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GEMEINDE ORTENBERG 1. ANDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES "HUNDWEG” AUFGESTELLT nach § 2 Abs. 1 u. 4 BauGB durch BeschluB des Gemeinderates am Sffentliche Bekanntmachung durch a) Abshang: b) H .nweis im Amtsblatt Orte [beta, aen 13.09.1996 Litt srst, Bu: iirgermeister BURGERBETEILIGUNG nach § 3 Abs. 2 BauGB Informationsveranstaltung am 06.09. 02.09.1996 13.09.1996 06.09.1996 02.10.1996 OFFENLAGE nact § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 6ffe ntliche Bekanntmachung im Amtsbtaitfci Ort€ tiberg, /pen 31.07.1997 / 6 A Litt erst rBtirgermeister ALS 5ATZUNG BESCHLOSSEN nact § 10 BauGB i.V.m. § 10 GemO am Ortqnberg, <Jen 22.06.1998 x ^MvA ij^terst, Btirgermeister AN(fEZEIGT nacn § 11 BauGB durch Schreiben vom 30.06. - 30.07.1997 20.06.1997 22.06.1998 26.06.1998 AUSFERTIGUNG Es wird bestatigt, daB der Inhalt dieses Planes sowie die textlichen Festsetzungen unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens mit den hieriu ergangenen Beschltissen des Gemeinderates der Gemeinde Ortenberg iiberf instimmt. Ortenbejrg, ds4n f^U 01.09.1998 Litt erst, Btirgermeister RECpTSVERBINDLICH Die<durch das Landratsamt Ortenaukreis am 28.07.1998 erteilte Bestati- gung der RechtmaBigkeit der Satzung zur Durchfiihrung des Anzeigever- fahrens wurde nach § 12 BauBG durch Veroffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 36 am 04.09.1998 offentlich bekanntgemacht. Der Tag des Wirksahwerdens der Bekanntmachu: 04. Sept. 199 VK/M \ , Burge germeister 04. Sept. 1998.

Alaris Capture Pro Software · 4. Geh-, Fahr- und Leitunqsrechte (§ 9 (1) 21. BauGB) 4.1 Das im Plan eingetragene Leitungsrecht (Kanal) ist zugun- ten des jeweiligen Eigentumers

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GEMEINDE ORTENBERG

1. ANDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES "HUNDWEG”

AUFGESTELLT nach § 2 Abs. 1 u. 4 BauGB durch BeschluB des Gemeinderates am Sffentliche Bekanntmachung durch a) Abshang: b) H .nweis im Amtsblatt Orte [beta, aen 13.09.1996

Litt srst, Bu: iirgermeister

BURGERBETEILIGUNG nach § 3 Abs. 2 BauGB Informationsveranstaltung am

06.09.

02.09.1996

13.09.1996 06.09.1996

02.10.1996

OFFENLAGE nact § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 6ffe ntliche Bekanntmachung im Amtsbtaitfci Ort€ tiberg, /pen 31.07.1997 / 6 A

Litt erst rBtirgermeister

ALS 5ATZUNG BESCHLOSSEN nact § 10 BauGB i.V.m. § 10 GemO am Ortqnberg, <Jen 22.06.1998 □ x

^MvA ij^terst, Btirgermeister

AN(fEZEIGT nacn § 11 BauGB durch Schreiben vom

30.06. - 30.07.1997 20.06.1997

22.06.1998

26.06.1998

AUSFERTIGUNG Es wird bestatigt, daB der Inhalt dieses Planes sowie die textlichen Festsetzungen unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens mit den hieriu ergangenen Beschltissen des Gemeinderates der Gemeinde Ortenberg iiberf instimmt. Ortenbejrg, ds4n f^U 01.09.1998 Litt erst, Btirgermeister

RECpTSVERBINDLICH Die<durch das Landratsamt Ortenaukreis am 28.07.1998 erteilte Bestati- gung der RechtmaBigkeit der Satzung zur Durchfiihrung des Anzeigever- fahrens wurde nach § 12 BauBG durch Veroffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Nr. 36 am 04.09.1998 offentlich bekanntgemacht. Der Tag des Wirksahwerdens der Bekanntmachu:

04. Sept. 199

VK/M \ , Burge germeister

04. Sept. 1998.

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fj'yX^X

Fertigung:

GEMEINDE ORTENBERG

Bebauungsplan "Hundweg"

INHALTSVERZEICHNIS

1. {Jbersichtskarte M 1 : 25.000

2. Begriindung

3. Bebauungsplan

4. Bebauungsvorschriften

5. Gelandeschnitt

Weissenrieder GmbH, Ingenieurburo fur das Bauwesen, Augustastr. 17 7600 Offenburg, Telefon 0781/32046 und 35026, Telefax 0781/30335

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W 6020 GEMEINDE ORTENBERG ANLAGE: 1 FERTIGUNG: 1

BEBAUUNGSPLAH „HUNOWE G " UBERSICHTSKARTE M. 1 :25000

WEISSENRIEDER GmbH IWGENIEURBORO TOR DAS BAUWESEK AWGUSTASTRASSE17.7600 OEEENBURC

' TEL 6781/3204(5 u. 35023 RAX (0781)3033:

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Gemeinde Ortenberg Ortenaukreis

S A T Z U N G

uber den Bebauungsplanes "Hundweg"

Nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 08.12.86 (BGBI. IS. 2253), § 73 der Landesbauordnung fur Baden-Wiirttemberg in der Fassung vom 28.11.83 (GBI. S. 770), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 17.12.84 (GBI. S. 675), hat der Gemeinderat Ortenberg am 09.0/. 1990 den Bebauungsplan "Hundweg" als Satzung beschlossen.

§ 1

Raumlicher Geltungsbereich

Fur den raumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der La- geplan vom ma|3gebend.

§ 2

Bestandteile des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan besteht aus:

1. Bebauungsplan, der die notwendigen Festsetzungen nach § 9 und § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) enthalt, M 1 : 1 000

2. Bebauungsvorschriften

beigefugt sind:

1. (Ibersichtslageplan M 1 : 25 000

2. Begrundung

3. Gelandeschnitt M 1 : 100/100

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§ 3

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig ira Sinne von § 74 LBO handelt, wer den aufgrund von § 73 LBO ergangenen Bestandteilen dieser Satzung zuwider handelt.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.

Ortenberg, den Ju'' ^930

I

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Bebauunqsptan WTT^r;"^: ^enehmigt

gemsB § 11 BauGB n Verbindung mlt § 1 der 2. DVO der landesregierung Offenburtt, dun

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|lanoratsami OflTENAUKRgia:

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Anlage: Fertigung:

2

BEGRUNDUNG

zum Bebauungsplan "Hundweg" der Gemeinde Ortenberg

Allqemeines

Die Gemeinde Ortenberg beabsichtigt, im Gewann " Im Eschbach" und "Auf dem Hund" einen Bebauungsplan aufzustellen, da die Flachen im Bereich der bisher aufgestellten Baugebiet bebaut sind oder zur Bebauung anstehen. Der starke Eigenbedarf an neuen Wohnungen und die Nachfrage nach Bauplatzen ist in letzter Zeit gestiegen.

Durch die Bereitstellung von Bauplatzen werden zusatzlich neue Wohnraume geschaffen. Zu diesem Zweck werden die Voraussetzungen fur einen Bebauungsplan getroffen.

Offentliche Einrichtungen fur den Gemeinbedarf kommen nicht in Be- tracht.

Urn eine planungsrechtliche Moglichkeit zu schaffen, beschloB der Gemeinderat in einer offentlichen Sitzung, den Bebauungsplan auf- zustellen.

Bestehende Rechtsverhaltnisse

Das geplante Baugebiet ist in Privatbesitz. Die bodenordnenden Ma|3nahmen werden in Absprache mit den betroffenen Grundstiicksei- gentumern vorgenommen.

Grenzen des Planqebietes

Im Nordosten grenzt das Baugebiet an die bestehenden Bebauung Ka- fersberg, im Nordwesten, Siidwesten und Sudosten an landwirtschaft- liche Nutzflache.

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-2-

Stadtebauliche Konzeption

Die Art der baulichen Nutzung sowie die stadtebauliche Konzeption wird wie folgt gegliedert bzw. ausgewiesen:

Das Baugebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ausge¬ wiesen. Sudostlich der Stra(3e sind Einzelhauser mit einer Il-ge- schossigen Bauwesen (ein Vollgescho(3, UntergeschoP und Dachge- scho|3) sowie eine I-geschossige Bauweise vorgesehen. Nordwestlich der Stra|3e ist eine II-geschossige Bauweise als Einzelhauser Oder Doppelhauser ausgewiesen.

Die Erschlie(3ung erfolgt iiber den Hundweg, der ira Anschlu|3 an die bestehende Straf3e auf die gleiche Breite mit 6,00 m und einem Geh- weg (sudostlich) von 1,50 m ausgewiesen wird.

Die Zufahrt fur den oberen Bauplatz (sudostlich) erfolgt iiber den "Kleiner Hundweg" . An der Siidostseite dieses Grundstiickes ist eine mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flache auszuweisen, urn die Zufahrt fur die dahinter liegenden Grundstiicke zu gewahrleisten.

Umfanq und Merkmale des Planqebietes

Das gesamte Baugebiet umfa[3t eine Flache von ca. 5.220 m2.

Flachennutzung:

Nettobauland 4 720 m2 Offentliche Verkehrsflachen ca. 500 m2 Bruttoflache 5 220 m2

Wohnungen und Personen nach Wohnform gegliedert:

Wohnform und Vollgeschlosse

Wohneinheiten (WE)

Belegungsziffer (P/WE)

Personen (P)

Freistehende Ein-u.Zwei- familienhauser 8 2,8 22

Technische Versorqunqsleitunqen

Die Versorgungsleitungen (Schmutz-, Regen- und Trinkwasser) werden an die bestehenden Versorgungsleitungen angeschlossen.

Die Stromversorgung erfolgt durch Verkabelung.

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Bodenordnende MaBnahmen

Der Bebauungsplan bildet die Grundlage fur die generelle Er- schlie3ung des Gebietes.

Ortenberg, den Juli 1990

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Bebauungsplan .genehmigt

gema0 § 11 Bau GBin Verbindung mlt § 1 der 2. DVO der Landesregierung

Orenburg, don 3 Q. |ggQ

LA '/DRATSAWI i ORTEHAUKSeiai

/

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Gemeinde Ortenberg Ortenaukreis

Anlage: Fertigung:

4

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN

zum Bebauungsplan "Hundweg"

I. Rechtsgrundlagen

1. Baugesetzbuch - BauGB - in der Form der Bekanntmachung

vom 08.12.86 (BGBI. IS. 2253)

2. Baunutzungsverordnung - BauNVO - in der Form der Be¬ kanntmachung vom 15.09.77 (BGI. IS. 1763), geandert durch die 4. Anderung vom 23.01.90 (BGBI.IS. 127)

3. §§ 1 bis 3 der Verordnung iiber die Ausarbeitung der Bauleitplane sowie iiber die Darstellung des Planinhal- tes (Planzeichenverordnung) vom 30.07.81 (BGBI.IS.833) und Erlaf3 des Innenministeriums zur Anwendung der Planzeichenverordnung (Planzeichenerlaft) vom 13.04.66

(GABI. S. 309)

4. Landesbauordnung fur Baden-Wurttemberg (LBO) in der

Fassung vom 28.11.83 (GBL. S. 770)

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- 2 -

II. Planungsrechtliche Festsetzungen

1. Art und MaB der baulichen Nutzunq (§ 9 (1) 1. BauGB)

1.1 Allgemeines Wohngebiet - WA - (§4 BauNVO)

1.2 Ausnahmen nach § 4 (3) 1. - 5. BauNVO sind gema(3 § 1 (6) BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher

nicht zulassig.

1.3 Das Ma3 der baulichen Nutzung ist durch Planeintrag an- hand der Fullschablone festgesetzt.

1.4 Die Zahl der Vollgeschof3e wird gema3 § 17 BauNVO als Hochstgrenze festgesetzt.

2 . Bauweise, die uberbaubaren und nicht iiberbaubaren—Grundy stiicksf lachen, die Stelluna und Hohenlaqe der_baulichen

Anlaqen (§ 9 (1) 2. BauGB)

2.1 Offene Bauweise gema[3 § 22 (2) BauNVO.

2.2 Einzelhauser gema3 § 22 (2) BauNVO.

2.3 Nebenanlagen ira Sinne des § 14 (2) BauNVO werden zugelas-

sen.

2.4 Die Stellung der baulichen Anlagen ist durch Planeintrag

festgesetzt.

2.5 Die Hohenlage (ErdgeschoB- und Untergescho3fu3boden) ist aus dera beigefugten Gelandeschnitt ersichtlich. Die Hohe ist auf die fertige Stra3e bezogen und wird Mitte Haus

gemessen.

2.6 Das I-geschossige Haus ist ira beigefugten Schnitt durch die Ma3eintragung (m + NN) festgelegt.

3. Garaqen und Stellplatze (§ 9 (1) 4. BauGB)

3.1 Garagen und Stellplatze konnen auch auf den nicht uber¬ baubaren Grundstiicksflachen zugelassen werden.

3.2 Uberdeckte Garagen sind rait Kies zu uberdecken oder rait

Platten zu belegen.

Doppelgaragen miissen gestalterisch einheitlich ausgefuhrt

werden. 3.3

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3 *

3.4 Die Oberflachen der Garagenvorplatze miissen so sicher be- festigt werden, da|3 offentliche Flachen nicht beschmutzt

werden.

4. Geh-, Fahr- und Leitunqsrechte (§ 9 (1) 21. BauGB)

4.1 Das im Plan eingetragene Leitungsrecht (Kanal) ist zugun- ten des jeweiligen Eigentumers des oberen Grundstiickes sudostlich der Stra3e zu belasten. Das Leitungsrecht dient zur Sicherung einer ordnungsgema[3en Entwasserung.

5. Fuhrung von Versorqunasleitunqen (§ 9 (1) 13. BauGB)

5.1 Die niederspannungsseitige Stromversorgung erfolgt iiber

ein unterirdisches Kabelnetz.

6.

6.1

6.2

Pflanzqebot iiber Anoflanzunq von Baumen und Strauchern

(§ 9 (1) 25. a BauGB)

Die nicht iiberbaubaren Grundstucksflachen sind als Frei- flachen zwischen der Bebauung im Sinne der Planeinzeich- nung zu gliedern. Pflanzgebote fur Baume sind besonders kenntlich gemacht. Auf den privaten Grundstucksflachen ist neben Strauchern und Geholz mindestens ein hochstam-

miger Baum festgesetzt.

Die eingetragenen Baume sind als Pflanzschema fur die Art der Bepflanzung zu bewerten. Es ist in den Einzelheiten

und der Pflanzenart nicht verbindlich.

III. Bauordnungsrechtliche Vorschriften (§ 9 (2) BauGB)

Bauqestaltunq (§ 73 (1) LBO)

1. Dachqestaltunq und Form

1.1 Die Dacher der Gebaude sind mit nicht glanzendem Material

einzudecken.

Die Dachneigungen der Wohngebaude ergeben sich aus dem Planeintrag und sind zwingend fur die Hauptgiebelrichtung (Doppelpfeil im Plan) festgelegt. Rechtwinklig zugeord- nete Anbauten, die jedoch nicht hoher als das Hauptge-

baude sein diirfen, sind zugelassen.

1.2

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4 1

1.3

1.4

1.5

1.6

Zulassig sind nur Sattel- und Walmdacher.

Garagen konnen als Flachdach oder auch als Satteldach er- stellt werden, wenn die Garage mit dem Haus verbunden bzw. integriert ist. Dies kann durch Verlangerung der Dachkonstruktion des Wohnhauses (Pultform) oder Sattel¬ dach erfolgen. Bei einer freistehenden Garage ist nur ein

Satteldach zulassig.

Dachgaupen konnen als Ausnahmen zugelassen werden bei ei- nem Satteldach ab 32° Dachneigung. Sie miissen gestalte- risch in der Gesamtansicht iibereinstimmen und diirfen 2/3 der gesamten Dachflache nicht iiberschreiten.

Dacheinschnitte (Negativgaupen) sind zugelassen.

2 . Hohe der Gebaudetraufen

2.1 Die Wandhohe der Gebaude ist

I -geschossig max. II-geschossig max. II-geschossig talseits max.

Die Wandhohe ist die Hohe von Oberkante Erdgescho|3 Roh- fuf3boden bis Schnittpunkt von Wand und Dachhaut beim Zie-

geldach.

wie folgt vorgesehen:

3,50 m 6,00 m

6,00m

3. Gestaltunq der Bauten

3.1 Die An- und Vorbauten an den Gebauden sind nur gestattet, wenn sie in einem angemessenen Gro|3enverhaltnis zum Hauptgebaude stehen und sich architektonisch einfiigen.

4 . Abstandflachen und Gebaudeabstande

4.1 Die Abstandflachen sind im Plan eingetragen. Soweit im Einzelfall Angaben fehlen, gelten die Bestimmungen der

Landesbauordnung.

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5 . Abqrabunqen - Stiitzwande

5.1 Abgrabungen und Aufschiittungen sowie Stiitzmauern auf dem Baugrundstiick zwischen Gebaude und offentlichen StraBen, Wegen und Platzen sind nur nach MaBgabe der Notwendigkeit zugelassen. Seitliche Ab- und Auftrage und Stiitzmauern sind mit Riicksicht auf die Nachbargrundstiicke durchzufiih-

ren.

6

6.1

6.2

Grundstiicksqestaltunq

Garaqen- und Stellplatze/Ein- und Ausfahrten

Garagenein- bzw. -ausfahrten sind zu befestigen und an- fallendes Oberflachenwasser in die Kanalisation abzulei-

ten.

Die Stellplatze fur Kraftfahrzeuge und die Vorplatze vor den Garagen sind stets gegen die Zufahrtsstra(3en offenzu- halten. Eine Absperrung mit Sicherheitsketten, Schlagbau-

men und dergleichen ist unzulassig.

7. Einfriediqunqen

7.1 Einf riedigungen richten sich nach § 52 Abs. 28 a der LBO und Nachbarrechtsgesetz.

7.2 Verwendung vcn Stacheldraht ist unzulassig.

8. Abfallbeseitiqunq und wasserqefahrdende Stoffe

8.1 Auffiillungen im Rahmen der Erschlie|3ung und im Zuge von BaumaBnahmen diirfen nur mit reinem Erdaushub bzw. Kiesma- terial vorgenommen werden, das keine wassergefahrdenden Stoffe enthalt. Insbesondere die Verwendung von Bauschutt ist nicht zulassig. Bei Abbruch- und Bauma[3nahmen an- fallender Bauschutt und nicht fiir BaumaBnahmen bestimmter Erdaushub, sind auf eine kreiseigene Erdaushub- und Bau- schuttdeponie zu bringen. Durch Chemikalien verunreinig- ter Bauschutt (z. B. aus dem Innenausbau, olverunreinig- tes Material, leere Farbkanister) ist auf einer kreisei- genen Hausmiilldeponie zu beseitigen. Chemikalienreste (z. B. Farben, Lacke, Losungsmittel, Kleber etc.) sind als Sonderabfall gegen Nachweis in zugelassenen Abfallbesei-

tigungsanlagen zu beseitigen.

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9. Bauvorlagen gem. § 53 Abs. 2 LBO

9. 1 Ein Grundstiicksschnitt des Gebaudes ist vorzulegen unter

Bezugnahme auf die Bebauungsvorschriften bzw. Gelande-

schnitt des Bebauungsplanes.

10. Ordnungswidrigkeiten

10.1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich Oder fahrlassig

gegen diese Bebauungsvorschriften oder gegen eine auf-

grund dieser Vorschriften ergangene vollziehbare Ordnung

der Baurechtsbehorde zuwider handelt. Auf § 74 LBO wird

hingewiesen.

10.2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuBe bis zu

100.000 DM geahndet werden.

IV Hinweise

Gem. § 20 DSchG (zufallige Funde) ist das Landesdenkmal-

amt, Archaologische Denkmalpflege, Marienstr. 10 a, 7800

Freiburg, unverzuglich zu benachrichtigen, falls Boden-

funde bei Erdarbeiten zutage treten und wenn Bildstocke,

Wegkreuze, alte Grenzsteine oder ahnliches von den Bau-

maBnahmen betroffen sein sollten.

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Bebauungsplan

>tn d o p Cmgi c p v a n genehmigt

gemaS § 11 Bau GB'n Verbindung mlt § 1 der 2. DVO der Landesreglwung

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Bebauungsplan. genehm;gt

gemaB § 11 BauGBin Verbmdungl mrt § 1 der 2. DVO der Landesregleitinfl

Orenburg,tten £ Q 1990

LANDRATSAMT ORTENAOKRE1S Baur&bhtsbehBrde

/

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Gemeinde Ortenberg Ortenaukreis

Fertigung: 2 Anlage: 1 Blatt: 1-3

S A T Z U N G

der Gemeinde Ortenberg (Ortenaukreis) iiber die 1. Anderung des Bebauungsplanes "Hundweg" vom 10. Juli 1990

Der Gemeinderat von Ortenberg hat am 22. Juni 19 98 die 1. Anderung des Bebauungsplanes "Hundweg" unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften als Satzung beschlos- sen.

§ 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGB. I S. 2253) geandert am 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049)

Verordnung iiber die bauliche Nutzung der Grund- stiicke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geandert am 22. April 1993 (BGBl. I. S. 466, 479)

Verordnung iiber die Ausarbeitung der Bauleitplane iiber die Darstellung des Planinhaltes (PlanVO 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58)

§ 74 Landesbauordnung fiir Baden-Wiirttemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617)

§ 4 der Gemeindeordnung fiir Baden-Wiirttemberg (Ge- mO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.1984 (GBl. S. 675), zuletzt geandert durch Gesetz vom 20.03.1997 (GBl. S. 101)

1 BBP\HUNDWEG\l_AENDER\SATZUNG.DOC

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Raumlicher Geltungsbereich

Der raumliche Geltungsbereich wird an der nordwestlichen Seite um den Wirtschaftsweg in einer Breite von 3,50 m er- weitert. Er ergibt sich aus den Festsetzungen im "Zeichneri- schen Teil" vom 11.11.1996.

§ 2

Bestandteile der 1. Anderung

Die Satzung besteht aus:

1. Zeichnerischer Teil M. 1 : 1000 vom 11.11.1996

2. Bebauungsvorschriften vom 16.06.1998

Beigefiigt ist:

1. Begriindung vom 16.06.1998

§ 3

Inhalt der 1. Anderung

Die 1. Anderung des Bebauungsplanes "Hundweg" hat die Erwei- terung des Plangebietes durch Ausweisung eines Wirtschafts- weges mit einer offentlichen Regenwasserleitung zum Inhalt.

Die schriftlichen Festsetzungen vom 10. Juli 1990 werden in Teil II Planungsrechtliche Festsetzungen Nr. 5 durch Einfii- gen der Nr. 5.2 und Nr. 7 wie entsprechend erganzt.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 7 5 LBO handelt, wer den auf- grund von § 74 LBO ergangenen Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.

2 BBP\HUNDWEG\1_AENDER\SATZUNG.DOC

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Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung nach § 12 BauGB in Kraft.

den 22.06.1998

Btirgermeister

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Gemeinde Ortenberg Ortenaukreis

Fassung vom 16.06.1998

Fertigung: 2 Anlage: 2 Blatt: 1

Schriftliche Festsetzungen

zur 1. Anderung des Bebauungsplanes "Hundweg" der Gemeinde Ortenberg

Die "Schriftlichen Festsetzungen" des Bebauungsplanes "Hund¬ weg" vom 10.07.1990 werden wie folgt geandert:

II Planunqsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB)

Die Bebauungsvorschriften des Bebauungsplanes "Hundweg" vom 10. Juli 1990 werden in II Planungsrechtliche Festsetzungen Nr. 5 durch Einfiigen der Nr. 5.2 und Nr. 7 wie folgt er- ganzt:

5.2. Die im Wirtschaftsweg eingetragene Offentliche Regenwasserleitung dient zur Entwasserung der Bau- grundstiicke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Hundweg".

7 Verkehrsflachen (§ 9 (1) 11. BauGB)

7.1 Der Wirtschaftsweg dient der ErschlieBung der nordwestlich angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstiicke.

den 22.06.1998

Biirgermeister

BBP\HUNDWEG\l_AEHDER\BEB_VORS.DOC

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Zugehorig zur Satzung vom

2 2. Juni SB Off'" burg, den 2 8. JULI 1998 Landratsamt Ortenaukreis

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Gemeinde Ortenberg Ortenaukreis

Fassung vom 16.06.1998

Fertigung: 2 Anlage: 3 Blatt: 1

Begriindung

zur 1. Anderung des Bebauungsplanes "Hundweg" vom 10. Juli 1990 der Gemeinde Ortenberg

Grund und Inhalt der Anderung

Zur offentlich-rechtlichen Sicherung der ErschlieBung der landwirtschaf tlichen Grundstticke Fist.Nr. 4160 (Teil) und 4159 (Teil) bedarf es einer uneingeschrankten Zufahrtsmog- lichkeit. Hierzu wird entlang der nordwestlichen Grenze des bisherigen Geltungsbereiches ein Wirtschaftsweg in einer Breite von 3,50 m ausgewiesen.

In diesen Wirtschaftsweg wird eine offentliche Regenwasser- leitung geplant, die der Entwasserung des anfallenden Ober- flachenwassers auf den Grundstiicken innerhalb des Bebauung¬ splanes "Hundweg" dienen wird.

den 22.06.1998

Burgermeister

BBP\HUNDWEG\l_AENDER\BEGRUEND.DOC

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Zugehorig zur Satzung vom

2 2. Juni 98

Offarburg, den 2 8. JULI 1998 Landratsamt Qrtenaukreis

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GEMEiNDE ORTENBERG

1. ANDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES "HUNDWEG" - DECKBLATT ZUM BAULINIENPLAN -

Fertigung: Anlage:

Entwurf vom

11.11.1996

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M. 1 : 1000 WEISSENRTKDF.R,- IngenieprFSf^iiydas Bauwespn Ingenie Beratun' lm Seewinkel 14 77652 Offenburg

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Telefon 07 81 / 9265-0 Telefax 07 81 / 9265-24

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LEGENDE:

O Geltungsbereich der 1. Anderung des Bebauungsplanes ''Hundweg

Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Hundweg

Verkehrsflache nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB -Wirtschaftsweg- mit Versorgungsanlagen nach \ 9 Abs. 1 Nr. 13 -offentliche Regenwasserleitung-

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Satzung vom

2 2. Juni 98 CFen burg, den 2 8. JU LI 1938 La n dr at samtOrtenaukreis