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Erziehungsdirektion des Kantons Bern / Amt für zentrale Dienste 1 Info-Veranstaltung der APD zur Totalrevision LAV Informationsveranstaltung zum Thema: Totalrevision LAV (Sicht Gehaltsverarbeitung) 28. März 2007 / 4. April 2007 / 5. April 2007

Erziehungsdirektion des Kantons Bern / Amt für zentrale Dienste # Info-Veranstaltung der APD zur Totalrevision LAV Informationsveranstaltung zum Thema:

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Info-Veranstaltung der APD zur Totalrevision LAV

Informationsveranstaltung zum Thema:

Totalrevision LAV(Sicht Gehaltsverarbeitung)

28. März 2007 / 4. April 2007 / 5. April 2007

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Info-Veranstaltung der APD zur Totalrevision LAV

Themen

1. Allgemeine Information über die Änderungen (Übersicht)

2. Grundzüge des neuen Gehaltsystems

3. Einreihung neuer Lehrkräfte

4. Automatische Überführung der bisherigen Lehrkräfte

5. Anäufnen der Altersentlastung

6. Anpassungen im PERSISKA

7. Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV)

8. Termine

9. Fragen

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Gesetzliche Grundlagen für die Anstellung von Lehrkräften

• Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)

• Dekret über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD) bis 31.7.2007

• Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)

• Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV)

• Personalgesetz (PG)

• Personalverordnung (PV)

PG und PV sind ergänzendes Recht: Wo dem LAG, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung (Art. 1 LAG).

Für Lehrkräfte an Volksschulen gilt neu: Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse kann bei der Erziehungs-direktion Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

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Übersicht der Revision im Lehreranstellungsgesetz

Von bisher - zu neuEntscheidebenen

LAGLAG

(Teilrevision) Grosser Rat

LADLAV

(Totalrevision)Regierungsrat

LAV

LADV(Merkblätter)

LADV(Totalrevision)

Direktion(Amt/Abteilung)

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Wichtigste Änderungen - Übersicht

Anstellungsverhältnis Bisherige Regelung Neue Regelung ab 1.8.07

ProbezeitArt.11 LAVneu

•Keine Regelung •Anstellung erfolgt i.d.R. mit einer Probezeit von höchstens 6 Mte.

•Kü-Frist für beide Seiten: im 1. Monat 7 Tage; danach 1 Monat auf Ende des Monats.

BandbreiteArt.8 LAVneu

•Jede Bandbreite möglich •Differenz zwischen oberem und unterem Wert darf höchstens 12.5 BG-% betragen.

•Auf Sek.-Stufe II kann mit Zustimmung der Lehrkraft von der Bandbreite abgewichen werden.

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Anstellungsverhältnis Bisherige Regelung Neue Regelung ab 1.8.07

Unbefristete AnstellungArt.9 LAVneu

•Möglich, wenn Lehrkraft über ein anerkanntes Lehrdiplom/-Patent verfügt (geregelt in sep. Weisung).

•Wenn Lehrkraft über ein gesamt-schweizerisch anerkanntes Lehr-patent der entsprechenden Stufe verfügt (EDK-Anerkennung) oder

•Wenn stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz vorliegt.

•Stufengerechte Lehrkompetenz =päd./did. Ausbildung oder über 5 Jahre Lehrtätigkeit der entspre-chenden Stufe

•Stufengerechte Fachkomptenz = eine dem Auftrag entsprechende, abgeschl., fachliche Ausbildung.

•Entscheid für stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz fällt – für die Volksschule das AH– für die Sek-Stufe II durch die

Anstellungsbehörde

Wichtigste Änderungen - Übersicht

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Wichtigste Änderungen - Übersicht

Anstellungsverhältnis Bisherige Regelung Neue Regelung ab 1.8.07

ReorganisationArt. 10a ff LAG; Art.14 ff LAVneu

•Keine Regelung •Reorganisation = Organisations-struktur einer oder mehrerer Schulen wird wesentlich geändert.

•Betroffene = unbefristete Lehr-kräfte, die mind. 12.5% ihrer Beschäftigung verlieren.

•Meldung 12 Monate vor Auflösung der Anstellungsverhältnisse.

•Betroffene haben – sofern sie die Bedingungen erfüllen - Anspruch auf eine Stellenvermittlung, flan-kierende Massnahmen (z.B. Weiterbildung), Sonderrente oder Abgangsentschädigung.

•Betroffene haben eine Mitwir-kungspflicht.

•Es gilt das Prinzip „Arbeit vor Rente“.

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Wichtigste Änderungen - Übersicht

Gehaltssystem Bisherige Regelung Neue Regelung ab 1.8.07

Gehaltsklassen / StufenArt. 12 ff LAGArt.11 LAVneu

•32 Gehaltsklassen; 15 Vor- und 33 Erfahrungsstufen; Stufenabstände unterschiedlich (Gehaltskurve)

•25 Gehaltsklassen; 50 Vor- und 77 Gehaltsstufen; Stufenabstand einheitlich à 0.75%; Neuer Begriff: Gehaltsstufe statt Erfahrungsstufe

Jährliche ErhöhungArt.14 LAGArt. 32 LAVneu

• Jeweils auf 1. August wurde bei Vorliegen eines Praxisjahres ein automatischer Anstieg von 1 ES gewährt.

•1 Jahr Erfahrung = 1 ES

•Keine automatische Erhöhung. •Der Regierungsrat entscheidet jährlich über den Anstieg (0, 1, 2, ... Gehaltsstufen). Ein volles Praxisjahr muss vorhanden sein.

VorstufenabzugArt.29 LAVneu

•Abzug in Form von Vorstufen gemäss Anhang 1A

•Abzug in Form von Prozenten des Grundgehalts. Die bisherigen Vorstufen werden mit Faktor 2.5% multipliziert (gilt auch für Art. 29 LAV).

Erfahrungsstufen-Limite •Je nach Höhe der Vorstufen wurde der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklasse limitiert.

•Keine Limite mehr. Der Aufstieg ist bis zum Maximum einer Gehalts-klasse möglich.

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Wichtigste Änderungen - Übersicht

Einstufungen Bisherige Regelung Neue Regelung ab 1.8.07

Zuordnung Gehaltsklassen/ VorstufenAnhang 1 LAVneu

•Richtet sich nach Anhang 1A bis 1C

•Richtet sich nach Anhang 1. Hier werden nur noch die wichtigsten Einreihungen aufgeführt.

25%-Regel • In Fächern ohne Lehrbefähigung erfolgte kein Abzug, wenn diese weniger als 25% des erteilten Pensums ausmachten.

•25%-Regel fällt weg. • In Fächern ohne Lehrbefähigung erfolgt immer ein Vorstufenabzug.

Pensionierte Lehrkräfte •Rückstufung ins Anfangsgehalt (ohne Anrechnung der Erfah-rungszeit). Sondereinstufung konnte beantragt werden.

•Gehalt wird auf der Basis der bisherigen Einreihung weiter ausbezahlt.

Schulleitungen an KGAnhang 2 LAVneu

•Einreihung: Gehaltsklasse 8 •Einreihung: Gehaltsklasse 12

Kleinklassen Prim. und SpezialunterrichtAnhang 1 LAVneu

•Einreihung: Gehaltsklasse 9 •Einreihung: Gehaltsklasse 10.

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Wichtigste Änderungen - Übersicht

Überführungen Bisherige Regelung Neue Regelung ab 1.8.07

AufholerÜbergangsbestimmung Nr. 3 LAG

•Wer die Soll-Einreihung noch nicht erreicht hat, erhält zusätzliche ES angerechnet.

•Alle Aufholer werden per 31.7.07 aufgehoben.

•Die Überführung erfolgt anhand der Soll-ES.

BesitzständerÜbergangsbestimmung 4.1 ff LAG

•LAG-Besitzstand und VSG-Besitzstand

•Die Besitzständer (VSG und LAG) werden aufgehoben. Es besteht eine Übergangsfrist bis 2015.

Überführung per 1.8.2007Art. 101 Abs 3 LAVneu

•Die Überführung erfolgt in die gleiche Gehaltsklasse und in die frankenmässig gleiche oder nächst höhere Gehaltsstufe.

NeueinreihungenArt. 101 Abs 1 LAVneu

•Lehrkräfte an Kleinklassen Primarstufe und Spezialunterricht werden in die Gehaltsklasse 10 eingereiht. Diese Lehrkräfte werden nicht überführt, sondern neu eingereiht.

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Wichtigste Änderungen - Übersicht

Berufserfahrung Bisherige Regelung Neue Regelung ab 1.8.07

Anrechnung Berufser-fahrung und DienstzeitVortrag zu Art. 30 LAVneu

•Praktika und Hilfsassistenz-Zeit nicht anrechnenbar

•Praktika und Hilfsassistenz-Zeit im Sinne von befristeten Anstellungen können angerechnet werden, wenn diese nicht Bestandteil einer Ausbildung waren und der BG mindestens 50% betragen hat (anderweitige Berufserfahrung).

Qualifizierte WeiterbildungenArt. 31 LAVneu

•Keine Anrechnung in Form von Erfahrungsstufen möglich.

•Anrechnung in Form von Gehalts-stufen möglich, wenn Weiterbil-dung nicht zwingend für die Ausübung des Berufes ist, aber einen erheblichen Mehrnutzen für dessen Erfüllung generiert. Gesuch auf dem Dienstweg.

Anrechnung an das Gehalt (individuelle Gehaltsanteil)Art. 30 Abs. 6 LAVneu

•Anzahl Jahre Berufserfahrung entspricht Anzahl ES(1 Jahr Erfahrung = 1 Stufe)

•Berufserfahrung wird anhand einer Umsetzungstabelle in Prozente umgerechnet.

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Wichtigste Änderungen - Übersicht

Beschäftigungsgrad Bisherige Regelung Neue Regelung ab 1.8.07

JahresarbeitszeitArt. 40 LAVneu

•Beträgt 1‘930 Stunden •Keine Änderung

Max. BeschäftigungsgradArt. 47 LAVneuArt. xx LADVneu

•Beträgt 105%•Bewilligungs- bzw. Kürzungs-verfahren bei Überschreitungen

•Keine Änderung

PflichtpensumAnhang 3A LAVneu

•Für Berufsschulen wird das Pflichtpensum um 1 Lektion gesenkt (1/2 Lektion bei BMS, FMS).

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Wichtigste Änderungen - Übersicht

Berufsauftrag / Präsenz Bisherige Regelung Neue Regelung ab 1.8.07

Lehrauftrag/BerufsauftragArt. 60 LAVneuArt. 52 ff LAVneu

•Lehrauftrag:Unverbindliche Gewichtung des Berufsauftrags.

•Berufsauftrag: ~ 85% Unterrichten, Erziehen,

Beraten und Begleiten ~ 12% Mitarbeit und

Zusammenarbeit ~ 3% Weiterbildung

100% = ~1’930 Std. Anwesenheitspflicht während unterrichtsfreier ZeitArt. 61 LAVneu

• keine •Die Schulleitung kann Lehrkräfte bis zu max. 10 Tagen pro Schuljahr für Planung, Mitarbeit und Zusammenarbeit einsetzen.

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Wichtigste Änderungen - Übersicht

IPB / Altersentlastung Bisherige Regelung Neue Regelung ab 1.8.07

Individuelle Pensenbuch-haltung IPBArt. 43 LAVneu

•Keine Änderung•Präzisierung: In der IPB dürfen nur Beschäftigungsgrad-Prozente der Unterrichtsfunktion übertragen werden.

Altersentlastung AEArt. 48 LAVneu

•Neue Regelung:4% ab 50. Altersjahr8% ab 54. Altersjahr12% ab 58. Altersjahr

•Alte Regelung:Lehrkräfte, die vor dem 1.8.1946 geboren sind, erhalten die AE in Form einer Reduktion der Pflichtlektionen um 2 Einheiten.

•Alte und Neue Regelungen bleiben erhalten. Keine Änderung.

•Neu kann die AE in ein Altersent-lastungskonto (AE-Konto) übertragen und in Form eines bezahlten Urlaubs bezogen werden.

•Das Guthaben des IPB- und des AE-Kontos darf zusammen nicht mehr als +20% betragen.

•Die AE kann max. 4 Jahre lang angeäufnet werden.

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Wichtigste Änderungen - Übersicht

Diverses Bisherige Regelung Neue Regelung ab 1.8.07

Befristete Lehrkräfte / Gehaltsausrichtung bei Krankheit und UnfallArt. 33 LAVneu

•Befristet angestellte Lehrkräfte erhalten das volle Gehalt maximal zwölf Monate ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende der Anstellung.

•Befristet angestellt Lehrkräfte mit weniger als 5 Dienstjahren erhalten das volle Gehalt während maximal 12 Monaten ausgereichtet, längstens bis zum Ende der Anstellung.

•Ab Beginn des 6. Dienstjahres Gehaltsfortzahlung analog der Regelung für unbefristete Lehrkräfte. Im 1. Krankheitsjahr = 100% und 2. Krankheitsjahr 90%.Die Gehaltsfortzahlung ist in jedem Fall an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden (Art. 52 PV).

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Grundzüge des neuen Gehaltsystems

• 25 Gehaltsklassen • Innerhalb Gehaltsklasse

– 77 Gehaltsstufen– 50 VorstufenDer Stufenabstand zwischen den einzelnen Vor- bzw. Gehaltsstufen beträgteinheitlich 0.75%.

• Das Grundgehalt liegt bei 100%, das Minimalgehalt bei 62.5% und das Maximalgehalt bei 157.75%.

• Der bisherige Wert der Erfahrungsstufe +3 entspricht dem neuen Grundgehalt (100%).

• Die Werte der Grundgehälter sind im Anhang des LAG festgehalten.

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Grundzüge des neuen Gehaltsystems

GS %-Wert

GK...

GK 06

GK....

GK13

GK

...

-50 62.50 3‘351.25

....

-2 98.50 5‘281.55 6‘906.10

-1 99.25 5‘321.80 6‘958.65

0 100.00 5‘362.00 7‘011.25

+1 100.75 5‘402.20 7‘063.85

+2 101.50 5‘442.45 7‘116.40

.... ...

+77 157.75 8‘458.55 11‘060.25

• Gehaltsklassen-Tabellen ab 1. August 2007 – Monatsgehälter• Gehaltsklassen-Tabellen ab 1. August 2007 - Jahresgehälter

Vo

rstu

fen

Geh

alts

stu

fen

Gehaltsklassen

Grundgehalt

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Gehaltsaufstieg

1. Genereller Gehaltsaufstieg:– Der Teuerungsausgleich wird jeweils auf den 1. Januar gewährt.

2. Individueller Gehaltsaufstieg:– Ein individueller Gehaltsaufstieg wird jeweils auf den folgenden

1. August gehaltswirksam, wenn die Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt über ein zusätzliches ganzes Praxisjahr verfügt.

– Ein Anspruch auf Ausrichtung von zusätzlichen Gehaltsstufen besteht nicht.

– Der Entscheid des Regierungsrats über den Gehaltsaufstieg 2007 steht noch aus.

Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme fest, die für den Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht und bestimmt nach Anhörung der Personalverbände die Anzahl Gehaltsstufen, die einem vollen Praxisjahr entsprechen.

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Einreihung neuer Lehrkräfte1. Zuordnung zur Gehaltsklasse:

Jeder Schultyp / Unterrichtsbereich wird genau einer bestimmten Gehaltsklasse zugeordnet. Die Zuordnung zu den Gehaltsklassen erfolgt aufgrund Anhang 1 LAV.

2. Vorstufenabzug – Anfangsgehalt:Nicht erfüllte Ausbildungsvoraussetzungen führen zu einer prozentualen Reduktion des Gehalts => Anhang 1 LAV in Verbindung mit Art. 29 LAV

3. Anrechnung der Berufserfahrung / Dienstzeit:Neu: Die anrechenbare Berufserfahrung wird in Prozentwerte umgerechnet. Die APD publiziert jährlich die entsprechende Tabelle.

4. Individuelle Einstufung:Das Anfangsgehalt (in %) addiert mit der Berufserfahrung (in %) ergibt die individuelle Einstufung. Allenfalls muss auf die nächst höhere Gehaltsstufe aufgerundet werden.

• Merkblatt Neueinstufung und Einstufungsverfügung.• Excel-Tabelle „Anrechnung Berufserfahrung“ (inkl. Umwandlung in Prozent)

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Einreihung neuer Lehrkräfte - Beispiel

Beispiel: Neueinreihung einer Lehrkraft:1. Zuordnung zur Gehaltsklasse:

Primarlehrkraft an der Sekundarschule => GK 10

2. Vorstufenabzug – Anfangsgehalt:Gemäss Anhang 1 LAV Vorstufenabzug von -10%; Anfangsgehalt = 90%

3. Anrechnung der Berufserfahrung / Dienstzeit:Angenommen 10 Jahre Erfahrung; entspricht +18%

4. Individuelle Einstufung:Anfangsgehalt von 90% + Anrechenbare Berufserfahrung von 18% = 108%. Aufrunden auf die nächst höhere GS = 108.25% (Gehaltsstufe +11). Die Einstufung erfolgt in die GK 10 / +11 GS.

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Überführung der bisherigen Lehrkräfte

1. Automatische Überführung:Alle bisherigen Lehrkräfte werden nach Möglichkeit automatisch überführt. Die Aufholer werden anhand der Soll-ES überführt.Die automatische Überführung wird bis Ende April 07 durchgeführt.

Merkblatt „Überführung ins das neue Gehaltssystem“ (inkl. Überführungstabelle)

2. Bereinigung der Lehrkräfte mit ES-Limite:Lehrkräfte, welche nach dem bisherigen Gehaltssystem aufgrund der ES-Limite nicht weiter ansteigen konnten, werden in die ihrer gesamten beruflichen Erfahrung entsprechende Gehaltsstufe eingereiht. Diese Arbeiten müssen manuell durchgeführt werden.

3. Einreihungen in eine neue Gehaltsklasse:Lehrkräfte, welche aufgrund des Anhangs 1 LAV in eine neue Gehaltsklasse einzustufen sind, werden neu eingereiht. Die Einreihung erfolgt analog der Praxis für neueintretende Lehrkräfte (keine frankenmässige Überführung).

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Überführung der bisherigen Lehrkräfte

4. Einreihungen mit kleinerem Vorstufen-Abzug:Die Einreihung von Lehrkräften wird auf Gesuch hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn ihr Abzug vom Grundgehalt gemäss Anhang 1 mit Inkrafttreten der LAV kleiner wird.

5. Einreihungen mit grösserem Vorstufen-Abzug:Wird der Vorstufen-Abzug grösser, kommt es zu keiner Neueinreihung. Die bisherigen Lehrkräfte werden frankenmässig überführt. Der Vorstufen-abzug kommt nur bei den neueintretenden Lehrkräften zur Anwendung.

6. Anrechnung der Hilfsassistenz-Zeit:Die Einreihung von Lehrkräften wird auf Gesuch hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn ihnen mit Inkrafttreten der LAV die Berufserfahrung als Hilfsassistenz angerechnet werden kann.

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Überführung der bisherigen Lehrkräfte

5. Gehaltsaufstieg per 1. August 2007:Ein individueller Gehaltsaufstieg wird jeweils auf den 1. August wirksam, wenn die Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt über ein zusätzliches Praxisjahr verfügt. Die Umsetzung im PERSISKA erfolgt automatisch (voraussichtlich am 10. August 2007).

6. Anstellungsverfügungen/Einstufungsverfügungen:Die Einstufungen ab 1. August 2007 sind alle zu verfügen. Die APD wird den Lehrkräften an Volksschulen, Maturitätsschulen, Fachmittelschulen und „zentralen“ Berufsschulen Ende August 2007 eine Einstufungs-verfügung zukommen lassen (Massenversand). Berufsschulen, welche die Gehälter selber verarbeiten, haben die Einreihungen in der Anstellungsverfügung ab dem 1. August neu zu verfügen.

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Einstufung – ausgewählte Themen

1. Unterricht in Fächern ohne Lehrbefähigung:Mit Inkrafttreten der totalrevidierten LAV fällt die 25%-Regel nach bisherigem Artikel 15 LAV weg. Für den Unterricht in Fächern ohne Lehrbefähigung ist ab dem 1. August 2007 immer eine separate Einstufung vorzunehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Primarlehrkräfte an Primarschulen und Sekundarlehrkräfte an Sekundarschulen. In Zweifelsfällen sind die entsprechenden Fussnoten im Anhang 1 der neuen LAV zu konsultieren. Auf der Pensenmeldung muss gemeldet werden, wenn eine Lehrkraft ein Fach unterrichtet, das nicht ihrer Ausbildung entspricht. In der Spalte „Lehrbefähigung vorhanden?“ ist der Buchstabe „N“ deutlich zu umkreisen und in der Spalte Bemerkungen ist anzugeben, welches Fach die Lehrkraft unterrichtet.

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Einstufung – ausgewählte Themen

2. Eidg. dipl. Berufsschullehrer:Beim Unterricht in Fächern, die nicht zur Ausbildung gehörten, ist eine separate Einstufung vorzunehmen. Zudem ist die Ausbildung in den Zusatzdaten PERSISKA entsprechend zu erfassen:05062 Eidg. dipl. Berufsschullehrer/in allgemein bildender Richtung05063 Eidg. dipl. Berufsschullehrer/in berufskundlicher Richtung

3. Päd./did. Zusatzausbildung – neue Regelung in Fussnote 3:Fussnote 3)a) Für Schulen der Berufsbildung:Lehrkräfte mit DIK I/Modul 2 EHB oder einer vom EHB als gleichwertig anerkannten Ausbildung: kein Abzug Lehrkräfte mit Modul 1 EHB oder einer vom EHB als gleichwertig anerkannten Ausbildung: Abzug von 7,5%

b) Lehrkräfte ohne päd.-did. ZusatzausbildungAbzug von 15%

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Gehalt bei Krankheit und Unfall• für unbefristet Angestellte (Art. 52 PV):

– im ersten Jahr zu 100 Prozent– im zweiten Jahr zu 90 Prozent

• für befristet Angestellte– mit weniger als fünf Dienstjahren

• während max. 12 Monaten; längstens bis zum Ende Anstellung– ab Beginn des 6. Dienstjahres

• im ersten Jahr zu 100 Prozent• im zweiten Jahr zu 90 Prozent

• Stellvertretungen für mehr als drei Monate – während 6 Monaten; längstens bis zum Ende der Anstellung

• Stellvertretungen bis zu drei Monaten– für 20 Arbeitstage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit(Regelung gilt nicht für Stellvertretungen im Einzellektionen-Ansatz).

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Äufnung der Altersentlastung (AE)

• Lehrkräfte haben ab dem 50. Altersjahr Anspruch auf eine AE.• Die bisherigen Arten der AE (nach alt / nach neu) bleiben erhalten.• Neu kann die AE in einem Altersentlastungs-Konto (AE-Konto) geäufnet

werden, sofern der Beschäftigungsgrad mindestens 20 % beträgt und die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben.

• Der Entscheid, die AE anzusammeln, ist zu Beginn des Schuljahres zu treffen. Ein Systemwechsel während dem Schuljahr ist nicht möglich.

• Ein Splitting zwischen Auszahlung und Äufnung der AE ist nicht möglich. Die AE wird entweder ausbezahlt oder angesammelt.

• Das Total des IPB- und AE-Kontos darf die Limite von +20% bzw. -8% nicht überschreiten.

• Die AE darf maximal während 4 Jahren geäufnet werden.• Die Guthaben aus dem AE-Konto können in Form eines Urlaubs oder einer

Pensenreduktion bezogen werden. • Das AE-Konto wird im gleichen Formular geführt wie die IPB. Das IPB-

Formular wird entsprechend angepasst.

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Anäufnung der Altersentlastung (AE)

• Die Schulen dürfen nur noch das von der ERZ zur Verfügung gestellte Formular verwenden.

• Zusammenhang zwischen AE-Konto und Pensenmeldung:Zwischen Pensenmeldung und IPB besteht ein direkter Zusammenhang. Alle Änderungen beim Beschäftigungsgrad müssen via Pensenmeldung gemeldet und gleichzeitig in der IPB nachgetragen werden. Die Angaben sind auch für das AE-Konto relevant.

Pensenmeldung (Volkschulen) – in ErarbeitungFormular IPB- und AE-Konto – in ErarbeitungMerkblatt „IPB- und AE-Konto“ – in Erarbeitung

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Anpassungen im PERSISKA

• Die neuen Gehaltsklassen und Gehaltsstufen müssen im PERSISKA abgebildet werden.

• Der Begriff „Erfahrungsstufe“ muss überall durch den Begriff „Gehaltsstufe“ ersetzt werden.

• In der Maske Einreihung muss für den Vorstufen-Abzug ein neues Feld eingefügt werden. Grund: der bisherige Abzug wurde im PERSISKA durch Erfassung der ES-Limite abgebildet. Neu gilt ein Vorstufen-Abzug in Prozent.

• Das Feld „AE“ in der Maske Beschäftigungsgrad muss manuell mutierbar sein.

• Das Programm zur Vergabe der AE muss angepasst werden.• Die automatische ES-Erhöhung muss angepasst werden. Neu bestimmt

der Regierungsrat den jährlichen Aufstieg (0, 1, 2 oder mehr Gehaltsstufen).

• Äufnung AE: die Pensenmeldungen müssen angepasst werden.

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Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV)

• Regelungen zur Meldepflicht und zum Einreichen von Dokumenten

• Regelungen zur Anstellung von Stellvertretungen (Auflösung, usw.)

• Regelungen zu den Einzellektionen- und Fachreferenten-Ansätzen

• Regelungen zu den Fahrkosten

• Regelungen zur Führung der IPB

• Regelungen zum max. Beschäftigungsgrad

• und weitere Regelungen

Die LADV wird in den nächsten Wochen erarbeitet. Sie wird durch den Erziehungsdirektor in Kraft gesetzt.

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Termine:

• Bis 15.04.07: Versand der Pensenmeldungen für die Volksschulen, Maturitätsschulen und zentrale Berufsschulen

• Bis 30.04.07: Automatische Überführung der bisherigen Lehrkräfte

• Bis 31.05.07: Neueinreihung der Lehrkräfte im Spezialunterricht / Kleinklassen / Schulleitungen im Kindergarten

• Bis 31.05.07: Neueinreihung der Lehrkräfte, welche aufgrund der ES-Limite im alten System nicht weiter ansteigen konnten

• Am 25.06.07: An alle Lehrkräfte: Beilage zur Gehaltsabrechnung

• Bis 31.07.07: Überarbeitung aller Merkblätter und Formulare

• ca. 12.08.07: Gehaltsstufen-Erhöhung für alle Lehrkräfte (2 Stufen)

• Bis 31.08.07: Massenversand der neuen Einstufungsverfügungen

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Erziehungsdirektion des Kantons Bern / Amt für zentrale Dienste

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Info-Veranstaltung der APD zur Totalrevision LAV

Bei Fragen:

• Internet oder Intranet konsultieren

• Zuständige Gehaltsauszahlungsstelle konsultieren

• Hotline anfragen (031 / 633 86 66)

• ...Geduld, Geduld, Geduld.....Es handelt sich um eine Totalrevision der LAV. Nicht alle Fragen können schon zu Beginn der Umsetzung geklärt sein. Bitte haben Sie Geduld, wenn wir nicht immer gleich eine Antwort auf Ihre Frage geben können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.