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817.1 - 1 - Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG); eingesehen den Milchwirtschaftsbeschluss vom 16. Dezember 1988 (MWB 1988); eingesehen die Artikel 31, Absatz 3, Ziffer 1, 42, Absatz 2, 54 und 58 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bestimmt im Kanton die Anwendungsmodalitäten der Bundes- gesetzgebung über die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Milchwirtschaftsbeschlusses betreffend der Qualitätskontrolle der Produktion und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten. 2. Kapitel: Organisation Art. 2 Staatsrat 1 Der Staatsrat ergreift die notwendigen Massnahmen zur Ausführung dieses Gesetzes sowie diejenigen, die das Bundesgesetz den Kantonen überträgt. 2 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen des Kantonsche- mikers, des Kantonstierarztes und dem milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienst (MIBD). 3 Er übt die Oberaufsicht, unter Vorbehalt des Bundesrechtes, aus. Art. 3 Kantonschemiker 1 Der Kantonschemiker leitet die Kontrolle der Lebensmittel, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Kantonstierarztes und des MIBD. Er versieht insbesondere folgende Aufgaben: a) Er leitet das kantonale Laboratorium und koordiniert die Tätigkeit der Le- bensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure.

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Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996

Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG); eingesehen den Milchwirtschaftsbeschluss vom 16. Dezember 1988 (MWB 1988); eingesehen die Artikel 31, Absatz 3, Ziffer 1, 42, Absatz 2, 54 und 58 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bestimmt im Kanton die Anwendungsmodalitäten der Bundes-gesetzgebung über die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Milchwirtschaftsbeschlusses betreffend der Qualitätskontrolle der Produktion und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten.

2. Kapitel: Organisation

Art. 2 Staatsrat 1 Der Staatsrat ergreift die notwendigen Massnahmen zur Ausführung dieses Gesetzes sowie diejenigen, die das Bundesgesetz den Kantonen überträgt. 2 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen des Kantonsche-mikers, des Kantonstierarztes und dem milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienst (MIBD). 3 Er übt die Oberaufsicht, unter Vorbehalt des Bundesrechtes, aus. Art. 3 Kantonschemiker 1 Der Kantonschemiker leitet die Kontrolle der Lebensmittel, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Kantonstierarztes und des MIBD. Er versieht insbesondere folgende Aufgaben: a) Er leitet das kantonale Laboratorium und koordiniert die Tätigkeit der Le-

bensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure.

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817.1 - 2 - b) Er führt Kontrollen durch (Inspektionen, Probenerhebungen, Untersuchun-

gen und Beanstandungen) im Sinne von Artikel 24ff LMG. c) Er trifft die in den Artikel 28-31 LMG vorgeschriebenen Massnahmen. d) Er sorgt für die Ausbildung der Lebensmittelinspektoren und Lebensmit-

telkontrolleure und organisiert die Prüfungen zum Erwerb von Bescheini-gungen und Fähigkeitsausweisen.

e) Er informiert die Öffentlichkeit und empfiehlt der Bevölkerung, wie sie sich verhalten soll, wenn die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Konsumenten gefährdet ist.

f) Er kann mittels kantonalem Laboratorium Analysen auf Anfrage des Kan-tonstierarztes, der öffentlichen Hand oder Dritter durchführen.

Art. 4 Kantonstierarzt 1 Der Kantonstierarzt kontrolliert die Haltung, den Transport und die Schlach-tung der Tiere sowie das Fleisch, das für den Export bestimmt ist. 2 Wenn die Schlachtung und die Fleischverarbeitung in denselben Gebäulich-keiten vorgenommen werden, obliegt die Kontrolle der Fleischverarbeitung dem Kantonstierarzt. 3 Er versieht in seinem Tätigkeitsbereich die Aufgaben von Artikel 3, Absatz 3. 4 Er genehmigt die Bau- oder Umbaupläne für kleine Schlachtanlagen und erteilt die Bewilligung zum Betrieb von Schlachtanlagen. 5 In der Funktion als Fleischinspektor leitet er die Aufgaben, wie sie im Arti-kel 48 der eidgenössischen Fleischhygieneverordnung (FHyV) enthalten sind. Art. 5 Inspektoren 1 Die Lebensmittelinspektoren und Fleischkontrolleure führen die Kontroll-aufgaben aus, die ihnen vom Kantonschemiker bzw. vom Kantonstierarzt anvertraut werden. 2 Sie treffen die von den Artikeln 28-30 LMG vorgeschriebenen Massnahmen und teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Kantonschemiker bzw. dem Kantonstierarzt mit. 3 In der Ausübung ihrer Funktion haben die Ausführungsorgane der Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei. Art. 6 Gemeinden 1 Die Gemeinden setzen im Prinzip auf Antrag des Kantonschemikers oder des Kantonstierarztes die notwendigen Kontrolleure ein, die es zum Vollzug des LMG auf ihrem Gebiet braucht. Wenn nötig, arbeiten sie gemäss Gesetz über die Gemeindeordnung zusammen. Die Gemeinden können die Lebensmittel-kontrolle dem Staat anvertrauen. 2 Die Kontrolleure sind in wissenschaftlichen und technischen Belangen dem Kantonschemiker oder dem Kantonstierarzt unterstellt. 3 Die Zahl der Kontrolleure nach Absatz l wird so festgesetzt, dass eine regel-mässige und gründliche Kontrolle der kontrollpflichtigen Unternehmen ge-währleistet ist.

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817.1 - 3 - 4 Die Gemeinden können einen amtlichen Pilzkontrolleur ernennen. 5 Sie aktualisieren das Verzeichnis der kontrollpflichtigen Unternehmen und Betriebe auf Gemeindegebiet und übermitteln es dem Kantonschemiker. 6 Die öffentliche Ausschreibung von neuen Betrieben sowie die baulichen Veränderungen müssen ohne Verzug dem Kantonschemiker gemeldet werden. Art. 7 Milchwirtschaftlicher Kontroll- und Beratungsdienst 1 Die Qualitätskontrolle der Produktion und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten kann ganz oder teilweise durch den MIBD ausgeführt wer-den. Die Modalitäten der Kontrolle bilden Gegenstand einer staatsrätlichen Verordnung. 2 Wenn der MIBD Verstösse gegen das Lebensmittelrecht feststellt, informiert er umgehend den Kantonschemiker oder den Kantonstierarzt. 3 Das zuständige Departement kann Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen abschliessen, welche sich auf den gemeinsamen Vollzug von bestimmten MIBD-Aufgaben beziehen. Art. 8 Koordination 1 Das Kantonslaboratorium arbeitet in den Bereichen Epidemiologie und Er-nährung mit der Dienststelle für Gesundheitswesen zusammen. 2 Es arbeitet mit der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft namentlich in den Bereichen AOC, AOP und IGP zusammen. 3 Es organisiert die Kontrolle der Weinernte. 4 Es kann für spezielle Studien Experten beauftragen.

3. Kapitel: Ausbildung

Art. 9 Qualifikation der Kontrolleure Unter Vorbehalt von Bundesrecht bestimmt das zuständige Departement den erforderlichen Ausbildungsstand derjenigen Personen, die mit der Kontrolle der Lebensmittel, der Gebrauchsgegenstände und des Fleisches beauftragt sind. Art. 10 Ausbildung und Weiterbildung 1 Das zuständige Departement stellt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit der Kontrolle der Lebensmittel, der Gebrauchsgegenstände und des Fleisches beauftragt sind, sicher. Es definiert die Natur und die Dauer der Weiterbildungskurse. Der Kursbesuch ist im Prinzip obligatorisch. 2 Die Organisation der Bildungskurse erfolgt zu Lasten des Staates. Er kann gemeinsam Kurse mit anderen Kantonen oder Organisationen durchführen.

4. Kapitel: Finanzierung Art. 11 Kostenverteilung 1 Unter Vorbehalt von Absatz 3 trägt der Staat die Kosten, welche durch die Kontrolle des kantonalen Laboratoriums oder der kantonalen Dienststelle für

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817.1 - 4 - Veterinärwesen von Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Fleisch verur-sacht werden. 2 Die Gemeinden, welche eine örtliche Inspektion der Lebensmittelgeschäfte eingeführt haben, sowie die Gemeinden, welche Fleischkontrolleure ernannt haben, tragen die Kosten alleine. 3 Die Gemeinden, welche eine solche Inspektion nicht eingeführt haben, be-zahlen dem Staat einen Beitrag an den Kontrollkosten prorata ihrer Bevölke-rung und der kontrollpflichtigen Unternehmen und Betriebe, der vom Staatsrat festgelegt wird. 4 Die Fleischkontrolleure werden durch die Gemeinden entschädigt. Sie for-dern diese Beträge von den Verursachern ein. Art. 12 Gebühren 1 Für Inspektionen, Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen gemäss Artikel 45 Absatz 2 LMG sowie für Untersuchungen auf Anfrage Dritter wer-den Gebühren erhoben. 2 Die Gebühren werden fakturiert gemäss den für die amtliche Lebensmittel-kontrolle festgelegten Tarif des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz. 3 Der Staatsrat legt die Gebühren für Fleischuntersuchungen gemäss dem vor-gegebenen Rahmen von Artikel 58 FHyV fest.

5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 13 Einsprache 1 Gegen Verfügungen betreffend Beanstandung einer Ware (Art. 28 LMG), andere Beanstandungen (Art. 29 LMG) oder Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Art. 30 LMG) kann schriftlich Einsprache bei der Verfügungs-instanz erhoben werden. 2 Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage. 3 Der Einsprecher trägt die Untersuchungskosten, falls das Ergebnis zu seinen Ungunsten ausfällt. Art. 14 Beschwerde 1 Die Einspracheentscheide der Vollzugsorgane können mittels Beschwerde beim Staatsrat und anschliessend beim Kantonsgericht angefochten werden. 2 In Abweichung des Artikels 46 VVRG beträgt die Beschwerdefrist: a) fünf Tage, falls es sich um eine Verfügung im Zusammenhang mit Tierin-

spektionen vor oder nach der Schlachtung handelt (Art. 26, 28 und 30 LMG);

b) zehn Tage, falls es sich um eine Verfügung im Zusammenhang mit der Lebensmittelkontrolle handelt (Art. 24 und 28-30 LMG).

Art. 15 Aufschiebende Wirkung 1 Grundsätzlich hat die Einsprache und die Beschwerde gegen Verfügungen in Anwendung des LMG keine aufschiebende Wirkung zur Folge.

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817.1 - 5 - 2 Falls die Verfügungs- oder Beschwerdeinstanz der Beschwerde aufschieben-de Wirkung erteilt, kann sie von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen ergreifen.

6. Kapitel: Massnahmen und Sanktionen Art. 16 Dringlichkeitsmassnahmen Die Gemeinden ergreifen sofort die notwendigen Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutze der Gesundheit des Konsumenten, namentlich im Falle von schwerwiegenden Verstössen gegen die Anforderungen der Lebensmittelhy-giene, von Verseuchung oder bei Handel mit verdorbener Ware. Art. 17 Sofortige Schliessung von Betrieben 1 Der Kantonschemiker ist zuständig für die sofortige Schliessung von Ge-schäften und Unternehmen im Bereiche Lebensmittel und Gebrauchsgegens-tände sowie den Gastwirtschaftsbetrieben, wenn Bedingungen vorherrschen, die eine unmittelbare und grosse Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellen. 2 Der Kantonstierarzt ist zuständig für die sofortige Schliessung von Schlacht-anlagen, falls die Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind. Art. 18 Strafanzeige 1 Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde Wider-handlungen gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts an. 2 In besonders leichten Fällen kann die Vollzugsbehörde auf eine Strafanzeige verzichten und den Verantwortlichen verwarnen. In diesem Fall entfällt jede weitere Strafe.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 19 Aufhebung bestehenden Rechts Ab seinem Inkrafttreten hebt dieses Gesetz das Dekret vom 13. Mai 1966 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 und seine Verordnungen über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsge-genstände auf. Art. 20 Inkraftsetzung 1 Das vorliegende Gesetz wird zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und unterliegt nicht der Volksabstimmung. 2 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft1. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 21. Mai 1996.

Der Präsident des Grossen Rates: Hermann Fux Die Schriftführer: Herbert Marty, Florian Boisset

1 Inkrafttreten am 1. September 1996.