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6 Gesetze und Verordnungen (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Mengen abgegeben werden, die Meiner sind als der Inhalt eines Originalgebindes. § 6 (Verbindliehe Anwendung), § 7 (Eingeffihrte Erzeugnisse), § 8 (Marktnotierungen), § 9 (Gew/~hrleistungsansprfiehe). § 10. BuBgeldbestimmung Verst6ge gegen 3§ 4 bis 6 dieser VO. werden naeh § 7 des Gesetzes fiber gesetzliche ttandels- klassen ftir Erzeugnisse der Landwirtsehaft und Fiseherei geahndet [diese Z. (Ges. u. VO.) 94/95, 37 (1952)]. § 11 (Land Berlin) § 12. Inkrafttreten (1) Diese VO. tritt am Tage nach ihrer Verkfindung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser VO. tritt die VO. fiber Handelsklassen ffir frisches Obst und Gemfise vom 21. Juli 1953 [diese Z. (Ges. u. VO) 97, 97 (1953)] auger Kraft. Die der VO. beigegebene Anlage ist in die Abschnitte: A: Obst und B: Gemfise geg]iedert. An Handelsklassen sind vorgesehen: Auslese, ttandelsklasse A, B, BF (Fallobst), C (Most/ipfel, Mostbirnen) and Ausfall. Handelsklasse Auslese gibt es nur bei ~pfeln und Birnen, Pfirsiehen, Himbeeren und Brombeeren, Erdbeeren. Bei den Gemfisen ist auch noch die Handelsklasse C und Itandelsklasse D vorhanden. Ffir die versehiedenen Obst- und Gemfisearten sind die in die einzelnen Handelsklassen einzureihenden Sorten aufgeffihrt. Ffir die Handelsklasse ,,Auslese" werden folgende Anforderungen gestellt: In der Regel auserlesene Friichte, sortentypisch in GrhBe, Form und Farbe, einheitlieh in der Reife, baumreif und sorgf~ltig gepflfickt, Stiel unbe- seh~digt, versandreif, frei yon Wuchsfehlern, fehlerhafte Berostung, Astreibestellen, Quetsehun- gen, Rissen, Schalenfehlern, Frostseh/~den, Verbrennung dureh Sonne oder Spritzung, Frueht- fleisch frei yon allen Mangeln; unzul~ssig auch innerhalb der Toleranz: wurmstiehige Friiehte. Ferner werden Angaben fiber die MindestgrhBen gemacht. Die Anforderungen an Handelsklasse A sind entspreehend naeh unten abgestuft. Bei Gemfise fehlt durchweg die Handelsklasse ,,Auslese". Die Anforderungen sind ent- spreehend der Vielgestaltigkeit der Gemiisearten sehr untersehiedlich. Bei Spargel gibt es auger- dem noeh die Handelsklasse D (Bruehspargel). Bei Pflfickerbsen ist die Handelsklasse A (Industrie ware), bei Haus- und Kastengurken die Handelsklasse C (Krfippelgurken), bei Freilandgurken ebenfalls die Handelsklasse C (Krtippelgurken zum Einlegen), bei Kohlrabi Handelsklasse A (mit Laub) und die ttandelsklasse A (ohne Laub), bei Spinat die Handelsklasse A (Blattspinat) und die Handelsklasse A (Wurzelspinat), bei Spargel die Handelsklasse A -- blau -- und die ttandelsklasse A -- weiB -- und die Handelsklasse A -- KOpfe -- vorgesehen. Bei Bohnen, Pflfickerbsen, Tomaten und Spargel gibt es augerdem noeh die Handelsklasse ,,Ausfall". Es handelt sich hierbei um Gemfise, das den Bestimmungen der anderen (vorstehenden) Handels- klassen nieht genfigt. Wegen Einzelheiten mug auf die sehr umfangreiche Anlage selbst verwiesen werden. (Ob diese ttandelsklassen-VO, so durehffihrbar ist, wie Erzeuger and Gesetzgeber an- nehmen, kann erst die Zukunft lehren. Das Sehicksal der Eierkennzeiehnungs-VO. sollte als Warnung dienen. Ob der Einzelhandel jeweils in der Lage ist, bei den Anlieferungen eine ein- gehende Gegenkontrolle der klassifizierten Ware durchzuffihren, erseheint mir mehr als zweifel- haft. Die Buggeldbestimmungen khnnen nur wirksam werden, wenn Vorsatz naehzuweisen ist. Ob nun bereits, wenn z. B. eine durch Witterungseinflfisse versehleehterte Ware nicht rechtzeitig in eine niedrigere Handelsklasse eingestuft wurde, ein Vorsatz anzunehmen ist, ist mehr a]s frag- lieh. D. Ref.) H. Patzsch (Duisburg) Alkoholische Getr~inke BundesrepublikDeutschland Ausnahmegenehmigungen auf Grund des § 13, Abs. 2 des Weingesetzes ErlaB des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. November 1954.- (Nicht im Druek verhffentlieht) Dureh ein Versehen war in dieser Zeitsehrift (Ges. u. VO.) 100, 15 (1955) ein angeblich das Inverkehrbringen yon Hybridenweinen regelnder ErlaB des Bundesministeriums des Innern referiert worden. Es mug darauf verwiesen werden, dab der ErlaB vom 3. November 1954 das Bundes- ministerium der Finanzen zumUrheber hatte und sich nieht aufHybridenwein bezog, sich vielmehr allgemein mit Ausnahmebewilligungen auf Grund des § 13, Abs. 2 des Weingesetzesbefagte, fiber die bis auf weiteres yon den zust~ndigen Landesministerien entschieden wird. t'. Egger (Mannheim)

Alkoholische Getränke

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6 Gesetze und Verordnungen

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Mengen abgegeben werden, die Meiner sind als der Inhalt eines Originalgebindes.

§ 6 (Verbindliehe Anwendung), § 7 (Eingeffihrte Erzeugnisse), § 8 (Marktnotierungen), § 9 (Gew/~hrleistungsansprfiehe).

§ 10. BuBgeldbestimmung Verst6ge gegen 3§ 4 bis 6 dieser VO. werden naeh § 7 des Gesetzes fiber gesetzliche ttandels-

klassen ftir Erzeugnisse der Landwirtsehaft und Fiseherei geahndet [diese Z. (Ges. u. VO.) 94/95, 37 (1952)].

§ 11 (Land Berlin) § 12. Inkrafttreten

(1) Diese VO. t r i t t am Tage nach ihrer Verkfindung in Kraft. (2) Mit dem Inkraft treten dieser VO. t r i t t die VO. fiber Handelsklassen ffir frisches Obst und

Gemfise vom 21. Jul i 1953 [diese Z. (Ges. u. VO) 97, 97 (1953)] auger Kraft. Die der VO. beigegebene Anlage ist in die Abschnitte: A: Obst und B: Gemfise geg]iedert.

An Handelsklassen sind vorgesehen: Auslese, ttandelsklasse A, B, BF (Fallobst), C (Most/ipfel, Mostbirnen) and Ausfall. Handelsklasse Auslese gibt es nur bei ~pfeln und Birnen, Pfirsiehen, Himbeeren und Brombeeren, Erdbeeren. Bei den Gemfisen ist auch noch die Handelsklasse C und Itandelsklasse D vorhanden. Ffir die versehiedenen Obst- und Gemfisearten sind die in die einzelnen Handelsklassen einzureihenden Sorten aufgeffihrt. Ffir die Handelsklasse ,,Auslese" werden folgende Anforderungen gestellt: In der Regel auserlesene Friichte, sortentypisch in GrhBe, Form und Farbe, einheitlieh in der Reife, baumreif und sorgf~ltig gepflfickt, Stiel unbe- seh~digt, versandreif, frei yon Wuchsfehlern, fehlerhafte Berostung, Astreibestellen, Quetsehun- gen, Rissen, Schalenfehlern, Frostseh/~den, Verbrennung dureh Sonne oder Spritzung, Frueht- fleisch frei yon allen Mangeln; unzul~ssig auch innerhalb der Toleranz: wurmstiehige Friiehte. Ferner werden Angaben fiber die MindestgrhBen gemacht. Die Anforderungen an Handelsklasse A sind entspreehend naeh unten abgestuft.

Bei Gemfise fehlt durchweg die Handelsklasse ,,Auslese". Die Anforderungen sind ent- spreehend der Vielgestaltigkeit der Gemiisearten sehr untersehiedlich. Bei Spargel gibt es auger- dem noeh die Handelsklasse D (Bruehspargel). Bei Pflfickerbsen ist die Handelsklasse A (Industrie ware), bei Haus- und Kastengurken die Handelsklasse C (Krfippelgurken), bei Freilandgurken ebenfalls die Handelsklasse C (Krtippelgurken zum Einlegen), bei Kohlrabi Handelsklasse A (mit Laub) und die ttandelsklasse A (ohne Laub), bei Spinat die Handelsklasse A (Blattspinat) und die Handelsklasse A (Wurzelspinat), bei Spargel die Handelsklasse A - - blau - - und die ttandelsklasse A - - weiB - - und die Handelsklasse A - - KOpfe - - vorgesehen. Bei Bohnen, Pflfickerbsen, Tomaten und Spargel gibt es augerdem noeh die Handelsklasse ,,Ausfall". Es handelt sich hierbei um Gemfise, das den Bestimmungen der anderen (vorstehenden) Handels- klassen nieht genfigt. Wegen Einzelheiten mug auf die sehr umfangreiche Anlage selbst verwiesen werden. (Ob diese ttandelsklassen-VO, so durehffihrbar ist, wie Erzeuger and Gesetzgeber an- nehmen, kann erst die Zukunft lehren. Das Sehicksal der Eierkennzeiehnungs-VO. sollte als Warnung dienen. Ob der Einzelhandel jeweils in der Lage ist, bei den Anlieferungen eine ein- gehende Gegenkontrolle der klassifizierten Ware durchzuffihren, erseheint mir mehr als zweifel- haft. Die Buggeldbestimmungen khnnen nur wirksam werden, wenn Vorsatz naehzuweisen ist. Ob nun bereits, wenn z. B. eine durch Witterungseinflfisse versehleehterte Ware nicht rechtzeitig in eine niedrigere Handelsklasse eingestuft wurde, ein Vorsatz anzunehmen ist, ist mehr a]s frag- lieh. D. Ref.) H. Patzsch (Duisburg)

Alkoholische Getr~inke Bundesrepublik Deutschland

Ausnahmegenehmigungen auf Grund des § 13, Abs. 2 des Weingesetzes ErlaB des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. November 1 9 5 4 . -

(Nicht im Druek verhffentlieht)

Dureh ein Versehen war in dieser Zeitsehrift (Ges. u. VO.) 100, 15 (1955) ein angeblich das Inverkehrbringen yon Hybridenweinen regelnder ErlaB des Bundesministeriums des Innern referiert worden. Es mug darauf verwiesen werden, dab der ErlaB vom 3. November 1954 das Bundes- ministerium der Finanzen zumUrheber hatte und sich nieht aufHybridenwein bezog, sich vielmehr allgemein mit Ausnahmebewilligungen auf Grund des § 13, Abs. 2 des Weingesetzesbefagte, fiber die bis auf weiteres yon den zust~ndigen Landesministerien entschieden wird.

t'. Egger (Mannheim)

Alkaloid-(und purinkSrper-)haltige GenuBmittel 7

Ein~uhr yon Tokajer Wein aus Ungarn Erlafl des Bundesmlnisteriums der Finanzen vom 3. J u n i 1955. - - (B.-Zollbl. 1955, S. 421.) ,,Tokajer Szamorodner sfi6" und ,,Tokajer Ausbruch" sind Dessertweine, da bei ihrer Her-

stellung nach dem ungarischen Weingesetz ein Zusatz yon Alkohol bis zu 4 % gestattet ist. Diese Weine sind daher nach § 17 a derWeinzoll-VO, zu behandeln und in jedem Falle der Untersuchung zuzuffihren. H. Patzsch (Duisburg)

Mindestweingeistgehalt yon Trinkbranntweinen (Zugelassene Ausnahmen gem~B Branntweinmonopolgesetz § 100, Abs. 3.)

Bekanntmachung der Bundesmonopol-Verw. /. Branntwein i~ber eine A'nderung der Techn. ~es t immungen zu den Aus/i~hrungsbestimmungen zum Gesetz i~ber das Branntweinmonopol vom

25. J u n i 1955. - - (B.-Zollbl. 1955, S. 519)

§" 21 der techn. Bestimmungen zu den Ausffihrungsbestimmungen zum Gesetz fiber das Brannt- weiumonopol yore 8. IV. 1922 wird wie folgt neu gef~Bt:

Mindestweingeistgehalt yon Trinkbranntweinen (zugelassene Ausnahmen gemi~B Branntwein- z~VIonopol-Ges. § 100 Abs. 3).

(1) Als Mindestweingeistgehalt sind festgesetzt: 1. ffir EierlikSre, Schokol~denlikSre, S~hne- und MilchlikSre sowie eigelbhaltige Kaffee- und

SchokoladenlikSre 20 ]~aumhundertteile 2. ffir Kakao-, Kaffee- und Teelik5re sowie Mokka- mit Sahne-Lik5re 25 t~aumhundertteile 3. ffir Schwedenpunsch 25 Raumhundertteile 4. ffir FruchtsaftlikSre 25 Raumhundertteile Als Fruchtsaftlik6re im Sinne dieser Vorschrift gelten

a) AnanaslikSr, b) Brombeerlik6r (Kroatzbeerlik6r), c) ErdbeerlikSr, d) KirschlikSr, e) Johannisbeerlik6r, f) tteidelbeerlikSr, g) Himbeerlik6r, die an Fruchtsaft der naeh der Benennung in Betraeht kommenden Art ffir je 100 1 Fertigware mindestens 20 1 enthalten;

5. ffir alle anderen LikSre 30 Ilaumhundertteile. (2) Als Lik6re gelten nur solche Trinkbranntweine, die mindestens 22 g Extrakt in 100 ml

enthalten. H. Patzsch (Duisburg)

Alkaloid- (und purink5rper-)haltige Genuflmittel Bundesrepublik Deutschland

Tabakwaren 2. VO. zur A'nderu~}g der Durchjiihrungsbestimmung zum Tabaksteue~yesetz vom 11. August 1955. - -

(BGB1. 1955, S. 510)

Die Durchffihrungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz yore 5. VL 1953 [dieseZ. (Ges. u. VO) 96/97, 71--76 (1953)] werden wie folgt ge~tndert (hier nur soweit mitgeteilt, wie es lebens- mittelrechtlich yon Bedeutung sein k6nnte. D. Ilef.).

§ 5, Abs. 2 erhMt folgende Fassung: ,(2) Feinere Tabakbestandteile, die die MindestmaSe yon 11/2 ram, bei gedarrtem oder ge-

r5stetem Tabak von 13/10 mm unterschreiten und bei der I-Ierstellung unvermeidbar entstehen, .schlieBen die Versteuerung als Pfeifentabak nicht aus, wenn ihr Anteil

1. bei nicht gedarrtem oder gerSstetem Pfeifentabak der Steuerklassen 7 und h6her des § 3, Abs. 1 Abteilung D des Gesetzes [diese Z. (Ges. u. VO) 96/97, 64 (1953)] 5 v. H.,

2. bei gedarrtem oder ger6stetem Pfeifentabak dcr vorbezeichneten Steuerklassen 10 v. It., 3. bei Pfeifentabak nur aus geschnittenen Tabakrippen, aus Mischungen yon geschnittenen

und gefaserten oder gerissenen Tabakriploen und bei Pfeifentabak mit mindestens 50 v. I-I. Tabakrippen 20 v. It.

4. bei Pfeifentabak nur aus gefaserten oder gerissenen Tabakrippen 40 v. H. nieht fibersteigt." § 5. Abs. 3 Nr. 2 erhMt folgende Fassung: ,2. Zigarrenabschnitte, die nicht l~nger als 20 mm sind."