1
122/18 77/35 94/137 103/9 71/40 79/41 106/69 71/39 94/129 78/14 2/11 122/43 106/90 70/5 109/34 8/63 79/47 109/29 119/76 122/6 119/20 119/45 94/36 105/14 109/41 89/23 107/4 119/73 70/9 83/9 8/160 71/23 94/163 119/21 103/31 94/161 77/40 83/19 109/35 8/75 89/52 109/3 103/7 109/42 109/43 69/9 635/70 103/25 70/18 539/70 71/49 71/41 110/14 119/75 8/101 8/77 117/3 87/4 106/53 103/30 107/103 76/16 106/52 79/33 510/70 637/70 106/49 79/31 657/102 632/70 936/1 79/34 8/79 109/25 71/18 106/91 429/70 89/21 71/43 110/20 103/13 78/19 103/18 122/37 119/15 94/162 70/4 94/185 8/94 103/34 103/12 119/69 87/19 109/2 109/30 79/48 109/47 122/15 107/74 79/9 71/14 8/203 79/50 94/40 242/122 78/10 107/110 119/74 128/20 87/9 106/68 71/9 70/21 76/22 108/40 8/78 128/8 138 8/180 106/73 69/7 89/22 106/74 78/21 76/28 70/13 107/77 8/867 103/8 103/35 79/45 103/41 8/102 106/88 106/86 633/70 128/15 109/31 94/30 69/8 634/70 89/37 117/4 8/96 82/7 109/18 94/140 107/80 84/12 103/21 8/868 71/45 98/5 83/8 8/109 87/5 71/20 8/76 94/149 122/7 545/109 304/8 79/42 110/31 122/20 106/75 110/33 8/215 1051/2 93/2 98/8 78/20 94/39 128/7 105/23 118/8 90/46 136 235/106 8/68 106/76 78/32 106/54 641/70 83/34 79/35 94/154 1/30 119/78 119/46 107/16 94/82 106/71 8/108 87/6 117/5 109/27 79/46 119/71 1/19 82/8 94/25 106/34 77/33 103/26 94/112 109/19 77/14 107/104 94/155 8/106 89/42 85/10 89/15 106/57 76/31 122/46 71/42 1/17 137 94/184 106/87 87/13 307/78 119/57 122/23 87/20 77/18 122/11 69/11 2/7 119/83 106/59 76/23 107/50 122/24 79/49 122/2 119/79 1/11 109/9 103/24 110/26 71/11 76/34 78/37 107/111 94/159 8/62 71/19 8/103 109/48 89/14 84/9 122/28 94/78 70/3 94/128 8/65 83/32 119/49 200/102 89/51 1049/7 87/12 122/19 103/16 639/70 77/41 77/44 5/31 77/42 122/16 8/64 119/9 78/24 89/26 8/202 71/12 79/36 79/20 110/18 229/92 109/24 89/49 77/24 89/44 70/14 70/17 119/38 78/27 119/6 8/66 110/25 103/17 8/199 106/40 106/46 78/28 8/74 122/10 87/15 71/22 119/40 107/39 79/25 103/23 82/10 128/9 119/5 103/42 79/29 78/36 8/214 119/13 107/15 94/23 109/12 1049/13 94/110 1049/8 114/7 94/158 94/85 110/10 103/40 103/43 79/37 94/138 119/23 107/85 109/33 103/28 1/7 94/29 89/47 94/26 106/56 119/80 103/11 78/38 103/37 76/25 78/18 934/1 103/22 79/40 719/106 71/16 76/33 636/70 110/24 718/104 103/36 109/26 109/5 94/183 103/6 110/12 105/19 122/21 109/38 119/44 109/21 110/17 79/32 105/22 117/15 8/870 638/70 8/100 8/204 103/38 110/8 119/82 128/19 110/16 98/7 94/136 103/32 94/24 70/22 8/97 83/33 79/39 8/179 110/29 85/9 106/33 103/10 84/6 119/53 78/22 119/67 8/91 87/11 117/2 8/196 98/9 89/11 103/44 1/29 82/9 103/29 87/7 2/12 87/22 87/8 110/21 83/7 70/11 119/17 109/8 82/6 8/61 84/7 122/13 103/39 8/67 87/23 78/35 1/28 8/92 89/41 71/10 106/16 71/44 128/10 119/7 109/23 8/69 94/84 107/83 78/43 122/38 94/160 79/38 8/869 70/7 8/1 103/4 103/20 71/57 94/81 117/1 106/60 574/109 119/39 87/21 122/22 1/23 87/17 106/72 237/110 109/39 105/21 8/105 94/35 87/24 119/35 89/20 94/83 1050/7 106/85 428/70 424/70 84/13 8/190 119/47 2/23 119/12 78/44 83/26 98/4 119/1 8/93 119/51 122/45 103/14 106/32 71/17 106/62 94/135 94/113 103/27 80/16 94/139 8/107 119/10 90/45 119/65 78/17 122/12 8/72 89/13 107/76 8/148 103/19 122/26 117/17 8/197 106/89 106/70 71/50 82/5 8/71 71/51 94/80 8/73 89/39 101/1 8/90 79/27 107/5 107/78 119/4 110/30 77/17 8/70 106/51 8/189 103/15 514/70 122/14 70/19 77/43 8/198 87/16 70/20 128/11 654/87 93/1 1032/1 77/45 110/11 240/121 109/13 94/109 122/42 109/28 94/191 119/14 8/201 640/70 8/187 78/33 84/5 243/110 122/25 109/40 94/87 122/27 94/37 119/77 106/17 71/21 76/32 119/18 122/17 71/15 103/33 71/48 382/128 106/58 110/32 8/80 107/51 99/1 120/2 Bolzplatz P P P Dannhalmsburg Normannenstra゚e Dannhalms Leide Eisenbahn Eisenbahn Wittmunder Stra゚e Leipziger Stra゚e Memeler Stra゚e Rostocker Stra゚e Dannhalmsburg Englischer Weg Beuthener Stra゚e Tilsiter Stra゚e Anton-Reling-Stra゚e Haraldstra゚e Ziegelhofstra゚e Eichendorffstra゚e Brandenburger Stra゚e Kantstra゚e Schulstra゚e Adolf-Ahlers-Stra゚e Hammerschmidtstra゚e Mozartstra゚e Händelstra゚e Am Stellwerk Hammerschmidtstra゚e Beethovenstra゚e 3 20 8 19 16 22 37 7 25 7 9 26 42 63A 38 5 1 18 21 7 2 7 2 11 35 6 8 4 18 5 24 21 39 22 13 29 10 5 17 31 40 33 39 Kies- beet Kies- beet 4 25 Kies- beet Ruine 5A 3 34 33A 27 14 26 17C 3 Paul-Sillus- Elisa-Kauffeld-Oberschule Grundschule 8 Gesundheitsamt 20 20 3 11 17 26 40 30 11 3 38 22A 1 8 24 7 31 5 17B 8 15B 18 14 17 34 16 8 35 2 6 47 67A 13 1 44 6 8 35 28 45 41 9 47 5 59A 10 31A 10 5 14 26 43 9 14 2 21 17 5A 4 1 12A 55A 2 9 34A 5 22 18 15 32 37 32 30 11 14 19 8 16 15C 31 5 17 10 37 6 10 40 7 25 24 31A 21 28 10 3 4 29 38 17A 24 14 9 30 15A 8 27 12 20 6 16 32 5 12 12 13 11 1 42 52 10 9 31 1 39 41 25 10 12 27 75 15 15 39 61 27 8 8 9 5 13 30B 2 7 11A 41 3 37 28 5 2 20 32 16 4 1 35 2 11 29 38 12 19 40 19 19 3 4 67 17 33 28 23 21 6 53 16 1 30 4 6 12 10 3 32 18 26 31 9 1 6 1 16 40A 1 6 5 13 4A 7 2 22 4 3A 59 24 6 27A 12 24 15 45 7 30 10 5 16 7 5 4 18 4 2 11 55B 33 28 20 12 8 33 20 34 4 29 24 1 61B 10 33 2 9 50 4 13 14 6 41 15 25 10 16 22 31B 15 36 31B 4 8 6 34 20 8 23 30A 1 18 3 2 48 23 15 36 23 1 44 27 43 12 12 3 23 21 63 17 10 2A 10 46 36 13 8 51 38A 13 5 32 6 11 20A 19 1 10 12 6 33 28 11 32 35 26A 4 25 49 4 12 27 8 14 55 27B 26 7 14 30 44 9 8 3 7 15 21 43 26 9 6 32A 7 3 2 23 9 8 28 4 39 30 3 5 2 16 41 5 22 26 13 9 9 5 2A 6 34 11 8 32B 14 29 43 49 19 27 25 7 61A 12 12 3 15 4 5 2 14 Planstra゚e D Planstra゚e B Planstra゚e B Planstra゚e A Planstra゚e C Planstra゚e E Normannenstra゚e Haraldstra゚e Normannenstra゚e Dannhalms Leide Planstra゚e A 3 8 3 3 8 3 3 3 11 3 8 3 3 4,5 3 3 4,5 3 3 4,5 3 5 3 8 3 3 4 3 5 5 5 40,0 8,0 13,0 5 3 5 3 6 3 3 6 3 3 6 3 20,00 9,0 9,0 TF: 5 P TF: 4.1 TF: 4.1 TF: 4.1 WA 0,4 o 2 FH: max. 9,00 m TF:1.1, 1.3, 2.1 - 2.5, 3, 8.1 TH: max. 5,50 m II WA 0,4 o 2 FH: max. 9,00 m TF:1.1, 1.3, 2.1 - 2.5, 3, 8.1 TH: max. 5,50 m II WA 0,4 o 1 FH: max. 9,00 m TF: 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.5, 3, 8.1 TH: max. 5,50 m II WA 0,4 o 1 FH: max. 9,00 m TF: 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.5, 3, 8.1 TH: max. 5,50 m II WA 0,4 o 1 FH: max. 9,00 m TF: 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.5, 3, 8.1 TH: max. 5,50 m II TF: 4.1 TF: 6.1 TF: 4.1 TF: 5 TF: 6.2 TF: 4.2, 6.2 TF: 6.1 TF: 6.1 TF: 8.2 WA 0,4 o 1 FH: max. 9,00 m TF: 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.5, 3, 8.1 TH: max. 5,50 m I WA 0,4 o 1 FH: max. 9,00 m TF: 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.5, 3, 8.1 TH: max. 5,50 m I TF: 4.1 TF: 4.1 TF: 6.1 TF: 6.3 TF: 8.2 TF: 8.2 TF: 8.3 TF: 8.3 TF: 8.3 TF: 8.3 TF: 5 TF: 5 TF: 8.3 TF: 6.1 TF: 9 TF: 9 LPB III LPB II PLANVERFASSER BLATTGR. DATUM PROJEKT-NR. PROJEKT-DATEI GEPRワFT PROJEKTLEIT. BEARBEITUNG CAD-BEARB. PLANSTAND VERFAHRENSART THALEN CONSULT GMBH INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANER Sitz der Gesellschaft: Urwaldstr. 39 26340 Neuenburg Tel. 0 44 52 - 9 16 - 0 Fax 0 44 52 - 916 - 1 01 E-Mail: [email protected] ABTEILUNG STADT- UND LANDSCHAFTSPLANUNG PLANINHALT GEMEINDE / AUFTRAGGEBER BEBAUUNGSPLAN NR. 60 "GLEISDREIECK 2. トNDERUNG UND ERWEITERUNG" MIT ヨRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN STADT JEVER MASSSTAB 1 : 1.000 Räumlicher Geltungsbereich ワBERSICHTSKARTE 9883 Satzung 2015_02_20_BPE60_2Ae_ Gleisdreieck.vwx Bottenbruch Akö, Rワ, Erh 23.02.2015 Bottenbruch 1255 x 891 0 10 20 30 40 100 m 50 PLANZEICHENERKLトRUNG GEMト゚ PLANZV 1990 BEBAUUNGSPLAN NR. 60 "GLEISDREIECK 2. トNDERUNG UND ERWEITERUNG" GEMARKUNG JEVER, FLUR 2, 9 1. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS DER STADT JEVER HAT IN SEINER SITZUNG AM 08.07.2014 DIE AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 60 " GLEISDREIECK 2. トNDERUNG UND ERWEITERUNG" BESCHLOSSEN. DER AUFSTELLUNGSBESCHLUSS IST GEMトSS ァ 2 ABS. 1 BAUGB AM 20.09.2014 ORTSワBLICH BEKANNTGEMACHT WORDEN. JEVER, DEN 23.02.2015 _________________________ BワRGERMEISTER _____________________________________________________________________________ KARTENGRUNDLAGE: LIEGENSCHAFTSKARTE MA゚STAB: 1 : 1 000 QUELLE: AUSZUG AUS DEN GEOBASISDATEN DER NIEDERSトCHSISCHENVERMESSUNGS- UND KATASTERVERWALTUNG 2012 HERAUSGEBER: LANDESAMT FワR GEOINFORMATION UND LANDESVERMESSUNG NIEDERSACHSEN (LGLN) -REGIONALDIREKTION AURICH- KATASTERAMT VAREL ANGABEN UND PRトSENTATIONEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESENS SIND DURCH DAS NIEDERSトCHSISCHE GESETZ ワBER DAS AMTLICHE VERMESSUNGSWESEN (NVermG) SOWIE DURCH DAS GESETZ ワBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSSCHUTZGESETZ) GESETZLICH GESCHワTZT. DIE VERWENDUNG FワR NICHTEIGENE ODER FワR WIRTSCHAFTLICHE ZWECKE UND DIE ヨFFENTLICHE WIDERGABE VON ANGABEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSVERZEICHNISSE UND VON STANDARDPRトSENTATIONEN IST NUR MIT ERLAUBNIS DER ZUSTトNDIGEN VERMESSUNGS- UND KATASTERBEHヨRDE ZULトSSIG. KEINER ERLAUBNIS BEDARF 1. DIE VERWERTUNG VON ANGABEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESEN UND VON STANDARDPRトSENTATIONEN FワR AUFGABEN DES ワBERTRAGENEN WIRKUNGSKREISES DURCH KOMMUNALE KヨRPERSCHAFTEN, 2. DIE ヨFFENTLICHE WIEDERGABE VON ANGABEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESENS UND VON STANDARDPRトSENTATIONEN DURCH KOMMUNALE KヨRPERSCHAFTEN, SOWEIT DIESE IM RAHMEN IHRER AUFGABENERFワLLUNG EIGENE INFORMATIONEN FワR DRITTE BEREITSTELLEN (AUSZUG AUS ァ 5 (3) NVermG). DIE PLANUNTERLAGE ENTSPRICHT DEM INHALT DES LIEGENSCHAFTSKATASTERS UND WEIST DIE STトDTEBAULICH BEDEUTSAMEN ANLAGEN SOWIE STRA゚EN, WEGE UND PLトTZE NACH (STAND VOM JULI 2014). SIE IST HINSICHTLICH DER DARSTELLUNG DER GRENZEN UND DER BAULICHEN ANLAGEN EINWANDFREI. JEVER, DEN __________________________ _____________________________________ ヨFFENTLICH BESTELLTER VERMESSUNGS-INGENIEUR DIPL.-ING. JANNES VREDENBORG __________________________________________________________________________________ 3. ENTWURF UND VERFAHRENSBETREUUNG: THALEN CONSULT GMBH PROJEKTBEARBEITUNG: DIPL.-ING. L. WINTER TECHNISCHE MITARBEIT: A. KヨNIG __________________________________________________________________________________ 4. ヨFFENTLICHE AUSLEGUNG ORT UND DAUER DER ヨFFENTLICHEN AUSLEGUNG WURDEN GEMト゚ ァ 7 ABS. 2 DER HAUPTSATZUNG DER STADT JEVER AM 21.11.2014 IM INTERNET UNTER DER ADRESSE WWW.STADT-JEVER.DE UND DURCH AUSHANG AN DEN ヨFFENTLICHEN AUSHANGTAFELN DER STADT JEVER VERヨFFENTLICHT. DER ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS UND DIE BEGRワNDUNG HABEN VOM 01.12.2014 BIS 06.01.2015 GEMト゚ ァ 3 ABS. 2 BAUGB ヨFFENTLICH AUSGELEGEN. IM GLEICHEN ZEITRAUM WURDEN DIE BEHヨRDEN UND SONSTIGEN TRトGER ヨFFENTLICHER BELANGE GEM. ァ 4 ABS. 2 BAUGB BETEILIGT. JEVER, DEN 23.02.2015 ____________________________ BワRGERMEISTER ___________________________________________________________________________ 5. SATZUNGSBESCHLUSS DER RAT DER STADT JEVER HAT DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 60 " GLEISDREIECK 2. トNDERUNG UND ERWEITERUNG" NACH PRワFUNG DER BEDENKEN UND ANREGUNGEN GEMトSS ァ 3 ABS. 2 BAUGB IN SEINER SITZUNG AM 19.02.2015 ALS SATZUNG (ァ10 BAUGB) SOWIE DIE BEGRワNDUNG BESCHLOSSEN. JEVER, DEN 23.02.2015 ______________________ BワRGERMEISTER _________________________________________________________________________________ 6. INKRAFTTRETEN DER BESCHLUSS DES BEBAUUNGSPLANS NR. 60 " GLEISDREIECK 2. トNDERUNG UND ERWEITERUNG" IST GEM. 10 BAUGB IN VERBINDUNG MIT ァ 7 ABS. 2 DER HAUPTSATZUNG DER STADT JEVER AM __________IM INTERNET UNTER DER ADRESSE WWW.STADT-JEVER.DE UND DURCH AUSHANG AN DEN ヨFFENTLICHEN AUSHANGTAFELN VERヨFFENTLICHT WORDEN. DA DIE DAUER DES AUSHANGS LT. HAUPTSATZUNG EINE WOCHE BETRトGT, IST DER BEBAUUNGSPLAN NR. 60 " GLEISDREIECK 2. トNDERUNG UND ERWEITERUNG" AM ____________ RECHTSVERBINDLICH GEWORDEN. JEVER, DEN __________ _____________________ BワRGERMEISTER _______________________________________________________________________________ 7. VERLETZUNG VON VORSCHRIFTEN INNERHALB VON EINEM JAHR NACH INKRAFTTRETEN DES BEBAUUNGSPLANES IST DIE VERLETZUNG VON VORSCHRIFTEN BEIM ZUSTANDEKOMMEN DES BEBAUUNGSPLANES NICHT GELTEND GEMACHT WORDEN. JEVER, DEN __________ _____________________ BワRGERMEISTER VERFAHRENSVERMERKE HINWEISE (FORTSETZUNG) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN PRトAMBEL AUF GRUND DES 1 ABS. 3 UND DES 10 DES BAUGESETZBUCHES (BAUGB) UND DES 58 DES NIEDERSトCHSISCHEN KOMMUNALVERFASSUNGSGESETZES (NKOMVG) HAT DER RAT DER STADT JEVER DIESEN BEBAUUNGSPLAN NR. 60 "GLEISDREIECK 2. トNDERUNG UND ERWEITERUNG", BESTEHEND AUS DER PLANZEICHNUNG UND DEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN, ALS SATZUNG BESCHLOSSEN. JEVER, DEN ____________ _______________________ (SIEGEL) BワRGERMEISTER TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (FORTSETZUNG) 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet WA 2. Ma゚ der baulichen Nutzung 0,4 TH: max. 5,50 m 3. Bauweise, Baugrenzen Baugrenze Grundflächenzahl als Höchstma゚ zulässige Traufhöhe als Höchstma゚ FH: max. 9,00 m zulässige Firsthöhe als Höchstma゚ 4. Verkehrsflächen öffentliche Stra゚enverkehrsflächen Stra゚enbegrenzungslinie 5. Grünflächen o offene Bauweise 6. Wasserflächen für die Wasserwirtschaft und die Regelung des Wasserabflusses Wasserflächen 1. Baunutzungsverordnung Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990,zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 2. Bodenfunde Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefä゚scherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemä゚ 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Friesland unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. Eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ist erforderlich, wenn Erdarbeiten an einer Stelle vorgenommen werden, wo Funde vermutet werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. 3. Schädliche Bodenveränderungen / Altlasten 3.1 Das Vorkommen von Böden, deren Wiederverwertung oder Ablagerung besonderen Anforderungen unterliegen, kann nicht ausgeschlossen werden. Die anfallenden Böden müssen unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und der aktuellen technischen Standards behandelt werden. 3.2 Sollten bei Bodenbewegungen oder Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen gefunden werden, ist unverzüglich der Landkreis Friesland - Untere Bodenschutzbehörde - zu informieren. 4. Bodenschutz Die durch Bau- oder Erschlie゚ungsarbeiten verdichtete Bodenfläche im unversiegelten Bereich ist nach Beendigung der Ma゚nahme wieder in den ursprünglichen Zustand der Bodenstruktur zu versetzen. 5. Kampfmittel Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen hat die Ergebnisse der Luftbildauswertung zum Vorhandensein von Kampfmitteln am 18.01.2012 im Geltungsbereich mitgeteilt. In einem Teilbereich besteht der Verdacht, dass sich dort noch Kampfmittel befinden können. Aus Sicherheitsgründen werden in diesem Teilbereich Gefahrenerforschungsma゚nahmen empfohlen (siehe Abbildung in der Begründung). Sollten darüber hinaus bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst, zu benachrichtigen. 6. Liste standortgerechter heimischer Gehölze Bäume Notwendiger Mindestpflanzabstand zur Bahnfläche 9 m Spitzahorn Bergahorn Rosskastanie Esche Stieleiche Sommerlinde Schmalblattbaumweiden, 1. Einfriedungen Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu den öffentlichen Grünflächen und innerhalb der Bauflächen bis zu einer Tiefe von 3 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind als tote Einfriedungen (z.B. Zäune und Mauern) nur bis zu einer Höhe von max. 0,80 m oder als lebende Hecken zulässig. 2. Farbe der Dacheindeckungen Die Verwendung von glasierten und von hellen Dacheindeckungen ist nicht zulässig. Als Orientierung für die nicht zulässigen Farben gelten die RAL-Farben 1000-1033, die das Spektrum beiger, gelber und wei゚-elfenbeinerner Farben umfassen, die Wei゚töne 9001 (Cremewei゚), 9002 (Grauwei゚), 9010 (Reinwei゚), 9016 (Verkehrswei゚) und 9018 (Papyruswei゚) und die Aluminiumtöne 9006 und 9007 (Wei゚aluminium und Graualuminium). Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie (Photovoltaik, Kollektoren) sind zulässig. 3. Dachneigung Dächer der Hauptgebäude sind ausschlie゚lich als geneigte Dächer mit einer Neigung von > 20ー zu errichten. Dies gilt nicht für: - Dachgauben, Dacherker, Krüppelwalme, Wintergärten - Terrassenvorbauten, Windfänge, Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Erker, Balkone, sonstige Vorbauten und andere vortretende Gebäudeteile, wenn diese insgesamt mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Au゚enwand in Anspruch nehmen und wenn sie untergeordnet sind - Garagen gem. 12 BauNVO und Nebenanlagen gem. 14 BauNVO in Form von Gebäuden. HINWEISE Zweckbestimmung: öffentliche Grünfläche private Grünfläche P 1. Art der baulichen Nutzung (ァ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. 4 BauNVO) 1.1 In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sind die unter 4 (2) Nr. 3 BauNVO genannten, allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke gemä゚ 1 (5) BauNVO nicht zulässig. 1.2. Im festgesetztem allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind die unter 4 (3) BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemä゚ 1 (6) Nr. 1 und (8) BauNVO nicht zulässig. 1.3. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind die unter 4 (3) BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemä゚ ァ 1 (6) Nr. 1 und (8) BauNVO nicht zulässig. 2. Ma゚ der baulichen Nutzung (ァ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. ァァ 16 (6), 18 (1) u. 19 (4) BauNVO) 2.1 Als unterer Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen wird die Oberkante des Erdgeschossfertigfu゚bodens festgesetzt. 2.2 Die maximale Höhe des Erdgeschossfertigfu゚bodens beträgt 0,30 Meter über der nächstgelegenen öffentlichen Erschlie゚ungsstra゚e in der Fahrbahnmitte. 2.3 Als Traufhöhe gilt das Ma゚ zwischen den äu゚eren Schnittlinien von Au゚enwand und Dachhaut (oberer Bezugspunkt) und o.g. unterem Bezugspunkt. Die Traufhöhe gilt nicht für Traufen von untergeordneten Dach- und Gebäudeteilen (Krüppelwalm, Dachaufbauten, Quergiebel). 2.4 Als Gebäudehöhe bzw. Firsthöhe gilt das Ma゚ zwischen dem höchsten Punkt des Gebäudes (oberer Bezugspunkt) und o.g. unterem Bezugspunkt. 2.5 In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten gem. 12 BauNVO und von Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO um bis zu 20 % überschritten werden. Weitere ワberschreitungen um bis zu 50 % (bis zu einer max. GRZ von 0,6) können ausnahmsweise für folgende Nebenanlagen zugelassen werden: - Terrassen, Wege, Zufahrten, Stellplätze und vergleichbare Flächen, die wasserdurchlässig oder durch Pflaster mit mehr als 25 % Fugenanteil oder vergleichbar befestigt werden; - Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem. 14 BauNVO bzw. Garagen gem. 12 BauNVO, deren Dach flächendeckend begrünt ist. 3. Garagen und Nebenanlagen (ァ 9 (1) Nr. 4 BauGB i. V. m. ァァ 12 u. 14 BauNVO) Garagen nach 12 BauNVO und Nebenanlagen nach 14 BauNVO, soweit es sich um Gebäude handelt, sind zwischen der Stra゚enbegrenzungslinie und der stra゚enseitigen Baugrenze sowie in einem Abstand von fünf Metern zu den festgesetzten Wasserflächen unzulässig. 4. Grünflächen (ァ 9 (1) Nr. 15 BauGB) 4.1 Die öffentlichen Grünflächen sind als extensiv genutzte Rasenflächen mit max. zweimaliger Mahd pro Jahr, Sukzessionsflächen oder Gehölzflächen anzulegen und zu erhalten. Gewässer dürfen angelegt und erhalten werden. Der Bau von Fu゚/Radwegen in wasserdurchlässiger Bauweise ist zulässig. 4.2 Die private Grünfläche ist als Vegetationsfläche anzulegen. Gehölze und feste Einfriedungen sind nicht zulässig. 5. Erhalten von Gewässern (ァ 9 (1) Nr. 25 b BauGB) Die zeichnerisch festgesetzten Wasserflächen sind als offene Flie゚gewässer zu erhalten, Verrohrungen oder Verbauung der Uferbereiche sind unzulässig. Die Böschungsbereiche der Gräben sind als Rasen- oder Röhrichtufer zu erhalten. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (ァ 9 (1) Nr. 21 BauGB) Die gekennzeichneten Flächen sind mit folgenden Rechten zu belasten: 6.1 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger; 6.2 Leitungsrecht zugunsten der Ver- bzw. Entsorgungsträger; 6.3 Geh- und Fahrrecht zugunsten des Eigentümers des Flurstücks 138 der Flur 2, Gemarkung Jever 7. Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (ァ 9 Abs. Nr. 24 BauGB) 7.1 An das Schalldämm-Ma゚ der Au゚enbauteile von schutzbedürftigen Räumen gemä゚ DIN 4109 (z. B. Wohn-, Schlaf- und Büroräume) sind erhöhte Anforderungen bezüglich des Schallschutzes zu stellen. In Abhängigkeit von den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten resultierenden Luftschalldämm-Ma゚e R' w für die Au゚enbauteile nicht zu unterschreiten. 7.2 Ma゚geblicher Ma゚geblicher Erforderliches bewährtes Schalldämmma゚ Lärmpegelbereich Au゚enlärm- gem. DIN 4109 pegel [dB(A)] Aufenthalts- Büroräume und und Wohnräume hnliches II 56 - 60 30 30 III 61- 65 35 30 7.3 Die Berechnung der konkreten Schalldämm-Ma゚e im Genehmigungsverfahren erfolgt unter Berücksichtigung der Tabellen 9 und 10 der DIN 4109. 7.4 Für Au゚enbauteile (Fenster, Dächer und Wände) von schutzbedürftigen Räumen, die an der zur rmquellenabgewandten Seite angeordnet werden, können um 5 dB(A) verminderte Au゚enlärmpegel angesetzt werden d. h. Reduzierung des Lärmpegelbereichs um eine Stufe. 7.5 Zur Nachtzeit ist in den Bereichen mit einem Beurteilungspegel von > 45 dB (A) ein ungestörter Schlaf bei geöffnetem Fenster nicht immer möglich. Werden Schlafräume auf der zur Geräuschquelle zugewandten Gebäudeseite errichtet, muss die erforderliche Gesamtschalldämmung der Au゚enfassaden auch im Lüftungszustand (z. B. durch schallgedämmte Lüftungssysteme oder Belüftungen über die lärmabgewandte Fassadenseite) sicher gestellt werden. 8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (ァ 9. (1) Nr. 25 a BauGB) 8.1 Je angefangener 400 qm Grundstücksfläche ist auf dem jeweiligen Grundstück mindestens ein hochstämmiger standortgerechter, heimischer Laubbaum oder ein Obstbaum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm, Obstbäume 8 10 cm aufweisen. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Eine Liste standortgerechter Gehölze befindet sich unter dem Hinweis Nr. 6. 8.2 Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist je 400 qm versiegelter Fläche mindestens ein hochstämmiger standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang der Bäume muss mindestens 16 - 18 cm betragen. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. 8.3 Die Böschungsbereiche der zeichnerisch festgesetzten Gräben sind als Rasen- und Röhrichtufer zu erhalten. Ab Böschungskante ist ein Streifen von 1 m Breite als dauerhaft mit Vegetation bedeckte Fläche anzulegen. 9. Bindungen für Bepflanzungen (ァ 9. (1) Nr. 25 b BauGB) Auf den festgesetzten Flächen sind bei der Anpflanzung von Gehölzen entlang der Bahnlinie folgende Abstände zur Bahnfläche einzuhalten: 5 m bei klein- und mittelwüchsigen Sträuchern, 7 m bei hochwüchsigen Sträuchern und kleineren Bäumen, 9 m bei gro゚kronigen Bäumen. Es sind nur standortgerechte heimische Gehölze gem. Hinweis Nr. 6 zu pflanzen. Spielplatz Zahl der Vollgeschosse als Höchstma゚ II ヨRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (ァ 9 (4) BauGB i.V.m. 84 NBauO) 7. Leitungen Die tatsächliche Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen kann von der im Plan gekennzeichneten Lage erheblich abweichen. Daher ist vor Beginn von Bodenbewegungen, Bauarbeiten und/oder Bohrungen in der Nähe der Leitung vom Leitungsträger die genaue Lage des Leitungsverlaufs in der ヨrtlichkeit feststellen zu lassen. Eine Einmessung der Schmutzwasserdruckrohrleitung der EWE Energie AG wird der Festsetzung des Leitungsrechtes im Bebauungsplan zu Grunde gelegt. 8. Flugbetrieb Aus dem Flugbetrieb des Militärflughäfen Wittmund entstehen Lärmbelastungen. Diese bestehen im ganzen Stadtgebiet. Sie sind hinzunehmen. 9. Oberflächenentwässerung Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen, der Terrassenflächen und vergleichbarer Flächen ist nach Möglichkeit auf den Grundstücken zu versickern. 10. Nicht überbaute Flächen Gemä゚ 9 (2) NBauO müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. 11. ワberlagerung rechtkräftiger Bebauungspläne Der Bebauungsplan Nr. 60.2 „Erweiterung Gleisdreieck“ überdeckt mit seinem Geltungsbereich sowohl Teile des rechtkräftigen B-Planes Nr. 60 „Gleisdreieck“ wie auch Teile der 1. トnderung des B-Planes Nr. 60 „Gleisdreieck“. Der Bebauungsplan Nr. 60 mit seiner 1. トnderung tritt damit in den überlagerten Bereichen nach Rechtskraft des B-Planes Nr. 60.2 au゚er Kraft. 12. Abfall Hinterliegergrundstücke und Grundstücke, die an einer Stra゚e ohne ausreichende Wendemöglichkeit liegen (Planstra゚e E und D) können nicht von der Müllentsorgung angefahren werden. Die Grundstückseigentümer müssen ihre Müllbehälter im öffentlichen Verkehrsraum an der Haupterschlie゚ungsstra゚e (Dannhalmsburg, Normannenstra゚e, Planstra゚e A und B) zur Entsorgung bereitstellen. 8. Sonstige Planzeichen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen TF: 1 gemä゚ textlicher Festsetzung Nr. 1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Abgrenzung unterschiedlichen Ma゚es der baulichen Nutzung Abgrenzung der Lärmpegelbereiche gemä゚ textlicher Festsetzung Nr. 7.1 bis 7.4 45 dB (A) - Linie gemä゚ textlicher Festsetzung Nr. 7.5 LPB II / LPB III Lärmpegelbereich II / Lärmpegelbereich III gemä゚ textlicher Festsetzung Nr. 9 7. Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen Sträucher z. T. als Heckenpflanze geeignet Notwendiger Mindestpflanzabstand zur Bahnfläche 5 m Felsenbirne Buchsbaum Kornelkirsche PfaffenhütchenI lex, Stechpalme Gem. Liguster Lonicera, Gemeine Heckenkirsche Schlehe Hundsrosen Salweide Schwarzer Holunder Gem. Flieder Gem. Schneeball Kletterpflanzen Waldrebe Efeu Bäume und Sträucher, z. T. als Heckenpflanze geeignet Notwendiger Mindestpflanzabstand zur Bahnfläche 7 m Schwarzerle Sandbirke Hainbuche Wildapfel Vogelkirsch Eberesche Eibe Schmalblattstrauchweiden unterirdische Elektroleitung zukünftig entfallend Bottenbruch

2015 02 20 BPE60 2Ae Gleisdreieck - Jever...19 1 10 12 6 33 28 11 32 35 26A 4 25 49 4 12 27 8 14 55 27B 26 7 14 30 44 9 8 3 7 15 21 43 26 9 6 32A 7 3 2 23 9 8 28 4 39 30 3 5 2 7 16

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107/83

78/43

122/38

94/160

79/38

8/869

70/7

8/1

103/4

103/20

71/57

94/81

117/1

106/60

574/109

119/39

87/21

122/22

1/23

87/17

106/72

237/110

109/39

105/21

8/105

94/35

87/24

119/35

89/20

94/83

1050/7

106/85

428/70

424/70

84/13

8/190

119/47

2/23

119/12

78/44

83/26

98/4

119/18/93

119/51

122/45

103/14

106/32

71/17

106/62

94/135

94/113

103/27

80/16

94/139

8/107

119/10

90/45

119/65

78/17

122/12

8/72

89/13

107/76

8/148

103/19

122/26

117/17

8/197

106/89106/70

71/50

82/5

8/71

71/51

94/80

8/73

89/39

101/1

8/90

79/27

107/5

107/78

119/4

110/30

77/17

8/70

106/51

8/189

103/15

514/70

122/14

70/19

77/43

8/198

87/16

70/20

128/11

654/87

93/1

1032/1

77/45

110/11

240/121

109/13

94/109

122/42

109/28

94/191

119/14

8/201

640/70

8/187

78/33

84/5

243/110

122/25

109/40

94/87

122/27

94/37

119/77

106/17

71/21

76/32

119/18

122/17

71/15

103/33

71/48

382/128

106/58

110/32

8/80

107/51

99/1

120/2

Bolzplatz

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Dannhalmsburg

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Eisenbahn

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Anton-Reling-Straße

Haraldstraße

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Brandenburger Straße

Kantstraße

Schulstraße

Adolf-Ahlers-Straße

Hammerschmidtstraße

Moz

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Händelstraße

Am Stellwerk

Hammerschmidtstraße

Beethovenstraße

3

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Kies-beet

Kies-beet

4

25

Kies-beet

Ruine

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17C

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Paul-Sillus-

Elisa-Kauffeld-Oberschule

Grundschule

8

Gesundheitsamt

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14

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Ø 20,00

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TF: 5

P

TF: 4.1 Ö

TF: 4.1 Ö

TF: 4.1 Ö

WA

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2

FH: max. 9,00 m

TF:1.1, 1.3, 2.1 - 2.5,3, 8.1

TH: max. 5,50 m

II

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FH: max. 9,00 m

TF:1.1, 1.3, 2.1 - 2.5,3, 8.1

TH: max. 5,50 m

II

WA

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FH: max. 9,00 m

TF: 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.5, 3, 8.1

TH: max. 5,50 m

II

TF: 4.1 Ö

TF: 6.1

TF: 4.1 Ö

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TF: 4.2, 6.2

TF: 6.1

TF: 6.1

TF: 8.2

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FH: max. 9,00 m

TF: 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.5, 3, 8.1

TH: max. 5,50 m

I

WA

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1

FH: max. 9,00 m

TF: 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.5, 3, 8.1

TH: max. 5,50 m

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TF: 4.1 Ö

TF: 4.1 Ö

TF: 6.1

TF: 6.3

TF: 8.2

TF: 8.2

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TF: 8.3

TF: 8.3

TF: 8.3

TF: 5

TF: 5

TF: 8.3

TF: 6.1

TF: 9

TF: 9

LPB III

LPB II

Ö

PLANVERFASSER

BLATTGR. DATUM

PROJEKT-NR. PROJEKT-DATEI GEPRÜFTPROJEKTLEIT. BEARBEITUNG CAD-BEARB.

PLANSTANDVERFAHRENSART

THALEN CONSULT GMBH INGENIEURE - ARCHITEKTEN - STADTPLANERSitz der Gesellschaft:  Urwaldstr. 39 26340 Neuenburg Tel. 0 44 52 - 9 16 - 0 Fax 0 44 52 - 916 - 1 01 E-Mail: [email protected]

ABTEILUNG STADT- UND LANDSCHAFTSPLANUNG

PLANINHALT

GEMEINDE / AUFTRAGGEBER

BEBAUUNGSPLAN NR. 60 "GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG" MIT ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN

STADT JEVER

MASSSTAB

1 : 1.000

Räumlicher Geltungsbereich

ÜBERSICHTSKARTE

9883

Satzung

2015_02_20_BPE60_2Ae_Gleisdreieck.vwx Bottenbruch Akö, RÜ, Erh

23.02.2015

Bottenbruch

1255 x 891

0 10 20 30 40 100 m50

PLANZEICHENERKLÄRUNG GEMÄß PLANZV 1990

BEBAUUNGSPLAN NR. 60 "GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG"

GEMARKUNG JEVER, FLUR 2, 9 1. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS

DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS DER STADT JEVER HAT IN SEINER SITZUNG AM 08.07.2014 DIE AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 60 " GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG" BESCHLOSSEN. DER AUFSTELLUNGSBESCHLUSS IST GEMÄSS § 2 ABS. 1 BAUGB AM 20.09.2014 ORTSÜBLICH BEKANNTGEMACHT WORDEN.

JEVER, DEN 23.02.2015

_________________________BÜRGERMEISTER_____________________________________________________________________________

KARTENGRUNDLAGE: LIEGENSCHAFTSKARTE MAßSTAB: 1 : 1 000 QUELLE: AUSZUG AUS DEN GEOBASISDATEN DER NIEDERSÄCHSISCHENVERMESSUNGS- UND KATASTERVERWALTUNG

© 2012

HERAUSGEBER: LANDESAMT FÜR GEOINFORMATION UND LANDESVERMESSUNG NIEDERSACHSEN (LGLN) -REGIONALDIREKTION AURICH-

KATASTERAMT VAREL

ANGABEN UND PRÄSENTATIONEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESENS SIND DURCH DAS NIEDERSÄCHSISCHE GESETZ ÜBER DAS AMTLICHE VERMESSUNGSWESEN (NVermG) SOWIE DURCH DAS GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSSCHUTZGESETZ) GESETZLICH GESCHÜTZT.

DIE VERWENDUNG FÜR NICHTEIGENE ODER FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZWECKE UND DIE ÖFFENTLICHE WIDERGABE VON ANGABEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSVERZEICHNISSE UND VON STANDARDPRÄSENTATIONEN IST NUR MIT ERLAUBNIS DER ZUSTÄNDIGEN VERMESSUNGS- UND KATASTERBEHÖRDE ZULÄSSIG. KEINER ERLAUBNIS BEDARF1. DIE VERWERTUNG VON ANGABEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESEN UND VON STANDARDPRÄSENTATIONEN FÜR AUFGABEN DES ÜBERTRAGENEN WIRKUNGSKREISES DURCH KOMMUNALE KÖRPERSCHAFTEN,2. DIE ÖFFENTLICHE WIEDERGABE VON ANGABEN DES AMTLICHEN VERMESSUNGSWESENS UND VON STANDARDPRÄSENTATIONEN DURCH KOMMUNALE KÖRPERSCHAFTEN, SOWEIT DIESE IM RAHMEN IHRER AUFGABENERFÜLLUNG EIGENE INFORMATIONEN FÜR DRITTE BEREITSTELLEN (AUSZUG AUS § 5 (3) NVermG).

DIE PLANUNTERLAGE ENTSPRICHT DEM INHALT DES LIEGENSCHAFTSKATASTERS UND WEIST DIE STÄDTEBAULICH BEDEUTSAMEN ANLAGEN SOWIE STRAßEN, WEGE UND PLÄTZE NACH (STAND VOM JULI 2014). SIE IST HINSICHTLICH DER DARSTELLUNG DER GRENZEN UND DER BAULICHEN ANLAGEN EINWANDFREI.

JEVER, DEN __________________________ _____________________________________ÖFFENTLICH BESTELLTERVERMESSUNGS-INGENIEURDIPL.-ING. JANNES VREDENBORG__________________________________________________________________________________

3. ENTWURF UND VERFAHRENSBETREUUNG: THALEN CONSULT GMBH

PROJEKTBEARBEITUNG: DIPL.-ING. L. WINTERTECHNISCHE MITARBEIT: A. KÖNIG

__________________________________________________________________________________

4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG

ORT UND DAUER DER ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG WURDEN GEMÄß § 7 ABS. 2 DER HAUPTSATZUNG DER STADT JEVER AM 21.11.2014 IM INTERNET UNTER DER ADRESSE WWW.STADT-JEVER.DE UND DURCH AUSHANG AN DEN ÖFFENTLICHEN AUSHANGTAFELN DER STADT JEVER VERÖFFENTLICHT. DER ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS UND DIE BEGRÜNDUNG HABEN VOM 01.12.2014 BIS 06.01.2015 GEMÄß § 3 ABS. 2 BAUGB ÖFFENTLICH AUSGELEGEN. IM GLEICHEN ZEITRAUM WURDEN DIE BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER

ÖFFENTLICHER BELANGE GEM. § 4 ABS. 2 BAUGB BETEILIGT.

JEVER, DEN 23.02.2015

____________________________BÜRGERMEISTER___________________________________________________________________________

5. SATZUNGSBESCHLUSS

DER RAT DER STADT JEVER HAT DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 60 " GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG" NACH PRÜFUNG DER BEDENKEN UND ANREGUNGEN GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB IN SEINER SITZUNG AM 19.02.2015 ALS SATZUNG (§10 BAUGB) SOWIE DIE BEGRÜNDUNG BESCHLOSSEN.

JEVER, DEN 23.02.2015

______________________BÜRGERMEISTER_________________________________________________________________________________

6. INKRAFTTRETEN

DER BESCHLUSS DES BEBAUUNGSPLANS NR. 60 " GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG" IST GEM. § 10 BAUGB IN VERBINDUNG MIT § 7 ABS. 2 DER HAUPTSATZUNG DER STADT JEVER AM __________IM INTERNET UNTER DER ADRESSE WWW.STADT-JEVER.DE UND DURCH AUSHANG AN DEN ÖFFENTLICHEN AUSHANGTAFELN VERÖFFENTLICHT WORDEN. DA DIE DAUER DES AUSHANGS LT. HAUPTSATZUNG EINE WOCHE BETRÄGT, IST DER BEBAUUNGSPLAN NR. 60 " GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG" AM ____________ RECHTSVERBINDLICH GEWORDEN.

JEVER, DEN __________

_____________________BÜRGERMEISTER_______________________________________________________________________________

7. VERLETZUNG VON VORSCHRIFTEN

INNERHALB VON EINEM JAHR NACH INKRAFTTRETEN DES BEBAUUNGSPLANES IST DIE VERLETZUNG VON VORSCHRIFTEN BEIM ZUSTANDEKOMMEN DES BEBAUUNGSPLANES NICHT GELTEND GEMACHT WORDEN.

JEVER, DEN __________

_____________________BÜRGERMEISTER

VERFAHRENSVERMERKE

HINWEISE (FORTSETZUNG)TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

PRÄAMBEL

AUF GRUND DES § 1 ABS. 3 UND DES § 10 DES BAUGESETZBUCHES (BAUGB) UND DES § 58 DES NIEDERSÄCHSISCHEN KOMMUNALVERFASSUNGSGESETZES (NKOMVG) HAT DER RAT DER STADT JEVER DIESEN BEBAUUNGSPLAN NR. 60 "GLEISDREIECK 2. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG", BESTEHEND AUS DER PLANZEICHNUNG UND DEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN, ALS SATZUNG BESCHLOSSEN.

JEVER, DEN ____________

_______________________ (SIEGEL)BÜRGERMEISTER

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (FORTSETZUNG)

1. Art der baulichen Nutzung

Allgemeines WohngebietWA

2. Maß der baulichen Nutzung0,4

TH: max. 5,50 m

3. Bauweise, Baugrenzen

Baugrenze

Grundflächenzahl als Höchstmaß

zulässige Traufhöhe als Höchstmaß

FH: max. 9,00 m zulässige Firsthöhe als Höchstmaß

4. Verkehrsflächen

öffentliche Straßenverkehrsflächen

Straßenbegrenzungslinie

5. Grünflächen

o offene Bauweise

6. Wasserflächen für die Wasserwirtschaft und die Regelung des Wasserabflusses

Wasserflächen

1. BaunutzungsverordnungEs gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990,zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013

2. BodenfundeSollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Friesland unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.

Eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ist erforderlich, wenn Erdarbeiten an einer Stelle vorgenommen werden, wo Funde vermutet werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

3. Schädliche Bodenveränderungen / Altlasten3.1 Das Vorkommen von Böden, deren Wiederverwertung oder Ablagerung besonderen Anforderungen unterliegen, kann nicht ausgeschlossen werden. Die anfallenden Böden müssen unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und der aktuellen technischen Standards behandelt werden.

3.2 Sollten bei Bodenbewegungen oder Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen gefunden werden, ist unverzüglich der Landkreis Friesland - Untere Bodenschutzbehörde - zu informieren.

4. BodenschutzDie durch Bau- oder Erschließungsarbeiten verdichtete Bodenfläche im unversiegelten Bereich ist nach Beendigung der Maßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand der Bodenstruktur zu versetzen.

5. KampfmittelDas Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen hat die Ergebnisse der Luftbildauswertung zum Vorhandensein von Kampfmitteln am 18.01.2012 im Geltungsbereich mitgeteilt. In einem Teilbereich besteht der Verdacht, dass sich dort noch Kampfmittel befinden können. Aus Sicherheitsgründen werden in diesem Teilbereich Gefahrenerforschungsmaßnahmen empfohlen (siehe Abbildung in der Begründung).Sollten darüber hinaus bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst, zu benachrichtigen.

6. Liste standortgerechter heimischer Gehölze

BäumeNotwendiger Mindestpflanzabstandzur Bahnfläche 9 m

SpitzahornBergahornRosskastanieEscheStieleicheSommerlindeSchmalblattbaumweiden,

1. Einfriedungen

Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu den öffentlichen Grünflächen und innerhalb der Bauflächen bis zu einer Tiefe von 3 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind als tote Einfriedungen (z.B. Zäune und Mauern) nur bis zu einer Höhe von max. 0,80 m oder als lebende Hecken zulässig.

2. Farbe der Dacheindeckungen

Die Verwendung von glasierten und von hellen Dacheindeckungen ist nicht zulässig. Als Orientierung für die nicht zulässigen Farben gelten die RAL-Farben 1000-1033, die das Spektrum beiger, gelber und weiß-elfenbeinerner Farben umfassen, die Weißtöne 9001 (Cremeweiß), 9002 (Grauweiß), 9010 (Reinweiß), 9016 (Verkehrsweiß) und 9018 (Papyrusweiß) und die Aluminiumtöne 9006 und 9007 (Weißaluminium und Graualuminium).

Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie (Photovoltaik, Kollektoren) sind zulässig.

3. Dachneigung

Dächer der Hauptgebäude sind ausschließlich als geneigte Dächer mit einer Neigung von > 20° zu errichten. Dies gilt nicht für:

- Dachgauben, Dacherker, Krüppelwalme, Wintergärten- Terrassenvorbauten, Windfänge, Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Erker, Balkone, sonstige

Vorbauten und andere vortretende Gebäudeteile, wenn diese insgesamt mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und wenn sie untergeordnet sind

- Garagen gem. § 12 BauNVO und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in Form von Gebäuden.

HINWEISE

Zweckbestimmung:

öffentliche Grünfläche

private GrünflächeP

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO)

1.1 In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sind die unter § 4 (2) Nr. 3 BauNVO genannten, allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke gemäß § 1 (5) BauNVO nicht zulässig.

1.2. Im festgesetztem allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind die unter § 4 (3) BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 (6) Nr. 1 und (8) BauNVO nicht zulässig.

1.3. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind die unter § 4 (3) BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß § 1 (6) Nr. 1 und (8) BauNVO nicht zulässig.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 (6), 18 (1) u. 19 (4) BauNVO)

2.1 Als unterer Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen wird die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens festgesetzt.

2.2 Die maximale Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens beträgt 0,30 Meter über der nächstgelegenen öffentlichen Erschließungsstraße in der Fahrbahnmitte.

2.3 Als Traufhöhe gilt das Maß zwischen den äußeren Schnittlinien von Außenwand und Dachhaut (oberer Bezugspunkt) und o.g. unterem Bezugspunkt. Die Traufhöhe gilt nicht für Traufen von untergeordneten Dach- und Gebäudeteilen (Krüppelwalm, Dachaufbauten, Quergiebel).

2.4 Als Gebäudehöhe bzw. Firsthöhe gilt das Maß zwischen dem höchsten Punkt des Gebäudes (oberer Bezugspunkt) und o.g. unterem Bezugspunkt.

2.5 In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten gem. § 12 BauNVO und von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 20 % überschritten werden.Weitere Überschreitungen um bis zu 50 % (bis zu einer max. GRZ von 0,6) können ausnahmsweise für folgende Nebenanlagen zugelassen werden:- Terrassen, Wege, Zufahrten, Stellplätze und vergleichbare Flächen, die wasserdurchlässig oder durch Pflaster mit mehr als 25 % Fugenanteil oder vergleichbar befestigt werden;- Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem. § 14 BauNVO bzw. Garagen gem. § 12 BauNVO, deren Dach flächendeckend begrünt ist.

3. Garagen und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i. V. m. §§ 12 u. 14 BauNVO)

Garagen nach § 12 BauNVO und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, soweit es sich um Gebäude handelt, sind zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze sowie in einem Abstand von fünf Metern zu den festgesetzten Wasserflächen unzulässig.

4. Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)

4.1 Die öffentlichen Grünflächen sind als extensiv genutzte Rasenflächen mit max. zweimaliger Mahd pro Jahr, Sukzessionsflächen oder Gehölzflächen anzulegen und zu erhalten. Gewässer dürfen angelegt und erhalten werden. Der Bau von Fuß/Radwegen in wasserdurchlässiger Bauweise ist zulässig.

4.2 Die private Grünfläche ist als Vegetationsfläche anzulegen. Gehölze und feste Einfriedungen sind nicht zulässig.

5. Erhalten von Gewässern (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB)

Die zeichnerisch festgesetzten Wasserflächen sind als offene Fließgewässer zu erhalten, Verrohrungen oder Verbauung der Uferbereiche sind unzulässig. Die Böschungsbereiche der Gräben sind als Rasen- oder Röhrichtufer zu erhalten.

6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)

Die gekennzeichneten Flächen sind mit folgenden Rechten zu belasten:

6.1 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger;

6.2 Leitungsrecht zugunsten der Ver- bzw. Entsorgungsträger;

6.3 Geh- und Fahrrecht zugunsten des Eigentümers des Flurstücks 138 der Flur 2, Gemarkung Jever

7. Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. Nr. 24 BauGB)

7.1 An das Schalldämm-Maß der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 (z. B. Wohn-, Schlaf- und Büroräume) sind erhöhte Anforderungen bezüglich des Schallschutzes zu stellen. In Abhängigkeit von den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten resultierenden Luftschalldämm-Maße R'w für die Außenbauteile nicht zu unterschreiten.

7.2 Maßgeblicher Maßgeblicher Erforderliches bewährtes SchalldämmmaßLärmpegelbereich Außenlärm-gem. DIN 4109 pegel [dB(A)] Aufenthalts- Büroräume und

und Wohnräume Ähnliches

II 56 - 60 30 30

III 61- 65 35 30

7.3 Die Berechnung der konkreten Schalldämm-Maße im Genehmigungsverfahren erfolgt unter Berücksichtigung der Tabellen 9 und 10 der DIN 4109.

7.4 Für Außenbauteile (Fenster, Dächer und Wände) von schutzbedürftigen Räumen, die an der zur lärmquellenabgewandten Seite angeordnet werden, können um 5 dB(A) verminderte Außenlärmpegel angesetzt werden d. h. Reduzierung des Lärmpegelbereichs um eine Stufe.

7.5 Zur Nachtzeit ist in den Bereichen mit einem Beurteilungspegel von > 45 dB (A) ein ungestörter Schlaf bei geöffnetem Fenster nicht immer möglich. Werden Schlafräume auf der zur Geräuschquelle zugewandten Gebäudeseite errichtet, muss die erforderliche Gesamtschalldämmung der Außenfassaden auch im Lüftungszustand (z. B. durch schallgedämmte Lüftungssysteme oder Belüftungen über die lärmabgewandte Fassadenseite) sicher gestellt werden.

8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9. (1) Nr. 25 a BauGB)

8.1 Je angefangener 400 qm Grundstücksfläche ist auf dem jeweiligen Grundstück mindestens ein hochstämmiger standortgerechter, heimischer Laubbaum oder ein Obstbaum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm, Obstbäume 8 10 cm aufweisen. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Eine Liste standortgerechter Gehölze befindet sich unter dem Hinweis Nr. 6.

8.2 Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist je 400 qm versiegelter Fläche mindestens ein hochstämmiger standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang der Bäume muss mindestens 16 - 18 cm betragen. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen.

8.3 Die Böschungsbereiche der zeichnerisch festgesetzten Gräben sind als Rasen- und Röhrichtufer zu erhalten. Ab Böschungskante ist ein Streifen von 1 m Breite als dauerhaft mit Vegetation bedeckte Fläche anzulegen.

9. Bindungen für Bepflanzungen (§ 9. (1) Nr. 25 b BauGB)

Auf den festgesetzten Flächen sind bei der Anpflanzung von Gehölzen entlang der Bahnlinie folgende Abstände zur Bahnfläche einzuhalten: 5 m bei klein- und mittelwüchsigen Sträuchern, 7 m bei hochwüchsigen Sträuchern und kleineren Bäumen, 9 m bei großkronigen Bäumen. Es sind nur standortgerechte heimische Gehölze gem. Hinweis Nr. 6 zu pflanzen.

Spielplatz

Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßII

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 84 NBauO)

7. LeitungenDie tatsächliche Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen kann von der im Plan gekennzeichneten Lage erheblich abweichen. Daher ist vor Beginn von Bodenbewegungen, Bauarbeiten und/oder Bohrungen in der Nähe der Leitung vom Leitungsträger die genaue Lage des Leitungsverlaufs in der Örtlichkeit feststellen zu lassen.

Eine Einmessung der Schmutzwasserdruckrohrleitung der EWE Energie AG wird der Festsetzung des Leitungsrechtes im Bebauungsplan zu Grunde gelegt.

8. FlugbetriebAus dem Flugbetrieb des Militärflughäfen Wittmund entstehen Lärmbelastungen. Diese bestehen im ganzen Stadtgebiet. Sie sind hinzunehmen.

9. Oberflächenentwässerung Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen, der Terrassenflächen und vergleichbarer Flächen ist nach Möglichkeit auf den Grundstücken zu versickern.

10. Nicht überbaute FlächenGemäß § 9 (2) NBauO müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.

11. Überlagerung rechtkräftiger Bebauungspläne Der Bebauungsplan Nr. 60.2 „Erweiterung Gleisdreieck“ überdeckt mit seinem Geltungsbereich sowohl Teile des rechtkräftigen B-Planes Nr. 60 „Gleisdreieck“ wie auch Teile der 1. Änderung des B-Planes Nr. 60 „Gleisdreieck“. Der Bebauungsplan Nr. 60 mit seiner 1. Änderung tritt damit in den überlagerten Bereichen nach Rechtskraft des B-Planes Nr. 60.2 außer Kraft.

12. AbfallHinterliegergrundstücke und Grundstücke, die an einer Straße ohne ausreichende Wendemöglichkeit liegen (Planstraße E und D) können nicht von der Müllentsorgung angefahren werden.

Die Grundstückseigentümer müssen ihre Müllbehälter im öffentlichen Verkehrsraum an der Haupterschließungsstraße (Dannhalmsburg, Normannenstraße, Planstraße A und B) zur Entsorgung bereitstellen.

8. Sonstige Planzeichen

mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen

TF: 1 gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes

Abgrenzung unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung

Abgrenzung der Lärmpegelbereiche gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7.1 bis 7.4

45 dB (A) - Linie gemäß textlicher Festsetzung Nr. 7.5

LPB II / LPB III Lärmpegelbereich II / Lärmpegelbereich III

gemäß textlicher Festsetzung Nr. 9

7. Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen

Sträucher z. T. als Heckenpflanze geeignetNotwendiger Mindestpflanzabstand zur Bahnfläche 5 m

FelsenbirneBuchsbaumKornelkirschePfaffenhütchenIlex, StechpalmeGem. LigusterLonicera, Gemeine HeckenkirscheSchleheHundsrosenSalweideSchwarzer HolunderGem. FliederGem. Schneeball

KletterpflanzenWaldrebeEfeu

Bäume und Sträucher, z. T. als Heckenpflanze geeignetNotwendiger Mindestpflanzabstand zur Bahnfläche 7 m

SchwarzerleSandbirkeHainbucheWildapfelVogelkirschEberescheEibeSchmalblattstrauchweiden

unterirdische Elektroleitung zukünftig entfallend

Bottenbruch