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bbl 2009, Heft 6 Dezember 227 © Springer-Verlag 2009 Rechtsprechung Öffentliches Recht Bearbeitet von K. Giese Niederösterreich Änderung von Grundstücksgrenzen; Bebauungsplan DOI 10.1007/s00738-009-0730-1 §§ 10 Abs 2 Z 2, 11, 69, 70, 74 nö BauO 1996 Die Änderung der Grundstücksgrenzen ist ua dann nicht zulässig, wenn die Bebauung des neu geformten Grundstücks entsprechend den Be- stimmungen des Bebauungsplanes erschwert werden würde. Keine Erschwerung der Bebauung stellt es aber dar, wenn auf Grund der geringen Bauplatz- größe keine Wahlmöglichkeit mehr zwischen of- fener und gekuppelter Bebauungsweise bestün- de; eine derartige Wahlmöglichkeit ist im Verfah- ren nach § 10 nö BauO nicht vorgesehen. Eine Bausperre zum Zweck der Überprüfung der Bebauungsbestimmungen stellt keinen Hin- derungsgrund für die Änderung der Grundstücks- grenzen dar. VwGH 23.7.2009, 2008/05/0092 <163> Aus der Begründung: § 8 Abs 3 des hier maßgeblichen Bebauungsplanes der bf Stadtgemeinde Ebreichsdorf hat folgenden Wortlaut: „Bei künſtigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland-Wohngebiet darf deren Größe bei offener Bebauungsweise bzw. freier Anordnung nicht unter 600 m 2 , bei gekuppelter bzw. einseitig-offe- ner Bebauungsweise nicht unter 400 m 2 und bei ge- schlossener Bebauungsweise nicht unter 300 m 2 lie- gen.“ Nach § 69 Abs 2 Z 5 NÖ BauO 1996 darf ein Bebau- ungsplan auch die Größe von Baugrundstücken vor- schreiben. Von dieser Regelung hat die bf Stadtgemeinde mit dem oben wiedergegebenen § 8 Abs 3 ihrer Bebau- ungsplanV Gebrauch gemacht. Es ist daher auf Grund der gegebenen Rechtslage jedenfalls zulässig, im hier relevan- ten Bereich des Ortsgebietes Baugrundstücke in einer Größe von mindestens 400 m 2 zu schaffen. Die Beh der bf Stadtgemeinde gingen in ihren Ent- scheidungen davon aus, dass die Voraussetzungen für die von den mitbeteiligten Parteien beantragte Ände- rung der Grundstücksgrenzen deshalb nicht vorliegen, weil die Bebauung der iSd eingereichten Teilungsplanes neu geformten, unbebauten Grundstücke entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes deshalb er- schwert würde (§ 10 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1996), weil damit nur mehr die Möglichkeit einer Bebauung iSe gekuppelten Bauweise für drei neu geschaffene Grund- stücke bestünde und die im Bebauungsplan vorgesehe- ne offene Bebauungsweise für diese Grundstücke nicht mehr gegeben wäre. Zutreffend hat die bel Beh erkannt, dass diese Rechts- auffassung verfehlt ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Änderung von Grundstücksgrenzen möglich ist, wird in § 10 Abs 2 NÖ BauO 1996 abschließend geregelt. Eine Wahl zwi- schen offener und gekuppelter Bebauungsweise iSd be- stehenden Bebauungsplanes kommt nur insoweit in Betracht, als dies auf Grund des bestehenden Bau- grundstückes (Bauplatzes) möglich ist. Die Berücksich- tigung einer derartigen Wahlmöglichkeit im Verfahren nach § 10 NÖ BauO 1996 ist nicht vorgesehen. Im Beschwerdefall ist auf Grund der von der bf Partei vertretenen Rechtsauffassung nur zu untersuchen, ob die Voraussetzung des § 10 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1996 erfüllt ist. (Die anderen in § 10 Abs 2 leg cit genannten Voraussetzungen wurden von den Baubeh bisher nicht geprüſt.) In ihren Entscheidungen haben die Baubeh der bf Stadtgemeinde durch die Änderung der Grund- stücksgrenzen keinen Verstoß gegen die §§ 49 bis 54 NÖ BauO 1996 erkannt. Alleiniger Grund für die Abwei- sung des Ansuchens der mitbeteiligten Parteien war die Auffassung der Baubeh, dass auf Grund der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen die Bebauung der neu geformten unbebauten Grundstücke entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes erschwert würde. Da der Bebauungsplan aber jedenfalls die Mög- lichkeit der gekuppelten Bebauung vorsieht und die neuen Grundstücke die nach dem Bebauungsplan vor- gesehene Grundstücksgröße von 400 m 2 einhalten (an- dere Hinderungsgründe wurden von den Baubeh nicht genannt), erweist sich die von den Baubeh vertretene Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Än- derung der Grundstücksgrenzen gem § 10 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1996 nicht vorliegen, als rechtswidrig. Dass die von den mitbeteiligten Parteien beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen gegen eine Bau- sperre verstoße, wird von der bf Stadtgemeinde in ihrer Beschwerde nicht behauptet. Insoweit erachtet sich die bf Gemeinde nicht in ihrem von ihr geltend gemachten Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Die auf Grund der V des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ebreichsdorf v 13.12.2006 erlassene, auf § 74 NÖ BauO 1996 gestütz- te Bausperre verfolgt nach § 2 „den Zweck, die Bebau- ungsbestimmungen in diesem Gebiet zu überprüfen, allenfalls zu überarbeiten und die künſtige Bebauung in diesem Gebiet so zu regeln, dass bei der Anordnung, Größe und Höhe der Gebäude eine bessere Gestaltqua- lität bzw ein harmonisches Erscheinungsbild gewähr- leistet wird“. Diese Bausperre hat gem § 74 Abs 4 NÖ BauO 1996 die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (§ 11 Abs 2) nicht erfolgen und eine Baubewilligung

Änderung von Grundstücksgrenzen; Bebauungsplan

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Page 1: Änderung von Grundstücksgrenzen; Bebauungsplan

bbl2009, Heft 6Dezember 227

© Springer-Verlag 2009

Rechtsprechung

Öffentliches RechtBearbeitet von K. Giese

Niederösterreich

Änderung von Grundstücksgrenzen; Bebauungsplan

DOI 10.1007/s00738-009-0730-1

§§ 10 Abs 2 Z 2, 11, 69, 70, 74 nö BauO 1996

Die Änderung der Grundstücksgrenzen ist ua dann nicht zulässig, wenn die Bebauung des neu geformten Grundstücks entsprechend den Be-stimmungen des Bebauungsplanes erschwert werden würde.

Keine Erschwerung der Bebauung stellt es aber dar, wenn auf Grund der geringen Bauplatz-größe keine Wahlmöglichkeit mehr zwischen of-fener und gekuppelter Bebauungsweise bestün-de; eine derartige Wahlmöglichkeit ist im Verfah-ren nach § 10 nö BauO nicht vorgesehen.

Eine Bausperre zum Zweck der Überprüfung der Bebauungsbestimmungen stellt keinen Hin-derungsgrund für die Änderung der Grundstücks-grenzen dar.

VwGH 23.7.2009, 2008/05/0092 <163>

Aus der Begründung: § 8 Abs 3 des hier maßgeblichen Bebauungsplanes der bf Stadtgemeinde Ebreichsdorf hat folgenden Wortlaut:

„Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland-Wohngebiet darf deren Größe bei offener Bebauungsweise bzw. freier Anordnung nicht unter 600 m2, bei gekuppelter bzw. einseitig-offe-ner Bebauungsweise nicht unter 400 m2 und bei ge-schlossener Bebauungsweise nicht unter 300 m2 lie-gen.“

Nach § 69 Abs 2 Z 5 NÖ BauO 1996 darf ein Bebau-ungsplan auch die Größe von Baugrundstücken vor-schreiben. Von dieser Regelung hat die bf Stadtgemeinde mit dem oben wiedergegebenen § 8 Abs 3 ihrer Bebau-ungsplanV Gebrauch gemacht. Es ist daher auf Grund der gegebenen Rechtslage jedenfalls zulässig, im hier relevan-ten Bereich des Ortsgebietes Baugrundstücke in einer Größe von mindestens 400 m2 zu schaffen.

Die Beh der bf Stadtgemeinde gingen in ihren Ent-scheidungen davon aus, dass die Voraussetzungen für die von den mitbeteiligten Parteien beantragte Ände-rung der Grundstücksgrenzen deshalb nicht vorliegen, weil die Bebauung der iSd eingereichten Teilungsplanes neu geformten, unbebauten Grundstücke entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes deshalb er-schwert würde (§ 10 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1996), weil damit nur mehr die Möglichkeit einer Bebauung iSe

gekuppelten Bauweise für drei neu geschaffene Grund-stücke bestünde und die im Bebauungsplan vorgesehe-ne offene Bebauungsweise für diese Grundstücke nicht mehr gegeben wäre.

Zutreffend hat die bel Beh erkannt, dass diese Rechts-auffassung verfehlt ist.

Unter welchen Voraussetzungen eine Änderung von Grundstücksgrenzen möglich ist, wird in § 10 Abs 2 NÖ BauO 1996 abschließend geregelt. Eine Wahl zwi-schen offener und gekuppelter Bebauungsweise iSd be-stehenden Bebauungsplanes kommt nur insoweit in Betracht, als dies auf Grund des bestehenden Bau-grundstückes (Bauplatzes) möglich ist. Die Berücksich-tigung einer derartigen Wahlmöglichkeit im Verfahren nach § 10 NÖ BauO 1996 ist nicht vorgesehen.

Im Beschwerdefall ist auf Grund der von der bf Partei vertretenen Rechtsauffassung nur zu untersuchen, ob die Voraussetzung des § 10 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1996 erfüllt ist. (Die anderen in § 10 Abs 2 leg cit genannten Voraussetzungen wurden von den Baubeh bisher nicht geprüft.) In ihren Entscheidungen haben die Baubeh der bf Stadtgemeinde durch die Änderung der Grund-stücksgrenzen keinen Verstoß gegen die §§ 49 bis 54 NÖ BauO 1996 erkannt. Alleiniger Grund für die Abwei-sung des Ansuchens der mitbeteiligten Parteien war die Auffassung der Baubeh, dass auf Grund der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen die Bebauung der neu geformten unbebauten Grundstücke entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes erschwert würde. Da der Bebauungsplan aber jedenfalls die Mög-lichkeit der gekuppelten Bebauung vorsieht und die neuen Grundstücke die nach dem Bebauungsplan vor-gesehene Grundstücksgröße von 400 m2 einhalten (an-dere Hinderungsgründe wurden von den Baubeh nicht genannt), erweist sich die von den Baubeh vertretene Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Än-derung der Grundstücksgrenzen gem § 10 Abs 2 Z 2 NÖ BauO 1996 nicht vorliegen, als rechtswidrig.

Dass die von den mitbeteiligten Parteien beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen gegen eine Bau-sperre verstoße, wird von der bf Stadtgemeinde in ihrer Beschwerde nicht behauptet. Insoweit erachtet sich die bf Gemeinde nicht in ihrem von ihr geltend gemachten Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Die auf Grund der V des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ebreichsdorf v 13.12.2006 erlassene, auf § 74 NÖ BauO 1996 gestütz-te Bausperre verfolgt nach § 2 „den Zweck, die Bebau-ungsbestimmungen in diesem Gebiet zu überprüfen, allenfalls zu überarbeiten und die künftige Bebauung in diesem Gebiet so zu regeln, dass bei der Anordnung, Größe und Höhe der Gebäude eine bessere Gestaltqua-lität bzw ein harmonisches Erscheinungsbild gewähr-leistet wird“. Diese Bausperre hat gem § 74 Abs 4 NÖ BauO 1996 die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (§ 11 Abs 2) nicht erfolgen und eine Baubewilligung

Page 2: Änderung von Grundstücksgrenzen; Bebauungsplan

Rechtsprechung228bbl2009, Heft 6

Dezember

© Springer-Verlag 2009

(§ 23) nicht erteilt werden darf, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde. Diese Bausperre bildet daher keinen Hinderungsgrund für die Durch-führung der von den mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz v 17.3.2007 angezeigten Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland. (Abweisung)

Nachbarn; Parteistellung; übergangene Partei

DOI 10.1007/s00738-009-0731-0

§§ 6 Abs 2, 22 nö BauO 1996

Nachbarn haben Parteistellung, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden können.

Bei der Beurteilung der Rechtsverletzungsmög-lichkeit kommt es nicht auf die Lage des Nachbar-gebäudes (hier: in größerer Entfernung) an, son-dern auf die Situation an der Grundgrenze.

VwGH 23.7.2009, 2008/05/0112 <164>

Kanalanschlusspflicht; Ausnahmen; Antragsfristen

DOI 10.1007/s00738-009-0732-z

§ 62 Abs 3 und 4 nö BauO 1996

Der Antrag auf Ausnahme von der Kanalan-schlusspflicht kann auch bereits vor Ablauf der Kundmachungsfrist des Grundsatzbeschlusses der Gemeinde über die Entsorgung durch eine öffentliche Kanalanlage bei der Behörde einge-bracht werden.

VwGH 23.7.2009, 2009/05/0112 <165>

Aus der Begründung: Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Bf auf Ausnahme von der Anschlusspflicht deshalb nicht in Behandlung gezogen sondern von der letztinstanzlichen Gemeindebeh zurückgewiesen, weil in dem Umstand der „zu früh“, nämlich innerhalb der Kundmachungsfrist des Grundsatzbeschlusses erfolgten Antragstellung eine Unzulässigkeit des Antrages erblickt wurde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag fand infolgedessen im Verfahren nicht statt.

Diese Rechtsansicht hält einer näheren Prüfung aber nicht stand.

Dabei kann dahinstehen, ob der gegenständliche Antrag auf die Bewilligung einer Ausnahme nach § 62 Abs 3 oder Abs 4 NÖ BauO 1996 gerichtet war. Für beide Arten von Ausnahmeanträgen ist im Gesetz vor-gesehen, dass diese „innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist“ unter Anschluss ent-sprechender Nachweise eingebracht werden müssen. Damit ist jedenfalls das Ende der Frist (4 Wochen nach dem Ende der Kundmachung) festgelegt.

So hat der VwGH zur Berufungsfrist des § 63 Abs 5 AVG („binnen zwei Wochen“) ausgesprochen, dass der Sinn der ausdrücklichen Regelung des Beginnes der

Rechtsmittelfrist in § 63 Abs 5 AVG darin liegt, das Ende der Frist, nicht aber einen frühesten Zeitpunkt für die Erhebung der Berufung gegen einen Bescheid zu bestimmen, da der Zweck der Normierung einer Rechts-mittelfrist darin liegt, dass sich daraus der späteste Zeitpunkt der zulässigen Einbringung eines Rechtsmit-tels ergibt (vgl die Erk v 4.7.1989, 88/05/0225, und v 22.6.1988, 87/03/0263, sowie den Beschluss v 11.3.1988, 88/11/0031).

Dieser Grundgedanke ist auch auf den hier liegenden Fall der Zulässigkeit der Antragstellung zu übertragen. Die Regelungen der Abs 3 und 4 des § 62 NÖ BauO, die die Vierwochenfrist für die Antragstellung festlegen, haben ebenfalls nicht den Zweck, den frühest mögli-chen Zeitpunkt für die Antragstellung zu bestimmen, sondern legen – rechnerisch ausgehend vom Ende der Kundmachungsfrist – das Ende der Frist für die Zuläs-sigkeit einer Antragstellung fest.

Der VwGH hat sich zudem bereits mit der Länge des Zeitraumes beschäftigt, in welchem ein Antrag auf Aus-nahme zulässigerweise gestellt werden kann. So hat er im Erk v 27.5.2008, 2007/05/0124 – wenn auch in ande-rem Zusammenhang – ausgesprochen, dass nach dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderates (die Schmutz-wässer eines bestimmten Gemeindeteils über eine öf-fentliche Kanalanlage zu entsorgen) innerhalb von spä-testens zehn Wochen (sechs Wochen Dauer der Kund-machung und vier Wochen nach Ablauf der Kundma-chung) ein Antrag auf Ausnahme zu stellen ist.

Dass sachliche Gründe für die Reduzierung der Zuläs-sigkeit der Antragstellung auf die im Gesetz vorgesehe-nen vier Wochen sprechen würden, ist ebenfalls nicht erkennbar. Mit der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde nach § 62 Abs 3 Z 1 NÖ BauO 1996 (Grund-satzbeschluss) tritt dieser Beschluss nach außen in Er-scheinung, wird den Gemeindebürgern inhaltlich be-kannt und verschafft ihnen die notwendigen Informatio-nen, auf Grund deren sie entscheiden können, ob sie einen Antrag nach § 62 Abs 3 oder Abs 4 leg cit stellen wollen. Umgekehrt ist die Befristung der Antragsstellungsmög-lichkeit von dem Gedanken getragen, der Gemeinde möglichst früh Informationen darüber zu verschaffen, welche Liegenschaften eine Ausnahmebewilligung an-streben, um bereits in der Planungsphase darauf entspre-chend reagieren zu können (vgl auch dazu das bereits zit Erk v 27.5.2008), was ebenfalls für die Zulässigkeit einer frühe(re)n Antragstellung spricht. Mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist sind zudem auch keine besonderen Rechtswirkungen verknüpft, die es nahe legen würden, eine Antragstellung erst ab diesem Zeitpunkt als zulässig erscheinen zu lassen. (Aufhebung)

Oberösterreich

Berufungsentscheidung; Änderung der Rechtslage

DOI 10.1007/s00738-009-0733-y

§ 5 oö BauO 1994; § 30 Abs 5 oö ROG 1994; §§ 56, 62 Abs 1 AVG