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Amtsblatt für die Stadt Oranienburg Oranienburger Nachrichten Oranienburg, 13. Oktober 2012 21. Jahrgang / Nummer 9

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Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Oranienburger Nachrichten

Oranienburg, 13. Oktober 2012 • 21. Jahrgang / Nummer 9

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Nummer 9 vom 13. Oktober 20122 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Inhaltsverzeichnis

1. Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Oranienburg –Schulbezirkssatzung .................................................................................................................................................................. Seite 2

2. Straßenreinigungssatzung für die Stadt Oranienburg ............................................................................................................... Seite 9Information zur Straßenreinigungssatzung für die Stadt Oranienburg .................................................................................... Seite 23

3. Straßenreinigungsgebührensatzung für die Stadt Oranienburg .............................................................................................. Seite 24Information zur Straßenreinigungsgebührensatzung für die Stadt Oranienburg ..................................................................... Seite 27

4. Richtlinie der Stadt Oranienburg über die Gewährung von Zuwendungen .............................................................................. Seite 275. Allgemeine Nebenbestimmungen der Stadt Oranienburg für Zuwendungen (ANB) ................................................................ Seite 306. Richtlinie über die Nutzung und Vergabe kommunaler Räume und die Erhebung von Nutzungsentgelten

(Raumnutzungsrichtlinie) ......................................................................................................................................................... Seite 327. Bebauungsplan Nr. 45 „Dritte Achse am Schlossplatz“, 2. Änderung:

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB .................................................... Seite 378. Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 „Wohnbebauung Hinter dem Schlosspark“

gemäß § 10 (3) BauGB ............................................................................................................................................................. Seite 389. Bebauungsplan Nr. 80 „Erweiterung Gewerbegebiet Stolzenhagener Chaussee“

Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 8 Abs. 3 BauGB (im Parallelverfahren)für den Geltungsbereich des BebauungsplanesBeteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ......................................................................................................... Seite 39

10. Bebauungsplan Nr. 90 „Ehemalige Märkische Kaserne Lehnitz“Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ................................... Seite 40

11. Bebauungsplan Nr. 91 „Lärchenweg Germendorf“:Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 13 (2) i.V.m. § 3 (1) BauGB .................................. Seite 40

12. Bebauungsplan Nr. 95 „Einzelhandelssteuerung Stadt Oranienburg“:Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 (1) BauGB .................................................................................... Seite 41

13. Widmungsverfügung „Bertha-von-Suttner-Straße“ ................................................................................................................. Seite 4214. Widmungsverfügung „Hilda-Heinemann-Straße ...................................................................................................................... Seite 4315. Widmungsverfügung „Johannes-Rau-Straße ........................................................................................................................... Seite 4316. Einladung der Jagdgenossenschaft Oranienburg/Sachsenhausen ............................................................................................ Seite 4417. Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes

„Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung“ ......................................... Seite 4418. Bekanntmachung der Beschlüsse in der Stadtverordnetenversammlung am 24.09.2012 ....................................................... Seite 45

Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Branden-burg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286 ff.)zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I/12, Nr. 16) und gemäß § 106 des Gesetzes über die Schulen im LandBrandenburg (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom02.August 2002 (GVBl. I/02, Nr. 08, S. 78), zuletzt geändert durch Artikel1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I/11, Nr. 35) hat dieStadtverordnetenversammlung der Stadt Oranienburg in ihrer Sitzungam 24.09.2012 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1Geltungsbereich

Die Schulbezirkssatzung gilt für alle nachfolgend aufgeführten Grund-schulen in Trägerschaft der Stadt Oranienburg:1. Comenius-Grundschule – Schloßplatz 42. Havelschule Grundschule – Albert-Buchmann-Str. 9-113. Waldschule Grundschule – Kölner Str. 214. Grundschule Friedrichsthal – Friedrichsthaler Chaussee 29-31,

OT Friedrichsthal5. Grundschule Germendorf – Wiesenweg 4 A,

OT Germendorf6. Grundschule „Friedrich Wolf“ – Dianastr. 13,

OT Lehnitz

Satzung über die Festlegung von Schulbezirkenfür die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Oranienburg

– Schulbezirkssatzung –

7. Grundschule Sachsenhausen – Friedrichstr. 44 A,OT Sachsenhausen

8. Neddermeyer-Grundschule – Schmachtenhagener Dorfstr. 33,OT Schmachtenhagen

§ 2Schulbezirke

(1) Für jede in § 1 genannte Grundschule in der Trägerschaft der StadtOranienburg wird je ein Schulbezirk gebildet, dessen genau be-stimmter und räumlich abgegrenzter Bereich das Gebiet bezeich-net, für das die jeweilige Grundschule die örtlich zuständige Schuleist.

(2) Die Abgrenzung der Schulbezirke erfolgt nach Straßenzügen ge-mäß Anlagen 1 – 8, die Bestandteile der Satzung sind.Durch Neubau hinzukommende Straßen werden vom Schulträgerdem entsprechenden Schulbezirk zugeordnet.001 – Comenius-Grundschule:Anlage 1, Straßenverzeichnis002 – Havelschule Grundschule:Anlage 2, Straßenverzeichnis003 – Waldschule Grundschule:Anlage 3, Straßenverzeichnis

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 3Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

004 – Grundschule Friedrichsthal:Anlage 4, Straßenverzeichnis Ortsteile Friedrichtshal und Malz005 – Grundschule Germendorf:Anlage 5, Straßenverzeichnis Ortsteil Germendorf006 – Grundschule „Friedrich Wolf“:Anlage 6, Straßenverzeichnis007 – Grundschule Sachsenhausen:Anlage 7, Straßenverzeichnis008 - Neddermeyer-Grundschule:Anlage 8, Straßenverzeichnis Ortsteile Schmachtenhagen mitBernöwe, Wensickendorf, Zehlendorf

§ 3Überschneidungsgebiete

(1) Es werden 5 Überschneidungsgebiete gebildet, bei denen mehrereGrundschulen die örtlich zuständigen Grundschulen sein können.

(2) Die Abgrenzung der Überschneidungsgebiete erfolgt nach Straßen-zügen gemäß Anlagen 9 – 13, die Bestandteile der Satzung sind.Durch Neubau hinzukommende Straßen werden vom Schulträgerdem entsprechenden Überschneidungsgebiet zugeordnet.Überschneidungsgebiet I: Havelschule Grundschule

Grundschule „Friedrich Wolf“(Anlage 9, Straßenverzeichnis)

Überschneidungsgebiet II: Comenius-GrundschuleHavelschule Grundschule(Anlage 10, Straßenverzeichnis)

Überschneidungsgebiet III: Waldschule GrundschuleHavelschule GrundschuleGrundschule SachsenhausenGrundschule „Friedrich Wolf“(Anlage 11, Straßenverzeichnis)

Überschneidungsgebiet IV: Grundschule GermendorfHavelschule Grundschule(Anlage 12, Straßenverzeichnis)

Überschneidungsgebiet V: Waldschule GrundschuleGrundschule SachsenhausenGrundschule Friedrichsthal(Anlage 13, Straßenverzeichnis)

(2) Für Schulpflichtige aus den Überschneidungsgebieten bestimmt derSchulträger die örtlich zuständige Grundschule im Benehmen mitden Schulleiterinnen/ Schulleitern.

§ 4Festlegungsverfahren bei Einschülern

Eltern von Einschülern, die am 01.12. des Vorjahres mit Hauptwohnsitzin Oranienburg gemeldet sind, erhalten im Dezember des Jahres vor derEinschulung eine schriftliche Mitteilung über die örtlich zuständigeGrundschule.

§ 5Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentliche Bekanntmachung inKraft.Gleichzeitig tritt die Schulbezirkssatzung vom 25.10.2005 außer Kraft.

Oranienburg, den 25.09.2012

Hans-Joachim Laesicke (Siegel)Bürgermeister

Anlage 1

Straßenverzeichnis zum Schulbezirk 001 –Comenius-GrundschuleAllerstr.Am KanalApoldaer Str.Arnstädter Str.Badstr.Beethovenstr.Berliner Str.128 - … G / 91- … UBirkenalleeBlankenburger Str.Boberstr.Bodestr.Brahmsstr.Brucknerstr.Chopinstr.Cranachstr.Dahmestr.Donaustr.DürerpromenadeEgerstr.Eisenacher Str.Elbestr.Emsstr.Erfurter Str.Feuerbachstr.FliederstegFlotowstr.FreiheitsplatzFriedrichrodaer Str.Geraer Str.Gluckstr.Gothaer Str.Griegstr.Grünewaldstr.Händelstr.Hans-Grade-Str.Haydnstr.Hildburghausener Str.Holbeinstr.Humperdinckstr.Illerstr.Innstr.Isarstr.Iserstr.Jenaer Str.Johann-Strauß-Str.Kahlaer Str.Knausstr.Kösener Str.Lahnstr.Leharstr.Lippestr.Lisztstr.Lortzingstr.Mainstr.Meininger Str.Memelstr.Mendelssohnstr.Menzelstr.MillöckerwegMoselstr.Mozartstr.Mühlhausener Str.

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Nummer 9 vom 13. Oktober 20124 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Muldestr.Nahestr.Naumburger Str.Neißestr.Netzestr.Oberhofer Str.Oderstr.Ohrastr.Okerstr.Orlamünder Str.PankewegPinnower SchleusePleißestr.Quedlinburger Str.Regerstr.Rennsteigstr.Rheinstr.RhinwegRichard-Wagner-Str.Robert-Koch-Str. 52 - …Rosselstr.Rudolstädter Str.Ruhrstr.Saalestr.Saalfelder Str.Saarlandstr. 32 - … gerade Hausnummern /Saarlandstr. 39- …ungerade HausnummernSaarstr.Schierker Str.Schmalkaldener Str.Schubertstr.Schumannstr.Schwarzburger Str.Sebastian-Bach-PromenadeSelkestr.Siegstr.Sonneberger Str.Spitzwegstr.Spreestr.Suhler Str.Thalestr.Thomastr.Vischerstr.Warthestr.Weberstr.Weichselstr.Weimarer Str.Weißenfelser Str.Weistritzstr.Wernigeroder Str.Werrastr.Weserstr.WilhelmsthalWupperstr.Zellamehliser Str.

Anlage 2

Straßenverzeichnis zum Schulbezirk 002 –Havelschule GrundschuleAdolf-Dechert-Str.Albert-Buchmann-Str.Am HavelbogenAm WolfsbuschAsternwegAugustin-Sandtner-Str.

Berliner Str. 2-76 G / 1-69B UBertha-von-Suttner-Str.BiberwegBisamwegBlumenwegBötzower StadtgrabenBreite Str.DahlienwegDr.-Kurt-Schumacher-Str.Emil-Polesky-Str.Erich-Mühsam-Str.Erzberger Str.FliederwegFriedensstr.GrottenwegHavelstr.Hilda-Heinemann-Str.Hinter dem SchloßparkJohannes-Rau-Str.Julius-Leber-Str.LilienwegLindenringLuisenstr.LuisenwegMaiglöckchenwegMargeritenwegMartin-Luther-Str.Melanchthonstr.NarzissenwegNelkenwegNutriawegParkwegPaul-Gerhardt-Str.Rudolf-Grosse-Str.SchloßplatzTulpenwegVeilchenweg

G = gerade HausnummernU = ungerade Hausnummern

Anlage 3

Straßenverzeichnis zum Schulbezirk 003 –Waldschule GrundschuleAm WaldAn der HasenheideAndré-Pican-Str.AngerwieseAnklamer Str.Bachstr.Bernauer Str. 95-111 U / 113-162Bonner Str.Eberswalder Str.Ernst-Schneller-Str.ForstwegFreienwalder Str.Greifswalder Str.Hans-von-Dohnanyi-Str.Heidelberger PlatzHeidelberger Str.Heidestr.Heinrich-Grüber-PlatzHirtenwegHubertusstr.Kastanienweg

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 5Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

KiefernwegKoblenzer Str.Kölner Str.LehnitzschleuseLudwigshafener Str.M.-Thesen-Str.Mainzer Str.Mannheimer Str.Neuruppiner Str.Pasewalker Str.Prenzlauer Str.RosenwegRüdesheimer Str.Sandhausener WegSchäferwegStr. der EinheitStr. der NationenStrelitzer Str.Waldstr.Wiesbadener Str.Wormser Str.Wörthstr.

U = ungerade Hausnummern

Anlage 4

Straßenverzeichnis zum Schulbezirk 004 –Grundschule FriedrichsthalOT FriedrichsthalAm ApfelbaumAn den SeewiesenAugust-Bebel-Str.Bahnhofstr.Birkenstr.DorfplatzErnst-Thälmann-Str.FreiheitswegFriedrichsthaler ChausseeGoethealleeGrabowseestr.HavelalleeHavelaueHeinestr.Hellastr.Karl-Marx-Str.Karl-Liebknecht-Str.Karl-Willmann-Str.Keithstr.KienitzwegKreuzalleeKurfürstenstr.LessingalleeLindenalleeLuchgartenwegLuchwegMalzer ChausseeMittlere Str.Nassenheider WegPoststr.Rosa-Luxemburg-Str.Str. zum WaldTannenwegVictoriastr.Wilhelmstr.Wurzelweg

OT MalzAm ApfelbaumAm Malzer KanalAmbachwegAn der SchleuseAusbauDameswalder WegFreienhagener Str.Friedrichsthaler WegGangIm AltlandeKurzer WegMalzer Dorfstr.Malzer WaldMühlenstr.SchweizerhütteUhlenhorst

Anlage 5

Straßenverzeichnis zum Schulbezirk 005 –Grundschule GermendorfAhornsteigAm Alten BahnhofAm AngerAm BahndammAm WiesengrundAn den WaldseenAnnahofer Str.BirkenwäldchenDachswegErlensteigFinkensteigGermendorfer Dorfstr.HeidesteigHohenbrucher Str.IgelpfadIltiswegInselstr.KastaniensteigKiefernstr.KoppelwegKremmener AlleeLärchenwegLindensteigLuchswegMarderwegMeisensteigMühlensteigNelkensteigOberkrämerwegPfingstrosenwegRhododendronwegRingstr.RobinienwegStr. am GlobusTulpensteigUlmensteigUnter den EichenVeltener Str.WaldalleeWeidensteigWiesenwegZiegelweg

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Nummer 9 vom 13. Oktober 20126 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Anlage 6

Straßenverzeichnis zum Schulbezirk 006 –Grundschule „Friedrich Wolf“ OT LehnitzAgnetenstr.Alter KiefernwegAm Alten HafenAn der FörstereiBadewegBaumschulenwegBreitscheidstr.BriesewegDianastr.EichenwegFalkenberg-Str.Florastr.Frieda-Glücksmann-Str.Friedrich-Wolf-Str.Gebr.-Grütter-Str.Hans-Loch-Str.Heinrich-Heine-AlleeLehnitzstr. 101-113Magnus-Hirschfeld-Str.Mühlenbecker WegNeptunstr.Richard-Becker-Str.SeepromenadeThälmannstr.Thomas-Müntzer-Str.UferpromenadeWaldringWasserweg

Anlage 7

Straßenverzeichnis zum Schulbezirk 007 –Grundschule SachsenhausenAdolf-Damaschke-Str.Adolf-Mertens-Str.Am ParkAmselgasseAn der HavelAn der HeideAn der Starstr.An der TriftAn der ZugbrückeApfelalleeBeuthnerwegBötzower WegBuchenalleeClara-Zetkin-Str.Dr.-Kurt-Scharf-Str. 2-36DrosselgasseDrosselstr.Dulonstr.EichenalleeEichkatzwegEisvogelstr.ElsenwegElsterwegEric-Collins-Str.EschenwegFalkenstr.Fasanenstr.Feldstr.Fichtengrunder Weg

FinkenwegFinkstr.Försterstr.FörsterwegFreienhagener WegFriedenthaler WegFriedrich-Siewert-Str.Friedrichstr.Geschkestr.GlashütteGlashütter WegGrabenwegGranseer Str.Grätzstr.HabichtwegHauptwegHaveleckHermann-Löns-Str.HirschalleeJägerstr.Karlstr.KirschalleeKolonie BergKoloniestr.Kuckuckstr.KuhbrückeKuhbrückenwegKurze Str.Lerchenstr.Meisenstr.Mierendorffstr.Nachtigallstr.Niemöllerstr.Oelschlägerstr.OleanderwegOranienburger WegOranierwegPflaumenalleeReicheltstr.Ringelnatzstr.RohrwebereckRotkehlchenwegSawallstr.SchreberwegSchützenstr.Schwalbenstr.Sperlingstr.Starstr.Stieglitzstr.Stoeckerstr.Stresemannstr.TeerofenThaerstr.TiergartenschleuseTiergartensiedlungTiergartenstr. 199-240TiergartenwegTriftstr.UferringUrbanstr.Vogelweidevon-Thünen-Str.Wachtelstr.WaldwegWallburgstr.Weg an den Wiesen

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 7Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Weg zur BiberfarmWiesengrundWolfswegZeisigstr.Zur Schnellen Havel

Anlage 8

Straßenverzeichnis zum Schulbezirk 008 –Neddermeyer-Grundschule OT Schmachtenhagen

OT SchmachtenhagenAm DorfangerAm FeldrainAm RingAm ZwergbergAmselgrundAn den KiefernBäkewegBauernmarktchausseeBergstr.Berliner WegBettina-von-Arnim-Str.BirkenchausseeBirkenpilzwegBrüderstr.Erich-Weinert-Str.ErikawegErnst-Thälmann-PlatzForststr.Geranienstr.Gorkistr.GrabowseewegGrätzer Str.Grätzer WegGrenzstr.Grünstr.HallimaschwegHeinrich-Böll-Str.Humberstr.J.W.-von-Goethe-Str.Kleiner WegKuckuckswegLehnitzer Str.LerchenstegMalzer WegMaronenwegMeisenwegMorchelwegMühlenwegOranienburger ChausseeOranienburger Str.PfifferlingswegRosenwegSanddornstr.SchillerwegSchmachtenhagener Dorfstr.StegewegSteinpilzwegUppstallwegWaldringstr.Wensickendorfer ChausseeWiesenstr.Zum BahndammBernöweAalweg

Am SchifffahrtswegBernöwer Dorfstr.Bernöwer Str.HavelwegHechtwegLichtwegPlötzenstegWittenberger Str.ZanderwegOT WensickendorfAhornwegAllee an den BirkenAm ForstAm WiesenwegBerliner Weg verl.BirkengrundBriesesteigGärtnerwegHauptstr.Heideluchstr.HeidewegKastanienalleeKienwegLindenwegLubowseewegPlatanenwegStolzenhagener WegSummter ChausseeTeichwegTeufelsseer WegTriftwegWaldgrundWandlitzer ChausseeWeg zur MühleWensickendorfer WegZehlendorfer ChausseeZühlsdorfer Str.OT ZehlendorfAlte Dorfstr.Am StromAmselstr.Ausbau RickbyhlAusbau SiedlungFinkenwegFriedrichsthaler FeldwegLiebenwalder Str.Rehmater WegRosengasseSandstr.Sandstr. NordSchäfereiwegScharrenstr.Schmachtenhagener Str.Stolzenhagener ChausseeTongrubenwegWensickendorfer Str.

Anlage 9

Straßenverzeichnis zum Überschneidungsgebiet I –Havelschule GS / GS „Friedrich Woff“ OT LehnitzAdlerwegAm HagAmselwegBachstelzenwegBachstelzenwiese

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Nummer 9 vom 13. Oktober 20128 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Birkenwerder WegBussardwegDachsstr.DrosselwegFalkenwegFinkenstegForstringFuchsstr.Grüner WegGutsplatzHavelkorsoHaveluferHilde-Coppi-WegInselwegKarl-Marx-PlatzKiebitzwegKleine Str.Kurzer WegLerchenwegMeisenstegSchwanenwegSpechtwegSperlingsweg

Anlage 10

Straßenverzeichnis zum Überschneidungsgebiet II –Comenius-GS / Havelschule GSAm KanaluferArthur-Becker-Str.Bagnoletstr.Behringstr.Berliner Str. 78-126 G / 71-89 UBillrothstr.Friedrich-Engels-Str.Haller Str.Hammer Str.Innsbrucker Str.Joliot-Curie-Str.Kitzbüheler Str.Klagenfurter Str.Kufsteiner Str.Lehnitzstr. 63-100Melniker Str.Nauener Str.Neukirchener Str.Pasteurstr.Pawlowstr.Robert-Koch-Str.1-51Röntgenstr.Saarbrückener Str.Saarlandstr. 1-37 U / 2-30 GSauerbruchstr.Semmelweißstr.Theodor-Neubauer-Str.TreidelwegVillacher Str.Virchowstr.Vughter Str.Walther-Bothe-Str.Zeller Str.

G = gerade HausnummernU = ungerade Hausnummern

Anlage 11

Straßenverzeichnis zum Überschneidungsgebiet III –Waldschule GS / Havelschule GS / GS Sachsenhausen /GS „Friedrich Wolf“ OT LehnitzBahnhofsplatzBernauer Str. 2-94 / 96-110 GDr.-Heinrich-Byk-Str.Fischerstr.FischerwegFreiburger Str.Krebststr.Ladestr. Zum GüterbahnhofLehnitzstr. 1-55Liebigstr.Lindenstr.Louise-Henrietten-StegMittelstr.MühlenfeldRungestr.Sachsenhausener Str.Schulstr.Speyerer Str.Stralsunder Str.Straßburger Str.Willy-Brandt-Str.

G = gerade Hausnummern

Anlage 12

Straßenverzeichnis zum Überschneidungsgebiet IV –GS Germendorf / Havelschule GSAm KeilAn den EichenAn der LandstraßeAugustastr.BaltzerwegBärenklauer WegBirkenwegBötzower PlatzEichendorffstr.EichendorffwegEichenwegsiedlungElisabethstr.FichtenwegFreilandwegGartenstr.GartenwegGermendorfer AlleeGoethestr.Kanalstr.Kleiststr.KleistwegKörnerwegKreckewegKremmener Str.Lessingstr.LeuschwegLönswegMittelwegMörickewegNeuer WegNordwegOstwegPetscheltwegRoseggerweg

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 9Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Schillerstr.SchlegelwegSimonswegStruwewegStr. zum SchloßparkSüdwegTiergartenstr. 1-5b / 251a-254Uferstr.UferwegUhlandstr.VogelbeerwegVolkmarwegWestwegWilhelm-Groß-Str.

Anlage 13

Straßenverzeichnis zum Überschneidungsgebiet V –Waldschule GS / GS Sachsenhausen / GS FriedrichsthalAderluchAm BiotopAm FlöhnbergAm Gleis

Am HeideringAn den DünenAn den RussenfichtenAn der BahnChausseestr.Dimitroffstr.Dr.-Kurt-Scharf-Str. 37-50Erich-Schmidt-Str.FichtenstegFriedrichsthaler Str.Friedrich-Ebert-Str.Hannah-Arendt-Str.Idenstr.Olof-Palme-Str.Orafolstr.Rudolf-Breitscheid-Str.Sophie-Scholl-Str.TannengrundWacholderwegWalther-Rathenau-Str.Wilhelm-Liebknecht-Str.Zum Bahnhof

Auf der Grundlage der §§ 3 Abs.1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunal-verfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19)zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. I/12,Nr. 16) in Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes(BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2009 (GVBl.I/09, Nr.15) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2011 (GVBl. I/11,Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oranienburg inihrer Sitzung am 24.09.2012 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1Allgemeines

(1) Die Stadt Oranienburg betreibt die Reinigung der dem öffentlichenVerkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Stra-ßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen einschließlich der Orts-durchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als öffentlicheEinrichtung.

(2) Die Reinigungspflicht der Stadt Oranienburg umfasst die Straßen-reinigung (Sommerreinigung) der öffentlichen Straßen sowie denWinterdienst (Schneeräumung und Glättebekämpfung) auf den Fahr-bahnen und auf den Gehwegen öffentlicher Straßen.Die Winterdienstpflicht der Stadt Oranienburg besteht für öffentli-che Straßen nur nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und soweitdies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnungerforderlich ist. Der Winterdienst auf Gehwegen erfolgt, soweit diePflicht nicht nach Maßgabe dieser Satzung übertragen wird,ebenfalls unter Einschränkung der Erforderlichkeit und Leistungs-fähigkeit.

§ 2Übertragung der Reinigungspflicht

auf die Grundstückseigentümer(1) Die Stadt Oranienburg überträgt die Reinigung der im anliegenden

Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßenden Eigentümern der durch diese straßenreinigungsrechtlich er-schlossenen Grundstücke nach Maßgabe dieser Satzung(Reinigungspflichtige). Straßenumbenennungen haben keinen Ein-fluss auf die Reinigungspflicht.

Straßenreinigungssatzung für die Stadt Oranienburg

(2) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungs-recht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genann-ten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öf-fentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümersder Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflich-ten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft überdas Grundstück ausübt.

(3) An Stelle des zur Durchführung der ordnungsgemäßen Reinigungverpflichteten Grundstückseigentümers kann auf schriftlichen An-trag ein Dritter diese Verpflichtung übernehmen. Die Verantwort-lichkeit des Reinigungspflichtigen nach dieser Satzung entfällt je-doch nur, wenn die Stadt Oranienburg der Übernahme der Reini-gung durch einen Dritten schriftlich zugestimmt hat. Eine Haftpflicht-versicherung des Dritten mit mindestens 2 Mio. Euro Deckung jeVersicherungsfall muss mit dem Antrag nachgewiesen werden. DieZustimmungist widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haft-pflichtversicherungbesteht. Ein Anspruch auf Zustimmung bestehtnicht.Der Grundstückseigentümer hat im Falle der Beendigung der Über-nahme der Reinigungspflicht durch einen Dritten diese innerhalbvon 14 Tagen nach Beendigung schriftlich anzuzeigen.

§ 3Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das im Grundbuch einge-tragene Grundstück (Buchgrundstück).

(2) Ein Grundstück gilt als reinigungsrechtlich erschlossen, wenn eszur Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangs- oder Zufahrts-möglichkeit hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Orts-lagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzungermöglicht wird (reinigungspflichtiges Grundstück).Erschlossen in diesem Sinne sind nicht nur angrenzende Grundstü-cke (Anliegergrundstücke) sondern auch hinter angrenzendenGrundstücken liegende Grundstücke (Hinterliegergrundstücke).Wird ein Grundstück durch mehrere öffentliche Straßen erschlos-sen, so erstrecken sich Straßenreinigung und Winterdienstpflichtauf alle Grundstücksseiten, durch die das Grundstück reinigungs-

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201210 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

rechtlich erschlossen wird, unabhängig davon, zu welcher Straßetatsächlich ein Zugang oder eine Zufahrt besteht. Hierunter falleninsbesondere Eckgrundstücke oder zwischen 2 oder mehrerenreinigungspflichtigen Straßen liegende Grundstücke.

(3) Als Fahrbahn gelten Verkehrsflächen, die ausschließlich oder ne-ben der Eröffnung einer Benutzung durch Fußgänger rechtlich demFahrzeugverkehr, vor allem dem fließenden Kraftfahrzeugverkehr,zur Verfügung stehen, tatsächlich für Zwecke des Fahrzeugverkehrsgenutzt werden können und bei denen im Falle einer Nutzung durchFußgänger und Fahrzeuge der Fahrzeugverkehr von nicht nur unter-geordneter Bedeutung ist.Verkehrsflächen, die ohne äußerliche Trennung in einen Fußgänger-bereich und einen Bereich für Kraftfahrzeuge im Sinne einer Mehr-zwecknutzung beiden Verkehrsarten zur Verfügung stehen, sindebenfalls Fahrbahnen. Zur Fahrbahn gehören auch Seitenstreifen,Trennstreifen, Bankette, unselbstständige Parkplätze und Radwe-ge.

(4)(a) Gehweg ist derjenige Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn

abgesetzt und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen odergeboten ist. Hierzu gehören auch die gemeinsamen Geh- und Rad-wege (Z 240 StVO).

(b) Soweit in Fußgängerzonen (Z 242 StVO) und in verkehrsberuhigtenBereichen (Z 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt alsGehweg ein Streifen von jeweils 1,50 m Breite entlang derGrundstücksgrenze.

(c) Ist ein erkennbar von der Fahrbahn abgesetzter Gehweg nicht vor-handen (z.B. in unbefestigten Straßen oder Zone 30 km/h), gilt alsGehweg ebenfalls ein Streifen von jeweils 1,50 m Breite entlangder Grundstücksgrenze.

(d) Verlaufen entlang der Grundstücksgrenze Entwässerungsmulden,Hecken, Büsche oder sonstige Hindernisse, bleiben diese bei derBemessung der Breite nach Buchstabe b) und c) unberücksichtigt.

§ 4Inhalt der Reinigungspflicht für Grundstückseigentümer

Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung (Sommerreinigung) derFahrbahnen und Gehwege sowie den Winterdienst auf Gehwegen nachMaßgabe dieser Satzung einschließlich der Anlage 1 als Bestandteildieser Satzung.

§ 5Straßenreinigung

(Sommerreinigung)(1) Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreini-

gungen von der öffentlichen Straße, welche die Hygiene oder dasStadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder den Verkehr ge-fährden können.Hierzu gehört die Entfernung aller Fremdkörper wie insbesondereSchmutz, Glas, Laub, Papier, Plastikmüll u.a., also die nicht zurStraße gehörenden Gegenstände, die diese verunreinigen oderzusammen mit anderen Umständen eine Verschmutzung verursa-chen können.

(2) Auf befestigten Gehwegen ist der Pflanzenbewuchs (z.B. Moos,Gras, Unkraut) zu entfernen. Die Anwendung von Herbiziden oderanderen chemischen Mitteln ist verboten.

(3) Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht odersonstiger Unrat ist vom Eigentümer nach Beendigung der Reini-gung unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungenaus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und zu entsorgen.Die Zwischenlagerung oder Ablagerung von Kehricht oder sonsti-gem Unrat im öffentlichen Straßenraum einschließlich der Abfall-behälter ist verboten.

(4) Das Laub der Straßenbäume ist so zusammen zu harken, dass deröffentliche Straßenraum in seiner Benutzung nicht beeinträchtigtund gefährdet wird. Eine Verbringung des Laubes auf die Fahrbahn,

die Entwässerungsmulden oder die Straßenrinnen ist verboten. Aufprivaten Grundstücken anfallendes Laub darf nicht in den Straßen-raum verbracht werden. Die Aufnahme, der Abtransport und dieEntsorgung des im öffentlichen Straßenraum angefallenen Laubeserfolgt durch die Stadt. Ein Anspruch auf sofortige Aufnahme,Abholung und Entsorgung besteht nicht.

§ 6Winterdienst

(1) Der Winterdienst beinhaltet die Schneeräumung und Glätte-bekämpfung auf Gehwegen.

(2) Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Glätte zuberäumen und zu streuen. Bei einer Breite von weniger als 1,50 m,sind Gehwege i.S.d. § 3 Abs. 4 a) in der vorhandenen Breite voll-ständig zu beräumen und zu streuen.

(3) Für den Winterdienst auf Gehwegen sind abstumpfende Mittel vor-rangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen.Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln istnura) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in

denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinrei-chende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege (z.B. Gefälle-oder Steigungsstrecken) erlaubt.

(4) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch in den Ausnah-mefällen nach Abs.3 nicht mit Salz oder sonstigen auftauendenMitteln bestreut werden. Zudem ist die Ablagerung von Schnee aufBaumscheiben oder begrünten Flächen, der mit den vorgenanntenMitteln versetzt ist, verboten.

(5) Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fußgänger- und der fließendeVerkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert odergefährdet wird. Insbesondere sind die Einläufe in Entwässerungs-anlagen und die Hydranten freizuhalten. Schnee und Eis von priva-ten Grundstücken dürfen nicht in den öffentlichen Straßenraumverbracht werden.Streugut und Rückstände des Winterdienstes sind nach Abtauendes Schnees bzw. der Glätte unverzüglich zu entfernen.

(6) Wenn das Streugut seine Wirkung durch die Witterungsverhältnisseverloren hat, sind Streumaßnahmen zu wiederholen.Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streu-en wegen anhaltend starkem Schneefall keine nachhaltigeSicherungswirkung erzielt.

§ 7Sonstiges

(1) Ist in einer Straße nur ein einseitiger Gehweg i.S.d. § 3 Abs. 4a)vorhanden, sind die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke,auf deren Straßenseite der Gehweg liegt, reinigungspflichtig. Indiesem Fall gelten § 3 Abs. 4 b) und c) nicht bzw. nicht zusätzlich.

(2) Obliegt den Grundstückseigentümern beider Straßenseiten dieStraßenreinigung für die Fahrbahn, erstreckt sich diese jeweils biszur Fahrbahnmitte.

(3) Sind nur auf einer Straßenseite Reinigungspflichtige vorhanden,erstreckt sich die Straßenreinigungspflicht auf die gesamte Fahr-bahn. Überschneidet sich in Straßen mit Wendehammer die Reini-gungspflicht mehrerer Eigentümer bezogen auf dieselbe Fläche,regeln die Eigentümer die Reinigung untereinander und teilen diesder Stadt schriftlich mit. Liegt der Stadt keine schriftliche Informa-tion über die Einigung vor, schulden sämtliche Reinigungspflichtigedie zu erbringende Reinigungsleistung zusammen (gesamt-schuldnerische Haftung).

(4) Der räumliche Reinigungsumfang bestimmt sich nach der Front-länge des Anliegergrundstücks.Sind auch Hinterlieger vorhanden, bilden Anlieger- und Hinterlieger-grundstück (e) eine Reinigungseinheit. Die Eigentümer der zurReinigungseinheit gehörenden Grundstücke haben abwechselnd

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zu reinigen. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Wocheund beginnt mit der 1. Kalenderwoche eines jeden Jahres beimEigentümer des Anliegergrundstücks und fortlaufend in der Reiheder Hinterlieger.

(5) Bei neu hergestellten und noch nicht in Anlage 1 aufgeführten Stra-ßen, sind die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke dieserStraßen mit dem Wirksamwerden der Widmung zur Reinigung nachMaßgabe dieser Satzung verpflichtet.Die öffentliche Bekanntmachung von Widmungen erfolgt im Amts-blatt für die Stadt Oranienburg. Gleichzeitig wird im Amtsblatt überdie Art und den Umfang der Reinigungspflicht informiert.

(6) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung desVerursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall un-verzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nichtvon seiner Reinigungspflicht.

§ 8Reinigungszyklus

(1) Die Straßenreinigung einschließlich Laubbeseitigung ist unverzüg-lich nach einer Verunreinigung vorzunehmen.

(2) An Werktagen ist in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallenerSchnee unverzüglich, spätestens jedoch 1 h nach Beendigung desSchneefalls, zu beseitigen. In dieser Zeit entstehende Eisglätte istunverzüglich zu beseitigen.Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Eisglätte sindbis 07.00 Uhr des folgenden Werktages zu beseitigen. Ist der aufeinen Werktag folgende Tag ein Sonn- oder Feiertag , ist die Pflichtbis 09.00 Uhr wahrzunehmen.An Sonn- und Feiertagen ist in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhrgefallener Schnee unverzüglich, spätestens jedoch 1 h nach Been-digung des Schneefalls, zu beseitigen. In dieser Zeit entstehendeEisglätte ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 9Benutzungsgebühren

Die Stadt Oranienburg erhebt für die von ihr durchgeführte Straßen-reinigung (Sommerreinigung) auf Fahrbahnen der öffentlichen Straßeni.S.d. § 1 Abs.1 dieser Satzung Benutzungsgebühren (Straßenreinigungs-gebühren) nach der Straßenreinigungsgebührensatzung der StadtOranienburg in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) die ihm nach § 5 Abs.1 und 2 dieser Satzung obliegende Straßen-

reinigungspflicht nicht erfüllt,b) entgegen § 5 Abs.2 Herbizide oder andere chemische Mittel

verwendet,c) entgegen § 5 Abs.3 Satz 2 dieser Satzung Kehricht oder sonsti-

gen Unrat nach Beendigung der Säuberung nicht unverzüglichentfernt und entsorgt, Kehricht oder sonstigen Unrat entgegen §

5 Abs.3 Satz 3 im öffentlichen Straßenraum zwischenlagert oderablagert,

d) das Laub nicht ordnungsgemäß gem. § 5 Abs.4 Satz 1 und 2zusammenharkt und der öffentliche Straßenraum dadurch in sei-ner Benutzung beeinträchtigt und gefährdet wird oder das Laubauf die Fahrbahn, Entwässerungsmulden oder Straßenrinnenverbringt,

e) entgegen § 5 Abs.4 Satz 3 auf privaten Grundstücken angefalle-nes Laub in den öffentlichen Straßenraum verbringt,

f) den ihm nach § 6 Abs.1 dieser Satzung obliegenden Winterdienstnicht erfüllt,

g) entgegen § 6 Abs.2 eine geringere Breite beräumt oder bestreut,h) entgegen § 6 Abs.3 a) und b) Salz oder auftauende Mittel ver-

wendet,i) entgegen § 6 Abs.4 dieser Satzung Baumscheiben oder begrünte

Flächen mit Salz bestreut oder salzhaltigen Schnee auf ihnenlagert,

j) entgegen § 6 Abs.5 Satz 1 Schnee so ablagert, dass der Verkehrmehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird,

k) entgegen § 6 Abs.5 Satz 2 Einläufe in Entwässerungsanlagenund Hydranten nicht von Schnee und Eis freihält,

l) entgegen § 6 Abs.5 Satz 3 Schnee und Eis von Grundstücken aufdem Gehweg oder der Fahrbahn ablagert,

m)entgegen § 6 Abs.5 Satz 4 Streugut und Rückstände des Winter-dienstes nicht nach Abtauen des Schnees bzw. der Glätte ent-fernt,

n) die Straßenreinigung nicht gem. § 8 Abs.1 unverzüglich vornimmtund entgegen § 8 Abs.2 Schnee und Eisglätte nicht oder nichtrechtzeitig beseitigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 47 Abs.2 des Brandenbur-gischen Straßengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € ge-ahndet werden. Zuständige Behörde ist der Bürgermeister der StadtOranienburg.

§ 11Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntma-chung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren die Straßen-reinigungssatzung der Stadt Oranienburg, beschlossen am 13.12.2005und die Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der StadtOranienburg, beschlossen am 01.11.2006, ihre Gültigkeit.

Anlage 1: Straßenverzeichnis gem. § 2 dieser Satzung

Oranienburg, den 25.09.12

Hans -Joachim Laesicke (Siegel)Bürgermeister

Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung

Straßenverzeichnis – Übertragung der Reinigungspflichten auf die Grundstückseigentümer

Straßenverzeichnis Oranienburg

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Aderluch X XAdolf-Damaschke-Straße X X XAdolf-Dechert-Straße X XAdolf-Mertens-Straße X X XAlbert-Buchmann-Straße X X

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Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Allerstraße X X XAm Biotop X X XAm Flöhnberg X X XAm Gleis X X XAm Havelbogen X X XAm Heidering X X XAm Kanal X X XAm Kanalufer X X XAm Wald X X XAm Wolfsbusch X X XAn den Dünen X X XAn den Eichen X X XAn der Landstraße X X XAn der Lehnitzschleuse X X XAn der Starstraße X X XAn der Trift X X XAndrè-Bergeron-Straße X X XAndrè-Pican-Straße X XAngerwiese X X XAnglersiedlung X X XAnklamer Straße X X XAnnahofer Straße X XApfelallee X X XApoldaer Straße X X XArnstädter Straße X X XArtur-Becker-Straße X X XAsternweg X X XAuenstraße X X XAugustastraße X X XAugustin-Sandtner-Straße X X XBachstraße X X XBadstraße X X XBagnoletstraße X X XBahnhofsplatz X XBärenklauer Weg X XBeethovenstraße X X XBehringstraße X X XBerliner Straße X XBernauer Straße X XBertha-von-Suttner-Straße X X XBeuthnerweg X X XBillrothstraße X X XBirkenallee X XBlankenburger Straße X X XBlumenweg X X XBlutgasse X X XBoberstraße X X XBodestraße X X XBonner Straße X X XBötzower Platz X XBötzower Stadtgraben X X XBötzower Weg X X XBrahmsstraße X X XBreite Straße X XBrucknerstraße X X XCarl-Gustav-Hempel-Straße X XChopinstraße X X XCranachstraße X X XDahmestraße X X XDonaustraße X X XDr.-Heinrich-Byk-Straße X XDr.-Kurt-Schumacher-Straße X X XDrosselstraße X X XDürerpromenade X X X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 13Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Eberswalder Straße X X XEgerstraße X X XEichendorffstraße von Germendorfer Alle bis Mörikeweg X X XEichenwegsiedlung X X XEisenacher Straße X XEisvogelstraße X X XElbestraße X X XElisabethstraße X X XElsenweg X XEmil-Polesky-Straße X X XEmsstraße X X XErfurter Straße X X XErich-Mühsam-Straße X X XErich-Schmidt-Straße X X XErnst-Schneller-Straße X X XErzbergerstraße X X XFeuerbachstraße X X XFinkstraße X X XFischerstraße X X XFischerweg X X XFliedersteg X X XFliederweg X X XFlotowstraße X X XFlugpionierstraße X XFörsterstraße X X XForstweg X X XFreiburger Straße X X XFreienwalder Straße X X XFreiheitsplatz X X XFriedensstraße X XFriedenthaler Weg X XFriedrich-Engels-Straße X X XFriedrichrodaer Straße X X XGartenstraße X X XGartenweg X X XGeraer Straße X X XGermendorfer Allee X XGluckstraße X X XGoethestraße X X XGothaer Straße X X XGrabenweg X X XGreifswalder Straße X X XGriegstraße X X XGrottenweg X X XGrünewaldstraße X X XHaller Straße X X XHammer Straße X X XHändelstraße X X XHans-Grade-Straße X X XHans-von-Dohnanyi-Straße X X XHauptweg X X XHavelstraße X XHaydnstraße X X XHeidelberger Platz X X XHeidelberger Straße X X XHeidestraße X X XHildburghausener Straße X X XHilda-Heinemann-Straße X X XHinter dem Schloßpark X X XHirtenweg X X XHolbeinstraße X X XHubertusstraße X X XHumperdinckstraße X X XIllerstraße X X X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201214 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

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Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Innsbrucker Straße X X XInnstraße X X XIsarstraße X X XIserstraße X X XJenaer Straße X X XJohann-Strauß-Straße X X XJohannes-Rau-Straße X X XJoliot-Curie-Straße X X XJulius-Leber-Straße vom Kreisverkehr bis Knoten Melanchthonstraße X XJulius-Leber-Straße von Melanchthonstraße bis Johannes-Rau-Straße X X XKanalstraße X XKanalstraßeStichstraßen ErschließungHs-Nr. 7;8;9;10;13;14;15;16;19;20 X X XKastanienweg X X XKiefernweg X X XKirschallee X X XKitzbüheler Straße X X XKlagenfurter Straße X X XKleiststraße X X XKnausstraße X X XKoblenzer Straße X X XKölner Straße X X XKösener Straße X X XKrebststraße X X XKremmener Straße X XKuckuckstraße X X XKufsteiner Straße X X XKuhbrücke X X XKuhbrückenweg X X XLadestraße zum Güterbahnhofzwischen Speyerer Straße und Straßburger Straße X X XLahnstraße X X XLeharstraße X X XLehnitzschleuse bis Hs-Nr. 11 A X X XLehnitzstraße X XLerchenstraße X X XLessingstraße X X XLiebigstraße von Bernauer Straße bis Rungestraße X X XLiebigstraße von Rungestraße bis Heidestraße X X XLilienweg X X XLindenring X X XLindenstraße X X XLippestraße X X XLisztstraße X X XLortzingstraße X X XLudwigshafener Straße X X XLuisenstraße von Kremmener Straße bis Kanalstraße X XLuisenstraße X X XLuisenweg X X XMaiglöckchenweg X X XMainstraße X X XMainzer Straße X X XMannheimer Straße X X XMargaritenweg X X XMartin-Luther-Straße X X XMathias-Thesen-Straße X X XMeininger Straße X X XMelanchthonstraße X XMelniker Straße X X XMemelstraße X X XMemhardtweg X XMendelssohnstraße X X XMenzelstraße X X X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 15Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Millöckerweg X X XMittelstraße X XMittelstraße (Wohngebiet) X X XMittelweg von Germendorfer Allee bis Struweweg X X XMörikeweg X X XMoselstraße X X XMozartstraße X X XMühlenfeld von Bernauer Straße bis Rungestraße X XMühlenfeld von Rungestraße bis Heidestraße X X XMühlhausener Straße X X XMuldestraße X X XNachtigallstraße X X XNahestraße X X XNarzissenweg X X XNauener Straße X X XNaumburger Straße X X XNeißestraße X X XNelkenweg X X XNeringstraße X X XNetzestraße X X XNeukirchner Straße X X XNeuruppiner Straße X X XOberhofer Straße X X XOderstraße X X XOhrastraße X X XOkerstraße X X XOraniaweg X X XOrafolstraße X X XPankeweg X X XParkstraße X X XParkweg X X XPasewalker Straße X X XPasteurstraße X X XPaul-Gerhardt-Straße X X XPawlowstraße X X XPflaumenallee X X XPinnower SchleuseTeilstück von Sebastian-Bach-Promenade bis Schleuse X X XPleißestraße X X XPrenzlauer Straße von Bernauer Straße bis Freienwalder Straße X X XPrenzlauer Straße von Freienwalder Straße bis Waldstraße X X XQuedlinburger Straße X X XRegerstraße X X XRennsteigstraße X X XRewestraße X X XRheinstraße X X XRhinweg X X XRichard-Wagner-Straße X X XRobert-Koch-Straßevon Berliner Straße bis Saarlandstraße X XRobert-Koch-Straßevon Villacher Straße bis Krankenhaus X X XRöntgenstraße X X XRossegerweg von Lessingstraße bis Körnerweg X X XRosenweg X X XRosselstraße X X XRotkehlchenweg X X XRüdesheimer Straße X X XRudolf-Grosse-Straße X X XRuhrstraße X X XRungestraße X XSaalestraße X X XSaalfelder Straße X X XSaarbrückener Straße X X X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201216 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

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Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Saarlandstraße X XSaarstraße X X XSachsenhausener Straße X XSandhausener Weg X X XSauerbruchstraße X X XSchäferweg X X XSchierker Straße X X XSchillerstraße von Germendorfer Allee bis Goethestraße X X XSchillerstraße von Goethestraße bis Lessingstraße X X XSchlegelweg X X XSchloßplatz X XSchmalkaldener Straße X X XSchreberweg X X XSchubertstraße X X XSchulstraße X XSchumannstraße X X XSchwalbenstraße X X XSchwarzburger Straße X X XSebastian-Bach-Promenade X X XSelkestraße X X XSemmelweisstraße X X XSiegstraße X X XSonneberger Straße X X XSpeyerer Straße X X XSpitzwegstraße X X XSpreestraße X X XStarstraße X X XStralsunder Straße X XStraßburger Straße X X XStraße der Einheit X XStraße der Nationen X XStraße zum Schloßpark X X XStrelitzer Straße X X XSuhler Straße X X XThaerstraße X X XThalestraße X X XTheodor-Neubauer-Straße X X XThomastraße X X XTiergartensiedlung X X XTiergartenstraße X X XTulpenweg X X XUferstraße X X XUferweg X X XUhlandstraße X X XVeilchenweg X X XVillacher Straße von Innsbrucker Straße bis kurze Robert-Koch-Straße X X XVirchowstraße X X XVischerstraße X X XVogelweide X X Xvon-Thünen-Straße X X XVughter Straße X X XWachtelstraße von Vogelweide bis Kuckuckstraße X X XWaldstraße X X XWalther-Bothe-Straße X XWarthestraße X X XWeberstraße X X XWeg an den Wiesen X X XWeichselstraße X X XWeimarer Straße X X XWeißenfelser Straße X X XWeistritzstraße X X XWernigeroder Straße X X XWerrastraße X X XWeserstraße X X X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 17Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Wiesbadener Straße X X XWiesengrund X X XWilhelm-Groß-Straße von Germendorfer Allee bis Struveweg X X XWilhelmsthal X X XWilly-Brandt-Straße X XWolfsweg von Oraniaweg bis Beuthberweg X X XWolfsweg von Grabenweg bis Hauptweg X X XWormser Straße X X XWörthstraße X X XWupperstraße X X XZella-Mehliser-Straße X X XZeller Straße X X X

Straßenverzeichnis Friedrichsthal

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

An den Seewiesen X X XAugust-Bebel-Straße X X XBahnhofstraße X X XBirkenstraße X X XDameswalder Weg X X XDorfplatz X X XErnst-Thälmann-Straße X X XFreiheitsweg X X XFriedrichsthaler Chaussee X XFriedrichsthaler Weg X X XGoetheallee X X XGrabowseestraße X XHavelallee X X XHavelaue X X XHeinestraße X X XHellasstraße X X XKarl-Liebknecht-Straße X X XKarl-Marx-Straße X X XKarl-Willmann-Straße X X XKeithstraße X X XKienitzweg X X XKreuzallee X X XKurfürstenstraße X X XLessingallee X X XLindenallee X X XLuchgartenweg X X XLuchweg X X XMalzer Chaussee X X XMittlere Straße X X XNassenheider Weg X X XPoststraße X X XRosa-Luxemburg-Straße X X XStraße zum Wald X X XTannenweg X X XVictoria-Straße X X XWilhelmstraße X X XWurzelweg X X X

Straßenverzeichnis Germendorf

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Am alten Bahnhof X X XAm Anger X X X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201218 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Am Bahndamm X X XAm Wiesengrund X X XAn den Waldseen X X XAnnahofer Straße X XBirkenwäldchen X X XErlensteig X X XFinkensteig X X XGermendorfer Dorfstraße X XHeidesteig X X XHohenbrucher Straße X XInselstraße X X XKastaniensteig X X XKiefernstraße X X XKoppelweg X X XKremmener Allee X XLindensteig X X XLuchsweg X X XMeisensteig X X XMühlensteig X X XNelkensteig X X XOberkrämerweg X X XPfingstrosenweg X X XRhododendronweg X X XRingstraße X X XStraße am Globus X X XTulpensteig X X XUlmensteig X X XUnter den Eichen X X XVeltener Straße X XWaldallee X X XWeidensteig X X XWiesenweg X X XZiegelweg X X X

Straßenverzeichnis Lehnitz

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Adlerweg X X XAgnetenstraße X X XAlter Kiefernweg X X XAm Hag X X XAmselweg X X XBachstelzenweg von Birkenwerderweg bis Havelkorso X X XBachstelzenweg von Havelkorso bis Inselweg X X XBachstelzenwiese X X XBadeweg X X XBaumschulenweg X X XBirkenwerderweg X XBreitscheidstraße X X XBrieseweg X X XBussardweg X X XDachsstraße X X XDianastraße X X XDrosselweg X X XEichenweg X X XFalkenberg-Straße X X XFalkenweg X X XFinkensteg X X XFlorastraße X X XForstring X X XFrieda-Glücksmann-Straße X X XFriedrich-Wolf-Straße X X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 19Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Fuchsstraße X X XGebr.-Grütter-Straße X X XGrüner Weg X X XGutsplatz X X XGutsplatz, Kreisstraße von Havelkorso bis Birkenwerderweg X XHans-Loch-Straße X X XHavelkorso X X XHavelufer X X XHeinrich-Heine-Allee X X XHilde-Coppi-Weg X X XInselweg X X XKarl-Marx-Platz X X XKiebitzweg X X XKleine Straße X X XKurzer Weg X X XLehnitzstraße X XLerchenweg X X XMagnus-Hirschfeld-Straßevon Friedrich-Wolf-Straße bis Agnetenstraße X X XMagnus-Hirschfeld-Straßevon Agnetenstraße bis Oranienburger Chaussee X X XMeisensteg X X XMühlenbecker Weg X XNeptunstraße X X XRichard-Becker-Straße X X XSchwanenweg X X XSeepromenade X X XSpechtweg X X XSperlingsweg X X XThälmannstraße X X XThomas-Müntzer-Straße X X XUferpromenade X X XWaldring X X XWasserweg X X X

Straßenverzeichnis Malz

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Ambachweg X X XAm Malzer Kanal X X XAn den Wiesen X X XAn der Schleuse X X XAusbau X X XDameswalder Weg von Dorfplatz bis Höhe Hopfener Weg X X XDameswalder Weg ab Höhe Hopfener Weg bis Ortsausgang X X XFreienhagener Straße X X XFriedrichsthaler Weg X X XGang X X XHopfener Weg von Dameswalder Weg bis Freienhagener Straße X X XIm Altlande X X XMalzer Dorfstraße X XMühlenstraße X X XSchweizerhütte X X X

Straßenverzeichnis Sachsenhausen

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Am Park X X XAmselgasse X X XAn den Russenfichten X X X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201220 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

An der Bahn X X XAn der Havel X X XAn der Heide X X XAn der Zugbrücke X X XBuchenallee X X XChausseestraße X XClara-Zetkin-Straße X XDimitroffstraße X X XDr.-Kurt-Scharf-Straße X X XDrosselgasse X X XDulonstraße X X XEichenallee X X XEichkatzweg X X XElsterweg X X XEric-Collins-Straße X X XErich-Schmidt-Straße X X XEschenweg X X XFalkenstraße X X XFasanenstraße X X XFeldstraße X X XFichtengrunder Weg X X XFichtensteg X X XFörsterweg X X XFreienhagener Weg X X XFriedrich-Ebert-Straße X X XFriedrich-Siewert-Straße X X XFriedrichsthaler Straße X X XFriedrichstraße X X XGeschkestraße X X XGlashütte X X XGlashütter Weg X X XGranseer Straße X XGrätzstraße X X XHabichtweg X X XHannah-Arendt-Straße X X XHaveleck X X XHermann-Löns-Straße X X XHirschallee X X XIdenstraße X X XJägerstraße X X XKarlstraße X X XKolonie Berg X X XKoloniestraße X X XKurze Straße X X XMaulbeerbaumweg X X XMierendorffstraße X X XNiemöllerstraße X X XOelschlägerstraße X X XOlof-Palme-Straße X X XOranienburger Weg X X XReicheltstraße X X XRingelnatzstraße X X XRudolf-Breitscheid-Straße X X XSawallstraße X X XSchützenstraße X X XSophie-Scholl-Straße X XStoeckerstraße X X XStresemannstraße X X XTannengrund X X XTeerofen X XTiergartenschleuse X X XTiergartenweg X X XTriftstraße X X XUferring X X X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 21Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Urbanstraße X X XWacholderweg X X XWaldweg X X XWallburgstraße X X XWalter-Rathenau-Straße X X XWeg zur Biberfarm X X XWilhelm-Liebknecht-Straße X X XZum Bahnhof von Hs-Nr. 1 bis 6 X X XZum Bahnhof von Chausseestraße bis Kreisel X XZur Schnellen Havel X X X

Straßenverzeichnis Schmachtenhagen

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Am Bauernmarkt X X XAm Dorfanger X X XAm Feldrain X X XAm Ring X X XAm Zwergberg X X XAmselgrund X X XAn den Kiefern X X XBauernmarktchaussee X XBergstraße X X XBerliner Weg X X XBettina-von-Arnim-Straße X X XBirkenchaussee X X XBirkenpilzweg X X XBrüderstraße X X XErich-Weinert-Straße X X XErikaweg X X XErnst-Thälmann-Platz X XForststraße X X XGeranienstraße X X XGorkistraße X X XGrabowseeweg X X XGrätzer Straße X X XGrätzer Weg X X XGrenzstraße X X XGrünstraße X X XHallimaschweg X X XHeinrich-Böll-Straße X X XHumberstraße X X XJ.-W.-von-Goethe-Straße X X XKleiner Weg X X XKuckucksweg X X XLehnitzer Straße X X XLerchensteg X X XMalzer Weg X X XMaronenweg X X XMeisenweg X X XMorchelweg X X XMühlenweg X X XOranienburger Chaussee X XOranienburger Straße X X XPfifferlingsweg X X XSanddornstraße X X XSchillerweg X X XSchmachtenhagener Dorfstraße X XStegeweg X X XSteinpilzweg X X XUppstallweg X X XWaldringstraße X X X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201222 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Wensickendorfer Chaussee X XWiesenstraße X X XZum Bahndamm X X X

BernöweAalweg X X XAm Schifffahrtsweg X X XBernöwer Dorfstraße X X XBernöwer Straße X X XHavelweg X X XHechtweg X X XLichtweg X X XPlötzensteg X X XWittenberger Straße X X XZanderweg X X X

Straßenverzeichnis Wensickendorf

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Ahornweg X X XAllee an den Birken X X XAm Forst X X XAm Wiesenweg X X XBerliner Weg X X XBirkengrund X X XBriesesteig X X XGärtnerweg X X XHauptstraße X XHeideluchstraße X X XHeideweg X X XKastanienallee X X XKienweg X X XLindenweg X X XLubowseeweg X X XPlatanenweg X X XSandweg X X XSeestraße X X XStolzenhagener Weg X X XSummter Chaussee X XTeichweg X X XTeufelsseer Weg X X XTriftweg X X XWaldgrund X X XWandlitzer Chaussee X XWeg zur Mühle X X XZehlendorfer Chaussee X XZühlsdorfer Straße X X X

Straßenverzeichnis Zehlendorf

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Alte Dorfstraße X XAm Strom X X XDer Heuweg X X XFinkenweg X X XFriedrichsthaler Feldweg X X XLiebenwalder Straße X XRehmater Weg X X XRosengasse X X XSandstraße X X X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 23Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Straße Sommerreinigung WinterdienstFahrbahn Gehweg Gehweg

Sandstraße Nord X X XSchäfereiweg X X XScharrenstraße X X XSchmachtenhagener Straße X XStolzenhagener Chaussee X XTongrubenweg X X XWensickendorfer Straße X XZur Dorfstraße X X X

Am 24.09.2012 haben die Stadtverordneten der Stadt Oranienburg eineneue Straßenreinigungssatzung beschlossen.Ziel der Verwaltung war es, die Straßenreinigung für die Bürger derStadt Oranienburg verständlicher zu beschreiben und hinreichend zubestimmen, ob, was und wann zu reinigen ist. Diesen Ansprüchen ist diealte Straßenreinigungssatzung nicht mehr gerecht geworden.Zudem war eine Anpassung aufgrund der Änderung des Straßengesetzesim Oktober 2011 und der laufenden Rechtsprechung erforderlich.

In der Straßenreinigungssatzung sind nun alle Inhalte entfallen, die dieReinigung der Straßen durch die Stadt betreffen. Inhaltlich setzt sichdie Satzung nunmehr ausschließlich mit den Reinigungspflichten derGrundstückseigentümer auseinander.Zum besseren Verständnis wird klar zwischen den Pflichten Straßen-reinigung (Sommerreinigung) und Winterdienst unterschieden.Es gibt eindeutige Begriffsdefinitionen, wie die der Fahrbahn oder desGehweges.Da der Reinigungszyklus nach herrschender Meinung keine starrenReinigungszeiten oder Fristen vorgeben darf, ist die Pflicht nun „unver-züglich“ (= ohne schuldhaftes Verzögern) zu erfüllen.Neu ist die Definition des erschlossenen Grundstücks, welche von derRechtsprechung im Land Brandenburg zwingend vorgegeben ist. Danachsind nicht nur die Anliegergrundstücke sondern auch Hinterlieger-grundstücke reinigungsrechtlich erschlossen. Entscheidend für diereinigungsrechtliche Erschließung ist nicht der tatsächliche Zugang oderdie Zufahrt, sondern die Möglichkeit eines Zugangs oder einer Zufahrt.Das bedeutet z.B. für Eckgrundstücke oder Grundstücke zwischen zweiStraßen, dass jede der Straßen, unabhängig von einem bestehendenZugang oder einer bestehenden Zufahrt, nach Maßgabe der Straßen-reinigungssatzung gereinigt werden muss.Geregelt ist nunmehr die Reinigung von Straßen, welche erst nach demInkrafttreten der Straßenreinigungssatzung hergestellt werden und dahernoch nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind. Über die Entstehungder Reinigungspflicht bei neuen Straßen wird im jeweiligen Fall im Amts-blatt informiert.

Information zur Straßenreinigungssatzung

Probleme hat es in der Vergangenheit bei der Straßenreinigung und desWinterdienstes bei einseitigen Gehwegen gegeben. Die Reinigungs-pflicht hat jetzt derjenige Eigentümer, auf dessen Seite der Gehwegliegt.Weitere Probleme gab es bei der Reinigungspflicht von Grundstückenim Wendehammer. Hier kommt es nämlich zwangsläufig zu Überschnei-dungen. Die Eigentümer müssen sich dahingehend einigen und dies derStadt anzeigen.Beibehalten wurde die Laubregelung. Nach wie vor sind dieReinigungspflichtigen für das Zusammentragen des Laubes zuständig,die Abfuhr erfolgt weiter über die Stadt.

Entsorgung Herbstlaub aus VerkehrsflächenDie diesjährige Laubsaison hat bereits begonnen.Wie schon in den vergangenen Jahren bittet das Tiefbauamt darum,dass die Grundstückseigentümer das Laub so zusammenharken, dasses maschinell aufgenommen und abtransportiert werden kann. Hierbeiist entscheidend, dass es sich um Laub von der zu reinigenden Straßebzw. vom Gehweg handelt.Die Aufnahme des Laubes durch den Stadthof erfolgt zu nicht festgeleg-ten Zeiten, eine Terminbenennung ist aus diesem Grund nicht möglich.

Für gefallenes Laub von Bäumen, die auf den privaten Grundstückenstehen, ist der Grundstückseigentümer eigenverantwortlich. Eine Ent-sorgung kann durch den Stadthof in diesen Fällen nicht übernommenwerden. Für die Grundstückseigentümer besteht hier die Möglichkeitder Eigenkompostierung bzw. das Laub in haushaltsüblichen Mengengewerblichen Kompostieranlagen zu überlassen.Biologisch verwertbare Gartenabfälle, wie z. B. Laub, Grünschnitt, Baum-und Strauchschnitt können auch mittels Laub- und Grünschnittsäckedirekt am Grundstück abgeholt werden lassen. Dazu sind ausschließ-lich Laub- und Grünschnittsäcke bzw. Wertmarken des LandkreisesOberhavel zu verwenden. Diese sind erhältlich gegen Gebühr bei denVertriebsstellen für Gelbe Säcke und werden durch die AWU nach Be-darf eingesammelt.

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201224 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Auf der Grundlage der §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.2 Nr. 9 der Kommunal-verfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07,Nr.19) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.03.2012(GVBl. I/12, Nr.16) in Verbindung mit § 49a des Brandenburgischen Straßen-gesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2009(GVBl. I/09, Nr.15) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2011 (GVBl.I/11) sowie des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden-burg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, Nr.8), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13.03.2012(GVBl. I/12, Nr. 16), diese in den jeweils gültigen Fassungen sowie § 9 derStraßenreinigungssatzung in Beschlussfassung vom 24.09.2012 hat dieStadtverordnetenversammlung der Stadt Oranienburg in ihrer Sitzungam 24.09.2012 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1Gebührentatbestand,

Benutzungsgebühren (Straßenreinigungsgebühren)(1) Die Stadt Oranienburg erhebt für die maschinelle Straßenreinigung

(Sommerreinigung) der Fahrbahnen der öffentlichen Straßen derStadt Oranienburg innerhalb geschlossener Ortslagen Benutzungs-gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem Straßenverzeich-nis (Anlage 1) als Bestandteil dieser Satzung.

(2) Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 vom Hundert der Gesamt-kosten der Straßenreinigung nicht übersteigen. Gesamtkosten indiesem Sinne sind die gebührenfähigen Gesamtkosten. Der Kosten-anteil der gebührenfähigen Gesamtkosten, der auf das allgemeineöffentliche Interesse an der Reinigung entfällt(25 vom Hundert), wird von der Stadt Oranienburg getragen.

§ 2Gebührenmaßstab

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das im Grundbuch eingetra-gene Grundstück (Buchgrundstück).

(2) Ein Grundstück ist im Sinne dieser Satzung erschlossen, wenn eszur Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangs- oder Zufahrts-möglichkeit hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Orts-lagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzungermöglicht wird (gebührenpflichtiges Grundstück).Erschlossen und gebührenpflichtig in diesem Sinne sind nicht nurangrenzende Grundstücke (Anliegergrundstücke) sondern auch hin-ter angrenzenden Grundstücken liegende Grundstücke (Hinter-liegergrundstücke).

(3) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die modifizierte Frontlängenach Berechnungsmetern gem. Abs. 5 sowie die nach Umfang undHäufigkeit der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse nach Maß-gabe dieser Satzung.

(4) Für die Ermittlung der Frontlänge nach Berechnungsmetern sindbei Anliegergrundstücken die angrenzenden Seiten (die mit derStraßengrenze gleich verlaufen) und die Seiten, die der Straßen-grenze zugewandt sind (zugewandte Seiten) zu berücksichtigen.Für die Ermittlung der Frontlänge nach Berechnungsmetern sindbei Hinterliegergrundstücken die Seiten, die der Straßengrenzezugewandt sind (zugewandte Seiten) zu berücksichtigen.

Zugewandte Seiten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücks-begrenzungslinie, die parallel oder in einem Winkel von wenigerals 45 ° zur Straßengrenze verlaufen.Bei abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt dergeraden Verlängerung der Grundstücksgrenze zugrunde gelegt.Die hinteren Grundstücksgrenzen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Frontlänge nach Berechnungsmetern der angrenzenden Seitenund/oder die Frontlänge nach Berechnungsmetern der ganz oderteilweise zugewandten Seiten werden jeweils durch Projektion derangrenzenden Seite und/oder der ganz oder teilweise zugewand-ten Seiten in gerader Linie auf die Straßenmitte ermittelt.

Straßenreinigungsgebührensatzung für die Stadt Oranienburg

Sind nur angrenzende Seiten vorhanden, entspricht die modifizier-te Frontlänge nach Berechnungsmetern der projizierten Frontlängenach Berechnungsmetern.Sind nur zugewandte Seiten vorhanden, entspricht die modifizierteFrontlänge nach Berechnungsmetern der projizierten Frontlängenach Berechnungsmetern.Sind angrenzende und zugewandte Seiten vorhanden, errechnetsich die modifizierte Frontlänge nach Berechnungsmetern für dasgebührenpflichtige Grundstück durch Addition der projiziertenFrontlänge nach Berechnungsmetern der angrenzenden und derzugewandten Seiten des jeweiligen Grundstücks.

(6) Wird ein Grundstück durch mehrere gebührenpflichtige Straßenerschlossen, so erfolgt die Ermittlung der modifizierten Frontlängenach Berechnungsmetern aus Sicht der jeweils erschließenden Stra-ße, unabhängig davon, zu welcher Straße tatsächlich ein Zugangoder eine Zufahrt besteht. Hierunter fallen insbesondere Eck-grundstücke oder zwischen 2 oder mehreren reinigungspflichtigenStraßen liegende Grundstücke.

(7) Wird ein Grundstück über eine unselbstständige öffentliche Stich-straße oder einen unselbstständigen öffentlichen Stichweg erschlos-sen, ist nur die an den Hauptzug angrenzende bzw. dem Hauptzugzugewandte Seite zugrunde zu legen.

(8) Bei der Feststellung der Frontlänge nach Berechnungsmetern wer-den Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm (einschließlich 50 cm)abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

§ 3Gebührensatz

Die Benutzungsgebühr für die Reinigung i.S.d. § 1 Abs.1 beträgt jeMeter modifizierter Frontlänge nach Berechnungsmetern für den Zeit-raum vom 01.03.2013 bis zum 30.11.2013 in der Reinigungsklasse

RK 1 2,44 €RK 2 1,22 €

Die Benutzungsgebühr für die Reinigung i.S.d. § 1 Abs.1 beträgt jeMeter modifizierter Frontlänge nach Berechnungsmetern für den Zeit-raum vom 01.03.2014 bis zum 30.11.2014 in der Reinigungsklasse

RK 1 2,44 €RK 2 1,22 €

In der Reinigungsklasse 1 (RK 1) erfolgt eine wöchentliche Reinigung.In der Reinigungsklasse 2 (RK 2) erfolgt eine 14- tägige Reinigung.Die Zugehörigkeit einer Straße zur jeweiligen Reinigungsklasse richtetsich nach dem als Anlage 1 beigefügten Straßenverzeichnis dieser Sat-zung.

§ 4Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist jeweils der Eigentümer des erschlossenenGrundstücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder einNutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzesgenannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten unddes öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstücks-eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflich-ten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft überdas Grundstück ausübt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner eines Grundstücks haften als Gesamt-schuldner.Dies gilt auch für Wohnungs- und Teileigentum im Sinne desWohnungseigentumsgesetzes.

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 25Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

§ 5Entstehen der Gebührenschuld,

Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren(1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des gebührenpflich-

tigen Erhebungszeitraums (antizipierte Benutzungsgebühr). Gebüh-renpflichtiger Erhebungszeitraum ist der 01.03. bis 30.11 im jewei-ligen Kalenderjahr. Danach werden für die regelmäßige Reinigungder Straße 9 Monate im jeweils laufenden Kalenderjahr als gebüh-renpflichtig zugrunde gelegt.

(2) Die Benutzungsgebühr wird im jeweils laufenden Kalenderjahr durchGebührenbescheid festgesetzt und am 01.07. des jeweils laufen-den Kalenderjahres fällig. Erfolgt eine Gebührenfestsetzung erstnach dem 01.07. des jeweils laufenden Kalenderjahres, wird dieBenutzungsgebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig.

(3) Bei Eigentumswechsel entsteht die Gebührenschuld innerhalb desgebührenpflichtigen Erhebungszeitraums für den neuen Eigentü-mer mit Beginn des auf den Eigentumsübergang (Eintragung derRechtsänderung im Grundbuch) folgenden Kalendermonats. DieFestsetzung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr regeln sich nachAbs.2.Die Gebührenschuld des vorherigen Eigentümers endet mit Ablaufdes Kalendermonats in dem der Eigentumsübergang auf den neuenEigentümer erfolgt.Die Höhe der Gebühr errechnet sich im Falle des Eigentumswechselsinnerhalb des gebührenpflichtigen Erhebungszeitraums anteilignach vollen Kalendermonaten (1/9 Jahresgebühr je Kalendermo-nat).

(4) Für Straßen, die erstmals regelmäßig gereinigt werden und nochnicht in Anlage 1 aufgeführt sind, entsteht die Gebührenschuldinnerhalb des gebührenpflichtigen Erhebungszeitraums erstmaligzum Ersten des auf den Beginn der Straßenreinigung folgendenMonats. Die Festsetzung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr re-geln sich nach Abs.2. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Abs.1bzw. anteilig nach vollen Kalendermonaten (1/9 Jahresgebühr jeKalendermonat).Wird eine Straße innerhalb des gebührenpflichtigen Zeitraums ausder Straßenreinigung auf Dauer entlassen, so endet die Gebühren-schuld mit Ablauf des Monats, in dem die Straßenreinigung aufDauer eingestellt wird.

Über die Aufnahme einer Straße zur regelmäßigen Reinigung, dienoch nicht in Anlage 1 (Straßenverzeichnis) aufgeführt ist und diedamit verbundene Gebührenpflicht, sowie über die Entlassung ei-ner Straße aus der Straßenreinigung auf Dauer wird im Amtsblattinformiert.

(5) Bei einem Ausbleiben der turnusmäßigen Straßenreinigung auf dergesamten Straße bis zu einem Zeitraum von einem Monat bestehtkein Anspruch auf Gebührenminderung.Ein Anspruch auf Gebührenminderung besteht ebenfalls nicht beiunerheblichen Reinigungsmängeln, bei Behinderung der Straßen-reinigung durch den ruhenden Verkehr oder Straßenbauarbeitennur auf einer Teilstrecke der zu reinigenden Straße, bei Ausbleibender Straßenreinigung infolge von Winterwitterung, bei höhererGewalt und Ausbleiben an Feiertagen.

(6) Soweit die Voraussetzungen für eine Gebührenminderung nach Abs.5erfüllt sind, erfolgt die Minderung der Gebühr von Amts wegen imDezember des jeweils laufenden Kalenderjahres. Das Recht desGebührenpflichtigen, einen Antrag auf Gebührenminderung zu stel-len, bleibt hiervon unberührt.

§ 6Inkrafttreten

Diese Straßenreinigungsgebührensatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Straßenreinigungsgebühren-satzung für die Stadt Oranienburg in Beschlussfassung vom 12.12.2005ihre Gültigkeit.Diese Straßenreinigungsgebührensatzung verliert ihre Gültigkeit am31.12.2014.

Anlage 1: Straßenverzeichnis gem. § 1 dieser Satzung

Oranienburg, den 24.09.2012 (Siegel)Hans-Joachim LaesickeBürgermeister

Anlage 1 zur Straßenreinigungsgebührensatzung

Straßenverzeichnis – gebührenpflichtige Reinigung durch die Stadt Oranienburg

Straße RK 1 RK 2Fahrbahnreinigung Fahrbahnreinigungwöchentlich 14-tägig

OranienburgAdolf-Dechert-Straße XAlbert-Buchmann-Straße XAndrè-Pican-Straße XAnnahofer Straße XBahnhofsplatz XBerliner Straße (von Schlossbrücke bis Havelstraße) XBerliner Straße (von Havelstraße bis Bahndamm) XBernauer Straße (von Schlossbrücke bis Stralsunder Straße) XBernauer Straße (von Stralsunder bis Heidelberger Straße/Hubertusstraße) XBirkenallee (von Berliner Straße bis Brücke) XBötzower Platz XBreite Straße XCarl-Gustav-Hempel-Straße XDr.-Heinrich-Byk-Straße XEisenacher Straße X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201226 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Straße RK 1 RK 2Fahrbahnreinigung Fahrbahnreinigungwöchentlich 14-tägig

Friedensstraße XHavelstraße (von Breite Straße bis Kremmener Straße) XHavelstraße (von Breite Straße bis Louise-Henriette-Steg) XJulius-Leber-Straße (vom Kreisverkehr bis Feuerwehr) XKanalstraße (von Luisenstraße bis Stadtbrücke) XKanalstraße (von Breite Straße bis Hs - Nr. 7) XKremmener Straße XLehnitzstraße(von Bernauer Straße bis Willy-Brandt-Straße) XLehnitzstraße (von Willy-Brandt-Straße bis Andrè-Pican-Straße) XLuisenstraße (von Kremmener Straße bis Kanalstraße) XMelanchthonstraße XMittelstraße von Bernauer Straße bis Rungestraße XMühlenfeld (von Bernauer Straße bis Rungestraße) XRobert-Koch-Straße (von Berliner Straße bis Saarlandstraße) XRungestraße XSaarlandstraße (von Lehnitzstraße bis Hs-Nr. 26) XSachsenhausener Straße (von Bernauer Straße bis Heidestraße) XSchulstraße XStralsunder Straße (von Bernauer Straße bis Willy-Brandt-Straße) XStralsunder Straße (von Willy-Brandt-Straße bis Dr.-Heinrich-Byk-Straße) XStraße der Einheit XStraße der Nationen XWalther-Bothe-Straße (von Berliner Straße bis Erzbergerstraße) XWalther-Bothe-Straße (von Kreisel DEKRA bis Kreisel Annahofer Straße) XWalther-Bothe-Straße (von Berliner Straße bis Klagenfurter Straße) XWilly-Brandt-Straße X

FriedrichsthalFriedrichsthaler Chaussee (von Straße zum Wald bis Dorfplatz) X

GermendorfAnnahofer Straße (von Straße am Globus bis Kiefernstraße) XGermendorfer Dorfstraße (von Veltener Straße bis Am Bahnhof) XKremmener Allee (von Veltener Straße bis Hs-Nr. 9) XVeltener Straße (von Germendorfer Dorfstraße bis Friedhof) XVeltener Straße (Gewerbegebiet) X

LehnitzBirkenwerderweg XGutsplatz (von Havelkorso bis Birkenwerderweg) XLehnitzstraße (von Brücke bis Gutsplatz) XLehnitzstraße (von Gutsplatz bis Friedrich-Wolf-Straße) X

SachsenhausenClara-Zetkin-Straße (von Bergstraße bis Friedrich-Siewert Straße XGranseer Straße (von Schleusenbrücke bis An der Heide) XZum Bahnhof (Chausseestraße bis Kreisel) X

SchmachtenhagenSchmachtenhagener Dorfstraße X

WensickendorfHauptstraße (von Hs-Nr. 66 bis 76) XHauptstraße (von Summter Chaussee bis Hs-Nr. 5) XSummter Chaussee (von Hauptstraße bis Hs- Nr. 43) XZehlendorfer Chaussee X

ZehlendorfAlte Dorfstraße XWensickendorfer Straße XLiebenwalder Straße X

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 27Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Am 24.09.2012 haben die Stadtverordneten der Stadt Oranienburg eineneue Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen.Für die von der Stadt Oranienburg gereinigten Straßen werdenBenutzungsgebühren (Straßenreinigungsgebühren) erhoben. Die Ge-bühr für die Straßenreinigung ist eine Gegenleistung dafür, dass sichdie das Grundstück erschließende Straße in einem sauberen und gerei-nigten Zustand befindet. Sie ist also Gegenleistung für den Vorteil, dassdie Straße, an deren Reinigung der Grundstückseigentümer ein beson-deres Interesse hat, durch die Gemeinde gereinigt wird.Zu beachten ist hier, dass Gebührentatbestand nicht die Reinigung vordem jeweiligen Grundstück ist, sondern die Reinigung der ganzen Stra-ße. Bei Reinigungsausfällen ist daher die Straße insgesamt zu betrach-ten und nicht nur die Strecke vor dem eigenen Grundstück.Die Stadt Oranienburg hat nun klar geregelt, dass sie eine sog. „antizi-pierte“ Gebühr erhebt. Bei der antizipierten Gebühr entsteht die Ge-bühr zu Beginn des Erhebungszeitraums. Gebührenpflichtiger Erhebungs-zeitraum ist der 01.03.- 30.11. des Kalenderjahres.Die Gebühr fällt demnach für 9 Monate Reinigung an.Sofern im Verlauf eines Jahres Reinigungsprobleme bzw. Reinigungs-ausfälle entstehen, die eine Gebührenminderung auslösen, wird diesvon Amts wegen berücksichtigt und eine (anteilige) Erstattung am Jah-resende vorgenommen. Ein Antrag des Gebührenschuldners ist nichterforderlich. Die Gebühren werden nach wie vor am 01.07. des Kalen-derjahres fällig.

Information zur Straßenreinigungsgebührensatzung

Als Maßstab für die Gebühr dient die modifizierte Frontlänge nachBerechnungsmetern. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die gebüh-renpflichtigen Frontmeter nicht zwingend mit der tatsächlichen Front-länge übereinstimmen müssen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Grund-stück abgeschrägte Ecken oder Rundungen aufweist.Die Regelung über Auskunftspflichten ist entfallen, da die Gebühren-pflichtigen bereits nach den Vorschriften der Abgabenordnung, die hierzur Anwendung kommen, zur Auskunft verpflichtet sind. Auch eine Re-gelung über das Betretungsrecht konnte entfallen, da dasBetretungsrecht nicht generalisiert werden darf. Hier ist immer derEinzelfall anhand der gesetzlichen Gegebenheiten zu prüfen.

Ob und wofür ein Grundstückseigentümer gebührenpflichtig ist, kanner anhand des Straßenverzeichnisses, welches Anlage zur Straßen-reinigungsgebührensatzung ist, erkennen.Die Gebührenpflichtig entsteht künftig auch für Straßen, die noch nichtin das Straßenverzeichnis aufgenommen worden sind. Es handelt sichin der Regel um Straßen, die von der Stadt oder einem Erschließungs-träger neu gebaut werden. Über die Aufnahme einer Straße in dieReinigungspflicht oder ggf. Entlassung aus dieser Pflicht wird im Amts-blatt informiert.

Im Ergebnis der Neukalkulation der Gebühren sind die Gebühren für dieKalenderjahre 2013 und 2014 gesunken.

PräambelZiele der Stadt Oranienburg sind die Förderung der Integration vonsozial, kulturell und ökonomisch benachteiligten Bürgerinnen und Bür-gern sowie von Menschen mit Behinderung, die Förderung von Projek-ten und Angeboten zur Gestaltung und Erhaltung des sozialen, musi-schen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichenLebens, die Förderung von städtepartnerschaftlichen Beziehungen so-wie die Erhaltung und Verbesserung von Ökologie und Umwelt.

FörderungsgegenstandIn Anerkennung und Wertschätzung dieser wichtigen gesellschaftlichenBedeutung fördert die Stadt Oranienburg durch die Gewährung vonZuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie1. das Gemeinwesen,

Nr. 1 – Allgemeine Förderung des Gemeinwesens,Nr. 2 – Besondere Förderung des Gemeinwesens durch Unterstüt-

zung investiver Maßnahmen,Nr. 3 – Besondere Förderung des Gemeinwesens durch die Nut-

zung von Räumlichkeiten,2. die Pflege von Städtepartnerschaften,3. die Gemeinschaftsinitiative „Grünes Oranienburg“ sowie4. die Integration von Menschen mit Behinderung.

Fördergrundsätze1. Die Richtlinie gilt für Maßnahmen und Angebote im Oranienburger

Stadtgebiet.2. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwen-

dung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Stadt Oranienburgnach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbarenHaushaltsmittel.

3. Veranstaltungen oder Projekte, die ausschließlich religiöser, partei-politischer und gewerblicher Art sind bzw. bei denen begründete

Richtlinieder Stadt Oranienburg über die Gewährung von Zuwendungen

Zweifel an der politischen und weltanschaulichen Offenheit oderToleranz gegenüber Andersdenkenden bestehen, werden im Rah-men dieser Richtlinie nicht gefördert.

4. Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art ist in geeig-neter Form auf die Förderung durch Mittel der Stadt Oranienburghinzuweisen.

ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger sind Vereine, Verbände, Initiativen, Institutio-nen und Einzelpersonen, die ihren Wirkungskreis in der Stadt Oranien-burg haben oder deren Arbeit bzw. Angebote hauptsächlich auf die Ein-wohner der Stadt Oranienburg ausgerichtet sind.

Förderbereich 1 – Förderung des Gemeinwesens

Nr. 1 – Allgemeine Förderung des GemeinwesensGegenstand der Förderung sind Projekte und Angebote, die von derStadt Oranienburg als fachlich notwendig und sinnvoll anerkannt wer-den sowie im Sinne der Zielgruppe sind, das heißt insbesondere Maß-nahmen für Kinder, Jugendliche und hilfsbedürftige Personen.Die Arbeit des Antragstellers muss zum Wohle der Allgemeinheit und fürjeden prinzipiell offen sein.

Förderfähig sind Vorhaben:• die dem Gemeinwohl oder der Brauchtumspflege der Stadt Oranien-

burg dienen• zur Verbesserung des Wohn- und Lebensumfeldes beitragen und

sozialer Isolation entgegenwirken• die das Zusammenleben gesunder und kranker Menschen fördern• zu mehr Miteinander von alten und jungen Menschen beitragen• das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderung

unterstützen

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201228 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

• die dem Integrationsgedanken Rechnung tragen• die die persönlichen Auswirkungen der Arbeitslosigkeit mildern und

zur eigenen Teilhabe in der Gesellschaft beitragen• die zur physischen und psychischen Stabilisierung beitragen• in Umsetzung des § 11 ff SGB VIII zur Förderung der Entwicklung

junger Menschen beitragen• die die materiellen Grundlagen der Tätigkeit der Vereine sichern• die dem Vereinsgedanken Rechnung tragen• deren Ziel es ist, Kinder und Jugendliche aus Oranienburg anzulei-

ten und ihre Freizeit sinnvoll zu gestaltensowie:• künstlerische und sportliche Angebote, insbesondere solche, die

für Kinder, Jugendliche und Senioren vorgesehen sind• Veranstaltungen zu besonderen öffentlichen Anlässen• darstellende Kunst (Musik/Gesang, Theater, Lesung, Vortrag), die

einem Zuschauer-/Hörerkreis Kunst vermittelt und sowohl ästhe-tisch als auch erzieherisch wirksam sind

• Weiterbildungen auf künstlerischem Gebiet

Zuwendungsfähig sind:• Sachkosten, soweit diese dem Zuwendungszweck dienen• Betriebskosten, soweit diese zwingend für das Projekt bzw. Ange-

bot notwendig sind und angemessen zum Gesamtvorhaben bemes-sen sowie nachvollziehbar sind und unter wirtschaftlichen Aspek-ten realistisch gesehen werden können

• Honorar- und Personalkosten in angemessenem Umfang, soweitdiese ausschließlich für das Projekt bzw. Angebot notwendig undangemessen zum Gesamtvorhaben bemessen sowie nachvollzieh-bar sind

Nicht zuwendungsfähig sind:• Lebensmittel (Speisen und Getränke)• Regie- bzw. Verwaltungskosten

Nr. 2 – Besondere Förderung des Gemeinwesens durch Unter-stützung investiver MaßnahmenZiel der Investitionsförderung ist es, den Erhalt und den Ausbau vonStrukturen des Gemeinwesens in der Stadt Oranienburg zu unterstüt-zen.

Ein Vorhaben bzw. eine Anschaffung kann nur gefördert werden, wenndies aus Sicht der Stadt notwendig ist. Bei der Beurteilung der Notwen-digkeit sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:• der Bedarf unter Berücksichtigung der mittel- und langfristigen

Entwicklung• die fachliche Konzeption• die Eignung des Standorts• die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Bauausführung/beim

Erwerb• die Wirtschaftlichkeit der Finanzierung im Hinblick auf die Folge-

kosten

Zuwendungsfähig sind:• angemessene Ausgaben für die Baukonstruktion• technische Anlagen• Außenanlagen• Erstausstattung• Baunebenkosten• Ausstattung als Ersatzbeschaffung

nicht zuwendungsfähig sind:• Erwerb von Grundstücken• Erwerb von Gebäuden• unbare Eigenleistungen• Lebensmittel (Speisen und Getränke)

Nr.3 – Besondere Förderung des Gemeinwesens durch die Nut-zung von RäumlichkeitenGefördert wird die Nutzung von Räumlichkeiten, die sich in Trägerschaftder Stadt Oranienburg befinden. Geregelt wird die Nutzung in der Richt-linie über die Nutzung und Vergabe kommunaler Räume und die Erhe-bung von Nutzungsentgelten.

Gefördert wird die:• Nutzung der Sportanlagen und Sporthallen zu Trainings- und Übungs-

zwecken sowie Wettkämpfen• Nutzung von geeigneten städtischen Räumlichkeiten für Proben

und Übungszwecke auf kulturell-künstlerischem und sozialem Ge-biet (insbesondere Musik, Theater, Tanz)

• Nutzung eines geeigneten städtischen Raumes zu anderen als denvorgenannten Zwecken (insbesondere Beratungen, Workshops undJahreshauptversammlung), ausgenommen hiervon sind die Oran-gerie und das Kulturhaus „Friedrich-Wolf“

Zuwendungsfähig sind:Gruppe Beschreibung ErmäßigungA gemeinnützige Vereine mit ihrem Sitz

in der Stadt Oranienburg und der NutzergruppeKinder oder Jugendliche oder Senioren oderMenschen mit Behinderungen bis 20.00 Uhr 100 %

B gemeinnützige Vereine mit ihrem Sitzin der Stadt Oranienburg und der NutzergruppeKinder oder Jugendliche oder Senioren oderMenschen mit Behinderungen ab 20.00 Uhr 75 %

C gemeinnützige Sportvereine mit ihrem Sitzin der Stadt Oranienburg undder Mitgliedschaft im Kreissportbund 75 %

D gemeinnützige Vereine und Verbändemit ihrem Sitz in der Stadt Oranienburg sowie örtliche Gruppen/Unterorganisationenvon gemeinnützigen Vereinen und Verbändendie auf Bundes-, Landes- oder Kreisebenein der Stadt Oranienburg aktiv sind 75 %

E Fraktionen der StadtverordnetenversammlungOranienburg und Ortsbeiräte 100 %

F andere Nutzer, soweit die Nutzung im Interesseder Stadt Oranienburg liegt und keinekommerziellen Interessen verfolgt werden 50 %

Kinder und Jugendliche im Sinne dieses Förderbereichs sind Personen,die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Senioren sind Perso-nen, die Altersrente/Pensionen beziehen.Als Hauptnutzergruppe sind diese nur anzuerkennen, wenn sie nach-weislich mindestens 70 % der Gruppe stellen.

Förderbereich 2 – Förderung von Städtepartnerschaften

Ziel der Förderung ist die Pflege der städtepartnerschaftlichen Bezie-hungen der Stadt Oranienburg. Städtepartnerschaften bestehen mitden Kommunen Bagnolet (Frankreich), Melnik (Tschechien), Vught (Nie-derlande) und Hamm (Nordrhein-Westfalen/Deutschland).Es können nur Aktionen im Rahmen der vorgenannten Städtepartner-schaften gefördert werden, soweit diese die Beziehungen der Städteverstetigen bzw. vertiefen helfen. Dazu sind gemeinsame Projekte mitInstitutionen der jeweiligen Partnerstadt nachzuweisen. Reine touristi-sche Aufenthalte in der Partnerstadt oder umgekehrt sind nichtförderungswürdig.

Zuwendungsfähig sind:• Sachkosten, soweit diese dem Zuwendungszweck dienen• Betriebskosten, soweit diese zwingend für das Projekt bzw. Ange-

bot notwendig sind und angemessen zum Gesamtvorhaben bemes-

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Amtliche Bekanntmachungen

sen sowie nachvollziehbar sind und unter wirtschaftlichen Aspek-ten realistisch gesehen werden können

• Honorarkosten in angemessenem Umfang, soweit diese ausschließ-lich für das Projekt bzw. Angebot notwendig und angemessen zumGesamtvorhaben bemessen sowie nachvollziehbar sind

Nicht zuwendungsfähig sind:• investive Kosten• Bauvorhaben• Lebensmittel (Speisen und Getränke)• Regie- bzw. Verwaltungskosten

Förderbereich 3 – Förderung der GemeinschaftsinitiativeGrünes Oranienburg

Gefördert werden Maßnahmen, die der Erhaltung oder der Verbesse-rung von Ökologie und Umwelt dienen und einen Beitrag zur„Oranienburger Agenda 21“ (Leitlinien) leisten.Der Zuschuss beträgt bis zu 100 % der als förderungsfähig anerkanntenAusgaben und überschreitet je Maßnahme einen Betrag in Höhe von2.500 € nicht. Die Höhe des Zuschusses muss in einem angemessenenVerhältnis zur Eigenleistung stehen. Die Eigenleistung muss mindestens20 %, der Gesamtleistung (Zuschuss und Eigenleistung) betragen undfür eine erbrachte Arbeitsstunde als Eigenleistung wird ein fiktiverStundensatz von 5,00 € angenommen.Die Bagatellgrenze für die förderfähige Gesamtmaßnahme liegt beieinem Wert von 350 €. Anträge, die diesen Wert unterschreiten, sindnicht förderfähig.

Zuwendungsfähig sind Materialkosten, Fremdleistungen und Beratungs-leistungen zur Planung und Ausführung durch Fachkräfte, insbesonderebei Maßnahmen aus den Bereichen:• Anlage, Renaturierung oder Aufwertung von (Klein-) Biotopen• Pflanzung einer freiwachsenden Hecke aus einheimischen Gehöl-

zen (Mindestbreite 2 Meter)• Pflanzung von heimischen Bäumen (Stammumfang mindestens 12-

14 cm) oder hochstämmigen Obstbäumen• Einbau oder Montage von Nist- und Quartierhilfen für nützliche

Tierarten (Fledermäuse, Schwalben, Mauersegler etc.)• Errichtung von Fahrradabstellanlagen im Zusammenhang mit an-

deren Maßnahmen• Fassadenbegrünung• Dachbegrünung (nur mit qualifizierter Fachberatung)• Maßnahmen zur Regenwasserversickerung• Begrünung von öffentlichen Flächen sowie Maßnahmen die zur Er-

höhung der Aufenthaltsqualität im Rahmen einer naturnahen Um-gestaltung dienen

• Bodenentsieglung oder Schutzmaßnahmen vor Bodenverdichtung• Kompostieranlagen• naturnahe Verbesserung von Spielplätzen• Anlagen, die der Naturlehre dienen (Schulgarten, Kräuterpfad etc.)• Verschönerung des städtischen Erscheinungsbildes durch

Begrünungsmaßnahmen

Nicht zuwendungsfähig sind:• erbrachte Arbeitsstunden als Eigenleistung• Ausgaben für die Beratung von Unternehmen• Personalkosten (außer Beratungsleistungen zur Planung und Aus-

führung durch Fachkräfte)• Lebensmittel (Speisen und Getränke)• Regie- bzw. Verwaltungskosten

Förderbereich 4 – Förderung von Menschenmit Behinderungen

Ziel ist es, den Einwohnern der Stadt Oranienburg, die aufgrund einerBehinderung die Nahverkehrsmittel nicht in Anspruch nehmen können,die Gelegenheit zu geben, den Kontakt zum Gemeinwesen zu erhalten,am öffentlichen Leben teilzunehmen und persönliche Besorgungen selbstzu erledigen.

Zuwendungsberechtigt sind:• Menschen mit Behinderungen, die außergewöhnlich gehbehindert

und damit im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dementsprechenden Merkzeichen „aG“ sind oder

• Personen, die eine befristete Genehmigung bis zur Erteilung einessolchen Schwerbehindertenausweises besitzen oder

• blinde Personen mit einem entsprechenden Merkzeichen „Bl“

Zuwendungsfähig ist die Benutzung eines Fahrdienstes.Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird dem Zuwendungsempfängerein Bewilligungsbescheid mit einer Gültigkeitsdauer für das jeweiligeKalenderjahr erteilt und eine Berechtigungskarte zur Benutzung einesFahrdienstes ausgehändigt. Diese Karte berechtigt zum Empfang vonWertmarken, die nur innerhalb eines Kalenderjahres Gültigkeit haben.Jeder Berechtigte kann maximal Marken in Höhe von 25,00 € pro Mo-nat erhalten. Damit besteht für die berechtigten Bürger die Möglich-keit, Wertmarken für eine größere Fahrt zu sammeln.Die Förderung kann sich um 50% reduzieren, wenn der Antragstellerselbst Halter eines Fahrzeuges ist.Die Abrechnung der Wertmarken erfolgt über den Fahrdienst.Eine Liste von Fahrdiensten liegt im Bürgeramt der Stadt Oranienburgaus.

Nicht zuwendungsfähig sind:• Fahrten, bei denen andere Leistungsträger vorrangig sind, wie u.a.

– Arztbesuche– Schulbesuch behinderter Kinder– in Einrichtungen, wie u.a. geschützte Werkstätten oder Tages-

förderungseinrichtungen– zur Berufsausbildung

Verfahrensregeln1. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich schriftlich vor Beginn des

Projektes auf dem vollständig ausgefüllten Formblatt mit den not-wendigen Anlagen.Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben.Eine Ausnahme bildet die Förderung durch Nutzung von Räumlich-keiten. Hier erfolgt die Antragstellung mit der Beantragung derNutzung. Die Förderung wird im Rahmen der Festsetzung derBenutzungsgebühr berücksichtigt.

2. Soweit ein Kosten- und Finanzierungsplan erforderlich ist, mussaus diesem ersichtlich sein, dass die Gesamtfinanzierung des Pro-jektes gesichert ist. Es ist ein angemessener Eigenanteil zu erbrin-gen. Dieser beträgt mindestens 10 % der Gesamtkosten des Pro-jektes. Ist der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berech-tigt, werden den zuwendungsfähigen Ausgaben die Nettoausgabenzugrunde gelegt.

3. Jeder Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid mit entspre-chenden Anlagen oder ggf. eine schriftliche Ablehnung. Eine Aus-nahme bildet die Förderung durch Nutzung von Räumlichkeiten,hier wird ein Nutzungsvertrag mit den notwendigen Regelungenerstellt oder ggf. erhält der Antragsteller eine schriftliche Ableh-nung.

4. Mit dem beantragten Projekt darf in der Regel erst nach Eintritt derBestandskraft des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Einvorzeitiger Maßnahmebeginn ist gesondert schriftlich zu beantra-gen.

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201230 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

5. Die Beantragung von Zuwendungen für mehrere Vorhaben ist mög-lich und kann durch Einzelanträge oder einen zusammengefasstenAntrag erfolgen.

6. Die Anträge sind bei derStadt OranienburgDer Bürgermeister

Schlossplatz 116515 Oranienburg

einzureichen.Anträge auf Raumnutzung sind grundsätzlich bis zum 31.05. fürdas darauf folgende Schuljahr einzureichen. Anträge auf Erteilungeiner Berechtigungskarte für die Nutzung des Fahrdienstes könnenjederzeit für das laufende Kalenderjahr gestellt werden. Alle ande-ren Anträge sind bis zum 31.12. für das darauf folgende Kalender-jahr einzureichen.

7. Die Verfahrensregeln richten sich im Übrigen nach dem Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG). Die Allgemeinen Nebenbestimmungender Stadt Oranienburg für Zuwendungen (ANB) enthalten Neben-bestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläu-terungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweitin ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, und regelndie Verfahrensweise nach dem Erhalt von Fördermitteln.

8. Über Ausnahmen bei Zuwendungsempfängern oder über die Höheder Zuwendung zur Förderung nach dieser Richtlinie sowie überAuslegungsfragen bei der Umsetzung dieser Richtlinie entscheidetder Bürgermeister.

InkrafttretenDiese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung inKraft, gleichzeitig treten die Richtlinie der Stadt Oranienburg über dieGewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vereinen und Verbän-den in der Stadt Oranienburg vom 02.11.2006, die Richtlinie der StadtOranienburg über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zurFörderung der sozialen Infrastruktur in der Stadt Oranienburg vom02.11.2006,die Richtlinie der Stadt Oranienburg über die Gewährungvon Zuwendungen zur Förderung von Gemeinschaftsinitiativen zur Ver-besserung von städtischer Ökologie und Umwelt vom 16.07.2002 unddie Förderrichtlinie Behindertenfahrdienst vom 30.03.1993 außer Kraft.

Oranienburg, den 25.09.2012 (Siegel)

Hans-Joachim LaesickeBürgermeister

Die ANB enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 desVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterun-gen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihmnicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

InhaltNr. 1 Anforderung und Verwendung der ZuwendungNr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der

FinanzierungNr. 3 Vergabe von AufträgenNr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte GegenständeNr. 5 Mitteilungspflichten des ZuwendungsempfängersNr. 6 Nachweis der VerwendungNr. 7 Prüfung der VerwendungNr. 8 Erstattung der Zuwendung, VerzinsungNr. 9 Besonderheiten bei der Förderung von Bauvorhaben

1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung1.1Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid be-stimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsamzu verwenden.1.2Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen(insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zins-bringenden Geldanlage) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängerssind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusam-menhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hin-sichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabe-ansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit dieÜberschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Aus-gabeansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitungeines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen,insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind inner-halb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weiterge-hende Abweichungen zulässig.

Allgemeine Nebenbestimmungen der Stadt Oranienburgfür Zuwendungen (ANB)

1.3Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächlicheVerwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausga-ben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen deröffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seineBeschäftigten nicht besser stellen als kommunale Bedienstete mit ent-sprechenden Tätigkeiten. Höhere Entgelte als nach dem jeweils für dieKommune anzuwendenden Tarifvertrag sowie sonstige über- oder außer-tarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.1.4Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufenwerden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit derbewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.1.5Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten nochverpfändet werden.

2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung derFinanzierungErmäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplanzuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sichdie Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum BeispielInvestitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung2.1bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zu-wendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittelndes Zuwendungsempfängers,2.2bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kom-menden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl von der Kom-mune als auch von einem anderen Zuwendungsgeber gefördert, istNummer 2.1 sinngemäß anzuwenden.Änderungen in der Finanzierung sind bei Fehlbedarfsfinanzierungen nurdann Gegenstand der auflösenden Bedingung, wenn sich durch die Än-derungen der im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegte Fehlbedarfinsgesamt verringert hat. Sind also zum Beispiel Ausgabeneinsparungen

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 31Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

eingetreten, weil der Zuwendungsempfänger seine Ausgaben im Hin-blick auf unerwartete Einnahmeminderungen eingeschränkt hat, liegtein Fall der Nummer 2 ANBest-P nicht vor, wenn der Fehlbedarf unver-ändert geblieben ist. Allerdings können sich Rückforderungen aus an-deren anspruchsbegründenden Sachverhalten ergeben (zum Beispielwegen unerlaubter Abweichungen vom Haushalts-/Wirtschafts-/Finanzierungsplan oder wegen Nichteinbringung zugesagter Eigen-mittel).2.3bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausga-ben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf dieHöhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.2.4Die Nummern 2.1 und 2.2 sind nur anzuwenden, wenn sich die zu-wendungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehrals 500 Euro ändern. Diese Regelung gilt nicht bei wiederkehrenderFörderung desselben Zuwendungszwecks.

3 Vergabe von AufträgenBei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszweckssind folgende Vorschriften zu beachten:3.1Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen derGesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50.000 Euro beträgt,• bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1

der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – VOB/A und

• bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistun-gen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistun-gen – ausgenommen Bauleistungen – Teil A – VOL/A.

Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 desGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabe-verordnung (VgV), den Abschnitt 2 VOB/A bzw. VOL/A, die VOF oder dieSektorenverordnung anzuwenden oder andere Vergabebestimmungeneinzuhalten, bleiben unberührt.Die Stadt Oranienburg ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzufüh-ren.

4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstän-de4.1Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oderhergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden undsorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vorAblauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindungnicht anderweitig verfügen.4.2Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecksbeschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweitaus besonderen Gründen die Kommune Eigentümer ist oder wird, sinddie Gegenstände in dem Inventar als Kommunaleigentum zu kenn-zeichnen.

5 Mitteilungspflichten des ZuwendungsempfängersDer Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der StadtOranienburg anzuzeigen, wenn5.1er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage desVerwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweckbei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oderwenn er – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhält,5.2der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwen-dung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

5.3sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mitder bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,5.4zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nichtmehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehrbenötigt werden,5.5ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.

6 Nachweis der VerwendungDer Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel istspätestens 8 Wochen nach Ende des Projektes zu erbringen. Abrech-nung und Sachbericht erfolgen auf den Formblättern der StadtOranienburg. Der Nachweis muss alle mit dem Zweck zusammenhän-genden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Dem Verwendungsnach-weis sind die Originalbelege beizufügen bzw. bei Zusendung von Kopiendem/der zuständigen Sachbearbeiter/in im Original vorzulegen. DerZuwendungsempfänger hat die Belege und Verträge sowie alle sonstmit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen zehn Jahre nachVorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nachsteuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Auf-bewahrungsfrist bestimmt ist.

7 Prüfung der VerwendungDie Stadt Oranienburg ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendungdurch örtliche Erhebungen zu prüfen.

8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung8.1Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nachVerwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder an-deren Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge-nommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies giltinsbesondere, wenn8.1.1die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirktworden ist,8.1.2die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweckverwendet wird,8.1.3eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträglicheErmäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Num-mer 2).8.2Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betrachtkommen, soweit der Zuwendungsempfänger8.2.1die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zu-wendungszwecks verwendet oder8.2.2Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht recht-zeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitignachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenz-ordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Stadt Oranienburg sichden Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.8.3Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mitfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zuverzinsen.8.4Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllungdes Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheidnicht zurückgenommen oder widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201232 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfallsZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB jährlich zu verlangen.

9.Besonderheiten bei der Förderung von Bauvorhaben9.1 Vergabe und Ausführung9.1.1Der Zuwendungsempfänger hat die Stadt Oranienburg rechtzeitig überdie jeweils vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendi-gung der Baumaßnahme zu unterrichten.9.1.2Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrundeliegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichenVorschriften entsprechen.9.1.3Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als dieAbweichung nicht erheblich ist. Eine Abweichung ist erheblich, wenn siezu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einerwesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichenÜberschreitung der Baukosten führt. Erhebliche Abweichungen bedür-fen vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Stadt Oranienburg.9.2 Baurechnung9.2.1Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Bau-rechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bau-objekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.9.2.2Die Baurechnung besteht aus9.2.2.1dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 Teil 2 gegliedert,bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); wer-den die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt vonanderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen dieNachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den In-halts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276 und können sie zur

Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligungder Stadt Oranienburg von der Führung eines gesonderten Bauaus-gabebuches abgesehen werden,9.2.2.2den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Num-mer 9.2.1,9.2.2.3den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,9.2.2.4den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,9.2.2.5den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahme-bescheinigungen,9.2.2.6dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellungder Mittel,9.2.2.7den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunter-lagen,9.2.2.8der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nachDIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten der Wohn- undNutzflächenberechnung nach DIN 283,9.2.2.9dem Bautagebuch.9.3 Verwendungsnachweis9.3.1Da der Einzelnachweis durch die Baurechnung zu führen ist (Nummer 2),wird auf die Vorlage der Bücher und Belege verzichtet. Die Baurechnungist zur Prüfung bereitzuhalten; dem Verwendungsnachweis sind nur dieBerechnungen nach Nummer 9.2.2.8 beizufügen.9.3.2Werden über Teile eines Gesamtobjektes einzelne Verwendungsnach-weise geführt, so ist nach Abschluss des Gesamtobjektes ein zusam-mengefasster Verwendungsnachweis aufzustellen.

Auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung desLandes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Septem-ber 2008 (GVBl. I S. 202, 207) hat die Stadtverordnetenversammlungder Stadt Oranienburg in ihrer Sitzung am 24.09.2012 die folgendeRichtlinie beschlossen:

§ 1Gegenstand

Diese Richtlinie regelt das Verfahren zur Nutzungsüberlassung von Räu-men in den kommunalen Objekten der Stadt Oranienburg an Drittesowie die Höhe der Nutzungsentgelte.Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung besteht nicht.

§ 2Geltungsbereich

Folgende kommunale Räume können auf Antrag zur Nutzung an Dritteüberlassen werden:

1. Schulen– Klassenraum– Aula/Speiseraum

Richtlinie über die Nutzung und Vergabe kommunaler Räumeund die Erhebung von Nutzungsentgelten

(Raumnutzungsrichtlinie)

2. Kindertagesstätten– Gemeinschaftsraum/Foyer– Sportraum/Bewegungsraum/Turnraum/Mehrzweckraum– Gruppenraum

3. Dorfgemeinschaftshäuser– Dorfgemeinschaftshaus Malz, Saal– Gutshaus Schmachtenhagen, Gemeinschaftsraum– Dorfgemeinschaftshaus Zehlendorf, Saal– Dorfgemeinschaftshaus Wensickendorf– Gemeinschaftsraum Sporthalle Germendorf

4. Sporthallen, Hallenfelder, Umkleidekabinen5. Bürgerzentrum

– Bürgersaal– Foyer– Küche– Beratungsraum (OG)– Beratungsraum (EG)– Beratungs- und Schulungsraum

6. Regine-Hildebrandt-Haus– Veranstaltungsraum (vorn)– Veranstaltungsraum (hinten)– Küche

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 33Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

– Gemeinschaftsbüro– Beratungs- und Computerraum

7. Verwaltungsgebäude Schloßplatz 1, Haus 1– kleiner Konferenzraum– großer Konferenzraum

8. Eltern-Kind-Treff– Projektküche, Seminar- und Beratungsraum, Eltern-Kind-

Gruppenraum– Sport- und Bewegungsraum

§ 3Nutzer

Nutzer können sein:– Vereine, Verbände, Organisationen mit ihrem Wirkungsschwerpunkt

in der Stadt Oranienburg,– politische Vereinigungen und Parteien in der Stadt Oranienburg,– Personengruppen und Bürgerinitiativen,– natürliche Personen,– sonstige juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

§ 4Art der Nutzung

(1) Zulässig sind folgende Nutzungen:1. Einzelnutzungen:

– Veranstaltungen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke;– Veranstaltungen zu Versammlungs- und Schulungszwecken– Kulturveranstaltungen;– Feierlichkeiten nichtkommerzieller Art von Vereinen, Verbän-

den und Organisationen;– Sport: Veranstaltungen zu Trainings- und Übungszwecken,

Wettkämpfe und Turniere;– sonstige Veranstaltungen, die im öffentlichen bzw. allgemei-

nen Interesse liegen.2. Regelmäßige Nutzungen:

– Trainings-, Übungs- und Probenzwecke;– Vereinsarbeit.

(2) Die Nutzung der Räume der Verwaltung beschränkt sich auf dieDurchführung von Versammlungen, Schulungs- und Fortbildungs-maßnahmen, Kongressen, Kolloquien und ähnlichen Veranstaltun-gen der unter § 3 erster Stabstrich genannten Nutzer. Diese Räumestehen auch den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung derStadt Oranienburg neben dem Fraktionsraum zur Verfügung.

(3) Zulässig sind ferner Bildungsveranstaltungen kommerzieller Nut-zer in Schulen und Kindertagesstätten, sofern diese in einem un-mittelbaren Zusammenhang mit dem gesetzlichen Bildungs- undErziehungsauftrag dieser Einrichtungen stehen.

(4) Unzulässige Nutzungen sind:– Feierlichkeiten von Privatpersonen (z. B. Familienfeiern) mit Aus-

nahme in den unter § 2 Ziff. 3 genannten Räumlichkeiten, soferndie veranstaltenden Personen ihren Hauptwohnsitz inOranienburg innehaben;

– Veranstaltungen, deren Zwecke oder Inhalte den Strafgesetzenzuwider laufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnungrichten;

– Veranstaltungen, auf denen verfassungswidriges Gedankengutdargestellt und/oder verbreitet wird, sei es vom Nutzer selbstoder von Besuchern der Veranstaltung;

– Veranstaltungen, die eine Störung der öffentlichen Ordnung undSicherheit befürchten lassen;

– Veranstaltungen in den Kindertagesstätten, die nicht im weites-ten Sinne mit der Tagesbetreuung, der Bildung und Erziehungder Kinder im Zusammenhang stehen.

§ 5Nutzungsentgelte

(1) Die Nutzung der kommunalen Räume ist entgeltpflichtig.Zahlungspflichtig ist, wer die Nutzung beantragt hat.

(2) Bei Einzelnutzung bemisst sich die Höhe des Nutzungsentgeltesnach der Nutzungszeit. Grundlage der Entgeltberechnung bildendie Sätze gem. Anlage.Für kommerzielle Nutzungen wird ein angemessenes Nutzungs-entgelt einzelvertraglich vereinbart, jedoch mind. das 1,5-facheder Sätze gem. Anlage.Innerhalb der Heizperiode (vom 01.10. eines Jahres bis zum 31.03.des Folgejahres) wird ein Zuschlag von 10 % des ermitteltenNutzungsentgeltes erhoben.

(3) Bei regelmäßiger Nutzung berechnet sich das Nutzungsentgelt nachder Zahl der im vereinbarten Zeitraum möglichen Nutzungstermineund der regelmäßigen Nutzungsdauer je Nutzungstag auf der Grund-lage des jeweiligen Stundensatzes gem. Anlage.

(4) Die Forderung zur Zahlung des Nutzungsentgeltes entsteht mitErteilung der Genehmigung. Bei Einzelnutzung ist das Nutzungs-entgelt spätestens 5 Werktage vor dem Tag der Nutzung zu zahlen.Es ist bis zu diesem Tage unter Angabe des mit dem im Vertragbekannt gegebenen codierten Zahlungsgrundes zu zahlen. Bei re-gelmäßiger Nutzung ist das Nutzungsentgelt anteilig zu dem aufdas Kalenderjahr ermittelten Nutzungsentgelt bis zum 15. Augustdes laufenden Jahres und bis zum 15. Februar des Folgejahres zuzahlen.

(5) Auf Verlangen der Stadt Oranienburg ist sowohl bei Einzel- als auchbei regelmäßiger Nutzung eine Kaution in Höhe von 100,00 € zuhinterlegen. Diese wird nach ordnungsgemäßer Abwicklung derNutzung erstattet. Die Kaution sichert Ansprüche der StadtOranienburg auf Ersatz von Schäden, Reinigungskosten, Zahlungs-ansprüche und sonstige Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis.

(6) Ermäßigungen und Befreiung zur Zahlung des Nutzungsentgeltesregeln sich nach der Richtlinie der Stadt Oranienburg über dieGewährung von Zuwendungen.

§ 6Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung ist mindestensein Monat vor dem Nutzungstermin schriftlich bei der StadtOranienburg, Schloßplatz 1 mit mindestens folgenden Angaben zustellen:– Namen und Anschrift des Antragstellers/Veranstalter,– telefonische und ggf. elektronische Erreichbarkeit,– Bezeichnung des Objektes und der Räume, die angemietet wer-

den sollen,– Datum, Art und Dauer der geplanten Veranstaltung unter Be-

rücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeiten und mögli-cher Besonderheiten.

Die Vordrucke der Stadt Oranienburg sollen hierfür verwendet wer-den.

(2) Über die Nutzungsgenehmigung wird zwischen dem Antragstellerund der Stadt Oranienburg ein Vertrag geschlossen.

(3) Ein Anspruch auf Nutzung besteht nicht. Vielmehr entscheidet dieStadt Oranienburg aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens imRahmen der verfügbaren Termine.

§ 7Nutzungsgrundsätze

(1) Städtische Veranstaltungen haben bei der Überlassung grundsätz-lich Vorrang. Schulische Veranstaltungen in Schulen gehen allenanderen vor. Nutzer aus Oranienburg haben denen aus anderenGemeinden Vorrang. Für die Überlassung von Sporthallen ist fol-gende Prioritätenfolge einzuhalten (Priorität von a) nach d) fallend):

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201234 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

a) Schulsport (Schulen in Trägerschaft der Stadt Oranienburg)b) schulergänzende sportliche Nutzungen und sportliche Nutzungen

im besonderem kommunalen und öffentlichen Interessec) Vereinssport (Mitgliedschaft im Kreissportbund e. V.)d) sonstige Nutzung

(2) Als übliche Nutzungszeit gilt für:– Schulräume die Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr innerhalb der

Unterrichtstage– Kita-Räume die Öffnungszeit der jeweiligen Kindertagesstätte– Sporthallen die Zeit von 07:30 bis 22:00 Uhr an allen Wochenta-

gen– Gemeinschaftshäuser und sonstige Räumlichkeiten an allen Wo-

chentagen von 7:30 bis 22:00 Uhr. Von diesen Zeiten kann imEinzelfall abgewichen werden.

Die Gewährung der ganzjährigen Nutzung der Schulsporthallen un-terliegt dem Schuljahresrhythmus (01.08. - 31.07.).

(3) Die überlassenen Räume dürfen nur im Rahmen ihrer Zweck-bestimmung nach Maßgabe der erteilten Genehmigung genutztwerden. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht zulässig.Die Nutzung darf nur in Anwesenheit des Verantwortlichen (Antrag-stellers) oder einer bereits mit der Antragstellung von ihm verbind-lich benannten Aufsicht führenden Person stattfinden. Diese ist fürOrdnung und Sicherheit sowie für die Einhaltung der in dieser Richt-linie und in der objektspezifischen Nutzungsordnung enthaltenenBestimmungen persönlich verantwortlich.

(4) Die Räume und Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind schonendund pfleglich zu behandeln.Gegenstände des Nutzers dürfen nur mit Genehmigung der StadtOranienburg untergebracht werden. Die beabsichtigte Verabrei-chung von Speisen und Getränken bedarf der schriftlichen Einwilli-gung der Stadt Oranienburg.

(5) Mit der Erteilung der Nutzungsgenehmigung verpflichtet sich derNutzer zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Bestimmungen derjeweiligen einrichtungsspezifischen Nutzungsordnung.

(6) Alle genutzten Räume einschließlich der Nebenräume sind nachder Nutzung in der vorgefundenen Ordnung bzw. sauber herzurich-ten. Sofern der Nutzer dem nicht oder unzureichend nachkommt,wird eine zusätzliche Reinigungspauschale für die Reinigung inHöhe von 50,00 € fällig.

§ 8Haftung

(1) Der Nutzer haftet für alle durch die Nutzung entstandenen Schädenan den Räumen, Einrichtungs- oder Ausstellungsgegenständen so-wie Außenanlagen ohne Rücksicht darauf, ob die Schäden durchihn, seine Mitglieder, Gäste oder Beauftragte usw. verursacht wur-den.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung von Einrichtungs- oder Ausstattungs-gegenständen sowie Schlüsseln ist der daraus entstandene Scha-den durch den Nutzer zu ersetzen.

(3) Der Nutzer stellt die Stadt Oranienburg von allen Ansprüchen frei,die im Zusammenhang mit der Nutzung der Einrichtungen durchihn oder Dritte geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt aufSeiten der Stadt Oranienburg Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitvor.

(4) Die Stadt Oranienburg übernimmt keine Haftung für in den genutz-ten Einrichtungen abhanden gekommene Gegenstände des Nut-zers, seiner Mitglieder, Gäste oder Beauftragten, usw., es sei dennes liegt auf Seiten der Stadt Oranienburg Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit vor.

§ 9Hausrecht

(1) Während des Zeitraums der Nutzung übt die nach § 7 Abs. 3 be-nannte Person das Hausrecht über die zur Nutzung überlassenenRäume aus. Die Wahrnehmung des Hausrechts durch Bediensteteder Stadt Oranienburg bleibt hiervon unberührt.

(2) Dem durch die Stadt Oranienburg bestimmten Bediensteten istjederzeit Zutritt zu der jeweils zur Nutzung überlassenen Einrich-tung zu gewähren (Besichtigungsrecht). Dieser ist berechtigt, sichvon der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstö-ßen gegen diese Richtlinie oder Strafgesetzen die sofortige Been-digung der Nutzung anzuordnen.

§ 10Widerruf der Nutzungsgenehmigung

(1) Eine erteilte Nutzungsgenehmigung kann verändert oder widerru-fen werden, wenn– aus wichtigem Grund unerwarteter Eigenbedarf der Stadt ein-

tritt oder– die Räumlichkeiten und Anlagen auf Grund unvorhersehbarer

technischer und baulicher Mängel gesperrt werden müssen.(2) Die Nutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn schwer-

wiegend oder fortlaufend gegen Bestimmungen dieser Richtlinieund/oder der einrichtungsspezifischen Nutzungsordnung verstoßenwird. Sie wird widerrufen, wenn erkennbar ist, dass die Nutzunginsbesondere gegen die Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 4 dieserRichtlinie verstößt.

(3) Die Nutzungsgenehmigung kann bei Einzelnutzung widerrufen wer-den, wenn das Nutzungsentgelt nicht bis spätestens zu dem nach §5 Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt entrichtet worden ist. Bei regelmä-ßiger Nutzung kann die Nutzungsgenehmigung widerrufen wer-den, wenn der Nutzer mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes ummehr als einem Monat im Verzug ist.

(4) Im Falle des Abs. 1 wird die Stadt bemüht sein, eine anderweitigegeeignete Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bereits gezahl-tes Nutzungsentgelt wird im Falle des Abs. 1 dem Nutzer erstattet.

(5) Werden vereinbarte Termine aus Gründen, die der Nutzer zu ver-treten hat, von diesem nicht wahrgenommen, ist das Nutzungs-entgelt dennoch zu entrichten. In begründeten Fällen können bereitsgenehmigte Einzelnutzungen auf Antrag gegen Erstattung bereitsentrichtetem Nutzungsentgelt storniert werden. Der Antrag mussbis spätestens 2 Wochen vor dem Termin bei der Stadt Oranienburgeingegangen sein.

§ 11Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntma-chung in Kraft.

(2) Bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehenderechtskräftige Miet-/Nutzungsverträge über regelmäßige Nutzungenwerden zum nächstmöglichen Zeitpunkt an die Bestimmungen die-ser Richtlinie angepasst.

Oranienburg, den 25.09.2012

Hans-Joachim LaesickeBürgermeister

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 35Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

a) Schulen(Comenius-GrundschuleHavelschule GrundschuleGrundschule SachsenhausenWaldschule GrundschuleGrundschule GermendorfNeddermeyer-GrundschuleGrundschule FriedrichsthalGrundschule „Friedrich-Wolf“Torhorst-GesamtschuleJean-Clermont-Schule)

alle Schulen:Klassenraum – Bis einschl. 5 Stunden 12,- €/h

– über 5 bis einschl. 8 Stunden 10,- €/h– Tagessatz (über 8 Stunden) 90,- €/h

Aula/EssenraumSchule Bis einschl. 5 Stunden Über 5 bis einschl. 8 Stunden Über 8 Stunden

€ je Stunde € je Stunde Tagessatz € pauschalComeniusschule 20 18 180Havelschule 35 30 300Waldschule 27,50 24 240Grundschule Germendorf 20 18 180Neddermeyer Grundschule 35 30 300Grundschule Friedrichsthal 20 18 180Grundschule „Friedrich-Wolf“ 20 18 180Torhorst Gesamtschule 27,50 24 240Jean-Clermont-Schule 20 18 180

b) Kindertagesstätten

Kita „Flax & Krümel“Sportraum (klein) 4 4 36

Kita „Krümelhausen“Gemeinschaftsraum/Foyer 10 9 80

Kita „Friedrich Fröbel“Turnraum 6 5 45

Kita „Knirpsenland“Turnraum 6 5 45

Kita „RappelkisteBewegungsraum 6 5 45

Kita „Bäkestrolche“Mehrzweckraum 10 9 80

Kita „Pusteblume“Bewegungsraum 6 5 45

alle KitasGruppenraum 4 4 36

Anlage

Nutzungsentgelte

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201236 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

c) Sporthallen

kleine Einfeldhallen mit je einem Feld(Schmachtenhagen, Waldschule, Lehnitz, Germendorf, Grundschule Sachsenhausen, Hinter dem Schloss)große Einfeldhallen mit je zwei FeldernJean-Clermont-Schule, Havelschule, Torhorst-Gesamtschule)Dreifeldhalle mit drei Feldern(Friedrichsthal)

Nutzergruppen aus OranienburgHallen mit einem Feld (kleine Einfeldhalle) 11,50 € je angefangene NutzungsstundeHallen mit zwei Feldern (große Einfeldhalle) je Feld 8,00 € je angefangene NutzungsstundeHallen mit mehr als zwei Feldern je Feld 8,00 € je angefangene Nutzungsstunde

Nutzergruppen aus anderen GemeindenHallen mit einem Feld (kleine Einfeldhalle) 20,00 € je angefangene NutzungsstundeHallen mit zwei Feldern (große Einfeldhalle) je Feld 15,00 € je angefangene NutzungsstundeHallen mit mehr als zwei Feldern je Feld 15,00 € je angefangene Nutzungsstunde

alle Hallenkommerzielle Nutzung je Feld 50,00 € je angefangene Nutzungsstunde

d) Sonstige Nutzungsobjekte/Gemeinschaftshäuser

Raum Bis einschl. 5 Stunden Über 5 bis einschl. 8 Stunden Über 8 Stunden€ je Stunde € je Stunde Tagessatz € pauschal

BürgerzentrumSaal 20 16 160Foyer 16 12 120Küche 10 10 90Versammlungsraum (EG) 12 10 90Versammlungsraum (OG) 6 5 54Beratungs- und Schulungsraum 12 10 90

Regine-Hildebrandt-HausVeranstaltungsraum vorn und hinten 20 16 160Veranstaltungsraum vorn oder hinten 12 10 90Küche 5 5 45Gemeinschaftsraum 6 5 45Gemeinschaftsbüro 6 6 45

Dorfgemeinschaftshaus MalzSaal 16 12 120

Gutshaus SchmachtenhagenGemeinschaftsraum 12 10 90

Dorfgemeinschaftshaus ZehlendorfSaal 1/1 20 16 160Saal ½ 12 10 90

Dorfgemeinschaftshaus Wensickendorf 16 12 120

Verwaltung Haus 1Kleiner Konferenzraum 12 10 90Großer Konferenzraum 20 16 160Turnhalle Germendorf Gemeinschaftsraum 6 5 45Eltern-Kind-TreffProjektküche,Seminar- und Beratungsraum,Eltern-Kind-Gruppenraum (jeweils) 5 4,50 40Sport- und Bewegungsraum 35 30 300

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 37Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Ziel und Zweck der PlanungDie Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.04.2012die des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes mit der Be-zeichnung Nr. 45 „Dritte Achse am Schlossplatz“ beschlossen.Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 3,5 ha und wirdgemäß beigefügtem Lageplan im Osten durch die Havel, im Süden durchdie Havelstraße (bis Straßenmitte), im Westen durch die Berliner Straße(bis Straßenmitte) und im Norden durch die geplante Raumkante desSchlossplatzes begrenzt.Mit der 2. Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungenfür den Bau eines Parkhauses auf den Flurstücken 62/57 sowie 1100/62,62/68 und 62/99 (teilweise), der Flur 36 in der Gemarkung Oranienburgzwischen Berliner Straße und Neringstraße geschaffen werden.

UmweltprüfungDie Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfah-ren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Es wirddarauf hingewiesen, dass gemäß § 13 (3) BauGB von der Umweltprüfungnach § 2 (4) BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) BauGB, welcheArten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.Umweltrelevante Informationen sind der Begründung zum Bebauungs-planentwurf zu entnehmen.

Offenlegung der Planunterlagen, Ort, Dauer und Öffnungszei-tenIm Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung liegt der Entwurf der 2. Än-derung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Dritte Achse am Schlossplatz“ mitBegründung gemäß § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom

Bebauungsplan Nr. 45 „Dritte Achse am Schlossplatz“, 2. Änderung:Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung

gemäß § 13 (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB

05. November 2012 – 07. Dezember 2012

im Stadtplanungsamt der Stadt Oranienburg, Schloss, Gebäude II, 1.Obergeschoss, Foyer zu folgenden Zeiten aus:

Montag, Mittwoch,Donnerstag 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 16.00 UhrDienstag 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 UhrFreitag 8.00 bis 13.00 Uhr.

Gelegenheit der Äußerung zu den InhaltenWährend der Offenlegung können Hinweise und Anregungen zum Plan-entwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vor-gebracht werden. Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen werdenin die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belangegegeneinander und untereinander einbezogen.Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stel-lungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unbe-rücksichtigt bleiben und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungs-gerichtsordnung ungültig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltendgemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegungnicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltendgemacht werden können.

Oranienburg, 25.09.2012

Hans-Joachim Laesicke SiegelBürgermeister

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201238 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.09.2012die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 „Wohnbebauung Hinterdem Schlosspark“, in der Fassung von August 2012, als Satzung be-schlossen. Der Beschluss umfasst dabei nur die im Vergleich zumBebauungsplan Nr. 72 „Wohnbebauung Hinter dem Schlosspark“ in derFassung der Bekanntmachung vom 08.10.2011 (des Inkrafttreten desBebauungsplanes) geänderten Teile. Die Änderung des Bebauungs-planes von 1,1 ha umfasst nur die Flurstücke 701; 700; 699; 698; 696;691; 690; 683; Flur 30, Gemarkung Oranienburg (im Haveluferbereich).

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung von August 2012tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß §10 (3) BauGB in Kraft. DieBegründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde gebilligt.

Die Änderungen einschließlich Begründung können vom Tag der Veröf-fentlichung dieser Bekanntmachung an in der StadtverwaltungOranienburg, Stadtplanungsamt, Schlossplatz 1, 16515 Oranienburg,Haus II, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.231 während der üblichen Dienst-stunden eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der 1.Änderung des Bebauungsplanes und der Begründung Auskunft verlan-gen.

Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72„Wohnbebauung Hinter dem Schlosspark“ gemäß § 10 (3) BauGB

Bebauungsplan Nr. 72 „Wohnbebauung Hinter dem Schlosspark“

Hinweise:1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die

Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schrift-lich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchenwird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen.

2. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGBbezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel inder Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einesJahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ge-meinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung istder Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründensoll, darzulegen.

3. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften derKommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf), in derzur Zeit gültigen Fassung, beim Zustandekommen dieser Satzungkann gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf nach Ablauf eines Jahres seitdieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, essei denn, Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentlicheBekanntmachung der Satzung sind verletzt worden.

Oranienburg, den 25.10.2012

Hans-Joachim Laesicke SiegelBürgermeister

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 39Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Anlass und Ziel der PlanungDie Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.09.2012den Bebauungsplanentwurf Nr. 80 „Erweiterung GewerbegebietStolzenhagener Chaussee“ gebilligt und die Offenlegung der Planunter-lagen beschlossen. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung gewerblicher Bau-flächen um ca. 1,2 ha in nördlicher Richtung an das bereits bestehendeGewerbegebiet an der Stolzenhagener Chaussee auf den Grundstü-cken der Flurstücke 477/1, 641, 481 und 504 (teilweise) Flur 8, Gemar-kung Zehlendorf geschaffen werden.Das Plangebiet liegt gemäß beiliegenden Lageplan nördlich des beste-henden Gewerbegebietes an der Stolzenhagener Chausee, östlich derBahnstrecke Karow-Basdorf-Liebenwalde (Heidekrautbahn), südlich ei-nes Feldweges und westlich einer Ackerfläche (Flurstück 482, Flur 8,Gemarkung Zehlendorf) bzw. offener Agrarlandschaft.

Änderung des Flächennutzungsplanes im ParallelverfahrenDurch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80 „ErweiterungGewerbegebiet Stolzenhagener Chaussee“ ergeben sich Abweichun-gen zum Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan wird daher imParallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB gemäß dem Geltungsbereichdes Bebauungsplanes Nr. 80 geändert und als Gewerbliche Baufläche,Typ 2 (Nutzungen, die sich an den für Mischgebiete geltenden Bestim-mungen orientieren) dargestellt. Parallel zum Bebauungsplanentwurfwurde auch die Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs in derStadtverordnetenversammlung am 24.09.2012 gebilligt und dieOffenlegung beschlossen.

UmweltprüfungFür den Bebauungsplan ist gemäß § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfungdurchzuführen, ein Umweltbericht gemäß § 2 (4) und § 2a Satz 2 Nr. 2BauGB ist Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes.Neben dem Umweltbericht sind folgende umweltrelevante Informatio-nen und Untersuchungen verfügbar: Verträglichkeitsprüfung zum Zu-sammenwirken des SPA-Gebietes „Obere Havelniederung“ mit dem B-Plan, Stellungnahmen von Behörden zum Immissionsschutz, zur Was-serwirtschaft und Gewässerschutz, zur Niederschlagswasserbeseitigung,zur Eingriffsregelung.

Bebauungsplan Nr. 80 „Erweiterung Gewerbegebiet Stolzenhagener Chaussee“Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB

(im Parallelverfahren) für den Geltungsbereich des BebauungsplanesBeteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Offenlegung der Planunterlagen,Ort, Dauer und ÖffnungszeitenIm Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung liegt der Bebauungsplan-entwurf Nr. 80 „Erweiterung Gewerbegebiet Stolzenhagener Chaus-see“ mit Begründung und Umweltbericht sowie den oben genanntenumweltrelevanten Informationen sowie der geänderteFlächennutzungsplanentwurf (mit der von der Änderung betroffenen Flä-che) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

22. Oktober 2012 bis 23. November 2012

im Stadtplanungsamt der Stadt Oranienburg, Schloss, Gebäude II. 1.Obergeschoss, Foyer zu folgenden Zeiten aus:

Montag, Mittwoch,Donnerstag 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 16.00 UhrDienstag 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 UhrFreitag 8.00 bis 13.00 Uhr.

Gelegenheit der Äußerung zu den InhaltenWährend der Offenlegung können Hinweise und Anregungen zumBebauungsplanvorentwurf sowie zur Flächennutzungsplanänderungschriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebrachtwerden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerechte abgege-bene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungs-plan unberücksichtigt bleiben und dass ein Antrag nach § 47 derVerwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit Einwendungen gel-tend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegungnicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltendgemacht werden können. Die vorgebrachten Hinweise und Anregungenwerden in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privatenBelange gegeneinander und untereinander einbezogen.

Oranienburg, den 25.09.2012

Hans-Joachim Laesicke SiegelBürgermeister

Bebauungsplan Nr. 80 „Erweiterung Gewerbegebiet Stolzenhagener Chaussee“

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201240 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Ziel und Zweck der PlanungDie Stadtverordnetenversammlung Oranienburg hat am 19.12.2011 denAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.90 mit der Bezeich-nung „Ehemalige Märkische Kaserne Lehnitz“ gefasst. Ziel des Plan-verfahrens ist die Schaffung von Baurecht für die zivile Nachnutzungeiner ehemaligen Militärfläche durch die Festsetzung eines Gewebe-gebietes.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von 7,8 ha und liegt im Südostendes Ortsteiles Lehnitz, südlich des Mühlenbecker Weges. Er wird imOsten begrenzt durch gewerbliche Flächen am Mühlenbecker Weg, süd-lich und westlich durch die Gemarkungsgrenze zu Borgsdorf sowie einWaldstück. Der räumliche Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplandargestellt:

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGBaufgestellt werden. Dazu wurde eine allgemeine, überschlägige Vor-prüfung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen erarbeitet. Imbeschleunigten Verfahren wird von einer Umweltprüfung gemäß § 2Abs. 4 BauGB abgesehen.

Oranienburg, den 21.09.2012

Hans-Joachim Laesicke SiegelBürgermeister

Bebauungsplan Nr.90 „Ehemalige Märkische Kaserne Lehnitz“Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplanes

gemäß § 2 Abs.1 BauGB

Geltungsbereich B-Plan 90 Ehemalige Märkische Kaserne Lehnitz

Ziel und Zweck der PlanungDie Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.11.2011die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Nr. 91„Lärchenweg Germendorf“ beschlossen. Der Geltungsbereich desBebauungsplanes besteht aus den Wegeflurstücken 256/1, 259/1, 259/7, 260/14, 756 sowie teilweise aus den Flurstücken 258/1, 258/2, 258/4,258/5, 260/1, 260/13, 262/9, 262/11, 262/13, 262/16, 262/17, 262/18 und262/19 der Flur 6 in der Gemarkung Germendorf (Lärchenweg undRobinienweg).Anzustrebendes Planungsziel ist die Herstellung einer im Sinne desBaugesetzbuches öffentlich rechtlich gesicherten Erschließung allerGrundstücke im Geltungsbereich. Da der Lärchenweg bisher weder öf-fentlich gewidmet wurde noch für alle Anlieger des Lärchenwegs Geh-und Fahrrechte im Grundbuch eingetragen wurden, gelten die Grund-stücke teilweise derzeit rechtlich als nicht erschlossen.

UmweltprüfungDie Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfah-ren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Es wirddarauf hingewiesen, dass gemäß § 13 (3) BauGB von der Umweltprüfungnach § 2 (4) BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) BauGB, welcheArten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.Umweltrelevante Informationen sind der Begründung zum Bebauungs-planentwurf zu entnehmen.

Bebauungsplan Nr. 91 „Lärchenweg Germendorf“:Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung

gemäß § 13 (2) i.V.m. § 3 (1) BauGB

Offenlegung der Planunterlagen,Ort, Dauer und ÖffnungszeitenIm Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung liegt der Ent-wurf des Bebauungsplanes Nr. 91 „Lärchenweg Germendorf“ mit Be-gründung gemäß § 13 (2) i.V.m. § 3 (1) BauGB in der Zeit vom

22. Oktober 2012 – 23. November 2012

im Stadtplanungsamt der Stadt Oranienburg, Schloss, Gebäude II, 1.Obergeschoss, Foyer zu folgenden Zeiten aus:

Montag, Mittwoch,Donnerstag 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 16.00 UhrDienstag 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 UhrFreitag 8.00 bis 13.00 Uhr.

Gelegenheit der Äußerung zu den InhaltenWährend der Offenlegung gemäß § 3 (1) BauGB können Hinweise undAnregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeitenzur Niederschrift vorgebracht werden. Die vorgebrachten Hinweise undAnregungen werden in die anschließende Abwägung der öffentlichenund privaten Belange gegeneinander und untereinander einbezogen.

Oranienburg, 25.09.2012

Hans-Joachim Laesicke SiegelBürgermeister

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 41Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Ziel und Zweck der PlanungDie Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.09.2012die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Nr. 95„Einzelhandelssteuerung Stadt Oranienburg“ beschlossen.Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll das gesamte Gebietder Kernstadt Oranienburgs inkl. Lehnitz, Sachsenhausen undGermendorf umfassen. Ausgenommen sind lediglich die drei gemäßEinzelhandelskonzept definierten zentralen Versorgungsbereiche„Innenstadtzentrum“, „Südcenter“ und „Oranienpassage“ sowie diedrei Sonderstandorte „Rungestraße“, „Oranienpark“ und „Globus-Germendorf“, für die entweder keine Einschränkungen festgesetzt wer-den sollen oder bei denen die Zulässigkeit von (Einzelhandels)Vorhabenüber separate Bebauungspläne gesteuert wird.

Im Interesse der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Be-völkerung sowie der Innenentwicklung der Stadt Oranienburg soll (ent-sprechend den Aussagen und Zielen des kommunalen Einzelhandels-konzepts) ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der die Zulässigkeitvon Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten bzw. zentren- undnahversorgungsrelevanten Sortimenten im Stadtgebiet steuert. Ziel istes, die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt (Innenstadtzentrum,Südcenter, Oranien-Passage) zu sichern und in ihrer Entwicklung zustärken sowie die Nahversorgung zu sichern. Im Geltungsbereich desBebauungsplans soll folglich die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetriebenmit zentrenrelevanten und / oder zentren- und nahversorgungsrelevantenSortimenten eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden.

Bebauungsplan Nr. 95 „Einzelhandelssteuerung Stadt Oranienburg“:Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 (1) BauGB

Zur Sicherung der wohnortbezogenen Nahversorgung sollen ausnahms-weise Betriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimen-ten bis zu bestimmten Größen der Verkaufsfläche zulässig sein. Bereitsbestehende Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich desBebauungsplanes werden in ihrem Bestand gesichert.

Der flächendeckend angelegte Bebauungsplan Nr. 95 soll mit seinerRechtsverbindlichkeit die folgenden, bisher aufgestellten bzw. in Auf-stellung befindlichen Bebauungspläne zur Steuerung des Einzelhandelsersetzen:Nr. 67 „Einzelhandelssteuerung an der André-Pican-Straße, Saarland-straße und Berliner Straße“,Nr. 69 „Einzelhandelssteuerung an der Sachsenhausener Straße,Chausseestraße und Granseer Straße“,Nr. 71 „Einzelhandelssteuerung an der Germendorfer Allee“,Nr. 89 „Einzelhandelssteuerung an der Straße der Einheit, Aderluch undGeschwister-Scholl-Straße“ undNr. 93 „Einzelhandelssteuerung an der Berliner Straße nördlichMelanchthonstraße“.

Dies dient der Übersichtlichkeit der Regelungen zur Steuerung des Ein-zelhandels in Oranienburg insgesamt und garantiert eine flächen-deckende Gleichbehandlung aller potenziellen Einzelhandelsstandorteder Stadt. Aufgrund des gemäß Einzelhandelskonzept gering einge-schätzten „Gefährdungspotenzials“ hinsichtlich der Ansiedlung zentren-schädlichen Einzelhandels in den Ortsteilen Schmachtenhagen,

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201242 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Zehlendorf, Wensickendorf, Malz und Friedrichsthal erstreckt sich derGeltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans nicht auf dieseOrtsteile.

UmweltprüfungDer Bebauungsplan wird im Normalverfahren gemäß §§ 2ff. BauGB mitUmweltprüfung aufgestellt. Aufgrund des „gering umweltrelevanten“Regelungsinhaltes (ausschließlich Steuerung der Art der Nutzung) sindjedoch keine komplexen Umweltberichtsinhalte zu erwarten.

Oranienburg, 25.09.2012

Hans-Joachim Laesicke SiegelBürgermeister

B-Plan Nr. 95

Nach § 6 Brandenburgischem Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassungder Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, veröffentlicht im Gesetz- undVerordnungsblatt für das Land Brandenburg – GVBl I S. 358, zuletztgeändert durch Gesetz vom 18.Oktober 2011 (GVBl. l. Nr.24) erhält dieim Lageplan gekennzeichnete Verkehrsfläche aus der GemarkungOranienburg, Flur 4 mit dem Flurstück 995 mit einer Größe von ca. 1402m², einer Länge von 277 m und einer Breite von ca. 6,50 m die Eigen-schaft einer öffentlichen Straße und wird der Allgemeinheit für denöffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.

Die oben genannte Verkehrsfläche befindet sich im Eigentum und in derBaulast der Stadt Oranienburg, wird in die Gruppe der Gemeindestraßeneingestuft und ist Bestandteil der Straße mit der Bezeichnung „Bertha-von-Suttner-Straße“ – Straßenschlüssel-Nr. 00444 (Abschnitte 10und 20).

Die Information und Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Be-lange erfolgte im Bebauungsplanverfahren zum B-Plan Nr. 15.3 b.

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga-be Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim

Bürgermeister der Stadt OranienburgSchloßplatz 1

16515 Oranienburg

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis:Für den Fall, dass Sie gegen die vorliegende Verfügung Widersprucheinlegen wollen, wird zur schnelleren Bearbeitung empfohlen, den Wi-derspruch an das Tiefbauamt des Bürgermeisters der Stadt Oranienburgzu übersenden. Zur Entgegennahme ist aber auch jedes andere städti-sche Amt am Dienstsitz Schloßplatz 1 in 16515 Oranienburg befugt. EinWiderspruchsschreiben kann auch im Briefkasten der Stadtverwaltungder Stadt Oranienburg am Schloßplatz 1 in 16515 Oranienburg einge-worfen werden.

Oranienburg, den 27.09.2012 SiegelHans-Joachim LaesickeBürgermeister

Widmungsverfügung

Oranienburg – Bertha-von-Suttner-Straße

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 43Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Nach § 6 Brandenburgischem Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassungder Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, veröffentlicht im Gesetz- undVerordnungsblatt für das Land Brandenburg – GVBl I S. 358, zuletztgeändert durch Gesetz vom 18.Oktober 2011 (GVBl. l. Nr.24) erhält dieim Lageplan gekennzeichnete Verkehrsfläche aus der GemarkungOranienburg Flur 4 mit dem Flurstück 414 mit einer Größe von ca. 824m², einer Breite von ca. 6,50 m und einer Länge von 129 m, die Eigen-schaft einer öffentlichen Straße und wird der Allgemeinheit für denöffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.

Die oben genannte Verkehrsfläche befindet sich im Eigentum und in derBaulast der Stadt Oranienburg, wird in die Gruppe der Gemeindestraßeneingestuft und ist Bestandteil der Straße mit der Bezeichnung „Hilda-Heinemann-Straße“ – Straßenschlüssel-Nr. 00445 (Abschnitt 10).

Die Information und Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Be-lange erfolgte im Bebauungsplanverfahren zum B-Plan Nr. 15.3 b.

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga-be Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim

Bürgermeister der Stadt OranienburgSchloßplatz 1

16515 Oranienburg

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Widmungsverfügung

Oranienburg – Hilda-Heinemann-Straße

Hinweis:Für den Fall, dass Sie gegen die vorliegende Verfügung Widersprucheinlegen wollen, wird zur schnelleren Bearbeitung empfohlen, den Wi-derspruch an das Tiefbauamt des Bürgermeisters der Stadt Oranienburgzu übersenden. Zur Entgegennahme ist aber auch jedes andere städti-sche Amt am Dienstsitz Schloßplatz 1 in 16515 Oranienburg befugt. EinWiderspruchsschreiben kann auch im Briefkasten der Stadtverwaltungder Stadt Oranienburg am Schloßplatz 1 in 16515 Oranienburg einge-worfen werden.

Oranienburg, den 27.09.2012

Hans-Joachim Laesicke SiegelBürgermeister

Nach § 6 Brandenburgischem Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassungder Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, veröffentlicht im Gesetz- undVerordnungsblatt für das Land Brandenburg – GVBl I S. 358, zuletztgeändert durch Gesetz vom 18.Oktober 2011 (GVBl. l. Nr.24) erhält dieim Lageplan gekennzeichnete Verkehrsfläche aus der GemarkungOranienburg, Flur 4 mit den Flurstücken 770, 783, 799, teilweise 939und teilweise 3382/169 mit einer Größe von ca. 4.347 m² die Eigen-schaft einer öffentlichen Straße und wird der Allgemeinheit für denöffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.

Die oben genannte Verkehrsfläche befindet sich im Eigentum und in derBaulast der Stadt Oranienburg. Sie wird in die Gruppe der Gemeinde-straßen eingestuft und ist Bestandteil der Straße mit der Bezeichnung„Johannes-Rau-Straße“ – Straßenschlüssel-Nr. 00446 (Abschnitte10, 20, 30, 40, 50, 60 und 70).Zur „Johannes-Rau-Straße“ gehört der selbstständige Fuß- und Rad-weg, welcher sich ebenfalls auf einem Teilstück des Flurstückes 799befindet. Diese Fläche ist ca. 100 m² groß und erhält die Eigenschafteiner sonstigen öffentlichen Straße – Straßenschlüssel Nr. 01478 undwird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung ge-stellt mit der Einschränkung, dass die Benutzung lediglich für den Fuß-gänger- und Radfahrverkehr zulässig ist.

Die Information und Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Be-lange erfolgte im Bebauungsplanverfahren zum B-Plan-Nr. 19-1 B.

Widmungsverfügung

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga-be Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim

Bürgermeister der Stadt OranienburgSchloßplatz 1

16515 Oranienburg

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis:Für den Fall, dass Sie gegen die vorliegende Verfügung Widersprucheinlegen wollen, wird zur schnelleren Bearbeitung empfohlen, den Wi-derspruch an das Tiefbauamt des Bürgermeisters der Stadt Oranienburgzu übersenden. Zur Entgegennahme ist aber auch jedes andere städti-sche Amt am Dienstsitz Schloßplatz 1 in 16515 Oranienburg befugt. EinWiderspruchsschreiben kann auch im Briefkasten der Stadtverwaltungder Stadt Oranienburg am Schloßplatz 1 in 16515 Oranienburg einge-worfen werden.

Oranienburg, den 27.09.2012 SiegelHans-Joachim LaesickeBürgermeister

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201244 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Sonstige öffentliche Straße

Amtliche Bekanntmachungen

Markierte Widmungsflächen der Johannes-Rau-Straße in Oranienburg

Gemeindestraße

Die Jagdgenossenschaft Oranienburg/ Sachsenhausen lädt alle Eigen-tümer von bejagbaren – in der Regel nicht eingezäunten Flächen, gleichwelcher Größe, – in der Gemarkung Oranienburg und Sachsenhausenzu der am Montag, den 15. Oktober 2012, um 18.00 Uhr im SchlossOranienburg, Haus II, Zimmer 2.249, Seiteneingang Havelseite, statt-findenden Jagdversammlung ein. Eigentümer von bejagbaren Flächensind per Gesetz Mitglied der Jagdgenossenschaft und sollten ihr Mitbe-stimmungsrecht durch Teilnahme an der Jagdversammlung wahrneh-men. Eigentümer, die nicht persönlich erscheinen können und sich durcheine andere, volljährige Person vertreten lassen, haben dieser eineVollmacht zu übergeben, die dem Einladenden vorzulegen ist.

Einladung der Jagdgenossenschaft Oranienburg / Sachsenhausen

Entsprechende Nachweise über die Eigentumsverhältnisse und Größenbzw. Nutzungsarten der Grundstücke sind vorzulegen.

Tagesordnung: Neuverpachtung des gemeinschaftlichenJagdbezirkes Oranienburg/ Sachsenhausen

Knut GlänzelVorsitzender der Jagdgenossenschaft

Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, dieDeutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligenWehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln dieMeldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgendeDaten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächstenJahr volljährig werden:1. Familienname,2. Vornamen,3. gegenwärtige Anschrift.Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Bekanntmachung über das Widerspruchsrechtnach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes

„Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedatenan das Bundesamt für Wehrverwaltung“

Nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlungnach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes nur zulässig, soweit dieBetroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihrWiderspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jah-res durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Nie-derschrift eingelegt werden.

Gez.Hans-Joachim Laesicke Oranienburg, den 20.09.2012Bürgermeister

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Nummer 9 vom 13. Oktober 2012 45Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Öffentlicher Teil

1. Beschluss-Nr: 0429/26/12Verzicht auf die Bestellung einer stellvertretenden Schiedsperson undRegelung der gegenseitigen Vertretung der Schiedspersonen für dieseWahlperiode

2. Beschluss-Nr: 0430/26/12Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Oranienburg undder Stadt Cottbus über den Betrieb eines elektronischenPersonenstandsregisterverfahrens

3. Beschluss-Nr: 0431/26/12Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulender Stadt Oranienburg – Schulbezirkssatzung

4. Beschluss-Nr: 0432/26/12Richtlinie über die Nutzung und Vergabe kommunaler Räume und dieErhebung von Nutzungsentgelten

5. Beschluss-Nr: 0433/26/12Richtlinie der Stadt Oranienburg über die Gewährung von Zuwendun-gen

6. Beschluss-Nr: 0434/26/12Übernahme und Bilanzierung von Regenentwässerungsanlagen

7. Beschluss-Nr: 0435/26/12Straßenreinigungssatzung

8. Beschluss-Nr: 0436/26/12Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Oranienburg

9. Beschluss-Nr: 0437/26/12Kostenspaltung Prenzlauer Straße von Bernauer Straße bis Freienwal-der Straße

10. Beschluss-Nr: 0438/26/12Abschnittsbildung Saarlandstraße

11. Beschluss-Nr: 0439/26/12Klarstellungssatzung Schmachtenhagen-West1. Aufhebung der Klarstellungssatzung

12. Beschluss-Nr: 0440/26/12Ortsgestaltungssatzung Zehlendorf1. Offenlegungsbeschluss

13. Beschluss-Nr: 0441/26/12Sanierungsmaßnahme Oranienburg Innenstadt1. - 3. Billigung des fortgeschriebenen Umsetzungsplans4. Kenntnisnahme der Anpassung des Sanierungsplans

Folgende Beschlüsse (Kurzform)wurden in der Stadtverordnetenversammlung am 24.09.2012 gefasst:

14. Beschluss-Nr: 0442/26/12Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 „Wohnbebauung Hinterdem Schlosspark“1. Abwägungsbeschluss;2. Satzungsbeschluss;3. Billigung der Begründung

15. Beschluss-Nr: 0443/26/12Bebauungsplan Nr. 45 „Dritte Achse am Schlossplatz“, 2. Änderung;hier: 1. Billigungsbeschluss; 2. Offenlegungsbeschluss gemäß § 13ai.V.m. § 3 (2) BauGB; 3. Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägeröffentlicher Belange gemäß § 13a i.V.m. § 4 (2) BauGB

16. Beschluss-Nr: 0444/26/12Bebauungsplan Nr. 95 „Einzelhandelssteuerung Stadt Oranienburg“,hier:1. Aufstellungsbeschluss;2. Planungsziele;3. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

17. Beschluss-Nr: 0445/26/12Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 „Wohnpark an der Kirche“,hier: 1. Abwägungsbeschluss gemäß § 1 (7) BauGB; 2. Satzungsbeschlussgemäß § 13 i.V.m. § 10 (1) BauGB; 3. Inkrafttreten der Aufhebungs-satzung gemäß § 10 (3) BauGB

18. Beschluss-Nr: 0446/26/121. Aufhebung des Satzungsbeschlusses zur OrtsgestaltungssatzungSchmachtenhagen (Fassung März 2008) vom 26.05.2008; 2. Satzungs-beschluss zur Ortsgestaltungssatzung Schmachtenhagen in der Fas-sung vom Februar 2012; 3. Billigung der Begründung zur Aufstellungder Satzung sowie der Begründung der Satzung, 4. Anzeige der Satzungund Bekanntmachung

19. Beschluss-Nr: 0447/26/12Bebauungsplan Nr. 80 „Erweiterung Gewerbegebiet StolzenhagenerChaussee“ und Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallel-verfahren1. Abwägungsbeschluss;2. Billigungsbeschluss;3. Offenlegungsbeschluss

20. Beschluss-Nr: 0448/26/12Die Feuerwache im OT Germendorf ist so zu planen und zu bauen, dasssie auch durch die Senioren und die Jugendarbeit genutzt werden kann.Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der ersten Planungsschrittefür den Ersatzbau der Feuerwache den tatsächlichen Bedarf für dasGemeinwesen (Jugendklub und Seniorentreff) zu ermitteln und im Sozial-ausschuss vorzustellen. Dabei soll beachtet werden, dass es einen gro-ßen Raum ( Aula ) im neuen Hortgebäude gibt, der für bestimmte Aktivi-täten auch durch die Senioren genutzt werden könnte. In die langfristi-gen Betrachtungen zum Ortskern ist das derzeitige Grundstück desJugendclubs für das Gemeinwesen ( z.B. Sportlerheim ) mit einzubezie-hen und bei Bedarf vor zuhalten.

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Nummer 9 vom 13. Oktober 201246 Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Amtliche Bekanntmachungen

Nichtöffentlicher Teil

21. Beschluss-Nr: 0449/26/12Eilentscheidung des Bürgermeisters nach § 58 BbKVerf über die Umschuldung eines Darlehns

21. Beschluss-Nr: 0450/26/12Durchführung eines Auswahlverfahrens

22. Beschluss-Nr: 0451/26/12Gewährung einer Fristverlängerung

23. Beschluss-Nr: 0452/26/12Ankauf eines Grundstücks in Oranienburg

24. Beschluss-Nr: 0453/26/12Verkauf von Grundstücken in Oranienburg

Ende der amtlichen Bekanntmachungen

Sitzungstermine

05.11. 18.00 Uhr Werksausschuss Orangerie im Schlosspark06.11. 18.00 Uhr Ausschuss für Stadtplanung und Bauen,

Wohnungswirtschaft, Ökologie und die Feuerwehr Orangerie im Schlosspark07.11. Ausschuss für Soziales, Schule, Jugendhilfe und Sport Eltern-Kind-Treff, Kitzbüheler Str. 1a

Impressum

Amtsblatt für die Stadt Oranienburg

Erscheint monatlich und wird zusammen mit der Verbraucherzeitung „Märker“ in der Stadt Oranienburg verteilt und in der Stadtverwaltung ausgelegt. Der amtlicheTeil wird im Internet unter www.oranienburg.de -> Bürgerservice -> Amtsblatt eingestellt. Des weiteren ist das Amtsblatt direkt beim Heimatblatt Brandenburg VerlagGmbH, Panoramastraße 1 in 10178 Berlin mit einem Jahresabonnement in Höhe von 21,94 EUR zu beziehen.

Herausgeber des Amtsblattes und verantwortlich für den amtlichen Teil:Stadt Oranienburg, DER BÜRGERMEISTER, Schloßplatz 1, 16515 Oranienburg,

Anzeigen, Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH

Zum Titelbild: Ortsteil Sachsenhausen im Herbst, Foto: Fotodesign Frank Liebke

[email protected]

Bitte senden Sie Ihre Informationenund Termine NUR per E-Mail an

Nächste Ausgabe: 3. November 2012Redaktionsschluss: 22. Oktober 2012

Tel.: 0 33 01/ 600 8102, Fax: 0 33 01/ 600 99 8102

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13. Oktober 2012 47Oranienburger Nachrichten

Alfred Hassenberg, Güner Kmiecik, Klaus-Dieter Behrens,Peter Köppke, Heinz-Peter Arndt, Joachim Zoddel,Ernst Wusterhausen, Heinz Preibisch, Erich Ehlert,

Egon Anders, Gisela Ehlert, Hans-Georg Köbke,Ingrid Reumann, Christa Werner, Gisela Gnech, Arno Kaßner,

Helga Schmolinski, Günter Schneider, Rita Lambrecht,Irene Potzner, Ingrid Schumann, Horst Lange, Helmut Milatz

Zum 70. GeburtstagRegina Wolthuse, Gisela Grabowski, Heidemarie Rudloff,Anneliese Braatz, Jutta Däumichen, Wilfried Kirchner,

Rita Koslik, Monika Schentek, Peter Schäfer, Heide Damsch,Doris Oldenburg, Manfred Bischof, Elke Schöning,Uwe Schönwälder, Norfried Frei, Roswitha Merker,

Brigitte Schmidt, Uta Jäkel, Heidi Ernst, Renate Jahn,Jürgen Labudde, Herbert Alber, Annemarie Herzberg,

Dieter Kucharski, Ingrid Minzer, Rita Flemming, Benno Heinze,Klaus Henseleit, Detlef Nowak, Jutta Trigloff,

Angelika Kampmeier, Hans-Joachim Deves, Manfred Rost,Erhard Kotzor, Jürgen Masch, Heide-Marie Ludwig,

Rolf Tschammer, Hiltrud Malig, Edith Richert, Gunter Baaz,Norbert Jentsch, Helga Mann, Gerlinde Schäfer, Brigitte Pohl,

Manfred Groh, Hans-Illmann, Anita Krätz, Udo Piller,Heinz Handke, Karl-Heinz Pfister, Detlef Engler,

Konrad Schmidt, Klaus Baum, Renate Schulze, Bernd Anders

Zum 65. EhejubiläumIlse und Georg Stoepel

Zum 60. EhejubiläumDori und Vitus Weckwerth, Marianne und Horst Göhler,

Christa und Günter Gesswein

Zum 55. EhejubiläumIlse und Alfred Mertin, Irma und Paul Scheperski,

Margarete und Willi Mühlfeld, Renate und Manfred Putz,Lieselotte und Egbert Wolter

Zum 50. EhejubiläumElfriede und Gerhard Bastkowski, Christa und Erwin Klawe,Irma und Peter Schäfer, Theresia und Werner Bronewski,

Edeltraud und Manfred Leumann, Ingrid und Wilfried Plötz,Gisela und Manfred Goßmann, Irmgard und Peter Richter,

Ingrid und Dieter Sobbe, Eveline und Fritz Schumann,Sigrid und Bernhard Arbeit

Ein herzliches Willkommenunseren jüngsten Mitbürgern

14.08. Saskia Viola16.08. Mariella Schmeil27.08. Nick Ambrosius02.09. Amy Kempcke03.09. Hanna Joy Zenke05.09. Leif Dietrich07.09. Paulina Elli Freiholz10.09. Amy-Charlotte Fuchs

Gesundheit, Wohlergehen und viel Glück

Der Bürgermeister gratuliert allen Jubilarennachträglich zu ihrem Ehrentag im September

zum 100. GeburtstagHedwig Stehr

Zum 99. GeburtstagMargarete Mölneck, Irmgard Kley, Frieda Donath

Zum 98. GeburtstagMarie Lässig

Zum 97. GeburtstagIlse Grummbt

Zum 96. GeburtstagElfriede Müller

Zum 95. GeburtstagDora Messerschmidt

Zum 94. GeburtstagEllen Friese

Zum 93. GeburtstagMargarete Kammerahl, Anneliese Schierwagen,Liesbeth Förster, Gerda Selle, Elli Zugschwerdt

Zum 92. GeburtstagIlse Swietochowski, Rosalie Wildemann, Elsa Praetsch,

Kurt Aßmuss, Antje Jansa, Herbert Holldorf,Elisabeth Metelmann

Zum 91. GeburtstagHelmut Gutteck, Ria Richter, Hilde Gottschalk, Helmut Albrecht,

Erika Rosche, Irma Henschke, Siegried Berndt

Zum 90. GeburtstagGerda Groth, Ilse Suckrow, Frieda Röder, Ursula Krüger,

Gerda Nagott, Charlotte Gill, Elli Pagel

Zum 85. GeburtstagSiegfried Leddin, Lisa Poley, Wolfgang Bator, Otto Keuschel,

Günther Behrens, Hans Brandt, Gerhard Krebs

Zum 80. GeburtstagAlfreda Geske, Brigitte Mischke, Werner Kelling,

Wolfgang Feistauer, Martha Sterley, Horst Göricke, Betty Bath,Martin Erett, Alfred Glamann, Heinz Moritz, Siegfried Denk,Manfred Müller, Günter Röper, Gisela Krause, Hubert Spix,Horst Prussog, Sigrid Krüger, Harry Haacke, Werner Rietze,

Helga Göbel, Ernst Brusch, Horst Frank, Helga Neise,Dora Mauter, Elfriede Woizeschke

Zum 75. GeburtstagAdolf Günther, Heinz Hengst, Ruth Buch, Erika Sievert,

Dieter Sobbe, Ingrid Schultrich, Heino Böttcher, Klaus Handlos,Willi Masche, Irmgard Baierl, Inge Preißler, Erich Jäde,

Ursula Bosse, Horst Hellgart, Günter Dibbert,Gertraud Poschmann, Günter Ueberall, Waltraud Walther,

Emma Kruschke, Walter Wroblewski, Klaus Dathe,

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13. Oktober 201248 Oranienburger Nachrichten

In dieser Ausgabe des Amtsblattes starten wir unsere neue Artikel-serie zu den Oranienburger Ortsteilen. In loser Reihenfolge werdenkünftig Ortsvorsteher oder vom Ortsbeirat Beauftragte den beson-deren Charakter ihres Ortsteils vorstellen.

Neue Reihe: „Unsere Ortsteile“Teil 1

Den Anfang der neuen Reihe macht in dieser AusgabeOrtsvorsteher Jürgen Wruck aus Oranienburg OT Sachsen-hausen.

Der Ortsteil Sachsenhausen – imNorden von Oranienburg zwi-schen viel Wald und Wasser gele-gen – ist für die, die schon immerhier wohnen, ein lebens- und lie-benswerter Ort. Und die, diehierher gezogen sind, entdeckenmit jedem Tag, was in Sachsen-hausen steckt!1753 vom „Alten Fritz“ alsSpinnerdorf gegründet, 1974 alsOrtsteil zu Oranienburg einge-meindet, hat es bis zum heutigenTag eine wechselvolle Geschich-te erlebt. Aber immer haben sichdie Einwohner hier wohl gefühlt,wurden Vereine gegründet undein stets aktives Ortsleben entwi-ckelt. Seit über 100 Jahren gibt esden TuS 1896 Sachsenhausene.V., der weit über die Grenzendes Oberhavel-Kreises bekanntist. Wer dort nicht Fußball spielt,singt vielleicht bei den „Quartett-freunden“, unserem Männer-Gesangverein, der 1905 gegrün-det wurde. Und wer dann nochnicht genug vom Vereinslebenhat, engagiert sich möglicher-weise beim Angelverein „Ukelei“,der im Jahr 2013 seinen 100.Geburtstag begeht oder bei unse-rer Evangelischen Kirche, die2014 ihr 100jähriges Bestehenfeiert.So ein runder Geburtstag einesortsansässigen Vereins wirdimmer von allen Vereinen undInstitutionen gemeinsam began-gen. Also gratulieren dann auchnoch die über 100jährige Freiwil-lige Feuerwehr, der Posaunen-

Sachsenhausen – Hier wohnen und leben wir gerne!

Alter und neuer „Ortschef“ vereint: Jürgen Wruck und der „Alte Fritz“

chor der evangelischen Kirche,die Kita, die Grundschule und dieJean-Clermont-Schule – also einbunter Strauß von Grüßen undGlückwünschen für den Jubilar.Und das könnte das „Geheimnis“des aktiven gesellschaftlichenLebens im Ortsteil sein – Einer füralle und alle für einen!Viele neugierige Sachsenhause-ner, aber auch Gäste von außer-halb, nehmen gern an den Wan-derungen durch den Ortsteil teil,die der Ortsbeirat gemeinsammit dem Ortschronisten organi-siert und durchführt. Zu Fußoder mit dem Fahrrad geht esdurch den Ort oder in die nähereUmgebung. Hierbei erfahren dieTeilnehmer Wissenswertes ausder Geschichte Sachsenhausens,aber auch über geplante Entwick-lungen im Ort. Und dann gibt esauch noch die Aktionen der„Putzteufel“, die zweimal im Jahrden Unrat beseitigen und demweggeworfenen Müll den Kampfansagen. Nach jeder Wanderungoder nach jedem Putztag gibt esein Dankeschön des Ortsbeiratesan alle Teilnehmer in Form einesImbisses, eines kühlen Biers.Dabei gibt es immer auch die Mög-lichkeit, sich zu unterhalten, Pro-bleme im Ortsteil anzusprechenund Vorschläge für Veränderun-gen vorzubringen. Die Gemein-schaft empfinden alle als ange-nehm. Und wer dann noch nichtalles mit den Nachbarn bespro-chen hat, der kommt bei den jähr-lich stattfindenden Ortsteilfesten

Wanderung mit dem Ortschronisten

auf seine Kosten. In diesem Jahrstand das Fest unter dem Motto„300 Jahre Alter Fritz“. Die Hö-hepunkte waren die über dreiMonate gehende Friedrich-Aus-stellung in der Jean-Clermont-Schule sowie der historische Fest-umzug mit insgesamt über 1000Teilnehmern. Der immer am 3.Advent stattfindende Weih-nachtsmarkt, vor 7 Jahren vomUnternehmer Stammtisch unddem Ortsbeirat ins Leben geru-fen, hat sich zu einem festen Ter-min in vielen SachsenhausenerHaushalten gemausert. Kuschligzwischen den Fichten auf demGelände der Freiwilligen Feuer-wehr an der Granseer Straßegelegen, verbreitet er weihnacht-liches Flair. Viele behaupten, dasser der stimmungsvollste derStadt sei…Das Leben und Wohnen inSachsenhausen ist deshalb so at-traktiv, weil unser Ortsteil allesNotwendige zu bieten hat. Wirhaben eine Kita, eine Grundschu-le, eine Oberschule, einen Spiel-

platz, eine Arzt- und Zahnarzt-praxis, eine Apotheke, An-bindung an Bus, Bahn und Auto-bahn, die Nähe zu Berlin undunserem Oranienburg mit TURMErlebniscity, Schlosspark, Oran-gerie, Einkaufszentren und, und,und …Das freundliche Gesicht, dasSachsenhausen heute zeigt, ver-danken wir auch den Mitarbei-tern der Stadtverwaltung, denStadtverordneten und auch denOrtsbeiräten aller Oranienbur-ger Ortsteile, aber auch den vie-len Sponsoren. Sie alle habenuns bei der Planung, Gestaltungund Durchführung verschie-denster Maßnahmen unter-stützt. Dafür unser Dank.Zum Schluss noch ein Tipp füralle, die jetzt Gefallen anSachsenhausen gefunden ha-ben: 2013 wird an der Friedrich-Siewert-Straße ein neues Wohn-gebiet entstehen und Grundstü-cke stehen noch zur Verfügung.Jürgen WruckOrtsvorsteher Sachsenhausen

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13. Oktober 2012 49Oranienburger Nachrichten

In der Zeit von September 2012bis Februar 2013 führt der Was-ser- und Bodenverband „Schnel-le Havel“ die planmäßigen Unter-haltungsarbeiten an den Gewäs-sern II. Ordnung innerhalb desVerbandsgebietes durch. Inwasserwirtschaftlichen Bedarfs-fällen muss die Gewässerunter-haltung auch außerhalb dieserZeit erfolgen.Im Sinne der Regelung des § 84Abs. 4 des BrandenburgischenWassergesetzes (BbgWG) in derFassung der Bekanntmachungvom 8. Dezember 2004 (GVBl. I/05, Nr. 05), zuletzt geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom19.12.2011 (GVBl. I/11, Nr. 33)in Verbindung mit § 41 desWasse rhausha l t sgese tzes(WHG), wird die Durchführungder Unterhaltungsarbeiten unddie damit verbundene vorüber-gehende Benutzung der An-liegergrundstücke hiermit ange-kündigt.Gemäß § 41 WHG und § 84BbgWG, haben die Eigentümer,Anlieger und Hinterlieger sowieNutzungsberechtigten der Ge-

Zur GewässerunterhaltungInformation des Wasser- und Bodenverbandes

wässer zu dulden, dass dieUnterhaltungspflichtigen oderderen Beauftragte die Grundstü-cke betreten, befahren, vorüber-gehend benutzen, Mäh- undRäumgut ablegen und auf denGrundstücken einebnen.Es besteht die gesetzliche Ver-pflichtung, dass die Uferrand-streifen in erforderlicher Breiteso zu bewirtschaften sind, dassdie Gewässerunterhaltung nichtbeeinträchtigt wird!Um einen ordnungsgemäßenArbeitsablauf zu gewährleisten,sind alle Hindernisse, die einemaschinelle Gewässerunter-haltung beeinträchtigen, von denUferrandstreifen zu entfernen.Erforderliche Einzelab-stimmungen mit Gewässeran-liegern werden vom Verbandoder von den Unterhaltungs-unternehmen geführt. Die Aus-kunft über das betreffende Unter-nehmen und derenAnsprechpartner erteilt derWasser- und Bodenverband„Schnelle Havel“ unter Tel.033054/209980.

Die neu zu errichtende Straßen-beleuchtungsanlage An der Bahnwird auf Grund des Zustandesder Lichtmasten und Leuchtenauf den Wacholderweg ausge-dehnt.Für die o.a. Baumaßnahmen ander Straßenbeleuchtung wer-den nach erster Prüfung Beiträ-ge gemäß § 8 Kommunalabgaben-gesetz für das Land Brandenburg(KAG Bbg) in Verbindung mit der

Zu StraßenbeleuchtungsanlageAn der Bahn

Information des Tiefbauamtes

Satzung über die Erhebung vonBeiträgen nach § 8 KAG Bbg fürstraßenbauliche Maßnahmen inder Stadt Oranienburg(Straßenbaubeitragssatzung) inAusfertigung vom 25.09.2007bzw. gemäß §§ 127 ff Bau-gesetzbuch i.V.m. der Satzungüber die Erhebung von Er-schließungsbeiträgen in derStadt Oranienburg in Ausferti-gung vom 21.12.1999 erhoben.

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13. Oktober 201250 Oranienburger Nachrichten

Fr.- So, 12. – 14. Oktober, Schlosspark /Festzelt Dreiseithof2. Oranienburger OktoberfestFassanstich, Freitag, 16.00 UhrVeranstalter: Steffen Riehn, Weidengarten

Sa, 13. Oktober, 17.00 Uhr, I Orangerie„Zar und Zimmermann“Komische Oper von A. LortzingVeranstalter: Operettenbühne Berlin

So, 14. Oktober, 17.00 Uhr OrangerieVivaldi-Konzert mit der Neuen Philharmonie HamburgVeranstalter: MBBL Concerts Berlin

Fr, 16. Oktober, 18.00 Uhr, I Bernauer Straße6. Oranienburger Lichternacht –Lange Shoppingnacht mit LaternenumzugVeranstalter: CGO e.V.

Sa, 20. Oktober, 19.00 Uhr Orangerie„Flamenco vivo“Flamenco-Show mit Gesang und TanzMBBL Concerts Berlin

So, 21. Oktober, 15.00 Uhr, I OrangerieProf. Klaus Bäßler spielt Robert SchumannVeranstalter: TKO gGmbH

So, 28. Oktober, 17.00 Uhr Orangerie„Auch Zwerge werfen lange Schatten“Gastspiel des Kabaretts „Kaktusblüte“

Mi, 31. Oktober, 19.00 Uhr OrangerieJonny Hill ganz privat 2012Veranstalter: JH-Event-GmbH

Sa, 3. November, 19.30 Uhr Orangerie„Frech wie Rotz“Ein Helga-Hahnemann-Programm mit Marga Bach undBand

So, 4. November, 17.00 Uhr Orangerie„Four Styles“ – Gitarrenfestival Mit Johan Leijonhufvud, Heiko Ossig, Ian Melrose, Georg KempaVeranstalter: MBBL Concerts Berlin

Mi, 7. November, 19.30 Uhr Orangerie„Vergesst Auschwitz“Lesung mit Henryk M. BroderVeranstalter: Stadtbibliothek

VeranstaltungskalenderVom 2. Oranienburger Oktoberfest bis zur Märchenoper „Dornröschen“

Fr., 9. November, 19.30 Uhr Orangerie„Bauer sucht Frau mit Trecker“Dieter Moor liest aus seinem Buch

Sa, 10. November, 20.00 Uhr OrangerieKonzert mit Dirk Michaelis und Band

So, 11. November, 17.00 Uhr Orangerie„Die Nacht mit Casanova“Operette von Franz GrotheVeranstalter: Operettenbühne Berlin

Sa, 17. November, 14.00 und 16.00 Uhr Orangerie„Pittiplatsch auf Reisen“Puppentheater für die ganze Familie

Sa, 24. November, 19.00 Uhr Orangerie„Inspektor Campbells letzter Fall“Kriminalkomödie von Saul O‘HaraGastspiel des Berliner Kriminaltheaters

Fr. 20. November, 19.00 Uhr Orangerie„Mit Sack und Rute“Weihnachtskabarett mit Vera Müller und Klaus Zeim

So, 2. Dezember, 15.00 Uhr Orangerie„Christmas special“ mit Sabine Brand und Gästen

Mo, 3. Dezember, 11.00 und 15.00 Uhr„Ritter Rost feiert Weihnachten“Mit der Ritter-Rost-Band

Do, 6. Dezember, 11.00 Uhr Orangerie„Dornröschen“Märchenoper von Engelbert Humperdinck

Fr, 7. Dezember, 11.00 Uhr Orangerie„Dornröschen“Märchenoper von Engelbert Humperdinck

Kartenservice: Besucherzentrum am SchlossparkSchloßplatz 1, 16515 Oranienburg, Tel. 03301 600 8111E-Mail: [email protected] in derTourist-InformationBernauer Straße 52, 16515 OranienburgTel. 03301 704833E-Mail: [email protected] und ausführlichere Informationen jederzeitunter www.oranienburg.de/Veranstaltungen ...

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13. Oktober 2012 53Oranienburger Nachrichten

Für 13 Kinder mit Körper-behinderung ging jetzt ein Traumin Erfüllung. Ihre Gemälde wur-den von über 100 Bildern für denJahreskalender Kleine Galerie2013 ausgewählt. „Mein größterTraum“ lautet der Titel, zu demdie kleinen Künstler farbenfroheBilder gemalt haben.Der Kalender wurde in denKrautheimer Werkstätten fürMenschen mit Behinderung her-gestellt. Er ist nicht im Handelerhältlich und kann kostenlosbeim Bundesverband SelbsthilfeKörperbehinderter e.V. bestelltwerden: Tel.: 06294 42810 oderper E-Mail: [email protected]

„Mein größter Traum“Behinderte Kinder gestalten Kunstkalender 2013

Dezember-Bild vonPia Noi, 12 Jahre

Wie das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mitteilt, ist derVerbraucherpreisindex im LandBrandenburg von August 2012bis September 2012 um 0,2 Pro-zent auf einen Indexstand von112,4 (Basis 2005 entspricht100) gesunken. Die Veränderunggegenüber dem VorjahresmonatSeptember 2011 lag bei +1,9Prozent.Der Rückgang der Verbraucher-preise im September 2012 ge-genüber August 2012 um durch-schnittlich 0,2 Prozent wurde inerster Linie saisonbedingt durchPreisrückgänge für Beherber-gungsdienstleistungen (–9,0Prozent), Pauschalreisen (–8,3Prozent) sowie die Personen-beförderung im See- undBinnenschiffsverkehr (–9,4 Pro-zent) und im Luftverkehr (–2,9Prozent) bestimmt. Auch saison-bedingte Preisrückgänge für Ge-müse (–3,0 Prozent) und Obst (–1,2 Prozent) trugen mit dazu bei.Abgeschwächt wurde der Preis-rückgang im Monatsvergleichdurch die Entwicklung der Prei-se für Mineralölprodukte (+2,8Prozent).Insbesondere Kraftstoffe verteu-erten sich im Vergleich zum Vor-monat mit +3,3 Prozent erneutdeutlich.Die Heizölpreise stiegen um 1,5Prozent. Auch die Preise für Be-kleidung und Schuhe zogen mitdem Verkauf der neuen Herbst-

Um 1,9 Prozent gestiegenVerbraucherpreise im Septembervergleich

/Winterkollektion mit +2,2 bzw.+2,3 Prozent nochmals an.Das Niveau der jährlichenVeränderungsrate hat sich imSeptember 2012 mit +1,9 Pro-zent nach +2,0 Prozent im Au-gust 2012 wieder leicht abge-schwächt. Haupeinflussfaktorfür die Gesamtentwicklung wa-ren erneut die Energiepreise(+6,7 Prozent; Teuerung ohneEnergie: +1,3 Prozent).Vor allem die Preise für Heizöl(+12,6 Prozent) und Kraftstof-fe (+9,4 Prozent) lagen wiederdeutlich über denen des Vorjah-res.Auch der Preisanstieg für Nah-rungsmittel hielt weiter an (+2,3Prozent) und traf auf die Mehr-zahl der Gütergruppen zu. Amteuersten wurde Obst (+8,1Prozent), gefolgt von Zucker,Marmelade u. a. Süßwaren(+6,3 Prozent), Fisch und Fisch-waren (+4,6 Prozent), Fleischund Fleischwaren (+3,2 Pro-zent), Gemüse (+2,7 Prozent)sowie Brot und Getreideer-zeugnisse (+2,4 Prozent).Weiterhin verbraucher-freundlich entwickelten sich imJahresvergleich beispielsweisedie Gebühren für Finanz-dienstleistungen (–18,6 Pro-zent), die Preise für Unterhal-tungselektronik (–5,4 Prozent)sowie für Foto und Filmaus-rüstungen (–5,3 Prozent).

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13. Oktober 201254 Oranienburger Nachrichten

Er habe zu viel erlebt, um es ein-fach der Vergessenheit preiszu-geben, sagt Jonny Hill in seinemHaus in der Schweiz. Und deshalbgreift er zur Feder. Seien es dieErlebnisse in der Steiermark mitder Rattenjagd um Taschengeldzu verdienen oder seine heimli-chen Ausfahrten mit dem späte-ren Formel 1-Weltmeister JochenRindt. Die spannenden Geschich-ten aus der Jugend sind in seinerBiografie ebenso zu finden wiekuriose Vorfälle an der damali-gen deutsch-deutschen Grenze.Jonny weiß ohnehin einiges überdie damalige DDR zu berichten.Er war über viele Jahre ein Super-star und grosser Liebling des ost-deutschen Publikums und istauch heute noch sehr populär inden neuen Bundesländern. Soschreibt er seine Erlebnisse auf,hinter und vor den großen Büh-nen der DDR. Dabei wirft er auch

Jonny Hill ganz privatAm 31. Oktober um 19.30 Uhr in der Orangerie

einen sympathischen, ironischenBlick auf die damaligen Lebens-umstände, auf die Möglichkeitenund Schwierigkeiten auch bana-le Dinge des Lebens zu meistern.Und er schmunzelt beim Schrei-ben über die manchmal unsägli-chen Auswüchse der Bürokratieund die Tricks, diese zu umgehen.Erleben Sie ein ca. 70minütiges Programm.Jonny Hill „privat“. Das bedeutetGeschichten aus seinem Lebenuntermalt mit seinen besten Lie-dern. Gönnen Sie sich einen un-vergesslichen Abend.

Kartenservice:TKO Besucherzentrum amSchlossparkTel. 03301 600 8111Tourismusverein Oranienburg,Tel. 03301 704833Märkische Allgemeine,Tel. 03301 59450

Eine Präsentation über die Arbeitvon »Oikocredit« im Bereich desFairen Handels hält KarlHildebrandt (Oikocredit Förder-kreis Nordost) im Eden-Café.Dabei wird er auch den genossen-schaftlichen Ansatz bei Oiko-credit und ausgewählte Partner-kooperativen vorstellen – sichernicht zufällig an dem Ort, der fürdie deutsche Genossenschafts-

Lebenswerter wirtschaftenSonntag, 21. Oktober, 16 Uhr, Eden

Gefördert von Oikocredit: Im Hochland Guatemalas stärkt der genos-senschaftliche Verbund Chajul die ökonomische, soziale und politischeExistenz der Einheimischen. (Foto: Tom Bamber)

bewegung einst prägenden Vor-bildcharakter hatte: in der Obst-bau-Siedlung Eden. Die Veran-staltung im Rahmen des „UN-Jahrs der Genossenschaften2012“ findet statt am Sonntag,den 21. Oktober um 16 Uhr imPresshaus der Eden-Genossen-schaft, Struveweg 503 (dasEden-Café ist bereits ab 14 Uhrgeöffnet).

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13. Oktober 2012 55Oranienburger Nachrichten

Klein, aber wichtig, so lautet aufden Punkt gebracht die Botschaftdes neu bearbeiteten Faltblatts„Rote Waldameisen“ in der Info-Reihe des Landesbetriebs ForstBrandenburg.Darin wird über die wechselsei-tigen Beziehungen zwischenAmeisen und anderen Wald-bewohnern informiert. Ökologi-sche Zusammenhänge im heimi-schen Wald lassen sich am Beispielder Roten Waldameisen gut er-klären.Deutschlandweit gibt es 111Ameisenarten. Die Insekten för-dern honigausscheidendeBaum- und Rindenläuse, sindNah-rungsquelle, lockern denWaldboden und aktivieren dieBodenfauna. Sie geben in ihrenNestern Hunderten anderen Tie-ren eine Heimat. Sie verbreitenPflanzensamen. Ameisenpflan-zen sind zum Beispiel Veilchenoder Schneeglöckchen. Für eini-ge Waldbewohner dienen dieAmeisenhügel der Körperpflege.In Brandenburg kommen achthügelbauende Rote Waldamei-senarten vor, die sich durch Fär-bung und Behaarung von Kopfund Rücken und auch Nestgröße,-form und -material unterschei-

Rote WaldameisenHelfer beim Waldschutz

den. Die emsigen, staaten-bildenden Insekten sind für vie-le Menschen ein Sympathie-träger. Nicht zuletzt deshalb ha-ben sie einige Waldschulen imLand Brandenburg zu ihremMaskottchen gewählt.Sie sind aber auch Botschafter füreinen gesunden Wald: Vor allemstrukturreiche Waldränder bie-ten den Roten Waldameisen ge-eignete Lebensräume.Nicht nur das massive Auftretenvon Schädlingen – wie geradejetzt des Eichenprozes-sionsspinners – muss Anlass sein,die natürlichen Gegenspieler vonSchadinsekten, zu denen geradeauch Rote Waldameisen gehö-ren, und ihre Lebensräume zu er-halten.Im Internet ist das zwölfseitigeFaltblatt als Download abrufbarunter:www.forst.brandenburg.dePer Post kann der Flyer gegenEinsendung eines mit 90 Centfrankierten und adressiertenRückumschlags im Format DIN-lang bezogen werden:Forstschule FinkenkrugKarl-Marx-Straße 7314612 Falkensee.

Rückläufige ZahlWeniger Schwangerschaftsabbrüche

Im Jahr 2011 wurden nach Mit-teilung des Amtes für StatistikBerlin-Brandenburg 3 742Schwangerschaftsabbrüche vonFrauen mit Wohnsitz in Branden-burg gemeldet.Das waren 3 Prozent bzw. 117Abbrüche weniger als im Jahr2010.Bundesweit wurden im Vergleichzum Vorjahr 1 564 Eingriffe we-niger registriert, was einer Redu-zierung um 1,4 Prozent ent-sprach.Zum Zeitpunkt des Eingriffs wa-ren zwei Drittel der Frauen (2482) ledig und knapp 30 Prozent(1 111) verheiratet.Etwa die Hälfte (50,5 Prozent)aller Frauen mit Wohnsitz imLand Brandenburg, die 2011

Schwangerschaftsabbrüchedurchführen ließen, waren imAlter von 20 bis unter 30 Jahre.In der Altersgruppe der 30 bisunter 35-jährigen Frauen wur-den weitere 21 Prozent der Ein-griffe registriert.6,5 Prozent der Frauen waren 40Jahre und älter.Die unter 18-Jährigen stellteneinen Anteil von 3,6 Prozent.Ihre Anzahl ging im Vergleichzum Vorjahr geringfügig auf 135Jugendliche zurück.Die größte Gruppe der Frauen(36,6 Prozent) hatten bereits einKind; weitere 25,3 Prozent zweiKinder lebend geboren. 28 Pro-zent der Schwangeren hatten vordem Eingriff noch keine Lebend-geburt.