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Aktuelle Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht Handelsvertreter-Forum in Kooperation mit der IHK Mittleres Ruhrgebiet am 08. Juli 2019 Referentin: Rechtsanwältin Britta Kilhof, Hauptgeschäftsführerin des Wirtschaftsverbandes für Handelsvermittlung und Vertrieb Westfalen-Mitte (CDH) e. V.

Aktuelle Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht - IHK zu … · 2. Entscheidungsgründe des OLG München (Urteil vom 26.01.2012, AZ: 23 U 3798/11) Es kommt auf den Einzelfall an!

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Aktuelle Rechtsprechung im Handelsvertreterrecht

Handelsvertreter-Forum in Kooperation

mit der IHK Mittleres Ruhrgebiet

am 08. Juli 2019

Referentin: Rechtsanwältin Britta Kilhof, Hauptgeschäftsführerin des Wirtschaftsverbandes für

Handelsvermittlung und Vertrieb Westfalen-Mitte (CDH) e. V.

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Übersicht

A. Sonstiges

B. Provisionen

C. Buchauszug

D. Wettbewerbsverbot

E. Ausgleich

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A. I. Ist eine Kündigung per Email wirksam?

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1. Sachverhalt

In einem HV-Vertrag ist für die Kündigung Schriftform

vereinbart. Das Unternehmen kündigt dem Handelsvertreter

per Email.

Nach 2 Monaten rügt der Handelsvertreter diese Art der

Kündigung.

Zu Recht?

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2. Entscheidungsgründe des OLG München (Urteil vom 26.01.2012, AZ: 23 U 3798/11)

Es kommt auf den Einzelfall an!

Hier:

Nach § 127 I S.1 BGB genügt zur Wahrung der Schriftform auch die telekommunikative Übermittlung, soweit kein anderer Wille der Parteien zu entnehmen ist.

Das war vorliegend nicht der Fall.

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A. II. Fristlose Kündigung bei

geringfügigem Wettbewerbs-

verstoß?

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1. Sachverhalt

Versicherungsvertreter (VV) vermittelte seit 1969

Versicherungsverträge für vU.

Durch den Vertrag verpflichtete sich der VV während der

Dauer des Vertrages nicht für andere Versicherungs-

Gesellschaften, außer die zu Vertragsbeginn vertretenen

Versicherungsunternehmen, tätig zu sein (§ 4 des Vertrages).

§ 11 des Vertrages lautet:

„Die Kündigung des Vertragsverhältnisses kann außerdem

von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger

Grund vorliegt.

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Ein wichtiger Grund, der die Versicherung zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, ist insbesondere auch bei einem Verstoß gegen § 4 des Vertrages gegeben.“

Im Herbst 2006 erfuhr das vU, dass der VV Kfz-Versicherungs-

verträge für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hatte. VV gestand ein, in der Vergangenheit etwa 10 von dem vU gekündigte Kfz-Versicherungen bei einer anderen Gesellschaft Kfz-Versicherungen untergebracht zu haben. vU kündigte HV-Vertrag unter Berufung auf §§ 4, 11 des Vertrages fristlos. Zu Recht?

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2. Entscheidung des BGH

(Urteil vom 10.11.2010, AZ: VIII ZR 327/09)

Wenn in einem HV-Vertrag der Verstoß gegen ein

vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger

Grund für eine fristlose Kündigung benannt ist, so steht

dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der

Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller

Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das

Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und

Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht

grundlegend beschädigt wird, nicht – zumindest nicht

ohne vorherige Abmahnung – zur fristlosen Kündigung

berechtigen.

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B. I. Provisionsabrechnung durch

Schweigen des HV als richtig

anerkannt?

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1. Sachverhalt

Vertrag zwischen HV und Unternehmen regelt:

„ Erhebt der Handelsvertreter innerhalb

von 2 Wochen nach Erhalt der

Provisionsabrechnung keinen

Widerspruch, gilt die Abrechnung

als richtig anerkannt.“

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Eine Vereinbarung zwischen HV und Unternehmer,

nach der die Provisionsabrechnungen als richtig

anerkannt gelten, wenn der HV nicht innerhalb einer

bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen

Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam.

Einem sich ständig wiederholenden negativen Schuld-

anerkenntnis stehen die Vorschriften der §§ 87a Abs. 5,

87c Abs. 5 HGB entgegen.

2. Entscheidungsgründe des KG Berlin

(Beschluss vom 18.05.2015, AZ: 12 U 124/13)

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B. Provision auch für „mittelbare“ Geschäfte?

II.

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1. Sachverhalt

HV vertritt die Firma F mit Alleinvertriebsrecht in Niedersachsen. F wickelt Geschäfte über ein ihr nahestehendes Unternehmen U ab, das seinen Geschäftssitz in Bayern hat, aber auch Kunden in Niedersachsen beliefert. HV beansprucht Provision für die Geschäfte von U mit Kunden in Niedersachsen und klagt deshalb einen Buchauszug ein. Zu Recht?

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2. Entscheidungsgründe des OLG München (Urteil vom 07.07.1993, AZ: 7 U 2717/93)

Anspruch auf Provisionen (und Buchauszug),

wenn

Alleinvertriebsrecht vereinbart,

enge personelle Verflechtung der Unternehmen,

Verlagerung der Bezirksprovision

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III. Provisionsanspruch bei

Serienbelieferungsverträgen?

B.

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1. Sachverhalt HV ist für ein Unternehmen tätig, welches die Automobilindustrie beliefert.

HV vermittelt einen Serienbelieferungsvertrag, der Abrufe über mehrere Jahre vorsieht. Eine Abnahmeverpflichtung des Kfz-Herstellers besteht aber nicht.

Das Unternehmen kündigt HV wegen Wettbewerbstätigkeit fristlos. HV fordert Provisionen aus den Abrufen.

Das Unternehmen weigert sich, Provisionen zu zahlen aus Abrufen, die nach Vertragsende erfolgten.

Zu Recht?

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2. Entscheidungsgründe des BGH (Versäumnisurteil vom 22.01.2015,

AZ: VII ZR 87/14)

Serienbelieferungsverträge an sich lösen keinen Provisionsanspruch aus, sondern nur die einzelnen Abrufe, es sei denn, der geschlossene HV-Vertrag regelt etwas anderes.

Ob die Abrufe einen nachvertraglichen Provisionsanspruch auslösen, wurde nicht entschieden.

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C. I. Welche Anforderungen sind an

einen ordnungsgemäßen

Buchauszug zu stellen?

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1. Sachverhalt HV macht gegenüber vU einen Buchauszug geltend. Der Buchauszug muss folgende Punkte beinhalten: • Name des Kunden mit Anschrift und Kundenummer • Datum des Auftrags • Inhalt des Auftrags ( Auftragsnummer, bestellte Teile ,

Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

• Datum der Auftragsbestätigung • Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer,

bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

• Datum der Lieferung • Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart,

Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen) • Datum der Rechnung

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• Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein

Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet

worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile,

Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer,

Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen)

• Datum der Kundenzahlung

• gezahlter Betrag

• bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung

und Betrag)

• Gründe für die Nichtauslieferung

• vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung,

Gutschriftbetrag)

• Gründe für die Retouren

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• Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angabe

über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst

Gründen

• Provisionssatz

• gezahlte Provision (ohne MWSt.)

• dies in jeweils zeitlicher Reihenfolge.

Das vU legte eine Übersicht vor, die auf mehrere beigefügte Aktenordner und die darin enthaltenen Schriftstücke verweist. Buchauszugsanspruch erfüllt?

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2. Entscheidung des BGH (Beschluss vom 20.01.2011, AZ: I ZB 67/09)

Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle kann vom vU auch dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeit zugeordnet werden können.

Ist dies nicht gegeben, liegt kein Buchauszug vor. An den Inhalt der Ordner sind die Anforderungen eines Buchauszuges zu stellen.

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C. II. Zugriff des Handelsvertreters auf

ein elektronisches Abrechnungs-

system = Buchauszug erfüllt?

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1. Sachverhalt

Handelsvertreter fordert von dem vertretenen Unternehmen

einen Buchauszug. Unternehmen verweigert diesen.

Der Handelsvertreter habe während der Vertragslaufzeit Zugriff

auf das elektronische Informationssystem gehabt. Er konnte sich

somit den jeweils aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten

ansehen.

Lehnt das Unternehmen den Buchauszug zu Recht ab?

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2. Entscheidungsgründe des BGH (Urteil vom 20.09.2006, AZ: VIII ZR 100/05)

Der Zugriff des Handelsvertreters auf das Informationssystem

nur während der Vertragslaufzeit genügt den Anforderungen an

einen Buchauszuges nicht, da jeweils nur der aktuelle Stand

wiedergegeben wird.

Zudem fehlten vorliegend die Angaben zu etwaigen

Stornierungsgründen.

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C. III. Geltendmachung eines Buch-

auszuges rechtsmissbräuchlich?

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1. Sachverhalt

Handelsvertreterin war mehrere Jahre für ein Unternehmen tätig. Nachdem ihr fristlos gekündigt wurde, machte sie einen Buchauszug geltend. Diesen lehnte der Unternehmer ab. Die Handelsvertreterin habe ihre Provisionsabrechnungen widerspruchslos anerkannt, Einzelfälle seien direkt geklärt worden. Im Übrigen sei der Unternehmer durch mehrere BA-Begehren erheblich belastet. Zu Recht?

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2. Entscheidungsgründe des OLG München (Urteil vom 14.07.2016, AZ: 23 U 3521/15)

Buchauszug muss erstellt werden. Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsab-rechnung bedeutet kein Anerkenntnis durch den Handelsvertreter. Geltendmachung eines Buchauszuges ist nicht rechtsmissbräuchlich. Er ist an keinerlei Voraussetzung gebunden, außer der, dass der Handelsvertreter ihn verlangt. Auch der Umstand, dass die Erteilung eines Buchauszuges mit einem erheblichen Aufwand für das Unternehmen verbunden sei, führe jedoch nicht zu einer Unzumutbarkeit. Es ist vielmehr Sache des Unternehmens, sich von vorneherein auf ein Buchauszugs-verlangen einzustellen.

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D. I. Karenzentschädigung beim

nachvertraglichen Wettbewerbs-

verbot?

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1. Sachverhalt

Der Handelsvertreter ist Gebietsleiter in den neuen Bundesländern. Im HV-Vertrag ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von drei Jahren für die gesamte Bundesrepublik vorgesehen, eine Entschädigung ist ausgeschlossen.

Der Vertrag endet und der Handelsvertreter möchte für einen Wettbewerber in NRW tätig werden.

Zu Recht?

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2. Entscheidungsgründe des BGH

(Urteil vom 25.10.2012, AZ: VII ZR 56/11)

In § 90 a HGB ist u.a. geregelt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für • maximal zwei Jahre und • nur für das vereinbarte Vertragsgebiet gelten darf. Außerdem ist dem HV für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Anderslautende vertragliche Vereinbarungen sind den gesetzlichen Vorgaben anzupassen.

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D. II. Wettbewerbsentschädigung bei Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes nach Vertragsende?

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1. Sachverhalt

HV und vU schließen einen Aufhebungsvertrag, der den

HV-Vertrag mit sofortiger Wirkung beendet.

Der Aufhebungsvertrag enthält eine Regelung, wodurch

sich der HV dazu verpflichtet, für die Dauer von 2 Jahren

nach Vertragsbeendigung bestimmte Wettbewerbs-

handlungen zu unterlassen (nachvertragliches

Wettbewerbsverbot). HV macht Wettbewerbsentschädigung für die Dauer des Verbotes geltend. Zu Recht?

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2. Entscheidungsgründe des OLG Nürnberg (Urteil vom 26.01.2011, AZ: 12 U 1503/10)

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote des HV unterfallen nicht

§ 90 a HGB, wenn sie erst nach Beendigung des HV-Vertrages

vereinbart werden oder in einer Vereinbarung über die

Beendigung des Handelsvertretervertrages enthalten sind,

welche den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden.

Aus § 90 a I HGB ist zu schließen, dass dieser sich nur auf

Vereinbarungen bezieht, die zu Beginn oder während des

Vertrages geschlossen wurden.

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3. Entscheidungsgründe des OLG Hamburg (Urteil vom 27.01.2011, AZ: 3 U 260/08)

Auch ein erst nach Ende des HV-Vertrages vereinbartes Wettbewerbsverbot ist nach § 90 a HGB karenzentschädigungs- pflichtig. • Arg. Wortlaut – keine zeitliche Einschränkung • Schutzzweck • Auslegung im Lichte der HV-Richtlinie • Wortlaut und Stellung des Art. 20 sprechen gegen zeitliche

Beschränkung

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4. Entscheidungsgründe des BGH

(Urteil vom 25.10.2012, AZ: VII ZR 56/11)

Karenzentschädigung auch für erst nach Vertragsende

vereinbartes Wettbewerbsverbot, wenn sich die

Parteien über wesentliche Elemente der

Wettbewerbsabrede schon während der Laufzeit des

Handelsvertretungsvertrages geeinigt haben.

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E. I. Ausgleichsanspruch auch bei

Kündigung während vereinbarter

Probezeit?

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1. Sachverhalt

HV schloss mit Unternehmen am 02.12.2011 einen

HV-Vertrag. Vertrag sah eine Probezeit von 12 Monaten vor.

Mit Schreiben vom 12.06.2012 kündigte das

Unternehmen den HV-Vertrag.

Am 20.03.2013 erhob der HV Klage auf einen Ausgleich.

Unternehmen lehnt den Ausgleich ab, da während der

Probezeit kein Anspruch auf einen Ausgleich besteht.

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2. Entscheidungsgründe des EnGH (Urteil vom 19.04.2018, AZ: C-645/16)

Die Auslegung, wonach im Fall der Beendigung des HV-Vertrages während der Probezeit kein Ausgleichsanspruch besteht, ist mit dem zwingenden Charakter der Ausgleichs- und Schadensersatz-regelung der Richtlinie nicht vereinbar.

Ein Anspruch kann auch schon während der Probezeit entstehen.

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E. II. Ausgleichsrechtliche Berücksichtigung

von Kunden, die für eine weitere

Kollektion/Marke gewonnen werden.

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1. Sachverhalt

Unternehmen stellt Brillen her und vertreibt diese unter bestimmten

Markennamen. Mit dem Vertrieb sind etwa 50 Handelsvertreter

betraut, die in den ihnen zugewiesenen Gebieten bestimmte

Kollektionen/Marken an die dortigen Optiker vertreiben.

HV und Unternehmen schließen 2008 HV-Vertrag über neu in das

Sortiment aufgenommene Marken.

HV bekam die Kundenliste aus dem Gebiet.

Der HV-Vertrag endete 2010. HV macht Ausgleich geltend.

Unternehmen lehnt ihn ab. Kunden seien schon vorhanden gewesen.

HV habe keine Neukunden geworben.

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2. Entscheidung des OLG München (Urteil vom 24.10.2012, AZ: 7 U 4103/10)

Ein Ausgleichsanspruch besteht. Führt ein HV neue Marken ein,

so sind schon vorhandene Kunden bezüglich der neuen Marken Neukunden.

Der HV wirbt auch dann neue Kunden, wenn der Unternehmer Artikel verschiedener Branchen herstellt und ein Kunde bisher nur im Hinblick auf eine bestimmte Branche mit dem Unternehmer Geschäfte getätigt hat.

Ist es dem HV gelungen, diesen Kunden auch für Artikel einer anderen Branche des Unternehmens zu gewinnen, gilt er als Neukunde.

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E. III. Wie hoch darf eine Einstands- zahlung sein?

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1. Sachverhalt Unternehmen und Handelsvertreter vereinbaren bei Vertragsbeginn (01.01.2014) eine Einstandszahlung für die Übernahme des Kundenstammes. Die Einstandszahlung wird bis Vertragsende gestundet und soll 100.000,00 € betragen.

Der Vorgänger des Handelsvertreters hatte in den letzten 5 Jahren vor seinem Vertragsende durchschnittliche Provisionseinnahmen von 100.00,00 €. (Im Einzelnen: 2009: 140.000,00 €, 2010: 120.000,00 €, 2011: 100.000,00 €, 2012: 80.000,00 € und 2013: 60.000,00 €.)

Das Unternehmen kündigt den Vertrag zum 30.06.2014 und fordert vom Handelsvertreter 40.000,00 €. Der Betrag entspricht der Differenz zwischen der Jahresdurchschnittsprovision während der 6-monatigen Vertragslaufzeit und der vereinbarten Einstandszahlung.

Zu Recht?

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2. Entscheidungsgründe des OLG Saarbrücken (Urteil vom 30.08.2013, AZ: 1U 161/12)

Nein! Liegt die Jahresprovision in den 12 Monaten vor Vertragsbeginn unter dem vereinbarten Einstandsbetrag, dann ist die Einstandsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB unwirksam.

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit !

Kontakt:

CDH Westfalen-Mitte e.V.

Rechtsanwältin Britta Kilhof

Kamener Straße 60

59425 Unna

Tel.: 02303 – 6 22 23

Fax: 02303 – 6 94 50

E-Mail: [email protected]

www.cdh-westfalen-mitte.de