116
ISSN 0174-478 X 469 GESETZBLATT FÜR BADEN -WÜRTTEMBERG 2004 Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, 13.Juli 2004 Nr.lO Tag INHALT Seite 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom- munalen Handlnngsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) . . . . . . . . . . 469 1. 7.04 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgnngsverbond Baden-Würl- temberg ............................................... . 4. 6.04 Verordnung des Kultusministeriums tiber die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchzulassungs- verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. 7.04 BekannlJUachung des Staatsministeriums über das lnkrnfttreten des Staatsvertrags zum Lotterie- wesen in Deutschland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. 7.04 BekannlJUacbung des Staatsullnisteriums über das Inkmftlreten des Staatsvertrags über die Regio- nnlisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten 576 J 579/ 582 Einnahmen ............................................ ... 582 Berichtigung der Verorrlaung 4)ls \Vrrtschaftsministeriums zur Änderung der Modeschulverordnung ,/' vom 25. Mai 2004 (GBI. S. .................................... 582 Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justlzrefurm und zur ErweiterUllg des ko=unalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) Vom 1. Juli 2004 Der Landtag hat am 30. Juni 2004 da. folgende Gesetz beschlossen: Anikell Anikel2 Anikel3 Ani}:e14 Anike15 INHALT S VERZEICHNIS ERSTE!R TEIL Reform der Verwaltungsstruktur ÜbertnJgllug VOn Aufgaben nuf die unleren Verwaltungsbehörden Übert:ragung 'Ion Aufgaben nuf die Regierungspr'Jsidien Verllriderungen bei der Loudespoliz.ci Verlinderullgen bei der Arehivverwultung Aufhebung Von Vorschriften ZWEITER TEIL Allgemeine Folgercgclungcn zUr Reform der Vcrwoltungsstruktur Änderung des Landesverwaltuugsge.sCUCli Änderung des Ernennl1ugsgesetz.es Artilrel8 Übernohme von Beschilfligten des Landes § 1 liöermmme der Benmten des Landes § 2 Übernahme der Angestellten und des Lnndes Artikel 9 Pernon'elle Übergllflgsbestimmungen ArtikellO Per::onnh'crtretung § 1 Nlichslc regelrnlißige Persoußlrmswuhlen. Bildung von ÜbergtlllgspersonlllriHen § 2 Übernächste regelm!lßige Personalrtnswahlen § 3 Bezirkspcrsnnuldlte § 4 Huuptpersonu.lrllte § 5 Aufhebung der Verselhstllndigungea von AußensteUen .. Artikel 11 Amehen von der Zusnge der UmnJgskoslenvcrgfitung in besonderen HHrtemUen Artikel 12 Änderung des Fimmzilusgleidtsgeset.zes Artikel 13 DienslslclJen uußerhnlb des Bairks der unteren Veswaltungsbehörde Artikel 14 Nutzung von Grundstilcken und GebUuden Artlkel15 Verwultungsveanögen, Ausgleicn einmaliger Kosten DRITTER TEIL Anpussllngun Im Bereich des Innenministeriums Artikel 16 /Gesetz zur Befreinng von kommunnJbelll5tenden InrH:iesrechdicnen S l.ii.ndnrds (Stundardbefreiungsgesetz - StnBefrQ) § 1 Experirnenlierklllusel § 2 Verfahren § 3 AußerkInfure{en

469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

ISSN 0174-478 X 469

GESETZBLATT FÜR BADEN -WÜRTTEMBERG

2004 Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, 13.Juli 2004 Nr.lO

Tag INHALT Seite

1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom­munalen Handlnngsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) . . . . . . . . . . 469

1. 7.04 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgnngsverbond Baden-Würl-temberg ............................................... .

4. 6.04 Verordnung des Kultusministeriums tiber die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchzulassungs-verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . .

1. 7.04 BekannlJUachung des Staatsministeriums über das lnkrnfttreten des Staatsvertrags zum Lotterie-wesen in Deutschland. . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . .

1. 7.04 BekannlJUacbung des Staatsullnisteriums über das Inkmftlreten des Staatsvertrags über die Regio­nnlisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten

576 J 579/ 582

Einnahmen ............................................ ... 582

Berichtigung der Verorrlaung 4)ls \Vrrtschaftsministeriums zur Änderung der Modeschulverordnung ,/' vom 25. Mai 2004 (GBI. S. 357~ .................................... 582

Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justlzrefurm und zur ErweiterUllg

des ko=unalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG)

Vom 1. Juli 2004

Der Landtag hat am 30. Juni 2004 da. folgende Gesetz beschlossen:

Anikell

Anikel2 Anikel3 Ani}:e14

Anike15

INHALT S VERZEICHNIS

ERSTE!R TEIL

Reform der Verwaltungsstruktur

ÜbertnJgllug VOn Aufgaben nuf die unleren Verwaltungsbehörden

Übert:ragung 'Ion Aufgaben nuf die Regierungspr'Jsidien

Verllriderungen bei der Loudespoliz.ci

Verlinderullgen bei der Arehivverwultung

Aufhebung Von Vorschriften

ZWEITER TEIL

Allgemeine Folgercgclungcn zUr Reform der Vcrwoltungsstruktur

Änderung des Landesverwaltuugsge.sCUCli

Änderung des Ernennl1ugsgesetz.es

Artilrel8 Übernohme von Beschilfligten des Landes § 1 liöermmme der Benmten des Landes § 2 Übernahme der Angestellten und

~rbetter des Lnndes Artikel 9 Pernon'elle Übergllflgsbestimmungen

ArtikellO Per::onnh'crtretung

§ 1 Nlichslc regelrnlißige Persoußlrmswuhlen. Bildung von ÜbergtlllgspersonlllriHen

§ 2 Übernächste regelm!lßige Personalrtnswahlen § 3 Bezirkspcrsnnuldlte

§ 4 Huuptpersonu.lrllte § 5 Aufhebung der Verselhstllndigungea von

AußensteUen

.. ~

Artikel 11 Amehen von der Zusnge der UmnJgskoslenvcrgfitung in besonderen HHrtemUen

Artikel 12 Änderung des Fimmzilusgleidtsgeset.zes Artikel 13 DienslslclJen uußerhnlb des Bairks der unteren

Veswaltungsbehörde Artikel 14 Nutzung von Grundstilcken und GebUuden Artlkel15 Verwultungsveanögen, Ausgleicn einmaliger Kosten

DRITTER TEIL

Anpussllngun Im Bereich des Innenministeriums

Artikel 16 /Gesetz zur Befreinng von kommunnJbelll5tenden InrH:iesrechdicnen S l.ii.ndnrds (Stundardbefreiungsgesetz - StnBefrQ)

§ 1 Experirnenlierklllusel § 2 Verfahren

§ 3 AußerkInfure{en

Page 2: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

v'"

470 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.IO -,~---~~~"---_. ~--~.~ '--- ~~~-~~~----~~~------~~-------~-------Arukel17 Änderung des Landcsbeamlengesctz.es

Arukel18 Änderung des Lundespersonulvertretungsgesetzes

Arukel 19 Änderung des Lundesverwultungsvcrfahrensgesetles

Artikel 20 Änderung des LtmdesverwllltungsvoUstreckungsgesetz.es

Arukel2l Änderung des Landesdllienschutzge.setzes

Artikel 22 Änderung dcr Gemeindeordnung

Artikel 23 Änderung der Lnndkreisordoung

Afllkel24 Änderung des Eigenbetriebsgesetzes

Artikel 25 Änderung des Gesetzes Ober kommunnIe Zusammenarbeit

Artikel 26 Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versocgungsverband

Artikel zr Änderung des Paliteigesctzes

Arukel28 Änderung des GeSClU:5 über dcu Freiwilll:gen Polizeidienst

Artikel 29 Änderung des Fcut!rwehrgesettes

Artikel 30 Änderung des Denkmnlscltutzgeswcs

Artikel3l Änderung der Benmtenrcchtszustlindigkeit5verordnung

Anlkel32 Änderung der Atbeitszeilverordnung

Artikel 33 Änderung der ErziebungsurInubsverordnung

Artikel 34 Ände:rnng der Wahlordnung:ntm Lnndespersonnlverur:!tungsgeseu

Arukel35 Änderung der Verordnung zur Übertrogung von ZusLlindigkeitcn nuf dem Gebiet der benmtenrechtlic:hen Unfnlliürsorge und des Sneh5ehndenersnttes

Artikel 36 Änderung der ZusllindigkeilSvarordnung zum BemfsbüdungsgeselZ

Artikel 37 Änderung der ZlISUiodigkeits-veroninung nach dem Berufshildungsgeseu - Ölfentlicber Dienst

Artlkel38 Änderung der VeroIdnun,g zur Dun:hiUhrung des Polizelgesct1.C5

Artikel3!) Änderung der PolizeiwLuufbahnverordnung

Anlkel40 Änderung der Verordnung :tur Durc:hfilhrung des Personen5tnndsgesetzes

Arul«141 Änderung der Meklcverordnung

Artikel 42 Änderung der Durchftlhrunw.;verordnung zum Waffengeseu

ArtikcI43 Änderung der Verordnung über Zustlirnfiglreiten nucb dem GeselZ über Ordnungswidrlgkehen

Artikel44 Ändenmg der GemeindeprUfungsorrlnung

Artlke145 Änderung der Verordnung 'Über die Übertrngung von Befugnissen für die Enl5eheidungen fiber Zustimmuogen im Eimelfnll nnch der LlUldesbuunrdnung

Artikel 46 Änderung der BauprUfverordnung

Anlkel47 Änderung der EnEV-Durebführungsverordrrung

VIERTER TEIL

Anpussungen jm Bereich des: Ministeriums rur Kultus, Jugend und Sport

Artike148 Ändemng des Schulgesetzes

Artikel 49 Änderung des Pdvll'ISCbuJgesetres

Artikel 50 Änderung des Medienzentrengesetzes

Artikel 51 Änderung des Jugendbildungsbtesetzes

ArtiJ..'C152 Änderung der Verordnung Llber Sitze und Bezirke der Oberschulllmter und der SUiaUichen Scbllillmter

Artikel 53 Änderung der Vorschriften zum Vn11211g des Privatschulgesel1.es

Artikel 54 Ändemng der Verordnung nber die Zustllndigkeiten nacb der Leistungssmfenverordnung

Arukel55 Änderung der Modeschul-Verorrlnung

FÜNFTER TEIL

Anpussungen im Bereicb des Ministeriums mr Wissenschuft, Forschung und Kunst

AItikel56 Änderung des Lnndes!1fChivgeselzes

AIakel 57 Änderung des Weiterbildungsffirdenmgsge&etzes

SECHSTER TEIL

Anpnssungen im Dere1eb des Justlzmlnisteriums

Artikel 58 ~nndesgeselz über die Bewilhnlngs- und Oeric:hlShilfe sowie die Sozialarbeit im Jllsti:z.vollzug CLBGS)

§ 1 Gelrungsbereich

§ 2 Bewlihrungs- uud GerichlSbiife, SoLialn.rbeit im JusUz.voUrug

§ 3 VurgeselZler und Dienstvorgesetzter

§ 4 Referenten für Bewlihrungs-- und Gerichtshilfe

§ 5 GeSC:bllftsverI!:ilung

§ 6 Ehrenamtliche BewiIhrungshelfer

§ 7 Erfllllung der Aufgaben der Bewilhrungs~ und GericbL~hllfe in fJ:eier Tr'Jge.rscbaff

§ 8 Verwendung von Beumten und Angestellten bei einem freien Trilger

Anikel59 Änderung des Lnndesgeseues Ober die freiwillige Gerichtsbarkeit

r'\.rt.ikel60 Ändenmg des Gesetzes zur Ausfilhrung der Finanzgerichtsoronung

Artikel 61 Änderung des Lnndesrlchtergesetles

Artlkel62 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwatrnngsgerlchtsnrdnuog

Artikel 63 Änderung des Nnchbll.m!cbtsgeset.zes

Artikel 64 Änderung des Gesetzes ?Ur Ausfllhrung des Gesetzes fiber daS gerichtliche Verfahren in Lnndwirtschuftssuchen

Artikel 55 Änderung der verordnung 'Üher die HitfsbelUUten der SlilUfSnnwnltschnft

SIEBTER TEIL

Ari~flgen im Bereich des FinonmdnisteriußlS

Artikel 56 Änderung des Lnndesbesnlduagsgeselzes

p ACHTER TEIL

Anpussungen im Bereich des Wirtsc.bllrtsnllnlsteriwns

Artikel 67 /vennessungsgeselZ für Buden~WUrttemberg (VermG)

Erster Abschnitt:

Amtliches Vermessungswesen

§ 1 Vennessnngsuufgaben

§ 2 Geobnsisinformutlonen

§ 3 Lulldesvennessung

§ 4 Zweck und Inhalt des Liegenscbaftskatusters

§ 5 Uegensebnftsvennessung

§ {) Abmnrkulig

Zwe1ier Ab~il.t: Aufgnbenerledigung

§ 7 VennessungsbeMrden

! 8 Zustiindlgkell

§ 9 ZUSummenwirken der Vermessungsbehörden

§ 10 Übeitrngung von Vermessungsaufgnben nuf Gemeinden

Page 3: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471

Artikcl68

Artikel 09

Artikel7{)

Artikel7l

Artikcl72

Artikel 73

Anikel74

Artikel 75 Artikel 76

AttiJreITI

Artikel78

Artikel 79

Artikel 80

Aruke181

Artikel 82

ArtikelS3

Artikel 84 Artikel 85

,",00,180

Artikcl87

Artikel 88

ArtikeIIl9

Dritter Absdmitt:

Öffentlich besteUte Vennessungsingenieure

§ 11 Beswllung

§ 12 AmtsousObung

§ 13 Erlöschen des Amts

Vierter Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Erheben und Übermitteln '.'on lnformlltionen

§ 15 Beurkundung und Beglaubigung von AntriIgen aaf Vereinigung oderThiJung von.~rundsUickcn

§ 16 Beknnntgube VM VerwrutundS'"nkten

§' 17 BelrebJngsrecht

§ 18 Pflichten

§ 19 Ordnungswidrigkeiten, UnbcfugtesVerwendeo von Geobusisinformutionen

Fünfter Absehnitt:

Schluss vorschriften

§ 20 ÜberlcitungsvorS:chriften

§ 21 DurchfUhrungsvnrschrifleo

Änderung des Lnndesplunungsgesel.Zell

Änderung des Gesetzes zur Neuordnnng der Gebll:udeversieherung

Änderung des Mnrkscbeidergesctzt;.s i

Änderung des Enten Gesetzes zur FunktionuJreform

Änderung der Verordnung über die Benchterslllttuug '.'Oß

Yernicberu.ngsuotcmebmeo " ! Anderuog der Mess- und Blcb.ZusUlndig1;;~tsverorrlnnng

Änderung der Verordnung Ober die Zusllli1digkcit in P.reisl'Ulgelegcnheilen und noch der Verordnung ober Auskunftspfllchl

Änderung der Verordnung Ober Heizkos~hrechnung Änderung der Verordnung ober Zusillndigkciten nm:h dem Energiewinscbnfugesetz ~.

Änderung der Vergl1benuchprilfungsverordnung

Änderung der Beschussgese17-DurchfUhnmgsverordnllng

Änderung der Verordnung fiber die zusUindige Landes~ behörde nnch § 43 Abs, 5 Außeowirtschaftsgesctz

Änderung der Verordnung fiber die Gebllhren des Geologiscben Landesnrutes Bllden-Wilrttemberg

Änderung der Verordnung liber die Zustllndigkeit des Lundesbergumte:s rur stl1Igelcgte Bergwerke und l'Uldere kilnstliche Hohl.rllume

Änderung der Verordnung über rue Bestimmung der zusillndigen Behörden nach dem BUl1desberggesetz

Änderung der Elektrn-Be.rgverordl111ng

Änderung der Feldes-und Fardernhgobeverordnung

Änderung der Seismlk~Bergverordnung

Änderung der Allgerueinen Bergpolizeiverordnung

Änderuog der BergpoHzelvcrordnung !1ber Schru::bt- und Scbrl1gfördernnlagen

.~derung der llefbohr- und Gll5speicher~J:3ergpoiizei­'.'emrdnung Änderung der Verordnung über Zustlimllgkeiu:n nuch der Gewerbeordnung

NEUNTER TEIL

Anpnssungen Im BereIch des Ministeriums fUr Erniihrung und L/indlichcn Rnum

Ac.ikeI90 Anike191

Anlkel92

Änderung des Landesjngdgcseues

Änderung des Lnndwirtsch!lfl..5~ und Landeslrnlturgesetzes

Änderung des Lnndeswnldgesetzcs

Artikel 93 Änderung des NDlurscbuLZgesetzes

Artikel 94 .t\nderung des Gesetzes zur NeuorgruUsntion der NotursrhulZvcrwalrung und l.llt Änderung des Denkmlllschucrgese17e5

Artikel 95 Änderung des Gesetzes zur Ausfi1hrung des AurbereinigungsgesetlCs

Artikel 96 Änderung des Gesetz.cs zur Ausführung des Reichssicdlungsgesel.2e5

Art1ke197 Änderung des Ausft.lhrungsgesetzes zum Gruodstlkkverkehrsgesetz

Artike19B Änderung des Fischereigesel7.es

.4rtikeI 99 Änderung des Gesetzes zur Ausruhruog des Lebensmittel- und Bedarfsgegensllindegesetzes

Artikel10Q Änderung des Gesetze~ zur Ausfl1hrung des Fleischhygienegesetzcs

Artikel 101 Änderung der DUJ:l:hfilhrungsverordnung zum Laodesjngdgeseu

Artlkel102 Änderung: der Verordnung zur Durchfi1hrung des Hopfengesetzes

Artikel103 Änderung der Pflanzetlschutz-Sa<:hkundeprtlfungs­verordnung

Artikel 104 Änderung derTIerzuchldurebfilhrungsverordDung

Artikel 105 Änderung der Verordnung Oher ZuslUndigkeilen nach dem Bumjeswnldgesetz

Artikell06 Änderung der Ersten Körperschnftswnldverordmmg

ArtikBII07 Änderuog der Privlltwnldve.rnrUoung

ArtikellOR Änderung der Verordnung zur Dun::htlihrung des Gesetzes über forstlicbes Sunt- und P&nzgtH

Artikel109 Änderung derNllturnchuu:~Zusillndigkei15verordnung

ArtilrelllO Änderung der Verordnung Ober die Beidlte bei den Natursehutzbebörden

Artikel 111 Änderung der Ausgleichsnbgabeverordnung

Artikel112 Änderung der Verordnung zur Dlll't:hfUhnmg des Flurbereinigungsgeset.zes

Artikel 113 Änderung der Verordnung uber die Bestimmung der Frei~nze nach dem Lundpocbtverkebrsgesetz

Artikel j 14 Änderung der Lnndesfiscbereiverordnung

Artikel 115 Änderung der Verordnung tiber ZusU1ndigkeilen nach dem Leben:wittelspezialiilltengesetz

Artikel116 Änderung der Handelsklnssen-Zustlindigkeitsveruronung

Artikel11? Änderung der·Verordn.ung zur DurcWührung des Pflunzenschu17gesetle5

ZEHNTER TEIL

Anpussungen im Bereich dl.!S SozinJministeriums

ArtikelU8 Änderung des Gesundheit!idienstgesetzes

Artikel 119JOese17 Uberdie VernorgungsvefWlllrung Baden­WUrttemberg (Versorguagsvctwnltungsgesetz-VersVG)

§ 1 Oberste Lnndesbehörde und LnndesversorgungsW'Tlt

§ 2 Versorgungsllmter

§ 3 Orthoplldische Versorgung55l.ellen

S 4 Versorguogskumnstnllen

§ 5 Überyangsregcluag

Artikel 120 Änderung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chnncen (ilr Fmuen und der Vereinbarung '.'on Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes B!ldclJ~Wtir1temberg

Artiltel121 Änderung des Bestutrungsgeserzes

,~ ·1

Page 4: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

472 GB!. vom 13. Juli 2004 Nr,1O

Artikel 122 /aesetz zur Ausführung des ZwBlften Buche,~ Soriulgesetzbuch (AGSGB X11)

§ 1 1'1'llger der Soziulh1lfe

§ 'l Sachlicbe ZustlIl1digkeit der TrJger der Sozinihilfe

§ 3 HeJ"lUlZiebullg krelsnngehGriger Gemeinden

§ 4 ErttgegemUlbme und Weiterleitung von AnITUgen

§ 5 Vorläufige HI1feleislung

§ 6 Kosten der Sozialhilfe

§ 7 Verteilung der Ausgleichsleislllngen des Bundes ruf dJe Grunds-leherung imAller und bei Erwerbsminderung

§ B Zusammenarbeit der Tr'Jger der Soiialhilfe und der freien Woblfahrtspflege

§ 9 Beteiligung sowIl erfahrener Dritrer

§ 10 Ausschluss der KostelWrstattung

Artikel123 Änderung des Gesetzes zur Ausfilhrung des Betreuungsgesetles

Artikel124 Änderung des Kinder- und IugendhHfegcsctzes

Artikell25 Änderung des Kriegsopfergescttes

Artikel126 Änderung des BHndenhilfegesetzcs

Artikel127 Änderung des Lanrlespflegegescttes

Artikel128 Änderung der Verordnung aber den Lnndespflegenusschuss nuch § 92 5GB XI

Artikel129 Änderung der Verordnung Ober die Schied5stelle nocb § 94 des Bundessoziulhilfegeset7b~'

Artikel 130 Änderung des Ga'iet:zes llber die Kostentrugung. bei () ,. scxuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose

." .. Artikel 131 Änderung der Verordnung fiber die örtliche Zusillndigkeit der Verwultungsbehfuden und der Oienststellen der Kriegsopferversorgung fi1r die Durchi'Uhrung der Versorgung wegen lmpfschiiden

Artikel132 Änderung der Verordnung über die Zustllndlgkei.l rutcb dem GcselZ zur Hilfe für Frauen bei Schwangerscbaftsabbrücben in besooderen Fillien

Artikel 133 Änderung der Verordnung Ober die ZusUindlgkeil fdr die Kostener;>tattung. bei Gew!1b.rong von Jugendhilfe nach der Einreise

Artikel 134 Änderung der Verordnung fiber die Zusl.dndigkeit noch der Aufwendungset5wttungs.Verordnung

Artikel 135 Änderuog der Verordnung nber die ßrtliche Zusillndigkeit nuch dem Gesetz über die Entscblldigung für Opfer von Gewalt:lIlten

Artikel 136 Änderung der Verordnung tlber die ZusUlndigkeit bei Erstottungen nllCb dem OpferenlSChfidigungsgeselZ und dem Buodcs·,seucbengeselZ

Anikel137 Änderung der Eingliedctungs-ZusLlindtgkeitsverordnung

Artikel13B Änderung der Arbeitszeit;rusUlndjgkejtsverurdnung

Artikel139 Änderung der Verordnung über ZuslUndtgkeitell nuch dem Gesetz Ilner BetriebsUrzte, Sicherheitsingenieure und andere Fnehkr'JIte filr ArbeitssiCherheit

Artikel 140 Änderung der Verordnung über Zustllndigkeitcn nnch dem FnhrpersoJlllIgeselZ und der nttch ihm ergangenen Rechßvenrrdnungen

Artikel 141 Änderung der Verordnung Uber Zustllndigkeiten noch dem JugendurbeitsschulZgeselZ und der noch diesem Gesetz ergengenen Rechtsverordnungen

Artike1142 Änderung der Verordoung zur Durchfilhrung des Mlluerscbutzgesetzes

----------Artike1143 Änderung der Verordnung fiher die Zusilindigkeiten nllch

dem E nndeser:ziebungsgeJd gesetz

Artikel t 44 Änderung der Phnnnuzie~ und Medizinprodulne~ Zuständigkei15verordnung

Artikcl145 Änderung der Lndenschlussverordnung

Art.ike1146 Änderung der Rönlgen-Zusilindigkeitsverordnung

Artikel 147 Änderuug der Heirnnrbei\s~ZuSilindigkeitsve.rnrdnung

ELFTER TEIL

Anpnssungen im Bereicb des Ministeriums mr Umwelt und Verkehr

Artikel 148 Änderung des Straßengesetzes

Arrikel149 Änderung des WD5sergeset:1.es

Artikel 150 Ändenmg des Ausfübrungsgesetzes 'lum WllSscrverbandsgesclZ

Artikel 151 Änderung des Landesnbfnllgesetzes

Artikel 152 ß.nderung des L:mdessci1bnhngesettes

Artikel153 Änderung des Gesetzes Ober Zustllndigkci!en nocb der St:rn.ßenverkebJ's..Ordnung

Artikel 154 Änderung der Verordnung über ZustJl.ndigkeiten nach dem Bundesfermtro.ßengesetz und dem Elsenbubnkreuzungsgesetz

Artikel 155 Änderung der Eisenbßhnzustiindigkeil~verurdmmg

Artikel156 Änderung der Verordnung llberZusdindigkeilcn zur Zulassung von Fuhrzeugen

Artikel J57 Änderung der Eigenkontrollverordnung

ArtikelI58 Änderung der Indirektcinleiterverordnung

Artikel159 Änderung der Schutzgebiets- und Ausgleichs~Verordnung

Artikell60 Änderung der Verordnung zur Umsetzung der fVU-Riebdinie im WU5serrecbt

Artikel 161 Anderung der Verordnung nber ZustUndigkeil.en filf ~rwllchungsmal]nuhmen nach dem Wascbm1ttelgesm

Artikel162 ~rung der I01missionssehutz-Zust1lndlgkeits~ v~nlouflg

Artikel163 Änderung derGet'Jlesicherbeits~Zuslllndigkejts­

v~,rdnu~g

Artikel 164 Änderung der Produkrsleberncits-ZusUlndlgkeits­verordnung

Artikel 165 Änderung der ArbeilsschUlzgcsetz-Zustllndigkeits­verordnung

Artike1166 Änderung der Verordnung tlber Zuständigkeiten nuch der ArbdtsslÜtwuvernrdnung

Artikel 167 Änderung der Verordnung über Zusmndigkeitell nach du Verordnung ober besondere Arbeitsschutznnforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31,März

Artikel 168 Änderung der Chemiknliengeserz.-Zusillndigkehs-verordnung

Artikel169 Än~ der Biostoff-Zustllndigkeits'ierordnung

Artikel 170 Änderung der SU'1lh1enscburz-Zuslllndigkeitsverordflung

Artikel 171 Änderung der StnihlenscbulZvorsorgegesel.Z.-Zustllndigkeitsvetordnung

Artikell72 Änderung der GefnhrgutlUsllindigkeltsveromnung

Artikel 173 Änderung der Spreogstoff~ZuslUndigkeltsverordnung

Artikel174 .ft.nderung der DruckJuft-Zusti!ndJgkcitsverordnung

Page 5: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

a

Nr.lO GBL vorn 13. Juli 2004 473

ArtiJreI 175

ArtiJreI 176

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokrnfu;tofTen für Kruft:fuhrzeugrnotoren

Änderung der Verordnung Ober Suchversillndige für SchleppuufWge -,

ZWÖLFTER TEIL

Auß/isung der Lnndeswahlfnhrlsvcrbiinde Bnden und Württemberg~HC!heru:allern und Err1chtA.ng des Kommunal­

verband.') mr Jugend und Soziales Badcn-WilrUcmberg

Artikel!77 vtJesetz zur Auflösung der Landeswohlfuhrtsverblinde

§ 1 Aufll15ung

§ 2 Auf-gnbenilberßang

§ 3 Abwicklung

§ 4 Personal

§ 5 Eigeotumstlbe.rgnng durch Gesetz

§ 6 RechtsgeschUitlicbe. Übertrogung der GrundslUcke der Einrichtungen

§ 7 _Rechtsgeschllfllicbe ÜbertrngUIlg von bewegHchetn Vermögen

§ 8 Recbtsgescbnftliche Übertragun~ von Ausfnllb1irg!!chnfwß uad Gewllhrtrllgerschaften

§ 9 Recbtsgesch!lftlicbe 1ThertrnguIlß von GescUscbaftsunteilen f~(" I

§ 10 Abwicklung somtiger Vennöge~egensU1nde und VerbindHchkeilen

§ 11 Steuern, Abgaben und Gebilluen

§ 12 übergungsrcgelung

Artikel 178 v&esetz Ober den Kommumuvcrband filr Ingend nnd Sozinles Badeii~W!lrttemberg (Jugend~ und Sozialverbandsgenea-JSVG)"

§ 1 Errichtung und Rcchtsform

12 Mltglieder

13 Aufgabeu

§4 Satzungen

§5 Verfassung und Verwaltung

16 Verbnudsversamrnlung

17 Verbandsvorsitzender

§ß Wirucbaflsfilhrung

.9 Deckung des Finanzbedarfs

;10 Aufsicht.

ilJ Übergungsbesu01IIlungen

DREIZEHNTER TEIL

Obergnngs~ und Schlussvorschriften

Artikel179 Bericbtspflichlen

Apikcl180 Ausgleich bei Übertmgung neuer Aufgaben

t.ltJkel181 Prllfungsrecbt des Rechnungshofs

Artikel 1 82 RÜckkehr zum einheitlichen Vemrdnungsrang

Artikel! 83 RUckkebr zum einheitlicben Annrdnungsrong

Artikcll84 Aufhebnng vou .R.echlSvorschriften

A.rtiket 185 ÜbcrgangsregeJnngcn

AnikellS6 Neubekanntmucbung

Artikel187 mkrnfttreten

ERSTER TEIL

Reform der Verwaltungsstruktur

Artikel 1

Übertragung von Aufgoben auf die unieren Verwaltungsbehörden

(1) Die bisher von den Staatlichen Schulämtem wabrge­nornmenen Aufgaben geben nach Maßgabe der folgen­den Vorschriften jeweils für das Gebiet des Landkreises auf die LandratsämlIlr als untere VeLWaltungsbehörden und für das Gebiet der Stndtkreise auf die Stnatlichen Schulämter als untere Sonderbehörden üher.

(2) Die bisher von den Ämtern für Flumeuordnung und Landentwicklung wabrgenommenen Aufgaben geben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften jeweils für das Gehiet des Landkreises auf die Landratsämter als untere VeLWaltungsbehörden über.

(3) Die bisber von den Stuntlichen Forstämtern wahrge­nommenen Aufgaben geben nach Maßgabe der folgen­den Vorschriften jeweils für das Gebiet des Stadt- oder Landkreises auf die Gemeinden der Stadtkreise oder die Landratsämter als untere VeLWaltungsbebörden über,

(4) Die bisher von den Versorgungsämtern wahrgenom­menen Aufgaben geben nach Maßgabe der folgenden VorschriflIln jeweils für das Gebiet des Laodkreises auf die Landratsämter als untere VeLWaltungsbehörden über. Diese Aufgaben gehen jeweils für das Gebiet des Stadt­kreises nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf das jeweils für den einzelnen Stadtkreis bestimmte Landrats-. umt als untere VeLWaltungabehörde über. > -,

(5) Die bisber von den Gewässerdirektionen wahrge­nommenen Allfgaben gehen nach Maßgabe der folgen­den Vorschrif~n jeweils für das Gebiet des Stadt- oder Landkreises auf die Gemeinden der Stadtkreise oder die LandratsämJ:er als untere Verwaltungsbebörden über.

(6) Die bisher von den Staatlichen Gewerbeaufsichts­ämtem wahrgenommenen Aufgaben geben nach Maß­gabe der folgenden Vorschriften jeweils für das Gebiet des Stadt- oder Landkreises auf die Gemeinden der Stadtlcreise oder die Landratsämter als untere Verwal­tungsbehörden über.

(7) Die bisher von den Straßenbauämtem wahrgenom­menen Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften jeweils für das Gebiet des Stadt- oder Land­kreises auf die Gemeinden der Stadtkreise oder die Landmtsämter als untere VeLWaltungsbehörden über.

(8) Die bisher von den Staatlichen Verrnessungsiimtern wahrgenommenen Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften jeweils für das Gebiet des Land­kreises auf die Landratsämter als untere Verwaltungs­behörden über. Diese Aufgaben werden jeweils für das Gebiet des Stadtkreises nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf die Gemeinden der Stndtkreise übertra­gen.

< ••• ~

Page 6: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

474 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.lO

(9) Die bisher von den Ämtern flir Landwirtschaft. Land­schafts- und Bodenkultur wahrgenommenen Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften jeweils für das Gebiet des Landkreises auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden über. Diese Aufgaben ge­hen jeweils flir das Gebiet des Stadtkreises nach Maß­gabe der folgenden Vorschriften auf das jeweils för den einzelnen Stadtkreis bestimmte Landratsamt als untere Verwaltungsbebörde über. Die bisher von den Ämtern för Landwirtschaft, Landschafts- und Bodem;ultur wahr­genommenen Aufgaben als Träger öffimtJicber Belange sowie nach dem Grundstilckverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz werden nach Maßgabe der fol­genden Vorschriften jeweils för das Gebiet des Stadtkrei­ses auf die Gemeinden der Stadtkreise als untere Verwal­tungsbehöroen übertragen.

(10) Die bisber von den Bediensteten des Polizeivoll­zugdienstes als beauftragte Personen im Sinne von § 41 Abs.3 und § 42 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs­gegenständegesetzes wahrgenommenen Aufgaben im Bereich Lebensmittelüberwachung und die dumit im Zu­sammenhang stehenden Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften jeweils för das Gebiet des Stadt- oder Landkreises auf die Gemeinden der Stadt­kreise oder die Landrnto;funter als untere YeI'\valtungs~ behörden über. ~:~

Artikel 2

Übertragung von Aufgaben anf die Regienmgspräsidien

(1) Die bisber von den OberscbuJlimtem wahrgenomme­nen Aufgaben geben auf die Regierungspräsidien über:

(2) Die bisber vom Landesnmt für Flurneuordnung und LandentwickJung wahrgenommenen Aufgaben als obere Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde geben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf das Regierungs­präsidium SlUttgart über.

(3) Die bisher von den Ämtem für Flumeuordnung und Landentv.1cklung wahrgenommenen Aufgaben gehen je­weils für das Gebiet der im Regierungsbezirk liegenden Stadtkreise auf die Regierungspriisidien über.

(4) Die bisher von den Forstdirektionen wahrgenom­menen Aufgaben gehen nacb J\.iaßgobe der folgenden Vorschriften auf das Regierungspriisidium Freiburg rur die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg und auf das Regiernngsprtlsidium Tübingen rur die Regierung.­bezirke SlUttgart und Tfibingen über.

(5) Die bisher vom Landesversorgungsamt wahrgenom­menen Aufgaben gehen uuf das Regierung.präsidium SlUttgart über.

(6) Die bisber von den Gewässerdirektionen wahrge­nommenen Aufgaben gehen im Übrigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf die Regierungspräsidien über.

(7) Die bisher von den Staatlichen Gewerbeaufsichts_ ämtern wahrgenommenen Aufgaben gehen im Übrigen nach Maßgahe der folgenden Vorschriften auf die Regie­rungsprlisidien über.

(8) Die bisher von den StraßenbauÜffitem wahrgen01l:J_ menen Aufgaben gehen im Übrigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf die Regierungsptilsidien über.

(9) Die bisher von der Landesstelle för Straßentechuik wehrgenommenen Aufgaben gehen auf das Regierungs_ präsidium Tübingen über.

(10) Die bisher vom Landesamt für Geologie. Rohstoffe und Bergbau wehrgenommenen Aufgahen gehen auf das Regierung.präsidium Freiburg liber.

(11) Die bisher vom Landesdenkmalrunt wahrgenom_ menen Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf die Regierungspräsidien über.

(12) Die bisher vom Landesgewerbeamt Baden­Württemberg in den Bereichen Eich- und Messwesen) Landesstelle flir Bautechnik, Personalverwaltuug der früheren Mitarbeiter der Gebäudebrandversicherungs_ anstalten, Beschussrunt, Versicherungsaufsicht, Vergabe­kammer und Energiewirtschaft wahrgenommenen Auf­gaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften c

auf die Regierungspräsidien liber.

(13) Die bisher vom Landesgesundheitsamt wahrgenom­menen Aufgaben gehen auf das Regierungsptilsidium Stuttgart über.

(14) Die bisher von den Bezirksstellen ftir Naturschutz und Lll1ldscbaftspflege wahrgenommenen Aufgaben ge­hen auf die Regierungsptilsidien über.

(5) Die bisher von den Staatlichen Faehstellen rur das öffentliche Bibliothekswesen wahrgenommenen Aufga­ben gehen auf die Regierungspräsidien über.

Artikel 3

Veränderungen bei der Lnndespolizel

Die Aufgaben der Landespolizeidirektionen SlUttgart I, Karlsruhe. Freiburg und TlIbingen geben auf die Regie­rungspräsidien über. Die Landespolizeidirektion Stuttgart II wird in })Polizeipräsidium Stuttgart«( umbenannt und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften unmitrelbar dem Innenministerium naehgeordnet. Die Wasserschutz­polizeidirektion und die Wasserschutzpolizeünspektio­nen werden aufgelöst, Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben werden'(\aehMaßgabe der folgenden Vorschrif­ten auf des Regierungsprllsidium Karlsruhe und die örtli· ehen Polizeidirektionen und Polizeipräsidien übertragen. Die Autobahnpolizeidirektionen und die Verkehrspolizei­inspektion Tübingen werden aufgelöst. Die Aufgaben der Verkebrspolizeiinspektion Ttibingen ge~en auf die Polizeidirektionen im 'Regierungsbezirk TUbingen, die Aufgaben der Autobabnpolizeidirektioneo im Bereich der

Page 7: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

s

Nr.lO GBI. vom 13. Juli 2004 475

J{omrlinierung und Steuerung gehen auf die Regierungs­präsidien Stuttgart, Knrlsruhe und Freiburg über. Die Autobahnpolizeireviere werden in die örtlichen Polizei· präsidien und Polizeidirektionen eingegliedert.

Artikel 4

Veränderungen bei der Archivverwaltung

Die bisher Von der Landesarchivdirektion Baden-Würt­temberg und den Staatsorcrnven wahfgenommenen Auf­gaben geben auf das Landes"",lliv Baden-Württemberg über.

Artikel 5

Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben

I. das Gesetz über die Errichtung des Landes.mtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 29. Juni 1998 (GBI. S. 359), V

2. die Verordnung der Regierung über die Errichtung von Verwrutungsbeh6rden der Krie'gsopferversor­gung vom 26. April 1954 (GBI. S.64), geändert durch Verordnung vom 6. November 1973 (GBI. 3.422), sowie die Anordnung der Li!i:id'esregierung über Sitze und Bezirke der Versorgungsämter und Orthopädischen Versorgungsstellen vom 6. Novem­ber 1973 (GBI. S.442), geändert durcH Anorgoung vom \7. Oktober 1978 (GBL S.574), L/

3. die Anordnung der Landesregierung über .Sitze und Bezirke der Ämter für Flurneuordnung und Landent­wicklung vom 25. Juni 1996 (GBL S.472), die An­ordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Flurbereinigungsämter vom 6, November 1973 (GBL 3.437) und die Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Landwirtschaftsver­waltung vom 4. November 1952 (GBI. S.46),

4. die Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Forstdirektionen vom 23.Juni 1997 (GBI. S.353) und die Anordnung der Landesregie­rung über Sitze und Bezirke der Staatlicben Forst­ämter vom 23, Juni 1997 (GBL S.354), zuletzt ge­ändert durch Anordnung vom 14, Mai 2002 (GBL S.190),

5. die Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Gewässerdirektlonen und ihrer Bereiche vom 8, Oktober 1996 (GBL S. 628),

6. die Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Gewerbeaufsichtsämter vom 26. No­vember 1991 (GB\. S. BOO, ber. 1992 S.27B),

7. die Anordnung der Landesregierung llber Sitze und Bezirke der Straßenbauämter vom 10. Dezember 2002 (GBL S.479),

8. die Bekannlmachung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr tiber Einrichtung und Organisation der

Landesstelle für Straßentecbnik vom 12. Dezember 2002 (GAB\. 2003 S, 61),

9, die Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der staatlichen Vennessungsämter vom 29. September 1997 (GBI. S.403),

10. die Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Ämter für Land wirtschaft Landschafts­und Bodeokultur vom 14. Juli 1997 (GBt S.294).

11. die Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Staatsarchlve vom 29. September 1997 (GBI. S.404).

12, die Bekannlmuehung des Kultusministeriums über die Staatlichen Facbste1len für das öffentliche Bi­bliothekswesen vom 29. April 1977 (GABJ. S. 664),

13. die Be1rnnntmaehung des Wirtschnftsministeriums über die Landesstelle für Bautechnik vom 30. No­vember 1995 (GAB1. 1996 S.57).

ZWEITER TEIL

Allgemeine Folgeregelungen zur Reform der Verwaltungsstruktur

Artike16

Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung vom 2.Ja­nUM 1984 (GBI. S.lOl), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Män 2001 (GBI. S. 189), wird wie folgt geändert:

I. § 5 Abs, 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 ;nerden nach dem Wort »Regierungspräsi­dien({ die Worte nmit Ausnahme der Bediensteten des schulpsychologischen und schulptidagogiseben Dienstes« eingefügt.

b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aal Die Worte »Landesbeamte des höheren bau­technischen Dienstes, des höheren Dienstes besonderer Fachrichtungcn, des höheren Dienstes nis Naturschutzfachkriifte und ver­gleichbare Angestellte« werden durch die \Vorte )~Fachbeamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte des Landes« ersetzt

bb) Es wird folgender Halbsatz angefügt: »; die Einstellung det Fuchbediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.«(

c) Satz 5 wird gestrichen.

2. Nacb § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:

Ȥ 13 a

Gemelnsame Dienststellen

(I) Landkreise. Stadtkreise. Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschoften nach § 14 sowie untere

~ , : ~ ~i;! < ;),'!r

Page 8: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

476 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.

Sonderbebörden des Landes können durch Verwal­tungsvereinbarung die gemeinsame Durchführung be­stimmter Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden und der unteren SOIlderbehärden vereinbaren, soweit Bnndesrecbt nicht entgegensteht. Dafür können sie gemeinsame Dienststellen bilden. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Ten einer der beteiligten Behörden eingerichtet werden. Die Zuständigkeit der Behörden bleibt durch die Bildung gemeinsamer Dienststellen unherührt.

(2) Die Bediensteten üben ihre Tätigkeiten in der ge­meinsamen Dienststelle nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Behörde aus. Ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen hleibt unberilhrt.

(3) Verletzt ein Bediensteter in AusUbung seiner Tfitig­keit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet die Körperschaft, deren Behörde filr die Amtshandlung sachlich und örtlich zusmndig ist.

(4) Jede Behörde hat auch bei Einrichtung gemeinsa­mer Dienststellen zu gewährleisten. dass an ihrem Sitz eine Stelle mit ausreichend qualifiziertem Personal besteht, die im Tätigkeitsbereich der gemeinsamen Dienststelle die erforderlichen AuskUnfte erteilt und Anträge oder sonstige Erklärungen von Bürgern ent-gegennimmt. '.

"~ (5) Absatz 1 Satz 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten, falls keine gemeinsame Dienststelle eingerichtet wurde, entsprechend rur die gemeinsame Durchfilhrung von Maßnahmen, die sich über das Gebiet einer Behörde hinaus erstrecken.

(6) Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz I·mit einer unteren Sonderbebörde des Landes, die einem Stadtkreis angegliedert ist, bedürfen der Zustimmung dieses Stadtkreises.«

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte », denen min­destens eine Gemeinde mit 8000 Einwohnern an­gehört,« gestrichen.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»( I) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungs gemeinschaften als unterer Verwaltungsbehörden sind folgende Angelegenhei­ten ausgeschlossen:

1. das Staatsangehörigkeitswesen,

2. die Aufsicht im Personenstandswesen,

3. das Recht der AbfaUentsorgung und der Altlas­tenbehandJung,

4. das Immissionsschutzrecht,

5. der Katastrophenschutz und die zivile Verteidi­gung.

6. die Aufgahen n"ch dem Heimgesetz,

7. die Aufgaben nach dem Eingliederungsgesetz und dem rlüchtlingsaufnahmegesetz,

---_ .. ~.-8. die Aufgaben nach § 34 c der Gewerbeordnung

die Aufgaben nach den auf Grund von § 34~ Abs.3 der Gewerbeordnung erlassenen Recht,_ verordnungen und die Aufgaben nach § 139h Abs.7 und 8 der Gewerbeordnung,

:(~)las Schomsteinfegerwesen, 10. das Preisangabenrecht, I L das Wassecrecbt und die Wasser- und BOden_

verbände, 12. die Landwirtschaft,

13. die Bekämpfung von Tierseuchen, das Recht der Tierkilrperbeseitigung und der Tierschutz,

J4. dns Naturschutzrecht mit Ausnahme der Auf.. gaben nach §§ 20, 24,25a in Bezug auf die Naturdenkmalszuständigkeit und § 44 Abs. I Satz 3 und Abs. 2 des Naturschutzgesetzes,

15. die Aufgaben des Versicherungsamts, 16, die Zulassung zum Straßenverkehr,

17. die Befdrderung von Personen zu Lande und der Güterkraftverkebr einschließlich der Beför­derung gefabrlicher GUter auf der Straße,

18. die Aufgaben noch dem Bodeoschutzgesetz,

19. die Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstge­setz, nach dem Sozialen Entschtidigungsrecht und dem Feststellungsverfabren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,

20. das Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände­recht. die Weinüberwachung) das FJeischhygie­nerecht nn~ das Geflügelfleischhygienerecht,

2 L die Aufgaben der Schulaufsicht,-

22. dap Forstwesen, außer in den Fiillen des § 47 Abs.3 des Landeswaldgeserzes,

23. die Flurbereinigung,

24. dj~~ufgaben nach dem Verrnessungsgesetz,

25. die Anfgaben nach dem Arbeitszeitgesetz,

26. die Aufgaben nach dem Gesetz über Betriebs­ärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fnch~ krüfte fili Arbeitssicherhei t,

27. die Aufgaben nach dem Jugendurbeitsschutz­gesetz,

28. die Aufgaben nach dem Mutterschutzgesetz,

29. die Aufgaben nach § 18 des B undeserziehungs­geldgeserzes,

30. die Aufgaben nach dem Fahrpersonalrecht,

3 L die Aufgaben nach § 17 Abs. I bis 8 sowie nach § 20 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Laden­schluss,

32. die Aufgaben nach § 50 Abs. 3 Nr. I Buchst. a und § 5l! b Abs.2 Satz 1 NT. 2 Buchst. a des Straßengesetzes,

33. die Aufgaben nach dem Geräte- und Produkt­sicherheitsgesetz sowie die Aufgaben nach den auf Grund von § 14 des Geräte- und Produkt­sicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverord­nungen,

Page 9: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

p

Nr.IO GBL vom 13.Juli 2004 477

34. die Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz und den danach ergangenen Rechtsverordnun­gen.

35. die Aufgaben nach der Arbeitsstättenverord­nung und nacb der Veroirlnung über besondere Arbcitsschutzanforderungcn bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom I. November bis 31. März,

36. das Chemiknlienrecht,

31. die Aufgaben nach der Biosto.J1'vernrdnung, .."

38. das 8prengstoffreeh~

39. die Aufgaben aach der Druckluftverordnung,

40. die Anfgaben nach der Benzinbleigesetz­Durchführungsverordnung.«

b) NacbAbsatz2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

»(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 sind nach Maß­gabe der lmrnissionsschutz-Zuständigkeitsverord­nung Aufgaben nach der Veronlnung über Ideine und mittlere Feuerungsanlagen (I. BIrn8ch V), nach der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holz­staub (1. BImSch V), nach der ~portanlagenlärm. schutzverorduung (18. BImScbV), .lach der Ver­ordnung über Anlagen ZUr Feuerbestattung (27. BlmSch V) und nach der Geräte- und Maschinen· lärtnschutzverordnung (32. BImSc!\:yj von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte 'und der Ver­waltungsgemeinschaften nach § 14 als untere Ver­waltungsbebörden nicht ausgeschlossen:~(

5. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Höhere Sonderbehörden sind die Körperschafts­forstdirektionen und die Staatlichen Rechnungspru­fungsämter.«

6. § 21 wird wie folgt geändert:

n) In § 21 Nr.3 werden die Worte »Landesbeamten des höheren bautechnischen Dienstesr des höheren Dienstes besonderer Fachrichlungen, des höheren Diensles als Naturschutzfachkräfte und vergleich. bare Angestellte bei den Landralsämtem,(( durch die \Vorte ~)Fachbearnt.en des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte des Landes bei den Landratsämtern.{{ ersetzt

b) Es wird folgender Satz angefügt

»§ 5 Abs. I Satz I und 2 bleibt unbefÜhrL«

Q)§ 25 a wird wie folgt geändert: V a) In Absatz I letzter Halbsatz werden nach den Wor­

ten })des Bundes verpflichtet jst« die Worte »oder Aufgaben im Auftrag des Bundes .usgeftlhrl wer· den (Artikel 85 des Grundgesetzes)« eingeftlgl.

h) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Die Ministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministenum durch Rechtsverordnung Verfahrensvorschriften nach Absatz I erlassen. Sie können darüber hinaus bestimmen, dass

1. zwischen den unteren Verwaltungsbehörden und den anderen Behörden der Landesverwaltung einheitliche Verfahren zum elektranischeu Aus~ tausch von Dokumenten und Daten sowie filr die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen ein­gerichtet und weiterentwickelt werden1

2. einheitliche und, soweit erforderlich, gemein­same Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden.

3. miteinander verbindbare Techniken und Gertite eingesetzt werden,

Die nach Satz 2 möglichen Bestimmungen können getroffen werden, wenn dies erforderlich ist

I. zur Abwehr von oder zur Vorbeugung gegen Ge· fahren, die dem Gemeinwob.l drohen,

2. zur Durchführung der auf RechtsvorschriIten der Europäischen Gemeinschaft heruhenden Förder· und Ausgleichsmaßuahmen, soweit sie der Fi· nanzkontrolle unterliegen, und zur Bearbeitung von sachlich und verfahrenslecllnisch damit zu· sammenhängenden Förder- und Ausg1eichsmaß· nahmen nach Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes,

3. zur Erfüllung vou Berichts· uud Überwachungs. pflichten, die durch Rechtsvorschriften der Eu· ropäischen Gemeinschaft oder bundes rechtlich vorgegeben sind,

4. zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Verbesserung der Verwaltungs· leistungen oder der Verminderung der Ausgaben . des Landes und der kommunalen Körperscha(' -ten.«

,::

8. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 7 ~ ..

Änderung des Emennungsgesetzes

Das Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29.Januar 1992 (GBI. S.141), zuletzt geändert durcb Artikel 3 des Gesetzes vom 19.November 2002 (GBI. 8.439), wird wie folgt geändert:

1. § 2. wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nacb dem Wort »erfOlgt« die Worte »mit Ausnahme der Facbbeamten des schul· psycbologischen und schul pädagogischen Diens­tes« eingeftlgt.

b) Satz 3 erhillt folgende Fassung:

»Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden fiir Fachbeamle des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtem dem jeweiligen Fachmlnisterium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.«

c) Satz 4 wird gestrichen.

, .sl~ y)~!~ ""I~l

:~jr "~

':i~ ;I~

I :1 I ;"\":l~",

).··~·~{i

:,1 "I :1

.' C>I;S;

!:~ " .~;~~

I

Page 10: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

478 GBl. vorn 1 3. Juli 2004 Nr.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

}) 1. Den Regienmgsprüsidien. soweit in den Num~ mern 5. 6 und 12 nichts anderes bestimmt ist,

a) für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der Leiter und ste11vertretenden Leiter an den Lehrerbildungseinrichiungen, für die Beam­ten an den Lehrerbildungseinrichtnngen in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgrnppe A 14 mit Au.r;nahme der stellvertretenden Leiter sowie für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungs­gruppe A 14 die in § 2 genannten Rechte,

b) für die Lehrer in den Laulliahnen des höhe· ren Dienstes der Besoldungsgrnppe A 15 die in § 2 Nr, I Buchst. d genannten Rechte,

cl für die Studienreferendare und Lehreranwiir­ter das Recht zur Einstellung und die in § 2 Nr, I Buchst. d und Nr.2 und 3 genannten Reehte,

d) fur die Forstreferendare das Recht zur Ein­stellung;«.

b) In Nummer 2 werden die \Vone »dep Oberfinanz­direktionen« durch die \Vorle i,der Oberfinnnzdi-rektion{{ ersetzt

cl Nummer 5 erbält folgende Fassung:

»5. dem Bereitschaftspolizeipräsidium. dem tan­deskriminalamt, dem Polizeipräsidium Stutt­gart, der Fachhochschule Villingen..schwennin­gen - Hochschule rur Polizei, der Akademie der Polizei, dem Landesamt für Verfassnngsscbutz, dem Zentrum rur Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung, der Landesfeuerwehr~ schule. dem Landesvermessungsamt, dem Lan­desgewerbeamt, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung und dem Statistischen Landes­amt für die Beamten des gehobenen, des mittle­ren und des einfachen Dienstes die in § 2 ge­nannren Rechte;«

d) Nummer 6 wird gestrichen,

e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und wie folgt geändert:

Die Worte »Staatlichen Schulämtern« werden durch die \Vorte »unteren Schulaufsichtsbehörden« ersetzt

l) Die bisherigen Nummeru 8 und '1 werden Num­mern 7 und 8.

g) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wie fulgt geändert:

Die Worte »der Landesurchivdirektion« werden durch die \Vorte »dem Landesarchiv« ersetzt

h) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Num­mern 10 und I L

i) Die bisherige Nummer 13 wird gestrichen,

j) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 12 und er­hält folgende Fassung:

}} 12, den Polizeipräsidien Karlsnthe und Mann_ heim und den Polizeidirektionen

für die Beamten des gehobenen und des mitl­leren Polizeivollzugsdienstes bis einschließ_ lich Besoldungsgrnppe A 11 die in § 2 Nel Buchst. abis c genannten Rechte mit Aus­rulhme des Rechts zur Einstellnng, Die Poli­zeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und die Polizeidirektionen gelten im Übrigen filr die Beamten des gehobenen und des mittleren Po­lizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besol­dungsgrnppe A 11 als Emennungsbehärde,,,

~ Übernahme von Bescbäftigten des Landes

§ 1

Obemahme der Beamten des Landes

(I) Die Landkreise sind verpflichtet. anteilig die Beam­ten deijenigen Behörden, die von der Aufgabenüber­tragung auf die Lundrulsämter nach diesem Gesetz be­troffen sind, mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes sowie der Beamten auf Widerruf im Vorberei­tungsdienst aller Laufbahngruppen, statusgleich zum I.Januar 2005 zu übernehmen, Sind die Aufgaben einer Behörde nach der Aufgabenübertragung von mehreren Behörden wahrzunehmen, regeln die beteiligten Land­lcreise mit dem jeweiligen Fnchministerium die verhäll­nismäßige oder anteilige Übernahme durch Vereinba­rung. Kommtt.bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der AufgabenÜbertragung eine Vereinbarung nicht zu­stande, entscheidet das jeweilige Fachmirrist.erium über die Übernahme der Beamten. Soweil erforderlich slim-

I ' men sich die Fachritinisterien untereinander ab.

(2) Bei einer Aufgabenübertragung auf Stadtlcreise neh­men die jeweiligen Fachministerien die der Körperschaft Land dabei obliegenden Aufgaben wahr.

(3) Die Stadt- und Landkreise haben rechtzeitig alle für die Übernahme der Beamten erforderlichen Vorausset­zungen zu schaffen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Stadt­kreise, denen Staatliche Schulämter nach § 33 Abs, 4 des Schulgesetzes angegliedert werden, im Falle der Bildung eines gemeinsam~ Verwoltungsbereichs.

" §2

Übernahme der Angestellten ltndArbeiter des Landes

(1) Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet, anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der Aufgaben-

Page 11: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.IO GBI. vom 13. Juli 2004 479

übertragung nach diesem Gesetz auf die Bürgermeister­;;n;ter und Landratsämter betroffen sind, mit Zustim­mung des jeweiligen Fachministeriums zum l.Januar 2005 zu Ubemehmen; dies gilt nicht für die zur Ausbil­dung beschäftigten Arbeitnehmer und bei den Landlcrei­sen ruf die den Beamten des höheren Dienstes vergleich­baren Angestellten. Die Stadt- und Landkreise haben ihre Verpflichtung nacb Satz I in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsver.i1"agsangebot min­destens auf der Grundlage der nachfolgenden Absätze unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsan­gebot des Arbeitnehmers annehmen. Die Fachministe­rien haben den Stadt- und Landkreisen entsprechende Angaben zu machen. § I Abs. I Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 gelten sinngemäß.

(2) Für das Beschäftigungsverhältnis der nach Absatz I Ubernommenen Angestellten des Landes gilt flir die Dauer des ununterbrochen zum Stadt- oder Landlcreis fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Folgendes:

I, Die Übernahme erfolgt mindeste",!,in dJ'r Vergütungs­gruppe, in die der Angestellte am Tag vor seiner Über­nahme eingruppiert war und im Umfang der arbeits­vertraglich vereinbarten regelmäßigen yvächentlichen Arbeitszeit 3m Tage vor der Ühemahm~tl

2. Bei der Berechnung der Beschüftigungszeit. der Dienstzeit.. der Iubiläumsclienstzeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung ftir einen Aufstieg oder der Gewährung einer Bewährungs-, Vergiltungsgruppen­oder Tätigkeitszulage nach dem fÜr den neuen Arbeit­geber maßgebenden Recht wird von den entsprechen­den beim Land am Tage vor der Übernalune erreichten Zeiten ausgegangen. Als Grundvergürung ist die Le­bensalterstufe oder Stufe zu gewälnen, die mindestens den Betrag erreicht, der dem Angestellten am Tage der Übernahme beim Verbleiben im Landesdienst zuste­hen wUrde; sind dem Angestellten beim Land Lebens­alterstufen oder Stufen vorweggewährt worden, gilt § 27 Satz 2 Abschnitt C des Bundes-AngestelltentaIif­vertrags (BAT) entsprechend. Bei Saisonangestellten werden die beim Land zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären.

3. Der Angestellte erhält auf Antrag mindestens die Ver­giitung, die er nach den filr das Land maßgebenden Bestimmungen erhalten wUrde, wenn er weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit beim Land beschäftigt wäre. Zur Vergütung nach Satz 1 gehören die all­gemeine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 und sonstige in Mo­natsbeträgen festgesetzte Zulagen mit Ausnahme der Zulagen im Sinne des § 6 Abs.2 Buchst. c des Tarif­vertrages iiber den Rationalisierungsschutz für Ange­stellte vom 9. Januar 1987 r wenn sie am Tage vor der Übernahme zugestanden haben oder hätten und der Angestellte sie wenigstens zwei Jahre ununterbrochen

bezogen hat; die Protokollnotiz Nummer 4 zu § 6 Abs.2 des Tarifvertrages über den Rationalisierungs­schutz für Angestellte gilt enL'prechcnd. Für die in Satz 2 Halbsatz I ausgenommenen Zulagen ist § 6 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bezüge aus der neuen Tätigkeit gegebenenfalls die nach Satz I und 2 zustehende Vergiltung zugrunde Zu

legen ist. Satz I gilt für den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe oder die Gewährung einer Tätig­keits-) Vergütungsgruppen- oder Bewährungszulage nur, wenn der Angestellte am Tag der Übernahme die flir den Aufstieg oder die Gewährung einer solchen Zulage geforderte Tätigkeit mindestens ein Drittel der geforderten Zeitdauer ausgeübt und sich, soweit Be­wähmng Voraussetzung ist, bis dahin bewährt hat. Das Land hat bei der Berechnung der Vergütung Amtshilfe zu leisten.

4. § 71 BAT ist weiter anzuwenden, wenn diese Über­gangsvorschrift um Tag vor der Übernahme für das Angestelltenverhältnis maßgebend war.

5. Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversor­gung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ta­rifvertrag Altersversorgnng - ATV) vom I. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung ist weiterhin anzu­wenden. Die am 'T'dg vor der Übernahme bestehenden Pflichtversicherungen der Angestellten bei der Versor­gnngsanstalt des Bnndes und der Länder (VBL) wer­den von den Stadt- und Landkreisen bei der VBL fort­gefährt; hieruber treffen die Stadt- und Landlaeise mit der VBL. soweit erforderlich, eine gesonderte Verein-:- . barung. " C

6. Besteht an!:· Tag vor der Übernahme ein vertraglicher Anspruch a~f Beihilfe, wird weiterhin Beihilfe ge­währt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Arbeiter.

(4) Die Übernahmepflicht nach Absatz I Satz I gilt auch, soweit eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung des Waldurbeiters nach § 62 des Manteltarifvertrages fUr Waldarheiter der Liinder und der Gemeinden (M'fW) besteht. Nach Maßgabe des § 62 MTW beendete und neu begrundete Arbeitsverhälmisse gelten für die Lnhnsiche­rung nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz I als unnnterbrochen fortbestehende Arbeitsverhältnisse. Auf die in Absatz 2 Nr.3 Satz 2 geregelte Voraussetzung einer UIlunter~

brochenen Mindestbezugsdauer von zwei Jahren wird hinsichtlich der Waldarbeiter-Znlagen nach Nummer 11 und 23 b der Sonderregelungen zum Manteltarifvertrag flir Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (SR-F­MTW) verzichtet; fli, Saisonarbeiter findet Nummer 23 bAbs.2 SR-F-MTW entsprechende Anwendung. Die Anwendung des Tarifvertrages über den Rntionalisie­rungsschutz für Arbeiter vom 9. Januar 1987 erstreckt sich auch auf die bisher vom Geltungsbereich des MI'W erfassten Waldarbeiter.

Page 12: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

480 GBI. vom 13. Juli 2004

(5) Die Absätze I bis 3 gelten entsprechend für Stadt­kreise, denen Staatliche Scbulämter nach § 33 Abs. 4 des Sebulgesetzes angegliedert werden, im Falle der Bildung eines gemeinsamen VcrwaJrungsbereicbs.

Artikel 9

Personelle Übergangsbestimmungen

Für die aus Anlass der Aufgabenübertragung nach die­sem Gesetz an die Landratsärnter versetzten, übemoffiw

menen oder abgeordneten Facbbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die im Landesdienst verbleiben, gilt § 5 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes entsprecbend.

Artikel 10

Personalvcrtretung

§ 1

Nächste regelmäßige Personalrat.'>'lvahlen, Bildung von Übergallf:jspersonalräten

(l) In den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Stadt- und Landkreise sowie bei den G,eriebten finden die näcbsten regelmlißigen PersonalraL,wahlen abwei-

.. chend Von § 19 Abs. 1 des Landespersonalvertretungs-"-_ gesetzes (LPVG) in der Zeit vom LOktober bis 3LDe-" zemher 2005 statL Satz I gilt entsprechend für die der

Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese von der Verwaltungsreform unmittelbar betr~ffen werden oder deren Beschäftigte bei der Wahl zu einer Stufenvertretung wahlberechtigt sind. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrnfttretens dieses Gesetzes dort hestehenden Personalräte, Srufenvertretnngen, lugend­und Auszubildendenvertretungen und Richterräte dauert bis zur Wahl der neuen Personalräte. Stufenvertretungen. Jugend- und Auszubildendenvertrerungen und Rieb­terräte,längstens bis zum 31.Dezember 2005 fort.

(2) Bei den Regierungspräsidien, Landratsämtem und Bfrrgermeisterti.rntern der Stadtkreise werden für die Beschäftigten der eingegliederten Verwaltungshereiche gemeinsame Übergangspersonalr'Jte gebildet. Ihnen ge­bören für jeden eingegliederten Verwaltungsbereich mit mindestens fünf Wahlberechtigten an:

1. hei den Landratsämtem und Bürgermelsterfuntern der Stadtkreise

- bis zu 100 Beschäftigten ein Mitglied und

- mit mehr als 100 Beschäftigten zwei Mitglieder.

2. bei den Regierungspräsidien

- bis zu 150 Beschäftigten ein !v1itglied,

- bis zu 300 Beschäftigten zwei Mitglieder und

- mit mehr als 300 Beschäftigten drei Mitglieder.

Sind in einem Verwaltungsbereich Angebörige verSchie_ dener Gruppen beschäftigt, soll das zweite oder weitere Mitglied einer anderen Gruppe als das erste Mitglied angebören, wenn diese Gruppe mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Verwalrungsbereichs stellt. Dem Über­gangspersonalmt gehören Mitglieder oder, Wenn solche nicht zur Verfügung stehen, Ersatzmitglieder der Perso_ nalräte der eingegliederten Dienststellen des Verwal­tungsbereichs an. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erklären gegenüber der Dienststelle innerhalb von zwei Wocben nach der Eingliederung, ob sie bereit sind, Mitglied des Übergangspersonalrats zu werden. Stehen in einem VerwaHungsbereich mehr Mitglieder oder Er­satz mitglieder zur Verfügung, als zu wählen smd, wiihlen alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Personalräte der eingegliederten Dienststellen die !v1itglieder des Übergangspersonalrats jeweils aus dem Kreis der Be­werber. Das lebensälteste Mitglied oder Ersatzmitglied beruft innerhalb eines Monats nach der Eingliederung zur Wahl ein. Absatz 3 Satz 3 bis 5 und 7 bis 9 gilt ent­sprechend. Sind unter den Beschäftigten eines eingeglie­derten Verwaltungsbereichs weniger als drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Personalräte eingegliederter Dienststellen bereit, Mitglied des Übergangspersonalrats zu werden, werden die Mitglieder des Übergangsperso­nalrats durch das Los ermitteil

(3) Stehen in einem Verwaltungsbereicb nicht genügend Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Personalriite der eingegliederten Dienststellen als Mitglied des Über­gangspersonalrats Zur Verfügung, wählen die Beschäftig­ten des Verwaltungsbereichs die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 aus ihrem Kreis. Dazu beruft der lebensälteste WahlbereChtigte die Beschäftigten des Verwulrungshe­reichs innerhalb eines Monats nach der Eingliederung zur Wahl~el'"ammlung em. Er übernimmt die Aufgabe des Wahlvorstands. bis die Teilnehmer aus ihrem Kreis einen Wahlleiter bestellt haben. Über die Versammlung ist eine Nied"erschrift zu ferogen, \Vahlvorscbläge kön­nen fonnlos! eingereicht werden, Die zur \Vnhl Vorge­schlagenen haben vor der Durchführung der Wahl zu er­k:1ären. ob sie mit dem V.lahlvorschlag einverstanden sind. Für die Durebfiihrung der Wahl gelten §§ 24 bis 30 und 40 bis 42 der Wahlordnung zum Landespersonal­vertretungsgesetz entspreclJend. Gewählt wird geheim mit neutralen Stimmzetteln, die von der Versammlungs­leitung zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wahlbe­rechtigte hat eine Stimme.

(4) Ist in einem Verwaltungsbereich die erforderlicbe Zahl Von Mitgliedern des Übergangspersonalrats nicht mehr vorhanden, geltelJ'dieAbsätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Übergangspersonalräte nach den Absätzen 2 und 7 bestehen eigenständig neben den Persona.Irdlen der Dienststellen, in welche die bisherigen Dienststellen ein­gegJiedert worden sind. Sie werden beteiligt t wenn ihr Zuständigkeitsbereich hetroffen ist. Ein Übergangsge­samtpersonalrat wird nicht gebildet. Der Vorstand des

Page 13: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.1O GBI. vom 13. Juli 2004 481

örtlichen Personalrats kann an den Beratungen des Über­gangspersonalrats nach Absatz 2, der Vorstand des Über­gangspersonalrats nach Absatz 2 an den Beratungen des örtlichen Personulrats teilnehmen.

(6) Werden Dienststellen neu gebildet, besteht der Über­gangspersonalrat aus den Mitgliedern der Personalräte der anfgelösten Dienststellen.

(i) Bei den unIeren Scbulaufsichtsbehörden wird für Grund-, Haupt-, Real- und entsprechen?e Sonderschulen sowie Schulkindergärten mit Ausnahme der Heirnson­derschulen und der diesen angegliederten Schulklnder­gärten ab L Januar 2005 bis zu den nächsten regelmäßi­gen Wahlen nach § 93 Abs. 3 LPV G ein besonderer Übergangspersonalrol gebildet. Thm gehören die Mitglie­der des bei dem Staatlichen Schulamt am 31. Dezember 2004 bestebenden schulischen Personalrats an. Soweit ein Staatliches Schulamt am 31. Dezember 2004 für d.s Gebiet mehrerer Land- oder Stadtkreise zuständig gewe­sen ist. gehören dem Übergangspersonalrat jeweils die Mitglieder und nach Maßgabe des § 31 LPVG die Er­satzmitglieder des bei dem Staatlichen S~hu1amt beste­henden schulischen Personalrats an, deren Schule oder Schullindergarten ab dem L Januar 2005 der unteren Schulaufsicbtsbel1ärde un[erstehL Die Mitgliederzahl der Übergangspersonalräte nach Satz 3 .)1fril nach § 14 Ab,. 3 und 4 LPVG bestimmt; Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend.

(8) Bei dem zum L Januar 2005 neu gebildeten Landes­archiv Baden-Württemberg wird ein ~Überg,mgspersona1-rat gebildet. Ihm gehören die Mitglieder des um 3 L De­zember 2004 bei der Landesarchivdirektion bestehenden Bezirkspersonalrats an.

(9) Die Beschäftigten der in die Polizeipräsidien und Polizeidirektionen eingegliederten oder dort neu gebil­deten Awobahnpolizei- und Wasserschulzpolizeireviere wählen je ein Mitglied in den bei der aufnehmenden Dienststelle bestehenden Personalrat. Absatz 3 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.

(10) Für die Übergangspersonalräte gellen die Vorschrif­ten des LandespeUional veItretungsgeselzes entsprechend. Ist ein Vorstand zu bilden, ist § 34 Abs. 1 LPVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrat' die Aufgaben des Wablvor­stands übernimmt.

(11) Die Amtszeit eines Übe'llangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrots, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005.

§2

Übernächste regelmäßige: Personalralslvahlen

(1) Die übernächsten regelmäßigen PersonalmtswabJen rmch § 19 Abs. 1 und § 93 Abs.3 LPVG finden im Jahr 2010 statt. Die Amtszeiten der nach § !9 Abs. 1 und § 93 Abs.3 LPVG sowie § 1 Abs.! im Jahr 2005 gewählten Personalräte, Stufenvertretungen und Richterriite verlän-

gern sich abweichend Von § 26 Abs. 1 Satz 1 LPVG ent­sprechend.

(2) Die übernächsten regelmäßigen Wahlen der Jugend­und Auszubildendenvertretungen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 3 L Dezember 2007 statt, die folgendeo Wahlen gemeinsam mit den Personruratswahlen nach Absatz 1. § 60 Abs. 2 Satz I LPVG findet auf die bei den regelmäßigen Wahlen in den Juluen 2005 und 2007 ge­wählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen keine Anwendung.

§3

Bezirkspersonalräte

(1) Für Bezirkspersonalräle, deren Mitgtiederzahl wegen Ausscheidens von Nlitgliedem als Folge des Wecbsels in den Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde ab* sinkt, findet § 19 Abs. 2 Nr.2 LPVG keine Anwendung. 1st aus diesem Grund die Gesamtzulll der Mitglieder des Bezirkspersonalrats aucb nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschrie­benen Zahl gesunken, findet § 38 Abs.2 LPVG keine Anwendung; die anwesenden Mitglieder entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Die bei den Oberschulämtern am 31. Dezember 2004 nach § 93 Abs.2 Satz I LPVG vorhandenen Bezirks­personalräte bestehen bei den Regierungspräsidien bis zu den nächsten regelmäßigen Wahlen nach § 93 Abs.3 LPVG uls besondere Übergangsbezirkspersonalräte fort.

(3) Oen BezirkspersonaIräten bei den Regierungsprä­sidien gehören ab 1.Januar 2005 bis zu den nächsten' rege1mälligen Wahlen jeweils ein Mitglied der am 31. De­zember 2oo4.'qei den Oberschulämtern für die Schulver­waltung, beim Landesversorgungsamt sowie bei den Forstdirektionen und beim Landesamt für Flumeuord­nung und Landentwicklung bestehenden Bezirkspers0-nalräte an. Die Mitglieder sind aus dem Kreis der Mitglie­der oder, wenn solche nicht vorhanden sind, aus dem Kreis der Ersatzmitglieder zu bestimmen, für die das Regie~ rungspräsidium ab 1. Januor2005 Aufgaben der Personal­verwaltung wahrnimmt.

(4) Den Bezirkspersonalr'Jten für die Polizei bei den Re­gierungspm.,idien gellört ab I. Januar 2005 bis zu den nächslen regelmäßigen Wahlen jeweils ein Mitglied des bei der Wasserschutzpolizeidire1ttion am 3 L Dezember 2004 bestehenden Bezirkspersonalrats an.

(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 in die Bezirksperso­nulräle bei den Regierungspräsldlen zu entsendenden Mitglieder werden von den Mitgliedern der bis 31.De­zember 2004 bestehenden Bezirkspersonalräte aus ihrem Kreis bestimmL

(6) Die Bezirkspersonalräte für die Polizei nehmen ihre Aufgaben bis zu den näcbsten regelmäßigen Wahlen auch für die Polizeibearnten bei den Regierungspräsidien wahr.

;, 'I

" 'I,) . '~" ';:

Page 14: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

482 GB!. vom 13. Juli 2004 .'~ Nr.IQ

§4

Houptpersorta[räte

(1) Für Hauptpersonalräte, deren Jl.1:itgliederzahl wegen Ausscheidens von JI.1:itgliedem als Folge des Wechsels in den Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde ab~ sinkt, findet § 19 Abs.2 Nr.2 LPVG keine Anwendung. Ist aus diesem Grund die Gesamtiahl der Jl.1:itglieder des Hauptpersonalrats auch nach Eintreten sämtlicher Er­salzmitglieder um mehr nls die Hälfte der vorgeschrie­benen Zahl gesunken, findet § 38 Abs.2 LPVG keine Anwendung; die anwesenden Mitglieder entscbeiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Dem Hauptpersonalrat beim Innenministerium ge­hört ab 1. Januar 2005 bis zu den nächsten regelmäßigen Wahlen jeweils ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der am 31. Dezember 2004 beim Kultusministerium rur die Schulverwaltung sowie beim Wirtscbaftsministerium. Ministerium rur Ernährung und Ländlichen Raum, Sozialmlnisterium und MInisterium flir Umwelt und Ver­kehr bestehenden allgemeinen und besonderen Haupt. personalräte an. § 3 Abs.5 gilt entsprecbend. Die Mit­glieder sind aus dem Kreis der ?vfitglieder oder1 wenn solche nicht vorhanden sind. aus dem Kreis der Ersatz­mitglieder zu bestimmen, für die das Innenministerium ab t. Januar 2005 die Aufgaben der obersten Dienst· behörde wahrnimmt.

U,:"

A3) Dem Hauptpersonalrat beim Ministerium rur Ernäh­rung und Liindlichen Raum gehört ab J • Januar 2005 bis zu den nächsten regelmäßigen Vlahlen ein Mitglied des am 31. Dezember 2004 bestehenden besonderen Haupt· personalrats für die Forstverwaltung an, dem Hauptp~r. sonalrat beim Ministerium für Umwelt und Verkehr ein JI.1:itglied des am 3t.Dezember 2004 bestehenden beson· deren HauptpersonaJrats rur die Straßenhauverwnltung. Die JI.1:itglieder sind aus dem Kreis der JI.1:itglieder oder, wenn solche nicht vorhanden sind, aus dem Kreis der ErsatzmitgHeder der hesonderen Hauptpersonalräte zu bestimmen, für die das !vlinisterium für Ernährung und Liindlichen Raum oder das JI.1:inisterium für Umwelt und Verkehr ab 1. JlUlunr 2005 die Aufgaben der obersten Diensthehörde wahrnehmen.

(4) Der Hauptpersooalrat für die Polizei nimmt seine Aufgaben bis zu den nächsten regelmäßigen Wahlen auch für die Polizeibeamten bei den Regierungspräsidien waJrr.

§5

Aufhebung der Verselbständigungen von AlifJenstellen

Bestehende Verselbstlindigungen von AußensteIlen, Ne· benstellen und Teilen einer Dienststelle nach § 9 Abs.2 Satz 1 LPVG in der bis zum lnkrafttreten dieses Geselzes geltenden Fassung enden mit Ablauf der Amtszeit des am 31. Dezember 2004 bei der Dienststelle bestehenden Personalrat,_

~ Absehen von der Zusage der Umzugslwsten_

vergütung in besonderen Härtefdllen

(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veran. lassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf An­trag von der Zusage der Umzugsk,?stenvergütung abzu­sehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung

1. der Beamte

a) das 61. Lebensjahr, im Fnlle einer Schwerbehlnde. rung im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sotialgesetzbuch (SGB IX) das 58. Lebensjahr vollendet Imt oder

b) in der Erwerbsflihigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist oder

cl durch eine schwere Erkrankung, die voraussicht_ lich länger nls ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist;

2. der Ehegatte oder ein beim Familienzuschlag oach dem Bundesbesoldungsgeselz beriicksichtigungsfabi. ges Kind, mit dem der Beamte in häuslicher Gemein­schaft lebt, voraussichtlich länger als ein JaJrr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einer Anstalt untergebracht ist, die ·tom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Djenst~ oder Wohnort;

3. der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Als ei­gene Wohnung gilt auch die Wohnung des Ehegatten, mit dem d~r Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebL

Der Versetzung des Beamten steht eine Übernahme nach § 128 des Beamrenrechtsrahmengesetzes gleich.

(2) Absatz ['flndet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskosteovergütung nach dem Lnndesumzugs· kosrengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu verserzende Person bereits (aID .neuen Dienstort oder in dessen Ein­zugsgebiet wohnt.

(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugs­kostenvergütuDg ist der versetzten Person schriftlich mit­zuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage un­terbleibt.

(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Salz I Nr. 1 Buchst. a bis zur Verset· zung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen rur die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des"Ablaufs der Jahresfrist das 61., im Fall einer Schwerbehlnderung in Sinne des § 2 Abs.2 SGB IX das 58. Lebensjahr vollendet, gilt Satz I Hnlbsatz 1 entsprecbend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes I auf An­trag widerrufen werden.

Page 15: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr. IO GBI. vom 13.Juli 2004 483

(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 Von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein An­spruch auf Trennungsgeld. Das Abseben von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfü­gung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstuttungszusage zu ent...cheiden hat. Dies ist bei einer Vers~tzung innerhalb des staatlichen Bereichs die Behörde, von der die Versetzung verfügt wird. Wenn die Versetzu'ng mit einem Diensthermwecbsel verbunden ist. ist der Antrag bei der neuen Beschäftigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes I beizufiigen.

(6) Die versetzte Person ist verp!lichte~ den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes I unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Be­hörde- anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenver­gütung zu beantragen.

[1) Über die Zusage der Umzugskost,enve,rgütung ist in den FäJlen des Absatzes I Satz I Nr. 1 Bilchst. bund c sowie Nr.2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genllilnten Voraussetzungen, spätestensjed9clJ zum Zeit­punkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amf§:,'\i;egen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesuffizugskosten­gesetzes zu entscheiden.

(8) Bei Angestellten sowie Arbeitern ist entsprechend zu verfahren. wobei einer Versetzung die Übernahme nach den Vorscluiften des Artikels 8 gleicbstebl.

(9) Diese Vorschrift gilt entsprechend für Versetzungen in Folge der Reduzierung der Zahl der Finanzämter und der Zusammenlegung der Oberfmanzdirektionen.

(10) Diese Vorschrift gilt nicht für Bedienstete der Lan­deswoWfahrtsverbände Baden und Würtlemberg-Hohen­zollem.

Artikel 12

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom I. Ja­nuar 2000 (GBI. S. 14), zuletzt geändert durcb Artikel 4 des Gesetzes vom 17.Februar 2004 (GB!. S.66), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

»3. die Zuweisungen nach §§ 21 und 21 a;«

2. § 3 erhült folgende Fassung:

»93

Aujteitung der restlichen Finanzausgleichsmasse A

Von der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfal­len auf

1. die ScWüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 76,12 vom Hundert;

2. die ScWüsselmllsse der Stadtkreise (§ 7 a) 4.59 vom Hundert;

3. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 19,29 vom Hundert.«

3. Im I. Abschnitt wird Untcrabschnitl 0 aufgehohen.

4. § 1I wird wie folgt geändert

a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

»Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskosrenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald so­wie aus der Beratung und Betreuung des Privat­waidsA

b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätz.e 5 und 6 angefügt:

»(5) Die Stadt- und Landkreise erbalten zum Aus­gleich der ihnen durch Artikel I des Verwaltungs­struktur-Refonngesetz.es übertragenen Aufgaben pauscha1e Zuweisungen. Die Zuweisungen betra­gen 329,6 Nlillionen Euro. Der Zuweisungsbetrag naeh Satz. 2 verlindert sich ab dem Jahr 2005 zu 60 vom Hundert entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungs­gruppe A 10 und zu 40 vom Hundert entsprechend der Entwicklung der Vergütung eines Angestell­ten beim Land in der Vergütungsgruppe JVb BAT. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag, der im Jahr 2005 zwei vom Hundert heträgt und sich in den Jahren 2006 bis 2011 jährlich um drei vom Hundert-Punkte er­höht. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich au~, <

einem Betrag von 376 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2005 entsprechend der Regelung nach Satz 3.dynamisiert wird. Die Zuweisungen wer­den auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:

~js vom Hunden

Stuttgart, Stadtlcreis 1,349

Böblingen 3,141

Esslingen 2,826

Göppingen 2,093

Ludwigsburg 2,759

Rems-Murr-Kreis 3,172

Heilbronn, Stadtkreis 0.299

Heilbronn\ Landkreis 2,921

Hohenlohekreis 1,886

Scb wäbisch Hall 3,351

Main-Tauher-Kreis 2,586

Heidenhelm 1,698

Ostalbkreis 3,557

Baden-Baden, Stadtkreis 0,267

Karlsruhe, Stadtkreis 0,589

Page 16: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

484 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.10 --------------~--------- ... _.~_ ...

~~

Kreis vum Hundert

K"rlsruhe, Landkreis 4,044

Rnstalt 2,335

Heidelberg, Stadtkreis 0,372

Mannheim, Stadlkreis 0,657

Neckar-OdenwaJd-Kreis 2,657

Rhein-Neckar-Kreis 4,180

Pforzheim, Stadtkreis 0,316

Calw 2,424

Enzkreis 1,937

Freudenstlldt 2,370

Freiburg, Stadtkreis 0,479

Breisgau-HochsehwarzwaJd 3,921

Emmendingen 2,288

Ortenaukreis 4,556

Rottweil 1,909

SchwarzwaJd-Baar-Kreis 2,417

Tuttlingen 1,831

Konstanz 2,349

Lörrach 2,303

Waldshut 2,715

Reutlingen 2,728

Tübingen 1,86B

Zollernalbkreis 2,2B3

UIrn, Stadlkreis 0,336

Alb-Donau-Kreis 2,931

Biberach 2,914

Bodenseekreis 2,237

Ravensburg 3,743

Sigmaringen 2,396

Summe 100,000.

(6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versor­gungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel I des Vcrwaltungssrruktur-Reformgesetzes zu tra­genden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die VeniOrgungsempfanger sowie die Unfallfürsorge­leistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt. «

-;- \DIn § 21 Abs.l wird folgender Sall 3 angefügt:

»Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach § 21 a einbezogen werden,(,

-j. '@NaCh § 21 wird folgender § 21 a eingefUgt:

Ȥ 21 a

Eingliederungshiljelastenausgleich

0) Stadt- und Landkreise, deren Ausgaben nach Ab­satz 2 den Landesdurchschnitt Ubersleigen, erhalten

im Jahr 2007 Zuweisungen in Höhe von 90 vom Hun_ dert des übersteigenden Betrags. Im Jahr 2008 werden 80 vom Hundert und ab dem Jahr 2009 70 Vom Hun_ dert des übersteigenden Betrags ausgegl.ichen.

(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der' Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Nettoausgahen -je Einwohner nach der Rechnungsstatistik im ZWeit­vorangegangenen Jahr für die Aufgaben~ die aUf_

grund der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbtinde auf die Stadt- und Landkreise übergegangen sind. Sall I gilt nicht für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmindexung. Die Bemessungsgrund~ lage mindert sich um die Belastungen nach § 22 Abs.2 Nr. 1. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Abs.1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl Um

30. Juni des zweilvorangegangenen J abres maßge­bend ist.

(3) Es wird erwartet, dass das HerkunfLSprinzip von den Stadt- und Landkreisen im Wege der Vereinba_ rung umgesetzt wird, soweit es nicht bereits bun­desrechtlich gilt Die finanziellen Auswirkungen der Aufgahenübertragung und der Ausgleicbsregelun_ gen in § 21 a und § 22 werden erstmals im Jahr 2008 auf der Grundlage der Ergebnisse der Jahre 2005 bis 2007 überprüft. Dahei ist neben der Entwicklung des Aufwands in den einzelnen Stadt- und Land­lcrcisen darzustellen, welche Veränderungen sich durch die Refonn hei der Lasrentrugung auch im Verhältnis der Stadt- und Landkreise untereinander ergeben baben. EiforderlicbenfaJIs ist das Finanz­ausgleichsrecht den veränderten Verhältnissen anzu­passen.«

. 7. Vor § 22 wird die Überschrift »D. Gesundheits-­wesen{( ge~trichen,

~ 22 erhJI-;?olgende Fassung:

Ȥ 22 : ..

A!lsgleichjilr die Ubemahme vOIlAlifgaben der Landeswol!lfahrtsverbände

(1) Die den Stadt- und Landlcrcisen durch die Anflö­sung der Landeswohlfahrtsvcrbände enLStchenden Be- und Entlastungen werden ab dem Jahr 2005 jiib.r­lieh aufkommensneutral zwischen den Stadt· und Landkreisen ausgeglichen,

(2) Dem Ausgleich liegen zugrunde

I. die Belastungen der Stadt- und Landkreise mit Zweckausgaben, die sich im Jahr 2003 ergeben hätten, wenI! der Aufgabenübergang nach § 2 des Gesetzes Zur Auflösung der Landeswohlfabrts­verbände bereits am 1. Januar 2003 erfolgt wäre. Dabei sind Einnahmen unter Berücksichtigung der bundesrechdichen Kostencrstattungsregelungen mit Ausnahme der im Jahr 2003 geltenden Rege­lung nach § 103'Abs.1 Sall 2 des Bundessozial­hilfegesetzes abzusetzen;

-

Page 17: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

1'\r. !O GBI. vom 13. Juli 2004 485

2. die Entlastungen durch den Wegfall der Landes­wohlfahrtsumlagen. soweir sie auf die in Num­mer 1 genannten Be1astungen nach Abzug der Mehreinnahmen in Nummer 3 entfallen, nach den im Jahr 2005 maßgebe~den Bemessungsgrund­lagen;

3. die Mehreinnnhmen durch die Umschichtung der bisherigen SchJüsselzuweisungen an die Landes­wohlfahrtsvcrbände in die Schlüsselzuweisungen der Stadt- und Landkreise urrter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Finanzausgleichsum­lage nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemes­sungsgrundlagen.

Die Verteilung der Bntlastungen nach Nummer 2 und der Mehreinnnhmen nach Nummer 3 auf die Stadt­und Landkreise werden jährlich auf der Basis der Steuerkraftsummen und Bemessungsgrundlagen des jeweiligen Jahres neu ermittelt.

(3) Die Belastungen nach Absatz 2 Nr. 1 werden von den Landeswohlfahrtsve;bänden bis zum 30. Sep­tember 2004 ermittelt und fesqiestel!t.«

9. Vor § 23 wird die Überschrift des UnterabschrJitts D eingefügt:

)D. GesundhcitswesenK

10. § 24 Abs.4 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

11. In § 25 Abs. I wird die Ang~be »und Abs. 4« gestri­chen.

12. § 32 Abs.1 erhäll folgende Fassung:

»0) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs.1, §§ 16, 17,20,21,21 a, 22, 25, 26, § 27 Abs. 1. §§ 28 bis 29 b, die für die Aufleilung nach § 13 Abs. 3, die für die Umlagen nach den §§ I a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemes­sungsgrundJagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, 4 und 5, §§ 16 bis 18, 20, 21, 21 "' 22, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 28 bis 29 b, die Finanzausgleichsumlage (§ 1 a) sowie die Aus­gleichsbetr'Jge nach § 22 fest.«

13. § 33 Abs. I wird wie folgt gelindert:

a) Nummer I erhilltfolgende Fassung:

»], den §§ 4,5, 7a, 8, § 11 Abs.l, 4 und 5, §§ 17, 18a, 25, 26, § 27 Abs.I, §§ 29a, 29b und die Fiullrl1:ausgleichsumlage werden viertel­jährlich auf den 10. des dritten Monats,«

b) Nummer 3 erhilit folgende Fassung:

»3. den §§ 16, 20, 21, 21 a und 28 und die Ausgleichsbetriige nach § 22 werden am 10. Juni.«

14. § 36 wird aufgehoben.

15. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 18 wird wie folgt geändert:

aal In Satz I werden die Nummern I und 2 durch folgende Nummern I bis 4 ersetzt:

»1. für jeden Beamten des einfachen Dienstes: 26400 Euro;

2. für jeden Beamten des mittleren Dienstes 31200 Euro;

3. für jeden Beamten des gehobenen Diens­tes 41600 Buro;

4. für jeden Beamlen des höheren Dienstes 56700 Euro;«

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

ce) Satz 4 wird gestrichen.

b) NachAbsatz 32 werden folgende Absätze 33 und 34 angefügt:

»(33) Für die Landeswohlfahrtsverbände in Ab­wicklung findet § 36 in der bis zum 3 L Dezemher 2004 geltenden Fassung Anwendung.

(34) Absatz 18 Satz I Nr.5 ist nicht anzuwenden ,"-,f die im Zusammenhang utit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel I des Verwaltungs" struktur-Refonngesetzes im Landesdienst ver­bleibenden Beamten.'{

16, Die Inhaltsübersicht iSl entsprechend anzupassen.

Artikel 13

Dienststellen außerbalb des Bezirks der unteren Verwaltungs behörde

Für die Dauer von fünf Jahren ab In1rrafttreten dieses Gesetzes dürfen Dienst,teUen der unteren Verwaltungs­behörden außerllalb ihres jeweiligen Bezirks am bishe­rigen Sitz der durch dieses Gesetz betroffenen unteren Sonderhehörden zur Erfüllung der durch diese Sonder­behörden bisher wahrgenommenen Aufgaben verblei­ben, Die Landesregierung kann diesen Zeitraum im Ein­zelfall verlängern.

Artikel 14

Nutzung von Grundstücken und Gebäuden

(1) Das Land ist verpflichtet, den Stadt- und Landkreisen die Nulzung der in seinem Eigentum stehenden Grund­stilcke und Geb:iude, die heim Inlaafttreten dieses Geset­zes ganz oder zum Teil der Brftillung der durcb dieses Ge­setz auf die unteren Verwalrungsbehörden übertragenen Aufgaben dienen, ganz oder teilweise im bisherigen Um­fang mindestens für die Dauer von fUnf Jahren miern.'eise zu überLassen. Die Einzelheiten sind lcreisweise zwischen dem Land, vertreten durch die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung und im Falle von Landesstraßen­Nebenanlugen durch die höhere Straßenbaubehörde,

'I

Page 18: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

486 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.1Q

sowie den Stadt- und Landkreisen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für das Forstvermägen des Landes.

(2) Den Stadt- und Landkreisen werden zur Erfüllung der den unteren Venvaltungsbehörden als Straßenbaubebör­den obliegenden Aufgaben nach § 50 Abs.3 Nr. I Buchst. a und § 53 b Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchst. ades Straßen gesetzes die Bundesstraßen-Nebenanlagen1 diejm Eigentum des Bundes stehen! kostenlos zur Verfügung gestellt.

Artikel 15

Verwaltungsvermögen, Ausgleich einmaliger Kosten

(1) Das Land ist verpflichtet, die in seinem Eigentum stehenden beweglichen Sachen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Erfüllung der durch dieses Gesetz auf die unteren Verwalrungsbehörden übertragenen Aufgaben dienen. den betroffenen Stadt- und Landkreisen unent­geltlich zu übertragen. Dies gilt nicht für bewegliche Sachen, die der Bewirtschaftung des Staat.'iforstbetriebs dienen, für die Unterlagen des Liegenschaftskatasters und für die beweglichen Sachen, die die Bediensteten der Flurneuordnung, bei denen den Regierungspriisidien die Personal verwaltung obliegt, benötigen.

(2) Das Land ist verpflichtet, den betroffenen Stadt· und IJnndlcreisen in dem zur Aufgnbenerfüllung erfomer­Jfcben Umfang die Nutzungsrechte an Lizenzen und Pro­grammen der InformationstechnoJogie. die beim Inkraft­treten dieses Gesetzes zur Erftillung der durch dieses Gesetz auf die unteren Verwaltungs behörden übertra­genen Aufgaben dienen, unentgeltlich einzuräumen. Das Recht zur \Veiterentwicklung kann eingeräumt werden, wenn im Gegenzug dem Land Nutzungsrechte in ange~ messenem UmIang an den weiterentwickelten Program­men eingeräumt werden und der Quelleode übergeben wird (Prinzip der Gegenseitigkeit). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Handbücher und Dokumentatio­nen zur Softwareerstellung.

(3) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Tren­nungsgelder und Umzugskosten für Landesbedienstete. Satz I gilt nicht für die bei der Eingliederung der Lan­deswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohen­zollem entsteIJenden Trennungsgelder und Umzugs~

kosten.

(4) Das Land trägt für die zwischen dem l.Januar 2005 und dem 31. Dezember 2009 erstmals ausgebildeten Lebensmittelkontrolleure die Kastell der theoretischen Ausbildung, soweit diese Kosten nicht in der pauschalen Abgeltung enthalten sind. Sofern und solange in diesem Zeitraum eigenes Personal erstmalig von Kreisen zu Lebensmittelkontrolleuren ausgebildet wird~ entfdllt in entsprechendem Umfang die Ausgleiehspflicht nach § 39 Abs. 18 des Finanzausgleichsgesetzes.

DRITTER TEIL

Anpassnngen im Bereich des Innenministeriums

e Gesetz zur Befreinng von kommunalbelastenden

landesrechtlichen Standards (Standardhefreinngsgesetz - StaBefrG)

§ I

ETperünentierklausel

(I) Zur Erprobung neuer Farmen der Aufgabenerle_ digung kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde im Be. nehmen mit der zuständigen Fachaufsichtsbehörde Ge­meinden. Gemeindeverwalrungsverbände, Landkreise und Zweckverbände auf Antrag im Einzelfall von kom­munalbelastenden landesrechtlichen Standards, die über bundesrechtliche oder rechtliche Vorgaben der Euro­päischen Gemeinschaft hinausgehen, befreien. wenn der Zweck auch auf andere Art und Weise als durch die Erfüllung der Standards sichergestellt ist und Rechte Einzelner nicht berührt sind.

(2) Kommunalbelastende landesrechtliche Standards im Sinne von Absatz I sind Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften, die die Art und Weise der Aufgabener­füllung bestimmen. Dies sind:

L Vorgaben für die Erstellung und Fortschreibung von Bilanzen, Plänen und Konzepten,

2. organisationsrechtlic.he Vorgaben sowie

3. Anforderungen an die berufliche Qualifikation oder das ErfordernIS einer besonderen Ausbildung; eine Befreiung ist in diesen Fällen zulässig, soweit eine entsprechende fachgemäße Aufgabenerledigung si­chergestellt i!it.

(3) Der Anw~'iidungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich aufkommunalbelostende loudesrechtliche Standards insbesondere in der Gemeindeordnung. der Landkreis­ordnung, dem Uandesabfallgesetz und dem Gesetz über die Planung, Organisation und Gestalmng des öffent­lichen Personennahverkehrs in der jeweils geltenden Fassung, Der Anwendungsbereic,h erstreckt sich auch auf kommunalbelastende landesrechtliche Standards in Rechtsverordnungen. die auf Grund dieser Gesetze erlns~ sen worden sind.

§2

Verfahren

(I) Der Antrag ist an die zuständige obere Rechtsauf­sichtsbehörde zu richten; zugleich ist die Rechtsauf­sichtsbehörde übe/We AntragsteUung zu unterrichten. Die kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards, von denen Befreiung gewährt werden soll, und der Umfang der angestrebten Befreiung sind im Einzelnen anzugeben. Die angestrebte Art und Weise, mit der der Zweck der Vorschrift erfüllt wird, sowie die Vorgehens' weise mÜSsen beschrieben werden.

Page 19: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.lO GBL vom 13. Juli 2004 487

(2) Über den Antrag ist innerllaib von zwei Monaten zu #entscheiden. Bei der Entscheidung ist die Übertragbar­

keit des Ergebnisses des Versuchs auf die anderen Ge­meinden, Gemeindeverwaltungsverbände. LUIldkreise und Zweckverbände zu berücksichtigen.

(3) Die Befreiung erfolgt auf die Dauer von höchstens fünf Jahren. In begründeten Fällen kann sie um ein Jahr verlängert werden. Für eine Maßnahme, die zur Durch­führung des Versuchs erforderlich ",ar und deren Wir­kung über den genannten Zeitraum ttinausgeht, gilt die erteilte Befreiung fort.. soweit sie nicht aus Gründen des Gemeinwohls widerrufen wird.

(4) Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde wertet die Ergeb­nisse aus.

§3

Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die nach § 2 Abs.3 erteilten Befreiungen gelten weiter.

Artikel 17 " ·,.ri' \ '.'

Änderung des Landesheamrengeselzes /

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mürz 1996 (GBl. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2004 (GBL S.66), wird wie folgt geändert:

I. § 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

"die oberen Schulaufsichtsbehörden sind zuständig für die Versetzung in den Ruhestand Dach §§ 50 und 52 voo Lehrern in den Laufbahnen des höheren Diens­tes der Besoldungsgruppe A 15.«

2. Nach § 137 wird folgender neuer § 137. eingefügt:

Ȥ 137 a

Erste Landesbeamte

(I) Der Erste Landesbeamte bei Landratsfirntern ist zunächst Beamter auf Zeit, wenn ihm ein Amt der Be­soldungsordnung B verliehen wird.

(2) Die AmlBzeit beträgt fünf Jahre. Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine t;meute Berufung in das Beamten~ verhältnis auf Zeit mcht zulässig. Mit Ablauf der zwei­ten Amtszeit kann dem Beamten das Amt des Ersten Landesbeamten der Besoldungsordnung B auf Le­benszeit verliehen werden.

(3) § 34 a Abs. 3 gilt entsprechend. § 131 findet keine Anwendung.«

lDer bisherige § 137 a wird § 137 b.

4. Der Anhang zu § 34 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In BuchstabeA Nr.3 werden die Worte "den Ober­fmanzdirektionen« durch die Worte })der Ober­fmanzdirektioll« ersetzt.

b) Buchstabe D wird wie folgt geändert:

aal Nummer 6 wird gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung:

»6. des Leiters der Akademie der Polizei,«,

ce) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

dd) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden gestrichen.

ee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 8 und ·erhält folgende Fassung:

»8. der Leiter der Polizeidirektionen und Po­lizeipräsidien,«.

ff) Die bisherigen Nummern 12 bis 26 werden Nummern 9 bis 23.

gg) Die bisherige Nummer 27 wird Nummer 24 und erhält folgende Fassung:

n24. des Leiters des Landesarcbivs.<c

bb) Die bisherige Nummer 28 wird gestrichen.

ii) Die bisherigen Nummern 29 bis 41 werden Nummern 25 bis 37.

jj) Die bisherige Nummer 42 wird gestrichen.

kk) Die bisherigen Nummern 43 und 44 werden Nummern 38 und 39 und erhalten folgende Fassung:

»38. der Leiter der Chemischen und Vete-. rinäruntersuchungstlmter. .~ A

39. des Leiters des Staatlichen TierÜTZtli­" ehen Untersuchungsamtes Aulendorf -

.' '~ Djagnostikzentrurn,(.

ll) Die bisherige Nummer 45 wird gestrichen.

mm) Die bisherigen Nurmnern 46 bis 57 werden Nummern 40 bis 51.

nn) Die bisherige Nummer 58 wird gestrichen.

00) Die bisherigen Nummern 59 bis 63 werden Nummern 52 bis 56.

c) In Buchstabe E werden die Worte »Landeswohl­fnhrtsverbände Württemberg-Hohenzollem und Baden.« durch die \l{orte )}des KOInIIlllnalverbands für Jugend und Soziales Baden-Würltemherg, der« ersetzt

5. Die Inhaltsübersicht i5t entsprechend anzupassen.

Ardlcel18

Änderung des Landespersona(verlretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vorn 1. Februar 1996 (GBl S.205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November 2002 (GBl. S.439), wird wie folgt geändert:

Page 20: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

~:l

::' ,

488 GBI. vom 13, luli 2004 Nr,10 -------------------------------~------------------------~

L § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle können auf Antrag der Mehrheit der betroffenen wahlberechtigten Beschäftigten oder von Amts wegen vom Leiter der Hauptdienststelle unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und der Be­lange der Beschäftigten zu selbständigen Dienststellen erklärt oder zu solchen zusammengefasst werden. Der Personalrat ist vor der Entscheidung anzuhören. Für die Aufhebung der Verselbständigung gilt Satz 1 ent­sprechend, Vor der Aufhebung sind der Personalrat der Dienststelle nach Satz 1, der Personalrat der Haupt­dienststelle und der Gesamtpersonalrat anzuhören, Die Verselbständigung und ihre Aufuebung sind jeweils ah der folgenden Wahl wirksam.«

2. § 90 wird wie folgt geändert;

a) Absatz I wird wie folgt gelindert:

aal Satz I wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

»2. beim Bereitschaftspolizeipräsidium und hei den diesem oder den Regie­rungspräsidien unmittelbar nachge­ordneten Polizeidienststellen sowie beim Polizeipräsidium Stuttgart,K

hbb) In Nummer 3 wird das WorbLandes-Po­lizeischu1e({ durch die Worte »)A.kademie der Polizei« ersetzt.

eec) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

»5. beim Logistikzentrum der Polizei",

bb) In Satz 2 wird das Wort »Landes-Polizei­schule« durch die Worte ~)Akndemie der Poli-zei« ersetzt.

b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nacb dem Wort})Dienststellen«( die Worte }1sowie die Polizeibeamlen bei den Regienmgsprnsidien(( eingefügt und die Worte »bei der BereilSChaftspolizeidirektion, der Was­serschutzpolizeidirektion<\ durch die Worte »beim Bereitschaftspolizeipräsidiuffi« erselzt

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

)Dle Beschäftigten des Polizeipräsidiums Stutt­gart wählen den Bezirkspersonalrat beim Regie­rungspräsidium Stuttgart sowie den Hauptper­sonalrat beim Innenministerlum.«

c) In Absatz 3 Satz I wird das Wort "Polizeiwacht­meistem," durch die Worte }}Polizeimeistem und Polizeilcommissaren(~ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Worte »der Bereitscbaftspo­lizeidirektion{( durch die Worte })des Bereitschafts­polizeipräsidiums« ersetzt.

3, § 93 wird wie folgt geändert:

a} In Absatz 1 Satz I werden die Worte »Staatlichen Schulämtern« durcb die Worte »unteren Scbu1auf­sichtsbehörden« ersetzt

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort »übersehul_ ämtern" durch die Worte »oberen Schulaufsichts_ behörden« ersetzt.

4. In der Überschrift zum Fünfzehnten Teil werden die. Worte », die Straßenbauverwaltung« gestrichen.

5, § 97 wird aufgehoben.

6. § 97 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I Satz 2 werden die Worte »Ministeriums Ländlicber Raum« durch die Worte }>Innenrninist~ riums und des Ministeriums für Ernähnlng und Ländlichen RaUID({ ersetzt

b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz I werden je­weils die \Vorte »Ministeriums Uindücher Raumu durch das Wort })]nnenrmnisteriums« ersetzt.

7. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 19

Änderung des Landesverwaltungs­verfahrensgesetzes

/ Dns Landesverwalrungsverfahrensgesetz vom 21. Juni 1977 (GB!. S, 227), zuleLZt geändert durch Artikel I des Gesetzes VOm 24.Novemher 1997 (GBI. S.470), wird wie folgt geändert;

§ 85 wird folgender Satz 2 angefügt:

»Die Entsebl!digung -für ehrenamtlich Tätige bei den unteren Verwaltungsbehörden richtet sich nach den Sat­zungen der LandIcreise, der Gemeinden und der Verwal­tungsgemeinschaften nach § 14 des Landesverwaltungs­gesetzes über <fie ehrenamtliche Tätigkeit in der jeweils geltenden F":'~)!!lg, soweit durcb Rechtsvorschrift nichts anderes bestimlnt ist.«

Artikel 20

Änderung des Landesverwnltungs-vollstrecJcungsgesetzes

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 12, März 1974 (GBI. S.93), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBI. 1996 S.29), wird wie folgt geändert:

I. § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

»(3) Willigt der Pflichtige in' die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 2 Satz I ergangen 'ader nach Absatz 2 Satz 2 lucht erfor­derlich, so haben Personen, die Mitgewabrsam an der Wohnung des Pflichtigen haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsams­inhabern sind zu vermeiden.(

2. In § 15 Abs. I wird vor der Angabe »§ 251 Abs.2 Satz 2« die Angabe »§ 249 Abs. 2,« eingefügt.

Page 21: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.1O GBL vom 13. Juli 2004 489

-3. § 16 erhillt folgende Fassung:

Ȥ 16

Eidesstattliche Versicherung

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicberung von ihren eigenen Schuldnern abnehmen, soweIt sich deren \Vohnsitz. Sitz oder ihr gewö1mlicher Aufenthaltsort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde befindet. § 784Abs. 1 bis 4 und Abs.6 bis 9 der Abgabenordnung 1l!t sinngemäß anzu­wenden.

(2) Für die Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattli­chen Versicherung gilt § 27 Abs. 2 des Lande,verwal­rungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(3) Macht die VollSlreckungsbehörde von ihrer Befug­nis nach Absatz I keincn Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichts­vollzieher beim Amtsgericht ein Verzcichrus seines Vennögens vorzulegen und fllr seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten dic §§ 899 his 910 und 913 bis 915 der Zivilpro-Lessofdnung entspre­chend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungshebörde; für den Antrag gilt § 15 a Abs.4 entsprechend. ',""

(4) Gegen Entscheidungen des Gerichts~ollziebert und dcs Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehö{,!e die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilpro­zessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen. «

4. In § 23 werden die Worte »DeutSche Mark« durcb das Wort )!Euro~< ersetzt.

5. § 24 Ahs. I werden folgende SUtze angefügt:

»Ordnet das Verwalrungsgericht die Zwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die an­tragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.«

6. § 211 wird wie folgt geändert'

a) Absatz 2 crhiiltfolgende Fassung:

»(2) WIrd die Sache beim Pllichtigen nicht vorgefun­den t so hat er an Eides statt zu versichern. dass er die Sache nicht besitzt und aucll nicht weiß. wo sie sich hefmdet. Die eidesstattliche Versicherung kanll von der Vollstreckungshehörde und vom Amtsgericht der Sacl~ageentsprechendgeändertwerden. § 16 ist sinn­gemäß anzuwenden. DemAntrag der Vollstreckungs­behörde an das Amtsgericht ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen.«

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort lJund({ wird durch ein Komma ersetzt.

h) Nach der Angabe »(Art 13 des Grundgesetzes)« werdeo die Worte »und das Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes)« angefügt.

8. In § 31 Ab,. 3 wird die Angabe ,,36 DM« durch dieAn­gabe ~)20 Euro~( ersetzt

Artikel 21

.4.nderung des L.ndesd.tenschutzgesetzes

Das Landesdatenschutzgesetz in der Fl15sung vom 18. September 2000 (GBL S.649), gelindert durch Arti­kel 3 des Gesetzes vom 4.Februar 2003 (GBL S. 108), wird wie folgt gelinden,

L Nacb § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:

,,§ 33 a

Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle

Die örtlich zuständige Stelle darf personenbezogene Daten nur den in einer gemeinsamen Dienststelle nach § 13 a des Landesverwalrungsgesetzes beschäfügten eigenen Bediensteten zur Verarbeitung filr eigene Auf­gaben üherlassen. Durch technische und organisatori­sche Maßnahmen ist sicherzustellen1 dass ein Zu griff auf die Daten nach Satz I durch Bedienstete anderer Behörden nicht möglich ist. Soweit dies zur Sicher­steIlung einer sacbgerechten Erledigung der eigenen Aufgaben erforderlich ist, darf die örtlich zuständige Stelle auch Bediensteten anderer Behörde~ die in der 'gemeinsamen DienststeUe beschäftigt sind, personenM

bezogene Daten zur Verarbeitung überlassen. Im Rah­men einer solchen Datenverarbeitung unterliegen die Bediensteten anderer Behörden den \Veisungen der örtlich zuständigen Stelle. Hinsichtlich der Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die fremde Behörile zur Kenntnis nehmen, haben sie das Datengeheimnis (§ 6) gegefi(iber ihrer eigenen Dienststelle zu wahren. Das Nähere ist durch gemeinsame interne Dienstan­weisungen zu regeln. Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 3 bleibt die örtlich zuständige Stelle.«

2. Die InballSÜherskbt ist entsprechend anzupassen.

Artikel 22

.4.nderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL S.582, ber. S.698), zuletzt geändert durch Arti­kel 2 des Gesetzesvom 28. Mai 2003 (GBI. S. 271), ",lid wie folgt geändert:

1. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehohen.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

2. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In der Über.;chrift wird das Wort »Gerneindefaeh­beamte[«( durch das Wort i}Gemeindefuchbedien­steten< ersetzt

Page 22: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

-

490 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.IO

b) Absatz I wird wie folgt geändert:

aal In Satz 1 wird das Wort »Beamten« durch das Wort »Bediensteten« und das Wort )Gemein­defacbberunter« durch das Wort I,Gerneinde­facbbediensteter« ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort »Gemeindefachbearn­ten.::' durch das Wort »Gemeindefachbedienste­tent{ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort »Gemeindefachbeamte« durch das Wort »Gemeindefachbedienstete( ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort »Gemeindefacbbeamten« durch das \Vort »Gemeindefachbediensteten« er­setzt.

4. In § 93 Abs.3 Satz 1 wird das Wort »Fachbeamten« durch das Wort "Fachbediensteten« ersetzt

5. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aal In Satz 1 wird das Wort »Benmter« durch das \Vort })Bediensteter« ersetzt.

bb) In Satz:2 wird das Wort »Gemeindefachbeam­teo( durch das Wort })Gemeindefachbedienste M

teu«( ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz I wird da, Wort "Beamten« durch das Wort »Bediensteten« ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort »Fachheamten« durch das Wort })Pacbbediensteten(( ersetzt.

6. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I wird das Wort "Beamten« durch das Wort »Bediensteten« und das Wort »Fachbeurnter« durch das Wort »Fach bediensteter.< ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort »Fachben:mte« durch das Wort }}Pachbedienstete« und das Wort »Gemeinde­facbbearnteu<{ durch das Wort »Gemeindefachbe­diensteten« ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort »Beamten« durch das Wort )Bediensteten« ersetzt.

7. In § 129Abs. 4 werden die WOr!e"die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften gelten« durch die Worte »das Kommunnlabgabengesetz gilt<_ ersetzt.

8. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Ardkel23

Änderung der Landl,reisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19.Juni 1987 (GBI. S. 289), ?uletzt geändert durch Artikel 1 des Geset­zes vom 17.Juli 2003 (GBL 5.359), wird wie folgt ge­ändert:

I. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort »Facbbeamter« durch das \Vort )~Fachbediensteter« ersetzt.

--------------------b) In Absatz I wird das Wort »Beamten« durch das

Wort })Bediensteten( und das Wort })Fncbbeamter{( durch das Wort )o)Pachbediensteter" erSetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort »Fachbeamte« durch das \Vort »Fachbedienstete« und das Wort »)Gemeinde~ facbbeamten<{ durch das Wort };.Gerneindefach~

bediensteten« ersetzt

2. In § 56 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

»Der Landrat kann Landesbeamte innerhalb des ge_ samten Aufgabenbereichs der unteren Verwa1tungs~ behörde einsetzen.«

3. Die Iehaltsübersicht ist entsprcchend anzupassen.

Artikel 24

Änderung des Eigenbetriebsgesetzes

Das Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBL S.22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.Juli 1999 (GBI. S.292), wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Fachbeamten« durch v das Wort })Fochbediensteten« und das Wort »Beamten(, durch das Wort »Bediensteten« ersetzt.

Artikel 25

Änderung deii Gesetzes über kommunale / Zusammenarbeit V

Das Gesetz üher kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBI. 5.408. ber. 1975 S.460, 197ii.§. •• 408), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom'16.Juli 1998 (GBI. S.418), wird wie folgt geändert:

In § 18 wird das Wort »Fachbeamten« durch das Wort })Fachbediens{eten~ ersetzt.

Artikel 26

Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband

Das Gesetz über den Kommunalen Verso.rgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vorn 16.April 1996 (GBL S.394), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge­setzes vom 4.April 2000 (GBI. S.364), wird wie folgt geändert: '..

l. In § 4 Nr. 7 werden die Worte »die Landeswohlfahrts­verbände« durch die Worte )der Kommunalverband für Jugend und SozinIes Baden-Württemherg« ersetzt.

2. In § 14 Nr.4 werden die Worte »sowie an die Ver­bandadirektoren der Landeswohlfahrtsverbände« ge­strichen.

Page 23: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

;:z

Nr.IO GBL vom 13. Juli 2004 491

Artikel 27

Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz in der Fassung vorn 13.Januar 1992 (GBI. S. I, ber. S.596, 1993 S.155), zuletzt geiindert durch Gesetz vom 19.Dezember 2000 (GBL S.752), wird wie folgt geärldert:

L § 22 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort »)Anordnung({ die

Worte )}cines Regi.erungspräiidenten,{< eingefilgt und die Worte nder Wasserschlltzpolizeidirektion~ einer ;Landespolizeidimktion,« gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

»Die Regierungspräsidenten sowie der Leiter des Landeskriminalarntes können die Anordnungs­befugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes ilbertragen,«

2. § 70Abs.1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:

»1. die Regierungspräsidien und die ihnen nachge­ordneten Polizeidienstslellen sowie das Poli­zeipräsidium Stuttgart,((, I

b) Die bisherigen Nummern I und 2 werden Num-mern2 und 3. ..

- '--' \

e) Die bisherigen Nummern 3 und 4~'Werden gestri-ehen.

3. § 71 Abs. 2 er~ält folgende Fassung:

»(2) Die Regierungspräsidien können rrut Ennächti­gung des Innenministeriums die Gliederung der ihnen nachgeordneten Polizeidienst,tellen bestimmen.«

4. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Nummer I erhält folgende Fassung:

»1. die Regierungspräsidien l das Landeskriminal­arnt, das Bereitsehaftspolizeipräsidium, die Alcademie der Polizei:

das Innenministerium)« b) Nummern 2 und 4 werden gestrichen.

e) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3 und er­hält folgende Fassung:

»3. das Polizeipräsidium Stuttgart und die den Re­gierungspräsidien nachgeordneren POH7.ei­dienststellen:

die Regierungspräsidien und das Innenminis­terium.«

5. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz I wird wie folgt geändert:

aal Die Nummern I bis 3 erhalten folgende Fas­sung:

»1. die Regierungspräsiclien: die zuständigen Ministerien.

2. das Landeskriminalamt, dns Berei tschafts­polizeipräsidium und die Akademie der Polizei:

das Innenministerium.

3. das Polizeipräsidium Stuttgan:

das Regierungspräsidium Stuttgart und die zustllndigen Ministerien. {(.

bb) Nummer 5 wird gestrichen.

ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und erhält folgende Fassung:

)}5. die den Regierungspräsidien nachgeord­neten Polizeldienststellen:

die Kreispolizeibehörden, die Regierungs­prusidien und die zuständigen Ministe­rien.«

b) Absatz 2 erbält folgende Fassung:

»(2) Unboschadet der Befugnisse der übrigen zur Faehaufsicht zustündigen Stellen führen die Fach­aufsicht über

1. die kriminalpolizeiliche Tätigkeit:

das LandeskriminaJarn~

2. die wasserscbutzpolizeiliche Tätigkeit:

das Regierungspräsidium Karlsruhe.(~

6. § 76 wird wie folgt geändert:

n) Die Absätze I und 2 erbalten folgende Fassung:

»(1) Dienstbezirke der Regierungspräsidien als Polizeidienststellen und des PoHzeipräsidiums Stuttgart sind

1. für das Regierungspräsidiuffi Sluttgart der Regierungsbezirk Stuttgart ohne das Gebiet der Stadt Stuttgart,

2. für das Regierungspräsidium Karlsruhe der Regierungsbezirk Karlsruhe,

3. für das Regierungspräsidium Freiburg der Re" gierungsbezirl{ Freiburg,

4. für,das Regierungspräsidium Tühingen der Re-. , gierungsbezirk Tübingen und

5. für das Polizeipräsidium Stuttgart das Gebiet der Stadt Stuttgart.

Für die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugs­aufgaben auf den Bundesautobahnen sowie auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Neben­anlagen, der Häfen und de( Werflanlagen kann das IrmenministeriuID die Dienstbezirke der Re­gierungspräsidien als PoHzeidienststellen und des Polizeipräsidiums Stuttgart abweichend von Satz 1 nach den polizeilichen Bedürfnissen bestimmen.

(2) Dienstbezirk des LandeskriminaIarnLs und des Berei!schuftspolizeipräsidiums ist das Landes­gebiet.«

b) Absatz 3 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

7. In § 77 Abs.3 werden die Worte »eine Landespoli­zeidirektion« durch die Worte ),ein Regierungspräsi­dium oder das Polizeipräsidium Stuttgartf< ersetzt.

8. Die Überschrift des Vierten Teils erbält folgende Fassung:

Page 24: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

br

492 GBI. vom 13.Juli 2004 Nr.la

}) Vierter Teil

Schlussbestimmungen~~.

9. § 85 wird aufgehoben.

10. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artike128

Änderung des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidiensl

Das Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst in der Fassung vom 12.April 1985 (GBI. S.129), geändert durch Gesetz vom 22.0ktober 1991 (GBI. S.625), wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. I Satz I erhält folgende Fassung:

»Der Freiwillige Polizeidienst wird von den Regierungs­präsidien und den diesen unmittelbar nachgeordneten PoJizeidienststeHen sowie vom Polizeipräsidium Stutt­gart aufgestellt.«

Artikel 29

Änderung des F euerwebrgeset.zes

Das Feuerwehrgesetz in der Fassung VO!1l 10. Febroar 1987 (GBI. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16.Dezember 1996 (GBL S.776), wird \Vie folgt geändert:

, § 7 Abs. 3 wird aufgehoben.

Artikel 30

Änderung des Denkmalscbutzgesetzes

Das DenkmaIschutzgesetz in der Fussung vom 6. De­zember 1983 (GBI. S.797), zuletzt geändert durch Arti­kel 2 des Gesetzes vom 14.Miin 2001 (GBI. S.189), wird wie folgt geändert:

L § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz I wird wie folgt geändert:

aa) Die Nwnmer 1 erhält folgende Fassung:

;;J. dus Innenministerium als oberste Denk­malschutzbehörde«.

bb) Nummer 4 wird gestrichen.

ce) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

)>4. das Lnndesarchiv als Landesoberbehörde rur den Denkmalschutz im Arelli vweseo. ({

b) Nach Absatz I wird folgender Absatz 2 eingefügt:

,,(2) Die oberste Denkmalschutzbehörrle entschei­det über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege so­wie über andere wichtige Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung~ insbesondere tiber die Aufstellung des Denkmalförderprogramms. Das

t!

------------------------Regiemngspräsidium Stuttgarl untersttitzt die DenkmaIscbutzbebärden in allen lundesweiten ßUl­gelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege bei der Ausführung dieses Gese!?",s. Dabei hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Rahmen der Vor­gaben der obersten Denkmalschutzbehörde insbe­sondere die Aufgabe,

1. Leitlinien konservatorischen Handelns vorzube_ reiten und an deren Umsetzung mitzuwirken.

2. die fachliche Denkmalpflege des Llllldes im Rahmen der Leitlinien zu koordinieren, auf die Einbaltung der Ziele eines landeseinheitlichen Vollzugs llinzuwirken und die Denkmalschutz_ behörden zu beraten,

3. die Aufstellung des Denkmalförderprogramms unter Beteiligung der höheren Denkmalschutz­behörden vorzubereiten,

4, fachliche Grondlagen für die Denkmalpflege und landeseinheitliche Kriterien zur Erfassung und Bewertung von Kulturdenkmalen sowie VOn Gesamtanlagen zu erarbeiten und darzustellen,

5. in Abstimmung mit der böheren Denkmalschutz­behörde Dritte, insbesondere dIe Eigentüme!" und Besitzer von Kulturdenkma1en in Fällen von besonderer Bedeunmg oder Fällen, für deren Be­wertung bei ihm besonderer Sachverstand VOr­

handen ist, fachlich zu beraten,

6, Schwerpunktgrabungen durchzuführen und de­ren Auswertung vorzunehmen sowie Genehmi­gungen nach § 21 im Benehmen mit der höheren Deniqnalschutzbehörde zu erteilen,

7. die facbliche Denkmalpflege nach innen und außen. zu vertreten sowie die zentrale denk­malf~9P,Iiche Öffentlichkeitsarbeit vorzubereiten und in 'Abstimmung mit der ohersten Denkmal­schutzbelIörde durchzuführen und

8. zentralt;, Fachbibliotheken. Dokumentationen, Fachdatenb8nken sowie sonstige zentrale Diens­te zu unterhalten.«

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

>0(4) Die unteren Denlanalschutzbchörden ent­scheiden nach Anhörung der höheren Denlanal­schutzhehörde nach Absatz I Nr. 2. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äu~erong der höheren Denkmalschutzbehörde abweichen, so hat sie dies rechtzeitig vorher mitzuteilen. Im Bereich des Archivw<:;'ens tritt an die Stelle der höberen Denkmalschutzbehörde das Landesurchiv.«

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absiitze 5 und 6.

2. § 7 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

»Erscheint bei Gefahr im Verzug ein reclltzeitigcs Tärigwerden der zuständigen Denkmalscbutzbehörde

c

Page 25: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.lO GBL vom 13. Juli 2004 493

nicht erreichbnr, so kann die höhere Denkmalschutz­behörde oder im Bereich des Archivwesens das Lan­desarchiv oder, falls auch diese nicht rechtzeitig tätig werden können" der Pulizeiyollzugsdienst die erfor­derlichen vorläufigen Maßnahmen treffen.«

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte »das Landesdenlonal­umt« durch die Worte »die höhere Denkmalscbutz­bebörde« ersetzt

'. b) Satz 3 erhält folgende Fassunw

»)Kommt eine Einigung mit der höheren Denkmal~ schutzbehärde nicht zustande. so entscheidet die obere Kircbenhehörde im Benehmen mit der ohers­ten DenkmaJschutzbehllrde.«

4. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte »dem Landes­denkmalamt« durch die Worte }}der höheren Denkma1~ schutzbebörde.( ersetzt.

S. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I Satz 2 werden die Worte »oderdus Lan­desdenkmaJamt{{ gestricben und das Wort ;)sind« durch da') Wort »ist« ersetzt." J

b) In Absatz 2 werden die Worte "Das Landesdenk­mnlamt und seine« durch die Worte "Die höhere DenlcmaJscbutzbehllrde und ihre« <;ii:setzt.

",I cl In Absatz 3 werden die Worte »dem Landesdenk-

malumt« durch die Worte »der höheren DenkmaJ­schutzbehörde« ersetzt.

6. In § 21 werden die Worte »des Landesdenkmalamts" gestrichen.

7. In § 22 Abs. 2 Satz I werden die Worte »des Landes­denknialamts« durch die Worte »der höheren Denk­malschutzbehörde« ersetzt.

Artikel 31

Änderung der J Beamtenrecbtszuständigkeitsverordnung

Die BeamtenrechtszuständigkeiL'iVerordnung vom 8.Mai 1996 (OBI. S.402), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.November 2002 (GBL S.439), wird wie folgt geändert:

I. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aal Satz I wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:.

»5. das Polizeipräsidium Stuttgart,«.

bbb) Die Nummern 9, 16, 17,20,27,34und 35 werden gestrichen.

cec) Die bisherigen Nummern 10 bis 15, 18,19,21 bis 26, 28 bis 33 und 36 wer­den Nummern 9 bis 29.

ddd) Die bisherige Nununer 37 wird Num­mer30.

eee) Die bisherige Nummer 38 wird Num­mer 31 und erhält folgende Fassung:

»31. die Oberfmanzdirektion,«.

fff) Die bisherige Nummer 39 wird gestri­chen,

ggg) Die bisherige Nummer 41 wird Num­mer 32 und wird wie folgt geändert:

Die Angabe »Nummern 37 bis 40" wird durch die Angabe »Nummern 30 und 31« ersetzt.

hhh) In der Zeile vor der bisherigen Num­mer 42 wird die Angabe »Nummer 9<, durch die Angabe »Nummer 32« er­setzt.

ili) Vor der bisherigen Nummer 42 wird folgende nene Nummer 33 eingefügt:

»33. die Regierungspräsidien

jeweils für die Lehrer in den Laufbah­nen des gehobenen und höheren Dlens~ tes an Gymnasien und beruflichen Scbulen, für die Beamten des höheren Schulaufsichtsdienstes und die im Lan­desdienst stehenden Schulpsychologen sowie für die Beamten in den Lauf· balmen des höheren Dienstes der Poli­zeipräsidien Karlsruhe und Mannheim und der Polizejdirel~onen,(<.

ili) Die bisherige Nummer 42 wird Num­mer 34 und wie folgt geändert:

Die Worte »Staatlichen Schulämter~(

werden durch die Worte ;.unteren Schulaufsichtsbehörden{, ersetzt.

kkk) In der Zeile vor der bisl1erigen Num­mer 43 wird die Angabe »Nummern 11 und 41« durch die Angabe »Nummern 10 und 32« ersetzt.

111) Die bisherige Numnler 43 wird Num­mer 35.

mmm) Die bisherige Nummer 44 wird gestri­chen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr.37 bis 40" durch die Angabe "Satz I Nr.30 und 31" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aal In Satz I wird die Angabe »§ 89 Satz I LBG« durch die A.ngabe »§ 89 Satz 2 LBG« ersetzt.

bb) Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aal Satz I wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

»2. der Beamten der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behör­den und Stellen.(

I .,11

Page 26: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

tt

494 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.lO ---------------------------------------------------bbb) Die Nummern 3 und4 werden gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende fassung:

»Für alle übrigen Beamten im Geschäftsbe­reich des Kultusministeriums mit Ausnahme der Fachbeamten bei den Landrmsämtern ist der Regierungspräsident DienstvorgesetzterJ<

b) Absatz 2 Satz 2 Nr.l erhält folgende fassung:

}> 1. der Leiter des LandesfU"chivs Dienstvorgesetz­ter der Beamten des Landesarchivs,({.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer I erhält folgende fassung:

)i 1. die Regierungspräsidenten Dienstvorgesetzte der Beamten der uachgeordneten Pollzeidienst~ stellen, der Leiter des Bereitschaftspolizei­präsidiums DIenstvorgesetzter der BeamteD seiner und der nachgeordneten Dienststellen sowie der Leiter des Polizeipräsidiums StuU­gart Dienstvorgesetzter der Beamten seiner Dienststelle, soweit in den ,Nummern 2 und 3. in der Urlaubsverordnung und in § 6 nichts anderes geregelt ist;«.

b) In Nummer 2 erhält der einleitllnde Satzteil vor Buchstabe a folgende Fassung:

»die Leiter der Ponzeiprtisidien Karlsruhe und Mannheim und die Leiter der Polizeidirektionen Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststelle bj5 einschließlich Besoldungsgruppe A I1 nnd darüber hinaus Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienst­stelle ab BesoldungsgruppeA 12 füne

c) In Nummer 3 werden die Worte "der Verkehrspoli­zeünspektion Tilhingen und,( gestrichen.

d) Nummer4 wird gestrichen.

4. § 7 witd wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Fach­beamten des höheren Dienstes bei den Landrats­ämtem sowie ftir die aus Anlass der Aufgabenüber­tragung nach

L dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, dem Gesundheitsdienstgesetz sowie dem Gesetz zUr Neuorganisation der Natur.;chutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes an die Landratsämter versetzten, übernommenen oder abgeordneten Berunten,

2. dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz an die Landrutsämter versetzten, übernommenen oder ahgeordneten Fachbeamten

des einfachen~ mittleren und gehobenen Diens­tes. solange sie dort im Landesdienst verblejben, nächsthöherer Dienstvorgesetzter der Leiter des :Ministeriums, das die Dienstaufsicht über diese Be­amten flibrt. ({

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

»(3) Abweichend von Absatz I ist für die Lehrer sowie für die Fachbeamten des schulpsycholOgi_ schen und des schulpädagogischen Dienstes bei' den Regierungspräsidien höherer und nlicbsthöhe_ rer Dienstvorgesetzter das Kultusministerium.({

5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1, 2, 6 und 7 werden gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 4. 5 und 8 bis 11 werden Nummern 1 bis 6.

Artikel 32

Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 29. Januar 1996 (GBL S.76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2003 (GBL S. 360), wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte »den Straßenmeis­tereien der Straßenbauämter und.;( sowie die Worte ;>des Landesamts für Straßenwesen« gestrichen.

Artike13\t «.k.. OS; IOJ Änderung der Erziehungsuri1ubsverordnung

Die Erziehungsurlaubsverordnung vom 1. Dezember 1992 (GBI. S.751), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17, JuH 2001 (GBL S.46I), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

V»Abweichend davon sind die untllren Schulaufsichts­behörden für Lehrerinnen und Lehrer in den Laufbahnen der Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Real­schulen und an, Sonderschulen zuständig,(!

\ ,C:{:', , Artikel 34

Änderung der Wahlordnung zum Londespersounlvertretnngsgesetz

J Die Wahlordnung zum Landespersonalveriietungsgesetz vom 14. Oktober 1996 (GBL S. 677) wird wie folgt geän­dert:

In § 2 Satz 2 und § 6 Ahs.4 Satz 2 werden jeweils die Worte ,)Staatlichen Schulämtern« durch die Worte »unte­ren Schulaufsichtsbehörden« ersetzt.

Artikel 35

Änderung der::-Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der LI beumtenrecbtlichen Unfallfürsorge U1id

des Sachscbadenersatzes

Die Verordnung des Innenministeriums, des Kultusminis­teriums, des WIssenschllftsministeriuIDs, des Jusrizrninis­teriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministe-

<

Page 27: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

jiiO ,

Nr.lO GBL vom 13. Juli 2004 495

riums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozial­ministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Ver­kehr zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Ge­biet der beamtenrecbtlicben Unfallfürsorge und des Sach­schadenersatzes vom 18.Dezember 1980 (GBI. 1981 S.2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezem­ber 1997 (GBL 1998 S. 14), wird wie folgt geänder!:

I. In der u"berschrift werden die Worte »Ministeriums Ländlicher Raum« durch die Worte »Ministeriums für Ernährung und Ländlichen RauIii" ersetzt.

2. Die Anlage zu § I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aal In Spalte 2 erhält Nummer 2.1 folgende Fas­sung:

~) 2.1 Regierungspräsidien {(.

bb) In Spalte 3 erhält Nummer 2.1 folgende Fas­sung:

»2.1 der Regienmgspräsidien«.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aal In Spalte 2 erhält Nummer 5.1 folgende Fas­sung:

,,''i.! OherfimlJlzdirektion<<.

bb) In Spalte 3 erhält Nummer 5.1 folgende Fas­sung:

,>5.1 der Oberfmanzdirektion mit Ausnahme des Oberfinanzpräsidenten und dessen Stellvertreter«.

c) In Nummer 6 werden in den Spalten 2 und 3 die Nummern 6.4, 6.6 und 6.7 gestrichen. Die bisbe­rige Nummer 65 wird Nummer 6.4.

d) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte I wird die Bezeichnung »Minis­terium Ländlicher Raum« durch die Bezeich­nung "Ministerium für Ernährung und Länd­lichen RaUffi({ ersetzt.

bb) In den Spalten 2 und 3 werden die Num­mern 7.1 und 7.2 gestrichen. Die bisherige Nummer 7.3 wird Nummer 7.1.

el In Nummer 8 werden in den Spalten 2 und 3 die Nummern 8.1 und 8.4 gestrichen. Die bisberigen Nummern 8.2 und 8.3 werden Nummern 8.1 und 8.2,

f) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aal In Spalte 2 erhält Nummer 9.2 folgende Fas­sung:

»9.2 Regierungspräsidien«.

bb) In Spalte 3 erhält Nummer 9.2 folgende Fas­sung:

)9.2 der Regierungspräsidien«,

Artikel 36

Änderung der Zuständigkeitsverordnung zum ßerufsbildungsgesetz

Die Zuständigkeitsverordnung zum Berufsbildungsge­setz vom 21.Juli 1970 (GBL S.424), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.Januar 2002 (GBI. S, 108), wird wie folgt geändert:

J. § 2 Abs. I Nr.5 erhält folgende Fassung:

»5. der ArzthelferiArzthelferinnen, zabnmedizinischen Fachangestellten und pharmazeutisch-kaufmänni­sehen Angestellten das Sozialministerium,K

2. In § 3 Abs.2, § 4 Nr.2 Buchst. a, § 5 Nr,2 BuclJst. a, § 6 Ab" 2 Nr. 1 Bucbst. a, § 7 Nr. 1 Buchst. a und § 8 NT. 2 Buchst n wird jeweils dml Wort »Forstdirektloo« durch die Worte "höhere Forstbehörde« ersetzt.

3. § 4 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

»)5. der Arzthelfer/Arzthelferinnen, zahnmedizinischen Fachangestellten und phnrmazeutiscb-kaufmänni­schen Angestellten das Sozialministeriuffi, «.

4. In § 5 Nr. I Buchst. bund § 8 Nr. I Buchst. b wird jeweils das Wort »Bergamt« durch die Worte »Regie­rungsprtisidium Freiburg« ersetzt.

Artikel 37 ~ Änderung der Zuständigkeitsverordnung

nach dem ßernfsbildungsgesetz­Öffentlicher Dienst

Die ZustäD..digkeitsverordnung nacb dem Berufsbil­dung'gesetz - Öffentlicher Dienst - vom 21. Dezember 1971 (GBL 1972 8.25, ber. S. 84), zuletzt geändert durch Artil<e16 des Gesetzes vorn 19. November 2002 (GB!. S. 439), wird wie folgt geändert:

I. In § 1 Nr.l Buebst. a und § 2 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort »)Forstdirektion« durch die Worte »höhere Forsthehörde« ersetzt,

2. § 1 Nr.2 Buebst. d erhält folgende Fassung:

»d) für Strlrßenwärter sowie für die Fachkrtifte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungsprä­sidium Tübingen.«.

Artikel 38

Äuderung der Verordnung zur Durcbführung des Polizeigesetzes

/ Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchftlh­rung des POlizeigesetzes vom 16. September 1994 (GBL 8.567), zuletzt geänder! durch Verordnung vom 15,Juni 1998 (GBI. S. 374), wird wie folgt geändert

Page 28: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

496 GBI. vnm 13. Juli 2004 Nr.IO ---~----------------------------.-

I. § 4 erhält folgende Fassung:

»94

Übertragung der Anardllungsbejugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung

Die Befugnis zur Anordnung VOn besonderen Mit­teln der Datenerhebung nach § 22 Abs. I Nr. 1 und 3 PolG kann von den Regierungspräsidenten nuf die Leiter der PoHzeinbteilungen in den Regie~

rungspräsidien oder deren Vertreter in polizeili­chen Aufgaben übertragen werden. Der Leiter des LandeskriminaJamtes kann die gleiche Befugnis auf Abteilungsleiter und der Leiter des Polizeipräsi­diums Stuttgart auf den Leiter Polizeiliche Aufga­ben übertragen. «(

2. In § 11 Nr.4 Bucbst. b wird das Wort »Landespoli­zeidirektionen« durch die Worte })Regierungspriisi­dien und des Polizeipräsidiums Stuttgart.:< ersetzt. Die Worte )~oder einer Landespolizeidirektion und der Wasserscbutzpolizei«( werden gestrichen.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte »Landespoli­zeidirektionen und die jhnen nachgeordneten Dienststellen« durch die Worte »Regierungspräsi­dien, die ihnen nnchgeordneten Dienststellen oder d!lB Polizeipräsidium Stuttgart« ersetzt.

o ~b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wone »die zustän-/ dige Landespolizeidirektion« dureb die Worte »das

zuständlge Regierungspriisidlum oder das Polizei­präsidium Stuttgart« ersetzt Die Worte };oder die Wasserscbutzpolizeidirekti on« werden gestrichen.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aal In Satz 1 NT. 5 werden die Worte »eine Lan­despolizeidirektion oder die Wasserschutz­polizeidirektion« durch die Worte »ein Rc­gierungspräsidium oder das Polizeipräsidium Sluttgart« ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte »Landespolizei­direktion oder die Wassersebutzpolizeidirek­tiO!W durch die Worte »)das Regierungspräsi­dium« ersetzt.

4. § 13 Abs. 2 wird wiefolgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

»Das Landeskriminalamt kann die polizeiliche Verfolgung einer Struftal oder mehrerer zusam­menhängender Straftaten einer Polizeidienststelle zuweisen, in deren Dienstbezirk ein Gerichts~

stand begründet is~ wenn das Polizeipräsidium Stuttgart und eine Polizeicliensrstelle im Dienst­bezirk eines Regierungspräsidiums oder wenn Polizeidienststellen in den Dienstbezirken meh­rerer Regierungspräsidien zuständig sind und eine einheitliche Strafverfolgung zwec1anäßig er­scheinL{{

b) In Satz 2 wird das Wort »Landespolizeidirektio_ nen({ durch die Worte »Regierungspräsidien oder das Polizeipräsidium Stuttgart:« ersetzt

5. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils erbält folgende Fasslmg:

~)Dritter Abschnitt

Bereitschaftspolizeipräsidium«.

6. In § 15 werden das Wort »Landespolizeidirektionen« durch das Wort »RegierungsprUsldien{( und die Worte ,>die Wasserschutzpolizei« durch die Worte ~)das Polizeipräsidium Stuttgl1rt«( ersetzt.

7. In §§ 16 und 17 werden jeweils die Worte »die Be­rehschafL~polizeidirektion« durch die Worte })dn.s Bereitschaftspolizeipräsidium« ersetzt.

8. In § 17 werden in der Überschrift die Worte »der Be­reiLschaftspoHzeidirektion« durch die Worte »des Bereitschaftspolizeipräsidiums« ersetzt.

9. Im Zweiten Teil wird der Vierte Absehnitt aufgeho­ben.

10. In der Überschrift des Zweiten Teils, Ptinfter Ab­schnitt wird das Wort )Landespolizeidirektionen«( durch die Worte »)RegierungsprJ.sidien und dem Poli-· zeiprlisidium Stuttgart({ ersetzt.

1 L § 23 wird wie folgt geiindert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Der Schutz- und Kriminalpolizei bei den Re­gierungsprllsidien und den ihnen nachgeordneten Dienststellen sowie beim Polizeipräsidium Stutt­gart obliegen die Aufgaben des PolizeivoUzugs­dienstes, soweit nicht das Landeskriminalarnt zu­ständig ist.«

b) Ja Absa.~ 2 Nummer 4 Buchst. c werden die Worte »iill Dienstbezirk der Wasserschutzpolizei­direktion« durch die \Vorte »im wasserschutzpoli­zeilichen Zuständigkeitsbereich der Schutzpolizei nach Abs'~tz J{, ersetzt

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aal Satz 2 wird gestrichen.

bb) Es wird Inlgender Satz 3 angefügt:

#,Die wasserschutzpolizeilicben Aufgaben urufassen dle Aufgaben der Schutzpolizei auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sons­tigen schiffbaren Gewässern eUlschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werft­anlagen.«

12. § 24 erhält folgende Fassung; , »924

Gliederung

Das Land unterhält als Polizeidienststellen die Re­gierungspräsidien Stuttgart, Karlsrube, Freiburg und Tübingen sowie das'Polir.eipräsidium Stuttgart. Den Regierungspräsidien Stuttgart, Freiburg und Tübin-

Page 29: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr,lO GBL vom 13. Juli 2004 497

geo sind Polizeidirektionen, dem Regierungspräsi­dium Karlsruhe Polizeipräsidien und Polizeidirektio­nen als Polizeidiensts!ellen nachgeordneL«

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und h. den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils das Wort »Landespolizeidirektio­nen«( durch das Wort »)Regierungspräsidieo( er­setzt.

b) In Absatz 3 werden noch dem Wort »ihnen« die Worte »oder von mehreren n~hgeordneten Poli­zeidienststellen« eingefügt.((

14, § 26 erhält folgende Fassung:

Ȥ 26

Aufgaben der den Regierungspräsidien nachgeordlleten Polizeidienststellen und

des Polizeipräsidiums Stuttgart

(1) Die Polizeipräsidien und Polizeidirektionen neh­men die in § 23 Abs, I bezeichneten Aufgaben wahr, soweit nicht ein Regierungspräsidium oder das Lan-deskrimInalamt zuständig iSL 'j

(2) Die den Regierungspräsidien nachgeordneten Po­IizeidienststeUen und das Polizeipräsidium Stuttgart entscheiden vorbehalilich der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums nach § 25 A~"s', 3 oder des Landeskriminalamtes nach § 11 Nr.,( über Anträge auf Löschung. Sperrung oder Berichtigung der von ihnen in Dateien und Akten gespeicherten personen­bezogenen Daten,«

15, In § 31 Abs.4 wird vor dem . Wort »Forstbehö,de« das Wort ))unteren« eingefügt.

16. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 39

Änderung der Polizei-Laufbahnverordnung

Die Polizei-Laufbahnverordnung vom 15.Juni 1998 (GBL S.334), geändert durch Verordeung vom 22.Ja­nuat 2004 (GBl. S.39), wird wie folgt geändert:

§ 24 wird wie folgt geändert:

LAbsatz 1 erhlUt folgende Fassung:

»(I) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben können Be­amten übertragen werden, die hierfür geeignet erschei­nen.({

2. In Absatz 2 werden die Worte »die Wasserschutzpoli­zeidirektion« durch die \Varte ,)das Regierungspräsi­dium Karlsruhe« ersetzt

A.rtilre140

Ändernng der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes

Die Verordnung des Irmeurninisteriums zur Durch­,führung des Personenslandsgesetzes vom 10, Dezember

1974 (GBI. 8.547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.Dezember 1995 (GBI. 19968.64), wird wie folgt geändert:

§ 1 wird aufgehoben.

Artikel 41

Änderung der Meldeverordnung

Die Meldeverordnung vom 24.Juli 1996 (GBI. 8.522, ber, S,593, 8.614), geändert durch Verordaung vom 11, Januar 2002 (GBI. S. 97), wird wie folgt geändert:

I, § I wird folgender Absatz 5 angefügt:

»(5) Die Meldebehilrde darf dem zuständigen Land­ratsamt zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungs­gesetz oder nach Gesetzen. die das Bundesversor­gungsgesetz für entsprechend anv.,'endbar erklären, in zweijährigem Abstand sowie zur Feststellung der An­zahl der gilltigen Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch für die Berechnung der Er­stattungsleistungen für die unentgeltliche Bef6rderung Schwerbehinderter in einjährigem Abstand folgende Daten in maschinenlesbarer Form übermitteln, wenn das Landratsamt Werum ersucht:

1. Fruniliennrunen, 2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. Tag der Geburt,

4. gegenwärtige Anschriften, Haupt- und Nebenwob­nung,

5. Tag des Auszugs,

6. Sterbetag.

Die Übe~ttlung ist nur zuliis.sig. wenn das Landrats­amt der Meldebehörde die Leistungsberechligung in rnaschinewesbal'cr Form bezeichnet.«

2. In § 4 Abs, I Satz 1 werden das WOlt »Lande,polizei­direktionen .. ( durch das ,~lort »Regiemngspräsidien{{ und die Worte )s6wie die Wasserschu tzpolizei « durch die Worte "und die Wasserschutzpolizeistationen« er­setzt; nach dem \Vort )~Polizeireviere( werden die Worte »und Autobahnpolizeireviere<:< eingefügt.

3. § 6 wird aufgehoben.

Artikel 42

Änderung der Durchmhrungsvcrordnung / zum Waffengesetz V

Die Durchführungsverordnung zum Waffengesetz vom B. April 2003 (GBI. 8.166) wird wie folgt geändert:

1, § 3 Abs. I Nr, I wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b erhlUt folgende Fassung:

»b) für die. Bedienste.ten der ihnen nachgeord­neten Landesbehörden und Polizeidienststellen und«.

-'-"

Page 30: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

-;.

498 GBL VOm 13,Juli 2004 Nr,IO

b) Die Worte}) , die WasscrSchutzpoIizeidlrektion und die Landespolizeldjrektionen für ihre« werden durch die Worte ~~für sei:ne«( ersetzt.

2, § 5 Ab" 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

»13, das Regierungspriisidium Tilbingen - Be­schussamt Ulm -«.

b) Nummer 14 wird gestrichen,

Artike143

Änderung der Verordnung über Zustiindigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständig­keiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2,Februar 1990 (GBl, S.75, ber. S.268), zule!zt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.November 2002 (GBI. S.439), wird wie folgt geändert:

L § 2 Ab •. 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltuugsgemeinscbaften als untere Ver­waltungsbebörden nach Absatz I sind Ordnungswid­rigkeiten

L in den in § 16 Abs. I Satz 1 des Lo:ndesverwaJ­tungsgesetzes genannten Angelegenheiten mit Aus-

". nahme der in § 16 Abs. 3 des Landesverwaltungs­gesetzes genannten Angelegenheiten, sofern kein Fall des § lAbs, 3 Satz 5 und 6 der Immissions­schutz-Zuständigkeitsverordnung vorliegt,

2. nacb dem Heimgesetz,

3. nacb dem Bundesfernstraßengesetz mit Ausnahme von Ordnungswidrigkeiten an Bundesstraßen nach § 23 Ab •. I Nr,7 bis 9 dieses Gesetzes,

4. nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz,

5. nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt,

6. nacb der Gefahrgutbeauftragtenverordnung,

7. nach dem Elften Buch SoziaJgesetzbuch

ausgeschlossen. ({

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aal fo Nummer I wird die Angabe »§ 5 AbsA des Kamrnergesetzes« durch dieAngahe »§ 6 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes«( ersetzt.

bb) In Nummer 16 werden nach den Worten »zu­ständig sind« die Worte })so""ie nach § 14 der Verordnung über Antagen zur Feuerbestattung (27. BImSeh V), soweit ein Fall des § lAbs. 3 Satz 5 und 6 der Immissionsschutz-Zuständig­keitsverordnung vorliegt~( eingefügt

ce) Die Nummern 27 und 28 werden gestrichen.

dd) Nummer 32 erhält folgende Fassung:

))32. der Verordnung des Ministeriums Ländli­cher Raum zur Bestimmung von zustän~

digen Behörden im Recht der Pflanzen_ produktion und des Pflanzenschutzes, so­weit es sich um Aufgaben handel~ für. welche die Regierungspräsidien ZUstän­dig sind,«

ee) In Nummer 43 werden die Worte »dem Berufsbildungsgesetz für folgende Ausbil_ dungsberufe« durch die Worte »dem Berufs­bildungsgesetz, soweit in der Zuständig_ keitsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und der Zu'tändigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz - Öffentlicher Dienst nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass zuständig sind für die Ausbildungs_ berufe« ersetzt.

ff} In Nummer 50 werden die Worte »soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften Zu­ständig sind,«( gestriChen.

gg) Nach Nummer 50 werden folgende Nummern angefUgt:

»51. § 147 der Gewerbeordnung, soweit sie nach § I Nr. I und 2 der Arbeitszeit­zuständigkeitsverordnung (ArbZZuVO) zuständig sind,

52. dem Heimarbeitsgesetz,

53. dem Mutterschutzgesetz, soweit sie nach § I Nr. I und 2 ArbZZu VO zuständig sind,

54, dem Arbeitszeitgesetz, soweit sie nach § I Nr. 1 und 2 ArbZZu VO zuständig sind,

55, dem Jugendarbeitsscbutzgesetz, soweit nacb § I Nr. I und 2 ArbZZuVO zu­

ständig sind,

56. dem Arbeitsschutzgesetz, soweit sie ~ach § 2 Abs. I und § 11 der Immissi­onsschutz-Zuständigkeitsverorcinung für das Betriebsgelände zuständig sind,

57. dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicher­beitsingerrieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, soweit sie nach § I Nr.l und 2 ArbZZuVO zuständig sind,

58. § 19 Abs. I Nr.1 bis 8 des Geräte- und Produktsicherbeitsgesetzes,

59. § 19 Abs. I Nr.9 bis 11 des Gerllte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie fUr den Vollzug der verletzten Vorschrif­ten inständig sind,

60, dem Sprengstoffgesetz, soweit sie nach § 2 Abs. 1 und § 11 der lmmissions­schutz-Zuständigkeitsverordnung für das Betriebsgelände zuständig sind,

61. dem Chemikallengesetz. soweit sie nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zu-

Page 31: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.IO GBL VOm 13. Juli 2004 499

ständigkeitsverordnung filr das Betriebs­gelände und nach § 1 Abs.2 Nr.2 der Chemikaliengesetz-Zuständigkcitsver­ordnung zuständig sind,

62. dem Gefahrgtitbefllrderungsgesetz und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, so­weil sie nach § 2 Abs. I und § II der Immissionsschutz-Zustlindigkeitsverord­nung fllr das Betri:::bsgelände zuständig sind,

63. dem Atomgesetz, der Röulgenverordnung und der StraWenschutzverorrlnung. so­weit in § 3 Abs. 5 nichts anderes bestimmt jst.

64. der Benzinbleigeserz-Durchfliluungsver­ordnung, soweit sie nach § 2 Abs. I der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverord­nung flir das Betriebsgelände zuständig sind.«

b) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

»(2) Das Regierungspräsidium 1tarlsruhe ist zu­stlindig flir Ordnungswidrigkeiten nach

L §§ 24 und 24 ades Straßenverkehrsgesetzes, so­weit sie auf Bundesautobahne4,.begange-n ode-f entdeckt werden, --

2. dem Saatgntverkehrsgeselz,

3. dem Versicherungsaufsichtsgesetz.. soweit die Aufsicbt dem Regierungspriisidium Karlsruhe übertragen ist.«

(3) Das Regierungspräsidinm Stuttgart ist zustän­dig für Ordnungswidrigkeiten nach dem Düngemit­telgeselz; flir Ordnungswidrigkeiten nach den zu­gebörigen Rechtsverordnungen gilt § 2.

(4) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zustän­dig für Ordnnngswidrigkeiten nacb dem

1. Transfusionsgesetz,

2. Gesetz über Einheiten im .r..1esswesen,

3. Eichgesetz, soweit es sich nicht um die Verletzung von Vorschriften über die Mengenkennzeichnnng und die Grundpreisangabe bei der Abgabe von Ferugpackungen und diesen gleicbgestellten Packungen an Letztverbrancher handelt,

4. Teledienstegesetzt

5. Geselz über die Hedrunftsbezeichnong des Hop­fens.

6. Tierzucbtgesetz nnd den auf Grund dieses Geset­zes erlassenen Rechtsverordnungen.({

c) Nach Absatz 4 werden folgende Abs1!lze 5 bis 7 an­gefUgt:

»(5) Zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem

L Pllanzell5chnlzgeselz flir den Bereich der Forst­wirtscbaf~

2. Forstvennehnmgsgutgesetz,

3. Geselz über geselzliche Handelsklassen für Roh-holz,

4. Forstschäden-Ausglekhsgesetz,

5. B nndeswaldgesetz,

6. dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Berufsausbildung in der Forstwirtschaft

ist für die Regierungshezirke Tübingen und Slutl­gart das Regierungspräsidium Tübingen und für die Regienmgsbezirke Freibufg und Knrlsruhe dUB Re­gierungspräsidinm Freiburg.

(6) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zustän­dig flir Ordnungswidrigkeiten nach dem Energie­wirtschafugesetz und nach dem Bundesberggesetz.

(7) Das Regierungspräsidium Freiburg is~ soweit es sich um Betriebe handelt, die seiner Aufsicht unterstehen, zuständig rur Ordnungswidrigkeiten nach

I. § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,

2. dem Betriebsverfassungsgesetz.«

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 erblill folgende Fassung;

»6. dem Geselz fiber den Ladenschluss, soweit nicht nach § 6 Abs. 4 des Heilberufe Kammer­gesetzes der Vorstand der Landesapotheker­kammer oder nach § 2 die Unteren Verwal­tungsbehörden zuständig sind1«

b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange:

ffi~ ." »la. § 9 Abs.2 der Geräte- und Maschinenlärm­

!(;hntzverordnung (32. BImSch V), soweit sie nach § 3 Abs. 10 der Immissionsschutz-Zu­ständigkeitsverordnung zuständig sind.<'

4. §§ 7 bis 10, 12 und 13 werden aufgehoben.

5. Der bisherige §n wird § 6.

6. Die bisberigen §§ 13 a,14 bis 18 werden §§ 7 bis 12.

ArtikelM

Änderuttg der Gemeindeprüfungsordnung

Die Gemeindeprüfungsordnung vom 14. Juni 1993 (GBL S.494), zuletzt geiindert durch Verordnung vom 19. April 2000 (GBL S. 445), wird wie folgt geänder!:

L § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absalz I Satz 1 wird die Angabe "Salz 2" gestri­chen.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort »Facbbeamten, durch das \Vort »)Fachbediensteter« ersetzt.

2. In § 10 Ab •. 2 Salz I wird das Wort »Fachbeamter« durch das Wort »Fachbediensteter<{ ersetzt.

Page 32: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

500 GBI. vom 13.JuIl2004 Nr.lO ------------------------------------------------------------------------------.------3. In § 13 Abs. I Nr.3 werden die Worte »den Landes­

wohlfahrtsverbänden« durch die Worte »dem Kom­munalverband für Jugend und Soziales~( ersetzt

Artike145

Änderung der Verordnung J über die Übertragnng vori Befugnissen

für die Entscheidungen über Zuslhrnnungen im Einzelfall

nach der Landesbauordnung

Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Übertragung von Befugnissen für die Entscbeidungen über Zustimmungen im Einzelfall nach der Landesbau· ordnung vom 12. November 1996 (GBJ. S. 730) wird wie folgt geändert:

In § I wird das Wort »Lnodesgewerbeamt« durch die

Worte »Reg;erungSpräs::::inge:/tzt.

Änderung der Bauprüfverordnung

Die Bauprufverordnung vom21. Mai 1996 (gBL S.4!O), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2003 (GBL S.418), wird wiefolgt geändert: ,;;",

,I-. In § 2 Abs. I, § 6 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 Satz I und § 14 Abs. 2 werden jeweils die Worte »Landesge­werbearnt Baden~ Württemberg«( durch die Worte »Re­gierungsprHsidium Tübingen« ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 6 und in § 14Abs.2 werden je­weils die Worte »Lnndesgewerbeamtes Baden· WOrt­temberg« durch die Worte »Regierungspräsidiwns Tü­bingen({ ersetzt.

3. In § II Abs. I dritter Spiegelsmcb werden die Worte »dem Leiter der Landesstelle für Baurechnik beim Landesgewerbeamt Baden-\Vürttemberg({ durch die Worte »dem leitenden Fachbeamten für Bautechnik beim Regierungspräsidium Tfibingen« ersetzt.

4. Die Inhaltsübersicbt ist entsprechend anzupassen.

Artikel 47 J Änderung der EnEV-Durchitihrnngsverordnung

Die EnEV-Durchführungsverordnung VOm 6. Mai 2003 (GBL S. 228,229) wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz I Satz 2 wird gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Worte »Landesgewerbeamt -Landesstelle für Bautechnik -(~ durch die Worte »Re­gierungspräsidium Tübingen« ersetzt.

VIERTER TEIL

Anpassungen im Bereich des Ministeriums für Kullns, Jugend und Sport

Artikel 48

Änderung des Sehulgesetz ..

Das Sehulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBI. S.397), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom LApril 2004 (GBL S. 178), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte »im Beneh­men mit der oberen Rechtsaufsichtsbehörde«( gestri­chen.

2. In § 32 Abs. I Nr.5 werden die Worte »nacb Maß­gabe des § 36« durch die Worte »einschließlicb des Infannationsrechts nach § 120 der Gemeindeord­nung« ersetzt.

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für die Grund-, Haupt- und Realscbulen sowie die entsprechenden Sonderschulen mit Ausnahme der Hcimsonder­schulenistin den Landkreisen das Lnndratsamt und in den Stadtkreiseo das Stnntliche Schulamt als un­tere Sonderbehörde, das dem Bürgermeisteramt des Stadtkreises angegliedert ist«

b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

»3. soweit die Land- und Stadtkreise nicht selbst Scb,)jträger sind, die Aufsiebt über die Erru!­I.mFder dem ScJlUlträger obliegenden Ange­legenheiten,({.

c) Nacb Ab~atz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:'

»(3) Einer unteren Schulaufsichtsbebörde können durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium Aufgaben auch in Bezirken anderer unterer Schulbehörden zugewiesen werden.

(4) Die Stadtkreise, denen Staatliche Schulämter angegliedert werden, sorgen für eine angemes~ sene räumliche Unterbringung sowie die Aus­stattung nait Verwaltungspersonal und stellen die erforderliche.."Infrastruktur zur Verfügung. Das Kultusministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Recbtsverordnung die Aufgabenbereiche, den Geschäftsablauf des gemeinsamen Verwaltungsbereichs und die Vlei­sungsrechte des schulpsychologiseben und schul­pädagogischen Fnchpersonals gegenüber dem Verwaltungspersonal regeln.«

Page 33: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

~""-----IiIII_ .---Nr.lO GBL vom 13. Juli 2004 501

4. § 34 erhält folgende Fassung:

Ȥ 34

Obere Schula/lfsichtsbehörde

(I) Obere Scbulaufsichtsbehörde ist das Regierungs-präsidium.

(2) Die obere Schulaufsicbtsbehörde fllhrl

1. ·die Fachaufsicht über die Schulen,

2. dieDienstaufsicbt über die Schulleiter und Lehrer,

'" 3. die Aufsicbt über die Erfüllung der dem Schultrii-ger obliegenden Angelegenheiten. soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig is~

4. die Facbaufsicht über die unteren SchuIHufsichts-behörden,

soweit nicht Aufgaben' der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsvor­schrift zugewiesen sind,«

5. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

.Sie führt im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die Fachaufsicbt über die oberen Schulaufsichts­behörden sowie die Dienstaufsicht über die Be­diensteten des schulpsycholo~chen und schul-pädagogischen Dienstes.({ ,

h) In Absatz 5 werden nach dem Wort »ermächtigt,« die Worte »im Einvernehmen mit dem Innenmi­nisterium« eingefugt.

6. § 36 wird aufgehobeIL

7. In § 37 wird das Wort "Oberschulärnter« durch die Worte })Qberen Schulaufsichtsbehörden« ersetzt

8. § 51 Satz 3 erh!ilt folgende Fassung:

"Ist der Schulleiter der Auffassung. dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehärde.«

9. § 76 Abs, 2 wird folgender Satz angefligt:

»Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr.2 und 3 die ZustiIndigkeit für die An­hörung und die Entscheidung auf den geschäfts­führenden Schulleiter übertragen,,{

10. In § 79 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte »mehrerer Oberschulämter({ durch die Worte »von mehreren oheren Schulaufsichtsbehörden( ersetzt.

I I. § 11 0 Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 49

Änderung des Privatschulgesetzes

DasPrivatsehulgesetz in der Fassung vom I.Januar 1990 (GBI. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel I des Ge­setzes vom 25.Juli 2000 (GBI. 5.534), wird wie folgt gelindert:

L In § 4 Abs. I, §§ 7 und l3 Abs.2 und § 21 Ab,. 1 Buchst. d wird jeweils vor dem Wort »Schulaufsichts­behörde« das Wort »oberen({ eingefügt.

2. In § 8 und § 14 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort »Schulaufsichtsbehörde<{ das Wort )fobere,,: cingeftigt.

3. In § 10 Abs. 1 werden die Worte »Das zuständige 1vlinisteriuID, im Geschäftsbereich des Kultusministe­riums das zuständige Oberschulamt,« durch die Worte nDie obere SchuI:.mfsichtsbehörde<~ ersetzt.

4. In 15 Abs.2 Satz 1 werden die Worte "vom zustän­digen !vHnisterium, bei Ergänzungsschulen im Ge­schäftsbereich des Kultusministeriums nach den vom zuständigen Oberschularnt« durch die Worte »)von der oheren Schulaufsichtsbehörde« ersetzt.

Artike150

Änderung des Medienzentrengesetzes

Das Medienzentrengesetz vom 6. Februar 200 I (GBL S. 1 17) wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. I Satz 1 wird das Wort "Oberschulamt" durch das Wort »Regierungspräsidium({ ersetzt

Artikel SI

Änderung des Jugendbildungsgeselzes

Das Jugendbildungsgesetz i:u der Fassung vom 8.Juli 1996 (GBL S. 502) wird wie folgt geändeli:

L § 15 wird wie folgt geändert:

a) InAbsatz 2 Buchst. h wird das Wort »LandeSjugend­funtef(( durch das Wort }>Landesjugendamh< ersetzt

b) In Absatz 3 Satz I wird dos Wort »zwei" durch das Woit ~)vier« ersetzt.

2. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

»0) Die öffentliche Anerkennung von Trägem der außerschulischen Jugendhildung im Sinne von § 4 wird ausgesprochen

I. vom Jugendamt, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist,

2. vom Landesjugendamt, wenn der Triiger in den Be­zirken mehrerer Jugendämter tätig ist, wobei in Fällen von landeswelter Bedeutung das Einvemeh~ men mit der obersten Landesjugendbehörde herzu­stellen ist,

3. von der obersten Landesjugendhehörde in den übri~ gen Füllen,«

Artikel 52

Änderung der Verordnung über Sitze nnd Bezirke der Oberschulämter und der Swallicben SchuJümler

Die Verordnung der Landesregierung üher Sitze und Be­zirke der Oberscbuliimter und der StaatIicIlen Schuliim­ter vnm 6. Novemher 1973 (GBI. S.424), geändert durch

Page 34: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

502 OBI. vorn 13. Juli 2004 Nr.IO

Verordnung vom 12. November 1974 (OB!. S.464), wird wie folgt geändert

1. In der Überschrift wird das Wort »Oberschulämter« durch die Worte "Scltulpsycbologiscben Beratungs­stellen« ersetzt.

2. §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung

,,§ 1

Sitze und Bezirke der Sclwlpsycllologiscllen Beratungsstellen

Schulpsychologische Beratungsstellen werden einge­richtet beim

I. Staatlichen Schulamt Mannheim für den Stadtlcreis Mannheim,

2. Staatlichen Schulamt Stuttgart für den Stadtlcreis Stuttgart,

3. Landratsamt des Alb-Donau-Kreises für den Sl,1dtkreis Ulm und den Alb-Donnu-Kreis,

4. Landrntsamt Biberach für den Landkreis Biberach,

5. Landratsamt BäbUngen für den Landkreis Böblingen,

6. Landratsamt Breisgau-Hocbscbwarzwald für den Stadtkreis Freiburg und d$e Landkreise Breisgau-Hochschwarzwa!d und Emhlendingen,

7. Landratsamt des Enzkreises für den Enzkreis, den Stadtkreis Pforzheim und . den LandJcreis Ca! w,

8. Landratsamt Esslingen für den Landkreis Esslingen,

9. Landratsamt Heilbronn für den Stadtlcreis Heilbronn und den Landkreis Heilbronn,

10. Landratsamt Karlsruhe für den Stadtlcreis Karlsrube und den Landkreis Karlsruhe, die Landkreise Rastatt und Freuden­stadt sowie für den Stadtlcreis Baden-Baden,

11. Landrntsamt Konstanz für die Landkreise Konstanz und Tottlingen,

12. Landratsamt Ludwigsburg für den Landkreis Ludwigsburg,

13. Landrntsamt des Main-Tauber-Kreises für den Main-Tauber-Kreis,

14. Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises für den Neckar-Odenwald-Kreis,

15. Landratsamt des Ortenaukreises für den Ortenaukreis~

16. Landratsamt des Ostalbkreises rur den Ost.alhkreis und den Landkreis Heiden­heim,

17. Landratsanlt Ravensburg für den Landkreis Ravensburg und den Bodensee­kreis!

18. Landratsamt d", Rems-MurFKreises für den Rerns~MuIT-Kreis und den Landkreis Oöppingen,

19. Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises für den Rhein-Neckar-Kreis und den Stadtkreis Heidelberg,

20. L1lldratsamt Schwäbisch HaU für den Landkrei s Scbwäbisch Hall und den Ho­henlohekreis,

21. Landratsamt des Schwarzwald-Baar-Kreises für den Scbwarzwald-Baar-Kreis und den Land­kreis RottweiI,

22. Lnndratsamt Tübingen für die Landkreise Tilbingen und Reutlingen,

23. Landratsamt Wa!dshut für die Land1creise Lörrach und Waldshut,

24. Landratsamt des ZoUem-Alb-Kreises für den Zollem-Alb-Kreis und den Landkreis Sig­muringen.

§2

Sitze lind Bezirke der Staatlichen Schulämter

Staatliche Schulämter werden eingerichtet in:

1. Stuttgart für den Stodtk:rcis Stuttgart,

2. Heilbronn für den Stadtkreis Heilhronn,

3. Boden-Baden .

für den Stadtkreis Baden-Baden,

4. Karlsruhe für den Stadtlcreis Karlsrube,

5. Heidel~~g für den Stadtlcreis Heidelberg,

6. Mannheim

für den Srtadtkreis Mannheirn~

7. Pforzheim für den Stadtlcreis Pforzbeim,

8. Freiburg für den Stadtlcrei, Freiburg,

9. Uim für den Stadtkreis Ulm.«

Artikel 53

Änderung der Vorschriften znm Vollzug des,J'rivatschulgesclzcs

"

Die Vorschriften des Kultusministeriums und d~s Minis­teriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privlltschul­gesetzes in der Fassung vom 20.Jun 1971 (GBl S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 17.Juni 1997 (GB!. S.278), werden wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Page 35: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

p

Nr.IO GBL vom 13.Juli 2004 503

'" )) Verordnung des Kullusministeriums und des Minis-teriums filr Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (Vollzugsverordnung zum Privatscbulgesetz - VVPSchG)«.

2. In Nummer 3 Abs.2, Nummer 6 Abs. I, Nummer 13 Abs. 1 und Nummer 26 Abs. 1 wird jeweils vor dem Wort ,:.Scbulaufsichtsbehörde{{ das Wort »obere({ ein­gefilgt.

3. In Nummer 6 Abs. 3, Nummer IQ Abs. I, Nummer 22 Abs. I, Nmmner 23 Abs.l, NurDtner 24 Abs.6, Num­mer 25 Ab,. I Satz I und I. sowie Abs.2 und Num­mer 28 wird jeweils vor dem Won "Schulaufsicbts­behörde« das Wort »)oberen.;< eingefügt.

4. Nummer 10 Abs. 3 erhillt folgende Fassung:

»(3) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist bei der SchulaufsichtsbeMrde einzureichen. Soweit diese für die staatliebe Anerkennung nicht selbst zuständig ist, leitet sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter.«

5. In Nummer 17 Abs.1 wird vor dernWon »erricbtet« das Wort »nicht.( eingefügt.

6. Nummer 19 Abs.3 wird aufgehoben. Die bisberigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.

7. Nummer 27 wird wie folgt geändert:'~'" a) InAbsatz 1 werden die Wone »dem Oberschularnt«

durch die Wone »der oberen Schulaufsichts­behörde« ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Er i't bei der oberen Schulaufsichtsbehörde einzu­reichen, die ihn an die für die Verleihung zusUin­dige Behörde weiterleitet, soweit sie mcht selbst zuständig i5t.~,

Artikel 54

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nacb der Leistungsstufenverordnung

Die Verordnung des Kultusmirdsteriums über die Zu­ständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 4. April 2000 (GBI. S.435), geändert durch Verordnung vom 19. September 2000 (GBI. S.693), wild wie folgt geändert:

§ lAbs. 1 wird wie folgt geänden:

a) In Buchstabe b werden die Wone »des Staatlichen Schulamts({ durch die Worte »der unteren Schulauf­sichtsbehörde« ersetzt.

b) In Buchstabe c werden die Worte »und den Ober­schulämtern<, gestrichen.

e) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d ange­fügt:

»d) bei Beamten der unteren Schulaufsichtsbehörde bei den Bürgenneisteränntem der Stadtkreise der Leiter der Behörde.<{

Arükel55

Änderung der Modeschul· Verordnung

Die Modeschul-Vemrdnung vom 6.Juni 1997 (GBI. S.242), zuletzt geänden durch Verordnung VOm 25. Mai 2004 (GBI. S.357), wird wie folgt geänden:

1. In der Überschrift wird das Won "Winschaftsministe­riums« durch das Wort )Ku1tusministeriums<:{ ersetzt.

2. In § 2Abs.! und3 Satz 2, § 3Abs.! Sntz4, § 7 Satz 2, § 10 Abs.4 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz I und § 22 Ab •. 4 Satz I wird jeweils das Won »Landesgewerbeamt« durch die Worte )~Regierungspräsidium Stuttgart{( er~ setzt,

3. In § 3 Abs.3 Nr.6, § 16 Abs.1 Nr.l und § 19 Abs.2 Nr.2 wird jeweils das Wort )~Landesgewerbeamts« durch die Worte »)RegierungspräsidiuIDS Stuttgart« er­setzt.

4. In § 6 wird das Won »Wirtschaftsministerium« durch das Wort }) Kultusministerium« ersetzt.

FÜNFTER TEIL

Anpassungen im Bereich des Ministeriums rur Wissenschaft, Forschung und Kunst

Artike!56

Änderung des Landesarcbivgeselzes

Das Landesarcbivgesetz vom 27. Juli 1987 (GBL S. 230), geänden durch Gesetz vom 12.März 1990 (GBL S. 89), wird wie folgt geänden: - ,

I. § 1 erhält folgende Fassung: . ,

Organisation der staatlichen Archivverwaltung

(I) Zuständige Fachbehörde für alle Aufgaben des staatlichen Arcbivwesens einschlicßlich der Ausbil­dung ist das Landesarchiv Baden-WUrtlernberg mit seinen Stnndonen Staatsnrchiv Freiburg, General­Iandesarchiv Karlsrnhe, Staatsarcbiv Ludwigsburg, Staatsarcbiv Sigmaringen, Hauptstautsarchiv Stuttgart und Staatsarchiv Wenheirn.

(2) Den Sitz der Leitung des Landesaocbivs und die Ver­teilung derAufgaben regelt ein Organisationsstatut.«

2. § 2 wird wie folgt geänden:

a) Absatz I erhält folgende Fassung:

»(I) Das Landesarchiv verwahrt, erhält und er­schließt als Archivgut alle Unterlagen, die von den Behörden, Gerichten und sonsli gen S teilen des Lan­des, deren Funl.ctionsvorgängem oder von Rechts­vorgängern des Landes übernommen worden sind und die bleibenden Wen haben; es macht das Ar­chivgut allgemein nutzbar. Das Landesnrchiv erfasst die Unterlagen hei den Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes und kann diese bei der

., UJ1

;j , :.I:j~ i;:'{~~

:'"~

iil~ l,i~

m~

i'fi ~,'~~~

::~ >,:~~

'iS:1:

::~ '1,N

- ~,;dr. ' .. ",

-'-t@

;.-;}~, ;:L

];~l ufll

... ~ "'",C'!

,I ;.';1

,")!~~

,I ;;~I

Page 36: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

504 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.lO

Verwaltung von SchriItgut und anderen Unterlagen beraten.«

b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 his 5 werden Absätze 2 bis 4.

c) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte )~Die

Staatsarchive könnenu durch die \\'orte »Dns Lan~ desarchiv kann« ersetzt.

d) In dem neuenAbsatz 4 werden die Worte "der Lan­desarchivdirektion und den Staatsarchiven« durch die Worte »dem Landesarchiv«,. die Worte ))rue Staatsarchive( durch die Worte })das Landesar­chiv<, und die Angabe »Absatz 2( durch die An­gabe »Absatz 1 ({ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I Sätze I bis 3 wird das Wort "Staatsar­chiv« jeweils durch das Wort )}Landesarchiv« er­setzt.

b) In Absatz 2 Sütze I bis 3 wird das Wort »Stantsar­chiv<{ jeweils durch das Wort i>Landesarchlv« er­setzt In Satz 4 wird das Wort »Staatsarchjvs« durch das Wort »Landesarchivs« ersetzt

c) In Absatz 3 Satz I werden die Worte »der Landes­archivdirektion« durcb die Worte »dem Landesar­chiv« ersetzt.

4. In § 5 Abs.3 Satz 2 wird das Wort »Stuatsarchiv« durcb das Wort ;>Landesarcruv« ersetzt.

s:; § 6 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 4 Sätze I und 2 werden die Worte »Die Landesarchivdirektion« jeweils durch die Worte )}Das Landesarchiv{{ ersetzt

b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort »Staatsarcbiv« durch das Wort »Landesarchiv« ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz I werden die Worte »der Stuats­archive,( durch die \Vorte »des Landesarchivs« er­setzt.

6. In § 7 Abs.2 Satz 3 werden die Worte »der Staats­archive{< durch die Worte },des Landesarchivs« ersetzt.

7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen I, 2 und 4 wird das Wort »Staats­archiv.:< jeweils durch das Wort >,Landesarduv«( ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte »Die Landesarchiv­direktion« durch die Worte »Das Landesarehiv« er­setzt.

8. In § 10 Abs.1 wird das Wort "Staatsarchiv« durch das Wort ,>Landesarebiv« erSetzt.

Artikel 57

Änderung des Weiterbüdungsftirderungsgesetzes

Da.>; WeiterbildungsfOrderungsgesetz in der Fassung vom 20.März 1980 (GBI. S. 249), zuletzt geändert durch Aru­ke119 der Verorduung vorn 17.Juni 1997 (GB!. S. 278), wird wie folgt gelindert:

1. § 12 erhält folgende Fnssung;

,,§ 12

Aufgaben der Regierungspräsidien im Bereich des öffentlichen BibliothekswesEns

(1) Die Regierungspräsidien beraten und unterstützen die Träger öffentlicher Bibliotheken beim Aufbau nor­mengerechler Bibliotheken und bei der Entwicklung leisnmgsflihiger Bibliothekssysteme.

(2) Die Regierungspräsidien beraten die zuStändigen staatlichen Bebörden in Fragen des öffentlichen Bi­bliothekswesens und wirken bei der bibliotllCkari­schen Planung mit.({

2. Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend anzupassen.

SECHSTER TEIL

Anpassungen im Bereich des Juslizministeriums

~ Landesgesetz über die Bewährungs- und

Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS)

Erster Abschnitt

§ I

Geltllngsberelch

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die haupt­amtlich tlitigen Bewiibrungshelfer, Gerichtshelfer und S07jalarbeiter im Justizvollzug.

§2

Bewilhrungs- und Gerichtshiife. Sozialarbeit

• , im Justizvollzug

(I) Als Sozialarbeiter der Justiz nehmen die Bewilb­rungshelfer bei den Landgerichten und beim Amtsgericht Stuttgart die Aufgaben der Bewährungshilfe, die Ge­richtshelfer bei den Staatsanwaltschaften die Aufgaben der GerichtsbiJfe wahr.

(2) Als Sozialarbeiter der Justiz nehmen die Sozialarbei­ter im Justizvollzug die Aufgaben der Sozialarbeit bei den Justizvollzugsanstalten wahr.

(3) Die Sozialarbeiter der Justiz sollen die staatliche An­erkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge oder eine gleichwertigeAusbildung besitzen.

:';'

§3

Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter

(I) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Bewiibrungshelfer beim Landgericht ist der Präsident des Landgerichts, beim Amtsgericht Stuttgar'.der Präs;-..

Page 37: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr. IO GBL vom 13. Juli 2004 505

dent des Amtsgerichts. Bei der Erfüllung der Aufgaben im Einzelfall ist der Bewährungshelfer an die Anweisun­gen des Richters oder der Gnadenbehörde gebunden, Im Übrigen sind die Richtlinien für das Bewährungshilfe­verfahren und die Fühmngsaufsicht ·zu-beachten,

(2) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgeselz!er der Gerichtshelfer ist der Leiter der Staatsanwaltschaft. Der GerichtsheJfer wird im Auftrag einer Staatsanwalt­schaf4 eines Gerichtes oder einer mit Gnadensachen oder mit RegistervergOnstigungen !lefnssten Stelle tätig,

(3) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Sozialarbeiter jm JusLizvollzug ist der Leiter der Jus­tizvollzugsanstalt.

§ 'I

Referenten fiir Bewälmmgs- lind Gerichtshiife

(1) Zur Vomabrue von Dienstprüfungen und zur Unter­stützung bei der Aufsicht hestellen die Prii!lidenten der Landgerichte sowie der Prii!lident des Amtsgerichts Stuttgart mit Zustimmung des Justizministeriums einen Richter ihres Bezirks, der in Angeleg~nheiten der Be­währungshilfe erfahren ist, zum Referenten für Be­währungshilfe,

(2) FOr jeden Landgerichtsbezirk soWie den Amts­"gerichtsbezirk Stuttgan bestellen die Fräsidenten der Oberlandesgerichte geschiiftsillhrende Bewährungshel­fer. Die den geschä!tsillhrenden Bewährungshelfern übertragenen Aufgaben legt das Iuslizministerium durch Verwaltungsvorschrift fest.

(3) Der Genemistaatsanwalt hei dem Oberlandesgericht bestellt mit Zustimmung des lustizministeriums einen St811tsanwalt seiner Behörde zum Referenten für Ge­richtshilfe. Dieser hat die Gerichtshilfe im Oberlandes­gerichtsbezirk zu l<oordlnieren; Absatz I gilt im Übrigen entsprechend.

§5

Geschtiftsvertellultl!

Die Prä,'iidenten regeln auf Vorschlag und im Benehmen mit den geschäflsillhrenden Bewährungshelfern die Verteilung der Geschäfte unter den Bewährungshelfern. Gericht und Gnadenhehörde sind hei der Bestellung des Bewährungshelfers an die Geschiiftsverteilung gehun­den; sie können in Einzelfällen davon abweichen, wenn dies im Interesse der wirksamen Betreuung und Beallf~ sichtigung des Verurteilten erforderlich isL

§6

Ehrenamtliclw Bewährungshelfer

" Ehrenamtliche Bewährungshelfer werden vom Richter oder der Gnadenhehörde zur geWissenhaften Amts­filhrung und zur Verschwiegenheit auch nach Beendi­gung der Bestellung verpflichtet Sie hahen Anspruch auf

, Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

Zweiter Abschnitt

Erfüllung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe In freier Trägerschaft

(1) Das Justizministeriurn kann durch Vertrag die Aufga­ben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land oder zunächst im Rahmen eines auf läßgstens drei Jahre heschr'Jnkten Pilotprojektes in his zu zwei Landgeriehts­bezirken auf einen freien Trüger als Beliehener übertra­gen.

(2) Soweit ein Pilotprojekt durchgemhIt wird, erfolgt die Bestimmung der dafUr vorgesehenen Landgerichtsbe­zirke durch Rechtsverordnung des Justizministeriums. Bei der Auswahl der Bezirke soll insbesondere auf die Einbeziehung städtisch und ländlich struliurierter Re­gionen sowie eine ausreichende Zahl von Bewährungs­helfern und Geriehtshelfern im jeweiligen Bezirk geach­tet werden.

(3) Der Träger muss durch seine Zuverlässigkeitt die durch seine bisherige Tätigkeit erworhenen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der sozialen Arbeit SQ~ wie durch geeignete personell-organisatorische Maßnah­men die Erllillung der ihm Ubertragenen Aufgaben si­cherstellen.

(4) Das Justizministerium schließt im Falle der Übertra­gung auf einen freien Träger mit diesem einen Vertrag üher die Durchführung der Bewährungs- und Gerichts­hilfe. Dieser Vertrag regelt insbesondere Inhalt und Um-. fang der übertragenen Aufgahenbereiche, die Aufsicht über den Träger, die qualitativen Mindeststandards d~r Aufgabenerledigung sowie das an den freien Träger zu leistende zV;;eckgebundene Entgelt zur Finanzierung der Aufgahen,

(5) Der freie Träger hat über die Verwendung der Mittel jährlich Rechnung zu legen, Die Finanzaufsieht verbleibt heim Land.

§ 8

l~rwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger

Soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einem freien Träger übertragen sind, gelten die Vor~ schriften des Ersten Abschnitts mit folgenden Maßga­ben:

L Dem freien Träger kann durch Vertrag das Ergebnis der Dienstleistung der derzeit heschiiftigten Be­währungs- und Gerichtshelfer sowie der Angestellten im Servicebereich unter Waluung ihrer Rechtsstellung zur VerfOgung gestellt werden (Dienstleistungs über­lassungsvertrag). In diesem Fall ist der Vorstand des freien Trägers llbwekhend von § 3 Abs. 1 und 2 zur Ausübuug der Fachaufsicht und des fachlichen Wei­sungsrechts ermächtigL Das fachliche \Velsungsrecht

Page 38: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

506 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.10

des Richters oder der Gnadenhehörde bleibt davon un­berührL Vorgesetzter und urunittelharer DIenstvorge­setzter der Gerichtshelfer ist insoweit abweichend von § 3 Abs. 2 der Präsident des Landgericbts.

2. Die vom Dienstleisrungsüberlassungsvemag nach Nummer 1 erfassten Bewährungs- und Gerichtshelfer können vom freien Träger nach seinem Orgunisntions­ermessen mit Aufgaben sowohl der Bewährungshilfe als auch der Gerichtsh.ilfe betraut werden.

3. Der freie Träger hat dafür Sorge zu trugen, dass die Aufgaben der Bewährungs- und Gericbtsbilfe einheit­lich und zweckmäßig durchgeführt werden.

4. Durch Rechtsverordnung des JustizministeriUIllS kön­nen bezüglich der beamteten Beschäftigten weitere Dienstherrenbefugnisse, die weder den Status der Be­schäftigten noch die Ausübung der Disziplinargewalt betreffen, dem Vorstand des freien Tr'Jgers zur Aus­übung übertragen werden. Für die Wahrnehmung der übrigen dienstrechtlichen Befugnisse ist bei landes­weiter Aufgabenübertragung abweichend von § 4 Nr.3 Buchst. b des Emennungsgesetzes sowie §§ I und 2 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung (BeamtZuVO) das JustizrninJsterium zustUndig.

5. Über Fachaufsichtsbeschwerden entscheidet der freie Träger. über weitere Beschwerden das Ju.tizministe­rium. Die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwer-

_~ 'den ist dem Jusuzministerium vorbehalten, Über Wi­dersprUche .in beamtenrechtlichen Angelegeuheiten im Rahmen des Pilotprojekts entscbeidet abweichend von § !O Abs.2 BeamtZu VO stets das Iustizministe­rium.

6. Unbeschadet der dem Justizmin.isterium und den per­sonalverwaltenden Stellen vorbehaltenen Rechte hat der Beamte oder Angestellte den Anordnungen Folge zu leisten, die der freie Träger zur Erfilllung der ihm übertragenen Aufgaben trifft

7. Der freie Trliger unterliegt bei der Erledigung der Ihm auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Jusnzministeriums.

8. Für den Fall der Aufgabenübcrtragung im ganzen Land gilt die Bestellung der Referenten für Bewährungs­und Gericbtshilfe sowie der geschäftsftibrenden Be­wübrnngsbelfer mit Wirksamwerden der Aufgaben­übertragung auf den freien Träger als aufgehoben. Soweit die Aufgaben lediglich im Rahmen eines Pilot­projekts übertragen werden. sind die Referenten fUr Be­währungshilfe zugleich auch Referenten fUr Gerichts­hilfe. Die Bestellung der Referenten für Gerichtshilfe gilt in diesem Fall mIt Wirksamwerden der Aufgaben­übertragung auf den freien Träger in den Pilotbezirken als aufgehoben.

9. Mit Wtrksamwerden der Aufgabenübernagung im ganzen Land sind § 2 Abs. 1 und 3, §§ 4 und 5 nicht mehr anzuwenden.

Artikel 59

Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom lZ.Februar 1975 (GBL S.116), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.Dezember 2002 (GB!. S. 477). wird wie folgt geändert:

I. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Im wUrttembergischen Rechtsgebiet können No- J' tare zur bauptberuflichenAmtsausübung und Anwalts­notare, im badischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden.«

U 28 wird folgender Satz 2 "ngefUgt:

»Sofern die Datenverarbeitung im Auftrag des zustän­digen Grundbuchamtes auf den Anlagen einer anderen J staatlichen Stelle oder auf den Anlagen emer juristi­schen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen wird, fiihrt die beauftragte andere staatliche Stelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts das eigene Siegel. «

~§ 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

»Im .badischen Rechtsgebj~t ~ind weitere Rat~J schreIber zu bestellen, soweIt dies wegen der wei­tergebenden Zuständigkeit in Grundbuchsachen (§ 32 Abs. 2) erforderlich ist; § 153 Abs.5 des Ge­richtsverfassungsgeselzes bleibt unberilhrt.«

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Die lliltschreib~r und ihre Ver~eter sollen min- j destens die Befuhigung zum nuttIeren Vernal­tungs- oder Justizdienst baben. Erfüllen sie diese Vorausse~ungen nicb~ so bedürfen sie zur Auf­nahme ilii'er Tätigkeit der Zustimmung des die Auf-sicht führenden Präsidenten des Landgerichts. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die ec­forderlich~!Eignung nachgewiesen ist,((

i;f)n § 32 Abs.3 Satz 1 werden Mch dem Wort "Rat- / schreiber« die Worte »mit Befahigung zum höheren l;I oder gehobenen Verwaltungs- oder Iuslizdien,t« ein­gefUgt.

5. § 35 a wird wie falgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Ȥ 35 a

Grundbucheinsiclusstelle; Oberleitungs­vorschriften im Zusanun.enlwng mit der Einflilt-

rung des maschinell geführten Gnmdbuclts«(.

h) Absatz I erhälTfolgende Fassung:

J

»(1) Das Iustizministerium kann durch Reehtsver- J ordoWlg bestimmen. dass bei einer Gemeinde, die nicht zu den in § 50 Abs. 2 benannten Grundbuch­amtsbezirken gehörl, mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattunil der Einsicht in das Grundbucb des örtlicb zuständigen Grund-

Page 39: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.lO GB!. vom 13. Juli 2004 507

buchamts sowie ZUr Erteilung und Beglaubigung von Abschriften hieraus eingerichtet wird (Grund­bucbeinsichtsstelle). Das Iustizministerium !amn die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichts­stellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Grunden zu einer besseren Erledigung der Geschäfte fUhrt. Sämtliche Kosten der Einrich­tung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle~und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der' die Grundhuchein­sichtsstelle eingerichtet ist."

c} Absatz 3 Sätze I und 2 erhalten folgende Fassung:

Artikel 62 ~

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsord­nung in der Passung vom 16. August 1994 (GBI. S. 486), znletzt geüodert durch Gesetz vom 10. Mai 1999 (GBI. S.173), wird wiefolgtgeüodert;

§ 7 Satz 2 erhält folgende Fassnng:

),Im Übrigen entscheidet das Regierungspräsidium über den Widersprucb gegen einen Verwaltungsal't einer ihm nachgeol'dneten Polizejdienststelle.((

Artikel 63

Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

•• Die Gemeinde bestellt für jede Grundbuchein- LI sichtsstelle einen Ratschreiber; für den Pali der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln, Der Rat­schreiber erledigt in Vertretung des Grundbuchbe­amten die Aufgaben der Grundbucheinsiehts-

Das Nachbarrechtsgesetz in der Fassung vom 8. Januar 1996 (GBI. S.54) wird wiefolgt geändert:

stelle,«

6. § 37 Abs.1 wird wie folgt geändert:

a) In Nurruner 7 werden nach den Worten )l'erfordedi~ ehe Genehmigungen sowie« die Worte »die Anord­nung einer Pflegschaft und« eingefügt.

b) Nununer 10 wird gestrichen.

A.rtikel 60 V

Änderung des Gesetzes zur Ausrdhrung der Finanzgerichtsordnnng

Das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichl,ordnung vom 29. März 1966 (GB!. S.49), geüodert durch Gesetz vom 18.Dezember 1995 (GBL 1996 S. 7), wird wie folgt geändert;

L § 1 wird wie folgt gelindert:

a) In Absatz I wird das Wort .. I{arlsruhe« durch das Wort )Stuttgarh< ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort »Stuttgart« durch dll5 Wort »Karlsruhc« ersetzt.

e) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

t Q)In § 1 Abs.2 werden die Wörter »und in Karlsruhe« gestricben.

3. §§ 5 bis 9 werden aufgehoben.

Artikel 61

Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesricbtergesetz in der Fassung vom 22.Mai 2000 (GB!. 8.504), geändert durch Artikel 3 des Geset­zes vom 19.Dezember 2000 (GB!. S.750), wird wie folgt geändert

In § 101 werden nach den Worten »dasiustizministeriuID(; die Worte ))im Einvernehmen mit den für die einzelnen GerichtszweigezustlindigenMinistenen({ gestrichen.

1. In § 7 Abs.1 Satz I nnd § 19 Abs.1 Satz I undAbs.2 wird jeweils nach den Wbrten },im Außenbereich{( die Angabe »(§ 19 Abs.1 Nr.3 des Baugesetzbuehes)« ge­strichen.

2. § 28 Abs. 4 erhält folgende Passung:

»(4) Die Gemeinde hat vor der Erklärung nach den Absätzen I, 2 ader 3 die nntere Verwaltungsbehörde zu hören.{'

Artikel 64

Änderung des Gesetzes zur Ausrdhrung des / Gesetzes über das gerichtliche Verfahren V::.

in Landwirtschaftssachen .. <

Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes üher das ge­richUiche Verfahren in Landwirtschaflssachen vom 17. Oktober 1978 (GBI. S. 561) wird wie folgt geüodert:

§ I Buchst. a erhält folgende Fassung:

»a) für die Amtsgerichte dureh das Landratsamt des Landkreises! in dem das jeweilige Amtsgericht sei­nen Sitz hat oder, wenn sich der Sitz des Amtsge~ richts in einem Stadtkreis beftndet, durch das Land­ratsamt, dem nach § 29 Abs. 6 des Landwirtschafts­und Landeskulturgesetzes am Sitz des Amtsgeriehts die Aufgaben der nnteren Landwirtschaftsbehörde obliegen, im Einvernehmen mit den berührten Stadt­und Landkreisen und nach Anhörung des für den Be­zirk des Amtsgerichts zustüodigen Kreisverbands der Bauemverbände.«,

Artikel 65

Änderung der Verordnung über die Hilfsbeamten / der Staatsanwaltschaft V

Die Verordnung der Landesregierung über die Hilfs­beamten der Stillltsanwaltschaft vom 12.Februar 1996 (GB!. 8.184), geändert durch Verordnung vom 14.No­vember 2000 (GB!. S. 717), wird wie folgt geändert:

" ;-

:.-,

Page 40: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

z

508 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.lO

1. § I wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II Nr. I wini wie folgt geändert:

aal In Satz 2 werden die Worte }}der Wasserschmz­polizeidirektion,« und », einer Autobahnpoli~ zeidirektion und der Verkehrspolizeiinspektion Tübingen« gestrichen.

bb) In Satz 3 wini das Wort »Landespolizeidirek­tioneo« durch die WOrte })-Regierungspräsidien und des Polizeipräsidiums Stuttgart( ersetzt.

b) In Abschnitt IV werden die Worte »um Landesberg­amt« durch die Worte »)beim Regierungspräsidium Freibllrg,( ersetzt.

2. In § 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 ein­gefügt:

»5. die Bediensteten der unteren Lebensmittelüberwa­chungsbehörden mIch § 18 Abs. 4 des Gesetze, zur AusfiUlfung des Lebensmittel- und Bedarfsgegen­ständegesetzes, welche die Voraussetzungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. Au­gust 2001 (BGBL I S. 2236) in ihrer jeweils gelten­den Fassung erftillen.«,

SIEBTER TEIL

Anpussungcn im Bereich des l"inanzminiSteriums

Artikel 66 ./

Änderung des Lande.sbesoldungsge.setzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. De­zember 1999 (GBL 2000 S.2), zuletzt geändert durch Ardkel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2003 (GBI. S. 702), wini wie folgt geänden:

1. Nummer 14 der Vorbemerkungen zu den Landesbesol­dungsordnungen A, Bund R in Anlage I (zu § 2) erhält folgende Fassung:

)>14. Die Ersten Landesbeamten bei Landratsämtern von Landkreisen mit mehr als 300000 Einwoh­nern in Ämtern der Landesbesoldungsorclnung A erhalten eine Stellenzulnge nach Anlage II.«

2. Anlage I wird wie folgt gelindert:

a) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aal In Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amts­bezeichnung »Erster Landesbearnten< der Fußnotenhlnweis »3)« durch den Fußnoten­hinweis }}9)« ersetzt und folgende Fußnote 9 angefügt:

»9) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16, B 2 und B 3.«

bb) Besoldungsgruppe A 16 wini wie folgt geän­dert:

aaa)Bei der Amtsbezeichnung »Erster Lan­desbeamter<{ wird der FuBnotenhinweis

)~2)« durch den Fußnorenhlnweis »5).;( ersetzt und folgende Fußnote 5 angefügt:

»5) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15, B 2 und B 3.«

bbb) Nacb der Amtsbezeichnung »Landober_ stallmeister« wird die Amtsbezeichnuno

o mit Funktionsbezeichnung )Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunal_ verband für Jugend und Soziales Baden­Württemberg als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors<t eingefügt.

b) Die Landesbesoldungsordnung B wini wie folgt geänden: aal Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geän­

dert aaa) Die Amtsbezeichnungen »Direktor der

Landesstelle für Straßentechnik" und » Vizepräsident eines Oberschulllmts,( werden gestrichen.

bbb) Nach der Amtsbezeichnung »Direktor der Landeszentrale für politische Bil­dung(' wird die Amtsbezeichnung mit Funktionsbezeichnung »Erster Landes­beamter bei einern Landrntsamt eines Landkreises mit bis zu 300000 Einwoh­nern!.1« eingefügt.

eee) Es wird folgende Fußnote 7 angefügt: »7) Soweit nicht in Besoldungsgruppe

A 15 und A 16.« bb) Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geän­

dert: aaa} . Bei der Amtsbezeichnung )}Polizeipräsi­

dent« wird der Funktionszusatz »)ais Lei­ter einer Landespolizeidirektion~{ durch

,,<.{Jen Funktionszusatz »als Leiter des Poli~ ·leipräsidiums Stuttgart« und die Amts be­zeichnung }}Präsident der Landesarchiv­direktion« durch die Amtsbezeichnung »:PräSident des Lllndesarchjvs« ersetzL

bbb) Die Amtsbezeichnungen »Forstpräsi­dent((, )Präsident des Lundesllmts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau« und »Präsident des Landesdenkmalamts~< so~ wie die Amtsbezeichnungen mit Funk­tionsbe:r.eichnungen ),Leitender Venval­tungsdirektor beim Landeswohlfahrts­verband Baden als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors« und »Leitender Verwaltungsdirektor beim Laßdeswohl­fahrt~erband WÜfttemberg-Hohenzol­lern Ws der ständige Vertreter des Ver­bandsdirektors« werden gestrichen.

eee) Nach der Amtsbezeichnung »Direktor der Bereitschaftspolizei« wird die Amts­bezeichnung mit Funktionsbezeichnung »)Erster Landesbearnter bei einem Land­ratsamt eines Landkreises mit mehr

Page 41: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.10 GBL vom 13. Juli 2004 509

als 300000 Einwolmem61« und nach der Amtsbezeichnung mit Funktionsbe­zeichnung »)Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr öls 250000 Einwohnern llis Leiter einer größen und bedeutenden Or­ganisationseinheit auf der dem Oberbür­germeister unrnittelbar nachgeordneten Funktionsebene« die Amtsbezeichnung »Verbandsdirektor des Kommuoalver­bands für Jugend~nd Sozillies Böden­Württemberg« eingefügt.

ddd) Es wird folgende Fußnote 6 angefügt:

»6) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 undA 16.«

ce) In Besoldungsgruppe B 4 werden die Amtsbe­zeiclmuogen »Präsident des Landesamts für Flnrbereinigung und Siedlung« und »Präsident des Landesgewerbeamts<, gestrichen.

dd) In Besoldungsgruppe B 5 werden die Amts­bezeichnung »Präsident eines Oberschulamts« sowie die Amtsbezeichnungen » Verbandsdi­rektor des Landeswohlfahrtdverbands Baden« und » Verbandsdirektor des Landeswohlfahrts­verbands Württemberg-Hoh~nzollem« gestri-ehen.

c) Der Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen (Künftig wegflliJende Ämler) wird wie folgt geän­dert:

Abschnitt II. Landesbesoldungsordnung B erhält folgende Fassung:

»II. Landesbesoldungsordnung B -Feste Gehälter

Besoldungsgruppe B 2

Direktor der Landesstelle für Straßentechnik

Verwaltungsdirektor bei einer Universität als Leiter der Personal- und Wirtschaftsvenvaltung eines Universitätsklinikums l1

Vizepräsident eines Oberschulamts

1) An einer UniversiWtsklinik mit mind~sl.Cns 3000 bauplb~ruflich Beschäftigten, wenn d~r Kanzler der UniversiWt in Besoldungs­gruppe B 3 eingestuft ist; die Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe B 3 gilt entsprecbend.

Besoldungsgruppe B 3

Forstpräsident

Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohl­falutsverband Baden als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohl­fahrtsverband Württemberg-Hohenzollem als der ständige Venreter des Verbandsdirektors

Polizeipräsident als Leiter einer Landespolizeidirektion

Präsident des Landesamts für Geologie. Rohstoffe und Bergbau

Präsident des Landesdenkmalamts

Venvaltungsdirektor bei einer Universität als Leiter der Personal- und Wrrtschaftsvenvaltung eines Universitätsldinikumsl) 2)

I) An einer Universitiltsldinik mit mindestens 3000 hrmptberuf­lich Beschilftiglen, w~nn d~r Knnzlerder Univ~rsitlll in Besol­dungsgruppe B 4 eingestuft isl.

2\ Soweit B~rmfLragt~r für den Haushalt und GesehUrtsHlhrer der medizinischen Einrichtungen.

Besoldungsgruppe B 4 Präsident des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwic1dung

Besoldungsgruppe B 5

Präsident eines Oberschulamts

Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Baden

Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollem.«

ACHTER TEIL

Anpassungen im Bereich des Wirtschafts ministeriums

Artikel 67

Vermessungsgesetz fur Baden-Würtlemberg (VennGJ

INHALTSÜBERSICHT

ErsL~r Absehnitt Amtliches Vermessungs wesen

~ 1 Vermessungsaufgllben

§ 2 Geobnsisinformlltionen

§ 3 Lnnde~vennl!Ssung

§ 4 Zweck und Inhalt des Liegenschafukalasters

§ 5 Liegenschafuverrnessung

§ 6 Abmnrkung

Zweiter Abschnitt AuIgabenerledigung

§ 7 Vermessungsbeh5rden

§ 8 ZusLilndigkeiL

§ 9 Zusllmmeowirken der Vermessungsb~hörd~n

§ 10 Überungung von Vermessungsllufgaben Duf Gemeinden

Dritter Abschnitt: Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

§ 11 Bestellung

§ 12 Amtsansübung

§ 13 Erlösch~n des Amts

Vier1er Abschnitt: Allgemein~ B~stimmungen

§ 14 Erheben und ÜberrnitLein von InformaLionen

§ 15 Beurkundnng und Beglaubigung von Antr'Jgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstilcken

§ 16 Bekanntgabe von Verwnltungsnkten

~ 17 Belretungsrecht

§ 18 Pllichten

§ 19 Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisin­

fonnationen

Page 42: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

rrr, ~i ::'

510 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.IO

FUnfier Abschnitt: Schlussvorschrü[en § '10 überlcitungsvofschrlnel1 § 21 Durchfilhrungsvorschriftl.!n

ERSTER ABSCHNITT

Amtliches Vermessungswesen

§ 1

Venl1cssllngsoujgoben

(I) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere das Vorllalien von Geobasisinformationen. die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster ein­schließlich der Liegenschaftsvermessungen, Abmadrun­gen und der Nachweis der Landesgrenze.

(2) Bei der Aufgahenerledigung sind die Anforderungen insbesondere der öffentlichen Verwaltung, der Rechts­pflege, der Wirtschaft und der Grundstückseigentümer zu berllcksichtigen. Auf die Einheitlichkeit des Vennes­sungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist hinzuwirken.

§2

Geobasisinjonnationell

(1) Geobasisinformationen sind die Basisinfonnationen der Landesvermessung und des Liegenschnftskatasters.

(:l-)-Die Vermessungsbeb6rden übermitteln nach Maß­gabe des § 14 auf Antrag Geobasisinformalionen und räumen Rechte zu deren Verwendung ein.

(3) Die staatliehen Behörden führen ihre raumbezogenen Fachinformationssysteme auf der Grundlage der Geoba­sisinformationen,

§3

Landesvermessllng

(I) Die Lnndesvermessung umfasst die Inndesweit ein­heitliche Grundlagenvemlessung, Topographie und Kar­tographie.

(2) Durch die Grundlagenvermessung werden geodätiscbe Bezugssysteme durch Festpunkte vorgegeben und geo~ dätische Basisinformationen nach Lage, Höhe und Schwere .moben und vorgelmlten.

(3) Durch die Topographie werden topographische Ba­sisinfonnationen über die Erscheinungsformen der Land­schaft nach Gestalt und NulZUngerhoben und vorgehalten.

(4) Durch die Kartographie werden Geobasisinformatio­pen zu kartographischen Basisinfonnationen aufbereitet und in Karten und digitalen Produkten vorgehalten.

Zweck lmd Inhalt des Liegenschaftskatasters

(1) Das Liegenschaet,kataster weist durch eine um Grund­eigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die F1urstücksentwicklung auf der

Grundlage von Liegenscbaftsvermessungen landesweit nach. Es dient insbesondere der Sicherung des Grund­eigentums! dem Grundstücksverkehry der Besteuerung SO~ wie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Infonnationssysteme. Im Lie­genscbaftskatasrer werden Basisinformationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, öffentlich­rechtliche Festlegungen, Grundstückseigentümer, Erb­bauberechligte und Eigentumsverhältnisse geflihrt.

(2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeich­nis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchord­nung.

§5

Liegenschaftsvermessung '\

(1) Liegenschaftsvermessungen sind Kataste"tverrnessun-gen und GrenzfeststeUuugen.

(2) Katastervermes;'Ungen sind Vennessungen zur Bil­dung von Flurstücken, zur Festlegung der Flurstücksgren­zen und deren Abmarkung nach § 6 sowie zur Aufnnhme von Gebäuden und Nutzungsarten für das Liegenschafts­kataster.

(3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen zur Prüfung der Flurstückagrenzen und deren Abmarkung in der Ört­lichkeit auf Übereinstimmung mit ihrem Nachweis im Liegenschafiskataster. Dabei sjnd die Flurstücksgrenzen so festzustellen und nach § 6 abzumarken. wie sie im Lie­genschaftskataster nachgewiesen sind.

(4) Neue Flursrucksgrepzen müssen zum Nachweis im Liegenschaftskataster vermessen und nach § 6 abgemarkt werden. Gebäude- und Nurzuugsartllnderungen sind für das Liegenschaftskata.,ter aufzunehmen.

(5) Ist eine beabsichtigte Rechtsilndcrung nicht innerhalb einer von der \[S!rmessungsbehörde festgesetzten ange­messenen Frisl,:filn Grundbuch eingetragen warden, so kann die zu diesem Zweck vorgenommene Katasterver­messung, soweit dies erforderlich ist, aufgehoben werden.

(6) Genügt der Na'chweis der Flurstücksgrenze imLiegen­schaftskataster nicht mehr den Anforderungen, ist sie durch Katastervennessung neu festzulegen. nach § 6 ab­zumar!ccu und im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

(7) Eine durch rechtskräftige gerichtliche Enc,cheidung festgesetzte Grenze ist nach § 6 abzumarken und auf der Grundlage einer Katastervennessung im Liegenschafts­ltaraster nacbzuweisen. Gleiches gill für eine Grenze, die im Falle des Versagens des Nachweises der Flurstücks­grenze im Liegenschnftskatllster von der Vennessungs­behörde oder einem beaufuagten Öffentlich bestellten Vennessungsingenieurmit den beteiligten Grundstücksei­gentümem in einem~renzfest1egungsvertrag vereinbart wird.

§6

Abmarlamg

(1) Flurntücksgrenzen sind mit Grenzzeichen abzumar­ken.

Page 43: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.lO GBI. vom 13.Juli 2004 511

(2) Stinunt die Abmarkung einer Flurstücksgrenze mit deren Nachweis im Liegenschaftskataster überein, so wird vermutet, dass durch die Grenzzeichen die F1U[~ stücksgreD7ß richtig abgemarkt ist.

(3) Abmarkungsmängel liegen vor, wenn Grenzzeichen fehlen, tricht mehr erkennbar sind, sich tricht mehr in der richtigen Lage befinden oder schadhaft geworden sind.

(4) Abmarkungsmängel werden in der Regel auf Antrag behoben; der Antrag eines EigeQtümers oder Erbbau­berechtigten eines angrenzenden "'Grundstücks ist aus­reichend. Abmnrkungsmängel werden von Amts wegen behoben, wenn dies zur Festlegung einer neuen Flur­stücksgrenze im Zuge einer Katastervermessung oder im Interesse der Rechtssicherheit notwendig ist, wenn die Abrnarkung triebt mit ihrem Nachweis im Liegenschafts­kataster übereinstimmt oder wenn Landesgrcl1zzeichen fehlen.

(5) Flurstücksgrenzen, die arn oder im Bctt von Gewäs­sem verlaufen und nJlch wasserrechtlichen Vorschriften den natürlichen Veränderungen der Gewtlsser folgen, werden nicht ahgernarkL Wasserrecht}iche Vorschriften, die die örtliche Bezeichnung der Uferlinien vorsehen, bleiben unberührt.

(6) Flurstücksgrenzen zwischen dem;.hlemeingebrauch dienenden Flurstücken können ganz ot:f~r teilweise unab­gemarkt bleiben.

(7) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Ablllllr­kung zeitweilig oder auf Dauer ausgesetzt werden.

ZWEITER ABSCHNITT

Anfgabenerledigung

§7

Vermesswlgsbehörden

(1) Die Vermessungsaufgaben werden von den Vennes­sungsbehörden, nach Maßgabe des § 10 VOn anderen als den unter Absatz 2 Nr. 3 fallenden Gemeinden, nach Maßgabe der §§ 11 und 12 von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und nach Maßgabe von Ab­satz 4 von den FIurbereinigungsbehörden erledigt.

(2) VermessUllgsbehörden sind

L das ~WIrtschaftsrninisterillm als oberste Vermessungs­behörde,

2. das Landesvermessungsamt als obere Vennessungs­hehörde und

3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Vermes-sungsbehörden.

(3) Die bei der Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsflufgaben beauftragte Person muss zum höheren venuessungstechnischen Verwaltungsdienst be­fillligt sein und mindestens zwei Jahre in Baden-Würt­ternberg mit Aufgaben des Liegenschaftskatasters be­schäftigt gewesen sein.

(4) Die Flurhereinigungsbehörden sind befugt, Liegen­schaftsvennessungen durchzuführen. soweit diese zur Erledigung ilrrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungs­gesetz erforderlich sind. Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht der oberen Verrnessungshehörde. Absatz 3 gilt entsprechend.

§8

Zustilndjgkeir

(I) Die unieren Vermessungs behörden sind insbesondere für das Liegenschaftskataster einschließlich der Liegen­schaftsverrnessungen, Abrnarkungen und den Nachweis der Landesgrenze zuständig.

(2) Die obere Vermessungsbehörde ist für kreisübergrei­fende Verrnessungsaufgaben zuständig, insbesondere für die Landesvermessung und das zentrale Vorhalten und Übermitteln der Geobasisinfonnationen.

(3) Die obere Vermessungs behörde führi die Fachauf­sicht über die unteren Verrnessungsbehörden.

§9

Zusammenwirken der Vermessungsbehörden

(1) Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die Von ihnen geführten Geobasisinforrnationen anderen Ver­messungsbehördea zur Erledigung der Vermessungsauf­gaben unentgeltlich zur Vermgung zu stellen.

(2) Die Landkreise sind verpflichtet, der oberen Veiiies­sungsbehörde für dringende Aufguben auf Anforderung Personal der unteren Vermessungsbehörde gegen Erstat­tung der dadurch entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen.

(3) Zur Sicherstellung der landeseinheitlichen Datener­fassung und Datenverarbeitung kann das Land auf ei­gene Kosten die erforderliche Ausstattung beschaffen und auf untere Vennessungsbehörden übertragen. Das Land trägt insoweit die anfallenden Kosten.

(4) Die Vermessungsbehörden wirken auf eine Erhöhung des Anteils der privaten Dienstleistungen bei der Vermes­sung hin. Zu diesem Zweck scbließt die obere Vermes­sungsbehörde mit den unteren Vermessungsbehörden unler Berücksichtigung insbesondere der personellen Ge­gebenheiten Zielvereinbarungen ab.

(5) Die unteren Vermessungsbehörden bei den Stadt­kreisen und den Landratsämtem sind verpflichtet, vor der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen für den Stadt- oder Landlereis in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Venncssungsarbciten unter Berücksicbtigung der in Absatz 4 genannten Gesichtpunlcte an einen Öf­fentlich bestellten Vermessungsingenieur vergeben wer­den können.

Page 44: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

512 GBL vorn l3.Juli 2004 Nr.1O

§10

Übertragung von Venllessungsat({gaben alt! Gemeinden

(I) Die oberste Vermessungsbehörde kann einer Ge­meinde auf Antrag die Fiihmng des Liegenschaftskata­sters und die Durchführung von Liegenschaftsvennes­sungen als Pflichtaufgaben naeh Weisung zur Erledigung durch eine städtische Vennessungswenststelle übertra~ gen. Die Übertragung ist auf Antrag der Gemeinde spätestens mit Ablauf des auf die AntragsteUung folgen­den überntlchsten KalendmjaJues aufzuheben.

(2) Soweit einer Gemeinde Aufgaben nacb Absatz 1 übertragen sind, gilt sie als untere Vermessungsbehörde. Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht der oberen Vcr~ messungsbebörde. § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 gelten ent­sprechend.

(3) Für die Verpflicbtung zur Leistung der Gebühren so­wie Umfang und Höhe der GebUhren gelten die für die Vermessungsbehörden maßgebenden Vorschriften aueh dann, wenn Gemeinden die Vermessungsaufgaben erle­digen.

DRITTER ABSCHNITT

Öffentlich hestellte Vermessungsingenieure

§ll

Besiellung

(ir Die oberste Vermessungsbehörde bestellt zur Durch­führung von Liegenschaftsvermessungen in Bezirken unterer Vennessungsbehörden freiberuflich tätige Ver~ messungsingenieure als Träger eines öffemlichen Amts, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen nicht entgegensteht.

(2) Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Vor­aussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr.1 und 2 des Landesbe· ilDltengesetzes erfüllen und entweder

1. die Befli.hignng für den höheren vermessungstechnl­schen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens ein JaJu mit der DU11:hführung von Liegenschaftsvennessungen in Baden-Württem­berg beschäftigt waren oder

2. die Befli.higung rur den gehobenen vennessungstechnl­scben Verwalrungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens drei Jahre mit der DU11:hflihrung von Liegenschaftsvennessungen in Baden-Württem­berg beschäftigt waren.

(3) Zum Öffentlich bestellten Vennessungsingenieur darf nicht bestellt werden. wer

1. die erforderliche Eignung nicht besitzt,

2. das 60. LebensjaJu vollendet hat,

3. Tätigkeiten ausübt, die mit seinem öffentlichen Amt nicht vereinbar sind oder

4. außerhalb Bnden-Württembergs nls Öffentlich bestell­ter Vermessungsingenieur zugelassen ist.

(4) Die nach Ahsatz I bestellten Personen ruhren die Be­zeichnung »Öffenüich bestellter Vermessungsingenieur« oder )Öffentlich bestellte Vennessungsingenieurin{(. Sie leisten vor ihrer Bestellung den Amtseid und filhren ein Amtssiegel mit dem ldeinen Landeswappen.

(5) Die oberste \\!rmessungsbehörde legt den Amtsbe_ zirk und den Amtss;tz. von dem aus der Öffentlich be­stellte Vennessungsingenieur tätig wird, im Einverneh_ men mit ihm fest. Die Verlegnng des Amtssitzes bedarf der Zustimmung der obersten Vermessungsbehürde.

(6) Die obere Vermessungsbehörde kann auf Antrag zu­lassen, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsinge_ nieur einzelne Liegenschaftsvennessungen außerhalb seines Amtsbezirks vornimmt.

§ 12

Amtsausilbung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sieh durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird im Auftrag der Grondslückscigenrumer oder sonstigen Berechtigten tätig. Er hat darnn mitzuwirken, dass das Liegenschaftskataster seinen Zweck erfillit. Er ist dabei an die lrierfilr geltcnden Rechts- und Verwnltungsvor­sehriften gebunden. Der Öffentlich bestellte Vermes­sungsingenieur untersteht jnsoweit der Aufsicht und dem unbeschränkten Weisungsrecht der oberen Vermessungs­behörde.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingerdeur ist verpf1ichte~ Auftriige zur Durehführung vOn Liegen­schaftsverrnessuffgen im Gebiet des Land- oder Stadt­kreises, in dem sein Amtssitz liegt, anzunehmen und in angemessener Zeit zu den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehor.den festgesetzten Gebührensötzen zu· züglich der Umsatzsteuer auszufUhren.

(4) Sind die von einem Öffentlich bestellten Ver­messungsingenieur eingereichten Vermessungsschriften nach Form und Inhalt nicht zur Übernahme in das Lie­genschaftskataster geeignet. kann die obere Vennes­sungsbehörde dem Öffentlich bestellten Vermessungsin­genieur eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Die Frist soll einen Monat nicht unterschreiten. Nach Ablauf der Frist ist die obere Verrnessungsbehörde berechtigt, die dann noch vorlJandenen Milngel auf Kosten des Öffentlich bestellten Vennessungsingenieurs beseitigen zu Jassen. ~ (5) Der Öffentlich besteUte Vermessungsingenieur, der ei­nern Organ einer Gemeinde oder eines Landkreises an~ gehört. darfLiegenschaftsverrnessungen, hei denen diese Gemeinde oder dieser Landkreis beteiligt ist. nur durch­führen, wenn alle BeteiHgren auf diesen Sachverhalt hin­gewiesen worden sind und der Vermessung durch den Öf-

Page 45: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

.. Nr.1O GBI. vom 13. Juli 2004 513

fentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrucklich zugestimmthabeo. HieruberisteinNachweis erforderlich.

(6) Der Öffentlich bestellte Vennessungsingenieur darf berufliche Bindungen eingehen uder sonslige Tärigkeiten ausüben, soweit die Erfüllung seiner Amtspflichten da­durchnicbt beeinträchtigt ist und seine eigenverantwortli­che und selbständige Berufsausübung gewahrt bleibt.

(7) Der Öffentlich bestellte Vennessungsingenieur darf sich mit Angehörigen freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer"artnerschaft im Sinne des Pnrtnerschaftsgesellschaftsgesetzes zusammenschlie­ßen. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zusammenschließen, wenn sie in den Gebieten dersel­ben unteren Vermessungs behörden bestellt sind und den~ selbenAmtssitz haben. Die Bestimmungen de.sAbsatzes 6 bleiben unberuhrt.

(8) Der Öffentlich bestellte VermessungsingenieurhatZu­sammenschlüsse nach Absatz 7 und sonstige berufliche Bindungen der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen; bei Zusammenschlilssen nach Absatz 7 sind der Vertrag über den Zusammenschluss sowie V~gsänderungen vorzulegen. i

(9) Die Vergütung des Öffentlich bestellten Vermessungs­ingenieurs bemisst sich nach den für ölfeQ.tliche Leistun­gen der Vermessungs behörden festgesgtzten Gebilhren­sätzen zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Gebührensätze dürfen nicht uuterschritten werden. Eine höhere Vergü­tung kann mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbnrt werden. Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur steht eine Vergütung auch dann iu, wenn er durch Rechts­verordnung verpflichtet ohneAuftrng tätig wird, sofern die entsprechende öffentlicbe Leistung einer Venne.ssungs­behörde gebührenpflichtig wäre. Die Höhe der Vergütung entspricht der für diese Leistung zn entrichtenden Gebühr zuzüglicb der Umsatzsteuer, Schuldner der Vergütung ist, wer bei einer entsprechenden öffentlichen Leistung einer Vermessungsbehörde Gebührenschuldner wäre.

(10) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vennessungs­ingenieur vOrSätzlieb oder grob fahrlässig seine Amts­pflichten, so hat er dem Land den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 96 Abs. 2 und 3 des Landesbeam­lengesetzes gelten entsprechend, Zuständig für die Geltendrnachung von Schadensersatz- und Regressan­sprüchen ist die obere Vermessungsbehörde.

(11) Verletzt ein Öffentlich hestellter Vermessungsinge­nieur schuldhaft seine Amtspflichten, 50 kann die obere Vermessungsbehörde durch schriftlich begründeten Be­scheid einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 50 000 Euro festsetzen, Nach Ablauf von drei Jahren können Arntspflichtverletzungen durch Verweis uder Geldbuße nicht mehr gealmdet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Amtspflichtverletzung vollendet wird. Die Frist wird unterbrochen durch eine Anhörung des Betroffenen, durch den schriftlich begründeten Be­scbeid sowie jede Entscheidung, in der eine Amtspflicht-

verletzung festgestellt wird. Gegen den Bescheid ist die Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwal­tungsgerichl.ordnung statthaf~ ohne dass es der Durch­führung eines Vorverfahrens bedarf.

§13

Erläschen des Anus

(I) Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungs­ingenieurs erlischt

1. durch Entlassung,

2. mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet,

3, durch Amtsverlust infolge strnfgerichtlicher Verurtei-lung,

4, durch Amtsenthebung und

5, mit seinem Ableben,

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der oberslen Vennessungsbehörde seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Die Entlassung ist zum beantragten Zeit­punkt auszusprechen.

(3) Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Öffentlich bestellten Vennessungsingenieur den Amts­verlust dann zur Folge, wenn diese bei einem Lnndesbe­amten zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen würde.

(4) Der Öffentlich bestellte Vennessungsingenieur ist durch die oberste VennessungsbehÖfde seines Amts zU entheben, wenn .... ;,

I. seine Bestellung durch Zwang, argHstige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden is~ ,

1. eine der Voraussetzungen nach § 11 Abs.1 nicht mehr gegeben ist uder

3, ein Grund vorliegt, nach dem ein Bewerber nach § 11 Abs.3 Nr. I, 3 oder 4 nicht bestellt werden dUrfte.

(5) Der Öffentlich besteUte Vermessungsingenieur kann durch die oberste Vermessungs behörde seines Amts ent~ hoben werden, wenn er es länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder wenn er mindesten.'i zweimal vorsätz­lich uder dreimal grob fahrlässig Amtspflichten verletzt, die jeweils nach § 11 Abs, 11 geahndet worden sind. Absatz 4 Nr, 3 bleibt unberührt.

VIERTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 14

Erheben und Obermitteln von Informationen

(1) Zur Erledigung der Vermessungsaufgahen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 personenbezogene Infor­mationen unmittelbar in der Örtlichkeit, hei Grund-

Page 46: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

b

514 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.lO

stückseigentümem. ErbbaubereclItigten oder sonstigen Personen oder Stellen erheben.

(2) Die unteren Baurechtsbebörden unterrichten die zu­ständige Vennessungsbebörde über Bauvorhaben unver­züglich nach Erteilung der Baugenehmigung, beim Kenntnisgabeverfahren unverzüglich nach Einreichung der Bauvorlagen.

(3) Zur Festsetzung der Gebühren oder zur Berechnung der Vergütungen für Liegenschaftsvennessungen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 die dafür erforderliehen Infonnationen bei den Gemeinden, Landratsämtern und den das Grundbuch führenden Stellen erbeben. Diese Stellen übennitteIn die Informationen unentgeltliclI auf Anfordemng im Einzelfall.

(4) Personenbezogene Geobasisinfonnationen dürfen übefIl1lttelt werden, wenn der EmpHinger ein berechtig­tes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen dar­legt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen sowie zur Übermittlung von Basisinformationen der Landes­vermessung, Angaben zur Bezeichnung, Gestalt, Größe, örtliclIen Lage und Nutzung der Liegenscbaften sowie von Informationen zu öffentlich-rechtlichen Festlegun­gen.

(5) Der Empfanger hat den Zweck der VerWendung der Geobasisinfonnationen der Vermessungsbehörde auf Vsrlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformatio­n~n' nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm über­~itte1t worden sind.

(6) Für das Übermitteln der Geobasisinfonnationen und für das Einräumen von Rechten zu deren Ven.vendung er­beben die Vermessungs behörden Gebühren und Entgelte.

§ 15

Beurkundung und Beglallbigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung VOll Grundstücken

(1) Der Leiter der unteren Vermessungshehörde und die beauftragten Beamten des höheren und des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind be­fugt, Anträge der Grundstückseigentümer auf Vereini­gung oder Teilung von Grundstücken in ihrem Amtsbe­zirk öffentlich zu beurkunden und zu beglaubigen.

(2) Von der Befugnis nacb Absatz I soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grund­stücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirt­schaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.

(3) Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetz.es entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Beurkundung und Beglaubigung nach Ab­satz 1 werden Gebühren nicht erhoben.

§ 16

Bekanntgabe von Verwa[tungsakten

(I) Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit Liegen_ schaftsvermessungen erlassen werden, werden den GrundstückseigentÜIDem und sonstigen Beteiligten durch schriftliche Mitteilungen bekannt gegeben, die mindes­tens Angaben über

I. die erlassende Behörde,

2. Datum, Art und Inhalt des Verwaltungsalcts,

3. die betroffenen Flurstücke,

4. die Rechtsgrundlage, auf der der Verwaltungsakt be­ruht, und

5. Ort und Zeit zur Einsichtnahme in das Liegenschafts-kataster

enthalten. Bei Abmarkungen wird zusätzlich bekannt ge­geben, wo abgemarkt wurde. Abmarkungen können auch durch mündliche Mitteilungen an Ort und Stelle bekannt gegeben werden.

(2) Bei Flurstücken, an denen Wobnungs- oder Teilei­gentum hesteht, können die Mitteilungen nach Absatz I an Stelle der Grundstückseigentürner und sonstigen Be­teiligten dem Verwalter bekannt gegeben werden.

(3) Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Mitteilungen nach Absatz 1 bekannt zu geben sind, kann die Bekannt­gabe öffentlich erfolgen.

§17

Betretwlgsrecht

(I) Die mit der Durchführung der Vermessungsaufgaben beauftragten Personen sind befugt, Flurstücke zu betre­ten, Vermessurig~~ und Grenzzeichen einzubringen sowie die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Maß­nahmen zu treffen.

(2) Die Durchfühlung von Arbeiten nach diesem Gesetz soll den Grundstückseigentümern und Erbbauberecbtig­ten mit dem Hinweis angekündigt werden, dass sie bei den Arbeiten anwesend sein sollen. Sind die Arbeiten ausnahmsweise ohne Ankündigung durchgeführt wor­den, so sind die Beteiligten unverzüglich zu benachrich­tigen.

§ 18

Pflichten

(I) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die zur Verwen­dung als Vermessun~~ und Grenzzeichen vorgesehenen Steine und sonstigen Marken unentgeltlich geeignete La­gerplätze zur Verfügung zu stellen.

(2) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet,

1. auf Verlangen die zur Erledigung der Vermessungsauf­gaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

r

Page 47: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

2 -mrrrrr

Nr.lO GB!. vom 13. Juli 2004 515

2. der zuständigen unteren Verrnessungsbehörde anzu­zeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grund~ tltiche oder Nutzung geändert oder abgebrochen wor­den is~

3. der zuständigen unteren Vebnessungsbehörde anzu­zeigen, wenn die Nutzung eines Flurstücks wesentlich und nachhaltig geändert worden ist,

4. Vermessungs- und Grenzzeichen ohne Entschädigung zu du1den und

~ ~

5. die oberirdisch angebrachten Verniessungs- und Grenz-zeichen so"ie im Wald den Verlauf der Flurstücks· greuzen erkennbar zu halten.

(3) Wer Maßnahmen ergreifen will, durch die Vermes­sungs~ oder Grenzzeichen gefahrdet werden können, ist verpflichtet, dies der zuständigen Vennessungsbehörde anzuzeigen.

§ 19

Ordlllmgswidrigke.ilel1, Unbefugtes Venvendell von Geobasisin[onnationen

I (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig

L unbefugt Vermessungs- oder Grenzzeichen unkennt­'''';1>\

licb macht, beschädigt oder entfernt lind nicbt unver-züglich die Behebung des Schadens beautragt,

2. unbefugt Grenzen feststellt,

3. unbefugt Markierungen im Boden oder an Bauwerken mit der Absicht anbringt. Vennessungs- oder Grenz­zeichen vorzutäuschen,

4. unbefugt Geobasisinformationen verwendet,

5. die Ausübung der Befugnisse nach § 17 Abs. 1 hindert oder

6. unbefugt die Berufsbezeichnung nach § 11 Abs.4 führt

(2) Die Ordnungsmdrigkeit nacb Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrig­keit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.4 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Die Ordnungs,,1drigkeit nach Absatz I Nr.6 kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz I Nr.3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwalrungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. I Nr. I des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Vennessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz I Nr. I bis 3, Absatz 1 Nr. 4, soweit Basisinfonna­tionen des Liegenscbaftskatasters unbefugt verwendet werden, und nach Absatz I Nr.5, soweit die Erlcdigung der Aufgaben des Liegenschaftskat.sters betroffen ist.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. I des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten ist die obere Ver­messungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Ab­satz 1 NI.4, soweit Baslsinfonnationen der Lanrlesver­messung unbefugt verwendet werden, nach Absatz 1 Nr.5, soweit die Erledigung der Aufgaben der Landes­vermessung betroffen is~ und nach Absatz I Nr.6.

(5) Die Verfolgung der Ordnungsv.1drigkeit und des Ver­sucbs einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz I Nr.l bis 4 veIjährt in zwei Jahren.

(6) Wer unhefugt Geobasisinformationen verwendet, scbuldet dem Land, dem Landkreis oder der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr.3 oder § 10 eine Gebühr in Höhe der GebObr oder des Entgelts, das bei einer rechtmäßigen Verwendung zu entrichten wäre.

FÜNFTER ABSCHNITT

SchlllSsvorschriften

§ 20

Überleitrtngsvorschriften

(1) Bei Gemeinden, denen beim Inkrafttreten dieses Ge­setzes entsprecbeod § 10 Aufgaben übertragen waren, gelten die Aufgabeu weiterhin als nach § 10 übertragen. Dies gilt nicht für Stadtkreise.

(2) Sonstige Behörden, die nacb bisherigem Recht zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen befugt gewesen sind~ haben bereits begonnene Arbeiten unver-' züglich abzuschließen und die entsprechenden Vermes­sungsschriften bis spätestens 31. Dezember 2006 hei der zuständigen Vermessungsbehörde zur Fortführung des Liegensehnftskataslers eirumreichen. Dies gilt nicbt fUr Verfahren nach dem Flurbereirdgungsgesetz.

(3) Die heim Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten wei­terhin als nach § 11 hestellt. Für Öffentlich bestellte Ver­messungsingenieure, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre­tens dieses Gesetzes das 60. Lehensjahr vollendet haben, findet § 13 Abs. 1 Nr.2 keine Anwendnng.

§ 21

DurchjUhrul1gsvorschrijten

(I) Die oberste Vermessungs behörde wird ermäcbtigt, durcb Recbtsverordnung Vorschriften zu edassen über

l. den Inhalt und die Führung des Liegenschaftskatas­ters. die Landesvermessung sowie das Vorhalten und Übennittein der Geobasisinfonnationen im Einzelnen,

2. die Vermessungs- und Grenzzeichen, das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen, die Überein­stimmung der Abmarkung mit dem Liegenschafts­kataster, das Aussetzen der Abmarkung,

Page 48: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

516 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.lO

3. die Bestellung, die Amtsbezirke, die Amtsausübung, die Rechte und Pflichten, die Vergütung, die Vertre­tung und das Erlöschen des Amt., Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure sowie die Aufsicht über Öf­fentlich bestellte Vermessungsingenieure, wobei sich die Vorschriften an beamteorechtlichen Bestimmun­gen zu orientieren haben. soweit dies mit der Aus­übung eines freien Berufs verein'Qar ist,

4. die Festsetzung und Erhebung der Gebfihren und Ent­gelte für Leistungen der Vcrmessungsbehönden und über die Bestimmung der Schuldner und

5. die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden im Ein-zelnen und deren Zusammenwirken.

Die Rechtsverordnung nach Nummer 5 ergeht im Ein­vernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz­ministenum.

(2) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem innenministerium und dem Fi­nanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen lind die unteren Vennessungsbehörden zu ver~ pflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlieben Maßgaben zu erhe­ben und zu verarbeiten oder gleichartige Infonnaoonen bereit zu stellen, soweit dies erfandedich ist, und dazu

1. Daten in elektronischer Fonn zu erfassen, zu verarbei~ ten. zu empfangen und in einem vorgegebenen Format

t:<U-uf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte /' Stelle weiterzugeben~

2. zu bestimmen, dass

a) zwischen den unteren Vennessungsbehörden, der oberen Vennessungsbehörde und der obersten Vermessungsbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Auslausch von Dokumenten und Daten sowie ftir die gemeinsame Nutzung von Da­tenbestiinden eingerichtet und weiterentwickelt werden.

b) einheitliche Datenverarbeitungsverfahren ange­wandt wenden und

c) miteinander verbindbare oder einheitliebe Techni-ken und Geräte eingesetzt werden.

(3) Die zur Durchflihrung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Vermes­sungsbehörde.

Artikel 68 j Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBL S. 385), geändert durch Artikel 1 des Geset­zes vom 1. April 2004 (GBI. S, 177), wird "ie folgt ge­ändert;

In § 42 Satz 1 wird das Wort »Fachbeamten« durch das Wort »Pachbediensteteu« ersetzt.

Artikel 69 J Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der

Gebiiudeversicherung

Das Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung vom 28.Jwri 1993 (GBI. S. 505) wird wie folgt geändert;

In § 3 Abs. 3 Salz 1 wenden nach den Worten »beim Lan­desgewerbeamt Bnden-Württemberg« die Wone })und mit Wll"kung ab I. Januar 2005 beim Regierungspräsi_ dium Stuttgart« eingefügt.

Artikel 70

Änderung des Mru-kscheidergesetzes

Das Markseheidergesetz Vom 5. Oktober 1987 (GBI. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetz.es Vom 29. Juni 1998 (GBL S,359), wird wiefolgt geändert;

In § I, § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie §§ 4 und 5 werden je­weils die Worte »Landes amt filr Geologie, Robstoffe und Bergbnu~{ durch die Wane )}Regierungspräsidium Frei­burg« ersetzt

Artikel 71

Änderung des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform

Das Erste Gesetz zur Funktionalreform vom 14. März 1972 (GBI. S.92), zuletzt ~eändert durch Gesetz vom 21.Juni 1977 (GBl. 8,227), wird wie folgt geändert;

In Artikel 23 wird das Wort »landesgewerbeamt« durch die Worte ~,Regierungspräsidium Karlsruhc{{ ersetzt.

Artikel 72

Änderung der Verordnung über die Bericht­erstattunit~'on Versicherungsunternehmen

Die Verordnung des WirtschaftsministeriUßlS über die Benchterstattungz von Versicberungsunt.emehmen vom 15. Januar 1996 (GBL S. 82) wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. I Satz I wird das Wort »Landesgewerbeamt« durch die Worte »Regierungspräsidium Karlsruh.« er­selZL

Artikel 73

Änderung der Mes.- Imd Eich-Zuständigl<eitsverordnung

Die Mess- und Eich-Zuständigkeil'iVerordnung Vom

19. März 2003 (GBL S. 187) wird wie folgt geHndert;

1. § 1 wird wie folgt ~ändert: a) In Absatz I Satz 1 werden die Worte »Landesgewer­

beamt Baden-Würtlernberg - Landeabetrieb Mess­und Eichwesen Baden-Württemberg« durch die Worte })Regierungspräsicliuru Tübingen«( erselZL

b) In Absatz 2 werden'die Worte »Der Landesbetrieh Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg mit Sitz

)

Page 49: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

az

Nr.1O GBI. vom 13. Juli 2004 517

in Stuugart und mit der Bezeichnung Eichdirek­tion,< durch die \Vorte )}Das Reglerungspräsidium Tübingen« ersetzt und die Worte )tIDl der Bezeich­nung Eichämter{( gestrichen.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

Ȥ 2

Zuständige Behörde im Sinne von § 6 des Gesetzes über EinJ,eiten im Messwesen und von § 16 des Eich­gesetzes ist das Regierungspr14iidium Tübingen.«

Artikel 74 • /

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit in Preisaugelegenheiten und nuch der Verordnung

über Auskunftspflicbt

Die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaf~ Mittel­stand und Verkehr über die Zustiindigkeit in Preisangele­genheiten und nach der Verordnung über Auskunfts­pflicht vom 9. Mai 1980 (GB!. S.348), zuletzt geiindert durch Verordnung vom 26.März 1990 (GBI. S.167), wird wie folgt geändelt: i L In der Überschrift werden die Worte "Mirristeriurns

Itlr Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr« durch das Wort }} Wlrtschaftsmin.isteriums« ers4fZt

2. In § 2 werden die Worte », für die Überwachung auch der Polizeivollzugsdienst« gestriChen. .

Artikel 75

Änderung der Verordnung über Heizkostellllbrecbnung

Die Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 3 LJuli 1984 (GBL S.556) wird wie folgt geändert:

L In der Überschrift werden die Worte »)Ministeriums für WIrtsChaft, Mittelstand und Technologie« durch das WOlt »Wirtschaftsministeriums« ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Das V-lort })Landesgewerbeamt« wird durch die Worte })Regierungspräsidium Tübingel1« erset.zt

b) Die Angabe »§ 11 Abs.1 Nr.3 und 4« wird durch die Angabe »§ 11 Abs. I Nr.3 und 5« ersetzt.

c) Die Worte "in der Fassung vom 5.April 1984 (BGB!. I S. 592)« werden durch die Worte »in der jeweiligen Fassung(~ ersetzt.

d) In Nummer 2 wird die Angabe »§ 11 Absatz I Nummern 3 und 4« durch die Angabe »§ 11 Abs, I Ne 3 und 5{( ersetzt.

Artikel 76 / Änderung der Verordnung über Zuständigl«!!en

nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Die Verordnung des Wirtschaftsminisleriums über Zu­ständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vorn

28. September 1998 (GBI. S.568), geändert durch Ver­ordnung vom 17. August 2001 (GB!. S.531), wird wie folgt geändert:

§§ I und 2 erhalten folgende Fassung:

Ȥ 1

Zusllindigkeit des RegierangspriisidiuJ1ls Freiburg

Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständlge Be­hörde

1. im Sinne der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17.Dezember 1974 (BGBI. I 5.3591) in der weils geltenden Fassung ftir Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung nach § I Abs. I Nr. I dieser Verordnung dienen und

2. für die technische Überwachung von Energieanlagen nach § 1 B des Energiewirtschaflsgesetzes.

§2

Zuständigkeit der Regierungspräsidien

Für die Durchführung des Planfeslslellungsverfahrens für Energieanlagen nach § 11 ades Energiewirtschafts­gesetzes sind die Regierungspräsidien zuständig,«

Artikel 77

Änderung der Vergabenachprüfungsverordnung

Die Vergabenachprilfungsverordnung vom 12. April 1999 (GEL S. 153) wird wie folgt geändert:

L § I wird·,~ufgehoben. Die bisherigen §§ 2 und 3 wer­den zu §§ I und 2.

2. Der neue § I wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I Satz I werden die Worte »Landesge­werbeumt Baden-Württemberg« durch die Worte »Regienmgspriisidlum Karlsruhe<{ ersetzt.

b) In Absatz I Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die einleitenden Worte "Die Präsi­dentin oder der Präsident des Landesgewerbearnts{( durch die Worte »Die Regierungspr'Jsidentin oder der Regierungspräsident« ersetzt.

Arlikel78

Änderung der Besehussgesetz. J Durchflihrungsverordnung

Die Beschussgesetz-Durchführungsverordnung vorn I L November 2003 (GBI. 5.721) wird wie folgt ge­ändert:

In § I wird das WOlt »Landesgewerbeamt« durch die Worte nRegierungspräsidium Tübingen« ersetzt.

dl

,l~i ""I l;~ "<'tl

\1:1

"~jl : 1~:

"i'~l !~l

I '~~l

f:;·}ftr.l

';;:i;}1

';~~ '-'1'" \ ::~

1'00 ,'I JJ}l

~ :~i~~

~'-~] -~~;.ti

"~1

:~I )g~

;:1 1:1)1

>itt~~ :liifi

Page 50: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

518 GBI. vom 13.Juli 2004 Nr.lO

Artikel 79

Änderung der Verordnung J über die zuständige Landesbchörde

nach § 43 Abs, 5 Außcnwirtsehaflsgesetz

Die Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittel­stand und Verkehr über die zuständige Landeshehörde nach § 43 Abs. 5 Außenwirtschaftsgesetz vom 7. Oktober 19S3 (GBl. S. 635) wird wie folgt geändert:

In § 1 wird das Wort };..Landesgewerbeamt<i dureh die Worte })Regierungspräsidium Karlsruhc« ersetzt.

... .rtikeI80

Änderung der Verordnung über die Gebühren des Geologischen Landcsamtcs Baden-Württemberg

Die Verordnung des Wi:rtschaftsministeriuffis über die Gebühren des Geologischen Landesamtes Baden-Würt­temberg vom 5.Mai 1992 (GBI. S.264), geändert durch Verordnung vom 20. November 1995 (GBI. S. SOS), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "des Geologi­schen Landesarntes« durch die Worte »)auf dem Gebiet der Landesgeologiea ersetzt.

2. In § I Abs. I werden die Worte »Geologische Landes­vn:1nt Baden-Württemberg~{ durch die Worte })Regie­

l'" rungspriisidium Freiburg« ersetzt

3. In § 2 Abs. 1 wird jeweils die Angabe

»!l0 bis 200 Deutsche Mark« durch dic Angabe »50 bis 100 Euro«,

"SO bis ISO Deutsche Mark« durch die Angabe »40 bis SO Euro«,

»60 bis 120 Deutsche Mark« durch die Angabe »30 bis 60 Euro( und

»30 bis 60 Deutsche Mark« durch die Angabe» 15 bis 30 Euro« ersetzt.

Artikel SI V Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit

des Lnndesbergamtes für stillgelegte Bergwerke und andere künstliche Hohlräume

Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit des Landesbergamtes für stillgelegl.c Berg­werke und andere künstliche Hohlräume vom 2LNo­vember 1994 (GBl. S. 669) wird wie folgt geändert:

I. In der Überschrift werden die Worte »des Landesberg­amtes«( gestrichen.

2. In § 1 "'bs. I sowie § 2 Abs.l und 2 wird jeweils das Wort »Landesbergamt« durch die Worte ))Regierungs­präsidium Freiburg« ersetzt.

Artikel S2

Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden

nacb dem Bundesberggesetz

Die Verordnung der Landesregierung über die Bestim_ mung der zuständigen Behörden nach dem Bundesberg_ gesetz vom I3.Januar 1982 (GBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 17.Juni 1997 (GBI. S. 278), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 wird das Wort »Landesbergamt« durch die ,/ Worte »Regierungspräsidium Freibllrg({ ersetzt.

Artikel 83 j Änderung der Elektro-Bergverordnung

Die Elektro-Bergverordnung vom 9.Dezember 2002 (GBI. 2003 S. 50) wird wie folgt geändert:

In § 2 NrA, §§ 10 und 14 Satz 3, § 36 Abs. 3 Satz I so­wie § 38 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte »Landes­amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau" durch die \Vorte »Regiernngspräsidium Freiburg({ ersetzt.

Artikel 84

Änderung der Feldes­und Fördernbgabeverordnung

/ Die Feldes- und Förderabgaheverordnung vom 12. De­zember 2002 (GBI. S. 521) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs, 2 Satz 2 werden die Worte »Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württem­berg (nachfolgend: Landesamt)« durch die Worte »Re­gierungspräsigium Freiburg« ersetzt.

\<l.1~', '

2. In § 2 AbsA,'§ 3 Abs. I Satz 1, § 4 Abs.4 und § B Abs.l Satz 1 werden jeweils das Wort »La.ndesamt<t durch die Wor~e );Regierungspräsidium Freiburg« er-setzt. r

Artike185

Änderung der Seismik-Bergverordllung J

Die Seismik-Bergverordnung vom 9. Februnr 1987 (GBI. 5.75) wird wie folgt geändert:

L In § 17 Abs. 3 Satz 2 und § 23 wird jeweils das Wort ).)Landesbergamtt< durch die Worte »Regierungspräsi­dium Freiburg( ersetzt.

2. In § 18 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort »Landesbergamts« durch die \Vom »~gierungspräsidiums Freiburg« er-setzt. - J

Artikel 86

Ändernng der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung

Die Allgemeine Bergpollzeiverordoung des Ministeri­ums rur WlrtSehaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. Juli

Page 51: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.lO GBI. vom 13.Juli 2004 519

1978 (GBL 8.417), zuletzt geändert durch Verordnung vom l.Juni 1992 (GBI. S. 282), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte ),Ministenums für Wirtschaft, Mittelstand. und Verkehr« durch die Worte » Wirtschaftsministeriuffi5({ ersetzt

2. In § 2 Nr.4, §7 Ahs.2 und 3, § 8 Ab •. 3, § 16 Ahs.1 Satz 2, § 27 Abs.8, § 32 Abs.2, § 49 Abs.3, § 52 Abs.2, § 57, § 69 Abs.3, § 72 Abs.1 und 3, §76 Ab'.1 und 4, § 77 Abs.3, §:;t~ Abs. 1 und 3, § 81 Abs.3, § 83 Satz 2, § 95 Abs.4, § 98 Abs.2, § 106 Abs.l, § 110 Abs.4, § 112Abs.2, § 122 Abs.3, § 127 Abs.3 Sütze 1 und 2, § 130 Abs.3, § 131 Abs.2, § 134 Satz 2, § 136 Satz 2, § 138 Abs.l Nr.5, 7 und 8, § 157 Abs.l, 2 und 3, § 161, § 167 Abs.l, § 180 Abs. I Satz 1, Abs.2, 3, 4 und 5, § 181 Abs. 1 und 2, § 182 Abs.1 SatZ I,Abs.l Nr.3 Satz2,Abs.2,Abs.3 und Abs.4 Halbsatz 1, 2 und 3 sowie § 183 wird jeweils das Wort )j.Landesbergamt« durch die \Vorte »Regierungspräsidium Freiburg« ersetzt.

3. In § 53 AbS.I, § 69 Abs.4. § 70, ~ 83 Satz I, § 100 Abs.5, § 101, § 109 Abs. 1 Nr.3, !i' 127 Abs.2, § 13S Abs.3 und 4, § 143 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und 2, § 175 Abs.2 Sütze 1 und 2, § 179 Abs. 1, § ,ISO Abs. 1 Satz 2, § 182 Abs.l Satz 1 und Abs.l Nr.'i37Halbsatz 1 wird jeweils das Wort »Landesbergamtes« durch die Worte »Regierungsprlisidiums Freiburg« ersetzt.

4. In § 185 Abs.3 wird die Angabe »50000 Deutsche Mark« durch die Angabe »25 000 Euro« ersetzt.

Artikel 87 / Änderung der Bergpolizeiverordnung über

Schacht. und Schriigtorderanlagen

Die Bergpolizeiverordnung des Ministeriums für Wirt­schaft, Mittelstand und Verkehr über Schacht- und Sehrägförderatdagen vom 7. Oktober 1977 (GB!. S.44I) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte »Ministeriums fUr Wrrl,chaft, Miuelstand und Verkehr« durch das Wort » \\''irtschnftsministeriums{< ersetzt

2. In § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Sätze I und 2 und Abs.3, § 12 Abs. 2,5 und 6, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 5,7 und 8, § 17 Abs.2 und 7, § 19 Abs.6 Satz 2, § 31 Abs.7 Satz 3, § 38 Abs.6, § 55 Abs.4 Nr.4, § 62 Abs. 1, § 68 Abs.3 und § 69 wird jeweils das Wort ))Landesbergaml« durch die \Vorte »Regierungspräsi­dium Freiburg« ersetzt

3. In § 29 Abs. 1 wird das Wort »Landesbergamts« durch die Worte );Regierungspräsidiums Freiburg .. \ ersetzt.

4.10 § 52 Abs. I wird das Wort »Bergamt« durch die Worte nRegierungspräsidium Freiburg« ersetzt.

Artike188

Änderung der Tiefbohr· und Gasspeicher. J Bergpolizeiverordnung

Die Tiefbohr· und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 (GB!. S.534, ber. 1982 S. 38), zu­letzt geändert durch Verordnung vom 22. August 1989 (GBI. S.446), wird wie folgt geändert:

1. ln der Überschrift werden die Worte »lvlinisteriurns für Wirtsehaft, Mittelstand und Verkehr« durch das Wort» Vlirtschaftsministerillms« ersetzt.

2. In § 30 Abs. 3, § 35 Abs. 2, § 49 Ab •. 6, § 64 Abs. Satz 3 und Abs. 3, § 65 Abs.3, § 75 Abs.2 Sätze I und 2, § 76 Ab •. 2 Satz 4, § 82 Abs. I und 2, § 83 Abs.1, § 89 Abs.2, § 98 Abs. 1 und 2 und § 104 wird jeweils das Wort »Landesbergamt« durch die Worte »Regierungs­präsidium Freibllrg( ersetzt.

3. In § 8, § 11, § 23 Abs.l, § 35 Abs.1 und § 60 Abs.4 wird jeweils das Wort ))Landesbergarntes« durch die Worte })Regierungspräsidiurns Freibllrg( ersetzt.

Artikel 89

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten / nach der Gewerbeordnung V

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkei-ten naeh der Gewerbeordnung vom 16.Dezember 1985 (GBI. S.582, ber. 1986 S. 160), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 13.März 1995 (GBI. S. 281), wird wie folgt geändert: .. ,

1. § 3 wird wie folgt gelindert:

a) In Absatz 1 wird das Wort »Landesbergamt« durch die Worte nRegierungspräsidiurn Freiburg« ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort »Landesbergamt« durch die Worte )}Regierungspräsidium Freiburg{{ ersetzt und die Angabe »§ 120 d Abs.4 und« gestrichen.

2. § 5 erhält folgende Fassung:

Ȥ 5

Zuständige Behörde ftir die Aufsicht über die Aus­fUhrung der in § 139 b GewO genannten Bestimmun­gen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Ar­beitsschutz zuständigen Landesbehörden Ubertmgen sind, ist die nach § 2 Abs. I der Immissionsschutz­Zuständigkeitsverorduung (BlmSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen die untere Verwaltungsbehörde. § 3 bleibt unberührt.«

3. In § 6 Ne. 2 wird die Angabe »§ 120 d Abs. 4 und« ge, strichen. Die Worte »)Landesbergamt noch die Gewer­benufsichtsämter« werden durch die Worte »Regie­rungsprllsidium Freiburg nach die nach § 2 Abs. I BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde{~ ersetzt

Page 52: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

520 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.1O

NEUNTER TEIL

Anpussungen im Bereich des Ministeriums für Ernährung nnd Ländlichen Raum

Artike190

1nderung des Landesjagdgesetzes

Das Landesjagdgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBI. S. 369, ber. S.723), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GEI. S. 605), wird wie folgt geändert

I. In § 4 Abs.3 werden die Worte »Ministerium Länd­licher Raum« durch die Worte ),lvlinisterium ftir Emäbrong und Ländlichen Raum (Ministerium)« er­setzt

2. In § 6 Abs.2, § 14 Abs.2, § 19 Abs.4, § 20 Abs.5, § 23 Abs,3, § 25 Abs.l, § 27 Abs, 7, § 28 Abs, I und § 33 Abs.1 Satz I werden jeweils die Worte »Länd­licher Raum{( gestrichen,

3. § 27 Abs. 3 Satz I und 2 erhält folgende Fassung:

»Die untere Jagdbehörde gibt vor der Entscheidung über deo Abschussplan der unteren Verwaltungs­behörde Gelegenheit zur Stellungnahme, Das zuvor einzuholende forstliche und. soweit dies erforderlich is~ landwirtschaftliche Gutachten über :nngetretene Wildschäden und über WildschadensverMtungsmnß­mllbmen auf forstwirtscbaftlich oder landwirtschaftlich

~; "genutzten Grundstücken soU Vorschläge zur Abschuss­planung enthalten. «

4. § 34 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

»Die oberste Jagdbehörde beruft Mitglieder des Jagd­beirats auf Vorschlag der jeweiligen Facl1verbände.(

5. § 35 wird me folgt geändert:

a) In Absatz I Satz 2 werden die Worte »ein staatli­cher Forstbeamter« durch die Worte »ein Vertreter der unteren Forstbehörde«( ersetzt

b) Absatz 2 Satz I und 2 erhalten folgende Fassung:

;}Die höhere Forstbehörde bestellt den Vertreter der J

unteren Forstbehörde und dessen Stellvertreter" Die übrigen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von den zuständigen Fachverbänden benannt und vom Vorsitzenden berufen,«

6. § 39 Abs.l erhält folgende Fassung:

»(I) Das Jagdrecht in den Elgenjagdbezirken des Lan­des wird in der Regel von den Forstbehörden ausgeübt. (~

Arlikel91

1nderung des Lnndwirtsc1lflfts- und Landeskultnrgesetzes

Das Landwirtschafts- und Landeskulmrgesetz vom 14, März 1972 (GB!, S,74), zuletzt geändert durch Arti­kel 6 des Gesetzes vom 19. November 2002 (GEl. S. 428). wird wie folgt geändert:

L § 7 Abs. I wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte »Ministerium Länd­licher Raum« durch die Worte »Ministerium für Ernfihrung und Ländllchen Raum{( ersetzt.

b) Satz 3 wird gestrichen,

2. § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

,,(4) Das Ministerium wird ennächtig~ durch Recht,­verordnung die Anforderungen an die von den unteren Landwirtscbnftsbehärden durchzuführenden Maß­nalJmen der fachlichen Aus- und Weiterbildung für eUle Tätigkeit in der Landwirtschaft niiher zu regeln. insbesondere landeseinheitliche Bildungsziele und -ulhalte festzulegen und diese mit Vorgaben zur Inten· sität und Qualilät der Bildungsangebote zu versehen.{{

3, In § 16 a Abs,2 werden die Worte "Ländlicher Raum{, gestrichen.

4, § 25 a Abs, 7 erhiilt folgende Fassung:

»(7) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Re­gierungspräsidiurns. Das Regierungspräsidium be-

, teilig~ wenn es nicht selbst höhere Forstbehörde ist, die zuständige höhere Forstbebörde, Die Genehmi­gung darf nur versagt werden, wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorscbriften wi­dersprichL«

5, § 25 b Satz I erhält folgende Fassung:·

"Soll eine Satzung n,ach § 25 a erlassen werden, wird bei der Gemeinde eine Kommission gebildet, die aus einem Vertrerer der Gemeinde und höchstens zwei Vertretern der unteren Verwaltungsbehörde besteht.(~

6, In § 28 Abs.4 Nr, I werden die Worte "die Landwirt­schaftsämt~f}::~.f durch die Worte )o)die unteren Land­wiruchaItsbehörden« ersetzt.

7. Nach § 28 wird folgender neuer § 29 eingefügt:

Ȥ 29

Landwirtschaftsbeltönien

(I) Soweit nichts anderes bestimmt is~ obliegt der Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Gesetzen des Bundes und der RechL~vorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf deo Gebieten

1. der Förderung der Landwirtschaft und des ländli­cbenRaums,

2, der Organisation der Landwirtschaft und der Agrarstatislik,

3, des Verkehrs", mit landwirtschaftlichen Grund­stücken, Pachtwesens. des Höfe· und Fideikom­missrechts und der landwirtschaftlichen Siedlung mit Ausnahme der Aufgaben der oberen Sied­lungsbehörde,

4, des Acker- und Pflanzenbaus einschließlich des Wein-,. Obst- und 'Gartenbaus, Dilngernittel- und Slll!tgutrechts,

Page 53: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

T

Nr.lO GBI. vorn 13. Juli 2004 521

5. des Pflanzenschutzes und der Schädlingsbekämp­fung,

6. der Tierzucht, Tierhaltung und Fischerei sowie des Futtermittelrechts,

7. der Handelsklassen.' Qualitäts- und Vermark­tungsnormen und Preishildung für landwirtschaft­liche Produkte.

8. der Marktordoungen für landwirtschaftliche Pro­. dukte und Marktstruktorfdi;derung.

." 9. der Berufsausbildung SOWIe der berufsbezogenen Fort- und Weiterbildung in der Landwirtschaft

und die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der öffentlichen Belange der Landwirtschaft den Land­wirtschaftsbehörden.

(2) Oberste Landwirtschaftsbehörde ist das Ministe­rium.

(3) Höhere Landwirtsehaftsbehörden sind die Regie­rungspräsidien,

(4) Untere Landwirtschaftsbehörden sind die Land­ratsämter al'i untere Ver\valtungsbehörden. (5) In den Stadtkreisen nehmen Idie Gemeinden in ihrem Gebiet wahr: 1. die Aufgaben, die den unteren Landwirtschafts­

behörden als Träger öffentlicher"Belange überlIa­gen sind,

2. die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz I. § 4 Abs. I und § 10 Abs. 1 und 2 des Lnndpaehtverkehrsgesetzes vom 8. No­vember 1985 (BGBI. I S. 2075) in der jeweils gel­tenden Fassung,

3. dieAufgnhen der Genehmigungsbehörde im Sinne von § 3Abs. I und § 5 des Grund.>rückverkehrsge­.etzes vom 28. Juli 1961 (BGBI. I S. 109!) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die übrigen Aufgaben der unteren Landwirt­schaftsbehörde obliegen im Gebiet des Stadtkreises

Baden-Baden dem Landratsnmt Raslatt,

Freiburg dem Landrntsamt Breisgau-Hochschwarz­wald, Heidelberg dem Landratsamt des Rhein-Neckar­Kreises," Heilbronn dem Landrat>amt Heilbronn,

Karlsruhe dem Landratsamt Kurlsruhe,

Mannheim dem Landratsamt des Rhein-Neckar­Kreises, Pfol:Zbeim dem Landratsamt des Enzkreises j

Stuttgart dem Landratsamt Ludwigsburg,

Uim dem Landratsamt des A1b-Donnu-Kreises.

(7) Die unteren Landwirt.ehaftsbehörden sind zu­ständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Ge~ fahr im Verzug kann die höhere Landwirtscbafc>­behörde die Zuständigkeit an sich ziehen, wenn ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde nicht erreichbar erscheint

oder Sofortrnaßnahrnen einheitlich für das Gebiet mehrerer Stadt~ oder Landkreise zu treffen sind. (8) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einverneh­men mit dem Innenministerium durch Rechtsverord~ nung die Zuständigkeit für die übergebietliche Be­ratung auf ein Regierungspräsidium oder mehrere Regierungspriisidien oder einzelne landwirtschaft­liche Landesanstalten in seinem Geschäftsbereich zu übertragen. wenn der Spezinlisierungsgrad der Auf­gabe ihre Wahrnehmung im Gebiet mehrerer Stadt­oder Landkreise oder Regierungsbezirke durch einen Facbbediensteten oder eine Gruppe von Fachbe­dlensteten erforderL(

8. Der bisherige § 29 wird § 29 n und erhält folgende Fassung:

Ȥ 29a

Zuständigkeit

(1) Für Entscheidungen nach § 25 und die Entgegen­nahme der Anzeige nach § 25 Abs.3 ist die untere Landwirtscbaftsbehörde zuständig; sie entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde, Kommt das Einvernehmen nicht zustande, lehnt die untere Land­wirtscbnfubehörde den Aufforstung.antrag ab oder ordnet die Beseitigung ungenebrnigter Aufforstun­gen oder die \Viederherstellung eines ordnungs­gemäßen Zustandes an. (2) Die Überwachung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflichl und die EntSCheidung über die Ausset­zung dieser Pflicht nach § 27 Abs. I obliegen der Ge­meinde; sie entscheidet im Benehmen mit der ll1!ta­ren Landwirtscbaftsbebörde. ...:: (3) Für die Gestaltung nach § 27 Abs. 3 ist die untere Landwirtscbaflsbebörde zuständig; sie entscbeidet im Einvernehmen mit der Gemeinde.«(

9. Nach § 29 a wird folgender §§ 29 beingefügt:

Ȥ 29 h

Fachliche For/bildung

Die fachliche Fortbildung der Bediensteten. die Auf­gaben der unteren Landwirtschaftsbehörden wahr­nehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstützung der Bediensteten erforderlichen Infor­mationen und Unterlagen erfoigt durch das Land.«

(3 Nach § 29 b wird folgender § 2ge eingefügt: {Qo«-o=l.-I'f »§ 29c

NUfzung der Injonl1ations- und KOfJllnunikationstecJmotogie

Das Ministerium wird ermächtigt} im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finnnzminis~ terium durch Rechtsverordnung die unteren Land­wirtschaftsbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu ver­arbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu

Page 54: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

522 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.lO

1. Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu ver~ arbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebe­nen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben,

2. zu bestimmen, dass

a) zwischen den unteren Landwirtschaftsbehör­den, den höheren Landwirtschaftsbchörden und der oberSten Landwirtschaftsbehörde ein­heitliche Verfahren zum elektronischen Aus­tausch von Dok"Umenten und Daten sowie für die gemeinsame Nntzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,

b) einheitliche Datenverarbeitungsverfabren an­gewandt werden und

c) miteinander verbindbnre oder einheitliche Tech­niken und Geräte eingesetzt werden. (,

11. Nach § 29c werden folgende § 29d bis 29f einge­fügt:

Ȥ 29d

Zahlstelle

(1) Das Ministerium als für Ausgahen zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond. Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, zuge­lassene Zahlstelle kann durch Verwalt1fggsvorscbrift die ihr obliegende BewIlligungsfunktion einschließ­lich der Funktion des technischen Prüfdienstes den

i.J ':I' unteren Landwirtschaftsbehörden lihertragent soweit dies zur DurchIuhrung von ganz oder teilweise ans dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanz.ierten För­der- und Ausgleichsmaßnabmen erforderlich ist Die unteren Landwirtschaftsbehorden sind insoweit, als sie Funktionen der Zahlstelle ausüben, der Zahlstelle zugeordnet und unterliegen deren fachlichen Wei­sungen. Satz I und 2 gelten bei Übertragung dieser Funktionen auf die Regierungspräsidien entspre­cbend; die Übertragung auf die Regierungspräsldien bedarf des Einvernehmens rn.it dem Innenministe­rium.

(2) Das Ministerium wird ermächtig~ in der Ver­walrungsvorschrift die jeweiligen Zuständigkeiten und die mit der Übertragung verbundenen Pllichten der unteren Landwirtschaft.,behörden zu regeln so­wie die erforderlichen Vorkehrungen für die mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts übereinstim­mende Ausübung der Funktionen nach Maßgabe der Zulassungskriterien für die Zahlstelle zu treffen. In der VerwaltungsVOrSchrift werden insbesondere die Anforderungen, die die Europäische Kommission an die Übertragung, die Ausübung uud die Kontrolle der in Absatz I genannten Zahlstellenfunktionen stellt und die in Orientierungen und Leitlinien zum Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garan­tie, enthalten sind, zu verbindlichen Anweisungen an die unteren Verwalrungsbehörden zusammengefasst und niiher ausgefiJhrt.

§ 2ge

Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden

Die Flurbereinigungsbehörden sind zuständig fiJr die Förderung

1. der Dorfemeuerung und der Gemeindcentwick­lung (§ 15) hn Zusammenhang mit Flurneuord­nungsverfahren und

2. der Flnmeuordmmg (§ 18).

§ 29f

Staatliche Fachschulen/Ur Landwirtschaft und Landbau

(I) Träger der Fachschule für Landwirt,chaft in Bruchsal im Sinne des Schulgesetzes tur Baden-. Württemberg ist der Landkreis Karlsruhe.

(2) Träger der Fachschule für Landwirtschaft in Emmendingen-Hocbburg im Sinne des Scbnlgeset­lOS fiJr Baden-Württemherg ist der Landkreis Ern­mendingen.

(3) Träger der Staatlichen Akademie für Landbau und Hauswirtschaft in Kupferzell im Sinne des Schulgesetzes für Baden-Württemherg ist der Ho­henlohekreis. Der Ausgleich der dem Hohenlohe­kreis durch die Trägerschaft der Fachschule fiJr länd­lich-hauswirtschaftliche Berufe entstehenden Kosten wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Hobenlohekreis geregelt. Für das Verhällnls zwischen dem Hohenlohekreis und dem Landkreis Schwäbisch Hall gilt bis zum Abschluss einer bilate­ralen Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Verein­barung vom 22. April 1998 zwischen dem Land, dem Hohenlohekreis und dem Landkreis Schwäbiscb Hall fort.«,'::,

12. § 30 wird wie folgt geändert;

a) In Absatz 2 wird das Wort »Forstdirektionen" durch die :Worte nhöheren Forstbehärden« ersetzt.

h) Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 92

Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31.August 1995 (GBl S.685), zulet71 geändert durch Ardkel 5 des Gesetzes vom 19.November 2002 (GBI. S.428), wird wie folgt geändert;

I. In § 9 Ahs. 4 Satz 2 werden die Worte »Ministerium Ländlicher Rau~« durch die Worte )}Ministedum für ErnUhrung und Ländlichen Raum,( ersetzt.

2. In § 21 Ahs. 2 Satz 2 werden die Worte »Zum Leiter eines Forstamts<, durch die Worte )}Zum leitenden Fachbeamten bei der unteren Forsthehörde, zur Wahrnehmung von Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung( ersetzt.

Page 55: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

tiA'e·

Nr.1O GB 1. vom 13. J ull 2004 523

3. § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefUgt:

»Der Betriebsvollzug ist in Forstrevieren auszu­liben,«

4. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I Satz 2 werden die Worte »dem Forst­amt« durch die Worte »der unteren Forstbehörde«( ersetzt.

b) In Absatz 2 Sätze I und 2 werden die Worte »das Forstamt(\ durch die Worte »)die untere Forst-behörde« ersetzt. """

c) Absatz 3 wird folgender Satz angefilgt:

»Das körperschaftliche Forstamt nirrunt die Auf­gaben der unteren Forstbehörde rur die Wald­flächen auf dem Gebiet der Gemeinde mit Aus­nahme der Staatswaldflüchen wahr.(

5. § 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der unteren Forstbehörde.. so kann sich die Körperschaft auch deren forstlichen Revierdienstes bedienen,«

I

6. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz I und 3 wird jeweils das Wort »Forsldirek­tion« durch die Worte »höberen Forstbehörde«

'.'Ii';>' ersetzt. ~,I

b) In Satz I werden die Worte »dem staatlichen Forstamt« durch die \Vorte ))der unteren Forst­behörde« ersetzt,

7. § 51 wird wie folgt geändert:

a)In den Absätzen I und 3 werden jeweils die Worte »vom Forstamt( durch die Worte >}Von der unte­ren Fors[behärde{~ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte »dem Forst­amt« durch die Worte )der unteren Forstbehärde" ersetzt.

8. Vor § 53 wird folgende Überschrift eingerugt:

»2 a. Abschnitt Gemeinsame VorSchriften f(lr Staatli­und Körpersehaftswald«

9. § 53 Abs. I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte »bei Wahrneh­mung durch das Land(\ durch die Worte », es sei denn, diese Aufgaben werden durch körperschuft­liebe Forstämter wahrgenommen« ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte "körperschaft­licher Forstreviere« durch die Worte ~)der Forst~ reviere« ersetzt.

10. § 55 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.

11. In § 61 Abs. 4 werden die Worte "das staatliche Forst­amt" durch die Worte "die untere Forstbehördei, ersetzt.

12" § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte »)Lfu1dJicher Raum« gestrichen.

b) In Nummer 2 werden die Worte "die Forstdirektio­nen« durch die 'Warte })das Regierungspräsidium Freiburg" zuständig auch für denRegierungsbezirk Karlsrube, sowie das Regierungspräsidium Tübrn­gen) zuständig auch für den Regierungsbezirk Stuttgart,« ersetzt

e) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

})3.' die unteren Verwaltungsbebörden und die kör­perschaftlichen Forstämter als untere Forst­behörden.«

13. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I wird das Wort "Forstdirektion« dUIXb die Worte })höheren Forstbehörde({ ersetzt

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort })Forstdirektiofl« durch die Worte }}der höheren Forstbehörde" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort »Forstdire],:tion,< durch die Worte })böheren Forstbehörde« er­setzt.

c) In Absatz 3 werden die Worte "Vertreter der Forstdirektion und andere" gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort »Porstdirektion« durch die \Vorte ).höheren Forstbehörde«( ersetzt.

14. Nach § 64 Abs.3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefUgl:

»(4) Die höhere Forstbehörde ist zuständig rur die Steuerung und die Koordinierung des Staatsforstbe­triebs sowie für die überregionale Vermarktung forst­lieber Eneugnisse. Die höhere Forsthehörde 1mt ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber dem leiten­den~Facbbeamten der unteren FOfStbehörde. soweit über5rtliche .Marktanforderungcn dies verlangen. Über Weisungen an das Landmtsamt und das Bürger­meisteramt eines Stadtkreises nach Satz 2 ist der Lei­ter der unteren Verwaltungsbehöroe zu unterrichten.

(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die unteren Forstbehörden für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFl.), Abteilung Garantie, gilt § 29 d des Landwirtschafts- und Landeskulturgeset­zes entsprechend.«

15. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefUgt:

Ȥ 64a

Fachliche Fortbildung

Die fachliche Fortbildung der Bediensteten, die Auf­gaben der unteren Forstbehärde wahrnehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstützung dcr Bediensteten erforderlichen Informationen und Unterlagen erfolgt durch das Land.«

n6:\Nach dem neuen § 64 a wird folgender neuer § 64 b ""-Jerngefiigt:

" ,

: ;

'.

Page 56: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

," ..

524 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.1O

Ȥ 64 b

Nutzung der Infonnations- und Kommunikationstechnologie

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministe­rium durch Recbtsverordnung die unteren Forst­behörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Auf­gaben nach diesem Gesetz Date'n landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erbeben und zu verarbei­ten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen. soweit dies erforderlich ist, und dazu L Daten in elektronischer Form zu erfassen j zu ver­

arbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebe­nen Fonnat auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben,

2. zu bestimmen, dass

a) zwischen den unteren Forstbehörden, den höheren Forstbehörden und der obersten Forst~ behörde einheitliche Verfahren zum elektroni­schen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung VOn Daten­beständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,

b) einheitliche Dutenverarbeitungsverfahren an~

gewandt werden und '.;'

c) miteinanderverbindbare oder einheitliche Tech­? ,.. nUren und Geräte eingesetzt werden. ({

lt-Nach § 65 wird folgender § 65a eingefligt:

Ȥ 65 a

Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs und Kostenfragung

(1) Die Einnahmen aus der Bewirtscbaftung des S13utsforstbetriebs werden unmittelbar in den StaaL"· haushalt vereinnahmt.

(2) Das Land trägt die sädilichen Betriebskosten im Staatsforsthetrieb.

(3) Die persönlicben Kosten der Waldarbeiter wer­deu den Stadt- und Landkreisen entsprechend ihrem tatsächlichen Einsatz im Staatsforstbetrieb erstattet. Die Stadt- und Landl-reise erhalten vierteljährlich im Voraus AbscWagszahlungen. Die Arbeilskapazität detjenigen Waldarbeiter, die am 1. Januar 2005 auf die Stadt- und Landkreise übergehen, wird vom Land abgenommen.

(4) Das Ministerium regelt Einzelheiten des Verfah­rens nach den Absätzen I bis 3 sowie zur Abgren­zung der persönlichen Kosten nach Absatz 3 im Ein­vemerunen mit dem Innenministerium und dem Finanzmirristenum durch Rechtsverordnung.«(

18. § 66 Abs. 4 erlJiilt folgende Fassung:

»(4) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag des Trägers die Geschäftsführung der Naturparke wahr­nehmen.«

19. In § 67 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte »des Landes« durch die Worte ):,der Forstbehörden« ersetzL

20. In § 68 Abs.2 Satz 2 werden die Worte »im Einver­neruncn mit der Rechtsaufsichtsbebörde«( gestrichen.

21. In § 79 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte »des Landes« durch die Worte »)der unteren Forstbehörden« ersetzt.

22. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 93

Änderung des Nuturschutzgesetzes

Das Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29.Mürz 1995 (GBL S.386), zuletzt geändert durcb Artikel 4 des Gesetzes vom 19.November 2002 (GEl. S.428), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Satz I werden die Worte »Ministerium Ländlicher Raum« durch die Worte »Ministerium filr Ernährung uud Ländlichen Raum« ersetzt.

2. § 12 Abs.l wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort »g1eicbgeordoetem, durch das Wort nunteren{( ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 emge­fügt:

»Ist bei Großvorbuben und Raumordnungsverfah­ren das Regierungspräsidiurn für die Gestattung zuständig, so ergeht die Entscheidung im Beneh­men mit der höheren Naturschutzbehörde.«

3. § 15 wird aufgehoben:

4. In § 20 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange­fügt:

»(6) Weitergebende Scbutzvorschriften bleiben 00-

beruhrt.,~ '. ,if.r 5. § 24 b wird aufgehoben.

6. In § 26 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 und in § 31 Abs. 5 Satz 2 werden jew~i1s die Worte )ftir Ernährung und Undlieben Raum« gestrichen.

7. In § 40 werden in der Überschrift und in Satz 1 je­weils nach dem Wort »Naturscbutzbeböroe{( die Worte l)oder die Ortsponzeibehörde( eingefügt.

8. In § 41 Abs.l Satz 2 und 4 sowie in Abs.3 Satz 1 und in § 42 werden jeweils nach dem Wort })Natur­schutzbehörde« die Worte »oder die Ortspolizei­behörde« eingefügt.

9. § 48 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Nummer 2 gestrichen. Die bisherige NUmn1:er 3 wird Nummer 2.

b} Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

»(3) Die Naturschutzbeauftragten werden den un­teren Naturschutzbehörden angegliedert. Sie sind als Berater weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt wer­den.

Page 57: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.lO GBL vom 13. Juli 2004 525

(4) Die oberste Naturschutzbebörde führt die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Umwelt­schutz,«

10. § 48 b Abs.2 wird aufgehoben. Der bisherige Ab­satz 3 wird Absatz 2.

11. § 55 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

»(5) Die Forstschutzbeauftragten haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten RechtsvorschrifteiJ, zu überwachen.«

~,

12. § 56 erhält folgende Fassung:'

Ȥ 56

Sachliche Zuställdigkeit

(1) Für den Vollzug der in § 5 Abs.l genannten Rechtsvorschriflen ist die untere Naturscbutzbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für den Vollzug von Satzungen nach § 25 ist die Gemeinde und von Rechtsverordnungen nach § 40 ist die Behörde, die sie erlassen hat, zuständig. (3) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für

1. dieBetreuung der Naturschlltz~ebiete und ))Natura 2000«-Gebiete, insbesondere durch Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen. durch die Organisation der BesucherleMungsmaßnahmen und der notwendigen Pfleg~'~aßnabmen ein­schlleßlich des Einsatzes eines Pflegetrupps für fachlich komplexePflegemaßnahmen sowie durcb die Dokumentation der Gehietsentwicldung,

2. die Konzeption und Umsetzung von Artenhilfs­programmen im Rahrrien des Artenschutzpro­grammes nach § 28,

3. die Mitwirkung bei Verträglicbkeitsprüfungen nach § 26 c,

4. die Mitwirkung bei den Landschaftserhaltungs­verbänden,

5. die Fachaufsicht und Vertretung des Landes im Stiftungsrat bei den Naturschutzzentren der öf­fentlicben Hand und

6. die Infonnation der Öffentlichkeit über die Be­lange des Naturschutzes einschließlich des Be­triebes von Ökomobilen.

Sie unterstützt die Stiftung Naturscbutzfonds in der Plannng und Abwic1dung von Fördermaßnahmen. Sie kann die untere Naturschutzbehörde mit der Um­setzung der Artenhilfsprogramme sowie mit der Durchführung von Maßnahmen nach den Pflege­und Entwicldungsplänen nach Nummer 1 betrauen. (4) Die höhere Naturschutzhehörde ist zuständig, wenn hei Gefahr im Verzug ein rechtzeiLiges Tätig­werden der unteren Naturschutzbehörde nicht er­reicbbar erscheint oder hei Vorhaben, die eine ein­heitliche Regelung für Teile des Landes erfordern, dies anders nicht sicher gestellt werden kann. (5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf

die untere Naturschutzbehörde für Ausgaben zu Las­ten des Europäiscben Ausricbtungs- und Garantie­fonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29 d des Landwirtscbafts- und Landeskulturge­setzes entsprecbend.«

13. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr.21 werden die Worte »der Natur­schutzbehörde«( gestrichen.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

»(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig­keiten sind die unteren Naturschutzbehörden, für Ordnungswidrigkeiten nach § 64 Abs. 1 Nr.2 in Verbindung mit §§ 25 und 58 Abs. 6 die Gemein­den, in Verbindung mit § 40 die Ortspolizeibehör­den; die höheren Naturschutzbehörden sind zu­ständig, soweit sie eine vollziehbare Anordnung erlassen haben.«

14. Die Inhaltsübersiebt ist entsprechend anzupassen.

Artikel 94

Änderung des Gesetzes zur Neuorganisation der Naturschutzverwnltung und zur Änderung

des Denkmalschutzgesetzes

Das Gesetz zur NeuorganisaLion der Naturschutzverwal­tung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom l4.März 2001 (GBL S. 189, ber. 2002 S.151) wird wie folgt geändert:

Artikel 7 wird aufgehoben.

Artikel 95 ,;;

Änaerung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Flurhereinigungsgeset­zes vom 26.ApriJ 1954 (GBL S.55), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (GBL S. 113), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

Ȥ 1

(1) Untere Flurbereinigungsbehörden sind

1. in den Landkreisen die Landratsämter als untere Verwaltungshehörden,

2. in den Stadtkreisen die Regierungspräsidien. (2) Obere Flurbereinigungshehörde ist das Regie­rungspräsidium Stuttgart, in den Stadtkreisen das Mi­nisterium für Ernährung und Ländlichen Raum (Mirri­sterium). Die oberen Flurhereirri.gungshehörden üben die Fachaufsicht'über die Behörden nach Absatz 1 aus. Die oberen Flurbereinignngsbehörden erstellen im Einvernehmen mit den anderen Regierungspräsidien jährlich ein nach Prioritäten geordnetes, landesweites Arheitsprogramm.

;:(

';, '

.. n

Page 58: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

526 GBL vorn 13. Juli 2004 Nr.10

(3) Das Ministerium ist oberste Landesbehörde im Sinoe von § 2 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG).

(4) Soweit die Fachbediensteten der Landratsllmter zur Umsetzung des Arbeitsprogramms nach Absatz 2 niclIt ausreichen, werden von den Regierungspräsi~ dien Fachhedienstete des Landes (Pool teams) im Rah­men der haushaltsrechtlichen und personalwirtschaft­lichen Möglichkeiten hereitgestellt. Die personellen und slichlichen Aufwendungen für dieses Personal trägt das Land. Eine Bereitstellung durch das Land er­folgt nur, wenn der Bedarf die Arheitskapazität eines Grundteams übersteigt. Stehen dem Landlcreis nicht ausreicbend Fachbedienstete für da.;; Grundteam unter Berücksichtigung des jeweiligen Abschlags nach § 11 Absatz 5 Satz 4 des Finanzausgleicbsgesetzes (FAG) zur Verfdgung, stellt das Land Fachbedienstete inso­weit nur gegen Kostenersatz bereit. Maßstab für den Kostenersatz sind die anteiligen Zuweisungen nach § 11 Abs.5 Satz I bis 3 FAG. Die Kosten werden mit der Bereitstellung des Personals von den Regierungs­präsidien festgesetzt,(

2. Nach § I werden folgende §§ I a bis I deingefügt:

»9 I a

(l) Ist der Landkreis als Teilnehmer am Fh!rbereini­gungsverfalrren nach § 10 Nr. I FlurbG bet~iligt, so teilt das Landratsamt dies der oberen Flurbercini-

\J ~ gyngshehörde nach Ermittlung der Beteiligten (§§ 12 bis 14 FlurbG) unverzüglich mit. Die Mitteilung ent" bält neben dem Sachverhalt, aus dem sich die Beteili­gung ergibt, auch die beabsichtigten und feststehenden Planungen des Landkreises im Flurbereinigungsge­biet. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Land­kreis zu einem späteren Zeitpunkt während des Ver­falrrens BeteiHgter nach § 10 Nr. I FlurbG wird oder sich der Umfang der Beteiligung wesentlich ändert

(2) Erhebt ein anderer Teilnehmer nach § 10 Nr. I FlurbG auf Grund der Teilnehmercigenschaft des Landkreises Einwendungen gegen die Zuständigkeit der unteren Flurbereinigungsbehörde, ist dies der obe­ren Flurbereinigungsbebörde unverzüglich mitzutei­len.

(3) Die obere Flurhereinigungsbebörde kann in den Flillen der Absätze I und 2 die Zuständigkeit aus­nahmsweise an sich ziehen. wenn auf Grund erhebli­cher eigener Interessen des Landlcreises eine den An­forderungen der §§ 37 und 44 FlurbG entsprechende Durchfühmng des Flurbereinigungsverfahrens gefruu-­det erscheint.

§ I b

Die fachliche Fortbildung der Bediensteten, die Auf­gaben der unteren Flurbereinigungsbebörden wahr­nehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstiitzung der Bediensteten erforderlichen infor­mationen und Unterlagen erfOlgt durch das Land.

§ I c

Fllr die Überl:r'dgung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prlifdienstes auf die un­tere Flurbereinigungsbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantieronds Landwirtscbaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29 d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

§Id

Znr Sicherstellung der landeseinheitlichen Durch­führung von Flurneuordnungsverfahren mit Hilfe zen­tral entwickelter Instrumentarien wird die erforderli­cbe Ausstattung vom Land beschafft und den unteren Flurbereinigungsbehörden zur Verfügung gestellt."

3. ln § 6 Abs. I werden die Worte »Ministerium Lündli· cher Raum« durch die Wane »Ministerium für EmllbrunguDd Ländlichen Raum (Ministerium)« sowie die Worte »Minister für UindHchen Raum, Emllbrung, Landwirtschaft und Forsten ({ durch die Worte })Minister rur Ernllbrung und Landlichen Raum« ersetzt

~Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

Ȥ 8

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Fjnnnzministe~ rium durch Recht.'werordnung die unteren Flurbereini­gungsbehörden zu verpllicbten, zur ErfUlIung der Auf­gaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbei­ten oder gleichartige Inlormationen bereit zu stellen, soweit dies. erforderlich ist, und dazu

I. Daten in elektronischer Fonn zu erfassen, zu verar­beiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf e.inem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte StilIle weiterzugeben,

2. zu bestimmen, dass

a) z\J.r:iscben den unteren Flurhereinigungsbehör­den, der oberen Flurbereinigungsbehörde und der obersten Flurbereinigungsbehörde einheitli­cbe Verfahren zum elektronischen Austausch von Dok-umenten und Daten sowie für die ge­meinsame Nutzung von Datenbeständen einge­richtet und weiterentwickelt werden,

b) einheitliche Datenverarbeitungsverfahren ange­wandt werden und

c) miteinander verbindbare oder einheitliche Tech­niken und Geräte eingesetzt werden. ti

.. ~rtikel 96 /

Anderung des Gesetz", zur Ausführuug des Reichssiedlung.gesetzes

Das Gesetz zur Ausfühmng des Reichssiedlungsgesetzes vom 18.Dezember 1995 (GBL 1996 S.29, 31), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 1999 (GBL S.435), wird wie folgt geänderr:

Page 59: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

NLIO GBL vom 13. Juli 2004 527

§ I erhält folgende Fassung:

Zuständigkeit des Regierungsprlisidiwns Stuttgar! als obere Siedlllilgsbehörde

Das Regierungspräsidium Stuttgart als obere Siedlungs­behörde ist zusländige Behörde fUr die Aufgaben auf dem Gebiet der Bodenreform und der ländHchen Sied­lung nach dem Reichssiedlun~gesetz und ergänzenden oder Bezug nehmenden Vorschrlften.«

Artikel 97

. .\nderung des Ansführungsgesetzes zum Grundstückverkehrsgesetz

Das AusfUhrungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz vom 8. Mai 1989 (GBL 8.143), geändert durch Gesetz vom 14.März 1994 (GBL S.181), wird wie folgt geän­dert:

L § I erhrut folgende Fassung:

Ȥ I

(I) Keiner Genehmigung nach '~:'2 des Grundstück­verkehrsgesetzes bedarf die Veräußerung eines Grundstücks. das selbst, oder zusammen mit anderen Grundstücken des Veräußerers, mit denen es eine zu­sammenhängende Fläche bildet, folgende Größen un· terschreitet:

L 0,5 Hektar, wenn das Grundstück dem Weinbau oder dem Erwerbsgurtenbau dient,

2. ein Hektar bei nIlen anderen Veräußerungen.

(2) Absatz I gilt nicht ftir die Veränßerung eines Grundstücks, auf dem sich die HofsteIle bermdet.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Vermei­dung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur für bestimmte Landesteile die Freigrenzen nach Absatz I durch Reehlsverordnung auf zehn Ar festzu­setzen. Satz I rmdet keine Anwendung auf die Ver­äußeruog von Grundstücken innerbalb der Freigren­zen des Absatzes I

1. an Gemeinden oder Gemeindeverbände, in deren Gebiet das Grundstück liegt,

2. an Träger der öffentlichen Wasserversorgung. wenn das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet nach § 19 Abs. I des Wasserbaushaltsgesetzes oder einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet liegt, in dem vorltlufige Anordnungen nach § 24 Abs.2 des \Vassergesetzes getroffen worden sind.<,

2. In § la Abs. I werden die Worte »Ministerium Länd­licher Raum« durch die \Vorte })~finisterium für Erniihrung und Ländlichen Raum« ersetzt.

3. Nacb § I a wird folgender § 1 b eingeftigt:

Ȥ I b

Soll beim Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft. an dem eine Gemeinde oder ein Landkreis beteiligt ist, versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden. entscheidet die zuständige Behörde mit Zu­stinunung der Rechtsaufsichlsbehörde.<'

Artikel 98

.Ä.nderung des Fischerelgesetzes

Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBL S.466, ber. 1980 S. 136), zu­letzt getlndert durch Arlikel16 des Gesetzes vom 20.No­vember 2001 (GBL 8.605), wird wie folgt geändert:

L In § 7 Abs.2 Satz 3 werden die Worte »Ministerium Ländlicher RaUffi( durch die Worte »)11inisterium für Ernährung und Ländlichen Raum«( ersetzt.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I wird folgender Satz 3 angefügt:

» Der Fischcreischcin ist nur gültig~ wenn der Nach­weis über die Entrichtung der Fischereiabgabe er­bracht iSLK

b) Absatz 2 Satz I erhält folgende Fassung:

»Der Fischereischeint der nach einem vom Mini­sterium erstellten Muster ausgestellt wird. wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die fllr die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt.«

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

»(5) Der Fischereischein wird regelmäßig ",jf Le­benszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr (Jajrresfiscbereischein) ausgestellt, wenn nach ei­ner Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 bei Er­teilung des Fischereischeines auf den Nachweis der Sachkunde verzichtet wird,((

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

»§ 31 Abs. I Satz I und 2, Abs. 3 und 4 gelten ent­sprechend,«

b) Nach Absatz 2 wird fulgender Absatz 3 angefügt:

»(3) Der Jugendflschereischein wird für ein Kalen­deIjahr ausgestellt.«

4. Nach § 33 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

»(4) Werden nach Erteilung des Fischereischeines Grunde bekannt., die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung des Fischereischeines gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, d.ie den Fischereischein erteilt hat, diesen filr ungilltig erldilren und einziehen.«

5. § 34 wird aufgehoben.

6. § 35 winJ wie folgt geändert:

a) Die überschrift erhält folgende Fassuug:

?!l ;'(1

.. e!!

\~ y!~ lbl ":r'~ i"~

Lifu Li.1

.~~

Page 60: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

;:-:

528 GBL vom 13.1uli 2004 Nr.1O

Ȥ 35

Zuständjgkeit /iir dje Eneil"ng der Fiscltereischeine.

(md die Erhebung der Fischereiabgabe«.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten »und des Jugendfischereischeines« die Worte »sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe" eingefügt.

7. § 36 Abs. I und 2 erhält folgende Fassung:

))(1) 'i\fer die Fischerei ausüben wllJ. hat eine Fische­reiabgabe zu entrichten. Die Abgabe ist an das Land abzuführen und vorn lvfinisterium nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fiscberei­wesens und der fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden. Die Abgabe ist für ein volles Kalen­dcljahr, für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende KalendeIjahre zu entriehten. Inhaber von Jugendfi­schereischeinen sind nicht ],ur Entrichtung der Fische* reiabgabe verpflichtet.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechts­verordnung im Einvemehmen mit dem Finanzminisce­rium 1. die Höhe der Fischereiabgabe, deren jährlicher

H1lchstbetrag das Doppelte der Gebühr für die Fristverlängerung nach § 20 Ab •. 1 Satz 4 nicht überschreiten darf,

2. das Verfahren zur Erhebung der FisclJe";'iabgabe und

0-'!'_ das Verfahren über den Nachweis der Entrichtung ~ der Flscltereiabgabe

Zu regeln.«(

K Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 99

Änderung des Gesetzes zur Ausftlhrung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes j

Das Gesetz zur Ausfiihrung des Lebensmittel- und Be­dlllisgegenständegesetzes vom 9. Juli 1991 (GBL S. 473), zuletzt geändert durch ArtikelS des Gesetzes vom 20. No­vember 2001 (GBL S. 605), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs.! Satz I, § 10 Abs.I, § 11 Abs.2 und § 15 Abs.1 Satz I, Abs.2 Nr. I und AbsA werden nach dem 'Vort ))Bedarfsgegenständerechts( die Worte ~)oder des Weinrechtc;,( eingefügt.

2. § 6 wird aufgehoben.

3. In § 12 Abs.2 Satz 4 wird das Wort "Umweltministe­riurn« durch die Worte ~)Ministerium rur Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium)« ersetzt.

4. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

,,(2) Oberste Lebensmittelüberwachungshehörde ist das 1vIinister1um.«

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz I Satz 2 wird gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz) angefügt:

,;(3) Die Bestellung zum Weinkontrolleur nach § 31 Abs.3 des Weingesetzes obliegt den höheren Leben.. .. uruttelüberwachungsbebörden.«

6. §§ 20 und 21 erhalten folgende Fassung:

Ȥ 20

"'fit der Überwaclwng beauftragte Persanen

(I) Mit der tlöerwachung beauftragte Personen im Sinne von § 41 Abs.) und § 42 Abs. I LMBG sind auch die wissenschaftlich ausgebildeten Personen der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter.

(2) Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehör­de kann den in Absatz I genannten Personen fachliche Weisungen erteilen.

(3) Außer den Göerwachungsmaßnahmen können die in Absatz 1 genannten Personen nur die Ufll:lUfscbiebba­ren Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen gelten als Maßnahmen der zuständi­gen LebensmHtclüberwachungsbebörde und können von ihr abgeänder~ aufgehoben oder durcb andere Maßnahmen ersetzt werden.

(4) Die Entschädigung für Proben nach § 42 Abs.3 LMBG ist von der Dienststelle zu leisten, der der ent~ nehmende Bedienstete angehört. Auf die Entschädi­gungspflicht für weitere Maßnabmen der beauftragten Personen findet § 56 PolG entsprechende Anwendung.

§ 21

Mitwirkung von Untersuc!ltmgseinrichtungen

(1) Bei der Durchführung der Überwachung wirken die CbeInischen~ und Veterinäruntersuchungsämter mit (2) Die in Absatlt. I genannten Untersuchungseinrich-

',\\~j

tungen stellen fur das jeweilige Jahr einen gemeinsa-men Probenplan auf und stimmen diesen mit den Le­bensmitte1überwachungsbehörden ab. Sie haben die von den zuständi~en Behörden entnommenen Proben eigenverantwortlich zu untersuchen und unabhängig zu begutachten. Die Sachverständigen der Untersu­chungseinrichtungen nehmen darUber hinaus ange­messen an Betriebskontrollen der Lebensmittelüber­wachungsbabörde teil.«

7. § 26 erhält folgende Fassung:

,,§ 26

AuslandsbesclIeilligungen

(I) Die zustiindige Behörde entscheidet über Anträge auf Erteilung von Be,cheinigungen über Produkte, so­weit im innergememsthaftlichen Handel'iVerkehr nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder bei der Ausfuhr in Drittländer nach den Vorschriften des Le­bensmittel- und Bedlllisgegenständerechts sowie des Weinrechts des Empflingerlandes solche Bescheini­gungen der Überwachungsbehörde etforderlich sied oder ihre Erforderlichkeit glaubhaft gemacht wird.

Page 61: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.1O GBI. vom 13. Juli 2004 529

(2) Die zur Beurteilung des Antrags notwendigen Un­lerlagen, insbesondere die Ergebnisse einer Untersu­chung des Produkts, sind VOm Antragsteller auf Ver­langen der Behörde vorzulegen,«

Artikel 100

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des ,.' F1eischhyglcnegesclzes .;

Das Gesetz zur Ausführung des tEteischhygienegesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBt S.653, 660), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.Dezember 1999 (GBI. S.623), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. I Nr. 1 werden die Worte »Ministerium Ländlicher Raum« durch die Worte )}.Ministeri,um (ÜI

• <) ~, .~ ,\1',"; Ernährung und Ländlichen Raum« ersetzt ,";,;"" , ,

2. § 2 wird aufgehoben. '

Artikel 101

Änderung der Durchrubrungs.verordnung ./ Zum Landesjagdgesetz V

Die Durchführungsverordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum,Landesjagdgesetz vom 5. September 1996 (GBl. S. 601'9: 'geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2002 (GBl. 3.283), wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort »Forstdirektion" durch die Worte })böheren Forstbehördc( ersetzt

Artikel 102

Änderung der Verordnung zur Durchfilhrung des Hopfengesetzes V

Die Verordnung des wllnisterinms Ländlicher Raum zur Durchführung des Hopfengesetzes vom 1. April 1999 (OBI. 3.167) wird wie folgt geändert:

I In der -Überschrift werden die Worte ,>wlinislerium Ländlicher Raum« durch die Worte »Ministerium rur Ernlihrung und Ländlichen Raum« ersetzt.

2. In § 7 Abs. I Nr. 3 werden die Worte »das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Boderdrultur Mark­dorf« durch die Worte »das Laudratsamt des Boden­seekreises« ersetzt

Artikel 103

Änderung der Pflanzenscbutz-Sncblcnnde- / pfÜfungsverordnung V

Die Pflanzenschutz-Sachlcundeprüfungsverordnuog vom 23. Dezember 1988 (GBI. 1989 S. 7) wird wie folgt geän­dert:

I. In der Überschrift werden die Worte »Liindlicher Raum« durch die Worte »für Ernährung und Ländli­chen Raum<i ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte »das Landwlrt­scbaftsamt« durch die Worte »die untere Landwirt­schaftsbehörde« ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort »Forstdircktion« durch die Worte »höhere Forstbehörde« ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhUlt folgende Fassung:

»FUr die Durchführung der Prüfung werden bei der Prüfungsbehörde Prüfungsausschüsse gehilde~ deren Mitglieder im Bereich der Forstwirtschaft von der höheren Forstbehörde berufen werden.«

Artikel 104

Ändel1mg der Tierzuchtdurchf'ührung,verordnung /

Die Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 26. April 1993 (GBI. S.264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Janunr 1999 (GBL 8.134), wird wie folgt geän­dert:

§ I erhUlt folgende Fassung:

Ȥ I

Zuständigkeiten

(l) Zustiindige Behörde im Sinne von § 4 Abs.2 und 3, § 7 Abs.1, 2,3 abis 6, § 9 Abs. 5 bis?, § 14 Abs.4 und 5, § 17 Abs.2 Nr.1 und Abs.3, §§ 18 und 19a des 'I1er­zuchtgesetzes ist das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum.

(2) Die den Regierungspr'Jsidien im Bereich Tierzucl)t obliegenden fachlichen Aufgaben werden vom Regl'c­rungspräsidium Tübingen wahrgenommen. Dazu gellö1en im Einzelnen I. die Durthführung der Überwachung von Zuchtorgani­

sationen und von Besamungsorganisationen, 2. die Koordination bei der Überwachung dcr Leistungs­

prufung, 3. Fortbildung, Übenvachung und Weiterentwicklung auf

nationaler und internationaler Ebene im Bereich der Leistungsprüfungen,

4. Durchführung und Überwachung von Förderrnaßnah-men in der Tierzucht.

(3) Zustiindige Behörden sind im Übrigen, auch im Sinne dieser Verordnung, die Landrntsämter Biberach, Lud­wigsburg, Schwäbisch Hall und Schwarzwald-Banr­Kreis. Hierbei sind zustiindig:

I. rur Pferde, Scbweine, Schafe und Ziegen das Land­ratsamt Ludwigsburg für das ganze Land;

2. für Rinder

a) das Landrntsämt Ludwigsburg für das ganze Land für

aa) die Ertei1ung der BesaIDungserlallbnis j

bb) die Aufgaben im Rahmen der Fleischrinder­zucht,.

, ,

Page 62: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

530 OBI. vom 13. Juli 2004 NLIQ ------------------------_ ..... ~

ce) die Aufgaben im Rahmen der l1inderiibergrei­fenden DurchJlibrung der Zuchtwertschätzung mit Bayern und Österreich für die Zuchtwert­schätzung beim Rind,

dd) die Mitwirlomg bei der Überpriifung der Er­gebnisse für die Zuchtwert:reststellung;

b) das Landratsnmt Biberach für den Regierungsbe-7irk Tübingen und für das gnnze Land für die Zuchtleitung für die Rasse Braunvieh alter Zucht­richtung,

c) das Landratsamt etes Schwarzwald-Baar-Kreises für den Regierungsbezirk Freihurg und für das ganze Land für die Zuchtleitung für die Rassen Vorder- und Hinterwälder,

d) das Landratsamt Schwäbisch Hall für die Regie­rungsbezirke Stuttgart und Karlsruhe und für das ganze Land für die Zuchtleitung für die Rasse Lirnpurger."

Arakel105

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nacb dem Bundeswaldgesetz

Die Verordnung des Ministeriums für ländlicben Raum, LandwJrtsebaft und Forsten über Zust1indigk:eiten nach dem Bundeswaldgesetz vom 5. Oktober 1987 (OBI. S.4+I), wird wiefolgt ge1indert:

t:In der Überschrift werden die Worte »Ministeriums für l1indlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten« durch die Worte »Ministeriums für Ernährung und Ländlichen RaUffi( ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt ge1indert:

a) In Absatz I wird das Wort "Forstdirektion« durch die Worte »höhere Forstbehörde« ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "das staatliche Forst­amt(! durcb die Worte »die untere Forstbehörde« ersetzt.

Artikel 106

Änderung der Ersteu Körpersehaftswaldverordnung

Die Erste Körperschaftswaldverordnung vom LDezem­ber 1977 (OBI. 1978 S.45) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte »Ministerium filr Ernährung, Landwirtscbaft und Umwelt« durch die Worte »Ministeriums für Ernährung und L1indlichen Raum« ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. In § 2 Abs.2 Satz 1 wird das Wort »Forstdirektion« durch die Worte )höhercn Forstbebörde« ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 werden die Worte »dem Forstamt" durch die Worte })(ier unteren Forstbehörde« ersetzt.

5. In § 7 Satz 1 werden die Worte "das Forstamt« durch die Worte »die untere Forstbehörde« ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt ge1indert:

a) fu Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Das Forst­amt<, durch die Worte )Die untere Forstbehfude« ersetzt

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort •• Forstamt« durch die Worte »unterer Forstbehörde« ersetzt.

7. § 10 erhält folgende Fassung:

Ȥ 10

lhllzugsnachweislmgen

Die untere Forstbehörde stellt den Vollzug des jähr­lichen Betriebsplans in Betriehsnachweisungen fest und teilt das Ergebnis der Körperschaft mit. Diese stellt der unteren Forstbehörde ihre Unterlagen über die forstbetrieblichen Einnahmen und Ausgaben zur Verfügung. Die Betriebsnachweisungen sind mit der Jahresrechnung der Körperschaft abzustimmen.«

Artilcel107

Änderung der Privatwaldverordnung

Die Privatwaldverordllung vom 7.Juru 1999 (OBI. S.322), ge1indert durch Verordnung vom 1 L Oktober 2002 (OBI. S. 480), wird wie folgt geändert:

L In § 1 Abs.3 wird das Wort •• Forstlirntef« durch die Worte »unteren Forstbehörden<~ ersetzt,

2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 und AbsA wird jeweils das Wort »Forstamt({ durch die Worte }>Unterer Forstbehördc« ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 werden die Worte »Das Forstamt« durcb die Worte »Ditfimtere Forstbehördc({ ersetzt.

Arlikell08

Änderung der Verordnung zur Durcbführung des Gesetzes üher forstlicltes Sant- und Pflanzgut

Die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durdutihrung des Oesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 12.August 1986 (OBI. S.307), ge1indert durch Artikel 88 der Verordnung vom 13. Februnr 1989 (GBI. S.lOl), wird wiefolgt ge1indert:

1. In der Überschrift werden die Worte .>Ministeriums Ländlicher Raum(( durch dle Worte »Ministeriums für Ernährnng und L~licben Raum« ersetzt.

2. In § 1 wird da, Wort »Forstdirekaoll« durch die Worte }}höhere Forstbehördc« ersetzt.

3. In § 2 Ab •. 1 Nt. 2 wird das Wort »Forstdirektionen« durch das \Vort }}Regienmgspräsidien«( ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 wird das Wort »Forstdirektion« durch die Worte »höheren Forstbebörde« ersetzt.

Page 63: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr,1O GBL vom 13, Juli 2004 531

Attikell09

Änderung der Nnlnrschutz-Zustlindigkell<- / verordnung

Die Naturschutz-ZuständigkeiL,verordnung vom 30, Mai 2003 (GBL S, 291) wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr,3 werden die Worte »Ämter für Landwirt­schaft, Landschafts- und Bodenkultur« durch die Worte »unteren Landwirtschaftsbehörden« ersetzt, ,

'"' Artikel 110 /

Änderung der Verordnung über die Beiräte bei den Naturschutzbebiirden

Die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Beiräte hei den Naturschutzbehörden vom 15, Novem­ber 1993 (GBI. S, 701), zuletztgeändertdurch Verordnung vom 17, Juli 2001 (GBL S, 500), wird wiefolgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte ;>:Ministeriums Ländlicher Raum,< durch rue Worte }>Ministeriums für

Ernährung und Ländlichen Raum« \,rsetzL

2, § 3 Abs, 5 Nr,2 wird gestrichen, Die bisherige Num­mer 3 wird Nummer 2,

Ardkelill

Änderung der Ausgleichsabgabeverordnung

Die Ausgleichsabgabeverordnung vom L Dezember 1977 (GBL S, 704), zuletzt gelindert durch Arlikel22 des Gesetzes vom 20, November 2001 (GBL S,605), wird wie folgt geändert:

L In der Überschrift wird das Wort "Umweltministeri­ums« durcb die Worte ;}Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum« ersetzt,

2, § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(I) Die Ausgleichsabgabe ist von der fUr die Ge­stattung des Eingriffs zuständigen Behörde, in den Fällen des § 12 Abs, 1 Satz I und 2 NatSchG im Benehmen mit der zuständigen Naturschutz­behörde festzusetzen.~<

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

»(5) In den Fillen des § 12 Abs, 1 Satz I und 2 NatSchG trifft die festsetzende Behörde die Ent­scheidung nach § 11 Abs,5 Satz 4 NatSchG in VerbIndung mit § 20 des Landesgebührengesetzcs im Benehmen mit der zuständigen Naturschutz­behörde,«

Ardkel1l2

Änderung der Verordnung zur Durchführung / des Flurbereinigungsgesetzes V

Die Verordnung des Ministeriums fUr Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung des Aur-

bereinigungsgesetzes vom 12, Februar 1954 (GBL S. 56), geändert durch Verordnung vom 3, Dezember 1974 (GBL S,524), wird wie folgt geändert:

L In der Überschrift werden die Worte »Ministerium fUr Ernährung, Landwirtschaft und Forsten« durch die Worte »Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum« ersetzt.

2, § 1 Nr,5 bis 7 wird gestrichen, Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 5,

3, § 3 erhält folgende Fassung:

Ȥ 3

Forslaufsichtsbehörde im Falle des § 85 Nr. 2 AurbO ist die böhere Forstbehörde, in den übrigen Fillen die untere FOrStbehörde.«

Artikel 113

Änderung der Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkebrsgesetz

Die Verordnung der Landesregierung über die Bestim­mung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz vom 13,Februar 1995 (GBI. S. 277) wird wie folgt geän­dert:

In § 1 wird die Angabe »50 Ar« durch die Angabe »zwei Hektar« ersetzt.

Artikel1l4

Änderung der Landesfischereiverordnung .... ct

Die Landesfischereiveronlnung vom 3,April1998 (GBL S,252), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20, Noveniber 2001 (GBL S.605), wird wie folgt geän­dert:

l.In der Überschrift werden die Worte "Ministeriums Ländlicher Raum« durch die Worte "Ministeriums für Ernährung und Ländlichen RaUffi({ ersetzt

2, § 12 erhält folgende Fassung:

,,§ 12

Fischereiabgabe

(1) Die Aschereiabgabe beträgt fUr jedes Kalendc!jalrr sechs Euro. Sie kann VOm Fischereischeininhaber wahlweise für ein Kalenderjahr, für fünf nder für zebn aufeInanderfolgende Kalenderjahre gezahlt werden, Als Nachweis für die Entrichtung der FischereiubgalJe gilt der Einzahlungsvermerk der GemeIndekasse im Fischereischein,

(2) Bei der Erteilung eines JahresfischereischeInes wird die Fiscbereiubgabe mit der Gehühr für die Ertei­lung des Iahresfischereiscbeines erhoben.«

3, In § 15 Abs, I Satz 3 werden die Worte »Ministerium Ländlicher Raum« durcb die Worte »Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum« ersetzt.

/

Page 64: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

532 OBI. r 13. Juli 2004 Nr.IO

Artikel1l5

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz

Die Verordnung der Landesregierung und des Ministeri­ums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz vom 9.Mai 1994 (OBI. S.250) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte »Ministeriums Ländlicher Raum« durch die Worte »Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum« ersetzt.

2. In § I Abs.1 Buchst. b werden die Worte »; mit der Überwachung beauftragte Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes sind auch die Polizeibeamten und die von den Landespoli­zeidirektionen ennächtigten Angestellten«( gestrichen.

Artikel 116

Änderung der Handelsklassen-Zuständigkeits-/ verordnung J

Die Handelsklassen-Zllständigk:eitsverordnung vom 23. Oktober 2003 (OBI. S. 708) wird wie folgt geändert:

" § lAbs. 4 und 5 wird aufgehoben. Der bisherige Ab-satz 6 wird Absatz 4. .

Artikel1l7

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

Die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführnng des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.Mai 1987 (OBI. S.235), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Januar 1991 (OBI. S.15), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte »Ministeriums Ländlicber Raum« durch die Worte »)Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum« ersetzt.

2. § 4 a wird aufgehoben.

ZEHNTER TEIL

Anpassungen im Bereich des Sozialministeriums

Artikel1l8 " " i

Anderung des Gesundheitsdienstgesetzes./

Das Gesundheitsdienstgesetz vom 12.Dezember 1994 (OBI. S.663), geändert durch ArtiJ<el I der Verordnung vom 17.Juni 1997 (OBI. S.278), wird wie folgt ge­ändert:

I. § 2 Abs. I wird wie folgt geändert:

a) Satz I Nr.4 erhält folgende Fassung:

>A. das Regierungspräsidium Stuttgart (Landes ge­sundheitsamt).«

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

))Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart Auf­gaben nach Satz 1 Nr.4 wahrnimmt, ist es für das gesamte Landesgebiet zuständig.«

2. In § 9 Abs.1 Nr.1 wird das Wort »Bundes-Seuchenge_ setz« durch das Wort »lnfektionsscbutzgesetz« ersetzt.

Artikel1l9

Gesetz über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg

(Versorgungsverwaltungsgesetz - VersVG)

§ I

Oberste Landesbehörde und Landesversorgungsa111t

(1) Das Sozia1ministerium ist oberste LandesbelIörde im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Errichtung der Verwa1tungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BOBI. I S. 169), in der jeweiligen Fas­sung.

(2) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist Landesversor­gungsamt im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Errich­tung der Verwaltungsbebörden der Kriegsopferversor­gung. Es führt die Fachaufsicht über die Behörden und Einrichtungen nach §§ 2 und 3.

'§2

Versorgungsämter

(1) Die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden sind Versorgungsämter im Sinne Von § 1 des Gesetzes

I'" über die Errichturtll'der Verwaltungsbehörden der Kriegs-opferversorgung.

(2) Folgende Landratsämter als untere Verwaltungs­behörden sind zugleich Versorgungsämter in den ge­nannten Stadtkreisen:

I. das LandratsamtBöblingen für den Stadtlcreis Stuttgart,

2. das Landratsarnt Heilbronn für den Stadtkreis Heil­bronn,

3. das Landratsaml Raslalt für den Stadtkreis Baden­Baden,

4. das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises für die Stadtlcreise Heidelberg und Mannheim,

5. das Landratsamt Karlsruhe für den' Stadtlcreis Karls-ruhe,

6. das Landratsamt des Enzkreises für deu Stadt1creis Pforzheim,

7. das Landratsarnt Breisgau-Hochschwarzwald für den Stadtkreis Freiburg,

8. das Landratsamt des Alb-Don au-Kreises für den Stadtkreis Ulrn.

Page 65: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

NT. !O GBL vom 13. Juli 2004 533

§3

Orthopädische \fersorgttngsstellen

Orthopiidische Versorgungsstellen im Sinne von § 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwalrungsbehörden der Kriegsopferversorgung sind:

. 1. das Landmtsamt Bbblingen rur die Stadtkreise Stutt­gart und Heilbronn sowie die Landkreise Böblingen, EssEngen, Freudenstadt, HeilQronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Maln-Tauber-KIMs, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Schwäbisch Hall, TUbingen und Zullern­albkreis,

2. das Landratsamt Karlsruhe rur die Stadtkreise Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg, Pforzheim und Baden-Baden sowie die Landkreise Calw, Enzkreis, Karlsruhe, Neckar-Odenwald-Kreis, RaSIat! und Rhein-Neckar-Kreis,

3. das Landratsamt Breisgau-Hochschwaawald für den Stadtkreis Freiburg und die Landkreise Breisgau­Hochschw!lIZwald, Emmendingen, Konstanz, Lör­rach, Ortenaukreis, RottweiI, Schwarzwald-Baar­Kreis, Tuttlingen und Waldshut; darüber hinaus rubrt es das zentrale Handlager der Orthopädischen Versor-gungsstellen, und "~f'-'

4. das Landratsarot des Alb-Donau-Kreises für den Stadtkreis lJIrn und die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberdch, Bodenseekreis, Göppingen, Heidenheim, Ostalbkreis, Ravensburg und Sigrnaringen.

§4

Versorgrmgskural1stallen

Versorgungskuranstalten im Sinne des Gesetzes über die Errichtung derVerwa1rungsbehörden der Kriegsopferver­sorgung in Baden-Württemberg stehen unter der Dienst­und Fachaufsicht des Regierungsprlisidiums Stuttgan.

§5

Übergangsregelllng

Soweit durch Bundesrecht jeweils einzelnen Versor­gungsämtem Aufgaben zugewiesen werden, übernimmt:

1. das Landrotsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Auf, gaben des bisherigen Versorgungsamts Freiburg,

2. das Lundratsrunr Konstanz dIe Aufgaben des bisheri­gen Versorgungsarnl< Freiburg, Außenstelle Radolf­zeH,

3. das Landratsarnt des Rhein-Neckar-Kreises die Aufga­ben des bisherigen Versorgungs arms Heidelberg,

4. das Landrotsarnt Böbllngen die Aufgaben des bisheri­gen Versorgungsamts Stuttgart,

5. das Landratsamt des Alb-Donuu-Kreises die Aufgaben des bisherigen Versorgungsamts Ulm,

Im Übrigen wird, soweit bestimmten Versorgungsämtem durch Bundesrecht Aufgaben direkt zugewiesen sind, diese Aufgabe his zu einer anderweitigen Rege[ung dcs Bundes von demjenigen Landratsarot erledigt, in das das gleichnamige Versorgungsamt eingegliedert ist (Rechts, nllChfolge).

Artike[ 120

Änderung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der /

Vereinbarung von Famllie und Beruf im öffentlichen t/ Dienst des Landes Baden-Württemberg

Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen rur Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 (GB[. S. 890), zuletzt geänden durch Artikel 10 a des Gesetzes vom 6. Dezember 1999 (GBL S, 517), wird wie folgt geänden:

1. In § 2 Abs.2 wird das Wort "fIndet« dureh das Wort ))fInden« und die Angabe »§ 19« durch die Angabe »§§ 19 und 19 aa ersetzt.

2, § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die· Überschrift erhiilt folgende Fassung:

Ȥ 19

Frauenförderplan«..

b) Absatz 2 erhiilt folgende Fassung:

»(2) Der Kommunalverband rur Jugend und Sozia­les soll einen FrauenförderpJan erstellen,«

3, Nach § 19 wird folgender § 19a eingerugt:

Ȥ 19 a

A~ifgabell der Gemeinden und der Landkreise

(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist auch eine kommunale Aufgabe. Die Gemeinden \lnd die Landkreise stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Aufgaben der Frauenförderung wahrgenommen werden und Chancengleichheit als durchgängiges Leit­prinzip in allen kommunalen Aufgabenbereichen berücksichtigt sowie inhaltlich und fachlich begleitet wird.

(2) Die Stadt- und Landkreise benennen eine Person oder cine Organisationseinheit, die Aufgaben der fach~ lichen und inhaltlichen Begleitung walunlmmt. [hr stehen zur Wahrnehmung der bebördeninteruen Frau­enfOrderung insbesondere folgende Rechte zu: L In Angelegenheiten der behördenintcmen Frauen­

förderung hat sie ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Behö~den[eitung;

2. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringer Re­präsentanz von Frauen kann sie an Vorstellungs­und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Vor­aussetzungen für die Besetznng der Personalstelle

Page 66: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

534 GBl, vom 13. Juli 2004 Nr.l0 ---~----------------~""----""-

oder des zu vergebenden Amtes erfüllen und soweit an der Personalentscheidung nicht mindestens eine weibliche Person beteiligt ist;

3. Bei der Planung und Gestaltung von Fort- und Wei­terbildungsmaßnahmen ist ihr Gelegenheit zur Be­teiligung zu geben;

4. Sie besitzt ein Initiativrecht fur Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen.«

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 121 ,

Ändernng des Bestattungsgesetzes j Das Bestattungsgesetz vom 21.Juli 1970 (GBI. S.395; ber. S. 45B), zuletzt geändert dureh Artikel 2 des Geset­zes vom 7.Februar 1994 (GBI. S. B6), wird wie folgt geändert:

§ 3 erhält folgende Fassung:

,,§ 3

Abstand

Bei der Anlegung oder Erweiterung von !;nedhöfen muss ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Gewerbe- und Industriegebieten, Gebäuden, und fiber­haubaren Grundstficksfläcben eingehalten werden.«

Artikel 122

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Bnches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)

§ I

Träger der Sozialhilfe

(I) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialge.setzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBL I S.3022, 3025) sind die Stadtkreise und die Landlaeise.

(2) Überörtlicher Trliger der Sozialhilfe ist der Kommu­nalverband fur Jugend und Soziales.

(3) Die TrUger der Sozialhilfe führen die Anfgaben der Sozialbilfe als weisungsfreie Pflichtaufg.be durch.

§2

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zustän­dig filr die in § 8 SGB XII genannten Hilfen.

§3

Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden

(1) Die Landkreise können die Durchfilhrung der ihnen als örtlichen Trugern der Sozialhilfe obliegenden Aufga­ben kreisangeh6rigen Gemeinden oder vereinbarten Ver-

waltungsgemein.,chaften durch Satzung ganz oder teil­weise als Weisungsanfgaben im Sinne von § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung übertragen, sofern die Gemeinde oder die erfüUende Gemeinde mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses einwilligt und die Gewähr filr die ordnungsgemäße Erfilllung der Aufgabe bietet. Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang der Landkreis als Faclmufsichts_ behörde '\Veisungen erteilen kann,

(2) Die Landkreise können kreisangebörige Gemeinden beauftragen, ihnen als Trägem der Sozialhilfe obliegende Aufgaben im Einzelfall durchzufilbren.

§4

Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

Wtrd ein Antrag auf Sozialhilfe bei der kreisangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher der Hilfe Suchende sich tatsächlich aufhält, so hat die Gemeinde den Antrag entgegenznnehmen und ihn, soweit sie nicbt selbst nach § 3 Absatz I die Aufgaben der Sozialhilfe durchführt, unvenüg!ich dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Verwalrungsgemeinschaft, die nach § 3 Absatz 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durehführt, zuzuleiten.

§5

Vorläufige Hiljeleisfllng

Die Irreisangehörigen Gemeinden haben, soweit sie nicht selbst nach § 3 Abs. I die Aufgaben der Sozia1bilfe durcbführen t unverzüglich notwendjge Maßnahmen zu treffen, wenn und solange der örtUcbe Träger der Sozial­hilfe nicht selb'! tätig werden kann und .wenn die Gewährung der~'1l:ilfe keinen Aufschub duldet. Die kreisangehllrige Gemeinde hat den örtlichen Träger der S07ialhilfe über seine J\1nßnahmen zu unterrichten. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die anfgewendeten Kosten, mit Ausnahme der persönlichen und sUchlichen Verwalrungskosten1 zu erstatten.

§6

Kosten der Sozialhilfe

Die Träger der Sozialbilfe tragen die Kosten filr die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusam­menhängenden Einnahmen zu. Soweit mit dem Landkreis keine andere Regelung vereinbart wird, trägt der Land­kreis die Verw altungsk.2sten fUr die Durehführung der So­zialhilfe durch die in !l3 Abs. 1 genannten Gemeinden in Hllhe von zwei Dritteln der Persoualkosten, die heim jeweiligen LandlITeis für die Durehfilhrung der den Gemeinden übertragenen Sozialhilfeaufgaben entstehen wUrden. Die Höhe der Personalkosten wird von den Land­kreisen festgesetzt. Näheres regelt die Satzung nach § 3 Abs. I.

Page 67: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr, !O GBL vom 13, Juli 2004 535

§7

Verteilung der Ausgleichslelstungen des Bundes für die Grwrdsicherung im Alter rmd bei Erwerbsmiruierung

(I) Die dem Land für die Grunasicherung imAlter und bei Erwerbsminderung zufließenden Bundesmittel nach § 34 Abs,2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung Vom 23. Ja­nUDI 2002 (BGBL I S.475), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBI. I S.2954, 2985), werden an die örtlichen Träger der Sozialliilie weitergeleitet. Im Jahre 2005 werden die Bundesmittel vorläufig an die ört­lichen Träger der SoziaWlfe entsprechend ihrem jeweili­gen Anteil an den Aufwendungen rur das Wohngeld nach dem Fünften Teil des Wohngeldgeselzes in der bis zum 3 L Dezember 2004 geltenden Fassung weitergegeben.

(2) FUr die endg!lltige Verteilung der Bundesmittel auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind die Auf­wendungen (Ausgaben abzüglich Einnahmen) des je­weiligen Trägers entsprechend den Ergebnissen der Sta­tistik nach § 8 des Gesetzes !iber eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Aller und bei Erwerbsminderung vom 26.Juni 2001 (BGBL I S, 1310, 1335) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und der Bun­desstatistik nach den §§ 121 Nr,2 und 122 Abs.4 in Ver­bindung mit § 8 Nr,2 SGB XII maßgebend, Dabei sind rur das Jahr 2005 die Aufwendungen des Jahres 2004 zu­grurde zu legen, Ab dem Jahre 2006 erfolgt die Vertei­lung unmittelbar und abschließend jeweils anband der Aufwendungen für das zweirvornngegangene Jahr,

(3) Für die Verteilung in den Jahren 2003 und 2004 gilt § 3 Abs.2 bis 4 des Gesetzes zur Ausführung des Grundsicherungsgesetzes vom I L Dezember 2002 (GBL S.470) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas­sung weiter.

§8

Z-usalllmenarbelt der Träger der Sozialhilfe und der freiel! Wohlfahrtspßege

(I) Die ZusDIllIDenDIbeit der Träger der Soziolhilfe mit den KirclreIl, sonstigen Religionsgesellschaften des öf­fentlichen Rechts und Verbänden der freien Wohlfahrts­pflege soll durch Arbeitsgemeinschaften gefördert wer­den, Arbeitsgemeinschaften können rur das ganze Land (LandesDIbeitsgemeinschaft) und rur die örtliche Ebene der Stadtkreise und der Landkreise gebildet werden.

(2) In den Arbeitsgemeil15Chaften sollen wichtige Fragen der Sozialhilfe, die bei der Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege auftre­ten, beraten werden.

§9

Beteiligung sozial erfahrener Dritter

Eine beratende Betemgung sozial erfahrener Dritter vor Erlass eines Widersprucbshescheides gegen die Ableh-

nung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgtnbweicheod von § 116Abs, 2 SGB XII nicht.

§10

Ausschluss der Kostenerstattttng

Für olle Leisrungsfrule, die Gm L Januar 2005 in die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger wechseln und rur die der überörtliche Trliger der Sozial­hilfe bis zum Inlcrafttreten dieses Gesetzes sachlich zu­ständig war, wird die Kostenerstatrung naeh § 106 Abs, I Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB XII ab dem L J anuor 2005 für die Dauer dieser Hilfegewährung aw;geschlossen.

Artikel 123

Änderung des Gesetzes znr Ausftibrung / des Betreuungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausflihrullg des Betreuungsgesetzes vom 19.November 1991 (GBL S. 681), geändert durch Gesetz Vom 13. Dezember 2001 (GBL S.682), wird wie folg[ geändert:

§ I Ahs.2 erhält folgende Fassung:

»(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Kommunal­verband für Jugend und Soziales.<{

ArtIkel 124

Änderung des Kinder- und Jugendbilfegesetzes

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Wörtlein­berg in der Fassung vom 19.April 1996 (GBI. S,457), zuletzt geändert durch ArtIkel 6 der Verordnung vom 17. Juni .1~97 (GBI. S. 278), wird wie folgt geändert:

L § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz I erhält folgende Fassung:

»(I) Überörtlicher Träger der öffentlichen Ju­gendhilfe ist der Kommunalverband rur Jugend und Soziales. ({

b) In Absatz 2 werden die Worte »Die Landeswohl­fahrtsverbiinde regeln« durch die Worte »Der Kommunalverband rur Jugend und SozioIes re­gelt« ersetzt

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz I erhält folgende Fassung:

»(1) Der Londesjugendbilfeaussebuss ist ein be­schließender Faehaussehuss im Sinne des Jugend­und Sozialvernandsgesetzes.«

b) In Absatz 2 wird das Wort »Landeswohlfahrts­verbändegesetz({ durch die v,.'orte )Jugend- und SozialverbandsgesetzH ersetzt.

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aal Satz I wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer I erhlilt folgende Fassung:

,,1. als stirmnbere<:htigte Mitglieder

Page 68: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

536 GBL vom 13, Juli 2004 Nr,IO

a) Vertreter der Kommunen,

b) Vertreter der freien Jugendarbeil, die auf Vorschlag des Landesjugend­rings vorn Kultusministerium be­slelll werden,

c) VertreterderübrigenArbeilsfelderder JugendhlIfe, die auf Vorschlag der Liga der freien Wohlfahrtspflege VOm

Sozialministel'ium bestellt werden.

d) der Leiter des Kommunalverbands für Jugend und Soziales als Vorsit­zender)«,

bbb) In Nummer 2 wird das Wort ,>Yerbands­ausschuß«( durch das Wort j}Kommunal­verband für Jugend und Soziales« er­setzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe »§ 10 Abs, 1 LWVG« durch die Angabe »§ 5 des Jugend­und Sozialverbandsgeset1.es« ersetzt.

ce) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

»Der Kommunalverband für Jugend und So­ziales legt unter Beachtung von § 71 AbsA SGB VIII durch Satzung die Zahl der Mitglie­der nach Satz I Nr, I BuchsL abis c fest. Er kann auch durch Satzung regeln. dass der Vor­sitzende des Landesjugendhilfeausschusses und dessen Stellvertreter aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt wird.«

d) In Absatz 6 wird das Wort» Verbandsausschus­ses{{ durch die Worte »)Kommunalverbands für Jugend und Soziales( ersetzL

3, § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

u) In Buchstabe b werden die Worte "der Landes­jugendämten( durcb die Worte i}des L1Ildes­jugendamtes(( ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort »zwe\« durch das Wort )~vien{ ersetzt.

4, In § 10 Abs.2 werden die Worte »der überörtlicben Träger« durch die Worte )des übetörtlichen Trägers(( ersetzt.

5. § 11 Abs, I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

»wobei in Billen von landesweiter Bedeutung das Einvernehmen mit der obersten Landesjugend­behörde herzustellen ist.(~

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

»3. VOn der obersten Landesjugendbehörrle in den !ibrigen Fällen,«

6, § 18 erhält folgende Fassung:

Ȥ 18

Zuständige Behörde

Zuständige Bebörde ist nacb § 39 Abs, 5 Satz I SGB VIII dus Jugendamt.«

7, § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I werden die Worte .Gesetzes über die Verbreitung jugendgefilirdender SChriften und des Gesetzes zum Scbutz der Jugend in der Öf­fenllichlreit« durch die Worte »Jugendschutz ge­setzes« ersetzt

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aal In Satz 1 werden die Worte »Schriften im Sinne des § 1 Abs,3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefUhrdender Schriften« und das Wort .Schriften« jeweils durch das Wort »Trägermedieo« ersetzt

bb) In Satz 3 wird das Wort »Schriften« durch das Wort »Trägennedieo<, ersetzt

cl In Absatz 3 werden die Worte »Schriften ein­schließlich der durch § lAbs, 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgeflihrdender Schriften gleichgestellten Darstellungen« durch das Wort )}Triigermedien{( ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt

»(4) Zuständiger Träger der Jugendhilfe nach § 19 Abs.3 NrA des Jugendmedienschutz-Slaats­vertrages ist die für den Jugendschutz zuständige oberste Lnndesjugendbehörde,«

8, In § 28 Abs, 1 wird das Wort »oberen« durch das \Vort »zuständigen« ersetzt.

9, § 29 erhält folgende Fassung:

Ȥ 29

Zuständigkeit für Jyfaßnahmen der Frilhfiirderung

Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Achten Bu­ches Sozialgesetzbuch gehen bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, Leistungen des Trägers der SozialhiI't"i! nach dem Zwölften Buch Sozial­gesetzbuch den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor.«

{9 § 30 erhillt folgende Fassung:

»§ 30 Übergangsregelttng

Der Landesjugendhilfeausschuss kann nach Verlcün­dung dieses Gesetzes und der Satzung für das Lan-desjugendamt gebildet werden.« '

11. § 31 wird aufgehoben,

Artikel 125

Änderung des Kriegsopfergesetzes

Das Kriegsopfergesetz';om 14, Mai 1963 (GBl.S. 71, ber, S.82), zuletzt geändert durch Artike141 der Verordnung vom 23, Juli 1993 (GBL S, 533), wird wie folgt geändert:

L Die Überschrift erhält folgende Fassung:

»Gesetz zur Durchfübrung der Kriegsopferftirsorge und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Kriegs­apfergesetz - KOpfG)«.

Page 69: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.1O GBL vom 13. Juli 2004 537

2. Die Überschrift des l. Abschnittes}> Kriegsopferfür­sorge« erhält folgende Fassung:

» I. Abschnitt Durchführung der Kriegsopferfür­sorgeK

3. § lAbs. 2 erhält folgende Fassung:

»(2) ÜberörtlicherTriiger der Kriegsopferfürsorge ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.((

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Jn Absatz I Sutz I werden.:!!-ie Worte »den über­örtlichen Trägem" durch die Worte .)dem überört­lichen Trägen< ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(Z) Dem überärtlichen Träger obliegen

I. die Sonderfürsorge nach § 27 e des Bundesver­sorgungsgesetzes und die Hilfen für versor­gungsberechtigte Hinterbliebene von Sonder­fürsorgeberechtigten.

2. die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Be­rechtigte im Ausland (§ 53 Abs.4 der Verord­nung zur Kriegsopferfürsorgr vom 16. Januar 1979 [BGBL I S.80l in der jeweils geltenden Fassung).

Der Uberörtliche Träger fübrtctie Kriegsopfer­fürsorge als Weisungsaufgabe dllreh; Weisungen können auch im Einzelfall erteilt werden.«

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Jn der Überschrift wird das Wort »die« durch das Wort »den« ersetzt.

b) Jn Absatz I Satz I werden die Worte »Die überörtliehen Träger können« durcb die Worte »Der liberörtliche Träger kann( ersetzt.

e) Jn Absatz 2 werdeo die Worte)} Die liberörtlichen Träger können« durch die \Vorte »)Der überört­liebe Träger kann.;:( und die Worte »den überort· lichen Trägem« durch die Worte })dem überört­lichen Trüger« ersetzt.

d) In Absatz 3 werden das Wort })entscheiden-({ durcb das Wort »entqcheidct«( sowie die Worte >Hlie überörtlichen Träger« durch die Worte })der überörtlicbe- Träger« ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte »den liberörtlichen Trägern« durch die Worte »dem überörtlichen Trägec(, und die Worte },afi die Oberortlichen« durch die Worte »an den übeIÖrtlichen« ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte »der iiberört­lichen Träger« durch die Worte »des überört­lichen Trägers" ersetzt.

e) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I Satz 2 werden die Worte »Die Uberörtlichen Träger hahen« durch die Worte ),Der überörtliche Träger hat<, und die Worte

»)Kriegsopfer~ und Schwerbeschädigtenfürsorge,< durch das Wort .. Kriegsopferfürsorgeu ersetzt.

b) Jn Absatz 3 werden die Worte "den Uberörtlicben Trägem« durch die Worte »dem überörtlichen Träger« und die Worte »Kriegsopfer- und Scbwerbeschfidigtenfilrsorge« durch das Wort )Kriegsopferfürsorge« ersetzt.

8. §§ 8 und 10 werden aufgehoben.

9. Die Überschrift des 2. Abschnitts erhält folgende Fassung:

»2. Abschnitt

Durchführung des Neunten Bucbes Sozialgesetzbuch«.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Jn der Überschrift wird das Wort »3chwerbescbä­digtengesetz{( durch die Worte ,)Neunten Buch Sozialgesetzbuch(( ersetzt,

b) J11 Absatz 1 Halbsatz I werden die Worte » Die überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen{< durch die Worte nDer überärtliche Träger der Kriegsopferfürsorge führt«, die Worte »der Hauprfürsorgestelle« durch die Worte "dem Jute­grationsamt.:; und das Wort »)Schwerbescbädig­tengesetz« durch die Worte »Neunten Buch Sozi­algesetzbuch (SGB IX)« ersetzt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten ent­sprechend. «(

I L Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:

Verwaltung der Ausgleichsabgabe bei dem Integrationsamt

(1) Die Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX ist ge­sondert zu verwalten und bis zur bestirrunungs~

gemäßen Verwendung sicher und Ertrag bringend anzulegen. (2) Soweit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Wahrung der Kassenliquiditiit vorübergehend für sonstige Zwecke des Trägers des Integrationsamts in An­spruch genommen werden, sind diese mit vier vom Hundert (§ 246 des Bürgerlichen Gesetzbuches) für das Jahr zu verzinsen. Dieser Zinssatz kann aus~ nahmsweise so lange und insoweit entsprechend ab­gesenkt werden, als der übliche Zinssatz der Kredit­institute für vergleichbare Geldanlagen unter vier vom Hundert beträgt.

(3) Die Zinsertr1lge unterliegen ebenfalls der Zweck­bindung der Ausgleichsabgabe.«

12. Die iJ'oerschrift· des 4. Abschnitts erhält folgende Fassung:

»4. Abschnitt

Beirat für Kriegsopferfürsorge«.

J3. § 14 erhält folgende Fassung:

.. :, '

, "1:'

Page 70: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

538 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.lO

,,§ 14

Beirat

(1) Bei dem Kommunalverband filr Jugend und Soziales ist filr Angelegenheiten der Kriegsopfer­fürsorge ein Beirat zu bilden.

(2) Der Beirat nimmt die in § 7 Abs.l und 3 bezeicb­neten Aufgaben wahr.

(3) Vorsitzender des Beirats ist der Verbandsdirektor. Er kann den Leiter der Hauptfürsorgestelle. bei des­sen Verhinderung einen anderen Beamten der Haupt­fiirsorgestelle t mit seiner Vertretung beauftragen.

(4) Dem Beirat gehören weiter M:

1. drei mit der Kriegsopferfürsorge vertraute Perso­nen aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten. der behinderten Menschen im Sinne des SGB IX oder der Organisationen für behinderte Men­schen,

2, ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder ein Ver­treter einer Arbeitnehrnerorganisation.

3. ein Arbeitgeber oder ein Vertreter einer Arbeitge-berorganisation und

4. ein Mitglied der Verbandsversamm1ung.

Für jedes Mitglied des Beirats ist naell Maßgabe des Satzes 1 ein Stellvertreter zu berufen.

(5) Die Mitglieder nach Absatz 4 und ihre SteUver­" .J!"ter werden vom Verband für die Dauer der Amts­

.. zeit der Verbandsversammlung bestellt. Sie werden ;~ aus dem Kreis der von den Verbänden der Kriegsop-

fer, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vorge­schlagenen Personen berufe!1. Im Laufe der Amtszeit ausgeschiedene Mitglieder und Stellvertreter werden für den Rest der Amtszeit ersetzt.

(6) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Beirats und ihrer Stellvertreter sowie für die Einberufung und die Verhandlungen gilt § 5 des Jugend- und So­zialverbandsgesetzes entsprechend.«

Artikel 126 / Änderung des Blindenhllfegesetzes " Das Blindenhillegesetz vom 8. Februar 1972 (GBI.

S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.Dezember 1996 (GBI. S. 781), wird wie folgt geän­dert:

I. § 5 Abs. I erhält folgende Fassung:

»(I) Die LandeshlindenhUfe wird auf Antrag gewährL Ändert sich die Zuständigkeit des örtlichen Trligers der Sozialhilfe durch Aufenthaltswechsel des Berech­tigten innerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset­zes. so bedarf es keines neuen Antrags; die Leistungs~ pfücht des bis zum Aufenthaltswechsel zuständigen örtlichen Trllgers der Sozialhilfe endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Aufenthaltswechsels folgt.«

2. § 7 erb1llt folgende Fassung:

Ȥ 7

Zrtsti:!ndigkeit

Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen den örtli­eben Trägern der Sozialhllfe,(~

Artikel 127

Änderung des L.ndespßegegesetzes

Das Landespflegegesetz vom l1.September 1995 (GBI. S.665), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.Dezember 2003 (GBI. S.719), wird wie folgt geändert:

J. In § 2 Abs. I Satz 2 Nd werden die Worte »die Lau­deswohlfahrtsverbände" durch die Worte »der über­örtliche Sozialhilfeträge!(( ersetzt

2. In § 3 Abs. I Halbsatz 2 werden die Worte »sowie den Landeswohlfabrtsverbänden« gestriehen.

3. In § 4 Abs. 2 werden die Worte »und stimmen sich mit dem überörtliellen Sozialhilfeträger ab« gestricben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz I wird wie folgt geändert:

aal In Satz I wird das Wort »Landeswohlfahrts­verhand« durch die Worte }}Kommunalverband für Jugend und Soziales« ersetzt

bb) In Satz 2 wird das Wort »Landeswohlfabrts­verband« durch die Worte »Kommunalverband für Jugend und Soziales« ersetzt.

ce) Satz 3 erhält folgende Fassung:

»§ 10 Abs. 3 des Gesetzes üher den Kommu­nalverband für Jugend und Soziales Baden­WürttsT.1'berg gilt entsprechend.«.

"1t}:":'1

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aal In Satz 2 wird das Wort »Landeswohlfahrts­verband$( durch die Worte »Konununalverband für Jugdnd und Soziales( ersetzt.

bh) In Satz 3 wird das Wort »Landeswohlfahrts­verband(, durch die Worte »Kommunalverband für Jugend und Soziales« ersetzt.

Artikel 128

Änderung der Verordnung über den Landespflegeausscltuss n.ch § 92 SGB XI

Die Verordnung der Landesregierung über den Landes­pflegeausschuss nach § 92 SGB XI vom 9. Oktober 1995 (GBI. S.749) wird wm.,folgt geändert:

§ 2 Abs. I Satz 1 Nr.4 erb1llt folgende Fassung:

>>4. die kommunalen Landesverbände einschließlich der örtlichen Sozialhilfeträger nnd des überÖftlichen Sozial­hilfetrligers mit insgesamt fünf Personen, wobei jeder kommunale Landesverband mit mindestens einer Person vertreten sein muss.«

Page 71: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.IO GBL vom 13. Juli 2004 539

Artikel 129

Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle !

nach § 94 des Bundessozialbilfegesetzes -../

Die Verordnung der Landesregierung über die Schieds­stelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes (Schieds­stellenverordnung-BSHGj vom 30.Mai 1994 (GBL S.297), geändert durch Verordnung vom 15. März 1999 (GBL S. 134), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgtlJefasst: }i Verordnung der Landesregierung über

die Scbiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozial gesetzbuch

(Schiedsstellenverordnung - SGB XIIj«.

2. § 1 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(I) Für das Land Baden-Württemberg wird beim Kommunalverband flir Jugend und Soziales eine Schiedsstelle gebildet.«

b) In Absatz 2 wird das Wort »BundessoziaJbilfege­setz« durch die Worte »Zwölf\en Buch Sozialge­setzbuch« ersetzt.

e) In Absatz 3 wird nach dem Wort "SozJalminisreri­ums« die Angabe »(.Ministerium)~.angefügt

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

»(4) File die Schiedsstelle wird an deren Sitz eine Geschäftsstelle gebildet. Die Mitarbeiter der Ge­schäftsstelle unterliegen den Weisungen des Vorsit­zenden der ScbiedssteUe .. «

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz I erhlllt folgende Fassung:

»Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen im Sinne des § 80 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gemeinsam bestellt{{.

b) Absatz 3 erhlllt folgende Fasssung:

»(3) Als Vertreter der örtlichen und überörtlicben Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter bestellen die kommunalen Landesverbände ein­schließtich der örtlichen Sozialhilfetriiger und des iiberörtlichen SozialhilfelTägers insgesamt fünf Personen, wobei jeder konununale Landesverband mindestens mit einer Person vertreten sein 1OUSS.('

c) In Absatz 6 Satz I wird die Angabe »(12)« durch die Angabe »(§ 1 Abs. 4)« ersetzL

4. § 12 wird aufgehoben.

Artikel 130

Änderung des Gesetzes über die Kostentragung bei f

sexueD übertragbaren Krankheiten und Thberlrulose,/

Das Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertrag­baren Krankheiten und Tuberkulose vnm 25. Februar 2003 (GBL S.118) wird wie folgt geändert:

In § I werden die Worte »örtlich zuständigen Landes­woh]fahrtsverballd( durch die Worte »Komrnunalver­band fllr Jugend und Soziales« ersetzt

Artikel 131

Änderung der Verordnung üher die örtliche Zuständigl<eit der Verwnltungsbehörden und der ! Dienststellen der Kriegsopferversorgung fiir die I

Durcllfiihrung der Versorgung wegen Impfscbiiden "

Die Verordnung der Landesregierung über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltung,behörden und der Dienst­stellen der Kriegsopferversorgung für die Durchführung der VerSorgung wegen Impfscbäden vom 7. November 1972 (GBI. S. 617) wird wie folgt geändert:

L In § 1 wird die Angabe »§ 59 Ab •. 2 des Bundes-Seu­chengesetzes« durch die Angabe »§ 66 Ab •. 2 des In­fektlonsschutzgesetzes« und das \Vort »Versorgungs­amt« durch das Wort »Landratsrunt« ersetzt

2. In § 2 wird das Wort »Versorgungsamt« durch das Wort »Landratsamt« ersetzt.

3. In § 3 wird die Angabe »§ 59 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes­Seuchongesetze,« durch die Angabe »§ 66Abs. 2 Nr.l des Infektionsschutzgesetzes«( ersetzt.

4. In § 4 wird die Angabe »§ 59 Abs.2 Nr.2 Buchst. c des Bundes-Setlchengesetzes« durch die Angabe »§ 66 Ab,. 2 Nr. 2 Bucbst. c des lnfektionsscbutzgeset­ze5({ ersetzt.

5. In § 5 wird die Angabe »§ 59 Abs.2 des Bundes-S"eu­ehengesetzes« durch die Angabe »§ 66 Ab,. 2 d~s,In­fek':tionsschutzgesetzes« und das Wort »Versorgungs­amt" durch das Wort »Landratsarot«( ersetzt.

6. In § 6\'ird das Wort "Versorgungsamt« durch das Wort »Landratsamt« ersetzt.

7. In § 7 wird das Wort »Versnrgungsamts« durch das Wort »Landratsnmts« ersetzt.

8. § 8 erbillt folgende Fassung:

Ȥ 8

Für die der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechenden Leistungen, die das Land nach § 66 Abs. 2 des lnfek­tionsschutzgesetzes zu gewähren hat, sind die Stadt­und Landlaeise zuständig,({

Artlkel132

Änderung der Verordnung über die Zuständiglteit nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei

Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen FäDen

Die Verordnung des Sozialministeriums über die Zustän­digkeit nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei SchwangerSChaftsabbrüchen in besonderen FiilIen VOm

23.Januar 1996 (GBI. S.I92) wird wie folgt geändert:

Page 72: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

540 GBl. vom 13.Juli 2004 Nr.IQ

In § 1 wird das Wort )Landesversorgungsamt« durch die Worte »Regierungspräsidium Stuttgnrt«( ersetzt.

Artikel 133 V" Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit

für die Kosrenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise

Die Verordnung des Sozialministeriums über die Zu­ständigkeit für die Kostenerslattung bei Gewährung VOn

Jugendhilfe nach der Einreise vom 5.Juli 1999 (GBI. S. 349) wird wie folgt gelindert:

In § I wird das Wort »Landesversorguogsrunt« durch die Worte })Regierungspräsidium Sttlttgart« ersetzt.

Artikel 134

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit nach der Aufwendung.erstattungs. Verordnung

Die Verordnung des Sozialministeriums über die Zustän~ digkeit nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom !O. Miirz 1996 (GBI. S.328) wird wie folgt geän­dert

In § I werden die Worte »Londesversorgungsaml Baden­Württemberg« durch die Worte »Regierungsprilsidium Stuttgart« ersetzt.

Artikel 135

Änderung der Verordnung über die örtlicbe Zuständigkeit nach dem Gesetz über die

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Die Verordnung der Landesregierung Ober die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Entschtidigung für Opfer von Gewalttaten vom 29. Juni 1976 (GBI. S.502), gelindert durch Verordnung vom 9. März 1987 (GBJ. S.75), wird wie folgt gelindert:

1. In § 1 und § 2 Abs. I wird jeweils das Wort »Versor­gungsämter« durch das Wort ;)Landratsärnter« ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 und § 4 Satz 2 werden jeweils die Worte )) Versorgungsamt Stuttgart« durch die Worte ~)Land­ral'lomt Böblingen(~ ersetzt.

3. In § 4 Satz I sowie §§ 5 und 6 wird jeweils das Wort »-Versorgungsmnt« durch das Wort »Landratsamt«( er~

setzt

Artikel 136 /'

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschiidigungs-

gesetz und dem Bundes-Seuchongesetz

Die Verordnung des Sozialministeriums über die Zustän­digkeit bei Erstattungen nacb dem Opferentscbädigungs­gesetz und dem Bundes-Seuchengesetz vom 20.Januar 1998 (GBI. 8.149) wird wie folgt gelindert:

1. In der fjberschrif[ wird das Wort »Bundes-Seuchonge_ setz« durch das Wort 1>Infektionsscbutzgesetz« ersetzt.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

Ȥ I

Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Zahlung der PaUSChal­beträge nach § 1 Abs. 13 des Opferentschädigungs_ gesetzes und § 63 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes ist das Regierungspräsidium StuttgDrt.«

Artike1137

Änderung der Eingliederungs· / Zuständiglreitsverordnung

Die Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung vom 8. JanUllt 1996 (GBl. S.64), zuletzt gelindert durch Ver­ordnung vom 23. Mai 2003 (GBL 5.291), wird wie folgt geändert:

In § 4 wird das Wort "Versorgungsämten< durch das Wort »Landratsämter« ersetzt.

Artikel 138

Änderung der Arbeitszeitzusländigkeitsverordnung

Die Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung vom 8.Februar 1999 (GBL S. 86, 87) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden das Wort »Behörde« durch das Wort }}Behörden« und das Wort })ist« durch das Wort »)sind« ersetzt sowie die Angabe »vorbehaltlich der Regelung des § 2 das Staatliche Gewerbeaufsicbtsamt« ersetzl durch die Angabe:

»1. die Regierungsprilsidien für Bemebsgellinde, auf denen sicb "rundestens eine Ardage nach Anhang I der Richtlinie 96161 EG des Rates vom 24.8ep· tember 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

f (ABI. EG Nr.L 257 S. 26) in der jeweils gellenden Fassung oder mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs.5 ades Bundes-Imrnissionsschulzgeset­zes in der jeweils geltenden Fassung befmdel,

2. das Regierungspräsidiurn Freiburg für Bemebs­gelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Bemebsgelände mit Seil­bahnen~ die dem Personenverkehr dienen, fiir Be­mebsgelünde mit Gashocbdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mebr bemeben werden, für Anlagen der untertägiged" Abfallentsorgung und rur Be­mebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweitenmg und wesentlichen Ver­linderung von unterirdischen HobIrtiumen dienen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes I sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von l\.fen­sehen unter Tage in nicht offener Bauweise errich-

Page 73: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Si

Nr.lO GBI. vom 13. Juli 2004 541

tet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewin­nung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und die nicht untergeordneter Teil einer Hocb- oder Tiefbaumaßnahrne sind,

3. die unteren VeIWaltungsbebörden für alle übrigen Belriebsgelände.«

2. § 2 erhält folgende Fassung:

Ȥ 2

Belriebsgelä[!!1e Betriebsgelände ist ein abgegren;;ter Teil der Erdober­fläche, auf dem sich Anlagen, GeschäfL,einrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhnng ste­hen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer nattirlichen oder juristischen Person (Betreiber) unter­liegen.«

Anikel139

Änderung der Verordnnng über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte,

Sicberlteitslngenieure und andere Fachkräfte für Arbeilssicberheii

Die Verordnung des Ministeriums für Arbei~ Gesund­heit, Familie und Sozial ordnung und d~s Ministeriums für \VIrtschaft, Mittelstand und Technologie Ober Zustän­digkeiten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicher­heitsingerrieure und andere Fnchlcriifre ftlr Arbeitssicher­heit vom 4.Dezember 1974 (GBI. 8.543), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 13. April 1987 (GBI. S. 138), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Vlorte )Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Soziulordouug« durch das Wort »Sozjalministeriums(~ und die Worte »Mini­steriums ftir Wirtschaft, Mittelstand und Technologie« durch das Wort }}WirtschaftsministenuIDS« ersetzt so­wie die Angabe »(Arbeitssicbemeitsfachkrlifte-Verord­nung)« angefügt.

2. § I erhältfolgeode Fassung:

Ȥ I

Zuständige Behörde im Sinne von § 7 Abs.2, § 12 Abs. 1 bis 4, § 13 Abs. 1 und 2 und § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachlcriifte ftir Arbeitssicherheit vom 12. Dezember

I 1973 (BGEL I S.1885) in der jeweils geltenden Fas-sung sind die nach § 1 der Arbeitszeitzuständigkeils­verordnung zuständigen Behörden.«

Artikel 140

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz und der nach ihm

ergangenen Rechtsverordnungen

Die Gemeinsame Verordnung der Landesregierung SO~ wie des Ministeriums ftir Arbeit, Gesundheit, Familie

und Sozialordnung und des Ministeriums für WlrtSchaft, Mittelstand und Technologie über Zuständigkeiten nach dem FahrpersonaJgesetz und der nach ihm ergangenen Rechtsverordnungen vom 22.November 1977 (GBI. S.673), geändert durch Artikel lider Verordnung vom 13. April 1987 (GBI. S. 138), wird wie folgt geändelt:

1. In der Überschrift werden die Worre )Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung« durch das Wort »SoziaIministeriums«( und die Worte »Ministeriums fUr WIrtschaft, Mittelstand und Tech­nologie({ durch das Wort ») WirtschaftsrninisteriuIDS<, ersetzt.

2. § I erhält folgende Fassung:

Ȥ 1

Zuständige Behörden für die Durcbführung des Fahr­personalgesetzes (FPersG) vom 19.Februar 1987 (BGBI. I S.64I) in der jeweils geltenden Fassung sind

L die unteren VeIWaltungsbehörden,

2. neben den unter Nummer 1 aufgefUhrten Behörden im Rahmen der VerkehrsübeIWachung der Polizei­vollzugsdienst,{(

3. § 2 wird aufgehoben.

Artikel 141 ./ .4.nderung der Verordnung über Zuständigkeiten

nacb dem Jugendarbeitssebutzgesetz und der nach diesem Gesetz ergangenen Recbtsverordnungen

Die Verordnung der Landesregierung, des Ministeriuni~ ftir Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung urid des Ministeriums für Wtrtschaft, Mittelstand und Tech­nologie üb~r Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeits­schutzgesetz und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen vnm 12. Oktober 1987 (GB!. S.498) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte »Ministeriums ftir Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung« durch das Wort »Sozialministeriums«( und die Worte »Ministerinms für Wirtschaft, Mittelstand und Tech­nologie« durch das Wort ~)Wtrtschaftsministeriums« ersetzt.

2. § I Ab,. 1 wird wie folgt geändert:

a} In Nummer 1 werden die Worte )~ zuletzt geändert durch ArtiJrel 13 des Ersten Rechtsbereinigungsge­setzes vom 24. April 1986 (BGBI. I S. 560),« durch die Worte »inderjewei1sgeltenden Fassung,,;tersetzL

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

»2. der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverord­nung vom 16.0ktober 1990 (BOB!. I S.2221) in der jeweils geltenden Fassung . .:{

3. § J Abs. 2 etbält folgende Fassung:

»(2) Soweit in der Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg aus-

., :,,:i!

,!~tl

'lf~ :i'l';~ ,lj ;q~

<:~

:'~ ""}1

i!:1 , ',',,'11

!'fl :)t~~

, ~ "-' :A,r,

'I ,li "'li)

;h~

tt~ , 'f1a

,~I C':;,;l

_"'..;;f

-'·t~~~

;1~1

Page 74: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

542 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.10

dr!lcklich genanntist, ist es zustlindig nacb § 1 Nr. 2 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung (ArbZZuVO).«

4. Die Anloge wird in der Spalte 4 wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 wird die Angabe »Regierungspräsi" diumlLandesbergrunt« durch die Angabe »Regie­rungspräsidienIRegierungsprtisidium Freiburg« er~ setzt.

b) In Nummer 1.2 wird die Angabe »Gewerbeauf" sichtsamtILnndesbergamt« durch die Angabe )die nach § 1 ArbZZu VO zuständige Behörde« ersetzt.

c) In Nummer 2.1 wird das Wort »Gewerbeaufsicht" samt« durch die Worte ),Regierungspräsidium Tü­bingen« ersetzt.

d) In Nummer 2.2 werden die Worte »Gewerbeauf­sichtsarnt Stuttgart« durch die Worte »Regierungs­prüsidium Tübingen(~ ersetzt.

Artikel 142

Änderung der Verordnung zur Dnrchfiih.",(g des Mutterschutzgesetzes J-

Die Verordnung des Arbeits~ und Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeri ums zur Durchfilhrung des Mutterschutzgesetzes vom 20.Januar 1967 (GBI. S.9), geändert durch Verordnung vom 3.Dezel)1ber 1974 (GBL S. 524), wird wie folgt geändert:

l.>im der Überschrift werden die Worte » Arbeits- und "Sozialministeriull1S« durch das Wort »Sozialministe­dums« ersetzt.

2. In § 1 werden die Worte »ist das Gewerbeaufsichts~ arnt«( durch die Worte »sind die Regierungspräsidien« ersetzt.

3. § 2 erh1Ut folgende Fassung:

Ȥ 2

Die Befugnis, naeh § 9 Abs.3 des Mutterschutzgesel" zes die Kündigung in besonderen Fällen ausnahms­weise für zulässig zu erklären, wird auf die Regie­rungspräsidien übertragen.«

4. § 4 wird aufgehoben.

Artikel 143 L/'" Änderung der Verordnung über die Zuständigl<eiten

nacb dem Bundeserziebungsgeldgesetz

Die Verordnung der Landesregierung. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Tech" nologie über die Zuständigkeiten nach dem Bundeserzie­hungsgeldgesetz vom 21. Apri119&6 (GBI. S. 162) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte };.Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung« durch das Wort ~)Soz:ialministeriums« und die Worte »Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Tech-

nologie«( durch das Wort ;;WutschaftsmlnistenuffiS«( ersetzt.

2. In § 1 Abs.2 werden die Worte "die Gewerbeauf" siebtsämter, für Betriebet die der Bergaufsicht unter­liegen~ auf das Landesbergumt« durch das Wort »Re­gierungspriisidien« ersetzt.

Anikell44

Änderung der Pharmazie· und Medizinprodulüe" Zuständigkcltsverordnung

Die Pharmazie" und Medizinprodukte"Zustlindigkeits­verordnung vom 17. Oktober 2000 (GBI. S.694), zuletzt geändert durcb Verordnung vom 4. Februnr 2003 (GBI. S.124), wird wie folgt geiindert;

1. § 3 erhält folgende Fassung;

Ȥ 3

Zusltindigkeiten nach dem MediziuproduktegeSf!tz

(1) Zustlindige Behörden filr die Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen in den je­weils geltenden Fassungen sind die Regierungsprtisi­dien.

(2) Abweichend von Absatz I sind zuständig;

1. fiir Medizinprodukte mit Messfunlttion und filr KontroUuntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen ~boratorien das Regierungsprä­sidium Tilbingen,

2. fiir die Anzeigen der klinischen Prüfung nach § 20 Abs.6 MPG und der Leistungsbewertungsprufung nach § 24 Abs.2 MPG sowie die Mitteilung einer gegenteiligpn Entscheidung nach § 20 Abs. 7 MPG fiir aktive'N!edizinprodukte im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169 s/1) in derjeweils geltenden Fassung, filr aktive implantierbare medizinische Geräte im Sinne der Richt1inie 90f385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschrif" ten der MJtgliedstaaten über aktive implnntierbare medizinische Geräte (ABI. EG Nr. L 1&9 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung sowie für In-vitro­Diagnostika im Sinne des § 3 NrA MPG, jeweils einschließlich zugehöriger Software, mit Aus" nahme von Reagenzien, Rengenzproduleten, Kali" brier" und Kontrollmnterialien, Kirs und Instrumen­ten, das Regierungspräsidium Ttibingen.{{

Artikel 145

Änderung der Ladenschlussverordnung J Die Ladenscblussverordnung vom 16. Oktober 1996 (GBL S.658), getindert durch Verordnung vom 8.Feb­ruar 1999 (GBL S. 86), wird wie folgt geändert:

1

Page 75: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.lO GBI. vom 13. Juli 2004 543

I. § I wird wie folgt geändert:

a) Das Wort »Kurorten« wird durch die Worte »Kur­und Erholungsorten(' ersetzt.

b) Die Angabe »Anlage I« wird dureh die Angabe »Anlage<.: ersetzt '

cl Die Worte »in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBI. I S.811)« werden durch die Worte »in der jeweiligen Fassung« ersetzt.

d) Nummer 2 wird gestrichen. "QLe Numrnernbezeich-nung »1.« entfällt. ~

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 3 erhält folgende Fassung:

Ȥ 3

Ladenschluss in /CindUchen Gebieten

In Gemeinden und Ortsteilen, in denen ein erheblicher Teil der Einwohner in der Landwirtschaft tätig ist, dür­fen während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte Verkaufsstellen an höchstens 20 Sonn- und Feiertagen bis zu zwei Smnden geöffnet sein. sofern und soweit dies durch Rechtsverordnung der G~meinde festge­setzt ist. {(

4. § 4 wird aufgehoben. / .. . ~" ..

5. In § 8 Satz I wird die Angabe »§ 11 Ab,. 1, § 14 Abs. I Satz 3, § 15 Satz 2 und § 16 Abs. I Satz 2« durch die Angabe »§§ 11 und 14 Abs.I Satz 2« ersetzt.

6. § 9 erhält folgende Fassung:

Ȥ 9

Zuständigkeiten

(1) Die Gemeinden sind vorbebaltlich der Regelungen nach Absatz 2 und 3 ZlIstiindig für die Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

(2) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zustiindig filr Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss hinsichtlich des Verkaufs an Letzt­verbraucher bei Großrnärkten.

(3) Die unteren Verwaltungsbebörden sind Gewerbe­aufsichtsamt Im Sinne von § 17 Abs.8 des Gesetzes über den Ladenschluss und außerdem zustiindig filr die Durchführung der Regelungen nach § 17 Abs. 1 bis 5 und § 20 Abs. 3 des Gesetzes über den Ladenschluss sowie der auf Grund von § 17 Abs.7 und § 20 Abs. 4 des Gesetzes über den Ladenschluss ergangenen Rechtsvofschriftell.«

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe »Anlage I« wird durcb die Angabe »An1age<<; ersetzt.

b) Im Abschnitt »Landlaeis Ludwigsburg« wird nach der Angabe })Besigheim« die Angabe »Bönnig~ heim« und nach der Angabe »Großbottwa!({ die Angabe »HessigheIm« eingefilgt

c) Im Abschnitt »Landkreis Ostalbkreis« wird nach der Angabe "Schwäbisch Gmilnd (nur Stadtteile Degenfeld und Rechberg)« die Angabe» Waldstet­ten« eingefügt.

d) Im Abschnitt »Landkreis Rastatt« wird nach der Angabe »Ottersweier (nur an Wallfahrtstagen)« die Angabe )Rbeinmünsten< eingeffigt

e) Im Abschnitt »Landkreis LÖrnlch" wird nach der Angabe »Schönau Im Schwarzwald« die Angabe »Schopfbeim (nur Ortsteil Gersbach)« eingefilgt.

t) Nach dem Abschnitt »Landkreis Sigmaringen« wird folgender Abschnitt angefilgt:

»Stadtkreis DIrn

UIrn (nur Innenstadtbereich, begrenzt durch Fried­rich-Ebert-Straße, Neue Straße, Frauenstraße, 01-gastraße (Altstadtring) und das Gebiet südlich der Neuen Straße bis zur Donau, zwischen Eisenbabn­linie und Donaustraße (einschließlich der genann­ten Straßen).«

8. Anlage 2 wird aufgehoben.

Artikel 146 / Änderung der Röntgen-Zustllndigkeitsverordnung

Die Röntgen-Zustlindigkeitsverordoung vom 18. Februar 2003 (GBI. S. 172) wird wie fnlgt gelindert:

L § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Soweit in Spalte 4 der Anlage das Regierungspräsi­dium Freiburg ausdrücklich genannt ist, ist es zustän­dig nach § I Nr. 2 der Arbeitszeitzuständigkeitsverord­nung (ArbZZuVO).«

2. Die Anlage wird in der Spalte "Zuständige Behör­denlZustiindige Stelle« wie folgt geändert:

a) In den Nummern LI, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6 wer-

/

den jeweils die Worte »Stantliches Gewerbeauf- ../ sicbtsamtlLandesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau« durch die Worte };.Regierungsprlisidienl Regierungspräsidium Freiburg« ersetzL

b) In Nummer 2.7 werden die Worte "Staatliches Ge- / werbeaufsichtsamt« durch das Wort »RegierungsV präsidieu« ersetzt.

e) In den Nummern 2.8, 2.9, 2.10, 2.11,2.12,2.13, 2.15, 2.16 und 2.18 werden jeweils die Worte / l>Staatliches GewerbeaufsichtsamtJLandesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau« durch die Worte »RegierungspräsidienlRegierungspräsidium Frei­burg« ersetzt.

3. Die Nummern 2.19 und 2.20 erhalten folgende Fas­sung:

Page 76: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

544 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.IO

,,2.19 § 17 a Abs. 1 • Entgegennahme der Mitteilungen der Reglerungspräsldlenl

Satz 3 Ne. 2 und 3

besländigen und ungerechtfertigten Regierungspräsidium

Überschreitung der diagnostischen Freiburg

Referenzwerte und

• Entgegennahme der Mittellungen der

Nichtbeachtung der

OptimlerungsvoTSchläge von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

2.20 § 17 a Abs. 1 • Bestimmung der ärz!llchen und

Satz 1, 2 und zahnärztlichen Stellen für die

3 Ne 1 sowie

Abs.4

Satz 1

Qualitätssicherung nach §§ 16

und 17

• Festlegung der Durchfilhrung der

PrOfungen durch die ärztlichen und

zahnärztlichen Stellen

• Entgegennahme der Mitteilung der

Ergebnisse der Prüfungen nach

Sozialminislerium",

§ 17 a Satz 2 von den ärztlichen und

zehnarzllichen Stellen

4. Die Anlage wird in der Spalte »Zuständige Behörden! Zuständige Stelle« wie folgt geändert:

LI ...

,'_ a) In den Nummern 2.21, 2.22, 2.23 und 2.24 werden jeweils die Worte »Staatliches Gewerbeaufsichts­amtILondesamt für Geologie, Robstoffe und Berg-vi bau« dU1Xh die Worte »Regierungspräsidien! Re­gierungspräsidium Freiburg<\ ersetzt

b) In Nummer 2.25 werden die Worte »Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart - Zentrale Stelle ./ für die Vollzugsunterstützung« dU1Xh die Worte »Regierungspräsidium Tübingen« ersetzt.

e) In Nummer 2.26 werden die Worte "Staatliches GewerbeaufsichtsarntILandesamt für Geologie, Rohstoffe und Berghau« durch die Worte "Re-J gierungspräsidienIRegierungspräsidium Freiburg({ und die Worte »das Oberscbulamt« durch die Worte }}rue Regierungspräsidien({ ersetzt

und die Worte })das Oberschulamt<;; durch die Worte »die Regienmgspräl'1idien{( ersetzt.

g) InNummer2.30 werden die Worte »Staatliches Ge­werbeaufsichtsamtILandesamt für Geologie, Roh-./ stoffe und Bergbau« durch die Worte »Regierungs­präsidienIRegierungspräsidiurn Freiburg« ersetzt

h) In Nummer 2.31 werden die Worte"Staatliches Ge- / werbeaufsichtsamt Stuttgart - Zentrale Stelle rur v Vollzugstlpterstützung« durch die Worte ))Regie~ rungspr~idium Tübingerl« ersetzt.

i) In den Nummern 2.32, 2.33, 2.34 und 2.36 werden J jeweils di,f Worte >iStaatliches Gewerbeaufsicht'1-l/ amtILandesamt fLir Geologie, Rohstoffe und Berg­bau« durch die Worte »Regierungspräsidienl Re­gierungspräsidiurn Freiburg(t ersetzt.

j) IndenNummern2.37,2.38und2.39werdenjeweils j die Worte }}Staatliches Gewerbeaufsichtsamt<\ durch daq Wort nnegierungspräsidien« ersetzt. d) In Nummer 2.27 werden die Worte "Staatliches

Gewerbeaufsichtsaml Stultgart Zentrnle Stelle für die Vollzugsunterstützung« durch die Worte »Regierungspräsidium Tübingen({ ersetzt.

./ k) In den Nummern 2.40, 2AI. 2.42; 2.43, 2.44 J und 2.45 werden jeweils die Worte "Staatliches

e) In Nunamer 2.28 werden die Worte "Staatliches GewerbeaufsichL.amtlLandesarnt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau« durch die Worte »Re­gierungspräsidienfRegierungspräsidiuID Freiburg« ersetzt.

f) In Nummer 2.29 werden die Worte »Staatliches GewerbeaufsichtsamtlLoodesamt für Geologie. J Rohstoffe und Bergbau(~ durch die Worte >:.Re­gierungspräsidienIRegierungspräsidium Freiburg«

GewerbeaufsichtsamtlLoodesamt rur Geologie, Rohstoffe und Bergbau« durch die Worte »Re­gierungspräsidienIRegierungspräsidium Freiburg,( ersetzt. ?:

I) In Nummer2.46 werden die Worte "Staatliches Ge- J werbeaufsichtsaml« durch das Wort »Regierungs­präsidien« ersetzt.

m) In den Nummern 2.48, 2.50, 2.51, 2.52,2.53 und 2.54 werden jeweils die Worte "Staatliches Gewer- J beaufsicbtsamtlLandesamtfUr Geologie, Rohstuffe

Page 77: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

$

Nr.lO GBI. vom 13.Juii 2004 545

und Bergbau(~ durch die Worte >.Regierungspräsi­dienlRegierungspräsidium Freiburg(( ersetlL

n) In den Nummern 2.55 und 2.56 wird jeweils das J Wort »Lande5gesundheitsamt~{ durch die Worte >}Regierungsprtisidium stuttgart(~ ersetzt.

0) In Nummer 2.57 werden die Worte "Staatliches Ge­werbeaufsichtsamtILandesamt für Geologie. Roh- V stoffe und Bergbau« durch die Worte »Regierungs­präsidienlRegierungspräsidium Freihurg« ersetzt.

p) In den Nummern 2.58 und~.59 wird jeweils das c.I Wort »LandesgesundheitsaIUt«( durch die Worte »Reglerungspräsidiprn Stut:tgaIt« ersetzt.

q) In den Nummern 2.60, 2.61 nnd 2.62 werden jeweils die Worte »Staatliches Gewerbeaufsichts- / amtILandesamt für Geologie, Rohstoffe und Berg­bau« durch die Worte" RegierungspräsidienlRegie-

Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde zustän­dig, sofern clie gesamte umzuwidmende Straße in des­sen Bezirk verläufL 1m Übrigen ist für die Umstufung von Straßen sowie rur die Abstufung von Bundes­straßen und die Bestimmung ihrer Straßengruppe die höhere Straßenbaubehörde znstlindig; § 5 Abs.2 Satz I Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße sich über mehrere Regierungsbezirke erstreckt.<:(

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt

»Von den allgemein anerkannten Regeln des Straßenhaus kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.«

b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.

3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Straßenbauamt« rungspräsidiurn Freiburg« ersetzt. . . .

durch das Wort )}Reglcrungsprtisldmm« ersetzt. r) In Nummer 2.64 werden die Worte "Staatliches

GewerbeaufsichtsamtStuttgort-ZentraleStelle für J 4. In § 22 Abs.l Satz 2, Abs. 2 Satz I und Abs.4 wer-die Vollzugsunterstützung«( durcb die Worte »Rew den jeweils die Worte )dem Straßenbauamt« durch gierungspräsidium Tübingen<{ er~<;etzt. die V{orte »der Straßenbaubchörde des Trägers der

s) In Nummer 2.65 werden die Wott. »Staatliches Ge- Straßenhaulast, im Falle von Lnndess~aßen in d~r werheaufsichtsUllltILandesamt für Geologie, Roh- / Straßenbanlust des Landes mIt dem RegIerungsprliS!-

V dium,« ersetzt. stoffe und Bergbau« durch die Wortß »Regierungs-präsidien/Regierungspräsidium F.reiburg« ersetzt.

Artikel 147

Änderung der Heimarbeits-Zuständigkeits­verordnQng

Die Heirnarbeits-Znstllndigkeitsverordnung vom 25. No­vember 1998 (GBI. S. 649) wird wie folgt geändert:

In § 1 werden nach der Angabe ,,§ 10 Satz 2 (Schntz vor Zeitversäumnis).« die Angabe »§ 14 Ahs.2 (Schutz der öffentlichen Gesundheit), § 15 (Anzeigepflicht), § 16 a (Anordnungen),« eingefügt und die Worte "die Gewer­beaufsichtsämter Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tu­bingen jeweils für die Regierungsbezirke« durch die Worte ))dic Regierungspräsidicn« ersetzt.

ELFTER TEIL

Anpassungen im Bereich des Ministerium., fUr Umwelt und Verkchr

Artikel 148

Änderung des Straßengesetzes

Das Straßengesetz in der Fassung vom I1.Mui 1992 (GBl S.330, ber. S.683), zuletzt gelindert durcll Arti­kel I des Gesetzes vom 19.November 2002 (GBI. S.439), wird wie folgt gelindert:

1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Für die Abstufung von Kreisstraßen und die Auf­stufung von Gemeindestraßen zu Kreisstraßen ist das

5. § 27 wird wie folgt gelindert:

n) In Absatz 1 werden die Worte »mit dem zuständi­gen Forstanll({ durch die Worte )Hmt der zuständi­gen unteren Forstbehördc( erSetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "den Furst­ämtern(( durch die Worte })den unteren Forst~ hehörden.;< ersetzL

6. § 41 Abs.l Satz 3 erhält folgende Fassung:

»Soweit Ortsdurcbfahrten nicht in der Straßenbau­last d~1- Gemeinden stehen, unterstützen die Träger der Straßenbaulast die Gemeinden nach besten Kräf­ten bei der Erfüllung der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtungen zur Schneeräutnllug und zum Be­streuen; Kosten werden von den Gemeinden nicbt er­hoben.({

7. § 50 Ab,. 3 Nr. I Buchst. a erhält folgende Fassung:

)a) die Regierungspräsidicn und die unteren Ver­waltungsbehörden nach Maßgabe des § Si, so­weit dem Land die Straßenbaulast oblieg~«.

8. § 51 erhält folgende Fassung:

Ȥ 51

Zuständigkeiten der Straßellbaubehördell!ilr umdesstraßen in der Straßel!baulast des Landes,

Finanzierung des Straj1ellbetriebs

(1) Die Regierungspräsidien sind als Straßenbau­behörden nach § 50 Abs. 3 Nr.l Buchst a zustllndig für

1. Bau und bauliche Änderung oder Erglinzung,

2. Unterhaltung durch Instandsetzung oder Erneue­rung (Erhaltung) der Straßen und ihrer Bestand-

:;

Page 78: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

546 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.1O

teile, soweit in Absatz 2 NI. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt lsL

(2) Die unteren VerwaltungsbehlJrden sind als Stra­ßenbaubehörden nacb § 50 Abs. 3 Nr. I Buchst. a zu­stfindig für

1. betriebliche Unterhaltung der Straßen und ihrer Bestandteile einschließlich Wartung, Reinigung, Grünpflege und betriebstecbnische Überwachung,

2. bauliche Unterhaltung der Straßen und ihrer Be­standteile durch Beseitigung örtlich begrenzter Abnutzungen oder Schäden, im Falle von Stra­ßendecken durch kleinflächige Instandsetzungs­maßnahmen, im Interesse der Benutzbnrkeit, Funktionsfalllgkeit oder Substanzerhaltung,

3. Anbringung, Erneuerung oder Entfernung des Zu­behörs an bestehenden Straßen mit Ausnahme des Zubehörs, dessen Herstellung oder Änderung durcb Baumaßnahmen am Straßenkörper vefll11-lasst ist, sowie mit Ausnahme der Tunnelbetriebs­einrichtungen, Femwirkanlagen. Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen,

4. a) Beschaffung und Unterbringung von Fahrzeu­gen, Maschinen und Geräten, sowie Unterbrin­gung des Personals und aller Materialien, so­weit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich sind; die Stadt- und Landkreise tragen die Kosten, die pauschal über den Finanzausgleich abgegolten werden,

b) Betrieb und Repnratur der Fahrzeuge, Maschi­nen und Geräte.

5. Winterdienst nacb § 9 Abs. 3 und Aufgaben nach § 41 Abs.l Satz 3,

6. Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und der verkehrssichernden Aufgaben nach § 9 Abs.2 sowie Durchführung verkehrssichernder Maß­nahmen auf den der Straße benachbarten Grund­stücken, sufern der Straßenbaulastträger verpflich­tet ist; ausgenommen ist die Verkehrssicherung für die Durchfühnmg von Straßenbaumaßnahmen nach Absatz 1 durch die Regierungspr'dsidien.

(3) Die Zustfindigkeiten nach den Ahsätzen 1 und 2 umfassen jeweils auch

1, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Vor­bereitungs-, Planungs-, Ennittlungs-, Kontroll­und Grunderwerhsmaßnahmen, Baustoff- und Bodenumersuehungen und die Benrbeitung von Straßendaten sowie die Beschaffung der notwen­digen Materialien mit der Maßgabe, dass die Re­gierungspriisidien

a) für die Entscheidung über die von den unteren Verwaltungsbehllrden durchzufübrenden Ver­kehrszählungen und Straßendatenerfassungen,

b) bei der Kontrolle der Bauwerke an Straßen für die Bauwerksprüfung und die unteren Verwal­tungsbebörden für die Bauwerksüberwachung,

c) für Anordnungen nach § 45 Abs. 2 der Straßen­verkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen nach Absatz I, im Übrigen die unteren Verwalrungsbehörden

zuständig sind.

2. die auf Grund einer Vereinbnrung nach § 50 Abs.5 der Srraßenbaubehörde für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes übertragenen Aufgaben.

Für Aufgaben nach diesem Gesetz, die dem Land als Träger der Straßenbaulast oder den Straßen­baubehörden rur Landesstraßen in der Straßen­baulast des Landes obliegen, sind, soweit mehls anderes bestirrunt ist,

a) die unteren Verwaltungsbehördennach §§ 16 bis· 19 Ahs.l, §§ 27, 28, 42 und 53 c, nach § 21 mit Ausnahme der vom 1vfinisterium abzuscWie~ ßenden Rahmenverträge mit Ver- oder EnISOf­gungsuntemehmen sowie nach § 14 Abs. I mit Ausnahme von Anordnungen im Zusammen­bang mit Straßenbaumaßnahmen nachAbsatz I,

b) im Übrigen die Regierungspräsidien

zuständig.

(4) Das Regierungspräsidium kann einer unteren VerwaltungsbehÖTde Zustfindigkeiten nach den Ab­sätzen 2 und 3 rur Strecken.bscbnitte von Landes­straßen in der Srraßenbaulast des Landes in einem benachbarten Bezirk übertragen. soweit dies aus Gründen der Wrrtschaftlichkeit, des Betriebsablaufs oder im Interesse der Verkehrssicherheit geboten ist. Sofern die Grenze eines Regierungsbezirks über­schritten wird, ent'icheidel das Ministerium, das in­soweit ein~ einheitliche höhere Straßenbaubebörde bestimm~';;'· kann. Die Entscheidung üher die Zustän­digkeit der unteren Verwaltungsbebörde ergeht je­weils im Ei,nvernehmen mit den beteiligten unteren Verwaltun~behönden. (5) Das Regierungspräsidium kann für Maßnahmen in der Zuständigkeit mehrerer Straßenbaubehörden, die wegen l'Jberschneidungen, zur Verringerung von Verkehrs beeinträchtigungen oder aus wirtschaftli­cben Gründen als einheitliche Maßnahme, die auch Bezirksgrenzen überschreiten Iamn, durchzuführen sind, seine oder die Zuständigkeit einer unteren Ver­waltungsbehörde für die Gesamtrnaßnahme bestim­men. Sofern sich die Gesamtrnaßnahme über meh­rere Regierungsbezirke erstreckt! entscheidet das Ministerium. lJie Entscbeidung ergeht im Einver­nehmen mit dei1 beteiligten unteren Verwaltungs­behörden.

(6) Das Regierungspräsidium kann einzelne Aufga­ben nach Absatz I auf die untere Verwaltungs­behörde übertragen. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit· der beteiligten unteren Verwal­tungsbehörde.

Page 79: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

$I

Nr.lO GBL vom 13. Juli 2004 547

(7) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 6 werden den Land- und Stadtkreisen. soweit Aufwendungen nicht anf Grund § 11 Abs.5 des Fi­nanzausgleichsgesetzes abgegolten sind, jm Landes­hausbaJt für diesen ZwecK vernnschlagte Haushalts­mittel zweckgebunden zur Verfügung gestellt Die Bereitstellung der Huushaltsmittel erfolgt nach Maß­gabe der Vollzugsregelungen zum Staatshaushalts­plan. Die Land- und Stadtkreise erhalten vierteljiilrr­lieh Abschlagszahlungen. Sit: bewirtschaften die Haushaltsmittel nach den für sie geltenden Haus­haltsvorschriften. Die Land- und Stadtkreise erstel­len am Ende eines jeden HaushaitsjaJrres Verwen­dungsnnchweise sowie Abrechnungen filr die Kostenveneilung des Gemeinscbnftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen. (8) § 53 a bleibt unberübrL«

9. § 52 Abs. I erhält folgende Fassung:

"0) Die Straßenbaubehörden nach § 50 Ahs.3 Nr.1 BuchsL a können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 51 Ahs. 1 und 2 durch Vereinbarung mit einer Gemeinde die technische Verwallung von dem all­gemeinen Kraftfabrzeugverkehr dienenden Ge­meindestraßen iibernehmeu. soweit dadurch eine Beeinträchtigung Ihrer sonstigen '~ufgaben nicht zu erwarten ist, Sie nehmen in dem durch die Vereinba­rung nach Satz 1 bestimmten Umfang die Aufgaben der Straßenb.ubehörde wahr.«

10. §§ 53 und 53 a erhalten folgende Fassung:

Ȥ 53

Techllische Venvaltltng der OrtsdurchfahT1en

Das Regierungspräsidium kann die technische Ver­waltung der Orudurchfahrten. sowei t diese in der Straßenbaulast des Bundes oder des Landes steben, ganz oder teilweise durch Vereinbarung der Ge­meinde übertragen, wenn diese die technischen und personellen Voraussetzungen hierfür erfüllt Der Landkreis kann hinsichtlich Ortsdurchfahrten in sei­ner Baulast entsprechend verfahren. Die Gemeinden nehmen in dem durch die Vereinbarung bestimmten Umfang die Aufgaben der Straßenbaubehörde walrr.

§ 53.

Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tiibingen

(I) Das Regierungspräsidium Tübingen

L unterstützt das Ministerium durch Bearbeitung allgemeiner Angelegenheiten im Straßenwesen insbesondere betreffend

a) Straßenunterbeltung einschließlich Betrieb, Er-baltung und Erneuerung,

b) Umweltschutz, c) Verkehrstechnik und

d) Vermessungs- und Kartenwesen; 2. erfüllt zentral wabrzunehmende Aufgaben im

Straßenwesen, insbesondere betreffend

a) Auswertung von Straßen- lind Verkebrsdaten sowie von Leisrungsdaten des Autobnhnbe­triebs und Führung der Straßeninformations­systeme des Landes,

b) Steuerung der Nutzung der Informations- und Kommunfkationstechnik und Softwareent­wicklung im Bereich der Straßen in der Straßenbaulost des Landes oder Bundes,

c) Verkebrsmanagement einschließlich Planung und Steuerung von Strecken- und Netzbeein­flussungsanlagen, Betrieb der Verkehrsrech­nerzentrale im Bereich der Strailen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes und betriebstechnische Überwachung der Tunnel und Fernwirkanlagen an Autobahnen,

d) Planung von Tunnelbetriebseinrichtungen an Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes,

e) straßenbautechniscbe Prüfung von Schwer­und Sondertransporten im Rahmen der An­hörung der Straßenballlastträger Land oder Bund,

o Autobahn-Fernmeldenetz, Datenübertragungs­netze, Betriebsfunk sowie Betrieb der Fem­meldemeisterei der Straßenbauverwaltung des Landes,

g) Durchftihrung des Arbeitssicherheitsgesetzes in den für die Unterhaltung der Bundesauta­bahnen zuständigen Dienststellen und

h) überbetriebliche Ausbildung der in d,en Straßenballbehörden nach § 50 Abs. 3.- und § 53 b Abs. 2 erforderlichen Straßenwärter und Jmeister, Fortbildung des Straßenfachpersonrus "sbwie Betrieb des Ausbildungszentrums der Straßenbauverwaltung des Landes.

(2) Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Nr. I berät das Regierungspräsidium die anderen Straßenbaubehörden filr Landes- und Bundesfern­straßen iu der Straßenbaulast des Landes oder Bun­des und stellt gewonnene Erkenntnisse den Straßen­baubehörden flir Straßen in der Straßenb.u1ast der Land- und Stadtkreise sowie der Gemeinden im Ein­zelfall zur Verfügung.

(3) Das Näbere wird durch Anordnung des Ministe­riums im Einvernehmen mit dem Innenministerium geregelt«

I!. § 53 b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Straßenbaubehörden sind

1. für die Bundesautobahnen die Regierungsprä­simen; das Ivfinisterium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium einern Regierungs~ präsidium Zuständigkeiten der Straßenbau­behörde für einen Autobahnabschnitt in einem benachbarten Regierungsbezirk übertragen, so-

, I

--i ,

Page 80: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

548 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.lO

fern dies für die Aufgabenerledigung zweck­mäßig ist, und insoweit dem Regierungsprosi­wurn die Aufgaben der höheren Straßenbau­behörde zuweisen,

2. ftir die Bundesstraßen

a) die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des Absatzes 3, soweit dem Bund die Straßen­baulast obliegt;

b) die Gemeinden~ soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt.

§ 50 Abs. 5 gilt entsprechend.«

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:

»(3) Für die Zuständigkeiten der StraBenbau· behörden nach Absatz 2 Satz I Nr. 2 Bucbst. a gilt § 51 Abs.1 und2,Abs. 3 Satz I,Abs. 4 bis 6 undS entsprecbend mit der Maßgabe, dass in § 51 Abs.2 Nr,5 und 6 we Angabe »§ 9 Ab,. 3« durcb die Angabe »§ 3 Abs.3 des Bundesfernstraßen­gesetzes (FStrG)« und die Angabe »§ 9 Abs.2« durch we Angabe »§ 3 Abs.2 FStrG" ersetzt werden und mit der weiteren Nlaßgabe~ dass die Kostentragungsrege1ung nach § 51 Abs,2 Nr,4 Buchst. a Satz 2 keine Anwendung,,:nndet. Für Aufgaben nach dCln Bundesfernstraßengesetz, die

u. dem Bund als Träger der Straßenbaulast oder der Slraßenbauhehörde für Bundesstraßen in der Slraßenbaulast des Bundes ohliegen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,

L die unteren Verwaltungshehörden nach § 7 Abs,3, § 8 a Abs, I bis 3 und 6, §§ 10 und I I FStrG, nach § 8 FStrG mit Ausnahme der Vom Ministerium nach § 8 Abs. 10 FStrG abzuschließenden Rahmenverträge mit Ver­oder Entsorgungsunternehmen, nach § 7 Abs. 2 FStrG mit Ausnahme von Anordnnngen im Zu­sammenhang mit Straßenbaumaßnabmen nach § 51 Ab,. 1 sowie nacb § 53 c dieses Gesetzes,

2. im Übrigen die Regierungspräsidien

zuständig. Die unteren Verwalrungsbehörden können fUr Ahschmtte von vierstreifigen Bundes­strnßen. die mit einer Bundesautobahn verknüpft sind, itmen nach den Sätzen 1 und 2 obliegende Aufgaben der für wo Bundesautobabn zuständi· gen Straßenbauhehörde mit deren Einvernehmen übertragen.

(4) Die Stadtkreise erfüllen die ihnen nach Ab· satz 2 Satz 1 Nr,2 Buchst. a obliegenden Aufga­ben im Rahmen der Verwaltung der Bundesfern­straßen durch das Land im Auftrag des Bundes,

(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden den unteren Verwaltungs· hehOrden HaushaltsmitteI aus dem Bundeshaus· halt znr Bewirtschaftung zugewiesen. Die unteren

Verwaltungsbehörden erbringen die Nachweise über die zweckgebundene Bewirtschaftung der Millel einschließlich der Bundesausgabeu für FahrLeuge und Geräte,({

cl Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden AbSätze 6 und 7.

12. § 53 c Satz 2 wird gestrichen.

13. § 54 Abs. 3 wird wie folgt gelindert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

})2. dieunteren Verwaltungsbehörden bei sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr,2,«.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange­fügt:

»3. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden, we Straßenbuubehörden nach § 50 Abs.3 Nr.1 Buchst. a sind.(

14. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 149

Änderung des Wassergesetzes

Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fas­sung vom LJanuar 1999 (GBL S.I), zuletzt geäudert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GBL 2004 S.1), wird wie folgt geändert:

I. In § 24 Abs. 6 werden we Worte »Ministerium Länd­licher Raum« durch die Worte ,>Ministerium für Ernähmng und Ländlichen Raum« und die Worte »auf das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- "ud Bodenkultur« durch die Worte »auf we untere Land­wirtschaftsbebörde« ersetzt.

2. in § 25 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort »unteren« gestri­chen,

3, § 37 Abs, 5 Satz I erhält folgende Fassung:

"Ist für die Arbeiten ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderliCh, ~o ist die Bergbehörde an Stelle der Wasserbchörde zuständig.«

4, In § 49 Abs,7 werden we Worte »und der techm­schen Fachbehörde« gestrichen.

5. § 68 b wird wie folgt geilndcrt:

a) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

»982 gilt entsprechend,«

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

»Cf) Die Ortspolizeibehörde kann von den Rege· lungen der Absätze 3 nnd 4 nnd von den Rechts· verordnungen nach Absatz 6 unter den Vorausset­zungen des § 1:10 Abs, I Satz 3 und 4 Ausnahmen zulassen,«

6. in § 82 a Satz I werden die Worte »und die techni­schen Fachbebörden« gestrichen,

7, In § 81 Abs.4 Satz I werden die Worte »kann die Wasserbehörde« durcb die Worte "kann clie Orts­polizeibehörde Anordnungen treffen und« ersetzt.

Page 81: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.IO GBI. vom 13. Juli 2004 549

8. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I Satz I und 3 werden jeweils die Worte )Iund die techniscbe Fachbehörde« gestrichen und in Satz 3 wird das Wort »können" durch das Wort ),kann,( ersetzt

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte »und der technischen Fachbehörde« gestrichen.

9. In § 83 Abs. I und 3 Satz 3 werden jeweils die Worte ))oder der technischen FacbbehP,rde« gestrichen.

10. § 84 wird wie folgt geändert: ~.

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte »die technischen Facbbehörden« durch die Worte »die \Va.q.ser­behörden« ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte »der technischen Fachhehörde« durch die Worte "der Wasser­behörde« ersetzt

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte »die techni­sche Fachbehörde« durch die Worte .. die Wasser­behörde« ersetzt

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

1 L In § 88 Ab •. 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Wasser­behörde« durch das Wort })Ortspolizeibebörde<{ er-

i~~"i" setzt. ','

12. § 95 Abs. 3 wird aufgehoben.

13. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz I werden folgende Absätze 1 a und 1 beingefügt:

(1 a) Die untere Baurechtsbehörde ist sachlieb zu­ständig für wassemechtliche EnL,cbeidungen im Zusammenhang mit dem Einleiten von Stoffen aus Haushalten, wenn die Menge acbt Kubik­meter je Tag nicht übersteigt

(1 b) Die untere Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs.1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) ist sachlich zuständig für Entscheidungen nach § 76. § 16 Ahs. I Nr. 11 LVG findet keine Anwendung. Die Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemein­schaften nach § 14 LVG treffen die Entscheidun~ gen im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

b) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

,,3. für Betriebsgelände, auf denen

a) mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96161 EG des Rates vom 24. Sep­tember 1996 über die integrierte Vermei­dung und Verminderung der Umweltver­schmutzung (ABI. EG Nr. L 257 S.26) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) mindestens ein Betriehshereich nach § 3 Abs.5 ades Bundes-immissionsscbutzge­setzes in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll. Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil

der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichlungen oder Betriebsbe­reiche befinden, die in räumlichem. teehni­schem oder betrieb liebem Zusammenhang stehen und der Aufsi"ht oder Verfügungs­gewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zu­ständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte1

einschließlich der AntragsteIlung, der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden son­stigen Verfahren und der Überwachung.«

c) Absatz) Nr.2 wird gestrichen. Die bis­herige Nummer 3 wird Nummer 2.

d) NacbAbsatz 3 wird folgender Absatz 4 an­gefügt:

»(4) Für die Übertragung der Bewilligungs­funJ,.-tion sowie der Funktion des rech­nischen PrOfdienstes auf die untere Was­serhebörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie­fonds Landwirtschaft (EAGFL), Ab(eilung Garantie, gilt § 29 d des Landwirtschafts-­und Landeskulturgesetzes entsprechend«

14. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Abs.2 erhält folgende Fassung:

)}(2) Sind für ein Vorhaben, das einer wasserrecht­licben Genehmigung, Eignungsfeststellung Od~F einer Befreiung von den Vorschriften einer Yq­ordnung nacb § § 110 und II 0 a bedarf, auch ba~­rech piche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig j so entscheidet die zuständige Bau­rechts behörde auch über die Genehmigung, Eig­nungsfeststellung oder Befreiung.«

b) § 98 Abs.) wird aufgehoben.

15. In § 106 Abs. I werden die Worte »die teehnischen Fachbebörden,« gestrichen.

ArlikellSO / Änderung des Ausführungsgesetzes zum Wa.servcrbandsgeselz

Das Ausführungsgesetz zum \Vasserverbandsgesetz vom 18. Dezembcr 1995 (GBL S. 872), zuletzt ge!lndert durch ArtikelS des Gesetzes vom I 6. Juli 1998 (GB1. S.422), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs.3 werden die Worte »dem Landesamt für Flurneuordnung und Landentwicklung« durch die Worte nder oberen Flurbereinigungsbehörde« sowie die Worte })dem IvIinisterium Ländlicher Raum,i: durch die Worte "dem für die Flurbereinigung zusttlndigen Ministerium« ersetzt

2. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

:: r

Page 82: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

" I; ,"

550 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.IQ

»Beschriinkt sich der r'Jumliche Wirkungskreis des Wasser- und Bodenverbands auf die Gemarkungen einer oder mehrerer Gemeinden, ohne sicb auf das gesamte Gebiet eines Landkreises zu erstrecken, so erfo1gen die öffentlichen Bekanntmachungen in den jeweiligen Gemeinden in der Fonu, die für dJe öffent­lichen Bekanntmachungen von Satzungen dieser Ge~ meinden bestimmt iSL«

Artikel 151

Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Landesabfallgesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBL S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2002 (GBI. 8.428), wird wie folgt geändert;

L § 15 winl wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 SalZ I und 2 und Ab­satz 4 werden jeweils die Worte })technische Fach~ behönle« durch das Wort "Abfallrecht,behönle« ersetzt.

b) InAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils die Worte »technischen Fachbehörde« durch die Worte »Abfallrechtsbehörde« ersetzt

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte »Zulassungs­behllrde und der technischen Fachbehcfrde« durch das Wort" Abfallrechtsbehörde« ersetzt.

~dl Absatz 6 erhält folgende Fassung;

»(6) Die Aufgaben nacb den Absätzen I bis 5 wer­den In den Fällen des § 28 Abs. 6 vom Regierungs­präsidium Freiburg wahrgenommen.«

2. In § 20 Abs. I Satz I werden die Worte »und die tech­nische Fachbehördc{{ gestrichen.

3. § 28 wird wie folgt geiindert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wenlen die Worte », ausge­nommen die fachtechnischen Aufgaben,« gestri­chen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert

aal Satz 1 winl wie folgt geändert;

aaa) Nach dem Wort »zusländig{{ werden die Worte ,). soweit nichts anderes be­stimmt ist.t( eingefügt

bbb) Nummer 4 erhtilt folgende Fassung;

»4. die Planfeststellung nach § 31 Abs.2 KrW-/AbfG als Anhörungs- und Planfcststellungsbehörde, die Plan­genehmigung nach § 31 Abs.3 KrW-1 AbfG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 31 Abs.4 KrW-1 AbfG, die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG und die Anordnungen nach § 21 Abs. I KrW-/AbfG sowie die Über­wachung und Anordnungen nach §§ 15 und 20 dieses Gesetzes bei De-

ponien nach Anhang I der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. Septem_ ber 1996 über die integrierte Vennei_ dung und Venninderung der Umwelt_ verschmutzung (ABL EG Nr. L 257 S.26) in der jeweils geltenden Fas­sung.«,

ccc) Nacb Nummer 4 werden folgende Num­mern 5 und 6 angefügt:

»5. die Planfeststellung, Plangeneh­migung, Prüfung von Änderungsan_ zeigen, Überwachung und Anord­nungen bei sonstigen Deponien auf einem Betriebsgelände, auf dem

a) mindestens eine Anlage nach An­hang I der Richtlinie 96/611EG oder

b) mindestens ein Betriebsbcreich nach § 3 Abs.5 a BIrnSchG in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll,

»6. den Vollzug des Kreislaufwirt­schafts- und AbfaUgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfall­rechtlichen Vorschriften im Übrigen auf einem Betriebsgelände, auf dem

a) mindestens eine Anlage nach An­hang I der Riebtlinle 9616llEG oder

b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a BlmScbG In der jeweils geltenden Fassung

vorbanden ist oder erricbtet werden sol1.«(

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung;

»Betri~bsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Ge­schäftseinriebrungen nder Betriebsbereiehe befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.«

ce) Satz 3 winl gestrichen.

e) Absatz 6 erhält folgende Fassung;

»(6) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zu­ständig für •

1. die Planfe,!!;tellung nach § 31 Ab'.2 IvW-1 AbfG, die Plangenehmigung nach § 31 Abs.3 KrW-IAbfG, die Prüfung der Änderungsaurei­gen nach § 31 Abs.4 KrW-/AbfG, die Überwa­chung nach § 40 IvW-IAbfG und die Anord­nungen nach § 21 Abs.l KrW-IAbfG sowie die Überwachung und Anordnungen nach §§ 15

n

Page 83: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.1O GBL vorn 13. Juli 2004 551

und 20 dieses Gesetzes bel Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb,

2. den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Ab­fallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorscbriften im Übrigen für ein Betriebsgelände (einschließlich der darauf hefindlichen Anlagen) und eine Tätigkeit, die der Bergaufsicht unterliegen.

Es entscheidet bei den Aufgaben nach Num­mer 1 im Einvernehmen trut der nach Absät­zen 3 und 4 zuständigen Abfallrechtsbehörde.«

d) Absatz 8 wird aufgehoben.

Artikel 152

Änderung des Landesseilbahngesetzes

Das Landesseilbahngesetz in der Fassung vom 20. No­vember 2003 (GBL 2004 S. 11) wird wie folgt geändert:

In § 21 Ab •. 2 und § 25 Abs. I Satz 2 werden die Worte »Landesrunt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Ba­den-Württemberg« durch die Worte »~egierung.präsi­dium Freiburg« ersetzt.

Artikel 153

Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs·Ordnung

Das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenver­kehrs-Ordnung vorn 17. Dezember 1990 (GBL S.427), geändert dureIl Artikel 14 des Gesetzes vom 18.Dezem­ber 1995 (GBL 1996 S. 29), wird wie folgt geändert:

In § 2 Ab,. I werden die Worte »; der Leiter der örtlichen Straßenverkehrsbebörde muss mindestens die Bef.ihi· gung für den gehobenen Verwalmngsdienst besitzen« ge­strichen.

Artikel 154 / Änderung der Verordnllng üher Zuständigkeiten . nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem

Eisenbahnkreuzungsgesetz

Die Verordnung der Landesregierung und des Ministe­riums für Umwelt und Verkehr über Znstllndigkeiten nach dem Bundesfernstrallengeserz und dem Eisenbahn­kreuzungsgeserz vom 29. August 1988 (GBL S. 262), zu­letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. No­vember 2002 (GBL S. 439), wird wie folgt geändert:

L § 2 Abs. 2 erhäJt folgende Fassung:

»(2) Den Antrag nach § 6 Abs.3 FStrG stellt die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Strnßenbaubehörde, im Fnlle der Aufstufung einer Straße zur Bundesstraße in der Straßenbaulast des Bundes oder der Abstufung einer Bundesfernstraße zur Landesstraße in der 8traßenbaulast des Landes das Regierungsprtisidium.«

2. § 3 Ne 3 Bucbst. b erhäJt folgende Fassung:

»b) rur die Bundesstraßen den unteren Verwaltungs­behörden. die im Benehmen mit dem Regierungs­präsidium entscheiden. (~

3. § 5 Abs.l Nr. I erhält folgende Fassung:

,,1. die Genehmigung einer Vereinbarung für dus Land nach § 5 Abs. I Sutz 3 des Eisenbahnkreuzungsge­setzes das Regierungspräsidium;(,

Artikel 155

Änderung der Eisenbahll2uständigkeitsverordnung

Die Eisenbahnzustllndigkeitsverordnung vom 11. Sep­tember 1995 (GBL S. 714), geändert durch Artikel 95 der Verordnung vom 17.Juni 1997 (GBL 8.278), wird wie folgt geändert:

In § 4 NT.2 wird das Wort ~)Landesbergamt" durch die Worte );.Regierungsprnsidium Freiburg({ ersetzt.

Artikel 156 'I.i' Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten

zur Zulussnng von Fahrzeugen

Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Ver~ kehr über Zuständigkeiten zur Zulassung VOn Fahrzeu­gen vom LMärz 1994 (GBL S.162), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.November 2002 (GBI. S.439), wird wie folgt geändert:

§ 3 erhält folgende Fassung:

Ȥ 3

Zttständigkeit des Regierungspräsidiums Ti/bingen

Das Regie,.(;ilgspräsidium TObingen nimmt die Auf­gaben der obersten Straßenbaubehörde des Landes im Sinne des § 70 Abs. 2 SlVZO wahr.«

Artikel 157

Änderung der EigenkontroUverordnung

Die EigenkontroUveronlnung vorn 20. Februar 2001 (GBI. S. 309) wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 3 Sutz 2 und § 3 Abs. I Satz 2 werden jeweils die Worte »und die technischen Fnchbehörden« gestri­chen.

ArtiIcell58

Änderung der Indirekteinleiterverordnung

Die Indirekteinleilerverordnung vom 19. April 1999 (GBL S. 181) wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. I wird wie folgt geändert:

1, Nach dem Wort ;)Abwasser« werden die 'Worte nrnit Ausnahme von Abwasser aus Anlagen nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 WG,« eingefügt

Page 84: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

552 GEL vom !3. Juli 2004 NelQ

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

»Abwasser aus Anlagen nach § 96 Ab •. 2 Nr.3 WG darf nur mit Genelunigung der höheren Wasser­behörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden,({

Artikel 159

Änderung der Sehutzgebiets- und Ausgleiehs-Verordnung

Die Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung vom 20. Februar 2001 (GBL S,145, ber. S.414), zuletzt geän­dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GBL 2004 S.l), wird wie [ulgt geändert:

1. In § 4 Abs.3 Nummer 4 werden die Worte »Ministe­rium Ländlicher Raum« durch die Worte »Ministe­rium für Ernährung und Ländlichen Raum« sowie die Worte »beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Amt für Landwirt­schuft){( durch die Worte })bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde« ersetzt.

2. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte »das Amt für Landwirtschaft« werden durch die Worte »die untere Landwruchafts-behörde« ersetzt , .

h) Halbsatz 2 wird gestrichen.

~,.In § 7 Abs.2 werden die Worte »Das Amt fth Land­_:'" wirtschaft{{ durcb die Worte »Die untere Landwirt­

schuftsbehllrde« ersetzt.

4. In § 8 Abs.2 werden die Worte »mit dem Amt fth Landwirtschaft« durch die Worte )mit der unteren Landwirtschaftsbebörde« ersetzt.

5. In § 13 Ahs. 2 Satz 2 werden die Worte »vom zusfJndi­gen Amt für Landwirtschaft« durch die Worte )von der zuständigen unteren Landwirtscbaftsbebördc« ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte »1-linisteriums Ländlicher Raum« dureh die Worte »Ministe­riums fth Emäluung und Ländlichen Raum« ersetzt.

hb) In Satz 2 werden die Worte »beim zuständigen Amt filr Landwirtschaft" durch die Worte »bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbe­hörde{( ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

»Die untere Landwirtscbaftsbeb5rde entschei­det über Bewilligung, Widenuf und Rück­nahme des Ausgleichs.<,

bb) In Satz 2 llild 3 werden jeweils die Worte »das Amt für Landwlitschaft, in dessen Bezirk« durch die Worte "die untere Landwirtschafts­hehörde, in deren Bezirk« ersetzt.

7. In Anlage 2 Nr.l.4 Buchst. b und Anjage 4 Tabelle 3 Fußnote I werden jeweils die Worte »Das Amt filr Landwirtschaft« durch die Worte )}Die untere Lnnd~ wirtschafts behörde« ersetzt

Artikel 160

Änderung der Verordnung zur Umsetzung der IVU-RichtIlnie Im Wasserreeht

Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Ver­kehr zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht vom 10. September 2002 (GBL S. 371) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 3 werden die Worte »jeweils zuständige« gestrichen.

2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz I werden die Worte »dem Staatlichen Ge­werbeallfsichtsamt« durch die Worte ~)der \Vasser:' bebßrde<{ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte »des Staatlichen Ge­werbeaufsichtsamtes« durch die Worte ),der Was­serbehörde({ ersetzt.

3. In § 11 Abs.2 werden die Worte "Das Staatlicbe Ge­werbeaufsichtsamt« durch die Warte >}Die Wasser­behörde<, ersetzt.

4. § 12 wird folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte »dem Smatli­eben Gewerheaufsichtsnmt« durch die Worte »)der Wasserbebörde« ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aal In Satz 1 werden die Worte »beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt« durch die Worte }}bei der ~!I'serbehörde« ersetzt.

bb) In s<ltz 2 werden die Worte "Das Staatliche Gewerbeaufsichtsarnt« durch die Worte »Die Wass~rbehärde({ ersetzt.

! 5. In § 13 Ahs.2 Satz 2 werden die Worte »des Staatli-

chen Gewerbeaufsichtsamtes( durch die \Vorte ),der Wasserbehörde« ersetzt.

Artikel 161

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten J' rur Überwachungsmaßnahmen nach dem

Waschmittelgesetz

Die Verordnung der Landesregierung übet Zuständig" keiten fur Überwachungsmaßnabmen nach dem Wasch­mittelgesetz vom l!l.Oktober 1982 (GBI. S.482) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort »Waschmittelgesetz« durch das Wort )} Wasch- und Reinigungsmittelgesetz« ersetzt.

2. In § 1 werden die Worte »des Waschmittelgesetzes« durch die Worte »des Wasch- und Reirrigungsmittel-

Page 85: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

--------~-~.-

Nr.lO GBI. vom 13. Juli 2004 553

gesetzes - WRMG« ersetzt und die Worte »und die Wasserwirtschaftsllmter als deren techno Fachbebör­den« gestrichen.

Artikel 162

Änderung der ImmIssionsschutz· Zustäudigkcitsverordnung

Die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 3. März 2003 (GBI. S. 180), gelindl<fl durch Verordnung vorn 15. April 2003 (GBI. S. 249), wird wie folgt geän­dert:

1. § 1 Abs.2 und 3 erbillt folgende Fassung:

»(2) Immissiollllschutzbehörden sind

L das MinIsterium für Umwelt und Verkehr (UVM) als oherste Immissionsschutzbehörde,

2. die Regierungspräsidien als höbere Immissions­schutzbehörden,

3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Im-missionssehutzbehärden.

(3) Die unteren Verwaltungsbehtlr<\en sind sachlich zustänclig t sofern nichts anderes b'estimmt ist. Die Aufgaben der unteren Verwaltungs behörde werden von der höberen Verwaltungsbehö,de walugenom­men, wenn die Gebietskörperscbaft;,'"ffir deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anord­nung oder sonstigen Maßnahme ist. Jedoch ist die untere Verwaltungsbehörde auch im Falle eloer Ver­fahrensbeteiligung im Sinne von Satz 2 zuständig für folgende Anlagen nach dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedörftigeAnlagen (4. BImSch V) in der Fassung vom 14. März; 1997 (BGB!. I S.505):

L Anlagen nach Nummer 8.11 Spalte 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb.

2. Anlngen nach Nummer 8.12 Spalte 2 Buchst. h,

3. Anlagen nach Nummer 8.5 Spalte 2 mit einer Durchsatzleistung bis weniger als 15000 Tonnen Einsatzstoffe je Jalu.

Entsprechendes gilt für nicht genehmigungsbedürf· tige Anlagen der in Satz 3 genannten Art. Die untere Verwaltungsbchörde ist auch im Falle einer Ver· faluensbeteiligung im Sinne von SalZ 2 zuständig für Anlagen nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerhestattung (Tl. BImSchV) vom 19.März; 1997 (BGBL I S.545), nach § 7 Abs.2 der Geräte· und Mascbinenlärmschutzverordnung (32. BImSch V) vom 29. August 2002 (BGBI. I S.3478) und nach der Sportanlagenlännschutzverordnung (18. BimSehV) vom 1B.Juli 1991 (BGBI. I S.1588, beL S.1790), soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Verwaltungs­gemeinschaften nach § 14 des Landesverwalrungs­gesetzes (LV G) und auf Gemeinden, die nach Maß­gabe des § 3 für Aufgaben nacb der 18. BImSchY,

der 32. BImSchV und der 27. BimSchV zuständig sind, findet Satz 5 entsprechende Anwendung.«

2. § 2 wird wie folgt geändert:

al Absatz 1 erhlUt folgende Fassung:

»(I) Für die Genehmigung und die Überwachung zuständige Behörden nacb § § 4 bis 21 und § 67 Abs.2 BIm5chG und der 4. BimSch V sind

1. die Regierungspräsidien für Belriehsgelände, auf denen

0) mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96161/EG des Rates vom 24.Sep­tember 1996 über die integrierte Vermei· dung und Verminderung der Umweltver· sclunutzung (ABI. EG Nr. L 257 S.26) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a BimSchG in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll, 2. die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige

Betriebsgelände.

Belriebsgclände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Ge­schäftsej nrichtungen oder Betriebsbereiche be­finden, die in räumlichem, technischem oder belrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natür· lichen oder juristischen Person (Betreiber) uno terliegen.«

b) Absatz 2 Nr.1 wird aufgeboben. Die bisherigen' Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2 .• M

c) Die Ahsätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

»(4):'~uständjge Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BimSchV) in der Fassung vom 22. Juni 1983 (BGBI. I S.719) sind die Regierungsprüsidien.

(5) Die Immissionsschutzbehörden nach Absatz 1 sind zuständige Behörden nach

1. der Verordnung über die Verbrennung und :Mit· verbrennung von Abt'lillen (17. BImSchV) vom 14. August 2003 (BGBL I 5.1634),

2. der Verordnung zur Begrenzung der Emissio­nen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BimSchV) vom 27.Mai 1998 (BGBL I 5.1174),

3. der Verordnung über AnJagen zur biologischen Bebnndlung von Abfdllen (30. BImSch V) vom 20. Februar 2001 (BGBI. 18.305,317) und

4. der Verordnung zur Begrenzung der Emissio­nen flUchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung o~anischer LösemitleI in be­stimmten Anlagen (3 L Blm8ch V) vom 21. Au­gust 2001 (BGBL I S. 2180).«

d) Ahstitze 6 bis 8 werden aufgehoben.

Page 86: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

554 GBI. vom 13, Juli 2004 Nr,IO

3, § 3 wird wie folgt geiindert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Zustiindige Behörden für den Vollzug der §§ 24 und 25 BImSchG sowie der nacb dem Bundes­Immissionsschutzgesetz ergangenen Rechtsver­ordnungen sind die Immissionsschutzbebörden nach § 2 Abs, I, im Übrigen die Immissions­schutzbehörden nach 9 lAbs, 2 Nr,3, soweit nlchts anderes bestimmt ist.«

b) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

»(2) Zuständige Behörden nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (LBImSchV) in der Fassung vom 14,Mär2 1991 (BGEl I S. 491) sind die Immissionsschutzbehör­den nach § 2 Ab •. 1, im Übrigen die unteren Ver­waltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinscbnften naeh § 14 LVG,

(3) Zustiindige Behörde für den Vollzug des § 15 a Abs. 2 der 2. BImScbV ist das Ministerium für Umwelt und Verkehr. Zuständige Behörden fiJr den Vollzug der sonstigen VorschriIten der 2. BlmSch V sind die Inunissionsschutzbehörden nach § 2 Abs, I, im Übrigen die Immissions­schutzbehörden nach § lAbs, 2 Nr, 3,«

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

6 ~ »(4) Zustiindige Behörden nach der Verordnung zur Auswurfhegrenzung von Holzstaub (7, BImSehV) vom 18,Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Ab •. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungs­behörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschnften nach § 14 LVG.«

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5,

e) Der hisherige Absatz 5 wird Ahsatz 6 und wie folgt geändert

aa) Die Angabe »der SportanIagenltlnnschutz­verordnung (18, BImSchV) vom 18.Juli 1991 (BGBl. I S. 1588)« wird durch die An­gabe »der 18. BlmSchV" ersetzl

bb) Nach den Worten »unteren Verwaltungs­behörden<, werden die Worte »)einschließIicb der Großen Kreisstädte und der Verwaltungs­gemeinschaften nach § 14 LVG« cingefUgt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung;

»(1) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs.l sind zustiindige Behörden nach der 20. BImSchV."

g) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.

h) Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende FllSsung;

»(8) Die Immissionsschutzbebörden nach § 2 Abs. 1 sind zuständige Behörden nach

I. der Verordnung zur Begrenzung der Kohlen. wasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 1. Okto­ber 1992 (BGBl. I S, 1730),

2, der Verordnung über elektromagnetische Fel. der (26, BImSch V) vom 16, Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966),

3. der 31. BImSch V.

(9) Zuständige Behörden nach der 21, BImSehV sind rue ImmIssionsschutzbehörden einschließ­lich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungs_ gemeinschaften nach § 14 LVG,«

i) Absatz 10 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fas­sung:

»Zuständige Behörden nach § 7 Abs.2 der 32. BImSch V sind die Gemeinden, soweit es sich Um

Geräte und Maschinen handelt, die in Nr. 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs zur 32: BImScb V genannt sind, für die übrigen Geräte und Maschinen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der VerwaltuI)gsgemeinschnften nach § 14 LVG, Die den Geiireinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Wei~ sungsrecht ist unbeschränkt.«

4. § 4 erhält folgende Fassung:

»94

ZuständigkeiteT] bei Betriebsbereiclten ttndfiir die Durchfolmmg der Stä/fall-Verordnung

(I) Zuständige Behörden nach §§ 4 bis 25 BImScbG fiJr Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Be­triebsbereichs im Sinne des § 3 Abs, 5 a BImSchG sind. ~i.ndi~die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs, 1 Nr,"f.

(2) Zustiindige Behörden für die Durchführung der Störfall-Vemrdnung (12, BImSchV) vom 26. April 2000 (Bmh. 1 S,603) bei Betriebsbereicben im Sinne des § 3 Abs. 5 a BlmScbG sind

1. die Landesanstalt für Umweltschutz für §§ 14, 19 Abs,4 und 5 sowie

2, im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs, 1 Nr.1.

(3) Zustiindige Behörden für die Durchführung der 12. BImSch V bei genehmigungsbedlirftigen Anla­gen, die nicht Betriebsbereich oder nicht Teil eines Betriebsbereichs sind, sind

1. die Landesanslalt für Umweltschutz für § 19 AbsA und 5;:-

2, im Übrigen die Inunissionsschutzbehörden nach 9 2 Abs, 1.«

), § 6 Abs, 2 erhält folgende Fassung;

»(2) Znstiindige Behörden nach §§ 26 bis 31 BImSchG und §§ 3 his 1 der Emissionserkläfungs­verordnung (11. BImSchV) vom 12, Dezember 1991

Page 87: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

.. Nr.lO GBI. vom 13. Juli 2004 555

(BGBl. I S.2213) sind die Immissionsschutzbebör­den nach § 2 Abs. 1."

6. § 7 wird wiefolgtgeiindert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(I) Zuständige Behörden nach der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) vnm 24. Juni 2002 (BGBL I 8.2243) sind

L das UVM rur Aufgaben nach § 4 der 3. BImSchV; -.

2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 2Abs.l fürAufgabennach §§ 5 und 6der 3. BImSchy'"

b) Absatz 2 wind aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7. § 9 wird wiefolgt geändert:

a) Absatz 1 erbält folgende Fassung:

»(I) Zuständige Behörden nach § 52 BImSchG sind innerhalb eines Betriebsgeländes im Sinne von § 2 Abs.l Satz 2 für genebmigungsbedürftige und mcbt genebmigungsbedürftige AnJagen sowie für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5 a BJrnSchG die Immissionsschutzb~hörden nacb § 2 Abs.l Satz 1. Zuständige Behöril\iil rur Betriebs­regelungen nach § 7 der 32. BImSchV sind die un­teren Verwaltungsbehörden und die Gemeinden entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 10 Satz 1. Zuständige Behörden sind im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwalrungsgemeinscbaften nach § 14 L VG entsprechend den Regelungen in § 3.«

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

»(3) ZU5tiindige Behörden rur die Überwachung des § 5 der 20. BImSchV auf Bundes- und Landes­wasserstraßen und in den Häfen sind die immissi­onsscbutzbehörden nach § 2 Abs. I und der Poli­zeivollzugsdienst. ~<

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

8. § 10 erhält folgende Fassung:

»§ 10 Immissionssclmtzbeaujrragter, Störfallbe:auftragrer;

Betreiberorganisatiol't, Zustellung

Zuständige Behörden nach §§ 51 b, 52., 53, 55. 58a, 58 c BImSchG sowie nach §§ 2,4 bis 6, 8 und 9 Abs. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfall­beauftragte (5. BImSchV) Vom 30. Juli 1993 (BGBI. I S. 1433) sind die Immissionsschutzbehörden nru:h § 2 Abs.!.«

9. § 11 erhält folgende Fassung:

Ȥ 11

Zuständigke.it des Regfenmgspräsidlums Freiburg Für Betriebsgelände (einschließlich der darauf be­findlichen AnJagen) und Tätigkeiten, die der Berg-

aufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für AnJagen der untertiiglgen Abfallentsorgung und rur Betriebs­gelände mit AnJagen, die der Herstellung, wesent­lichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung Von unterirdischen Hohlräumen dienen, obliegen die in den §§ 2 bis 6, 9 und 10 genannten Zuständigkeiten dem Regierungspräsidium Freiburg. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbau­ten, die unter Einsatz von i\tlenschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsllchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oderTiefbaumaßnahme sind. Das Regierungs­präsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser~ und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, imEinvemetunen mit diesen, im Falle nnlurschutzrechtlicherZU5tändigkei­ten im Einvernehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.«

10. Der Anhang wird aufgehoben.

Artikel l63

Änderuug der Gerätesicherheits-Zuständigkeitsverordnung Q . l( .

Die Gerätesicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom· 15.April2003 (GBI. S. 249) wlrd wie folgt geändert: > .,

§ 1 wird wie folgt geändert:

L-af In Abslttz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: )}Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zustän­dige Behörden:

L die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zu­ständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) rur das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übri­gen die unteren Verwaltungsbehörden,

2. die in Absatz 2 genruJnte Behörde.«

~ Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Soweit in Spalte 4 der AnJage neben den an­deren Behörden das Regierungspräsidium Frei­burg genannt is~ ist es nur zuständig rur die in § 11 BImSchZu VO genannten Betriebsgelände, Anln­gen und Tätigkeiten.«

2. Die Anlnge wird wie folgt geilndert:

vi! Die Erläuterung der Abl..iirzungen erhält folgende Fassung:

}) Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen venvandt:

RP Regierungsprlisidien (Regierungsprä­sidium)

Page 88: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

~.;

556 GBL vom 13.Juli 2004 Nr.l0 --------------------_.-- ..... _. ---

Schank VB Die Im Getriinkescltankanlagen zustän­digen Verwaltungsbehilrden (Gemein­den und Verv.'altungsgerneinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit)

UVB Untere Verwaltungsbehörden

UVM Ministerium fiir Umwelt und Verkehr

ZLS Zentralstelle der Länder fiir Sicher­heitstechnik (ZLS)«.

b) In Nummern 1.1.1 bis 1.1.8 und 1.1.10 wird die Angabe »GAAlLGRB« durch die Angabe »RPIRP Freiburg{( ersetzt. ". (.,{ . ) t{ 1.

J) In Nummer 1.2.1 wird die Angabe "GA/v LGRB« durch die Worte "Die nach § 2 Abs.l BImSchZu VO fiir das Betriebsgelände zuständige Behörde; im Übrigen UVBJRegienmgspräsidium Fre1hurg« ersetzt.

J) In Nummer 1.2.2 erhält die Angabe in der Spalte »Zuständige Behörde« folgende Fassung; })die in Nummer 1.2.1 genannten Behörden«.

J) In Nummer 2 werden die Worte "Staatlichen Ge­werbeaufsichtsämtcni durch das Wort »Regie­rungspräsidien«( ersetzt

-b In Nummer 3.1.1 erhält die Angabe in der Spalte "Zuständige Behörde« folgende Fassung: .

»Die nacb § 2 Abs. I BImSchZuVO'fiir das Be­triebsgelände zuständige Behörde; im Übrigen

(; ':'" UVB/Regierungspräsidium Freiburg«,

,-111 In Nummern 3.1.2, 3.1.4 bis 3.1.13 erhält die An­gabe in der Spalte "Zuständige Behörde« folgende Fassung:

I »die nach Nummer 3.1.1 zuständigen Behörden.c

~~) In Nummer 3.1.3 wird die Abkürzung "LGRB" durch die Abkürzung »RP Freiburg« ersetzt.

Artikel 164

Ändernng der Produktsicherheits­Znständigkeitsverordnung

Die Produktsicherheits-Zuständigkeitsverordnung vom 19. September 1997 (GBI. S. 408) wird wie folgt geändert:

In § 1 werden die Worte .Staatlichen Gewerbe.uf­sichtsämter« durch das Wort »Regierungsprlisidien« er­setzt.

Artikel 165

Ändernng der ArbeitsschutzgeselzV Zustlindigkeitsverordnung

Die Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 1997 (GBI. S. 58) wird wie folgt geändert:.

§ I erhält folgende Fassung:

"9 1 Zuständige Behörden nach § 6 Abs.l, § 17 Abs.2, § 21 Ab,. 1, § 22 Abs. I und 3 sowie § 23 Abs. I und 3 des Ar-

beitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBL I S.1246) in der jeweils geltenden Fassung sind

L für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen R.echtsverord_ nungen die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsscbutz-Zu_ ,J ständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) fiir das Be­triebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,

2. für die in §!l BImSchZuVO genannten Betriebs­gelände, Anlagen und Tätigkeiten das Regierung'prii­sidium Freiburg,

3. für die arbeitsmedizinischen ttberwacbungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz das Regierungspriisi­dium Stuttgart.({

Arlikel166

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Arbeitsstättenverordnung

Die Verordnung der Landesregierung Ober Zuständigkei­ten nach der Arbeitsstättenveronlnung vom 9.Mürz 1982 (GBI. S.73), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13.April 1987 (GBL S.138), wird wie folgt ge-ändert

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort »Gewerbeaufsichtsämter« durch die Worte "nach § 2 Abs. I der Immissions­schutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZu VO) für das Betriebsgelände zuständige Bebörde, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden({ ersetzt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung;

»2. ftir die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebs­geländ~~agen und Tätigkeiten das Regie­rungspräSidium Freiburg.«

, f.' Artikel 167

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über hesondere Arbeitsschutz­

anforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März

Die Verordnung der Landesregierung über ZusUindig­keiten nach der Verordnung über besondere Arbeits­schutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 3l.Mlirz vom 30. September 1975 (GBI. S.684), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Ver­ordnung vom 13.April 1987 (GBL S.138), wird wie folgt geändert: ';:"

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird dns Wort »Gewerbeaufsichtsämter« durch die Worte »nach § 2 Abs.l der Immissions· schutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZu VO) für das Betriehsgelände inständige Behörde, im Übrigen die unteren Verwa}tungsbehörden« ersetzt.

Page 89: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

NI', 10 GBL vom 13, Juli 2004 557

2, Satz 2 erhälI folgende fassung:

»Dos Regierungspräsidium freiburg ist für die in § 11 BImScbZuVO genannten Betriebsgelände, Anillgen und Tätigkeiten zustlinclig. (

Artikel 168

Änderung der Cbemikaliengesett­Zusländigr,eitsverorpnung

'''''.

/ Die Chemikaliengesetz~Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1995 (GBL S, 133), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.Januar 2001 (GBL S, 127), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte »)Ministeriums Ländlicher RaUffi(( durch die Worte }>Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum« ersetzt,

2, § I erhält folgende Fassung:

1

Ȥ I

(1) Für die Durchführung des Chemikaliengesetzes in I

der Fassung vom 20, Juni 2002 (BGBL r S, 2090), der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und der Verordnungen der Europäjschen Gemein­schaft, die Sachverhalte des Cbemik;ilillnrechts betref­fen, sind die in der Anjage aufgeführten Behörden zu­ständig,

(2) Soweit in der Anjage zu dieser Verordnung keine Zustlindigkeitsregelung gelIoffen ist, sind zuständige Behörden:

2 3

L die für das Betriebsgeliinde nach § 2 Abs, I der Im­missionsschutz-Zustlindigkeitsverordnung (BIm-5chZu VO) zustlindige Behörde; in1 Übrigen die unteren Verwaltungs behörden)

2, das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 1l BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anla­gen und Tätigkeiten,

(3) Snweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt is~ ist es ausschließlich für die in § 1l BImSchZu VO genannten BetriebsgeUinde. Anjagen und Tätigkeiten zustlindig,

(4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkei­ten bezieben sich auf das Chemikaliengesetz. die nach diesem Gesetz ergangenen RechlSverordnungen und deren Einzelbesünunungen sowie auf die Verordnun­gen der Europäischen Gemeinschaft) die Sachverhalte des Chemikalienrechts beiieffen, in der jeweils gelten­den Fassung.«

3, Die Anlage erhält folgende FllSsung:

~)Anlage

(zu § I Abs, I)

Erläuterung der Abkürzungen:

RP Regierungspräsidien (Regierungsprä>idium)

LfU Landesanstalt für Umweltschutz

UVB Untere Verwalrungsbehörde

UVM Ministerium für Umwelt und Verkehr

4 .\ 1

Lfd, Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige

Nr, Rechtsnorm Behörde

.. _-_ .. 1 Chemikaliengesetz (ChemG)

; 1.1 § 16c Abs, 1 Entgegennahme der Liste über LfU

: alte StOffe .~ 1,2 § 16eAbs. 3 Informalions- und , Universitilts-

BehandJungszentrum für i Kinderklinik Freiburg

Vergiftungen I 1.3 i § 16f Abs. 2 I Entgegennahme von Angaben I LfU

, Qber Biozid-Wirkstoffe

1.4 § 19a Abs, 4 Entgegennahme von MitteilUngen ,UVM --1 1.5 § 19a Abs, 5 Satz 1 Nr, 2 Feststellung im Einzelfall über die !UVM

Buchst. b Verwertbarkeit der Prüfung

1,6 I § 19b Abs, 1 Satz 1 i Erteilung einer Bescheinigung iUVM

, ;

, /'

'I',,:

Page 90: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

558

1

Lfd.

Nr.

1.7

1.8

1.9

1.10

2

Anzuwendende

Rechtsnorm

§ 21 Abs. 1,2,3 und 6

,

§ 21a Abs. 2

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2

§ 22 Abs. 1a

GB!. vom 13. Juli 2004

3

Verwaltungsaufgabe

überwachung der Durchführung

des Chemikaliengesetzes, der

nach diesem Gesetz erlassenen

Rechlsverordnungen und der

Verordnungen der Europäischen

Gemeinschaft, die Sachverhalte

des Chemikalienrechls betreffen:

a) der Einhaltung der Grundsätze

der Guten Laborpraxis

b) im Übrigen

Entgegennahme der Unterriclitung

durch die Zollstellen und

Entscheidung

Entgegennahme der K\!,rzfassung " .. , der Unterlagen sowie von

Mitteilungen der Kommission der , I

Europäischen Gemeins6l1aft und

der Unterrichtung über das

Ergebnis der Bewertung

Entgegennahme der Kurzfassung

der Unterlagen sowie der

Unterrichtung Ober das Ergebnis

der Bewertung, den Inhalt der

Bescheide sowie Ober "."

Entscheidungen '.

Nr.IO

4

Zuständige

Behörde

UVM

Die nach § 2 Abs. 1

BlmSchZuVO für das

Betriebsgeli!nde

zuständige Behörde;

im Übrigen UVBIRP

Freiburg

RP

LfU

LfU

I

Page 91: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.IO GBL vom B.Juli 2004 559

1 2 3 4

LId. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige

Nr. Rechtsnon11 Behörde

! 1.11 § 23 Abs. 1 Anordnungen zur Beseitigung oder

Verhütung von Verstößen gegen I;

das Chemikaliengesetz oder

: gegen die nach diesem Gesetz

erlassenen Rechtsverordnungen:

a) zur Einhaltung der Grundsätze UVM

der Guten Laborpraxis

b) im Übrigen Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

, Behörden

: 1.12 § 23 Abs. 1a Untersagung von Arbeiten:

a) zur Einhaltung der Grundsätze UVM j,~)? der Guten Laborpraxis

b) im Übrigen Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden J!

: 1.13 ! § 23 Abs. 2 Zeitlich befristete Anordnungen RP/RP Freiburg "" ',1

zur Abwehr erheblicher Gefahren

: und Verlängerung der.

! Anordnungen aus wichtigem

2 Gefahrstaffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (8GBI. I S. 2235. ber. 2000 S. 739)

2.1 § 15a Abs. 3 : Anerkennung von i RPlRP Freiburg

i Sachl,undelehrgängen :

I

2.2 § 15d Abs. 2 I Erlaubnis zur DurchfOhrung von RP/RP Freiburg

i Begasungen

2.3 § 15d Abs. 3 ! Verlangen einer Prüfung : Die in Nummer 1.7 ! Buchst. b genannten

I Behörden i

2.4 § 15fSatz3 Anordnungen zur Erfüllung der in Die in Nummer 1.7 i

Satz 1 und 2 genannten Buchst. b genannten

Anforderungen Behörden i -----.. _------- '"

Page 92: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

560

1

Lfd.

Nr.

12.5

i

12.6

!

12.7

I

2

Anzuwendende

Rechtsnorm

'§16Abs.1

§16Abs.2

,

§ 16 Abs. 3a

i

Lt'Am' .~

I§ 18 Abs. 5

i § 21 Abs. 6

! I ,

12.11 i§31Abs.4

,

2.12 § 31 Abs. 5 , i

2.13 § 36 Abs. 7

!

2.14 § 37 Abs. 1

,

1215 ' . § 37 Abs. 3

i

t \'

OB!. vom 13.Juli 2004

3

Verwaltungsaufgabe

Verl~ngen der Darlegung des

Ermittlungsergebnisses

, , Verlangen des Ergebnisses der

i Ersatzstoffprüfung

I

: Verlangen des Verzeichnisses

i aller ermittelten Gefahrstoffe

I : Verlangen der Mitteilung über

i Ermittlungen und Messungen

Anerkennung von Verfahren oder

Geräten

Entgegennahme von

Beschwerden

Entgegennahme der Unterrichtung

über ein BeschäftigungsYl?rbot •

Entscheidung über die ärztliche i

Bescheinigung

i Anerkennung von Verfahren oder

Nr.lO

4

Zuständige

Behörde

Die in Nummer 1.7 "'-

Buchst b genannten

Behörden

Die in Nummer 1.7

Buchst b genannten

Behörden

Die In Nummer 1.7

Buchst, b genannten ! Behörden I

Die in Nummer 1~l Buchst b genannten ,

Behörden i

RP Tübingen/RP I

Freiburg

Die in Nummer 1.7

Buchst b genannten

Behörden

Die in Nummer 1.7

Buchst b genannten

Behörden

' RP Stuttgart !

i i I RP Tüblngen/RP

Geräten zur Luflrückführung in den' Freiburg

I Arbeitsraum !

i Entgegennahme der Anzeige I Die in Nummer 1.7 I

! Buchst. b genannten

Behörden I i Entgegennahme desErgebni~es I Die in Nummer 1.7

! " '

der Ermittlung nach § 1 B Abs. 3 i Buchst. b genannten I .. , Behorden L-___ -' ___ ~ .... ___ ~ _________ ===.:.:..-___ -1

Page 93: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

s .. --------------------------------~_. Nr.lO

1

Ud.

Nr.

2.16

2.17

i 2.18

,

2.19

2.20

2.21

i .2.22

2.23

2.24

2

Anzuwendende

Rechtsnorm·

i § 37 Abs. B

§ 39 Abs.1 ,

§ 39 Abs. 2

, § 41 Abs. 1

§41Abs.2

!

i

§41Abs.3

!

i§41 Abs.4 !

,;::~

.,

~~V

GBl. vom I3.Juli 2004

3

Verwaltungsaufgabe

Entgegennahme der Anzeige auf

Anfrage

. Zulassung von Unternehmen für

Abbruch- und Sanierungsarbeiten

, Entgegennahme eines

Arbeitsplanes

I Anordnung einer ärztlichen

i Untersuchung vor

Weiterbeschäftigung

VerkOrzung oder Verlangerung der

, Fristen für

I Vorsorgeuntersuchungen

Verlangen nach Unterrichtung

über den Untersuchungsbefund

, EInholen eines ilrzthchen

Gutachtens .'. , ~-------------r~~'

4

Zuständige

Behörde

Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

, Behörden

i RP TObingenlRP

Freiburg

I Die in Nummer 1.7

i Buchst. b genannten

i Behörden

Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

• Behörden

Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden I Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden

RP Stuttgart

!§41 Abs.5 Erteilung einer Ermächtigung nach RP Stuttgartl

1§41 Abs.6

§ 30

Anordnung von Maßnahmen, die

über § 23 ChemG hinausgehen

RP Freiburg

Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

561

,

i

i

i !

i

I

. ~",

Behörden r-----~--~----------~------------------_r~~~------~ 2.25 ,§41 Abs.7

!

2.26 § 41 Abs. 8

Verlangen von ErmIttlungen im

Einzelfail

Untersagung der Verwendung

krebserzeugender Gefahrstoffe

Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden ----~

Die in Nummer 1.7

, Buchst. b genannten

• Behörden -------

, ",

, ,·.1

Page 94: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

562 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.IO

-.... _-~-~_ .. _----1 2 3 4

Lfd. Anzuwendende Verwaltungsaufgabe Zuständige

Nr. Rechtsnorm Behörde

2.27 • §41 Abs. 10 Verlangen der Lesbarmachung Die in Nummer 1.7

von Verzeichnissen , Buchst. b genannten

• Behörden

2.28 §41 Abs.11 ' Verlangen der Vorlage bestimmter Die in Nummer 1.7

i Sicherheitsdatenbl1ltter I Buchst. b genannten

• Behörden

: 2.29 § 42 I Zulassung von Ausnahmen im Die in Nummer 1.7

Einzelfall von den Vorschriften der Buchst. b genannten

§§ 6 und 7 Behörden

i 2.30 § 43 Abs. 1 • Zulassung von Ausnahmen von Die in Nummer 1.7

den Verboten des § 15a Abs. 4 Buchst. b genannten

• und 5, der §§ 15b, 15c und 15d I Behörden

, " sowie des Anhangs IV in !

! . Verbindung mit § 15

'V:!'l' .2.31 § 43 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von Die In Nummer 1.7 . •

I den Verboten des Anhangs IV Buchst. b genannten

Nr. 12 Abs. 1 Behörden ! •

i § 43 Abs. 3 2.32 Zulassung von Ausnahmen von Die in Nummer 1.7 ! den Verboten des Anhangs IV Buchst. b genannten

• • I Nr. 13.1 Abs. 1 und 2 Behörden

i--• I Zulassung von AusnahmE)n vom 2.33 I § 43 Abs. 5 • Die in Nummer 1.7

i

Buchst. b genannten ! Verwendungsverbot nach

• Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Behörden

2.34 § 43 Abs. 6 Zulassung von Ausnahmen vom Die in Nummer 1.7

Verwendungsverbot nach Buchst. b genannten

I ! Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 in beson- Behörden

, ders begründeten Einzelfällen

2.35 _I§~~' , Zulassung von Ausnahmen von ! Die in Nummer 1.7

den Verboten des § 15a Abs.~~ I Buchst. b genannten '.

! und Anhang IV Nr. 1 im Einzelfall Behörden

Page 95: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

2

Nr.1O

Lfd.

Nr.

2.36

2.37

2.36

i 2.39

2.40

2.41

2.42

2.43

~"

2.44

--------.

,

!

2

Anzuwendende

Rechtsnorm

§43Abs.7a

§43 Abs. B

§ 44 Abs. 1

§44 Abs. 2

§ 44 Abs. 3

'.

""'

• Anhang IV Nr. 14

Abs.3

Anhang V Nr. 2.3

Abs.10

, ,

",," ~.

Anhang V Nr. 2.4.2.3

Abs.1

Anhang V Nr. 4.2.2

Abs.1

GBL vorn 13. Juli 2004

3

Verwaltungsaufgabe

' Zulassung von Ausnahmen vom

Verwendungsverbot nach § 15a

Abs. 1 Satz 1 und nach Anhang IV

Nr. 1 Abs. 1

Zulassung der Verwendung

anderer Begasungsmittel bzw.

Verlangen einer Prüfung

Zulassung von Ausnahmen von

den Vorschriften des § 17 Abs. 1

Satz 1

Verlangen des Nachweises im

Einzetfall

Zulassung einer vereinfachten

Anzeige

Anerkennung von

Reinigungsbetrieben sowie ,

Entgegennahme der Anzeige über

die Reinigung und der

Messergebnisse

Entscheidung über die Einstufung

Entgegennahme der Anzeige über

die Lagerung

Entscheidung über die

Erforderlichkeit der sofortigen

Bestimmung der biologischen

Parameter

4

Zuständige

Behörde

! Die in Nummer 1.7

• Buchst. b genannten

Behörden

Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden

Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden

Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden

Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden

Die In Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden

RP/RP Freiburg

Die In Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden

Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden

563

i

i

-

i

I

Page 96: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

564 GBl. vom 13.JuIl2004 Nr.lO

2 3 4

Ud. Anzuwendende Verwallungsaufgabe Zuständige

Nr. Rechtsnorm Behörde

2.45 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige Ober RP/RP Freiburg

den Wechsel eines

Befähigungsschein-Inhabers

12.46 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Erteilung eines RPIRP Freiburg

Befilhigungsscheins. Anerkennung

! ~ von Lehrgängen. Abnahme der :

, Sachkundeprüfung i

: I RP/RP Freiburg 2.47 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4 Entgegennahme eines neuen

i : Zeugnisses nach fünf Jahren

2.48 1 Anhang V Nr. 5.2.2 Entgegennahme der Anzeige Ober Die in Nummer 1.7

!

Abs.1 Begasungen und Zulassung von : Buchst. b genannten . -Ausnahmen , Behörden

2.49 I Anhang V Nr. 5.2.3 '; Verlangen einer Abschrift der Die in Nummer 1.7

-. !

Niederschrift Ober Begasungen : Buchst. b genannten

i Behörden

2.50 I Anhang V Nr. 5.6 ! Zulassung von Schiffen zur IRP

lAbs. 1 I Begasung :

2.51 I Anhang V Nr. 6.3.2 i Entgegennahme der Anzeige Ober Die in Nummer 1.7 , ",*,,,

Buchst. b genannten -Abs. 1 -eine Schädlingsbekämpfung i i L Behörden

---+---------ii--------------,---------2.52 1 Anhang V Nr. 6.3.2 Anerkennung der Gleichwertigkeit RP/RP Freiburg

: Abs.5 einer PrOfung oder Ausbildung.

-Anerkennung der Eignung einer

i Prmung oder AUSbildung :

2.53 Anhang V Nr. 6.4.2 Entgegennahme der Anzeige über Die in Nummer 1.7

_ Anwendung von Buchst. b genan nlen

: i Schädlingsbekämpfungsmitteln in Behörden

i I Gemeinschaftseinrichlungen . I Anhang V Nr. 6.4.3

. ~

1

2

5<

Verlangen der Aufzeichnul'igen Die in Nummer 1.7

über Anwendungen von _ Buchst. b genannten

I _ Schildlingsbekämpfungsmitteln I Behörden ---. __ ._ ..

Page 97: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.lO GBL vom 13. Juli 2004 565

1

Lfd.

______ 2 ______________ ~3 ________________ ___

Nr.

2.55

I

2.56

Anzuwendende

Rechtsnorm.

Anhang V Nr. 7.3

Abs.1 ,;

Anhang V Nr. 7.3

Abs.3

Verwaltungsaufgabe

.~----~----.

Entgegennahme der Anzeige

Entgegennahme der Mitteilung

I .-

I

Zustllndige

Behörde

Olein Nummer ~-'l · b genannten Buchst

: Behörd

:~~me~1~-'l Die in

Buchst · b genannten

den ' i Behör .. -.--._.--1

3 Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGB!. I S. 86

~ l § ,,'m. , I ,""",'" ,'~, '"'"'", ", " 8)

3.2

3.3

304

13.5

r

i

Nummer 1.7

Buchst · b genannten

I Behö

§ , ,"'. , I "''''' ","mo ;,,,,,"'.' I 01", Buchst ..

0,' i Behör

rden

Nummer 1.7

· b genannten

den

§ 2 Abs. 6

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und

Abs.3 Nr. 1

Entgegennahme der Anzeigen Die in Nummer 1.7

nach Satz 1 und 3 Buchst · b genannten

__ Behörden ___ ~ ___ I RP -. ,

SachkenntnisprOfung und

Anerkennung des Nachweises

Durchführung der

-t-__ .. _______ +d:::;e:::.r.;;S:c:ac:.ch::;.kenntnis i I Verlängerung der Frist über den ···-y;;;--·-.. -·----I Anhang Abschnitt 2,

Spalte 3 Abs. 4 Satz 2

Anhang Abschnitt 13,

Spalte 3, Abs. 2 und 3

,31. Dezember 2010 I I ";,." .. ~ ""~"~ I ,,;,; "'mm" U

Buchst. b genannten

Behörden I --- ~--1 4 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (8GB!. I S. 1090)

4.1 § 2 Abs. 3 I Zulassung von befristeten TRPIRP Freibur~---1

4.2 I§; Abs. 3

, Ausnahmen I

I -j---------.-.

, Zulassung von befristeten RPIRP Freiburg i t . Ausnahmen

14.3 i § 6 ·Ab~.2 Zulassung von befristeten

___ . __ ).../ _________ .....L_A_u_sn_a_h __ m __ e_n _____ ~ .. _.___.l._...._~. __ ._._~ __

'lRP/RP Freiburg

! (

Page 98: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

b

566 GBl. vom 13. Juli 2004 Nr.1O

1

Ud.

Nr.

4.4

....------.... i

2

Anzuwendende

Rechtsnorm

§ 8 Abs. 1 und 4

3

Verwaltungsaufgabe

Verlangen der Vorlage von

Aufzeichnungen

4

Zuständige

Behörde

Die In Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Behörden

!5 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000

5.1

5.2

5.3

5.5

über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABI. EG L 244 S. 1)

Artikel 3 Abs. 5 bis 8

Artikel 3 Abs. 9 und 10

Artikel 5 Abs. 3

d ,

Artikel 19 Abs. 1 und 3

! Artikel 20

Ertellung der Erlaubnis für RP

bestimmte Produktionsumfänge

geregelter Stoffe

Erteilung des Einvernehmens für RP

beabSichtigte Erlaubnisse der

Kommission

Gestattung der Verwendung von RP/RP Freiburg

HFCKW in bestehenden

Brandschutzsystemen

Entgegennahme einer Durchschrift Die in Nummer 1.7

der jährlichen BeriChterstattung 'an . Buchst. b genannten

die Kommission i Behörden

Überwachung der Durchführung

der Verordnung, soweit.die ,

Die in Nummer 1.7

Buchst. b genannten

Zuständigkeit beim Land liegt _~B_e_h_ö_rd_e_n_. ____ ---'

Artikel 169

Änderung der Biostoff.Zuständigkeilsverordnung

Die Biostoff·Zuständigkeitsverordnung vom 22. Septem­ber 1999 (GBI. S. 422) wird wie folgt gelindert:

§ I wird wie folgt geändert:

1. In Ahsatz I werden die Worte »Stllatlichen Ge­werbeaufsichtsämter« durch die \Vorte »nach § 2 Abs. I der Immissionsscbutz-Zuständigkeitsverord­nung (BIrrlScbZuVO) für das Betriebsgelände zustän­dige Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungs­behörden~, ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort ):.Lundesgesundheitsamt{( durch die Worte »Regierungspräsidium Stuttgart« er­setzt.

«.

3. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Flir die in § 11 BIrrlSchZuVO genannten Be­triebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten ist anstelle der in Absatz I und 2 genannten Behörden das Regie· rungspräsidium Freiburg zuständig.«

/ • Artikel 170 J

Äude"';:g der Strahlenschutz-Zuständigkeilsverordnung

Die Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 7. Juni 2002 (GBl. S.349), geändert durch Verordnung vom 12.Mai 20Q4 (GBI. S.344), wird wie folgt geän· dert:

1

Page 99: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

2

Nr.1O GEI. vom 13. Juli 2004 567

I. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe »zuletzt geändert durch Artikel 151 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGEI. I S. 2785),« gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

»Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidiurn Freiburg ge­nannt ist. ist es nur für die in § 11 der Immissions­schutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Be­triebsgelände,Anlagen und Tätigkeiten zuständig.«

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer l.l, 2.1 bis 2.5, 2.8 und 2.11 bis 2.16, 2.18, 2.19, 2.21, 2.22, 2.24 bis 2.28, 2.30 bis 2.37, 2.40,2.44 bis 2.51, 2.53, 2.60, 2.62 bis 2.69, 2.72 bis 2.76 werden jeweils die Worte »Staatliches Gewer­beaufsichtsamtILandesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau« durch die Worte »Regierungspräsi;l' diumIRegierungspräsidium Freiburg« ersetzt. V

"Nr.

2.10

Anzuwen­

dende

Rechtsnorm

Verwaltungs~mfgabe

'~?

§ 30 Abs. 2 Anerkennung von Kursen für die

erforderliche Fachkunde und

Kenntnisse im Strahlenschutz

Anerkennung von Fortbildungs­

maßnahmen (Kurse) zur

Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

Anerkennung von Fortbildungs­

maßnahmen im Einzelfall

b) In Nummer 2.7, 2.17, 2.54, 2.56 bis 2.59, 2.61, 2.70 und 2.71 werden jeweils die Worte »Staat­liches Gewerbeaufsichtsamt« durch das Wort »Re­gierungspräsidium« ersetzt.

c) Nummer 2.9 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Spiegelstrich werden die Worte »Staatliehes Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart« durch die Worte »Regierungspräsidium Tübin­gen« ersetzt.

bb) Im zweiten Spiegelstrich werden die Worte »Staatliches GewerheaufsichtsamtILandesamt für Geologie, Rohstoffe undBergbau« durch die Worte )RegierungspräsidiumlRegierungsprä­sidiumFreiburg« und das Wort»Oberschulamt« durch die Worte »die obere Schulaufsichts­behörde« ersetzt.

d) Nummer 2.10 erhält folgende Fassung:

Zuständige Behörde

Regierungspräsidium

Tübingen

Regierungspräsidium

Tübingen

.. '

Entgegennahme des Nachweises

über durchgeführte Fortbildungen

Entscheidung über die Entziehung

der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen für die Fortgeltung

Regierungspräsidiuml

Regierungspräsidium

Freiburg, soweit nicht

nach Nr. 1.1 das Minis­

terium für Umwelt und Verkehr zuständig ist;

für den medizinischen

Bereich die Landes­

ärztekammer,

für den

zahnmedizinischen

Bereich die Landeszahn­

ärztekammer,

für den tiermedizinischen

Bereich die Landestier­

ärztekammer,

für den schulischen

Bereich die obere

Schulaufsichtsbehörde.

J

;')11

: ,!:~m ;::;;~

;;~l

JI ,;:,:1 ,,~~

)~ ',,",;1

i ::,~j

'::'!)l{' , >:;~;

'i~i

'f~i

:~ -.';!:~l ;;)l

,:<[iH

'~ i':li

,J

Page 100: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

568 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.tO

Ne Anzuwen- Verwaltungsaufgabe Zuständige Behärde

dende

Rechtsnorm

Veranlassung der Überprüfung der Reglerungspräsidiuml

Fachkunde Regierungspräsidium

Freiburg, soweit nicht

nach Nummer 1.1 das Ministerium filr Umwelt

und Verkehr zuständig

tor.

e) In Nununer 2.38, 2.39, 2.41 und 2.42 wird jeweils das Wort »Landesgesundheitsamt«( durch die ",rorte »Regierungspräsidium Stuttgart« ersetzt.

Artikel 171 / Änderung der Strahlenschutzvorsorgegesetz-

Zuständigkeitsverordnung

Die Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverord­nung vom 25.Seplember 1991 (GBL S:616), geändert durcb Verordnung vom 13. Juni 2000 (GBL S. 521), wird

"~ie folgt geändert

_~. 1. In der Überschrift Werden die Worte »Ministeriums Ländlicher Raum«( durch die Worte }~Nlinisteriums für Erniihruug und Ländlieben Rl!um« ersetzt

2. In § 2 Nr. I werden die Worte "der Polizei vollzugs­dienst« durch die Worte »die unteren Lebensrnittel­überwachungsbehörden« ersetzt

Artikel 172

Änderung der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung

Die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 10. März 1999 (GBL 8.155) wird wie folgt gelindert:

1. § I wird wie folgt geändert:

a) In Absatz I wird die Angabe "Gefahrgutverord­nung Straße (GGVS) vom 22. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3994)« durch die Angabe »Gefahrgut­verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung vom 10. September 2003 (BGBL I S.1914)« ersetzt.

b) In den Absätzen 2 bis 4 und 7 Nr.1 wird die Angabe "GGVS« jeweils durch die Angabe »GGVSE" er­setzt.

e) JnAbsatz 7 Nr.2 wird dieAIJgabe »nach Randnum­mer 211 140 des Anhangs B. 1 a der Anlage B des ADR« dureh die Angabe »nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 desADR" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe »nach § 5 der Ge­fahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE) vom 22. Dezember 1998 (BGBI. I S.3910)« durch die Angabe >>nach § 5 Abs.2 GGVSE" und die An­gabe »§ 8 GGVE" durch die Angabe »§ 9 des Ge­setzes über die Beförderung gefahrlieber Güter« ersetzt

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Zuständig für die Überwachung nach § 9 des Gesetzes über die BefOrdenmg gefahrlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung bei den nicht­öffentlichen Eisenbahnen sind:

I. die für d"" Betriebsgelände nacb § 2 Abs. I Nr. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsver­ordnung zuständigen Behörden,

2, soweit es sich um Grubenanschlussbahnen han­delt,~ilas Regierungspräsidium Freiburg,

3. iro Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.«

J' § 4 erhält fo}gende Fassung:

V Ȥ4

Übenvachung in Betn'ebell

Zuständig für die Überwachung in Betrieben nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefilhrlicber Qüter in der jeweils geltenden Fassung und nach der Ge­fahrgutbeaufuagtenverordnung vom 26.März 1998 (BGBI. I S.649) in der jeweils geltenden Fassung sind:

L die für das Betriebsgelände nach § 2 Abs. I Nr. I der Irnrniss.i,onsschutz-Zustiindigkeitsverordnung zuständigen Behörden,

2. für die in § 11 der Immlssionsschutz-Zuständig­keitsverordnung genannten Betriebsgelände. An~ lagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidlum Freiburg)

3. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.«

Page 101: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.lO GBI. vom 13. Juli 2004 569

Artikel 173

Änderung der Sprengstoff­Zustiindlgkeltsverordnung

Die Sprengstofl'-Zuständiglceitsverordnung vom 22. Feh­ru", 1999 (GBL S. 115). geändert durch Verordnung vom 18. März 2003 (GBL S. 166). wird wie folgt geändert:

1. § I wird wie folgt geändert:

a) Absatz I wird wie folgt geändert: ~.

aal In Nummer 2 wird die Angabe» • geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.Juni 1998 (BGBL I S.1530)« geso1cben.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe »5. September 1989 (BGBI. L S.1621, ber. 2458). geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBL I S.1530)« durcb die Angabe »10. September 2002 (BGBl. I. S.3544)« er­setzt

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Soweit in der Spalte 4 der Anl~ge neben Ilflde­ren Behärden das Regierungspr!!Sidium Freiburg genannt ist, ist es nur für die in § I 1 der Immis­sionsscbutz:ZustäTIdigkeitsverordnung genannten Beo1ebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten zustän­dig.({

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Worte »Lllfldesornt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau« werden jeweils durch die Worte })Regierungspräsidium Freiburg« ersetzt.

b) In Nummer 1.3, 1.10,2.10,2.11 und 2.14 werden jeweils die Wane "Stnntliehes Gewerbeaufsichts­amt« durch die Worte "Regierungspräsidium TU­bingen« ersetzt.

c) In Nummer 1.14 werden die Worte "Staatliches Gewerbeaufsichtsamt,{ durch die Worte ;>Die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeits­verordnung (BImSehZuVO) für das Beo1ebs­geläode zuständige Behörde, im Übrigen die unte­ren Verwaltungsbehörden« ersetzt.

d) In Nummer 1.16, 1.l8 bis 1.20, 2.2 bis 2.4, 2.7, 2.15 und 4.1 bis 4.3 werden jeweils die Worte »Staatliches Gewerbeaufsicbtsamt« durch die Worte »Die nach Nummer 1.14 zuständigen Behörden« ersetzt.

Artikel 174

Änderuug der Drucldoft-Zustiindigkeitsverordnnng

Die Druekluft-Zuständigkeitsverordnung VOm 15. De­zember 1997 (GBL S. 574) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(I) Zuständige Behörden nach § 3 Abs.1 und 3, § 4 Ab,. 3, §§ 5, 6, 7 Abs.4, § 8 Abs.l und 2, § 12 Abs.l, § 15 Abs. I und 2, § 17 Abs. I und Anhang 2 Abs. 2 (zu § 21 Ab,.!) der Druckluftverordnung vom 4. ffi."lober 1972 (BGBL I S. I 909) in derjeweils geltendenFassung sind die nach § 2 Abs.l der Immissionsschutz-Zusläo­diglceirsverordnung (BlmSchZu VO) für das Beo1ebs­gelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden. «

2. In Absatz 2 wird das Wort »Landesgesundheitsamt« durch die Wone »Regierungsprlisrdium Stuttgrui« er­setzt.

3. Absatz 3 erhilil folgende Fassung:

»(3) Das Regierungspräsidium Freiburg ist für die in § 11 der Imrnissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten und fUr die Erteilung des Befähigungsscheines nnch § 18 Abs. 2 Drucklufiverordnung zuständig.«

Artikel 175

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetz.,. zur Verminderung von

Luftvernnreinigungen durcb Bleiverbindungen in OttokraftstoITen rur Kraftfahrzeugmotoren

Die Verordnung des Ministeriums für Arbel~ Gesundheit und Sozialordnung zur DurchfUhrung des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiver­bindungen in Ouokraftstoffen für Kraftfahrzeugmolore vom 31.Mai 1973 (GBl. 8.194), geändert durch Ver-_ . ordnung vom 3. Dezember 1974 (GBI. 8.524), wird wje, folgt geändert.:

L In der Überschrift werden die Worte »Ministeriums für Arbeit; besundheit und Sozialordeung« durch die \Vorte )Ministeriums fiir Umwelt und Verkehr({ sowie die Kurzbezeicbnung »(Benzinbleigesetz - BilliG)« durch die Kurzbezeichnung »Benzinbleigesetz-Durch­führungsverordnung« ersetzt.

2. In § I wird das Wort »Gewerbeaufsichtsämter« durch die Worte »die nacb § 2 Abs. 1 der Immissionsscbutz­Zuständiglceitsverordnuog für das Bco1ebsgelände zu­ständige Behörde, im ·Übrigen die unteren Verwal­tungsbehörden« ersetzt

Artikel 176

Änderung der Verordnnng über Sacbverständige für Sch.leppaufzüge

Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Sachverständige für Scbleppaufzüge vom 26.Juli 1985 (GBI. 8.244), zuletzt geändert durch Arti­k.197 der Verordnung vom 17.Juni 1997 (GBI. S.278), wird wie folgt geändert:

In § 9 Satz I wird des Wort »Landesbergamt« durch die Worte »RegierungsptJ.sidium Freiburg{{ ersetzt.

Page 102: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

570 GBL vom 13.Juli 2004 Nr.1O

ZWÖLFTER TEIL

Auflösung der Landeswoblfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollem und Errichtung des Kommunalverbands

für Jugend und Soziales Bnden-Württemberg

Artikel 177

Gesetz zur Auflösung der LandeswohlfaJlrtsverbilnde

§ I

A'if/äsung

Die Landeswoblfahrtsverbfinde Bnden und WUrltem­berg-Hohenzollern werden mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelÖSt.

§2

A·ifgabenilbergang

Die bis zum 31. Dezember 2004 von den Landeswobl­fabrtsverbänden wahrgenommenen Aufgaben geben auf die Stadt- und Landkreise und den KoIiiritunalverband für Jugend und Soziales über.

§3

Abwicklung

(1) Die Landeswoblfahrtsverbände gelten nnch ihrer Auflösung, längstens bis zur Abwicklung der Jahresrech­nung 2007, als fortbestehend, soweit der Zweck der Ab­wicklung es erfordert. Der Landeswoblfnhrtsverband Württemberg-Hohenzollem ist zusätzlich für die Träger­schaft der Gesebäftsanteile der in PrivatreebtsfoITU be­triebenen Einrichtungen und die Wahmehmung der dar­auf berahenden Rechte zuständig und gilt auch insofern bis zu dem in Satz I genannten Zeitpunkt als fortbeste­hend.

(2) Die MitgHeder der jeweiligen Verbandsversammlun­gen und der Verbandsausschüsse bleiben bis zum 31. Dezember 2005 im Amt Ab L Januar 2006 werden clie Aufgaben der bisherigen Verbandsve.rnammlungen und der Verbandsausschüsse des Landeswohlfahrtsver­bands Baden in Abwicklung von den Mitgliedern der Verbandsversammlung des Kommunalverbands für Ju­gend und Soziales aus dem ehemaligen Verbnndsgebiet Bnden und des Landeswohlfahrtsverbands Wnrttem­berg-Hohenzollern in Abwicklung von den .Mitgliedern dieser Verbandsversammlung aus dem ehemaligen Ver~ bnndsgebiet W!lrttemberg-Hohenzollern wahrgenom­men. Die Verbands ausschüsse werden ab I. Januar 2006 neu gebildet.

(3) Zum Zwecke der Abwicklung werden die Aufgaben der Verbandsdirektoren vom Verbandsvorsitzenden des Kommunalverbands für Jugend und Soziales wahrge­nommen, soweit in dessen Verbandssatzullg nichts ande~ res bestimmt ist.

§4

Personal

(I) Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungs_ empfänger der aufgelösten Landeswoblfahrtsverbände richtet sich nacb den geltenden bundes- und landesrecht_ Hchen Vorschriften.

(2) Die Stndt- und Landkreise sowie der Kommunalver" band für Jugend und Soziales sind verpflichte~ anteilig clie Angestellten und Arbeiter der Landeswohlfahrtsver­bände zum L Januar 2005 zu übernehmen. Die Beteilig­ten regeln die anteilige Übernahme der Angestellten und Arbeiter durcb Vereinbarung. Die Stadt- und Landkreise sowie der Kommunalverband fär Jugend und Soziales haben ihre Verpflicbtung nach Satz I in der Weise zu er­füllen, dass sie dem jeweiligen Arbeitnebmer recbtzeitig vor der Aufgabeniibertrngung einArbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Ab­stille unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvef~ tragsangebut des Arbeitnehmers annehmen.

(3) Für das Beschäftigungsverhältnis der übernommenen Angestellten gilt Folgendes:

1. Die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungs­gruppe, in die der Angestellte am Tag vor seiner Über· nahme eingruppiert war, und im Umfang der arbeits­vertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszei~",am Tage vor der Übernahme.

2, Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit., der Jubiläumsdienstzeit, von Zeiten einer Tätigkeit odpr Bewährung für einen Aufstieg oder der Gewährung; einer Bewährungs-, Vergiitungsgruppen­oder Tiitigkeitszulnge nach dem für den neuen Arbeit­geber maßgebenden Recht wird von den entsprechen­den bei den Landeswohlfahrtsverbänden om Tage vor der Übernahme erreichten Zeiten ausgegangen. Als Grundvergütung ist die Lebensalterstufe oder Stufe zu gewähren, die mindestens den Betrag erreicht, der dem Angestellten am Tage der Übernahme beim Ver­bleiben beim jeweiligen Landeswoblfnhrtsverband zustehen würde; sind dem Angestellten beim jewei­ligen Landeswohlfahrtsverband Lebensaltersstufen oder Stufen vorweggewiihrt worden, gilt § 27 Satz 2 Abschnitt C <f'e's Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) entsprechend. Tariflich gewllhrte Leisrungszu­lagen werden für die Dauer der Bewilligung weiter ge­währt.

3. § 71 BAT ist weiter anzuwenden, wenn diese Über­gangsvorschrilt am rag vor der Übernahme für dns Angestelltenverhältnis maßgebend war.

Page 103: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

2

Nr.IO GBI. vom 13. Juli 2004 571

4. Besteht am Tag vor der Übernahme ein vertraglicher Anspllldl auf Beihilfe, wird weiterhin Beihilfe ge­währt

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Arbeiter.

§5

Eigentumsflbergang durch Gesetz ,;

Das Eigentum des Landeswoblfahrtsverbands WUrttem­berg-Hohenzollern an den Grundstücken der Verwal­tungsgebäude in Stuttgart einschließlich des zugehörigen Wohngebäudes und den Grundstiicken des Tagungs­zentrums Gültstein in Herrenberg~Gültstein, sowie das Eigentum des Landeswohlfahrtsverbands Baden an dem Grnndstiick des Verwaltungsgebäudes in Karlsruhe und den Grundstiicken des Bildungszentrums Schloss Flehin­gen in Oberderdingen einschließlich der unbebauten Grundstücke gebt zum I. Januar 2005 nacb Artikel 126 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales

I über.

§6

RechtsgeschäftUche Übertragung der Grundstücke der Einrichtungen

Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzol­lern ist verpflichtet, das Eigentum an den Glllndstiicken des Behindertenheims Rabenhof in Ellwangen, des Be­hindertenheims Markgröningen, des Behindertenheims Rappertshofen in Reutllngen und des Behindertenheims Tannenhof in Ulm, jeweilS einschließlich der Personal­wobnungen und der landwirtschaftlichen Grundstücke auf die LWV.Eingliederungshilfe GmbH oder eine Ge­sellschaft nach § 9 Abs.l zu übertragen.

§7

Rechtsgeschiiftliche Übertragung von beweglichem Venn6gen

Die Landeswohlfahrtsverbände. der Kommunalverband für Jugend und Soziales und die Stadt- und Landkreise werden verpflichtet, die bewegticlIen Vermögensgegen­stände, Forderungen und Verbindlichkeiten, die den jeweiligen Aufgaben zugeordnet werden können, recbts~ geschäftlich auf die jeweiligen neuen Aufgabenträger zu übertragen, soweit sie nicht durclI Gesetz übertragen Werden.

§ 8

Rechtsgeschäft/iche Übertraglmg von Allsjal/bürgschaften lind Gewiihrtrögerscha!ten

(1) Die Stadt- und Landkreise werden verpflichtet, im : jeweiligen Verbaudsgebiet die AusfallbUrgschaften und

Gewährtrögerschaften der Landeswohlfahrtsverblinde für ihre Eigengesellschaften und für den Badischen L'll1desverband für Prävention und Rehabilitation e.V. als Gesamtschuldner zu übernehmen oder gleichwertige Sicherheiten zu bestellen.

(2) Die Landkreise Karlsmhe, Lörrach, Ortenaukreis, Rastalt und die Stadtkreise Heidelberg, Karlsruhe und Pforzheim werden verpflichtet, die Gewäluträ­gerschaften des Landeswohlfahrtsverbands Baden für die auf ihrem Gebiet bestehenden Einrichtungen der Lebenshilfeverelne und der Bemndertenwerksrätten zu übernehmen oder gleichwertige Sicherheiten zu be­stellen.

§9

Recl!tsgescltäftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen

(I) Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohen­zoUem und die ihm angehörenden Stadt- und Landkreise leiten die Gesellschaftsanteile an der Orthopädischen Klinik Ma:rkgröningen gGmbH, der Klinik Löwenstein gGmbH, der Lwv.Eingliederungshilfe GmbH und der ZEMO gGmbH an diese Stadt- und Landkreise oder in eine Gesellschaft des Privatrecht" an der diese Stadt­und Landkreise beteiligl sind, über, snweit die Gesell­schafL,anteile zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunk-t noch im Eigentum des Landeswoblfahrtsverbands in Ab­wicldullg sind.

(2) Die Tagungszentrum Gültstein GmbH ist auf den' Kommunalverband für Jugend und Soziales zu übertfa­gen.

§!O

Abwicklung sonstiger Venuögensgegenstiinde und Verbindlichkeiten

(1) Vennögensgegenstände, Forderungen und Verbind­lichkeiten der Landeswoblfahrtsverbände, die nicht nach den §§ 5 bis 9 und § 12 Abs.3 übergehen, sind bis zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abzuwickeln.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Grundstücke des Lan­deswoblfahrtsverbands WUrttemberg-Hohenzollem, für die eine Eigentumsübertragung durch die §§ 5 und 6 nicht angeordnet ist. Soweit die Abwicklung bis zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht möglich ist, ist das Eigentum an diesen Grundstiicken auf die dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-HohenzoUern angehörenden Stadt- und Landkreise oder eine Gesell­schaft des Privatrechts, an der diese beteiligt sind, zu übertragen.

(3) Absatz I gilt auch für die Grundstücke des Landes­wohlfahrtwerbands Baden und die Gesellschaftsanteile an der LWB Jugendeinrichtungen gGmbH, für die eine EigentumsUbertragung durch die §§ 5, 6 und 9 nicht an-

Page 104: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

m

572 GBL vom 13, Juli 2004 Nr.lO

geordnet ist, mit der Maßgabe, dass eine Übertragung durch den Landeswohlfnhrtsverband Baden und die ihm angehörenden Stadt- und Landkreise entsprechend § 9 Abs, I auf diese Stadt- und Landkreise oder eine durch diese zu errichtende Gesellschaft erfolgt, soweit die GrundstOcke und Gesellschaftsanteile zu dem in § 3 Abs. I genannten Zeitpunkt noch im Eigentum des Lan­deswohlfahrtsverbands Baden sind.

§ll

Steuern, Abgaben und GebiilITen

Die aus Anlass des Vermögensübergangs und der Vennö~ gensübertragung auf den Kommunalvemand für Jugend und Soziales, die LWV,Eingliederungshilfe GmbH, die LWB Jugendeinrichtungen gGmbH, die Gesellscbaft nach § 9 Abs, 1 sowie die Stadt- und Landkreise erfor­derlichen Rechtshandlungen sind von Abgaben und Ge­bühren (einschließlich Gerichtskosten) des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften befreit, Das Gleiche gilt aucb für Steu­ern, soweit dem Land das Recbt der Gesetzgebung über diese zustehl.

§ 12

Übergollgsregelllllg

(I) Der örtlich ab dem 1, Januar 2005 zuständige Stadt­und Landkreis tritt in den übergegangenen Leistungsfw­len in die Rechte und Pflichten des bisher örtlich zustän­digen Landeswohlfahrtsverbands ein. Leistungszusagen des bis zum 3 L Dezember 2004 örtlich zuständigen Landeswohlfahrtsverbands können von dem ab dem I, Januar 2005 örtlich zuständigen Träger nur nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgeserzbuch zuruckgenommen oder widerrufen werden. Eines neuen~ Leistungsantrags des Lcistungsempfangcrs bedarf es wegen des Aufgabenübergangs nichL

(2) Die Landeswohlfahrtsverbiinde in Abwicklung kön­nen über den 3 L Dezember 2004 hinaus, längstens bis zum 30, Juni 2005, im gegenseitigen Einvernehmen mit dem jeweiligen örtlich zuständigen Träger auf dessen Rechnung einschließlich der entstehenden Personal- und Sachkosren laufende Lcisumgsfalle erledigen.

(3) Zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten der Landeswohl­fahrtsvemände, die nach dem Entstehungsgrund frü­heren Haushultsjahren zuzurechnen sind, werden von den Landeswohlfahrtsverbänden in Abwicklung bis zum 30. Juni 2005 abgewickelt und in ihren Haushalts­rechnungen nachgewiesen. Danach bestehende Forde~ rungen und Verbindlichkeiten gehen ab dem 1, Juli 2005 auf den ab L Januar 2005 ördleh zuständigen Träger über,

(4) Soweit ruf ehemalige Beamte eines Landeswohl. fahrtsverbandes oder ihre Hinterbliebenen Entscheidun. gen zu treffen sindf obliegt dies dem Kommunalverband fOr Jugend und Soziales,

Artll«l 178

Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

(Jugend- und Sozialverbandsgesetz - JSVG)

§l

Errichtung und Rechtsfonn

(l) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Ba­den-Württemberg wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgurt errichtet. Er kann Zweig­stellen errichlen. deren Zuständigkeit durch Satzung ge­regelt wird,

(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales ver­waltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung, Er besitzt das Recht, Be­amte .zu hahen,

§2

Mitglieder

Mitglieder des Kommunalverbands für Jugend und So­ziales sind alle Stadt- und Landkreise,

§3

Aufgaben

(I) Der Kommunalvemand für Jugend und Soziales ist überörtlicher Tfäger der Sozialhilfe nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozial gesetz­buch (AGSGBxm.

(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales ist überärdicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er er­richtet ein LandesjugendamL

(3) Ocr Kommunalverband für Jugend und Soziales ist übefÖrtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge und nimmt die Aufgaben wahr, die dem Integrationsnmt nach dem Neunten Buch Sozial gesetzbuch obliegen, Hierfür richtet er eine Hauptfürsorgestelle und ein Integrationsnml ein.

(4) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales ist zuständig für die Beratung und Unterstützung der örtli­chen Träger

L beim Abschluss von Lei,rungs-, Vergütungs-, Qua­litäts- und Priifungsvereinbarungen im Rahmen des Achten, Elften und 'Zwölften Buches Sozialgesetz­buch,

Page 105: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.JD GBl. vom 13.Juli 2004 573

2. bei der Planung in der Alten- und Behindertenhilfe so­wie der Planung der Hilfen nach dem achten Kapitel des Zwölf1en Buches Sozialgesetzbuch,

3. im Rahmen des § 97 Absatz 5 des Zwölf1en Buches Sozialgesetzbuch. •

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales richtet einen medizinisch-pädagogischen Fachdienst ein und ist darüber hinaus Träger VOn Fortbildungsstätten.

(5) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales kann darüber hinaus mit der Erledigung von weiteren in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers fallenden Aufgaben betraut werden, wenn diese in fachlichem Zusammen­hang mit den ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben stehen und keine Rechtsvorschriften entgegenstehen, Die Übernahme der Erledigung bedarf des Beschlusses der Verbnndsversammlung.

(6) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales übernimmt die zum 31. Dezember 2004 bestehenden langfristigen Darlehensverbindlichkeiten der Landes­wohlfahrtsverbände.

§4

Satzungen

(I) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales kann die weisungsfreien Aufgaben durch Satzung regeln, so­weit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Wei~ sungsaufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen Litt. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(3) Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzeluen in der Verbandssatzung zu bestimmen.

§5

Verfasswlg und Verwaltung

(I) Für die Verfassung und Verwaltung des Kommunal­verbands für Jugend und Soziales gilt der 3. Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes öber kommunale Zusam­menarbeit entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Für die Übernahme neuer Aufga­ben gelten der 2. und der 5. Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes Ober kommunale Zusammenarbeit entspre­chend.

(2) Organe des Kommunalverbands fUr Jugend und Soziales sind die Verbandsversarnmlung und der Ver­bandsvorsitzende. Die Zuständigkeit der Organe ist in der Verbandssatzung zu regeln. soweit keine gesetzliche Regelung erfolgt ist.

§6

Verballdsversammlung

(I) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Kommunalverbnnds für Jugend und Soziales. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung fest. entscheidet in den ihr durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.

(2) Die Verbandsversnmmlung ist zuständig für die Be-5cblussfassung über

1. den Erlass von Satzungen.

2. die dauernde Übernahme freiwilliger Aufgaben auf den dem Kommunalverband für Jugend und Soziales durch Gesetz zugewiesenen Sachgebieten,

3. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtrags­satzungen sowie über die Feststellung des Ergebnis­ses der Jahresrechnung,

4. die Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhe­bung von Einrichtungen sowie über die Grundsätze für die Festsetzung der Pflegesätze in diesen Einrich­tungen.

5. Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Kommunalverbands für Jugend und Soziales aus­wirken oder von besonderer sozialer Bedeutung sind und

6. die ihr sonst durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

(3) Ein Stadtkreis wird in der Verbnndsven;amm­Jung durch den Oberbürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat vertreten; jedes Mitglied entsendet eillen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung, Der Oberbürge~Teister kann einen Beigeordneten oder Bediensteten des Stadtkreises, der Landrat einen Be­diensteten des Lnndratsamts mit seiner Vertretung be­auftragen.

§7

Verbarldsvorsit'l,ender

(l) Der Verbands vorsitzende sowie ein erster und ein zweiter Stellvertreter werden von der Verbandsversamm­Jung aus ihrer Mitte auf fünf Jahre gewählt. soweit die Verbandssatzung keine andere Regelung vorsiellt. Schei­det einer der Gewählten aus der Verbandsversrunmlung aus, so endet auch seine Tätigkeit als Vorsitzender oder als Stellvertreter.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvor­gesetzter und oberste Dienstbehörde der Verbandsbe­diensteten. Er vertritj: den Kommunalverband flir Jugend und Soziales; soweit die Verbandssatzung keine andere Regelung vorsieht. Die Verbandsversammlung kann in der Verbandssutzung bestimmen, dass der Leiter der Ver­waltung Dienstvorgesetzter der Verbnndsbediensteten ist

Page 106: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

".'. '.

574 GBL vom 13, Juli 2004 Nr,IO --------------------------------------.-(3) Die Verb31ldsversammlung kann einen Leiter der Verbandsverwaltung bestellen, Dieser kann auch in ein Beamtenverh1ilmis auf Zeit berufen werden; die Amts­zeit beträgt acht Jahre, Der Leiter der Verwaltung kann auch in einern privacrechtlichen Vertrags verhältnis ange­stellt werden.

§8

Wirfschajtsfiihrung

Auf die Wmschafl,fUhrung des Kornrnunalverbands für Jugend und Soziales finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie der Jabresrechnung entspre­chende Anwendungy soweit ga~etzlich nichts anderes he­stimmt ist.

§9

Deckung des Finanzbedaifs

(I) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales kann Gebühren erheben, Die für die Gemeinden geltenden Vorscbriften über die Erhebung von Gebühren gelten entsprechend, ':;'

(2) Der Kornmunalverband für Jugend und Soziales (j kann. soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung

."" seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Ver­handsmitgliedem Umlagen erheben, Die Höhe der Um­lagen ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.

(3) Für den alJen Mitgtiedern nach gleicbem Maßstab zurechenharen Aufwand wird eine alJgemeine Umlage erhoben, Sie wird je zur Hülfte nach der Einwohnenahl (§ 143 der Gemeindeordnung) und nach den Steuer­kraftsummen der Stadt- und Landkreise (§ 38 Abs, 2 und 3 des Finanzausgleichsgesetzes) bemessen,

(4) Daneben können weitere Umlagen festgesetzt wer­den. deren Maßstäbe so zu bestimmen sil1d~ dass der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird,

§10

Aufsic"r

(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales un­terliegt in weisung,freien Angelegenheiten der Rechts­aufsicht, bei der Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsieht des Landes,

(2) Rechtsaufsichtsbehärde ist das Innenministerium, Das Informationsrecht nach § 120 der Gemeindeordnung steht auch dem Sozialministerium zu,

(3) §§ 118, 120 bis 125, 127 und 129 der Gemeindeord­nung gelten entsprechend,

§II

Übergangsbestimmungen

(I) Die Organe des Karnrnunalverbands für Jugend und Soziales können nach Verkündung dieses Gesetzes gebil­det werden, Sie können unter Beacbtung der §§ 4 bis 9 alle Bescblüsse fassen und Maßnahmen durchführen, die für die Errichtung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales und den Übergang der Aufgaben auf ihn er­forderlich sind,

(2) Die Landeswohlfahrtsverb~nde nehmen nach der Bil­dung der Organe bis zur lJbernahme des Persona1& nach § 4 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrts" verbände durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales in dessen Auftrag die Geschäfte wahr,

(3) Das Innenministerium beruft die erste Sitzung der Verbandsversammlung ein und leitet sie bis zur Wahl des Verbandsvorsitzenden.

(4) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales wird ennächtigt, bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung Kassenkredite zur Erfüllung seiner Aufgaben aufzuneb­men. Ausgaben und Einnahmen des KonununnJverhands für Jugend und Soziales, die bereits vor dem LJanuar 2005 anfallen, sind im Haushaltsplan und in der Jahres­rechnung des Kornrnunalverbands für das Haushaltsjahr 2005 abzuwickeln,

DREIZEHNTER TEIL

Übergangs- und Schluss vorschriften

Artikel 179

Berichtspflicbten

(I) Die Stadt- und Landkreise berichten dem Innen­ministerium Z\lm 30, Jum 2007 über die Umsetzung der Verwalrungsreform und die erreichten Einsparungen so­wie über den erreichten Grad der Privatisierung im Be­reich der Liegenschaftsvennessung. Über die Ergebnisse informiert die Landesregierung den Landtag,

(2) Die unteren Vennessungsbehörden berichten der obersten Vennessungsbehörde zum 30,Juni 2011 über den erreichten Grad der Privatisierung bei Liegen­schaflsvermes5Ungen, Absatz I Satz 2 gilt entsprechend,

Artikel 180

Ausgleich ö!Ii Übertragung neuer Atifgaben

Werden in den durch Ardkel I dieses Gesetzes über­tragenen Aufgabenbereichen auf Grund von Regelun­gen der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes innerhalb einer Übergangszeit von zehn Jahren nach In­krafttreten dieses Gesetzes neue Aufgaben übertragen, für deren Erfüllung das den Land- und Stadtkreisen

Page 107: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr,1O GBt. vom 13. Juli 2004 575

zugewiesene Fachpersonal nicht ausreicht, gewährt das Land einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.

Artikel 181

Prüfungsrecht des Rechnungshofs

Die gesetzlichen Vorschriften, die das Prüfungsrecht und die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben un­berührt,

"

Artikel 182 '''\

Rückkehr zum einheitlichen Verordnnngsrang

Die auf den Artikeln 31 bis 47, 52 bis 55. 65, 72 bis 89, 101 bis 117, 128 bis !47, 154 bis 176 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 183

Rückkehr zum einheitlichen Anordnungsrang i

Die auf diesem Gesetz beruhende Behördenorganisation für Landesbetriebe nach § 26 der Landesbaushnltsord­nung kann die Landesregierung durch Anqrqnung ändern und auch Landesbetriebe wieder auflösen.~·

Artikel 184

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Folgende Recbtsvorschriften treten außer Kraft:

L das Landeswohlfahrtsverbändegesetz vom 23, April 1963 (GBI. S, 35), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vorn 8,November 1993 (GBI. 3,657),

2. das Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfe­gesetzes vom 23,April1963 (GBI. S,33, ber, 3,54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6,Dezember 1999 (GBI. s, 622).

3. das Gesetz z[r Ausführung des Grundsicherungsge· "'\ setzes vom ll. Dezember 2002 (GBI. S.470),

\:J das lustizsoz:ialarbeitergesetz vom 13. Del.ember 1979 (GB L S. 550),

5. das Vermessungsgesetz vom 4,Juli 1961 (GB1. S, 201), zulettt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. November 1999 (GBl. 3.435),

6. die Verordnung des Innenministeriums. zur Durcll­führung des Gesetzes über die Landeswohlfahrtsver­bände vom 20, Juni 1963 (GBl.S, 107),

7. die Verordnung des Innenministeriums über die rech­niscbe Verwaltung der Kreisstraßen in der Straßen· bau!ast der Landkreise vom 29.März. 1989 (GBI. S,I44),

8. die Verordnung des l'vlinisteriums Ländlicher Raum zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Leis­tungsstufenverordnung vom 28. Oktober 1999 (GBI. S.448),

9, die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nacb der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durchfilhrung der obligatorischen Destillation vom 6,Febmar 1991 (GBI. 3, 168),

10. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft. Umwelt und Forsten über Zustän· digkeiten nach dem Grundstückverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz vom 16. Juni 1986 (GBI. 3. 188),

11. die Verordnung des Innenrnlnisteriums. des Arbeits­und Sorialministeriums und des WJrtscbaftsministe~ riums über Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.543/69 vom 13. Januar 1970 (GBI. S, 26),

12, die Verordnuug des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Erstellung der Abfallbilanzen vom 8.November 1991 (GBI. 3,801), geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom 17. Iuni 1997 (GBI, S.278).

13. Abschnitt II der Anoronung des Ministeriums für Arbeit, Gcsundhei~ Familie und 30zialordnung über Dienststellen der Versorgungsverwaltung vom 3. No­vember 1986 (GAB!. S.1148) und

14, die Bekanntmachung des Sozinlministeriums über das Aufgaben- und Organisationsstatut des Landes­gesundheitsamts Baden·Württemberg vom 25, Juni 1991 (GAB!. S,730),

Artike1185

Übergangsregelungen c.

(I) Bereits öegonnene Verfahren sind nacb den Vor­schriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Die zurn Zeitpunkt des Inkraftrretens dieses Gesetzes bereits ein­geleiteten Verwalrungsverfahren nach der Immis­sionsschutz-Zuständigkeitsverordnung sind im Falle be­stehen bleibender Behörden von der bisher zuständigen Behörde zu Ende zu führen.

(2) Verordnungen, die auf Grund der bisherigen Ermäch­tigungen ergangen sind, bleiben in Kraft.

(3) Die unteren Flurbereinigungsbehörden sind verpflich­tet, die laufenden Flurbereinigungsverfahren nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes weiterzu­führen, Ist durch offene EntSCheidungen oder Zweifelsfra· gen eine wesentliche Verzögerung von laufenden Hurbe­reinigungsverfahren zu beftlrchten. so entscheidet die oberste Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Irulenministerium und dem Finanzmirristerium ab­schließend,

(4) Das Landeswohlfahrtsverbändegesetz vom 23, April 1963 (GBI. S, 35), zuletzt ge!indert durch Artikel 4 des Ge· setzes vom 8,November 1993 (GB!. 3.657) findet nach Maßgabe des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohl·

I11III :'i

~~l . ·~;~l!

>:' /~~L '·'·'1, Lt:lt

N

1',')1

i'~~1

jl

",'!~I ·:'Jl~l

l~f~j <:;~{mi 'ljJ~1

:i~1~1 .. :!iijli~ J;~~tEtI

Page 108: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

576 GBL vom 13. Juli 2004 Nr.IQ

fahrtsverbände (Artikel 177) bis zu dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswoblfaln:ts­verbände bestimmten Zeitpunkt weiter Anwendung.

(5) Die Landratsämter und Stlldtkreise als untere Verwal­tungsbeh5rden führen im Rehmen der ihnen nach §§ 51 und 53 b Abs.3 Sätze 1 und 2 des Straßengesetze, oblie­genden Aufgaben vom Land geschlossene Vereinbarun­gen über Leistungen an Landes- und Bundesstraßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes, die nach Inkraft­treten dieses Gesetzes enden, bis zu deren Beendigung im Benehmen mit dem zuständigen Regierungspräsidium aus.

(6) Verträge hinsichtlich Leistungen Dritter, die ein Straßenbauamt auf Grund seiner Zuständigk"it für die technische Verwaltung der Kreisstraßen in der Straßen­baulost der Landkreise nach § 51 des Straßengeserzes in der bis zum Inkrufttreten dieses Gesetzes geltenden Fas­sung geschlossen hat, sind nach dem In1rrafttreten dieses Gesetzes vom jeweiligen Landkreis im Benehmen mit dem Reglerungspräsidium abzuwickeln.

AItikelQ Neubekannbnachung

(l) Das Innenministerium wird ermächtigt, jeweils den Wortlaut des Lmdesverwaltungsgesetzes 'Und des Poli­zeigesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung

\:.geltenden Fassung mit neuer InhaJtsübersicht und neuer ,",Paragraphenfolge bekannt zu machen und Unstimmig­

keiten des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Das Sozialministerium wird ermiichtig~ jeweils den Wortlaut des Kriegsopfergesetzes und des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntma" chung geltenden Fassung mit neuer Illhaltsübersicht und neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und Unstim­migkeiten des Wortlauts zu beseitigen. (3) Das Ministerium für Ernährung und Ltindlichen Raum wird ennächtigt, jeweils den Wortlaut des Land~ wirtschafts- und Landeskulturgesetzes, des LandeswaId­gesetzes und des Ausfiihrungsgesetzes zum Flurberelni­gungsgesetz in der im Zeitpunkt der Bekanntmacbung geltenden Fassung mjt neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragraphenfolge bekannt zu I1lllchen und Unstimmig­keiten des Wortlauts zu beseitigen.

(4) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird er­rnlichtigt, den Wortlaut des Wassergesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragraphenfolg. be­kannt zu machen und Unsrirrunigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 187

Inkrnfttreten

(I) Dieses Gesetz tritt um I. Januar 2005 In Kraf~ soweit in diesem Gesetz und in den Ahsätzen 2 bis 4 nichts an­deres bestimmt ist.

(2) Artikel 6 8, 11 und 12 Nr. 8, Artikel 16 Artikel 58, Artikel 59 Nr. 2 bis 4, Artikel 91 Nr. 10, Art;: keIn Nr. 16,Artikel95 NrA, Artikel 124 Nr. 10, Artikel 184 NrA, Artikel 186, § 21 Abs, 2 des Vermessung'ge_ setzes (Artilcel 67), §§ I, 2 und 4 Abs. 2 bis 4 und § 8 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände . (Artikel 177) und § 11 des Gesetzes über die Errichtung des Kommunalverbands fOr Jugend und Soziales (Arti­kel 178) treten mn Tage nach der Verkündu.g dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 12 Nr. 5 und 6 tritt am LJanuar 2007 in Kraft.

(4) Artikel 60 Nr.2 tritt am !.Januar 2008 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

STUTTGART. den 1. Juli 2004

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dn.PALMER

Dn.SCHAVAN

STRATTHAUS

TSL'fllL

DR. SCHÄ lJBLE

WERWlGK-HERTNECK

Dn.REpNIK

MÜLLER

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband

Baden-Württemberg

"\} Vom LI uli 2004

Der Landtag hat am 30. Juni 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

ArtIkel!

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungs verband Baden-Wtirttemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBI. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset­zes vom 4. April 2000 (GBL 8,364), wird wie folgt ge­ändert:

1. In § 4 Nr. 10 werden die Worte", die Landwirtschaft­liehe Krankenkasse Württemberg« gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert: ,-':-\

eil) In Absatz I, Satz 1 Nr.2 werden die Worte »mit Ausnehme 'der Landwirtschalllichen Kranken-kasse Württemberg«( durch die Worte ))und die Unfallknsse Baden-Württemberg« ersetzl

(J;) In Absatz 1 Satz 1 Nr.5 werden die Worte »sowie Kommanditgesellschaften, wenn der persöulich haftende Gesellschafter eine der vorbezeichneten juristischen Personen is~ und« angefügt.

/;

Page 109: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.IO GBL vom 13. Juli 2004 577

cl Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

»(2) Die freiwillige Mitgliedschaft kann auch zum alleinigen Zweck der Übernahme der Beihil­fen nach § 15 Abs. 1 Nr.2 beantragt werden. Ne­ben den in Absatz 1 'genannten Einricbtungen können insoweit sonstige Dienstherren und Ar­beitgeber aufgenommen werden, wenn sie I. überwiegend öffentliche oder kirchliche Auf­

gaben edimen oder

2. als gemeinnützig anerkiiint sind und auf sie eine juristische Person des öffentlichen Recht" einen rechtlich abgesicberten maßgeblichen Einfluss ausübc«

d) 1m bisherigen Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden in Satz 1 die Worte »einem Jahr« durch die Worte »drei Jahren« ersetzt und in Satz 2 die Worte »des Absatzes 1« durch die Worte »der Ab­sätze 1 und 2« ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1m einleitenden Satzteil werden' die Worte ", so­fern sie dienstfahlg und bei einem Mitglied be­schäftigt sind," durch die Worte »die nachfolgen­den dienstfahlgen Beschäftigten~~er Mitglieder:« e~etzt,

in Nummer 2 nach dem Wort »Reichsversiche­rungsordnung« die Worte »oder des Siebten Bu­ches Sozialgesetzbuch« angefügt und

in Nummer 4 die Worte »der Sparkassen- und Giroverbfinde« durch die Worte »des Sparkassen­verband~ Baden-Württemberg« ersetzt

h} Ahsatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Die in Absatz I hezeichneten Beschäftigten bleiben Angehörige, wenn sie nach dem Aus­scheiden Anspruch auf Versorgung, Anspruch oder Anwartschaft auf Ehrensold oder auf Be­!riebsren!e nach § 2 des Gesetzes zur Verbesse­rung der be!rieblichen Altersversorgung aus dem Beschäftigungsverhältnis hei einem Mitglied ha­ben; ihre anspruchsberecbtigten Hinterbliebenen werden mit Beginn der Anspruchsherechtigung Angehörige. Ansprucbsbereehtigte eines neu auf­genommenen Mitglieds können als Angehörige aufgenommen werden; § 5 Abs. I Satz 2 gilt ent­spreChend. <~

4. § 7 wird aufgehohen.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz I erhillt folgende Fassung:

»(1) Die in § 6 Abs. I bezeichneten Beschäftigten sind nicht mehr Angehörige des Kommunalen Versorgungsverhands nach

L dem Ausscbeiden auS der die Angehörigen­eigenschaft begrilndenden Beschäftigung bei einem Mitglied,

2. der 'Übernahme in den Dienst eines Dienst­herrn, der nicbt Mitglied des Kommunalen Ver­sorgungsverbands ist, infolge einer Umbildung von Körperschaften oder

3. dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Kom­munalen Versorgungs verband,

Satz I Nr.3 findet auf die in § 6 Abs. 2 bezeichne­ten Angehörigen keine Anwendung.«

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

»Die Untersuchung und die Entscheidung über die Anerkennung von DienstuntaUen obliegen ab­weichend von Satz 2 dem Mitglied,«

b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

»Die in § 5 Ahs.1 Satz 1 Nr.3 genannten Mitglie­der treffen abweichend von Satz 2 auch die Ent­scheidung Uber die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfahlge Dienstzeit auf Grund von Kannvorschriften.«

7. In § 10 Nr,2 werden nach dem Wort »Sachschäden« die Worte »und des Schadensausgleichs in besonde­ren Hilien« angefügt.

8. § 12 Abs. I erbält folgende Fassung:

»(I) Wird innerhalh von drei Jahren Vor Erreichen der Altersgrenze oder, wenn eine solche nicht festge­setzt ist, vor Erreichen des 65. Lebensjahres

L einem Angehörigen ein Amt mit höherem End' grundgehalt verfichen, ohne dass ein Wechsel'in seiner dienstlichen Stellung ein!ritt,

2. ein .&andrat, hauptamtlicher BÜIgenneister oder Beigeordneter in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen

T ohne dass ihm ein entsprechender

Rechtsanspruch zusteh~ oder

3. einem Angebörigen, der keine Dienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhält, die für die Versorgung maßgebliche Vergütung erhöht, ohne dass ihm hierauf auf Grund seines Aostel­lungsvertrags ein besoldungs- oder tarifreehtli­ehcn Bestimmungen ent'prechender Recht,an­spruch zusteht,

so trligt der Kommunale Versorgungsverband dic sich hieraus ergebende höhere Versorgungslast nur dann, weun er deren Übernahme zustimmt. Bei Angehörigen. für die eine Altersgrenze nicht festge­setzt ist und die das 65. Lebensjahr vollendet haben, !ritt an Stelle des Erreichens des 65. Lebensjahres der Ein!ritt des Versorgungsfalls.«

9. § 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 und 4 werden jeweils die Angaben »Krankheits-, Geburl:s-« durch die Angabe "Ge­hurts?, Krankheiuh Pflege-« ersetzt.

Page 110: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

578 GBL vom 13.Jull 2004 Nr.IO

b) In Nummer 5 werden die Worte »und nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters­versorgung« gestricben und die Worte )}von dem in § 7 Abs.l bezeichneten ZeitpUnkt an« durch die Worte »nb dem Zeitpunl1: des Beginns der An­gebörigeneigenschaft« ersetzt.

@)lach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefilgt:

»7. die Gewährung der Betriebsrenten nach § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb­lichen Altersversorgung an Angehörige; dies gilt nicht fUr Leistungen, die auf § 30d Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli­

. eben Altersversorgung beruhen,("

d) Die bisberigen Nummern 7 und 8 werden zu Nummern g und 9.

10. § 15 Abs. 1 erhrut folgende Fassung:

»(1) Der Kommunale Versorgungsverband kann nach Maßgabe der Satzung

L Dienstbezüge und Vergütungen filr Angebörige. die durch Krankheit an der Ausübung des Diens­tes gehindert sind. an MitgHeder erstatten. und

2. unbescbadetdes§ 14SatzI Nr. 3und4Beihilfenin Geburts-. Krankheits-. PDege- und 1bdesflillen an Bescbäftigte der Mitglieder gew;uID,n. welche die cllgemeine Übernahme der Beihilfen aufden Kom­munalen Versorgnngsverband beantragt baben.«

11. In § 19 Abs.2 Satz 1 werden die Worte »Badischen Sparkassen- und Giroverbands und des Württember­giseben Sparkassen- und Giroverbands« durch die Worte »Sparkassenverbands Baden-Würtremberg« ersetzt.

12. § 27 wird wie folgt gelindert:

a) In Absatz 2 Satz I werden die Worte »; dies gilt nicht filr die Leistungen nach § 15 Ab •. 1 Nr.2 und Abs. 2« angefügL

b) Absatz 3 Satz 4 erhrut folgende Fassung:

"Die Versorgungsrücklage kann frühestens ab dem in § 14aAbs.2 des Bundesbesoldungsgeset­zes genannten ZeitpunkJ: zur scbrittweisen Entlas­tung von Versorgungsaufwendungen eingesetzt werden.« &§ 28 erbrut folgeode Fassung:

Ȥ 28

Umlagen

(l) Der Kommunale Versorgungsverband erbebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Satzung eine allgemeine Umlage. Die Sparkassen, der Sparkassenverband Baden-Würt­temberg und die Landesbausparkasse bilden zur Deckung des aoJ sie entfallenden Finanzbedarfs eine eigene Umlagegemeinscbaft

(2) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt ZUr Deckung seines Aufwands filr Leisrungen nach § 14 Satz I Nr.4 und § 15 Abs.1 Nr.2 nach Maßgabe der Satzung eine besondere Umlage. Er kann ZUr

Deckung seines Aufwands filr Leisrungen nach § 14 Satz 1 Nr.3 eine besondere Umlage erheben. Durch' Satzung kllnnen Umlagegruppen mit unterschied_ licher Umlage unter Berücksichtigung des zu erwar_ tenden unterschiedlichen Aufwands gebildet werdelL

(3) Die Höhe der Umlagen bestimmt die Hausbalts_ satzung,«

14. § 29 erbrut folgende Fassung:

Ȥ 29

Auskunftspflichte"

(1) Die Mitglieder haben dem KommunaJen Versor­gnogsverband die zur Erhebung der Umlagen erfor-­derlichen Angaben zu machen und Unterlagen Vor­zulegen. Das Nilhere regelt die Satzung.

(2) Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nach, so können nach Maßgabe der Satzung ungeachtet der Festsetzungsfristen die rückständigen Umlagen in vollem Umfang sowie ein Verspätungs­zuschlag auch über § 152 der Abgabenordnung hi­naUS erhoben werden. Der Kommunale Versorgungs­verband kann nacb Maßgabe der Satzung ferner der Umlageberechnung eine Scbätzung zugrunde leged. Säumniszuschläge auch abweichend von § 240 der Abgabenordnung festsetzen und Ersatz des Verzöge­rungsscbadens verlnngen.«

15. § 30 wird aufgehoben.

@§ 33 Abs. 2 wird wie folgt gelindert

a) In Satz I wird das Wort »vierzehn« durch das Wort 'iffunfzehn« ersetzt.

b) Satz 2 erbältfolgende Fassung:

})Bieben Mitglieder werden aus den Organen der , Mitglieder der Zusatzversorgungskssse. acht aus dem Kreis der Versicherten berufen.«

17. § 34 wird wie folgt gelindert:

a) Absatz 1 erbiilt folgende Fassung:

»(1) § 4 findet keine Anwendung auf die Sparkas­sen Freiburg-Nördlicber Breisgau, Heidelberg und Karlsrube.«

b) In Absatz 2 werden die Worte »Stadt Freiburg im Breisgau sowie die« gestrichen.

18. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4'.,Wird die Angabe »Abs. 2 Satz 2 Nr. 2« gesmchen.

b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

»(7) Für freiwilHge Mitglieder. die die Mitglied­schaft vor dem 1. Januar 2004 erworben baben. heträgt die Künl:figungsfrist nacb § 5 Abs. 3 Satz 1 ein Jahr.«

Page 111: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.lO GBI. vom 13. Juli 2004 579

19. Es wird folgender § 39 eingefügt:

Ȥ 39

AI/gemeine Ortskrankenkasse Baden-Wilrttemberg

(I) § 6 findet ab dem I. Janu;;" 2005 auf vorhandene und künftige Besehäftigte der Allgemeinen Ortskran­kenkasse Baden-Württemberg keine Anwendung. Die am 31. Dezember 2004 vorhandenen Angehö­rigen im Sinne von § 6 Abs.2 bleiben Angehörige, deren l.iinftige Hinterbliebene weTtien mit Beginn der AnspruchsberechtigungAngehörige.

(2) § 28 Abs.1 findet ab dem 1. Januar 2005 auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg keine Anwendung. Sie hat an Stelle der Zahlung der allgemeinen Umlage alle Aufwendungen des Kom­munalen Versorgungsverbands zuzüglich Verwal­tungskosten zu erstatten. Der Kommunale Versor­gungsverband kann mit dem Mitglied einen von Satz I abweichenden Zeitpunkt vereinbaren. «

20. Es wird folgender § 40 eingefügt:

Ȥ 40

Gewährleistungsenr.scheidungen

Der Kommunale Versorgungsverbanlj,Baden-Würt­temberg ist oberste Verwaltungsbehlirde im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozial­gesetzbuch. Er ist zuständig ll1r die Entscheidung über die Gewährleistung von Versorgungsanwart­schaften nach § 5 Abs.1 Satz 2 des Sechsten Bucbes Sozialgesetzbuch ll1r seine Angehörigen.«

2 1. Der bishenge § 40 wird § 41.

Artikel 2

Das Innenministerium kann den Wortlaut des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden­Württemberg in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mlt neuer Paragraphenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 3

(l) Dieses Gesetz tritt arn Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.

(2) Artikel 1 Nr.2 Buchst. b tritt mit Wirkung vom v/

(6) Artikel I Nr. 16 tritt arn 3. Februar 2006 in Krall.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

STUTIGART, den 1. Juli 2004

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

DR.PALMER

DR. SCIlAVAN

STRATIIlAUS

TEUFEL

DR. SCHÄUDLE

VVER~GK-HBRTNECK

DR. REPNlK

MÜLLER

Verordnung des Kultusministeriums

über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchzulassungsvel'ordnung)

Vom 4. Juni 2004

Aufgrund von § 35 ades Sehulgesetzes für Baden-Wtlrt­temberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBL S. 397), geändert durch Artikel 10 der 5. Anpassungsver­ordnung vom 17.Juni 1997 (GBL S. 278) wird verordnet:

Zu/assungspfliclit

(1) SchulbUcher und ihnen gleichgestellte Druckwerke (§ 2 Abs.2[;, die in der Lemmittelverordnung vom 19. April 2004 (GBI. S.368) in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind, dUrfen an öffentlichen Schulen nur verwendet werden, wenn sie .zum Gebrauch zugelas­sen wurden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimm t ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht ll1r die Zulassung von Schulbüchern fUr das Fach Religionslehre; diese werden von den zuständigen Kirchenbehörden zugelassen.

§2

Schulbuch

1. Januar 1998 in Kraft. (I) Schulbiieher sind Druckwerke ll1r die Hand des . Schülers, die dazu dienen, die Bildungsstnndards oder

(3) Artikel 1 Nr.9 Bucbst. c tntt mlt WIrkung vomJ den Lehrplan eines Faches oder eines Flicherverbundes

1. Januar 1999 in Kraft. einer bestimmten Schulart oder eines bestimmten Scbul­

(4) Artikel! Nr. 2 Buchst. a tritt mlt Wirkung vom 1. Juli t/ typs nach dort benannten Zielen, Kompetenzen und 2003 in Kraft. Inhalten zu erftillen. Schulbücher müssen in der Regel

(5) Artikel 1 Nr. 13 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. DieV gebunden sein.

entsprechenden Satzungsänderungen können ab Inktaft- (2) Folgende sonstige Druckwerke sind den Schulbü-treten dieses Gesetzes vorgenommen werden. chern gleichgestellt

q

,.1

, i

Page 112: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

580 GBI. vom 13. Juli 2004 Nr.1O

1. Textsarn.mlungen.

2. Materialien für die Hand des Schülers, die Schulbü­eber begleiten. ergänzen oder ersetzen,

3. Atlanten.

§3

Zulassungs freiheit

(I) Der Zulassung bedUrfen nicht:

I. Schulbücher für die Schulen für Blinde, für Behbe­hinderte, für Hörgeschädigte und für Geistigbehin­derte;

2. Schulbücber an beruflichen Schulen

für den fachtheoretisehen und fachpraktischen Un­tenicht an den beruflicben Schulen; ausgenommen die Fächer Pädagogik einschließlich Erziehungs­lehre, Psychologie, Soziologie sowie Didaktik und Methodik der Kinder- und Jugender71ehung (erzie­hungskundliehe Fächer),

für die Fremdsprachen.

- für die Fächer MatheIDJItik, Physik, Chemie, Bio­logie, Datenverarbeitung, Musik, Bildende Kunst, Sport,

- für die wirtschaftskundlichen Fäch&;

3. SchulbUcher der Oberstufe des 9-jährigen Bildungs-!.... gangs und der Jahrgangsstufen II und 12 des 8-jähri­

gen Bildungsgangs der allgemein bildenden Gymna­sien für die Fächer Fremdsprachen, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Musik, Bildende Kunst, Sport;

4. Arbeitshefte, soweit sie ein Lehrwerk begleiten;

5. Ganzschriften und für den Schulgebrauch aufberei­tete (gekürzte oder kommentierte) Ganzschriften;

6. Textsammlungen mit literarischen Texten für das Fach Deutsch und die Fremdsprachen, sofem es sich nicht um Lesebücher handelt, die bestimmten Bil­dungsstandards, KIassenstufen beziehungsweise Jahrgangsstufen zugeordnet sind;

7. Lernmittel, die im Lernmittelverzeichnis als Klas­sens ätze ausgewiesen sind. mit Ausnahme von Lese­biichernlLeseheften, Liederbüchern, Atlanten, nicht­literarischen Textsrunmlungen, literaturgescbichtlichen Werken und Adheitsbüchern für das Fach Geschichte;

8. themenorientierte Hefte für die Förderschule;

9. ein- und zweisprachige Wörterbücher;

10. Aufgabensammlungen, Gesetzessammlungen. For-rnelsammlungen, Tafelwerke.

(2) Das Kultusministerium kann widerruflich bei ein­zelnen Schularten oder Schullypen aufgrund geringer Schülerzahlen auf ein Zulassungsverfahren verzichten.

(3) Sofern Schulbüeher oder Adheitshefte, die nach den Absätzen I und 2 dem Zulassungsverfahren nicht unter-

warfen sind, oder Arbeitsmaterialien. die in der Lenunit_ telverordnung nicht enthalten sind (wie Unterrichts_ werke für das schulische Curriculum), im Unterricht Ver­wendet werden, müssen sie den in § 4 Abs.l genannten Voraussetzungen entsprechen; hierfür ist neben der Fachkonferenz auch der Schulleiter verantwortlich. Die' in § 4 Abs.l genannten Voraussetzungen gelten auch) so­weit die Lehrkraft weitere, darunter auch selbst ent­wickelte UnterrichtsIDJIterialien verwendel

§4

Zulassungsvoraussetzungen.

(1) Zulassungsvoraussetzungen sind:

1. Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Lan­desverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erzie- . hungszie!en; (

2. Übereinstimmung mit den Zielen, Kompetenzen und Inhalten des entsprechenden Bildungsstandards oder des entsprechenden Lehrplans so\vie I1llgemessene di­daktische Aufbereitung der Stoffe. Zulassungspflich­rige Schulbücher sollen zum überwiegenden Teil das Kemcurriculum abdecken;

3. Altersgemüßheit bel der Aufbereitung der Inhalte und bei der sprachlichen Fonn;

4. Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung uod Ausstattung in die jeweilige didaktische Zielset­zung;

5. Orientierung an gesicherten Erkenntnissen der Fach-wissenschaft.

(2) Schulbücher müssen den Bildungsstandards oder dem Lchrpl~!<, eines Faches oder Fächerverbundes ent­sprechen. Ist ein Lebdhucb rur einen Bildungsstandard zu umfangreich, müssen mehrere Teilbände hergestellt wer­den, die sich \ill die Gliederung der Bildungsstandards des jeweiligeri Faches oder Fficherverbundes und nicht an einzelne Klassenstufen aulehnen. Soweit im Lernmit­telverzeichnis vorgesehen, können anstatt eines Lehrbu­ches aueh Themenhefte eingereicht werden. Im Bereich der beruflichen Schulen, mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien, sollen SchulhUcher dem Lehrplan eines Fa­ches oder eines Bildungsgangs für alle Kiassenstufen entsprechen.

(3) Schulbücher mUssen nach ihrer äußeren Beschaffen­heit rur einen melujährigen, in aller Regel runfjährigen, Gebrauch geeignet sein.

". '. §5

ZulasstmgsveJfahn!n

(1) Der Anlrllll auf Zulassung eines Schulbuches ist an das Landesinstitut rur Erziehung und Unterricht zu rich­ten.

Page 113: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

Nr.IO GBt vom 13. Juli 2004 581

(2) Ocr Antrag muss enthalten:

1. a) Angaben, für welcbe Schular!:, gegebenenfalls für welchen Schultyp, fUr welcbes Fach und welchen Bildungsstandard oder Lehrplan das Schulbucb be­stimmt ist; gegebenenfalls "auch Angaben darüber, ob die Zulassung auch für weitere Schularten bean­tragt wordcu ist oder wird und ob tor dieses Schul­buch in gleicher oder ähnlicher Fonn schon einmal die Zulassung beantragt worde~ ist;

b) bei Einreichung von Einzelbllnden, die nur Teilbe­reicbe des Bildungsstandards eines Facbes oder Fiicherverbundes abdecken: ein verbindliches Kon­zept,aus dem die gepL1I1te Weiterführung des Lehr­werkes zur Mullung des zwei- bis drei jährigen Bildungsstnndards erkenn bar wird;

c) Kenntlichmachung VOn Inhalten eines Werkes, die wesentlich ilber das Kerncurriculum des Bildungs­standards hinausgehen;

2, ein Expose, aus dem hervorgeht, auf welche Bildungs­standards oder Lehrplaneinheiten die einzelnen In­halte des Schulbuchs jeweils schwerp'unktmäßig aus­gerichtet sind;

3. die genaue Bezeichnung der Auflage und des Erschei­i~" nungsjahres; ,

4. Angaben darilber, ob durch dieses Schulbuch ein an­deres des Verlages ersetzt werden soll;

5. Angaben über den Preis sowie

6. die Versicherung, dass es sich bei dem vorgelegten Werk um die Endfassung handele

(3) Dem Antrag sind fUnfPrüfexemplare beizufügen. Die Vorlage eines Schulbuches in drucktechnisch vorläufiger Fassung ist zulnssig; die Fassung muss so ausgestaltet sein. dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 ilber­prilft werden können,

(4) Soll das Schulbuch für mehrere Schularten zugelas­sen werden, so ist für jede Schulart ein besonderer An­trag zu stellen, es sei denn, das Schulbuch fallt unter die erweiterte Verwendungserlaubnis an beruflichen Schulen (§ 6 Abs.2).

(5) Der Landeselternbeirat wirkt durch Stellungnalune an der Zulassung von Schulbüchern mit.

(6) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Kul­rusministerium auf der Grundlage eines Vorschlags des Landesinstituts tor Erziehung und Unterricht.

§6

Entscheidung aber die Zulassung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung bedarf der Schriftform. Eine Zulassung wird nur für ein .usge­druckt vorliegendes Schulbuch ausgesprochen. Sie kann

1. von Bedingungen abhiingig gemacht werden;

2. unter Auflagen ausgesprochen werden. In diesem FalJ werden tor den näcbsten Nachdruck die notwendigen Korrekturen verlangt.

3. Für ein Schulbuch in drucktechnisch vorläufiger Fas­sung, das den Zulassungs voraussetzungen genügt, kJlnn die Zulassung nur zugesagt werden.

(2) FUr die Zulassung im Bereich der beruflichen Schu­len gilt:

1. In den H1chem, in denen gleiche Lehrplllne tor ver­schiedene Bildungsgllnge zugrunde liegen, wird nur ein Zulassungsverfabren durchgefilhrt.

2. In den allgemein bildenden Fachern dürfen Schul­bücher, die

a) für eine der drei Schularten Berufsscbule, Berufs­fachschule oder Berufsoberschule (Mittelstufe) zu­gelassen sind, auch in den beiden anderen Schul­arten.

b) filr das berufüehe Gymnasium oder tor das Berufs­kolleg oder tor die Berufsoberschule (Oberstufe) oderflh die Faehschule zugelassen sind, auch in den anderen hier genannten Schularten be,.lehungs­weise Schultypen

verwendet werden.

3. In erziehungskundlichen Fäehem dUrfen Schulbücher, die tor eine berufliche Schulart zugelassen sind, auch in den übrigen Schularten des beruflichen Bereichs Ver­wender werden.

4. Die unter die Nummern 2 und 3 falJenden Bilcher dür­fen in alJen Zusatz-, Erweiterungs- und Stützprogromc

men verwendet werden, unabhllngig von der Schulurt; an der diese Programme angeboten werden. Bei diesen Programn:fe,n ist das jeweilige Bildungsziel (zum Bei­spiel Fachschulreife, Fachhochschulreife) maßgebend.

(3) Zugelassene SchulbUcher werden - nach entsprechen­dem Hinweis im Amtsblatt des Kulmsministeriums -über den Landesbildungsserver bekannt gemacht.

§7

Sonderbestimmung€1l

(1) Eine Neuauflage eines bereits zugelassenen Schul­buches, in der nur die Auflagenbezeichnung oder das Er­scheinungsjalu gegenüber der zugelassenen Auflage ver­llndert ist, ist unter Übersendung eines Exemplars und der Angabe des Preises dem Landesinstitut für Erziehung und Unterricht anzuzeigen,

(2) Im Übrigen kann bei einer nur unwesentlich verlln­derten Neuauflage eines bereits zugelassenen Schulbu­ches ein abgekürztes Zulassungs verfahren durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Verlag unter Bezugnalune auf den ursprünglichen Zulassungs bescheid im Antrag die vorgenommenen Änderungen in Form einer Über­sicht anzugeben und zwei Exemplare des Buches unter

Page 114: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

j-;

,! ~, ' ,

, . . :-., -i

b

582 GB!. vom 13. Juli 2004 Nr.IO

Angabe des Preises beizufügen. Die vorgenommenen Änderungen können auch durch Mar.kierungen in einem Prüfexemplar kenntlich gemacht werden. Führt die Überprilfung zum Ergebnis, dass wesentliche Änderun­gen vorliegen, ist das vollständige Zulassungsverfahren durchzulülrren.

§8

Gebühr

Für das Zulassungs verfahren wird eine Gebühr nach der Gebührenverordnung in der jewe1Is gellenden Fassung erhoben.

§9

Illkrafttretel!

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulbuchzulassungsverord­nung vom 17. Aprlll996 (GBI. S.332) außer Kraft.

STUTTGAI1T, den 4. rurd 2004 Dn.SCHAVAN

Bekanntmachung des StaatsJlj.inisteriums über das Inkrafttreten des S~tsvertrags

zum Lotteriewesen in Deutschland

Vom !.Juli 2004

Der in der Zeit vom 18. Dezember 2003 bis 19.Aprll 2004 unterzeichnete Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deut,cWand ist nacb seinem Artikel 18 Satz 1 am 1. Juli 2004 in Kraft getreten.

STlJITGART, den 1. Juli 2004 BÖHMLER

Bekanntmachung des Staatsministeriwns über das Inkrafttreten des Staatsvertrags

über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks

erzielten Einnahmen

Vom 1. Juli 2004

Der in der Zeit vom 18. Dezember 2003 bis 13.Februar 2004 unterzeichnete Staatsvertrag über die Regionalisie­rung von Teilen der von den Unternehmen des Deut­schen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnaluuen ist nach seinem § 7 Absatz 1 Satz I am 1. Juli 2004 in Kraft getreten.

STUTTGART, den 1. Juli 2004 BÖHMLER

Berichtigung . der Verordnung des Wirtschaftsministeriums

zur Änderung der Modeschul-Verordnung vom 25. Mai 2004 (GB1. S.357)

In Nr. 6 wiRi. um Ende folgender Satz angefügt: ./

»b)Absatz 2 wird aufgeboben.«

Page 115: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

NT. 10 GB!. vom 13. Juli 2004 583

Page 116: 469 GESETZBLATT - landtag-bw.de · 1. 7.04 Geselz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kom ... Ne.1O GBI. vom 13. Juli 2004 471 Artikcl68 Artikel

'i I

584 GBI. vorn 13.Juli 2004 Nr.1O

HERAUSGEBER StnaLsmi.n.i~lerium Boden~WUntemberg, RichiJrd-Wngncr-SrraUe 15. 701B4 Stuugnrt.

SCHRIFTLEITUNG StanLSministerium, Reg Amtmllllil Alfred Horn Fernruf(07 11) 2153~302.

VERTRIEB SlllUlSlUlzeiger rur Bnden~WUrttemberg: GmbH, Postfiu:h H143 63, 70038 Stuugnrt.

DRUCKEREi OIfu.in ehr. Scheufele in Stultgnrt.

BEZUGS BEDINGUNGEN Lnufenrler Bezug durch den Vertrieb, jllhrlich SQ Euro. Mehrwertsteuer wird nicht erhoben, Der Bezug knnn zwei Monute vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gelcllndlgt werden.

VERKAUF VON EINZELAUSGABEN Einz.e!uusgttben werden durch die Vcrsandsl.e!!e des Gesel.2blnu.es, Stunts­anzeiger rur Blloon-Würnemberg. GmbH. Postfnch 104363, 7003B StuU­gart (Breit5cheidst:rnl.\e 69, 70176 Stuugnrt). Fernruf (07B) 66601-32, Telefax (0711) 66601-34, nbgegeben. Preis dieser Ausgabe bei Bllr1.clllimg oder Voreinsendung des Betrnges Duf das Konlo Nr. 100615 9603 bei der BW Bank Stuttgnrt (BLZ 600 2.00 30) 15.80 Euro (einsc!ll1eßlich Porto 1lI1d Versnndkoslen). Mehrwertsteuer wird nichl erhoben.

Bestellungen von EinzeInruguben klinnen nUT drum bCUT­beitet werden, wenn uur dem Überweisungstrllger die. voß­stilndige. Adresse des Bestellers und gegebenenrnus die Reehnußgsnummer nngecebe.n ist.

Das Gesetzblatt im lmemet: http://www.vd-bw.de

t ,­

"

I