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Preis 3,00 € G 1260 Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil II 2014 Ausgegeben zu Saarbrücken, 21. August 2014 Nr. 33 Inhalt Seite B. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachung der bauaufsichtlichen Einführung Technischer Baubestimmungen: Liste der Technischen Baubestimmungen — Fassung September 2013 — 725 Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) — Feststel- lung der UVP-Pflicht — Bekanntgabe gem § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG des Ergebnisses der Vorprü- fung des Einzelfalls nach § 3c UVPG 762 Wettbewerbsaufruf zur Auswahl der LEADER-Regionen für die EU-Förderperiode 2014-2020 763 Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 763 Verfügung über die Widmung, Einziehung und Umstufung von Teilstrecken der Bundesstraße 51 in Merzig- Besseringen Vom 4 August 2014 764 Öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung zwischen der Gemeinde Quierschied, Rathausstraße 9, 66287 Quierschied, (nachfolgend Gemeinde genannt) und dem Landesverwaltungsamt, Am Markt 7, 66386 St Ingbert, zum Forderungsmanagement 765 Stellenausschreibung des Ministeriums für Finanzen und Europa Vom 14 August 2014 766 Stellenausschreibung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Vom 6 August 2014 767 Stellenausschreibung des Ministeriums für Inneres und Sport 767 Stellenausschreibung der Staatskanzlei Vom 12 August 2014 768

Amtsblatt des Saarlandes · 2021. 3. 27. · Preis 3,00 € G 1260 Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil II 2014 Ausgegeben zu Saarbrücken, 21. August

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Preis 3,00 € G 1260

Amtsblatt des SaarlandesHerausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

Teil II2014 Ausgegeben zu Saarbrücken, 21. August 2014 Nr. 33

InhaltSeite

B. Beschlüsse und BekanntmachungenBekanntmachung der bauaufsichtlichen Einführung Technischer Baubestimmungen: Liste der Technischen Baubestimmungen — Fassung September 2013 — . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) — Feststel-lung der UVP-Pflicht — Bekanntgabe gem . § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG des Ergebnisses der Vorprü-fung des Einzelfalls nach § 3c UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762Wettbewerbsaufruf zur Auswahl der LEADER-Regionen für die EU-Förderperiode 2014-2020 . . . . . . . . . . 763Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) . . . . . . . . . . . . 763Verfügung über die Widmung, Einziehung und Umstufung von Teilstrecken der Bundesstraße 51 in Merzig-Besseringen . Vom 4 . August 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764Öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung zwischen der Gemeinde Quierschied, Rathausstraße 9, 66287 Quierschied, (nachfolgend Gemeinde genannt) und dem Landesverwaltungsamt, Am Markt 7, 66386 St . Ingbert, zum Forderungsmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765Stellenausschreibung des Ministeriums für Finanzen und Europa . Vom 14 . August 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . 766Stellenausschreibung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz . Vom 6 . August 2014 . . . . . . . . . 767Stellenausschreibung des Ministeriums für Inneres und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767Stellenausschreibung der Staatskanzlei . Vom 12 . August 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768

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724 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

C. Amtliche BekanntmachungenBekanntmachungen von Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769Bekanntmachungen von Liquidationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769Bekanntmachungen von Banken und Sparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769Bekanntmachungen von öffentlichen Ausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770

Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 725

B. Beschlüsse und Bekanntmachungen

Bekanntmachungen

1123 Bekanntmachung der bauaufsichtlichen Einführung Technischer Baubestimmungen: Liste der Technischen Baubestimmungen — Fassung September 2013 —

Aufgrund § 3 Abs . 4 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung — LBO) vom 11 . Dezember 2012 (Amtsbl . I S . 1554), in der derzeit gültigen Fassung, werden die in der anliegenden Liste enthaltenen tech-nischen Regeln am 21 . August 2014 als Technische Baubestimmungen eingeführt .Ausgenommen von der Einführung sind die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse .Bezüglich der in der Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw . Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw . Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mit-gliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europä-ischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei1) entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf die Sicherheit, Gesundheit

und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht ist .

Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei1) erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stel-len aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unpartei-lichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw . Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durch-zuführen .

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über die Einführung der Technischen Baubestimmun-gen, Liste der Technischen Baubestimmungen — Fas-sung Dezember 2011 — vom 30 . Mai 2012 (Amtsbl . II S . 632), welche mit Ablauf des 20 . August 2014 aufge-hoben wird .

Saarbrücken, den 19 . August 2014

Ministerium für Inneres und SportIm Auftrag

Damm

1) Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage des Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein

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726 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

— Anlage —Liste

der Technischen Baubestimmungen- Fassung September 2013-*)

Vorbemerkungen

Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Kon-struktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, deren Einführung als Technische Baubestimmungen auf der Grund-lage des § 3 Abs. 4 LBO erfolgt. Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach § 3Abs. 4 LBObeachtet werden müssen.

Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauord-nungsrechts unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Ent-scheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Re-geln der Technik zurückzugreifen.

Soweit technische Regeln durch die Anlagen in der Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Än-derungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen.

Wird in Technischen Baubestimmungen, die noch nicht an die Eurocodes angepasst sind, auf nationale Nor-men verwiesen, dürfen anstelle dieser die in der Liste enthaltenen Eurocodes in Verbindung mit ihren Nationa-len Anhängen angewendet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Beim Nachweis des Gesamttragwerksnach den in der Liste enthaltenen Eurocodes ist die Bemessung einzelner Bauteile nach den noch nicht an dieEurocodes angepassten nationalen Normen nur zulässig, wenn diese einzelnen Bauteile innerhalb des Trag-werkes Teiltragwerke bilden und die Schnittgrößen und Verformungen am Übergang vom Teiltragwerk zumGesamttragwerk entsprechend der jeweiligen Norm berücksichtigt wurden. Gleiches gilt auch für den Fall, dassdas Gesamttragwerk nach nationalen Normen bemessen wird und Teiltragwerke nach den Eurocodes.Vorgenanntes gilt auch für Typenprüfungen und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, die auf nationaletechnische Regeln Bezug nehmen. Für das von diesen Regeln betroffene Bauteil erfolgt die Bemessung nachden in der Typenprüfung oder Zulassung in Bezug genommenen technischen Regeln und die Nachweise desübrigen Tragwerks (Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit) nach den in der Listeenthaltenen Technischen Baubestimmungen.Sofern die Nationalen Anhänge "NCI" (en: non-contradictory complementary information) enthalten, sind dieseBestandteil der Technischen Baubestimmungen und damit zu beachten.

Anlagen, in denen die Verwendung von Bauprodukten (Anwendungsregelungen) nach harmonisierten Normennach der Bauproduktenverordnung EU 305/2011 geregelt ist, sind durch den Buchstaben "E" kenntlich ge-macht.Gibt es im Teil I der Liste keine technischen Regeln für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisiertenNormen und ist die Verwendung auch nicht durch andere allgemein anerkannte Regeln der Technik geregelt,können Anwendungsregelungen auch im Teil II Abschnitt 5 der Liste enthalten sein.Europäische Technische Bewertungen und vor dem 1.7.2013 gemäß Art. 9 der Bauproduktenrichtlinie(89/106/EWG) erteilte europäische technische Zulassungen enthalten im Allgemeinen keine Regelungen für diePlanung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die die Bauprodukte eingebautwerden. Die hierzu erforderlichen Anwendungsregelungen sind im Teil II Abschnitte 1 bis 4 der Liste aufgeführt.Im Teil III sind Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, die in den Geltungsbereich von Verord-nungen nach § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 LBO fallen (zurzeit nur die Verordnung zur Feststellung der wasser-rechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung des Saar-landes (WasBauPVO)) aufgeführt.

Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach § 18 Abs. 2 LBO in der Bauregelliste A bekannt ge-macht. Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Pro-dukteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten.

________________*) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein In-

formationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste derInformationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung(EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S.12).

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 727

Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagenund ihrer Teile

Inhalt1 Technische Regeln zu Grundlagen der Trag-

werksplanung und Einwirkungen2 Technische Regeln zur Bemessung und zur

Ausführung2.1 Grundbau2.2 Mauerwerksbau2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau2.4 Metall- und Verbundbau2.5 Holzbau2.6 Bauteile2.7 Sonderkonstruktionen

3 Technische Regeln zum Brandschutz4 Technische Regeln zum Wärme- und zum

Schallschutz4.1 Wärmeschutz4.2 Schallschutz5 Technische Regeln zum Bautenschutz5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen5.2 Holzschutz6 Technische Regeln zum Gesundheitsschutz7 Technische Regeln als Planungsgrundlagen

1 Technische Regeln zu Grundlagen der Tragwerksplanung und EinwirkungenKenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5

1.1 DIN EN 1990Anlage 1.1/1

Eurocode - Grundlagen der Tragwerkspla-nung

Dezember 2010 *)

-/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode: Grundlagen derTragwerksplanung

Dezember 2010 *)

1.2 DIN EN 1991 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke

-1-1 -, Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen aufTragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutz-lasten im Hochbau

Dezember 2010 *)

-1-1/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 1: Einwirkungen aufTragwerke – Teil 1-1: Allgemeine Einwirkun-gen auf Tragwerke –Wichten, Eigengewichtund Nutzlasten im Hochbau

Dezember 2010 *)

-1-2 - Teil 1-2: Allgemeine Einwirkungen - Brand-einwirkungen auf Tragwerke

Dezember 2010 *)

-1-2/NAAnlage 1.2/1

Nationaler Anhang - National festgelegte Pa-rameter - Eurocode 1: Einwirkungen aufTragwerke - Teil 1-2: Allgemeine Einwirkun-gen - Brandeinwirkungen auf Tragwerke

Dezember 2010 *)

-1-3Anlage 1.2/2

-, Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen, Schnee-lasten

Dezember 2010 *)

-1-3/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 1: Einwirkungen aufTragwerke – Teil 1-3: Allgemeine Einwirkun-gen, Schneelasten

Dezember 2010 *)

-1-4Anlage 1.2/3

-, Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen, Windlas-ten

Dezember 2010 *)

-1-4/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 1: Einwirkungen aufTragwerke – Teil 1-4: Allgemeine Einwirkun-gen, Windlasten

Dezember 2010 *)

-1-7Anlage 1.2/4

-, Teil 1-7: Allgemeine Einwirkungen – Außer-gewöhnliche Einwirkungen

Dezember 2010 *)

-1-7/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 1: Einwirkungen aufTragwerke – Teil 1-7: Allgemeine Einwirkun-gen – Außergewöhnliche Einwirkungen

Dezember 2010 *)

__________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

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728 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5-3Anlage 1.2/6

- Teil 3: Einwirkungen infolge von Kranen undMaschinen

Dezember 2010 *)

-3/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 1: Einwirkungen aufTragwerke – Teil 3: Einwirkungen infolge vonKranen und Maschinen

Dezember 2010 *)

-4Anlage 1.2/5

- Teil 4: Einwirkungen auf Silos und Flüssig-keitsbehälter

Dezember 2010 *)

-4/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 1: Einwirkungen aufTragwerke – Teil 4: Einwirkungen auf Silosund Flüssigkeitsbehälter

Dezember 2010 *)

DIN-Fachbericht140

Auslegung von Siloanlagen gegen Staubex-plosionen

Januar 2005 *)

1.3 RichtlinieAnlage 1.3/1

ETB-Richtlinie – "Bauteile, die gegen Absturzsichern"

Juni 1985 *)

2 Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung2.1 Grundbau

2.1.1 DIN EN 1997 Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Be-messung in der Geotechnik

-1Anlage 2.1/1 E

- Teil 1: Allgemeine Regeln September 2009 *)

-1/NA

DIN 1054

/A1

Nationaler Anhang - National festgelegte Pa-rameter - Eurocode 7: Entwurf, Berechnungund Bemessung in der Geotechnik - Teil 1:Allgemeine Regeln

Dezember 2010 *)

Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- undGrundbau - Ergänzende Regelungen zuDIN EN 1997-1Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- undGrundbau - Ergänzende Regelungen zu DINEN 1997-1:2010; Änderung A1

Dezember 2010

August 2012

*)

*)

2.1.2 DIN EN 1536 Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau -Bohrpfähle

Dezember 2010 *)

DIN SPEC 18140 Ergänzende Festlegungen zuDIN EN 1536:2010-12, Ausführung von Arbei-ten im Spezialtiefbau – Bohrpfähle

Februar 2012 *)

2.1.3 DIN EN 12699Anlagen 2.1/2und 2.1/3 E

Ausführung spezieller geotechnischer Arbei-ten (Spezialtiefbau) – Verdrängungspfähle

Mai 2001 *)

DIN SPEC 18538 Ergänzende Festlegungen zuDIN EN 12699:2001-05, Ausführung von spe-ziellen geotechnischen Arbeiten (Spezialtief-bau) – Verdrängungspfähle

Februar 2012 *)

2.1.4 DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unter-fangungen im Bereich bestehender Gebäude

April 2013 *)

__________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 729

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5

2.1.5 DIN EN 1537Anlage 2.1/4

Ausführung von besonderen geotechnischenArbeiten (Spezialtiefbau) – Verpressanker

Januar 2001 *)

DIN SPEC 18537 Ergänzende Festlegungen zu DIN EN1537:2001-01, Ausführung von besonderengeotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) –Verpressanker

Februar 2012 *)

2.1.6 DIN EN 14199 Ausführung von besonderen geotechnischenArbeiten (Spezialtiefbau) – Pfähle mit kleinenDurchmessern (Mikropfähle)

Januar 2012 *)

DIN SPEC18539

Ergänzende Festlegungen zuDIN EN 14199:2012-01, Ausführung von be-sonderen geotechnischen Arbeiten (Spezial-tiefbau) – Pfähle mit kleinen Durchmessern(Mikropfähle)

Februar 2012 *)

2.2 Mauerwerksbau

2.2.1 DIN 1053Anlage 2.2/1 E

Mauerwerk

- 1Anlagen 2.2/2 Eund 2.2/4

- Teil 1: Berechnung und Ausführung November 1996 *)

Teil 3 -; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung undAusführung

Februar 1990 *)

- 4 - Teil 4: Fertigbauteile Februar 2004 *)- 100Anlage 2.2/3

- Teil 100: Berechnung auf der Grundlage dessemiprobabilistischen Sicherheitskonzeptes

September 2007 *)

2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau

2.3.1 DIN 1045Anlage 2.3/1

Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spann-beton

- 2Anlage 2.3/2 E

- Teil 2: Beton; Festlegung, Eigenschaften,Herstellung und Konformität – Anwendungs-regeln zu DIN EN 206-1

August 2008 *)

DIN EN 206-1 Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften,Herstellung und Konformität

Juli 2001 *)

- 1/A1 - ; -; Änderung A1 Oktober 2004 *)- 1/A2 - ; - ; Änderung A2 September 2005 *)- 9 – Teil 9: Ergänzende Regeln für selbstver-

dichtenden Beton (SVB)September 2010 *)

- 3Anlage 2.3/12

- Teil 3: Bauausführung - Anwendungsregelnzu DIN EN 13670

März 2012 *)

DIN EN 13670 Ausführung von Tragwerken aus Beton März 2011 *)- 4 - Teil 4: Ergänzende Regeln für die Herstel-

lung und die Konformität von FertigteilenFebruar 2012 *)

- 100 - Teil 100: Ziegeldecken Dezember 2011 *)__________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

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730 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 52.3.2 DIN EN 1992 Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion

von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken-1-1Anlagen 2.3/1,2.3/3 E und 2.3/4

- Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln undRegeln für den Hochbau

Januar 2011 *)

-1-1/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 2: Bemessung undKonstruktion von Stahlbeton- und Spannbe-tontragwerken – Teil 1-1: Allgemeine Bemes-sungsregeln und Regeln für den Hochbau

April 2013 *)

-1-2Anlage 2.3/5

- Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbe-messung für den Brandfall

Dezember 2010 *)

-1-2/NA Nationaler Anhang - National festgelegte Pa-rameter - Eurocode 2: Bemessung und Kon-struktion von Stahlbeton- und Spannbeton-tragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln -Tragwerksbemessung für den Brandfall

Dezember 2010 *)

2.3.3 DIN EN ISO17660Anlage 2.3/6

Schweißen - Schweißen von Betonstahl *)

- 1 - Teil 1: Tragende Schweißverbindungen Dezember 2006 *)- 2 - Teil 2: Nichttragende Schweißverbindungen Dezember 2006 *)

2.3.4und2.3.5

Nicht besetzt

2.3.6 DIN EN 14487 Spritzbeton-1 – Teil 1: Begriffe, Festlegungen und Konformi-

tätMärz 2006 *)

-2 – Teil 2: Ausführung Januar 2007 *)DIN 18551 Spritzbeton - Nationale Anwendungsregeln

zur Reihe DIN EN 14487 und Regeln für dieBemessung von Spritzbetonkonstruktionen

Februar 2010 *)

2.3.7 Instandsetzungs-RichtlinieAnlagen 2.3/8und 2.3/9 E

DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandsetzungvon BetonbauteilenTeil 1: Allgemeine Regelungen und Pla-

nungsgrundsätzeOktober 2001 *)

Teil 2: Bauprodukte und Anwendung Oktober 2001 *)Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und

Überwachung der AusführungOktober 2001 *)

2.3.8 DIN 4223 Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampf-gehärtetem Porenbeton

- 2 - Teil 2: Bauteile mit statisch anrechenbarerBewehrung; Entwurf und Bemessung

Dezember 2003 *)

- 3 - Teil 3: Wände aus Bauteilen mit statischnicht anrechenbarer Bewehrung; Entwurf undBemessung

Dezember 2003 *)

- 4Anlage 2.3/10

- Teil 4: Bauteile mit statisch anrechenbarerBewehrung; Anwendung in Bauwerken

Dezember 2003 *)

- 5 - Teil 5: Sicherheitskonzept Dezember 2003 *)__________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 731

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5

2.4 Metall- und Verbundbau

2.4.1 DIN EN 1993 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktionvon Stahlbauten

-1-1Anlagen 2.3/42.4/1 E und 2.4/8E

- Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln undRegeln für den Hochbau

Dezember 2010 *)

-1-1/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln undRegeln für den Hochbau

Dezember 2010 *)

-1-2Anlage 2.3/5

- Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbe-messung für den Brandfall

Dezember 2010 *)

-1-2/NA Nationaler Anhang - National festgelegte Pa-rameter - Eurocode 3: Bemessung und Kon-struktion von Stahlbauten - Teil 1-2: Allgemei-ne Regeln - Tragwerksbemessung für denBrandfall

Dezember 2010 *)

-1-3 - Teil 1-3: Allgemeine Regeln –Ergänzende Regeln für kaltgeformte Bauteileund Bleche

Dezember 2010 *)

-1-3/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 1-3: Allgemeine Regeln –Ergänzende Regeln für kaltgeformte dünn-wandige Bauteile und Bleche

Dezember 2010 *)

-1-5 - Teil 1-5: Plattenförmige Bauteile Dezember 2010 *)-1-5/NA Nationaler Anhang – National festgelegte

Parameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 1-5: Plattenförmige Bauteile

Dezember 2010 *)

-1-6 - Teil 1-6: Festigkeit und Stabilität von Scha-len

Dezember 2010 *)

-1-6/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 1-6: Festigkeit und Stabilität von Schalen

Dezember 2010 *)

-1-7 - Teil 1-7: Plattenförmige Bauteile mit Querbe-lastung

Dezember 2010 *)

-1-7/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 1-7: Plattenförmige Bauteile mit Querbe-lastung

Dezember 2010 *)

-1-8 - Teil 1-8: Bemessung von Anschlüssen Dezember 2010 *)-1-8/NA Nationaler Anhang – National festgelegte

Parameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 1-8: Bemessung von Anschlüssen

Dezember 2010 *)

-1-9 - Teil 1-9: Ermüdung Dezember 2010 *)-1-9/NA Nationaler Anhang – National festgelegte

Parameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 1-9: Ermüdung

Dezember 2010 *)

__________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

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732 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5-1-10 - Teil 1-10: Stahlsortenauswahl im Hinblick

auf Bruchzähigkeit und Eigenschaften in Di-ckenrichtung

Dezember 2010 *)

-1-10/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 1-10: Stahlsortenauswahl im Hinblick aufBruchzähigkeit und Eigenschaften in Dicken-richtung

Dezember 2010 *)

-1-11 - Teil 1-11: Bemessung und Konstruktion vonTragwerken mit Zuggliedern aus Stahl

Dezember 2010 *)

-1-11/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 1-11: Bemessung und Konstruktion vonTragwerken mit Zuggliedern aus Stahl

Dezember 2010 *)

-1-12 - Teil 1-12: Zusätzliche Regeln zur Erweite-rung von EN 1993 auf Stahlgüten bis S700

Dezember 2010 *)

-1-12/NA Nationaler Anhang - National festgelegte Pa-rameter - Eurocode 3: Bemessung und Kon-struktion von Stahlbauten - Teil 1-12: Zusätz-liche Regeln zur Erweiterung von EN 1993 aufStahlgüten bis S700

August 2011 *)

- 4-1 - Teil 4-1: Silos Dezember 2010 *)- 4-1/NA Nationaler Anhang – National festgelegte

Parameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 4-1: Silos, Tankbauwerke und Rohrleitun-gen – Silos

Dezember 2010 *)

-5 - Teil 5: Pfähle und Spundwände Dezember 2010 *)-5/NA Nationaler Anhang – National festgelegte

Parameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 5: Pfähle und Spundwände

Dezember 2010 *)

-6 - Teil 6: Kranbahnen Dezember 2010 *)-6/NA Nationaler Anhang – National festgelegte

Parameter – Eurocode 3: Bemessung undKonstruktion von Stahlbauten –Teil 6: Kranbahnen

Dezember 2010 *)

DIN EN 1090-2Anlage 2.4/2

Ausführung von Stahltragwerken und Alumi-niumtragwerken - Teil 2: Technische Regelnfür die Ausführung von Stahltragwerken

Oktober 2011 *)

2.4.2 DIN EN 1994 Eurocode 4: Bemessung und Konstruktionvon Verbundtragwerken aus Stahl und Beton

-1-1Anlage 2.3/4

– Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln undAnwendungsregeln für den Hochbau

Dezember 2010 *)

-1-1/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 4: Bemessung undKonstruktion von Verbundtragwerken ausStahl und Beton – Teil 1-1: Allgemeine Be-messungsregeln und Anwendungsregeln fürden Hochbau

Dezember 2010 *)

__________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 733

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5

-1-2Anlage 2.3/5

- Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbe-messung für den Brandfall

Dezember 2010 *)

-1-2/NA Nationaler Anhang - National festgelegte Pa-rameter - Eurocode 4: Bemessung und Kon-struktion von Verbundtragwerken aus Stahlund Beton - Teil 1-2: Allgemeine Regeln -Tragwerksbemessung für den Brandfall

Dezember 2010 *)

2.4.3 DIN EN 1999 Eurocode 9: Bemessung und Konstruktionvon Aluminiumtragwerken

-1-1Anlage 2.4/8 E

- Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln Mai 2010 *)

-1-1/NA Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 9: Bemessung undKonstruktion von Aluminiumtragwerken – Teil1-1: Allgemeine Bemessungsregeln

Mai 2013 *)

-1-2Anlage 2.3/5

- Teil 1-2: Tragwerksbemessung für denBrandfall

Dezember 2010 *)

-1-2/NA Nationaler Anhang - National festgelegte Pa-rameter - Eurocode 9: Bemessung und Kon-struktion von Aluminiumtragwerken - Teil 1-2:Tragwerksbemessung für den Brandfall

April 2011 *)

-1-3 Teil 1-3: Ermüdungsbeanspruchte Tragwerke November 2011 *)-1-3/NA Nationaler Anhang - National festgelegte Pa-

rameterEurocode 9: Bemessung und Konstruktionvon Aluminiumtragwerken - Teil 1-3: Ermü-dungsbeanspruchte Tragwerke

Januar 2013 *)

-1-4 - Teil 1-4: Kaltgeformte Profiltafeln Mai 2010 *)-1-4/A1 - Änderung A1 November 2011 *)-1-4/NA Nationaler Anhang – National festgelegte

Parameter – Eurocode 9: Bemessung undKonstruktion von Aluminiumtragwerken – Teil1-4: Kaltgeformte Profiltafeln

Dezember 2010 *)

-1-5 - Teil 1-5: Schalentragwerke Mai 2010 *)-1-5/NA Nationaler Anhang – National festgelegte

Parameter – Eurocode 9: Bemessung undKonstruktion von Aluminiumtragwerken – Teil1-5: Schalentragwerke

Dezember 2010 *)

DIN EN 1090-3Anlage 2.4/3

Ausführung von Stahltragwerken und Alumi-niumtragwerken – Teil 3: Technische Regelnfür die Ausführung von Aluminiumtragwerken

September 2008 *)

2.4.4 DIN 18807 Trapezprofile im HochbauTeil 3Anlagen 2.4/4,2.4/5 und 2.4/6

-; Stahltrapezprofile; Festigkeitsnachweis undkonstruktive Ausbildung

Juni 1987 *)

- 3/A1 -; - ; Änderung A1 Mai 2001 *)- 9Anlage 2.4/6

-; Teil 9: Aluminium-Trapezprofile und ihreVerbindungen; Anwendung und Konstruktion

Juni 1998 *)

__________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

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734 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5

2.4.5 DIN 4119 Oberirdische zylindrische Flachboden-Tankbauwerke aus metallischen Werkstoffen

Teil 1Anlagen 2.4/4und 2.4/7

-; Grundlagen, Ausführung, Prüfungen Juni 1979 *)

Teil 2 -; Berechnung Februar 1980 *)

2.5 Holzbau

2.5.1 DIN EN 1995 Eurocode 5: Bemessung und Konstruktionvon Holzbauten –

-1-1Anlagen 2.5/1Eund 2.5/2

- Teil 1-1: Allgemeines – Allgemeine Regelnund Regeln für den Hochbau

Dezember 2010 *)

-1-1/NA Nationaler Anhang - National festgelegte Pa-rameter - Eurocode 5: Bemessung und Kon-struktion von Holzbauten - Teil 1-1: Allgemei-nes - Allgemeine Regeln und Regeln für denHochbau

Dezember 2010 *)

-1-2Anlage 2.3/5

- Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbe-messung für den Brandfall

Dezember 2010 *)

-1-2/NA Nationaler Anhang - National festgelegte Pa-rameter - Eurocode 5: Bemessung und Kon-struktion von Holzbauten - Teil 1-2: Allgemei-ne Regeln - Tragwerksbemessung für denBrandfall

Dezember 2010 *)

-2Anlagen 2.5/1Eund 2.5/2

- Teil 2: Brücken Dezember 2010 *)

-2/NA Nationaler Anhang - National festgelegte Pa-rameter - Eurocode 5: Bemessung und Kon-struktion von Holzbauten - Teil 2: Brücken

August 2011 *)

DIN 1052-10 Herstellung und Ausführung von Holzbauwer-ken - Teil 10: Ergänzende Bestimmungen

Mai 2012 *)

2.6 Bauteile

2.6.1 DIN 4121 Hängende Drahtputzdecken; Putzdecken mitMetallputzträgern, Rabitzdecken; Anforderun-gen für die Ausführung

Juli 1978 *)

2.6.2 DIN EN 1337-1Anlage 2.6/1E

Lager im Bauwesen - Teil 1: Allgemeine Re-gelungen

Februar 2001 *)

2.6.3 DIN 18069Anlage 2.2/2 E

Tragbolzentreppen für Wohngebäude; Be-messung und Ausführung

November 1985 *)

2.6.4 DIN 18168-1Anlage 2.6/2E

Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unter-decken – Teil 1: Anforderungen an die Aus-führung

April 2007 *)

___________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 735

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5

2.6.5 DIN 18516 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet- 1Anlagen 2.6/3und 2.6/4

- ; Teil 1: Anforderungen, Prüfgrundsätze Juni 2010 *)

- 3Anlage 2.6/5

-; Teil 3: Naturwerkstein; Anforderungen,Bemessung

November 2011 *)

- 5 - ; Teil 5: Betonwerkstein; Anforderungen,Bemessung

Dezember 1999 *)

2.6.6 DIN 18008 Glas im Bauwesen – Bemessungs- undKonstruktionsregeln

-1Anlagen 2.6/7 E,2.6/8

- Teil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen Dezember 2010 *)

-2Anlagen 2.6/7 E,2.6/8 und 2.6/9

- Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasung Dezember 2010 *)

-3Anlagen 2.6/7 E,2.6/8

- Teil 3: Punktförmig gelagerte Verglasungen Juli 2013 *)

-4Anlagen 2.6/7 E,2.6/8

- Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsi-chernde Verglasungen

Juli 2013 *)

-5Anlagen 2.6/7 E,2.6/8

- Teil 5: Zusatzanforderungen an begehbareVerglasungen

Juli 2013 *)

2.7 Sonderkonstruktionen

2.7.1 DIN EN 13084-1Anlage 2.7/1

Freistehende Schornsteine - Teil 1: Allge-meine Anforderungen

Mai 2007 *)

DIN EN 13084-2Anlage 2.7/2

Freistehende Schornsteine – Teil 2: Beton-schornsteine

August 2007 *)

DIN EN 13084-4Anlage 2.7/3

Freistehende Schornsteine – Teil 4:Innenrohre aus Mauerwerk – Entwurf, Be-messung und Ausführung

Dezember 2005 *)

DIN 1056Anlage 2.4/7

Freistehende Schornsteine in Massivbauart –Tragrohr aus Mauerwerk – Berechnung undAusführung

Januar 2009 *)

DIN V 4133Anlagen 2.4/7und 2.7/4

Freistehende Stahlschornsteine Juli 2007 *)

DIN EN 13084-6Anlage 2.7/5

Freistehende Schornsteine – Teil 6:Innenrohre aus Stahl – Bemessung und Aus-führung

März 2005 *)

DIN EN 13084-8Anlage 2.7/6

Freistehende Schornsteine – Teil 8:Entwurf, Bemessung und Ausführung vonTragmastkonstruktionen mit angehängtenAbgasanlagen

August 2005 *)

2.7.2 DIN EN 13782Anlage 2.7/7

Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit Mai 2006 *)

DIN EN 13814Anlage 2.7/8

Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstal-tungsplätze und Vergnügungsparks - Sicher-heit

Juni 2005 *)

Richtlinie Muster-Richtlinie über den Bau und Betriebfliegender Bauten

Juni 2010 ***)

______________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

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736 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

**) Deutsches Institut für Bautechnik, "DIBt Mitteilungen"***) www.is-argebau.de (Homepage -> Mustervorschriften / Mustererlasse -> Bauaufsicht / Bautechnik -> Fliegende Bauten ->

Regelungen für Fliegende Bauten)

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5

2.7.3 DIN 4131Anlagen 2.4/7 und2.7/9

Antennentragwerke aus Stahl November 1991 *)

2.7.4 DIN 4134Anlage 2.7/10

Tragluftbauten; Berechnung, Ausführung undBetrieb

Februar 1983 *)

2.7.5 DIN 4178 Glockentürme April 2005 *)

2.7.6 DIN EN 12812Anlage 2.7/11 E

Traggerüste – Anforderungen, Bemessungund Entwurf

Dezember 2008 *)

2.7.7 DIN V 11535-1Anlagen 2.6/7 Eund 2.6/8

Gewächshäuser; Teil 1: Ausführung und Be-rechnung

Februar 1998 *)

2.7.8 DIN 11622 Gärfuttersilos und Güllebehälter- 1 -; Teil 1: Bemessung, Ausführung, Beschaf-

fenheit, Allgemeine AnforderungenJanuar 2006 *)

- 2 -; Teil 2: Bemessung, Ausführung, Beschaf-fenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter ausStahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonform-steinen und Betonschalungssteinen

Juni 2004 *)

- 4 -; Teil 4: Bemessung, Ausführung, Beschaf-fenheit; Gärfutterhochsilos undGüllehochbehälter aus Stahl

Juli 1994 *)

2.7.9 RichtlinieAnlagen 2.4/7 und2.7/12

Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkun-gen und Standsicherheitsnachweise für Turmund Gründung

Oktober 2012 Schriftenreihe Bdes DIBt, Heft 8

2.7.10 DIN EN 12811-1Anlage 2.7/13 und2.7/14

Temporäre Konstruktionen für Bauwerke -Teil 1: Arbeitsgerüste – Leistungsanforderun-gen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung

März 2004 *)

DIN 4420-1Anlage 2.7/13

Arbeits- und Schutzgerüste – Teil 1: Schutz-gerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf,Konstruktion und Bemessung

März 2004 *)

2.7.11 RichtlinieAnlage 2.7/15

Lehmbau Regeln Februar 2008 ****)

3 Technische Regeln zum Brandschutz

3.1 DIN 4102Anlage 3.1/1

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

-4Anlage 3.1/2

- ; Teil 4: Zusammenstellung und Anwendungklassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonder-bauteile

März 1994 *)

-4/A1Anlage 3.1/3

- ; Teil 4: Zusammenstellung und Anwendungklassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonder-bauteile; Änderung A1

November 2004 *)

-22Anlage 3.1/4

- ; Teil 22: Anwendungsnorm zu DIN 4102-4auf der Bemessungsbasis von Teilsicher-heitsbeiwerten

November 2004 *)

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 737

_______________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin****) GWV Fachverlage GmbH, A.-Lincoln-Str. 46, 65189 Wiesbaden

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5

3.2 RichtlinieAnlage 3.2/1

Muster-Richtlinie über den baulichen Brand-schutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauR)

März 2000 **)

6/2000, S. 212

3.3 Richtlinie Muster-Richtlinie über brandschutztechnischeAnforderungen an Systemböden (MSysBöR)

September 2005 **)

3/2006, S. 135

3.4 RichtlinieAnlage 3.4/1

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wasserge-fährdender Stoffe (LöRüRL)

August 1992 **)

5/1992, S. 160

3.5 Richtlinie Muster-Richtlinie über brandschutztechnischeAnforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR)

September 2005,geändert Juli2010

**)

1/2011, S. 8

3.6 Richtlinie Muster-Richtlinie über brandschutztechnischeAnforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie – MLAR)

November 2005 **)

4/2006, S. 158

3.7 Richtlinie Muster-Richtlinie über den Brandschutz beider Lagerung von Sekundärstoffen ausKunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie –MKLR)

Juni 1996 Anlage F

oder *****)

3.8 Richtlinie Muster-Richtlinie über brandschutz-technische Anforderungen an hochfeuer-hemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR

Juli 2004 **)

5/2004, S. 161

oder *****)

4 Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz4.1 Wärmeschutz

4.1.1 DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung inGebäuden

-2Anlage 4.1/1

- ; Teil 2: Mindestanforderungen an den Wär-meschutz

Februar 2013 *)

-3Anlage 4.1/2

-; Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz; An-forderungen, Berechnungsverfahren undHinweise für Planung und Ausführung

Juli 2001 *)

-4Anlagen 4.1/3 und4.1/4 E

- ; Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechni-sche Bemessungswerte

Februar 2013 *)

-10Anlage 4.1/5

- ; Teil 10: Anwendungsbezogene Anforde-rungen an Wärmedämmstoffe - Werkmäßighergestellte Wärmedämmstoffe

Juni 2008 *)

4.1.2 DIN 18159 Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bau-wesen

Teil 1 -; Polyurethan-Ortschaum für die Wärme- undKältedämmung; Anwendung, Eigenschaften,Ausführung, Prüfung

Dezember 1991 *)

Teil 2 -; Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum fürdie Wärmedämmung; Anwendung, Eigen-schaften, Ausführung, Prüfung

Juni 1978 *)

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738 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

___________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin**) Deutsches Institut für Bautechnik, "DIBt Mitteilungen"*****) entspr. der Veröffentlichung

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5

4.1.3 Richtlinie ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Form-aldehydemission in der Raumluft bei Verwen-dung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum

April 1985 *)

4.2 Schallschutz

4.2.1 DIN 4109 Schallschutz im Hochbau November 1989 *)Anlagen 4.2/1 und4.2/2

-; Anforderungen und Nachweise

DIN 4109/A1 -; -; Änderung A1 Januar 2001 *)Beiblatt 1 zuDIN 4109Anlage 4.2/2

-; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren November 1989 *)

5 Technische Regeln zum Bautenschutz5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen

5.1.1 DIN 4149Anlage 5.1/1

Bauten in deutschen Erdbebengebieten -Lastannahmen, Bemessung und Ausführungüblicher Hochbauten

April 2005 *)

5.2 Holzschutz

5.2.1 DIN 68800Anlage 5.2/1

Holzschutz

- 1 - Teil 1: Allgemeines Oktober 2011 *)- 2 - Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen Februar 2012 *)

6 Technische Regeln zum Gesundheitsschutz

6.1 PCB-RichtlinieAnlage 6.1/1

Richtlinie für die Bewertung und SanierungPCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Ge-bäuden

September 1994 **)2/1995, S. 50

6.2 Asbest-RichtlinieAnlage 6.2/1

Richtlinie für die Bewertung und Sanierungschwach gebundener Asbestprodukte in Ge-bäuden

Januar 1996 **)3/1996, S. 88

6.3 Richtlinie Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftungfensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräumein Wohnungen

April 2009 **)5/2010 S. 199

6.4 PCP-RichtlinieAnlage 6.4/1

Richtlinie für die Bewertung und SanierungPentanchlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffeund Bauteile in Gebäuden

Oktober 1996 **)1/1997, S. 62/1997, S.48

___________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin**) Deutsches Institut für Bautechnik, "DIBt Mitteilungen"

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 739

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4 5

7 Technische Regeln als Planungsgrundlagen

7.1 DIN 18065Anlage 7.1/1

Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln,Hauptmaße

Juni 2011 *)

7.22) DIN 18024 Barrierefreies Bauen;- 1Anlage 7.2/1

-; Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentlicheVerkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplät-ze; Planungsgrundlagen

Januar 1998 *)

7.3 DIN 18040 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen- 1Anlage 7.3/1

Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude Oktober 2010 *)

- 2Anlage 7.3/2

Teil 2: Wohnungen September 2011 *)

7.4 RichtlinieAnlage 7.4/1

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feu-erwehr

Februar 2007 Anlage Eoder *****)

2) nur für die Länder, die die Norm einführen___________________*) Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin**) Deutsches Institut für Bautechnik, "DIBt Mitteilungen"*****) entspr. der Veröffentlichung

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740 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Teil II: Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach harmonisierten Normenund Europäischen Bewertungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen nachder Bauproduktenverordnung sowie nach europäischen technischen Zulassungen nach derBauproduktenrichtlinie

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Fassung Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4

1 Anwendungsregelungen für Bauprodukte Europäischen Bewer-tungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen undnach Leitlinien für europäische technische Zulassungen, die vordem 01.07.2013 veröffentlicht worden sind

September 2013 **) 2/2014

2 Anwendungsregelungen für Bausätze nach Europäischen Bewer-tungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen undnach Leitlinien für europäische technische Zulassungen, die vordem 01.07.2013 veröffentlicht worden sind

September 2013 **) 2/2014

3 Anwendungsregelungen für Bauprodukte, für die europäischetechnische Zulassungen ohne Leitlinie vor dem 01.07.2013 erteiltworden sind

September 2013 **) 2/2014

4 Anwendungsregelungen für Bausätze, für die europäische techni-sche Zulassungen ohne Leitlinie vor dem 01.07.2013 erteilt wor-den sind

September 2013 **) 2/2014

5 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisiertenNormen

September 2013 **) 2/2014

Teil III: Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach harmonisierten Normenund Europäischen Bewertungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen nachder Bauproduktenverordnung sowie nach europäischen technischen Zulassungen nach derBauproduktenrichtlinie im Geltungsbereich von Verordnungen nach § 18 Abs. 4 und § 22 Abs.2 LBO

Kenn./Lfd. Nr.

Bezeichnung Fassung Bezugs-quelle/Fundstelle

1 2 3 4

1 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisiertenNormen

September 2012 **) 1/2013

2 Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, für dieeuropäische technische Zulassungen ohne Leitlinie vor dem01.07.2013 erteilt worden sind

September 2010 **) 1/2013

________________________**) Deutsches Institut für Bautechnik, "DIBt Mitteilungen – Amtliche Mitteilungen" unter www.dibt.de/aktuelles oder

www.bauministerkonferenz

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 741

Anlage 1.1/1

Zu DIN EN 1990 in Verbindung mit DIN EN 1990/NA

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.

Anlage 1.2/1

Zu DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

DIN EN 1991-1-2 Berichtigung 1:2013-08 ist zu berücksichtigen.

Nach Abschnitt 3 der DIN EN 1991-1-2:2010-12 können dieBrandeinwirkungen für die Bemessung tragender und ausstei-fender Bauteile nach nominellen Temperaturzeitkurven oderNaturbrandmodellen ermittelt werden. Der vorbezeichnete Nati-onale Anhang (NA) zu dieser Norm legt fest, dass für die zuerbringenden brandschutztechnischen Nachweise bei Tragwer-ken im Hochbau in der Regel die Einheits-Temperaturzeitkurve(ETK) anzuwenden ist; Nachweise auf der Basis von Natur-brandmodellen sollen nur im Zusammenhang mit einem Brand-schutzkonzept erstellt werden. Der nationale Anhang regeltauch, welche Brandmodelle angewendet werden dürfen, dieGrenzen der Anwendung und die zu beachtenden Grundlagen;er enthält außerdem Validierungsbeispiele für Rechenprogram-me.

Bei der Anwendung von Naturbrandmodellen ist zu beachten:

1 Das Ergebnis der Bemessung des Feuerwiderstands(Brandeinwirkung und Nachweis) tragender oder aussteifen-der Bauteile auf der Grundlage von Naturbrandmodellen(Abschnitt 3.3 DIN EN 1991-1-2:2010-12) bedarf einer Ab-weichung nach § 68 Abs. 1 LBO; es kann auch im Rahmendes § 51 LBO zugelassen werden.

Anmerkung:Die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilenin bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der Grundlage vonBrandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve(ETK) und führt zu Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen(DIN 4102-2:1977-09, DIN EN 13501-2), die den bauauf-sichtlichen Anforderungen zugeordnet werden (BauregellisteA Teil 1, Anlagen 0.1.1 u. 0.1.2).Bauteilbemessungen auf der Grundlage von Naturbrandmo-dellen stellen auf die jeweilige konkrete Nutzung und Ausge-staltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichti-gung der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastrukturab.Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwider-standsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche Anfor-derungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschos-se, Gebäudeart) nicht vollständig ab.Über die Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen ist daherim Rahmen einer Abweichung nach § 68 bzw. einer Erleich-terung nach § 51 LBO zu entscheiden. Dazu ist im Bauan-trag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einerETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen,dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vor-haben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbun-dene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund be-grenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 68 Abs. 1LBO, §§ 10 und 11 BauVorlV).

2 Für den Nachweis der Standsicherheit (§8 Abs. 1 BauVorlV)sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforder-lichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der ther-mischen Einwirkungen und die bemessungsrelevantenBrandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemes-sungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Abs. 6BauVorlV) vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen müs-sen vollständig, nachvollziehbar und prüfbar sein; die ther-mischen Einwirkungen sind raumbezogen zu ermitteln undzu dokumentieren. Die Eingangsparameter sind repräsenta-

tiv und konservativ zu wählen; dabei sind auch Brandeinwir-kungen von außen und spezifische Nutzungszustände zuberücksichtigen (z. B. Fahrzeuge in Ausstellungshallen imRahmen der Auf- und Abbauphase von Messeständen).

Der mit der Prüfung/Bescheinigung des Standsicherheits-nachweises nach § 67 LBO beauftragte Prüfingeni-eur/Prüfsachverständige muss entweder zugleich Prüfinge-nieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz sein oder für dieBeurteilung der Brandeinwirkungen einen mit derartigenBrandmodellen erfahrenen Prüfingeni-eur/Prüfsachverständigen für Brandschutz* heranziehen. ImRahmen der Beurteilung der Brandeinwirkung sind alle Ein-gangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu über-prüfen; nur stichprobenartige oder Plausibilitätsprüfungengenügen nicht.

3 Für den Nachweis des Brandschutzes (§10 BauVorlV) ist inden Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Natur-brandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit denerforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bautei-len (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendi-ger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brand-schutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehö-ren auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztech-nisch unterschiedlich bemessener Bauteile.Die Anforderungen der LBO, der Sonderbauverordnungenund Richtlinien an raumabschließende Bauteile bleiben un-berührt.

4 Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für dieDurchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicherBedeutung. Vor der Entscheidung über die Abwei-chung/Erleichterung ist die zuständige Brandschutzdienst-stelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brand-schutzes zu hören; § 19 M-PPVO bleibt unberührt.

5 Die zulässige Art der Nutzung des Bauvorhabens (z. B.Bürogebäude) wird durch die – gewählten und durch dieBaugenehmigung festgelegten – Eingangsparameter für dieErmittlung der Brandbeanspruchung (raumbezogen) konkre-tisiert und begrenzt. Es sind daher geeignete Maßnahmenfestzulegen, die die Einhaltung dieser Nutzungsbeschrän-kung sicherstellen. Dazu kommen insbesondere die Bestel-lung eines Brandschutzbeauftragten für die diesbezüglicheÜberwachung des laufenden Betriebs sowie eine Überprü-fung der Brandlastannahmen innerhalb des ersten Jahresnach Aufnahme der Nutzung und wiederkehrende Überprü-fungen (z. B. in Abständen von 3 - 5 Jahren) durch einenPrüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz* in Be-tracht.Die Nutzungsbeschränkung und die zu ihrer Einhaltung vor-gesehenen Maßnahmen sind durch entsprechende Neben-bestimmungen in der Baugenehmigung festzulegen. In derBaugenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungendes genehmigten Nutzungskonzepts, die zu einer höherenBrandbeanspruchung führen (z. B. veränderte Brandlasten),eine Überprüfung der Standsicherheit und gegebenenfallsdie Beantragung und Erteilung einer neuen Baugenehmi-gung erforderlich machen.

Anmerkung:Gebäude, deren Standsicherheit auf der Grundlage von Na-turbrandmodellen bemessen ist, unterliegen Nutzungsbe-grenzungen, die durch betriebliche Maßnahmen und externeÜberprüfungen sicherzustellen sind. Die Anwendung solcherModelle kann daher nur bei bestimmten Gebäudenutzungensachgerecht sein. Sie kann bei Nutzungen mit geringen undbeständigen Brandlasten insbesondere in großen Raum-strukturen angemessen sein; anders verhält es sich beiRäumen mit veränderlichen Brandlasten und Nutzungenoder Gebäuden mit besonderen Sicherheitsanforderungen(z. B. Hochhäuser); die Erforderlichkeit betrieblicher Maß-nahmen schließt eine Anwendung bei Wohnungen oder ähn-lichen Nutzungen grundsätzlich aus.

6 Zu DIN EN 1991-1-2/NA:2010-12, Anhang BB (NA.BB)6.1 In Abschnitt NA.BB.3.1 muss Gleichung (BB.1) richtig lau-

ten: qf,d = qf,k . χ . γfi,q

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6.2 Wird für typische Mischbrandlasten ein pauschaler Wert fürdie Verbrennungseffektivität χ in Ansatz gebracht, beträgtχ = 0,8.Die Brandlastdichten nach Abschnitt NA.BB.3.2, TabelleBB.1, Spalte 3, dürfen auch bei Ermittlungen im Einzelfallnach Abschnitt NA.BB.3.3 nicht unterschritten werden; dieWerte beziehen sich nur auf eine für die jeweilige Gebäude-art typische Raumnutzung und nicht auf die Raumnutzungendes gesamten Gebäudes (vgl. NA.BB.3.2 Absatz 3 bezüglichBürogebäude); dies gilt für Tabelle BB.2 entsprechend.Für Räume, die als Bibliothek dienen, ist der WertRHRf = 0,5 MW/m² nach Tabelle BB.2 anzusetzen.

6.3 Die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax,k nach AbschnittNA.BB.4, Gleichung (BB.7) ist auch für Räume mit mehr als400 m² unter Ermittlung zunächst der Wärmefreisetzungsra-te Qmax,f,k für einen angenommenen brandlastgesteuertenBrand nach Gleichung (BB.5) und der Ermittlung der Wärme-freisetzungsrate Qmax,v,k unter der Annahme eines ventilati-onsgesteuerten Brandes nach Gleichung (BB.6) zu bestim-men. Der so aus Gleichung (BB.7) gebildete Wert (cha-rakteristischer Wert Qmax,k) liegt stets auf der sicheren Seite.Die Entwicklungsphase 1 nach Bild BB.1 ist so zu wählen,dass die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax nach spä-testens 10 Minuten erreicht wird.

6.4 Für die Auftretenswahrscheinlichkeit p1 eines Entstehungs-brandes je Jahr und Nutzungseinheit ist nach AbschnittNA.BB.5.1 der größere und damit ungünstigere Wert ausden Angaben nach Tabelle BB.3 zur Bestimmung derAuftretenswahrscheinlichkeit pfi eines Schadenfeuers nachGleichung (BB.9) in Ansatz zu bringen.Für die Ausfallwahrscheinlichkeit der öffentlichen Feuerwehrist der Wert p2,2 = 0,5 nach Tabelle BB.4 anzusetzen.

6.5 Für die Ermittlung der bedingtenVersagenswahrscheinlichkeit pf,fi nach Abschnitt NA.BB.5.2ist in Gleichung (BB.13) die Versagenswahrscheinlichkeit pffür Bauteile des Tragwerks stets zumindest aus der Zuord-nung zur Schadensfolge „mittel“ nach Tabelle BB.5 in Ansatzzu bringen.Für Gebäude, die einer Büro- oder vergleichbaren Nutzungdienen und deren Nutzungseinheiten mehr als 400 m2 Brut-to-Grundfläche haben (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBO), istfür den Zuverlässigkeitsindex β der Wert 4,7 und für die zu-gehörige Versagenswahrscheinlichkeit pf der Wert 1,3E-6nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.Sonderbauten, bei denen die Auswirkungen des Versagensoder der Funktionsbeeinträchtigung eines Tragwerks zuschweren Folgen für Leben, Gesundheit und die natürlichenLebensgrundlagen (vgl. DIN EN 1990:2010-12, Anhang B)führen können, sind der Schadensfolge „hoch“ nach TabelleBB.5 zuzuordnen.

_________

Anlage 1.2/2

Zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/NA

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Ver-

waltungsgrenzen wird auf die Tabelle „Zuordnung derSchneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ oder...1 hinge-wiesen. Die Tabelle „Zuordnung der Schneelastzonen nachVerwaltungsgrenzen“ ist über www.bau-ministerkonferenz.deoder www.dibt.de/aktuelles abrufbar.

2 Zu Abschnitt 4.3 (Norddeutsches Tiefland):In Gemeinden, die in der Tabelle „Zuordnung der Schnee-lastzonen nach Verwaltungsgrenzen“ mit Fußnote ... ge-kennzeichnet sind, ist für alle Gebäude in den Schneelast-zonen 1 und 2 zusätzlich zu den ständigen und vorüberge-henden Bemessungssituationen auch die Bemessungssitua-tion mit Schnee als einer außergewöhnlichen Einwirkung zuüberprüfen. Dabei ist der Bemessungswert der Schneelastmit si = 2,3 μi . sk anzunehmen.

___________

Anlage 1.2/3

Zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:1 Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:

Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h≤ 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich an-gebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die an-gebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf dieEinwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung ausDruck oder Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der un-günstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck undSog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwir-kung angesetzt werden.

2 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwal-tungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle „Zuordnungder Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder“ hin-gewiesen. Die Tabelle „Zuordnung der Windzonen nachVerwaltungsgrenzen der Länder“ ist überwww.bauministerkonferenz.de oder www.dibt.de/aktuellesabrufbar.

Anlage 1.2/4

Zu DIN EN 1991-1-7 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-7/NA

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Zu Abschnitt 4.4:

Ergänzend gilt für die Anpralllasten aus dem Anprall vonGabelstaplern bei Regalen, die nicht gleichzeitig die tragen-de Gebäudekonstruktion sind:

An den für den Lastfall "Gabelstapleranprall" maßgebendenStützen an der Gangseite ist in 0,4 m Höhe eine Horizontal-last von 2,5 kN in Gangquerrichtung und von 1,25 kN inGanglängsrichtung anzusetzen. Für die Bemessung derStützen sind die Lasten nicht gleichzeitig, sondern in jederRichtung getrennt anzusetzen.

2 Die informativen Anhänge sind von der Einführung ausge-nommen.

Anlage 1.2/5

Zu DIN EN 1991-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-4/NA undDIN-Fachbericht 140

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beach-ten:

1 DIN EN 1991-4 Berichtigung 1:2013-08 ist zu berücksichti-gen.

2 Bei Silozellen bis zu einem Behältervolumen von 4000 m³und einer Schlankheit (Verhältnis Zellenhöhe hc zu Zellen-durchmesser dc) hc/dc < 4,0 können neben dem DIN-Fachbericht 140 auch die Regeln von DIN EN 14491 ange-wendet werden, sofern die Masse des Entlastungssystemsden Wert von mE = 50 kg/m² nicht überschreitet.

3 Bei Anwendung der technischen Regel DIN-Fachbericht 140ist Folgendes zu beachten:Sofern keine sphärischen Explosionsbedingungen vorliegen,darf bei der Anwendung der Nomogramme des DIN-Fachberichts 140 für niedrige Silozellen mit Schlankheitenvon hc/dc< 2,0 eine Extrapolation der Nomogrammwerte mitden Schlankheiten H/D=2 und H/D=4 vorgenommen werden.

Anlage 1.2/6

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Zu DIN EN 1991-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-3/NA

DIN EN 1991-3 Berichtigung 1:2013-08 ist zu berücksichtigen.

Anlage 1.3/1

Zur ETB-Richtlinie “Bauteile, die gegen Absturz sichern”

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 zu Abschnitt 3.1; 1. Absatz:Sofern sich nach DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DINEN 1991-1-1/NA größere horizontale Linienlasten ergeben,müssen diese berücksichtigt werden.

2 zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz:Anstelle des Satzes “Windlasten sind diesen Lasten zuüberlagern.” gilt:“Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenom-men für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, dienicht als Fluchtwege dienen.”

3 Die ETB-Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas.

Anlage 2.1/1 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisiertenNormen im Erd- und Grundbau ist Folgendes zu beachten:

Geotextilien und geotextilverwandte Produkte nachEN 13251:2000+A1:20051):Die Verwendung, bei der die Geotextilien oder geotextilverwand-ten Produkte für die Standsicherheit der damit bewehrten bauli-chen Anlage erforderlich ist, ist nicht geregelt und bedarf einerallgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung._______1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13251:2005-04.

Anlage 2.1/2

Zu DIN EN 12699

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 DIN EN 12699 Berichtigung 1:2010-11 ist zu berücksichti-gen.

2 Die in dieser Norm genannten Pfahlkupplungen oder andereVerbindungselemente sind dort nicht abschließend geregelt;sie bedürfen daher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zu-lassung.

Anlage 2.1/3 E

Für die Verwendung von Pfählen nach EN 12794:2005+A1:2007-05 mit EN 12794:2005+A1:2007/AC:20081) gilt:1 Bis auf Weiteres dürfen nur Produkte verwendet werden, für

die zusätzlich der Übereinstimmungsnachweis nach Baure-gelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.6.28 geführt wurde;

2 die Angaben von Produkteigenschaften in der CE-Kennzeichnung sind stets als Produktmerkmale zu sehenund ersetzen nicht den Nachweis der Tragfähigkeit entspre-chend den Technischen Baubestimmungen im Bauwerk;

3 DIN EN 13369:2004-09, DIN EN 13369/A1:2006-09 und DINEN 13369 Berichtigung 1:2007-05 gelten nur in Verbindungmit DIN V 20000-120:2006-04.

________1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12794:2007-08 und DIN EN 12794Berichtigung 1:2009-04

Anlage 2.1/4

Zu DIN EN 1537

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 DIN EN 1537 Berichtigung 1:2011-12 ist zu berücksichtigen.

2 Sofern Daueranker oder Teile von ihnen in benachbartenGrundstücken liegen sollen, muss sichergestellt werden,dass durch Veränderungen am Nachbargrundstück, z.B. Ab-grabungen oder Veränderungen der Grundwasser-verhältnisse, die Standsicherheit dieser Daueranker nicht ge-fährdet wird.Die rechtliche Sicherung sollte durch eine Grunddienstbar-keit/Baulast*) nach den Vorschriften der §§ 1090 ff. und1018 ff. BGB erfolgen mit dem Inhalt, dass der Eigentümerdes betroffenen Grundstücks Veränderungen in dem Be-reich, in dem Daueranker liegen, nur vornehmen darf, wennvorher nachgewiesen ist, dass die Standsicherheit der Dau-eranker und der durch sie gesicherten Bauteile nicht beein-trächtigt wird.

3 Für die Daueranker ist eine allgemeine bauaufsichtlicheZulassung erforderlich.

__________*) je nach Landesrecht

Anlage 2.2/1 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisiertenNormen in Mauerwerk ist Folgendes zu beachten:

1 Gesteinskörnungen nach EN 13139:20021):Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungenmit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherwei-se alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden,wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind(gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 2.2.8).

2 Mauermörtel nach EN 998-2:20102):Es gilt sinngemäß die Anwendungsnorm DIN V 20000-412:2004-03.

3 Ergänzungsbauteile für Mauerwerk nach EN845-1:2003+A1:2008, EN 845-2:2003 und EN845-3:2003+A1:20083):Die Verwendung der Ergänzungsbauteile für tragende Zwe-cke ist nicht geregelt.

4 Betonwerksteine nach EN 771-5:20114):Die Verwendung der Betonwerksteine für tragende Zweckeist nicht geregelt und bedarf daher einer allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassung.

5 Mauersteine nach EN 771-1, -2, -3, -4:20114):Es gelten sinngemäß die AnwendungsnormenDIN V 20000-401:2005-06,DIN V 20000-402:2005-06,DIN V 20000-403:2005-06 undDIN V 20000-404:2006-01.

Mauersteine, die zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen,dürfen für Mauerwerk nach DIN 1053 verwendet werden:- Mauerziegel nach DIN 105-100:2012-01,- Kalksandsteine nach DIN V 106:2005-10 mit Ausnahme

von Fasensteinen und Planelementen,- Betonsteine nach DIN V 18151-100:2005-10,

DIN V 18152-100:2005-10 oderDIN V 18153-100:2005-10 mit Ausnahme von Planstei-nen,

- Porenbetonsteine nach DIN V 4165-100:2005-10 mitAusnahme von Planelementen.

Porenbetonsteine nach EN 771-4:2011 dürfen darüber hin-aus für tragendes Mauerwerk nur verwendet werden, wennfür die Formbeständigkeit der Porenbetonsteine der Ge-samtwert des Trocknungsschwindens �cs,tot nach DIN EN680 deklariert ist und den Wert 0,40 mm/m nicht überschrei-tet.

6 Glassteine nach EN 1051-2:20075):

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Die Verwendung der Glassteine ist nicht geregelt und bedarfdaher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung; hier-von ausgenommen sind nichttragende innere Trennwände,an die keine Anforderungen an die Absturzsicherheitund/oder Feuerwiderstandsdauer und/oder Schallschutz ge-stellt werden.

___________________1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13139:2002-082) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 998-2:2010-123) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1:2008-06, DIN EN 845-2:2003-08und DIN EN 845-3:2008-06

4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, –4 und -5:2011-075) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2:2007-12

Anlage 2.2/2 E

Für die Verwendung von Zement nach EN 197-1:20111) giltAnlage 1.33 der Bauregelliste A Teil 1.________1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11

Anlage 2.2/3

Zu DIN 1053-100

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

Die Regeln von DIN 1053-100 (neues Normenwerk) dürfen mitden Regeln von DIN 1053 Teil 1 (altes Normenwerk) für dieBerechnung nicht kombiniert werden (Mischungsverbot).

Anlage 2.2/4

Zu DIN 1053-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Für Wände, die als Endauflager für Decken oder Dächerdienen, durch Wind beansprucht werden und nach Abschnitt6.9.1 der Norm nachgewiesen werden, ist zusätzlich einNachweis der Mindestauflast der Wände zu führen. Dieserdarf vereinfacht wie folgt geführt werden, sofern kein ge-nauerer Nachweis erfolgt.

)4200

(16

3 2e

hm dha

bhwN−−⋅

⋅⋅⋅≥

Dabei ist:h die lichte Geschoßhöhewe der charakteristische Wert der Einwirkung aus

Wind je FlächeneinheitNhm der Kleinstwert der vertikalen Belastung in Wand-

höhenmitteb die Breite, über die die vertikale Belastung wirkta die Deckenauflagertiefed die Wanddicke

2 Bei Wänden mit nicht über die volle Wanddicke aufliegenderDecke, darf der Nachweis der Standsicherheit mit dem ver-einfachten Verfahren nach Abschnitt 6.9.1, geführt werden,wenn abweichend bzw. zusätzlich Folgendes berücksichtigtwird.Anstelle des Faktors k2 nach DIN 1053-1, Abschnitt 6.9.1, istzur Ermittlung der Traglastminderung durch Knicken

k2 = 0,85 · (a / d) – 0,0011 · λ2anzunehmen.Dabei ist:a die Deckenauflagertiefed die Wanddickeλ die Schlankheit der Wand mit hk / dFür den Faktor k3 nach DIN 1053-1, Abschnitt 6.9.1, giltzusätzlich

k3 ≤ a / d

Die Deckenauflagertiefe a muss mindestens die halbeWanddicke, jedoch mehr als 100 mm betragen. Bei einerWanddicke von 365 mm darf die Mindestauflagertiefe auf0,45 d reduziert werden.

Anlage 2.3/1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Für die Bestimmung der Druckfestigkeit von Beton in beste-henden Gebäuden kann DIN EN 13791 (einschließlich nati-onaler Anhang) angewendet werden.

2 Bei der Verwendung von selbstverdichtenden Beton ist die"DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB-Richtlinie)" (2012-09) anzuwenden.

3 Für massige Bauteile aus Beton gilt die "DAfStb-RichtlinieMassige Bauteile aus Beton" (2010-04).

4 Grundsätzlich ist die Druckfestigkeit zur Einteilung in diegeforderte Druckfestigkeitsklasse nach DIN EN 206-1,Abschn. 4.3.1 und zur Bestimmung der charakteristischenFestigkeit nach DIN EN 206-1, Abschnitt 5.5.1.2 an Probe-körpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Hierbei istauch im Rahmen der Konformitätskontrolle für die Druckfes-tigkeit nach DIN EN 206-1, Abschn. 8.2.1 die Konformität anProbekörpern zu beurteilen, die im Alter von 28 Tagen ge-prüft werden. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichenwerden, wenn entwederI) die DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“ an-

gewendet werden darf und angewendet wird oderII) alle folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a) Es besteht ein technisches Erfordernis für denNachweis der Druckfestigkeit in höherem Prüfalter.Dies ist beispielsweise der Fall bei manchen Hoch-festen Betonen, bei fugenarmen/fugenfreien Kon-struktionen und bei Bauteilen mit hohen Anforderun-gen an die Rissbreitenbegrenzung.

b) Die Verwendung des Betons wird mindestens denRegelungen der Überwachungsklasse 2 nach DIN1045-3 unterworfen, sofern sich nicht aufgrund derDruckfestigkeitsklasse höhere Anforderungen erge-ben. Dabei muss im Rahmen der Überwachung desEinbaus von Beton nach DIN 1045-3, Anhang C dieNotwendigkeit des erhöhten Prüfalters von derÜberwachungsstelle bestätigt sein.

c) Es liegt ein vom Bauunternehmen erstellter Quali-tätssicherungsplan vor, in dem projektbezogen dar-gelegt wird, wie das veränderte Prüfalter im Hinblickauf Ausschalfristen, Nachbehandlungsdauer undBauablauf berücksichtigt wird. Dieser Qualitätssiche-rungsplan ist der Überwachungsstelle im Rahmender Überwachung nach DIN 1045-3, Anhang C vorBauausführung zur Genehmigung vorzulegen.

d) Im Lieferverzeichnis sowie auf dem Lieferschein wirdbesonders angegeben, dass die Druckfestigkeit desBetons nach mehr als 28 Tagen bestimmt wird. Un-beschadet dieser Regelung bleibt das Werk für dievon der Norm geforderte Vereinbarung mit dem Ab-nehmer verantwortlich. Dabei ist auf die Auswirkun-gen auf den Bauablauf, insbesondere hinsichtlichNachbehandlungsdauer, Dauerhaftigkeit und Aus-schalfristen, einzelfallbezogen hinzuweisen.

5 Bei Verwendung von Stahlfaserbeton ist die "DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton" (2012-11) anzuwenden.

Anlage 2.3/2 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisiertenNormen in Beton ist Folgendes zu beachten:

1 Zusatzmittel für Einpressmörtel für Spannglieder nach EN934-4:20091):Es gilt die zugehörige AnwendungsnormDIN V 20000-101:2002-11, wobei das Korrosionsverhalten

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alternativ zu DIN V 20000-101, Abschnitt 7, auch nachDIN EN 934-1 nachgewiesen sein darf.

2 Für die Verwendung von Betonausgangsstoffen nach har-monisierten Normen in Beton nach DIN EN 206-1/DIN1045-2 gilt Anlage 1.51 der Bauregelliste A Teil 1.

3 Betonglas nach EN 1051-2:20072):Die Verwendung von Betonglas ist nicht geregelt und bedarfdaher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

__________1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-4:2009-092) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1051-2:2007-12

Anlage 2.3/3 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisiertenNormen ist Folgendes zu beachten:Zusätzlich zu DIN EN 13369:2004-09, DIN EN 13369/A1:2006-09 und DIN EN 13369 Berichtigung 1:2007-05 ist DIN V 20000-120:2006-04 zu berücksichtigen. Die Bemessung erfolgt nachDIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA.Als tragende Bauteile dürfen bis auf Weiteres nur Produkteverwendet werden, für die zusätzlich der Übereinstimmungs-nachweis nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.6.28 geführtwurde.Die Angaben von Produkteigenschaften in der CE-Kennzeichnung sind stets als Produktmerkmale zu sehen undersetzen nicht den Nachweis der Tragfähigkeit entsprechendden Technischen Baubestimmungen im Bauwerk.

1 Betonfertigteile - Maste nach EN 12843:20041):Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen An-hänge und Anhang B nicht anzuwenden. Für Maste vonWindenergieanlagen gilt zusätzlich die Richtlinie für Wind-energieanlagen (Schriften des Deutschen Instituts für Bau-technik, Reihe B, Heft 8, Fassung Oktober 2012).

2 Betonfertigteile - Deckenplatten mit Betonstegen nach EN13224:20112):Die Anhänge B, C, D und E sind nicht anzuwenden.Für die in DIN EN 13224:2012-01, 4.3.3.3 genannte Quer-kraftbewehrung gilt DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9, insbeson-dere 9.2.2 und 9.3.2.Für den Nachweis der Längsschubkraft nach DIN EN13224:2012-01, 4.3.3.5 gilt DIN EN 1992-1-1 in Verbindungmit DIN EN 1992-1-1/NA, Abschnitt 6.2.Für die Rauhigkeit der Oberfläche nach DIN EN 13224:2012-01, 4.3.3.5 gilt DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN1992-1-1/NA, 6.2.5.

3 Betonfertigteile – Stabförmige Bauteile nach EN13225:20043):Für den Nachweis der Sicherheit schlanker Träger gegenseitliches Ausweichen nach DIN EN 13225:2004-12, 4.3.3.2gelten die Regeln nach DIN EN 1992-1-1 in Verbindung mitDIN EN 1992-1-1/NA, Abschnitt 5.9.Für den Nachweis unter seismischen Bedingungen nach DINEN 13225:2004-12, 4.3.3.3 gilt DIN 4149.

4 Betonfertigteile – Betonfertiggaragen nach EN 13978-1:20054):Es darf ausschließlich Betonstahl BSt 500 nach DIN 488-1verwendet werden. Bei Stabdurchmessern 4 mm und 4,5mm muss abweichend von DIN EN 1992-1-1 einschl. DINEN 1992-1-1/NA das Verhältnis (ft / fy)k mindestens 1,03 be-tragen.Die Mindestmaße nach DIN EN 13978-1:2005-07, 4.3.1.2,müssen der Klasse 1 oder der Klasse 2 entsprechen.Bei Einzelgaragen darf DIN V 20000-125:2006-12 angewen-det werden.

5 Betonfertigteile – Besondere Fertigteile für Dächer nach EN13693:2004+A1:20095):Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen An-hänge nicht anzuwenden.

6 Betonfertigteile – Fertigteilplatten mit Ortbetonergänzungnach EN 13747:2005+A2:20106):Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen An-hänge nicht anzuwenden.Die Bemessung erfolgt nach DIN EN 1992-1-1 in Verbindungmit DIN EN 1992-1-1/NA, sofern die Decken nicht vorge-spannt sind oder nicht mit Gitterträgern ausgeführt werden.Die Bemessung und Verwendung von vorgespannten De-cken mit Ortbetonergänzung und/oder mit Gitterträgern alstragende Bauteile erfolgen nach allgemeiner bauaufsichtli-cher Zulassung.

7 Betonfertigteile – Hohlkastenelemente nach EN14844:2006+A2:20117): Mit Ausnahme des Anhangs ZAsind die informativen Anhänge nicht anzuwenden.

8 Betonfertigteile – Vorgefertigte Treppen nach EN14843:20078):Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen An-hänge nicht anzuwenden.

9 Betonfertigteile – Vorgefertigte Gründungselemente nach EN14991:20079):Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen An-hänge nicht anzuwenden.

10 Betonfertigteile – Vorgefertigte Wandelemente nach EN14992:2007+A1:201210):Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen An-hänge nicht anzuwenden.

11 Betonfertigteile – Fertigteile für Brücken nach EN15050:2007+A1:201211):Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen An-hänge nicht anzuwenden.

12 Betonfertigteile – Vorgefertigte Stahlbeton- und Spannbeton-Hohlplatten nach EN 1168:2005+ A3:201112): MitAusnahme des Anhangs ZA sind die informativen Anhängenicht anzuwenden.Die Bemessung erfolgt nach allgemeiner bauaufsichtlicherZulassung. Hiervon ausgenommen sind vorgefertigte schlaffbewehrte Stahlbeton-Hohlplatten, die dem Normenwerk vonDIN 1045 Teile 1 bis 4 (DIN 1045-1:2008-08, DIN 1045-2:2008-08, DIN 1045-3:2008-08 und DIN 1045-4:2001-07)(Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 1.6.23) in Verbindung mit denDIBt Mitteilungen 37 (2005) Heft 3, Seiten 102 und 103 ent-sprechen.

13 Betonfertigteile – Balkendecken mit Zwischenbauteilen – Teil1: Balken nach EN 15037-1:200813):Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen An-hänge nicht anzuwenden.Für die Verwendung von vorgefertigten Balken mit Gitterträ-gern oder/und mit Aufbeton als tragende Bauteile erfolgt dieBemessung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.Bei der Verwendung von Balken nach EN 15037-1 in Bal-kendecken mit Zwischenbauteilen nach EN 15037-2,-3 oder-4 ist Anlage 5.38 von Teil II der LTB zu beachten.

14 Betonfertigteile – Stützwandelemente nach EN15258:200814):Mit Ausnahme des Anhangs ZA sind die informativen An-hänge nicht anzuwenden.

_________________________1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12843:2004-112) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13224:2012-013) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13225:2004-124) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13978-1:2005-075) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13693:2009-106) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13747:2010-087) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14844:2012-028) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14843:2007-079) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14991:2007-0710) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14992:2012-0911) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15050:2012-0612) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1168:2011-1213) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-1:2008-0714) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15258:2009-05

Anlage 2.3/4

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746 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Für die Planung, Bemessung und Konstruktion von Brückengelten die Regelungen gemäß Allgemeinem RundschreibenStraßenbau Nr. 22/2012 des BMVBS (veröffentlicht im Ver-kehrsblatt 2012, Heft 24, S. 995).

Anlage 2.3/5

Zu DIN EN 1992-1-2, DIN EN 1993-1-2, DIN EN 1994-1-2,DIN EN 1995-1-2 und DIN EN 1999-1-2

1 Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.)sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4 oder -22 zubeachten, sofern die Eurocodes dazu keine Angaben enthal-ten.

2 Werden allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung vonBauteilen und Tragwerken von prüf- oder bescheinigungs-pflichtigen Bauvorhaben unter Brandeinwirkung nach denAbschnitten 4.3 der vorgenannten Eurocodeteile angewen-det und die Nachweise von einem Prüfingeni-eur/Prüfsachverständigen oder Prüfamt für Standsicherheit1)geprüft/bescheinigt, müssen diese bereits Erfahrungen mitder Prüfung/Bescheinigung derartiger Nachweise habenoder an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen imBrandschutz teilgenommen haben.

3 Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilenund Tragwerken unter Brandeinwirkung müssen nach DINEN 1991-1-2/NA, Anhang CC, vom Ersteller des Rechen-programms validiert werden. Die Dokumentation ist in denunter 2 genannten Fällen einem Prüfingeni-eur/Prüfsachverständigen oder Prüfamt für Standsicherheit1)zur Prüfung/Bescheinigung vorzulegen.

__________1) Nach Landesrecht

Anlage 2.3/6Zu DIN EN ISO 17660-1 und -2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu be-achten:1 DIN EN ISO 17660-1 Berichtigung 1 und DIN EN ISO

17660-2 Berichtigung 1 sind zu berücksichtigen.

2 Zu Abschnitt 72.1 Es sind schweißgeeignete Betonstähle nach DIN 488-1

und -2:2009-08 oder nach allgemeiner bauaufsichtlicherZulassung zu verwenden.

2.2 Es sind Baustähle nach DIN EN 10025-1:2005-02 odernichtrostende Stähle nach allgemeiner bauaufsichtlicherZulassung Z-30.3-6 zu verwenden.

2.3 Es sind Schweißzusätze nach DIN EN 13479:2005-03 zuverwenden.

3 Zu den Abschnitten 8 und 9Es ist die DVS Richtlinie DVS 1708:2009-09 zu beachten.

Anlage 2.3/8

Zur Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbau-teilen

1 Bauaufsichtlich ist die Anwendung der technischen Regelnur für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen dieStandsicherheit gefährdet ist, gefordert.

2 Die 2. Berichtigung der DAfStb-Richtlinie - Schutz und In-standsetzung von Betonbauteilen – Teil 2, Ausgabe Dezem-ber 2005 ist zu berücksichtigen.

3 Vergussmörtel und Vergussbetone nach der „DAfStb-Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebun-denem Vergussbeton und Vergussmörtel - Ausgabe Novem-ber 2011“ dürfen bei Instandsetzungsmaßnahmen gemäßdem Anwendungsbereich nach dieser Richtlinie verwendetwerden.

Anlage 2.3/9 E

Die Verwendung von Produkten nach der Normenreihe EN 1504in Verbindung mit der Instandsetzungsrichtlinie nach der gültigenFassung ist nicht möglich.Bei der Verwendung von Produkten nach der Normenreihe EN1504 ist daher Folgendes zu beachten:

1 Zu EN 1504-21):Oberflächenschutzsysteme für Beton dürfen für Instandset-zungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheitgefährdet ist, nur verwendet werden, wenn für die Produktenach EN 1504 der Nachweis als Oberflächenschutzsystemgemäß Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 1.7.5 geführt wurde.

2 Zu EN 1504-32):Die Verwendung von Instandsetzungsmörtel und -beton fürInstandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Stand-sicherheit gefährdet ist, ist noch nicht geregelt und bedarfderzeit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

3 Zu EN 1504-43):Die Verwendung von Klebstoffen für das Kleben von Stahl-platten oder sonstigen geeigneten Werkstoffen auf die Ober-fläche oder von Festbeton auf Festbeton oder von Frischbe-ton auf Festbeton oder in Schlitze eines Betontragwerkes fürVerstärkungszwecke ist nicht geregelt und bedarf daher ei-ner allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

4 Zu EN 1504-54):Rissfüllstoffe für kraftschlüssiges Füllen und Rissfüllstoffe fürdehnfähiges Füllen von Rissen, Hohlräumen und Fehlstellenvon Betonbauteilen dürfen für Instandsetzungen von Beton-bauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, nurverwendet werden, wenn für die Produkte nach EN 1504 diebesonderen Eigenschaften gemäß Bauregelliste A Teil 1 lfd.Nr. 1.7.6 nachgewiesen wurden.Die Verwendung von Rissfüllstoffen für quellfähiges Füllenvon Rissen, Hohlräumen und Fehlstellen von Betonbauteilenfür Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen dieStandsicherheit gefährdet ist, ist nicht geregelt und bedarfdaher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

5 Zu EN 1504-6:2006-085):Die Verwendung von Mörtel nach EN 1504-6 zur Veranke-rung von Bewehrungsstäben in Betonbauteilen, an die An-forderungen an die Standsicherheit gestellt werden, ist nichtgeregelt und bedarf daher einer allgemeinen bauaufsichtli-chen Zulassung.

6 Zu EN 1504-7:2006-076):Die Verwendung von Beschichtungsmaterial für Korrosions-schutzbeschichtungen von Betonstahl nach EN 1504-7 fürInstandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Stand-sicherheit gefährdet ist, ist nicht geregelt und bedarf dahereiner allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

__________1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-2:2005-012) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-3:2006-033) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-4:2005-024) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-5:2005-035) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-6:2006-116) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1504-7:2006-11

Anlage 2.3/10

Zu DIN 4223-4

Bei der Anwendung ist Abschnitt 6 von DIN 4223-1:2003-12 zubeachten.

Anlage 2.3/12

DIN 1045-3 Berichtigung 1: 2013-07 ist zu berücksichtigen.

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 747

Anlage 2.4/1 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisiertenNormen in Stahlbauten ist Folgendes zu beachten:1 Bauprodukt nach EN 103401):

Für die Verwendung der Stahlgusssorten 1.0449, 1.0455,1.1131 und 1.6220 gilt DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12. Fürdie Verwendung der übrigen in EN 10340:2007-10 genann-ten Stahlgusssorten in tragenden Bauteilen ist eine allge-meine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

2 Bauprodukt nach EN 103432):Für die Verwendung der Vergütungsstahlsorten 1.0501,1.0503, 1.1181, 1.1180,1.1191 und 1.1201 im normalgeglüh-ten Zustand (+N) gilt DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12. Für dieVerwendung der übrigen in EN 10343:2009 genannten Ver-gütungsstahlsorten in tragenden Bauteilen ist eine allgemei-ne bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

___________1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10340:2008-01 und DIN EN 10340Berichtigung 1 : 2008-11

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10343:2009-07

Anlage 2.4/2Zu DIN EN 1090-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

Die Zuordnung von Bauwerken, Tragwerken bzw. Bauteilen zuden in DIN EN 1090-2, Abschnitt 4.1.2 genannten Ausführungs-klassen EXC 1 bis EXC 4 wird nachfolgend erläutert. Dabei istzu beachten,• dass die Herstellung von Bauteilen aus Stahl in den genann-

ten Ausführungsklassen nur durch solche Hersteller erfolgendarf, deren werkseigene Produktionskontrolle durch einenotifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zer-tifiziert ist

• dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwer-ken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausfüh-rungsklassen nur durch solche Firmen auf der Baustelle er-folgen darf, die entweder über ein Schweißzertifikat nachDIN EN 1090-1:2012-02 oder über einen Eignungsnachweisfür die Ausführung von Schweißarbeiten in den entspre-chenden Ausführungsklassen verfügen. Bei vorwiegend ru-hender Beanspruchung wird für die Ausführungsklasse EXC1 eine Bescheinigung über die Herstellerqualifikation min-destens der Klasse B nach DIN 18800-7, für die Ausfüh-rungsklasse EXC 2 eine Bescheinigung über die Hersteller-qualifikation der Klassen B, C oder D nach DIN 18800-7 inAbhängigkeit von den in DIN 18800-7 zu den Klassen ange-gebenen Geltungsbereichen und für alle weiteren Ausfüh-rungsklassen eine Bescheinigung über die Herstellerqualifi-kation der Klasse D nach DIN 18800-7 akzeptiert. Bei nichtvorwiegend ruhender Beanspruchung wird eine Bescheini-gung über die Herstellerqualifikation der Klasse E akzeptiert.

Ausführungsklasse EXC 1In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend bean-spruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeits-klasse S275, für die mindestens einer der folgenden Punktezutrifft:1. Tragkonstruktionen mit

- bis zu zwei Geschossen aus Walzprofilen ohne biegesteifeKopfplattenstöße- druck- und biegebeanspruchte Stützen mit bis zu 3 mKnicklänge- Biegeträgern mit bis zu 5 m Spannweite und Auskragungenbis 2 m- charakteristischen veränderlichen, gleichmäßig verteiltenEinwirkungen/Nutzlasten bis 2,5 kN/m² und charakteristi-schen veränderlichen Einzelnutzlasten bis 2,0 kN

2. Tragkonstruktionen mit max. 30° geneigten Belastungsebe-nen (z.B. Rampen) mit Beanspruchungen durch charakteris-tische Achslasten von max. 63 kN oder charakteristischeveränderliche, gleichmäßig verteilte Einwirkungen/Nutzlasten von bis zu 17,5 kN/m² (Kategorie E2.4 nach DIN

EN 1991-1-1/NA:2010-12, Tabelle 6.4DE) in einer Höhe vonmax. 1,25 m über festem Boden wirkend

3. Treppen und Geländer in Wohngebäuden4. Landwirtschaftliche Gebäude ohne regelmäßigen Personen-

verkehr (z.B. Scheunen, Gewächshäuser)5. Wintergärten an Wohngebäuden6. Einfamilienhäuser mit bis zu 4 Geschossen7. Gebäude, die selten von Personen betreten werden, wenn

der Abstand zu anderen Gebäuden oder Flächen mit häufi-ger Nutzung durch Personen mindestens das 1,5-fache derGebäudehöhe beträgt

Die Ausführungsklasse EXC 1 gilt auch für andere vergleichbareBauwerke, Tragwerke und Bauteile.

Ausführungsklasse EXC 2In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nichtvorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke ausStahl bis zur Festigkeitsklasse S700, die nicht den Ausführungs-klassen EXC 1, EXC 3 und EXC 4 zuzuordnen sind.

Ausführungsklasse EXC 3In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nichtvorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke ausStahl bis zur Festigkeitsklasse S700, für die mindestens einerder folgenden Punkte zutrifft:1. Großflächige Dachkonstruktionen von Versammlungsstät-

ten/Stadien2. Gebäude mit mehr als 15 Geschossen3. vorwiegend ruhend beanspruchte Wehrverschlüsse bei

extremen Abflussvolumen4. folgende nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Tragwerke

oder deren Bauteile:- Geh- und Radwegbrücken- Straßenbrücken- Eisenbahnbrücken- Fliegende Bauten- Türme und Maste wie z.B. Antennentragwerke- Kranbahnen- zylindrische Türme wie z.B. Stahlschornsteine

Die Ausführungsklasse EXC 3 gilt auch für andere vergleichbareBauwerke, Tragwerke und Bauteile.

Ausführungsklasse EXC 4In diese Ausführungsklasse fallen alle Bauteile oder Tragwerkeder Ausführungsklasse EXC 3 mit extremen Versagensfolgen fürMenschen und Umwelt, wie z. B.:1. Straßenbrücken und Eisenbahnbrücken (siehe DIN EN

1991-1-7) über dicht besiedeltem Gebiet oder über Indust-rieanlagen mit hohem Gefährdungspotential

2. Sicherheitsbehälter in Kernkraftwerken3. nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Wehrverschlüsse bei

extremen Abflussvolumen

Anlage 2.4/3Zu DIN EN 1090-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

Die Zuordnung von Bauwerken, Tragwerken bzw. Bauteilen zuden in DIN EN 1090-3, Abschnitt 4.1.2 genannten Ausführungs-klassen EXC 1 bis EXC 4 wird nachfolgend erläutert. Dabei istzu beachten,

• dass die Herstellung von Bauteilen aus Aluminium in dengenannten Ausführungsklassen nur durch solche Herstellererfolgen darf, deren werkseigene Produktionskontrolle durcheine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02zertifiziert ist

• dass die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwer-ken und Bauwerken aus Aluminium in den genannten Aus-führungsklassen nur durch solche Firmen auf der Baustelleerfolgen darf, die entweder über ein Schweißzertifikat nachDIN EN 1090-1:2012-02 oder über einen Eignungsnachweisfür die Ausführung von Schweißarbeiten in den entspre-chenden Ausführungsklassen verfügen. Für die Ausfüh-rungsklasse EXC 1 wird eine Bescheinigung über die Her-stellerqualifikation mindestens der Klasse B nach DIN V4113-3 und für alle weiteren Ausführungsklassen wird eine

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748 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Bescheinigung über die Herstellerqualifikation der Klasse Cnach DIN V 4113-3 akzeptiert.

Anlage 2.4/4

Zu den technischen Regeln nach Abschn. 2.4

Bei Anwendung der technischen Regel ist die Anpassungsrichtli-nie Stahlbau, Fassung Oktober 1998 (DIBt Mitteilungen,Sonderheft 11/2*)) in Verbindung mit den Berichtigungen zurAnpassungsrichtlinie Stahlbau (DIBt Mitteilungen, Heft 6/1999,S. 201) sowie der Änderung und Ergänzung der Anpassungs-richtlinie Stahlbau, Ausgabe Dezember 2001, (DIBt Mitteilungen,Heft 1/2002, S. 14) zu beachten.

Anlage 2.4/5

Zu DIN 18807 Teil 3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen:

Zu Abschnitt 3.3.3.1Im zweiten Absatz muss es anstelle von “... 3.3.3.2 Aufzählunga) multiplizierten ..." heißen “....3.3.3.2 Punkt 1 multiplizierten...”.Im dritten Absatz muss es anstelle von “...3.3.3.2 Aufzählung b)nicht ..." heißen “...3.3.3.2 Punkt 2 nicht.....”.

Zu Abschnitt 3.6.1.5 mit Tabelle 4In der Tabellenüberschrift muss es heißen “Einzellasten zul F inkN je mm Stahlkerndicke und je Rippe für ...”.

Anlage 2.4/6

Zu DIN 18807-3 und -9

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beach-ten:

Die Normen gelten auch für Wellprofile, wobei die Wellenhöheder Profilhöhe h und die Wellenlänge der Rippenbreite bR nachDIN 18807-1, Bild 3 und Bild 4, bzw. Anhang A von DIN 18807-9entspricht, siehe Bild.DIN 18807-1, Abschnitt 4, bzw. DIN 18807-6, Abschnitt 3, geltenjedoch nicht für Wellprofile. Die Beanspruchbarkeiten von Well-profilen sind nach DIN 18807-2 oder DIN 18807-7 zu ermitteln;lediglich das Grenzbiegemoment im Feldbereich vonEinfeldträgern und Durchlaufträgern darf auch nach der Elastizi-tätstheorie ermittelt werden.

Bild

Anlage 2.4/7

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beach-ten:

Sofern in Normen bei der Ausführung von Stahl- oder Alumini-umtragwerken oder Stahl- oder Aluminiumbauteilen auf DIN18800-7 bzw. auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DINEN 1090-2: 2011-10 bzw. DIN EN 1090-3:2008-09.

Anlage 2.4/8 E

*)Die DIBt Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt.

Für die Verwendung von vorgefertigten tragenden Bauteilen undBausätzen aus Stahl und Aluminium nach EN 1090-1:2009+A1:20111) ist folgendes zu beachten:

1. Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausät-zen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswertenoder kompletten statischen Berechnungen im Rahmen der CE-Kennzeichnung deklariert, so ist bei prüf- undbescheinigungs-pflichtigen Bauvorhaben die Vollständigkeit und Richtigkeit derTragsicherheitsnachweise im Rahmen der Landesbauordnung(§ 67 LBO) geforderten Prüfung der Standsicherheitsnachwei-se der baulichen Anlage/Gebäude zu bestätigen.

2. Für die Verwendung von Bauteilen und Bausätzen aus nicht-rostenden Stählen sowie für die Verwendung von Bauteilen undBausätzen, deren Tragfähigkeitsmerkmale auf der Grundlagevon Versuchen ermittelt werden, ist eine allgemeine bauaufsicht-liche Zulassung soweit vorgesehen ein allgemeines bauaufsicht-liches Prüfzeugnis erforderlich.

___________1)in Deutschland umgesetzte DIN EN 1090-1:2012-02

Anlage 2.5/1 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisiertenNormen in Holzbauwerken ist Folgendes zu beachten:

1 Holzwerkstoffe nach EN 13986:20041):Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V 20000-1:2005-12.

2 Vorgefertigte tragende Bauteile mit Nagelplattenverbindun-gen nach EN 14250:20102):Die Verwendung der vorgefertigten tragenden Bauteile mitNagelplattenverbindungen ist bisher nicht geregelt und be-darf derzeit noch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-sung.

3 Brettschichtholz nach EN 14080:20053):Die Verwendung dieses Brettschichtholzes ist bisher nichtgeregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung.

4 Furnierschichtholz für tragende Zwecke nach EN14374:20044):Die Verwendung dieses Furnierschichtholzes ist bisher nichtgeregelt und bedarf derzeit noch einer allgemeinen bauauf-sichtlichen Zulassung.

5 Bauholz nach EN 14081-1:2005+A1:20115):Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN 20000-5:2012-03.

6 Stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14592:20086):Für die Verwendung von Bolzen und Stabdübeln mit kreis-förmigem Querschnitt und von glattschaftigen Nägeln giltDIN EN 1995-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA.Die Verwendung der übrigen Verbindungsmittel nach EN14592 ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einerallgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

7 Nicht stiftförmige Verbindungsmittel nach EN 14545:20087):Für die Verwendung von Lochblechen und Dübeln besonde-rer Bauart gilt DIN EN 1995-1-1 in Verbindung mit DIN EN1995-1-1/NA.

Die Verwendung der übrigen Verbindungsmittel nach EN 14545ist bisher nicht geregelt und bedarf derzeit noch einer allgemei-nen bauaufsichtlichen Zulassung.

___________1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2005-032) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14250:2010-053) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14080:2005-094) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14374:2005-025) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14081-1:2011-056) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14592:2009-027) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14545:2009-02

Anlage 2.5/2

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 749

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

Holzbauteile mit geklebten tragenden Verbindungen sowie Brett-sperrholz dürfen nur verwendet werden, wenn diese Verbindun-gen mit Klebstoffen hergestellt worden sind, die als Klebstoffedes Typs I nach DIN EN 301:2006-09 klassifiziert sind. Dies giltnicht für die Verbindung der Komponenten in Holzwerkstoffen.Für die Herstellung geklebter tragender Verbindungen von Holz-bauteilen gilt Satz 1 sinngemäß.

Anlage 2.6/1 E

Für die Verwendung von Lagern nach DIN EN 1337 ist Folgen-des zu beachten:

1 Gleitteile sind in DIN EN 1337-2:2004-07 geregelt.2 Die Anschlussbauteile von Brückenlagern gemäß DIN EN

1337-1:2001-02 Tabelle 1 sind nicht geregelt und bedürfendaher einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

3 Für DIN EN 1337-3:2005-07 gilt:Für die Verwendung in Deutschland sind nurChloroprenkautschuk(CR)-Lager erlaubt.

4 Für DIN EN 1337-5:2005-07 gilt:Für die Verwendung in Deutschland sind nur Topfgleitlagermit einem akkumulierten Gleitweg von 1000 m bzw. 2000 mgemäß Anhang E und somit nur die Innendichtungen A.1.1,A.1.2 und A.1.3 gemäß Anhang A erlaubt.

Anlage 2.6/2 E

Für die Verwendung von Unterdecken nach EN 13964+A1:20061) ist Folgendes zu beachten:

1 Der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit istdurch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu führen.Ausgenommen sind Unterdecken, die aus Unterkonstrukti-onen aus Metall oder unbehandeltem Holz in Verbindungmit Decklagen aus Metallkassetten, unbehandeltem Holz,Holzwerkstoffen nach EN 13986 gemäß Bauregelliste BTeil 1 Abschnitt 1.3.2.1 und Gipskartonplatten sowieDämmstoffen gem. Bauregelliste B Teil 1 Abschnitte 1.5.1bis 1.5.10 bestehen.

2 Sind Anforderungen an den Schallschutz zu erfüllen, istder Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109 zu füh-ren. Dabei sind die gemäß DIN 4109 bzw. Beiblatt 1 zuDIN 4109 ermittelten Rechenwerte in Ansatz zu bringen.

3 Der Nachweis des Wärmeschutzes nach DIN 4108 Teil 2und 3 und der Nachweis des energieeinsparenden Wär-meschutzes sind unter Ansatz der Bemessungswerte ge-mäß DIN V 4108-4 zu führen. Im Bausatz verwendeteDämmstoffe müssen die Anforderungen des Anwen-dungsgebietes DI nach DIN 4108-10 erfüllen.

_________1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2007-02

Anlage 2.6/3

Zu DIN 18516-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Zu Abschnitt 7.1.1, Absatz a):Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Kor-rosionswiderstandsklasse II verwendet werden.

2 Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1:Im 4. Absatz muss es anstelle von "... nach Bild A.1.b) ..."richtig " ... nach Bild A.1.c) ..." und anstelle von " ... nachBild A.1.c) ..." richtig " ... nach Bild A.1.d) .." heißen.Zu Anhang A, Bild A.4:Es muss heißen: anstelle von "vorh. FQ,Ed" richtig "vorh. FQ",

anstelle von "vorh. FZ,Ed" richtig "vorh. FZ", anstelle von "zul.FQ,Rd" richtig "zul. FQ", anstelle von "zul. FZ,Rd" richtig "zul. FZ",anstelle von "max. FQ,Rd" richtig "max. zul. FQ" und anstellevon "max. FZ,Rd" richtig "max. zul. FZ"

Anlage 2.6/4

Zu DIN 18516-1

Bei Anwendung der technischen Regel sind folgende besonderebrandschutztechnische Vorkehrungen bei hinterlüfteten Außen-wandbekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräumehaben, oder über Brandwände hinweggeführt werden, zu beach-ten:

1 AnwendungsbereichBei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die- geschossübergreifende Hohl- oder Lufträume habenoder- über Brandwände hinweggeführt werden,sind nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie nach §30 Abs. 7 MBO 2002, besondere Vorkehrungen gegen dieBrandausbreitung zu treffen. Nachfolgend werden möglicheVorkehrungen beschrieben.

2 Begriffe2.1 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bestehen aus

- Bekleidungen mit offenen oder geschlossenen Fugen,sich überdeckenden Elementen bzw. Stößen;

- Unterkonstruktionen (z.B. Trag- und gegebenenfallsWandprofilen aus Metall, Holzlatten (Traglatten), Konter-latten (Grundlatten));

- Halterungen (Verankerungs-, Verbindungs-, Befesti-gungselementen);

- Zubehörteilen (z. B. Anschlussprofile, Dichtungsbänder,thermische Trennelemente);

- Hinterlüftungsspalt;- ggf. Wärmedämmung mit Dämmstoffhaltern.

2.2 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen der Bekleidungund der Wärmedämmung oder zwischen der Bekleidung undder Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmungvorgesehen ist.

2.3 Brandsperren dienen der Begrenzung der Brandausbreitungim Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend lange Zeitdurch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freienQuerschnitts des Hinterlüftungsspalts.

3 Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt3.1 Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 MBO muss die Wärme-

dämmung nichtbrennbar sein. Die Dämmstoffe sind entwe-der mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerent-flammbar ist oder einen Anteil von nicht mehr als 7,5 % anorganischen Bestandteilen aufweist, auf dem Untergrund zubefestigen. Stabförmige Unterkonstruktionen aus Holz sindzulässig (§ 28 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MBO).

3.2 Die Tiefe des Hinterlüftungsspaltes darf nicht größer seinals:- 50 mm bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus

Holz und- 150 mm bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus

Metall.

4 Horizontale Brandsperren4.1 In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren

im Hinterlüftungsspalt anzuordnen. Die Brandsperren sindzwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei ei-ner außenliegenden Wärmedämmung genügt der Einbauzwischen dem Dämmstoff und der Bekleidung, wenn derDämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelz-punkt von > 1.000 °C aufweist.

4.2 Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen müssen imBereich der horizontalen Brandsperren vollständig unterbro-chen werden.

4.3 Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperrenist insgesamt auf 100 cm²/lfm Wand zu begrenzen. Die Öff-nungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungenoder als durchgehender Spalt angeordnet werden.

4.4 Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30Minuten hinreichend formstabil sein (z. B. aus Stahlblech mit

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750 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

einer Dicke von d ≥ 1 mm). Sie sind in der Außenwand inAbständen von ≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sindan den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen.

4.5 Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dür-fen integraler Bestandteil von Brandsperren sein, soweit derHinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen undStürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Be-kleidung muss den Anforderungen nach Ziffer 4.4 entspre-chen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wär-medämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen be-stehen.

4.6 Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich1. bei öffnungslosen Außenwänden,2. wenn durch die Art der Fensteranordnung eine Brand-

ausbreitung im Hinterlüftungsspalt ausgeschlossen ist (z.B. durchgehende Fensterbänder, geschossübergreifen-de Fensterelemente) und

3. bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, dieeinschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Wärmedäm-mung und Halterungen aus nichtbrennbaren Baustoffenbestehen, wenn der Hinterlüftungsspalt im Bereich derLaibung von Öffnungen umlaufend im Brandfall übermindestens 30 Minuten formstabil (z. B. durch Stahl-blech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm) verschlossen ist.

5 Vertikale Brandsperren im Bereich von BrandwändenDer Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nichthinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist mindes-tens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilenDämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000 °C auszu-füllen.§ 30 Abs. 7 Satz 1 MBO bleibt unberührt.

Anlage 2.6/5

Zu DIN 18516-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Zu Abschnitt 4.4Auf folgende Druckfehler im 2. Absatz wird hingewiesen:Im 1. Satz muss es richtig lauten: "… αexp,2 = 0,5 …"; der2.Satz ist zu streichen

2 Zu Abschnitt 6.3.5Auf folgende Druckfehler im 3. Absatz wird hingewiesen:Der 3. Absatz muss richtig lauten: "Beim Nachweis derPressung unter dem Ankersteg darf bei Verankerungen inBeton der 3fache Wert der einaxialen Druckfestigkeit desVerankerungsmörtels angesetzt werden. Bei Verankerungenin Mauerwerk darf das 1,5fache des kleineren Wertes auseinaxialer Druckfestigkeit des Verankerungsmörtels undSteindruckfestigkeit angesetzt werden."

3 Zu Abschnitt 7.2Auf folgende Druckfehler wird im 1. Absatz hingewiesen:Nach dem 2. Satz muss folgender Satz eingefügt werden:"Dieser Faktor ist nur bei Lastkomponenten zu berücksichti-gen, die in den nachzuweisenden Platten Biegespannungenhervorrufen."

Anlage 2.6/7 E

Zu den technischen Regeln nach 2.6.6 und 2.7.7

1 Verwendbare Bauprodukte aus Glas1.1 Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas nach

EN 572-9:20041)Im Anwendungsbereich der genannten technischen Re-geln sind die Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglasmit den Bezeichnungen Floatglas, poliertes Drahtglas, Or-namentglas und Drahtornamentglas nach Bauregelliste ATeil 1 lfd. Nr. 11.10 zu verwenden.

1.2 Beschichtetes Glas nach EN 1096-4:20042)

Es dürfen nur beschichtete Bauprodukte aus Glas verwen-det werden, die den Bestimmungen von Bauregelliste ATeil 1 lfd. Nr. 11.11 entsprechen.

1.3 Teilvorgespanntes Kalknatronglas nachEN 1863-2:20043)

Teilvorgespanntes Kalknatronglas ohne allgemeinebauaufsichtliche Zulassung darf nur verwendet werden,wenn bei der Bemessung die für Floatglas geltende cha-rakteristische Biegezugfestigkeit Biegezugspannung ange-setzt wird oder es zur Herstellung einer der nachfolgendgenannten Verglasungen verwendet wird:- allseitig linienförmig gelagerte vertikale Mehrscheiben-

Isolierverglasung mit einer Fläche von maximal 1,6 m²- Verbundsicherheitsglas mit einer Fläche von maximal

1,0 m²Andere Verwendungen von teilvorgespanntem Glas geltenals nicht geregelte Bauart.

1.4 Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheiben-sicherheitsglas nach EN 12150-2:20044)

Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheiben-sicherheitsglas muss den Bestimmungen der BauregellisteA Teil 1 lfd. Nr. 11.12 entsprechen.

1.5 Heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach EN 14179-2:20055)Das heißgelagerte thermisch vorgespannte Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach DIN EN 14179-2:2005-08darf nur dann wie thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas verwendet werden, sofern dieBiegezugfestigkeit nach der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr.11.12 deklariert ist.

1.6 Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas nachEN 14449:20056)

1 Als Verbund-Sicherheitsglas im Sinne der genanntentechnischen Regeln darf nur Verbund-Sicherheitsglasangesehen werden, das den Bedingungen der Baure-gelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.14 entspricht. Verbundglasmuss der lfd. Nr. 11.15 der Bauregelliste A Teil 1 ent-sprechen.

2 Die Technischen Regeln sind für Kunststoff als Ver-glasungsmaterial nicht anwendbar.

1.7 Mehrscheiben-Isolierglas nach EN 1279-5:2005+A2:20107)Für die Verwendung nach den genannten TechnischenBaubestimmungen muss das Mehrscheiben-Isolierglasden Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.16entsprechen.

___________1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 572-9:2005-012) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1096-4:2005-013) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1863-2:2005-014) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12150-2:2005-015) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-086) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-077) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1279-5:2010-11

Anlage 2.6/8

Zu den Normen nach 2.6.6 und 2.7.7

Für Verwendungen, in denen nach den Regeln heißgelagertesEinscheibensicherheitsglas (ESG-H) gefordert wird, ist heißgela-gertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas (ESG-H) nach den Bedingungen derBauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.13, Anlage 11.11 einzusetzen.

Anlage 2.6/9

Zu DIN 18008-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:1 DIN 18008-2 Berichtigung 1: 2011-04 ist zu berücksichtigen.

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 751

2 Die technische Regel braucht nicht angewendet zu werden für:- Dachflächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher

Nutzung (z.B. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer Lichtfläche(Rahmen-Innenmaß) bis zu 1,6 m²,

- Verglasungen von Kulturgewächshäusern/ Produktionsge-wächshäusern

Anlage 2.7/1

Zu DIN EN 13084-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

Die Ermittlung der Einwirkungen aus Erdbeben erfolgt noch nichtnach EN 1998-6 sondern nach DIN 4149.

Anlage 2.7/2

Zu DIN EN 13084-2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Es sind die empfohlenen Teilsicherheitsbeiwerte zu verwen-den.

2 Anstatt EN 206-1 ist stets DIN EN 206-1 in Verbindung mitDIN 1045-2 in Bezug zu nehmen.

3 Betonstahl und Betonstahlprodukte müssen DIN 488-1 bis 6entsprechen.

Anlage 2.7/3

Zu DIN EN 13084-4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Die informativen Anhänge sind nicht anzuwenden.2 Fußnote c von Tabelle 3 ist nicht anzuwenden; als charak-

teristischer Wert der Biegezugfestigkeit für die Mauerwerks-lasse A dürfen nur 2 N/mm² angesetzt werden.

3 Als Teilsicherheitsbeiwert für Zugbeanspruchung ist abwei-chend von Tabelle 6N γM = 1,7 anzusetzen.

4 Abschnitt 6.3.3.2. 1. Absatz, Satz 1, ist nicht anzuwenden.

Anlage 2.7/4

Zu DIN V 4133

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage2.7/1.

2 Für den Nachweis der Gründung ist anstatt Abschnitt 8.2.3,1. Absatz der Abschnitt 5.4. von DIN EN 13084-1 zu ver-wenden.

Anlage 2.7/5

Zu DIN EN 13084-6:

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Anstelle von EN 1993-3-2 und EN 1993-1-6 sind noch diediesbezüglichen Regelungen von DIN V 4133:2007-07 an-zuwenden.

2 Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage2.7/1.

Anlage 2.7/6

Zu DIN EN 13084-8

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Anstelle von EN 1993-3-1 und EN 1993-3-2 sind noch diediesbezüglichen Regelungen von DIN V 4133:2007-07 bzw.DIN 4131:1991-11 anzuwenden.

2 Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1 in Verbindung mit Anlage2.7/1.

Anlage 2.7/7

Zu DIN EN 13782

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:„Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf Zelte, dieFliegende Bauten nach § 76 LBO sind.“

1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand:März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegen-de Bauten NA 005-11-15 AA (http://www.nabau.din.de) ver-öffentlicht wurden.

2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regelndieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwen-den.

2.2 Bei Verweisen auf „relevante Europäische Normen“ bzw.„EN-Normen“ sind zutreffende technische Regeln der aktuel-len Ausgabe der Bauregelliste und dieser Liste der Techni-schen Baubestimmungen anzuwenden.

3.1 Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:„Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flä-chengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bautei-len besteht.“

3.2 Die Abschnitte 3.1.3 und 3.2 sind von der Einführung ausge-nommen.

4.1 In Abschnitt 5.1.2, 4. Spiegelstrich, ist nur der erste Satz vonder Einführung erfasst.

4.2 Abschnitt 5.2.2, letzter Satz, ist von der Einführung ausge-nommen.

5. Zu Abschnitt 6.4.2.2:Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Flie-gende Bauten auch für Aufstellorte mit vb > 28 m/s bemes-sen werden sollen, sind die Geschwindigkeitsdrücke nachTabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN1991-1-4/NA: 2010-12 anzuwenden. Diese dürfen mit demFaktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen derGeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebrachtwerden.

6. Zu Abschnitt 8:In Abschnitt 8.1 ist Satz 3 von der Einführung ausgenom-men. Die Tragfähigkeit von Gewichts- und Stabankern darfnach den Vorgaben der Abschnitte 8.2 und 8.3 bemessenwerden.

7. Die Abschnitte 10 bis 15 und die Anhänge A,C und D sindvon der Einführung ausgenommen.

Anlage 2.7/8

Zu DIN EN 13814

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

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752 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:„Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach§ 76 LBO, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder,Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile undMembrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfteund Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Siegilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anla-gen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraumaufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze so-wie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht fürZelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Bauge-rüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen ge-hören nicht zu den Fliegenden Bauten.“

1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand:März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegen-de Bauten NA 005-11-15 AA (http://www.nabau.din.de) ver-öffentlicht wurden.

2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regelndieser Liste der Technischen Baubestimmungen anzuwen-den.

2.2 Bei Verweisen auf „relevante Europäische Normen“ bzw.„EN-Normen“ sind zutreffende technische Regeln der aktuel-len Ausgabe der Bauregelliste und dieser Liste der Techni-schen Baubestimmungen anzuwenden.

3. Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausge-nommen..

4.1 zu Abschnitt 5.2:Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der Landesbau-ordnung und in den Vorschriften aufgrund der Landesbau-ordnung vorgegebenen Verwendungsbedingungen zu be-achten.

4.2 zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2:Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge undPodeste sind vertikale Verkehrslasten mit qk = 7,5 kN/m² an-zunehmen.

4.3 Zu Abschnitt 5.3.3.4:Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderlicheSchutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte FliegendeBau im Zustand außer Betrieb für die höchste vorgeseheneWindzone mit den Geschwindigkeitsdrücken nach TabelleNA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 zu bemessen. Diese dürfen mit dem Faktor0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Ge-schwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht wer-den.Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten imZustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit vb > 28 m/s,mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oderAbschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7abgemindert werden. Andere Abminderungen der Ge-schwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht wer-den.

Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen.

4.4 zu Abschnitt 5.3.6.2:Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teil-sicherheitsbeiwert γG = 1,0 zu verwenden.

4.5 zu Abschnitt 5.6.5.3:Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, ein-schließlich deren Befestigungen und Verbindungen, müsseneine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen.

5. zu Abschnitt 6:Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenomme-nen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen derRichtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten*(*nach Landesrecht).

5.1 Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2sind von der Einführung ausgenommen.

5.2 zu Abschnitt 6.1.6.4:Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versa-gen einer Tragkette nicht zum Ausfall der Fahrgastsicherung(Schließkette, -stange, etc.) führen.

5.3 zu Abschnitt 6.2.1.2:Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben.Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind ohnevorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obereRand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer noch vonZuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebba-re Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder einzupassenund mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Tü-ren sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand einzupas-sen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenenTüren anfahren können.

5.4 zu Abschnitt 6.2.2.2:Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrä-dern, in denen Fahrgäste während des Betriebs aufstehenkönnen, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindes-tens 0,55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen müssenin Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen ge-schlossen werden können. Sie müssen mit nicht selbsttätiglösbaren Verschlüssen gesichert werden können.

5.5 zu Abschnitt 6.2.3.1:Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung derAnforderungsklasse J3 auszustatten.

Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- undAussteigestellen mindestens mit Bereichsabsperrungen derAnforderungsklasse J2 gegenüber Zuschauernabzuschranken.

5.6 zu Abschnitt 6.2.3.5.1:Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen(Geschw. ≤ 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann aufein Blocksystem verzichtet werden.

5.7 zu Abschnitt 6.2.3.5.2:Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen inden Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken sinderforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindig-keit und Kippsicherungen vorzusehen.

5.8 zu Abschnitt 6.2.5.1.1:Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine festste-hende, waagerechte und glatte Rutschfläche von mindes-tens 2 m Breite vorhanden sein.

5.9 In Abschnitt 6.2.5.2 ist der 1. Absatz von der Einführungausgenommen.

5.10 Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen.

5.11 zu Abschnitt 6.2.7.5:Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfer-nung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen vonhöchstens 0,40 m Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen)darf bis auf 2,40 m verringert werden.

5.12 Die Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführungausgenommen.

6. Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen.

7. Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführungausgenommen.

Anlage 2.7/9

Zu DIN 4131

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 753

Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beach-ten:

1 Die Ermittlung der Einwirkungen aus Wind erfolgt weiterhinbis zur Überarbeitung von DIN 4131 gemäß Anhang A dieserNorm.

2 Zu Abschnitt A.1.3.2.3Aerodynamische Kraftbeiwerte, die dem anerkannten aufWindkanalversuchen beruhenden Schrifttum entnommenoder durch Versuche im Windkanal ermittelt werden, müssender Beiwertdefinition nach DIN EN 1991-1-4 in Verbindungmit DIN EN 1991-1-4/NA entsprechen.

Anlage 2.7/10

Zu DIN 4134

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

Abschnitt 4.2.5 wird ergänzt durch folgende Regel:Bei Tragluftbauten braucht die Schneelast nicht berücksichtigt zuwerden, wenn durch eine dafür ausreichende dauernde Behei-zung nach Abschnitt 3.4.1 von DIN 1055-5 (Juni 1975) ein Lie-genbleiben des Schnees verhindert wird, oder wenn ein ortsfes-tes Abräumgerät für Schnee vorhanden ist.

Innerhalb dieser Bauten sind an sichtbarer Stelle Schilder anzu-bringen, aus denen hervorgeht, dass- ohne Schneelast gerechnet wurde- eine ständige Beheizung zur Schneebeseitigung auf dem

Dach erforderlich ist, oder- der Schnee laufend vom Dach zu räumen ist oder- eine Abtragung der vollen Schneelast durch eine geeignete

Stützkonstruktion erforderlich ist.

Anlage 2.7/11 E

Zu DIN EN 12812

Bei der Anwendung der technischen Regel ist die "Anwendungs-richtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812", Fassung August2009, die in den DIBt Mitteilungen*) Heft 6/2009 S. 227 veröffent-licht ist, zu beachten._____________*) Die DIBt Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt.

Anlage 2.7/12

Zur Richtlinie „Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsi-cherheitsnachweise für Turm und Gründung“Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Der maschinentechnische Teil der Windenergieanlagenmuss die Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 61400-1,Windenergieanlagen - Teil 1: Auslegungsanforderungen, er-füllen. Kleine Windenergieanlagen, deren überstrichene Ro-torfläche geringer als 200 m² ist und die eine Spannung er-zeugen, die unter 1000 V Wechselspannung oder 1500 VGleichspannung liegt, dürfen nach DIN EN 61400-2, Wind-energieanlagen – Teil 2: Sicherheit kleiner Windenergieanla-gen, nachgewiesen werden.Darüber hinaus gilt, dass das Sicherheitssystem mindestensaus zwei voneinander unabhängig automatisch einsetzen-den Bremssystemen bestehen muss und bei Ausfall einesBremssystems die verbleibenden Systeme in der Lage seinmüssen, den Rotor auf eine unkritische Drehzahl abzubrem-sen und den Rotor zum Stillstand zu bringen.

2 Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbescha-det der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen wegender Gefahr des Eisabwurfs einzuhalten, soweit eine Gefähr-dung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist.Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Naben-höhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährde-ten Regionen als ausreichend.

3 Zu den bautechnischen Unterlagen für Windenergieanlagengehören:

3.1 die gutachterlichen Stellungnahmen eines Sachverständi-gen1) nach Abschnitt 3, Buchstabe I der Richtlinie sowie dieweiteren von einem Sachverständigen1) begutachteten Un-terlagen nach Abschn. 3, Buchstaben J, K und L der Richtli-nie. Für kleine Windenergieanlagen nach Ziffer 1 ist die gut-achterliche Stellungnahme nach Abschnitt 3, Buchstaben Isowie J, K und L der Richtlinie nicht erforderlich,

3.2 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen2)über die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über dieZulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbartenWindenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit derbestehenden und möglicherweise vorgesehenen Anlagensowie der beantragten Anlage, soweit die Abstände gemäßAbs. 7.3.3 der Richtlinie nicht eingehalten werden,

3.3 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen2)zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Be-trieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausge-schlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhin-dert werden kann (z.B. Rotorblattheizung), soweit erforderli-che Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nicht ein-gehalten werden,

3.4 das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H derRichtlinie zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anla-ge zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund amAufstellort vorhanden sind.

3.5 die Darstellung der Anforderungen zur Durchführung derWiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 15 der Richtli-nie in Verbindung mit dem begutachteten Wartungspflich-tenbuch (siehe Ziffer 3.1 zu Abschnitt 3, Buchstabe L derRichtlinie,

3.6 die Angabe der Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 9.6.1der Richtlinie.

4 Wird der Standsicherheitsnachweis einer Windenergieanlagemit einer überstrichenen Rotorfläche von mehr als 200 m²bauaufsichtlich geprüft/ durch einen Prüfsachverständigenbescheinigt, so ist zu bestätigen, dass die zugehörigen Gut-achten (Abschnitt 3.I.1-5 der Richtlinie) vorliegen und diedort vorgegebenen Werte und Eigenschaften in der stati-schen Berechnung berücksichtigt sind. Das gilt auch für Ty-penprüfungen.

5 Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen vonder Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Ro-tor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zudrei Metern gelten Ziffern 3.1 bis 3.4 nicht.

6 Die Einhaltung von Forderungen an die Bauausführung, diesich aus der bauaufsichtlichen Prüfung/Bescheinigung durcheinen Prüfsachverständigen ergeben haben, ist im Rahmender Bauüberwachung zu überprüfen.

7 Die Richtlinie Windenergieanlagen; Einwirkungen undStandsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Fas-sung März 2004, darf bis 31. Dezember 2014 angewendetwerden.

____________1) Als Sachverständige kommen insbesondere folgende in Betracht:

- GL Renewables Certification, Germanischer Lloyd Industrial ServicesGmbH, Brooktoorkai18, D-20457 Hamburg,

- Det Norske Veritas (DNV), Tuborg Parkvej 8, DK-2900 Kopenhagen- TÜV Nord Sys Tec GmbH + Co. KG, Große Bahnstraße 31, D-22525 Ham-

burg- TÜV Süd IndustrieAG, Westendstraße 199, D-80686 München,- DEWI-OCC, Offshore & Certification Centre GmbH, Am Seedeich 9,

D-27472 Cuxhaven2) Als Sachverständige für Inspektion und Wartung kommen insbeson-

dere in Betracht:Die in Fußnote 1 genannten sowie die vom Sachverständigenbeiratdes Bundesverbandes WindEnergie (BWE) e.V. anerkannten Sach-verständigen.

Anlage 2.7/13

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

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754 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Für Arbeits- und Schutzgerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplun-gen mit Schraub- oder Keilverschluss, die auf der Grundlageeines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverord-nungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden,sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestensbis zum 1.1.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungenerfüllen, sind in einer Liste in den DIBt Mitteilungen*), Heft 6/97,S. 181, veröffentlicht.

Anlage 2.7/14

Bei Anwendung der technischen Regeln ist die "Anwendungs-richtlinie für Arbeitsgerüste", Fassung November 2005, die inden DIBt Mitteilungen*) Heft 2/2006, S. 61, veröffentlicht ist, zubeachten

*) Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt.

Anlage 2.7/15

Zu den Lehmbau Regeln

Die technische Regel gilt für Wohngebäude der Gebäudeklasse1 und 2 mit höchstens zwei Vollgeschossen.

1 Hinsichtlich des Brandschutzes ist das Brandverhalten derBaustoffe nach DIN 4102-1:1998-05 oder alternativ nachDIN EN 13501-1:2010-01 nachzuweisen, soweit eine Klassi-fizierung ohne Prüfung nach DIN 4102-4:1994-03 oder ge-mäß Entscheidung 96/603/EG der Europäischen Kommissi-on nicht möglich ist.Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile sindnach DIN 4102-2:1977-09 oder alternativ nach DIN EN13501-2:2003-12 nachzuweisen, soweit eine Klassifizierungohne Prüfung nach DIN 4102-4:1994-03 nicht möglich ist.

2 Für den Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemes-sungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108-4 an-zusetzen.

3 Für den Nachweis des Schallschutzes gilt DIN 4109: 1989-11.

Anlage 3.1/1

Für die Tragwerksbemessung im Brandfall der lfd. Nrn. 2.3.2,2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 und 2.5.1 gelten die dort aufgeführten techni-schen Regeln.

Anlage 3.1/2

Zu DIN 4102 Teil 4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:1 Zu Abschnitt 2.2

Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brand-schutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleibennachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dickeauf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die Beschichtungenvollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbarem Unter-grund aufgebracht sind.

2 Zu Abschnitt 8.7.1a) In gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähi-

gen Bedachungen nach § 32 Abs. 1 MBO1 (harte Bedachun-gen) sind, soweit in anderen Bestimmungen nicht weitereAnforderungen bestehen, lichtdurchlässige Teilflächen ausbrennbaren Baustoffen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 MBO1 zuläs-sig, wenn:- die Summe der Teilflächen höchstens 30 % der Dachflächebeträgt,- die Teilflächen einen Abstand von mindestens 5 m zuBrandwänden unmittelbar angrenzender höherer Gebäudeoder Gebäudeteile aufweisen unddie Teilflächen- als Lichtbänder höchstens 2 m breit und maximal 20 m langsind, untereinander und zu den Dachrändern einen Abstandvon mindestens 2 m haben oder- als Lichtkuppeln eine Fläche von nicht mehr als je 6 m²,untereinander und von den Dachrändern einen Abstand von

mindestens 1 m und von Lichtbändern aus brennbaren Bau-stoffen einen Abstand von 2 m haben.

b) Vom Anwendungsbereich werden begrünte Dächer –Extensivbegrünungen, Intensivbegrünungen, Dachgärten –nicht erfasst. Für die Beurteilung dieser Dächer ist auch diePrüfnorm DIN 4102-7 nicht geeignet. Von einer ausreichen-den Behinderung der Brandentstehung von außen durchFlugfeuer und strahlende Wärme gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2MBO1 kann jedoch ausgegangen werden bei Dächern mit In-tensivbegrünung und Dachgärten, die mindestens bewässertund gepflegt werden und die in der Regel eine dicke Sub-stratschicht aufweisen; sie sind ohne Weiteres geeignet undkönnen auch als widerstandsfähig gegen Flugfeuer undstrahlende Wärme (harte Bedachung) gelten. Bei Dächernmit Extensivbegrünung durch überwiegend niedrigwachsen-de Pflanzen (z. B. Gras, Sedum, Eriken) ist von einer ausrei-chenden Behinderung der Brandentstehung von außen aus-zugehen, wenn:- eine mindestens 3 cm dicke Schicht Substrat (Dachgärt-

nererde, Erdsubstrat) mit höchstens 20 v. H. organischerGewichtsbestandteile vorhanden ist; bei Begrünungs-aufbauten, die dem nicht entsprechen (z. B. Substrat mithöherem Anteil organischer Bestandteile, Vegetations-matten aus Schaumstoff), ist ein Nachweis nach den inNr. 2.8 der Bauregelliste A Teil 3 genannten anerkann-ten Prüfverfahren bei einer Neigung von 15 Grad und imtrockenen Zustand (Ausgleichsfeuchte bei Klima 23/50)ohne Begrünung zu führen,

- die Wände nach § 30 Abs. 1 MBO1 in Abständen vonhöchstens 40 m, mindestens 0,30 m über das begrünteDach, bezogen auf Oberkante Substrat oder Erde, ge-führt sind. Sofern diese Wände aufgrund bauordnungs-rechtlicher Bestimmungen nicht über Dach geführt wer-den müssen, genügt auch eine 0,30 m hohe Aufkantungaus nichtbrennbaren Baustoffen oder ein 1 m breiterStreifen aus massiven nichtbrennbaren Platten oderGrobkies,

- vor Öffnungen in der Dachfläche (Dachfenster, Lichtkup-peln) und vor Wänden mit Öffnungen ein mindestens0,50 m breiter Streifen aus massiven nichtbrennbarenPlatten oder Grobkies angeordnet wird, es sei denn,dass die Brüstung der Wandöffnung mehr als 0,80 müber Oberkante Substrat hoch ist und

- bei traufseitig aneinandergebauten Gebäuden im Be-reich der Traufe ein in der Horizontale gemessener min-destens 1 m breiter Streifen ständig unbegrünt bleibt undmit einer Dachhaut aus nichtbrennbaren Baustoffen ver-sehen ist.

3 zu Abschnitt 8.7.2Dachdeckungsprodukte/-materialien, die einschlägigeneuropäischen technischen Spezifikationen (harmonisierteeuropäische Norm oder europäische technische Zulassung)entsprechen und die zusätzlichen Bedingungen über an-grenzende Schichten erfüllen, gelten als Bedachungen, diegegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigsind.

Zusammenstellung von gegen Flugfeuer und strahlendeWärme widerstandsfähigen Dachdeckungsprodukten (oder -materialien) gemäß Entscheidung der Kommission2000/553/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaften L 235/19, von denen ohne Prüfung ange-nommen werden kann, dass sie den Anforderungen ent-sprechen; die zusätzlichen Bedingungen zu angrenzendenSchichten sind ebenfalls einzuhalten.

Dachdeckungsprodukte/-materialien

Besondere Voraussetzungfür die Konformitätsvermu-tung

Decksteine aus Schiefer oderanderem Naturstein

Entsprechen den Bestimmun-gen der Entscheidung96/603/EG der Kommission

Dachsteine aus Stein, Beton,Ton oder Keramik, Dachplat-ten aus Stahl

Entsprechen den Bestimmun-gen der Entscheidung96/603/EG der Kommission.Außenliegende Beschichtun-gen müssen anorganisch seinoder müssen einen BrennwertPCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eine

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 755

Dachdeckungsprodukte/-materialien

Besondere Voraussetzungfür die Konformitätsvermu-tungMasse ≤ 200 g/m2 haben

Faserzementdeckungen:- Ebene und profilierte Platten- Faserzement-Dachplatten

Entsprechen den Bestimmun-gen der Entscheidung96/603/EG der Kommissionoder haben einen BrennwertPCS ≤ 3,0 MJ/kg

Profilblech aus Aluminium,Aluminiumlegierung, Kupfer,Kupferlegierung, Zink, Zinkle-gierung, unbeschichtetemStahl, nichtrostendem Stahl,verzinktem Stahl, beschichte-tem Stahl oder emailliertemStahl

Dicke ≥ 0,4 mmAußenliegende Beschichtun-gen müssen anorganisch seinoder müssen einen BrennwertPCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eineMasse ≤ 200 g/m2 haben

Ebenes Blech aus Aluminium,Aluminiumlegierung, Kupfer,Kupferlegierung, Zink, Zinkle-gierung, unbeschichtetemStahl, nichtrostendem Stahl,verzinktem Stahl, beschichte-tem Stahl oder emailliertemStahl

Dicke ≥ 0,4 mmAußenliegende Beschichtun-gen müssen anorganisch seinoder müssen einen BrennwertPCS ≤ 4,0 MJ/m2 oder eineMasse ≤ 200 g/m2 haben

Produkte, die im Normalfallvoll bedeckt sind (von denrechts aufgeführten anorgani-schen Materialien)

Lose Kiesschicht mit einerMindestdicke von 50 mm odereine Masse ≥ 80 kg/m2; Min-destkorngröße 4 mm, maxima-le Korngröße 32 mm;Sand-/Zementbelag mit einerMindestdicke von 30 mm.Betonwerksteine oder minera-lische Platten mit einer Min-destdicke von 40 mm

Zusätzliche Bedingungen:Für alle Dachdeckungsprodukte/-materialien aus Metall gilt, dasssie auf geschlossenen Schalungen aus Holz oder Holzwerkstof-fen mit einer Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oderGlasgewebeeinlage auch in Kombination mit einer strukturiertenTrennlage mit einer Dicke ≤ 8 mm zu verwenden sind.Abweichend hiervon erfüllen bestimmte Dachdeckungsproduk-te/-materialien die Anforderungen an gegen Flugfeuer und strah-lende Wärme widerstandsfähige Bedachungen, wenn die Aus-führungsbedingungen gemäß DIN 4102-4/A1 zu 8.7.2 Nr. 2erfüllt sind.___________1) Nach Landesrecht

Anlage 3.1/3

Zu DIN 4102-4/A1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:1 Zu Tabelle 110:

Anstelle von DIN 18180:1989-09 gilt DIN 18180:2007-01.

2 Zu Abschnitt 4.5.2.2:Bei einer Bemessung von Mauerwerk nach dem genauerenVerfahren von DIN 1053-1 kann die Einstufung des Mauer-werks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände nachDIN 4102-4:1994-03 bzw. DIN 4102-4/A1:2004-11 erfolgen,wenn der Ausnutzungsfaktor α2 wie folgt bestimmt wird undα2 ≤ 1,0 ist:

für :2510 <≤dhk

dh

vorhkR −

⋅⋅=

25

1533,12 β

σγα (1)

für :dhk 10<

R

vorhβ

σγα ⋅⋅=33,1

2(2)

Darin ist

α2 der Ausnutzungsfaktor zur Einstufung des Mauer-werks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwände

hk die Knicklänge der Wand nach DIN 1053-1d die Wanddickeγ der Sicherheitsbeiwert nach DIN 1053-1vorhσ die vorhandene Normalspannung unter Gebrauchs-

lasten unter Annahme einer linearen Spannungsver-teilung und ebenbleibender Querschnitte

βR der Rechenwert der Druckfestigkeit des Mauerwerksnach DIN 1053-1

Bei exzentrischer Beanspruchung darf anstelle von βR derWert 1,33 βR gesetzt werden, sofern die γ-fache mittlereSpannung den Wert βR nicht überschreitet.

Anlage 3.1/4

Zu DIN 4102-22

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Zu Abschnitt 5.2:1.1 4.3.2.4: Im Titel von Tabelle 37 muss es "NRd,c,t" anstelle

von "NRd,c,0" heißen.

2 Zu Abschnitt 6.2:2.1 5.5.2.1: In Tabelle 74 muss es in Gleichung (9.4) "≥1"

anstelle von "≤ 1" heißen.

3. Zu Abschnitt 7:Bei einer Bemessung von Mauerwerk nach demsemiprobabilistischen Sicherheitskonzept entsprechendDIN 1053-100 kann die Einstufung des Mauerwerks inFeuerwiderstandsklassen und Brandwände nachDIN 4102-4:1994-03 bzw. DIN 4102-4/A1:2004-11 erfol-gen, wenn der Ausnutzungsfaktor α2 wie folgt bestimmtwird und α2 ≤ 1,0 ist:

für :2510 <≤dhk

⎟⎟⎠

⎞⎜⎜⎝

⎛−−

=

de

kfdb

N

dh fik

Ek

k 2125

1514,3

0

2α(1)

für :dhk 10<

⎟⎟⎠

⎞⎜⎜⎝

⎛−

=

de

kfdb

N

fik

Ek

2114,3

0

2α(2)

mitQkGkEk NNN += (3)

Darin istα2 der Ausnutzungsfaktor zur Einstufung des Mauer-

werks in Feuerwiderstandsklassen und Brandwändehk die Knicklänge der Wand nach DIN 1053-100d die Wanddickeb die WandbreiteNEk der charakteristische Wert der einwirkenden Nor-

malkraft nach Gl. (3)NGk der charakteristische Wert der Normalkraft infolge

ständiger EinwirkungenNQk der charakteristische Wert der Normalkraft infolge

veränderlicher Einwirkungenfk die charakteristische Druckfestigkeit des Mauer-

werks nach DIN 1053-100k0 ein Faktor zur Berücksichtigung unterschiedlicher

Teilsicherheitsbeiwerte γM bei Wänden und „kurzenWänden“ nach DIN 1053-100

efi die planmäßige Ausmitte von NEk in halber Ge-schosshöhe unter Berücksichtigung des Kriechein-flusses nach Gleichung (7.3) von DIN 1053-100

Beim Nachweis der Standsicherheit mit dem vereinfachtenVerfahren von DIN 1053-100 mit voll aufliegender Deckedarf efi = 0 angenommen werden.

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756 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Für Werte α2 > 1,0 ist eine Einstufung des Mauerwerks inFeuerwiderstandsklassen und Brandwände mit den Tabel-len nach DIN 4102-4:1994-03 bzw.DIN 4102-4/A1:2004-11 nicht möglich.

Fußnote 4 in DIN 4102-4, Tabellen 39 bis 41 wird wie folgtergänzt:Bei 9,4 N/mm² < α2·fk ≤ 14,0 N/mm² gelten die Werte nurfür Mauerwerk aus Voll-, Block- und Plansteinen.

Anlage 3.2/1

Zur Muster-Industriebaurichtlinie

Die Aussage der Tabelle 1 der Muster-Industriebaurichtlinie überdie Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifendenBauteile sowie die Größen der Brandabschnittsflächen ist nur füroberirdische Geschosse anzuwenden.

Anlage 3.4/1

Zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalte-anlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)

1 Abschnitt 1.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:„Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwas-sers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatzdes Wasserrechts (§ 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz –WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 VAwS.Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser,das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verun-reinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß ent-sorgt werden können.“

2 Nach Abschnitt 1.4 wird folgender neuer Abschnitt 1.5 einge-fügt:„1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich fürdas Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid.“

3 Abschnitt 1.5 wird Abschnitt 1.6 neu.

4 In Abschnitt 3.2 wird die Zeile „WGK 0: im Allgemeinen nichtwassergefährdende Stoffe“ gestrichen.

5 Satz 2 des Hinweises in Fußnote 4 wird gestrichen. Satz1 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasser-haushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdenderStoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen(Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe – 17. Mai1999, Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29.05.1999, geändertdurch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2005, Bundesan-zeiger Nr. 126a vom 8. Juli 2005).

Anlage 4.1/1Anlage 4.1/

Zu DIN 4108-2Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungender Energieeinsparverordnung.

2 Zu Abschnitt 5.2.2:Die aufgeführten Ausnahmen gelten nur für einlagig herge-stellte Dämmstoffplatten.

Anlage 4.1/2

Zu DIN 4108-3

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Der Abschnitt 5 sowie die Anhänge B und C sind von derEinführung ausgenommen.

2 Die Berichtigung 1 zu DIN 4108-3:2002-04 ist zu beachten.

Anlage 4.1/3

Zu DIN 4108-4

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zubeachten:Hinweis:Die Bemessungswerte der Kategorie I gelten für Produkte nachharmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste BTeil 1 aufgeführt sind.Die Bemessungswerte der Kategorie II gelten für Produkte nachharmonisierten Europäischen Normen, die in der Bauregelliste BTeil 1 aufgeführt sind und deren Wärmeleitfähigkeit einen Wertλgrenz nicht überschreitet. Der Wert λgrenz ist hierbei im Rahmeneines Verwendbarkeitsnachweises (allgemeine bauaufsichtlicheZulassung) festzulegen.

Anlage 4.1/4 E

Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisiertenNormen ist Folgendes zu beachten:

1 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung ausBlähton-Leichtzuschlagstoffen nach EN 14063-11):Das Produkt darf entsprechend den AnwendungsgebietenDZ und DI nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druckbe-lastbare (dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden.Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allge-meinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemes-sungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemes-sungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwertder Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbei-wert γ = 1,2.Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist dieNenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenn-dicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.

2 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung ausProdukten mit expandiertem Perlite nach EN 14316-12):Das Produkt darf entsprechend den AnwendungsgebietenDZ, DI und WH nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druck-belastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden.Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allge-meinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemes-sungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemes-sungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwertder Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbei-wert γ = 1,2.Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist dieNenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenn-dicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung inWänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwen-dung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderteEinbauhöhe.

3 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mitProdukten aus expandiertem Vermiculite nach EN 14317-13):Das Produkt darf entsprechend den AnwendungsgebietenDZ, DI und WH nach DIN 4108-10:2008-06 als nicht druck-belastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden.Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer allge-meinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemes-sungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemes-sungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich dem Nennwertder Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit dem Sicherheitsbei-wert γ = 1,2.Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstands ist dieNenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenn-dicke ist bei der Anwendung in Decken/Dächern die um

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 757

20 % verminderte Einbaudicke und bei der Anwendung inWänden die lichte Weite des Hohlraums. Bei der Anwen-dung in Wänden ist die Nennhöhe die um 20 % verminderteEinbauhöhe.

4 Hinweis:Für Mauersteine nach EN 771-1, -2, -3, –4 und -54), an dieAnforderungen an die Wärmeleitfähigkeit gestellt werdenund deren Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm vonDIN 4108-4, Tabelle 5, abweicht, muss nachgewiesen sein,dass sie Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 2.1.26 entsprechen.

5 Dekorative Wandbekleidungen - Rollen und Plattenformnach EN 15102+A1:20115):Als Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandesgelten die im Rahmen der CE-Kennzeichnung deklariertenWerte dividiert durch den Sicherheitsbeiwert γ = 1,2.

6 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung ausMineralwolle nach EN 14064-16):- Das Produkt darf entsprechend den Anwendungsgebie-

ten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelast-bare (dk) Wärmedämm-Schüttung verwendet werden.Darüber hinaus gehende Anwendungen sind in einer all-gemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen.

- Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemes-sungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Be-messungswert der Wärmeleitfähigkeit ist gleich demNennwert der Wärmeleitfähigkeit multipliziert mit demSicherheitsbeiwert γ = 1,2.

- Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandesist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen.Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.

___________1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14063-1:2004-112) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14316-1:2004-113) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14317-1:2004-114) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 771-1, -2, -3, -4 und -5:2011-075) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15102:2011-126) in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06

Anlage 4.1/5Zu DIN 4108-10

Für die Verwendung dieser Dämmstoffe in Wärmmdämm-Verbundsystemen (WDVS) ist eine allgemeine bauaufsichtlicheZulassung erforderlich.

Anlage 4.2/1

Zu DIN 4109

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Zu Abschnitt 5.1, Tabelle 8, Fußnote 2:Die Anforderungen sind im Einzelfall von der Bauaufsichts-behörde festzulegen.

2 Zu den Abschnitten 6.3 und 7.3:Eignungsprüfungen I und III sind im Rahmen der Erteilungeines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses durch-zuführen.

3 Zu Abschnitt 8:Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 4, Zeilen 3 und 4einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schall-druckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzu-weisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des gefordertenSchalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 5 und beiAußenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Tabel-le 8, Spalten 3 und 4 gestellt werden, sofern das bewerteteSchalldämm-Maß R’w,res > 50 dB betragen muss. Diese Mes-sungen sind von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen,

die entweder nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 MBO1 anerkannt sindoder in einem Verzeichnis über “Sachverständige Prüfstellenfür Schallmessungen nach der Norm DIN 4109” bei demVerband der Materialprüfungsämter***) geführt werden.

4 Zu Abschnitt 6.4.1:Prüfungen im Prüfstand ohne Flankenübertragung dürfenauch durchgeführt werden; das Ergebnis ist nach Beiblatt 3zu DIN 4109, Ausgabe Juni 1996, umzurechnen.

5 Eines Nachweises der Luftschalldämmung von Außenbautei-len (Tabelle 8 der Norm DIN 4109) vor Außenlärm bedarf es,wenna) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum

Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind (§ 9Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder

b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmaktionsplä-nen nach § 47 c oder d des Bundesimmissionsschutzge-setzes ergebene “maßgebliche Außenlärmpegel”(Abschn. 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorge-sehenen Maßnahmen zur Lärmminderung (§ 47 dBImSchG) gleich oder höher ist als- 56 dB (A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und

Sanatorien,- 61 dB (A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen,

Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen undähnlichen Räumen,

- 66 dB (A) bei Büroräumen.

Anlage 4.2/2

Zu DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109

1 Die Berichtigung 1 zu DIN 4109, Ausgabe August 1992, istzu beachten.

2 Zum Nachweis der Luftschalldämmung bei Wänden ausLochsteinmauerwerk:Mauerwerk aus folgenden Steinen mit Löchern gilt als quasi-homogen, so dass die Schalldämmung aus der flächenbe-zogenen Masse ermittelt werden kann:- Mauerwerk aus Ziegeln mit einer Dicke ≤ 240 mm unge-

achtet der Rohdichte, bei Wanddicken > 240 mm ab ei-ner Rohdichteklasse ≥ 1,0

- Mauerwerk aus Kalksandstein mit einem Lochanteil≤ 50 %, ausgenommen Steine mit Schlitzlochung, diegegeneinander von Lochebene zu Lochebene versetzteLöcher aufweisen

- Mauerwerk aus Vollblöcken und Hohlblöcken ausLeichtbeton nach DIN V 18151-100 und DIN V 18152-100 mit Wanddicken ≤ 240 mm und mit einer Rohdichte-klasse ≥ 0,8

- Mauerwerk aus Mauersteinen aus Beton nach DIN V18153-100 mit Wanddicken ≤ 240 mm und mit einerRohdichteklasse ≥ 0,8

Für Mauerwerk aus Lochsteinen mit davon abweichendenEigenschaften kann der Nachweis der Schalldämmung nichtnach DIN 4109, Abschnitt 6.3 und Beiblatt 1 zu DIN 4109 ge-führt werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen nur derSchutz gegen Außenlärm relevant ist. Hierfür kann das be-wertete Schalldämm-Maß auf Grundlage eines allgemeinenbauaufsichtlichen Prüfzeugnisses gemäß Anlage 4.2/1, Ab-satz 2 festgelegt werden.

Anlage 5.1/1

Zu DIN 4149

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

***) Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V. Berlin, Littenstraße 10,10179 BerlinHinweis: Dieses Verzeichnis wird auch bekannt gemacht in der Zeitschrift “DerPrüfingenieur”, herausgegeben von der Bundesvereinigung der Prüfingenieurefür Baustatik.

1) Nach Landesrecht

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758 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

1 In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mitmehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2 und 3die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durchgeeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbe-ben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffent-lich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu denbaulichen Anlagen herabfallen können.

2 Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologi-schen Untergrundklassen wird auf die Karte der Erdbeben-zonen und geologischen Untergrundklassen für xxx1), her-ausgegeben von xxx1) oder DigitalService CD-PRINT, IsenerStr. 7, 84405 Dorfen, hingewiesen. Die Tabelle „Zuordnungder Erdbebenzonen nach Verwaltungsgrenzen“ ist überwww.bauministerkonferenz.de oder www.dibt.de/Aktuellesabrufbar.

2a. Im gesamten Normtext werden die Verweise auf DIN 1045-1:2001-07 und DIN 1052:2004-08 wie folgt ersetzt:- DIN 1045-1:2001-07 ersetzt durch Verweis auf DIN EN1992-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA

- DIN 1052:2004-08 ersetzt durch Verweis auf DIN EN1995-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA.

2b Für Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischerEinwirkung dürfen in den Erdbebenzonen Deutschlands al-le Dübel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ)verwendet werden, die im Hinblick auf die Bemessung derBefestigungen auf den Annex C der ETAG 001 verweisen.Die Verankerungen sind entsprechend den in den abZ an-gegebenen Bemessungsverfahren für statische und quasi-statische Einwirkung zu bemessen.

3 Zu Abschnitt 5.5Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnungder Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung (12) mitdem Kombinationsbeiwert Ψ2 = 0,5 zu multiplizieren. Diesereduzierten Schneelasten sind auch beim Standsicherheits-nachweis zu berücksichtigen.

4 Zu Abschnitt 6- In 6.2.2.4.2 (8) ist der Bezug auf „Abschnitt (7)“ durch

den Bezug auf „Abschnitt (6)“ zu ersetzen.- Im ersten Satz von 6.2.4.1(5), ist die Bedingung "oder"

durch "und" zu ersetzen.

5 Zu Abschnitt 8:Bei Erdbebennachweisen von Stahl- und Spannbetonbautennach dieser Norm ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 in Verbin-dung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2011-01 anzuwenden.- Absatz 8.2 (3), erhält folgende Fassung:

" Es gelten die in DIN EN 1992-1-1:2011-01 angegebe-nen Vorschriften für Bemessung und bauliche Durchbil-dung. Dabei dürfen die zur Ermittlung der Schnittgrößenin 5.5 und 5.6 der DIN EN 1992-1-1:2011-01 angegebe-nen Verfahren nicht angewandt werden, es sei denn, diedoppelte Ausnutzung der plastischen Reserven (infolgeq > 1 und nichtlinearer Rechenannahmen) wird dabeiausgeschlossen."

- Absatz 8.2 (5) a) und Absatz 8.3.2 (2) erhalten folgendeFassung: "In Bauteilen, die zur Abtragung von Einwir-kungen aus Erdbeben genutzt werden, sind Stähle miterhöhter Duktilität des Typs B500B zu verwenden. Hie-rauf darf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dassdie betroffenen Bereiche im Erdbebenfall, ohne Berück-sichtigung eines die rechnerische Erdbebeneinwirkungreduzierenden Verhaltensbeiwertes (d. h. q = 1,0), nichtplastizieren."

- Absatz 8.3.5.3 (4), 1. Satz erhält folgende Fassung: "Diebei Übergreifungsstößen vorzusehende Querbewehrungist nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 8.7.4 zu bemes-sen."

- Absatz 8.4 (2), 2. Satz erhält folgende Fassung: "Hierbeisind die Regelungen nach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt9.4.1(3) zu berücksichtigen."

- Absatz 8.4 (3), 2. Satz erhält folgende Fassung: "DerMindestbewehrungsgrad der Querkraftbewehrung istnach DIN EN 1992-1-1, Abschnitt 9.2.2 (5) einschließlichDIN EN 1992-1-1/NA, NDP zu 9.2.2 (5) zu bestimmen."

6 Zu Abschnitt 9- Bei Erdbebennachweisen von Stahlbauten sind die Ver-

weise auf DIN 18800-1 bis 18800-4 und DIN V ENV1993-1-1 mit DASt-Richtlinie 103 durch DIN EN 1993-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1993-1-1/NA sowie DIN EN1993-1-8 in Verbindung mit DIN EN 1993-1-8/NA zu er-setzen.

- In Absatz 9.3.4 (1) ist der Verweis auf DIN 18800-7durch den Verweis auf DIN EN 1090-2 zu ersetzen.

- Die Duktilitätsklassen 2 und 3 dürfen nur dann zur An-wendung kommen, wenn der wirkliche Höchstwert derStreckgrenze fy, max (siehe DIN 4149:2005-04 Abschnitt9.3.1.1) und die in Absatz 9.3.1.1 (2) geforderte Min-destkerbschlagarbeit durch einen bauaufsichtlichenÜbereinstimmungsnachweis abgedeckt sind.

- Abschnitt 9.3.5.1 (2) c) erhält folgende Fassung:"c) bei zugbeanspruchten Bauteilen ist an Stellen vonLochschwächungen die Bedingung von DIN EN 1993-1-1:2010-12, 6.2.3 (3) einzuhalten (Nu,R,d > Npl,R,d)"

- In Absatz 9.3.5.4 (7) wird der Verweis auf den Absatz„9.3.3.3 (10)“ durch den Verweis „9.3.5.3 (10)“ ersetzt.

- In Absatz 9.3.5.5 (5) erhält Formel (87) folgende Fas-sung:

sdi

iVerbpli M

M ,,=Ω

- In Absatz 9.3.5.8 (1) wird der Verweis auf die Abschnitte„8 und 11“ durch den Verweis „8 und 9“ ersetzt.

7 Zu Abschnitt 10- Bei Erdbebennachweisen von Holzbauten nach dieser

Norm ist DIN EN 1995-1-1:2010-12 in Verbindung mitDIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 anzuwenden.

- Absatz 10.1 (5) erhält folgende Fassung:„(5) In den Erdbebenzonen 2 und 3 darf bei der Berech-nung eine Kombination von Tragwerksmodellen der Duk-tilitätsklassen 1 und 3 für die beiden Hauptrichtungendes Bauwerks nicht angesetzt werden.“

- Absatz 10.3 (1) erhält folgende Fassung:„(1) Die Bedingungen der DIN EN 1995-1-1:2010-12,Abschnitt 3 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 sind einzuhalten."

- In Absatz 10.3 (2) erhält der mit dem 4. Spiegelstrichmarkierte Unterabsatz folgende Fassung:„– die Verwendbarkeit von mehrschichtigen Massivholz-platten und deren Verbindungsmitteln muss durch all-gemeine bauaufsichtliche Zulassungen nachgewiesensein;“

- In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 2. Spiegelstrichmarkierte Unterabsatz folgende Fassung:„–die Erhöhung des Nagelabstandes bei gleicher Trag-fähigkeit gemäß DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt9.2.3.2(4) wird in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht an-gesetzt;“

- In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 3. Spiegelstrichmarkierte Unterabsatz folgende Fassung:„– die Anwendung geklebter Tafeln führt auch beigleichzeitiger Verwendung mechanischer Verbindungs-mittel zur Einstufung in Duktilitätsklasse 1."

- Absatz 10.3 (6) erhält folgende Fassung:„(6) Bei Anwendung der Gleichungen zur Ermittlung derTragfähigkeit von stiftförmigen Verbindungsmitteln aufAbscheren nach DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12 AbschnittNCI Zu 8.2 bis NCI Zu 8.7 ist eine Unterschreitung derMindestdicken von Holzbauteilen, wie sie in DIN EN1995-1-1/NA:2010-12 NCI NA.8.2.4 (NA.2) und NCINA.8.2.5 (NA.4) gestattet ist, in den Erdbebenzonen 2und 3 nicht zulässig.“

- Absatz 10.3 (7) ist wie folgt zu ergänzen:„(7) Eine Erhöhung der Tragfähigkeit der Verbindungs-mittel nach DIN EN 1995-1-1:2010-12, Abschnitt9.2.4.2(5) ist nicht zulässig.“

8 Zu Abschnitt 11- Absatz 11.2 (2) ist wie folgt zu ergänzen:

„Solange Mauersteine mit nicht durchlaufenden Innen-stegen in Wandlängsrichtung für die Verwendung inErdbebenzone 2 und 3 noch nicht in die Bauregellisteaufgenommen sind, dürfen ersatzweise Produkte mitÜbereinstimmungsnachweis für die Verwendung in Erd-

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 759

bebenzone 3 und 4 nach DIN 4149-1:1981-04 verwendetwerden.“

- Die Absätze 11.7.3 (1), 11.7.3 (2) und 11.7.3 (3) erhaltenfolgende Fassung (Tab. 16 ist zu streichen):„(1) Der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebendenSchnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation istnach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängigvon den vorliegenden Randbedingungen entweder dasvereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahrennach DIN 1053-1:1996-11 zur Anwendung kommen.“„(2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berech-nungsverfahrens nach DIN 1053-1:1996-11 darf die Be-messungstragfähigkeit Rd aus den um 50 % erhöhtenzulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen ex-pliziten rechnerischen Nachweis der ausreichendenräumlichen Steifigkeit darf nicht verzichtet werden.“„(3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfah-rens, ist der Bemessungswert Ed der jeweilig maßge-benden Schnittgröße unter γ-fachen Einwirkungen ge-mäß DIN 1053-1:1996-11 zu ermitteln. Der maßgebendeSicherheitsbeiwert γ darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt7 der DIN 1053-1:1996-11 festgelegten Werte reduziertwerden.Als Bemessungstragfähigkeit Rd sind die in DIN 1053-1:1996-11 angegebenen rechnerischen Festigkeitswerteanzusetzen.“

9 Zu Abschnitt 12- Bei Erdbebennachweisen von Gründungen und Stütz-

bauwerken nach dieser Norm ist DIN 1054:2005-01 ein-schließlich DIN 1054 Berichtigung 1:2005-04, DIN 1054Berichtigung 2:2007-04, DIN 1054 Berichtigung 3:2008-01 und DIN 1054 Berichtigung 4:2008-10 sowie DIN1054/A1:2009-07 anzuwenden.

- Die Absätze 12.1.1 (1) und 12.1.1 (2) erhalten folgendeFassung:„(1) Werden die Nachweise auf Basis der Kapazitätsbe-messung geführt, so ist Abschnitt 7.2.5 zu beachten.“„(2) Der Nachweis unter Einwirkungskombinationen nachAbschnitt 7.2.2 umfasst:(a) den Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit derGründungselemente nach den baustoffbezogenen Re-geln dieser Norm und den jeweiligen Fachnormen;(b) die einschlägigen Nachweise der Gründungen nachDIN 1054. Einschränkungen hinsichtlich der generellenAnwendbarkeit von Nachweisverfahren im Lastfall Erd-beben in DIN 1054 oder in diese begleitenden Berech-nungsnormen müssen nicht beachtet werden,wenn keine ungünstigen Bodenverhältnisse (Hangschutt,lockere Ablagerungen, künstliche Auffüllungen, usw.)vorliegen.“

- Absatz 12.1.1 (4) erhält folgende Fassung:„(4) Beim Nachweis der Gleitsicherheit darf der charakte-ristische Wert des Erdwiderstands (passiver Erddruck)nur mit maximal 30% seines nominellen Wertes ange-setzt werden.“

- Absatz 12.2.1 (2) erhält folgende Fassung:„Vereinfacht kann die Einwirkung durch Erddruck beiErdbeben ermittelt werden, indem der Erddruckbeiwert

k ersetzt wird durchgS

akk Ige ••+= γ .“

Anlage 5.2/1

Zu DIN 68800

Hinweis:Die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen nach dem Chemi-kaliengesetz (Biozid-Zulassungen) ersetzen künftig die allgemei-nen bauaufsichtlichen Zulassungen für Holzschutzmittel. DieBiozid-Zulassungen werden durch die Bundesanstalt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erteilt. Bis zum Vorliegen derBiozid-Zulassung ist für das jeweilige Holzschutzmittel für die

Verwendung in tragenden Bauteilen eine allgemeine bauauf-sichtliche Zulassung erforderlich.

Anlage 6.1/1

Zur PCB-Richtlinie

Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1,5.2, 5.4 und 6 erfasst.

Zusätzlich gilt Folgendes:

1 In bestehenden Gebäuden können polychlorierte Biphenyle(PCB) von belasteten Bauprodukten und Bauteilen in dieAtemluft freigesetzt werden und beim Menschen Gesund-heitsschädigungen auslösen. Die Verantwortung für dieDurchführung der erforderlichen Untersuchungen und Sanie-rungsmaßnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümern bzw.Verfügungsberechtigten der betroffenen Gebäude.

2 Zur Abwehr möglicher Gefahr für Leben oder Gesundheitsind in dauerhaft genutzten Räumen Sanierungsmaßnah-men dann angezeigt, wenn die zu erwartende Raumluftkon-zentration - unabhängig von der täglichen Aufenthaltsdauer -im Jahresmittel mehr als 3000 ng PCB/m³ Luft beträgt. Derletzte Satz in Kapitel 3 der Richtlinie wird aufgehoben.

3 Die Richtlinie gilt ansonsten in der Fassung September 1994unverändert, solange es sich bei den PCB-haltigen Primär-quellen ausschließlich um nicht dioxin-ähnliche PCB-Quellenwie Fugendichtstoffe handelt. Sind jedoch bei den PCB-Primärquellen nur oder auch dioxin-ähnliche PCB-Quellenwie Deckenplatten, Anstriche sowie nicht sicher einzuord-nende PCB-Quellen zu berücksichtigen, so ist zusätzlich dieBestimmung der Raumluftkonzentration von PCB 118 erfor-derlich, wenn die Gesamtkonzentration an PCB über 1000ng PCB/m³ Luft liegt. Beträgt die Raumluftkonzentration da-bei mehr als 10 ng PCB 118/m³ Luft, sind umgehend exposi-tionsmindernde Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 und 4 derRichtlinie zur Verringerung der Raumluftkonzentration vonPCB durchzuführen. Bei Raumluftkonzentrationen gleichoder unter 10 ng PCB 118/m³ Luft wird empfohlen, in Ab-hängigkeit von der Belastung zumindest das Lüftungsverhal-ten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.

4 Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte vor Be-ginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu ent-fernen.

Hinweis:Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in Abschnitt 5.3der Richtlinie genannte Sanierungsleitwert von 300 ng PCB/m³Luft einen Wert aus dem Vorsorgebereich darstellt, der nichtexakt abgrenzbar ist und deshalb der Größenordnung nacherreicht werden sollte. Maßnahmen zur Reduzierung der PCB-Raumluftkonzentration werden in Abhängigkeit vom Maß derÜberschreitung des Sanierungsleitwerts und unter Beachtungder Verhältnismäßigkeit empfohlen.

Anlage 6.2/1

Zur Asbest-Richtlinie

Bei Anwendung der technischen Regel ist zu beachten:

Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durchMessungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluftnach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren,die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsberei-ches bedürfen.

Anlage 6.4/1

Zur PCP-Richtlinie

Von der Einführung sind nur die Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und6.2 erfasst.

Anlage 7.1/1

Zu DIN 18065

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760 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beach-ten:

1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung aufTreppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 undin Wohnungen.

2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Trep-penliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in beste-henden Gebäuden:Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts imTreppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe alsTeil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit derTreppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nach-trägliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgen-de Kriterien erfüllt sind:1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder ver-

gleichbare Nutzungen.2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch

die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschrittenwerden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils(s. Bild A.7) von höchstens 20 cm Breite und höchstens50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie(s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht ver-ändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend ge-nutzt werden können.

3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt,muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichendgroße Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarteneiner begegnenden Person bei Betrieb des Treppenliftszu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn nebendem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von60 cm gesichert ist.

4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkpositionbefinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Stör-fall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne grö-ßeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.

5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkpositi-on muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein.Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbrei-te der Treppe von 60 cm verbleiben.

6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppen-lift gesichert sein.

7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialienbestehen, soweit das technisch möglich ist.

3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Ge-bäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweitenHandlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung beziehtsich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cmnach den Festlegungen der DIN 18065. Abweichende Fest-legungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben da-von unberührt.

Anlage 7.2/1

Zu DIN 18024-1

Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oderdie Teile baulicher Anlagen, für die nach § 52 MBO* barrierefreieNutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieserNorm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Beider Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendeszu beachten:Die Abschnitte 8.4, 8.5, 9, 10.1 Satz 2, 12.2, 13 bis 16 und 19sind nicht anzuwenden.

Anlage 7.3/1

Zu DIN 18040-1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder dieTeile baulicher Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 MBO* barrierefreisein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Fol-gendes zu beachten:

1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen. Die inAbschnitt 4.4 und 4.7 genannten Hinweise und Beispielekönnen im Einzelfall berücksichtigt werden.

2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewen-det werden.

3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwen-den.

4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendi-gen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1und 2 entsprechen.

5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucher-plätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müs-sen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach §10 Abs. 7 MVStättV erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenut-zer angerechnet werden.

6 Barrierefreie Beherbergungsräume müssen den Abschnitten5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in denWohn- und Schlafräumen ist DIN 18040-2 Abschnitt 5, An-forderungen mit der Kennzeichnung „R“ anzuwenden.

Hinweis:Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sindvon der Einführung nicht erfasst.

Anlage 7.3/2

Zu DIN 18040-2

Die Einführung bezieht sich auf- Wohnungen, soweit sie nach § 50 Abs. 1 LBO barrierefrei seinmüssen, und- Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 Satz 3LBO stufenlos erreichbar sein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Fol-gendes zu beachten:

1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mitder Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausge-nommen.

2 Für Wohnungen nach § 50 Abs. 1 LBO genügt es, wenn einFenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 ent-spricht.

3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4 LBOgenügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Ram-pen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.

Hinweis:Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sindvon der Einführung nicht erfasst.

Anlage 7.4/1

Zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zubeachten:

1 Zu Abschnitt 1Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindes-tens entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie fürStandardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen –

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 761

RStO 01) zu befestigen.Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12anzuwenden.

2 Hinweisschilder2.1 Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten haben die Auf-

schrift „Feuerwehrzufahrt“, die Schilder für Aufstell- oderBewegungsflächen die Aufschrift „Flächen für die Feuer-wehr“.Die Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssender DIN 4066 entsprechen; die Hinweisschilder „Feuer-wehrzufahrt“ müssen eine Größe von mindestens B/H =594/210 mm haben und von der öffentlichen Verkehrsflä-che aus erkennbar sein.Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlichsichtbare Randbegrenzung haben.

2.2 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO ist das Halten vor und inFeuerwehrzufahrten unzulässig, wenn diese Zufahrtenamtlich gekennzeichnet sind.Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffent-lichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrtnotwendig, so muss das Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt"von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein (amtli-ches Hinweisschild).Anstelle des amtlichen Hinweisschildes „Feuerwehrzu-fahrt“ kann die zuständige Behörde die Aufstellung desVerkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit demZusatzschild „Feuerwehrzufahrt“ anordnen (Schutzzone imSinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO).

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762 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

1124 Bekanntgabe über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) — Feststellung der UVP-Pflicht — Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG

Die Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken (Vorhabenträgerin), plant die Er-richtung eines Kreisverkehrsplatzes zur direkten An-bindung des Industriegebietes „Süd“ der Landeshaupt-stadt an die Bundesautobahn A 6 durch einen neuen Zufahrtsast samt zusätzlichem Bypass zur Untertürk-heimer Straße sowie zur Verknüpfung der beiden be-stehenden Rampen von und zur Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 41 .

Zur Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Umwelt im Rahmen der Umwelt-verträglichkeitsprüfungen wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c und Ziffer 14 .6 der Anlage I UVPG durchgeführt .

Diese Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträg-lichkeitsprüfung nach dem UVPG für das geplante Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind .Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Planfeststel-lungsbehörde aufgrund überschlägiger Prüfung der Unterlagen unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien sowie landesspezifi-scher Standortgegebenheiten keine erheblichen nach-teiligen Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären .Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar .Saarbrücken, den 6 . August 2014

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

Im Auftrag Werner

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 763

1125 Wettbewerbsaufruf zur Auswahl der LEADER-Regionen für die EU-Förderperiode 2014-2020

Mit dem Förderprogramm LEADER1) unterstützen die Europäische Union und das Saarland gemein sam Maß-nahmen und Aktionen zur lokalen Entwicklung . Zur Umset zung von LEADER im Zeitraum 2014-2020 lobt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saar landes als zuständige Verwaltungsbehörde den Wettbewerb zur Auswahl der von der örtli chen Bevölke-rung betriebe nen Strategien für lokale Entwicklung ge-mäß Arti kel 32 der Ver ordnung (EU) Nr . 1303/2013 aus .

Das Saarländische Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL) wurde am 17 . Juli 2014 bei der EU-Kommission zur Geneh-migung eingereicht . Unter Pri ori tät 6 ist die LEA-DER-Stra tegie wichtiger Bestandteil des Planes und Grundlage für die Förderung aus dem Europäi schen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländli-chen Raums (ELER) . Zur Umsetzung der Artikel 28 bis 30 der Verordnung (EU) Nr . 1303/2013 sowie der Artikel 42 bis 45 der Ver ordnung (EU) Nr . 1305/2013 beabsichtigt das Saarland auf Grundlage dieses Auf-rufs, geeig nete Lokale Ent wicklungsstrategien (LES) sowie die sie tragenden lokalen Partner schaften auszu-wählen und als Lokale Akti onsgruppen (LAG) anzu-erkennen .

Landesweit sol len bis zu vier LEADER-Ge biete ge-fördert werden . Für die Umsetzung des LEADER-An-satzes im Saarland sind insgesamt 8 .000 .000 Euro vor-gesehen, sodass pro LEADER-Region durch schnittlich 2 Mio . Euro an EU- und Landesmitteln zur Verfügung ste hen .

In Vorbereitung der neuen Förderperiode haben sich die bisherigen saarländischen LEA DER-Ge biete und eine weitere potenzielle Region an einem vorgeschal-teten Interessenbe kundungsverfah ren beteiligt und in diesem Rahmen erste Überlegungen zur Abgren-zung ihrer Aktionsgebie te, der Zusammensetzung und Rechtsform der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) sowie zu ange dachten The menschwerpunkten für eine Lokale Entwicklungsstrategie mitge teilt . An diese unverbind-liche Inte ressenbekundung knüpft der Aufruf an . Die bishe rige Interes senbe kundung ist für eine Teilnahme am Wettbewerb nicht verpflichtend . Da her besteht auch für andere lokale Partnerschaften die Möglichkeit zur Teilnahme am wettbewerblichen Auswahlverfahren .

Die Wettbewerbsbeiträge sind schriftlich bis zum 16. Januar 2015 beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat B/4, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, einzu reichen .

Angaben über die inhaltlichen Anforderungen an die Lokalen Entwicklungsstrategien und zur Organisati-onsstruktur der Lokalen Aktionsgruppen finden sich im Entwurf des Saar ländi schen Ent wicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL) unter http://www .saarland .de/98261 .htm

1) Die Abkürzung LEADER steht für Liaision Entre Actions de Développement de l’Economie Rurale und bedeutet „Verbindung zwischen Aktionen zur Ent-wicklung der ländlichen Wirtschaft“ .

Weitere Informationen erteilt das Ministerium für Um-welt und Verbraucherschutz unter Tel .: 06 81 / 501 - 43 36 .

1137 Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Firma ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als zuständige Genehmi-gungsbehörde mit Schreiben vom 22 . Juli 2014 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs . 1 BImSchG antragsgemäß für folgendes Vorha-ben gestellt .Errichtung und Betrieb des Windparks „Himmel-wald“ mit insgesamt 6 Windenergieanlagen (WEA), davonin der Gemarkung Wetschhausen• WEA 1 in Flur 1, Flurstück 171/1

(Gauß-Krüger-Koordinaten R 2586650 u . H 5477540),

• WEA 2 in Flur 1, Flurstück 143 (Gauß-Krüger-Koordinaten R 2587198 u . H 5477581),

• WEA 4 in Flur 1, Flurstück 1 (Gauß-Krüger-Koordinaten R 2587737 u . H 5477873) und

• WEA 5 in Flur 1, Flurstück 1 (Gauß-Krüger-Koordinaten R 2588066 u . H 5477723) und

und in der Gemarkung Fürth-Wetschhausen• WEA 3 in Gem . Fürth, Flur 32, Flurstück 45

sowie Gem . Wetschhausen Flur 1, Flurstück 1 (Gauß-Krüger-Koordinaten R 2587686 u . H 5478297),

• WEA 6 in Gem . Fürth, Flur 33, Flurstück 36 (Gauß-Krüger-Koordinaten R 2588484 u . H 5478185) .

Bei den geplanten 6 Windenergieanlagen handelt es sich um WEA Fabrikat General Electric Com-pany, Typ GE 2.5-120 mit einer Nennleistung von je 2,5 MW, einer Nabenhöhe von 139 m, einem Ro-tordurchmesser von 120 m und einer Gesamthöhe von 199 m.Das geplante Windparkvorhaben „Himmelwald“ im Gemeindegebiet der Stadt Ottweiler steht im räumli-chen Zusammenhang und in kumulativer Wirkung mit dem in nordöst licher Richtung (Entfernung ca . 550 m) bestehenden Windpark „Hungerberg“ der Fa . Juwi (3 WEA) sowie mit den in nordwestlicher Rich-tung (Entfernung ca . 750 m) ge planten 3 WEA der Fa . EnBW im Gemeindegebiet der Stadt St . Wendel .Im Sinne des UVPG handelt es sich somit hier um eine gemeinsame „Windfarm“ mit insgesamt 12 WEA. Gemäß Nr . 1 .6 .2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG ist für das geplante Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht .

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764 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat diese Vorprüfung vorgenommen und kam zu dem Er-gebnis, dass durch die vom Vorhabenträger beschrie-benen und bei der Antragstellung zu beachtenden Ver-meidungs- und Verminderungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich aus-geschlossen werden (§ 3c Satz 1, Satz 3 u . 4 UVPG) und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht .Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-fahren geprüft und gemäß § 6 Bundes-Immissions-schutzgesetz bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung berücksichtigt .Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landes-amt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Str . 1, 66119 Saarbrücken (Tel .: (06 81) 85 00 - 13 15, Herr Kömen), richten .

Saarbrücken, den 8 . August 2014

Landesamt für Umwelt- und ArbeitsschutzIm Auftrag Dr . Schwan

1139 Verfügung über die Widmung, Einziehung und Umstufung von Teilstrecken der Bundesstraße 51 in Merzig-Besseringen

Vom 4 . August 2014

Widmungder Neubaustrecke der B 51von Netzknoten 6505 038O (neu) nach Netzknoten 6505 039O (neu)Länge: 3,258 kmundder Äste des Kreisverkehrsplatzes „Auf der Haardt“Netzknoten 6505 038 (neu)A nach B = 0,028 KmB nach O = 0,031 KmO nach A = 0,063 Kmunddie Äste des Kreisverkehrsplatzes „B-Werk“Netzknoten 6505 039 (neu)A nach B = 0,026 KmB nach O = 0,058 KmO nach A = 0,039 Kmund der Bypass „B-Werk“,C nach D = 0,400 KmGesamtlänge = 3,903 Kmerhalten mit der Verkehrsfreigabe am 13. Dezem-ber 2013 die Eigenschaft einer Bundesstraße des Fernverkehrs und werden zur Bundesstraße Nr. 51 (B 51) gewidmet.(§ 2 Abs . 1 Bundesfernstraßengesetz — FStrG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 . Juni 2007

(BGBl . I S . 1206), zuletzt geändert durch Art . 7 des Gesetzes vom 31 . Mai 2013 (BGBl . I S . 1388))

EinziehungDie Bundesstraße 51 wird zwischen der Neuführung „Auf der Haardt“ und dem Bestand auf einer Länge von ca . 160 m mit Wirkung vom 13. Dezember 2013 eingezogen .

(§ 2 Abs . 4 Bundesfernstraßengesetz — FStrG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 . Juni 2007 (BGBl . I S . 1206), zuletzt geändert durch Art . 7 des Gesetzes vom 31 . Mai 2013 (BGBl . I S . 1388))

I.Umstufung

einer Teilstrecke der bisherigen B 51 zur Landstra-ße I. Ordnung Nr. 174 (L.I.O. 174)von Netzknoten 6505 039B nach Netzknoten 6505 034Cvon Km 0,000 bis Km 0,230und der Kreisverkehrsplatz in Netzknoten 6505 034vonO nach B = 0,030 KmB nach C = 0,053 KmC nach O = 0,027 Km

Gesamtlänge der Landstraße: 0,340 Km

II.Umstufung

einer Teilstrecke der bisherigen B 51 zur Landstra-ße I. Ordnung Nr. 175 (L.I.O. 175)

von Netzknoten 6505 003 nach Netzknoten 6505 038Avon Km 0,000 nach Km 1,052

Gesamtlänge der Landstraße: 1,052 Km

III.Umstufung

einer Teilstrecke der bisherigen B 51 zur Stadtstraße

von Netzknoten 6505 003 nach Netzknoten 6505 034von Km 0,000 nach Km 2,100

Gesamtlänge der Stadtstraße: 2,100 Km

Diese Teilstrecken haben ihre Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und werden mit Wirkung vom 13. Dezember 2013 zur Landstraße bzw . zur Stadtstra-ße der Kreisstadt Merzig umgestuft .

(§ 2 Abs . 4 Bundesfernstraßengesetz — FStrG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 . Juni 2007 (BGBl . I S . 1206), zuletzt geändert durch Art . 7 des Gesetzes vom 31 . Mai 2013 (BGBl . I S . 1388))

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Klage bei dem Verwaltungs-gericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden .

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 765

Die Klage ist gegen das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-Röder- Straße 17, 66119 Saarbrücken, zu richten . Sie muss den Kläger und den Streitgegenstand bezeichnen . Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten . Die zur Be-gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sol-len angegeben werden . Der Klage nebst Anlagen sol-len so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können .

Saarbrücken, den 4 . August 2014

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

Im Auftrag Schmitt

1140 Öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung zwischen der Gemeinde Quierschied, Rathausstraße 9, 66287 Quierschied, (nachfolgend Gemeinde genannt) und dem Landesverwaltungsamt, Am Markt 7, 66386 St. Ingbert, zum Forderungsmanagement

Präambel

Die Gemeinde und das Landesverwaltungsamt schlie-ßen die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinba-rung zur effizienten und bürgernahen Beitreibung von Forderungen der Gemeinde mit dem Ziel der Erhö-hung der sozialen Gerechtigkeit und der Durchsetzung rechtlicher Zahlungspflichten . Die Kooperation findet im Rahmen eines Pilotprojektes („Kooperation For-derungsmanagement“) gemäß § 29 Abs . 3a Saarländi-sches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) statt .

§ 1Inhalt

(1) Die Gemeinde überträgt nach Maßgabe dieser Ver-einbarung die Vollstreckung von eigenen und von ihrer Kasse zu vollstreckenden fremden Geldforderungen nach § 29 Absatz 3a Satz 1 SVwVG auf das Landes-verwaltungsamt .

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 erfasst alle voll-streckbaren (grundsätzlich einmalig angemahnten oder erinnerten) Geldforderungen, soweit und solange sie seitens der Gemeinde der Vollstreckung nach öffentli-chem Recht unterliegen .

(3) Fremde Geldforderungen sind unter Benutzung des in Anlage 1 beigefügten Schreibens an die ersuchende Behörde zurückzusenden . Solche Amtshilfeersuchen kann das Landesverwaltungsamt direkt mit der ersu-chenden Behörde abwickeln .

Amtshilfeersuchen sind nach Bearbeitung, spätestens sechs Monate nach Eingang, mit einem Sachstandsbe-richt an die ersuchende Behörde zurückzusenden .

§ 2Durchführung

(1) Die Gemeinde stellt dem Landesverwaltungsamt die zur Wahrnehmung der mit dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben erforderlichen und sachdienli-chen Informationen (Anlage 2) in elektronischer Form unter Nutzung der durch das Landesverwaltungsamt definierten Schnittstelle (Anlage 3) zur Verfügung .

(2) Das Landesverwaltungsamt trifft die zur erfolg-reichen Beitreibung erforderlichen und geeigneten Maßnahmen eigenverantwortlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen . In Einzelfällen hat auch die Gemeinde das Recht zur Stundung . Das Recht zur Aufrechnung, Niederschlagung und dem Erlass von Forderungen obliegt ausschließlich der Gemeinde .

(3) Die Gemeinde und das Landesverwaltungsamt unterrichten sich in elektronischer Form gegenseitig und zeitnah über die für die Vollstreckung und deren weiteren Verlauf relevanten Umstände (z . B . Zahlungs-eingänge, Gründe für Aussetzung, Ruhen oder Einstel-lung) . Im Einzelfall können sich die Vertragspartner hinsichtlich des Vollstreckungsverlaufs mündlich ins Benehmen setzen . Auf Verlangen eines Vertragspart-ners sind sachdienliche Auskünfte oder Zwischenbe-richte zu erteilen .

(4) Für die Bearbeitung von Einwänden von Bürgerin-nen und Bürgern gegen die Vollstreckung oder einzel-ne Maßnahmen ist das Landesverwaltungsamt zustän-dig . Im Übrigen bleibt die materielle Zuständigkeit der Gemeinde unberührt .

(5) Die Vollstreckungsakten werden beim Landesver-waltungsamt geführt und nach den gesetzlichen Vor-schriften archiviert .

§ 3Zahlungseingänge

(1) Die vereinnahmten Beträge mit Ausnahme der durch die Tätigkeit des Landesverwaltungsamtes ver-ursachten Gebühren und Auslagen stehen der Gemein-de zu . Die Abrechnung durch das Landesverwaltungs-amt erfolgt jährlich .

(2) Im Falle einer Minderdeckung findet eine Auftei-lung der Zahlungseingänge in folgender Reihenfolge statt:1 . Zweckbestimmung des Schuldners2 . gesetzlicher Vorrang3 . drohende Verjährung4 . Befriedigung von Kleinforderungen (bis 25 Euro)5 . gleichmäßige prozentuale Aufteilung auf alle For-

derungen6 . Sonstige

(3) Die Vollstreckung von Forderungen, welche nicht beizutreiben sind, gibt das Landesverwaltungsamt spä-testens drei Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist in elektronischer Form unter Beifügung eines Sach-standsberichtes an die Gemeinde zurück .

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766 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

§ 4Finanzierung

(1) Die Gemeinde verpflichtet sich zur Zahlung einer Aufwandserstattung in Höhe von 20 Euro pro Fall nebst Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des realisierten Ist-Betrages, die mit der Abrechnung nach § 3 Absatz 1 geltend gemacht werden, für die Tätigkeit des Landes-verwaltungsamtes nach dieser Vereinbarung .(2) Das Landesverwaltungsamt kann die Aufwandser-stattung für seine Tätigkeit mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres einvernehmlich mit der Gemein-de anpassen . Kann eine Einigung nicht erzielt werden, besteht für beide Beteiligte das Recht zur außerordent-lichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von ei-nem Jahr . Bis zum Ende der Vereinbarung gilt die bis zu diesem Zeitpunkt festgelegte Aufwandserstattung weiter .

§ 5Dauer und Kündigungsrechte

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge-schlossen .(2) Sie kann jederzeit von einem der Beteiligten mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Monats ohne Angabe von Gründen gekündigt werden .

§ 6Änderungen und Nebenabreden

(1) Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform . Abbedingungen der Schriftform bedürfen ebenfalls der Schriftform .(2) Sollten einzelne Klauseln dieser Vereinbarung rechtswidrig oder nichtig sein, bleibt die Geltung der Vereinbarung ansonsten unberührt . Nichtige oder rechtswidrige Bestandteile sind entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Beteiligten anzupassen . Feh-lende Regelungen sind entsprechend zu ergänzen .(3) Die Beteiligten verpflichten sich, im Rahmen der Vertragsabwicklung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des Vereinbarungs-zweckes dienlich sind . Bei Differenzen der Beteiligten ist vor Beschreiten des Rechtsweges eine gütliche Re-gelung im Geiste dieser Vereinbarung anzustreben .

§ 7Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntma-chung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft .

St . Ingbert, den 7 . August 2014

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Quierschied

LawallDie Stellv. Direktorin

des LandesverwaltungsamtesZöllner

Stellenausschreibungen

1126 Stellenausschreibung des Ministeriums für Finanzen und Europa

Vom 14 . August 2014

Das Ministerium für Finanzen und Europa beabsich-tigt, zum 1. Juli 2015 mehrere

Anwärter/-innen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes

in der saarländischen Steuerverwaltung

einzustellen .

Die Finanzämter sind als Landesbehörden für die Ver-waltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zustän-dig, soweit die Verwaltung nicht den Bundesfinanzbe-hörden oder den Gemeinden übertragen worden ist . Sie sind als örtliche Behörden direkt dem Ministerium für Finanzen und Europa unterstellt .

Die Ausbildung erfolgt nach den Vorschriften des Steu-erbeamtenausbildungsgesetzes und der hierzu ergange-nen Ausbildungs- und Prüfungsordnung . Sie schließt mit dem Diplomgrad „Dipl .-Finanzwirt/-in (FH)“ ab .

Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre und ist unter-gliedert in Studienzeiten von 21 Monaten an der Fach-hochschule für Finanzen des Landes Rheinland/Pfalz in Edenkoben und eine praktische Ausbildung von 15 Monaten an einem saarländischen Finanzamt .

Nach der erfolgreichen Ausbildung ist eine Tätig-keit als Sachbearbeiter/-in des gehobenen Dienstes im Innen- bzw . Außendienst eines saarländischen Fi-nanzamtes oder beim Landesamt für Zentrale Dienste (LZD) in Saarbrücken möglich .

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des geho-benen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt . Kenntnisse im Bereich der Informationstech-nik sind von Vorteil .

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die gesetz-lichen und allgemeinen Voraussetzungen für die Beru-fung in das Beamtenverhältnis erfüllen .

Ein Anspruch der Anwärterinnen und Anwärter auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach bestandener Laufbahnprüfung besteht nicht (§ 24 Abs . 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung) .

Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt .

Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleich-berechtigung von Frauen und Männern und der ge-setzlichen Maßgabe, die Unterrepräsentanz von Frau-en innerhalb des Geltungsbereiches des bestehenden Frauenförderplanes zu beseitigen, ist das Ministerium an der Bewerbung von Frauen besonders interessiert .

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 767

Angaben über ehrenamtliche Tätigkeiten sind er-wünscht .Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen bis 15. Oktober 2014 elektronisch über die Online- Bewerbungsplattform www .interamt .de (persönliche Registrierung erforderlich) einzureichen . Die Aus-schreibung befindet sich unter der StellenangebotsID: 245542 .Kontaktdaten:Axel HofmannE-Mail: a .hofmann@finanzen .saarland .de oder telefo-nisch unter der Rufnummer 06 81 / 501 - 16 63 .Veit NeubergerE-Mail: v .neuberger@finanzen .saarland .de oder tele-fonisch unter der Rufnummer 06 81 / 501 - 17 43 .Weitere Informationen sind im Internet unter www .karriereimfinanzamt .saarland .de zu finden .

1127 Stellenausschreibung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 6 . August 2014

Im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist im Geschäftsbereich 1 „Zentrale Aufgaben“, Fachbe-reich 1 .3 „Rechtsangelegenheiten“, befristet für die Dauer der Elternzeit einer Beschäftigten zum nächst-möglichen Zeitpunkt die Stelleeiner Wirtschaftsjuristin/eines Wirtschaftsjuristen

(FH oder Bachelor)zu besetzen .Das Aufgabengebiet umfasst im Einzelnen:• Bearbeitung geschäftsbereichsübergreifender Rechts-

angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen Wasserrecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutz-recht und Abfallrecht

• Bearbeitung der Widerspruchsverfahren und An-fragen nach SUIG/IFG

• Unterstützung der Geschäftsbereiche in Vergabe-rechtsfragen

Die Aufgabenstellung erfordert Außendienstfähigkeit, Flexibilität und Teamfähigkeit . Gute EDV-Kenntnisse in Office 2010 (Word, Excel, Outlook) sowie der Be-sitz des Führerscheins Klasse B werden vorausgesetzt .Bewerberinnen und Bewerber müssen über ein abge-schlossenes Fachhochschulstudium oder einen Ba-chelor zur Wirtschaftsjuristin/zum Wirtschaftsjurist in dem Studiengang „Wirtschafts- und Umweltrecht“ verfügen .Bei gleicher Eignung werden Schwerbehinderte bevor-zugt berücksichtigt .Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der gesetzlichen Maßgabe, die Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des bestehen-

den Frauenförderplans zu beseitigen, ist das Landes-amt für Umwelt- und Arbeitsschutz an der Bewerbung von Frauen besonders interessiert .Angaben über ehrenamtliche Tätigkeiten sind er-wünscht .Wir bitten Sie, das Online-Bewerberportal www .inter-amt .de unter ID 246526 zu nutzen und von Bewerbun-gen auf dem Postweg oder per E-Mail abzusehen . Die Bewerbungsfrist endet am 11. September 2014 . Die Stellenausschreibung ist über unten stehenden Direkt-link zu erreichen .Falls Sie nicht über einen Internet-Zugang verfügen, senden Sie bitte Ihre schriftliche Bewerbung mit allen relevanten Daten fristgemäß an folgende Postadresse: Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Refe-rat A/3, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken .

1128 Stellenausschreibung

Das Ministerium für Inneres und Sport stellt im Au-gust/September nächsten Jahres

Kommissaranwärter/-innen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein .

Einstellungsvoraussetzungen:

• die gesetzlichen Bestimmungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

• u . a . dürfen die Bewerber/-innen nicht gerichtlich bestraft sein, und es dürfen keine Strafverfahren anhängig sein

• das 35 . Lebensjahr darf am Tag der Einstellung noch nicht vollendet sein

• Fachhochschulreife/allgemeine Hochschulreife; darüber hinaus kann zum Studium an der Fach-hochschule für Verwaltung — Fachbereich Poli-zeivollzugsdienst — zugelassen werden, wer über einen Abschluss in einem anerkannten, für den Po-lizeivollzugsdienst förderlichen Ausbildungsberuf (Liste der für den Polizeivollzugsdienst förderli-chen Ausbildungsberufe siehe unter www .polizei .saarland .de) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und mindestens 2-jähriger Berufs-praxis verfügt

• das Deutsche Jugendschwimmabzeichen Bronze (bis 18 Jahre) bzw . das Deutsche Schwimmabzei-chen Bronze (ab 18 Jahre)

• für Brillen-/Kontaktlinsenträger gibt es besondere Bestimmungen (siehe www .polizei .saarland .de)

Hinweis: Interessenten, die in anderen Bundeslän-dern oder beim Bund im Polizeidienst tätig sind, können sich nicht bewerben .

Das Auswahlverfahren, in dem die Eignung für den Polizeiberuf geprüft wird, besteht aus einem Sporttest, einer schriftlichen Prüfung, einer polizeiärztlichen Un-tersuchung und einem Vorstellungsgespräch .

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768 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Bewerbungen von Frauen

Um den Frauenanteil in der Polizei zu erhöhen, sind wir besonders an der Bewerbung von Frauen interessiert .

Bewerber mit Migrationshintergrund

Das Ministerium für Inneres und Sport ist bemüht, den Anteil von Migrantinnen und Migranten in der saar-ländischen Polizei zu erhöhen . Mit der Einstellung von ausländischen Mitbürgern und Mitbürgerinnen soll eine leichtere Herstellung des Kontaktes zur ausländi-schen Bevölkerung gewährleistet werden, was zu einer verbesserten polizeilichen Aufklärungsarbeit und Kon-fliktlösung beitragen kann .

Deshalb haben wir ein besonderes Interesse an Bewer-bungen von Menschen mit Migrationshintergrund .

Förderung des Spitzensports in der saarländischen Polizei

Die Landesregierung hat es sich zur Aufgabe gemacht, jungen, talentierten Sportlerinnen und Sportlern eine Möglichkeit zu bieten, Leistungssport und eine quali-fizierte, hochwertige Berufsausbildung miteinander zu verbinden und hiermit für diesen Personenkreis eine gesicherte berufliche Zukunftsperspektive zu eröffnen .

Im Einstellungsjahr 2015 werden erneut Stellen für die Spitzensportförderung zur Verfügung ge-stellt . Einzelheiten hierzu erfahren Sie von unse-ren Mitarbeiterinnen, Frau Dengel und Frau Spies, (E-Mail: einstellungsberater@innen .saarland .de, Tel .: 06 81 / 501 - 35 75 u . - 35 76), sowie auf unserer Internetseite . Sollten Sie die für die Aufnahme in die Sportfördergruppe benötigten Voraussetzungen erfüllen und an einer Bewerbung im Rahmen der Sportfördergruppe interessiert sein, bitte ich Sie, dies in Ihrem Anschreiben anzugeben .

Darüber hinaus sind von den Bewerberinnen und Be-werbern Angaben über ehrenamtliche Tätigkeiten er-wünscht .

Zusätzliche Informationen finden Sie im Internet unter

www.polizei.saarland.de.

Unsere Mitarbeiterinnen stehen für weitere Auskünfte unter der Telefonnummer 06 81 / 501 - 35 75 u . - 35 76 zur Verfügung .

Wir freuen uns auf Ihre Online-Bewerbung unter www.interamt.de (Angebots-ID 244930) bis spätestens 30. September 2014 . Sollte Ihnen kein Internetzugang zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an die o . g . Mitarbeiterinnen .

1141 Stellenausschreibung der Staatskanzlei

Vom 12 . August 2014

In der Abteilung B „Grundsatzfragen und Öffentlich-keitsarbeit der Landesregierung“ der Staatskanzlei ist die Stelle

einer Referentin oder eines Referenten des höheren Dienstes

unbefristet zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen .

Das Aufgabengebiet erstreckt sich auf den Bereich der politischen Analyse, Konzeption und Beratung in wirtschaftspolitischen Grundsatzfragen sowie der po-litischen Kommunikation . Zum Aufgabenprofil zählen darüber hinaus insbesondere die Analyse der aktuellen Finanz-, Wirtschafts- und Steuerpolitik in Bund, Län-dern und der EU . Mit Blick auf die Frankreichstrate-gie und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Landesregierung richtet sich ein besonderer Fokus auf unser Nachbarland Frankreich sowie auf die Großre- gion SaarLorLux .

Ein Schwerpunkt der Arbeit besteht in der Vorberei-tung von Terminen der Ministerpräsidentin und des Chefs der Staatskanzlei, der Konzipierung politisch-programmatischer Texte sowie von Redemanuskrip-ten, der Bearbeitung der amtlichen Korrespondenz und von fachlichen Stellungnahmen zu jeweils aktuellen finanz- und wirtschaftspolitischen Sachthemen sowie die Beratung in Fragen der politischen Kommunika-tion und des politischen Marketings . Dies erfordert überdurchschnittliche Fähigkeiten in der schriftlichen Artikulation politischer Bewertungen und Positionie-rungen .

Es wird ein allgemeinpolitisches Interesse erwartet mit besonderer Berücksichtigung ökonomischer Themen-stellungen . Dabei sind Kenntnisse aus der unterneh-merischen Praxis vor allem dann von Interesse, wenn sie mit nachweislicher Frankreich- und SaarLorLux-Kompetenz verbunden sind . Erforderlich ist zudem die Fähigkeit, sich rasch und selbstständig in komplexe wirtschaftspolitische Sachverhalte einzuarbeiten und diese allgemeinverständlich und prägnant darstellen zu können .

Erfahrungen im Umgang mit modernen Informations- und Kommunikationstechnologien und Textverarbei-tungsprogrammen werden vorausgesetzt . Gute fran-zösische und englische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift sind erwünscht . Eigeninitiative, Leistungsbe-reitschaft, eine hohe soziale Kompetenz und Kommu-nikationsfähigkeit sowie die Bereitschaft zu kooperati-ver Teamarbeit werden erwartet .

Ein erfolgreich abgeschlossenes wirtschaftswissen-schaftliches Universitätsstudium wird vorausgesetzt .

Eine Stelle der Wertigkeit der Entgeltgruppe 13 TV-L steht zur Verfügung, bei Vorliegen der beamtenrechtli-chen Voraussetzungen ist eine Verbeamtung möglich .

Schwerbehinderte Bewerber/-innen werden im Rah-men der gesetzlichen Vorgaben bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt . Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der gesetzlichen Maßgabe, die Unterre-präsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des bestehenden Frauenförderplans zu beseitigen, ist die Staatskanzlei an der Bewerbung von Frauen beson-ders interessiert .

Die Angabe ehrenamtlicher Tätigkeiten ist erwünscht .

Wir freuen uns auf Ihre Online-Bewerbung un-ter www .interamt .de unter Angabe der Angebots-

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 769

ID 247524 innerhalb von drei Wochen nach Veröf-fentlichung der Stellenausschreibung .Sollte Ihnen kein Internetzugang zur Verfügung ste-hen, wenden Sie sich bitte an das Personalreferat der

Staatskanzlei unter Tel .: 06 81 / 501 - 11 51 oder - 00 (Ansprechpartner Frau Hoffmann) . Die im Zusammen-hang mit der Bewerbung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden .

C. Amtliche Bekanntmachungen

Aufgebote

1129 Aufgebot

24 II 2/14 — In dem Aufgebotsverfahren

1 . Edgar Klassen, wohnhaft Friedrichweilerstr . 22a, 66787 Wadgassen,

2 . Magda Klassen, wohnhaft Friedrichweilerstr . 22a, 66787 Wadgassen,

haben die Antragsteller das Aufgebot des im Grund-buch von Differten, Blatt 2479, eingetragenen Grund-schuld i .H .v . 18 .400 DM nebst 10 % Zinsen jährlich als lfd . Nr . 2 der Abt . III zugunsten der Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft — Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken in Schwäbisch Hall, gebildeten Grundschuldbriefs beantragt .

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens zum 6. Oktober 2014 bei dem Gericht, Prälat-Subtil-Ring 10, 66740 Saarlouis, seine Rechte schriftlich an-zumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird .

Saarlouis, den 6 . August 2014

Das Amtsgericht

Liquidationen

990 Liquidation

Kath . Krankenpflegeverein PARR e .V . mit Sitz in 66453 Gersheim-Medelsheim .

Der vorgenannte Verein ist aufgelöst . Evtl . Gläubiger werden aufgefordert, sich bei den Liquidatoren zu mel-den . Gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren sind:

Pfarrer Günter Broy, Im Pfarrgarten 1, 66453 Gersheim,Marianne Bubel, Brühlstr . 10, 66453 Gersheim .

Die Liquidatoren

Banken und Sparkassen

1132 Bekanntmachung

Das nachstehend aufgeführte, von der Stadtsparkasse Völklingen ausgestellte Sparkassenbuch der Stadtspar-kasse Völklingen wird für kraftlos erklärt, nachdem während der Vorlegungsfrist Rechte Dritter nicht gel-tend gemacht wurden:

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770 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Nr . 3205347347 lautend auf: Christine Betahar, 1164 Hamman-Chat, Tunesien .

Völklingen, den 8 . August 2014

Stadtsparkasse Völklingen

1133 Kraftloserklärung

Die Sparkassenbücher der Sparkasse SaarbrückenNr . 3821-090 .713 lautend auf: alte Nr . 421-090 .713 SPD Ortsverein Bildstock, 66299 Friedrichsthal;Nr . 3861-037 .772 lautend auf: alte Nr . 461-037 .772 Edith Reppich, 66271 Kleinblittersdorf;Nr . 3870-004 .755 lautend auf: alte Nr . 470-004 .755 Martin Suda, 66123 Saarbrücken;Nr . 3874-260 .221 lautend auf: alte Nr . 474-260 .221 Heiderose und Günter Diesel, 66299 Friedrichsthal;Nr . 3874-708 .997 lautend auf: alte Nr . 474-708 .997 Wolfgang Schuler, 66346 Püttlingen;Nr . 3874-959 .673 lautend auf: alte Nr . 474-959 .673 Heiderose und Günter Diesel, 66299 Friedrichsthal;werden für kraftlos erklärt, nachdem während der Vorle-gungsfrist Rechte Dritter nicht geltend gemacht wurden .

Saarbrücken, den 6 . August 2014

Sparkasse Saarbrücken

Öffentliche Ausschreibungen

1134 HVA B-StB Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung

a) Landesbetrieb für Straßenbau Poststelle Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel .: 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs .saarland .de

b) Öffentliche Ausschreibungc) entfälltd) Bauauftrage) B 41 Oberlinxweiler – St. Wendel/Cityf) ca . 75 .000 m² fräsen ca . 700 t Einbau AC 16 BS

ca . 7 .000 t Einbau SMA 8 S ca . 850 m² Einbau MA 11 S

g) entfällt

h) entfällt

i) Bauanfang: 20 . Oktober 2014 Bauende: 15 . November 2014

j) Nebenangebote sind nicht zugelassen .

k) Landesbetrieb für Straßenbau Poststelle Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel .: 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs .saarland .de

l) 30,00 Euro, gültig für Abholer . Bei Versand zuzüg-lich Portokosten für In- bzw . Ausland . Verkauf er-folgt nur gegen Rechnung . Das Entgelt wird nicht erstattet .

Die Unterlagen können persönlich abgeholt bzw . per Fax oder E-Mail angefordert werden, und zwar unter Angabe der Maßnahmennummer: 14-0057 SB .

Das Abholen der Unterlagen ist in der Zeit von 8 .30 bis 11 .45 Uhr und von 13 .30 bis 15 .15 Uhr, freitags von 8 .30 bis 12 .00 Uhr möglich .

Abgabe und Versand erfolgen ab dem 22. Au-gust 2014 .

m) entfällt

n) Die Angebote müssen bis zum 10. Septem-ber 2014, 11.30 Uhr, eingegangen sein .

o) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 D-66538 Neunkirchen

p) Deutsch

q) Eröffnungstermin am 10. September 2014 um 11.30 Uhr im Zimmer 19 .

Folgende Personen dürfen anwesend sein: Bieter und/oder deren Bevollmächtigte .

r) Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 5 v . H . der Auftragssumme;

Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 v . H . der Abrechnungssumme .

s) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB .

t) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemein-schaft mit bevollmächtigtem Vertreter .

u) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlan-gen Angaben gemäß § 6 Abs . 3 VOB/A zu machen .

Auf Verlangen: Ergänzung des Verzeichnisses der Nachunternehmer um die Namen der Nachunter-nehmer .

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 771

Qualifikation des zu benennenden Verantwortli-chen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß MVAS-Merkblatt . Bauzeitenplan .

Vorlage der Referenzbescheinigung Urkalkulation der Haupt- und Nachunternehmer . Mit dem Angebot einzureichen: HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung, falls

nicht präqualifiziert

v) Zuschlagsfrist: 10. Oktober 2014

w) — Nachprüfungsstelle — Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,

Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17 D-66119 Saarbrücken

1135 HVA B-StB Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung

a) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel .: 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs .saarland .de

b) Öffentliche Ausschreibung

c) entfällt

d) Bauauftrag

e) BAB A 8 und A 62 im Bereich der Straßen- und Autobahnmeisterei Dillingen

f) ca . 14 .050 m² 2,5-4 cm Asphalt fräsen ca . 1 .800 m² 8-10 cm Asphalt fräsen ca . 400 m² 3-5 cm pechhaltige Befestigung

aufnehmen ca . 4,7 to Bitumenemulsion aufsprühen ca . 143 to Einbau Asphaltbinder AC 16 BS ca . 1 .855 to Einbau Asphaltdeckschicht AC 11

D S ca . 825 m² Einbau Asphaltdeckschicht AC 11

D S

g) entfällt

h) entfällt

i) Beginn der Ausführung: spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung

Vollendung der Ausführung: spätestens 18 Werkta-ge nach Baubeginn

j) Nebenangebote sind zugelassen .

k) Landesbetrieb für Straßenbau Poststelle Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel .: 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs .saarland .de

l) 23,50 Euro, gültig für Abholer . Bei Versand zuzüg-lich Portokosten für In- bzw . Ausland . Verkauf er-folgt nur gegen Rechnung . Das Entgelt wird nicht erstattet .

Die Unterlagen können persönlich abgeholt bzw . per Fax oder E-Mail angefordert werden .

Das Abholen der Unterlagen ist in der Zeit von 8 .30 bis 11 .45 Uhr und von 13 .00 bis 15 .15 Uhr, freitags von 8 .30 bis 12 .00 Uhr möglich .

Abgabe und Versand erfolgen ab dem 21. Au-gust 2014 unter der Maßnahmennummer: 14-0119SU .

m) entfällt

n) Die Angebote müssen bis zum 10. Septem-ber 2014, 11.00 Uhr, eingegangen sein .

o) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 D-66538 Neunkirchen

p) Deutsch

q) Eröffnungstermin am 10. September 2014 um 11.00 Uhr im Zimmer 19 .

Folgende Personen dürfen anwesend sein: Bieter und/oder deren Bevollmächtigte .

r) entfällt

s) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB .

t) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemein-schaft mit bevollmächtigtem Vertreter .

u) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlan-gen Angaben gemäß § 6 Abs . 3 VOB/A zu machen .

v) Zuschlagsfrist: 10. Oktober 2014w) — Nachprüfungsstelle — Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,

Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17 D-66119 Saarbrücken

1136 HVA B-StB Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung

a) Landesbetrieb für Straßenbau Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel .: 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs .saarland .de

b) Öffentliche Ausschreibung

c) entfällt

d) Bauauftrage) BAB, Bundes- und Landstraßen im Bereich der

SAM Rohrbachf) 15 .000 m Rissesanierung Bereich Bundesauto-

bahnen

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772 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

25 .000 m Rissesanierung Bereich Bundes- und Landstraßen

g) entfällth) entfällti) Beginn der Ausführung: spätestens 12 Werktage

nach Zuschlagserteilung Vollendung der Ausführung: spätestens 18 Werkta-

ge nach Zuschlagserteilungj) Nebenangebote sind zugelassen .k) Landesbetrieb für Straßenbau

Poststelle Peter-Neuber-Allee 1 66538 Neunkirchen Tel .: 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs .saarland .de

l) 21,50 Euro, gültig für Abholer . Bei Versand zuzüg-lich Portokosten für In- bzw . Ausland . Verkauf er-folgt nur gegen Rechnung . Das Entgelt wird nicht erstattet .

Die Unterlagen können persönlich abgeholt bzw . per Fax oder E-Mail angefordert werden .

Das Abholen der Unterlagen ist in der Zeit von 8 .30 bis 11 .45 Uhr und von 13 .00 bis 15 .15 Uhr, freitags von 8 .30 bis 12 .00 Uhr möglich .

Abgabe und Versand erfolgen ab dem 21. August 2014 unter der Maßnahmennummer: 14-0302SU .

m) entfälltn) Die Angebote müssen bis zum 4. September 2014,

11.00 Uhr, eingegangen sein .o) Landesbetrieb für Straßenbau

Peter-Neuber-Allee 1 D-66538 Neunkirchen

p) Deutschq) Eröffnungstermin am 4. September 2014 um

11.00 Uhr im Zimmer 19 . Folgende Personen dürfen anwesend sein:

Bieter und/oder deren Bevollmächtigte .r) entfällts) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach

VOB/B und ZVB/E-StB .t) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemein-

schaft mit bevollmächtigtem Vertreter .u) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde,

Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlan-gen Angaben gemäß § 6 Abs . 3 VOB/A zu machen .

Einreichung der Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Tariftreue und Mindestentlohnug für die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß STTG . Die maß-geblichen Entgelttarife sind unter www .tarifregis-ter .saarland .de abrufbar .

v) Zuschlagsfrist: 2. Oktober 2014

w) — Nachprüfungsstelle — Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,

Energie und Verkehr Franz-Josef-Röder-Straße 17 D-66119 Saarbrücken

1138 HVA B-StB EU-Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I .1) Name, Adressen und Kontaktstelle: Landesbetrieb für Straßenbau

Peter-Neuber-Allee 1 D-66538 Neunkirchen

Nationale Identifikationsnummer: 100100 Kontaktstelle: Vergabestelle Zu Händen von: Poststelle

Tel .: 0 68 21 / 1 00 - 0 Fax: 0 68 21 / 1 00 - 3 39 E-Mail: poststelle@lfs .saarland .de Internet: www .lfs .saarland .de

Weitere Auskünfte erteilen die oben genannten Kontaktstellen .

Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen für den wettbewerb-lichen Dialog und ein dynamisches Beschaf-fungssystem) verschicken die oben genannten Kontaktstellen .

Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu rich-ten an die oben genannten Kontaktstellen .

I .2) Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Lokalbehörde

I .3) Haupttätigkeiten: Brückenbau

I .4) Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentli-cher Auftraggeber:

Der öffentliche Auftraggeber beschafft nicht im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber .

Abschnitt II: Auftragsgegenstand

II .1) Beschreibung

II .1 .1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffent-lichen Auftraggeber:

Z028A008 A8, AS MZG/Wellingen - AS MZG/Schwemlingen

14-0320 BB Komplettierung Bw 1491, Neu-bau TBW 1491-1

II .1 .2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw . Dienstleistung:

Planung und Ausführung eines Bauauf-trages

A8, AS MZG/Wellingen-AS MZG/Schwemlingen

NUTS-Code: DEC02

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 773

II .1 .3) Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rah-menvereinbarung oder zum dynamischen Be-schaffungssystem (DBS):

Die Bekanntmachung betrifft einen öffentli-chen Auftrag .

II .1 .4) Angaben zur Rahmenvereinbarung entfallen .

II .1 .5) Neubau Teilbauwerk Bw 1491-1 Ausführung von Erdarbeiten, Verbauarbei-

ten, Ausführung von Tiefgründungen mit Großbohrpfählen aus Stahlbeton, Ausfüh-rung von Stahlbeton- und Spannbetonarbei-ten für die Herstellung von Pfeiler, Widerla-ger und Überbau, Einbau von Kalottenlagern, Einbau von Betonstahl B 500, Einbau von externen und internen Spanngliedern, Einbau von Brückenentwässerung, Geländern und Schutzplanken, Arbeiten mit Epoidharz zur Grundierung und Versiegelung der Spann-betonfahrbahnplatte, Einbau einer einlagi-gen Bitumenschweißbahn als Abdichtung, Einbau einer Gussasphaltschutz- und -deck-schicht als Fahrbahnbelag .

Ausführung von Pflasterarbeiten, Naturstein-pflaster an Böschungen andecken .

Herstellen einer Gabionenwand . Herstellen eines Durchlassbauwerkes, Verle-

gen eines Bachbetts .

II .1 .6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Auf-träge (CPV):

Hauptteil Hauptgegenstand: 45221111-3 Ergänzende Gegenstände: entfällt

II 1 .7) Der Auftrag fällt unter das Beschaffungs-übereinkommen (GPA) .

II .1 .8) Die Aufteilung des Auftrags in Lose erfolgt nicht .

II .1 .9) Varianten/Alternativangebote sind nicht zu-lässig .

II .2) Menge oder Umfang des Auftrags

II .2 .1) Gesamtmenge bzw . -umfang: 2 .460 m³ Stahlbeton Unterbauten 3 .700 m³ Spannbeton Überbau 350 to Betonstahl Unterbauten 560 to Betonstahl Überbau 105 to Spannstahl intern 34 to Spannstahl extern 265 m³ Kappenbeton 3 .560 m² Gussasphaltschutz- und -deck-

schicht Geschätzter Wert ohne MWSt: 6 .000 .000 Euro

II .2 .2) Angaben zu Optionen: Keine Optionen

II .2 .3) Dieser Auftrag kann nicht verlängert werden .

II .3) Vertragslaufzeit bzw . Beginn und Ende der Auftragsausführung:

Beginn am 30 . März 2015 Abschluss am 15 . Oktober 2016

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III .1) Bedingungen für den AuftragIII .1 .1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: Vertragserfüllung in Höhe von 5 v . H . der

Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer, ohne Nachträge)

Mängelansprüche in Höhe von 3 v . H . der Abrechnungssumme

III .1 .2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbe-dingungen und/oder Verweis auf die maßgeb-lichen Vorschriften:

Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVBE-StB .

Fälligkeit Schlusszahlung wird gemäß § 16 Abs . 3 Nr . 1 VOB/B auf 60 Kalendertage festgelegt .

Rechnung Landesanteil, Bundesanteil, Rech-nung Anteil Saarland

III .1 .3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird:

Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsge-meinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter .

III .1 .4) Sonstige Bedingungen: Einhaltung des Saarländischen Tariftreuege-

setzes und Abgabe der Verpflichtungserklä-rung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für die Vergabe von öffentlichen Bau-, Lie-fer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß STTG . Die maßgeblichen Entgelttarife sind unter www .tarifregister .saarland .de abrufbar .

III .2) TeilnahmebedingungenIII .2 .1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers

sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Ver-fahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Mas-se abgelehnt wurde oder der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Un-ternehmen in der Liquidation befindet, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellen, dass die Verpflich-tung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversi-cherung ordnungsgemäß erfüllt wurde, dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenos-senschaft angemeldet hat .

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774 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Näheres siehe Vergabeunterlagen . III .2 .2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfä-

higkeit Nachweis der Eignung durch Angabe: • DesUmsatzesdesUnternehmens,jeweils

bezogen auf die letzten drei abgeschlos-senen Geschäftsjahre, soweit er Bauleis-tungen und andere Leistungen betrifft, die mit der vergebenden Leistung vergleich-bar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen .

• Zur Ausführung von Leistungen in denletzten drei abgeschlossenen Geschäfts-jahren, die mit der zu vergebenden Leis-tung vergleichbar sind .

Näheres siehe Vergabeunterlagen .III .2 .3) Technische Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich

sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

Nachweis der Eignung durch: Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fach-

kunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässig-keit auf Verlangen Angaben gemäß § 6 EG Abs . 3 VOB/A zu machen .

Auf Verlangen, Verantwortlicher für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen und Qualifikation des zu benennenden Verant-wortlichen für die Sicherungsarbeiten an Ar-beitsstellen gemäß MVAS-Merkblatt .

Auf Verlangen, detaillierter Bauzeitenplan . Auf Verlangen, Verpflichtungserklärung für

Leistungen anderer Unternehmer . Näheres siehe Vergabeunterlagen .III .2 .4) Keine Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen .III .3) Besondere Bedingungen für Dienstleisungs-

aufträgeIII .3 .1) Die Erbringung der Dienstleistung ist keinem

besonderen Berufsstand vorbehalten .III .3 .2) Juristische Personen müssen nicht die Na-

men und die beruflichen Qualifikationen der Personen angeben, die für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich sind .

Abschnitt IV: VerfahrenIV .1) VerfahrensartIV .1 .1) Offenes VerfahrenIV .1 .2) Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteil-

nehmer, die zur Angebotsabgabe bzw . Teil-nahme aufgefordert werden:

entfälltIV .1 .3) Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteil-

nehmer im Laufe der Verhandlung bzw . des Dialogs:

entfällt

IV .2) Zuschlagskriterien

IV .2 .1) Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis

IV .2 .2) Eine elektronische Auktion wird nicht durch-geführt

IV .3) Verwaltungsangaben

IV .3 .1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber: Z028A008/14-0320BB

IV .3 .2) Keine frühere(n) Bekanntmachung(en) des-selben Auftrags

IV .3 .3) Bedingungen für den Erhalt von Ausschrei-bungs- und ergänzenden Unterlagen bzw . der Beschreibung

Schlusstermin für die Anforderung von Unterlagen oder Einsichtnahme: 2. Okto-ber 2014, 12.00 Uhr

Die Unterlagen sind kostenpflichtig, 23,00 Euro .

Die Unterlagen sind nur gegen Rechnung erhältlich . Das Entgelt wird nicht erstattet . Abholung persönlich, per Telefon, Fax oder E-Mail ab dem 21. August 2014 . Abholung der Unterlagen in der Zeit von 8 .30 Uhr bis 11 .45 Uhr und von 13 .00 Uhr bis 15 .15 Uhr, freitags von 8 .30 Uhr bis 12 .00 Uhr möglich .

IV .3 .4) Schlusstermin für den Eingang der Angebo-te oder Teilnahmeanträge ist der 8. Okto-ber 2014, 10.00 Uhr .

IV .3 .5) Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw . zur Teilnahme an aus-gewählte Bewerber:

entfällt

IV .3 .6) Sprache, in der Angebote oder Teilnahmean-träge verfasst werden können

Folgende Amtssprache der EU: Deutsch .

IV .3 .8) Bindefrist des Angebots 3. März 2015

IV .3 .8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 8. Oktober 2014, 10.00 Uhr, Raum 19 im

LfS, Neunkirchen . Bieter und/oder ihre Bevollmächtigten dür-

fen bei der Öffnung der Angebote anwesend sein .

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI .1) Dies ist kein wiederkehrender Auftrag .

VI .2) Der Auftrag steht nicht in Verbindung mit ei-nem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird .

VI .3) Keine zusätzlichen Angaben .

VI .4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsver-fahren

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 775

VI .4 .1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nach-prüfungsverfahren:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

Franz-Josef-Röder-Straße 17 D-66119 Saarbrücken Tel .: 06 81 / 50 1 - 16 68 Fax: 06 81 / 50 1 - 15 26 E-Mail: poststelle@lwirtschaft .saarland .de Internet: www .wirtschaft .saarland .de

VI .4 .2) Einlegung von Rechtsbehelfen

Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfantra-ges nach Ablauf der Frist des § 107 Abs . 3 Nr . 4 GWB (15 Tage nach Eingang des

Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen .

VI .4 .3) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

Franz-Josef-Röder-Straße 17 D-66119 Saarbrücken Tel .: 06 81 / 50 1 - 16 68 Fax: 06 81 / 50 1 - 15 26 E-Mail: poststelle@lwirtschaft .saarland .de Internet: www .wirtschaft .saarland .de

VI .5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 11. August 2014

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014 777

Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I Das Amtsblatt Teil I wird auf dem Verkündungsportal des Saarlandes unter www .amtsblatt .saarland .de veröffent-licht . Es kann kostenfrei gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden . Gemäß § 5 Abs . 2 des Amtsblattgesetzes vom 11 . Februar 2009 (Amtsbl . S . 1215) wird nachrichtlich darauf hinge-wiesen, dass im Amtsblatt Teil I in dieser Woche keine Veröffentlichungen erfolgt sind .Gemäß § 5 Abs . 4 des Amtsblattgesetzes vom 11 . Februar 2009 (Amtsbl . S . 1215) wird darauf hingewiesen, dass das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden kann . Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewähr-leisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann . Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments . Daneben besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien an-fertigen zu lassen .

Page 56: Amtsblatt des Saarlandes · 2021. 3. 27. · Preis 3,00 € G 1260 Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil II 2014 Ausgegeben zu Saarbrücken, 21. August

778 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 21. August 2014

Bezugsbedingungen ab 3. Dezember 2009Abonnenten:Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche . Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen:Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal www .amtsblatt .saarland .de .Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal www .amtsblatt .saarland .de und die Papierversion von Amtsblatt Teil II . Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung .Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über neue Veröffentlichungen informieren lassen . Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen . Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattsinhalte mit dem saarländischen Landesrecht .Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www .amtsblatt .saarland .de bestellt werden . Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro . Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 Euro und für Variante B 17,50 Euro . Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw . Kalenderhalbjahr .Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw . Halbjahres beginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw . 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet . Wünschen Sie den sofortigen Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet .Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus . Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt .Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1 . Juni bzw . 1 . Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1 . Dezember der lau-fenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH eingegangen sein . Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht frist gerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw . Kalenderjahr .Nichtabonnenten:Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter www .amtsblatt .saarland .de amtlich veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen werden . Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw . ausgedruckt werden .Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäfts zeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen . Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann . Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments . Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen .Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Postver-sand jeweils zuzüglich Postgebühren .Das Amtsblatt Teil II kann als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder Papierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei der Saarländischen Druckerei und Verlag GmbH bestellt werden . Lieferungen sind zahlbar im Voraus .Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt .

Hinweis für Inserenten:Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag . Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12 .00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabe termine für erforderliche Korrek-turabzüge eingehalten werden . Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro .

Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen und Barverkauf im Namen und für Rechnung des Herausgebers:Saarländische Druckerei und Verlag GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 31, 66793 Saarwellingen, Telefon (0 68 38) 8 64-0, Telefax (0 68 38) 8 64-2 40

Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Bleichstraße 21–23, 66111 Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8.15–18.00 Uhr, Freitag 8.15–17.00 Uhr.Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken,

Telefon: (06 81) 5 01-11 13, Telefax: 5 01-12 56, E-Mail: [email protected]