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64 Gesetze und Verordnungen. Baden-Wfirttemberg. (isterreiehisehe Rotweine. Erlafl des Badisch-W4rttembergischen Innenministeriums vom 13. April 1953. (Nicht im Drue]~ ver6//entlicht.) Ein Verschnitt, der zur H/~lfte aus ,Kalterersee" im fibrigen aber ~us 5sterreicbischem Rot- wein besteh¢., ist unter der Bezeiehnung ,,Kalterersee" bzw. ,,Typ Kalterersee" nicht~verkehrs- fi~hig. 1~. Egger (1V[annheim). Alkaloid- (und purink5rper-) haltige Genuf~mittel. Bundesrepublik Deutschland. Liislieher Kaffee-Extrakt. Rundschreibeu des Bundesministeriums des Innern vom 16. Dezember 1952. -- (Nicht im Druek verSffenflicht.) Einer Schweizer Firma wird ffir die versuchsweise tterstellung und das Inverkehrbringen yon 15sliehem K~ffee-Extrakt eine Ausn~hmegenehmigungunter folgenden Auf~agen erteilt: 1. Der Extrgkt d~rf nur ein Trockenextrakt sein, der dutch schonendes Trocknen eines wi~- rigen Auszuges aus gerSsteten, zerkleinerten Kaffeebohnen hergestellt wird, und dem vor dem Trocknen zur Erhaltung des Aromas eine seiner Troekenmasse gleiehe Menge m~iglichst wenig siiBender wasserlSslicher Kohlenhydr~te zugeset.zt wird. Diese dfirfen F~rbe und Arom~ des fertigen Getri~nkes nicht wesentlich beeinflussen. RSsten oder NachrSsten nach dem Kohlen- hydrutzusatz ist verboten. 2. Auf der P~ckung und in den Werbeschriften ist die Menge der Kohlenhydr~te an einer in die Augen fa]lenden Stelle deutlich sichtb~r und ]eicht lesbar dutch die Angabe ,,Ka//ee-Extrakt mit Zusatz der gleiehen Menge Kohlenhydrate "zu kennzeichnen. In gleicher oder kleinerer Schrift sind zus~tzlich die Angaben ,,in Pulver]orm" und ,,zum Schutze des Aromas" zul~issig. 3. Das Wort ,,Ka]/ee-Extra~t" darf weder durch die Art des Druckes noch ~uf andere Weise gegeniiber den anderen Angaben hervortreten. F. Egger (M~nnheim). Tabaksteuergesetz. Gesetz der Bundesrepublilc ])eutschland yore 6. M~irz 1953. (BGBI. I, S. 169.) Auszug. §1. Die Tabakbesteuerung umfaBt die Tab~ksteuer und die T~bakersatzsteuer. Erster TeiL T~baksteuer. Abschnitt I. ~teuergegenstand und Geltungsbereich. §2. Tabakwareu sind: 1. T~b~kerzeugnisse, 2. Tabak~hnliche Waren, 3. Zigarettenpapier. Abschnit~ Ii. Tubakerzeugnisse. §§ 3--17 Lebensmittelrechtlich ohne Bedeutung, d~ keine Begrfffsbestimmungeu ffir die einzelnen T~b~kerzeugnisse gegeben werden. Aufgefiihrt werden als solehe: 1. Zig~rren, 2. Zigaretten, 3. feingesehnittener R~uchtabak (Feinschnitt), 4. ~nderer Raucht~b~k (Pfeifentabak), 5. Kau- tab~k, 6. Sehnupft~b~k. Aus § 6 sei erw/ihnt Verpackungszw~ng: Tabakerzeugnisse dfirfen nur in vollst~ndig geschlossenen, verk~ufsfertigen Packungen aus dem Iterstellerbebrieb

Alkaloiod- (und purinkörper-) haltige Genußmittel

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Page 1: Alkaloiod- (und purinkörper-) haltige Genußmittel

64 Gesetze und Verordnungen.

Baden-Wfirttemberg. (isterreiehisehe Rotweine.

Erlafl des Badisch-W4rttembergischen Innenministeriums vom 13. April 1953. (Nicht im Drue]~ ver6//entlicht.)

Ein Verschnitt, der zur H/~lfte aus ,Kalterersee" im fibrigen aber ~us 5sterreicbischem Rot- wein besteh¢., ist unter der Bezeiehnung ,,Kalterersee" bzw. ,,Typ Kalterersee" nicht~ verkehrs- fi~hig. 1~. Egger (1V[annheim).

Alkaloid- (und purink5rper-) haltige Genuf~mittel. Bundesrepublik Deutschland.

Liislieher Kaffee-Extrakt. Rundschreibeu des Bundesministeriums des Innern vom 16. Dezember 1952. - -

(Nicht im Druek verSffenflicht.) Einer Schweizer Firma wird ffir die versuchsweise tterstellung und das Inverkehrbringen yon

15sliehem K~ffee-Extrakt eine Ausn~hmegenehmigung unter folgenden Auf~agen erteilt: 1. Der Extrgkt d~rf nur ein Trockenextrakt sein, der dutch schonendes Trocknen eines wi~-

rigen Auszuges aus gerSsteten, zerkleinerten Kaffeebohnen hergestellt wird, und dem vor dem Trocknen zur Erhaltung des Aromas eine seiner Troekenmasse gleiehe Menge m~iglichst wenig siiBender wasserlSslicher Kohlenhydr~te zugeset.zt wird. Diese dfirfen F~rbe und Arom~ des fertigen Getri~nkes nicht wesentlich beeinflussen. RSsten oder NachrSsten nach dem Kohlen- hydrutzusatz ist verboten.

2. Auf der P~ckung und in den Werbeschriften ist die Menge der Kohlenhydr~te an einer in die Augen fa]lenden Stelle deutlich sichtb~r und ]eicht lesbar dutch die Angabe ,,Ka//ee-Extrakt mit Zusatz der gleiehen Menge Kohlenhydrate "zu kennzeichnen. In gleicher oder kleinerer Schrift sind zus~tzlich die Angaben ,,in Pulver]orm" und ,,zum Schutze des Aromas" zul~issig.

3. Das Wort ,,Ka]/ee-Extra~t" darf weder durch die Art des Druckes noch ~uf andere Weise gegeniiber den anderen Angaben hervortreten. F. Egger (M~nnheim).

Tabaksteuergesetz.

Gesetz der Bundesrepublilc ])eutschland yore 6. M~irz 1953. (BGBI. I, S. 169.)

Auszug.

§1. Die Tabakbesteuerung umfaBt die Tab~ksteuer und die T~bakersatzsteuer.

Erster TeiL T~baks teuer .

Abschnitt I. ~ t e u e r g e g e n s t a n d und Gel tungsbere ich .

§2. Tabakwareu sind: 1. T~b~kerzeugnisse,

2. Tabak~hnliche Waren, 3. Zigarettenpapier.

Abschnit~ Ii. Tubakerzeugn i s se .

§§ 3--17 Lebensmittelrechtlich ohne Bedeutung, d~ keine Begrfffsbestimmungeu ffir die einzelnen

T~b~kerzeugnisse gegeben werden. Aufgefiihrt werden als solehe: 1. Zig~rren, 2. Zigaretten, 3. feingesehnittener R~uchtabak (Feinschnitt), 4. ~nderer Raucht~b~k (Pfeifentabak), 5. Kau- tab~k, 6. Sehnupft~b~k. Aus § 6 sei erw/ihnt Verpackungszw~ng: Tabakerzeugnisse dfirfen nur in vollst~ndig geschlossenen, verk~ufsfertigen Packungen aus dem Iterstellerbebrieb

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Alkaloid- (nnd purinkSrloer-) hMtige GenuBmittel. 65

entfernt oder zum Verbraueh im Herstellungsbe~rieb entnommen werden. Einzelheiten fiber die Art der Verpaekung bestimmt der ]3und esminister der Finanzen dutch P~echtsverordnung.

Abschnitt I II . T g b a k g h n l i c h e W a r e n .

§ ~8. Tabakghnliehe Waren sind ohne Verwendung von Tabak hergestellte Erzeugnisse, die als

Ersatz ffir Tabakerzeugnisse dienen sollen.

Abschnitt IV. Z i g a r e t t e n p a p i e r .

Eine Begriffsbestimmung wird nieht gegeben.

Abschnitt V. T a b a k w a r e n h a n d e l .

§ 23. Tabakwarenhgndler ist jeder der mit Tabakwaren Handel ~reibt.

§ 3o.

Abgabe yon T~bakwaren ohne Umschliegung: Zigarren-, Kau- und Schnupftabak dfirfen sttiekweise oder lose an den Verbraueher abgegeben werden. Der Verkauf ans Sortiments- packungen ist jedoch nieht zulgssig. Als Sortimentsloaekung gelten Paekungen yon Tabak- erzeugnissen gleieher Gattung, jedoeh versehiedenen Preises. AuBerdem daft der Verkauf nieh$ aus Paekungen erfolgen, bei denen zwar nicht der Kleinverkaufspreis der einzelnen Stfieke, jedoeh das Format, Gewieht, Farbe und Aufmaehung der einzelnen Zigarren verschieden ist. Unzu- 1/issig is~ ferner der stfiekweise Verkauf aus einer Luxuspackung bei der das Stenerzeichen auf der guBeren Htille angebraeht ist. Bei anderen Tabakerzeugnissen ist der Stfiekverkauf nut naeh Naggabe der vom Bundesminister der Finanzen zu erlassenden Vorschriften zulgssig. Bei Stfiek- verkauf miissen die Erzeugnisse ve t den Augen des Abnehmers unmittelbar aus der zugeh6rigen mit Steuerzeiehen versehenen Kteinverkaufsp~ekung entnommen werden. Naehffillen der Klein- verkaufspaekungen ist unzul~ssig.

Zweiter Teil.

T a b a k e r s a t z s ~ e u e r .

Absehnitt I. B e s t e u e r u n g .

§ 35. Steuergegenstand: Der Tabakersatzsteuer un~erliegen Stoffe, die bei der Herstellung yon

Tabakerzeugnissen und ~;abakghnliehen Waren als Ersatz -con Tabak dienen (Tabakersa~zstoffe).

Absehnitt II . V e r k e h r s b e s e h r g n k u i l g .

Verwendung yon Tabakersatzstoffen: Bei der Herstellung yon Zigarren ist die Verwendung yon Tabakersatzstoffen verboten. Bei der t{erstellung anderer Tabakerzeugnisse dfirfen nur die vom Bundesminister der Finanzen zugelassenen Tabakersatzstoffe verwendet werden.

§ 43. l~:ennzeiehnung: Erzeugnisse, die ganz oder zum Tell aus zugelassenen Tabakersatzstoffen

bestehen, sind zu kennzeiehnen. § 44.

Verbote: Zigarren, die ganz oder zum Teil aus Tab~kersatzstoffen bestehen und andere Tabak- erzeugnisse und tabakghnliehe ~Taren, bei deren Herstellung nieht zugelassene Tabakersatzstoffe verwendet worden sind, diirfen nich~ in den Verkehr gebraeht werden.

Absehnitt I II . E r z e u g n i s s e , die zu r L i n d e r u n g y o n A s ~ h m a b e s e h w e r d e n g e r a u c h t w e r d e n .

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66 Gesetze und Verordnungen.

§ 45. Die Iterstel]ung der im Absehnitt I II behandelten Erzeugnisse bedarf besonderer Genehmigung

dureh das Bundesfinanzministerium. Dritter Teil.

Verkehr mi t l~ohtabak.

Absehnitt I. Al lgemeine Vorsehr i f ten .

§ 46. Rohtabak: Als Rohtabak gelten i. Tabaltbl/~tter, Tabakrippen (Tabakstengel), 2. Tabakabf~lle, soweit sie nieht die Form yon Feinsehnitt haben, 3. Karotten (Mangotes) zur Herstellung yon Sehnupftabak, 4. Abfille und Strfinke, 5. Zigarreneinlagen, die aussehlieBlieh aus entrippten Tabakbl~ttern oder einem Gemenge

yon solehen Blittern und bearbeiteten Tabakrippen bestehen. Tabakmehl und Tabakstaub werden steuerlieh gesoltdert behandelt. § 47 Rohtabakhandel. §§ 48--52. Verkehrsbeschr~inkungen. Absehnitt II (§§ 53--61). Vorsehriften fiir den erwerbsm~Big angebautert Inlandtabak. Abschnitt I I I (§§ 62--67). Besteuerung yon Rohtabak. Abschnitt IV (§§ 68 76). Sonder/iille.

Vierter Teil.

Gemeinsarne Vorsehr i f t em Absehnitt I. §§ 77--79. Steuerbefreiung und Steuererstattung. Absehnitt II. § 80. Vergtitung des Zolls bei der Ausfuhr yon Tabakerzeugnissen. Absehnitt III. §§ 81--89..S.teuererleiehterungen ffir Kleinbetriebe. Absehnitt IV. §§ 90--92. Uberwaehungsvorsehriften. Absehnitt V. §§ 93--97. Besondere Strafvorsehriften.

FiiMter Teil.

( )berg~ngs- und Seh lugvorseh r i f t en .

§ lO8. Mit dem Inkr~ft~reten des neuen T~b~ksteuergesetzes trier das bisherige Tab~ksteuergesetz

yore 4. April 1939, in der Fassung yore 2. August 1950 bzw. 7. August 1951 auBer Kraft. Ferner treten auBer Kraft zwei im AnsehluB an das Mte Gesetz ergangene Verordnungen.

F. Egger (3Iannheim).

Konservierungsmittel, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelfarben, Lebensmittelverderb, Vorratspflege.

s. S. 61 b. Fleiseh und Fleisehwaren.

Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe.

Bundesrepublik Deutschland.

G etr~inkeschankanlagem Bekanntmachung des Bunde~ministeriums /i~r Wirt~'chaft vom 24. April 1953. - -

B.-Anz. 19~3, Nr. 84, S. 4.

Die Zulassung verschiedener nach § 6, (1) der VO. fiber Getr~nkeschankantagen zugelassener Getrinkeschankanlagenteile wird bekanntgegeben. F. Egger (Mannheim).