32
Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum 13. Mai 2019

Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer [email protected] OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

  • Upload
    others

  • View
    2

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

Aktuelle Judikatur zum

Wohnungseigentum

13. Mai 2019

Page 2: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v§ 2 Abs 1 bis 4 WEG (und § 16 Abs 1 und 2 WEG sowie § 523 ABGB)

Ein Wohnungseigentümer, der einen Liegenschaftsteil in Anspruch nimmt, der ihm zwar nach den Grundlagen der Nutzwertermittlung („Parifizierung“) als Reihenhausgartenzugewiesen worden war, in der Zwischenzeit aber konkludent als Zufahrtweg in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft umgewandelt wurde, handelt eigenmächtig.

2

Zumal die konkludente Umwidmung maßgeblich ist, ist in einem solchen Fallder Eigentumsfreiheitsklage eines Miteigentümers stattzugeben.

Zur konkludenten Umwidmung von WE-Objekten oder deren

Zubehör in allgemeine Teile der Liegenschaft

Page 3: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 3.10.2018, 5 Ob 74/18w§ 2 Abs 4 WEG (und § 9 Abs 2 Z 1 WEG)

Räumlichkeiten, die der Beheizung des Hauses dienen (Hackschnitzellager und Technikraum), sind zwingend allgemeine Teile der Liegenschaft.

An ihnen kann daher kein Wohnungseigentum begründet werden.

3

Bei einem insoweit vorliegenden Verstoß gegen zwingende Grundsätze derNutzwertberechnung steht jedem Miteigentümer zeitlich unbefristet undohne Bagatellgrenze ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG offen.

Der Beheizung des Hauses dienende Räume sind nicht wohnungseigentumsfähig

Page 4: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 3.10.2018, 5 Ob 110/18i§ 3 Abs 1 Z 3 WEG

Bei der Realteilung im Wege zusätzlicher Wohnungseigentumsbegründung im Mischhaus darf zwar nicht in die Miteigentumsrechte der bereits vorhandenen Wohnungseigentümer (im Sinne des Wohnungseigentums als Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an einem bestimmten Objekt) eingegriffen werden, die Nutzwerte müssenaber nicht zwingend unverändert bleiben.

4

Auch die Eigenmächtigkeit von Umbaumaßnahmen schließt diese Form derRealteilung nicht aus.

Zur Realteilung im Mischhaus

Page 5: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 17.1.2019, 5 Ob 208/18a§ 5 Abs 3 Satz 3 WEG

Für die eindeutige Zuordnung des Zubehörs zum Hauptobjektbedarf es in der Regel einer (etwa ziffernmäßigen)Individualisierung der Zubehörobjekte und deren Darstellungin einem Plandokument.

Nach geäußerter Lehrmeinung genügt imWohnungseigentumsvertrag und/oder demNutzwertgutachten ein Hinweis auf das Plandokument, ohnedass der Plan selbst diesen Urkunden angeschlossen sein muss.

Ob die Zuordnung des Zubehörs eindeutig ist, unterliegt einerEinzelfallbeurteilung.

Dass unter Heranziehung von Hilfsunterlagen die Lage desZubehörobjekts „weitgehend“ rekonstruiert werden kann,reicht für eine eindeutige Zuordnung naturgemäß nicht aus.

5

Zur eindeutigen Zuordnung des Zubehörs zum

betreffenden WE-Objekt

Page 6: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 13.2.2018, 5 Ob 6/18w§ 16 Abs 2 WEG

Eine einmal erteilte – wenngleich auch nur stillschweigend erteilte – Zustimmung zur Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjekts durch die übrigen Wohnungseigentümer gilt grundsätzlich auch für den Rechtsnachfolger des umwidmenden Wohnungseigentümers.

6

Sobald nämlich eine wohnungseigentumsrechtliche Widmung wirksam zustande gekommen ist, ist von ihrer dauerhaften Wirkung auszugehen und bedürfte eine neuerliche Änderung der Einstimmigkeit.

Zur (stillschweigenden) Zustimmung zur Umwidmung

eines WE-Objekts

Page 7: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 15.5.2018, 5 Ob 236/17t§ 16 Abs 2 WEG (§ 523 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB)

Obwohl auch das Eigentumsrecht grundsätzlich durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt wird, so ist doch dem Mit- und Wohnungseigentümer stets ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentumzuzubilligen.

7

Sachverhalt: Der seitens des beklagten Wohnungseigentümers, der auf seiner Terrasse einen Wintergarten errichtet hatte, erhobene Einwand der Schikane gegen einen ihm gegenüber geltend gemachten Unterlassungsanspruch blieb erfolglos: Der Beklagte hatte nämlich die behauptete Vorwegzustimmung des Klägers zur gegenständlichen Änderung nicht rechtzeitig vorgebracht, und eine solche Vorwegzustimmung wurde im Verfahren auch gar nicht festgestellt.

Zum Einwand der Schikane gegen

Unterlassungsansprüche

Page 8: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 15.5.2018, 5 Ob 179/17k§ 16 Abs 2 WEG (§ 9 Abs 2 WEG, § 10 WEG)

Erteilen sämtliche Miteigentümer zum Umbau eines Geschäftslokals in eine Wohnung ihre ausdrückliche Zustimmung, und lassen sie zudem die Entscheidung der Schlichtungsstelle, in der der Mietwert für das betreffende Objekt neu festgesetzt wurde, unangefochten, so kann dies als konkludenteprivatrechtliche Widmungsänderung angesehen werden.

8

Eine Änderung der Nutzwerte bewirkt allein noch keine Änderung der Miteigentumsanteile. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen hat der Gesetzgeber vielmehr privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die sogar mittels Klage erzwungen werden können. Ein Verzicht auf Anteilsberichtigung ist wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam.

Konkludente Widmungsänderung durch Zustimmung zum Umbau und Nichtbeeinspruchung der

(Neu-)Festsetzung der Nutzwerte

Page 9: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 12.6.2018, 5 Ob 79/18f§ 16 Abs 2 WEG (§ 37 Abs 5 WEG)

Ein WE-Bewerber, der das ihm zugesagte Objekt bereits bezogen hat, kann sich bereits auf das Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG berufen. Sein Begehren auf (bauliche oder widmungstechnische) Änderung des ihm zugesagten und bereits übergebenen Objekts hat er mangels Zustimmung der übrigen WE-Bewerber im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren durchzusetzen.

9

Ungeachtet dieses Änderungsrechts des WE-Bewerbers, das dieser bereits mit Bezug des Objekts und unabhängig vom Erwerb des Miteigentums erwirbt, setzt umgekehrt der im Wege der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB durchzusetzende Abwehranspruch gegen eigenmächtige Änderungen sehr wohl die Stellung als Miteigentümer voraus.

Änderungsrechte der WE-Bewerber

Page 10: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 18.7.2018, 5 Ob 84/18s§ 16 Abs 2 WEG (§ 2 Abs 3 WEG)

Bei der Beurteilung der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung ist auch die mögliche Interessenbeeinträchtigung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer durch eine erhebliche Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses mitzuberücksichtigen. Als bagatellhaft zu qualifizierende Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes lösen daher keine Genehmigungsbedürftigkeit aus.

10

Sachverhalt: Die Errichtung eines Gartenzauns und die Verlängerung einer Steinmauer in einem Garten wurden demgemäß als bagatellhaft und daher nicht genehmigungsbedürftig qualifiziert.

Bagatellhafte Änderungen sind nicht genehmigungspflichtig

Page 11: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 6.11.2018, 5 Ob 119/18p§ 16 Abs 2 WEG (§ 523 ABGB, § 863 ABGB)

Bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft kann sich ein Eigentümerpartner auch ohne Mitwirkung des anderen Eigentümerpartners gegen einen rechtswidrigen Eingriff in sein Anteilsrecht wehren.

11

Sachverhalt: Im konkreten Fall konnte auch nicht von einer Zustimmung des Klägers zur gegenständlichen baulichen Änderung im Wege einer Anscheinsvollmacht der Ehegattin und Eigentümerpartnerin des Klägers ausgegangen werden, die der Änderung nachträglich zugestimmt hat. Bei einer Anscheinsvollmacht hat nämlich der die Vertretungsmacht begründende Anschein nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen auszugehen. Die Untätigkeit des Klägers über zweieinhalb Jahre trotz Kenntnis der baulichen Änderung hat auch noch keine konkludente Zustimmung bewirkt.

Zur Anscheinsvollmacht im Rahmen von

Zustimmungserklärungen

Page 12: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 13.12.2018, 5 Ob 169/18s§ 16 Abs 2 Z 2 WEG

Die Auffassung, nach welcher im Wohngebiet des 19. Wiener Gemeindebezirks bis zum Boden ragende Fenster und Fenstertüren nicht geradezu selbstverständlicher Teil der Nutzung eines Geschäftslokals und daher nicht verkehrsüblich seien, ist durchaus vertretbar.

Ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers im Sinne einer Genehmigungsfähigkeit kann zwar auch wirtschaftlich motiviert sein, es muss aber über das selbstverständliche Interesse an einer besseren Verwertbarkeit der Räumlichkeiten und Wertsteigerung seines Objekts hinausgehen. Bei einer Umgestaltung der Fenster eines Geschäftslokals zur Attraktivitätssteigerung ist dies aber nicht der Fall.

12

Zur Verkehrsübung und zum wichtigen Interesse hinsichtlich

der Änderung eines Geschäftslokals

Page 13: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 13.3.2018, 5 Ob 195/17p§ 16 Abs 3 WEG (§ 28 Abs 1 Z 1 WEG, § 30 Abs 1 Z 1 WEG)

Ein bei der Errichtung eines WE-Objekts ausgeführter Sonderwunsch führt zu keiner Einschränkung der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Im Rahmen seiner Duldungspflichten muss ein Wohnungseigentümer eine Form der Sanierung, die der Eigentümergemeinschaft zwar Kosten erspart, ihn aber übermäßig beeinträchtigen würde, nicht dulden, wenn mehrere Sanierungsvarianten zur Wahl stehen.

13

Sachverhalt: Im Zuge des Sanierung des Abfallstrangs ist solcherart der Versetzung des Abfallstrangs unter Beibehaltung des – aufgrund eines Sonderwunsches – geschaffenen Hänge-WCs gegenüber dem Einbau eines Stand-WCs der Vorzug zu geben.

Duldungspflichten im WE

Page 14: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 28.6.2018, 6 Ob 115/18g§ 18 Abs 2 WEG

Die Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft als auch solche bezüglich der einzelnen WE-Objekte erfassen und bedarf keiner bestimmten Form. Die abgetretenen Ansprüche müssen seitens der Eigentümergemeinschaft angenommen werden, wobei sich die Annahme durch eine Annahmeerklärung manifestieren muss.

14

Der Titel für die Abtretung ist in dem zwischen der Eigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern begründeten Treueverhältnis zu erblicken. Im Falle des Abverkaufs ins Wohnungseigentum beginnt die dreijährige Gewährleistungsfrist für individuelle Gewährleistungsansprüche des einzelnen Erwerbers – welche auch Mängel an allgemeinen Teilen der Anlage umfassen –(erst) ab jenem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem ihm das von ihm erworbene Wohnungseigentumsobjekt übergeben wurde.

Anspruchsabtretung an die EigG

Page 15: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 24.9.2018, 8 Ob 112/18f§ 20 Abs 1 WEG (und §§ 1295 ABGB)

Eine Verwalterin darf Informationen, die an sie im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung seitens eines Wohnungseigentümers ohne Widerspruch der übrigen Wohnungseigentümer herangetragen werden, für wahr halten, solange es keine erheblichen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit gibt.

15

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall wurde keine Verpflichtung der Verwalterinerkannt, einen in der Eigentümerversammlung einstimmig gefassten Beschlusszu hinterfragen, mit dem sie beauftragt wurde, eine Begutachtung undSanierung von Balkonen in die Wege zu leiten – dies ungeachtet einer allenfallsbestehenden, der Verwalterin aber unbekannten Erhaltungspflicht einzelnerWohnungseigentümer.

Zur Haftung des Verwalters bezüglich der Kostentragung

für eine Balkonsanierung

Page 16: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 6.11.2018, 5 Ob 197/18h§ 20 Abs 3 WEG (und § 34 WEG)

Für die Richtigkeit einer Ausgabe in der vom Verwalter im Wohnungseigentum zu legenden Jahresabrechnung kommt es maßgeblich darauf an, dass es zu einem auf einem rechtswirksamen Vertrag zwischen Eigentümergemeinschaft und einem dritten Unternehmer beruhenden Leistungsaustauschgekommen ist.

16

Schließt daher der Hausverwalter im Namen der Eigentümergemeinschafteinen Vertrag mit einem dritten Unternehmer, ist dessen (berechtigte)Forderung für erbrachte Leistungen „tatsächlich Geschuldete“. Einbehauptetes pflichtwidriges Verhalten des Hausverwalters ist imZusammenhang mit der Auftragsvergabe im Rechnungslegungsverfahrenweder zu prüfen noch für die Richtigkeit der Abrechnung relevant.

Zur Richtigkeit einer Abrechnung iS eines

Ausweises des „tatsächlich Geschuldeten“

Page 17: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 28.8.2018, 5 Ob 126/18t§ 21 Abs 3 Fall 2 WEG (§ 52 Abs 1 Z 8 WEG)

Für eine gerichtliche Abberufung des Verwalters wegen grober Pflichtverletzung auf Antrag (nur) eines Miteigentümers sind gravierende, die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzungen zu fordern. Es muss sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist.

17

Dem Verwalter steht es zu, im Hinblick auf zu erwartende Erhaltungsaufwendungen bei nicht gesicherter Liquidität der Eigentümergemeinschaft auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft die Beiträge zur Rücklage zu erhöhen. Eine grobe Pflichtverletzung kann insofern nicht behauptet werden.

Zur Abberufung des Verwalters wegen grober

Pflichtverletzung

Page 18: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 6.11.2018, 5 Ob 177/18t§ 21 Abs 3 Fall 2 WEG

Wenn eine Verwalterin – gestützt auf Spezialvollmachten der Wohnungseigentümer – mittels Einbringung unrichtiger Fertigstellungsanzeigen bei der Baubehörde zum Teil konsenslose und nicht bewilligungsfähige bauliche Veränderungen zu kaschieren trachtet, so ist die Feststellung, dass es sich hierbei um eine grobe Pflichtverletzung der Verwalterin handle, keine Fehlbeurteilung.

18

Dem Geschäftsführer der Verwalterin habe klar sein müssen, dass er hiermangels Erzielung einer nachhaltigen Lösung keineswegs im Interesse derEigentümer gehandelt habe.

Einbringung unrichtiger Fertigstellungsanzeigen als grobe Pflichtverletzung des Verwalters

Page 19: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 13.3.2018, 5 Ob 204/17m§ 23 WEG (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG)

Ein Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters ist abzuweisen, wenn während des Verfahrens seitens der Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss ein „regulärer“ Verwalter bestellt wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Bestellungsbeschluss angefochten wird und damit noch keine „endgültige“ Rechtswirksamkeit erlangt hat.

19

Es mangelt nämlich dessen ungeachtet an dem für eine Antragsstellung nach §30 Abs 1 Z 6 WEG in Verbindung mit § 23 WEG zwingenden Tatbestands-element der fehlenden Verwalterbestellung, zumal Beschlüsse im Bereich der ordentlichen Verwaltung bis zu ihrer rechtskräftigen Aufhebung vollziehbarsind (das heißt, eine Beschlussanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb vom Bestand eines Verwaltungsverhältnisses auszugehen ist).

Bestellung eines vorläufigen Verwalters

Page 20: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 29.8.2018, 1 Ob 136/18h§ 24 Abs 5 WEG (§§ 922 ff ABGB)

Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, weil die möglicherweise unterschiedlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer (im Hinblick auf die Auswahl des Gewährleistungsbehelfs) nicht unberücksichtigt bleiben können.

20

Weiters ist daran festzuhalten, dass es bei einer schriftlichen Beschlussfassung (Umlaufbeschluss) der Bekanntgabe des Ergebnisses bedarf, um den Beschluss rechtswirksam werden zu lassen.

Voraussetzungen für die Gewährleistungsklage eines

Wohnungseigentümers

Page 21: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 13.3.2018, 5 Ob 15/18v§ 28 Abs 1 Z 1 WEG (§ 16 Abs 2 WEG, § 3 MRG, § 14a WGG)

Die Eigentümergemeinschaft hat nicht nur die bloße Beseitigung eines ernsten Hausschadens, sondern die gesamte Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands zu verantworten. Werden Sanierungsarbeiten an einem Flachdach nötig, das Bestandteil oder Zubehör eines Wohnungseigentumsobjektes ist, so zählt zu diesen „Nacharbeiten“ auch die Wiederanbringung eines Bodenbelags.

21

Dass der Wohnungseigentümer selbst den ursprünglichen Terrassenbelag auf dem Flachdach als Teil seines Wohnungseigentumsobjekts oder als Zubehörobjekt angebracht hat, ist kein nach § 16 Abs 2 WEG genehmigungspflichtiger Vorgang.

Nacharbeiten zur Wiederherstellung des

ursprünglichen Zustands sind Bestandteil der

Erhaltungsarbeiten

Page 22: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 3.10.2018, 5 Ob 160/18t§ 31 Abs 4 WEG (und § 28 Abs 1 WEG sowie § 32 Abs 2 WEG)

Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen der Mit- und Wohnungseigentümer nach § 32 Abs 2 WEG sind nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut zu interpretieren. Danach ist auch zu beurteilen, ob vom Gesetz abweichende Erhaltungspflichten oder lediglich vom Gesetz abweichende Kostentragungen vereinbart wurden.

22

Im Falle einer von der Liegenschaft abweichenden Abrechnungseinheit istgemäß § 31 Abs 4 WEG die Bildung einer gesonderten Rücklage zulässig bzwsogar geboten. Ein über die Bildung einer gesonderten Rücklage gefassterMehrheitsbeschluss ist nicht gesetzwidrig.

Zur Bildung gesonderter Rücklagen für von der

Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheiten

Page 23: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 12.6.2018, 5 Ob 81/18z§ 32 Abs 5 WEG

Solange der gesetzliche Aufteilungsschlüssel zur Anwendung gelangt, legitimieren ohne Weiteres bereits erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten einen Antrag auf gerichtliche (Neu-)Festsetzung des Aufteilungsschlüssels. Besteht aber bereits eine Vereinbarung über einen vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssel, so muss seit dem Zustandekommen einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten eingetreten sein.

23

Das bloße Vorliegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten (ohne dass zwischenzeitlich eine Änderung dieser Nutzungsmöglichkeiten eingetreten ist) reicht somit nicht aus.

Voraussetzungen für eine gerichtliche (Neu-)Festsetzung

des Aufteilungsschlüssels

Page 24: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 10.4.2018, 5 Ob 42/18i§ 32 Abs 5 WEG

Verfügt ein WEer über eine Wohnung im Erdgeschoß und einen Tiefgaragenabstellplatz, so bleibt die objektive Nutzungsmöglichkeit des Aufzugs für ihn nicht erheblich hinter der der übrigen Miteigentümer zurück. Ein Tiefgaragenabstellplatz ist nämlich keine nach objektiven Kriterien selten aufgesuchte Gemeinschaftsräumlichkeit.

24

Kritik: Im Ergebnis ist die Entscheidung mE zweifelhaft, weil die Liftnutzung im Interesse der Erreichbarkeit des Kfz-Abstellplatzes im Kellergeschoß nur diesem, nicht aber der Wohnung im Erdgeschoß zugerechnet werden kann.

Zur gerichtlichen Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels für

Liftkosten

Page 25: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 13.12.2018, 5 Ob 168/18v§ 32 Abs 5 Fall 1 WEG

Eine gerichtliche Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels hat dem Grundsatz billigen Ermessens zu entsprechen. Dabei soll eine billige Lösung für alle Beteiligten gefunden werden.

Ist bei einem bereits bestehenden vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssel der Neufestsetzungstatbestand der wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit der vom Gesetz abweichenden Vereinbarung auch nur bei einem einzigen Miteigentumsanteil erfüllt, so ist bei der Neufest-setzung auf alle Unterschiede der Nutzungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch für jene Miteigentümer, bei denen seit der abweichenden Abweichung keine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit eingetreten ist. 25

Zur Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels für den

Lift bei einer wesentlichen Änderung der

Nutzungsmöglichkeit

Page 26: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 6.11.2018, 5 Ob 193/18w§ 36 WEG

Eine auf den Ausschluss eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümergemeinschaft gerichtete Klage (Ausschlussklage) nicht von der Eigentümergemeinschaft, sondern von der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer einzubringen ist. Daraus ergibt sich, dass die Einbringung einer Ausschlussklage keine Verwaltungsmaßnahme ist.

26

Ein Anhörungsrecht der Minderheit (inklusive des beklagten Wohnungseigentümers) analog der für die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft in Verwaltungs-angelegenheiten geltenden Vorschrift des § 24 Abs 1 Satz 2 WEG besteht nicht.

Kein Anhörungsrecht der Minderheit vor Einbringung

einer Ausschlussklage

Page 27: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 28.6.2018, 6 Ob 101/18y§ 37 Abs 4 WEG

Dem Wesen der Gewährleistung entsprechend kommt es nur auf jene Erhaltungsarbeiten an, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs notwendig waren

Es handelt sich bei den „größeren“ Erhaltungsarbeiten um solche, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen

Es muss unbeachtlich bleiben, ob die in Frage stehenden Erhaltungsarbeiten durch eine allenfalls vorhandene Rücklage finanziert werden können.

27

Sachverhalt: Erheblicher Sanierungsbedarf mit Kosten im sechsstelligen Bereich, weshalb jedenfalls von „größeren“ Erhaltungsarbeiten auszugehen ist.

Zum Bauzustandsgutachten nach § 37 Abs 4 WEG

Page 28: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

OGH 18.7.2018, 5 Ob 80/18b§ 52 Abs 1 Z 6 WEG (§ 31 Abs 3 WEG)

Im Verfahren zur Durchsetzung der Rechnungslegungs- und Herausgabepflicht des Verwalters bezüglich der Rücklage bei Beendigung des Verwaltungsvertrags beschränkt sich der Prüfumfang des Gerichts (= der Verfahrensgegenstand) auf die von der EigG geltend gemachten Abrechnungsmängel. Es bedarf hierbei eines konkreten Vorbringens, aus welchen Gründen die Abrechnung formell mangelhaft oder inhaltlich unrichtig sein soll (= Bestimmtheitserfordernis).

28

Ein behauptetes pflichtwidriges Verhalten des Verwalters im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe an Dritte ist im Rechnungslegungsverfahren weder zu prüfen noch für die Richtigkeit der Abrechnung relevant.

Dispositionsmaxime im wohnrechtlichen

Rechnungslegungsverfahren

Page 29: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

Dirnbacher PraxiskommentarWEG 2017

Kothbauer I Sammer I Berger IHolzapfel (Hrsg)

Praxishandbuch

8. Auflage 2017 | 774 Seiten | ÖVI

ISBN: 978-3-902266-30-9

121,00 €

Buchtipp

Page 30: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

Fehlerfreie Beschlussfassung imWohnungseigentum

Christoph Kothbauer

Praxishandbuch

1. Auflage 2014 | 112 Seiten | Manz Verlag

ISBN: 978-3-214-06673-4

26,00 €

Buchtipp

Page 31: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

Haftung für Gebäudesicherheit

Herbert Gartner/Christoph Kothbauer/Karl Poschalko

ÖNORMEN B 1300 und B 1301 I OIB-Richtlinien IBauKG

Praxishandbuch

1. Auflage 2018 | 308 Seiten | Manz Verlag ISBN: 978-3-214-06768-7

48,00 €

Buchtipp

Page 32: Aktuelle Judikatur zum Wohnungseigentum...FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer office@kothbauer.co.at OGH 13.12.2018, 5 Ob 219/18v 2 Abs 1 bis 4 WEG (und 16 Abs 1 und 2 WEG

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph [email protected]

Christoph Kothbauer

Konsulent für Wohn- und Immobilienrecht

www.kothbauer.co.at

Kontakt

[email protected]

0664 459 84 66

Christoph Kothbauer, Wohn- und Immobilienrecht