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1 1 02.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006 Download-Information ! Universitt Trier Fachbereiche und Fcher Volkswirtschaftslehre VWL-AMK-Leitseite Downloads Benutzername: vwlamk Kennwort: ifvs! 2 02.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006 Gliederung der Vorlesung 1. Abfallbegriff, Abfallarten und quantitative Betrachtung der Abfallproblematik 2. Gesetzliches Umfeld der Abfallentsorgung/Hausmüllentsorgung 3. Hersteller als Verursacher und Akteure der Abfallproblematik im privaten Haushalt 4. Die Einflussmglichkeiten des Handels auf das Abfallaufkommen privater Haushalte 5. Das abfallaufkommensrelevante Verhalten privater Haushalte 6. Verwertung und Entsorgung von Haushaltsabfllen

AbfEnt 2006 0 sw2 - Uni Trier...(z.B. TA Siedlungsabfall) 2.4 Die Rechtsverordnungen 2.4.1 Die Verpackungsverordnung 2.4.2 Weitere Rücknahmeverordnungen 2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium

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102.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

Download-Information

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→ Kennwort: ifvs!

202.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

Gliederung der Vorlesung

1. Abfallbegriff, Abfallarten und quantitative Betrachtung der Abfallproblematik

2. Gesetzliches Umfeld der Abfallentsorgung/Hausmüllentsorgung

3. Hersteller als Verursacher und Akteure der Abfallproblematik im privaten Haushalt

4. Die Einflussmöglichkeiten des Handels auf das Abfallaufkommen privater Haushalte

5. Das abfallaufkommensrelevante Verhalten privater Haushalte

6. Verwertung und Entsorgung von Haushaltsabfällen

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2. Mai 2006

http://www.uni-trier.de/uni/fb4/vwl_amk/index.htm

Abfall und Entsorgung

Kapitel 2 :

Gesetzliches Umfeld der Abfallentsorgung/ Hausmüllentsorgung

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2 Gesetzliches Umfeld der Abfallentsorgung/Hausmüllentsorgung

! Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

! Gebiet stark durch gesetzliche Normen geprägt.

! Zielsetzung:

→ Analyse der Verhaltensvorgaben, die der Gesetzgeber Wirtschaftssubjekten macht.

→ Anschließend Bewertung dieser Verhaltensvorgaben.

→ Dazu später auch noch Betrachtung einzelner Gruppen von Akteuren:

- Produzenten

- Handel

- Private Haushalte

- Entsorger

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2 Gesetzliches Umfeld der Abfallentsorgung/Hausmüllentsorgung

2.1 Überblick über die Entwicklung des Abfallrechtes bis zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1994

2.2 Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

2.3 Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (z.B. TA Siedlungsabfall)

2.4 Die Rechtsverordnungen

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

2.4.2 Weitere Rücknahmeverordnungen

2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium des Staates im Überblick

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2.1 Entwicklung des Abfallrechtes bis zum KrW-/AbfG von 1994

2.1.1 Historische Entwicklung bis zumAbfallbeseitigungsgesetz von 1972

2.1.2 Das Abfallbeseitigungsgesetz von 1972

2.1.3 Das Abfallwirtschaftsprogramm von 1975

2.1.4 Das Abfallgesetz von 1986

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2.1.1 Historische Entwicklung bis zum Abfallgesetz von 1972

! 50er Jahre: Aufbaujahre nach dem Krieg; kein Sinn für Umweltschutzmaßnahmen.

! Seit den 60er Jahren erhöhte Sensibilität gegenüber Umweltfragen:

→ 1961: Willi Brandt im Bundestagswahlkampf: �blauer Himmel über der Ruhr�; wurde noch belächelt

→ 1968: Studentenunruhen, Aufkeimen der Grünen-Bewegung

→ 1969: Sozialliberale Koalition:

- Aufbruchstimmung;

- Unzufriedenheit mit einer ausschließlichen Verfolgung des Zieles �wirtschaftlicher Wohlstand�; qualitative Wachstumsziele.

802.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.1.1 Historische Entwicklung bis zum Abfallgesetz von 1972

! 70er Jahre: Beginn administrativer Maßnahmen zum Umweltschutz

→ Bis Anfang der 70er Jahre für rd. 50 % der Bevölkerung keine geregelte Sammlung und Abfuhr von Abfällen.

→ �Wilde Kippen�; zersplitterte Regelungen im Landesrecht.

→ 1971 erstes Umweltprogramm der Regierung; Aufkommen des Begriffes �Umweltschutz�.

→ Bis zu diesem Zeitpunkt war das Abfallrecht nur das �Recht der Müllabfuhr�.

→ Die gesamte Abfallbeseitigung wurde unter dem Aspekt der Seuchen- und Gefahrenabwehr als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge betrachtet.

→ Teilweise beachtliche landesrechtliche Regelungen (RLP, HH).

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2.1.2 Das Abfallbeseitigungsgesetz von 1972

! Trends in der Güterversorgung und Verpackung führten 1971 zu einer Bundesratsinitiative.

! Wunsch der Länder: bundeseinheitliche abfallwirtschaftliche Regelungen.

! Bundesregierung hatte im Umweltprogramm bereits herausgestellt, dass der Verwertung der Abfälle Priorität zukommen müsse.

! Fazit: Abfallbeseitigungsgesetz.

1002.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.1.2 Das Abfallbeseitigungsgesetz von 1972

! Erstmals umfassende bundeseinheitliche Regelung.

! Parallel zum Gesetzgebungsverfahren: Verfassungsänderung mit der Möglichkeit einer konkurrierenden Gesetzgebung:

→ Bund: Rahmenregelung,

→ Länder: Vollzug.

! Abfallbeseitigungsgesetz regelt im wesentlichen die Beseitigung von Abfällen.

! Noch keine weiteren umweltpolitischen Akzente (Vermeidung/Verwertung zum Umweltschutz und zur Ressourcenschonung).

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1102.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.1.3 Das Abfallwirtschaftsprogramm von 1975

! Programm �für die planmäßig am Vorsorgeprinzip orientierte Abfallpolitik�.

! Geordnete Abfallbeseitigung nimmt noch breiten Raum ein.

! Aber: es werden hier bereits Aspekte von Vermeidung und Verwertung angesprochen�.

! Schwerpunkte:

→ Verringerung der Produktionsabfälle.

→ Verwendung umweltfreundlicher Produktionsverfahren (Emissionsschutz).

→ Überprüfung des Materialeinsatzes hinsichtlich der Zweckbestimmung von Erzeugnissen (Recycling).

→ Erhöhung der Haltbarkeit von Produkten (gepl. Obsoleszenz).

→ Steigerung der Mehrfachverwendung von Produkten (Mehrweg).

1202.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.1.4 Das Abfallgesetz von 1986

! Durch Abfallwirtschaftsprogramm von 1975 war die Richtung vorgegeben.

! 4. Novellierung des Abfallbeseitigungsgesetzes 1986.

! Grundlegende Neuausrichtung der Abfallgesetzgebung.

! Bezeichnungsänderung (Weglassen von �Beseitigung�).

! Jetzt genau: �Gesetz über die Vermeidung und Entsorgungvon Abfällen� vom 27.8.1986.

! Gesetzliche Leitvorstellung ist eine umweltgerechte Entsorgung.

! Teil dieser umweltgerechten Entsorgung soll auch die Abfallverwertung sein.

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2.1.4 Das Abfallgesetz von 1986

! Allerdings: Gesetz leidet darunter, dass der zentrale Begriff der Abfallverwertung nicht klar definiert ist.

! Die heute viel zitierte �Abfallhierarchie� wurde hier geprägt:

→ Vermeiden,

→ Verwerten,

→ Entsorgen.

! Der frühere Begriff �Beseitigen� wird hier in die Begriffe �Verwerten� und �Entsorgen� aufgelöst

! Abfallhierarchie hatte allerdings praktisch kaum Bedeutung, da die Vermeidung und Verwertung an die wirtschaftliche Zumutbarkeit gekoppelt wurde; war kaum gegeben bei bestehenden Anlagen.

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2.1.4 Das Abfallgesetz von 1986

! Von großer Bedeutung, auch aus heutiger Sicht, ist das Gesetz durch die Ermächtigung zur Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften mit dem Zweck:

! �Verringerung oder Vermeidung schädlicher Stoffe in Abfällen oder zu ihrer umweltverträglichen Entsorgung�(§§ 4, 14).

! Gesetz ist Rechtsgrundlage und damit �Geburtshelfer� für:

→ Allgemeine Verwaltungsvorschriften (z.B. TA Siedlungsabfall),

→ Rechtsverordnungen (z.B. Verpackungsverordnung und damit DSD).

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1502.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2 Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1994

2.2.1 Wesentliche Änderungen im Abfallrecht

2.2.2 Allgemeine Vorschriften

2.2.3 Grundsätze und Pflichten

2.2.4 Produktverantwortung

2.2.5 Sonstige Regelungen

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2.2.1 Wesentliche Änderungen im Abfallrecht

! Grundlegende Novellierung des Abfallgesetzes im Jahre 1994: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz; besonders beachtenswert.

→ § 3 Veränderter Abfallbegriff

→ § 17 Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände

→ §§ 19-20 Abfallwirtschaftskomponente und Abfallbilanzen

→ § 22 Produktverantwortung

→ § 25 freiwillige Rücknahme

! Weitgehend erst im Oktober 1996 in Kraft getreten, damit ausreichend Zeit bestand, sich auf die veränderten Regelungen einzustellen.

! Nur Rechtsverordnungsermächtigungen sofort in Kraft getreten.

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1702.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.1 Wesentliche Änderungen im Abfallrecht

! Weitere Hinwendung zur Kreislaufwirtschaft mit Änderung des Abfallbegriffes.

! Alle Reststoffe aus der Produktion wurden zu Abfällen.

→ bisher: Trennung von Wertstoffen und Abfällen.

→ jetzt: Wertstoffe sind auch Abfälle (�Abfälle zur Verwertung�); ermöglicht flexiblere Zuordnung; Aufwertung der Abfälle.

! Umfassende Produktverantwortung: Steuerung der Produktgestaltung soll durch Rücknahmeverpflichtung der Hersteller erfolgen.

! Aufbau des KrW-/AbfG: Artikelgesetz mit 13 Artikeln:

→ Artikel 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

→ Artikel 2-13 Folgeänderungen in Fachgesetzen

! Gesetz besteht aus 9 Teilen.

1802.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.2 Allgemeine Vorschriften

! § 1: Zweckbestimmung

→ Abfallarme Kreislaufwirtschaft, die die Ressourcen schont.

→ Stoffströme sollen bis in den Bereich der Konsumtionbeeinflusst werden.

→ Hohe Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen, die aus dem Kreislauf herausfallen.

→ Fazit: Motivation von Produzenten, durch hohe Anforderungen bzw. Kosten Initiativen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu ergreifen.

! § 2: Geltungsbereich

→ Jetzt auch �Abfälle zur Verwertung� mit erfasst.

→ �Wirtschaftsgüter� oder �Sekundärprodukte� sind damit nicht mehr ausgenommen.

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1902.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.2 Allgemeine Vorschriften

! § 3: Begriffsbestimmung

→ Übernahme der Definitionsinhalte des Artikels 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie.

→ Damit Aufgabe des beseitigungsorientierten Abfallbegriffes.

→ Auch die aus der Produktion anfallenden Stoffe werden in das abfallrechtliche Regime mit einbezogen.

→ Diese Stoffe wurden bisher als Wertstoffe frei gehandhabt.

→ Durch die Einbeziehung der �Abfälle zur Verwertung� in den Abfallbegriff jetzt Unterscheidung von:

- Abfälle zur Verwertung (Anhang II A: Verwertungsverfahren),

- Abfälle zur Beseitigung (Anhang II B: Beseitigungsverfahren).

2002.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.2 Allgemeine Vorschriften

! § 3: Begriffsbestimmung (Fortsetzung)

→ durch die �Entledigung� werden alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen, zu Abfällen.

→ Unterscheidung von 3 Fallgruppen:

- Abs. 2: die faktische Entledigung

" Aufgabe der Sachherrschaft oder

" Zuführung zur Verwertung oder Beseitigung.

- Abs. 3: die gewollte Entledigung

" Fallgruppe 1: Anfallende Nebenprodukte, auf die der Handlungszweck nicht gerichtet ist (Asche im Ofen, Sack Zement, der nur zur Hälfte gebraucht wird).

" Fallgruppe 2: Entfall der Zweckbestimmung ohne neue Zweckbestimmung (leere Flasche).

- Abs. 4: die zwangsweise Entledigung (s. Folgeseite)

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2102.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.2 Allgemeine Vorschriften

! § 3: Begriffsbestimmung (Fortsetzung)

→ Unterscheidung von 3 Fallgruppen:

- Abs. 4: die zwangsweise Entledigung

" Keine Verwendung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung und

" Beeinträchtigung des Gemeinwohls durch Gefährdungspotential.

2202.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.2 Allgemeine Vorschriften

! Fazit: Präzisierung der bisher unscharfen Abgrenzung zwischen

→ Abfall,

→ Reststoff,

→ Wirtschaftsgut.

! Abfälle können jetzt unter bestimmten Umständen auch Reststoffe und Wirtschaftsgüter sein.

! Gem. § 8 Differenzierung der Abfälle in:

→ besonders überwachungsbedürftig,

- Rechtsverordnung; besondere Umweltgefährdung

→ überwachungsbedürftig,

- alle Abfälle zur Beseitigung

- Abfälle zur Verwertung, wenn durch Rechtsverordnung bestimmt.

→ nicht überwachungsbedürftig.

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2302.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.2 Allgemeine Vorschriften

! Aktuelle Probleme und Abgrenzungsfragen des Abfallbegriffs (Entsorga, Heft 1-2/2000, S.10 ff.)

→ Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe.

→ Hauptstreitpunkte:

- Wie lange dauert Abfalleigenschaft?

- Kann Abfall verwertet werden oder muss er beseitigt und damit einer Kommune angedient werden?

2402.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.2 Allgemeine Vorschriften

! Auch die scheinbar eindeutigen Anhänge der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Wortgleich mit KrW-/AbfG) schaffen keine Klarheit.

→ Verwertungs- und Beseitigungsverfahren überschneiden sich erheblich. (Beispiel: Verwertungsverfahren R1 Hauptverwendung als Brennstoff ... und Beseitigungsverfahren D10 Verbrennung an Land).

→ Derzeit berät Expertenkommission (Technical Adaption Commitee - TAC) Abgrenzung R1 (energetische Verwertung) und D10 (thermische Verwertung).

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2.2.2 Allgemeine Vorschriften

! Gegenwärtige Tendenz: Einschränkung der energetischen Verwertung von Abfällen.

→ Homogenität und Schadstoffgehalt: Inhomogene Abfälle und solche mit hohem PCB-Gehalt sollten grundsätzlich als Beseitigungsabfälle eingestuft werden.

→ Mindestheizwert: Verwertungsabfälle sollten Mindestheizwert von 17 MJ/kg haben. Entspräche dem Mittelwert bei Primärenergieträgern (strittig).

Anlagenkriterium: Qualifizierung für energetische Verwertung nur, wenn Regelbrennstoffe ersetzt oder elektrische Energie für andere Zwecke als den Betrieb der Anlage erzeugt werden.

2602.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.3 Grundsätze und Pflichten

! § 4: Grundsätze der Kreislaufwirtschaft; Pflichtenhierarchie

→ Vermeidung

- Produktion

" anlageninterne Kreislaufführung

" abfallarme Produktgestaltung

- Konsumtion

" ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten.

→ Verwertung

→ Beseitigung

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2702.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.3 Grundsätze und Pflichten

! § 4: Grundsätze der Kreislaufwirtschaft; Pflichtenhierarchie

→ Vermeidung

→ Verwertung

- Stoffliche Verwertung und energetische Verwertung sind gleichrangig.

- Es wird auf die jeweilige Umweltverträglichkeit abgestellt.

→ Beseitigung

- Im Abgrenzung von energetischer Verwertung und thermischer Behandlung von Abfällen zur Beseitigung gilt, dass es auf den Hauptzweck der Maßnahme ankommt (s. Gesetzestext).

2802.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.4 Produktverantwortung

! § 22: Produktverantwortung

→ Besondere Verantwortung für denjenigen, der Produkte in Verkehr bringt.

→ Leitsatz: Wer Erzeugnisse

- entwickelt,

- herstellt,

- be- und verarbeitet oder

- vertreibt,

- trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung.

→ Siehe Gesetzestext

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2902.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.4 Produktverantwortung

! Bundesregierung erhält das Recht, Rechtsverordnungen zu erlassen (früher schon § 14 AbfG).

→ § 23: Verordnungsermächtigung für das Inverkehrbringen.

→ § 24: Verordnungsermächtigung für Rücknahme und Rücknahmepflichten.

! Von bes. Interesse: § 25 über freiwillige Rücknahme

→ Zielfestlegungen für die freiw. Rücknahme möglich.

→ Ermöglicht Verzicht auf Detailregelungen und eröffnet der Wirtschaft Gestaltungsspielräume.

3002.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.5 Sonstige Pflichten

! Für Vorlesung von untergeordnetem Interesse; nur zur Vollständigkeit:

→ Planungsverantwortung von Abfallbeseitigungsanlagen,

→ Absatzförderung,

→ Informationspflichten,

→ Überwachung,

→ Betriebsorganisation,

→ Schlussbestimmungen.

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3102.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.2.6 Fazit

! Krw-/AbfG ist �Grundgesetz der Abfallwirtschaft�.

→ Von bes. Bedeutung sind die Bestimmungen zur Produktverantwortung von Herstellern und Händlern.

→ Mithin: Konsequente Abkehr von dem alten Abfallbeseitigungsdenken; das Übel soll an der Wurzel gepackt werden.

→ Ohne ergänzende allgemeine Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen bleibt das KrW-/AbfG jedoch �ein zahnloser Tiger�.

3202.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall (TASi)

! TASi am 01.06.1993 in Kraft getreten.

→ Gilt unmittelbar für die Behörden.

→ Mittelbare Wirkung für alle, die Abfälle erzeugen bzw. sich mit deren Entsorgung beschäftigen.

! Anwendungsbereich:

→ Hausmüll und

→ auch produktionsspezifische und überwachungsbedürftige Abfälle (dort auch Def. Siedlungsabfall), die gemeinsam mit Siedlungsabfällen oder wie diese entsorgt werden.

! Einheitliche Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage für alle Behörden in Fragen der Vermeidung, Behandlung und Entsorgung von Siedlungsabfällen.

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3302.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

! Wesentliche Inhalte:

→ Deponierung von Siedlungsabfällen ist nur noch gestattet, wenn der Glühverlust (d.h. der organische Anteil) bestimmte Werte nicht überschreitet (5% max. organische Substanzen).

→ Biologisch � chemische Prozesse im Deponiekörper sollen verhindert werden (wg. Entstehung grundwasserbelastenderSubstanzen).

→ Diese Ablagerungsvoraussetzungen sind praktisch nur durch eine thermische bzw. mechanisch-biologische Vorbehandlung erreichbar.

3402.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.01: Probleme der Deponien, Quelle: o.V. (2005b), S. 3.

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3502.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.02: Zusammensetzung von Resthausmüll, Quelle: o.V. (2005b), S. 16.

3602.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.03:Arten der Vorbehandlung, Quelle: o.V. (2005b), S. 10.

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3702.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.04: Mengenfluss einer beispielhaften MBA mit stoffstromspezifischer Behandlung, Quelle: o.V. (2005b), S. 13.

3802.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.05: Verfahrensablauf der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung, Quelle: o.V. (2005b), S. 14.

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2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.06: Hausmülldeponien.

4002.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.07: Anzahl der Ende 200 vorhandenen und 205 bzw. 2009 weiter betreibbaren Deponien mit Restvolumen, Quelle: o.V. (2005b), S. 6.

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4102.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.08: Kapazitäten der Abfallbehandlung.

4202.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.09: Behandlungskapazitäten, Quelle: o.V. (2005b), S. 20.

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2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.10: Klimakiller Deponien gestoppt.

4402.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

! In Zukunft nur noch zwei Deponietypen:

→ Deponieklasse I

- Besonders hohe Anforderungen an den Insertierungsgrad (3% Glühverlust) der abzulagernden Abfälle.

- Geringe Anforderungen an Deponiestandort und Deponieabdichtung.

→ Deponieklasse II

- Geringere Anforderungen an den Insertierungsgrad (5% Glühverlust).

- Deutlich höhere Anforderungen an Deponiestandort und Deponieabdichtung.

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4502.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

! Vorlaufzeit

→ Vielzahl von Übergangsvorschriften.

→ Ausnahmeregelungen teilweise bis 12 Jahre (d.h. bis 2005).

! Neben Vorschriften über die Abfallqualität weitere Vorschriften in der TASi:

→ Planung, Errichtung und Nachsorge von Deponien.

→ Aufbereitungsanlagen für biologisch abbaubare organische Abfälle.

→ Anforderungen an die Organisation und das Personal von Abfallentsorgungsanlagen.

→ Behandlung von Altanlagen wie Hausmülldeponien und Bauschuttdeponien.

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2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

! Konkretisierung der TA Siedlungsabfall (und der TA Abfall) im Jahre 2001.

! Grundlage hierfür war EU-Deponierungsrichtlinie von 1999.

! Konkretisierung erfolgte in Form einer Artikelverordnung mit 3 Einzelverordnungen.

! Verordnung ist rechtlich stringenter als TA.

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2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

! Wesentliche Inhalte der Verordnung:

→ Beendigung der Ablagerung von unbehandelten Siedlungsabfällen ab Mitte 2005.

→ Zulassung von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) neben thermischen Abfallbehandlungsanlagen (MVA).

→ Nachrüstung oder Stilllegung von Deponien. Deponien, die nicht den hohen Sicherheitsstandards der TAsi entsprechen, mussten bis zum 31.05.2005 stillgelegt werden.

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2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

! Zukunftsperspektiven:

→ Bis 2020 gänzlicher Verzicht auf Deponien für Siedlungsabfälle durch:

- Vermeidung,

- stofflich bzw. energetische Verwertung.

→ Nach 2020 sollen keine signifikanten Siedlungsabfälle zur Ablagerung mehr übrig bleiben; Entsorgung der geringen Menge verbleibender Schlacke auf Sondermülldeponien.

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2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.11: klassische Abfallhierarchie und Abfallhierarchie nach Ziel 2020, Quelle: o.V. (2005b), S. 34

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2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

! Fazit: Auch in Zukunft erhebliche Kostensteigerungen der Hausmüllentsorgung zu erwarten.

! Hohe Investitionskosten:

→ ca. 1 Mrd. EUR Kompostierungsanlagen (MBA),

→ ca. 3 Mrd. EUR Hausmüllverbrennungsanlagen (MVA).

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2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften insb. TA Siedlungsabfall

Abb. 02.12: Entwicklung der Abfallgebühren.

5202.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4 Die Rechtsverordnungen

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

2.4.2 Weitere Rücknahmeverordnungen

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5302.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

! Rechtsgrundlage: zunächst § 14 AbfG von 1986; jetzt §§ 22-25 KrW-/AbfG von 1994.

! Zunächst: Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen (1988).

! Später: Erweiterung durch Verpackungsverordnung (1991).

! Daneben auch noch vor 1991 andere Verordnungen, die aber für Siedlungsabfälle von geringerem Interesse sind.

! Neuerdings viele weitere Verordnungen. Wichtige Beispiele:

→ Altfahrzeugverordnung (zuvor: Altautoverordnung)

→ Batterieverordnung,

→ Elektro- und Elektronikgeräteverordnung.

5402.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

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2.4.1 Die Verpackungsverordnung

! Das Prinzip der Rücknahmeverordnungen: Konkretisierung der Produktverantwortung gem. § 22-24 KrW-/AbfG.

! Generelle Tendenz: Möglichst wenige Regulierungen, dafür hohes Maß an freiwilligen Selbstverpflichtungen(gem. § 25 KrW-/AbfG).

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2.4.1 Die Verpackungsverordnung

! Verordnung über die �Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen� von 1988 war erste Verordnung, mit der die Bundesregierung in den Verpackungsbereich eingegriffen hat.

! Reaktion auf das Aufkommen der PET-Flasche.

! Verordnung regelte, dass Getränke in Kunststoffverpackungen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn:→ die leeren Behältnisse vom Handel und Abfüller

zurückgenommen werden und

→ einer Verwertung außerhalb der Abfallentsorgung zugeführt werden.

→ Ein Pfand von 50 Pf sollte eine hohe Rücklaufquote gewährleisten

! Betroffen waren vor allem die 1,5 l-Flaschen von Coca-bzw. Pepsi-Cola

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5702.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

! Mit der Verpackungsverordnung von 1991 wurde der Anwendungsbereich und die Regelungstiefe erheblich ausgedehnt.

! Sie konkretisiert die abfallwirtschaftlichen Ziele für den Bereich der Verpackungsabfälle.

! Da auch die Vorgaben der Pfandverordnung für Getränkeverpackungen hierin enthalten sind, konnte die spezielle Getränkeverpackungsverordnung außer Kraftgesetzt werden.

! Im Jahre 1998 nach langer Diskussion Novellierung der Verpackungsverordnung.

5802.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

! Novellierung der Verpackungsverordnung→ Einbeziehung der EU-Richtline von 1994,

→ Anpassung an das Krw-/AbfG von 1994,

→ Spezielle Regelungen.

! Diskussion des Gesetzestextes der VerpackV von 1998.→ Grundsatz: Rücknahmepflicht.

→ Möglichkeit einer Befreiung von dieser Rücknahmepflicht bei Beteiligung an einem Entsorgungssystem gem. § 6 (damit war die Verpackungsverordnung �Geburtshelfer� des DSD).

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5902.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

! Abschnitt I

→ § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

→ § 2 Anwendungsbereich

→ § 3 Begriffsbestimmungen

! Abschnitt II: Rücknahme, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten

! Abschnitt III: Herstellen, Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Verpackungen

! Abschnitt IV: Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

6002.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

! Vorgaben für stoffliche Verwertung in Massenprozent

60%50%Kunststoffe

60%50%Verbunde

70%60%Papier, Pappe, Karton

60%70%Aluminium

70%70%Weißblech

75%70%Glas

ab 1. Januar 1999ab 1. Januar 1996Material

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6102.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

Abb. 02.13: Verwertungsquoten, Quelle: DSD

6202.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

! Sonderregelung für Kunststoffe: Verwertung insgesamt (stoffliche und energetische Verwertung)

! Dabei sind mindestens 60 vom Hundert dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren).

60%50%Kunststoff

ab 1. Januar 1999ab 1. Januar 1996Material

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6302.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

Pfanderhebungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten (§ 8, § 9)

! Neben der Rücknahmepflicht sah die Verpackungsverordnung auch eine Pfanderhebungspflicht vor für:→ Getränkeverpackungen,

→ Verpackungen für Wasch- und Reinigungsmittel,

→ Verpackungen für Dispersionsfarben.

! Dieses Pfand war generell zu erheben (25 ct, ab 1,5 l 50 ctfür Getränkeverpackungen).

! Bei Anschluss an ein Entsorgungssystem, das die Sammlung und Verwertung der Getränkeverpackungen garantiert, war eine Befreiung von der Pfanderhebungspflicht möglich.

! Diese Befreiung war an eine bestimmte Mehrwegquote gebunden: 72%; bei pasteurisierter Konsummilch 20%.

6402.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

Abb. 02.14: Mehrwegquote 1995 - 2000, Quelle: BMU/FAZ

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6502.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

Entwicklung der Mehrwegquote und Zwangspfand-Automatik

! Mehrwegquote war - einschließlich Sicherheitszuschlägen -im Jahre 2000 unter 72 % gefallen; für pasteurisierte Konsummilch (einschließlich Schlauchbeutel) unter 20%.

! Danach: 1 Jahr später Nacherhebung.

! Danach: 1/2 Jahr später Zwangspfand.

! Nach Veröffentlichung der Quote für 2001 im Bundesanzeiger, Zwangspfand seit 1.1.2003.

6602.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

Beurteilung der urprünglichen Zwangspfandregelung

! Automatik war sehr umstritten.

→ Ökologische Vorteilhaftigkeit wurde angezweifelt (Öko-Bilanzen).

→ Hohe Investitionen notwendig (1,3 Mrd. EUR).

! Nach langem Rechtsstreit konnte Zwangspfand durchgesetzt werden.

! Rücknahmemodus sehr problematisch: kein Rücknahmesystem.

! Zusatzeinnahme für Handel?

! Vorbehalte der EU: Benachteiligung ausl. Unternehmen (Transport).

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6702.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

6802.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

Änderung der Verpackungsverordnung 2005

! Ab 01.05.2006 Vereinfachung der Pfandpflicht von Einweg-Getränkeverpackungen (3. Novelle der VerpackVO)

→ Ausdehnung der Pfandpflicht auf kohlensäurefreie (bisher nur kohlensäurehaltige) Erfrischungsgetränke (z.B. Eistees, aromatisiertes Wasser) und alkoholhaltige Mischgetränke (z.B. Alkopops)

→ Weiterhin Pfandfrei: Frucht- und Gemüsesäfte, Milch, Wein und Spirituosen sowie ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen.

→ Abschaffung der Insellösung

- Leere Einwegflaschen und Dosen können überall dort zurück gegeben werden, wo Einweg verkauft wird.

- Lediglich Unterscheidung nach dem Material (Plastik, Glas oder Metall)

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6902.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.1 Die Verpackungsverordnung

Pfandlogo für rücknahmepflichtige Getränke-Einwegverpackungen

Abb. 02.15: Pfandlogo für rücknahmepflichtige Getränke-Einwegverpackungen.

7002.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Weitere Rücknahmeverordnungen

Von besonderem Interesse sind:

! Altfahrzeugverordnung,

! Batterieverordnung,

! Elektro- und Elektronikgeräteverordnung.

! Daneben gibt es noch weitere Rücknahmeverordnungen bzw. Entwürfe für Rücknahmeverordnungen, auf die nicht näher eingegangen werden soll.

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7102.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Altfahrzeugverordnung

! Erste deutsche Regelung 1997:

→ Entsorgungsnachweis

→ Keine rückwirkende Rücknahmepflichten.

→ Nur Rücknahme von Autos, die mindestens 12 Jahre alt sind und nach dem 1.4.1998 gebaut wurden (faktisch damit erst Beginn der Kreislaufwirtschaft im Jahre 2010).

7202.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Altfahrzeugverordnung

Abb. 02.16: Entsorgung von Altautos nach neuem Recht, Quelle: Gärtner/Cloß (1998), S. 7.

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7302.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Altfahrzeugverordnung

Abb. 02.17: Endgültige Stilllegung eines Altautos, Quelle: Gärtner/Cloß (1998), S. 16.

7402.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Altfahrzeugverordnung

EU-Regelung von 2000 (Richtlinie 2000/53/EG)

→ Gilt für alle PKW (M1) und leichte Nutzfahrzeuge (N1).

→ Rücknahmepflicht für alle ab 2002 zugelassenen Autos und ab 2007 für alle übrigen Autos (zunächst war als Stichtag vorgesehen: 1.1.2003).

→ Hersteller/Importeure müssen die dadurch entstehenden Entsorgungskosten übernehmen.

→ Vorschriften die Bestimmen, dass ein festgelegter Gewichts-Anteil der Materialien des Altautos (2006: 85%, 2015: 95%) verwertet werden muss.

→ Ab 2003 muss bei der Produktion auf die Verwendung spez. Schwermetalle verzichtet werden.

→ Zielsetzung: Ordnungsgemäße und umweltgerechte Altauto-Entsorgung in allen EU-Staaten zur Bewältigung von 8 Mio. Tonnen Autoschrott jährlich.

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7502.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Altfahrzeugverordnung

Gesetz zur Entsorgung von Altfahrzeugen von 2002:

→ Vom Bundestag beschlossen am 26.4.2002; In Kraft getreten am 1.7.2002.

→ Anpassung der Altauto-Verordnung an EU-Richtlinie.

→ Umsetzung des Prinzips der Produktverantwortung in der Kfz-Industrie: Kostenlose Rückgabemöglichkeit des Letzthaltersbzw. unentgeltliche Rücknahmepflicht der Hersteller/Importeure ab 2002/2007.

→ Festlegung von Gesamtverwertungsquoten bzw. Recyclingquoten gemäß den EU-Vorgaben.

→ Verbot von spez. Schwermetallen.

→ Daneben noch div. Anpassungsvorschriften für andere Gesetze (z.B. steuerrechtliche Regelungen für Rückstellungen).

7602.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Altfahrzeugverordnung

Erhoffte Folgewirkungen des Gesetzes zur Entsorgung von Altfahrzeugen von 2002:→ Die Tatsache, dass Hersteller/Importeure und nicht die Halter

die Kosten tragen hat einen Lenkungseffekt zur Folge.

→ Zielsetzung: Am Ende sollten die Entsorgungskosten im Produktpreis enthalten sein, um falsche Preissignale zu verhindern.

→ Rücknahmeverpflichtung und Übernahme der Entsorgungskosten schafft Anreize für Kostensenkungen.- Konstruktive Umgestaltung der Autos mit dem Ziel einer

kostengünstigeren Entsorgung.

- Kosteneinsparungen durch höhere Wiederverwertungsquoten.

- Kosteneinsparungen durch längere Lebensdauer.

→ Geschätzte Preissteigerungen für ein Fahrzeug im Mittel 0,5% (=100 EUR bei 20.000 EUR) des Verkaufspreises, maximal 1%.

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2.4.2 Batterieverordnung

! In Kraft getreten im Jahre 1998; zuletzt im Jahre 2001 novelliert (Anpassung an EU-Richtlinien, insbes. Verkaufsverbot für Batterien mit Quecksilber).

! Grundsätze:

→ Batterien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass der Endverbraucher Batterien zurückgeben kann (§ 3).

→ Endverbraucher sind verpflichtet, gebrauchte Batterien nicht in den Hausmüll (�Graue Tonne�) zu werfen, sondern sie beim Vertreiber oder bei von ÖR-Entsorgungsträgern eingerichteten Entsorgungsstellen zurückzugeben (§ 7).

→ Kostenlose Rücknahme von Batterien durch Hersteller und Vertreiber (§ 4, § 5).

→ Hersteller haben zurückgenommene Batterien zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen.

7802.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Batterieverordnung

! Rücknahmesystem Grundsätze:→ Die Hersteller haben ein gemeinsames Rücknahmesystem

einzurichten.

→ Hersteller brauchen sich nicht an einem Rücknahmesystem zu beteiligen, wenn sie nachweisen, dass sie ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien eingerichtet haben.

! Gemeinsames Rücknahmesystem:→ Die Hersteller von rd. 80% der am dt. Markt abgesetzten

Batterien haben ein gemeinsames Rücknahmesystem eingerichtet (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien GRS).

→ 130.000 Übergabestellen wurden mit Sammelcontainern ausgestattet.

→ GRS hat den Ländern jährlich eine Erfolgskontrolle vorzulegen.

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7902.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Batterieverordnung

! Herstellereigene Rücknahmesysteme:

→ Soll speziellen Vertriebsbedingungen bei Spezialbatterien Rechnung tragen.

→ Gleiche Anforderungen wie an gemeinsames Rücknahmesystem bezüglich Erfolgskontrolle.

→ Die Rücknahme muss in dem Gebiet flächendeckend erfolgen, in dem der Hersteller seine Batterien vertreibt.

! Pfandpflicht für Starterbatterien:

→ Vertreiber von Starterbatterien sind verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 EUR zu erheben.

→ Dieses Pfand entfällt, wenn beim Neukauf eine gebrauchte Starterbatterie zurückgeben wird.

→ Bei der Pfanderhebung kann eine Pfandmarke ausgegeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbunden werden.

8002.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

! Quantitative Aspekte:

→ In privaten Haushalten in Deutschland befinden sich rd. 1 Mrd. Elektrogeräte (ca. 35 pro Haushalt).

→ Pro Jahr werden von privaten Haushalten rd. 1,1 Mio. Tonnen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückgegeben.

- Von dieser Gesamtmenge sind fast 3/4 Haushaltsgroßgeräte.

- Privat genutzte IT- und Telekommunikationsgeräte (z.B. Computer) sowie Geräte der Unterhaltungselektronik (z.B. Fernseher) tragen jeweils mit 1/10 zur Gesamtmenge bei.

- Auf Haushaltskleingeräte entfallen schließlich 5% (davon die Hälfte Staubsauger).

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8102.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Abb. 02.18: Geschätzte Menge der Altgeräte pro Jahr, Quelle: BMU (2006), S. 6.

8202.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

! Probleme bei der Durchsetzung der Herstellerverantwortung durch besondere Marktstrukturen im Elektro(nik)gerätebereich:

→ Hohe Anzahl Hersteller

→ Große Anzahl sehr unterschiedlicher Produkte

→ Großer Kreis Betroffener und Beteiligter (Hersteller, Händler, Endverbraucher, ÖRE)

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8302.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

! Gesetzgebungsverfahren:

→ 1991 erster Entwurf einer Elektroschrott-Verordnung.

→ 1999 Entwurf einer auf Geräte der Informationstechnik beschränkten �IT-Altgeräte-Verordnung�, die dann als �Elektro-und Elektronik-Altgeräte-Verordnung (EVA)� auf weitere Produktgruppen ausgedehnt werden sollte.

→ Vor dem Hintergrund der Erarbeitung einer EU-Richtlinie wurde das Gesetzgebungsverfahren zunächst aber nicht weiter verfolgt.

- Juni 2000: Erarbeitung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.

- In Kraft treten der EU-Richtlinien im Frühjahr 2003.

8402.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

! EU-Richtlinie:→ 13.02.2003 Inkrafttreten der Richtlinien WEEE und ROS

- WEEE : waste electrical and electronic equipment

- ROS : restriction of the use of certain hazardous substances in electricaland electronic equipment

! Umsetzung der Richtlinien in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 24. März 2005.→ Volle Kostenübernahme durch die Hersteller im Sinne ihrer

Produktverantwortung.

→ Sicherstellung einer umweltverträglichen Wiederverwendung und Entsorgung der Elektrogeräte.

→ Ziel: Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten sowie Reduzierung der Abfallmenge.

→ Es wird mit Kosten von rd. 350-500 Mio. EUR pro Jahr gerechnet.- ca. 8 EUR für Waschmaschine

- ca. 15 EUR für Kühlschrank

- ca. 10 EUR für Fernsehgerät

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2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

! Kostenfreie Sammlung der Geräte aus privaten Haushalten durch die Kommunen.

! Handel kann weiterhin freiwillig Altgeräte zurücknehmen.

! Neu:

→ Besitzer von Altgeräten sind verpflichtet, die Altgeräte einer vom unsortierten Siedungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.

→ ÖRE stellen die gesammelten Geräte in fünf, nach Kategorien sortierten Gruppen zur Abholung bereit.

→ Hersteller holen die Altgeräte ab und sind für deren umweltverträgliche Entsorgung verantwortlich.

! Es gelten besondere gesetzliche Regelungen für die Rücknahme und Entsorgung gewerblicher Altgeräte

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2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

! Übergangsfristen

→ 8-monatige Übergangsfrist für Registrierung der Hersteller und

→ 12-monatige Übergangsfrist für die Sammlung und Bereitstellung der Altgeräte durch die Kommunen und die Rücknahme und Entsorgung durch die Hersteller

! Seit dem 24. November 2005 müssen alle Hersteller bei der zuständigen Behörde (Stiftung Elektro Altgeräte Register) registriert sein.

! Seit dem 24. März 2006 sind die Endnutzer verpflichtet, Altgeräte der getrennten Erfassung zu überlassen.

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2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

! Wesentliche Punkte des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (1)

→ Abfallwirtschaftliche Ziele (§ 1):

- Vorrangige Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten.

- Wiederverwertung zur Reduzierung der Abfallmengen und Belastung des Restabfalls mit Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten.

- Ab 2006 Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Altgeräte aus Privathaushalten pro Einwohner und pro Jahr (ca. 330.000 t).

→ Anwendungsbereich (§ 2):

- Liste mit 10 Kategorien (mit Definition in Anhang I).

- Für Haushaltsleuchten: nur Verbote des Inverkehrbringens bei Schadstoffbelastung.

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2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

! Wesentliche Punkte des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (2):→ Produktkonzeption (§ 4):

- Hersteller und Vertreiber dürfen nur solche Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr bringen, bei denen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale und Herstellungsprozesse verhindert wird (Ausnahme: wenn die Vorteile überwiegen; beispielsweise im Hinblick auf Umweltschutz oder Sicherheitsvorschriften).

→ Getrennte Sammlung (§ 9):

- Besitzer von Altgeräten müssen diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuführen.

- ÖRE haben Informationspflicht über Rückgabemöglichkeiten.

- Einführung eines Kennzeichnungssymbols.

- Einrichtung von Sammelstellen durch ÖRE (Bringsystem) oder Holsystem.

- Anlieferung muss unentgeltlich erfolgen.

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2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Abb. 02.19: Regelungsansatz im CYCLE-Modell, Quelle:

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2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

! Wesentliche Punkte des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (3):

→ Rücknahmeverfahren:

- Sortierung durch ÖRE nach 7 Produktgruppen.

- Abholung durch Gemeinsame Stelle bei ÖRE.

- Vertreiber sind zur freiwilligen Rücknahme berechtigt.

- Hersteller können freiwillig individuelle und kollektive Rücknahmesysteme betreiben.

→ Produktverantwortung der Hersteller:

- Einrichtung einer Gemeinsamen Stelle.

- Andernfalls Verpflichtung zur Kostenerstattung gegenüber ÖRE.

- Reistrationspflicht bei einem Zentralregister.

- Abgabe einer Finanzierungsgarantie für die Rücknahme aller nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachten Geräte gegenüber Zentralstelle (vgl. Verfahren Grüner Punkt).

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2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

! Wesentliche Punkte des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (4):

→ Kostenweitergabe

- Für Altgeräte aus priv. Haushalten der Kategorie 1 (Haushaltsgroßgeräte) dürfen bis 13.2.2013, für alle anderen Altgeräte aus priv. Haushalten dürfen bis zum 13.02.2011, die Kosten für die Geräteentsorgung beim Verkauf neuer Produkte ausgewiesen werden.

- Für Neugeräte (ab 13.08.2005) ist separate Kostenweitergabe nicht zulässig.

→ Kennzeichnungspflicht

- Ab 13.08.2005

- Spezielles Rücknahmesymbol (durchgestrichene Abfalltonne)

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2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Abb. 02.20: Rücknahmesymbol Elektro- und Elektronikgeräteverordnung.

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2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

! Wesentliche Punkte des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (5):

→ Spezielle Verwertungspflichten

- Vorgabe von Prozentsätzen für Verwertung in Abhängigkeit von der Güterkategorie.

→ Funktion der Gemeinsamen Stelle

- Registrierung,

- Kosten-/Lastenverteilung,

- Überwachung,

- Koordinierung.

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2.4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Abb. 02.21: Organisationsmodell zum Gesetzesentwurf, Quelle: Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2004), S. 2.

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2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium im Überblick

! In der folgenden Abbildung ist das abfallpolitische Instrumentarium des Staates im Überblick dargestellt.

! Quelle: Klingelhöfer, H.E.: Subventionen in der Abfallpolitik, in: WiSt, 5/2002, S. 251 � 257.

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2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium im Überblick

Das abfallpolitische Instrumentarium des Staates

Direkte Regelung per Rechtsnorm - das ordnungsrechtliche

abfallpolitische Instrumentarium -

Indirekte Regelungen durch Einflussnahme auf das Gewinnziel

- das marktwirtschaftliche abfallpolitische Instrumentarium -

Flankierende Instrumente zur Durchsetzung abfallpolitischer

Zielsetzungen

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2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium im Überblick

Direkte Regelung per Rechtsnorm - das ordnungsrechtliche

abfallpolitische Instrumentarium -

Regelungen im Rahmen der Produktverantwortung nach dem

KrW-/AbfG

Sonstige Regelungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften

Zielfestlegungen als Vorstufe für Auflagen

Auflagen im Rahmen der Produktverantwortung (§§ 23f. KrW-/AbfG)

Verfahrens-auflagen

Input-auflagen

Output-auflagen

Art der Techno-logie

Art Art

Betriebsbe-dingungendes Ver-fahrens

Menge MengeZielfestlegungen für freiwillige Rücknahme (§

25 Abs. 1 KrW-/AbfG)

Verkehrs-beschränkungen

Pfandpflichten

Rücknahme-pflichten

Rückgabe-pflichten

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2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium im Überblick

(Lenkende) Abgaben

Indirekte Regelung durch Einflussnahme auf das Gewinnziel

- das marktwirtschaftliche abfallpolitische Instrumentarium -

Subventionen Kompensations-lösungen

Umwelt-haftungsrechtZertifikate

Gebühren

Beiträge

Steuern

Sonderabgaben

Verschul-denshaftung

Verschul-densunabhäng-ige Haftung im Nachbarrecht

Gefährdungs-haftung

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2.5 Das abfallpolitische Instrumentarium im Überblick

Flankierende Instrumente zur Durchsetzung abfallpolitischer

Zielsetzungen

Moralische Beeinflussung zu umweltfreundlichem Verhalten

- die �moral persuasion� -

Sanktionen zur Abschreckung - das Umweltstraf- und

Ordnungswidrigkeitenrecht -

Bereitstellung von Informationen

Appelle

Bildung

soziale Sanktionen

...

Geldbußen(bei Ordnungswidrigkeiten)

Geldstrafen

Freiheitsstrafen

Berufsverbote

Einziehung von Gegenständen

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Literaturhinweise (1)

Altautoverordnung, Stand: 04.07.97. ZM

Batterieverordnung, Stand: 27.03.98. ZM

Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2003a): ZMBegründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, Online im Internet, Stand: 06/2003.

Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2003b): ZMVorblatt zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, Online im Internet, Stand: 06/2003.

Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2003c): ZMNach dem Wortbruch der Wirtschaft: Wie weiter beim Dosenpfand?, Online im Internet, Stand: 06/2003.

Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2004a): ZMArbeitsentwurf ElektroG (Kurzfassung), Online im Internet, Stand: 02/2004.

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10102.05.06 Prof. Dr. Peter Hecheltjen ! Universität Trier ! Abfall und Konsum SoSe 2006

Literaturhinweise (2)

Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2004b): ZMArbeitsentwurf ElektroG, Online im Internet, Stand: 02/2004.

Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2004c): ZMDiskussionspapier zum Arbeitsentwurf ElektroG, Online im Internet, Stand: 03/2004.

Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2005a): ZMElektro- und Elektronikgerätegesetz: Stichtag am 24. November 2005. Online im Internet, Stand 24.11.2005.

Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2005b): ZMZiele und Inhalte des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-und Elektronikgeräten. O.A., 2005.

Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2006): ZMElektroschrott � vermeiden und Verwerten, Paderborn, 2006.

Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (o.A.): ZM

Getränkeverpackungen. Online im Internet, o.A.

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Literaturhinweise (3)

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Clausen, Hartmut / Wacker, Holger (1996): ZMRücknahmeverpflichtungen als intertemporales Allokationsproblem. In: Jahrbuch für Wirtschaftswissenschaften, Band 47, Göttingen, 1996, S. 201 � 223.

Clausen, Hartmut / Wacker, Holger (1998): Endogene Rücknahmepolitik in einem dualen Entsorgungssystem. In: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Band 217/3, Stuttgart, 1998, S. 292 � 307.

Duales System Deutschland AG (2000): ZMKreislaufwirtschaftsgesetz - Kreislaufwirtschaft vor Abfallbeseitigung, Online im Internet, Stand: 07/2000.

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Literaturhinweise (4)

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Ewers, Hans-Jürgen / Schatz, Matthias (2002): ZMStellungnahme zu einzelnen Fragen der Abfallwirtschaft insb. zurVerpackungsverordnung anlässlich der Anhörung der Monopolkommission am 18.02.02, Online im Internet, Stand: 02/2002.

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Literaturhinweise (5)

Ewers, Hans-Jürgen / Tegner, Henning; /Schatz, Matthias (2002):Ausländische Modelle der Verpackungsverwertung - Das Beispiel Großbritannien, Online im Internet, Stand: 02/2002.

Gärtner, Klaus / Cloß, Heike (1998): ZMDie neue Altautoentsorgung, Bonn, 1998.

Hofmeister, Sabine (1998): ZMVorsorgen statt entsorgen. In: Müllmagazin, Heft 2/1998, S. 11 � 14.

Holzhey, Michael / Tegner, Henning (1996): ZMSelbstverpflichtungen - ein Ausweg aus der umweltpolitischen Sackgasse?. In. Wirtschaftsdienst, Heft 8/1996, S. 425 � 430.

Klingelhöfer, Heinz Eckart (2002): ZMSubventionen in der Abfallpolitik. In: WiSt, Heft 5/2002, S. 251 � 257.

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Rachut, Gunda / Christiani, Joachim (2001): ZMZielgerade noch nicht erreicht. In: Müllmagazin, Heft 1/2001, S. 54 � 58.

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Richtlinie 2002/96/EG (2003): ZMdes europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.01.03 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

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Sircar, Robin / Nickel, Helmut / Bohn, Ulrich (2003): ZMTrennen liegt im Trend. In: Müllmagazin, Heft 3/2003, S. 24 � 28.

Staeck, Florian (2000): ZMKampf um jedes Komma. In: Entsorga, Heft 1-2/2000, S. 10 � 14.

Thärichen, Holger (2004): ZMElektroverordnung auf der Zielgeraden. In: Müllmagazin, Heft 1/2004, S. 18 � 20.

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