14
Exposé des Dissertationsvorhabens mit dem Arbeitstitel: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ Dissertationsfach: Öffentliches Recht Verfasserin: Mag. a Rosa Duarte-Herrera Angestrebter akademischer Grad: Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. in iur.) Betreuerin: Univ.-Prof. Dr. Magdalena Pöschl Matrikelnummer: 0708549 Studienkennzahl: A 783 101 Studienrichtung: Rechtswissenschaften

„Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

Exposé des Dissertationsvorhabens mit dem Arbeitstitel:

„Die Beschränkung der Freizügigkeit von

Foreign Fightern“

Dissertationsfach: Öffentliches Recht

Verfasserin: Mag.a Rosa Duarte-Herrera

Angestrebter akademischer Grad: Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr.in iur.)

Betreuerin: Univ.-Prof. Dr. Magdalena Pöschl

Matrikelnummer: 0708549

Studienkennzahl: A 783 101

Studienrichtung: Rechtswissenschaften

Page 2: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

1

I. Einleitung und Forschungsstand Foreign Fighter stellen aktuell ein von Medien und Politik vielbeachtetes Phänomen dar. Dies liegt in erster Linie sicherlich an der verhältnismäßig hohen Zahl an Europäern, die in den letzten Jahren frei-willig nach Syrien und in den Irak gereist sind, um dort an Kampfhandlungen teilzunehmen. Die von Foreign Fightern ausgehende Faszination lässt sich aber zT wohl auch damit erklären, dass sie in ge-wisser Weise ein Sinnbild des frühen 21. Jahrhunderts bilden: Es handelt sich dabei um ein inhärent transnationales Phänomen, das nicht nur eine Vielzahl an Anknüpfungspunkten zu dem – das noch junge Jahrhundert wie kaum ein zweites Thema prägenden – globalen “Krieg gegen den Terror” bie-tet, sondern zugleich aufzeigt, wie viel der europäische Nationalstaat an seinem identitätsstiftenden Glanz verloren hat. Es ist ein Phänomen, das paradoxerweise höchst moderne Elemente, wie zB den intensiven Einsatz von Social-Media-Plattformen, mit durch und durch antiquierten vereint, bspw den religiösen Lehren vieler Foreign Fighter. Ähnlich widersprüchlich mutet auf einen ersten Blick die Reaktion der Politik an: Zwar betonen die Staaten unentwegt, es handle sich bei Foreign Fightern um ein neues und internationales Problem, dem auf überstaatlicher Ebene begegnet werden müsse. Die geplanten und tatsächlich erlassenen Rechtsakte setzen dann aber oftmals ausgerechnet an einem Punkt an, der innerhalb Europas weitge-hend der Vergangenheit angehören sollte: an den Grenzen der Nationalstaaten. Freizügigkeitsbe-schränkungen gehören im Umgang mit Foreign Fightern aktuell zu den Mitteln der Wahl. In Österreich wurde das Phänomen Foreign Fighter noch nicht rechtswissenschaftlich untersucht. Die vorhandene Literatur beschränkt sich weitgehend auf englischsprachige politikwissenschaftliche oder (zeit)geschichtliche Arbeiten.1 Weiters gibt es Studien zu Profil und Motivation der individuellen Kämpfer2 sowie Informationen bzw Briefings für Exekutivorgane, Parlamente, NGO oder Juristen über rechtliche und politische Auswirkungen der neuen Dimension des Phänomens.3 Vor diesem Hintergrund erscheint eine Auseinandersetzung mit Freizügigkeitsbeschränkungen gegen-über Foreign Fightern nicht nur dringend erforderlich, sondern auch überaus reizvoll. II. Problemaufriss und Gang der Untersuchung

Mit dieser Arbeit soll der Frage nach der Rechtmäßigkeit von staatlichen Freizügigkeitsbeschränkun-gen gegenüber Foreign Fightern nachgegangen werden. Dazu wird im ersten Teil der Dissertation das Phänomen der Foreign Fighter genauer untersucht: Wel-che Personengruppe umfasst dieser Begriff und welche Gefahren gehen von Foreign Fightern aus? Im zweiten Teil wird der Gestaltungsspielraum abgesteckt, der dem Staat bei der Erlassung von Freizü-gigkeitsbeschränkungen zukommt: Inwieweit ist der Staat verpflichtet, die Freizügigkeit der Foreign Fighter zu beschränken und wo stößt er dabei umgekehrt an rechtliche Schranken? Anschließend wer-den einzelne freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft.

1 zB Holman, Belgian and French Foreign Fighters in Iraq 2003–2005: A Comparative Case Study, Studies in Conflict & Terrorism, 38/2015, 603; Malet, Foreign Fighters (2013); Hegghammer, The Rise of Muslim Foreign Fighters, International Security Vol 35 No 3 2010/11, 53. 2 zB Pisoiu, Subculture: The third wave of European jihad, Journal for Deradicalisation, 2/2015, 163; Ah-med/Pisoiu, Foreign Fighters: An overview of existing research and a comparative study of British and German foreign fighters, Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg ZEUS Work-ing Paper 8 (2014); Hegghammer, Should I Stay or Should I Go? Explaining Variation in Western Jihadists’ Choice between Domestic and Foreign Fighting, American Political Science Review 2013. 3 Bąkowski/Puccio, Foreign Fighters: Member States’ responses and EU action in an international context, EPRS European Parliamentary Research Service, Briefing 2015; Rękawek, Neither “NATO’s Foreign Legion” Nor the “Donbass International Brigades:” (Where Are All the) Foreign Fighters in Ukraine?, The Polish Institute of International Affairs, Policy Paper 6 (108)/2015; Bakker/Paulussen/Entenmann, Returning Jihadist Foreign Fighters, Security and Human Rights 25/2014, 11; Kraehenmann, Foreign Fighters under International Law, Geneva Academy of International Humanitarian Law an Human Rights, Academy Briefing No 7/2014.

Page 3: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

2

1. Erster Teil: Begriff und Gefahren

Obwohl der Begriff „Foreign Fighter“ an den Rändern noch unscharf und konsolidierungsbedürftig ist, lässt sich mE ein relativ fixer Kern ausmachen: Als Foreign Fighter werden idR Personen bezeichnet, die in ein Land reisen, dessen Staatsbürgerschaft sie nicht besitzen, um sich dort an einem bewaffneten Konflikt zu beteiligen und an Kampfhandlungen teilzunehmen.4 Dabei sind diese Personen primär durch Religion, Ideologie oder Nahebeziehung zum Konfliktland motiviert.5 Bestimmte Eigenschaften gelten jedoch als Ausschlusskriterien: Neben Söldnern,6 die lediglich (rela-tiv austauschbare) Vertragsarbeit verrichten und deren einzige Motivation somit ein finanzielles Inte-resse ist,7 werden diese Personen insb dann nicht als Foreign Fighter begriffen, wenn sie formell ei-nem staatlichen Militärdienst angehören.8 Grundsätzlich sind Foreign Fighter also Private, die für nicht-staatliche Konfliktparteien tätig werden, zB für Aufstandsbewegungen, Rebellen- oder Guerilla-gruppen. Wie schwierig und relativ solche Abgrenzungen sind und vor welche Herausforderungen sie (nicht nur) das Völkerrecht stellen, zeigen jüngst Erscheinungen wie der „Islamische Staat“ (IS), der sich selbst als Staat versteht, von der internationalen Gemeinschaft aber als „bloße“ Terrororganisation eingestuft wird.9 Der formelle völkerrechtliche Staatsbegriff wird damit freilich auf die Probe ge-stellt.10 Im nächsten Schritt muss herausgearbeitet werden, welche Menschen und welche Rechtsgüter durch Foreign Fighter gefährdet werden und inwiefern es sich hierbei um ein neues Phänomen bzw um neue Gefahren handelt. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob zur Abwehr dieser Gefahren überhaupt neue Maßnahmen erforderlich sind. Aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen gefährden Foreign Fighter jedenfalls jene Menschen, die sich im Konfliktgebiet befinden;11 spätestens nach ihrer Rückkehr wird in ihnen allerdings auch eine Gefahr für die Gesellschaft ihres Herkunftslandes gesehen.12 4 S dazu zB Malet, Foreign Fighters 8 f; ähnlich fällt auch die Definition des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) aus: Ein Foreign Fighter ist demnach ein „gewaltbereiter Extremist, der bereit ist, sein Herkunftsland zu verlassen, um an Kampfhandlungen im Ausland teilzunehmen“ (Verfassungs-schutzbericht 2014, 49). Im Vergleich zum Vorjahr hat sich das Begriffsverständnis des BVT damit deutlich gewandelt: 2013 sah man Foreign Fighter noch als „[...] gewaltbereite Extremisten, die ihr Herkunftsland verlas-sen, um sich in einem terroristischen Trainingslager im Ausland auszubilden und einem Kampf anzuschließen, der ihnen im Rahmen eines gewaltbefürwortenden, islamistisch-extremistischen Diskurses nicht nur als indivi-duelle Pflicht, sondern auch als gottgewollt vermittelt wird“ (Verfassungsschutzbericht 2013, 62). 5 Kraehenmann, Foreign Fighters 6. 6 Ein prominentes Beispiel aus jüngerer Zeit bilden die Bediensteten des ehemaligen US-amerikanischen Unter-nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den. 7 Malet, Foreign Fighters 9; Hegghammer, International Security Vol 35 No 3 2010/11, 53 (57 f). 8 S dazu mwN Kraehenmann, Foreign Fighters 5 ff. 9 Bereits im Juni 2014 rief der IS das Kalifat aus, das sich über Teile Syriens und des Iraks erstreckt, s dazu zB Tran/Weaver, Isis announces Islamic caliphate in area straddling Iraq and Syria, http://www.theguardian.com/world/2014/jun/30/isis-announces-islamic-caliphate-iraq-syria (30.4.2014); zur Entwicklung des Kalifats auch Bunzel, From Paper State to Caliphate: The Ideology of the Islamic State, The Brookings Project on U.S. Relations with the Islamic World, Analysis Paper 2015; zur Qualifikation als Terror-organisation s zB EU Foreign Affairs Council, Council conclusions on the EU Regional Strategy for Syria and Iraq as well as the ISIL/Da'esh threat, 7267/15; oder auch Hudson, President Obama: “We Will Degrade and Ultimately Destroy ISIL”, https://www.whitehouse.gov/blog/2014/09/10/president-obama-we-will-degrade-and-ultimately-destroy-isil (10.9.2014). 10 Wenn man Staaten nur anhand der drei klassischen Kriterien Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt defi-niert, wird es auf Dauer schwer fallen, den IS nicht als Staat zu qualifizieren – auch die selbsternannten Volksre-publiken im Osten der Ukraine werfen schwierige Abgrenzungsfragen auf. 11 Im Irak-Krieg stellten Foreign Fighter zwar nur 10% der aufständischen Kämpfer, wurden aber für 90% der tödlichsten Angriffe verantwortlich gemacht, s dazu mwN Kraehenmann, Foreign Fighters 12. 12 So etwa vom BMI s BVT, Verfassungsschutzbericht 2014, 52. Möglicherweise kann man eine Gefahr aber auch schon zuvor annehmen: Foreign Fighter können, nicht zuletzt aufgrund sozialer Netzwerke, schon aus dem

Page 4: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

3

Im Einzelnen unterscheiden sich diese Gefahren je nach Beweggründen der Kämpfer, die stark diver-gieren:13 Manche schließen sich einer internationalen Terrororganisation an und kämpfen für die Er-richtung eines totalitären Regimes, mit lokalem oder sogar globalem Herrschaftsanspruch; andere sehen sich als Freiheitskämpfer, die die Bevölkerung im Namen der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte aus einer politischen Unterdrückung befreien14 oder ihre Glaubensgemeinschaft vor Ort unterstützen wollen – möglicherweise gehen sie gar aus humanitären Gründen in ein Konflikt-gebiet und werden anschließend in den Kampf verwickelt; wieder andere suchen „lediglich“ ein Aben-teuer. Die Heterogenität der Gefahren korreliert bis zu einem gewissen Grad mit jener der Motivationen – manche Gefahren gehen von jedem Foreign Fighter aus: So sind auch Menschen, die ursprünglich als Abenteurer aufgebrochen sind, nicht vor traumatischen Erlebnissen gefeit, die zu einer Verhaltensän-derung oder Radikalisierung führen können; diese Traumatisierung kann eine unüberbrückbare Ent-fremdung von der Gesellschaft des Herkunftsstaates zur Folge haben, die sich schließlich in Gewaltak-ten ausdrückt.15 Von Foreign Fightern mit „terroristischem“ Hintergrund gehen idR erheblich größere Gefahren für die Gesellschaft im Herkunftsstaat aus:16 Sie können nach ihrer Rückkehr eine Verbindungsstelle für in-ternationale Terrororganisationen bilden und dort Informationen, finanzielle Mittel oder sogar neue Mitglieder für die jeweilige terroristische Organisation akquirieren; soweit sie in einem Trainingslager ausgebildet wurden und im Umgang mit Waffen und Sprengstoff erfahren sind, können sie diese Fä-higkeiten möglicherweise sogar nutzen, um im Herkunftsland einen Anschlag durchzuführen.17 Diese Gefahren scheinen in den letzten Jahren deutlich zuzunehmen: Zwar haben schon viele Men-schen in der Geschichte ihre Heimat verlassen, um in bewaffneten Konflikten zu kämpfen – so etwa im spanischen Bürgerkrieg, im Israelischen Unabhängigkeitskrieg 1948 oder auch in den Jugoslawien-Kriegen18 in den 1990er Jahren, um nur Beispiele aus dem 20. Jahrhundert zu nennen.19 Dennoch ist in den letzten Jahrzehnten ein bedeutender Wandel auszumachen: Immer mehr Foreign Fighter berufen sich auf ihre Religion, genauer, auf den Islam, um ihre Beteiligung an Konflikten in „fremden“ Staa- Konfliktgebiet neue Kämpfer aus ihrem Heimatstaat rekrutieren. Diese Art der Anwerbung lässt sich aktuell va bei der Terrororganisation IS beobachten, deren Selbstinszenierung und Rekrutierungsstrategie ua auf einer regen Präsenz auf Social-Media-Plattformen beruht. 13 S dazu zB Pisoiu, Journal for Deradicalisation, 2/2015, 163 (167); Briggs/Silverman, Western Foreign Figh-ters Innovations in Responding to the Threat, Institute for Strategic Dialogue (2014) 13 f; auch Jackson, Ukraine war pulls in foreign fighters http://www.bbc.com/news/world-europe-28951324 (1.9.2014) – dort finden sich detaillierte Profile diverser, überwiegend europäischer Foreign Fighter im Ukrainekonflikt; Hegghammer, Ame-rican Political Science Review 2013, 6. 14 In diesem Zusammenhang sieht auch das österreichische Strafrecht eine Ausnahme vom Terrorismusbegriff vor: Gem § 278c Abs 3 StGB ist eine Tat dann nicht als terroristisch zu qualifizieren, wenn sie auf die Herstel-lung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wah-rung von Menschenrechten ausgerichtet ist. 15 S dazu zB Bakker/Paulussen/Entenmann, Security and Human Rights 25/2014, 11 (18). 16 Mendelsohn, Foreign Fighters – Recent Trends, Orbis Journal of Foreign Affairs Vol 55 No 2/2011, 189 (197). 17 Europol-Direktor Rob Wainwright gibt im Home Affairs Committee des britischen Parlaments an, die An-schlagsgefahr in Europa sei so hoch wie seit dem 11. September nicht mehr, s dazu Oral evidence: Counter-terrorism in Europe, HC 933; zur den diversen Bedrohungen im Zusammenhang mit terroristisch motivierten Foreign Fightern s zB mwN Byman/Shapiro, Be Afraid. Be A Little Afraid: The Threat of Terrorism from West-ern Foreign Fighters in Syria and Iraq, Foreign Policy at Brookings Policy Paper 34/2014, 2 f; Bak-ker/Paulussen/Entenmann, Security and Human Rights 25/2014, 11 (15 ff). Bakker/Paulussen/Entenmann, Deal-ing with European Foreign Fighters in Syria, ICCT Research Paper December 2013, 3 ff. 18 Als sogenannte „Wochenend-Tschetniks“ waren bspw in Österreich ansässige Gastarbeiter aus Serbien, Bos-nien und Kroatien bekannt, die im Laufe der 1990er Jahre von Österreich am Wochenende in das jugoslawische Kriegsgebiet pendelten, dort an Kampfhandlungen teilnahmen und zu Wochenbeginn wieder an ihrem Arbeits-platz in Österreich erschienen, s dazu Wetz, Österreich und seine Kriegstouristen http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/4701061/Osterreich-und-seine-Kriegstouristen (3.4.2015). 19 Einen Überblick über vergangene Konflikte an denen Foreign Fighter beteiligt waren, gibt zB Malet, Foreign Fighters.

Page 5: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

4

ten zu begründen.20 Der diese Entwicklung tragende globale Jihadismus vermittelt Menschen, dass sie schon kraft ihrer Eigenschaft als Moslem verpflichtet seien, sich auch an geographisch weit entfernten Konflikten zu beteiligen, die nur lokale Austragungsorte eines globalen Angriffs auf sämtliche Mos-lems seien – dadurch wird die gesamte Welt zu einer Arena legitimer Kampf- bzw Verteidigungshand-lungen.21 Aktuell sollen sich über 20.000 Foreign Fighter aus über 50 verschiedenen Nationen an Kämpfen in Syrien und dem Irak beteiligen, wovon 4.000 Kämpfer aus Westeuropa und davon in etwa 100 bis 150 aus Österreich stammen sollen,22 das damit im Verhältnis zur Bevölkerungsgröße mit Dänemark, Bel-gien, den Niederlanden, Norwegen und Schweden zu den am stärksten betroffenen europäischen Län-dern zählt.23 Syrien soll mittlerweile mehr europäische Foreign Fighter angezogen haben, als alle be-waffneten Konflikte in den Jahren 1990 bis 2010 zusammen.24 Das Phänomen an sich ist somit zwar nicht neu, es hat aber durch den gewandelten ideologischen Hin-tergrund,25 die hohe und kontinuierlich steigende Zahl an Foreign Fightern26 sowie die breite geogra-phische Streuung – zumindest aus europäischer Perspektive – eine neue Dimension erreicht. Jedenfalls für die Gesellschaft der europäischen Herkunftsstaaten scheinen sich die Gefahren daher zu potenzie-ren. Dennoch ist mit Nachdruck zu betonen, dass es verfehlt wäre, Foreign Fighter als homogene Masse zu betrachten, von der eine einheitliche Gefahr ausgeht. Auch das lässt sich am Syrienkonflikt illustrie-ren: Obwohl sich der Großteil der europäischen Foreign Fighter terroristischen Organisationen mit islamistischem Einschlag anschließt, gibt es noch immer eine relevante Minderheit, die dies nicht tut.27 Außerdem ist auch unter jenen, die sich einer solchen Organisation anschließen, eine große Diversität (zB im Hinblick auf Nationalität, Alter, Bildung, Straffälligkeit und Kampferfahrung) auszumachen.28 Nicht wenige Foreign Fighter kehren desillusioniert und ohne weitere Ambitionen, Gewalt gegen die Bevölkerung ihres Herkunftsstaates anzuwenden, zurück.29 Dass es darüber hinaus verkürzt wäre, das Phänomen Foreign Fighter ausschließlich auf globalen Jihadismus oder gar den Syrien-Konflikt zu beziehen, lässt sich nicht nur geschichtlich, sondern auch aktuell mit Blick in die Ukraine erkennen.30 20 Seit dem Afghanistan-Krieg in den 1980er Jahren stellen Foreign Fighter mit religiöser Motivation eine Kon-stante in nahezu allen Konflikten in der Islamischen Welt dar; so zB im Irak, in Mali, Nigeria, Somalia, Syrien und Jemen, s dazu mwN Kraehenmann, Foreign Fighters 5. 21 Hegghammer, International Security Vol 35 No 3 2010/11, 53 (73). 22 Neumann, Foreign fighter total in Syria/Iraq now exceeds 20,000 http://icsr.info/2015/01/foreign-fighter-total-syriairaq-now-exceeds-20000-surpasses-afghanistan-conflict-1980s/ (26.1.2015); Europol-Direktor Rob Wain-wright (FN 17) beziffert die Zahl der europäischen Kämpfer mit 3.000 bis 5.000. 23 Kraehenmann, Foreign Fighters 9. 24 Taylor, Could Syria’s Islamist fighters hit Europe?, Washington Post http://www.washingtonpost.com/blogs/worldviews/wp/2014/07/24/could-syrias-islamist-fighters-hit-europe/ (24.7.2014). 25 So wird angenommen, dass sich in etwa 55% der Foreign Fighter in Syrien der Terrororganisation IS an-schließen und ca 14% al-Nusra s Kraehenmann, Foreign Fighters 10. 26 Zelin, ICSR Insight: Up to 11,000 foreign fighters in Syria; steep rise among Western Europeans http://icsr.info/2013/12/icsr-insight-11000-foreign-fighters-syria-steep-rise-among-western-europeans/ (17.12.2013), zu diesem Zeitpunkt beliefen sich Schätzungen des International Center for the Study of Radicali-zation and Political Violence (ICSR) noch auf insgesamt 11.000 beteiligte Foreign Fighter am Syrienkrieg, wo-bei 1.900 aus Westeuropa stammen sollten. 27 Die „Free Syrian Army“ wäre nur ein Beispiel für eine Konfliktpartei, die nicht in dieses Schema fällt und der sich ebenfalls Foreign Fighter angeschlossen haben, s dazu zB Barrett, Foreign Fighters in Syria, http://soufangroup.com/wp-content/uploads/2014/06/TSG-Foreign-Fighters-in-Syria.pdf (Juni 2014) 17. 28 MwN Kraehenmann, Foreign Fighters 10; eine Studie vergleicht britische mit deutschen Foreign Fightern und stellt selbst innerhalb Westeuropas Differenzen zwischen den jeweiligen Kämpfern fest: Deutsche Kämpfer kommen demnach eher aus bildungsferneren Schichten und waren häufiger vor ihrem Aufenthalt in Syrien in kriminelle, zT terroristische Aktivitäten involviert. In beiden Fällen war die überwiegende Mehrheit muslimi-schen Glaubens, in Deutschland ist die Anzahl an Konvertiten mit 40% im Vergleich zu 12% im Vereinigten Königreich jedoch bedeutend höher, s dazu Ahmed/Pisoiu, Foreign Fighters 11. 29 Simon, Die Geschichte von Samuel, der bei der Terrororganisation IS war, Zeit Magazin Nr 19/2015, 14. 30 S dazu bspw die Erstellung von Profilen von Foreign Fightern im Ukraine Konflikt der BBC (FN 13).

Page 6: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

5

2. Zweiter Teil: Staatlicher Gestaltungsspielraum Im zweiten Teil der Arbeit soll erforscht werden, welcher Gestaltungsspielraum dem österreichischen Staat bei der Erlassung von Freizügigkeitsbeschränkungen gegenüber Foreign Fightern als Mittel im Umgang mit den Gefahren, die von ihnen ausgehen, zukommt. Der staatliche Gestaltungsspielraum wird durch völkerrechtliche, unionsrechtliche und verfassungs-rechtliche Vorgaben von zwei Seiten eingeschränkt: Auf der einen Seite treffen den Staat Handlungs-pflichten, die in erster Linie darin bestehen, Menschen vor den Gefahren zu schützen, die von Foreign Fightern ausgehen.31 In diesem Zusammenhang soll insb der Frage nachgegangen werden, inwiefern diese Pflichten gerade die Erlassung von Freizügigkeitsbeschränkungen fordern. Auf der anderen Seite enthalten diese Vorgaben aber auch Unterlassungspflichten. Auf Seiten der Handlungspflichten kommen auf internationaler Ebene zuvorderst zwei aktuelle Reso-lutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen32 in Betracht, die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verpflichten, relativ konkrete Maßnahmen in Bezug auf Foreign Fighter33 zu setzen. Ferner ist an völkerrechtliche Verträge wie die Völkermordkonvention, aber auch an allgemeine Institute des Völkerrechts, wie das Interventionsverbot oder die „Responsibility to Protect“ zu denken. Die Resolutionen enthalten für Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zT relativ genaue Handlungs-vorgaben: So fordert der Sicherheitsrat die Mitgliedsstaaten etwa dazu auf, „den Zustrom ausländi-scher terroristischer Kämpfer zur ISIL, zur ANF und zu allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Per-sonen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu unterbinden und diese ausländischen Kämpfer im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht vor Gericht zu stellen“.34 Auch beschließt der Sicherheitsrat, dass Mitgliedsstaaten die Einreise und Durchreise aller Personen verhindern sollen, über die sie mit hinreichenden Gründen annehmen, dass diese durch ihr Hoheitsge-biet reisen wollen, um an der Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen mitzuwirken.35 Des Weiteren bekräftigt er, dass die Mitgliedsstaaten Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen verhindern sollen und zwar ua durch wirksame Grenzkontrol-len und die Kontrolle der Ausstellung von Identitäts- und Reisedokumenten.36 Darüber hinaus be-schließt der Sicherheitsrat auch, dass Mitgliedsstaaten eine strafrechtliche Verfolgung ihrer Staatsan-gehörigen und anderer Personen sicherzustellen haben, sofern diese nur versuchen, in einen anderen Staat zu reisen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen ausbilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen.37 Bisweilen wird vertreten, S/RES/2178 (2014) sei in bestimmten Punkten unmittelbar anwendbar.38 Neben bzw anstelle von Handlungspflichten der Legislative könnten somit völkerrechtlich auch Hand-lungspflichten der Exekutive bestehen, die dann, gestützt auf die Resolution, die Ausstellung eines Passes verweigern müsste.39

31 Daneben ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Staat verpflichtet ist, seine eigene Ordnung zu schützen. 32 S/RES/2170 (2014) vom 15.8.2014 und S/RES/2178 (2014) vom 24.9.2014. 33 Umfasst sind davon gem S/RES/2178 (2014) 2 „Personen, die in einen Staat reisen, der nicht der Staat ihrer Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit ist, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen, ein-schließlich im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten“. 34 S/RES/2170 (2014) 4. 35 S/RES/2178 (2014) 6. 36 S/RES/2178 (2014) 4. 37 S/RES/2178 (2014) 5. 38 Peters, Security Council Resolution 2178 (2014): The “Foreign Terrorist Fighter” as an International Legal Person, Part I, http://www.ejiltalk.org/security-council-resolution-2178-2014-the-foreign-terrorist-fighter-as-an-international-legal-person-part-i/ (20.11.2014). 39 Peters, Security Council Resolution 2178 (2014): The “Foreign Terrorist Fighter” as an International Legal Person, Part II, http://www.ejiltalk.org/security-council-resolution-2178-2014-the-foreign-terrorist-fighter-as-an-international-legal-person-part-ii/ (21.11.2014).

Page 7: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

6

Neben den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats könnte auch die Völkermordkonvention (VMK) eine Rechtsquelle für etwaige Handlungspflichten Österreichs bilden. Dabei gilt es zu ermit-teln, ob die Völkermordkonvention überhaupt Pflichten für Vertragsparteien begründet und wenn ja, ob diese Österreich konkret zur Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern verpflichtet.40 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob dem Interventionsverbot die Pflicht der Staaten entnommen werden kann, in bestimmten Fällen Ausreisebeschränkungen gegenüber Foreign Fightern zu erlassen: Zu klären ist, ob das Prinzip der Nicht-Intervention41 Staaten auch verpflichtet, von ihrem Territorium ausgehendes Unheil für einen anderen Staat zu unterbinden. Ist das der Fall, könnte argumentiert wer-den, dass der Staat, sobald er Kenntnis erlangt, dass eigene Staats- bzw Wohnbürger von seinem Staatsgebiet aus losziehen, um mit Gewalt das Regime eines anderen Landes zu stürzen, diese – wo-möglich durch die Erlassung von Ausreisebeschränkungen – daran hindern muss.42 Auch aus der Responsibility to Protect könnte eine Verpflichtung abgeleitet werden, Freizügigkeitsbe-schränkungen zu erlassen. Sie fordert die internationale Staatengemeinschaft auf, tätig zu werden, wenn ein Staat nicht in der Lage oder willens ist, massive Menschenrechtsverletzungen wie Völker-mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und ethnische Säuberungen auf sei-nem Staatsgebiet zu verhindern.43 Wenngleich Maßnahmen auf Basis der „R2P“ höchst umstritten sind, sofern sie in die Souveränität eines anderen Staates eingreifen44, ist nicht auszuschließen, dass sie von Staaten fordert, angemessene und jedenfalls völkerrechtskonforme Maßnahmen zu setzen, um derartige Menschenrechtsverletzungen zu verhindern.45 Dazu könnten auch Ausreisebeschränkungen von Foreign Fightern gehören. Schutz- und Handlungspflichten des Staates im Zusammenhang mit dem Phänomen Foreign Fighter können sich zudem auch aus Grund- und Menschenrechten ergeben: Nach herrschender Auffassung46 enthalten Grund- und Menschenrechte nicht nur Abwehrrechte, sondern auch Schutzpflichten. Sie verpflichten den Staat also nicht nur zur Unterlassung von Grundrechtsverletzungen, sondern auch dazu, grundrechtlich geschützte Positionen wirksam vor der Beeinträchtigung durch andere Private zu schützen. Um den Umfang dieser Schutzpflichten zu ermitteln, muss festgestellt werden, welche grund- und menschenrechtlich geschützten Güter durch Foreign Fighter verletzt werden können und inwiefern sich aus den einschlägigen Grundrechten tatsächlich Schutzpflichten ableiten lassen.47 In diesem Zu-

40 Als Interpretationsgrundlage kommt in erster Linie Art I VMK in Betracht, der eine Verpflichtung der Ver-trägsstaaten zur Verhütung von Völkermord beinhält s dazu näher zB Tams in Tams/Berster/Schiffbauer, Con-vention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (2014) Art I Rz 31 ff. 41 Zum Prinzip der Nicht-Intervention s bspw Jamnejad/Wood, The Principle of Non-intervention, Leiden Jour-nal of International Law, 22/2009, 345. 42 Zu Erwägungen in diese Richtung s auch mwN Kraehenmann, Foreign Fighters 50. 43 Zum Inhalt der „R2P“ s zB Peters, The Responsibility to Protect: Spelling out the Hard Legal Consequences for the UN Security Council and its Members, in Fastenrath (Hrsg), From Bilateralism to Community Interest: Essays in Honour of Judge Bruno Simma (2011) 297 (298 ff). 44 Gerade betreffend militärische „humanitäre“ Interventionen, s dazu zB Hilpold, Von der humanitären Inter-vention zu Schutzverantwortung, in Hilpold (Hrsg), Die Schutzverantwortung (R2P) (2013) 30 ff; Stoll, Die Schutzverantwortung: Kreativer Impuls oder bleibender Fortschritt für die Völkerrechtsordnung?, in Hilpold (Hrsg), Die Schutzverantwortung (R2P) (2013) 145. 45 Va da das Konzept der „R2P“ in erster Linie die Prävention von massiven Menschenrechtsverletzungen zum frühest möglichen Zeitpunkt umfasst, s dazu zB Evans, The Responsibility to Protect (2008) 55 ff. 46 Dazu bspw Berka, Verfassungsrecht5 (2013) 418 ff; Holoubek, Grundrechtliche Gewährleistungspflichten (1997) 154 ff; bisweilen wird angenommen, dass Gewährleistungspflichten nur im Rahmen der EMRK als sog „positive obligations“ bestehen, so zB Kucsko-Stadlmayer, Die allgemeinen Strukturen der Grundrechte, in Mer-ten/Papier/Kucsko-Stadlmayer (Hrsg), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd VII/1: Grund-rechte in Österreich2 (2014) Rz 57 ff; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) 669 ff. 47 Zu denken ist hier allem voran an Art 2 EMRK und wohl auch an Art 8 EMRK, allenfalls auch an den Schutz des Eigentums, das ja bei kriegerischen Handlungen zerstört wird.

Page 8: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

7

sammenhang ist auch zu prüfen, wen der Staat insoweit schützen muss: Ist er grund- und menschen-rechtlich verpflichtet, neben seiner „eigenen“ Bevölkerung auch die Bevölkerung des Konfliktstaats zu schützen? Gerade in diesem Fall käme eine Umsetzung der Schutzpflicht im Wege eines Ausreisever-botes in Betracht; das wäre gewissermaßen die letzte Möglichkeit des Staates, auf den Grundrechtsge-fährder zuzugreifen. Und muss er Foreign Fighter vor sich selbst schützen? In diesem Zusammenhang ist vor allem auch zu untersuchen, ob das Alter des Foreign Fighter ausschlaggebend ist. Anschließend soll geprüft werden, ob und wenn ja, inwieweit sich aus diesen, dem Grunde nach be-stehenden, Schutzpflichten auch konkrete Verpflichtungen des Staates zur Erlassung von Freizügig-keitsbeschränkungen ergeben.48 Neben den Schutz- und Handlungspflichten wird der nationalstaatliche Gestaltungsspielraum auch durch Unterlassungspflichten beschränkt; insb durch die abwehrrechtliche Dimension der Grundrech-te. Es soll der Frage nachgegangen werden, welche Grundrechtsbestimmungen die Freizügigkeit der Person schützen und deshalb als Determinanten in Betracht kommen. Dabei sollen der persönliche und der sachliche Schutzbereich einschlägiger Grund- und Menschenrechte dargestellt und ihr Verhältnis zu einander geklärt werden. Es fällt auf, dass die Freizügigkeit zu jenen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern gehört, bei denen Staatsbürger ein deutlich höheres Schutzniveau als Fremde genießen: Die Freizügigkeit der Staatsbür-ger wird insb durch Art 4 StGG und den Art 2 und 3 des 4. ZPEMRK geschützt. Ihnen kommen ver-fassungsgesetzlich gewährleistete Rechte auf Ausreise,49 Einreise und Aufenthalt zu,50 die teils nur sehr eingeschränkt, teils gar nicht beschränkt werden dürfen.51 Im Hinblick auf österreichische Staats-bürger scheint der Gestaltungsspielraum deshalb stark eingeschränkt. Die Freizügigkeit der Fremden ist grundrechtlich bedeutend schwächer geschützt: ZB lässt Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK, der die Ausreisefreiheit als Menschenrecht verbürgt, umfangreichere Beschrän-kungen zu, als das entsprechende Staatsbürgerrecht des Art 4 Abs 3 StGG.52 Auch ist ihr Schutz vor Ausweisungen viel weniger stark ausgestaltet.53 Ihnen gegenüber könnte der Staat also weitergehende Freizügigkeitsbeschränkungen als Schutzmaßnahmen erlassen. Gerade weil das Phänomen Foreign Fighter Staatsbürger genauso wie „bloße“ Wohnbürger umfasst, ist es notwendig, die unterschiedlichen grundrechtlichen Vorgaben aufzuzeigen, die den staatlichen Gestaltungsspielraum je nach Staatsangehörigkeit des Foreign Fighters verschieden weit beschränken. Neben den grundrechtlichen Abwehrrechten können auch andere Rechtsquellen die Befugnis des Staa-tes einschränken, Freizügigkeitsbeschränkungen gegenüber Foreign Fightern zu erlassen. Zu denken ist in dieser Hinsicht bspw an das unionsrechtliche Verbot von Grenzkontrollen an Binnengrenzen.54 48 Der hM zufolge verbleiben den Staaten bei der Umsetzung ihrer Schutzpflichten relativ große Spielräume. Dennoch werden Staaten zu einem Mindestmaß an effektivem Schutz verpflichtet. Es stellt sich die Frage, ob Fallkonstellationen denkbar sind, in denen Freizügigkeitsbeschränkungen die einzigen geeigneten Maßnahmen darstellen, um Grundrechtsberechtigte vor drohenden Beeinträchtigungen ihrer grundrechtlich geschützten Güter zu schützen. 49 Art 4 StGG; Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK. 50 Art 3 4. ZPEMRK; Art 6 StGG. 51 S zu den unterschiedlichen Schutzniveaus dieser Rechte insb Pöschl, Art 2 4. ZPEMRK, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (6. Lfg 2003) 44 ff und Pöschl, Art 3 4. ZPEMRK, in Kori-nek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (6. Lfg 2003) 18 ff. 52 S dazu zB Giegerich, Kapitel 26: Freizügigkeit in Dörr/Grote/Marauhn (Hrsg), Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Band II2 (2013) Rn 50 f; Pöschl, Art 2 4. ZPEMRK, in Kori-nek/Holoubek 63. 53 Neben Art 3 und 8 EMRK, die in bestimmten Fällen Ausweisungsverbote zur Folge haben, kommen in dieser Hinsicht noch Art 4 4. ZPEMRK, der Kollektivausweisung von Ausländern verbietet und Art 1 7. ZPEMRK in Betracht, der allerdings lediglich Verfahrensgarantien enthält. 54 Dieses prinzipielle Verbot findet sich in der VO (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schen-gener Grenzkodex) idF VO (EU) 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013

Page 9: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

8

3. Dritter Teil: Analyse konkreter freizügigkeitsbeschränkender Maßnahmen Im dritten Hauptteil der Arbeit sollen einzelne Freizügigkeitsbeschränkungen anhand der im ersten Teil erarbeiteten Gefahren und des im zweiten Teil ermittelten Gestaltungsspielraumes konkret auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. In erster Linie sollen hier einschlägige Freizügigkeitsbeschränkungen des geltenden österreichischen Rechts untersucht werden; in Betracht kommen dabei bspw Ausreisebeschränkungen im Passgesetz (PassG)55, Ausweisungen, Rückkehrentscheidungen und Wiedereinreisebeschränkungen im Fremden-polizeigesetz (FPG)56. Daneben scheint es sinnvoll, freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen anderer europäischer Staaten zu analysieren, sofern sie als Reaktion auf das Phänomen der Foreign Fighter angekündigt oder erlassen wurden und Vorbildwirkung für Österreich haben können. Allen voran interessieren dabei Maßnahmen, die in Umsetzung internationaler Vorgaben ergehen, wie insb der Resolutionen des Sicherheitsrates. So liegt etwa dem Bundestag gegenwärtig ein Gesetzesentwurf vor, mit dem Ziffer 6 lit a S/RES/2178 (2014)57 umgesetzt werden soll, nach der das Reisen und der Versuch des Reisens in Krisengebiete mit terroristischer Absicht strafrechtlich zu verfolgen ist, wenn die Reise in der Absicht unternommen wird, eine schwere staatsgefährdende Straftat zu begehen oder eine solche vorzubereiten und sich im Zielstaat terroristische Ausbildungslager befinden.58 Es drängt sich die Frage auf, ob Österreich eben-falls eine solche Strafdrohung aufstellen muss, um seinen internationalen Verpflichtungen nachzu-kommen oder ob diese schon durch das geltende Recht ausreichend erfüllt werden. Auch andere europäische Staaten haben bereits umfangreiche Freizügigkeitsbeschränkungen angekün-digt bzw sogar erlassen. Diese Maßnahmen stellen eine Mischung aus präventiven und repressiven Regelungen dar, die entweder im Zeitraum vor Abreise in ein Konfliktgebiet oder nach der Rückkehr aus einem solchen greifen sollen. Einige europäische Länder wie bspw Dänemark, Frankreich, Deutschland und Großbritannien haben etwa bei Verdacht auf jihadistische Aktivitäten Möglichkeiten der Beschlagnahme von Reisedokumenten (zB Pass und Personalausweis) von Staatsbürgern geschaf-fen; Fremden gegenüber kann der Aufenthaltstitel widerrufen, ein Ausreiseverbot ausgesprochen oder auch die Einreise verweigert werden.59 In Großbritannien soll mit dem „Counter-Terrorism and Security Act 2015“ unter anderem die Ermächtigung zur Beschlagnahme von Pässen erweitert werden bzw auch gegenüber britischen Staatsbürgern die Möglichkeit geschaffen werden, eine temporäre Ein-reiseverweigerung auszusprechen.60 Auch Österreich hat bereits auf das Phänomen reagiert und im Rahmen eines „Anti-Terror-Pakets“61 im Dezember 2014 ua das Grenzkontroll-62 und das Staatsbürgerschaftsgesetz63 novelliert64. Mit § 12a zur Änderung der Verordnung (EG) 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorüber-gehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen; dort werden auch die Modalitäten der Grenzkontrollen an Außengrenzen normiert. 55 Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992) BGBl 1992/839 idF BGBl I 2015/52. 56 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2015/121. 57 S dazu oben unter 2. 58 Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/4087 „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Ver-folgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz – GVVG-ÄndG)“ 24.02.2015, s dazu Erläuterungen zu § 89a Abs 2a. 59 Bąkowski/Puccio, EPRS European Parliamentary Research Service, Briefing 2015. 60 Ebd. 61 Vgl Parlamentskorrespondenz Nr 1196 v 10.12.2014. 62 Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollge-setz - GrekoG) BGBl 1996/435 idF BGBl I 2014/104. 63 Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG) BGBl 1985/311 idF BGBl I 2014/104. 64 Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden BGBl I 2014/104.

Page 10: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

9

Abs 1a GrekoG wurde zB eine Möglichkeit zur Beschränkung der Ausreise Minderjähriger geschaf-fen: Dabei werden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Reisedokumente von Min-derjährigen einzubehalten bzw ihnen die Ausreise zu verweigern, wenn Zweifel am Einverständnis des gesetzlichen Vertreters zum Grenzübertritt bestehen oder Hinweise vorliegen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Darüber hinaus wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit § 12a Abs 6 GrekoG ermäch-tigt, im Rahmen der Grenzkontrolle Personen den Grenzübertritt zu verwehren, denen der Pass nach einschlägigen Bestimmungen in PassG und FPG entzogen oder denen die Ausstellung eines Passes nach diesen Bestimmungen verweigert worden ist. Ferner ist österreichischen Staatsbürgern nun gem § 33 Abs 2 StbG die Staatsbürgerschaft zu entzie-hen, wenn sich diese freiwillig an Kampfhandlungen im Ausland beteiligen und die betreffende Per-son dadurch nicht staatenlos wird. Im Hinblick auf diese neu erlassenen und gegebenenfalls zu erlassenden Maßnahmen stellt sich die Frage, ob sie einer Grundrechtsprüfung standhalten; insb die Kriminalisierung der versuchten Ausreise und das – wenn auch nur temporäre – Einreiseverbot gegenüber Staatsbürgern aber auch die erst kürz-lich in Österreich erlassene Ausreisebeschränkung gegenüber Minderjährigen scheinen grundrechtlich sehr bedenklich. Hier könnte es aber – wie schon unter 2. angedeutet – jedenfalls eine Rolle spielen, ob der betroffene Foreign Fighter Staatsbürger oder Fremder ist. III. Forschungsfragen Die zentralen Forschungsfragen der Arbeit sind daher:

I) Welche Gefahren gehen von Foreign Fightern für welchen Personenkreis aus?

II) Welcher Gestaltungsspielraum kommt dem österreichischen Staat bei der Erlassung von Frei-

zügigkeitsbeschränkungen gegenüber Foreign Fighter zu?

III) Entsprechen die bestehenden und geplanten freizügigkeitsbeschränkenden Maßnahmen die-

sem Gestaltungsspielraum?

IV. Methode Die Fragestellungen der Dissertation sollen rechtswissenschaftlich bearbeitet werden: Im Zuge der rechtsdogmatischen Interpretation der einschlägigen Normen werde ich die relevante Judikatur (insb des VfGH und des EGMR) und Literatur recherchieren sowie analysieren. Darüber hinaus wird die Dissertation auch rechtsvergleichende Elemente enthalten: Bezüglich neu erlassener Freizügigkeitsbe-schränkungen erscheint es zweckmäßig, den Blick auf Maßnahmen anderer europäischer Staaten zu werfen, um daraus Schlüsse für die österreichische Rechtslage zu ziehen. V. Vorläufige Grobgliederung

A) Gegenstand und Gang der Untersuchung

B) Das Phänomen Foreign Fighter

I) Begriff

II) Gefahren

III) Neues Phänomen?

C) Staatlicher Gestaltungsspielraum bei der Erlassung von Freizügigkeitsbeschränkungen

Page 11: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

10

I) Handlungspflichten

1.) Resolutionen des Sicherheitsrates

2.) Völkermordkonvention

3.) Interventionsverbot

4.) Responsibility to Protect

5.) Grund- und menschenrechtliche Schutzpflichten

(a) Geschützte Rechtsgüter

(b) Geschützter Personenkreis

(c) Ausgestaltung des Schutzes

II) Unterlassungspflichten

1.) Grund- und menschenrechtliche Abwehrrechte

(a) Ausreisefreiheit

(b) Einreisefreiheit

(c) Aufenthaltsfreiheit

(d) Recht auf Schutz vor willkürlicher Ausbürgerung?

2.) Schengener Grenzkodex

III) Kollisionen von Handlungs- und Unterlassungspflichten

1.) Schutzpflicht – Abwehrrecht

2.) Sonstige Handlungspflichten – Abwehrrechte

D) Analyse konkreter freizügigkeitsbeschränkender Maßnahmen

I) Ausreisebeschränkungen

II) Einreisebeschränkungen

III) Ausweisungen

IV) Entzug der Staatsbürgerschaft

E) Conclusio

VI. Zeitplan

Stand März 2015

Themenwahl

Literatur- und Judikaturrecherche

Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase gem § 4 Abs 1 lit a und b des Curriculum

- VO Juristische Methodenlehre - KU zur Judikatur- oder Textanalyse

Mai 2015 – Septem-ber 2016

Absolvierung der restlichen LV des Doktoratsstudiums

Erstellung einer Rohfassung der Dissertation

Page 12: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

11

Regelmäßige Gespräche mit der Betreuerin über den Arbeitsfortschritt September 2016 – Februar 2017 Überarbeitung der Rohfassung

Februar 2017 Abschluss der Arbeit und Defensio

VII. Auswahl an relevanter Literatur Ahmed/Pisoiu, Foreign Fighters: An overview of existing research and a comparative study of British and German foreign fighters, Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg ZEUS Working Paper 8 (2014) Bakker/Paulussen/Entenmann, Dealing with European Foreign Fighters in Syria, ICCT Research Pa-per December 2013 Bakker/Paulussen/Entenmann, Returning Jihadist Foreign Fighters, Security and Human Rights 25/2014, 11 Bąkowski/Puccio, Foreign Fighters: Member States’ responses and EU action in an international context, EPRS European Parliamentary Research Service, Briefing 2015 Barrett, Foreign Fighters in Syria, http://soufangroup.com/wp-content/uploads/2014/06/TSG-Foreign-Fighters-in-Syria.pdf (Juni 2014) Berka, Verfassungsrecht5 (2013) Briggs/Silverman, Western Foreign Fighters Innovations in Responding to the Threat, Institute for Strategic Dialogue (2014) Bunzel, From Paper State to Caliphate: The Ideology of the Islamic State, The Brookings Project on U.S. Relations with the Islamic World, Analysis Paper 2015 BVT, Verfassungsschutzbericht 2013 BVT, Verfassungsschutzbericht 2014 Byman/Shapiro, Be Afraid. Be A Little Afraid: The Threat of Terrorism from Western Foreign Fight-ers in Syria and Iraq, Foreign Policy at Brookings Policy Paper 34/2014 EU Foreign Affairs Council, Council conclusions on the EU Regional Strategy for Syria and Iraq as well as the ISIL/Da'esh threat, 7267/15 Evans, The Responsibility to Protect (2008) Giegerich, Kapitel 26: Freizügigkeit in Dörr/Grote/Marauhn (Hrsg), Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Band II2 (2013) Hegghammer, Should I Stay or Should I Go? Explaining Variation in Western Jihadists’ Choice between Domestic and Foreign Fighting, American Political Science Review 2013 Hegghammer, The Rise of Muslim Foreign Fighters, International Security Vol 35 No 3 2010/11, 53 Hilpold, Von der humanitären Intervention zu Schutzverantwortung, in Hilpold (Hrsg), Die Schutz-verantwortung (R2P) (2013)

Page 13: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

12

Holman, Belgian and French Foreign Fighters in Iraq 2003–2005: A Comparative Case Study, Studies in Conflict & Terrorism, 38/2015, 603 Holoubek, Grundrechtliche Gewährleistungspflichten (1997) Hudson, President Obama: “We Will Degrade and Ultimately Destroy ISIL”, https://www.whitehouse.gov/blog/2014/09/10/president-obama-we-will-degrade-and-ultimately-destroy-isil (10.9.2014) Jackson, Ukraine war pulls in foreign fighters http://www.bbc.com/news/world-europe-28951324 (1.9.2014) Jamnejad/Wood, The Principle of Non-intervention, Leiden Journal of International Law, 22/2009, 345 Kraehenmann, Foreign Fighters under International Law, Geneva Academy of International Humani-tarian Law an Human Rights, Academy Briefing No 7/2014 Kucsko-Stadlmayer, Die allgemeinen Strukturen der Grundrechte, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer (Hrsg), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd VII/1: Grundrechte in Österreich2 (2014) Malet, Foreign Fighters (2013) Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Mendelsohn, Foreign Fighters – Recent Trends, Orbis Journal of Foreign Affairs Vol 55 No 2/2011, 189 Neumann, Foreign fighter total in Syria/Iraq now exceeds 20,000 http://icsr.info/2015/01/foreign-fighter-total-syriairaq-now-exceeds-20000-surpasses-afghanistan-conflict-1980s/ (26.1.2015) Peters, Security Council Resolution 2178 (2014): The “Foreign Terrorist Fighter” as an International Legal Person, Part I, http://www.ejiltalk.org/security-council-resolution-2178-2014-the-foreign-terrorist-fighter-as-an-international-legal-person-part-i/ (20.11.2014) Peters, Security Council Resolution 2178 (2014): The “Foreign Terrorist Fighter” as an International Legal Person, Part II, http://www.ejiltalk.org/security-council-resolution-2178-2014-the-foreign-terrorist-fighter-as-an-international-legal-person-part-ii/ (21.11.2014) Peters, The Responsibility to Protect: Spelling out the Hard Legal Consequences for the UN Security Council and its Members, in Fastenrath (Hrsg), From Bilateralism to Community Interest: Essays in Honour of Judge Bruno Simma (2011) 297 Pöschl, Art 2 4. ZPEMRK, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (6. Lfg 2003) 44 ff Pöschl, Art 3 4. ZPEMRK, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (6. Lfg 2003) Pisoiu, Subculture: The third wave of European jihad, Journal for Deradicalisation, 2/2015, 163 Rękawek, Neither “NATO’s Foreign Legion” Nor the “Donbass International Brigades:” (Where Are All the) Foreign Fighters in Ukraine?, The Polish Institute of International Affairs, Policy Paper 6 (108)/2015

Page 14: „Die Beschränkung der Freizügigkeit von Foreign Fightern“ · nehmens „Blackwater“, das ua im Irak tätig war und dem grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wur-den

13

Simon, Die Geschichte von Samuel, der bei der Terrororganisation IS war, Zeit Magazin Nr 19/2015 Stoll, Die Schutzverantwortung: Kreativer Impuls oder bleibender Fortschritt für die Völkerrechtsord-nung?, in Hilpold (Hrsg), Die Schutzverantwortung (R2P) (2013) Tams in Tams/Berster/Schiffbauer, Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (2014) Art I Rz Taylor, Could Syria’s Islamist fighters hit Europe?, Washington Post http://www.washingtonpost.com/blogs/worldviews/wp/2014/07/24/could-syrias-islamist-fighters-hit-europe/ (24.7.2014) Tran/Weaver, Isis announces Islamic caliphate in area straddling Iraq and Syria, http://www.theguardian.com/world/2014/jun/30/isis-announces-islamic-caliphate-iraq-syria (30.4.2014) Wetz, Österreich und seine Kriegstouristen http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/4701061/Osterreich-und-seine-Kriegstouristen (3.4.2015) Zelin, ICSR Insight: Up to 11,000 foreign fighters in Syria; steep rise among Western Europeans http://icsr.info/2013/12/icsr-insight-11000-foreign-fighters-syria-steep-rise-among-western-europeans/ (17.12.2013)