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6/2006 15. 4. 2009 40. Jahrgang PVSt 7997 BRAK Mitteilungen Herausgeber BundesrecHtsanwaltskammer Beirat RA Prof. Dr. Christian Kirchberg, Vorsitzender, Karlsruhe RA Dr. Matthias Kilian, Köln RA Dr. Ulrich Scharf, Celle RA JR Heinz Weil, Paris Aus dem Inhalt 2/2009 www.brak-mitteilungen.de Akzente Demographie? Demographie! (RA Axel C. Filges) 41 Aufsätze Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008 (RA Prof. Dr. Michael Quaas, M.C.L.) 42 Berufsrechtliche Fragen bei grenzüberschreitender Tätigkeit und Kooperation in Europa (RAuN Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig) 50 Der anwaltliche Briefbogen (RA Dr. Marc Zastrow) 55 Aus der Arbeit der BRAK Offener Brief an die russische Anwaltschaft 63 Amtliche Bekanntmachungen Beschlüsse der 2. Sitzung der 4. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 14. November 2008 in Berlin 64 Pflichten und Haftung des Anwalts Das aktuelle Urteil (RA Bertin Chab) Deckungsschutz bei Haftung aus Treuhandverträgen (OLG Düsseldorf v. 10.6.2008) 67 Berufsrechtliche Rechtsprechung Keine Umgehung des Gegenanwalts bei Prozessvergleich/ Lauf der Frist für Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung (m. Anm. RA Prof. Dr. Christian Kirchberg) (BVerfG v. 25.11.2008) 73 Werbung – Verwendung des Begriffs „Associates“ auf dem Briefbogen (BGH v. 3.11.2008) 80 Unzulässige Werbung für Anwaltszertifizierung (LG Köln v. 3.2.2009) 91 BRAKMagazin Berufsgeheimnisschutz für Anwälte Exportschlager deutsches Recht

2009 BRAK Mitteilungen · 2016-07-14 · 6/2006 15. 4. 2009 40. Jahrgang PVSt 7997 BRAK Mitteilungen Herausgeber BundesrecHtsanwaltskammer Beirat RA Prof. Dr. Christian Kirchberg,

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6/200615. 4. 2009 40. Jahrgang PVSt 7997 BRAK

MitteilungenHerausgeberB u n d e s r e c H t s a n w a l t s k a m m e r

Beirat

RA Prof. Dr. Christian Kirchberg,Vorsitzender, KarlsruheRA Dr. Matthias Kilian, KölnRA Dr. Ulrich Scharf, CelleRA JR Heinz Weil, Paris

Aus dem Inhalt

2/2009

www.brak-mitteilungen.de

AkzenteDemographie? Demographie!(RA Axel C. Filges) 41

AufsätzeDie Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen desBundesgerichtshofs im Jahre 2008(RA Prof. Dr. Michael Quaas, M.C.L.) 42

Berufsrechtliche Fragen bei grenzüberschreitender Tätigkeit undKooperation in Europa(RAuN Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig) 50

Der anwaltliche Briefbogen (RA Dr. Marc Zastrow) 55

Aus der Arbeit der BRAKOffener Brief an die russische Anwaltschaft 63

Amtliche BekanntmachungenBeschlüsse der 2. Sitzung der 4. Satzungsversammlung bei derBundesrechtsanwaltskammer am 14. November 2008 in Berlin 64

Pflichten und Haftung des AnwaltsDas aktuelle Urteil (RA Bertin Chab)Deckungsschutz bei Haftung aus Treuhandverträgen(OLG Düsseldorf v. 10.6.2008) 67

Berufsrechtliche RechtsprechungKeine Umgehung des Gegenanwalts bei Prozessvergleich/Lauf der Frist für Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung(m. Anm. RA Prof. Dr. Christian Kirchberg)(BVerfG v. 25.11.2008) 73

Werbung – Verwendung des Begriffs „Associates“ auf dem Briefbogen(BGH v. 3.11.2008) 80

Unzulässige Werbung für Anwaltszertifizierung(LG Köln v. 3.2.2009) 91

BRAKMagazinBerufsgeheimnisschutz für AnwälteExportschlager deutsches Recht

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Fachinstitute fürErbrecht/ NotareSteuerrecht

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2/2009

Akzente

Demographie? Demographie!(A. C. Filges) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

Aufsätze

Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen desBundesgerichtshofs im Jahre 2008(M. Quaas) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

Berufsrechtliche Fragen bei grenzüberschreitenderTätigkeit und Kooperation in Europa(H.-J. Hellwig) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

Der anwaltliche Briefbogen(M. Zastrow) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Aus der Arbeit der BRAK

Offener Brief an die russische Anwaltschaft . . . . . . . . . . . . 63

Stellungnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

Presseerklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

Amtliche Bekanntmachungen

Beschlüsse der 2 . Sitzung der 4 . Satzungsversammlungbei der Bundesrechtsanwaltskammer am 14 . November2008 in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

Satzungsversammlung am 15 .6 .2009 in Berlin . . . . . . . . . . 66

Personalien

Personalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

Pflichten und Haftung des Anwalts

Das aktuelle Urteil (B. Chab)

Deckungsschutz bei Haftung aus Treuhandverträgen(OLG Düsseldorf, Urt . v . 10 .6 .2008 – I-4 U 164/07) . . . . . . 67

Rechtsprechungsleitsätze (B. Chab/H. Grams/A. Jungk)

Haftung

Haftung des Anwalts bei Fehlern des Gerichts(BGH, Urt . v . 18 .12 .2008 – IX ZR 179/07) . . . . . . . . . . . . . . 69

Sekundärverjährung nur bei verfahrensbezogenem Anlass(BGH, Urt . v . 13 .11 .2008 – IX ZR 69/07) . . . . . . . . . . . . . . . 69

Vorgehen bei Zweifeln an Verfassungsmäßigkeit(BGH, Urt . v . 6 .11 .2008 – IX ZR 140/07) . . . . . . . . . . . . . . . 70

Gefälligkeitshinweise an Mandanten(BGH, Urt . v . 18 .12 .2008 – IX ZR 12/05) . . . . . . . . . . . . . . . 70

Schaden bei Fehlern im Zusammenhang mitKündigungsschutzprozessen(OLG Düsseldorf, Urt . v . 18 .3 .2008 – I U 149/05) . . . . . . . . 70

Fristen

Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang(BGH, Beschl . v . 14 .10 .2008 – VI ZB 37/08)(BGH, Beschl . v . 6 .11 .2008 – IX ZB 208/06) . . . . . . . . . . . . 71

Keine Fristwahrung durch E-Mail(BGH, Beschl . v . 4 .12 .2008 – IX ZB 41/08) . . . . . . . . . . . . . 71

Friststreichung darf erst erfolgen, wenn Schriftstück„postfertig“ ist(BGH, Beschl . v . 10 .12 .2008 – XII ZB 132/08) . . . . . . . . . . . 72

Versicherungsrecht

Wissentliche Pflichtverletzung(OLG Köln, Beschl . v . 22 .9 .2008 – 20 W 43/08) . . . . . . . . . 72

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IV Inhalt BRAK-Mitt. 2/2009

Berufsrechtliche Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht

BVerfG 25.11.2008 1 BvR 848/07 Keine Umgehung des Gegenanwalts bei Prozessvergleich/Lauf der Frist fürVerfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung(m. Anm. RA Prof. Dr. Christian Kirchberg) 73

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung

BGH 8.12.2008 AnwZ (B) 37/08 Erledigung eines Widerrufs der Zulassung nach bereits erfolgtem,anderweitigem rechtskräftigen Widerruf (LS) 79

BGH 3.11.2008 AnwSt (R) 10/08 Werbung – Verwendung des Begriffs „Associates“ auf dem Briefbogen 80AGH Berlin 10.2.2009 II AGH 3/07 Ermessensspielraum der Rechtsanwaltskammer bei der Aufforderung

zur Auskunftserteilung (LS) 81Niedersächsischer 5.1.2009 AGH 7/08 Syndikusanwalt – Zur Anerkennung besonderer praktischerAGH Erfahrungen (LS) 81AGH Berlin 24.11.2008 II AGH 4/08 Fachanwalt – Kein Nachschieben von Fällen in gerichtlichen

Verfahren nach Ablauf einer gesetzten Ausschlussfrist im vorherigenVerwaltungsverfahren (LS) 81

AGH Nordrhein- 21.11.2008 1 AGH 68/08 Berufsausübungsverbot bei Tätigkeit als Juniorprofessor in einemWestfalen Beamtenverhältnis auf Zeit (LS) 81Hessischer AGH 10.11.2008 1 AGH 19/08 Fachanwalt – Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen 82AGH Baden- 6.10.2008 AGH 35/2007 (n.r.) Zulassung – Widerruf wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung (LS) 85WürttembergAGH Nordrhein- 22.8.2008 1 AGH 39/08 Berücksichtigung gesetzlicher Mutterschutzzeiten bei der BerechnungWestfalen des Dreijahreszeitraums nach § 5 Satz 1 FAO 86AnwG Köln 20.10.2008 10 EV 202/08 Selbstablehnung eines Mitglieds des Anwaltsgerichts 86AnwG Köln 15.10.2008 10 EV 55/08 Unsachliche Äußerung eines Rechtsanwalts 87

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung

BGH 8.1.2009 IX ZR 229/07 Zur Pflicht, das für einen Mandanten von einem Dritten zu dem Zweck,eine Kaution zu stellen, erhaltene Geld bestimmungsgemäß zu verwenden 88

BGH 17.9.2008 IV ZR 343/07 Beiordnung einer Sozietät im PKH-Verfahren 90FG Rheinland- 12.11.2008 2 K 1569/08 (n.r.) Zum Führen einer nicht amtlich verliehenen Fachberaterbezeich-Pfalz nung neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ (LS) 91LG Köln 3.2.2009 33 O 353/08 (n.r.) Unzulässige Werbung für Anwaltszertifizierung 91LG Mannheim 27.1.2009 4 Qs 52/08 Zur Frage des Krawattenzwangs in der Hauptverhandlung in Strafsachen (LS) 92

BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER

Berufliche Vertretung aller Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland; 28Mitgliedskammern (27 regionale Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwaltskammerbeim Bundesgerichtshof). Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Rechtsanwalts­kammern und die Bundesrechtsanwaltskammer als Dachorganisation sind die Selbst­verwaltungsorgane der Anwaltschaft.

GESETZLICHE GRUNDLAGE: Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959,BGBl. I S. 565, in der Fassung vom 2. 9. 1994, BGBl. I S. 2278.

ORGANE: Hauptversammlung bestehend aus den 28 gewählten Präsidenten derRechtsanwaltskammern; Präsidium, gewählt aus der Mitte der Hauptversammlung;Präsident: Rechtsanwalt Axel C. Filges, Hamburg. Vorbereitung der Organentschei­dungen durch Fachausschüsse.AUFGABEN: Befassung mit allen Angelegenheiten, die für die Anwaltschaft von all­gemeiner Bedeutung sind; Vertretung der Anwaltschaft gegenüber Gesetzgeber, Ge­richten, Behörden; Förderung der Fortbildung; Berufsrecht; Satzungsversammlung;Koordinierung der Tätigkeit der Rechtsanwaltskammern, z. B. Zulassungswesen,Berufsaufsicht, Juristenausbildung (Mitwirkung), Ausbildungswesen, Gutachtenerstat­tung, Mitwirkung in der Berufsgerichtsbarkeit.

BRAK­MITTEILUNGENInformationen zu Berufsrecht und BerufspolitikHERAUSGEBER: Bundesrechtsanwaltskammer (Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. 030/284939­0, Telefax 030/284939­11).E­Mail: [email protected], Internet: http://www.brak.de.Redaktion: Rechtsanwalt Stephan Göcken (Sprecher der Geschäftsführung/Schriftlei­ter), Rechtsanwalt Christian Dahns, Rechtsanwältin Peggy Fiebig, Frauke Karlstedt(sachbearbeitend).VERLAG: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav­Heinemann­Ufer 58, 50968 Köln (Bay­enthal), Tel. (02 21) 9 37 38­01; Telefax 02 21/ 9 37 38­9 21.E­Mail: info@otto­schmidt.deKonten: Sparkasse KölnBonn (BLZ 37050198) 30602155; Postgiroamt Köln (BLZ37010050) 53950­508.ERSCHEINUNGSWEISE: Zweimonatlich jeweils zum 15. 2., 15. 4., 15. 6., 15. 8.,15. 10., 15. 12.BEZUGSPREISE: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern werden die BRAK­Mit­teilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugs­gebühr zugestellt. Jahresabonnement 109 e (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 19,80 e

(zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz7%) enthalten.

ANZEIGEN: Regina Hamdorf (Anzeigenleitung), Telefon 02 11/8 87­14 84, Fax02 11/8 87­15 00, E­Mail: [email protected]

Gültig ist Preisliste Nr. 24 vom 1. 1. 2009

DRUCKAUFLAGE dieser Ausgabe: 153.750 Exemplare (Verlagsausgabe).

DRUCK: Boyens Offset, Heide. Hergestellt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

URHEBER­ UND VERLAGSRECHTE: Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträgesind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung infremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Ge­nehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andereVerfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbei­tungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröf­fentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schrift­leitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenenGebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopienhergestellt werden.

IVW­Druckauflage 1. Quartal 2009: 153.150 Exemplare.

ISSN 0722­6934

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VI Aktuelle Hinweise BRAK-Mitt. 2/2009

Aktuelle Hinweise

Die BRAK in Brüssel

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zudem Grünbuch über kollektive Rechts-durchsetzungsverfahren fürVerbraucherStellung genommen und das Ziel der Eu-ropäischen Kommission, den Zugangzum Recht für Verbraucher zu stärken,begrüßt. Jedoch wird darauf hingewie-sen, dass die gewachsenen nationalenStrukturen beachtet werden müssen, wiesie z.B. in Deutschland für den Bereichdes kollektiven Rechtsschutzes vorhan-den sind. Die Bundesrechtsanwaltskam-mer plädiert dafür, den Bedarf für einEU-weites System für Verfahren deskollektiven Rechtsschutzes sorgfältig zuprüfen, bevor ein solches eingeführt

wird. Sofern eine Prüfung den Bedarf fürweitere Maßnahmen ergibt, spricht sichdie Bundesrechtsanwaltskammer für dieEinführung eines neben den nationalenVerfahrensarten stehenden Verfahrensfür den kollektiven Rechtsschutz aus, dasnicht nur für Verbraucherstreitigkeitengelten sollte. Für kollektive Verfahrenmuss grundsätzlich der Opt-in-Grund-satz gelten, da aus Gründen der Indivi-dualrechte und der Rechtsstaatlichkeitein Zwang zur Teilnahme an kollektiverRechtsdurchsetzung abzulehnen ist. Nurfür Kleinstschäden (Streuschäden), beidenen die Opt-in-Lösung einen enormenBürokratieaufwand bedeuten würde,sollte eine Opt-out-Lösung angestrebtwerden. Solche Ansprüche sollten nurvon anerkannten Verbraucherorganisa-

tionen geltend gemacht werden können,die dann über den Erlös im Sinne desVerbraucherschutzes verfügen sollten.Die Verknüpfung von Verfahren deskollektiven Rechtsschutzes mit Erfolgs-honoraren lehnt die Bundesrechtsan-waltskammer aus Gründen des Mandan-tenschutzes ab. Jedoch darf die Finan-zierung eines neuen kollektiven Ver-fahrens nicht einseitig zu Lasten der An-wälte entschieden werden. Es gibt keinensachlich nachvollziehbaren Grund, wes-halb die Anwaltschaft – etwa durch eineKappung von Prozesskosten, wie dies imGrünbuch angedacht ist – ein Sonder-opfer in derartigen Verfahren bringensoll, das ggf. auch Gewerbetreibendenund Verbrauchern zugute kommt, diekeine Prozesskostenhilfe oder Beratungs-hilfe benötigen. Eine staatliche Finan-zierung kollektiver Rechtsstreitigkeitenwird abgelehnt, da gerade das Risiko,bei ungünstigem Prozessverlauf die Ver-fahrenskosten tragen zu müssen, dazubeiträgt, missbräuchlichen Klagen vor-zubeugen.

Zu dem gleichen Thema fand am 4.März 2009 ein Seminar der Alliance ofLiberals and Democrats for Europe(ALDE) im Europäischen Parlament statt.Verbraucherkommissarin Kuneva beton-te wiederholt, dass die Einführung ame-rikanischer Verhältnisse – Stichwort„class actions“ – von der Kommissionnicht gewollt und verfolgt würde. Sie ar-beite eng mit WettbewerbskommissarinKroes zusammen, aus deren General-direktion das Weißbuch über Schaden-ersatzklagen im Wettbewerbsrechtstammt. Die zu dem Grünbuch abgege-benen Stellungnahmen sollen in einemFeedback-Statement zusammengefasstwerden. Für Juni ist ein Hearing ange-setzt. Kroes merkte in ihrem Vortrag an,dass es trotz enger Zusammenarbeit undAbstimmung zwischen den General-direktionen nicht zu einem horizontalenInstrument für den kollektiven Rechts-schutz kommen werde, da die Zielrich-tungen zu unterschiedlich seien. Fürden Bereich des Kartellrechts gebe esihrer Ansicht nach nur die Option einesopt-in-Modells.

Das Europäische Parlament befasste sicham 10. März 2009 mit mehreren zu-sammenhängenden Wirtschaftsthemen,

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aktuelle Hinweise VII

Veranstaltungshinweise

Ankündigung DeutscherMediationstag 2009 –

Mediation im Arbeitsrecht

Am 24./25. April 2009 findet in Jena der„Deutsche Mediationstag 2009“ statt,der sich in Form einer wissenschaftli-chen Tagung mit der „Mediation im Ar-beitsrecht“ befassen wird. Neben denVertretern des Mittelstands und Mitar-beitern in den Personalabteilungen istdie Anwaltschaft die wichtigste Ziel-gruppe dieser Tagung. Die Konferenzwird von der D.A.S.-Rechtsschutz-Ver-sicherungs-AG sowie dem ThüringerMinisterium für Justiz gefördert undsteht unter der Schirmherrschaft derThüringer Justizministerin Marion Wals-mann.

Weitere Informationen finden Sie auf derHomepage der Tagung unter www.rewi.uni-jena.de/mediationstagung.html.

dass dieser nicht zumindest das gleicheNiveau an Mitbestimmung wie im Her-kunftsland bietet. Gesellschaften, gegendie Verfahren zur Auflösung, Liquida-tion, Insolvenz, etc. anhängig sind, sol-len keine Sitzverlegung vornehmen dür-fen.

Die Leitprinzipien des Aktionsplans„Small Business act“, mit dem KMUwettbewerbsfähiger gemacht werdensollen, sollen nach Wunsch des Eu-ropäischen Parlaments rechtsverbindlichwerden. Es fordert u. a. in seiner Ent-schließung einen verbesserten EU-wei-ten Schutz der Rechte am geistigenEigentum und einen größeren Fokus aufdas Arbeitsrecht, um es KMU zu ermög-lichen, schneller auf Marktveränderun-gen zu reagieren. Das EP vertritt weiter-hin die Auffassung, dass das Gesamt-potenzial des elektronischen Geschäfts-verkehrs noch nicht ausgeschöpft sei.Der Europäischen Privatgesellschaftmisst das Europäische Parlament fürKMU große Bedeutung zu.

RAin Anabel von Preuschen

nämlich dem Statut der EuropäischenPrivatgesellschaft, dem „small Businessact“ und der grenzüberschreitendenSitzverlegung. Die Stellungnahme desEuropäischen Parlaments, die haupt-sächlich auf dem Bericht des Rechtsaus-schusses beruht, begrüßt die neue Ge-sellschaftsform der Europäischen Privat-gesellschaft. Der wohl strittigste Punktim Rahmen des Verordnungsvorschlagsist die Frage der Mitbestimmung. DasPlenum wich hier in seiner Stellung-nahme von dem Bericht des Rechtsaus-schusses ab. Die Europäische Privatge-sellschaft soll den Regeln für Arbeitneh-mermitbestimmung unterliegen, die indem Mitgliedstaat anwendbar sind, indem die Gesellschaft ihren einge-tragenen Sitz hat. Dies gilt nicht, wennein bestimmter, nach einem angege-benen Schlüssel zu berechnenderProzentsatz der Arbeitnehmer in einemanderen Mitgliedstaat arbeitet, der ei-nen größeren Umfang an Mitbestim-mung vorsieht. In diesem Fall sollennach Willen des EP die Mitbestimmung-sregeln der Europäischen Aktiengesell-schaft (SE) zur Geltung kommen, wo-nach sich Arbeitnehmervertreter undGeschäftsleitung auf ein Mitbestim-mungssystem einigen können. Der Ratwird sich voraussichtlich im Mai mitdem Verordnungsvorschlag befassen.Die BRAK hatte die Einführung der Eu-ropäischen Privatgesellschaft in ihrerStellungnahme begrüßt.

Außerdem forderte das Parlament dieKommission zu einem Richtlinienvor-schlag zur grenzüberschreitenden Verle-gung von eingetragenen Gesellschafts-sitzen auf. In ihren Empfehlungen betontdas Europäische Parlament, dass diegrenzüberschreitende Verlegung wederdie Auflösung der Gesellschaft nochirgendeine Unterbrechung oder denRechtspersönlichkeitsverlust nach sichziehen und nicht zur Umgehung recht-licher, sozialer und steuerlicher Bedin-gungen führen dürfe. Die Aktionärsver-sammlung soll nachVorschlag des EP dieVerlegung nach Vorlage eines mit detail-lierten Informationen versehenen Ver-legeplans beschließen, der auch denArbeitnehmervertreternvorgelegtwerdenmuss. Weiterhin solle von dem Leitungs-oder Verwaltungsorgan der Gesellschaftein Bericht mit den rechtlichen undwirtschaftlichen Konsequenzen erarbei-tet werden. Nach Prüfung der Vorausset-zungen der Verlegung durch das Her-kunftsland soll die Gesellschaft im Auf-nahmemitgliedstaat registriert und ausdem Register des Herkunftsmitglieds-staats gelöscht werden. Für die Mit-bestimmung soll das Recht des Aufnah-memitgliedstaats gelten, es sei denn,

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VIII Aktuelle Hinweise BRAK-Mitt. 2/2009

IBA-Konferenz „AdvisingPrivate Enterprises

In A Globalising World“

Vom 22. bis 24.4.2009 findet die ge-meinsame Konferenz der InternationalBar Association (IBA) und der Associa-tion of Young Lawyers (AIJA) zum Thema„Advising Private Enterprises In A Glo-balising World“ in Berlin statt. Entschei-dungsträger der Wirtschaft, Rechtsan-wälte und Inhouse-Counsel sowie Wis-senschaftler sind eingeladen, sich imRahmen der Konferenz mit den Aus-wirkungen der Globalisierung auf Un-ternehmen auch vor dem Hintergrundder Wirtschaftskrise zu befassen. De-mentsprechend liegen die Schwerpunkteder Konferenz u.a. auf den wichtigstenfinanziellen, regulatorischen undwirtschaftlichen Trends der Global-isierung sowie den sich hierbei stellen-den Herausforderungen und Chancen.Gleichzeitig sollen Wege aufgezeigtwerden, wie Unternehmen diesenbegegnen können. Weitere Informa-tion finden Sie unter http://www.int-bar.org/conferences/conf258/

Professional Training Course‚Foreign Investments in

China – Secrets of a Boom‘in Budapest,

May 21–22, 2009

The China-EU School of Law (CESL), of-ficially opened in Beijing in October2008, is an exceptional institution notonly aiming to offer high-level legal edu-cation to outstanding postgraduate stu-dents and legal practitioners comingfrom both China and the EU countries,but also to contribute towards the impro-

lerer (Freshfields Bruckhaus Deringer).Presentations will be made on a varietyof topics, ranging from the more generalsubjects, such as an introduction to Chi-nese law, joint venture in China or theChinese law on property protection, tocurrent topics of interest, such as fiscalregulation, technology transfer and li-censing, antitrust policy ad well as la-bour law in China.

Participation in this course is subject to afee of 800 Euro.

For more information on the professionaltraining course ,Foreign Investments inChina – Secrets of a Boom‘, please con-tact

Prof. Dr. Stefan MessmannHead of Legal Studies Department,Central European University, BudapestEmail: [email protected]

OR Dr. Knut B. PisslerMax Planck Institute for Comparativeand International Private Law, HamburgEmail: [email protected]

5. Symposion Insolvenz-und Arbeitsrecht am

18. und 19. Juni 2009

5. Symposion Insolvenz- und Arbeits-recht am 18. und 19. Juni 2009 im Neu-en Schloss Ingolstadt: Krise als Chance?!Wirtschaft im Umbruch: Neue Aufga-ben für dieArbeits- und Insolvenzrechts-praxis. Das von Professor Dr. ChristianHeinrich organisierte und unter derSchirmherrschaft des Präsidenten derBundesrechtsanwaltskammer stehendeSymposion befasst sich mit Fragen derRestrukturierung, Sanierung und Insol-venz von Unternehmen. Die Referentenund Themen im Einzelnen: (1) ProfessorDr. Michael Huber, Präsident des Land-gerichts Passau, Neues zur Insolvenzan-fechtung. (2) Professor Dr. Frank Bay-reuther, Freie Universität Berlin, Be-triebsübergang – Achillesferse einer er-folgreichen Sanierung? (3) Professor Dr.Rolf-Dieter Mönning, Rechtsanwalt Mön-ning und Georg, Aachen; ReinhardUlrich Vorbau, Geschäftsführer DGBRechtsschutz, Frankfurt am Main, Insol-venzverwalter als Arbeitgeber: Chancenund Risiken für Arbeitnehmer und Be-triebsrat. (4) Matthias Beck, Wirtschafts-prüfer, Steuerberater Ernst & Young AG,Frankfurt am Main, Wirtschaft im Um-bruch – Herausforderungen für Sanie-rungskonzepte. (5) Professor Dr. MartinWenz, Leiter des Instituts für Finanz-dienstleistungen, Hochschule Liechten-stein, Vaduz, Steuergestaltung bei grenz-

vement of legal dialogue between Chinaand the European Union. Co-financedby the European Commission, the activi-ties of the CESL fall amongst the so-called,three pillars‘: Master Programme, Pro-fessional Training Programme and Re-search & Consultancy Activities. Underthe aegis of the Professional Training Pro-gramme, specialist courses are offered toChinese judges, prosecutors and lawyersby European experts in their field. In ad-dition, CESL organises courses for Euro-pean legal professionals who are interes-ted in Chinese law and related fields,and who wish to acquire practical know-how with respect to Chinese-Europeanbusiness and legal relationships.

CESL is pleased to announce the firstcourse for European legal professionals,titled ,Foreign Investments in China –Secrets of a Boom‘, which will takeplace in Budapest from May 21st to May22nd, 2009. Organised by Prof. Dr. Ste-fan Messmann (Head of Legal StudiesDepartment, Central European Universi-ty, Budapest) and Dr. Knut B. Pissler (MaxPlanck Institute for Comparative and In-ternational Private Law, Hamburg), thiscourse offers a thorough overview oflegal issues relating to foreign investmentin China. The individual seminars areheld by a mix of senior researchers suchas Dr. mult. Horst Wodecki, former FAW-Volkswagen Purchasing Executive andGeneral Manager for Asia of WOCO AG,in addition to renowned legal expertspossessing extensive professional exper-tise on Sino-European legal affairs. Theseinclude such legal professionals asMichael-Florian Ranft (TaylorWessing),Christoph Schröder (CMS Hasche SigleHamburg) and Charlee Sun (CMS Ha-sche Sigle Shanghai), Qian Wang (Uni-versity of Bremen, formerly Pricewater-houseCoopers, Member of China Busi-ness Group) and Dr. Sabine Stricker-Kel-

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Rechtsanwalt Hans-Georg Landgrebe

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Fortsetzung Seite IX

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BRAK-Mitt. 2/2009 41

In den letzten 30 Jahren hat sich die demographische Zusammenset-zung der Anwaltschaft sehr verändert. Während 1980 der Frauen-anteil der Anwaltschaft nur 7,6 % betrug, sind heute 30,4 % der An-waltschaft und 52,1 % der Jurastudenten weiblich. Die demographi-sche Veränderung innerhalb der Anwaltschaft istalso gewaltig. Dieser Wandel muss sich nach derÜberzeugung des Präsidiums der BRAK auch inder Arbeit und insbesondere in den Gremien derBRAK widerspiegeln. Dieses Ziel ist aber leidernoch nicht erreicht. Viele der Ausschüsse der BRAKund der regionalen Kammern ebenso wie die Vor-stände und Präsidien sind männlich geprägt. Au-ßerdem entspricht die Besetzung unserer Gremienhäufig nicht der Altersstruktur der Anwaltschaft.Viele sind vor allem mit Kollegen, die sich in ihrerzweiten Lebenshälfte befinden, besetzt.Schon bei der letzten Berufung der Ausschussmit-glieder vor gut einem Jahr war es unser Ziel, unse-re Gremien den geänderten demographischenVerhältnissen anzupassen. Dieses ist auch ge-schehen, allerdings noch nicht in ausreichendemMaße. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Kan-didatenstruktur nicht der demographischen Struk-tur der Anwaltschaft entspricht. Woran liegt das? Gerade die jünge-ren Kolleginnen und Kollegen haben auf Grund zeitlicher Be-schränkungen oft nicht die Möglichkeit, sich im Ehrenamt zu enga-gieren. Während die älteren Kollegen sich im Berufsleben etablierthaben und es sich – gegebenenfalls auf die Mithilfe jüngerer Kolle-gen zurückgreifend – leisten können, Kammer- und Verbandsfunk-tionen zu übernehmen, ist dieses den jüngeren Kolleginnen undKollegen häufig verwehrt.In den größeren Anwaltskanzleien könnte diesem Problem abge-holfen werden, wenn jüngere Anwältinnen und Anwälte bewusstermutigt würden, sich in der und für die anwaltliche Selbstverwal-tung einzusetzen. In den angelsächsischen Ländern ist es durchausüblich, auch junge Kolleginnen und Kollegen für pro-bono-Arbeitfrei zu stellen. Warum soll dies nicht auch für ein Engagement inder anwaltlichen Selbstverwaltung möglich sein? Schließlich gibtdies der gesamten Kanzlei die Chance, ihre konkreten berufspoliti-schen und anwaltlichen Interessen von einem „Insider“ vertretenzu wissen, sowohl im Bereich des Berufsrechts als auch im Bereich

des materiellen Rechts. Es würde insofern allen dienen, wenn auchjüngere Anwälte von ihren Kollegen Unterstützung erhielten, sichehrenamtlich zu engagieren.Besonders schwierig ist die Situation für Kolleginnen, die zu Hause

auch Kinder zu versorgen haben und deshalb ei-ner Doppelbelastung ausgesetzt sind. Sie habenin ihrem Leben oft noch weniger Platz für das Eh-renamt. Es ist wohl leider auch heute immer nochso, dass Frauen härter im Beruf kämpfen müssen.Wunsch und Wirklichkeit klaffen oft noch aus-einander. Wie eine aktuelle Studie der EU-Kom-mission hervorhebt, sind Frauen nach wie vor inFührungspositionen in Politik und Wirtschaft un-terrepräsentiert. Im Übrigen liegt der Frauenanteilan der deutschen Anwaltschaft nur im europäi-schen Mittelfeld. In Frankreich zum Beispiel sind48,8 % der Anwälte weiblich, in Belgien sind es39,3 % und im Vereinigten Königreich 43,8 %.Das steht sicherlich in engem Zusammenhangdamit, dass die genannten Länder bessere gesell-schaftliche Rahmenbedingungen für eine berufli-che Tätigkeit von Müttern aufweisen.Für eine wirksame Interessenvertretung der An-

waltschaft ist es unerlässlich, die Gremien, die die Zeichen undWeichen für die Berufspolitik setzen, der anwaltlichen Demogra-phie entsprechend zu besetzen. Damit dieses möglich ist, bedarfes:– der Bereitschaft von Kolleginnen und Kollegen, sich selbst

ehrenamtlich zu engagieren,– der Bereitschaft der Kolleginnen und Kollegen, die ehrenamt-

lich tätigen Kolleginnen und Kollegen in ihrer Abwesenheit zuentlasten,

– des Verständnisses der Familie für ehrenamtliches Engage-ment,

– des Handelns derjenigen, die derzeit in der SelbstverwaltungVerantwortung tragen,

– der gemeinsamen Anstrengung aller Anwältinnen undAnwälte, die strukturellen und finanziellen Voraussetzungenzu schaffen, dass dieses alles möglich wird.

Ihr Axel C. Filges

2/200915. 4. 2009 40. Jahrgang

Akzente

Demographie?Demographie!

www.Foto-Anhalt.de

Axel C. Filges

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42 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2009

Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008

Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofsim Jahre 2008

Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Quaas, M.C.L.*

Die Zahl der zum Senat für Anwaltssachen des BGH gelangtenVerfahren ist gegenüber 2007 wieder leicht gestiegen. Die Zahlder Neuzugänge steigerte sich von 111 auf 137 (124 Verwal-tungsstreitverfahren, 13 Disziplinarsachen). Nach wie vor bil-den die Fälle des Widerrufs wegen Vermögensverfall denHauptanteil der Verfahren. Es waren dies 86 Fälle, die insoweitebenfalls angestiegen sind.

I. Entscheidungen in Zulassungssachen

1. Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls,§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

a) Allgemeines

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 Abs. 2Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermö-gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessender Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfallwird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermö-gen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in dasvom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu füh-rende Verzeichnis eingetragen ist.

Wie aus der – verfassungsmäßigen1 – Bestimmung des § 14Abs. 2 Nr. 7 BRAO ersichtlich, hängt der Widerruf der Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls vonzwei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen:Der betroffene Rechtsanwalt muss sich in Vermögensverfallbefinden und die Interessen der Rechtsuchenden müssen da-durch gefährdet sein. Beide Voraussetzungen unterliegen un-eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Maßgebender Be-urteilungszeitpunkt ist grundsätzlich – da es sich der Sachenach um eine „Anfechtungsklage“ (§ 42 Abs. 2 VwGO) handelt– der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (d.h. derWiderrufsverfügung durch die Rechtsanwaltskammer – RAK –).Da indessen – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen –dem betroffenen Rechtsanwalt eingeräumt sein muss, dennachträglichen Wegfall sowohl des Vermögensverfalls als auchden Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden noch imgerichtlichen Verfahren nachzuweisen, hat sich in der Praxisder für das Vorliegen des Widerrufsgrundes maßgebende Be-urteilungszeitpunkt auf den der mündlichen Verhandlung vordem Anwaltssenat des BGH verlagert. Mehr oder minder stich-haltige Vertagungsanträge bis in die letzten Minuten vor Be-ginn der mündlichen Verhandlung sind die unvermeidlicheFolge.

Im gerichtlichen Verfahren prüft das Gericht, ob im Zeitpunktder Widerrufsverfügung ein Vermögensverfall vorlag. Davon istauszugehen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechtefinanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnenkann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungennachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesonderedie Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmengegen ihn.2 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist da-mit – allein – das Vorliegen von ungeordneten Vermögensver-hältnissen. Dabei handelt es sich um ein materielles Prüfungs-kriterium, das auf eine inhaltliche Ordnung der Vermögensver-hältnisse abzielt. Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens kann den Vermögensverfall nicht schon deshalb beenden,weil mit dem Übergang der Verfügungsbefugnis des insolven-ten Rechtsanwalts auf einen Vermögensverwalter die Vermö-gensverhältnisse bereits deshalb als „geordnet“ anzusehen wä-ren. Vielmehr sind die Vermögensverhältnisse eines Schuldnersgrundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens,mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über dievormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2InsO), und mit der Ankündigung der Rechtschuldbefreiungdurch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) alsgeordnet zu betrachten.3

b) Nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls

In der gerichtlichen Praxis ist das Vorliegen des Vermögensver-falls im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung regelmäßig unstrei-tig. Zum Nachweis macht die RAK in den meisten Fällen vonden gesetzlichen Vermutungstatbeständen der Eröffnung desInsolvenzverfahrens oder der Eintragung in das Schuldnerver-zeichnis Gebrauch. Grundlage der von der Rechtsprechungentwickelten tatsächlichen Vermutung sind insbesondereSchuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechts-anwalt sowie die nicht rechtzeitige Weiterleitung von Fremd-geldern.4 Streitig ist deshalb vor allem die Frage, ob sich dieVermögensverhältnisse des Betroffenen im Laufe des (gerichtli-chen) Verfahrens so gebessert haben, dass der Widerrufsgrundnachträglich weggefallen ist. Dafür muss der Rechtsanwalt vol-len Beweis erbringen. Er muss insbesondere – und daran fehltes zumeist – seine gesamte Einkommens- und Vermögenslageoffen legen. Dazu muss er eine Aufstellung sämtlicher gegenihn erhobenen Forderungen vorlegen, die auch Angaben ent-hält, welche der Forderungen bereits erfüllt worden sind undwie die noch offenen Forderungen erfüllt werden sollen. Die inder Aufstellung gemachten Angaben sind zu belegen.5 Gelingtes dem betroffenen Rechtsanwalt nicht, sämtliche gegen ihnbestehenden Forderungen zu erfüllen, kann er das Ende desVermögensverfalls auch dadurch herbeiführen, dass er mit

1 Vgl. Bartosch-Koch, AnwBl. 2008, 737.

2 St. Rspr., Senat, Beschl. v. 25.3.1991 – AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt.1991, 102; Beschl. v. 26.3.2007 – AnwZ (B) 45/06 – n.v.

3 BGH, Beschl. v. 15.9.2008 – AnwZ (B) 109/06.4 Bartosch-Koch, AnwBl. 2008, 737, 738 m.w.Nw.5 BGH Beschl. v. 31.3.2008 – AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221

(nur LS).

∗ Der Autor ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Medizinrecht,Richter im Senat für Anwaltssachen des BGH. Der Beitrag setzt denRechtsprechungsbericht fort, der zuletzt für die Berichtsjahre 2006und 2007 in BRAK-Mitt. 2/2008, 42 ff. gefertigt wurde; für die wert-volle Unterstützung danke ich Herrn Carsten Lembach, zur Zeit Wis-senschaftlicher Mitarbeiter beim BGH.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aufsätze 43

Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008

sämtlichen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen ab-schließt. Sind die Raten so bemessen, dass der Rechtsanwalt sieneben seinen allgemeinen Lebenshaltungskosten aus seinenEinkünften bestreiten kann, führt dies zu einer Ordnung seinerVermögensverhältnisse.

c) Kein Widerruf trotz Vermögensverfalls

Ist der Tatbestand des Vermögensverfalls erfüllt, geht der Ge-setzgeber („… es sei denn …“) grundsätzlich vom Vorliegenauch des zweiten Tatbestandsmerkmals der Gefährdung der In-teressen der Rechtsuchenden aus. Eine solche Gefährdung be-steht in mehrfacher Hinsicht: der in finanzielle Schwierigkeitengeratene Rechtsanwalt kann geneigt sein, Mandantengelder zuunterschlagen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass imZuge von Zwangsmaßnahmen seitens der Gläubiger aufFremdgelder zugegriffen wird, die sich im Gewahrsam desRechtsanwalts befinden. Ist über das Vermögen des Rechtsan-walts das Insolvenzverfahren eröffnet worden, besteht zusätz-lich die Gefahr, dass Mandanten nur noch Honorarzahlungenan den nicht mehr verfügungsbefugten Rechtsanwalt leisten,ohne dadurch von ihrer Verbindlichkeit befreit zu werden (vgl.§ 82 InsO).6

Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Voraussetzun-gen für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem eine Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermö-gensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann,7 vom An-tragsteller im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden,will er seine Zulassung behalten. Legt der Antragsteller dar, derWiderrufsgrund des Vermögensverfalls sei nachträglich entfal-len, hat dies Erfolg, wenn bei einer Gesamtwürdigung allerUmstände davon auszugehen ist, dass eine Gefährdung der In-teressen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall desAntragstellers nicht mehr fortbesteht.8 Insoweit muss der An-tragsteller umfassend darlegen, dass er Schutzmaßnahmen er-griffen hat, die sämtliche der geschilderten Gefahren für die In-teressen der Rechtsuchenden mit an Sicherheit grenzenderWahrscheinlichkeit ausschließen. Das geschieht nur in den sel-tensten Fällen. Meist scheitern die beabsichtigten Vorkehrungs-maßnahmen daran, dass es sich um reine Selbstbeschränkun-gen handelt, deren Einhaltung von der Rechtsanwaltskammernicht überwacht wird und die schon aus diesem Grund nichtdas erforderliche Maß an Sicherheit für die Rechtsuchendenschaffen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist vielmehr er-forderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine einzelan-waltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine an-waltliche Tätigkeit nur noch9 für eine Rechtsanwaltssozietätausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen ver-abredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhin-dern.10 Diese Voraussetzungen lagen in der Entscheidung vom15. September 200811 nicht vor, da der Antragsteller als Ange-stellter einer – überörtlichen – Sozietät an einem Standort ein-gesetzt wurde, an dem nur ein Mitglied der Sozietät ansässigwar. Damit liege es – so der Senat – nicht anders, als wenn derAntragsteller bei einem Einzelanwalt angestellt wäre. Eine sol-che Form der anwaltlichen Tätigkeit vermag nach ständigerRechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Rechtsuchen-

den nicht auszuschließen. Der angestellte Rechtsanwalt hat beiFortbestand seiner Zulassung jederzeit die Möglichkeit, selb-ständig in eigener Praxis oder nebenher auf eigene Rechnungtätig zu werden. Ein Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krank-heits- oder sonstigen Gründen abwesend sei und ist deshalbaußerstande, eine effektive Kontrolle des betroffenen Rechtsan-walts zu gewährleisten.12

Anders kann es in solchen Fällen nur liegen, wenn der betroffe-ne Rechtsanwalt von sich aus mit einem anderen Rechtsanwalteine effektive Kontrolle vereinbart und auch tatsächlich sicher-stellt oder wenn ein betroffener Rechtsanwalt Mandantengel-der gerade auch in bedrängten Verhältnissen von jeglicher Ge-fährdung freigehalten hat.13 Der Senat weist zusätzlich daraufhin, dass seine Rechtsprechung nicht der vergleichbaren Recht-sprechung der Finanzgerichte zur Entziehung der Zulassungder Steuerberater14 und der Rechtsprechung der Verwaltungs-gerichte zur Entziehung der Zulassung als Wirtschaftsprüfer15

entgegensteht. Dass – bezogen auf die erforderliche Überwa-chung (des Wirtschaftsprüfers) – § 44 Abs. 2 WiPrO ein „Vier-Augen-Prinzip“ ausreichen lässt, sei für die berufsrechtliche Be-urteilung des gleichnamigen Widerrufsgrundes für einenRechtsanwalt angesichts der von ihm geforderten Unabhängig-keit, die es so bei einem Wirtschaftsprüfer nicht gebe, nichtstreitentscheidend.

Selbst wenn die Prognose einer mangelnden Gefährdung derRechtsuchenden gerechtfertigt erscheint, muss der Antragstellerzusätzlich nachweisen, dass er seinen Beruf bisher „ohne jedeBeanstandung“ ausgeübt hat.16 Davon konnte der Senat in derEntscheidung vom 15. September 200817 nicht ausgehen, dalaut einer Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft gegenden Antragsteller und dessen ehemaligen Sozius ein umfangrei-ches Ermittlungsverfahren wegen Untreue angestrengt wurde,und in dem Anklage erhoben werden soll. Erst recht muss dieAnnahme eines Gefährdungsausschlusses ausscheiden, wennder betreffende Anwalt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wor-den ist.18

2. Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit(§ 7 Nr. 5 BRAO)

a) Der Streit um das Praxisschild

Ein in Vermögensverfall geratener Rechtsanwalt, dessen Zulas-sung daraufhin bestandskräftig widerrufen wurde, beantragteseine Wiederzulassung mit der Begründung, seine Vermögens-verhältnisse seien wieder geordnet. Während des Zulassungs-verfahrens erhielt die für ihn zuständige RAK Kenntnis, dass amHaus des Antragstellers weiterhin dessen Kanzleischild ange-bracht war. Die RAK hat daraufhin den Antrag unter Berufungauf den Versagungsgrund der „Unwürdigkeit“ (§ 7 Nr. 5 BRAO)zurückgewiesen. Dem ist der Senat in der Entscheidung vom21. Juli 200819 gefolgt.

Der Tatbestand des § 7 Nr. 5 BRAO setzt voraus, dass sich derBewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn un-würdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu-

6 Bartosch-Koch, AnwBl. 2008, 738, 740.7 Dazu Senatsbeschl. v. 18.10.2004 – AnwZ (B) 43/03, NJW 2005,

511; Senatsbeschl. v. 5.12.2005 – AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006,599; v. 5.12.2005 – AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; Deppert,BRAK-Mitt. 2006, 259 f.

8 BGH, Beschl. v. 25.6.2006 – AnwZ (B) 101/05, AnwBl. 2007, 714.9 BGH, Beschl. v. 17.9.2007 – AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67.

10 BGH, Beschl. v. 15.9.2008 – AnwZ (B) 67/07.11 BGH, a.a.O.

12 BGH, st. Rspr., Beschl. v. 5.12.2005, NJW-RR 2006, 559; u.v.m.;a.A. Römermann, AnwBl. 2006, 237, 238.

13 BGH, Beschl. v. 26.3.2007 – AnwZ (B) 23/06, Juris.14 Vgl. u.a. BFH, NJW 2005, 511; BFHE 169, 286; 204, 563.15 BVerwGE 124, 110; OVG Münster, AnwBl. 2005, 72.16 BGH, Beschl. v. 3.7.2006 – AnwZ (B) 57/05, Bartosch-Koch, AnwBl.

2008, 737, 740 m.w.Nw.17 BGH, Beschl. v. 15.9.2008 – AnwZ (B) 109/06.18 BGH, Beschl. v. 31.3.2008 – AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221

(LS Nr. 3) = NJW-Spezial 2008, 702.19 BGH, Beschl. v. 22. 7.2008 – AnwZ (B) 12/08.

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44 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2009

Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008

üben. Die beharrliche Weigerung des Antragstellers, die auchim Beschwerdeverfahren nochmals bekräftigt wurde, seinRechtsanwaltsschild von dem Haus zu entfernen, in dem er sei-ne Kanzlei betrieben hatte, stellt nach Auffassung des Senatsein „berufsunwürdiges“ Verhalten dar. Darin komme zum Aus-druck, dass der Antragsteller die zu seinen Lasten ergangenenEntscheidungen des BGH (und des von ihm erfolglos angerufe-nen BVerfG) nicht gegen sich gelten lassen wolle. Ein solcherBewerber biete nicht die Gewähr dafür, dass er sich als Rechts-anwalt an Gesetz und Recht halte. Insoweit sei – entgegen derAuffassung des AGH – unerheblich, dass das Anwesen des An-tragstellers mit dem Kanzleischild im relativen Ortsrandbereichliege. Wesentlich schwerer als die verhältnismäßig geringe Au-ßenwirkung des Kanzleischildes wiege die Dauerhaftigkeit desvorsätzlichen Fehlverhaltens des Antragstellers und dessen Un-einsichtigkeit.

b) Der vorbestrafte Rechtsanwalt

In seinem Beschluss vom 3. November 200820 hatte sich derSenat mit der – häufiger wiederkehrenden – Frage zu befassen,unter welchen Voraussetzungen ein vorbestrafter Rechtsanwalt„unwürdig“ ist, seinen Beruf auszuüben. Dabei kommt es maß-geblich auf die Dauer der „Wohlverhaltensphase“ an, die esrechtfertigen kann, auch bei einem schwerwiegenden berufs-unwürdigen Verhalten ab einem bestimmten Zeitpunkt die Vor-aussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anzu-nehmen. Die – regelmäßig entscheidende – Frage, wie viel Jah-re zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhaltenund einer möglichen Zulassung liegen müssen, lässt sich nichtdurch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen be-antworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewich-tung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Um-stände.21

Im vorliegenden Fall beging der Antragsteller bis März 1995zahlreiche Straftaten und wurde insbesondere wegen Betrugszu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Mona-ten verurteilt, die er teilweise verbüßt hat. Die Reststrafe wurdemit Wirkung vom 12. April 2002 erlassen. Noch während derVerbüßung der Freiheitsstrafe hatte der Antragsteller das Studi-um der Rechtswissenschaften aufgenommen und legte im Jahr2004 die erste, im Jahr 2006 die zweite juristische Staatsprü-fung ab. Unter dem 3. November 2006 beantragte er seine Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft, wobei er die im Antragsformu-lar gestellte Frage, ob gegen ihn Strafen verhängt worden seien,verneinte. Auf Grund der von der Antragsgegnerin eingeholtenAuskunft aus dem Zentralregister erfuhr diese von den strafge-richtlichen Verurteilungen des Antragstellers.

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die seine Zulassungzur Rechtsanwaltschaft versagende Entscheidung des AGH hat-te Erfolg. Der AGH hatte dem Antragsteller insbesondere seineunrichtigen Angaben im Zulassungsantrag vorgehalten unddaraus den Schluss gezogen, das bisherige Wohlverhalten desAntragstellers sei trotz der deutlich erkennbaren positiven Ten-denz nicht ausreichend. Diese Beurteilung teilt der Senat nicht.Zwar hätten die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulas-sung (noch) zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vor-gelegen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigten allerdingsdie mittlerweile lange zurückliegenden Straftaten des Antrag-stellers nicht mehr die Prognose, dass er – als zugelassenerRechtsanwalt – eine Gefahr für die Rechtspflege darstelle. Den

Wegfall des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO im Laufedes gerichtlichen Verfahrens müsse der Senat bei seiner Ent-scheidung berücksichtigen.22

Auch in Ansehung des Umstandes, dass der Antragsteller imZulassungsantrag unzutreffend die Frage etwaiger Vorstrafenverneint hat, sei unter Berücksichtigung des Grundrechts derBerufsfreiheit und des (eingeschlossenen) Verhältnismäßigkeits-grundsatzes die Zeit gekommen, dem Antragsteller nicht längerzu versagen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Seit der Ent-lassung aus der Strafhaft im Februar 1998 seien mittlerweilemehr als 10 Jahre vergangen, in denen der Antragsteller nichtwieder straffällig geworden sei. Allein dies spreche dafür, dasssich der Antragsteller aus seiner kriminellen Vergangenheit ge-löst habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragstellerdie früheren Straftaten nicht „als Rechtsanwalt“ begangen unddamit „berufsbezogen“ gehandelt habe. Vielmehr habe er trotzseines fortgeschrittenen Alters nach der Haftentlassung nochden Weg zum Abschluss einer Berufsausbildung gefunden. Vonfallentscheidender Bedeutung kam es deshalb auf die Frage an,ob die Versagung der Zulassung zur Anwaltschaft mit Rücksichtauf seine unzutreffenden Angaben im Zulassungsantrag ausge-sprochen werden muss. Dies hat der Senat verneint, da einesolche Sanktion im Hinblick auf das Grundrecht des Antragstel-lers aus Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig wäre. Insoweitwertet der Senat das Fehlverhalten gegenüber der Antragsgeg-nerin im „internen Zulassungsverfahren“ als nicht nur von ge-ringerem Gewicht, sondern auch von anderer Qualität als dievom Antragsteller früher begangenen (Betrugs-)Straftaten.

3. Widerruf der Zulassung wegen Berufsunfähigkeit

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsan-waltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesund-heitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, denBeruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es seidenn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft dieRechtspflege nicht gefährdet. Anknüpfungspunkte dafür sinddie in der früheren Fassung der Vorschrift ausdrücklich genann-ten Beeinträchtigungen, nämlich körperliche Gebrechen,Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht.

In der Entscheidung vom 26. November 200723 geht der Senatvon der hinreichenden Bestimmtheit der Vorschrift und damitderen verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit aus. Der Begriff„gesundheitliche Gründe“ besitze hinreichend klare Konturen,die einer Auslegung durch die Rechtsprechung fähig seien. Ent-scheidend sei, ob die körperlichen oder geistigen Mängel desRechtsanwalts so erheblich und solcher Art sind, dass er – des-wegen – zur ordnungsgemäßen Berufsausübung dauernd au-ßerstande sei. Das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzun-gen wird vermutet, wenn der Antragsteller der Aufforderungder RAK nicht folgt, ein Gutachten über seinen Gesundheitszu-stand vorzulegen (§ 16 Abs. 3a i.V.m. § 8 BRAO). Zu einer sol-chen Aufforderung sah der Senat die RAK als berechtigt an, dasich der RAK aufgrund zahlreicher Verfahren, in denen der An-tragsteller als bevollmächtigter Rechtsanwalt auftrat, der Ver-dacht aufdrängen musste, der Antragsteller könne aufgrund sei-ner geistigen Verfassung nicht mehr das leisten, was Recht-suchende von einem Rechtsanwalt als unabhängigem Organder Rechtspflege erwarten dürfen. In jenen Verfahren bezichtig-te der Antragsteller wiederholt die beteiligten Richter undStaatsanwälte, die seinen Anträgen nicht entsprachen, der un-

20 BGH, Beschl. v. 2.11.2008 – AnwZ (B) 1/08.21 BGH, Senatsbeschl. v. 12.4.1999 – AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999,

1219.22 Vgl. BGHZ 75, 356.23 BGH, Beschl. v. 26.11. 2007 – AnwZ (B) 102/05.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aufsätze 45

Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008

eidlichen Falschaussage, der Strafvereitelung, der Rechtsbeu-gung und des Verfassungshochverrats im Amt.

Da der Rechtsanwalt die gesetzliche Vermutung einer nicht nurvorübergehenden Berufsunfähigkeit nicht entkräftet hat, ist da-mit zugleich eine Gefährdung der Rechtspflege bei einem Ver-bleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft indiziert.Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte war damit insge-samt der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft recht-mäßig.

4. Widerruf der Zulassung wegen unvereinbarer Tätigkeit(§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO)

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsan-waltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeitausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung alsunabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oderdas Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; diesgilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härtebedeuten würde.

Die Regelung soll – ebenso wie die entsprechende Regelungüber die Versagung der Zulassung (§ 7 Nr. 8 BRAO) – die Frei-heit und Unabhängigkeit des Anwaltsberufs schützen.24 Dazuhat der Senat für den – auch in der vorliegenden Entscheidungvom 25.2.2008 gegebenen – Problembereich der „Dauertätig-keit im öffentlichen Dienst“ als Zweitberuf eine sorgfältige Prü-fung im Einzelfall verlangt, ob die gleichzeitige Ausübung desAnwaltsberufs und einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst dieBelange der Rechtspflege gefährden kann. Eine derartige Ge-fahr ist gegeben, wenn ein Rechtsanwalt öffentliche Aufgabenvon einer Art wahrnimmt, dass das rechtsuchende Publikumden Eindruck gewinnen kann, die Unabhängigkeit des Anwaltssei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Ob derartigeGefahren gegeben sind, muss anhand der konkreten Ausgestal-tung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätig-keit geprüft werden.25 Die Zulassung von aktiven Angehörigendes öffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft widersprichtdem Schutzgedanken und der gesetzgeberischen Wertung der§§ 7 Nr. 8, Nr. 10, 14 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8, 47 BRAO. Zur Er-reichung des gesetzgeberischen Ziels ist eine deutliche Tren-nung des Rechtsanwaltsberufs von einer Tätigkeit im öffentli-chen Dienst erforderlich, weil die Mittel der Berufsaufsicht Ab-hängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen könnenoder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleichwirksam sind. Für die Betroffenen ist die dadurch zum Aus-druck kommende Beschränkung ihrer Berufsfreiheit allerdingsnur dann zumutbar, wenn sie nicht starr gehandhabt wird. Deröffentliche Dienst ist vielgestaltig. Auch deshalb musste im Ein-zelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des An-waltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Be-lange der Rechtspflege gefährden kann.26

Eine Gefährdung der Belange der Rechtspflege kann insbeson-dere dann eintreten, wenn der Rechtsanwalt in einem Beruf ho-heitlich tätig wird. Im Übrigen sind sowohl der Aufgabenbe-reich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestelltist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassungdes Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Als in diesem Sinne mitdem Anwaltsberuf unvereinbar hat der Senat angesehen u.a.eine Beschäftigung als Geschäftsführer einer Landesärztekam-

mer27 und einer berufsständigen Kammer für Bauingenieureund Architekten.28

Der Rechtsanwalt in der Entscheidung vom 25.2.2008 nahmeine Tätigkeit als Leiter einer Landesgeschäftsstelle der Wirt-schaftsprüferkammer (WPK) – einer Körperschaft des öffent-lichen Rechts mit Sitz in Berlin – wahr. Die WPK ist die Berufs-vertretung der Wirtschaftsprüfer. Sie gehören der WPK nach§ 58 Abs. 1 WPO als Pflichtmitglieder an. Aufgabe der WPK alsKörperschaft des öffentlichen Rechts ist es u.a., die Berufs-pflichten der Mitglieder in einer Berufssatzung festzulegen, dieErfüllung von Berufspflichten zu überwachen und das Wirt-schaftsprüfungsexamen abzunehmen. In diesen Funktionennimmt die WPK als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung ho-heitliche Aufgaben wahr.

Davon ist indessen nach den Erkenntnissen des Senats der Lei-ter einer Landesgeschäftsstelle der WPK nicht betroffen. DieLandesgeschäftsstellen haben die Aufgabe, die für die Reprä-sentation der WPK in den Ländern zuständigen Landespräsi-denten und die Hauptgeschäftsstelle der Kammer bei derWahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Weder bei derBestellung der WP noch bei der Durchführung des Wirtschafts-prüfungsexamens nehmen die Landesgeschäftsstellen der WPKohne ihre Leitungen selbst Aufgaben wahr, die durch die Wahr-nehmung von Hoheitsbefugnissen geprägt sind. Dies gilt auchfür die Aushändigung von Zulassungsurkunden, die ggf. auchdurch den Antragsteller erfolgt, sowie für die Abnahme desWirtschaftsprüfereides. Hoheitliches Handeln ist mit diesen Tä-tigkeiten nicht verbunden, sondern sie setzen dies voraus. Ent-sprechendes gilt für die Durchführung des Wirtschaftsprüfungs-examens. Das Examen selbst wird von der Prüfungskommissionder WPK abgenommen, der der Antragsteller nicht angehört.Die Landesgeschäftsstelle führt lediglich die von der Prüfungs-stelle und ihren Prüfungskommissionen getroffenen Entschei-dungen technisch aus. Es handelt sich um eine bloße Arbeits-hilfe für die Kommission, die – auch bei einem etwaigen Wi-derspruchsverfahren – unabhängig und in eigener Verantwor-tung zu entscheiden hat.

5. Kein Wiederaufgreifen des (Zulassungs-)Verfahrens gem.§§ 6 BRAO, 51 VwVfG

In dem Beschluss vom 21. Juli 200829 hat sich der Senat grund-sätzlich mit der – in Zulassungssachen immer wieder auftau-chenden – Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen einWiederaufgreifen bestandskräftig (rechtskräftig) abgeschlosse-ner (Zulassungs-)Verfahren möglich ist. Terminologisch ist inso-weit aufgrund der Bindung der RAK an bestandskräftig, ggf. ge-richtlich bestätigte Versagungsbescheide zwischen drei Stufender Prüfung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrensentsprechend § 51 VwVfG zu unterscheiden: Die Stufen derZulässigkeit des Antrags, für die die allgemeinen Erfordernissesowie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51Abs. 2 und 3 VwVfG gelten, der Begründetheit dieses – alleinauf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichteten – Antrags so-wie den Voraussetzungen der erneut zu treffenden Sachent-scheidung. Letztere bezeichnet man als „Zweitbescheid“.30

In der Entscheidung vom 21. Juli 2008 nahm der Antragstellerin den Jahren 1988 und 1989 zwei Mal ohne Erfolg an der ers-

24 BGH, Beschl. v. 25.2.2008 – AnwZ (B) 23/07, BRAK-Mitt. 2008,137.

25 BGH, Beschl. v. 26.5.2003 – AnwZ (B) 50/02.26 BGH, Beschl. v. 25.8.2008 – AnwZ (B) 23/07, BRAK-Mitt. 2008,

137, 138.

27 BGH, Beschl. v. 14.2.2000 – AnwZ (B) 9/99, BRAK-Mitt. 2001, 44.28 BGH, Beschl. v. 26.5.2003 – AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003,

1379.29 BGH, Beschl. v. 21.7.2008 – AnwZ (B) 4/07.30 Vgl. im Einzelnen dazu und zu den drei Prüfungsstufen u.a. Sachs

in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 51Rdnrn. 22 ff., 29 ff.

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46 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2009

Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008

ten juristischen Staatsprüfung teil. Im Februar 1990 beantragteer die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft an derFSU Jena. Nachdem er durch die Universität mit Rückwirkungzum 31.8.1990 eingeschrieben und im Jahr 1991 zur Diplom-prüfung für Juristen zugelassen wurde, erwarb er 1993 den aka-demischen Grad „Dipl.-Jurist“ und trat wenig später den Juris-tenvorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen an. Die zweite ju-ristische Staatsprüfung legte der Antragsteller indessen nicht ab.1997 beantragte er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem.§ 4 RAG. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Der Senat hat dieVersagung der Zulassung mit Beschluss vom 10. Juli 200031 be-stätigt. Im August 2004 beantragte der Antragsteller bei derRAK das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrensund stellte erneut den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft gem. § 4 RAG. Die RAK gab dem Antrag auf Wiederauf-greifen statt, lehnte aber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftmit der Begründung ab, der Antragsteller verfüge nicht übereine mindestens zweijährige Praxis in der Rechtspflege (§ 4Abs. 1 Nr. 2 RAG).

Der Senat hat sich der Rechtsauffassung der RAK und des siebestätigenden AGH im Beschluss vom 21. Juli 2008 nur im Er-gebnis angeschlossen. Entscheidend stehen dem Antrag auf er-neute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Rechtskraft des Se-natsbeschlusses vom 10. Juli 2000 entgegen. Durch die Rechts-kraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs-oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, sei die RAK beiunveränderter Sachlage grundsätzlich gehindert, in eine erneu-te Sachprüfung einzutreten. Soweit der Senat in Einzelfällen dieAuffassung vertreten hat, die Zulassungsbehörde sei trotz Vor-liegens eines durch eine rechtskräftige gerichtliche Entschei-dung bestätigten Versagungsbescheides ohne weiteres befugt,sich nicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuberufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellersauf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals zu prüfen undsachlich zu bescheiden,32 hält er hieran nicht fest. Vielmehrstehe die Rechtskraft einer erneuten Sachprüfung nur dannnicht entgegen, wenn sich der zu Grunde liegende Sachverhaltin der Zwischenzeit wesentlich verändert habe oder Gründe fürdie Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens (analog§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) vorliegen bzw. die Voraus-setzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51VwVfG gegeben sind.

Wenn kein solcher Ausnahmefall gegeben sei, habe die Rechts-kraft der ein Zulassungsbegehren zurückweisenden Entschei-dung nicht nur zur Folge, dass die RAK an einer erneuten Prü-fung gehindert sei und ein Rechtsmittel gegen die Verweige-rung des Wiederaufgreifens keinen Erfolg haben könne. Sie zei-tigte vielmehr, wenn die Rechtsanwaltskammer das Verfahrengleichwohl wieder aufgreife und nach erneuter Prüfung das An-liegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid erneut ab-schlägig bescheide, auch Wirkungen in einem anschließendengerichtlichen Verfahren, in dem der Antragsteller Rechtsschutzgegen den negativen Zweitbescheid sucht. Sein Antrag auf ge-richtliche Entscheidung sei zwar zulässig. Er führe aber nichtohne weiteres zu einer Überprüfung der – unter Umständenvon den Gründen des Erstbescheids abweichenden – Erwägun-gen, mit denen die Rechtsanwaltskammer den negativen Zweit-bescheid begründet habe. Vielmehr haben die Gerichte – ohneBindung an die Erwägungen der Zulassungsbehörde – zunächstzu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifendes Verfahrens gegeben waren. Nur wenn dies der Fall sei,können sie in die sachliche Überprüfung des Zweitbescheids

eintreten. Anderenfalls müsse es aufgrund der rechtskräftigenEntscheidung über den Erstbescheid bei dessen Regelung blei-ben.33

Im vorliegenden Fall war seit dem Erlass des Erstbescheides kei-ne wesentliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten.Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Zulas-sungsverfahrens wären nach Auffassung des Senats nicht gege-ben. Das, was der Antragsteller vorgebracht hat, ist durch dieAusführungen im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 geklärt.Hilfsweise hat der Senat allerdings angemerkt, dass dem An-tragsteller auch mit Rücksicht auf sein neues Vorbringen einAnspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAGnicht zustehe. Insbesondere reiche für die Zulassungsvorausset-zung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG eine rückwirkende Immatriku-lation nicht aus. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichenRegelung muss der Bewerber mit dem Studium auch tatsäch-lich vor dem 1. September 1990 begonnen haben. Das war beidem Antragsteller nicht der Fall.

II. Entscheidungen in sonstigen Streitverfahren

1. Werbung mit Erfolgszahlen und Erfolgshonorar sowieGebot der Gebührenüberschreitung

a) Werbung mit Erfolgszahlen

Gegenstand der Entscheidung vom 9.6.200834 ist u.a. die Ver-sendung von E-Mails an Mandanten, in denen der Rechtsan-walt Inkassotätigkeit mit der Aufforderung zur Kontaktaufnah-me und folgendem Hinweis anbot:

„Unsere Erfahrung: Wir werten unsere Inkassoverfahren regel-mäßig statistisch aus. Unsere Erfolgsquote im Jahr 2002:78,4 % (Zahlung durch Gegner des vollen Betrages auch inRaten).

Die Vorinstanz sah darin einen Verstoß gegen § 43b BRAO.Dem ist der Senat entgegengetreten. Zwar sei die Angabe vonErfolgs- und Umsatzzahlen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BORA unzu-lässig. Daraus folge allerdings nicht „ohne weiteres“ eine mit§ 43b BRAO unzulässige Werbung. Im Hinblick auf die durchArt. 12 GG gewährleistete Werbefreiheit sei das Verbot (des § 6Abs. 2 Satz 1 BORA) eng auszulegen35. Nur in den Fällen, indenen durch die Erfolgsangabe eine Irreführung zu befürchtensei, ist eine solche Angabe verboten. Solche Feststellungen sei-en bei dem Hinweis auf eine prozentgenaue Erfolgsquote beiInkassoverfahren eines bestimmten Jahres nicht getroffen.

b) Erfolgshonorar

Gegenstand der Entscheidung vom 9.6.200836 war darüber hi-naus die von dem Rechtsanwalt für die Übernahme der Inkas-sotätigkeit angebotene „Erfolgsgebühr“:

„Erfolgsgebühr: Im Erfolgsfall berechnen wir Ihnen bei Beträgenbis 3.000 Euro 5 % des eingezogenen Betrages und bei Beträ-gen ab 3.000 Euro 3 % des eingezogenen Betrages als erfolgs-abhängige Vergütung. Nur wenn wir erfolgreich sind, werdenwir weitergehend vergütet. Sie bezahlen nur aus dem Betrag,der auch tatsächlich für Sie durchgesetzt worden ist“.

31 BGH, Beschl. v. 10.7.2000 – AnwZ (B) 44/99, NJW-RR 2001, 850.32 BGH, Beschl. v. 17.12.2001 – AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334.

33 BGH, Beschl. v. 21.7.2008 – AnwZ (B) 4/07; BVerwG NVwZ 1989,161.

34 BGH, Beschl. v. 9.6.2008 – AnwSt (R) 5/05.35 Vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06, NJW

2008, 838 zur Veröffentlichung sog. „Gegnerlisten im Internet“.36 BGH, Beschl. v. 9.6.2008 – AnwSt (R) 5/05.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aufsätze 47

Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008

In dieser „Preiswerbung“ sah der Senat eine schuldhafte Berufs-pflichtverletzung. Dabei erfolgte die Beurteilung auf derGrundlage des § 49b Abs. 1 und 2 BRAO a.F. und des § 3Abs. 5 BRAGO bzw. § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG a.F. Sie dürfte derNeuregelung des Erfolgshonorars durch das Gesetz zur Neure-gelung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonorarenvom 25. April 2008 (u.a. Änderung des § 49b Abs. 2 BRAOund §§ 4 und 4a RVG)37 entsprechen.

Der Senat führt zunächst aus, die zur Beurteilung stehendenGebührenregelungen fänden auf die Inkassotätigkeit (desRechtsanwalts) Anwendung. Auch insoweit läge eine „anwalts-typische Tätigkeit“ vor, die über eine „reine Inkassotätigkeit“hinausgehe. Wenn ein Mandant sich statt an ein Inkassobüroan einen Rechtsanwalt mit dem Auftrag der Forderungseinzie-hung wende, erwarte er von ihm, dass er bei seiner Tätigkeit(auch) seine rechtlichen Interessen betreue, also als Rechtsan-walt tätig werde.38

In der Vereinbarung einer „Erfolgsgebühr“ sieht der Senat einmit § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht vereinbartes Erfolgshono-rar, dessen Unzulässigkeit weder verfassungsrechtlichen nocheuroparechtlichen Bedenken unterliege. Zwar habe das BVerfGmit Beschluss vom 12. Dezember 200639 das Verbot des Er-folgshonorars insoweit als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbarerklärt, als es keine Ausnahme für den Fall zulasse, dass derRechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsabhängigenVergütung besonderen Umständen in der Person des Auftragge-bers Rechnung trage, die diesen sonst davon abhielten, seineRechte zu verfolgen. Es habe aber für den Erlass einer verfas-sungsmäßigen Neuregelung dem Gesetzgeber eine Frist biszum 30.6.2008 gewährt und ausgesprochen, dass § 49b Abs. 2Satz 1 BRAO (a.F.) bis zur Neuregelung anwendbar bleibe. Zu-treffend weist der Senat darüber hinaus darauf hin, dass nachdem im Entscheidungszeitpunkt vorgesehenen Regierungsent-wurf ein „Ausnahmefall“ im Sinne der Entscheidung desBVerfG ersichtlich nicht in Betracht komme.

Unbedenklich sei auch, dass die dem Rechtsanwalt untersagteVereinbarung eines Erfolgshonorars auch bei außergerichtlicherInkassotätigkeit gelte. Inkassounternehmen seien zwar von demVerbot des Erfolgshonorars ausgenommen.40 Eine solche Un-gleichbehandlung sei jedoch durch hinreichend gewichtigeGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, da der Rechtsanwalt –anders als das Inkassounternehmen – den besonderen anwaltli-chen Pflichten und Bindungen in Bezug auf Unabhängigkeit,Verschwiegenheit und Neutralität unterliege. Das Inkassodurch gewerbliche Unternehmen und Rechtsanwälte sei ledig-lich hinsichtlich seines Ziels, nämlich der Beitreibung von For-derungen, vergleichbar. Strukturell und organisatorisch gebe esgewichtige Unterschiede, insbesondere, weil ein Rechtsanwalt,der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechti-gung zuvor prüfen muss und sich damit erhöhte Anforderungenfür den Forderungseinzug durch den Rechtsanwalt ergäben.

c) Verbot der Gebührenunterschreitung

Nach den Feststellungen des Senats in der Entscheidung vom9.6.200841 war Bestandteil des Angebots des Rechtsanwalts für

die Übernahme der Inkassotätigkeit die nachfolgende „Grund-gebühr“:

„Grundgebühr: Jeder Fall wird mit einer Grundgebühr von 35Euro vergütet. Für den Fall, dass wir Ihre Forderung nicht er-folgreich verwirklichen, sind Ihre Kosten auf diesen Betrag be-grenzt.“

Auch von diesem Angebot war die Durchführung des Mahnver-fahrens bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides erfasst.

Insoweit weist der Senat zunächst darauf hin, dass § 49b Abs. 1BRAO (a.F.) i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG lediglich für die „au-ßergerichtliche Tätigkeit eine Pauschalvergütung gestatte, dieniedriger als die gesetzlichen Gebühren sei. Da das Pauschal-angebot des Rechtsanwalts sich auch auf die Durchführung desgerichtlichen Mahnverfahrens und des Zwangsvollstreckungs-verfahrens beziehe, sei die angebotene Preisvereinbarungschon deshalb eine mit § 49b Abs. 1 BRAO unvereinbare Ge-bührenunterschreitung. Die Ausnahme des § 4 Abs. 2 Satz 2RVG (Abtretung eines Teils des Erstattungsbetrages an Erfüllungstatt) sei nicht einschlägig.

Im Übrigen muss gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG die Vergütungin angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung undHaftungsrisiko des Anwalts stehen. Die von dem Rechtsanwaltvorgenommene Pauschalierung auf eine ganz bestimmte Ver-gütung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelman-dats ist damit ausgeschlossen. Auch wenn die von dem Rechts-anwalt angebotene Inkassotätigkeit ein Routinegeschäft darstel-le, sei der von ihm verlangte und gebotene Prüfungsaufwandunterschiedlich hoch. Eine Vergütung in Höhe von 35,00 Eurowerde dem nicht in allen Fällen gerecht.

Der Senat begründet weiter, weshalb das Verbot der Gebühren-unterschreitung gem. § 49b Abs. 1 BRAO – auch im Hinblickauf die Ungleichbehandlung reiner Inkassotätigkeit und dervon dem Rechtsanwalt betriebenen Inkassomandate – keinenverfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

2. Werbung mit Briefkopf: „& Associates“

Mit Urteil vom 3. November 200842 hat der Senat erneut43 zurberufsrechtlichen Zulässigkeit eines Briefkopfes Stellung ge-nommen, in dem der Betroffene als Rechtsanwalt gegenüberDritten mit dem Zusatz „& Associates“ firmierte. Im vorliegen-den Fall lautete der Briefkopf wie folgt:

„Dr. L. „& Associates“Dr. A. L.Rechtsanwalt und SteuerberaterFachanwalt für Steuerrecht

Associates:Dr. L. & AssociatesUnternehmensberatung GmbHDr. L. & PartnerSteuerberatungs GmbH, bzw. SteuerberatungsgesellschaftmbH“

Gegenüber der RAK hat er erklärt, zwischen ihm als Rechtsan-walt und der Dr. L. & Associates UnternehmensberatungsGmbH bestehe weder ein Gesellschafts- oder sonstiges Sozie-tätsverhältnis noch eine Bürogemeinschaft.

Der Senat hat in der Gestaltung des Briefkopfes einen Verstoßgegen das in § 6 Abs. 1 BORA enthaltene Verbot irreführenderWerbung gesehen und damit die von der RAK ausgesprochene

37 Gesetz zur Neuregelung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgs-honoraren vom 25.4.2008 – BGBl. I, S. 1000.

38 So bereits BGH, Urt. v. 5.4.1976, WM 1976, 1135, 1138; v.2.7.1998, NJW 1998, 3486.

39 BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006, BVerfGE 117, 163, 181 ff.40 BGH, Beschl. v. 9.6.2008 – AnwSt (R) 5/05 – u. Hw. auf u.a. Rieple,

DB 1995, 195, 196.41 BGH, Beschl. v. 9.6.2008 – AnwSt (R) 5/05.

42 BGH, Urt. v. 3.11.2008 – AnwSt (R) 10/08.43 Vgl. bereits Beschl. v. 18.4.2005 – AnwZ (B) 35/04, NJW 2005,

1770.

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48 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2009

Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008

anwaltsgerichtliche Maßnahme der Mahnung (§ 114 Abs. 1Nr. 1 BRAO) bestätigt.

Dabei lässt der Senat offen, ob man in der Verwendung derKanzleibezeichnung „& Associates“ den – so der AGH – (zuläs-sigen) Hinweis auf eine Kooperation im Sinne von § 8 BORAsehen könne. Dies unterstellt, müsste sich der Betroffene denAngaben des beanstandeten Briefkopfs zufolge mit anderen Be-rufsträgern zu einer auf Dauer angelegten beruflichen Zusam-menarbeit (= Kooperation) zusammengeschlossen haben. Dar-an fehle es hier, da außer dem Betroffenen selbst kein weitererAngehöriger aus dem Bereich der Steuer- und Unternehmens-beratung vorhanden sei, so dass der Betroffene als alleinigerGesellschafter der auf dem Briefkopf genannten Firmen aus-schließlich mit sich selbst „kooperiere“. Da dies der Verkehraus dem Briefkopf nicht erkennen könne, werde er durch diegewählte Kurzbezeichnung irregeführt. Insoweit kam es nachAuffassung des Senats auf die vom Berufungsgericht aufgewor-fene Frage, ob § 9 BORA einer verfassungskonformen Ausle-gung im Hinblick auf Kooperationsverhältnisse mit nichtsozie-tätsfähigen Personen zugänglich sei,44 nicht an.

3. Vertreter- und Abwicklervergütung

Der Beschluss des Senats vom 15. September 200845 betrifftdie Festsetzung einer Vertreter- und Abwicklervergütung nach§ 53 Abs. 10 BRAO. Die RAK hatte nach Widerruf der Zulas-sung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-mögensverfalls einen Kollegen zunächst zu dessen Vertreterund – nach rechtskräftiger Bestätigung des Widerrufsbeschei-des – zum Abwickler von dessen Kanzlei bestellt. Eine Vergü-tung in Höhe von monatlich 3.500 Euro netto wurde zwischendem Rechtsanwalt und dem später von Amts wegen bestelltenVertreter vereinbart, allerdings ohne Vereinbarung einer Sicher-heit.

In der Folge kam es nicht zu der Zahlung der vereinbarten Ver-gütung. Das Gebührenaufkommen der Kanzlei reichte dafürnicht aus. Streitig war daraufhin, ob auch für diesen Fall derVertreter eine vom Vorstand der RAK festzusetzende Vergütungin angemessener Höhe verlangen kann.

Der Senat hat dies bejaht. Allerdings sei § 53 Abs. 10 Satz 5BRAO unmittelbar nicht anwendbar, da die RAK den Antrag-steller zwar von Amts wegen zum Vertreter des in Vermögens-verfall geratenen Rechtsanwalts bestellt habe. Das allein löseaber einen Festsetzungsanspruch nach § 53 Abs. 10 Satz 5BRAO nicht aus. Eine Festsetzung der Vergütung durch dieKammer könne danach erst verlangt werden, wenn sich dervertretene Rechtsanwalt und sein von Amts wegen bestellterVertreter nicht über die Höhe der Vergütung oder die zu stel-lende Sicherheit einigen können oder wenn die zu stellende Si-cherheit nicht geleistet wird. Keiner dieser Fälle liege hier vor.Der Antragsteller habe sich mit dem vertretenen Rechtsanwaltauf eine Vergütung geeinigt. Sicherheiten seien nicht verlangtworden.

Der Antragsteller könne aber in entsprechender Anwendungvon § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO die Festsetzung einer Vertreter-vergütung verlangen, da die Vorschrift insoweit eine „plan-widrige Lücke“ aufweise. Anhand der Entstehungsgeschichteder Bestimmung des § 53 Abs. 10 Satz 5 weist der Senat nach,dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der 1989 durchgeführ-

ten Gesetzesänderung wesentlich darum ging, die Möglich-keit einer Festsetzung der Vergütung durch die RAK auchdann zu schaffen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht ge-zahlt wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen derverwalteten Kanzlei aufgebracht werden kann. Dieser Fallwerde aber – anders als der parallele, aber weniger wichtigeFall des Ausbleibens versprochener Sicherheiten – in der Vor-schrift nicht erwähnt. Sie verfehle deshalb in einem wesentli-chen Aspekt ihr Ziel. Diese Lücke lasse sich nach dem „Plan“des Gesetzes nur durch eine entsprechende Anwendung von§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO schließen. Damit werde auch dem„eigentlichen Anliegen“ des Gesetzgebers, den damals nochzuständigen Landesjustizverwaltungen die Durchsetzung ei-ner Vertreterbestellung von Amts wegen zu erleichtern, ent-sprochen. Nur so lasse sich erreichen, dass der Vertreter inder gebotenen und auch gewollten Weise abgesichert werde.Ohne Einbeziehung des möglichen Vergütungsausfalls würdedie Regelung zu sachwidrigen und nicht angestrebten Ergeb-nissen führen. Deshalb war – da der von dem Antragstellervertretene Rechtsanwalt die vereinbarte Vergütung nicht ge-zahlt hat – die Vertretervergütung in der von dem AGH er-kannten Höhe festzusetzen, zumal sich der AGH hierbei vonden in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstä-ben46 hat leiten lassen. Dabei waren die festgestellten Entnah-men des Antragstellers aus dem Gebührenaufkommen derverwalteten Kanzlei nicht zu berücksichtigen. EntnommeneVorschüsse sind erst bei der Abrechnung – mithin ggf. bei derDurchsetzung der Bürgenhaftung nach § 53 Abs. 10 Satz 7BRAO –, d.h. nicht schon bei der Festsetzung der gesetzlichenVergütung, zu berücksichtigen.47

4. Fachanwaltsrecht

a) Beschluss vom 25.2.2008 – AnwZ (B) 17/07: Tätigkeit imArbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht

Der Beschluss vom 25.2.200848 betrifft den Nachweis des Er-werbs der besonderen Praxiserfahrungen auf dem Fachgebietdes Arbeitsrechts (§ 5 Satz 1 lit. c FAO). Dazu muss der An-tragsteller 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und Nr. 2 bestimm-ten Bereichen nachweisen. Die RAK hatte eine Reihe vonFallbearbeitungen nicht dem – geforderten – Bereich des Ar-beitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts, sonderndem Sozialrecht zugeordnet, da diese keinen Bezug zum Ar-beitsrecht hätten. Dazu stellt der Senat fest, wer die Fachan-waltsbezeichnung für Arbeitsrecht führen möchte, müssenachweisen, dass er das Arbeitsförderungs- und Sozialversi-cherungsrecht in den Grundzügen beherrsche. Dafür sei er-forderlich, dass die Fallbearbeitungen einen „inhaltlichen Be-zug“ zum Arbeitsrecht aufweisen. Nur dieses engere Ver-ständnis entspreche dem Zweck der Verweisung in § 5 Satz 1lit. c FAO auf § 10 Nr. 1 FAO. Den Grundkenntnissen in denerwähnten Rechtsgebieten komme nur eine „dienende Funkti-on“ zu. Die praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeits-rechts könne nur sinnvoll mit arbeitsrechtlichen Fällen nach-gewiesen werden. Fälle aus dem Arbeitsförderungs- und demSozialversicherungsrecht könnten diesen Zweck nur erfüllen,wenn sie wenigstens einen arbeitsrechtlichen Bezug haben,bei ihnen also auch arbeitsrechtliche Fragen eine Rolle spie-len. Solche Fallgestaltungen seien von dem Antragsteller

44 Vgl. Römermann, in Hartung/Römermann, BORA, 4. Aufl., § 9Rdnr. 35; Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl., § 9 BORA Rdnr. 3, s. a. –zu § 9 BORA a.F. – AGH Hamburg, NJW 2004, 371.

45 BGH, Beschl. v. 15.9.2008 – AnwZ (B) 78/07.

46 BGH, Beschl. v. 30.11.1992 – NJW 1993, 1334 f.47 Aufgabe von Senat, Beschl. v. 5.10.1998 – AnwZ (B) 21/08 , NJW-

RR 1999, 797.48 BGH, Beschl. v. 25.2.2008 – AnwZ (B) 17/07, BRAK-Mitt. 2008,

135.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aufsätze 49

Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008

nachgewiesen worden, so dass ihm deshalb der Fachanwalts-titel verliehen werden müsse.

b) Beschluss vom 25.2.2008 – AnwZ (B) 14/07: Voraussetzun-gen für die Anordnung eines Fachgesprächs

Der Beschluss vom 25.2.200849 betrifft den Nachweis des Er-werbs der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebietdes Steuerrechts (§ 5 Satz 1 lit. b FAO). Der Antragsteller hattedie erforderlichen praktischen Erfahrungen nicht nachgewie-sen. Er hat zwar eine Fallliste vorgelegt, die das Quorum von50 Fällen erreicht. Dieser Fallliste fehlte aber die in § 5 Satz 1lit. b FAO geforderte Spezifikation, nämlich die Bearbeitungvon jeweils mindestens fünf Fällen in mindestens drei der in§ 9 Nr. 3 FAO genannten Steuerarten. Die Fallliste erreichte dasQuorum lediglich in zwei Steuerarten (USt. und Lohn- und Ein-kommensteuer). Die RAK – der Vorprüfungsausschuss – hattedeshalb ein Fachgespräch angeordnet, um dem AntragstellerGelegenheit zu geben, den unzureichenden Nachweis des Er-werbs der besonderen praktischen Erfahrungen „nachzubes-sern“.

Der Senat hat diese Vorgehensweise gebilligt. Insoweit hat erzunächst darauf hingewiesen, dass – negativ formuliert – dieAnordnung des Fachgesprächs nicht zulässig sei, wenn die er-forderlichen Praxiserfahrungen in einer den Anforderungen des§ 5 FAO genügenden Fallliste nachgewiesen seien. Gerade dassei aber vorliegend nicht der Fall. Die RAK sei deshalb berech-tigt gewesen, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, dieerforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Fachge-spräch nachzuweisen.

Nicht zu beanstanden sei ferner die von dem zuständigenFachausschuss vorgenommene Bestimmung des Gegenstandsdes Fachgesprächs. Dabei seien die vorgeschlagenen Themenim gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. DasFachgespräch habe zwar nicht den Zweck, die Kenntnisse undErfahrungen wie in einer mündlichen Prüfung festzustellen; esdiene lediglich dazu, die bei der Prüfung der Nachweise nach§ 6 RVO festgestellten Defizite auszugleichen. Die insoweitden Gegenstand des Fachgesprächs einschränkende Bewertungdurch den Fachausschuss habe im Rahmen der gerichtlichenÜberprüfung zur Folge, dass die verwaltungsrechtlichenGrundsätze zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentschei-dungen Anwendung fänden.50 Diesen Rahmen habe der Vor-prüfungsausschuss sowohl bei der Bestimmung der Themen fürdas Fachgespräch als auch bei dessen Durchführung eingehal-ten. Eine „allgemeine theoretische mündliche Prüfung“ habenicht stattgefunden.

c) Beschluss vom 21.7.2008 – AnwZ (B) 62/07: Bewertungder im Fachlehrgang angefertigten Klausuren

Der Beschluss des Senats vom 25.2.2008 – AnwZ (B) 14/07 –hat in der Literatur die Frage aufgeworfen, ob der Senat hin-sichtlich der Voraussetzungen zur Befugnis der RAK, ein Fach-gespräch anzuordnen, seine „strenge“ Linie aufgegeben oderzumindest modifiziert habe.51 Insbesondere fiel auf, dass derSenat die zuvor noch im Beschluss vom 16.4.200752 mit Rück-

sicht auf das streng formalisierte Nachweisverfahren aufgestell-ten Anforderungen im Beschluss vom 25.2.2008 unerwähntließ.

Ob deshalb der Beschluss des Senats vom 25.2.2008 –AnwZ (B) 14/07 – eine „Kehrtwende“ darstellt, muss nach derEntscheidung vom 21.7.200853 eher bezweifelt werden: Darinhat der Senat zu der Frage Stellung genommen, ob im Fachlehr-gang angefertigte Klausuren des Fachanwaltsbewerbers durchden Fachausschuss inhaltlich überprüft werden können. DerAntragsteller hatte bei der RAK beantragt, ihm die Führung derBezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zu gestatten. Er fügteseinem Antrag als Nachweis der besonderen theoretischenKenntnisse ein Zeugnis des Lehrgangsveranstalters über dieTeilnahme an den Leistungskontrollen bei. In dem „Klausuren-zertifikat“ wird bescheinigt, dass der Antragsteller im Rahmendes Fachlehrgangs vier (von fünf) schriftlichen Leistungskontrol-len von je drei Stunden Dauer bestanden hat. Der Antragstellervertrat in seinem Antrag die Auffassung, dass die (nicht bestan-dene) dritte Klausur des Lehrgangs sowie die entsprechendeWiederholungsklausur vom Dozenten des Lehrgangs zu Un-recht als nicht bestanden bewertet worden sei. Er wandte sichdeshalb an den Prüfungsausschuss der RAK, die dritte Klausurund die Wiederholungsklausur für „bestanden“ zu erklären.Dies lehnte die RAK ab.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21.7.2008 an seinerRechtsprechung festgehalten,54 dass die Bewertung der imFachlehrgang angefertigten Klausuren einer fachlichen Über-prüfung durch die RAK entzogen ist. Die Kompetenz des Fach-ausschusses der Rechtsanwaltskammer beschränke sich auf diePrüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse denAnforderungen des § 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehr-gangsteilnahme genügen. Sei dies nicht der Fall, so scheide einNachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss sei weder berechtigt nochverpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nach-weis etwa dadurch zu „vervollständigen“, dass er eine im Fach-lehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich be-urteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als „bestan-den“ bewertet.

Den fehlenden Nachweis der besonderen theoretischen Kennt-nisse konnte der Antragsteller auch nicht dadurch ausgleichen,dass er bei dem Vorprüfungsausschuss um die Durchführungeines Fachgesprächs nachgesucht hat. Insoweit hat der Senaterneut auf die „begrenzte Ergänzungsfunktion“ des Fachge-sprächs hingewiesen, die darauf beruht, dass § 43c Abs. 1 und2 BRAO nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens undder Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durcheine umfassende „schriftliche oder mündliche“ Prüfung ausge-richtet ist. Ein Fachgespräch kam insoweit auch nicht mit Rück-sicht auf § 4 Abs. 3 FAO in Betracht, wonach der Erwerb derbesonderen theoretischen Kenntnisse außerhalb eines Lehr-gangs nachgewiesen werden kann. Die von dem Antragstellerinsoweit vorgelegten Unterlagen waren nach Auffassung desSenats zur Annahme der von § 4 Abs. 3 FAO geforderten„Äquivalenz“ unzureichend.55

49 BGH, Beschl. v. 25.2.2008 – AnwZ (B) 14/07, BRAK-Mitt. 2008,133.

50 BGH, Beschl. v. 25.2.2008 – AnwZ (B) 14/07, BRAK-Mitt. 2008,133, 134 m. w. Nw. zur Rspr. des BVerwG.

51 Vgl. Gehrmann, AnwBl. 2008, 467; Scharmer, Anm. zu BGH,Beschl. v. 25.2.2008 – AnwZ (B) 14/07, BRAK-Mitt. 2008, 135.

52 BGH, Beschl. v. 16.4.2007 – AnwZ (B) 31/06, BRAK-Mitt. 2007, 166.

53 BGH, Beschl. v. 21.7.2008 – AnwZ (B) 62/07.54 So bereits Senatsbeschl. v. 23.9.2002 – AnwZ (B) 40/01, NJW 2003,

741.55 BGH, Beschl. v. 21.7.2008 – AnwZ (B) 62/07 – u. Vw. auf Henssler-

Prütting/Stobbe, BRAO, 2. Aufl. § 4 FAO Rdnr. 17.

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50 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2009

Hellwig, Berufsrechtliche Fragen bei grenzüberschreitender Tätigkeit und Kooperation in Europa

* Referat gehalten auf dem Europäischen Anwaltsforum vom 22. bis24. Oktober 2008 in Köln.

Berufsrechtliche Fragen bei grenzüberschreitender Tätigkeit und Kooperationin Europa

Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Frankfurt am Main*

I. Einleitung

Ein Rechtsanwalt ist nicht nur dann grenzüberschreitend tätig,wenn er zum Beratungsgespräch, zu Vertragsverhandlungenoder zu einem Gerichtstermin in ein anderes Land reist oderwenn er in einem anderen Land eine Niederlassung oder garseine Hauptkanzlei errichtet. Grenzüberschreitende Tätigkeitliegt schon dann vor, wenn er von seiner deutschen Kanzlei ausmit dem Mandanten oder dem Gegner bzw. dessen Anwalt imAusland korrespondiert oder auch nur telefoniert, ja sogardann, wenn ihn der ausländische Mandant in seiner deutschenKanzlei zum Beratungsgespräch aufsucht. Auch der Begriff derKooperation über die Grenze ist ein weiter Begriff. Er reicht vonder Zusammenarbeit im Einzelmandat bis hin zur Verbindungzur gemeinsamen Berufsausübung mit ausländischen Anwälten(einschließlich Anstellungsverhältnissen und freien Mitarbeits-verhältnissen), wobei die Kanzlei, in der der deutsche Anwalttätig ist, im Inland oder im Ausland liegen kann.

Rechtlicher Ausgangspunkt bei der grenzüberschreitenden Tä-tigkeit und Kooperation ist die Unterscheidung zwischen Perso-nalstatut und Wirkungsstatut. Ein deutscher Rechtsanwalt, dergrenzüberschreitend in Frankreich tätig ist, unterliegt bei iso-lierter Betrachtung dem deutschen Personalstatut, d.h. seineberufsrechtlichen Rechte und Pflichten richten sich nach deut-schem Recht. Weil die Wirkungen seiner Tätigkeit in Frank-reich liegen, unterliegt seine Tätigkeit bei isolierter Betrachtungauch dem französischen Wirkungsstatut und damit dem franzö-sischen Berufsrecht. Für einen in Deutschland tätigen französi-schen Avocat gilt umgekehrt dasselbe.

Die einzelnen nationalen Berufsrechte in Europa sind wederdurch die Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte von 1977noch durch die Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte von1998 harmonisiert worden. Diese Richtlinien haben harmoni-siert, welche Tätigkeiten ein Anwalt bei seiner vorübergehen-den oder niedergelassenen grenzüberschreitenden Tätigkeitausüben darf. Er darf – und zwar unter seiner heimatlichen Be-rufsbezeichnung – im Heimatrecht, im Recht des Ziellandes,im Recht dritter Länder und im Europarecht beraten und vorGericht und Behörden auftreten. Er hat damit grundsätzlichdieselben Tätigkeitsbefugnisse wie ein örtlicher Anwalt desausländischen Ziellandes. Die Mitgliedstaaten können dabeivorsehen, dass der Anwalt vor ausländischen Gerichten mit ei-nem sog. Einvernehmensanwalt vor Ort zusammenarbeitenmuss. § 28 EuRAG hat von dieser Option für vorübergehend inDeutschland tätige europäische Rechtsanwälte Gebrauch ge-macht.

Beide Richtlinien harmonisieren nicht die Berufsrechte und Be-rufspflichten, die zur Anwendung kommen, wenn ein Anwaltin der genannten Weise vorübergehend oder niedergelassengrenzüberschreitend tätig ist. Beide Richtlinien sagen vielmehrausdrücklich, dass insoweit die Berufsrechte von Herkunftsland

und Zielland nebeneinander zur Anwendung kommen kön-nen.1 Das gilt auch für das Disziplinarrecht.2

Auch die Berufsordnung (Code of Conduct) des Rats der Euro-päischen Anwaltschaften (CCBE), die über § 29 BORA Eingangin die deutsche Berufsordnung für Rechtsanwälte gefunden hat,enthält keine Harmonisierung. Diese Berufsordnung geht viel-mehr ausdrücklich von der Geltung beider Berufsrechte neben-einander aus und sucht die sich daraus für die grenzüberschrei-tende Tätigkeit ergebenden Schwierigkeiten zu erleichtern.3

Kollisionsnormen, wie wir sie etwa im Internationalen Privat-recht kennen, mit denen geregelt würde, in welchen Fällen nurdas Berufsrecht des Herkunftslandes oder das Berufsrecht desZiellandes zur Anwendung kommt, gibt es auf europäischerEbene nicht. Auf nationaler Ebene gibt es praktisch keineschriftlichen Kollisionsnormen, Gerichtsentscheidungen fehlenpraktisch völlig und die in der Literatur vertretenen Auffassun-gen sind schon für den jeweiligen einzelnen Mitgliedstaat sounterschiedlich, dass von einer gesicherten Antwort auf dieKollisionsfrage nicht gesprochen werden kann.4 Erst recht giltdies, wenn man bedenkt, dass die Kollisionsfrage nicht nur fürein einzelnes Land beantwortet werden muss, sondern für alleLänder, die bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit bzw. Koo-peration angesprochen sind.

Die Konsequenz aus dem bisher Gesagten ist, dass der grenz-überschreitend tätige oder kooperierende Anwalt in der Praxisnicht davon ausgehen kann, dass eines der beiden Berufsrech-te, das seines Herkunftslandes oder das des Ziellandes, nichtzur Anwendung gelangt. Folglich muss der Anwalt vorsichts-halber beide Berufsrechte beachten. Für die Praxis bedeutetdies, dass der Anwalt im konkreten Fall das jeweils strengereBerufsrecht einhalten muss.

Dieses Phänomen der nebeneinander geltenden Berufsrechtewird vom EuGH als „Kumulierung der zu beachtenden Berufs-und Standesregeln“5 und in der berufsrechtspolitischen Diskus-sion in der International Bar Association (IBA) als „Double De-ontology“ bezeichnet.

Dabei sind zwei Hauptfallgruppen zu unterscheiden. Die einesind die divergierenden Berufsrechte – dort gibt es zwischenden Berufsrechten der einzelnen Länder bei Übereinstimmungim Grundsatz in Einzelfragen mehr oder minder große Unter-schiede, meist bedingt durch die historische Entwicklung und

1 Art. 4 Abs. 1 und 2 Dienstleistungsrichtlinie, wobei Abs. 3 für dieBeratungstätigkeit – im Gegensatz zur Tätigkeit vor Gericht undBehörden – die Geltung des Ziellandrechts auf bestimmte Rege-lungsfelder beschränkt. Ferner ohne diese Einschränkung Art. 6 Nie-derlassungsrichtlinie.

2 Art. 7.2 Dienstleistungsrichtlinie und Art. 7 Niederlassungsrichtlinie.3 Nr. 1.1 und Nr. 1.3.1 der Berufsordnung des CCBE. Dort wird aus-

drücklich von der „konkurrierenden Anwendung mehrerer Berufs-rechte“ gesprochen.

4 Eine ausführliche Übersicht über die Antworten im deutschen Rechtauf die genannte Kollisionsfrage findet sich bei Knöfel, Grundfragender internationalen Berufsausübung von Rechtsanwälten, 2005,442 ff., insbesondere 457 ff.

5 EuGHE 2000, I-9131, I-9175 Rdnr. 43.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aufsätze 51

Hellwig, Berufsrechtliche Fragen bei grenzüberschreitender Tätigkeit und Kooperation in Europa

die unterschiedliche Stellung des Anwalts im System derRechtspflege. Die andere Gruppe sind einander widerspre-chende, d.h. sich einander ausschließende berufsrechtlicheRegelungen.

II. Divergierende berufsrechtliche Regelungen

1. Interessenkollisionsverbot

Beim Verbot von Interessenkollisionen gibt es in Europa imGrundsatz Übereinstimmung, in den Einzelheiten aber vieleUnterschiede.

a) Definition

Das deutsche Recht knüpft das Tätigkeitsverbot daran an, ob essich bei den kollidierenden Interessen ganz oder teilweise umdieselbe Rechtssache handelt. Dasselbe gilt grundsätzlich auchfür das französische Recht. Dieses kennt daneben aber auchdas Institut der Délicatesse, welches dazu führt, dass über dieenge Anknüpfung an dieselbe Rechtssache hinaus auch andereAspekte zum Tragen kommen, insbesondere die Vertraulichkeitvon Mandanteninformationen. Das Institut der Délicatesse istim französischen Berufsrecht nicht im Einzelnen ausnormiert.Die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist vielmehrder disziplinarisch überprüfbaren Entscheidung des einzelnenAvocat überlassen. Insofern hat es mich gefreut, dass der Be-schluss des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2003 zumSozietätswechsel, was die Bedeutung der verantwortlichen An-waltsentscheidung angeht, auf das Institut der Délicatesse ver-weist, das ich für die deutsche CCBE-Delegation im Verfahrenvorgetragen hatte.

In England und Wales besteht ein Interessenkollisionsverbot,wenn es sich um „the same or related legal matter“ handelt.Dieser Begriff ist ersichtlich weiter als der des deutschenRechts.

Auch in Österreich geht das Tätigkeitsverbot wegen Interessen-kollision über den Begriff derselben Rechtssache hinaus underfasst auch den wirtschaftlichen Konflikt, der sich aus ver-schiedenen Rechtssachen ergibt. Damit soll schon der bloßeAnschein einer Verletzung der anwaltlichen Treuepflicht ver-mieden werden, indem der Anwalt zu Lasten seines Mandan-ten Kenntnisse aus dem einen Mandat in dem anderen Mandatverwertet. Dazu ein Beispiel: Ein Rechtsanwalt aus Lindau be-rät einen in Bregenz/Österreich ansässigen Mandanten als Käu-fer bei einem Kaufvertrag. An der Seite seines Mandantenverhandelt er in Bregenz mit der Gegenseite. Er kennt den Ver-käufer und dessen angespannte Vermögensverhältnisse aus ei-nem anderen Mandat. Dieser ist nämlich sein Mandant in einerErbrechtsangelegenheit, also in einer völlig anderen Rechts-sache. Der österreichische Rechtsanwalt, der den Verkäufer inder Kaufsache berät, fordert ihn auf, das Mandat des Käufersniederzulegen, denn dieses verstößt gegen die wirtschaftlichenInteressen des Verkäufers. Dieser kleine Beispielsfall zeigt dieungeheure Reichweite des österreichischen Interessenkollisi-onsverbots.

b) Verzicht des Tätigkeitsverbots

In Deutschland, Frankreich und Österreich können die Man-danten auf die Einhaltung des Tätigkeitsverbots nicht verzich-ten.

c) Sozietätsdimensionalität?

Hier geht es um die Frage, ob das Mandat des einen Anwalts ineiner Sozietät zu einem Tätigkeitsverbot für die übrigen Anwäl-te führen kann. In Frankreich und Österreich ist dies der Fall.

Dasselbe gilt auch für England und Wales. Faktisch wird dortjedoch das sozietätsdimensionale Tätigkeitsverbot des Berufs-rechts weitgehend vom Zivilrecht überlagert. Zivilrechtlich wi-derstreiten nämlich in England und Wales zwei gegenläufigePflichten dem Mandanten gegenüber, einerseits die Pflicht,alles, was man vom Mandanten erfährt, vertraulich zu be-handeln, und andererseits die Pflicht, dem Mandanten allesmitzuteilen, was man weiß und was für die Interessen desMandanten nützlich sein könnte. Dies bedeutet, dass eine eng-lische Kanzlei in einer Interessenkollision alles, was sie vondem einen Mandanten erfährt, einerseits vertraulich behan-deln, aber andererseits auch dem anderen Mandanten mitteilenmuss. Auf die zivilrechtlichen Pflichten zur Geheimhaltungund zur Mitteilung kann vom Mandanten verzichtet werden.Dies erklärt es, weshalb in England und Wales immer wiederunterschiedliche Partner derselben Kanzlei in kollidierendenMandaten tätig sind, dann nämlich, wenn die beiderseitigenMandanten damit einverstanden sind, indem beide auf ihrRecht auf Information verzichten, aber auf der Erfüllung derVerschwiegenheitspflicht bestehen – dies ist der Ursprung dersog. kanzleiinternen Chinese Walls, mit denen der Vertraulich-keitsschutz zwischen den Partnern sichergestellt werden soll.Wenn in dieser Weise beide Mandanten mit den zivilrechtlichkollidierenden Mandaten einverstanden sind, dann hat das be-rufsrechtliche Tätigkeitsverbot in der Praxis keine Bedeutung.Fehlt es aber an dem beiderseitigen Einverständnis, dannkommt es immer wieder dazu, dass die nicht einverstandenePartei auf zivilrechtlicher Grundlage gegen die kollidierend tä-tige Kanzlei vorgeht und diese im Wege des einstweiligenRechtsschutzes aus dem Mandat „herausschießt“. In einem sol-chen Fall kommt es dann auch zu berufsrechtlichen Konse-quenzen.

Auch in Deutschland gilt das Tätigkeitsverbot sozietätsdimensi-onal, doch sind inzwischen unter bestimmten VoraussetzungenEinschränkungen möglich. Ausgehend von dem bereits er-wähnten Sozietätswechselbeschluss des Bundesverfassungsge-richts vom Juli 2003 ist § 3 Abs. 2 BORA neu gefasst worden.Satz 1 sieht weiterhin die grundsätzliche Sozietätsdimensiona-lität des Tätigkeitsverbots bei Interessenkollision vor. Satz 2 legtfest, dass dies nicht gilt, wenn beide Mandanten sich nach um-fassender Information ausdrücklich einverstanden erklärt ha-ben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen.

Auf dieser Grundlage kann eine deutsche Kanzlei mit mehre-ren, voneinander abgeschotteten Anwaltsteams zulässigerweisemehrere Bieter in einem Auktionsverfahren vertreten, in demz.B. ein Unternehmen verkauft werden soll. Voraussetzung ist,dass die betreffenden Bieter nach umfassender Information ihrEinverständnis gegeben haben, wofür sie üblicherweise die Ein-führung von Chinese Walls verlangen. Belange der Rechtspfle-ge stehen nicht entgegen, denn die verschiedenen Anwalts-teams verhandeln getrennt mit dem Verkäufer, sie arbeiten nurmittelbar gegeneinander. Wenn es allerdings zum Streit überden Zuschlag kommt – ein unterlegener Bieter geht gerichtlichgegen den Zuschlag vor, indem er den Verkäufer unter Beila-dung oder Beitritt des siegreichen Bieters verklagt – mit der Fol-ge, dass die betreffenden Anwaltsteams möglicherweise sogarim Gerichtssaal aufeinandertreffen, dann stehen wohl Belangeder Rechtspflege einer weiteren Tätigkeit der beiden Anwalts-teams entgegen. In allen bisher bekannt gewordenen Bieter-streitfällen hat es in der Praxis offenbar einen Anwaltswechselgegeben.

2. Schutz der Vertraulichkeit

Hier gibt es fundamentale Unterschiede. Es geht vor allem umfolgende Fragen.

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52 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2009

Hellwig, Berufsrechtliche Fragen bei grenzüberschreitender Tätigkeit und Kooperation in Europa

a) Was wird geschützt?

Wird geschützt nur das Geheimnis oder auch die Kommunika-tion zwischen Anwalt und Mandant? Werden geschützt auchdie Ergebnisse der anwaltlichen Tätigkeit (Vermerke, Entwürfe,Schriftsätze etc.)? Die Antworten fallen in den meisten Ländernunterschiedlich aus.

b) Wo wird geschützt?

Wird geschützt nur beim Anwalt? Oder auch beim Mandanten?Oder auch bei Dritten? Auch hier sind die Antworten unter-schiedlich.

c) Wie und weshalb wird geschützt, und kann auf den Schutzverzichtet werden?

Auch hier sind wesentliche Unterschiede festzustellen.

d) Im Einzelnen:

In England und Wales erfolgt der Schutz über das sog. LegalPrivilege, das in geringfügig unterschiedlicher Ausgestaltung fürdie Tätigkeit vor Gericht wie für die Beratungstätigkeit gilt. DasInstitut des Legal Privilege ist eine Beweisregel, die von denGerichten zum Schutz der Parteien voreinander aufgestellt wor-den ist, weil es unfair wäre, wenn bei einem Prozess oder beieiner Beratung die eine Partei die internen Überlegungen etc.der anderen Partei kennen und verwerten könnte. Deshalbschützt das Legal Privilege jegliche Kommunikation zwischenAnwalt und Mandant, gleichgültig, wo sich das etwaige schrift-liche Substrat befindet. Aus demselben Grunde sind auch dieArbeitsergebnisse des Anwalts in dessen Akten geschützt, alsoVermerke, Entwürfe etc. Weil das Legal Privilege dem Schutzder Parteien dient („The privilege belongs to the client.“), kön-nen diese darauf verzichten. Die Qualifizierung des Legal Privi-lege als gerichtliche Beweisregel hat eine wichtige Konsequenzzur Folge. Die Gerichte können nämlich im Einzelfall davonabweichen (und tun es in der Praxis immer wieder), wenn diesaus Gründen der Gerechtigkeit („for the pursuit of justice“) not-wendig erscheint.

Ganz anders der romanische und germanische Rechtskreis deseuropäischen Kontinents. Dort wird die Vertraulichkeit übereine gesetzliche Berufspflicht geschützt, die von Vorschriftenüber Zeugnisverweigerungsrechte, Beschlagnahmefestigkeitetc. flankiert wird. In den Einzelheiten jedoch gibt es Unter-schiede.

Das deutsche Recht geht vom Mandanten als Herr des Ge-heimnisses aus. Wenn der Mandant ihn entbindet, darf der An-walt als Zeuge aussagen. Muss er in einem solchen Fall aussa-gen oder hat er – als Organ der Rechtspflege mit Blick auf daswohlverstandene Interesse des Mandanten – weiterhin einZeugnisverweigerungsrecht? Nach dem Gesetz muss er aussa-gen.6 Einzelne Stimmen in der Literatur haben sich de lege fe-renda für ein aus der anwaltlichen Funktion abgeleitetes eige-nes Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts ausgespro-chen,7 blieben jedoch ohne Resonanz.

Aus dem Umstand, dass der Schutz der Vertraulichkeit inDeutschland über eine verfahrensrechtlich flankierte gesetzli-che Pflicht des Anwalts zur Verschwiegenheit erfolgt und nichtaus der Stellung des Anwalts im System der Rechtspflege, er-klärt es sich, dass die Kommunikation zwischen Anwalt und

Mandant und die anwaltlichen Arbeitsergebnisse grundsätzlichnur im Gewahrsam des Anwalts geschützt sind.8 Nur im Be-reich der Strafverteidigung sind aus Erwägungen, die denenbeim englischen Legal Privilege entsprechen, die Kommunika-tion zwischen Anwalt und Mandant sowie die anwaltlichen Ar-beitsergebnisse auch beim Mandanten geschützt, dürfen alsoauch dort nicht beschlagnahmt und verwertet werden.9

Im romanischen Rechtskreis gehört der Schutz der Vertraulich-keit nicht dem Mandanten. Er leitet sich vielmehr ab aus derFunktion des Anwalts im Rechtspflegesystem. Besonders ein-dringlich ist dies in Frankreich. Geschützt wird dort nicht nurdas Geheimnis, sondern auch die Kommunikation zwischenAnwalt und Mandant sowie die Ergebnisse der anwaltlichenTätigkeit, gleichgültig, wo sich diese befinden. Bei der Durch-suchung einer Kanzlei ist die Anwesenheit eines Vertreters desPräsidenten der Anwaltskammer zwingend vorgeschrieben. Obbeschlagnahmte Gegenstände unter den Vertraulichkeitsschutzfallen, wird von einem besonderen „Richter des Berufsgeheim-nisses“ („juge du secret“) entschieden. Auch wenn der Man-dant ihn entbindet, hat der Anwalt ein eigenes Zeugnisver-weigerungsrecht. Bei der Entscheidung, ob er davon Gebrauchmacht oder nicht, muss sich der Anwalt vom wohlverstandenenInteresse des Mandanten leiten lassen.

Auch in der Schweiz gilt der Vertraulichkeitsschutz auch fürvom Anwalt stammende Unterlagen im Besitz des Mandantenund ist die Entbindung des Mandanten von der Verschwiegen-heitspflicht für den Anwalt nicht verbindlich. Gleiches gilt fürdie Niederlande, mit der Maßgabe, dass die Entscheidung desAnwalts, nicht auszusagen, obwohl ihn der Mandant entbun-den hat, gerichtlich überprüft werden kann.

Das österreichische Recht schützt, wie das deutsche Recht, dieKommunikation zwischen Anwalt und Mandant sowie die Er-gebnisse der anwaltlichen Tätigkeit nur im Bereich der anwalt-lichen Kanzlei und nicht außerhalb. Bei der Durchsuchungeiner Kanzlei muss wie in Frankreich ein Vertreter der Rechts-anwaltskammer anwesend sein. Der Schutz der Vertraulichkeitgehört nicht dem Mandanten, er ergibt sich vielmehr aus derStellung des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege. Nachdem österreichischen Berufsrecht, flankiert durch prozessualeZeugnisverweigerungsrechte, hat der österreichische Rechtsan-walt die Pflicht und ein eigenes Recht zur Verschwiegenheit.Die Entbindungserklärung des Mandanten enthebt ihn nichtdieser Verschwiegenheitspflicht. Vielmehr besteht in einem sol-chen Fall die Pflicht zur Verschwiegenheit grundsätzlich fort.

Der vorgenannte Ländervergleich zeigt, dass der Schutz der an-waltlichen Vertraulichkeit in Deutschland im internationalenVergleich schwach ausgebildet ist.

Derselbe Befund ergibt sich, wenn man die Europäische Men-schenrechtskonvention in den Blick nimmt. Der EGMR leitetden Schutz der anwaltlichen Vertraulichkeit aus Art. 8 EMRK(Schutz von Privatleben und Wohnung = Geschäftsräume) ab.Der EGMR verlangt dabei, dass bei der Durchsuchung einerAnwaltskanzlei ein unabhängiger Beobachter anwesend ist,der sicherstellt, dass vom Recht des Anwalts auf Verschwiegen-heit erfasste Unterlagen nicht beschlagnahmt werden. DasRecht des Anwalts auf Verschwiegenheit dient „auch demSchutz seiner Mandantin“, ist also nicht bloß ein vom Mandan-ten abgeleitetes Recht.10

6 § 53 Abs. 2 StPO sowie § 383 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 385 Abs. 2 ZPO.7 Vgl. Henssler, Das Anwaltliche Berufsgeheimnis, NJW 1994, 1817 ff.,

1818.

8 § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO.9 So schon BGH, NJW 1973, 2035.

10 Zuletzt EGMR, NJW 2008, 3409 ff. m.w.N.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aufsätze 53

Hellwig, Berufsrechtliche Fragen bei grenzüberschreitender Tätigkeit und Kooperation in Europa

e) Grenzüberschreitende Korrespondenz zwischen Anwälten

Der Umstand, dass der Schutz der Vertraulichkeit in dem einenLand dem Mandanten gehört, in einem anderen Land hingegeninstitutionell aus der Rechtspflege fließt, kann auch für diegrenzüberschreitende Korrespondenz zwischen Anwälten be-deutsam werden. In mehreren Ländern ist es üblich, dass An-wälte untereinander mit dem Zusatz „Vertraulich“ oder „ohnePräjudiz“ korrespondieren. Der Empfänger eines solchen Brie-fes soll dessen Inhalt an niemanden weitergeben, auch nicht anden eigenen Mandanten, bzw. soll den Inhalt des Briefes (etwaeinen Vergleichsvorschlag) im weiteren Verlauf der Rechtssa-che dem Absender nicht entgegenhalten. Nr. 5.3.2 der Berufs-ordnung des CCBE sieht vor, dass der Empfängeranwalt, der ander Behandlung des Inhalts als „Vertraulich“ bzw. „ohne Präju-diz“ gehindert ist, den Brief an den Absender zurückzusendenhat, ohne den Inhalt dem Mandanten bekannt zu geben. InDeutschland verstößt das Verbot der Bekanntgabe an den Man-danten gegen dessen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft undRechenschaftslegung; die „ohne Präjudiz“–Verpflichtung ver-stößt gegen das gesetzliche Weisungsrecht des Mandanten.§ 29 BORA macht deshalb bei der Übernahme der Berufs-ordnung des CCBE ausdrücklich einen Vorbehalt für europäi-sches Gemeinschaftsrecht sowie deutsches Verfassungs-, Ge-setzes- und Verordnungsrecht, welches als höherrangiges Rechtgegebenenfalls der Berufsordnung des CCBE vorgeht, wasinsbesondere bei Nr. 5.3 der Berufsordnung des CCBE in Be-tracht kommt. Inzwischen ist Nr. 5.3 der Berufsordnung desCCBE wie folgt geändert worden. Will beispielsweise ein fran-zösischer Avocat einem deutschen Rechtsanwalt Mitteilungensenden, die dieser als „vertraulich“ bzw. „ohne Präjudiz“ be-handeln soll, so muss er diese Absicht vor Absendung der ers-ten Mitteilung klar zum Ausdruck bringen, und der deutscheRechtsanwalt, der nicht im Stande ist, die künftigen Mitteilun-gen in diesem Sinne zu behandeln, muss den französischenAvocat unverzüglich entsprechend unterrichten. Diese Ände-rung ist noch nicht in das deutsche Berufsrecht übernommenworden.

3. Résumé

Die Grundwerte Interessenkollisionsverbot und Vertraulich-keitsschutz sind in Europa im Kern identisch, zu den Rändernhin nehmen aber die Unterschiede zu. Insbesondere dort stel-len sich die Probleme der „Double Deontology“, mit der Folge,dass der grenzüberschreitend tätige Anwalt die jeweils strenge-ren Vorschriften erfüllen muss. Welche Vorschriften strengersind, lässt sich nicht generell beantworten, sondern muss je-weils für den konkret in Rede stehenden Einzelaspekt (Schutz-umfang, Entbindung etc.) festgestellt werden.

4. Weitere Bereiche

Der Vollständigkeit halber sei kurz erwähnt, dass es divergie-rende Regelungen auch bei sonstigen Aspekten der anwaltli-chen Tätigkeit gibt, etwa bei Gebühren, Haftpflichtversiche-rung und Sozialversicherung. Auch hier unterliegt der grenz-überschreitend tätige Anwalt gegebenenfalls jeweils zweierleiRegelungen.

III. Gegenläufige berufsrechtliche Regelungen

Viele Länder in Europa kennen eine gesetzliche Meldepflichtbei drohenden schweren Straftaten.11 Bei diesen Meldepflich-ten, deren Reichweite von Land zu Land unterschiedlich

ausgestaltet ist, kommt es zum Konflikt mit der anwaltlichenVerschwiegenheitspflicht. Weitere Meldepflichten sind durchdie 2. und 3. Geldwäsche-Richtlinie und deren nationale Um-setzung eingeführt worden. Bei diesen Vorschriften, bei denenes inzwischen auch um den Kampf gegen das organisierte Ver-brechen geht, sind die Unterschiede von Land zu Land beson-ders groß, denn es handelt sich ausdrücklich um sog. Mindest-standard-Richtlinien, d.h., die Mitgliedstaaten dürfen weiterge-hende Pflichten vorsehen.

England und Wales sowie die Niederlande haben extrem weit-reichende Identifizierungspflichten eingeführt, die sich bei kon-zernangehörigen Gesellschaften bis hoch in die Konzernspitzeund das dortige Führungspersonal erstrecken. Dies kann dazuführen, dass der Anwalt seine Tätigkeit erst mit wochen- odergar monatelanger Verzögerung aufnehmen darf.

In England und Wales gibt es darüber hinaus durch den Pro-ceeds of Crime Act und weitere gesetzliche Vorschriften extremweitreichende Meldepflichten. Sobald der Anwalt in Englandin seiner Tätigkeit den Verdacht auf eine begangene Straftat hatoder haben muss, ist er meldepflichtig. Taugliche Vortat sindpraktisch alle Straftaten, einschließlich steuerlicher Verstöße imAusland. In Ehescheidungsfällen ist es deswegen im Zusam-menhang mit der Vermögensregelung immer wieder zuVerdachtsanzeigen gekommen. Die Law Society erhält jährlichTausende von Anfragen von Solicitors, ob in einem konkretenFall eine Meldepflicht besteht oder nicht. Darüber hinaus er-statten englische Solicitors jedes Jahr etliche Tausende von Ver-dachtsanzeigen. Sie werden in der Anzahl der Anzeigen nurnoch von den Banken übertroffen. Es ist ein offenes Geheimnis,dass viele dieser Anzeigen nur deshalb erfolgen, weil sich dieSolicitors vor eigener Strafverfolgung schützen wollen. InDeutschland hingegen liegt die Zahl der jährlichen Verdachts-anzeigen nur im zweistelligen Bereich.

Ich nenne einige konkrete Beispiele, um die Dimension desProblems deutlich zu machen. Ein deutscher Rechtsanwalt istvorübergehend oder niedergelassen in London tätig oder Mitar-beiter oder Partner in einer Londoner Kanzlei. Er unterliegt wei-terhin der deutschen Verschwiegenheitspflicht. Er unterliegtauch den englischen Meldepflichten. Soweit diese Melde-pflichten weiter gehen als die vergleichbaren Meldepflichtennach deutschem Recht, kollidieren die englische Meldepflichtund die deutsche Verschwiegenheitspflicht. Dieser berufsrecht-liche Konflikt wird dadurch verschärft, dass beide Pflichtenstrafbewehrt sind. In einem umgekehrten Beispielsfall ist einenglischer Solicitor in Deutschland niedergelassen oder alsMitarbeiter oder Partner im deutschen Büro einer LondonerKanzlei oder in einer deutschen Kanzlei tätig. Dieser Solicitorunterliegt der deutschen Verschwiegenheitspflicht,12 als engli-scher Solicitor bleibt er aber auch den englischen Meldepflich-ten unterworfen. Ob Solicitors die englischen Meldepflichtenerfüllen, wird von der englischen Berufsaufsicht regelmäßigüberprüft, auch im Ausland. Diese Überprüfung kann zu einemKonflikt mit dem in der deutschen Kanzlei geltenden Vertrau-lichkeitsschutz führen.

Ein weiteres Gebiet, wo es zu einem unlösbaren Konflikt zwi-schen gegenläufigen Pflichten bei grenzüberschreitender Tätig-keit kommen kann, ist das Familienrecht, insbesondere im Be-reich Kindesentführung. Mir ist von einem auf diesem Gebiettätigen deutschen Kollegen ein Fall berichtet worden, bei demein deutscher Rechtsanwalt in einem englischen Gefängnis ein-gesessen hat, weil er sich unter Hinweis auf seine Verschwie-genheitspflicht nach deutschem Recht geweigert hat, einer be-

11 Vgl. §§ 138 und 139 Abs. 3 Satz 2 StGB. 12 § 6 EuRAG.

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54 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2009

Hellwig, Berufsrechtliche Fragen bei grenzüberschreitender Tätigkeit und Kooperation in Europa

stimmten Anordnung eines englischen Gerichts nachzukom-men. In einem anderen Fall wäre ein mit mir befreundeterdeutscher Rechtsanwalt und gleichzeitig englischer Solicitormit Kanzleisitz in London um ein Haar im dortigen Gerichts-saal verhaftet worden, weil auch er es ablehnte, einer Anord-nung des Gerichts nachzukommen, bestimmte Tatsachen mit-zuteilen, die ihm in seiner Stellung als Rechtsanwalt bekanntgeworden waren. Vor der Verhaftung bewahrte ihn nicht diedeutsche Verschwiegenheitspflicht, sondern die Tatsache, dasser dem Gericht ein Schreiben des deutschen Botschafters vor-legte, mit dem er für den Mittag desselben Tages zu einem Es-sen zu Ehren der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts,Frau Prof. Dr. Limbach, in die Botschaft eingeladen wurde. Diesich damit abzeichnenden diplomatischen Probleme scheutedas Gericht und vertagte sich, nicht ohne meinem Freund zuverbieten, über die Angelegenheit mit irgendjemand zu spre-chen oder sich dazu beraten zu lassen. Als mich mein Freundgleich nach dem Essen in der Botschaft von einer Telefonzelleaus anrief, stellte ich den Kontakt zu seiner deutschen Rechts-anwaltskammer her. Diese fertigte zum deutschen Recht einGutachten, welches mein Freund bei dem Londoner Gerichteinreichte. Beim nächsten Termin war der ursprüngliche Rich-ter verhindert, ein anderer Richter führte die Verhandlung. Die-ser hob zur großen Freude meines Freundes die genannte An-ordnung auf. Weniger erfreut war mein Freund, als noch weite-re Anordnungen aufgehoben wurden, mit denen die Überwa-chung seines gesamten Telefon- und Postverkehrs angeordnetworden war! Wie gut, dass mein Freund mich von einer Tele-fonzelle aus angerufen hatte!

IV. Gibt es eine Lösung?

1. Die Probleme der Kumulierung der Berufsrechte oder Doub-le Deontology für die Praxis waren den Anwaltsorganisationenlange Zeit unbekannt. Es erregte großes Aufsehen, als ich in ei-nem Vortrag auf der Wiener Anwaltspräsidentenkonferenz imFebruar 2002 auf die Probleme hinwies und die Forderungnach Harmonisierung oder zumindest Kollisionsregeln erhob.13

Inzwischen ist das Thema bei den Anwaltsorganisationen „an-gekommen“. Der CCBE und die International Bar Association(IBA) befassen sich jetzt mit dem Thema. Die Probleme beste-hen übrigens auch in den USA, wenn etwa ein New Yorker An-walt vorübergehend dienstleistend oder niedergelassen in Kali-fornien tätig ist. Die USA kennen zwischen den Einzelstaatennur die Warenverkehrsfreiheit, nicht aber die grenzüberschrei-tende Dienstleistungsfreiheit, so dass dort die Probleme nochgrößer sein können. Wenn ein New Yorker Anwalt einen Man-danten in Kalifornien berät, kann dies je nach den Umständendes Falles in Kalifornien strafbare unerlaubte Rechtsberatungsein, mit der Folge, dass es keinen Gebührenanspruch gibt.

2. Es liegt auf der Hand, dass die Probleme der Kumulierungder Berufsrechte oder Double Deontology weitgehend entfal-len würden, wenn es zu einer Vollharmonisierung der Berufs-rechte kommen würde. Dies ist jedoch bis auf weiteres sehr un-wahrscheinlich.

3. Realistischerweise ist eher an die Einführung von europäi-schen Kollisionsregeln zu denken, wie sie in den USA von derAmerican Bar Association (ABA) entwickelt und in mehr oderminder abgewandelter Form in den Einzelstaaten übernommenworden sind. Dort wird vielfach darauf abgestellt, wo dasSchwergewicht der Tätigkeit liegt („Center of Gravity“). Als da-

maliger Vorsitzender der deutschen CCBE-Delegation habe ichEnde 2002 eine Initiative des CCBE dahingehend vorgeschla-gen, dass im Bereich der Beratung bei der vorübergehendengrenzüberschreitenden Tätigkeit nur das Berufsrecht des Her-kunftslandes, bei der niedergelassenen grenzüberschreitendenTätigkeit hingegen nur das Berufsrecht des Ziellandes zur An-wendung kommen soll und dass die Dienstleistungs- und dieNiederlassungsrichtlinie für Anwälte entsprechend geändertwerden soll. Die meisten Anwaltsorganisationen im CCBElehnten diesen Vorstoß ab. Sie wollten nicht darauf verzichten,auch die im Inland tätigen ausländischen Anwälte sowie die imAusland tätigen inländischen Anwälte zu regulieren.

Der im Jahr 2004 von der Kommission vorgelegte Vorschlagder allgemeinen horizontalen Dienstleistungsrichtlinie wolltefür die grenzüberschreitende Dienstleistung (also den Bereichder anwaltlichen Dienstleistungsrichtlinie von 1977) das Her-kunftslandprinzip einführen, wie es vom EuGH im Bereich derWarenverkehrsfreiheit entwickelt worden ist („Cassis de Di-jon“). Die Mehrheit im CCBE lehnte dies ab und forderte, dieAnwaltschaft müsse von diesem Herkunftslandprinzip ausge-nommen werden. Der politische Widerstand aus den Mitglied-staaten gegen das Herkunftslandprinzip insgesamt war schließ-lich so stark, dass es in der Endfassung der Richtlinie von 2006nicht mehr enthalten ist.

Nach meiner Einschätzung würden die Mitgliedstaaten auchheute die Einführung von klaren und einfach zu handhabendenKollisionsregeln, wie ich sie 2002 vorgeschlagen habe, nichtakzeptieren. Dies gilt selbst dann, wenn man die Kollisionsre-geln nicht für den in der Tat schwierigen Bereich gegenläufigerPflichten – Meldepflicht versus Verschwiegenheitspflicht –,sondern nur für den Bereich divergierender Berufspflichten vor-sehen würde, wo die Akzeptanz von Kollisionsregeln eigentlichleichter fallen sollte.

Dies führt zu der Frage, ob die Schaffung von nationalen Kolli-sionsnormen eine realistische Möglichkeit ist. Der DeutscheAnwaltverein (DAV) hat im Jahre 2006 einen neuen § 59oAbs. 2 BRAO vorgeschlagen, wonach bei grenzüberschreiten-der Tätigkeit eines Rechtsanwalts nur das Berufsrecht des Ziel-landes zur Anwendung kommt, wenn dieses seine Geltung fürdiesen Fall vorsieht. Das schärfere deutsche Berufsrecht trittdann zurück. Der DAV schlägt also eine einseitige Kollisions-norm vor, und zwar sowohl für die vorübergehende als auchfür die niedergelassene Tätigkeit im Ausland, und dies nichtnur innerhalb der EU, sondern auch darüber hinaus – einedurchaus liberale Position. Der DAV wollte mit diesem Vor-schlag bewusst einen Stein ins Wasser werfen, damit das Pro-blem auf der rechtspolitischen Ebene diskutiert wird. Bisher istkeinerlei Reaktion festzustellen.

Dies ist aus der Sicht der Praxis sehr bedauerlich. Die Kumulie-rung der Berufsrechte oder Double Deontology ist ein großesProblem für kleine wie für große Kanzleien. Sie behindert diegrenzüberschreitende Tätigkeit und die Bildung von grenzüber-schreitenden Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung.Für die größeren Kanzleien, die sich der Probleme bewusstsind, führt sie zu erheblichen Infrastrukturkosten. KleinereKanzleien sind sich der Probleme häufig nicht bewusst undsind damit berufsrechtlichen und disziplinarischen Risiken aus-gesetzt. Diejenigen unter den kleineren Kanzleien, die die Pro-bleme kennen, sehen gelegentlich sogar von grenzüberschrei-tenden Mandaten ab, weil ihnen die Klärung der Risiken zumühsam ist.

Fazit: Wir werden mit den geschilderten Problemen beigrenzüberschreitender Tätigkeit und Kooperation in der an-waltlichen Praxis auf absehbare Zeit weiterleben müssen.

13 Vgl. Hellwig, Unterschiede der nationalen Berufsrechte – Notwendig-keit von Kollisionsnormen und Harmonisierung, BRAK-Mitt. 2002, 52 ff.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aufsätze 55

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen

Der anwaltliche Briefbogen

Rechtsanwalt Dr. Marc Zastrow, Frankfurt a.M.*

Die für anwaltliche Briefbögen bestehenden Vorgaben undGrenzen werden in der Praxis nicht immer beachtet. Dieser Bei-trag soll einen Überblick darüber verschaffen, welche Angabenanwaltliche Briefbögen zwingend enthalten müssen, welcheweiteren Angaben unter welchen Voraussetzungen zulässig undwelche Angaben unzulässig oder problematisch sind.

Die Gestaltung und Verwendung des anwaltlichen Briefbogensstellt werbendes Verhalten dar.1 Maßgebliche Rechtsgrundla-gen sind insbesondere die berufsrechtlichen Regelungen zurWerbung, nämlich § 43b BRAO und die diesen konkretisieren-den §§ 6–10 BORA, sowie die allgemeinen wettbewerbsrecht-lichen Schranken des UWG.2 Grundsätzlich sind zutreffendeberufsbezogene Angaben zulässig, sofern sie nicht irreführendsind und keine unüberprüfbaren Wertungen enthalten.

Für Rechtsanwälte,3 die weitere Berufe im Sinne des § 59aAbs.1 BRAO ausüben, also auch Patentanwälte, Steuerberateroder Wirtschaftsprüfer sind, gelten auch die entsprechendenübrigen Berufsordnungen. Da die maßgeblichen Regelungenzur Werbung (§ 39b PatAnwO, § 57a StBerG und § 52 WPO)allerdings § 43b BRAO entsprechen oder sich gar auf ein Ver-bot unlauterer Werbung beschränken,4 ergeben sich dadurchgrundsätzlich keine divergierenden Anforderungen.5 Das nota-rielle Berufsrecht ist hingegen im Bereich der Werbung restrik-tiver. § 29 Abs. 2 BNotO sieht insoweit vor, dass sich eine demNotar in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit erlaubte Wer-bung nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken darf, sofernsie ihm als Notar nicht erlaubt ist.6

I. Namen und Sitz der Rechtsanwälte und Kanzleien

1. Namen

Zentrale Regelung zu den anwaltlichen Briefbögen ist § 10 BO-RA. Wie sich aus Absatz 1 Satz 1 ergibt, müssen die Namen

sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebe-nen Vornamen auf dem Briefbogen aufgeführt werden. Dies giltauch, wenn die Kanzlei eine Kurzbezeichnung führt – undzwar unabhängig davon, ob es sich um eine reine Personen-,reine Sach- oder aber um eine gemischte Bezeichnung handelt.Darüber hinaus müssen angestellte Anwälte und freie Mitarbei-ter mit Vor- und Zunamen genannt werden, wenn ihre Namenin einer Kurzbezeichnung enthalten sind (Abs. 1 Satz 2). ImÜbrigen dürfen als angestellte oder freie Mitarbeiter tätige so-zietätsfähige Personen7 auf dem Briefbogen aufgeführt werden,vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.8 Werden sie genannt, sokönnen sie, müssen jedoch nicht unter Offenlegung ihres Sta-tus als Angestellte oder freie Mitarbeiter aufgeführt werden.Treten angestellte Anwälte oder freie Mitarbeiter nach außenhin als Sozien in Erscheinung, so ist dies berufsrechtlich zuläs-sig,9 führt allerdings auch zu einer entsprechenden (Außen-)Haftung.10

Werden ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Ange-stellte oder freie Mitarbeiter auf dem Briefbogen weitergeführt,was nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig ist,11 so istihr Ausscheiden kenntlich zu machen (Absatz 4). Vorausset-zung ist eine kontinuierliche Fortführung der Kanzlei; wirbt einRechtsanwalt mit dem Namen eines früheren Kanzleiinhabers,obwohl seine Kanzlei eine Neugründung ist, so stellt dieseinen Verstoß gegen § 10 Abs. 4 BORA dar.12 Die Kenntlich-machung des Ausscheidens kann durch einen dem Namenbeigefügten Zusatz wie beispielsweise „bis 2008“ geschehen,verstorbene Rechtsanwälte können auch mit einem Kreuzneben dem Namen versehen werden.13 Von Zusätzen wie„i.R.“ oder „a.D.“ sollte abgesehen werden.14 Ist ein frühererAnwaltsnotar zwar nicht mehr Notar, wohl aber noch Rechts-anwalt, so sollte die vielfach verwendete Bezeichnung„Rechtsanwalt und Notar a.D.“ vermieden und die Bezeich-nung „Notar a.D.“ stattdessen getrennt von der Anwaltsbe-zeichnung verwendet werden, um dem ansonsten drohendenMissverständnis entgegenzuwirken, der Betroffene sei nichtmehr als Rechtsanwalt zugelassen. Falls der ausgeschiedeneRechtsanwalt nunmehr allein oder im Rahmen einer neuen be-ruflichen Verbindung anwaltlich tätig ist, muss nach der Recht-sprechung des BGH außer auf das Ausscheiden auch auf die-sen Umstand hingewiesen werden.15

1 BGH, Beschl. v. 23.9.2002 – AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346.2 Die genannten berufsrechtlichen Normen sind Marktverhaltensregeln

i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG (Axmann/Deister, NJW 2009, 39).3 Selbstverständlich sind stets auch Rechtsanwältinnen gemeint.4 So § 52 WPO: Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.5 Vgl. Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberaten-

den Berufe, 2. Aufl. 2004 Rdnr. 221.Nach § 30 BORA dürfen sich Rechtsanwälte mit Angehörigen ande-rer sozietätsfähiger Berufe nur dann zur gemeinschaftlichen Berufs-ausübung zusammenschließen, wenn diese bei ihrer Tätigkeit auchdas anwaltliche Berufsrecht beachten; Römermann in Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, § 30BORA Rdnr. 4, hält die Vorschrift allerdings für verfassungswidrig,da § 59b BRAO keine Ermächtigungsgrundlage für Regelungen bie-te, die indirekt Angehörige anderer Berufe trifft.

6 Beispielsweise darf die dem Rechtsanwalt nach § 7 BORA erlaubte An-gabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit nicht den Eindruck erwecken,sie gelte auch für die notarielle Tätigkeit, sofern sich aus den Richtliniender Notarkammer keine Erlaubnis einer Nennung von notariellen Teil-bereichen ergibt (Arndt/Lerch/Sandkühler, 5. Aufl. 2003, BNotO § 29Rdnr. 30); a.A. Kleine-Cosack, Das Werberecht Rdnr. 487, demzufolgeNotaren die Angabe von Schwerpunkten ihrer Tätigkeit erlaubt ist undnach dessen Auffassung Notare im Grundsatz ebenso wie Rechtsanwäl-te werben können.

7 Hierzu § 59a BRAO.8 Henssler/Prütting – Eylmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl.

2004, § 10 BORA Rdnr 5.9 Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl. 2008, Anhang I 1 § 8 Rdnr. 2.

10 BGH, Urt. v. 3.5.2007 – IX ZR 218/05, BRAK-Mitt. 2007, 197 (Bespr.);Grams, BRAK-Mitt. 2002, 119 m.w.N.

11 OLG Köln, Urt. v. 28.4.2006 – 6 U 188/05; Henssler/Prütting – Eyl-mann, § 9 BORA Rdnr. 4.

12 OLG Stuttgart, Urt. v. 4.8.2005 – 2 U 38/05, NJW 2005, 3429.13 Hartung/Römermann – Römermann, § 10 Rdnr. 76; Henssler/Prütting –

Eylmann, § 10 BORA Rdnr. 6.14 Die Hauptversammlung der BRAK hat 1978 von der Verwendung abge-

raten.15 BGH, Urt. v. 28.2.2002 – I ZR 195/99, NJW 2002, 2093 ff. („Vossius &

Partner“).

* Der Autor ist Referent der RAK Frankfurt.

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56 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2009

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen

2. Berufsbezeichnungen

Dass der Briefbogen einer Anwaltskanzlei deutlich macht, dasses sich um eine solche und bei den Berufsträgern um Rechtsan-wälte handelt, versteht sich von selbst. Bei beruflicher Zusam-menarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind die jeweiligenBerufsbezeichnungen anzugeben (§ 10 Abs. 2 BORA). Die Re-gelung gilt nicht nur bei beruflicher Zusammenarbeit im Rah-men einer Sozietät, sondern umfasst auch sonstige Kooperati-onsformen16 und gilt auch bei der Zusammenarbeit mit nichtim Sinne des § 59a BRAO sozietätsfähigen Personen.17 Unterwelchen Voraussetzungen eine Zusammenarbeit auf dem Brief-bogen oder anderweitig kundgetan werden darf, richtet sichnach § 8 BORA.

3. Kanzleianschrift(en) etc.

Werden mehrere Kanzleien unterhalten, so ist für jeden auf denBriefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben (§ 10Abs. 3 BORA). Für Kooperationen einschließlich der Büroge-meinschaft und der EWIV gilt dies nicht, da dann selbstständigeUnternehmen vorliegen und auch kein Interesse des rechtsu-chenden Publikums an der Angabe der jeweiligen Mitgliederund ihrer Anschriften zu erkennen ist.18 Nach der genanntenVorschrift müssen bei überörtlichen, auch intraurbanen Sozie-täten also die Postadressen aller auf dem Briefbogen genanntenGesellschafter, Angestellten und freien Mitarbeiter angegebenwerden; die Nennung der sonstigen Kommunikationsmittel derübrigen Büros wie Telefon- oder Telefaxnummer oder Email-Adresse ist nicht erforderlich, aber ebenso wie ihre Nennungfür das eigene Büro selbstverständlich zulässig.19 Aus demBriefbogen muss sich nach der Rechtsprechung des BGH un-übersehbar und deutlich ergeben, an welchem Ort die jeweili-gen Sozien ihren Kanzleisitz haben.20 Bei interprofessionellenSozietäten muss erkennbar sein, wer mit welcher Qualifikationan welchem Standort tätig ist.21

4. Zweigstellen und Sprechtage

Nachdem das frühere Zweigstellenverbot nicht mehr besteht,dürfen Rechtsanwälte grundsätzlich ohne zahlenmäßige Be-schränkung im gesamten Bundesgebiet Zweigstellen einrich-ten22 und auf diese auch auf dem Briefbogen hinweisen.

Unproblematisch kann bei Verwendung eines einheitlichenBriefbogens für die Hauptkanzlei und die Zweigstelle nebender Adresse der Hauptkanzlei auch die der Zweigstelle auf demBriefbogen aufgeführt werden. Ob die Zweigstelle als solcheauf dem Briefbogen kenntlich gemacht werden muss – sei esdurch Verwendung der gesetzlichen Bezeichnung „Zweigstel-le“,23 sei es durch andere ebenfalls zulässige Bezeichnungen

wie „Zweitbüro“ oder „weiteres Büro“ – ist anders als bei denSteuerberatern, für die § 18 Abs. 2 BOStB eine entsprechendePflicht vorsieht, nicht ausdrücklich geregelt. Gegen ein solchesErfordernis spricht neben dem Vergleich mit dem Berufsrechtder Steuerberater, dass für die Zweigstelle die gleichen Anfor-derungen wie nach § 27 BRAO für die Hauptkanzlei geltenund der Rechtsanwalt unabhängig davon, ob er ein Mandat inder Zweigstelle oder aber in der Hauptkanzlei annimmt undbearbeitet, den gleichen berufsrechtlichen und vertraglichenPflichten unterliegt. Gleichwohl wird teilweise jedenfalls beiKorrespondenz unter der Anschrift der Zweigstelle aus demVerbot der Irreführung in Bezug auf die Angaben zu den ge-schäftlichen Verhältnissen nach § 5 Abs. 2 Ziff. 3 UWG a.F.eine Kennzeichnung der Zweigstelle als Zweigstelle gefor-dert.24 Empfehlenswert ist dies zur Vermeidung von Missver-ständnissen allemal.

Für die Hauptkanzlei einerseits und die Zweigstelle anderer-seits können auch unterschiedliche Briefbögen verwendet wer-den. Auf dem im Rahmen der Hauptkanzlei verwendeten Brief-bogen darf auch die Zweigstelle genannt werden, erforderlichist dies jedoch nicht.25 Ob auf dem in der Zweigstelle verwen-deten Briefbogen die Hauptkanzlei genannt werden muss –zweifelsohne darf sie genannt werden – ist streitig. Im Falle derGmbH, der Partnerschaftsgesellschaft oder der AG ist nach§ 35a GmbHG, § 7 Abs. 5 PartGG i.V.m. § 125a HGB und § 80AktG der Sitz der Hauptniederlassung anzugeben, die Angabedes Ortes der Zweigniederlassung oder der Zweigstelle genügtnicht.26 Nach § 5a Abs. 3 Ziff. 2 UWG ist unter den dort ge-nannten Voraussetzungen neben der Identität auch die An-schrift des Unternehmers anzugeben, worunter ebenso wie imAnwendungsbereich der vorgenannten gesellschaftsrechtlichenVorschriften die Anschrift der Hauptkanzlei und nicht die derZweigstelle zu verstehen ist.27 Das spricht grundsätzlich füreine Pflicht zur Angabe der Adresse der Hauptkanzlei auch aufdem Zweigstellenbriefbogen.

Handelt es sich bei der Zweigstelle um das Büro eines danebenin einer Sozietät tätigen Rechtsanwaltes, das in jeder Hinsichtvon der Sozietät getrennt geführt wird und in welchem Manda-te nicht für die Sozietät, sondern ausschließlich im eigenen Na-men und auf eigene Rechnung bearbeitet werden, so liegt eineZweigstelle des betreffenden Rechtsanwaltes (nicht der Sozie-tät!) im nur formalen Sinne und faktisch eine zweite Kanzleivor.28 In diesen Fällen wäre gerade die Nennung der Haupt-kanzlei irreführend, da mit dieser kein Mandatsverhältnis be-stehen soll. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass indiesen Fällen keine Pflicht zur Nennung der Hauptkanzlei be-steht.

Nach zutreffender Auffassung können auch Sozietäten Zweig-stellen errichten29 und diese dementsprechend auf dem Brief-bogen aufführen. Handelt es sich bei einer Zweigstelle nichtum eine Zweigstelle der Sozietät insgesamt, sondern um einesolche bestimmter in der Sozietät und für die Sozietät tätigerRechtsanwälte, so ist auf dem Briefbogen jedenfalls durch ent-sprechende Gestaltung deutlich zu machen, wem die Zweig-stelle zuzuordnen ist.

16 Hartung/Römermann – Römermann, § 10 Rdnr. 55; Henssler/Prütting –Eylmann, § 10 BORA Rdnr. 8.

17 Feuerich/Weyland – Feuerich, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 10 BORA Rdnr. 7;Hartung/Römermann – Römermann, § 10 Rdnr. 11, jeweils unter Ver-weis auf den Willen der Satzungsversammlung.

18 Hartung/Römermann – Römermann, § 10 Rdnr. 62; Henssler/Prütting –Eylmann, § 10 BORA Rdnr. 9.

19 Hartung/Römermann – Römermann, § 10 Rdnr. 66.20 BGH, Urt. v. 5.5.1994 – I ZR 57/92, MDR 1994, 944. Nach Beschl. des

OLG Braunschweig v. 24.9.1998 – 2 U 25/98, MDR 1998, 574 genügtes den Anforderungen nicht, wenn die Kanzleistandorte ohne Zuord-nung zu einzelnen Anwälten lediglich aufgelistet sind und sich dieZuordnung ausschließlich über die Angabe der Gerichtsbezirke ergibt;inzwischen gibt es ohnehin keine Gerichtszulassung mehr.

21 BGH, Urt. v. 5.5.1994 – I ZR 57/92, MDR 1994, 944; von Falkenhau-sen, AnwBl. 1994, 513 r.Sp.

22 Feuerich/Weyland – Weyland, § 27 Rdnr. 24.23 Nach § 27 Abs. 2 BRAO hat der Rechtsanwalt die Errichtung einer

Zweigstelle der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen; auchin § 31 Abs. 3 BRAO findet sich der Begriff der Zweigstelle.

24 Feuerich/Weyland – Weyland, § 27 Rdnr. 29; Lemke, BRAK-Mitt. 2008,146 ff.; a.A. Römermann, AnwBl. 2007, 609 (611).

25 Feuerich/Weyland – Weyland, § 27 Rdnr. 29; Kopp, Bericht über dasSymposion „Kanzlei – Zweigstelle – Sprechtag“, BRAK-Mitt. 2007, 256.

26 Lemke, BRAK-Mitt. 2008, 146 (146) m.w.N.27 Lemke, BRAK-Mitt. 2008, 146 (149).28 Nach Feuerich/Weyland – Weyland, § 27 Rdnr. 31 liegt dann keine

Zweigstelle, sondern ein – unzulässiges – zweites Hauptbüro vor.29 Feuerich/Weyland – Weyland, § 27 Rdnr. 31; nach Kopp, Bericht, a.a.O.

können auch einzelne Sozien Zweigstellen einrichten.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aufsätze 57

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen

Anwaltsnotare dürfen Zweigstellen nur als Rechtsanwälte,nicht hingegen als Notare unterhalten. Dementsprechend istauf dem Briefbogen deutlich zu machen, dass in der Zweigstel-le keine notarielle Tätigkeit erfolgt.30

Gegen einen den tatsächlichen Umständen entsprechendenHinweis auf auswärtige Sprechtage31 oder Sprechstunden aufdem Briefbogen bestehen keine Bedenken. Immerhin setzt derauswärtige Sprechtag eine auf ihn hinweisende Publizität vo-raus,32 wenngleich diese nicht auf dem Briefbogen erfolgenmuss.

5. Kurzbezeichnung

Nach § 9 BORA darf bei gemeinschaftlicher Berufsausübungeine Kurzbezeichnung geführt werden, soweit sie in einer So-zietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (An-stellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Perso-nen im Sinne des § 59a BRAO erfolgt. Nach dem Wortlaut istnicht ersichtlich, dass es sich bei den im Klammerzusatz aufge-führten Formen gemeinschaftlicher Berufsausübung – nämlichdem Anstellungsverhältnis und der freien Mitarbeit – lediglichum Beispiele handelt, da eine Formulierung wie „insbesonde-re“ oder „etwa“ gerade fehlt. Auch ein Vergleich mit § 8 BORA,wo die – auf Dauer angelegte und durch tatsächliche Ausübungverfestigte – Kooperation anders als in § 9 BORA genannt wird,spricht gegen die Zulässigkeit von vielfach vorzufindendenKurzbezeichnungen bei Bürogemeinschaften und Kooperatio-nen.33 Nach einer Entscheidung des AGH Bayern dürfen indesauch Bürogemeinschaften und Kooperationen Kurzbezeich-nungen führen.34

Unter Kurzbezeichnung ist eine Firmierung zu verstehen, dienicht in der Aneinanderreihung der Namen der in der Kanzleitätigen Rechtsanwälte bzw. Sozien besteht.35 Denkbar sind hierPersonenfirmen, reine Sach- oder Fantasiefirmen sowie ge-mischte Firmen. Die ohne weiteres zulässige Personenfirma be-steht aus den Namen eines oder mehrerer Rechtsanwälte oderTräger sonstiger sozietätsfähiger Berufe. Außer bei der Partner-schaft kann es sich dabei nicht nur um (ehemalige) Sozien, son-dern auch um Angestellte oder freie Mitarbeiter handeln.36 Alsgemischte Firma enthält die Kurzbezeichnung einen Zusatz wie„und Kollegen“, „und Sozien“, Anwaltskanzlei, Anwaltsbüro,Anwaltssozietät oder auch eine zusätzliche Fantasiebezeich-nung. Die Verbindung mehrerer Namen und/oder Zusätzekann durch Worte („und“) oder Zeichen wie „&“ oder „+“ ge-schehen.37 Wenngleich in § 2 Abs. 1 PartGG nur das Wort„und“ genannt ist, gilt dies aufgrund der entsprechenden Be-

deutungen der Zeichen „&“ und „+“ auch für Partnerschaftsge-sellschaften.38

Zu beachten ist, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA mindes-tens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesell-schaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern – bloße Koope-rationspartner zählen diesbezüglich also nicht – auf dem Brief-bogen namentlich aufgeführt werden muss. Die Kurzbezeich-nung darf also nur dann drei Namen enthalten, wenn mindes-tens drei Berufsträger namentlich auf dem Briefbogen aufge-führt und in der Kanzlei tätig sind. Zweck der Regelung ist es,zu vermeiden, dass aufgrund der Kurzbezeichnung eineKanzleigröße suggeriert wird, die wegen der geringeren Zahlaktiv tätiger Rechtsanwälte nicht der Realität entspricht.39 Ausder Kanzlei ausgeschiedene Rechtsanwälte werden bei der Be-stimmung der maximalen Anzahl von in der KurzbezeichnungGenannten dementsprechend nicht berücksichtigt. Die Ver-wendung des Zusatzes „und Kollegen“ ist nur dann zulässig,wenn auf dem Briefbogen über die in der Kurzbezeichnung ge-nannten Berufsträger hinaus mindestens zwei weitere Gesell-schafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter namentlich aufge-führt werden;40 dies soll sogar bei dem Zusatz „& Coll.“ gel-ten,41 obgleich die Abkürzung „Coll.“ immerhin auch für „Col-legin“ oder „College“ im Singular stehen könnte.

Die Namen früherer Gesellschafter oder Mitarbeiter dürfen ineiner Kurzbezeichnung weitergeführt werden, ohne dass dasAusscheiden in der Kurzbezeichnung selbst gekennzeichnetwerden muss. Dementsprechend muss zur Vermeidung einerIrreführung aus dem sonstigen Briefbogen – regelmäßig derRandspalte – deutlich werden, welche Anwälte aktuell noch inder Kanzlei tätig sind und welche nicht (§ 10 Abs. 4 BORA).

Die Zulässigkeit einer ausschließlichen Sach- oder Fantasiebe-zeichnung war früher höchst umstritten.42 § 9 Abs. 2 BORA a.F.lautete: „Die Namen früherer Kanzleiinhaber, Gesellschafter,Angestellter oder freier Mitarbeiter dürfen in der Kurzbezeich-nung weitergeführt werden“, stellte also auf den Personenna-men ab. Der BGH hat dieser Vorschrift entnommen, dass dieVerwendung von Namen in der Kurzbezeichnung geboten ist.Das lege es nahe, dass nach dem Wortlaut der Berufsordnungdie Verwendung allein einer Sach- oder Fantasiebezeichnungnicht gestattet ist.43 Nach der Streichung des Absatzes 2 kann§ 9 BORA allerdings kein zwingendes Gebot der Verwendungvon Personennamen in der Kurzbezeichnung mehr entnommenwerden.44 Im Übrigen lässt auch die aus Personennamen beste-hende Firmierung von Anwaltskanzleien ohnehin keinen Rück-schluss auf in der Kanzlei aktiv tätige Rechtsanwälte zu, daeine Kurzbezeichnung auch aus früher dort tätigen Rechtsan-wälten bestehen kann. Die Gesellschafter der Sozietät müssennach § 10 Abs. 1 BORA auf dem Briefbogen genannt werden,so dass eine hinreichende Transparenz gewährleistet ist. Im Er-gebnis sind also auch reine Sachfirmen von Anwaltskanzleieninnerhalb der allgemeinen firmen- und wettbewerbsrechtlichenGrenzen zulässig.

Auch Kurzbezeichnungen dürfen nicht irreführend sein. So darfdie Kurzbezeichnung einer Sozietät nicht den Bestandteil

30 Vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 4.12.1992 – 2 U 180/92, NJW 1993, 1336 füreinen Rechtsanwalt und Steuerberater mit seinerzeit nur im Hinblick aufseine Tätigkeit als Steuerberater zulässiger auswärtiger Beratungsstelle.

31 Zur Definition des Begriffes OLG Düsseldorf, AnwBl. 2004, 254.32 Horn, BRAK-Mitt. 2007, 94 (95).33 Gegen die Zulässigkeit von Kurzbezeichnungen bei Bürogemeinschaf-

ten/Kooperationen Feuerich/Weyland – Feuerich, § 9 BORA Rdnr. 3;Henssler/Prütting – Eylmann, § 9 BORA Rdnr. 1; a.A. Hartung/Römer-mann – Römermann, § 9 Rdnr. 31.

34 AGH Bayern, Urt. v. 6.2.2007 – BayAGH II – 14/06, BRAK-Mitt. 2007,224 (226 f.); vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.12.2001 – AnwZ (B) 12/01 inBRAK-Mitt. 2002, 92 – Hinweis auf EWIV (CMS) als Zusatz zur Kurzbe-zeichnung einer Sozietät zulässig; Kleine-Cosack, BRAO Anhang I 1 § 9Rdnr. 3.

35 Hartung/Römermann – Römermann, § 9 Rdnr. 39.36 Henssler/Prütting – Eylmann, § 9 BORA Rdnr. 2; nach § 2 Abs.1 Satz 3

PartGG dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht imNamen der Partnerschaft geführt werden.

37 Hartung/Römermann – Römermann, § 9 Rdnr. 44 m.w.N.; a.A. nochOLG Düsseldorf ZIP 1991, 1625 im Hinblick auf das Zeichen „&“, dadieses auf Gewerbetreibende hindeute.

38 Feuerich/Weyland – Feuerich, § 2 PartGG Rdnr. 3 m.w.N.39 Hartung/Römermann – Römermann, § 10 Rdnr. 51.40 BGH, Beschl. v. 13.8.2007 – AnwZ (B) 51/06, BRAK-Mitt. 2007, 268;

bestätigt durch BVerfG Beschl. v. 20.11.2007 – 1 BvR 2482/07, NJW2008, 502.

41 AGH Celle, Beschl. v. 3.2.2003 – AGH 15/02, BRAK-Mitt. 2003, 239.42 Hartung/Römermann – Römermann, § 9 Rdnr. 48 ff.43 BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 62/01, NJW 2004, 1651 (1652).44 Feuerich/Weyland – Feuerich, § 9 BORA Rdnr. 13; Hartung/Römermann

– Römermann, § 9 Rdnr. 49 ff.; Kleine-Cosack, BRAO Anhang I 1 § 9Rdnr. 5.

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58 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2009

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen

„Rechtsanwälte, Steuerberater, Patentanwälte“ enthalten, wennnur Kooperationspartner die weiteren Qualifikationen als Steu-erberater bzw. Patentanwälte aufweisen.45

6. Firmierung von Partnerschaften, Rechtsanwaltsgesellschaf-ten und Aktiengesellschaften

Der Name von Partnerschaften nach dem PartGG muss den(Zu-)Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Part-ner“ oder „Partnerschaft“46 sowie die Berufsbezeichnungen al-ler in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten; die Na-men anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Na-men der Partnerschaft aufgenommen werden (§ 2 Abs. 1PartGG). Die genannten Zusätze „Partnerschaft“ oder „undPartner“ sind darüber hinaus für Partnerschaften nach demPartGG reserviert. Andere Gesellschaften als Partnerschaftendürfen diese Zusätze nach § 11 Abs. 1 PartGG nur unter Hin-zufügung eines Hinweises auf die andere Rechtsform und auchnur dann führen, wenn sie die entsprechende Bezeichnung„Partnerschaft“ bzw. „und Partner“ bereits bei Inkrafttreten desPartGG in ihrem Namen führten.47

Die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einerGmbH48 muss nach § 59k Abs. 1 Satz 1 BRAO den Namen we-nigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und dieBezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten, wobeiauch die Bezeichnung „Rechtsanwalts GmbH“ zulässig ist.49

Sofern die Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführensoll, darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung entwederzusätzlich oder anstelle des vorgeschriebenen Gesellschafter-namens in die Firma aufgenommen werden (§ 59k Abs. 1Satz 2 BRAO). Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig,soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind (§ 59k Abs. 1 Satz 3BRAO).

Die Firma der Aktiengesellschaft muss nach § 4 AktG die Be-zeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständli-che Abkürzung dieser Bezeichnung („AG“) enthalten.50

7. Pflichtangaben für Partnerschaften, Rechtsanwaltsgesell-schaften und Aktiengesellschaften

Partnerschaften müssen auf ihren Geschäftsbriefen – und damitfaktisch auf den Briefbögen – neben ihrer Rechtsform und ih-rem Sitz auch das Registergericht und die Registernummer an-geben (§ 7 Abs. 5 PartGG i.V.m. § 125a Abs. 1 Satz 1, Abs.2HGB).

Entsprechendes gilt für Anwaltsgesellschaften mit beschränkterHaftung, die außerdem alle Geschäftsführer und – sofern vor-handen – den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit dem Famili-ennamen und mindestens einem Vornamen auf den Geschäfts-briefen aufführen müssen (§ 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Wer-den Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, somüssen das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zuleistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der aus-

stehenden Einlagen angegeben werden (§ 35a Abs. 1 Satz 2GmbHG).

Auch für die Aktiengesellschaft gelten die entsprechendenPflichtangaben, wobei hier alle Vorstandsmitglieder und derVorsitzende des Aufsichtsrates angegeben werden müssen undder Vorsitzende des Vorstandes als solcher zu bezeichnen ist(§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG). Werden Angaben über dasKapital der Gesellschaft gemacht, so müssen das Grundkapitalsowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollstän-dig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagenangegeben werden (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AktG).

8. Kooperationshinweise

Sofern eine berufliche Zusammenarbeit nicht in Form einer So-zietät, eines Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitar-beit mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a BRAOerfolgt, darf auf die berufliche Zusammenarbeit nur dann hin-gewiesen werden, wenn sie in einer auf Dauer angelegten unddurch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgt(§ 8 Satz 1 BORA). Darunter fällt auch die Bürogemeinschaft.51

Ausreichend ist, dass eine dauerhafte Kooperation beabsichtigtist, die Kooperation muss noch nicht seit erheblicher Dauer be-stehen.52 Entgegen dem Wortlaut der Norm genügt es auch,dass die Kooperation auf eine Verfestigung durch tatsächlicheAusübung lediglich angelegt ist, ohne dass eine solche Verfesti-gung bereits erfolgt ist. Kooperationen jenseits der Bürogemein-schaft sind auch mit nicht-sozietätsfähigen Berufsangehöri-gen53 zulässig und auf derartige Kooperationen darf auch aufdem Briefbogen hingewiesen werden.54 Der im Medizinrechttätige Rechtsanwalt kann also auf eine mit einem Arzt beste-hende Kooperation, der im Baurecht tätige Rechtsanwalt aufmit Architekten oder Ingenieuren bestehende Kooperationenhinweisen. Des Weiteren darf nach § 8 Satz 2 BORA auf dieMitgliedschaft in einer Europäischen Wirtschaftlichen Interes-senvereinigung (EWIV) hingewiesen werden.55

II. Hinweise auf Qualifikationen und Schwerpunkte

1. Fachanwaltsbezeichnungen

Wem nach § 43c Abs. 1 BRAO i.V.m. der FAO durch dieRechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung einer Fachan-waltsbezeichnung verliehen wurde,56 darf diese selbstverständ-lich auf dem Briefbogen führen. Eine Pflicht zur Führung einerverliehenen Fachanwaltsbezeichnung besteht hingegen nicht.Aufgrund der Personenbezogenheit von Fachanwaltsbezeich-nungen müssen diese bei mehreren Rechtsanwälten auf dem

45 BGH, Beschl. v. 23.9.2002 – AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346; vgl.Kleine-Cosack, BRAO Anhang I 1 § 8 Rdnr. 5.

46 Der Zusatz „Partnerschaftsgesellschaft“ genügt den Anforderungen nicht(Hornung, Rechtspfleger 1995, 481 [484]).

47 Die Firmierung lautet dann beispielsweise „Schmidt, Schulze und Part-ner GbR“.

48 Als Rechtsanwaltsgesellschaften können nach § 59c Abs. 1 BRAOGesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen werden, derenUnternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangele-genheiten ist.

49 OLG Rostock, Beschl. v. 12.12.2006 – 2 U 31/06, NJW 2007, 1473 =BRAK-Mitt. 2007, 134.

50 Zur Zulässigkeit der Anwalts-AG Kleine-Cosack, BRAO Vor § 59aRdnr. 17 m.w.N.

51 Hartung/Römermann – Römermann, § 8 Rdnr. 76; Feuerich/Weyland –Feuerich, § 8 BORA Rdnr. 8.

52 Hartung/Römermann – Römermann, § 8 Rdnr. 78; Feuerich/Weyland –Feuerich, § 8 BORA Rdnr. 9; Kleine-Cosack, BRAO Anhang I 1 § 8Rdnr. 4.

53 Die Träger sozietätsfähiger Berufe ergeben sich aus § 59a Abs. 1 und 2BRAO, außer weiteren Rechtsanwälten sind dies insbesondere Steuerbe-rater und Wirtschaftsprüfer. Entsprechendes gilt für Bürogemeinschaften(§ 59a Abs. 3 BRAO).

54 BGH, Beschl. v. 25.7.2005 – AnwZ (B) 42/04, AnwBl. 2005, 650 =BRAK-Mitt. 2005, 235; Feuerich/Weyland – Feuerich, § 8 BORARdnr. 7; Hartung/Römermann – Römermann, § 8 Rdnr. 72 ff.

55 Vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2001 – AnwZ(B) 12/01, BRAK-Mitt. 2002,92 – Hinweis auf EWIV (CMS) als Zusatz zur Kurzbezeichnung einerSozietät zulässig.

56 Erforderlich ist der Erlass eines entsprechenden begünstigenden Verwal-tungsaktes. Das Votum des Fachausschusses oder entsprechende Ankün-digungen genügen unabhängig von einem etwa geplanten Druck neuerBriefbögen oder Verzeichnisse nicht.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aufsätze 59

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen

Briefbogen stets einem Rechtsanwalt eindeutig zugeordnetsein.

Hinweise wie „Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht erfolgreichabsolviert“ o.Ä. sind zu vermeiden, da hierdurch der irrefüh-rende Eindruck erweckt werden kann, es sei eine entsprechen-de Fachanwaltsbezeichnung verliehen worden. Dass Fachan-walt nur werden kann, wer weitere Voraussetzungen – nämlicheine bestimmte Dauer anwaltlicher Zulassung und Tätigkeit(§ 3 FAO) und vor allem den Nachweis einer bestimmten Zahlinnerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeiteterFälle im jeweiligen Fachgebiet (§ 5 FAO) – erfüllt, kann nichtals in der Bevölkerung allgemein bekannt vorausgesetzt wer-den. Wenn die frühere Befugnis zur Führung einer Fachan-waltsbezeichnung etwa aufgrund eines Verzichtes nicht mehrbesteht, ist ein Hinweis auf diese frühere Fachanwaltsbezeich-nung auch bei entsprechender Erläuterung unzulässig.57

Sind mindestens zwei Fachanwälte in einer Sozietät tätig, sodarf die Bezeichnung „Fachanwälte“ in der Kurzbezeichnungder Sozietät verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn imFalle einer überörtlichen Sozietät nicht an allen StandortenFachanwälte tätig sind.58 Auf dem Briefbogen muss allerdingsdeutlich werden, wer Fachanwalt ist und wer nicht.

2. Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

Nach § 7 Abs. 1 BORA darf unabhängig von Fachanwaltsbe-zeichnungen Teilbereiche der Berufstätigkeit benennen, werseinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann,die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichun-gen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizie-rende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechendetheoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Ge-biet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

Die frühere Beschränkung der Benennung von Teilbereichenals Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte besteht somit nichtmehr, ebenso wenig eine zahlenmäßige Begrenzung.59 Einenabschließenden Katalog benennbarer Teilbereiche der Berufstä-tigkeit gibt es nicht. Unter Teilbereichen sind insbesondereRechtsgebiete zu verstehen. Auch große Rechtsbereiche wieWirtschaftsrecht60 oder Zivilrecht61 können genannt werden.Um den Eindruck zu vermeiden, dass nicht nur rechtliche Bera-tung und Vertretung, sondern darüber hinaus etwa wirtschaftli-che Beratung oder Finanzierungsberatung angeboten werden,sollten grundsätzlich Rechtsgebiete und keine Sachgebiete an-gegeben werden.62 Auch fachübergreifende rechtliche Aufga-

ben wie etwa „Forderungseinzug“ können angegeben werden,sofern das rechtsuchende Publikum daraus einen inhaltlichhinreichend abgrenzbaren Bereich anwaltlicher Tätigkeit zu er-kennen vermag.63 Während die Angabe „Strafverteidigungen“anerkanntermaßen zulässig ist,64 soll dies für die Bezeichnung„Strafverteidiger“ nicht gelten, da es sich dabei nach Auffas-sung des BGH um eine eigenmächtig beigelegte Berufsbe-zeichnung handelt und auf Spezialkenntnisse hindeutende Be-rufsbezeichnungen nur als Fachanwaltsbezeichnungen zulässigsind.65 Wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, könnennicht nur Rechtsgebiete, sondern auch spezielle anwaltlicheTätigkeitsbereiche bei Vorliegen der Voraussetzungen als Teil-bereiche der beruflichen Tätigkeit auf dem Briefbogen aufge-führt werden, so nach überwiegend vertretener Auffassung dieMediation.66

Sofern man keine qualifizierenden Zusätze verwendet, ist Vo-raussetzung für die Benennung eines Teilbereiches lediglich,dass man theoretische Kenntnisse im entsprechenden Bereichbesitzt. Die Benennung von Teilbereichen ohne qualifizierendeZusätze erfolgt insbesondere in der Weise, dass lediglich dieentsprechenden Rechtsgebiete genannt werden. Darüber hin-aus wird man auch die Kennzeichnung als Interessenschwer-punkt nicht als qualifizierenden Zusatz bewerten können.67

Denn dadurch wird gerade deutlich, dass man in einemRechtsgebiet noch keine besonderen praktischen Erfahrungenhat, jedoch Mandate aus dem entsprechenden Rechtsgebiet be-arbeiten möchte. Gewisse theoretische Kenntnisse im entspre-chenden Rechtsgebiet müssen jedoch auch hier vorhandensein.68

Wie sich aus der Formulierung „in sonstiger Weise“ ergibt, kön-nen die Kenntnisse auf jede Art und Weise erlangt worden sein– etwa durch Studium und Referendariat, durch Lektüre, durchFortbildungen oder durch – auch nicht-anwaltliche – Berufs-tätigkeit.

Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss nach § 7 Abs. 1Satz 2 BORA nicht nur über den Zusätzen entsprechendeKenntnisse im jeweiligen Rechtsgebiet bzw. Teilbereich verfü-gen, sondern zusätzlich im entsprechenden Gebiet auch in er-heblichem Umfang tätig gewesen sein. Unter qualifizierendenZusätzen in diesem Sinne sind wertende Hinweise auf die per-sönliche Qualifikation im Hinblick auf ein bestimmtes Rechts-gebiet zu verstehen.69 Zu den qualifizierenden Zusätzen zäh-len beispielsweise die Bezeichnungen als „Spezialist“ oder „Ex-

57 Vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 26.2.2007 – 10 U 79/06, BRAK-Mitt. 2007,131 ff. zum gegen § 43c Abs. 2 und 4 BRAO verstoßenden Hinweis aufeine frühere dritte Fachanwaltsbezeichnung; zustimmend Müller-Thele/Schlegel, MDR 2007, 1291 (1293).

58 BGH, Urt. v. 29.3.2007 – I ZR 152/04, AnwBl. 2007, 624.59 Eine solche wäre schon aufgrund der unterschiedlichen „Breite“ denk-

barer Bezeichnungen ohnehin problematisch (Begründung der Sat-zungsversammlung zu § 7 BORA, BRAK-Mitt. 2006, 212).

60 BGH, Urt. v. 18.1.1996 – I ZR 15/94, NJW 1996, 852 – vor Inkrafttretender BORA.

61 BGH, Urt. v. 26.5.1997 – AnwZ (B) 67/96, BRAK-Mitt. 1997, 172 (173).62 So hat der EGH Stuttgart, Stbg 1990, 477, das Spezialgebiet „Spanien:

Immobilien, Erbschaften und Niederlassung; Geldanlage und Vermö-gensverwaltung im Ausland: Wohnsitzverlegung ins Ausland und steuer-liche Aspekte“ als zum Teil missverständlich und daher irreführendangesehen, weil daraus nicht eindeutig hervorging, dass nur Rechtsbera-tung und keine gewerbliche Tätigkeit angeboten wurde. Das Anwaltsge-richt Frankfurt a.M. (Beschl. v. 16.1.1996 – I AG 10/95, BRAK-Mitt.1996, 211) sah die Formulierung „Beratung in Immobilienfragen – Ver-träge, Baurecht, Steuern – Finanzierungsfragen“ als unzulässig an, dader Eindruck erweckt werde, dass die Rechtsanwälte auch auf demGebiet von Immobiliensachverständigen und Finanzierungsberatern(Banken) tätig seien.

63 BGH, Beschl. v. 26.5.1997 – AnwZ (B) 64/96, BRAK-Mitt. 1997, 203 =NJW 1997, 2682.

64 BGH, Urt. v. 16.6.1994 – I ZR 67/92, NJW 1994, 2284 = AnwBl. 1994,417 = MDR 1994, 944.

65 BGH, Beschl. v. 7.10.1991 – AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45 = BRAK-Mitt. 1991, 228 = AnwBl. 1992, 34; ablehnend Kleine-Cosack, AnwBl.1992, 98 ff.; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss desBGH wurde nicht angenommen, BVerfG, Beschl. v. 15.11.1994 – 1 BvR875/91, AnwBl. 1995, 96.

66 Schlussbericht des BRAK-Ausschusses Mediation, BRAK-Mitt. 1996, 186(188); Hennsler/Prütting – Eylmann, § 7 BORA Rdnr. 4; Horn, Anwaltli-che Werbung mit Mediator und Mediation, S. 88 m.w.N.; a.A. Kilian,AnwBl. 2000, 692; Kleine-Cosack, BRAO Anh. I 1 § 7 Rdnr. 7.

67 So der für Werbung zuständige Ausschuss 2 der Satzungsversammlung,SV-Prot. 4/3 v. 21.2.2005 S.19.

68 Nach Auffassung von Römermann in Hartung/Römermann, § 7 Rdnr. 69muss hingegen, wer nur einen Interessenschwerpunkt für sich inAnspruch nimmt, keine Kenntnisse nachweisen (können), da er durchden Begriff dokumentiert, dass er sich für das Gebiet lediglich interes-siert, es aber noch nicht beherrscht. Dies überzeugt nicht, da die posi-tive Benennung von Rechtsgebieten auf dem Briefbogen impliziert, dassgewisse (Grund-)Kenntnisse dieser Rechtsgebiete vorhanden sind undnicht etwa, dass diese fehlen.

69 Vgl. Begründung der Satzungsversammlung in BRAK-Mitt. 2006, 212(212).

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60 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2009

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen

perte“.70 Je mehr Kompetenz durch die Bezeichnung in An-spruch genommen wird, desto höher sind die Anforderungenan die theoretischen Kenntnisse und den Umfang der bisheri-gen Tätigkeit auf dem Gebiet.71 Die Bezeichnung als Spezialistruft nach der Rechtsprechung eine noch höhere Erwartung her-vor als die Fachanwaltsbezeichnung, so dass dementsprechendhöhere Anforderungen – nämlich theoretische und praktischeSpezialkenntnisse in allen Teilgebieten des benannten Rechts-gebietes – erfüllt werden müssen.72 Eine Tätigkeit „in erhebli-chem Umfang“ liegt vor, wenn über längere Zeit in dem be-nannten Gebiet eine Vielzahl von Fällen oder wenige, aberumfangreiche Fälle bearbeitet wurden – eine bestimmte Fall-zahl ist also anders als bei den Fachanwaltschaften nicht vorge-schrieben. Die geforderte praktische Erfahrung muss auch nichtunbedingt aus anwaltlicher Tätigkeit resultieren.73

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Benennung vonTeilbereichen der Berufstätigkeit – sei es mit oder ohne qualifi-zierende Zusätze – ist der zuständigen Rechtsanwaltskammernur auf Verlangen nachzuweisen, es erfolgt insoweit also keinepräventive Kontrolle.

Benennungen nach § 7 Abs. 1 BORA sind unzulässig, soweitsie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften be-gründen oder sonst irreführend sind (§ 7 Abs. 2 BORA). Von ei-ner Verwechslungsgefahr ist auszugehen, wenn für den be-nannten Teilbereich eine Fachanwaltsbezeichnung verliehenwerden kann74 oder jedenfalls ein erheblicher Teil eines Fach-anwaltsgebietes wie etwa „Baurecht“ statt „Bau- und Architek-tenrecht“ benannt75 und eine Bezeichnung gewählt wird, dieder Bezeichnung „Fachanwalt“ ähnelt76 – beispielsweise„Fachmann“ oder „Fachfrau“, „Fachrechtsanwältin“ oder„Fachrechtsanwalt“, aber auch „Rechtsanwältin für“ oder„Rechtsanwalt für“.77 Die Verwechslungsgefahr dürfte darüberhinaus allerdings auch bei phonetisch der Fachanwaltsbezeich-nung nicht ähnelnden Bezeichnungen wie „Spezialist“ oder„Experte“ im Zusammenhang mit einem Rechtsgebiet beste-hen, für welches eine Fachanwaltsbezeichnung existiert, da derRechtsverkehr kaum zwischen einem Fachanwalt und einemSpezialisten oder Experten unterscheidet78 und die Fachan-waltsbezeichnungen insoweit eine Sperrwirkung entfalten. DieNennung einzelner Teilgebiete innerhalb einer verliehenenFachanwaltsbezeichnung ist nicht zu beanstanden.79

Diese Regelungen gelten auch für Berufsausübungsgemein-schaften,80 die dementsprechend als solche und mithin ohneBezugnahme auf einen konkreten Rechtsanwalt Rechtsgebieteherausstellen dürfen, wenn die entsprechenden Kenntnisse und

Erfahrungen in der Berufsausübungsgemeinschaft vorhandensind.81

3. Bezeichnung als Mediator

Als Mediator darf sich bezeichnen, wer durch geeignete Aus-bildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediati-onsverfahrens beherrscht (§ 7a BORA). Jeder Rechtsanwalt darfmediativ tätig sein,82 sich jedoch nur unter der genannten Vo-raussetzung als Mediator bezeichnen.83 Welche Anforderun-gen an eine geeignete Ausbildung gestellt werden, ist in der Be-rufsordnung nicht konkreter festgelegt84 – ein Einführungssemi-nar über ein Wochenende ist sicherlich nicht ausreichend.Auch hier muss der entsprechende Nachweis gegenüber derRechtsanwaltskammer nur auf Anforderung erbracht werden.85

4. Titel und akademische Grade

Wer das Recht zur Führung eines Titels oder akademischenGrades – sei es des Doktor- oder Professorentitels, sei es desMagister- oder Diplomtitels – hat, darf diesen grundsätzlichauch auf dem anwaltlichen Briefbogen führen.86 Das gilt auchfür ausländische Titel, soweit sie im Inland geführt werden dür-fen.87 Unzulässig ist hingegen beispielsweise die durch ein pri-vates Institut vergebene Bezeichnung „Diplom-Wirtschaftsjurist(SWA)“ wegen Irreführung über den Erwerb eines akademi-schen Grades88 – hier ist gerade kein Recht zur Führung einesDiplomtitels gegeben.

Führt ein Rechtsanwalt auf dem anwaltlichen Briefbogen einenDoktor- oder Professorentitel, so impliziert dies, dass er diesenTitel durch eine rechtswissenschaftliche Promotion bzw. Habi-litation erlangt hat. Sofern dies nicht der Fall ist und die Promo-tion bzw. Habilitation in einem anderen Fachgebiet erworbenwurde, ist dies durch einen entsprechenden Zusatz (wie „Dr.phil.“, „Dr. med.“ etc.) kenntlich zu machen.

Bei der Verwendung des Titels des Diplomjuristen kann leichtder unzutreffende Eindruck entstehen, mit diesem Titel sei imVergleich zu Rechtsanwälten ohne Diplombezeichnung ein zu-sätzlicher Abschluss und/oder eine zusätzliche Qualifikation

70 Feuerich/Weyland – Feuerich, § 7 BORA Rdnr. 21; Hartung/Römermann– Römermann, § 7 Rdnr. 74.

71 Begründung der Satzungsversammlung zu § 7 BORA, BRAK-Mitt. 2006,212 (212).

72 BVerfG, Beschl. v. 28.7.2004 – 1 BvR 159/04, MDR 2004, 185 mitAnmerkung Römermann.

73 Begründung der Satzungsversammlung zu § 7 BORA, BRAK-Mitt. 2006,212 (212).

74 Vgl. BVerfG, NJW 2004, 2656 zu § 7 BORA a.F. („Spezialist für Ver-kehrsrecht“); § 1 FAO.

75 Die Nennung eines Teilbereiches eines Fachanwaltsgebietes, der für die-ses nicht prägend ist, begründet hingegen keine Verwechslungsgefahrmit der entsprechenden Fachanwaltschaft – so etwa Ausländerrecht imVerhältnis zum Verwaltungsrecht.

76 Feuerich/Weyland – Feuerich, § 7 BORA Rdnr. 30.77 AGH Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5.2.2009 – 2 AGH 6/07.78 Müller-Thele/Schlegel, MDR 2006, 65 (66).79 BVerfG, NJW 2001, 1926 (1927); BVerfG NJW 2001, 2620 (2621).80 § 7 Abs. 3 BORA nimmt zwar lediglich auf „Berufsausübungsgemein-

schaften nach § 9“ Bezug, die Regelungen gelten über § 33 Abs. 1BORA jedoch auch für GmbH und AG (Feuerich/Weyland – Feuerich,§ 7 BORA Rdnr. 36; Hartung/Römermann – Römermann, § 7 Rdnr. 88).

81 Feuerich/Weyland – Feuerich, § 7 BORA Rdnr. 32 ff.; Hartung/Römer-mann – Römermann, § 7 Rdnr. 92; vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2001 –AnwZ (B) 11/00, NJW 2001, 1573 zur Kanzleibezeichnung „Kanzlei fürArbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht“ vor dem Hintergrund des § 7BORA a.F.

82 Dies setzt § 18 BORA voraus, wonach der als Vermittler, Schlichter oderMediator tätige Rechtsanwalt den Regeln des Berufsrechts unterliegt.

83 Zur Benennung der Mediation als Teilbereich der beruflichen Tätigkeitvgl. II. 2.

84 Nach Römermann in Hartung/Römermann, § 7a Rdnr. 12 und Hartungin Henssler/Prütting, § 7a BORA Rdnr. 2 ff. ist die Vorschrift wegen Ver-stoß gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig; nach Horn,Anwaltliche Werbung mit Mediator und Mediation S. 50 ist § 7a BORAvor dem Hintergrund des Art. 3 GG verfassungsgemäß so auszulegen,dass an die Ausbildung und Qualifikation von anwaltlichen und nicht-anwaltlichen Mediatoren (lediglich) die sich aus dem Wettbewerbsrechtergebenden Anforderungen zu stellen sind; zu den inhaltlichen Anfor-derungen vgl. auch Empfehlungen des BRAK-Ausschusses Mediation,BRAK-Mitt. 1999, 25.

85 Feuerich/Weyland – Feuerich, § 7a BORA Rdnr. 3; Hartung/Römermann– Römermann, § 7a BORA Rdnr. 18; zu den Möglichkeiten der Nach-weisführung eingehend Horn, Anwaltliche Werbung mit Mediator undMediation, S. 71 ff.

86 OLG Hamm, AnwBl. 1996, 470 zu Hochschulabschlüssen; Kornblum,AnwBl. 1988, 361 (365); nach Ziff. VII. 2.1 der Richtlinienempfehlun-gen der BNotK v. 29.1.1999 (DNotZ 1999, 258), geändert durch Beschl.v. 28.4.2006 (DNotZ 2006, 561) dürfen Notare im Zusammenhang mitihrer Amtsbezeichnung akademische Grade, den Titel Justizrat und denProfessortitel führen.

87 Zuck, NJW 1988, 528 (532).88 AGH Rheinland-Pfalz, NJW 2001, 1586.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aufsätze 61

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen

verbunden. Die Benennung des Titels ist also irreführend unddamit unzulässig.

5. Weitere Berufs- und Ämterbezeichnungen

Führen Rechtsanwälte zulässigerweise weitere Berufsbezeich-nungen, so dürfen sie diese auch auf dem anwaltlichen Brief-bogen kundtun;89 für Notare bestehen diesbezüglich allerdingsweitergehende Einschränkungen.90 Auch frühere Berufsbe-zeichnungen dürfen auf dem Briefbogen mitgeteilt werden,91

ebenso Ehrenämter.92 Hingegen dürfen Berufe, die der Rechts-anwalt wegen Unvereinbarkeit mit der anwaltlichen Tätigkeitnach § 7 Nr. 8 BRAO nicht ausüben darf, auch nicht auf demanwaltlichen Briefbogen geführt werden.93

Zu beachten ist, dass man beispielsweise zum Insolvenzver-walter nicht generell, sondern nur für einzelne Verfahren be-stellt wird (§ 56 InsO). Dementsprechend ist die Führung derBezeichnung Insolvenzverwalter irreführend und damit unzu-lässig, wenn eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter nur ganz aus-nahmsweise mit entsprechend langen zeitlichen Unterbrechun-gen ausgeübt wird; bei einer ständigen Bestellung zum Insol-venzverwalter ohne erhebliche zeitliche Lücken ist die Be-zeichnung hingegen nicht zu beanstanden.94 Entsprechendesgilt für andere Tätigkeiten, die jeweils eine Bestellung im Ein-zelfall voraussetzen.

Ob ein Rechtsanwalt auf früher durch ihn ausgeübte Ämter wieetwa das Amt des Richters oder Oberbürgermeisters hinweisendarf, ist umstritten, im Ergebnis indes bei deutlicher Kennzeich-nung der Beendigung der Amtsausübung – etwa durch den Zu-satz „a.D.“ – ebenfalls zu bejahen.95 Dafür spricht bereits diegenerelle Zulässigkeit von Hinweisen auf erlaubte Berufsbe-zeichnungen, des Weiteren ist eine Rechtsgrundlage für eineabweichende Behandlung und die Unzulässigkeit von Ämter-bezeichnungen nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt sich ein In-formationswert entsprechender Angaben für das Publikumschwerlich leugnen.

6. Hinweise auf weitere Qualifikationen: Sprachkenntnisse,Mitgliedschaften, Zertifizierung

Wie sich aus § 43b BRAO ergibt, sind wahrheitsgemäße Hin-weise auf sonstige Qualifikationen zulässig, sofern sie sachlich– also insbesondere nicht irreführend – und berufsbezogen

sind. Ein beruflicher Bezug ist bereits dann zu bejahen, wenndie Tatsache für die Entscheidung potentieller Mandanten überdie Beauftragung eines Rechtsanwaltes auf der Grundlage ver-nünftiger und sachbezogener Erwägungen eine Rolle spielenkann.96

Dementsprechend sind Hinweise auf Sprachkenntnisse zuläs-sig, soweit die Sprache so fließend gesprochen wird, dass dieanwaltliche Tätigkeit in dieser Sprache ausgeübt werden kannoder soweit auf ständiger Basis eine Fachkraft (z.B. Dolmet-scher) zur Verfügung steht.97

Auch Hinweise auf beruflich relevante Mitgliedschaften inVerbänden, Vereinen, Arbeitsgemeinschaften und deren Un-terorganisationen sind zulässig,98 wenngleich hier eine gewis-se Gefahr besteht, dass das Publikum unzutreffenderweise da-von ausgeht, diese Mitgliedschaften dokumentierten einebesondere Qualifikation. Der Hinweis auf die Mitgliedschaftin der Rechtsanwaltskammer ist zwar berufsbezogen, jedochaufgrund der Pflichtmitgliedschaft aller Rechtsanwälte in derjeweils für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 60Abs. 1 Satz 2 BRAO) unter dem Gesichtspunkt der irreführen-den Werbung mit einer Selbstverständlichkeit problema-tisch.99

Gegen den Hinweis auf zertifizierte Fortbildung100 bestehenkeine Bedenken, wenn die zeitlichen und qualitativen Anforde-rungen an die dem Zertifikat zugrundeliegende Fortbildungund die Bezeichnung des Zertifikates gewährleisten, dass durchdie Nennung des Zertifikates kein irreführender Eindruck er-weckt wird. Sofern die Bedingungen zur Erlangung eines Zerti-fikates allein von privaten „Zertifizierern“ nach eigenem Gut-dünken aufgestellt werden, ist der Hinweis auf eine solche Zer-tifizierung nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LGKöln jedenfalls dann unzulässig, wenn dieser Umstand im ver-wendeten Zertifikat nicht offenbart wird. Denn die insoweitmaßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigenAdressaten verstehen die Werbung eines „zertifizierten Rechts-anwaltes“ mit einem Zertifikat so, dass diesem das Zertifikat aufder Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedin-gungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise, hier alsoder Anwaltschaft, erteilt worden ist.101

Der wahrheitsgemäße Hinweis auf eine Zertifizierung nach derNormenfamilie ISO 9000 ist jedenfalls dann zulässig, wenndurch Beschreibung des Gegenstandes der Zertifizierung er-kennbar ist, dass sich diese auf Qualitätsstandards des Kanzlei-managements und nicht auf die Qualität der Beratungs- undVertretungsleistung bezieht.102

89 BVerfG, Beschl. v. 4.4.1990 – 1 BvR 750/87, NJW 1990, 2122 zu einemRechtsanwalt, der zulässigerweise zugleich den Beruf eines Architektenausübte; von Falkenhausen, AnwBl. 1994, 513 (514); Hartung, Anwalt-liche Berufsordnung, 3. Aufl., Berufsrechts- und Werbe-ABC, Stichwort„Berufsbezeichnungen, andere“; Kornblum, AnwBl. 1988, 361 (365);Michalski, AnwBl. 1992, 194 (197).

90 Nach Ziff. VII. 2.2 der Richtlinienempfehlungen der BNotK (DNotZ1999, 259) sind Hinweise auf weitere Tätigkeiten i.S. von § 8 Abs. 1und 3 BNotO – also weitere Tätigkeiten mit Ausnahme des weiterenBerufes als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüferoder vereidigter Buchprüfer – im Zusammenhang mit der Amtsausübungunzulässig; so z.B. auch Ziff. VII. 2.2 der Richtlinien der NotarkammerFrankfurt a.M. v. 14.7. und 24.11.1999, Hess. JMBl. v. 1.2.2000 Nr. 2S. 65 ff.; nach Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 488, ist dieseBeschränkung verfassungswidrig.

91 Kornblum, AnwBl. 1988, 361 (365); nach Henssler/Prütting – Eylmann,§ 43b Rdnr. 21 unter der Voraussetzung, dass sie einen Bezug zuranwaltlichen Betätigung haben müssen.

92 Henssler/Prütting – Eylmann, § 43b Rdnr. 20.93 Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., Berufsrechts- und

Werbe-ABC, Stichwort „Berufsbezeichnungen, andere“.94 AnwG Freiburg, Beschl. v. 31.10.2005, BRAK-Mitt. 2006, 92.95 EGH, Urt. v. 24.2.1923 – EGH XVIII, 89; OLG Karlsruhe, GRUR 1992,

180; Hartung, BORA, 3. Aufl., Berufsrechts- und Werbe-ABC, Stichwort„Ämterbezeichnungen“; Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 272;Kornblum, a.a.O.; aA von Falkenhausen, AnwBl. 1994, 513 (514); Eyl-mann, AnwBl. 1996, 481 (484).

96 BGH, NJW 2001, 2087; Feuerich/Weyland – Feuerich, § 43b Rdnr. 12;Henssler/Prütting – Eylmann, § 43b Rdnr. 21; nach Entscheidung desBVerfG v. 4.8.2003 – 1 BvR 2108/02, AnwBl. 2003, 584 f. = MDR2003, 1263 ist die Werbung einer Rechtsanwältin, die ihren Interessen-schwerpunkt im Sportrecht hat, mit früheren sportlichen Erfolgen berufs-bezogen.

97 RAK Hamburg, AnwBl. 1994, 513.98 Henssler/Prütting – Eylmann, § 43b Rdnr. 43.99 Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 807, hält dies für irreführend.

Nach § 209 BRAO verkammerte Rechtsbeistände dürfen hingegen nach§ 209 Abs. 1 Satz 2 BRAO ausdrücklich die Bezeichnung „Mitglied derRechtsanwaltskammer“ führen.

100 Beispielhaft seien hier das Fortbildungszertifikat der BRAK und dasamtliche Prüfsiegel der RAK Frankfurt am Main genannt.

101 LG Köln, Urt. v. 3.2.2009 – 33 O 353/08 (Entscheidung im Verfahrendes vorläufigen Rechtsschutzes).

102 LG Detmold, Urt. v. 14.9.1999 – 8 O 118/99, MDR 2000, 675 mitAnmerkung Stückemann; Henssler/Prütting – Eylmann, § 43b Rdnr. 32m.w.N.

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62 Aufsätze BRAK-Mitt. 2/2009

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen

III. Sonstige Hinweise

1. Logos, Öffnungszeiten, Erreichbarkeit und sonstigeUmstände

Logos sowie die farbliche und graphische Gestaltung von Brief-bögen sind – auch bei Verwendung durch Anwaltsnotare –grundsätzlich zulässig.103 Diese können auch die Initialen derbeteiligten Rechtsanwälte enthalten.104 Auch gegen die Abbil-dung des Kanzleigebäudes bestehen keine grundsätzlichen Be-denken.105 Vorsicht ist hingegen bei der Abbildung berühmterBauwerke der Stadt des Kanzleisitzes geboten, da dadurch derunrichtige Eindruck erweckt werden kann, es handele sich umdie einzige oder jedenfalls bedeutendste Kanzlei vor Ort.106

Kommt dem Logo eine eigene Aussage zu, so kann es unzulässigsein. So beanstandete das OLG Düsseldorf einen Bullen auf demBriefbogen eines Rechtsanwaltes, weil er durch den Bullen seine„Kampfbereitschaft“ signalisiere und eine „besonders aggressiveund durchsetzungsfähige Interessenvertretung“ verspreche.

Die Angabe von den tatsächlichen Umständen entsprechendenÖffnungszeiten der Kanzlei auf dem Briefbogen ist zulässig,107

Gleiches gilt für den Hinweis „Termine nach Vereinbarung“.

Auch der Hinweis, mit welchen öffentlichen Verkehrsmittelndie Kanzlei erreicht werden kann und der Hinweis auf Park-möglichkeiten108 begegnen keinen Bedenken. Entsprechendesgilt für ausdrückliche Hinweise auf eine neue Adresse, also ei-nen – erfolgten oder bevorstehenden – Kanzleiumzug.

Auch auf das Gründungsjahr einer Anwaltssozietät darf hinge-wiesen werden.109

Nach einem Urteil des LG Bonn soll der Hinweis „auf WunschHausbesuche“ unzulässig sein.110

Vertritt ein Rechtsanwalt etwa ein regional bekanntes Unter-nehmen dauerhaft, so möchte er darauf möglicherweise – mitentsprechender Einwilligung der Mandantschaft – auch aufdem Briefbogen hinweisen. Wie sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2BORA ergibt, sind jedoch Hinweise auf Mandate und Mandan-ten mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Mandantennur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen ver-gleichbaren Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig. DaBriefbögen mit den genannten, sich regelmäßig durch zusam-menhängende Texte auszeichnenden Informationsmitteln nichtvergleichbar sind, sind Hinweise auf Mandate und Mandantenauf Briefbögen nicht erlaubt.111

2. Hinweis auf Vertretungsberechtigung vor Gerichten

Seit 1.6.2007 sind Rechtsanwälte nicht mehr bei den örtlichenAmts-, Land- und ggf. Oberlandesgerichten zugelassen. Hin-weise auf eine Zulassung bei den örtlichen Gerichten sind alsosachlich unzutreffend und müssen daher ebenso unterbleibenwie der Hinweis, bei allen Amts-, Land- und Oberlandesge-richten zugelassen zu sein.112

Der Hinweis auf eine Vertretungsberechtigung oder Postulati-onsfähigkeit bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichtenist zwar sachlich zutreffend, stellt nach in der Rechtsprechungteilweise vertretener Auffassung jedoch eine irreführende Wer-bung mit einer Selbstverständlichkeit dar.113 Zur Begründungwird angeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise durcheinen entsprechenden Hinweis zu der fehlerhaften Vorstellunggelangen könnten, dass Rechtsanwälte mit entsprechendemHinweis auf die Vertretungsberechtigung mit Befugnissen aus-gestattet sind, welche nicht alle Rechtsanwälte besitzen. Obein Hinweis auf die Vertretungsberechtigung tatsächlich bei ei-nem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise denEindruck einer ggf. aufgrund besonderer Qualifikation erlang-ten besonderen Befugnis erweckt, erscheint zweifelhaft undwird auch nicht näher begründet. Dessen ungeachtet empfiehltes sich, von entsprechenden Hinweisen abzusehen.

3. Steuernummer und Bankverbindung

Nach § 14 Abs. 4 Ziff. 2 UStG müssen Rechnungen unter be-stimmten Umständen die durch das Finanzamt erteilte Steuer-nummer oder die durch das Bundesamt für Finanzen erteilteUmsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Diese Anga-ben können auf dem Briefbogen enthalten sein, verpflichtendist dies jedoch nicht.

Auch Bankverbindungen können, müssen jedoch nicht aufdem Briefbogen genannt werden.

4. Haftungsausschluss für telefonische Auskünfte

Gelegentlich findet sich auf anwaltlichen Briefbögen der Hin-weis, dass für telefonische Auskünfte nicht gehaftet werde. DieMöglichkeiten einer Beschränkung der anwaltlichen Haftungsind jedoch abschließend in § 51a BRAO genannt.114 Danachkönnen aus dem Mandat resultierende Schadensersatzansprü-che durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höheder Mindestversicherungssumme oder durch vorformulierteVertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf denvierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränktwerden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Eine wei-tergehende Haftungsvermeidung kann nur durch entsprechen-de Beschränkung des Mandatsinhalts erreicht werden. DurchHinweise auf dem Briefkopf, dass für telefonische Auskünftenicht gehaftet werde, kann die Haftung dementsprechend nichtwirksam beschränkt werden.115

103 BVerfG, Beschl. v. 24.7.1997 – 1 BvR 1863/96, MDR 1997, 984 =NJW 1997, 2510.

104 Das anderslautende Urteil des LG Nürnberg-Fürth v. 11.7.1984, BRAK-Mitt. 1985, 59 erging noch zu den seinerzeitigen Standesrichtlinienund ist überholt.

105 Allerdings kann eine Irreführung z.B. dann vorliegen, wenn ein mehr-stöckiges repräsentatives Haus abgebildet wird, obgleich die Kanzleinur ein Stockwerk umfasst (Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 497).

106 Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., Berufsrechts- undWerbe-ABC, Stichwort „Logo: Bezugnahme auf Orte und Bauwerke“,vgl. auch BGH, Urt. v. 13.5.1985, AnwSt R 1/85, NJW 1985, 2959.

107 Kornblum, AnwBl. 1988, 361 (365); Henssler/Prütting – Eylmann,§ 43b Rdnr. 45.

108 Henssler/Prütting – Eylmann, § 43b Rdnr. 45. Gleiches gilt für eine –auf Briefbögen unübliche – Lageskizze oder Wegbeschreibung (vgl.BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 – 1 BvR 2265/00, NJW 2001, 3324(3325) = BRAK-Mitt. 2001, 295 (297) = AnwBl. 2002, 60 (61) – Weg-beschreibung im Internet.

109 Anwaltsgericht Köln, Beschl. v. 1.3.1999 – EV 58/98.110 LG Bonn, Urt. v. 18.12.2000 – 3 O 251/00 = NJW-RR 2001, 916; der

Hinweis erfolgte dort in einem Inserat und war äußerlich durch Fett-druck und gesperrte Schrift hervorgehoben; die Werbung, so das LGBonn, erscheine anlockend und anbiedernd und der Würde einesunabhängigen Organs der Rechtspflege unangemessen.

111 Nach teilweise vertretener Auffassung ist diese Beschränkung allerdingsverfassungswidrig – so Hartung/Römermann – Römermann, § 6Rdnr. 151 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, Anhang I 1 § 6 Rdnr. 3.

112 OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.11.2007 – 1 W 193/07 – 40 in BRAK-Mitt. 2008, 39 zur Angabe „zugelassen am LG und OLG“, das aller-dings eine Eignung der Angabe zur mehr als nur unerheblichen Beein-trächtigung des Wettbewerbs zu recht verneint.

113 LG Aschaffenburg, Endurteil v. 30.10.2008 – 1 HK O 159/06, BRAK-Mitt. 2009, 37, das die geltend gemachten Ansprüche allerdings man-gels einer nach § 3 UWG erforderlichen mehr als unerheblichen Beein-trächtigung des Wettbewerbs zurückwies; vgl. auch LG Düsseldorf,Urt. v. 13.6.2007 – 12 O 634/05 für einen Rechtsanwalt, der auf sei-nem Briefbogen auf seine Vertretungsbefugnis vor dem Bundespatent-gericht, dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem EuropäischenPatentamt, dem „EU-Amt für gewerblichen Rechtsschutz“ sowie derWeltorganisation für geistiges Eigentum hinwies.

114 Feuerich/Weyland – Feuerich, § 51a Rdnr. 20.115 Chab, AnwBl. 2006, 205 (207).

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aus der Arbeit der BRAK 63

Offener Brief an die russische Anwaltschaft

Ermordung des russischen Menschenrechtsanwalts StanislawMarkelow

Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin. Am 19. Januar 2009wurde der russische Anwalt Stanislaw Markelow in Moskau aufoffener Straße durch gezielte Schüsse von einer unerkanntgebliebenen Person getötet.

Markelow war unter anderem als Rechtsbeistand der 2006ermordeten russischen Journalistin Anna Politowskaja tätig undsetzte sich für die Familien verschleppter und verschwundenerTschetschenen ein, die Opfer von Tätern in Uniform gewordenwaren.

Die BRAK hat in folgendem offenen Brief an die russischeAnwaltschaft ihr tiefes Bedauern und ihre Bestürzung über denTod Markelows ausgesprochen und die Bedeutung desAnwaltsberufs für die Verteidigung der Menschenrechte unddes Rechtsstaates weltweit hervorgehoben:

THE PRESIDENT

January 29, 2009

OPEN LETTERto the

Russian Legal Profession

Assassination of Human Rights Lawyer Stanislav Markelov

Dear colleagues,

On behalf of the German legal profession, the German FederalBar wishes to express its shock and deepest regret about theassassination of the human rights lawyer Stanislav Markelov onJanuary 19, 2009, in Moscow.

As a lawyer, Stanislav Markelov stood up against injustice andfor human rights and the rule of law in Russia. He was, in away, killed in the line of duty. What happened to Stanislav Mar-kelov shows that his opponents could not help themselvesagainst his endeavors but to kill him, which is – in our eyes –just the more a sure sign of their impotence. With all duerespect to the tragedy of the event, the assassination of Stanis-lav Markelov should once again make us aware of the signifi-cance of the legal profession, of every single lawyer. Our work– may it be in the context of human rights but also in a totally

different context or on a smaller scale – is important. We arepromoting the rule of law, fight for our clients, for the access tojustice, for higher values. What we do matters, it can make adifference, the legal profession can make a difference. I dohope that we all, as lawyers, protect our values and serve themwell.

The German Federal Bar appeals to the Russian authorities totake all necessary measures in order to ensure that the killingsin Moscow are thoroughly investigated and the perpetrators arebrought to justice. Our thoughts are with the family and friendsof Stanislav Markelov and Anastasia Babourova, the 25-year-old freelance reporter, who was killed with him.

Yours sincerely

(Axel C. Filges)

Stellungnahmen

Die nachfolgenden Stellungnahmen der BRAK können imInternet unter www.brak.de/„Stellungnahmen“ abgerufen wer-den:

Februar 2009

– Stellungnahme der BRAK (Nr. 4) zur Verfassungsbeschwerdedes Rechtsanwalts C. G. wegen Verletzung des rechtlichenGehörs bei lediglich formeller Berücksichtigung des Partei-vortrags bei gleichzeitiger inhaltlicher Nichtberücksichtigung– 1 BvR 3067/08

– Stellungnahme der BRAK (Nr. 5) zum Gesetzentwurf derFraktion der FDP zur Änderung der Zivilprozessordnung(§ 522 ZPO) BT-Drucks. 16/11457 v. 17.12.2008

Januar 2009

– Stellungnahme der BRAK (Nr. 1) zu den Verfassungsbe-schwerde-Verfahren1. RA M. D. wegen Versagung der Pflichtverteidigervergü-tung – 1 BvR 2251/082. RA A. M. wegen Versagung der Pflichtverteidigervergü-tung – 1 BvR 2252/08

– Stellungnahme der BRAK (Nr. 2) – Freier Zugang von Rechts-anwälten zu deutschen Behörden im Ausland

5. Hinweis auf Datenspeicherung (§ 33 BDSG)

Etliche Briefbögen enthalten unter Bezugnahme auf § 33 BDSGden Hinweis, dass personenbezogene Daten für die Mandats-bearbeitung gespeichert werden. Werden erstmals personenbe-zogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffe-nen gespeichert, so ist der Betroffene nach § 33 Abs. 1 BDSGvon der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmungder Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität derverantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Inwieweit das Da-tenschutzrecht für Rechtsanwälte im Hinblick auf die perso-nenbezogenen Daten von Mandanten überhaupt gilt oder dieBRAO mit der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit nichtvielmehr eine bereichsspezifische Sonderregelung im Sinne des

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG mit einer entsprechenden Subsidiaritätdes § 33 BDSG darstellt,116 ist umstritten117 und soll an dieserStelle offen bleiben. Auch wenn man von einer entsprechen-den Geltung und Hinweispflicht ausgeht, so muss die Benach-richtigung der Mandanten nicht notwendig über den Briefbo-gen erfolgen, sie kann jedoch über den Briefbogen erfolgen.

116 Das AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 5.10.2006 – 317 OWi 3235/05, NJW2007, 97 geht davon aus, dass die BRAO eine bereichsspezifische Son-derregelung darstellt; Feuerich in Feuerich/Weyland, § 50 Rdnr. 29bejaht die Subsidiarität des § 33 BDSG.

117 Gegen eine Geltung des Datenschutzrechts in diesem Bereich Rüpke,AnwBl. 2003, 19 und AnwBl. 2004, 552; vgl. auch Härting, AnwBl.2005, 131.

Aus der Arbeit der BRAK

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64 Amtliche Bekanntmachungen BRAK-Mitt. 2/2009

– Stellungnahme der BRAK (Nr. 3) zu der Prüfung gesetzgebe-rischen Handlungsbedarfs im Recht der einstweiligen Verfü-gung – Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom4.11.2008 – Aktenzeichen: 37 ll – R 1 31641/2007

Presseerklärungen

Nr. 2 vom 3. März 2009

Zustrom zur Anwaltschaft deutlich verlangsamtKonzentration auf Ballungsgebiete

Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin. Auch im Jahr 2008 hatsich der Zuwachs zur Anwaltschaft im Vergleich zu den Vor-jahren deutlich verringert. Zum 1.1.2009 waren insgesamt150.375 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen,damit 3.464 Rechtsanwälte oder 2,36 % mehr als im Jahrzuvor. Seit 1998 mit einem Zuwachs von 6.412 Anwälten undeiner Wachstumsrate von 7,53 % hat sich der Anstieg in denzurückliegenden zehn Jahren deutlich auf fast die Hälfte redu-ziert.

Die höchste Mitgliederzahl hat die RAK München mit 18.528,gefolgt von der RAK Frankfurt (16.903) und Hamm (13.254).Ein nennenswerter Zuwachs von drei bis vier Prozent ist dabeiausschließlich in den acht Kammerbezirken mit großen Städtenund Ballungszentren zu verzeichnen. Hier konzentriert sich mitgut 100.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ca. 2/3 derAnwaltschaft. Der Zuwachs in den verbleibenden Regionenbelief sich auf ca. ein bis zwei Prozent, in Mecklenburg-Vor-pommern konnte sogar erstmals ein Rückgang festgestellt wer-den.

„Dem starken Anstieg der Anwaltschaft zur Jahrtausendwendescheint ein Ende gesetzt zu sein. Wir rechnen damit, dass sichdas Wachstum weiter deutlich verlangsamt,“ erläutert der Prä-sident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges die aktu-

elle Statistik der BRAK. Nach wie vor sieht Filges aber einenstarken Wettbewerbsdruck in der Anwaltschaft. „Die Finanz-und Wirtschaftskrise wird an der Anwaltschaft nicht spurlosvorübergehen und von ihr Flexibilität fordern. Sie wird aberauch die besondere Bedeutung kompetenter Rechtsberatungfür Verbraucher und Unternehmen aufzeigen,“ so der Präsidentder BRAK.

Nr. 1 vom 21. Januar 2009

Absprachen im StrafverfahrenBundesrechtsanwaltskammer begrüßt Regierungsentwurf

Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin. Die Bundesrechtsan-waltskammer begrüßt den heute im Kabinett verabschiedetenEntwurf der Bundesregierung zur Regelung der Verständigungim Strafverfahren. Absprachen zwischen Verteidigung, Richterund Staatsanwaltschaft über den Ausgang eines Strafverfahrenssind heute bereits zwar gängige Praxis, in der Strafprozessord-nung sind sie jedoch nicht vorgesehen. Mit dem Entwurfkommt die Bundesregierung einer Aufforderung des Bundesge-richtshof aus 2005 nach, die Zulässigkeit, Voraussetzungenund Grenzen von Verfahrensvereinbarungen zu regeln. EinGesetzentwurf der BRAK (Link: Gesetzesentwurf der BRAK(September 2005)) wurde dem Gesetzgeber bereits Ende 2005zugeleitet.

„Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt die Initiative derBundesregierung. Die Verständigung im Strafverfahren ist all-tägliche Realität und kann auf Dauer nicht ignoriert werden,“erklärt der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses der Bundes-rechtsanwaltskammer, RA Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor. Aller-dings weist Ignor auf Nachbesserungsbedarf bei dem Entwurfhin, um missbräuchliche Drucksituationen zu verhindern.„Hier bleibt der Entwurf noch auf halber Strecke stehen undbedarf einer Klarstellung“, so Ignor.

A. Beschlüsse der 2. Sitzung der 4. Satzungs-versammlung bei der Bundesrechtsanwalts-kammer am 14. November 2008 in Berlin

Berufsordnung

I. § 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BORA wird wie folgt neugefasst:

„(...); dies sind in der Regel Einzelanderkonten.“

II. § 4 Abs. 2 Satz 5 BORA wird wie folgt neu formuliert:

„Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, solange etwasanderes in Textform vereinbart ist.“

III. § 4 Abs. 2 Satz 6 BORA wird wie folgt geändert:

„Über Fremdgelder ist unverzüglich, spätestens mit Beendi-gung des Mandats, abzurechnen.“

IV. Es wird folgender neuer § 16a BORA eingefügt1:

„(1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, vor Vorlage einesBerechtigungsscheines und Zahlung der Beratungshilfe-gebühr nach Nr. 2500 VV RVG die Beratungshilfeleistungzu erbringen.

„(2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungs-hilfeantrag zu stellen.

„(3) Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe im Einzelfallaus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichti-ger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbstoder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten lie-gen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass dieBeratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des

1 Der Beschluss zu § 16a BORA ist vom Bundesministerium der Justizteilweise aufgehoben worden (vgl. B.). Dieser Beschluss wird nichtverkündet (vgl. C.). Ob die Satzungsversammlung den Beanstan-dungsbescheid des Bundesministeriums der Justiz gerichtlich über-prüfen lässt, stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses nochnicht fest.

Amtliche Bekanntmachungen

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BRAK-Mitt. 2/2009 Amtliche Bekanntmachungen 65

Beratungshilfegesetzes entspricht. Ein wichtiger Grundliegt insbesondere vor, wenn

a) der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durchberufliche Überlastung an der Beratung/Vertretunggehindert ist oder es ihm auf dem Rechtsgebiet, auf demBeratungshilfe gewünscht wird, an hinreichendenRechtskenntnissen oder an Erfahrung fehlt;

b) der beratungshilfeberechtigte Mandant seine Eigenleis-tung nach einmaliger Mahnung nicht erbringt;

c) der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für dieMandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert;

d) das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Man-dant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Persondes Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist;

e) sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Ver-mögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligungvon Beratungshilfe nicht rechtfertigen;

f) Beratungshilfe in einem Beratungshilfeschein für einenicht konkret bezeichnete Angelegenheit bewilligtwurde;

g) Beratungshilfe in einem Beratungshilfeschein für meh-rere Angelegenheiten bewilligt wurde.“

Fachanwaltsordnung

V. § 1 FAO wird wie folgt neu gefasst:

„(…), das Informationstechnologierecht, das Bank- und Kapital-marktrecht sowie das Agrarrecht verliehen werden.“

VI. Es wird folgender § 5 Satz 1 lit. t) FAO eingefügt:

„t) Agrarrecht: 80 Fälle. Von diesen Fällen müssen sich mindes-tens jeweils 10 Fälle auf die in § 14m Nr. 1 und 2 benanntenBereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen rechtsförm-liche Verfahren (Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechts-behelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein.“

VII. § 6 Abs. 2 b) wird wie folgt geändert:

„b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebietin § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14m betreffende Bereiche unterrichtetworden sind,“

VIII. Es wird folgender § 14m eingefügt:

„§ 14m Nachzuweisende besondere Kenntnisse im AgrarrechtFür das Fachgebiet Agrarrecht sind besondere Kenntnisse nach-zuweisen in den Bereichen:

1. agrarspezifisches Zivilrecht

a) agrarspezifische Fragen des besonderen Schuldrechts(z.B. Landpachtrecht),

b) Produkthaftungsrecht i.V.m. Grundzügen des Lebensmit-telrechts,

c) Jagd- und Jagdpachtrecht,

d) Besonderheiten des Erb- und Familienrechts,

e) Besonderheiten der Vertragsgestaltung und besondereVertragstypen (z.B. landwirtschaftliche Kooperationen,Maschinengemeinschaften, Absatz- und Einkaufsverträgeinkl. AGB, Gesellschaften, Bewirtschaftungsverträge,Erwerb landwirtschaftlicher Betriebe),

f) Besonderheiten des Arbeitsrechts.

2. agrarspezifisches Verwaltungsrecht

a) Recht der Genehmigungsverfahren (z.B. BImSchG, Bau-GB, Anlagen zur Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe

und agrarrechtliche Besonderheiten erneuerbarer Ener-gien),

b) Grundzüge des Umweltrechts,

c) Natur- und Pflanzenschutzrecht,

d) Düngemittel- und Saatgutverkehrsrecht, Sortenschutz-recht,

e) Tierschutz-, -zucht und -seuchenrecht,

f) Flurbereinigung und Flurneuordnungsverfahren,

g) Grundstücksverkehrs- und Landpachtverkehrsrecht,

h) Weinrecht, Forstrecht, Jagd- und Fischereirecht,

i) landwirtschaftliches Steuerrecht,

j) Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts,

k) Staatsbeihilfenrecht, Agrarbeihilfenrecht, Cross-Compli-ance-Verpflichtungen.

3. agrarspezifisches Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht

4. agrarspezifisches EU-Recht einschließlich seiner Umsetzungin nationales Recht

a) EG-Vertrag (Landwirtschaft, Umwelt),

b) EG-Wettbewerbsrecht, Kartellrecht,

c) EU-Verordnungen, Richtlinien,

5. agrarspezifisches Verfahrensrecht

a) Landwirtschaftsverfahrensrecht,

b) Grundzüge der EU-Gerichtsbarkeit.“

Die vorstehenden Beschlüsse werden hiermit ausgefertigt.

B. Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom12.3.2009, eingegangen bei der Bundesrechtsanwalts-kammer am 13.3.2009

An dieBundesrechtsanwaltskammerLittenstraße 910179 Berlin

Betreff: Teilweise Aufhebung der Beschlüsse der 2. Sitzung der4. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwalts-kammer am 14. November 2008

Bezug: Ihr Schreiben vom 16. Dezember 2008

Auf Grund des § 191e der Bundesrechtsanwaltsordnung, einge-fügt durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom 2. Septem-ber 1994 (BGBl. I S. 2278), hebt das Bundesministerium derJustiz in Nummer IV der Beschlüsse zur Änderung der Berufs-ordnung der 2. Sitzung der 4. Satzungsversammlung bei derBundesrechtsanwaltskammer am 14. November 2008, die am6./15. Dezember 2008 ausgefertigt und dem Bundesministe-rium der Justiz am 18. Dezember 2008 übermittelt wordensind, folgende Regelungen auf:

1. § 16a Absatz 1 der Berufsordnung;

2. in § 16a Absatz 3 Satz 4 Buchstabe a der Berufsordnung dieWörter „oder es ihm auf dem Rechtsgebiet, auf dem Bera-tungshilfe gewünscht wird, an hinreichenden Rechtskennt-nissen oder an Erfahrung fehlt“;

3. § 16a Absatz 3 Satz 4 Buchstabe b der Berufsordnung;

4. § 16a Absatz 3 Satz 4 Buchstabe f der Berufsordnung;

5. § 16a Absatz 3 Satz 4 Buchstabe g der Berufsordnung.

Berlin, den 6.12.2008 Bamberg, den 15.12.2008Der Vorsitzende Der SchriftführerAxel C. Filges Gregor Böhnlein

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66 Amtliche Bekanntmachungen BRAK-Mitt. 2/2009

Begründung:

Zu Nummer 1:

§ 16a Absatz 1 BORA-E regelt zwei Sachverhalte, die beidenicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

a) Die Regelung in § 16a Absatz 1 Alternative 1 BORA-E, nachder der Rechtsanwalt nicht verpflichtet sein soll, vor Vorlageeines Berechtigungsscheins die Beratungshilfeleistung zuerbringen, verstößt gegen § 49a Absatz 1 BRAO in Verbindungmit § 4 Absatz 2 Satz 4 BerHG.

Nach § 49a Absatz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet,die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zuübernehmen. Das Beratungshilfegesetz eröffnet dem Recht-suchenden die Möglichkeit, sich wegen Beratungshilfe unmit-telbar an einen Rechtsanwalt zu wenden und den Beratungs-hilfeantrag nachträglich zu stellen, § 4 Absatz 2 Satz 4 BerHG.Der Rechtsanwalt ist daher verpflichtet, in diesen Fällen dieBeratungshilfe schon vor Vorlage eines Berechtigungsscheinszu erbringen. Die beschlossene Satzungsregelung, die denRechtsanwalt abweichend hiervon von der Verpflichtung frei-stellen möchte, die Beratungshilfe zu erbringen, widersprichtden gesetzlichen Regelungen.

b) Die Regelung in § 16a Absatz 1 Alternative 2 BORA-E, nachder der Rechtsanwalt nicht verpflichtet sein soll, Beratungshilfevor Zahlung der Beratungshilfegebühr zu erbringen, verstößtgegen § 49a Absatz 1 BRAO.

Wenn sich ein bedürftiger Rechtsuchender wegen Beratungs-hilfe an einen Rechtsanwalt wendet, ist dieser gemäß § 49aAbsatz 1 Satz 1 BRAO verpflichtet, die Beratungshilfe zugewähren, also das Beratungshilfemandat anzunehmen. DerRechtsanwalt ist in diesen Fällen vorleistungspflichtig (§ 614BGB). Er hat zwar nach § 9 RVG das Recht, für die Beratungs-hilfegebühr einen Vorschuss zu verlangen. Weigert sich derRechtsuchende, einen geforderten Vorschuss zu zahlen,berechtigt dies den Anwalt, anders als in der beanstandetenSatzungsregelung vorgesehen, jedoch nicht in jedem Fall zurAblehnung von Beratungshilfe. Es muss vielmehr im Einzelfallabgewogen werden, ob Gründe vorliegen, die zur Ablehnungvon Beratungshilfe berechtigen. Beratungshilfe darf nur im Ein-zelfall aus wichtigem Grund abgelehnt werden (§ 49a Absatz 1Satz 2 BRAO). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Rechts-anwalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfallsund unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Gewäh-rung von Beratungshilfe nicht zugemutet werden kann (vgl.§ 314 Absatz 1 BGB). Zum Beispiel kann der Rechtsanwalt beivöllig mittellosen Rechtsuchenden oder bei eilbedürftigenAngelegenheiten verpflichtet sein, Beratungshilfe zu leisten,auch wenn der Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr nichtzahlt.

Zu Nummer 2:

Die Regelung in § 16a Absatz 3 Satz 4 Buchstabe a Alternative3 BORA-E, nach der der Anwalt berechtigt sein soll, Beratungs-hilfe wegen nicht hinreichender Rechtskenntnisse oder fehlen-der Erfahrung abzulehnen, verstößt gegen § 49a Absatz 1BRAO.

Beratungshilfe kann wegen fehlender hinreichender Rechts-kenntnisse oder Erfahrung nicht stets, sondern nur im Einzelfall

abgelehnt werden, wenn dies einen wichtigen Grund darstellt.Es gibt Fälle, in denen trotz nicht hinreichender Rechtskennt-nisse oder fehlender Erfahrung Beratungshilfe geleistet werdenmuss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Einarbeitungin die Thematik in zumutbarer Weise möglich oder die feh-lende Erfahrung für die Bearbeitung des Falls nicht hinderlichist.

Zu Nummer 3:

Die Regelung in § 16a Absatz 3 Satz 4 Buchstabe b BORA-Everstößt gegen § 49a Absatz 1 BRAO.

Die ausbleibende Zahlung der Beratungshilfegebühr trotz Mah-nung führt nicht in jedem Fall dazu, dass der Rechtsanwalt dieBeratungshilfeleistung ablehnen darf. Eine Ablehnung derBeratungshilfe ist nur im Einzelfall aus wichtigem Grund mög-lich (§ 49a Absatz 1 Satz 2 BRAO). Auf die Begründung zuNummer 1b wird verwiesen.

Zu Nummer 4:

Die Regelung in § 16a Absatz 3 Satz 4 Buchstabe f BORA-Everstößt gegen § 49a Absatz 1 BRAO.

Ein wichtiger Grund zur Ablehnung von Beratungshilfe liegtnicht vor, wenn eine Angelegenheit im Beratungshilfescheinnicht konkret bezeichnet worden ist. Über den Antrag auf Bera-tungshilfe entscheidet das Amtsgericht (§ 4 Absatz 1 Satz 1BerHG). Es ist Aufgabe des Gerichts, die Angelegenheiten imBerechtigungsschein zu bezeichnen, für die Beratungshilfegewährt wird (§ 6 Absatz 1 BerHG). Das Beratungshilfegesetzsieht eine Überprüfung durch den Rechtsanwalt insofern nichtvor. Er ist an die Entscheidung des Gerichts gebunden. Nach-teile für den Rechtsanwalt bei der Kostenfestsetzung, die ihnmöglicherweise berechtigen könnten, Beratungshilfe aus wich-tigem Grund abzulehnen, weil eine Angelegenheit nicht kon-kret im Berechtigungsschein bezeichnet wird, ergeben sichhieraus nicht. Denn der Berechtigungsschein legt nicht fest,wie viele Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne vor-liegen. Die Entscheidung über die Frage, ob der Anwalt Bera-tungshilfegebühren für eine oder mehrere Angelegenheitenerhält, wird unabhängig von der Angabe der Angelegenheit imBerechtigungsschein im Kostenfestsetzungsverfahren getroffen.

Zu Nummer 5:

Die Regelung in § 16a Absatz 3 Satz 4 Buchstabe g BORA-Everstößt gegen § 49a Absatz 1 BRAO.

Es liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 49a Absatz 1BRAO vor. Die Aufnahme mehrerer Angelegenheiten in einenBerechtigungsschein zieht keine nachteiligen gebührenrechtli-chen Folgen nach sich. Der Berechtigungsschein legt nicht bin-dend fest, wie viele Angelegenheiten im gebührenrechtlichenSinne vorliegen. Auf die Begründung zu Nummer 4 wird ver-wiesen.

Brigitte Zypries

C. In-Kraft-Treten

Die Änderungen treten mit Ausnahme des Beschlusses zu§ 16a BORA am 1.7.2009 in Kraft. Nur insoweit werden dieBeschlüsse der 2. Sitzung der 4. Satzungsversammlung verkün-det.

Die 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung findet am 15.6.2009 in Berlin statt.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Personalien/Pflichten und Haftung des Anwalts 67

Das aktuelle Urteil

Das aktuelle Urteil

Deckungsschutz bei Haftung aus Treuhandverträgen

Deckungsschutz über die Vermögensschaden-Haftpflichtversiche-rung für Rechtsanwälte ist auch dann zu gewähren, wenn imHaftpflichtprozess die Haftung aus einem Treuhandvertrag festge-stellt wurde. Selbst wenn Gegenstand dieses Treuhandvertragesnicht die rechtliche Beratung des Geschädigten war, gilt dasjedenfalls dann, wenn das Bestehen des Treuhandvertrages daraufgegründet wurde, dass besonderes Vertrauen in die Stellung desTreunehmers als Rechtsanwalt gesetzt wurde und so beim Treuge-

ber die Vorstellung entstand, es handele sich um ein besonderesSicherungsinstrument. (eigener Leitsatz)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.6.2008 – I - 4 U 164/07, BeckRS 200825292

Anmerkung:

Die Verurteilung der Versicherung zur Zahlung bzw. Gewäh-rung von Versicherungsschutz durch den OLG-Senat beinhaltetdrei Aspekte. Bei zwei Gesichtspunkten lag das Gericht nachhiesiger Auffassung falsch, beim dritten ist das Ergebnis zumin-dest fragwürdig.

Personalien

Das Große Silberne Ehrenzeichen für Ver-dienste um die Republik Österreich für Rechts-

anwalt und Notar Dr. Bernhard Dombek

Im Rahmen der europäischen Präsidentenkonferenz des öster-reichischen Rechtsanwaltskammertages in Wien am 21. Januardiesen Jahres erhielt der frühere Präsident der Bundesrechtsan-waltskammer RA und Notar Dr. Bernhard Dombek, Berlin, einebesondere Auszeichnung des österreichischen Bundespräsi-denten. Ihm wurde das Große Silberne Ehrenzeichen für Ver-dienste um die Republik Österreich verliehen und von der Bun-desministerin für Justiz persönlich überreicht.

Im Rahmen einer kleinen Feierstunde, bei der zahlreiche euro-päische Kammerpräsidenten sowie die deutschen Teilnehmerder Konferenz anwesend waren, betonte die Ministerin die gro-ßen Verdienste Dombeks um die österreichische Anwaltschaft.Ihm ist es zu verdanken, so Frau Bandon-Ortner, dass zahlrei-che Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts von dem deut-schen Recht beeinflusst werden konnten. Durch die guten undfreundschaftlichen Beziehungen, die Dombek in der Traditionseines Vorgängers, Dr. Haas, fortsetzte und vertiefte, war dieösterreichische Anwaltschaft stets über Neuerungen im Recht,besonders im Anwaltsrecht in Deutschland informiert undkonnte erheblich davon profitieren. Sein hohes Ansehen iminternationalen Bereich als früherer Präsident einer der größtenAnwaltschaften Europas und seine besondere Integrationskraftals Kammerpräsident wurden von der Ministerin besondershervorgehoben.

Dombek wies in seinen Dankesworten darauf hin, dass auchbei uns zahlreiche Anregungen und Ideen auf die guten Kon-takte zur Anwaltschaft in Österreich zurückzuführen sind, die

auch auf europäischer Ebene, insbesondere in dem gemeinsamvon Bundesrechtsanwaltskammer und dem ÖsterreichischenRechtsanwaltskammertag in Brüssel unterhaltenen Büro, reali-siert werden.

JR Dr. Norbert Westenberger, Vizepräsident der BRAK, Mainz

Verdienstmedaille des Verdienstordens derBundesrepublik Deutschland für Rechts-

anwalt und Notar Wulf Meinecke

Oberbürgermeister Stephan Weil hat im November 2008 HerrnKollegen Wulf Meinecke die Verdienstmedaille des Verdienst-ordens der Bundesrepublik Deutschland ausgehändigt. In einerFeierstunde würdigte Herr Weil die Verdienste des hannover-schen Kollegen.

Herr Kollege Meinecke ist seit 1978 am Amts-/LandgerichtHannover als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem Jahr 1991 ister auch Notar. 1983 ist Herr Kollege Meinecke in den Vorstandder Rechtsanwaltskammer Celle gewählt worden, dem er bisheute angehört. Er führt den Vorsitz in der Abteilung für inter-nationales Anwaltsrecht und hat sich darüber hinaus aufgrundseiner hervorragenden Englischkenntnisse international ganzbesonders im Rahmen der mit der Rechtsanwaltskammer Bris-tol vereinbarten Partnerschaft eingesetzt. Herr Kollege Meine-cke vertritt die Rechtsanwaltskammer Celle auch auf Bundes-ebene. Er ist seit 1999 Mitglied im Ausschuss Gesellschafts-recht und begleitet mit diesem Ausschuss u.a. die Gesetzge-bung des Bundes im gesellschaftsrechtlichen Bereich.

Mitteilung der RAK Celle

Pflichten und Haftung des Anwalts

Rechtsanwältin Antje Jungk und Rechtsanwalt Bertin Chab,Allianz München,

Rechtsanwalt Holger Grams

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68 Pflichten und Haftung des Anwalts BRAK-Mitt. 2/2009

Das aktuelle Urteil

Im Haftpflichtprozess wurde die hier auf Deckungsschutz kla-gende Rechtsanwältin zur Zahlung aufgrund eines konkludentabgeschlossenen Treuhandvertrages verurteilt. Soweit denGründen zu entnehmen war, sollten Gelder, die Kunden einer„C.-Club-GmbH“ auf das Konto der Anwältin eingezahlt hat-ten, nur dann an diese GmbH weitergeleitet werden, wenn dieAuslieferung von Fahrzeugen, die diese Kunden bestellt hatten,sichergestellt war. Den Treuhandvertrag zwischen Anwältinund Kunden stützten die Regressrichter in zwei Instanzen aufein besonderes Vertrauen in die Stellung der hiesigen Klägerinals Rechtsanwältin. Deshalb seien die Kunden von einembesonderen Sicherungsinstrument ausgegangen. Eine irgend-wie geartete rechtliche Beratung war allerdings nicht geschul-det. Insoweit handelte es sich also um eine sogenannte „iso-lierte Treuhand“, auf die nach st. Rspr. (BGH – IX ZR 257/06 v.5.7.2007 und BGH, NJW 1999, 3040) spezifische anwaltlicheBerufsregeln (wie beispielsweise die früher geltende Verjäh-rungsvorschrift des § 51b BRAO a.F.) nicht anwendbar sind.Das liegt daran, dass in der Abwicklung eines solchen Treu-handvertrages schon gar keine anwaltliche Tätigkeit erblicktwird. Bereits unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzeswäre es weder einem Steuerberater, noch einem Unterneh-mensberater oder sonstigen Personen untersagt gewesen, sol-che Verträge anzunehmen und durchzuführen. Für dieDeckung über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherunghat man sich daher zu fragen, ob überhaupt eine anwaltlicheTätigkeit vorliegt, denn nur diese wäre gem. § 1 AVB-RA vomVersicherungsschutz umfasst. Die Problematik übersah auchdas OLG Düsseldorf offenkundig nicht. Da aber das Bestehendes Treuhandverhältnisses, das im Übrigen von der beklagtenAnwältin bestritten wurde, gerade mit der Stellung der Klägerinals Rechtsanwältin und dem besonderen Vertrauen, das dieGeschädigten dieser gegenüber entgegenbrachten, begründetwurde, sei im Deckungsverhältnis von beruflicher Tätigkeitauszugehen; die Versicherungsnehmerin sei hier „gerade inihrer Funktion als Rechtsanwältin“ tätig geworden.

Damit setzt das OLG in unzulässiger Weise das Vertrauen ineinen bestimmten Berufsstand damit gleich, dass die angespro-chene Tätigkeit auch in Ausübung diese Berufes ausgeübt wird.Wäre hier ein Richter tätig gewesen, hätte das Gericht im Haft-pflichtprozess ebenso gut die Annahme eines konkludent abge-schlossenen Treuhandvertrages mit einem besonderen Ver-trauen rechtfertigen können. Hingegen wird man kaum davonausgehen dürfen, dass es sich um originär richterliche Tätigkeithandelte. Diese besteht nämlich darin, Verfahren vor staatli-chen Gerichten zu leiten und entsprechende Entscheidungenzu treffen. Ebenso wird gem. § 3 Abs. 1 BRAO die anwaltlicheTätigkeit mit Rechtsberatung gegenüber dem Mandanten inVerbindung gesetzt. Betreuungen, Testamentsvollstreckungen,Tätigkeiten als Nachlasspfleger oder -verwalter werden häufigvon Rechtsanwälten wahrgenommen, weil diese besonderssachkundig sind und entsprechendes Vertrauen genießen. Der-lei Tätigkeiten sind aber nicht von der Pflichtversicherungerfasst, wie sie § 51 Abs. 1 BRAO beschreibt. Das ist nichtBerufstätigkeit als Rechtsanwalt! Deshalb ist es nötig, dieseTätigkeiten gesondert zu erwähnen, wenn insoweit Versiche-rungsschutz bestehen soll, wie es die Risikobeschreibungen derAVB auch tun, wobei dort Treuhandtätigkeiten gerade nichterwähnt sind.

Das OLG setzt sich dann mit § 20 AVB-RA auseinander, derdem gefundenen Ergebnis ebenfalls nicht entgegenstünde.Danach wird Versicherungsschutz auch für den Fall gewährt,dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfü-gung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang miteiner Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahltwurden, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird.

Der Senat erkennt hier richtig eine Erweiterung des Versiche-rungsschutzes, ohne aber die Richtung der Erweiterung korrektzu interpretieren. Er setzt voraus, dass ohnehin Deckungs-schutz nach § 1 AVB-RA bestünde, wenn sich die fahrlässigeVerfügung vom Anderkonto schon nach den übrigen Umstän-den als anwaltliche Tätigkeit darstelle. Daraus wird gefolgert,dass § 20 AVB-RA Versicherungsansprüche gewährt, wenndurch die Verfügung gegen Pflichten verstoßen wird, welchenicht aufgrund eines Anwaltsvertrages zum Mandanten beste-hen. Das Gericht übersieht hier zweierlei. Zum einen wird inder genannten Klausel ausdrücklich vorausgesetzt, dass einunmittelbarer Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeitbestehen muss. Insofern ist es rätselhaft, wie man unter diesenUmständen darauf schließen kann, dass hier Tätigkeitengemeint sein könnten, die außerhalb eines Anwaltsvertrageszum Mandanten liegen. Zum anderen spricht § 20 AVB-RA mitBedacht davon, dass der Anwalt Deckung bzgl. Ansprüchen„des Berechtigten“ genießt. So ergibt sich denn tatsächlich dieErweiterung, die § 20 AVB-RA vorsieht, aus einem anderenZusammenhang: Werden Fremdgelder für den Mandanten inEmpfang genommen und fahrlässig fälschlicherweise an Dritteausgezahlt – sei es aus falschen rechtlichen Einschätzungenheraus oder einfach, weil beim Überweisungsvorgang Fehlergemacht werden –, dann hat der Mandant nach wie vor seinenErfüllungsanspruch aus § 667 BGB. § 1 AVB-RA und der die-sem zugrundeliegende § 51 BRAO setzen aber für die Deckungeinen „Haftpflichtanspruch privatrechtlichen Inhalts“ voraus.Umgekehrt kann es sein, dass der Anwalt gerade dazu ver-pflichtet ist, nicht an den Mandanten zu zahlen, sondern anDritte. Wenn dann der Dritte („Berechtigte“) Erfüllung verlangt,weil an einen Nichtberechtigten gezahlt wurde, wäre dessenErfüllungsanspruch ebenfalls vom Deckungsschutz umfasst,wenn es sich um eine fahrlässige Verfügung vom Anderkontohandelt (also nicht vom einfachen Geschäftskonto) und der Ein-zug und die Weiterleitung des Geldes im Rahmen eineranwaltlichen Tätigkeit erfolgte.

Weder die Tatsache, dass im Haftpflichtprozess auf die „beson-dere Stellung als Rechtsanwältin“ abgestellt wurde, noch § 20AVB-RA hätte also das Gericht von der Verpflichtung enthoben,eine eigenständige Begründung dafür zu liefern, dass eineanwaltliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne (also Rechtsbera-tung) vorlag. Diese blieb das OLG Düsseldorf hier schuldig.

Größerer Begründungsaufwand wird schließlich betrieben beider Frage, ob sich die klagende Anwältin eine „wissentlichePflichtverletzung“ vorzuwerfen hatte oder nicht. Die Gelderder Kunden wurden bei der Anwältin auf einem einzigen Kontoverwaltet, ohne dass eine Unterscheidung darüber getroffenwurde, ob ausdrückliche Treuhandvereinbarungen mit denjeweiligen Kunden vorlagen oder nicht. Die beklagte Anwältinhatte nach den Feststellungen im Urteil auch erheblicheBeträge – offensichtlich entgegen jeglicher tatsächlich vorlie-gender Vereinbarungen – für sich selbst entnommen. Dennochwird ihr zugute gehalten, dass in Bezug auf diejenigen Einzah-lungen, um die es im Haftpflichtprozess ging, keine ausdrückli-chen Vereinbarungen der Kunden vorlagen und somit nichtvorsätzlich gegen derlei Vereinbarungen verstoßen werdenkonnte. Obwohl selbst der Senat unter Verweis auf ein entspre-chendes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren konzediert,dass die Klägerin bei der Weiterleitung der Gelder an den C.-Club bzw. bei den Entnahmen zu eigenen Gunsten bewusst aneiner betrügerischen Schädigung der Kunden mitgewirkt habenkönnte, bedürfe dies keiner näheren Untersuchung, weil esdarauf nicht ankomme, sondern lediglich auf die Frage, obbewusst gegen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen gegenüberden Kunden verstoßen wurde. Dies sei aber aus den angespro-chenen Gründen zu verneinen.

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BRAK-Mitt. 2/2009 Pflichten und Haftung des Anwalts 69

Rechtsprechungsleitsätze

Ob eine derart einengende Betrachtung der relevanten Pflich-ten und ihrer wissentlichen Verletzung geboten ist, darfbezweifelt werden. Sie könnte zu dem merkwürdigen Ergebnisführen, dass sogar die Folgen bewusst betrügerischen unddamit strafbaren Handelns vom Versicherer zu tragen wären,soweit Vertragspflichten mehr oder weniger zufällig nicht aus-drücklich geregelt waren, obgleich sich der Versicherungsneh-mer auch bei Vorliegen ausdrücklicher Vereinbarungen darumnicht gekümmert hätte. Im Vergleich zu der doch eher strengenAuffassung, die das OLG Köln, VersR 2009, 58, (siehe weiterunten in dieser Rubrik) zu Lasten der Anwaltschaft vertritt, istdas Urteil des OLG Düsseldorf auch an dieser Stelle nur schwerverständlich.

Rechtsanwalt Bertin Chab

Rechtsprechungsleitsätze

Haftung des Anwalts bei Fehlern des Gerichts

Unterlässt es der Anwalt, auf ein die Rechtsauffassung seinesMandanten stützendes Urteil des BGH hinzuweisen, und verliertder Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusam-menhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstan-denen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch dasGericht die Entscheidung des BGH übersehen hat.

BGH, Urt. v. 18.12.2008 – IX ZR 179/07; WM 2009, 324; DB2009, 448

Anmerkung:

In einem Mietprozess wies der Vermieteranwalt das Berufungs-gericht nicht auf die BGH-Rechtsprechung hin, wonach durchjahrelange widerspruchslose Zahlung von Nebenkosten einestillschweigende Vereinbarung zustande komme, durch dieeine Änderung des schriftlichen Mietvertrages erfolgen könne(BGH, NJW-RR 2000, 1463). Die Vermieterin verlor den Pro-zess, weil auch das Berufungsgericht die BGH-Entscheidungnicht kannte. Im Haftpflichtprozess der Vermieterin gegenihren früheren Anwalt hob der BGH die klageabweisende Ent-scheidung der Vorinstanzen auf und entschied, dass der Anwaltder Mandantin dem Grunde nach auf Schadensersatz hafte.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Anwalt im Rahmender von ihm übernommenen Interessenvertretung verpflichtet,Fehlern des Gerichts zu Lasten seines Mandanten entgegenzu-wirken; er kann sich auch im Rahmen der Zurechnung nichtdarauf berufen, dass das Gericht die Pflicht gehabt hätte, ihnz.B. durch richterliche Hinweise oder die Auslegung von Anträ-gen zu korrigieren. Der Anwalt haftet für Folgen eines gerichtli-chen Fehlers, sofern dieser auf Problemen beruht, die derAnwalt durch seine Pflichtverletzung erst geschaffen hat oderbei ordentlicher Bearbeitung hätte vermeiden müssen (z.B.BGH, NJW 1988, 3013; NJW 1998, 2048). Das BVerfG hattedagegen verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf dendamit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit desAnwalts geltend gemacht (BRAK-Mitt. 2002, 224). Der BGHhat jedoch klargestellt, dass der Zurechnungszusammenhangnur dann entfällt, wenn der Schadensbeitrag des Gerichts dendes Anwalts so weit überwiegt, dass dieser daneben völligzurücktritt (BGH, NJW-RR 2003, 850).

Das entscheidungserhebliche Urteil des BGH war zum Zeit-punkt des Mietprozesses (2002/2003) in mehreren Zeitschriften

(u.a. NJW-RR a.a.O.) veröffentlicht und im Palandt zitiert(61. Aufl. 2002, § 535, Rdnr. 87). Der Satz „iura novit curia“betreffe, so der BGH, nur das Verhältnis des Gerichts zur juris-tisch nicht gebildeten Naturalpartei (vgl. Medicus, AnwBl.2004, 257). Das Gericht des Mietprozesses habe erkennen las-sen, dass es neuere Rechtsprechung und Literatur nicht berück-sichtigt habe.

Die Rechtsprechung des BGH steht auch in Übereinstimmungmit der Berufsordnung, die sich die Anwaltschaft selbst gege-ben hat: Gem. § 1 Abs. 3 BORA hat der Rechtsanwalt seineMandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behör-den zu bewahren.

Rechtsanwalt Holger Grams

Sekundärverjährung nur bei verfahrensbezogenem Anlass

Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehl-beratung die Verjährung des Primäranspruchs auf der Grundlagedes maßgeblichen Übergangsrechts nach Wegfall des § 51bBRAO, so gilt dies auch für den Sekundäranspruch.

BGH, Urt. v. 13.11.2008 – IX ZR 69/07

Anmerkung:

Der Leitsatz ist etwas unglücklich formuliert, suggeriert erdoch, dass der BGH hier Neues zum Wegfall des § 51b BRAOund dem dann anzuwendenden Übergangsrecht entschiedenhat. Ungeklärt ist nämlich noch die korrekte Berechnung imZusammenhang mit einer eventuellen Sekundärverjährung,wenn die Primärverjährung vor dem 15.12.2004 entstand undnach diesem Datum ablief. Im vom BGH jetzt entschiedenenFall ging es darum allerdings nicht. Dem Rechtsberater wurdevorgeworfen, unnötige Prozesskosten verursacht zu haben.Maßgebliches Datum der Schadenentstehung ist in diesen Fäl-len die Einreichung der die Kosten auslösenden Klage. Das waram 8.4.1999. Nun war die Frage, ob bei Ablauf der Primärver-jährung am 9.4.2002 bereits ein Anlass für die beklagtenRechtsanwälte bestand, auf eine anwaltliche Pflichtverletzungund damit auf mögliche Regressansprüche gegen sich selbsthinzuweisen. Die beiden ersten Instanzen waren davon ausge-gangen. Der BGH hob aber das Berufungsurteil auf und wiesdie Klage ab, weil die am 23.12.2004 eingereichte Regress-klage die Regressverjährung nicht mehr hemmen konnte. Zwarmüsse man die Regeln über die Sekundärverjährung auch dannanwenden, wenn diese über den 14.12.2004 hinaus laufe.Konkret hätten die Vorgerichte aber nicht davon ausgehen dür-fen, dass überhaupt eine Sekundärverjährung galt. Für diebeklagten Anwälte hätte erst frühestens in der mündlichen Ver-handlung im Vorprozess am 24.4.2002 Anlass bestanden,Regressansprüche zu erkennen und dementsprechend dieMandantschaft hierüber zu belehren. Zu diesem Zeitpunkt waraber die Primärverjährung schon abgelaufen. Der IX. ZS betontin diesem Zusammenhang, dass die Sekundärverjährung nichtvorschnell aus der Nichterfüllung einer Pflicht zur Aufdeckungdes Primäranspruchs abgeleitet werden darf, sondern dass eseines „verfahrensbezogenen Anlasses“ bedarf, die durch eigenePflichtverletzung verursachte Schädigung des Mandanten zuerkennen und diesem die Durchsetzung von Regressansprü-chen zu ermöglichen. „Verfahrensbezogen“ dürfte in diesemZusammenhang so zu verstehen sein, dass der Anlass ein vonaußen erkennbares – sozusagen objektivierbares – Ereignis ist,auf das zu reagieren vom Anwalt erwartet werden darf. Dasursprüngliche Fehlverhalten allein ist dazu keinesfalls geeignet.

Rechtsanwalt Bertin Chab

Haftung

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70 Pflichten und Haftung des Anwalts BRAK-Mitt. 2/2009

Rechtsprechungsleitsätze

Vorgehen bei Zweifeln an Verfassungsmäßigkeit

a) Der Steuerberater, der mit der Prüfung eines Steuerbescheidesbeauftragt ist, muss mit seinem Mandanten die Möglichkeit einesEinspruchs wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des anzuwen-denden Steuergesetzes nicht erörtern, solange keine entspre-chende Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsge-richt veröffentlicht ist oder sich ein gleich starker Hinweis auf dieVerfassungswidrigkeit der Besteuerung aus anderen Umständen,insbesondere einer in ähnlichem Zusammenhang ergangenen, imBundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts ergibt.

b) Der Steuerberater ist im Einzelfall noch nicht verpflichtet, dieMöglichkeit eines Einspruchs wegen Verletzung der Erhebungs-gleichheit mit seinem Mandanten zu erörtern, wenn weder derGesetzgeber die vorliegenden Hinweise auf die gleichheitswidrigeBesteuerung erkennbar zum Anlass genommen hat, dem Mangelabzuhelfen, noch die Fachkreise hierauf in breit geführter Diskus-sion reagiert haben.

BGH, Urt. v. 6.11.2008 – IX ZR 140/07, WM 2009, 90

Anmerkung:

Ein Haftpflichtprozess gegen einen Rechts- oder Steuerberaterbirgt regelmäßig die Problematik, dass die im Streit stehendeBeratungstätigkeit schon längere Zeit her ist. Zu den damit ver-bundenen beweisrechtlichen Schwierigkeiten kann hinzukom-men, dass sich die Rechtslage womöglich in der Zwischenzeitgeändert hat. Es liegt aber auf der Hand, dass die anwaltlichebzw. steuerliche Beratung unter Zugrundelegung der seinerzei-tigen Rechtslage beurteilt werden muss.

Nun ist man später immer schlauer als zuvor: Hat sich zwischen-zeitlich erwiesen, dass beispielsweise eine Änderung der höchst-richterlichen Rechtsprechung erfolgt oder eine gesetzliche Rege-lung oder Verwaltungspraxis verfassungswidrig ist, so mag derMandant auf die Idee kommen, dass auch in der eigenen Ange-legenheit weitere Rechtsmittel bis hin zur Verfassungsbeschwer-de erfolgreich gewesen wären. Was die Änderung derhöchstrichterlichen Rechtsprechung angeht, so hat der BGH be-reits im Jahr 1993 (NJW 1993, 3323) die Voraussetzungen für einVertrauen auf den Bestand der Rechtsprechung aufgestellt. Nurwenn deutliche Anzeichen für eine Rechtsprechungsänderungerkennbar sind, muss man dies ins Kalkül ziehen. Dies könnensowohl entsprechende Hinweise eines obersten Gerichts sein alsauch ein „dogmatischer Wandel“. Letztere – doch etwasschwammige – Voraussetzung wird in der vorliegenden Ent-scheidung konkretisiert: Im Grundsatz darf der Steuerberater aufdie Verfassungsmäßigkeit der auf den Steuerfall anzuwendendenGesetze vertrauen. Einen Ausnahmefall sieht der Senat dann,wenn bereits eine verfassungsgerichtliche Entscheidung zu einerähnlichen Frage vorliegt oder wenn ein Gericht einen Vorlagebe-schluss nach Art. 100 Abs. 1 GG gefasst und der Berater hiervonKenntnis erlangt hat. Hier birgt ein Einspruch nur ein geringesKostenrisiko, da das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1AO ruht. Vereinzelte Stimmen in der Literatur oder anhängigeVerfassungsbeschwerden müssen den Berater hingegen nichtveranlassen, dem Mandanten zu einem Rechtsmittel (welchesggf. die Erschöpfung des Rechtsweges erfordern würde) zu raten.

Rechtsanwältin Antje Jungk

Gefälligkeitshinweise an Mandanten

Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Aus-kunftsvertrag begründen.

BGH, Urt. v. 18.12.2008 – IX ZR 12/05, WM 2009, 369

Anmerkung:

Der Leitsatz führt uns ein wenig auf die falsche Fährte: Bei demStichwort „Auskunftsvertrag“ denkt man gemeinhin an ein

außerhalb eines Mandatsverhältnisses begründetes Rechtsver-hältnis mit Dritten. Hier ging es aber um die Frage, ob ein tele-fonischer Hinweis des Steuerberaters an seine Mandanten ineiner Angelegenheit, die mit seiner sonstigen Tätigkeit an sichnichts zu tun hatte, zu einer Haftung führen kann.

Der Steuerberater war mit der Fertigung der Steuererklärungender Mandanten beauftragt. Als diese eine vermietete Wohnungweiterverkaufen wollten, teilten sie dem Bekl. telefonisch mit,sie könnten die Wohnung fast zum Einstandspreis verkaufen.Sie fragten ihn, ob er etwas über die Immobilienentwicklungsagen könne und ob man sich „wegen der anstehenden Geset-zesänderung“ mit dem Verkauf beeilen müsse. Der Bekl. ver-neinte dies und beurteilte den Verkauf zum Einstandspreis alsgünstig. Steuerlich wurde allerdings ein Veräußerungsgewinnerzielt, da innerhalb laufender Spekulationsfrist der Einkaufs-preis um die erfolgten Abschreibungen gemindert wurde. DieKl. meinten, hierauf hätte sie der bekl. Steuerberater hinweisenmüssen.

Der Senat macht längere Ausführungen zur Frage des Rechts-bindungswillens und zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeitund Auskunftsvertrag. Dabei müsse immer eine Gesamtbe-trachtung erfolgen. Im konkreten Fall sprachen sowohl diebesondere Sachkunde des Steuerberaters als auch die Tatsache,dass bereits eine Vertragsbeziehung bestand, für einen Aus-kunftsvertrag.

Daneben leitet der Senat den Schadensersatzanspruch auchdaraus her, dass ein Steuerberater trotz Beschränkung des Man-dats auf die Fertigung der Steuererklärungen die Mandantenauch vor außerhalb des Mandats liegenden steuerlichen Fehl-entscheidungen warnen muss, wenn sie für ihn ersichtlich sind.

Von einem Gefälligkeitsverhältnis sollte also ein Rechts- oderSteuerberater – auch und gerade bei freundschaftlichen Hin-weisen, die nicht abgerechnet werden – besser nie ausgehen.

Rechtsanwältin Antje Jungk

Schaden bei Fehlern im Zusammenhang mit Kündigungs-schutzprozessen1. Vergleichbar einem Korrespondenzanwalt hat der Rechtsbera-ter einer Gewerkschaft die Informationen eines Arbeitnehmersvor Erhebung einer Kündigungsschutzklage sicher und vollständigzu erfassen.

2. Die das Mitglied (Arbeitnehmer) wie ein Rechtsanwalt bera-tende und im Rechtsstreit vertretende Rechtsschutzgesellschaftdes DGB hat widersprüchliche und unklare Informationen derEinzelgewerkschaft unverzüglich aufzuklären.

3. Zur Berechnung eines Verdienstausfallschadens nach der„modifizierten Bruttolohnmethode“.

4. Der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinenRechtsberater, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutz-prozess verloren gegangen ist, ist nicht entsprechend dem Kündi-gungsschutzgesetz auf eine Abfindung beschränkt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.3.2008 – I U 149/05, BeckRS 2008,10066

Anmerkung:

Ist ein Rechtsberater dafür verantwortlich, dass sein Mandanteinen Kündigungsschutzprozess zu Unrecht verliert – z.B.wegen Versäumung der Frist des § 4 KSchG – stellt die Frage,welcher Schaden dem Mandanten dadurch entstanden ist, diePraxis immer wieder vor größere Probleme. Für den Kläger desSchadenersatzprozesses liegt es nahe, sich an den Abfindungs-regeln der §§ 9 und 10 KSchG zu orientieren. Das ist allerdingsin zweierlei Hinsicht falsch. Anders als in den Fällen der Abfin-dung muss der Arbeitnehmer seinen Schaden damit begrün-

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BRAK-Mitt. 2/2009 Pflichten und Haftung des Anwalts 71

Rechtsprechungsleitsätze

den, dass er bei korrekter Sachbehandlung durch den Rechts-berater noch im Arbeitsverhältnis stünde. Damit kann er nichtauf die Summe klagen, die ihm als Abfindung im Falle der Auf-lösung zugesprochen worden wäre. Andererseits ist der Scha-denersatzanspruch aber auch nicht auf eine Leistung in dieserHöhe begrenzt. Das hatte bereits der BGH im selben Rechts-streit (NJW 2007, 2043 – Az. III ZR 176/06) entschieden.

Der Kläger muss deshalb genau darlegen, welcher Lohn ihmdurch die Pflichtverletzung entgangen ist und davon wiederumdie Vorteile abziehen, die sich für ihn gerade aufgrund desBeraterfehlers ergeben haben, also vor allem Arbeitslosengeld,aber auch Steuervorteile. Das führt zu komplizierten Berech-nungen, die das OLG-Urteil exemplarisch aufzeigt. Gleichgül-tig, ob die modifizierte Netto- oder Bruttolohnmethodegewählt wird, sollten die Ergebnisse gleich bleiben. Auf Basisder Bruttolohnmethode (mit Abzug jeglicher sozialversiche-rungsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorteile) kommt derOLG-Senat zu seinem Ergebnis. Man kann das Urteil gut alsRechenbeispiel für ähnlich gelagerte Fälle verwenden.

Dass der Geschädigte mit einem derartigen Zahlungsurteil inder Tasche natürlich nicht einfach die Hände in den Schoßlegen darf, ist klar; er hat stets die Pflicht, sich um einen neuenArbeitsplatz oder sonstige alternative Einkünfte zu bemühen.Das ergibt sich aus § 254 Abs. 2 BGB. Auch ist damit die(monatlich wiederkehrende) Schadenhöhe nicht ein für allemalfestgelegt. Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass bei Ände-rungen der Umstände in die eine oder andere Richtung eineAbänderungsklage nach § 323 ZPO denkbar wäre.

Die Ergebnisse dieses Schadenersatzprozesses dürften zukünf-tig große praktische Bedeutung erlangen.

Rechtsanwalt Bertin Chab

Weiterleitung im ordentlichen GeschäftsgangDem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Standzu gewähren, wenn die von seinem Prozessbevollmächtigtennicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn Tage vor Ablauf derBerufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und dasGericht den Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf dasFehlen der Unterschrift hingewiesen hat.

BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – VI ZB 37/08, FamRZ 2009, 321

Es entspricht dem ordentlichen Geschäftsgang, wenn der in ersterInstanz zuständig gewesene Richter am Tag nach Eingang desBerufungsschriftsatzes die Weiterleitung an das zuständige Beru-fungsgericht anordnet und einen weiteren Tag später diese Wei-terleitung von der Geschäftsstelle ohne besondere Beschleuni-gungsmaßnahmen veranlasst wird. (eigener Leitsatz)

BGH, Beschl. v. 6.11.2008 – IX ZB 208/06, FamRZ 2009, 320

Anmerkung:

Ein Dauerbrenner unter den Anwaltsfehlern ist die Versäumungder Berufungsfrist aufgrund eines Formfehlers, z.B. Einlegungbeim unzuständigen Gericht oder Fehlen der Unterschrift.Auch wenn dem Fehler ein Verschulden des Prozessbevoll-mächtigten zugrunde liegt, gewährt die Rechtsprechung unterbestimmten Umständen Wiedereinsetzung in den vorigenStand, wenn der Fehler „im ordentlichen Geschäftsgang“ desEingangsgerichts bemerkt und durch Hinweis an den Prozess-bevollmächtigten bzw. durch Weiterleitung an das zuständigeGericht geheilt werden kann. Dies entspricht dem verfassungs-rechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungs-vollen Rechtsschutzes. Voraussetzung hierfür ist aber immer,dass der Schriftsatz nicht am letzten Tag der Frist bei Gericht

eingeht, denn dann besteht kaum noch eine Chance auf Hei-lung. Welcher Zeitraum für den „ordnungsgemäßen Geschäfts-gang“ anzusetzen ist, scheint in der Rechtsprechung auf denersten Blick uneinheitlich. Laut BGH, NJW 2006, 3499, sollman auf eine Weiterleitung ans zuständige Gericht innerhalbvon fünf Werktagen vertrauen dürfen. BGH, NJW-RR 2005,3776, gab trotz einer restlichen Frist von zehn Tagen keineWiedereinsetzung, während im o.g. Beschluss vom 14.10.2008ein gerichtlicher Hinweis innerhalb von zehn Tagen erwartetwurde. Was unterscheidet also die Fälle?

Unterschieden wird insbesondere danach, welche Stelle beiGericht den Formfehler erkennen kann. Handelt es sich umeinen offensichtlichen äußeren formalen Mangel (z.B. Fehlender Unterschrift), so kann dies alsbald nach Eingang durch diePosteingangsstelle oder jedenfalls durch die Geschäftsstelleerkannt werden, auch wenn die Gerichtsakte nicht vorliegt.

Im zweiten genannten Beschluss vom 6.11.2008 war ein Frist-verlängerungsantrag statt an das OLG an das LG gerichtet wor-den. Der Schriftsatz ging an einem Mittwoch ein, am Donners-tag verfügte der Kammervorsitzende die Weiterleitung ansOLG, was am Freitag von der Geschäftsstelle veranlasst wurde.In den Postausgang gelangte der Schriftsatz erst am Montag,dem Tag des Fristablaufs, Eingang bei OLG war Dienstag. Die-ser Ablauf war aus Sicht des BGH nicht zu beanstanden. DieUnzuständigkeit des Gerichts war für die Posteingangsstellenicht erkennbar, eine beschleunigte Weiterleitung per Fax mussnicht erfolgen.

Ähnliche Überlegungen liegen den Fällen zugrunde, in denenauch trotz längerer Restfrist keine Wiedereinsetzung gewährtwurde. Regelmäßig ist hier die Unzuständigkeit erst vom Rich-ter zu erkennen. Meist handelt es sich (so auch in der genann-ten Entscheidung BGH, NJW-RR 2005, 3776) um Ausnahme-tatbestände wie die Auslandszuständigkeit des OLG gemäߧ 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG, die einer richterlichen Beurtei-lung unterliegen. Die Zuständigkeitsprüfung wird vom Richternicht zeitnah, ggf. erst bei Vorlage zwecks Verlängerung derBerufungsbegründungsfrist oder Terminierung, erwartet. Beisolchen – nicht so offensichtlichen – Formfehlern wird also dieHilfe meist zu spät kommen.

Rechtsanwältin Antje Jungk

Keine Fristwahrung durch E-Mail

Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestim-mende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.

BGH, Beschl. v. 4.12.2008 – IX ZB 41/08; WM 2009, 331; FamRZ2009, 319

Anmerkung:

Die (bereits verlängerte) Berufungsbegründungsfrist lief am16.1.2008 ab. Ein per Telefax übermittelter, vom Anwalt unter-schriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ging beim Beru-fungsgericht erst am 17.1.2008, 00:02 Uhr, ein. Die maßgebli-che, vom Anwalt unterschriebene letzte Seite der Berufungsbe-gründung gelangte erst nach Mitternacht in den Speicher desEmpfangsgeräts beim OLG. Der Anwalt hatte jedoch die Beru-fungsbegründung am 16.1.2008 per E-Mail an das OLGgesandt, die dort um 23:55 Uhr einging.

Dies stellte jedoch nach der Entscheidung des BGH keinenfristwahrenden Schriftsatz i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar.Eine E-Mail falle nicht unter § 130 ZPO, sondern unter § 130aZPO. Sie stelle keinen Schriftsatz dar, sondern ein elektroni-sches Dokument. Die hier maßgebliche niedersächsische Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz(Nds. GVBl. 2006, 247) betreffe das Berufungsgericht jedoch

Fristen

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72 Pflichten und Haftung des Anwalts BRAK-Mitt. 2/2009

Rechtsprechungsleitsätze

nicht. Als elektronisches Dokument sei die E-Mail jedoch gem.§ 130a ZPO nicht geeignet gewesen, die vorgeschriebeneSchriftform zu wahren.

Die E-Mail sei auch nicht einem Telefax gleichzusetzen, das alsschriftliches Dokument einzuordnen sei und eine Unterschriftdes Anwalts auf dem Original voraussetze (§ 130 Nr. 6 ZPO).Für elektronische Dokumente habe der Gesetzgeber in § 130aAbs. 1 Satz 2 ZPO die qualifizierte elektronische Signatur vor-gesehen. Auch dieses Erfordernis war vorliegend nicht gege-ben.

Der vom BGH in NJW 2008, 2649 entschiedene Fall sei nichtvergleichbar. Dort hatte der BGH einen eingescannten unddann per E-Mail übersandten Schriftsatz als fristwahrend ange-sehen, weil der eingescannte Schriftsatz eine Unterschrift desAnwalts aufgewiesen habe und – aufgrund einer telefonischgetroffenen Absprache des Anwalts mit einer Mitarbeiterin derGeschäftsstelle des Gerichts – noch innerhalb der Frist beiGericht ausgedruckt worden sei. Nur deswegen sah der BGHdiesen Schriftsatz als schriftliches Dokument i.S.v. § 130 ZPOan. Aus der Entscheidung ergab sich jedoch, dass es sich umeinen Sonderfall handelte, der vom BGH als nicht verallgemei-nerungsfähig angesehen wurde (vgl. Grams, BRAK-Mitt. 2008,212).

Rechtsanwalt Holger Grams

Friststreichung darf erst erfolgen, wenn Schriftstück „post-fertig“ istFristen dürfen aus dem Kalender erst dann gestrichen oder alserledigt markiert werden, wenn die entsprechenden Schriftstückeso zur Versendung fertig gemacht sind, dass damit eine sichereVorsorge verbunden ist, dass die Beförderung nicht mehr durchein Versehen verhindert werden kann. (eigener Leitsatz)

BGH, Beschl. v. 10.12.2008 – XII ZB 132/08

Anmerkung:

Der BGH bestätigte die Vorentscheidung und verwarf dieRechtsbeschwerde. Die Anweisung in der Kanzlei ging dahin,die in den Postmappen befindlichen Schreiben nach Unter-schrift durch die Anwälte in das Postausgangsbuch einzutragen,zu kuvertieren und zu frankieren. Im Fristenbuch war ein Erle-digungsvermerk zu setzen, wenn die Schriftsätze diktiert, gefer-tigt und unterschrieben waren.

Das war auch aus Sicht des BGH eindeutig zu früh. Das Beru-fungsgericht habe die Anforderungen an die anwaltlichenOrganisationspflichten nicht überspannt. Die Fristenkontrollemüsse gewährleisten, dass die im Kalender vermerkten Fristenerst gestrichen werden (bzw. ihre Erledigung in sonstiger Weisekenntlich gemacht wird), nachdem die fristwahrende Maß-nahme durchgeführt worden sei. Schriftsätze, die die Kanzleiper Post verlassen sollen, müssen demnach gefertigt und abge-sandt, mindestens aber so postfertig gemacht sein, dass dieweitere Beförderung der Post organisatorisch zuverlässig vorbe-reitet sei. Damit hat der XII. ZS offenbar das „Postausgangs-fach“ im Auge. Erst wenn die Post fertig kuvertiert dort einge-legt wurde, darf die Frist gestrichen werden, nicht bereits dann,wenn – wie hier – die Schriftsätze in die Postmappen eingelegtwerden.

Die Kanzleiorganisation sollte deshalb vorsehen, dass dieSchreiben und Schriftsätze unterzeichnet und anschließendkuvertiert werden, wobei auf die Vollständigkeit der Anlagenund die Unterzeichnung durch den jeweils postulationsfähigenAnwalt zu achten ist. Danach wäre die fertige Post – wenn sienicht ohnehin unmittelbar anschließend abgesandt wird – an

einem festen dafür vorgesehen Ort, dem Postausgangsfach,abzulegen, aus dem sie dann nur noch zum Zwecke der Ver-sendung entnommen werden darf. Sollte es doch einmal not-wendig sein, von dort noch einmal fertige Post zu entfernen,muss die Frist sofort wieder notiert werden. Wenn dann bei derabendlichen Fristenkontrolle alle Fristen im Kalender kontrol-liert und ein Blick auf das dann leere Postausgangsfach gewor-fen wird, dürfte an dieser Stelle nichts mehr passieren. DieRechtsprechung verlangt jedenfalls eine derartige Organisa-tion.

Rechtsanwalt Bertin Chab

Wissentliche Pflichtverletzung

Ein Anwalt verwirklicht im Rahmen seiner Berufshaftpflichtver-sicherung den versicherungsvertraglichen Ausschlusstatbestandder wissentlichen Pflichtverletzung, wenn er gegen ein ihm alsProzessbevollmächtigtem seines Mandanten zugestelltes Ver-säumnisurteil keinen Einspruch einlegt und den Mandanten nichtüber das Ergehen des Versäumnisurteils informiert.

OLG Köln, Beschl. v. 22.9.2008 – 20 W 43/08, VersR 2009, 58

Anmerkung:

Eine Anwältin wurde im Haftpflichtprozess zur Leistung vonSchadensersatz an den Mandanten verurteilt, weil sie in einemfür den Mandanten geführten Prozess ein ihr zugestelltes Ver-säumnisurteil rechtskräftig werden lassen und den Mandantennicht über die Zustellung informiert hatte. Der Mandant nahmdaraufhin aus dem Haftpflichturteil den Berufshaftpflichtversi-cherer der Anwältin als Drittschuldner auf Versicherungsleis-tung in Anspruch.

Der PKH-Antrag des Klägers wurde in zwei Instanzen zurück-gewiesen, weil der Haftpflichtversicherer sich zu Recht auf denRisikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung seitens derversicherten Anwältin gemäß § 4 Nr. 5 AVB berief. Zwar erfor-dert § 4 Nr. 5 AVB direkten Vorsatz bzgl. der Pflichtverletzung.Der Versicherungsnehmer muss die von ihm verletzte Pflichtpositiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben,pflichtwidrig zu handeln (BGH, r+s 2001, 408).

Das OLG entschied jedoch, dass unterstellt werden könne,dass jeder Anwalt die fundamentalen, allgemein geläufigenRegeln und Vorschriften kenne. Im Wege des Indizienbeweiseskönne aus Art und Gewicht eines objektiven Pflichtenverstoßesauf das Maß der Vorwerfbarkeit geschlossen werden. EinePflichtverletzung, die schlechterdings nur vorsätzlich begangenwerden könne, bedürfe keiner weiteren Darlegung und keinesweiteren Beweises hinsichtlich des Vorsatzes.

Das Unterlassen jeglicher Reaktion auf das Urteil (also wederdas Einlegen eines Einspruchs noch die unverzügliche Informa-tion an den Mandanten) habe in einer derart krassen und fun-damentalen Weise gegen elementare Pflichten eines Anwaltsverstoßen, dass andere Erklärungen als direkter Vorsatz jeden-falls so weit außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lägen, dass sieim Rahmen eines Zivilprozesses keiner Ausräumung bedürften.Über die Pflicht, den Mandanten über den Erlass eines Ver-säumnisurteils unverzüglich zu informieren, könne es beieinem Anwalt keinen Zweifel geben.

Auch wenn die Anwältin ungeachtet der Zustellung etwa keineKenntnis von dem Versäumnisurteil gehabt haben sollte, lägeeine wissentliche Pflichtverletzung darin, dass sie sich der

Versicherungsrecht

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BRAK-Mitt. 2/2009 Berufsrechtliche Rechtsprechung 73

Bundesverfassungsgericht

Kenntnisnahme bewusst versperrt hätte, insbesondere, dass sieüber mehrere Wochen völlig untätig geblieben wäre, was sichebenfalls nur mit unbedingtem Vorsatz erklären ließe. Selbsteine schwerwiegende Erkrankung würde daran nichts ändern.Auch dann bestünde die Verpflichtung, unverzüglich für einenVertreter zu sorgen (§ 53 BRAO) und das Kanzleipersonal und/oder sonstige Personen (etwa die RAK) von der Verhinderungzu unterrichten.

Dass der Anwältin nicht einmal das mehr möglich gewesen sei(etwa wegen eines schweren Unfalls mit Koma), sei derartabseits jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass es nicht der aus-drücklichen Widerlegung durch den Versicherer bedürfe. Auchder Antragsteller habe keine konkrete Möglichkeit aufgezeigt,die einen geringeren Verschuldensgrad als unbedingten Vor-satz bedeuten würde.

Rechtsanwalt Holger Grams

Berufsrechtliche Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht*Leitsatz der Redaktion (Orientierungssatz)

Keine Umgehung des Gegenanwalts bei Prozessvergleich/Lauf der Frist für Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstel-lung

BORA § 12; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1

1. Durch die Einlegung einer Gegenvorstellung und die daraufergehende gerichtliche Entscheidung wird die Monatsfrist zur Ein-legung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1Satz 1 BVerfGG) nicht erneut in Lauf gesetzt.

2. Zur Verfassungsmäßigkeit des an RAe gerichteten Verbots derUmgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) und der berufsrecht-lichen Ahndung von Verstößen gegen dieses Verbot.

*3. Die strikte Einhaltung des Umgehungsverbots würde voneinem RA verlangen, in einer mündlichen Verhandlung vorGericht keine Vergleichsverhandlungen mit einem Gegner, dessenAnwalt nicht anwesend ist, zu führen und insbesondere keinenProzessvergleich abzuschließen. Dies widerspricht jedoch offen-sichtlich dem Interesse des eigenen Mandanten an einer zügigenund sachgerechten Beendigung des Rechtsstreits durch Abschlusseines Prozessvergleichs.

BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 – 1 BvR 848/07

Aus den Gründen:

A. Der Bf., ein RA, wendet sich gegen eine Rüge der RAK, dieihm wegen der Umgehung des Gegenanwalts erteilt wordenist. Hierbei wird die Frage aufgeworfen, ob eine vom Fachge-richt in der Sache beschiedene Gegenvorstellung die Monats-frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbe-schwerde erneut in Gang setzt.

I. Durch § 12 BORA wird RAen untersagt, unter Umgehung desGegenanwalts unmittelbar mit dessen Mandanten in Kontaktzu treten. Die Bestimmung lautet wie folgt:

Umgehung des Gegenanwalts

(1) Der RA darf nicht ohne Einwilligung des RA eines anderenBeteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmenoder verhandeln.

(2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Der RA desanderen Beteiligten ist unverzüglich zu unterrichten; vonschriftlichen Mitteilungen ist ihm eine Abschrift unverzüglichzu übersenden.

II. 1. Der Bf. ist seit vielen Jahrzehnten als RA tätig. Er vertratden Ast. in einer Wohnungseigentumssache gegen eine andere

Wohnungseigentümerin (im Folgenden: Agin.), die ebenfallseinen RA beauftragt hatte.

Zur Teilnahme an dem in dieser Sache bestimmten Verhand-lungstermin hatte sich der von der Agin. mandatierte RA zumAG begeben, war jedoch von der Richterin weggeschickt wor-den, weil sie – wie die Agin. – den RA nicht kannte und davonausging, er wäre zu einem der Verfahren gekommen, derenVerhandlungstermine aufgehoben worden waren. Bei dergleichwohl durchgeführten mündlichen Verhandlung wardaher zwar der Ast. durch den Bf., nicht aber auch die Agin.anwaltlich vertreten. Auf Vorschlag des Gerichts wurde einProzessvergleich geschlossen, in dem sich die Agin. verpflich-tete, die Entfernung der zwei streitgegenständlichen Bäume zudulden, während der Ast. die Kosten des Verfahrens mit Aus-nahme der außergerichtlichen Kosten übernahm. Nur für denAst. wurde ein befristetes Widerrufsrecht vereinbart, das in derFolgezeit nicht ausgeübt wurde.

2. Nach einer Beschwerde des von der Agin. beauftragten RAerteilte der Vorstand der RAK dem Bf. wegen eines Verstoßesgegen das Umgehungsverbot aus § 12 Abs. 1 BORA eine Rüge.Auch wenn das Gericht den Bevollmächtigten der Agin. irrtüm-lich weggeschickt habe und deshalb von sich aus auf eine Ver-tagung hätte hinwirken müssen, hätte der Bf. nicht mit derAgin. in Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten Ver-gleichsverhandlungen führen dürfen, ohne zuvor mit der Kanz-lei des gegnerischen RA Rücksprache zu halten.

Nachdem der Bf. gegen die Erteilung der Rüge Einspruch ein-gelegt hatte, wandte sich der Vorstand der RAK an den gegneri-schen RA und bat ihn um eine Stellungnahme zu den Behaup-tungen des Bf., die Agin. sei prozesserfahren und habe ein ihrmehrmals angebotenes Recht zum Widerruf des Vergleichsabgelehnt. Der Gegenanwalt widersprach dieser Darstellung.Daraufhin wies der Vorstand der RAK den Einspruch zurück,ohne dem Bf. das Anschreiben an den Gegenanwalt und des-sen Stellungnahme mitgeteilt zu haben. In der Begründung desEinspruchsbescheids, die sich auf die Stellungnahme desGegenanwalts stützt, wird ausgeführt, der Schutzgedanke desUmgehungsverbots sei insbesondere deshalb berührt, weil derabgeschlossene Vergleich keinen Widerrufsvorbehalt zuguns-ten der Agin. enthalte.

Den daraufhin vom Bf. gestellten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung wies das AnwG zurück. Unabhängig von der Situa-tion der Agin., zu der sich der gegnerische RA auf Anfrage der

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74 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2009

Bundesverfassungsgericht

RAK geäußert habe, liege zumindest im unkollegialen Verhal-ten gegenüber dem Gegenanwalt ein Verstoß gegen § 12Abs. 1 BORA. Deshalb komme es nicht darauf an, ob auch derNormzweck des Schutzes des gegnerischen Mandanten ver-letzt worden sei. Dies möge allenfalls für die Beurteilung derSchwere des Verstoßes von Bedeutung gewesen sein. DieseErmessensausübung der RAK, die sich zur Ahndung der Pflicht-widrigkeit lediglich für eine Rüge entschieden habe, sei imanwaltsgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfen. Das Ein-spruchsverfahren leide auch nicht an einem Verfahrensfehler.Der RA sei vor Erteilung der Rüge anzuhören, diese Anhörungsei auch unstreitig erfolgt. Seine erneute Anhörung im Ein-spruchsverfahren sei nicht notwendig gewesen.

3. Gegen die ihm am 9.10.2006 zugestellte Entscheidung desAnwG hat der Bf. mit Schriftsatz v. 6.11.2006 Gegenvorstel-lung erhoben. Das AnwG hätte die Verletzung von Art. 103Abs. 1 GG durch die RAK nicht in der geschehenen Weise„korrigieren“ dürfen. Allein aus dem unstreitigen Sachverhaltlasse sich ebenfalls keine Pflichtverletzung wegen unkollegia-len Verhaltens nach § 12 Abs. 1 BORA herleiten, weil es demVorstand der RAK im Rahmen der Einspruchsentscheidungauch wesentlich auf die – unter Verletzung des Anspruchs aufrechtliches Gehör festgestellte – Beeinträchtigung der Belangeder Agin. angekommen sei und ihm anderenfalls keine Rügeerteilt worden wäre. Bei einem so schwerwiegenden Verfah-rensverstoß müsse der Rügebescheid aufgehoben werden.

Das AnwG hat die Gegenvorstellung des Bf. zurückgewiesen.Da die Pflichtverletzung nur mit einer Rüge als der mildestenMaßnahme sanktioniert worden sei, habe die RAK auch imEinspruchsverfahren nicht unrichtig zum Nachteil des Bf. ent-schieden.

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die sich gegen alle ange-führten Entscheidungen richtet, rügt der Bf. die Verletzung vonArt. 12 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Seine Berufsfreiheit sei verletzt, weil die Befolgung einer rich-terlichen Terminsladung sowie die Teilnahme an der von derRichterin geführten Erörterung mit abschließender Protokollie-rung eines Vergleichs als berufsrechtlich pflichtwidrig beurteiltworden sei. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorge-nommene Auslegung des § 12 Abs. 1 BORA habe – was dasBVerfG bereits in anderem Zusammenhang (Hinweis aufBVerfGE 101, 312) beanstandet habe – zur Folge, dass diegesetzlichen Bestimmungen über den Vergleichsabschluss ineiner mündlichen Verhandlung außer Kraft gesetzt würden,wenn der Gegenanwalt nicht erscheine.

Auch Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt; denn das AnwG habeden im Einspruchsverfahren vor der RAK erfolgten Gehörsver-stoß zu Unrecht für unbeachtlich gehalten. Die Auffassung,jedenfalls sei als mildeste Sanktion eine Rüge auszusprechengewesen, verkenne, dass das Vorliegen der Voraussetzungenfür eine Rüge noch nicht besage, dass sie auch ausgesprochenwerden müsse. Auch sei offen, ob die RAK in Kenntnis der Aus-führungen des Bf. tatsächlich eine Rüge verhängt oder aberdavon abgesehen hätte.

III. 1. Zur Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen gerichtlicheEntscheidungen haben der Präsident des BGH, die Präsidentindes BAG, der Präsident des BFH, der Präsident des BSG und diePräsidentin des BVerwG Stellung genommen.

a) Der Präsident des BGH teilt mit, die Zulässigkeit einerGegenvorstellung werde von den einzelnen Zivilsenaten ver-schieden beurteilt. Teilweise werde auf Gegenvorstellungen inder Sache entschieden, ohne auf Zulässigkeitsfragen einzuge-hen, teilweise werde die Zulässigkeit auch nach Inkrafttretendes Anhörungsrügengesetzes jedenfalls dann bejaht, wenn dasGericht nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung befugt

sei, seine eigene Entscheidung abzuändern. Andere Zivilsenatehielten die Gegenvorstellung hingegen für einen unstatthaftenRechtsbehelf, weil mit ihr gegen die verfassungsrechtlichenAnforderungen an die Rechtsmittelklarheit verstoßen werde.

b) Das BAG hat nach Mitteilung seiner Präsidentin bislangnoch keine Aussagen zur generellen Statthaftigkeit von Gegen-vorstellungen getroffen.

c) Demgegenüber teilt der Präsident des BFH mit, die Senatedieses Gerichts seien einhellig der Ansicht, dass eine Gegen-vorstellung generell nicht statthaft sei.

d) Nach Mitteilung des Präsidenten des Bundessozialgerichtsbesteht unter den Senaten dieses Gerichts keine Einigkeit.Einige Senate gingen davon aus, dass außerordentliche Rechts-behelfe gegen nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entschei-dungen jedenfalls seit Inkrafttreten der Vorschriften über dieAnhörungsrüge generell nicht mehr in Betracht kämen. Dem-gegenüber bejahten andere Senate weiterhin die Zulässigkeitder Gegenvorstellung zur Rüge der Verletzung anderer Verfah-rensgrundrechte als der Garantie des rechtlichen Gehörs.

e) Auch nach Mitteilung der Präsidentin des BVerwG ist dieZulässigkeit der Gegenvorstellung unter den verschiedenenSenaten dieses Gerichts umstritten. Es gebe Senate, die Gegen-vorstellungen seit Einfügung des § 152a VwGO durch dasAnhörungsrügengesetz als unstatthaft behandelten, währendeine Gegenvorstellung von anderen Senaten außerhalb desAnwendungsbereichs der Anhörungsrüge weiterhin zugelassenwerde.

2. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde haben dieRAK des Saarlandes und der DAV Stellung genommen.

a) Nach Auffassung der RAK des Saarlandes beruhen weder derRügebescheid noch der Einspruchsbescheid auf einer Verlet-zung des Anspruchs des Bf. auf rechtliches Gehör. Darüber hin-aus fehle es bereits an einem besonders schweren Nachteil fürden Bf., weil die RAK mit der Rüge zu dem mildesten Mittelgegriffen habe, obwohl eine Verletzung des § 12 Abs. 1 BORAregelmäßig die Vorlage der Sache beim Generalstaatsanwaltzur Folge habe. Bei einer Verletzung des Umgehungsverbotssei es im Grundsatz auch ohne Belang, ob die betroffene Parteiprozesserfahren sei und ob sie über rechtliche Kenntnisse ver-füge oder nicht. Dies könne allenfalls für die Gewichtung desVerstoßes von Bedeutung sein. § 12 BORA diene in erster Liniedem Schutz des gegnerischen Mandanten, demgegenüberstehe der Schutz des gegnerischen Anwalts vor Eingriffen insein Mandatsverhältnis im Hintergrund, weswegen der Aspektder Kollegialität nur nachrangig zu würdigen sei.

b) Der DAV hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Essei bereits zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen das Umgehungs-verbot des § 12 Abs. 1 BORA vorliege. Die Teilnahme an einerGerichtsverhandlung stelle unter Berücksichtigung des Schutz-zwecks der Norm kein „Verhandeln“ mit der Gegenseite dar.Die Verhängung einer Rüge sei aber jedenfalls wegen deslediglich formalen Verstoßes gegen das Umgehungsverbotunverhältnismäßig.

B. Eine Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

I. Der Zulässigkeit steht nichtentgegen, dass die Verfassungs-beschwerde nicht innerhalb der

in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt undbegründet worden ist; denn der Senat gewährt dem Bf. hin-sichtlich der versäumten Frist Wiedereinsetzung in den vorigenStand.

1. Die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung einerVerfassungsbeschwerde beginnt gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 undSatz 3 BVerfGG mit der – der Form nach im jeweils einschlägi-

Monatsfrist versäumt

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BRAK-Mitt. 2/2009 Berufsrechtliche Rechtsprechung 75

Bundesverfassungsgericht

gen Verfahrensrecht geregelten – Bekanntgabe der Entschei-dung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Istder Bf. – wie im Regelfall nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG –gehalten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde denRechtsweg zu erschöpfen, so wird der Lauf der Monatsfrist mitder Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnungletztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt. Muss der Bf.aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde überdie Erschöpfung des Rechtswegs hinaus von einer Möglichkeitzur Beseitigung der von ihm gerügten GrundrechtsverletzungGebrauch machen, dann ist erst die Entscheidung über diesenRechtsbehelf für den Beginn der Monatsfrist maßgebend. Dage-gen hindert die Einlegung eines offensichtlich unzulässigenRechtsbehelfs den Ablauf der Monatsfrist nicht.

a) Im vorliegenden Fall wurde der Lauf der Monatsfrist am9.10.2006 mit der Zustellung des undatierten Beschlusses inGang gesetzt, mit dem das AnwG den Antrag des Bf. aufgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat. Mit diesemBeschluss war der Rechtsweg erschöpft, weil Entscheidungender AnwG über Rügebescheide nach § 74a Abs. 3 Satz 4BRAO unanfechtbar sind. Bei Einlegung der Verfassungsbe-schwerde am 30.3.2007 war demnach die durch § 93 Abs. 1Satz 1 BVerfGG bestimmte Frist bereits verstrichen.

b) Die Entscheidung des AnwG über die von dem Bf. erhobeneGegenvorstellung ist hingegen für den Beginn der Frist zur Ein-legung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nichtmaßgebend.

aa) Das AnwG hat mit diesemBeschluss nicht über eineAnhörungsrüge des Bf. entschie-den. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung desAnspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltendgemacht, so zählt allerdings eine Anhörungsrüge an das Fach-gericht ebenfalls zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfungdie Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 2Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 42,243, 245; 74, 358, 380 jeweils zu § 33a StPO). In diesen Fällenbeginnt daher die Frist zur Einlegung und Begründung einerVerfassungsbeschwerde erst mit der Bekanntgabe der Entschei-dung über die Anhörungsrüge. Eine Anhörungsrüge ist auch fürdas anwaltsgerichtliche Verfahren zur Überprüfung eines Rüge-bescheids aufgrund der Verweisung auf die Beschwerdevor-schriften der StPO in § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO, die auch dieallgemeinen Bestimmungen aus den §§ 22 ff. StPO (vgl. Wey-land, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 74aRdnr. 7) und damit auch § 33a StPO umfasst, im Gesetz gere-gelt.

In der vom Bf. erhobenenGegenvorstellung kann eineAnhörungsrüge jedoch nicht

gesehen werden. Eine solche Auslegung wäre nicht nur mitdem erkennbaren Willen des rechtskundigen Bf., der seine Ein-gabe ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnet hat, unver-einbar. Sie würde vielmehr hier auch zu einem unzulässigenRechtsbehelf führen und daher dem Grundsatz widersprechen,dass sich die Auslegung von Verfahrenserklärungen an derrecht verstandenen Interessenlage des Erklärenden zu orientie-ren hat. Die Anhörungsrüge dient der fachgerichtlichen Über-prüfung und Abhilfe bei Verletzungen des vom Grundgesetzgarantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine Verletzungdieses Anspruchs durch das AnwG hat der Bf. mit seinerGegenvorstellung indessen nicht geltend gemacht. Er hat viel-mehr beanstandet, dass der Vorstand der RAK bei der Entschei-dung über den Einspruch die Stellungnahme des gegnerischenRA berücksichtigt habe, ohne ihm diese zuvor zur Kenntnis zubringen und ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu

Keine Anhörungsrüge

Gegenvorstellung

geben. Der Bf. hat sich damit gegen das Verfahren des Vorstan-des der RAK als eine Behörde der mittelbaren Staatsverwaltung(§ 62 Abs. 1, § 63 BRAO) gewandt, während Art. 103 Abs. 1GG seinem eindeutigen Wortlaut nach nur für Verfahren „vorGericht“ Anwendung findet (vgl. BVerfGE 101, 397, 404). Fürein solches Gesuch findet sich im hier maßgeblichen Verfah-rensrecht der BRAO keine Grundlage. Der Bf. hat sich dem-nach außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung an dasAnwG gewandt, um eine Überprüfung der ergangenen gericht-lichen Entscheidung durch dieselbe Instanz und denselbenSpruchkörper zu erreichen. Dies kennzeichnet seine Eingabean das AnwG als Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschl. v.17.3.1982 – IVa ZB 5/82 –, VersR 1982, S. 598).

bb) Die Gegenvorstellung des Bf. war nicht geeignet, die Fristzur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerdeoffen zu halten. Zwar ist die Gegenvorstellung nicht offensicht-lich unzulässig (1), sie gehört aber weder zum Rechtsweg (2)noch ist ihre Einlegung aus Gründen der Subsidiarität der Ver-fassungsbeschwerde erforderlich (3). Für den Beginn derMonatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist daher nicht andie Entscheidung des AnwG über die Gegenvorstellung des Bf.anzuknüpfen.

(1) Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbe-helfs ist für die Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGGohne Bedeutung, weshalb die hierauf ergangene gerichtlicheEntscheidung die Frist nicht erneut in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 5,17, 19; 63, 80, 85; 91, 93, 106; st. Rspr.).

Eine Gegenvorstellung ist jedochweder aus verfassungsrechtli-chen Gründen als generell unzu-lässig anzusehen (a), noch folgteine offensichtliche Unzulässig-keit auf der Grundlage des einfachen Rechts aus der Rspr. derFachgerichte (b).

(a) Aus den Erwägungen des Plenums des BVerfG in seinemBeschl. v. 30.4.2003 (BVerfGE 107, 395) lässt sich nicht herlei-ten, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entschei-dungen von Verfassungs wegen unzulässig ist. Das BVerfGmacht zwar seit dieser Entscheidung die Zulässigkeit einer Ver-fassungsbeschwerde nicht länger von der vorherigen Einlegungaußerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig, die die Rspr. teil-weise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen hatte(vgl. BVerfGE 107, 395, 417). Obgleich auch die Gegenvorstel-lung zu den damit angesprochenen „Rechtsbehelfen“ zählt(vgl. BVerfGE 107, 395, 397, 416), ergibt sich hieraus jedochnicht, dass eine Gegenvorstellung aus verfassungsrechtlichenGründen unstatthaft ist. Der Plenarbeschluss nimmt zu außer-ordentlichen Rechtsbehelfen lediglich unter den Gesichtspunk-ten der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1BVerfGG) sowie des Subsidiaritätsgrundsatzes Stellung. Inso-weit verweist das Plenum darauf, dass mangels einer zuverläs-sigen gesetzlichen Regelung die rechtsstaatlichen Anforderun-gen an die Rechtsmittelklarheit nicht erfüllt sind. Die hierausfolgenden rechtsstaatlichen Defizite außerordentlicher Rechts-behelfe schließen es aus, ihre vorherige erfolglose Einlegungzur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbe-schwerde zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.).

Von dem Verzicht auf die vorherige Einlegung der Gegenvor-stellung als Voraussetzung einer zulässigen Verfassungsbe-schwerde kann nicht auf die verfassungsrechtliche Unzulässig-keit der Gegenvorstellung selbst geschlossen werden. Es gibtvielmehr auch zulässige Abhilfemöglichkeiten, denen gegen-über die Verfassungsbeschwerde nicht subsidiär ist. So kannetwa ein Bf., der sich mit seiner Verfassungsbeschwerde an dasBVerfG wendet, nicht auf die im Einzelfall gegebene Möglich-

Keine generelleUnzulässigkeit derGegenvorstellung

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76 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2009

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keit verwiesen werden, sich mit einer Verfassungsbeschwerdean ein Landesverfassungsgericht zu wenden (vgl. BVerfGE 32,157, 162). Insoweit besteht wegen der grundsätzlich getrenn-ten Verfassungsbereiche (vgl. BVerfGE 60, 175, 208) kein Sub-sidiaritätsverhältnis. Darüber hinaus ist eine Ausnahme vomSubsidiaritätsgrundsatz auch dann gerechtfertigt, wenn es demBf. im konkreten Fall unzumutbar ist, dass vor Einlegung derVerfassungsbeschwerde auf eine andere an sich gegebeneMöglichkeit zur Beseitigung der geltend gemachten Grund-rechtsverletzung verwiesen wird (vgl. BVerfGE 22, 349, 355;71, 305, 336).

Dass die Gegenvorstellung den rechtsstaatlichen Anforderun-gen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt, führt zu erhebli-chen Unsicherheiten bei der Entscheidung über die Frage, oberst Gegenvorstellung oder sogleich Verfassungsbeschwerdeeinzulegen ist. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten werdendaher in der Praxis z.T. auch beide Rechtsbehelfe parallel ein-gelegt (vgl. BVerfGE 107, 395, 417). Diese Unsicherheiten sindden Rechtsuchenden bei Einlegung einer Verfassungsbe-schwerde nicht zuzumuten. Durch ein Absehen von demErfordernis der vorherigen Einlegung einer Gegenvorstellungwerden sie vor solchen Nachteilen geschützt. Dieser aus Grün-den des Rechtsstaatsprinzips gebotene Schutz des Einzelnenbei der Einlegung von Rechtsbehelfen zwingt jedoch nicht wei-tergehend dazu, von Verfassungs wegen bereits die Zulässigkeitder Gegenvorstellung als eine Abhilfemöglichkeit zu vernei-nen. Soweit die Rspr. der Fachgerichte die Gegenvorstellung alsstatthaft behandelt, führt dies nicht zu einer Beeinträchtigungder Interessen der Rechtsuchenden, vielmehr wird imGegenteil der Schutz ihrer Rechte erweitert, wenn das Fachge-richt nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einerAbänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt istund ihm die Gegenvorstellung Anlass zu einer dahingehendenPrüfung gibt.

(b) Auch einfachrechtlich ist die Gegenvorstellung nach derRspr. der Fachgerichte nicht als offensichtlich unzulässig anzu-sehen. Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf nur dann,wenn über seine Unzulässigkeit nach dem Stand der Rspr. undLehre zum Zeitpunkt der Einlegung keine Ungewissheit beste-hen konnte (vgl. BVerfGE 28, 1, 6; 91, 93, 106; 107, 299, 308;st. Rspr.). Dies lässt sich für die Gegenvorstellung nicht erken-nen. Vielmehr zeigen die vom Senat eingeholten Stellungnah-men der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass im Anschlussan den Plenarbeschluss des BVerfG v. 30.4.2003 (BVerfGE 107,395) und das Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfebei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhö-rungsrügengesetz) v. 9.12.2004 (BGBI I 3220) am 1.1.2005 dieFrage nach der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegengerichtliche Entscheidungen unterschiedlich beantwortet wird.

Während beim BGH, beim BSGund beim BVerwG einzelneSenate die Statthaftigkeit weiter-hin bejahen, sehen andere

Senate eine Gegenvorstellung inzwischen als unzulässig an.Auch das BAG hat zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellungnoch keine abschließende Entscheidung getroffen. Allein dieSenate des BFH sind übereinstimmend der Ansicht, eineGegenvorstellung sei generell nicht mehr statthaft. Dass diemaßgebliche Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, wird fernerdurch den Vorlagebeschluss des BFH v. 26.9.2007 belegt, mitdem der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe desBundes zur Entscheidung über die Statthaftigkeit einer Gegen-vorstellung im PKH-Verfahren angerufen worden ist (BFHE219, 27). Auch in der Rspr. der AnwG ist die maßgeblicheRechtsfrage zumindest nicht im Sinne einer zweifelsfreienUnzulässigkeit der Gegenvorstellung geklärt. So hat das AnwG

Statthaftigkeit nachwie vor umstritten

im vorliegenden Fall die Gegenvorstellung des Bf. nicht etwaals unstatthaft angesehen, sondern auf diese in der Sache selbstentschieden.

(2) Die Gegenvorstellung zählt nicht zu dem Rechtsweg, des-sen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich alsVoraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbe-schwerde bestimmt und dessen rechtzeitiges Beschreiten folge-richtig die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungs-beschwerde offen hält.

Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jede gesetzlichnormierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl.BVerfGE 67, 157, 170). Die Gegenvorstellung ist aber keingesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Mit der Gegenvorstellungwendet sich der Betroffene vielmehr außerhalb der einschlägi-gen Verfahrensordnung und außerhalb förmlicher Verfahrens-rechte an das Gericht mit dem Ziel der Überprüfung seiner Ent-scheidung. Ob dieser Weg des Zugangs zum Staat dem Schutzdes Petitionsgrundrechts aus Art. 17 GG unterliegt, oder obdieses Grundrecht im durch Rechtsmittel geregelten Bereichrichterlicher Tätigkeit generell nicht greift, bedarf vorliegendkeiner Entscheidung. Auch bei Anwendbarkeit des Art. 17 GGin diesen Fällen wären die Gerichte bei der sachlichen Ent-scheidung über eine Gegenvorstellung von der Beachtung dereinschlägigen gesetzlichen Regelungen namentlich des Verfah-rensrechts nicht befreit (vgl. BVerfGE 2, 225, 230; 13, 54, 90).So ist es ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen desGerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesonderedie Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach§ 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu über-gehen. Vor allem aber ist dann, wenn ein Gericht auf eineGegenvorstellung an seiner eigenen, von ihm selbst als feh-lerhaft erkannten Entscheidung nicht festhalten will, zu beach-ten, dass die Lösung des hier zu Tage tretenden Konflikts zwi-schen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in ersterLinie dem Gesetzgeber übertragen ist (vgl. BVerfGE 3, 225,237 f.; 15, 313, 319 f.; 35, 41, 47). Auch insoweit können sichdie Gerichte mithin nicht von der maßgeblichen gesetzlichenRegelung lösen. Dies gilt insbesondere für gerichtliche Ent-scheidungen, die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach demjeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und des-halb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen nochvom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden können.Die Bindung der Gerichte ist hier von besonderer Bedeutung,weil der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungenauch wesentliche rechtsstaatliche Funktionen zukommt, indemsie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zwischen den Beteilig-ten herstellt (vgl. BVerfGE 22, 322, 329; 47, 146, 161).

(3) Schließlich konnte die Entscheidung des AnwG über dieGegenvorstellung des Bf. die Frist zur Einlegung und Begrün-dung der Verfassungsbeschwerde auch nicht deshalb neu inGang setzen, weil der Bf. durch den Subsidiaritätsgrundsatzgezwungen gewesen wäre, zunächst diese Möglichkeit zurAbhilfe zu nutzen. Das BVerfG macht nämlich seit dem Plenar-beschl. v. 30.4.2003 die Zulässigkeit der Verfassungsbe-schwerde nicht länger von der vorherigen erfolglosen Einle-gung insbesondere einer Gegenvorstellung abhängig (BVerfGE107, 395, 417).

2. Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begrün-dung der Verfassungsbeschwerde ist dem Bf. allerdings vonAmts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren (§ 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG).

Sämtliche Voraussetzungen füreine Wiedereinsetzung liegenvor, insbesondere hat der Bf. dieverspätete Einlegung der Verfas-sungsbeschwerde nicht verschuldet.

UnverschuldeteFristversäumnis

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BRAK-Mitt. 2/2009 Berufsrechtliche Rechtsprechung 77

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a) In der Rspr. des BVerfG war im Anschluss an den Plenarbe-schl. v. 30.4.2003 (BVerfGE 107, 395) bislang nicht geklärt,welche Folgen aus der geänderten Rspr. zur Subsidiarität derVerfassungsbeschwerde gegenüber außerordentlichen Rechts-behelfen für das Offenhalten der Monatsfrist des § 93 Abs. 1Satz 1 BVerfGG bei Einlegung einer Gegenvorstellung zu zie-hen sind. Einschlägige Senatsentscheidungen sind nicht ergan-gen. Auch der Rspr. der Kammern des BVerfG lassen sich keinezweifelsfreien Hinweise entnehmen. So ist etwa die Einlegungeiner Gegenvorstellung für die Rüge der Verletzung vonProzessgrundrechten weiterhin als fristwahrend behandelt wor-den (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats v.6.4.2006 – 2 BvR 619/06 –, BayVBl. 2007, 44), während ineiner anderen Entscheidung die Einlegung einer Gegenvorstel-lung nicht als geeignet angesehen wurde, die Monatsfrist des§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen (vgl.BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 20.7.2007– 1 BvR 2228/06 –, NJW 2007, 3771, 3772). Zwar kann beizweifelhafter Rechtslage insbesondere von einem RA wie demBf. verlangt werden, dass er seine Vorgehensweise vorsorglichan einem aus seiner Sicht ungünstigen Ergebnis der rechtlichenKlärung ausrichtet. Hätte der Bf. hiernach gehandelt undsogleich Verfassungsbeschwerde eingelegt, so hätte er sichangesichts der unklaren Rechtslage allerdings der Gefahr aus-gesetzt, dass seine Verfassungsbeschwerde wegen Missachtungdes Subsidiaritätsgrundsatzes als unzulässig angesehen wordenwäre. Rechtsverluste wären daher nur vermeidbar gewesen,wenn der Bf. beide Möglichkeiten nebeneinander genutzt undinnerhalb der Monatsfrist sowohl Verfassungsbeschwerde alsauch Gegenvorstellung eingelegt hätte. Ein solches parallelesVorgehen konnte dem Bf. jedoch nicht zugemutet werden (vgl.BVerfGE 107, 395, 417) und würde überdies dem Grundsatzder Prozessökonomie widersprechen.

b) Nachdem mit der vorliegen-den Entscheidung eine Klärungerfolgt ist, kann in künftigen Fäl-len von einem Fehlen des Ver-

schuldens nur noch für den Zeitraum ausgegangen werden, dererforderlich ist, um den Rechtsuchenden Gelegenheit zugeben, sich auf die nunmehr geklärte Rechtslage einzustellenund entsprechend zu reagieren (vgl. BVerfGE 78, 123, 126 f.).Ein Bf., der wegen einer von ihm erhobenen Gegenvorstellungzunächst von der Einlegung einer Verfassungsbeschwerdeabgesehen hatte, wird daher – falls auch die weiteren Voraus-setzungen des § 93 Abs. 2 BVerfGG gegeben sind – gegen dieVersäumung der Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 BVerfGG Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nur dann erlangen können,wenn die Verfassungsbeschwerde nunmehr nachgeholt wirdund bis spätestens Montag, den 2.3.2009, eingelegt worden ist.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

Die dem Bf. erteilte Rüge und die diese Maßnahme bestätigen-den Entscheidungen des Kammervorstandes und des AnwGverletzen den Bf. in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG garantier-ten Grundrecht auf freie Berufsausübung.

Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeich-nete anwaltliche Berufsausübung ist unter der Herrschaft desGrundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestim-mung des Einzelnen überantwortet (vgl. BVerfGE 76, 171, 188;108, 150, 158). Auch der Vorstand der RAK darf gem. Art. 12Abs. 1 GG in die freie anwaltliche Berufsausübung der RAenamentlich durch Erteilung einer Rüge als Reaktion auf die Ver-letzung beruflicher Pflichten nur aufgrund eines Gesetzes undnur durch solche Maßnahmen eingreifen, die den materiell-rechtlichen Anforderungen an Berufsausübungsregelungengenügen (vgl. BVerfGE 50, 16, 29).

Nunmehr Klärungerfolgt

1. Das Umgehungsverbot aus§ 12 Abs. 1 BORA, das i.V.m.§ 74 Abs. 1 Satz 1 BRAO dienotwendige gesetzliche Grund-lage für die dem Bf. erteilte Rüge bildet, begegnet keinen ver-fassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wird mit diesem Verbot indie Freiheit der Berufsausübung eingegriffen, weil es RAen denunmittelbaren Kontakt mit anwaltlich vertretenen Gegnerngrundsätzlich untersagt und damit deren berufliche Tätigkeitreglementiert. Diese Beschränkung der Berufsfreiheit ist abernicht nur durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohlslegitimiert, sondern genügt auch dem Verhältnismäßigkeits-grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des ErstenSenats v. 12.7.2001 – 1 BvR 2272/00 –, NJW 2001, 3325,3326).

a) Das Umgehungsverbot dient einer funktionsfähigen Rechts-pflege und damit einem bedeutenden Gemeinwohlbelang (vgl.BVerfGE 117, 163, 182). Es zielt vorrangig auf den Schutz desgegnerischen Mandanten. Hat dieser zur Wahrung seinerRechte die Hinzuziehung eines RA für notwendig erachtet, sosoll er davor geschützt sein, bei direkter Kontaktaufnahmedurch den RA der Gegenseite wegen fehlender eigener Rechts-kenntnisse und mangels rechtlicher Beratung übervorteilt zuwerden (vgl. Feuerich, in: Feuerich/Weyland, a.a.O., § 12BORA Rdnr. 1; BGH, Urt. v. 17.10.2003 – V ZR 429/02 –, NJW2003, 3692, 3693).

Mit diesem Schutz vor Überrum-pelung dient die Regelung einemfairen Verfahren und damit demGemeinwohlinteresse an einer

geordneten Rechtspflege. Daneben liegt dem Umgehungsver-bot die Überlegung zugrunde, dass durch den unmittelbarenKontakt zwischen RAen die sachgerechte und zügige Erledi-gung einer Rechtssache gefördert wird (vgl. Prütting, in: Henss-ler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. 2004, § 12 BORA Rdnr. 2, m.w.N.).Auch dies dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Ange-sichts dieses legitimen Ziels findet das Umgehungsverbot aus§ 12 BORA seine Grundlage in der Ermächtigung der BRAO,die Gewissenhaftigkeit anwaltlicher Berufsausübung durch Sat-zungsrecht näher zu regeln (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a)BRAO).

b) Das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts beachtet auchden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Eingriff in die Freiheitder Berufsausübung ist geeignet, das angestrebte Ziel einergeordneten Rechtspflege insbesondere durch den Schutz derRechtsuchenden vor Überrumpelung zu erreichen. Ein wenigerbelastendes, aber gleichermaßen wirksames Mittel ist nichtersichtlich. Wird schließlich das Gewicht des verfolgtenGemeinwohlziels der vergleichsweise geringen Belastunggegenübergestellt, die mit dem Verbot des unmittelbaren Kon-takts zum anwaltlich vertretenen Gegner verbunden ist, sozeigt sich, dass das Umgehungsverbot den betroffenen RAengrundsätzlich auch zumutbar ist.

2. Ungeachtet der hiernach verfassungsrechtlich nicht zu bean-standenden rechtlichen Grundlage verletzen die angegriffenenEntscheidungen des Vorstandes der RAK und des AnwG den Bf.in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.Die Auslegung des Umgehungsverbots, die der Erteilung derRüge zugrunde liegt, berücksichtigt nicht hinreichend Bedeu-tung und Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantiertenFreiheit der Berufsausübung. Für die daneben von dem Bf.gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das AnwG isthingegen nichts ersichtlich.

a) Der Zweck des Umgehungsverbots, die Funktionsfähigkeitder Rechtspflege insbesondere durch den Schutz des gegneri-

§ 12 l BORA istverfassungsgemäß

Schutz vor Über-rumpelung

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78 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2009

Bundesverfassungsgericht

4. Aufl. 2004, § 44 WEG Rdnr. 3). Auch im vorliegenden Fallhatte demnach das Gericht, das am Zustandekommen des Pro-zessvergleichs namentlich durch den von ihm unterbreitetenVergleichsvorschlag und die notwendige Protokollierung betei-ligt war, darauf zu achten, dass ein unerfahrener und unge-wandter Beteiligter nicht benachteiligt wurde (vgl. Wolfsteiner,in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 3, 3. Aufl. 2007,§ 794 Rdnr. 43). Angesichts dieser ebenfalls auf Schutz vorÜbervorteilung zielenden Obliegenheit des Gerichts und desUmstandes, dass es sich um eine in rechtlicher wie tatsächli-cher Hinsicht ersichtlich einfach gelagerte Rechtssache han-delte, die auch für die gegnerische Mandantin nicht vonschwerwiegender Bedeutung war, drängt sich ein gleichwohlbestehendes zusätzliches Schutzbedürfnis durch das Umge-hungsverbot zumindest nicht auf.

III. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem darge-stellten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszu-schließen, dass die Entscheidungen anders ausgefallen wären,wenn § 12 Abs. 1 BORA im Ausgangsverfahren grund-rechtsgeleitet angewandt worden wäre. Die angegriffenen Ent-scheidungen sind daher aufzuheben und das Verfahren ist andas AnwG zurückzuverweisen.

Anmerkung:

Erstens kommt es anders, zweitens als man denkt – stelltman, frei nach Wilhelm Busch, verblüfft fest, wenn man denBeschluss des Ersten Senats des BVerfG v. 25.11.2008 zu§ 12 BORA zu Ende studiert hat. Denn es geht in dieser Ent-scheidung gar nicht, wie erwartet, primär um die Frage, obund wenn ja, unter welchen Voraussetzungen das Verbotder Umgehung des Gegenanwalts verfassungsrechtlichenBestand haben kann. Das BVerfG interessierte eigentlich et-was ganz anderes, nämlich die bereits einleitend von ihmaufgeworfene Frage, ob eine vom Fachgericht in der Sachebeschiedene Gegenvorstellung die Monatsfrist zur Einle-gung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde erneutin Gang setzt. Während sich also die Anwaltsorganisationenund ihre Ausschüsse, konfrontiert mit der Verfassungsbe-schwerde, den Kopf darüber zerbrachen, wie das Verhaltender Prozessbevollmächtigten im Ausgangsverfahren einfach-und verfassungsrechtlich zu werten sei und ob möglicher-weise der Vorschrift des § 12 BORA das gleiche Schicksaldrohte wie das vom BVerfG „kassierte“ Verbot der Beantra-gung eines Versäumnisurteils gegen den anwaltlich vertrete-nen Prozessgegner ohne vorherige Ankündigung (vgl.BRAK-Mitt 2000, 36), führte das BVerfG bei den oberstenGerichtshöfen des Bundes gesondert eine Umfrage durch, umzu ermitteln, wie diese es mit der Gegenvorstellung hielten.Offensichtlich sah man die Zeit gekommen, den auch nachdem Plenumsbeschluss des BVerfG v. 30.4.2003 (BRAK-MItt. 2003, 177 [LS] m. Anm. Verf. – „ Anhörungsrüge“) ver-bliebenen oder sogar neu entstandenen Irritationen über dieReichweite dieser Entscheidung jedenfalls bezüglich der sogenannten Gegenvorstellung ein Ende zu bereiten. Hinter-grund war und ist die ausgefeilte, um nicht zu sagen: un-übersichtlich gewordene Subsidiaritäts-Rechtsprechung desBVerfG und seiner Kammern (vgl. dazu enzyklopädisch:Lübbe-Wolff, EuGRZ 2004, 669). Erst wenn die präsumtivenBeschwerdeführer alle nur denkbaren prozessualen undaußerprozessualen Möglichkeiten ausgereizt haben, um diebelastenden Akte der öffentlichen Gewalt, insbesonderenatürlich Gerichtsentscheidungen, abzuwehren bzw. ausder Welt zu schaffen, soll ihnen die Möglichkeit zur Einle-gung der Verfassungsbeschwerde eröffnet werden. Damit

schen Mandanten vor Überrumpelung zu fördern, liegt sowohlder Satzungsermächtigung als auch der Rechtfertigung des Ein-griffs in die Berufsfreiheit zugrunde.

Hingegen lässt sich der BRAOkeine Ermächtigung entnehmen,Berufspflichten zur Stärkung derKollegialität unter RAen so aus-zugestalten, dass die primärenVerpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zum Mandantenzurückgedrängt oder abgeschwächt werden (vgl. BVerfGE 101,312, 328 f.).

b) Das AnwG hat seine Entscheidung damit begründet, dass dieerteilte Rüge bereits durch das unkollegiale Verhalten des Bf.gegenüber dem gegnerischen RA gerechtfertigt sei. Ob dessenMandantin den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichgeschlossen habe, weil sie damit erreichte, was sie wollte, oderob sie das Fehlen ihres Anwalts nur hinnahm, weil sie keineAlternative sah, sei nur für die Schwere des Verstoßes bedeut-sam. Die Erteilung der Rüge, die sich nach diesen Feststellun-gen des AnwG allein auf einen Sachverhalt stützen lässt, dereine Ahndung der Umgehung des gegnerischen RA ausschließ-lich als Verstoß gegen die geschuldete Kollegialität zu rechtfer-tigen vermag, trägt im vorliegenden Fall der wertsetzendenBedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht hinrei-chend Rechnung.

aa) Soll, wie das AnwG meint, schon allein der Vorwurf man-gelnder Kollegialität für die Missbilligung des beruflichen Ver-haltens des Bf. durch Erteilung einer Rüge genügen, so bleibtdie begrenzte Reichweite des Satzungsrechts und damit auchdes § 12 Abs. 1 BORA außer Betracht. Denn die strikte Einhal-tung des Umgehungsverbots hätte von dem Bf. verlangt, in dermündlichen Verhandlung vor Gericht keine Vergleichsverhand-lungen mit der Agin. zu führen und insbesondere keinen Pro-zessvergleich abzuschließen.

Dies hätte jedoch offensichtlichdem Interesse des eigenenMandanten an einer zügigen undsachgerechten Beendigung desRechtsstreits durch Abschluss

eines Prozessvergleichs widersprochen. Zur Wahrung derrechtlichen Interessen seines Mandanten war der Bf. vertraglichverpflichtet; für ein Zurückdrängen seiner Verpflichtungen ausdem Mandatsverhältnis kann § 12 Abs. 1 BORA keine Grund-lage bieten. Unter diesen Umständen scheidet eine berufs-rechtliche Ahndung allein als Sanktion unkollegialen Verhal-tens aus. Allenfalls i.V.m. dem Regelungszweck der Förderungeiner geordneten Rechtspflege insbesondere durch den Schutzdes gegnerischen Mandanten vor Benachteiligung könnte dieWahrung der Kollegialität unter RAen eine solche Maßnahmeim vorliegenden Fall rechtfertigen. Ob solcher Schutz hiergeboten war, hat das AnwG indessen bewusst offen gelassen.

bb) In der gegebenen Situation lag ein Schutzbedürfnis auchnicht ohne weiteres nahe.

Dem Bf. wird die Umgehung desGegenanwalts bei Abschlusseines Prozessvergleichs in einerWohnungseigentumssache vorgeworfen. Insoweit war bereitsunter der Geltung des hier maßgeblichen früheren Verfahrens-rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 43 WEG in der Fas-sung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Woh-nungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze v. 26.3.2007,BGBl. I 370) anerkannt, dass auf den gerichtlichen Vergleich ineiner Wohnungseigentumssache die Grundsätze der ZPO überden Prozessvergleich entsprechende Anwendung finden (vgl.Engelhardt, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6,

Pflicht dient nichtder Stärkung der

Kollegialität

Interesse des Mandan-ten an zügiger Beendi-gung des Rechtsstreits

Kein Schutzbedürfnis

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BRAK-Mitt. 2/2009 Berufsrechtliche Rechtsprechung 79

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung

liefen und laufen die Beschwerdeführer allerdings auch Ge-fahr, von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen Gebrauch zumachen, die vom BVerfG als offensichtlich unzulässig ein-gestuft werden, und deshalb die Einmonatsfrist zur Einle-gung und Begründung der Verfassungsbeschwerde zu ver-säumen.

Speziell für den Bereich des Anspruchs auf rechtlichesGehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dessen Verletzung gewisserma-ßen zum Standard-Repertoire von Verfassungsbeschwerdengehört, ist mit der vom BVerfG in dem Beschluss v.30.4.2003 (a.a.O.) verlangten, flächendeckenden Einfüh-rung der Anhörungsrüge die erforderliche gesetzliche Präzi-sierung erfolgt. Wie nicht anders zu erwarten, entflammtejedoch alsbald eine Diskussion darüber, ob daneben oderdarüber hinaus, etwa in Fällen der Verletzung desAnspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG), bei prozessualer Willkür oder sonstiger „greif-barer Gesetzwidrigkeit“, vor Erhebung der Verfassungsbe-schwerde zunächst Abhilfe von der Fachgerichtsbarkeit ver-langt werden dürfte oder gar müsste, entweder (auch) mitdem Mittel der Anhörungsrüge oder im Rahmen einer (infor-mellen) Gegenvorstellung. Die Frage der Notwendigkeitoder wenigstens Zulässigkeit dieses außerordentlichenRechtsbehelfs ist, wie die Umfrage des BVerfG ergeben hat,bisher nicht nur von seinen eigenen Kammern, sondernauch von den obersten Gerichtshöfen des Bundes und des-sen Senaten sehr unterschiedlich beurteilt worden. Hierun-ter hat das BVerfG jetzt aber einen Schlussstrich gezogenund mit aller Deutlichkeit erklärt, dass die Gegenvorstellungals nicht gesetzlich geregelter Rechtsbehelf nicht zu demnach § 90 Abs. 2 BVerfGG vor Erhebung der Verfassungsbe-schwerde zu erschöpfenden Rechtsweg gehört. Es hat diesdarüber hinaus mit der Bindung der letztinstanzlich ent-scheidenden Gerichte an die jeweils einschlägigen verfah-rensrechtlichen Bestimmungen begründet, von denen diesesich nicht lösen dürften, „... weil der materiellen Rechtskraftgerichtlicher Entscheidungen auch wesentliche rechtsstaat-liche Funktionen zukommt [zukommen], indem sie Rechts-sicherheit und Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten her-stellt.“ Damit hat das BVerfG der Zulässigkeit der Gegenvor-stellung auch im Übrigen eine Absage erteilt. Da sich diesjedoch bisher nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus derRechtsprechung des BVerfG ergab, ist dem Beschwerdefüh-rer vorliegend von Amts wegen die Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefristgewährt und darüber hinaus – ein beispielloser Vorgang –allen betroffenen Beschwerdeführern, die sich bisher auf die(zunächst) fristwahrende Erhebung der Gegenvorstellung

verlassen hatten, eine Frist bis zum 2.3.3009 gesetzt wor-den, um ihrerseits Wiedereinsetzung zu beantragen und dieVerfassungsbeschwerde nachzuholen.

Nach dieser prozessualen Flurbereinigung hat sich dasBVerfG dann aber doch noch mit der inhaltlichen Frage„Umgehung des Gegenanwalts“ (§ 12 BORA) befasst. SeineArgumentation verläuft in absehbaren oder gar gewohntenBahnen und schließt an einen vergleichsweise aktuellenKammerbeschluss (NJW 2001, 3325) an. Danach dient dasUmgehungsverbot in erster Linie dem Schutz des gegneri-schen Mandanten vor Überrumpelung und außerdem dazu,die sachgerechte und zügige Erledigung einer Rechtssachezu fördern. Beides liegt im Gemeinwohlinteresse an einergeordneten und funktionsfähigen Rechtspflege, legitimiertdie damit verbundenen Beschränkungen der Berufsaus-übungsfreiheit und ist auch verhältnismäßig. Die Satzungs-ermächtigung ergibt sich aus § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. a BRAO(Gewissenhaftigkeit anwaltlicher Berufsausübung). Nichtjedoch entspricht es nach Meinung des BVerfG der Sat-zungsermächtigung, die Verbotsbestimmung des § 12BORA – wie hier geschehen – so auszugestalten bzw. hand-zuhaben, dass unter Berufung auf das Gebot der Kollegiali-tät die primären Vertragspflichten gegenüber dem Mandan-ten zurückgedrängt oder abgeschwächt werden. Damitschließt sich der Kreis zu der Argumentation in der Entschei-dung des BVerfG zum Versäumnisurteil (a.a.O.), in der dasBVerfG zivilprozessualen Gestaltungsmöglichkeiten eben-falls den Vorrang vor kollegialen Rücksichtnahmepflichteneingeräumt hatte. Das war eigentlich zu erwarten, zumal essich, worauf das BVerfG ausdrücklich hinweist, vorliegendum eine vergleichsweise einfach gelagerte WEG-Angelegen-heit handelte, bei der der Schutz der nicht anwaltlich vertre-tenen Partei vor Übervorteilung auch dem Gericht oblag.

Bleibt anzumerken, dass der Vorwurf der Unkollegialität,wie rechtserheblich er in einem solchen Fall sein mag, auchund gerade auf den Prozessbevollmächtigten der Gegen-seite des Ausgangsverfahrens, der den Beschwerdeführer beider Kammer „angeschwärzt“ hatte, zurückfallen könnte.Denn dieser hatte zu dem AG-Termin einen Vertretergeschickt, dem offensichtlich weder die Sache, in der er auf-treten sollte, noch die eigene Partei bekannt war und derdeshalb unverrichteter Dinge wieder abzog. Verhält es sichaber so, muss man es auch verschmerzen, dass die eigeneMandantin sich auf Vorschlag des Gerichts mit der Gegen-seite einigt und dass keine Vergleichsgebühr anfällt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg, KarlsruheVorsitzender des BRAK-Verfassungsrechtsausschusses

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung*Leitsatz der Redaktion (Orientierungssatz)

Erledigung eines Widerrufs der Zulassung nach bereitserfolgtem, anderweitigem rechtskräftigen Widerruf

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, § 42*1. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Klärung derFrage, ob ein bestandskräftig gewordener Zulassungswiderrufauch noch auf einen in einem früheren, nicht bestandskräftiggewordenen Widerrufsbescheid genannten Grund hätte gestütztwerden können.

*2. Eine Einlegung der Beschwerde kann in diesem Fall nur demZiel dienen, die sich aus der angefochtenen Entscheidung erge-benden nachteiligen Kostenfolgen zu beseitigen. Dieses In-teresse ist nach dem Regelungskonzept des § 42 BRAO nichthinreichend schutzwürdig, um die Anrufung des BGH zu recht-fertigen.

BGH, Beschl. v. 8.12.2008 – AnwZ (B) 37/08

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Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung

Werbung – Verwendung des Begriffs „Associates“ auf demBriefbogen

BRAO § 43b; BORA § 6, § 8, § 9

*Verwendet ein Einzelanwalt auf seinem Briefbogen einen Hin-weis auf so genannte „Associates“, wird das rechtsuchende Publi-kum davon ausgehen, dass dieser sich mit anderen Berufsträgernzu einer auf Dauer angelegten beruflichen Zusammenarbeitzusammengeschlossen hat.

BGH, Urt. v. 3.11.2008 – AnwSt (R) 10/08

Aus den Gründen:

[1] I. Nach den Feststellungen betreibt der betroffene RA in M.eine Einzelkanzlei. Er ist ausschließlich beratend tätig. DerSchwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von Unter-nehmen in den Bereichen Kauf, Verkauf und Restrukturierung.Hierbei stellt er für jeden Einzelfall seiner Beratungstätigkeit einTeam aus erfahrenen Spezialisten zusammen, die sodanngemeinsam das konkrete Einzelmandat durchführen. Seit min-destens August 2004 verwendet der Betroffene für seine Schrift-sätze, mit denen er als RA auch gegenüber Dritten nach außenin Erscheinung tritt, folgenden Briefkopf:

Dr. L. & AssociatesDr. … L.Rechtsanwalt und SteuerberaterFachanwalt für Steuerrecht

Associates:Dr. L. & AssociatesUnternehmensberatungs GmbH Dr. L. & PartnerSteuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungsgesellschaft mbH

[2] Mit an die RAK M. gerichtetem Schr. v. 26.11.2004 hat derBetroffene erklärt, zwischen ihm als RA und der Dr. L. & Asso-ciates Unternehmensberatungs GmbH bestehe weder einGesellschafts- oder sonstiges Sozietätsverhältnis noch eineBürogemeinschaft.

[3] II. Das AnwG für den Bezirk der RAK M. hat die Gestaltungdes Briefkopfs als Verletzung anwaltlicher Pflichten (§ 113Abs. 1 BRAO, § 6 BORA i.V.m. §§ 9, 10 BORA) gewertet undgegen den Betroffenen die anwaltsgerichtliche Maßnahme derWarnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) ausgesprochen. Der Baye-rische AGH hat das Urteil auf die Berufung des Betroffenen auf-gehoben und diesen freigesprochen. Hiergegen wendet sichdie – vom AGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene– Revision der Generalstaatsanwaltschaft. Die Revision rügt dieVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg; esführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verwerfungder Berufung gegen die Entscheidung des AnwG.

[4] III. 1. Der AGH hat eine Irreführung des Verkehrs durch diegewählte Kurzbezeichnung „Dr. L. & Associates“ verneint undhierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Begriff „Associates“habe in erster Linie die Bedeutung „Gesellschafter, Partner,Sozius, Kollege“, umfasse aber auch weitere, nicht so häufiggebrauchte Bedeutungen und entziehe sich letztlich einer ein-engenden Übersetzung. Stellenanzeigen international ausge-richteter Kanzleien sei zu entnehmen, dass bei Anwälten zwi-schen Berufsanfängern, „Associates“ und Partnern unterschie-den werde. Auch bei einer Zusammenarbeit selbstständigerUnternehmen könne das Verb „to associate“ verwendet wer-den. Bei der Beurteilung sei darauf abzustellen, welcher Perso-nenkreis mit der verfahrensgegenständlichen Kurzbezeichnungangesprochen werden solle. Der Begriff „Associate“ sei dahereher als Kooperation i.S.v. § 8 BORA zu verstehen. Da derBetroffene zumindest fallweise mit den auf dem Briefkopfbezeichneten Gesellschaften, der Dr. L. & Associates Unter-nehmensberatungs GmbH und der Dr. L. & Partner Steuerbera-

tungs GmbH, zusammenarbeite, mithin eine auf Dauer ange-legte und durch tatsächliche Ausübung verfestigte Kooperationmit diesen vorliege, dürfe hierauf auch werbend hingewiesenwerden.

[5] 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[6] a) Die Wahl der Kurzbezeichnung einer Anwaltskanzleistellt ebenso wie die Gestaltung und Verwendung des Brief-kopfs oder -bogens ein werbendes Verhalten dar, das daraufabzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungendieser Kanzlei zu gewinnen (vgl. BGH, NJW 1997, 3236;Senat, NJW 2001, 1573; NJW 2003, 346). Nach § 43b BRAOist dem RA Werbung (nur) erlaubt, soweit sie über die berufli-che Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nichtauf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. DieBestimmung wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch§§ 6 ff. BORA. Gem. § 6 Abs. 1 BORA darf der RA über seineDienstleistung und seine Person informieren, soweit die Anga-ben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Hierausergibt sich ein Verbot irreführender Werbung (Senat, Beschl. v.23.9.2002 – AnwZ [B] 67/01; NJW 2003, 346).

[7] b) Es bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, ob diebeanstandete Kurzbezeichnung – wofür Vieles spricht – bereitsdeshalb irreführend ist, weil ein nicht nur unerheblicher Teildes angesprochenen Verkehrs den englischen Begriff „asso-ciate“ als Hinweis auf ein in Wahrheit nicht bestehendesGesellschafts-, Partnerschafts- oder Sozietätsverhältnis mit denso Bezeichneten versteht (vgl. Senat, Beschl. v. 18.4.2005 –AnwZ [B] 35/04, NJW 2005, 1770). Als irreführend erweistsich der beanstandete Briefkopf nämlich auch dann, wenn mandas vom Berufungsgericht in Betracht gezogene weitere Ver-ständnis des Begriffs „associate“ zugrunde legt. Denn derdurchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksameRechtsuchende wird den Angaben des beanstandeten Brief-kopfs jedenfalls entnehmen, dass der Betroffene – wofür imÜbrigen auch eine Werbung nach § 8 Satz 1 BORA alleinzulässig wäre – sich mit anderen Berufsträgern zu einer aufDauer angelegten beruflichen Zusammenarbeit zusammenge-schlossen hat.

An einem dieser Verkehrserwar-tung entsprechenden Zusam-menschluss mehrerer Berufsträ-ger fehlt es im vorliegenden Fall.Im Einzelnen:

[8] Wie der Betroffene in der mündlichen Verhandlung vordem Senat nochmals klargestellt hat, ist er alleiniger Gesell-schafter sowohl der Dr. L. & Associates Unternehmensbera-tungs GmbH als auch der Dr. L. & Partner SteuerberatungsGmbH. Der durch den Briefkopf hervorgerufene Eindruck einerauf Dauer angelegten interprofessionellen Zusammenarbeit mitzumindest jeweils einem weiteren Angehörigen aus demBereich der Steuer- und Unternehmensberatung entspricht mit-hin nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Entgegen derdurch die firmenähnliche Kurzbezeichnung „Dr. L. & Associa-tes“ hervorgerufenen Verkehrserwartung profitiert der Mandantgerade nicht vom Sachverstand mehrerer, dauerhaft mit derKanzlei kooperierender Berufsträger. Der Verkehr kann auchnicht erkennen, dass der Betroffene alleiniger Inhaber dergenannten Gesellschaften ist, denn diese firmieren ihrerseitsmit den Zusätzen „& Associates“ bzw. „& Partner“. Damit wirdder Verkehr durch die gewählte Kurzbezeichnung irregeführt.

[9] Die vorgenannten Gesellschaften verfügen auch nicht überständige feste weitere Mitarbeiter, die in die Beratungstätigkeiteingebunden werden. Vielmehr wechselt – mandatsspezifisch– jeweils die Zusammensetzung der Mitarbeiter und Beratungs-unternehmen ständig. Damit fehlt es bezogen auf die Mitarbei-

Kein echter Zusammen-schluss mehrerer

Berufsträger

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BRAK-Mitt. 2/2009 Berufsrechtliche Rechtsprechung 81

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung

ter der Gesellschaften an dem Merkmal einer auf Dauer ange-legten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten berufli-chen Zusammenarbeit. Mit Blick hierauf hat der Betroffene inseiner Berufungsbegründungsschrift v. 2.10.2006 selbst dieAuffassung vertreten, dass auch der Begriff „in Kooperation“einer solchen Konstellation nicht gerecht würde, sondern sei-nerseits als irreführender Hinweis zu werten wäre. Nichtsanderes gilt aber für die vom Betroffenen gewählte Kurzbe-zeichnung, denn auch dadurch wird beim Verkehr – wie darge-legt – der Eindruck einer auf Dauer angelegten beruflichenZusammenarbeit mit zumindest einem Berufsträger geweckt,der dem Berufsbild des Steuer- oder Unternehmensberaters ent-spricht.

Da eine solche dauerhafteZusammenarbeit mit anderenBerufsträgern nach eigener Dar-stellung des Betroffenen nichtvorliegt, ist die beanstandete Werbung nach § 8 Satz 1 BORAunzulässig und geeignet, das rechtsuchende Publikum irrezu-führen.

[10] Aus denselben Gründen hilft auch der Hinweis des Betrof-fenen auf ein „Netzwerk“ von nicht auf dem Briefkopf aufge-führten Spezialisten, die er mandatsspezifisch hinzuziehe,nicht weiter. Auch mit diesen Dritten arbeitet der Betroffenenach eigener Darstellung nur im Einzelfall zusammen, so dassdie Voraussetzungen einer Kooperation nach § 8 BORA nichterfüllt sind.

[11] c) Da der beanstandete Briefbogen sich mithin schon nach§ 43b BRAO i.V.m. § 8 BORA als irreführend erweist, kommtes auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob § 9BORA einer verfassungskonformen Auslegung im Hinblick aufKooperationsverhältnisse mit nicht sozietätsfähigen Personenzugänglich ist, nicht an.

[12] 3. Nach allem kann das angegriffene Urteil keinenBestand haben. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und Ver-werfung der Berufung des Betroffenen gegen das Urteil desAnwG für den Bezirk der RAK M. v. 30.8.2006, welches sichals richtig darstellt. Der Senat konnte in entsprechenderAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst ent-scheiden und die Berufung des RA als unbegründet verwerfen.Bei der vom AnwG festgesetzten Maßnahme der Warnung(§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) handelt es sich um die gesetzlichniedrigste Ahndung; einer Verschärfung steht das Verschlechte-rungsverbot entgegen, da der RA alleiniger Berufungsführerwar (§ 143 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 331 StPO).

Ermessensspielraum der Rechtsanwaltskammer bei derAufforderung zur Auskunftserteilung

BRAO § 56

*1. Bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung handelt es sichum einen belastenden Verwaltungsakt, da der RA gem. § 56Abs. 1 BRAO berufsrechtlich verpflichtet ist, Auskunft zu einembestimmten Sachverhalt zu erteilen.

*2. Bei der Frage, ob eine RAK in Beschwerde- und Aufsichtssa-chen von ihren Mitgliedern eine Auskunft gem. § 56 Abs. 1 BRAOanfordert, ist ihr ein weites Ermessen einzuräumen. Es kann vonihr nicht verlangt werden, in jedem Einzelfall zunächst abschlie-ßend darüber zu beraten und zu beschließen, ob eine Beschwerdeggf. auch ohne die Einholung einer Auskunft des RA abgewiesenwerden könnte.

AGH Berlin, Beschl. v. 10.2.2009 – II AGH 3/07

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Syndikusanwalt – Zur Anerkennung besonderer praktischerErfahrungen

§ 5 Satz 1 FAO

*1. Das Erfordernis einer weisungsfreien Bearbeitung von Fällenals RA i.S.v. § 5 Satz 1 FAO kann nicht allein durch eine unabhän-gige Bearbeitung als Syndikusanwalt erfüllt werden. Solche Fall-bearbeitungen können zwar berücksichtigt werden. Es bedarfaber darüber hinaus der Bearbeitung einer erheblichen Anzahlnicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhält-nisses mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber.

*2. Jedenfalls ein Fachanwalt für Versicherungsrecht muss mehrals die Hälfte der erforderlichen Fälle außerhalb eines ständigenDienstverhältnisses mit einem nicht anwaltlichen Arbeitgeberbearbeitet haben.

*3. Eine abweichende Gewichtung erscheint nur dann möglicher-weise vertretbar, wenn ein Ast. schlüssig und nachprüfbar darlegt,dass auch die im Rahmen eines nichtanwaltlichen Anstellungsver-hältnisses erfolgte Fallbearbeitung derjenigen eines RA mit Aus-nahme der auf den Arbeitgeber bezogenen Perspektive sehr weit-gehend nahe kommt.

Niedersächsischer AGH, Beschl. v. 5.1.2009 – AGH 7/08

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Fachanwalt – Kein Nachschieben von Fällen in gericht-lichen Verfahren nach Ablauf einer gesetzten Ausschluss-frist im vorherigen Verwaltungsverfahren

FAO § 24 Abs. 4

*1. Hat die RAK einem Ast. für die Nachmeldung weiterer erfor-derlicher Fälle mehrmals eine Ausschlussfrist gesetzt, die dieserunter grobem Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht versäumthat, kann ihm nicht mehr die Möglichkeit eröffnet werden, ineinem späteren gerichtlichen Verfahren Fälle nachzureichen.

*2. Ließe man in diesem Fall ein Nachreichen von Fällen imgerichtlichen Verfahren zu, würde das Setzen einer Nachfristgem. § 24 FAO überflüssig werden. Ein Ast. könnte anderenfallsbedenkenlos bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung warten, eheer Fälle nachreicht und sich dann den für ihn günstigsten Zeit-raum wählen.

AGH Berlin, Beschl. v. 24.11.2008 – II AGH 4/08

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Berufsausübungsverbot bei Tätigkeit als Juniorprofessor ineinem Beamtenverhältnis auf Zeit

BRAO § 47 Abs. 1

*1. Die Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichenDienstes zur Rechtsanwaltschaft widerspricht dem Gedanken,Freiheit und Unabhängigkeit des Anwaltsberufs zu schützen. ZurErreichung dieses Ziels ist eine deutliche Trennung des Anwalts-berufs von einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich,weil die Mittel der Berufsaufsicht Abhängigkeitsverhältnisse nichtzuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen derÖffentlichkeit nicht gleich wirksam sind.

*2. Die hoheitliche Tätigkeit eines Juniorprofessors in seinerEigenschaft als Zeitbeamter im Rahmen des Ersten juristischenStaatsexamens ist mit dem Anwaltsberuf schlechthin nicht verein-bar. Sie gefährdet die Interessen der Rechtspflege, so dass eineausnahmsweise Gestattung der weiteren Ausübung des Berufs alsAnwalt nicht in Betracht kommt.

Verstoß gegen§ 8 S. 1 BORA

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82 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2009

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung

*3. Dass RAe, die nicht zugleich Zeitbeamte sind, als Lehrbeauf-tragte oder als Prüfer in den juristischen Staatsexamina tätig sind,rechtfertigt keine andere Bewertung, da diese in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art stehen, so dass auf sie§ 47 BRAO keine Anwendung findet.

AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.11.2008 – 1 AGH 68/08

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de

Fachanwalt – Nachweis der besonderen praktischen Erfah-rungen

FAO § 5*1. Allein der Umstand, dass bei der Bearbeitung eines Fallesmehrere RAe beteiligt waren, erlaubt keine Mindergewichtungdes einzelnen Falles.

*2. Eine Abstufung des nach § 5 Satz 1 FAO geltenden Kriteriums„persönlich und weisungsfrei“ ist nicht möglich. Entweder ist einFall ganz oder gar nicht „persönlich und weisungsfrei“ bearbeitetworden.

*3. Eine weisungsfreie Bearbeitung ist i.d.R. nur dann zu vernei-nen, wenn RAe innerhalb einer Fallbearbeitung im Wege derZuarbeit eng umgrenzte Teilaspekte behandeln, ohne eigene Ent-scheidungsbefugnis darüber, wie die von ihnen für den Teilaspektgefundenen Lösungen in die Mandatsbearbeitung einfließen undwelche Rechtsfolgen hieraus für die Lösung des Falls resultieren.

Hessischer AGH, Beschl. v. 10.11.2008 – 1 AGH 19/08

Aus den Gründen:

I. Mit seinem Antrag v. 6.8.2008 wendet sich Ast. gegen denBescheid der Agin. v. 4.7.2008, mit dem sein Antrag aufGestattung der Führung der Bezeichnung „Fachanwalt fürArbeitsrecht“ zurückgewiesen wurde.

1. Der Ast. beantragte am 31.1.2007, ihm die Führung derBezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu gestatten. Er warseit dem 29.7.1999 ununterbrochen als RA zugelassen. In derZeit v. 25.5. bis 4.11.2006 nahm er erfolgreich an einem Fach-lehrgang zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse teil.

Auf Anforderung des Fachausschusses hat der Ast. seineursprünglich eingereichte Fallliste überarbeitet. Maßgeblich istnunmehr die Fallliste in der überarbeiteten Fassung v.8.10.2007. Diese weist insgesamt 165 Fälle auf, unter denensich 67 rechtsförmliche/gerichtliche Verfahren befinden. Zwi-schen den Parteien ist unstreitig, dass sechs Fälle der Listegestrichen werden müssen, weil sie nicht in den maßgeblichen3-Jahreszeitraum gem. § 5 FAO fallen. Unter diesen sechs Fäl-len befindet sich ein gerichtliches Verfahren (Fall 5), so dass dieFallliste v. 8.10.2007 66 rechtsförmliche/gerichtliche Verfahrenumfasst.

2. Mit Bescheid v. 4.7.2008, dem Ast. zugestellt am 8.7.2008,wies die Agin. den Antrag auf Gestattung der Führung derBezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ v. 31.1.2007zurück, weil der Ast. nicht die erforderliche Zahl von 50gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren nachgewiesen habe.Die Agin. begründet diesen Bescheid im Wesentlichen wiefolgt:

Die überwiegende Mehrheit der Gerichtsverfahren betreffe Ver-fahren eines einzigen Arbeitgebers, nämlich der A. GmbH &Co. KG. Davon seien insgesamt 18 Fälle in der Weise bearbei-tet worden, dass drei Anwälte beteiligt waren. Neben dem Ast.sei RA W., dessen Diktatzeichen verschiedene Schriftsätze trü-gen, sowie RA S. tätig gewesen, wobei RA S. die Verantwortungder Mandatsführung gemeinsam mit dem Ast. getragen habe.

Der Ast. sei gegenüber RA W. weisungsbefugt gewesen. DerReinentwurf der Schriftsätze sei vielfach RA W. übertragen wor-den. Der Ast. habe die Schriftsätze geprüft und ggf. korrigiertund sodann mit RA S. abschließend besprochen. Hieraus folge,dass es sowohl an der persönlichen Fallbearbeitung als auch ander alleinverantwortlichen Überarbeitung gefehlt habe, daganz offensichtlich ein ganz wesentlicher Teil der Verantwor-tung auch bei RA S. gelegen habe. Würde man die Mitwir-kungsfälle, wenn überhaupt, werten, dann wäre eine anteiligeBewertung mit einem Drittel gerechtfertigt, so dass die 18 Fällenur als 6 Fälle gezählt werden können. Damit seien 12Gerichtsverfahren in Abzug zu bringen.

Die Fälle 25 bis 44 und 46 bis 50, also insgesamt 25 Fälle,seien durch das ArbG, wenn auch erst zum Kammertermin,verbunden worden. Aus den eingereichten Schriftsätzen gehehervor, dass die Schriftsätze nahezu identisch seien. Sofernman die verbundenen Fälle nicht ohnehin als lediglich einenFall werten wolle, käme nach § 5 Satz 4 FAO nur eine maxi-male Gewichtung je Fall von 0,5 in Betracht. Damit zählten diegenannten Fälle maximal als 12,5 Gerichtsfälle und in demgleichen Umfang seien Fälle in Abzug zu bringen.

Unter Berücksichtigung dieser Abzüge kommt die Agin. zudem Ergebnis, dass lediglich 41,5 gerichtliche bzw. rechtsförm-liche Verfahren nachgewiesen seien. Die jedenfalls fehlenden8,5 Verfahren könnten auch nicht durch die ggf. über-durchschnittlich umfangreichen Fälle 67 und 68, in denen esum arbeitsgerichtliche Verfahren vor dem zuständigen Sozial-gericht in Spanien ging, kompensiert werden.

3. Der Ast. hat mit Schriftsatz v. 6.8.2008, eingegangen am sel-ben Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Erbegehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und dieGestattung, die Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen.

Der Ast. ist der Auffassung, er habe die maßgebliche Zahl vonmindestens 50 gerichtlichen/rechtsförmlichen Verfahren nach-gewiesen. Die von der Agin. vorgenommenen Abzüge seienunberechtigt.

Der Abzug wegen des Umstandes, dass eine Vielzahl von Ver-fahren nur für einen Arbeitgeber, die A. GmbH & Co. KG,geführt worden sei, berechtige nicht zu einer Minderge-wichtung. Die Bearbeitung hätte einer besonderen Bedeutungfür die Mandantin unterlegen, weil es sich um ein in der Grün-dungsphase befindliches Luftfrachtunternehmen gehandelthabe, das mit erheblichen arbeitsrechtlichen Ansprüchen ehe-maliger Arbeitnehmer in der insolventen A. konfrontiert gewe-sen sei. Die erfolgreiche Durchsetzung auch nur einesAnspruchs hätte das Ende des jungen Unternehmens bedeutet.Die Bearbeitung hätte in der täglichen Arbeit des Ast. aufgrundder Bedeutung, der Komplexität und des Umfangs einen erheb-lichen Raum eingenommen. Alle Fälle seien „voll“ anzuerken-nen. Bei oberflächlicher Betrachtung hätten zwar die Verfahrenauf einem zumindest ähnlichen Lebenssachverhalt beruht,nämlich darauf, dass die Mitarbeiter der insolventen A. denÜbergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neu gegründeteGesellschaft geltend gemacht hätten. Bei näherer Betrachtunghätte sich jedoch gezeigt, dass in jedem Verfahren individuelleBesonderheiten zu dem ehemaligen Arbeitsverhältnis und zudem behaupteten Betriebsübergang vorgetragen worden seien.Es hätte gegolten, diese Besonderheiten im Einzelfall zu erken-nen, zu bewerten und aufzuarbeiten. Insoweit habe in jedemeinzelnen Fall eine individuelle Prüfung vorgenommen werdenmüssen und in jedem Verfahren seien Abweichungen vomKernsachverhalt herauszuarbeiten und zu berücksichtigengewesen. Außerdem hätte es für jedes Verfahren der gesonder-ten Beachtung und Verwaltung von Fristen bedurft. Da die Kl.

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Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung

von unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten mit unter-schiedlichem Sachvortrag vertreten worden seien, sei eineindividuelle Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Fallerforderlich gewesen. Auch habe es sich bei den Kl. um Ange-hörige unterschiedlicher Berufsgruppen gehandelt, deren Vor-trag zu einem Betriebsübergang teilweise andere Voraussetzun-gen und Schwerpunkte beinhaltet hätte.

Der Ast. rügt, dass die Agin. ohne jede Prüfung zu UnrechtFallidentität in allen Fällen angenommen habe. Die Kammerhabe nicht mitgeteilt, welche konkreten Verfahren mit welchenkonkreten Gründen abgewertet werden müssten. Zudem könneauch nicht davon ausgegangen werden, dass weniger prakti-sche Erfahrung erlangt würde, wenn nicht wiederholendeRechtsfragen von einem Anwalt bearbeitet werden. Es sei nichteinzusehen, dass einfache und deutlich weniger komplexeKündigungsschutzverfahren, weil sie jeden Tag am Arbeitsrechtverhandelt würden, als eigenständiges Verfahren voll aner-kannt würden, hoch komplexe und anspruchsvolle Verfahren,wie sie der Ast. nachgewiesen habe, jedoch nicht.

Auch der Umstand, dass das ArbG Verfahren verbunden habe,dürfe nicht zu einer Mindergewichtung führen. Jedes Verfahrensei zunächst einzeln angestrengt worden und habe einer indivi-duellen Prüfung, Beratung und Bearbeitung durch den Ast.bedurft. Die Verbindung der selbstständigen Verfahren sei erstim Kammertermin erfolgt. Im Einzelfall seien zuvor Güteter-mine durchgeführt worden. Deshalb habe der zuständige Aus-schuss gegenüber dem Ast. mit Schr. v. 5.10.2007 unter Hin-weis auf die Rspr. des AGH Sachsen-Anhalt v. 23.1.2004 (AGH19/03) erklärt, die nachgewiesenen Fälle des Mandanten A.GmbH & Co. KG jeweils als separate Fälle zu werten. Dieshabe die Kammer in dem angefochtenen Bescheid unberück-sichtigt gelassen. Es sei zwar richtig, dass ein Großteil der Fälledes Mandanten A. GmbH & Co. KG in der Weise bearbeitetworden sei, dass drei Anwälte beteiligt gewesen seien. Diesrechtfertige aber keine Minderbewertung. § 5 FAO erfordereausschließlich eine Selbstständigkeit im Sinne einer „anwaltli-chen Unabhängigkeit“. Sie umfasse lediglich die Freiheit vonWeisungen durch Vorgesetzte oder Sozien und fordere dieTätigkeit als eigenverantwortlicher, weisungsfreier und unab-hängiger RA. Er habe alle in Frage kommenden Fälle „persön-lich“ bearbeitet, da dieses Merkmal nur erfordere, dass der Ast.für die Fallbearbeitung die persönliche Verantwortung tragenmüsse. Dies sei nicht gleichzusetzen mit einer unmittelbarenVerantwortung gegenüber dem Auftraggeber. Die Fälle desMandanten A. GmbH & Co. KG habe er aber sowohl gegen-über dem Mandanten als auch gegenüber RA S. als Kanzleiin-haber verantwortet. Er habe eine eigene Entscheidungsbefugnisfür wesentliche Teile der Fallbearbeitung gehabt. Dem stehenicht entgegen, dass ein Teil der Verantwortung bei RA S. gele-gen habe. Aus der anwaltlichen Erklärung von RA S. v.5.1.2008 ergebe sich bereits, dass das Erfordernis der „persön-lichen Bearbeitung“ durch den Ast. gegeben sei. Auf jeden Fallsei dieses Merkmal dadurch erfüllt, dass ihm der alleinige Kon-takt und die Sachverhaltsarbeit mit dem Mandanten übertragengewesen seien. Das Abstellen auf den Umstand, dass Schrift-sätze das Diktatzeichen des mitarbeitenden RA W. trugen undder Reinentwurf von Schriftsätzen diesem übertragen gewesensei, schließe die Übernahme der persönlichen Verantwortungdurch den Ast. nicht aus. Er habe nachgewiesen, dass er alleSchriftsätze überprüft und ggf. korrigiert habe. Er habe dieSchriftsätze mit RA S. als Kanzleiinhaber abschließend bespro-chen und auch unterzeichnet. Außerdem habe der Kanzleiin-haber versichert, dass Diktatzeichen und die Unterzeichnungeines Schriftsatzes in seiner Kanzlei keinen zwingendenSchluss auf den Urheber zuließen.

Außerdem habe die Agin. überhaupt nicht berücksichtigt, dassder Ast. in den zahlreichen und umfassenden mündlichen Ver-handlungen und Beweisaufnahmen in den nachgewiesenenFällen teilgenommen und diese vorbereitet habe, was er aufVerlangen des Fachausschusses durch die Vorlage der Termins-protokolle mit den Aktenzügen auch belegt habe.

Dass der Ast. die Schriftsätze abschließend mit dem Kanzleiin-haber, RA S., besprochen habe, sei kein Anlass, an der Unab-hängigkeit des Ast. an seiner eigenverantwortlichen Fallbear-beitung zu zweifeln. Aufgrund der Gesamtkomplexität desMandats sei eine Abstimmung mit weiteren involvierten undaus kanzleiinternen Gründen mitarbeitenden Anwälten erfor-derlich gewesen. So habe man fachliche Diskussionen über dieSach- und Rechtsfragen geführt und Strategie und Argumenta-tion erörtert. Weisungen seien dem Ast. dabei ausdrücklichnicht erteilt worden; der Kanzleiinhaber habe auf die Tätigkeitdes Ast. nicht eingewirkt.

Schließlich ist der Ast. der Auffassung, dass es nicht gerechtfer-tigt sei, seine Tätigkeiten in den einzelnen Verfahren losgelöstvom einzelnen Fall anders als „voll“ zu gewichten, § 5 FAObiete hierfür keine Handhabe.

Schließlich habe die Agin. sich ausschließlich auf eine negativeGewichtung der von ihm nachgewiesenen Fälle beschränktund es dagegen unterlassen, zumindest die unter Nr. 67 undNr. 68 der Fallliste aufgeführten Fälle vor einem spanischenGericht positiv zu bewerten. Die Gewichtung dieser beidenVerfahren rechtfertige ein Vielfaches der tatsächlich erfolgtenBewertung mit „1“. In beiden Verfahren seien Klagen zahlrei-cher Arbeitnehmer (jeweils 23 bzw. 22) von dem für arbeits-rechtliche Fragen zuständigen Sozialgericht in Spanien verhan-delt worden. Der Ast. habe diese Fälle unter einem erheblichenpersönlichen, fachlichen und zeitlichen Einsatz eigenver-antwortlich bearbeitet und dies der Kammer in seinem Antragdargelegt. Die Verfahren hätten zusätzlich noch europarechtli-che Bezüge aufgewiesen. Die Kl. hätten die Möglichkeitgehabt, im Wege der Vollstreckung Flugzeuge der Mandantinbeschlagnahmen zu lassen und dieses auch konkret angedroht.Der Ast. habe mehrfach nach Spanien reisen müssen.

4. Die Agin. beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung zurückzuweisen. Sie rechtfertigt den angefochtenenBescheid.

Sämtliche Verfahren des Auftraggebers A. GmbH & Co. KGhätten darauf beruht, dass die Mitarbeiter der insolventen A.den Übergang ihres jeweiligen Arbeitsverhältnisses auf die neugegründete Gesellschaft geltend gemacht hätten. Daher sei esjeweils um die Frage des Vorliegens eines Betriebsübergangsnach § 613a BGB gegangen. Diese Frage könne nur einheitlichund nicht für jeden Mitarbeiter individuell beantwortet werden.Entweder hätte ein betrieblicher Übergang für sämtliche Mitar-beiter vorgelegen oder nicht. Sofern man nicht sogar von einemeinheitlichen Lebenssachverhalt ausgehe, hätten den einzelnenFällen jedenfalls vergleichbare Lebenssachverhalte zugrundegelegen. Dass die Klagen der Arbeitnehmer von unterschiedli-chen Prozessbevollmächtigten mit unterschiedlichem Sachvor-trag vertreten wurden und Fristen gesondert beachtet und ver-waltet werden mussten, schließe eine Abgewichtung der Fällenicht aus.

Soweit der Ast. vortrage, dass vor der Verbindung der Verfahrenim Kammertermin im Einzelfall Gütetermine durchgeführt wor-den seien, sei auch aus der Fallliste nicht ersichtlich, welcheFälle dies betreffe.

Eine persönliche und weisungsfreie Bearbeitung habe nichtstattgefunden. Zwar sei das Vorliegen dieser Merkmale nichtdadurch ausgeschlossen, dass Fälle gemeinsam mit Kollegen

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bearbeitet würden. Es mache aber einen Unterschied, ob dieBearbeitung eines Mandats vollständig alleine oder gemeinsammit Kollegen erfolge. Dieser Unterschied müsse sich auch inder Bewertung niederschlagen. Anderenfalls könnte ein undderselbe Fall von einzelnen oder sämtlichen an der Sachbear-beitung beteiligten RAen im Rahmen eines Fachanwaltantragesjeweils (also insgesamt mehrfach) als vollwertiger Fall gewertetwerden, was nicht sachgerecht wäre.

Soweit es sich bei einzelnen Fällen um gerichtlich verbundeneSerienfälle handele, welche der Ast. zudem auch nicht alleinebearbeitet habe, erscheine eine stärkere Abgewichtung ange-zeigt, als bei solchen Fällen, bei denen lediglich eines dergenannten Merkmale vorliege.

Auch wenn die Fälle 67 und 68 stärker gewichtet wordenwären, z.B. jeweils mit Faktor „2“, hätte der Ast. die erforderli-che Anzahl an gerichtlichen/rechtsförmlichen Verfahren nichtdargelegt. Dass die Verfahren auch europarechtliche Bezügeaufweisen, rechtfertige eine Höhergewichtung nicht. Es geheletztlich um Arbeitsrecht, das durch Europarecht beeinflusstwerde. Dementsprechend müssten sich die besonderen theore-tischen Kenntnisse jeweils auch auf die verfassungs- und euro-parechtlichen Bezüge des Fachgebiets beziehen (§ 2 Abs. 3FAO).

Die Agin. hat in der mündlichen Verhandlung nachdrücklichauf die Schwierigkeiten hingewiesen, die das nebeneinandererfolgende Tätigwerden von mehr als einem Bearbeiter beiAnträgen auf Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen unddie damit verbundene Prüfungspraxis mit sich bringt. Dem Pro-blem, dass sich mehrere Ast. aus einer Sozietät bei ihren Anträ-gen auf dieselben Fälle bezögen, müsse die Agin. dadurchbegegnen dürfen, dass sie – je nach Bearbeitungsanteil – ein-zelne Fälle minder gewichtet. Anders sei einerseits der Gefahrvon Manipulationen nicht beizukommen und andererseitserfolge so ein „fairer“ Ausgleich zwischen den Interessen meh-rerer Ast.

II. Der Antrag ist zulässig und insbesondere fristgerecht gestelltworden.

Der Antrag ist auch begründet, so dass der angefochteneBescheid aufzuheben und die Agin. zu verpflichten ist, demAst. die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeits-recht“ zu gestatten.

Die rechtliche Problematik des vorliegenden Verfahrens wirdim Wesentlichen durch zwei Problemkreise bestimmt: Zumeinen geht es um die Behandlung von Konstellationen, indenen mehr als ein RA bei der Bearbeitung eines Falles invol-viert war, zum anderen ist die Frage zu beantworten, ob und inwelchem Umfang bei „Serienfällen“ eine vom Faktor „1“abweichende Gewichtung eines Falls zum Nachteil eines Ast.zulässig ist.

1. Beteiligung mehrerer Bearbeiter

Die Agin. hat 18 der vom Ast. gemeldeten 66 gerichtlichen/rechtsförmlichen Fälle wegen der Beteiligung anderer Anwältenur mit einem Drittel gewertet und daher 12 Fälle in Abzuggebracht.

Der Auffassung der Agin., der Umstand der Beteiligung mehre-rer Anwälte bei der Bearbeitung eines Falls erfordere odererlaube eine Mindergewichtung des einzelnen Falles, vermagder Senat nicht zu folgen.

Die grundsätzliche Möglichkeit einer vom Faktor „1“ abwei-chenden Gewichtung ergibt sich aus § 5 letzter Satz FAO, derlautet:

„Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle könnenzu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen.“

Die Vorschrift spricht somit nicht die Konstellation an, dassmehrere Anwälte einen Fall gemeinsam bearbeiten.

Die „Selbstständigkeit“ der Bear-beitung ist ausdrücklich kein Kri-terium von § 5 letzter Satz FAO.

Nach § 5 Satz 1 müssen Fälleinnerhalb des maßgeblichen

Beurteilungszeitraums „im Fachgebiet als RA persönlich undweisungsfrei bearbeitet“ worden sein. Nur Fälle, die sämtlicheder genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, sind geeig-net, den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen i.S.d. Vor-schrift nachzuweisen. Damit können nur Fälle gezählt werden,die

– ein Fall im unter Ziff. 2.1 dargelegten Sinne sind,

– im maßgeblichen Beurteilungszeitraum bearbeitet wurden,

– aus dem jeweiligen Fachgebiet stammen,

– von dem Ast. in seiner Funktion als RA bearbeitet wurden,wobei unschädlich ist, dass der Ast. sie als Anwaltsnotarbearbeitet hat, sofern sie auch von einem RA, der nicht Notarist, hätten bearbeitet werden können,

– die Bearbeitung persönlich und weisungsfrei erfolgt ist.

Die Fassung von § 5 Abs. 1 legt es nicht nur nahe, sondernzwingt dazu, dass nur solche Fälle gezählt werden, die vomAst. „persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden sind“.Sind diese Voraussetzungen aber zu bejahen, zählt der Fall alsFall und kann jedenfalls nicht deshalb minder gewichtet wer-den, weil an der Bearbeitung noch andere Anwälte beteiligtwaren.

Eine Abstufung des Kriteriums„persönlich/weisungsfrei“ gibtes nicht; entweder ist ein Fallganz oder gar nicht „persön-lich/weisungsfrei“ bearbeitetworden.

Der Zählung solcher Fälle mit einem Faktor „1“ kann auchnicht das Argument der Agin. entgegengehalten werden, dassansonsten ein und derselbe Fall von einzelnen oder sämtlichenan der Sachbearbeitung beteiligten RAen im Rahmen einesFachanwaltsantrags jeweils, also insgesamt mehrfach, als voll-wertiger Fall gewertet werden müsste, was nicht sachgerechtsei. Wenn im konkreten Einzelfall ein Fall so beschaffen ist,dass er von mehr als einem Anwalt persönlich und weisungs-frei bearbeitet werden kann und auch bearbeitet worden ist, istes nach § 5 Satz 1 FAO zwingend, diesen Fall ggf. auch mehre-ren Ast. zuzuordnen. Die einzelnen Bearbeitungsbeiträge müs-sen in solchen Konstellationen dann durch eine besonderssorgfältige Darlegung und sehr sorgfältige Sachverhaltsaufklä-rung nachvollzogen werden.

Die Agin. hat die unabdingbare Konsequenz, die Mitwirkungs-fälle ganz oder gar nicht zu zählen, nicht gezogen und ist des-halb in Form eines Kompromisses auf die Mindergewichtungverfallen. Dies ist aus den dargelegten Gründen systematischaber nicht möglich. Ob Herr RA W., der mit dem Ast. zusam-men gearbeitet und selbst einen Antrag auf Gestattung der Füh-rung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Arbeits-recht“ gestellt hat, die Merkmale der „persönlichen undweisungsfreien“ Bearbeitung erfüllt hat, muss der Senat nichtentscheiden. Dies könnte aber nicht dazu führen, die „persön-

Selbstständigkeit keinKriterium von § 5letzter Satz FAO

Keine Abstufung desKriteriums „persönlich/weisungsfrei“ möglich

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liche“ Bearbeitung der gemeldeten Fälle durch den Ast. zu ver-neinen.

Deshalb ist alleine entscheidend, ob die vom Ast. gemeldetenFälle i.S.v. § 5 Satz 1 FAO von ihm „persönlich und weisungs-frei“ bearbeitet worden sind.

Das Merkmal „persönlich“ bedeutet, dass der Ast. für die Fall-bearbeitung die persönliche Verantwortung tragen muss. Dabeiist jede formale Betrachtungsweise ungeeignet (Hartung/Schar-mer, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 5 FAORdnr. 146).

Da die FAO nicht definiert,woraus sich die persönliche Ver-antwortung „des Bearbeitenden“ergibt, ist in jedem Einzelfall der

Sache nach das Element der persönlichen Verantwortung fest-zustellen (Hartung/Scharmer, a.a.O., Rdnr. 245).

Der Ast. hat dargelegt, dass er die von ihm nachgewiesenenFälle sowohl gegenüber dem Mandanten A. GmbH & Co. KGals auch gegenüber dem Kanzleiinhaber RA S. zu verantwortenhatte. Er hat hinreichend dargelegt, dass er eine eigene Ent-scheidungsbefugnis für wesentliche Teile der Fallbearbeitunghatte. Aus der anwaltlichen Erklärung von RA S. v. 5.1.2008ergibt sich, dass der Ast. und RA S. bei der Mandatsführungund -bearbeitung gleichwertig und gleichrangig gearbeitethaben, in der Ergebnisumsetzung, insbesondere derSachverhaltserarbeitung und dem verantwortlichen Erstellenvon Schriftsätzen und der Teilnahme an Gerichtsterminen demAst. jedoch ein größerer Beitrag und eine größere Verant-wortung oblag als dem Kanzleiinhaber RA S.

Dass RA S. aufgrund des „Vier-augen-Prinzips“ und wohl auchauf Wunsch des Mandanten undder Bedeutung des Mandates fürden Mandanten sich mitverant-wortlich zeigte, steht der Annahme einer persönlichen Bearbei-tung durch den Ast. nicht entgegen.

Die vom Ast. vorgelegten Arbeitsproben ergeben zwar, dassin vielen Fällen Schriftsätze im Wesentlichen identisch einge-reicht wurden, die Schriftsätze selbst haben mit 59 Seitenaber einen erheblich überdurchschnittlichen Umfang, so dasses sachlich nachvollziehbar ist, dass die Vielzahl parallelerVerfahren nicht von einem einzelnen Anwalt, sondern „imTeam“ bearbeitet wurde. Insoweit scheint die Mitwirkungmehrerer Anwälte nicht willkürlich, sondern sachlich begrün-det zu sein.

Die Bearbeitung der gemeldeten Fälle erfolgte auch „weisungs-frei“. Eine weisungsfreie Bearbeitung ist i.d.R. nur dann zu ver-neinen, wenn RAe innerhalb einer Fallbearbeitung im Wegeder Zuarbeit eng umgrenzte Teilaspekte, z.B. durch wissen-schaftliche Gutachten, ohne eigene Entscheidungsbefugnisdarüber, wie die von ihnen für den Teilaspekt gefundenenLösungen in die Mandatsbearbeitung einfließen und welcheRechtsfolgen hieraus für die Lösung des Falles resultieren,behandeln (Hartung/Scharmer, a.a.O., Rdnr. 148). Diese Kon-stellation lag in den vom Ast. gemeldeten Fällen nicht vor, wasvon der Agin. auch nicht in Zweifel gezogen wird.

Die – auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal ver-tieft vorgebrachte – Auffassung der Agin., die Bearbeitung einesFalles durch mehrere RAe könne zu einer Mindergewichtungführen, wenn dadurch der Fall hinsichtlich Umfangs undSchwierigkeit ein unterdurchschnittliches Gepräge erhalte, istmit dem Wortlaut von § 5 letzter Satz FAO nicht in Einklang zu

bringen. Auch der BGH hat im Beschl. v. 6.3.2006 (NJW 2006,1513) entschieden, dass die in dieser Vorschrift genannten Kri-terien auf den „Fall“ abstellen und nicht auf die erfolgte„anwaltliche Bearbeitung“. Diese Entscheidung ist zwar aufKritik gestoßen (so Hartung/Scharmer, a.a.O., § 5 Rdnr. 163a,165a), der man auch zugeben muss, dass die FAO auf die Bear-beitungstiefe durch den Anwalt abstellt. Andererseits ist derWortlaut aber eindeutig und es ist nicht überzeugend, warumder Begriff des Falles in § 5 letzter Satz ein anderer sein sollteals in § 5 Satz 1 FAO, wo nach überwiegender Meinung als„Fall“ jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebens-sachverhaltes, der sich von anderen Lebenssachverhaltendadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachenund die Beteiligten verschieden sind, verstanden wird. Wennder Satzungsgeber in § 5 letzter Satz FAO nicht den „Fall“ indiesem Sinne, sondern die anwaltliche Bearbeitung alsAnknüpfungspunkt für eine Gewichtung oder beides (in diesemZusammenhang könnte Ziff. 9 der „Berliner Empfehlungen“,BRAK-Mitt. 2002, 26, 28 zu verstehen sein) wählen wollte,hätte er es entsprechend formulieren können.

Mangelt es, wie ausgeführt, nicht an einer „persönlichen“ Bear-beitung der nachgewiesenen Fälle durch den Ast., können dieFälle, in denen auch andere RAe mitgewirkt haben, bei derFallzählung nicht ausgeschieden werden. Aus den dargelegtenGründen kommt auch wegen des Mitwirkungsaspektes eineMindergewichtung nach § 5 letzter Satz FAO nicht in Betracht.

Die „Mitwirkungsfälle“ sind daher voll zu zählen. Es verbleibtdamit bei der Zahl von 66 vom Ast. gemeldeten gerichtlichen/rechtsförmlichen Fällen.

2. „Serienfälle“

Die Agin. hat 25 Fälle, und zwar die Fälle 25 bis 44 und 46 bis50, unter dem Gesichtspunkt der „Serienfälle“ nur mit einemFaktor von „0,5“ gewichtet und hat deshalb 12,5 Gerichtsfällein Abzug gebracht.

Ob dieser Abzug zu Recht erfolgte, muss vom Senat nicht ent-schieden werden. Selbst wenn man nicht mit dem BGH(a.a.O.) davon ausginge, dass ein Abzug schon deshalb nicht inBetracht käme, weil sich die Kriterien des § 5 letzter Satz FAOnur auf den Fall und nicht auf die anwaltliche Bearbeitungbezögen, wäre jedenfalls ein höherer Abzug als von der Agin.vorgenommen nicht angemessen, so dass auch bei einemAbzug von 12,5 Fällen immer noch 53,5 Fälle verblieben.

Die Frage, ob eine Gewichtung der Fälle 67 und 68 (Spanien-fälle) mit einem höheren Faktor als „1“ erfolgen müsste, kanndaher ebenfalls dahinstehen.

Die sofortige Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Entschei-dung, ob der Ast. Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitethat, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutungberührt. Dies gilt auch für die Frage der Gewichtung wegenBesonderheiten bei der anwaltlichen Bearbeitung, da insoweitbereits der Beschl. des BGH v. 6.3.2006 vorliegt.

Zulassung – Widerruf wegen fehlender Berufshaftpflicht-versicherung

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 29a Abs. 2, § 51

*1. Die Verpflichtung des RA, eine Berufshaftpflichtversicherungzu unterhalten, hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfangder RA seinen Beruf tatsächlich ausübt und wie der RA seineberufliche Tätigkeit gestaltet. Ausreichend ist, dass er berechtigtist, den Anwaltsberuf auszuüben.

PersönlicheVerantwortung

Gleichrangige Mandats-führung und-bearbeitung

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Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung

*2. Die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Berufshaftpflicht-versicherung trifft den RA auch dann, wenn er von der Residenz-pflicht befreit ist und gem. § 29a Abs. 2 BRAO eine Kanzlei nurim Ausland eingerichtet hat.

AGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.10.2008 – AGH 35/2007,(n.r.)

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de

Berücksichtigung gesetzlicher Mutterschutzzeiten bei derBerechnung des Dreijahreszeitraums nach § 5 Satz 1 FAO

FAO § 5 Satz 1; MuSchG § 3, § 6; GG Art. 6 Abs. 4

*1. Das durch Art. 6 Abs. 4 GG gewährleistete Recht auf Schutzund Fürsorge einer werdenden Mutter bewirkt, dass die grund-sätzlich strikt zu handhabende Dreijahresfrist gemäß § 5 Satz 1FAO um den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes der §§ 3, 6MuSchG (derzeit 14 Wochen) verlängert wird.

*2. Diese Auslegung steht nicht zu einem erkennbar zum Aus-druck gebrachten Willen des Normgebers im Widerspruch.Anders als im Zusammenhang mit dem in § 3 FAO angesproche-nen Dreijahreszeitraum, bei dessen Festlegung auch Gesichts-punkte einer Unterbrechung wegen einer Babypause von Bedeu-tung gewesen sind, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich dieSatzungsversammlung mit der vorgenannten Fragestellung imSinne einer eindeutig entgegenstehenden Willensbildung befassthätte.

AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.8.2008 – 1 AGH 39/08

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de

Selbstablehnung eines Mitglieds des Anwaltsgerichts

StPO § 23

*Gegen ein Mitglied des AnwG besteht nicht bereits deshalb dieBesorgnis der Befangenheit, weil der Richter über eine diszipli-narrechtliche Maßnahme zu entscheiden hat, an der als Mitglieddes Vorstands der RAK zuvor ein Sozius seiner Kanzlei mitgewirkthat.

AnwG Köln, Beschl. v. 20.10.2008 – 10 EV 202/08

Aus den Gründen:

Mit Schriftsatz v. 20.8.2008 brachte der Vorsitzende Richter,Herr Prof. Dr. X., unter ausdrücklichem Hinweis auf das Schr.der RAK Köln v. 23.7.2008 zur Kenntnis, dass sein Sozius, HerrRA Y., sowohl an der Entscheidung der RAK Köln v. 10.9.2007als auch an der Einspruchsentscheidung v. 22.4.2009 mitge-wirkt habe. Herr RA Y. habe die Rüge v. 10.9.2007 bearbeitetund vorbereitet.

Der Vorsitzende zeigte damit Umstände an, die Anlass gaben,eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zutreffen. Durch seine Mitteilung brachte er zum Ausdruck, dassnach seiner Auffassung eine solche Entscheidung geboten sei.Eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit liegtnicht vor.

Befangenheit ist die innere Haltung eines Richters, die seineerforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegen-über den Verfahrensbeteiligten störend beeinflussen kann(Karlsruher Kommentar, StPO, 203, § 24 Rdnr. 3, m.w.N., wieBVerfGE 21, 139, 146; BGHSt 45, 353).

Danach besteht Besorgnis der Befangenheit, wenn ein am Ver-fahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller UmständeAnlass hat, an der Unvoreingenommenheit des betroffenen

Richters zu zweifeln (Karlsruher Kommentar; wie vor, BVerfG,NJW 1995, 1277; BVerfG, NJW 1993, 2231, st. Rspr.)

Da gewährleistet sein muss, dass der nach Gesetz undGeschäftsverteilungsplan an sich zuständige Richter nicht ohnetriftigen Grund in einem Einzelfall von der Mitwirkung an derEntscheidung ausgeschlossen wird (wie vor; BVerfGE 31, 145,165), bedarf es Anhaltspunkte, die eine mögliche Voreinge-nommenheit erkennen lassen.

Der Vorsitzende hat insoweit keine weiteren Mitteilungengemacht. Er hat weder mitgeteilt, dass er mit seinem Soziusüber die Angelegenheit gesprochen hat, noch, dass er sich inirgendeiner Weise voreingenommen fühlt und die erforderlicheDistanz vermissen lässt.

Als Anhaltspunkt für die Frageder Besorgnis der Befangenheitverbleibt damit lediglich diegesellschaftsrechtliche Bindung

des Vorsitzenden und Herrn RA Y. in einer Sozietät.

Für die Besorgnis der Befangenheit reicht dies allein nicht aus.

Sowohl die Wahl in den Vorstand der RAK als auch die Bestel-lung zum Richter bei dem AnwG erfolgt aufgrund persönlicherBerufung und nicht in der Eigenschaft als Sozietätsmitglied. Eshandelt sich um Aufgaben, die ehrenamtlich außerhalb einergesellschaftsrechtlichen Bindung auszuüben sind.

Für die Annahme der Befangenheit reicht nach der Rspr. desBVerfG und des BGH die Zugehörigkeit zu einer politischenPartei, einer Religion, Weltanschauung, Rasse, einem anderenGeschlecht, einem bestimmten Familienstand allein nicht aus.(Karlsruher Kommentar, StPO, § 24 Rdnr. 8, m.w.N.)

Ausreichend ist nicht einmal die dienstliche Beteiligung einesRichters an Prozessvorgängen, die der in Rede stehendenDiensthandlung vorausgegangen sind, auch dann nicht, wennsie mit der zutreffenden Entscheidung enge Berührung haben(Löwe-Rosenberg, StPO, 1999, § 24 Rdnr. 24).

Nicht einmal die Mitwirkung an der Verurteilung eines anderenwegen derselben Straftat in demselben oder einem anderenVerfahren reicht für die Annahme der Besorgnis der Befangen-heit ohne weitere Anhaltspunkte aus (Karlsruher Kommentar,2003, § 24 Rdnr. 8, m.w.N., wie BGHSt 21, 334, BGH, MDR1974, 367, m.w.N.).

So führt der BGH in seiner Entscheidung v. 10.11.1967, 4 StR512/66 (NJW 1968, 710) aus:

„Für einen Richter ist es i.d.R. selbstverständlich, dass er in derneuen Sache sein Urteil nur aufgrund der neuen Verhandlungbildet; normalerweise kann davon auch der vernünftige Ange-klagte ausgehen. Diese Auffassung ist in der Rspr. des Reichs-gerichts und des BGH sogar ständig bei den Richtern vertretenworden, die in demselben Verfahren bei einer Zwischenent-scheidung (vgl. RG, JW 1929, 263; BGH, GA 1962, 282) oderbei einem früheren Urteil mitgewirkt haben, das wegen irrigerRechtsauffassung vom Revisionsgericht aufgehoben worden ist(vgl. RGSt 65, 40, 42, 43; BGH, JR 1957, 68). Sie hat in der frü-heren Fassung des § 354 Abs. 2 StPO selbst ihren Niederschlaggefunden, wonach aufgehobene Strafsachen durch das Revisi-onsgericht i.d.R. wieder an diejenigen Gerichte zu neuer Ver-handlung und Entscheidung zurückzuverweisen waren, derenUrteile aufgehoben wurden. Diese Bestimmung ist zwar durchdas Strafprozessänderungsgesetz v. 9.12.1964 dahingehendgeändert worden, dass die Sachen nunmehr an eine andereAbteilung der Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehobenwird, oder ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuver-weisen sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeberneuerdings davon ausginge, der Richter, der bei einer aufgeho-benen Entscheidung mitgewirkt habe, sei alleine schon deswe-

Rein gesellschafts-rechtliche Bindung

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BRAK-Mitt. 2/2009 Berufsrechtliche Rechtsprechung 87

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung

gen für die neue Verhandlung und eine Entscheidung in derSache befangen. Das hat der Senat in seinem Urt. v. 9.9.1966(BGHSt 21, 142) im Anschluss an 2 Entscheidungen des 2.Senats (BGHSt 20, 252, 253 und NJW 1966, 1718) unterAblehnung des abweichenden Antrages von Dahs (NJW 1966,1691, 1694 ff.) bereits eingehend dargelegt.

Diese Erwägung rechtfertigt es indessen nicht, einen Richterallein schon wegen der Tatsache seiner früheren dienstlichenBeschäftigung mit demselben Sachverhalt für befangen anzuse-hen. Wäre diese Tatsache für sich bereits ein Ablehnungsgrund,so würde dieser Grund in solchen Fällen immer vorliegen unddie frühere dienstliche Tätigkeit des Richters hätte in Wahrheitdie Bedeutung eines Ausschließungsgrundes. Wäre der Gesetz-geber aber hiervon ausgegangen, so müsste angenommen wer-den, dass er den gesetzlichen Ausschluss des mit der Sachebereits anderweit dienstlich beschäftigt gewesenen Richtersausdrücklich bestimmt und in gleicher Weise in die Vorschriftdes § 23 StPO aufgenommen hätte, wie er ihn bspw. durch dasStrafprozessänderungsgesetz v. 19.12.1964 bei Entscheidungenim Wiederaufnahmeverfahren für den Richter angeordnet hat,der bei einer durch einen Wiederaufnahmeantrag angefochte-nen Entscheidung mitgewirkt hatte.

In allen solchen Fällen müssenvielmehr über die Tatsache derfrüheren dienstlichen Beschäfti-gung mit demselben Sachverhalthinaus besondere Umstände vorliegen, die bei einem vernünf-tigen Angeklagten die Befürchtung begründen können, derRichter werde nicht unvoreingenommen an die Prüfung einesFalles herangehen.“

Wenn nach alledem die Mitwirkung eines Richters an dervorangegangenen Verurteilung eines anderen wegen derselbenStraftat in demselben oder einem anderen Verfahren oder auf-grund der Teilnahme an einschlägigen Vorverfahren für sichnicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, d.h. Vor-gänge, bei denen der zur Prüfung anstehende Richter selbsttätig wurde, so kann nach Auffassung der Kammer allein derUmstand, dass an Vorentscheidungen eine dritte Person, mitder der jeweilige Richter lediglich innerhalb einer mittelgroßenRA-Kanzlei in Sozietätsgemeinschaft steht, nicht allein und iso-liert Anhaltspunkt für die Besorgnis der Befangenheit sein.

Auch Herr RA Dr. Z. hat in seiner Anhörung den Einwand derBesorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden nicht erhoben.

Unsachliche Äußerung eines Rechtsanwalts

BRAO § 43a Abs. 3

*1. Die Äußerung eines RA in einem Schriftsatz gegenüber einerBehörde: „Was Sie überhaupt noch mit Rechtsordnung zu tunhaben, habe ich – ehrlich gesagt – bis heute noch nie gewusst ...Was hier geschieht ist ein bewusstes Treiben des Bürgers durchdie Behörde in den Schuldenstand“ verstößt gegen das Gebot derSachlichkeit.

*2. Verstößt ein RA zum wiederholten Male gegen das Sachlich-keitsgebot, kann neben einem Verweis auch eine Geldbuße zurAhndung angemessen sein.

AnwG Köln, Urt. v. 15.10.2008 – 10 EV 55/08

Aus den Gründen:

I. RA X. ist seit dem 21.11.1969 beim AG und LG … zugelas-sen.

II. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung v. 15.10.2009steht folgender Sachverhalt fest:

ln einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit, in welcher erseine Mandantin Frau B. wegen Übernahme von Mietkostenvor dem Kreis … – Hilfen in Einrichtungen – vertrat, übersandteer am 20.6.2007 ein Schr. an den Kreis …, in dem er u. a. aus-führte:

„… was Sie überhaupt noch mit Rechtsordnung zu tun haben,habe ich – ehrlich gesagt – bis heute hoch nie gewusst … Washier geschieht, ist ein bewusstes Treiben des Bürgers durch dieBehörde in den Schuldenstand ...“.

Mit Schr. v. 14.9.2007 wandte sich der Kreis … gegen dieÄußerungen des RA X. im Schreiben v. 20.6.2007 an die RAKKöln.

RA X. wendet ein, dass er seit 40 Jahren gewissenhaft für seineMandantschaft gearbeitet habe, wenn das manchen nichtpasse, könne er das nicht ändern. Mehr wolle er dazu nichtsagen. Das Schr. v. 20.6.2007 bleibe so, er sehe dies so.

Im Übrigen äußert er, dass er lediglich schriftlich niedergelegthabe, dass er nicht gewusst habe und nicht verstehe, was dieTätigkeit des Kreises in dem vorbezeichneten Verfahren mitRechtsordnung zu tun habe.

Es wurde der Zeuge H. vernommen, der bestätigt, dass es in derSache selber um die Übernahme von Mietschulden der Man-dantin des RA X. gegangen sei, dass der Schriftwechsel in die-ser Angelegenheit immer unsachlicher geworden sei, so dassder Vorgesetzte, Herr G., das Verhalten standesrechtlich über-prüfen lassen wollte.

III. Der Sachverhalt steht aufgrund der in der Hauptverhand-lung erfolgten Einlassung des RA X. sowie der Vernehmung desZeugen H. fest.

RA X. hat sich eines Standesverstoßes schuldig gemacht. Er hatseinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt, indem er sichunsachlich verhalten hat. Der RA darf sich nach § 43a BRAOnicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere einVerhalten, welches solche herabsetzenden Äußerungen bein-haltet, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlaufkeinen Anlass gegeben haben.

Im vorliegenden Falle ging es um die rein sachliche Frage, obder Kreis als Träger der Sozialhilfe die Mietkosten der Mandan-tin des RA zu übernehmen hat. Das Verfahren schwebt derzeitnoch vor dem Sozialgericht.

Die beiden Äußerungen:

„… was Sie überhaupt noch mit Rechtsordnung zu tun haben,habe ich – ehrlich gesagt – bis heute noch nie gewusst …“

und

„... Was hier geschieht, ist ein bewusstes Treiben des Bürgersdurch die Behörde in den Schuldenstand ...“

implizieren für den Empfänger des Schreibens, dass die Mitar-beiter des Kreises … gegen die Rechtsordnung handeln unddiese bewusst dem Bürger schaden. Zu solchen Äußerungengibt es keinen Anlass.

Die Sachbearbeitung auf Seitendes Kreises … gibt keine entspre-chende Veranlassung, entspre-chende konkrete Anhaltspunkte

wurden selbst von RA X. nicht vorgetragen.

Indem RA X. sich darauf beruft, er selber habe nicht verstan-den, was das mit Rechtsordnung zu tun habe, ist dies eine reineSchutzbehauptung, die nicht geeignet ist, den Vorwurf desbewusst unsachlichen Verhaltens zu entkräften.

Im Übrigen äußerte RA X. klar und deutlich, dass das Schr. v.20.6.2007 so bleibe, er dies so sehe und der zwischen ihm undden Behörden seit 40 Jahren bestehende Kampf weitergehe.

Besondere Umständeerforderlich

Kein Anlass fürderartige Äußerungen

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88 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2009

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung

RA X. überschreitet mit diesen Äußerungen die Grenze derSachlichkeit. Zwar ist es RAen gestattet, auch starke, eindring-lich Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte zu benutzen.

Soweit es sich aber um bewusstherabsetzende Äußerungen han-delt, wie in diesem vorliegendenFall, entspricht dies nicht mehrder Sachlichkeit. Solche Äußerungen sind nicht geeignet, dierechtliche Angelegenheit der Mandantin zu fördern.

Soweit die Äußerungen im Übrigen betroffen sind, nämlich

„... es ist ja nicht ausgeschlossen, dass hier alle unter einemDach zusammenarbeiten, oft nur der eine nicht weiß, wer derandere ist …“

und

„… Im Übrigen sehe ich aus dem, was Sie bisher von sichgegeben haben, dass Sie sich mit den weiteren Punkten, die ichangeschnitten habe, erst gar nicht befassen. Ich kann natürlichnicht ausschließen, dass Sie diese Hinweise überhaupt nichtbegriffen haben.“

sieht die Kammer darin keinen vorwerfbaren Verstoß gegen§§ 43, 43a Abs. 3 BRAO. Denn die Umstände mögen zutreffenoder nicht, stellen noch keine Überschreitung des Sachlich-keitsgebotes dar.

Die berufsrechtliche Ahndung war erforderlich. RA X. hat mitseinem Verhalten gegen die Grundpflichten des RA gem.§§ 43, 43a Abs. 3 BRAO verstoßen, indem er gegen das Sach-lichkeitsgebot verstoßen hat, es waren daher anwaltsgerichtli-che Maßnahmen nach §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu verhän-gen.

Neben dem Verweis ist die gleichzeitige Verhängung einerGeldbuße erforderlich, um RA X. an die Einhaltung seineranwaltlichen Pflichten zu gemahnen. Durch sein Verhalten istdem Ansehen der Rechtsanwaltschaft ein Schaden zugefügtworden, welches die Rechtsanwaltschaft so nicht hinnehmenkann.

Die Verhängung einer Geldbußei.H.v. 1.500 Euro ist tat- undschuldangemessen.

Dabei war zu berücksichtigen,dass gegen RA X. bereits mit Urteil …/05 des AnwG v.26.3.2007 die Maßnahmen des Verweises und der Geldbußei.H.v. 1.000 Euro verhängt worden waren, wobei es dortebenfalls um einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebotging.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass RA X. sich auch im Haupt-termin v. 15.10.2008 nicht von seinen Äußerungen distanzierthat.

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung*Leitsatz der Redaktion (Orientierungssatz)

Zur Pflicht, das für einen Mandanten von einem Dritten zudem Zweck, eine Kaution zu stellen, erhaltene Geldbestimmungsgemäß zu verwenden.

BGB § 667

Der RA, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersu-chungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck,eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfü-gung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weiterge-hende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mit-tel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristi-gen Verwaltung, treffen den RA i.d.R. nicht (Abgrenzung zu denSenatsurt. v. 22.7.2004 – IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 undv. 12.10.2006 – IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).

BGH, Urt. v. 8.1.2009 – IX ZR 229/07

Aus dem Tatbestand:

[1] Der beklagte Anwalt vertrat den Zeugen W. in einem gegenden Zeugen geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vor-wurfs der Steuerhinterziehung. In diesem Verfahren befand sichder Zeuge seit August 2002 in Untersuchungshaft. Im Oktober2002 rief der Bekl. bei dem StB des Kl. an – der auch StB desZeugen W. war – und regte an, der StB solle sich bei Freundenund Bekannten des Beschuldigten um die Aufbringung einerKaution von insgesamt 50.000 Euro bemühen.

[2] Der Kl. erklärte sich gegenüber dem StB bereit, einen Betragvon 25.000 Euro zu übernehmen. Diesen Betrag überwies eralsbald auf ein Fremdgeldkonto des Bekl. Auf dem Überwei-sungsträger vermerkte er entsprechend einem Vorschlag desStB die Worte „Darlehen an W. w/Kaution“; der Buchstabe „w“stand für das Wort „wegen“.

[3] Zu einer Anordnung über die Aussetzung des Vollzugs desHaftbefehls gegen Sicherheitsleistung kam es nicht. Der Bekl.verwendete den vom Kl. überwiesenen Betrag für offene Hono-rarforderungen gegen den Zeugen W.

[4] Der Kl. verlangt vom Bekl. die Rückzahlung des überwiese-nen Betrages. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Beru-fung des Bekl. hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit der vomSenat zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Anspruchin vollem Umfang weiter.

Aus den Gründen:

[5] Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils undzur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

[6] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kl. habe keinenAnspruch gegen den Bekl., weil zwischen den Parteien ein Auf-tragsverhältnis nicht zustande gekommen sei. Der Anwalt, derFremdgeld in Empfang nehme, welches von einem Drittenzugunsten eines Mandanten eingezahlt werde, handele i.d.R.allein als Vertreter des Mandanten. Das stehe der Annahmeeines Auftragsverhältnisses, also der Begründung eigenerPflichten des Anwalts gegenüber dem Dritten, entgegen. Zwarkönne sich unter besonderen Umständen etwas anderes erge-ben, nämlich wenn diese Umstände den Schluss daraufbegründeten, der Anwalt habe eigenständige (Treuhand-)Ver-pflichtungen gegenüber dem Einzahler übernommen. SolcheUmstände seien hier aber nicht zu erkennen.

[7] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfungnicht stand.

[8] 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Bekl. habe hin-sichtlich der Verwendung des vom Kl. auf das Fremdgeldkontoüberwiesenen Betrages keinerlei Bindungen unterlegen, ist

Bewusst herabsetzendeÄußerungen

Geldbuße warangemessen

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BRAK-Mitt. 2/2009 Berufsrechtliche Rechtsprechung 89

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung

unzutreffend. Zwischen dem Kl. und dem Bekl. ist ein Auftragzustande gekommen, allerdings beschränkt allein darauf, fürdie bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes Sorge zu tra-gen.

Da diese Verwendung des Gel-des nicht möglich war, hat derBekl. das Erlangte gem. § 667BGB an den Kl. herauszugeben.

[9] Die Auslegung von Willenserklärungen der Parteien undvon Vertragsbestimmungen obliegt zwar grundsätzlich demTatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft wer-den, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde,ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln,Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob dieAuslegung auf einem von der Revision gerügten Verfahrensfeh-ler beruht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 26.3.2004 – V ZR 90/03,NJW-RR 2004, 952, 953; v. 13.5.2004 – III ZR 368/03, NJW-RR2004, 1356, 1357; v. 16.10.2008 – IX ZR 183/06 Rdnr. 18,z.V.b.).

[10] Diese Überprüfung ergibt jedoch vorliegend, dass dasBerufungsgericht Auslegungsregeln und Erfahrungssätze ver-letzt und insbesondere die Rspr. des BGH zum Zustandekom-men von Auftragsverhältnissen in derartigen Konstellationenmissverstanden und zu eng ausgelegt hat.

[12] a) Das Berufungsgericht hat auf zwei Urteile des SenatsBezug genommen, die einen ähnlichen Sachverhalt zumGegenstand hatten (BGH, Urt. v. 22.7.2004 – IX ZR 132/03,NJW 2004, 3630, 3631; v. 12.10.2006 – IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267). Dort ging es jedoch jeweils um die Sicher-stellung der Rückführung des als Kaution oder Zahlung aufSteuern tatsächlich bereits bestimmungsgemäß verwendetenGeldes. Hinsichtlich solcher zusätzlicher, über die bestim-mungsgemäße Verwendung hinausgehender Pflichten hat derSenat den konkludenten Abschluss eines Anwaltsvertragesabgelehnt. Wer als Verteidiger zum Zwecke der Hinterlegungeiner Kaution bei Gericht bestimmte Gelder von dritter Seite füreinen Mandanten entgegennimmt, begründet dadurch keinezusätzlichen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Geldgeber,sofern sich nicht aus den getroffenen Absprachen oder denbesonderen Umständen des Falles ausnahmsweise etwas ande-res ergibt. Der RA, der auf einem Anderkonto Geld erhält, wel-ches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandantengetroffenen Vereinbarung geleistet wird, handelt i.d.R. alleinals Vertreter seines Auftraggebers. Das folgt im Ansatz schonaus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen(§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e) BRAO), weil die Interes-sen des Dritten i.d.R. nicht mit denjenigen der vom Anwalt ver-tretenen Partei identisch sind (BGH, Urt. v. 22.7.2004, a.a.O.,S. 3631; v. 12.10.2006, a.a.O., S. 267 Rdnr. 8).

[12] b) Vorliegend geht es – anders als in den genannten Fällen– nicht darum, ob den Bekl. anwaltliche Beratungs- oder Siche-rungspflichten trafen, um die Rückführung des bestimmungsge-mäß verwendeten Geldes sicherzustellen, oder dieses Geldlängerfristig zu verwalten.

[13] Vielmehr geht es um die Frage, ob der Anwalt die Zweck-bestimmung für das Geld beachten muss oder dieses von vorn-herein anderweitig verwenden und als freies Vermögen seinesMandanten behandeln darf, etwa nach dessen anderweitigenWeisungen darüber verfügen oder mit seinen eigenen Ansprü-chen gegen den Mandanten aufrechnen und sich so befriedi-gen darf.

[14] Insoweit steht nicht der Abschluss eines Anwaltsvertragesin Frage. Nach § 3 Abs. 1 BRAO ist der RA der berufene unab-hängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

Darum geht es insoweit nicht.Der Bekl. sollte gegenüber demKl. zu keiner Rechtsberatungverpflichtet sein.

[15] 2. Ein allgemeiner, nicht mit Rechtsberatung verbundenerAuftrag kann auch mit einem Anwalt zustande kommen. Erkann konkludent geschlossen werden, wenn das Verhalten deseinen Teils bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorg-falt nach Treu und Glauben gem. §§ 133, 157 BGB als eine aufden Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichteteWillenserklärung aufzufassen war und das Verhalten des ande-ren Teils als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte (vgl.für den Anwaltsvertrag: BGH, Urt. v. 22.7.2004, a.a.O.,S. 3631).

[16] Der Bekl. hat hier über den StB des Kl. von den Freundenund Bekannten des Beschuldigten Geldbeträge zu dem Zweckeingeworben, eine Kaution für den Beschuldigten stellen zukönnen. Die Überweisung des hierzu bereiten Kl. sah alsZweckbestimmung ausdrücklich vor, dass das Geld diesemZweck der Kautionsstellung dienen sollte. Daran änderte nichtsder Umstand, dass die Zahlung als Darlehen an den Beschul-digten bezeichnet wurde. Damit wurde lediglich zum Aus-druck gebracht, in welcher Form der Kl. Geld zur Verfügungstellen wollte, nämlich als Darlehen, das nach Verwendung alsKaution rückzahlbar sein sollte, nicht dagegen etwa als Schen-kung. Nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte durfteder Kl. und musste der Bekl. annehmen, dass aufgrund dieserUmstände eine Verwendung des Geldbetrages durch den alleinüber das Konto verfügungsberechtigten Bekl. auch im Verhält-nis zum Kl. nur zu dem vorgesehenen Zweck erfolgen durfte,insoweit also vom Kl. eine Bindung in Form eines Auftragserwartet wurde, die der Bekl. auch akzeptiert hat.

[17] Demgemäß durfte der Bekl. nur zu diesem Zweck überden erlangten Geldbetrag verfügen.

Eine Verfügung zu anderen Zwe-cken hätte der Zustimmung desKl. bedurft. WeitergehendePflichten, etwa zur Beratung desKl. oder zur Sicherung seiner

Rückforderungsansprüche, hatte er dagegen nicht. Ein Anwalts-vertrag ist mangels entsprechender Einigung nicht zustandegekommen.

[18] 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weildie Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverlet-zung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sach-verhältnis erfolgt und nach Letzterem zur Sachentscheidung reifist, § 563 Abs. 3 ZPO. Eine andere Auslegung des Willens derParteien ist nach den festgestellten Tatsachen ausgeschlossen.

[19] Der Bekl. hat den in Rede stehenden Betrag i.S.v. § 667BGB zur Ausführung des Auftrags erhalten. Von der Verpflich-tung, das eingezahlte Geld wieder zurückzuzahlen, wäre derBekl. nur frei geworden, wenn er das Geld auftragsgemäß wei-tergeleitet hätte (BGH, Urt. v. 30.10.2003 – III ZR 344/02, ZIP2004, 171, 172). Da dies nicht geschehen ist, hat er den Betragan den Kl. zurückzuzahlen.

[20] Ob der Beschuldigte W. nach seiner Haftentlassung denBekl. angewiesen hat, den Betrag anderweitig zu verwenden,ist unerheblich. Die Bindung der Mittelverwendung zwischenden Parteien konnte der Mandant des Bekl. nicht aufhebenoder ändern. Der Beschuldigte sollte, ebenso wie der Bekl.,nicht befugt sein, das Geld anderweitig, etwa für seine Lebens-führung oder für Anschaffungen oder zur Schuldentilgung zuverwenden. Derjenige, der darlehenshalber Geld für eine Kau-

Herausgabepflichtnach § 667 BGB

Keine Verpflichtungzur Rechtsberatung

Verfügung zu anderenZwecken bedurfte

Zustimmung

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90 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2009

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung

tion zur Verfügung stellt, will lediglich dazu beitragen, dass derBeschuldigte wieder auf freien Fuß gesetzt wird. Er erwartet,dass er nach Wegfall dieses Zwecks das Geld wieder zurück-erhält.

[21] Die angeblichen Forderungen des Zeugen W. konntenjedenfalls mangels Gegenseitigkeit mit der Klageforderungnicht aufgerechnet werden.

Beiordnung einer Sozietät im PKH-Verfahren

ZPO § 121 Abs. 1

1. Im Rahmen der Bewilligung von PKH kann der bedürftigen Par-tei eine RA-Sozietät beigeordnet werden.

*2. Eine Beschränkung der Beiordnungsmöglichkeit auf RAe alsEinzelpersonen würde die RA-Sozietät in ihrer von Art. 12 Abs. 1GG geschützten Berufsausübung einschränken, ohne dass sichdafür heute noch tragfähige Gründe finden ließen.

BGH, Beschl. v. 17.9.2008 – IV ZR 343/07

Aus den Gründen:

[1] Dem Kl. war im Rahmen der nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPOgewährten PKH antragsgemäß die RA-Sozietät Prof. Dr. X. undDr. Y. nach § 121 Abs. 1 ZPO für das Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren beizuordnen. Diese Vorschrift ist verfas-sungskonform dahin auszulegen, dass nicht nur eine persönli-che Beiordnung eines einzelnen RA vom Gesetz gestattet wird.Dafür sind die folgenden Erwägungen maßgebend:

[2] 1. Die BRAO ermöglicht Gesellschaften, deren Unterneh-mensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangele-genheiten ist, die Zulassung als RA-Gesellschaft (§ 59c Abs. 1BRAO).

Nach § 59l BRAO kann die RA-Gesellschaft als Prozess- undVerfahrensbevollmächtigte be-

auftragt werden. Sie hat dann die Rechte und Pflichten einesRA, kann allerdings nur durch solche Organe und Vertreterhandeln, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesor-gender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzun-gen vorliegen. Trotz dieser Einschränkung wird die Bestim-mung teilweise dahin verstanden, dass die RA-Gesellschaftselbst – und nicht nur die für sie nach § 59l Satz 3 BRAO je-weils handlungsbefugte Person – prozess- und postulationsfä-hig ist mit der Folge, dass die Gesellschaft als solche einer Par-tei im Rahmen der Bewilligung von PKH nach § 121 Abs. 1ZPO beigeordnet werden kann (OLG Nürnberg, NJW 2002,3715, m.w.N.; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 153, juris Tz. 11,zustimmend Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rdnr. 6,a.E.; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rdnr. 2).

[3] 2. Ähnliches gilt für die Part-nerschaftsgesellschaft. § 7 Abs. 4PartGG lässt es ähnlich wie§§ 59c i.V.m. 59l BRAO zu, dassRechtsuchende die Gesellschaft als Prozess- und Verfahrensbe-vollmächtigte beauftragen, wobei auch hier die Gesellschaftdurch ihre Partner und Vertreter handelt und § 7 Abs. 4 Satz 2PartGG anordnet, dass diese jeweils in ihrer Person die für dieErbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorge-schriebenen Voraussetzungen aufweisen müssen.

[4] 3. Für die in der Rechtsform einer GbR betriebene Anwalts-sozietät ist spätestens mit der Entscheidung des BGH v.29.1.2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) eine grundle-

gende Änderung der rechtlichen Anschauung eingetreten, weilihr nunmehr die Rechtsfähigkeit einschließlich der Parteifähig-keit zugestanden wird, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt(BGHZ, a.a.O., 343 ff.).

Sie untersteht insoweit auch demSchutz der Art. 12 Abs. 1 und 3Abs. 1 GG.

[5] 4. Eine Beschränkung derBeiordnungsmöglichkeit auf RAe als Einzelpersonen würde dieRA-Sozietät in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs-ausübung einschränken, ohne dass sich dafür heute noch trag-fähige Gründe finden ließen (vgl. dazu auch Ganter in AnwBl.2007, 847). Zugleich könnte die Anwaltssozietät gegenüberEinzelanwälten, der RA-Gesellschaft und der Partnerschaftsge-sellschaft in einer den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GGberührenden Weise benachteiligt sein.

Es ist zudem zu berücksichtigen,dass der dem PKH-Recht imma-nente Grundsatz der Waffen-gleichheit berührt ist, wenneinerseits eine vermögende Partei in der Lage ist, für sich eineAnwaltssozietät mit den aus deren Arbeitsteilung erwachsen-den Vorteilen zu verpflichten, andererseits aber die auf PKHangewiesene Partei jeweils auf die Vertretung durch einen ein-zelnen RA beschränkt ist (vgl. Ganter, a.a.O.).

[6] Es tritt hinzu, dass die Rechtslage für den Mandanten einerAnwaltssozietät schwer durchschaubar wird, wenn ihm wäh-rend des laufenden Mandats lediglich ein bestimmter Soziusnach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet wird. Nach der Rspr. desBGH findet ein zuvor mit der Sozietät geschlossener Mandats-Vertrag mit der Beiordnung nicht ohne Weiteres sein Ende(BGH, Urt. v. 23.9.2004 – IX ZR 137/03 – NJW-RR 2005, 261unter III 1). Aus dem fehlenden Gleichlauf von Mandat undBeiordnung erwachsen sodann weitere Probleme hinsichtlichder Frage, inwieweit die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3ZPO auch den Honoraranspruch der Sozietät erfasst, bzw.inwieweit jedenfalls der schließlich allein beigeordnete RAgehalten ist, den Mandanten über die gebührenrechtlichen Fol-gen des fehlenden Gleichlaufs von Mandat und Beiordnung zubelehren, um sich nicht mit Blick auf den mitunter fortbeste-henden Honoraranspruch der Sozietät schadensersatzpflichtigzu machen (vgl. dazu Ganter, a.a.O.).

[7] 5. Zwar wird in der Rspr. auch nach der mit der Ent-scheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung derRechtsfähigkeit der GbR teilweise weiterhin die Auffassungvertreten, der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Bei-ordnung einer RA-Sozietät (OLG Celle, Beschl. v. 2.5.2003 –7 U 11/03 –; BayLSG, Beschl. v. 4.7.2006 – L 15 B 44/03 R KO–, beide veröffentlicht in juris). Das stützt sich zum einen dar-auf, dass der Gesetzgeber trotz der Neuregelungen über dieRA-Gesellschaft (§§ 59c ff. BRAO) davon abgesehen hat, die§§ 78 und 121 ZPO neu zu fassen und die Beiordnungsmög-lichkeit auf die RA-Gesellschaft zu erweitern, zum anderendarauf, dass mit der persönlichen Beiordnung eines einzelnenRA vermieden werde, dass etwa ein in einer entfernt gelege-nen Niederlassung derselben Sozietät tätiger RA für diebedürftige Partei auftreten und hierdurch höhere Kosten verur-sachen könne.

[8] Beide Argumente überzeugen nicht.

[9] a) Wie bereits dargelegt, ist die Beiordnungsfähigkeit derRA-Gesellschaft mittlerweile ungeachtet der Tatsache aner-kannt, dass der Gesetzgeber insoweit von einer Änderung des§ 121 Abs. 1 ZPO abgesehen hat. Allein die Tatsache, dass der

RA-Gesellschaft

Partnerschafts-gesellschaft

Rechtsfähigkeitder GbR

UngerechtfertigteBenachteiligung

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BRAK-Mitt. 2/2009 Berufsrechtliche Rechtsprechung 91

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung

Wortlaut des § 121 ZPO unverändert fortbesteht, beantwortetim Übrigen nicht die Frage, ob die Vorschrift vor dem Hinter-grund der inzwischen eingetretenen Rechtsentwicklung inBezug auf die RA- und die Partnerschaftsgesellschaft einer Kor-rektur mittels verfassungskonformer Auslegung bedarf. Zu derim Jahre 1998 geschaffenen Neuregelung der §§ 59c ff. BRAOund den bereits im Jahre 1995 geschaffenen Regelungen überdie Partnerschaftsgesellschaft (vgl. dazu Schultz in Festschriftfür Hirsch, 2008, S. 525, 526) tritt inzwischen hinzu, dass spä-testens seit der zu Beginn des Jahres 2001 ergangenen Ent-scheidung BGHZ 146, 341 ff. die Rechtsfähigkeit der GbR,damit auch der RA-Sozietät, anerkannt ist. Damit ist derwesentliche Grund, die Sozietät von einer Beiordnung auszu-schließen, entfallen.

[10] b) Auch das vom OLG Celle (a.a.O., juris Tz. 3–5) und –ihm folgend – dem Bayerischen LSG (a.a.O., juris Tz. 22) insFeld geführte Kostenargument ist nicht geeignet, die RA-Sozie-tät von einer Beiordnung nach § 121 Abs. 1 ZPO auszuschlie-ßen.

Der Gefahr, dass im Rahmeneiner Sozietätsbeiordnung einauswärtiger RA für die bedürftigePartei auftritt und Kosten verur-

sacht, die bei einer Einzelbeiordnung nicht entstanden wären,kann im Einzelfall nach § 121 Abs. 3 ZPO ausreichend begeg-net werden, etwa dadurch, dass das Gericht die Beiordnungeiner überörtlich tätigen Sozietät von der Zusage abhängigmacht, auf die Erstattung von Reisekosten für Sozien aus ent-fernt gelegenen Niederlassungen zu verzichten, oder bereitsder Beiordnungsantrag dahin ausgelegt wird, dass er einen sol-chen Verzicht enthalte (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v.10.10.2006 – XI ZB 1/06 – NJW 2006, 3783 unter Tz. 7; Zöl-ler/Philippi, a.a.O., Rdnr. 13b).

Zum Führen einer nicht amtlich verliehenen Fachberater-bezeichnung neben der Berufsbezeichnung „Steuerbera-ter“

StBerG § 43 Abs. 2 Satz 1

*1. Ein StB ist nicht berechtigt, die von einem Verband verlieheneBezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwal-tung (DStV)“ neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ zuführen.

*2. § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG erlaubt neben der Berufsbezeich-nung „Steuerberater“ das Führen weiterer Berufsbezeichnungenlediglich dann, wenn diese amtlich verliehen worden sind. Beieiner Fachberaterbezeichnung des DStV handelt es sich jedochlediglich um einen nicht amtlich verliehenen besonderen Qualifi-kationsnachweis.

*3. Auf einen erworbenen „Fachberater“ darf ein StB jedoch alsFortbildungsqualifikation in Geschäftspapieren, Praxisbroschürenoder im Internet werbend hinweisen.

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.11.2008 – 2 K 1569/08 (n.r.)

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de

Unzulässige Werbung für Anwaltszertifizierung

BORA § 7; UWG § 3, § 5, § 8*1. Der Hinweis „Zertifiziert im Arbeitsrecht“ verweist aus Sichtdes rechtsuchenden Verkehrs darauf, dass bei der Erstellung dergeprüften Standards die betroffenen Fachkreise mitgewirkt haben,

zumindest aber die Prüfungskriterien von diesen als Standardsakzeptiert werden.

*2. Gerade im Bereich der freien Berufe ist das Verständnis derRechtsuchenden geprägt durch die Bezeichnungen „Fachanwalt“oder „Facharzt“, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auf-tretende Berufsträger vorgegebene Anforderungen an einenbestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesenFachkreisen bestimmt worden sind und allgemein akzeptiert wer-den.

LG Köln, Urt. v. 3.2.2009 – 33 O 353/08 (n.r.)

Aus dem Tatbestand:

Die Ast. sind RAe und Fachanwälte für gewerblichen Rechts-schutz bzw. Arbeitsrecht.

Die Agin. zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, eineauf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleisternspezialisierte Gesellschaft. Die Agin. zu 1) bietet gemeinsammit dem Deutschen Anwaltszentrum, deren Geschäftsführerdie Ag. zu 2) und 3) sind, RAen die Möglichkeit an, besondereKenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Man-danten kenntlich zu machen, indem durch schriftliche Prüfungeine sog. „Erstzertifizierung“ erlangt wird. Derzeit bieten dieAg. Zertifizierungen bzw. Prüfungen unter fachlicher Anleitungvon Universitätsprofessoren in den Rechtsgebieten Arbeits-,Straf-, Familien- und Erbrecht an. Nach bestandenem Testerhält der Anwalt zur werblichen Verwendung das im Tenorder einstweiligen Verfügung der Kammer wiedergegebene Zer-tifikat. Ihr Angebot bewarben die Ag. mit dem im Tenor dereinstweiligen Verfügung wiedergegebenen Schreiben.

Die Ast. sind der Ansicht, dass die Verwendung des von denAg. angebotenen Zertifikats in der werblichen Präsentation vonRAen irreführend sei, da dem angesprochenen Verkehr sugge-riert werde, die Voraussetzungen der Verleihung des Zertifikatsseien – vergleichbar mit denen der Erlangung der Fachanwalts-qualifikation – unter Beteiligung der interessierten Kreise ineinem neutralen Verfahren erarbeitet worden, so dass die Zer-tifizierung nach objektiven Kriterien erfolge. Tatsächlich seiendie Zertifizierungsbedingungen allein von den Ag. festgelegtworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortragsder Ast. wird Bezug genommen auf die Seiten 5 ff. der Antrags-schrift (Bl. 5 ff. d.A.) und ihren Schriftsatz v. 6.1.2009 (Bl.131 ff. d.A.).

Die Astin. hat am 12.11.2008 eine im Beschlusswege erlas-sene, einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, mit der Fol-gendes angeordnet worden ist:

Die Ag. haben es unter Androhung eines vom Gericht für jedenFall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes biszu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftli-chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich derFortbildung von RAen Werbungsschreiben wie nachstehendwiedergegeben zu versenden:

Nachdem die Ag. gegen diese einstweilige Verfügung Wider-spruch eingelegt haben, beantragen die Ast., die einstweiligeVerfügung v. 12.11.2008 zu bestätigen.

Die Ag. beantragen, die Beschlussverfügung v. 12.11.2008 auf-zuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzu-weisen.

Gefahr erhöhter Kostenkann begrenzt werden

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92 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2009

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung

Die Ag. sind der Ansicht, der Verfügungstenor sei nicht hinrei-chend bestimmt. Die Verwendung des Zertifikats durchAnwälte stehe im Einklang mit der Regelung in § 7 BORA. EineVerwechslungsgefahr mit Fachanwaltstiteln bestehe nicht. DieVerwendung des von ihnen vergebenen Prüfsiegels sei auch imÜbrigen nicht irreführend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortragsder Ag. wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze v.28.11.2008 (Bl. 104 ff. d.A.) und v. 7.1.2009 (Bl. 152 ff. d.A.).

Aus den Gründen:

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihr Erlassauch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigtwar.

Der Antrag war zulässig, insbesondere fehlte dem Antrag nichtdie erforderliche Bestimmtheit. Das beantragte Verbot bezogsich eindeutig und unmissverständlich auf die Versendung desim Tenor als sog. konkrete Verletzungsform eingeblendetenSchreibens. Dass sich die Gründe für das Verbot dieses Schrei-bens erst aus der Antragsbegründung ergaben, ist für dieBestimmtheit des Antrages ohne Belang.

Der Antrag war auch begründet.

Der Verfügungsanspruch der Ast. folgt aus den §§ 3, 5, 8UWG.

Die Ast. können von den Ag. gem. § 8 Abs. 1 UWG Unterlas-sung der Versendung des im Tenor wiedergegebenen Schrei-bens verlangen, da die Ag. mit diesem Schreiben § 3 UWGzuwidergehandelt haben. Danach sind unlautere geschäftlicheHandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerbzum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sons-tigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Unlauteri.S.v. § 3 UWG handelt gem. § 5 UWG insbesondere, wer irre-führend wirbt.

Eine Werbung ist irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG, wenn dasVerständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die siesich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein-stimmt. Für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck der Wer-bung maßgeblich; es sind alle Bestandteile zu berücksichtigen.Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informier-ten und verständigen Adressaten der streitgegenständlichenWerbung abzustellen, der die Werbung mit einer der Situationentsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnisnimmt (vgl. dazu BGH WRP 2005, 474, 475 – „Direkt abWerk“, BGH WRP 2005, 480, 483 – „Epson-Tinte“).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Verwendung des vonden Ag. vergebenen Zertifikats in der konkreten in dem bean-standeten Schreiben wiedergegebenen Form in der werblichenPräsentation von RAen irreführend.

Unstreitig sind nämlich die Prü-fungsbedingungen, die RAe fürden Erwerb des Zertifikats erfül-

len müssen, allein von den Ag. unter fachlicher Beteiligung vonHochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt wor-den. Dies offenbart das von den geprüften RAen zu verwen-dende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht.

Vielmehr suggeriert es den ange-sprochenen Verkehrskreisen,dass das DEKRA-Siegel demdamit werbenden Anwalt auf derGrundlage neutraler, allgemeinanerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betrof-fenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist.

Dies folgt aus dem Zusammenwirken mehrerer in dem Zertifi-kat enthaltener werblicher Hinweise:

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem verwendetenDEKRA-Siegel um ein dem Verkehr geläufiges Prüfzeichen han-delt, bei dem er – wie auch bei anderen solcher Zeichen –davon ausgeht, dass die damit beworbene Dienstleistung voneinem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nachobjektiven Prüfkriterien geprüft wurde (vgl. dazu Harte/Hen-ning/Weidert, UWG, § 5 Rdnr. 500).

Der neben dieses Zeichen tretende weitere Hinweis „Zertifi-ziert im ...“ verweist aus Sicht des Verkehrs darauf, dass dieseobjektiven Prüfkriterien jedenfalls einem von dritter Seite vor-gegebenen Standard entsprechen. Denn der Verkehr ist geradein den letzten Jahren daran gewöhnt worden, dass in allenmöglichen Wirtschaftsbereichen Zertifizierungen erfolgen, mitdenen dann auch geworben wird und die darauf verweisen,dass bestimmte objektiv vorgegebene nationale, europäischeoder internationale Standards eingehalten werden.

Schließlich wird der Verkehr dem weiteren Hinweis, dass dieZertifizierung einem RA in einem bestimmten Rechtsgebieterteilt worden ist, entnehmen, dass bei der Erstellung dergeprüften Standards die betroffenen Fachkreise mitgewirkthaben, zumindest aber die Prüfungskriterien von diesen alsStandards akzeptiert werden.

Denn gerade im Bereich der sog.freien Berufe ist das Verständnisder angesprochenen Verkehrs-kreise geprägt durch die Be-

zeichnungen „Fachanwalt“ oder „Facharzt“, die ihrerseits da-rauf verweisen, dass der so auftretende RA oder Arzt vorgege-bene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfah-rungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen bestimmt wor-den sind und allgemein akzeptiert werden.

Ist damit die Verwendung des angebotenen Zertifikats in seinerkonkreten Form als irreführend einzustufen, bedarf die in dermündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterte Frage, obAnwälte einen Hinweis auf die Überprüfung ihrer Kenntnisseauf einem bestimmten Rechtsgebiet durch die Ag. als zulässigeSpezialisierungsangabe i.S.v. § 7 BORA führen dürfen, nichtder Entscheidung.

Die Ag. fördern durch die Vergabe ihres Zertifikats zur werbli-chen Verwendung durch RAe jedenfalls auch deren Wettbe-werb, so dass die Ast. als Mitbewerber der so gefördertenAnwälte sie – die Ag. – zu Recht auf Unterlassung in Anspruchnehmen.

Zur Frage des Krawattenzwangs in der Hauptverhandlungin Strafsachen

BORA § 20; GVG § 176; Bad.WürttAGGVG § 21 Abs. 1 Satz 1

*1. § 176 GVG gibt dem Vorsitzenden als Sitzungspolizei grund-sätzlich die Befugnis, einen (aus prinzipiellen Erwägungen) ohneRobe auftretenden RA in der betreffenden Sitzung zurückzuwei-sen.

*2. Eine entsprechende Befugnis kann aus § 176 GVG indes hin-sichtlich eines in Robe, aber ohne Krawatte auftretenden RA ausGründen der Verhältnismäßigkeit im Allgemeinen nicht hergelei-tet werden.

LG Mannheim, Beschl. v. 27.1.2009 – 4 Qs 52/08

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de

Irreführende Werbung

Keine allgemeinanerkannten Prüfungs-

bedingungen

Keine Mitwirkung derbetroffenen Fachkreise

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BRAK-Mitt. 2/2009 Aktuelle Hinweise IX

Vermischtes

LL.M. Unternehmensteuer-recht

Berufsbegleitender Weiterbildungs-studiengang

Studienjahr 2009/2010

Die Idee

Es gibt einen dringenden Bedarf an qua-lifiziertem Nachwuchs auf dem Gebietdes Unternehmensteuerrechts. Der Stu-diengang trägt diesem Umstand Rech-nung. Ziel des Studiengangs ist es, Prak-tiker auf dem Gebiet des Unternehmen-steuerrechts samt der notwendigen As-pekte des Gesellschafts- und Bilanzrechtsberufsbegleitend weiterzubilden.

Das Studienprogramm wurde hierfür mitden für die Personalgewinnung und -ent-wicklung verantwortlichen Partnern gro-ßer Wirtschafts- und Steuerberatungsge-sellschaften sowie Vertretern der steuer-rechtlich spezialisierten Rechtsanwalt-schaft und Leitern von Konzernsteuerab-teilungen abgestimmt.

• 19.5.2009, 16.00–17.30 Uhr, NeuerSenatssaal: RA Dr. Matthes Heller, Kanz-lei Dr. Heller, Köln„Wege in die anwaltliche Selbstständig-keit: Kanzleigründung, Bürogemein-schaft, Sozietät“

• 16.6.2009, 16.00–17.30 Uhr, NeuerSenatssaal: RA Jes Meyer-Lohkamp,Hamburg„Die Tätigkeit des Rechtsanwalts imWirtschaftsstrafrecht“

• 23.6.2009, 17.00–18.30 Uhr, Aula 1:RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Vizepräsi-dent Deutscher Anwaltverein, Kiel/Ber-linJahresvortrag des Instituts für Anwalts-recht aus Anlass der Mitgliederversamm-lung seines Fördervereins

• 7.7.2009, 16.00–17.30 Uhr, NeuerSenatssaal: N.N., HDI/Gerling, Köln„Haftungsrechtliche Risiken der anwalt-lichen Tätigkeit“

Die Veranstaltungen beginnen jeweils„sine tempore (s.t.)“. Nähere Informatio-nen zu den einzelnen Veranstaltungen:www.anwaltsrecht.org (Veranstaltungen)oder unter Tel. 0221/470-5711.

überschreitender Umstrukturierung vonUnternehmen. (6) Professor Dr. HannsPrütting, Direktor des Instituts für Verfah-rensrecht, Universität zu Köln, Der neueÜberschuldungsbegriff: Survival of thefittest? (7) Klaus Bepler, VorsitzenderRichter am Bundesarbeitsgericht, Erfurt,Personalabbau in Krisenzeiten. (8) Pro-fessor Dr. Markus Gehrlein, Richter amBundesgerichtshof, Karlsruhe, AktuelleRechtsprechung zur Unternehmensin-solvenz. Auskünfte und Anmeldung:Professor Dr. Christian Heinrich, Lehr-stuhl für Bürgerliches Recht, Zivilpro-zessrecht und Insolvenzrecht, Katholi-sche Universität Eichstätt-Ingolstadt, Aufder Schanz 49, 85049 Ingolstadt; Tel.:0841/37917-17, Fax: 0841/37917-20,E-Mail: [email protected].

5th World Congress onFamily Law and Children’s

Rights

Vom 23. bis 26. August 2009 findet inHalifax, Nova Scotia, Canada der „5.World Congress on Family Law andChildren’s Rights“ statt.

Der Kongress fand erstmalig 1993 inSydney statt. Es nahmen über 800 Rich-ter, Rechtsanwälte und Vertreter der Leh-re und Politik aus 54 Ländern teil. Denzweiten Kongress im Jahr 1997 in SanFrancisco, der in Verbindung mit einemYouth Forum abgehalten wurde, besuch-ten 1600 Teilnehmer. Weitere Kongressegab es 2001 in Bath/England und 2005in Kapstadt, wobei dort jeweils knapp900 Teilnehmer erschienen.

Nähere Informationen finden Sie auffolgender Homepage: www.lawrights.asn.au.

Institut für Anwaltsrecht an der Univer-sität zu Köln

Ringvorlesung „Einführungin den Anwaltsberuf“

Im Sommersemester 2009 werden imRahmen der von Prof. Dr. Martin Henss-ler und Prof. Dr. Hanns Prütting, Direk-toren des Instituts für Anwaltsrecht ander Universität zu Köln, angebotenenRingvorlesung „Einführung in denAnwaltsberuf“ Referenten zu den folgen-den Themen vortragen:

• 5.5.2009, 16.00–17.30 Uhr, NeuerSenatssaal: RA Dr. Heinrich Stallknecht,Taylor Wessing, Düsseldorf„Die anwaltliche Tätigkeit im Gesell-schaftsrecht“

Fortsetzung von Seite VIII

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X Aktuelle Hinweise BRAK-Mitt. 1/2009

Abschluss

• Master of Laws (LL.M.)

Dauer

• 1 Jahr zzgl. Masterarbeit

Start und Kosten

• zum WS 2009/2010

• 9.000 Euro für den gesamten Studien-gang

Weitere Informationen

LL.M. UnternehmensteuerrechtUniversität zu KölnAlbertus-Magnus-Platz50923 KölnTelefon: +49 221 470-6579Fax: +49 221 470-5027E-Mail:unternehmensteuerrecht@uni-koeln.dewww.unternehmensteuerrecht.uni-koeln.de

Praktika beim InternationalenStrafgerichtshof

Der Internationale Strafgerichtshof(IStGH) in Den Haag bietet Praktika undHospitationsprogramme für Studentenund entsprechend qualifizierte Fachleuteaus aller Welt, insbesondere aus Afrikaan. Die Praktikanten würden in einemder drei Organe des IStGH (Präsidium/Kammern, Büro des Staatsanwalts, Re-gistratur) für die Dauer von bis zu drei(bei Gast-Fachleuten) bzw. bis zu sechsMonaten (bei Studenten) arbeiten. Fürdie Praktikanten besteht die Möglichkeit,sich für ein Stipendium zu bewerben,über das sie eine monatliche Unterstüt-zung von 1.000 Euro sowie die Kostenfür einen Economy-Flug nach Den Haagund zurück in ihr Heimatland erhielten.Weitere Informationen können über dieWebseite des IStGH unter http://www.icc-cpi.int abgerufen werden.

Weg mit dem Schwulst:Klares Deutsch für JuristenEin Sommerseminar in Berlin zeigt

Juristen den Weg von der kryptischenFormulierung zum verständlichen Text

Gesetze, Urteile, Verträge, Behörden-briefe – für Normalbürger sind es meistkryptische, unverständliche Texte. AberJuristendeutsch muss nicht verworrensein; komplizierter Inhalt und einfacheFormulierung sind kein Widerspruch.Wie Rechtstexte verständlich verfasstwerden, ohne ihren juristischen An-spruch zu verlieren, können Juristenauch in diesem Sommer wieder lernen:in dem dreitägigen Intensiv-Seminar

Ihre Vorteile

• Berufsbegleitende Weiterbildung

• Masterabschluss: LL.M.

• Praxisorientiert

• International

• Vermittlung von Beratungs-Know-how

Der Studiengang

Der Studiengang wird von den Institutenfür Steuerrecht (Prof. Dr. Johanna Hey)und Gesellschaftsrecht – Abt. 2 (Prof. Dr.Joachim Hennrichs) der Universität zuKöln gemeinsam angeboten. Kennzeich-nendes Merkmal ist die rechtsgebiets-übergreifende Verbindung von Steuer-,Gesellschafts- und Bilanzrecht.

Die Konzeption der einzelnen Modulebezieht auch betriebswirtschaftliche Fra-gestellungen und praxisnahe Beratungs-situationen mit ein.

• Modul I: Grundlagen

• Modul II: Nationales Unternehmen-steuerrecht

• Modul III: Internationales, Europäi-sches und Ausländisches Unterneh-mensteuerrecht

• Modul IV: Unternehmensbesteuerungund Gestaltungsberatung

Die vermittelten Kompetenzen

• Steueroptimierung der laufenden Ge-schäftstätigkeit

• gesellschafts- und steuerrechtlicheGestaltung komplexer Unternehmens-umstrukturierungen

• Beurteilung der steuerlichen Folgengrenzüberschreitender Betätigung

• Aktuell: Bewältigung der Finanz- undWirtschaftskrise in der Steuerberatung

Die Zielgruppe

Der Studiengang richtet sich an Juristenund Wirtschaftswissenschaftler mit steu-

errechtlichen Vorkenntnissen, die umfas-sende Kenntnisse für eine Tätigkeit aufdem Gebiet der qualifizierten Steuerge-staltungsberatung bei international täti-gen Großkanzleien, mittelständischenWirtschaftsrechtskanzleien, StB-/WP-Gesellschaften, Konzernsteuerabteilun-gen oder Behörden (OECD/EU) erwer-ben bzw. vertiefen wollen.

Die Referenten

Zum Lehrpersonal gehören Professorender Universität zu Köln, Professoren an-derer deutscher und ausländischer Uni-versitäten und anerkannte und namhaftePraktiker aus der Rechts- und Steuerbe-ratung, Finanzverwaltung und der Steu-ergerichtsbarkeit. Die ausgewogene Mi-schung von Wissenschaftlern und Prakti-kern sorgt dafür, dass die einzelnen Pro-blembereiche und Lösungsansätze so-wohl wissenschaftlich analysiert als auchauf ihre praktische Anwendbarkeit getes-tet werden.

Zulassungsvoraussetzungen

• Allgemeine Hochschulreife

• Abschluss eines rechts- oder wirt-schaftswissenschaftlichen Studien-gangs an einer deutschen Hochschule(Staatsexamen, Diplom oder Master)

• oder: berufsqualifizierender Bache-lorabschluss in Jura oder Wirt-schaftswissenschaften an einer deut-schen Hochschule und eine zwei-jährige Berufserfahrung

• oder: vergleichbarer Abschluss aneiner ausländischen Hochschule

• einschlägige Berufserfahrung

• steuerliche Vorkenntnisse

Prüfungen

• jeweils zwei Modulprüfungen (insge-samt 8)

• Masterarbeit

Wettbewerbszentrale e. V. Bad Homburg

Sommerakademie 2009Einführung ins Wettbewerbsrecht – Das neue UWG!Wir informieren Sie über die Grundlagen des Werberechtsund die wichtigen Neuregelungen der UWG-Novelle 2008!Infos/Anmeldung: www.wettbewerbszentrale.de

FGG-Reform und FamFG

Chefseminare und Seminarefür Kanzleiangestellte

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Page 63: 2009 BRAK Mitteilungen · 2016-07-14 · 6/2006 15. 4. 2009 40. Jahrgang PVSt 7997 BRAK Mitteilungen Herausgeber BundesrecHtsanwaltskammer Beirat RA Prof. Dr. Christian Kirchberg,

BRAK-Mitt. 2/2009 Aktuelle Hinweise XI

„Klares Deutsch für Juristen“. Es vermittelt praxisnah die Regeln fürklares Deutsch – mit vielen Übungen an Gesetzen, Urteilen, Behör-den- und Anwaltsschreiben sowie Pressetexten. Enthalten ist auchPressearbeit und PR für Juristen.

Das Seminar findet vom 8. Juni bis 10. Juni in der Berliner Journalis-tenschule am Alexanderplatz statt und kostet inklusive Seminarunter-lagen, Seminargetränken und dem Buch „Deutsch für Juristen“ 729Euro (zzgl. MwSt). Teilnehmen können Juristen aller Sparten, zumBeispiel Anwälte, Richter, Justiziare und Verwaltungsjuristen. Weite-re Informationen: 030-690 415 85 und www.Klares-Juristendeutsch.de unter Seminare ->Juristendeutsch.

Der Seminarleiter Michael Schmuck ist Journalist, Rechtsanwalt undunter anderem Autor der Bücher „Deutsch für Juristen – vom Schwulstzur klaren Formulierung“, „Professionell texten“ und der Justiz-Co-mic-Reihe „Wenzel & Sohn – Kanzlei für heikle Fälle“. Er war unteranderem Gerichtsreporter der Berliner Zeitung, Pressereferent derBerliner Anwaltskammer, Redakteur des Berliner Anwaltsblattes undLeiter einer Kommunikationsabteilung. Seit 1999 führt er „KlaresDeutsch für Juristen“ an Universitäten und als Inhouse-Seminar beiBehörden, Anwaltskanzleien, Verbänden und Versicherungen durch.Seit 2007 bietet er es jeweils im Juni als offenes Seminar an.

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der/dem nach einer Einarbeitungsphase die selbstän-dige Führung und Leitung der Geschäftsstelle über-tragen werden soll. Prädikatsexamen, eine vorherigeTätigkeit als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt und/oderberufspolitische Erfahrung sind erwünscht, aber nichtVoraussetzung für Ihre Bewerbung, die selbstver-ständlich vertraulich behandelt wird.

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von jedem Problem zu seinerLösung. Anschauliche Beispieleerleichtern das Verständnis kom-plexer Zusammenhänge. ErläuterteMustertexte und Urteilszitatevereinfachen die sichere Ausgestal-tung typischer Verträge. Und imAnhang finden Sie auf rund 150Seiten komplette Vertragsbeispieleund Muster. Jochen Schneider,Handbuch des EDV-Rechts: maß-geschneidert für Juristen.

Wenn Sie also auch nach neues-ter Rechtslage bei der Gestaltung,Verhandlung oder Überprüfungvon Verträgen sicher gehen wollen,kommen Sie an der Neuauflagekaum vorbei. Davon dürfen Siesich gern selbst überzeugen. ZumBeispiel mit einer kleinen Lese-probe. www.otto-schmidt.de

Neu2009

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Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht J. Schneider Handbuch des EDV-Rechts 4. Auflage,gbd. 179,– 2 plus Versandkosten. ISBN 978-3-504-56093-5

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XIV

Durchsichtim Dickicht.

Bestellschein Fax (02 21) 9 37 38-943� Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Grunewald/Römermann Rechtsdienst-leistungsgesetz Kommentar. Herausgegeben von Prof. Dr. Barbara Grunewald und RA Dr. VolkerRömermann. Bearbeitet von Dr. Kurt Franz, Prof. Dr. Barbara Grunewald, RA Dr. Bernd Hirtz,Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, RA Dr. Volker Römermann, RA Dr. Rüdiger Suppé. 2008, 467Seiten DIN A 5 Format, gbd. 49,80 2. ISDN 978-3-504-06254-5.

Mit diesem Werk steht dem Leser ein neuer, altlastenfreierKommentar zur Verfügung, der ihn sicher durch das Dickicht dersystematischen, materiell- und verfahrensrechtlichen Neurege-lungen führt. Gleichzeitig bietet es den idealen Einstieg in dasThema: die Besonderheiten des Rechtsdienstleistungsgesetzeswerden vollständig und verständlich dargestellt, sämtliche Fragenwerden beantwortet. Ganz konkret benennt das Werk proble-matische Konstellationen, arbeitet tatsächliche und rechtlicheAbgrenzungskriterien zu allen Zweifelsfällen heraus und machtdeutlich, was Sie beachten müssen. Natürlich ist die unverzicht-bare Ausführungsverordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetzebenfalls eingearbeitet! Erst Probelesen? www.otto-schmidt.de �

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Wie man erfolgreich Zivilprozesse führt, kann Ihnen in derAusbildung keiner richtig beibringen. Das lernen Sie ausdem Buch Ihres Kollegen Egon Schneider, der einer dererfahrensten Prozessrechtspraktiker ist. In gutem Deutsch,in kurzen, klaren Sätzen erklärt er Ihnen ganz genau, woraufes aus der Sicht des Anwalts in jedem Verfahrensabschnittankommt. Vom ersten Kontakt mit dem Mandanten biszum abgeschlossenen Verfahren. Jetzt auch mit ausführ-licher Behandlung von Klageerwiderung und Replik!Leseprobe? www.otto-schmidt.de

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mit Klageerwiderung und Replik. Von Dr. Egon Schneider. 3. Auflage, 2007, 584 SeitenLexikonformat, gbd. 69,80 € plus Versandkosten. ISBN 978-3-504-47079-1

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Der Leasingvertrag Herausgegeben von RA Prof. Dr.Friedrich Graf von Westphalen. Bearbeitet von RAStephan Peter Hansen, Prof. Dr. Reinhard Heyd, Prof.Dr. Robert Koch, RA Prof. Dr. Friedrich Graf vonWestphalen, RiAG Dr. Christopher Woitkewitsch undRA Herbert Zahn. 6., neu bearbeitete Auflage 2008,1.065 Seiten Lexikonformat, gbd. 129,– 2.ISBN 978-3-504-45025-0

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�� Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Graf von Westphalen (Hrsg.) Der Leasingvertrag 6., neu bearbeiteteAuflage 2008, 1.065 Seiten Lexikonformat, gbd. 129,– 1. ISBN 978-3-504-45025-0.

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Die Leasingbranche profitiert von der

starken Konjunktur und ist in den

letzten Jahren dynamisch gewachsen.

Umso wichtiger ist ein Werk, das das

gesamte Leasingrecht kompetent und

praxisnah darstellt.

Hier setzt „Der Leasingvertrag“

an: Unter der Regie von einem der

führenden Anwälte auf diesem Gebiet

werden alle Formen des Leasing be-

handelt. Der Schwerpunkt liegt auf

den zivilrechtlichen Problemen, die

bei Abschluss und Abwicklung von

Leasingverträgen im Dreiecksverhält-

nis typischerweise auftreten. Prakti-

sche Lösungsansätze – ausgehend

von einer sorgfältigen Analyse der

BGH-Rechtsprechung – stehen im

Vordergrund und helfen bei der

Vertragsgestaltung und der Abwick-

lung von Leasingverträgen.

Der namhafte Herausgeber und

das Autorenteam aus Rechtsanwälten

und Hochschullehrern bürgen für

Praxisnähe und Qualität.

Das Werk wurde in weiten Teilen

nicht nur komplett neu geschrieben,

sondern auch erheblich erweitert und

vertieft, insbesondere in diesen Berei-

chen: Bilanz- und Steuerrecht – mit

Unternehmenssteuerreform 2008 –,

Sale-and-lease-back-Verfahren, Refi-

nanzierung, Kfz-Leasing, Leasing in

der Insolvenz, Verbraucherleasing.

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