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PROJEKT-NR. PROJEKT-DATEI GEPRÜFTPROJEKTLEIT. BEARBEITUNG CAD-BEARB.
PLANSTANDVERFAHRENSART
THALEN CONSULT GMBH INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANERSitz der Gesellschaft: Urwaldstr. 39 26340 Neuenburg Tel. 0 44 52 - 9 16 - 0 Fax 0 44 52 - 916 - 1 01 E-Mail: [email protected]
ABTEILUNG STADT- UND LANDSCHAFTSPLANUNG
PLANINHALT
GEMEINDE / AUFTRAGGEBER
BEBAUUNGSPLAN NR. 60 "GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG" MIT ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
STADT JEVER
MASSSTAB
1 : 1.000
Räumlicher Geltungsbereich
ÜBERSICHTSKARTE
9883
Satzung
2015_02_20_BPE60_2Ae_Gleisdreieck.vwx Bottenbruch Akö, RÜ, Erh
23.02.2015
Bottenbruch
1255 x 891
0 10 20 30 40 100 m50
PLANZEICHENERKLÄRUNG GEMÄß PLANZV 1990
BEBAUUNGSPLAN NR. 60 "GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG"
GEMARKUNG JEVER, FLUR 2, 9 1. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS DER STADT JEVER HAT IN SEINER SITZUNG AM 08.07.2014 DIE AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 60 " GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG" BESCHLOSSEN. DER AUFSTELLUNGSBESCHLUSS IST GEMÄSS § 2 ABS. 1 BAUGB AM 20.09.2014 ORTSÜBLICH BEKANNTGEMACHT WORDEN.
JEVER, DEN 23.02.2015
_________________________BÜRGERMEISTER_____________________________________________________________________________
KARTENGRUNDLAGE: LIEGENSCHAFTSKARTE MAßSTAB: 1 : 1 000 QUELLE: AUSZUG AUS DEN GEOBASISDATEN DER NIEDERSÄCHSISCHENVERMESSUNGS- UND KATASTERVERWALTUNG
© 2012
HERAUSGEBER: LANDESAMT FÜR GEOINFORMATION UND LANDESVERMESSUNG NIEDERSACHSEN (LGLN) -REGIONALDIREKTION AURICH-
KATASTERAMT VAREL
ANGABEN UND PRÄSENTATIONEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESENS SIND DURCH DAS NIEDERSÄCHSISCHE GESETZ ÜBER DAS AMTLICHE VERMESSUNGSWESEN (NVermG) SOWIE DURCH DAS GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSSCHUTZGESETZ) GESETZLICH GESCHÜTZT.
DIE VERWENDUNG FÜR NICHTEIGENE ODER FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZWECKE UND DIE ÖFFENTLICHE WIDERGABE VON ANGABEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSVERZEICHNISSE UND VON STANDARDPRÄSENTATIONEN IST NUR MIT ERLAUBNIS DER ZUSTÄNDIGEN VERMESSUNGS- UND KATASTERBEHÖRDE ZULÄSSIG. KEINER ERLAUBNIS BEDARF1. DIE VERWERTUNG VON ANGABEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESEN UND VON STANDARDPRÄSENTATIONEN FÜR AUFGABEN DES ÜBERTRAGENEN WIRKUNGSKREISES DURCH KOMMUNALE KÖRPERSCHAFTEN,2. DIE ÖFFENTLICHE WIEDERGABE VON ANGABEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESENS UND VON STANDARDPRÄSENTATIONEN DURCH KOMMUNALE KÖRPERSCHAFTEN, SOWEIT DIESE IM RAHMEN IHRER AUFGABENERFÜLLUNG EIGENE INFORMATIONEN FÜR DRITTE BEREITSTELLEN (AUSZUG AUS § 5 (3) NVermG).
DIE PLANUNTERLAGE ENTSPRICHT DEM INHALT DES LIEGENSCHAFTSKATASTERS UND WEIST DIE STÄDTEBAULICH BEDEUTSAMEN ANLAGEN SOWIE STRAßEN, WEGE UND PLÄTZE NACH (STAND VOM JULI 2014). SIE IST HINSICHTLICH DER DARSTELLUNG DER GRENZEN UND DER BAULICHEN ANLAGEN EINWANDFREI.
JEVER, DEN __________________________ _____________________________________ÖFFENTLICH BESTELLTERVERMESSUNGS-INGENIEURDIPL.-ING. JANNES VREDENBORG__________________________________________________________________________________
3. ENTWURF UND VERFAHRENSBETREUUNG: THALEN CONSULT GMBH
PROJEKTBEARBEITUNG: DIPL.-ING. L. WINTERTECHNISCHE MITARBEIT: A. KÖNIG
__________________________________________________________________________________
4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG
ORT UND DAUER DER ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG WURDEN GEMÄß § 7 ABS. 2 DER HAUPTSATZUNG DER STADT JEVER AM 21.11.2014 IM INTERNET UNTER DER ADRESSE WWW.STADT-JEVER.DE UND DURCH AUSHANG AN DEN ÖFFENTLICHEN AUSHANGTAFELN DER STADT JEVER VERÖFFENTLICHT. DER ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS UND DIE BEGRÜNDUNG HABEN VOM 01.12.2014 BIS 06.01.2015 GEMÄß § 3 ABS. 2 BAUGB ÖFFENTLICH AUSGELEGEN. IM GLEICHEN ZEITRAUM WURDEN DIE BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER
ÖFFENTLICHER BELANGE GEM. § 4 ABS. 2 BAUGB BETEILIGT.
JEVER, DEN 23.02.2015
____________________________BÜRGERMEISTER___________________________________________________________________________
5. SATZUNGSBESCHLUSS
DER RAT DER STADT JEVER HAT DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 60 " GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG" NACH PRÜFUNG DER BEDENKEN UND ANREGUNGEN GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB IN SEINER SITZUNG AM 19.02.2015 ALS SATZUNG (§10 BAUGB) SOWIE DIE BEGRÜNDUNG BESCHLOSSEN.
JEVER, DEN 23.02.2015
______________________BÜRGERMEISTER_________________________________________________________________________________
6. INKRAFTTRETEN
DER BESCHLUSS DES BEBAUUNGSPLANS NR. 60 " GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG" IST GEM. § 10 BAUGB IN VERBINDUNG MIT § 7 ABS. 2 DER HAUPTSATZUNG DER STADT JEVER AM __________IM INTERNET UNTER DER ADRESSE WWW.STADT-JEVER.DE UND DURCH AUSHANG AN DEN ÖFFENTLICHEN AUSHANGTAFELN VERÖFFENTLICHT WORDEN. DA DIE DAUER DES AUSHANGS LT. HAUPTSATZUNG EINE WOCHE BETRÄGT, IST DER BEBAUUNGSPLAN NR. 60 " GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG" AM ____________ RECHTSVERBINDLICH GEWORDEN.
JEVER, DEN __________
_____________________BÜRGERMEISTER_______________________________________________________________________________
7. VERLETZUNG VON VORSCHRIFTEN
INNERHALB VON EINEM JAHR NACH INKRAFTTRETEN DES BEBAUUNGSPLANES IST DIE VERLETZUNG VON VORSCHRIFTEN BEIM ZUSTANDEKOMMEN DES BEBAUUNGSPLANES NICHT GELTEND GEMACHT WORDEN.
JEVER, DEN __________
_____________________BÜRGERMEISTER
VERFAHRENSVERMERKE
HINWEISE (FORTSETZUNG)TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
PRÄAMBEL
AUF GRUND DES § 1 ABS. 3 UND DES § 10 DES BAUGESETZBUCHES (BAUGB) UND DES § 58 DES NIEDERSÄCHSISCHEN KOMMUNALVERFASSUNGSGESETZES (NKOMVG) HAT DER RAT DER STADT JEVER DIESEN BEBAUUNGSPLAN NR. 60 "GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG", BESTEHEND AUS DER PLANZEICHNUNG UND DEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN, ALS SATZUNG BESCHLOSSEN.
JEVER, DEN ____________
_______________________ (SIEGEL)BÜRGERMEISTER
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (FORTSETZUNG)
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines WohngebietWA
2. Maß der baulichen Nutzung0,4
TH: max. 5,50 m
3. Bauweise, Baugrenzen
Baugrenze
Grundflächenzahl als Höchstmaß
zulässige Traufhöhe als Höchstmaß
FH: max. 9,00 m zulässige Firsthöhe als Höchstmaß
4. Verkehrsflächen
öffentliche Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
5. Grünflächen
o offene Bauweise
6. Wasserflächen für die Wasserwirtschaft und die Regelung des Wasserabflusses
Wasserflächen
1. BaunutzungsverordnungEs gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990,zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013
2. BodenfundeSollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Friesland unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.
Eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ist erforderlich, wenn Erdarbeiten an einer Stelle vorgenommen werden, wo Funde vermutet werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
3. Schädliche Bodenveränderungen / Altlasten3.1 Das Vorkommen von Böden, deren Wiederverwertung oder Ablagerung besonderen Anforderungen unterliegen, kann nicht ausgeschlossen werden. Die anfallenden Böden müssen unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und der aktuellen technischen Standards behandelt werden.
3.2 Sollten bei Bodenbewegungen oder Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen gefunden werden, ist unverzüglich der Landkreis Friesland - Untere Bodenschutzbehörde - zu informieren.
4. BodenschutzDie durch Bau- oder Erschließungsarbeiten verdichtete Bodenfläche im unversiegelten Bereich ist nach Beendigung der Maßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand der Bodenstruktur zu versetzen.
5. KampfmittelDas Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen hat die Ergebnisse der Luftbildauswertung zum Vorhandensein von Kampfmitteln am 18.01.2012 im Geltungsbereich mitgeteilt. In einem Teilbereich besteht der Verdacht, dass sich dort noch Kampfmittel befinden können. Aus Sicherheitsgründen werden in diesem Teilbereich Gefahrenerforschungsmaßnahmen empfohlen (siehe Abbildung in der Begründung).Sollten darüber hinaus bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst, zu benachrichtigen.
6. Liste standortgerechter heimischer Gehölze
BäumeNotwendiger Mindestpflanzabstandzur Bahnfläche 9 m
SpitzahornBergahornRosskastanieEscheStieleicheSommerlindeSchmalblattbaumweiden,
1. Einfriedungen
Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu den öffentlichen Grünflächen und innerhalb der Bauflächen bis zu einer Tiefe von 3 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind als tote Einfriedungen (z.B. Zäune und Mauern) nur bis zu einer Höhe von max. 0,80 m oder als lebende Hecken zulässig.
2. Farbe der Dacheindeckungen
Die Verwendung von glasierten und von hellen Dacheindeckungen ist nicht zulässig. Als Orientierung für die nicht zulässigen Farben gelten die RAL-Farben 1000-1033, die das Spektrum beiger, gelber und weiß-elfenbeinerner Farben umfassen, die Weißtöne 9001 (Cremeweiß), 9002 (Grauweiß), 9010 (Reinweiß), 9016 (Verkehrsweiß) und 9018 (Papyrusweiß) und die Aluminiumtöne 9006 und 9007 (Weißaluminium und Graualuminium).
Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie (Photovoltaik, Kollektoren) sind zulässig.
3. Dachneigung
Dächer der Hauptgebäude sind ausschließlich als geneigte Dächer mit einer Neigung von > 20° zu errichten. Dies gilt nicht für:
- Dachgauben, Dacherker, Krüppelwalme, Wintergärten- Terrassenvorbauten, Windfänge, Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Erker, Balkone, sonstige
Vorbauten und andere vortretende Gebäudeteile, wenn diese insgesamt mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und wenn sie untergeordnet sind
- Garagen gem. § 12 BauNVO und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in Form von Gebäuden.
HINWEISE
Zweckbestimmung:
öffentliche Grünfläche
private GrünflächeP
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO)
1.1 In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sind die unter § 4 (2) Nr. 3 BauNVO genannten, allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke gemäß § 1 (5) BauNVO nicht zulässig.
1.2. Im festgesetztem allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind die unter § 4 (3) BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 (6) Nr. 1 und (8) BauNVO nicht zulässig.
1.3. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind die unter § 4 (3) BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß § 1 (6) Nr. 1 und (8) BauNVO nicht zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 (6), 18 (1) u. 19 (4) BauNVO)
2.1 Als unterer Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen wird die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens festgesetzt.
2.2 Die maximale Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens beträgt 0,30 Meter über der nächstgelegenen öffentlichen Erschließungsstraße in der Fahrbahnmitte.
2.3 Als Traufhöhe gilt das Maß zwischen den äußeren Schnittlinien von Außenwand und Dachhaut (oberer Bezugspunkt) und o.g. unterem Bezugspunkt. Die Traufhöhe gilt nicht für Traufen von untergeordneten Dach- und Gebäudeteilen (Krüppelwalm, Dachaufbauten, Quergiebel).
2.4 Als Gebäudehöhe bzw. Firsthöhe gilt das Maß zwischen dem höchsten Punkt des Gebäudes (oberer Bezugspunkt) und o.g. unterem Bezugspunkt.
2.5 In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten gem. § 12 BauNVO und von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 20 % überschritten werden.Weitere Überschreitungen um bis zu 50 % (bis zu einer max. GRZ von 0,6) können ausnahmsweise für folgende Nebenanlagen zugelassen werden:- Terrassen, Wege, Zufahrten, Stellplätze und vergleichbare Flächen, die wasserdurchlässig oder durch Pflaster mit mehr als 25 % Fugenanteil oder vergleichbar befestigt werden;- Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem. § 14 BauNVO bzw. Garagen gem. § 12 BauNVO, deren Dach flächendeckend begrünt ist.
3. Garagen und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i. V. m. §§ 12 u. 14 BauNVO)
Garagen nach § 12 BauNVO und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, soweit es sich um Gebäude handelt, sind zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze sowie in einem Abstand von fünf Metern zu den festgesetzten Wasserflächen unzulässig.
4. Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)
4.1 Die öffentlichen Grünflächen sind als extensiv genutzte Rasenflächen mit max. zweimaliger Mahd pro Jahr, Sukzessionsflächen oder Gehölzflächen anzulegen und zu erhalten. Gewässer dürfen angelegt und erhalten werden. Der Bau von Fuß/Radwegen in wasserdurchlässiger Bauweise ist zulässig.
4.2 Die private Grünfläche ist als Vegetationsfläche anzulegen. Gehölze und feste Einfriedungen sind nicht zulässig.
5. Erhalten von Gewässern (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB)
Die zeichnerisch festgesetzten Wasserflächen sind als offene Fließgewässer zu erhalten, Verrohrungen oder Verbauung der Uferbereiche sind unzulässig. Die Böschungsbereiche der Gräben sind als Rasen- oder Röhrichtufer zu erhalten.
6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)
Die gekennzeichneten Flächen sind mit folgenden Rechten zu belasten:
6.1 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger;
6.2 Leitungsrecht zugunsten der Ver- bzw. Entsorgungsträger;
6.3 Geh- und Fahrrecht zugunsten des Eigentümers des Flurstücks 138 der Flur 2, Gemarkung Jever
7. Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. Nr. 24 BauGB)
7.1 An das Schalldämm-Maß der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 (z. B. Wohn-, Schlaf- und Büroräume) sind erhöhte Anforderungen bezüglich des Schallschutzes zu stellen. In Abhängigkeit von den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten resultierenden Luftschalldämm-Maße R'w für die Außenbauteile nicht zu unterschreiten.
7.2 Maßgeblicher Maßgeblicher Erforderliches bewährtes SchalldämmmaßLärmpegelbereich Außenlärm-gem. DIN 4109 pegel [dB(A)] Aufenthalts- Büroräume und
und Wohnräume Ähnliches
II 56 - 60 30 30
III 61- 65 35 30
7.3 Die Berechnung der konkreten Schalldämm-Maße im Genehmigungsverfahren erfolgt unter Berücksichtigung der Tabellen 9 und 10 der DIN 4109.
7.4 Für Außenbauteile (Fenster, Dächer und Wände) von schutzbedürftigen Räumen, die an der zur lärmquellenabgewandten Seite angeordnet werden, können um 5 dB(A) verminderte Außenlärmpegel angesetzt werden d. h. Reduzierung des Lärmpegelbereichs um eine Stufe.
7.5 Zur Nachtzeit ist in den Bereichen mit einem Beurteilungspegel von > 45 dB (A) ein ungestörter Schlaf bei geöffnetem Fenster nicht immer möglich. Werden Schlafräume auf der zur Geräuschquelle zugewandten Gebäudeseite errichtet, muss die erforderliche Gesamtschalldämmung der Außenfassaden auch im Lüftungszustand (z. B. durch schallgedämmte Lüftungssysteme oder Belüftungen über die lärmabgewandte Fassadenseite) sicher gestellt werden.
8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9. (1) Nr. 25 a BauGB)
8.1 Je angefangener 400 qm Grundstücksfläche ist auf dem jeweiligen Grundstück mindestens ein hochstämmiger standortgerechter, heimischer Laubbaum oder ein Obstbaum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm, Obstbäume 8 10 cm aufweisen. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Eine Liste standortgerechter Gehölze befindet sich unter dem Hinweis Nr. 6.
8.2 Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist je 400 qm versiegelter Fläche mindestens ein hochstämmiger standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang der Bäume muss mindestens 16 - 18 cm betragen. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen.
8.3 Die Böschungsbereiche der zeichnerisch festgesetzten Gräben sind als Rasen- und Röhrichtufer zu erhalten. Ab Böschungskante ist ein Streifen von 1 m Breite als dauerhaft mit Vegetation bedeckte Fläche anzulegen.
9. Bindungen für Bepflanzungen (§ 9. (1) Nr. 25 b BauGB)
Auf den festgesetzten Flächen sind bei der Anpflanzung von Gehölzen entlang der Bahnlinie folgende Abstände zur Bahnfläche einzuhalten: 5 m bei klein- und mittelwüchsigen Sträuchern, 7 m bei hochwüchsigen Sträuchern und kleineren Bäumen, 9 m bei großkronigen Bäumen. Es sind nur standortgerechte heimische Gehölze gem. Hinweis Nr. 6 zu pflanzen.
Spielplatz
Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßII
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 84 NBauO)
7. LeitungenDie tatsächliche Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen kann von der im Plan gekennzeichneten Lage erheblich abweichen. Daher ist vor Beginn von Bodenbewegungen, Bauarbeiten und/oder Bohrungen in der Nähe der Leitung vom Leitungsträger die genaue Lage des Leitungsverlaufs in der Örtlichkeit feststellen zu lassen.
Eine Einmessung der Schmutzwasserdruckrohrleitung der EWE Energie AG wird der Festsetzung des Leitungsrechtes im Bebauungsplan zu Grunde gelegt.
8. FlugbetriebAus dem Flugbetrieb des Militärflughäfen Wittmund entstehen Lärmbelastungen. Diese bestehen im ganzen Stadtgebiet. Sie sind hinzunehmen.
9. Oberflächenentwässerung Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen, der Terrassenflächen und vergleichbarer Flächen ist nach Möglichkeit auf den Grundstücken zu versickern.
10. Nicht überbaute FlächenGemäß § 9 (2) NBauO müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
11. Überlagerung rechtkräftiger Bebauungspläne Der Bebauungsplan Nr. 60.2 „Erweiterung Gleisdreieck“ überdeckt mit seinem Geltungsbereich sowohl Teile des rechtkräftigen B-Planes Nr. 60 „Gleisdreieck“ wie auch Teile der 1. Änderung des B-Planes Nr. 60 „Gleisdreieck“. Der Bebauungsplan Nr. 60 mit seiner 1. Änderung tritt damit in den überlagerten Bereichen nach Rechtskraft des B-Planes Nr. 60.2 außer Kraft.
12. AbfallHinterliegergrundstücke und Grundstücke, die an einer Straße ohne ausreichende Wendemöglichkeit liegen (Planstraße E und D) können nicht von der Müllentsorgung angefahren werden.
Die Grundstückseigentümer müssen ihre Müllbehälter im öffentlichen Verkehrsraum an der Haupterschließungsstraße (Dannhalmsburg, Normannenstraße, Planstraße A und B) zur Entsorgung bereitstellen.
8. Sonstige Planzeichen
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
TF: 1 gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Abgrenzung unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung
Abgrenzung der Lärmpegelbereiche gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7.1 bis 7.4
45 dB (A) - Linie gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7.5
LPB II / LPB III Lärmpegelbereich II / Lärmpegelbereich III
gemäß textlicher Festsetzung Nr. 9
7. Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
Sträucher z. T. als Heckenpflanze geeignetNotwendiger Mindestpflanzabstand zur Bahnfläche 5 m
FelsenbirneBuchsbaumKornelkirschePfaffenhütchenIlex, StechpalmeGem. LigusterLonicera, Gemeine HeckenkirscheSchleheHundsrosenSalweideSchwarzer HolunderGem. FliederGem. Schneeball
KletterpflanzenWaldrebeEfeu
Bäume und Sträucher, z. T. als Heckenpflanze geeignetNotwendiger Mindestpflanzabstand zur Bahnfläche 7 m
SchwarzerleSandbirkeHainbucheWildapfelVogelkirschEberescheEibeSchmalblattstrauchweiden
unterirdische Elektroleitung zukünftig entfallend
Bottenbruch