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Aktuelle Gesichtspunkte zur Novellierung des Fluglärmgesetzes Joachim Hans Beckers Oktober 2003

Aktuelle Gesichtspunkte zur Novellierung des Fluglärmgesetzes Joachim Hans Beckers Oktober 2003

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Aktuelle Gesichtspunkte zur Novellierung des

Fluglärmgesetzes

Joachim Hans Beckers

Oktober 2003

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Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm 2

Fluglärm und Wirkungen

Hörbare Pegel an Wohnungen bis über 110 dB(A)

Schutzzonen werden schmaler aber länger

Dauerschallpegel nehmen wieder zu

Störung von Tätigkeiten und Erholung (Benachteiligungen)

Schlafstörungen gefährden die Gesundheit bei Hunderttausenden

Extraaurale Wirkungen (vegetative Reaktionen, dauerhafte Übersteuerungen möglich, Magengeschwüre, Erhöhung der Infarktrate, psychische Reaktionen)

Zunehmende Empfindlichkeit der Menschen (ca. 10 dB(A))

Verstärkte Reaktionen bei Änderungen (Neubau +Erweiterungen)

Problem der Volksgesundheit und erheblicher Folgekosten

WHO: nachts: < 45 dB(A), LAeq3 < 30 dB(A)

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Welche Bedeutung hat der jetzt bestätigte Angerlandvergleich?

Wie geht es weiter?

Entwicklung des kritischen Ldn für 25 % HA

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60

65

70

75

1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995

J ahr

kritischer Ldn für 25 % HA Polynomisch (kritischer Ldn für 25 % HA)

Nach Guski, Zfl 1/2003, S . 21 bzw. Miedema+Vos, J .Acoust.Soc.Am. 1998, S . 3432-3445

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Was nun?

Besser keine Novellierung als faule Kompromisse; wenn der Lärm nicht wirksam bekämpft wird, wird sich die Luftfahrt nicht weiterentwickeln können

Neue Gesichtspunkte:

Rechtsprechung verlangt mehr Schutz

Neufahrner Resolution und SVR: UBA bestätigt

Erkenntnisse aus Verfahren, z.B. SXF und FRA

Neue Flugsicherungsverfahren bringen immer mehr Belastungen und an früher nicht belasteten Stellen (Directs usw.)

EU-Richtlinien und Grenzwerte in 3 Jahren (?)

Die Harmonisierungsaufgaben nutzen, um grundlegend neue Ansätze zu verwirklichen

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Erforderliche Neuregelungen

Verminderung bestehender Belastungen und Verhinderung von Mehrbelastungen (EU-Richtlinien)

Betriebsbeschränkungen; § 21 LuftVG ändern Nachtfluglärm; Schutz und Beschränkungen Routenverlegung und –neufestsetzung, sowie

neue FS-Verfahren Kapazitätserweiterungen von Flughäfen Beschreibung der Belastungen und Grenz-

wertfestsetzung Siedlungsplanung Verstärkte Bürgerbeteiligung und -information

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Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (A)

Massnahmen zur Reduzierung des vorhandenen Fluglärms Umsetzung der von der Gemeinschaft festgelegten Massnahmen Gemeinsame Kriterien für die Erfassung, Darstellung und Meldung

der Umgebungslärmpegel, z.B. Kriterien für die Angleichung der Erstellung der Lärmkarten. Insbesondere auch Regelungen für die Abstimmung der Auswirkungen der Flugroutenverlegungungen auf die vorgeschriebenen Lärmkarten, also auch Beteiligung der Immissionsschutzbehörden bei Routenfestlegungen

Festlegung der Begriffsbestimmungen für Grenzwerte Einführung der gemeinsamen „Indizes“ (Lden, Lnight) Festlegung der nach Artikel 5 zulässigen zusätzlichen nationalen

Lärmindizes

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Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (B)

Festlegung der Ballungsräume und der Gebiete, für die strategische Lärmkarten vorgeschrieben sind

Festlegung der „ruhigen Gebiete in einem Ballungsraum“ und der dafür zu beachtenden Grenzwerte

Festlegung der „ruhigen Gebiete auf dem Land“, die keinem Verkehrslärm ausgesetzt sind

Festlegung der für die Erstellung der strategischen Lärmkarten und für die Ausarbeitung der Aktionspläne zuständigen Behörden (wegen der grösseren Gebiete können das nicht mehr die Gemeinden sein)

Regeln für die Anwendung und Festlegung der nach Anhang III der Richtlinie einzuführenden Relation zwischen Belästigung und zwischen Schlafstörungen und Lden für Straßenverkehrs-, Eisen-bahn- und Fluglärm

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Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (C)

Regeln für die Gesamtlärmbewertung bei den „strategischen Lärmkarten“

Einarbeitung der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten gemäß Anhang IV der Richtlinie und der Mindestanforderungen für Aktionspläne gemäß Anhang V der RL

Regeln für die vorgeschriebene „akustische Planung“, d.h. für den vorbeugenden Lärmschutz durch geplante Maßnahmen wie Raum-ordnung, Systemtechnik für die Verkehrssteuerung, Verkehrspla-nung, Lärmschutz durch Schalldämpfungsmaßnahmen und Schall-schutz an den Lärmquellen

Regeln für die Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitglieds-staaten bei den Aktionsplänen für die Grenzgebiete

Regeln für die Anhörung der Öffentlichkeit zur Erstellung der Aktionspläne und zur Umsetzung der Forderungen/Vorschläge

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Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (D)

Aus der Betriebsbeschränkungsrichtlinie: die eingeführte Aufhebung der Betriebspflicht die Konkretisierung von Maßnahmen zur Reduzierung der

Lärmbelästigung durch Flugzeuge an besonders belasteten Flughäfen

die Definition des „besonders belasteten Flughafens“ die Konkretisierung des „ausgewogenen Ansatzes“ aus Reduzie-

rung an der Quelle, Maßnahmen zur Flächennutzungsplanung, lärmmindernde Betriebsverfahren sowie Betriebsbeschränkungen

die Zieldaten für die Außerdienststellung lauter Luftfahrzeuge Grenzwerte für „Stadtflughäfen“ und Erweiterung der „indikativen

Liste“

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Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (E)

Aus der Richtlinie zur Lärmeinstufung zur Berechnung von Lärmentgelten:

die Verankerung der Zweckbindung der Lärmentgelte Einführung von rein lärmabhängigen Gebühren

unabhängig von der Flugzeugmasse Einführung flughafenspezifischer Besonderheiten zur

Bemessung der Lärmentgelteinheit (z.B. der Umweltkapazität)

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Zusammenfassung

Ein integriertes Schutzkonzept ist erforderlich Es geht nicht nur um „Novellierung“ sondern

es muss ein ganz neues gesetzliches Regelwerk entstehen

Wegen der notwendigen Abstimmung mit anderen Lärmschutzlösungen und der Gesamtlärmbetrachtung, sowie der EU-Harmonisierung gehört Fluglärm ins BImSchG

Strenge Grenzwerte sind einzuführen Der militärische Fluglärm ist gesondert zu

regeln Eine frühzeitige und weitgehende Beteiligung

der Betroffenen verkürzt die Verfahren