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1
Spitzfindiges in Planerverträgen
Weiterbildungstage des Schweizerischen AnwaltsverbandesVeranstaltung Bau- und ImmobilienrechtBern, 31. August 2018Dr. Patrick Middendorf, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Zürichwww.amt-ra.ch
2
Der Planervertrag
Planer + Bauherr + Vertrag � Planervertrag
• Planer: Planerleistung
• Bauherr: typ. Entgelt
• Drumherum: Nebenpflichten
Middendorf, Spitzfindiges, 08.18
Seite 2
3
SIA Mustervertrag und AVB LHO
AVB
Middendorf, Spitzfindiges, 08.18
4
Fokus Mustervertrag SIA mit AVB LHO
• Frei anpassbar
• Keine Geltung ohne vereinbarte Übernahme
• Kenntnisnahme / Zugänglichkeit
Problem: Mustervertrag SIA ohne AVB /
AVB für BH nicht zugänglich
Empfehlung: AVB immer beilegen.
AVB LHO: Keine Geltung ohne Übernahme
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5
Die Spitzfindigkeiten
Qualifikation
Entgelt (mangels klarer Parteivereinbarung)
Haftung (WV / Auftrag / Haftungsausschluss)
Verjährung
Haftungsbeschlärnkung
Diskussion
Middendorf, Spitzfindiges, 08.18
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Qualifikation des Planervertrags
Was gibt’s Neues zur Qualifikationsfrage?
Nicht viel. Aber viel Spitzfindiges.
Kurze Repetition:• Kein gesetzlicher Vertragstyp
• Vertragsinhalt – Werkvertrag oder Auftrag
• Auswirkungen auf
• Entgelt
• Haftung (Prüf- und Rügeobliegenheiten, Verschulden)
• Verjährung der Haftung
• Beendigung des Planervertrags
Middendorf, Spitzfindiges, 08.18
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7
Qualifikation nach Bundesgericht
• Reiner Planungsvertrag � Werkvertrag
• Bauleitungsvertrag � Auftrag
• Vergabevertrag � Auftrag
• Erstellung Gutachten � je nachdem
• Erstellung Kostenvoranschlag � Auftrag
• Gesamtvertrag � Gemischt!
Spaltung der Rechtsfolgen!
Middendorf, Spitzfindiges, 08.18
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Qualifikation: Neuere Tendenzen
Bundesgericht:
• Tendenz in Richtung Auftrag, z.B. …
• BGer 4A_129/2017 vom 11.06.2018• Vertrag über «Künstlerische Leitung» + «Solist/Dirigent»
• Gemischt aus WV und Auftrag («le centre de gravité»)
• Auflösung � ungeteilt nach derselben Regelung: 404 OR
Lehre:
• kein Geistwerk � alles Auftrag (A. Koller)
• Gemischt � alles Auftrag
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Entgelt: Was mangels klarer Regelung gilt.
Entgeltlichkeit der Planerleistung
• Beweislast: Planer
• Im Werkvertrag Art. 363 und 374 OR
• Im Auftrag Art. 394 OR
Entgelt im Gesamtvertrag (gemischt):
• Was man aufgrund SdRF erwarten dürfte ...
• BGer 4A_230/2013 (17.9.2013) E.2
• Einheitlich nach Art. 394 OR (Üblichkeit auch hinsichtlich Höhe)
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Entgelt: LHO SIA
Honorierungsmodelle nach LHO SIA• Zeitaufwand / aufwandbestimmende BK / Festpreis
LHO SIA als Übung?• HG140008-O vom 15.12.2014 vs. BGer (a.a.O.)
• LHO / KBOB-Honorarempfehlungen und WEKO
• Art. 5.8 LHO: effektiver Zeitaufwand
Gut zu wissen:• Gesamtleiter: Art. 3.4.3 LHO 102 – Leistung i.d.R.
enthalten!
• Verlangte ARGE: Art. 5.9 – 5% zu vereinbaren
• Generalplaner: Art. 5.10 – 5% zu vereinbaren
Middendorf, Spitzfindiges, 08.18
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Haftung: WV vs. Auftrag
Im Werkvertragsrecht
• Kausale Haftung für Werkmängel (368 OR)
• Strenge Prüf- und Rügeobliegenheiten (367 + 370 OR)� sofort! Längstens innert 7 Tagen.� Verwirkungsrisiko
• 2-jährige Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus Mängeln beweglicher Werke (371 OR)� Verjährungsrisiko
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Haftung: Rügefrist
Beispiel Sennhof:
(BGer 4A_53/2012 und 4A_55/2012 vom 31.7.2012):
• Gesamtvertrag nach LHO 103, Ausgabe 2003
• Falsche statische Berechnungen zur Tragkonstruktion, aber kein Mangel am Bauwerk
• Haftungsfragen – Spaltung der Rechtsfolgen bestätigt
• Reiner Planungsfehler nach WV mit entsprechenden kurzen Rügeobliegenheiten
Middendorf, Spitzfindiges, 08.18
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Haftung: Rügefrist
Direkte Folge aus Sennhof-Fällen: Vertragliche Anpassung Rügefrist
1.9.4 AVB LHO
KBOB Planervertrag (2015)
Middendorf, Spitzfindiges, 08.18
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Verjährung
Gesetz • 5-jährige Verjährungsfrist: Ansprüche aus Schlechtleistungen, die zu
einem Mangel an einem unbeweglichen Werk führen (371 Abs.2 OR) -Unabhängig von Qualifikation / Beginn: Ablieferung Bauwerk
• 2-jährige Verjährungsfrist: Ansprüche aus mangelhaften Werk-leistungen, die nicht zu einem Mangel an einem unbeweglichen Werk führen (371 Abs. 1 OR) / Beginn: Ablieferung bewegl. Werk
• 10-jährige Verjährungsfrist: Ansprüche aus Vertragsverletzungen, die nichtWerkleistungen zum Gegenstand haben und nicht zu einem Mangel an unbeweglichen Bauwerk führen (Regelverjährung nach 127 OR) / Beginn: Vertragsverletzung
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Verjährung
Möglichkeit der Anpassung des Werkvertragsrechts
AVB zum KBOB Planervertrag
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Verjährung
AVB LHO 1.9.1 - .3
Spitzfindiger Unterschied zum Art. 371 Abs. 2 OR• LHO: «Ansprüche gegenüber dem Beauftragten»
• OR: «Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerks»
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Verjährung
Spitzfindig: Art. 371 Abs. 2 OR zu AVB LHO 1.9.1 - .3
• LHO: «Ansprüche gegenüber dem Beauftragten»
• OR: «Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerks»
Middendorf, Spitzfindiges, 08.18
BH
= Besteller ub W
Mangel am
unbeweglichen Werk
GP
= Beauftragter
≠ Besteller ub W
SubP
= Beauftragter Vertragsverletzung
5 J
5 J // 2 od. 10 J
18
Freizeichnung
Art. 100 Abs. 1 OR: Wegbedingung der HaftungEine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.• Innerhalb der gesetzlichen Schranken:
Freie Anpassung der Haftung: Ausschluss / ziffernmässige Beschränkung
• Nichtig für vorsätzliche oder grobfahrlässige Schädigung und bei Körperschäden
Art. 101 OR Abs. 2 und 3: Haftung für Hilfspersonen
Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. (Und zwar vollständig!)
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Freizeichnungen im Mustervertrag
• Betragsmässige Haftungsbeschränkungen für leichte Fahr-lässigkeit
• Ungültig bei grober Fahrlässigkeit und Absicht
• Ungültig für Fall von Körperschäden
Middendorf, Spitzfindiges, 08.18
20
Schluss – Herzlichen Dank!
Fragen und Diskussion
Anregungen bitte an:
RA Dr. Patrick Middendorf
Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht
Middendorf, Spitzfindiges, 08.18
SIA 1001/1
Planer- / Bauleitungsvertrag
Ausgabe 2014
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 1/12
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag
Ausgabe 2014 (26.01.2016)
Projektbezeichnung: Exemplar Auftraggeber
Projektleiter Auftraggeber: Exemplar Beauftragter
Projektleiter Beauftragter:
Kreditnummer:
Vertragsnummer:
Vertragsdatum:
zwischen
Name / Adresse / UID:
Auftraggeber
und
der (einzelnen) Unternehmung (Name / Adresse / UID):
der Planergemeinschaft (einfache Gesellschaft) bestehend aus:
1 Zur vollumfänglichen Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigte (federführende) Unternehmung:
2
mit Generalplanerfunktion
ohne Generalplanerfunktion
mit folgenden Subplanern:
1
Beauftragter
Der Beauftragte ist / die Mitglieder der Planergemeinschaft sind Mitglied
des SIA, Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Sektion:
anderer Fachvereinigungen, nämlich:
Der Beauftragte ist / die Mitglieder der Planergemeinschaft sind eingetragen im Schweizerischen Register
A
B
C
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 2/12
1 Vertragsgegenstand
1.1 Projektdefinition
1.2 Leistungsumfang des Beauftragten innerhalb des Projekts
2 Vertragsbestandteile und deren Rangfolge bei Widersprüchen
2.1 Liste der Vertragsbestandteile
– Die vorliegende Vertragsurkunde
– Die Beilagen gemäss Ziffer 14
Das am bereinigte Angebot des Beauftragten
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen des SIA, Ausgabe 2014 (Art. 1 der SIA-Ordnungen für Leistungen und
Honorare)
Der Aufgabenbeschrieb des Auftraggebers mit den projektgebundenen Bestimmungen
vom , bereinigt am
Die nachgenannten fachbezogenen, jeweils bei Vertragsschluss aktuellsten SIA-Ordnungen soweit sie den
Leistungsumfang des Beauftragten betreffen
SIA 102 Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten
SIA 103 Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieurinnen und Bauingenieure
SIA 104 Ordnung für Leistungen und Honorare der Forstingenieurinnen und Forstingenieure
SIA 105 Ordnung für Leistungen und Honorare der Landschaftsarchitektinnen und
Landschaftsarchitekten
SIA 108 Ordnung für Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und Ingenieure der Bereiche
Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik
weitere, nämlich:
Die zur Zeit des Vertragsschlusses aktuellste Norm SIA 126 Preisänderungen infolge Teuerung bei
Planerleistungen
weitere, nämlich:
–
2.2 Rangfolge bei Widersprüchen
2.2.1 Grundsatz
Soweit zwischen den hiervor aufgeführten Vertragsbestandteilen ein Widerspruch besteht, ist die Rangfolge
gemäss Ziffer 2.1 massgebend. Besteht ein Vertragsbestandteil aus mehreren Dokumenten, geht bei
Widersprüchen das zeitlich jüngere Dokument dem älteren vor.
2.2.2 Keine Rangfolge der SIA-Ordnungen unter sich
Die als Vertragsbestandteil bezeichneten SIA-Ordnungen stehen unter sich in keiner Rangfolge.
3 Leistungen des Beauftragten
Die Leistungen des Beauftragten
sind im Angebot des Beauftragten vom (bereinigt am ) umschrieben
sind in Beilage 1 umschrieben (nur Grundleistungen in den Teilphasen 31-53)
umfassen folgende, gemäss Art. 4 der vorgenannten SIA-Ordnungen besonders zu vereinbarende Leistungen
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 3/12
4 Vergütung
4.1 Art und Höhe der Vergütungen
Der Auftraggeber vergütet die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen und deren Ergebnisse wie folgt:
Honorarschätzung in CHF Festhonorar in
CHF
Generelle Umschreibung der Leistungen nach Baukosten
(Berechnung nach
Ziff. 4.3.1)
nach dem
Zeitaufwand
(Berechnung nach
Ziff. 4.3.2)
Grundleistungen:
Besonders zu vereinbarende Leistungen:
Reisezeit:
Total (exkl. MWST.), CHF:
Zuzüglich MWST. zum Satz von zur Zeit 8.00%
Totalvergütung inkl. MWST., CHF:
4.2 Vergütung von Nebenkosten und Kosten von Drittleistungen
Die Vergütung erfolgt: nach Aufwand
Schätzung in CHF
als Festpreis
in CHF
in Prozenten der
Total-Vergütung
der Leistungen
gemäss oben-
stehender Ziff. 4.1
Art der Nebenkosten und Drittleistungen:
Reisespesen:
Total (exkl. MWST.), CHF:
Zuzüglich MWST. zum Satz von zur Zeit 8.00%
Total inkl. MWST., CHF:
4.3 Grundlagen der Vergütung gemäss 4.1
Die Berechnung der Vergütung gemäss Ziffer 4.1 basiert auf folgenden Grundlagen:
4.3.1 Honorierung nach den Baukosten gemäss Beilage 2
Die Berechnung des Honorars nach den Baukosten erfolgt gemäss Art. 7 der SIA-Ordnungen aufgrund
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 4/12
der Schlussabrechnung
des genehmigten Kostenvoranschlages vom
folgender Ermittlung der Baukosten:
Der Berechnung der Honorierung nach den Baukosten liegen die vom SIA herausgegebenen statistischen Werte
Z1 und Z2 zugrunde, Stand:
Auch bei der Ermittlung des definitiven Honorars gemäss Schlussabrechnung oder gemäss genehmigtem
Kostenvoranschlag wird mit den Faktoren «durchschnittlicher Zeitaufwand in Stunden» (Tm) und
auftragsspezifischer «prognostizierter Zeitaufwand» (Tp) und nicht mit dem effektiven Stundenaufwand für das
Projekt gerechnet.
Die voraussichtlichen aufwandbestimmenden Baukosten betragen: CHF .
Schwierigkeitsgrad n:
Leistungsanteil q in %:
Anpassungsfaktor r:
Mit dem von 1.0 abweichenden Wert des Faktor (r) werden folgende Einflüsse berücksichtigt:
Teamfaktor (i):
Begründung für die Abweichung vom Wert (i) =1.0:
Faktor für Sonderleistungen (s):
Mit den von 1.0 abweichenden Werten des Faktors (s) werden folgende Sonderleistungen berücksichtigt:
Faktor (U) (nur für Architekten- und/oder für Gebäudetechnik-, Maschinenbau- und Elektrotechnikleistungen):
4.3.2 Honorierung nach dem effektiven Zeitaufwand (Art. 6 der SIA Ordnungen für Leistungen und Honorare)
nach Qualifikationskategorien (massgebliche Honoraransätze gemäss Beilage 3)
nach Gehältern, mit folgendem Zuschlagsfaktor:
nach mittleren Stundenansätzen,
mit dem Anforderungsfaktor (a) für die Phasen 31 =
32 =
33 =
41 =
51 =
52 =
53 =
und dem mittleren Stundensatz h = CHF
4.4 Preisänderung infolge Teuerung
Preisanpassungen infolge Teuerung werden gemäss der zur Zeit des Vertragsschlusses aktuellen Fassung der
Norm SIA 126 Preisänderungen infolge Teuerung bei Planerleistungen berechnet
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 5/12
Es erfolgt keine Preisanpassung infolge Teuerung
Die Preisanpassung infolge Teuerung wird wie folgt vorgenommen:
4.5 Vergütung nicht abschliessend definierter Leistungen
4.5.1 Beschrieb der nicht abschliessend definierten Leistungen
4.5.2 Vergütungsregelung
nach dem effektiven Zeitaufwand gemäss den Ansätzen in Beilage 3
wie folgt:
5 Finanzielle Modalitäten
5.1 Genauigkeit der Kosteninformationen
5.1.1 Genauigkeit der Kosteninformationen des Beauftragten
Der Beauftragte hält bei seinen Kosteninformationen folgende Genauigkeitsgrade ein:
gemäss Art. 4 der SIA-Ordnungen für Leistungen und Honorare
gemäss folgenden Vereinbarungen:
Grobschätzung der Baukosten für erarbeitete Lösungsmöglichkeiten + % - %
Kostenschätzung zum Vorprojekt + % - %
Kostenvoranschlag zum Bauprojekt + % - %
5.2 Zahlungsmodalitäten
Die Vergütung wird gemäss folgenden Modalitäten ausbezahlt:
nach erbrachter Leistung
gemäss Zahlungsplan vom (Beilage 4)
5.3 Zahlungsfristen
Der Auftraggeber leistet fällige Zahlungen, sofern nicht ein Zahlungsplan gemäss Ziffer 5.2 hiervor vereinbart
wurde, innerhalb von Tagen.
5.4 Zahlungsort
Der Auftraggeber überweist fällige Zahlungen an die Bank: in .
IBAN: , Konto Nr.:
6 Fristen und Termine
Es gelten die Termine und Fristen gemäss Beilage 5.
Es gelten folgende Termine und Fristen
Für die Planungs- / Projektierungsphase:
Frist / Termin:
Tätigkeit:
Für die Realisierungsphase:
Es gilt ausschliesslich das zwischen den Parteien vor Beginn der Realisierungsphase zu vereinbarende
Planlieferungsprogramm.
Es gelten folgende Termine und Fristen:
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 6/12
7 Ansprechpersonen
Für sämtliche Zwecke des vorliegenden Vertrages, einschliesslich Vertragsänderungen, der Übermittlung und
Zustellung von Mitteilungen, Anfragen und dergleichen lauten die Ansprechpersonen:
Auf Seite des Auftraggebers
Name und Adresse:
E-Mail: Fax: Tel:
Auf Seite des Beauftragten
Name und Adresse:
E-Mail: Fax: Tel:
8 Versicherung und Haftung
8.1 Versicherung
Der Beauftragte bzw. die Mitglieder der Planergemeinschaft (einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff OR)
erklärt / erklären, für die Dauer des Auftrages folgende Berufshaftpflichtversicherung, im Falle einer einfachen
Gesellschaft separat für diese, abgeschlossen zu haben, die Versicherung während der Dauer des Vertrages
aufrecht zu erhalten und die entsprechenden gültigen Versicherungsnachweise dem Auftraggeber auf Verlangen
zu übergeben:
Personenschäden CHF pro Einzelereignis (mind. CHF Mio)
Sachschäden CHF pro Einzelereignis (mind. CHF Mio)
Bautenschäden CHF pro Einzelereignis (mind. CHF Mio)
Reine Vermögensschäden CHF pro Einzelereignis (mind. CHF Mio)
Versicherungsgesellschaft:
Policen-Nr.:
Selbstbehalt pro Schadenereignis (durch den Beauftragten anzugeben): CHF
Der Beauftragte erklärt, folgende projektspezifische Risiken zusätzlich versichert zu haben:
8.2 Haftung des Beauftragten
Der Beauftragte haftet für mit leichter Fahrlässigkeit begangene Vertragsverletzungen bei gegebenen übrigen
Voraussetzungen:
höchstens im Umfang der Versicherungsdeckung
höchstens im Umfang des Betrages von CHF
in der Höhe unbeschränkt
Wird keine der vorstehenden Möglichkeiten angekreuzt, haftet der Beauftragte höchstens im Umfang der
Versicherungsdeckung.
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 7/12
9 Organisatorisches
9.1 Projektorganisation
Projektorganisation (am Projekt Beteiligte und ihre vertraglichen Beziehungen):
Die Projektorganisation (am Projekt Beteiligte und ihre vertraglichen Beziehungen) ist in Beilage 6 beschrieben.
9.2 Stellvertretung und Vollmacht
Der Beauftragte wird – sofern dem Auftraggeber dadurch keine erheblichen terminlichen oder finanziellen
Nachteile erwachsen und der Interessenwert
im Einzelfall den Betrag von CHF (exkl. MWST)
und insgesamt den Betrag von CHF (exkl. MWST)
nicht überschreitet – im Rahmen des Vertrages zu folgenden Rechtshandlungen im Namen des Auftraggebers
bevollmächtigt:
Abschlüsse und Änderungen von Verträgen mit Dritten vorzunehmen
Leistungen Dritter anzuerkennen und abzunehmen
Weisungen an Dritte zu erteilen
Generell wird der Beauftragte bevollmächtigt:
mit Behörden zu verhandeln und Anträge an diese zu richten
folgende Handlungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vorzunehmen:
Diese Vollmacht(en) wird / werden durch folgende Personen ausgeübt:
Name: Adresse / Firma: Zeichnungsberechtigung:
einzeln
9.3 Datenaustausch und -sicherung
Datenaustausch und -sicherung:
Die Bestimmungen zum Datenaustausch und zur Datensicherung sind in Beilage 7 festgehalten
10 Besondere Vereinbarungen, die allen andern Vertragsbestandteilen vorgehen
11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus andern Rechtsgründen
undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in
einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame,
wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet
hierüber das zuständige Schiedsgericht.
12 Anwendbares Recht, Streiterledigung und Gerichtsstand
Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des
Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf,
abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen.
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 8/12
Für den Fall, dass zwischen den Parteien Streit entsteht, verpflichten sie sich, in direkten Gesprächen eine
gütliche Einigung zu suchen. Allenfalls ziehen sie eine unabhängige und kompetente Person bei, deren Aufgabe
es ist, zwischen den Parteien zu vermitteln und den Streit zu schlichten. Jede Partei kann der andern Partei die
Bereitschaft für ein Streiterledigungsverfahren (z.B. direktes Gespräch, Mediation oder Schlichtung durch eine
fachkundige Drittperson, die einen eigenen Lösungsvorschlag erarbeitet) schriftlich anzeigen. Mit Hilfe des
Mediators oder des Schlichters legen die Parteien das geeignete Verfahren und die einzuhaltenden Regeln
schriftlich fest.
Wird kein Streiterledigungsverfahren vereinbart oder können sich die Parteien innert 60 Tagen nach Erhalt der
Anzeige weder in der Sache noch über die Wahl des Mediators oder des Schlichters einigen oder scheitert die
Mediation oder die Schlichtung innert 90 Tagen nach Erhalt der Anzeige, steht jeder Partei der Rechtsweg
an ein ordentliches Gericht
an ein Schiedsgericht gemäss der SIA-Richtlinie 150 (jeweils aktuellste Ausgabe)
offen.
Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand / Sitz des Schiedsgerichts:
den (Wohn-)Sitz des Auftraggebers
den (Wohn-)Sitz des Beauftragten
den Lageort des Bauprojektes, nämlich
13 Ausfertigung
Die vorliegende Vertragsurkunde wird fach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Ort und Datum
Ort und Datum
Für den Auftraggeber: Für den Beauftragten:
14 Beilagenverzeichnis
1 An den Beauftragten übertragene Leistungen
2 Honorarberechnung nach den Baukosten
3 Personaltabelle mit Honorarkategorien und Honoraransätzen zur Zeit des Vertragsabschlusses
4 Zahlungsplan
5 Termine und Fristen
6 Projektorganisation (am Projekt beteiligte Partner und ihre vertraglichen Beziehungen)
7 Bestimmungen zum Datenaustausch und zur Datensicherung
8
9
weitere, nämlich:
–
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 9/12
Beilage 1 ÜbertrageneTeilphasen (nur Grundleistungen in Teilphasen 31-53)
1 Übertragene Teilphasen im Bereich Architektenleistungen
Vorprojekt Studium von Lösungsmöglichkeiten und Grobschätzung der Baukosten
…
%
Vorprojekt und Kostenschätzung … % … %
Bauprojekt Bauprojekt … %
Detailstudien … %
Kostenvoranschlag … % … %
Bewilligungsverfahren Bewilligungsverfahren … %
Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag
Ausschreibungspläne … %
Ausschreibung und Vergabe … % … %
Ausführungsprojekt Ausführungspläne … %
Werkverträge … % … %
Ausführung Gestalterische Leitung … %
Bauleitung und Kostenkontrolle … % … %
Inbetriebnahme, Abschluss
Inbetriebnahme … %
Dokumentation über das Bauwerk … %
Leitung der Garantiearbeiten … %
Schlussabrechnung … % … %
Total Grundleistungen … %
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 10/12
2 Übertragene Teilphasen im Bereich Bauingenieurleistungen
Phase Teilphase Teilleistung Leistungsanteil Fachplanung / Bauleitung
Leistungsanteil Gesamtleitung, inkl. Oberbau-leitung
Projektierung Vorprojekt … %
Bauprojekt … %
Bewilligungsverfahren / Auflageprojekt
…
%
Ausschreibung Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag
…
%
Realisierung Ausführungsprojekt … %
Zuschlag für Anteil Tragkonstruktion
… %
Ausführung Bauleitung: … %
- allg. Bauleitung … %
- techn. Bauleitung … %
Baukontrolle … %
Inbetriebnahme, Abschluss
…
%
Total Grundleistungen … % … %
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 11/12
3 Übertragene Teilphasen im Bereich Landschaftsarchitektenleistungen
Vorprojekt Studium von Lösungsmöglichkeiten und Grobschätzung der Baukosten
…
%
Vorprojekt und Kostenschätzung … % … %
Bauprojekt Bauprojekt … %
Detailstudien … %
Kostenvoranschlag … % … %
Bewilligungsverfahren Bewilligungsverfahren … %
Ausschreibung Offertvergleich, Vergabeantrag
Ausschreibungspläne … %
Ausschreibung und Vergabe … % … %
Ausführungsprojekt Ausführungspläne … %
Werkverträge … % … %
Ausführung Gestalterische Leitung … %
Bauleitung und Kostenkontrolle … % … %
Inbetriebnahme, Abschluss
Inbetriebnahme … %
Dokumentation über das Bauwerk … %
Leitung der Garantiearbeiten … %
Schlussabrechnung … % … %
Total Grundleistungen … %
SIA 1001/1 Planer- / Bauleitungsvertrag (Copyright © 2014 by SIA) 12/12
4 Übertragene Teilphasen im Bereich der Ingenieure der Gebäudetechnik, des Maschinenbaus und
der Elektrotechnik
Ge
bä
ude
tech
nik
Ge
bä
ud
ea
uto
ma
tio
n
Fa
ch
ko
ord
ina
tio
n
Ele
ktr
isc
he
/
Me
ch
an
isc
he
An
lag
en
Elektro
E
Heizung / Kälte
H/K
Lüftung / Klima
L/K
Sanitär
S
GA
FK
Projektierung Vorprojekt … % … % … % … % … % … % … %
Bauprojekt
… % … % … % … % … % … % … % Bewilligungsverfahren
/
Auflageprojekt
Ausschreibung Ausschreibung,
Offertvergleich,
Vergabeantrag
… % … % … % … % … % … % … %
Realisierung Ausführungsprojekt … % … % … % … % … % … % … %
Ausführung … % … % … % … % … % … % … %
Inbetriebnahme,
Abschluss (Anteil
Mängelbehebung
… %)
… % … % … % … % … % … % … %
Total Grundleistungen … % … % … % … % … % … % … %
Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren
Conférence de coordination des services de la construction et des immeubles des
maîtres d’ouvrage publics
Conferenza di coordinamento degli organi della costruzione e degli immobili dei
committenti pubblici
Coordination Group for Construction and Property Services
Unter Mitwirkung und unterstützt von den Verbänden: SIA, usic, BSA, CRB, FSAI, FSU, IGS und SBO der Gruppe Planung bauenschweiz
Copyright 2018 KBOB KBOB-Dokument Nr. 30 Planervertrag Seite 1 von 16
Version 2018 (n1.8) deutsch
Planervertrag
Projektbezeichnung: Projektnummer:
Projektleiter Auftraggeber: Kreditnummer:
Vertragsdatum: Vertragsnummer:
Exemplar: Auftraggeber / Beauftragter Status:
Total Vergütung gemäss Ziffer 4.1 / 4.2 CHF 0.00
(exkl. MWST)
CHF 0.00
(inkl. MWST)
abgeschlossen zwischen
handelnd durch …..
nachstehend bezeichnet mit Auftraggeber und
der Unternehmung
Adresse
MWST Nr. / UID
der Planergemeinschaft (einfache Gesellschaft), bestehend aus:
1. Federführende Unternehmung:
2.
Adresse / Zustelldomizil
MWST Nr. / UID
mit Generalplanerfunktion
mit folgenden Subplanern: 1.
2.
nachstehend bezeichnet mit Beauftragter
Copyright 2018 KBOB KBOB-Dokument Nr. 30 Planervertrag Seite 2 von 16
Version 2018 (n1.8) deutsch
1 Vertragsgegenstand
1.1 Projektdefinition
1.2 Leistungsumfang des Beauftragten innerhalb des Projektes
Der Auftraggeber überträgt dem Beauftragten gemäss diesem Vertrag und seinen Bestandteilen folgende
Leistungen:
2 Vertragsbestandteile und Rangfolge bei Widersprüchen
2.1 Liste der Vertragsbestandteile
Integrierte Bestandteile des Vertrages sind entsprechend ihrer Bedeutung in nachstehender Rangfolge:
Die vorliegende Vertragsurkunde.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen, Ausgabe 2017.
Weitere Vertragsbestandteile (VB):
VB 1 Das Angebot des Beauftragten samt Beilagen vom ….., bereinigt gemäss
Protokoll vom ….. (Beilage .....)
VB 2 ..... (Beilage .....)
VB 3 Technische Regeln der Baukunde, insbesondere: ….. (Beilage .....)
VB 4 Nachhaltiges Bauen: Bedingungen für Planungsleistungen (Hochbau),
Ausgabe Juli 2017 (Beilage .....)
VB 5 Bestimmungen zur Bauwerksdokumentation: ….. (Beilage .....)
2.2 Rangfolge bei Widersprüchen
Soweit zwischen den hiervor aufgeführten Vertragsbestandteilen ein Widerspruch besteht, ist die vorge-
nannte Rangfolge für den Vorrang massgeblich. Besteht ein Vertragsbestandteil aus mehreren
Dokumenten, geht bei Widersprüchen das zeitlich jüngere Dokument dem älteren vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beauftragten sowie seiner Subunternehmer und Lieferanten gelten
nur dann, wenn sie in Ziffer 10 (Besondere Vereinbarungen) aufgeführt sind.
Copyright 2018 KBOB KBOB-Dokument Nr. 30 Planervertrag Seite 3 von 16
Version 2018 (n1.8) deutsch
3 Leistungen des Beauftragten
3.1 Leistungsvereinbarung zu Teilphasen
Der Beauftragte verpflichtet sich in Kenntnis des diesem Vertrag zugrundeliegenden Projektes (vgl. Ziffer 1.1
und 1.2 hiervor) zur Erbringung sämtlicher in dieser Vertragsurkunde und den weiteren Bestandteilen
umschriebenen Leistungen (Grundleistungen und besonders vereinbarte Leistungen).
3.2 Übertragene Teilphasen
Der vorliegende Vertrag umfasst die nachstehenden Teilphasen gemäss Art. 4 Ordnung SIA 102/2014 resp.
Norm SIA 112/2014 «Modell Bauplanung»:
Art. 4 Ordnung SIA 102/2014 resp. Norm SIA 112/2014 «Modell Bauplanung»
11 Bedürfnisformulierung, Lösungsstrategien
21 Definition des Bauvorhabens, Machbarkeitsstudie
22 Auswahlverfahren
31 Vorprojekt
32 Bauprojekt
33 Bewilligungsverfahren
41 Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag
51 Ausführungsprojekt
52 Ausführung
53 Inbetriebnahme, Abschluss
freigegeben wird mit Unterzeichnung der vorliegenden Vertragsurkunde jedoch nur:
Art. 4 Ordnung SIA 102/2014 resp. Norm SIA 112/2014 «Modell Bauplanung»
11 Bedürfnisformulierung, Lösungsstrategien
21 Definition des Bauvorhabens, Machbarkeitsstudie
22 Auswahlverfahren
31 Vorprojekt
32 Bauprojekt
33 Bewilligungsverfahren
41 Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag
51 Ausführungsprojekt
52 Ausführung
53 Inbetriebnahme, Abschluss
Weitere Teilphasen werden Schritt für Schritt durch schriftliche Anzeige des im Vertrag angegebenen
Projektleiters des Auftraggebers freigegeben. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Teilphasen nicht
ausführen zu lassen. Betreffend Entschädigung gilt Art. 18 der Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für
Planerleistungen, Ausgabe 2017.
3.3 Genauigkeit der Kosteninformationen des Beauftragten
Der Beauftragte hält bei seinen Kosteninformationen folgende Genauigkeiten ein:
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3.4 Gesamtleitung
Der Beauftragte übernimmt die Gesamtleitung für phasenübergreifende Leistungen gemäss Art. 3.4 SIA
Ordnung.
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4 Vergütung
4.1 Vergütung mit Festpreisen
Gemäss detailliertem Angebot des Beauftragten vom , bereinigt gemäss Protokoll vom .
Offerierte Vergütung brutto mit Festpreisen exkl. Nebenkosten CHF
CHF
CHF
CHF
Zwischentotal 1 CHF 0.00
./.. 0.00% CHF 0.00
Zwischentotal 2 CHF 0.00
Nebenkosten 0.00% CHF 0.00
Nebenkosten CHF
Zwischentotal 3 CHF 0.00
./.. 0.00% CHF 0.00
Vereinbarte Vergütung netto (Rundungskorrektur: CHF ) CHF 0.00
MWST zum Satz von 7.70% CHF 0.00
Total Vergütung inkl. MWST (Rundungskorrektur: CHF ) CHF 0.00
Globalpreis (teuerungsberechtigt)
4.2 Vergütung nach erbrachtem Zeitaufwand
Gemäss detailliertem Angebot des Beauftragten vom , bereinigt gemäss Protokoll vom .
Gemäss folgenden Stundenansätzen exkl. MWST:
Kategorie A, Chefarchitekt / -ingenieur CHF
Kategorie B, Leitender Architekt /Ingenieur, Chefbauleiter CHF
Kategorie C, Architekt / Ingenieur / Bauleiter CHF
Kategorie D, Bautechniker CHF
Kategorie E, Zeichner / Hilfsbauleiter CHF
Kategorie F, Hilfspersonal CHF
CHF
Vereinbarte Vergütung CHF
Als Kostendach
Gemäss folgendem gemitteltem Stundenansatz exkl. MWST,
der für alle seitens des Beauftragten eingesetzten Mitarbeiter gilt: CHF
Vereinbarte Vergütung CHF
Als Kostendach
Offerierte Vergütung brutto nach Zeitaufwand exkl. Nebenkosten CHF 0.00
./.. 0.00% CHF 0.00
Zwischentotal 1 CHF 0.00
Nebenkosten 0.00% CHF 0.00
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Nebenkosten CHF
Zwischentotal 2 CHF 0.00
./.. 0.00% CHF 0.00
Vereinbarte Vergütung netto (Rundungskorrektur: CHF ) CHF 0.00
MWST zum Satz von 7.70% CHF 0.00
Total Vergütung inkl. MWST (Rundungskorrektur: CHF ) CHF 0.00
4.3 Nebenkosten
Übliche Nebenkosten:
Nebenkosten des Beauftragten wie Fotokopien, Telefon, Fax, Porti, Computerinfrastruktur, Versicherungen,
Reisespesen und Reisezeit, auswärtige Unterkunft und Verpflegung, Kosten für Baustellenbüros sind in der
vereinbarten Vergütung gemäss Ziffer 4.1 / 4.2 hiervor eingerechnet.
Reprokosten für Ausschreibungsunterlagen, Plankopien und sonstige Dokumente wie Broschüren, Berichte,
etc., welche zur Planung, Erstellung und Dokumentation des Bauwerks benötigt und durch den Auftraggeber
bestellt wurden, werden dem Beauftragten gemäss nachgewiesenem Aufwand vergütet.
Vergütung gemäss separater Vereinbarung vom .
4.4 Preisänderungen infolge Teuerung
Preisänderungen infolge Teuerung werden gemäss der zur Zeit des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung
der Norm SIA 126 «Preisänderungen infolge Teuerung bei Planerleistungen» berechnet.
Die Preisänderungen infolge Teuerung werden wie folgt vorgenommen:
Es erfolgen keine Preisänderungen infolge Teuerung.
4.5 Vergütung nicht abschliessend definierter Leistungen
4.5.1 Beschrieb nicht abschliessend definierter Leistungen:
4.5.2 Vergütungsregelung:
5 Finanzielle Modalitäten
5.1 Zahlungsmodalitäten
Die Vergütung wird gemäss folgenden Modalitäten ausbezahlt:
Der Beauftragte hat Anrecht auf Abschlagszahlungen im Umfang von 90% der erbrachten Leistungen.
Gemäss Zahlungsplan vom ......
Die Schlusszahlung wird erst nach Übergabe der vollständigen Bauwerksdokumentation und genehmigten
Schlussabrechnung fällig.
5.2 Rechnungsstellung und Bezahlung
Der Beauftragte fakturiert seine Leistungen mittels elektronischer Rechnung (E-Rechnung).
Die Rechnungen sind im Doppel unter Angabe der Projekt-, Kredit- und Vertragsnummer gemäss Seite 1
dieses Vertrages und der MWST Nr. des Beauftragten und des Mehrwertsteuerbetrages sowie der
Nebenkosten, welche beide separat auszuweisen sind, an die nachfolgende Adresse einzureichen:
.....
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Version 2018 (n1.8) deutsch
Die Rechnungen haben sich detailliert und nachprüfbar zu den nach diesem Vertrag geschuldeten und
erbrachten Leistungen zu äussern. Diesen Anforderungen nicht genügende Rechnungen werden an den
Beauftragten zur Korrektur und allenfalls Ergänzung der Dokumentation zurückgewiesen. Die beanstan-
deten Teile der Rechnung werden bis zur Nachreichung eines ordnungsgemässen Zahlungsbegehrens nicht
fällig. Die übrigen Teile der Rechnung begleicht der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfrist.
5.3 Zahlungsfristen
Der Auftraggeber leistet fällige Zahlungen innerhalb von 30 Tagen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Schlussabrechnung gemäss Ziffer 9.5 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen, Ausgabe 2017.
5.4 Zahlungsort
Der Auftraggeber überweist fällige Zahlungen an die Bankverbindung in Ort.
IBAN: ...... Konto-Nr.: .....
6 Fristen und Termine
6.1 Für die Planungs- und Projektierungsphase (SIA-Teilphasen 31-41)
Frist / Termin: Tätigkeit:
– ..... .....
– ..... .....
6.2 Für die Realisierungsphase (SIA-Teilphasen 51-53)
Es gilt das zu vereinbarende Planlieferungsprogramm.
Frist / Termin: Tätigkeit:
– ..... .....
– ..... .....
7 Ansprechstellen
Für sämtliche Zwecke des vorliegenden Vertrages, einschliesslich Vertragsänderungen, der Übermittlung
und Zustellung von Mitteilungen, Anfragen und dergleichen, lautet die Ansprechstelle:
Auftraggeber
Name und Adresse
E-Mail: Fax: Telefon:
..... ..... .....
Beauftragter
Name und Adresse
E-Mail: Fax: Telefon:
..... ..... .....
Ändern eine Ansprechstelle oder deren Kontaktdetails, erfolgt umgehend eine schriftliche Mitteilung an die
andere Partei.
8 Versicherungen
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Version 2018 (n1.8) deutsch
Der Beauftragte bzw. die Planergemeinschaft (einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff OR) erklärt, für
die Dauer des Auftrages folgende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, die
Versicherungsdeckung während der Dauer des Auftrages aufrechtzuerhalten und die entsprechenden, gülti-
gen Versicherungsnachweise dem Auftraggeber auf Verlangen zu liefern.
Diesem Vertrag ist ein Versicherungsnachweis der Versicherungsgesellschaft beizulegen, welcher bei der
Vertragsunterzeichnung nicht älter als 30 Tage ist.
8.1 Grundversicherung
Personen- und Sachschäden CHF pro Ereignis bzw. Einmalgarantie
(mindestens CHF x Mio.)
8.2 Zusatzversicherungen
Bautenschäden CHF pro Ereignis bzw. Einmalgarantie
(mindestens CHF x Mio.)
Reine Vermögensschäden CHF pro Ereignis bzw. Einmalgarantie
(mindestens CHF x Mio.)
Anlageschäden CHF pro Ereignis bzw. Einmalgarantie
(mindestens CHF x Mio.)
Rechtsschutz im Strafverfahren CHF pro Ereignis bzw. Einmalgarantie
(mindestens CHF x Mio.)
sonstige Schäden CHF pro Ereignis bzw. Einmalgarantie
(mindestens CHF x Mio.)
Der Beauftragte erklärt, folgende projektspezifischen Risiken zusätzlich versichert zu haben:
–
Versicherungsgesellschaft:
Policen-Nr.:
Selbstbehalt pro Schadenereignis: CHF
(vom Beauftragten anzugeben)
9 Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Gleichbehandlung
Der Beauftragte verpflichtet sich, für Leistungen in der Schweiz die am Ort der Leistung geltenden Arbeits-
schutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuhalten.
Er erklärt, gesetzliche Sozialabgaben und Versicherungsbeiträge sowie die übrigen Beiträge gemäss all-
gemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen geleistet zu haben und für die Dauer des Vertrages
weiter zu leisten.
Des Weiteren verpflichtet sich der Beauftragte, für Leistungen in der Schweiz die Gleichbehandlung von
Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einzuhalten.
Zieht der Beauftragte zur Vertragserfüllung Dritte bei, hat er diese schriftlich zu verpflichten, die vorge-
nannten Grundsätze ebenfalls einzuhalten.
Bei Verletzung der Pflichten gemäss dieser Vertragsziffer schuldet der Beauftragte dem Auftraggeber pro
Verstoss eine Konventionalstrafe in der Höhe von …..% der Vergütung gemäss Ziffer 4.1 / 4.2 exkl. MWST,
mindestens aber CHF ….., höchstens jedoch CHF …...
10 Besondere Vereinbarungen
10.1 Abweichung und Ergänzung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen
In Abweichung und Ergänzung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Planerleistungen KBOB,
Ausgabe 2017, wird Folgendes festgelegt:
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Version 2018 (n1.8) deutsch
10.2 Weitere besondere Vereinbarungen
Ferner treffen die Parteien folgende besondere Vereinbarungen:
Der Beauftragte ist verantwortlich, dass Rechnungen von Unternehmern innerhalb der nachfolgend
aufgeführten Fristen geprüft und an die Auftraggeberschaft weitergeleitet werden.
1. Bei vereinbarten Zahlungsplänen, bei Abschlagszahlungen nach geschätzter Leistungserbringung, bei
Abschlagszahlungen nach effektiv erbrachter Leistung bei Einheitspreisverträgen sowie bei Regie-
rechnungen und Abrechnungen für Preisänderungen beträgt die Prüf- und Weiterleitungsfrist für
ordnungsgemäss abgefasste Rechnungen maximal 10 Tage nach Eingang beim Beauftragten des
Auftraggebers.
2. Bei Schlussrechnungen beträgt die Prüf- und Weiterleitungsfrist für ordnungsgemäss abgefasste
Rechnungen maximal 30 Tage nach Eingang beim Beauftragten des Auftraggebers.
Hält der Beauftragte diese Prüf-/Weiterleitungsfristen nicht ein, behält sich der Auftraggeber vor, vom Unter-
nehmer verrechnete Verzugszinsen dem Beauftragten in Rechnung zu stellen oder mit seinen Honorar-
forderungen zu verrechnen.
11 Inkrafttreten
Der vorliegende Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
12 Vertragsänderungen
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages und dessen Vertragsbestandteile sind nur gültig, wenn sie
von den Parteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftlichkeits-
vorbehaltes.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus anderen Gründen
undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien
werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine
wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.
13 Anwendbares Recht, Streitigkeiten und Gerichtsstand
Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des
Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren-
kauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen.
Entsteht zwischen den Parteien Streit, verpflichten sie sich, in direkten Gesprächen eine gütliche Einigung
zu suchen. Allenfalls ziehen sie eine unabhängige und kompetente Person bei, deren Aufgabe es ist,
zwischen den Parteien zu vermitteln und den Streit zu schlichten. Jede Partei kann der anderen Partei die
Bereitschaft für ein Streitschlichtungsverfahren (direktes Gespräch oder Vermittlung mit Drittperson) schrift-
lich anzeigen. Mit Hilfe des Vermittlers legen die Parteien das geeignete Vorgehen und die einzuhaltenden
Regeln fest.
Wird kein Streitschlichtungsverfahren vereinbart oder können sich die Parteien innert 60 Tagen nach Erhalt
der Anzeige weder in der Sache noch über die Wahl des Vermittlers einigen oder scheitert die Vermittlung
innert 90 Tagen nach Erhalt der Anzeige, steht jeder Partei der Rechtsweg an ein ordentliches Gericht offen.
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag vereinbaren die Parteien den Sitz des
Auftraggebers.
14 Ausfertigung
Die vorliegende Vertragsurkunde wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exem-
plar.
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Version 2018 (n1.8) deutsch
15 Unterschriften
Der Auftraggeber:
.....
Ort / Datum Ort / Datum
Name Name
Funktion Funktion
Die unterzeichnenden Mitglieder der Planergemeinschaft
– erklären, dass sie für die Vertragserfüllung solidarisch haften;
– bestätigen, dass die federführende Unternehmung die Planergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber
bis auf schriftlichen Widerruf vertritt und sie alle Mitteilungen an diese Firma als gültige Zustellung an die
Planergemeinschaft anerkennen;
– bestätigen, dass die vom Auftraggeber an den Zahlungsort gemäss Ziffer 5.4 hiervor geleisteten Zahlun-
gen befreiende Wirkung haben.
Der Beauftragte bzw. die beauftragten Mitglieder der Planergemeinschaft:
.....
Ort / Datum Ort / Datum
Name Name
Funktion Funktion
Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren
Conférence de coordination des services de la construction et des immeubles des
maîtres d’ouvrage publics
Conferenza di coordinamento degli organi della costruzione e degli immobili dei
committenti pubblici
Coordination Group for Construction and Property Services
Unter Mitwirkung und unterstützt von den Verbänden: SIA, usic, BSA, CRB, FSAI, FSU, IGS und SBO der Gruppe Planung bauenschweiz
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Allgemeine Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen
Ausgabe 2017
1 Sorgfalts- und Treuepflicht
1.1 Der Beauftragte wahrt die Interessen des Auftraggebers nach bestem Wissen und unter Beachtung des allgemein anerkannten Wissenstandes seines Fachgebietes.
1.2 Der Beauftragte vermeidet Kollisionen mit eigenen Interes-sen oder mit solchen Dritter.
Der Beauftragte informiert den Auftraggeber über mögliche Konfliktpunkte.
1.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, weder Dritten Vor-teile irgendwelcher Art direkt oder indirekt anzubieten, noch für sich oder andere direkt oder indirekt Geschenke entgegenzunehmen oder sich sonstige Vorteile zu ver-schaffen oder versprechen zu lassen.
2 Informations- und Abmahnungspflicht des Beauftrag-ten
2.1 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und holt insbesondere alle erforderlichen Vorgaben ein. Er zeigt sofort alle Um-stände schriftlich an, welche die vertragsgemässe Erfül-lung gefährden könnten. Lassen sich auf Grund der Bear-beitung Veränderungen in noch zu bearbeitenden Phasen oder Teilphasen erkennen, so meldet dies der Beauftragte umgehend schriftlich dem Auftraggeber.
2.2 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber umgehend schriftlich über erkennbare Abweichungen vom vereinbar-ten Bearbeitungsaufwand sowie über alle Weiterentwick-lungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der vereinbarten Leistungen angezeigt er-scheinen lassen (z.B. neue Konstruktionsart, neuartige Arbeitsabläufe oder neue Werkstoffe).
2.3 Der Beauftragte macht den Auftraggeber schriftlich auf nachteilige Folgen von dessen Weisungen, insbesondere hinsichtlich Termine, Qualität und Kosten aufmerksam und mahnt unzweckmässige Anordnungen und Begehren ab.
3 Planergemeinschaft
3.1 Änderungen im Bestand und in der Zusammensetzung der Planergemeinschaft bedürfen der ausdrücklichen Zustim-mung des Auftraggebers. Die im Innenverhältnis der Planergemeinschaft vereinbarten Regelungen über die Beitragsleistungen sowie den Anteil an Gewinn und Ver-lust wirken nicht gegenüber dem Auftraggeber.
3.2 Die Mitglieder der Planergemeinschaft erklären sich bereit, dass die einfache Gesellschaft im Falle des Ausscheidens eines einzelnen Gesellschafters und im Einverständnis mit dem Auftraggeber weitergeführt wird. Die Anwendung von Art. 536 OR (Konkurrenzverbot) wird wegbedungen.
4 Beizug von Dritten
4.1 Der Beizug von Dritten für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
4.2 Die vom Beauftragten zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten gelten in jedem Falle als dessen Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR. Die Zustimmung oder Kenntnis-nahme des Auftraggebers zum bzw. vom Beizug von Drit-ten lässt die Haftung des Beauftragten aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unberührt. Art. 399 OR wird ausdrücklich wegbedungen.
4.3 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Beauftragten, bei schwerwiegenden Differenzen zwischen dem Beauftragten und Dritten oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe kann der Auftraggeber, nach vorheriger Anhörung der Be-teiligten, den Betrag auf Kosten des Beauftragten hinter-legen, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Beauftrag-ten. In jedem Fall gibt der Auftraggeber dem Beauftragten davon schriftlich Kenntnis.
5 Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse des Be-auftragten
5.1 Grundsätze
Der Beauftragte ist grundsätzlich nicht befugt, gegenüber Dritten für den Auftraggeber verbindlich rechtsgeschäft-liche Erklärungen abzugeben.
Der Beauftragte ist jedoch befugt, einmalige und in sich abgeschlossene Leistungen und Lieferungen im Rahmen des Kostenvoranschlages bis zu CHF 5’000.-- im Einzelfall (exkl. MWST) selbständig zu vergeben. Der Auftraggeber ist über die Bestellung umgehend zu orientieren.
Grössere Vergaben werden vom Auftraggeber ausgelöst.
Der Beauftragte ist verpflichtet, Mitteilungen und Erklärun-gen Dritter (Behörden, Unternehmer, Spezialisten usw.), welche das Auftragsziel tangieren (z.B. Mitteilungen zu den vereinbarten Qualitäts- und Risikoschwerpunkten, ge-schäftliche Schwierigkeiten der Vertragspartner, damit ver-bundene Begehren von Dritten, Preisänderungsbegehren, Abmahnungen), unverzüglich an den Auftraggeber weiter-zuleiten.
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5.2 Realisierungsphase
Enthalten die übertragenen Leistungen eine Bauleitungs-aufgabe, hat der Beauftragte die Bauleitung im Sinne von Art. 33 ff. Norm SIA 118 (2013) im Rahmen des vom Auftraggeber mit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrages wahrzunehmen. Davon ausgeschlossen sind die nachstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen, welche sich der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer in je-dem Fall ausdrücklich vorbehalten hat:
– Vertragsänderungen, die keine Bestellungsänderung sind,
– Bestellungsänderungen, die in terminlicher, qualitativer sowie finanzieller Hinsicht wesentlich sind,
– Erklärungen über das Vorliegen von Mängeln im Zu-sammenhang mit Abnahmen und Teilabnahmen,
– abschliessende Anerkennung von Ausmassen, Regie-rapporten sowie Genehmigung der Schlussabrechnung nach Prüfung durch die Bauleitung,
– Einforderung und Inanspruchnahme von Sicherheitslei-stungen und Konventionalstrafen.
Der Beauftragte übernimmt die vorliegende Vollmachts-regelung in die Werkverträge, sofern er diese vorbereitet.
6 Vertragsänderungen
6.1 Der Auftraggeber kann die Änderung von vereinbarten Lei-stungen verlangen.
6.2 Die Änderungen der Leistungen sowie die erforderlichen Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Ver-tragspunkten werden in jedem Falle vor der Inangriff-nahme weiterer Bearbeitungsschritte geklärt und schriftlich in einem Nachtrag zu diesem Vertrag vereinbart. Eine all-fällige Anpassung des Honorars berechnet sich nach den Ansätzen der ursprünglichen Kosten- bzw. Berechnungs-grundlage zuzüglich Teuerung, sofern eine Teuerungs-anpassung vertraglich vereinbart ist.
6.3 Der Auftraggeber entschädigt den Beauftragten für aus-gewiesene und freigegebene Leistungen, die vor der Be-stellungsänderung anfielen und durch diese nutzlos wur-den.
7 Schlüsselpersonen
Vorbehältlich Kündigung, Krankheit und Tod können Schlüsselpersonen des Beauftragten, die für das vorlie-gende Projekt verantwortlich sind, nach Vertragsabschluss nur mit Zustimmung des Auftraggebers ersetzt werden. In jedem Fall muss eine Schlüsselperson durch eine gleich qualifizierte Person in ihrer Funktion ersetzt werden.
8 Weisungsrecht des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber hat das Recht, dem Beauftragten im Rahmen der Vertragsabwicklung Weisungen zu erteilen. Beharrt der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung des Beauftragten schriftlich auf seiner Weisung, ist der Beauftragte für deren Folgen gegenüber dem Auftraggeber nicht verantwortlich.
8.2 Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung darauf, Sicherheitsregeln nicht einzuhalten, kann der Beauftragte, um seine Haftung gegenüber Dritten auszuschliessen, sein Mandat niederlegen. Eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber wegen Kündigung zur Unzeit ist diesfalls ausgeschlossen.
8.3 Erteilt der Auftraggeber Dritten in Ausnahmefällen direkt Weisungen, so orientiert er den Beauftragten schriftlich ohne Verzug.
9 Vergütung
9.1 Honorar und Nebenkosten
Die Rechnungsstellung für die gesamten Leistungen (inkl. Nebenkosten) erfolgt in der Regel pro Teilphase. Für Teil-phasen mit einer Bearbeitungszeit von mehr als 3 Monaten können monatliche Abschlagszahlungen mit den erforder-lichen Leistungsausweisen und Belegen in Rechnung gestellt werden.
Für jede vereinbarte Teilphase (vgl. Ziffer 3 der Vertrags-urkunde) ist spätestens zwei Monate nach Erbringung der letzten Leistung eine Übersicht zu erstellen, die durch ein prüffähiges Verzeichnis der erbrachten Leistungen zu dokumentieren ist und dem Auftraggeber einen Überblick über sämtliche vom Beauftragten gestellten Rechnungen sowie über die erhaltenen und die noch ausstehenden Zahlungen gibt.
9.2 Kostendach
Die Überschreitung eines vereinbarten Kostendaches geht zu Lasten des Beauftragten, es sei denn, der Auftraggeber hätte einer Bestellungsänderung schriftlich zugestimmt oder Mehrkosten aus andern Gründen zu vertreten.
9.3 Vergütung nicht abschliessend definierter Leistungen
Leistungen, die bei Vertragsabschluss noch nicht ab-schliessend definiert werden können, werden im Vertrag als solche bezeichnet. Insbesondere handelt es sich dabei um Leistungen, die in späteren Phasen oder Teilphasen zu erbringen sind.
Über Inhalt und Umfang dieser Leistungen sowie deren Vergütung und Berechnungsbasis einigen sich der Auf-traggeber und der Beauftragte anhand der ursprünglichen Kosten- bzw. Berechnungsgrundlage vor deren Ausfüh-rung schriftlich in einem Nachtrag zum Vertrag.
9.4 Honorarkürzungen und Rückbehalt
Bei Mehrkosten und/oder Kostenüberschreitungen, die durch den Beauftragten verschuldet sind, behält sich der Auftraggeber vor, entsprechende Abzüge am Honorar vor-zunehmen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben in jedem Fall vorbehalten.
Hat der Beauftragte das Entstehen grösserer Mängel mit oder alleine zu verantworten, kann der Auftraggeber einen Rückbehalt mindestens im Umfang der geschätzten Mängelbehebungskosten und des geschätzten Schadens machen. Ein Rückbehaltungsrecht besteht nicht, soweit der Beauftragte den geltend gemachten Rückbehalt sicherstellt. Als Sicherstellung gilt insbesondere eine schriftliche Bestätigung der Versicherung des Beauf-tragten, wonach für die geltend gemachten Schäden im Falle einer Haftung eine Versicherungsdeckung besteht.
9.5 Schlussabrechnung des Beauftragten
Die in der Teilphase «Leitung der Garantiearbeiten» vereinbarten Leistungen werden bei der Schlussabrech-nung des Beauftragten ausgeklammert und können erst nach Durchführung der Schlussprüfung gemäss Art. 177 Norm SIA 118 (2013) bzw. nach Abschluss der Arbeiten aus der betreffenden Teilphase gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern dafür nicht eine auf ersten Abruf einlösbare Erfüllungsgarantie geleistet wird.
10 Sicherheitsvorschriften
10.1 Der Beauftragte hält die massgebenden Sicherheitsvor-schriften ein.
10.2 Der Auftraggeber behält sich in jedem Fall das Recht vor, bei groben oder wiederholten Pflichtverletzungen durch den Beauftragten die sofortige Einstellung der Arbeiten zu veranlassen.
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Version 2018 (n1.8) deutsch
11 Wahrung der Vertraulichkeit
11.1 Der Auftraggeber und der Beauftragte behandeln alle Tat-sachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeitspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
11.2 Die militärische Geheimhaltung richtet sich nach den ein-schlägigen Vorschriften
12 Veröffentlichungen
12.1 Die Veröffentlichung von Bauplänen, Beschreibungen und fotografischen Aufnahmen von Plänen und Bauten des Objektes bedarf in jedem Fall der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Art. 27 URG (Panorama-recht) bleibt vorbehalten. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen schützenswerter Interessen verweigert werden.
12.2 Dem Beauftragten steht das Recht zu, in entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheber genannt zu werden.
13 Haftung des Beauftragten
13.1 Der Beauftragte haftet insbesondere bei Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht, für die Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei unge-nügender Veranschlagung und Überwachung der Kosten inkl. Prüfung von Unternehmerrechnungen sowie bei Ver-lust von Mängelrechten gegenüber dem mit der Bauaus-führung beauftragten Unternehmer.
13.2 Ungenügende bzw. fehlerhafte Unterlagen werden vom Auftraggeber zur unentgeltlichen Überarbeitung zurück-gewiesen.
13.3 Bei Kosteninformationen kann der Auftraggeber im Rahmen der Genauigkeitsangaben auf das angegebene Kostentotal vertrauen. Sofern für einzelne Kostenelemente Genauigkeitsangaben vereinbart werden sollen, sind diese in der Vertragsurkunde aufzunehmen.
13.4 Die Geschäftsherrenhaftung für beigezogene Dritte beschränkt sich auf die gehörige Instruktion und Überwachung des Dritten, sofern der Auftraggeber den Beizug des Dritten entgegen der Abmahnung des Beauf-tragten verlangt.
13.5 Der Auftraggeber ergreift rechtzeitig alle zumutbaren Massnahmen, die geeignet sind, der Entstehung oder Vergrösserung eines Schadens entgegenzuwirken. Erhebt er gegenüber einem oder mehreren Unternehmern oder Lieferanten ausnahmsweise direkt Mängelrügen, so teilt er dies dem Beauftragten unverzüglich schriftlich mit.
13.6 Wenn ein Schaden, für den der Beauftragte haftet, durch Dritte mitverursacht wurde, wahrt der Auftraggeber seine Rechte gegenüber sämtlichen Verursachern, so dass der haftbare Beauftragte nach Bezahlung des Schadens auf sämtliche Mitverursacher Rückgriff nehmen kann.
14 Arbeitsunterbruch
14.1 Durch den Auftraggeber angeordnete Arbeitsunterbrüche geben dem Beauftragten keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten.
14.2 Bedingt der Unterbruch bei Wiederaufnahme der Arbeiten eine Überarbeitung bestehender Grundlagen oder werden in anderer Weise Mehraufwendungen notwendig, sind diese zusätzlichen Leistungen und deren Vergütung vor deren Inangriffnahme zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren.
14.3 Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Geltendmachung eines dem Beauftragten durch den Unterbruch entstan-denen Schadens, sofern der Beauftragte beweist, dass der Auftraggeber den Unterbruch durch eine Verletzung des Planervertrages verschuldet hat.
15 Rügefrist und Verjährung
15.1 Ansprüche aus dem Vertrag verjähren unter Vorbehalt von Ziffer 15.2 hiernach innert 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Für Gutachten beginnt die Frist mit deren Ablieferung zu laufen.
15.2 Ansprüche aus Mängeln des unbeweglichen Werkes ver-jähren innert 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. des Werkteils zu laufen.
15.3 Mängel sind grundsätzlich innert 60 Tagen seit Ent-deckung zu rügen. Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils führen, kann der Auftraggeber indessen während der ersten zwei Jahre nach dessen Abnahme jederzeit rügen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Mängel innert 60 Tagen nach der Entdeckung zu rügen.
16 Urheberrecht
16.1 Das Urheberrecht verbleibt beim Beauftragten.
16.2 Dem Auftraggeber steht das unentgeltliche, unwiderrufli-che und nicht ausschliessliche Recht zu, die Arbeitsergeb-nisse des Beauftragten zur Vollendung des Projektes für seine Bedürfnisse frei zu verwenden. Macht der Auftrag-geber von diesem Recht ohne Einbezug des Beauftragten Gebrauch, steht diesem das Recht auf Bezahlung des in diesem Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu, soweit vom Auftraggeber anerkannt. Soweit der Honoraranspruch streitig ist, hat der Auftraggeber den entsprechenden Betrag zu hinterlegen oder anderweitig sicherzustellen.
16.3 Das Abänderungsrecht des Auftraggebers bezüglich der Arbeitsergebnisse des Beauftragten gilt in begründeten Fällen bereits während der Planungsphase. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird, sofern der Auftraggeber nicht selbst den Grund für die Vertragsauflösung zu vertreten hat.
17 Übermittlung und Aufbewahrung von Dokumenten
17.1 Der Beauftragte bzw. jedes Mitglied einer Arbeitsgemein-schaft bewahrt alle Dokumente und Unterlagen, welche einen Bezug zu diesem Vertrag aufweisen und nicht dem Auftraggeber als Originale übergeben worden sind (wie Unterlagen zu den Entscheidungsschritten und Dokumente des ausgeführten Bauwerkes, seien dies Pläne, Skizzen, Berechnungen, Werkverträge, Bestellungen, Korrespon-denzen, Abrechnungsunterlagen, Datenträger usw.), wäh-rend mindestens 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ver-tragsbeendigung im Zustand der Erstellung kostenlos auf.
17.2 Auf Verlangen legt der Beauftragte jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ab und gibt alle Unter-lagen heraus, zu deren Erstellung er sich im Rahmen der vereinbarten Honorierung vertraglich verpflichtet hat.
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18 Vorzeitige Beendigung des Vertrages
18.1 Art. 377 OR wird wegbedungen.
18.2 Die Parteien können aus wichtigen Gründen jederzeit ent-schädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Als wichtiger Grund gilt insbesondere das Auswechseln von Schlüssel-personen seitens des Beauftragten ohne Zustimmung des Auftraggebers bzw. ohne dass die in Ziffer 7 hiervor vorbe-haltenen Tatbestände vorliegen.
18.3 Das Vertragsverhältnis kann im Übrigen von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Die bis zur Vertragsauflösung vertragsgemäss erbrachten Leistungen werden dem Beauftragten ohne Honorarzuschlag vergütet.
18.4 Erfolgt die Vertragsauflösung zur Unzeit, so ist die zurück-tretende Vertragspartei verpflichtet, der anderen den nach-gewiesenen Schaden (in keinem Fall jedoch den entgan-genen Gewinn) ohne jeden Zuschlag zu ersetzen.
18.5 Es liegt keine Auflösung zur Unzeit vor, wenn der Beauf-tragte dem Auftraggeber oder dieser dem Beauftragten begründeten Anlass zur Vertragsauflösung gegeben hat.
18.6 Die Vertragsauflösung durch den Auftraggeber gilt ferner nicht als unzeitig, wenn:
– Kreditgenehmigungen und Freigaben durch die Legislati-ve, die Exekutive oder eine andere Behörde ausbleiben;
– Bewilligungen ausbleiben;
– der Auftraggeber einzelne Phasen nicht auslöst;
– eine oder mehrere Schlüsselpersonen des Beauftragten, deren Mitarbeit für das Projekt wesentlich ist, in ihrer Funktion ohne Zustimmung des Auftraggebers oder ohne dass die in Ziffer 7 hiervor vorbehaltenen Tatbe-stände vorliegen, ersetzt werden.
19 Unterschriften
Die vorstehenden allgemeinen Bedingungen sind integrie-render Bestandteil der Vertragsurkunde für Planerleistun-gen vom .
Ort und Datum: Ort und Datum:
, ,
Der Auftraggeber: Der Beauftragte:
Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren
Conférence de coordination des services de la construction et des immeubles des
maîtres d’ouvrage publics
Conferenza di coordinamento degli organi della costruzione e degli immobili dei
committenti pubblici
Coordination Group for Construction and Property Services
Unter Mitwirkung und unterstützt von den Verbänden: SIA, usic, BSA, CRB, FSAI, FSU, IGS und SBO der Gruppe Planung bauenschweiz
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Beilagen
Beilage 1: Das Angebot des Beauftragten vom ……, bereinigt am ……
.....
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Anhang Zusammenstellung Vergütung (brutto, exkl. MWST)
(Grundleistungen und besonders vereinbarte Leistungen)
Honorar
Phasen Teilphasen Honorare
1 Strategische Planung 11 Bedürfnisformulierung,
Lösungsstrategien
CHF
2 Vorstudien 21 Definition des Bauvorhabens,
Machbarkeitsstudie
CHF
22 Auswahlverfahren CHF
3 Projektierung 31 Vorprojekt CHF
32 Bauprojekt CHF
33 Bewilligungsverfahren /
Auflageprojekt
CHF
4 Ausschreibung 41 Ausschreibung,
Offertvergleich,
Vergabeantrag
CHF
5 Realisierung 51 Ausführungsprojekt CHF
52 Ausführung CHF
53 Inbetriebnahme,
Abschluss
CHF
Total Honorar CHF
Nebenkosten
Beschreibung der Nebenkosten und deren Vergütungsart Nebenkosten
CHF
CHF
Total Nebenkosten CHF
Gesamttotal Vergütung (brutto, exkl. MWST) CHF
(zu übertragen in Ziffer 4.1 / 4.2 des Planervertrags)
werk, bauen + wohnen Heft 3/2018, S. 44 f.
Mehr Markt oder mehr Willkür?
SIA-Honorarordnung LHO unter Druck der Wettbewerbskommission
Patrick Middendorf, AM T Rechtsanwälte, 8003 Zürich, [email protected]
Die Schweizerische Wettbewerbskommission, kurz WEKO, ist für die Durchsetzung des
Kartellgesetzes (KG) verantwortlich. Sie soll „volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von
Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen … verhindern und damit den Wettbewerb fördern“ (Art. 1
KG). Im Dienste der wirtschaftlichen Effizienz sind der WEKO auch in der Baubranche wichtige Erfolge
zuzuschreiben. Erst Ende 2017 wurden ein Dutzend Bauunternehmen gebüsst, die im Engadin zwischen 2008
und 2012 diverse Beschaffungen im Hoch- und Tiefbau manipuliert hatten. Die Unternehmen sprachen
untereinander ab, wer den Zuschlag erhalten sollte und verhinderten damit zum Nachteil der Abnehmer einen
freien Wettbewerb. Bereits einige Jahre zurück liegt der Fall, in dem die WEKO acht Elektroinstallationsbetriebe
aus dem Raum Bern sanktionierte, die unzulässige Absprachen über Preise und Kundenzuteilungen
vorgenommen hatten. Ob in Bern, im Bündnerland oder in der Restschweiz: Kartellistische Preisabsprachen
verhindern einen freien Markt und schaden damit den Bauherren und letztlich der Baubranche.
Recht und billig?
Aber nicht alles, was aus Sicht der WEKO Recht ist, wird billig. Vor gut zehn Jahren gerieten die
über Jahrzehnte hinweg gebräuchlichen Honorarempfehlungen der kantonalen Anwaltsverbände in den Fokus
der Wettbewerbshüter. In ihren Empfehlungen gaben die Verbände Honorarbandbreiten an. Indem sie dem
rechtsuchenden Publikum ein Bild über die angemessene Höhe von Anwaltshonoraren vermittelten, schufen sie
Transparenz. Die Empfehlungen dienten so dem Konsumentenschutz. Die WEKO aber sah den Wettbewerb
unter Anwälten gefährdet, weshalb die Empfehlungen ersatzlos gestrichen werden mussten. Nach meiner
persönlichen Erfahrung geschah dies zum Nachteil der Konsumenten, denen ein taugliches Vergleichsinstrument
genommen wurde. Billiger wurden die Anwaltshonorare nicht.
Totenmarsch auf die Honorarempfehlungen
Bereits 2015 mahnte die WEKO, dass sie die Honorarempfehlungen des SIA und auch jene der
öffentlichen Bauherren (KBOB) für eine unzulässige, sanktionierbare Wettbewerbsabrede hielt. Diese Mahnung
führte dazu, dass die KBOB ihre seit den 1980er Jahren gebräuchlichen Empfehlungen der Stundenansätze für
Architekten und Ingenieure per Ende Juni 2017 zurückzog. Gerade für kleinere Bauherren wie Gemeinden mit
wenig Bauexpertise waren die Richtwerte aber ein wichtiges Instrument, um angemessene Ansätze zu erkennen.
Dieses Instrument ging auf Intervention der WEKO hin verloren.
Scheinbar hat der SIA auf die „Aufklärungsarbeit“ der WEKO im Jahr 2015 (Jahresbericht WEKO
2015, S. 8) nicht reagiert, weshalb die WEKO eine sogenannte Vorabklärung eröffnete und aktuell zum
Totenmarsch auf die bewährten Honorarempfehlungen des SIA bläst. Sie vermutet, dass die Leistungs- und
Honorarordnungen (LHO), die Charta «Faire Honorare für kompetente Leistungen» und einzelne Wegleitungen
zur SIA 142 gegen das Kartellgesetz verstossen. Und weil „Vermutungen“ der WEKO rasch sehr teuer werden
können (es droht ein Verfahren gegen den SIA, an dessen Ende empfindliche Bussen ausgesprochen werden
könnten), hat sich der SIA - wie einst die Anwaltsverbände - dem Druck gebeugt. Er hat die Charta aufgehoben
und seine Mitglieder gewarnt, dass sie das Kartellgesetz verletzen könnten, wenn sie als Fachpreisrichter
fordern, die LHO in Wettbewerbsprogrammen einzuhalten. Zudem hat der SIA eine Expertengruppe beauftragt,
eine wettbewerbs- und kartellrechtskonforme „Kalkulationshilfe“ für die Honorarberechnung zu erarbeiten.
Auf Kostentarif folgte Zeitaufwandmodell folgt …
Wem das bekannt vorkommt, der sei erinnert: Bereits Ende 2002 hat die WEKO dem SIA untersagt,
die damaligen «Grundlagen zur Honorierung» mit dem „Kostentarif“ (Honorargrundprozentsätze und
Stundenansätze) weiterhin zu publizieren. So wurde das „Zeitaufwandmodell“ entwickelt, das wir seit 2003
kennen. Danach wird der Zeitaufwand abhängig von Bauaufgabe und Bausumme ermittelt, während der
Stundenansatz von den Planern selbst kalkuliert bzw. mit dem Bauherrn ausgehandelt wird. Dieses Modell
wurde – wenn auch ohne bundesgerichtliche Bestätigung und in der Rechtslehre kritisiert – vom Handelsgericht
Zürich (Urteil vom 15. Dezember 2014, HG140008-O) gar als einschlägige Übung (Verkehrsübung) bezeichnet
für Fälle, in denen die Parteien eines Planervertrags sich nicht über die Art der Honorarermittlung verständigt
haben.
Aufgrund der „Vermutungen“ der WEKO steht nun aber auch das Zeitaufwandmodell vor dem Aus.
Obwohl der SIA nicht annimmt, dass die Honorarempfehlungen sanktionierbare Abreden darstellen, die sich wie
Mindest- oder Festpreise auf dem Markt auswirken (vgl. Art. 5 KG), sieht er sich zur Überarbeitung gezwungen.
Willkür statt Markttransparenz?
Und wem nützt die ganze Aktion? Ob eine „modernisierte Kalkulationshilfe“ dem Publikum dienen
und zu mehr Markt führen wird, was dem Zweckgedanken der WEKO entspräche, ist sehr fraglich. Viel eher
geht Markttransparenz verloren. Überhaupt ist offen, welcher Art „Rechenhilfe“ die WEKO wird zustimmen
können, wenn sie doch schon das aktuelle Modell vermutungsweise als unzulässig taxiert. Kalkulationshilfen
lassen sich aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz und der Markttransparenz durchaus rechtfertigen.
Klar ist: Ganz ohne Modell werden zukünftige Bauherrschaften – ganz unabhängig davon, ob
bauerfahren oder nicht – aber kaum mehr prüfen können, ob ihnen eine angemessene Offerte vorgelegt wurde.
Eine ersatzlose Streichung dürfte den Abnehmerinteressen somit kaum nützen. Aber auch den Planern geht eine
wertvolle Orientierungshilfe zur Absteckung des absehbaren Aufwands verloren. So bleibt zu hoffen, dass der
SIA und die WEKO eine Lösung finden, die den Interessen der Planer an einer tauglichen Kalkulationshilfe
gerecht wird und gleichzeitig auch für den durchschnittlichen Baulaien - und des Wurzelzugs nicht mächtigen
Juristen (die aktuell verwendeten Formel sind ja auch nicht allen zugänglich) - verständlich ist.
werk, bauen + wohnen Heft 9/2017, S. 54 f.
Verjährung vertraglicher Haftungsansprüche Teil 1 – Die Verjährung nach Gesetz
Patrick Middendorf, AM T Rechtsanwälte, 8003 Zürich, [email protected]
Die Verjährung vertraglicher Haftungsansprüche, die sich gegen Planer richten können, ist komplex.
Dies gilt für das gesetzliche Verjährungsregime ebenso wie für die Regelung, die der SIA in seinen AVB LHO
bereithält. Dagegen enthalten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der KBOB für Planerleistungen (AVB
KBOB) zwar eine Vereinfachung – doch überrascht es wenig, dass die KBOB als Vertreterin der öffentlichen
Bauherren den gestalterischen Freiraum gerade nicht zugunsten der Planer nutzte.
Die schwierige verjährungsrechtliche Ausgangslage rechtfertigt es, einen Erklärungsversuch zu unter-
nehmen. Dieser erste Beitrag handelt von der Verjährung nach Gesetz, dabei sehen wir, dass das Gesetz drei
unterschiedliche Fristen vorsieht. Im zweiten Teil, der in wbw 10-2017 erscheint, wird aufgezeigt, inwiefern von
den gesetzlichen Regeln abgewichen werden kann, ob der SIA dies in seinen AVB LHO tut und worin die
Vereinfachung in der Regelung des KBOB besteht.
Was gilt: Zwei, fünf oder zehn Jahre?
Die Verjährung ist die zeitliche Begrenzung einer Forderung gegenüber dem Schuldner. Ist sie, zum
Beispiel als Haftungsanspruch des Bauherrn gegenüber seinem Planer verjährt, kann sie nicht mehr durchgesetzt
werden.
Das Gesetz kennt drei verschiedene Verjährungsfristen für Haftungsansprüche gegenüber dem Planer:
Eine zweijährige, eine fünfjährige oder eine zehnjährige Frist. Welche im Einzelfall zur Anwendung gelangt, hängt
in erster Linie davon ab, ob die planerische Schlechtleistung einen Mangel am Bauwerk zur Folge hat oder nicht.
Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von «Ansprüchen des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen
abfälliger Mängel des Werkes» (Art.371 Abs.2 OR). Liegt kein Bauwerkmangel vor, ist an zweiter Stelle relevant,
wie die fragliche Planerleistung in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist, d.h. ob das Werkvertrags- oder aber
das Auftragsrecht anwendbar ist.
Fünf Jahre
Für alle Ansprüche aus planerischen Schlechtleistungen, die zu einem Mangel an einem unbeweglichen
Werk führen, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 2 OR.
Der durch die schlechte Planerleistung verursachte Bauwerkmangel ist dabei das entscheidende
Merkmal. Liegt ein solcher Mangel vor, greift die fünfjährige Verjährungsfrist ganz unabhängig von der Frage, ob
die zu Grunde liegende Schlechtleistung werkvertraglicher oder auftragsrechtlicher Natur ist. Es spielt also keine
Rolle, wie der Vertrag qualifiziert wird bzw. ob ein Planungs- oder Konstruktionsfehler, eine ungenügende
Kontrolle der Bauausführung oder eine falsch erteilte Weisung zum Bauwerkmangel führte. Die Frist beginnt mit
der Abnahme des unbeweglichen Werks.
Zwei Jahre
Nach zwei Jahren verjähren Ansprüche gegenüber dem Planer aus mangelhaften Werkleistungen, die
nicht zu einem Mangel an einem unbeweglichen Bauwerk führten. Das ist etwa der Fall, wenn ein Planwerk
Konstruktionsfehler aufweist, die noch vor Bauausführung erkannt werden. Anwendbar ist in diesem Fall Art. 371
Abs. 1 OR. Vorausgesetzt ist in positiver Hinsicht, dass die planerische Leistung werkvertraglicher Natur ist und
in negativer, dass der Planungsmangel keinen Bauwerkmangel zur Folge hatte. Die zweijährige Verjährungsfrist
beginnt bereits mit der Ablieferung des mangelhaften Planungswerks zu laufen.
Bemerkenswert ist, dass derselbe Planungsfehler einmal der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen
kann – nämlich dann, wenn der Fehler nicht umgesetzt wird und vor Bauausführung erkannt wird – oder auch der
fünfjährigen Frist, nämlich dann, wenn derselbe Planungsfehler zur Bauausführung gelangt und einen Bauten-
schaden nach sich zieht. Dies mag irrational erscheinen, wird vom Gesetz aber so bestimmt.
Zehn Jahre
Schliesslich greift die zehnjährige Regelverjährung nach Art. 127 OR bei Ansprüchen aus Vertrags-
verletzungen immer dann, wenn die verletzte Pflicht keinen Mangel am Bauwerk zur Folge und auch keine
Werkleistung zum Gegenstand hat. Dies gilt etwa für Ersatzforderungen aus Kostenüberschreitungen, ungenügen-
der Kostenkontrolle oder unsorgfältiger Prüfung des abgelieferten Bauwerks. Die zehnjährige reguläre Verjäh-
rungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Vertragsverletzung zu laufen.
Die gesetzliche Regelung kann man gut und gerne als kompliziert bezeichnen. Denn wie gezeigt wurde,
kann die Haftung aus planerischen Werkleistungen einmal nach zwei und einmal nach fünf Jahren verjähren, ganz
abhängig davon, ob die mangelhafte Planungsleistung zu einem Mangel am unbeweglichen Werk führt oder nicht.
Schliesslich kann die Haftung aus auftragsrechtlich zu qualifizierenden Planerleistungen der fünfjährigen Ver-
jährungsfrist unterliegen, nämlich wenn die Verletzung in einem Bauwerk-mangel mündet, oder der zehnjährigen
Frist, wenn dies nicht der Fall ist.
Anders als die zehnjährige Regelverjährung nach Art. 127 OR, die unabänderlich ist (Art. 129 OR),
sind die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 2 OR und die zweijährige nach dessen Absatz 1 disposi-
tiver Natur.
Vertragliche Änderungen sind möglich
Das bedeutet, dass die Parteien durch vertragliche Übereinkunft davon abweichen können. Es interes-
siert deshalb, welche Regelung der SIA für die Verjährung von Haftungsansprüchen gegenüber seinen Planern
vorschlägt und wie die KBOB die Verjährungsfrage löst. Darauf geht der zweite Teil dieses Beitrags ein, der im
Heft 10-2017 erscheint.
werk, bauen + wohnen Heft 10/2017, S. 56 f.
Verjährung vertraglicher Haftungsansprüche Teil 2 – Die Verjährung nach LHO SIA und KBOB
Patrick Middendorf, AM T Rechtsanwälte, 8003 Zürich, [email protected]
Im ersten Teil unseres Erklärungsversuchs zur Verjährung der vertraglichen Haftung der Planerinnen
und Planer (wbw 9-2017) haben wir gesehen, dass das Gesetz drei verschiedene Verjährungsfristen vorsieht: eine
zweijährige und eine fünfjährige Verjährungsfrist, die in Art. 371 OR geregelt sind, und eine zehnjährige Verjäh-
rungsfrist, die sich aus der allgemeinen obligationenrechtlichen Bestimmung in Art. 127 OR ergibt. Letztere greift
dann, wenn die verletzte Pflicht keinen Mangel an einem Bauwerk zur Folge und auch keine Werkleistung zum
Gegenstand hat. Diese zehnjährige Frist ist unabänderlich; die Parteien des Planervertrags können davon nicht
abweichen. So will es das Gesetz nach Art. 129 OR.
Dagegen sind die zwei- und die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 371 OR dispositiver Natur. Das
bedeutet, dass die Parteien diese Fristen durch vertragliche Übereinkunft verlängern oder verkürzen können. Somit
kann die Haftung des Planers für alle Pflichtverletzungen, die zu einem Mangel am Bauwerk führen und damit
nach Art. 371 Abs. 2 OR der fünfjährigen Verjährungsfrist unterlägen, oder für werkvertragliche Planungsleistun-
gen, die keinen solchen Mangel zur Folge haben und eine zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 OR
nach sich ziehen würden, in zeitlicher Hinsicht begrenzt oder auch ausgedehnt werden. Aufgrund dieser Rege-
lungsfreiheit fragt sich, wie der SIA die Verjährung von Haftungsansprüchen gegenüber seinen Planern gestaltet
und wie die KBOB die Verjährungsfrage löst.
Die Verjährung nach AVB LHO SIA
Übernehmen die Parteien die LHO des SIA und die dort in Art. 1 enthaltenen Allgemeinen Vertrags-
bedingungen (AVB) in ihren Planervertrag, ist Art. 1.9 AVB einschlägig. In dessen Abs. 1 ist die «Verjährungsfrist
bei Mängeln des unbeweglichen Werkes» geregelt. Führt eine Schlechtleistung des Planers zu einer fehlerhaften
Beschaffenheit des unbeweglichen Werks, verjähren die sich daraus ableitenden Ansprüche innert fünf Jahren seit
«Abnahme des unbeweglichen Werkes beziehungsweise des Werkteils». Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lei-
stung werkvertraglicher oder auftragsrechtlicher Natur ist. Die Regelung des SIA damit entspricht grundsätzlich
der gesetzlichen Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 2 OR.
Eine unscheinbare Ausnahme mit grossen Auswirkungen besteht aber: Nach Art. 1.9.1 AVB LHO
kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber selbst das unbewegliche Werk errichten lässt oder ob er seinerseits
z.B. als Generalplaner Auftraggeber ist, dessen Subplaner als sein Beauftragter den Mangel am Bauwerk des
Bauherrn verantwortet. In beiden Fällen verjähren die „Ansprüche gegenüber dem Beauftragten“ innert fünf Jah-
ren. Dagegen greift die fünfjährige Frist nach Gesetz nur beim „Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen
Bauwerks“ (Art. 371 Abs. 1 OR). Das bedeutet, dass die Ansprüche des Generalplaners gegenüber seinem Sub-
planer nach Gesetz (er ist ja nicht Besteller eines unbeweglichen Bauwerks, sondern seinerseits Beauftragter) ent-
weder innert zwei Jahren (bei Werkleistungen) oder nach zehn Jahren (bei auftragsrechtlich zu beurteilenden
Leistungen) verjähren, während er selbst dem Bauherrn gegenüber für Fehler seines Subplaners fünf Jahre haftet.
Damit ist der kleine sprachliche Unterschied in den AVB LHO für Planer, die ihrerseits Subplaner beschäftigen,
haftungsrechtlich elementar.
Unter Art. 1.9.2 AVB LHO begnügt sich der SIA bei der Regelung der «Verjährungsfrist bei Gut-
achten» mit einem Verweis auf das Gesetz. Dies ist insofern schlau, als Gutachterverträge vom Bundesgericht
einmal als Werkvertrag und einmal als Auftrag qualifiziert werden, abhängig davon, ob das Gutachten bzw. dessen
Resultat sich als objektiv richtig oder falsch beurteilen lässt (dann soll Werkvertragsrecht zur Anwendung
gelangen) oder eben nicht (dann gilt Auftragsrecht). Somit verjähren Ansprüche aus gutachterlicher Tätigkeit
entweder nach unabänderlichen zehn Jahren (auftragsrechtlich zu qualifizierendes Gutachten, Art. 127 OR) oder
nach zwei Jahren (werkvertraglich zu qualifizierendes Gutachten, Art. 371 Abs. 1 OR) oder nach fünf Jahren,
nämlich dann, wenn das Gutachten zum Zweck der Erstellung eines unbeweglichen Werks abgeliefert wurde und
zu einem Mangel am Bauwerk führte (Art. 371 Abs. 2 OR).
Was schliesslich die «Verjährungsfrist bei anderen Ansprüchen des Auftraggebers» (z.B. bei Ansprü-
chen aus Planungsfehlern, die keinen Bauwerkmangel nach sich ziehen, oder aus fehlerhaften Kosteninformatio-
nen) angeht, verweist Art. 1.9.3 AVB LHO ebenfalls auf die gesetzlichen Regeln, womit auf die Ausführungen im
1. Teil dieses Artikels (wbw 9–2017) verwiesen werden kann.
Damit belassen es die AVB LHO SIA aber (mit der genannten Ausnahme) bei der wenig übersicht-
lichen gesetzlichen Regelung. Eine Vereinfachung wäre durchaus wünschenswert. Dass dies möglich ist, zeigen
die AVB KBOB – allerdings zu Ungunsten der Planer.
AVB KBOB – nicht deckungsgleich!
Zwar führt die KBOB in ihrer Publikation «Die Unterschiede zwischen dem Planervertrag KBOB und
dem Planervertrag SIA» vom Dezember 2016 zu Ziff. 15: «Rügefrist und Verjährung» aus: «Die Regelungen der
KBOB und des SIA sind deckungsgleich.» Folglich müsste auch hier die gesetzliche Verjährungsregelung mit den
drei Fristen (2, 5 oder 10 Jahre) gelten. Dies trifft nach meinem Verständnis aber gerade nicht zu.
Nach Ziff. 15.1 AVB KBOB verjähren Ansprüche aus dem Planervertrag «unter Vorbehalt von
Ziff. 15.2 hiernach innert 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung». Die vorbehaltene Ziff. 15.2
hält fest, dass «Ansprüche aus Mängeln des unbeweglichen Werkes … innert 5 Jahren» verjähren. Ziff. 15.2 AVB
KBOB entspricht somit Art. 1.9.1 AVB LHO.
Für alle anderen Haftungsansprüche gegenüber Planern greift nach Ziff. 15.1 AVB KBOB aber eine
zehnjährige Verjährungsfrist. Damit weicht die Regelung der KBOB vom Gesetz ab, da aus der gesetzlichen zwei-
jährigen Verjährungsfrist für schlechte Werkleistungen, die keinen Mangel am Bauwerk nach sich ziehen, plötz-
lich eine 10-jährige Verjährungsfrist wird. Dies ist doch ein frappanter Unterschied der Regelung der KBOB im
Verhältnis zu jener nach Gesetz und eben auch zu jener nach SIA. Die AVB KBOB vereinfachen zwar das
Verjährungsregime (nur noch zwei Verjährungsfristen: fünf oder zehn Jahre). Dies tun sie aber zu Ungunsten der
Planer.
werk, bauen + wohnen
Heft 1+2/2017, S. 55 f.
Ohne Haftung frei?
Wie der Haftungsausschluss in den SIA-Musterverträgen zum Bumerang werden kann
Patrick Middendorf, AM T Rechtsanwälte, 8003 Zürich, [email protected]
Architekten sind gegenüber dem Bauherrn zu sorgfältiger Leistung verpflichtet. Verletzten sie ihre
vertraglichen Pflichten und verursachen sie dadurch schuldhaft einen Schaden, haben sie für diesen einzustehen.
Sie werden haftpflichtig - und zwar ohne Einschränkung für den gesamten Schaden. Dieser gesetzliche
Grundsatz (Art. 97 OR) wird auch in den Allgemeinen Bedingungen der SIA- Leistungs- und Honorarordnung
wiederholt (Ziff. 1.7.1 AVB LHO).
Die Freizeichnung nach SIA: Keine Deckung, keine Haftung
Ein Schaden kann das Honorarvolumen rasch übersteigen. Zum Schutz des haftpflichtigen
Architekten — und (indirekt) auch zum Schutz des Geschädigten — springen dafür die Haftpflicht-
versicherungen in die Bresche. Dies allerdings nur, sofern und soweit eine Versicherungsdeckung besteht.
Daneben und darüber hinaus haftet die Architektin oder der Architekt weiter.
Nun lassen sich Haftungsrisiken aber nicht nur über den Einbezug von Versicherern bändigen.
Möglich ist auch (selbstredend neben einer fehlerfreien Leistungserbringung), dass Architekt und Bauherr die
gesetzliche Haftung völlig ausschliessen oder vertraglich einschränken. Von dieser Möglichkeit macht auch der
SIA in seinen Musterverträgen von Ende 2014 Gebrauch. Immer dann, wenn die Vertragsparteien keine der
unter Ziff. 8.2 im Mustervertrag vorgesehenen Haftungsmöglichkeiten ankreuzen, soll die Haftung auf den
Umfang der Versicherungsdeckung beschränkt sein. Damit wendet sich der SIA vom Grundsatz der
uneingeschränkten Haftung für eine sorgfältige Planungsleistung (Art. 97 OR und Ziff. 1.7.1 AVB LHO) ab und
macht eine Beschränkung der vertraglichen Verantwortung zum neuen Standard. Pointiert formuliert: Keine
Deckung, keine Haftung.
Alles klar?
Ob und in welchem Umfang die Parteien eines Planervertrags die Haftung des Architekten
eingeschränkt oder ausgeschlossen haben, ist im Streitfall durch Auslegung des konkreten Vertrags zu ermitteln.
Dies ist bei Verwendung des SIA-Musters nicht anders als bei hausbackenen Verträgen. Gestartet wird beim
Wortlaut. Ist dieser nicht klar, was streitfallimmanent praktisch immer der Fall ist, greifen die gebräuchlichen
Auslegungsregeln. Danach sind Haftungsbeschränkungen grundsätzlich nur zurückhaltend zu bejahen, im
Zweifel eng und damit bei Unklarheiten zu Lasten des Verfassers oder, wie hier, zu Gunsten des Bauherrn
auszulegen.
Mit Blick auf diese Regeln könnte man erwarten, dass die vom SIA vorgeschlagene
Haftungsbeschränkung auf den Umfang der Versicherungsdeckung klar ist. Dass das aber gerade nicht der Fall
ist, belegt die darüber entbrannte Diskussion. So hat Prof. Hubert Stöckli im Editorial zum Baurecht 2/2016,
S. 70, zahlreiche Punkte angesprochen, die «fragwürdig» seien. Unklar ist nur schon, was mit dem «Umfang der
Deckung» gemeint ist, ob ein Selbstbehalt dazugehört oder nicht und was etwa gilt, wenn gar keine
Versicherungsdeckung besteht (z.B. wenn ein Planer die Prämien nicht bezahlt hat). Kritisiert wurde auch der
Umstand, dass die Haftungsbeschränkung «klandestin» in den Vertrag überführt werde (Andreas Rüegg,
Baurecht 4 /2016, S. 213) und nicht klar sei, ob die Parteien die vorformulierte Klausel bewusst übernahmen
oder ob der Bauherr überhaupt weiss, wofür Deckung besteht und wofür nicht (z.B. für Kosten- oder
Terminüberschreitungen). Auch ist die Anreizwirkung fraglich: Soll denn der ungenügend versicherte Architekt,
der weniger Prämien bezahlt, besser gestellt sein als sein gut versicherter Kollege?
Es ist gut, seine Haftungsrisiken zu kennen und legitim, diese Risiken zu beschränken. Tut man dies
aber mit einer Klausel, die unklar ist, besteht für den Architekten das Risiko, dass die anvisierte
Haftungsbeschränkung gar nicht greift. Deshalb ist der Planer gut beraten, der seine Verantwortlichkeiten mit
dem Bauherrn offen anspricht und eine mögliche Beschränkung klar vereinbart. Abzuraten ist dagegen von einer
unangesprochenen oder gar unbesehenen Übernahme der Musterklausel dadurch, dass schlicht nichts angekreuzt
wird.
Passen Sie auf, wo Sie ein Häkchen setzen!
Zur Verteidigung der Klausel wurde vorgebracht, dass die unbeschränkte Haftung nicht mehr sei als
eine juristische Fiktion, weil ohnehin nicht mehr zu holen sei, als die Versicherungsdeckung hergebe (Thomas
Siegenthaler in: Baurecht 4 / 2016, S. 212 f.). Das mag bisweilen zutreffen. Nur ist dieser Fiktion der
unbeschränkten Haftung die Tatsache des effektiv erlittenen Schadens entgegenzuhalten. Irgendjemand bleibt
schliesslich auf dem Schaden sitzen. Und wieso soll derjenige, der für eine sorgfältige Leistungserbringung ein
Honorar bezahlt, schlechter gestellt sein, als derjenige, der den Schaden anrichtet? Man bedenke: Dies kann auch
den Architekten treffen, nämlich dann, wenn er mit seinem Subplaner den entsprechenden SIA-Mustervertrag
(1001/3) verwendet, der dieselbe Haftungsbeschränkung vorsieht. Passen Sie also auf, wo Sie ein Häkchen
setzen!
Ist das Haftungsrisiko gebändigt?
Freizeichnung hin oder her: Grenzenlos ist die Freiheit ohnehin nicht. Eingeschränkt wird sie durch
das Gesetz, namentlich die allgemeinen Gültigkeitsschranken. So würde eine Wegbedingung der Haftung für
Körperschäden des Bauherrn etwa gegen das Sittlichkeitsverbot verstossen und deshalb nichtig sein. Das
bedeutet, dass die vom SIA vorgeschlagene Haftungsbeschränkung immer dann nicht greift, wenn ein
Schadenersatzanspruch des Bauherrn auf der Verletzung seiner körperlichen Integrität beruht (z.B.
Heilungskosten). Weiter sind Haftungsausschlüsse auch dann nichtig, wenn Schäden grobfahrlässig oder gar
absichtlich verursacht werden (Art. 100 OR).
Damit ist die in den SIA-Musterverträgen enthaltene «Haftungsklausel» aber von vorneherein nur
zulässig für leicht-fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschaden. Für Körperschäden und grobfahrlässig
oder absichtlich verursachten Schaden haftet der Architekt also trotz (vermeintlicher) Freizeichnung.