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Konsolidierung im PflegemarktTransaktionen in Krise und Insolvenz
2. Juli 2013 │ Altenheim EXPO
Dr. Igor StenzelRechtsanwaltDr. Sören Langner, LL.M.Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Phasen eines Unternehmens in Krise und Insolvenz
RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 2
"gesund" KriseEinsetzung vorläufigerInsolvenzverwalter
eröffnetes Insolvenzverfahren /ggf. Abweisung Insolvenzantragmangels Masse
• zeitliche Zäsuren beachten: wichtig für Wahl der Transaktionsstruktur
• Krise: Begriff umstritten; vorliegend ist damit die Phase bis zur Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder Einsetzung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters gemeint
• ESUG: neue Möglichkeiten zur Sanierung im Insolvenzplanverfahren
Unternehmen in der Krise: Wahl der Transaktionsstruktur (1/3)
• Asset Deal: Unternehmenserwerb durch Kauf der Summe einzelnerWirtschaftsgüter (Immobilien, Betten, sonstige Einrichtung,Arbeitsverhältnisse und sonstige Verträge etc.).
Grundsatz der Einzelübertragung: Jedes einzelne Wirtschaftsgutmuss erworben und übertragen werden.
• Share Deal: Unternehmenserwerb durch Kauf von Anteilen an einemUnternehmen.
Das Unternehmen kann als Ganzes erworben und übertragenwerden.
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Unternehmen in der Krise: Wahl der Transaktionsstruktur (2/3)
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Asset DealVorteile:• Übernahme ausgewählter Verpflichtungen und Verträge
• Einzelne Wirtschaftsgüter können beim Verkäufer zurückgelassen werden
• Abschreibungspotenzial durch Aufdeckung stiller Reserven
Nachteile:
• Bestimmtheitsgrundsatz muss beachtet werden
• Erforderlichkeit der Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners zur Übertragungvon Verträgen erforderlich (Heim-, Versorgungs- und ggf. des Betreibervertrages etc.)
• Allgemeine Haftungsrisiken § 25 Abs. 1 HGB; § 75 AO; § 613a BGB
• Besondere Haftungsrisiken in der Krise § 103 Abs. 2 InsO; §§ 129 ff. InsO
Unternehmen in der Krise: Wahl der Transaktionsstruktur (3/3)
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Share DealVorteile:• Rechtssichere Erfassung des Kaufgegenstandes
• Sämtliche Verträge mit Dritten bleiben grundsätzlich unberührt
• Fördermittel bleiben in der Regel erhalten
Nachteile:• Unsicherheit im Hinblick auf unerkannte Verbindlichkeiten und Risiken
Umfassende Due-Diligence-Prüfung erforderlich ("change-of-control"- Klauseln)
• Gefahr der Haftung für rückständige Einlagen und (Alt-)Verbindlichkeiten
• keine Aufdeckung stiller Reserven
• nicht immer sind Gewinnausschüttungen möglich; Stichwort: "gemeinnützige GmbH"
Insolvenz: Übertragende Sanierung
Die übertragende Sanierung (Asset Deal)
• Trennung der Aktiva von Passiva
• Verkauf des Unternehmens im Wege des Asset Deals an einen Investor
• Gläubiger werden aus dem Kaufpreis quotal befriedigt
• Der insolvente Rechtsträger wird danach liquidiert
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Insolvenz: Vor- und Nachteile der übertragenden Sanierung
Klassischer Weg: Die übertragende Sanierung (Asset Deal)Vorteile:
• keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB oder § 75 AO
• nur eingeschränkte Haftung bei § 613a BGB
Nachteile:
• Insolvenzverwalter übernimmt in der Regel keine Garantien für den Kaufgegenstand
• große Sorgfalt bei der Due Diligence erforderlich
• Einzelrechtsübertragung erforderlich
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Insolvenz: Das Planverfahren
Insolvenzplanverfahren
Begriff: Alternative zum Regelinsolvenzverfahren ähnlich einem gerichtlichenVergleich bei dem umfassend die Rechte aller Gläubiger geregelt werden
Vorteile: • Möglichkeit der Erhaltung des insolventen Unternehmens
• Erzielung einer höheren Erlösquote
• Neue Liquidität durch Vorfinanzierung (Insolvenzgeld)
Nachteile: • Zeitintensive und strukturierte Vorbereitung notwendig
• Schwerfälligkeit des Verfahrens
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Krise und Insolvenz:Neuerungen durch das ESUG und Debt-Equity-Swap
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Sanierungsmaßnahmen nach ESUG und Debt-Equity-SwapESUG: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
• Neue Möglichkeiten des Unternehmenserwerbs aus der Insolvenz durch Einbeziehung
der Anteilseigner in das Insolvenzverfahren (§ 225a InsO)
• Es kann z.B. ein Debt-Equity-Swap (Tausch von Forderungen gegen Anteilsrechte)
auch gegen den Willen der Anteilseigner vorgesehen werden
• Möglichkeit der Anteilsabtretung (Share Deal) gegen den Willen der Anteilseigener
• Einführung des Schutzschirmverfahrens: Möglichkeit zur Eigensanierung wird
verbessert und Insolvenzschuldner erhält Schutz vor einzelnen Gläubigern (zeitweise)
Übersicht der Gestaltungsmöglichkeiten
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Zeitliche Zäsur: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorher (Krise): Nachher (Insolvenz):
in der Regel Share Deal,da
Klassischer Weg: Übertragende Sicherung(Asset Deal)
• Pragmatische Transaktionsstruktur• Hohe Rechtssicherheit
Seit ESUG: Neue Gestaltung inInsolvenzplanverfahren möglich:• Debt-Equity-Swap• Share Deal• eingeschränkte Haftungsrisiken• stärkerer Einfluss der Gläubiger auf das
Verfahren
Grundsätze• Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!• Erleichterungen für Personalabbaumaßnahmen• Besonderheiten bei Betriebsänderungen und Betriebsveräußerung• Aber: Erleichterungen und Besonderheiten gelten erst ab Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, nicht im vorläufigen Insolvenzverfahren
Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte
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Struktur der Übertragung
Share Deal = Erwerb von Gesellschaftsanteilen der Trägergesellschaft• Kein Arbeitgeberwechsel, kein Betriebsübergang• AN / Rechte und Pflichten bleiben unverändert
Asset Deal = Erwerb einzelner Geschäftsbereiche / Betrieb• Arbeitgeberwechsel• Betriebsübergang (§ 613a BGB), gilt auch im Insolvenzverfahren• Übergang aller betroffenen Arbeitsverhältnisse• Eintritt in alle Rechte / Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, TV/BV/DV werden idR
Vertragsbedingung, einjährige Veränderungssperre• Kündigungen wegen Betriebsübergang gem. § 613a IV BGB unwirksam, aber
Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich• Unterrichtungspflicht (Erwerber und Veräußerer), Widerspruchsrecht AN
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Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte
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Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte
Sonderfall: Kündigung nach Erwerberkonzept• Personalanpassung bereits vor Übergang möglich
("Erwerberkonzept")• Kündigung zulässig, wenn
- Arbeitsplatz aufgrund Sanierungskonzept des Erwerbers entfällt, und- Konzept bei Kündigung bereits greifbare Formen hat.
• Praktische Hinweise:- Konkretisierung des Erwerberkonzepts erforderlich- Ggf. Anlage zu Vorvertrag / Kaufvertrag- Jedenfalls als Anlage zu Interessenausgleich mit Betriebsrat- Mitarbeiterlisten erstellen (Schlüsselpersonal und Zielmannschaft)
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Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte
Erleichterungen für Personalabbaumaßnahmen in der Insolvenz• Grundsatz: Kündigungsschutzrecht gilt auch in der Insolvenz• Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund• Maximale Kündigungsfrist: 3 Monate, § 113 S. 1 InsO
- Kürzere Kündigungsfristen gehen vor- Gilt auch für befristete / ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnisse- Gilt auch für Änderungskündigung- Gilt nur im bereits eröffneten Insolvenzverfahren
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Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte
Besonderheiten bei Betriebsänderung in der Insolvenz• Grundsatz: §§ 111 ff. BetrVG gelten auch in der Insolvenz• Insolvenzverwalter muss Mitbestimmungsrechte des BR beachten• Sozialplan vom Betriebsrat erzwingbar via Einigungsstellenverfahren• Versuch eines Interessenausgleichs obligatorisch, wenn zum
Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsänderung ein BR bestand• Fehlt Versuch des Interessenausgleichs: Nachteilsausgleichsanspruch• Zustimmungsersetzung durch Arbeitsgericht möglich (§ 122 InsO)
– wenn keine Einigung mit BR über Interessenausgleich nach 3 Wochen– Arbeitsgericht erteilt Zustimmung bei besonderer Eilbedürftigkeit– sonst "normale" Verhandlungen mit Betriebsrat erforderlich, ggf.
einschließlich Einigungsstellenverfahren
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Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte
Interessenausgleich mit Namensliste, § 125 InsO• Voraussetzung 1: Betriebsänderung nach § 111 BetrVG• Voraussetzung 2: Namentliche Bezeichnung der zu kündigenden AN• Vorteile:
- Vermutung des Vorliegens betriebsbedingter Gründe- Vermutung fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen- Überprüfung der Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit- Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft, wenn ausgewogene Personalstruktur
erhalten oder geschaffen (außerhalb Insolvenz nur Erhalt möglich!)- Risiko: Verbot der Altersdiskriminierung nach § 7 AGG (str.)
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Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte
Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz, § 126 InsO• Voraussetzungen:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens,- kein Betriebsrat oder keine Einigung mit Betriebsrat über
Interessenausgleich nach 3 Wochen
• Kollektives Kündigungsschutzverfahren• Antrag auf Feststellung, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt• Entscheidung Arbeitsgericht bindet Arbeitsgerichte in späteren
Kündigungsschutzverfahren (§ 126 InsO)
RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013
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Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte
Vorteil im Insolvenzverfahren: Wirkungen des Interessenausgleichsund Beschlussverfahrens gelten auch, wenn Umsetzung erst nachBetriebsveräußerung, § 128 InsO
• Voraussetzung: Interessenausgleich mit Namensliste oder Beschlussdes Arbeitsgerichts gemäß § 126 InsO
• Vermutungswirkung, dass Kündigung nicht wegen Betriebsübergangerfolgt ist
• Vorteil für Erwerber: Erstreckung der Vorteile der §§ 125-127 InsOauch auf Erwerber
• Erwerber kann umsetzen, was Insolvenzverwalter vorbereitet hat• Frühe Einbindung des potentiellen Erwerbers möglich / empfohlen
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Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte
Sozialplan in der Insolvenz• Bei Betriebsänderung ist Sozialplan erzwingbar, § 112 BetrVG• Aber: Beschränkung des Sozialplanvolumens, § 123 InsO• Absolute Beschränkung: 2,5 Bruttomonatsverdienste der entlassenen
Arbeitnehmer, § 123 Abs. 1 InsO• Relative Beschränkung: max. 1/3 der Insolvenzmasse, die ohne
Sozialplan zur Verteilung zur Verfügung stünde, § 123 Abs. 2 InsO• Widerruf des Sozialplans möglich, § 124 InsO
- durch Betriebsrat oder Insolvenzverwalter, wenn Sozialplan in den dreiMonaten vor Insolvenzeröffnung vereinbart
- Keine Rückforderung von Leistungen, die aufgrund widerrufenenSozialplans bereits an Arbeitnehmer erbracht wurden, § 124 Abs.3 S.1InsO
RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013
Fazit
- Transaktionsstruktur entscheidet: Share-Deal oder Asset-Deal?
- Neue Gestaltungsmöglichkeiten in der Insolvenz durch ESUG (Share Dealund Debt-Equity-Swap)
- Arbeitsrechtliche Erleichterungen gelten erst ab Eröffnung desInsolvenzverfahrens
- Erfolgreiche Restrukturierung hängt wesentlich von der Qualität derVorbereitung ab
- Frühzeitige Analyse rechtlicher, operativer und personalpolitischer Risiken
- Überzeugung ist besser als Streit: rechtzeitige Einbindung undKommunikationshoheit mit den Arbeitnehmervertretern
- Starke Betriebsräte helfen, die Gewerkschaft als weiterenVerhandlungspartner zu vermeiden
20RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Igor StenzelRechtsanwalt
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Dr. Sören Langner, LL.M.Rechtsanwalt │ Fachanwalt für Arbeitsrecht
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