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NÖ Feuerwehrgesetz und Feuerwehrordnung Neuerungen Änderungen § § § §

NeuerungenÄnderungenNeuerungenÄnderungen. FeuerwehrgesetzFeuerwehrgesetz Einsetzung eines Arbeitsausschusses zur Novellierung bzw. Neugestaltung des NÖ

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NÖ Feuerwehrgesetzund

FeuerwehrordnungNeuerungenÄnderungen

§ §

§ §

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Feuerwehrgesetz

Einsetzung eines Arbeitsausschusses zur Novellierung bzw. Neugestaltung des NÖ FG

Neustrukturierung des Gesetzes– Zusammenfassung der Regelungen mit gleichem

Anwendungsbereich– Harmonisierung der Inhalte

damit Gesetz übersichtlicher und verständlicher

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• Inhalte– Feuer- und Gefahrenpolizei

• Allgemeine Bestimmungen• Vorbeugender Brand- und Katastrophenschutz• Feuerpolizeiliche Beschau• Überprüfung und Kehren von Feuerstätten• Vorkehrungen für die Brand- und

Gefahrenbekämpfung• Bekämpfung von Bränden und Gefahren

Feuerwehrgesetz

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– Organisation des Feuerwehrwesens• Allgemeine Bestimmungen• Feuerwehren

– Freiwillige Feuerwehren– Berufsfeuerwehren– Betriebsfeuerwehren

• NÖ Landesfeuerwehrverband

Feuerwehrgesetz

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• Wahlen– Gemeinsame Bestimmungen– Wahl der Kommandanten und Stellvertreter

• Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft• Ausbildung• Kosten• Aufsicht

– Schlussbestimmungen

Feuerwehrgesetz

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Feuerwehrgesetz

• § 5 – Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei– neu: Aufnahme der überörtlicher Gefahrenpolizei

• § 10 Lagerung von brandgefährlichen Materialien im Freien– neu: Festlegung der Größe der Lagerflächen, Abstände etc.

• § 11 Regelungen zur Lagerung von brandgefährlichen Materialien in Bauwerken– Ausnahmen bei der Lagerung auf Dachböden:

• Erntegüter• Lagerung auf Dachböden in einen Umfang der keine hohe Brandbelastung

darstellt

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Feuerwehrgesetz• §§ 11 bis 21 Präzisierungen und Klarstellungen bei der

Feuerpolizeilichen Beschau• § 15 Präzisierung wann ein FKDT als Sachverständiger bei

der Feuerbeschau beizuziehen ist.– bei Bauwerken

• mit erhöhter Brandgefahr oder Erschwernissen bei der Brandbekämpfung• mit einem erhöhten Personenrisiko• mit zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen

• § 22 Brandsicherheitswache– durch örtlich zuständige Feuerwehr

• § 25 Alarmeinrichtungen– Ausbildung des Personals der Alarmzentralen durch den NÖ LFV

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Feuerwehrgesetz• § 29 Sicherheitsvorkehrungen

– Zutrittsverbote bzw. Räumung durch Gemeinde im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr in Verzug

• § 30 Sicherungsmaßnahme und Aufräumungsarbeiten– nach einem Brand durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigten– bei Nichtveranlassung Veranlassung durch Gemeinde auf Kosten

des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten– Anordnung einer Brandwache durch Gemeinde in bestimmten

Fällen gegen Kostenersatz durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigten

• § 31 Sofortmaßnahmen– Anordnung durch Einsatzleiter bei Unaufschiebbarkeit. Gemeinde

ist davon zu verständigen

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Feuerwehrgesetz

• § 34 Aufgaben der Feuerwehr– Gleichstellung der Tätigkeiten (Ausbildung, Übung etc.) wie Einsatz

• § 35 Hilfeleistungspflicht– Verpflichtung auch außerhalb des Gemeindegebietes über

Anforderung einer Gemeinde oder eines Einsatzleiters Hilfe zu leisten, dafür

– Streichung des Begriffes des weiteren Einsatzbereiches

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Feuerwehrgesetz• § 36 Einsatzleitung

– Aufnahme der Regelungen für den Einsatzleiter aus der DO– Regelung Einsatzleiter bei Einsätzen in Betrieben. Abstimmung

zwischen EL der BTF und FF– Übertragungsmöglichkeit der EL von BTF an FF– Festlegung EL muss aktives Mitglied sein und das 18. Lebensjahr

vollendet haben• § 37 Feuerwehrregister

– Übertragung des Feuerwehrregisters an NÖ LFV– Gleichstellung der BTF wie die FF (nicht mehr im Anhang)– Festlegung von Voraussetzungen bezüglich Bezeichnung,

Mindestmannschaftsstand, Ausrüstung, Kommando und Einsatzbereich für Aufnahme in Register

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Feuerwehrgesetz• § 39 Bildung und Auflösung der FF

– Festlegung einer Mindestmitgliederanzahl zur Gründung• § 40 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

– Ergänzung durch Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder– Regelung zur Mitwirkung bei einer weiteren Feuerwehr

• § 41 Organe und Funktionäre der FF– Voraussetzung für Funktionäre, Chargen und Sachbearbeiter ist

aktiver Dienst• § 44 Verwaltungsgerichtsbarkeit

– Zuständigkeit des LVerwG bei Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten und Auschluss aus FF

– Entsendung von zwei fachkundigen Laienrichtern in den Senat des LVerW durch den NÖ LFV

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Feuerwehrgesetz

• § 48 Bildung, Auflösung, Ausrüstung, Bezeichnung der BTF– In Betrieben die aufgrund eines

• Gutachtens eines Sachverständigen des NÖ LFV wegen• Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit über § 13 hinausgehende

Vorkehrungen erfordern

ist eine BTF durch Gemeinde vorzuschreiben.Erforderliche Ausrüstung und Mitgliederanzahl durch Gutachten eines SV des NÖ LFV

– Regelung für BTF die den Schutz mehrerer Betriebe übernehmen

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Feuerwehrgesetz

• § 50 Begriff und Aufgabe NÖ LFV– Regelungen zu Voranschlag, Rechnungsabschluss und

Rechnungsprüfern• § 52 Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ LFV

– BFKDT und AFKDT haben nunmehr auch Organstellung– Funktion des LFTKDT, LFKDTSTV, Feuerwehrviertelsvertreter,

Ausschussvorsitzenden schließen einander aus– Neu: Stellvertreter des Vorsitzenden des BTFA

• § 53 Landesfeuerwehrtag– zusätzliche Mitglieder - Bezirksfeuerwehrkommandantenstellvertreter

und Stellvertreter des Vorsitzenden des BTFA

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Feuerwehrgesetz• § 54 Aufgaben des LFT

– Genehmigung des Rechnungsabschlusses anstatt Bericht des Vorsitzenden des Finanzausschusses

• § 55 Landesfeuerwehrrat– neu: sechs Sitzungen im Kalenderjahr anstatt alle zwei Monate

• § 56 Aufgaben des LFR– Genehmigung des Jahresvoranschlages anstatt

Vermögensverwaltung, Erstellung des Voranschlages und Genehmigung des Rechnungsabschlusses

• § 59 Landesfeuerwehrkommando– anstatt Urkunden nunmehr Rechtsgeschäfte, durch welche

Verbindlichkeiten des NÖ LFV begründet werden sind schriftlich auszufertigen und vom LFKDT und einem weiteren Mitglied des LFR zu fertigen

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Feuerwehrgesetz• § 61 Bezirksfeuerwehrkommandant und STV

– Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß FO– Ernennung und Abberufung

• von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres über Vorschlag des BFKDO

– Vorschlagsrecht für• Ernennung des BFARZT, BFJUR und BFKUR• Ernennung der Kommandanten von Sonderdienstgruppen auf Bezirksebene

– Regelung für Rechtsgeschäfte analog dem LFKDO– Rechnungsprüfer müssen Ergebnis dem BFKDO vorlegen– Erweiterung der Vertreterregelung

• BFKDTSTV• LDV• dienstältester AFKDT

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Feuerwehrgesetz• § 62 Abschnittsfeuerwehrkommandant und STV, UAFKDT

– Erweiterung der Vertreterregelung• AFKDTSTV• LDV• dienstältester UAFKDT

– Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß FO– Ernennung und Abberufung

• von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres über Vorschlag des AFKDO

– Regelung für Rechtsgeschäfte analog dem LFKDO– Rechnungsprüfer müssen Ergebnis dem AFKDO vorlegen– Jährlicher Bericht über Tätigkeit schriftlich an den BFKDT– Jährlicher Bericht des UAFDT über Tätigkeit schriftlich an den AFKDT

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Feuerwehrgesetz• § 64 Wahlperiode

– Termin bei der Wahl des LFKDT, LFKDTSTV, Vorsitzenden der Ausschüsse und Feuerwehrviertelvertreter bis 30. April des Wahljahres

• § 65 Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl– Ausschreibung spätestens 4 Wochen vor dem Wahltermin durch

Vorsitzenden– Wahlvorschläge schriftlich auch bei Feuerwehr– Stichwahl bzw. Losentscheid

• Stichwahl zwischen jenen die die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl• Los bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten• über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten mit

Stimmengleichheit• wenn Stichwahl Stimmengleichheit ergibt

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Feuerwehrgesetz

• § 66 Wahlanfechtung– von jedem Wahlwerber der behauptet in passiven Wahlrecht

verletzt worden zu sein.– Wahlanfechtung schriftlich binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe

beim Vorsitzenden der Wahlversammlung mit begründeten Antrag auf Nichtigerklärung

– Entscheidung mit Bescheid• Wahl FKDT bzw. FKDTSTV durch Gemeindevorstand• Wahl BFKDT, BFKDTSTV, AFKDT, AFKDTSTV, UAFKDT, Vorsitzenden der

Ausschüsse und Feuerwehrviertelvertreter durch den Landesfeuerwehrrat• Wahl des LFKDT bzw. LFKDTSTV durch die Landesregierung

– Gegen diese Entscheidung Beschwerde an das LVerwG möglich

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Feuerwehrgesetz• § 68 Ende der Funktion

– Festlegung wann eine Funktion endet– Mitteilung über Zurücklegung bzw. Erlöschen einer Funktion an:

• Bürgermeister bei FKDT und FKDTSTV• Mitglied der Landesregierung bei LFKDT und LFKDTSTV• LFKDT bei Vorsitzenden der Ausschüsse• LFKDT bei Feuerwehrviertelvertreter• LFKDT bei BFKDT und BFKDTSTV• BFKDT bei AFKDT und AFKDTSTV• AFKDT bei UAFKDT

– Zurücklegung wird mit Einlangen der schriftlichen Erklärung wirksam– Ersatzwahl während einer Wahlperiode ist binnen vier Wochen

auszuschreiben und binnen weiterer zwei Wochen durchzuführen

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Feuerwehrgesetz• § 70 Wahl FKDT und FKDTSTV bei FF

– Wahl ist vom Bürgermeister auszuschreiben – führt auch Vorsitz– passives Wahlrecht haben alle Mitglieder:

• die im aktiven Dienst stehen• mindestens eine dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen

Neugründung• 18. Lebensjahr vollendet haben• keine Wahlausschließungsgründe gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung• Wahlvorschlag von einem Wahlberechtigten• erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben und binnen zwei Jahre nachholen

– bei Nichtabsolvierung der Ausbildung binnen zwei Jahren erlischt die Funktion automatisch

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Feuerwehrgesetz• § 71 Ernennung, Wahl FKDT und FKDTSTV bei BTF

– Geschäftsführung ernennt und enthebt FKDT bzw. FKDTSTV, wenn nicht dann Wahl – Vorsitz hat die Geschäftsführung

– Bestimmungen §§ 63 bis 69 gelten bei Wahl sinngemäß– Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung. Diese hat

binnen zwei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder Ernennung durchzuführen, ansonsten gilt Wahl bestätigt.

– wenn Ernennung durch Geschäftsführung, sind FKDT bzw. FKDTSTV abzuberufen wenn sie

• Dienstpflichten vernachlässigen• Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbilden• Pflege und Instandhaltung von Fahrzeugen, Geräten und

Ausrüstungsgegenständen mangelhaft überwachen

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Feuerwehrgesetz

• § 72 Wahl BFKDT, BFKDTSTV, AFKDT, AFKDTSTV und UAFKDT– bei Nichtabsolvierung der Ausbildung binnen zwei Jahren erlischt

die Funktion automatisch– BFKDT, BFKDTSTV, AFKDT, AFKDTSTV und UAFKDT muss fünf

Jahre nach seiner Erstwahl auch FKDT bzw. FKDTSTV bleiben, ansonsten erlischt die Funktion auf Verbandsebene.

– bei UAFKDT auch bei der Wiederwahl, ausgenommen er war bereits UAFKDT vor 2016

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Feuerwehrgesetz• § 73 Wahl Feuerwehrviertelvertreter

– aktives Wahlrecht haben BFKDT und BFKDTSTV des Bereiches– passives Wahlrecht haben BFKDT

• § 74 Wahl der Ausschussvorsitzenden– aktives Wahlrecht haben BFKDT und BFKDTSTV– passives Wahlrecht haben BFKDT– bei Betriebsfeuerwehrausschuss (Vorsitzender und Stellvertreter)

• aktives Wahlrecht haben alle FKDT und FKDTSTV der BTF• passives Wahlrecht haben alle FKDT und FKDTSTV der BTF

• § 75 Wahl LFKDT und LFKDTSTV– aktives Wahlrecht haben LFKDT, LFKDTSTV, BFKDT, BFKDTSTV,

Vorsitzender des BTFA und dessen Stellvertreter– passives Wahlrecht haben LFKDT, LFKDTSTV und BFKDT

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Feuerwehrgesetz• § 76 Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss

– Disziplinarstrafen• Aufnahme der Disziplinarstrafgewalt in das Feuerwehrgesetz mit• Begründung für ein Disziplinarvergehen• Disziplinarstrafen• Zuständigkeit bei Disziplinarbeschuldigten

– Gründe für einen Ausschluss• Verurteilungen durch ein Gericht wegen mit Vorsatz begangener Handlungen mit

mehr als 3 jähriger Freiheitsstrafe• persönliche Eignung mit mehr gegeben ist die Aufgaben zu erfüllen• durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen Mitglieder

sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der FF gefährdet werden

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Feuerwehrgesetz

• § 79 Kostenersatz– Gegenüber der Gemeinde verpflichtet

• Wem eine Brandwache gemäß § 30 Abs. 3 angeordnet wurde– Brände, Elementarereignisse, Rettung von Menschen und Tieren bei

Unfällen und Notständen begründen keinen Kostenersatz• § 83 Aufsicht

– Prüfungsergebnisse sind dem LFKDT zu übermitteln. Daraus resultierende Maßnahmen hat der LFKDT innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen

– Organe des LFV und der FF können von der Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen gesetzwidrigen Handelns, soweit ihnen Vorsatz zur Last fällt, ihrer Funktion enthoben werden.

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Feuerwehrordnung

• Zusammenfassung der bisherigen Dienst-, Wahl- und Geschäftsordnung in eine Vorschrift der

NÖ Feuerwehrordnung• Neustrukturierung des Inhaltes• dadurch Einsparung von doppelten Paragraphen• sinngemäße Anwendung der Bestimmungen auf

die Betriebsfeuerwehren

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Feuerwehrordnung

• Allgemeine Bestimmungen– Sitzungen und Sitzungsablauf– Verwaltungsdienst– Ehrungen– Ehrendienstgrade und Ehrenmitgliedschaft– Dienstkleidung und Dienstgrade– besondere Dienstgrade– Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit

• Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren– Freiwillige Feuerwehr und Feuerwache– Aufnahme in die Feuerwehr

• Regelung zur Mitwirkung bei einer zweiten Feuerwehr (Wohnort und Arbeitsstätte)

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Feuerwehrordnung– Feuerwehrpass– Feuerwehrjugend– Reservestand– Ende der Mitgliedschaft– Mitgliederversammlung– Feuerwehrkommandant, Stellvertreter und LDV, Feuerwehrkommando– Chargen, Sachbearbeiter und Sonderdienstgrade, Chargensitzung– Dienstsiegel– Rechte und Pflichten der Mitglieder– Einsatz, Einsatzleiter– Ausbildung– Mannschafts- und Ausrüstungsstand– Dienstaufsicht– Betriebsfeuerwehr

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Feuerwehrordnung• NÖ Landesfeuerwehrverband

– Allgemeines– Einteilung in Landesviertel und Bezirke– Weitere Funktionäre– Landesfeuerwehrrat– Landesfeuerwehrkommandant und Stellvertreter– Ausschüsse und Arbeitsausschüsse– Vollzug der Beratungsergebnisse– Landesfeuerwehrkommando– Feuerwehrviertelvertreter– Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommando– Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommando– Bezirksfeuerwehrtag, Abschnittsfeuerwehrtag

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Feuerwehrordnung• Rechnungs- und Kassagebarung

– Rechnungswesen, Voranschlag und Abschluss– Rechnungsprüfer– Gebarung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, Prüfung– Rechnungs- und Kassagebarung der BFKDO / AFKDO / FF

• Wahlordnung– Allgemeines– Wahlleitungen– Wahlkuverts, Stimmzettel, Wahlurne und Wahlzelle– Wählerverzeichnis, Auflegung des Wählerverzeichnisses– Durchführung der Wahl– Niederschrift der Wahl

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Feuerwehrordnung• Disziplinarordnung

– Disziplinarvergehen, Disziplinarstrafen– Zusammentreffen von Disziplinarvergehen– Verjährung– Disziplinaranwalt, Disziplinarorgane, Verteidiger– Zustellung an den Beschuldigten– Einstellung vor Durchführung einer Verhandlung– Verhandlung– Vertagung und Unterbrechung– Disziplinarerkenntnis– Beschwerde– Suspendierung– Ausfertigung

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Feuerwehrordnung

• Schlussbestimmungen– Geschlechtsspezifische Bezeichnungen– Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Feuerwehrordnung

• § 3 Befangenheit– Regelungen wann ein Mitglied bei der Ausübung seines Amtes

befangen ist• in Sachen von denen sie selbst, der Ehegatte oder Lebenspartner, ein

Verwandter oder Verschwägerter betroffen sind• in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder

Pflegebefohlener• sonstige wichtige Gründe, die ihre volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen

• § 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmung– bei Stimmengleichheit entscheidet Stimme des Vorsitzenden. Falls

er sich der Stimme enthält gilt Antrag als abgelehnt.

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Feuerwehrordnung

• § 9 Verwaltungsdienst– jedes dienstliche Schreiben ist vom zuständigen Kommandanten zu

zeichnen

• § 10 Ehrungen– Persönlichkeiten können durch Beschluss des Landesfeuerwehr-

rates zu Ehrenmitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes ernannt werden.

• § 11 Verlust und Aberkennung eines Dienstgrades– wenn Mitglied Funktion verliert

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Feuerwehrordnung

• § 12 Aberkennung eines Ehrendienstgrades oder einer Ehrenmitgliedschaft– Aberkennung über Antrag des Kommandanten– Beschluss durch Mitgliederversammlung oder Landesfeuerwehrrat

• mindestens Hälfte anwesend und• Beschluss mit Zweidrittelmehrheit

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Feuerwehrordnung

• § 16 Freiwillige Feuerwehr– Feuerwehr hat unmittelbar nach Eintragung ins Feuerwehrregister

Dienstbetrieb aufzunehmen– Regelungen für Feuerwache.

• Größe bzw. geographische Gegebenheiten einer Gemeinde• Zustimmung Gemeinde• Beschluss Mitgliederversammlung• Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten• Mindestmannschaftsstärke: 9 aktive Mitglieder• Ernennung des Feuerwachekommandanten durch FKDT• Bezeichnung:

Freiwillige Feuerwehr XXXXFeuerwache XXX“

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Feuerwehrordnung

• § 17 Aufnahme in die Feuerwehr– Unmittelbare Meldung an den LFV über FDISK– Regelung zu Einsatzleistungen bei einer weiteren Feuerwehr

• Zustimmung beider Kommandanten• kein aktives und passives Wahlrecht bei der weiteren Feuerwehr• Dienstgrad von der Stammfeuerwehr

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Feuerwehrordnung

• § 22 Mitgliederversammlung– Festlegung wer an MGV teilnehmen darf

• aktive Mitglieder• Mitglieder der Feuerwehrjugend• Mitglieder der Reserve• Ehrenmitglieder• Vertreter der Gemeinde• vorgesetzte Funktionäre• Ehrengäste

– Stimmrecht haben• aktive Mitglieder• Mitglieder der Reserve

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Feuerwehrordnung

• § 23 FKDT, FKDTSTV und LDV– Aufgaben des FKDT zu denen des NÖ FG

• Beförderung der Mitglieder• Vollziehung der Bestimmungen über Verlust und Aberkennung Dienstgrade• Kontakt mit Behörden, Sicherheitsorganen, Einsatzorganisation und weiteren

erforderlichen Organisationen• Vorsitz in Mitgliederversammlung, Chargenbesprechung und

Kommandositzungen• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung• Unterfertigung aller Schriftstücke, welche die Vermögensverwaltung betreffen

mit einem weiteren Mitglied des Feuerwehrkommandos• Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen• Umsetzung der Weisungen des Landesfeuerwehrverbandes

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Feuerwehrordnung

• § 24 Feuerwehrkommando– Aufgaben des FKDO zu denen des NÖ FG

• Beschlussfassung über die Ausbildungspläne• Beratung über Verleihung eines Ehrendienstgrades• Beschlussfassung über Aberkennung eines Dienstgrades

– Kommandobesprechung• mindestens alle zwei Monate

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Feuerwehrordnung

• § 25 Chargen, Sachbearbeiter und Sonderdienstgrade– Festlegung wer Charge ist

• Feuerwachekommandant• Zugs- und Zugtruppkommandant• Gruppenkommandant• Fahrmeister und Gehilfe• Zeugmeister und Gehilfe• Stellvertreter des LDV und Gehilfe des LDV

– Sachbearbeiter• jene denen ein bestimmtes Sachgebiet laut Dienstanweisung zur Betreuung

übertragen wurde– Ausbildung

• Verpflichtung zur Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen

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Feuerwehrordnung

• § 26 Chargensitzung– Alle drei Monate– Themen

• aktuelle Themen die zur Führung der Feuerwehr gehören• Voranschlag• Ausschluss eines Mitgliedes aus der Feuerwehr

• § 27 Dienstsiegel– Aussehen des Dienstsiegels

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Feuerwehrordnung

• § 28 Rechte und Pflichten der Mitglieder– Regelung welche Rechte und Pflichten die

• aktiven Mitglieder• Mitglieder der Feuerwehrjugend• Mitglieder der Reserve• Ehrenmitglieder• unterstützende Mitglieder

haben

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Feuerwehrordnung

• § 29 Einsatz– Verpflichtung zur Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen durch

die örtlich zuständige Feuerwehr– Einsätze der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei

• Definition was dazu zählt– Erlassung einer Dienstanweisung über die Alarm- und Einsatzpläne

• § 30 Einsatzleiter– Einsatzleiter bei Ereignissen, die das Einsatzgebiet von mehr als

einer Feuerwehr betreffen, ist der Ranghöchste der örtlich zuständigen anwesenden Feuerwehren gemäß deren Einsatzleiterlisten

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Feuerwehrordnung

• § 38 Landesfeuerwehrrat– Definition welche Angelegenheiten eines Beschlusses bedürfen

• § 40 Ausschüsse und Arbeitsausschüsse– Einrichtung von Arbeitsausschusses

• § 42 Landesfeuerwehrkommando und Geschäftsstelle– Regelungen bei welchen Angelegenheiten eine Unterschrift des

LFKDT und eines Mitgliedes des LFR erforderlich ist– Festlegung welche Geschäfte nicht zulässig sind

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Feuerwehrordnung

• § 44 Bezirksfeuerwehrkommandant– Definition für welche Angelegenheiten der BFKDT

zeichnungsberechtigt ist– Regelungen bei welchen Angelegenheiten eine Unterschrift des

BFKDT und eines Mitgliedes des BFKDOS erforderlich ist– Regelung wo eine Zustimmung des LFV erforderlich ist– vierteljährliche Durchführung einer Dienstbesprechung

• § 45 Bezirksfeuerwehrkommando– Geschäftsstelle des BFKDT

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Feuerwehrordnung

• § 46 Abschnittsfeuerwehrkommandant– Definition für welche Angelegenheiten der AFKDT

zeichnungsberechtigt ist– Regelungen bei welchen Angelegenheiten eine Unterschrift des

AFKDT und eines Mitgliedes des AFKDOS erforderlich ist– Regelung wo eine Zustimmung des LFV erforderlich ist– halbjährliche Durchführung einer Dienstbesprechung

• § 47 Abschnittsfeuerwehrkommando– Geschäftsstelle des AFKDT

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Feuerwehrordnung• § 49 Rechnungswesen, Voranschlag, Rechnungsabschluss

– NÖ LFV – doppelte Buchhaltung– Feuerwehr, AFKDO, BFKDO - Einnahmen-Überschussrechnung– Verpflichtung zur Erstellung Voranschlages u. Rechnungsabschlusses– Genehmigung des Voranschlages

• LFV durch LFR• BFKDO durch BFKDO und den AFKDT• AFKDO durch AFKDO und den UAFKDT• Feuerwehr durch Mitgliederversammlung

– Genehmigung des Rechnungsabschlusses• LFV durch Landesfeuerwehrtag• BFKDO durch Bezirksfeuerwehrtag• AFKDO durch Abschnittsfeuerwehrtag• Feuerwehr durch Mitgliederversammlung

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Feuerwehrordnung

• § 50 Rechnungsprüfer– Voraussetzungen für Rechnungsprüfer

• vertraut mit wirtschaftlichen Abläufen• Erfahrung auf dem Gebiet des Rechnungswesens• mindestens 21 Jahre alt• Ausbildung laut Dienstanweisung

– Bestellung • BFKDO durch Empfehlung vom Bezirksfeuerwehrtag• AFKDO durch Empfehlung vom Abschnittsfeuerwehrtag• Feuerwehr durch Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Chargen,

Sachbearbeiter und eingeteilten Feuerwehrmitglieder

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Feuerwehrordnung

– Aufgaben• Prüfung der Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit• ob Auszahlungsanweisung des KDT vorliegt• Kontrolle der Abwicklung der Geldgebarung• Einhaltung der Kollektivzeichnung• Überprüfung der Vollständigkeit der Buchhaltung und Inventaraufzeichnung• Prüfung des Rechnungsabschlusses

– Bericht über die Prüfung• AFKDO und BFKDO an diese und an das übergeordnete Kommando• Feuerwehr an die Mitgliederversammlung

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Feuerwehrordnung

• § 51 Gebarung des NÖ LFV– Gebarung des NÖ LFV erfolgt durch LFKDO, BFKDO und AFKDO

für den jeweiligen Bereich– Führung Inventarverzeichnis– Auszahlung von Reisegebühren– Entschädigung der Funktionäre– Erlassung Nebengebührenordnung

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Feuerwehrordnung• § 52 Gebarungsprüfung

– Berechtigung des LFKDO die Gebarung der BFKDO und AFKDO zu prüfen

– jährliche Prüfung durch Finanzausschuss der Gebarung des LFKDO und der BFKDO

– jährliche Prüfung der Gebarung der AFKDO durch das jeweilige BFKDO

• § 53 Rechnungs- und Kassagebarung der BFKDO / AFKDO– Vorschusszahlung– Errichtung von Konten der BFKDO und AFKDO– Prüfung durch Rechnungsprüfer

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Feuerwehrordnung

• § 54 Rechnungs- und Kassagebarung der Feuerwehren– Beratung des Voranschlages im FKDO und Genehmigung durch

Chargensitzung– zeitgerechte Einbringung des Voranschlages bei der Gemeinde– Deckung von Anschaffungen im Voranschlag– Beratung über Anschaffungen im FKDO– Erstellung des Rechnungsabschlusses bis Ende Jänner

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Feuerwehrordnung

• § 55 Wahlen allgemeines– aktives Wahlrecht nur wenn im Wählerverzeichnis eingetragen– Wahlrecht ist persönlich auszuüben– jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme

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Feuerwehrordnung

• § 56 Wahlleitungen– Wahl LFKDT und LFKDTSTV

• zuständiges Mitglied der Landesregierung• ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte• Vorsitz: Mitglied der Landesregierung

– Wahl Vorsitzenden der Ausschüsse Finanz, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz, Betriebsfeuerwehr und dessen Stellvertreter und Feuerwehrviertelvertreter

• Landesfeuerwehrkommandant• ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte• Vorsitz: Landesfeuerwehrkommandant

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Feuerwehrordnung

– Wahl BFKDT und BFKDTSTV• Bezirksfeuerwehrkommandant• ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte• Vorsitz: Bezirksfeuerwehrkommandant

– Wahl AFKDT und AFKDTSTV• Abschnittsfeuerwehrkommandant• ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte• Vorsitz: Abschnittsfeuerwehrkommandant

– Wahl UAFKDT• Unterabschnittsfeuerwehrkommandant• ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte• Vorsitz: Unterabschnittsfeuerwehrkommandant

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Feuerwehrordnung– Wahl FFKDT und FFKDTSTV

• Bürgermeister• ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte

aus dem Kreis der Chargen• Vorsitz: Bürgermeister

– Wahl bei Zusammenlegung bzw. Trennung Feuerwehrbezirken, -abschnitten und -unterabschnitten

• Jeweils überordnete Funktionär des NÖ LFV• ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte• Vorsitz: Funktionär des NÖ LFV

– Wahlleitung entscheidet in Fragen Wahlrechts und Wahlausübung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit der Vorsitzende

• Entscheidungen sind in Niederschrift aufzunehmen– Möglichkeit Hilfskräfte und Hilfsmittel einzusetzen– Vertretung des Vorsitzenden gemäß gesetzlichen Regelungen– Wahlausschreibung durch BFKDT

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Feuerwehrordnung

• § 57 Wahlkuvert, Stimmzettel, Wahlurne und Wahlzelle– Kuverts aus undurchsichtigem Material gleicher Größe und Farbe,– Stimmzettel aus Papier in gleicher Größe und Farbe,– eine Wahlurne,– zumindest eine Wahlzelle, damit eine geheime Wahl gewährleistet

ist

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Feuerwehrordnung• § 58 Wählerverzeichnis

– Wahl des Kommandanten, Kommandantstellvertreters auf Landes-, Bezirks-, Abschnittsebene, Feuerwehrviertelvertreter, Unterabschnitt und der Ausschussvorsitzenden:

• Die Wahlberechtigten müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.• Fortlaufende Nummer, Feuerwehr, Zu- und Vorname der Wahlberechtigten und

deren Geburtsdatum.– Feuerwehr:

• Die Wahlberechtigten einer Feuerwehr müssen in das Wählerverzeichnis der Feuerwehr eingetragen werden.

• Standesbuchnummer, Dienstgrad, Vor- und Zuname der Wahlberechtigten, deren Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Mitgliederstatus.

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Feuerwehrordnung

• § 60 Durchführung der Wahl– Teilnehmer:

• Wahlvorsitzender• Funktionäre des NÖ LFV• Wahlberechtigte• sowie bei Wahl in der Feuerwehr die Mitglieder der Feuerwehrjugend

– keine Wahl in Wahlsprengeln– Wahlvorschläge:

• nur mehr schriftlich beim Wahlvorsitzenden• Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorsitzenden auf Erfüllung der

Voraussetzungen

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Feuerwehrordnung• Ablauf

– Eröffnung der Wahlversammlung– Feststellung Beschlussfähigkeit– Bekanntgabe der Wahlvorschläge– Getrennte Wahlvorgänge für FKDT und FKDTSTV– Frage an die Vorgeschlagenen ob sie zur Wahl antreten– Diskussion über Vorgeschlagene in deren Abwesenheit– Überzeugen ob Wahlurne leer ist– Übergabe des Wählerverzeichnis und der Unterlagen an die

Wahlleitung– Einzelaufruf der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe– Wahlurne durchschütteln und entleeren

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Feuerwehrordnung– Zählung der abgegebenen Kuverts– Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel– Stimmenauszählung

• die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,• die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,• die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,• die Anzahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen.

– Frage des Vorsitzenden an den Gewählten ob er Wahl annimmt, • falls dieser nicht anwesend, kann auch die Zustimmung in anderer Form

eingeholt werden– Angelobung des Gewählten durch

• Bürgermeister – FKDT und FKDTSTV• Vorgesetzten Funktionär – UAFKDT, AFKDTSTV, AFKDT, BFKDTSTV, BFKDT• Mitglied der Landesregierung – LFKDT und LFKDTSTV

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Feuerwehrordnung

• § 61 Niederschrift der Wahl– elektronische Unterschrift der Feuerwehrmitglieder der Wahlleitung– Übermittlung der Niederschrift und des Wahlmeldeblattes auf

elektronischen Weg an den LFV

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Feuerwehrordnung

• Disziplinarordnung– war bisher im Anhang nunmehr in Feuerwehrordnung– regelt den Ablauf des Verfahrens bei einem Disziplinarvergehen

und die Disziplinarstrafen

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