31
Fachverband der Standesbeamten Baden-Württemberg, Claudia Sand, Herbst 2015 Informationen des Innenministeriums und des Fachverbands Herbst 2015

Fachverband der Standesbeamten Baden-Württemberg, Claudia Sand, Herbst 2015 Informationen des Innenministeriums und des Fachverbands Herbst 2015

Embed Size (px)

Citation preview

Fachverband der Standesbeamten Baden-Württemberg, Claudia Sand, Herbst 2015

Informationen des Innenministeriums und des Fachverbands

Herbst 2015

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 20152

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Das Verwaltungsgericht Würzburg führt in seiner Entscheidung vom 25.02.2015 aus, dass die aramäischen Christen bei der Einführung von Familiennamen in der Türkei keine andere Wahl hatten, als sich dem türkischen Namensrecht zu beugen und insbesondere türkische Familiennamen anzunehmen. Insoweit sei bei dieser Personengruppe von einer zwangsweisen Einführung von – hier türkischen – Familiennamen im Sinne von Nr. 44a NamÄndVwV auszugehen

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 20153

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Das Urteil des VG Würzburg und andere Gerichtsentscheidungen wie z.B. das Urteil des VG Gießen vom 29.08.2014 (StAZ 2015, S. 21-24) zeigen, dass die Rechtsprechung die Frage, ob eine wichtiger Grund bei Namensänderungsanträgen von Aramäern gegeben ist nunmehr einheitlich bewertet und dies im Grundsatz bejaht. Es ist jedoch auch bei diesen Fallkonstellationen nach wie vor eine Einzelfallprüfung notwendig, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 20154

Namensrechtliche Angleichung - Verhältnis von Art. 47 EGBGB zu § 94 BVFG

Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar.

Das führt bei der Anwendung zu folgenden Konsequenzen:• Ist § 94 BVFG nicht anwendbar, weil dessen persönliche oder sachliche Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt eine Angleichung nach Art. 47 EGBGB in Frage.

• Ist eine Angleichung des Namens nach § 94 BVFG bereits erfolgt, kann sie bezogen auf den Namen, der bereits „angeglichen“ wurde, nicht noch einmal erfolgen. § 94 BVFG entfaltet eine Sperrwirkung für den Namen, für den die Angleichung erfolgt ist.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 20155

Namensrechtliche Angleichung - Verhältnis von Art. 47 EGBGB zu § 94 BVFG

Beispiele: •Haben beide Ehegatten nach § 94 BVFG eine deutschsprachige Form ihres Ehenamens gewählt, ist eine nochmalige Wahl nach Art. 47 EGBGB wegen der verbindlichen und unwiderruflichen Wahl nach § 94 BVFG nicht möglich (OLG München StAZ 2007, 239, 240).

•Hat die Ehefrau die weibliche Endung ihres Namens nach § 94 BVFG abgelegt, kann sie gemeinsam mit ihrem Mann einen Ehenamen nach Art. 47. Abs. 1 Satz 2 bestimmen.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 20156

Stilllegung von Personenstandseinträgen - Verfahrenshinweise

 Ab dem 01. November 2015 ist bei Stilllegung eines Personenstandseintrages ein numerischer Suffix zu verwenden.

Die in diesem Zusammenhang vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Durchführungshinweise wurden mit. Schreiben vom 21. Juli 2015 übermittelt. Die Verfahrenshinweise sind auch auf der Personenstands-Seite des BMI elektronisch abrufbar.

Es wird gebeten, die Hinweise zu beachten.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 20157

Anerkennung von Geburtsurkunden aus Indien

Hintergrund:

Deutschen Behörden wurden in letzter Zeit durch das indische Konsulat in München ausgestellte Geburtsurkunden vorgelegt, in denen lediglich die Passdaten der Person bestätigt werden.

Das Auswärtige Amt stellt fest, dass diese Urkunden keine einer Geburtsurkunde gleichwertige Bescheinigung darstellen und nicht anerkannt werden können! 

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 20158

Anerkennung von Geburtsurkunden aus Indien

Registrierung von Geburten in Indien erst seit 1969 flächendecken eingeführt.

•Nachregistrierung von Personen die nach Inkrafttreten geboren wurden, ist diese Registrierung heute noch möglich.•Für Personen, die vor 1969 geboren wurden und keine Geburtsurkunde besitzen ist die Nachregistrierung nicht mehr möglich.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 20159

Anerkennung von Geburtsurkunden aus Indien

Inhaltliche Überprüfung empfohlen

Den deutschen Behörden ist die Überprüfung aller sonstigen verfügbaren indischen Dokumente (ggf. Geburtsurkunde, ggf. neu ausgestellte Geburtsurkunde für Geburtsjahrgänge nach 1970), Schulzeugnisse, Reisepass, Aadhaar Card etc. auf formelle Echtheit und inhaltliche Richtigkeit im Wege eines Amtshilfeverfahrens durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung dringend zu empfehlen.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201510

Österreichische Personenstandsurkunden

Umstellung der österreichische Standesämter auf ein zentrales Personenstandsregister

bisher: Urkunden nach Eintragsnummer und –jahr zu finden.

seit 01.11.2014: Für jede neu ausgestellte Urkunde vergibt das System eine neue Nummer, die den alten Personenstandseinträgen nicht zuzuordnen ist.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201511

Österreichische Personenstandsurkunden

Um im Register Personen und deren dazugehörige Verfahren zu finden benötigt das Standesamt sämtliche jemals geführte Familiennamen, zumindest den ersten Vornamen und das Geburtsdatum.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201512

Polnische Personenstandsurkunden

Polnische Urkunden sind künftig durch die sogenannte PESEL-Nummer verbunden, eine Art Sozialversicherungsnummer (ähnlich dem amerikanischen System), die jeweils einer bestimmten Person zugeordnet ist. Diese Nummer ersetzt die alten Registernummern.

Alle Varianten dieser Urkunden können unter folgendem Link eingesehen werden:https://msw.gov.pl/pl/sprawy-obywatelskie/rejestracja-stanu-cywi/12975,Wielojezyczne-odpisy-skrocone-aktow-stanu-cywilnego.html

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V.Claudia Sand, Herbst 2015

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201513

Neues Scheidungsrecht in Italien

Seit dem 12.09.2014 ist neben dem gerichtlichen Scheidungsverfahren in Italien die privatrechtliche Scheidung möglich.Achtung!Diese Scheidungsvereinbarungen müssen dem OLG zur Anerkennung vorgelegt werden.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201514

Aktueller Hinweis:

Doppelstaater von denen mindestens ein Partner deutscher Staatsangehöriger ist, können nicht bei einem ausländischen Konsulat im Inland heiraten (Art. 13 (3) EGBGB.

Eine solche Ehe ist eine Nichtehe und damit von Anfang an unwirksam.

Zu diesem Thema wird eine Schulung folgen.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201515

Sterbefälle ausländischer Staatsangehöriger

Art. 37 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)

=> gilt für mehr als 170 Länder!!!!

UNVERZÜGLICH (noch vor Beurkundung) entsprechende ausländische konsularische

Vertretung per Fax oder Email benachrichtigen

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201516

Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 PStV

Verzicht auf Mitteilung an das Eheregister zu einem Sterbefall eines Ehegatten, dessen Ehe bereits aufgelöst ist

 In § 60 Abs. 1 Nr. 2 PStV ist bei Beurkundungen im Sterberegister

auch die Mitteilung an das Standesamt des Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft zu übermitteln. Diese Regelung soll laut Mitteilung des BMI klarstellend geändert bzw. gestrichen werden.

Die Standesämter können daher bereits jetzt im Vorgriff auf die geplante Änderung auf diese Mitteilung verzichten.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V.Claudia Sand, Herbst 2015

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201517

Mitteilungen nach §57 Abs. 5 Nr. 1 PSTV

Mitteilungen zum Geburtseintrag eines Kindes bei Adoption

Mitteilungen nach § 57 Abs. 5 Nr. 1 PStV lassen keinen Unterscheidung zwischen einer Annahme nach §§ 1741 ff. (Minderjährigenadoption) und einer Annahme nach §§ 1767 ff. (Volljährigenadoption) erkennen.

Im Hinblick auf die mögliche Erlöschung der Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern beim Standesamt, das die Mitteilung gesendet hat oder bei Gericht erfragen um welche Art der Annahme es sich handelt.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V.Claudia Sand, Herbst 2015

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201518

Vertrauliche Geburt

Pseudonym der Mutter als Geburtsname des Kindes nicht möglich!

Die Aliasidentität der Mutter ist auf jeden Fall zu schützen. Eine Verknüpfung der Namensführung des Kindes mit dem Aliasnamen der Mutter würde die Anonymität der Mutter nicht mehr gewährleisten.

Dies wurde auch den Schwangerschaftsberatungsstellen mitgeteilt.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V.Claudia Sand, Herbst 2015

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201519

Verfahrensstand X-Personenstand- Änderungen des Bestattungsrechts

Elektronische Mitteilungen an die Gesundheitsämter

Die Rechtsgrundlage für die elektronische Mitteilungen wurden inzwischen geschaffen.

Die im Bereich X-Personenstand notwendigen Schritte für die Erweiterung des Standards für die elektronische Übermittlung an die Gesundheitsämter sollen bis zum 1. Mai 2016 abgeschlossen sein.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V.Claudia Sand, Herbst 2015

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201520

Verfahrensstand X-Personenstandsregister - Aussonderung an die Archive

Ein von verschiedenen Ausschüssen erarbeitetes Konzept sieht vor, den Standard XPersonenstandsregister (XPSR) um die bundesheinheitliche Aussonderung von elektronischen Personenstandseinträgen an die Archive zu erweitern. Dieser Erweiterung wurde im Juli 2015 von der Innenministerkonferenz von Seiten der Länder zugestimmt. Die Ergebnisse sollen voraussichtlich am 1. Januar 2016 veröffentlicht und am 1. November 2016 wirksam werden.

Danach müssen die einzelnen Länder die erforderlichen Abstimmungen auf Landes- und Kommunalebene durchführen.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201521

Behördlicher Umgang mit Reichsideologen

Zum Umgang mit „Reichsbürgern“ hat die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg am 13. April 2012 und am 24. Januar 2013 zwei Pressemitteilungen herausgegeben (abrufbar auf der Website www.verfassungsschutz-brandenburg.de im Menüpunkt „News-Archiv“), die auch das baden-württembergische IM befürwortet.

Bei weiteren Fragen können Sie sich auch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz in Verbindung setzen. Ansprechpartner ist Herr Spielberg, Tel. 0711 9544-427; [email protected]

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V.Claudia Sand, Herbst 2015

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201522

Anhörungsrüge nach § 44 FamFG

Hintergrund:

In einem erst kürzlich rechtskräftig gewordenen Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG hat das zuständige Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Namens im Geburtseintrag zurückgewiesen. Das OLG hat daraufhin auf die Beschwerde des Betroffenen das Standesamt angewiesen, den Vornamen im Geburtseintrag zu berichtigen. Es hat keine Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen. Da in diesem Einzelfall in beiden Gerichtsverfahren weder das Standesamt noch die Standesamtsaufsicht beteiligt wurden, wird hiermit auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Anhörungsrüge nach § 44 FamFG zu erheben.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201523

Anhörungsrüge nach § 44 FamFG

Die Rüge steht in den Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG dem Standesamt und der Standesamtsaufsicht als Beteiligte grundsätzlich zu. Diese sind Beteiligte und nach § 44 Absatz 2 Satz 2 PStG vor der Entscheidung ausdrücklich anzuhören. In der Begründung der Rüge ist insbesondere die Entscheidungs-erheblichkeit der Nichtbeteiligung darzulegen. Soweit die Rüge Erfolg hat, setzt das Gericht das Verfahren fort.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V.Claudia Sand, Herbst 2015

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201524

Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis

Die für die Beurkundung von Personenstandsfällen nötigen Unterlagen werden nur von wenigen Flüchtlingen und Asylsuchenden vorgelegt. Daraus ergeben sich in der täglichen Praxis oft Probleme.

Grundsätzlich gilt:Haben die Personen eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, die sogenannte BÜMA, dann sind sie registriert, erkennungsdienstlich behandelt und den zuständigen Stellen (RP) liegen unter Umständen Pässe und Urkunden vor, so dass dort nachgefragt werden kann, ob Unterlagen vorhanden sind.Haben die Asylsuchenden keine BÜMA, dann sind sie noch nicht registriert und es liegen mit Sicherheit keine Unterlagen vor.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V.Claudia Sand, Herbst 2015

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201525

Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis

Ohne Reisepässe und notwendige Urkunden können keine

Eheschließungen vorgenommen werden.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V.Claudia Sand, Herbst 2015

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201526

Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis

Die größten Probleme ergeben sich bei Geburtsbeurkundungen bezüglich des Familienstands der Eltern und deren Identität und Namensführung.

Folgende Vorgehensweise wird derzeit empfohlen:

1.Eheschließung der Eltern nicht nachgewiesen und Vater dabei:

Aufnahme einer Vaterschaftsanerkennung und Eintragung beider Eltern mit einschränkenden Vermerken.

 

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201527

Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis

2. Eheschließung der Eltern nicht nachgewiesen und Vater nicht greifbar:

Beurkundung der Geburt lediglich mit den Daten der Mutter, da die Mutter vorerst als nicht verheiratet gilt.

Wichtig! In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201528

Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis

3. Namenserteilung nach anerkannter Vaterschaft: Identitäten beider Eltern ungeklärt -> Namenserteilung zum Namen des Vaters möglich. Identität der Mutter geklärt, die des Vaters ungeklärt -> Keine Namenserteilung zum Vater, da nicht von einer

geklärten zu einer ungeklärten Identität erteilt werden soll.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201529

Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis

4. Geburtsbescheinigungen

nach erfolgter Beurkundung ohne Kindesnamen herausgeben. So soll Missbrauch verhindert werden. Außerdem besteht so eine gewisse Motivation vielleicht doch Unterlagen zu beschaffen.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201530

Vaterschaftsanerkennung bei präkonzeptioneller Schwangerschaft

Bei präkonzeptionellen (geplanten) Schwangerschaften nehmen einige Jugendämter und Notare Vaterschaftsanerkennungen auf. Für diese Vaterschaftsanerkennungen besteht derzeit keine Rechtsgrundlage.

Standesämter können solche Vaterschaftsanerkennungen somit nicht aufnehmen. Außerdem müssen die Standesämter die Geburten mit einer bereits vorliegenden VA beurkunden, künftig darauf achten, wann diese abgegeben wurde.

Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg

Claudia Sand, Herbst 201531

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!