24
Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz 2. Juli 2013 │ Altenheim EXPO Dr. Igor Stenzel Rechtsanwalt Dr. Sören Langner, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Konsolidierung im PflegemarktTransaktionen in Krise und Insolvenz

2. Juli 2013 │ Altenheim EXPO

Dr. Igor StenzelRechtsanwaltDr. Sören Langner, LL.M.Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Page 2: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Phasen eines Unternehmens in Krise und Insolvenz

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 2

"gesund" KriseEinsetzung vorläufigerInsolvenzverwalter

eröffnetes Insolvenzverfahren /ggf. Abweisung Insolvenzantragmangels Masse

• zeitliche Zäsuren beachten: wichtig für Wahl der Transaktionsstruktur

• Krise: Begriff umstritten; vorliegend ist damit die Phase bis zur Eröffnung

des Insolvenzverfahrens oder Einsetzung eines vorläufigen

Insolvenzverwalters gemeint

• ESUG: neue Möglichkeiten zur Sanierung im Insolvenzplanverfahren

Page 3: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Unternehmen in der Krise: Wahl der Transaktionsstruktur (1/3)

• Asset Deal: Unternehmenserwerb durch Kauf der Summe einzelnerWirtschaftsgüter (Immobilien, Betten, sonstige Einrichtung,Arbeitsverhältnisse und sonstige Verträge etc.).

Grundsatz der Einzelübertragung: Jedes einzelne Wirtschaftsgutmuss erworben und übertragen werden.

• Share Deal: Unternehmenserwerb durch Kauf von Anteilen an einemUnternehmen.

Das Unternehmen kann als Ganzes erworben und übertragenwerden.

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 3

Page 4: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Unternehmen in der Krise: Wahl der Transaktionsstruktur (2/3)

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 4

Asset DealVorteile:• Übernahme ausgewählter Verpflichtungen und Verträge

• Einzelne Wirtschaftsgüter können beim Verkäufer zurückgelassen werden

• Abschreibungspotenzial durch Aufdeckung stiller Reserven

Nachteile:

• Bestimmtheitsgrundsatz muss beachtet werden

• Erforderlichkeit der Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners zur Übertragungvon Verträgen erforderlich (Heim-, Versorgungs- und ggf. des Betreibervertrages etc.)

• Allgemeine Haftungsrisiken § 25 Abs. 1 HGB; § 75 AO; § 613a BGB

• Besondere Haftungsrisiken in der Krise § 103 Abs. 2 InsO; §§ 129 ff. InsO

Page 5: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Unternehmen in der Krise: Wahl der Transaktionsstruktur (3/3)

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 5

Share DealVorteile:• Rechtssichere Erfassung des Kaufgegenstandes

• Sämtliche Verträge mit Dritten bleiben grundsätzlich unberührt

• Fördermittel bleiben in der Regel erhalten

Nachteile:• Unsicherheit im Hinblick auf unerkannte Verbindlichkeiten und Risiken

Umfassende Due-Diligence-Prüfung erforderlich ("change-of-control"- Klauseln)

• Gefahr der Haftung für rückständige Einlagen und (Alt-)Verbindlichkeiten

• keine Aufdeckung stiller Reserven

• nicht immer sind Gewinnausschüttungen möglich; Stichwort: "gemeinnützige GmbH"

Page 6: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Insolvenz: Übertragende Sanierung

Die übertragende Sanierung (Asset Deal)

• Trennung der Aktiva von Passiva

• Verkauf des Unternehmens im Wege des Asset Deals an einen Investor

• Gläubiger werden aus dem Kaufpreis quotal befriedigt

• Der insolvente Rechtsträger wird danach liquidiert

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 6

Page 7: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Insolvenz: Vor- und Nachteile der übertragenden Sanierung

Klassischer Weg: Die übertragende Sanierung (Asset Deal)Vorteile:

• keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB oder § 75 AO

• nur eingeschränkte Haftung bei § 613a BGB

Nachteile:

• Insolvenzverwalter übernimmt in der Regel keine Garantien für den Kaufgegenstand

• große Sorgfalt bei der Due Diligence erforderlich

• Einzelrechtsübertragung erforderlich

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 7

Page 8: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Insolvenz: Das Planverfahren

Insolvenzplanverfahren

Begriff: Alternative zum Regelinsolvenzverfahren ähnlich einem gerichtlichenVergleich bei dem umfassend die Rechte aller Gläubiger geregelt werden

Vorteile: • Möglichkeit der Erhaltung des insolventen Unternehmens

• Erzielung einer höheren Erlösquote

• Neue Liquidität durch Vorfinanzierung (Insolvenzgeld)

Nachteile: • Zeitintensive und strukturierte Vorbereitung notwendig

• Schwerfälligkeit des Verfahrens

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 8

Page 9: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Krise und Insolvenz:Neuerungen durch das ESUG und Debt-Equity-Swap

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 9

Sanierungsmaßnahmen nach ESUG und Debt-Equity-SwapESUG: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

• Neue Möglichkeiten des Unternehmenserwerbs aus der Insolvenz durch Einbeziehung

der Anteilseigner in das Insolvenzverfahren (§ 225a InsO)

• Es kann z.B. ein Debt-Equity-Swap (Tausch von Forderungen gegen Anteilsrechte)

auch gegen den Willen der Anteilseigner vorgesehen werden

• Möglichkeit der Anteilsabtretung (Share Deal) gegen den Willen der Anteilseigener

• Einführung des Schutzschirmverfahrens: Möglichkeit zur Eigensanierung wird

verbessert und Insolvenzschuldner erhält Schutz vor einzelnen Gläubigern (zeitweise)

Page 10: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Übersicht der Gestaltungsmöglichkeiten

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 10

Zeitliche Zäsur: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

vorher (Krise): Nachher (Insolvenz):

in der Regel Share Deal,da

Klassischer Weg: Übertragende Sicherung(Asset Deal)

• Pragmatische Transaktionsstruktur• Hohe Rechtssicherheit

Seit ESUG: Neue Gestaltung inInsolvenzplanverfahren möglich:• Debt-Equity-Swap• Share Deal• eingeschränkte Haftungsrisiken• stärkerer Einfluss der Gläubiger auf das

Verfahren

Page 11: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Grundsätze• Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!• Erleichterungen für Personalabbaumaßnahmen• Besonderheiten bei Betriebsänderungen und Betriebsveräußerung• Aber: Erleichterungen und Besonderheiten gelten erst ab Eröffnung

des Insolvenzverfahrens, nicht im vorläufigen Insolvenzverfahren

Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 11

Page 12: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Struktur der Übertragung

Share Deal = Erwerb von Gesellschaftsanteilen der Trägergesellschaft• Kein Arbeitgeberwechsel, kein Betriebsübergang• AN / Rechte und Pflichten bleiben unverändert

Asset Deal = Erwerb einzelner Geschäftsbereiche / Betrieb• Arbeitgeberwechsel• Betriebsübergang (§ 613a BGB), gilt auch im Insolvenzverfahren• Übergang aller betroffenen Arbeitsverhältnisse• Eintritt in alle Rechte / Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, TV/BV/DV werden idR

Vertragsbedingung, einjährige Veränderungssperre• Kündigungen wegen Betriebsübergang gem. § 613a IV BGB unwirksam, aber

Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich• Unterrichtungspflicht (Erwerber und Veräußerer), Widerspruchsrecht AN

12

Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013

Page 13: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

13

Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte

Sonderfall: Kündigung nach Erwerberkonzept• Personalanpassung bereits vor Übergang möglich

("Erwerberkonzept")• Kündigung zulässig, wenn

- Arbeitsplatz aufgrund Sanierungskonzept des Erwerbers entfällt, und- Konzept bei Kündigung bereits greifbare Formen hat.

• Praktische Hinweise:- Konkretisierung des Erwerberkonzepts erforderlich- Ggf. Anlage zu Vorvertrag / Kaufvertrag- Jedenfalls als Anlage zu Interessenausgleich mit Betriebsrat- Mitarbeiterlisten erstellen (Schlüsselpersonal und Zielmannschaft)

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013

Page 14: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

14

Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte

Erleichterungen für Personalabbaumaßnahmen in der Insolvenz• Grundsatz: Kündigungsschutzrecht gilt auch in der Insolvenz• Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund• Maximale Kündigungsfrist: 3 Monate, § 113 S. 1 InsO

- Kürzere Kündigungsfristen gehen vor- Gilt auch für befristete / ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnisse- Gilt auch für Änderungskündigung- Gilt nur im bereits eröffneten Insolvenzverfahren

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013

Page 15: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

15

Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte

Besonderheiten bei Betriebsänderung in der Insolvenz• Grundsatz: §§ 111 ff. BetrVG gelten auch in der Insolvenz• Insolvenzverwalter muss Mitbestimmungsrechte des BR beachten• Sozialplan vom Betriebsrat erzwingbar via Einigungsstellenverfahren• Versuch eines Interessenausgleichs obligatorisch, wenn zum

Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsänderung ein BR bestand• Fehlt Versuch des Interessenausgleichs: Nachteilsausgleichsanspruch• Zustimmungsersetzung durch Arbeitsgericht möglich (§ 122 InsO)

– wenn keine Einigung mit BR über Interessenausgleich nach 3 Wochen– Arbeitsgericht erteilt Zustimmung bei besonderer Eilbedürftigkeit– sonst "normale" Verhandlungen mit Betriebsrat erforderlich, ggf.

einschließlich Einigungsstellenverfahren

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013

Page 16: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

16

Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte

Interessenausgleich mit Namensliste, § 125 InsO• Voraussetzung 1: Betriebsänderung nach § 111 BetrVG• Voraussetzung 2: Namentliche Bezeichnung der zu kündigenden AN• Vorteile:

- Vermutung des Vorliegens betriebsbedingter Gründe- Vermutung fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen- Überprüfung der Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit- Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft, wenn ausgewogene Personalstruktur

erhalten oder geschaffen (außerhalb Insolvenz nur Erhalt möglich!)- Risiko: Verbot der Altersdiskriminierung nach § 7 AGG (str.)

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013

Page 17: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

17

Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte

Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz, § 126 InsO• Voraussetzungen:

- Eröffnung des Insolvenzverfahrens,- kein Betriebsrat oder keine Einigung mit Betriebsrat über

Interessenausgleich nach 3 Wochen

• Kollektives Kündigungsschutzverfahren• Antrag auf Feststellung, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt• Entscheidung Arbeitsgericht bindet Arbeitsgerichte in späteren

Kündigungsschutzverfahren (§ 126 InsO)

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013

Page 18: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

18

Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte

Vorteil im Insolvenzverfahren: Wirkungen des Interessenausgleichsund Beschlussverfahrens gelten auch, wenn Umsetzung erst nachBetriebsveräußerung, § 128 InsO

• Voraussetzung: Interessenausgleich mit Namensliste oder Beschlussdes Arbeitsgerichts gemäß § 126 InsO

• Vermutungswirkung, dass Kündigung nicht wegen Betriebsübergangerfolgt ist

• Vorteil für Erwerber: Erstreckung der Vorteile der §§ 125-127 InsOauch auf Erwerber

• Erwerber kann umsetzen, was Insolvenzverwalter vorbereitet hat• Frühe Einbindung des potentiellen Erwerbers möglich / empfohlen

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013

Page 19: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

19

Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte

Sozialplan in der Insolvenz• Bei Betriebsänderung ist Sozialplan erzwingbar, § 112 BetrVG• Aber: Beschränkung des Sozialplanvolumens, § 123 InsO• Absolute Beschränkung: 2,5 Bruttomonatsverdienste der entlassenen

Arbeitnehmer, § 123 Abs. 1 InsO• Relative Beschränkung: max. 1/3 der Insolvenzmasse, die ohne

Sozialplan zur Verteilung zur Verfügung stünde, § 123 Abs. 2 InsO• Widerruf des Sozialplans möglich, § 124 InsO

- durch Betriebsrat oder Insolvenzverwalter, wenn Sozialplan in den dreiMonaten vor Insolvenzeröffnung vereinbart

- Keine Rückforderung von Leistungen, die aufgrund widerrufenenSozialplans bereits an Arbeitnehmer erbracht wurden, § 124 Abs.3 S.1InsO

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013

Page 20: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Fazit

- Transaktionsstruktur entscheidet: Share-Deal oder Asset-Deal?

- Neue Gestaltungsmöglichkeiten in der Insolvenz durch ESUG (Share Dealund Debt-Equity-Swap)

- Arbeitsrechtliche Erleichterungen gelten erst ab Eröffnung desInsolvenzverfahrens

- Erfolgreiche Restrukturierung hängt wesentlich von der Qualität derVorbereitung ab

- Frühzeitige Analyse rechtlicher, operativer und personalpolitischer Risiken

- Überzeugung ist besser als Streit: rechtzeitige Einbindung undKommunikationshoheit mit den Arbeitnehmervertretern

- Starke Betriebsräte helfen, die Gewerkschaft als weiterenVerhandlungspartner zu vermeiden

20RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013

Page 21: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. Igor StenzelRechtsanwalt

CMS Hasche SigleLennéstraße 710785 Berlin

T 030 20360 2706F 030 20360 2000E [email protected]

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013 21

Dr. Sören Langner, LL.M.Rechtsanwalt │ Fachanwalt für Arbeitsrecht

CMS Hasche SigleLennéstraße 710785 Berlin

T 030 20360 1406F 030 20360 2000E [email protected]

Page 22: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

22

CMS Hasche Sigle

– Mit mehr als 600 Anwältinnen und Anwälteneine der führenden deutschen Sozietäten fürWirtschaftsrecht

– Büros in neun wichtigen WirtschaftszentrenDeutschlands und weitere Büros in Belgrad,Brüssel, Moskau und Shanghai

– Full-Service-Konzept mit hoch spezialisiertenAnwälten und Teams in den jeweiligen Rechtsgebietenund Branchen

– Deutschland- und europaweite Healthcare-Praxisbündelt Expertise in allen rechtlichen Fragen zum BereichGesundheitswesen und Gesundheitswirtschaft

22RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013

Page 23: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

23

Anerkannte Spitzenposition im Wirtschaftsrecht

23

"Die umfangreiche CMS-Praxis deckt fast sämtliche Branchen ab."JUVE Handbuch 2010 / 2011

"Betreuung mehrerer langfristig angelegter und umfangreicher Großprojekte."JUVE Handbuch 2011 / 2012

"Eine größere Tonnage hat im Markt keine andere Kanzlei. "JUVE Handbuch 2010 / 2011

RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013

Page 24: Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz · Insolvenz: Übertragende Sanierung ... • Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz!

24RA Dr. Stenzel | RA Dr. Langner | AltenheimEXPO 2. Juli 2013