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B 1162 Amtlicher Schulanzeiger FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK NIEDERBAYERN Nr. 11 November 2011 Stadt Straubing Landkreis Kelheim Landkreis Dingoling- Landau Landkreis Freyung- Grafenau Landkreis Landshut Stadt Landshut Stadt Passau Landkreis Regen Landkreis Rottal-Inn Landkreis Straubing- Bogen Landkreis Deggendorf Landkreis Passau

Amtlicher Schulanzeiger - Bayern · 2018. 6. 1. · Medien-Neuerscheinungen : ... dass die Bewerberin/der Bewerber vertiefte theoretische Kenntnisse in der Haupt-schuldidaktik aufweist,

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B 1162

Amtlicher Schulanzeiger FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK NIEDERBAYERN

Nr. 11 November 2011

Stadt Straubing

Landkreis Kelheim

Landkreis Dingoling-Landau

Landkreis Freyung- Grafenau

Landkreis Landshut

Stadt Landshut

Stadt Passau

Landkreis Regen

Landkreis Rottal-Inn

Landkreis Straubing- Bogen

Landkreis Deggendorf

Landkreis Passau

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Amtlicher Schulanzeiger Nr. 11/2011 ____

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Medien-Neuerscheinungen

Seminarrektor/Seminarrektorin 423 Versetzung staatlicher Lehrer/innen in andere Länder der Bundesrepublik Deutschland zum 1. August 2012 424 Sonstige Stellen; Funktionsstellen an privaten Schulen zur sonderpädagogischen Förderung 425 Stellenausschreibungen in anderen Regierungsbezirken 426

Allgemeine Bekanntmachungen

Stellenausschreibungen

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern 427 Anstellungsprüfung der Fachlehrer 2011 - Prüfungsthemen 448 II. Prüfung der Förderlehrer 2011 -1. Aufsichtsarbeit - Prüfungsthemen 449 II. Prüfung der Förderlehrer 2011 - 2. Aufsichtsarbeit - Prüfungsthemen 449 Änderung der Bekanntmachung zum Projekt „MODUS F - MODUS Führung“ als Modellversuch - Verlängerung - 449 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen 450 EU-Bildungsprogramm für lebenslanges Lernen (LLP) 2007 bis 2013 Ausschreibung der Aktion COMENIUS Antragsrunde 2012 450 Mittelschulen in Niederbayern 2011/2012 451 Staatliche Prüfung für Skilehrer und Snowboardlehrer 2012 455

Fort- und Weiterbildung

BLLV - Programmübersicht 2012 455 Fortbildungen des Schulpastorals Passau 459 Fortbildungen des Religionspädagogischen Seminars Regensburg 461 Fortbildung für Lehrkräfte an Grundschulen 464

Ab Seite 466

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Volksschule

Seminarrektor/Seminarrektorin Ausschreibung einer Stelle eines/einer Seminarrektors/Seminarrektorin als Leiter/Leiterin eines Stu-dienseminars für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Hauptschulen (BesGr. A 14) Im Regierungsbezirk Niederbayern ist die Stelle eines/einer Seminarrektors/Seminarrektorin als Lei-ter/Leiterin eines Studienseminars (BesGr. A 14) für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Hauptschu-len – vorbehaltlich der Zuweisung einer Planstelle – neu zu besetzen. Die Stelle wird hiermit zur allgemeinen Bewerbung für Seminarrektorinnen und Seminarrektoren ausge-schrieben. Für die Übertragung des Amtes Seminarrektorin/Seminarrektor der Besoldungsgruppe A 14 als Studiense-minarleiterin/Studienseminarleiter kommen grundsätzlich nur Seminarrektorinnen bzw. Seminarrektoren der Besoldungsgruppe A 13 + AZ in Frage, welche die Voraussetzungen gemäß den „Richtlinien für die Beförde-rung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke“ (KMBek vom 18.03.2011 Nr. IV.5-5P7010.1-4.23489) erfüllen. Die Bewerberin/der Bewerber muss über besonders fundierte Erfahrungen in der Ausbildung von Lehramts-anwärterinnen und Lehramtsanwärtern verfügen und bereit sein, die Konzeption und Koordination in Fragen der Didaktik der Hauptschule zu übernehmen. Die Leiterin/Der Leiter eines Studienseminars ist gem. § 11 ZALGH für die gesamte Arbeit des Studiensemi-nars verantwortlich. Im Besonderen obliegen ihr/ihm u.a. die Koordination der Arbeit der Seminare, die Ko-ordination und Betreuung des Praktikums, die Mitwirkung bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Betei-ligten, einschließlich der Einführung neu ernannter Seminarrektoren und Seminarrektorinnen, die Mitwirkung bei der Auswahl und Fortbildung von Betreuungslehrkräften sowie die Zusammenarbeit mit Studiensemina-ren anderer Lehrämter und mit Fachvertretungen der Universitäten. Dazu gehört auch die Organisation und Leitung von Lehrgängen, Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitsgruppen sowie die Mitarbeit in Fragen der LPO II. Zwingend erforderlich ist, dass die Bewerberin/der Bewerber vertiefte theoretische Kenntnisse in der Haupt-schuldidaktik aufweist, über neue Entwicklungen im Unterricht der Hauptschule sehr gut unterrichtet ist und über praktische Erfahrungen in diesem Zusammenhang verfügt. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt be-rücksichtigt. Der Bewerbung sind ein Lebenslauf und eine Übersicht über die bisherigen dienstlichen Schwerpunkte bei-zufügen. Für die oben aufgeführte Stelle gelten folgende Termine für die Vorlage des Gesuchs: 1. Beim zuständigen Staatlichen Schulamt der Bewerberin/des Bewerbers: 30.11.2011 2. Bei der Regierung von Niederbayern: 07.12.2011

Stellenausschreibungen

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Versetzung staatlicher Lehrer/innen in andere Länder der Bundesrepublik Deutsch-land zum 1. August 2012 RS vom 15.10.2002 Nr. A 5 – 5147 – 770 Die Versetzung staatlicher Lehrerinnen und Lehrer in andere Länder der Bundesrepublik Deutschland ge-mäß dem Lehrertauschverfahren zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach der KMBek vom 2. Mai 1978 Nr. A/13-8/40242 (KMBl I Nr. 8/1978), geändert durch KMBek vom 9. September 1981 Nr. A/13-8/73524 (KMBl I Nr. 18/1981), durch KMBek vom 19. Mai 1988 Nr. 1/3-P 40218/14150 (KWMBl Nr. 12/1988) und durch KMBek vom 7. August 1995 Nr. III/3-P 4021 – 8/72 365 (KWMBl Nr. 16/1995).

In das Tauschverfahren werden nur Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, welche die Zweite Lehr-amtsprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Ferner werden grundsätzlich nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die hauptamtlich oder haupt-beruflich im staatlichen Schuldienst tätig sind.

Beurlaubte Bewerberinnen und Bewerber können nur dann in das Austauschverfahren einbezogen werden, wenn sie beim Dienstherrn des angestrebten Landes keine Verlängerung der Beurlaubung beantragen wol-len. Um unnötige Rückfragen zu vermeiden, sollen beurlaubte Bewerberinnen und Bewerber bereits im Ver-setzungsantrag angeben, ob sie beim neuen Dienstherrn voll- oder teilzeitbeschäftigt werden wollen (Frage 31 des Antragsformulars).

Anträge für das Lehrertauschverfahren 2012 sind auf besonderem Formblatt in fünffacher Ausfertigung bis spätestens 20. Januar 2012 auf dem Dienstweg bei der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde einzureichen.

Zuständige Dienstaufsichtsbehörde ist:

- für Lehrerinnen und Lehrer an Volksschulen, Schulen für Kranke und berufliche Schulen (mit Ausnahme der Fachober- und Berufsoberschulen) die Regierung

- für Lehrerinnen und Lehrer an den übrigen Schularten das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Die Formblattsätze (sechsfache Bindung) sind über das zuständige Staatliche Schulamt oder bei der Regie-rung von Niederbayern anzufordern. Die Formblätter können auch im Internet unter der Adresse www.regierung.niederbayern.bayern.de (Menü: „Wir für Sie“/„Schulen“/„Downloads“/ „Versetzung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland“) abgerufen werden.

Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 besteht auch die Möglichkeit der Teilnahme am Einstellungs- oder Bewerbungsverfahren für den öffentlichen Schuldienst des ange-strebten Ziellandes. Die Fristen und das Verfahren sind bei der zuständigen Einstellungsbehörde des Ziellandes zu erfragen. Für eine Bewerbung ist die Freigabe zum angestrebten Einstellungstermin bei der Regierung von Niederbayern zu beantragen.

Versetzungen im Lehrertauschverfahren bzw. eine Freigabe für eine Einstellung in einem anderen Bundes-land können grundsätzlich nur zum 1. August eines Jahres ermöglicht werden. Josef Schätz Ltd. Regierungsschuldirektor Bereichsleiter Schulen

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Sonstige Stellen

Stellenausschreibung des Fritz-Felsenstein-Haus e.V. Für die Fritz-Felsenstein-Schule Königsbrunn, Privates Förderzentrum, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung suchen wir zum 1. August 2012

eine Sonderschulrektorin / einen Sonderschulrektor (BesGr A 15+AZ) für die Leitung der Fritz-Felsenstein-Schule.

Schulträger ist der gemeinnützige Verein Fritz-Felsenstein-Haus e.V., Karwendelstraße 6-8, 86343 Königs-brunn. Er begleitet, unterstützt und fördert Menschen mit Körper- oder Mehrfachbehinderung und ihre Ange-hörigen in allen Lebensphasen. An der Fritz-Felsenstein-Schule werden im Schuljahr 2011/12 insgesamt 261 Schüler in 30 Klassen und 16 Kinder in zwei Gruppen der Schulvorbereitenden Einrichtung unterrichtet und gefördert. Über den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst betreuen Lehrkräfte der Schule zudem Schüler an den allgemeinen und wei-terführenden Schulen in ganz Mittel- und Nordschwaben. Für die Besetzung der Schulleitungsstelle kommen vorrangig Sonderschulrektor/innen und Sonderschulkon-rektor/innen, aber auch Studienrät/innen im Förderschuldienst mit herausragender Qualifikation, vorzugswei-se der Studienrichtung Körperbehindertenpädagogik in Betracht. Wir erwarten von Ihnen - Eigenständigkeit, Führungsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, ein hohes Maß an Organisations- und

Teamfähigkeit sowie psychische und physische Belastbarkeit - Eine hervorragende fachliche und pädagogische Qualifikation - Eine interdisziplinäre Grundhaltung und Freude an wertschätzender interdisziplinärer Zusammenarbeit

mit Kolleginnen und Kollegen aus Heilpädagogischer Tagesstätte, Heilpädagogischem Internat, Thera-pie- und Beratungsbereich.

- Vorerfahrungen im Schulleitungsbereich und in der Schulverwaltung - Unterrichtliche Erfahrung in möglichst allen Förderstufen eines Förderzentrums, möglichst auch im MSD - Die Offenheit für heute und zukünftig mögliche Kooperationsmodelle mit dem allgemeinen Schulbereich - Die Lust auf die Mitarbeit bei der Weiterentwicklung unserer Schule am Standort in Königsbrunn und zu

einem künftig an vielen Orten tätigen Kompetenz- und Beratungszentrum - Solidarität und Loyalität gegenüber dem freien Träger, seinen Grundsätzen und seinem Leitbild - ange-

sichts möglicher zusätzlicher Belastungen aber auch unserer hervorragenden materiellen und fachlichen Möglichkeiten

- Die engagierte Mitarbeit in unseren hausübergreifenden Leitungsgremien zur Weiterentwicklung unserer Gesamtorganisation

- Die Vision einer künftigen inklusiven Gesellschaft Staatliches Lehrpersonal kann dem privaten Träger zugeordnet werden. Die Einstufung erfolgt, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach der Besoldungsgruppe A 15 + AZ durch die Regie-rung von Schwaben. Zusätzliche Regelungen sind mit dem Schulträger verhandelbar. Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit allen notwendigen Unterlagen bis zum 05.01.2012 an Geschäftsführer Gregor Beck im Fritz-Felsenstein-Haus e.V., Postfach 1362 in 86343 Königsbrunn. Bitte vereinbaren Sie gerne vorab ein unverbindliches Gespräch mit unserem Geschäftsführer unter 08231 / 6004-101, damit wir uns kennenlernen können. Mehr über unser Haus und unsere Arbeit erfahren Sie auf unserer Webseite www.felsenstein.org

Funktionsstellen an privaten Schulen zur sonderpädagogischen Förderung

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Alle Regierungsbezirke veröffentlichen freie und frei werdende Funktionsstellen jeweils im Amtlichen Schul-anzeiger. Diese Stellen und auch die dort durch wiederholte Ausschreibung veröffentlichten Funktionsstellen (Zweite Ausschreibung) stehen grundsätzlich Bewerbern aus allen bayerischen Regierungsbezirken offen. Bitte informieren Sie sich deshalb in den im Internet aktuell veröffentlichten, allen zugänglichen Amtlichen Schulanzeigern und beachten Sie die dort gesetzten Fristen. Die Amtlichen Schulanzeiger der einzelnen Regierungsbezirke im Internet:

Oberbayern: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/bekanntmachung/osa

Niederbayern: http://www.regierung.niederbayern.bayern.de/schulen/schulanzeiger.htm

Oberpfalz: http://www.ropf.de/download/amtliche/index.php

Oberfranken: http://www.regierung.oberfranken.bayern.de/schulen/schulanzeiger

Mittelfranken: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/serv/download/downabt1/schulanzeiger/ schulanzeiger.htm

Unterfranken: http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/service/publikationen/13521/index.html

Schwaben: http://www.regierung.schwaben.bayern.de/Aufgaben/Bereich_4/Schulanzeiger/ Schulanzeiger.php

Stellenausschreibungen in anderen Regierungsbezirken

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Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatli-chen Lehrkräfte an Schulen in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919 Gemäß Art. 64 Satz 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayeri-schen Staatsministerium der Finanzen folgende Richtlinien: Abschnitt A. Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte 1. Allgemeines 1.1 Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV richtet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern sowie

deren Übertragung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese Kriterien müssen beur-teilt werden.

1.2 Dienstliche Beurteilungen erfüllen im Wesentlichen folgende Zwecke: 1.2.1 Dienstliche Beurteilungen haben zum Ersten die Aufgabe, der einzelnen Lehrkraft zu zeigen, wel-

ches Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild die Vorgesetzten innerhalb des Beurteilungszeit-raums von ihr gewonnen haben. Die dienstliche Beurteilung ist somit ein Instrument der Personal-führung und der Qualitätssicherung des Unterrichts.

1.2.2 Zum Zweiten soll durch die dienstlichen Beurteilungen regelmäßig ein vergleichender Überblick über

das Leistungspotenzial der Lehrkräfte ermöglicht werden. Die dienstliche Beurteilung ist somit ein unentbehrliches Instrument der Personalplanung, das eine wesentliche Grundlage der Auswahlent-scheidungen über die dienstliche Verwendung und das berufliche Fortkommen der Lehrkräfte unter Verwirklichung des im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung niedergelegten Leistungs-grundsatzes darstellt.

1.2.3 Die dienstliche Beurteilung ist zum Dritten eine maßgebliche Grundlage für Entscheidungen über

Leistungsfeststellungen gemäß Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 und Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Be-soldungsgesetzes (BayBesG).

1.3 Grundsätze der Beurteilung 1.3.1 Beurteilen heißt, Beobachtetes unter bestimmten Gesichtspunkten zu bewerten. Ein fundiertes Urteil

über eine Lehrkraft kann nur aufgrund mehrfacher, sich über den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckender Beobachtungen abgegeben werden. Die Einzelbeobachtungen müssen jeweils nach ihrer Bedeutung eingeordnet und gewichtet werden.

1.3.2 Dienstliche Beurteilungen erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie nach objektiven Gesichtspunkten, d. h.

nach den Geboten der Gleichmäßigkeit, Gerechtigkeit und Sachlichkeit, erstellt werden. Dazu gehört auch eine Vergleichbarkeit der Beurteilungsergebnisse auf Ebene der Schulamts-, MB- und Regie-rungsbezirke. Die Beurteilungen müssen ein möglichst zutreffendes, umfassendes und ausgewoge-nes Bild von den Leistungen und Fähigkeiten der Lehrkräfte geben. Dementsprechend müssen in den Beurteilungen sowohl Stärken als auch Schwächen, soweit diese für die dienstliche Verwend-barkeit von Bedeutung sind oder sein können, zum Ausdruck kommen. Dabei ist zu vermeiden, dass erstmals zum Ende des Beurteilungszeitraums Mängel angesprochen werden. Sie sind gegebenen-falls rechtzeitig anzusprechen und Möglichkeiten zur Abhilfe aufzuzeigen, damit die Mängel abge-stellt werden können. Das diesbezüglich Veranlasste ist zu dokumentieren.

Allgemeine Bekanntmachungen

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2. Inhalt der Beurteilungen, Beurteilungsmaßstab und Bewertung Dienstliche Beurteilungen sind die Einschätzung während der Probezeit, die Probezeitbeurteilung, die periodische Beurteilung, die Zwischenbeurteilung und die Anlassbeurteilung (Art. 54 Abs. 1 LlbG). Im Einzelnen wird hierzu Folgendes bestimmt:

2.1 Aufgabenbeschreibung

Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der dienstlichen Aufgaben, die die Lehrkraft im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen (Art. 58 Abs. 1 LlbG). Sie soll erkennen lassen, in welchen Jahrgangsstufen die Lehrkraft überwiegend eingesetzt war und welche Funktio-nen und besonderen dienstlichen Aufgaben ihr gegebenenfalls übertragen waren. Bei Teilzeitbe-schäftigung sind deren zeitlicher Umfang und deren Dauer anzugeben. Die Beschreibung ist auf das Wesentliche zu beschränken.

2.2 Beurteilungsmerkmale

Die dienstliche Beurteilung hat sich gemäß Art. 58 Abs. 2 LlbG auf die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung der Lehrkraft zu erstrecken. Die Einzel-merkmale, die der Erfassung von Leistung, Eignung und Befähigung dienen und auf die jeweils ein-zugehen ist, werden im Folgenden aufgeführt (vgl. dazu den Vordruck der Anlage C). Die Erläute-rungen der einzelnen Merkmale sind nicht abschließend; die Beurteilenden können gegebenenfalls auf weitere Gesichtspunkte eingehen. Zu bedenken ist, dass die der Erfassung der Beurteilungs-merkmale dienenden Gesichtspunkte nicht streng voneinander getrennt, sondern eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden.

2.2.1 Beurteilung der fachlichen Leistung

1. Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung Bei der Beurteilung der Unterrichtsqualität sind folgende Kriterien entscheidend: - die Planung des Schuljahres durch eine sinnvolle Verteilung der Lehrplaninhalte, - die Vorbereitung des Unterrichts, - die Erschließung der Lerninhalte und das Erreichen der Lernziele, - Entwicklung von Fach-, Sozial- und Methodenkompetenzen, - Beachtung der fachspezifischen Sicherheitsbestimmungen. - Didaktik:

Altersgemäße didaktische Reduktion der Inhalte, individuelle Lernplanung orientiert an den Ausgangslagen der unterschiedlichen Lern- und Entwicklungsbedürfnisse auch im Sinne ei-nes lernzieldifferenten Unterrichts, Einbettung der Unterrichtsstunde in eine Unterrichtsse-quenz, Berücksichtigung von Lebens- und Anwendungsbezug, Betonung des aufbauenden und nachhaltigen Lernens, handlungsorientierter und fächerübergreifender Unterricht, Auf-gabenstellungen, mit denen die Entwicklung von Fach-, Sozial- und Methodenkompetenzen gefördert werden.

- Methodik: Methodenvielfalt, angemessener Einsatz situations- und adressatenbezogener unterrichtlicher und erzieherischer Maßnahmen, Einsatz von Unterrichtsmethoden, die Schü-lerinnen und Schüler aktivieren und selbstgesteuertes Lernen unterstützen, effizienter und kompetenter Einsatz von Medien.

- Sicherung des Unterrichtsziels: Aufgaben, die jahrgangsstufengerecht über reine Reproduktion hinausgehen und Transfer-leistungen erfordern; Überprüfung der Schülerleistung mit gezielter Hilfestellung, auch bei der Korrektur der Hausaufgaben; eindeutige Angaben bei den Hausaufgaben und deren Überwachung.

- Leistungsnachweise: Beachtung von Lehrplan- und Unterrichtsbezug, Grundwissen und Grundfertigkeiten bei der Aufgabenstellung; Vielfalt der Aufgabenstellung mit unterschiedlichen Anforderungsstufen; sorgfältige und transparente Korrektur, Besprechung mit gezielter Hilfestellung für die Schü-lerinnen und Schüler, sinnvolle Verteilung über das Schuljahr.

2. Unterrichtserfolg

Beim Unterrichtserfolg sind vor allem folgende Gesichtspunkte zu beurteilen: - das Erreichen vorgegebener Lern- und Bildungsziele, - die gezielte Hilfestellung beim Erwerb von Wissen und fachlichen Kompetenzen,

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- das Erkennen des individuellen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler und Ergreifen geeigneter Maßnahmen,

- das Erkennen und Fördern besonderer Begabungen, - die Transparenz der Leistungsmessung.

3. Erzieherisches Wirken

Bei der Beurteilung des erzieherischen Wirkens geht es um folgende Bereiche: - die altersangemessene fachliche und persönliche Unterstützung der Schülerinnen oder der

Schüler bei der Entwicklung von Fach-, Sozial- und Methodenkompetenzen sowie bei deren Persönlichkeitsentwicklung,

- die Führung und Betreuung von Klassen und Unterrichtsgruppen, - die Förderung eigenverantwortlichen Engagements von Schülerinnen und Schülern in der

Schulgemeinschaft (z. B. Tutoren, Streitschlichter), - Lösen/Bewältigen von schwierigen Situationen und Konflikten, - ggf. gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogi-

schem Förderbedarf.

4. Zusammenarbeit Zu beurteilen sind: - die Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Schulleitung, dem Kollegium und

den Erziehungsberechtigten, - ggf. die Zusammenarbeit mit anderen schulischen und außerschulischen Stellen (z. B. Kin-

dertagesstätten, anderen Schularten, Schulberatung, Jugendämtern, Ausbildungsbetrieben, Unternehmen, Hochschulen, anderweitigen Institutionen, die die schulische und unterrichtli-che Arbeit bereichern können).

5. Sonstige dienstliche Tätigkeiten

Zu beurteilen sind Arbeitserfolg und Arbeitsweise der Lehrkraft bei sonstigen außerunterrichtli-chen Tätigkeiten, wie z. B. - Initiativen und Beiträge zur inneren Schulentwicklung über den Unterricht hinaus, - Aktivitäten in der Lehrerfortbildung, - Organisation und Durchführung schulischer Veranstaltungen, - Tätigkeit als Verbindungslehrkraft oder Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für die

Schülerinnen und Schüler, - Mitarbeit im Schulforum und in sonstigen schulischen Gremien, wie zum Beispiel dem Dis-

ziplinarausschuss, - Erarbeitung des Stundenplans, - Mitwirkung bei der offenen und gebundenen Ganztagsschule, - Mitarbeit bei der Organisation des Unterrichtsbetriebs (z. B. Schülerbücherei, EDV-Räume),

sonstigen übertragenen Aufgaben.

6. Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen (nur bei endgültiger oder kommissarischer Übertragung von beförderungswirksamen Funktionen im Sinne des schulartspezifischen Funktionenkatalogs) - Die Wahrnehmung von Funktionen ist unter folgenden Gesichtspunkten zu bewerten: - Sachkompetenz bezüglich der jeweils wahrgenommenen Funktion, - Sozialkompetenz (Beratung der anvertrauten Personen und der Vorgesetzten, Zusammen-

arbeit und Teamverhalten), - Handlungskompetenz (Organisationsvermögen, Effizienz, Innovationsvermögen, Kreativität,

Impulse zur Profilbildung der Dienststelle), - Einsatzbereitschaft und Engagement. - Bei Lehrkräften, die auch als Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen oder Beratungs-

lehrkräfte tätig sind, werden die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen, z. B. Pla-nung und Gestaltung der Beratungstätigkeit, Erfolg der Beratungstätigkeit, Zusammenarbeit, beurteilt.

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7. Führungsverhalten (nur bei Lehrkräften, die bereits Vorgesetzte sind) Bei der Bewertung der Qualität des Führungsverhaltens sind folgende Aspekte zu berücksichti-gen: - Vorbildwirkung durch persönliche, soziale, fachliche und methodische Kompetenz, - Setzen innovativer Impulse, - Festlegung von Zielen und Prioritäten, die nicht nur auf messbare Arbeitsergebnisse abstel-

len, sondern auch Arbeitsumfeld und Zusammenarbeit einbeziehen, - Sinnvolle und zweckmäßige Gestaltung der Arbeits- und Kommunikationsabläufe, - Sachgerechte Delegation von Aufgaben und Verantwortung, - Bereitstellung von Orientierungshilfen, - Förderung der Motivation und Einsatzbereitschaft der Lehrkräfte, - Förderung der einzelnen Lehrkraft durch Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen.

2.2.2 Beurteilung der Eignung und Befähigung

1. Entscheidungsvermögen - Urteilsvermögen, - Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft, - Kreativität, Aufgeschlossenheit für neue Aufgaben.

2. Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft - physische und psychische Belastbarkeit, - Engagement bei der Übernahme und Erledigung dienstlicher sowie auch zusätzlicher Auf-

gaben.

3. Berufskenntnisse und ihre Erweiterung - in den Fächern der Lehramtsbefähigung, - sonstiges für die Berufstätigkeit förderliches Können und Wissen, - Kenntnisse des Schul- und Dienstrechts, - Bereitschaft zur Fortbildung und zur Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse in Schule

und Unterricht. 2.2.3 Ergänzende Bemerkungen

Hier kann das durch die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale von der Lehrkraft gezeich-nete Bild durch ergänzende Bemerkungen, insbesondere zur Einschätzung ihrer Persönlichkeit, die in den beiden Blöcken „fachliche Leistung” und „Eignung/Befähigung” noch nicht ausreichenden Niederschlag gefunden haben, aber in die Gesamturteilsbildung einbezogen werden sollen, abge-rundet werden. Hierzu zählt auch der Fall, dass eine Schwerbehinderte bzw. ein Schwerbehinderter trotz der mit der Behinderung verbundenen Erschwernis gute oder gar herausragende Leistungen erbringt. Soweit die oder der zu Beurteilende nicht widerspricht, ist auch die Tätigkeit als Mitglied eines Per-sonalrats, einer Schwerbehindertenvertretung oder als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner (Art. 15 Abs. 2 BayGlG) anzugeben. Desgleichen sollen besondere Leistungen der Lehrkraft im Beurteilungszeitraum vermerkt werden. Dabei kann auch auf wissenschaftliche, schriftstellerische oder künstlerische Leistungen eingegan-gen werden. Ebenso können Tätigkeiten im öffentlichen Leben – vor allem auch ehrenamtliche Tä-tigkeiten –, wie z. B. die Mitarbeit in Jugendpflege, Erwachsenenbildung, Berufsbildungsausschüs-sen, im Büchereiwesen sowie im sportlichen, politischen und kulturellen Bereich erwähnt werden. Wenn und soweit sich beurteilungsrelevante Einzelmerkmale wie Teamverhalten, Führungsverhal-ten, Organisationsfähigkeit, Eigeninitiative und Verantwortungsbereitschaft, die beispielsweise bei der Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken oder alten Menschen sowie bei der Ausübung eines Ehrenamtes erworben bzw. vertieft werden können, erkennbar im dienstlichen Verhalten äußern, finden sie ihren Niederschlag in einer entsprechenden Bewertung der einzelnen Beurteilungskrite-rien. Disziplinarmaßnahmen oder missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG) sowie Hinweise auf Strafen oder Geldbußen, die im Strafverfahren oder Buß-geldverfahren verhängt wurden, sind nicht in der Beurteilung zu vermerken. Die Nichtaufnahme be-deutet nicht, dass ein Verhalten, das zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder einer dienst-

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aufsichtlichen Maßnahme oder Ähnlichem geführt hat, bei der Würdigung des Gesamtbildes in der Beurteilung unbeachtet bleibt. Soweit Veranlassung besteht, sollte hier auch angegeben werden, ob Umstände vorliegen, welche die Beurteilung erschwert haben und den Wert der Beurteilung einschränken können (z. B. längere Krankheiten, schlechter Gesundheitszustand der bzw. des zu Beurteilenden, häufige Versetzung oder häufiger Wechsel des Arbeitsplatzes im Berichtszeitraum). Auf einen Abfall oder eine Steige-rung der Leistungen in der Berichtszeit und gegebenenfalls – soweit bekannt – deren Ursachen ist einzugehen.

2.3 Beurteilungsmaßstab und Bewertung 2.3.1 Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung der Lehrkraft in Bezug auf ihre Funktion und im Ver-

gleich zu anderen Lehrkräften derselben Besoldungsgruppe objektiv darstellen (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Nach einer Beförderung ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Lehr-kraft der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau.

2.3.2 Bewertung 2.3.2.1 Die Bewertung erfolgt nach einem System mit sieben Bewertungsstufen. Bei den Einzelmerkmalen

sind die Abkürzungen für die jeweilige Bewertungsstufe, wie sie für das Gesamtergebnis vorgesehen sind, anzugeben (vgl. Nr. 2.3.2.2). Die bei dem jeweiligen Einzelmerkmal zugrunde zu legenden Kri-terien sind beispielhaft im Formblatt angegeben. Eine verbale Beschreibung der Leistungs- und Per-sönlichkeitsmerkmale ist nicht vorzunehmen. Je differenzierter das Leistungsgefüge des zu beurtei-lenden Personenkreises in der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommt, umso größere Bedeu-tung kann der Beurteilung im Rahmen von Beförderungen und anderen Personalentscheidungen zukommen. Dies ist nur möglich, wenn der Bewertungsrahmen ausgeschöpft wird.

2.3.2.2 Das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung ist in einer der folgenden Bewertungsstufen aus-

zudrücken: Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ) Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG) Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB) Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE) Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM) Leistung, die Mängel aufweist (MA) Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU) Zwischenstufen und Zusätze sind nicht zulässig. Erläuterung der Bewertungsstufen: (Die Umschreibungen schöpfen die Bewertungsstufen naturgemäß nicht in jeder Hinsicht aus; sie sind vielmehr als Hilfen für die Beurteilenden aufzufassen. Positive Eigenschaften, die in der Um-schreibung einer Bewertungsstufe genannt sind, werden in den Umschreibungen der besseren Be-wertungsstufen vorausgesetzt.) Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ): Dieses Gesamturteil ist der Lehrkraft zu erteilen, die nach Leistung, Eignung und Befähigung die An-forderungen in außergewöhnlicher Weise übertrifft, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer Besoldungsgruppe gestellt werden. Es handelt sich also um eine Lehrkraft, die aufgrund eines herausragenden Fachwissens und außerordentlicher pädagogischer Fähigkeiten stets Spitzenleistungen erbringt, prägenden Einfluss auf das Schulleben hat und die durch ihr Enga-gement, ihre personale Kompetenz und ihr organisatorisches Geschick die Eignung zeigt, im Schul- und Bildungswesen an leitender Stelle tätig zu sein. Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG): Dieses Gesamturteil ist der Lehrkraft zu erteilen, die nach Leistung, Eignung und Befähigung die An-forderungen ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer Besoldungsgruppe gestellt werden. Es handelt sich also um eine Lehrkraft, die Engagement und Einsatzbereitschaft zeigt und die sich durch vorzügliche pädagogische und organisatorische, praktische, wissenschaftliche bzw. künstlerische Fähigkeiten auszeichnet und, auch über den Be-reich der einzelnen Schule hinaus, verwendbar ist.

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Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB): Dieses Gesamturteil ist der Lehrkraft zu erteilen, die nach Leistung, Eignung und Befähigung die An-forderungen übertrifft, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer Besoldungs-gruppe gestellt werden. Es handelt sich also um eine Lehrkraft, die über ein umfassendes Fachwis-sen verfügt, sich in jeder Hinsicht bewährt und kontaktfreudig, selbstkritisch und urteilssicher, ein-wandfreie Leistungen erbringt, die auch besonders schwierige schulische Situationen meistert und das Schulleben verantwortungsbewusst mitgestaltet. Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE): Dieses Gesamturteil ist der Lehrkraft zu erteilen, die nach Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen voll gerecht wird, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer Besoldungsgruppe gestellt werden. Es handelt sich also um eine Lehrkraft, die über ein reiches Fachwissen verfügt, sicheres pädagogisches Einfühlungsvermögen besitzt und schwierige Aufgaben verlässlich und zielstrebig erfüllt. Unerlässlich ist es, dass die Lehrkraft bei den Gesichtspunkten der Unterrichtsgestaltung, des erzieherischen Wirkens und des Unterrichtserfolgs die Anforderungen zu-verlässig erfüllt. Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM): Dieses Gesamturteil ist der Lehrkraft zu erteilen, die nach Leistung, Eignung und Befähigung die An-forderungen erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer Besoldungs-gruppe gestellt werden. Es handelt sich also um eine Lehrkraft, die bei angemessenem Einsatz ihrer Kräfte ihre Aufgaben in der Regel ordnungsgemäß erledigt und die ihr in der Schule üblicherweise begegnenden Probleme aufgrund solider Berufskenntnisse im Wesentlichen löst. Unerlässlich ist es, dass die Lehrkraft den Unterricht fachgerecht gestaltet, die Schülerinnen und Schüler zu führen ver-steht und sichtbare Unterrichtserfolge erzielt. Leistung, die Mängel aufweist (MA): Dieses Gesamturteil ist der Lehrkraft zu erteilen, die nach Leistung, Eignung und Befähigung die An-forderungen nicht voll erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer Be-soldungsgruppe gestellt werden. Es handelt sich also um eine Lehrkraft, die sich bemüht, den ihr gestellten fachlichen und pädagogischen Aufgaben gerecht zu werden, deren Leistungen und Kenntnisse aber Mängel aufweisen, die durch Vorzüge auf anderen Gebieten nicht mehr ausgegli-chen werden können, und deren Einsatzmöglichkeiten deshalb Beschränkungen unterworfen sind. Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU): Dieses Gesamturteil ist der Lehrkraft zu erteilen, deren Leistungen den unerlässlichen Anforderun-gen nicht mehr genügen, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer Besol-dungsgruppe gestellt werden. Es handelt sich also um eine Lehrkraft, die den ihr gestellten fachli-chen und pädagogischen Aufgaben nicht gerecht wird.

2.3.3 Die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen müssen das Gesamt-ergebnis tragen. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind darzulegen. Macht erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und ist diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so ist diese Gewichtung darzustellen und zu begründen. Unterricht und Erziehung sind die Hauptaufgaben einer Lehrkraft und haben deshalb bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung. Ausgangspunkt der Bildung des Gesamturteils sollen daher hauptsächlich die Einzelwertungen der Merkmale “Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung”, “Unterrichtserfolg” und “Erzieherisches Wirken” sein; hiervon kann insbesondere abgewichen wer-den, wenn ein wesentlicher Teil der dienstlichen Aufgaben nicht unterrichtlicher Art ist.

2.3.4 Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken

(Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGlG). Dies gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats oder der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Gleichstellungs-beauftragter oder als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner im Sinn des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 BayGlG. Die aus wichtigem Grund (z. B. Kinderbetreuung) vorübergehend eingeschränkte Bereit-schaft zur Übernahme eines Funktionsamts darf nicht nachteilig gewertet werden.

2.3.5 Im Beurteilungsbogen ist auch eine Aussage zur Schwerbehinderung (unter Angabe des Grades der

Behinderung) zu treffen. Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minde-rung der Arbeitsmenge oder der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Abschnitt IX Nr. 2 der Fürsorgerichtlinien, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2005 (KWMBl I 2007 S. 18)).

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Hat die Behinderung eine Minderung der Arbeitsmenge oder der Verwendungsfähigkeit zur Folge, so ist in die Beurteilung ein Hinweis aufzunehmen, dass die Minderung der Arbeitsmenge oder der Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde. Haben sich die Leistungen in einem Beurteilungszeitraum gegenüber einer früheren Beurteilung wesentlich verschlechtert, so ist in der Beurteilung zu vermerken, ob und inwieweit die nachlassende Arbeits- und Verwendungsfä-higkeit ggf. auf die Behinderung zurückzuführen ist. Auf Abschnitt IX Nr. 3 der Fürsorgerichtlinien wird hingewiesen.

3. Verwendungseignung 3.1 Sind Angaben dazu möglich, für welche dienstlichen Aufgaben und beförderungswirksame Funktio-

nen die beurteilte Lehrkraft in Betracht kommt, so sind diese bei dem Beurteilungsmerkmal „Ver-wendungseignung“ zu vermerken. Die Beurteilungsaussagen müssen die Feststellung über die dienstliche Verwendungseignung tragen. Maßgebend ist jeweils die Eignung einer Lehrkraft, nicht z. B. die organisatorische Situation an der einzelnen Schule. Aussagen zur Verwendungseignung wer-den nicht gesondert bewertet.

3.2 Sofern für die oder den Beurteilten eine Verwendung in Führungspositionen (z. B. Schulleiterin,

Schulleiter, Schulaufsichtsbeamtin, Schulaufsichtsbeamter) in Betracht kommt, ist eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation (Führungspotenzial) zu treffen.

3.3 Bei in Betracht gezogener Verwendung in herausgehobenen Funktionen sind folgende Kriterien zu

berücksichtigen: - Auftreten, persönliche Wirkung - Kontaktfähigkeit - Zuhören - Ausdrucksfähigkeit - Argumentation - Überzeugungskraft - Durchsetzungsvermögen - Motivationsfähigkeit - Gesprächsführung - Lösen/Bewältigen von schwierigen Situationen und Konflikten - Zeitmanagement - Informationsverhalten - Organisationsgeschick - Aufgeschlossenheit gegenüber Gesamtinteressen/Sensibilität für Umweltbedingungen - Strategisches Denken - Diagnosefähigkeit/Urteilsvermögen - Kreatives Denken - Innovatives Denken.

3.4 Auf eine Aussage zur Verwendungseignung wird verzichtet,

a) wenn der Lehrkraft die Funktion, für die sie geeignet erscheint, bereits übertragen ist, es sei denn, die Funktion ist in verschiedenen Besoldungsgruppen ausgewiesen,

b) wenn keine entsprechende Eignungsaussage vorgesehen ist. 3.5 An Volks- und Förderschulen werden Äußerungen, wonach eine Verwendung im Schulaufsichts-

dienst in Betracht kommt, wegen der besonderen Voraussetzungen dieses Amts im Einvernehmen mit der Regierung getroffen.

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4. Beurteilungsverfahren 4.1 Allgemeines 4.1.1 Die bzw. der Beurteilende hat der dienstlichen Beurteilung Tatsachen aus dem gesamten Beurtei-

lungszeitraum und aus dem gesamten Aufgabenbereich der zu beurteilenden Lehrkraft zugrunde zu legen. Dabei sind Beobachtungen heranzuziehen, die innerhalb und außerhalb des Unterrichts ge-macht werden. Als Hilfen dienen dabei vor allem Unterrichtsbesuche, daneben die Überprüfung der Aufgabenstellung, der Korrektur und Bewertung von Schülerarbeiten, die persönliche Aussprache sowie die Stellungnahme von weiteren am Beurteilungsverfahren beteiligten Personen. Der Leis-tungsfortschritt der Klasse ist ein wichtiger Indikator.

4.1.2 Unterrichtsbesuche sollen mehrmals – über den Beurteilungszeitraum verteilt – erfolgen.

Bei Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen einschließlich den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ist darauf zu achten, dass Unterrichtsbesuche in allen Fächern, in denen die Lehrkraft die Lehramtsbefähigung besitzt und Unterricht gibt – verteilt auf verschiedene Jahrgangsstufen – durchgeführt werden. Bei Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke sollen Unterrichtsbesuche in verschiedenen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächern erfolgen. Unterrichtsbesuche finden im Allgemeinen ohne Benachrichtigung der Lehrkraft statt. Bei der Anset-zung von Unterrichtsbesuchen nimmt die bzw. der Beurteilende auf ungünstige Umstände Rücksicht (z. B. nach Erkrankungen der Lehrkraft). Die Beobachtungen der bzw. des Beurteilenden sind mit der Lehrkraft zu besprechen. Dieses Gespräch ist von besonderer Bedeutung, - weil es der Lehrkraft die Möglichkeit gibt, ihre Arbeit zu begründen und ihr Verhalten zu interpre-

tieren, - weil es für die oder den Beurteilenden Anlass sein kann, das Urteil zu korrigieren oder zu festi-

gen, - weil es in der Begegnung zwischen Lehrkraft und der oder dem Beurteilenden eine Situation

schafft, die über den unmittelbaren Anlass hinaus förderlich sein und zum gegenseitigen Ver-trauensverhältnis beitragen kann.

Der wesentliche Gesprächsinhalt ist zu dokumentieren. 4.1.3 Die dienstlichen Beurteilungen sollen nicht ausschließlich aufgrund eigener Wahrnehmungen der

bzw. des Beurteilenden angefertigt werden. Die letzte Verantwortung für die dienstliche Beurteilung bleibt aber stets bei ihr bzw. ihm. Beurteilende Schulleiterinnen oder Schulleiter sollen Beobachtungen ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und der Fachbetreuerinnen bzw. Fachbetreuer als Beurteilungsgrundlagen heranzie-hen und diese Lehrkräfte an Unterrichtsbesuchen beteiligen. Während Fachbetreuerinnen bzw. Fachbetreuer die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter sowie die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bei den Unterrichtsbesuchen begleiten, können die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter mit der Durchführung eigenständiger Unterrichtsbesuche betraut werden. Für die Volksschulen bzw. Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kran-ke gilt in diesem Sinne, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter, die bzw. der den Beurteilungsvor-schlag bzw. die Beurteilung erstellt, Beobachtungen von Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie Fachberaterinnen und Fachberatern heranziehen kann. Grundsätzlich sollte ein Unterrichtsbesuch der Fachberaterinnen bzw. Fachberater in Begleitung der Schulrätin bzw. des Schulrats oder der Schulleiterin bzw. des Schulleiters erfolgen. Die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, Fachbetreuerinnen bzw. Fachbetreuer sowie Fachberaterinnen bzw. Fachberater sind zur Übernah-me dieser Aufgaben verpflichtet (vgl. § 35 BeamtStG). Bei Lehrkräften, denen die Aufgabe als Prak-tikumslehrerin oder Praktikumslehrer übertragen ist, holt die oder der Beurteilende eine Stellung-nahme der Universität ein. Bei der dienstlichen Beurteilung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern im Bereich der beruflichen Schulen soll die oder der Beurteilende aufgrund der besonderen Struktur des fachpraktischen Unterrichts fachkundige Lehrkräfte beteiligen.

4.1.4 Schriftlich festgelegte und zum Personalakt genommene Zielvereinbarungen, die zur Erfüllung der

Dienstaufgaben getroffen wurden, sind Gegenstand der dienstlichen Beurteilung. 4.1.5 Bei Teilzeitbeschäftigung gelten die gleichen Grundsätze für die Beurteilung wie bei Vollbeschäfti-

gung. Der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit ist entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 LDO zu beachten.

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4.2 Periodische Beurteilungen 4.2.1 Beurteilungszeitraum

a) Der Beurteilungszeitraum umfasst grundsätzlich vier Kalenderjahre; er schließt an den Zeitraum der vorangegangenen periodischen Beurteilung an. Die Beurteilung ist unmittelbar nach dem Ende des Beurteilungszeitraums zu erstellen. Der Beurteilungszeitraum ist, abgesehen von be-gründeten Sonderfällen, auszuschöpfen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zum Ende des im letzten Jahr des Beurteilungszeit-raums liegenden Schuljahres die Schule wechselt, in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Ruhestand tritt. In diesen Fällen hat sie bzw. er die dienstlichen Beurteilungen vor-her rechtzeitig abzuschließen und zu eröffnen, soweit keine zwingenden Gründe entgegenste-hen.

b) Die Beurteilungszeiträume werden durch das Staatsministerium festgelegt. Der erste Beurtei-lungszeitraum, der diesen Beurteilungsrichtlinien unterliegt, beginnt am 1. Januar 2011 und en-det am 31. Dezember 2014.

c) Für Lehrkräfte, die im Lauf des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums nach einer Abordnung oder Versetzung an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle oder nach einer Be-urlaubung in den Schuldienst zurückkehren, sind Beurteilungen zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr zu erstellen, es sei denn, die zurückkehrende Lehrkraft beantragt innerhalb von drei Monaten nach ihrer Rückkehr, in die nächste periodische Beurteilung einbezogen zu wer-den, und diesem Antrag wird entsprochen. Die Lehrkräfte sind auf diese Möglichkeit und even-tuelle Nachteile durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter hinzuweisen. Vorstehendes gilt sinngemäß für abgeordnete oder versetzte bzw. beurlaubte Lehrkräfte, die im Lauf des ersten oder zweiten Jahres eines Beurteilungszeitraums den Schuldienst wieder antreten.

d) Eine Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn gegen eine Lehrkraft ein Disziplinarverfah-ren eingeleitet oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder Vorermittlungen eingeleitet sind oder ein sonstiger in der Person der Lehrkraft liegender wichtiger Grund vorliegt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die Beurteilung nachzuholen.

4.2.2 Zu beurteilender Personenkreis

a) Periodisch zu beurteilen sind alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie die Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag.

b) Nicht mehr beurteilt wird, wer im Laufe des Kalenderjahres, das an das Ende des Beurteilungs-zeitraums anschließt, in den Ruhestand oder in die Freistellungsphase der Altersteilzeit tritt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin bzw. der Beamte noch nicht die Endstufe (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayBesG) in seiner Besoldungsgruppe erreicht hat.

c) Bei Lehrkräften, die im letzten Jahr des Beurteilungszeitraums in ein Beamtenverhältnis auf Le-benszeit berufen werden, entfällt die periodische Beurteilung.

4.3 Zwischenbeurteilung

Die Zwischenbeurteilung soll nur sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeit-raums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Lehrkraft bei der nächsten periodischen Be-urteilung berücksichtigt werden kann. Wird eine Lehrkraft an eine andere Schule oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt, erstellt die oder der bisher zuständige Beurteilende eine Zwischen-beurteilung, wenn die Lehrkraft mindestens ein Schulhalbjahr an der Schule tätig war und im letzten Schulhalbjahr ihrer Tätigkeit nicht dienstlich beurteilt worden ist. Ist die aufnehmende Stelle eine an-dere staatliche bayerische Schule, erhält diese bzw. das aufnehmende Staatliche Schulamt (Volks-schule) bzw. die aufnehmende Regierung (Förderschule) einen Abdruck der Zwischenbeurteilung, gegebenenfalls mit einer Abschrift dagegen erhobener schriftlicher Einwendungen; führt die Über-prüfung der Zwischenbeurteilung zu deren Abänderung, so wird die aufnehmende Schule hiervon verständigt. Im Fall einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst (z. B. für eine Tätigkeit als Personalrat) ist eine Zwischenbeurteilung nur dann zu erstellen, wenn zum Beginn der Beurlaubung oder Freistel-lung mindestens ein Schulhalbjahr seit dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder seit dem Ende der Probezeit vergangen ist (Art. 57 LlbG) und die Lehrkraft bei der (nächsten) periodischen Beurteilung aufgrund der Dauer der Beurlaubung oder Freistellung nicht beurteilt wird oder die (nächste) periodische Beurteilung hinausgeschoben wird. Zwischenbeurteilungen sind ohne Gesamturteil, im Übrigen aber – soweit möglich – in derselben Form wie eine periodische Beurteilung zu erstellen. Im Gegensatz dazu sind Zwischenbeurteilungen

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während der Probezeit ebenfalls ohne Gesamturteil, aber in derselben Form wie eine Probezeitbeur-teilung zu erstellen. Sofern eine Lehrkraft in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten zuletzt periodisch oder gemäß Nr. 4.2.1 Buchst. c beurteilt worden ist, genügt es für die Zwischenbeurtei-lung, wenn auf einem besonderen Blatt ergänzend zu der letzten periodischen Beurteilung vermerkt wird, ob und in welcher Hinsicht sich in der Zwischenzeit die für die Beurteilung der Lehrkraft maß-geblichen Gesichtspunkte geändert haben. Ist wegen Unterschreitung der vorstehend genannten Zeiträume keine Zwischenbeurteilung zu er-stellen, soll auf einem besonderen Blatt ergänzend zu der letzten periodischen Beurteilung vermerkt werden, ob und in welcher Hinsicht sich in dieser Zeit die für die Beurteilung der Lehrkraft maßgebli-chen Gesichtspunkte geändert haben.

4.4 Einschätzung während der Probezeit und Probezeitbeurteilung

a) Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage A eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Lehrkräfte, die für eine Verkürzung der Probezeit in Betracht kommen. Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Mög-lichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen.

b) Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe sind gegen Ende der Probezeit unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage B zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Probezeitbeurteilungen dienen primär der Feststellung, ob die betreffenden Lehrkräfte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sind. Sie sind eine verbale, im Rahmen der Beurteilungsmerkmale abzugebende Stellungnahme, ob sich die Lehrkraft während der Probezeit bewährt hat und ihre Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegeben ist. Probezeitbeurteilungen sind mit den Bewer-tungsstufen „Geeignet“, „Noch nicht geeignet“ oder „Nicht geeignet“ abzuschließen. Eine Äuße-rung über die dienstliche Verwendbarkeit entfällt. Kommt die Lehrkraft für eine Abkürzung der Probezeit infrage, ist außerdem zu würdigen, ob ih-re Leistungen – gemessen an denen der übrigen Lehrkräfte ihrer Besoldungsgruppe im Beam-tenverhältnis auf Probe – erheblich über dem Durchschnitt liegen. In diesem Fall ist die Probe-zeitbeurteilung rechtzeitig vorzunehmen.

4.5 Anlassbeurteilung

Für eine Lehrkraft, die sich für eine Funktion bewirbt, ist unter Verwendung des Beurteilungsvor-drucks gemäß Anlage C eine Anlassbeurteilung zu erstellen (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG), wenn 1. noch keine periodische Beurteilung der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfolgt ist, 2. die letzte dienstliche Beurteilung der Bewerberin bzw. des Bewerbers länger als vier Jahre zu-

rückliegt, 3. die Bewerberin bzw. der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert wurde, 4. die Bewerberin bzw. der Bewerber mit einer Funktionstätigkeit, insbesondere mit der Wahrneh-

mung amtsprägender Funktionen, betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte,

5. sich die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung im Hinblick auf die angestrebte Funktion wesentlich verändert haben.

Anlassbeurteilungen sind zudem auf Anforderung der überprüfenden Dienstbehörde zu erstellen. 4.6 Zuständigkeit 4.6.1 Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

a) Die dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte erstellt und unterzeichnet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Treten Schulleiterinnen oder Schulleiter in den Ruhestand, in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder werden sie an eine andere Dienststelle versetzt, haben sie der Nachfolge-rin bzw. dem Nachfolger aussagekräftige Unterlagen zu übergeben, welche die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung ermöglichen.

b) (Teil-) Abgeordnete Lehrkräfte werden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule oder Behörde beurteilt. Im Fall der (Teil-) Abordnung oder Beurlaubung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn oder einer Privatschule erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der auf-nehmenden Stelle. War die Lehrkraft während des Beurteilungszeitraums länger als sechs Mo-nate mit mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit abgeordnet, hat die oder der Beurteilende bei der aufnehmenden Behörde einen Beurteilungsbeitrag einzuholen.

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c) Das Staatsministerium kann die Zuständigkeit abweichend festlegen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dafür gegeben ist (Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG).

d) Vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung von hauptamtlichen Lehrkräften mit der Lehr-amtsbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem örtlich zuständigen Ordinariat (Schulreferat), vor der Erstellung von dienstli-chen Beurteilungen von hauptamtlichen Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre mit dem örtlich zuständigen Dekanat in Verbindung zu setzen mit der Bitte um Mitteilung, ob von dort Gesichtspunkte zur dienstlichen Beurteilung vorgetragen werden. Die kirchlichen Behörden können eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zum Unterrichts-besuch entsenden. Die Beobachtungen und Erkenntnisse der kirchlichen Stellen können der o-der dem Beurteilenden als Material für die Beurteilung zur Verfügung gestellt werden. Die Ver-antwortung für die dienstliche Beurteilung trägt auch in diesen Fällen allein die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

4.6.2 Volksschulen

a) Die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und der Förderlehrkräfte wird auf Vor-schlag der Schulleiterinnen und Schulleiter durch die fachliche Leitung des Schulamts erstellt und unterzeichnet. Die Schulrätin bzw. der Schulrat kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen durch Unterrichtsbesuche eine Überzeugung hinsichtlich der von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorgeschlagenen Beurteilung verschaffen. Bei Lehrkräften, Fachlehrkräften und För-derlehrkräften mit mehreren Einsatzorten wird der Beurteilungsvorschlag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter erstellt, deren bzw. dessen Schule die Lehrkraft, Fachlehrkraft oder die Förderlehrkraft als Stammschule zugewiesen ist. Die Leistungen an Einsatzschulen werden in geeigneter Weise miteinbezogen. Die Leiterin bzw. der Leiter der Stammschule einer Lehrkraft unterzeichnen als Vorgesetzte die erstellten dienstlichen Beurteilungen und erklären, ob hiergegen Einwendungen bestehen. Die Einwendungen sind zu begründen.

b) Die Zwischenbeurteilungen werden von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter unter Einbezie-hung des Staatlichen Schulamts erstellt und unterzeichnet.

c) Die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Schulamts kann die Befugnisse nach Buchst. a und b allgemein oder für bestimmte Schulen weiteren Schulrätinnen oder Schulräten des Schulamts übertragen.

d) Lehrkräfte bzw. Fachlehrkräfte, die als Seminarrektorin, Seminarrektor, Seminarleiterin, Semi-narleiter, Beratungsrektorin als Schulpsychologin oder Beratungsrektor als Schulpsychologe tä-tig sind, werden durch die Regierung beurteilt, die Beiträge des Staatlichen Schulamts einzuho-len hat.

e) Für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und der Förderlehrkräfte finden die Nrn. 4.6.1 Buchst. a Satz 2 und 4.6.1 Buchst. b und c entsprechende Anwendung.

4.7 Beteiligung des Personalrats

Eine Beteiligung des Personalrats bei der Erstellung der Beurteilung der Lehrkräfte ist weder vorge-sehen noch zulässig. Die oder der Beurteilende kann nach Art. 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayPVG generell die Tatsache der anstehenden Beurteilung mit dem Personalrat erörtern. Das Beschwerde-recht der Beschäftigten nach Art. 69 Abs. 1 Buchst. c BayPVG bleibt unberührt.

4.8 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

Der für die Lehrkraft vorgesehene Abdruck der Beurteilung ist dieser eine Woche vor Eröffnung der Beurteilung zuzuleiten. Die dienstliche Beurteilung wird der Lehrkraft von der oder dem Beurteilen-den eröffnet. Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und der För-derlehrkräfte im Bereich der Volksschulen kann von der Fachlichen Leiterin bzw. dem Fachlichen Leiter gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LlbG auf die Schulleiterin bzw. den Schulleiter, die bzw. der den Beurteilungsvorschlag erstellt hat, delegiert werden. Die dienstliche Beurteilung ist mit der Lehrkraft zu besprechen. Bei diesem Beurteilungsgespräch soll auf den wesentlichen Inhalt der Beurteilung eingegangen werden. Dadurch können Missverständnisse ausgeräumt und der Lehrkraft Hilfen ge-geben werden, wie sie etwa aufgetretene Schwächen beseitigen kann.

4.9 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung

Der Lehrkraft wird für etwaige Einwendungen eine Überlegungsfrist von drei Wochen nach der Eröff-nung eingeräumt. Die Lehrkraft soll etwaige Einwendungen innerhalb dieses Zeitraums erheben, damit deren Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren sichergestellt ist. Nach Ablauf dieser Frist wird die Beurteilung der überprüfenden Behörde vorgelegt.

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Die Einwendungen der Lehrkraft sind der überprüfenden Behörde mit einer Stellungnahme der oder des Beurteilenden vorzulegen. Diese Stellungnahme soll sich mit den erhobenen Einwendungen auseinandersetzen und keine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstellen. Bei Einwendungen gegen eine Zwischenbeurteilung sind gleichzeitig Kopien der Zwischenbeurteilung und der Stellung-nahme der oder des Beurteilenden der aufnehmenden Schule bzw. dem aufnehmenden Schulamt zur Kenntnis zuzuleiten. Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erhobene Einwendungen der Lehrkraft sind der überprüfenden Behörde nachzureichen und zu berücksichtigen, soweit dies noch möglich ist.

4.10 Überprüfung der dienstlichen Beurteilung

a) Die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen – periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Einschätzung während der Probezeit, Probezeitbeurteilung, Anlassbeurteilung – dient der Ein-haltung des Gebots einer gleichmäßigen Handhabung der Beurteilungsgrundsätze.

b) Eine abgeänderte dienstliche Beurteilung ist spätestens drei Monate nach der Überprüfung der Lehrkraft nochmals zu eröffnen (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 5 LlbG); der überprüfenden Behörde ist hierüber zu berichten. Die Lehrkraft bestätigt durch ihre Unterschrift die Eröffnung der geänder-ten Beurteilung. Der Lehrkraft ist ein Abdruck der geänderten Beurteilung auszuhändigen. Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Lehrkraft vom Ergebnis der Überprüfung ihrer Einwendungen zu verständigen. In diesem Fall oder bei der nochmaligen Eröffnung ist der Lehrkraft die zu ihren Einwendungen erfolgte schriftliche Stellungnahme der oder des Beurtei-lenden bekannt zu geben. Diese Stellungnahme ist der Lehrkraft in Kopie auszuhändigen. Die Beurteilung ist mit dem Vermerk über ihre Eröffnung zu den Personalakten zu nehmen.

5. Dienstliche Beurteilung der am Staatsinstitut für die Ausbildung der Fachlehrkräfte und der

am Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrkräfte tätigen Lehrkräfte und Förderlehr-kräfte Die dienstlichen Beurteilungen der Förderlehrkräfte richten sich nach denjenigen Bestimmungen die-ser Bekanntmachung, welche für die Lehrkräfte der Schulart gelten, an der die zu beurteilenden Per-sonen eingesetzt sind. Für die an Volksschulen eingesetzten Förderlehrkräfte gelten die Regelungen in Nr. 4.6.2. Für die am Staatsinstitut für die Ausbildung der Fachlehrkräfte und der am Staatsinstitut für die Aus-bildung der Förderlehrkräfte tätigen Lehrkräfte, Fach- und Förderlehrkräfte gilt diese Bekanntma-chung entsprechend.

6. Leistungsfeststellung 6.1 Fallgestaltungen

Art. 62 Abs. 1 Satz 1 LlbG bestimmt, dass Leistungsfeststellungen, die für die Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich sind, soweit mög-lich, mit der periodischen Beurteilung verbunden werden. Es handelt sich dabei um folgende Kons-tellationen: a) Regelmäßiger Stufenaufstieg bzw. Stufenstopp: Feststellung, ob die mit dem Amt verbundenen

Mindestanforderungen erfüllt bzw. nicht erfüllt sind (Art. 62 Abs. 3 LlbG, Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG)

b) Leistungsstufe: Feststellung, ob dauerhaft herausragende Leistungen vorliegen (Art. 62 Abs. 2 LlbG, Art. 66 Abs. 2 BayBesG).

Für die Leistungsfeststellung im Rahmen des Beurteilungsvordrucks ist der Vordruck der Anlage C zu verwenden. Für die gesonderte Leistungsfeststellung ist der Vordruck der Anlage D zu verwen-den.

6.2 Gegenstand der Leistungsfeststellung

Gegenstand der Feststellung sind die Kriterien der fachlichen Leistung gemäß Nr. 2.2.1. a) Regelmäßiger Stufenaufstieg

NachArt. 30 Abs. 2 BayBesG steigt das Grundgehalt in regelmäßigen Zeitabständen (bis zum Erreichen der Endstufe) an, wenn die Lehrkraft die mit dem Amt verbundenen Mindestanforde-rungen erfüllt. Bezugspunkt für die nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG erforderliche Leistungs-feststellung ist grundsätzlich das jeweilige Amt im statusrechtlichen Sinn, das die Lehrkraft am Beurteilungsstichtag bzw. dem Stichtag der gesonderten Leistungsfeststellung inne hat. In An-passung an die für die Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern geltenden Verwaltungs-

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vorschriften zum Beamtenrecht – VVBeamtR (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministe-riums der Finanzen vom 13. Juli 2009, FMBl S. 190; geändert durch Bekanntmachung des Bay-erischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. November 2010, FMBl S. 264; vgl. dort Ab-schnitt 4 Nr. 6.1.1) gelten die Mindestanforderungen regelmäßig als erfüllt, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung gemäß Nr. 2.2.1 mindestens die Bewertungsstu-fe „MA“ erzielt hat. Bei der Entscheidung sind sämtliche zurechenbaren Umstände des Einzel-falls zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei insbesondere darum, - ob Leistungsmängel der Lehrkraft zugerechnet werden können; dies ist insbesondere nicht

der Fall, wenn sie auf eine Krankheit oder auf eine Schwerbehinderung zurückzuführen sind; - inwieweit die gezeigten Leistungen von dem allgemeinen Durchschnitt abweichen; - wie lange Leistungsmängel während des Beurteilungszeitraums bestanden haben; - ob zu erwarten ist, dass Leistungsmängel auch ohne Maßnahmen durch die Dienstvorge-

setzte oder den Dienstvorgesetzten behoben werden. Die Grundsätze der „Fürsorgerichtlinien“ sind zu beachten. Eine gesonderte Berücksichtigung der oben genannten Umstände bei der Leistungsfeststellung ist nur insoweit möglich, als diese nicht bereits Eingang bei der Bewertung der nach Art. 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 LlbG maßgeblichen Beurteilungskriterien gefunden haben (vgl. Nr. 2.3.5; keine doppelte Berücksichtigung). Durch die Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falls ist gewährleistet, dass unberechtigte Benachteiligungen verhindert werden, und auf die Be-sonderheiten von Einzelfällen eingegangen werden kann.

b) Stufenstopp

Kann nicht festgestellt werden, dass die Mindestanforderungen erfüllt sind, weil die Lehrkraft nicht in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung gemäß Nr. 2.3.1 mindestens die Bewer-tungsstufe „MA“ erzielt hat, ist gesetzliche Folge des Art. 30 Abs. 3 BayBesG das Verbleiben in der bisherigen Stufe. Der regelmäßige Stufenaufstieg darf einer Lehrkraft nur versagt werden, wenn sie rechtzeitig vorher auf die Leistungsmängel ausdrücklich hingewiesen worden ist (Art. 62 Abs. 4 Satz 2 LlbG). Dies soll der betroffenen Lehrkraft die Chance geben, Leistungsmängel rechtzeitig zu be-heben und gleichzeitig aufzeigen, dass finanzielle Einbußen hingenommen werden müssen, wenn die Leistungen nicht gesteigert werden. Inhalt und Zeitpunkt des Hinweises sind im Perso-nalakt zu vermerken. Das Beteiligungsrecht nach Art. 77a BayPVG ist zu beachten. Unterbleibt eine positive Feststellung gemäß Art. 62 Abs. 3 LlbG, ist dies der Lehrkraft gegen-über – in entsprechender Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG – zu begründen. Ei-ne Abschrift der Mitteilung der Gründe ist in den Personalakt aufzunehmen. Nach Art. 62 Abs. 5 LlbG wird regelmäßig überprüft, ob nunmehr die Mindestanforderungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG vorliegen. Dies ermöglicht dem Dienstherrn flexibel auf die Leistungen der Lehrkraft nach einem Anhalten in der Stufe zu reagieren, und gibt der betroffe-nen Lehrkraft die Chance und den Anreiz, schnell die Leistungen zu steigern. Wird festgestellt, dass die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind (Stufenstopp), sind die Leis-tungen im Rahmen einer gesonderten Leistungsfeststellung in Abständen von jeweils einem Jahr nach Beginn des Stufenstopps erneut zu überprüfen (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 LlbG). Sofern zu diesem Zeitpunkt zugleich eine periodische Beurteilung erstellt wird, wird die Überprüfungsfest-stellung mit dieser verbunden (Art. 62 Abs. 5 Satz 4 LlbG). Einer gesonderten Leistungsfeststel-lung bedarf es auch dann, wenn eine Leistungsfeststellung für die Entscheidungen nach Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich ist, eine periodische Beurteilung jedoch nicht vorgeschrieben ist.

c) Leistungsstufe

Gemäß Art. 62 Abs. 2 LlbG kommen für die Vergabe einer Leistungsstufe gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBesG nur diejenigen Lehrkräfte in Betracht, die in den Kriterien der fachlichen Leis-tung gemäß Nr. 2.2.1 die jeweils in der Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen er-halten haben. Für die Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten gilt Art. 62 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 LlbG. Von einer Festlegung genau bestimmter Kriterien wurde abgesehen, um die Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten nicht zu beschränken. Dies garantiert das notwendige Maß an Ge-rechtigkeit im Einzelfall. Für die Transparenz des Vergabeverfahrens sowie des Vergabeum-fangs sorgt die Beteiligung der Personalvertretungen (Art. 77a BayPVG). Gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBesG entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle auf der Grundlage der Leistungsfeststel-

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lung im Rahmen einer weiteren Auswahlentscheidung (Vergabeentscheidung) über die tatsäch-liche Vergabe einer Leistungsstufe und deren Dauer. Der Beginn der Leistungsstufe kann bei je-der Lehrkraft individuell bestimmt werden. Letzteres ist nicht Gegenstand der Leistungsfeststel-lung. Auf Art. 62 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LlbG wird verwiesen.

6.3 Leistungsfeststellungen während der Probezeit

Sofern während der Probezeit Leistungsfeststellungen nach Art. 30 Abs. 3, Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich werden, können diese mit der Einschätzung bzw. der Probezeitbeurteilung verbunden werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 4 LlbG). Bezüglich der Ausgestaltung wird auf den Vordruck gemäß An-lage B verwiesen. Für Leistungsfeststellungen während der Probezeit gelten abweichend die für die Einschätzung bzw. die Probezeitbeurteilung maßgebenden Bewertungsmaßstäbe (Art. 62 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

6.4 Zusammentreffen von Zeiten aktiver Dienstleistung und von berücksichtigungsfähigen Zeiten

Treffen in einem Beurteilungszeitraum Zeiten aktiver Dienstleistung mit Zeiten nach Art. 31 Abs. 3 BayBesG zusammen, während der nach Art. 30 Abs. 3 Satz 5 BayBesG die mit dem Amt verbunde-nen Mindestanforderungen als erfüllt gelten, ist im Wege einer Gesamtwürdigung des Beurteilungs-zeitraums zu entscheiden, ob insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt sind.

6.5 Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeiten richten sich in allen in Nrn. 6.1 und 6.2 genannten Fällen nach Nr. 4.6. Hinsicht-lich des Verfahrens finden die in Nr. 4 für die dienstliche Beurteilung getroffenen Regelungen ent-sprechende Anwendung.

6.6 Maßstab

Leistungsfeststellungen können ihrer Funktion nur gerecht werden, wenn sie nach objektiven Ge-sichtspunkten erstellt werden und ein möglichst zutreffendes, ausgewogenes und umfassendes Bild von den Leistungen der Beamtinnen und Beamten geben. Die Nr. 2.2.1 findet entsprechende An-wendung, soweit es um die Feststellung der fachlichen Leistung geht.

6.7 Wirksamkeit

Bezüglich des Beginns der Wirksamkeit einer Leistungsfeststellung ist auf den Beginn des Monats abzustellen, der auf den Monat, in dem die Leistungsfeststellung eröffnet worden ist, folgt. Sofern die Leistungsfeststellung mit der periodischen Beurteilung verbunden ist, ist maßgeblich der Monat der Eröffnung der periodischen Beurteilung. Eine Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beur-teilung verbunden ist, gilt bis zur nächsten periodischen Beurteilung. Eine gesonderte Leistungsfest-stellung ist wirksam bis zur ersten oder nächsten periodischen Beurteilung, bzw., wenn eine solche nicht erfolgt, bis zur nächsten gesonderten Leistungsfeststellung. Unterbleibt eine positive Leistungsfeststellung (Stufenstopp), so treten die Rechtsfolgen des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayBesG mit dem Beginn des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die periodi-sche Beurteilung bzw. die gesonderte Leistungsfeststellung eröffnet worden ist. Jeweils nach einem Jahr ab Eintritt der Rechtsfolgen des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayBesG wird erneut überprüft, ob die Lehrkraft nunmehr die Mindestanforderungen erfüllt. Wenn dies der Fall ist, erfolgt eine positive Leis-tungsfeststellung; andernfalls wird festgehalten, dass die Leistung nach wie vor nicht den Mindestan-forderungen entspricht.

6.8 Einwendungen gegen die Leistungsfeststellung

Für das Verfahren bei Einwendungen gegen die Leistungsfeststellung findet Nr. 4.9 entsprechende Anwendung.

Abschnitt B. Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Schulleiterinnen und Schulleiter 1. Allgemeines 1.1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben ein breiteres Aufgabenspektrum als Lehrkräfte. Diesem

Umstand müssen die Beurteilungsrichtlinien Rechnung tragen. Die Grundsätze und Regelungen im Abschnitt A gelten insoweit als auf sie im Abschnitt B Bezug genommen wird.

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1.2 Dienstliche Beurteilungen erfüllen im Wesentlichen folgende Zwecke: 1.2.1 Dienstliche Beurteilungen haben zum Ersten die Aufgabe, der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu

zeigen, welches Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild die Schulaufsicht innerhalb des Beurtei-lungszeitraums von ihr bzw. ihm gewonnen hat. Die dienstliche Beurteilung ist somit ein Instrument der Personalführung und der Qualitätssicherung.

1.2.2 Zum Zweiten soll durch die dienstlichen Beurteilungen regelmäßig ein vergleichender Überblick über

das Leistungspotenzial der Schulleiterinnen bzw. der Schulleiter ermöglicht werden, die für Aus-wahlentscheidungen über die weitere dienstliche Verwendung und das berufliche Fortkommen der Schulleiterinnen und Schulleiter unter Verwirklichung des im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung niedergelegten Leistungsgrundsatzes darstellt.

1.2.3 Die dienstliche Beurteilung ist zum Dritten eine maßgebliche Grundlage für Entscheidungen über

Leistungsfeststellungen gemäß Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 und Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Be-soldungsgesetzes (BayBesG).

1.3 Grundsätze der Beurteilung 1.3.1 Beurteilen heißt, Beobachtungen und Erkenntnisse unter bestimmten Gesichtspunkten zu bewerten.

Um eine fundierte Einschätzung der Leistung einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters zu ermögli-chen, sollen sich die in Abschnitt B Nr. 4.4 genannten, an der Beurteilung maßgeblich beteiligten Personen ein Bild vor Ort machen. Die Einzelbeobachtungen müssen jeweils nach ihrer Bedeutung eingeordnet und gewichtet werden.

1.3.2 Dienstliche Beurteilungen erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie nach objektiven Gesichtspunkten, d. h.

nach den Geboten der Gleichmäßigkeit, Gerechtigkeit und Sachlichkeit, erstellt werden. Dazu gehört auch eine Vergleichbarkeit der Beurteilungsergebnisse auf Ebene der Schulamts-, MB- und Regie-rungsbezirke. Die Beurteilungen müssen ein möglichst zutreffendes, umfassendes und ausgewoge-nes Bild von den Leistungen und Fähigkeiten der Schulleiterinnen bzw. der Schulleiter geben. Dem-entsprechend müssen in den Beurteilungen sowohl Stärken als auch Schwächen, soweit diese für die dienstliche Verwendbarkeit von Bedeutung sind oder sein können, zum Ausdruck kommen. Da-bei ist zu vermeiden, dass erstmals zum Ende des Beurteilungszeitraums Mängel angesprochen werden. Sie sind gegebenenfalls rechtzeitig anzusprechen und Möglichkeiten zur Abhilfe aufzuzei-gen, damit die Mängel abgestellt werden können. Das diesbezüglich Veranlasste ist zu dokumentie-ren.

2. Inhalt der Beurteilungen, Beurteilungsmaßstab und Bewertung 2.1 Beurteilungsmerkmale

Die dienstliche Beurteilung hat sich gemäß Art. 58 Abs. 2 LlbG auf die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters zu er-strecken. Die Einzelmerkmale, die der Erfassung von Leistung, Eignung und Befähigung dienen und auf die jeweils einzugehen ist, werden im Folgenden aufgeführt. Die Erläuterungen der einzelnen Merkmale sind nicht abschließend; die Beurteilenden können gegebenenfalls auf weitere Gesichts-punkte eingehen. Zu bedenken ist, dass die der Erfassung der Beurteilungsmerkmale dienenden Gesichtspunkte nicht streng voneinander getrennt, sondern eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden.

2.1.1 Beurteilung der fachlichen Leistung

a) Arbeitserfolg - Arbeitsqualität

1. Bildung eines Schulprofils 2. Schulentwicklungsmaßnahmen

- Beachtung von inhaltlichen und formalen Vorgaben - Unterrichtliche Tätigkeit (entsprechend dem ausgeübten Umfang)

1. Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung 2. Unterrichtserfolg 3. Erzieherisches Wirken

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Die Kriterien für die Beurteilung der unterrichtlichen Leistungen entsprechen den in Ab-schnitt A Nr. 2.2.1 dort Nrn. 1 bis 3 genannten.

b) Führungs- und Vorgesetztenverhalten - Prioritätensetzung und Zielvorgaben - Organisations- und Planungsvermögen - Motivation und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Kooperationsverhalten (Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der Schul-

aufsicht, den Erziehungsberechtigten, der Personal- und Schwerbehindertenvertretung und den außerschulischen Kooperationspartnern)

- Qualitätssicherung - Lösen/Bewältigen von schwierigen Situationen und Konflikten - Vertretung der Schule nach außen - Präsenz an der Schule

2.1.2 Eignung und Befähigung

- Einsatzbereitschaft - Entscheidungsfreude - Verantwortungsbereitschaft - Aufgeschlossenheit für neue Aufgaben - Belastbarkeit - Bereitschaft zur Fortbildung

2.1.3 Ergänzende Bemerkungen

Hier kann das durch die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale von der beurteilten Schul-leiterin bzw. dem beurteilten Schulleiter gezeichnete Bild durch ergänzende Bemerkungen, insbe-sondere zur Einschätzung der Persönlichkeit, die in den beiden Blöcken „fachliche Leistung” und „Eignung/Befähigung” noch nicht ausreichenden Niederschlag gefunden haben, aber in die Gesam-turteilsbildung einbezogen werden sollen, abgerundet werden. Hierzu zählt auch der Fall, dass eine Schwerbehinderte bzw. ein Schwerbehinderter trotz der mit der Behinderung verbundenen Er-schwernis gute oder gar herausragende Leistungen erbringt. Desgleichen sollen besondere Leistungen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters im Beurteilungs-zeitraum vermerkt werden. Dabei kann auch auf wissenschaftliche, schriftstellerische oder künstleri-sche Leistungen eingegangen werden. Ebenso können Tätigkeiten im öffentlichen Leben, vor allem auch ehrenamtliche Tätigkeiten erwähnt werden. Wenn und soweit sich beurteilungsrelevante Einzelmerkmale wie Teamverhalten, Führungsverhal-ten, Organisationsfähigkeit, Einsatz- und Verantwortungsbereitschaft, die auch bei der Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken oder alten Menschen sowie bei der Ausübung eines Ehrenamtes erworben bzw. vertieft werden können, erkennbar im dienstlichen Verhalten äußern, finden sie ihren Niederschlag in einer entsprechenden Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien. Disziplinarmaßnahmen oder missbilligende Äußerungen einer bzw. eines Dienstvorgesetzten (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG) sowie Hinweise auf Strafen oder Geldbußen, die im Strafverfahren oder Buß-geldverfahren verhängt wurden, sind nicht in der Beurteilung zu vermerken. Die Nichtaufnahme be-deutet nicht, dass ein Verhalten, das zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder einer dienst-aufsichtlichen Maßnahme oder Ähnlichem geführt hat, bei der Würdigung des Gesamtbildes in der Beurteilung unbeachtet bleibt. Soweit Veranlassung besteht, sollte hier auch angegeben werden, ob Umstände vorliegen, welche die Beurteilung erschwert haben und den Wert der Beurteilung einschränken können (z. B. längere Krankheiten, schlechter Gesundheitszustand der bzw. des zu Beurteilenden). Auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen in der Berichtszeit und ggf. – soweit bekannt – deren Ursachen ist einzugehen.

2.2 Beurteilungsmaßstab und Bewertung 2.2.1 Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters in Bezug auf ihre

Funktion und im Vergleich zu anderen Schulleiterinnen und Schulleitern derselben Besoldungsgrup-pe objektiv darstellen (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

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2.2.2 Bewertung 2.2.2.1 Die Bewertung erfolgt nach einem System mit sieben Bewertungsstufen. Bei den Einzelmerkmalen

sind die Abkürzungen für die jeweilige Bewertungsstufe, wie sie für das Gesamtergebnis vorgesehen sind, anzugeben (vgl. Nr. 2.2.2.2). Die bei dem jeweiligen Einzelmerkmal zugrunde zu legenden Kri-terien sind beispielhaft im Formblatt angegeben. Einer verbalen Beschreibung der Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale bedarf es nicht. Je differenzierter das Leistungsgefüge des Personalkör-pers in der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommt, umso größere Bedeutung kann der Beur-teilung im Rahmen von Beförderungen und anderen Personalentscheidungen zukommen. Dies ist nur möglich, wenn der Bewertungsrahmen ausgeschöpft wird.

2.2.2.2 Das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung ist in einer der folgenden Bewertungsstufen aus-

zudrücken: Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ) Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG) Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB) Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE) Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM) Leistung, die Mängel aufweist (MA) Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU) Zwischenstufen und Zusätze sind nicht zulässig.

Erläuterung der Bewertungsstufen: (Die Umschreibungen schöpfen die Bewertungsstufen naturgemäß nicht in jeder Hinsicht aus; sie sind vielmehr als Hilfen für die Beurteilenden aufzufassen. Positive Eigenschaften, die in der Um-schreibung einer Bewertungsstufe genannt sind, werden in den Umschreibungen der besseren Be-wertungsstufen vorausgesetzt.) Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ): Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leis-tung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 ) in außergewöhnlicher Weise übertrifft, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden. Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG): Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leis-tung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 ) ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden. Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB): Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leis-tung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 ) übertrifft, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungs-gruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden. Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE): Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leis-tung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 ) voll gerecht wird, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besol-dungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden. Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM): Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leis-tung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 ) er-füllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden. Leistung, die Mängel aufweist (MA): Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leis-tung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 )

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nicht voll erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besol-dungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden. Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU): Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leis-tung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 ) nicht mehr genügen, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden.

2.2.3 Die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen müssen das Gesamt-

ergebnis tragen. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind darzulegen. Macht erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und ist diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so ist diese Gewichtung darzustellen und zu begründen. Führungs- und Vorgesetztenverhalten sind bei den Schulleiterinnen und Schulleitern Hauptaufgaben und haben deshalb bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung.

2.2.4 Im Beurteilungsbogen ist auch eine Aussage zur Schwerbehinderung (unter Angabe des Grades der

Behinderung) zu treffen. Im Übrigen wird auf Abschnitt A Nr. 2.3.5 Bezug genommen. 3. Verwendungseignung

Sind Angaben dazu möglich, für welche weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen die bzw. der beurteilte Schulleiterin bzw. Schulleiter in Betracht kommen (z. B. im Schulaufsichtsdienst, Schullei-tungsämter mit höherer Besoldungsgruppe), so sind diese bei dem Beurteilungsmerkmal „Verwen-dungseignung“ zu vermerken. Die Beurteilungsaussagen müssen die Feststellung über die dienstli-che Verwendungseignung tragen. An Volks- und Förderschulen werden Äußerungen, wonach eine Verwendung im Schulaufsichts-dienst in Betracht kommt, wegen der besonderen Voraussetzungen dieses Amts im Einvernehmen mit der Regierung getroffen.

4. Periodische Beurteilungen 4.1 Beurteilungszeitraum

a) Der Beurteilungszeitraum umfasst grundsätzlich vier Kalenderjahre; er schließt an den Zeitraum der vorangegangenen Beurteilung an. Die Beurteilung ist unmittelbar nach dem Ende des Beur-teilungszeitraums zu erstellen. Der Beurteilungszeitraum ist, abgesehen von begründeten Son-derfällen, auszuschöpfen.

b) Die Beurteilungszeiträume werden durch das Staatsministerium festgelegt. Der erste Beurtei-lungszeitraum, der diesen Beurteilungsrichtlinien unterliegt, beginnt am 1. Januar 2011 und en-det am 31. Dezember 2014.

c) Für Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Lauf des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums nach einer Abordnung oder Versetzung an eine nicht mit schulischen Aufgaben befasste Stelle oder nach einer Beurlaubung in den Schuldienst zurückkehren, sind Beurteilungen zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr zu erstellen, es sei denn, die zurückkehrende Schulleiterin bzw. der zurückkehrende Schulleiter beantragt innerhalb von drei Monaten nach ihrer bzw. seiner Rückkehr, nur in die nächste periodische Beurteilung einbezogen zu werden, und diesem Antrag wird entsprochen. Sie unterliegen dann wieder der nächsten periodischen Beurteilung. Vorste-hendes gilt sinngemäß für abgeordnete oder versetzte bzw. beurlaubte Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Lauf des ersten oder zweiten Jahres eines Beurteilungszeitraums den Schul-dienst wieder antreten.

d) Eine Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn gegen eine Schulleiterin bzw. einen Schullei-ter ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder Vorermittlungen eingeleitet sind oder ein sonstiger in der Person der Schulleiterin bzw. des Schulleiters liegender wichtiger Grund vorliegt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die Be-urteilung nachzuholen.

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4.1.1 Zu beurteilender Personenkreis a) Zu beurteilen sind alle Schulleiterinnen und Schulleiter bis einschließlich der Besoldungsgruppe

A 16 + AZ, deren Beurteilung hiermit angeordnet wird (Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LlbG). b) Nicht mehr beurteilt wird, wer im Laufe des Kalenderjahres, das an das Ende des Beurteilungs-

zeitraums anschließt, in den Ruhestand oder in die Freistellungsphase der Altersteilzeit tritt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin bzw. der Beamte noch nicht die Endstufe (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayBesG) in seiner Besoldungsgruppe erreicht hat.

4.2 Zwischenbeurteilung

Die Zwischenbeurteilung soll nur sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeit-raums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bei der nächsten periodischen Beurteilung berücksichtigt werden kann. Wird eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter an eine andere Schule versetzt, die außerhalb des bishe-rigen Schulamts-, MB- oder Regierungsbezirks liegt, erstellt die oder der bisher zuständige Beurtei-lende eine Zwischenbeurteilung, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mindestens ein Schul-halbjahr an der Schule tätig war und im letzten Jahr der Tätigkeit dort nicht dienstlich beurteilt wor-den ist. Im Fall einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst ist eine Zwischenbeurteilung nur dann zu er-stellen, wenn zum Beginn der Beurlaubung oder Freistellung mindestens ein Jahr seit dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder seit dem Ende der Probezeit vergangen ist (Art. 57 LlbG) und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter bei der (nächsten) periodi-schen Beurteilung aufgrund der Dauer der Beurlaubung oder Freistellung nicht beurteilt wird oder die (nächste) periodische Beurteilung hinausgeschoben wird. Zwischenbeurteilungen sind ohne Gesamturteil, im Übrigen aber – soweit möglich – in derselben Form wie eine periodische Beurteilung zu erstellen. Sofern eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem glei-chen Dienstposten zuletzt periodisch oder gemäß Nr. 4.1 Buchst. c beurteilt worden ist, genügt es für die Zwischenbeurteilung, wenn auf einem besonderen Blatt ergänzend zu der letzten periodi-schen Beurteilung vermerkt wird, ob und in welcher Hinsicht sich in der Zwischenzeit die für die Be-urteilung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters maßgeblichen Gesichtspunkte geändert haben.

4.3 Anlassbeurteilung

Für Schulleiterinnen und Schulleiter, die sich für eine Funktion bewerben, ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG), wenn 1. die letzte dienstliche Beurteilung der Bewerberin bzw. des Bewerbers länger als vier Jahre zu-

rückliegt, 2. die Bewerberin bzw. der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert wurde oder 3. die Bewerberin bzw. der Bewerber mit einer Funktionstätigkeit, insbesondere mit der Wahrneh-

mung amtsprägender Funktionen, betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte,

4. sich die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung im Hinblick auf die angestrebte Funktion wesentlich verändert haben.

Anlassbeurteilungen sind zudem auf Anforderung der überprüfenden Dienstbehörde zu erstellen. 4.4 Zuständigkeit 4.4.1 Realschulen, Gymnasien und berufliche Schulen

a) Nach maßgeblicher Vorarbeit im Sinne der Nrn.1.3.1 und 1.3.2 legen die Ministerialbeauftragten die Entwürfe für die dienstlichen Beurteilungen der Leiterinnen oder Leiter der Realschulen, Gymnasien sowie beruflichen Oberschulen – Fachoberschulen und Berufsoberschulen dem Staatsministerium vor, das vornehmlich darauf zu achten hat, dass in allen MB-Bezirken ver-gleichbare Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden. Die Ministerialbeauftragten bestäti-gen durch Unterschrift ihre Mitwirkung bei der Beurteilungserstellung und nehmen von der Beur-teilung Kenntnis.

b) Nach maßgeblicher Vorarbeit im Sinne der Nrn.1.3.1 und 1.3.2 legen die Regierungen die Ent-würfe für die dienstlichen Beurteilungen der Leiterinnen oder Leiter der beruflichen Schulen (au-ßer berufliche Oberschulen) dem Staatsministerium vor, das vornehmlich darauf zu achten hat, dass in allen Regierungsbezirken vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden. Die Leiterinnen bzw. Leiter des Bereichs Schulen der Regierungen bestätigen durch Unterschrift ihre Mitwirkung bei der Beurteilungserstellung und nehmen von der Beurteilung Kenntnis.

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c) Das Staatsministerium kann die Zuständigkeit abweichend festlegen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dafür gegeben ist (Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG).

4.4.2 Förderschulen und Schulen für Kranke

Die dienstlichen Beurteilungen der Schulleiterinnen und Schulleiter im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke werden von der Regierung erstellt. Je nach Wertigkeit der Rektorenämter können diese vom Bereichsleiter, dem Sachgebietsleiter Förderschulen oder den Regierungsrefe-renten erstellt werden.

4.4.3 Volksschulen

a) Die dienstlichen Beurteilungen der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertreterin-nen und Stellvertreter werden von der fachlichen Leitung des Schulamts erstellt und unterzeich-net. Die Landrätin, der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als rechtli-che Leitung des Schulamts kann sich mit eigenen Beobachtungen außerschulischer Art zur dienstlichen Beurteilung äußern.

b) Die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Schulamts kann die Befugnisse nach Buchst. a allgemein oder für bestimmte Schulen weiteren Schulrätinnen oder Schulräten des Schulamts übertragen. Eine Delegation von der fachlichen Leitung des Staatlichen Schulamts auf weitere Schulrätinnen oder Schulräte (A 14 + AZ) ist bei der Beurteilung einer Rektorin bzw. eines Rektors in der Be-soldungsgruppe A 14 + AZ nicht zulässig.

4.4.4 Treten am Beurteilungsverfahren beteiligte Personen in den Ruhestand, in die Freistellungsphase

der Altersteilzeit oder werden sie an eine andere Dienststelle versetzt, haben sie der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger aussagekräftige Unterlagen zu übergeben, welche die Erstellung einer ord-nungsgemäßen dienstlichen Beurteilung ermöglichen.

4.5 Beteiligung des Personalrats

Eine Beteiligung des Personalrats bei der Erstellung der Beurteilung der Schulleiterinnen und Schul-leiter ist weder vorgesehen noch zulässig.

4.6 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung wird der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter persönlich sowie mit dem Vermerk „vertraulich“ gegen Empfangsbestätigung zugeleitet und hierdurch bekannt gegeben. Im Bedarfsfall, insbesondere, wenn dies von der beurteilten Schulleiterin bzw. dem beurteilten Schullei-ter gewünscht wird, kann ein Beurteilungsgespräch geführt werden. Das Führen des Gesprächs kann im Bereich der Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen auf die an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung maßgeblich beteiligten, in Abschnitt B Nr. 4.4.1 genannten Personen über-tragen werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LlbG). Im Bereich der Volksschulen werden die dienstlichen Beurteilungen – periodische Beurteilung, Zwi-schenbeurteilung, Anlassbeurteilung – von den Staatlichen Schulämtern den Regierungen zur Über-prüfung zugeleitet. Dies dient der Einhaltung des Gebots einer gleichmäßigen Handhabung der Be-urteilungsgrundsätze. Nach erfolgter Überprüfung erfolgt die Zuleitung gemäß Satz 1. Sofern eine Änderung einer Beurteilung veranlasst ist, ist dem Staatlichen Schulamt Gelegenheit zur Stellung-nahme zu geben.

4.7 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung 4.7.1 Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter wird für etwaige Einwendungen eine Überlegungsfrist von drei

Wochen eingeräumt. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter soll etwaige Einwendungen innerhalb dieses Zeitraums erheben, damit deren Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren sichergestellt ist. a) Die Einwendungen sind im Bereich der Realschulen, Gymnasien sowie beruflichen Oberschulen

– Fachoberschulen und Berufsoberschulen der bzw. dem Ministerialbeauftragten, im Bereich der beruflichen Schulen (außer berufliche Oberschulen) der Regierung vorzulegen; sie werden mit einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vorgelegt.

b) Im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke werden Einwendungen den entscheiden-den Regierungen vorgelegt.

c) Im Bereich der Volksschulen sind die Einwendungen dem Staatlichen Schulamt vorzulegen, das diese mit einer Stellungnahme an die Regierung zur Entscheidung weiterleitet.

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4.7.2 Das vorgenannte Verfahren gilt auch für Zwischenbeurteilungen. 4.7.3 Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erhobene Einwendungen sind der überprüfenden Behörde nach-

zureichen und zu berücksichtigen, soweit dies noch möglich ist. 5. Leistungsfeststellung

Die Ausführungen zur Leistungsfeststellung bei den Lehrkräften in Abschnitt A Nrn. 6.1 und 6.2 fin-den auf die Leistungsfeststellungen bei den Schulleiterinnen und Schulleitern entsprechende An-wendung mit der Maßgabe, dass Gegenstand der Feststellungen die in Abschnitt B Nr 2.1.1 genann-ten Kriterien der fachlichen Leistung sind. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich in allen in Abschnitt A Nrn. 6.1 und 6.2 genannten Fäl-len nach Art. 60 und 61 LlbG. Die Zuständigkeitsregelungen in Nr. 4.4 finden entsprechende Anwen-dung. Des Weiteren finden entsprechende Anwendung die Regelungen in Abschnitt A Nrn. 6.4, 6.6 und 6.7.

6. Einwendungen gegen die Leistungsfeststellung

Für das Verfahren bei Einwendungen gegen die Leistungsfeststellung findet Nr. 4.7 entsprechende Anwendung.

Abschnitt C. Schlussbestimmungen 1. Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte an privaten Volks- und Förderschu-

len sowie an privaten Schulen für Kranke Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die nach Art. 31, 33 BaySchFG privaten Volks- oder Förderschulen oder privaten Schulen für Kranke zugeordnet sind, werden nach dieser Bekanntmachung beurteilt. Sie werden von der ebenfalls zugeordneten Schulleiterin oder dem Schulleiter der privaten Schule beurteilt; die Beurteilenden handeln hierbei unabhängig vom privaten Schulträger im staatlichen Auftrag. Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter in einem Beschäfti-gungsverhältnis zum Privatschulträger steht, werden die staatlichen Lehrkräfte von der Regierung beurteilt.

2. Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis 2.1 Für Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag finden die Vorschriften über die dienstliche Beurtei-

lung entsprechende Anwendung. 2.2 Bei sonstigen Lehrkräften im Beschäftigungsverhältnis kann die zuständige Dienstbehörde eine

dienstliche Beurteilung anfordern. 3. Lehrpersonal kommunaler Schulen

Den Trägern kommunaler Schulen wird empfohlen, diese Bekanntmachung auf ihr Lehrpersonal entsprechend anzuwenden.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt A Nr. 4.4 Buchst. a tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Die Regelung gilt damit für alle Lehrkräfte, die ab dem 1. August 2011 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Im Übrigen tritt diese Bekanntmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekannt-machung vom 11. April 2005 (KWMBl I S. 132), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2009 (KWMBl S. 283), außer Kraft.

Dr. Müller Ministerialdirigent

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Datei-Anlage(n):

Anlage A: Einschätzung während der Probezeit Anlage B: Probezeitbeurteilung Anlage C: Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften und Förderlehrkräften Anlage D: Gesonderte Leistungsfeststellung für Lehrkräfte und Förderlehrkräfte Anlage E: Dienstliche Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleitern Anlage F: Gesonderte Leistungsfeststellung für Schulleiterinnen und Schulleiter

Den vollständigen Wortlaut dieser Bekanntmachung finden Sie im Internet unter folgender Adresse: https://www.verkuendung-bayern.de/kwmbl/jahrgang:2011/heftnummer:20/Seite:306 Anstellungsprüfung der Fachlehrer 2011 (Schriftliche Prüfung im Rahmen der II. Lehramtsprüfung) - Prüfungsthemen Montag, 18. April 2011 8.30 Uhr - 12.30 Uhr ERZIEHUNG UND UNTERRICHT I. In Ihrer Lerngruppe sind einige Schülerinnen und Schüler, die kaum integriert sind und eine Au-

ßenseiterrolle einnehmen.

1. Analysieren Sie die Situation in der Lerngruppe und erläutern Sie mögliche Ursachen!

2. Stellen Sie dar, mit welchen Maßnahmen Sie diesem Problem wirkungsvoll begegnen können. II. Nach der Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen in Ihrer Lerngruppe stellen Sie

auch bei schwächeren Schülerinnen und Schülern eine positive Veränderung der Lernbereit-schaft fest.

1. Zeigen Sie mögliche Ursachen und Zusammenhänge auf!

2. Beschreiben sie weitergehende Maßnahmen!

III. In einer Ihrer Lerngruppen stellen Sie eine unterschiedlich ausgeprägte Methodenkompetenz bei

Ihren Schülerinnen und Schülern fest.

1. Analysieren Sie die Situation und begründen Sie die Notwendigkeit dieser grundlegenden Kompe-tenz!

2. Stellen Sie dar, wie Sie in dieser Lerngruppe die Methodenkompetenz fördern!

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II. Prüfung der Förderlehrer 2011 1. Aufsichtsarbeit - Prüfungsthemen Montag, 18. April 2011 8.30 Uhr - 11.00 Uhr Aus folgenden Themen ist ein Thema zu bearbeiten: 1. Grundlegende Rechtsschreibstrategien und damit verbundene schülergerechte Lernangebote sind we-

sentliche Aspekte auf dem Weg zum richtigen Schreiben.

Begründen Sie diese Aussage und zeigen Sie an Beispielen auf, wie Sie diesem Anspruch in Ihrer Un-terrichtspraxis gerecht werden!

2. Der Aufbau der Lesekompetenz ist ein bedeutendes Aufgabenfeld für Förderlehrkräfte. Hierbei müssen individuelle Lernvoraussetzungen und unterschiedliche Leseinteressen der Schülerinnen und Schüler gleichermaßen berücksichtigt werden.

Erläutern Sie diese Aussage und belegen Sie Ihre Ausführungen mit Beispielen zur unterrichtsprakti-schen Umsetzung!

II. Prüfung der Förderlehrer 2011 2. Aufsichtsarbeit - Prüfungsthemen Dienstag, 19. April 2011 8.30 Uhr - 11.00 Uhr Aus folgenden Themen ist ein Thema zu bearbeiten: 1. Der konkrete Umgang mit Lernmaterialien fördert das mathematische Verständnis.

Erläutern Sie diese Aussage und zeigen Sie die Verwirklichung an praktischen Beispielen aus Ihrem Förderunterricht auf!

2. Probleme im Zahl- und Stellenwertverständnis werden als ein Risikofaktor für das Entstehen von Lern-schwierigkeiten im Mathematikunterricht beschrieben.

Begründen Sie diese Aussage und zeigen Sie unterschiedliche Fördermöglichkeiten aus Ihrer Unter-richtspraxis auf!

Änderung der Bekanntmachung zum Projekt „MODUS F – MODUS Führung“ als Modellversuch – Verlängerung – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 4. August 2011 Az.: III.3-5 S 4641-6.62 769 1. Die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Projekt „MODUS F - MO-

DUS Führung“ als Modellversuch vom 7. September 2006 (KWMBl I S. 275), geändert durch Bekannt-machung vom 14. März 2008 (KWMBl S. 105), wird wie folgt geändert:

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1.1 In Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Der zunächst auf eine Projektlaufzeit von fünf Jahren angelegte Modellversuch MODUS F wird bis zum 31. Juli 2012 verlängert.“

1.2 In Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Im Schuljahr 2011/12 sollen insbesondere die bisherigen Erkenntnisse ausgewertet und für eine mögli-che Übertragung in die Fläche nutzbar gemacht werden. Erfolgreich aufgebaute Strukturen, Instrumente und Verfahren an den Schulen bleiben folglich erhalten und werden weiterentwickelt. Durch eine aktive Beteiligung an Fortbildungs- und Multiplikationsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Schulaufsicht verbreiten die Modellschulen ihre Erfahrungen und helfen dadurch mit, die Vorausset-zungen für die Einführung neuer Wege der Führung an bayerischen Schulen im Rahmen der Eigenver-antwortlichen Schule zu verbessern.“

2. Die Änderungsbekanntmachung tritt am 1. August 2011 in Kraft und am 31. Juli 2012 außer Kraft. Dr. Müller Ministerialdirigent https://www.verkuendung-bayern.de/kwmbl/jahrgang:2011/heftnummer:18/seite:283 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unter-richtswesen Vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313) Die Änderung befasst sich im Wesentlichen mit dem Thema „Inklusion“. Den vollständigen Wortlaut dieser Bekanntmachung finden Sie im Internet unter folgender Adresse: https://www.verkuendung-bayern.de/kwmbl/jahrgang:2011/heftnummer:18/seite:278 EU-Bildungsprogramm für lebenslanges Lernen (LLP) 2007 bis 2013 Ausschreibung der Aktion COMENIUS Antragsrunde 2012 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31. August 2011 Az.: I.5-5 L 0121.3.2/21/1 Den vollständigen Wortlaut dieser Bekanntmachung finden Sie im Internet unter folgender Adresse: https://www.verkuendung-bayern.de/files/kwmbl/2011/18/beiblatt/beiblatt/Seite.html

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Mittelschulen in Niederbayern 2011/2012

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Mittelschulen in Niederbayern 2011/2012

SchA Name des Verbundes Verbundkoordinator/in - Budgethoheit

Am Schulverbund beteiligte Schulen Schulname

DEG MV Deggendorf-Metten

Mittelschule Sankt Martin Deggendorf Mittelschule Theodor-Heuss Deggendorf

Irmgard Jabornitzky, Rin Mittelschule Metten

DEG MV Hengersberg-Lalling-Schöllnach-Winzer

Ralf Reiner, R Mittelschule Hengersberg

Mittelschule Lalling Mittelschule Schöllnach Mittelschule Winzer-Iggensbach

DEG MV Osterhofen-Wallerfing Mittelschule Wallerfing

Heribert Demel, R Mittelschule Osterhofen

DEG Mittelschule Plattling Josef Sperl, R Mittelschule Plattling

DGF MV Dingolfing

Mittelschule Aitrachtal-Mengkofen Mittelschule Moosthenning

Otmar Horak, R Mittelschule Dingolfing

Mittelschule Niederviehbach Mittelschule Mamming-Gottfrieding Mittelschule Frontenhausen

DGF MV Landau

Rudolf Kratschmer, R Mittelschule Landau a.d.Isar

Maximus-von-Imhof-Mittelschule Reisbach

Bischof-Riccabona-Mittelschule Wallersdorf Hans-Carossa-Mittelschule Pilsting

FRG MV Freyung-Hohenau-Perlesreut-Röhrnbach

Walter Kloiber, R Mittelschule Freyung

Georg-von-Pasterwiz-Mittelschule Hohenau Mittelschule Perlesreut

Mittelschule 'Am Goldenen Steig' Röhrnbach

FRG MV Grafenau-Thurmannsbang

Sybille Podolsky-Stadler, Rin Propst-Seyberer-Mittelschule Grafenau

Mittelschule Thurmansbang Emerenz-Meier-Mittelschule Waldkirchen

FRG MV Jandelsbrunn-Neureichenau Mittelschule Jandelsbrunn

- Schule der Künischen Dörfer

Stefan Wolf, R Mittelschule am Dreisessel Neureichenau

FRG MV Riedlhütte-Schönberg Paul-Friedl-Mittelschule Riedlhütte

Bernd Bachhuber, R Dietrich-Bonhoeffer-Mittelschule Schönberg

KEH Mittelschule Mainburg Hanns Seidl, R Hallertauer Mittelschule Mainburg

KEH

Willy Baumgartner, R Wittelsbacher-Mittelschule Kelheim

Mittelschule Riedenburg MV Kelheim Nord Jakob-Ihrler-Mittelschule Ihrlerstein Mittelschule Saal a.d.Donau Angrüner-Mittelschule Bad Abbach Mittelschule Langquaid

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KEH MV Kelheim Mitte

Mittelschule Rohr i.NB

Alfons Buchner, R Herzog-Albrecht-Mittelschule Siegenburg

Aventinus-Mittelschule Abensberg Anton-Balster-Mittelschule Neustadt a.d.Donau

LA MV Bina-Vils

Mittelschule Gerzen

Karl-Heinz Thöne, R Mittelschule Vilsbiburg

Mittelschule Bodenkirchen Mittelschule Kronwinkl Mittelschule St. Martin Geisenhausen Mittelschule Buch a.Erlbach

LA MV Landshut-Stadt

Mittelschule Landshut-St. Nikola

Günter Betzmeier, R Mittelschule Landshut-St. Wolfgang

Mittelschule Landshut-Schönbrunn

LA MV LA NORD

Mittelschule Furth Mittelschule Bruckberg-Gündlkofen Mittelschule Pfeffenhausen

Franz Gänger, R Mittelschule Rottenburg a.d.Laaber-Hohenthann

LA > OBB MV Taufkirchen-Velden-Wartenberg Mittelschule Velden

PA MV Hauzenberg-Breitenberg Johann Simmerl, R Wirthensohn-Mittelschule Hauzenberg

Mittelschule Breitenberg

PA MV Salzweg-Hutthurm Martina Müller Mittelschule Salzweg

Mittelschule Hutthurm-Büchlberg

PA MV Aidenbach-Ortenburg Richard Detter, R Mittelschule Aidenbach

Mittelschule Ortenburg

PA MV Bad Griesbach-Fürstenzell Mittelschule Bad Griesbach i.Rottal

Johannes Eder, R Mittelschule Fürstenzell

PA Mittelschule Vilshofen Thomas Knab Mittelschule Vilshofen St. Georg

PA MV Pocking-Rotthalmünster-Ruhstorf

Mittelschule Rotthalmünster

Mittelschule Ruhstorf a.d.Rott

Christoph Sosnowski Mittelschule Pocking

PA MV Passau Stadt Petra Seibert, Rin Mittelschule Passau St. Nikola

Mittelschule Passau Neustift

PA MV Eging-Kirchberg v.Wald-Tittling

Mittelschule Eging a.See Alfons-Lindner-Mittelschule Kirchberg v. Wald

Reinhard Bernhart, R Wilhelm-Niedermayer-Mittelschule Tittling

PA MV Untergriesbach-Wegscheid Max Mauritz, R Mittelschule "Am Hohen Markt" Untergriesbach

Adalbert-Stifter-Mittelschule Wegscheid

PA Priv. HMS Heimvolksschule St. Maria - Mittelschule, Fürstenzell, der Benediktinerinnen der Anbetung Ortenburg

REG MV Ruhmannsfelden-Teisnach Sigmund Mandl, R Mittelschule Ruhmannsfelden

Mittelschule Teisnach

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REG MV Bodenmais-Viechtach-Rattenberg- Zwiesel

Theresia Limbeck-Anzenberger, Rin Mittelschule Bodenmais

Mittelschule Viechtach Mittelschule Rattenberg (SR!) Mittelschule Zwiesel

REG MV Regen-Rinchnach-Kirchberg

St.-Gotthard-Mittelschule Kirchberg i.Wald

Karl-Heinz Tesar, R Mittelschule Regen

St.-Gunther-Mittelschule Rinchnach

ROI MV Bad Birnbach-Pfarrkirchen-Triftern

Johannes-Hirspeck-Mittelschule Pfarrkirchen

Dr.Rudolf Schwetlik, R Mittelschule Bad Birnbach

Lenberger-Mittelschule Triftern

ROI MV Eggenfelden-Hebertsfelden-Falkenberg/Taufkirchen

Helmut Holler, R Mittelschule Eggenfelden - Wirtschafts-Mittelschule -

Mittelschule Falkenberg-Taufkirchen Mittelschule Hebertsfelden

ROI MV Gangkofen-Massing Anton Dollmaier, R Mittelschule Gangkofen Berta-Hummel-Mittelschule Massing

ROI Inntal-MV Kirchdorf-Simbach Mittelschule Kirchdorf a.Inn

Bernhard Gemander, R Mittelschule Simbach a.Inn

ROI MV Arnstorf-Johanniskirchen- Eichendorf

Günter Fischerauer, R Closen-Mittelschule Arnstorf

Mittelschule Johanniskirchen

Joseph-von-Eichendorff-Mittelschule Eichendorf (DGF!)

SR MV Geiselhöring-Mallersdorf- Leiblfing-Rain

Ludwig Paßreiter, R Mittelschule Geiselhöring

St. Martin-Mittelschule Mallersdorf-Pfaffenberg

Mittelschule Leiblfing Mittelschule Rain

SR MV Kirchroth-Parkstetten-Bogen- Straßkirchen

Alois-Reichenberger-Mittelschule Kirchroth

Johann Kerscher, R Dr.-Johann-Stadler-Mittelschule Parkstetten

Herzog-Luwig-Mittelschule Bogen Mittelschule Straßkirchen

ab 2012/13 & Schwarzach Mittelschule Schwarzach

SR MVHunderdorf-Mitterfels-Stallwang

Mittelschule Hunderdorf

Gerhard Groß, R Mittelschule Mitterfels-Haselbach

Mittelschule Stallwang

SR MV Straubing Stadt

Mittelschule Straubing-Alburg St. Stephan Mittelschule Straubing-Ittling

Konrad Rieder, R Mittelschule Ulrich-Schmidl Straubing

Mittelschule St. Josef Straubing SR > OPF

MV Wörth-Falkenstein-Wiesenfelden (CHA) Mittelschule Wiesenfelden

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Staatliche Prüfung für Skilehrer und Snowboardlehrer 2012 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Oktober 2011 Az.: VII.12-5 K 7200-3.87 611 Den vollständigen Wortlaut dieser Bekanntmachung finden Sie im Internet unter folgender Adresse: https://www.verkuendung-bayern.de/files/kwmbl/2011/20/beiblatt/beiblatt.html

Programmübersicht 2012

Lehrergesundheit 2012/01 Stimme - Stimmung - Ausdruck 14.01.2012 (München) 10:00 – 16:30 Uhr Rosemarie Seitz 70,- / 50,- Mitglieder Lernen 2012/02 Handlungsorientiertes Lernen am Beispiel Deutschunterricht 18.01.2012 (München) 14:30 – 17:30 Uhr Tanja Schmidt 45,- / 25,- Mitglieder Schulleitung 2012/03 Die geänderte Volksschulordnung 24.01.2012 (München) 15:30 – 17:00 Uhr Hans-Peter Etter 45,- / 25,- Mitglieder Kommunikation 2012/04 Rhetorik in Konfliktsituationen 27. – 29.01.2012 (Kochel) Beginn 13:00, Ende 17:00 Uhr Florian Fischer M.A., Roland Kirschner 78,- zzgl. EZ 15,- bis 25,- Pädagogik konkret 2012/05 Inklusion: Die Mischung macht’s 08.02.2012 (Nürnberg) 10:30 – 15:00 Uhr Gudrun Dausacker, Beate Weigand 70,- / 50,- Mitglieder Kommunikation 2012/06 Körpersprache im Unterricht 02.03.2012 (Nürnberg) 10:00 – 15:30 Uhr Alexander Veit 70,- / 50,- Mitglieder

Fort- und Weiterbildungen

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Kommunikation 2012/07 Konstruktive Elterngespräche 03.03.2012 (Würzburg) 09:30 – 16:30 Uhr Iris Christina Steinmeier 70,- / 50,- Mitglieder Lernen 2012/08 Effektive Vermittlung von Lernstrategien im Unterricht 07.03.2012 (München) 10:00 – 16:30 Uhr Dr. Iris Kühnl 60,- / 40,- Mitglieder Gesellschaft 2012/09 Politik – Macht - Schule 09. – 11.03.2012 (Kochel) Beginn 17:00 / Ende 13:00 Uhr Florian Fischer, M.A. 60,- / EZ-Zuschlag 15,- bis 25,- Schulleitung 2012/10 Verwaltungsakte im Schulbereich und ihre Bedeutung 13.03.2012 (München) 15:30 – 17:00 Uhr Hans-Peter Etter 45,- / 25,- Mitglieder Lernen 2012/11 Individualisierter Unterricht: Voraussetzung und Umsetzung 14.03.2012 (München) 14:30 – 17:30 Uhr Veronika Käferle 45,- / 25,- Mitglieder Pädagogik konkret 2012/12 Mehr Respekt bitte! 21.03.2012 (München) 09:30 – 16:30 Uhr Sabine von Bleichert 70,- / 50,- Mitglieder Lehrergesundheit 2012/13 Stressmanagement im Schulalltag 24.03.2012 (München) Anita Hinke 10:00 – 16:30 Uhr 70,- / 50,- Mitglieder Kommunikation 2012/14 Reden und dabei überzeugen 20. – 22.04.2012 (Kochel) Beginn 13:00, Ende 17:00 Uhr Toni Gschrei 78,- zzgl. EZ 15,- bis 25,- Pädagogik konkret 2012/15 Typisch Jungs? Typisch Mädchen? 25.04.2012 (München) 10:00 – 16:30 Uhr Dr. Iris Kühnl 60,- / 40,- Mitglieder

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Pädagogik konkret 2012/16 Kindergarten-/Grundschultag 28.04.2012 (Landshut-Seligenthal) N.N. Genaue Infos ab Januar 2012: www.niederbayern.bllv.de Studierende / Referendare 2012/17 Stimmscreening und Sprechbildung 28.04.2012 ( Regensburg) 10:00 – 18:00 Uhr Christian Gegner, Uta Kirschnick 50,- / 25,- Mitglieder Studierende / Referendare 2012/18 Stress- und Zeitmanagement 05.05.2012 (Nürnberg) 09:30 – 16:30 Uhr Iris Christina Steinmeier 50,- / 25,- Mitglieder Pädagogik konkret 2012/19 Zivilcourage zeigen: eingreifen statt wegschauen bei Gewalt 11. - 13.05.2012 (Kochel) Beginn 13:00, Ende 17:00 Uhr Dieter Gaube, Renate Seehuber 78,- zzgl. EZ 15,- bis 25,- Pädagogik konkret 2012/20 Kinder, die (uns) auffallen 28.09.2012 (München) 10:00 – 17:00 Uhr Dr. Reinhard Hellmann 65,- / 45,- Mitglieder Studierende / Referendare 2012/21 Coaching für Referendare 09.10.2012 (München) sowie weitere Termine n. Absprache 17:00 – 18:30 Uhr Christine Breitenborn 150,- / 100,- Mitglieder Schulleitung 2012/22 Konferenzen, Sitzungen und Gespräche leiten 10.10.2012 (München) 14:30 – 17:30 Uhr Simone Fleischmann 45,- / 25,- Mitglieder Lehrergesundheit 2012/23 Stimme und Körpersprache 13.10.2012 (München) 10:00 – 17:00 Uhr Dagmar Franz-Abbott 60,- / 40,- Mitglieder Kommunikation 2012/24 Gesprächsführung im Schulalltag 17.10.2012 (München) 09:30 – 15:30 Uhr Barbara Welzien-Schiemann 70,- / 50,- Mitglieder

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Schulleitung 2012/25 Tabu-Thema: Sucht im Lehrerzimmer 25.10.2012 (Würzburg) 14:30 – 17:30 Uhr Doris Jung 35,- / 25,- Mitglieder Lernen 2012/26 Moderne Unterrichtsmethoden im Schulalltag 08.11.2012 (München) 14:30 – 17:30 Uhr Simone Fleischmann 45,- / 25,- Mitglieder Lehrergesundheit 2012/27 Balance: professioneller Anspruch, Schulalltag und persönliche Bedürfnisse 14.11.2012 (München) 09:30 – 15:30 Uhr Barbara Welzien-Schiemann 70,- / 50,- Mitglieder Schulleitung 2012/28 Die dienstliche Beurteilung und ihre Folgen 20.11.2012 (Nürnberg) 15:30 – 17:00 Uhr Hans-Peter Etter 45,- / 25,- Mitglieder Hinweis: Für die Anerkennung als eine die staatliche Lehrerbildung ergänzende Maßnahme ist der Dienstvorgesetzte verantwortlich. Dienstbefreiung kann beantragt werden. Einzelheiten / Anmeldung: www.akademie.bllv.de BLLV Akademie Bavariaring 37 80336 München Tel.: .089 721001-46 Fax: 089 721001-834 [email protected] www.akademie.bllv.de Fortbildungen des Schulpastorals Passau Nov 2011 - Jan 2012 Lehrerfortbildung Gars Worte wie Feuer... wo der Dornbusch brennt... – Gottesbegegnung im Alten Testament Wenn religiöse Bildung eine Anleitung zur Selbstorganisation des Glaubens sein soll, dann braucht es We-ge, die Botschaft der Bibel als „Wahrnehmungs- und Erfahrungshintergrund“ zu nutzen. Zeit: Montag, 09.01.2012, 15 Uhr bis Freitag, 13.01.2012, 12:15 Uhr Ort: Institut für Lehrerfortbildung Gars am Inn Veranstalter: Institut für Lehrerfortbildung Leitung: Alois Weber

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Referenten: Dr. Anton Cuffari, Universität Passau Mitarbeiter/innen des Schulreferats/RPS Kosten: werden von der Diözese Passau bzw. vom Staat übernommen Teilnehmerzahl: 28 Anmeldung: bis Montag, 28.11.2011 über Fibs (Institut für Lehrerfortbildung Gars) Zielgruppe: Schuldekane und Schulbeauftragte/Religionslehrer/innen aus der Diözese Passau Religiöse Botschaften in Texten und Popmusik Durch den Einsatz verschiedener Textarten im Religionsunterricht können Schüler/innen Sprachformen des Glaubens kennen und verstehen lernen. Sie schulen die Wahrnehmungsfähigkeit, bieten Möglichkeiten der Identifikation und schaffen eine Grundlage zur kreativen Auseinandersetzung. Besonders auch Songtexte vermitteln durch Musik und Text Botschaften, die Menschen zum Träumen inspi-rieren und zum Nachdenken anregen. Im Leben junger Menschen spielt so die Musik eine bedeutende Rolle bei der Identitätsfindung. Sie spiegelt mit ihren Melodien und Inhalten das Lebensgefühl und die Einstellung Jugendlicher zum Leben wider. Der Nachmittag bietet Möglichkeiten zur eigenen Auseinandersetzung und methodisch-praktische Anregun-gen zur Umsetzung im Religionsunterricht. Zeit: Donnerstag, 17.11.2011, 15 – 17 Uhr Ort: Schulreferat Passau Leitung: Cordula Blüml, SRin i.K. Teilnehmerzahl: 15 Anmeldung: bis Dienstag, 08.11.2011 über Fibs Kosten: 3,00 € Spiritualität Intermezzo Spirituelle Begleitung für Lehrerinnen und Lehrer in der Abtei Niederalteich, Haus St. Pirmin Bildwelten des Glaubens Zeit: Mittwoch/Donnerstag, 07./08.12.2011 Ort: Abtei Niederalteich, Haus St. Pirmin Referent: Abt Dr. Marianus Bieber Anmeldung: bis Dienstag, 29.11.2011 über Fibs Bitte geben Sie bei der Anmeldung an, falls Sie nicht über Nacht bleiben! Kosten: 50,00 € Kreatives Experimentieren Mit Kreativität und Fantasie begeben wir uns in einen Prozess gestalterischen Experimentierens. „Wer mit seinen Händen nachforscht, verweilt länger bei der Sache, lässt auf sich wirken, prüft nach“. Thema: „Heilstaten Jesu“ Eingeladen sind Lehrerinnen/Lehrer aller Schularten. Zeit: Dienstag, 13.12.2011, 15 – 18 Uhr (Einstieg ist während dieser Zeitspanne jederzeit möglich) Ort: Projektlabor und Lernwerkstatt des Lehrstuhls für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts an der Universität Passau, Michaeligasse 13, 94032 Passau Leitung: Josef Lugeder, Mentor für Lehramtsstudierende mit Fach Katholische Religions- lehre in Passau Teilnehmerzahl: 8 Anmeldung: bis Montag, 05.12.2011 über Fibs Veranstalter: Mentorat für Lehramtsstudierende Kosten: --

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Schulpastoral Gesundheit und Psychohygiene Körpersprache & nonverbale Kommunikation Zusammen mit Mentorat und Mediothek Wahrnehmung und Interpretation der eigenen Körpersprache: Wir erforschen unsere eigenen nonverbalen Botschaften, die wir verbreiten. Wir ernten Erfolge in der Kraft des Minimums. Mein Erfolg liegt im Weg von der Tür zum Pult. Zeit: Samstag, 19.11.2011, 9 – 18 Uhr Ort: Festsaal, Haus St. Valentin, Domplatz 7 Leitung: Josef Duschl, Leiter Domladen und Mediothek Josef Lugeder, Mentor für Lehramtsstudierende Josef Zimmermann, Referent für Schulpastoral Referent: Alexander Veit, Freier Dozent, Regisseur, Pantomime Dozent, Studium der Kunst an der Akademie der bildenden Künste, München Kosten: 20,00 € Teilnehmerzahl: 40 Anmeldung: Samstag, 12.11.2011 über Fibs Ich bin stark! Projekttag für Schulklassen, Lehrerkollegium und Eltern Der Projekttag zu den Themen Ressourcen, Resilienz, Umgang mit belastenden Ereignissen, Krisenma-nagement, gliedert sich in drei Einheiten auf: • „Ich bin stark!“: Ein Vormittag mit Workshops für Schülerinnen und Schüler einer gesamten Jahrgangs-

stufe (8 bis 10) • „Starke Schüler – entspannte Lehrer!“: Ein Nachmittag für Lehrkräfte • „Starke Eltern – starke Kinder“: Ein Abend für Eltern Zeit: Drei Termine zur Auswahl: Donnerstag, 15.12.2011; Mittwoch, 18.01.2012; Donnerstag, 26.01.2012 Referenten: Cordula Blüml, SRin i.K. Eva Lang, Realschullehrerin, Herzog-Ludwig-Realschule Altötting Josef Zimmermann, Referent für Schulpastoral Dieter Schwibach, Diözesanbeauftragter für NFS Kosten: 210,00 € Anmeldung und weitere Informationen: [email protected] Zivilcourage – Weggeschaut ist mitgemacht In Zusammenarbeit mit der Polizei bieten wir zu einem brisanten und aktuellen Thema folgende Fortbildun-gen für Lehrkräfte aller Schularten, für Lehrerkollegien, Eltern und Schulklassen an: Für Lehrkräfte aller Schularten: Informationsnachmittag für Multiplikatoren Zeit: Dienstag, 22.11.2011, 15 – 18 Uhr Ort: spectrumKIRCHE – Exerzitien- und Bildungshaus auf Mariahilf Inhalte: Informationen zur allgemeinen Sicherheitslage und zum Sicherheitsgefühl Rechtliche Möglichkeiten des Eingreifens bei Gewalterfahrung Verhaltenstipps für sicheres Auftreten in Gefahrensituationen als Opfer und als Helfer Informationen zur möglichen Weiterarbeit mit Lehrerkollegien, Eltern und Klassen Leitung: Josef Zimmermann, Referent für Schulpastoral Referent: Hermann Hundsrucker, Polizeihauptkommissar, Passau Kosten: 3,00 € Anmeldung: bis Dienstag, 15.11.2011 über Fibs Kontaktaufnahme über das Referat Schulpastoral: [email protected]

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Begegnung der Religionen im Lebensraum Schule Anmerkungen und Möglichkeiten zum Beten und Feiern mit Schülern verschiedener Religionszugehörigkeit Kann ich mit meiner Klasse am Morgen oder am Ende eines Schultages beten, wenn die Kinder verschiede-nen Religionen angehören? – Welche religiösen Feierformen schaffen Raum für eine Begegnung im Gebet? – Welchen Beitrag können wir im Rahmen der Schulpastoral zum interreligiösen Lernen leisten? Fragen dieser Art sollen im Rahmen des Auftrags zum interreligiösen Dialog an diesem Nachmittag nachge-gangen werden. Eigene Erfahrungen und erprobte Modelle werden vorgestellt. Zeit: Mittwoch, 23.11.2011, 15 – 18 Uhr Ort: Schulreferat Passau Leitung: Josef Zimmermann, Referent für Schulpastoral Referentin: Andrea Wirth, Seminarrektorin i.K. Kosten: 3,00 € Teilnehmerzahl: 15 Anmeldung: bis Freitag, 11.11.2011 über Fibs Fortbildungen des Religionspädagogischen Seminars Regensburg Nov - Dez 2011 Nächstenliebe lernen im (Religions-)Unterricht der Grund- und Hauptschule - aufgezeigt an prakti-schen Beispielen Liebe deinen Nächsten wie dich selbst!" - so lautet eine zentrale biblische Grundforderung. Anhand von Pra-xisbeispielen aus verschiedenen Jahrgangsstufen der Grund- und Hauptschule werden Möglichkeiten auf-gezeigt, zu einem konkreten Handeln im Geiste Jesu anzuregen. Termin: Di., 22.11.2011 Zeit: 14.30 – 17.00 Uhr Ort: Grundschule St. Josef, Dingolfing St. Josef-Platz 2, 84130 Dingolfing Referenten: Alfons Brunner (L), Walter Koch (L), Michael Schütz (R) Anmeldung: FIBS Anmeldeschluss: 18.11.2011 Die Freude am Glauben wecken - Möglichkeiten der Aneignung religiöser Lerninhalte durch kreative Gestaltungsprozesse im Religionsunterricht Möglichkeiten für einen von kreativen, individuellen und gemeinschaftlichen Gestaltungsprozessen gepräg-ten Religionsunterricht (u. a. Malen, Basteln, Spielen, Tanzen, Singen, Fotografieren, Schreiben) Termin: Di., 22.11.2011 Zeit: 15.00 – 17.00 Uhr Ort: Grundschule Carl Orff, Landshut Lortzingweg 8, 84034 Landshut Referentinnen: Heidi Ehlen (Lin), Sabine Ludwig (Lin) Anmeldung: FIBS Anmeldeschluss: 18.11.2011 Nächstenliebe lernen. Die sozial-caritative Dimension der christlichen Botschaft als Bildungs- und schulischer Lerninhalt Bedeutung der sozial-caritativen Dimension der christlichen Botschaft allgemein, für uns selbst und als Bil-dungs- und schulischer Lerninhalt: * Konkrete, tatkräftige Hinwendung zum Nächsten * Einsatz für Arme, Schwache, Ausgegrenzte und Notleidende.

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Termin: Di., 13.12.2011 Zeit: 14.30 – 16.00 Uhr Ort: Lenberger-Volksschule Triftern Schulstr. 4, 84371 Triftern Referentin: Daniela Schmid-Bertl (Lin) Anmeldung: FIBS Anmeldeschluss: 13.11.2011 „Auf einmal ist alles anders“ - Umgang mit Tod und Trauer an der Schule Der plötzliche Tod von Schülerinnen und Schülern oder anderen Angehörigen einer Schulfamilie kann die Schule in vielfältiger Weise erschüttern. Um Sie als Lehrer/in im Umgang mit solchen Situationen zu unterstützen, bietet die Krisenseelsorge im Schulbereich (KiS) der Diözese Regensburg im Schuljahr 2011/12 an verschiedenen Orten der Diözese Fortbildungen an. In diesen Veranstaltungen erhalten Sie Informationen über Unterstützungssysteme bei Todesfällen an Schu-len und erfahren Möglichkeiten der Begleitung von einzelnen unterschiedlich betroffenen Schülern und Klas-sen, um im traurigen Ernstfall selbst kompetent agieren zu können. Die folgenden Angaben gelten für beide nachfolgend aufgeführten Fortbildungen: Referent/innen: alle Referent/innen sind Religionslehrkräfte i.K. und Mitarbeiter/innen der Krisenseelsorge im Schulbereich (KiS) der Diözese Regensburg Zeit: jeweils 14.30 – 17.00 Uhr Zielgruppe: Lehrkräfte an Grund-, Haupt- und Mittelschulen Max. TN-Zahl: 25 Anmeldung: über FIBS (jeweiliges FIBS-Stichwort: s.u.) Ort: Volksschule Essenbach Termin: Di., 15.11.2011 Referent: Wolfgang Wenninger FIBS-Stichwort: SP005 Anmeldeschluss: 08.11.2011 Ort: Grund- und Mittelschule Eggenfelden Termin: Mi., 25.01.2012 Referentin: Marion David FIBS-Stichwort: SP006 Anmeldeschluss: 18.01.2012 „Wie sag‘ ich’s meinen Kollegen?“ Umgang mit Konflikten und belastenden Gesprächsthemen Immer wieder erlebt man im Schulalltag Situationen, in denen man sich aufgefordert fühlt, mit Kolleg/inn/en oder Schulleiter/inne/n Themen anzusprechen, die einem persönlich als schwierig und heikel erscheinen. Diese Anlässe, etwas anzusprechen, mögen für Außenstehende nicht so wichtig erscheinen, stellen aber doch den einen oder anderen vor ein Problem: Wie formuliere ich mein Anliegen? Wann sage ich es am besten? Was ist, wenn mich der andere zurückweist? Die Teilnehmer üben hier, sich auf solche Gespräche vorzubereiten und gewinnen mehr innere Sicherheit. Methodisch orientiert sich der Kurs am Konzept der gewaltfreien Kommunikation nach M. Rosenberg. Dieses Angebot richtet sich vor allem an Verbindungslehrer/innen aller Schularten, kann aber auch von allen anderen Lehrer/innen besucht werden. Es ist dreiteilig angelegt, weil das Erproben und Üben der Gespräch-stechnik ausreichend Zeit verlangt. Es können aber auch einzelne Veranstaltungen besucht werden. Referent: Werner Viehhauser, Dipl. Rel.-Päd. (FH); Kath. Ehe-, Familien- und Lebens- berater Termine: a) Mi., 23.11.2011 b) Mi., 18.01.2012 c) Mi., 21.03.2012 Zeit: jeweils von 16.00 bis 18.30 Uhr

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Ort: Sonderpädagogisches Förderzentrum Landshut-Land (Ergolding) Max.TN-Zahl: 10 Anmeldung: über FIBS (FIBS-Stichwort: SP016) Anmeldeschluss: 16.11.2011 Perlen des Lebens – Perlen des Glaubens Die 18 „Perlen des Lebens“ oder „Perlen des Glaubens“ machen unser Leben und unseren Glauben „greif-bar“. „Am Handgelenk getragen, einfach in die Hosentasche gesteckt, mitten auf dem Esstisch, dem Schreibtisch oder dem Nachttisch – das Perlenband findet überall seinen Ort und lässt sich jederzeit mitnehmen oder hervorholen. Es kann den Alltag strukturieren, indem wir den Tag mit Gedanken zu einer bestimmten Perle beginnen oder am Ende des Tages die Ereignisse anhand der Perlen Revue passieren lassen. So laden uns die Perlen des Glaubens ein, zu uns selbst und zu Gott zu kommen - mitten im Alltag, zu den ungewöhnlichsten Zeiten.“ (aus: www.perlen-des-glaubens.de) Die Perlen sind in Form und Namen unterschiedlich und weisen so auf ihre jeweilige Bedeutung hin. Sie stehen für Lebensfragen, Lebensphasen und -situationen, Ereignisse im Glaubensleben, für einen Gedan-ken, ein Gebet usw. Die Kosten für ein Perlenarmband, das bei der Fortbildung erworben werden kann, be-tragen pro Teilnehmer/in 7,00 €. In der Fortbildung stellt der Referent vor, wie Sie das Perlenarmband für sich selbst nutzen können, aber auch, wie Sie es in der Schul- oder Gemeindepastoral mit anderen Menschen einsetzen können. Die Veranstaltung ist offen für alle interessierten Lehrkräfte, besonders geeignet für Lehrer/innen, die Religi-on unterrichten. Schulpastoral-Beauftragte, RL i.K. und pastorale Mitarbeiter/innen werden bevorzugt. Termin: Mi., 07.12.2011 Zeit: 15.30 – 18.00 Uhr Ort: Pfarrheim St. Johannes, Piflas, Alte Regensburger Straße 43, 84030 Ergolding Referent: Werner Viehhauser, Dipl. Rel.-Päd. (FH) Anmeldeschluss: 23.11.2011 Anmeldung: Lehrkräfte über FIBS (Stichwort: SP018), Pastorale Mitarbeiter/innen beim Referat Pastorale Dienste / Fortbildung „Entdecke die rote Nase in dir!“ Ein Coaching für mehr Selbstbewusstsein und Lebensfreude Der Referent, Peter Baumann, der seit 30 Jahren als „Clown Batschu“ auf der Bühne, in Workshops und Projekten arbeitet, bietet mit Hilfe der kleinsten Maske der Welt, der roten Nase, Möglichkeiten zum Probie-ren, Riskieren, Entdecken, Verändern. • Spielerische Übungen mit Atmung, Stimme und Bewegung verstärken den persönlichen Ausdruck; • Improvisationsübungen schaffen Klarheit, ein Gefühl für Impulse und einfaches Handeln; • mentale Strategien verwandeln Starrheit in Beweglichkeit, erweitern Grenzen, zeigen neue Möglichkei-

ten, geben die Chance ver-rückt zu sein. Die rote Nase ... macht mich zum Clown. „Ich darf mich lächerlich machen, weinen und lachen, stolpern, fallen, scheitern. Ich stehe wieder neu auf! Die rote Nase setzt etwas frei. Mein Ausdruck verändert sich, Gangart, Körperhaltung, Mimik. Ich lebe mit der Energie der Emotion. Ich gebe mir die Chance ver-rückt zu sein.“ Referent: Peter Baumann, Würzburg Termin: Do., 26.01.2012 9.00 - 16.00 Uhr Ort: Religionspädagogisches Seminar Regensburg Weinweg 31, 93049 Regensburg Leitung: Christian Herrmann, SchR i.K., RPS Regensburg TN-Zahl: max. 20 Kosten: 25,- € (Kursgebühr und Mittagessen) Anmeldung: über FIBS (Stichwort: A005) Anmeldeschluss: 09.01.2012

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Fortbildung für Lehrkräfte an Grundschulen vom 9. – 10. November 2011 Natur und Technik in Geschichten – Erzählen im Unterricht Mit der Kulturtechnik des Erzählens können abstrakte Inhalte ansprechender, weil bildreicher, dargestellt werden. Wie kann man im Sachunterricht Geschichten über Natur und Technik „erzählen“? Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf der Erarbeitung und Präsentation von Geschichten, Anekdoten, fiktiven Dialogen, auch mit Hilfe der Exponate und Ausstellungen des Deutschen Museums. Die Referenten haben theoreti-sche und praktische Erfahrung damit, wie man naturwissenschaftlich/technische Sachverhalte erzählerisch aufbereitet. Wesentliche Programmteile werden in den Ausstellungen des Deutschen Museums stattfinden. Der Landesreferent Bayern für szenisches Spiel, Robert Grimbs, wird das Programm unterstützen. 09. November: 9.00 – 18.30 Uhr 10. November: 9.00 – 15.30 Uhr Leitung: Dr. Fritz Kubli, Zürich, Prof. Dr. Jürgen Teichmann, Deutsches Museum Verantwortlich im Deutschen Museum (DM): Prof. Dr. Annette Noschka-Roos Organisation: Christine Füssl-Gutmann Mittwoch, 9. November 2011 Bis 9.00 Uhr Anreise in eigener Regie, Anreise am 8. November ist möglich 09.00 – 09.30 Uhr Begrüßung Prof. Dr. Jürgen Teichmann, Dr. Fritz Kubli, Christine Füssl-Gutmann 09.30 – 10.30 Uhr Erzählen im naturwissenschaftlichen Unterricht – methodische Reflexionen Fritz Kubli, Vortrag im Tagungsraum Kolleg 10.30 – 10.45 Uhr Kaffeepause im Kolleg 10.45 – 12.00 Uhr Von Kräften, Wellen und eiskalter Luft Prof. Dr. Jürgen Teichmann Führung in der Ausstellung Physik 12.00 – 13.15 Uhr Mittagspause 13.30 – 14.00 Uhr Vorführung Flüssiger Stickstoff Treffpunkt Eingangshalle Kolleg 13.20 Uhr

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14.00 – 15.00 Uhr Unterrichten mit Geschichten 1 Auszug ZDF-Film Harald Lesch, Arbeitsaufträge für Arbeitsgruppen, Themenvorschläge, Gruppeneinteilung Im Tagungsraum des Kollegs 15.00 – 17.00 Uhr Unterrichten mit Geschichten 2 Gruppenarbeit in ausgewählten Ausstellungsabteilungen oder in den Räumen des Kollegs 17.00 – 17.45 Uhr Szenische Darstellung im Unterricht Tipps und praktische Übungen Robert Grimbs Im Tagungsraum des Kollegs 17.45 – 18.45 Uhr Unterrichten mit Geschichten 3 Narrative und szenische Ideen für die Ausarbeitung der Präsentationen Fritz Kubli, Robert Grimbs Im Tagungsraum des Kollegs 19.15 Uhr Gemeinsames Abendessen im Hofbräukeller am Wiener Platz Donnerstag, 10. November 2011 09.00 – 09.45 Uhr Kosmosvorstellungen von Grundschulkindern Fritz Kubli Vortrag im Tagungsraum des Kollegs 09.45 – 11.00 Uhr Gruppenarbeit 11.00 – 11.15 Uhr Kaffeepause in den Räumen des Kollegs 11.15 – 12.30 Uhr Astronomie für Einsteiger – oder was hat Orientierung in Raum und Zeit mit Astronomie zu tun? Jürgen Teichmann Führung in der Ausstellung Astronomie 12.30 – 14.00 Uhr Mittagspause 14.00 – 15.00 Uhr Unterrichten mit Geschichten 4 Präsentationen der Arbeitsgruppen In den Ausstellungen oder im Tagungsraum des Kollegs 15.00 – 15.30 Uhr Abschlussrunde Ca. 15.30 Ende der Veranstaltung Die Fortbildung wird in FIBS eingetragen. Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entstehen Kosten in Hö-he von 43 Euro pro Übernachtung/Frühstück im Kerschensteiner Kolleg plus 65 Euro Seminargebühren. Für die Anreise und weitere Verpflegung sorgen die Teilnehmer selbst. Information: Christine Füssl-Gutmann, Deutsches Museum, Museumsinsel 1, 80538 München Tel. 089-2179-243, E-Mail: [email protected]

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Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden Besprechungen und Hinweise keine Ge-nehmigung der betreffenden Bücher zum Unterrichtsgebrauch durch die Schüler darstellen. Die Rezension gibt nicht die Meinung der Regierung wieder. Filmkiste 2011 Filmerziehung im Elementarbereich Die "Filmkiste" der Landesmediendienste Bayern und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien bie-tet Lern- und Unterrichtsmaterial für Drei- bis Siebenjährige Kinder brauchen gute Filme. Filme, die sie in ihrer Lebenswelt ansprechen, die sie geistig und emotional herausfordern und aus denen sie lernen können. Mit der Filmkiste – ein Projekt der Landesmediendienste Bayern und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien – soll Eltern, Pädagogen und Lehrern eine Reihe von guten Filmen für die Filmarbeit mit Grund- und Vorschulkindern zur Verfügung gestellt werden. Durch eine großzügige Zuwendung der BLM konnte die Filmkiste jetzt um viele neue und sehenswerte Filme für Kinder erweitert werden. Die Filmkiste gibt es in zwei Kategorien: für die 3- bis 5-Jährigen und für die 6- bis 7-Jährigen. Jede Filmkiste enthält eine Zusammenstellung von ausgesuchten Kinderfilmen sowie Filmtiteln zu pädagogischen Themen. Ergänzend liegen filmische und medienpädagogische Arbeitshilfen sowie Informationsmaterialien zum The-ma bei. Die Ausleihzeit (mit ServiceKarte) beträgt bis zu drei Wochen. Bei Bedarf ist eine Verlängerung mög-lich. Alle Filme sind mit Rechten zur nicht gewerblichen öffentlichen Vorführung ausgestattet und können daher in Kindertagesstätten, Horten und Grundschulen, bei Elternveranstaltungen und in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pädagoginnen und Pädagogen eingesetzt werden. Selbstverständlich können Sie alle DVDs auch unabhängig von dem Angebot der Filmkiste einzeln auslei-hen. Sollten Sie Fragen bezüglich der Altersempfehlungen haben, beraten wir Sie gerne! Filmkiste 1: Filme für 3- bis 5-Jährige Filmkiste 2: Filme für 6- und 7-Jährige Filmkiste 3: Filme für 3- bis 5-Jährige Filmkiste 4: Filme für 6- und 7-Jährige Filmkiste 5: Filme für 3- bis 5-Jährige Filmkiste 6: Filme für 6- und 7-Jährige Filmkiste 7: Filme für 3- bis 5-Jährige Filmkiste 8: Filme für 6- und 7-Jährige Bestellungen: Fon 089 38 16 09-15, Fax 089 38 16 09-20, E-Mail: [email protected] Landesmediendienste Bayern e.V. Dietlindenstraße 18 80802 München Telefon: 0 89/38 16 09-15 Telefax: 0 89/38 16 09-20 Website: http://www.mediendienste.info

Medien-Neuerscheinungen

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Ministerialrat Dr. Udo Dirnaichner, und Dr. Hans-Joachim Wachsmuth – Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG und Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) – Kommentare incl. CD-ROM Vers.1.2, 1. Nachlieferung/Juli 2011, Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Von Ministerialrat Dr. Udo Dirnaichner Mit dieser Lieferung wurde die Kommentierung vollständig überarbeitet, so u.a. Art. 1 BayEU hinsichtlich der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung unter Berücksichtigung des Urteils vom BayVGH vom 20.10.2010, Art. 2 BayEUG bzgl. gezielter Fördermaßnahmen im Bildungsbereich bei Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, Art. 7 BayEUG im Hinblick auf Vergleichs- und Orientierungsarbeiten an Grundschulen sowie Art. 37 BayEUG bezogen auf Gegenmaßnahmen bei vorzeitigen Schulabbrüchen und den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses. Ebenfalls geändert wurden Art. 3 bis 6, Art. 9 (Das Gymnasium), 15 (Die Fachschule), 18 (Die Fachakademie), 19 (Aufgaben der Förderschulen), 21 (Mobile Sonderpädagogische Dienste), 23 (Schule für Kranke; Hausunterricht), 30 (Schulveranstaltungen), 31 (Zu-sammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen für Erziehung, Bildung und Betreuung), 33 (Förderschu-len und Schulen für Kranke), 35 (Schulpflicht), 84 (Kommerzielle und politische Werbung) und 85 BayEUG (Erhebung und Verarbeitung von Daten). Die Anhänge wurden aktualisiert; neu eingefügt wurden u.a. Qualitätskriterien für Schülerwettbewerbe (Be-schluss der Kultusministerkonferenz) und zu Art. 86 eine Bek zur Zusammenarbeit von Schule und Jugend-hilfe bei Schulstörern. Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) Von Regierungsvizepräsident a.D. Dr. Hans-Joachim Wachsmuth Mit dieser Lieferung werden sowohl Art. 8 BaySchFG (Träger des Schulaufwands) als auch Art. 9 BaySchFG (Schulverbände für Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kran-ke) redaktionell angepasst und Art. 32 BaySchFG (Leistungen für den Schulaufwand) inhaltlich überarbeitet. Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes wurde aktualisiert.

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Tschekan, K., Kompetenzorientiert unterrichten, Eine Didaktik. Cornelsen Verlag Scriptor Berlin 2011, 157 Seiten, ISBN 978-3-589-23215-4, 18,95 Euro. Unterricht gelingt, wenn die Schülerinnen und Schüler motiviert sind, weshalb die Auto-rin theoretisch versiert folgende Schlüsselfragen zu beantworten versucht: Wie wecke ich ihr Interesse zu lernen? Welche Bedingungen muss ich schaffen, damit sie Kompetenzen erwerben, verstehen und anwenden? Wie erreiche ich alle auf der fachlichen Ebene? Es werden Modelle für Planung und Reflexion von Unterricht, ausgewählte Methoden

sowie individualisierte Lernarrangements vorgestellt.

Kliemann S. (Hrsg.), Praxisbuch Diagnostizieren und Fördern in der Sekundarstu-fe I, Schülerkompetenzen erkennen, unterstützen und ausbauen. Cornelsen Verlag Scriptor Berlin 2011, 200 S., ISBN: 978-3-589-22684-9, 19,50 Euro Erkennen, unterstützen, ausbauen - das sind die entscheidenden Schritte, um Schü-ler/innen zu fördern. Mit welchen Methoden und Strategien dies im Unterrichtsalltag machbar ist, wird in diesem Buch theoretisch versiert durch Beispiele aus verschiede-nen Fächern gezeigt. Es ist der Einführungsband zu einer Reihe von Themenheften für die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Diese enthalten Arbeitsblätter als sofort einsetzbare Kopier-vorlagen und Materialien zur Fehleranalyse bzw. Auswertung der Lernstands- ermitt-

lungen. So können Lehrkräfte mit relativ wenig Arbeitsaufwand individuelle Leis- tungsprofile erstellen. Die Reihe besteht aus folgenden Bänden:

HERAUSGEBENDER, VERLAG UND DRUCK: Regierung von Niederbayern, Bereich Schulen, Regierungsplatz 540, 84028 Landshut BEZUGSBEDINGUNGEN: Der Amtliche Schulanzeiger erscheint monatlich. Der laufende Bezug ist nur durch Bestellung bei der Regierung möglich. Abbestellungen müssen bis spätestens 30.04. bzw. 31.10. jeden Jahres der Regierung vorliegen, damit sie zum 30.06. bzw. 31.12. wirksam werden. BEZUGSPREIS: Halbjährlich 17 EUR (34 EUR jährlich). Der Preis dieser Einzelnummer beträgt 3 EUR zuzüglich Versandkosten. Evtl. enthaltene Beilagen können zum gleichen Preis gesondert bestellt werden. Bestellungen bei der Regierung.