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Alkoholische Getr~knke. 15 allen zur Erzielung des gewfinschten Aromas notwendigen Behandlungen unterworfen worden sein. Es dfirfen ihnen keine wertbestimmenden Bestandteile entzogen werden ; auch sind fremde Zusi~ze nicht zugelassen. Der Verkauf yon ganz oder teflweise extrahierten Schoten oder Schoten, die mit Hiffe irgend eines Mittels kfinstlich rissig gemacht worden sind, ist a]s FSlschung anzusehen. Vanille]?ulver, Vanillezucker, Vanilleextrakt. Die Bezeichnung Vanfllepulver ist aussch]ieBlich reinem Vanillepulver vorbehalten. Vanillezucker muB neben Zucker 25 % Vanille enthalten. Die Bezeichnung vanfllehaltiger Zucker (Sucre vanill6) gilt f~r Erzeugnisse mit 10% Vanflle- gehalt. Sofern der Gehalt des Erzeugnisses an Vanille auf die Verwendung yon Vanflleextrakt zu- rfiekgeht, ist das Erzeugnis zus~tzlieh als ,mi~ Vanilleextrakt hergestellt" zu bezeichnen. In keinem Fall darf der Gehal~ an Vanille geringer sein a]s 10 g reinem Vanille entspricht. Zueker mit Vanillegesehmack (Sucre vanillin~). Unter der Bezeichnung ,,Zucker mit Vanillegeschmack" diirfen werkauft werden Zucker mit Vanillin, das aus Vanilleextrakt gewonnen ist, fernerZucker mit synthetischem Vanillin (l~ethyl- pro~ocatechualdehyd). In beiden Fallen muB der Gehalt an Vanillin mindestens 0,7 % betragen. Wird anstelle won Methylprotocateehualdehyd die entsprechende ~thylverbindung verwendet (synthe~isehes ~thy.lyanillin), so geniigt ein Gehalt an Athylvanillinwon 0,2%. Bei Verwendung won synthetischem Athyl- oder Methylvanillin ist vorgesehen, durch sp/~teren ErlaB den Zusatz eines bes~immten Erkennungsmi~tels zu fordern. Kennzeichnungs- und Verpaekungsvorsehri£ten. Simtliche vorerwahnten Erzeugnisse mfissen auf der Verpaqkung klar und eindeutig gekenn- zeichnet sein. Dis Vanille kann hinsichtIich ihrer tterkunft besonders gekermzeichnet sein. Sofern ein Erzeugnis mit k~nstlichem Vanillin hergestellt ist, muB hierauf in der Kennzeichnung durch die ~Vorte ,,kfinstliehes Aroma" hingewiesen werden. Bei der Kennzeiehnung ist der jewefls f/ir das betreffende Erzeugnis vorgeschriebene Geha|t an Wirkstoffen zahlenm~Big anzugeben. Die Packung muff aueh das Gewicht ihres Inhalts erkennen lassen. F. Egger (Mannheim). Alkoholische Getr~inke. BundesrepublikDeutschland. Zulassung yon aperitifartigen Trinkbranntweinerzeugnissea mit vermindertem Weingeistgehalt. Bekanntmaehung der t)berleitungsstelle liar das Branntweinmonopol vom 30. September 1950, -- (MinB1. ELF 1950, Nr. 16, S. 172.) Abweichend yon der Vorschrift in § 100, Abs. 3 des Branntweinmonopolgesetzes d/irfen aperi~ffartige bit~ers/ifle, auf der Grundlage yon Kriuterauszfigen hergestell~e, vorwiegend als Zus~tze zu Mineralwasser, Cocktails usw. genossene Trinkbranntweinerzeugnisse mit einem Wein- geistgehalt yon mindestens 25 Vol.-% in Verkehr gebracht werden, t z. Egger (Mannheim). Grundwein zur Wermutweinberei~ung. Erlafi der Ober/inanzdirektion Baden vom 18. November 1950. -- (Nieht im Druck ver6ffentlieh~.) Die Anforderungen an Wermutgrundwein fal]t die S~aa~lichechemische Untersuchungsanstalt Mfinchen wie folgt zusammen: Z~r Hers6ellung yon Wermutwein kommt nach den yore Reichs- gesundheitsamt bearbeiteten Kurzkommentar zur Wermu~wein-Verordnungnut verkehrsf/ihiger Wein im Sinne des Weingesetzes und Dessertwein in l~rage. Als Dessertwein kSnnen nicht an- gesproehen werden aufgespritete auslindische Weine ohne Dessertwein-Charakter (vgl. F. GOLD- SC~tDT; Kommentar zum Weingesetz, AufL 1, S. 313 bzw. AufL 2, S. 319). ]3rennwein ist kein werkehrsfi~higer Wein im Sinne des Weingese~zes. Er is~ nich/~einmal als Ge~r~nk, sondern ]edig- lich Ms Industriehalberzeugnis anzusehen, das ausschlieBlich zm" Herstellung won Weinbrinden Verwendung linden darf. Durch die Verwendung won Brennwein zur Wermutweinbereitungwird das Branntweinmonopolgesetz umgangen. ~. Egger (Mannheim). Wiirttemberg-Baden. Einheitliehe Untersuehungsverfahren bei der Einfuhr yon Wein. Erlafi des Innenministers Wiirttemberg-Baden vom 31. Oktober 1950. -- (Nicht im Druck ver- 5ffentlicht:) Der Erlafl stellt die reehtlichen Grundlagen ffir die Berechnung des zuckerfreien Extraktes bei Wein zusammen und kommt zu folgendem Ergebnis : Bei allan W~inen in- oder ausl/~ndischer

Alkoholische Getränke

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Alkoholische Getr~knke. 15

allen zur Erzielung des gewfinschten Aromas notwendigen Behandlungen unterworfen worden sein. Es dfirfen ihnen keine wertbestimmenden Bestandteile entzogen werden ; auch sind fremde Zusi~ze nicht zugelassen. Der Verkauf yon ganz ode r teflweise extrahierten Schoten oder Schoten, die mit Hiffe irgend eines Mittels kfinstlich rissig gemacht worden sind, ist a]s FSlschung anzusehen.

Vani l le ]?ulver , Van i l l ezucke r , V a n i l l e e x t r a k t . Die Bezeichnung Vanfllepulver ist aussch]ieBlich reinem Vanillepulver vorbehalten. Vanillezucker muB neben Zucker 25 % Vanille enthalten. Die Bezeichnung vanfllehaltiger Zucker (Sucre vanill6) gilt f~r Erzeugnisse mit 10% Vanflle-

gehalt. Sofern der Gehalt des Erzeugnisses an Vanille auf die Verwendung yon Vanflleextrakt zu- rfiekgeht, ist das Erzeugnis zus~tzlieh als ,mi~ Vanilleextrakt hergestellt" zu bezeichnen. In keinem Fall darf der Gehal~ an Vanille geringer sein a]s 10 g reinem Vanille entspricht.

Zueker mi t Van i l l egesehmack (Sucre van i l l i n~ ) . Unter der Bezeichnung ,,Zucker mit Vanillegeschmack" diirfen werkauft werden Zucker mit

Vanillin, das aus Vanilleextrakt gewonnen ist, fernerZucker mit synthetischem Vanillin (l~ethyl- pro~ocatechualdehyd). In beiden Fallen muB der Gehalt an Vanillin mindestens 0,7 % betragen. Wird anstelle won Methylprotocateehualdehyd die entsprechende ~thylverbindung verwendet (synthe~isehes ~thy.lyanillin), so geniigt ein Gehalt an Athylvanillin won 0,2%. Bei Verwendung won synthetischem Athyl- oder Methylvanillin ist vorgesehen, durch sp/~teren ErlaB den Zusatz eines bes~immten Erkennungsmi~tels zu fordern.

K e n n z e i c h n u n g s - u n d V e r p a e k u n g s v o r s e h r i £ t e n . Simtliche vorerwahnten Erzeugnisse mfissen auf der Verpaqkung klar und eindeutig gekenn-

zeichnet sein. Dis Vanille kann hinsichtIich ihrer tterkunft besonders gekermzeichnet sein. Sofern ein Erzeugnis mit k~nstlichem Vanillin hergestellt ist, muB hierauf in der Kennzeichnung durch die ~Vorte ,,kfinstliehes Aroma" hingewiesen werden. Bei der Kennzeiehnung ist der jewefls f/ir das betreffende Erzeugnis vorgeschriebene Geha|t an Wirkstoffen zahlenm~Big anzugeben. Die Packung muff aueh das Gewicht ihres Inhalts erkennen lassen. F. Egger (Mannheim).

Alkoholische Getr~inke. Bundesrepublik Deutschland. Zulassung yon aperitifartigen Trinkbranntweinerzeugnissea mit vermindertem Weingeistgehalt.

Bekanntmaehung der t)berleitungsstelle liar das Branntweinmonopol vom 30. September 1950, - - (MinB1. ELF 1950, Nr. 16, S. 172.)

Abweichend yon der Vorschrift in § 100, Abs. 3 des Branntweinmonopolgesetzes d/irfen aperi~ffartige bit~ers/ifle, auf der Grundlage yon Kriuterauszfigen hergestell~e, vorwiegend als Zus~tze zu Mineralwasser, Cocktails usw. genossene Trinkbranntweinerzeugnisse mit einem Wein- geistgehalt yon mindestens 25 Vol.-% in Verkehr gebracht werden, t z. Egger (Mannheim).

Grundwein zur Wermutweinberei~ung. Erlafi der Ober/inanzdirektion Baden vom 18. November 1950. - - (Nieht im Druck ver6ffentlieh~.)

Die Anforderungen an Wermutgrundwein fal]t die S~aa~liche chemische Untersuchungsanstalt Mfinchen wie folgt zusammen: Z~r Hers6ellung yon Wermutwein kommt nach den yore Reichs- gesundheitsamt bearbeiteten Kurzkommentar zur Wermu~wein-Verordnung nut verkehrsf/ihiger Wein im Sinne des Weingesetzes und Dessertwein in l~rage. Als Dessertwein kSnnen nicht an- gesproehen werden aufgespritete auslindische Weine ohne Dessertwein-Charakter (vgl. F. GOLD- SC~tDT; Kommentar zum Weingesetz, AufL 1, S. 313 bzw. AufL 2, S. 319). ]3rennwein ist kein werkehrsfi~higer Wein im Sinne des Weingese~zes. Er is~ nich/~ einmal als Ge~r~nk, sondern ]edig- lich Ms Industriehalberzeugnis anzusehen, das ausschlieBlich zm" Herstellung won Weinbrinden Verwendung linden darf. Durch die Verwendung won Brennwein zur Wermutweinbereitung wird das Branntweinmonopolgesetz umgangen. ~. Egger (Mannheim).

Wiirttemberg-Baden. Einheitliehe Untersuehungsverfahren bei der Einfuhr yon Wein.

Erlafi des Innenministers Wiirttemberg-Baden vom 31. Oktober 1950. - - (Nicht im Druck ver- 5ffentlicht:)

Der Erlafl stellt die reehtlichen Grundlagen ffir die Berechnung des zuckerfreien Extraktes bei Wein zusammen und kommt zu folgendem Ergebnis : Bei allan W~inen in- oder ausl/~ndischer

16 Gesetze und Verordnungen.

t terkunft ist bei Ermitt lung des zuekerfreien Extraktes grunds~tzlieh der 1 g in 1 1 fibersteigende Zu~kergehalt vom Extraktgehalt abzuziehen. [Anmerkung 2 zur Anweisung fiir die Unter- suchungss~ellen yon Wein, Bekanntmachung des MRdL yore 9. 12. 1920, Zentralbla~t ffir das DeutsChe Reich 48, 1601 (1920).] Lediglich bei zo]lbegiins~igten roten Verschnittweinen is~ bei der Berechnung des zuckerffeien Extraktes der 2,5 g im Liter fibersteigende Zuckergehalt vom Gesamtextrakt abzuziehen (Anmerkung 3 a .a . 0.). Zollbegffinstigt (Anlage 3 zur Weinzoll- ordnung) sind rote Verschnittweine, deren Weingeistgehalt mindestens 9,5 und hSchstens 20 Ge- wiehtsteile (abweiehend davon § 19 W.Z.O. hSchstens 140 g/l) betr~g~. .F. Egger (Mannheim).

Alkaloid- (und purinkSrper,) haltige Genuflmittel. Bundcsrepublik Deutschland.

H~ehstgrenzen der Stiiekgewiehte bei Zigaretten. Verordnung des .Bundesministers der Finanze*~ vom 21. November 1950. - - (Bundesgesetzhl, 1950,

:Nr, 52, S. 789.)

Die HSchstgrenzen des Stfickgewichtes betragen ffir die Steuerberechnung: 1. bei Zigaretten, zu deren Herstellung nschweistieh Tsb~kbl~tter int~ndischer Herkufift

in einer Mindestmenge yon 30 % der verarbeiteten Rohstoffe verwendet worden sind, mit einem Kleinverksufspreis yon

8) 81/2 Pf., soweit diese Preisklssse zugelassen ist . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 g b) 10 P f und mehr . . . . : . . . . . . . . . . " . . . . . . . . . . . . . . 1,35 g 2. bei anderen Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis yon 8) 10 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2 g b) 12 P f und mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35 g Ffir die Steuerbereehnung betr~gt die HSchst, grenze der Li~nge des Tabakstranges bei Zigs-

ret tea 8 cm ffir ein Stfiek. iv. Egger (MannheLm).

Frankreich. Bestimmungen fiber Kaffee, Cichorie and Tee.

Verordnung des ]ranz6s. Ministerrates vom 18. Mai 1950. - - [Journ. offic, vom 21. Mai 1950. - - Ann. F~lsificst. Frsudes 43, 175 (1950)].

Die Verordnung bringt Xnderungen einer frfiheren Verordnung vom 7. Oktober 1932. Ohne Kenntnis dieser Verordnung ist nur die Wiedergsbe einzelner Ileuer Vorschriften mSglich. Von diesen erscheint in erster Linie wichtig die Vorschrift fiber Coffein-ffeien Tee. Es ist gestattet, den Tee yore Coffein zu befreien. D~s so erhaltene Erzeugnis ist 8Is ,,yon Coffein befreit" zu kenn- zeichnen. Dersrtige Erzeugnisse dfirfen auf 1 kg hSehstens noeh 1 g Coffein enthslten. Beim Ent- zug des Coffeins dfirfen dem Tee nieht auch noch 8ndere Stoffe entzogen werden. Die Vorsehriften fiber Tee sind auf medizinische Tees nicht 8nwendbsr; jedoch sind medizinische Tees stets als solehe zu b e z e i c h n e n . . F . Egger (Msnnheim). '

Wasser, Mineralwasser, Erfrischungsgetr~inke (Brauselimonaden). Nordrhein-Westfalen.

Leits~itze Iiir die Beurteilung yon Fruehtsaftgetriinken, Limonaden und Brausen. Erlafl de~ Sozialmini.sters des Landes Nordrhein-West.falen vom 11. De~zember 1950. - - (Nicht im

: ])ruck verSffentlicht.) Zui~:~Beurteilung yon Fruehtsaftgetr~nken, Limonaden und Br~usen sin4 Verelnbsrungen

mit dem Verbsnd t ier Mineralwasserindustrie Nordrhein-Westfslen getroffen worden. Die Yer- einbarungen sind ffir die mit der Lebensmittelfiberwschung besuftragten Stellen sowie ffir die Industrie bindend. Sp/~terer Regelung ~uf Bundesebene soll hiermit nicht Vorgegriffen werden.

1. un t e r die Vereinbarungen fallen nachfolgende alkoholfreie ~Getr~nke: 9) ~ r u c h t s s f t g e t r ~ n k e o d e r F r u c h t s a f t ] i m o n s d e n Es handelt sich Um Getr~nke, die naeh den frfiheren Normativbestimmungen 81s solche geiten. b) L i m o n s d e n .

: I~ierunter faller~ Getr~nke, die aus Essenzen natfirlieher Herkunft hergestellt sind, sofern sie 8ussehheBlieh mit Zucker gestiBt sind.