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30.09.2004 1
Umsatzsteuer in der Insolvenzunter besonderer
Berücksichtigung der Gesetzesänderungen 2004
Verfasser: WP StB Dipl.-Kfm. Valentin SchmidHTG Handels- und Finanztreuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, SteuerberatungsgesellschaftNeue Grünstr. 25, D-10179 Berlin-Mitte
Telefon 030-88 57 79-0/Telefax 030-88 57 79 34E-Mail: [email protected]
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A. Inhaltsübersicht
B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG
C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der
SteuerschuldnerschaftE. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei
BauleistungenF. Neuregelung der RechnungsstellungG. Berichtigung von Rechnungsangaben
Die nachstehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch not-
wendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG
Hochrelevant für die Verwalterpraxis1. Voraussetzungen:
Wenn sich bei einem- beweglichen langlebigen Wirtschaftsgut (Pkw, Büromöbel, Maschinen, etc.) innerhalb von fünf Jahren- unbeweglichem Wirtschaftsgut (Grundstück, wesentlicher Grundstücksbestandteil, Gebäude auf fremden Grund und Boden) innerhalb von zehn Jahrenab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten vorzunehmen
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B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG kann zu erheblichen Masseschulden führen durch die zunächst steuerpflichtige und dann steuerfreie Nutzung oder Verwertung von langlebigen WirtschaftsgüternBeispiel 1:Der Gemeinschuldner hat im Jahr 2000 ein Hotel erbaut für € 6.960.000 und hierfür einen Vorsteuerabzug von 16 % also € 960.000 in Anspruch genommen. Das Hotel wird ab Januar 2001 betrieben. Am 01.07.2003 wird das Insolvenzverfahren eröffnet und der Verwalter vermietet die Zimmer steuerfrei zu Wohnzwecken an Studenten.
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B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG
Folge:Ab 01.07.2004 sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch die steuerfreie Vermietung zu Wohnzwecken nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 UStG weggefallen.Der Berichtigungszeitraum beträgt 10 Jahre, so dass sich ein jährlicher Korrekturbetrag von € 960.000 : 10 = € 96.000 und ein monatlicher Korrekturbetrag von € 96.000 : 12 = € 8.000 ergibtDer Vorsteuerkorrekturbetrag für 2003 beträgt 6 Monate x € 8.000 = € 48.000. Für jedes volle Kalenderjahr der zukünftigen steuerfreien Vermietung beträgt der Korrekturbetrag 12 Monate x € 8.000 = € 96.000Der Vorsteuerkorrekturbetrag nach § 15 a UStG ist Masseschuld
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B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG
Beispiel 2:Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber das Hotel wird Ende 2004 durch Zwangsversteigerung steuerfrei verwertet.Folge:Der Berichtigungszeitraum läuft vom 01.01.2001 (Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung) 10 Jahre bis zum 31.12.2010Neben der oben erläuterten Berichtigungfür das 2. Halbjahr 2003 = € 48.000 undfür das Jahr 2004 = € 96.000Ist der Betrag für 2005 bis 2010 = 6 x € 96.000 = € 576.000 zu korrigieren und als Masseschuld zu begleichen
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B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG
Es kann sich aber auch ein erheblicher Erstattungsanspruch zur Masse aus einer Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG ergeben, wenn umgekehrt ein vormals zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen genutztes Grundstück nach Eröffnung steuerpflichtig genutzt oder verwertet wird
Beispiel 3:Gemeinschuldner investiert wie in Beispiel 1 aber nutzt das Gebäude als Studentenwohnheim und nimmt daher keinen Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten vor. Nach Eröffnung vermietet der Verwalter die Zimmer steuerpflichtig im Rahmen eines HotelbetriebsDie Masse kann danach für den Zeitraum 01.07.-31.12.2003 nachträglich Vorsteuern in Höhe von 6 Monate x € 8.000 = € 48.000 ziehen.Bei einer steuerpflichtigen Verwertung, wie in Beispiel 2 an einen Erwerber zur Nutzung als Hotel, beträgt der Vorsteuererstattungsanspruch entsprechend € 576.000, wenn es keine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist, die nicht umsatzsteuerpflichtig erfolgen kann
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B. Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG
2. Folgerungen für die Praxis
Berichtigung des Vorsteuerabzugs kommt vor allem bei steuerfreier Vermietung oder Verwertung von Grundstücken bzw. Gebäuden auf fremden Grund und Boden vor Berichtigungspflicht entfällt nach § 15 a Abs. 6 a UStG bei Ver- äußerung des Grundstücks im Zuge einer Geschäftsveräußerung
im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStGzur Vermeidung von Masseschulden nach § 15 a UStG bei
erheblichen Investitionen des Gemeinschuldners für z.B. Grundstücke, Maschinen, in den letzten Jahren vor Eröffnung ist also zu prüfen, ob Möglichkeit einer Geschäftsveräußerung
im Ganzen Prüfung möglicher „Kompensation“ der Masseschuld nach § 15 a UStG durch Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen Korrektur der Umsatzsteuer nach Forderungsausfällen im selben Besteuerungszeitraum
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C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)
Häufiger Fall in der Verwalterpraxis
Besonderer Fall eines „Nichtsteuerbaren-Umsatzes“
Liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein wie ein Unternehmen gesondert geführter Betrieb im Ganzen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen veräußert wird
Ganzes Unternehmen heißt alle wesentlichen Grundlagen
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C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)
Beispiele:- Herstellungsunternehmer: das Betriebsgrundstück und
die Herstellungsanlagen- Handelsbetrieb: die Geschäftsausstattung, der
Warenbestand, die Geschäftsräume- Vermietungsunternehmen: das Mietgrundstück- Gastwirtschaft: die Betriebsräume, das Pachtrecht für
gepachtete Räume und das zur Betriebsfortführung notwendige Inventar
- Personenbeförderungsunternehmen: die Busse und das Betriebsgrundstück
Wesentliche Grundlagen können auch nichteigentumsfähige Güter sein, z.B. Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Sachen, Dienstverträge, Geschäftsbeziehungen, know how, Geheimrezepte und Mitarbeiterbestand
Erwerber muss ohne nennenswerten finanziellen Aufwand fortführen können
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C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)
Folgen:
- Kein Umsatzsteuerausweis im Vertrag/Rechnung
- „Erbschaft“ § 15 a UStG
Praxishinweise:
- Probleme durch zwei involvierte FA- Schwierigkeiten nach Fehlbeurteilungen
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C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)
Beispiel 1:Insolvenzverwalter Schlau verkauft aus der Masse diverses Anlagevermögen an Erwerber E für 100. Schlau geht von GiG aus und weist keine USt aus. FA kommt zum Ergebnis, dass es sich nicht um GiG handelt, da Schlau diverse Patente des Unternehmens, die wesentliche Grundlagen waren, nicht mitübertragen hat.
Folge:FA fordert von Schlau die USt in Höhe von 13,79 (16 % aus 100) nach. Schlau fordert seinerseits USt von E in Höhe von 16. E verweigert die Zahlung, da ja nur 100 vereinbart waren. Während des entsprechenden Rechtsstreits fällt E in Insolvenz.
Praxishinweis:Vertragsklausel zur eventuellen USt-Nachforderung
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C. Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)
Beispiel 2:Schlau verkauft aus der Masse diverses Anlagevermögen an E für 100 zzgl. 16 % USt = 116 und weist dies so in seiner Rechnung aus.FA kommt zum Ergebnis, dass es sich um GiG handelt, da die verkauften Gegenstände alle wesentlichen Grundlagen darstellten.
Folge:Schlau hat zuviel USt an FA gezahlt und kann, unter Beachtung der Einschränkungen durch das Korrekturverfahren gemäß § 14 c Abs. 2 UStG die USt rückerstatten lassen. E wird seinerseits die USt von Schlau zurückfordern.
Praxishinweis:Vertragsklausel, dass evtl. Rückerstattung der USt an den Käufer erst erfolgen muss, wenn dieser nachgewiesen hat, dass er den Vorsteuerabzug nicht durchgeführt oder die Vorsteuer ans FA zurückgezahlt hat.
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D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft
Verkauf von Grundstücken grundsätzlich steuerfrei
(„Umsätze, die unter das GrEStG fallen“)
Nachteil: kein Vorsteuerabzug für entsprechende
VorleistungenGefahr der VSt-Berichtigung gemäß § 15 a UStG
Möglichkeit der sog. „Option“, d.h. der steuerfreie Umsatz darf (wahlweise) als steuerpflichtig behandelt werden
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D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft
Beispiel 1:Insolvenzverwalter Schlau, will ein massezugehöriges Betriebsgrundstück für € 1.000.000,00 verkaufen.
Er ermittelt wegen früherer Investitionen mit Vorsteuerabzug einen drohenden Berichtigungsbetrag gemäß § 15 a UStG i.H.v. € 220.000,00.
Mittels Option kann § 15 a Korrektur durch den Verkauf vermieden und damit € 220.000,00 als Masseschuld eingespart werden.
Option wäre selbst dann attraktiv, wenn USt nicht aufgeschlagen werden kann, sondern von der Masse getragen werden muss.
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D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft
Voraussetzungen:1. Es darf keine nicht-steuerbare Geschäftsveräußerung im
Ganzen vorliegen (dann kein Umsatz!)Fallgruppen:a) Verkauf eines gesamten Unternehmens, zu dessen Vermögen ein Grundstück gehört: nicht steuerbar, keine Optionsmöglichkeitb) Verkauf eines fremdvermieteten Grundstücks: i.d.R. GiG,
nicht steuerbar, keine Optionsmöglichkeitc) Verkauf eines bislang eigenbetrieblich genutzten Grundstücks: i.d.R. keine GiG
Optionsmöglichkeit ist zu prüfen[d) Verkauf durch Bauträger: nicht geklärt]Achtung: Unternehmen im vorgenannten Sinn ist auch das fremdvermietete Wohn-/Geschäftshaus eines im übrigen nicht gewerblich tätigen Steuerpflichtigen.
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D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft
Noch Voraussetzungen:2.Grundstücksumsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt
- Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten-- auch im Zwangsversteigerungsverfahren
-- auch Gebäude auf fremden Grundstücken
-- nicht für: mitverkaufte Scheinbestandteile Betriebsvorrichtungen Maschinen, etc.
3.Lieferung - an einen Unternehmer - für dessen Unternehmen
4.NEU: Form: - Option ist im notariellen Grundstücks- kaufvertrag zu erklären kann auch in einem notariellen Nachtrag erklärt werden
- Bei Zwangsversteigerung vor Aufforderung zur Abgabe der
Gebote
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D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft
Folgen der Option:
Umsatz unterliegt (nun doch) der UmsatzsteuerNEU: Aber gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG schuldet nicht der
Verkäufer, sondern der Käufer die UmsatzsteuerNEU: Kein Ausweis von Umsatzsteuer im Kaufvertrag (Kaufpreis
bleibt „netto“)NEU: Rechnung: zusätzlich zu allg. Bestimmungen:
- Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- Kein gesonderter Steuerausweis in der RechnungBeim Verkäufer ggf. Chance für „positive“ § 15 a-Berichtigung
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D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft
Beispiele:1. Insolvenzverwalter Schlau verkauft ein massezugehöriges
vollständig gewerblich vermietetes Geschäftsgrundstück.Er optiert im Kaufvertrag gemäß § 9 UStG zur Steuerpflicht.Lösung: Option läuft leer, da (Teil-)Geschäftsveräußerung i.G.Folgen für Schlau?Keine gravierenden, da ohnehin von ihm keine USt nicht geschuldet wurde (§ 13 b); mangels Steuerausweis auch keine Probleme wegen unberechtigtem Steuerausweis.Hinweis: in Rechnung auf Übergang der Steuerschuldnerschaft falsch, aber ohne steuerliche Konsequenzen. USt-Voranmeldung ist zu berichtigenFolgen für Erwerber?- „Erbschaft“ einer eventuellen Vorsteuerberichtigungspflicht gemäß
§ 15 a UStG- Berichtigung Umsatzsteuer und Vorsteuer in USt-VA
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D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft
Beispiele:2. Insolvenzverwalter Schlau verkauft ein
massezugehöriges Grundstück, das bisher eigenbetrieblich als Stallungen, Weide für Zuchtbullen genutzt wurde. Erwerber ist Bauunternehmer, der beabsichtigt, auf der Fläche eine Koppel für die Reitpferde seiner Frau und seiner Kinder zu betreiben. Um einen andernfalls wesentlich höheren Vorsteuerberichtigungsbetrag zu vermeiden, optiert Schlau im Kaufvertrag zur SteuerpflichtLösung: Option läuft leer, da kein Erwerb für das Unternehmen des Leistungsempfängers.Für Schlau Konsequenzen zunächst wie in Bsp. 1, bis auf den § 15 a-Berichtigungsbetrag, der als Masseschuld zu bezahlen ist!
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D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang der Steuerschuldnerschaft
Beispiele:3. Insolvenzverwalter Schlau will diverses Anlagevermögen
inklusive Betriebsgrundstück, auf dem kürzlich Investitionen mit erheblichem VSt-Abzug getätigt wurden, aus der Masse an einen Unternehmer für dessen Unternehmen verkaufen. Schlau ist sich nicht sicher, ob es sich hier nicht um eine GiG handelt. Hilfesuchend wendet er sich an seinen Steuerberater Vage. Der meint, es spräche mehr für eine GiG als dagegen, lehnt es aber ängstlich ab, dafür die Haftung zu übernehmen. Was kann Schlau machen (außer den StB zu wechseln)?Lösung: - Im Vertrag wird zunächst GiG unterstellt. Keine USt
- zusätzlich: zivilrechtl. Verpfl. des Erwerbers statuieren, an einem Vertragsnachtrag
zur Durchführung der (nachträgl.) Option mitzuwirken,
falls sich nachträglich herausstellt, dass keine GiG vorlag.
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D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang derSteuerschuldnerschaft
Praxishinweise Grundstücksverkäufe/Option1. Im Grundstückskaufvertrag wird keine USt mehr ausgewiesen,
denn entweder- Nicht steuerbare GiG oder- Steuerfrei gem. § 4 Nr. 9 a UStG oder- Optionsausübung mit Übergang der Steuerschuldnerschaft auf Erwerber
2. Trotzdem ist es wichtig zu prüfen, welcher der drei Fälle vorliegt,da sich jeweils in Abhängigkeit davon unterschiedlich Anforderungen an- Vertragsformulierungen- Rechnungsausstellung- Steuererklärung- Mit Veräußerung im Zusammenhang stehender Vorsteuerabzug oder § 15 a –
Berichtigungspflicht
ergeben.3. Zukünftig: verstärkter Informations- und Verhandlungsbedarf
seitens des Erwerbers (potentielle § 15 a-Gefahr; Absicherung Vorsteuerabzug bei Option
4. Rechnung sollte gesondert erstellt werden, d.h. der Vertrag sollte nicht die Rechnungsfunktion übernehmen
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D. Grundstücksumsätze, Option, Übergang derSteuerschuldnerschaft
Zeitliche Anwendung der Neuregelungen• § 9 Abs. 3 S. 2 neu (Optionserklärung in not. Kaufvertrag)
Für alle Verträge, die nach dem 16. Januar 2004 geschlossen wurden
• § 13 b Abs. 1 Nr. 3 neu (Steuerschuldnerschaft des Grundstückskäufers)
Für alle Grundstücksübertragungen(Nutzen-Lasten-Wechsel) ab 1.April 2004Übergangsregelung: keine Beanstandungder Anwendung der bisherigenRegelung bis 30. Juni 2004, wenn der
Umsatzvom leistenden Unternehmer in
zutreffenderHöhe versteuert wurde.
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E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
• Zweite gravierende Neuerung im Bereich der Steuerschuldnerschaft
• Zweck: Vermeidung von Steuerausfällen (?)
• Hohe Relevanz für die Verwalterpraxis bei Bauinsolvenzen
Masse als leistender und/oder leistungsempfangender Unternehmer bei
Betriebsfortführung/Schlussrechnungslegung Forderungsprüfung
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E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Voraussetzungen:1. Was ist Bauleistung?
Werklieferungen oder sonstige Leistungendie der Herstellung, Instandsetzung,Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigungvon Bauwerken dienen (mit Ausnahme
von Planungs- und Überwachungsleistungen)
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E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
- Verwandtschaft zu § 48 EStG (Ausnahme: Planung/Überwachungsleistung)
- Vereinfacht: Substanzverändernde Arbeiten an einem Bauwerk
- weiter Bauwerksbegriff: also Häuser, Straßen, Brücken, Tunnel, etc.- Inkl. Einbau von Fenstern, Türen, Aufzügen, Heizungsanlagen, etc., auch von fest verbundenen Einrichtigungsgegenständen (Biertresen, etc.)- Inkl. Erhaltungsaufwendungen
Keine Bauleistungen sind: - Materiallieferungen- Zurverfügungstellung von Baugeräten (es
sei denn mit Bedienpersonal)
- Containeraufstellung- Arbeitnehmerüberlassung- Reparatur- und Wartungsarbeiten € 500
Schwierig: gemischte Leistungen
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E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
2. Leistungsempfänger ist Unternehmer (auch wenn Leistung für nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird)
3. Leistungsempfänger erbringt selbst(nachhaltig) Bauleistungen Davon ist auszugehen, wenn
- Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen zu mehr als 10 % seiner steuerbaren Umsätze erbracht hatoder- Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Umsatzes eine gültige Freistellungsbescheinigung i.S.d. § 48 EStG vorlegt.
Problem: was tun, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt und
10 %-Grenze nicht überprüfbarBMF: Wird bei bestehenden Unsicherheiten über Anwendbarkeit einvernehmlich § 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG angewandt und später stellt
sich Fehlerhaftigkeit heraus, wird das nicht beanstandet, wenn
Leistungsempfänger den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert hat.
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E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Folgen:
1. der Leistungsempfänger schuldet die Steuer;2. die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung
(spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats);
3. der Leistende hat in seiner Rechnung auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen;
4. in der Rechnung ist keine Steuer auszuweisen. Weist der Leistende trotzdem Steuer aus, schuldet er diese gem. § 14 c Abs. 1 UStG;
5. der Leistungsempfänger kann die von ihm geschuldete Steuer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen;
6. der Leistungsempfänger ist zur gesonderten Aufzeichnung dieser Umsätze verpflichtet (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG)
30.09.2004 29
E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Beispiel 1:
A GmbH erbringt eine Bauleistung an B. Es han-delt sich um den Einbau einer Saunalandschaft im Keller des privaten Wohnhauses von B. B betreibt im Übrigen als selbstständiger Unternehmer ein Hochbauunternehmen
Lösung: Übergang der Steuerschuldnerschaft auf B
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E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Beispiel 2:Insolvenzverwalter Schlau wickelt ein Bauunternehmen ab. Im Rahmen einer Betriebsfortführung hat er noch einige Betonsanierungsaufträge (im Sandstrahlverfahren) angenommen, die nun erbracht sind und abgerechnet werden sollen. Leistungsempfänger ist ein Baugeräte-vermietungsunternehmen, das keine Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b vorgelegt hat.Lösung:- Schlau hat Bauleistung erbracht- An anderen Bauunternehmer?
-- Umsatzgrenzenprüfung unpraktikabelwg. Unsicherheit: USt-Ausweis in Rechnung, ggf. Fall des § 14 a Abs. 1 UStG; dann kann aber immer noch (einfach) berichtigt werden. Bei BMF-Lösung: Schwierigkeiten bei eventueller Nachberechnung der USt, wenn § 13 b fehlerhaft vorschnell angewendet wurde und Leistungsempfänger USt nicht abführt.
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E. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Inkrafttreten:• Grds. Für alle Umsätze, die nach dem 1. April 2004 erbracht
werdenDas ist bei Bauleistungen regelmäßig die Abnahme.
• Problem: Was passiert, wenn – wie bei Bauleistungen üblich – ein Teil des Entgelts schon früher vereinnahmt wurde?BMF: Anwendung der Neuregelung nur auf die nach dem
1. April 2004 vereinnahmten Entgeltteile wird nicht beanstandet, wenn das vorher vereinnahmte Entgelt
vom leistenden Unternehmer (noch nach dem bisherigen Recht) „zutreffend versteuert
wurde“Problem: Ist leistender Unternehmer die Insolvenzmasse, dürfte die Erfüllung dieser Voraussetzung oft nicht gegeben sein.Folge: Volles Entgelt ist § 13 b zu unterwerfen
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F. Neuregelung der Rechnungsstellung
1. Rechnungen >€ 100 brutto, ausgestellt nach dem 1. Juli 2004 Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers Vollständiger Name und Adresse des Leistungsempfängers Steuernummer oder USt-Identifikations-Nr. des leistenden Unternehmers Rechnungsdatum
• fortlaufende Rechnungsnummer• Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
• Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder (Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, soweit vor Ausführung Lieferung/sonstigen Leistung)
• Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbetrag• Hinweis auf Minderung des Entgelts• Hinweis auf Steuerbefreiung
Achtung: Übergangsregelung für Rechnungen mit Datum zwischen 1. Januar und 30. Juni 2004 sind die normalgedruckten Angaben ausreichend
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F. Neuregelung der Rechnungsstellung
2. Rechnungen <€ 100 brutto Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers Rechnungsdatum Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw.
Umfang und Art der sonstigen Leistung Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz Hinweis auf Steuerbefreiung
Achtung: Übergangsregelung für Kleinbetragsrechnungen mit Datum zwischen dem 1.1. und 30.6.2004
sind die normalgedruckten Angaben ausreichend
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F. Neuregelung der Rechnungsstellung
Mit dem sog. Schwarzarbeitsbekämpfungs-gesetz“ (Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit), das seit 1. August 2004 in Kraft ist, wurde außerdem die Verpflichtung aufgenommen, die Rechnung für Werklieferungen bzw. sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Lieferung/sonstigen Leistung auszustellen.
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F. Neuregelung der Rechnungsstellung
Außerdem muss im Fall der Rechnungsausstellung über eine derartige „Grundstücksleistung“ an einen Nichtunternehmer ein deutlicher Hinweis auf die neue zweijährige Aufbewahrungsfrist für diese Rechnung enthalten sein ( § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG).
Die Verletzung dieser neuen Rechnungsausstellungs-pflichten kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 geahndet werden, wobei mindestens leichtfertiges Handeln vorliegen muss.
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F. Neuregelung der Rechnungsstellung
3. Einzelheiten zu Rechnungsangaben im Insolvenzverfahren Name/Anschrift des leistenden Unternehmers/ Leistungsempfängers
- Insolvenzverwalter Insolvenzmasseauf Briefbogen des Verwaltersan: Geier Maschinenbau GmbH in Insolvenz
c/o Verwalter RA Schlau Verwalterstraße 1, 10623 Berlin
alternativ bei Betriebsfortführung: bisherige Unternehmensanschrift
- fremder Dritter Insolvenzmasse z.B. bei Unternehmensfortführungan: Geier Maschinenbau GmbH in Insolvenz
Pleitestraße 1, 10789 Berlin Anzugebende Steuernummer ist bei Lieferung/sonstiger Leistung nach Eröffnung nur die Masse-Steuernummer deutliche Abgrenzung zwischen Rechnungsdatum und Datum der Lieferung/sonstiger Leistung für Unterscheidung Masseschuld oder Tabellenforderung
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F. Neuregelung der Rechnungsstellung
bei Verträgen über Dauerleistungen, z.B. Mietvertrag, für die nicht monatlich Rechnung gelegt wird, reicht einmalige Angabe einer Rechnungsnummer im Vertrag, wenn auch alle anderen Angaben enthalten sind, wie Leistungszeitraum, monatliches Entgelt, Steuersatz, Steuerbetrag
erforderliche Rechnungsangaben gelten auch für Gutschriften, z.B. im Fall der Sicherungsverwertung
erforderliche Rechnungsangaben gelten insbesondere auch für Versteigerer, die im Auftrag und im Namen der Insolvenzmasse eine Lieferung/sonstige Leistung erbringen
Bei Steuerbefreiung, z.B. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG, muss Rechnung erteilt werden mit Hinweis:„Leistungsempfänger ist Steuerschuldner“
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F. Neuregelung der Rechnungsstellung
Musterrechnung ohne AbschlagszahlungenGeier Maschinenbau GmbH in Insolvenz, c/o RA Schlau, Verwalterstraße 1, 10623 Berlin
MAN Turbomaschinen AGSteinbrinkstraße 1 St-Nr. 124/5920/1444
(Masse-Steuernummer)46145 Oberhausen
20. August 2004
Rechnungsnummmer: 160113
7 % 16 %
Lieferung vom 13.08.20041 Betriebsanleitung 2.500,00Abzüglich Rabatt 10 % -250,001 Bohrmaschine 3.000,001 Schleifmaschine 4.000,00Summe Waren 7 % 2.250,00Summe Waren 16 % 7.000,00USt 7 % 157,50USt 16 % 1.120,00Rechnungsbetrag gesamt 10.527,50
30.09.2004 39
F. Neuregelung der Rechnungsstellung
Musterrechnung mit AbschlagszahlungenGeier Maschinenbau GmbH in Insolvenz, c/o RA Schlau, Verwalterstraße 1, 10623 Berlin
MAN Turbomaschinen AGSteinbrinkstraße 1 St-Nr. 124/5920/1444
(Masse-Steuernummer)46145 Oberhausen
20. August 2004
Rechnungsnummmer: 160114
Lieferung einer Lagerhalle am 15.08.2004
Gesamtbetrag Entgelt Umsatzsteuer 16 % € € € 6.960.000 6.000.000 960.000
./. Abschlagszahlungen01.03.2004 1.160.000 1.000.000
160.00001.06.2004 1.160.000 1.000.000
160.000Verbleibende Restzahlung 4.640.000 4.000.000 640.000
30.09.2004 40
F. Neuregelung der Rechnungsstellung
4. Prüfung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen
Ausgenommen ist wegen unverhältnismäßigen Aufwandes Überprüfung folgender Angaben
- Steuernummer des leistenden Unternehmers
- USt-Id-Nr. des leistenden Unternehmers- Rechnungsnummer
Alle anderen Angaben sind zu prüfen und insbesondere die Übereinstimmung des ausgewiesenen Steuerbetrags mit der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer
…… denn
30.09.2004 41
F. Neuregelung der Rechnungsstellung
5. Folgen bei falschen Rechnungsangaben kein Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers Ausnahmen:
- nur Angaben zu Steuer-Nr., USt-Id-Nr. und Rechnungs-Nr. sind falsch und Leistungsempfänger konnte dies nicht erkennen
- kleinere, nicht sinnentstellende Ungenauigkeiten- enthält die Rechnung einen höheren, als den
nach dem Gesetz geschuldeten Steuerbetrag, darf der Rechnungs- empfänger nur den gesetzlichen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen leistender Unternehmer muss trotzdem die ausgewiesene Umsatzsteuer abführen Anspruch des Rechnungsempfängers auf Berichtigung der Rechnung, da Besitz einer korrekten Rechnung Voraussetzung für Vorsteuerabzug ist
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G. Berichtigung von Rechnungsangaben
Fehler in Rechnungen werden in 3 Kategorien mit unterschiedlichen Berichtigungsverfahren eingeteilt Fehler in allen Rechnungsangaben außer Umsatzsteuerausweis einfaches Berichtigungsverfahren mit Korrekturdokument (am Einfachsten: erneute Rechnungsausstellung (§ 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG)) Umsatzsteuerbetrag ist höher, als nach dem Gesetz geschuldet ( § 14 c Abs. 1 UStG) einfaches Berichtigungsverfahren unabhängig von Rückgängig- machung des Vorsteuerabzugs Umsatzsteuerbetrag wurde unberechtigter Weise ausgewiesen (§ 14 c Abs. 2 UStG) Besonderes Berichtigungsverfahren abhängig von Rückzahlung des Vorsteuerbetrages
30.09.2004 43
G. Berichtigung von Rechnungsangaben
1. Einfaches Berichtigungsverfahren bei falschen/unvollständigen Rechnungsangaben ( § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG)
Beispiel: Rechnungsnummer fehlt, Adresse Rechnungsempfänger ist unvollständig Rechnungsberichtigung hat durch Rechnungsaussteller zu erfolgen
Ausnahme: Wenn ein Dritter mit der Rechnungsausstellung bevollmächtigt war, kann auch der leistende Unternehmer berichtigen Berichtigung der Rechnung muss schriftlich und mit Bezug auf die zu berichtigende Rechnung erfolgen. Berichtigung kann auf das zu korrigierende Rechnungselement beschränkt werden Rechnungsempfänger kann Vorsteuerabzug schon im
Voranmeldungszeitraum der ursprünglichen Rechnung vornehmen, da keine Gefährdung des Steueraufkommens
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G. Berichtigung von Rechnungsangaben
2. Einfaches Berichtigungsverfahren bei zu hoher Umsatzsteuer (§ 14 c Abs. 1 UStG)
Beispiel: - Anwendung eines Steuersatzes von 16 % statt 7 % - Ausweis USt 16 % von € 1.000,00 = € 200,00
▪ Rechnungsaussteller erstellt und übersendet an Rech- nungsempfänger das Berichtigungsdokument bzw.
eine Stornorechnung und korrigierte Rechnung mit richtigem Steuerbetrag▪ Rechungsaussteller und –empfänger geben korrigierte
USt-Voranmeldung ab, wenn berichtigte Rechnung vorliegt▪ Rückzahlung zuviel in Anspruch genommener Vorsteuer ▪ Berichtigungsrecht des leistenden Unternehmers besteht un-
abhängig davon, ob und wann Leistungsempfänger den Vor-
steuerabzug berichtigt.
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G. Berichtigung von Rechnungsangaben
3. Besonderes Berichtigungsverfahren bei unberechtigtem Steuer-ausweis (§ 14 c Abs. 2 UStG)
Beispiel: - Nicht-Unternehmer weist USt aus- Ausweis der USt, obwohl GiG vorliegt!
▪ Rechnungsaussteller erstellt und übersendet an Rechnungs-empfänger Stornorechnung und ggf. korrigierte Rechnung ohne Steuerausweis
▪ Rechnungsaussteller stellt schriftlichen Antrag bei seinem Finanzamt auf Berichtigung des geschuldeten Steuerbe-trages und fügt Nachweis über Identität des Rechnungs-empfängers, z.B. dessen Briefbogen, bei
▪ Finanzamt des Rechnungsausstellers erkundigt sich bei Finanzamt des Rechnungsempfängers, wann und in welcher Höhe ein unberechtigter Vorsteuerabzug zurückgezahlt wurde,also Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde.
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G. Berichtigung von Rechnungsangaben
▪ Finanzamt erteilt dann erst Rechnungsaussteller Zustimmung zuBerichtigung des geschuldeten Steuerbetrages
▪ Voranmeldungszeitraum der Berichtigung des geschuldetenMehrbetrages ist,- wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vor-
genommen hat, der Zeitraum, in dem die fehlerhafte Rech-nung ausgestellt wurde
- wenn der Rechnungsempfänger Vorsteuerabzug schon vor-genommen hat, der Zeitraum, in dem Vorsteuer zurückge-zahlt wurde
▪ Frist für die Berichtigung von Rechnungen gibt es in allen drei Verfahren nichtaußerFestsetzungsverjährung für den Besteuerungszeitraum,in dem die Voraussetzungen der Berichtigung vorliegen