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1 Grundlagen des Geheimschutzverfahrens 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Grundstze Geheimschutzverfahren Vertragliche Verpflichtungen Grundsatz 'Kenntnis nur, wenn ntig' Befugnis zur Weitergabe von VS Verschlusssachen 1.6.1 Begriff und Einstufung 1.6.2 VS-Zwischenmaterial VS-NUR FR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) Anlass fr ein Geheimschutzverfahren 1.8.1 VS-Auftrag 1.8.2 Forschung und Entwicklung Veranlassung der Geheimhaltung 1.9.1 VS-Herausgeber 1.9.2 VS-Auftraggeber 1.9.3 VS-Auftragnehmer Pflichten des nicht amtlichen VS-Auftraggebers Pflichten des VS-Auftragnehmers Verantwortlichkeit fr die VS-Einstufung und Kennzeichnung

5 6 6 7 7 7 8 8 8 9 9 9 10 10 10 10 11 11 12 12 14 15 15 16 16 16 16 17 17 17 17 19 19 1

1.7 1.8

1.9

1.10 1.11 1.12

2 Geheimschutzverfahren 2.1 2.2 2.3 Aufnahme Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen Prfungsverfahren 2.3.1 Unternehmensangaben 2.3.2 Geheimschutzbetreuung von Unternehmens-/Konzernteilen 2.3.3 Einzelne Personen/freie Mitarbeiter 2.3.4 Auslndischer Einfluss auf das Unternehmen Zulassung zu VS-Auftrgen 2.4.1 Sicherheitsbescheid 2.4.1.1 Allgemeines 2.4.1.2 Aussetzung 2.4.1.3 Aufhebung

2.4

2.4.2 VS-Einstufungsliste 2.5 Grenzberschreitende VS-Auftrge 2.5.1 Deutsche VS-Auftrge in das Ausland 2.5.2 Auslndische VS-Auftrge nach Deutschland Beendigung der Geheimschutzbetreuung

20 20 20 21 21 23 24 25 26 26 27 28 29 30 31 33 34 34 34 34 35 35 36 36 39 39 40 41 41 41 41 42 42 42 43 2

2.6

3 Der/die Sicherheitsbevollmchtigte (SiBe) 3.1 3.2 3.3 Bestellung, Einfhrung, Abberufung Stellung und Befugnisse des/der SiBe Aufgaben/Pflichten des/der SiBe 3.3.1 Allgemeines 3.3.2 VS-Auftrge 3.3.3 Personeller Geheimschutz 3.3.4 Materieller Geheimschutz 3.3.5 Verletzung von Geheimschutzvorschriften 3.3.6 Kommunikations- und IT-Sicherheit

4 Personeller Geheimschutz 4.1 Allgemeine Bestimmungen 4.1.1 Begriff 4.1.2 Auswahl und Vorprfung der Betroffenen 4.1.3 Sicherheitsberprfung von Unternehmensorganen Sicherheitsberprfung 4.2.1 Arten der Sicherheitsberprfung 4.2.2 Datenerhebung 4.2.3 Einleitung der Sicherheitsberprfung 4.2.4 Manahmen bei den einzelnen berprfungsarten 4.2.5 Abschluss der Sicherheitsberprfung/Aufhebung der VS-Ermchtigung/rechtliches Gehr 4.2.6 Aktualisierung der Sicherheitserklrung/Wiederholungsberprfung VS-Ermchtigung 4.3.1 VS-Ermchtigungsurkunde / vertragliche Zusatzvereinbarung 4.3.2 Vorlufige VS-Ermchtigung 4.3.3 Mehrfache VS-Ermchtigung 4.3.4 Sofortermchtigung 4.3.5 Fremdpersonal Zugangsgewhrung zu VS Auerkrafttreten der VS-Ermchtigung

4.2

4.3

4.4 4.5

4.5.1 Beendigung/Ruhephase des Arbeitsverhltnisses 4.5.2 Aufhebung 4.6 4.7 Belehrung Weitere personelle Geheimschutzmanahmen 4.7.1 Nachtrgliche Erkenntnisse/Vernderungsmeldung 4.7.2 Sicherheitsakten 4.7.3 Vernichtung der Sicherheitsakten 4.7.4 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten 4.7.5 Berichtigen, Lschen und Sperren personenbezogener Daten 4.7.6 Auskunft ber gespeicherte personenbezogene Daten 4.7.7 Datenschutz 4.7.8 Versto gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen

43 44 44 44 44 45 45 46 46 46 47 47 48 49 49 50 50 50 51 51 51 52 53 53 53 54 54 54 55 56 56 57 57 57 58 3

5 Besuchskontrollverfahren 5.1 5.2 5.3 Begriff und Zweck BKV Inland BKV-Ausland 5.3.1 Internationales Besuchskontrollverfahren 5.3.2 NATO-Besuchskontrollverfahren 5.3.3 EDIR-Besuchskontrollverfahren 5.3.4 OCCAR-Besuchskontrollverfahren 5.3.5 Sonstige Besuchskontrollverfahren

6 Materieller Geheimschutz fr VS 6.1 6.2 6.3 6.4 Begriff Erstellung von VS VS-Kontrollzonen Kennzeichnung 6.4.1 Grundstze 6.4.2 Auslndische VS und VS zwischenstaatlicher Organisationen 6.4.3 Schriftgut 6.4.4 VS-Material Vervielfltigung Verwaltung 6.6.1 Grundstze 6.6.2 Nachweise 6.6.3 Bestellung und Pflichten des/der VS-Verwalters/-in

6.5 6.6

6.7

nderung des Geheimhaltungsgrades, Rckgabe und Vernichtung 6.7.1 Herabstufung 6.7.2 Vernichtung Verwahrung 6.8.1 Allgemeine Grundstze 6.8.2 VS-Verwahrgelasse 6.8.3 VS-Sperrzonen 6.8.4 Bewachung/technische berwachung Sicherung der Schlssel und Zahlenkombinationen 6.9.1 Schlssel und Schlsselbehlter 6.9.2 Verwahrung von Zweitschlsseln 6.9.3 Zahlenkombinationen Weitergabe 6.10.1 Grundstze 6.10.2 Verpackung 6.10.3 Weitergabe von VS innerhalb Deutschlands 6.10.3.1 Versendung durch zugelassene Transportunternehmen 6.10.3.2 Befrderung durch Kurier 6.10.4 Weitergabe von VS in das Ausland 6.10.5 Errterung von VS in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. 6.10.6 Weitergabe von VS an Mitglieder des Deutschen Bundestages VS auf IT-Systemen 6.11.1 Grundsatz 6.11.2 Verarbeitung 6.11.3 Befrderung, Mitnahme, bertragung 6.11.4 Weiterfhrende Richtlinien Not-, Katastrophen, Alarm- und Verteidigungsfall

59 59 59 60 60 60 61 61 62 62 62 62 63 63 63 64 64 64 65 66 67 67 67 68 68 69 70 71

6.8

6.9

6.10

6.11

6.12 Anhang

Stichwortverzeichnis Abkrzungsverzeichnis Verzeichnis der Anlagen

72 77 79

4

1 Grundlagen des Geheimschutzverfahrens 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 Grundstze Geheimschutzverfahren Vertragliche Verpflichtungen Grundsatz 'Kenntnis nur, wenn ntig' Befugnis zur Weitergabe von VS Verschlusssachen VS-NUR FR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) Anlass fr ein Geheimschutzverfahren Veranlassung der Geheimhaltung Pflichten des nicht amtlichen VS-Auftraggebers Pflichten des VS-Auftragnehmers Verantwortlichkeit fr die VS-Einstufung und Kennzeichnung 6 6 7 7 7 8 9 9 10 11 12 12

5

1.1 Grundstze (1) Das Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie (BMWi) ist gem. 25 des Gesetzes ber die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsberprfungen des Bundes (Sicherheitsberprfungsgesetz - SG) vom 20.04.1994 (BGBl. I S. 867 ff) in der jeweils geltenden Fassung zustndig fr den Geheimschutz in der Wirtschaft. Das Bundesamt fr Verfassungsschutz (BfV) ist gem 3 Abs. 2 SG mitwirkende Behrde. (2) Der Geheimschutz in der Wirtschaft dient der Schaffung, Aufrechterhaltung und Durchfhrung smtlicher Manahmen, die zum Schutz und zur Geheimhaltung von Verschlusssachen (VS) (1.6) getroffen werden mssen. (3) BMWi legt die fr den Geheimschutz in der Wirtschaft konkret erforderlichen Manahmen und Regeln zum Zugang zu VS mit diesem Geheimschutzhandbuch (GHB) auf der Grundlage der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des BMWi und des Bundesministeriums des Innern zur Ausfhrung des SG fest. ber Einzelfragen, die in diesen Vorschriften nicht geregelt sind, entscheidet BMWi. (4) BMWi vertritt die Geheimschutzinteressen, die sich aus der Beauftragung oder gesetzlichen Inanspruchnahme der deutschen Wirtschaft ergeben, in allen nationalen und internationalen Einrichtungen und regelt die Manahmen zum Schutz von VS im grenzberschreitenden Verkehr.

1.2 Geheimschutzverfahren (1) BMWi betreut und kontrolliert die Unternehmen, die von Bundesbehrden, von auslndischen amtlichen Stellen oder von zwischenstaatlichen Organisationen VS-Auftrge erhalten, in allen Geheimschutzfragen und bei den erforderlichen Geheimschutzmanahmen. (2) Die Durchfhrung der Geheimschutzmanahmen obliegt dem Unternehmen. (3) Auf Veranlassung des BMWi wirken die Behrden fr Verfassungsschutz sowie bei Bedarf weitere Behrden beim Geheimschutzverfahren mit. (4) BMWi unterrichtet betroffene Unternehmen, soweit mglich und rechtlich zulssig unverzglich, aber unverbindlich, ber geheimschutzrelevante Erkenntnisse.

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1.3 Vertragliche Verpflichtungen (1) Das Geheimschutzverfahren in der Wirtschaft folgt den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des SG und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie den in diesem GHB festgelegten Regeln, deren Geltung durch Abschluss eines ffentlich-rechtlichen Vertrages (Anlage 01) zwischen BMWi und dem Unternehmen rechtsverbindlich anerkannt wird (2.2). Bei internationalen Projekten sind zustzlich auf zwischenstaatlicher Ebene vereinbarte Regelungen zu beachten. (2) Soweit BMWi auf Grund des SG und des ffentlich-rechtlichen Vertrages zur Datenerhebung bei den Unternehmen berechtigt ist, werden diese auf Anfrage die entsprechenden Angaben machen. (3) Vertrge ber VS-Lieferungen und -Leistungen mssen eine Geheimschutzklausel (Anlage 02) enthalten, durch die die Regeln des GHB Vertragsinhalt werden. Liegen darber hinaus weitergehende Sicherheitsforderungen des VS-Auftraggebers vor, sind auch diese zu beachten.

1.4 Grundsatz 'Kenntnis nur, wenn ntig' (1) Alle Personen, die, insbesondere im Zusammenhang mit einem VS-Auftrag, eine sicherheitsempfindliche Ttigkeit ausben oder ausben sollen und Kenntnis von VS nehmen oder nehmen sollen, mssen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der VS berprft und ermchtigt sein. (2) Unabhngig von der individuellen Ermchtigung darf ihnen Kenntnis von VS nur gestattet werden, wenn und soweit dies zur Ausbung ihrer auftragsbezogenen VS-Ttigkeit im Unternehmen unverzichtbar ist. (3) Der VS-Auftragnehmer hat die zur Einhaltung dieses Grundsatzes erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

1.5 Befugnis zur Weitergabe von VS (1) Die Weitergabe von VS darf nur mit Einwilligung des VS-Herausgebers erfolgen; dies gilt auch, wenn der vorgesehene Empfnger VS-ermchtigt ist. Die Einwilligung zur Weitergabe von VS kann fr ein bestimmtes Programm oder im Einzelfall erteilt werden. (2) Fr die Weitergabe von VS an auslndische Unternehmen, auslndische amtliche Stellen oder zwischenstaatliche Organisationen sind die Regeln 7

gem. 2.5.1 zu beachten.

1.6 Verschlusssachen 1.6.1 Begriff und Einstufung (1) VS sind im ffentlichen Interesse geheimhaltungsbedrftige Tatsachen, Gegenstnde oder Erkenntnisse, unabhngig von ihrer Darstellungsform (z.B. Schriftstcke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Datentrger, elektrische Signale, Gerte oder technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort). (2) Eine VS wird entsprechend ihrer Schutzbedrftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft (1.12) als STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lnder gefhrden kann, GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lnder gefhrden oder ihren Interessen schweren Schaden zufgen kann, VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte fr die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lnder schdlich sein kann, VS-NUR FR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte fr die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Lnder nachteilig sein kann.

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Bei Zweifeln hinsichtlich der Einstufung einer VS ist unverzglich eine Klrung mit dem VS-Herausgeber herbeizufhren. (3) Knnen wegen der Beschaffenheit einer VS die Bestimmungen des GHB nicht unmittelbar angewendet werden, gelten sie sinngem und sind im Einvernehmen mit BMWi mglichst gleichwertige Sicherheitsmanahmen zu treffen.

1.6.2 VS-Zwischenmaterial Fallen im Zusammenhang mit einer VS Vor- oder Teilinformationen (z.B. Vorentwrfe, Stenogramme, Tontrger, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Ausdrucke der Datenverarbeitung) an, die ganz oder teilweise in eine VS einflieen und die bereits auf amtliche Veranlassung zu schtzende Informationen enthalten, ist auch dieses VS-Zwischenmaterial als VS zu behandeln (Anlage 03). 8

1.7 VS-NUR FR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) (1) Das VS-NfD-Merkblatt ist zu beachten, ein Geheimschutzverfahren ist nicht erforderlich. Die anderen Bestimmungen des GHB finden keine Anwendung. (2) Personen (Angehrige des eigenen Unternehmens und Angehrige anderer Unternehmen, die nicht geheimschutzbetreut sind), die Kenntnis von VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FR DEN DIENSTGEBRAUCH erhalten mssen oder sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen Zugang verschaffen knnen, sind entsprechend den Regeln fr die Behandlung von VS-NfD (__PDF_2869__) vom Auftragnehmer nachweisbar zu verpflichten. (3) Mitarbeiter, die sich zur Einhaltung dieser Verpflichtung als ungeeignet erweisen oder gegen sie verstoen haben, sind von der Bearbeitung der VS auszuschlieen.

1.8 Anlass fr ein Geheimschutzverfahren 1.8.1 VS-Auftrag (1) Gegenstand eines VS-Auftrages knnen sein: Lieferungen und Leistungen, die ganz oder teilweise von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten werden, Lieferungen und Leistungen, die als solche keiner Geheimhaltung bedrfen, bei denen aber die Mglichkeit besteht, dass Beschftigte des VS-Auftragnehmers in Einrichtungen des VS-Auftraggebers oder auf andere Weise Kenntnis von VS erhalten (z.B. Montage, Wartung und Reinigung, Instandsetzung, Transport, Bewachung (Personalgestellung).

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(2) Fr den Beginn der Pflichten zum VS-Schutz ist unbeschadet des Zustandekommens eines Vertrages der Zeitpunkt der Mglichkeit der Kenntnisnahme von der VS (Vorbereitungen, Bewerbungen, Verhandlungen, Angebotsausarbeitungen) mageblich. Die Dauer der Pflichten richtet sich nach der amtlich veranlassten Geheimhaltung und umfasst auch die Fristen fr die vertragliche Gewhrleistung sowie die Verwahrung von VS nach Erfllung der vertraglichen Hauptpflichten. (3) Ein VS-Auftrag kann direkt vom VS-Herausgeber, einem anderen amtlichen VS-Auftraggeber oder einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber erteilt werden, der seinerseits einen VS-Auftrag 9

erhalten hat und Unterauftrge vergibt. (4) Das GHB gilt nicht fr Unternehmensgeheimnisse; hierfr sind ggf. Kennzeichnungen zu verwenden, die sich deutlich von den amtlichen Geheimhaltungsgraden unterscheiden. Dies gilt auch fr aufgrund von Forderungen auslndischer Auftraggeber ohne amtliche Veranlassung erstellte Informationen.

1.8.2 Forschung und Entwicklung (1) Wird bei Forschung und Entwicklung in geheimschutzbetreuten Unternehmen auf bestehende VS zurckgegriffen, ist die Einwilligung des VS-Herausgebers, auf dessen Veranlassung die VS entstanden sind, einzuholen und die Einstufung der anfallenden Forschungsergebnisse anhand der vorliegenden VS-Einstufungsliste vorzunehmen. Wird nicht auf bestehende VS zurckgegriffen, und fallen Informationen an, die im ffentlichen Interesse geheimhaltungsbedrftig sein knnen, ist eine mgliche Einstufung mit der zustndigen obersten Bundesbehrde zu klren. (2) Schliet das Deutsche Patentamt bei einer Patentanmeldung die Bekanntmachung von Informationen nach 50 Patentgesetz bzw. 3 Gebrauchsmustergesetz fr ein Unternehmen aus, sind diese Informationen als VS zu behandeln.

1.9 Veranlassung der Geheimhaltung 1.9.1 VS-Herausgeber Herausgeber einer VS kann eine inlndische oder auslndische amtliche Stelle einschlielich der EU bzw. eine zwischenstaatliche Organisation (z.B. NATO, OCCAR (I) ) sein, die eine Einstufung einer VS im Interesse einer amtlichen Geheimhaltung angeordnet hat.

1.9.2 VS-Auftraggeber (1) Amtliche VS-Auftraggeber sind amtliche Stellen / VS-Herausgeber, die Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schtzen. Hierunter zhlen auch Organisationen und auslndische Behrden und Dienststellen, sofern aufgrund spezifischerI

bereinkommen zur Grndung der Gemeinsamen Organisation fr Rstungskooperation (Organisation Conjointe de Coopration en Matire d' Armement = OCCAR) (BGBl. 2000 II S. 414)

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Vereinbarungen oder Regelungen (z.B. im Rahmen der EU, ESA, NATO, OCCAR oder bilateraler Abkommen) Deutschland den VS-Schutz bernommen hat. (2) Nicht amtliche VS-Auftraggeber (VS-Unterauftraggeber) sind Unternehmen, die mit Einwilligung des VS-Herausgebers andere Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schtzen.

1.9.3 VS-Auftragnehmer VS-Auftragnehmer sind Unternehmen, die von einem amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber mittelbar oder unmittelbar veranlasst werden, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schtzen. Als VS-Auftragnehmer gelten auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen fr einen amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber Zugang zu VS verschaffen knnen oder Sicherheitsbereiche betreten mssen.

1.10 Pflichten des nicht amtlichen VS-Auftraggebers (1) Ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber hat sich bereits in den Verhandlungen ber einenVS- Unterauftrag Gewissheit darber zu verschaffen, dass der in Aussicht genommene Vertragspartner (VS-Auftragnehmer) bereit und in der Lage ist, die nach der VSEinstufung auf ihn entfallende Verantwortung zu bernehmen und alle mit dem Geheimschutzverfahren verbundenen Verpflichtungen zu erfllen. Er ist dafr verantwortlich, dass die Vertrge ber geheimhaltungsbedrftige Lieferungen und Leistungen eine Geheimschutzklausel entsprechend Anlage 02 enthalten. Im Rahmen von VS-Unterauftrgen muss er die Einwilligung des VS- Herausgebers zur Weitergabe der VS einholen. Der VS- Auftragnehmer ist ber jede nderung des Geheimhaltungsgrades zu unterrichten. (2) VS drfen dem in Aussicht genommenen VS-Auftragnehmer erst dann zugnglich gemacht werden, wenn dem nicht amtlichen VS-Auftraggeber ein gltiger Sicherheitsbescheid (2.4.1) ber den VS-Auftragnehmer vorliegt.VS-Arbeiten drfen erst dann begonnen werden, wenn beim VS-Auftragnehmer alle nach den Anforderungen der VS-Einstufung notwendigen Geheimschutzmanahmen getroffen worden sind. (3) Der nicht amtliche VS- Auftraggeber hat dem BMWi nach der Vergabe von VS- Unterauftrgen in Deutschland folgende Angaben anzuzeigen:

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vom BMWi vergebene Betriebs-Nummer (ZS-Nummer) des VS-Unterauftragnehmers, amtlicher Projektname, Auftragsbezeichnung, hchste VS-Einstufung, Ort der Auftragsdurchfhrung (beim nicht amtlichen VS-Auftraggeber oder beim VS-Unterauftragnehmer), materielle Manahmen erforderlich (ja/nein) sowie VS-IT-Bearbeitung erforderlich (ja/nein).

(4) Bei VS-Unterauftrgen an Unternehmen auerhalb Deutschlands oder bei VS-Auftrgen auslndischer Stellen innerhalb Deutschlands an ein deutsches Unternehmen tritt an die Stelle des Sicherheitsbescheides die Facility Security Clearance (FSC) (Anlage 05).

1.11 Pflichten des VS-Auftragnehmers (1) Dem VS-Auftragnehmer muss ein Sicherheitsbescheid (2.4.1) ber einen nicht amtlichen VS-Auftraggeber vorliegen, bevor mit diesem VS-Gesprche, VS-Verhandlungen oder ein Austausch von VS stattfinden. (2) Der VS-Auftragnehmer ist verpflichtet, BMWi halbjhrlich eine VS-Auftragsmeldung zu den von BMWi mitgeteilten Stichtagen abzugeben (Anlage 06). Dies gilt auch, wenn ermchtigtes Personal zu Dienstleistungen (Reinigung, Wartung, Bewachung) beim VS-Auftraggeber eingesetzt werden muss. (3) Der VS-Auftragnehmer hat sptestens 5 Jahre nach Beendigung des VS-Auftrages und danach in angemessenen Zeitabstnden zu prfen, ob eine VS noch bentigt wird. Andernfalls ist sie zu vernichten oder dem VS-Auftraggeber zurckzugeben.

1.12 Verantwortlichkeit fr die VS-Einstufung und Kennzeichnung (1) Der VS-Herausgeber bestimmt, welche Teile eines VS-Auftrages nach welcher VS-Einstufung geheimhaltungsbedrftig sind. Der VS-Auftraggeber legt unter Bercksichtigung der VS-Einstufung des VS-Herausgebers ggf. besondere Bedingungen und Auflagen des VS-Auftrags in der VS-Einstufungsliste (2.4.2, Anlage 07) fest und informiert den VS-Auftragnehmer so frh wie mglich. Zweifel hinsichtlich der VS-Einstufung sind umgehend mit dem 12

VS-Auftraggeber zu klren (3.3.2). (2) Die VS-Einstufungsliste soll so abgefasst werden, dass sie selbst keine VS-Einstufung erfordert; sie darf nur nach dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn ntig" zugnglich sein. (3) Nicht amtliche VS-Auftraggeber haben sich bei der Vergabe von VS-Unterauftrgen nach der VS-Einstufungsliste des VS-Herausgebers zu richten und diese erforderlichenfalls zu kennzeichnen bzw. anzupassen. (4) Der VS-Auftragnehmer hat die erforderliche Kennzeichnung der VS sicher zu stellen.

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2 Geheimschutzverfahren 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Aufnahme Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen Prfungsverfahren Zulassung zu VS-Auftrgen Grenzberschreitende VS-Auftrge Beendigung der Geheimschutzbetreuung 15 15 16 17 20 21

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2.1 Aufnahme (1) Unternehmen werden auf Vorschlag eines VS-Auftraggebers in die Geheimschutzbetreuung durch BMWi aufgenommen. Ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber hat zuvor die Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers einzuholen und seinem Vorschlag die Adresse des zu beauftragenden Unternehmens, Projektbeschreibung (einschlielich Projektzeitraum), Geheimhaltungsgrad, erforderliche Geheimschutzvorkehrungen beizufgen. (2) Die Einleitung des Geheimschutzverfahrens fr Unternehmen, die sich beim Bundesamt fr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) um NATO-Infrastrukturvorhaben mit Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH und hher bewerben, wird durch das BAFA vorgeschlagen.

2.2 Anerkennung der Geheimschutzbestimmungen Durch Abschluss des ffentlichrechtlichen Vertrages ( Anlage 01 ) verpflichtet sich das Unternehmen gegenber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch BMWi, die Bestimmungen des GHB in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich anzuerkennen und nach dessen Magabe alle erforderlichen organisatorischen, personellen und materiellen Geheimschutzmanahmen zu treffen, eine/n fachlich und persnlich geeignete/n SiBe als zentrales Sicherheitsorgan vorzuschlagen und nach Zustimmung des BMWi zu bestellen (3.1, __PDF_2858__), den/die Sicherheitsbevollmchtigten/e (SiBe) unmittelbar der Geschftsleitung/dem Vorstand/dem Inhaber (im Nachfolgenden Geschftsleitung genannt) zu unterstellen und bei allen den Geheimschutz betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen (3.2, 3.3), den/die SiBe mit den Befugnissen und den personellen sowie sachlichen Ressourcen auszustatten, die fr die ordnungsgeme Durchfhrung der Geheimschutzmanahmen erforderlich sind, eine Geheimschutzklausel (Anlage 02) als Bestandteil des Vertrages ber geheimhaltungsbedrftige Lieferungen und Leistungen mit dem jeweiligen amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber zu vereinbaren, nderungen der Unternehmensangaben, insbesondere der Kapitalbeteiligungen, BMWi unverzglich mitzuteilen, bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens BMWi unverzglich den 15

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Insolvenzverwalter mitzuteilen, den Insolvenzverwalter ber VS-Auftrge und die Pflichten aus dem Geheimschutzverfahren zu unterrichten.

2.3 Prfungsverfahren 2.3.1 Unternehmensangaben (1) Der VS-Auftragnehmer legt BMWi insbesondere folgende Angaben vor (__PDF_2870__): Name, Anschrift, Rechtsform, E-Mail-Adresse der Geschftsleitung, Eigentmer / Anteilseigner, Geschftsleitung / Vorstand / Aufsichtsgremien, vorgesehene/r SiBe sowie Vertreter/in und ggf. VS-Verwalter/in, ggf. durch BMWi zu betreuender Unternehmensteil (2.3.2), Auszug aus dem Handelsregister und dem Gewerbezentralregister.

(2) Jede nderung der in (1) genannten Angaben ist BMWi unverzglich mitzuteilen. Ein aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist auf Anforderung alle fnf Jahre vorzulegen.

2.3.2 Geheimschutzbetreuung von Unternehmens-/Konzernteilen (1) Unternehmensteile eines Konzerns mit eigener Rechtspersnlichkeit werden als selbstndige Unternehmen behandelt. (2) Bei Unternehmen mit rechtlich unselbstndigen Teilen schlgt das Unternehmen vor, welcher Teil in die Geheimschutzbetreuung aufgenommen werden soll. Bearbeitung und Verwahrung von VS soll bei mehreren rechtlich unselbstndigen geheimschutzbetreuten Unternehmensteilen, soweit mglich, zentral erfolgen. Soll in einem Unternehmensteil eine grere Zahl von VS-Ermchtigten betreut werden, ist ein/e Stellvertreter/-in des/der SiBe vor Ort zu benennen.

2.3.3 Einzelne Personen/freie Mitarbeiter (1) Sofern bis zu fnf einzelne Mitarbeiter/-innen eines nicht geheimschutzbetreuten Unternehmens oder freie Mitarbeiter/-innen 16

VS-Auftrge bei einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber durchfhren sollen, knnen sie mit Zustimmung dieses VS-Auftraggebers und des BMWi bei diesem VS-Auftraggeber geheimschutzmig betreut werden (4.3.5). (2) In begrndeten Fllen knnen einzelne Personen in die Geheimschutzbetreuung aufgenommen werden. Dabei bernimmt BMWi die Durchfhrung der erforderlichen Belehrungen (__PDF_2869__, Anlage 21, Anlage 22), Prfung der Erforderlichkeit der Dauer der VS-Ermchtigung, Beantragung von Besuchen nach dem Besuchskontrollverfahren.

2.3.4 Auslndischer Einfluss auf das Unternehmen BMWi entscheidet im Benehmen mit dem geheimschutzbetreuten Unternehmen, wie geheimhaltungsbedrftige Vorgnge geschtzt werden knnen, wenn auslndische Kapitalbeteiligungen oder andere magebliche Einflussmglichkeiten auf VS durch fremde Staatsangehrige bestehen, oder Gesellschafter/innen, Geschftsfhrer/innen und Mitglieder von Aufsichtsgremien eine fremde Staatsangehrigkeit besitzen.

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Ggf. kann BMWi die Geheimschutzbetreuung beenden, eine VS-Ermchtigung verweigern oder eine Verpflichtungserklrung gem Anlage 10 oder Anlage 11 verlangen.

2.4 Zulassung zu VS-Auftrgen 2.4.1 Sicherheitsbescheid 2.4.1.1 Allgemeines (1) VS-Auftraggeber und VS-Auftragnehmer erhalten vom BMWi einen Sicherheitsbescheid, wenn beim VS-Auftragnehmer die gesetzlichen Vertreter VS-ermchtigt sind, ein/e geeignete/r zum Zugang zu VS ermchtigte/r Unternehmensangehrige/r als SiBe und mindestens ein/e Vertreter/in bestellt und durch BMWi in seine/ihre Obliegenheiten 17

eingefhrt sind, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen materiellen Geheimschutzmanahmen realisiert worden sind.

(2) Der Sicherheitsbescheid enthlt: Namen des Unternehmens bzw. des Unternehmensteils, Namen und Anschrift des/der SiBe im Unternehmen, des/der SiBe-Vertreters/-in sowie des/der VS-Empfangsberechtigten (VS-Verwalter/-in) im Unternehmen/ Unternehmensteil, Verwahrungsmglichkeiten fr VS, im Unternehmen vorhandene Geheimschutzmanahmen (Kategorien gem Anlage 12), Verpflichtung des VS-Auftraggebers zur Prfung, ob die beim VS-Auftragnehmer vorhandenen Kategorien fr die Auftragsdurchfhrung ausreichend sind, Notwendigkeit der schriftlichen Besttigung des VS-Auftragnehmers gegenber dem VS-Auftraggeber auf dessen Anforderung, dass die erforderlichen Kategorien ausreichend verfgbar sind.

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Der Sicherheitsbescheid kann mit Einschrnkungen und einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Er dient ausschlielich zur Information des VS-Auftragnehmers und VS-Auftraggebers und darf nicht kopiert oder Dritten zugnglich gemacht werden. (3) Der Sicherheitsbescheid ber das eigene Unternehmen enthlt darber hinaus: die Einschrnkung, dass erst nach Realisierung eventueller zustzlich erforderlicher Geheimschutzmanahmen und nach Vorliegen des Sicherheitsbescheides des nicht amtlichen VS-Auftraggebers die Auftragsbearbeitung begonnen werden darf, die Termine fr die Abgabe der halbjhrlichen VS-Auftragsmeldung.

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(4) Ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber hat fr ein Unternehmen auerhalb Deutschlands eine FSC zu beantragen, mit der die zustndige auslndische Sicherheitsbehrde BMWi die Sicherheitsunbedenklichkeit des Unternehmens bescheinigt (Anlage 05). (5) Der VS-Auftraggeber prft, ob die im Sicherheitsbescheid angegebenen Sicherheitsvorkehrungen (Kategorien, Anlage 12) fr die VS-Auftragsdurchfhrung ausreichen, und beantragt bei BMWi unter Angabe der erforderlichen Kategorien ggf. einen neuen Sicherheitsbescheid.

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2.4.1.2 Aussetzung (1) BMWi kann nach Gewhrung rechtlichen Gehrs des betroffenen Unternehmens Sicherheitsbescheide ganz oder teilweise aussetzen bzw. die Entscheidung ber weitere beantragte Sicherheitsbescheide zurckstellen, wenn gegen wesentliche Grundstze des Geheimschutzes verstoen wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn: bei dem Unternehmen die Voraussetzungen zur Erteilung des Sicherheitsbe-scheides nicht mehr erfllt sind und das Unternehmen diese Voraussetzun-gen nicht in dem von BMWi vorgegebenen Zeitraum wieder herstellt, ein Insolvenzverfahren beantragt wird, gegen einen Geschftsfhrer, ermchtigten Eigentmer oder Gesellschafter ein Ermittlungsverfahren gem 160 StPO eingeleitet worden ist schwerwiegende Sicherheitsmngel bei der Durchfhrung eines VS-Auftrages vorliegen, bei einem Unternehmen offensichtliche Mngel bei der Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auftreten, die Unterlagen fr die Aktualisierungen/Wiederholungsberprfungen nicht fristgerecht bei BMWi eingehen, die VS-Ermchtigungen nicht binnen drei Monaten vollzogen werden, das Unternehmen die VS-Auftragsmeldung nicht zu den im Sicherheitsbescheid vorgegebenen Terminen abgibt.

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oder wiederholt -

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Die Empfnger von Sicherheitsbescheiden werden vom BMWi ber die Aussetzung unterrichtet. (2) Whrend der Aussetzung des Sicherheitsbescheides darf das Unternehmen nur VS-Auftrge bearbeiten, die nicht von der Aussetzung erfasst sind.

2.4.1.3 Aufhebung BMWi hebt Sicherheitsbescheide auf, wenn VS-Auftrge nicht zustande gekommen oder vollstndig abgewickelt sind und nicht andere Grnde fr die Aufrechterhaltung bestehen, die Voraussetzungen fr die Erteilung von Sicherheitsbescheiden 19

nachtrglich wegfallen, die Geheimschutzbetreuung durch Kndigung des ffentlich-rechtlichen Vertrages beendet wird.

Dem betroffenen Unternehmen ist zur beabsichtigten Aufhebung rechtliches Gehr zu gewhren. Die Empfnger von Sicherheitsbescheiden werden vom BMWi unterrichtet.

2.4.2 VS-Einstufungsliste (1) Der VS-Auftraggeber erstellt unter Bercksichtigung der VS-Einstufung des VS-Herausgebers eine VS-Einstufungsliste und bermittelt sie dem VS-Auftragnehmer. (2) Bei VS-Auftrgen, die den Einsatz von VS-ermchtigtem Fremdpersonal erfordern, mssen der nicht amtliche VS-Auftraggeber und der betroffene VS-Auftragnehmer schriftlich vereinbaren, dass der VS-Auftragnehmer und seine Mitarbeiter keine VS zur Verwahrung erhalten, inwieweit Personal des VS-Auftragnehmers, das beim nicht amtlichen VS-Auftraggeber ttig wird, dort hinsichtlich des Geheimschutzes dem nicht amtlichen VS-Auftraggeber unterstellt ist.

(3) VS-Auftragnehmer oder nicht amtlicher VS-Auftraggeber leiten BMWi auf Anforderung die VS-Einstufungsliste zu.

2.5 Grenzberschreitende VS-Auftrge 2.5.1 Deutsche VS-Auftrge in das Ausland (1) Beabsichtigt ein Unternehmen die Vergabe eines VS-Unterauftrags an ein im Ausland ansssiges Unternehmen und liegt die Genehmigung des amtlichen VS-Auftraggebers zur Weitergabe von VS vor, ist dies BMWi anzuzeigen (Auftragsanzeige Ausland, Anlage 13) und dort eine FSC ber das im Ausland ansssige Unternehmen anzufordern. (2) Ein nichtamtlicher VS-Auftraggeber hat gegenber BMWi in Schriftform nachzuweisen, dass das im Ausland ansssige Unternehmen sich vertraglich verpflichtet hat, die fr es gltigen Geheimschutzvorschriften einzuhalten. (3) Die Weitergabe einer VS in das Ausland ist nur zulssig, wenn

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der VS-Herausgeber der Weitergabe zustimmt und der VS-Auftraggeber sich beim BMWi vergewissert hat, dass die VS im Ausland ihrem Geheimhaltungsgrad entsprechend geschtzt ist.

2.5.2 Auslndische VS-Auftrge nach Deutschland (1) Erhlt ein in Deutschland ansssiges Unternehmen einen VS-Auftrag eines auslndischen VS-Auftraggebers, teilt es BMWi mit: Name, Anschrift, Kontaktperson des auslndischen VS-Auftraggebers, Kurzbeschreibung des VS-Auftrages (einschlielich VS-Einstufung, personeller oder materieller Umfang des VS-Auftrags, Dauer und, soweit vorhanden, VS-Einstufungsliste des VS-Auftraggebers).

(2) Anhand der bermittelten Informationen und der VS-Einstufungsliste prft BMWi die Notwendigkeit der amtlichen Geheimhaltung und die erforderliche Kategorie (Anlage 12) und teilt das Ergebnis dem Unternehmen mit. (3) Neben den Regelungen des GHB sind ggf. auch internationale Geheimschutzregelungen (z.B. Programme/Project Security Instruction PSI, Security Aspects Letter - SAL) zu beachten. (4) Sind deutsche VS fr die Erledigung eines VS-Auftrags eines auslndischen VS-Auftraggebers erforderlich, entscheidet der VS-Herausgeber, ob und welche deutschen VS dem auslndischen VS-Auftraggeber zur Verfgung gestellt werden drfen.

2.6 Beendigung der Geheimschutzbetreuung (1) Die Geheimschutzbetreuung wird durch Kndigung des ffentlich-rechtlichen Vertrages beendet; das Unternehmen kann diese Kndigung jederzeit vornehmen. (2) BMWi kann den Vertrag im Benehmen mit dem/den VS-Auftraggeber/n kndigen, wenn VS-Auftrge nicht zustande gekommen oder vollstndig abgewickelt sind, alle Sicherheitsbescheide aufgehoben worden sind, der Antrag auf Erffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, 21

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eine Gefhrdung von VS wegen eines auslndischen Einflusses auf das Unternehmen nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) BMWi kndigt den Vertrag, wenn das Geheimschutzverfahren nicht durchgefhrt werden kann, die ordnungsgeme Durchfhrung der Geheimschutzmanahmen nicht sichergestellt ist, der Geschftsbetrieb eingestellt oder das Unternehmen nach Aussetzung der Sicherheitsbescheide (2.4.1.2) nicht die von BMWi geforderten Manahmen fristgerecht durchfhrt.

(4) Nach Kndigung des Vertrags hat das Unternehmen alle bei ihm vorhandenen VS unverzglich an den oder die VS-Auftraggeber zurckzugeben bzw. im Einvernehmen mit diesen zu vernichten und dies BMWi schriftlich zu besttigen, die VS-Bestandsverzeichnisse BMWi auf Verlangen zu bergeben, alle VS-ermchtigten Mitarbeiter ber ihre Pflichten beim Erlschen der VS-Ermchtigung zum Zugang zu VS nachweislich zu belehren (Anlage 14), die VS-Ermchtigungsurkunden mit Vernderungsmeldung (Anlage 15) an BMWi zurckzusenden sowie weiterhin eine gesonderte Verwahrung der Sicherheitsakten sicher zu stellen.

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Bei Beantragung des Insolvenzverfahrens sind die Sicherheitsakten BMWi auf Verlangen unverzglich zu bergeben.

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3 Der/die Sicherheitsbevollmchtigte (SiBe) 3.1 3.2 3.3 Bestellung, Einfhrung, Abberufung Stellung und Befugnisse des/der SiBe Aufgaben/Pflichten des/der SiBe 24 25 26

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3.1 Bestellung, Einfhrung, Abberufung (1) Der/die Sicherheitsbevollmchtigte ist das zentrale Sicherheitsorgan im Unternehmen. Die Geschftsleitung schlgt BMWi einen/e fachlich und persnlich geeigneten/e Unternehmensangehrigen/e in leitender Funktion als Sicherheitsbevollmchtigten/e vor. Nach Zustimmung durch BMWi bestellt die Geschftsleitung den/die Sicherheitsbevollmchtigten/e. Das gleiche gilt fr den/die stndigen/e Vertreter/in vor Ort. (__PDF_2858__). Sie bertrgt ihm/ihr, wo erforderlich in hauptamtlicher Ttigkeit, die Zustndigkeit fr die Durchfhrung aller Geheimschutzmanahmen und bevollmchtigt ihn/sie entsprechend. Der/die Vertreter/in bernimmt bei Abwesenheit des/der SiBe dessen/deren Aufgaben und Pflichten in vollem Umfang. (2) Der/die SiBe soll seine/ihre Funktion grundstzlich nur in einem Unternehmen wahrnehmen. Mit Zustimmung des BMWi kann hiervon abgewichen werden, insbesondere wenn eine kapitalmige Beteiligung oder Konzernzugehrigkeit zwischen den betroffenen Unternehmen besteht. Dabei sind sicherzustellen regelmige Anwesenheit des/der SiBe in den betroffenen Unternehmen und unmittelbare Unterstellung des/der SiBe unter die Leitung jedes einzelnen betroffenen Unternehmens; diese Unterstellung ist in Vereinbarungen zum Direktionsrecht zwischen den betroffenen Unternehmen und zwischen dem Beschftigungsunternehmen und dem/der SiBe bzw. dessen/deren Mitarbeitern/innen festzuschreiben (Anlage 16, Anlage 17).

(3) Bei der Bestellung fr mehrere Unternehmen ist ein/e stndige/r Vertreter/in vor Ort fr jedes Unternehmens zu bestellen. (4) Die Bestellung eines/r SiBe lsst die Pflichten des Unternehmens (VS-Auftragnehmers) gegenber dem VS-Auftraggeber und den Sicherheitsbehrden unberhrt. (5) BMWi fhrt den/die SiBe in seine/ihre Aufgaben ein und belehrt ihn/sie ber seine/ihre besonderen Pflichten. Der/die SiBe ist verpflichtet, an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen des BMWi in Geheimschutzangelegenheiten teilzunehmen. (6) Das Unternehmen hat den/die SiBe auf Veranlassung des BMWi abzuberufen bei begrndeten Zweifeln an seiner/ihrer fachlichen oder persnlichen Eignung oder wenn ihm/ihr die erforderliche VS-Ermchtigung nicht erteilt werden kann.

(7) Beabsichtigt das Unternehmen die Abberufung des 24

Sicherheitsbevollmchtigten oder scheidet der Sicherheitsbevollmchtigte aus dem Unternehmen aus, teilt die Geschftsleitung dies vor der Abberufung oder dem Ausscheiden BMWi mit und bestellt nach Zustimmung durch das BMWi einen Nachfolger. Im Falle der Abberufung legt das Unternehmen dem Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie die Grnde hierfr dar. Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewhrleisten, soll der Sicherheitsbevollmchtigte nicht ohne zwingenden Grund von seinem Posten abberufen werden. (8) Beim Wechsel des/der SiBe stellt die Geschftsleitung sicher, dass eine Niederschrift ber die bergabe des VS-Bestandes, der Sicherheitsakten (4.7.2), der vom/von der SiBe zu fhrenden Verzeichnisse, ggf. vorhandener Schlssel, Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen und Gefahrenmeldeanlagen, des Geheimschutzplans, sofern vorhanden, und der vorliegenden Sicherheitsbescheide

gefertigt wird; diese ist vom/von der ausscheidenden SiBe und vom/von der neuen SiBe zu unterschreiben und mindestens fnf Jahre zu verwahren. 3.2 Stellung und Befugnisse des/der SiBe (1) Der/die SiBe ist in Angelegenheiten des Geheimschutzes dem/der Vorsitzenden der Geschftsleitung, wo dies nicht mglich ist dem/der nach der Geschftsordnung zustndigen Mitglied der Geschftsleitung, in organisatorisch eindeutiger Weise unmittelbar zu unterstellen, bei Bestellung fr mehrere Unternehmen der Geschftsleitung jedes Unternehmens. Er/sie ist an allen VS-relevanten Entscheidungen des Unternehmens zu beteiligen und hat ein direktes Vortragsrecht bei dem fr ihn/sie zustndigen Mitglied der Geschftsleitung. (2) Der/die SiBe und seine/ihre Mitarbeiter/innen drfen keine Aufgaben des Betriebsrates und des Datenschutzbeauftragten wahrnehmen. Auerdem drfen ihnen grundstzlich keine Aufgaben der Personalverwaltung bertragen werden. Hiervon kann mit Einwilligung des BMWi bei Unternehmen mit geringer Beschftigtenzahl oder Unternehmen, die aufgrund ihrer Personalstruktur diese Trennung nicht erfllen knnen, abgewichen werden. In diesem Fall hat der/die SiBe alle VS-Ermchtigten schriftlich zu unterrichten und auf ihr Recht hinzuweisen, sich an den Bundesbeauftragten fr den Datenschutz zu 25

wenden (Anlage 18). BMWi ist unverzglich ber nderungen der fr die Ausnahmegenehmigung erheblichen Umstnde zu unterrichten. (3) Der/die SiBe ist vom Unternehmen mit den notwendigen personellen und materiellen Mitteln (Mitarbeiter, Rume, technische Einrichtungen etc.) auszustatten und bei allen geheimschutzrelevanten Manahmen zu beteiligen und zu untersttzen. (4) Dem/der SiBe drfen sicherheitsfremde Aufgaben nur in einem Umfang bertragen werden, der die Wahrnehmung seiner/ihrer vorrangigen Aufgaben als SiBe nicht beeintrchtigt. (5) Der/die SiBe ist mit allen Befugnissen auszustatten, die fr die ordnungsgeme Durchfhrung der vom Unternehmen bernommenen Geheimschutzverpflichtungen erforderlich sind. Dazu gehren: Beteiligung in der Planungs- und Vorbereitungsphase sowie bei Vertragsverhandlungen ber VS-Auftrge, Beteiligung bei Personalmanahmen, die den Geheimschutz im Unternehmen berhren, einschlielich des Rechts auf Einsichtnahme in die Personalakte, Beteiligung bei allen Sicherheitsvorkehrungen des Unternehmens (Werkschutz, Informationsschutz, Feuerwehr usw.) sowie bei allen zweckdienlichen Manahmen die fr den Sicherheitsstatus des Unternehmens von Bedeutung sein knnen (3.3.4), Informations-, Belehrungs-, Anordnungs- und Kontrollrechte sowie das jederzeitige Zutrittsrecht zu allen Stellen im Unternehmen in dem fr seinen Aufgabenbereich erforderlichen Umfang, Weisungsbefugnis gegenber dem/der stndigen Vertreter/in des/der SiBe vor Ort, Vollmacht fr Verhandlungen ber Geheimschutzangelegenheiten mit den am Geheimschutzverfahren beteiligten Behrden und Unternehmen, Entscheidung ber die Anordnungsbefugnis fr VS-Vervielfltigungen sowie Weisungsbefugnis in dem fr den Aufgabenbereich erforderlichen Umfang gegenber Werkschutz und IT- und Kommunikationssicherheit.

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3.3 Aufgaben/Pflichten des/der SiBe 3.3.1 Allgemeines (1) Der/die SiBe ist abschlieend fr die Planung, Genehmigung, Durchfhrung und berwachung aller Manahmen zum Schutz von VS 26

bei VS-Auftrgen, VS-Unterauftrgen und sonstigen Anlssen verantwortlich. (2) Der/die SiBe ist auch verantwortlich fr die stndige Aktualisierung der BMWi zu bersendenden Unternehmensangaben, unverzgliche Mitteilung an BMWi im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens, Unterrichtung des Insolvenzverwalters ber die Existenz von VS-Auftrgen im Unternehmen und die Pflichten gem GHB, Erstellung einer Niederschrift bei einem Wechsel des/der SiBe, Prfung der bereinstimmung von berwachungsprotokollen (protokollierte Datenstze) mit den vorgelegten Anordnungen fr Telekommunikationsberwachungen gem 17 Absatz 1 der Verordnung ber die technische und organisatorische Umsetzung von Manahmen zur berwachung der Telekommunikation (TKV) sowie Sicherstellung des Schutzes von VS-NUR FR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Angelegenheiten (__PDF_2869__).

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(3) Der/die SiBe ist insbesondere bei der Bearbeitung von Vorgngen, welche die Sicherheitsberprfung von Personen betreffen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er/sie darf Informationen aus den Sicherheitsakten der VS-Ermchtigten nur an die beim Geheimschutzverfahren beteiligten Behrden (1.2) weitergeben. (4) Der/die SiBe erstattet der Geschftsleitung mindestens einmal jhrlich Bericht; dieser Bericht ist mit ihm/ihr zu errtern.

3.3.2 VS-Auftrge (1) Der/die SiBe hat im Benehmen mit der Geschftsleitung, den VS-Auftraggebern, den am Geheimschutzverfahren beteiligten Behrden zum frhest mglichen Zeitpunkt bei der VS-Einstufung und bei der Klrung diesbezglicher Zweifel mitzuwirken. (2) Seine/ihre Pflichten umfassen in diesem Zusammenhang: Fhrung von Verzeichnissen ber die innerhalb eines Unternehmens vorbereiteten, laufenden, durchgefhrten und in Abwicklung befindlichen VS-Auftrge sowie ber VS-Unterauftrge an andere Unternehmen (VS-Auftragsverzeichnis),

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alle Unternehmensbereiche, in denen VS bearbeitet oder verwahrt werden (VS-Bereichsverzeichnis), VS-Ermchtigte (VS-Personalverzeichnis),

Anforderung von Sicherheitsbescheiden bzw. FSCs ber nicht amtliche VS-Auftraggeber und VS-Auftragnehmer bei BMWi, bei internationalen Projekten die Prfung, ob und inwieweit besondere Vereinbarungen (z. B. internationale Abkommen, Projektvereinbarungen, sicherheitsspezifische Anweisungen) gelten, Sicherstellung, dass die VS-Auftragsmeldung (Anlage 06) an BMWi vollstndig und fristgerecht abgegeben wird, die eventuelle Erteilung von VS-Unterauftrgen nach den Regeln des GHB erfolgt sowie whrend der Durchfhrung eines VS-Auftrags und nach dessen endgltiger Abwicklung jede Mglichkeit der Herabstufung, Vernichtung oder Rckgabe von VS genutzt wird.

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(3) Der/die SiBe hat BMWi jederzeit auf Anfrage die aufgrund der VS-Auftragssituation vorbereiteten oder bereits getroffenen Geheimschutzvorkehrungen des Unternehmens zu erlutern und deren Angemessenheit nachzuweisen.

3.3.3 Personeller Geheimschutz Zur Gewhrleistung des personellen Geheimschutzes hat der/die SiBe insbesondere folgende Aufgaben: Feststellung, welche Personen unter Bercksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn ntig" zu ermchtigen sind und ob die Voraussetzungen fr die Sicherheitsberprfung bei diesen vorhanden sind (4.1.2), den Betroffenen ber die Hinweise zur Sicherheitsberprfung fr Sicherheitserklrungen (Anlage 19f) sowie ber sein Widerspruchsrecht im Sinne von 24 Abs. 2 BDSG (Anlage 20) zu unterrichten (4.7.7), Beantragung der VS-Ermchtigungen (__PDF_2909__) und fortlaufende Kontrolle der Notwendigkeit der VS-Ermchtigungen (4.2.3), Durchfhrung der vorgeschriebenen Belehrungen (4.6, Anlage 21), Durchfhrung der Reisebelehrungen (4.6, Anlage 22), Fhrung der Sicherheitsakten (4.7.2), 28

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Veranlassung des Verzichts des Unternehmens auf die Fortdauer der VS-Ermchtigung, wenn sich der/die Betroffene als ungeeignet zum Zugang zu VS erweist (Anlage 15), Durchfhrung der bei der VS-Ermchtigung und ihrer Beendigung erforderlichen Manahmen (4.3, Anlage 14, __PDF_2909__, __PDF_2902__, __PDF_2903__, Anlage 19d, __PDF_2879__, Anlage 20), Erlass der erforderlichen Geheimschutzanweisungen an alle betroffenen Unternehmensangehrigen , Aufsicht ber den erforderlichen Einsatz von VS-Ermchtigten gem dem Grundsatz "Kenntnis, nur wenn ntig", Fhrung einer Liste der zur Anordnung von Vervielfltigung und Vernichtung von VS Befugten (in Abstimmung mit dem Projektleiter), Entscheidung, ob und in welchem Umfang in- oder auslndische Besucher/innen Zugang zu VS erhalten drfen (5.1, 5.2, 5.3), Fhrung der Besuchsverzeichnisse (5.2), Ausstellung von "SiBe-Bescheinigungen" fr Besucher im Inland und Fhrung der entsprechenden Listen (5.1, 5.2, Anlage 23, Anlage 24), Durchfhrung der Besuchsanmeldung bzw. Beschaffung der ggf. notwendigen Besuchserlaubnis, wenn VS-Ermchtigte als Besucher in auslndische Unternehmen, staatliche Stellen und zwischenstaatliche Organisationen entsandt werden sollen, um dort geheimschutzbedrftige Angelegenheiten zu erledigen (5.3, Anlage 25, __PDF_2823__, Anlage 27, Anlage 28, Anlage 29, Anlage 30, Anlage 31, Anlage 32), Fhrung eines VS-NfD einzustufenden, fortlaufenden, mglichst elektronischen VS-Personenverzeichnisses ber Personen die VS-ermchtigt sind und/oder fr die die VS-Ermchtigung beantragt ist. Hieraus muss ersichtlich sein, bei welchem VS-Auftrag die Betroffenen ttig sind bzw. sein sollen.

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3.3.4 Materieller Geheimschutz Zur Gewhrleistung des materiellen Geheimschutzes hat der/die SiBe insbesondere folgende Aufgaben : Herstellung und berwachung aller erforderlichen materiellen Geheimschutzvorkehrungen einschlielich Mitwirkung bei vorbeugenden Manahmen zum Schutz des Unternehmens (insbesondere uere Begrenzung, Beleuchtung, Sicherung von Tren, Toren, Notausgngen, Fenstern, Lftungsschchten, Kanalisierungsschchten u. .; Bewachung, Alarmanlagen, Ausweissystem, Ein- und Ausgangskontrolle, Fahrzeugberwachung, Fotografierverbot und Verbot der unbefugten 29

Mitnahme von Fotoapparaten, Mobiltelefonen und IT-Gerten sowie alle weiteren zweckdienlichen Manahmen, die fr den Sicherheitsstatus des Unternehmens von Bedeutung sein knnen), Frhzeitige Kontaktaufnahme mit hilfeleistenden Stellen (z. B. Polizeidiensstellen) Erstellung von Kontroll- und Sperrzonenanweisungen (6.3, 6.8.3, Anlage 33, Anlage 34), Sicherung der Schlssel und Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen (6.9), Durchfhrung von Kontrollen ber Beachtung und Wirksamkeit der materiellen Geheimschutzmanahmen, Raumberprfung und -sicherung gegen Eindringen, Einblick und Mithren durch Unbefugte vor und bei Besprechungen ber VS, Einhaltung von Beschrnkungen bei der Weitergabe von VS, Nachweis der im Unternehmen vorhandenen VS-Bestandsverzeichnisse, Sicherung einer vollstndigen VS-Bestandsprfung; die erste vollstndige Prfung ist sptestens zum Dezember 2006 abzuschlieen und danach sptestens alle 10 Jahre zu wiederholen; BMWi ist ber das Ergebnis zu unterrichten, Prfung gem Kontrollrichtlinie (Anlage 35), ob die im GHB, in Richtlinien oder allgemeinen Anweisungen sowie in Auflagen oder Einzelverfgungen des BMWi geforderten Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden, Inventarisierung der nach der Abwicklung des VS-Auftrags im Unternehmen verbleibenden VS, Sicherstellung, dass Bild-, Tonaufzeichnungs- und bertragungsgerte sowie IT-/Kommunikationsgerte nicht in VS-Bereiche gebracht werden; Ausnahmen knnen von dem/der SiBe bei besonderer Notwendigkeit zugelassen werden, soweit keine zwingenden Grnde entgegenstehen, sowie Erstellung einer innerbetrieblichen Anweisung zur Behandlung von VS-Zwischenmaterial im Einvernehmen mit BMWi (1.6.2).

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3.3.5 Verletzung von Geheimschutzvorschriften (1) Der/die SiBe trifft die erforderlichen Manahmen, um Schaden abzuwenden oder zu verringern und Wiederholungen zu vermeiden, wenn bekannt wird oder der Verdacht entsteht, dass Unbefugte Kenntnis von VS erhalten haben, 30

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eine VS, ein Schlssel zu einem VS-Verwahrgelass, zu Schliefchern eines VS-Schlsselbehlters oder zum Ein- und Ausschalten einer Gefahrenmeldeanlage verloren gegangen ist, sonstige Geheimschutzvorschriften verletzt sind, oder eine unter dem Gesichtspunkt des Geheimschutzes beachtliche Beobachtung gemacht wird (z.B. defekte Sicherheitseinrichtungen oder auergewhnliches Interesse bestimmter Personen an VS).

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(2) Er/sie unterrichtet unverzglich BMWi und die zustndige Landesverfassungsschutzbehrde (ggf. zustzlich BfV) (Anlage 36), oder bei Gefahr im Verzuge (z.B. Fluchtgefahr) die zustndige Polizeidienststelle ber Hinweise, Wahrnehmungen und Erkenntnisse, die den Verdacht einer nachrichtendienstlichen Ttigkeit, einer Verratsttigkeit anderer Art oder von Sabotage, Terrorismus u.. begrnden knnen, geheimschutzrelevante Vorkommnisse bei Reisen von VS-Ermchtigten.

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Er/Sie unterrichtet unverzglich BMWi, wenn der Verdacht besteht oder bekannt wird, dass Unbefugte Kenntnis von VS erhalten haben sowie ber den Verlust von VS, Schlsseln zu einem VS-Verwahrgelass, zu Schliefchern eines VS-Schlsselbehlters oder zum Ein- und Ausschalten einer Gefahrenmeldeanlage.

3.3.6 Kommunikations- und IT-Sicherheit (1) Zur Gewhrleistung der Sicherheit von VS hat der/die SiBe auf dem Gebiet der Kommunikations- und IT-Sicherheit folgende Aufgaben: Beteiligung bei Planung und Beschaffung von Kommunikationsund IT-Ausstattung, Beteiligung bei Entwicklung genereller Kommunikations- und IT-Sicherheitskonzepte, Beteiligung bei Aufklrung und Beseitigung von Angriffen auf die Kommunikations- und IT-Einrichtung (auch auerhalb des VS-Bereiches) sowie Sensibilisierung der Mitarbeiter/-innen hinsichtlich der besonderen Anforderungen von Kommunikations- und IT-Einrichtungen und der zustzlichen Anforderungen bei der VS-Bearbeitung.

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(2) Zur Gewhrleistung der VS-IT-Bearbeitung (6.11) hat der/die SiBe folgende Aufgaben Erstellung der Informationstechnik-Geheimschutzanweisung 31

(ITGA) gem den Richtlinien zum Geheimschutz von VS beim Einsatz von Informationstechnik in Unternehmen (VSITR/U) (Anlage 37), Einholung der erforderlichen Einwilligung des BMWi zur VS-IT-Bearbeitung, Sicherstellung der Einhaltung der VS-IT-Schutzmanahmen, bei internationalen Projekten Sicherstellung, dass die Anforderungen der Kommunikations- und IT-Einrichtung eingehalten werden und eine ggf. erforderliche Zustimmung eingeholt wird.

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4 Personeller Geheimschutz 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 Allgemeine Bestimmungen Sicherheitsberprfung VS-Ermchtigung Zugangsgewhrung zu VS Auerkrafttreten der VS-Ermchtigung Belehrung Weitere personelle Geheimschutzmanahmen 34 35 41 42 43 44 44

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4.1 Allgemeine Bestimmungen 4.1.1 Begriff Der personelle Geheimschutz umfasst die Sicherheitsberprfung (einschlielich Aktualisierung/Wiederholungsberprfung) von Personen, die Zugang zu VS erhalten sollen oder sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen knnen, und ihre Ermchtigung. Die Sicherheitsberprfung einer Person ist eine vorbeugende Manahme des personellen Geheimschutzes, durch die verhindert werden soll, dass Personen zum Zugang zu Verschlusssachen ermchtigt werden, bei denen ein Sicherheitsrisiko besteht.

4.1.2 Auswahl und Vorprfung der Betroffenen (1) Der/die SiBe stimmt mit den fr VS-Auftrge Verantwortlichen unter Bercksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn ntig" (1.4) ab, welche Personen eine sicherheitsempfindliche Ttigkeit i.S. 1 Abs. 2 SG ausben sollen und einer VS-Ermchtigung bedrfen. (2) Nach Einwilligung der Betroffenen in die vom/von der SiBe vorgeschlagenen Art der Sicherheitsberprfung fhrt der/die SiBe eine Vorprfung auf die Eignung zur VS-Ermchtigung durch. Entscheidungskriterien, die den Betroffenen vorab bekannt zu geben sind, sind u.a. die Ausknfte der Arbeitsvorgesetzten ber ihre Zuverlssigkeit. (3) Der/die SiBe darf grundstzlich nur Sicherheitsberprfungen fr Personen beantragen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. (4) Der/die SiBe hat BMWi mit dem Antrag auf VS-Ermchtigung sicherheitserhebliche Umstnde, die ihm/ihr im Rahmen der Vorprfung bekannt geworden sind, mitzuteilen.

4.1.3 Sicherheitsberprfung von Unternehmensorganen (1) Eigentmer (natrliche Personen) und Mitglieder der Geschftsleitung (Trger der unternehmerischen Verantwortung) eines Unternehmens bedrfen einer VS-Ermchtigung entsprechend der hchsten VS-Einstufung der VS-Auftrge des Unternehmens. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Betroffenen auf den Zugang zu VS gegenber BMWi schriftlich verzichten (Anlage 10) und darlegen, dass ihre Kenntnisnahme tatschlich und dauerhaft ausgeschlossen ist. (2) Ist eine juristische Person Eigentmerin des Unternehmens, sieht BMWi von ihrer Geheimschutzbetreuung ab, wenn sie sich verpflichtet, keine 34

Kenntnis von VS zu nehmen (Anlage 11). (3) Mitglieder der berwachungsorgane (z.B. Aufsichtsrat oder Beirat) eines Unternehmens bedrfen keiner VS-Ermchtigung, sofern nicht besondere Grnde diese erfordern.

4.2 Sicherheitsberprfung 4.2.1 Arten der Sicherheitsberprfung (1) Entsprechend der vorgesehenen VS-Ttigkeit ist eine einfache Sicherheitsberprfung ( 1), eine erweiterte Sicherheitsberprfung ( 2) oder eine erweiterte Sicherheitsberprfung mit Sicherheitsermittlungen ( 3)

erforderlich. (2) Ergeben sich bei der Sicherheitsberprfung Erkenntnisse, die nur durch die nchsthhere Art der Sicherheitsberprfung geklrt werden knnen, ist diese mit Zustimmung der Betroffenen durchzufhren. Diese Erkenntnisse werden der nicht ffentlichen Stelle nicht mitgeteilt. (3) Eine 1 ist fr Personen durchzufhren, die Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen knnen. (4) Eine 2 ist fr Personen durchzufhren, die Zugang zu GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen knnen, Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen knnen,

soweit BMWi nicht eine 1 fr ausreichend erklrt. (5) Eine 3 ist fr Personen durchzufhren, die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen knnen, Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften VS erhalten sollen oder ihn sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen knnen,

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soweit BWMA nicht eine 1 oder 2 fr ausreichend erklrt.

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4.2.2 Datenerhebung BMWi erhebt ber den/die SiBe die zur Erfllung seiner Aufgaben nach dem SG erforderlichen Daten. Die Betroffenen sind von dem/der SiBe auf den Zweck der Erhebung, die erhebende Stelle (BMWi), Manahmen im Zusammenhang mit der Sicherheitsberprfung, eine evtl. arbeitsvertragliche Mitwirkungspflicht und die Freiwilligkeit ihrer Angaben

hinzuweisen.

4.2.3 Einleitung der Sicherheitsberprfung (1) Der/die SiBe prft, ob die Voraussetzungen fr eine Sicherheitsberprfung vorliegen. Er/sie stellt fest, ob eine Anfrage an die Bundesbeauftragte fr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erforderlich ist und beantragt die vom VS-Auftraggeber geforderte Sicherheitsberprfung und VS-Ermchtigung. Der Antrag kann nur fr bei einem in Deutschland ansssigen Unternehmen Beschftigte gestellt werden. (2) BMWi sind unverzglich, sptestens zwei Monate nach Unterschrift des/der Betroffenen, vorzulegen: Antrag auf VS-Ermchtigung (__PDF_2909__), Sicherheitserklrung (Original und eine Kopie, __PDF_2902__ bzw. __PDF_2903__), ggf. Beiblatt zur Sicherheitserklrung (zweifach, Anlage 19d) und ggf. Antrag auf Feststellung einer eventuellen Ttigkeit fr den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (zweifach, __PDF_2879__).

(3) Der/die SiBe belehrt die Betroffenen ber die Notwendigkeit vollstndiger und richtiger Angaben (Anlage 19f). Dabei hat er/sie die Betroffenen darber zu belehren, dass sie Angaben verweigern knnen, die fr sie oder einen nahen Angehrigen im Sinne von 52 Absatz 1 StPO, oder Lebensgefhrten strafrechtliche Verfolgung (Anlage 19g), Entlassung oder Kndigung begrnden knnten. Der/die SiBe prft und besttigt Vollstndigkeit und Richtigkeit der Angaben in der Sicherheitserklrung und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Er/sie befragt die Betroffenen zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen und errtert diese ggf. mit ihnen und unterrichtet BMWi hierber. 36

(4) Der/die SiBe nimmt eine Kopie des Antrags auf VS-Ermchtigung und der Sicherheitserklrung zur Sicherheitsakte (4.7.2). Der Sicherheitserklrung 2 und 3 ist ein Lichtbild beizufgen; ggf. kann das Bild als Bilddatei eingesetzt werden. BMWi sind der Antrag auf VS-Ermchtigung sowie das Original und eine Kopie der Sicherheitserklrung zu bersenden. (5) Fr Mitarbeiter/innen von in Deutschland ansssigen Unternehmen, die nicht die deutsche Staatsangehrigkeit besitzen, gelten die Regelungen in Absatz 1 bis 4 mit folgenden Ausnahmen: Fr Staatsangehrige eines NATO-Mitgliedsstaates, die Zugang zu NATO-VS erhalten sollen, erfolgt die Sicherheitsberprfung durch den Heimatstaat. Leben diese Personen lnger als fnf Jahre in Deutschland, kann die berprfung mit Zustimmung des Heimatstaates durch BMWi erfolgen. Fr Staatsangehrige der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt die Sicherheitsberprfung durch die Sicherheitsbehrde der USA. Fr Staatsangehrige eines EDIR-Mitgliedsstaates (Frankreich, Grobritannien, Italien, Schweden, Spanien)Rahmenbereinkommen ber Manahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Ttigkeit der Europischen Rstungsindustrie (European Defence Industry Restructuring Framework Agreement - EDIR-R) vom 27.07.2000 (BGBl. 2001 II S. 91) erfolgt die Sicherheitsberprfung durch BMWi. Sind diese bereits vor weniger als fnf Jahren von einer Sicherheitsbehrde eines anderen EDIR-Mitgliedsstaates sicherheitsberprft, ist eine erneute Sicherheitsberprfung erst nach Ablauf der fnf Jahre erforderlich. Der/die SiBe teilt BMWi nach Befragung des/der Mitarbeiters/in mit, welche Sicherheitsbehrde die Sicherheitsberprfung durchgefhrt hat. Fr Angehrige der Unterzeichnerstaaten des GUZ-bereinkommensbereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Knigreich der Niederlande und dem Vereinigten Knigreich Grobritannien und Nordirland ber die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans vom 04.03.1970 (BGBl. 1971 II S. 929) wird die Sicherheitsberprfung durch den Heimatstaat durchgefhrt.

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Der/die SiBe hat in Fllen, in denen die Sicherheitsberprfung durch den Heimatstaat durchgefhrt wird, BMWi den Antrag auf VS-Ermchtigung zuzuleiten. Die entsprechenden auslndischen Vordrucke zur Einleitung der Sicherheitsberprfung werden von BMWi unverzglich dem/der SiBe zur Weiterleitung an die Betroffenen zugeleitet. Die ausgefllten Vordrucke sind von dem/der SiBe an BMWi 37

zurckzusenden. Ein Exemplar ist zur Sicherheitsakte zu nehmen.

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4.2.4 Manahmen bei den einzelnen berprfungsarten (1) Bei 1 trifft BfV folgende Manahmen: Sicherheitsmige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklrung unter Bercksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehrden des Bundes und der Lnder, Einholung einer unbeschrnkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes.

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(2) Bei 2 fhrt BfV zustzlich folgende Manamen durch: Anfragen an die Polizeidienststellen der Wohnsitze des/der Betroffenen, in der Regel beschrnkt auf die letzten fnf Jahre und Prfung der Identitt des/der Betroffenen.

Wird der/die Ehegatte/in, Lebenspartner/in Lebensgefhrte/in in die Sicherheitsberprfung einbezogen, fhrt das BfV bezglich der einzubeziehenden Person die in den Abstzen 1 und 2 genannten Manahmen durch. (3) Bei 3 befragt BfV zustzlich die von den Betroffenen in ihrer Sicherheitserklrung angegebenen Referenzpersonen und ggf. weitere geeignete Auskunftspersonen. (4) BMWi befasst ggf. die Bundesbeauftragte fr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (__PDF_2879__) und bermittelt evtl. sich hieraus ergebende Erkenntnisse zur Bewertung an BfV. (5) Erforderlichenfalls kann BfV zustzlich Manahmen gem 12 Abs. 5 SG durchfhren.

4.2.5 Abschluss der Sicherheitsberprfung/Aufhebung der VS-Ermchtigung/rechtliches Gehr (1) Stellt BfV keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse fest, entscheidet BMWi ber die VS-Ermchtigung. (2) Stellt BfV ein Sicherheitsrisiko oder sicherheitserhebliche Erkenntnisse fest, teilt es dies einschlielich seiner Bewertung BMWi mit. BMWi bercksichtigt dies bei seiner Entscheidung ber die beantragte VS-Ermchtigung. (3) Vor Ablehnung oder Aufhebung einer VS-Ermchtigung gibt BMWi dem/der Betroffenen bzw. der einbezogenen Person Kenntnis und Gelegenheit, sich zu uern. 39

(4) Die Ablehnung oder Aufhebung einer VS- Ermchtigung wird den Betroffenen grundstzlich unter Bekanntgabe der Grnde schriftlich mitgeteilt; das Unternehmen wird hierber ohne Angabe der Grnde unterrichtet. Diese Entscheidung berechtigt nicht zur Annahme persnlicher Verfehlungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Bedeutung. (5) Sicherheitserhebliche Erkenntnisse knnen dem Unternehmen mitgeteilt werden, soweit dies zum Schutz von VS erforderlich ist. Sie drfen vom Unternehmen ausschlielich zu diesem Zweck genutzt werden.

4.2.6 Aktualisierung der Sicherheitserklrung/Wiederholungsberprfung (1) Das Unternehmen hat auf die Fortdauer der VS-Ermchtigung gegenber BMWi zu verzichten, wenn der/die Betroffene nicht mehr mit VS befasst wird, sich der/die Betroffene aus Sicht des Unternehmens als ungeeignet zum Zugang zu VS erweist, eine Aktualisierung/Wiederholungsberprfung nicht durchgefhrt werden kann.

(2) Die Sicherheitserklrung wird grundstzlich jeweils nach fnf Jahren aktualisiert. BMWi unterrichtet den/die SiBe ber den Termin. Diese/r teilt BMWi die Personen mit, deren Ermchtigung nicht mehr erforderlich ist oder fr die eine Aktualisierung unterbleiben kann, weil das Unternehmen gegenber BMWi verbindlich erklrt, dass sie innerhalb von zwei Jahren aus einer VS-Ttigkeit ausscheiden. (3) BMWi teilt dem/der SiBe mit, fr welche VS-Ermchtigte die Aktualisierung durchzufhren ist. Der/die SiBe veranlasst, dass die Betroffenen ihre Sicherheitserklrungen berprfen und ergnzen. Ergnzungen sind kenntlich zu machen. BMWi prft die von dem/der SiBe vorgelegten, ergnzten Sicherheitserklrungen, befasst BfV und entscheidet abschlieend. (4) Eine Sicherheitsberprfung gem 3 ist nach 10 Jahren zu wiederholen, falls das Unternehmen nicht verbindlich erklrt, dass die Betroffenen innerhalb von fnf Jahren aus einer VS- Ttigkeit ausscheiden. In diesen Fllen ist eine Aktualisierung durchzufhren. (5) Nach einer Wiederholungsberprfung oder Aktualisierung der Sicherheitserklrung wird keine neue VS-Ermchtigungsurkunde ausgestellt, wenn die VS-Ermchtigung im bisherigen Umfang bestehen bleibt.

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4.3 VS-Ermchtigung 4.3.1 VS-Ermchtigungsurkunde / vertragliche Zusatzvereinbarung (1) BMWi ermchtigt den/die Betroffene/n durch eine VS-Ermchtigungsurkunde zum Zugang zu VS eines bestimmten Geheimhaltungsgrades und leitet diese dem/der SiBe zu. Die VS-Ermchtigung kann mit einer Befristung, Bedingungen, Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. (2) Der/die SiBe gibt dem/der Betroffenen die VS-Ermchtigung bekannt, hndigt ihm/ihr die "Anleitung fr die Geheimhaltung in der Wirtschaft" (Anlage 21) aus und belehrt ihn/sie ber die sich aus der VS-Ermchtigung ergebenden Verpflichtungen (Erstbelehrung). (3) Bedingung fr die Wirksamkeit einer VS-Ermchtigung ist, dass die Pflicht zur Geheimhaltung vertraglich zwischen dem/der Betroffenen und dem Unternehmen vereinbart wird (__PDF_2828__). (4) Die VS-Ermchtigung tritt mit Unterschrift des/der Betroffenen in Kraft. Die VS-Ermchtigungsbesttigung ist BMWi unverzglich, sptestens drei Monate nach Ausstellung der VS-Ermchtigungsurkunde, zuzuleiten.

4.3.2 Vorlufige VS-Ermchtigung Bei besonderer Dringlichkeit kann BMWi ausnahmsweise eine vorlufige VS-Ermchtigung erteilen, wenn BfV ohne tatschliche Anhaltspunkte fr ein Sicherheitsrisiko bei 1 (4.2.4) die Angaben in der Sicherheitserklrung unter Bercksichtigung eigener Erkenntnisse bewertet hat oder bei 2 / 3 (4.2.4) die Manahmen der nchstniedrigen Art abgeschlossen hat.

4.3.3 Mehrfache VS-Ermchtigung Mitglieder der Geschftsleitung, Gesellschafter, der/die SiBe und der/die Vertreter/in, der/die IT-VS-Beauftragte, der/die VS-Verwalter/in, die eine solche Funktion in mehreren Unternehmen ausben, bedrfen einer VS-Ermchtigung fr jedes Unternehmen. Fr die Aktualisierung bzw. Wiederholungsberprfung ist das Unternehmen zustndig, fr das die Ermchtigung des Betroffenen am lngsten besteht. 41

4.3.4 Sofortermchtigung (1) Personen, die bereits VS-ermchtigt waren, knnen auf Antrag des/der SiBe (__PDF_2909__) ohne erneute Sicherheitsberprfung VS-ermchtigt werden, wenn seit Abschluss der letzten Sicherheitsberprfung oder der letzten Aktualisierung der Sicherheitserklrung nicht mehr als fnf Jahre vergangen sind und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen.

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(2) Der/die Betroffene prft seine/ihre frhere Sicherheitserklrung und ergnzt sie ggf. die Ergnzungen sind kenntlich zu machen. Der/die SiBe prft die Sicherheitserklrung und fgt sie bei Ergnzung seinem/ihrem Antrag an BMWi bei. (3) Soll die VS-Ermchtigung fr ein anderes Unternehmen gelten, sendet BMWi dem/der SiBe dieses Unternehmens die Sicherheitserklrung zum Zwecke der berprfung und evtl. weiterer Ergnzungen zu; diese sind kenntlich zu machen. Der/die SiBe teilt BMWi das Ergebnis seiner/ihrer Prfung mit und leitet BMWi ggf. die ergnzte Sicherheitserklrung zu.

4.3.5 Fremdpersonal (1) Will ein nicht geheimschutzbetreutes Unternehmen unter Verzicht auf Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung Mitarbeiter im Rahmen eines VS-Auftrages bei einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber einsetzen, kann dessen SiBe deren VS-Ermchtigung beantragen sowie die personellen Geheimschutzmanahmen durchfhren. Dies ist fr maximal fnf Mitarbeiter unter der Bedingung mglich, dass eine entsprechende Vereinbarung beider Unternehmen und die Einwilligung des/der Betroffenen vorliegen (2.3.3). In diesen Fllen ist eine Zusatzvereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen und den Mitarbeitern abzuschlieen (Anlage 39). (2) Beauftragt ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber eine/n freie/n Mitarbeiter/in mit der Durchfhrung eines VS-Auftrages, kann sein/e SiBe die VS-Ermchtigung bei BMWi beantragen und die personellen Geheimschutzmanahmen durchfhren (2.3.3). In diesen Fllen ist eine Zusatzvereinbarung fr freie Mitarbeiter abzuschlieen (Anlage 40).

4.4 Zugangsgewhrung zu VS 42

(1) Der/die SiBe darf VS-Ermchtigten Zugang zu VS nur unter Bercksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn ntig" gestatten. Hierbei ist auch zu beachten, dass Zugang zu VS im Rahmen bilateraler und multilateraler Geheimschutzvereinbarungen grundstzlich nur den Staatsangehrigen der Vertragsparteien, NATO-VS neben den NATO-Staatsangehrigen auch Staatsangehrigen aus Australien, Finnland, Irland, Neuseeland, sterreich, Schweden und der Schweiz, VS eines EDIR-Mitgliedsstaates im Rahmen eines EDIR-Programmes neben den Staatsangehrigen mit alleiniger Staatsangehrigkeit eines EDIR-Mitgliedsstaates auch Personen mit doppelter Staatsangehrigkeit, die im Besitz der Staatsangehrigkeit eines EDIR-Mitgliedsstaates und der Staatsangehrigkeit eines Mitgliedstaates der Europischen Union sind, VS im Rahmen des GUZ-bereinkommens nur den Staatsangehrigen der Mitgliedstaaten, die dieses bereinkommen unterzeichnet haben,

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gewhrt werden darf. Ausnahmen sind nur mit ber BMWi einzuholender Einwilligung der beteiligten Staaten zulssig. (2) Verlangen Vertreter/-innen von Behrden oder Organisationen Zugang zu VS ohne mit den im Unternehmen bearbeiteten VS-Auftragen befasst zu sein, ist BMWi einzuschalten. (3) In Not- und Katastrophenfllen ist hilfeleistenden Personen direkter Zutritt zu Rumen zu gestatten, in denen VS verwahrt werden. Diese Personen sind von dem/der SiBe auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. Richtern, Staatsanwlten und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaften kann ohne Nachweis der VS-Ermchtigung im erforderlichen Umfang Zugang zu VS gewhrt werden.

4.5 Auerkrafttreten der VS-Ermchtigung 4.5.1 Beendigung/Ruhephase des Arbeitsverhltnisses (1) Die VS-Ermchtigung erlischt grundstzlich bei Beendigung des Vertragsverhltnisses. Gleiches gilt beim Beginn der Ruhephase im Rahmen einer Altersteilzeitregelung. (2) Whrend des Wehr-/Zivildienstes oder des Erziehungsurlaubs ruhen die 43

Pflichten aus der VS-Ermchtigung auer der Geheimhaltungspflicht. Der/die SiBe hat die VS-Ermchtigten danach unverzglich nach sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Vernderungen zu befragen. Die Befragung ist zur Sicherheitsakte des/der Betroffenen zu nehmen, evtl. sicherheitserhebliche Erkenntnisse sind BMWi mitzuteilen.

4.5.2 Aufhebung (1) BMWi kann eine VS-Ermchtigung aufheben, wenn sich bei dem/der Betroffenen Sicherheitsrisiken ergeben. Vor Aufhebung einer VS-Ermchtigung gewhrt BMWi dem/der Betroffenen rechtliches Gehr. (2) Das Unternehmen wird ohne Angabe der Grnde ber die Aufhebung unterrichtet und zur Rckgabe der VS-Ermchtigungsurkunde aufgefordert.

4.6 Belehrung (1) Der/die Betroffene ist von dem/der SiBe zustzlich zu der Erstbelehrung bei der VS-Ermchtigung in regelmigen Abstnden, mindestens alle fnf Jahre, entsprechend den besonderen Sicherheitserfordernissen des Unternehmens, seinem/ihrem Sicherheitsverhalten sowie der Anzahl/Art der VS, zu denen er/sie Zugang hat (Wiederholungsbelehrung), aus konkretem Anlass vor Reisen in das Ausland (Anlage 22), bei Erlschen einer VS-Ermchtigung (Anlage 14)

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zu belehren. (2) Belehrungen sind von dem/der SiBe oder dem/der Vertreter/in persnlich durchzufhren. Der schriftliche Nachweis ist nach Unterschrift des/der Betroffenen zur Sicherheitsakte zu nehmen. (3) Nach Erlschen einer VS-Ermchtigung belehrt der/die SiBe den/die Betroffene/n, dass er/sie nicht mehr zum Zugang zu VS berechtigt ist, die Geheimhaltungspflicht aber weiterhin besteht (Anlage 14).

4.7 Weitere personelle Geheimschutzmanahmen 4.7.1 Nachtrgliche Erkenntnisse/Vernderungsmeldung 44

Der/die SiBe unterrichtet BMWi unverzglich mit Vernderungsmeldung ( Anlage 15 ) im Falle von Vernderungen von fr die VS-Ermchtigung wesentlichen personenbezogenen Daten oder sicherheitserheblichen Erkenntnissen. Hierzu gehren nachrichtendienstliche Ansprachen, erhebliche Verste gegen Geheimschutzbestimmungen, schwere geistige oder seelische Strungen (z.B. Alkohol/Drogenprobleme, Spielsucht), berschuldung, Einleitung von Strafverfahren.

4.7.2 Sicherheitsakten (1) Der/die SiBe fhrt ber die Betroffenen eine VS-NfD einzustufende Sicherheitsakte. Zu dieser sind eine Kopie der Sicherheitserklrung und alle sicherheitsrelevanten Informationen zu nehmen. Sie ist grundstzlich durch den/die SiBe vor Ort (StvO) zu fhren und vor unbefugtem Zugriff zu schtzen; sie darf weder der Geschftsleitung, der Personalverwaltung noch Dritten zugnglich sein. (2) Die Sicherheitsakten sind nach der Entlassung eines Unternehmens aus dem Geheimschutzverfahren 5 Jahre zu verwahren. Erlischt das Unternehmen innerhalb dieser Frist, sind die Sicherheitsakten unverzglich BMWi zu bergeben. (3) Die Sicherheitsakte darf grundstzlich nicht an einen neuen Arbeitgeber weitergeleitet werden. Im Falle der Rechtsnachfolge eines Unternehmens gem 613 a BGB knnen die Sicherheitsakten an den Rechtsnachfolger bergeben werden. Die beteiligten Unternehmen unterrichten BMWi hierber; BMWi verfgt die erforderlichen Manahmen. (4) Die Weitergabe einer Kopie der Sicherheitserklrung an einen neuen Arbeitgeber ist mit Einwilligung des/der Betroffenen mglich. Die Einwilligung ist zur Sicherheitsakte des abgebenden Unternehmens zu nehmen.

4.7.3 Vernichtung der Sicherheitsakten (1) Die Sicherheitsakte ist fnf Jahre nach Beendigung der VS-Ttigkeit des/der Betroffenen zu vernichten. Sie kann im Einzelfall mit seiner/ihrer auch gegenber BMWi zu erklrenden Zustimmung weitere fnf Jahre verwahrt werden. (2) Die Sicherheitsakte ist innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn der/die Betroffene nicht VS-ermchtigt wurde, es sei denn, der/die 45

Betroffene willigt auch gegenber BMWi in eine lngere Verwahrung ein.

4.7.4 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Die im Rahmen der Sicherheitsberprfung erhobenen personenbezogenen Daten des/der Betroffenen drfen nur fr diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden. (2) Fr personenbezogene Daten, die zwischen verschiedenen Unternehmensteilen weitergegeben werden sollen, ist ein ausreichender Schutz durch das Unternehmen sicherzustellen ( 9 BDSG). Die Mitarbeiter des Unternehmens, die fr die Fhrung der Sicherheitsakten zustndig sind, sind schriftlich darber zu belehren, dass bei der bermittlung von personenbezogenen Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind (Anlage 41). (3) Daten anderer Personen, die in der Sicherheitserklrung des/der Betroffenen enthalten sind, drfen nicht in einer automatisierten Datei verarbeitet werden.

4.7.5 Berichtigen, Lschen und Sperren personenbezogener Daten (1) Unrichtige personenbezogene Daten werden berichtigt; die betroffenen Stellen sind hierber zu unterrichten. Bestreitet der/die Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten, ist dies zur Sicherheitsakte zu nehmen und BMWi zu unterrichten. (2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind entsprechend der fr die Sicherheitsakte geltenden Fristen zu lschen. Die Lschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwrdige Interessen des/der Betroffenen beeintrchtigt werden knnen. In diesem Fall sind die Daten zu sperren und drfen nur mit Einwilligung des/der Betroffenen verarbeitet und genutzt werden.

4.7.6 Auskunft ber gespeicherte personenbezogene Daten (1) Fr die Auskunft ber gespeicherte personenbezogene Daten gilt 23 SG. (2) Dem/der Betroffenen wird durch den/die SiBe oder BMWi Einsicht in seine /ihre Sicherheitsakte gewhrt, soweit eine Auskunft fr die Wahrnehmung seiner/ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und 46

er/sie hierfr auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen des 23 Abstze 2 bis 5 SG gelten entsprechend. (3) Ergnzend zu 23 Abs. 3 SG wird die Auskunft auch nicht erteilt, wenn sie dem Wohle eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation Nachteile bereiten wrde. Der Einwand der Gefhrdung der Sicherheit eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation kann auch einem Auskunftsverlangen des Bundesbeauftragten fr den Datenschutz gem 23 Abs. 5 SG entgegengehalten werden.

4.7.7 Datenschutz Fr den Schutz gespeicherter personenbezogener Daten gelten 21 und 24 bis 26 BDSG. Unbeschadet des Kontrollrechts des Bundesbeauftragten fr den Datenschutz unterrichtet BMWi die Betroffenen ber ihr Widerspruchsrecht gem 24 Abs. 2 Satz 4 BDSG. Der/die SiBe hat die Betroffenen auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen ( Anlage 20 ).

4.7.8 Versto gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (1) Stellt der Bundesbeauftragte fr den Datenschutz Mngel in der Durchfhrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen fest, entscheidet BMWi ber die Aussetzung oder Aufhebung des Sicherheitsbescheides. (2) BMWi unterrichtet den Bundesbeauftragten fr den Datenschutz ber schwere Verste gegen das BDSG oder Vorschriften des SG, die das Persnlichkeitsrecht schtzen.

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5 Besuchskontrollverfahren 5.1 5.2 5.3 Begriff und Zweck BKV Inland BKV-Ausland 49 49 50

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5.1 Begriff und Zweck (1) Das BKV umfasst alle unter Bercksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn ntig" zu ergreifenden Sicherheitsvorkehrungen, wenn Personen ein anderes Unternehmen oder eine staatliche Stelle besuchen wollen und dabei der Zugang zu VS erforderlich ist, bzw. die Mglichkeit besteht, Kenntnis von VS zu erlangen, oder wenn sie Sicherheitsbereiche auslndischer Staaten/zwischenstaatlicher Organisationen betreten mssen.

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(2) Voraussetzungen fr eine Besuchserlaubnis sind: Erlaubnis des VS-Herausgebers oder des amtlichen VS-Auftraggebers zur Weitergabe von VS, Sicherheitsbescheid bzw. eine FSC bei beiden Unternehmen sowie ausreichende VS-Ermchtigung des Besuchers und seine Einwilligung zur Weiterleitung der personenbezogenen Daten.

5.2 BKV Inland (1) Der/die SiBe des entsendenden Unternehmens hat dem zu besuchenden Unternehmen oder der zu besuchenden Behrde rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu bermitteln (Anlage 23, Anlage 24 SiBe-Bescheinigung -). Fr Besuche bei in Deutschland ansssigen auslndischen staatlichen Stellen und zwischenstaatlichen Organisationen gelten die Regelungen nach 5.3 (2) Auf der Grundlage einer vorliegenden SiBe-Bescheinigung knnen weitere SiBe-Bescheinigungen ausgestellt werden. Die SiBe-Bescheinigung darf fr lngstens ein Jahr ausgestellt werden und ist nach Ablauf mindestens zwei Jahre zu verwahren. (3) Der/die SiBe des besuchten Unternehmens prft die Identitt des/der Besuchers/in. (4) Tritt vor Fristablauf der SiBe-Bescheinigung die ihr zugrunde liegende VS-Ermchtigung auer Kraft, unterrichtet der/die SiBe unverzglich alle ihre Empfnger. (5) Vertreter/-innen deutscher staatlichen Stellen weisen sich bei Besuchen durch eine Konferenzbescheinigung gem 46 Abs. 2 Verschlusssachenanweisung (VSA) fr die Bundesbehrden aus.

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5.3 BKV-Ausland 5.3.1 Internationales Besuchskontrollverfahren (1) Will ein Unternehmen VS-Ermchtigte zu Besuchen in das Ausland, zu auslndischen staatlichen Stellen in Deutschland oder zu zwischenstaatlichen Organisationen entsenden, stellt der/die SiBe einen Besuchsantrag (Anlage 25) beim Bundesamt fr Wehrtechnik und Beschaffung (BWB). Vor Antragstellung muss eine gltige FSC ber das Unternehmen vorliegen oder ist diese bei BMWi einzuholen. (2) Die Reise sollte erst dann angetreten werden, wenn eine Rckfrage bei der zu besuchenden Stelle besttigt hat, dass dort dem Besuch nichts entgegensteht. (3) In Eilfllen, wenn durch die Einhaltung der international vereinbarten Bearbeitungsfristen (__PDF_2823__) ein VS-Auftrag gefhrdet werden knnte, knnen die SiBe der beteiligten Unternehmen einen kurzfristigen Besuchstermin vorschlagen. Diese Vereinbarung ist dem Besuchsantrag beizufgen; ein Besuch kann grundstzlich nicht vor Ablauf von drei Arbeitstagen ab Antragsstellung durchgefhrt werden. (4) Besucher aus dem Ausland drfen erst empfangen werden, wenn die Einwilligung des BWB vorliegt. (5) Der/die SiBe des besuchten Unternehmens prft die Identitt des/der Besuchers/in. Er hat sicherzustellen, dass die Daten der Besucher (Namen, vertretene Stelle, Besuchsdatum, Namen des Besuchten) erfasst und zwei Jahre aufbewahrt werden. (6) Besondere programm-/projektspezifische Sicherheitsanweisungen sind zu beachten.

5.3.2 NATO-Besuchskontrollverfahren (1) Fr Besuche im Rahmen von NATO-Programmen und NATO-Infrastrukturvorhaben gilt 5.3.1 (2) Fr Besuche im Rahmen von NATO-Programmen, die von einer NATO-Agentur betreut werden (Anlage 27), ist BMWi fr die Annahme des Besuchsantrags zustndig. (3) Besucher aus dem Ausland drfen erst empfangen werden, wenn die Einwilligung des BMWi vorliegt (4) Die Bearbeitungsfristen fr Besuche im Rahmen von NATO-Programmen und NATO-Infrastrukturvorhaben enthlt Anlage 28. (5) Werden im Rahmen eines NATO-Programms VS-Auftrge an Unternehmen in Nicht-NATO-Mitgliedstaaten erteilt, sind Besuche bei 50

diesen Unternehmen beim BWB zu beantragen.

5.3.3 EDIR-Besuchskontrollverfahren (1) Besuche in EDIR-Mitgliedstaaten werden unmittelbar zwischen den beteiligten SiBe bzw. Sicherheitsverantwortlichen der zu besuchenden Stelle vereinbart und geregelt. (2) Besuchsantrge sind auf besonderem Formblatt (Anlage 29) zu stellen. (3) Besuche sind nur zwischen Unternehmen mglich, die sich in der Geheimschutzbetreuung befinden. (4) Der/die SiBe der besuchten Stelle hat sicherzustellen, dass die Daten der Besucher (Namen, vertretene Stelle, Ablaufdatum der VS-Ermchtigung, Besuchsdatum, Namen der Besuchten) erfasst und 5 Jahre verwahrt werden.

5.3.4 OCCAR-Besuchskontrollverfahren (1) Besuchsantrge im Rahmen von OCCAR-Projekten bei OCCAR-Einrichtungen im In- und Ausland sind auf besonderem Formblatt (Anlage 30) von dem/der SiBe des entsendenden Unternehmens der zu besuchenden Stelle zuzuleiten. (2) Besuchsantrge fr OCCAR-Bedienstete werden auf besonderem Formblatt unmittelbar an den/die SiBe des zu besuchenden Unternehmens gestellt. (3) Der/die SiBe der besuchten Stelle hat sicherzustellen, dass die Daten der Besucher (Namen, vertretene Stelle, Ablaufdatum der VS-Ermchtigung, Besuchsdatum, Namen der Besuchten) erfasst und 5 Jahre verwahrt werden.

5.3.5 Sonstige Besuchskontrollverfahren Fr sonstige Besuche im Rahmen internationaler Vereinbarungen teilt BMWi auf Anfrage das zu beachtende Verfahren mit.

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6 Materieller Geheimschutz fr VS 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 6.12 Begriff Erstellung von VS VS-Kontrollzonen Kennzeichnung Vervielfltigung Verwaltung nderung des Geheimhaltungsgrades, Rckgabe und Vernichtung Verwahrung Sicherung der Schlssel und Zahlenkombinationen Weitergabe VS auf IT-Systemen Not-, Katastrophen, Alarm- und Verteidigungsfall 53 53 53 54 56 57 59 60 62 63 67 70

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6.1 Begriff Der materielle Geheimschutz umfasst alle Manahmen technischer und organisatorischer Art, die bewirken sollen, dass unter Beachtung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn ntig" ausschlielich ausreichend VS-Ermchtigte Kenntnis von VS erhalten bzw. erhalten knnen.

6.2 Erstellung von VS (1) Das Original einer VS (Aktenexemplar) als Schriftgut darf nur einmal erstellt werden; es wird nicht als Ausfertigung gezhlt und ist im VS-Bestandsverzeichnis zu registrieren. Brogerte (z. B. Kopier-, ITund Kommunikations-Gerte, Aktenvernichter), die zur Erstellung und Bearbeitung (einschlielich Vernichtung) eingesetzt werden sollen, mssen besonderen Sicherheitsanforderungen des BMWi entsprechen. Die Verwendung derartiger Gerte bedarf der Einwilligung des BMWi. (2) Die Menge (Stckzahl, Gewicht u..) des zu erstellenden VS-Materials ist vom VS-Projektleiter in den den Arbeitsablauf begleitenden Papieren festzulegen. Das erstellte VS-Material ist fr jeden abgeschlossenen Arbeitsgang in das VS-Bestandsverzeichnis einzutragen. (3) Sind an einem Arbeitsgang mehrere Personen beteiligt, ist vom Projektleiter ein/eine Verantwortliche/r zu bestimmen, der/die die Anzahl der hergestellten VS und des angefallenen VS-Zwischenmaterials umgehend gegenber dem/der VS-Verwalter/in bescheinigt. Soweit angefallenes VS-Zwischenmaterial nicht vernichtet wird, ist seine Behandlung und Verwendung in einer schriftlichen Anweisung des/der SiBe festzulegen.

6.3 VS-Kontrollzonen (1) Sofern Menge, Art und Umfang der VS es erfordern, sind im Einvernehmen mit BMWi VS-Kontrollzonen fr die Erstellung und Bearbeitung der VS einzurichten. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Personen an der Erstellung und Bearbeitung von VS in einem Raum beteiligt sind und damit persnlicher Gewahrsam nicht mglich ist. (2) VS-Kontrollzonen knnen auch zum Schutz von Rumen, Gerten oder Einrichtungen zur Bearbeitung von VS eingerichtet werden. (3) VS-Kontrollzonen (einzelne oder mehrere zusammenhngende Rume, Gebude oder Gebudegruppen) sind durch geeignete Manahmen gegen Zutritt und Einsichtnahme durch Unbefugte zu schtzen. Zutritt darf nur mglich sein, wenn eine wirksame Kontrolle besteht. 53

(4) Solange sich VS in einer VS-Kontrollzone befinden, muss grundstzlich mindestens eine hierfr ausreichend VS-ermchtigte und befugte Person anwesend sein. (5) Der/die SiBe erstellt fr jede VS-Kontrollzone eine Kontrollzonenanweisung (Anlage 33) mit organisatorischen, personellen und materiellen Regelungen zu ihrer Nutzung. Diese bedarf der Einwilligung des BMWi.

6.4 Kennzeichnung 6.4.1 Grundstze (1) Jede VS ist mit dem in der VS-Einstufungsliste (1.12, 2.4.2) amtlich festgelegten Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen; dieser ist ungekrzt und gut sichtbar auf der VS so anzubringen, dass er sich deutlich von anderer Beschriftung abhebt (Anlage 42, Anlage 43). (2) Wird der amtlich festgelegte Geheimhaltungsgrad einer VS gendert oder aufgehoben, sind die Kennzeichnungen so zu ndern, dass die ursprngliche Einstufung lesbar bleibt. Die nderung/Streichung ist auf der ersten Seite der VS mit Namenszeichen und Datum des/der VS-Verwalters/in zu versehen und im VS-Bestandsverzeichnis unter Hinweis auf die Verfgung des amtlichen VS-Auftraggebers zu vermerken. Bei Bchern und gebundenem Schriftgut gengt grundstzlich eine nderung oder Streichung auf dem Einband und dem Titelblatt. Bei Hherstufungen ist die Kennzeichnung jeder einzelnen Seite zu ndern. (3) Eindeutig unterscheidbare Teile einer VS, z.B. Bauteile, Teilplne, Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Seiten knnen unterschiedlich eingestuft sein und sind entsprechend zu kennzeichnen (Anlage 44).

6.4.2 Auslndische VS und VS zwischenstaatlicher Organisationen (1) Auslndische VS und VS zwischenstaatlicher Organisationen sind mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad, der dem zugeordneten auslndischen Geheimhaltungsgrad oder dem Geheimhaltungsgrad der zwischenstaatlichen Organisation entspricht, zu kennzeichnen (Anlage 31 und Anlage 32). Bei Bchern und gebundenem Schriftgut gengt die Kennzeichnung auf Einband, Titelblatt und erster Seite (Anlagen oder Teile gesondert). (2) bersetzungen von VS in die deutsche Sprache erhalten den vergleichbaren deutschen Geheimhaltungsgrad; zustzlich ist auf der 54

ersten Seite die auslndische oder zwischenstaatliche Herkunft der VS kenntlich zu machen. (3) Bei internationalen Projekten sind zustzliche Kennzeichnungen zu beachten.

6.4.3 Schriftgut (1) Die VS ist zu kennzeichnen mit Datum, Geschftszeichen/Organisationsbezeichnung des Erstellers im Unternehmen, Ausfertigungs- und Tagebuchnummer (einschlielich Abkrzung des Geheimhaltungsgrades). Die Seiten sind zu nummerieren; ihre Gesamtzahl ist auf dem ersten Blatt an-zugeben; gegebenenfalls ist eine Aufschlsselung nach einzelnen Geheimhaltungsgraden an-zugeben. Bei doppelseitiger Beschriftung sind eventuell entstehende Leerseiten in die Nummerierung einzubeziehen, als "Leerseiten" zu kennzeichnen und mitzuzhlen. (2) Bei STRENG GEHEIM eingestuften VS ist die Kennzeichnung auf jeder beschriebenen Seite anzubringen. (3) Bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS wird der Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz "auf amtliche Veranlassung geheimgehalten" in roter Farbe durch Stempel oder Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite, die diesen Geheimhaltungsgrad unterliegt, angebracht (Anlage 42). (4) Bei VS-VERTRAULICH eingestuften VS wird der Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz "auf amtliche Veranlassung geheimgehalten" in schwarzer oder blauer Farbe durch Stempel oder Druck am oberen Rand jeder beschriebenen Seite angebracht, die diesen Geheimhaltungsgrad unterliegt (Anlage 43). (5) Eingestufte Anlagen einer VS sind entsprechend ihrer Einstufung zu kennzeichnen. Fr die erste Seite jeder Anlage gilt Absatz 1. (6) Wird ein Vorgang nachtrglich eingestuft, sollen mglichst alle existierenden Kopien gekennzeichnet werden. (7) Ist eine Kennzeichnung der VS mit ihrem Einstufungsgrad nicht mglich, ist diese auf ihrem Behltnis anzubringen. Bei VS-Schriftgutbehltnissen (Lauf-, Klebe-, Sammelmappen, Ordner, Hefter) sind grundstzlich die ueren Vorder- und Rckseiten sowie ggf. die Rcken entsprechend dem hchsten in ihnen enthaltenen VS-Geheimhaltungsgrad wie folgt zu kennzeichnen: bei STRENG GEHEIM mit einem gelben und einem roten Diagonalstreifen (berkreuzt), bei GEHEIM mit einem roten Diagonalstreifen, 55

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bei VS-VERTRAULICH mit einem blauen Diagonalstreifen.

6.4.4 VS-Material (1) VS-Material ist entsprechend den Bestimmungen fr Schriftgut zu kennzeichnen (Beschriftung, Aufkleber, Anhnger o..) und mit einer Ausfertigungsnummer zu versehen. Werden Serialnummern verwendet, knnen diese die Ausfertigungsnummer ersetzen. (2) VS, bei denen der Geheimhaltungsgrad und der Hinweis auf die amtliche Veranlassung ihrer Geheimhaltung nicht angebracht werden knnen, sind im Einvernehmen mit BMWi durch geeignete andere Manahmen kenntlich zu machen. (3) Kann VS-Material noch nicht gekennzeichnet werden, mssen VS-Ermchtigte mit Zugang zu diesem VS-Material nachweislich hierber unterrichtet werden; sie sollen erneut auf ihre Schweigepflicht hingewiesen werden.

6.5 Vervielfltigung (1) Vervielfltigungen (auch auszugsweise) von nicht mittels elektronischer Medien hergestelltem VS-Schriftgut (Kopien, Abdrucke, Abschriften) sind von dem/der SiBe in einer BMWi zur vorherigen Genehmigung vorzulegenden VS-Vervielfltigungsanweisung zu regeln (Anlage 45). Fr Vervielfltigungen mittels elektronischer Medien (z. B. Fax, Scanner, PC) gelten die VS-IT-Richtlinien (Anlage 37). Fr alle Vervielfltigungen gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn ntig". (2) Vervielfltigungen von STRENG GEHEIM eingestuften VS sind nicht zulssig. Ausnahmen bedrfen der Einwilligung des VS-Herausgebers. (3) Soweit der VS-Herausgeber nicht anders verfgt hat, entscheidet der/die zur Anordnung von VS-Vervielfltigungen Befugte ber die Anzahl der notwendigen VS-Vervielfltigungen von GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS und unterschreibt den VS-Vervielfltigungsauftrag (__PDF_2895__). Gegebenenfalls ist eine Verfgung des VS-Herausgebers, die die Vervi