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Fachverband der Standesbeamten Baden-Württemberg, Anette Vetterolf Herbst 2015 Kinderschutzübereinkommen

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Fachverband der Standesbeamten Baden-Württemberg, Anette Vetterolf Herbst 2015

Kinderschutzübereinkommen

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Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)

Haager Übereinkommen von 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht,

die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen

Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern.

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Lernziele

Was ist das Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) ? Welche Fälle regelt das

Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) ? Allgemein zu beachtende Regelungen des

Kinderschutzübereinkommen Regelungen zur elterlichen Verantwortung

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Was ist das Kinderschutzübereinkommen ?

Internationale vertragliche Regelung zwischen diversen Staaten

Am 01.01.2011 in Deutschland in Kraft getreten Ziel: Verbesserung des grenzüberschreitenden

Schutzes von Kindern KSÜ = Ersatz des Haager

Minderjährigenschutzabkommen (MSA)

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Regelungen des KSÜ

Art. 3 KSÜAufzählung der Schutzmaßnahmen: die elterliche Sorge elterliche Verantwortung und deren Übertragung Aufenthalt Umgang Vormundschaft, Pflegschaft, Vertretung des Kindes,

Betreuung, u.s.w.

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Regelungen des KSÜ

Art. 4 KSÜ=Ausschluss-Artikel regelt alle Sachverhalte auf die das KSÜ nicht anzuwenden istz.B.

Vaterschaftsanfechtung/Vaterschaftsfeststellung Adoptionsentscheidungen Namen und Vornamen des Kindes Unterhaltspflichten  

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Grundsätze des KSÜ

Kollisionsregelungen des KSÜ sind unmittelbar anzuwenden und gehen gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB den Bestimmungen des EGBGB vor

KSÜ ist für Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs anzuwenden

KSÜ findet auch Anwendung, wenn das Recht eines Nichtvertragsstaates berufen wird

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Grundsätze des KSÜ

Art. 21 KSÜ enthält eigenständige Regelungen zur Rück- und Weiterverweisung

Art. 21 Abs. 1 KSÜ verweist direkt auf Sachrecht, wenn das Recht eines Vertragsstaates berufen wird

Ausnahme Art. 21 Abs. 2 KSÜ: Recht eines Nichtvertragsstaates wird berufen,

dessen Kollisionsrecht verweist auf anderen Nichtvertragsstaat, der eigenes Recht anwenden würde – Weiterverweisung ist zu beachten

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Grundsätze des KSÜ

Art. 21 Abs. 1 KSÜ Vertragsstaat Sachrecht

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Grundsätze des KSÜ

Art. 21 Abs. 2 KSÜ

Nichtvertragsstaat IPR

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Grundsätze des KSÜ

Art. 22 KSÜ enthält einen Ordre-public-Vorbehalt, d.h. keine Anwendung eines berufenen Rechts, wenn es der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht

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Regelungen zur elterlichen Verantwortung

Grundlage bis 31.12.2010 (vor Inkrafttreten des KSÜ):Art. 21 EGBGB

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Regelungen zur elterlichen Verantwortung

Zum 01.01.2011 wurde Art. 21 EGBGB von der Kollisionsnorm des KSÜ verdrängt (Art. 3 Nr. 2 EGBGB)

Art. 16 KSÜ = wichtigste Regelung für die standesamtliche Praxis

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Art. 16 Abs. 1 KSÜ

Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

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Art. 16 Abs. 2 KSÜ

Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung oder das einseitige Rechtsgeschäft wirksam wird.

 

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Art. 16 Abs. 3 KSÜ

Die elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes besteht nach dem Wechsel dieses gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fort.

Neu im Vergleich zu Art. 21 EGBGB:Das Kind verliert niemals einen Sorgeberechtigten, sondern gewinnt allenfalls einen weiteren dazu.

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Art. 16 Abs. 4 KSÜ

Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sich die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung nicht bereits hat, nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.

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Unterschiede zwischen Art. 16 KSÜ und Art. 21 EGBGB

I.d.R. Sachnormverweisung (Art. 21 Abs. 1 KSÜ)

Das KSÜ führt nicht zum Erlöschen bestehender Sorgerechtsverhältnisse

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Anwendung im Standesamt

Vorfrage nach dem Sorgeverhältnis z.B.

Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB §§ 1616 ff BGB Erklärung nach Art. 47 EGBGB

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Grundsätzliches zur elterlichen Sorge

01.07.1998 Kindschaftsreform: gemeinsame Sorge durch Erklärung möglich

Negativbescheinigung nach § 58a SGBVIII als Nachweis, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde

ABER: Negativbescheinigung hat nur einen begrenzten

Aussagewert, wenn z.B. eine ausländische Rechtsordnung die gemeinsame Sorge kraft Gesetz begründet

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Fall 1

Geburt des Kindes: 03.03.2011 in Slowenien Eltern: deutsch, ledig, g.A. in Slowenien VA und Zustimmung sind beurkundet 01.09.2015 wechseln des g.A. nach Deutschland

Frage: Wie sind die Sorgerechtsverhältnisse ?

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Fall 2

Geburt des Kindes am 02.02.2013 in Mannheim Eltern: deutsch, ledig, g.A. in Deutschland VA und Zustimmung vorgeburtlich beim Jugendamt

beurkundet Keine Sorgeerklärung Kind führt den FN der Mutter 01.12.2013 Wechsel des g.A. nach Frankreich 01.03.2015 Rückkehr nach Deutschland

Frage: Wie sind die Sorgerechtsverhältnisse ?

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Zu Fall 2

Wunsch der Kindeseltern:Kind soll den Familiennamen des Vaters erhalten

Welche Möglichkeit sehen Sie ?

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Fall 3

Geburt des Kindes am 06.12.2013 in Deutschland Eltern: deutsch, ledig, g.A. Deutschland Kindeseltern sind eingetragen Keine Sorgeerklärung Wechsel des g.A. nach Bosnien-Herzegowina 01.09.2015 Rückkehr nach Deutschland

Frage: Wie sind die Sorgerechtsverhältnisse ?

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Abwandlung zu Fall 3

Geburt des Kindes am 06.12.2013 in Deutschland Mutter: deutsch, ledig, g.A. Deutschland Vater: bosnisch-herzegowinischer

Staatsangehöriger, ledig, g.A. Deutschland Kindeseltern sind eingetragen Keine Sorgeerklärung Wechsel des g.A. nach Bosnien-Herzegowina 01.09.2015 Rückkehr nach Deutschland

Frage: Wie sind die Sorgerechtsverhältnisse ?

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Fall 4

Geburt des Kindes am 09.09.2009 in Stuttgart Eltern: deutsch, ledig, g.A. in Deutschland VA und Zustimmung liegen vor Wechsel des g.A. am 24.12.2009 nach Warschau,

Polen 01.10.2010 Rückkehr ins Bundesgebiet

Frage: Wie sind die Sorgerechtsverhältnisse ?

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Fall 5

Geburt des Kindes am 01.05.2011 in Karlsruhe Eltern: bosnisch-herzegowinisch, ledig, g.A.

Deutschland Kind wird nicht deutsch nach § 4 III StAG 01.10.2011 Wechsel des g.A. nach Mazedonien 01.09.2015 Rückkehr nach Karlsruhe

Frage: Wie sind die Sorgerechtsverhältnisse ?

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Zusammenfassung

Nachrangigkeit des EGBGB im Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Regelungen (Art. 3 Nr. 2 EGBGB)

KSÜ ist seit dem 19.10.1996 in Kraft Für Deutschland am 01.01.2011 in Kraft getreten Anwendungsbereich: Vorfrage nach dem

Sorgeverhältnis

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Zusammenfassung

Beachtung des KSÜ, wenn das Kind im Ausland geboren ist und nach dem 01.01.2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Inland verlegt hat. Oder aber im Inland geboren wurde, den gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat und seinen gewöhnlichen Aufenthalt wiederum ins Inland verlegt.

KSÜ enthält keine Übergangsregelungen

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Zusammenfassung

Alter ist mit dem Begriff „Kind“ festgelegt, und zwar von Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr

Kein Entzug einmal bestehender Sorge – Hinzukommen eines Sorgeberechtigten hingegen ist immer möglich

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Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit