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2018-GO-Revision (EHG/nGG) 21. März 2017 1/57 Öffentliche Vernehmlassung; Übersicht der Rückmeldungen Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde (Einheitsgemeinde per 2018) Übersicht über die Rückmeldungen aus der öffentlichen Vernehmlassung: Vernehmlassungsfrist: 14. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 Direkt angeschriebene Adressaten/innen: 13 Adressaten/innen Behörden (5) Evang. -ref. Kirchenpflege Gossau ZH, Herr Hansjörg Herren, Präsident Friedensrichter/in Gossau, Frau Susanne Egger Schneider, Friedensrichterin Rechnungsprüfungskommission Gossau, Herr Roger Biber, Präsident Röm.-kath. Kirchenpflege Gossau ZH, Seegräben und Wetzikon, z.H. Herr Guido Gmür, Präsident Sozialbehörde Gossau, Frau Sylvia Veraguth Bamert, Präsidentin Politische Parteien und überparteiliche Gruppierungen (8) BDP des Bezirks Hinwil, Frau Cornelia Keller, Präsidentin CVP Gossau, Frau Bea Schwarz, Präsidentin EVP Gossau, Herr Beat Monhart, Präsident FDP Gossau, Herr Jürg Graf, Präsident Jungfreisinnige des Bezirks Hinwil, Herr Andreas Schönbächler, Co-Präsident Politisches Frauenpodium Gossau, Frau Andrea Hadorn, Präsidentin SP Gossau, Herr Harry Brandenberger-Babini, Präsident SVP Gossau, Herr Lukas Pflugshaupt, Präsident

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2018-GO-Revision (EHG/nGG)

21. März 2017 1/57

Öffentliche Vernehmlassung; Übersicht der Rückmeldungen Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde (Einheitsgemeinde per 2018) Übersicht über die Rückmeldungen aus der öffentlichen Vernehmlassung: Vernehmlassungsfrist: 14. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 Direkt angeschriebene Adressaten/innen: 13 Adressaten/innen

Behörden (5) • Evang. -ref. Kirchenpflege Gossau ZH, Herr Hansjörg Herren, Präsident • Friedensrichter/in Gossau, Frau Susanne Egger Schneider, Friedensrichterin • Rechnungsprüfungskommission Gossau, Herr Roger Biber, Präsident • Röm.-kath. Kirchenpflege Gossau ZH, Seegräben und Wetzikon, z.H. Herr Guido Gmür, Präsident • Sozialbehörde Gossau, Frau Sylvia Veraguth Bamert, Präsidentin Politische Parteien und überparteiliche Gruppierungen (8) • BDP des Bezirks Hinwil, Frau Cornelia Keller, Präsidentin • CVP Gossau, Frau Bea Schwarz, Präsidentin • EVP Gossau, Herr Beat Monhart, Präsident • FDP Gossau, Herr Jürg Graf, Präsident • Jungfreisinnige des Bezirks Hinwil, Herr Andreas Schönbächler, Co-Präsident • Politisches Frauenpodium Gossau, Frau Andrea Hadorn, Präsidentin • SP Gossau, Herr Harry Brandenberger-Babini, Präsident • SVP Gossau, Herr Lukas Pflugshaupt, Präsident

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21. März 2017 2/57

Erhaltene Antworten: 11 Antworten Behörden (3) • Röm.-kath. Kirchenpflege Gossau ZH, Seegräben und Wetzikon • Rechnungsprüfungskommission Gossau, Herr Roger Biber, Präsident • Sozialbehörde Gossau Politische Parteien und überparteiliche Gruppierungen (7) • BDP des Bezirks Hinwil • CVP Gossau • EVP Gossau • FDP Gossau • Politisches Frauenpodium Gossau • SP Gossau • SVP Gossau Dritte (1) • Ronny Mathys, Chindismülistrasse 41, 8626 Ottikon

davon Antworten ohne Detail-Bemerkungen: 1 Antwort ohne Bemerkungen

• Röm.-kath. Kirchenpflege Gossau ZH, Seegräben und Wetzikon davon Antworten mit Detail-Bemerkungen: 10 Antworten mit Bemerkungen

• BDP des Bezirks Hinwil • CVP Gossau • EVP Gossau • FDP Gossau • Politisches Frauenpodium Gossau • Ronny Mathys, Chindismülistrasse 41, 8626 Ottikon • RPK Gossau • Sozialbehörde Gossau • SP Gossau • SVP Gossau

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2018-GO-Revision (EHG/nGG)

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Synopse Bemerkungen öffentliche Vernehmlassung Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde (Einheitsgemeinde per 2018)

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Artikel-übergreifende Bemerkungen:

Die geplante Fusion der Schulgemeinde Gossau mit der politi-schen Gemeinde Gossau erachtet die BDP als sinnvoll und zeitgemäss. Im Zuge einer kleinen Replik merken wir an, dass es sehr richtig und gut war, zuerst die beiden Schulen zu fusionieren und erst jetzt, einige Jahre später, eine Fusion der beiden Gemeinden zu reali-sieren. Die BDP steht voll und ganz hinter der geplanten Fusion und somit auch hinter der vorliegenden Ge-meindeordnung.

- Die EVP verschliesst sich nicht grundsätz-lich der Weiterent-wicklung der Ge-meinde Gossau hin zu einer Einheitsge-meinde. Wichtig ist, dass in der neuen Behörde ein partner-schaftliches Miteinan-der von Politischer und Schulgemeinde gelebt wird und die Anliegen der Schule weiterhin ernstge-nommen und nicht nur noch auf die fi-nanziellen Aspekte reduziert, wahrge-nommen werden.

- Das Politische Frau-enpodium Gossau weiss in ihren Reihen zahlreiche ehemalige und aktuelle Mitglie-der der Schulbe-hörde. Entsprechend achten seine Mitglie-der auf die Bedingun-gen für eine gute Schule in Gossau. Den Vernehmlas-sungsentwurf der to-talrevidierten Ge-meindeordnung er-achten wir als gelun-gen. Aus dem Doku-ment geht der Geist der vorangegange-nen Zusammenarbeit hervor, ist doch die Eigenständigkeit bei-der Güter auch bei gemeinsamer Rech-nung gewahrt.

- Die RPK dankt dem Gemeinderat und der Schulbehörde für ihre Vorarbeiten und das Verfassen des Ent-wurfes zur neuen Ge-meindeordnung. Die RPK begrüsst die Zu-sammenlegung der Politischen Gemeinde mit der Schulge-meinde und nimmt gerne zum Entwurf vom 14.12.2016 Stel-lung. Sie beschränkt sich dabei auf fol-gende Themenberei-che: 1. Regelung der Fi-nanzkompetenzen der Gemeindeorgane und -verwaltung 2. Neuerungen mit direkten finanziellen Auswirkungen

Die Sozialbehörde Gossau ZH bedankt sich für die Gelegen-heit zur Stellung-nahme zur Totalrevi-sion der Gemeinde-ordnung anlässlich der öffentlichen Ver-nehmlassung. Die Sozialbehörde Gossau ZH begrüsst die neue Gemeinde-ordnung und die Bil-dung einer Einheits-gemeinde ausdrück-lich. Im Folgenden unter-breiten wir Ihnen die anlässlich der Sitzung der Sozialbehörde vom 17. Januar und 7. Februar 2017 dis-kutierten Anregungen

Herzlichen Dank für die geleistete Arbeit für den Entwurf der neuen Gemeindeord-nung hin zu einer Ein-heitsgemeinde. Die SP ist grundsätzlich in zustimmender Grundhaltung zur Einheitsgemeinde, sind doch viele Argu-mente wie in den Zie-len beschrieben un-bestritten. Generell ist es den Mitgliedern der SP wichtig, dass die Unabhängigkeit und Handlungsfähig-keit der Schule auch wirklich entsprechend verankert wird. Fol-gende Kommentare möchten wir zu den konkreten Rahmen-bedingungen

siehe Anhang 1 am Ende des Dokumen-tes

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21. März 2017 4/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Diese haben wir ge-nauestens diskutiert und es gibt nichts wirklich Kritisches an-zumerken. Eines der wichtigsten Anliegen, dass die Schule weitgehend ihre Unabhängigkeit und vor allem ihre Handlungsfähigkeit beibehalten kann, wurde in der Gemein-deordnung erfasst und eingefügt. Schade ist es, dass die Schaffung der Stelle eines Ge-schäftsleiters finanzi-ell nicht transparent gemacht wurde. Wir danken allen Be-teiligten für die Erar-beitung dieser Vor-lage und die Zeit die sie zur Verfügung ge-stellt haben. Die BDP wird die neue Gemeindeord-nung unterstützen.

3. Regelung der RPK und der Finanz-technischen Prüf-stelle

und Ergebnisse zum vorliegenden Entwurf der Totalrevision der Gemeindeordnung. Generell möchte die Sozialbehörde anre-gen, dass in der neuen Gemeindeord-nung bei allen er-wähnten Finanzkom-petenzen resp. Höchstbeträgen pro Jahr der Begriff „ge-samthaft" als zusätzli-che Präzisierung ein-gefügt wird.

in der Einladung ab-geben: 1. Geschäftsleitung Schule: Die SP sieht die Schaffung einer solchen Geschäftslei-tungsstelle als eine sinnvolle Strukturan-passung sowie Pro-fessionalisierung und unterstützt es ent-sprechend. 2. Möglichkeiten der Aufgabendelega-tion: Diese Möglich-keit scheint uns wich-tig und zwingend – je-doch ist die entspre-chende Umsetzung in der GO vielfach unzu-reichend formuliert und erfasst auch die Delegation der Ver-antwortung, was so nicht haltbar ist. 3. Einheitliche Re-gelung der Finanz-kompetenzen: Es scheint uns entgegen dem Kaskadenprinzip wichtig für die ent-sprechende postu-lierte Unabhängigkeit zu sein, gleich hohe Finanzbefugnisse wie heute zu erhalten.

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ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

1. ALLGEMEINE BEST-IMMUNGEN

Art. 1 Gemein-deord-nung

Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Grund-züge der Organisation der Poli-tischen Gemeinde sowie die Zuständigkeiten ihrer Organe.

Art. 2 Gemein-deart

1 Gossau, bestehend aus den Wachten Bertschikon, Gossau-Dorf, Grüt, Herschmettlen und Ottikon, bildet eine Politische Gemeinde des Kantons Zürich. 2 Die Politische Gemeinde nimmt auch die Aufgaben der Volksschule und weitere Aufga-ben im Bereich Schule und Bil-dung wahr.

Artikel 2 Abs. 2 ist zu ersetzen durch: "Die Schulgemeinde ist mit der politischen Ge-meinde vereinigt."

Ganzen Abs. 2 strei-chen und ersetzen mit: "Die Schulge-meinde ist mit der po-litischen Gemeinde vereinigt." Begrün-dung: Wenn bereits in Art.2 der neuen GO entgegen der Zusiche-rung in der Einladung zur Vernehmlassung legiteriert wird, dass die Politische Ge-meinde (sprich der Gemeinderat) die Auf-gaben der Volks-schule und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahrnimmt, dann be-stätigt dies die Be-fürchtung der noch im-mer zahlreichen Geg-ner der Einheitsge-meinde, dass der Ge-meinderat sich in

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21. März 2017 6/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Schule und Bildung einmischen und insbe-sondere in finanzieller Hinsicht letztendlich entscheiden will. Die Einheitsgemeinde sollte aber nicht durch eine unbedachte For-mulierung gefährdet werden, da sie die einzig zeitgemässe Gemeindeform ist und früher oder später ein-geführt werden muss. Die SP schlägt des-halb eine neutrale Formulierung wie oben vor.

Art. 3 Festle-gung der Be-zeich-nung des Ge-meinde-vor-stands

In der Gemeinde wird der Ge-meindevorstand als Gemeinde-rat bezeichnet.

2. DIE STIMMBERECH-TIGTEN

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ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

2.1. Politische Rechte

Art. 4 Stimm- und Wahl-recht, Wähl-barkeit

1 Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstim-mungen der Gemeinde teilzu-nehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gesetz über die politischen Rechte und dem Gemeindege-setz. 2 Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde er-forderlich. Davon ausgenom-men ist der/die Friedensrich-ter/in, der/die mit politischem Wohnsitz im Kanton Zürich wählbar ist.

3 Das Initiativrecht richtet sich nach dem Gesetz über die poli-tischen Rechte, das Anfrage-recht nach dem Gemeindege-setz.

Ergänzen mit: 4 Die Stimmberechtig-ten üben ihre Rechte in der Gemeindever-sammlung und an der Urne aus.

2.2. Urnenwahlen und - abstimmungen

Art. 5 Verfah-ren

1 Der Gemeinderat ist wahllei-tende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest.

Ändern: 2 Das Verfahren rich-tet sich nach dem Ge-meindegesetz und

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ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die poli-tischen Rechte. 3 Die Durchführung der Urnen-wahlen und -abstimmungen ist Aufgabe des Wahlbüros.

dem Gesetz über die politischen Rechte.

Art. 6 Urnen-wahlen

An der Urne werden auf die ge-setzliche Amtsdauer gewählt: 1. der/die Präsident/in und

die Mitglieder des Ge-meinderates mit Aus-nahme des/der Schulprä-sidenten/in;

2. der/die Schulpräsident/in und die Mitglieder der Schulpflege;

3. der/die Präsident/in und die Mitglieder der Rech-nungsprüfungskommis-sion;

4. die Mitglieder der Sozial-behörde;

5. der/die Friedensrichter/in.

Art. 7 Erneue-rungs- und Er-satz-wahlen

Für die Erneuerungs- und Er-satzwahlen der an der Urne ge-mäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die Stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet.

Unseres Erachtens müssten Gesamter-neuerungswahlen, alle 4 Jahre, zwingend an der Urne und nicht in stiller Wahl durchge-führt werden. Selbst dann, wenn nicht mehr Kandidierende teilnehmen, als Sitze

Gewählt zu werden ist ein Privileg, dass ins-besondere für den Gemeinderat gelten sollte. Ich bin gegen eine stille Wahl bei ei-nem wichtigen Amt, wie dies der Gemein-derat ist. In diesem Fall bevorzuge ich

Ändern: Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO Ziff. 1 & 2 zu wählenden Ge-meindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Den

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ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

zu besetzen sind. Für Nach-, bzw. Ergän-zungswahlen inner-halb einer Amtsdauer ist die stille Wahl ak-zeptabel.

vorgedruckte Wahlzet-tel, so kann der Auf-wand bei den Wahlen ebenfalls gering ge-halten werden. So wird vermieden, dass sich eine ungeeignete Person bei wenigen Kandidaten einschlei-chen kann.

Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt. Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO Ziff. 3 bis 5 zu wählenden Ge-meindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Vorausset-zungen für die stille Wahl nicht erfüllt, wer-den leere Wahlzettel verwendet. Den Wahl-unterlagen wird ein Beiblatt beigelegt.

Art. 8 Obliga-torische Urnen-abstim-mung

Die Stimmberechtigten ent-scheiden an der Urne über: 1. den Erlass und die Ände-

rung der Gemeindeord-nung;

2. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausga-ben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 3‘000‘000 und von neuen wiederkehrenden Ausgaben für einen be-stimmten Zweck von mehr als Fr. 100‘000;

Ersetzen: 2. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zu-satzkredite von mehr als Fr. 2'000’000 und über neue jährlich wiederkehrende Aus-gaben und Zusatzkre-dite von mehr als Fr. 100’000,

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ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

3. die Bewilligung von Even-tualverbindlichkeiten von mehr als Fr. 500‘000;

4. Ausgliederungen von er-heblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die von grosser politischer o-der finanzieller Tragweite sind;

5. den Abschluss und die Änderung von Verträgen über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckver-bands, einer gemeinsa-men Anstalt oder einer ju-ristischen Person des Pri-vatrechts;

6. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeits-verträgen, wenn die Ge-meinde hoheitliche Be-fugnisse abgibt oder die damit zusammenhängen-den neuen Ausgaben an der Urne zu beschliessen sind;

7. den Entscheid über die Übertragung von Ge-meindeaufgaben an die Energie Gossau AG;

8. Verträge über den Zu-sammenschluss mit an-deren Gemeinden;

9. Verträge über Gebietsän-derungen von erheblicher

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21. März 2017 11/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Bedeutung, d.h. insbe-sondere solche, die eine Fläche oder Bevölke-rungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind;

10. Initiativen mit Begehren, die der obligatorischen Urnenabstimmung unter-stehen.

Art. 9 Fakulta-tives Referen-dum

1 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesen-den Stimmberechtigten verlan-gen, dass über einen Be-schluss der Gemeindever-sammlung nachträglich an der Urne abgestimmt wird. 2 Ausgenommen sind Ge-schäfte, die durch das überge-ordnete Recht von der Urnen-abstimmung ausgeschlossen sind.

Mit diesem Artikel wird die Gemeindever-sammlung zu stark abgewertet. Nach je-der Abstimmung mit mind. 1/3 Gegenstim-men kann eine 2. Ab-stimmung gefordert werden. Da fragt man sich schon, was für eine Berechtigung die Gemeindeversamm-lung noch hat -> um einstimmige Ge-schäfte durchzuwin-ken?

2.3. Gemeindeversammlung

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21. März 2017 12/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Art. 10 Einberu-fung und Ver-fahren

Für die Einberufung, den be-leuchtenden Bericht und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemein-degesetzes.

Art. 11 Wahlbe-fug-nisse

Die Gemeindeversammlung wählt die Stimmenzähler/innen offen.

Art. 12 Recht-set-zungs-befug-nisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung von wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören die grundlegenden Bestimmun-gen über: 1. die Grundzüge der Ge-

bührenerhebung, d.h. ins-besondere über die Art und den Gegenstand der Gebühr, die Grundsätze der Bemessung und den Kreis der abgabepflichti-gen Personen;

2. das Polizeirecht; 3. die Entschädigung der

Behördenmitglieder; 4. das Arbeitsverhältnis der

Mitarbeiter/innen.

Ersetzen: Die Gemeindever-sammlung ist zustän-dig für den Erlass und die Änderung: 1. der Personalverord-nung, 2. die Entschädigung der Behördenmitglie-der; 3. der Polizeiverord-nung, 4. der Grundsätze der Gebührenerhebung, 5. von weiteren Ver-ordnungen und Regle-menten von grundle-gender Bedeutung.

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21. März 2017 13/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Art. 13 Pla-nungs-befug-nisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung: 1. des kommunalen Richt-

plans; 2. der Bau- und Zonenord-

nung; 3. des Erschliessungsplans; 4. von Sonderbauvorschrif-

ten und Gestaltungsplä-nen.

Art. 14 Allge-meine Verwal-tungs-befug-nisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. die politische Kontrolle

über Behörden, Verwal-tung und die weiteren Träger/innen öffentlicher Aufgaben;

2. die Behandlung von An-fragen und Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstim-mung (Art. 8 GO) unter-liegen;

3. die Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeu-tung, d.h. insbesondere solche, die nicht von grosser politischer oder fi-nanzieller Tragweite sind;

4. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeits-verträgen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung

Ergänzen: 7. die Schaffung von Stellen in der Gemein-deverwaltung ab einer von der Gemeindever-sammlung in der Per-sonalverordnung zu bestimmenden Besol-dungsklasse, 8. die Schaffung von Stellen für gemeinde-eigene Lehrpersonen so wie der übrigen Stellen im Schulbe-reich ab einer von der Gemeindeversamm-lung in der Personal-verordnung zu bestim-men den Besoldungs-klasse, soweit nicht der Kanton zuständig ist.

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ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine ho-heitlichen Befugnisse ab-gibt;

5. die Verträge zu Gebiets-änderungen, die bebau-tes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Be-deutung sind, d.h. insbe-sondere solche, die nicht eine Fläche oder eine Be-völkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind;

6. die Errichtung von Eigen-wirtschaftsbetrieben, so-weit keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht.

Art. 15 Finanz-befug-nisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. die Festsetzung des Bud-

gets; 2. die Festsetzung des Ge-

meindesteuerfusses; 3. die Kenntnisnahme des

Finanz- und Aufgaben-plans;

4. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausga-ben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 3‘000‘000 und von neuen wieder-kehrenden Ausgaben für

Der Erwerb von Grundeigentum und dringlichen Rechten an Grundstücken zum Preis von mehr als Fr. 400'000.- ist in den Fi-nanzbefugnissen zu klären und ist meiner Meinung nach ein Ge-schäft der Gemeinde-versammlung.

Ziffer 4: Dieser Text entspricht zwar der Muster-GO. Müsste es aber nicht heissen: „… soweit nicht der Gemeinde-rat, die Schulpflege, die Sozialbehörde o-der der Bürgerrechts-ausschuss zuständig sind.“?

Ändern: 3. die Kenntnisnahme des Finanz-, Investiti-ons- und Aufgaben-plans; 4. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zu-satzkredite bis Fr. 2'000’000 und über neue jährlich wieder-kehrende Ausgaben und Zusatzkredite bis Fr. 100’000, soweit

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ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

einen bestimmten Zweck bis Fr. 100‘000, soweit nicht der Gemeinderat zu-ständig ist;

5. die Genehmigung der Jahresrechnung;

6. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Ge-meindeversammlung be-schlossen worden sind;

7. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.

nicht der Gemeinderat zuständig ist;

3. GEMEINDEBEHÖR-DEN

3.1. Allgemeine Bestimmun-gen

Art. 16 Ge-schäfts-führung

Die Geschäftsführung der Ge-meindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und den entsprechenden Be-hördenerlassen.

Art. 17 Offenle-gung der

Die Mitglieder von Behörden le-gen ihre Interessensbindungen offen. Das Organisationsregle-ment des Gemeinderates regelt die Einzelheiten, insbesondere

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ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Interes-sens-bindun-gen

Form und Gegenstand der Of-fenlegung der Interessensbin-dungen.

Art. 18 Bera-tende Kom-missio-nen und Sach-verstän-dige

Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Be-gutachtung einzelner Ge-schäfte Sachverständige bei-ziehen oder beratende Kom-missionen in freier Wahl bilden.

Art. 19 Aufga-ben-übertra-gung an einzelne Mitglie-der oder an Aus-schüsse

1 Die Behörden können jeder-zeit beschliessen, dass be-stimmte Geschäfte oder Ge-schäftsbereiche einzelnen Mit-gliedern oder Ausschüssen von Mitgliedern zur selbständigen Erledigung übertragen werden, und sie legen deren Finanz-kompetenzen fest. 2 Die Überprüfung von Anord-nungen und Erlassen von Mit-gliedern oder Ausschüssen der Behörde kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder Veröf-fentlichung schriftlich bei der Gesamtbehörde verlangt wer-den, sofern nicht ein anderes kantonales Verfahren vorge-schrieben ist.

Die Übertragung von bestimmten Geschäft und Geschäftsberei-che ist sehr offen for-muliert, so auch die in der Höhe nicht be-grenzten Finanzbefug-nisse. Eine Einschrän-kung fände ich sinn-voll.

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ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Art. 20 Aufga-ben-übertra-gung an Mitar-bei-ter/in-nen

1 Die Behörden können die selbständige Besorgung be-stimmter Aufgaben und die da-mit verbundenen Entscheidbe-fugnisse an Mitarbeiter/innen mit eigener Verantwortung übertragen. Vorbehalten blei-ben Delegationsbeschränkun-gen des übergeordneten mate-riellen Rechts. 2 Gegen deren Anordnungen kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung eine Überprüfung durch die Gesamtbehörde ver-langt werden.

Die Muster-GO sieht für Gemeinderat und Schulbehörde die Auf-gabendelegation an Gemeindeangestellte vor (vgl. Art. 23 und 30). Unter dem Titel "III. Gemeindebehör-den, 1. Allgemeine Bestimmungen" fehlt jedoch in der Muster-GO diese Möglichkeit. Die Muster-GO sieht nicht vor, dass alle an-deren Behörden (ins-besondere die RPK) das Recht haben sol-len, ihre Aufgaben in-klusive Entscheidbe-fugnisse und Verant-wortung an Gemein-deangestellte delegie-ren zu können. Diese Ordnung muss beibe-halten werden, an-sonsten sich die Stimmberechtigten zu Recht fragen, wozu es noch Behördenwahlen gibt, wenn diese da-nach ihre Aufgaben an Gemeindeange-stellte delegieren könnten. Vorschlag: Diese Bestimmung

Die Muster-GO sieht für Gemeinderat und Schulpflege (Exeku-tive) die Aufgaben-delegation an Ge-meindeangestellte vor (vgl. Art. 23 und 30), jedoch nicht für die übrigen Behörden. In der Muster-GO fehlt deshalb unter dem Ti-tel "III. Gemeindebe-hörden, 1. Allgemeine Bestimmungen" eine solche Regelung wie hier in Art.20 vorgese-hen. Dies zu Recht, denn wenn zum Bei-spiel die Rechnungs-prüfungskommission, die von den Stimmbe-rechtigten (Legisla-tive) zur Kontrolle der Exekutive gewählt wurde, ihre Aufgaben inklusive Entscheidbe-fugnisse und Verant-wortung einfach an Gemeindeangestellte delegieren könnte, wäre das ein Verstoss gegen das Gewalten-teilungsprinzip, was inakzeptabel wäre. Auch die Delegation

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ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

streichen und bei Ge-meinderat und Schul-pflege ersetzen mit Art. 23 und 30 der Muster-GO.

an sonstige Mitarbei-tende darf nicht zuläs-sig sein, ansonsten sich die Stimmberech-tigten zu Recht fragen müssten, weshalb es noch Behördenwahlen (Personenwahlen) gibt. Vorschlag: Diese Re-gelung streichen und bei Gemeinderat und Schulpflege ersetzen mit Art. 23 und 30 der Muster-GO.

3.2. Gemeinderat

Art. 21 Zusam-menset-zung

1 Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des/der Präsiden-ten/in aus sieben Mitgliedern. Darin eingeschlossen ist der/die Schulpräsident/in. 2 Der/die Gemeindeschreiber/in nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil. 3 Der Gemeinderat konstituiert sich im Übrigen selbst.

Der Gemeinderat sorgt innert angemes-sener Frist für eine geeignete Veröffentli-chung seiner Be-schlüsse von öffentli-chem Interesse und informiert die Bevölke-rung über wesentliche Gemeindeangelegen-heiten. Diese meiner Meinung nach wichtige Auf-gabe fehlt in der neuen Ordnung.

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Art. 22 Wahl- und An-stel-lungs-befug-nisse

Der Gemeinderat 1. bestimmt auf die gesetzli-

che Amtsdauer aus sei-ner Mitte: a) den/die Vizepräsi-

denten/in; b) den/die Präsiden-

ten/in der Sozialbe-hörde;

c) die Vertretungen des Gemeinderates in anderen Orga-nen.

2. ernennt oder wählt in freier Wahl: a) den/die Präsiden-

ten/in und die Mit-glieder unterstellter Kommissionen;

b) die Mitglieder des Wahlbüros;

c) die Vertretungen der Gemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, so-weit das Organisati-onsrecht dieser Or-ganisationen die Zu-ständigkeit nicht an-ders regelt.

3. ernennt oder stellt an: a) den/die Gemeinde-

schreiber/in; b) die übrigen Mitar-

beiter/innen, soweit

Die Ressorts und die Aufgaben sind meiner Meinung nach irgend in einer Form festzu-halten. Die Befugnisse sind unter den fortfol-genden Artikeln gere-gelt.

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

die Anstellung nicht einem anderen Or-gan übertragen ist;

c) den/die Komman-danten/in der Feuer-wehr und des-sen/deren Stellver-treter/in;

d) den/die Komman-danten/in der Zivil-schutzorganisation und dessen/deren Stellvertreter/in.

Art. 23 Recht-set-zungs-befug-nisse

Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Ände-rung von weniger wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über: 1. das Organisationsregle-

ment des Gemeinderates; 2. die Organisation und Lei-

tung der Verwaltung; 3. unterstellte Kommissio-

nen; 4. die Aufgabenübertragung

an Mitarbeiter/innen, so-weit nicht ein anderes Or-gan zuständig ist;

5. die Organisation und Auf-gaben beratender Kom-missionen;

Änderung: Der Gemeinderat ist zuständig für den Er-lass und die Änderung von Rechtssätzen. Dazu gehören insbe-sondere Bestimmun-gen über: 6. von weiteren Ver-ordnungen und Regle-menten, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversamm-lung oder einer ande-ren Gemeindebehörde fallen. Kommentar: «weniger wichtigen» ist juris-

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21. März 2017 21/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

6. Gegenstände, die nicht in die Kompetenz einer an-deren Gemeindebehörde fallen.

tisch eine nichtssa-gende Kategorisie-rung.

Art. 24 Allge-meine Verwal-tungs-befug-nisse

1 Dem Gemeinderat stehen un-übertragbar zu: 1. die politische und strate-

gische Planung, Führung und Aufsicht;

2. die Verantwortung für den Gemeindehaushalt und für die ihm durch die eid-genössische und kanto-nale Gesetzgebung oder die Behörden des Bun-des, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist;

3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenhei-ten, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist;

4. die Vorberatung der Ge-schäfte der Gemeindever-sammlung und der Ur-nenabstimmung sowie die Antragstellung hierzu;

5. die Vertretung der Ge-meinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Un-terschriften;

Abs. 2 Ziff. 7: die Genehmi-gung von Bau- und Ni-veaulinien; Ziff. 8: die Festset-zung von Quartierplä-nen und privaten Ge-staltungsplänen, so-fern diese den für Are-alüberbauungen im betreffenden Gebiet geltende Rahmen nicht überschreiten (§ 86 PGB). Diese beiden Befug-nisse des Gemeinde-rates sind in der Mus-ter-GO des Kantons nicht vorgesehen. Wäre es nicht sinnvol-ler, zweckmässiger und demokratischer, wenn die Gemeinde-versammlung dafür zuständig wäre?

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21. März 2017 22/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

6. die Bestimmung des amt-lichen Publikationsor-gans;

7. die Erteilung des Gemein-debürgerrechts;

8. die Unterstützung des Gemeindereferendums.

2 Dem Gemeinderat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu: 1. der Vollzug der Gemein-

debeschlüsse, soweit nicht andere Organe da-für zuständig sind;

2. die Führung von Prozes-sen mit dem Recht auf Stellvertretung;

3. die Schaffung bzw. Auf-hebung von Stellen, so-weit kein anderes Organ zuständig ist;

4. die Festsetzung der Mit-gliederzahl des Wahlbü-ros;

5. Verträge zu Gebietsände-rungen, die unbebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeu-tung sind, d.h. insbeson-dere solche die nicht eine Fläche oder eine Bevöl-kerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind;

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21. März 2017 23/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

6. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeits-verträgen gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine ho-heitlichen Befugnisse ab-gibt und keine andere Ge-meindebehörde zuständig ist;

7. die Genehmigung von Bau- und Niveaulinien;

8. die Festsetzung von Quartierplänen und priva-ten Gestaltungsplänen, sofern diese den für Are-alüberbauungen im be-treffenden Gebiet gel-tende Rahmen nicht über-schreiten (§ 86 PGB).

Art. 25 Finanz-befug-nisse

1 Dem Gemeinderat stehen un-übertragbar zu: 1. die Bewilligung von im

Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausga-ben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 100‘000, höchstens bis Fr. 200‘000 im Jahr, und von neuen wiederkehrenden Ausga-ben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50‘000, höchstens bis Fr. 100‘000 im Jahr;

Art. 25 Abs. 1 Ziff. 1: Müsste hier nicht noch ein Vorbehalt „sofern nicht eine andere Be-hörde nach dieser Ge-meindeordnung sach-lich zuständig ist“ oder ähnlich angebracht werden? Art. 25 Abs. 2, 33 Abs. 2 sowie 42 Abs. 2:

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21. März 2017 24/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

2. die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan.

2 Dem Gemeinderat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass mass-voll und stufengerecht übertra-gen werden können: 1. den Ausgabenvollzug; 2. die Bewilligung gebunde-

ner Ausgaben; 3. die Bewilligung von im

Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausga-ben und Einnahmeausfäl-len für einen bestimmten Zweck bis Fr. 200‘000 und neuen wiederkehren-den Ausgaben und Ein-nahmeausfällen für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50‘000.

Die RPK erachtet die Übertragung von Fi-nanzkompetenzen an Mitarbeitende als kri-tisch. Sollte die Über-tragungsmöglichkeit genutzt werden, sind im entsprechenden Erlass der Beaufsichti-gung dieser Mitarbei-tenden (Zuständig-keit), der Berichter-stattung (auch an die RPK) und der Auf-sichtsmassnahmen (welche von wem er-griffen werden kön-nen) besondere Auf-merksamkeit zu schenken.

3.3. Verwaltungsleitung

Art. 26 Aufga-ben

Der/die Gemeindeschreiber/in ist zuständig für die administra-tive, personelle und finanzielle Führung der Gemeindeverwal-tung. Neben der Erfüllung sei-ner/ihrer Aufgaben unterstützt er/sie den Gemeinderat bei der Aufgabenerfüllung.

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21. März 2017 25/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

3.4. Eigenständige Kommissi-onen

3.4.1. Schulpflege

Art. 27 Zusam-menset-zung

1 Die Schulpflege besteht mit Einschluss des/der Schulpräsi-denten/in aus fünf Mitgliedern. 2 Der/die Schulpräsident/in ist von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderates. 3 Die Schulpflege konstituiert sich im Übrigen selbst.

Eine Reduktion der Schulbehördenman-date von 9 auf 5 wird entschieden abge-lehnt; für die EVP kommt - vorausge-setzt ein Ja der Bevöl-kerung zur Einheitsge-meinde – höchstens eine Reduktion von 9 auf 7 Mandate in Frage. Gerade im Be-reich der Schule ist es aus Sicht der EVP wichtig, dass die Be-völkerung auch wei-terhin aktiv am Schul-leben beteiligt wird und Einfluss nehmen kann.

Änderung: 1 Die Schulpflege be-steht mit Einschluss des/der Schulpräsi-denten/in aus sieben Mitgliedern.

Art. 28 Aufga-ben

Die Schulpflege führt die Kin-dergarten-, die Primar- und die Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben und Befugnisse im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Or-gane zuständig sind.

Artikel 28 Abs. 1 ist zu ergänzen: Die Schul-pflege führt „selbstän-dig“… Begründung: VSG § 42 bestimmt, dass das Organisationsstatut (die Gemeindeord-nung) mit festlegt, welche Aufgaben die

Die Schulpflege führt selbständig die Kin-dergarten-, die Pri-mar- und die Sekun-darstufe der öffentli-chen Volksschule und nimmt weitere Aufga-ben und Befugnisse im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

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Schulpflege wahr-nimmt.

nicht andere Organe zuständig sind. (hier könnte das Aufgaben-spektrum noch etwas präzisiert werden, ge-rade im Bereich der ausserschulischen Betreuung) Abs. 2: Die Schul-pflege entscheidet über alle Angelegen-heiten des Schulwe-sens, soweit die Be-schlussfassung nicht den Stimmberechtig-ten oder einem ande-ren Organ vorbehalten ist." Diese Kompetenz-norm ist wichtig, da sonst bei jeder neuen Aufgabe wieder eine Diskussion über Zu-ständigkeiten erfolgt. Hinweis: Die Schul-pflege kann die in §42 Abs.3 VSG aufgeführ-ten Kompetenzen nicht an ein anderes Organ delegieren (§44 Abs.2 VSV, vgl. auch Muster-GO, Seite 34). Es handelt sich um

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

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folgende Kompeten-zen: 1. Festlegung der Or-ganisation und der Angebote der Schu-len, 2. Beschlussfassung über das Organisati-onsstatut, 3. Genehmigung des Schulprogramms, 4. Anstellung und Ent-lassung der Schullei-tung, der Lehrperso-nen und der übrigen Mitarbeitenden sowie deren Zuteilung an die Schulen, 5. Aufsicht über die Schulleitung und die Lehrpersonen sowie deren Beurteilung, 6. Zuteilung der Schü-lerinnen und Schüler an die Schulen, 7. Zuteilung der finan-ziellen Mittel an die Schulen und Kontrolle über deren Verwen-dung, 8. Information der Öf-fentlichkeit. Die Schulpflege kann aber die Vorbereitung all dieser Geschäfte einer anderen von ihr

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angestellten Person übertragen (§44 Abs.2 zweiter Satz VSV). Dies wird die Haupt-aufgabe der Ge-schäftsleitung sein, da mit dieser die Entlas-tung der Schulpflege vorgesehen ist. Die Schulpflege bleibt aber für alle unüber-tragbaren Aufgaben letztendlich verant-wortlich (formelle Be-schlussfassung).

Art. 29 Anträge an die Gemein-dever-samm-lung und Urne

Anträge der Schulpflege an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind dem Gemeinde-rat einzureichen, der sie dem zuständigen Organ mit seiner Abstimmungsempfehlung un-terbreitet.

Art. 30 Wahl- und An-stel-lungs-befug-nisse

Die Schulpflege ernennt oder stellt an: 1. den/die Geschäftslei-

ter/in; 2. den/die Leiter/in der

Schulverwaltung; 3. die weiteren Mitarbei-

ter/innen der Schule.

So wie im Brief vom 13.2.17 definiert, sollte die Bezeichnung wieder Pädagogi-scher Leiter heissen an Stelle Geschäftslei-ter. (siehe auch Art. 35).

Hier wird meiner Mei-nung nach eine neue Stelle als Geschäfts-leiter geschaffen. Dies entspricht etwa der Stelle, welche vor kur-zer Zeit an der Ge-meindeversammlung chancenlos verworfen

Art. 30 Ziff. 1 und Art. 35: Die RPK erachtet die Schaffung der Stelle einer Geschäftsleitung vor dem Hintergrund, dass gerade eine sol-che Stelle erst vor kur-zem an der Gemein-deversammlung (wohl

Zufolge vorangehen-dem Hinweis muss Art. 32 der Muster-GO übernommen werden, der lautet: Die Schulpflege er-nennt oder stellt an: 1. die Geschäftslei-tung

Ersetzten: Die Schulpflege er-nennt oder stellt an: 1. die Schulleiter/in-nen; 2. den/die Leiter/in der Schulverwaltung;

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

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wurde. Die Einheits-gemeinde kann nicht der Grund für eine zu-sätzliche Hierarchie-stufe im Organigramm sein.

nicht zuletzt aus fi-nanzpolitischen Über-legungen) abgelehnt wurde, als kritisch. Die Mitgliederzahl der Schulbehörde wird zwar reduziert, doch lässt sich diese Re-duktion auch damit begründen, dass die Schulbehörde durch die Einführung der Einheitsgemeinde mit entsprechenden Ver-lagerungen von Auf-gaben auf die politi-sche Gemeinde ent-lastet wird. Die RPK fürchtet, dass die ge-samte Abstimmungs-vorlage durch die vor-gesehene Schaffung der Stelle einer Ge-schäftsleitung gefähr-det werden könnte. Da an einer Urnenab-stimmung Abände-rungsanträge nicht durch die Stimmbe-rechtigten gestellt werden können, müsste lange vor der Abstimmung eine ent-sprechende Einzelini-tiative mit einem ei-

2. die Leitung der Schulverwaltung 3. die Schulleitungen 4. die Lehrpersonen 5. den/die Schul-arzt/ärztin 6. die weiteren Mitar-beitenden der Schule Diese Regelung ist wie gesagt gesetzlich vorgeschrieben (vgl. §44 Abs.2 VSV). Die Schulpflege kann aber wie erwähnt, die Vor-bereitung all dieser Geschäfte einer ande-ren von ihr angestell-ten Person übertragen (§44 Abs.2 zweiter Satz VSV), zum Bei-spiel der geplanten Geschäftsleitung.

3. die weiteren Mitar-beiter/innen der Schule.

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genständigen separa-ten Gemeindeord-nungsentwurf einge-reicht werden, wobei für die Initianten keine Gewähr bestünde, dass über diesen se-paraten Entwurf gleichzeitig mit dem Entwurf der Gemein-debehörden abge-stimmt würde. Vorschlag: Es müss-ten in der Gemeinde-ordnung zumindest die Grundzüge der Aufgaben der Ge-schäftsleitung und ih-rer Stellung im Ver-hältnis zur Leitung der Schulverwaltung und zu den Schulleitungen geregelt werden. Art. 35 erscheint hier nicht ausreichend.

Art. 31 Recht-set-zungs-befug-nisse

Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass und die Änderung von weniger wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen: 1. in der Geschäftsordnung; 2. zu den Rahmenbedingun-

gen für die Schulpro-gramme;

Die Gebühren der Schulanlagen sind ge-nau wie die restlichen Gebühren der Ge-meinde an der Ge-meindeversammlung zu beschliessen. Das Volk soll mitreden, ob die einheimischen

Ändern: Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbe-reich zuständig für den Erlass und die Änderung von Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen:

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3. über die Organisation der Schulpflege;

4. über die Aufgabenüber-tragung an die Mitarbei-ter/innen im Rahmen von Art. 20 GO;

5. über Benützungsvor-schriften und über Ge-bühren für Schulanlagen;

6. betreffend der Ordnung an den Schulen;

7. über Gegenstände, die nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversamm-lung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen.

Vereine und Gruppie-rungen in der eigenen Gemeinde mehr be-zahlen sollen, als wenn sie in Nachbar-gemeinden als Aus-wärtige grössere Schulanlagen mieten.

Art. 32 Allge-meine Verwal-tungs-befug-nisse

Die Schulpflege ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs zu-ständig für: 1. die Ausführung der ihr

durch die eidgenössische und kantonale Gesetzge-bung oder die Behörden von Bund, Kanton und Bezirk übertragenen Auf-gaben, soweit nicht an-dere Organe dafür zu-ständig sind;

2. den Vollzug der Gemein-debeschlüsse, soweit nicht andere Organe, Be-hörden oder Personen dafür zuständig sind;

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3. die Vorberatung ihrer Ge-schäfte der Gemeindever-sammlung und der Ur-nenabstimmung und die Antragstellung hierzu;

4. die Vertretung der Ge-samtheit der Schulen nach aussen und die Be-stimmung der rechtsver-bindlichen Unterschriften;

5. die Führung von Prozes-sen mit dem Recht auf Stellvertretung;

6. die Leitung und Beauf-sichtigung der Schulen der öffentlichen Volks-schule, soweit nicht an-dere Organe dafür zu-ständig sind;

7. die Schaffung bzw. Auf-hebung von Stellen für gemeindeeigene Lehrper-sonen und der übrigen Stellen im Schulbereich, soweit nicht der Kanton zuständig ist;

8. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinhei-ten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffent-lichen Volksschule in ei-nem Stellenplan;

9. die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme;

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21. März 2017 33/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

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10. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeits-verträgen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine ho-heitlichen Befugnisse ab-gibt.

Art. 33 Finanz-befug-nisse

1 Der Schulpflege stehen im Rahmen ihrer Aufgaben un-übertragbar zu: 1. die Bewilligung von im

Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausga-ben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50‘000, höchstens bis Fr. 100‘000 im Jahr, und von neuen wiederkehrenden Ausga-ben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 30‘000, höchstens bis Fr. 60‘000 im Jahr.

2 Der Schulpflege stehen im Rahmen ihrer Aufgaben im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass mass-voll und stufengerecht übertra-gen werden können: 1. der Ausgabenvollzug; 2. die Bewilligung gebunde-

ner Ausgaben;

Artikel 33 Finanzbe-fugnisse: Die Schul-pflege behält ihre Un-abhängigkeit und Handlungsfähigkeit nur, wenn ihre Finanz-kompetenzen gleich hoch sind wie jene des Gemeinderates und die nächst höhere Instanz nicht der Ge-meinderat sondern die Gemeindeversamm-lung ist, so wie heute.

Unter Pt. 3 sollte der Höchstbetrag bis Fr.60'000.- im Jahr begrenzt werden.

Art. 25 Abs. 2, 33 Abs. 2 sowie 42 Abs. 2: Die RPK erachtet die Übertragung von Fi-nanzkompetenzen an Mitarbeitende als kri-tisch. Sollte die Über-tragungsmöglichkeit genutzt werden, sind im entsprechenden Erlass der Beaufsichti-gung dieser Mitarbei-tenden (Zuständig-keit), der Berichter-stattung (auch an die RPK) und der Auf-sichtsmassnahmen (welche von wem er-griffen werden kön-nen) besondere Auf-merksamkeit zu schenken.

Dieser Artikel wider-spricht der Zusiche-rung, dass die Schul-pflege ihre Unabhän-gigkeit und Hand-lungsfähigkeit unter der neuen Ordnung behalten werde. Der GO-Entwurf sieht für die Schulpflege tiefere Finanzbefugnisse vor als für den Gemeinde-rat. Das heisst, dass die Schulpflege bei al-len Geschäften, die ihre Finanzkompeten-zen überschreiten, auf die Zustimmung des Gemeinderates ange-wiesen und von die-sem abhängig ist. Die Schulpflege behält ihre Unabhängigkeit und Handlungsfähig-keit nur, wenn ihre Fi-nanzkompetenzen

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3. die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausga-ben und Einnahmeausfäl-len für einen bestimmten Zweck bis Fr. 100‘000 und von neuen wieder-kehrenden Ausgaben und Einnahmeausfällen für ei-nen bestimmten Zweck bis Fr. 30‘000.

gleich hoch sind wie jene des Gemeindera-tes und die nächsthö-here Instanz nicht der Gemeinderat sondern die Gemeindever-sammlung ist, so wie heute.

Art. 34 Mitbera-tung an den Sit-zungen der Schul-pflege

An den Sitzungen der Schul-pflege nehmen mit beratender Stimme teil: 1. der/die Geschäftsleiter/in; 2. der/die Leiter/in der

Schulverwaltung; 3. eine Vertretung von ei-

nem/r Schulleiter/in; 4. eine Vertretung von einer

Lehrperson.

Artikel 34 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege. Sprachli-cher Vorschlag: „An den Sitzungen der Schulpflege nehmen mit beratender Stimme teil: 1. die Geschäftslei-tung 2. die Leitung der Schulverwaltung 3. eine Vertretung der Schulleitungen 4. eine Vertretung der Lehrpersonen Die Schulpflege kann weitere ständige Teil-nehmende mit bera-tender Stimme ernen-nen.“

dito Art.30 Hier wird meiner Mei-nung nach eine neue Stelle als Geschäfts-leiter geschaffen. Dies entspricht etwa der Stelle, welche vor kur-zer Zeit an der Ge-meindeversammlung chancenlos verworfen wurde. Die Einheits-gemeinde kann nicht der Grund für eine zu-sätzliche Hierarchie-stufe im Organigramm sein.

Wir empfehlen folgen-den Wortlaut: An den Sitzungen der Schulpflege nehmen mit beratender Stimme teil: 1. die Geschäftslei-tung 2. die Leitung der Schulverwaltung 3. eine Vertretung der Schulleitungen 4. eine Vertretung der Lehrpersonen Die Schulpflege kann weitere ständige Teil-nehmende mit bera-tender Stimme ernen-nen.

Ersetzten: An den Sitzungen der Schulpflege nehmen mit beratender Stimme teil: 1. der/die Leiter/in der Schulverwaltung; 2. eine Vertretung von einem/r Schulleiter/in; 3. eine Vertretung von einer Lehrperson.

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Art. 35 Ge-schäfts-leitung

Die Schulpflege überträgt die Verantwortung für die operati-ven Bereiche dem/der Ge-schäftsleiter/in.

Die Schulpflege über-trägt die Verantwor-tung für die operativen und pädagogischen Bereiche dem/der Pä-dagogischen Leiter.

Die Schaffung einer Geschäftsleiter/innen-Stelle ist längerfristig denkbar, es gilt jedoch zuerst die gesetzli-chen Rahmenbedin-gungen des künftigen Volksschulgesetzes abzuwarten. Ebenfalls ist die Stelle dann mit genaueren Detailinfor-mationen den Stimm-berechtigten vorzule-gen.

Der Titel Geschäftslei-ter/in ist zu überden-ken.

siehe Anhang 2 am Ende des Dokumen-tes

dito Art.30 Hier wird meiner Mei-nung nach eine neue Stelle als Geschäfts-leiter geschaffen. Dies entspricht etwa der Stelle, welche vor kur-zer Zeit an der Ge-meindeversammlung chancenlos verworfen wurde. Die Einheits-gemeinde kann nicht der Grund für eine zu-sätzliche Hierarchie-stufe im Organigramm sein.

Zu Art. 30 Ziff. 1 und Art. 35: Die RPK erachtet die Schaffung der Stelle einer Geschäftslei-tung vor dem Hinter-grund, dass gerade eine solche Stelle erst vor kurzem an der Gemeindever-sammlung (wohl nicht zuletzt aus finanzpoli-tischen Überlegun-gen) abgelehnt wurde, als kritisch. Die Mitgliederzahl der Schulbehörde wird zwar reduziert, doch lässt sich diese Re-duktion auch damit begründen, dass die Schulbehörde durch die Einführung der Einheitsgemeinde mit entsprechenden Ver-lagerungen von Auf-gaben auf die politi-sche Gemeinde ent-lastet wird. Die RPK fürchtet, dass die ge-samte Abstimmungs-vorlage durch die vor-gesehene Schaffung der Stelle einer Ge-schäftsleitung gefähr-det werden könnte.

Hinweis: Die Schul-pflege kann ihre Ver-antwortung nicht dele-gieren. Sie kann aber ihre Arbeit delegieren. Die letzte Entschei-dung liegt aber stets und unübertragbar bei der Schulpflege in Form eines formellen Beschlusses. Formu-lierungsvorschlag: "Die Geschäftsleitung ist hauptsächlich zu-ständig für die Vorbe-reitung aller Ge-schäfte der Schul-pflege. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung wer-den detailliert und im Rahmen des Volks-schulrechts in der Ge-schäftsordnung gere-gelt." Die SP sieht die Schaffung einer sol-chen Geschäftslei-tungsstelle als eine sinnvolle Strukturan-passung und Professi-onalisierung und un-terstützt es entspre-chend.

Ersatzlos streichen.

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21. März 2017 36/57

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

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Da an einer Urnenab-stimmung Abände-rungsanträge nicht durch die Stimmbe-rechtigten gestellt werden können, müsste lange vor der Abstimmung eine ent-sprechende Einzelini-tiative mit einem ei-genständigen separa-ten Gemeindeord-nungsentwurf einge-reicht werden, wobei für die Initianten keine Gewähr be-stünde, dass über diesen separaten Entwurf gleichzeitig mit dem Entwurf der Gemeindebehörden abgestimmt würde. Vorschlag: Es müss-ten in der Gemeinde-ordnung zumindest die Grundzüge der Aufgaben der Ge-schäftsleitung und ih-rer Stellung im Ver-hältnis zur Leitung der Schulverwaltung und zu den Schullei-tungen geregelt wer-den. Art. 35 erscheint hier nicht ausrei-chend.

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21. März 2017 37/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Art. 36 Leitung der Schul-verwal-tung

Der/die Leiter/in der Schulver-waltung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung der Schul-verwaltung. Neben der Erfül-lung seiner/ihrer Aufgaben un-terstützt er/sie die Schulpflege und die Schule bei der Aufga-benerfüllung.

Art. 37 Schul-leitung

1 Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, perso-nelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schul-konferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule. 2 Die Aufgaben und Kompeten-zen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzge-bung und der Geschäftsord-nung. 3 Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen. 4 Die Überprüfung von Anord-nungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mittei-lung schriftlich bei der Schul-pflege verlangt werden.

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Art. 38 Schul-konfe-renz

1 Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schullei-tung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teil-nahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiter/innen der Schule an den Sitzungen der Schulkonferenz. 2 Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, be-schliesst über die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie über konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahrespla-nung. 3 Sie kann der Schulpflege An-trag stellen.

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

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3.4.2. Sozialbehörde

Art. 39 Zusam-menset-zung

1 Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss des/der Präsiden-ten/in aus einem Mitglied des Gemeinderates als Präsident/in und vier weiteren Mitgliedern, welche an der Urne gewählt werden. 2 Der/die Leiter/in der Abteilung Gesellschaft nimmt an den Sit-zungen der Sozialbehörde mit beratender Stimme teil. 3 Die Sozialbehörde konstituiert sich im Übrigen selbst.

§ 39: neue Formulie-rung für Abs. 1: „Der/die Präsidentin der Sozialbehörde ist der/die Ressortvorste-herlin Gesellschaft. Die vier weiteren -resp. vom Kantonalen Recht vorgesehene Anzahl weiterer - Mit-glieder werden an der Urne gewählt". § 39: neue Formulie-rung für Abs.3 : „Die Sozialbehörde konstituiert sich selbst und ist in ihrem Aufga-benbereich für die Rechtssetzung zu-ständig. Dazu gehö-ren die Geschäftsord-nung der Sozialbe-hörde sowie die Kom-petenzordnung für den Sozialdienst".

Art. 40 Aufga-ben

1 Die Sozialbehörde besorgt ei-genständig die Geschäfte der wirtschaftlichen und persönli-chen Sozialhilfe im Rahmen der eidgenössischen und kan-tonalen Gesetzgebung. Sie ist

§ 40 Abs 1: neue For-mulierung des ersten Satzes und Löschung des zweiten Satzes: „Die Sozialbehörde besorgt eigenständig die Geschäfte der

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zudem zuständig für den Voll-zug des Jugendhilfegesetzes, der Gesetze über die AHV, der Zusatzleistungen zur AHV/IV sowie der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung. 2 Der Sozialbehörde können durch den Gemeinderat weitere Aufgaben der Bereiche Sozia-les und Gesellschaft übertra-gen werden.

wirtschaftlichen und persönlichen Sozial-hilfe sowie weitere Aufgaben im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Ge-setzgebung". Der 2. Satz im Abschnitt 1 soll ersatzlos gelöscht werden. § 40 Abs. 2: dieser neue Para-graph wird ausdrück-lich begrüsst, bildet er doch die Grundlage für eine sinnvolle Er-weiterung und Abrun-dung der Aufgaben sowie des Zuständig-keitsbereiches der So-zialbehörde.

Art. 41 Anträge an die Gemein-dever-samm-lung und Urne

Anträge der Sozialbehörde an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind dem Ge-meinderat einzureichen, der sie dem zuständigen Organ mit seiner Abstimmungsempfeh-lung unterbreitet.

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

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Art. 42 Finanz-befug-nisse

1 Der Sozialbehörde stehen im Rahmen ihrer Aufgaben un-übertragbar zu: 1. die Bewilligung von im

Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausga-ben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50‘000, höchstens bis Fr. 100‘000 im Jahr, und von neuen wiederkehrenden Ausga-ben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 30‘000, höchstens bis Fr. 60‘000 im Jahr.

2 Der Sozialbehörde stehen im Rahmen ihrer Aufgaben im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass mass-voll und stufengerecht übertra-gen werden können: 1. der Ausgabenvollzug; 2. die Bewilligung gebunde-

ner Ausgaben; 3. die Bewilligung von im

Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausga-ben und Einnahmeausfäl-len für einen bestimmten Zweck bis Fr. 100‘000 und von neuen wieder-kehrenden Ausgaben und Einnahmeausfällen für ei-nen bestimmten Zweck bis Fr. 30‘000.

Art. 25 Abs. 2, 33 Abs. 2 sowie 42 Abs. 2: Die RPK erachtet die Übertragung von Fi-nanzkompetenzen an Mitarbeitende als kri-tisch. Sollte die Über-tragungsmöglichkeit genutzt werden, sind im entsprechenden Erlass der Beaufsichti-gung dieser Mitarbei-tenden (Zuständig-keit), der Berichter-stattung (auch an die RPK) und der Auf-sichtsmassnahmen (welche von wem er-griffen werden kön-nen) besondere Auf-merksamkeit zu schenken.

§ 42: die jährliche Ausgabenkompetenz soll mit dem Begriff „gesamthaft" noch präziser gefasst wer-den: „....Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 30'000, gesamthaft höchstens bis Fr. 60'000 im Jahr.

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

4. WEITERE BEHÖR-DEN UND AUFGABENTRÄGER

4.1. Bürgerrechtsausschuss

Art. 43 Zusam-menset-zung

1 Der Bürgerrechtsausschuss besteht mit Einschluss des/der Präsidenten/in aus drei Mitglie-dern des Gemeinderates. 2 Ein/eine Mitarbeiter/in amtet als Sekretär/in und nimmt an der Sitzung des Bürgerrechts-auschusses mit beratender Stimme teil. 3 Der Bürgerrechtsausschuss konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 44 Aufga-ben

Der Bürgerrechtsausschuss ist zuständig für: 1. die Erteilung des Gemein-

debürgerrechts, soweit eine Pflicht zur Aufnahme besteht;

2. die Antragstellung an den Gemeinderat für ordentli-che Einbürgerungen;

3. die Entscheidung über die allfällige Sistierung von Einbürgerungsgesuchen;

4. die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

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Art. 45 Finanz-befug-nisse

Der Bürgerrechtsausschuss ist im Rahmen seiner Aufgaben zuständig für: 1. den Ausgabenvollzug; 2. die Bewilligung gebunde-

ner Ausgaben; 3. die Bewilligung von im

Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausga-ben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 20‘000.

4.2. Rechnungsprüfungskom-mission

Die Aufgaben der jet-zigen RPK soll so er-gänzt werden, dass sie auch die sachliche Angemessenheit und die Verhältnismässig-keit beurteilen kann. Damit wird die RPK zu einer GRPK.

Die EVP fordert im Rahmen der Weiter-entwicklung unserer Gemeinde eine GRPK – eine Geschäfts- und Rechnungsprüfungs-kommission, damit sich diese Kommis-sion neu auch "offizi-ell" zu inhaltlichen Fragen äussern kann und soll und nicht nur auf die rein finanziel-len Aspekte einge-schränkt ist.

Änderung: Geschäfts- und Rech-nungsprüfungskom-mission

Art. 46 Zusam-menset-zung

1 Die Rechnungsprüfungskom-mission besteht mit Einschluss des/der Präsidenten/in aus fünf Mitgliedern, welche an der Urne gewählt werden. 2 Die Rechnungsprüfungskom-mission konstituiert sich selbst.

Art. 46 ff.: Die RPK ersucht den Gemeinderat und die Schulbehörde um Auskunft, weshalb nicht von der im neuen Gemeindege-setz neu vorgesehe-

Änderung: 1 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungs-kommission besteht mit Einschluss des/der Präsidenten/in aus fünf Mitgliedern, wel-che an der Urne ge-wählt werden.

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

nen Möglichkeit Ge-brauch gemacht wird, dass auch die Ge-schäftsführung der Behörden durch die RPK geprüft wird. Gossau erreicht bald die Bevölkerungszahl für eine Gemeinde, in welcher die Einfüh-rung eines Gemeinde-parlaments möglich wäre. In einer Parla-mentsgemeinde müsste die Geschäfts-führung zwingend durch eine Parla-mentskommission ge-prüft werden, damit das Parlament seine Kontrollfunktionen wahrnehmen kann. Die Einführung einer Parlamentsgemeinde ist für Gossau wohl kaum geplant. Es ist aber bei zunehmender Bevölkerungszahl der Gemeinde Gossau im-mer weniger ersicht-lich, wie die Gemein-deversammlung ihre Aufsichtsfunktion (Art. 14 Ziff. 1 des Entwurfs für eine Gemeindeord-

2 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungs-kommission konstitu-iert sich selbst.

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

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nung) ohne Ge-schäftsprüfung durch die RPK wahrnehmen können soll.

Art. 47 Aufga-ben

1 Die Rechnungsprüfungskom-mission prüft den Finanzhaus-halt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Ge-sichtspunkten, insbesondere Budget, Jahresrechnung und weitere Geschäfte von finanzi-eller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten ent-scheiden. 2 Sie erstattet den Stimmbe-rechtigten dazu Bericht und stellt Antrag.

Die Aufgaben der jet-zigen RPK sollen so ergänzt werden, dass sie auch die sachli-che Angemessenheit und die Verhältnis-mässigkeit beurteilen kann. Damit wird die RPK zu einer GRPK.

Ersetzten: Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungs-kommission (GRPK) prüft die Geschäfts-führung und den Fi-nanzhaushalt, na-mentlich den Voran-schlag, die Jahres-rechnung und deren Grundlagen in formel-ler und materieller Hinsicht, im speziellen auf die sparsame Ver-wendung von Res-sourcen und Finanz-mitteln. Sie prüft im weiteren die Einhal-tung der Kompeten-zen der Gemeindebe-hörden und -angestell-ten. Die GRPK kann zu laufenden Ge-schäften Stellung be-ziehen.

Art. 48 Heraus-gabe

1 Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommis-sion die zugehörigen Akten ein-zureichen.

Ersetzten: Zu diesem Zweck ist die Geschäfts- und Rechnungsprüfungs-kommission berech-tigt, sich alle Akten

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von Un-terlagen

2 Im Falle von ablehnenden Stellungnahmen oder Ände-rungsanträgen der Rechnungs-prüfungskommission müssen die Referenten/innen der an-tragstellenden Behörden ange-hört werden. 3 Im Übrigen richtet sich die Herausgabe von Unterlagen und Auskünften nach dem Ge-meindegesetz.

über das Rechnungs- und Verwaltungswe-sen, Bücher und Pro-tokolle vorlegen zu lassen.

Art. 49 Prü-fungs-fristen

Die Rechnungsprüfungskom-mission prüft Budget, Jahres-rechnung und die übrigen Ge-schäfte in der Regel innert 30 Tagen.

Änderung: Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungs-kommission prüft Budget, Jahresrech-nung und die übrigen Geschäfte in der Re-gel innert 30 Tagen.

Art. 50 Finanz-techni-sche Prüf-stelle

1 Die Prüfstelle nimmt die fi-nanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung vor. 2 Sie erstattet dem Gemeinde-rat, der Rechnungsprüfungs-kommission und dem Bezirks-rat umfassend Bericht über die finanztechnische Prüfung. 3 Sie erstellt zudem einen Kurz-bericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist.

zu4 Dass der zu Prü-fende den Prüfer mit-bestimmt führt u.U. zu einem Interessenkon-flikt. Wir beantragen deshalb, dass aus-schliesslich die GRPK die Prüfstelle bestimmt, was im Gemeindegesetz auch vorgesehen ist.

Art. 50 Abs. 4: Um eine möglichst weit gehende Unabhängig-keit der Finanztechni-schen Prüfstelle von der zu prüfenden Be-hörde zu gewährleis-ten, regt die RPK an, von der im neuen Ge-meindegesetz neu ge-schaffenen Möglich-keit Gebrauch zu ma-chen und die Finanz-technische Prüfstelle

Änderung: 1 Die Prüfstelle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rech-nungslegung und der Buchführung vor. 2 Sie erstattet dem Gemeinderat, der Ge-schäfts- und Rech-nungsprüfungskom-mission und dem Be-zirksrat umfassend

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

4 Der Gemeinderat und die Rechnungsprüfungskommis-sion bestimmen mit überein-stimmenden Beschlüssen die Prüfstelle.

ausschliesslich durch die RPK (oder die Ge-meindeversammlung, nicht aber durch den Gemeinderat) bestim-men zu lassen. Vorschlag: Es sei Art. 50 Abs. 4 entspre-chend zu ändern.

Bericht über die fi-nanztechnische Prü-fung. 3 Sie erstellt zudem ei-nen Kurzbericht, der Bestandteil der Jah-resrechnung ist. 4 Der Gemeinderat und die Geschäfts- und Rechnungsprü-fungskommission be-stimmen mit überein-stimmenden Be-schlüssen die Prüf-stelle.

4.3. Wahlbüro

Art. 51 Zusam-menset-zung

Das Wahlbüro besteht mit Ein-schluss des/der Gemeindeprä-sidenten/in als Vorsitzende/r aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Mit-gliedern.

Art. 52 Aufga-ben

Das Wahlbüro besorgt die ihm durch das Gesetz über die poli-tischen Rechte zugewiesenen Aufgaben.

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4.4. Friedensrichter/in

Art. 53 Aufga-ben und Anstel-lung

1 Der/die Friedensrichter/in be-sorgt die in der kantonalen Ge-setzgebung festgelegten Auf-gaben. 2 Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Anstel-lungsverordnung der Ge-meinde. 3 Das Amtslokal wird vom Ge-meinderat bestimmt.

5. ENERGIE GOSSAU AG

Art. 54 Organi-sation und Auf-gabe

1 Die Gemeinde ist an einer Ak-tiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR mit Sitz in Gossau zur Energieversorgung und weiteren damit verbundenen Tätigkeiten zu 100% beteiligt. 2 Sie betreibt im Sinne einer öf-fentlichen Aufgabe ein Elektrizi-tätswerk und stellt im Ortsteil Gossau-Dorf die Grundversor-gung sicher. 3 Der Gemeinderat nimmt die Aufsicht über die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe wahr.

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BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

4 Die Aktiengesellschaft hat der Gemeinde die notwendigen In-formationen, insbesondere Rechnungen, zur Kenntnis zu bringen.

Art. 55 Finan-zierung

1 Die erbrachten Leistungen werden, soweit es sich nicht um Leistungsaufträge handelt, eigenfinanziert. Der Gemeinde-rat kann für einen Teil des ein-gebrachten Kapitals ein Darle-hen im Betrage von maximal Fr. 1‘400‘000 zurückbehalten. 2 Die Aktiengesellschaft kann die Gebühren durch Verfügung beziehen sowie auch bei öf-fentlichen Aufgaben Verträge mit Kunden/innen abschlies-sen. Der Verwaltungsrat ist ver-waltungsinterne Rekursinstanz.

6. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIM-MUNGEN

Art. 56 Inkraft-treten

Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung des Regierungsrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge-meindeordnung.

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21. März 2017 50/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Art. 57 Aufhe-bung früherer Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkraft-tretens dieser Gemeindeord-nung werden die Gemeinde-ordnung der Politischen Ge-meinde vom 25. September 2005 mit den seitherigen Ände-rungen sowie die Gemeinde-ordnung der Schulgemeinde vom 1. Januar 2012 aufgeho-ben.

Bemerkungen zur Übersicht der Ausgabenkompetenzen (Anhang der GO):

Die Aufgaben der jet-zigen RPK soll so er-gänzt werden, dass sie auch die sachliche Angemessenheit und die Verhältnismässig-keit beurteilen kann. Damit wird die RPK zu einer GRPK.

Anhang Ziff. 5 regelt die Finanzkompeten-zen bei Verfügungen (Veräusserung, Inves-titionen, Erwerb) von Grundeigentum des Finanzvermögens (Gemeinderat bis 400'000, Gemeinde-versammlung über 400'000). Im GO-Ent-wurf fehlt eine ent-sprechende Bestim-mung. Ist sie verges-sen gegangen? Oder ist sie bewusst weg-gelassen worden mit der Konsequenz, dass die Gemeindever-sammlung in jedem Falle zuständig ist (vgl. Muster-GO Seite 22, Kommentar zu Ziff. 13 und 14; Mus-

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21. März 2017 51/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

ter-GO Seite 33, Kom-mentar zu Ziff. 7 und 8)? Anhang Ziff. 6 regelt die Finanzkompeten-zen bei finanziellen Beteiligungen (im Ein-zelfall), die der Erfül-lung öffentlicher Auf-gaben dient (Gemein-deversammlung über 50'000, Gemeinderat bis 50'000). Wird zu-künftig auf diese Re-gelung verzichtet? Anhang Ziff. 7 regelt die Finanzkompeten-zen bei der Eingehung von Eventualverbind-lichkeiten (Urne über 500'000, Gemeinde-versammlung über 200'000, Gemeinderat bis 200'000). Im GO-Entwurf Art. 8 Ziff. 3 findet sich die ent-sprechende Bestim-mung für die Urne. In Art. 15 fehlt jedoch die entsprechende Be-stimmung für die Ge-meindeversammlung, ebenso in Art. 25 für den Gemeinderat.

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21. März 2017 52/57

ENTWURF Gemeindeordnung Einheitsgemeinde Stand: 26. November 2016

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung BDP 13.01.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung CVP 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung EVP 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung FDP 24.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Frauenpodium 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung R. Mathys 15.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung RPK 27.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung Sozialbehörde 14.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SP 26.02.2017

BEMERKUNGEN Öffentliche Vernehmlassung SVP 23.02.2017

Hinweis: Das neue Gemeindegesetz führt im Bereich der Fi-nanzbefugnisse zu ei-ner Vereinfachung, in-dem es grundsätzlich nur noch zwischen Ausgaben und Anla-gen unterscheidet und darauf verzichtet, für gewisse Spezialtatbe-stände wie Bürgschaf-ten oder Darlehen Sonderregelungen vorzusehen (vgl. Mus-ter-GO Seite 20, Kom-mentar zu Art. 16). Vorschlag: Entweder auf die Regelung über die Eventualverbind-lichkeiten ganz ver-zichten oder die feh-lenden Regelungen an den betreffenden Orten noch einfügen.

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21. März 2017 53/57

Übersicht Ausgabenkompetenzen

alle Angaben in Fr.

Urne obligatorisch Gemeindeversammlung Gemeinderat Schulpflege Sozialbehörde

1. Im Budget nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben und Zusatzkredite oder entspre-chende Einnahmenausfälle; einmalig

über 3 Mio. über 100‘000 bis 100‘000, höchstens bis 200‘000 im Jahr

bis 50‘000, höchstens bis 100‘000 im Jahr

bis 50‘000, höchstens bis 100‘000 im Jahr

2. Im Budget nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben und Zusatzkredite oder entspre-chende Einnahmenausfälle; jährlich wiederkehrend

über 100‘000 über 50‘000 bis 50‘000, höchstens bis 100‘000 im Jahr

bis 30‘000, höchstens bis 60‘000 im Jahr

bis 30‘000, höchstens bis 60‘000 im Jahr

3. Im Budget enthaltene, nicht gebundene Aus-gaben und Zusatzkredite oder entspre-chende Einnahmenausfälle; einmalig

über 3 Mio. über 200‘000 bis 200‘000 bis 100‘000 bis 100‘000

4. Im Budget enthaltene, nicht gebundene Aus-gaben und Zusatzkredite oder entspre-chende Einnahmenausfälle; jährlich wiederkehrend

über 100‘000 über 50‘000 bis 50‘000 bis 30‘000 bis 30‘000

5. Verfügung über Grundeigentum und be-schränkte dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens

- über 400‘000 bis 400‘000 - -

6. Finanzielle Beteiligung (im Einzelfall), die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient - über 50‘000 bis 50‘000 - -

7. Eventualverbindlichkeiten (im Einzelfall) über 500‘000 über 200‘000 bis 200‘000 - -

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21. März 2017 54/57

ANHANG 1 Artikel-übergreifende Bemerkungen der SVP Gossau ZH: Die SVP Gossau nimmt zum Revisionsentwurf der politischen Gemeinde vom 14. Dezember 2016 für eine neue Gemeindeordnung wie folgt Stellung: Die mit der Revision verfolgte Absicht, die Effizienz der Verwaltung zu steigern und damit Kosten zu senken, ist zu begrüssen und verdient Unterstützung. Die diesbezüglichen Erwartungen sind hoch. Es wird Aufgabe sämtlicher Gemeindebehörden sein, diese zu erfüllen. 1. Bei Erneuerungs- und Ersatzwahlen von Gemeinderat und Schulpflege lehnen wir eine stille Wahl ab. Eine stille Wahl für solch bedeutungsvolle Ämter entspricht nicht unseren Vorstellungen

von basisdemokratischen Werten.

2. Die Schwächung der Gemeindeversammlung durch die vorgeschlagene Gemeindeordnung lehnen wir dezidiert ab. Es muss weiterhin möglich sein auch über die Personalverordnung sowie weitere Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung an der Gemeindeversammlung zu entscheiden. Insbesondere über die Schaffung von zusätzlichen Stellen, ab einer entsprechenden Besoldungsklasse, ist an einer Gemeindeversammlung zu entscheiden. Es wird aber eine Verringerung der Finanzkompetenz der Gemeindeversammlung zu Gunsten der Urnenabstimmung vorgeschlagen, bei der Geschäfte bereits ab CHF 2 Mio. an der Urne entschieden werden müssen.

3. Eine Schwächung der Schulpflege durch deren personelle Verkleinerung auf fünf Mitglieder ist abzulehnen, da diese Massnahme lediglich zu einer weiteren Stärkung der Verwaltung führt. Durch die Einheitsgemeinde entstehen Synergien um eine gemässigte Reduktion auf sieben Mitglieder zu rechtfertigen.

4. Die „Übertragung der Verantwortung für die operativen Bereiche" durch die Schulpflege auf einen neu zu schaffenden Geschäftsleiter, bzw. eine Geschäftsleiterin gehört nicht in die Gemeindeordnung und wird in dieser Form abgelehnt, zumal eine solche Stelle im geltenden Volksschulgesetz des Kantons Zürich auch nicht vorgesehen ist. Dieses Begehren der Schulbehörde, um eine Aufstockung der Schulleitung wurde vom Souverän bereits anlässlich der Gemeindeversammlung vom 21. März 2016 klar verworfen. Angesichts dieser Tatsache ist der Versuch, sich über diesen Entscheid hinwegzusetzen, in höchstem Masse befremdlich und stellt einen Verstoss gegen demokratische Gepflogenheiten dar. Die Schulbehörde hat nun innert kurzer Zeit zweimal den Anlauf unternommen eine Geschäftsführung zu etablieren, ohne aber zu wissen mit welchen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten diese Stelle auszustatten ist. Hingegen anerkennt die SVP den Bedarf einer Reorganisation der Schulleitungsstrukturen im Zusammenhang mit der Einheitsgemeinde, damit die Volksschule in

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der Gemeinde Gossau unter einer operativen Führung zusammengefasst werden kann. Bei einer Reorganisation müssen aber Effektivität und Effizienz dahin optimiert werden, dass die neu gewonnenen Ressourcen den Schulkindern in Form einer höheren Ausbildungsqualität zu gute kommen können. Die SVP ist überzeugt, dass dieses Ziel ohne zusätzlichen Kosten und ohne Aufblähung der Verwaltung zu erreichen ist.

5. Die Schaffung einer Einheitsgemeinde wird unterstützt. Das gilt insbesondere auch für deren vorgeschlagene Ausgestaltung, wonach die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit der Schulbehörde gewahrt werden soll. Zu begrüssen ist in diesem Zusammenhang auch der Wille von Gemeinderat und Schulpflege, diese wichtige Revision so voranzutreiben, dass die Änderungen bereits bei der nächsten Gesamterneuerungswahl der Gemeindebehörden zur Anwendung gelangen. Die Einsitznahme ex officio des Schulpräsidenten, bzw. der Schulpräsi-dentin im Gemeinderat ist zweckmässig. Sinnvoll ist auch die Wahrung des selbständigen Antragsrechts der Schulbehörde an die Gemeindeversammlung.

6. Die SVP fordert die Schaffung einer Kommission, deren Kompetenzen sich nicht auf die Prüfung der Rechenlegung der Gemeindebehörden beschränken, sondern die auch eine Prüfung der Geschäftsführung einschliessen. Demzufolge fordern wir die Schaffung einer Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission, mit den dazugehörigen Rechte und Pflichten.

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21. März 2017 56/57

ANHANG 2 Bemerkungen zum Artikel 35 des Politischen Frauenpodiums Gossau: Ausdrücklich befürworten will das Politische Frauenpodium die Schaffung einer Geschäftsleitungsstelle der Schule. Die Schaffung einer Geschäftleitungsstelle hat den Vorteil, dass der Schule für übergeordnete Anliegen sowie für die pädagogische Führung aller Schulen mehr Zeit zur Verfügung steht. Dies angesichts des Anspruchs, mehr Schüler/-innen in die Klassen zu integrieren und gleichzeitig die Kosten in Grenzen zu halten. Das Frauenpodium erwartet von der Geschäftsleitung – die Aufzählung ist nicht abschliessend, • dass der Schwerpunkt auf der Pädagogik liegt, • dass sie den Bereich Sonderpädagogik übergeordnet betrachtet, • dass die Stelle der Schulpflege und allen Diensten der Schule unterstützend und beratend zur Verfügung steht, • dass das Pensum wirksam ist, d.h. so hoch eingerichtet wird wie das der geführten Stellen 100 %. Folgende Gründe bewegen das Frauenpodium zu dieser positiven Stellungnahme: • Das Schulpräsidium führt bisher einen KMU-grossen Betrieb von 180 Mitarbeitenden – Schulbetrieb und Verwaltung - in einem zu 40 % entschädigten Pensum operativ, leitet die Schulpflege

(„Verwaltungsrat“) und vertritt die Schule in verschiedenen Gremien sowie gegenüber den Anspruchsgruppen, Medien und an den Gemeindeversammlungen nach aussen. Dieses Pensum soll für den Einsitz in den Gemeinderat mit Annahme der Einheitsgemeinde am 24. September nicht aufgestockt werden müssen; mit anderen Worten soll das Amt Miliz tauglich bleiben.

• Die operativen Aufgaben der Behördenmitglieder, insbesondere die Vorbereitung von Anträgen an die Gesamtbehörde vor und in Ressortsitzungen gemäss aktueller Geschäftsordnung, würden reduziert. Entsprechend sieht die Gemeindeordnung eine Reduktion der Anzahl Schulpflegemitglieder vor. Nur in Zusammenhang mit der Schaffung der Geschäftsleitungsstelle begrüssen wir diese Reduktion.

• Die strategischen wie auch die anderen gesetzlichen Aufgaben des Schulpräsidiums und der Schulpflege, insbesondere die Schulbesuche, bleiben auch mit der neuen Gemeindeordnung bestehen.

• Das transparente Vorgehen der beiden Behörden ist fair. Die vorstehende Stellungnahme ist unter den Mitgliedern und mit Beschluss der Kerngruppe (Vorstand) abgestützt.

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Artikel 35 Geschäftsleitung Formulierungsvorschlag: "Die Geschäftsleitung ist hauptsächlich zuständig für die Vorbereitung aller Geschäfte der Schulpflege. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung sind detailliert und im Rahmen des Volksschulrechts in der Geschäftsordnung geregelt."