18
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) (Fassung 2016)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

  • Upload
    others

  • View
    3

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Warenkreditversicherung (AVB)

(Fassung 2016)

Page 2: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 2

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Gegenstand der Versicherung

§ 2 Versicherungsfall

§ 3 Umfang des Versicherungsschutzes

§ 4 Ausschlüsse

§ 5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

§ 6 Antragspflicht des Versicherungsnehmers / Kreditmitteilung des Versicherers

§ 7 Selbstprüfungsgrenze

§ 8 Zahlungszielfristen und Überfälligkeitsmeldung

§ 9 Verwertung von Sicherheiten und Ausfallberechnung

§ 10 Höchstentschädigung, Eigenrisiko (Selbstbeteiligung) und Forderungsfranchise (Bagatellgrenze)

§ 11 Entschädigungsleistung und Rechtsübergang

§ 12 Abtretung des Entschädigungsanspruchs

§ 13 Prämie

§ 14 Sonstige Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

§ 15 Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten

§ 16 Vertragswährung

§ 17 Vertragsdauer/Kündigung des Vertrages

§ 18 Arglistige Täuschung

§ 19 Schlussbestimmungen

Page 3: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 3

Präambel

Der vorliegende Vertrag wird als laufende Versicherung im Sinne des § 53 Versicherungsvertragsgesetz (kurz: VVG)

geschlossen. Er dient dem Schutz des Versicherungsnehmers vor Forderungsausfällen aus Warenlieferungen sowie

Werk- und Dienstleistungen.

Der Versicherer / die Versicherer dieses Vertrages wird/werden beim Abschluss dieses Vertrags sowie im Rahmen

der anschließenden Vertragsverwaltung durch Equinox Global Limited vertreten.

Wir möchten Sie bitten, die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst den sonstigen

Vertragselementen (Versicherungsschein, Kreditmitteilung und Vordeklaration) sorgfältig zu lesen.

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1. Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer maximal in Höhe der im Versicherungsschein bestimmten

Versicherungssumme (sog. Höchstentschädigung) den Schaden, der durch Ausfälle an rechtlich wirksam

begründeten versicherten Forderungen aus Warenlieferungen sowie Werk- und Dienstleistungen eintritt,

vorausgesetzt, dass die Forderung während der Laufzeit des Versicherungsvertrags nach § 3 Ziffer 2 entstanden

und wegen eines unter § 2 definierten Schadensereignisses (sog. Versicherungsfall) während der Laufzeit oder

nach Beendigung der Laufzeit des Versicherungsvertrags (sog. Aushaftung) ausgefallen ist. Die weiteren

Voraussetzungen und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus diesen und den ggf. weiteren

vereinbarten Bedingungen sowie aus der vom Versicherungsnehmer vor Versicherungsvertragsabschluss

einzureichenden Vordeklaration. Welche Forderungen versichert sind, lässt sich dem Versicherungsschein

entnehmen.

2. Schaden im Sinne der Ziffer 1 meint den endgültigen Ausfall der versicherten Forderung, sowie

außergewöhnliche Kosten und Aufwendungen zur Beitreibung der versicherten Forderung, sofern der

Versicherer die Erstattungsfähigkeit dieser außergewöhnlichen Kosten und Aufwendungen vor deren

Entstehung überprüfen konnte und freigegeben hat. Der Versicherer ersetzt die außergewöhnlichen Kosten

und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Schadenminderungsmaßnahmen nach § 14 Ziffer 3 entstehen,

im selben Umfang, wie er auch für die versicherte Forderung eintrittspflichtig ist. Außergewöhnliche Kosten und

Aufwendungen sind solche, die über die Kosten und Aufwendungen, die üblicherweise grundsätzlich bei der

Forderungsbetreibung anfallen, hinausgehen, z.B. Anwaltskosten, die über die üblicherweise anfallenden

Kosten hinausgehen.

3. Die im Versicherungsschein bezifferte Versicherungssumme (sog. Höchstentschädigung) sieht eine Begrenzung

sowohl hinsichtlich bestimmter Länder (sog. Länderlimite/Anlagen C/D) als auch bezüglich einzelner Kunden

(sog. Kreditlimit für Kunden/Anlage B) sowie durch das vom Versicherungsnehmer zu tragende sog. Eigenrisiko

(§ 10) vor. Die jeweilige Höchstentschädigung im Einzelfall ergibt sich unter Berücksichtigung dieser

Begrenzungen. Die maximale Entschädigungsleistung pro versichertem Kunden ergibt sich aus dem Kreditlimit

nach Abzug der Selbstbeteiligung (§ 10).

Page 4: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 4

§ 2 Versicherungsfall

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn und soweit die versicherte Forderung aufgrund eines der in den nachfolgenden

Ziffern 1 – 4 definierten Umstands uneinbringlich wird.

Besteht im Hinblick auf die versicherte Forderung eine Mithaftung Dritter (z.B. Garantie), so tritt der

Versicherungsfall erst ein, wenn und soweit auch die gegen den Dritten begründete Forderung uneinbringlich im

Sinne der nachfolgenden Ziffern 1. - 4. wird.

1. Der Versicherungsfall tritt ein mit Zahlungsunfähigkeit des Kunden des Versicherungsnehmers.

Eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist anzunehmen, wenn

a) das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgelehnt

worden ist, oder

b) ein Insolvenzverwalter oder Unternehmensleiter, Liquidator, Treuhänder, Verwalter oder ein

vergleichbarer amtlich eingesetzter Bevollmächtigter für den Kunden bestellt wird, unabhängig davon, ob

die Bestellung durch ein Gericht oder durch ein vergleichbares Tribunal erfolgt. Dies gilt jedoch nicht, wenn

die Bestellung die Rechte des Versicherungsnehmers als Gläubiger nicht berührt, oder

c) die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist, oder

d) mit sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande

gekommen ist, oder

e) eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden nicht

zur vollständigen Befriedigung geführt hat, oder

f) infolge nachgewiesener ungünstiger Umstände eine Bezahlung durch den Kunden aussichtslos erscheint,

weil eine Zwangsvollstreckung, ein Insolvenzantrag oder eine ähnliche gegen den Kunden gerichtete

Maßnahme keinen Erfolg verspricht, oder

g) bei einem Kunden mit Sitz im vom Versicherungsschutz umfassten Ausland ein Tatbestand eingetreten ist,

der nach dem Rechtssystem des jeweiligen Landes einem der vorgenannten Tatbestände gemäß Ziffer 1 a)

bis f) entspricht.

Als Zeitpunkt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gilt im Falle von Ziffer 1

a) und c) der Tag des Gerichtsbeschlusses,

d) der Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre Zustimmung zum Vergleich gegeben haben,

b) der Tag, an dem ein Insolvenzverwalter oder Unternehmensleiter, Liquidator, Treuhänder, Verwalter oder

ein vergleichbarer amtlich eingesetzter Bevollmächtigter bestellt wird,

Page 5: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 5

e) der Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung vom Vollstreckungsorgan bescheinigt wurde,

f) der Tag, an dem aufgrund entsprechenden Nachweises die Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen den

Kunden angenommen werden muss,

g) der Tag, an dem der Tatbestand nach dem jeweiligen Rechtssystem als eingetreten gilt.

2. Der Versicherungsfall tritt ein, sofern der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt (sog.

Nichtzahlungstatbestand/„Protracted Default“).

Ein solcher Nichtzahlungstatbestand liegt vor, sofern die unbestrittene versicherte Forderung oder

unbestrittene Teile davon auch 6 Monate nach ihrer Fälligkeit nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind,

es sei denn, der Versicherungsschein enthält für bestimmte Länder eine abweichende Bestimmung (sog.

Wartefrist).

3. Der Versicherungsfall tritt ein, sofern die versicherte Forderung bei Kunden mit Sitz im vom Versicherungsschutz

umfassten Ausland aufgrund politischer Umstände uneinbringlich wird und auch 6 Monate nach ihrer Fälligkeit

nicht erfüllt worden ist, es sei denn, der Versicherungsschein enthält für bestimmte Länder eine abweichende

Bestimmung (sog. Wartefrist).

Uneinbringlichkeit infolge politischer Umstände liegt vor, wenn

a) die Erfüllung oder Betreibung der versicherten Forderung verhindert wird

- durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen im Ausland, die nach Abschluss des mit dem Kunden

geschlossenen Vertrages ergangen sind, oder

- durch kriegerische Ereignisse oder Aufruhr oder Revolution im Ausland, oder

- durch die nicht zur Verfügung stehende vereinbarte vertragliche Währung, sofern keine Möglichkeit

zur Einzahlung des Gegenwertes zum Zwecke des Transfers besteht und der Versicherer der Zahlung in

einer anderen als der vereinbarten Währung mit schuldbefreiender Wirkung nicht zustimmt.

b) infolge von Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs Beträge, die der ausländische

Kunde als Gegenwert für die versicherte Forderung bei einer zahlungsfähigen Bank oder einer anderen vom

Versicherer anerkannten Stelle zum Zwecke der Überweisung an den Versicherungsnehmer eingezahlt hat,

nicht in die vereinbarte Währung konvertiert oder nicht transferiert werden, und alle bestehenden

Vorschriften für die Konvertierung und den Transfer der Beträge erfüllt waren.

Kursverluste an eingezahlten Beträgen sind dabei versichert, sofern nach Erfüllung aller bestehenden

Vorschriften für die Konvertierung und den Transfer ausschließlich infolge einer Abwertung der vom

ausländischen Kunden auf die versicherte Forderung eingezahlten Beträge Kursverluste entstehen, sofern

nach Abschluss des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages erlassene Vorschriften im Ausland eine

Page 6: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 6

schuldbefreiende Wirkung dieser Zahlung vorsehen. Kursverluste an der mit dem ausländischen Kunden

vereinbarten oder einer anderen ohne Zustimmung des Versicherers angenommenen Währung sind

demgegenüber nicht versichert.

c) die Ware während des Zeitraums der Versendung bis zum Übergang der Gefahr auf den ausländischen

Kunden durch ausländische staatliche Stellen beschlagnahmt oder auf andere Weise der Verfügungsgewalt

des Versicherungsnehmers entzogen, vernichtet, beschädigt wird oder verloren geht und nicht ersetzt

worden ist.

4. Der Versicherungsfall tritt auch ein, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kunden nach Lieferung oder Leistung

wegen Verschlechterung seiner Bonität droht und die Ware, soweit sie vom Versicherungsnehmer

zurückgenommen worden ist, im Einvernehmen mit dem Versicherer bestmöglich anderweitig verwertet wurde

und dabei ein Mindererlös entstanden ist. Gleiches gilt, sofern bei Kunden mit Sitz im Ausland die

Uneinbringlichkeit infolge politischer Umstände im Sinne der Ziffer 3 zu befürchten ist.

Als Tag des Eintritts des Versicherungsfalls gilt hier jeweils der Tag, an dem der Ausfall nach anderweitiger

Verwertung der Ware feststeht.

§ 3 Umfang des Versicherungsschutzes

1. Versicherungsschutz besteht für rechtlich wirksam begründete versicherte Forderungen, die frei von

Gegenrechten Dritter sind und die im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers

entstanden sind, sofern sie entweder im Rahmen der Selbstprüfung (§ 7) liegen oder der Versicherer ein

Kreditlimit für den jeweiligen Kunden in der schriftlichen Kreditmitteilung (§ 6) festgesetzt hat.

2. Der Versicherungsschutz beginnt bei Warenlieferungen ab Versendung und bei Werk- und Dienstleistungen ab

Beginn der Leistung, wenn die im Zusammenhang stehende Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden

innerhalb von 30 Kalendertagen nach Leistungserbringung erfolgt. Sofern die Rechnungsstellung später erfolgt,

beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Bei Warenlieferungen gilt die Versendung als erfolgt,

wenn die Ware unwiederbringlich auf den Weg zum Kunden gebracht wurde.

3. Forderungen gegen Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sind nur versichert, wenn und soweit

die zugrunde liegenden Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt, einschließlich der Verlängerungs- und

Erweiterungsformen, erfolgt sind, es sei denn, der Versicherungsschein enthält eine abweichende Bestimmung.

4. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung.

5. Jede vom Kunden an den Versicherungsnehmer geleistete Zahlung wird im Verhältnis zum Versicherer

grundsätzlich auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Dies gilt unabhängig von der Tilgungsbestimmung,

die der Versicherungsnehmer mit seinen Kunden vereinbart. Sofern von dieser Regelung zugunsten eines

bestimmten Kunden abgewichen werden soll, bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des

Versicherers.

Page 7: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 7

6. Die Mehrwertsteuer ist bei versicherten Forderungen nicht in den Versicherungsschutz eingeschlossen, es sei

denn, im Versicherungsschein ist eine abweichende Regelung hierüber enthalten. Nicht versichert sind

weiterhin Zölle und sonstige Steuern, die aufgrund des grenzüberschreitenden Verkehrs entstehen. Des

Weiteren nicht versichert sind Fälligkeitszinsen, Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Schadenersatzforderungen,

Kursverluste oder Kosten, die durch Mängelrügen oder sonstige Einwendungen des Kunden des

Versicherungsnehmers entstanden sind.

7. Ferner sind solche Forderungen nicht versichert, bei denen der Versicherungsnehmer mit seinen Kunden von

vornherein ein längeres Zahlungsziel als das im Versicherungsschein festgelegte vereinbart hat (sog. „Maximales

Zahlungsziel“), es sei denn, die Kreditmitteilung des Versicherers enthält insoweit eine abweichende

Bestimmung.

8. Schließlich werden solche Forderungen bzw. Forderungsausfälle nicht vom Versicherungsschutz umfasst, die

zum Zeitpunkt des Schadenseintritts anderweitig versichert waren oder die ohne das Bestehen dieses

Versicherungsvertrages versichert gewesen wären. Die Versicherung eines sonstigen Risikos im Zusammenhang

mit der versicherten Forderung, über die im Rahmen des vorliegenden Vertrages vorgesehene Deckung hinaus,

bedarf der Zustimmung des Versicherers.

§ 4 Ausschlüsse

Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die entstanden sind durch Ausfälle von Forderungen

a) gegen öffentlich-rechtliche Abnehmer und natürliche Personen, sofern die Forderungen nicht im

Zusammenhang mit der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit dieser entstanden sind,

b) deren Rechtmäßigkeit vom Kunden bestritten ist. Eine Forderung ist bestritten, wenn der Kunde sich

weigert, die Forderung aufgrund von Einreden oder Einwendungen gegen deren Bestand oder deren Höhe

zu bezahlen. Die Weigerung des Kunden muss schriftlich dokumentiert werden.

c) gegen Kunden, an deren Unternehmen der Versicherungsnehmer mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich

beteiligt ist, bei denen er anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann oder

mit denen er durch einen Gewinnabführungsvertrag zu seinen Gunsten verbunden ist; gleiches gilt bei

entsprechender Beteiligung der Kunden bei dem Versicherungsnehmer,

d) aus der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien,

e) aus Warenlieferungen-, Werk- und Dienstleistungen, für deren Durchführung der Versicherungsnehmer die

erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht eingeholt hat, sowie aus der Lieferung von Waren,

deren Einfuhr in das Bestimmungsland gegen ein bestehendes Verbot verstößt oder deren Ausfuhr gegen

ein bestehendes Verbot der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und / oder der Office of

Foreign Assets Control (OFAC) verstößt,

Page 8: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 8

f) die durch die Nichteinhaltung von Bedingungen eines Vertrages sowie von Gesetzesbestimmungen seitens

des Versicherungsnehmers oder aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers verursacht

werden. Für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit geltend die unter § 2 Ziffer 1 bezeichneten

Voraussetzungen entsprechend.

g) aufgrund von Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen und ohne

Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.

h) im Zusammenhang mit einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen mindestens zwei der folgenden

fünf Großmächte: China, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, der Russischen Föderation und den

Vereinigten Staaten von Amerika.

i) aufgrund von Tatbeständen nach § 2 Ziffer 3 in Drittländern, die zu einem Versicherungsfall bei einem

Kunden mit Sitz im Ausland führen. Drittland ist hierbei jedes Ausland, in dem der Kunde nicht seinen Sitz

hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn mit dem Versicherungsnehmer gesonderte Länderlimite für

Drittländer vereinbart wurden (Anlage D).

j) gegen Kunden, bei denen der Versicherungsnehmer trotz Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit oder

sonstiger bekannter Umstände, aus denen aus objektiver Sicht erwartungsgemäß ein Schaden resultiert, an

diese liefert bzw. leistet.

§ 5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein festgelegten Vertragsbeginn.

2. Nach erteilter Zustimmung können Kreditlimite (Anlage B) nicht einseitig vom Versicherer geändert oder

gekündigt werden und gelten über die Laufzeit des Versicherungsjahres, es sei denn, der Versicherungsschein

enthält für bestimmte Kunden eine abweichende Bestimmung (Anlage B).

3. Wenn gesondert vereinbarte Ereignisse (sog. Trigger gemäβ Anlage E) eintreten, die eine objektive Erhöhung

der versicherten Gefahr bedeuten, kann der Versicherer den Versicherungsschutz im Hinblick auf den jeweiligen

Kunden oder für die Gesamtheit aller Kunden mit Sitz in einem Land durch entsprechende Mitteilung gegenüber

dem Versicherungsnehmer beschränken oder aufheben. Die Beschränkung oder Aufhebung wird mit dem in der

Mitteilung genannten Datum wirksam und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Forderungen aus künftigen

Warenlieferungen sowie Werk- und Dienstleistungen des Versicherungsnehmers gegenüber den betreffenden

Kunden.

4. Der Versicherungsschutz für einen Kunden endet in den in § 8 Ziffer 3 und 5 geregelten Fällen sowie bei Eintritt

des Versicherungsfalles gemäß § 2. Ansonsten endet der Versicherungsschutz entsprechend der Festlegungen

im Versicherungsschein.

Page 9: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 9

§ 6 Antragspflicht des Versicherungsnehmers / Kreditmitteilung des Versicherers

1. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer durch entsprechende Anträge aufzufordern, gegenwärtige und

künftige Kunden in den Versicherungsschutz einzubeziehen und/oder Kreditlimite zu erhöhen.

Im Rahmen einer anschließenden sog. Kreditmitteilung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer sodann

mit, ob und in welcher Höhe die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen einen seiner Kunden versichert

werden. Im Falle einer (Teil-)Ablehnung informiert der Versicherer den Versicherungsnehmer über die

ausschlaggebenden Gründe.

2. Sofern Versicherer und Versicherungsnehmer sich wegen gefahrerhöhender Umstände bzgl. einer versicherten

Forderung/eines Kunden auf zusätzliche seitens des Versicherungsnehmers zu erbringende Sicherheiten (z.B.

eine Bürgschaft) einigen und der Versicherungsnehmer diese Sicherheit nicht erbringt oder aber die zunächst

erbrachte Sicherheit wegen zeitlicher Limitierung endet und der Versicherungsnehmer dennoch weiterhin an

seinen Kunden leistet, so sind Warenlieferungen sowie Werk- und Dienstleistungen /Forderungsausfälle nach

dem Ablauf der vom Versicherer zur Erbringung der Sicherheit gesetzten Frist bzw. mit dem Ablauf der

Geltungsdauer einer zeitlich begrenzten Sicherheit nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

§ 7 Selbstprüfungsgrenze

1. Bei der Bonitätsprüfung seiner Kunden und der Auswahl seiner Neukunden, bei der Kreditüberprüfung und der

Vorgehensweise gegen säumige Kunden hat der Versicherungsnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmanns zu handeln.

Durch die Selbstprüfungsgrenze ist dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der

Beantragung der Versicherungssumme beim Versicherer auch Versicherungsschutz im Rahmen der

Selbstprüfung für Forderungen bis zur Höhe der im Versicherungsschein festgelegten Höchstgrenze zu erhalten.

2. Im Rahmen der Selbstprüfung sind nur Kunden mit Sitz in den im Versicherungsschein benannten Ländern

versichert.

3. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Kreditmitteilung und der Selbstprüfung nicht, wenn in den

letzten 12 Monaten vor Lieferung oder Leistung bei dem Kunden einer der in § 14 Ziffer 2 a) bis f) aufgeführten

Umstände hinsichtlich einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder bei dem Kunden

Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 2 Ziffer 1 anzunehmen ist. Zum eigenen Schutz sollte daher durch den

Versicherungsnehmer vor der Entstehung einer neuen Forderung geprüft werden, ob einer der vorgenannten

Umstände vorliegt.

§ 8 Zahlungszielfristen und Überfälligkeitsmeldung

1. Das maximale Zahlungsziel wird im Versicherungsschein festgesetzt und gilt für jeden Kunden, soweit die

Kreditmitteilung nicht eine abweichende Bestimmung enthält.

Das maximale Zahlungsziel wird ab dem Tag der Rechnungsstellung bestimmt.

Page 10: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 10

2. Die Prolongierung von Wechseln oder Akkreditiven ist ausgeschlossen; etwas anderes gilt nur, sofern eine

schriftliche Zustimmung des Versicherers eingeholt wurde.

3. Die Ausschlussfrist ist im Versicherungsschein festgesetzt und gilt für jeden Kunden. Sie schließt sich an ein

Zahlungsziel an und beginnt folglich mit dem Tag der Fälligkeit der versicherten Forderung. Sobald die in dem

Versicherungsschein festgelegte Ausschlussfrist überschritten wird oder dessen drohende Überschreitung

erkennbar wird, endet der Versicherungsschutz für alle Forderungen aus weiteren Warenlieferungen sowie

Werk- und Dienstleistungen automatisch, sofern der Versicherungsnehmer nicht vom Versicherer eine

anderweitige Mitteilung erhalten hat.

4. Die Überschreitung der Ausschlussfrist ist dem Versicherer anhand einer Liste offener Posten für alle

betroffenen Kunden spätestens innerhalb von 20 Kalendertagen nach jedem Monatsende anzuzeigen. Hierbei

ist es gleichgültig, ob es sich um versicherte oder unversicherte bzw. um bestrittene oder unbestrittene

Forderungen handelt. Gleiches gilt, wenn die Überschreitung der Ausschlussfrist erkennbar wird (z.B. durch

Stundungs- oder Umschuldungsvereinbarungen, Hereinnahmen von Wechseln).

5. Bei Forderungen gegenüber Kunden, die ausschließlich im Rahmen der vom Versicherungsnehmer

vorzunehmenden Selbstprüfung (§ 7) versichert sind, endet der Versicherungsschutz für Forderungen aus

weiteren Warenlieferungen sowie Werk- und Dienstleistungen, sobald die im Versicherungsschein festgelegte

Ausschlussfrist nach ursprünglicher Fälligkeit überschritten wird.

Der Versicherungsschutz für Forderungen gegen die betreffenden Kunden setzt wieder ein, wenn sämtliche

Forderungen bezahlt sind.

§ 9 Verwertung von Sicherheiten und Ausfallberechnung

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Rechte fristgemäß gegenüber dem Kunden

geltend zu machen und Sicherheiten bestmöglich zu verwerten.

2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die der

Versicherer zur Feststellung des Versicherungsfalls und Höhe des Ausfalles benötigt. Sofern mehrere

Versicherungsfälle vorliegen, ist für die Schadenberechnung derjenige Versicherungsfall maßgeblich, der zeitlich

zuerst eingetreten ist.

3. Zur Berechnung des versicherten Schadens infolge Forderungsausfalls werden in nachstehender Reihenfolge

von den bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Forderungen abgezogen:

Aufrechenbare Forderungen,

Erlöse aus Rücklieferungen und aus Eigentumsvorbehalten,

Erlöse aus sonstigen Rechten und Sicherheiten,

Quotenzahlungen.

Page 11: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 11

Die Forderungsminderungen werden in der Höhe abgesetzt, die sich nach Abzug der Verwertungs- und

Feststellungskosten des Insolvenzverwalters ergibt.

§ 10 Höchstentschädigung, Eigenrisiko (Selbstbeteiligung) und Forderungsfranchise (Bagatellgrenze)

1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers für versicherte Forderungsausfälle aus Warenlieferungen sowie

Werk- und Dienstleistungen in einem Versicherungsjahr ist auf die im Versicherungsschein genannte

Versicherungssumme (sog. Höchstentschädigung) beschränkt.

Die maximale Entschädigungsleistung pro versichertem Kunden für versicherte Forderungsausfälle aus

Warenlieferungen sowie Werk- und Dienstleistungen in einem Versicherungsjahr ergibt sich aus dem im

Versicherungsschein genannten Kreditlimit (Anlage B) nach Abzug der vom Versicherungsnehmer zu tragenden

Selbstbeteiligung (§ 10 Ziffer 2). Soweit (zudem) eine länderbezogene Entschädigungsleistung vereinbart wurde,

ergibt sich die maximale Entschädigungsleistung pro versichertem Land in einem Versicherungsjahr aus den im

Versicherungsschein genannten Länderlimiten (Anlagen C/D). Die jeweilige Höchstentschädigung im Einzelfall

ergibt sich aus der Gesamtschau dieser Begrenzungen.

2. An jedem Schaden ist der Versicherungsnehmer mit einer Selbstbeteiligung in der im Versicherungsschein

festgelegten Höhe beteiligt, soweit im Einzelfall nicht ein höherer Prozentsatz in der Kreditmitteilung festgesetzt

ist.

Das vom Versicherungsnehmer zu tragende Eigenrisiko darf nicht anderweitig versichert oder gesondert

abgesichert werden. Hat der Versicherungsnehmer das vereinbarte Eigenrisiko anderweitig versichert, ist der

Versicherer berechtigt, die Entschädigung in Höhe des dem Versicherungsnehmer gegen die anderen

Versicherer zustehenden Anspruchs zu kürzen.

3. Bis zur Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Forderungsfranchise (Bagatellgrenze) wird der nach § 9

berechnete Schaden nicht entschädigt, sondern ist vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen.

§ 11 Entschädigungsleistung und Rechtsübergang

1. Der Versicherer zahlt die Entschädigungssumme innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls,

vorausgesetzt, dass die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden und der endgültige

versicherte Forderungsausfall und damit der versicherte Schaden nachgewiesen wurde.

2. Steht die genaue Höhe des Schadens bis zum Ablauf dieser Frist noch nicht endgültig fest, erstellt der Versicherer

eine vorläufige Schadenabrechnung. Hierzu schätzt der Versicherer gemäß § 9 Nr. 2, 3 die abzusetzenden

Beträge, soweit ihre Höhe noch unbestimmt ist. Ist eine annähernde Schätzung nicht möglich, so werden

zunächst 50 v. H. des mutmaßlichen versicherten Ausfalls unter Berücksichtigung des Eigenrisikos und der

Forderungsfranchise als vorläufige Entschädigung geleistet.

In Höhe der geleisteten Entschädigung gehen sämtliche Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den

Kunden bzw. dessen Rechtsnachfolger oder Dritte sowie alle sonstigen Nebenrechte auf den Versicherer über.

Page 12: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 12

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers die zum Übergang der Rechte

erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

Im Übrigen gilt § 86 VVG.

Die Verpflichtungen des Versicherungsnehmers gemäß § 14 Ziffer 5 und 6 bleiben auch nach Rechtsübergang

bestehen.

3. Sofern der Versicherungsnehmer den Zahlungsanspruch gegen seinen Kunden an einen Dritten abgetreten hat,

ist der Versicherer bei Forderungsausfall solange nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, bis die

Person, zu deren Gunsten die Abtretung erfolgte, dem Versicherer eine schriftliche Zusicherung abgegeben hat,

von der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Kunden oder den Versicherer abzusehen, bis der Versicherer

in Höhe der ausgezahlten Entschädigungssumme seinerseits befriedigt ist.

4. Zahlungen oder Erlöse, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls bei dem Versicherungsnehmer eingehen

und nicht bei der Ausfallberechnung gemäß § 9 berücksichtigt wurden, sind dem Versicherer unverzüglich zu

melden. Der Versicherer erstellt dann eine neue Schadenabrechnung.

5. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Entschädigungsleistung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer

diesen nicht innerhalb von 240 Tagen nach Fälligkeit der versicherten, aber vom Kunden nicht erfüllten

Forderung beim Versicherer angemeldet hat.

§ 12 Abtretung des Entschädigungsanspruchs

Die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Entschädigung ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherers

zulässig. Die dem Versicherer zustehenden Einreden sowie das Recht der Aufrechnung bleiben auch den

Abtretungsempfängern gegenüber bestehen. Der Schaden wird nur mit dem Versicherungsnehmer abgerechnet.

§ 13 Prämie

1. Art, Höhe und Fälligkeit der Prämie bestimmen sich nach dem Versicherungsschein.

Die Prämie versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Versicherungssteuer und ist unverzüglich nach der im

Versicherungsschein angegebenen Fälligkeit an Equinox Global Limited zu entrichten, die diese sodann

umgehend an den Versicherer weiterleitet. Die Zahlung der Prämie gilt an dem Tag als erbracht, an dem sie auf

dem im Versicherungsschein benannten Konto von Equinox Global Limited gutgeschrieben wird.

2. Sofern der Versicherer gemäß § 5 Ziffer 3 den Versicherungsschutz auf einen bestimmten Kunden oder für die

Gesamtheit aller Kunden mit Sitz in einem Land beschränkt oder aufhebt (sog. „Triggeranpassung“), erstattet

der Versicherer am Ende eines Versicherungsjahres dem Versicherungsnehmer eine Prämie, die wie folgt

berechnet wird:

Page 13: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 13

Triggeranpassung Datum der Triggeranpassung

Summe der Anpassung bis Ende des Versicherungsjahres

----------------------------------- in % x --------------------------------------------------- = Prämienerstattungsfaktor in %

Summe der Kreditlimite 365 Tage

Beginn Versicherungsjahr

und Prämienerstattungsfaktor in % x Jahresprämie = zu erstattende Prämie

Die zu erstattende Prämie wird am Ende des Versicherungsjahres mit der vom Versicherungsnehmer zu

leistenden, fälligen Prämie verrechnet. Insofern es keine fällige Prämie gibt, zahlt der Versicherer dem

Versicherungsnehmer die zu erstattende Prämie, unter Berücksichtigung der Mindestprämie gemäß § 13

Ziffer 4, aus.

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die für die endgültige Prämienberechnung

erforderlichen Angaben innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ende des Versicherungsjahres zu liefern. Die

Angaben bestehen aus

a) der Summe der Außenstände der versicherten Kunden am jeweiligen Monatsultimo des

Versicherungsjahres

beziehungsweise

b) dem im abgelaufenen Versicherungsjahr getätigten Umsatz mit den versicherten Kunden.

Der Versicherungsnehmer ist hierbei verpflichtet, für versicherte Kunden alle Außenstände nach § 13 Ziffer 3 a)

oder alle getätigten Umsätze nach § 13 Ziffer 3b) zu berücksichtigen, gleichgültig ob Kreditlimite in voller Höhe

der Gesamtforderung an Kunden oder Teil-Kreditlimite (d.h. nicht in voller Höhe der Gesamtforderung an

Kunden) bestehen und diese entweder durch den Versicherer in der Kreditmitteilung (§ 6 Ziffer 1) oder durch

den Versicherungsnehmer im Rahmen der Selbstprüfung bis zur Höhe der im Versicherungsschein festgelegten

Höchstgrenze (§ 7 Ziffer 1) festgesetzt wurden.

Sofern der Versicherungsvertrag über die ursprüngliche Versicherungsperiode hinaus fortgesetzt wird, ist der

Versicherungsnehmer darüber hinaus verpflichtet, Angaben zu dem für das Folgejahr geplanten Umsatz mit

dem/den versicherten Kunden zu tätigen.

Die fristgerechte und ordnungsgemäße Meldung ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.

4. In jedem Fall garantiert der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Zahlung der im Versicherungsschein

angegebenen Mindestprämie.

Die Mindestprämie ist damit die dem Versicherer garantierte Prämie für ein Versicherungsjahr. Die Zahlung der

Mindestprämie ist erforderlich, um die Risikokalkulation des Versicherers bezüglich des Vertragsabschlusses

sowie die mit der Einrichtung und Bearbeitung des Versicherungsvertrags entstandenen Kosten des Versicherers

abzudecken.

Page 14: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 14

5. Wird die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer berechtigt, von dem Vertrag

zurückzutreten. Ist die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur

Leistung verpflichtet. Beide Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn die Nichtzahlung unverschuldet war. Diese

Regelung ersetzt § 37 VVG.

6. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer berechtigt, dem Versicherungsnehmer auf

dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Bezifferung der rückständigen

Prämie, Zinsen und Kosten zu bestimmen. Tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist

der Versicherungsnehmer in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Ferner ist nach

Fristablauf der Versicherer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern sich der Versicherungsnehmer

weiterhin in Verzug befindet. Der Versicherer ist berechtigt, die Kündigung mit der Bestimmung der

Zahlungsfrist dergestalt zu verbinden, dass die Kündigung mit Fristablauf automatisch wirksam wird, sofern sich

der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt in Verzug befindet. Leistet der Versicherungsnehmer innerhalb

eines Monats nach Kündigung oder, im Falle der mit der Fristbestimmung verbundenen Kündigung, innerhalb

eines Monats nach Fristablauf die überfälligen Zahlungen, wird die Kündigung unwirksam. Hiervon bleibt jedoch

die Leistungsfreiheit des Versicherers unberührt. Diese Regelung ersetzt § 38 VVG.

7. Dem Versicherungsnehmer steht das Recht wegen einer Prämienschuld mit einem Entschädigungsanspruch

aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, nur dann zu, wenn der

Entschädigungsanspruch entweder vom Versicherer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 14 Sonstige Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

1. Der Versicherungsnehmer hat alle ihm bei Beantragung des Versicherungsschutzes bekannten Umstände

innerhalb der Vordeklaration sowie die ihm bekannt werdenden Umstände, die für die Übernahme des

Versicherungsschutzes, insbesondere für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit seiner einzelnen Kunden

erheblich sein können, dem Versicherer unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen.

2. Der Versicherungsnehmer hat ferner Fälle drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit seiner Kunden

unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.

Sonstige gefahrerhöhende Umstände, die die Kreditwürdigkeit eines Kunden des Versicherungsnehmers

verschlechtern können, sind ebenfalls unverzüglich anzeigepflichtig, insbesondere

a) Negative Informationen über Vermögenslage, Zahlungsweise oder persönliche Beurteilung des Kunden,

b) Starke Verschlechterung der Zahlungsmoral,

c) Einstellung der Belieferung aus Bonitätsgründen,

d) Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln sowie Rücklastschriften mangels Deckung,

e) Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Inkassoinstitutes zur Forderungsbeitreibung,

f) Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens bzw. Klageerhebung.

3. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes alle zur Vermeidung

oder Minderung eines Forderungsausfalles geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Dies beinhaltet auch die

Page 15: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 15

Beauftragung eines Inkassounternehmens, wobei sich der Versicherungsnehmer einverstanden erklärt, die von

diesem berechneten Gebühren zu zahlen; Einzelheiten zu der Beauftragung des Inkassounternehmens sind dem

Versicherungsschein zu entnehmen.

Der Versicherungsnehmer folgt den Weisungen des Versicherers, verwertet Sicherheiten bestmöglich.

Insbesondere holt der Versicherungsnehmer vor Abschluss von Vergleichen, Ratenzahlungsplänen oder anderen

Zahlungsabsprachen die Einwilligung des Versicherers ein.

Die Pflicht zur Schadensminderung gilt auch nachdem der Versicherer eine Entschädigung geleistet hat fort.

4. Der Versicherer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen des Versicherungsnehmers mit einzelnen

seiner Kunden Vereinbarungen zur Sicherung der Forderungen zu treffen, um das Ausfallrisiko zu vermeiden

oder zu mindern.

5. Der Versicherungsnehmer erteilt alle Auskünfte und reicht alle erforderlichen Unterlagen ein, um den

Versicherungsfall und die Höhe des Ausfalls feststellen zu können.

6. Der Versicherungsnehmer räumt dem Versicherer das Recht ein, in seine für das Vertragsverhältnis

wesentlichen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen, hiervon Kopien zu verlangen oder anzufertigen.

7. Die vorstehenden Regelungen Ziffer 5 und 6 gelten auch, nachdem der Versicherer bereits eine Entschädigung

gezahlt hat.

§ 15 Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten

Das Versicherungsrecht sieht bestimmte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, deren Nichtbeachtung

unter bestimmten Voraussetzungen negative Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben können. Solche

Obliegenheiten treffen den Versicherungsnehmer zum Beispiel in Form von Anzeigepflichten vor Übernahme eines

Risikos oder bei bestimmten, in diesem Vertrag definierten Gefahrerhöhungen während der Laufzeit des

Versicherungsschutzes. Daneben gibt es weitere laufende Obliegenheiten, die das Verhalten des

Versicherungsnehmers beschreiben. Soweit die Verletzung einzelner Obliegenheiten in diesem Vertrag nicht mit

einer besonderen Rechtsfolge versehen wurde, gilt das Folgende:

1. Hat der Versicherungsnehmer eine vor Übernahme eines Risikos zu erfüllende Anzeigeverpflichtung vorsätzlich

verletzt, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unabhängig von der Ausübung des Rücktritts

besteht für die Risiken, die die Anzeigeverpflichtung betraf, kein Versicherungsschutz, es sei denn, die

Anzeigepflichtverletzung erfolgte unverschuldet.

2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, dem Versicherer die für die Prämienberechnung

erforderlichen Angaben zu liefern (§ 13), ist der Versicherer – ohne dass es einer Kündigung bedarf – von der

Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung als unverschuldet anzusehen ist.

3. Hat der Versicherungsnehmer schuldhaft eine für ihn erkennbare Gefahrerhöhung nach § 14 Ziffer 2 nicht

angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt

Page 16: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 16

eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt zur Leistung

verpflichtet, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den

Umfang der Leistungspflicht war oder er die Gefahrerhöhung kannte. Im Übrigen gelten die §§ 24 und 25 VVG.

§ 57 VVG wird durch diese Regelung vollständig ersetzt.

4. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine zu erfüllende sonstige Obliegenheit, ist der Versicherer in

Bezug auf einen versicherten Kunden, für den die verletzte Obliegenheit gilt, von der Verpflichtung zur Leistung

frei, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung weder für den Eintritt oder die

Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden

Leistung ursächlich war. Dieser Kausalitätsgegenbeweis ist nicht eröffnet bei einem Verstoß gegen die

Bestimmungen des § 7 Ziffer 1, 4. Absatz, des § 8 Ziffer 2 und 4, des § 9 Ziffer 1 sowie des § 11 Ziffer 2.

§ 16 Vertragswährung

Vertragswährung ist die im Versicherungsschein festgelegte Währung. Auf andere Währungen lautende

Rechnungsbeträge sind zum Kurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Lieferung, bei Werk- und

Dienstleistungen am Tag der Rechnungsstellung in die Vertragswährung umzurechnen.

Für die Berechnung der Entschädigungsleistung gilt der Wechselkurs am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls,

jedoch kein höherer als der am Tag der Versendung (bei Warenlieferung) oder Rechnungsstellung (bei Werk- und

Dienstleistungen). Erlöse werden zu dem Kurs am Tag des Zahlungseinganges umgerechnet.

Für nicht notierte Währungen gilt der von der Deutschen Bundesbank bzw. ersatzweise der von der Europäischen

Zentralbank zum entsprechenden Zeitpunkt als Mittelkurs bekannt gegebene Umrechnungssatz.

§ 17 Vertragsdauer/Kündigung des Vertrages

1. Die Dauer des Versicherungsvertrags ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Der Versicherungsvertrag

verlängert sich nach Ablauf der Versicherungsperiode um jeweils ein Jahr, sofern er nicht zuvor innerhalb einer

Frist von 2 Monaten von einer Vertragspartei durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

2. Der Versicherungsvertrag erlischt in dem Zeitpunkt, in dem beim Versicherungsnehmer Zahlungsunfähigkeit

vorliegt. Hinsichtlich der an die Zahlungsunfähigkeit zu stellenden Voraussetzungen gelten die Tatbestände des

§ 2 Ziffer 1 a) bis f) entsprechend.

Der Anspruch des Versicherers auf die Mindestprämie bleibt hiervon unberührt.

§ 18 Arglistige Täuschung

Sofern der Versicherungsnehmer zur Erlangung einer Versicherungsleistung arglistig täuscht, entfällt der

Versicherungsschutz vollständig und endgültig.

Das Recht zur Anfechtung des Versicherungsvertrags bleibt hiervon unberührt.

Page 17: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 17

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Die Verpflichtungen der unterzeichnenden Versicherer im Rahmen von Versicherungsverträgen, welche von

diesen gezeichnet werden, fallen unter die Individualhaftung und nicht unter die Solidarhaftung und sind

ausschließlich auf den Haftungsumfang ihrer individuellen Zeichnungen beschränkt. Die zeichnenden

Versicherer tragen keine Verantwortung für Zeichnungen irgendeines anderen mitzeichnenden Versicherers,

der aus irgendwelchen Gründen seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt.

2. Alle Kreditlimite und Länderlimite unter dieser Police sowie aller vorherigen, Austausch- oder zukünftigen

Policen sind nicht kumulativ. Es gibt nie mehr als ein gültiges Kreditlimit pro Abnehmer sowie nur ein gültiges

Länderlimit pro versichertem Land.

3. Sofern neben dem Versicherungsnehmer weitere versicherte Gesellschaften in den Versicherungsschutz mit

einbezogen werden (gemeinsam dann: die Versicherten), wird allen Versicherten die jeweils vorhandene

Kenntnis und das jeweilige Verhalten untereinander zugerechnet; sämtliche Bestimmungen des vorliegenden

Versicherungsvertrages sind für alle Versicherten gleichsam verbindlich.

4. Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (kurz:

VVG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz: BGB), ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen

Anwendung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand dieses Vertrags ist Frankfurt am Main.

6. Sämtliche Mitteilungen gemäß einer Bestimmung des vorliegenden Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern

nicht ausdrücklich eine andere Form vorgeschrieben wird.

7. Die Versicherer dieses Vertrags werden sowohl beim Abschluss dieses Vertrags als auch bei der anschließenden

Vertragsverwaltung inklusive der Schadensverwaltung durch Equinox Global Limited vertreten. Alle Anfragen,

Reklamationen und Mitteilungen zu diesem Vertrag sollten Sie im Interesse einer reibungslosen

Vertragsabwicklung unmittelbar an Equinox Global Limited richten. Equinox Global Limited ist zur

Entgegennahme und Abgabe sämtlicher vertragsrelevanten - einschließlich vertragsändernder - Erklärungen

bevollmächtigt.

Die vollständige Adresse von Equinox Global Limited lautet:

Equinox Global Limited

Sutherland House

3 Lloyd’s Avenue

London

EC3N 3DS

Großbritannien

Sollte der Versicherungsnehmer mit der Bearbeitung einer Reklamation nicht zufrieden sein, kann er sich

schriftlich an den Hauptbevollmächtigten Lloyd’s Versicherer London wenden. Die Adresse lautet wie folgt:

Page 18: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung (AVB) · 2018. 6. 18. · AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016) Seite 4 § 2 Versicherungsfall Der

AVB für die Warenkreditversicherung (Fassung 2016)

Seite 18

Hauptbevollmächtigten

Lloyd’s Versicherer London

Niederlassung für Deutschland

Taunusanlage 11

D-60329 Frankfurt am Main, Deutschland

Tel.: +49 (0)69 / 71 44 881 0

Fax: +49 (0)69 / 71 44 881 99

E-Mail: [email protected]

Der Hauptbevollmächtigte Lloyd’s Versicherer London kann die Angelegenheit an das Policyholder & Market

Assistance Department bei Lloyd’s in London weiterleiten, ohne dass hierdurch die Rechte des

Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden.

Sollte sich dieser Reklamationsweg nicht als zufriedenstellend erweisen, steht dem Versicherungsnehmer

ferner der Weg zu der für die Lloyd’s Underwriter zuständigen Aufsichtsbehörde, der Financial Conduct

Authority (FCA), zur Verfügung:

The Financial Conduct Authority

25 The North Colonnade

Canary Wharf

London E14 5HS

Großbritannien

8. Die Versicherer sind nicht verpflichtet, Versicherungsschutz zu gewähren, einen Schaden zu begleichen oder

eine Leistung hierunter zu erbringen, wenn die Bereitstellung solcher Deckung, Zahlung eines solchen

Schadens oder Bereitstellung solcher Leistung dazu führen würde, dass die Versicherer, die von ihnen

repräsentierten London Underwriters, deren Muttergesellschaften oder ultimativen Muttergesellschaften

Sanktionen, Verboten, Berichtspflichten oder Restriktionen aufgrund von Resolutionen der Vereinten

Nationen bzw. Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen der

Europäischen Union, der Vereinigten Königreiches oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgesetzt

wären.

9. Lloyd’s ist gemäß Financial Services and Markets Act 2000 zugelassen durch die UK Prudential Regulation

Authority (PRA) und reguliert durch die Financial Conduct Authority (FCA).