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Alkoholisehe Getr/inke. 63
IV. An speziellen Grfinden, die gegen die Anreieherung yon Teigwaren mit B-Vitaminen sprechen,
sind maBgeblieh: Dureh das Koehen tr i t t allein an Vitamin :B 1 eiI1 Verlust his zu 40% ein. Die Wusserl6sliehkeit der Vitamine bedingt d~rfiber hinaus einen Verlust an s~mtliehen B-Vitaminen in gleieher HShe. Vitaminierung yon Teigwaren ist daher unwirtsehaftlieh und lediglieh Kosten verursaehend, obne entspreehende Gegenleistung. Hohe Vitaminzusi~tze wfirden sieh namentlich beim Lagern der Ware geruehlich und geschmacklieh ungfinstig auswirken. Der Zusatz des orange-gelben Vitamin B2 (Lactoflavin) wfirde zu einer deutliehen Gelbf~rbung der Teigwaren ffihren. I-Iier sind die Vorschriften der VO. fiber Teigwaren zu beaehten, so dab bei Eierteigwaren e.in Zusatz nieht in Frage k~me und bei gew6hnliehen Teigwaren die F/~rbung zu kennzeiehnen w~re. DaB die F~rbung dureh Vitamin hervorgerufen w/~re, bleibt belanglos. Sehlieglieh sind die Vorschriften der VO. fiber vitaminierte Lehensmittel v. 1. Sept. 1942 zu beaehten, naeh der viL~minierte Lebensmittel nur in Paekungen in den Verkehr kommen diirfen. Teigwaren werden aber vorzugsweise lose gebandelt.
Bei dieser Sachlage sieht das Bundesgesundheitsamt yon einer Befiirwortung des Vitamin- zusatzes bei Teigwaren ab.
Das Bundesministelium des Innern schlieBt sieh der Auffassung des Bundesgesundheitsamtes an und bitter bei der Anmeldung yon vit~minierten Teigwaren entsprechend der VO. fiber vitaminierte Lebensmittel yore 1. Sept. 1942 zu verfahren. F. Egger (Mannheim).
USA-Lima-Bohnen. l~undschreiben de8 Bu~esministeriums des Innern vom 25. Februar 1952. - -
(Nieht im Druck ver6ffentlicht.)
Es wird erneut auf die Gefahren hingewiesen, die yon blaus~ure-hMtigen Bohnen u. a. USA-Li- ma-]~ohnen drohen. Es erscheint fraglich, ob nach dell neueren Erfahrungen heute noch die seiner Zeit festgesetzte Grenze, die 30 rag-% Blaus£ure Ms zul/issig ans~h, zugelassen werden kann diese Z. [(Ges. u. VO.) 13, 88 (1921)]. Vgl. ferner diese Z. (Ges. u. VO.) 91, 31, 51 (1950).
F. Egger (Mannheim).
Baden-Wiir t temberg .
Kennzeiehnung von ge~irbten Teigwaren. Erlafl des Badisch-Wi~rttembergischen Innenministeriums vom 15. April 1 9 5 3 . -
( 2V ieht im Druc~ verS// entlieht. )
Eifreie Teigwaren, die durch Zusatz yon Lecithin eine gelbe Farbe erhMten haben, sind nach § 4, Nr. 5 der Tefgwaren-VO. auf der Verp~ckung deutlich Ms ,,gefi~rbt" kenntlieh zu machen. Bezeichnungen wie ,,leicht gef~rbt" oder ,,handelsfiblich gef/~rbt" genfigen dieser Vorschrift nieht. Als deutliche Kennzeichnung k~nn such nicht angesehen werden, wenn der Vermerk fiber die Fgrbung ~uf der Riickseite der Verpackung (Beutel) angebr~cht ist.
t z. Egger (Mannheim).
Alkoholische Getriinke.
Bundesrepubl ik Deutschland.
Verwendung yon Cristallose und Albar bei der Bierbereitung. Erla[3 des Bundesministeriums des Innern yore 23 April 1953.
(Gent. Min.-BL 1953, S. 120.)
Auf den demn~chst mitzuteilenden Erlag des Bundesministeriums der ~inanzen betr. ,,Cristal- lose" [diese Z. (Ges. u. ¥0 . ) 97 Heft 31953)] wird hingewiesen. Weiter wird darauf aufmerksam ge- maeht, dab ~us dem Ausl~nd ein Schaumstabilis~tor ,,Alb~r" angeboten wird, der uus einem Gemenge yon Ferrosulfa* und einer Zuckerart (Dextrosin) besteht. Dieses Erzeugnis ist kein BierM~rmittel und darf gleieh der CristMlose nach§ 9 des Biersteuergesetzes bzw. § 17 der Bier- steuer-Durchffihrungsve~ordnung bei der Bierbereitung nicht verwandt werden.
•. Egffer (Mannheim). 5*
64 Gesetze und Verordnungen.
Baden-Wfirttemberg. (isterreiehisehe Rotweine.
Erlafl des Badisch-W4rttembergischen Innenministeriums vom 13. April 1953. (Nicht im Drue]~ ver6//entlicht.)
Ein Verschnitt, der zur H/~lfte aus ,Kalterersee" im fibrigen aber ~us 5sterreicbischem Rot- wein besteh¢., ist unter der Bezeiehnung ,,Kalterersee" bzw. ,,Typ Kalterersee" nicht~ verkehrs- fi~hig. 1~. Egger (1V[annheim).
Alkaloid- (und purink5rper-) haltige Genuf~mittel. Bundesrepublik Deutschland.
Liislieher Kaffee-Extrakt. Rundschreibeu des Bundesministeriums des Innern vom 16. Dezember 1952. - -
(Nicht im Druek verSffenflicht.) Einer Schweizer Firma wird ffir die versuchsweise tterstellung und das Inverkehrbringen yon
15sliehem K~ffee-Extrakt eine Ausn~hmegenehmigung unter folgenden Auf~agen erteilt: 1. Der Extrgkt d~rf nur ein Trockenextrakt sein, der dutch schonendes Trocknen eines wi~-
rigen Auszuges aus gerSsteten, zerkleinerten Kaffeebohnen hergestellt wird, und dem vor dem Trocknen zur Erhaltung des Aromas eine seiner Troekenmasse gleiehe Menge m~iglichst wenig siiBender wasserlSslicher Kohlenhydr~te zugeset.zt wird. Diese dfirfen F~rbe und Arom~ des fertigen Getri~nkes nicht wesentlich beeinflussen. RSsten oder NachrSsten nach dem Kohlen- hydrutzusatz ist verboten.
2. Auf der P~ckung und in den Werbeschriften ist die Menge der Kohlenhydr~te an einer in die Augen fa]lenden Stelle deutlich sichtb~r und ]eicht lesbar dutch die Angabe ,,Ka//ee-Extrakt mit Zusatz der gleiehen Menge Kohlenhydrate "zu kennzeichnen. In gleicher oder kleinerer Schrift sind zus~tzlich die Angaben ,,in Pulver]orm" und ,,zum Schutze des Aromas" zul~issig.
3. Das Wort ,,Ka]/ee-Extra~t" darf weder durch die Art des Druckes noch ~uf andere Weise gegeniiber den anderen Angaben hervortreten. F. Egger (M~nnheim).
Tabaksteuergesetz.
Gesetz der Bundesrepublilc ])eutschland yore 6. M~irz 1953. (BGBI. I, S. 169.)
Auszug.
§1. Die Tabakbesteuerung umfaBt die Tab~ksteuer und die T~bakersatzsteuer.
Erster TeiL T~baks teuer .
Abschnitt I. ~ t e u e r g e g e n s t a n d und Gel tungsbere ich .
§2. Tabakwareu sind: 1. T~b~kerzeugnisse,
2. Tabak~hnliche Waren, 3. Zigarettenpapier.
Abschnit~ Ii. Tubakerzeugn i s se .
§§ 3--17 Lebensmittelrechtlich ohne Bedeutung, d~ keine Begrfffsbestimmungeu ffir die einzelnen
T~b~kerzeugnisse gegeben werden. Aufgefiihrt werden als solehe: 1. Zig~rren, 2. Zigaretten, 3. feingesehnittener R~uchtabak (Feinschnitt), 4. ~nderer Raucht~b~k (Pfeifentabak), 5. Kau- tab~k, 6. Sehnupft~b~k. Aus § 6 sei erw/ihnt Verpackungszw~ng: Tabakerzeugnisse dfirfen nur in vollst~ndig geschlossenen, verk~ufsfertigen Packungen aus dem Iterstellerbebrieb