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233 Grand-Duché de Luxembourg. Memorial des Großherzogthums Luxemburg. Mercredi, 14 mars 1906. Mittwoch, 14. März 1906. Bekanntmachung. Zollwesen. Der am 25. Januar 1905 geschlossene Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Anlage zu Nr. 7 des Memorials für 1892, S. 1), mit Ausnahme der Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet), sowie die zum Zusatzvertrage gehörige Erklärung vom 28. Februar 1905 werden mit dem Bemerken Zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie ratifiziert worden sind, und daß die Auswechselung der Ratifikationen stattgefunden hat. Luxemburg, den 28. Februar 1906. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche u. Oesterreich- Ungarn vom 6. Dezember 1891. Vom 25. Ja- nuar 1905. Erklärung über die Inkraftset- zung dieses Zusatzvertrages. Vom 28. Februar 1905. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn bestehenden Handels und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 einer Revision zu unterziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem Vertrag abzuschliessen, und hierfür zu Bevoll- mächtigten ernannt : Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen : Allerhöchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Innern, Arthur Grafen VON POSA- DOWSKY-WEHNER und Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staats- sekretär des Auswärtigen Amts, Oswald Freiherrn VON RICHTOFEN, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn : Allerhöchstihren Kämmerer, Wirklichen Geheimen Rat, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen, Ladislaus SZOGYÉNY-MARICH von Magyar-Szögyén und Szol- gaegybáza, welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation nachstehende Vereinbarungen getroffen haben : Art. 1. Die einzelnen Artikel des bestehenden Ver- trages werden wie folgt abgeändert : I. Der Art. 3 nebst den dort genannten Anlagen A und B wird wie folgt ersetzt: Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen und ungarischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet, und von den in der Anlage B*) bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das österreichisch ungarische Zollgebiet keine beziehungs- weise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben werden. Wenn einer der vertragschliessenden Theile auf einen in der Anlage A beziehungsweise B zu dem gegenwärtigen Vertrag angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zu- schlag zu der inneren Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder entspre- chenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden. *) Die Anlage B ist hier nicht abgedruckt, MÉMORIAL DU N o 14.

233 MÉMORIAL Memorial - data.legilux.public.ludata.legilux.public.lu/file/eli-etat-leg-memorial-1906-14-fr-pdf.pdf234 II. Dem Art. 14 des bestellenden Vertrages wird fol-gender neuer

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233

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorialdes

Großherzogthums Luxemburg.

Mercredi, 14 mars 1906. Mittwoch, 14. März 1906.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Der am 25. Januar 1905 geschlossene Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischendem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Anlage zu Nr. 7 desMemorials für 1892, S. 1), mit Ausnahme der Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in dasösterreichisch-ungarische Zollgebiet), sowie die zum Zusatzvertrage gehörige Erklärung vom 28. Februar1905 werden mit dem Bemerken Zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie ratifiziert worden sind,und daß die Auswechselung der Ratifikationen stattgefunden hat.

Luxemburg, den 28. Februar 1906.

Der General-Director der Finanzen,M. Mongenast .

Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertragezwischen dem Deutschen Reiche u. Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891. Vom 25. Ja-nuar 1905. — Erklärung über die Inkraftset-zung dieses Zusatzvertrages. Vom 28. Februar1905.Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen,

im Namen des Deutschen Reiches, einerseits, und SeineMajestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmenusw. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits,von dem Wunsche geleitet, den zwischen dem DeutschenReiche und Oesterreich-Ungarn bestehenden Handels undZollvertrag vom 6. Dezember 1891 einer Revision zuunterziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zudiesem Vertrag abzuschliessen, und hierfür zu Bevoll-mächtigten ernannt :

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen :Allerhöchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen

Rat, Staatssekretär des Innern, Arthur Grafen VON POSA-DOWSKY-WEHNER und

Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staats-sekretär des Auswärtigen Amts, Oswald Freiherrn VONRICHTOFEN,

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König vonBöhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn :

Allerhöchstihren Kämmerer, Wirklichen Geheimen Rat,

ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter beiSeiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen,Ladislaus SZOGYÉNY-MARICH von Magyar-Szögyén und Szol-gaegybáza,welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikationnachstehende Vereinbarungen getroffen haben :

A r t . 1. Die einzelnen Artikel des bestehenden Ver-trages werden wie folgt abgeändert :

I . Der Art. 3 nebst den dort genannten Anlagen A undB wird wie folgt ersetzt:

Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischenund ungarischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollenbei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet, und von denin der Anlage B*) bezeichneten deutschen Boden- undGewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in dasösterreichisch ungarische Zollgebiet keine beziehungs-weise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmtenEingangszölle erhoben werden.

Wenn einer der vertragschliessenden Theile auf einenin der Anlage A beziehungsweise B zu dem gegenwärtigenVertrag angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugungoder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zu-schlag zu der inneren Steuer legen sollte, so kann dergleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder entspre-chenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.

*) Die Anlage B ist hier nicht abgedruckt,

MÉMORIALDU

No 14.

234

II. Dem Art. 14 des bestellenden Vertrages wird fol-gender neuer Absatz hinzugefügt:

Hinsichtlich der Abfertigung und Beförderung der ausden Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teilesübergehenden oder die letzteren transitierenden Güter,soweit sie in diesen durch Schiffahrtsunternehmungenauf Flüssen oder Kanälen weiterbefordert werden, undbezüglich derjenigen Beförderungspreise dieser Unter-nehmungen, welche auf staatliche Veranlassung für be-stimmte Güter eingeführt werden, verpflichten sich dievertragschliessenden Teile, keine Verfügung zu treffen,durch welche derartige Begünstigungen den Gütern desanderen Teiles vorenthalten werden.

III. An Stelle des zweiten und des dritten Absatzes desArt. 16 tritt folgende Bestimmung :

Die vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitigauf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens, insbesondereauch bei Anträgen auf Herstellung direkter Personen-und Frachttarife, nach Massgabe des tatsächlichen, Be-dürfnisses, tunlichste Unterstützung zu.

IV. Art. 17 erhalt folgenden Zusatz:Sie werden dahin wirken, dass dem Bedürfnisse des

durchgehenden Verkehrs durch Herstellung ineinander-greifender Fahrpläne für Personen- und Güterverkehrtunlichst Rechnung getragen wird.

V. Der fünfte Absatz des Art. 19 erhält folgende Fas-sung:

Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, indus-trielle oder finanzielle Gesellschaften, einschliesslich derVersicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten deseinen vertragschliessenden Teiles ihren Sitz haben undnach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch inden Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtungder daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Ver-ordnungen befugt sein, alle ihre Rechte gellend zumachen und namentlich vor Gericht als Kläger oderBeklagte Prozesse zu fuhren. Die Frage, ob und inwie-weit solche Gesellschaften in den Gebieten des anderenvertragschliessenden Teiles Grundstücke und sonstigesVermögen erwerben können, ist nach den in diesen Ge-bieten geltenden Gesetzen zu bestimmen. Betreffs derZulassung zum Betriebe ihrer Geschäfte in den Gebietendes anderen Teiles haben die daselbst geltenden gesetz-lichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendungzu finden. In jedem Falle sollen die gedachten Gesell-schaften in den Gebieten des anderen Teiles dieselbenRechte gemessen, welche den als rechtlich bestehendanerkannten gleichartigen Gesellschaften irgend einesdritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden.

VI. Dem Artikel 20 wird folgender neuer Absatz hinzu-gefügt :

Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Be-steuerung besieht Einverständnis, dass solche nur den

beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die Staats-bürgerschaft jenes Staates besitzen, in welchem sie ihreFunktionen ausüben, und keinesfalls in weiterem Umfangeals den diplomatischen Vertretern der vertragschliessendenTeile zugute kommen.

A r t . 2. Es wird in den bestehenden Vertrag folgen-der neuer Artikel eingefügt:

Artikel 23 a. Wenn zwischen den vertragschliessendenTeilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarifedes gegenwärtigen Vertrages (Anlage A und B) und derZusatzbestimmungen zu diesen Tarifen oder über die An-wendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich dertatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft befind-lichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit ent-steht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des an-deren Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derartgebildet, dass jeder Teil aus seinen Angehörigen zweigeeignete Persönlichkeiten zu Schiedsrichtern bestellt,und dass die beiden Teile einen Angehörigen eines be-freundeten dritten Staates zum Obmann wählen. Diebeiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und füreinen bestimmten Zeitraum über die Person des im gege-benen Fall zu ernennenden Obmannes zu verständigen.

Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Ver-ständigung werden die vertragschliessenden Teile auchandere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungsver-schiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung desgegenwärtigen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Aus-trag bringen.

Art. 3. Die Anlage C zum bestehenden Vertrag wirdwie folgt abgeändert :

I . In der in Ziffer 3 gegebenen Aufzählung der Gegen-stände, die unter gewissen Voraussetzungen auch aufNebenwegen zollfrei ein- oder austreten dürfen, sind dieWorte: « Bienenstöcke mit lebenden Bienen » zu streichen;dagegen sind vor « Torf » die Worte «Brennholz, Kohle,»neu einzufügen.

II. Die Ziffer 5 erhält folgende Fassung :5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet

in das andere vorübergehend gebracht wird und von derArbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt, des-gleichen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einenin den anderen Grenzbezirk gebracht und nach erfolgterBenutzung wieder in den ersteren zurückgeführt werden,ferner für das zum Verwiegen ein- und wieder auszu-führende Vieh wird unter den für das Vormerkverfahrenbestehenden Kontrollen die Zollfreiheit zugestanden.

I I I . Die Ziffer 8 erhalt folgende Fassung:8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr

zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke

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in bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfes zurReparatur oder einer handwerksmässigen Bearbeitung,welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist unddie für Garne und Gewebe auch im Färben bestehen darf,werden aufrecht erhalten. Im Bearbeitungsverkehr mitStoffen zur Anfertigung von Kleidungsstücken erstrecktsich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung ver-wendeten Zutaten.

IV. Es wird folgende neue Ziffer hinzugefügt :11. Geronnene Milch (Topfen) und Gips, die aus dem

deutschen Grenzbezirke stammen und in den österreichi-schen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingebrachtwerden, werden in Oesterreich-Ungarn zollfrei zugelassen.Die gleiche Behandlung gemessen Zwiebeln und Knob-lauch aus der Zittauer Gegend, die im Achsverkehr in dieböhmischen Grenzgebiete eingehen.

Preisselbeeren, die aus dem österreichischen Grenz-bezirke stammen und in den deutschen Grenzbezirk zumdortigen Verbrauch eingebracht werden, werden imDeutschen Reiche zollfrei zugelassen.

Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich vor,diese Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gehen,an die Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen.

Art . 4. Das geltende Zollkartell (Anlage D des be-stehenden Vertrages) bleibt nebst den zugehörigen auto-nomen Ausführungsbestimmungen, unbeschadet eineretwaigen Neuregelung der letzteren, auch ferner auf-rechterhalten.

A r t . 5. Das Schlussprotokoll zum bestehenden Ver-trag wird wie folgt abgeändert :

I . Den Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehendenVertrags wird folgende Ziffer 2 a eingefügt :

2a. Die Durchfuhr von Waffen, Munition und Explo-sivstoffen sowie von Waaren aller Art, für die im Durch-fuhrland ein Staatsmonopol besteht, soll möglichst wenigbehindert werden.

Sofern es für die Durchfuhr der genannten Gegenständeeiner besonderen Bewilligung bedarf, soll über derenErteilung oder Versagung von der zuständigen Behördemöglichst bald entschieden werden.

Werden Munition und Explosivstoffe zur Durchfuhr an-gemeldet, so dürfen in der Regel nur bei der erstmaligenDurchfuhr von solchen Gegenständen, Präparaten usw.Muster oder Proben davon der Untersuchung unterzogenwerden ; eine wiederholte Untersuchung darf nur inFällen dringenden Zweifels und dann Platz greifen, wenndie Sendungen nicht durch ordnungsmässige Bescheinig-ungen der zuständigen Behörden des Ursprungslandesüber die Beschaffenheit der Ware gedeckt sind. DieseBescheinigungen sind bereits dem Ansuchen um Erteilungder Durchfuhrbewilligung beizulegen. Die vertragschlies-senden Teile werden sich über die Behörden, die im Ur-sprungslande zur Ausstellung der Bescheinigungen befugt

sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung zu beo-bachtenden, dem jeweiligen Stande der Technik ent-sprechenden Vorschriften verständigen. Dem Durchfuhr-lande bleibt es vorbehalten, den von solchen Bescheini-gungen gedeckten Sendungen nach Ermessen Muster undProben zu entnehmen, ohne dass die Sendungen selbstzurückgehalten werden sollen. Insoweit eine missbräuch-liche Ausnutzung dieser Erleichterungen festgestellt wird,bleibt es dem Durchfuhrlande vorbehalten, entsprechendeBeschränkungen derselben zu verfügen.

II. Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Artikel 1 desbestehenden Vertrags erhält folgende Fassung:

4. Die vertragschliessenden Teile werden sich alle vonihnen gegen einander erlassenen Verbote oder Beschrän-kungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr wechselseitigmitteilen.

I I I . Die Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehendenVertrags erhalten folgende Zusätze :

5. Die vertragschliessenden Teile kommen überein,über die wechselseitige Anerkennung der Prüfungszeichenfür Handfeuerwaffen eine Verständigung zu treffen.

6. Edelmetallwaaren, welche von Handlungsreisendenlediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Ein-gangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung einge-führt werden und daher nicht in den freien Verkehrübergehen dürfen, sind auf Verlangen der Partei vomPunzicrungszwange zu befreien, wenn entsprechendeSicherheit geleistet wird, die im Falle des nicht termin-gemässen Wiederaustritts der Muster verfällt.

7. Für die Behandlung der Warendurchfuhr, die nachoder von der bayerischen Gemeinde Balderschwang durchösterreichisches Gebiet aus oder nach dem übrigenBayern stattfindet, behält es hei den bestehenden Erleich-terungen sein Bewenden.

8. Die in Ungarn in der Gemeinde Tokaj und denübrigen Gemeinden des Tokajer Weingebiets erzeugtenNaturweine (Tokajer Ausbruchweine, Szamorodner) sindnicht als Dessertweine (Süd-, Süssweine) ausländischenUrsprunges im Sinne des deutschen Reichsgesetzes vom24. Mai 1901 betreffend den Verkehr mit Wein, wein-hakigen und weinähnlichen Getränken (Reichs-Gesetzbl.1901 S. 175) anzusehen. Es ist deshalb auf sie dieBestimmung des § 2 des genannten Gesetzes nichtanwendbar, dass bei der anerkannten Kellerbehandlung,einschliesslich der Haltbarmachung, von Dessertweinen(Süd , Süssweinen) ausländischen Ursprunges eine gros-sere Menge Alkohol als ein Raumteil auf einhundertRaumteile Wein zugesetzt werden darf, ohne dass hierineine Verfälschung oder Nachahmung des Weines imSinne des § 10 des deutschen Reichsgesetzes vom 11. Mai1879 betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Ge-nussmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichs-Gesetzbl.1879 S. 145) zu finden ist. Ferner ist in Gemässheit des

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§ 3 Nr. 3, § 5, § 13, § 16 und § 18 des genannten Ge-setzes vom 24. Mai 1901 im Geltungsbereich des letzterenverboten, Getränke, die unter der Bezeichnung Tokajer,Medizinal-Tokajer, Tokajer Ausbruch, Szamorodner oderunter einer auf Oertlichkeiten des Tokajer Weingebietshinweisenden sonstigen Bezeichnung in den Verkehrkommen, unter Verwendung von getrockneten Früchten(auch in Auszügen oder Abkochungen) oder von einge-dickten Moststoffen gewerbsmässig herzustellen oder nach-zuahmen oder solche Getränke, sofern sie unter Verwen-dung der bezeichneten Früchte oder Stoffe, wenn auchnicht gewerbsmäßig, hergestellt worden sind, zu ver-kaufen oder feilzuhalten.

Das Tokajer Weingebiet umfasst :a) aus dem Gebiete des Komitates Zemplén : das Ge-

biet der Gemeinde Bekecs, Erdöbénye, Erdohorvati, Golop,Jozseffalva, Karolyfalva, Bodrogkeresstur, Kisfalud, Le-gyesbénye, Mad, Monok, Bodrogolassi, Olasslisska, Ond,Petrabo, Ratka, Sarospatak, Satoraljaujhely, Szegilong,Szerencs, Szoloske, Tallya, Tarczal, Tokaj, Tolesva, Kis-toronya, Vamosujfalu, Végardo, Zombor, Bodrogzsadany ;

b) aus dem Komitate Abauj-Torna : das Gebiet der Ge-meinde Abaujssanto.

IV. Es werden folgende Bestimmungen zu Artikel 2 desbestehenden Vertrages eingefugt :

1. Bei der Ausfuhr von Gerste oder von Gerstenmalzaus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets werdenEinfuhrscheine nur mit der Massgabe erteilt werden,dass der Festsetzung ihres Zollwertes der niedrigste der-jenigen Zollsatze zugrunde gelegt wird, welche jeweilsfür einzelne Arten oder Verwendungszwecke von Gerstebestehen.

2 Der österreichisch-ungarische Ausfuhrzoll für Lumpen(Hadern) und andere Abfalle zur Papierfabrikation wird9,60 Kronen für 100 Kilogramm nicht überschreiten.

3. Es herrscht darüber Einverständnis, dass in bezugauf die Zuckergesetzgebung keiner der vertragschlies-senden Teile durch die Bestimmungen des gegenwärtigenVertrags an der Erfüllung der ihm aus der BrüsselerKonvention vom 5. März 1902 erwachsenden Verpflicht-ungen behindert werden kann.

V. Die Ziffer t der Bestimmungen zu Art. 3 des be-stehenden Vertrags wird wie folgt ersetzt :

1. Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis deseinen der vertragschliessenden Teile sind die in dessenGebieten durch Verarbeitung ausländischer Stoffe imzollbegünstigten Veredelung verkehr erzeugten Gegen-stände nicht ausgeschlossen.

Im Verkehr zwischen den vertragschliessenden Teilenwird die Zulassung zu den Vergünstigungen der Tarifedes gegenwärtigen Vertrags für solche darin aufgeführteGegenstände, die für das Ausfuhrland von grösserer wirt-schaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibring-

ung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden,wenn hierfür ein dringendes handelspolitisches Bedürfnisvorliegt.

VI . Die Ziffern 3 und 4 der Bestimmungen zu Art. 3des bestehenden Vertrags worden wie folgt ersetzt :

3. Zu den Tarifen A und B. — Eingangszölle in beidenZollgebieten.

a) Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigenVertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genanntendeutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. De-zember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichenTage bestimmten Fassung und unter dem im Tarif B (An-lage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigenBestimmungen genannten österreichisch-ungarischen all-gemeinen Tarif der Entwurf des neuen allgemeinen Zoll-tarifs für das österreichisch-ungarische Zollgebiet ver-standen.

b) Soweit die Verzollung eines der in den beigefügtenVertragstarifen A und B aufgeführten Gegenstände nacheinem Grundzoll und hinzutretenden Zollzuschlagen oderErgänzungszöllen vorzunehmen ist, wird bei der hiernachvorzunehmenden Zollberechnung der Grundzoll nach demniedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Teiles zuerhebenden Betrage angesetzt, falls die beiden Vertrags-tarife nicht besondere Ausnahmen vorsehen. Unter dergleichen Bedingung ist im Falle der Zollverweisung füreinen in den beiden Vertragstarifen genannten Gegen-stand von dem niedrigsten von den Erzeugnissen desanderen Teiles zu erhebenden Betrage des Zolls, aufden verwiesen ist, auszugehen, sofern der Inhalt der fürdiesen Zoll etwa in Betracht kommenden verschiedenenvertragsmässigen Zugeständnisse einem solchen Vorgangentspricht. Die in den Vertragstarifen A und B bei derAnführung von Tarif-Nummern, -Abschnitten oder -Klassenbeigefügten Worte «des allgemeinen Tarifs» begründenkeine Ausnahme von der vorstehenden Regel.

c) Hopfen in luftdicht verschlossenen Metallzylinderndarf ohne Untersuchung des Inhaltes abgefertigt werden,wenn die Sendung von einem zoll- oder finanzamtlichenZeugnis begleitet ist, welches bescheinigt, dass der Inhaltder Zylinder aus Hopfen besteht, und dass ferner dieZylinder von der betreffenden Amtsstelle unter amtlichenVerschluss gelegt oder dass bei Versendung in ganzenEisenbahnladungen letztere mit Zollverschluss versehenwerden.

d) Jeder der vertragschliessenden Teile wird auf An-suchen der Partei und bei Beobachtung der Formen desVormerkverkehrs Flaschen, Krüge und ähnliche Um-schliessungen, die zur Ausfuhr von Mineralwasser in dieGebiete des anderen Teiles gedient haben, bei ihrerRückkehr in geleertem Zustande zollfrei wieder einlassen.

e) Für Knöpfe aus Hörn, Hörnmasse oder Knochen so-wie für solche aus Steinnuss, Areka und dergleichen wird

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übereinstimmend im Verwaltungswege vorgeschriebenwerden, dass nur die Karten aus Pappe oder Papier, aufwelche die Knöpfe aufgenäht oder sonst befestigt sind,als zum zollpflichtigen Reingewicht der Waren gehörigbetrachtet und dass Pappschachteln (Kartons), auch mitaufgenähtem Musterknopf, in welche die Knöpfe oder dieKarten mit aufgehefteten Knöpfen eingelegt sind, nichtmit zur Verzollung gezogen werden.

f) Zu Nr. 107 des Tarifs F. Bei der Verzollung vonlebenden Hühnern aller Art und von sonstigem lebendenFedervieh (ausgenommen Gänse), die ohne besondereVerpackung in Eisenbahnwagen eingeführt werden, wirddie Ermittelung des zollpflichtigen Reingewichts durchVerwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in derWeise zugelassen werden, dass von dem Gesamtgewichtdes Wagens einschliesslich der Ladung das Eigengewichtdes leeren Wagens (bei Steigenwagen und anderen zurVersendung besonders eingerichteten Eisenbahnwagenunter Hinzurechnung des Gewichts der eingebauten Vor-richtungen) abgezogen wird. Bei der Einfuhr von Hühnernusw. in besonderer Verpackung (Käfigen, Steigen und der-gleichen) sind vier Fünftel des Rohgewichts als Reinge-wicht anzunehmen und der Zollberechnung zu Grunde zulegen.

VII. Die Ziffer 2 der Bestimmungen zu Art. 6 des be-stehenden Vertrags erhält folgende Fassung :

2. Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbe-haltlich der im Falle eines Missbrauchs örtlich anzuord-nenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstig-ung, zollfrei zu lassen :

Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes,in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm,

Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, ge-wöhnliches Backwerk (Brot) in Mengen von nicht mehr alsdrei Kilogramm,

insoweit diese Waren für Bewohner des Grenzbezirkesnicht mit der Post eingebracht werden.

Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich jedochvor, die in Ziffer 2 vereinbarten Begünstigungen jederzeitnach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganzoder teilweise ausser Kraft zu setzen.

VIII. Es wird folgende neue Bestimmung eingefügt.Zu Art. 9 des Vertrags. — So lange in Oesterreich und

in Ungarn von deutschem Bier die innere Biersteuer unterZugrundelegung des saccharometrischen Gehaltes derStammwürze erhoben wird, werden die von deutschenwissenschaftlichen Anstalten über diesen Gehalt ausge-stellten Zeugnisse von den österreichischen und un-garischen Behörden anerkannt werden. Die Biersendungendie von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werdennicht von neuem einer Untersuchung über den saccharo-metrischen Gehalt unterzogen werden, vorausgesetzt, dassvon der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vor-schriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere

Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergehen. DenZollämtern, bei welchen von Zeugnissen begleitete Bier-sendungen in der Einfuhr abgefertigt weiden, stobt dasRecht zu, von Zeit zu Zeit Proben zu ziehen, ohne dieSendung zurückzuhalten. Diese Proben sind mit der vor-geschriebenen Identitätsbezeichnung zu versehen undunter Amts- und Parteisiegel an die Untersuchungsstelleder technischen Finanzkontrolle in Wien beziehungsweiseBudapest behufs Prüfung auf den Extraktgehalt derStammwürze einzusenden. Sollte diese Prüfung Mangelder Zeugnisausfertigung ergeben, so ist Anzeige hiervonunmittelbar an das betreffende Finanzministerium zu er-statten.

Andererseits werden die deutschen Behörden fürösterreichischen oder ungarischen Wein die Zeugnisse,über den Untersuchungsbefund, die von österreichischenoder ungarischen wissenschaftlichen Anstalten ausgestelltworden sind, in den Fallen anerkennen, in denen die Un-tersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlichist. Die Weinsendungen, die von derartigen Zeugnissenbegleitet sind, werden nicht von neuem einer Unter-suchung unterzogen werden, vorausgesetzt, dass von derwissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriftenbeobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifelan der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben.

Die Regierungen der vertragschliessenden Teile werdensich über die wissenschaftlichen Anstalten, die zur Aus-siellung der Zeugnisse ermächtigt sein sollen, sowie überdie bei der Ausstellung der Zeugnisse und der vorher-gehenden Untersuchung des Bieres und des Weines zubeobachtenden Vorschriften verständigen.

Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich fürden Fall vorkommender Missbräuche die Befugnis vor,von dieser Verständigung mit sechsmonatlicher Kündigungzurückzutreten.

IX. Der erste Absatz der Bestimmung zu Artikel 15 desbestehenden Vertrags kommt in Wegfall. Im Eingang deszweiten Absatzes wird das Wort « Dieselben » durch dieWorte « Die vertragschliessenden Teile » ersetzt.

X. Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Art. 16 und 18 desbestehenden Vertrags erhält folgenden Wortlaut :

Für die Zollabfertigung im gegenseitigen Eisenbahnver-kehr und für die Anwendung des Schiffsverschlussesgelten die hierüber besonders vereinbarten Bestimmungen.

XI. In die Bestimmungen zu Art. 19 des bestehendenVertrags wird folgende neue, Ziffer 1 eingeschoben:

« 1. Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handelund Gewerbe wird die Provenienz der in diesen Betriebenvorkommenden Waren au sich nicht eine ungünstigereBemessung dieser Abgaben zur Folge haben. »

Die bisherige Ziffer 1 erhält die Bezeichnung 1a,XII . Den Bestimmungen zu Art. 19 des bestehenden

Vertrags tritt folgende neue Ziffer hinzu

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3. Unter Frachtfuhrgewerbe im Sinne des vierten Ab-satzes des Art. 19 ist die gewerbsmässige Beförderung vonGütern und Personen auf Landwegen, mit Ausschluss derEisenbahnen, zu verstehen. Unter «Gewerbesteuer» solljede steuerliche Belastung des Gewerbebetriebes, ein-schliesslich der Besteuerung des Einkommens aus dem-selben, verstanden werden, gleichviel ob die Steuer MirRechnung des Staates oder der Kommunen usw. erhobenwird.

Soweit der Gewerbetreibende Transporte zwischen ein-zelnen, innerhalb der Gebiete des anderen vertragschlies-senden Teiles gelegenen Orten vermittelt, unterliegt erder Besteuerung nach den Landesgesetzen unter Berück-sichtigung der bestehenden Vereinbarungen zur Vermei-dung der Doppelbesteuerung Wenn der Gewerbetreibendein den Gebieten des anderen vertragschliessenden Teilesneben dem Frachtfuhr- oder dem Schiffahrtsgewerbe einselbständiges, nicht unmittelbar durch die Ausübungdieser Gewerbe bedingtes Nebengewerbe betreibt oderGrundeigentum besitzt, unterliegt er hierfür ebenfallsder Besteuerung nach den Landesgesetzen ohne Ein-schränkung.

Beim Schiffahrtsgewerbe ist der Betrieb eines selb-ständigen Nebengewerbes nicht darin zu finden, dass derGewerbetreibende auf den in den Gebieten des anderenTeiles belegenen Stationen die aus seinem Heimatlandemit seinen Transportmitteln ankommenden Güter an dieam Orte selbst befindlichen Empfänger unmittelbar oderan die ausserhalb befindlichen Empfänger durch Vermitt-lung der Eisenbahnen usw. weiterbefördert, und umge-kehrt, dass er die zur Beförderung mit seinen Transport-mitteln bestimmten Güter am Orte selbst in Empfangnehmen und zur Verladung auf seine Transportmittelbringen lässt ; ebenso wenig kann ein solcher Betrieb schondarin gefunden werden, dass der Gewerbetreibende miteinem in den Gebieten des anderen Teiles ansässigenselbständigen Spediteur eine dauernde Geschäftsverbin-dung unterhält.

XIII. Es werden folgende neue Bestimmungen eingefügt :Zu Art. 20 des Vertrags, — Es besteht Einverständnis,

dass mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung derGegenseitigkeit die den Konsuln des einen Teiles in denGebieten des anderen vermöge der Meistbegünstigungeinzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Begünstig-ungen nicht in einem grösseren Ausmasse zugestandenwerden können, als sie den konsularischen Vertreterndieses letzteren Teiles in den Gebieten des ersteren Teilesgewährt werden.

Zu Art. 23a des Vertrags. — Ueber das Verfahren in denFällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Ab-satzes des An. 23a ein schiedsgerichlicher Austrag statt-findet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilenfolgendes vereinbart;

Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinenSitz in den Gebieten des beklagten Teiles, beim zweitenStreitfall in den Gebieten des anderen Teiles und so ab-wechselnd in den Gebieten des einen oder des anderenTeiles, in einer Stadt die von dem betreffenden vertrag-schliessenden Teil bestimmt wird. Dieser hat für die Stel-lung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und desDienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht fürseine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender desSchiedsgerichtes, das nach Stimmenmehrheit entscheidet.

Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnenFalle oder ein- für allemal über das Verfahren des Schieds-gerichtes verständigen. In Ermanglung einer solchen Ver-ständigung wird das Verfahren von dein Schiedsgerichtselbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein,wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einsprucherhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung desvorhergehenden Absatzes abgewichen werden.

Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung vonZeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedesder vertragschliessenden Teile, auf das vom Schiedsge-richt an die betreffende Regierung zurichtende Ersuchen,in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Er-suchen der inländischen Zivilgerichte.

A r t . 6. Die vertragschliessenden Teile verpflichtensich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlungder Arbeiter des einen Te les in den Gebieten des anderenhinsichtlich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterver-sicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeigneteVereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Be-handlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertigeVorteile bietet.

Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem In-krafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags durch einbesonderes Abkommen festgesetzt werden.

A r t 7. Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll am 15. Fe-bruar 1906 in Krafttreten.

Mit den durch den Zusatzvertrag bedingten Aenderungenund Ergänzungen soll der bestehende Handels- und Zoll-vertrag vom 6. Dezember 1891 wahrend der Zeit bis zum31. Dezember 1917 wirksam bleiben.

Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich jedochdas Recht vor, zwölf Monate vor dem 31. Dezember 1915den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, dass derselbezu diesem Termin ausser Kraft tritt

Falls kein Teil von diesem Rechte Gebrauch macht undauch nicht zwölf Monate vordem 31. Dezember 1917 seineAbsicht kund gibt, die Wirkungen des Vertrags mit diesemTage aufhören zu lassen, soll der Vertrag nebst den er-wähnten Aenderungen und Ergänzungen über den 31.Dezember 1917 hinaus bis zum Ablaufe eines Jahres vondem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine

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oder der andere der vertragschliessenden Teile ihn ge-kündigt haben wird.

A r t . 8. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert unddie Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich aus-getauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch-tigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet undihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den25. Januar 1905.

(L. S.) Graf von POSADOWSKY.(C. S.) Freiherr von RICHTHOFEN. (L. S.) SZÖGYÉNY.

Anlage A, — Zölle bei der Einfuhr in das deutscheZollgebiet.

1. Roggen 1 Doppelz. Mk. 52. Weizen und Spelz id. 5,503. Gerste :Malzgerste id. 4andere. id. 2Anmerkung. Als andere Gerste als « Malzgerste » ist zu

behandeln und zum vertragsmässigen Zollsatz einzu-lassen :

1. beim Eingang über bestimmte, mit besondererErmächtigung versehene Zollstellen Gerste, welchein reinem, ungemischtem, grannenlosem Zustandedas Gewicht von 65 Kilogramm für 1 Hektoliternicht erreicht und zugleich nicht mehr als 30 Ge-wichtsprozente Körner enthält, deren Gewicht 67Kilogramm oder mehr für 1 Hektoliter beträgt.

2. Gerste, für welche der Nachweis geführt wird,dass sie zur Bereitung von Malz ungeeignet ist, oderdass sie hierzu nicht verwendet wird,

Falls die Richtigkeit der Ergebnisse der nachZiffer 1 des 1. Absatzes statthaften Ermittelung vonWareneinbringer bestritten wird oder falls sich infolgeder besonderen Beschaffenheit der zur Zollabferti-gung gestellten Sendung andere Zweifelsgründe hin-sichtlich der Verwendung der Gerste ergeben, so istdas Zollamt nur verpflichtet, die Ware zum ermäs-sigten Zollsatze zuzulassen, wenn es sie zuvor zurBereitung von Malz ungeeignet gemacht hat. Dieskann nach Wahl des Zollamts durch Anschroten,Spitzen, Einschneiden, Brechen oder ein ähnlichesVerfahren geschehen.

aus 9. Malz aus Gerste, mit Ausnahme des gebranntenund gemahlenen id. 5,75

aus 11. Speisebohnen id. 218. Rotkleesaat, Weisskleesaat und andere Kleesaaten

frei23. Kartoffeln, frisch :in der Zeit vom 15. Febr. bis 31. Juli 1 Doppelz. Mk. 1in der Zeit vom 1. August bis 14. Februar . . frei

26. Zichorien (Zichorienwurzeln), auch zerkleinert:frisch freigetrocknet (gedarrt) 1 Doppelz. Mk. 127. Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee und

anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte getrock-nete Futtergewächse ; Stroh und Spreu (Kaff), auchSchaben ; Häckerling (Häcksel) frei

30. Hopfen . . . 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 20aus 33. Melonen, Pilze, Spargel, Tomaten, frisch ;

andere frische Küchengewächse, im allgemeinen Tarifenicht besonders genannt frei

36. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel,Tomaten, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet, ge-darrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet:

Tomaten 1 Doppelz. Mk. 4Melonen, Pilze id. 8Artischocken, Rhabarber, Spargel id. 10aus 37. Küchengewächse, einschliesslich der als solche

dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst, ge-trocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet,soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 des allgemeinen Tarifsfallen ; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, ge-trocknet ; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife),gebacken oder sonst einfach zubereitet ; Sämereien zumGenüsse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach zube-reitet id. 4

38. Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslingezum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohneoder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropf-reiser :

Cykasstämme ohne Wurzeln und Wedel ; Palmen ; in-dische Azaleen; Lorbeerbäume; Forstpflanzen frei.

Rosen id. 12Pflanzen in Töpfen id. 10Pflanzen ohne Erdballen id. 6andere id. 5aus 45. Weintrauben (Weinbeeren) :frisch :

zum Tafelgenuss :eingehend in Postsendungen von einem Gewichtebis 5 Kilogramm einschliesslich frei.auf andere Weise eingehend id. 4

andere id. 10in Fässern oder Kesselwagen eingestampfte Weinbeeren(Trauben der Weinlese), auch wenn die Gährung sehenbegonnen hat, sofern sie alle Teile der Frucht, alsoneben dem Safte auch noch die Kämme, Kerne undSchalen der Trauben enthalten id. 10aus 46. Wal- und Haselnüsse, unreife oder reife, auch

ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfachzubereitet id. 2

(aus 47|9) Anderes Obst :aus 47, frisch :

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eingebend in Postsendungen von einem Gewichte bis5 Kilogramm einschliesslich frei.auf andere Weise eingehend :Aepfel, Birnen, Quitten :unverpackt oder nur in Sacken bei mindestens 50 Kilo-

gramm Rohgewicht:vom 1. September bis 30. November frei.vom 1. Dezember bis 31. August . 1 Doppelz Mk 2in anderer Verpackung :in einfacher Umschliessung id . 3,20in mehrfacher Umschliessung id. 5Aprikosen , freiPfirsische 1 Doppelz. Mk. 2Hauszwetschgen :vom 1. September bis 30. November frei.vom 1. Dezember bis 31. August . 1 Doppelz. Mk. 2andere Pflaumen id. 2Kirschen, Weichsein id. 1Mispeln; Hagebutten, Schlehen sowie anderes im all-

gemeinen Tarif nicht genanntes Kern und Steinobst frei.Erdbeeren id. 10Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brom-

beeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholder-beeren und sonstige Beeren zum Genuss, mit Ausnahmeder Preisselbeeren frei.

Anmerkung. Aepfel, Birnen und Quitten, frisch, werdenals unverpackt behandelt, wenn sie lose oder inSäcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewichtin Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Ab-teilungen versehen sind.

In gleicher Weise sind als unverpackt zu behandelnAepfel, Birnen und Quitten, frisch, wenn sie loseoder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Roh-gewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen ein-gehen, sofern der Rauminhalt jeder Abteilung min-destens 6 Kubikmeter betragt.

Die Wagen- oder Schiffsabteilungen dürfen mitStroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Strohausgeschlagen sein und können auch durch Stroh-lagen hergestellt werden.

aus 48. getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und ge-schalt) :

Aepfel und Birnen einschliesslich verwertbarer Abfälle1 Doppelz. Mk. 4

Aprikosen, Pfirsiche id. 4Pflaumen aller Art :unverpackt od. nur in Fässern od. Sacken bei mindestens

50 Kilogramm Rohgewicht id. 4in Kisten bei mindestens 10 Kilogramm Rohgewicht

id. 5in anderer Verpackung id. 6Kirschen, Weichseln id. 449. gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger

Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker einge-kocht (Mus) oder sont einfach zubereitet; gegohren1 Doppelz. Mk. 5

66. Paprika (spanischer Pfeffer), frisch (grün) oder ge-trocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salzwassereingelegt frei.

68. Lufa, auch gehleicht ; irländisches Moos, Seetangund andere Algen (Meeralgen) ; Seegras, Pflanzenhaar,auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammenge-dreht ; Bast, auch gefärbt ; Binsen, auch gefärbt, ge-spalten oder geschnitten ; Stroh, gefärbt oder gespalten ;Palmblatter, getrocknet, auch gefärbt (ausgenommensolche zu Binde- oder Zierzwecken) ; Prassava-Fasernund -Stengel; Wurzelfasern, abgeschalt; Reiswurzeln;Espartogras, sowie alle übrigen Pflanzenstoffe zur Her-stellung von Bürsten, Flechtarbeiten usw., anderweitim allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbegriffen,auch zu Strangen zusammengedreht frei.

70. Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff verwendbar,so wie anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannteoder inbegriffene, pflanzliche Schnitzstoffe, roh ; Samen-konner, durchbohrt, auch lediglich zum Zwecke der Ver-packung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht frei.

71. Beeren, Blatter, Blüten, Blutenblatter, Blumen,Knospen, Krauter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen,Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, ander-weit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Gewerbe-gebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, ge-brannt, geschalt, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obst-kerne, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt,ungeschält oder geschalt ; Baumschwamme, roh oderbloss geklopft und vom Holze gereinigt; Weberkarden(Weberdisteln) ; Wermuth (Absinthkraut), auch getrocknetoder gemahlen frei.

72. Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert;Feldkümmelkraul ; isländisches Moos und andere Flechten(Lichenen), roh, auch gemahlen ; Tamarinden und Tama-rindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüten, Blü-tenblätter, Blumen, Knospen, Krauter, Nüsse, Rinden,Schalen, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflanzen undPflanzenteile, anderweit im allgemeinen Tarife nicht ge-nannt, zum Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet,gedarrt, gebrannt, geschalt, gemahlen oder sonst zer-kleinert; Holz zum Heilgebrauch, auch zerkleinert;ferner getrocknete und gepulverte Insektenpulverblumen

frei.(74|6). Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht

besonders genannt :74. unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung

mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde :hart 1 Doppelz. Mk. 0,12 oder 1 Festmeter Mk. 1,08.weich id. 0,12 id. 0,72.Anmerkung, Unbearbeitetes oder lediglich in der Quer-

241

richtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bau-und Nutzholz für den häuslichen oder handwerks-mässigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes,sofern es in Traglasten eingeht oder mit Zugtierengefahren wird, bleibt, unter Ueberwachung der Ver-wendung und mit Beschränkung auf 12 Festmeier meinem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten,zollfrei.

75. in der Längsrichtung beschlagen oder anderweitmit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch gerisseneSpäne und in anderer Weise als durch Reissen hergestellteKlärspäne :

hart 1 Doppelz. Mk. 0,24 oder 1 Festmeter Mk. 1,92weich . 1 Doppelz. Mk. 0,24 od. 1 Festm. Mk. 1,44.Anmerkung. Die in anderer Weise als durch Reissen

hergestellten Klärspane sind von der Verzollung nachNr. 75 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie in-folge ihrer Herstellung mittels des Spalthobels oderähnlicher Werkzeuge eine gewisse Glätte zeigen unddeshalb das Aussehen gehobelter Späne haben.

76. in der Längsrichtung gesagt oder in anderer Weisevorgerichtet, nicht gehobelt :

hart . . 1 Doppelz. Mk. 0,72 od. 1 Festm. Mk. 5,76.weich . . 1 Doppelz. Mk. 0,72 od. 1 Festm. Mk 4,32.Anmerkung zu Nr. 75 und 76. Durch blosses Sägen

genutete Schindelbretter sind wie bloss gesagteSchindelbretter nach Nr. 76 zu verzollen.

In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in an-derer Weise vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer(Balken, Bohlen und dergleichen), welche nur mitZapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohr-löchern versehen sind, werden nach den vertrags-mässigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zoll-zuschlage verzollt, welcher beträgt :

im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Dop-pelzentner Mk. 0,20.

im Falle der Verzollung nach Raummass für 1Festmeter :

hartes Holz Mk. 1,60.weiches Holz Mk. 1,20.

Anmerkung zu Nr. 74 bis 76. Bloss gedämpftes (nichtzugleich gefärbtes) sowie zur Erhöhung der Haltbar-keit getränktes (imprägniertes) oder nur zu diesemZwecke auf chemischem Wege behandeltes Bau- undNutzholz wird ohne Zollzuschlag nach den vertrags-massigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt. Gefärbtesoder zum Zwecke der Färbung auf chemischem Wegebehandeltes Bau- und Nutzholz unterliegt einem Zoll-zuschlage, welcher beträgt :

im Falle der Verzollung nach Raummass für 1 Fest-meter Mk. 2,40.

im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Dop-pelzentner :

hartes Holz Mk. 0,30.

weiches Holz Mk. 0,40.80. Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch

auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt:aus hartem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,24 od. 1 Fest-

meter Mk. 1,92.aus weichem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,24 oder 1

Festmeter Mk. 1,44.Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder

sonst auf chemischem Wege behandelte Eisenbahn-schwellen werden ohne Zollzuschlag nach den ver-tragsmässigen Sätzen der Nr. 80 verzollt.

81. Holzpflasterklötze :aus hartem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder 1

Festmeter Mk. 5,76.aus weichem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder 1

Festmeter Mk. 4,32.Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder

sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflaster-klötze werden ohne Zollzuschlag nach den vertrags-mässigen Sätzen der Nr. 81 verzollt.

82. Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegen-stände erkennbar vorgearbeitete Hölzer :

von hartem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder 1Festmeter Mk. 5,76.

von weichem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder 1Festmeter Mk. 4,32.

83. Fassholz (Fassdauben und Fassbodenteile), auch zusolchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), unge-färbt, nicht gehobelt:

von Eichenholz 1 Doppelzentner Mk. 0,20 oder 1 Fest-meter Mk. 1,60.

von anderem harten Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,30 oder1 Festmeter Mk. 2,40.

von weichem Holze 1 Doppelzentner Mk. 0,30 oder 1Festmeter Mk. 1,80.

Anmerkung. Die blosse Behandlung mit dem Reifmesseroder eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelungbleibt auf die Verzollung des Fassholzes ohne Einfluss.

aus 84. Korbweiden, auch gespalten :geschalt 1 Doppelz. Mk. 3aus 85. Reifenstäbe (gespalten für Fass- und ähnliche

Reifen), auch rund gebogen :geschalte, nicht gehobelt ; ungeschälte und geschälte,

gehobelt oder mit den zur unmittelbaren Verwendung alsReifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenanntenSchlosse, versehen id. 3

Anmerkung zu Nr. 84 und 85. Eine Glättung der Spalt-fläche, die mit der Herstellungsweise der gespaltenenKorbweiden und der Reifenstäbe mittels des Zug-messers oder dergleichen im Zusammenhange steht,gilt nicht als Behobelung.

87. Brennholz (Schichtholz [Klafterholz], Stockholz,Reisig [auch in Bündeln], Späne [Abfallspäne] und anderenur als Brennholz verwertbare Holzabfälle, Wurzeln);

14a

Zapfen von Nadelhölzern ; ausgelaugtes Gerbholz undausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Loh-kuchen) frei

88. Holzkohlen, auch gepulvert; HolzkohIenbriketts frei89. Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zu-

bereitet 1 Doppelz. Mk. 0,4092. Gerbrinden, auch gemahlen frei93. Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken,

auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerklei-nert 1 Doppelz. Mk 2

94. Galläpfel, Knoppern, auch gemahlen . . . freiAlgarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Myroba-

lanen, Sumach, Valonea sowie sonstige anderweit im all-gemeinen Tarife nicht genannte Gerbstoffe, auch ge-mahlen ; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), roh odergereinigt ; Kino 1 Doppelz Mk. 2

95. Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält ; wildeKastanien und sonstige Fortsämereien (mit Ausnahme derBuchecker) frei

96. Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt oderzu Strängen zusammengedreht; Schilfrohr, roh, unge-spalten ; Torfstreu ; Laub, Baumnadeln, Moos und sons-tige Streu aller Art frei

97. Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze (na-türliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) undGummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; Gummi-lack, Schellack ; Akaziengummi (arabisches Gummi), Aca-jöugummi, Kirschgummi; Traganthgummi, Kuteragummi,Bassoragummi; auch wässerige Auflösungen von Akazien-gummi oder von Kirschgummi frei

(aus 100 bis 107) Vieh lebend :aus 100. Pferde :Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut) :im Werte bis 1000 Mk. das Stück. . 1 Stück Mk. 50Im Werte von mehr als 1000 bis 1200 Mk. das Stück

id. 72im Werte von mehr als 1200 bis 1500 Mk. das Stück

id. 75im Werte von mehr als 1500 bis 2500 Mk. das Stück

id. 120andere :im Werte bis 1200 Mk. das Stück. id . 72im Werte von mehr als 1200 bis 2500 Mk. das Stück.

id. 120Anmerkungen. 1. Saugfohlen, welche der Mutter folgen

. . frei2. Abgesetzte Fohlen, welche bis zum 31. März des

auf das Kalenderjahr ihrer Geburt folgenden Jahreseingefühlt werden 1 stück Mk. 30

3. Nach näherer Bestimmung des Bundesratesdürfen Pferde, welche zu Zuchtzwecken vom Staateoder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden,im Alter bis zu 2 Jahren zum Zollsatze von 10 Mark,

im Älter von mehr als 2 Jahren zum Zollsalze von 20Mark für 1 Stück abgelassen werden.

4. Pferde im Werte bis 300 Mark das Stuck undmit weniger als 1,40 Meter Stockmass werden zumZollsatze von 30 Mark für 1 Stück abgelassen.

5. Die zu den besonderen Zollsätzen von 50 und75 Mark für 1 Stück zuzulassenden Pferde müssenausschliesslich dem reinen norischen Schlage oderder Kreuzung eines Hengstes dieses Schlages miteiner Stute eines anderen reinen Kaltblutschlagesangehören. Das Vorhandensein dieser Voraussetzunghat der Einbringer durch Vorlegung eines Zeugnisseseiner österreichischen oder ungarischen Amtsstellenachzuweisen. Die Regierungen der vertragschlies-senden Teile werden sich über die Bezeichnung dermit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Amts-stellen und über das bei der Ausfertigung zu beob-achtende Verfahren verständigen.

In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behördendas Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführtePferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, vondenen die zollbegünstigte Behandlung abhängt.

103. Rindvieh 1 Doppelz. Lebendgewicht Mk. 8.Anmerkungen. 1. Nach näherer Bestimmung des Bun-

desrates des Deutschen Reichs dürfen Bullen vonHöhenvieh, welche zu Zuchtzwecken vom Staate odermit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, zumZollsatze von 9 Mark für 1 Stück abgelassen werden.

2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nachnäherer Bestimmung des Bundesrats Zugochsen imAlter von 2½ bis 5 Jahren zum Zollsatze von 30 Mk.für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zumeigenen Wirtschaftsbetriebe nachweislich notwendigsind.

104. Schafe . . . 1 Doppelz. Lebendgewicht Mk. 8106. Schweine. id. id. Mk. 9aus 107. Hühner aller Art und sonstiges lebendes Feder-

vieh, ausgenommen Gänse 1 Doppelz. Reingewicht Mk. 4aus 108. Fleisch, ausschliesslich des Schweinespecks,

und geniessbare Eingeweide von Vieh (ausgenommenFedervieh):

frisch, auch gekühlt, nicht gefroren 1 Doppelz. Mk. 27einfach zubereitet id. 35zum feineren Tafelgenuss zubereitet id. 75Anmerkungen. 1. Zum Satze von 27 Mark werden auch

zerlegte Schweine einschliesslich des daran haftendenSchweinespecks verzollt.

2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreiesFleisch ,(auch Zungen, jedoch nicht geniessbare Ein-geweide) unterliegen einem Zollzuschlage von 10vom Hundert. Gepökelte oder geräucherte Schweine-schinken (Vorder- und Hinterschinken) werden nach

242

243

dem vertragsmässigen Satze für einfach zubereitetesFleisch ohne Zollzuschlag verzollt.

aus 110. Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, nichtzubereitet Doppelz. Mk. 14

aus 111. Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nichtzubereitet id . 20

aus 112. Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nichtzubereitet id . 20

aus 114. Würste aus Fleisch von Vieh id . 40aus 115. Teichkarpfen, lebende frei.Anmerkung. Die zollfreie Zulassung lebender Teich-

karpfen erfolgt gegen Beibringung von Zeugnissen,welche von zuständigen Organen ausgestellt werdenund bestätigen, dass die Sendung aus Teichen stammt.Die Regierungen der vertragschliessenden Teile be-halten sich die Verständigung darüber vor, welcheOrgane zur Ausstellung dieser Zeugnisse zuständigsein sollen.

aus 122. Süsswasserkrebse, lebend oder bloss abge-kocht . frei.

126. Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz vonSchweinen und Gänsen, Rindsmark, Oleomargarin undandere schmalzartige Fette . . . 1 Doppelz. Mk. 10

127. Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen,unausgepresst), mit Ausnahme des Schweinespecks undder Flomen (Fliesen, Liesen) ; ferner Grieben zum Ge-nüsse id . 5

aus 133. Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oderpeptonisiert ; Buttermilch und Molken frei.

134. Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (But-terschmalz) 1 Doppelz. Mk. 20

136. Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur inder Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in andererWeise verziert id . 2

137. Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderendie Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen ; Eigelb, getrocknet,auch gepulvert ; eingeschlagene Eier ohne Schale (Eigelbund Eiweiss vermischt) id . 2

Anmerkung. Eigelb zu gewerblichen Zwecken wird,amtlich ungeniessbar gemacht (denaturiert) oderunter Ueberwachung der Verwendung, zollfrei abge-lassen.

138. Eiweiss, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderendie Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen frei.

aus 139. Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit leben-den Bienen :

bei einem Gewichte des Stockes usw. einschliesslichdes Inhalts :

von nicht mehr als 15 Kilogramm frei144. Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch ge-

waschen frei.145. Haare des Schafkameels, des Kameels, der Haus-

ziege, der Kämel- oder Angoraziege, sowie aller anderen

zum Geschlechte der Ziegen gehörigen Tiere; Hasen-(auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisam-ratten- und Nutriahaare) ; Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-,Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare; alle diese auchgesotten frei.

146. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife),auch gesotten frei.

147. Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (ge-schlissen usw.) frei.

150. Federkiele (Federspulen, Schreib federn), auchgefärbt oder gezogen frei.

aus 151. Borsten frei.153. Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün,

gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blössen) undgespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile vonsolchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen,Kehlen, Hals- und Kopfteile; auch Leimleder; Fisch- undKriechtierhäute, roh frei

154. Hasen- und Kaninchenfelle, roh . . . . frei155. Felle zur Pelzwerk-(Rauchwaren-) Bereitung (mit

Ausnahme der in Nr. 154 genannten), roh . . . frei156. Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe,

Klauen, Vogelschnabel, Zähne, roh, auch in der Querrich-tung in einzelne Teile zerschnitten ; gefärbte Stücke vonHirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung von Knöpfenund ähnlichen Gegenständen als Rohstoff dienen; Muschel-schalen (auch mit Perlen) und Korallen, roh, auch gepul-vert oder genialen ; Kauris, Schildkrötenschalen (in ganzenGehäusen), Tierstacheln, Walfischbarten (rohes Fischbein)sowie sonstige tierische Schnitzstoffe, roh . . . frei

157. Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet,auch eingesalzen, nicht zum Genüsse; tierische Blasen,mit Ausnahme der Hausenblase, frisch oder getrocknet ;Goldschlägerhäutchen, zugeschnitten ; Lab, auch einge-dickt, nicht weingeisthaltig . . . . . . . frei

158. Knochenkohle, Knochenasche. . . . . freiaus 161. Blut von geschlachtetem Vieh, flüssig oder

eingetrocknet; Tierflechsen, auch getrocknet; Dünger,tierischer (Abtritt- und Stalldünger), auch getrocknet frei

aus 162. Mehl aus Getreide mit Ausnahme von Hafer,auch gebrannt oder geröstet . . 1 Doppelz. Mk. 10,20

Mehl aus Malz, nicht gebrannt oder geröstet id . 12173. Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen id. 14aus 177. Milchzucker id . 40aus 180. Wein und frischer Most von Trauben, auch

entkeimt (sterilisiert), in Fässern oder Kesselwagen :mit einem Weingeistgehalt von nicht mehr als 14 Ge-

wichtsteilen in 100 id. 20aus 188. Weinhefe :flüssig, zur Kognakbereitung unter Ueberwachung der

Verwendung........... id. 10trocken oder teigartig . . . . . frei

190. Mineralwasser, natürliches und künstliches, ein-schliesslich der Flaschen und Krüge frei

Anmerkung. Mineralwasser, natürliches und künstliches,wird auch einschliesslich von Flaschen aus gefärbtemGlas zollfrei zugelassen, wenn diese Umschliessungenwegen der besonderen Beschaffenheit des Wassershandelsüblich sind,

Mineralwasser in Umschliessungen mit Druckvor-richtungen aus unedlen Metallen oder Legierungenunedler Metalle oder mit mechanischen Verschluss-vorrichtungen wird nach Beschaffenheit dieser Um-schliessungen verzollt.

191. Anderes natürliches Wasser, auch destilliert; Eisrohes, natürliches und künstliches frei

192. Kleie, auch gepresste Maiskleie (Maiskuchen),Reisabfalle (Abfalle beim Schälen und Polieren von Reis),ausschliesslich als Viehfutter verwendbar . . frei

193. Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele,auch gemalen oder in der Form von Kuchen (Oelkuchen);auch Mandelkleie frei

194. Rückstände von der Stärkeerzeugung, ausschliesslichals Viehfutter verwendbar; Branntweinspülicht (Schlempe),auch getroknet ; Melasseschlempe frei

aus 193. Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auchgepresst : frisch frei

196. Weintreber 1 Doppelz. Mk. 1Anmerkung. Weintreber zur Bereitung von Kognak und

anderem Branntwein werden unter Ueberwachungder Verwendung zollfrei abgelassen,

197. Andere Treber, auch getrocknet; Malzkeime frei198. Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz v. Eiern, Fett,

Gewürzen, Zucker od. dergleichen) 1 Doppelz. Mk. 10,20199. Anderes Backwerk einschliesslich der Kakes und

des Zwiebacks ; auch Oblaten aus Mehl, Gries oder Kleber,mit Zusatz von Zucker oder Gewürz . id. 60

205. Margarin (der Milchbutter oder dem Butterschmalzähnliche Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschliess-lich der Milch entstammt). . . . i d . 20

213. Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein-trauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeist-haltig, mit Zucker oder Sirup versetzt oder mit Zusatz vonZucker oder Sirup eingekocht, einschliesslich des Schach-telmuses (der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten(Gelees ; Himbeeressig id. 60

aus 216. In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken(sogenannte Znaimer Gurken) mit Zutaten von Gewürzender Nummern 66 und 67 des allgemeinen Tarifs oder auchmit geringen Zusätzen anderer Küchengewachse, in nichtluftdicht verschlossenen Behältnissen id. Mk. 4

aus 219. Aprikosenmus ohne Zusatz von Zucker oderSirup, in luftdicht verschlossenen Blechgefässen von min-destens 5 Kilogramm Gewicht . . . i d . Mk. 5

In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (soge-

nannte Znaimer Gurken) mit Zutaten von Gewürzen derNummern 66 und 67 des allgemeinen Tarifs oder auchmit geringen Zusätzen anderer Küchengewächse, in luft-dicht verschlossenen Behältnissen. . 1 Doppelz. Mk. 4

221. Gartenerde, auch Rasenplatten; Kies, Mergel,Sand, auch naturfarbiger Streusand sowie Formersand ;ungefärbte Glimmerschuppen ; Schlamm, auch Scheide-schlamm frei

222. Gefärbter Sand, auch gefärbter Streusand ein-schliesslich des Streugoldes und Streusilbers (aus Glimmererzeugten Streusandes) und andere gefärbte Glimmer-schuppen frei

223. Ton einschliesslich der Porzellanerde (Kaolin) undLehm aller Art, auch gebrannt, gemahlen oder geschlemmt;Schamotte- und Dinasmörtel frei

224. Farberden (auch Kreide), roh, sowie als rohe Färh-erden verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse derIndustrie ; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder ge-schlemmt frei

225. Bimsstein, Schmirgel, Polier- oder Putzkalk(Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische Schleif-,Polier- und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlemmt:

in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für denKleinverkauf bestimmten Aufmachungen. 1 Doppelz. Mk. 2

in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt, frei226. Kieselguhr (Infusorienerde), Quarz, Quarzsand ;

Feuersteine, roh, auch geschreckt oder gemahlen . frei227. Kalk, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, Witherit,

Strontianit, auch gebrannt ; Kalk, gebrannter, gelöscht ;Kalkmörtel ; Kalk, natürlicher phosphorsaurer . frei

228. Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, ge-mahlen, geschlemmt ; Superphosphatgips . . . frei

229. Wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z B.Tuff, Trass, Puzzolan und Puzzolanerde, Santorin (Santo-rinerde), auch gemahlen oder gestampft. . . frei

230. Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement,Magnesiazement, Schlackenzement und dergleichen, mitoder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen,ungemahlen (Zementklinker, Zementgriese usw.), ge-mahlen, gestampft ; auch gemahlener Kalk . . frei

233. Schiefer :rohe Schieferblücke. freirohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer 1 Doppelz. Mk. 1Dachschiefer id. 0,65Anmerkungen. 1. Schieferplatten von mehr als 20 Zen-

timeter Stärke sind als Schieferblöcke zu behandeln.2. Als Tafelschiefer sind Schieferplatten von

höchstens S Millimeter Stärke, rein blauer oder blau-grauer Farbe und rechteckiger Form zu behandeln,jedoch mit Ausnahme solcher, welche durch ein min-destens 2 Zentimeter vom Rande entfernt durchge-schlagenes Loch als Dachbelagplatten erkennbar unddeshalb als Dachschiefer zu verzollen sind, Ausserdem

244

werden alle Schieferplatten von mehr als 5 und we-niger als 10 Millimeter Stärke sowie solche von nichtmehr als 5 Millimeter Stärke, welche die vorstehendbezeichneten Merkmale des Tafelschiefers nicht auf-weisen, insbesondere diejenigen von grünlicher oderrötlicher Färbung oder von Rautenform, als Dach-schiefer behandelt.

3. Die vertragsmässigen Zollsätze für rohen Tafel-schiefer und für Dachschiefer sind auch dann anzu-wenden, wenn die Kanten durch blosses Behauen,Beschneiden oder Sägen bearbeitet sind.

234. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster-steinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh oder blossroh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als dreiSeiten, oder in nicht gespaltenen, Licht gesägten (ge-schnittenen) Platten ; auch gemahlene Steine, im allge-meinen Tarife nicht besonders genannt . . . . frei

236. Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, an-derweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbe-griffen, auch gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder ge-reinigt; Kreidemasse (aus Kreide, anderen Erden, Leimund dergleichen) zu Formerarbeiten frei

aus 237. Erze, auch aufbereitet ; Schlacken und Sinteraller Art zum Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (mitAusschluss des Thomasphosphatmehls) ; Schlacken undandere Abfälle vom Metallhüttenbetrieb ; sogenannteSchlackenfilze ; Schlackenwolle; Aschen, mit Ausnahmeder Knochenasche, auch ausgelaugt ; Kalkäscher . frei

238. Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohleund Braunkohlen, auch gemahlen ; Torf ; Koks (poröseRückstände von der trockenen Destillation der Steinkohlenund Braunkohlen), auch gemahlen ; Torfkoks (Torfkohlen) ;koksartige Rückstände von der Destillation der Mineral-öle und des Teers ; Brennstoffe, künstliche (einschliess-lich der Presskohlen), aus Braunkohlen, Steinkohlen,Torf, Teer oder dergleichen, auch unter Verwendung vonHolz, bereitet ; Kohle, formbare (plastische), aus fossilenStoffen und Gaskohle (Retortengraphit), ungeformt ; auchformbare (plastische) Pflanzenkohle in ungeformter Masse

freiaus 239. Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Berg-

teer (Erdteer), Braunkohlenteeröl, Torföl, Schieferöl,Oel aus dem Teer der Boghead- oder Kännelkohle undsonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannteMineralöle, roh oder gereinigt :

Schmieröle ; auch teerartige, paraffinhaltige und imWasser nicht untersinkende pechartige Rückstände vonder Destillation der Mineralöle ; Harzöl 1 Doppelz. Mk. 6

Schwerbenzin mit einem spezifischen Gewicht von mehrals 0,75 bis 0,77 einschliesslich bei 15° C, zur Verwen-dung zum Betriebe von Motoren, in inländischen Betriebs-anstalten gewonnen oder aus dem Auslande eingehend,unter Überwachung. id. 2

245

Gasöl mit einem spezifischen Gewicht von über 0,83 bis0,88 einschliesslich bei 15° C, zur Verwendung zum Be-triebe, von Motoren oder zur Karburierung von Wassergas,in inländischen Betriebsanstalten gewonnen oder aus demAusland eingehend, unter Ueberwachung. 1 Doppelz. Mk. 3

240. Asphalt, fester ; Asphaltmastix (Asphaltzement),Asphaltkitt (Mineralkitt), Harzzement, Holzzement. frei

241. Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmolzen freiaus 243. Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlen-

pechs ; Pechsatz (Rückstand von der Pechbereitung) ;pechartige Rückstände von der Destillation der Mineral-öle, soweit sie im Wasser untersinken; Torfteer; Holzteerund Dagget (Daggert, Birkenteer) frei

Anmerkung zu Abschnitt 2D des allgemeinen Tarifs.Sogenannter weicher Asphalt und ähnliche halbfesteoder zähflüssige Rückstände von der Destillation derMineralöle werden, wenn ihr spezifisches Gewichtmindestens 0,96 bei 15° C beträgt und die Einfuhrzur Vermischung mit natürlichem Asphalt oder Teerfür Asphalt- oder Teerpappen-Fabriken stattfindet,auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Ver-wendung zollfrei abgelassen.

244. Steinkohlenteer auch Steinkohlenpech. frei245. Steinkohlenteeröle, leichte, einschliesslich der öl-

artigen Destillate aus Steinkohlenteeröle, z. B. Benzol,Cumol, Toluol, Xylol, und schwere, z. B. Anthrazenöl,Karbolöl, Kreosotöl; auch Asphaltnaphta und sogenannterKohlenwasserstoff frei

246. Naphtalin ; Anthrazen ; durch einfache Destillationdes Steinkohlenteers hergestellte nicht ölartige Erzeug-nisse, z. B. Phenol (Karbolsäure) ; Anilin (Anilinöl), Ani-linsalze und andere Steinkohlenteerstoffe (Anthrachinon,Nitrobenzol, Toluidin, Naphtylamin, Resorzin, Naphtol,Phtalsäure usw.) frei

249. Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Zeresin (ausErdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt), inBlöcken, Täfelchen oder Kugeln ; Wachsstumpfen vongereinigtem Erdwachs und von Zeresin 1 Doppelz. Mk. 10

aus 250. Paraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutterusw.) oder gereinigt, mit Ausnahme des Weichparaffins.

id. 10251. Weichparaffin id. 8257. Glyzerin, roh oder gereinigt ; Unterlauge von

Seifensiedereien freiaus 258. Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht

wohlriechend) . . . 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 10259. Wagenschmiere . . . . 1 Doppelz. Mk. 6260. Andere Schmiermittel, unter Verwendung von

Fetten oder Oelen hergestellt, flüssig oder fest, auch ge-formt 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 7,50

265. Quecksilber und Quecksilberlegierungen (Amal-game) frei

271. Ammoniakwasser (Gaswasser), Salmiakgeist, frei.

272 Salzsäure frei273. Schwefelsäure und Schwefelsäureanhydrid . frei

274. Salpetersäure . . . . . . . frei279. Weinsäure (Weinsteinsäure) 1 Doppelz. Mk. 4Zitronensäure frei282. Quellsalze, natürliche und künstliche ; auch Moor-

salze. frei283. Chlorbarium (Baryumchlorid) . . . frei289. Aetznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig

(Natronlauge); Aetzkali, fest (Kaliumhydroxyd) oder flüssig(Kalilauge) . . . . . . . 1 Doppelz. Mk. 3,50

290. Pottasche aller Art ; auch Schafschweissascheid. 1,50

291. Schlempekohle freiaus 2932 Wasserstoffsuperoxyd . . 1 Doppelz. Mk. 1293. Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen

oder Kapseln eingehend . . . . . . frei294. Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, Natriumsul-

fat) und saures schwefelsaures Natron (doppeltschwefel-saures Natron, Natriumbisulfat) . 1 Doppelz. Mk. 0,25

295. Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat) und phosphor-saures Kali (Kaliumphosphat)....... frei

297. Eisenvitriol (grüner Vitriol, Eisensulfat), Zink vi-triol (weisser Vitriol, Zinksulfat) . . . . . frei

300. Bleioxyd (Bleiglatte, gelbe [Silberglatte] und rote[Goldglätte]) m Brocken, Schuppen oder Pulver . frei

301. Zinnoxyd 1 Doppelz. Mk. 2305. Chromsaures Nation (Natriumchromat) und saures,

chromsaures Natron (Natriumbichromat), chromsauresKali (Kaliumchromat) und saures chromsaures Kali (Ka-liumbichromat) ; Chromoxyd, Chromhydroxyd frei

306. Mangansaures Kali (Kaliummanganat) und über-mangansaures Kali (Kaliumpermanganat) . . . frei

308. Kali-BlutIaugensalz (Ferrocyankalium [Kaliumeisen-cyanür] und Ferricyankalium [Kaliumeisencyanid]), Na-tron-Blutlaugensalz (Ferrocyannatrium [Natriumeisencya-nür] und Ferricyannatrium [Natriumeisencyanid]), Cyan-kalium (Kaliumcyanid) 1 Doppelz. Mk. 8

309. Kalciumacetat (essigsaurer und holzessigsaurerKalk) id. 1

Andere Acetate, anderweit im allgemeinen Tarif nichtgenannt, sowie Acetonöl frei

aus 311. Weinstein, roh frei313. Kohlensaure Magnesia, künstliche (Magnesium-

karbonat) . . . . . . . frei315. Zinksalze, anderweit im allgemeinen Tarife nicht

genannt; Chlorzink (Zinkchlorid). fest oder flüssig. freiaus 316 Kalciumkarbid . . . 1 Doppelz. Mk. 4aus 317. Ammoniak, schwefelsaures (Ammoniumsulfat) ;

Chlorkalium ; Natron, schwefligsaures (Natriumsulfit) ;Schwefelkalium (Kaliumsulfid); Schwefelnatrium (Natrium-sulfid), Arsensäure, arsenige Säure, Salze dieser Säurenund sonstige Arsenverbindungen, soweit sie nicht zu den

Farben, zubereiteten Arzneiwaren oder Schönheitsmittelngehören frei

326. Zinkoxyd (Zinkweiss und Zinkgrau), Zinksulfidweiss(Lithopon) frei

aus 329. Erdfarben (gebrannte, gemahlene oder ge-schlemmte Farberden und als solche verwendbare Abfalleund Nebenerzeugnisse der Industrie, auch als Farberdengemahlene Erze), trocken oder in Teigform, auch geschontKreide ausgenommen :

Eisenoxyd, natürliches und künstliches (Kolkothar,caput mortuum) frei

andere 1 Doppelz. Mk. 0,20338. Graphit :geformt (in Tafeln, Blöcken oder dergleichen) id. 2in Aufmachungen für den Kleinverkauf id. 3349. Holzgeist (Methylalkohol), roh ; Aceton, roh. freiAnmerkung, unter Nr. 349 fallt Holzgeist, dessen Starke,

bei 15° C. mit einem Alkoholometer nach Gewichtsteilen in Hundert für Branntwein festgestellt, nichtmehr als 95 Gewichtsteile beträgt.

360. Knochenmehl frei362. Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Dünge-

mittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen ver-mischt frei

372. Eiweiss und Eiweissstoffe, tierische und pflanz-liche, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifsfallend . . frei

373. Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähnlicheZubereitungen, soweit sie nicht unter Nr. 206 des allge-meinen Tarifs fallen . . . 1 Doppelz. Mk. 6

374. Rohleim (entkalkte Knochen). id. 3375. Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweissleims),

fest oder flüssig ; Gelatine, auch gefärbt id. 3378. Holzteer- und Torfteerkreosot . . . . frei384. Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit

im allgemeinen Tarif nicht genannt :Eichenholz-, Fichtenholz- und Kastanienholzauszug:flüssig 1 Doppelz. Mk. 2fest i d . 4andere :flüssig id . 4fest . . . . . . . . . id . 8Anmerkungen.

1. für Eichenholz-, Fichtenholz- und Kastanien-holzauszug wird die Zollermässigung unter der Be-dingung gewahrt, dass jede Sendung von einemZeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet ist,aus dem erhellt, dass es sich um reine Auszüge voneinem oder mehreren der genannten Gerbhölzer han-delt, die werter mit anderen Gerbstoffauszügen ge-mischt, noch aus einem Gemische von Eichenholz,Fichtenholz oder Kastanienholz mit anderen rohenGerbstoffen hergestellt sind. Diese Zeugnisse, die

246

247von den im Einvernehmen der vertragschliessendenTeile bestimmten wissenschaftlichen oder Fachan-stalten in Oesterreich und in Ungarn auszustellensind, werden in Deutschland anerkannt, indem diebetreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchungunterworfen werden, vorausgesetzt, dass nach. Aus-weis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Be-obachtung der im Einvernehmen der vertragschlies-senden Teile zu erlassenden Vorschriften vorge-nommen worden ist.

Hierdurch wird das Recht der deutschen Behördennicht berührt, bei Auszügen der bezeichneten Art,die gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt werden,in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuch-ungsbefundes vorzunehmen.

2. Flüssige Gerbstoffauszuge von mehr als 28° Be-werden wie feste verzollt,

aus 385. Süssholzsaft ;mit Zucker, Honig, Anisöl, Salmiak oder sonstigen Ge-

schmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Auf-machungen für den Kleinverkauf. . id . 60

anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in Kistenoder in andere unmittelbar zum Versand dienende grössereUmschliessungen verpackten Stangen . . . . frei

aus 398. Florettseidengespinste, ein oder mehrfach,auch gezwirnt :

ungefärbt frei404. Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Ge-

webe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten) :ganz aus Seide. . . . . . 1 Doppelz. Mk. 750teilweise aus Seide . . . . . i d . 45040b. Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarif

nicht genannt :ganz aus Seide id. 600teilweise aus Seide . . . . id . 450Anmerkung zu Nr. 403 bis 408 des allgemeinen Tarifs.

Gewebe aus Garnen von anderen Spinnstoffen, inwelche Seide versponnen ist, ohne die Umhüllungdes Fadens zu bilden oder zusammenhängend durchdie ganze Länge des Fadens sich zu ziehen, werdendeshalb nicht als Gewebe teilweise aus Seide be-handelt.

(422/23). Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren,auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, aus-schliesslich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis421 des allgemeinen Tarifs fallend :

422. Kammgarn, roh:eindrähtig i d . 8zwei- oder dreidrähtig . . . . id . 10vier- oder mehrdrähtig . . . id . 24423. Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckteindrähtig. . . . . . . i d . 12zwei- oder dreidrähtig . . . . i d . 18vier- oder mehrdrähtig. . . . 1 Doppelz. Mk. 24

428. Fussbodenteppiche aus Gespinsten von Wolle oderanderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffenoder Gespinsten gemischt, im Stück als Meterware ein-gehend oder abgepasst (ohne Näharbeit), auch bedruckt :

andere als die in Nr. 427 des allgemeinen Tarifs ge-nannten :

geknüpft id . 150gewebt id . 100432. Gewebe aus Gespinsten von Wolle oder anderen

Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Ge-spinsten gemischt, nicht unter Nr. 427 bis 431 des allge-meinen Tarifs fallend :

Presstücher, Gurte, Scheiben und Tafeln aus Garnenvon Ziegenhaaren oder groben Tierhaaren zum Pressenvon Oel oder Fetten id . 15

mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (ausMähne oder Schweif), dass die Gewebe, obwohl wederdie ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferde-haaren besteht, doch als Steifstoffe von der Art der an-lässlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegtenMuster sich darstellen . . . . id . 45

andere hierher gehörige Gewebe :im Gewichte von mehr als 700 Gramm auf 1 Quadrat-

meter Gewebt flache i d . 135im Gewichte von mehr als 200 bis 700 Gramm auf 1

Quadratmeter Gewebefläche . . . i d . 150im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf 1 Qua-

dratmeter Gewebefläche . . . . i d . 220(aus 448/464) Waren aus Baumwollengespinsten, auch

gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Ge-spinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischungvon Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren :

aus 448. Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Ge-webe, aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet (Samt):

gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt id. 130(aus 453/457) Gewebe, nicht unter Nr. 445 bis 452 des

allgemeinen Tarifs fallend :aus 453|457. roh, zugerichtet (appretiert), gebleicht

oder gefärbt, mit derartiger Beimischung von Pferde-haaren (aus Mähne oder Schweif), dass die Gewebe, ob-wohl weder die ganze Kette noch der ganze Einschlag ausPferdehaaren besieht, doch als Steifstoffe von der Art deranlässlich der Unterzeichnung des Vertrages hinterlegtenMuster sich darstellen . . id. 45

aus 456. zugerichtet (appretiert), gebleicht, vorstehendnicht genannt 1 Doppelz. (Zoll der rohen Gewebe + 20 Mk.)

aus 457. gefärbt, bedruckt od. bunt gewebt, vorstehendnicht genannt 1 Doppelz. (Zoll der rohen Gewebe + 50 Mk.)

Anmerkung zu Nr. 453 bis 457 des allgemeinen Tarifs,Für die Verzollung von Geweben, bei denen undichtgewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, istdie durchschnittliche Fadenzahl massgebend, welchedurch Zahlung der Kettenfäden und der Schussfäden

248

zwischen je zwei bei Kette und Schuss im Gewebe-rauster regelmässig wiederkehrenden Punkten, durchUmrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnisder Breite des Musters zu 5 Millimeter und durchZusammenzählung der Ergebnisse für Kette undSchuss gefunden wird. Bei Geweben mit Doppel-faden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen.Ueberschiessende Bruchteile bleiben bei der Fest-stellung des Gesamtergebnisses der Umrechnungausser Betracht.

aus 464. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschliess-lich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Warenaus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmiggestalteten oder ausgezackten Rand :

handgeklöppelt 1 Doppelz. Mk. 350(aus 472| 4) Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachs-

werg), auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimischungvon anderen Spinnstoffen :

aus 472. eindrähtig, roh :über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch . . id. 6über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch . . id. 6,50über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch . . id. 9,50über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch . . id. 12aus 473. eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt :bis Nr. 20 englisch id. 13über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch . . id. 16über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch . . id. 21474. zwei- od. mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht,

gefärbt, bedruckt id. 36(aus 475/7) Hanfgarn und Hanfwerggarn, sowie Garn

aus Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern,Ananasfasern, Kokosfasern oder anderweit im allgemeinenTarif nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, dieseGarne sämtlich auch gemischt mit sonstigen zum Abschnitt5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedochohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinn-stoffen :

aus 475. eindrähtig, roh :bis Nr. 6 englisch id. 6über Nr. 6 bis Nr. 8 englisch . . id. 6,50über Nr. 8 bis Nr. 10 englisch . . id. 7476. eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt :bis Nr. 6 englisch id. 13über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch . id. 14über Nr. 10 englisch . . . . id. 16477. zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht,

gefärbt, bedruckt id. 36(481/2). Jutegarn ohne Beimischung von anderen Spinn-

stoffen, ein- oder mehrdrähtig :481. roh:bis Nr. 8 englisch id. 5über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch . . id. 6über Nr. 14 englisch id. 7482. gebleicht, gefärbt, bedruckt:

bis Nr. 14 englisch id. 12über Nr. 14 englisch id. 13483. Garn aus Spinnstoffen des Abschnitts 5 D dos all-

gemeinen Tarifs ohne Beimischung von Baumwolle odertierischen Spinnstoffen, in Aufmachungen für den Einzel-verkauf:

eindrähtig id. 36zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt) . id. 70Anmerkung. Die Aufmachung in Strähnen, deren Ab-

teilung nicht über die Fitzung mit lose durchlaufen-den oder die Gebinde nur einmal umschliessenden,nicht geknoteten Fitzfäden hinausgeht, ist nicht alsAufmachung für den Einzelverkauf anzusehen.

a) bei Leinenzwirn und Hanfzwirn insoweit, alsdie i m Strähn enthaltene ununterbrochene Faden-länge 2500 Meter oder mehr beträgt,

b) bei nicht gezwirnten Garnen aus Spinnstoffendes Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs und beianderen als den unter a) genannten Zwirnen aussolchen Spinnstoffen ohne Rücksicht auf die imSträhn enthaltene Fadenlänge.

Als Aufmachung für den Einzelverkauf ist ferner nichtanzusehen die Aufmachung in Cops oder in Kreuz-spulen.

aus 484. Bindfaden (lediglich durch Zusammendrehenvon Seilfäden [starken eindrähtigen Seilergarnen] herge-stellte nicht schnurartige Seilerwaren) aus Spinnstoffendes Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs ohne Beimisch-ung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen ;

im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber. . .id . 10

im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

id . 22Fussbodenteppiche, im Stücke als Meterware eingehend

oder abgepasst (ohne Näharbeit), aus losen, gedrehtenoder versponnenen Jute-, Manilahanf, Agave-, Ananas-oder Kokosfasern, auch gemischt mit anderen pflanzlichenSpinnstoffen oder Gespinsten oder mit Rindvieh-, Hirsch-,Hunde-, Schweine- oder ähnlichen groben Tierhaarenoder Gespinsten daraus, soweit sie nicht unter Nr. 427 desallgemeinen Tarifs fallen :

487. gewebt :gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert id. 24andere ; auch Decken aus geteertem Tauwerk, geteerte

Fussbodenteppiche id . 12Anmerkung. Velour-Fussbodenteppiche aus Jute sowie

Fussbodenteppiche aus Jutechenille, auch mit Ketteaus Gespinsten von Baumwolle, sind von der Be-handlung als Fussbodenteppiche der Nr. 487 auchdann nicht ausgeschlossen, wenn sie doppelseitig ge-webt sind oder eine grössere oder geringere Bieg-samkeit aufweisen.

249

(488|9). Taschentücher aus Leinengarn, im Stück alsMeterware eingehend oder abgepasst, ungemustert odergemustert, auch mit ungefärbten oder gefärbten baum-wollenen Fäden in den Kanten oder Borden ohne Rück-sicht auf die Anordnung oder Anzahl dieser Fäden :

488. roh :in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Zenti-

meter im Geviert:bis 120 Faden 1 Doppelz. Mk. 45mit mehr als 120 Fäden . . . id . 70489. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt :in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Zenti-

meter im Geviert :bis 120 Fäden id . 75mit mehr als 120 Fäden . . . id. 120(aus 492/7). Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinn-

stoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs, auchgemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischungvon anderen tierischen Spinnstoffen oder Baumwolle,nicht unter Nr. 486 bis 491 des allgemeinen Tarifs fallend,ungemustert:

(492|3). aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch ge-mischt mit anderen Spinnstoffen des Abschnitts 5 D desallgemeinen Tarifs :

492. roh:in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Zenti-

meter im Geviert :bis 40 Fäden id. 12mit 41 bis 80 Fäden . . . . id . 24mit 81 bis 120 Fäden . . . id . 36mit mehr als 120 Fäden . . . id. 60493. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt:in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Zenti-

meter im Geviert :bis 120 Fäden id. 60mit mehr als 120 Fäden. . . . id . 120(496|7). aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinn-

stoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs :496. roh :in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Zenti-

meter im Geviert :bis 40 Fäden id. 12mit 41 bis 80 Fäden . . . . id. 24mit mehr als 80 Fäden. . . . id. 36497. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt id. 60498. Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen

des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs, auch gemischtmit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderentierischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr.486 bis 491 des allgemeinen Tarifs fallend, gemustert(roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt) :

Damaste id. 150andere . . Zollsätze der Nr. 492 und 493 + 10 Mk.

aus 499. Undichte taffetbindige Gewebe aus Gespinstenvon Spinnstoffen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Ta-rifs mit derartiger Beimischung von Pferdehaaren (ausMähne oder Schweif), dass die Gewebe, obwohl wederdie ganze Kette noch der ganze Einschlag aus Pferde-haaren besteht, doch als Steifstoffe von der Art der an-lässlich der Unterzeichnung des Vertrags hinterlegtenMuster sich darstellen id. 45

aus 501. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschliess-lich der Einsalzspitzen, Kanten und abgepassten Warenaus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmiggestalteten oder ausgezackten Rand, aus Gespinsten vonSpinnstoßen des Abschnitts 5 D des allgemeinen Tarifs :

geklöppelt, ohne Beimischung von tierischen Spinn-stoffen oder Baumwolle id. 300

Anmerkung zu Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs.An die Stelle der für Stickereien auf Grundstoff ausGespinsten des Abschnitts 5 D in der Anmerkung zudiesem Abschnitt im allgemeinen Tarife vorgesehenenVerzollung wie Stickereien auf baumwollenem Grund-stoffe tritt bei nicht durch Nähen weiter verarbeitetendichten, ungemusterten Leinengeweben der Nrn. 492und 493 des allgemeinen Tarifs, welche zu Damen-hemden oder Unterjacken zugeschnitten und nur amHalsausschnitt derart bestickt sind, dass das Sticke-reimuster an keiner Stelle über eine Entfernung von15 Zentimeter vom Rande des Halsausschnitts hinaus-geht, die Verzollung zum Satze von 150 Mark für1 Doppelzentner.

aus 504. Wachsmusselin und Wachstafft id. 50aus 505. Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken

mit Oelfirniss oder mit Stoffen metallischen Ursprungs,durch Teeren oder sonst eine Behandlung mit anderenStoffen als Kautschuk, Guttapercha oder Zellhorn wasser-dicht gemacht:

andere als grobe id. 30aus 512. Watte, nicht zu Heilzwecken zubereitet, auch

mit Kleister, Leim oder Gummilösung überzogen ; fernerals Dichtungsmittel dienende Rollen aus Walte:

aus anderen Spinnstoffen als Seide oder Seidenabfälleid. 4

514. Filze, abgepasste Fussbodenteppiche aus Filz undsonstige nicht genähte Filzwaren (mit Ausnahme der Hüte),aus Wolle oder anderen als den in Nr. 513 des allgemeinenTarifs genannten Tierhaaren, auch in Verbindung mitpflanzlichen Spinnstoffen oder mit Beimischung von Seide. 1 Doppelz. Mk. 100

aus 515. Krollhaare aus Pferdehaaren (aus der Mahneoder dem Schweif), auch gemischt mit anderen Tierhaarenoder mit pflanzlichen Faserstoffen . id. 5

aus 316. Waren aus Pferdehaaren (aus der Mähne oderdem Schweif), anderweit im allgemeinen, Tarif nicht ge-nannt: 14 b

250

Presstücher, Gurte, Scheiben und Tafeln, zum Pressenvon Oel oder Fetten, auch in Verbindung mit Werg id. 15

Gewebe, auch mit anderen tierischen oder mit pflanz-lichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschliesslich Seide,gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlagaus Pferdehaaren besieht ; Siebböden . id. 45

Anmerkung. Siebböden aus Pferdehaaren sind von derVerzollung zum Satze von 4b Mark für 1 Doppel-zentner auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Ge-spinstfäden aus anderen tierischen Spinnstoffen, aus-genommen Seide, oder aus pflanzlichen Spinnstoffenin geringer Anzahl eingeflochten sind.

Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs.An Stelle der in der Anmerkung zu den Nrn. 518 bis520 des allgemeinen Tarifs für Kleider, Putzwarenund sonstige genähte Gegenstände dieser Tarifnum-mern vorgesehenen Zollzuschlage wird, wenn dieKleider usw. aus Spitzen mit Ausnahme solcher derNr. 501 des allgemeinen Tarifs oder aus Stickereienbestehen, ein Zollzuschlag von 50 vom Hundert er-hoben. Als aus Spitzen oder Stickereien bestehendsind nur solche Kleider, Putzwaren und sonstige ge-nahte Gegenstände anzusehen, bei denen die Spitzenoder die bestickten Flächen die wesentlichen Teilebilden und die Eigenart der Ware bestimmen.

Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegen-stände der Tarifnummern 518 bis 520, die in andererWeise mit Spitzen oder Stickereien ausgestattet sind,werden im Sinne der vorerwähnten Anmerkung alsmit Spitzen oder Stickereien verziert angesehen undunterliegen an Stelle des dort vorgesehenen Zollzu-schlags einem Zollzuschlage, welcher beträgt :a) bei Damenblusen 10 vom Hundert ohne Rücksicht

darauf, aus welchen Spinnstoffen die Spitzen oderStichereien hergestellt sind,

b) bei anderen Kleidern sowie bei Putzwaaren undsonstigen genähten Gegenständen 23 vom Hundert,wenn die Verzierung in Spitzen oder Stickereienganz oder theilweise aus Seide besteht, und 10vom Hundert, wenn die Verzierung in anderenSpitzen oder Stickereien besteht.Jedoch sind Bettzeug und Tischzeug, Damenhem-

den, Unterjacken, Unterbeinkleider, Unterröcke miteinzelnenstreifenförmig an- oder eingenähten Spitzenoder Stickereieinsätzen von nicht mehr als 4 Zenti-meter Breite, ferner Damenhemden und Unterjackenaus dichten, ungemusterten Leinengeweben der Num-mern 492 und 493 des allgemeinen Tarifs mit Sticke-reien, die nur am Halsausschnitt angebracht sind undderen Muster an keiner Stelle über eine Entfernungvon 15 Zentimeter vom Rande des Halsausschnittshinausgeht, von den genannten Zollzuschlägen aus-genommen.

(aus 521/522) Kleider, Putzwaaren und sonstige ge-nähte Gegenstände aus Gespinstwaaren oder Filzen, ander-weit im allgemeinen Tarife nicht genannt:

522. Aus Gespinstwaaren, auch aus Filz, mit Kaut-schuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischen-lagen aus Kautschuk verbunden, oder in Verbindung mitKautschukfäden, auch aus Geweben von Kautschukfädenin Verbindung mit Gespinsten, anderweit im allgemeinenTarif nicht genannt :

wenn die Gespinstware oder das Gespinst besteht:ganz oder theilweise aus Seide . 1 Doppelz. Mk. 220aus anderen Spinnstoffen... id. 120(524/525) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht

durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhereZollsätze fallen:

524. aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaaren mitaufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt

1 Doppelz. Mk. 200325. andere :aus Gespinstwaaren ganz aus Seide id. 120aus Gespinstwaaren theilweise aus Seide id . 90aus anderen Gespinstwaaren . . . id . 70aus 527. Schuhe aus Gespinstwaaren mit angenähten

Sohlen aus anderen Stoffen :aus Gespinstwaaren ganz oder theilweise aus Seide

. i d . 120aus Kameelhaargeweben . . . id . 80aus anderen Gespinstwaaren (mit Ausnahme von Tuch-

ecken, Tuchleisten, baumwollenen, wollenen oder lei-nenen Nesteln, Litzen oder dergleichen und von wasser-dichten Geweben) id . 65

aus 530. Haarnetze aus Menschenhaaren oder Nach-ahmungen davon i d . 200

531. Schmuckfedern, zugerichtet (zubereitet):Straussfedern und Reiherfedern . i d . 1000andere Federn ; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und

andere Teile von Balgen, zum Schmucke von Hüten oderdergleichen zugerichtet . . . . i d . 750

aus 532. Fächer (Handfächer):ganz oder theilweise aus Seide, Spitzen, Stickereien

oder anderen Schmuckfedern als Strausfedern ; alle diese,soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhereZollsätze fallen id . 200

andere (mit Ausnahme solcher ganz oder theilweiseaus Strausfedern), soweit sie nicht an sich od. durch ihreVerbindungen unter höhere Zollsätze fallen id . 200

aus 533. Männerhüte aus Gespinstwaaren, ohne Rück-sicht auf die Ausstattung :

aus Gespinstwaaren ganz oder theilweise aus Seide ;Hüte aller Art mit Springledern (Klapphüte) 1 Stück Mk. 1

537. Männerhüte aus Haarfilz (mit Ausnahme derlackierten):

(…) (ungarniert) . . id . 0,40

251

ausgerüstet (garniert). . . . . 1 Stück Mk. 0,50Anmerkung zu Nr. 537 und 538 des allgemeinen

Tarifs. Filzhüte, bei welchen sich aus der Form oderder Ausrüstung nicht erkennen lässt, ob sie Männer-oder Frauenhüte sind, werden als Männerhüte nachden Nummern 537 und 338 behandelt.

539. Frauenhüte aus Filz aller Art :unausgerüstet (ungarniert) . . . id. 0,23bloss mit Band eingefasst . . . id . 0,60anders ausgerüstet (garniert) . . id. 0,80Anmerkung. Frauenhüte aus Filz aller Art, welche zur

Verstärkung oder Formgebung mit einem auf oderunter der Krempe oder an deren äusserem Randeaufgenähten, auch mit Gespinsten umflochtenenDraht versehen sind, werden dadurch von der Ver-zollung als unausgerüstete (ungarnierte) Hüte nichtausgeschlossen.

aus 540. Hutstumpen aus Haarfilz, ganz oder unvoll-ständig in Hutform gebracht . . . id. 0,25

aus 541. Hüte aus Holzspan :unausgerüstet (ungarniert) . . . id. 0,10ausgerüstet (garniert) . . . . id. 0,20542. Frauenhüte aller Art, aufgeputzt :ganz aus Holzspan mit gewöhnlichem Aufputz id. 0,35andere id. 1,00Anmerkungen zum fünften Abschnitt des allgemeinenTarifs.

a) Halbgeblcichte (cremierte), mercerisierte odermit Salpetersäure behandelte (nitrierte) Gespinsteund Gespinstwaaren unterliegen der Verzollungals gebleichte Gespinste oder gebleichte Gespinst-waaren.

b) Broschierte Gewebe unterliegen einem Zollzu-schlage von 10 vom Hundert. Lanzierte Gewebegelten nicht als broschierte Gewebe im Sinne derZiffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünftenAbschnitt.Der Zollzuschlag für broschierte Gewebe findet

leine Anwendung auf leinene und baumwolleneAbwischtücher und ähnliche für Wirtschaftszweckebestimmte Tücher, in welche nur an den Ecken oderKanten Worte oder Abbildungen, die auf den Ge-brauchszweck hinweisen, einbroschiert sind.c) Applikationsstickereien auf anderen Grundstoffen

als solchen ganz oder teilweise aus Seide, hei denender Grundstoff mit Mull oder Tüll durch Auf-sticken von Mustern derart verbunden ist, dass dieMuster durch Ausschneiden des auf- oder darunter-liegenden Stoffes sichtbar werden, sind nicht alsGespinstwaren mit aufgenähter Arbeit (Ziffer 8der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Ab-schnitt) zu behandeln, sondern zu dem Satze von300 M. für 1 Doppelzentner zu verzollen.

d) Taschentücher, Tischzeug, Bettzug und Hand-tücherzeug ans Gespinsten von Baumwolle oderSpinnstoffen des Unterabschnitts 5 D mit Säumen,welche ohne Umbiegen des Geweberandes durchblosses Benähen desselben oder durch ein- odermehrfaches Umbiegen des Geweberandes in grös-serer oder geringerer Breite und Festnähen desumgebogenen Gewebestücks hergestellt und dabeiweder mit Durchbrucharbeit irgend welcher Art(einschliesslich der einfachen Hohlsäume) versehen,noch durch Zierstiche oder in anderer Weise ver-ziert sind, werden deshalb weder mit den Zoll-sätzen für genähte Gegenstände noch mit einemZollzuschlag belegt.Für die vorgenannten Gespinstwaren wird an Stelle

der Zollsätze für genähte Gegenstände und des imersten Absatze der Ziffer 10 der Allgemeinen An-merkungen zum fünften Abschnitt vorgesehenen Zoll-zuschlags nur ein Zollzuschlag von 10 vom Hunderterhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Hohl-säumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchen-säumen) der nachstehend beschriebenen Art odernur mit einem einreihigen Durchbruch versehensind, welcher im Innern des Gewebes mit den Ge-weberändern gleichläuft und in genau derselben.Art wie die einfachen Hohlsäume, jedoch ohne Zu-sammenhang mit dem Saum durch besondere Näh-fäden hergestellt ist.

Die vorgenannten Gespinstwaren gelten als miteinfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oderGanzstäbchensäumen) versehen, wenn sie unmittel-bar neben der Säumstelle des in der Regel breiterumgelegten Randes einen Durchbruch mit nur einerReihe von je in Form und Lage übereinstimmenden,weder von Fäden durchquerten noch durch einge-schaltete Figurengebilde unterbrochenen Oeffnungenund Fadenbündeln aufweisen. Ob die Herstellungdes Durchbruches in einem Arbeitsgange durchBohrer und Nadel der Hohlsaumnähmaschine erfolgtoder durch Auslassen oder Ausziehen von Gewebe-fäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied.Die Fadenbündel entstehen bei dem einfachen Halb-stäbchensaum durch gruppenweises Zusammenraffender Gewebefäden an der Säumstelle (Saumnaht) durchdie zum Befestigen des Saumes dienenden Näh-fäden, bei dem einfachen Ganzstäbchensaum in seinergewöhnlichen Form, dem sogenannten Leiterstich,dadurch, dass die Halbstäbchen ausserdem noch anden gegenüberliegenden Stellen der Durchbruch-strasse durch Nähen zu Stäbchen, die mit der Richt-ung der Gewebeläden gleichlaufen, zusammenge-zogen werden. Ais eingeschaltete Figurengebilde sinddie an den Ecken des Durchbruches etwa ange-

252

brachten, als Spinnen bezeichneten sternförmigenFadengebilde nicht anzusehen ; ein nur zur Ver-hinderung des Ausfransens vorgenommenes Umnähender Ränder der durch die Spinnen ausgefüllten Ge-webeöffnungen bleibt ausser Betracht.e) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen

vorgesehen sind, werden abgepasste oder zuge-schnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie dieim Stück als Meterware eingehenden Gespinst-waren verzollt,

f) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oderdergleichen werden nicht wie genähte Gegen-stände verzollt.

g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auchverschlungene oder in sich selbst verzierte (Mono-gramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, Num-mern oder dergleichen eingestickt sind, werdennicht zu den Stickereien gerechnet.

h) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säumeund Nähte, sowie Einfassungen von Band und diezum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zu-taten auf die Verzollung ohne Einfluss. Als ge-wöhnliche Zutaten sind ohne Rücksicht auf denStoff, aus dem sie bestehen, insbesondere anzu-sehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten,Schlinget), Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde,Zugschnüre, Zugbänder, einfache Quasten.

i) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren undsonstigen genähten Gegenständen, die aus ver-schiedenen Gespinstwaren zusammengesetzt sind,ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifel-haftist, derjenige Bestandteil massgebend, welcherden höchsten Zollsatz erfordert. Zum Nähen ver.wendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungenmit Gespinstwaren, Schnüre und Gurte bleiben inallen Fällen ausser Betracht. Ein Ausputz vonKleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des all-gemeinen Tarifs mit Bändern, Besätzen, Schleifenoder dergleichen, ganz oder teilweise aus Seide,ist, unbeschadet der Anmerkung zu diesen Tarif-nummern, auf die Verzollung ohne Einfluss, sofernnicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffedes Kleides usw. als vorherrschend anzusehen ist.

(aus 545/546) Leder, halb- oder ganzgar, auch zuge-richtet, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt :

545. bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als3 Kilogramm :

ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchenund Klauen, auch in Hallten; Kopf-, Hals-, Bauchteileund Klauen, sowie Rossschilder ohne Rücksicht auf dasGewicht des Stückes 1 Doppelz. Mk. 30

Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht desStückes . id. 18

Kernstücke 1 Doppelz. Mk. 33.aus 546. bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis

3 Kilogramm :Kalbleder, naturfarbig . . . . id. 25.anderes Kalbleder id. 40556. Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten

Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtierenmit anderen Sohlen als Holzsohlen :

das Paar im Gewichte von mehr als 1200 Grammid. 60

Das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200 Gramm;auch Schuhoberteile aus Leder aller Art mit elastischenEinsätzen ohne Rücksicht auf das Gewicht 1 Doppelz. Mk. 80

Das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter.. id. 90

Pantoffel und Hausschuhe, ohne Rücksicht auf das Ge-wicht. . id. 60

Anmerkung. Als Pantoffel und Hausschuhe sind solcheSchuhe anzusehen, die weder Riststellung noch Fer-senstellung haben noch in anderer Weise (z. B. durchZugschnüre, Verschlussknöpte oder elastische Ein-sätze) zur festen Umschliessung des Fusses einge-richtet sind. Der vertragsmässige Zollsatz ist auchauf Panteffel und Hausschuhe mit einem Absatzfleck,jedoch nicht auf solche mit Absätzen (Stöckeln) anzu-wenden.

557. Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Lederaller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mitUnterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinst warenoder Filz id. 50

560. Sattler- und Täschnerwaren sowie andere im all-gemeinen Tarif nicht besonders genannte Waren aus Lederaller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Per-gament, tierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Häutenvon Fischen oder Kriechtieren, oder damit ganz oder teil-weise überzogen ; auch Sattler- und Täschnerwaren ausgroben Gespinstwaren von pflanzlichen Spinnstoffen oderaus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des allgemeinenTarifs, oder damit ganz oder zum grösseren Teile über-zogen ; alle diese, soweit sie nicht durch die Verbindungmit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder zuden mit Leder ganz oder teilweise überzogenen Papier-und Pappwaren der Nr. 667 bis 669 des allgemeinen Ta-rifs gehören :

Schlagriemen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückesi d . 50

Stickereien auf Leder . . . . id. 90Bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm

und darüber :Pferdegeschirr i d . 50andere i d . 65Bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als

2 Kilogramm :

253

Pferdegeschirr 1 Doppelz. Mk. 65andere; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das Ge-

wicht des Stückes . . id . 80in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlussvorrich-

tungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewichtdes Stückes . . . id. 120

Anmerkungen. 1. Eine Verbindung mit Beschlägen oderVerschlussvorrichtungen aus vergoldeten oder ver-silberten unedlen Metallen oder Legierungen unedlerMetalle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluss.

2. Täschnerwaren aus wasserdichten Geweben sindnicht nach Nr. 560 sondern je nach Beschaffenheitnach Nr. 521 oder Nr. 522 zu verzollen.

561. Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnittenoder gestanzt id. 125

562. Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mitAusnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit sol-chem gefütterten Handschuhe und der als Sattlerware zubehandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe . . .

id. 125578. Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder ; auch

Schutzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeugrädern be-stimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschukgetränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen vonKautschuk verbunden id. 60

579. Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannteWaren aus weichem (auch vulkanisiertem) Kautschuk oderdamit ganz oder teilweise überzogen, soweit sie nichtdurch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhereZollsätze fallen :

unlackiert, ungefärbt, unbedruckt; Fussbodendeckenaus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von Ge-spinstwaren oder Filz ; Kautschukplatten mit ein- oderaufgewalzten Gespinstwaren oder mit ein- oder aufge-walztem Filz; Kolbenpackungen, Stopfbüchsenpackungenund Dichtungsschnüre aus groben Gespinstwaren, Ge-spinsten oder Filz in Verbindung mit Kautschuk oder mitStearinsäure, Talk, Talg oder Asbest, sowie andere Kol-benpackungen und Dichtungsschnüre von ähnlicher Be-schaffenheit id . 40

lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepresstenMustern versehen ; Fussbodendecken aus derartigem Kaut-schuk, auch mit Unterlagen von Gespinstwaren oderFilz id. 60

aus 580. Gespinstwaren, auch Filz, mit Kautschuk ge-tränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen ausKautschuk verbunden ; Gespinstwaren in Verbindung mitKautschukfäden ; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbin-dung mit Gespinsten; Kautschukwaren, mit Gespinstwarenüberzogen oder mit Gespinsten umsponnen ; alle diese,wenn die Gespinstware oder das Gespinst aus anderenSpinnstoffen als solchen ganz oder teilweise aus Seide be-steht id . 100

585. Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Bear-beitung. 1 Doppelz. Mk. 25

586. Andere Hartkautschukwaren, auch in Verbindungmit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhereZollsätze fallen . . . . . id . 40

587. Holzspangeflechte, auch gefärbt id . 1Anmerkung. Unter Nr. 587 fallen auch sogenannte

Holzspangewebe (gewebeartig hergestellte Geflechteaus Holzspan, hauptsächlich zur Hutfabrikation die-nend), auch gefärbt, gebeizt oder gefirnisst, jedochohne Verbindung mit anderen Stoßen.

(590/1). Korbflechterwaren und andere Flechtwaren :590. grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnisst :aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr,

Peddig oder Holzspan . . . . i d . 3aus anderen Flechtstoffen. . i d . 10591. andere als grobe, insbesondere alle lackierten,

polierten, bronzierten, vergoldeten, versilberten i d . 24592. Korbflechterwaren und andere Flechtwaren (mit

Ausnahme der gepolsterten Korbmöbel) in Verbindung :mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise

aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mi taufgenähter Arbeit , Sammet oder Plüsch, sammet- oderplüschartigen Geweben oder zugerichteten Schmuckfedern

id . 120mit anderen Gespinsten oder Gespinstwaren oder mit

anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhereZollsätze fallen :

sogenannte Holzspangewebe (gewebeartig hergestellteGeflechte aus Holzspan, hauptsächlich zur Hutfabrikationdienend), auch gefärbt, gebeizt oder gefirnisst, mit Unter-lagen von durch Appretur gesteiften Geweben aus Ge-spinsten von Baumwolle oder von Spinnstoffen des Ab-schnitts 5 D des allgemeinen Tarifs . id. 15

andere id. 24(aus 596/9) Besen, mit Ausnahme solcher aus Reisig,

sowie Bürsten und Pinsel :aus 596, grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem,

unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen:Besen aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatz-

stoffen; Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände fürReinigungszwecke id. 3

Bürsten und Pinsel aus pflanzlichen Stoffen oder Pflan-zenfaserersatzstoffen id. 4

597. grobe in Verbindung mit lackiertem, poliertemHolze, Bohr oder Eisen ; feine (insbesondere alle ausHaaren oder Gespinsten sowie Abstauber aus gefärbtenFedern), auch in Verbindung mit Holz, Rohrüder Eisen;auch Abreib- (Frottier-) Bürsten und -Handschuhe sowiePferdebürsten aus Borsten, Rosshaaren oder dergleichenin Verbindung mit groben Gespinstwaren ; Haarbüscheaus Ross- oder Büffelhaaren ; Teppichkehrer id . 24

599. Besen, Bürsten and Pinsel in Verbindung mit

254

anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhereZollsätze fallen 1 Doppelz. Mk. 24

600. Siebwaren :grobe (Siebböden aus Holzspan, Eisendraht oder ge-

lochtem Eisenblech, in Verbindung mit unlackiertem,unpoliertem Holze oder Eisen) . . id. 8

andere, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unterhöhere Zollsätze fallen . . . . id. 24

aus 601. Geschliffene, polierte oder zu Waren erkenn-bar vorgearbeitete Platten oder Stücke aus Elfenbein undNachahmungen davon id. 30

aus 602. Fächer, Fächergestelle und Stockgriffe, ganzoder teilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht durch dieVerbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätzefallen id. 225

604. Waren ganz oder teilweise aus Schildpatt, soweitsie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unterhöhere Zollsätze fallen . . . id . 225

aus 605. Geschliffene, polierte oder zu Waren erkenn-bar vorgearbeitete Platten oder Stücke aus Perlmutterund Nachahmungen davon . . . id. 30

606. Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter, so-weit sie nicht im allgemeinen Tarif besonders ausgenom-men sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffenunter höhere Zollsätze fallen :

Knüpfe id. 150andere Waren ; Perlmutter in ganzen Schalen, ge-

schliffen oder poliert, auch mit Perlen id. 225aus 610, Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Tierhör-

nern (Hornfischbein), geebnet, glatt oder sonst zur Ver-wendung bereits vorgerichtet . id . 40

611. Gepresste, gedrehte oder gefräste Knöpfe aus Hörn,Hornmasse oder Knochen, mit oder ohne Oesen id. 45

aus 612. Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), ge-schnitten :

in Stücken (von der Grosse der Stahlfedern oder zuZahnstochern, Pinselstielen, Mundstücken für Zigarren-spitzen oder dergleichen zugeschnitten) id. 30

aus 613. Platten und Stücke, blos gespalten, geschnitten,auch roh vorgehobelt, aus tierischen Schnitzstoffen, ander-weit im allgemeinen Tarif nicht genannt; Hornmasse inTafeln :

gebeizt, gefärbt, gepresst (mit Mustern), geschliffen,poliert . . . . id . 10

614. Waren aus tierischen Schnitzstoffen, nicht unterdie Nummern 601 bis 613 des allgemeinen Tarifs fallend:

ohne Verbindung mit anderen Stoffen. id. 30in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz

oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Ge-spinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch,sammet- oder plüschartigen Geweben, zugerichtetenSchmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformtenWachswaren oder Halbedelsteinen; Perlen und der-

gleichen aus tierischen Schnitzstoffen, auf GespinstfadenSchnüre oder Draht gereiht und ohne weiteres als Schmuckverwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatz-artikel aus tierischen Schnitzstoffen . . id. 40

in Verbindung mit anderen Gespinsten oder Gespinst-waren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurchunter höhere Zollsätze fallen. . . . id. 30

(aus 615/634.) Holzwaren :615. Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genutet, ge-

stemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eineandere Nummer des Abschnitts 10 B des allgemeinenTarifs fällt:

roh :durch Messerung hergestellte fürnierartige Brettchen

aus Pappelholz oder Erlenholz in kleinen Abmessungenid . 2

anderes, soweit es nicht in der Anmerkung zu Nr. 75und 76 ausgenommen ist id. 3,25

bearbeitet . id. 10620. Holzspunde, auch gepresst . . id. 3622. Stöcke :roh, auch mit Zwingen id . 3grobe, bearbeitet, auch mit Zwingen . id . 10feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Ver-

zierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestelltsind) ; Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweitsie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifsoder unter höhere Zollsätze fallen . . id . 30

623. Fässer (auch gehobeltes Fassholz) und andereBöttcherwaren :

roh id . 3bearbeitet; rohe u. bearbeitete mit Metallreifen id. 10aus 624. Spulen, auch gefärbt. . . id . 5(625|6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert),

unfurniert :625. aus weichem Holze :roh id. 4,50bearbeitet i d . 10626. aus hartem Holze :roh id. 10bearbeitet :aus massiv gebogenem Holze (Bugholzmöbel) id. 10andere id. 12Anmerkung. Bugholzmöbel und Möbelteile aus massiv

gebogenem Holze werden ohne Zollzuschlag zum Satzevon 10 Mark für 1 Doppelzentner auch dann verzollt,wenn sie mit Holzbestandteilen anderer Art, die nichtan sich unter Nr. 631 des allgemeinen Tarifs fallen,auch mit durch Zusammenleimen von fürnieren her-gestellten Teilen, oder mit den in der Anmerkung zuNr. 630 genannten Stoffen verbunden sind. Fernerwerden Bugholzmöbel durch die Verbindung mitHolzbestandteilen, die durch Pressen, durch Brennen

255

mit erhitzten Pressplatten, durch Stanzen oder durchÄtzen mit Verzierungen versehen sind, (z. B. mitdergleichen Sitzbrettern, Rückenlehnen und Arm-stützen), von der genannten Zollbegünstigung nichtausgeschlossen.

627. Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert),furniert :

roh 1 Doppelz. Mk. 10bearbeitet id. 15Anmerkung. Als furniert sind nur solche Möbel und

Möbelteile zu behandeln, bei denen die Schauseileganz oder in wesentlichen Bestandteilen mit aufge-leimten Furnierbret tern aus hartem Holze von nichtmehr als 2½ Millimeter Stärke belegt ist.

(628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe,sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehendenNummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifsnicht genannt :

628. roh :Holzspanschachteln ; Holzschuhe ; Werkzeugstiele aus

Hickoryholz oder Eschenholz ; Holzformen für Nachtlichteid. 3

Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchenid. 6

profilierte Holzleisten id. 5andere id. 5629. bearbeitet :Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen

id. 11andere . id. 10630. Grobe Holzwaren in Verbindung mit anderen

Stoffen, soweit sie nicht unter die vorhergehenden Num-mern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs oderunter höhere Zollsätze fallen. . id. 30

Anmerkung: Eine Verbindung mit Bast-, Binsen-,Schilf-, Stroh-, Stuhlrohr- oder Korbgepflecht, mitungefärbtem Leder, rohen (behaarten od. enthaarten)Häuten, groben rohen Geweben aus pflanzlichenSpinnstoffen, Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 desallgemeinen Tarifs, groben, wasserdichten Gewebenaus pflanzlichen Spinnstoffen, mit Eisen, Glas, Papier,Pappe, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halb-edelsteine; oder Steinzeug bleibt auf die Verzollungvon groben Holzwaren ohne Einfluss, soweit nicht inden vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 Bdes allgemeinen Tarifs etwas Anderes bestimmt ist.Bei groben Möbeln bleibt ausserdem eine das Aus-sehen der Ware nicht verfeinernde Verbindung miteinzelnen Bestandteilen aus Zink, Zinn, Kupfer oderMessing auch dann ausser Betracht, wenn sie in nichtganz unwesentlicher Ausdehnung vorhanden ist.

Rohe Holzwaren der Nummern 624 bis 628, fürwelche im gegenwärtigen Vertrag Zugeständnisse ge-macht sind, werden nicht wegen einer Verbindung

mit den vorstehend genannten Stoffen als bearbeitetbehandelt.

aus 631. Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auchin Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht da-durch unter höhere Zollsätze fallen :

Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaren mitfeiner Schnitzarbeit; feine Drechslerwaren und anderefeine Holzwaren ; durch Pressen, Brennen, Ätzen oderStanzen hergestellte Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten;Druckplatten aus Holz, geschnitten, auch mit eingeschla-genen Stiften usw. aus unedlen Metallen oder Legierungenunedler Metalle 1 Doppelz. Mk. 30

Möbelteile (Sitzbretter, Rückenlehnen, Armstützen unddergleichen), durch Pressen, durch Brennen mit erhitztenPressplatten, durch Stanzen oder durch Ätzen mit Ver-zierungen versehen . . . . . . i d . 10

Holzwaren (ausgenommen Stab- und Täfelboden-[Par-kettboden-] Teile mit eingelegter Arbeit, soweit sie nichtdurch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen;fein bemalte, vergoldete, versilberte oder bronzierte Holz-waren (mit Ausnahme der Goldleisten ohne Bildbauer-oder Bildschnitzerarbeit) ; Holzmosaik . id . 36

Anmerkung. Möbel aus Holz sind nicht lediglich dess-halb als feine Holzwaren der Nr. 631 des allge-meinen Tarifs anzusehen, weil sie durch Ausbohrenoder Ausstanzen von regelmässig (auch stern- oderkreisförmig) angeordneten Löchern an Sitzbretternund Lehnen, durch einfaches Ausschneiden einzelnerTeile mit der Säge, durch Drechslerarbeit an Füssenund ähnlichen Teilen oder durch Einziehen (Eingra-vieren oder dergleichen) von weder vergoldeten, ver-silberten oder bronzierten noch in sich verschlunge-nen oder sonst musterbildenden Linien eine gewisseVerfeinerung erfahren haben. Das gleiche gilt vonSchränken und ähnlichen grösseren Kastenmöbeln,die nur an einzelnen Teilen von untergeordneter Be-deutung (z. B. kleinen Gesimsaufsätzen, Eckblättern,Rosetten, Pilastern oder Konsolen) mit feiner Schnitz-arbeit versehen sind.

aus 633. Billards, überzogen, und Teile von solchenid. 40

Anmerkung. Bei der Einfuhr von Billards in zerlegtemZustande werden die nicht überzogenen Platten nach.Beschaffenheit des Stoffes verzollt.

634. Holzwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolster-ten Möbel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinst-waren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Sticke-reien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oderPlüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, zugerich-teten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein ge-formten Wachswaren oder Halbedelsteinen, soweit sienicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unterhöhere Zollsätze fallen; Perlen und dergleichen aus Holz,auf Gespinstfäden, Schnüse oder Draht gereiht und ohne

256

weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weisehergestellte Besatzartikel. . . . 1 Doppelz Mk. 40

Anmerkung zu Abschnitt 10 B des allgemeinen Tarifs.Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinnedes Abschnittes 10 B alle gebräunten, geheizten, ge-färbten, grob bemalten, gefirnissten, lackierten, po-lierten sowie die geräucherten, getränkten (impräg-nierten) oder anderweit auf chemischem Wege be-handelten Holzwaren anzusehen. Dagegen sind mitOel, Wachs, Pottlot, Fetten, Stearin oder ähnlichenStoffen abgeriebene oder mit einem Teeranstricheversehene Holzwaren als rohe zu behandeln.

aus 639. Geschliffene, mattierte, polierte oder in ähn-licher Weise an der Oberflache bearbeitete Blatter, Platten,Röhren oder Stabe oder für Waren erkennbar vorgearbei-tete Stücke aus Zellhorn (Zelluloid) und ähnlichenStoffen id. 100

640. Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähn-lichen Formerstoffen, anderweit im allgemeinen Tarifenicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mitanderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder alsNachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind.

id. 200aus 644. Stöcke aus Rohr in Verbindung mit anderen

Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des all-gemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen.

id. 33aus 646. Steinnussknöpfe, auch in Verbindung mit an-

seien Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zoll-satze fallen id. 45

Anmerkung. Dem vertragsmassigen Satz für Steinnuss-knöpfe unterliegen auch Knöpfe aus Areka und der-gleichen.

(649/50) Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und Pappen-bereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleichtoder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen, Leim usw.versetzt :

649. aus Abfällen von Gespinstwaren oder dergleichen.frei

650. aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflan-zenfasern :

Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holz-schliff) . . . . . . . . 1 Doppelz. Mk. 1,25

chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose) ;Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff id. 1,25

aus 651. Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) odergekautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen herge-stellt :

Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holz-stoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, festge-walzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe), Stroh-,Schrenz- und Torfpappe und anderweit im allgemeinenTarif nicht genannte grobe Pappen, auch in der Massegefärbt id. 1,50

Pappen mit Asphalt, Teer oder dergleichen überzogen,getränkt oder bestrichen, sowie Röhren aus solcher Pappe;Steinpappe . . . . . 1 Doppelz. Mk. 1,50

Anmerkung Gekautschte Pappen werden auch dannnach Nr. 651 verzollt, wenn die ausseren Lagen weissoder in der Masse gefärbt (auch verschiedenfarbig)und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe wiedie inneren Zwischenlagen sind.

aus 652. Pappen aller Art:weiss oder farbig gestrichen, mit weissem oder farbigem

Papier beklebt ; Malerpappe id. 10653. Gelbes Strohpapier id. 3Ganz grobes graues Löschpapier id. 2654. Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer

Seite glatt id. 3655. Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend id. 3Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des all-

gemeinen Tarifs fallend, einschliesslich des Kartonpapiersauch liniert, pergamentiert oder gekörnt id. 6

Anmerkung zu Nr. 654 und 655. Als Packpapier werdenohne Unterschied des Stoffes, aus welchem das be-treffende Papier hergestellt ist, alle Papiere behan-delt, welche sich zur Verwendung als Druck-, Schreib-,Lösch- oder Zeichenpapier nicht eignen, insbeson-dere die Gattung der Tölenpapiere sowie die als Pa-pier zum Einwickeln, Einschlagen oder Einpackenerkennbaren, in der Regel mehr oder weniger ge-leimten Papiersorten. Papiere dieser Art sind zumSalze von 3 Mark für 1 Doppelzentner auch dann zuverzollen, wenn sie auf beiden Seilen glatt oder ge-glättet, in der (…)asse bunt gefärbt oder mit Gebrauchs-anweisungen, Warenanpreisungen, Mustern und der-gleichen bedruckt sind. Mit Unterlagen von Gespinst-waren versehene Papiere gehören nicht zu den Pack-papieren. Für die Unterscheidung von Packpapierund Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis derFläche zum Gewicht in der Weise massgebend, dassals Packpapier nur solche Papiere zu behandeln sind,von denen 1 Meter im Geviert weniger als 350 Grammwiegt. Von der Verzollung als Seidenpapier sind allePapiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meterim Geviert 30 Gramm übersteigt.

aus 665. Tüten, Beutel, Sacke, Fallbeutel, Faltschach-teln und dergleichen Behältnisse, auch Briefumschläge,unbedruckt oder bedruckt :

ohne Verbindung mit anderen Stoffen id. 12Anmerkung. Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Falt-

schachteln und dergleichen Behältnisse werden da-durch, dass sie mit Blechklammern, Drahtklammern,Oesen, Bindfäden und ähnlichen, nur zum Zusam-menhalten der Teile oder zum Verschlüsse dienenden.Verbindungen versehen sind, von der Verzollung zumSatze von 12 Mark für 1 Doppelzentner nicht ausge-schlossen.

667. Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge inBehältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papieraus-stattung), und zwar :

in Behältnissen mit Leder oder mit Gespinst waren ganzoder teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise)oder damit ausgestattet . . . . 1 Doppelz. Mk. 35

in Behältnissen von anderer Beschaffenheit :aus Papier oder Pappe id. 12aus Holz id. 15Anmerkung. Bändchen aus Gespitzten jeder Art, mit

denen Briefpapier, Briefkarten und Briefumschlägegebunden sind, sowie, geringfügige Ausstattungender Behältnisse seihst mit solchen Bändchen bleibenbei der Verzollung ausser Betracht.

668. Geschäftsbücher, Notitzbücher, Einbanddecken,Mappen, Attrappen, Etuis:

mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teil-weise überzogen oder damit ausgestattet, oder in Verbin-dung mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Former-stoffen id. 30

andere id. 12(671|2). Waren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holz-

masse, Zellstoff, Vulkanfiber. Steinpappmasse, soweit sienicht unter vorhergehende Nummern des Abschnittes 11des allgemeinen Tarifs fallen, auch Hartpapierwaren :

671. in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen)mit Gespinsten oder Gespinstwaren aller Art, mit fein ge-formter Wachsarbeit, mit Halbedelsteinen, Perlmutter,Elfenbein, Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Former-stoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen ;Stickereien auf Papier oder Pappe id. 70

672. in Verbindung mit anderen als den vorstehendoder den in Nr. 670 des allgemeinen Tarifs genanntenStoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätzefallen id. 24

Anmerkung zum elften Abschnitt des allgemeinen Tarifs.Aus Papier hergestellte Nachahmungen von Ledersowie Waren aus solchen werden nicht wie Lederoder Lederwaren verzollt, sondern den nach ihrerBeschaffenheit in Betracht kommenden Nummern deselften Abschnitts zugewiesen.

Anmerkung zu Nr. 677 des allgemeinen Tarifs. Mit dennach Nr. 677 des allgemeinen Tarifs zollfreien Ge-mälden werden auch die Rahmen, in welche die Ge-mälde eingefasst sind oder welche mit diesen gleich-zeitig eingehen, zollfrei belassen, sofern sie un-zweifelhaft zur dauernden Umrahmung der einge-führten Gemälde bestimmt sind.

680. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster-steinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als dreiSeiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder blossroh behauen id . 0,25

aus 681. Pflastersteine aus hellem grauem Granit, in

einer Höchstmenge von 350,000 Doppelzentner in einemKalenderjahre aus Oesterreich-Ungarn eingehend . frei.

Anmerkung zu Nr. 682 des allgemeinen Tarifs. Plattenvon mehr als 16 Zentimeter Stärke sind nach Nr.680 zu verzollen. Jedoch werden gespaltene oder aneiner oder beiden Hauptflächen gesägte (geschnit-tene), an den Schmalseiten rohe oder bloss roh be-hauene Platten aus hellem grauem Granit von mehr

als 16 Zentimeter Stärke zollfrei abgelassen,684. Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer oder

mehreren schmalen Seiten (Kanten) gesägt (geschnitten),weder gehobelt noch geschliffen oder poliert . . . .

1 Doppelz Mk. 2,50aus 685. Stufen aus Granit, ungeschliffen, ungehobelt,

von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht,nicht verziert id . 1,25

Anmerkung Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr.685 zu verzollen, wenn sie zur Vergrösserung derAuftrittbreite mit einem einfachen, nicht gegliedertenWulst versehen sind.

690. Bildhauer- und Bildschnitzerarheiten aus Steinenaller Art, sofern sie Kunstgegenstände sind, einschliess-lich der punktierten frei.

693. Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernenReifen oder Metallhülsen frei.

aus 694. Schleif- und Wetzsteine, ganz oder teilweiseaus Karborund id . 12

709. Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oderNachahmungen davon :

in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bern-stein ; Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Meerschaum,mit Vorrichtungen zur Befestigung von Mundstücken.

id. 200andere, soweit sie nicht durch die Verbindung mit

anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen id. 150aus 710. Geschliffene oder polierte Platten oder Stücke

aus Jet (Gagat), auch Kännelkohle und Nahahmungen vonJet id. 200

711. Waren ganz oder teilweise aus Jet, Kännelkohleoder Nachahmungen von Jet, soweit sie nicht durch dieVerbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätzefallen id. 200

712. Waren ganz oder teilweise aus Bernstein, natür-lichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die Ver-bindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze,lallen id . 150

(713/4). Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) ausfarbig sich brennendem Ziegelten, ungebrannt oder ge-brannt, unglasiert:

713. Hohlsteine, Lochsteine und Lochplatten, rauhoder glatt id. 0,15

Formsteine, rauh oder glatt id. 0,20714: andere :

14

257

2 5 8

raub (Hintermauerungssteine) ; auch Scheuerziegel(Putzsteine) 1 Doppelz. Mk. 0,05

glatt (Verblendsteine) . . . id . 0,05aus 719. Röhren aus Ton, unglasiert oder glasiert :Drainröhren frei721. Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Ton,

durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt:unglasiert freiglasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen

von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt1 Doppelz. Mk. 1

Anmerkung. Gewöhnliches Znaimer Töpfergeschirr ausfarbig oder weisslich sich brennendem Ton, glasiert,ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen vonFarbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt,unterliegt ebenfalls der Verzollung nach Nr. 721 zumSatze von 1 Mark für 1 Doppelzentner, und zwarohne Unterschied, ob es durch Freiaufdrehen oderdurch Pressen oder Giessen in Formen hergestelltist. Zu dem gewöhnlichen Töpfergeschirr dieser Artwerden ausser Töpfen, Kannen und ähnlichen Ge-fässen zum Wirtschafts- oder Gewerbegebrauch auchsonstige nicht fein geformte, oder bemalte Gegen-stände des gewöhnlichen Hausbedarfs (z. B Spar-büchsen in Gestalt von Tierköpfen und dergleichen)gerechnet.

724. Feuerfeste Steine jeder Art (Schamottsteine, Dinas-und andere Quarzsteine, Bauxit- und Magnesiasteine,Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofenausmauerung), un-glasiert oder glasiert :

rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes vonweniger als 5 Kilogramm . . . . i d . 0,35

rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von5 Kilogramm oder darüber ; andere als rechteckige ohneRücksicht auf das Gewicht des Stückes id. 0,50

aus 728. Glatte, unglasierte Bodenplatten aus Ton odergefrittenem Tonzeug, durch Zusammenpressen verschie-denfarbiger Tonmassen mit Mustern versehen id . 3

Anmerkung. Platten der vorstehend bezeichneten Artsind, wenn ihre Stärke mehr als 1 ½ Zentimeter be-trägt, stets als Bodenplatten zu behandeln und vonder Verzollung als Wandbekleidungsplatten nach Nr.729 des allgemeinen Tarifs ausgenommen.

(730/1). Waren aus Steingut, feinem Steinzeug, feinemTonzeug, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt :

730. einfarbig id . 8731. mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metall-

überzug :Ziergefässe, Figuren und ähnliche Luxusgegenstände

id. 16andere Waren . . . . . id. 16Anmerkung Tongefässe, die auf der Aussenseite eine

andere Farbe als auf der Innenseite haben, und Ge-genstände aus Ton, die ausser der Naturfarbe des

gebrannten Tons nur eine andere Farbe zeigen, sinddeshalb noch nicht als mehrfarbig zu behandeln.

732. Tonwaren aller Art (mit Ausnahme von Porzellanund porzellanartigen Waren) in Verbindung mit anderenStoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätzefallen 1 Doppelz. Mk. 25

Anmerkung. Die grobe Beflechtung mit Werden (unge-schälten oder geschalten), Bast, Binsen, Stroh oderRohr bleibt bei den in Nr. 720 des allgemeinen Tarifsgenannten Krügen und anderen Gefässen zu Wirt-schaftszwecken aus gemeinem Steinzeug sowie heiTopfergeschür der Nr. 721 ohne Einfluss auf die Zoll-behandlung.

733. Porzellan und porzellanartige Waren (Weichpor-zelan [englisches und Fritten-Porzellan], unglasiertes Por-zellan [Biskuit, Parian, Jaspis] usw.) :

weiss id. 10farbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug .

id. 20in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht

dadurch unter höhere Zollsätze fallen id. 25Anmerkung zu Nr. 733. Porzellanperlen werden wie

Glasperlen verzollt.Anmerkung zu Nr. 731 und 733. Fabrikmarken, die

keine Verzierung bewirken, haben nicht zur Folge,dass an sich einfarbige oder weisse Tonwaren alsmehrfarbige oder farbige verzollt werden.

735. Glasmasse (auch Strass, ungeformt oder in Formroher Klumpen), Schmelzglas- (Email-) Masse, Glasurmasse,ungefärbt oder gefärbt ; Glasstaub (gemahlenes Glas). .

id. 3736. Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase ;

Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied derFarbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläsereieinschliesslich der Herstellung von Kunstglas gebrauchtwerden id. 3

(737/40) Hohlglas :737. weder gepresst noch geschliffen, poliert, abge-

rieben, geschnitten, geätzt oder gemustert :naturfarbig id. 3weiss (auch halbweiss) durchsichtig, auch mit einzelnen

Ringen von massivem weissen (auch halbweissen) Glase .1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 8

gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtemoder mit weissem undurchsichtigen Glase überfangen :

Milch-, Alabaster- und Beinglas, weiss undurchsichtig.1 Doppelz. Mk. 10

anderes . id. 15738. bloss mit gepressten Böden oder durch Schleifen,

Pressen usw. gestalteten oder verzierten Stöpseln :gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtem

oder mit weissem undurchsichtigen Glase überfangen.1 Doppelz Mk. 15

anderes id . 12

259

739. in anderer Weise gepresst, geschliffen, poliert, ab-gerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert :

gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtemoder mit weissem undurchsichtigen Glase überfangen. .

1 Doppelz. Mk. 15anderes id. 12740. bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch

Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert :sogenanntes Silberglas (gewöhnliches, weiss durchsich-

tiges, ungeschliffenes Hohlglas, das durch Ausschwenkendes ganzen Innenraums mit Amalgam einen gleichmäs-sigen, spiegelnden Glanz von silberähnlicher Farbe er-halten, jedoch keinerlei Nachbearbeitung der Aussenflächeerfahren hat und als Aufsteckkugeln für Gartenpfähle, alsLeuchter und dergleichen verwendet wird) id. 15

anderes hierher gehöriges Hohlglas. id . 20Anmerkung. Bei Hohlglas aller Art bleibt eine gering-

wertige Beflechtung mit Weiden (ungeschälten odergeschälten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr oder eineBeklebung mit Blattmetall, Zetteln oder dergleichenauf die. Verzollung ohne Einfluss ; auch wird Hohl-glas mit abgeschliffenen Böden, Rändern oder Stöp-seln, mit eingeriebenen Stöpseln, mit eingepresstenGewinden, mit eingeblasener oder eingeätzter Schriftoder Fabrikmarke oder mit eingeätzten Eichzeichennicht als geschliffen, gepresst, abgerieben, geätztoder gemustert verzollt.

(aus 741/2) Spiegel- und Tafelglas, anderweit im allge-meinen Tarife nicht genannt, weder geschliffen noch po-liert, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen,mattiert, geätzt, Übertangen, gefeldert (facettiert) oderbelegt :

aus 741. nicht gefärbt, nicht undurchsichtig :Spiegelglas, gegossenes und geblasenes id. 3aus 742. Butzenscheiben. 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 12748. Opaleszentglas 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 24752. Rohes optisches Glas (auch zur Erprobung der

Reinheit angeschliffen) 1 Doppelz. Mk. 3Anmerkung. Unter Nr. 752 fällt auch rohes optisches

Glas in Tafeln, die in der einfachen Höhe und dereinfachen Breite zusammen nicht mehr als 40 Zenti-meter messen, sowie roh vorgepresstes optischesGlas.

755. Brillengläser und andere Augengläser sowie Ste-reoskopengläser, auch gefärbt, jedoch ungeschliffen, un-gefasst id. 15

756. Brenngläser und Lupen (Vergrösserungsgläser),ungefasst id. 15

Brillengläser, geschliffen, und andere geschliffeneAugengläser (auch zum unmittelbaren Gebrauche vorge-richtet); Stereoskopengläser, geschliffen ; optisches Glas,geschliffen alle diese auch gefärbt, jedoch ungefasst

id. 30

758. Glasbehänge zu Leuchtern ; Glasknöpfe ; allediese auch gefärbt oder mit Oesen id. 12

Anmerkung. Bemalte, vergoldete oder versilberte Glas-knöpfe werden nach Nr. 763 verzollt.

759. Glasplättchen; Glasperlen, Glasschmelz und Glas-schuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackungund Versendung auf Gespinstfäden gereiht ; Glastropfen(Glastränen, Springgläser); Glaskörner (Glaskügelchen,massive Glastropfen) :

weiss, auch gefärbt id. 2bemalt, vergoldet oder versilbert . id. 15760. Glasflüsse (unechte Edelsteine), bleihaltig oder

bleifrei, Glassteine und Glaskorallen, ohne Fassung, auchlediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendungauf Gespinstfäden gereiht:

roh id. 20bearbeitet (geschliffen usw.) id. 25761. Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen

und dergleichen auf Gespinstfäden, Schnüre oder Drahtgenäht oder gereiht und ohne weiteres als Schmuck ver-wendbar; auch in gleicher Weise hergestellte Besatzar-tikel aus Glasperlen usw. id. 60

762. Waren aus Glasflüssen, Glassteinen oder Glasko-rallen, vorstehend nicht genannt, auch in Verbindung mitanderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere.Zollsätze fallen id. 60

763. Glas, anderweit im allgemeinen Tarife nicht ge-kannt, auch durch Pressen oder Stanzen hergestellt odergeschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt, ge-mustert; Glasgespinst und Glaswolle:

nicht gefärbt. nicht undurchsichtig id. 12gefärbt oder undurchsichtig id. 15bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auf-

tragen oder Einbrennen von Farben gemustert id . 20.Anmerkung. Glasmuckel (kleine, halbkugelförmig ge-

presste Gläser mit auf der flachen Seile eingepressten,auch ausgemalten Verzierungen, zur Herstellung vonAnhängern, Stockknöpfen, Schmucknadeln und der-gleichen dienend) werden nach Nr. 763 verzollt,sofern si aus anderweit im allgemeinen Tarife nichtgenanntem Glase bestehen und nicht mit anderenStoffen verbunden sind.

aus 764. Glasmalereien, Lichtbilder aller Art von Glas,auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt ; künstlicheAugen id. 20

767. Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit an-deren Stoffen, soweit sie nicht in anderen Nummern desallgemeinen Tarifs besonders genannt sind oder durchdie Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zoll-sätze lallen :

bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oderEinbrennen von Farben gemustert ; auch Opaleszentglas,Glasmalereien, Glasmosaik, Kunstverglasungen, Licht-

260

bilder aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt odereingeatzt 1 Doppelz Mk. 30

andere id. 24Anmerkung. Glasknöpfe mit untergelegten Metallplatt-

chen, die nach der Schauseite nicht übergreifen,Glasbehange zu Leuchtern und andere Leuchter-bestandteile aus Glas mit bloss zur Verbindung dienen-den Metallkapseln, -Hülsen und dergleichen, fernerTintenfässer und ähnliche Glasgefässe mit rahmen-artigen, nur zur Befestigung des Deckels angebrachtenMetallscharnieren werden, wenn die genannten Me-tallteile aus nicht vergoldeten oder versilberten un-edlen Metallen oder dergleichen Legierungen unedlerMetalle bestehen und die Waren ausserdem mit an-deren Stoffen nicht verbunden sind, nicht nach Kr,767, sondern ohne Rücksicht auf die Metallteile nachihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt.

Glasarme zu Hängeleuchtern mit eingelassenen undvon der Glasmasse umschlossenen Gasleitungsröhren,die zur Verdeckung der Metallfarbe und zum Schulzegegen Oxidation versilbert sind, werden hierdurchvon der Verzollung nach Nr. 767 nicht ausgeschlossen.

Anmerkung zum fünfzehnten Anschnitt des allgemeinenTarifs. Als gefärbtes Glas ist neben dem Filigranglaseund dem irisierenden Glase alles Glas zu behandeln,welches in der Masse eine gleichmassige oder einedurch besondere Behandlung beider Herstellung desGlases erzeugte ungleichmässige Färbung zeigt. Da-gegen fallt unter den Begriff des bemalten Glasesdasjenige Glas, auf dessen. Oberfläche nach seinerFertigstellung in der endgültigen Gestalt Muster oderAbbildungen mittels Farbe, insbesondere auch Glas-farbe, aufgetragen sind. Derartiges Glas fällt auchdann unter den Begriff des bemalten Glases, wennes nach der Bemalung noch irisierend gemacht wordenist. Das Auflegen von andersfarbigem Glase gilt nichtals Bemalung.

(aus 778/839) Eisen und Eisenlegierungen :(aus 778|9, Röhren einschliesslich der Röhrenformstucke,

aus nicht schmiedbarem Guss :aus 778. von mehr als 7 Millimeter Wandstärke :roh id. 2,50aus 779. von 7 Millimeter Wandstärke oder darunter :roh id. 4781. Kunstguss und anderer feiner Guss, nicht schmied-

bar id. 24(782/3) Nicht schmiedbarer Guss, anderweit im allge-

meinen Tarif nicht genannt :782. roh :bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 1

Doppelzentner id. 2,50bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 40

Kilogramm bis 1 Doppelzentner id. 3,50

bei einem Reingewichte des Stückes von 40 Kilogrammoder darunter id . 5

783. bearbeitet :bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 1

Doppelzentner id. 4bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 40

Kilogramm bis 1 Doppelzentner id. 6bei einem Reingewichts des Stückes von 40 Kilogramm

oder darunter id . 9785. Schmiedbares Eisen in Stäben (gewalzt, geschmie-

det oder gezogen), auch geformt (fassoniert) ; ferner Band-eisen :

nicht über 12 Zentimeter lang, zum Umschmelzen .id. 1

mit eingewalzten Mustern od. Verzierungen id. 5anderes id. 2,50(786/787) Blech :786. roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnisst :in der Stärke von mehr als 1 Millimeter id. 3in der Stärkev. 1 Millimeter od. darunter id . 4,50Anmerkung. Unter Nr. 786 fallen auch dressierte Bleche,

die durch Walzen eine gleichmässig glatte, glänzende,etwas spiegelnde Oberfläche erhalten, jedoch keinedem Walzen nachfolgende Bearbeitung erfahren haben.

787. abgeschliffen, lackiert, poliert, gebräunt odersonst künstlich oxydiert, auch mit spiegelnder Oxydschichtüberzogen:

in der Stärke von mehr als 1 Millimeter id. 5in der Stärkev. 1 Millimeter od. darunter id . 5,50(aus 791/2) Draht, gewalzt oder gezogen, einschliess-

lich des geformten (fassonierten) :aus 791. roh oder bearbeitet, jedoch nicht poliert,

lackiert oder mit anderen unedlen Metallen oder Legier-ungen unedlen Metalle überzogen :

in der Starke von weniger als 0,5 bis 0,22 Millimeterid. 3,75

in der Stärke v. weniger als 0,22 Millim. id. 4,50Anmerkung. Unter Nr. 791 fallen auch Drahte, die un-

mittelbar beim Ziehen ein blankes Aussehen erhaltenhaben, ferner Drähte, die nur infolge der Anwendungvon Kupfersalzlosungen beim Ziehen einen dünnenKupferanflug aufweisen.

aus 792. poliert, lackiert oder mit anderen unedlenMetallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen:

in der Stärke von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeterid . 4

in der Stärke von weniger als 0,5 Millimeter . . .id. 5,50

794. Röhren, nicht unter Nr. 793 des allgemeinen Tarifsfallend, gewalzt oder gezogen :

roh :mit einer Wandstärke :von 2 Millimeter oder darüber i d . 5

261

von weniger als 2 Millimeter . 1 Doppelz Mk. 10Anmerkung. Unter Nr. 794 fallen auch Muffenröhren

und Flanschenröhren. Die Wandstärke der Muffen-röhren ist nicht an der Muffe sondern am Schafte zumessen. Das Anschneiden von Gewinden an Röhr-enden, das Umhörteln der Röhren zum Hallen vonFlanschenringen sowie das Abschneiden unganzerEnden gilt nicht als Bearbeitung. Rohe Röhren wer-den nicht lediglich wegen einer Verbindung mit auf-geschobenen oder durch die Umhörtelung der Ränderfestgehaltenen Flauscheu als bearbeitet verzollt.

(798|9). Schmiedbarer Guss, Schmiedeslücke und andereWaren aus schmiedbarem Eisen, anderweit im allgemeinenTarif nicht genannt :

798. roh :bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 150

Kilogramm id. 3,50bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 100

bis 150 Kilogramm id. 3,73bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 25

bis 100 Kilogramm id. 4,50bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 3 bis

25 Kilogramm id. 6bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm

oder darunter id. 6799. bearbeitet :bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 150

Kilogramm id. 5,50bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 100

bis 150 Kilogramm . . . . id. 6bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 25

bis 100 Kilogramm id. 7bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 bis

25 Kilogramm id. 10bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm

oder darunter id. 13aus 806. Ambosse, Sperrhörner. . id. 5808. Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Küchenpfannen,

Kohlenlöffel, Schmelzlöffel, Feuergeräte, Pflugscharenund Pflugstreichbretter . . . . id . 4,50

aus 810. Sensen, Sicheln id. 10Anmerkung. Ganz oder teilweise gefirnisste, lackierte,

bronzierte, polierte oder Anlauffarben aufweisende(irisierte) Sensen und Sicheln, ferner solche mit auf-patronierter Schrift, mit durch Schliff hergestelltenZierlinien oder mit durch Hammerschläge hervorge-brachten, auch reihenförmig oder musterbildend an-geordneten Tupfen sind nach Nr. 810 zu verzollen.

aus 813. Stemmeisen, Hobeleisen . id. 20Maschinenmesser id. 18825. Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Draht-

gewebe, Drahtbürsten, Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrau-ben und Niete von nicht mehr als 13 Millimeter Stift-

stärke; Haken, anderweit im allgemeinen Tarif nichtgenannt ; Kisten- und Sarggriffe, Splinte, Krampen,Schnallen (mit Ausnahme der Schmuckschnallen) ; Ro-settenstifte ; Sprungfedern aus Draht ; Häftel und Oesen ;Nägel, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, auchmit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legier-ungen unedler Metalle 1 Doppelz. Mk. 8

Anmerkung. Unter Nr. 825 fallen Huthaken aus Eisen-draht auch dann, wenn sie mit einzelnen unerheb-lichen Teilen aus anderen unedlen Metallen oderLegierungen unedler Metalle oder mit Holz verbun-den sind.

aus 828. Haus- und Küchengeräte aus Blech, mitSchmelz belegt ; auch Teile von solchen id . 7,50

829. Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten) undTeile von solchen:

roh :zur Kettenschleppschiffahrt id. 3andere id. 6bearbeitet id . 15832. Bau- und Möbelbeschläge, Scharniere, Schiebetür-

rollen, Türfedern, Türgriffe, Türhänge, Türketten, Tür-knöpfe, Türriegel, Ventilatoren, Büffettgriffe, Gabelrollen(Vogelrollen), Kofferwinkel, Möbel- und Stuhlrollen,Schiebladengriffe, Schiebladenknöpfe, sämtlich ausschmiedbarem Eisen :

roh id. 6bearbeitet id. 12833. Möbel (nicht gepolstert) und Turngeräte, auch aus

nicht schmiedbarem Guss id. 15836. Feine Schneid waren (feine Messer, feine Scheeren,

blanke Waffen und dergleichen) ; Perlen und Schmuck-schnallen, soweit sie nicht unter Nr. 887 fallen ; Finger-hüte, Korkzieher, Nussknacker, Stahlkugeln, Knöpfe(auch aus Blech) und sonstige feine Eisenwaren anderweitim allgemeinen Tarif nicht genannt :

roh id. 15bearbeitet id. 24Anmerkung. Von der Verzollung als feine Eisenwaren

nach Nr. 836 bleiben die in anderen Nummern desAbschnitts 17 A des allgemeinen Tarifs besonders ge-nannten Eisenwaren auch dann ausgenommen, wennsie fein bearbeitet sind.

aus 839. Federn, anderweit im allgemeinen Tarif nichtgenannt :

an sich feine (Perrücken-, Handschuh-, Hut und ähn-liche Federn) sowie alle polierten, vernickelten, lackierten,vernierten oder sonst weiter als durch blosses Abschleifenbearbeiteten Federn id. 20

andere :roh id. 6bloss abgeschliffen id. 10Anmerkung zu Abschnitt 17 A des allgemeinen Tarifs,

262

Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andereEisenwaren, die auf mechanischem Wege mit Kupfer,Kupferlegierungen, Nickel oder Aluminium überzogenoder auf chemischem Wege vernickelt bind, unter-liegen, soweit nicht im allgemeinen Tarif besondereBestimmungen getroffen sind, einem Zollzuschlagevon 50 vom Hundert. Sofern für die genannten Ge-genstände in poliertem oder allgemein in bearbeite-tem Zustande besondere Zollsatze bestehen, werdenletztere der Berechnung zugrunde gelegt.

814. Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren,Masseln, Körnern), auch in Plattenform gegossen . frei

aus 854. Flaschenkapseln aus Blei oder Bleilegierungen,auch mit Zinn plattiert ; Blaublei, auch verzinnt oder mitZinn plattiert 1 Doppelz Mk. 24

(856/7) Zink, gestreckt, gewalzt (Blech):856. roh :mehr als 0,25 Millimeter stark id. 30,25 Millimeter oder darunter stark id. 3857. abgeschliffen, gefirnisst, lackiert, poliert oder mit

anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Me-talle überzögen id. 5aus 859. Waren aus Zink und Zinklegierungen :feine, insbesondere alle bemalten, bronzierten, gefir-nissten, lackierten, polierten, mit anderen unedlen Me-tallen oder Legierungen unedler Metalle überzogenen ;Zinkwaren in Verbindung mit anderen Stollen, soweit sienicht in Absatz 1 der Nr. 859 des allgemeinen Tarifs ge-nannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stollenunter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein ge-arbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 ge-hören id. 24aus 863. Waren aus Zinn und Zinnlegierungen :Löffel, Gabeln, Teesiebe, gegossen, Kannen, Teebretter,Kapseln, Tuben, Spritzstopsel sowie andere leine Zinn-waren, insbesondere alle bemalten, bronzierten, gefir-nissten, poliertet), gemusterten, mit anderen unedlenMetallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen ;Zinnwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sienicht in Absatz 1 der Nr. 863 des allgemeinen Tarifs ge-nannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffenunter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den lein ge-arbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 ge-hören ; Blattzinn (Stanniol), auch gefärbt oder mit un-echtem Blattgolde belegt id. 24Anmerkung zu Abschnitt 17 E des allgemeinen Tarifs.Britanniametall (Legierung von Zinn und Antimonmit geringen Zusätzen von Zink, Kupfer, Nickel oderWismut) und Waren daraus werden wie Zinn undZinnwaren behandelt.(aus 864/868) Nickel und Nickellegierungen :864. Nickelmetall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken,auch gegossen in Form von Platten oder Rosten, die nur

zur Verwendung bei Vernickelung auf elektrolytischemWege geeignet sind) ; Nickelmünzen . . . . frei

865. Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oderBlech; Formgusstücke und Schmiedestücke in unbear-beitetem Zustande 1 Doppelz. Mk. 12

866. Draht :1 Millimeter oder darüber stark id . 12weniger als 1 Millimeter stark id. 14868. Waren aus Nickel, in den vorhergehenden Num-

mern des Abschnittes 17 F des allgemeinen Tarifs nichtgenannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweitsie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständenusw. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mitanderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen ; Blattnickel

id. 60Anmerkung zu Abschnitt 17 F des allgemeinen Tarifs.

Dem Nickel gleich behandelt werden nur die nickel-ähnlichen Legierungen aus Nickel mit anderen un-edlen Metallen. Packfong wird nicht wegen seinesNickelgehalts als nickelähnliche Legierung angesehen,

(aus 870/880) Kupfer und Kupferlegierungen :870. Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke,

geschmiedet oder gewalzt id. 12Anmerkung. Unter Nr. 870 fallen auch gekrempelte

(mit umgebortelten Rändern versehene) Kesselboden,geschmiedet, aus Kupfer und Kupferlegierungen.

871. Draht (mit Ausnahme des zementierten Drahtes);Eisendraht, mit Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungenumsponnen, umflochten oder umwickelt id. 12

875. Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, ins-besondere für die Herstellung von Papier, endlos oder inRotlen oder Stucken, aus Draht, auch mit Gespinstem-lagen ; Vordruckwalzen (Egoutteure) glatt oder gerippt,mit oder ohne Wasserzeichen id. 18878 Andere als grobe Waren aus Kupfer oder gegosse-nem Messing, in den vorhergehenden Nummern des Ab-schnittes 17 G des allgemeinen Tarifs nicht genannt; allelackierten oder polierten Waren aus Kupfer (mit Aus-nahme der Haus- und Küchengeräte) oder aus gegossenemMessing ; Waren aus Messingblech (mit Ausnahme derRohren) ; Waren aus Kupfer- oder Messingdraht, in denvorhergehenden Nummern des Abschnittes 17G des allge-meinen Tarifs nicht genannt ; Waren aus Tombak ; allediese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 desallgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderenStoffen unter höhere Zollsätze lallen ; Blattkupfer undBlattmessing id. 30

879. Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert,gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein gear-beiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehörenoder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unterhöhere Zollsatze fallen :

vernickelte Rahmen und Bügel aus Messingblech für

Zigarrentaschen, Brieftaschen, Geldtaschchen, Handtaschen,Reisetaschen u. ähnliche Taschnerwaren 1 Doppelz. Mk. 50

andere hierher gehörige Waren . . id . 60880. Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing

und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeitetenSchmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören oderdurch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhereZollsatze fallen :

feine, insbesondere alle polierten, vernickelten, gefärb-ten, lackierten oder vernierten Waren id. 60

andere als feine, weder poliert, noch vernickelt, gefärbt,lackiert oder verniert ; Blattmetall i d . 30

Anmerkung. Von den vorstehend i n die Nummer 880verwiesenen Waren aus anderen Kupferlegierungenals Messing u. Tombak werden ausser den polierten,vernickelten, gefärbten, lackierten oder verniertenWaren insbesondere alle diejenigen als feine Warenbehandelt, welche ziseliert, gui l lochiert , inkrustiert ,tauschiert, getrieben, geatzt, niel l ier t , graviert oderbemalt sind. Waren m i t bloss gepressten gestanzten,geprägten) oder bloss gegossenen (nicht ziseliertenoder sonst nachträglich bearbeiteten) Verzierungensind nicht ohne weiteres von der Verzollung zumSatze von 30 Mark für 1 dz ausgeschlossen und nurdann als feine Waren zu verzollen, wenn derartigeVerzierungen in so grosser Ausdehnung vorhandensind, dass die W a r e n sich schon hierdurch alsSchmuck-, Zier- oder Luxusgegenstande kennzeichnen.

Anmerkung zu N r . 878 und 880. A u f Blattkupfer undBlattmessing sowie auf Blattmetall aus anderenKupferlegierungen als Messing findet die i n der a l l -gemeinen Anmerkung 1 zu Abschnit t 17 B bis H desallgemeinen Tarifs vorgesehene Abgrenzung von Blechkeine Anwendung. Vielmehr sind Bleche aus Kupferoder Kupferlegierung; von weniger als 0,25 Mil l imeterStarke nur dann als Blattkupfer, Blattmessing oderBlattmetall nach N r . 878 oder N r . 880 zu verzollen,wenn sie sich als sogenanntes Rauschgold (Knister-gold, Fli t tergold) oder Rauschsilber oder sonst alspapierartig dünn gewalzte oder geschlagene Blatterdarstellen. Die Unterscheidung des Blattmetalls vonunechtem Blattgold oder Blattsilber ward hierdurchnicht berührt.

Anmerkung zu Abschnit t 17 G des allgemeinen Tari fs .Anderweit i m allgemeinen T a r i f nicht genannte zurHerstellung von Metallwaren geeignete unedle Metalleund Legierungen unedler Metalle sowie Waren darauswerden wie Kupfer und Kupferwaren behandelt,

(aus 884/887) Waren, nicht unter die Abschnitte 17Abis G des allgemeinen Tar i fs fallend, aus unedlen Metallenoder Legierungen unedler Metalle :

884. Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlenMetallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nichti m allgemeinen Tarife besonders ausgenommen sind oder

durch die Verbindung m i t anderen Stoffen unter höhereZollsätze fallen :

Schmuckgegenstande. Toilette- und Nippsachen in einernicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mi tGlas (einschliesslich der Nachahmungen von Edetsteinen,Gemmen oder Kameen aus Glasflüssen) 1 Doppelz. M k . 100

andere Waren. . . . . . id. 175885. Waren ganz oder teilweise aus versilberten uned-

len Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sienicht im allgemeinen Tarife besonders ausgenommen sindoder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unterhöhere Zollsatze fallen :

Schmuckgegenstande, Toilette- und Nippsachen in einernicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mitGlas (einschliesslich der Nachahmungen von Edelsteinen,Gemmen oder Kameen aus Glasflüssen) id. 100

andere Waren id. 120Anmerkung- zu Nr. 881 bis 885 des allgemeinen Tarifs.

Mit Gold oder Silber belegte (plattierte) Waren wer-den wie vergoldete oder versilberte verzollt.

887. Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände,einschliesslich der Toilette- und Nippsachen, ganz oderteilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen un-edler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert odervernickelt oder in einer nicht als unwesentlich zu erach-tenden Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentin-stein, Schmelz, Nachahmungen von Edelsteinen, Gemmenoder Kameen aus Glasflüssen, Pasten oder dergleichen.

id. 100Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände, ganz

oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungenunedler Metalle, fein gearbeitet und in Verbindung mitHalbedelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedel-steinen ; Zellenschmelzarbeiten (sogenannte Cloisonnee-waren); Perlen aus unedlen Metallen oder aus Legierungenunedler Metalle, vernickelt oder verniert ; Waren aus un-edlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle inderartiger Verbindung mit Gespinstfäden, dass sie ohneweiteres als Schmuck getragen werden können

id. 175Anmerkungen zu Nr. 884, 885 und 887.1. Die ermässigten Zollsatze für Schmuckgegenstände

finden auch auf Zierknopfe, Zierschnallen, Schmucknadeln und Schmuckketten Anwendung.

2. Waren aus Glas, Porzellan oder Steingut, bei denendie Verbindung mit vergoldeten oder versilberten un-edlen Metallen oder dergleichen Legierungen unedlerMetalle nur zum Zusammenhalten der Teile oder zurBefestigung dient (z. B. Schliessen, Hacken, Heftel,Anstecknadeln) oder sich auf einzelne, keine wesent-liche Verzierung der Gesamtware bewirkende Neben-bestandteile (z. B. Drahtgestelle, kleine Füsschen,einfache Knöpfe) beschrankt, werden nicht nachNr. 884 oder 885 sondern nach ihrer sonstigen Be-

263

264

schaffenheit verzollt. Das gleiche gilt für solche, ansich unter Abschnitt 17 A bis G des allgemeinen Ta-rifs fallende Gebrauchsgegenstände aus unedlen Me-tallen oder Legierungen unedler Metalle, die nur inganz geringer Ausdehnung vergoldet oder versilbertsind.

Auf die Verzollung der in den Nrn. 884, 885 und 887genannten Waren bleiben Auswitterungen, Polsterund ähnliche Zutaten aus Gespinstwaren ohne Ein-fluss, ebenso Verbindungen mit unwesentlichen Be-standteilen aus Zellhorn (z. B. als Unterlagen anZierknopfen angebrachte oder bei Schmuckgegenstän-den als Schutzuberzug von Bildern dienende Zellhorn-plattchen).

Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstande ausweder vergoldeten oder versilberten noch vernickel-ten oder vernierten unedlen Metallen oder Legierun-gen unedler Metalle, fein gearbeitet und in Verbin-dung mit anderen als den in Nr. 887 des allgemeinenTarifs genannten Stoffen, sind nicht nach dieser Ta-rifnummer sondern nach ihrer sonstigen Beschaffen-heit zu verzollen.

3. Schmuk-, Zier- und sonstige Luxusgegenstande sindnicht lediglich deshalb, weil die Metallteile durchblosses Pressen (Stanzen, Prägen) oder durch blossesGiessen mit Verzierungen versehen sind, als fein ge-arbeitet im Sinne der Nr. 887 zu behandeln. Dagegengehören zu den fein gearbeiteten alle durch irgendwelche Nachbearbeitung der Metallteile verfeinertenWaren, insbesondere alle ziselierten, guillochierten,inkrustierten, tauschierten, getriebenen, geatzten,niellierten, gravierten oder bemalten.

4. Vernierte Waren sind solche, die durch einendurchsichtigen, gefärbten Ueberzug das Aussehen vonWaren aus edlen Metallen erhalten haben ; mit einemFirnissüberzuge versehene Waren, die an sich oderdurch eine Blattmetallauflage gold- oder silberfarbigsind, werden nicht als verniert behandelt,

5. Gebrauchsgegenstände (z. B. Kaffee-, Tee- und Spei-segeschirr, Schusseln, Flaschen- und Gläsergestelle,Zuckerdosen, Brotkorbe, Bestecke, Rauch- u. Schreib-gerate, Zigarren-, Zigaretten- u. Tabakdosen, Aschen-schalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen undKaminvorsetzer), sind nicht als Zier- oder Luxus-gegenstände der Nr. 887 zu behandeln. Gegenstande,die nicht ausschliesslich Gebrauchszweken dienenund auch nicht zu den Schmukgegenständen, Toilette-oder Nippsachen gehören (z. B. Tafelaufsatze, Krüge,Vasen, Blumenhalter, Briefbeschwerer, Besuchskar-tenschalen und Beleuchtungskörper) sind der Nr. 887als Zier- oder Luxusgegenstande nur dann zuzuweisen,wenn sie sich nach Form und Beschaffenheit vor-zugsweise zu Zier- und Ausschrmückungszweckeneignen.

aus 912. Isolations-Rollen, -Glocken und -Knopfe, Spu-len, Taster, Schalter und ähnliche, zur Isolierung dienendeMontierungsteile aus Steingut, Porzellan oder Glas, ohneVerbindung mit anderen Stoffen und nicht als Bestandteile

zerlegter elektrotechnischer Vorrichtungen eingehend :weiss . . . . . . . . 1 Doppelz. Mk. 10farbig oder gefärbt . . . . id. 20(aus 916/917). Fahrzeuge nicht zum Fahren auf Schie-

nengeleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge),ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen :

916. Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen,zur Beförderung von Waren oder zur Mitführung vonAnhangewagen eingerichtet. . . id . 100

aus 917. Personenwagen :vierrädrige mit nicht mehr als vier feiten Sitzen :ohne Dach :bei einem Reingewichte des Wagens von 1,5 Doppel-

zentner oder darunter . . . für 1 Stuck Mk. 60bei einem Reingewichte des Wagens von mehr als 1,5

Doppelzentner. . . . . . . id. 1 0 0mit Dach ..... id. 130vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen :ohne Dach id . 150mit Dach id . 160

Anmerkungen.

1. Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen.Der Bocksitz (Kutschersitz) ist in die Zahl der festenSitze nicht einzurechnen,

2. Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auchmit Eisenbeschlag, sind je nach ihrer Beschaffenheitals Rohwaren zu behandeln und bleiben von der Ver-zollung als Personenwagen auch dann ausgenommen,wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen unddas mit den eisernen Spangen, die den Wagenkastendurchziehen, fest verbundene, schief ansteigende Fuss-gestell vor dem Kutschbock bereits angebracht oderdie hölzernen Turtafeln zur Verstärkung oder zurVerhinderung des Reissens mit groben Holzklotzchenoder Jutegeweben oder mit Eisenblech bekleidet sind.

3. Für zusammengesetzte vierrädrige Personen-wagen im Rohbau ist ein Viertel der Satze für Per-sonenwagen zu entrichten. Als Personenwagen imRohbau sind solche anzusehen, welche zwar die zumGebrauch notwendigen Zubehörteile und Einrich-tungen (Federn, Achsen, Räder, Vordergestell, Brems-und Anspannvorrichtungen usw.) aufweisen, jedochweder angestrichen, lackiert, poliert oder bemalt nochmit Leder- oder Polsterarbeit (einschliesslich lose ein-gelegter Polster) ausgestattet sind.

4. Fussdecken, Laternen, Wagenkisten und ähnliche Gegenstände, welche mit fertigen Personen-wagen eingehen und dazu bestimmt sind, mit ihnen infeste Verbindung gebracht oder auf andere Weise

265

zusammengesetzt zu Werden, sind als Bestandteile derWagen anzusehen und nicht besonders zu verzollen.

3. Zur Herstellung von Motorwagen bestimmte,ohne Gestellrahmen (Chassis), Motor und Räder ein-gehende Personenwagen werden wie vierrädrige Per-sonenwagen behandelt und in fertigem Zustande nachden vertragsmässigen Sätzen der Nr. 917, im Rohbaumit einem Viertel dieser Satze verzollt.

927. Bügel, Federn, Hahne und Laufe, auch Teile vonsolchen, sowie andere Teile von Handfeuerwaffen (ausge-nommen Schlosser und Verschlussstucke), aus unedlenMetallen oder aus Legierungen unedler Metalle :

roh 1 Doppelz. Mk. 6bearbeitet id . 24937. Pfeifenorgeln . . . . id. 20941. Streich- und Zupf-Tonwerkzeuge. id. 20942. Blas-Tonwerkzeuge . . . id . 20aus 943. Mechanische Spielwerke nicht unter Absatz 1

der Nr. 943 des allgemeinen Tarifes fallend, sowie Vor-richtungen zur mechanischen Wiedergabe von Ton-stücken id. 25

944. Ziehharmonikas. ... id. 20Andere Tonwerkzeuge, im allgemeinen Tarif nicht

besonders genannt id. 24

Anmerkung zu Abschnitt 19C des allgemeinen Tarifs.Teile von Tonwerkzeugen, die als solche erkennbarsind, werden, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife

besonders genannt sind, wir die Tonwerkzeuge ver-zollt, zu denen sie gehören. Hölzerne Teile von Ton-werkzeugen sind jedoch nach ihrer Beschaffenheit zuverzollen, soweit der Zollsatz, dem sie hiernachunterliegen würden, niedriger ist als der Zollsatz fürdie Tonwerkzeuge, zu denen sie gehören.

946. Kinderspielzeug aller Art und Teile davon ; auchChristbaumschmuck. . . . . id . 10

Erklärung.In Abänderung der Bestimmung im ersten Absatze des

Artikels 7 des am 23. Januar 1903 zu Berlin unterzeich-neten Zusatzvertrags zum Handels- und Zollvertrage zwi-schen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom6. Dezember 1891 haben die Unterzeichneten im Namender vertragschliessenden Teile folgendes vereinhart :

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Zusatz-vertrags wird an Stelle des 15. Februar 1906 der 1 März1906 festgesetzt.

Die gegenwärtige Erklärung soll ratifiziert und die Rati-fikationen sollen gleichzeitig mit denen des genannten Zu-satzvertrags ausgewechselt werden.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den28. Februar 1905.

(L. S.) Graf von Posadowsky.(L. S.) Freiherr von Richthofen.(L. S.) Szogyeny.

A. Aenderungen der zum Vereinszollgesetz ergangenenAusführungsbestimmungen.

1. Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes(Anlage zu Nr. 37 des Memorials für 1888 S. 1 ff.)

1. In Abs. 1 der Ziffer 6 sind nach Streichung des Wortes„bisherigen“ an Stelle der Worte „ bleiben auch ferner inKraft “ die Worte „ sind in der Taraordnung enthalten “zu setzen.

2. Ziffer 11 ist zu streichen.3. In Nr. 2 der Ziffer 31 ist anstatt „Seeschiffen“ zu

Setzen „ See- oder Flussschiffen “ und anstatt „ § 5 Ziffer10“ „§ 6 Ziffer 12“ .

Bekanntmachung. — Zollwesen.Nachstehende durch das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 und die dazu erlassenen Aus

führungsbestimmungen bedingte Änderungen der zum Vereinszollgesetz ergangenen Ausführungbe-stimmungen sowie der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einerAbgabe von Salz, werden hiermit bekannt gemacht.

Luxemburg, den 7. März 190a.Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.II. Begleitscheinregulativ (Anlage zu Nr. 57 des Memo-

rials für 1888 S. 10 ff).1. § 17 erhalt folgenden neuen 2. Absatz :„ Ausserdem ist hei der Versendung von Waren der im

§ 2 Ziffer 1 der Zoll-Sttmdungsordnung genannten Ar t inden Begleitscheinen I und I I in Spalte 13 des Musters Aund C anzugeben, ob die Waren zu offenen Lagern (Ge-treide-, Oelmuhlen- oder Teilungslagern der KaiserlichenMarineverpflegungsamter) angemeldet gewesen sind undzutreffendenfalls zu welchen, sowie ob und während welchesZeitraums eine Lagerung in Verschlusslagern (öffentlichenZollniederlagen oder Privatlagern unter amtlichem Mit-verschlüsse) stattgefunden hat. “

14 d

266

2. Im 1. Absätze des § 18 sind hinter dem Worte „ Ver-pflichtungen “ die Worte „ sowie die Haftung für den etwaauf den Waren ruhenden Lagerausgleich “ einzuschalten.3. Abs. 4 des § 36 erhalt am Schlüsse folgenden Zusatz :

„ Ausserdem ist der etwa auf den Waren ruhende Lager-ausgleich (§ 17 Abs. 2) nach den §§ 6 bis 10 der Zoll-Stundungsordnung zu berechnen und zu erheben. “

4. Im Abs. 2 des § 37 (1. Satz) ist anstatt der Worte„ der Verzollung oder weiteren Abfertigung “ zu setzen :

„ der Verzollung und gegebenenfalls der Erhebung de;,Lagerausgleichs oder der weiteren Abfertigung. “

5. Im 3. Absatze des § 37 sind hinter dem Worte „ Ver-zollung“ die Worte „ und gegebenenfalls der Erhebung desLagerausgleichs“ und hinter dem Worte „ Eingangszoll “die Worte „ und gegebenenfalls der Lagerausgleich “ ein-zuschalten,

6. Im 1. Absatze des § 39 sind hinter dem Worte „ Zoll-betrags “ die Worte „ sowie gegebenenfalls des Lageraus-gleichs hinzuzufügen und an Stelle des Wortes „ dessel-ben “ die Worte „ der berechneten Betrage “ zu setzen

7. Im 3. Satze des § 47 ist hinter dem Worte „ Zollbe-trag “ hinzuzufügen :

„ und den etwa auf der Ware ruhenden Lagerausgleich “.8. Im 1. Absatze des § 56 ist in Zeile 6 und 8 hinter

dem Worte „ Zollbetrags “ einzuschalten :„ und des etwa auf den Waren ruhenden Lagerausgleichs. “

III. Eisenbahnzollregulativ (Anlage zu Nr. .37 des Me-morials für 1888 S. 40 ff.).

1. Abs. 3 ff. des § 23 sind zu streichen.

IV. Postzollregulativ (Anlage zu Nr. 57 des Memorialsfür 1888 S. 62 ff.).

1. Im 4. Absätze des § 4 ist hinter dem Worte „ be-freit “ ein Komma zu setzen und dann hinzuzufügen :

„ sofern auf sie nicht die Bestimmungen “ Zollfreiheitder mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 gRohgewicht oder weniger „ (Anleitung für die Zollabfer-tigung Teil I I 4) Anwendung finden. “

2. Absatz 5 des § 4 ist zu streichen.

V. Niederlageregulativ (Anlage zu Nr. 57 des Memorialsfür 1888 S. 29 ff.).

1. In § 8 Ziffer 3 sind im 2. Satze hinter dem Worte„Eingangszoll“ die Worte „und der auf den Warenruhende Lagerausgleich (§ 33 Abs. 3) “ und im 3. Satzehinter dem Worte „ Eingangszoll “ die Worte „ und Lager-ausgleich “ hinzuzufügen,

2. Hinter § 10 ist folgender neuer Paragraph einzufügen,„ § 1 0 A. Wenn Waren der im § 2 Ziffer 1 der Zoll-Stun-

dungsordnung genannten Art in die Niederlage aufge-nommen werden, so ist im Niederlageregister zu vermerken,ob die Waren zu offenen Lagern (Getreide-, Oelmühlen-oder Teilungslagern der Kaiserlichen Marineverpflegungs-

amter) angeschrieben gewesen sind und zutreffendenfallszu welchem, sowie, ob und wahrend welches Zeitraumseine Lagerung in Verschlusslagern (öffentlichen Zollnieder-lagen oder Privatlagern unter amtlichem Mitverschlusse)stattgefunden hat. “

3. Im § 14 Abs. 3 sind hinter dem Worte „Zoll“ dieWorte „und Lagerausgleich“ einzuschalten.

4. Im Abs. 4 des § 23 sind hinter dem Worte „Ein-gangszoll “ die Worte „ und gegebenenfalls der Lageraus-gleich (§ 33 Abs. 3) “ einzuschalten.

5. Im Abs. 6 des § 23 ist anstatt „ § 2 “ zu setzen „ § 3 “6. Im 1. Absatze des § 30 sind im 1. Satze hinter den

Worten „weitere, Abfertigung der Waren die Worte „so-wie den etwa auf ihnen ruhenden Lagerausgleich “ hinzu-zufügen.

7. § 33 erhalt folgenden neuen 3. Absatz :„ Bei Waren der in § 10 a genannten Art ist ausserdem

in beiden Fallen der Lagerausgleich nach den §§ 6 bis 10der Zoll-Stundungsordnung zu berechnen und zu erheben. “

8. In Ziffer 1 des § 34 ist hinter dem Worte „sofort“ein Komma zu setzen und dann einzuschalten :

„ gegebenenfalls unter gleichzeitiger Entrichtung desLagerausgleichs “.

V I . Privatlagerregulativ (Memorial l904 S. 189 ff.).

1. Im § 4 ist zwischen Abs. 3 und 4 folgender neuerAbsatz einzuschalten :

„ Werden zu einem Privatlager Waren der im § 2 Ziffer1 der Zoll-Stundungsordnung genannten Ar t abgelassen,so haftet der Lagerinhaber in gleicher Weise wie für dieZollgefalle auch für den auf den Waren ruhenden Lager-ausgleich. “

2. Im Abs. 7 des § 8 sind an Stelle der Worte „ Vor-schrift des § 23 Abs. 3 und folgende des Eisenbahn-Zoll-regulativs “ die Worte „den Bestimmungen, betreffend dieErmittelung des zollpflichtigen Gewichts von Waren, diein Eisenbahnwagenladungen eingehen, mittels der Gleis-wage (Zentesimalwage) — Anleitung für die ZollabfertigungTeil I I 6 — “ zu setzen.

3. Im 8. Absatze des § 8 sind an Stelle der Worte „zurAnweisung für die zollamtliche Abfertigung von Mineral-öl“ die Worte „zu den Bestimmungen über die Zollbehand-lung der Mineralöle “ zu setzen.

4. § 10 erhält folgenden neuen dritten Absatz :„Worden Waren, auf denen Lagerausgleich ruht, aus

einem Teilungslager unter amtlichem Mitverschluss abge-meldet, so ist bei Berechnung der ausgleichpflichtigenLagerzeit nach den im vorstehenden Absätze für die Kon-trolle über die Einhaltung der Lagerfristen angegebenenGrundsätzen zu verfahren. “

5. Im 2. Absätze des § 11 sind hinter dem Worte „ver-zollen “ die Worte „ und der etwa auf den Waren ruhendeLagerausgleich zu entrichten “ einzuschalten.

6. Abs. 2 des § 13 erhalt folgende anderweite Fassung :„ Ausserdem kann die oberste Landesfinanzbehörde auch

andere“ (u. s. w. wie bisher).7. Im 4. Absatze des § 20 sind die Worte „ im § 2 der

Tarabestimmungen “ durch die Worte „im Taratarif“ zuersetzen.

8. Ebenda ist das Wort „ Bruttogewicht “ durch dasWort „ Reingewicht “ zu ersetzen.

9. In Ziffer 1 des Abs. 2 des § 22 ist das Wort „ Fin-nische “ mit kleinem Anfangsbuchstaben zu schreiben ;nachdem vor ihm die Worte „ Russische und “ eingeschalteworden sind.

10. Im Abs. 1 des § 23 sind hinter dem Worte „ Art “die Worte „ mit Aufnahme der im § 2 Ziffer 1 der Zoll-Stundungsordnung genannten “ hinzuzufügen.

11. An Stelle der bisherigen Anlage C ist das anliegendeneu aufgestellte „Verzeichnis derjenigen Gegenstande,welche, mit mehr als 3 M. Zoll für 1 dz. belegt, zumTransitlager ohne Mitverschluss der Zollbehörde abge-lassen werden können “ aufzunehmen.

B. Aenderungen der Ausführungsbestimmungen, be-treffend das Gesetz über die Erhebung einer Ab-gabe von Salz (Anlage zu Nr. 57 des Memorials für1888 S. 71 ff.).

1. Im § 1 Abs. 2 ist an Stelle von „ ½ “ zu setzen „ 1 “.2. Im Abs. 4 des § 1 ist an Stelle von „ § 4 “ zu setzen

„ § 5 “.3. Abs. 1 des § 22 erhalt folgende Fassung :„ Bei der Anwendung der §§ 18 und 21 bleibt zu be-

achten, dass nach der Anmerkung zu dem Stichworte„Salz“ im Warenverzeichnisse zum Zolltarife bei auslän-dischem Sülze von der Erhebung der inneren Abgabe fürSalz unter denselben Bedingungen abgesehen werden kannwie bei inländischem Salze, dass aber der Zoll von 0,80 M.für 1 dz Reingewicht stets zu erheben ist. “

4. Im 2 Absatze des § 22 sind an Stelle des Wortes„abgabenfrei“ die Worte „ohne Erhebung der innerenAbgabe “ zu setzen.

5. Anlage IV (Anweisung zur Erhebung der Salzabgabe— Seite 90 ff. a. a. 0.).

a) Abs. 1 des § 6 erhalt folgende andere anderweiteFassung :

„ Der Eingangszoll, die innere Abgabe und die Kontroll-gebühr für ausländisches Salz werden “ (u. s. w. wiebisher).

b) Im § 6 Abs. 2 sind im letzten Satze hinter dem Worte„Zolles“ die Worte „und der inneren Abgabe“ einzu-schalten.

c) Im 4. und 6. Absatze des § 6 sind an Stelle des Wortes„ zollfrei “ die Worte „ ohne Erhebung der inneren Abgabe “zu setzen.

267

Verzeichnis derjenigen Gegenstande, welche, mit mehrals 3 Mk. Zoll für 1 Doppelzentner belegt, zum Tran-sitlager ohne Mitrerschluss der Zollbehörde abgelassenwerden können.aus 45. Frische Weintrauben (Weinbeeren).

Zollsazt Mk. 2048. Obst, getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und

geschah) id. 10, 13, 851. Apfelsinen, Zitronen, Zedratfruchte, Pomeranzen,

Granaten, Datteln, Feigen, auch Kaktusfeigen, Mandeln,Mangopflaumen, Pistazien und anderweit im Zolltarifenicht genannte Südfrüchte, frisch . . . id. 12

52. Feigen, getrocknet ; Korinthen; Rosinen (mit Aus-nahme der unter Nr. 53 fallenden) . . . id. 24

53. Datteln, getrocknet, Traubenrosinen . id. 2454. Mandeln, Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57

genannten), Granaten, Pistazien, Mahwablüten (Malven-früchte) und anderweit nicht genannte Südfrüchte, ge-trocknet id. 30

aus 61. Kaffee, roher . . . . . . id. 40aus 61. Kaffee, gebrannter id. 60aus 63. Kakao, in Bohnen, roher. . . id. 2064. Kakaoschalen . id. 1265. Tee id. 23aus 67. Von „ den Gewürzen, anderweit nicht genannt “

die nachstehenden :Guineakorner (Paradieskornen, roher Ingwer, Karda-

momen, Muskatblüte, Muskatnüsse, Nelkenpfeffer (Pi-ment), Nelken und Nelkenstengel, Pfeffer, Safran, Stern-anis (Badian), Vanille, Zimt, echter (Kaneel, Zimtblüte,Zimtblütenstengel, Zimtkassia und Mutterzimt id. 50

aus 134. Russische und finnische Butter unter der Be-dingung, dass die Butter in denselben Fastagen, in denensie eingeht, wieder ausgeführt wird, dass Teilungen undandere Behandlungen als das Stürzen und Feststellen desReingewichts nicht vorgenommen werden dürfen, unddass das bei der Ausgangsabfertigung vorgefundene Min-dergewicht tarifmassig zu verzollen ist. Ausserdem mussdie Butter hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, soweit erfor-derlich, den im Nahrungsmittelgesetze von 14. Mai 1879(Reichsgesetzbl. S. 145), dem Butterverkehrsgesetze vom15. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 475) und der Bekannt-machung vom 1. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 64) fürden Inlandsverkehr mit Butter vorgeschriebenen Bedin-gungen entsprechen . . . . . . . id. 30

aus 135. Käse in Laiben, sofern die Nämlichkeit dereinzelnen Laibe neben Feststellung der Stücke und desGewichts durch amtliche Bezeichnung festgehalten wird

id. 30aus 137. Eigelb id. 8aus 140. Chilenischer, kalifornischer, westindischer,

mexikanischer und La Plata-Honig . . . id. 40

268

142. Wahat id. 15aus 162. Reismehl id. 18,75aus 164. Reisgries id. 18,75aus 166. Sesamöl und Olivenöl in Fässern id. 10aus 166. Rizinusol in Fässern id. 9aus 169. Lorbeeröl, butterartiges in Fässern id. 9

aus 175. Sago und Tapioka, sowie Sagomehl und Ta-piokamehl id. 15

aus 202. Kandierte Sudfruchte, kandierter Ingwer-kandierte Sudfruchtschalen id. 70

aus 216. Eingenfruchten Ingwer id. 75aus 239. Mineralische Schmieröle unter der Voraus-setzung dass nicht ein unter amtlichem Mitverschlussegehaltenes Transitlager dem Bedürfnisse genügt undunter geeigneten zur Verhütung von Hinterziehungen hinzuordnenden Sicherheitsmassiegeln id. 10

aus 235. Peste Seite (mit Ausnahme der Zahnseite,soweit sie nicht unter Nr. 256 fallt id. 10

aus 279. Weinsaure (Weinsteinsaure) id. 8aus 311. Weinstein gereinigt (raffiniert) id. 8aus 312. Brechweinstem id. 8aus 363. Zollpflichtige (flüchtige athenische) Oele id. 30

aus 357. Pomer anzenblutenwasser, nicht uber oderweingersthaltiges in unmittelbaren Umschliessungen vonmindestens 5 kg id. 20aus 623. Gefärbte, gebrauchte deere Petroleumfasser

id. 10aus 688. Geschliffene gehebelte Schieferplatten id. 10aus 798 bis 795. Eiserne Rohren gewalzt oder ge-

zogen id. 8,15 10, 12, 20

Bekanntmachung. — Zollwesen.Nachstehende Vorschriften über die Erklärung und den Nachweis des Herstellungslandes werden

mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie an Stelle der durch die Bekannt-machung vom 22 Jul i 1899 (Memorial S. 463) veröffentlichten Bestimmungen und der Vorschriftenin Nr. I bis III der Ausfuhrungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend die Erhebung einesZolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags auf Kaffee und Kakao ans der Republik Haiti, vom17 Apri l 1901 (Memorial 1901 S. 307) getreten sind

1. Eine unterschiedliche Zollbehandlung der zumHangung in das Zollgebiet bestimmten Waren je nach

ihrem Herstellungstunde kommt in Betracht bei Waren-gattungen, für welche an Stelle der im allgemeinen laufevorgesehenen Zolle durch die Handelsvertrage niedrigereZollsatze oder Zollbefreiungen zugestanden sind, derenAnwendung auf Boden oder Gewerbserzeugnisse von Ta-rifvertragstanten oder merstlegunstigten Staaten be-schranktast, feiner bei Warengattungen, die auf Grunddes § 10 des Zolltarifgesetzes mit besonderen Zollen oderZollzuschlagen belegt oder besonderen Abfertigungsvor-schriften unter wollen sind, wenn sie aus Landein herstammen, in welchen deutsche Schiffe oder deutscheWarennungunstiger behandelt werden als diejenigen andererLänder.

2 Werden derartige Waren zur Verzollung, zur Abfer-tigung auf Begleitschein I I oder zur Auschreibung aufPrivatkreditlager angemeldet so hat der Verfugungsbe-rechitigte bei der Antragstellung auf dem Abfertigungs-papier schriftlich zu erklären, in welchem Lande die W(…)erzeugt oder hergestellt ist, und durch seine Unterschriftdie Haftung für die Richtigkeit der Erklärung nach Mass-gabe des Vereinszollgesetzes zu übernehmen.

3. Ist die Erklärung bis zum Pegume der speziellenRevision nicht abgegeben, so tritt die für den Antragstellen

ungünstigste Zollbehandlung ein. Mit Genehmigung, desAmtsvorstandes darf jedoch über das Fehlen der Erklä-rung ausnahmsweise hinweggesehen werden, wenn die Pizeugung oder Herstellung der zur Abfertigung vorliegendenW(…) einem Lande, dessen Boden oder Gewerb er-zeugnisse auf die günstigere Zollbehandlung keinen An-spruch haben ohne weiteres als ausgeschlossen erscheint

4 Auf Erfordern der Zollstelle hat der Antragstellerdie Richtigkeit der Erklärung durch behördliche, nötigenfalls in beglaubigter Uebersetzung Vorzubringende Zeug-nisse des Herstellungslandes oder in anderer Weise (Vor-legung von Frachtbriefen, Schiffspapieren Rechnungen,kaufmännischem Schultzwechsel oder dergleichen) glaubhalt nachzuweisen.

5 Bis. auf weiteres hat die Zollstelle einen solchenNachweis regelmassig zu verlangen.

a) wenn für Wein und frischen Most von Trauben, inFässern oder Kesselwagen eingehend, die Verzollung zueinem der vertragsmassigen Zollsatze der Nr. 180 desZolltarifs beantragt wird.

b) wenn für die nachstehend bezeichneten Waren einanderes Land als Huti als Herstellung und erklärt wird

Blauholz in Blocken, auch gemahlen, geraspelt, oder inanderer Weise zerkleinert, angegoren (fermentiert),aus Nr. 91 des Zolltarifs.

269

Kaffee, roh, aus Nr. 61 des Zolltarifs.Kakao, roh in Bohnen, auch Bruch, aus Nr. 63 des

Zolltarifs.Indessen darf mit Genehmigung des Amtsvorstandes

von der Forderung eines besonderen Nachweiset, der Rich-tigkeit der Erklärung Abstand genommen werden, wennbei Wein und Most die Erzeugung in einem meistbegüns-tigten Lande, bei den unter begenannten Waren die Erzeu-gung in einem andern Lande als Haiti ausser Zweifelsteht.

Im übrigen hat die Zollbehörde nach ihrem Ermessenzu entscheiden, ob nach der Beschaffenheit der Ware undden Umstanden des einzelnen Falles die Erklärung desHerstellungslandes ohne weiteres als glaubhaft angesehenwerden kann oder ob die Zulassung der Ware zu dergünstigeren Zollbehandlung von der Beibringung beson-derer Nachweise abhängig- zu machen ist.

6. Die bei der amtlichen Prüfung der Richtigkeit derErklärung etwa entstehenden Kosten für Befragung vonSachverständigen, Versendung von Warenproben, Ein-

Arrêté grand-ducal du 8 mars 1906, portantfixation des frais de route et de séjour du per-sonnel du bureau de statistique.

Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu,Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,etc., etc., etc. ;

Vu l'art. 2 de la loi du 25 juin 1900 et l'arrêtégrand-ducal du 5 février 1904, concernant l'or-ganisation du service de statistique ;

Vu l'art été royal grand-ducal du 3 mai 1869,portant règlement général des frais de route etde séjour des fonctionnaires et employés del'État ;

Notre Conseil d'État entendu ;Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Pré-

sident du Gouvernement, et après délibérationdu Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons :

Art. 1er. Le secrétaire et les commis du servicede statistique sont assimilés, quant aux frais dedéplacement et de séjour, aux chefs de bureauet respectivement aux commis du Gouverne-ment.

holung technischer Gutachten und dergleichen fallen demAntragsteller zur (…)ast

7. Für den kleinen Grenzverkehr können von denohersten Landesfinanzbehörden Erleichterungen hinsicht-lich der Erklärung und des Nachweises des Herstellungs-landes gewahrt werden.

8. für Passagiergut von Reisenden bedarf es der Er-klärung des Herstellungslandes nicht.

9. Wird die Abgabe der Erklärung verweigert oder beider amtlichen Prüfung die Unrichtigkeit der abgegebenenErklärung festgestellt, so findet die Strafbestimmung in§ 14 des Zolltarifgesetzes Anwendung, soweit nicht dieunrichtige Erklärung sich als ein nach den §§ 135 ff. desVereinszollgesetzes zu bestrafendes Unternehmen einerZollhinterziehung darstellt.

Großh. Beschluß vom 8. März 1906, wodurch dieReise- und Ausenthaltstosten des Personalsdes statistischen Büreaus festgesetzt werden.

Wir W i l h e l m , von Gottes Gnaden Groß-herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,u., u., u.;

Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom25. Juni 1900 und des Großh. Beschlusses vom5. Februar 1904, die Organisation des statistischenDienstes betreffend;

Nach Einsicht des Kgl. Großh. Beschlusses vom3. Ma i 1869, das allgemeine Reglement über dieReise- und Aufenthaltskosten der Staatsbeamtenund Angestellten betreffend;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-

sidenten der Regierung, und nach Berathung derRegierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen:

Art. 1. Der Sekretär und die Commis desstatistischen Dienstes sind in Bezug auf Reise- undAufenthaltskosten den Büreauchefs und bezw. denCommis der Regierung gleichgestellt.

Luxemburg, den 6. März 1906.

Der General-Director der Finanzen,M. Mongenast .

Art. 2. Notre Ministre d'État, Président duGouvernement, est chargé de l'exécution duprésent arrêté, qui recevra son application àpartir du 1er janvier 1905.

Château de Hohenbourg, le 8 mars 1906GUILLAUME.

Le Ministre d'État, Présidentdu Gouvernement,

EYSCHEN.

RÉSIDENCE.

Amérique.

NOM ET PRÉNOMS.

Geimer, Dominique,sans officine.

DATE DENAISSANCE DATE

DU DIPLÔME.

24. 10. 1899.

PROVENANCEDU DIPLÔME.

Luxembourg

V I I I . — Sages-femmes.

COMMUNE.

Bettembourg.

RÉSIDENCE.

Bettembourg.

NOM ET PRÉNOMS.

Schneider, Agnès ep. Nockels

DATEDU DIPLÔME.

12. 9. 1900.

PROVENANCEDU DIPLÔME.

LuxembourgLuxembourg, le 12 mars 1906.

Le Directeur général des travaux publics,Ch. DE W A H A .

Caisse d'épargne. — À la date du 12 mars 1906, les livrets nos 92340, 113237 et 115173 ont été annuléset remplacés par des nouveaux.

Luxembourg, le 14 mars 1906.

Luxembourg Imprimerie d. l. C. V. Bück, L. Bück, Succ.

270

Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident derRegierung, ist mit der Ausführung dieses Be-schlusses beauftragt, dessen Wirksamkeit auf der1. Januar 1905 zurückreicht.

Schloß Hohenburg, den 8. März 1906

Wilhelm.Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,Eyschen.

Deuxième liste supplémentaire des personnes autorisées à exercer dans le Grand-Duché une branchede l'art de guérir ou une profession qui s'y rattache.

1. — Praticiens luxembourgeois.V. — Pharmaciens.