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Jahrgang 2017 · Ausgabe 3 – Juni / Juli Saar Bau Report Informationsorgan des AGV Bau Saar Bau Saar

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J a h r g a n g 2 0 1 7 · A u s g a b e 3 – J u n i / J u l i

S a a rB a uR e p o r t

I n f o r m a t i o n s o r g a n

d e s A G V B a u S a a r

Bau Saar

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A k t u e l l

Merkel regt Gebäudesteuerbonus an 13Bauwirtswchaft begrüßt HBCD-Regelung 13

Bauprodukteeigenschaften 13Verbändebündnis Wohnungsbau 14

Bündnis „Fairer Wettbewerb” 15SoKaSIG in Kraft getreten 16

Parlamentarierbrief zur Bundestagswahl 17Baustoffindustrie zur Mandelverordnung 19

N a c h r i c h t e n

Wirtschaft 20Technik 22

Bekanntmachungen 23

R e c h t

Arbeitsrecht 25Vertragswesen 27

M a g a z i n

Termine, Impressum, Personalien 34

A G V B a u S a a r – V e r b a n d s l e b e n

Fachexkursion nach Dublin 31Baustoffindustrie 32

T a g d e r B a u w i r t s c h a f t

Ohne Freiheit und Verantwortung 4Positive Baukonjunktur, erfolgreiche Lobbyarbeit 8

Wahlen und Ehrungen 9Impressionen 10

V e r b a n d s l e b e n Bau Saar

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Bau Saar

I n h a l t

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T a g d e r B a u w i r t s c h a f t

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T a g d e r B a u w i r t s c h a f t

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M e r k e l r e gt

G e bäu d e -

St e u e r b o n u s a n

Bei einer Veranstaltung des Verbrau-cherzentrale Bundesverbands (vzbv) inBerlin äußerte sich die Bundeskanzle-rin, sie werde dafür sorgen, dass dieUnion den Steuerbonus zur energie-sparenden Gebäudesanierung in ihrProgramm aufnimmt. Nähere Anga-ben etwa zum Finanzvolumen machtesie nicht.

Die Kanzlerin verwies auf viele ältereWohnungen, deren energetische Sa-nierung sei "ein schlafender Riese".Die Kanzlerin beklagte, dass ein sich sooffensichtlich rechnendes Vorhabenwie eine steuerliche Förderung bisheran den Ländern gescheitert ist. In derDiskussion ist seit längerem ein För-dervolumen von rund 1 Mrd. EUR.

Damit würde eine langjährige Forde-rung der Bauwirtschaft in die Realitätumgesetzt.

Bau w i rts c h a f t

b e g r ü s st H B C D -

R e g e lu n g

Der Zentralverband des DeutschenBaugewerbes (ZDB) und der AGV BauSaar begrüßen die vom Bundeskabi-nett beschlossene POP-Abfall-Überwa-chungs-Verordnung zu HBCD-haltigenAbfällen. ZDB-HauptgeschäftsführerFelix Pakleppa: „Damit ist eine einheit-liche und praktikable Regelung für dieEntsorgung von HBCD-haltigenDämmstoffen sicher gestellt.“

Seit der Ende 2016 vorgenommenenEinstufung von HBCD-haltigen Dämm-platten als gefährlicher Abfall und dendamit aufgetretenen Entsorgungseng-pässen hatten sich der ZDB und derAGV Bau Saar auf Landesebene für ei-ne Rücknahme dieser Einstufung, diedeutlich über das vom EU-Abfallrechtgeforderte Maß hinausging, einge-setzt. Dem trug die Bundesregierungzunächst mit einer Änderungsverord-nung zur Abfallverzeichnis-Verord-nung (AVV)(„Moratorium“) Rech-nung, die bis Ende 2017 befristet war.Durch die nunmehr verabschiedetePOP-Abfall-Überwachungs-Versor-gung ist eine dauerhafte Entsorgungs-lösung für HBCD-haltige Dämmplattensichergestellt.

Das im Rahmen der Verordnung vor-gesehene Sammelentsorgungsnach-weisverfahren können Betriebe, dieHBCD-haltige Dämmstoffe zurückbau-en, mit Hilfe eines Übernahmescheinsvom Entsorger führen. Damit hält sichfür die Betriebe des Bau- und Ausbau-gewerbes der bürokratische Aufwandin Grenzen; die vom Gesetzgeber ge-forderte gesicherte Entsorgung undAusschleusung dieser Abfälle ist ge-währleistet.

Allerdings führt die nun gefordertegetrennte Sammlung der HBCD-halti-gen Dämmplatten, die dann zur Ver-brennung wieder mit dem Hausmüllvermischt werden, zu höheren Kosten.Damit wird die Entsorgung insgesamtfür Investoren und Verbraucher teurer.„Hier stellt sich die Frage nach demMehrwert der künftigen Regelung.Immerhin wurden jahrzehntelangHBDC-haltige Abfälle ohne getrennteSammlung umweltgerecht in Haus-müllverbrennungsanlagen entsorgt,“so Pakleppa abschließend.

Die POP-Abfall-Überwachungs-Ver-ordnung bedarf noch der Zustimmungdes Bundesrates.

Sac h l i c h e

D i s ku s s i o n ü b e r

Bau p r o d u kt e n -

e i g e n s c h a f t e n

a n g e m a h n t !

Die tragischen Ereignisse bei demBrand eines Wohnhochhauses in Lon-don verdeutlichen die Wichtigkeit desvorbeugenden baulichen Brandschut-zes sowie die Notwendigkeit brand-schutztechnisch eindeutiger und voll-ständiger Produktanforderungen.

Auch wenn die Ursachen der Brand-katastrophe zwischenzeitlich geklärtsind, scheint die Brandweiterleitungzu einem wesentlichen Teil über dieAußenwandfassade erfolgt zu sein.

Aus gutem Grunde gelten in Deutsch-land hohe brandschutztechnische An-forderungen an Bauprodukte. Wärme-dämmungen im Bereich von Hoch-hausfassaden müssen nach hiesigenLandesbauordnungen aus nicht brenn-baren Baustoffen bestehen. Dazu ge-hört, dass diese Brandtemperaturenvon mindestens 1.000 Grad Celsiusaushalten müssen, bevor sie zu

schmelzen beginnen. Des Weiterendürfen die Dämmstoffe selbst nicht zuglimmen anfangen, um einer unbe-merkten Brandausbreitung bzw. ei-nem erneuten Entfachen des Brandesvorzubeugen.

Die EU-Kommission sieht in unserendeutschen Anforderungen an Dämm-stoffe jedoch gemäß Urteil des Euro-päischen Gerichtshofs vom 16. Okt-ober 2014 in der Rs. C-100/3 einen Ver-stoß gegen die EU-Bauproduktenver-ordnung, da die europäischen Baupro-duktnormen derartige Eigenschaftenvon Dämmstoffen nicht fordern.

Die Verbände der beratenden und pla-nenden Ingenieure, der Prüfingenieu-re und der Bauwirtschaft fordern da-her die für die Bauwerkssicherheit zu-ständigen Landesregierungen auf, diebrandschutztechnisch notwendigenProduktanforderungen nicht preiszu-geben oder ins Ungefähre zu verschie-ben, wie dies die jüngst veröffentlich-te Muster-Verwaltungsvorschrift Tech-nische Baubestimmungen versucht.Zudem sind bei derart sicherheitsrele-vanten Produkten weiterhin unabhän-gige Produktprüfungen und Fremd-überwachungen durch dafür staatlichanerkannte Institutionen vorzusehen.

Ein gemeinsamer europäischer Marktfür Bauprodukte – so sehr er auchgrundsätzlich begrüßt wird – darfnicht zulasten der Sicherheit von Le-ben und Gesundheit der Bürger ge-hen.

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A k t u e l l

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Wohnungsmangel durchdringtDeutschland: Die neue Wohnungs-knappheit ist mittlerweile in 138 Städ-ten und Kreisen angekommen – in ei-nem Drittel der Kommunen. Hier stehtdie „Wohnungs-Ampel“ auf Hell- odersogar schon auf Dunkelrot. Der Woh-nungsmangel reicht damit weit überdie Ballungszentren hinaus und hatauch ländliche Regionen längst er-reicht. Das geht aus einer Studie her-vor, die das Prognos-Institut auf dem9. Wohnungsbau-Tag in Berlin vorge-stellt hat. Sie analysiert den Wohn-raum-Bedarf in Deutschland und inden regionalen Wohnungsmärkten.

Die Folge der Wohnungsknappheit:Miete und Einkommen haben sich ent-koppelt. Selbst für Haushalte mit mitt-leren Einkommen wird es immerschwieriger, bezahlbaren Wohnraumzu finden, so das Prognos-Institut. Vie-le könnten sich einen Umzug nichtmehr erlauben: Die Bezahlbarkeit vonWohnraum ist für mehr als die Hälfteder Bevölkerung eine finanzielle Her-ausforderung, so das Institut.

Für die Top-7-Städte der äußerst ange-spannten Wohnungsmärkte (Berlin,Düsseldorf, Frankfurt am Main, Ham-burg, Köln, München und Stuttgart)weisen die Wissenschaftler auf derGrundlage der Mietpreise konkretnach, dass sich selbst Haushalte mitmittleren Einkommen nur noch eineWohnung deutlich unter 70 Quadrat-metern Wohnfläche leisten können. InMünchen, Berlin und Hamburg liegendemnach nicht einmal 60 Quadratme-ter drin. Und das bei einem Einkom-mensanteil von 35 Prozent für dieWarmmiete.

Der Studien-Blick auf das gesamteBundesgebiet macht allerdings deut-lich, dass das bezahlbare Wohnen keinProblem ist, das sich auf die Metropo-len beschränkt, sondern längst in der

Mitte der Gesellschaft angekommenist. Die Wissenschaftler errechneten,dass bundesweit das mittlere Haus-haltsnettoeinkommen von 2.168 Europro Monat mittlerweile nur noch aus-reicht, um eine durchschnittliche Woh-nung von 77 Quadratmetern zu mie-ten. Grundlage ist hierbei eine Miet-Obergrenze von 759 Euro pro Monat.

Die Studie macht deutlich: Die Men-schen in Deutschland können sich mitdem Geld, das sie monatlich zur Verfü-gung haben, immer weniger Wohnflä-che leisten. Dies berge auch sozialpoli-tisch Konfliktpotenzial, so das Pro-gnos-Institut. Der entscheidendeGrund für den Wohnungsmangel sei,dass seit Jahren zu wenig und meistauch zu teuer gebaut werde. Allein inden vergangenen acht Jahren sei eine„Wohnungsbaulücke“ von einer Mil-lion Wohneinheiten entstanden.

Die Prognos-Studie wurde vom Ver-bändebündnis Wohnungsbau beauf-tragt. In dem Bündnis haben sich sie-ben Organisationen und Verbände derBau- und Immobilienbranche zu-sammengeschlossen – darunter derDeutsche Mieterbund (DMB) und dieIndustriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Ebenso der Zentral-verband Deutsches Baugewerbe (ZDB),der Bundesverband deutscher Woh-nungs- und Immobilienunternehmen(GdW), der Bundesverband Freier Im-mobilien- und Wohnungsunterneh-men (BFW), der Bundesverband Deut-scher Baustoff- Fachhandel (BDB) unddie Deutsche Gesellschaft für Mauer-werks- und Wohnungsbau (DGfM). Ihrgemeinsames Ziel: das gute und be-zahlbare Wohnen in Deutschland.

Um das zu erreichen, fordert dasBündnis auf dem von ihm veranstalte-ten Wohnungsbau-Tag den Neubauvon 80.000 zusätzlichen Sozialmiet-wohnungen – pro Jahr. Hier müsse der

Bund seine Zahlungen für die Wohn-raumförderung – auch nach 2019 –fortsetzen. Und das bei einer Etat-Ver-doppelung durch die Länder. Darüberhinaus sei es dringend erforderlich,bessere steuerliche Anreize für mehrbezahlbaren Wohnungsbau zu schaf-fen: Eine von 2 auf 3 Prozent erhöhteAfA sei schon deshalb notwendig, umder – durch immer mehr Anlagentech-nik – verkürzten Nutzungsdauer vonWohngebäuden gerecht zu werden.Zudem soll es für Regionen mit ange-spannten Wohnungsmärkten wahl-weise eine befristete Sonderabschrei-bung oder Investitionszulagen für denNeubau bezahlbarer Mietwohnungengeben. An die Adresse von Bund, Län-dern und Kommunen appelliert dasVerbändebündnis Wohnungsbau, Bau-land verbilligt bereitzustellen undnicht länger – wie häufig praktiziert –im Höchstpreisverfahren anzubieten.

Eine weitere Botschaft des Wohnungs-bau-Tages richtet sich an Politik undVerwaltung: Der Staat dürfe nichtdurch immer neue Gesetze und Nor-men die Baukosten in die Höhe trei-ben. Er solle stattdessen den Kosten-Nutzen-Aspekt stärker im Blick haben.Darüber hinaus sei eine deutliche Er-höhung der KfW-Förderung für die al-tersgerechte und energetische Gebäu-desanierung notwendig. In diesem Zu-sammenhang fordert das Verbände-bündnis Wohnungsbau die Bundesre-gierung auch auf, den Gebäudebe-reich nicht ungleich stärker als andereSegmente – wie beispielsweise denVerkehr oder die Landwirtschaft – zubelasten, wenn es darum geht, ge-steckte Klimaschutzziele zu erreichen.

Ve r bä n d e b ü n d n i s Wo h n u n g s bau :

D e u ts c h l a n d a m " M i e t - L i m i t

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Der Mittelstand macht Front gegendie zunehmende Verstaatlichung inder Wirtschaft und kämpft für mehrfairen Wettbewerb. Dazu haben Ver-bände verschiedener Wirtschaftszwei-ge das „Bündnis fairer Wettbewerb“ins Leben gerufen. Die Gründungsver-anstaltung fand vor kurzem beim BDEBundesverband der Deutschen Entsor-gungs-, Wasser-und Rohstoffwirt-schaft e. V. statt. Die Allianz fordertvon der Politik ein Bekenntnis zumMittelstand und drängt auf faire Auf-tragsvergaben bei Chancengleichheitder Wettbewerber. Zugleich fordertdas Bündnis die steuerliche Gleichstel-lung von kommunalen und privatenFirmen und plädiert für ein Ende derPrivilegierung von Kommunalunter-nehmen. Angebote staatlicher Lei-stungen sollen künftig ebenfalls ei-nem Markttest unterzogen werden.

Mit großer Sorge beobachten vieleBranchen die Expansion kommunalerUnternehmen in Deutschland. So hatihr Umsatz in 2014 mit 314 MilliardenEuro einen neuen Rekord erreicht. DerAnteil der Kommunalen am Bruttoin-landsprodukt Deutschland beträgt in-zwischen mehr als 10 Prozent. DieseZahlen bestätigen einen zweifelhaftenTrend: Seit Jahren nimmt die staatlicheWirtschaftstätigkeit auf kommunalerEbene kontinuierlich zu und hat sichinnerhalb eines vergleichsweise kur-zen Zeitraumes verdoppelt.

Der Hauptgeschäftsführer des Zentral-verbandes Deutsches Baugewerbe, Fe-lix Pakleppa, sieht die Entwicklung kri-tisch: „Zu Recht beklagen Unterneh-men verschiedener Branchen die Auf-tragsverlagerung von mittelständi-schen Firmen zu Staatsunternehmen.Solche Vergaben sind nämlich nichtdas Ergebnis von Wettbewerb, trans-parenten Ausschreibungsverfahrenoder besseren Angeboten. Vielfachwird der Wettbewerb über In-House-Vergaben und interkommunale Zu-sammenarbeit ganz ausgeschaltet. Ei-ne Überprüfung der Vergabe oder derkommunalen Gebührensetzung durchKartellbehörden wird ausgerechnetdurch das Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen verhindert, mit derFolge, dass der gesamte Mittelstandals potentieller Marktteilnehmer be-nachteiligt wird.“

Besonders deutlich wird die Wettbe-werbsverzerrung bei der Besteuerung.Hier werden private Unternehmen imVergleich zu staatlichen Anbieternmassiv diskriminiert. Die Befreiungkommunaler Unternehmen von derUmsatzsteuer verschafft diesen oft ei-nen Preisvorteil, der dem Mittelstandkeine Chance lässt. Milliarden an Um-satzsteueraufkommen werden so„vermieden“. Während aber Steuer-vermeidung durch private Unterneh-men etwa durch Sitzverlagerung insAusland heftig kritisiert wird, findetdie Steuervermeidung von Staatswegen kaum öffentliche Beachtung.

BDE-Präsident Peter Kurth unter-streicht die Notwendigkeit der Allianz:„Ich freue mich, dass sich unsere Ver-bände im ‚Bündnis fairer Wettbewerb‘zusammengefunden haben. Bundes-weit machen die Unternehmen unter-schiedlicher Branchen tagtäglich ihreErfahrungen in der Konkurrenz mitkommunalen Unternehmen. Dabeistellen die Firmen regelmäßig fest,dass kommunale Unternehmen viel-fach privilegiert sind. Wenn aber inder politischen AuseinandersetzungGerechtigkeit eine zunehmende Rollespielen soll, dann muss man auch zurKenntnis nehmen, dass Mittelständleres als ungerecht empfinden müssen,dass sie von Gebietskörperschaften,die sie mit ihren Steuern und Abgabenfinanzieren, zunehmend verdrängtwerden. Das ‚Bündnis fairer Wettbe-werb‘ wird hier künftig die Anliegendes Mittelstandes deutlich und sachge-recht zur Sprache bringen. Es geht unsum das Bewahren der Strukturen sozi-aler Marktwirtschaft. Ich danke denVertretern der kooperierenden Ver-bände für ihre Bereitschaft, sich aktivfür mehr Chancengleichheit in derWirtschaft einzusetzen.“

Die Verbändeallianz „Bündnis fairerWettbewerb“ hat sich am 23.05.2017in Berlin getroffen.

B ü n d n i s fa i r e r We t t b e w e r b

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A k t u e l l

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S o k a S i G i n

K r a f t g e t r e t e n

Nachdem das Gesetz zur Sicherung derSozialkassenverfahren am Bau (Soka-SiG I) bereits am 25. Mai 2017 in Kraftgetreten ist, wurde über die Schwe-sterkassen außerhalb des Baugewer-bes – dazu gehört auch die SOKA-DACH, die Sozialkassen des Dachdek-kerhandwerks – erst im 2. Schritt ver-handelt.

Hinter dem sperrigen Begriff Sozial-kassenverfahrenssicherungsgesetz,kurz SokaSiG, verbirgt sich derWunsch, einen effektiven Rechts-schutz für die Sozialkassen sicherzu-stellen. Die Sozialkassen beruhen aufallgemeinverbindlich erklärten Tarif-verträgen und waren von einer Ent-scheidung des Bundesarbeitsgerichtsim September letzten Jahres betrof-fen. Die Erfurter Richter hatten darindie Allgemeinverbindlicherklärungen(AVE) der Soka-Tarifverträge für dasBaugewerbe von 2007 bis 2014 ausformalen Gründen für ungültig er-klärt.

Altersversorgung hunderttausenderArbeitnehmer war bedroht

Am 22. Juni 2017 hat nun der Bundes-tag über SokaSiG II abgestimmt, umdie tarifvertraglichen Sozialkassenver-fahren auch außerhalb des Baugewer-

bes zu sichern. Damit gilt bei Dach-deckern, aber auch bei Malern, Stein-metzen, Gerüstbauern und anderenGewerken ein vergleichbares Gesetzwie in der Bauwirtschaft. SOKA-DACH-Vorstand Christian Schneider hatte ineiner Anhörung beim Bundestag dar-auf hingewiesen, dass das Gesetzzwingend erforderlich sei, um denFortbestand des Sozialkassenverfah-rens im Dachdeckerhandwerk und an-deren betroffenen Branchen zu si-chern. Ansonsten sei die Altersversor-gung hunderttausender Arbeitnehmergefährdet, warnte er.

ZVDH-Hauptgeschäftsführer UlrichMarx: „Wir begrüßen sehr, dass nunmit SokaSiG II auch die Dachdecker ge-sichert wurden. Das Gesetz schafft ei-ne eigenständige Rechtsgrundlage fürden Beitragseinzug und die Leistungs-gewährung der Sozialkassen. Gerademit den Leistungen der SOKA-DACHhaben wir viele – zum Teil einmalige –Instrumente an der Hand, um Dach-decker zu unterstützen, zum Beispielmit der Gewährung eines Ausfallgel-des bei witterungsbedingtem Arbeits-ausfall oder der Förderung der Berufs-bildung im Dachdeckerhandwerk.“

St u d i e z u r

S c h at t e n -

w i rts c h a f t

Vor dem Hintergrund der Wettbe-werbsverzerrung durch Schwarzarbeitund illegale Beschäftigung hat dieBundesvereinigung Bauwirtschaft(BVB) Herrn Prof. Schneider daher be-auftragt, die Schattenwirtschaft imBaubereich näher zu analysieren. Die-se wurde nun unter dem Namen "DieEntwicklung der Schattenwirtschaft inDeutschland von 2012 bis 2016: Allge-mein und im Bau-und Handwerksbe-reich" veröffentlicht.

Ausgehend vom Umfang der Schatten-wirtschaft in Deutschland insgesamt(2016 ca. 340 Mrd. €) wird diese zu-nächst auf Sektoren aufgeteilt. Fürden Sektor "Baugewerbe" wird einUmfang von jährlich durchschnittlich130 Mrd. € dargestellt. Es wird danneine Aufteilung auf die Bereiche "Bau-hauptgewerbe" (35 %), "Ausbauge-werbe" (44 %) und "nicht zuordenba-re Reparaturen" (21 %) vorgenom-men.

Da es sich bei der Schattenwirtschaftum eine nicht direkt beobachtbareGröße handelt, beruhen die Ermittlun-gen zum Umfang der Schattenwirt-schaft in Deutschland insgesamt aufSchätzverfahren, bei denen die Ent-wicklung von Indikatoren, die Einflussauf die Schwarzarbeit haben, beob-achtet wird. Zu diesen Indikatoren ge-hören die Einkommenssteuer, indirek-te Steuern und Abgaben, aber auchdie Arbeitslosigkeit, das Wachstum derWirtschaft und der Bargeldumlauf.

In diesen so ermittelten Schätzwertensind legal gekauftes Material sowieauch illegale Aktivitäten und legaleAktivitäten (wie Eigenleistungen undNachbarschaftshilfe), die nicht mone-tär bemessen werden, enthalten. Da-her wird neben dieser maximalen Be-rechnung der Schattenwirtschaft inden weiteren Darstellungen versucht,eine "Mindestschattenwirtschaft" (oh-ne die vorgenannten Bereiche) zuschätzen. Hier kommt Herr Prof.Schneider in seinen Ermittlungen zueinem Wert der Schattenwirtschaft inDeutschland insgesamt von ca. 218Mrd. €. Anschließend wird wiederumeine Aufteilung zunächst auf Sektorenund dann auf das Bauhauptgewerbeund Ausbaugewerbe vorgenommen.

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Bau Saar

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Abschließend wird untersucht, wel-chen Umfang die Schattenwirtschaftim Baubereich im Vergleich zur "offi-ziellen Wirtschaft" hat. Hier ermitteltHerr Prof. Schneider einen Umfangvon mindestens ca. 27 % bemessen am"offiziellen" Gesamtumsatz im Bauge-werbe.

Herr Prof. Schneider regt verschiedeneMaßnahmen an, um die Schattenwirt-schaft zu reduzieren. Dazu gehören:

� eine befristete Mehrwertsteuer-rückerstattung bei arbeitsintensi-ven Dienstleistungen

� Erhöhung des Wertes der steuer-lichen Absetzbarkeit bei haushalts-nahen Dienstleistungen

� Sperre von der öffentlichen Auf-tragsvergabe für 3 bis 5 Jahre fürFirmen, die schwarz arbeiten lassen

� Senkung der Abgabenlast

Pa r l a m e n ta -

r i e r b r i e f z u r

B u n d e stag s -

wa h l 2 0 1 7

In einem gemeinsamen Parlamenta-rierbrief legen die Sozialpartner derBauwirtschaft, die Industriegewerk-schaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU),der Hauptverband der Deutschen Bau-industrie (HDB) und der Zentralver-band Deutsches Baugewerbe (ZDB), ih-re gemeinsamen Forderungen für diekommenden Jahre für die Bundespoli-tik anlässlich der Wahl zum 19. Deut-schen Bundestag am 24. September2017 vor und stellen folgende Kern-forderungen:

1. Bündelung aller den Bau und dieVerkehrsinfrastruktur betreffendenThemen in einem Bundesministerium

2. Der Bund muss gemeinsam mit denLändern die Kompetenz in der sozia-len Wohnraumförderung behalten

3. Langfristige Sicherstellung einer be-darfsgerechten Finanzierung der Inve-stitionen in die Bundesverkehrswegein Höhe von jährlich mindestens 14Mrd. Euro, davon mindestens 7,2 Mrd.Euro jährlich für Bundesfernstraßenin-vestitionen

4. Stärkung der Meisterqualifikationund der dualen Ausbildung zur Siche-rung der Qualität in der Bauwirtschaft

5. Förderung der Digitalisierung derBauwirtschaft mit dem Ziel Effizienzund Leistungsfähigkeit der Branche zusteigern, insbesondere im Hinblick aufdie Funktion der Bundesregierung alsNormensetzer und öffentlicher Auf-traggeber

6. Mehr Rechtssicherheit im Bereichder Allgemeinverbindlicherklärungvon Tarifverträgen

Den Parlamentarierbrief finden Sie aufder Internetseite des AGV Bau Saar un-ter www.bau-saar.de > Info-Center >Brennpunkte.

We b s i t e

„ w e r d e - bau i n -

g e n i e u r . d e “

r e l au n c h t

Angesichts der sehr guten Baukon-junktur braucht die Bauwirtschaftdringend mehr Bauingenieure auf ih-ren Baustellen. Es kommen jedochnicht genügend junge Leute nach, umden jährlichen bundesweiten Bedarfvon rund 4000 Nachwuchskräften zudecken. Daher hat der Hauptverbandder Deutschen Bauindustrie seine Onli-ne-Marketingaktivitäten für das Bau-ingenieur-Studium neu ausgerichtetund die Website „Werde Bauingeni-eur“ neu aufgelegt. „Wir setzen dabeiauf großformatige Bilder sowie emo-tional gestaltete Videoclips aus derVerbandskampagne ‚Schaffen wasbleibt – ein Tag im Leben eines Bauin-genieurs‘. Durch die Schaffung einesemotionalen Umfelds rund um den in-formativen Teil zu Studieninhalten, ei-

ner ausführlichen FAQ-Liste und einerHochschulkarte mit den Standortender Bauingenieurfakultäten wollenwir noch mehr Begeisterung für dasBauen wecken, ganz im Sinne von‚Schaffen was bleibt‘“, so HDB-Vize-präsident Technik Dipl.-Ing. Klaus Pöl-lath.

Nach der Bauingenieur-Statistik desHauptverbandes haben im Studienjahr2016 rund 11.000 Studenten ihr Bauin-genieurstudium mit einem Bacheloroder Master abgeschlossen, 1.050mehr als 2015. Jedoch stehen nicht al-le Absolventen den Bauunternehmenzur Verfügung. Zum einen verfügenüber die Hälfte „nur“ über eine Ba-chelorabschluss, von denen mit großerWahrscheinlichkeit einige weiter stu-dieren werden, zum anderen zieht esviele Berufsanfänger in die Ingenieur-und Planungsbüros sowie in die öf-fentliche Verwaltung, die jetzt wiedervermehrt einstellt. Dagegen ist dieStudienanfängerzahl leicht rückläufig.Sie lag 2016 mit 11.500 um 120 niedri-ger als im Vorjahr. Bei einer Abbre-cherquote im Bauingenieurwesen vonrund 50 Prozent werden demnach beieiner durchschnittlichen Studiendauervon fünf bis sechs Jahren zu Beginndes nächsten Jahrzehnts nur rund5.500 Studenten ihr Studium abschlie-ßen. Die Berufsaussichten für Bauinge-nieure sind daher als sehr gut zu be-zeichnen. Ein Grund mehr, für unserewerteschaffende Branche mit ihren at-traktiven Arbeitsbedingungen zu wer-ben.

Die Website ist unter www.werde-bauingenieur.de und auf Facebook zuerreichen.

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A k t u e l l Bau Saar

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Im Schnellverfahren soll die Mantel-verordnung nach dem Beschluss desBundeskabinetts noch in dieser Legis-laturperiode verabschiedet werden.Die Baustoffindustrie begrüßt grund-sätzlich eine bundeseinheitliche Rege-lung für den Umgang mit minerali-schen Bau- und Abbruchabfällen underkennt die Bemühungen des Bundes-umweltministeriums an, das einigeKritikpunkte der Wirtschaft in demjetzt zur Verabschiedung anstehendenReferentenentwurf aufgegriffen undeliminiert hat.

Dennoch droht bei Inkrafttreten derMantelverordnung eine erheblicheVerschiebung der Stoffströme in Rich-tung Deponie. Diese Befürchtung warauch an Staatssekretär Gunther Adler(BMUB), der die Bedenken ernst nahmund eine Evaluierung der Mantelver-ordnung zusicherte. Nach der durcheine entsprechende Verlautbarung derBundesanstalt für Straßenwesen(BASt) untermauerten Überzeugungder BGRB wird die auf Recycling-Bau-stoffe und Böden der besten Umwelt-verträglichkeitsklasse eingeschränkteProduktanerkennung dazu führen,dass in der Praxis nur noch Ersatzbau-stoffe mit Produktstatus im Straßenund Tiefbau eingesetzt werden. Alleweiterhin als Abfall geltenden Recy-cling-Baustoffe und Böden werdenentgegen der Wunschvorstellung desBMUB zu deponieren sein.

Schon die vom Bundesumweltministe-rium eingeräumte Stoffstromverschie-bung von ca. 13 Mio. Tonnen jährlichin Richtung Deponie würde in einigenRegionen Deutschland Entsorgungs-engpässe hervorrufen. Tatsächlichwerden jedoch ca. 50 Mio. Tonnenjährlich mehr zu deponieren sein, dakaum ein öffentlicher AuftraggeberAbfälle bei seinen Straßen- und Tief-baumaßnahmen einsetzen wird. Somitist bei Inkrafttreten der Mantelverord-nung ohne allgemeinen Produktstatusfür Ersatzbaustoffe binnen wenigerJahre ein flächendeckender Entsor-gungsnotstand zu befürchten. Die imletzten Jahr aufgetretenen Entsor-gungsprobleme bei HBCD-haltigenPolysterol-Abfällen könnten im Ver-gleich zu dem drohenden Entsor-gungsnotstand bei mineralischen Ab-fällen rückblickend als harmloses Vor-spiel erscheinen, so Wolfgang Tür-lings.

Anstatt die Mantelverordnung unbe-schadet der Kritik und Warnungen derWirtschaft noch in dieser Legislaturpe-riode zu verabschieden, sollte der Ge-setzgeber im Hinblick auf die Akzep-tanz von Ersatzbaustoffen grundle-gende Nachbesserungen vorsehen.Hierzu zählt der Produktstatus fürsämtliche nach Ersatzbaustoffverord-nung klassifizierte Ersatzbaustoffe, ei-ne Verankerung von Bauherrenpflich-ten zur Schadstoffvoruntersuchung so-wie ein insgesamt transparentes Ablei-

tungskonzept bezüglich der Schad-stoffgrenzwerte. Die Bundesanstaltfür Straßenwesen (BASt) hatte un-längst verlautbart, dass die Grenzwer-te nach Ersatzbaustoffverordnungnicht mit eigenen Forschungsergebnis-sen in Einklang zu bringen seien, undgefordert, Recycling-Baustoffen denStatus als Nebenprodukte zuzuerken-nen.

Die Baustoffindustrie appelliert daheran den Gesetzgeber und das BMUB,die Anregungen der BASt und derüberwiegenden Wirtschaftsverbändeaufzugreifen und insbesondere die Er-satzbaustoffverordnung nochmals aufden Prüfstand zu stellen. Es wäre un-verantwortlich, die Gefahr eines Ent-sorgungschaos bei den jährlich 200Mio. Tonnen anfallenden minerali-schen Abfällen in Kauf zu nehmen. DieMantelverordnung droht nicht nur dasBauen in Deutschland extrem zu ver-teuern, sondern auch die Umwelt undden Verkehr infolge noch weitererTransportwege in unverantwortlicherWeise zu belasten.

Der Bundesrat wird am 22. September2017 die Mantelverordnung beraten.

Baustoffindustrie warnt vor unabsehbaren Folgen der

Mantelverordnung

Die Baustoffindustrieim Internet unter

www.vbs-saar.de

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N a c h r i c h t e n

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Wi rt s c h a f t

w e i t e r au f

H ö h e n f lu g

In den deutschen Chefetagen herrschtoffensichtlich Hochstimmung - immer-hin stieg der ifo Geschäftsklimaindexim Juni von 114,6 auf 115,1 Punkte.Damit wurde der Rekordwert vomVormonat überboten. Die Unterneh-men waren also nochmals deutlich zu-friedener mit ihrer aktuellen Lage.Außerdem erwarten sie eine weitereVerbesserung ihrer Geschäfte.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der In-dex wiederum leicht gestiegen. DieGeschäftslage verharrte auf einemsehr hohen Niveau. Die Industriefir-men sind leicht optimistischer mit Blickauf die kommenden Monate, denn dieNachfrage wie auch der Auftragsbe-stand entwickelten sich sehr gut. DieProduktionspläne bleiben expansivausgerichtet.

Im Bauhauptgewerbe ist der Indexleicht gefallen - jedoch auf einem ho-hen Niveau: Sowohl die Beurteilungder aktuellen Lage als auch die Erwar-tungen wurden von den Bauunterneh-men leicht nach unten korrigiert. Auf-grund der sehr guten Auftragslage istgleichwohl zu erwarten, dass die Prei-se für Bauleistungen weiter steigen.

Bauaufschwung geht weiter!

Wie der Hauptverband der DeutschenBauindustrie mitteilt, legte der bauge-werbliche Umsatz im April im Ver-gleich zum Vorjahresmonat zwar nurum nominal 3,3 % zu, nach 18,2 % imVormonat; die Verlangsamung istallerdings nicht Ausdruck einer sicheintrübenden Baukonjunktur, sondernlässt sich vollständig auf den Effekt ei-ner geringeren Anzahl von Arbeitsta-gen zurückführen - im April standendrei Arbeitstage weniger zur Verfü-gung als im vergleichbaren Vorjahres-monat. Aufgrund des ausgesprochenguten ersten Quartals lagen die Um-sätze in den ersten vier Monaten um8,9 % über dem Niveau des vergleich-baren Vorjahreszeitraums. Entspre-chend zufrieden zeigten sich die Bau-unternehmen: 90 % der im Rahmendes ifo Konjunkturtests Befragten be-urteilten ihre aktuelle Geschäftslageals gut bzw. befriedigend - so viele wienoch nie im April.

Auch der Auftragseingang trotztedem statistischen Effekt: Die Bau-unternehmen mit 20 und mehr Be-schäftigten meldeten ein Orderplusvon nominal 2,7 %, für Januar bis Aprilergibt sich ein Plus von 7,8 %. Die gu-te Entwicklung spiegelt sich auch indem vom Statistischen Bundesamt be-rechneten (preis-, saison- und arbeits-täglich) bereinigten Auftragseingangwider: Er lag im April um 0,9 % über

dem Vormonat. Es verwundert somitnicht, dass die Branche bei der Reich-weite der Bestände immer neue Re-korde meldet: Im April lag die Reich-weite laut ifo bei 3,8, im Mai sogar bei3,9 Monaten (Vorjahr: 3,2 bzw. 3,4Monate).

Laut DIHK-Konjunkturumfrage unter1.700 Bauunternehmen im Frühsom-mer 2017 planen die Unternehmen, imlaufenden Jahr mehr zu investierenund ihren Personalbestand auszuwei-ten. Allerdings nimmt die Sorge übereinen zukünftigen Fachkräftemangelweiter zu.

B ü r o k r at i e e n t -

l a st u n g s g e s e t z

v e r a b s c h i e d e t

Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dasZweite Bürokratieentlastungsgesetzverabschiedet. Für baugewerblicheUnternehmen sind im steuerlichen Be-reich insbesondere die Änderungenbei der Sammelpoolabschreibung undbei der Aufbewahrungsfrist von Lie-ferscheinen relevant:

Lieferscheine

Die steuerliche Aufbewahrungsfristvon Lieferscheinen endet nunmehr mitdem Erhalt bzw. Versand der Rech-nung (§ 147 Absatz 3 Abgabenord-nung (AO)). Für zugegangene Liefer-scheine endet die Aufbewahrungsfristsomit bereits mit den Erhalt der Rech-nung, für abgesandte Lieferscheinebereits mit dem Versand.

HHiinnwweeiiss:: Dies gilt nicht, wenn Liefer-scheine als Buchungsbelege verwen-det werden und Bestandteil der Rech-nung sind.

Poolabschreibung bei geringwertigenWirtschaftsgütern

Für Wirtschaftsgüter zwischen bisher150 € und 1.000 €, für die die 5-jähri-ge Poolabschreibung (§ 6 Absatz 2aEinkommensteuergesetz (EStG)) in An-spruch genommen wird, wird dieGrenze von 150 € auf 250 € angeho-ben (anzuwenden für Investitionen ab2018, s.u.).

Kleinbetragsrechnung

Die Grenze für Kleinbetragsrechnun-gen (§ 33 Umsatzsteuer-Durchfüh-rungs-Verordnung (UStDV)) wird von150 € auf 250 € angehoben. Kleinbe-tragsrechnungen enthalten eine redu-

WIRTSCHAFT

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Bau Saar

21

zierte Zahl von Pflichtangaben, führenaber dennoch beim Rechnungsemp-fänger zum Vorsteuerabzug.

Lohnsteuer-Anmeldungen für Viertel-jahresanmeldungen

Die Grenze zur Abgabe von Lohnsteu-er-Anmeldungen für Vierteljahresan-meldungen wird von 4.000 € auf 5.000€ angehoben (§ 41a Abs. 2 Satz 2, 1.Halbsatz EStG).

Tageslohngrenze bei Pauschalierung

Die durchschnittliche Tageslohngrenzefür eine Pauschalierung der Lohnsteu-er mit 25 Prozent bei kurzfristig be-schäftigten Arbeitnehmern wird anden Mindestlohn angepasst. Anstelleeines durchschnittlichen Tageslohns inHöhe von 68 € gilt ab 2017 ein Wertvon 72 € (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1EStG).

Hinweis

Die steuerlichen Regelungen tretenrückwirkend zum 1. Januar 2017 inKraft. Die Anhebung der Wertgrenzefür die Aufzeichnungspflichten bei derPoolabschreibung von 150 € auf 250 €ist erstmals bei Wirtschaftsgütern an-zuwenden, die nach dem 31.12.2017angeschafft, hergestellt oder in dasBetriebsvermögen eingelegt werden.

D i g i ta l i s i e r u n g

i n d e r

Bau w i rts c h a f t

Im Rahmen ihrer Finanzierungsumfra-ge 2017 befasste sich die KfW in die-sem Jahr erstmals mit dem Stand derDigitalisierung in den Betrieben. DieTeilnehmer wurden gefragt, ob sie inden kommenden zwei Jahren planen,Digitalisierungsvorhaben durchzufüh-ren; und wenn ja, welche die Gründedafür sind und welche Hemmnisse inihrem Unternehmen der Digitalisie-rung entgegenstehen. Dabei verstehtdie KfW unter „Digitalisierung“ dieDurchführung von Projekten zum erst-maligen oder verbesserten Einsatz di-gitaler Technologien in den Prozessen,Produkten und Dienstleistungen, inder Interaktion mit dem Unterneh-mensumfeld sowie dem Aufbau ent-sprechender Kompetenzen im Unter-nehmen.

Es bewegt sich was

Aus der Umfrage ergibt sich, dass vieleUnternehmen mit der Digitalisierung

ihrer betrieblichen Prozesse inzwi-schen begonnen haben. Eine Vorrei-terrolle nehmen vor allem großeUnternehmen sowie Unternehmen ausdem Groß- und Außenhandel ein. Der(weiteren) Digitalisierung stehen di-verse und zum Teil spezifische Hemm-nisse entgegen.

Die Ergebnisse im Einzelnen:

1. Mit 42 % hat ein großer Teil derUnternehmen die Durchführung vonDigitalisierungsvorhaben für die kom-menden zwei Jahre fest eingeplant.Bei Bauunternehmen sind es nur 26 %,die Digitalisierungsprojekte fest ge-plant haben.

25 % (Bau: 30 %) der Teilnehmer hatnoch keine endgültige Entscheidunggetroffen.

33 % (Bau: 44 %) der Teilnehmerschließen Digitalisierungsvorhaben fürdie nächsten 2 Jahre aus.

Der Anteil der Unternehmen, die Digi-talisierungsprojekte fest geplant ha-ben, steigt mit zunehmender Unter-nehmensgröße deutlich.

2. Bei Unternehmen mit fest geplan-ten Digitalisierungsvorhaben stellenfolgende Faktoren die treibende Kraftdar:

� Es dominiert der Wille, die Chancenzu nutzen, die die neuen, digitalenTechnologien und Anwendungenbieten (90 %).

� Ein Einfordern digitaler Produkte/Dienstleistungen durch Endkunden(33 %, Bau: 22 %) oder der Wettbe-werbsdruck am Markt hin zur Digi-talisierung (24 %, Bau: 17 %) neh-men deutlich weniger Unterneh-men wahr.

� Noch seltener besteht der Zwangzur Digitalisierung aufgrund derEinbindung in die Wertschöpfungs-kette (18 %, Bau: 10 %).

3. Das hohe Bewusstsein der Unter-nehmen für die Bedeutung der Digita-lisierung zeigt sich auch daran, dassnur 23 % der Unternehmen keinen Be-darf zu (einer weiteren) Digitalisie-rung sehen. Unter den teilnehmendenBauunternehmen sehen allerdings 30% keinen Digitalisierungsbedarf, un-ter den kleinen Unternehmen bis 1 Mio. € Umsatz sind es 35 %.

4. Die vier am häufigsten genanntenDigitalisierungshemmnisse sind

� Umstellungsschwierigkeiten/Anpas-

sung der Unternehmens- und Ar-beitsorganisation (33 %),

� Anforderungen an Datensicherheit/ -schutz (31 %),

� mangelnde IT-Kompetenzen imUnternehmen / Verfügbarkeit vonIT-Fachkräften auf dem Arbeits-markt (28 %) sowie

� mangelnde Qualität der Internet-verbindung (28 %)

� Unsicherheit über künftige Techno-logien/Standards (26 %)

� Mangel an Finanzierungsmöglich-keiten (8 %)

Nur 19 % der Befragten sehen in ih-rem Unternehmen keine Digitalisie-rungshemmnisse.

Den unerwartet geringen Anteil beider Nennung von Finanzierungs-schwierigkeiten führt die KfW daraufzurück, dass die Unternehmen mo-mentan noch vergleichsweise niedrigeSummen in die Digitalisierung inve-stieren. Die KfW geht davon aus, dassdie Finanzierungsprobleme deutlicherwerden, sobald die Unternehmen ihreDigitalisierungsanstrengungen inten-sivieren. Denn die letzte Finanzie-rungsumfrage der KfW im Jahr 2016hatte ergeben, dass Unternehmendoppelt so häufig ihren Kreditzugangals „schwierig“ bezeichnen, wenn sieKreditverhandlungen für Digitalisie-rungsvorhaben geführt hatten; deut-lich einfacher war der Kreditzugangbei Investitionen in Anlagen und Ma-schinen, Immobilien oder dgl.

AGV u n d Bau

A kt u e l l

Der AGV Bau Saar versendet in unre-gelmäßigen Abständen für seine Mit-glieder den Newsletter „AGV Ak-tuell“ und für Bauinteressierte unddie Öffentlichkeit seinen Newsletter„Bau Aktuell“ und informiert überaktuelle und wichtige Informationenaus den Bereichen Baupraxis, Rechts-und Steuertipps, Verbandsnews, Ver-anstaltungshinweise und aktuelle Po-sitionen des AGV Bau Saar und derBauwirtschaft zur Baupolitik per E-Mail. Bitte beachten Sie Ihren Mail-eingang. Sollten Sie den Newsletternicht empfangen und Interesse ha-ben, melden Sie sich bitte unter Tel.0681 3892534 oder [email protected].

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N a c h r i c h t e n

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A kt u e l l e

I n f o r m at i o n e n

au s d e m

N o r m e n b e r e i c h

Der Normenausschuss Bauwesen (NA-Bau) hat für das 2. Quartal 2017 eineBesprechung neuer Normen und Nor-men-Entwürfe aus dem Bereich Bau-wesen veröffentlicht.

DIN 1249-11:2017-05Flachglas im Bauwesen – Teil 11: Glas-kanten – Begriffe, Kantenformen undAusführung

DIN 20000-1:2017-06-29Anwendung von Bauprodukten inBauwerken – Teil 1: Holzwerkstoffe

DIN EN 1766:2017-05Produkte und Systeme für den Schutzund die Instandsetzung von Beton-tragwerken – Prüfverfahren – Refe-renzbetone für Prüfungen; DeutscheFassung EN 1766:2017DIN EN 1993-1-3/NA:2017-05Nationaler Anhang – National festge-legte Parameter – Eurocode 3: Bemes-sung und Konstruktion von Stahlbau-ten – Teil 1-3: Allgemeine Regeln – Er-gänzende Regeln für kaltgeformteBauteile und Bleche

DIN EN 12004-1:2017-05Mörtel und Klebstoffe für keramischeFliesen und PlattenTeil 1: Anforderungen, Bewertung undÜberprüfung der Leistungsbeständig-

keit, Einstufung und Kennzeichnung;Deutsche Fassung EN 12004-1:2017Teil 2: Prüfverfahren; Deutsche Fas-sung EN 12004-2:2017

DIN EN 12039-2017-05Abdichtungsbahnen – Bitumenbahnenfür Dachabdichtungen – Bestimmungder Betreuungshaftung; Deutsche Fas-sung EN 12039:2016 + AC:2017

DIN EN 16682:2017-05Erhaltung des kulturellen Erbes – Ver-fahren zur Bestimmung des Feuchte-bzw. Wassergehalts in Materialien desunbeweglichen kulturellen Erbes;Deutsche Fassung EN 16682:2017

DIN EN 16908:2017-05Zement und Baukalk – Umweltpro-duktdeklarationen Produktkateg-orienregeln in Ergänzung zu EN15804; Deutsche Fassung EN16908:2017

DIN 1998:2017-06 (Entwurf)Unterbringung von Leitungen und An-lagen in öffentlichen Verkehrsflächen– Richtlinie für die Planung

DIN 18183-1:2017-05 (Entwurf)Trennwände und Vorsatzschalen ausGipsplatten mit Metallunterkonstruk-tionen, Teil 1: Beplankung mit Gips-platten

DIN 18516-3:2017 (Entwurf)Außenwandbekleidungen, hinterlüf-tet, Teil 3: Naturwerkstein; Anforde-rungen, Bemessung

K l a r st e l lu n g

DIN Norm zum Einbau von Brand-schutzschaltern gesetzlich nicht ver-pflichtendVerschiedene Medien berichteten inden letzten Tagen, dass ab Mitte De-zember 2017 der Einbau von Brand-schutzschaltern verpflichtend vorge-schrieben ist. Das ist falsch. Es gibt kei-ne gesetzliche Auflage zum Einbauvon Brandschutzschaltern. Weder beiNeubauten noch bei Modernisierun-gen. Es besteht auch keine Nachrüst-pflicht.In einigen Artikeln beziehen sich dieMedien auf eine Presseinformationder Initiative Elektro Plus. Dort wirddie Veröffentlichung der Norm DINVDE 0100-420 begrüßt und darauf hin-gewiesen, dass diese Norm ab dem 18.Dezember 2017 den Einsatz vonBrandschutzschaltern verpflichtendvorschreibt. Diese Darstellung er-weckt den Eindruck, dass es sich dabeiauch um eine gesetzliche Auflage han-delt. Fakt ist jedoch, dass die Anwen-dung dieser Norm in Deutschland frei-willig ist. Darauf weist auch ein Schrei-ben des für das gesamte Bauwesen zu-ständigen Bundesministeriums fürUmwelt, Naturschutz, Bau und Reak-torsicherheit hin, das dem Zentralver-band des Deutschen Baugewerbes vor-liegt. Das Ministerium hält den Einbaueiner Fehlerlichtbogen-Schutzeinrich-tung (AFDDs), umgangssprachlich„Brandschutzschalter“ für nicht erfor-derlich. Gesetzlich bindend wäre dieoben genannte Norm erst dann, wennsie in den Landesbauordnungen alstechnische Baubestimmung einge-führt würde. Was nur wenige wissen: Im Unter-schied zu Gesetzen sind DIN Normenper se nicht bindend. Rechtsverbind-lich werden sie erst, wenn der Gesetz-geber ihre Einhaltung zwingend vor-schreibt. Bereits am 10 April 2017 kritisierte dieBundesfachgruppe Holzbau Deutsch-land – Bund Deutscher Zimmermeisterim Zentralverband des Deutschen Bau-gewerbes in seiner Pressemeldungzum Einbau von Brandschutzschaltern,dass die Deutsche Kommission Elektro-technik (DKE) die DIN VDE „0100-420:2016-02 veröffentlicht hat, ohnedabei Brandursachenstatistiken undForschungsergebnisse vorzulegen, diedie Notwendigkeit des Einbaus derBrandschutzschalter nachweist.

TECHNIK

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Bau Saar

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Ve r ä n d e r u n g e n i n

d e r H a n d w e r ks -

r o l l e

Die Handwerkskammer des Saarlandes gibt für die MonateApril und Mai 2017 folgende Veränderungen bekannt:

Eintragungen und Löschungen in der Anlage A

E i n t r ag u n g e n

Dachdeckerei Tobias Knöbl GmbHLichtenkopfer Weg 1,66450 BexbachDeniz YoltayMaurer- und BetonbauerNeue Industriestraße 4, 66424 HomburgThomas TheobaldStuckateur, Sulzbachtalstraße 174, 66280 SulzbachPetrelli Bau GmbHMaurer und Betonbauer, Blumenstraße 7, 66793 SaarwellingenChris MielkeMaurer- und BetonbauermeisterWilhelmstraße 20, 66125 SaarbrückenMeisterbetrieb Herrmann Energietechnik GmbHDachdecker, In den Birken 11, 66130 SaarbrückenThomas Patrick GrünStuckateur, Auf dem Hoff 19, 66346 PüttlingenYannik EisenhuthZimmerer, Saarpfalz-Park 218, 66450 BexbachDamanti GmbH & Co. KGMaurer- und Betonbauer, Sulzbachweg 2, 66763 DillingenMarek BanasikMaurer- und Betonbauer, Otto-Dix-Straße 11, 66424 HomburgSascha Welker-SchugMaurer- und Betonbauer, Wilhelmstraße 20, 66125 SaarbrückenStephan SchererMaurer- und BetonbauermeisterAm Heidknüppel 62, 66346 PüttlingenDieter RoßfeldMaler und Lackierer, Trierer Straße 59, 66636 TholeyJakob KasperMaurer- und Betonbauer, StraßenbauermeisterMühlenbachstraße 6, 66701 Beckingen

Ferdinand HaßStraßenbauermeisterWendalinusstraße 38, 66271 KleinblittersdorfBeqir Raci und Zyrafeze Dema GdbRStraßenbauer, Heidebruchstraße 115, 66424 HomburgCristian AlexescuMaurer- und Betonbauer, Dachdecker, Stuckateur, Maler- und Lackierer, Kaiserslauterer Straße 93, 66424 Homburg

L ö s c h u n g e n

Otwin GrünewaldOfen- und LuftheizungsbauerAm Brichelberg 1, 66271 KleinblittersdorfBauunternehmung Karl Kruchten GmbHStraßenbauer, Maurer und BetonbauerIn der Bruchwiese 1, 66663 MerzigGünter JacobsMaurer- und Betonbauermeister, Gartenstraße 30, 66822 LebachFriedrich KockelmannMaler- und Lackierermeister, StuckateurHauptstraße 29, 66620 NonnweilerLaurent NauMaler und LackiererGeorg-Friedrich-Händel-Straße 1, 66629 FreisenBernhard ZillgenMaurer und Betonbauer, Brunnenstraße 27, 66802 ÜberherrnKlaus Roßfeld und Dieter Roßfeld GdbRMaler und Lackierer, Am Schaumberg 4, 66636 TholeyTim Steil und Jörg Steil GdbRGerüstbauer, Im Wäldchen 14, 66663 MerzigFriedhelm GansterDachdeckermeister, Püttlinger Straße 81, 66333 VölklingenPIAZZA BAU UG (haftungsbeschränkt)Hauptstraße 114, 66333 VölklingenVolker ScheidhauerMaler- und Lackierermeister, StuckateurFeldstraße 20, 66564 OttweilerReinhard ForsterDachdecker, Bahnweg 13, 66424 Homburg

Eintragungen und Löschungen in der Anlage B

(Fliesen-, Platten- und Mosaikleger)

E i n t r ag u n g e n

Hans-Ludwig WilhelmKuchenbergstraße 4a, 66540 NeunkirchenMichael PrisonKaiserstraße 69, 66424 HomburgM & G Hausverwaltung UGBismarckstraße 144, 66121 Saarbrücken

Bekanntmachungen

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N a c h r i c h t e n

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Alexander SchottIm Flürchen 15, 66839 SchmelzKevin SchäferWasserwerkstraße 23, 66292 RiegelsbergMarco PrisonKaiserstraße 69, 66424 HomburgPOLBAU Handel GmbHHauptstraße 8, 66740 SaarlouisMarcin HerusAm Pfänderbach 10, 66424 HomburgMarkus Thomas HasenfratzRauschenweg 18, 66539 NeunkirchenDmitri GerberAm Nusskopf 24, 66578 SchiffweilerJaroslaw DudaTiergartenstraße 63, 66424 HomburgSorin-Alexandru ButaObere Heide 23, 66386 St. IngbertRomano BambergerAlte Reichsstraße 3, 66424 HomburgAsosposa Deutschland GmbHBrebacher Landstraße 32-3466121 SaarbrückenLa Gaipa Projektbau GmbHGroße Bergstraße 34, 66583 Spiesen-ElversbergIvan DruzkovVollweidstraße 22, 66115 SaarbrückenKhaled Al MallaHüttenbergstraße 50, 66538 NeunkirchenBerhan KaraxhaIm Bruchgarten 14, 66424 HomburgJacek NowaczykLaurentiusstraße 10, 66663 MerzigPatru Popescu, Cristian Alexescu,Madalin-Costel Dominte undCristinel-Aurel Cimpineanu GdbRKaiserslauterer Straße 93, 66424 HomburgHeike PätzugItzenplitzstraße 42, 66578 SchiffweilerRekord Sportbodenbau GmbHRöntgenstraße 89, 66333 Völklingen

L ö s c h u n g e n

Fliesen König UGBurgstraße 6, 66265 HeusweilerBaldassare CalabroGrubenstraße 16, 66346 PüttlingenAaron Henrichs und Berhan Karaxha GdbRIm Bruchgarten 14, 66424 HomburgGeorgi KocevWeiherweg 22 EG, 66424 HomburgAlessandro BarbieriProvinzialstraße 153 b, 66806 EnsdorfBrockhaus GmbHBehrener Straße 9, 66117 SaarbrückenIvan ChirogluPaul-Münch-Straße 44, 66424 HomburgBoris IovanKleistraße 4, 66538 NeunkirchenStephan KaulenIm Dorf 4, 66346 PüttlingenFlorian LangenbachGerhardstraße 202, 66333 VölklingenCatalin MosneaguSaargemünder Straße 215, 66119 SaarbrückenEmil NiculaiMaschinenstraße 8, 66798 WallerfangenKevin PätzugItzenplitzstraße 42, 66578 SchiffweilerFirat ToglukPommernring 1, 66121 Saarbrücken

B G B - Ba s i sz i n s sat z

Gleichbleibender Zinssatz seit 1. Juli 2016 auf -0,88 %

Die Deutsche Bundesbank hat den sogenannten Basiszinssatz im Sinne von

§ 247 BGB mit Wirkung vom 1. Juli 2016 auf -0,88 % beibehalten. Damit

gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002

geschlossen worden sind, für Verzugszeiträume ab dem 1. Juli 2016 ein ge-

setzlicher Verzugszinssatz von 4,12 % (5 Prozentpunkte über dem Basis-

zinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher

nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 8,12 % (9 Prozentpunkte

über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB). Für Verträge auf Basis der VOB

2016, 2012, 2009, 2006 und 2002 gilt dasselbe (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2

VOB/B).

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R e c h t Bau Saar

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A K T U E L L E

R E C H T S P R E C H U N G

1. Einsicht in die PersonalakteBundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016AZ: 9 AZR 791/14Aufgrund der gesetzlichen Regelun-gen hat ein Arbeitnehmer jederzeitdas Recht, Einsicht in seine Personalak-te zu nehmen. Häufig stellt sich aller-dings die Frage, ob er gemeinsam odermit einer dritten Person (z.B. einemRechtsanwalt) Einsicht nehmen darf. In vom BAG zu entscheidenden Fallwollte ein Arbeitnehmer gemeinsammit seinem Rechtsanwalt Einsicht indie Personalakte nehmen. Der Arbeit-geber lehnte die Hinzuziehung desRechtsanwaltes ab mit dem Hinweisauf sein Hausrecht. Der Arbeitgebererlaubte allerdings dem Arbeitneh-mer, auszugsweise Kopien der in derPersonalakte befindlichen Dokumentezu fertigen. Der Arbeitnehmer erhobKlage. Mit seiner Klage vertrat der Ar-beitnehmer die Auffassung, dass erberechtigt sei, zur Einsichtnahme inseine Personalakte den vom ihm be-vollmächtigten Rechtsanwalt hinzuzu-ziehen. Die Klage des Arbeitnehmers hatte inallen drei Instanzen keinen Erfolg.Das BAG hat in seinem Urteil ausge-führt, dass es sich bei dem Recht zurEinsichtnahme in die Personalakte umein Transparenzschutzrecht handelt,der einen etwaigen Anspruch des Ar-beitnehmers auf Beseitigung oderKorrektur von Inhalten der Personal-akte vorgelagert ist. Die Beurteilung, auf welche Art undWeise die Einsichtnahme erfolgt, er-fordert eine Abwägung der Umständedes Einzelfalls unter Berücksichtigungder Interessen aller Beteiligten. DieGerichte haben entschieden, dass demArbeitgeber sehr wohl das Recht zu-steht Betriebsfremden den Zutritt zumBetriebsgelände zu verweigern. Er-laubt der Arbeitgeber dem Arbeitneh-mer, wie in diesem Fall, Kopien der inder Personalakte befindlichen Schrift-stücke zu fertigen, trägt der Arbeitge-ber dem Transparenzinteresse des Ar-beitnehmers in hinreichendem MaßeRechnung, ohne dass es der Hinzuzie-hung eines Rechtsanwalts bedarf. Das Gericht hat in seiner Entscheidungallerdings offen gelassen, ob ein Ar-

beitnehmer nicht in einer anderenKonstellation einen Anspruch habenkann, einen Rechtsanwalt zur Einsicht-nahme hinzuziehen. Insbesondere istfraglich, ob das Gericht die Klage auchdann abgewiesen hätte, wenn demArbeitnehmer nicht das Recht einge-räumt worden wäre, Kopien der Per-sonalakte anzufertigen. In der baubetrieblichen Praxis ist esdaher anzuraten, dem Arbeitnehmerzu erlauben einzelne Kopien der Per-sonalakte zu fertigen; sofern er dieswünscht. Nur so kann nach Rechtspre-chung des BAG wirksam verhindertwerden, dass ein Rechtsanwalt zur Ein-sichtnahme in die Personalakte hinzu-gezogen wird.

2. Krankheitsbedingte Kündigung beierheblichen AusfallzeitenLAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 07.03.2017AZ: 2 Sa 158/16Bei Kündigung wegen häufiger Er-krankungen ist ein wichtiger Prü-fungsmaßstab die negative Gesund-heitsprognose. Das LAG Mecklenburg-Vorpommernhatte sich mit einem Fall zu beschäfti-gen, bei dem ein Mitarbeiter aufgrundvon physischen und psychische Leidenhäufig erkrankte. Das Gericht hat zu einzelnen Erkran-kungen in der Urteilsbegründunginteressante Ausführungen gemacht:Das Gericht hat festgestellt dass Ver-letzungen des Skeletts oder des Gewe-bes, die man sich bei einem Unfall zu-zieht, im Regelfall ausheilen. Die Aus-fallzeiten, die auf derartige Heilungs-prozesse zurückzuführen sind, fallendaher als Prognosegrundlage für zu-künftige Fehlzeiten im Regelfall aus. Lebenskrisen, wie z.B. eine Scheidungkönnen zu einem vorübergehendenVerlust des Lebensmuts führen, dersich in krankheitsbedingten Ausfallzei-ten niederschlägt. Es entspricht allge-meiner Lebenserfahrung, dass der an-gesichts solcher Lebenskrisen verlore-ne Lebensmut mit dem zeitlichen Ab-stand zu dem auslösenden Ereignis-komplex wiederkehrt, weil sich im Re-gelfall herausstellt, dass es trotz dererlebten Krise möglich ist, das Lebenauch unter den veränderten Bedin-gungen fortzuführen. Ohne Hinzutre-ten weiterer Umstände kann man da-her nicht davon ausgehen, dass einenoch nicht ausgestandene Lebenskrisezukünftig zu Ausfallzeiten führenwird, und diese erforderlich machen,das Arbeitsverhältnis durch Kündi-

gung aufzulösen. In beiden Fällen, so das LAG Mecklen-burg-Vorpommern, war mithin davonauszugehen, dass die Erkrankungenalsbald ausheilen und mithin keine ne-gative Gesundheitsprognose vorliegt. Die vom Arbeitgeber ausgesprocheneordentliche, krankheitsbedingte Kün-digung war mithin unwirksam.

3. Beitreibungskostenpauschale imArbeitsverhältnisLAG Berlin-BrandenburgUrteil vom 22.03.2017AZ: 15 Sa 1992/16Der Gesetzgeber hat im Kalenderjahr2016 neue gesetzliche Regelungen zurVerbesserung der Zahlungsmoral er-lassen. Unter anderem wurde § 288Abs. 5 BGB neu eingeführt. Diese Re-gelung sieht bei Verzug des Schuld-ners für den Kläger eine Beitreibungs-pauschale von 40,00 EURO vor. DiesePauschale ist auf Schadensersatz fürKosten der Rechtsverfolgung anzu-rechnen. Es war nunmehr fraglich, ob diese Bei-treibungspauschale in Höhe von 40,00EURO auch im Arbeitsverhältnis An-wendung findet; z.B. wenn der Arbeit-geber den fälligen Lohn verspätetzahlt. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburgbejaht. Nach Urteil des LAG kann dieBeitreibungspauschale in Höhe von40,00 EURO auch im Arbeitsverhältnisverlangt werden. Bei fehlerhafter oderunterlassener Lohnabrechnung fälltsie in der Regel monatlich erneut an. Für die betriebliche Praxis ist diese Ent-scheidung von erheblicher Relevanz.Wenn die Lohnzahlung nicht inner-halb der tarifvertraglichen Fälligkeits-frist erfolgt, befindet sich der Arbeit-geber in Verzug. Somit wird „automa-tisch“ die Beitreibungspauschale inHöhe von 40,00 EURO fällig; wenn sievom Arbeitnehmer gefordert wird.

4. Kürzung von Zeitguthaben des ArbeitszeitkontosBundesarbeitsgerichtUrteil vom 21.03.2012AZ: 5 AZR 676/11In der nunmehr veröffentlichten Ent-scheidung des Bundesarbeitsgerichtshat ein Arbeitgeber durch Fehlzeitendes Arbeitnehmers entstandene Mi-nusstunden mit dem Arbeitszeitgutha-ben des Arbeitszeitkontos verrechnet.Dagegen setzte sich der Arbeitnehmerzur Wehr. Zu Recht wie das Bundesarbeitsgerichturteilte. Das BAG hat in der Urteilsbe-

ARBEITSRECHT

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R e c h t

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gründung ausgeführt, dass der Arbeit-geber das auf seinem Arbeitszeitkontoausgewiesene Zeitguthaben des Ar-beitnehmers nur dann mit Minusstun-den verrechnen darf, wenn ihm dieder Führung des Arbeitszeitenkontoszugrundeliegende Vereinbarung (Ar-beitsvertrag, Betriebsvereinbarung,Tarifvereinbarung) diese Möglichkeiteröffnet.Dies ist nach dem tarifvertraglichenRegelungen des Bauhauptgewerbes(BRTV Bau) nicht der Fall. In § 3 Nr. 1.4.BRTV Bau ist genau geregelt, wanndas Guthaben aus dem Arbeitszeitkon-to eingesetzt werden darf.

5. Ordentliche verhaltensbedingteKündigung wegen Stellung einesStrafantragesBundesarbeitsgerichtUrteil vom 15.12.2016AZ. 2 AZR 42/16Im vom Bundesarbeitsgericht zu ent-scheidenden Fall hatte ein Arbeitneh-mer Strafanzeige gegen den Arbeitge-ber gestellt, weil er den Verdacht heg-te, dass sich der Arbeitgeber straf-rechtlich relevant verhält. Konkretging es um Datenschutzrichtlinien. Esstellte sich heraus, dass die Anzeige zu

Unrecht erfolgt ist; der Arbeitgeberhatte nicht gegen gesetzliche Daten-schutzbestimmungen verstoßen.Der Arbeitgeber kündigte aufgrunddes vorgeschilderten Sachverhalts demArbeitnehmer nun das Arbeitsverhält-nis fristgemäß. Der Arbeitnehmer erhob dagegenKündigungsschutzklage; unterlagaber in allen Instanzen.Das BAG hat in seiner Entscheidungausgeführt, dass die Einschaltung derStaatsanwaltschaft durch einen Ar-beitnehmer wegen eines vermeint-lichen strafbaren Verhaltens des Ar-beitgebers als Wahrnehmung staats-bürgerlicher Rechte im Regelfall keine,eine Kündigung rechtfertigendeHandlung darstelle. Dies gelte nicht,wenn der Arbeitnehmer wissentlichunwahre oder leichtfertig falsche An-gaben im Rahmen der Strafanzeigemacht.Dies kann u.a. dann anders zu beurtei-len sein, wenn trotz richtiger Darstel-lung des angezeigten objektiven Sach-verhalts für das Vorliegen der nachdem Straftatbestand erforderlichenAbsicht, keine Anhaltspunkte beste-hen und die Strafanzeige sich deshalbals leichtfertig und unangemessen er-

weist. Eine unverhältnismäßige, dievertragliche Nebenpflicht zur Rück-sichtnahme verletzende Reaktionkann auch dann vorliegen, wenn derArbeitnehmer einen Strafantrag stellt,weil er sich selbst durch eine Straftatverletzt fühlt. Dies kommt etwa dannin Betracht, wenn der Vorwurf, es seidurch ein bestimmtes Verhalten einStraftatbestand verwirklicht worden,völlig haltlos ist. Die Pflichtverletzungist in einem solchen Fall schuldhaftund damit vorwerfbar, wenn dem Ar-beitnehmer die Haltlosigkeit des Vor-wurfs erkennbar war.

6. Kurios! Morddrohung gegen VorgesetztenLAG DüsseldorfUrteil vom 08.06.217AZ: 11 Sa 823/16Das LAG Düsseldorf hatte sich mit ei-nem Fall zu beschäftigen, in dem esschon seit längerer Zeit zwischen ei-nem Mitarbeiter und seinem Vorge-setzten zu Spannungen kam. Unteranderem ging es um die private Nut-zung von Kopiergeräten. Als der Vor-gesetzte den Arbeitnehmer aufforder-te, die Kosten zu erstatten, stellte die-ser Strafanzeige wegen Nötigung. DerArbeitnehmer wurde wegen derdienstlichen Nutzung der Kopiergerä-te wegen Betrugs verurteilt. Der Ar-beitgeber kündigte das Arbeitsver-hältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos.U.a. wurde dem Arbeitnehmer vorge-worfen, den Vorgesetzten in einem Te-lefongespräch bedroht zu haben, wasder Arbeitnehmer bestritt.Die Beweisaufnahme der Vorinstanzhatte zunächst ergeben, dass der Ar-beitnehmer seinen Vorgesetzten übereine Telefonzelle auf dessen dienst-lichen Telefon anrief und im lediglichdie Worte „Ich stech dich ab“ zurief.Der Vorgesetzte erkannte den Arbeit-nehmer an seiner Stimme. Das LAG hat in seiner Urteilsbegrün-dung weiter ausgeführt, dass die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetz-ten durch einen Arbeitnehmer dazuführe, dass dem Arbeitgeber eineWeiterbeschäftigung des Arbeitneh-mers nicht weiter zumutbar sei, selbstwenn dies aufgrund gegebenenfallseingeschränkter Steuerungsfähigkeitzum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgtsein sollte. Die Schwere der vom Klä-ger begangenen Pflichtverletzung ma-che eine vorherige Abmahnung ent-behrlich. Die fristlose Kündigung warsomit rechtswirksam.

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Bau Saar

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A K T U E L L E

R E C H T S P R E C H U N G

1. Ablösung des Sicherheitseinbehaltsin Abhängigkeit von Mängelbeseitigung unwirksamBundesgerichtshofUrteil vom 30.03.2017AZ: VII ZR 170/16In der vorliegenden Entscheidung hatder Bundesgerichtshof eine Formu-larklausel, die die Ablösung des Sicher-heitseinbehalts zusätzlich davon ab-hängig macht, dass wesentliche Män-gel nicht (mehr) vorhanden sind, nach§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksamerklärt. Die Regelung einer Formular-klausel, wonach der Auftraggeber ei-nen 5%igen Sicherheitseinbehalt fürdie Sicherstellung der Gewährleistungvornehmen darf und dieser Sicher-heitseinbehalt durch eine Bürgschafterst nach vollständiger Beseitigungder im Abnahmeprotokoll festgestell-ten Mängel oder fehlenden Leistungabgelöst werden darf, stellt nachRechtsprechung des BGH eine unange-messene Benachteiligung des Auftrag-nehmers dar und ist damit unwirksam.In der Begründung heißt es, dass beider Prüfung, ob eine vom Auftragge-ber in einem Bauvertrag gestellteKlausel den Auftragnehmer unange-messen benachteilige auch immer derRegelungszusammenhang berücksich-tigt werden müsse, in dem die Klauselsteht. Das gelte insbesondere für dieArt, wie der Einbehalt abgelöst werdekönne. Nach der ständigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs benach-teilige eine vom Auftraggeber in All-gemeinen Geschäftsbedingungen ei-nes Bauvertrags gestellte Klausel, nachder der Auftraggeber für die Dauerder Gewährleistungsfrist einen Einbe-halt zur Sicherung der Gewährlei-stungsansprüche vornehmen darf, denAuftraggeber unangemessen, wenndiesem kein angemessener Ausgleichdafür zugestanden werde, dass er denWerklohn nicht sofort ausgezahlt be-kommt, das Bonitätsrisiko für die Dau-er der Gewährleistungsfrist tragenmuss und ihm die Liquidität sowie dieVerzinsung des Werklohns vorenthal-ten werden. Unter Berücksichtigungdieser Grundsätze darf jedoch nichtdavon ausgegangen werden, dass einevom Auftraggeber in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen eines Bauvertrags

gestellte Klausel, wonach ein Sicher-heitseinbehalt in Höhe von 5 % derBausumme für die Dauer der 5-jähri-gen Gewährleistungsfrist durch eineselbstschuldnerische unbefristeteBürgschaft abgelöst werden kann,persée gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGBunwirksam ist. Sie ist allerdings lautBGH immer dann unwirksam, wenndie Ablösung des Sicherheitseinbe-halts zusätzlich davon abhängig ge-macht werde, dass wesentliche Män-gel nicht (mehr) vorhanden sind.

2. Sind unwesentliche Mängel ein Abnahmehindernis?Oberlandesgericht KölnUrteil vom 18.11.2015AZ: 11 U 33/15In dem zu entscheidenden Fall beauf-tragte der Auftraggeber den Auftrag-nehmer mit der Errichtung einesWohnhauses. Aufgrund der Verweige-rung der Vergütungszahlungen durchden Auftraggeber, sah sich der Auf-tragnehmer zur Erhebung einer Klageauf Abnahme sowie Zahlung desWerklohns genötigt. Im laufendenVerfahren begründete der Auftragge-ber seine Zahlungsverweigerung da-mit, dass die Leistung des Auftragneh-mers mangelbehaftet sei, insbesonde-re seien Mängel an der Treppe zu Ta-ge getreten, welche nicht unerheblichseien. Hierbei handele es sich seinerMeinung nach um Mängel, welcheden Austausch der gesamten Treppezur Folge hätten. Nach erfolgter Be-weisaufnahme, in der festgestellt wur-de, die Mängel an der Treppe seien le-diglich unerheblich, da nur einzelneStufen ausgetauscht werden müssten,wurde der Klage dahingehend statt-gegeben und der Auftraggeber zurZahlung des Werklohns sowie zur Ab-nahme verurteilt. Auch das angerufe-ne Berufungsgericht gab dem Auf-tragnehmer Recht. Insbesondere stell-te dieses klar, dass das Werk im vorlie-genden Fall fertiggestellt sei. Eine Fer-tigstellung des Werks läge insbesonde-re dann vor, wenn alle wesentlichenMängel behoben seien, so dass dasWerk abnahmefertig sei. Nach Ausfüh-rung des Gerichts seien unwesentlicheMängel nur dann anzunehmen, wennsie an Bedeutung soweit zurücktreten,dass es nach erfolgter Interessensab-wägung für den Auftraggeber zumut-bar sei eine zügige Abwicklung desVertragsverhältnisses nicht länger auf-zuhalten. Entscheidend hierbei seienalle Umstände, insbesondere die Ge-brauchsfähigkeit, der zur Beseitigung

des Mangel erforderliche Aufwand so-wie dessen Höhe.

3. Bei mehreren Mangelursachen haftet der Auftragnehmer nur beiVerantwortlichkeit für alle UrsachenOberlandesgericht DüsseldorfUrteil vom 29.07.2016AZ: 22 U 24/16In dem vorliegenden Fall beauftragteder Auftraggeber den Auftragnehmermit der Wartung einer Heizungs- undLüftungsanlage in einem Mietobjekt.Dort entstanden aufgrund eines ein-gefrorenen Heizregisters erheblicheSchäden. Die Ursache für die Havarienist zwischen den Parteien streitig. DerAuftraggeber ist der Meinung derAuftragnehmer sei für die Schädenverantwortlich, da der Frostschutzreg-ler falsch eingestellt gewesen sei. DerAuftragnehmer ist der Ansicht einefehlerhafte Konstruktion der Hei-zungs- und Lüftungsanlage sei Ursa-che für die Schäden. Im Rahmen einesKlageverfahrens begehrt der Auftrag-geber von dem Auftragnehmer Zah-lung von Schadensersatz in Höhe von180.000 EURO. Die Klage wird erstin-stanzlich abgewiesen. Das Oberlandes-gericht Düsseldorf hebt die Klageab-weisung auf und verweist die Angele-genheit zur Klärung der Schadensursa-che unter Angabe entsprechenderVorgaben an das Landgericht zurück.Nach Ansicht des OberlandesgerichtsDüsseldorf muss jeder Geschädigte be-weisen, dass er durch eine fremde

VERTRAGSWESEN

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Pflichtverletzung einen Schaden erlit-ten hat. Eine Einschränkung erhältdieser Grundsatz jedoch dann, wennein Auftragnehmer die werkvertragli-che Verantwortung für das reibungs-lose Funktionieren einer technischenAnlage übernommen hat. In einemsolchen Fall muss der Auftragnehmersich entlasten, wenn ein Schaden ein-getreten ist. Diese Maßgabe gilt indem vorliegenden Fall jedoch nur fürden Streitpunkt des Frostschutzre-glers. Kommen für den Schaden meh-rere Ursachen in Frage, dann muss derAuftraggeber vortragen und bewei-sen, dass der Auftragnehmer für allemöglichen Ursachen haftet. Sind dieSchäden von mehreren Schädigernverursacht worden, ist es erforderlich,dass der Auftraggeber jedem von ih-nen die Verantwortung zumindest füreinen bestimmten Teilbereich nach-weisen kann.

4. Vereinbarung einer förmlichen Abnahme: VOB/B nicht „als Ganzes“vereinbartKammergerichtUrteil vom 10.01.2017AZ: 21 U 14/16In dem zu entscheidenden Fall beauf-tragte der Auftraggeber den Auftrag-nehmer unter Einbeziehung derVOB/B mit der Erbringung von Baulei-stungen. Darüber hinaus wurde zwi-schen den Parteien vereinbart, dasszwingend eine förmliche Abnahme zuerfolgen hat. Mithin wurde eine still-schweigende oder fiktive Abnahmegemäß § 12 Abs. 5 VOB/B ausgeschlos-sen. Es stellt sich damit die Frage, obhierdurch die VOB/B nicht mehr „alsGanzes“ vereinbart ist und damit diePrivilegierung entfällt. So sieht es der Auftragnehmer undauch das Kammergericht. Entspre-chend der Ansicht des Kammergerichtsist die AGB-Kontrolle einzelner Be-stimmungen der VOB/B nur dann ent-behrlich, wenn die Parteien sie „alsGanzes“ so ohne Änderung einzelnerBestimmungen, vereinbart haben. Dader Auftraggeber in seinen Zusätz-lichen Vertragsbedingungen festge-legt hat, dass eine förmliche Abnahmezwingend vorgesehen ist, scheidet ei-ne Vereinbarung der VOB/B zwischenden Parteien „als Ganzes“ aus, mit derFolge, dass der Auftraggeber sichnicht auf für ihn günstige Regelungender VOB/B berufen kann. Damit folgtdas Kammergericht einer Rechtspre-chung des BGH, die bereits seit Jahrenpraktiziert wird.

5. Unverschlüsseltes Angebot ist bei E-Vergabe auszuschließenOLG KarlsruheBeschluss vom 17.03.2017AZ: 15 Verg 2/17In dem hier zu entscheidenden Fallschrieb der öffentliche Auftraggeberim offenen Verfahren europaweit Ar-beiten zur Oberflächenabdichtung ei-ner Deponie aus. Angebote sollten nurbis spätestens 27.10.2016, 10.00 Uhrelektronisch über eine softwarebasier-te Vergabeplattform eingereicht wer-den. Maßgebliches Zuschlagkriteriumwar einzig und allein der Preis. Die An-tragstellerin reichte am 26.10.2016 um15.40 Uhr ein Angebot ein. Die Beige-ladene reichte am 27.10.2016 um 9.56Uhr ein Angebot per E-Mail-Anhangunverschlüsselt ein, nachdem ihr eineÜbermittlung über die vorgegebeneVergabeplattform wegen technischenProblemen nicht möglich war. NachKlärung der technischen Problemewurde das Angebot der Beigeladenenerneut, dieses Mal über die Vergabe-plattform, am 27.10.2016 um 14.34Uhr eingereicht. Die Öffnung der An-gebote erfolgte um 15.15 Uhr am sel-ben Tag. Das Angebot der Antragstel-lerin liegt nach Wertung hinter demAngebot der Beigeladenen, das dieAuftraggeberin in Gestalt der am27.10.2016 um 14.34 Uhr eingegange-nen Erklärung zu werten beabsichtigt.Das übermittelte Angebot per E-Mail-Anhang hat die Auftraggeberinwegen Formmangels ausgeschlossen.Die Antragstellerin wendet sich mit ih-rer Klage gegen die Wertung des am27.10.2016 um 14.34 Uhr eingegange-nen Angebots, da dieses verspätet ein-gegangen sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe istder Ansicht, dass das Angebot der Bei-geladenen insgesamt nicht gewertetwerden könne. Dieses sei von der Wer-tung auszuschließen. Voraussetzungfür eine Wertung und Zuschlagsertei-lung sei, dass das Angebot verschlos-sen bzw. verschlüsselt sowie form- undfristgerecht auf vorgeschriebenemWeg eingereicht werde. Die Übermitt-lung des Angebots per E-Mail-Anhanggenüge damit nicht den erforder-lichen Sicherheitsvoraussetzungen, dadie E-Mail ohne besondere Verschlüs-selung verschickt wurde. Auch das An-gebot der Beigeladenen, welches nachFristablauf über die Vergabeplattformeinging, sei nicht wertbar. Hinter-grund dessen sei, dass das Angebotwegen der unverschlüsselten Einrei-chung am 27.10.2016 um 9.56 Uhr per

E-Mail bereits an einem unheilbarenMangel, nämlich dem Verstoß gegendie Datensicherheit leide. Das Ange-bot der Beigeladenen ist damit zwin-gend von der Wertung auszuschlie-ßen. Insbesondere könne der Verstoßauch nicht durch eine spätere Einrei-chung des Angebots über die Verga-beplattform rückgängig gemacht wer-den. Ergeben sich bei der Abgabe von An-geboten technische Probleme, die sichim Verantwortungsbereich der Verga-bestelle befinden, ist es daher ratsam,die technischen Probleme zu rügen,um ggfs. eine Fristverlängerung zurEinreichung der Angebote zu errei-chen.

6. Mehrvergütung bei Verlängerungder Bindefrist?OLG BrandenburgUrteil vom 15.12.2016AZ: 12 U 179/15In dem vorliegenden Fall schreibt derAuftraggeber auf Grundlage der VOBBrücken- und Straßenbauarbeiten miteiner Ausführungsfrist bis zum20.10.2010 aus. Nach Abgabe der An-gebote soll auf Wunsch des Auftrag-gebers die Zuschlags- und Bindefristverlängert werden. Die Bieter, derenAngebote in die engere Auswahl ka-men, stimmten dieser Verlängerungzu. In der Folge erhält ein Bieter denZuschlag mit Anpassung der Bauzeitbis zum 28.10.2012. Der beauftragteBieter, mithin der Auftragnehmerstimmt diesem zu, weist allerdings be-reits auf mögliche Mehrkosten wegender geänderten Bauzeit hin. Tatsäch-lich entstehen letztlich auch die ent-sprechenden Mehrkosten. Der Auf-traggeber weist diese jedoch zurück.Das Oberlandesgericht verurteilt denAuftraggeber jedoch auf Zahlung derdurch die Bauzeitverschiebung verur-sachten Mehrkosten, mit der Begrün-dung, dass „die vereinbarte Leistungs-zeit regelmäßig auch Einfluss auf dieHöhe der vereinbarten Vergütung ha-be.“ Insbesondere sei bei Änderungder Leistungszeit, deren Ursache imverzögerten Vergabeverfahren liegt,davon auszugehen, dass die Parteiensich auf eine angepasste Vergütungverständigt hätten (BGH, Urteil vom11.05.2009, AZ: VII ZR 112/08).So liegt nach Ansicht das OLG Bran-denburg auch hier der Fall, so dass dieMehrkosten vom Auftraggeber zu tra-gen sind.

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Bau Saar

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Im Mai 2017 wurden die Änderungendes Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB,an relevanten Stellen beschlossen. Diemaßgeblichen Änderungen fandenunter anderem in der kaufrechtlichenMängelhaftung sowie im Werkver-tragsrecht statt. Bemerkbare Änderun-gen erfolgten in der kaufrechtlichenMängelhaftung, genauer gesagt beimErsatz der Ein- und Ausbaukostenmangelhafter Bauprodukte. Weiterezentrale Änderungen erfolgten imWerkvertragsrecht, insbesonderedurch die Einführung von Spezialrege-lungen zum Bauvertrag. Neu ist auchder Verbraucherbauvertrag, durch dendie Rechte von Verbrauchern erheb-lich gestärkt werden sollen. Darüberhinaus wurde der Architekten- und In-genieurvertrags sowie der Bauträger-vertrages neu ins BGB eingefügt. DasGesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft undgilt damit für jegliche Verträge, die abdiesem Datum geschlossen werden.

Ersatz der Aus- und Einbaukosten

Eine absolut zentrale und auch erfreu-liche Änderung ist in der kaufrecht-lichen Mängelhaftung zu finden. Hierhat der Gesetzgeber den Ersatz der

Aus- und Einbaukosten bei mangel-haften Bauprodukten geregelt. Mitdieser Änderung gibt es nunmehr erst-mals eine gesetzlich fundierte Rege-lung, in der ausdrücklich und unmiss-verständlich geklärt wurde, dass Liefe-ranten von mangelhaftem MaterialHandwerkern, die dieses verbaut ha-ben, neben den Materialkosten auchdie Kosten für den Ein- und Ausbau zuerstatten haben. Bisher mussten Hand-werker diese Kosten des Aus- und Ein-baus selbst tragen. Somit haftet zu-künftig derjenige, der für den Materi-alfehler verantwortlich ist, nicht nurfür das mangelhafte Material selbst,sondern auch für dessen Ein- und Aus-bau. Erfreulicherweise konnte auf-grund der Arbeit der Spitzenverbändeim Hinblick darauf auch eine Erweite-rung des Geltungsbereichs des ur-sprünglichen Gesetzeswortlautes er-reicht werden. Da neben dem Einbaununmehr auch die Fälle des „Anbrin-gens“ z.B. mangelhafter Farbe von derRegelung erfasst werden, können da-her zukünftig auch Maler und Lackie-rer von dieser Neuregelung profitie-ren. Einzige Voraussetzung hierbei ist,dass beim Einbau oder Anbringen kei-

ne Kenntnis von der Mangelhaftigkeitdes Materials bestehen durfte. Aller-dings besteht seitens der Lieferantenauch die Möglichkeit diese Haftung inihren Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen auszuschließen.

Neuregelungen im Werkvertragsrecht

Die größte und weitreichendste Ände-rung des BGB erfolgte jedoch imWerkvertragsrecht. Hier war sich derGesetzgeber bewusst, dass die Rege-lungen des Werkvertragsrechts auf-grund der Vielzahl seiner Anwen-dungsbereiche (vom Reinigungsauf-trag bis zu Reparaturaufträgen) nichtmehr zeitgemäß waren und deshalbdeutlicher Nachholbedarf bestand.Insbesondere vor dem Hintergrundder Entwicklung des Baurechts zurSpezialmaterie wurde deshalb er-gänzt, umgestaltet und neu einge-fügt. Maßgebliches Ergebnis sind hier-bei die neu eingeführten Vertragsty-pen Bauvertrag, Verbraucherbauver-trag, Architekten- und Ingenieurver-trag sowie Bauträgervertrag. Eckpunk-te der Änderungen sind neben derÜberarbeitung der Regelungen zurAbnahme sowie zur Kündigung aus

L a n g e e rwa rt e t ! –

D i e R e f o r m d e s Bau v e rt r ag s r e c h t s

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R e c h t

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wichtigem Grund, auch die Regelun-gen zum einseitigen Anordnungsrechtsowie zur Zustandsfeststellung.

Nach den Neuregelungen zur fiktivenAbnahme von Bauleistungen kann derUnternehmer in diesen Fällen dem Be-steller nach Fertigstellung des Werkesgrundsätzlich eine angemessene Fristzur Abnahme setzen, innerhalb dererder Besteller mindestens einen Mangelrügen muss, um die fiktive Abnahmezu verhindern. Erfolgt jedoch inner-halb der gesetzten Frist keine Rügedes Bestellers, tritt automatisch dieAbnahme ein. Auch das Recht zuraußerordentlichen Kündigung desVertrags aus wichtigem Grund wurdein diesem Bereich verortet. Dieses er-möglicht beiden Parteien bei Vorlie-gen eines gewichtigen Grundes einesofortige Loslösung vom Vertrag,wenn ihnen die Fortsetzung des Ver-trags nicht zugemutet werden kann.Welche Gründe hier in Betracht zu zie-hen sind, werden sicherlich in denkommenden Jahren die Gerichte zuklären haben. Was jedoch in jedemFall essentiell ist: Die Kündigung hat inSchriftform zu erfolgen!

Kernstück der Änderung ist das einsei-tige Anordnungsrecht des Bestellersgegenüber dem Unternehmer, wel-ches in Textform zu erfolgen hat. Hier-nach ist der Besteller künftig berech-tigt, Änderungen des vertraglich ver-einbarten Werkerfolgs einseitig undauch gegen den Willen des Unterneh-mers durchzusetzen. Dieser hat zu-nächst im Anordnungsfall ein entspre-chendes Nachtragsangebot zu erstel-len. Findet allerdings im Streitfall kei-ne Einigung hinsichtlich der Vergü-

tung statt, kann der Anspruch nun-mehr im einstweiligen Verfügungsver-fahren geltend gemacht werden. Bisseitens des Gerichts hierzu eine Ent-scheidung fällt, ist der Unternehmerdann auch berechtigt vom Besteller ei-ne Abschlagszahlung von bis zu 80%seiner im Nachtragsangebot kalkulier-ten Mehrvergütung zu verlangen.

Weiterhin wurden die Rechte desUnternehmers nach verweigerter Ab-nahme gestärkt. Künftig hat er gegen-über dem Besteller nach verweigerterAbnahme einen Anspruch auf Teilnah-me an einer Zustandsfeststellung.Interessant im Bereich der Zustands-feststellung ist insbesondere, dass of-fenkundige Mängel, die erst nach Zu-standsfeststellung gerügt werden, inaller Regel nicht mehr dem Verant-wortungsbereich des Unternehmerszuzuordnen sind und damit eine Ab-nahme nicht mehr verhindern können.Auch die Stellung einer prüffähigenSchlussrechnung als weitere Fällig-keitsvoraussetzung stellt eine weitrei-chende Änderung der bisherigen Re-gelungen dar. Wird jedoch die Prüffä-higkeit durch den Besteller nichtinnerhalb eines Zeitraumes von 30 Ta-gen in Frage gestellt, so gilt die Rech-nung als prüffähig.

Last but not least und um dem ge-wichtigen Ziel der Gesetzesreform,nämlich der Stärkung des Verbrau-cherschutzes gerecht zu werden, wur-de der Verbraucherbauvertrag ins BGBeingefügt. Hierbei handelt es sich umeinen Vertrag, durch den der Unter-nehmer von einem Verbraucher zumBau eines neuen Gebäudes oder zu er-heblichen Umbaumaßnahmen an ei-

nem bestehenden Gebäude verpflich-tet wird. Essentiell sind hierbei eineVielzahl von Regelungen, die demUnternehmer eine gewisse Aufklä-rungspflicht aufbürden, um den Ver-braucher zu schützen. Insbesonderemuss der Vertrag in Textform ge-schlossen werden, dem Verbraucher isteine Baubeschreibung zur Verfügungzu stellen und ihm steht ein gesetzli-ches Widerrufsrecht, worüber erwiederrum in Textform belehrt wer-den muss. Darüber hinaus sind ihmgegenüber zu Beginn verbindliche An-gaben zur Dauer der Bauarbeiten zumachen. Diese gesetzlichen Vorgabengegenüber Verbrauchern sind zwin-gend und können somit nicht zumNachteil des Verbrauchers abgewan-delt oder ausgeschlossen werden.

Inwiefern die Neuregelungen eineVerbesserung mit sich bringen, wird si-cherlich erst die Zeit zeigen. Was je-doch bereits schon jetzt fest steht ist,es ist in jeden Fall ein Schritt in dierichtige Richtung!

Der AGV Bau Saar wird seine Mit-gliedsunternehmen in der 2. Jahres-hälfte in zahlreichen Veranstaltungenzum neuen Bauvertragsrecht und de-ren Umsetzung informieren. Die Einla-dungen erfolgen jeweils zeitnah.

Gallhöfer Dach GmbHNiederlassung Völklingen

Saarwiesenstraße 5, 66333 VölklingenTel.: 06898/2004-0, Fax: 06898/26760

www.gallhoefer.de

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V e r b a n d s l e b e n Bau Saar

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In diesem Jahr führte die Fachexkur-sion des AGV Bau Saar eine kleineGruppe von nur 15 Teilnehmern nachDublin, der Hauptstadt der RepublikIrland. Nach einem herzlichen „Fáilte“(gälisch für willkommen ) der deutsch-sprachigen Reiseleiterin begann dieReise bis zum Bezug der Hotelzimmermit einer kleinen Stadtrundfahrt, ei-nem kurzen Stopp mit Spaziergang ineinem der unzähligen Stadtparks undder Besichtigung der in Dublin undganz Irland allgegenwärtigen Guin-ness Brauerei.

Nach einem ausgiebigen Dinner in ei-ner zum Restaurant umfunktioniertenKirche klang der erste Abend gemüt-lich an der Hotelbar aus.

Der Freitag stand bei strahlendemSonnenschein ganz im Zeichen desSightseeings. Per Bus und zu Fuß stan-den architektonische und geschichtlichkulturelle Highlights wie die St. Pat-ricks Kathedrale, das altehrwürdigeTrinity College mit seiner imposantenBibliothek und dem zum Weltliteratur-erbe gehörenden Book of Kells, einemherausragenden Beispiel insularerBuchmalerkunst datiert um ca. 800n.Chr., welches die 4 Evangelien inBildform darstellt, auf dem Programm.

Ein informationsreicher Tag fand ei-nen würdigen und vor allem langenAusklang bei Live Musik und dunklemirischem Bier in einem der unzähligenund immer gut besuchten Pubs imTemple Bar Bezirk, der Feiermeile Du-blins. („Sláinte“, Prost!)

Am Samstag ging es dann per Bus überdie Strände Irlands in die WicklowMountains zu den Powerscourt Gar-dens, einer Ansammlung botanischerund architektonischer Kuriositätenund Sahnestücke in einem botani-schen Garten von ca.190000 qm Größesowie der geschichtsträchtigen Klo-sterruine von Glendalough; beide Be-sichtigungen standen allerdings imZeichen eines fortwährenden irischenDauerregens. Schade! Als Entschädi-gung kam eine weitere, lange Nacht inTemple Bar, dann von außen wiedertrocken aber von innen feucht, geraderecht!

Der Sonntag bot nach dem Check Outaus dem Hotel auf dem Weg zum Flug-hafen noch die Möglichkeit geschicht-

strächtige Orte im Boyne Valley, wiedie Ruinen der Mellifont Abbey, der äl-testen Zisterzienserabtei Irlands, diewunderschönen Irischen Hochkreuzedes Friedhofs des Klosters Monaster-boice und den Hill of Tara, einen my-stischen Ort und das Nationalheilig-tum der Iren, zu bestaunen. Eine rund-weg gelungene Reise in jeder Hinsicht,die allen Teilnehmern den Wunschnach „Mehr von der Grünen Insel“ be-scherte!

Slán go fóill, auf Wiedersehen - bis Bald!

Bericht: Thomas Wagner

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M a g a z i n

T E R MI N E

11.. SSeepptteemmbbeerr 22001177Mettlach, 38. Saarländischer Dachdeckertag

77.. SSeepptteemmbbeerr 22001177Homburg, Tag des Saarländischen Bauhandwerks

77.. SSeepptteemmbbeerr 22001177Homburg, Mitgliederversammlung der Landesinnung Saar Stuck Putz Trockenbau

D e r AGV

Bau Sa a r

g r at u l i e rt

HHeerrrrnn NNoorrbbeerrtt RReecckktteennwwaalldd,, Vize-präsident des AGV Bau Saar, zur Voll-endung seines 60. Lebensjahres am9. Juni 2017

HHeerrrrnn JJoosseeff GGrriieess,, Ehrenmitgliedder Dachdeckerinnung, zur Vollen-dung seines 92. Lebensjahres am 13.Juni 2017

HHeerrrrnn PPeetteerr EEffffeennbbeerrggeerr,, Ehren-vorsitzender des Verbandes der Bau-stoffindustrie, zur Vollendung seines76. Lebensjahres am 24. Juni 2017

FFrraauu EEuuggeenniiee DDaahhmm,, ehemaligerMitarbeiterin des AGV Bau Saar, zurVollendung ihres 78. Lebensjahresam 1. Juli 2017

HHeerrrrnn HHeerrmmaannnn BBaacckkeess,, ehemali-gem Mitglied im Beirat des AGV BauSaar, zur Vollendung seines 65. Le-bensjahres am 16. Juli 2017

Impressum

Herausgeber:Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft des SaarlandesKohlweg 18, 66123 SaarbrückenTelefon (06 81) 3 89 25-0Telefax (06 81) 3 89 25-20Internet: http://www.bau-saar.deE-mail: [email protected]

Verantwortlich: Claus Weyers (-22)

Redaktion:Kirsten Schilt (-34)

Auflage: 1300 Exemplare

Erscheinungsweise: 5 x jährlich

Anzeigenverwaltung und Vertrieb:DienstleistungsgesellschaftAGV Bau Saar GmbHKohlweg 18, 66123 SaarbrückenTelefon (06 81) 3 89 25-0 Telefax (06 81) 3 89 25-20

Satz und Druck:Werbedruck Klischat Offsetdruckerei GmbHUntere Bliesstraße 1166538 NeunkirchenTelefon (0 68 21) 29 04-0Telefax (0 68 21) 29 04-31

Nachdruck, auch auszugsweise, nur nach vorheriger Genehmigungder Redaktion.

Der nächste Saar Bau Reporterscheint im September 2017

D E R AGV

B A U S A A R

T R A U E R T

um Herrn Stuckateurmeister HHeellmmuutt HHaarrtthh,, ehemaligem Vor-standsmitglied der Stuckateurin-nung, der am 17. Juni 2017 im Altervon 88 Jahren verstorben ist

Norbert Recktenwald 60

Der AGV Bau Saar gratuliert ganz herzlich seinem Vize-präsidenten Norbert Recktenwald, Vorsitzender des Vor-standes der OBG Gruppe GmbH, Ottweiler, zur Vollen-dung seines 60. Lebensjahres am 9. Juni 2017.

Herr Recktenwald ist in seiner Funktion als Vorstands-mitglied des AGV Bau Saar auch im Aufsichtsrat der Aus-bildungszentrum AGV Bau Saar gGmbH und aktives Mit-glied im Bauausschuss des Verbandes.

H e r z l i c h

w i l l ko m m e n !

Konnte der AGV Bau Saar bereits zuJahresbeginn 14 neue Mitglieder inseinen Reihen begrüßen, so freut ersich auf die weitere Zusammenarbeitmit folgenden drei Unternehmen:

� BMB – Baudienstleistungen, Illin-gen-Uchtelfangen

� Marco Stephany, Dachdeckerei,Wadgassen

� B & M Bedachungen GmbH, Merzig

Die Firma B & M Bedachungen istgleichzeitig der Meisterhaft-Kampag-ne als 3-Sterne-Betrieb beigetreten.

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