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Die neue Verpackungsverordnung Sammel- und Verwertungssysteme im Vergleich Begrüßung: KommRätin Mag. a Susanne Aigner-Haas Landesspartenobmann-Stv. der Sparte Handel Steiermark

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Die neue VerpackungsverordnungSammel- und Verwertungssysteme im Vergleich

Begrüßung:

KommRätin Mag.a Susanne Aigner-Haas Landesspartenobmann-Stv. der Sparte Handel Steiermark

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Die neue VerpackungsverordnungSammel- und Verwertungssysteme im Vergleich

Moderation und fachlicher Überblick:

Dr. Roman SeeligerBundessparte Handel

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Systemwettbewerb im HaushaltsbereichRestmüll-Verpackungen: Kostenabgeltung

Neuerungen

1. Systemwettbewerb auch für Haushaltsverpackungen

a. Neue Bestimmungen über Kostenwahrheit

b. Klarere Definitionen (Haushalt/gewerblich)

c. Punktgenaue Zuordnung der Verantwortung

d. Kontrollierende Stelle (Verpackungskoordinierung)

2. Gemeinden möchten 100%-Verantwortung durchsetzen (für Verpackungen im Restmüll)

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Gemeinden wollten vollständige Kostenabgeltung

Beschluss des Up-Ausschusses der BSH vom 5.7.2012:

Abgeltung der Kosten für Verpackungen im Restmüll abgelehnt.

Was letztendlich herausverhandelt werden kann, ist vor allem eine Frage des Geschicks und des politischen Kräfteverhältnisses in der

„letzten Sekunde“.

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Bezahlung Restmüll-Verpackungen an Gemeinden 69 Mio, 65 Mio, 19 Mio, 10 Mio ??

� Bisher: ARA zahlte an die Kommunen 10 Mio(im Wesentlichen gewollte Mitsammlung anderer Kunststoffe als Hohlkörper)

� Kommunen wollten insgesamt 69 oder zumindest65 Mio Euro von den Systemen.

� Wirtschaftskammer gar keine Zusatzkosten.

� Kommunen argumentierten mit Fehlwürfen.

� Doz. Schwarzer argumentierte mitGegen-Fehlwürfen.

� Heraus kam ein politischer Kompromissvon insgesamt 29 Mio (zusätzliche Belastung: 19 Mio).

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19 Mio-Belastung zeitlich verschoben

� 19 Mio-Belastung wäre am 1.1.2015 in Kraft getreten.

� Legistisch nicht umgesetzt (keine Abgeltungsverordnung).

� WKO argumentierte verfassungsrechtlich: Rückwirkung unzulässig.

� Neues Agreement: Belastung um 1/2 Jahr verschoben (also bis zum 1.7.2015).

� Zusatz-Belastung damit für 2015 halbiert (auf 9,5 Mio).

� Derzeit aus wettbewerbspolitischem Blickwinkel Ressentiments gegen Abgeltungsverordnung. Weitere Verschiebung über den 1.7. hinaus wahrscheinlich.

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Weitere Gründe für höhere Tarife

� Für Glas bisher Unterdeckung

� Keine Quersubventionierung zwischen den Packstoffen

� Keine Quersubventionierung zwischen Haushalts- und Gewerbeverpackungen

� Höherer Kontrollaufwand

� Verpackungskoordinierungsstelle

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Abkehr von der freien Wahl der Lizenzierungsebene 1

Systemwettbewerb Kontrolle durch die Behörde noch wichtiger als bisher

Funktionierende Kontrolle setzt

klare Kontrollebene voraus.

Plädoyer für eindeutig vorgegebene Lizenzierungsebene

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Abkehr von der freien Wahl der Lizenzierungsebene 2

Analog zu den EAG-Regelungen sieht das AWG die „Primärverpflichtung“ für

� Abpacker und Importeure verpackter Waren,

� Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,

� Eigenimporteure und

� Versandhändler außerhalb Österreichs, die an private Letztverbraucher in Österreich liefern, (wenngleich Rechtshilfe schleppend, zumindest politisches Signal)

vor.

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Abkehr von der freien Wahl der Lizenzierungsebene 3

� Verpflichtung der Primärverpflichteten, an einem System teilzunehmen.

� Ausnahme für Eigenimporteure

Was direkt importiert, im Betrieb ausgepackt und nachweislich ordnungsgemäß entsorgt wird, braucht nicht lizenziert zu werden.

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Importierte verpackte Waren

� Bisher löste erst der Verkauf der Verpackungen importierter Waren die Lizenzierungspflicht aus – in Zukunft bereits der Import selbst.

� Begründung: Österreichische Hersteller wollten den bestehenden Wettbewerbsnachteil ausgleichen.

� Handel hat sich dagegen seit Jahrzehnten mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Nach einer Erfolgsspanne von 1993 bis 2014 (22 Jahre) hat sich die Industrie durchgesetzt.

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Importe Problematik entschärft

� Schwierig ist die Ermittlung der Importe.

� Umstellung der EDV kostet Geld.

� Bundessparte Handel (Wirtschaftskammer) setzt sich für vereinfachte Methode der Ermittlung der Direktimporte) ein.

Mit Erfolg!

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(Fakultative) Lösung für Importe

� 31.12.2014: Ermittlung des Warenlagers am

� 31.12.2015: Hat sich der Lagerstand der direktimportierten verpackten Waren erhöht oder verringert?

Nachzahlung oder Gutschrift von Lizenzentgelten

� Sonst tun wir so, als würden immer gleich viele verpackte Waren direkt importiert werden, wie im selben Zeitraum direkt importierte verpackte Waren weiterverkauft werden.

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Einwand gegen den Wegfall der freien Wahl der Lizenzierungsebene

Ausländische Lieferanten können angeblich nicht mehr „vorlizenzieren“.

Wahr ist: Ausländische Lieferanten können weiterhin vorlizenzieren.Das ist jetzt so – und das wird auch in Zukunft so sein.

Was sich ändert:Lizenziert der Lieferant im Ausland nicht ausreichend, so sind derzeit alle Wirtschaftsstufen in Österreich verwaltungsrechtlich verantwortlich, in Zukunft nur der primärverpflichtete Erstinverkehrbringer (Vorteil für den nichtimportierenden Einzelhandel).

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Keine freie Wahl der Lizenzierungsebene, aber auch keine gesamthafte Teilnahme

Ursprünglicher Grundsatz „je Sammelkategorie

gesamthafte Teilnahme an einem SVS“wurde aufgegeben.

Teilnehmer, die hinsichtlich einer Tarifkategorie bei mehreren Sammel- und Verwertungssystemen

teilnehmen, müssen nachvollziehbare Kriterien der Aufteilung der Teilnehmermassen bekanntgeben.

Vorlizenzierung durch ausländische Lieferantenbei unterschiedlichen Systemen möglich

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Zur Erinnerung:Definition Serviceverpackungen

Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Fläschchen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen

� in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und

� üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.

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Keine freie Wahl der LizenzierungsebeneProblem für den Weinhandel

Flaschen hätten ursprünglich nicht mehr vorlizenziert an Abfüller geliefert werden.

� Diese Behauptung stimmte für jene Flaschen, die keineServiceverpackungen sind.

� Beispielsweise für den Weinhandel wäre es ein Problem gewesen, selbst lizenzieren zu müssen.

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Lösung für den Weinhandel:Abkehr von der freien Wahl der Lizenzierungsebene

WKÖ trat für Lösung ein:

Vorgelagerte Stufe soll lizenzieren dürfen (nicht müssen)

In diesem Fall:

Bestätigung an den Primärverpflichteten

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Abkehr von der freien Wahl der Lizenzierungsebene Lösung für den Weinhandel

NiServVerp = Nichtserviceverpackungen

ServVerp = Serviceverpackungen

VERP = Verpackungslieferant

ABF = Abfüller, Abpacker

GH = Großhandel

EH = Einzelhandel

rot : Primärverpflichteter

grundsätzliche Lizenzierung

rosa : freiwillige Lizenzierung

grau : keine Lizenzierungs-

verpflichtung

Ursprünglicher Regelungsvorschlag

Durchgesetzte Regelung

NiServVerp ServVerp NiServVerp ServVerp

VERP VERP VERP VERP

ABF ABF ABF ABF

GH GH GH GH

EH EH EH EH

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Vorgelagerte StufeProblem für den Weinhandel

Nicht-Serviceverpackungen Serviceverpackungen Serviceverpackungen

VERPACKUNGSLIEFERANT VERPACKUNGSLIEFERANT

ABFÜLLER ABFÜLLER

GROSSHANDEL GROSSHANDEL

EINZELHANDEL EINZELHANDEL

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Lohnabfüller

Lohnabfüller(„faktischer Abfüller“)

ist Primärverpflichteter(also nicht Produzent,

in dessen Auftrag der Lohnabfüller abfüllt).

Keine Lieferung von Verpackungen an Lohnabfüller

keine Lizenzierung durch Produzenten

Produzent = Auftraggeber

Lohnabfüller Lohnabfüller

Produzent Produzent

Einzelhändler Einzelhändler

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Lohnabfüller: Lösung

� Ziel:Auftraggeber eines Lohnabfüllers soll auch ohne Verpackungslieferung lizenzieren können.

� Idee der Bundessparte Handel: AWG-Änderung im Zuge der „Seveso-Novelle“

� Ministerium greift Vorschlag auf.

§ 13 g (3) Z 1 AWG soll lauten:„Der Auftraggeber eines Lohnabfüllers gilt als vorgelagerte Vertriebsstufe.“ (WKÖ will Rückwirkung)

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Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 1

Verpackungsart Größe der Verpackungen

Sammel- und Sortieraufwand

Tarif

Haushaltsverpackungen(HH)

kleiner höher höher

Gewerbeverpackungen(G)

größer niedriger niedriger

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Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 2

Zeitpunkt der Einstufung

einer konkreten Verpackung als HH- oder G-Verpackung

ist

Zeitpunkt der Lizenzierung

(bevor erstmals in Österreich in Verkehr gesetzt).

Ministerium plädierte daher immer für denzu erwartenden (also üblichen) Ort,

an dem die Verpackung einmal zur Entsorgung anfällt, als Kriterium für die Klassifizierung.

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Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 4

Zwei kumulative Abgrenzungskriterien

� physikalische Kriterien:

Fläche bis einschließlich 1,50 m²Volumen bis einschließlich 5,00 l (Hohlkörper)Masse bis einschließlich 0,15 kg (EPS)

� Üblichkeitskriterium für den Anfall:

entweder in privaten Haushaltenoder in vergleichbaren Anfallstellen

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Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 5

AUSNAHME FÜR PAPIER

� Kein physikalisches Kriterium für Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton/Wellpappe

� stattdessen:

„Alte“ Definition der Verkaufsverpackungen

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Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 6

Argument:

Manche SchuhschachtelnFüllvolumen > 5 l

gewerbliche Verpackungen

(wohl ungerecht)

Außerdem verteuerten sich die verbleibenden Haushaltsverpackungen, wenn ein signifikanter Teil zu

den gewerblichen Verpackungen „abwandert“.

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Abgrenzung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen 7

Was generell für die Idee gesprochen hat, für Papier bei der alten Definition zu bleiben:

� Keine Änderung der Lizenzierungspraxis zumindest für Papierverpackungen (weniger Umstellungs-Aufwand)

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„Voreinstellung“ nach AWG

� Verpackung zunächst entwederzu 100% Haushalts- oderzu 100% Gewerbeverpackung.

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Abgrenzungsverordnung

Produktgruppenspezifisches Fein-Tuning

Haushaltteurer

Gewerbebilliger

Tarif 100% Haushalt

Mischtarif 30%

Haushalt, 70%

Gewerbe

Mischtarif 30%

Haushalt, 70%

Gewerbe

Tarif 100% Gewerbe

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Auswirkungen der Abgrenzungsverordnung

� Wenn eine als Haushaltsverpackung voreingestellte Verpackung mit einem bestimmten Gewerbeverpackungs-Anteil bedacht wird, verringert sich der Tarif.

� Wenn eine als Gewerbeverpackung voreingestellte Verpackung mit einem bestimmten Haushaltsverpackungs-Anteil bedacht wird, erhöht sich der Tarif.

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Regeln für Gewerbeverpackungs-Anteil

� kein Zwang, an einem System teilzunehmen

� keine Primärverpflichtung

� Im Falle der Systemteilnahme Erfordernis der Bestätigung an andere Wirtschaftsstufe

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Haushalts- oder Gewerbeverpackung?Anwendung der Abgrenzungsverordnung

Haushaltsverpackung

Gewerbeverpackung: • Selbsterfüllung, eventuell mit

Komplementärmengenlizenzierung oder• freiwillige Systemteilnahme• Weitergabe rechtsverbindlicher Erklärung

JA NEIN Sind Sie eine vorgelagerte Vertriebsstufe?

JA

NEIN

freiwillige Lizenzierung

JA

NEIN

• keine Systemteilnahmepflicht• kein Vertrag mit System nötig

Sind Sie … ?• Abpacker• Importeur verpackter Waren• Hersteller/Importeur von Serviceverpackungen• ausländischer Versandhändler

• Selbsterfüllung samt Anhang 3-Meldung oder

• SystemteilnahmeSystemteilnahmepflicht

Ausnahme, wenn vorgelagerte Vertriebsstufe lizenziert hat(entweder Verpackungshersteller oderausländischer Lieferant verpackter Waren):• keine Systemteilnahmepflicht• kein Vertrag mit einem System nötig• aber Bestätigung der Teilnahme der

vorgelagerten Vertriebsstufe notwendig

Haben Sie Vertrag mit einem System?

Prüfen Sie Angebote aller Systeme!Schließen Sie rechtzeitig Vertrag ab!

Prüfen Sie, ob Änderungen nötig!Prüfen Sie Angebote aller Systeme!

JA NEIN

Sind Sie Eigenimporteur? NEIN

JA

Alternative: Bereits entpflichtete Verpackungen beziehen,

in diesem Fall kein Vertrag mit System notwendig

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Infos im Internet

www.wko.at/vvo

www.derhandel.at

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Was die Kammer nicht kann und nicht darf …

… Ihnen ein Sammel- und Verwertungssystem zu empfehlen.

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Daher: Machen Sie sich selbst ein Bild!

Sie haben heute die Gelegenheit,

− die Systeme zu hören

und

− Fragen zu stellen.

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Sammel- und Verwertungssysteme

� ARA, Frank Dicker

� BONUS, Josef Frank

� GUT, DI Jürgen Wahl

� INTERSEROH, Mag. Franz Sauseng

Wolfgang Gross MAS

� RECLAY, Ing. Thomas Anger, MSC

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Frank DICKER

Graz, 17.06.2015

UMSETZUNG DES ABFALLWIRTSCHAFTSGESETZES2013, VERPACKUNGSVERORDNUNG 2014 UND ABGELTUNGSVERORDNUNG 2015

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EINLEITUNG

− Die AWG Novelle 2013 hat ab 2015 Wettbewerb auch im Bereich der Sammlung von Haushaltsverpackungen gebracht.

− ARA sind vier Punkte sehr wichtig:

− Österreich hat europaweit höchste Sammel- und Recyclingquoten

� Die hohe Motivation der Bevölkerung zur getrennten Sammlung ist daher aufrecht zu erhalten.

− ARA hat europaweit niedrigste Trittbrettfahrerquote

� Die hohe Solidarität der Wirtschaft ist daher zwecks Vermeidung von Trittbrettfahrern und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Inverkehrsetzernaufrecht zu erhalten.

− Bei der Umsetzung für alle Beteiligten Rechtssicherheit gewährleisten

− Die Transaktionskosten für die Umstellungen möglichst gering halten

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AKTUELLER STAND DER RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN

− AWG-Novelle „Verpackung“ (BGBl. I Nr. 193/2013) am 16.09.2013 kundgemacht

− VerpackVO 2014 (BGBl. II Nr. 184/2014) am 22.07.2014 kundgemacht

− Verordnung gem. § 13h (2) AWG (AbgrenzungsVO) auf Basis der GVM-Studie Teil 1 & 2 seit 29.01.2015 in Kraft

− Aufbau der Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) gem. § 30a AWG

Noch in Arbeit:

− Verordnung gem § 29b (5) AWG über Marktmenge und Erfassungsquoten (AbgeltungsVO)

− GVM Studie Teil 3; Novelle der AbgrenzungsVO

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ERFOLGREICHE SAMMLUNG

Quelle: ARA, Austria Glas Recycling;

APA Auftragsgrafik

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95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14

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ARAErfassungsmenge

ARALizenzierungskosten

Euro Tonne

ARA 1995-2014: ERFASSUNG UM 35 % GESTEIGERT, LIZENZTARIFE GLEICHZEITIG UM ETWA 60 % GESENKT

* Glas: AGRQuelle: ARA,

Erfassungsmenge + 35%

Ø Lizenztarif – 60%

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60

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100

120

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160

1998199920002001200220032004200520062007200820092010201120122013*2014*

Österre

ich

% (1998 = 100)

VERGLEICH DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH ZEIGT:WIRKSAME KONTROLLEN ZUR MINIMIERUNG DER TRITTBRETTFAHRER UNERLÄSSLICH

Quellen: EUWID, GVM, DSD, ARA AG (Lizenzmengen HH)

* 2013: Planmengen, 2014: HR

Trittbrettfahreranteil im Haushaltsbereich:Österreich < 10%Deutschland > 50%

Lizenzmengenentwicklung im Haushaltssystem

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ARAplus – UNSERE LEISTUNGEN

ARA Basis

• Kundenservice

• Reminderservice

• Datenbank Rechtsverbindliche Erklärungen

• Zeichennutzung Grüner Punkt

ARAplus

• Standard Editor

• Stichproben Editor

• Beratung individuelle Entsorgungsleistungen

• Beratung zur internationalen Entpflichtung

• ARA Akademie

ARAplus Premium

• Beratung & Training

• Services rund um die Entpflichtung von Verpackungen und Elektrogeräten / Batterien

• Entsorgung

• Reports & Zertifikate

• IT-Dienstleistungen

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ARAplus PREMIUM LEISTUNGEN

Beratung & Training

− Prozess-Check

− Unterstützung bei Prüfungen

− Umsetzungsratgeber inkl. laufender Aktualisierung

− Beratung & Durchführung

Mengenfeststellung

− Individuelle intern. Entpflichtung

Entpflichtung von Verpackungen

− Einstufung

− Bevollmächtigter Vertreter

− Compliance für österr. Herstellerim Ausland

Entpflichtung von Elektrogeräten & Batterien

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ARAplus PREMIUM LEISTUNGEN

Entsorgung − Ist-Analyse Abfallströme

− Abfallwirtschaftskonzept

− Individuelle Entsorgungsleistungen

− Evententsorgung

− CO2-Zertifikat

− Quartals-/Jahresreports

− Individueller Leistungsbericht

Reports & Zertifikate

− Abfallportale

− SW-Entwicklung & HW-Betreuung

− Office-Automation

IT-Dienstleistungen

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INFORMATIONEN ZUR NEUEN ABGRENZUNGHAUSHALTS- UND GEWERBEVERPACKUNGEN

− Folgende Informationen zur neuen Abgrenzung finden Sie unter

www.ara.at – Kunden – Downloads – Informations- und Merkblätter

− ARA Info-Blatt: Verpackungseinstufung ab 2015

− ARA Info-Blatt: Praktische Vorgehensweise zur Verpackungseinstufung ab 2015

− GVM Leitfaden zur Umsetzung der neuen Abgrenzung

− GVM Produktgruppenblätter: Definitionen der Produktgruppen

− GVM Quotenblätter mit den Korrekturquoten für die 47 Produktgruppen

− ARA Info-Blatt: Änderungen bei der Verpackungseinstufung Verpackung –Nichtverpackung

− ARA bietet laufend unentgeltliche Webinare für Kunden an

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ICH FREU MICH AUFIHRE FRAGEN!

Detailierte Informationen zur Verpackungsverordnung finden Sie unter:www.ara.at – Kunden – Downloads – Informations- und Merkblätter

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ABGRENZUNGS-VO AUF BASIS DER GVM STUDIE (2)

− Abgrenzungsverordnung• AbgrenzungsVO ist ab 29.01.2015 verpflichtend anzuwenden

• AbgrenzungsVO kann auch ab 01.01.2015 angewandt werden

• Jahresmelder müssen erst am 15.01.2016 anwenden und melden

− Alle Verpackungen sind künftig nach 47 Produktgruppen (nicht Branchen) einzuteilen.

− Um Ungerechtigkeiten dieser pauschalen Zuordnung auszugleichen, werden für bestimmte Produktgruppen verbindliche Korrekturquoten festgelegt. Grundlage ist die für Österreich erstellte Marktstudie (GVM).

− „Kollektive Gerechtigkeit“ innerhalb einer Produktgruppe

− Individuelle Vertriebsweganalysen sind nicht mehr zulässig.

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VORGEHENSWEISE ZUR PACKSTOFFEINSTUFUNG UND ERMITTLUNG DER KÜNFTIGEN LIZENZMENGEN JE TARIFKATEGORIE (1)

1) Einstufung Verpackung – Nicht-Verpackung (Änderungen)

2) Ausschluss von Verpackungen, für die Ausnahmebestimmungen vorliegen:MehrwegVP (§6 VerpackVO) bzw. Verpackungen gem. „schwarzer Liste“ (§7 VerpackVO)

3) Zuordnung der Verpackungen zu Produktgruppen gem. Produktgruppendefinitionen (Neu)

4) Bestimmung des Packstoffes (z.B. Kunststoff, Ferrometall, Papier, etc.)

5) Einteilung der Verpackungen nach Größenkriterien (Änderungen der Größengrenzen)

- KleinVP (Fläche ≤ 1,5m2, Nennfüllvolumen ≤ 5l, EPS ≤ 0,15kg/VE), VVP Papier- GroßVP (Fläche > 1,5m2, Nennfüllvolumen > 5l, EPS > 0,15kg/VE), Trayfolien, TVP Papier - Sonderregel: Einwegpaletten, Umreifungs- und Klebebänder

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VORGEHENSWEISE ZUR PACKSTOFFEINSTUFUNG UND ERMITTLUNG DER KÜNFTIGEN LIZENZMENGEN JE TARIFKATEGORIE (2)

6) Zuordnung der Tarifkategorie (tlw. Änderungen der Tarifkategorien)nach Größe wie bisher: KleinVP => Haushalt; GroßVP, Sonderregel => Gewerbe

7) Ermittlung der Packstoffmassen

8) Anwendung der je Produktgruppe vorgegebenen Korrekturquoten (Neu)Korrekturen der gem. Schritt 6) zugeordneten Tarifkat. in Anteile Haushalt & Gewerbe

9) Ermittlung der Lizenzmengen je Tarifkategorie

10) Ermittlung des Lizenzentgeltes => Lizenzmenge je Tarifkategorie x Lizenztarif

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN - ÜBERSICHT

1) Welche Verpackungen sind zu entpflichten?

− Grundsätzlich sind in Österreich alle Haushalts- und Gewerbeverpackungen zu entpflichten

− Von der Entpflichtung ausgenommen sind lediglich:

• Nicht-Verpackungen gemäß Anlage 2 zur VerpackungsVO

• Mehrwegverpackungen gemäß §6 VerpackVO

• Verpackungen gemäß der schwarzen Liste §7 VerpackVO

2) Tarifkategorien

− Wurden in der VerpackVO im Anhang 5 für alle gleich definiert

− Alle Tarifkategorien mit der Endung Haushalt sind Haushaltsverpackungen

− Alle Tarifkategorien mit der Endung Gewerbe sind Gewerbeverpackungen

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (1)

1) Welche Verpackungen sind zu entpflichten?

− Grundsätzlich sind in Österreich alle Haushalts- und Gewerbeverpackungen zu entpflichten

− Von der Entpflichtung ausgenommen sind lediglich:

• Nicht-Verpackungen gemäß Anlage 2 zur VerpackungsVO

• Mehrwegverpackungen gemäß §6 VerpackVO

• Verpackungen gemäß der schwarzen Liste §7 VerpackVO

2) Tarifkategorien

− Wurden in der VerpackVO im Anhang 5 für alle gleich definiert

− Alle Tarifkategorien mit der Endung Haushalt sind Haushaltsverpackungen

− Alle Tarifkategorien mit der Endung Gewerbe sind Gewerbeverpackungen

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (2)

3) Verpackungseinstufung

− Rollenkerne, Wickelhülsen

• Unter die Ausnahmebestimmung als Nichtverpackung fallen Rollen, Röhren und Zylinder (Rollenkerne, Wickelhülsen usw.) um die flexibles Material aufgespult/aufgewickelt ist, welches in weiterer Folge im Rahmen eines maschinellen Produktionsprozesses weiterverarbeitet bzw. bearbeitet wird.

• Rollenkerne/Wickelhülsen für flexible Materialien (z.B. Palettenfolien, Stretchfolien, Silofolien), die nur mehr unmittelbar zum Einpacken/Umwickeln von Waren oder Produkten verwendet werden und nicht mehr weiterverarbeitet bzw. bearbeitet werden, gelten jedenfalls als Verpackung.

• Diese Festlegung gilt mit Inkrafttreten von Anhang 2 zur Verpackverordnung 2014 (23. Juli 2014)

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (3)

− Welcher Produktgruppe sind Etiketten zuzuordnen?

• jede Verpackung und jedes Verpackungshilfsmittel folgt „seinem“ Produkt

• jedes Verpackungshilfsmittel folgt „seiner“ Verpackung, d.h.

– wenn die Etikette auf einer Transportverpackung geklebt wird ==> ist die Etikette eine Transportverpackung

– wenn die Etikette auf einer Verkaufsverpackung geklebt wird ==> ist die Etikette Verkaufsverpackung

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (4)

4) Abgrenzung Haushalts- und Gewerbeverpackungen gemäß AWG und AbgrenzungsVO

− Achtung neue Größenkriterien für Haushaltsverpackungen:

• §13h AWG gilt für Ferrometallverpackungen grundsätzlich die neue Regel von kleiner 3 Liter auf kleiner gleich 5 Liter Nennfüllvolumen

• Für Kunststoffverpackungen wurde das Größenkriterium von kleiner 5 Liter auf kleiner gleich 5 Liter Nennfüllvolumen geändert

• Sonderregel für nicht flüssige Güter: Randvollvolumen kleiner gleich 5,5 Liter

− AbgrenzungsVO, GVM-Studie

• AbgrenzungsVO ist ab 29.01.2015 verpflichtend anzuwenden

• AbgrenzungsVO kann auch ab 01.01.2015 angewandt werden

• Jahresmelder müssen erst am 15.01.2016 anwenden und melden

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (5)

− Abgrenzung von Transportverpackungen wie Paletten, Strechfolien, Umreifungsbänder, die ab der 2. Vertriebsstufe zum Verpacken verwendet werden

• Definition: Die erste Vertriebsstufe ist der Abfüller, Abpacker; auf dieser Stufe ist die AbgrenzungsVO anzuwenden

• Falls ab der zweiten Vertriebsstufe kommissioniert und umgepackt wird und dann meist Produkte mehrerer Produktgruppen auf einer Palette sind, sind die dafür verwendeten Verpackungen der Produktgruppe 47 –sonstige Erzeugnisse zur industriellen Verwendung - zuzuordnen

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (6)

5) Mengenermittlung mittels Stichprobenmethode

− Excel bzw. online-Variante

• ARA hat in der Vergangenheit zwei Stichprobeneditoren angeboten, einen als Excel und einen zweiten als online-Anwendung

• Aus Gründen der Fehlerminimierung bieten wir ab 2015 nur mehr die online-Variante an

• Bis Ende Februar hatten wir eine Aktion wonach der Online-Editor auf €300,-- verbilligt war

• Ich kann allen Webinar-Teilnehmern eine Verlängerung der Aktion bis Ende März 2015 anbieten

− Anwendung der AbgrenzungsVO bei der Stichprobenmethode

• Bei der Stichprobenmethode müssen nur die Produkte der Stichprobe den Produktgruppen zugeordnet werden

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (7)

6) Rechtsverbindliche Erklärungen

Das BMLFUW stellt auf seiner Homepage ausführliche Informationen für Rechtsverbindliche Erklärungen zwischen den Vertriebsstufen dar.http://www.bmlfuw.gv.at/greentec/abfall-ressourcen/verpackungen/merkblaettervvo2014.html

Kurz zusammengefasst:

− Haushaltsverpackungen – Teilnahme durch den Primärverpflichteten

• Grundsätzlich Teilnahmepflicht des Primärverpflichteten

• Diesfalls ist auch eine Rechtsverbindliche Erklärung nicht erforderlich

− Haushaltsverpackungen – Teilnahme einer vorgelagerten Vertriebsstufe

• Angabe des Sammel- und Verwertungssystems

• Angabe des Zeitraums, auf den sich die Teilnahme bezieht

• Angabe der jeweiligen Tarifkategorie(n)

• Ausmaß der Beteiligung bezogen auf die Tarifkategorie (entweder 100 % oder –sofern nicht alle Verpackungen einer Tarifkategorie entpflichtet sind – die Angabe der Masse der lizenzierten Verpackungen dieser Tarifkategorie)

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (8)

Rechtsverbindliche Erklärungen

− Gewerbliche Verpackungen – Teilnahme durch den Primärverpflichteten

a) Alle gewerblichen Verpackungen bei einem System

– Erklärung: „Sämtliche gewerblichen Verpackungen der Tarifkategorien xxx (Aufzählung) sind im Zeitraum zz beim Sammel- und Verwertungssystem xyentpflichtet“.

b) Gewerbliche Verpackungen werden bei mehreren Systemen oder von einer vor-oder nachgelagerten Vertriebsstufe entpflichtet

• Angabe des Sammel- und Verwertungssystems

• Angabe des Zeitraums, auf den sich die Teilnahme bezieht

• Angabe der jeweiligen Tarifkategorie(n)

• Ausmaß der Beteiligung bezogen auf die Tarifkategorie (entweder 100 % oder – sofern nicht alle Verpackungen einer Tarifkategorie entpflichtet sind –die Angabe der Masse der lizenzierten Verpackungen dieser Tarifkategorie)

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (9)

Rechtsverbindliche Erklärungen

− Wie und wann müssen Rechtsverbindliche Erklärungen geändert werden?

• zumindest jährlich

• oder bei wesentlichen Änderungen

• Wann? Vor der ersten Lieferung oder auf dem Lieferschein, weil ansonsten der Kunde nicht weiß wem er die Verpackungen gesetzeskonform übergeben muss

7) Weiterverrechnung von ARA Entgelten

• Selbstverständlich können ARA Entgelte in die Preise kalkuliert werden wie jegliche andere Kostenfaktoren auch

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Josef Frank

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• seit 1995 der erste

Wettbewerber der ARA

• seit Dezember 2014 das erste

genehmigte

Sammelsystem für

Haushaltsverpackungen

nach der neuen Rechtslage

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• Österreichische Eigentümer!

• Verwertung von Verpackungsabfällen in Österreich!

• Holsystem!

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KISS – Keep it strictly simple!

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BILLIG und GUT?

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Bonus Holsystem für

Verpackungen GmbH & Co.

KG

Georg Pirmoser Straße 2

6330 Kufstein

05372-61082

www.bonus.at

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GUT GmbH

WKO Road Show S&V Systeme

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Wer sind wir ?Wer sind wir ?Wer sind wir ?Wer sind wir ?

- Langjährige Erfahrung im Abfallgeschäft• S & V - System seit 1993

• Consulting seit 1996

- Erfahrenes Team

- Schwerpunkt Gastronomie & Gewerbe• Verpackungen

• Fettabscheider

• Küchen- & Kantinenabfälle

• Servicedienstleistungen

- Vertikale Integration – „One Stop Shop“

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Beratung /ServicedienstleistungenBeratung /ServicedienstleistungenBeratung /ServicedienstleistungenBeratung /Servicedienstleistungen

- Abfallwirtschaftsberatung• Abfallvermeidung• Verpackungsumstellung• Prozess- & Kostenoptimierung• Kreislaufschließung - PR

- Abfallwirtschaftskonzepte

- Trainings, Schulungen

- Abfallbeauftragte - Legal Compliance• Aufzeichnungs- & Meldepflichten• Servicedienstleistungen

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S&V System S&V System S&V System S&V System ---- LizenzierungLizenzierungLizenzierungLizenzierung- Als Selbstentpflichter 1993 gestartet

- Seit 2001 Bescheid für gewerbl Holsystem

- Okt 2012: Systemverlängerung für weitere

10 Jahre erfolgt

- AWG Novelle 2014/15:• Inanspruchnahme Weiterbetriebsregelung §78 (21)

• Betrieb nach „alter“ Rechtslage, Keine Neulizenzierung

• Beratung AbgrenzungsVO, Neueinstufung, Prozessmgmt

• Servicedienstleistung („Makeln“)

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Kontakt:

DI Jürgen Wahl

www.gut.at

[email protected]

+43 1 890 88 25 0

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Neue Verpackungsverordnung(� wie auch Sie davon profitieren�)Franz Sauseng und Wolfgang GrossINTERSEROH Austria GmbH

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74

Von der Abfallentsorgung zur Rohstoffversorgung Wir gestalten die Zukunft

• Wir setzen auf stoffliche statt energetische Verwertung.

• Wir bieten Ihnen den geschlossenen Wertstoffkreislauf von der Lizenzierung bis zu hochwertigen Recycling-Kunststoffen aus einer Hand.

• Wir decken durch unsere Sekundär-Rohstoffe alle wesentlichen Stoffströme ab.

• Wir sind an den wichtigsten Standorten in Deutschland, Europa und weltweit vertreten.

Services and Treatment

Scrap and MetalsServices TradingWaste Operations

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Rückblick

• Markteinstieg 1997 - Gewerbesystem für Verpackungen

• Haushaltsmarktöffnung 2015

• Ende eines 20-jährigen Monopols

• Rund 1.000 Kunden für Verpackungen

• Bisher rund 28 Mio. Euro den Kunden gespart

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Ihr zuverlässiger PartnerDrei Dienstleistungen rund um die Abfallwirtschaft.

• Entsorgungsmanagement

− Produktionsstandorte, Werkstätten, Filialen und Zentrallager

� Organisation und Optimierung der gesamten Filial-, Lager- und Standortentsorgung für Produktions- und Handelsunternehmen

• Sammelsystem und Beratungsmanagement

− Unterstützung bei der Erfüllung der Anforderungen

� Verpackungsverordnung

� Elektroaltgeräteverordnung

� Batterieverordnung

• EAG-Bevollmächtigter

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Länderübergreifendes Know-how: Für Sie denken wir über Grenzen hinaus.

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Interseroh

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! Neu ! Sie wählen Ihre individuelle Serviceleistung

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rechtssicher – arbeitsminimierend – kostenoptimierend

Sie� ermitteln die Massen� setzen VerpackungsabgrenzungsVO um� melden die Inverkehrsetzung

Wir� entpflichten Ihrer Verpackung� bieten bestes Preis- Leistungsverhältnis � liefern CO2 Zertifikate – sichern Nachhaltigkeit� bieten Rechtssicherheit

Sie� melden die Inverkehrsetzung

Wir � beraten Sie persönlich – 1 Ansprechpartner� analysieren Ihre Verpackungen� organisieren kostenoptimierte Systemteilnahme� dokumentieren die Entpflichtung� unterstützen Sie bei Prüfungen� liefern CO2 Zertifikate – sichern Nachhaltigkeit� bieten Rechtssicherheit im In- und Ausland

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! Neu ! Mit 3 einfachen Schritten zum Vertrag

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http://www.interseroh-vertragsbestellung.at/

1. Angebot auswählen (Standardvertrag oder Pauschallösung)

2. Stammdaten eintragen

3. Vertrags-Download

Effizientes Onlineportal für Ihre Vertragsbestellung

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! Neu ! Verpackungsabgrenzungsverordnung

Nr. Produktgruppe Nr. Produktgruppe

AT_01 Agrarerzeugnisse AT_25 Möbel Haushalt, Einbauküche

AT_02 Agrarerzeugnisse zur Weiterverarbeitung AT_26 Gewerbemöbel

AT_03 Getränke AT_27 Textilien, Schuhe, Lederwaren

AT_04 Molkereiprodukte AT_28 Haushalt, Spiel & Sport

AT_05 Konserven AT_29Weiße Ware, Haustechnik, Elektrokleingeräte, Infor-mations-, Kommunikationstechnik, Consumer Electronics

AT_06 Tiefkühlkost AT_30 Bürobedarf

AT_07 Süßwaren, Knabberartikel AT_31 Printmedien

AT_08 Backen AT_32 Versandhandel

AT_09 Backwaren AT_33 Serviceverpackungen

AT_10 Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel AT_34 Herstellung von Packmitteln

AT_11 Kaffee, Tee, Kakao AT_35 Holz und sonstige Holzwaren

AT_12 Trockenprodukte, Sonstige Lebensmittel AT_36 Holz- und Zellstoff sowie sonstige Papierprodukte

AT_13 Tabakwaren AT_37 Sonstige Chemieprodukte

AT_14 Heimtier AT_38 Sonstige technische Gummi und Kunststoffteile

AT_15 Agrarbedarf AT_39 Sonstige Glasprodukte

AT_16 Pflanzenschutz AT_40 Sonstige Keramikprodukte

AT_17 Bauchemie, Baustoffe & Installation AT_41 Metallerzeugung und -bearbeitung

AT_18 Bodenbeläge, Heimwerker & Garten AT_42 Sonstige Metallerzeugnisse

AT_19 Oberflächenbehandlung AT_43 Herstellung sonstiger elektrischer Ausrüstungen

AT_20 Schmier- & Brennstoffe AT_44 Maschinenbau

AT_21 KFZ- Ersatzteile, -Zubehör AT_45 Fahrzeugbau

AT_22 Körperpflegemittel AT_46 Sonstige Erzeugnisse zur nicht-industriellen Verwendung

AT_23 Gewerbechemikalien, Klebstoffe, Gewerbe-, Industrie- und Streusalz AT_47 Sonstige Erzeugnisse zur industriellen Verwendung

AT_24 Gesundheit

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! Neu ! 47 Produktgruppen – Marktstudien – Schnittstellen

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austria

Ihr unabhängiger Beratungsdienstleister

� analysiert die in Verkehr gesetzten Verpackungen

� unterstützt bei der Zuordnung zum Haushalts- und Gewerbebereich

(z.B. Abgrenzungsverordnung)

� übernimmt alle administrativen und rechtlichen Aufgaben inkl. Prüfungsbegleitung

� benutzerfreundliches Online-Meldeportal wird geboten

� Klimaschutzzertifikat für die Kunden

� hohe Kundenzufriedenheit ist das Ergebnis

81

Mit uns Aufwand minimieren und Kosten reduzieren.

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! Neu ! Entpflichtung leicht gemacht

Rechtssicherheit und Kostenminimierung mit

https://onlineportal.profitara.at/

� Sie melden uns die Inverkehrsetzungsmassen

� Wir wenden die AbgrenzungsVO an

� Wir administrieren und optimieren Ihre Entpflichtung

� Wir liefern Ihnen individuelle Reports und Zertifikate

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NachhaltigkeitEin fester Bestandteil unserer Dienstleistungen

• Unsere Nachhaltigkeitsstrategie:

� Werte schaffen – für unsere Kunden wie für uns

� Werte sichern – hinsichtlich der Ressourcen und unserer Reputation

• Unser Service – sichert Ihre Vorteile:

� Beratung bei der effizienten Ausrichtung ihrer Wertschöpfungsprozesse

� Ausbau Ihrer Recyclingleistungen: für und mit unseren internationalen Kunden

� konsequente Ressourcenschonung durch Entwicklung innovativer Sekundärrohstoffe

� stetige Verbesserung der internen Prozesse

Berichterstattung Nachhaltigkeitsbericht 2012 und -Update 2013

Klimaschutzzertifikate – individuell

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Es geht!Interseroh Ansatz “Closed loop” durch Up-Cycling

Vom “Gelben Sack” zu

maßgeschneiderten

Kunststoffprodukten

Ein zweites Leben für Kunststoffe

Unser Know how - der Up-Cycling Ansatz

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• laufende Kundenbefragungen * bestätigen:

− 94 % unserer Kunden würden Interseroh als ihren Partner wiederwählen.

− 9 von 10 Kunden würden Interseroh als Partner weiterempfehlen.

Höchste Kundenzufriedenheit bei Interseroh

85

Zertifizierung

• Ganzheitliche Zertifizierung des integrierten Managementsystems:

Kundenzufriedenheit

* YouGov, Mai 2014.

Qualität

Umweltschutz

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

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Ihre Vorteile auf einen Blick

• Ein Ansprechpartner

� Verpackungen, Elektroaltgeräte und Batterien

� Individuelle betriebliche Entsorgung (Standortentsorgung)

� Europa – „über die Grenzen Österreichs hinaus“

• Maßgeschneiderte Entsorgungslösungen

� für alle Entpflichtungsleistungen (Verpackungen, WEEE und Batterien)

� für Handel-, Industrie- und Gewerbestandorte

• Interseroh optimiert ihre Entsorgungsleistung

� Genehmigter Abfallsammler für unzählige Abfallarten

� Unabhängiger Dienstleister

� Flächendeckendes Netzwerk

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Von uns Komplettlösungen und einen Ansprechpartner

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Ihr Ansprechpartner

Wir sind jederzeit für Sie da!

Interseroh Austria GmbHUngargasse 351030 Wien

Tel.: +43 1 714 20 05 - 7220 Fax: +43 1 714 20 05 - 9900E-Mail: [email protected]

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Reclay. Erfolg brauchtVordenker.

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Seit 2010 setzen wir uns als Teil der Reclay Group erfolgreich für fairen Wettbewerb und Markttransparenz in Österreich ein und entwickeln täglich innovative und nachhaltige Lösungen im Bereich der Verpackungslizenzierung und dem Abfallmanagement, um Sie optimal zu beraten und betreuen.

Wir bietenIhnen maßgeschneiderte Dienstleistungen für Ihren individuellen Bedarf.

Ein Blick und Sie sind auf Wunsch rundum sorgenfrei.

Wer wir sind.

Vertrauen Sie auf langjährige Erfahrung.

www.reclay-group.com

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Österreich WienDeutschland Köln, Herborn, BerlinTschechien BrnoSlowakei BratislavaUngarn BudapestSlowenien MariborFrankreich ParisKanada Toronto, Winnipeg

Wo wir sind.

Vertrauen Sie auf hochwertigen Service, weltweit.

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Was wir hier eigentlich machen.Erfolgreich lizenzieren, Erfolgreich beraten, Erfolgreich Standort entsorgen.

Ihre Verpflichtungen Unsere Expertise

Produzentenverantwortung

Ihre Verpackungen müssen

rechtssicher lizenziert werden

Nachweisführung & Dokumentation

Ihre Verpackungsdaten, wie z.B.:

Gewichtsdaten, müssen 7 Jahre

aufbewahrt werden

Abfallwirtschaftskonzept

in Betrieben mit mehr als 20

Mitarbeitern verpflichtend

Gebündelte Servicepakete

für Ihr sorgenfreies

Lizenzierungsmanagement

Wir schaffen

aus Ihrer rechtlichen Verpflichtung,

durch regelmäßige Aktualisierung

ihrer Daten, Einsparungspotenziale

für Sie

Wir kümmern

uns um all Ihre rechtlichen

VerpflichtungenBeratung National

&International

Ihr Berater stellt Ihnen gerne ein individuelles Angebot zusammen.

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Verpackungslizenzierung leicht gemacht.

PureLizenzierung pur

MediumMengen im Fokus

Well DoneRundum versorgt

Sie verwiegen

Sie ordnen zu

Sie melden die

Verpackungsmenge

Wir erfüllen für Sie alle Basis-

anforderungen für eine

erfolgreiche

und rechtssichere Lizenzierung

Wir verwiegen

Wir ordnen zu

Sie melden die

Verpackungsmenge

Wir optimieren Ihre Kosten

anhand individueller

Verwiegung und

Verpackungszuordnung

+ 1 Beratungstag

Abfallwirtschaft

Wir verwiegen

Wir ordnen zu

Wir verwalten

Sie melden uns Ihre

Verkaufszahlen

Wir erledigen Ihr gesamtes

Verpackungsmanagement plus

internationales Monitoring und

Prüfungsbegleitung

+ 3 Beratungstage

Abfallwirtschaft

Maßgeschneiderte Dienstleistungen

Jedes unserer Pakete hat individuelle Serviceschwerpunkte. Ihr Berater informiert Sie gerne!

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Flächendeckendes Rücknahmesystem

für Altmedikamente in Österreich.

Stärken Sie Ihr Unternehmensprofil

indem Sie öffentlichkeitswirksam

Produzentenverantwortung übernehmen.

Erhöhen Sie nachhaltig Ihre

Kundenbindung

Pharmabranche im Fokus

REMEDICA ÖsterreichZukunft gestalten – Verantwortung übernehmen

www.remedica.at

Was zeichnet Ihre Branche aus? Wir bemühen uns um die beste Lösung für Sie!

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Die Lösung für Kunden mit geringen

Lizenzierungsmengen

Online lizenzieren, Sie bestimmen wann &

wo

In drei Minuten zur Teilnahmebestätigung

Lizenzieren ohne MindestentgeltKeine vertragliche Mindestlaufzeit

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Geringe Lizenzmengen im Fokus

Wir bemühen uns immer um die beste Lösung für unsere Kunden!

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Haben Sie Fragen?Ing. Thomas Anger MSc

Reclay Österreich GmbHMariahilfer Straße 37 - 391060 Wien

T +43 (0) 1 994 99 69 - 36M +43 (0) 676 846 11 85 [email protected]

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