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Alkoholisehe Getr~nke. 35 Alkoholische Getriinke. Hessen. Keller- un~l Kellereiabfiillung und -abm~g, Erlafl des Hessischen Ministeri~ms des Innern veto 23. Juli 1952. -- (Nicht im Druek ver- 5ffent.lieh~.) Naeh dem Wortlaut des Art. 5 der VO. zur Ausfiihrung des Weingesetzes is~ die Aufzhhlung der dort genannten auf besondere Reinheit oder SorgfMt hinweisenden Bezeiehnungen nieht er. sehSpfend. Die Vorschriften gelten aueh far nile ~hnliehen Bezeiehnungen. Neben der Be- zeielmung ,,Kellerabzug" oder ,,KeUerc&]~lIun~" sind aneh die Bezeichnungen ,,Kellereiab/~dlung" und ,,KelIereiabzug" derx genam~en Vorsehrif~en unterworfen. Y. Egger (M~nnheim). Sogenannte ,,Ap~ritiIs". ]~undschreiber~ des Hess£sehen Ministerinms ~s Innern yore 10. M4rz 1952. -- (Nicht im Druek verSffentli cht.) Begrfffsbes~immungen fiir die im Ausland weithin hande]siiblichen ,,Ap6ritifs" gibt es zur Zeit nieht. Die Erzeugnisse haben die Art Mkoholarmer Kr~uterlik6re oder alkoho!reieher Kriiuter- und/oder Gewiirzweine. Unter dem Sammelbegriff ,,Ap~riti/", der eine Zweckbestimmlmg dar- stellt, werden zur Zeit verstanden: 1. Kr/~uterlik6rartige Trinkbranntweine (bit~erstige Kr~uterlik6re), 2. Erzeugnisse naeh Art der ,,Gew/irzweine", 3. Erzeugnisse naeh Art der Kr/~uterweine, 4. Dessertweine bestimmter Art. Erzeugnisse n~eh Arb tier KrguterlikSre dfirfen in Abweiehmxg yon den Vorsehriften des § 100 des Branntweinmonopolgesetzes mit einem AlkohotgehMt yon 250/0 in den Verkehr gebraeht werden [diese Z. (Ges. u. VO.) 92/9~, 15 (1951)]. Alkoholreiehe Gewurzweine sind naeh deutsehem Reeht nieht verkehrsf~hig. ,,Ap@rigifs" auf Weinbasis unterliegen der VO. fiber Wermut nnd Kr~uterweine. Naeh der Begrfirtdung ist diese VO. erlassen worden zum Sehutz gegen die Her- s~llung soleher Kr&uterweine, die wie z.B. die likgr~hnliehen Gew~irzweine geeignet sind, Trinkbranntweine vorzut~usehen. Die Herstellung likSr~hnlieher Erzeugnisse auf Weinbasis ist somi~ verboten. Aperitifs auf Weinbasis sind also nur imsoweit verkehrsfghig, als sie den Be- stimmungen tiber Wermut- und Krguterweine geniigen. Aueh verkehrsf~hige Dessertweine kSnnen die Zweekbestimmungsbezeiehnung ,,Ap6ritif" ~ragen, mtissen aber im tibrigen gem~B den Bestimmungen gekennzeiehnet sein. F. Egger (Mannheim). Deutsche Demokratische Republik. KennzeichnungspIlieht bei Bier und Mkoholfreien Getr~nken. Rundver/i~gung des Ministeriums /iir Gesundheitswesen der 1)eutschen Demokratischen Republik veto 3. Jurti 1952. -- (Das Deutsche Gesundheitswesen, Am~l. Teil 1952, S. 117.) Die Rundverffigung ruft die am 13. Marz 1952 ergangene Anordnung fiber die Kennzeichlmags- pflieht ftir Bier und alkoholfreie Getranke (liegt bis jetzt bei der Schriftleitmlg nieht vet. D. Re£) in Erinnerung. Aus dieser wird besonders erw~hnt: B i e r emit bes. Charakter z. B. ,, Pilsner" d firfen n ur unter der ~Be~eichmmg ,,Dz-tt~sches Pilsner" in den Verkehr gebra.ebt werclen. Bereits gesehfitzte Namen wie ~. B. ,,Radeberger Pilsner" oder ,,Pilsator" d/irfen yon den eingetragenen Firmen welter beniitzt werden. Andere Orts- bezeichnungen sind nur zul~ssig, wenn auger der errs- oder Phantasiebezeiehnung das Wort ,,Pils" in Erscheinung ~rib~ z. B. ,,Grei[swalder Pils", oder ,,Silber-Pils". Die Worte ,,Edel" und ,,Spezial" dtirfen jedoeh nieht mit dem Wor~ Pils erscheinen. In iedem Fall ist zus~tzlleh die Kenn- zeichnung ,,Deutsehes Pils" anzubringen. Die Biere besonderen Charakters m/issen mindestens 14 Stammwtirze-Grade aufweisen. Helles Vollbier mit I2 Stammwiirze-Graden darf nieht als ,,Deutsehes Pile" gehandelt werden. Zur Sicherung des Versehlusses sin4 HMs-(Aufklebe-) oder Anh~ngeetiketten zu verwenden. In den Vorschriften fiber die Etiketl, ierung der alkohol freien Getr~nk e ist der Sa~z ,,Das Etikett ist ein B~uehetikett" umzu/indera in: .,Das Etikett ist ein Hals- oder Bauehetikett". Y. Egger (Mannheim). 3*

Alkoholische Getränke

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Alkoholisehe Getr~nke. 35

Alkoholische Getriinke. Hessen.

Keller- un~l Kellereiabfiillung und -abm~g,

Erlafl des Hessischen Ministeri~ms des Innern veto 23. Juli 1952. - - (Nicht im Druek ver- 5ffent.lieh~.)

Naeh dem Wortlaut des Art. 5 der VO. zur Ausfiihrung des Weingesetzes is~ die Aufzhhlung der dort genannten auf besondere Reinheit oder SorgfMt hinweisenden Bezeiehnungen nieht er. sehSpfend. Die Vorschriften gelten aueh far nile ~hnliehen Bezeiehnungen. Neben der Be- zeielmung ,,Kellerabzug" oder ,,KeUerc&]~lIun~" sind aneh die Bezeichnungen ,,Kellereiab/~dlung" und ,,KelIereiabzug" derx genam~en Vorsehrif~en unterworfen. Y. Egger (M~nnheim).

Sogenannte ,,Ap~ritiIs". ]~undschreiber~ des Hess£sehen Ministerinms ~ s Innern yore 10. M4rz 1952. - - (Nicht im Druek

verSffentli cht.)

Begrfffsbes~immungen fiir die im Ausland weithin hande]siiblichen ,,Ap6ritifs" gibt es zur Zeit nieht. Die Erzeugnisse haben die Art Mkoholarmer Kr~uterlik6re oder alkoho!reieher Kriiuter- und/oder Gewiirzweine. Unter dem Sammelbegriff ,,Ap~riti/", der eine Zweckbestimmlmg dar- stellt, werden zur Zeit verstanden:

1. Kr/~uterlik6rartige Trinkbranntweine (bit~erstige Kr~uterlik6re), 2. Erzeugnisse naeh Art der ,,Gew/irzweine", 3. Erzeugnisse naeh Art der Kr/~uterweine, 4. Dessertweine bestimmter Art. Erzeugnisse n~eh Arb tier KrguterlikSre dfirfen in Abweiehmxg yon den Vorsehriften des § 100

des Branntweinmonopolgesetzes mit einem AlkohotgehMt yon 250/0 in den Verkehr gebraeht werden [diese Z. (Ges. u. VO.) 92/9~, 15 (1951)]. Alkoholreiehe Gewurzweine sind naeh deutsehem Reeht nieht verkehrsf~hig. ,,Ap@rigifs" auf Weinbasis unterliegen der VO. fiber Wermut nnd Kr~uterweine. Naeh der Begrfirtdung ist diese VO. erlassen worden zum Sehutz gegen die Her- s~llung soleher Kr&uterweine, die wie z .B. die likgr~hnliehen Gew~irzweine geeignet sind, Trinkbranntweine vorzut~usehen. Die Herstellung likSr~hnlieher Erzeugnisse auf Weinbasis ist somi~ verboten. Aperitifs auf Weinbasis sind also nur imsoweit verkehrsfghig, als sie den Be- stimmungen tiber Wermut- und Krguterweine geniigen. Aueh verkehrsf~hige Dessertweine kSnnen die Zweekbestimmungsbezeiehnung ,,Ap6ritif" ~ragen, mtissen aber im tibrigen gem~B den Bestimmungen gekennzeiehnet sein. F. Egger (Mannheim).

Deutsche Demokratische Republik.

KennzeichnungspIlieht bei Bier und Mkoholfreien Getr~nken. Rundver/i~gung des Ministeriums /iir Gesundheitswesen der 1)eutschen Demokratischen Republik veto

3. Jurti 1952. - - (Das Deutsche Gesundheitswesen, Am~l. Teil 1952, S. 117.)

Die Rundverffigung ruft die am 13. Marz 1952 ergangene Anordnung fiber die Kennzeichlmags- pflieht ftir Bier und alkoholfreie Getranke (liegt bis jetzt bei der Schriftleitmlg nieht vet. D. Re£) in Erinnerung. Aus dieser wird besonders erw~hnt:

B i e r e m i t bes. Charakter z. B. ,, Pilsner" d firfen n ur unter der ~Be~eichmmg ,,Dz-tt~sches Pilsner" in den Verkehr gebra.ebt werclen. Bereits gesehfitzte Namen wie ~. B. ,,Radeberger Pilsner" oder ,,Pilsator" d/irfen yon den eingetragenen Firmen welter beniitzt werden. Andere Orts- bezeichnungen sind nur zul~ssig, wenn auger der errs- oder Phantasiebezeiehnung das Wort ,,Pils" in Erscheinung ~rib~ z. B. ,,Grei[swalder Pils", oder ,,Silber-Pils". Die Worte ,,Edel" und ,,Spezial" dtirfen jedoeh nieht mit dem Wor~ Pils erscheinen. In iedem Fall ist zus~tzlleh die Kenn- zeichnung ,,Deutsehes Pils" anzubringen. Die Biere besonderen Charakters m/issen mindestens 14 Stammwtirze-Grade aufweisen. Helles Vollbier mit I2 Stammwiirze-Graden darf nieht als ,,Deutsehes Pile" gehandelt werden. Zur Sicherung des Versehlusses sin4 HMs-(Aufklebe-) oder Anh~ngeetiketten zu verwenden.

In den Vorschriften fiber die Etiketl, ierung der a l k o h o l f r e i e n G e t r ~ n k e ist der Sa~z ,,Das Etikett ist ein B~uehetikett" umzu/indera in: .,Das Etikett ist ein Hals- oder Bauehetikett".

Y. Egger (Mannheim). 3*