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13. Internationales Seminar der Standesbeamtinnen und Standesbeamten an der Europäischen Akademie Otzenhausen vom 14. – 17.11.2010 Heirat und Partnerschaften in Europa – Recht und Zeremonie Deutschland Vortrag von Dipl.-Verw. (FH) Reinhold Vogt, Oberverwaltungsrat, Leiter des Standesamts Nürnberg 1 Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

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13. Internationales Seminar der Standesbeamtinnen und Standesbeamten an der Europäischen Akademie Otzenhausen vom 14. – 17.11.2010

Heirat und Partnerschaften in Europa – Recht und Zeremonie

Deutschland 

Vortrag von Dipl.-Verw. (FH) Reinhold Vogt, Oberverwaltungsrat, Leiter des Standesamts

Nürnberg 

1Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

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Themen des BerichtsI. Eheschließung

1. Welche Unterlagen sind bei der Anmeldung der Eheschließung vorzulegen?

2. Muss eine im Ausland erfolgte Scheidung besonders anerkannt werden?

3. Wie wird mit Urkunden aus Problemstaaten verfahren?

4. Welche Möglichkeiten bestehen zur Berichtigung des Eheregisters?

5. Wie wird „Grunkin-Paul“ umgesetzt?

II. Eheschließungszeremonie

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Themen des BerichtsI. Lebenspartnerschaftsbegründung

1. Welche Unterlagen sind bei der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft vorzulegen?

2. Muss eine im Ausland erfolgte Auflösung vor Ein-gehung einer neuen Partnerschaft anerkannt werden?

3. Mit welchen Unterlagen wird der Familienstand nach-gewiesen?

4. Wie wird mit Urkunden aus Problemstaaten verfah-ren?

5. Welche Möglichkeiten bestehen zur Berichtigung des Lebenspartnerschaftsregisters?

II. Zeremonie der LPart-Begründung3Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

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Eheschließung

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(Zeremonie)

Anmeldung

der EheEheschließung

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Eheanmeldung - Allgemeines

- Mündliche oder schriftliche Anmeldung beim Wohnsitzstandesamt

- Fertigung einer Niederschrift, die spätestens am Tag der Trauung von beiden Verlobten zu unter-schreiben ist

- Wenn keine Ehehindernisse festgestellt wurden, Vereinbarung des Eheschließungsortes und Ehe-schließungstermins

- Gültigkeit der Anmeldung: 6 Monate

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Eheanmeldung - Allgemeines

Nachweis durch öffentliche Urkunden:

- Personenstand („Personenstand“ ist in § 1 Abs. 1 PStG definiert und beinhaltet auch den Namen, die Daten über die Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebens-partnerschaft sowie damit in Verbindung stehende fami-lien- und namensrechtliche Tatsachen).

- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,

- Staatsangehörigkeit,

- letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspart-nerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder Lebens-partnerschaft.

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Welche Unterlagen sind bei der Anmeldung der Eheschließung vorzulegen?

- gültiger Reisepass oder Personalausweis

dient als Nachweis des anzuwendenden Recht 

-beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch bei Geburt in Deutschland

-Geburtsurkunde mit Angabe der Eltern bei Geburt im Ausland, ggf. mit deutscher Übersetzung

Prüfung des Eheverbotes der Verwandtschaft.

Keine Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern.

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Welche Unterlagen sind bei der Anmeldung der Eheschließung vorzulegen?

1. Wohnsitz in Deutschland: Aufenthaltsbescheinigung, vom Hauptwohnsitzes als Nachweis des Familienstandes und des Wohnsitzes. Mit der Aufenthalts-bescheinigung wird auch die örtliche Zuständigkeit des für die Eheanmeldung zuständigen Standesamts begründet.

2. Wohnsitz im Ausland: Wohnsitzbescheinigung, sofern es in dem Heimatland des Ver-lobten diese Bescheinigung gibt. Frankreich zum Beispiel kennt sie nicht. Hier dient uns eine Strom- oder Telefonrechnung als Wohnsitznachweis. Ansonsten würde auch eine einfache Erklä-rung des Verlobten über seinen Wohnsitz genügen. 

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Welche Unterlagen sind bei der Anmeldung der Eheschließung vorzulegen?

- Heiratsurkunde der letzten Ehe - Nachweis über die Auflösung der letzten Ehez. B. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde - Verlobter ist Ausländer, Heimatstaat stellt ein EFZ aus: Ehefähigkeitszeugnis,  - falls kein EFZ ausgestellt wird: Familienstands- bzw. Ledigkeitsbescheinigung. In diesen Fällen ist für den aus-ländischen Verlobten eine Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines EFZ durch den OLG-Präsidenten erforderlich. Erst wenn diese Befreiung vor-liegt, kann der Eheschließungstermin vereinbart werden.

 

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Muss eine im Ausland erfolgte Scheidung vor Eingehung der neuen Ehe besonders anerkannt werden?

Drittstaatenent-scheidung

förmliche Aner-kennung nach

§ 107 FamFG

EU-Entschei-dung gemäß

Brüssel IIa -Verordnung

(ohne Dänemark)

Heimatstaats-entscheidung"Dreieinigkeit"

Ausnahme: Entscheidungen aus:ÖsterreichSchweizLuxemburg

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Muss eine im Ausland erfolgte Scheidung vor Eingehung der neuen Ehe besonders anerkannt werden?

1. Variante: Heimatstaatsentscheidung

Die geschiedenen Personen, Mann und Frau, haben beide ausschließlich die Staats-angehörigkeit des Staates, in dem sie geschieden wurden. Beispiel: beide Ehegatten waren im Zeit-punkt der rechtskräftigen Scheidung aus-schließlich kroatische Staatsangehörige, die in Kroatien geschieden wurden.

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Muss eine im Ausland erfolgte Scheidung vor Eingehung der neuen Ehe besonders anerkannt werden?

2. Variante: Drittstaatsentscheidung

Eine Drittstaatsentscheidung liegt vor, wenn ent-weder die geschiedenen Ehegatten unterschied-liche Staatsangehörigkeiten hatten oder in einem anderen Staat, als ihrem Heimatstaat, geschieden wurden.

Diese Scheidungen sind durch die jeweilige Lan-desjustizverwaltung in einem förmlichen und kostenpflichtigen Verfahren anzuerkennen sind.

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Muss eine im Ausland erfolgte Scheidung vor Eingehung der neuen Ehe besonders anerkannt werden?

3. Variante: EU-Entscheidung

Scheidungen, die in Mitgliedsstaaten der EU, au-ßer Dänemark, nach dem 01.03.2001 oder nach dem 01.05.2004 bzw. nach dem 01.01.2007 in den Beitrittsländern ergangen sind.

In diesen Fällen ist kein Vorlage- bzw. Anerken-nungsverfahren vorgesehen, da hier die Verord-nung (EG) Nr. 2201/2003 anzuwenden ist, bekannt als „Brüssel-IIa“

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Muss eine im Ausland erfolgte Scheidung vor Eingehung der neuen Ehe besonders anerkannt werden?

Es genügt in allen drei Fällen nicht, dass die ge-richtliche Auflösung der Ehe mit einem Eintrag in der ausländischen Heiratsurkunde nachgewiesen wird. Es ist stets das vollständige rechtskräftige Gerichtsurteil über die Eheauflösung, ggf. mit deutscher Übersetzung, vorzulegen bzw. die Bescheinigung nach Art. 39 EU, sofern es sich nicht um ein Versäumnisurteil handelt.

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Akzeptanz von Urkunden aus Problemstaaten?

- sämtliche Urkunden sind auf inhaltliche Richtigkeit und Echtheit zu überprüfen.

- Amtshilfeantrag an die jeweilige deutsche Aus-landsvertretung

- Standesamt ist Kostenschuldner - zu entrichtende Gebühr wird vereinnahmt und als

Verwahrgeld aufbewahrt und nach Abschluss des Verfahrens an die Bundeskasse überwiesen werden.

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Berichtigung des EheregistersArten der Berichtigung

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Berichtigung nach Anweisung des Amtsgerichts

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Berichtigung des EheregistersDefinition: Berichtigung

Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des Wortlautes einer durch die Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Ein-tragung durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit.

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Berichtigung des Eheregisters: § 47 Absatz 1 PStG

In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsregistern,

2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben.

Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstands-urkunden festgestellt wird.

Absatz 2: Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen ...

in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

Absatz 3: Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören.

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Umsetzung Grunkin-PaulUmsetzung Grunkin-Paul

19Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

EuGH-Entscheidungen „Garcia Avello“ und „Grunkin-Paul“: jeder EU-Bürger hat nach Art. 17 EG i.V.m. Art. 18 EG das Recht auf eine einheitliche Namensführung innerhalb der EU

Prinzip der Einnamigkeit

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Umsetzung Grunkin-PaulUmsetzung Grunkin-Paul

20Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

EG-Primärrecht verpflichtet den in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zeitlich früher in einem Personenstandsregister eingetrage-nen Namen „anzuerkennen“

Ersteintragungsprinzip

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Umsetzung Grunkin-Paul bei rechtswidriger Umsetzung Grunkin-Paul bei rechtswidriger NamenseintragungNamenseintragung

21Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

Ein ausschließlich deutsches Ehepaar, das den gemein-samen Familiennamen „Frosch“ führt, lebt seit Jahren in Spanien. Die Frau entbindet im Jahr 2000 in Spanien ein Kind. Aus der spanischen Geburtsurkunde ist ersichtlich, dass die Eltern getrennte Namen haben und das Kind den Doppel-namen „Frosch König“ führt („Frosch“ ist der Familienname des Vaters, „König“, der der Mutter). Als das Kind 10 Jahre alt ist, ziehen die Eltern und das Kinder nach Otzenhausen und wünschen, dass das Kind auch hier den Doppelnamen trägt. Frage wie heißt das Kind?

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Umsetzung Grunkin-Paul bei rechtswidriger Umsetzung Grunkin-Paul bei rechtswidriger NamenseintragungNamenseintragung

22Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

Der EuGH hat bei seiner Entscheidung die Recht-mäßigkeit der eingetragenen Namensführung be-tont. Im Beispielsfall ist diese Rechtmäßigkeit gerade nicht gegeben. Der spanische Standesbeamte hätte nach seinem spanischen IPR bei der Beurteilung der Namensführung der Eltern und des Kindes deut-sches Recht anwenden und den Ehenamen bei der Beurkundung beachten müssen.

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Umsetzung Grunkin-Paul bei rechtswidriger Umsetzung Grunkin-Paul bei rechtswidriger Namenseintragung Namenseintragung LösungLösung

23Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

Dr. Wall in „Das Standesamt“, 2010 auf Seite 225 ff :

„Für die Frage nach der Verpflichtung zur Anerkennung einer Erstregistrierung kommt es entscheidend auf die Rechtmäßig-keit aus der Sicht der Rechtsordnung des Erstregistrierungs-staates an: Ist die Erstregistrierung rechtmäßig, ist jeder Mit-gliedsstaat ... verpflichtet, diese anzuerkennen. Ist die Erst-registrierung rechtswidrig, so ist er hierzu grundsätzlich nicht verpflichtet, es sei denn, es hat sich ausnahmsweise ein Vertrauenstatbestand gebildet.“

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Umsetzung Grunkin-Paul bei rechtswidriger Umsetzung Grunkin-Paul bei rechtswidriger Namenseintragung Namenseintragung LösungLösung

24Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

Dieser Vertrauenstatbestand muss bei einem 10 Jahre langen offiziellen Gebrauch in Spanien unterstellt werden.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern kann das Kind in Deutschland auch den Namen „Frosch-König“ führen.

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Art. 10 Abs. 2 EGBGBArt. 10 Abs. 2 EGBGBNamensführung in der EheNamensführung in der Ehe

25Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

„Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen

1.nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ...

oder

2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“

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Umsetzung Grunkin-Paul bei rechtswidriger Umsetzung Grunkin-Paul bei rechtswidriger Namenseintragung Namenseintragung LösungLösung

26Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

Im Interesse der EU-Bürgerinnen und Bürger wünsche ich mir, dass möglichst bald die bestehenden Irritationen bei der Namensfüh-rung in der Ehe und bei Kindern beseitigt werden.

In Deutschland z. B. Art. 10 EGBGB eine entsprechende Ergänzung erhält.

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Die Eheschließungszeremonie

27Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

- Die Eheschließung erfolgt grundsätzlich in den Räumen des Standesamts.

- Sofern Trauungen außerhalb der Amtsräume des Standesamts vorgenommen werden, müssen diese Örtlichkeiten gewidmet sein

- Auf die Frage, in welcher Form erfolgt die Eheschließung in Deutschland, ist Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB maßgebend.

- Grundsatz: Inlandsehe, Inlandsform!

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Die Eheschließungszeremonie

28Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

- beide Verlobte gleichzeitig persönlich vor dem Standesbeamten anwesend und

- Gemeinsame Erklärung, dass sie die Ehe mitein-ander eingehen möchten.

- keine Stellvertretung bei der Eheschließung

Ausnahme (Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB):- Kein Verlobter Deutscher- ordnungsgemäß ermächtigtes TrauungsorganBei Verstoß: Nichtehe (Grundsatz des ärgeren Rechts!)

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Die Eheschließungszeremonie

29Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

- Keine Trauzeugen mehr erforderlich- Auf Wunsch bis zu zwei Personen als Trauzeugen

Bei der standesamtlichen Eheschließung legen die Ehegatten auch die Namensführung in der Ehe fest.

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Begründung einer Lebenspartnerschaft

30Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskrimi-nierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaf-ten – Lebenspartnerschaften wurde mit Art. 1 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspart-nerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) geschaffen, das zum 01.08.2001 in Kraft getreten ist.

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Begründung einer Lebenspartnerschaft

31Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden,• mit einer minderjährigen oder verheirateten oder noch in einer Partnerschaft lebenden Person,•zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind• zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern•wenn sich die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft beide darüber einig sind, eine „Scheinpartnerschaft“ einzugehen (§ 1 Abs. 3 LPartG).

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Begründung einer Lebenspartnerschaft

32Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

- Scheinehe nur durch Gerichtsurteil aufhebbar-Lebenspartnerschaftsgesetz sieht ein solches Verfahren nicht vor. -Folge: jedermann kann sich auf die Unwirksam-keit ohne Gerichtsverfahren berufen. -Für die standesamtliche Praxis wird empfohlen, Lebenspartnerschaftsregister einen Vermerk über die Unwirksamkeit beizuschreiben

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Begründung einer Lebenspartnerschaft

33Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

Unterschiedliche Auffassungen, wie mit im Ausland geschlossenen Ehen von gleichgeschlechtlichen Paaren zu verfahren ist.

Beurteilung nach den materiell-rechtlichen Ehevor-aussetzungen unseres IPR’s: Ergebnis: diese „gleichgeschlechtlichen Ehen“ sind Nichtehen, die keinerlei Rechtswirkungen entfalten

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Begründung einer Lebenspartnerschaft

34Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

- „Transformierung“ dieser Ehe in eine Lebenspart-nerschaft nach deutschem Recht

- Art.17b Abs. 4 EGBGB: die Wirkungen einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter, als die nach deutschem Recht im Inland begründete Lebenspartnerschaft .

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Lebenspartnerschaftsbegründungvorzulegende Unterlagen

35Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

§ 17 PStG verweist auf die Bestimmungen der für die An-meldung der Ehe erforderlichen Dokumente.

Es gelten daher die zur Eheanmeldung gemachten allge-meinen Ausführungen

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LebenspartnerschaftsbegründungAnerkennung einer ausländischen Auflösung

36Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

- Art. 1 Abs. 1 lit. 1 EU-VO: Brüssel-IIa erfasst nur die Ehe im engeren Sinn und gilt daher auch nur für die Auslösung von Ehen und nicht von Lebenspartnerschaften.

- § 107 FamFG umfasst nur Entscheidungen in Ehesachen und nicht in Lebenspartnerschaftssachen,

- Prüfung ausschließlich nach § 108 FamFG - Zuständig für die Anerkennung ist nicht die Landesjustizverwaltung,

sondern das Amtsgericht am Wohnort des Antragstel lers.

- Die Entscheidung des Gerichts hat ebenfalls “Bindungswirkung für und gegen jedermann“.

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LebenspartnerschaftsbegründungNachweis des Familienstands

37Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

Ausländische Lebenspartner müssen grundsätzlich auch eine Familienstandsbescheinigung vorlegen,

z. B. eine Bescheinigung des ausländische Standesamts, dass aus dem Geburtseintrag keine Eheschließung er-sichtlich ist.

Letzlich: Versicherung an Eides statt

Kein Partnerschaftszeugnis wie Österreich

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LebenspartnerschaftsbegründungZeremonie

38Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

- zwei Personen gleichen Geschlechts

-gleichzeitig persönlich vor dem Standesbeamten an-wesend

-gemeinsame Erklärung, dass sie miteinander eine Part-nerschaft auf Lebenszeit führen möchten.

-Eine Stellvertretung ist nicht möglich

- keine Zeugen erforderlich, auf Wunsch des Paares aber bis zu zwei Personen als Zeugen

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Ausblick

39Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

Ich würde mich sehr freuen, wenn auch auf dem Bereich des Personenstandsrechts Erleichterungen für die Bür-gerinnen und Bürger Europas geschaffen werden würden, so dass es z. B. keines Ehefähigkeitszeugnisses mehr bedarf und auch namensrechtliche Erklärungen von den EU-Mitgliedstaaten akzeptiert werden, auch wenn sie nicht dem eigenen nationalem Recht entsprechen.

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40Reinhold Vogt - Standesamt Nürnberg

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!