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AMT Amtliche Bekanntmachungen Doppelausgabe BAND 35 — 4/2005 BAND 36 — 1/2006 ZULASSUNGEN ZERTIFIKATE AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN BERICHTE Amts- und Mitteilungsblatt

AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

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AMTAmtliche Bekanntmachungen

DoppelausgabeBAND 35 — 4/2005BAND 36 — 1/2006

ZULASSUNGENZERTIFIKATE

AUSNAHMEGENEHMIGUNGENBERICHTE

Am

ts-

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Mitte

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Amts- und Mitteilungsblatt – Amtliche BekanntmachungenDoppelausgabeBand 35, 4/2005Band 36, 1/2006

Redaktionsschluss: 28. Februar 2006

Herausgeber:

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)Unter den Eichen 8712205 BerlinTelefon: +49 30 8104-0Telefax: +49 30 8112029E-mail: [email protected]: www.bam.de

Copyright 2006 by Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

Erscheinungsweise: viermal jährlichBezugspreis: EUR 82,– Jahresabonnement;bei Bedarf erscheinende Sonderhefte werden zusätzlich berechnet.Einzelheft: EUR 23,50 (alle Preise zuzüglich Versand)

Bestellungen:

Wirtschaftsverlag NWVerlag für neue Wissenschaft GmbHBürgermeister-Smidt-Str. 74-7627568 Bremerhaven

Postfach 10 11 1027511 Bremerhaven

Telefon: +49 471 9 45 44-0Telefax: +49 471 945 44-77

Umschlag-Design: Lutz Mittenzwei

ISSN 0340-7551

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Inhaltsverzeichnis

Seite

Allgemeinverfügungen Allgemeinverfügung Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße 9 Allgemeinverfügung Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See 11 Allgemeinverfügung Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See Bekanntgabe einer Richtigstellung 14 Zulassungen

Zulassungen für die Bauart von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter 19

Zulassungen für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) 20

Zulassungen für die Bauart von porösen Massen für Acetylenflaschen 120

Zulassung für die Bauart eines „radioaktiven Stoffes in besonderer Form“ 130 Bescheinigungen

Bescheinigungen für Straßentankfahrzeuge 139

Zustimmungen

Zustimmung zur Verwendung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen 151

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) 157

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AmtlicheBekanntmachungen

Die abgedruckten Zulassungen entsprechen den bekanntgegebenen Inhalten und dienen nur der Information.

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Allgemeinverfügungen Allgemeinverfügung Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Allgemeinverfügung Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See Allgemeinverfügung Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See Bekanntgabe einer Richtigstellung

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Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002Zulassung der Beförderung

gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße

Hiermit gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und –Prüfung als zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2, Nr. 23 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36) nach Abstim-mung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 - Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße - bekannt.Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch dieBAM erforderlich.

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AllgemeinverfügungNr. D/BAM/ADR/002

Zulassung der Beförderunggefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße

Hiermit lässt die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) die Beförderung von Kraftstoff-tanks von Kraftfahrzeugen mit Restmengen von entzündbaren flüssigen Stoffen der UN-Nummern 1202und 1203 auf der Straße als unverpackte Gegenstände gemäß Unterabschnitt 4.1.3.8 des ADR unterBeachtung der folgenden Nebenbestimmungen zu.

Nebenbestimmungen

1. Für die Beförderung: a. Die Bestimmungen des Absatzes 4.1.3.8.1 b des ADR zum Verschluss der Öffnungen und des

Verbots äußerer gefährlicher Anhaftungen sind zu beachten. b. Die Kraftstofftanks sind einzeln oder zu mehreren so in Ladehilfsmitteln mit geschlossenem

Boden und seitlichen Begrenzungen einzustellen, dass ein Freiwerden des flüssigen Inhaltsunter normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen wird. Eine direkte Stapelung derKraftstofftanks innerhalb der Ladehilfsmittel ist nicht zulässig.

c. Alternativ können Tanks großer Nutzfahrzeuge auch einzeln auf Fahrzeugen befördert werden,wenn sie auf Paletten befestigt sind, die die Tanks einschließlich ihrer betrieblichen Ausrüstungseitlich überragen.

d. Die Ladungssicherung der Ladehilfsmittel bzw. der palettierten Tanks auf dem Fahrzeug müs-sen den allgemein anerkannten Regeln der Technik (VDI-Richtlinien 2700 ff.) entsprechen.

e. Für die Beförderung sind Fahrzeuge mit ausreichender Belüftung einzusetzen.

2. Für die Beschaffenheit der Tanks: a. Die Kraftstofftanks entsprechen den technischen Anforderungen der EU-Richtlinien für Kraft-

fahrzeugtanks. b. Die Kraftstofftanks sind restentleert. Die Restmenge Kraftstoff beträgt höchstens 3 Liter je

Tank.c. Die betrieblichen Ausrüstungen (Kraftstoffpumpe, Filter, Anschlussleitungen o. ä.) sind entfernt

oder gegen die normalen Beförderungsbedingungen ausreichend mechanisch geschützt. d. Die Kraftstofftanks weisen keine Beschädigung auf, die ihre Dichtheit unter normalen Beförde-

rungen gefährden. Sofern dies nicht sichergestellt ist, muss das Ladehilfsmittel mit einer aus-reichenden Menge Saugmittel versehen sein. In diesem Fall entfällt die Alternative für palettier-te Tanks großer Nutzfahrzeuge.

3. Im Beförderungspapier nach Kapitel 5.4 des ADR ist auf die Inanspruchnahme dieser Allgemeinver-fügung hinzuweisen oder eine Kopie des Wortlauts mitzuführen.

4. Diese Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

Hinweis: Bei Anwendung dieser Allgemeinverfügung bleiben die sonstigen Regelungen des ADR unbe-rührt.

Berlin, den 28. Juni 2005

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Postfach, 12200 Berlin

Im Auftrag

Dipl.-Ing. K. E. Wieser, Dir. u. Prof.

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Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/RID/IMDG-Code/001 Zulassung der Beförderung

gefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See

Hiermit gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung als zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 23 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36) sowie gemäß § 6 Abs.5 der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/RID/IMDG-Code/001 -Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See -bekannt.Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich.

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AllgemeinverfügungNr. D/BAM/ADR/RID/IMDG-Code/001

Zulassung der Beförderunggefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See

Hiermit lässt die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) die Beförderung flexib-ler, faltbarer Lagertanks mit Restmengen von entzündbaren flüssigen Stoffen der UN-Nummern 1202 und 1223 auf der Straße, Schiene und See als unverpackte Gegenstände gemäß Unterab-schnitt 4.1.3.8 des ADR/RID/IMDG-Codes unter Beachtung der folgenden Nebenbestimmungen zu.

Nebenbestimmungen

1. Für die Beförderung :a) Die Bestimmungen des Absatzes 4.1.3.8.1 b) des ADR/RID bzw. 4.1.3.8.1.2 des IMDG-

Codes zum Verschluss der Öffnungen und des Verbots äußerer gefährlicher Anhaftun-gen sind zu beachten.

b) Flexible, faltbare Lagertanks bis 38 m3 Nenninhalt sind zusammengefaltet einzeln in Kis-ten mit geschlossenem Boden und Wänden zu verpacken.

c) Flexible, faltbare Lagertanks bis 300 m3 Nenninhalt sind, zusammengefaltet und einge-schlagen in eine Plane, einzeln so auf Paletten zu verzurren, dass sie die Palette seitlich nicht überragen.

d) Die Ladungssicherung der Kisten bzw. der zusammengefalteten palettierten Lagertanks auf dem Fahrzeug muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik (VDI-Richtlinien 2700 ff. oder CTU-Packrichtlinie) entsprechen.

e) Für die Beförderung sind Fahrzeuge mit ausreichender Belüftung einzusetzen.

2. Für die Beschaffenheit der flexiblen, faltbaren Lagertanks :

a) Die flexiblen, faltbaren Lagertanks sind allgemein bauaufsichtlich für die Lagerung ent-zündbarer Stoffe zugelassen.

b) Die flexiblen, faltbaren Lagertanks sind betriebsmäßig restentleert.

3. Die Freistellungen nach Absatz 1.1.3.6.2 des ADR dürfen nicht in Anspruch genommen wer-den.

4. Im Beförderungspapier/Frachtbrief/Beförderungsdokument lautet der Eintrag wie folgt:

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5. Dem Beförderungspapier/Frachtbrief/Beförderungsdokument ist eine Kopie dieser Allge-meinverfügung beizufügen.

6. Diese Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

Hinweis: Bei Anwendung dieser Allgemeinverfügung bleiben die sonstigen Regelungen des ADR/RID/IMDG-Code unberührt.

Berlin, den 28.7.2005

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Postfach, 12200 Berlin

Im Auftrag

Dipl.-Ing. K. E. Wieser, Dir. u. Prof.

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Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/RID/IMDG-Code/001 Zulassung der Beförderung

gefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See Bekanntgabe einer Richtigstellung

Hiermit gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung als zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 23 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung der Bekannt-machung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36) sowie gemäß § 6 Abs.5 der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bekannt, dass die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/RID/IMDG-Code/001 -Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See -, veröffentlicht im Verkehrsblatt H. 16, 2005 in Punkt 4 der Nebenbestim-mungen wie folgt richtig gestellt wird. Diese Änderung gilt mit sofortiger Wirkung. .

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AllgemeinverfügungNr. D/BAM/ADR/RID/IMDG-Code/001

Zulassung der Beförderunggefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See

RichtigstellungPunkt 4 der Nebenbestimmungen lautet wie folgt:

„4. Im Beförderungspapier/Frachtbrief/Beförderungsdokument lautet der Eintrag z.B. für den Fall UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF wie folgt:

Berlin, den 16.9.2005

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Postfach, 12200 Berlin

Im Auftrag

Dipl.-Ing. K. E. Wieser, Dir. u. Prof.

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Zulassungen

Zulassungen für die Bauart von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter

Zulassungen für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC)

Zulassungen für die Bauart von porösen Massen für Acetylenflaschen

Zulassung für die Bauart eines „radioaktiven Stoffes in besonderer Form“

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Zulassungen für die Bauart von Verpackungen(einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen)

zur Beförderung gefährlicher Güter

Gemäß der gefahrgutrechtlichen Zuständigkeitsregelungen ist die BAM in Deutschland die zuständige Behörde für die Erteilungen der Bauartzulassung von Gefahrgutverpackungen, einschließlich von Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen.

Die gültigen von der BAM und vom früheren Bundesbahn-Zentralamt, Minden (BZA) erstellten oder neu gefassten Zulassungen werden auf der Internetseite der BAM in tabellarischer Form veröffentlicht, soweit die Fertigung nach diesen Zulassungen ordnungsgemäß überwacht wird. Sie sind unter den folgenden Seiten zu finden:

http://www.bam.de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgut/gefahrgut_bauart.htm

Sie sind gegliedert nach Verpackungs- , IBC- und Großverpackungsarten. Die Auflistung folgt dem Verpackungscode und innerhalb einer Gruppe der laufenden Nummer des Zulassungsscheins.

Für die ab dem 1. April 2000 erstellten oder neu gefassten Zulassungen kann der Volltext der Zulassungen (als PDF-Dokument) durch Anklicken der in diesen Fällen blau dargestellten Nummern der Zulassungsscheine eingesehen und ausgedruckt werden.

Auch die blau dargestellten Hersteller-Kurzzeichen können angeklickt werden und öffnen nähere Angaben zu den Herstellern im PDF-Format.

Die Tabelle wird im vierteljährlichen Turnus aktualisiert. Die Darstellung älterer Zulassungen mit dem vollen Informationsgehalt, einschließlich der Volltextdarstellung, kann in Verbindung mit einer kostenpflichtigen Neufassung der Zulassung beantragt werden.

Um einen Überblick über die im vergangenen Vierteljahr neu erteilten Zulassungen zu erleichtern, werden diese in einer gesonderten Darstellung angeboten. Dies gilt auch für die in diesem Zeitraum widerrufenen Zulassungen.

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1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2032

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

3. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/17 1378/TC

Der Anhang zum Zulassungsschein wird neu gefasst, um den im Anhang genannten Stoff ergänzt und ersetzt die Stoffaufzählung vom

vom 07.06.2000.

einschließlich aller Stoffnachtäge.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/BAM/17 1378/TC vom 07.06.2000.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM), 12205 Berlin,Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 10. Oktober 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dr.-Ing. M. Pötzsch Oberregierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) J. Werner

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) J. Werner

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter" und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2019

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

1. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/17 1434/TC

Der Anhang zum Zulassungsschein wird neu gefasst und ersetzt die Stoffaufzählung vom

23.12.2001

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/BAM/17 1434/TC vom 23.12.2001.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 08. August 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Page 22: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1929

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/17 1568/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 ADR 2005

2. Antragsteller

Infraserv Höchst GmbH & Co. KG D – 65926 Frankfurt am Main

3. Hersteller

Weigel & Co. KG D – 57046 Siegen

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desSignum GmbH Nr. VP02-04-00024 vom 01.06.2004 sowie die Bescheinigung Nr. 00496044 vom 24.02.2005 und die Bescheinigung über die Prüfung eines Tanks – TB 5247 – zur Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 3 bis 9 vom 27.04.2005 RWTÜV: Bescheinigung über die Bau- und Druckprüfung vom 30.09.1975

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Page 23: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/17 1568/TC vom 02.05.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1929

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : TC-Typ 12 - ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode : L10DH - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

:TE15

- Tankanweisung : -- - Länge : 3020 mm - Breite : 1950 mm - Höhe : 2870 mm - Tankvolumen ca. : 5.000 l - zul. Gesamtmasse : 10.000 kg - Eigenmasse ca. : 3.500 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: -- bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: 6 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 9,1 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : -- bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:10 bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : 1.0425 nach DIN 17155/1.5415 nachDIN 17155

- Tankwanddicke (min) : 11,9 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

:-- mm (Bezugsstahl )

- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: nein- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

:D/-

- Wärmeisolierung : nein- Sonnenschutz : nein- Heizung : ja ; Dampf

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

01481-00114-0 vom 13.02.2004 (Tankcontainer 5m3)01480-00056-0 vom 15.07.1975 (Transportbehälter 5m3)013602-03225-0b vom 10.01.2005 (Änderungen am Transportbehälter) 01484-00089-0 vom 30.09.2003 (Tankschild) 01481-00121-001 vom 22.06.2004 (Änderungen an Transportbehältern)

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR (Kapitel 6.8) erfüllt sind. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

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Page 24: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/17 1568/TC vom 02.05.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1929

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/17 1568/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und der Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Entfällt

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

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Page 25: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/17 1568/TC vom 02.05.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1929

7.9 Entfällt

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

7.11 Stoffe, für die im Abschnitt 5 des Anhangs zum Zulassungsschein (BAM-Liste) keine Beständigkeits-bewertung mit den Tank- und/oder Dichtungswerk-stoffen eingetragen ist, sind auch zugelassen, wenn deren Beständigkeit auf andere Weise nachgewiesen ist und die Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) der Abschnitte 2 bis 4 eingehalten sind. Dies gilt auch für Stoffe, die einer n.a.g.-Position zugeordnet sind und für die daher die Beständigkeit im Rahmen der Zulassung nicht abschließend geprüft werden konnte. Stoffe, für die in der BAM-Liste keine Dichte angegeben ist, sind auch zugelassen, wenn die höchstzulässige Dichte nach 7.4 nicht überschritten wird.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung gilt nur für den TC mit der Identifikations-Nr. 5247 Vor Nachbauten aufgrund dieser Zulassung sind bei der BAM die Konstruktionsunterlagen erneut zur Prüfung ein-zureichen.Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

01.05.2015.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Entfällt

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Page 26: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 5 zum Zulassungsschein D/BAM/17 1568/TC vom 02.05.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1929

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 02. Mai 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Dipl.-Ing. (FH) J. Werner

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) J. Werner

Anlagen : Prüfbericht, Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Zulassung besteht aus 5 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter")

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1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1998

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/17 1574/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 ADR 2005

- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 02.12.1972 über sichere Container - CSCin der Fassung vom 07.04.1993 (BGBl. II, S. 754)

2. Antragsteller

Schrader T + A Fahrzeugbau GmbH & Co. KG D-59269 Beckum-Vellern

3. Hersteller

Schrader T + A Fahrzeugbau GmbH & Co. KG D-59269 Beckum-Vellern

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desRheinisch-Westfälischer Technischer Überwachungsverein (RWTÜV) vom 25.04.2005 Nr. 20673822

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/17 1574/TC vom 26. Mai 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1998

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : H 4640 - ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode : L10BH - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

:TE13, TE15

- Tankanweisung : -- - Länge : 6058 mm - Breite : 2500 mm - Höhe : 2671 mm - Tankvolumen ca. : 18900 l - zul. Gesamtmasse : 30480 kg - Eigenmasse ca. : 4950 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: -- bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: 3,0 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : -- bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:10,0 bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : 2.4602 nach VdTÜV-Werkstoffblatt 479 - Tankwanddicke (min) : 4,5 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: -- mm (Bezugsstahl )- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: ja- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: B/3- Wärmeisolierung : ja- Sonnenschutz : nein- Heizung : ja , Dampf

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

H 4640-01B vom 03.03.2005 (Tankcontainer 18900 l) H 4639-01B vom 03.03.2005 (Transporttank kpl.) D 12057-03 vom 11.02.2005 (Stutzen DN 50 kpl.) D 12120-04 vom 21.03.2005 (Auslauf kpl.) D 11946-02a vom 28.01.2005 (Tauchrohr DN kpl.) H 1576-04 vom 19.07.1996 (CSC-Schild) H 4643-03 vom 03.02.2005 (Kesselschild für Container)

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR (Kapitel 6.8)/CSC erfüllt sind. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

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Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/17 1574/TC vom 26. Mai 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1998

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/17 1574/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und den Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Die höchstzulässige Dichte der zu befördernden Stoffe beträgt:

1,69 kg/l.

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

29

Page 30: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/17 1574/TC vom 26. Mai 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1998

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

7.9 Entfällt

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

7.11 Stoffe, für die im Abschnitt 5 des Anhangs zum Zulassungsschein (BAM-Liste) keine Beständigkeits-bewertung mit den Tank- und/oder Dichtungswerk-stoffen eingetragen ist, sind auch zugelassen, wenn deren Beständigkeit auf andere Weise nachgewiesen ist und die Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) der Abschnitte 2 bis 4 eingehalten sind. Dies gilt auch für Stoffe, die einer n.a.g.-Position zugeordnet sind und für die daher die Beständigkeit im Rahmen der Zulassung nicht abschließend geprüft werden konnte. Stoffe, für die in der BAM-Liste keine Dichte angegeben ist, sind auch zugelassen, wenn die höchstzulässige Dichte nach 7.4 nicht überschritten wird.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

25.05.2015.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Zulassungs-Nr. : D-BAM-914/1574/05Hersteller-Identifizierungskennzeichen H 4640 (ergänzt durch Herstell-Nr. )

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Page 31: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 5 zum Zulassungsschein D/BAM/17 1574/TC vom 26. Mai 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1998

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 26. Mai 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. A. Würsig

Anlagen : Prüfbericht, Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Zulassung besteht aus 5 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter)

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Page 32: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2022

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/21 1566/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.7 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.7 RID 2005

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSeeÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.7 IMDG-Code - Amdt. 31-02

2. Antragsteller

Welfit Oddy, (Pty) Ltd ZA – Port Elizabeth, 6000

3. Hersteller

Welfit Oddy, (Pty) Ltd ZA – Port Elizabeth, 6000

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desBureau Veritas Nr. BVCT 0570063/J Rev. 0 vom 30.08.2005

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Page 33: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1566/TC vom 18. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2022

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : Burg 23000 l - ISO-Bezeichnung : 1CC - Tankcode : -- - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

: --

- Tankanweisung : T14 - Länge : 6058 mm - Breite : 2438 mm - Höhe : 2591 mm - Tankvolumen ca. : 23000 l - zul. Gesamtmasse : 36000 kg - Eigenmasse ca. : 3650 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: 4,0 bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: -- bar (Überdruck )- Prüfdruck : 6,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:-- bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : 1.4401 bzw. 1.4404 nach DIN 17441 (Mantel) bzw. Columbus TCG316L (Boden)

- Tankwanddicke (min) : 4,7 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: 6,0 mm (Bezugsstahl )- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: nein- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: D/-- Wärmeisolierung : ja- Sonnenschutz : nein- Heizung : ja , Dampf

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

GAS7715BUG230-A vom 19.05.2005 (23000 l, BURG, LANXESS, LXSU) VSL0001BUG230-A vom 10.05.2005 (Vessel-23000 l, 4.7CR, 4.8HR) TDC0102JF0999-A vom 09.05.2005 (TOP DISCH-3“) PRV0070JF0999-A vom 15.07.2005 (PRESSURE RELIEF-2 ½“) SHT7715DPL-A vom 20.05.2005 (Tankschild)

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.7)/IMDG-Codes erfüllt sind. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

33

Page 34: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1566/TC vom 18. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2022

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahr(e)

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/21 1566/TCzu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Die höchstzulässige Dichte der zu befördernden Stoffe beträgt:

1,75 kg/l.

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

7.9 Entfällt

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Page 35: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1566/TC vom 18. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2022

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

7.11 Stoffe, für die im Abschnitt 5 des Anhangs zum Zulassungsschein (BAM-Liste) keine Beständigkeits-bewertung mit den Tank- und/oder Dichtungswerk-stoffen eingetragen ist, sind auch zugelassen, wenn deren Beständigkeit auf andere Weise nachgewiesen ist und die Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) der Abschnitte 2 bis 4 eingehalten sind. Dies gilt auch für Stoffe, die einer n.a.g.-Position zugeordnet sind und für die daher die Beständigkeit im Rahmen der Zulassung nicht abschließend geprüft werden konnte. Stoffe, für die in der BAM-Liste keine Dichte angegeben ist, sind auch zugelassen, wenn die höchstzulässige Dichte nach 7.4 nicht überschritten wird.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

17.10.2015.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Nicht festgelegt

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

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Page 36: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 5 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1566/TC vom 18. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2022

12200 Berlin, den 18. Oktober 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. A. Würsig, Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Anlagen : Prüfbericht, Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Zulassung besteht aus 5 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter)

36

Page 37: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1969

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/21 1573/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.7 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.7 RID 2005

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSeeÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.7 IMDG-Code - Amdt. 31-02

2. Antragsteller

Hellmich GmbH & Co. KG D-74189 Weinsberg

3. Hersteller

Hellmich GmbH & Co. KG D-74189 Weinsberg

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desTÜV Süd Industrie Service Nr. IS-DDB-MAN/149/04 vom 24.07.2005

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Page 38: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1573/TC vom 05. September 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1969

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : N2O4-Tankcontianer - ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode : -- - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

: --- Tankanweisung : T22 bzw. T50- Länge : 1200 mm - Breite : 1200 mm - Höhe : 2055 mm - Tankvolumen ca. : 1196 l - zul. Gesamtmasse : 2746 kg - Eigenmasse ca. : 1316 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: 15,0 bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: -- bar (Überdruck )- Prüfdruck : 22,5 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : 15,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:-- bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : 1.4541 nach DIN 17440 - Tankwanddicke (min) : 10,0 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: 10,0 mm (Bezugsstahl )- Dichtungswerkstoff : PTFE/FFKM 594-70 (PFA) - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: nein- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: D/-- Wärmeisolierung : nein- Sonnenschutz : nein- Heizung : nein

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

0-1921-00 vom 06.12.2004 (N2O4-Tankcontainer 1100 l mit Tankschild) 1-1921-01 vom 06.12.2004 (Gestell für N2O4-Tankcontianer 1100 l)

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.7)/IMDG-Codes erfüllt sind. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

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Page 39: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1573/TC vom 05. September 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1969

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/21 1573/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und der Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Entfällt

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

7.9 Entfällt

39

Page 40: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1573/TC vom 05. September 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1969

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

7.11 Entfällt

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

04.09.2015.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Entfällt

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 05. September 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. A. Würsig

Anlagen :

(Diese Zulassung besteht aus 4 Seiten und einem separaten Stoffanhang)

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Page 41: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 5 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1573/TC vom 05. September 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1969

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Page 42: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2006

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/21 1575/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.7 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.7 RID 2005

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSeeÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.7 IMDG-Code - Amdt. 31-02

2. Antragsteller

Dipl.-Ing. Wilhelm Schmidt Mehrwegbehälter aus Edelstahl D-64342 Seeheim-Jugenheim

3. Hersteller

Dipl.-Ing. Wilhelm Schmidt Mehrwegbehälter aus Edelstahl D-64342 Seeheim-Jugenheim

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desTÜV Industrie Service GmbH Mannheim vom 09.06.2005 Nr. IS-DDB-MAN/130/05

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1575/TC vom 27. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2006

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : RF 1000 - ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode : -- - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

: -- - Tankanweisung : T19 - Länge : 1200 mm - Breite : 1200 mm - Höhe : 1610 mm - Tankvolumen ca. : 1100 l - zul. Gesamtmasse : 3500 kg - Eigenmasse ca. : 365 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: 6,0 bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: -- bar (Überdruck )- Prüfdruck : 10,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : 6,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:-- bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : 1.4404 nach DIN 17441 - Tankwanddicke (min) : 5,0 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: 6,0 mm (Bezugsstahl )- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung :- Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: nein- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: D/- - Wärmeisolierung : nein- Sonnenschutz : nein- Heizung : nein

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

TC0-K01-08a vom 02.06.2005 (Edelstahl-Tankcontainer) TC0-T05 vom 15.02.2005 (Edelstahlbehälter) TC0-208-01 vom 21.03.2005 (Anschlussflansch) Anlage 1 zu TC0-K01-08a vom 06.2005 (Tankschild)

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.7)/IMDG-Codes erfüllt sind. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

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Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1575/TC vom 27. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2006

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/21 1575/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und der Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Entfällt

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

7.9 Entfällt

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Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1575/TC vom 27. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2006

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

26.10.2015.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Entfällt

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 27. Oktober 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. A. Würsig

Anlagen : Prüfbericht

(Diese Zulassung besteht aus 4 Seiten und einem separaten Stoffanhang)

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1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2037

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/21 1579/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.7 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.7 RID 2005

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSeeÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.7 IMDG-Code - Amdt. 31-02

2. Antragsteller

Welfit Oddy, (Pty) Ltd ZA – Port Elizabeth, 6000

3. Hersteller

Welfit Oddy, (Pty) Ltd ZA – Port Elizabeth, 6000

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desBureau Veritas Nr. BVCT 0570062/J Rev. 0 vom 16.09.2005, WO7716/BVCT0570062/J01 vom 16.09.2005

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1579/TC vom 10. November 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2037

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : Burg 22500 l - ISO-Bezeichnung : 1CC - Tankcode : -- - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

: --

- Tankanweisung : T14 - Länge : 6058 mm - Breite : 2438 mm - Höhe : 2591 mm - Tankvolumen ca. : 22500 l - zul. Gesamtmasse : 36000 kg - Eigenmasse ca. : 4115 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: 4,0 bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: -- bar (Überdruck )- Prüfdruck : 6,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:-- bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : 1.4401 bzw. 1.4404 nach DIN 17441 (Mantel) bzw. Columbus TCG316L (Boden)

- Tankwanddicke (min) : 4,7 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: 6,0 mm (Bezugsstahl )- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: nein- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: D/-- Wärmeisolierung : ja- Sonnenschutz : nein- Heizung : ja , Dampf

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

GAS7716BUG225-A vom 08.08.2005 (22500 l, BURG, LANXESS, LXSU) VSL0008GEN225-A vom 15.07.2005 (Vessel-22500 l, 4.7CR, 4.8HR) TDC0102JF0999-A vom 09.05.2005 (TOP DISCH-3“) PRV0070JF0999-A vom 15.07.2003 (PRESSURE RELIEF-2 ½“) SHT7716DPL-A vom 18.07.2005 (Tankschild)

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.7)/IMDG-Codes erfüllt sind. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

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Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1579/TC vom 10. November 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2037

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/21 1579/TCzu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Die höchstzulässige Dichte der zu befördernden Stoffe beträgt:

1,77 kg/l.

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

7.9 Entfällt

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Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1579/TC vom 10. November 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2037

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

7.11 Stoffe, für die im Abschnitt 5 des Anhangs zum Zulassungsschein (BAM-Liste) keine Beständigkeits-bewertung mit den Tank- und/oder Dichtungswerk-stoffen eingetragen ist, sind auch zugelassen, wenn deren Beständigkeit auf andere Weise nachgewiesen ist und die Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) der Abschnitte 2 bis 4 eingehalten sind. Dies gilt auch für Stoffe, die einer n.a.g.-Position zugeordnet sind und für die daher die Beständigkeit im Rahmen der Zulassung nicht abschließend geprüft werden konnte. Stoffe, für die in der BAM-Liste keine Dichte angegeben ist, sind auch zugelassen, wenn die höchstzulässige Dichte nach 7.4 nicht überschritten wird.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

09.11.2015.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Nicht festgelegt

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

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Seite 5 zum Zulassungsschein D/BAM/21 1579/TC vom 10. November 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2037

12200 Berlin, den 10. November 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. A. Würsig, Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Anlagen : Prüfbericht, Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Zulassung besteht aus 5 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter)

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1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1975

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

1. Änderung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/41 1373/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSeeÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.7 IMDG-Code - Amdt. 31-02

2. Antragsteller

Giema Handels GmbH D-79379 Müllheim

3. Hersteller

Giema Polska SP.ZO.O PL-62-100 Wagrowic

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desTÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. Nr. K 58-TC-3/99 vom 22.02.2000 sowie die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme vom 9. Dezember 2004

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Seite 2 zur 1. Änderung/Alteration zum Zulassungsschein D/BAM/41 1373/TC vom18. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1975

5. Tankcontainerdaten

- Typenbezeichnung : Silo- ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode : S1,5AH - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

: TE15- Tankanweisung : T1 - Länge : 6100 mm - Breite : 2500 mm - Höhe : 2775 mm - Tankvolumen ca. : 18000 l - zul. Gesamtmasse : 15000 kg - Eigenmasse ca. : 2030 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: 1,0 bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: 1,0 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 1,5 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : 1,0 bar (Überdruck ) Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:1,5 bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : 1.4301 nach DIN 17440 - Tankwanddicke (min) : 5 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: 6 mm (Bezugsstahl )- Dichtungswerkstoff : NBR - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: ja- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: A/2- Wärmeisolierung : nein- Sonnenschutz : nein- Heizung : nein

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

805 00 001 vom 24.11.1999 (Silo 18 m³ DIN 30734) 02 77 001 vom 14.12.1999 (Silobehälter 18 m3 DIN 30734) 02 18 006 vom 24.11.1999 (Mannlochverschluss DN 500) 98 05 001A vom 04.11.2004 (Tankschild)

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR (Kapitel 6.8)/IMDG-Codes erfüllt sind.Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

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Page 53: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 3 zur 1. Änderung/Alteration zum Zulassungsschein D/BAM/41 1373/TC vom18. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1975

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

5 Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/41 1373/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und der Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Entfällt

7.5 Entfällt

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unter-schreiten.

7.9 Entfällt

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

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Page 54: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 4 zur 1. Änderung/Alteration zum Zulassungsschein D/BAM/41 1373/TC vom18. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1975

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Änderung der Zulassung ersetzt den Zulassungsschein

D/BAM/41 1373/TC vom 19.06.2000und wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

18.06.2010.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Entfällt

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 18. Oktober 2005BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) J. Werner

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) J. Werner; Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe;

(Diese Änderung besteht aus 4 Seiten und einem separaten Stoffanhang)

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Page 55: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 1990

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

2. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 586/TC- 1. Neufassung/

Die TC dürfen auch nach folgenden Zeichnungen der Firma

R & M Industrieservice Höchst Spezialitäten GmbH D-65926 Frankfurt am Main

hergestellt werden: (Aktualisierung auf neueste Vorschriften)

02481-011000-048 f vom 10.03.2005 (Tankcontainer 5 m³) 02480-011000-047 e vom 10.03.2005 (Druckbehälter) 01480-00108-0 i vom 11.07.2005 (Arbeitsbühne und Armaturenschutz) 01480-00116-0 a vom 10.02.2005 (Sattel und Aufhängung) 02480-011000-051 j vom 11.03.2005 (Mannlochdeckel DN 500) 013603-02861-0 vom 11.03.2005 (Tankschild mit Schildbrücke)

ergänzte Tankcontainerdaten/

- Länge : 2920 mm- Höhe : 2434 mm- Eigenmasse ca. : 2210 kg- Tankwerkstoff : P265 GH nach DIN EN 10028-2 - Dichtungswerkstoff : EPDM - Tankinnenauskleidung : Wagunith H 1118 - Tankcode L10DH - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

TE15- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: D/-

Der Anhang zum Zulassungsschein wird neu gefasst und ersetzt die Stoffaufzählung vom

14.08.1998einschließlich aller Stoffnachträge.

Diesem Nachtrag liegt der Prüfbericht der

Sigum GmbH Nr. VP 01-05-00314 vom 23.08.2005zugrunde.

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Seite 2 zum 2. Nachtrag zum Zulassungsschein D/BAM/53 586/TC -1. Neufassung vom 06.09.2005

1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 1990

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/BAM/53 586/TC- 1.Neufassung/ vom 14.08.1998.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 06. September 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) J. Werner

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) J. Werner, Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Anlagen :

(Dieser Nachtrag besteht aus 2 Seiten und einem separaten Stoffanhang).

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1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2023

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

1. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/53 829/TC

Der Anhang zum Zulassungsschein wird neu gefasst und ersetzt die Stoffaufzählung vom

19.02.1992.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/53 829/TC vom 19.02.1992.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 25. August 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2027

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

5. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/53 920/TC

Die Stoffliste wird um den im Anhang genannten Stoff ergänzt.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/53 920/TC vom 07.07.1993.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 19. September 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

58

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1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2027

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

4. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/53 946/TC

Die Stoffliste wird um den im Anhang genannten Stoff ergänzt.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/53 946/TC vom 27.10.1993.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 19. September 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

59

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1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1993

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

1. Änderung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 949/TC – 1. Neufassung

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 RID 2005

- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 02.12.1972 über sichere Container - CSCin der Fassung vom 07.04.1993 (BGBl. II, S. 754)

2. Antragsteller

Advanced Nuclear Fuels GmbH D-49811 Lingen

3. Hersteller

WEW Westerwälder Eisenwerk GmbH D-57586 Weitefeld

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desLloyds Register of Shipping vom 26.11.1993 (Rev. 1) sowie das Zertifikat der wiederkehrenden Prüfung des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. vom 24.07.2001 Nr. TK 075/2001und die geprüften Unterlagen vom 11.05.2005 Nr. COV0521167/GER

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

60

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Seite 2 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/53 949/TC – 1. Neufassung vom 20.Juli 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1993

5. Tankcontainerdaten

- Typenbezeichnung : TC 2086 So 4,0 2250 22 m3

- ISO-Bezeichnung : 1CC - Tankcode : L10DH - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

:TE21

- Tankanweisung : -- - Länge : 6058 mm - Breite : 2438 mm - Höhe : 2591 mm - Tankvolumen ca. : 21940 l - zul. Gesamtmasse : 30480 kg - Eigenmasse ca. : 4430 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: -- bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: 3,0 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : -- bar (Überdruck ) Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:10,0 bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : 1.0425 (HII) nach DIN 17155 - Tankwanddicke (min) : 6,0 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: -- mm (Bezugsstahl )- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : Vulkodurit W 50 der Fa. Keramchemie GmbH

und Vulcoferran 2206 der Fa. SGL Acoteck - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: nein- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: D/-- Wärmeisolierung : nein- Sonnenschutz : nein- Heizung : nein

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

TC-1361-1a vom 01.09.1993 (Tankcontainer) TC-1361-2b vom 19.11.1996 (Rahmen und Laufstege) TC-1361-3b vom 05.10.1993 (Tank) TC-1361-5 vom 06.09.1993 (Armaturenkasten) bg 5.4.3a vom 09.08.1993 (Füllanschluss DN 50) bg 5.10.10a vom 09.08.1993 (Druckanschluss DN 50) bg 5.3.11a vom 10.08.1993 (Steigrohrstutzen DN 100/80) bg 5.12.3b vom 23.09.1994 (Inhaltsanzeige) TC-1361-9.9b vom 01.07.2005 (Kennzeichnung TC)

61

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Seite 3 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/53 949/TC – 1. Neufassung vom 20.Juli 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1993

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.8)/CSC erfüllt sind.Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 949/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und der Sondervorschriften zu kennzeichnen. (D/53 949/TC für Tanks, die vor September 2001 gebaut wurden). Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

Über diese Zulassungsnummer sind in gleicher Schrifthöhe die Buchstaben BAM anzubringen.

7.4 Die höchstzulässige Dichte der zu befördernden Stoffe beträgt:

1,48 kg/l.

62

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Seite 4 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/53 949/TC – 1. Neufassung vom 20.Juli 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1993

7.5 Entfällt

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unter-schreiten.

7.9 Entfällt

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Änderung der Zulassung ersetzt den Zulassungsschein

D/BAM/53 943/TC – 1. Neufassung vom 02.10.2001und wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

24.11.2011.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Zulassungs-Nr. : D-BAM-519/949/93Hersteller-Identifizierungskennzeichen TC 2086 So 4,0 2250 22 m3

(ergänzt durch Herstell-Nr. )

63

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Seite 5 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/53 949/TC – 1. Neufassung vom 20.Juli 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1993

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 20. Juli 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Ulrich Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. (FH) J. Werner

(Diese Änderung besteht aus 5 Seiten und einem separaten Stoffanhang)

64

Page 65: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2027

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

1. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/53 1159/TC

Die Stoffliste wird um den im Anhang genannten Stoff ergänzt.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/53 1159/TC vom 09.07.1996.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 19. September 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

65

Page 66: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2020

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

1. Änderung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 1476/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 RID 2005

2. Antragsteller

WEW Westerwälder Eisenwerk GmbH D-57586 Weitefeld

3. Hersteller

Industrie Tycon S.P.A., I-30027 San Dona di Piave (Innentank) bzw. EHW Thale Email GmbH, D-06502 Thale (Innentank) WEW Westerwälder Eisenwerk GmbH, D-57586 Weitefeld (Rahmen, Außentank, Zusammenbau)

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desLloyd’s Register of Shipping vom 16.09.2002 sowie das tank container construction certificate Nr. DTM 0577015/1A1 vom 27.09.2005 und die Vorprüfbescheinigung des TÜV Nord vom 27.07.2005

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

66

Page 67: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 2 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/53 1476/TC vom26. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2020

5. Tankcontainerdaten

- Typenbezeichnung : TC 2086 Soihd 9,0 1830 13,5 - ISO-Bezeichnung : 1CC - Tankcode : L21DH - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

:--

- Tankanweisung : -- - Länge : 6058 mm - Breite : 2438 mm - Höhe : 2591 mm - Tankvolumen ca. : 13500 l - zul. Gesamtmasse : 30480 kg - Eigenmasse ca. : 10250 kg bzw. 9760 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: -- bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: 6,0 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 9,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : -- bar (Überdruck ) Berechnungsdruck Kapitel 6.8 : 21,0 bar (Überdruck )- Tankwerkstoff : P235GH nach DIN EN 10028-2 bzw. P275NH

nach DIN EN 10028-3 (Innentank); S235J2G3 nach DIN EN 10025 (Außentank)

- Tankwanddicke (min) : 16,0 mm/17,5 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: -- mm (Bezugsstahl )- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : Email Glass 807 der Fa. Tycon Industrie S.P.A.

bzw. RAS GLASS der Fa. EHW Thale Email GmbH

- Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels: nein

- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse: D/-

- Wärmeisolierung : ja- Sonnenschutz : nein- Heizung : ja , Dampf

*) 16,0 mm (P275NH) 17,5 mm (P235GH)

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

TC-1771-1 vom 07.05.2002 (Hauptzeichnung) bzw. TC-1771-1c vom 07.06.2005 (Hauptzeichnung) TC-1771-3 vom 07.05.2002 (Außentank) TC-1771-3.1 vom 07.05.2002 (Innentank und Heizung) bzw. TC-1771-3.1c vom 07.06.2005 (Innentank und Heizung) TC-1771-5.1 vom 07.05.2002 (Scheitelanschlüsse vorn) TC-1771-5.2a vom 07.05.2002 (Scheitelanschlüsse hinten) ST 01-13500-D-21440 Rev. 1 vom 09.05.2002 (Transportbehälter 13500 l) bzw. 0021 311 0 [1]a vom 01.06.2005 (Behälter LE-13,5 – 1830) TC-1771-9.1 vom 07.05.2002 (Tankschilder) bzw. TC-1771-9.1a vom 20.05.2005 (Tankschilder)

67

Page 68: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 3 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/53 1476/TC vom26. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2020

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.8) erfüllt sind. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 1476/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und der Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Die höchstzulässige Dichte der zu befördernden Stoffe beträgt:

1,87 kg/l.

68

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Seite 4 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/53 1476/TC vom26. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2020

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unter-schreiten.

7.9 Entfällt

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Änderung der Zulassung ersetzt den Zulassungsschein

D/BAM/53 1476/TC vom 31.10.2002und wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

30.10.2012.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Nicht festgelegt

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

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Seite 5 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/53 1476/TC vom26. Oktober 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2020

12200 Berlin, den 26. Oktober 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. A. Würsig

(Diese Änderung besteht aus 5 Seiten und einem separaten Stoffanhang)

70

Page 71: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1996

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 1569/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 RID 2005

- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 02.12.1972 über sichere Container - CSCin der Fassung vom 07.04.1993 (BGBl. II, S. 754)

2. Antragsteller

Feldbinder Spezialfahrzeugwerke GmbH D-21423 Winsen/Luhe

3. Hersteller

Feldbinder Spezialfahrzeugwerke GmbH D-21423 Winsen/Luhe

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desTechnischer Überwachungsverein Nord e.V. vom 23.03.2005, Nr. 8633BM00950

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1569/TC vom 20. April 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1996

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : CONS 59.40 ADR - ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode : S2,65AH - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

: TE15

- Tankanweisung : -- - Länge : 12192 mm - Breite : 2550 mm - Höhe : 2670 mm - Tankvolumen ca. : 59000 l - zul. Gesamtmasse : 34000 kg - Eigenmasse ca. : 2700 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

:-- bar (Überdruck )

- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8:

2,0 bar (Überdruck )

- Prüfdruck : 2,65 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : -- bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:2,65 bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : Mantel: EN AW-5186-Elongal nach VdTÜV-Werkstoffblatt 521 EN AW-5088-X-Tral nach VdTÜV-Werkstoffblatt 549 Böden/Konus:EN AW-5083 EN AW-5088-X-Tral nach VdTÜV-Werkstoffblatt 549 EN AW-5186-Elongal nach VdTÜV-Werkstoffblatt 521

- Tankwanddicke (min) : 6,3 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

:-- mm (Bezugsstahl )

- Dichtungswerkstoff : NBR - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: ja- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: A/2- Wärmeisolierung : nein- Sonnenschutz : nein- Heizung : nein

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

6000033 vom 17.02.2005 (Silocontainer-Übersicht) 9007392 vom 23.02.2005 (Druckbehälter) 9005969 vom 24.07.2005 (Auslaufschüssel) 6000055 vom 21.02.2005 (Behälterschild) 6000056 vom 21.02.2005 (CSC-Schild)

72

Page 73: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1569/TC vom 20. April 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1996

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.8)/CSC erfüllt sind.Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 1569/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und der Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Entfällt

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

73

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Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1569/TC vom 20. April 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1996

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

7.9 Entfällt

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

7.11 Stoffe, für die im Abschnitt 5 des Anhangs zum Zulassungsschein (BAM-Liste) keine Beständigkeits-bewertung mit den Tank- und/oder Dichtungswerk-stoffen eingetragen ist, sind auch zugelassen, wenn deren Beständigkeit auf andere Weise nachgewiesen ist und die Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) der Abschnitte 2 bis 4 eingehalten sind. Dies gilt auch für Stoffe, die einer n.a.g.-Position zugeordnet sind und für die daher die Beständigkeit im Rahmen der Zulassung nicht abschließend geprüft werden konnte. Stoffe, für die in der BAM-Liste keine Dichte angegeben ist, sind auch zugelassen, wenn die höchstzulässige Dichte nach 7.4 nicht überschritten wird.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

19.04.2015.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Zulassungs-Nr. : D-BAM-911/1569/05 Hersteller-Identifizierungskennzeichen CONS 59.40 ADR (ergänzt durch Herstell-Nr. )

74

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Seite 5 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1569/TC vom 20. April 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1996

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 20. April 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. A. Würsig

Anlagen : Prüfbericht, Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Zulassung besteht aus 5 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter")

75

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1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1954

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 1570/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 RID 2005

- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 02.12.1972 über sichere Container - CSCin der Fassung vom 07.04.1993 (BGBl. II, S. 754)

2. Antragsteller

Fahrzeugbau Köppen GmbH D – 47138 Duisburg

3. Hersteller

VAN HOOL N.V. B – 2500 Lier Koningshooikt Fahrzeugbau Köppen GmbH (Umbau) D – 47138 Duisburg

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desBureau Veritas vom 22.04.1992, Nr. AVS/4.9.214.057/03, sowie den periodic inspections report vom 10.01.2005 Nr. ESN 4.05.0043/001

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

76

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Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1570/TC vom 29.07.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1954

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : TMIS 715 – 27 - ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode : L4BH - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

:TE 15

- Tankanweisung : -- - Länge : 7150 mm - Breite : 2550 mm - Höhe : 2670 mm - Tankvolumen ca. : 27000 l - zul. Gesamtmasse : 36000 kg - Eigenmasse ca. : 4400 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

:-- bar (Überdruck )

- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8:

3,0 bar (Überdruck )

- Prüfdruck : 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : -- bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:4,0 bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : 1.4404 nach DIN 17440 bzw. DIN 17441 - Tankwanddicke (min) : 3,0 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

:-- mm (Bezugsstahl )

- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: ja- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: B/3- Wärmeisolierung : ja- Sonnenschutz : nein- Heizung : ja , Dampf

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

Rahmen 001 vom 21.05.2004 (Rahmenumbau/Anlage Tankschild)

60200 500 B vom 15.04.1992 (Tank)

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.8)/CSC erfüllt sind.Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

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Page 78: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1570/TC vom 29.07.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1954

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 1570/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und der Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Die höchstzulässige Dichte der zu befördernden Stoffe beträgt:

1,46 kg/l.

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

7.9 Entfällt

78

Page 79: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1570/TC vom 29.07.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1954

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

7.11 Stoffe, für die im Abschnitt 5 des Anhangs zum Zulassungsschein (BAM-Liste) keine Beständigkeits-bewertung mit den Tank- und/oder Dichtungswerk-stoffen eingetragen ist, sind auch zugelassen, wenn deren Beständigkeit auf andere Weise nachgewiesen ist und die Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) der Abschnitte 2 bis 4 eingehalten sind. Dies gilt auch für Stoffe, die einer n.a.g.-Position zugeordnet sind und für die daher die Beständigkeit im Rahmen der Zulassung nicht abschließend geprüft werden konnte. Stoffe, für die in der BAM-Liste keine Dichte angegeben ist, sind auch zugelassen, wenn die höchstzulässige Dichte nach 7.4 nicht überschritten wird.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung gilt zunächst nur für die TC mit den Identifikations-Nrn.

VTGU 771 010-9, VTGU 771 011-4, VTGU 771 012-0 und VTGU 771 013-5.

Vor Nachbauten aufgrund dieser Zulassung sind der BAM die Konstruktionsunterlagen erneut zur Prüfung einzureichen.Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

28.07.2015

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Zulassungs-Nr. : D-BAM-912/1570/05Hersteller-Identifizierungskennzeichen TMIS 715 - 27 (ergänzt durch Herstell-Nr. )

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

79

Page 80: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 5 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1570/TC vom 29.07.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1954

12200 Berlin, den 29. Juli 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Ulrich Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. (FH) J. Werner

Anlagen : Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Zulassung besteht aus 5 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter")

80

Page 81: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2000

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 1572/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 RID 2005

- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 02.12.1972 über sichere Container - CSCin der Fassung vom 07.04.1993 (BGBl. II, S. 754)

2. Antragsteller

Fahrzeugbau Köppen GmbH D – 47138 Duisburg

3. Hersteller

Container and Pressure Vessels Limited (CPV) Clones, Co. Monaghan, Ireland

Fahrzeugbau Köppen GmbH (Umbau) D – 47138 Duisburg

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desLloyd’s Register Industrial Services vom 16.12.1991, sowie das periodic inspections reportvom 11.11.2004 Nr. ESN 4.04.0043/101

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

81

Page 82: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1572/TC vom 29.07.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2000

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : -- - ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode : L4BN - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

: --

- Tankanweisung : -- - Länge : 7140 mm - Breite : 2550 mm - Höhe : 2670 mm - Tankvolumen ca. : 27000 l - zul. Gesamtmasse : 32000 kg - Eigenmasse ca. : 4600 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

:-- bar (Überdruck )

- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8:

3,0 bar (Überdruck )

- Prüfdruck : 4,5 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : -- bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:4,5 bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : A 240 316 nach ASTM - Tankwanddicke (min) : 4,2 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

:-- mm (Bezugsstahl )

- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: ja- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: B/3- Wärmeisolierung : ja- Sonnenschutz : nein- Heizung : ja , Dampf

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

Rahmen 002 vom 11.08.2004 (Rahmenumbau/Anlage Tankschild) M 20 786 vom 01.10.1991 (V.A. 27000 l HAZ.LIQ, TC)

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.8)/CSC erfüllt sind.Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

82

Page 83: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1572/TC vom 29.07.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2000

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 1572/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und den Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Die höchstzulässige Dichte der zu befördernden Stoffe beträgt:

1,27 kg/l.

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

83

Page 84: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1572/TC vom 29.07.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2000

7.9 Entfällt

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

7.11 Stoffe, für die im Abschnitt 5 des Anhangs zum Zulassungsschein (BAM-Liste) keine Beständigkeits-bewertung mit den Tank- und/oder Dichtungswerk-stoffen eingetragen ist, sind auch zugelassen, wenn deren Beständigkeit auf andere Weise nachgewiesen ist und die Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) der Abschnitte 2 bis 4 eingehalten sind. Dies gilt auch für Stoffe, die einer n.a.g.-Position zugeordnet sind und für die daher die Beständigkeit im Rahmen der Zulassung nicht abschließend geprüft werden konnte. Stoffe, für die in der BAM-Liste keine Dichte angegeben ist, sind auch zugelassen, wenn die höchstzulässige Dichte nach 7.4 nicht überschritten wird.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung gilt zunächst nur für die TC mit den Identifikation-Nrn.

VTGU 771 1000-6 und VTGU 771 001-1

Vor Nachbauten aufgrund dieser Zulassung sind der BAM die Konstruktionsunterlagen erneut zur Prüfung einzureichen.

Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

28.07.2015

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Zulassungs-Nr. : D-BAM-913/1572/05Hersteller-Identifizierungskennzeichen(ergänzt durch Herstell-Nr. )

84

Page 85: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 5 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1572/TC vom 29.07.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2000

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 29. Juli 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Ulrich Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. (FH) J. Werner

Anlagen : Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Zulassung besteht aus 5 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter")

85

Page 86: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2008

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 1576/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.10 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.10 RID 2005

- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 02.12.1972 über sichere Container - CSCin der Fassung vom 07.04.1993 (BGBl. II, S. 754)

2. Antragsteller

Schrader T+A Fahrzeugbau GmbH Co. KG D -59269 Beckum - Vellern

3. Hersteller

Schrader T+A Fahrzeugbau GmbH Co. KG D -59269 Beckum - Vellern

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desRWTÜV e. V. vom 23.06.2005, Nr. 20 681 515

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

86

Page 87: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1576/TC vom 28. Juni 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2008

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : H 4657 - ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode L10BH - anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

: (TE15)- Tankanweisung : -- - Länge : 7820 mm - Breite : 2550 mm - Höhe : 2680 mm - Tankvolumen ca. : 27000 l - zul. Gesamtmasse : 34000 kg - Eigenmasse ca. : 4900 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: -- bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: 3,0 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : -- bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.8 : 10,0 bar (Überdruck )- Tankwerkstoff : 1.4404 nach DIN EN 10028-7 - Tankwanddicke (min) : 6,0 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: -- mm (Bezugsstahl )- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : --- Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: ja- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: B/3- Wärmeisolierung : ja- Sonnenschutz : nein- Heizung : nein

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

- H 4657-01 vom 07.07.2005 (Containertank, kpl.) - H 4659-01 vom 07.07.2005 (Containertank, kpl.) - H 4660-03 vom 07.05.2005 (Kesselschild für Container) - H 1576-04 vom 19.07.1956 (CSC-Schild)

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.10)/CSC erfüllt sind.Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

87

Page 88: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1576/TC vom 28. Juni 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2008

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/53 1576/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und der Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Entfällt

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

7.9 Entfällt

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

88

Page 89: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1576/TC vom 28. Juni 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2008

7.11 Stoffe, für die im Abschnitt 5 des Anhangs zum Zulassungsschein (BAM-Liste) keine Beständigkeits-bewertung mit den Tank- und/oder Dichtungswerk-stoffen eingetragen ist, sind auch zugelassen, wenn deren Beständigkeit auf andere Weise nachgewiesen ist und die Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) der Abschnitte 2 bis 4 eingehalten sind. Dies gilt auch für Stoffe, die einer n.a.g.-Position zugeordnet sind und für die daher die Beständigkeit im Rahmen der Zulassung nicht abschließend geprüft werden konnte. Stoffe, für die in der BAM-Liste keine Dichte angegeben ist, sind auch zugelassen, wenn die höchstzulässige Dichte nach 7.4 nicht überschritten wird.

7.12 Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C unter Druckluft entleert, beträgt der höchst zulässige Druck 100 kPa (1 bar).

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

27.06.2015

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Zulassungs-Nr. : D-BAM-915/1576/05Hersteller-Identifizierungskennzeichen H 4657 (ergänzt durch Herstell-Nr. )

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

89

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Seite 5 zum Zulassungsschein D/BAM/53 1576/TC vom 28. Juni 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2008

12200 Berlin, den 28. Juni 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. A. Würsig

Anlagen : Prüfbericht, Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Zulassung besteht aus 5 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter")

90

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1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2024

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

2. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/70 131/TC – 1. Neufassung

Die Stoffliste wird um den im Anhang genannten Stoff ergänzt.

Dieser Nachtrag gilt nur für die Tankcontainer (Sicherheitsventilanschluss blind geflanscht) mit den Seriennummern

BAYU 630 319-2, BAYU 630 320-6 und BAYU 630 321-1

und in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/BAM/70 131/TC vom 09.05.2005.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 09. September 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Anlagen : Prüfbericht, Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

91

Page 92: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2017

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

3. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/70 149/TC- 1. Neufassung/

Die Stoffliste wird um die im Anhang genannten Stoffe ergänzt.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/70 149/TC vom 08.12.1986.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 28. Juli 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Ulrich Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seiten und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

92

Page 93: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2033

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

3. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/70 226/TC – 1. Neufassung

Die TC dürfen auch nach folgenden Zeichnung der Firma Westerwälder Eisenwerk GmbH

hergestellt werden (Aktulisierung der Stoffliste, Nachrüstung Reinigungssystem):

CS-688-3.1a vom 06.09.2005 (Reinigungssystem Nachrüstung)

Der Anhang zum Zulassungsschein wird neu gefasst und ersetzt die Stoffaufzählung vom

28.11.1989

einschließlich aller Stoffnachträge.

Diesem Nachtrag liegen die geprüften Unterlagen des

Germanischen Lloyds FC 2832/04 vom 26.09.2005

zugrunde.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/70 226/TC – 1. Neufassung vom 28.11.1989.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

93

Page 94: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 2 zum 3. Nachtrag zum Zulassungsschein D/70 226/TC vom19.10.2005

1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2033

12200 Berlin, den 19. Oktober 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dr.-Ing. M. Pötzsch Oberregierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

(Dieser Nachtrag besteht aus 2 Seiten und einem separaten Stoffanhang)

94

Page 95: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2026

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

1. Neufassung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/70 739/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 RID 2005

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSeeÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.7 IMDG-Code - Amdt. 31-02

- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 02.12.1972 über sichere Container - CSCin der Fassung vom 07.04.1993 (BGBl. II, S. 754)

2. Antragsteller

Degussa N.V. B-2040 Antwerpen

3. Hersteller

Westerwälder Eisenwerk GmbH D-57586 Weitefeld

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desBureau Veritas vom 20.12.1990, AVS/4.05.15.2002/012 Rev. 1 vom 10.08.2005 und AVS/4.05.15.0057/001 vom 19.07.2005

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

95

Page 96: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 2 zur 1. Neufassung zum Zulassungsschein D/BAM/70 739/TC vom09.09.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2026

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : TC 2080 E 4,5 x 2000 x 17,5 m3

- ISO-Bezeichnung : 1C - Tankcode : siehe Anlage- anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

:siehe Anlage

- Tankanweisung : siehe Anlage- Länge : 6058 mm - Breite : 2438 mm - Höhe : 2438 mm - Tankvolumen ca. : 17400 l - zul. Gesamtmasse : 30480 kg - Eigenmasse ca. : 3450 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: 3,0 bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: 3,0 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 4,5 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : -- bar (Überdruck ) Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:10,0 bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : Z 6 CNDT 17-12 (1.4571) - Tankwanddicke (min) : 5,1 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: 6,0 mm (Bezugsstahl )- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: nein- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: D/-- Wärmeisolierung : nein- Sonnenschutz : ja- Heizung : nein

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

TC-1235-1a vom 05.09.1990 (IMO 1-Tankcontainer) TC-1235-3 vom 27.09.1990 (Tank) TC-1271-7.1 vom 24.09.1990 (Tank-Schilder)

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.8)/IMDG-Codes/CSC erfüllt sind. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

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Page 97: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 3 zur 1. Neufassung zum Zulassungsschein D/BAM/70 739/TC vom09.09.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2026

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/70 739/TCzu kennzeichnen. (D/70 739/TC für Tanks, die vor November 2001 gebaut wurden) Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Die höchstzulässige Dichte der zu befördernden Stoffe beträgt:

1,93 kg/l (für Tanks ohne Schwallwände).

7.5 Entfällt

7.6 Die Stoffe mit einem Flammpunkt bis 61 C sind zur Beförderung:- nur zugelassen, wenn die Tanks mit flammen-

durchschlagsicheren Armaturen nach den in 5. aufgeführten Zeichnungen versehen sind.

.

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

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Page 98: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 4 zur 1. Neufassung zum Zulassungsschein D/BAM/70 739/TC vom09.09.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2026

7.9 Entfällt

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

7.11 Entfällt

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Neufassung gilt zunächst nur für die TC hergestellt

bis 11.03.2001.

Vor Nachbauten aufgrund dieser Zulassung sind der BAM die Konstruktionsunterlagen erneut zur Prüfung einzureichen.

Diese Neufassung der Zulassung ersetzt den Zulassungsschein

D/BAM/70 739/TC vom 13.03.1991und wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

11.03.2011.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Zulassungs-Nr. : D-BAM-394/739/91Hersteller-Identifizierungskennzeichen TC 2080 E 4,5 x 2000 x 17,5 m3

(ergänzt durch Herstell-Nr. )

98

Page 99: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 5 zur 1. Neufassung zum Zulassungsschein D/BAM/70 739/TC vom09.09.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2026

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 09. September 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. A. Würsig, Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Anlagen : Prüfbericht

(Diese Neufassung besteht aus 5 Seiten und einem separaten Stoffanhang)

99

Page 100: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2013

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

2. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/70 825/TC

Die TC mit den Seriennummern des Herstellers WEW 4273 und WEW 4281 dürfen auch mit Dichtungen aus PTFE ausgerüstet werden.

Die Stoffliste wird um den im Anhang genannten Stoff ergänzt.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/BAM/70 825/TC vom 05.02.1992.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 11. Juli 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) J. Werner

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. A. Würsig, Dipl.-Ing. (FH) J. Werner

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite sowie einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

100

Page 101: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 1997

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

3. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/70 1184/TC

Die Stoffliste wird um den im Anhang genannten Stoff ergänzt.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/70 1184/TC vom 30.12.1996.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 27. April 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing.(FH) S. Miethe

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

101

Page 102: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2010

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

2. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/70 1214/TC

Die Stoffliste wird um den im Anhang genannten Stoff ergänzt.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/BAM70 1214/TC vom 20.10.1997.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 22. Juni 2005BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

102

Page 103: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2035

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

1. Änderung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/70 1376/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.8 RID 2005

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSeeÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.8 IMDG-Code - Amdt. 31-02

- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 02.12.1972 über sichere Container - CSCin der Fassung vom 07.04.1993 (BGBl. II, S. 754)

2. Antragsteller

Rinnen GmbH & Co. KG Internationale Fachspedition D-47443 Moers

3. Hersteller

Rinnen GmbH & Co. KG Internationale Fachspedition D-47443 Moers

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desRheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein e.V. (RWTÜV) vom 26.04.2000, Nr. 911/20399230 sowie die Bescheinigung über eine Prüfung an einem Tankcontainer mit Nr. RICU 782653-0 vom 22.07.2004

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

103

Page 104: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 2 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/70 1376/TC vom22.11.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2035

5. Tankcontainerdaten

- Typenbezeichnung : 7826R- ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode : siehe Anlage- anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

: siehe Anlage- Tankanweisung : siehe Anlage- Länge : 7820 mm - Breite : 2550 mm - Höhe : 2670 mm - Tankvolumen ca. : 24800 l - zul. Gesamtmasse : 34000 kg - Eigenmasse ca. : 4180 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: 3,0 bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: 3,0 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : 3,0 bar (Überdruck ) Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:4,0 bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : 1.4462 (Blech) nach VdTÜV-Werkstoffblatt 418- Tankwanddicke (min) : 3,34 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: 4,0 mm (Bezugsstahl )*)

- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: ja- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: A oder B/3 - Wärmeisolierung : ja- Sonnenschutz : nein- Heizung : ja , Dampf

*) Bei IMO 4-Tanks die gleichwertige Wanddicke nach 6.8.3.1.2.1.2 IMDG-code

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

782 600 vom 13.03.2000 (Wechselbehälter) 782 600-1 vom 13.03.2000 (Tank) 782 600-9 vom 13.03.2000 (Alternative mit innenliegendem Bodenventil) 782 600-12 vom 17.05.2000 (Tankschild)

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Seite 3 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/70 1376/TC vom22.11.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2035

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID/IMDG-Codes (Kapitel 6.8 )/CSC erfüllt sind. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/70 1376/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und den Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Die höchstzulässige Dichte der zu befördernden Stoffe beträgt:

1,50 kg/l.

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

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Seite 4 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/70 1376/TC vom22.11.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2035

7.6 Die Stoffe (RID/ADR: der Klasse 3) mit einem Flammpunkt bis 61 C sind zur Beförderung in Tanks mit Sicherheitsventil nicht zugelassen.

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unter-schreiten.

7.9 Bei ausschließlicher Verwendung im Landverkehr nach ADR/RID Kapitel 4.3/6.8 dürfen die im Anhang aufgeführten Stoffe auch in dicht verschlossenen Tanks (ohne Sicherheitsventil, ohne Berstscheibe, blindgeflanscht) befördert werden. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

7.11 Stoffe, für die im Abschnitt 5 des Anhangs zum Zulassungsschein (BAM-Liste) keine Beständigkeits-bewertung mit den Tank- und/oder Dichtungswerk-stoffen eingetragen ist, sind auch zugelassen, wenn deren Beständigkeit auf andere Weise nachgewiesen ist und die Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) der Abschnitte 2 bis 4 eingehalten sind. Dies gilt auch für Stoffe, die einer n.a.g.-Position zugeordnet sind und für die daher die Beständigkeit im Rahmen der Zulassung nicht abschließend geprüft werden konnte. Stoffe, für die in der BAM-Liste keine Dichte angegeben ist, sind auch zugelassen, wenn die höchstzulässige Dichte nach 7.4 nicht überschritten wird.

7.12 Jeder nach diesem Baumuster hergestellte TC ist ein Tank vom IMO Typ 4. Er darf nur auf kurzen internationalen Seereisen eingesetzt werden.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Änderung der Zulassung ersetzt den Zulassungsschein

D/BAM/70 1376/TC vom 29.06.2000und wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

28.06.2010.

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Seite 5 zur 1. Änderung zum Zulassungsschein D/BAM/70 1376/TC vom22.11.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2035

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Zulassungs-Nr. : D-BAM-800/1376/00Hersteller-Identifizierungskennzeichen 7826R(ergänzt durch Herstell-Nr. )

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 22. November 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. A. Würsig

Anlagen : Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Änderung besteht aus 5 Seiten)

107

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1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2007

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

3. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/80 1506/TC

Die Stoffliste wird um den im Anhang genannten Stoff ergänzt.

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/BAM/80 1506/TC vom 23.06.2003.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 08. Juni 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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1. / Ur-Ausfertigung III.2/3 2015

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

1. Nachtrag

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/80 1537/TC

Der Anhang zum Zulassungsschein wird neu gefasst und ersetzt die Stoffaufzählung vom

29.01.2004

Dieser Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem Zulassungsschein

D/BAM/80 1537/TC vom 29.01.2004.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 05. September 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

(Dieser Nachtrag besteht aus 1 Seite und einem separaten Stoffanhang)

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

109

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1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1925

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/80 1545/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1913) - insbesondere Kapitel 6.7/6.8 ADR 2003

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1913) - insbesondere Kapitel 6.7/6.8 RID 2003

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSeeÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.7 IMDG-Code - Amdt. 31-02

- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 02.12.1972 über sichere Container - CSCin der Fassung vom 07.04.1993 (BGBl. II, S. 754)

2. Antragsteller

Rinnen GmbH & Co. KG Internationale Spedition D-47443 Moers

3. Hersteller

Rinnen GmbH & Co. KG Internationale Spedition D-47443 Moers

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desRWTÜV Systems GmbH, Essen Nr. 2062 3050 vom 12.03.2004

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

110

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Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/80 1545/TC vom 26. April 2004

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1925

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : Tankwechselbehälter - ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode : siehe Anlage- Tankanweisung : siehe Anlage- Länge : 7450 mm - Breite : 2550 mm - Höhe : 2670 mm - Tankvolumen ca. : 31000 l bzw. Kammer 1: 15500 l

Kammer 2: 15500 l - zul. Gesamtmasse : 35000 kg - Eigenmasse ca. : 4300 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

:2,65 bar (Überdruck )

- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8:

3,0 bar (Überdruck )

- Prüfdruck : 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : 2,65 bar (Überdruck ) Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:4,0 bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : Mantel: 1.4571/DIN 17441-02/97;Böden: 1.4571/DIN EN 10028-7

- Tankwanddicke (min) : 4,6 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

:6,0 mm (Bezugsstahl )

- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung : -- - Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: wahlweise- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: B/3 oder C/- oder D/- - Wärmeisolierung : ja- Sonnenschutz : nein- Heizung : ja , Dampf /elektrisch

wahlweise

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

731 101-1a vom 02.04.2004 (Tankwechselbehälter – 1 Kammer -) bzw. 731 201-1a vom 02.04.2004 (Tankwechselbehälter – 2 Kammern -) 731 101-3 vom 10.01.2003 (Rahmen komplett) bzw. 731 201-3 vom 10.01.2003 (Rahmen komplett) 731 101-6 vom 20.12.2002 (Tankschild) bzw. 731 201-6 vom 20.12.2002 (Tankschild)

111

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Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/80 1545/TC vom 26. April 2004

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1925

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.7/6.8)/IMDG-Codes/CSC erfüllt sind. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/80 1545/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode zu kennzeichnen.Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Die höchstzulässige Dichte der zu befördernden Stoffe beträgt:

1,24 kg/l.

112

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Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/80 1545/TC vom 26. April 2004

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1925

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

7.6 Die Stoffe (RID/ADR: der Klasse 3) mit einem Flammpunkt bis 61 C sind zur Beförderung: - nur zugelassen, wenn die Tanks mit flammen-

durchschlagsicheren Armaturen nach den in 5. aufgeführten Zeichnungen versehen sind.

.

7.7 Die Tanks sind nach einer Umrüstung von Oben-entleerung auf Untenentleerung einer Dichtheits-prüfung zu unterziehen. Nach einer Umrüstung von Untenentleerung auf Obenentleerung ist eine Druck- und Dichtheitsprüfung vorzunehmen. In jedem Fall sind diese Umrüstungen nach den in 5. genannten Zeichnungen auszuführen und durch einen in den Rechtsvorschriften genannten Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen.

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

7.9 Entfällt

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

25.04.2014.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Zulassungs-Nr. : D-BAM-902/1545/04Hersteller-Identifizierungskennzeichen Tankwechselbehälter (ergänzt durch Herstell-Nr. )

113

Page 114: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 5 zum Zulassungsschein D/BAM/80 1545/TC vom 26. April 2004

1./Ur-Ausfertigung III.2/4 1925

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 26. April 2004 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

ProjektGenehmigungvon Transporttanks

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. (FH) S. Hossfeld

Anlagen : Prüfbericht, Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Zulassung besteht aus 5 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter")

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1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2009

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks (TC) mit der Zulassungsnummer

D/BAM/80 1578/TC

1. Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.7/6.8 ADR 2005

- Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBl. I, S. 36) - insbesondere Kapitel 6.7/6.8 RID 2005

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSeeÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.7 IMDG-Code - Amdt. 31-02

2. Antragsteller

WEW Westerwälder Eisenwerk GmbH D-57586 Weitefeld

3. Hersteller

WEW Westerwälder Eisenwerk GmbH D-57586 Weitefeld

4. Baumusterprüfung

Prüfbericht desLloyd’s Register EMEA vom 21.10.2005

ZULASSUNGSSCHEINZulassung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Approval according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

115

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Seite 2 zum Zulassungsschein D/BAM/80 1578/TC vom 04.11.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2009

5. TC-Daten

- Typenbezeichnung : TCL 9 x 2,5 x 2,6 E 18 2470 40- ISO-Bezeichnung : -- - Tankcode : P18B

H- anwendbare Sondervorschriften Kapitel 6.8

:--

- Tankanweisung : T50 - Länge : 9125 mm - Breite : 2500 mm - Höhe : 2600 mm - Tankvolumen ca. : 40000 l - zul. Gesamtmasse : 32000 kg - Eigenmasse ca. : 7350 kg - höchster zulässiger Betriebsdruck Kapitel 6.7

: 13,8 bar (Überdruck )- max. Betriebsdruck Kapitel 6.8

: 13,8 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 18,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.7 : 13,8 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck Kapitel 6.8

:18,0 bar (Überdruck )

- Tankwerkstoff : 1.4462 nach VdTÜV-Werkstoffblatt 418 - Tankwanddicke (min) : 6,6 mm (Mantel- gleichwertige Wanddicke Kapitel 6.7

: 6,0 mm (Bezugsstahl )- Dichtungswerkstoff : PTFE - Tankinnenauskleidung :- Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

: ja- Art der Bodenöffnung/Anzahl der Verschlüsse

: B/3- Wärmeisolierung : nein- Sonnenschutz : nein- Heizung : nein

5.1 Zeichnungen des Herstellers/Antragstellers

TCL-1867-1a vom 01.07.2005 (Hauptzeichnung) TCL-1867-3 vom 12.05.2005 (Tank) TCL-1867-3.1 vom 14.03.2005 (Schwallwand) TCL-1867-5.1 vom 17.02.2005 (Mannloch und Blockflansch) TCL-1867-5.1.1b vom 15.08.2005 (Alternativausrüstung SV 3“) TCL-1867-5.2.1b vom 01.07.2005 (Gasphase DN 50 und Anzeiger) TCL-1867-5.2.2b vom 01.07.2005 (Flüssigphase) TCL-1867-9.1a vom 01.07.2005 (Typen-, Zoll- und CSC-Schild)

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Seite 3 zum Zulassungsschein D/BAM/80 1578/TC vom 04.11.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2009

6. Zulassung des Baumusters

Es wird bescheinigt, dass das nach dem in 4. genannten Prüfbericht einschließlich zugehöriger Unterlagen gefertigte Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweg-lichen Tanks (TC) für die Beförderung der Stoffe, die nach dem Anhang einem TC mit den Daten dieser Zulassung zugeordnet sind, geeignet ist und dass insoweit die Vorschriften an den Bau, die Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung des ADR/RID (Kapitel 6.7/6.8)/IMDG-Codes erfüllt sind. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

7. Nebenbestimmungen

7.1 Jeder nach dieser Baumusterzulassung hergestellte TC ist erstmalig vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle 2 1/2 Jahre den nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Fristen für die innere Besichtigung betragen:

2 ½ Jahre

7.2 Die TC sind nach den mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen herzustellen. Sie dürfen für den Verwendungszweck nach dieser Baumuster-zulassung nur benutzt werden, wenn der für die Prüfung zuständige Sachverständige bescheinigt hat, dass die TC und ihre Ausrüstung dieser Zulassung entsprechen bzw. dass die vorgeschriebenen Prüfungen den Vorschriften entsprechende Ergebnisse erbracht haben.

7.3 Jeder TC ist mit dem in 5. aufgeführten Tankschild zu versehen. Darüber hinaus ist jeder TC mit den übrigen Angaben nach den unter 1. genannten Rechtsvorschriften und gut sichtbar an beiden Längsseiten in Höhe der Mittellinie mit der Zulassungsnummer

D/BAM/80 1578/TCund zusätzlich mit dem zutreffenden Tankcode und der Sondervorschriften zu kennzeichnen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

7.4 Die höchstzulässige Dichte der zu befördernden Stoffe beträgt:

0,77 kg/l (für Tanks ohne Schwallwände).

7.5 Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

117

Page 118: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 4 zum Zulassungsschein D/BAM/80 1578/TC vom 04.11.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2009

7.6 Entfällt

7.7 Entfällt

7.8 Für alle nach dieser Baumusterzulassung zur Herstellung von Tanks bestimmten Bleche müssen Abnahmezeugnisse nach EN 10204-3.1 vorliegen. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re)und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

7.9 Bei ausschließlicher Verwendung im Landverkehr nach ADR/RID Kapitel 4.3/6.8 dürfen die im Anhang aufgeführten Stoffe auch in dicht verschlossenen Tanks (ohne Sicherheitsventil, ohne Berstscheibe, blindgeflanscht) befördert werden. Die im Anhang genannten Auflagen sind zu beachten.

7.10 Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile sowie die Anbringung des Tankcodes/der Tankanweisung ist von einem Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen und aufzuzeichnen.

8. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt längstens bis zum

03.11.2015.

9. Festlegung der Kennzeichnung nach CSC

Nicht festgelegt

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

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Page 119: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 5 zum Zulassungsschein D/BAM/80 1578/TC vom 04.11.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2009

12200 Berlin, den 04. November 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. A. Würsig

Anlagen : Prüfbericht

(Diese Zulassung besteht aus 5 Seiten und einem separaten Stoffanhang)

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Dieser Bescheid besteht aus Seite 1 bis 5.

Dieser Bescheid darf nur in vollem Wortlaut und ohne Zusätze veröffentlicht werden. Für veränderte Wiedergabe und Auszü-ge ist vorher die widerrufliche schriftliche Einwilligung der BAM einzuholen.

This decision consists of page 1 to 5.

This decision may only be published in full and without any additions. A revocable permission in writing has to be obtained from BAM for any amended reproduction of this certificate or the publication of any excerpts.

In case a German version of the decision is available, exclusively the German version is binding.

Bauartzulassung der porösen Masse A-10W ECO für Acetylenflaschen

Type Approval of the porous mass A-10W ECO for acetylene cylinders

Aktenzeichen Reference

II-239/2005 I

Ausfertigung Copy

1. Ausfertigung von 3 Ausfertigungen 1st copy of 3 copies

Zulassungsinhaber Owner of the type approval

Worthington Cylinders GmbH Beim Herrenhaus 1 3291 Kienberg bei Gaming Österreich

Bauartzulassungskennzeichen Type approval number

BAM-05-M01

Datum der Bauartzulassung Date of the type approval

23.12.2005

120

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Bauartzulassung 2 / 5 Type Approval vom 23.12.2005 dated 23.12.2005 Poröse Masse A-10W ECO für Acetylenflaschen Porous mass A-10W ECO for acetylene cylinders

1 Rechtsgrundlage

1 Legal basis

Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 1. Januar 2005

in Verbindung mit

Verordnung über die innerstaatliche und grenz-überschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) in der Fassung vom 3. Januar 2005, geändert durch Art. 3a V v. 2. November 2005

§ 6 Zuständigkeiten

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Ver-ordnung zuständig für

3. ..., die Zulassung des Typs der porösen Masse…

Annex A of the European Agreement Concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR) as at January 1st, 2005

in conjunction with

Ordinance on the Domestic and International Transport of Dangerous Goods by Road and Rail (GGVSE - Ordinance on Dangerous Goods for Road and Rail) as at January 3rd, 2005, amended by Art. 3a V as at November 2nd, 2005

§ 6 Competencies

(2) The Federal Institute for Materials Research and Testing is competent for the implemen-tation of this ordinance for

3. ..., the approval of the type of a porous mass…

2 Bauartzulassung

2 Type Approval

Die poröse Masse A-10W ECO wird als Füllmate-rial in ortsbeweglichen Gasflaschen für Acetylen zugelassen.

The porous mass A-10W ECO is approved as filling material in transportable gas cylinders for acetylene.

3 Dokumentation

3 Documentation

Die Bauartzulassung der porösen Masse A-10W ECO beruht auf folgenden Unterlagen:

- Auftrag der Firma Worthington Cylinders vom 08.11.2005

- Prüfbericht der BAM mit dem Aktenzeichen II-239/2005 I vom 23.12.2005 über die Typ-prüfung gemäß EN 1800 bzw. ISO 3807-1

- Zertifikat gemäß EN ISO 9001:2000 vom 14.10.2004, gültig bis zum 14.10.2007 für Entwicklung, Herstellung und Prüfung von nahtlosen Gasflaschen, Druckbehältern, Druckspeichern und monolithischen Massen für Acetylenflaschen, erhalten am 01.12.2005

- Beschreibung der Zusammensetzung und des Herstellverfahrens der porösen Masse A-10W ECO v. 12.12.2005, erhalten am 12.12.2005

- Zeichnung der Kernlochbohrung, Zeichnung Nr. F-0891-01-00C, Änderungsindex C vom 21.12.2005, erhalten am 21.12.2005

- Zusammenfassung der Ergebnisse der von Worthington Cylinders durchgeführten Be-stimmung der Dichte und der Porosität der porösen Masse A-10W ECO, erhalten am 07.02.2005

The type approval of the porous mass A-10W ECO is based on the following documentation:

- Application of the company Worthington Cylinders dated 08.11.2005

- Test report of BAM with the reference II-239/2005 I dated 23.12.2005 on type testing according to EN 1800 and ISO 3807-1

- Certificate according to EN ISO 9001:2000 dated 14.10.2004, valid until 14.10.2007 for development, production and testing of seam-less gas cylinders, pressure vessels, pressure accumulators and monolithic masses for acetylene cylinders, received on 01.12.2005

- Description of the composition and the manu-facturing process of the porous mass A-10W ECO dated 12.12.2005, received on 12.12.2005

- Drawing of the core hole, drawing no. F-0891-01-00C, revision index C dated 21.12.2005, received on 21.12.2005

- Summary of the results of the determination of the density and the porosity of the porous mass A-10W ECO carried out by Worthington cylinders, received on 07.02.2005

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Bauartzulassung 3 / 5 Type Approval vom 23.12.2005 dated 23.12.2005 Poröse Masse A-10W ECO für Acetylenflaschen Porous mass A-10W ECO for acetylene cylinders

4 Nebenbestimmungen

4 Secondary Regulations

Für den sicheren Gebrauch der porösen Masse A-10W ECO gelten die folgenden Nebenbestim-mungen:

The following secondary regulations for safe use of the porous mass A-10W ECO have to be met:

1. Die poröse Masse A-10W ECO muss gefertigt werden

- aus den gleichen Rohmaterialien,

- nach demselben Herstellungsverfahren,

- an demselben Standort, wie die der BAM für die Typprüfung zur Verfügung gestell-ten Prüfmuster.

1. The porous mass A-10W ECO shall be manufactured

- from the same raw materials,

- according to the same manufacturing process,

- at the same manufacturing site as the test samples which were provided to BAM for type testing.

2. Die poröse Masse darf nur eingefüllt werden

in

- nahtlose, wiederbefüllbare Gasflaschen aus Stahl gemäß Anlage A des Euro-päischen Übereinkommens über die in-ternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) mit einem Fassungsraum bis 60 L und Nenn-Außendurchmessern bis 270 mm.

2. The porous mass may only be filled into

- seamless, refillable steel gas cylinders according to Annex A of the European Agreement Concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR) with a water capacity of up to 60 L and nominal outside diameters up to 270 mm.

3. Die Kernlochbohrung entspricht

- Zeichnung Nr. F-0891-01-00C, Ände-rungsindex C vom 21.12.2005 und hat bis zu einer Tiefe von 50 mm (gemessen vom oberen Rand des Flaschengewindes) ei-nen Durchmesser entsprechend dem Fla-schengewinde und im unteren Teil bis zu einer Tiefe von 75 mm einen Durchmes-ser von 16,5 mm. In beiden Teilen der Kernlochbohrung befindet sich je ein Filz-stopfen entsprechender Größe.

3. The core hole conforms to

- Drawing no. F-0891-01-00C, revision in-dex C dated 21.12.2005 and up to a depth of 50 mm (measured form the top of the cylinder thread) has a diameter conform-ing to the thread and in the lower part up to a depth of 75 mm has a diameter of 16.5 mm. Both parts of the core hole are filled with a felt plug of corresponding size.

4. Die zulässige Dichte der trockenen, fertigen Masse beträgt

- (0,270 ± 0,015) kg/L.

4. The permissible density of the dry, finished mass amounts to

- (0.270 ± 0.015) kg/L.

5. Die zulässige Porosität der Masse beträgt

- (90,5 ± 1,5) %.

5. The permissible porosity of the mass amounts to

- (90.5 ± 1.5) %.

6. Der maximal zulässige obere Spalt zwischen poröser Masse und Flaschenmantel beträgt

- 2 mm.

6. The maximum permissible top clearance between mass and shell amounts to

- 2 mm.

7. Die zulässige Acetonfüllung beträgt

- 0,310 kg/L Fassungsraum.

7. The permissible acetone content amounts to

- 0.310 kg/L water capacity.

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Bauartzulassung 4 / 5 Type Approval vom 23.12.2005 dated 23.12.2005 Poröse Masse A-10W ECO für Acetylenflaschen Porous mass A-10W ECO for acetylene cylinders

8. Die maximal zulässige Acetylenfüllung beträgt

- 0,180 kg/L bei Flaschen mit einem Fassungsraum < 20 L,

- 0,200 kg/L bei Flaschen mit einem Fassungsraum von 20 L bis 60 L.

Anmerkung: Die maximal zulässige Acety-lenfüllung beinhaltet das Restacetylen, des-sen Menge von Temperatur und Druck ab-hängt.

8. The maximum permissible acetylene content amounts to

- 0.180 kg/L for cylinders with a water capacity < 20 L,

- 0.200 kg/L for cylinders with a water capacity of 20 L to 60 L.

Note: The maximum permissible acetylene content includes the residual acetylene the amount of which is dependent on temperature and pressure.

9. Der Betriebsdruck (maximal zulässiger Über-druck der Füllung bei 15 °C) beträgt

- 18 bar bei Flaschen mit einem Fassungsraum < 20 L,

- 19 bar bei Flaschen mit einem Fas-sungsraum von 20 L bis 60 L.

9. The operating pressure (maximum permissible overpressure of the filling at 15 °C) amounts to

- 18 bar for cylinders with a water capacity < 20 L,

- 19 bar for cylinders with a water capacity of 20 L to 60 L.

10. Lösemittelfreie Acetylenflaschen mit der porö-

sen Masse A-10W ECO haben folgende Füll-bedingungen:

Der maximal zulässige Acetylengehalt beträgt

- 0,020 kg/L Fassungsraum.

Der Betriebsdruck (maximal zulässiger Über-druck der Füllung bei 15 °C) beträgt

- 19 bar.

10. Solvent free acetylene cylinders with the po-rous mass A-10W ECO have the following fill-ing conditions:

The maximum acetylene content amounts to

- 0.020 kg/L water capacity.

The operating pressure (maximum permissible overpressure of the filling at 15 °C) amounts to

- 19 bar.

11. Hinweis zur Verwendung von Acetylen-flaschen in Bündeln:

Gemäß EN 1800:1998 und EN 12755:2000 "Ortsbewegliche Gasflaschen – Abfüllbe-dingungen für Acetylen-Bündel" dürfen Acety-lenflaschen, die EN 1800 entsprechen, ohne weitere Zulassung in Bündeln zusammenge-schlossen und unter den in EN 12755 festge-legten Füllbedingungen gefüllt werden.

Neben den allgemein zu beachtenden Anfor-derungen von EN 12755 ergeben sich für Bündel aus Acetylenflaschen mit der porösen Masse A-10W ECO bei Anwendung von EN 12755 und Reduzierung des maximal zu-lässigen Acetylengehalts auf 90 % der Einzel-flaschenfüllung die folgenden spezifischen Füllbedingungen.

Der zulässige Acetongehalt beträgt

- 0,289 bis 0,331 kg/L Fassungsraum.

Der maximal zulässige Acetylengehalt beträgt

- 0,180 kg/L Fassungsraum.

Die maximal zulässige Anzahl der gemeinsa-men Befüllungen beträgt

- 6.

11. Note on the use of acetylene cylinders in bundles:

According to EN 1800:1998 and EN 12755:2000 "Transportable gas cylinders – Filling conditions for acetylene bundles" acetylene cylinders approved according to EN 1800 may be used in bundles without fur-ther approval and filled simultaneously under the conditions specified in EN 12755.

In addition to the general requirements to be followed according to EN 12755 the following specific filling conditions for bundles of acety-lene cylinders with the porous mass A-10W ECO result from applying EN 12755 and re-ducing the maximum acetylene content to 90 % of the single cylinder content.

The permissible acetone content amounts to

- 0.289 to 0.331 kg/L water capacity.

The maximum permissible acetylene content amounts to

- 0.180 kg/L water capacity.

The maximum permissible number of simulta-neous fillings amounts to

- 6.

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Bauartzulassung 5 / 5 Type Approval vom 23.12.2005 dated 23.12.2005 Poröse Masse A-10W ECO für Acetylenflaschen Porous mass A-10W ECO for acetylene cylinders

12. Es wird empfohlen, Nachprüfungen in Form

einer Rückzündprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen

- erstmalig nach Ablauf eines Jahres, in je-dem der darauf folgenden vier Jahre und einmal nach weiteren fünf Jahren.

12. It is recommended to carry out or to have carried out retests by means of a backfire test

- for the first time after one year, every year in the following four years and once after further five years.

5 Rechtsbehelfsbelehrung

5 Rights of legal appeal

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsi-denten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin schriftlich einzulegen.

Legal appeal may be raised against this approval within one month after the publication date. The appeal shall be submitted to the President of the Federal Institute for Materials Research and Test-ing, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin in writing.

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) 12200 Berlin, 2005-12-23

Fachgruppe II.1 "Gase, Gasanlagen"

Arbeitsgruppe "Anlagensicherheit: Acetylen"

im Auftrag im Auftrag gez. W. Karl Dienstsiegel gez. C. Wilrich Dr. W. Karl Fachgruppenleiter

Dr. C. Wilrich Arbeitsgruppenleiterin

Verteiler: 1. Ausfertigung: Worthington Cylinders GmbH

2. Ausfertigung: BAM Amts- und Mitteilungsblatt

3. Ausfertigung: Arbeitsgruppe "Anlagensicherheit: Acetylen“

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Dieser Bescheid besteht aus Seite 1 bis 5.

Dieser Bescheid darf nur in vollem Wortlaut und ohne Zusätze veröffentlicht werden. Für veränderte Wiedergabe und Auszü-ge ist vorher die widerrufliche schriftliche Einwilligung der BAM einzuholen.

This decision consists of page 1 to 5.

This decision may only be published in full and without any additions. A revocable permission in writing has to be obtained from BAM for any amended reproduction of this certificate or the publication of any excerpts.

In case a German version of the decision is available, exclusively the German version is binding.

Bauartzulassung der porösen Masse A-10W ECO DMF für Acetylenflaschen

Type Approval of the porous mass A-10W ECO DMF for acetylene cylinders Aktenzeichen Reference

II-239/2005 II

Ausfertigung Copy

1. Ausfertigung von 3 Ausfertigungen 1st copy of 3 copies

Zulassungsinhaber Owner of the type approval

Worthington Cylinders GmbH Beim Herrenhaus 1 3291 Kienberg bei Gaming Österreich

Bauartzulassungskennzeichen Type approval number

BAM-05-M02

Datum der Bauartzulassung Date of the type approval

23.12.2005

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Bauartzulassung 2 / 5 Type Approval vom 23.12.2005 dated 23.12.2005 Poröse Masse A-10W ECO DMF für Acetylenflaschen Porous mass A-10W ECO DMF for acetylene cylinders

1 Rechtsgrundlage

1 Legal basis

Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 1. Januar 2005

in Verbindung mit

Verordnung über die innerstaatliche und grenz-überschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) in der Fassung vom 3. Januar 2005, geändert durch Art. 3a V v. 2. November 2005

§ 6 Zuständigkeiten

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Ver-ordnung zuständig für

3. ..., die Zulassung des Typs der porösen Masse…

Annex A of the European Agreement Concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR) as at January 1st, 2005

in conjunction with

Ordinance on the Domestic and International Transport of Dangerous Goods by Road and Rail (GGVSE - Ordinance on Dangerous Goods for Road and Rail) as at January 3rd, 2005, amended by Art. 3a V as at November 2nd, 2005

§ 6 Competencies

(2) The Federal Institute for Materials Research and Testing is competent for the implemen-tation of this ordinance for

3. ..., the approval of the type of a porous mass…

2 Bauartzulassung

2 Type Approval

Die poröse Masse A-10W ECO DMF wird als Füllmaterial in ortsbeweglichen Gasflaschen für Acetylen zugelassen.

The porous mass A-10W ECO DMF is approved as filling material in transportable gas cylinders for acetylene.

3 Dokumentation

3 Documentation

Die Bauartzulassung der porösen Masse A-10W ECO DMF beruht auf folgenden Unterlagen:

- Auftrag der Firma Worthington Cylinders vom 08.11.2005

- Prüfbericht der BAM mit dem Aktenzeichen II-239/2005 II vom 23.12.2005 über die Typ-prüfung gemäß EN 1800 bzw. ISO 3807-1

- Zertifikat gemäß EN ISO 9001:2000 vom 14.10.2004, gültig bis zum 14.10.2007 für Entwicklung, Herstellung und Prüfung von nahtlosen Gasflaschen, Druckbehältern, Druckspeichern und monolithischen Massen für Acetylenflaschen, erhalten am 01.12.2005

- Beschreibung der Zusammensetzung und des Herstellverfahrens der porösen Masse A-10W ECO v. 12.12.2005, erhalten am 12.12.2005 (A-10W ECO und A-10W ECO DMF unter-scheiden sich nur durch das Lösemittel)

- Zeichnung der Kernlochbohrung, Zeichnung Nr. F-0891-01-00C, Änderungsindex C vom 21.12.2005, erhalten am 21.12.2005

- Zusammenfassung der Ergebnisse der von Worthington Cylinders durchgeführten Bestim-mung von Dichte und Porosität der porösen Masse A-10W ECO, erhalten am 07.02.2005

The type approval of the porous mass A-10W ECO DMF is based on the following documentation:

- Application of the company Worthington Cylinders dated 08.11.2005

- Test report of BAM with the reference II-239/2005 II dated 23.12.2005 on type test-ing according to EN 1800 and ISO 3807-1

- Certificate according to EN ISO 9001:2000 dated 14.10.2004, valid until 14.10.2007 for development, production and testing of seam-less gas cylinders, pressure vessels, pressure accumulators and monolithic masses for acetylene cylinders, received on 01.12.2005

- Description of the composition and the manu-facturing process of the porous mass A-10W ECO dated 12.12.2005, received on 12.12.2005 (A-10W ECO and A-10W ECO DMF differ with regard to the solvent only)

- Drawing of the core hole, drawing no. F-0891-01-00C, revision index C dated 21.02.2005, received on 21.12.2005

- Summary of the results of the determination of the density and the porosity of the porous mass A-10W ECO carried out by Worthington cylinders, received on 07.02.2005

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Bauartzulassung 3 / 5 Type Approval vom 23.12.2005 dated 23.12.2005 Poröse Masse A-10W ECO DMF für Acetylenflaschen Porous mass A-10W ECO DMF for acetylene cylinders

4 Nebenbestimmungen

4 Secondary Regulations

Für den sicheren Gebrauch der porösen Masse A-10W ECO DMF gelten die folgenden Neben-bestimmungen:

The following secondary regulations for safe use of the porous mass A-10W ECO DMF have to be met:

1. Die poröse Masse A-10W ECO DMF muss gefertigt werden

- aus den gleichen Rohmaterialien,

- nach demselben Herstellungsverfahren,

- an demselben Standort, wie die der BAM für die Typprüfung zur Verfügung gestell-ten Prüfmuster.

1. The porous mass A-10W ECO DMF shall be manufactured

- from the same raw materials,

- according to the same manufacturing pro-cess,

- at the same manufacturing site as the test samples which were provided to BAM for type testing.

2. Die poröse Masse darf nur eingefüllt werden

in

- nahtlose, wiederbefüllbare Gasflaschen aus Stahl gemäß Anlage A des Euro-päischen Übereinkommens über die in-ternationale Beförderung gefährlicher Gü-ter auf der Straße (ADR) mit einem Fas-sungsraum von 40 L bis 60 L und Nenn-Außendurchmessern bis 270 mm.

2. The porous mass may only be filled into

- seamless, refillable steel gas cylinders according to Annex A of the European Agreement Concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR) with a water capacity from 40 L to 60 L and nominal outside diameters up to 270 mm.

3. Die Kernlochbohrung entspricht

- Zeichnung Nr. F-0891-01-00C Ände-rungsindex C vom 21.12.2005 und hat bis zu einer Tiefe von 50 mm (gemessen vom oberen Rand des Flaschengewindes) ei-nen Durchmesser entsprechend dem Fla-schengewinde und im unteren Teil bis zu einer Tiefe von 75 mm einen Durchmes-ser von 16,5 mm. In beiden Teilen der Kernlochbohrung befindet sich je ein Filz-stopfen entsprechender Größe.

3. The core hole conforms to

- Drawing no. F-0891-01-00C, revision in-dex C dated 21.12.2005 and up to a depth of 50 mm (measured form the top of the cylinder thread) has a diameter conform-ing to the thread and in the lower part up to a depth of 75 mm has a diameter of 16.5 mm. Both parts of the core hole are filled with a felt plug of corresponding size.

4. Die zulässige Dichte der trockenen, fertigen Masse beträgt

- (0,270 ± 0,015) kg/L.

4. The permissible density of the dry, finished mass amounts to

- (0.270 ± 0.015) kg/L.

5. Die zulässige Porosität der Masse beträgt

- (90,5 ± 1,5) %.

5. The permissible porosity of the mass amounts to

- (90.5 ± 1.5) %.

6. Der maximal zulässige obere Spalt zwischen poröser Masse und Flaschenmantel beträgt

- 2 mm.

6. The maximum permissible top clearance be-tween mass and shell amounts to

- 2 mm.

7. Die zulässige DMF-Füllung beträgt

- 0,400 kg/L Fassungsraum.

7. The permissible DMF content amounts to

- 0.400 kg/L water capacity.

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Bauartzulassung 4 / 5 Type Approval vom 23.12.2005 dated 23.12.2005 Poröse Masse A-10W ECO DMF für Acetylenflaschen Porous mass A-10W ECO DMF for acetylene cylinders

8. Die maximal zulässige Acetylenfüllung beträgt

- 0,200 kg/L bei Flaschen mit einem Fassungsraum von 40 L bis 60 L.

Anmerkung 1: Die Acetylenbefüllung bei der Rückzündprüfung entsprach einer höheren Befüllung für die Einzelflasche. Abweichend wird aber für Einzelflaschen die maximal zu-lässige Acetylenfüllung auf 0,200 kg/L festge-setzt.

Anmerkung 2: Die maximal zulässige Acety-lenfüllung beinhaltet das Restacetylen, des-sen Menge von Temperatur und Druck ab-hängt.

8. The maximum permissible acetylene content amounts to

- 0.200 kg/L for cylinders with a water capacity of 40 L to 60 L.

Note 1: The acetylene content in the back-fire test corresponded to a higher acetylene content for the single cylinder. However, the maximum permissible acetylene content for single cylinders is set to 0.200 kg/L.

Note 2: The maximum permissible acety-lene content includes the residual acetylene the amount of which is dependent on tem-perature and pressure.

9. Der Betriebsdruck (maximal zulässiger Über-druck der Füllung bei 15 °C) beträgt

- 19 bar bei Flaschen mit einem Fassungsraum von 40 L bis 60 L.

9. The operating pressure (maximum permissi-ble overpressure of the filling at 15 °C) amounts to

- 19 bar for cylinders with a water capacity of 40 L to 60 L.

10. Hinweis zur Verwendung von Acetylen-

flaschen in Bündeln:

Gemäß EN 1800:1998 und EN 12755:2000 "Ortsbewegliche Gasflaschen – Abfüllbe-dingungen für Acetylen-Bündel" dürfen Acety-lenflaschen, die EN 1800 entsprechen, ohne weitere Zulassung in Bündeln zusammenge-schlossen und unter den in EN 12755 festge-legten Füllbedingungen gefüllt werden.

Neben den allgemein zu beachtenden Anfor-derungen von EN 12755 ergeben sich für Bündel aus Acetylenflaschen mit der porösen Masse A-10W ECO DMF bei Anwendung von EN 12755 die folgenden spezifischen Füllbe-dingungen. Dabei ergibt sich der maximal zu-lässige Acetylengehalt durch Reduzierung auf 90 % eines spezifizierten Acetylengehalts von 0,209 kg/L, der Grundlage für die Rückzünd-prüfungen war und bezieht sich nicht auf die maximal zulässige Acetylenfüllung für Einzel-flaschen von 0,200 kg/L.

Der zulässige DMF-Gehalt beträgt

- 0,385 bis 0,410 kg/L Fassungsraum.

Der maximal zulässige Acetylengehalt beträgt

- 0,188 kg/L Fassungsraum.

Die maximal zulässige Anzahl der gemeinsa-men Befüllungen beträgt

- 100.

10. Note on the use of acetylene cylinders in bundles:

According to EN 1800:1998 and EN 12755:2000 "Transportable gas cylinders – Filling conditions for acetylene bundles" acetylene cylinders approved according to EN 1800 may be used in bundles without fur-ther approval and filled simultaneously under the conditions specified in EN 12755.

In addition to the general requirements to be followed according to EN 12755 the following specific filling conditions for bundles of acety-lene cylinders with the porous mass A-10W ECO DMF result from applying EN 12755. The maximum permissible acetylene content results from reduction to 90 % of the specified acetylene content amounting to 0.209 kg/L, which was the basis for the backfire tests and does not refer to the maximum permissible acetylene content of single cylinders amount-ing to 0.200 kg/L.

The permissible DMF content amounts to

- 0.385 to 0.410 kg/L water capacity.

The maximum permissible acetylene content amounts to

- 0.188 kg/L water capacity.

The maximum permissible number of simulta-neous fillings amounts to

- 100.

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Bauartzulassung 5 / 5 Type Approval vom 23.12.2005 dated 23.12.2005 Poröse Masse A-10W ECO DMF für Acetylenflaschen Porous mass A-10W ECO DMF for acetylene cylinders

11. Es wird empfohlen, Nachprüfungen in Form

einer Rückzündprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen

- erstmalig nach Ablauf eines Jahres, in je-dem der darauf folgenden vier Jahre und einmal nach weiteren fünf Jahren.

11. It is recommended to carry out or to have carried out retests by means of a backfire test

- for the first time after one year, every year in the following four years and once after further five years.

5 Rechtsbehelfsbelehrung

5 Rights of legal appeal

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsi-denten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin schriftlich einzulegen.

Legal appeal may be raised against this approval within one month after the publication date. The appeal shall be submitted to the President of the Federal Institute for Materials Research and Test-ing, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin in writing.

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) 12200 Berlin, 2005-12-23

Fachgruppe II.1 "Gase, Gasanlagen"

Arbeitsgruppe "Anlagensicherheit: Acetylen"

im Auftrag im Auftrag gez. W. Karl Dienstsiegel gez. C. Wilrich Dr. W. Karl Fachgruppenleiter

Dr. C. Wilrich Arbeitsgruppenleiterin

Verteiler: 1. Ausfertigung: Worthington Cylinders GmbH

2. Ausfertigung: BAM Amts- und Mitteilungsblatt

3. Ausfertigung: Arbeitsgruppe "Anlagensicherheit: Acetylen“

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Bescheinigungen

Bescheinigungen für Straßentankfahrzeuge

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1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1995

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

D/BAM/0 067/TFfür das Straßentankfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen

RU – D 961

IMO-Tank Typ 4Tankanweisung/ T7

Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSee ÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.8 IMDG-Code - Amdt. 31-02

Das nachfolgend beschriebene Straßentankfahrzeug erfüllt die Anforderungen des IMDG-Codes an ein Straßentankfahrzeug für kurze internationale Seereisen.

- Herstellungsland Bundesrepublik Deutschland - Zulassungsnummer D/NRW/0021-05(T) - Hersteller Hendricks Behälterfahrzeugbau KG,

D-47574 Goch - Registriernummern/ Fahrgestell-Nr.: 10840

Herstell-Nr.: 5792 - Herstellungsjahr 1994- Tankvolumen ca. : 26000 l - zul. Gesamtmasse : 34000 kg - Eigenmasse ca. : 7750 kg - max. Betriebsdruck : 3,0 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck (ADR/RID): 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungstemperatur 200°C - Höchstzulässige Betriebstemperatur 200°C

- Tankwerkstoff : Mantel: 1.4301Böden: 1.4541

- Datum der ersten Druckprüfung 13.06.1994

- Prüfstelle nach GGVS/ADR RWTÜV e.V.

- Prüfstelle nach GGVSee/IMDG-Code Germanischer Lloyd, FC 5918/01

- Vorschriften nach denen der Tank gebaut ist GGVSE/ADR/GGVSee (IMDG-Code)

- Tankinnenauskleidung : -- - Wärmeisolierung : ja/- Sonnenschutz : nein- Heizung : nein

BESCHEINIGUNGBescheinigung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Certificate according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Seite 2 zur Bescheinigung Nr. D/BAM/0 067/TF vom 09. Mai 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1995

Nebenbestimmungen

Die wiederkehrenden Prüfungen sind alle 3 Jahre durchzuführen.

Der Tank ist mit dem Tankschild nach Zeichnungs-Nr.

D5719-4b(1) vom 25.03.1999zu versehen.

Zugelassene Stoffe: Die im Anhang zu dieser Bescheinigung aufgeführten Stoffe.

Die im Anhang zu dieser Bescheinigung genannten Auflagen sind zu beachten.

Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt nur im Zusammenhang mit der Baumusterzulassung D/NRW/0021-05(T) und der Prüfbescheinigung als IMO-Tanktyp 4 mit

FC 5918/01 vom 26.04.2005

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 09. Mai. 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :

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Seite 3 zur Bescheinigung Nr. D/BAM/0 067/TF vom 09. Mai 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1995

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Anlagen : Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Bescheinigung besteht aus 3 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter")

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1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1995

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

D/BAM/0 068/TFfür das Straßentankfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen

RU – D 976

IMO-Tank Typ 4Tankanweisung/ T7

Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSee ÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.8 IMDG-Code - Amdt. 31-02

Das nachfolgend beschriebene Straßentankfahrzeug erfüllt die Anforderungen des IMDG-Codes an ein Straßentankfahrzeug für kurze internationale Seereisen.

- Herstellungsland Bundesrepublik Deutschland - Zulassungsnummer D/NRW/0021-05(T) - Hersteller Hendricks Behälterfahrzeugbau KG,

D-47574 Goch - Registriernummern/ Fahrgestell-Nr.: 10839

Herstell-Nr.: 5791 - Herstellungsjahr 1994- Tankvolumen ca. : 26000 l - zul. Gesamtmasse : 34000 kg - Eigenmasse ca. : 7750 kg - max. Betriebsdruck : 3,0 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck (ADR/RID): 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungstemperatur 200°C - Höchstzulässige Betriebstemperatur 200°C

- Tankwerkstoff : Mantel: 1.4301Böden: 1.4541

- Datum der ersten Druckprüfung 09.06.1994

- Prüfstelle nach GGVS/ADR RWTÜV e.V.

- Prüfstelle nach GGVSee/IMDG-Code Germanischer Lloyd, FC 5918/01

- Vorschriften nach denen der Tank gebaut ist GGVSE/ADR/GGVSee (IMDG-Code)

- Tankinnenauskleidung : -- - Wärmeisolierung : ja/- Sonnenschutz : nein- Heizung : nein

BESCHEINIGUNGBescheinigung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Certificate according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

142

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Seite 2 zur Bescheinigung Nr. D/BAM/0 068/TF vom 09. Mai 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1995

Nebenbestimmungen

Die wiederkehrenden Prüfungen sind alle 3 Jahre durchzuführen.

Der Tank ist mit dem Tankschild nach Zeichnungs-Nr.

D5719-4b(2) vom 25.03.1999zu versehen.

Zugelassene Stoffe: Die im Anhang zu dieser Bescheinigung aufgeführten Stoffe.

Die im Anhang zu dieser Bescheinigung genannten Auflagen sind zu beachten.

Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt nur im Zusammenhang mit der Baumusterzulassung D/NRW/0021-05(T) und der Prüfbescheinigung als IMO-Tanktyp 4 mit

FC 5918/01 vom 26.04.2005

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 09. Mai. 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :

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Seite 3 zur Bescheinigung Nr. D/BAM/0 068/TF vom 09. Mai 2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 1995

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Anlagen : Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Bescheinigung besteht aus 3 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter")

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1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2034

Bundesanstalt für Materialforschungund -prüfung

D/BAM/0 069/TFfür die Straßentankfahrzeuge mit der Typenbezeichnung

TSA 30.3-1ADR IMO-Tank Typ 4

IMO-Tankanweisung/ T7Rechtsgrundlagen

- Gefahrgutverordnung See - GGVSee in der Fassung der 1. GGVSee ÄndV vom 04.11.2003

(BGBl. I, S. 2286) - insbesondere Kapitel 6.8 IMDG-Code - Amdt. 31-03

Das nachfolgend beschriebene Straßentankfahrzeug erfüllt die Anforderungen des IMDG-Codes an ein Straßentankfahrzeug für kurze internationale Seereisen.

- Herstellungsland Bundesrepublik Deutschland - Zulassungsnummer D/NS/3/27-B/94 (T)- Hersteller Feldbinder Spezialfahrzeugwerke GmbH,

D-06896 Wittenberg - Registriernummern/ Fahrgestell-Nrn.:

WFB 334B9B5T029715 WFB 334B9B5T029716 WFB 334B9B5T029717 Tank-Nrn.: 300509297153005092971630050929717

- Herstellungsjahr 2005- Tankvolumen ca. : 30000 l - zul. Gesamtmasse : 34000 kg - Eigenmasse ca. : 6940 kg - max. Betriebsdruck : 2,66 bar (Überdruck )- Prüfdruck : 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungsdruck (ADR/RID): 4,0 bar (Überdruck )- Berechnungstemperatur 150 °C - Höchstzulässige Betriebstemperatur 150 °C

- Tankwerkstoff : 1.4404/1.4571 nach DIN EN 10028-7 - Datum der ersten Druckprüfung 15.09.2005/16.09.2005/08.09.2005

- Prüfstelle nach GGVSE/ADR TÜV Nord

- Prüfstelle nach GGVSee/IMDG-Code TÜV Nord

- Vorschriften nach denen der Tank gebaut ist GGVSE/ADR/GGVSee (IMDG-Code)

- Tankinnenauskleidung : -- - Wärmeisolierung : nein- Sonnenschutz : nein

BESCHEINIGUNGBescheinigung nach Kapitel 7.9 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Certificate according to chapter 7.9 of the International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)

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Seite 2 zur Bescheinigung Nr. D/BAM/0 069/TF vom 19.10.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2034

- Heizung : ja/ /DampfNebenbestimmungen

Die wiederkehrenden Prüfungen sind alle 3 Jahre durchzuführen.

Der Tank ist mit dem Tankschild nach Zeichnungs-Nr.

083126b vom 13.10.2005 zu versehen.

Zugelassene Stoffe: Die im Anhang zu dieser Bescheinigung aufgeführten Stoffe.

Die im Anhang zu dieser Bescheinigung genannten Auflagen sind zu beachten.

Die Inbetriebnahme der Heizung bzw. das Einfüllen von Stoffen mit höheren Temperaturen ist nur gestattet, wenn die Beständigkeit des Füllgutes mit den Tank- und Ausrüstungswerkstoffen gewährleistet ist.

Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Diese Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des jeder-zeitigen Widerrufes erteilt. Sie gilt nur im Zusammenhang mit der Baumusterzulassung D/NS/3/27-B/94(T) und der Prüfbescheinigung als IMO-Tanktyp 4 mit

8633BMO1650 vom 21.09.2005

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Präsidenten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12205 Berlin, Unter den Eichen 87, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Rechtsverbindlich ist der deutsche Text.

12200 Berlin, den 19. Oktober 2005 BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG

Im Auftrag Im Auftrag

Dipl.-Ing. A. Würsig Regierungsrat

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe

Fachgruppe III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik

AG Transporttanks; Beförderungstechnik

Sachbearbeiter :

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Page 147: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Seite 3 zur Bescheinigung Nr. D/BAM/0 069/TF vom 19.10.2005

1./Ur-Ausfertigung III.2/3 2034

Dipl.-Ing. (FH) S. Miethe, Dipl.-Ing. A. Würsig

Anlagen : Anleitung zur Auswahl zugelassener Stoffe

(Diese Bescheinigung besteht aus 3 Seiten sowie dem Anhang "BAM-Liste; Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter")

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Zustimmungen Zustimmung zur Verwendung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

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ZUSTIMMUNG Nr. D/BAM/See/II.2-704/05

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Nebenbestimmungen

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Page 153: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

Rechtsbelehrung:

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Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

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Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit der Bundesanstalt für

Materialforschung und -prüfung (BAM) Die BAM hat in Gesetzen und Verordnungen geregelte Aufgaben; im Einzelnen gilt der Wortlaut der angegebenen Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 44 Sprengstoffgesetz – SprengG Rechtsstellung der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Ge-schäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; sie ist eine Bundesoberbehörde.

(2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-stimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlas-sen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sach-aufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Be-dienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. Die Gebühr kann auch für eine Amtshandlung erhoben werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst hat.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen für denselben Antragsteller können Pauschgebühren vor-gesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebüh-rensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsauf-wandes zu berücksichtigen.

§ 45 SprengG Aufgaben der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt ist zuständig für

1. die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen ein-schließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,

2. die Weiterentwicklung von Sicherheit und Zuverlässig-keit in Chemie- und Materialtechnik,

3. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zuge-wiesenen Aufgaben.

§ 2 SprengG Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe

(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführ-ten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff oder pyrotechnischer Satz bestimmt ist, einführt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-schen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder herstellt und ihn vertreiben, anderen über-lassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüg-lich anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen.

(2) Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe

auf Grund der in der § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Prüf-verfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefähr-lich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich, erlässt die Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Fest-stellungsbescheid. Entsprechendes gilt, wenn ihr auf an-dere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt wird, der im Geltungsbe-reich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird.

(3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgrup-pe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist.

§ 5 SprengG Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, -

sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

Pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, ver-bracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 allgemein zugelassen sind.

§ 5a SprengG Konformitätsnachweis für Explosivstoffe

Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des Konformi-tätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen zulas-sen.

§ 15 Abs. 7 SprengG

Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist für das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbe-reich dieses Gesetzes die Bundesanstalt.

§ 12a 1. SprengV

Zuständig für die Prüfung nach Absatz 1 und die Erteilung der EG-Baumusterprüfbescheinigungen im Geltungsbe-reich des Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt. Sie kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anfor-derungen nach Anlage 9 erfüllen müssen. Die Bundesan-stalt übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten alle erforderli-chen Angaben über im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte, geänderte, zurückgenommene oder widerrufene EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

§ 12c 1. SprengV

Benannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Bundes-anstalt. Benannte Stelle ist auch jede von den Ländern als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen be-stimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium des Innern benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekannt gemachte Stelle. Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 9 gewähr-leistet ist. Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium des Innern unverzüglich anzuzeigen.

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§ 13 1. SprengV

(1) Die Bundesanstalt hat eine Liste der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassungen für pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, der nach § 6a Abs. 1a Satz 1 angezeigten Explosivstoffe, der nach § 6a Abs. 1a Satz 4 festgelegten Beschränkun-gen oder Ergänzungen der Anleitung zur Verwendung sowie der gemäß § 12a erteilten EG-Baumusterprüf-bescheinigungen für Explosivstoffe zu führen und diese auf dem jeweils neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten: 1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes, 2. im Falle der pyrotechnischen Sätze, der sonstigen

explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzube-hörs: den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungs-zeichen,

3. im Falle der Explosivstoffe: den Namen und die An-schrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten sowie die Identifikationsnummer,

4. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen.

(2) Die Bundesanstalt hat auch eine Liste der ihr von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen zu führen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Listen sind bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Ver-vielfältigung zu überlassen.

§ 19 1. SprengV

Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Be-schäftigter oder Dritter dies zulässt.

§ 25a 1. SprengV

Die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes ist vom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten schriftlich bei der nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständigen Stelle zu beantragen.

§ 47 1. SprengV

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes, 2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, 3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach

ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Aufla-ge nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht vollstän-dig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

4. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 a bis 3 c des Gesetzes, wird der Bundesanstalt übertragen.

§ 4 2. SprengV Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung

(3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosions-gefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des

Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden Lager-gruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu. Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende Angaben enthalten soll: 1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes, 2. die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglich-

keitsgruppe, 3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und 4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise. Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienst-stunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist die-sem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Verviel-fältigung zu überlassen.

§ 5 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter – GGBefG

Zuständigkeiten

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvor-schriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestim-men, soweit es sich um den Bereich der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn und soweit der Zweck des Gesetzes durch das Verwaltungshandeln der Länder nicht erreicht werden kann, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt für Strahlenschutz, die Bundesanstalt für Materialfor-schung und -prüfung, das Bundesinstitut für Risikobewer-tung, das Eisenbahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das Robert-Koch-Institut, das Umweltbundesamt und das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe auch für den Bereich für zuständig erklären, in dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beru-henden Rechtsvorschriften auszuführen hätten. Das Bun-desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass 1. die Industrie- und Handelskammern für die Durchfüh-

rung, Überwachung und Anerkennung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrguttransport beteiligten Personen, für die Erteilung von Bescheini-gungen sowie für die Anerkennung von Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften zuständig sind und insoweit Einzelheiten durch Satzungen regeln so-wie

2. Sachverständige und sachkundige Personen für Prü-fungen, Überwachungen und Bescheinigungen hin-sichtlich der Beförderung gefährlicher Güter zuständig sind. Die in Satz 3 Nr. 2 Genannten unterliegen der Aufsicht der Länder und dürfen im Bereich eines Lan-des nur tätig werden, wenn sie dazu von der zuständi-gen obersten Landesbehörde oder der von ihr be-stimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle entsprechend ermächtigt worden sind.

§ 7a GGBefG Anhörung

(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere 1. das Bundesamt für Strahlenschutz,

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2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, 4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 5. das Robert-Koch-Institut, 6. das Umweltbundesamt, 7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv-

und Betriebsstoffe und 8. das Eisenbahn-Bundesamt.

§ 9 GGBefG Überwachung

(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Ü-berwachung durch die zuständigen Behörden.

(2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verantwortli-chen (Absatz 5) haben den für die Überwachung zustän-digen Behörden und deren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde mit der Über-wachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstü-cke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Fahrzeuge und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemein-heit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen auch die Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzu-sehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Er hat den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen Proben und Muster von gefährli-chen Stoffen und Gegenständen oder Muster von Verpa-ckungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übergeben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat der für die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmit-tel zu stellen und die nötige Mithilfe zu leisten.

(2a) Überwachungsmaßnahmen können sich auch auf Brief- und andere Postsendungen beziehen. Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind nur dann befugt, verschlossene Brief- und andere Postsendungen zu öffnen oder sich auf sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß sich darin ge-fährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 befinden und von diesen eine Gefahr ausgeht. Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Absatz 2 gilt für die Durch-führung von Überwachungsmaßnahmen entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwachung von Fertigungen von Verpackungen, Behältern (Contai-nern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind.

(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unter-nehmer oder als Inhaber eines Betriebes

1. gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, beför-dert, entlädt, empfängt oder auspackt oder

2. Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Absatz 3 herstellt.

§ 6 Verordnung über die Beförderung -gefährlicher Güter mit Seeschiffen

GGVSee – Gefahrgutverordnung See Zuständigkeiten

5. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung und Zulassung der Baumuster von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbe-weglichen Tanks sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC und ortsbe-weglichen Tanks sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpa-ckungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden sind, sowie in al-len Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Gü-ter der Klasse 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, der Klassen 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 und 7 - in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioakti-ver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Ver-sandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss.

12. Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Sachverständi-gen sind für die Durchführung dieser Verordnung zu-ständig für 1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks

und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 des IMDG-Codes;

2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit meh-reren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 des IMDG-Codes;

3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainernmit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-Codes und

4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Tanks der Straßen-tankfahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8 Nr. 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes.

§ 5 Verordnung über die Beförderung Gefährlicher Güter auf Binnengewässern –

GGVBinSch Ausnahmen

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der Bun-deswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Produkte, die noch nicht für Beförderungen in Tankschiffen zugelassen sind, zulassen,

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soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die vorgesehe-nen Ausnahmen und die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-nungswesen mitzuteilen.

§ 6 GGVBinSch Zuständigkeiten

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung

von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sonder-vorschrift 250;

2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Be-förderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die Zustim-mung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, so-weit es sich nicht um den militärischen Bereich han-delt;

3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der po-rösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2 des ADR/RID;

4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 636 Buchstabe a;

5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 271 und die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 des ADR/RID sowie die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;

6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;

7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxi-de nach Absatz 2.2.52.1.8;

8. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in be-sonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 des ADR/RID, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID, die Zulassung der Bauart von Verpa-ckungen für nicht spaltbares oder spaltbares freige-stelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID;

9. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering disper-gierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;

10. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2 und 3.3 - ausge-nommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, Kapi-tel 4.1 des ADR/RID - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, Kapitel 4.2 des ADR/RID - ausgenommen Un-terabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 -, Kapitel 4.3 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, Ka-pitel 6.7 des ADR/RID - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buch-stabe b - und Kapitel 6.9 des ADR/RID bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und in dieser Verordnung eine Bestimmung der Zu-ständigkeit nicht erfolgt ist, und

11. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-schnitt 7.2.2.6.

§ 6 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE

Zuständigkeiten

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für 1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung

von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sonder-vorschrift 250;

2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Be-förderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-schrift 645 sowie die Zulassung der Trennungsmetho-den nach Unterabschnitt 7.5.2.2, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5, die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unter-abschnitt 4.1.6.2 und die Zulassung des Typs der po-rösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;

4. (weggefallen) 5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz

2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;

6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von UN 3.292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;

7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxi-de nach Absatz 2.2.52.1.8;

8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpa-ckungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4 sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1;

9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Un-terabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), so-weit es sich nicht um den militärischen Bereich han-delt;

10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;

11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterab-schnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

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12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Ele-menten (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie die Zu-lassung der Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 6.11.4.4;

13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in be-sonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die Bestäti-gung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhe-xafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Un-terabschnitt 6.4.22.1 und die Bestätigung nach Unter-abschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;

14. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering disper-gierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlen-schutz;

15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssi-cherungsprogrammen für die Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Groß-verpackungen sowie die Anerkennung von Inspekti-onsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterab-schnitt 6.6.1.2 und für die wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;

16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;

17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegie-rungen nach Absatz 6.2.3.2.2;

18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;

19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;

20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssi-cherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;

21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenom-men Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, 4.1 - aus-genommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsan-weisung P 200, P 201 und P 203 -, 4.2 - ausgenom-men Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, 6.7 - ausgenom-men Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung er-folgt ist;

22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309;

23. die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1; 24. für das System für die Konformitätsbewertung nach

Absatz 6.2.5.6.2, die Ausstellung von Bescheinigun-

gen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 1 und 3, die Aufrechterhaltung des Qualitätssi-cherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.3 Satz 3, die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5, 6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3;

25. für das Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung nach Absatz 6.2.5.7.2.1, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2, 6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 Satz 4, für Mittei-lungen nach Absatz 6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7 so-wie für die Zulassung von Inspektionsstellen nach Ab-satz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prüfungen und In-spektionen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 3 und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9 Satz 1 und 2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur Produktions-kontrolle und Produktionsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen mit der nach Landesrecht für die Akkreditierung von Prüf- und Zulassungsstellen zuständigen Behörde;

26. das technische Regelwerk nach Absatz 6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Un-terabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und

27. die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach Unterabschnitt 6.11.2.4.

(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte und Produktsicherheitsge-setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-zes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

2. die Baumusterprüfung von

c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unter-abschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materi-alforschung und -prüfung,

4. Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Ma-terialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2 ….

(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung See anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

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1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tank-wechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbin-dung mit Kapitel 4.3;

2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselauf-bauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbin-dung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervor-schrift TT 2 und

3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwech-selbehältern) und Gascontainern mit mehreren Ele-menten (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einver-nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesan-stalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Ma-terialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.

(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und d Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialfor-schung und -prüfung …

§ 25 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

(Strahlenschutzverordnung) Verfahren der Bauartzulassung

(2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unter Beteiligung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der Kon-struktion der Umhüllung des radioaktiven Stoffes sowie der Qualitätssicherung zu veranlassen. Der Antragsteller hat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen.

§ 12j Chemikaliengesetz – ChemG Zulassungsstelle, Bewertung,

Verordnungsermächtigung

Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Satz 1,

1. bei Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten, die auch in Pflanzenschutzmitteln verwandt werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,

2. bei Biozid-Produkten, die für den Materialschutz ver-wendet werden sollen, im Benehmen mit der Bundes-anstalt für Materialforschung und -prüfung und

3. bei Biozid-Produkten nach Anhang V Produktart 2 der Richtlinie 98/8/EG, im Benehmen mit dem Robert-Koch-Institut.

§ 10 Beschussgesetz – BeschG Zulassung von pyrotechnischer Munition

1. Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ge-werbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Be-schaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.

2. Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zugelassen ist, sind neben der gesetzlich vorgeschrie-benen Kennzeichnung die Verwendungshinweise an-zubringen. Soweit sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen Munition nicht anbringen lassen, sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

3. Die Zulassung ist zu versagen, 1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder

Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei bestim-mungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,

2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zu-sammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchs-ten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung ge-mäß einer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht,

3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauch-barkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht,

4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betriebli-chen Ausstattung oder wegen eines unzureichen-den Qualitätssicherungssystems nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nach gefertigte Muniti-on in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster hergestellt wird.

§ 13 BeschG Ausnahmen in Einzelfällen

Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4, des § 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn öffentliche Interes-sen nicht entgegenstehen.

§ 20 BeschG Zuständigkeiten

3. Zuständig für die Zulassung der in den §§ 7 und 8 und die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten Schuss-waffen und technischen Gegenstände ist die Physika-lisch-Technische Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch die Anzeigen nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung und Zulassung der in § 10 bezeichneten pyro-technischen Munition ist die Bundesanstalt für Materi-alforschung und-prüfung zuständig.

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Page 163: AMT Amts- und Mitteilungsblatt · Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße Hiermit gibt die Bundesanstalt

§ 25 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen – StrlSchV

(2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unter Beteiligung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der Kon-struktion der Umhüllung des radioaktiven Stoffes sowie der Qualitätssicherung zu veranlassen. Der Antragsteller hat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen.

§ 11 Verordnung über ortsbewegliche Druck-geräte OrtsdruckV – OrtsDruckV

Besondere Zuständigkeiten

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt richten, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils eine zugelasse-ne Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen. Soweit von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und dem Eisenbahn-Bundesamt außerhalb der Tätigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche Aufgaben im Zusammen-hang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrge-nommen werden, bleibt die Fachaufsicht des Bundesmi-nisteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unbe-rührt.

(3) Für die Überwachung sind, soweit es bei der Durchfüh-rung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufga-ben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, zu-ständig 1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

für Tanks von Tankcontainern und für ortsbewegliche Tanks,

2. das Eisenbahnbundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks,

3. die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimm-te Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte des militäri-schen Bereichs, die nach dieser Verordnung konformi-tätsbewertet und geprüft worden sind und von der Bundeswehr oder ausländischen Streitkräften für eige-ne Zwecke für die Beförderung gefährlicher Güter ver-wendet werden und

4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheits-gesetzes für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-nungswesen koordiniert die Überwachung durch die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden und beteiligt die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Behörden. In Tagungen zur Koordinierung führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen den Vorsitz, das Sekretariat führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Die Tagungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erstellt einmal jährlich einen Bericht über die Überwachung.

Anlage 2 OrtsDruckV (zu § 11 Abs. 1) Aufgaben der zugelassenen Stellen

nach § 11 Abs. 1

(1) Die zugelassene Stelle bei der Bundesanstalt für Mate-rialforschung und -prüfung darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, aus-genommen Aufsetztanks, Tanks oder Gefäße von Batte-rie-Fahrzeugen und Batteriewagen, Tanks von Eisenbahn-kesselwagen und Tankfahrzeugen, einschließlich der Ven-tile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunk-tion durchführen. Für die Konformitätsbewertung von Gefäßen gilt dies nur, wenn die Konformität des Baumus-ters ortsbeweglicher Druckgeräte gleichzeitig für die Kenn-zeichnung und die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen bewertet werden soll.

§ 78 Luftverkehrszulassungsverordnung – LuftVZO

3. Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialfor-schung und -prüfung (BAM). Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedürfen der Zulassung und der Beförderungsgenehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), soweit diese nach der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3 deutsch festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung durch den Hersteller auf der Basis eines von der BAM genehmigten Qualitätssicherungsprogrammes.

7.9 International Maritime Dangerous Goods Code Competent Authority

7.9.1 Approvals, permits, or certificates issued by the competent authority or body authorized by and un-der the responsibility of that competent authority should be recognized by other countries where such issue is referred to in this Code.

… 7.9.3 Addresses in individual countries to which inquiries

regarding competent authority approvals can be re-ferred are given in this chapter.

List of contact names and addresses of the offices of designated national competent authorities …

Federal Institute for Materials Research and Testing for dangerous goods an packagings, IBCs and multimodal tankcontainers

Stand: Januar 2006

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