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Gültig ab: 01.01.2020 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 153 SGB III Leistungsentgelt

§153 SGB III Leistungsentgelt - con.arbeitsagentur.de · sen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibe-träge zu berücksichtigen. 5Der Antrag kann

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Gültig ab: 01.01.2020 Gültigkeit bis: fortlaufend

Fachliche Weisungen

Arbeitslosengeld

Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III

§ 153 SGB III

Leistungsentgelt

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FW Seite 2 (01/2020) § 153

Bundesagentur für Arbeit, Zentrale – GR 21

Aktualisierung, Stand 01/2020

Das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2020 wird zur Verfügung ge-stellt.

- FW 153.2.3 Absatz 5 (Weitere Informationen)

Die Gesetzestexte zu §§ 38b, 39, 39f Einkommensteuergesetz (EStG) werden entfernt. Es erfolgt eine Verlinkung zu den jeweiligen Paragraphen des EStG.

- Gesetzestext

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Gesetzestext

§ 153 - Leistungsentgelt

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemes-sungsentgelt. Abzüge sind1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemes-sungsentgelts,2. die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzenauf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes be-kannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorge-pauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Ein-kommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstan-den ist, ergibt und3. der Solidaritätszuschlag.Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Ar-beitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkom-mensteuergesetzes zu berücksichtigen.Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgendenMaßgaben berücksichtigt:1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die fürdas Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach§ 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags-satzes nach § 242a des Fünften Buches,3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1Satz 1 des Elften Buches.(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse,die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteu-erabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerab-zugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tagesberücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorla-gen.(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt,so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklas-sen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsent-gelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt,das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel derLohnsteuerklassen ergäbe.Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuer-gesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den An-spruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei derBeurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

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§ 38b EStG - Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

Verlinkung zum Einkommensteuergesetz § 38b

(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer inSteuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes:1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, diea) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig undaa) ledig sind,bb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Vorausset-zungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oderb) beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichne-ten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende(§ 24b) zu berücksichtigen ist;3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteu-erpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeit-nehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt sei-nes Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeit-punkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Ka-lenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wennaa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben undbb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegattennicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtig sind,für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wennbeide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dau-ernd getrennt leben, dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeits-lohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist.5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitneh-mer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten indie Steuerklasse III eingereiht wird;6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehre-ren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuervom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowiein den Fällen des § 39c.3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oderdes § 1a erfüllen.(2) 1Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommen-steuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträgeals Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:1. mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Ab-satz 6 Satz 1 zusteht, oder

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2. mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weila) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oderb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist o-derc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.(2) Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zu-stehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinder-freibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grundezu legen. 3In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für meh-rere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist,dass die Voraussetzungen bestehen bleiben. 4Bei Anwendung der Steuer-klassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfrei-beträge zu berücksichtigen. 5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschrie-benem Vordruck gestellt werden.(3) 1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibe-träge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. 2 Der Wechsel von derSteuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur einesEhegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IVeingereiht werden. 3Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vor-druck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.

§ 39 EStG - Lohnsteuerabzugsmerkmale

Verlinkung zum Einkommensteuergesetz § 39

(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassungdes Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39eAbsatz 8). 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind,ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den§§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. 3Für dieBildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehördennach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2abweichenden Bildung durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohn-steuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungs-grundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter demVorbehalt der Nachprüfung steht. 5Die Bildung und die Änderung der Lohn-steuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Be-kanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39eAbsatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung über den zulässigenRechtsbehelf beigefügt zu werden. 8Ein schriftlicher Bescheid mit einer Beleh-rung über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen, wenn einem An-trag des Arbeitnehmers auf Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugs-merkmale nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der Arbeit-nehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.(2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nachAbsatz 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflich-tigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1Satz 1 und 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer

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5 das Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zustän-dig. 2Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig, nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu be-handeln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfi-nanzamt für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. 3Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerk-male das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerab-zugsmerkmale gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländi-schen Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten zuständig. (3) 1Wurde einem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 keineIdentifikationsnummer zugeteilt, hat ihm das Betriebsstättenfinanzamt auf sei-nen Antrag hin eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen. 2Indiesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das vom Finanzamtgebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2 Satz 1 und2. 3Die Bescheinigung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber beantra-gen, wenn dieser den Antrag nach Satz 1 im Namen des Arbeitnehmers stellt.4Diese Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und währenddes Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjah-res, aufzubewahren.(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2),3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),4. Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine privatePflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) fürdie Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt,5. Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach ei-nem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuerfreizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn un-günstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist derArbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuer-klasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. 2Diesgilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung desEntlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur An-wendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Ab-weichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt,die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind.4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanz-amt die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen.5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanz-amt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenndiese 10 Euro übersteigt.(6) 1Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahlder Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Fi-nanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die Än-derung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, indem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten

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können einmalig im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser automatisierten Bildung. 5Das Fi-nanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalen-dermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung folgt. 6Für eine Berück-sichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen. (7) 1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer be-schränkt einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglichmitzuteilen. 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeit-punkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern.3Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat dasFinanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern,wenn diese 10 Euro übersteigt.(8) 1Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbe-haltung der Lohn- und Kirchensteuer verwenden. 2Er darf sie ohne Zustim-mung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassenist.(9) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz8 ein Lohnsteuerabzugsmerkmal verwendet. 2Die Ordnungswidrigkeit kannmit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 39f EStG - Faktorverfahren anstelle SteuerklassenkombinationIII/V

Verlinkung zum Einkommensteuergesetz §39f

(1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b Absatz 1 Satz 2Nummer 4), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39aan0stelle der Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer5) als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindungmit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden, wenn der Faktorkleiner als 1 ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei Nachkom-mastellen ohne Rundung zu berechnen. 3"Y" ist die voraussichtliche Einkom-mensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz 5)unter Berücksichtigung der in § 39b Absatz 2 genannten Abzugsbeträge. 4"X"ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuer-klasse IV für jeden Ehegatten. 5Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalen-derjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll.6In die Bemessungsgrund-lage für Y werden jeweils neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienst-verhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezogen, die nach § 39a Absatz 1 Satz1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmalgebildet werden könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht alsLohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. 7In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zuberücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich als Lohnsteuer-abzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis zu bilden. 8Arbeitslöhne auszweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorver-fahren nicht zu berücksichtigen. 9Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt biszum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem derFaktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist. 10Die Ehegatten könneneine Änderung des Faktors beantragen, wenn sich die für die Ermittlung des

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Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne im Sinne des Satzes 6 ändern. 11Besteht eine Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine Än-derung des Freibetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf Änderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpas-sung des Faktors. (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der ArbeitgeberSteuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.(3) 1§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungennach Absatz 1 Satz 10 und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Absatz 6Satz 3 sind. 2§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nachamtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 39a Absatz 2) nur erforderlich ist,wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1Nummer 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen.(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan für die maschinelle Be-rechnung der Lohnsteuer (§ 39b Absatz 6) zu berücksichtigen.

§ 52 EStG - Anwendungsvorschriften

(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

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Inhalt

Aktualisierung, Stand 01/2020 ..................................................................... 2

Gesetzestext ................................................................................................... 3

§ 153 - Leistungsentgelt .............................................................................. 3

§ 38b EStG - Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge ...................... 4

§ 39 EStG - Lohnsteuerabzugsmerkmale .................................................... 5

§ 39f EStG - Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V ........ 7

Inhalt ............................................................................................................... 9

Fachliche Weisungen .................................................................................... 10

153.0 Regelungszweck, Allgemeines .................................................... 10

153.1 Ermittlung des Leistungsentgelts ................................................. 10

153.2 Berücksichtigung der Steuerklasse ............................................. 10

153.2.1 Feststellung der Steuerklasse .............................................. 10

153.2.2 Änderung der Steuerklasse .................................................. 11

153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel ...................................................... 11

153.3 Verfahren .................................................................................... 12

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Fachliche Weisungen

153.0 Regelungszweck, Allgemeines

Die Regelung beschreibt ein pauschaliertes Nettoentgelt (Leistungsentgelt), un-abhängig von den individuellen Abzügen.

153.1 Ermittlung des Leistungsentgelts

(1) Das Leistungsentgelt wird ermittelt, indem das Bemessungsentgelt um pau-schalierte Abzüge vermindert wird.

(2) Bei der Berechnung der Sozialversicherungspauschale ist das Ergebnis ggf.gem. § 338 Abs. 2 zu runden. Die Sozialversicherungspauschale von 20 Pro-zent gilt für alle Anspruchstage ab 01.01.2019.

(3) Für die Berechnung der Lohnsteuer ist der vom Bundesministerium der Fi-nanzen (BMF) herausgegebene Programmablaufplan für die Erstellung vonLohnsteuertabellen (§ 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG) zu Beginn des Kalenderjahresmaßgeblich, in dem das Stammrecht entsteht. Diese Tabelle gilt auch für spä-tere Änderungen der Steuerklasse und des Faktors.

(4) Der Abzug für Lohnsteuer richtet sich nach der maßgeblichen Lohnsteuer-klasse (§ 38b EStG) und ggf. bei Steuerklasse IV nach dem Faktor (Faktorver-fahren - § 39f EStG).

Der Faktor nach § 39f EStG ist ein steuermindernder Multiplikator. Er ist kleiner als 1 und hat 3 Nachkommastellen.

Beim Faktorverfahren ist der Abzugsbetrag für die Lohnsteuer das Ergebnis aus der Multiplikation der Lohnsteuer, die sich aus dem Programmablaufplan bei Steuerklasse IV ergibt, und dem Faktor nach § 39f EStG.

(5) Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Höhe der Lohn-steuer.

153.2 Berücksichtigung der Steuerklasse

153.2.1 Feststellung der Steuerklasse

(1) Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres gilt,in dem das Stammrecht entstanden ist. Lag zu diesem Zeitpunkt keine Lohn-steuerklasse vor, ist die Zuordnung zur Lohnsteuerklasse entsprechend § 38bEStG vorzunehmen. Hierbei ist auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-jahres abzustellen. Ggf. sind Änderungen und Lohnsteuerklassenwechsel zuprüfen.

(2) Die Lohnsteuerklasse und der Faktor haben Tatbestandswirkung. Liegen dieVoraussetzungen für eine andere Lohnsteuerklasse/einen anderen Faktor vor,bleiben die eingetragenen Merkmale bis zur ihrer Berichtigung durch das Fi-nanzamt maßgeblich.

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153.2.2 Änderung der Steuerklasse

Die Finanzverwaltung ist für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerk-male zuständig. Die Änderungen erfolgen auf Antrag oder im automatisierten Verfahren. Auslöser für automatisierte Änderungen sind die von den Meldebe-hörden mitgeteilten Daten. Wird die Änderung auf den Ersten des Ereignismo-nats gelegt, wird die Änderung erst ab dem Eintritt des Ereignisses (z. B. Heirat) berücksichtigt.

In folgenden Fällen wird die Änderung der Steuerklasse durch die Finanzver-waltung ohne weiteren Nachweis berücksichtigt, wenn der AA der zugrunde lie-gende Lebenssachverhalt mitgeteilt wurde:

- Bei Heirat oder Gründung einer Lebenspartnerschaft werden ab demTag der Eheschließung die Steuerklassen IV/IV vergeben,

- Bei dauernder Trennung, Scheidung oder Auflösung der Ehe/Lebens-partnerschaft wird ab Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres dieSteuerklasse I vergeben,

- Bei Tod eines Ehegatten wird die Steuerklasse des überlebenden Ehe-gatten ab Beginn des Folgemonats auf III geändert, wenn die Ehegat-ten nicht dauernd getrennt lebten. Ab Beginn des übernächsten Kalen-derjahres wird die Steuerklasse I vergeben.

Die Verpflichtung des Arbeitslosen zur Anzeige aller Steuerklassenänderungen bleibt unberührt.

153.2.3 Lohnsteuerklassenwechsel

(1) Ein Steuerklassenwechsel ist eine Sonderform der Steuerklassenänderung(§ 39 Abs. 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 8 EStG) innerhalb der Steuerklassenkombi-nationen III/V, IV/IV oder V/III für Ehegatten oder Lebenspartner.

(2) Der Arbeitslose wird über die leistungsrechtlichen Folgen eines Steuerklas-senwechsels durch

- Hinweise zum Lohnsteuerklassenwechsel im Merkblatt 1,- die Kundenmappe (Leistungsprofiling),- einen Hinweis im Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid und- das Informationsangebot der BA im Internet

informiert.

Lässt sich ein Betroffener im Hinblick auf einen Lohnsteuerklassenwechsel be-raten, ist er über die Auswirkungen auf die Höhe seiner Leistung und ggf. die seines Ehegatten oder seines Lebenspartners aufzuklären.

(3) Ein Steuerklassenwechsel ist nach Maßgabe des § 153 Abs. 3 von dem Tagan - ggf. auch zwischen Jahresbeginn und Entstehung des Anspruchs - zu be-rücksichtigen, von dem die geänderte Lohnsteuerklasse im Lohnsteuerabzugs-verfahren anzuwenden ist (Wirksamkeit).

Weil im Monat Dezember keine Steuerklassenänderungen mehr vom Finanz-amt angenommen werden (Stichtag 30.11.), kann der Nachweis begünstigen-der Sachverhalte für den Monat Dezember auf andere Weise geführt werden.

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(4) Ein Steuerklassenwechsel liegt nicht vor, wenn

- bei IV/IV das Faktorverfahren gewählt wird, - der Faktor angepasst wird (§ 39f Abs. 3 EStG), - anlässlich einer Heirat vom Finanzamt die Steuerklassenkombination

IV/IV automatisiert vergeben wird oder - im Anschluss an eine solche automatisierte Vergabe auf Veranlassung

der Ehegatten/Lebenspartner eine abweichende Steuerklassenkombi-nation vergeben wird (§ 39 Abs. 6 EStG).

(5) Die Zweckmäßigkeit des Steuerklassenwechsels ist anhand der AlgPC- Hülle bzw. der Tabelle zur Steuerklassenwahl zu beurteilen. Ein Steuerklassen-wechsel auf III/V ist immer zweckmäßig wenn das Einkommen des geringer Verdienenden einen Betrag in Höhe von 40 % des gemeinsamen Arbeitsent-geltes nicht übersteigt. Steuerfreiheit von Arbeitnehmereinkünften bei Ausland-stätigkeiten bleibt außer Betracht.

Weitere Informationen (Lohnsteuerklassenwechsel)

(6) Ein Lohnsteuerklassenwechsel wird auch berücksichtigt, wenn die neu ge-wählte Lohnsteuerklassenkombination zwar nicht zum geringsten, aber zu ei-nem geringeren Lohnsteuerabzug führt (BSG-Urteil vom 4.9.2001 – B 7 AL 84/00 R).

(7) Beim Bezug von lohnsteuerfreien Entgeltersatzleistungen (z. B. Alg, Übg, Kug, Krankengeld) ist das ausgefallene Arbeitsentgelt, hilfsweise das Bemes-sungsentgelt heranzuziehen.

Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht an das letzte Entgelt anknüpfen (z. B. Altersruhegeld, Ruhegehälter an Beamte, Renten wegen verminderter Er-werbsfähigkeit, Erziehungsgeld oder Elterngeld). Beim Bezug dieser Leistun-gen durch den Ehegatten/Lebenspartner ist die vom Arbeitslosen gewählte Steuerklasse zu berücksichtigen.

(8) Ein verfrühter Lohnsteuerklassenwechsel ist zugunsten des Arbeitslosen grundsätzlich ab dem Kalendermonat zu berücksichtigen, von dem an die neue Kombination zweckmäßig ist.

(9) Sind beide Ehegatten/Lebenspartner im Leistungsbezug, ist ein Steuerklas-senwechsel stets bei beiden zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.

(10) Ein Wechsel in das Faktorverfahren ist immer zu berücksichtigen, weil es zum geringsten Lohnsteuerabzug führt.

153.3 Verfahren

(1) Unter der AlgPC-Hülle steht eine Berechnungshilfe zum Steuerklassen-wechsel zur Verfügung. Für das Faktorverfahren gilt folgende Tabelle:

Weitere Informationen (Tabelle Faktorverfahren)

(2) Die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten mit den in der Arbeitsbescheinigung gemachten Angaben grundsätzlich als nachgewiesen. Ansonsten ist eine Mit-teilung/Bescheinigung des Finanzamtes oder ein PDF-Ausdruck aus dem Els-terOnline-Portal vorzulegen.

Legt der Arbeitslose einen Nachweis über die Änderung nicht oder nicht unver-züglich vor, ist ihm Arbeitslosengeld nach der Lohnsteuerklasse V zu zahlen (§§ 60, 66 SGB I).

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FW Seite 13 (01/2020) § 153

Bundesagentur für Arbeit, Zentrale – GR 21

(3) Der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f EStG ist bis 31.12.2018 auf das Kalenderjahr begrenzt. Ab 01.01.2019 gilt der Faktor bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres, in dem er beantragt oder geän-dert worden ist (§ 39f Abs. 1 Satz 9). Soll ein Faktor darüber hinaus gelten, ist dieser vom Arbeitslosen nachzuweisen.

Das IT-Verfahren COLIBRI unterstützt durch Bearbeitungsaufforderung die Überprüfung und Anpassung des Faktors für das folgende Kalenderjahr.

Wird kein neuer Faktor nachgewiesen ist im IT-Verfahren COLIBRI die Steuer-klasse ab dem Folgejahr auf IV zu ändern. Dies bewirkt einen Änderungsbe-scheid.

Zeitgleich ist mit der BK-Vorlage "Überprüfung Faktor bei Jahreswechsel" das Vorhandensein eines Faktors für das Folgejahr beim Arbeitslosen abzufragen und ein entsprechender Nachweis zu verlangen.

(4) Folgende BK-Vorlagen stehen zur Verfügung:

Name der Vorlage Vorlagen-Nr.

Vordruckübersendung bei Lohnsteuerklassenwechsel

3s153-42

Vordruck Lohnsteuerklassen-wechsel

3s153-43

Überprüfung Faktor bei Jahres-wechsel

3s153-44

Bescheid Steuerklassenwech-sel - unzweckmäßig

3s153-46

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Anlage 1 Seite 1 (08/2013) § 153

Sachverhalte zum Faktorverfahren

Sachverhalt Bewertung

IV IV-Faktor Der Faktor ist nach § 153 Abs. 1 Satz 3 zu berücksichtigen.

I IV-Faktor Die Steuerklasse IV und der Faktor sind nach § 153 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 3 zu berücksichtigen.

V IV-Faktor Die Steuerklasse IV und der Faktor sind nach § 153 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. Abs. 1 Satz 3 maßgebend.

III IV-Faktor Die Steuerklasse IV und der Faktor sind nach § 153 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. Abs. 1 Satz 3 maßgebend.

IV-Faktor V Die Steuerklasse V ist nach § 153 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 maßgebend.

IV-Faktor III Die Steuerklasse III ist maßgebend, wenn die Steuerklassenkombination III/V der Einkommensverteilung der Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft entspricht (60:40, III für den höher Verdienenden die Steuerklasse III), ansonsten ist weiterhin IV-Faktor maßgebend.

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20.11.2019

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2020

bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens1 erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren“). Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen in der Broschüre „Lohnsteuer 2020 - Ein kleiner Ratgeber“, die auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen. Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.

1 aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge

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Antragstellung Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz (Wohnsitzfinanzamt) haben. Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2020 gilt die im Kalenderjahr 2019 verwendete Steuerklasse grundsätzlich weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2019 eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens für das Kalenderjahr 2020 kann bis spätestens 30. November 2020 beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Die Anträge sind grundsätzlich von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ zu stellen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2020 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich, so dass beide Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Steuerklassenwahl Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden.

Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung).

Die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält (z. B. privat krankenversicherte Beamte).

Ist einer der Ehegatten oder Lebenspartner nicht in allen Zweigen sozialversichert (z. B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert, jedoch zuschussberechtigt (z. B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung), kann die Anwendung der Tabellen zu unzutreffenden Ergebnissen führen. Entsprechendes gilt, wenn bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent (wie er bei der Aufstellung der Tabellen berücksichtigt wurde) abweicht, bei einem gesetzlich pflegeversicherten Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag zu zahlen ist oder der Arbeitnehmer in Sachsen beschäftigt ist (hier höherer Arbeitnehmeranteil zur sozialen Pflegeversicherung). In den meisten Fällen führen diese Besonderheiten jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A2 des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B2 des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) grundsätzlich nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten oder Lebenspartner grundsätzlich zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.

2 nach Abzug etwaiger Freibeträge

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Beispiele:

1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.700 €. Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höher verdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.149 € nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 161,16 € für 1.700 € nach Steuerklasse V 303,75 € insgesamt also 464,91 € b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV 407,41 € für 1.700 € nach Steuerklasse IV 109,58 € insgesamt also 516,99 €

2. Würde der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten 2.500 € betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 161,16 € für 2.500 € nach Steuerklasse V 560,00 € insgesamt also 721,16 € b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV 407,41 € für 2.500 € nach Steuerklasse IV 286,16 € insgesamt also 693,57 €

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten oder Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Der Faktor kann beim Finanzamt beantragt werden. Der gebildete Faktor gilt dann für zwei Kalenderjahre. Hierfür kann der Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ verwendet werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2020 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y“) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV („X“). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt. Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern als die Steuerklassenkombination III/V. Die Ehegatten oder Lebenspartner sollten daher beim Faktorverfahren - ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V - daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann (s. oben). Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben dem Lohnsteuerrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können; siehe diesbezüglich z. B. „www.bmf-steuerrechner.de“.

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Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartner auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Beispiel zur Ermittlung und Anwendung des Faktors: Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (beide Ehegatten oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert): Arbeitnehmer-Ehegatte A: für 36.000 € (monatlich 3.000 € x 12) = 4.889 € Arbeitnehmer-Ehegatte B: für 20.400 € (monatlich 1.700 € x 12) = 1.315 € Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (entspricht „X“) beträgt 6.204 €. Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht „Y“) beträgt 6.024 €. Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 6.024 € : 6.204 € = 0,970 (Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist). Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,970: Arbeitnehmer-Ehegatte A für 36.000 € (4.889 € x 0,970) = 4.742 € Arbeitnehmer-Ehegatte B für 20.400 € (1.315 € x 0,970) = 1.275 € Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor 0,970 = 6.017 €. Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung unter der Voraussetzung, dass keine anderen steuerlichen Sachverhalte zu berücksichtigen sind: - bei der Steuerklassenkombination III/V

zu einer Nachzahlung in Höhe von 445 € (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 6.024 € - Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination III/V 5.579 € [1.934 € + 3.645 €]),

- bei der Steuerklassenkombination IV/IV

zu einer Erstattung in Höhe von 180 € (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 6.024 € - Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV 6.204 €),

- bei der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor

weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 7 €; voraussichtliche Einkommensteuer Splittingverfahren 6.024 € - Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 6.017 €).

Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (4.742 € für A und 1.275 € für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (1.934 € für A und 3.645 € für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

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Tabellen zur Steuerklassenwahl

Wahl der Steuerklassen in 2020

Tabelle I: bei Sozialversicherungspflicht des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners

monat- monatlicher Arbeitslohn B3 monat- monatlicher Arbeitslohn B3

licher in € bei ... des geringer licher in € bei ... des geringer

Arbeits- verdienenden Ehegatten oder

Lebenspartners Arbeits- verdienenden Ehegatten oder

Lebenspartners

lohn A3 Sozialver- Sozialver- lohn A3 Sozialver- Sozialver-

in € sicherungspflicht sicherungsfreiheit in € sicherungspflicht sicherungsfreiheit

1 2 3 4 5 6

1.250 295 270 3.500 2.504 2.249

1.300 359 328 3.550 2.539 2.278

1.350 431 395 3.600 2.576 2.306

1.400 512 468 3.650 2.610 2.337

1.450 597 547 3.700 2.646 2.368

1.500 687 629 3.750 2.683 2.396

1.550 781 715 3.800 2.716 2.426

1.600 879 805 3.850 2.752 2.457

1.650 979 896 3.900 2.787 2.486

1.700 1.078 987 3.950 2.824 2.515

1.750 1.300 1.190 4.000 2.859 2.544

1.800 1.351 1.241 4.050 2.896 2.574

1.850 1.402 1.294 4.100 2.929 2.604

1.900 1.456 1.347 4.150 2.965 2.634

1.950 1.513 1.401 4.200 3.001 2.663

2.000 1.576 1.458 4.250 3.039 2.695

2.050 1.641 1.519 4.300 3.076 2.726

2.100 1.674 1.550 4.350 3.115 2.759

2.150 1.700 1.574 4.400 3.155 2.793

2.200 1.726 1.597 4.450 3.196 2.826

2.250 1.751 1.620 4.500 3.238 2.861

2.300 1.776 1.641 4.550 3.282 2.899

2.350 1.801 1.662 4.600 3.328 2.936

2.400 1.826 1.682 4.650 3.372 2.974

2.450 1.848 1.701 4.700 3.423 3.016

2.500 1.870 1.720 4.750 3.477 3.062

2.550 1.891 1.737 4.800 3.535 3.109

2.600 1.911 1.754 4.850 3.593 3.157

2.650 1.929 1.769 4.900 3.652 3.207

2.700 1.947 1.784 4.950 3.719 3.262

2.750 1.965 1.799 5.000 3.783 3.317

2.800 1.991 1.821 5.050 3.853 3.375

2.850 2.036 1.856 5.100 3.926 3.435

2.900 2.076 1.891 5.150 4.002 3.500

2.950 2.115 1.922 5.200 4.082 3.566

3.000 2.149 1.954 5.250 4.167 3.638

3 nach Abzug etwaiger Freibeträge

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3.050 2.185 1.984 5.300 4.263 3.716

3.100 2.222 2.014 5.350 4.358 3.797

3.150 2.257 2.042 5.400 4.465 3.887

3.200 2.291 2.071 5.450 4.585 3.985

3.250 2.328 2.101 5.500 4.711 4.093

3.300 2.361 2.130 5.550 4.847 4.220

3.350 2.399 2.161 5.600 5.019 4.376

3.400 2.433 2.190 5.650 5.245 4.588

3.450 2.469 2.218 5.700 - -

Wahl der Steuerklassen in 2020

Tabelle II: bei Sozialversicherungsfreiheit des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners

monat- monatlicher Arbeitslohn B4 monat- monatlicher Arbeitslohn B4

licher in € bei ... des geringer licher in € bei ... des geringer

Arbeits- verdienenden Ehegatten oder

Lebenspartners Arbeits- verdienenden Ehegatten oder

Lebenspartners

lohn A4 Sozialver- Sozialver- lohn A4 Sozialver- Sozialver-

in € sicherungspflicht sicherungsfreiheit in € sicherungspflicht sicherungsfreiheit

1 2 3 4 5 6

1.250 446 408 3.050 2.737 2.442

1.300 523 479 3.100 2.775 2.473

1.350 612 560 3.150 2.815 2.508

1.400 710 650 3.200 2.853 2.541

1.450 813 744 3.250 2.893 2.574

1.500 920 842 3.300 2.932 2.607

1.550 1.027 940 3.350 2.974 2.641

1.600 1.275 1.167 3.400 3.016 2.675

1.650 1.338 1.227 3.450 3.057 2.710

1.700 1.398 1.290 3.500 3.102 2.748

1.750 1.463 1.354 3.550 3.147 2.785

1.800 1.533 1.419 3.600 3.193 2.825

1.850 1.610 1.490 3.650 3.242 2.865

1.900 1.675 1.551 3.700 3.293 2.907

1.950 1.717 1.589 3.750 3.343 2.949

2.000 1.761 1.628 3.800 3.397 2.994

2.050 1.808 1.668 3.850 3.454 3.042

2.100 1.852 1.704 3.900 3.509 3.088

2.150 1.891 1.737 3.950 3.570 3.138

2.200 1.928 1.768 4.000 3.631 3.190

2.250 1.966 1.799 4.050 3.699 3.247

2.300 2.019 1.843 4.100 3.767 3.302

2.350 2.089 1.903 4.150 3.837 3.361

2.400 2.153 1.954 4.200 3.912 3.425

2.450 2.210 2.005 4.250 3.993 3.493

2.500 2.267 2.051 4.300 4.075 3.560

2.550 2.320 2.094 4.350 4.163 3.634

4 nach Abzug etwaiger Freibeträge

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2.600 2.370 2.138 4.400 4.259 3.715

2.650 2.414 2.174 4.450 4.363 3.800

2.700 2.459 2.210 4.500 4.475 3.894

2.750 2.502 2.246 4.550 - 3.999

2.800 2.539 2.278 4.600 - 4.116

2.850 2.578 2.311 4.650 - 4.253

2.900 2.615 2.343 4.700 - 4.423

2.950 2.656 2.375 4.750 - 4.688

3.000 2.696 2.409 4.800 - -