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Agenda 4 - Das Register der Urkundspersonen - Die Zustellpattform juspace.ch - Die Zustellplattform Terravis - Schlusswort

Agenda 41 - Das Register der Urkundspersonen - Die Zustellpattform juspace.ch - Die Zustellplattform Terravis - Schlusswort

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Agenda

41

- Das Register der Urkundspersonen

- Die Zustellpattform juspace.ch

- Die Zustellplattform Terravis

- Schlusswort

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Schlusstitel ZGB - 1.1.2012

Art. 55a

II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen

1 Die Kantone können die Urkundspersonen ermächtigen, elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen.

2 Sie können die Urkundspersonen auch ermächtigen, die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.

3 Die Urkundsperson muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur beruht.

4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Interoperabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten.

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Der elektronische Geschäftsverkehr

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HR Aus-

fertigung

GB / HR Archiv

Aus-fertigung

GB Aus-

fertigung

Amtliche Register

Akte

Papier

SuisseID

Notariat

Aus-fertigung

Anmeldung

Not. Archiv

Aus-fertigung

eArchiv

Register der Urkundspersonen

Terravis

juspace.ch

SedexIncaMail

PrivaSphere

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Rechtsnatur des Registers

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Das Register ist als öffentliches Register mit öffentlichem Glauben angedacht.

Das Register muss zur Sicherstellung der Interoperabilität

(Art 55a SchlT ZGB) ein eidgenössisches Register sein.

Um die erforderliche Publizitätswirkung zu garantieren, sollten die Kantone alle Urkundspersonen im Register eintragen (Art 8 EÖBV).

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Art. 9 EÖBV

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Art. 9 Inhalt des Registers

1 Die Urkundspersonen werden im Register mit den folgenden Daten eingetragen:

a. Name und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte, Geburtsdatum sowie Staatsangehörigkeit;

b. Büro- oder Amtsadresse;

c. Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach kantonalem Recht sowie Abkürzung des zulassenden Kantons;

d. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer und gegebenenfalls im Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;

e. Datum der Zulassung;

f. Gegebenenfalls Datum des Wegfalls der Berechtigung;

g. Die Zertifikate, die zur Beurkundung verwendet werden oder wurden.

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Die Mechanik der Erstellung einer e-Urkunde

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Art. 3 Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden

1 Zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder Beglaubigung geht die Urkundsperson wie folgt vor:

a. Sie erstellt das elektronische Dokument in den Fällen nach Artikel 10, 11 und 13.

b. Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format.

c. Sie fügt dem gespeicherten Dokument die erforderliche Bestätigung (Verbal) bei.

d. Sie signiert das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die auf

einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungs- diensten nach ZertES beruht, zusammen mit dem Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung und einem anerkannten Zeitstempel.

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Die Mechanik der Siegelung einer e-Urkunde

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Art. 3 Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden

1 ...

2 Der Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung wird erbracht durch eine separate, für die jeweilige Beurkundung aus dem Register der Urkundspersonen abgerufene Zulassungsbestätigung, die folgende Angaben enthält:

a. die Bescheinigung, dass der Inhaber oder die Inhaberin die Berechtigung zur Beurkundung besitzt;

b. die Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach kantonalem Recht sowie die Abkürzung des zulassenden Kantons;

c. den Verweis auf den Eintrag im Register.

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Grundpfandvertrag 1

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Grundpfandvertrag 2

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Grundpfandvertrag 3

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Manuelle Validierung

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Bestätigung, dass die elektronische Signatur diejenige des Notars ist

Vergleich der elektronischen Signatur desNotars mit derjenigen im Register

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Elektronisches Siegel

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Register-Betrieb

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Art. 7 Bereitstellung des Registers

1  Das Bundesamt für Justiz überträgt einer Organisation ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung die Bereitstellung und den Betrieb eines Systems zur Führung eines schweizerischen Registers der Urkunds- personen.

2  Die Registerbetreiberin finanziert sich durch kostendeckende Gebühren selbst.

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Übergangsbestimmung bis 31.12.2013

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Der unterzeichnende Notar bestätigt, dass die vorliegende elektronische Ausfertigung aufgrund der TVEÖBV ohne registergestützten Funktions-Nachweis gültig ist.

, bestätigt

Die Signatur ist gemäss Übergangsbestimmung Art. 14a EÖBVOhne elektronischen Funktionsnachweis gültig.

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