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1 Allg.Regeln OR/Rü Allgemeine Regeln des Obligationenrechts Adäquater Kausalzusammenhang Adäquater Kausalzusammenhang Der adäquate Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Der adäquate Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. entspricht. Beispiel: Eine Strasse wird frisch geteert. Weil eine neue Ladung Teer angeliefert wird, stellt ein Arbeiter seinen Rechen zur Seite und hilft beim Abladen. In der Zwischen-zeit kippt der Rechen um und fällt mit den Zinken nach oben auf das Trottoir. Herr Hauser beobachtet im Vorüber-gehen die Belagsarbeiten und tritt auf den Rechen. Der Stiel schnellt nach oben und zertrümmert die Brille von Herrn Hauser. In dieser Abfolge von Geschehnissen besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Einige Gerichtsurteile haben eine entsprechende Praxis zur Beurteilung festge- legt: Der Ablauf entspricht «dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung». Wenn Herr Hauser im Gehen den Belagsarbeiten zu-schaut, aber mit einem Beleuchtungsmast zusammen-prallt und dabei die Brille beschädigt, ist kein adäqua-ter Kausalzusammenhang gegeben. Dasselbe Miss- geschick hätte Herrn Hauser auch geschehen können, wenn er statt der Bauarbeiten den Strassenverkehr beobachtet hätte.

Adäquater Kausalzusammenhang

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Page 1: Adäquater Kausalzusammenhang

1Allg.Regeln OR/Rü

Allgemeine Regeln des Obligationenrechts

Adäquater KausalzusammenhangAdäquater Kausalzusammenhang

Der adäquate Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn der Ablauf und Zusammenhang Der adäquate Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.entspricht.

Beispiel: Eine Strasse wird frisch geteert. Weil eine neue Ladung Teer angeliefert wird, stellt ein Arbeiter seinen Rechen zur Seite und hilft beim Abladen. In der Zwischen-zeit kippt der Rechen um und fällt mit den Zinken nach oben auf das Trottoir. Herr Hauser beobachtet im Vorüber-gehen die Belagsarbeiten und tritt auf den Rechen. Der Stiel schnellt nach oben und zertrümmert die Brille von Herrn Hauser. In dieser Abfolge von Geschehnissen besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Einige Gerichtsurteile haben eine entsprechende Praxis zur Beurteilung festge-legt: Der Ablauf entspricht «dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung».

Wenn Herr Hauser im Gehen den Belagsarbeiten zu-schaut, aber mit einem Beleuchtungsmast zusammen-prallt und dabei die Brille beschädigt, ist kein adäqua-ter Kausalzusammenhang gegeben. Dasselbe Miss-geschick hätte Herrn Hauser auch geschehen können, wenn er statt der Bauarbeiten den Strassenverkehr beobachtet hätte.