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Grosser Rat Rathaus Bern Junisession 2018 des Grossen Rates des Kantons Bern vom 4. Juni bis am 14. Juni 2018 Sitzungszeiten 1. Woche Montag, 4. Juni 2018 13.30 bis 16.30 Uhr Dienstag, 5. Juni 2018 9 bis 11.45 Uhr Mittwoch, 6. Juni 2018 9 bis 11.45 Uhr 13.30 bis 16.30 Uhr 17 bis 19 Uhr Donnerstag, 7. Juni 2018 9 bis 11.45 Uhr 13.30 bis 15 Uhr Sitzungszeiten 2. Woche Montag, 11. Juni 2018 13.30 bis 16.30 Uhr Dienstag, 12. Juni 2018 9 bis 11.45 Uhr 13.30 bis 16.30 Uhr 17 bis 19 Uhr Mittwoch, 13. Juni 2018 9 bis 11.45 Uhr 13.30 bis 16.30 Uhr Donnerstag, 14. Juni 2018 9 bis 11.45 Uhr 13.30 bis 16 Uhr Änderungen vorbehalten. Regierungsrat Auszug aus dem Protokoll Regierungsratsbeschluss 0519 Nationalrat. Rücktritt und Ersatz Evi Allemann Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rücktritt von Frau Evi Allemann, Bern, per 28. Mai 2018. Gestützt auf Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 erklärt der Regierungsrat Frau Flavia Wasserfallen, 1979, Wiesenstrasse 73, 3014 Bern, auf der Liste 3, SP Frauen, als in den Nationalrat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen. Der Regierungsrat des Kantons Bern 0520 Verfügung Krankenversicherung Tarifvertrag betreffend Taxpunktwert Logopädie zwischen dem Deutschschweizer Logopädinnen und Logopäden-Verband (DLV) und der HSK ab April 2015 Genehmigung 1. Der Vertrag vom 11. Mai 2015 zwischen dem Deutschschweizer Logopädinnen und Logopäden- Verband (DLV) und – Helsana Versicherungen AG – Progrès Versicherungen AG – Avanex Versicherungen AG – Sansan Versicherungen AG – maxi.ch Versicherungen AG – indivo Versicherungen AG alle vertreten durch Helsana Versicherungen AG, – Sanitas Grundversicherungen AG – Compact Grundversicherungen AG – Wincare Versicherungen AG – Kolping Krankenkasse AG alle vertreten durch Sanitas Grundversicherun- gen AG, KPT Krankenkasse AG betreffend Vergütung von logopädischen Leistun- gen gemäss KVG, gültig ab dem 1. April 2015, wird genehmigt. 0521 Nationalrat. Rücktritt und Ersatz Christine Häsler Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rücktritt von Frau Christine Häsler, Bern, per 28. Mai 2018. Gestützt auf Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 erklärt der Regierungsrat Frau Aline Trede, 1983, AZA 2501 Biel Abonnementspreise 12 Monate Fr. 78.–, 6 Monate Fr. 46.–, 3 Monate Fr. 28.–, ein Monat Fr. 15.–. Unbefristete Abonnemente laufen bis zum schriftlichen Widerruf. Die Abonnementsgebühr wird pro Kalenderjahr erhoben. Abonnemente Tel. 032 344 82 15, Fax 032 344 83 38 E-Mail: [email protected] Erscheinungsweise: jeweils Mittwoch Annahme- und Anzeigenschluss Freitag der Vorwoche, 10.00 Uhr; vor staatlich anerkannten Feiertagen, welche auf Wochentage fallen, bitte jeweils Voranzeige im Amtsblatt beachten. Amtliche Publikationen W. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach, 2501 Biel. Publikationsverwaltung: Tel. 032 344 82 61, Fax 032 344 83 53 E-Mail: [email protected] Publikationstarif amtlicher Teil: Fr. 1.08 pro Millimeter zuzüglich Fr. 15.10 Grundgebühr. Zuschläge pro Publikation bzw. Person: einleitender Kommentar bis 35 mm Fr. 15.–, bis 70 mm Fr. 28.–, bis 150 mm Fr. 53.–, 15% Preiserhöhung für Publikationen ausser- kantonaler Auftraggeber. Anzeigentarif Millimeterpreis Fr. –.91 Stellenanzeigen Fr. –.99 (mind. 2 Spalten) Chiffregebühr Fr. 40.– Sämtliche Preise zuzüglich 7,7% MwSt. Anzeigenverkauf Gassmann Media AG Längfeldweg 135, 2501 Biel Tel. 032 344 82 61, Fax 032 344 83 53 E-Mail: [email protected] Verlag W. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach 2501 Biel ISSN 1662-1700 Amtsblatt Kanton Bern Aus dem Inhalt S. 493 Grosser Rat S. 493 Regierungsrat S. 496 Direktionen des Regierungsrates S. 500 Behörden der Verwaltungskreise S. 501 Erb- und güterrechtliche Publikationen S. 501 Obergericht S. 501 Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft S. 502 Regionalgerichte S. 505 Regionale Schlichtungsbehörden S. 505 Schuldbetreibung und Konkurs S. 511 Baupublikationen S. 512 Ausserordentliche Baugesuche S. 513 Verschiedene gesetzliche Publikationen Erscheint jeweils Mittwoch 187. Jahrgang | Nr. 22 | Mittwoch, 30. Mai 2018

Amtsblatt Kanton Bern - sta.be.ch · 494 Sonneggring 15, 3008 Bern, auf der Liste 9, Grüne, als in den Nationalrat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern

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Page 1: Amtsblatt Kanton Bern - sta.be.ch · 494 Sonneggring 15, 3008 Bern, auf der Liste 9, Grüne, als in den Nationalrat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern

Grosser Rat

Rathaus Bern

Junisession 2018 des Grossen Rates des Kantons Bern vom 4. Juni bis am 14. Juni 2018

Sitzungszeiten 1. WocheMontag, 4. Juni 2018 13.30 bis 16.30 UhrDienstag, 5. Juni 2018 9 bis 11.45 UhrMittwoch, 6. Juni 2018 9 bis 11.45 Uhr 13.30 bis 16.30 Uhr 17 bis 19 Uhr Donnerstag, 7. Juni 2018 9 bis 11.45 Uhr 13.30 bis 15 Uhr

Sitzungszeiten 2. WocheMontag, 11. Juni 2018 13.30 bis 16.30 UhrDienstag, 12. Juni 2018 9 bis 11.45 Uhr 13.30 bis 16.30 Uhr 17 bis 19 Uhr Mittwoch, 13. Juni 2018 9 bis 11.45 Uhr 13.30 bis 16.30 Uhr Donnerstag, 14. Juni 2018 9 bis 11.45 Uhr 13.30 bis 16 Uhr

Änderungen vorbehalten.

Regierungsrat

Auszug aus dem Protokoll

Regierungsratsbeschluss

0519 Nationalrat. Rücktritt und Ersatz Evi AllemannDer Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rücktritt von Frau Evi Allemann, Bern, per 28. Mai 2018.Gestützt auf Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 erklärt der RegierungsratFrau Flavia Wasserfallen, 1979, Wiesenstrasse 73, 3014 Bern, auf der Liste 3, SP Frauen, als in den Nationalrat gewählt.

Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern

0520 Verfügung Krankenversicherung Tarifvertrag betreffend Taxpunktwert Logopädie zwischen dem Deutschschweizer Logopädinnen und Logopäden-Verband (DLV) und der HSK ab April 2015 Genehmigung

1. Der Vertrag vom 11. Mai 2015 zwischen dem Deutschschweizer Logopädinnen und Logopäden-Verband (DLV)

und – Helsana Versicherungen AG – Progrès Versicherungen AG – Avanex Versicherungen AG – Sansan Versicherungen AG – maxi.ch Versicherungen AG – indivo Versicherungen AG alle vertreten durch Helsana Versicherungen AG, – Sanitas Grundversicherungen AG – Compact Grundversicherungen AG – Wincare Versicherungen AG – Kolping Krankenkasse AG alle vertreten durch Sanitas Grundversicherun-

gen AG, KPT Krankenkasse AG betreffend Vergütung von logopädischen Leistun-

gen gemäss KVG, gültig ab dem 1. April 2015, wird genehmigt.

0521 Nationalrat. Rücktritt und Ersatz Christine Häsler

Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rücktritt von Frau Christine Häsler, Bern, per 28. Mai 2018.

Gestützt auf Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 erklärt der Regierungsrat Frau Aline Trede, 1983,

AZ

A2501 B

iel

Abonnementspreise12 Monate Fr. 78.–, 6 Monate Fr. 46.–, 3 Monate Fr. 28.–, ein Monat Fr. 15.–. Unbefristete Abonnemente laufen bis zum schriftlichen Widerruf. Die Abonnementsgebühr wird pro Kalenderjahr erhoben.

AbonnementeTel. 032 344 82 15, Fax 032 344 83 38 E-Mail: [email protected]

Erscheinungsweise: jeweils Mittwoch

Annahme- und AnzeigenschlussFreitag der Vorwoche, 10.00 Uhr; vor staatlich anerkannten Feiertagen, welche auf Wochentage fallen, bitte jeweils Voranzeige im Amtsblatt beachten.

Amtliche PublikationenW. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach, 2501 Biel. Publikationsverwaltung: Tel. 032 344 82 61, Fax 032 344 83 53 E-Mail: [email protected]

Publikationstarifamtlicher Teil: Fr. 1.08 pro Millimeter zuzüglich Fr. 15.10 Grundgebühr.

Zuschläge pro Publikation bzw. Person: ein leitender Kommentar bis 35 mm Fr. 15.–, bis 70 mm Fr. 28.–, bis 150 mm Fr. 53.–, 15% Preiserhöhung für Publikationen ausser-kantonaler Auftraggeber.

AnzeigentarifMillimeterpreis Fr. –.91 Stellenanzeigen Fr. –.99 (mind. 2 Spalten) Chiffregebühr Fr. 40.– Sämtliche Preise zuzüglich 7,7% MwSt.

AnzeigenverkaufGassmann Media AG Längfeldweg 135, 2501 Biel Tel. 032 344 82 61, Fax 032 344 83 53 E-Mail: [email protected]

VerlagW. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach 2501 Biel

ISSN 1662-1700

Amtsblatt Kanton Bern

Aus dem Inhalt

S. 493 Grosser Rat

S. 493 Regierungsrat

S. 496 Direktionen des Regierungsrates

S. 500 Behörden der Verwaltungskreise

S. 501 Erb- und güterrechtliche Publikationen

S. 501 Obergericht

S. 501 Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft

S. 502 Regionalgerichte

S. 505 Regionale Schlichtungsbehörden

S. 505 Schuldbetreibung und Konkurs

S. 511 Baupublikationen

S. 512 Ausserordentliche Baugesuche

S. 513 Verschiedene gesetzliche Publikationen

Erscheint jeweils Mittwoch

187. Jahrgang | Nr. 22 | Mittwoch, 30. Mai 2018

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Sonneggring 15, 3008 Bern, auf der Liste 9, Grüne, als in den Nationalrat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern

0522 Nationalrat. Ersatz für den im Amt verstor- benen Herrn Nationalrat TschäppätHerr Nationalrat Alexander Tschäppät ist während der laufenden Amtsdauer des Nationalrates verstorben.Gestützt auf Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, erklärt der Regierungsrat Herrn Adrian Wüthrich, 1980, Alpenstrasse 42, 4950 Huttwil, auf der Liste 4, SP Männer, als in den Nationalrat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen.Der Regierungsrat des Kantons Bern

0524 Verfügung Krankenversicherung Tarifvertrag zwischen diespitäler.be und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der akutstationären Behandlung von spitalbedürftigen Patienten gemäss KVG, gültig ab dem 1. Januar 2017 Genehmigung1. Der Vertrag vom 31. Januar 2017 zwischen der

Einkaufsgemeinschaft HSK AG und diespitäler.be betreffend Vergütung der akutstationären Behand-lung von spitalbedürftigen Patienten gemäss KVG, gültig ab dem 1. Januar 2017, wird genehmigt.

0527 Referendumsfähige Geschäfte der Novembersession 2017 Ungenutzter Ablauf der Referendumsfrist.Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendums-recht zu folgenden Beschlüssen des Grossen Rates aus der Novembersession 2017 innerhalb der in den kantonalen Amtsblättern publizierten Referendums-frist kein Gebrauch gemacht worden ist:– Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung der ICT-

Fachapplikationen der ERZ. Ausgabenbewilligung, Verpflichtungskredit 2018–2020 (Rahmenkredit)

– Stiftung des bernjurassischen Forschungs- und Dokumentationszentrums «Fondation Mémoires d’Ici», St-Imier; Staatsbeiträge 2018–2021. Ausga-benbewilligung, Verpflichtungskredit, Objektkredit

– BVE – Betrieb und Wartung der ICT-Grundversor-gung; Verpflichtungskredit 2018

– BVE – Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung der ICT-Fachapplikationen; Rahmenkredit 2018–2020

– Polizeizentrum Bern (PZB), Köniz Juch. Verpflich-tungskredit für die Projektierungsarbeiten inklusive TU-Ausschreibung

– Brienz Rothorn Bahn AG (BRB); Kantons- und Lot-teriefondsbeitrag an verschiedene Erneuerungs- und Sanierungsprojekte und Rückzahlungsverzicht für ein gewährtes Darlehen. Verpflichtungskredit

– Bern, Papiermühlestrasse 15, Mannschaftskaser-ne, Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär der POM, Instandsetzung Gebäudehülle; Verpflich-tungskredit für die Ausführung

– Burgdorf, Zähringerstrasse 11 und 13, Bildungs-zentrum Emme (bzemme); Sanierung Gebäude- hüllen, Haustechnik und Ersatz Schulküche; Ver-pflichtungskredit für die Ausführung

– Bern, Sidlerstrasse 5, Universität Bern, Exakte Wissenschaften. Instandsetzungsmassnahmen für 15 Jahre und Laborerweiterungen. Verpflichtungs-kredit für die Ausführung

– Bern, Brünnenstrasse 66; Verlängerung der Zu-miete für die Steuerverwaltung und den Archäo- logischen Dienst. Verpflichtungskredit

– Amt für Informatik und Organisation: Ausgaben-bewilligung für die Produkte und Dienstleistungen 2018. Rahmenkredit 2018

– Fachapplikationen der Ämter der Volkswirtschafts-direktion, Ausgabenbewilligung für die Wartung und Weiterentwicklung. Rahmenkredit 2018–2020

– Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) – Be-trieb, Wartung und Weiterentwicklung der ICT- Fachapplikationen GEF; Ausgabenbewilligung, Verpflichtungskredit 2018–2020 (Rahmenkredit)

– Programm «ärztliche Weiterbildung in Hausarzt- praxen (Praxisassistenz)». Verpflichtungskredit für die Finanzierung des Programms 2019–2022

– POM; Betrieb, Wartung, Weiterentwicklung und Beratung der ICT-Grundversorgung der POM (exkl. KAPO); Ausgabenbewilligung, Verpflichtungs-kredit 2018 (Rahmenkredit)

– POM – Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung der ICT-Fachapplikationen POM (exkl. KAPO); Aus-gabenbewilligung, Verpflichtungskredit 2018–2020 (Rahmenkredit)

– Amt für Migration und Personenstand (MIP); Finan-zierung der Unterbringung und Betreuung von zusätzlichen unbegleiteten, minderjährigen Asylsu-chenden (UMA) im Jahr 2017. Zusatzkredit 2017 zum Verpflichtungskredit 2017–2019

– Amt für Migration und Personenstand (MIP); Rück-kehr- und Perspektivenberatung des Schweizeri-schen Roten Kreuzes SRK; Ausgabenbewilligung, Verpflichtungskredit (Objektkredit) 2017–2019

– Amt für Migration und Personenstand (MIP); Kirch- liche Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen KKF; Ausgabenbewilligung, Verpflichtungskredit (Objekt-kredit) 2017–2019

Der Regierungsrat des Kantons Bern

0528 Verfügung Krankenversicherung: Tarifverträge betreffend Behandlung von Patienten in einer psychiatrischen Tages- klinik zwischen VPSB (Privatklinik Wyss, Klinik SGM, Lindenhof und Privatklinik Meiringen) sowie der Klinik Südhang und den Versicherern der Einkaufsgemeinschaft HSK sowie der tarifsuisse ag ab 2014 Genehmigung1. Die Einverständniserklärungen vom 8. März 2016

sowie 10. November 2017 zur Weiterführung des am 19. August 2015 vom Regierungsrat geneh-migten Tarifvertrages sowie zu den Änderungen dieses Tarifvertrages vom 16. Juli 2014 zwischen dem Verband der Privatspitäler des Kantons Bern VPSB für deren Verbands-Mitglieder:

– Privatklinik Wyss AG, Münchenbuchsee – Klinik SGM, Langenthal – Lindenhof AG, Bern – Privatklinik Meiringen und – Helsana Versicherungen AG – Progrès Versicherungen AG – sansan Versicherungen AG – avanex Versicherungen AG – maxi.ch Versicherungen AG – indivo Versicherungen AG alle vertreten durch Helsana Versicherungen AG, – Sanitas Grundversicherungen AG – Compact Grundversicherungen AG – Wincare Versicherungen AG alle vertreten durch Sanitas Grundversicherun-

gen AG, KPT Krankenkasse AG, betreffend Behandlung von Patienten in einer

psychiatrischen Tagesklinik ab dem 1. Januar 2016 werden genehmigt.

2. Der Anhang 1 vom 12. März 2015 zum Vertrag vom 15. April 2009 zwischen der Klinik Südhang für Suchttherapien, Kirchlindach und santésuisse betreffend der Behandlung (Entwöhnung) von Patienten in der Tagesklinik in Bern betreffend Pauschaltarif für Patienten der Tagesklinik zwi-schen den Parteien Tagesklinik Südhang und den Versicherern

– CSS – Aquilana – Moove Sympany AG – Supra-1846 SA – Einsiedeln – PROVITA – sumiswalder – Steffisburg – CONCORDIA – Atupri

– Avenir Krankenversicherung AG – Luzerner Hinterland – ÖKK – Vivao Sympany – Flaachtal – Easy Sana Krankenversicherung AG – Glarner – Lumnezia – KLuG – EGK – sanavals – SLKK – Sodalis – vita surselva – Zeneggen – Visperterminen – Vallée d’Entremont – Ingenbohl – Wädenswil – Birchmeier – kmu – Stoffel Mels – Simplon – SWICA – GALENOS – rhenusana – Mutuel Krankenversicherung AG – Fondation AMB – INTRAS – Philos Krankenversicherung AG – Assura-Basis SA – Visana – Agrisano – sana24 – Arcosana AG – Vivacare – Sanagate – Gemeinsame Einrichtung KVG, alle vertreten durch tarifsuisse ag, wird genehmigt.3. Der Vertrag vom 25. März 2015 wischen der Klinik

Südhang und – Helsana Versicherungen AG – Progrès Versicherungen AG, – Sansan Versicherungen AG, – maxi.ch Versicherungen AG, – indivo Versicherungen AG, alle vertreten durch Helsana Versicherungen AG, – Sanitas Grundversicherungen AG, – Compact Grundversicherungen AG, – Wincare Versicherungen AG, – Kolping Krankenkasse AG alle vertreten durch Sanitas Grundversicherun-

gen AG, KPT Krankenkasse AG, betreffend Behandlung von Patienten in einer

psychiatrischen Tagesklinik ab dem 1. Januar 2015 wird genehmigt.

4. Der Nachtrag vom 20. Dezember 2016 zum Ver-trag vom 25. März 2015 zwischen der Klinik Südhang und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von ambulanten, psychiatri-schen Behandlungen in einer Tagesklinik gemäss KVG ab dem 1. Januar 2017 wird genehmigt.

0569 Wasserverbund Region Bern AG (WVRB) Erweiterung Fassungssystem Kiesen (Leitung «Amerikaegge» bis Kiesen) und Grundwassernutzung «Oberi Au» Uttigen; Verpflichtungskredit

1. GegenstandZusicherung eines Beitrags aus dem Wasserfonds an die Wasserverbund Region Bern AG (WVRB) für den Ausbau von Wasserversorgungsanlagen.

2. Rechtsgrundlagen– Wasserversorgungsgesetz vom 11. November

1996 (WVG; BSG 752.32), Artikel 5, 5a, 5b und 5c– Wasserversorgungsverordnung vom 17. Oktober

2001 (WVV; BSG 752.321.1), Artikel 2 ff.– Gesetz über die Steuerung von Finanzen und

Leistungen vom 26. März 2002 (FLG; BSG 620.0), Artikel 42 ff.

– Verordnung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 3. Dezember 2003 (FLV; BSG 621.1), Artikel 136 ff.

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3. Kosten, gebundene AusgabenProjekt Kosten beitragsbe- Beitrag Fondsbeitrag CHF rechtigt CHF CHFErweiterung Fas- 27 540 000 27 540 000 20% 5 508 000 sungssystem Kiesen (Leitung «Amerika- egge» bis Kiesen; bereits erstellt)

Grundwasserfassung 4 860 000 4 860 000 20% 972 000 «Oberi Au» (Uttigen)

Fondsbeitrag CHF 6 480 000Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Artikel 141 ff. FLV CHF 6 480 000zu bewilligender Kredit brutto CHF 6 480 000

Die Ausgaben sind einmalig gemäss Artikel 46 FLG. Es handelt sich um die Zusicherung einer Beitrags-leistung aus dem kantonalen Wasserfonds gemäss Artikel  5a Absatz 2 Buchstabe b WVG. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, schreibt das WVG die Ausrichtung von Beiträgen vor. Da sich auch die Höhe des Beitrags strikt nach den gesetzlichen Vorgaben gemäss Artikel 5b Absatz 1 WVG richtet, besteht kein Entscheidungsspielraum bezüglich der Ausgabe. Sie ist demnach gebunden im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 FLG.

4. Kreditart/Konto/Produktgruppe/ Rechnungsjahr

Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Artikel 50 FLG, der im Finanzplan der BVE eingestellt ist.Produktgruppe: Wasser und Abfall (09.17.9100)Die Zahlungen erfolgen nach Massgabe der vorhan-denen Fondsmittel aufgrund geprüfter Zwischen- und Schlussabrechnungen sowie gemäss der Prioritäten- liste für die Bearbeitung eingegangener Beitrags- gesuche im Sinne von Artikel 5 ff. WVG1.Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen:Konto/Budgetrubrik Jahr Betrag562000-910040500 AWA/Trinkwasserfonds 2018 CHF 1 000 000 2020 CHF 1 000 000 2021 CHF 1 000 000 2022 CHF 1 000 000 2023 CHF 1 000 000 2024 CHF 1 000 000 2025 CHF 480 000 CHF 6 480 000

5. Angaben zu den werterhaltenden und wert-vermehrenden Investitionen, zur Nutzungs-dauer und zu den AbschreibungenDie Kreditsumme von CHF 6 480 000 betrifft aus-schliesslich wertvermehrende Investitionen.Die Nutzungsdauer der Investition beträgt 10 Jahre. Der vorliegende Kredit löst einen ordentlichen jähr- lichen Abschreibungsaufwand von CHF 648 000 aus.

6. Bedingungen und Auflagen– Für die Planung und Ausführung der Wasserver-

sorgungsanlagen gelten die Richtlinien und Vor-schriften des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA), des Kantonalen Laborato- riums (KL) und der Fachverbände.

Es wird festgestellt, dass bei den bereits erstellten, neuen Anlagen zur Erweiterung des Fassungs-systems Kiesen (Leitung «Amerikaegge» bis Kie-sen) die geltenden Richtlinien und Vorschriften des AWA, des KL und der Fachverbände einge- halten wurden. Zudem wurden die Arbeiten nach den massgebenden beschaffungsrechtlichen Vor-gaben ausgeschrieben und vergeben.

– Die Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbei-ten sind nach dem Gesetz und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG und ÖBV) auszuschreiben und zu vergeben.

– Voraussehbare Mehrkosten sind dem AWA umge-hend zu melden und genehmigen zu lassen.

– Nach Beendigung und Abnahme der Arbeiten ist dem AWA innert Jahresfrist die Schlussabrech-nung auf dem dafür bestimmten Abrechnungs- formular mit allen Originalrechnungen zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

– Mit der Schlussrechnung sind folgende Unterlagen mitzuliefern (1 Exemplar):

– Nachgeführte Übersichtspläne der gesamten Wasserversorgungsanlage und digitales RESEAU-Operat;

– Pläne der ausgeführten Anlage (Reservoire, Pumpwerke, Aufbereitungsanlage, Steuerungs-schema);

– Schlussbericht.– Das Missachten dieser Beitragsbedingungen, oder

der Bedingungen der Baubewilligung, kann den teilweisen oder ganzen Entzug der zugesicherten Beiträge zur Folge haben.

– Der Beitrag wird unter dem Vorbehalt gesprochen, dass die WVRB auf Forderungen gestützt auf die Vereinbarung vom 11. Dezember 2013 zwischen dem Tiefbauamt des Kantons Bern und der WVRB sowie Energie Wasser Bern (ewb) verzichtet.

7. BegründungNach Artikel 5a WVG werden an Anlagen, die der Erweiterung von bestehenden zwischengemeind- lichen Zusammenschlüssen der Wasserversorgungen dienen, Beiträge ausgerichtet, wenn– das Projekt auf einer zweckmässigen Planung

beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist,

– die Mitsprache des Kantons beim Bau gewähr- leistet ist und

– die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.Die wichtigsten Aufgaben der Wasserversorgung – die einwandfreie Trinkwasserqualität und die hohe Versorgungssicherheit – sind im Kanton Bern weit- gehend erfüllt. Die meisten der noch bestehenden Defizite gründen auf den kleinräumigen Strukturen. Wegen der fehlenden regionalen Sichtweise werden noch immer mögliche grossräumige Optimierungen nicht umgesetzt. Deshalb definierte der Kanton Bern in der Wasserversorgungsstrategie 2010 u. a. fol- gende Ziele:– Konzentration auf gute Fassungen: Die Konzentra-

tion auf qualitativ und quantitativ gute Fassungen sichert die Versorgung der Bevölkerung mit ein-wandfreiem Trinkwasser langfristig.

– Optimierung der Infrastruktur: Durch die Opti-mierung der Infrastruktur werden Lücken in der Versorgungssicherheit geschlossen und unwirt-schaftliche Parallelanlagen abgebaut.

Die neuen und noch zu erstellenden Anlagen der WVRB im Raum Uetendorf-Uttigen entsprechen die-sen strategischen Zielsetzungen des Kantons. Der Ausbau der Wasserversorgungsanlagen der WVRB beruht zudem auf einer zweckmässigen Planung, ent-spricht dem Stand der Technik und ist wirtschaftlich.

Im Einzelnen sind die Voraussetzung für einen Bei-tragsanspruch gemäss Artikel 5a WVG aus den folgenden Gründen erfüllt:– Mit dem bereits erfolgten Leitungsbau zur Ein-

bindung der bestehenden Grundwasserfassung «Amerikaegge» und der zu erstellenden Grund-wasserfassung «Oberi Au» erschliesst die WVRB zwei neue Fassungsstandorte von überregiona-ler Bedeutung. Mit den beiden Grundwasser- fassungen werden die verbleibenden Reserven der Region genutzt.

– Den strategischen Zielsetzungen des Kantons entsprechend wurde das Versorgungsgebiet der WVRB in den letzten Jahren mit der Integration der Wasserversorgungsgenossenschaft Meikirch-Uettligen im Jahre 2013 und der Wasserversorgun-gen Kehrsatz 2014 sowie Vechigen und Stettlen (WAVEST) im Jahre 2015 erweitert. Gleichzeitig wurden Fassungen der zusammengeschlossenen Wasserversorgungen stillgelegt. Der zusätzliche Wasserbedarf für die neuen WVRB-Aktionäre beträgt rund 6400 m3/Tag oder 5300 l/min. Im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der zwi-schengemeindlichen Zusammenarbeit von Was-serversorgungen war der Leitungsbau zur Ein-bindung der Grundwasserfassung Amerikaegge zwingend notwendig.

– In Zukunft werden weitere Fassungen in der Region Aaretal, u. a. wegen Schutzzonenkonflikten, auf- gegeben werden müssen. Daher sind im Sinne des kantonalen Konzepts AQUABERN (2014) die Voraussetzungen für zusätzliche Erweiterungen des Versorgungsgebiets der WVRB zu schaffen, z. B. für die Wasserversorgungen von Münsin-gen, Wichtrach, Worb oder für die WAGRA (Mün-chenbuchsee, Urtenen-Schönbühl und weitere Gemein-den). Dazu dienen die bereits erstellten und noch geplanten Neuanlagen.

– Gemäss Artikel 14 Absatz 1 WVG muss eine Was-serversorgung im Rahmen ihrer Versorgungspflicht dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichen-der Menge abgeben. Damit sie diese Versor-gungspflicht erfüllen kann, muss sie zum einen den maximalen Verbrauch bei minimaler Wasser-gewinnung (sog. Maximalfall) abdecken und zum anderen bei Ausfall des wichtigsten Wasserbe-zugsorts über längere Zeit mindestens den mittle-ren Wasserverbrauch zur Verfügung stellen können (sog. Versorgungssicherheit). Die WVRB ist aktuell Inhaberin einer Gebrauchswasserkonzession für die Entnahme einer Wassermenge von 60 000 l/min aus dem Grundwasservorkommen des Aaretals in der Gemeinde Kiesen (sog. Aaretalwerk I). Bei tiefen Grundwasserständen kann aus der Fas-sungs-anlage Kiesen mit maximal rund 30 000 l/min deutlich weniger Wasser als konzediert entnommen werden. Diese Menge reichte bislang knapp aus, um im früheren Versorgungsgebiet den Maximalfall abdecken zu können. Damit die WVRB den Maximalfall für das 2013–2015 erwei-terte Versorgungsgebiet abdecken kann und um eine weitere Erweiterung des Versorgungsgebietes zu ermöglichen, ist nebst der bereits erfolgten Ein-bindung der Grundwasserfassung «Amerikaegge» auch die noch zu erstellende Grundwasserfassung «Oberi Au» zwingend erforderlich.

Die durch die WVRB im Raum Uetendorf-Uttigen bereits erstellten und noch zu erstellenden Anlagen dienen demnach der Erweiterung eines bestehen- den zwischengemeindlichen Zusammenschlusses von Wasserversorgungen im Sinne von Artikel 5a WVG. Die Einbindung der beiden Grundwasserfas-sungen «Amerikaegge» und «Oberi Au» schafft die nötigen Voraussetzungen dafür, dass der regionale Zusammenschluss der Wasserversorger wachsen kann und unwirtschaftliche oder mit Nutzungskonflik-ten behaftete kommunale Anlagen stillgelegt werden können. Der Ausbau der Wasserversorgungsanlagen der WVRB entspricht damit den Zielsetzungen der kantonalen Wasserversorgungsstrategie.

Im Weiteren ist auf Folgendes hinzuweisen:

In einer Vereinbarung zwischen dem Tiefbauamt des Kantons Bern und der WVRB sowie Energie Wasser Bern (ewb) vom 11. Dezember 2013 hatte der Kanton der WVRB eine Entschädigung in Aussicht gestellt, unter der Voraussetzung, dass der kantonale Was-serbauplan «Nachhaltiger Hochwasserschutz Aare Thun-Bern aarewasser» genehmigt und die Realisie-rungskosten durch den Grossen Rat bewilligt würden. In der Folge wurde der kantonale Wasserbauplan «Nachhaltiger Hochwasserschutz Aare Thun-Bern aarewasser» am 6. April 2017 abgeschrieben, womit die Vereinbarung ihre Grundlage verlor.Die WVRB hat daher am 10. Juli 2017 ein Beitrags-gesuch gemäss WVG eingereicht. Artikel 3 Absatz 2 WVV steht einem nachträglichen Beitragsgesuch nicht entgegen. Es handelt sich um eine Ordnungs-vorschrift, deren Nichtbefolgung keine Verwirkung des Anspruchs zur Folge hat.

Die WVRB hat gegen die Abschreibungsverfügung der BVE vom 6.  April 2017 Beschwerde beim Re-gierungsrat erhoben; das Verfahren wurde sistiert bis über das vorliegende Beitragsgesuch entschieden ist.

Die Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds übersteigen das Vermögen des Wasserfonds bei weitem. Für die Auszahlung der Beiträge wurde deshalb eine Prioritätenliste gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g WVV erstellt. Die unter Ziffer 4 ange-gebenen, vor-aussichtlichen Zahlungen basieren auf der aktuellen Prioritätenliste. Massgebend bleibt für jede Auszahlung, dass die nötigen Fondsmittel im Sinne von Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe e WVG vorhanden sind.

8. Eröffnung

Dieser Beschluss wird durch das AWA mit ein- geschriebener Post an den Wasserverbund Region Bern AG, Lindenauweg 10, 3007 Bern eröffnet.

9. Kenntnisgabe

Dieser Beschluss wird durch das AWA mit norma-ler Post dem Kantonalen Laboratorium, Muesmatt- strasse 19, 3012 Bern, zur Kenntnis gegeben.

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des Kan-tons Bern zu publizieren

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496

RechtsmittelbelehrungGegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich, begründet und mit einer Unterschrift versehen in dreifacher Ausfertigung beim Verwal-tungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrecht- liche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, ein- zureichen. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.1 Einsehbar auf der Internetsite des AWA

Direktionen des Regierungsrates

Baupublikation

Lyss

Publikation Mitfinanzierung von Bauvorhaben, gestützt auf Artikel 13 Strukturverbesserungsverordnung (SVV) vom 7. Dezember 1998 (SR 913.1).Gesuchstellerin: Genossenschaft für kollektive Getreideabgabe Busswil (CHE-107.165.542).Art des Projektes: Erweiterung einer Flachsiloanlage und Lärmsanierungsmassnahmen.Mitfinanzierung: Es steht ein Investitionskredit (zinslos, rückzahlbar) zur Diskussion.Gegen die vorgesehene Mitfinanzierung des Bau- vorhabens können bestehende Unternehmen im Ein-zugsgebiet bei der Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP), Schwand, 3110 Münsingen, innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Auflösung von Personalvorsorgeeinrichtungen

Personalvorsorgestiftung der Polyservice AG in Liquidation, Lengnau Mitteilung an die Destinatäre

Der Stiftungsrat hat die Aufhebung der Stiftung be-schlossen. Das ungebundene Stiftungsvermögen wird nach einem vom Stiftungsrat bestimmten Ver- teilungsplan als Einmaleinlage zugunsten der Desti- natäre aufgeteilt. Alle Destinatäre können die Unter- lagen bei der Stiftung einsehen. Allfällige Ansprüche sind innert 30 Tagen, ab Publikation dieser Bekannt- machung, bei der Personalvorsorgestiftung der Polyservice AG in Liquidation, Lengnaustrasse 6, 2543 Lengnau, mit Kopie an die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14. Die Ansprüche sind zu begründen, allfällige Beweisunterlagen beizulegen.

Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) Hansjörg Gurtner, Geschäftsleiter

Entsendegesetz Loi sur les travailleurs détachés

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG:1. Die Firma ABB s.r.o., Vyskocilova 1561/4a, 14000

Prag 4, Tschechische Republik, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr. 500.– belegt.

[…]2. Ihr werden die Kontrollkosten in der Höhe von

Fr. 135.– auferlegt3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.[…]4. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).

Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt:

1. Da Herr Alessandro Bagnara, Stone & Design di Bagnara Alessandro, Via Stazione 155, 39057 Appiano sulla Strada del Vino (BZ), Italien, die angeforderten Unterlagen nachgereicht hat, wird das Verfahren kostenpflichtig eingestellt.

2. […] 3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 135.–.[…] 4. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]

Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).

Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

En application de l’article 9, alinéa 2, lettre a LDét, le beco – Economie bernoise invite

Monsieur Alessandro Leonelli, Allestimenti Leonelli snc, Via Garibaldi 7, 41026 Pavullo nel Frignano (MO), Italie, à fournir une prise de position.

Suite à l’inspection effectuée par le Contrôle du mar-ché du travail Berne (CMTBE) le 23.04.2018, Monsieur Alessandro Leonelli a enfreint l’obligation de fournir la documentation requise. Il est enjoint de soumettre une prise de position d’ici dans les trois semaines à partir de la publication. Passé ce délai, le beco statuera en fonction de l’état actuel du dossier.

Le texte intégral du courrier peut être obtenu au-près du beco – Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone 031 633 58 10.

beco – Berner Wirtschaft Economie bernoise

En application de l’article 9, alinéa 2, lettre e LDét, le beco – Economie bernoise décide:1. Il est prononcé à l’encontre de Monsieur Florentin

Iancu, dont le siège social est sis San Nicola 9, 67030 Anversa degli Abruzzi, Italie, une interdiction d’offrir ses services en Suisse pour une période de 12 mois.

2. Les frais de procédure s’élèvent à Fr. 90.–.[…]3. À notifier à: publication dans l’Amtsblatt des

Kantons Bern (art. 44, al. 5, lit. a LPJA).[...]Le texte intégral de la décision peut être obtenu auprès du beco – Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone 031 633 58 10.La présente décision est susceptible de recours dans un délai de 30 jours à compter de sa notification, auprès de la Direction de l’économie publique du canton de Berne, Service juridique, Münsterplatz 3a, CH-3011 Berne. Le recours doit contenir les conclu-sions, les motifs et porter une signature manuscrite. Une copie de la présente décision ainsi que les autres moyens de preuve disponibles doivent être joints au recours. Le délai est réputé respecté si le recours est remis à la Poste Suisse ou auprès d’une représen- tation diplomatique ou consulaire suisse au plus tard le jour de l’échéance fixée. La date de dépôt dans un bureau de poste étranger n’est pas prise en compte.La procédure de recours est régie par la loi du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA ; RSB 155.21; www.be.ch/belex).Remarques: il est impossible de former recours par télécopie ou par courrier électronique. Seules des personnes disposant du droit de signature sont ha-bilitées à apposer une signature manuscrite sur le recours. Le recourant ou la recourante ne peut être représenté/e que par des avocats ou avocates autori-sés à exercer en Suisse ou dans l’Union européenne.

beco – Economie bernoise

Das beco – Berner Wirtschaft fordert in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsGHerrn Matthew Manders, mit Geschäftssitz Ham Close 11, GL526NP Cheltenham, Grossbritannien, zur Stellungnahme auf.Herr Matthew Manders hat die ihm mit Verfügung vom 15. November 2017 auferlegte Verwaltungs-sanktion nicht bezahlt. Er wird eingeladen innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellung-nahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage.Der vollständige Text des Schreibens kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

beco – Berner Wirtschaft

En application de l’article 9, alinéa 2, lettre e LDét, le beco – Economie bernoise décide:1. Il est prononcé à l’encontre de l’entreprise Mobil-

ficio Biserni Di Gabelli Francesco & Co. Sas, Via Roma 179, 47014 Meldola (FC), Italie, une interdiction d’offrir ses services en Suisse pour une période de 12 mois.

2. Les frais de procédure s’élèvent à Fr. 90.–.[…]3. À notifier à: publication dans l’Amtsblatt des

Kantons Bern (art. 44, al. 5, lit. a LPJA).[...]Le texte intégral de la décision peut être obtenu auprès du beco – Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone 031 633 58 10.La présente décision est susceptible de recours dans un délai de 30 jours à compter de sa notification, auprès de la Direction de l’économie publique du canton de Berne, Service juridique, Münsterplatz 3a, CH-3011 Berne. Le recours doit contenir les conclu-sions, les motifs et porter une signature manuscrite. Une copie de la présente décision ainsi que les autres moyens de preuve disponibles doivent être joints au

Page 5: Amtsblatt Kanton Bern - sta.be.ch · 494 Sonneggring 15, 3008 Bern, auf der Liste 9, Grüne, als in den Nationalrat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern

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recours. Le délai est réputé respecté si le recours est remis à la Poste Suisse ou auprès d’une représenta-tion diplomatique ou consulaire suisse au plus tard le jour de l’échéance fixée. La date de dépôt dans un bureau de poste étranger n’est pas prise en compte.

La procédure de recours est régie par la loi du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA; RSB 155.21; www.be.ch/belex).

Remarques: il est impossible de former recours par télécopie ou par courrier électronique. Seules des personnes disposant du droit de signature sont habilitées à apposer une signature manuscrite sur le recours. Le recourant ou la recourante ne peut être représenté/e que par des avocats ou avocates autori-sés à exercer en Suisse ou dans l’Union européenne.

beco – Economie bernoise

En application de l’article 9, alinéa 2, lettre a LDét, le beco – Economie bernoise invite

Monsieur Philip Kyarpi Afuure, dont le siège social est sis Via Lorenzo Lotto 9, 24023 Clusone, Italie, à fournir une prise de position.

Suite à l’inspection effectuée par le Contrôle du marché du travail Berne (CMTBE) le 26 avril 2018, Monsieur Philip Kyarpi Afuure a enfreint l’obligation de fournir la documentation requise. Il est enjoint de soumettre une prise de position d’ici dans les trois semaines à partir de la publication. Passé ce délai, le beco statuera en fonction de l’état actuel du dossier.

Le texte intégral du courrier peut être obtenu au-près du beco – Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone 031 633 58 10.

beco – Economie bernoise

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 1b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1a Absatz 2 EntsG:

1. Gegen Herrn Roland Collette, Hoc Logistikie Systemen, Dijkweg 199, 1619JA Andijk, Nieder-landen, wird ein Arbeitsunterbruch verfügt und er wird vom Arbeitsplatz weggewiesen.

[…] 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 180.–.3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).

Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).

Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft fordert in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG

Herrn Roland Collette, Hoc Logistikie Systemen, Dijkweg 199, 1619JA Andijk, Niederlanden, zur Stellungnahme auf.

Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 15. Mai 2018 hat Herr Roland Collette gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Er wird eingeladen innerhalb von drei Wochen ab Veröffent- lichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die beste-hende Aktenlage.Der vollständige Text des Schreibens kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG:1. Gegen Herrn Sebastian Köbsel, SK-Montage,

Majakowskistrasse 55, 18059 Rostock, Deutsch-land, wird ein Dienstleistungsverbot in der Schweiz von zwölf Monaten verhängt.

2. Ihm werden die Kontrollkosten in der Höhe von Fr. 90.– auferlegt.

3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.[…]4. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft fordert in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsGFrau Susan Elizabeth Mitchell, Firma Event needs, Regan Avenue 8, M21 7SR Manchester, Grossbritan-nien, zur Stellungnahme auf.Frau Susan Elizabeth Mitchell hat die ihr mit Verfügung vom 15. November 2017 auferlegte Verwaltungs-sanktion nicht bezahlt. Sie wird eingeladen innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellung-nahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage.Der vollständige Text des Schreibens kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 1b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1a Absatz 2 EntsG:1. Gegen Herrn Uwe Schraud, Schraud Uwe Monta-

gebetrieb, Reinhold-Schneider-Strasse 31, 79194 Gundelfingen, Deutschland, wird ein Arbeitsunter-bruch verfügt und er wird vom Arbeitsplatz weg- gewiesen.

[…] 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.

3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).

Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Kraftwerkanlagen

Konzession- und Baubewilligung (inklusive temporäre Waldrodung)

Gemeinde Schattenhalb

Gesuchstellerin: Gemeinde Schattenhalb, Gemeinde-verwaltung, 3860 Schattenhalb.Projektverfasserin: WA-TEC AG, C.F.L. Lohnerstras- se 29, 3645 Gwatt-Thun.Gesuch: Erteilung Konzession und Baubewilligung für das Trinkwasserkraftwerk im neuen Anbau des Reservoirs Kalkofen; Neubau Trinkwasserkraftwerk und Wassertransportleitung zwischen bestehendem Druckbrecherschacht Schwendiwald und bestehen-dem Reservoir Kalkofen; Erneuerung Netzanschluss-leitungen zwischen Reservoir Kalkofen und bestehen-dem Leitungsnetz. Die gefasste Trinkwassermenge bleibt unverändert. Standort der Anlagen: Parzellen Nrn. 16, 303, 431, 562, 571, 722, 725, 727, 781, 786, 788 und 815. Beanspruchte Ausnahmen:– Fischereirechtliche Bewilligung, Artikel 8 BGF– Ausnahmebewilligung für Eingriffe in die Ufervege-

tation, Artikel 18 Absatz 1bis NHG, Artikel 18 Abs. 1ter NHG, Artikel 21 NHG, Artikel 22 Absatz 2 NHG und Anhang NHG

– Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Bestände ge-schützter Pflanzen, Artikel 20 NHG, Artikel 20 NHV, Artikel 115 NSchG, Artikel 19 bis 20 NSchV

– Bauen ausserhalb der Bauzonen, Artikel 24 RPG– Rodung, Artikel 5 WaG– Bauten in Waldnähe, Artikel 25 bis 27 KWaG – Nichtforstliche Kleinbaute im Wald, Artikel 14 WaV Rodungsgesuch: Rodung von 705 m2 Wald auf den Parzellen Nrn. 303, 431, 725 und 727, Wiederauffor-stung an Ort und Stelle. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 25. Juni 2018.Auflageort und Einsprachestelle: Gemeinde Schatten-halb, Gemeindeverwaltung, Gässli 22, 3860  Schat-tenhalb.Einsprachen und Rechtsverwahrungen um Lasten-ausgleich (Art. 30 BauG) sind innerhalb der Aufla-gefrist schriftlich und begründet im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einspra-chefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten Einzelein-sprachen ist anzugeben, wer die Einsprache rechts-verbindlich zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).

Bern, 17. Mai 2018 Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern

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Sanierungsmassnahme zur Wieder- herstellung des Geschiebehaushalts – Wasserkraftwerk Spiez

Gemeinde Spiez

Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde die BKW Energie AG als Konzessionärin durch das Amt für Wasser und Abfall verpflichtet, beim Wasserkraftwerk Spiez als Sanierungsmassnahme zur Wiederherstel-lung des Geschiebehaushalts den Oberwasserspiegel verlängert abzusenken. Dazu gehören eine Einstel-lung der Kiesentnahmen, eine Änderung des Wehr-regimes (Stauabsenkung ab 60 m3/s auf Kote 624 m ü. M. mit 0,5 m/h) und allfällige bauliche Hochwasser-schutzmassnahmen.In Übereinstimmung mit Artikel 12b NHG können die Verfügung und das vollständige Dossier während 30 Tagen beim Amt für Wasser und Abfall, Reiters-trasse 11, 3011 Bern, eingesehen werden. Gegen die Verfügung kann bis und mit 28. Juni 2018 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Diese ist im Doppel einzureichen.Sie hat Anträge und Begründung sowie eine rechts- gültige Unterschrift zu enthalten; greifbare Beweis- mittel sind beizulegen oder zu nennen.

Bern, 23. Mai 2018 Amt für Wasser und Abfall

Fahrverbot

Fahrverbotsregelung; Genehmigung Waldstrassenplan Nr. 30004 «Muniberg»

Gemeinden Aarwangen, Schwarzhäusern und Wynau

Das Amt für Wald des Kantons Bern hat am 22. Mai 2018 den Waldstrassenplan «Muniberg» vom 15. Mai 2018 gestützt auf Artikel 23 und 24 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Arti- kel 32 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997, genehmigt. Der Waldstrassen- plan legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt die Fahrverbote.Er kann bei den Gemeindeverwaltungen oder bei der Waldabteilung Mittelland in Zollikofen eingesehen werden. Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtskräftig.

Zollikofen, 22. Mai 2018 2-1 Amt für Wald des Kantons Bern Waldabteilung Mittelland Caroline Heiri, Abteilungsleiterin

Mitwirkungsverfahren

Kantonsstrassen

Das nachstehende Bauvorhaben wird gemäss Artikel 58 des kantonalen Baugesetzes der Öffentlichkeit zur Mitwirkung vorgelegt. Die Bevölkerung ist eingeladen und berechtigt, bis zum Ablauf der Auflage ihre Anregungen und Hinweise, aber auch ihre Kritik dem Auflageort oder dem Oberingenieurkreis lV, Dunantstrasse 13, 3400 Burgdorf, schriftlich mitzuteilen.

Kantonsstrasse Nr. 244 Niederbipp–Aarwangen– Langenthal–Lindenholz–Huttwil Gemeinde Langenthal

Bauvorhaben: 20101; Sanierung Bützbergstrasse.Auflageort: Verwaltungszentrum Langenthal, Stadt-bauamt, 3. Stock, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal.Auskunftabend: Montag, 11. Juni 2018, 16 Uhr bis 19 Uhr am Auflageort.Auflagedauer: Donnerstag, 31. Mai 2018 bis Freitag, 29. Juni 2018.Einsprache kann nicht im Rahmen des Mitwirkungs-verfahrens, sondern erst bei der Strassenplanauf- lage erhoben werden.

Burgdorf, 30. Mai 2018 Oberingenieurkreis IV

Wasserbauplan

Mitwirkung Wasserbauplan Aare Kiesen–Jaberg

Gemeinden Kiesen, Jaberg und Wichtrach

Das nachstehende Bauvorhaben wird gemäss Artikel 58 des kantonalen Baugesetzes der Öffentlichkeit zur Mitwirkung vorgelegt.

Die Bevölkerung ist eingeladen und berechtigt, bis zum Ablauf der Auflage ihre Anregungen und Hinweise, aber auch ihre Kritik, dem Oberingenieurkreis Il, Schermenweg 11, Postfach, 3001 Bern, schriftlich mitzuteilen.

Gewässer: Aare.Abschnitt: Jabergbrücke, Koordinaten 2.610.150/ 1.185.150 – unterhalb Hinter Jaberg, Koordinaten 2.609.700/1.186.260.Bauvorhaben: Wasserbauplan Aare Kiesen–Jaberg.Bauherr: Tiefbauamt des Kantons Bern.Auflageort: Gemeindeverwaltungen Kiesen, Jaberg, Wichtrach; Kreisbüro Oberingenieurkreis II. Alle Unterlagen sind ab 11. Juni 2018 elektronisch ver-fügbar unter www.aare.bve.be.ch > Aare Mittelland > Kiesen–Jaberg > Mitwirkung.Auflagedauer: 11. Juni bis 12. Juli 2018, jeweils zu den Öffnungszeiten der Verwaltungen.Öffentliche Mitwirkungsveranstaltung: Alle sind herz-lich eingeladen, an der Mitwirkungsveranstaltung mit Orientierung und Diskussion teilzunehmen.Datum/Zeit: Mittwoch, 13. Juni 2018, 19.30 Uhr bis 21.30 Uhr.Ort: Turnhalle Kiesen, Bahnhofstrasse 10, 3629 Kiesen.Einsprache kann nicht im Rahmen des Mitwirkungs-verfahrens, sondern erst bei der Wasserbauplan- auflage erhoben werden.

Bern, 15. Mai 2018 2-1 Oberingenieurkreis II

Öffentliche Planauflage

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der Schweizerischen Bundes-bahnen SBB (SBB) betreffend Sensetalbahn, Anlagenanpassungen Angebot 2020 und Substanzerhalt Fahrbahn, Fahrstrom auf der Strecke Flamatt–Laupen

Gemeinden Neuenegg und Laupen

Gesuchstellerin: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Projekte Olten, Projektmanagement, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten.Gegenstand: Das Bauvorhaben betrifft die Gemein-den wie folgt:NeueneggSensebrücke: Verbreiterung an der Ostseite sowie Instandsetzung der Sensebrücke.Strecke Sensebrücke bis Neuenegg: Erneuerung der Fahrbahn und der Fahrleitung.Bahnhof Neuenegg: Abbruch des bestehenden Mittelperrons und Ersatz durch zwei neue Perrons mit einer Höhe P55 und einer Länge von 230 m. Jedes Perron wird im zentralen Bereich mit einem Perrondach sowie einer Wartehalle ausgestattet. Er-stellung einer Personenunterführung mit Treppe und Rampen, welche die beiden Aussenperrons im zentralen Bereich behindertengerecht verbindet. Dorfseitiger Zugang zum Bahnhof über einen neuen Zugangsweg nördlich der Gleisanlage. Errichtung neuer Veloab-stellplätze auf der Südseite der Gleisanlagen. Erneue-rung der Perronmöblierung und der Beleuchtung. Erneuerung der Fahrbahn und der Fahrleitung.Strecke Neuenegg bis Laupen: Bau einer neuen Bahnfunkanlage bei Neuenegg Bahnübergang (NGGB; Koordinaten 588.936/193.739), bestehend aus einem 22,05  m hohen Mast mit zwei GSM-R- Antennen und einer Technikkabine für die Sende- anlage.Strecke Neuenegg bis Laupen: Bau einer neuen Bahnfunkanlage bei Neuenegg-Ramsere (NGGR; Koordinaten 587.479/193.523), bestehend aus einem 28,75 m hohen Mast mit zwei GSM-R-Anten-nen und einer Technikkabine für die Sendeanlage.

Strecke Neuenegg bis Laupen: Erneuerung der Fahr-bahn und der Fahrleitung.Das Bauvorhaben erfordert die Rodung und Er-satzaufforstung von gesamthaft 925 m2 Wald auf den Parzellen Nrn. 1206, 458, 1272, 1371, 1359, 429 und 9, Neuenegg.LaupenErneuerung der Fahrbahn und der Fahrleitung.Für Detailinformationen wird auf die öffentlich aufge-legten Planunterlagen verwiesen.Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanla-gen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundes- gesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). UVP-Pflicht: Das Bauvorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01). Der Umwelt-verträglichkeitsbericht ist Teil der Gesuchsunterlagen.Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 4. Juni 2018 bis 3. Juli 2018 während der orden- tlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen einge- sehen werden:– Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 16, 3176 Neuen-

egg– Gemeindeverwaltung, Neuengasse 4, 3177 Laupen Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert. Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auf-lagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche ent-eignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 bis 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Arti- kel 41 EntG. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.Enteignungsbann: Vom Tag der öffentlichen Bekannt-machung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschweren- den rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (Enteignungsbann; Art. 42 EntG).

Bern, 17. Mai 2018 Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der Montreux-Berner Oberland Bahn (MOB) betreffend Saanen, Rutschsanierung, km 47.000

Gemeinde Saanen

Gesuchstellerin: Compagnie du Chemin de fer Montreux Oberland bernois SA (MOB), Infrastructure, rue de la Gare 22, 1820 Montreux.Gegenstand: Bahnstrecke Gstaad–Gruben, Bahn- km 47.000, Rutschsanierung, Saanen.Das vorliegende Sanierungskonzept umfasst folgende Hauptelemente: Reduktion von Hangwassereintrag durch eine bergseitige Sickerleitung und die Ent-wässerung der talseitigen Böschung durch sechs in Fallrichtung angeordnete, 1 m tiefe Sickerbetonriegel.Beim Vorhaben handelt es sich um eine nichtforstliche Kleinbaute nach Artikel 14 WaV und Artikel 35 KWaV. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Ein-sichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahnge-setz (Art. 18  ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn- anlagen (VPVE; SR 742.142.1), der eidgenössischen Waldverordnung (WaV; SR  921.01), dem kanto- nalen Waldgesetz (KWaG; BSG  921.11), der kan-tonalen Waldverordnung (KWaV; BSG  921.111)

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und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 4. Juni 2018 bis 3. Juli 2018 während der ordent- lichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung, 3792 Saanen, eingesehen werden.Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel in-nert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen  II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche ent-eignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 bis 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Arti- kel 41 EntG.Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.Enteignungsbann: Vom Tag der öffentlichen Bekannt-machung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschweren- den rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG).

Bern, 30. Mai 2018 Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordina-tion des Kantons Bern, 3011 Bern

Plangenehmigung

Kantonsstrassen

Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hat den genannten Strassenplan gemäss Artikel 32 Stras-sengesetz erlassen. Der Strassenplan ist unterdessen in Rechtskraft erwachsen. Die Unterlagen können während der Auflagefrist von jedermann eingesehen werden.

Kantonsstrasse Nr. 1212 Köniz–Niedermuhlern– Riggisberg Gemeinde Riggisberg

Bauvorhaben: 10340; Lärmsanierung Schwarzen-burg–Kirchenthurnen.Strassenplan: Lärmschutzwand Liegenschaft Obere Bühlen 2.Genehmigung am 9. April 2018.Auflagefrist: 4. Juni bis 6. Juli 2018.Auflageort: Gemeindeverwaltung, Vordere Gasse 2, 3132 Riggisberg.

Bern, 22. Mai 2018 Oberingenieurkreis II

Polizeiwesen

Aufgefundene Fahrräder

Im Zeitraum vom 3. Januar 2018 bis 21. Februar 2018 wurden in der Stadt Bern folgende Zweiräder sichergestellt:

Fahr- Marke Farbe Fahrgestell-Nr. zeugart und Typ KR Mustang Weiss HE0202918DR TDS Grau 0611760291DR Crosswave Grau SJ15026946DR Villiger Blau/Grau HV101460E-Bike Crosswave Schwarz PJF10124177KR Giant Schwarz/Blau C81D3153HR Thömus Weiss F0903Y0138HR Specialized Blau F007Z0240HR BMC Grau I1010ACXL0213RR Fixed Grün HT13223870

HR Marin Grau IA16450HR Specialized Grau WSBC602393358JHR Intense Cycles Rot RM89208HR NSU Grau/Schwarz A24D14348RR Wenger Blau/Weiss SLX158HR Mondia Braun 139504DR Galetti Violett/Weiss B100101869

Allfällige Eigentümerinnen oder Eigentümer werden ersucht, sich zu Bürozeiten bis spätestens am 2. Juli 2018 bei der Kantonspolizei telefonisch unter 031 638 82 80 zu melden.Der geltend gemachte Anspruch ist z. B. durch Vorzeigen einer Kaufquittung zu belegen.Nach Ablauf dieser Frist werden die nicht abgehol- ten Fahrräder verwertet.

Strassenverkehr

Verkehrsbeschränkungsverfügung(en)

Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Artikel 43 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), verfügt:

Verwaltungskreis Emmental Gemeinde Lützelflüh

Höchstgeschwindigkeit 60 km/hKS Nr. 23 Kirchberg–Burgdorf–Ramsei–Huttwil–Sur-seeIm Bereich GumpersmühleGültigkeit:8. bis 10. Juni 201816. Juni 20184. August 201810. bis 12. August 20181. September 20189. September 2018Grund der Massnahme: Durchführung von Anlässen.Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, in den Anzeigern der Verwaltungskreise Emmental und Oberaargau sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Be-schwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedi-rektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenver-fügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.

Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Artikel 43 bsatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), verfügt:

Verwaltungskreis Emmental Gemeinde Lützelflüh

Allgemeines Fahrverbot in beiden RichtungenAusgenommen Radfahrer und LinienbusKantonsstrasse Nr. 23 Kirchberg–Burgdorf–Ramsei– Huttwil– Sursee.Bahnhof Ramsei.Rampe aus Kreisel Bahnhof Ramsei zur BushaltestelleÖstliche Zufahrt zur Bushaltestelle aus Richtung Langnau im Emmental.Grund der Massnahme: Umbau und Neugestaltung des Bahnhofs Ramsei.Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, in den Anzeigern der

Verwaltungskreise Emmental und Oberaargau sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann in-nert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen An-trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unter- schrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Oberingenieurkreis IV

Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Artikel 43 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), verfügt:

Verwaltungskreis Seeland Gemeinde Erlach

Ergänzung der bestehenden Zonen-Signalisation «Parkieren mit Parkscheibe, gilt auch an Sonn- und Feiertagen» mit dem Zusatz «Parkieren verboten ausserhalb markierter Parkfelder»Kantonsstrasse Nr. 1318 Abschnitt nördlich der Liegenschaft Insstrasse Nr. 37; Kantonsstrasse Nr. 237.2 zwischen den Liegenschaf-ten Vinelzstrasse 15 und Galsstrasse 5. Grund der Massnahme: Aufrechterhaltung der Sicher-heit und Verdeutlichung nicht eindeutiger Gegeben-heiten.Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des be-treffenden Amtsbezirks sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann in-nert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Kantonales Tiefbauamt, Oberingenieurkreis III Oberingenieurkreis lll

Verkehrserschwerung bzw. -sperrung oder -umleitung

Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Artikel 43 der Strassen-verordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert:

Kantonsstrasse Nr. 1231 Wichtrach–Thalgut Gemeinde Wichtrach

Teilstrecke: Bahnhofstrasse–Thalgutstrasse Wicht-rach (Bereich SBB-Überführung). Dauer: 5. und 6. Juni 2018. Grund: Fräs- und Belagsarbeiten. Verkehrsführung: Einspurige/wechselseitige Verkehrs- führung (Verkehrsregelung von Hand). Es muss mit Behinderungen und Wartezeiten gerechnet werden. Die Ein- und Ausfahrten Niesenstrasse und Hof-ackerweg müssen während den Fräs- und Belags- arbeiten gesperrt werden.Witterungsbedingte Verschiebungen auf nachfol-gende Tage bleiben vorbehalten.

Münsingen, 25. Mai 2018 Strasseninspektorat Mittelland Ost

Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Artikel 43 der Strassen-verordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) wird diese Kantonsstrasse für den Verkehr wie folgt gesperrt:

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Kantonsstrasse Nr. 1409 Gohlhaus–Rüderswil– Lauperswil–Emmenmatt–Schüpbach Sanierung SBB-Unterführung in Emmenmatt Gemeinde Lauperswil

Teilstrecke: SBB-Unterführung Emmenmatt.

Teilsperrung: 28. Mai 2018 bis 29. Juni 2018 (ein- spurig befahrbar mit Verkehrsführung durch Licht-signalanlage).

Komplette Sperrung: 2. Juli 2018 bis 13. Juli 2018 (nachts, jeweils ab 21 Uhr bis 5 Uhr).

Verkehrsführung: Umleitung via Obermatt–Zollbrück bzw. Zollbrück–Obermatt.

Einschränkungen: Fuss- und Velounterführung ist jederzeit passierbar. Signalisation beachten.

Grund: Sperrung der Kantonsstrasse, SBB-Unter- führung infolge Sanierungsarbeiten

Grünenmatt, 17. Mai 2018 2-1u Oberingenieurkreis IV

Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Artikel 43 der Strassen-verordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) wird diese Kantonsstrasse für den Verkehr wie folgt gesperrt:

Kantonsstrasse Nr. 221 Beatenbucht–Interlaken Kantonsstrasse Nr. 1109 Unterseen–Beatenberg Belagseinbau Räuberegge und Einmündung Scheidgasse Gemeinden Unterseen und Interlaken

NachtsperrungTeilstrecke: Räuberegge und Einmündung Scheid-gasse, Unterseen.

Dauer: Freitag, 8. Juni 2018, 19 Uhr bis Samstag, 9. Juni 2018, 7 Uhr.Ausweichtermin: Freitag, 15. Juni 2018, 19 Uhr bis Samstag, 16. Juni 2018, 7 Uhr.

Verkehrsführung: Eine Umleitung ist signalisiert.

Grund: Belagseinbau.

Interlaken, 9. Mai 2018 3-3 Strasseninspektorat Oberland Ost

Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Artikel 43 der Strassen-verordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) wird diese Kantonsstrasse für den Verkehr wie folgt gesperrt:

Kantonsstrasse Nr. 221 Beatenbucht–Interlaken Sicherheitssprengung Sundlauenen Gemeinde Beatenberg

VerkehrssperrungTeilstrecke: Auf freier Strecke zwischen Beatushöhlen und Sundlauenen.

Dauer: Mittwoch, 6. Juni 2018, 8 Uhr bis Donners- tag, 7. Juni 2018, 17 Uhr.

Auch Fussgänger und Radfahrer können den Gefah-renbereich nicht passieren. Der Pilgerweg ist eben- falls gesperrt. Der STI-Bus verkehrt nur von Thun bis Beatushöhlen und von Interlaken bis Sundlaue-nen. Informationen zum Busfahrplan erteilt die STI.

Informationen zum Schiffsfahrplan erteilt die BLS.

Grund: Sicherheitssprengung eines instabilen Fels- paketes.

Interlaken, 8. Mai 2018 2-2 Strasseninspektorat Oberland Ost

Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Artikel 43 der Strassen-verordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert:

Kantonsstrasse Nr. 222 Zweilütschinen–Lauter- brunnen–Stechelberg 10436; Erneuerung Stechelbergstrasse Gemeinde Lauterbrunnen

Teilstrecke: Trümmelbach–Stägmatta.

Dauer: 4. Juni bis 15. Juni 2018.

Einschränkungen: Einspurige Verkehrsführung, Ver-kehrsregelung mit Verkehrsdienst oder mit Licht-signalanlage.Grund: Belagsarbeiten.

Thun, 23. April 2018 Oberingenieurkreis l 2-2

Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Artikel 43 der Strassen-verordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) wird diese Kantonsstrasse für den Verkehr wie folgt gesperrt:

Kantonsstrasse Nr. 223.1 Frutigen–Adelboden 10373; Instandsetzung Lehnenbrücken Stutzmattli 20178; Ersatzneubau Lehnenbrücke Husweidli 2 Gemeinde Frutigen

NachtsperrungenTeilstrecken: Frutigen–Adelboden, Abschnitte Stutz-mattli und Husweidli.Dauer:– 4. bis 5. Juni 2018 (Mo. auf Di.), 23.40 bis 5.30 Uhr– 5. bis 6. Juni 2018 (Di. auf Mi.), 23.40 bis 5.30 UhrVerkehrsführung: Umleitung über die alte Adelboden-strasse ist signalisiert.Einschränkungen: Sperrung der Strasse für den gesamten Verkehr.Grund: Bauarbeiten in den Bereichen Stutzmattli und Hangrutsch Husweidli.

Thun, 14. Mai 2018 2-2 Oberingenieurkreis l

Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Artikel 43 der Strassen-verordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert:

Kantonsstrasse Nr. 226 Gnoll–Meiringen 20119; Erneuerung Gehweg Liechtenenstrasse Gemeinde Meiringen

Teilstrecke: Liechtenenstrasse, Eisenbolgen bis zum südlichen zb-Bahnübergang.Dauer: 11. Juni bis 22. Juni 2018.Einschränkungen: Einspurige Verkehrsführung, Verkehrsregelung mit Lichtsignalanlage oder durch Verkehrsdienst.Grund: Strassenbau- und Belagsarbeiten

Thun, 18. April 2018 2-1 Oberingenieurkreis l

Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Artikel 43 der Strassen-verordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert:

Kantonsstrasse Nr. 229.3 Oberdiessbach–Linden– Röthenbach Gemeinde Oberdiessbach

Teilstrecke: Oberdiessbach-Linden (ab Ortseinfahrt Aeschlen bis Julisgrabe).Dauer: 7. bis 11. Juni 2018.Grund: Fräs- und Belagsarbeiten.Verkehrsführung: Auf dem genannten Strecken- abschnitt wird der Verkehr während den Bauarbeiten einspurig/wechselseitig geführt und von Hand gere-gelt. Es muss mit Wartezeiten gerechnet werden. Ins-besondere während des maschinellen Belagseinbaus ist die Durchfahrtsbreite auf 3 m beschränkt.Witterungsbedingte Verschiebungen auf nachfolgen-de Tage bleiben vorbehalten.

Münsingen, 25. Mai 2018 Strasseninspektorat Mittelland Ost

Tierschutz

Tierhalteverbot und -beschlagnahmung

Der Veterinärdienst hat am 17. Mai 2018 in Sachen Johannes Daniel, geboren am 15. Juni 1988, Wohnort unbekannt (vorherige Wohnadresse Brünnenstras- se 89, 3018 Bern), wie folgt verfügt:

1. Die zwei Katzen Nala (EKH, weiblich kastriert, ca. vier Jahre alt, dreifarbig) und Oliver (EKH, männlich kastriert, ca. zwei Jahre alt, weiss-rot) werden definitiv beschlagnahmt und zur Neuplatzierung freigegeben.

2. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung unter Ziffer 1 wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Für die Verrichtungen im Zusammenhang mit dieser Verfügung wird eine Gebühr von Fr. 120.– zulasten von Daniel Johannes erhoben. Die Rech-nungsstellung erfolgt mit separater Post.

4. Widerhandlungen gegen diese Verfügung können gestützt auf Artikel 28 TSchG mit Busse bestraft werden.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Erhalt bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern, schriftliche Be-schwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Be-weismitteln, eine Begründung und eine Unterschrift enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie greifbare Beweismittel sind beizulegen.Die Verfügung vom 17. Mai 2018 kann beim Veterinär-dienst des Kantons Bern, Herrengasse 1, 3011 Bern, in Empfang genommen werden.

Bern, 17. Mai 2018 Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Veterinärdienst

Wasserbau

Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Artikel 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Artikel 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG)

Wasserbauträgerin: Stadt Thun.Gewässer: Im Winkel.Standort/Koordinaten: Von 2.613.333/1.174.977 (Burgerwald) bis 2.613.384/1.175.053 (Winkel).Vorhaben: Wasserbaubewilligungsprojekt Sanierung und Anpassung Bach im Winkel.Beanspruchte Ausnahmen: – Ausnahmebewilligung für Eingriffe in die Uferbe-

reiche und die Ufervegetation nach Artikel 18 Absatz 1bis und 1ter, Artikel 21 und 22 Absatz 2 NHG vom 1. Juli 1966 und Artikel 12, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 KNSchV vom 10.11.1993

– Wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Artikel 38 des GSchG vom 1. Januar 2017

– Gewässerschutzbewilligung nach Artikel 11 des KGSchG vom 11. November 1996

– Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG vom 22. Juni 1979

Auflage- und Einsprachefrist: 31. Mai bis 29. Juni 2018.Auflage- und Einsprachestelle: Tiefbauamt der Stadt Thun, Planauflageraum, Industriestrasse 2, 3602 Thun. Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 WBG.Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.

Thun, 25. Mai 2018 2-1 Tiefbauamt der Stadt Thun

Behörden der Verwaltungskreise

Grundbuch

Aufforderung zur Anmeldung dinglicher Rechte infolge Aufnahme von Gebirgs-grundstücken im Gebiet Mürren-Birg in das allgemeine Grundbuch

Die nachstehend bezeichneten Landabschnitte werden in das Grundbuch der betroffenen Ge meinde(n) aufge nom-men. Allfällig an den neu aufgenommenen Land abschnitten bestehende dingliche Rechte sind innerhalb eines Monats ab dieser Publikation beim zuständigen Kreis grund buchamt

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anzumelden. Die geltend gemachten Rechte sind genau zu bezeichnen. Beweismittel sind beizulegen.Dingliche Rechte, die erst nach der Eingabefrist angemel-det, werden, können im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden. Der Kanton haftet nicht für daraus entstehende Schäden.

Gemeinde Lauterbrunnen

Der Kanton Bern hat von seinem Gebirgsgrundstück im Gebiet Mürren-Birg zwei Abschnitte im Halte von total 1519 m2 abgetrennt und mit folgendem Grundstück vereinigt:Grundbuch Blatt Nr. 4277, Eigentümerin Schilthorn-bahn AG in Lauterbrunnen.Die Aufnahme dieser Abschnitte Mürren-Birg im Grundbuch von Lauterbrunnen wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, mit der Aufforderung, allfällig daran bestehende dingliche Rechte innert Monatsfrist, vom Erscheinen dieser Publikation hinweg gerechnet, unter genauer Bezeichnung und Vorlage der Beweis-mittel beim Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Interlaken, schriftlich anzumelden.Anmeldestelle: Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Interlaken, Schloss 2, 3800 Interlaken.Nach Eingabefrist angemeldete dingliche Rechte Dritter werden im Grundbuch nicht mehr nachgetra-gen und die Säumige oder der Säumige hat einen allfälligen Schaden, welcher ihr oder ihm daraus erwachsen könnte, selbst zu tragen.

Grundbuchamt Oberland 2-1 Dienststelle Interlaken Der Grundbuchverwalter: Victor von Graffenried

Erb- und güterrechtliche Publikationen

Auflage des öffentlichen Inventars

Auflage des Nachtrags zum öffentlichen Inventar

Der Nachtrag zum öffentlichen Inventar über den Nachlass der am 12. Februar 2017 verstorbenen Aeberhard, Flora Rosa, geboren am 19. März 1917, von Urtenen-Schönbühl BE, ledig, wohnhaft gewesen Spiegelstrasse 107, 3095 Spiegel bei Bern, ist am 18. Mai 2018 geschlossen worden.Es liegt den Beteiligten im Sinne von Artikel 584 ZGB ab sofort bis und mit 30. Juni 2018 zur Einsichtnahme beim beauftragen Notar Roland Schürch, Amthaus-gasse 28, 3011 Bern, auf.

Bern, 18. Mai 2018 Der Beauftrage: Roland Schürch, Notar

Letztwillige Verfügungen/Erbverträge

Testamentseröffnung

Die hiernach genannten Personen haben Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetz-lichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbe-kannten Aufenthaltes gelten die hiernach folgenden Publika-tionen als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorge-fundenen Verfügungen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbeschei-nigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.

Bodmer, Marguerite Anna, geboren am 17. Januar 1932, von Egg ZH, ledig, wohnhaft gewesen Jupiter-strasse 5/2290, 3015 Bern, ist am 10. April 2018 in Bern verstorben.Die eigenhändige letztwillige Verfügung vom 22. März 2018 mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge wurde am 9. Mai 2018 durch die beauftragte Notarin an die eingesetzten Erben eröffnet.Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die vorliegende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.Die letztwillige Verfügung liegt bei der beauftragten Notarin Natalie Siegenthaler, Schwanengasse 5/7,

3011 Bern, zur Einsicht auf. Gesetzliche Erben kön-nen innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben.Erfolgt innert Monatsfrist ab der dritten Publikation keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen den Erbenschein gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen.

Bern, 9. Mai 2018 3-3 Die Beauftragte: Natalie Siegenthaler, Notarin

Bühler, Klara, geboren am 23. Januar 1931, von Bannwil BE, ledig, Tochter des Hans und der Anna Bühler, wohnhaft gewesen Zossstrasse 2, 3072 Ostermundigen, verstorben am 25. April 2018.Die letztwillige Verfügung vom 13. Februar 2009 wurde am 9. Mai 2018 durch den Gemeinderat von Ostermundigen eröffnet.Auflage in der Gemeindekanzlei, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen.Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publika-tion am 6. Juni 2018 an den Gemeinderat Ostermun-digen, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen.

Ostermundigen, 9. Mai 2018 3-2 Die Gemeindeschreiberin: B. Steudler

Porteiro Perez, Dina, geboren am 27. März 1953, von Spanien, Tochter des Jose Porteiro und der Maria Perez, verheiratet mit José Luis Varela Belmonte, wohnhaft gewesen Ringstrasse 23, 3072 Ostermun-digen, verstorben am 19. April 2018.Die letztwillige Verfügung vom 30. Januar 2018 wurde am 16. Mai 2018 durch den Gemeinderat von Ostermundigen eröffnet.Auflage in der Gemeindekanzlei, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen.Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publi-kation am 6. Juni 2018 an den Gemeinderat Oster-mundigen, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen.

Ostermundigen, 16. Mai 2018 3-2 Die Gemeindeschreiberin: B. Steudler

Erbvertrag

Die hiernach genannten Personen haben Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetz-lichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbe-kannten Aufenthaltes gelten die hiernach folgenden Publika-tionen als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorge-fundenen Verfügungen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbeschei-nigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.

Tanner, *Konrad» Johann, geboren am 23. August 1936, von Herisau AR, wohnhaft Mühlemattweg 8b, 3608 Thun, ist am 6. April 2018 verstorben.Der Erblasser hat mit seiner Ehefrau, Elsbeth *Ro-sette* Tanner geb. Ramseyer, am 15. Oktober 1977 (Urschrift Register C Nr. 9 des Notars Rolf Büchler in Thun) einen Erbvertrag abgeschlossen und die gesetzliche Erbfolge abgeändert.Dieser Erbvertrag liegt den Beteiligten bei Notar Dominik Tschabold, Oberdorfstrasse 30, 3612 Stef-fisburg, zur Einsichtnahme auf.Allfällige Einsprachen sind bis spätestens am 18. Juli 2018 beim beauftragten Notar schriftlich zu erheben.

Steffisburg, 23. Mai 2018 3-1 Der Beauftragte: Notar Dominik Tschabold

Obergericht

Beschluss

Beschwerdekammer in Strafsachen

Halimi Remzi, geboren am 17. Juli 1975, von Serbien-Montenegro, unbekannten Aufenthaltes, Verurteilter.1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfü-

gung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. April 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Beurteilung an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 800.–, trägt der Kanton Bern.

Die Begründung des Beschlusses kann bei der Kanzlei der Beschwerdekammer eingesehen werden.

Die Präsidentin der Beschwerdekammer: Oberrichterin Schnell

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft

Beschlagnahme von Gegenständen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland

Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wurde aufgehoben:– Fr. 250.–Lazar, Paula-Mihaela wird aufgefordert, ihre An- sprüche unter Angabe der Verfahrensnummer BJS 17 12964 schriftlich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel, anzu-melden.Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Vermögenswerte an den Kanton Bern.

Die Staatsanwältin: M. Rodriguezi. V. V. Meier, a. o. Staatsanwältin 2-1u

Strafbefehl

Den nachgenannten Personen unbekannten Aufenthaltes wird hiermit, in Anwendung der Artikel 352 ff., 421 und 426 StPO, Artikel 34 ff., 37 ff., 41 oder 106 StGB sowie der nach-stehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen, ein Strafbe-fehl eröffnet. Sie können dagegen Einsprache erheben; die Einsprache muss, datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und späte-stens innerhalb von zehn Tagen nach der Publikation bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post oder einer schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland an die Adresse der Staatsanwaltschaft übergeben sein (Art. 89 ff. StPO); ferner kann die Einsprache innerhalb der Einsprachefrist bei der Staatsanwaltschaft persönlich erhoben werden. Die Beweislast hierfür trifft den Absender. Die Einsprache muss von der beschuldigten Person nicht begründet werden, hingegen besteht für weitere Einsprache- berechtigte eine Begründungspflicht. Eingaben per E-Mail oder Fax haben keine Frist wahrende Wirkung. Das Begehren um bedingten Straferlass gilt als Einsprache. Kann die be-schuldigte Person glaubhaft machen, dass sie unverschuldet verhindert war rechtzeitig Einsprache zu erheben, so kann sie bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen (Art. 94 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache er-forderlich sind. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 StPO). Im Fall (a) oder (d) werden die Akten zur Fort-setzung des Verfahrens dem zuständigen Gericht überwie-

Aufträge per Fax werden

nicht bestätigt

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sen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechts-kräftigen Urteil. In diesem Fall sind Busse und Kosten innert Monatsfrist der Finanzverwaltung des Kantons Bern (Post- konto 30-406-7), zugunsten der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Inkassostelle, zu über-weisen. Gesuche um Ratenzahlungen sind an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Bussen- inkasso, Kramgasse 20, 3011 Bern, zu richten. Soweit die verurteilte Person die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle die im Strafbefehl festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfrei-heitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehl mit Zustimmung der beschuldigten Person statt einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse gemeinnützige Arbeit anordnen.Die Zustimmung zur Anordnung von gemeinnütziger Arbeit kann innert der Einsprachefrist von zehn Tagen (nach Zu-stellung des Strafbefehls, vgl. oben) schriftlich nachgereicht werden, wobei die oben aufgeführten Voraussetzungen für die Einsprache ebenfalls gelten.Ein Tagessatz Geldstrafe bzw. Fr. 100.– Busse werden durch vier Stunden gemeinnützige Arbeit abgegolten. Erfolgt keine Zustimmung durch die beschuldigte Person, wird die unbe-dingte Geldstrafe oder die ausgesprochene Busse vollzogen.

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland

Strafbefehl vom 3. Mai 2018

Chabour Mohamed Lamine, geboren am 23. März 1986, von Algerien, unbekannten Aufent- haltes, wird Folgendes mitgeteilt:1. Chabour Mohamed Lamine wird wegen mehr-

fachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Nichtanzeigen eines Fundes und Übertretung des BetmG schuldig erklärt.

2. Chabour Mohamed Lamine wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, ausmachend Fr. 2250.–. Der Vollzug der Geld- strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Chabour Mohamed Lamine wird zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 450.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Chabour Mohamed Lamine wird zudem mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen.

5. Die am 27. Februar 2018 beim Beschuldigten sichergestellten Kleidungsstücke (2 Paar Jeans kurz Tom Tailor, 2 Poloshirts blau Lacoste, 1 Paar Handschuhe blau, Marke Gant, 1 Kappe blau, Marke Gant, 1 T-Shirt blau Lacoste, 1 Pullover gestreift, Marke Gant, 1 Sweatshirt Gant) werden nach Rechtskraft des Strafbefehls an die LOEB AG ausgehändigt.

Der am 27. Februar 2018 im EVZ Morillon- strasse 75, 3006 Bern, sichergestellte Rucksack Herschel und die Laufschuhe Asics werden nach Rechtskraft des Strafbefehls an Chabour Moha-mad Lamine zurückgegeben.

6. Betreffend die erhobenen biometrischen erken-nungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signale-ment) sowie das DNA-Profil wird die Zustimmung zur Löschung nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt.

7. Die Kosten des Verfahrens werden Chabour Mohamed Lamine auferlegt.

8. Demgemäss hat Chabour Mohamed Lamine Fr. 2200.– (Fr. 450.– Verbindungsbusse, Fr. 500.– Busse und Fr. 1250.– Gebühren) zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Strafbefehl kann innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Erhalt Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 Bst. a Strafprozessordnung; StPO).Die schriftliche Einsprache muss datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevoll-mächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmäch-tigten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder der Schweize-rischen Post oder einer schweizerischen diploma-tischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben werden (Art. 89 if. StPO). Die Beweis- last hierfür trifft den Absender. Die Einsprache kann schriftlich begründet werden.Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechts- gültig und haben keine Frist wahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben

elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetsite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben).Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (BM 189897) anzugeben.

Der Staatsanwalt: H. Fleischhackl

Regionalgerichte

Mitteilungen in Zivilsachen

Eröffnung von Entscheiden in Zivilsachen im Dispositiv

Die nachstehenden Zivilentscheide werden den unbekannt abwesenden Parteien gemäss Artikel 141 ZPO im Dispo-sitiv eröffnet. Gestützt auf Artikel 239 Absatz 2 ZPO kann innert zehn Tagen ab Publikationsdatum beim zuständigen Gericht eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Begrün-dung verlangt werden. Geht innert Frist kein entsprechendes Begehren ein, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde.

Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung

Zivilverfahren Kanton Bern, handelnd durch das Han-delsregisteramt des Kantons Bern, Gerechtigkeits-gasse 36, Postfach 627, 3000 Bern 8, Gesuchsteller,gegen ALPIX GmbH, Dorniackerstrasse 13, 3322 Urtenen-Schönbühl, Gesuchsgegnerin, betreffend Organisationsmängel.

Der Gerichtspräsident entscheidet:1. Die ALPIX GmbH (CHE-116.307.812) wird gestützt

auf Artikel 731b OR aufgelöst.2. Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mit-

telland, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angewiesen, die ALPIX GmbH analog den Vorschriften des Konkurses zu liquidieren.

3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 400.– (inkl. Publikationskosten), werden der Gesuchsgegne-rin auferlegt und sind durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, direkt zu verrechnen.

Der Gerichtspräsident: Huber

Zivilverfahren Kanton Bern, handelnd durch das Han-delsregisteramt des Kantons Bern, Gerechtigkeits-gasse 36, Postfach 627, 3000 Bern 8, Gesuchsteller, gegen Asplan AG, Riedernrain 202, 3027  Bern, Gesuchsgegnerin, betreffend Organisationsmängel.

Der Gerichtspräsident entscheidet:1. Die Asplan AG (CHE-103.905.458) wird gestützt

auf Artikel 731b OR aufgelöst.2. Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mit-

telland, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angewiesen, die Asplan AG analog den Vorschriften des Konkurses zu liquidieren.

3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 400.– (inkl. Publikationskosten), werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und sind durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, direkt zu verrechnen.

Zivilverfahren Kanton Bern, handelnd durch das Han-delsregisteramt des Kantons Bern, Gerechtigkeits-gasse 36, Postfach 627, 3000  Bern 8, Gesuch- steller, gegen Köhli, Hofmann & Steiner GmbH, ohne Domizil , Gesuchsgegnerin, betreffend Organi-sationsmängel.

Der Gerichtspräsident entscheidet:1. Die Köhli, Hofmann & Steiner GmbH (CHE-

108.577.025) wird gestützt auf Artikel 731b OR aufgelöst.

2. Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angewiesen, die Köhli, Hof-mann & Steiner GmbH analog den Vorschriften des Konkurses zu liquidieren.

3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 400.– (inkl. Publikationskosten), werden der Gesuchsgeg-

nerin auferlegt und sind durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, direkt zu verrechnen.

Der Gerichtspräsident: Zwahlen

Regionalgericht Oberland

Nget Bubacarr, geboren am 1. August 1986, von Gambia, unbekannten Aufenthaltes, wird als Beklag-ter im Verfahren betreffend Vaterschaft und Unterhalt des Heller Talay, Kläger, nachstehender Entscheid vom 22. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht: 1. Das Kindsverhältnis zwischen dem Kläger (gebo-

ren am 16. März 2016) und dem Beklagten (ge-boren am 1. August 1986) wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Klägers festgestellt.

2. Der Kläger verbleibt unter dem alleinigen Sorge-recht seiner Mutter (Sarah Jawara).

3. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis zur Volljährigkeit des Klägers einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 190.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Der Beklagte hat den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 190.– gestützt auf Artikel 277 Absatz 2 ZGB über die Volljährigkeit des Klägers hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des Klägers ordentlicherweise abgeschlossen ist.

4. Die Familienzulage ist im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Beklagte darauf Anspruch hat und sie nicht von Sarah Jawara bezogen wird.

5. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101,7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar (erstmals per 1. Januar 2019) proportional dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst. Die neuen Beträge sind nach folgen-der Formel zu berechnen:

Frankenbeträge gemäss Ziffer 3 oben x neuer Indexstand

101.7 Punkte Die Anpassung an den Index erfolgt jedoch

nur, wenn sich das Einkommen des Beklagten entsprechend mit der Teuerung entwickelt hat. Er trägt die Beweislast für eine fehlende oder geringere Angleichung seines Einkommens an die Teuerung.

6. Es wird festgestellt, dass mit dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt des Klägers nicht gedeckt ist. Zur Deckung des ge-bührenden Unterhalts fehlen folgende Beträge:

Ab Rechtskraft bis und mit Dezember 2023 (Phase 1):

Fr. 1020.– (davon Fr. 610.– Betreuungsunterhalt) Ab Januar 2024 bis und mit März 2026 (Phase 2): Fr. 1330.– (davon Fr. 920.– Betreuungsunterhalt) Ab April 2026 bis und mit Februar 2030 (Phase 3): Fr. 560.– (davon Fr. 175.– Betreuungsunterhalt) Ab März 2030 bis und mit März 2032 (Phase 4): Fr. 730.– (davon Fr. 350.– Betreuungsunterhalt) Ab April 2032 (Phase 5): Fr. 320.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) 7. Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde

von folgenden Einkommen (netto pro Monat, inklusive Anteil 13. Monatslohn, exklusive Fami- lienzulagen) ausgegangen:

Beklagter: Fr. 1674.– (Pensum 100%, hypothetisch in

Deutschland) Sarah Jawara: Fr. 0.– (Phase 1 und 2) Fr. 1674.– (Phase 3 und 4; Pensum 50%, hypo-

thetisch) Fr. 3349.– (Phase 5; Pensum 100%, hypo-

thetisch) Kläger: Familienzulage 8. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 9. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr.  1200.–,

werden dem Beklagten auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten um Fr. 200.– und betragen damit Fr. 1000.–.

10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.11. Schriftlich zu eröffnen: – dem Kläger (Einschreiben)

502

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– dem Beklagten (Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern)

Schriftlich mitzuteilen (nach Eintritt der Rechts-kraft):

– Zivilstandsamt Oberland West, Thun – Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thun

Der Gerichtspräsident: Bettler

Hoxhaj, Benard, geboren am 18. Dezember 1992, von Albanien, unbekannten Aufenthaltes (Beklagter), Klage von Dion Raffael Grobet, geboren am 9. Januar 2017, von Vallorbe VD, wohnhaft Obere Haupt- gasse 63, 3600 Thun (Kläger 1) und Vanina Manse Grobet, geboren am 28. Februar 1992, von Vallorbe VD, wohnhaft Obere Hauptgasse 63, 3600 Thun (Klägerin 2).Die Gerichtspräsidentin verfügt:1. In Anwendung von Artikel 261 des Schweizeri-

schen Zivilgesetzbuches (ZGB) wird das Kindes-verhältnis zwischen Dion Raffael Grobet, geboren am 9. Januar 2017, und Benard Hoxhaj, geboren am 18. Dezember 1992, rückwirkend ab dem Ge-burtsdatum von Dion Raffael Grobet, festgestellt.

2. Benard Hoxhaj wird verurteilt, zugunsten von Dion Raffael Grobet einen monatlich (zukünftig) im Vor-aus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu leisten:

– ab Januar 2017 bis und mit Januar 2027 Fr. 200.– (Phase 1; Barunterhalt)

– anschliessend bis und mit Januar 2033 Fr. 200.– (Phase 2; Barunterhalt)

– anschliessend bis zur Volljährigkeit des Kindes Fr. 200.– (Phase 3; Barunterhalt).

Artikel 286 Absatz 2 und 3 ZGB bleiben vorbe- halten.

Benard Hoxhaj hat den Unterhaltsbeitrag gestützt auf Artikel 277 Absatz 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbil-dung des Kindes ordentlicherweise abgeschlos- sen ist.

Die Familienzulage ist im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn Benard Hoxhaj darauf Anspruch hat und sie nicht von Vanina Manse Grobet bezogen wird.

3. Es wird festgestellt, dass mit dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebüh-renden Unterhalts (inklusive Betreuungsunterhalt) fehlen folgende Beträge (Unterdeckung):

– in Phase 1: Fr. 2860.– (davon Fr. 2430.– Betreu-ungsunterhalt)

– in Phase 2: Fr. 1520.– (davon Fr. 1060.– Betreu-ungsunterhalt)

– in Phase 3: Fr. 450.– (davon Fr. 0.– Betreuungs-unterhalt)

4. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages wurde kein Vermögen berücksichtigt und von folgenden Einkommen (netto pro Monat, inklusive 13. Monats-lohn, exklusive Familienzulagen) ausgegangen:

– Benard Hoxhaj: Fr. 330.– (BG 100%; hypothe-tisch; Grundlage Albanien, umgerechnet in Fr.)

– Vanina Manse Grobet: Fr. 0.– (Phase 1) Fr. 1900.– (Phase 2; BG 50%) Fr. 3800.– (Phase 3; BG 100%)

5. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101,7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar (erstmals per 1. Januar 2019) proportional dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst. Der neue Betrag ist nach folgender Formel zu berechnen:

Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand 101.7

Die Anpassung an den Index erfolgt jedoch nur, wenn sich das Einkommen von Benard Hoxhaj entsprechend mit der Teuerung entwickelt hat. Er trägt die Beweislast für eine fehlende oder geringere Angleichung seines Einkommens an die Teuerung.

6. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.7. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1000.–, wer-

den Benard Hoxhaj auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, redu-

zieren sich die Gerichtskosten um Fr. 200.– und belaufen sich somit auf Fr. 800.–.

8. Benard Hoxhaj wird verurteilt, den Klägern, Dion Raffael Grobet und Vanina Manse Grobet, eine Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Par-teientschädigung wird mit separater Verfügung bestimmt werden.

9. Mündlich eröffnet und begründet unter Hinweis auf die nachstehende Rechtsmittelbelehrung.

Schriftlich zu eröffnen: – dem Kläger 1 (im Termin übergeben) – der Klägerin 2 (im Termin übergeben) – dem Beklagten (Publikation im Amtsblatt) Schriftlich mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): – Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thun – dem zuständigen ZivilstandsamtRechtsmittelbelehrung: Jede Partei kann innert zehn Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs eine schrift- liche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).Nach Zustellung der Entscheidbegründung kann der Entscheid innert 30 Tagen mit Berufung angefochten werden. Für Einzelheiten wird auf die Rechtsmittel- belehrung verwiesen, die der Entscheidbegründung beigefügt werden wird.Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine Frist wahrende Wirkung.Unter bestimmten Voraussetzungen können Einga-ben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hier- zu finden Sie auf der Internetsite der Berner Justiz (http://wwvv.justice.be.ch/elektronische-eingaben).Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 17 3976) anzugeben.

Die Gerichtspräsidentin: Wyss Iff

Fristansetzungen für Eingaben

Die nachstehend genannten Personen werden aufgefordert, bis zum angegebenen Datum des Fristablaufs eine Eingabe bei der genannten Gerichtsbehörde vorzunehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht ein-gereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Partei säumig und das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnis-grundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung

Zivilverfahren Kanton Bern, handelnd durch das Handelsregisteramt des Kantons Bern, Gerechtig-keitsgasse 36, Postfach 627, 3000  Bern 8, Refer- enz 21278/2017/ABH, Gesuchsteller, gegen Tech-Net IT GmbH in Liquidation, c/o Marco André Rias Prazeras, Waldeggstrasse 37, 3097  Liebefeld, Gesuchsgegnerin, betreffend Organisationsmängel.Der Gerichtspräsident verfügt:1. Das Gesuch vom 21. Februar 2018 ist am 22. Fe-

bruar 2018 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingegangen.

2. Die Rechtshängigkeit ist gemäss Artikel 62 ZPO am 21. Februar 2018 eingetreten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat innert 30 Tagen ab Pub-likation dieser Verfügung die geltend gemachten Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschrie- benen Organisation zu beheben.

Die für die Anmeldung erforderlichen Belege sind im Original direkt beim Handelsregisteramt einzu-reichen. Eine Kopie davon ist dem Regionalgericht zuzustellen.

4. Besteht aus Sicht der Gesuchsgegnerin kein zu behebender Mangel in der Organisation der Gesell-schaft, so hat sie dies innert 30 Tagen ab Publi-

kation dieser Verfügung in einer schriftlichen Stel-lungnahme in zwei Exemplaren gegenüber dem Regionalgericht darzutun und mit Urkunden zu belegen.

5. Sollten die Eintragungen (gemäss Ziff. 3) nicht innert Frist beim Handelsregisteramt angemeldet werden bzw. nicht innert Frist beim Regional- gericht schlüssig dargetan und belegt werden, dass kein zu behebender Mangel in der Organi- sation der Gesellschaft besteht, wird aufgrund der Akten entschieden. Für diesen Fall wird der Gesuchsgegnerin ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs aus-drücklich angedroht.

6. Die Beilagen zum Gesuch können nach tele- fonischer Voranmeldung zu den Bürozeiten am Empfang des Regionalgerichtes Bern-Mittelland eingesehen werden.

Der Gerichtspräsident: Huber

Jusra Ahmed, geboren am 19. Februar 2017, von Eritrea, Neuhausweg 21, 3027 Bern, vertreten durch Alain Ambühl, Amt für Erwachsenen- und Kindes-schutz der Stadt Bern, Predigergasse 10, Post- fach 154, 3001 Bern, Klägerin, gegen Adalla Rofael, geboren am 23. September 1988, von Eritrea, unbe-kannten Aufenthaltes, Beklagter 1, Ahmed Selamet, geboren am 27. Januar 1987, von Eritrea, wohnhaft Neuhausweg 21, 3027 Bern, Beklagte 2, betreffend Anfechtung Kindesverhältnis.Die Gerichtspräsidentin verfügt:1. Die Klage vom 7. Mai 2018 ist am 9. Mai 2018 beim

Regionalgericht Bern-Mittelland eingegangen. Ein Doppel der Klage samt Beilagen wird der Beklag-ten 2 zur Kenntnis zugestellt. Der Beklagte 1 kann beim Gericht ein Doppel der Klage einholen.

2. Die Rechtshängigkeit ist gemäss Artikel 62 ZPO am 8. Mai 2018 eingetreten.

3. Den beklagten Parteien wird eine Frist von 14 Tagen, ab Erhalt dieser Verfügung bzw. ab Publikation im Amtsblatt angesetzt, um eine Stel-lungnahme samt allfälligen Beilagen einzureichen. Die Stellungnahme und allfällige Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind numeriert in einem Beilagen- verzeichnis aufzuführen.

4. Zu eröffnen: – der Beklagten 2 (per Einschreiben) – dem Beklagten 1 (mittels Publikation im Amts-

blatt) Mitzuteilen: – der Klägerin (per A-Post)Gestützt auf Artikel 97 ZPO weisen wir die Parteien darauf hin, dass das Verfahren Prozesskosten verur-sachen wird. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Die Prozes-skosten beinhalten die Gerichtskosten sowie die Par-teientschädigung, wozu insbesondere allfällige An-waltskosten der Gegenpartei gehören (Art. 95 ZPO). Die mutmasslichen Gerichtskosten belaufen sich auf die Höhe des mit dieser Verfügung einverlangten Gerichtskostenvorschusses, wobei die Entstehung weiterer Gerichtskosten vorbehalten bleibt (z. B. künf-tige Beweisführungskosten, [zusätzliche] Verhand-lungstermine). Für den Fall, dass aufgrund eines hängigen Gesuchs um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege auf das Einverlangen eines Ge-richtskostenvorschusses verzichtet wird, sei auf das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) sowie konkretisierend auf die Gebührenrichtlinien des VBRS (beides abrufbar unter www.justice.be.ch/justice/de/ index/zivilverfahren/zivilverfahren/formulare_merk- blaetter.html) verwiesen. Die mutmassliche Partei- entschädigung hängt insbesondere davon ab, ob sich die Parteien berufsmässig vertreten lassen (Anwaltskosten). Wenn dies der Fall ist, beträgt sie in der Regel ein Mehrfaches (mehrere hundert bis meh-rere tausend Franken) der mutmasslichen Gerichts-kosten, andernfalls einen Bruchteil davon, soweit neben dem Ersatz notwendiger Auslagen eine ent-sprechende Entschädigung überhaupt begründet ist (Art. 95 ZPO). Gemäss Artikel 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh-ren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche

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Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden und befreit nicht von der Bezah- lung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 ZPO). Es ist dazu ein Gesuch mit belegten Angaben einzureichen (Art. 119 ZPO; Musterformular abrufbar unter www.justice.be.ch/justice/de/index/zivil-verfahren/zivilverfahren/formulare_merkblaetter.html).

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgül- tig und haben keine Frist wahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetsite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben).

Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 18 2743) anzugeben.

Die Gerichtspräsidentin: Luginbühl

Regionalgericht Berner Jura-Seeland

Barr, Laura, vormals wohnhaft Zentralstrasse 24 in 2502 Biel/Bienne, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird als Gesuchsgegnerin in Sachen Ausweisungs- gesuch des Levy Avinoam, Gesuchsteller, und der Levy Liliane, Gesuchstellerin, nachstehende Verfü-gung vom 5. April 2018 zur Kenntnis gebracht:

Die a. o. Gerichtspräsidentin verfügt:1. Das Gesuch vom 26. März 2018 ist am 26. März

2018 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eingegangen.

2. Die Rechtshängigkeit ist gemäss Artikel 62 ZPO am 26. März 2018 eingetreten.

3. Der Gerichtskostenvorschuss der gesuchstellen-den Parteien von Fr. 1000.– ist am 4. April 2018 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland einge-gangen.

4. Ein Doppel des Gesuchs samt Beilagen wird der gesuchsgegnerischen Partei zugestellt.

5. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine Frist von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine Stellungnahme zum Gesuch samt allfälligen Beilagen einzureichen. Die Stellung-nahme zum Gesuch und allfällige Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind numeriert in einem Beilagen- verzeichnis aufzuführen.

Nach ungenutzter Frist wird das Gericht ohne weitere Vorbringen der Parteien über das Gesuch schriftlich entscheiden. Der Fristenstillstand ge-mäss Artikel 145 ZPO gilt nicht und verspätete Eingaben werden nicht beachtet (Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 2 ZPO).

6. Zu eröffnen: – (…)

Die a. o. Gerichtspräsidentin: Gerber

Scheuring, Rebecca, vormals wohnhaft Südstras- se 33 in 2504 Biel/Bienne, jetzt unbekannten Auf-enthaltes, wird als Gesuchsgegnerin in Sachen Aus-weisungsgesuch der Berintra AG, Gesuchstellerin, nachstehendes Gesuch vom 13. April 2018 und die Verfügung vom 27. April 2018 zur Kenntnis gebracht:

1. Das Gesuch vom 13. April 2018 ist am 16. April 2018 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eingegangen.

2. Die Rechtshängigkeit ist gemäss Artikel 62 ZPO am 13. April 2018 eingetreten.

3. Der Gerichtskostenvorschuss der gesuchstellen-den Partei von Fr.  1000.– ist am 27. April 2018 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein- gegangen.

4. Die von der gesuchstellenden Partei eingereichten Unterlagen stehen der gesuchsgegnerischen Partei nach telefonischer Voranmeldung zur Einsicht-nahme in der Kanzlei der Zivilabteilung, Büro 213, 2. Stock, Spitalstrasse 14, 2501 Biel/Bienne, wäh-

rend der Schalteröffnungszeiten von 8  Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 17 Uhr zur Verfügung.

5. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine Frist von fünf  Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine Stellungnahme zum Gesuch samt allfälligen Beilagen einzureichen. Die Stel-lungnahme zum Gesuch und allfällige Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind nummeriert in einem Beilagen- verzeichnis aufzuführen.

Nach ungenutzter Frist wird das Gericht ohne weitere Vorbringen der Parteien über das Gesuch schriftlich entscheiden. Der Fristenstillstand ge-mäss Artikel 145 ZPO gilt nicht und verspätete Eingaben werden nicht beachtet (Säumnisfolgen nach Art. 147 Abs. 2 ZPO).

6. Zu eröffnen: – der gesuchstellenden Partei (A-Post) – der gesuchsgegnerischen Partei (mittels amtlicher

Publikation)

Die Gerichtspräsidentin: Gutmann

Häuptli, Willi, vormals wohnhaft Hauptstrasse 49 in 2563 Ipsach, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird als Beklagter im Forderungsstreit des Cédric Honegger, Kläger, nachstehende Klage vom 19. März 2018 und die Verfügung vom 25. April 2018 zur Kenntnis gebracht:1. Der Gerichtskostenvorschuss des Klägers von

Fr. 4200.– ist am 17. April 2018 beim Regional- gericht Berner Jura-Seeland eingegangen.

2. Ein Doppel der Klage vom 19. März 2018 wird dem Beklagten samt Beilagen zugestellt.

3. Dem Beklagten wird eine Frist von 21 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine Stellungnahme samt allfälligen Beilagen einzurei-chen. Die Stellungnahme und allfällige Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind numeriert in einem Beilagen-verzeichnis aufzuführen.

4. Die Akten der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland JBS 17 1514 werden beigezogen.

Die Gerichtspräsidentin: Jacober

Regionalgericht Emmental-Oberaargau

Tassetto, Michael, wohnhaft Freiburgstrasse 114, 3174 Thörishaus, wird als Gesuchsgegner in Sachen Gesuch um Anweisung an die Schuldner gemäss Artikel 291 ZGB der Einwohnergemeinde Signau, Gesuchstellerin, nachstehendes Gesuch vom 16. März 2018 und die Verfügung vom 27. März 2018 zur Kenntnis gebracht:1. Die Gesuchstellerin hat den Antrag gestellt, dass

der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners, zurzeit die Transport-Kurier Gerber GmbH, gestützt auf Artikel 291 ZGB anzuweisen sei, der Gesuchstellerin die Unterhaltsbeiträge von gegen-wärtig Fr. 425.– (ab Januar 2019 Fr. 475.–) monat-lich im Voraus, erstmals ab Gesuchseingang auf das Konto des Sozialdienstes Oberes Emmental, zu leisten.

2. Vom Eingang des Gesuches am 23. März 2018 und des Gerichtskostenvorschusses der Gesuch-stellerin am 4. April 2018 wird Kenntnis genommen und gegeben.

3. Die Rechtshängigkeit ist am 22. März 2018 (Post-aufgabe) eingetreten.

4. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Unterla-gen stehen dem Gesuchsgegner beim Regional-gericht Emmental-Oberaargau nach telefonischer Voranmeldung zur Einsichtnahme zur Verfügung.

5. Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von fünf Tagen ab Publikation dieser Verfügung angesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren der Fristenstillstand gemäss Artikel 145 ZPO nicht gilt.

Nach ungenutzter Frist wird das Gericht ohne weitere Vorbringen der Parteien über das Gesuch schriftlich entscheiden. Verspätete Eingaben wer-den nicht beachtet.

6. Der Gesuchsgegner wird aufgefordert, dem Gericht innert fünf Tagen ab Publikation dieser Verfügung folgende Unterlagen einzureichen:

– aktuelle Lohnabrechnungen bzw. Abrechnungen betreffend Leistungen der Arbeitslosenkasse/IV,

für sich und eventuell einen/eine Lebenspartner/ Lebenspartnerin

– Mietvertrag, bzw. Belege für regelmässig bezahlte Hypothekarzinsen

– Belege für Krankenkassenprämien, übrige Versi-cherungen

– Belege für bezahlte Steuern – Belege für regelmässig bezahlte Unterhaltsbei-

träge – Belege für allfällige übrige finanzielle Verpflich-

tungen

Der Gerichtspräsident: Hofer

Vorladungen

Die nachstehend genannten Personen haben zu einer be-stimmten Prozesshandlung zu erscheinen. Die Zustellung der Vorladung erfolgt aus den in Artikel 141 Absatz 1 Litera a–c ZPO genannten Gründen durch Publikation im Amtsblatt und gilt am Tag der Publikation als erfolgt. Erscheint die Partei nicht zum angegebenen Termin, so ist sie säumig und das Verfahren nimmt ohne ihre Anwesenheit seinen Fortgang (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem neuen Termin vorladen, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Abweichende Säum-nisfolgen gelten im Falle des Nichterscheinens der Parteien an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 ZPO) sowie an der Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren (Art. 234 ZPO). Auf diese abweichenden Folgen wird im Einzelfall direkt hingewiesen.

Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung

Zivilverfahren Gabriel Egger, geboren am 10. Mai 1982, von Grindelwald BE, wohnhaft Florastrasse 18, 3005  Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, Thunstrasse 20, Postfach 206, 3000  Bern 6, Ehemann, gegen Egger, Boukje, geboren am 16. Juli 1981, von den Niederlanden, wohnhaft Zesde Buitenpepers 5, NL-5231 s-Hertogenbosch, Ehefrau, betreffend Ehescheidung (Teileinigung).Die Gerichtspräsidentin verfügt:1. Es wird festgestellt, dass die Ehefrau innert Frist,

laufend ab Rechtshilfe-Zustellung am 22. März 2018, den Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt und kein Zustelldomizil angegeben hat.

2. Diese sowie künftige Verfügungen werden durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern be-kannt gegeben.

3. Der Termin zur Anhörung der Ehegatten gemäss Artikel 112 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Artikel 274 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vor dem Regionalge-richt Bern-Mittelland wird angesetzt auf Diens- tag, 4. September 2018, 14 Uhr (voraussichtliche Verhandlungsdauer vier Stunden), Beratungszim-mer 4, Parterre, Effingerstrasse 34, 3008 Bern, wozu hiermit beide Ehegatten rechtsverbindlich vorgeladen werden und persönlich zu erscheinen haben.

4. Die Ehegatten werden informiert, dass die Anhö-rung dazu dient, Vergleichsgespräche zu führen, um eine Einigung über die strittigen Scheidungs- folgen zu ermöglichen und eine vollständige Ver-einbarung zu erwirken.

5. Bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde wird mit separatem Brief von Amtes wegen ein Kurzbericht betreffend die Kin-derbelange eingeholt.

6. Das Gericht benötigt bis spätestens am 21. August 2018 noch folgende Unterlagen:

Von Gabriel Egger: – Jahresrechnung 2017 – komplette Steuererklärung des Jahres 2017 – Auskunft der Zentralstelle 2. Säule über die ge-

meldeten Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtun-gen

– Berechnung der Pensionskasse des vom 11. Januar 2011 (Heirat) bis 16. November 2017 (Einleitung Scheidungsverfahren) gesparten Austrittskapitals samt Bestätigung der Durch-führbarkeit der Teilung

– Verzeichnis der Wertschriften und der am 16. November 2018 vorhandenen übrigen Ver-mögenswerte

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– Belege zum monatlichen Bedarf Von Boukje Egger:

– Arbeitsvertrag – sämtliche Lohnabrechnungen 2018 – Verzeichnis der Wertschriften und der am

16. November 2018 vorhandenen übrigen Ver-mögenswerte

– Belege zum eigenen monatlichen Bedarf und zum Bedarf der Kinder

7. Es wird von Amtes wegen bei der Zentralstelle 2. Säule eine Anfrage betreffend die gemelde- ten Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen der Ehefrau gemacht sowie gegebenenfalls Pens- ionskassen- und/oder Freizügigkeitskontoauszüge eingeholt.

Die Gerichtspräsidentin: Hofstetter

Regionale Schlichtungsbehörden

Vorladungen

Die nachstehend genannten Personen haben zu einer be-stimmten Prozesshandlung zu erscheinen. Die Zustellung der Vorladung erfolgt aus den in Artikel 141 Absatz 1 Litera a–c ZPO genannten Gründen durch Publikation im Amtsblatt und gilt am Tag der Publikation als erfolgt. Erscheint die Partei nicht zum angegebenen Termin, so ist sie säumig und das Verfahren nimmt ohne ihre Anwesenheit seinen Fortgang (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem neuen Termin vorladen, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Abweichende Säum-nisfolgen gelten im Falle des Nichterscheinens der Parteien an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 ZPO) sowie an der Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren (Art. 234 ZPO). Auf diese abweichenden Folgen wird im Einzelfall direkt hingewiesen.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland

In Sachen Fritz Gosteli, wohnhaft Wangenstrasse 88, 3018 Bern, Kläger, gegen Schneider, Zaklina, unbekannten Aufenthaltes, Beklagte, betreffend Forderung auf Zahlung aus Miet-/Pachtrecht, mit folgendem Rechtsbegehren:Das Mietzinsdepot Konto Nr. 553.835.30 bei der Migros-Bank in der Höhe von Fr. 2500.– plus Zinsen sei vollumfänglich an den Kläger auszuzahlen.Die Vorsitzende verfügt:1. (…)2. (…)3. Die Parteien werden aufgefordert, persönlich zur

Schlichtungsverhandlung von Donnerstag, 26. Juli 2018, um 9.15 Uhr, Gerichtssaal 1, Parterre, Effingerstrasse 34, 3008 Bern (voraussichtliche Dauer der Verhandlung eine Stunde), zu erschei-nen. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen ge-mäss Artikel 204 Absatz 1 ZPO gilt auch für juris-tische Personen. Juristische Personen haben ein im Handelsregister eingetragenes Organ oder eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht gemäss Artikel 462 OR ausgestattete und mit der Prozessführung betraute Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, zu entsenden. Die Vollmacht muss neben der Prozessvertretung auch den Abschluss eines Vergleiches beinhalten.

Die Vermieterschaft kann sich stattdessen durch die Liegenschaftsverwaltung vertreten lassen, so-fern sie diese schriftlich zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt (Art. 204 Abs. 3 Bst. c ZPO). Diesfalls ist die Mieterschaft über die Vertretung vorgängig zu orientieren (Art. 204 Abs. 4 ZPO).

Säumnisfolgen gemäss Artikel 206 ZPO: – Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das

Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrie-ben

– Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. In vermögens- rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2000.– kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Ver-handlung auf Fr. 2000.– oder weniger

– Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben

4. Die beklagte Partei hat die Möglichkeit, die Akten bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein-zusehen.

Die Vorsitzende: Frech

Schuldbetreibung und Konkurs

Zahlungsbefehl

Faigaux, Patrick, wohnhaft rue des Marchandises 3, 2502 Biel/Bienne.Zahlungsbefehl Nr. 98010453 vom 12. März 2018.Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.Gläubiger: Alain Christinaz, rue du Cairli 250/CP 101, 2603 Péry.Forderungen:Fr. 4333.– nebst Zinsen zu 5% seit 1. März 2018, zuzüglich Publikationskosten.Forderungsgrund:Bail a loyer du 28 avril 2017, loyers en retards.Solde locations 2017, solde frais de rappel 2017, loyer janvier, février et mars 2018 frais de rappel 2018.Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Be-treibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungs-amt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvor-schlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungs-befehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2502 Biel/Bienne

Pauli, Myrta, wohnhaft Haldenstrasse 5 D, 2502 Biel/ Bienne.Zahlungsbefehl Nr. 98007808 vom 2. März 2018.Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne und deren Kirchgemeinden, Rüschlistrasse 14, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne.Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwal-tung Biel, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.Forderungen:Fr. 4323.95 nebst Zinsen zu 3% seit 2. März 2018.Zusätzliche Kosten: Fr. 520.– Bussen, Kosten und Gebühren; Fr. 40.70 noch nicht fakturierter Verzugs-zins; Fr. 140.40 Verzugszins gemäss Steuerrechnung, zuzüglich Publikationskosten.Forderungsgrund: Steuern und Abgaben 2016 ge-mäss Rechnung vom 10. Oktober 2017.Die Schuldnerin wird aufgefordert, die Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will die Schuldnerin die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat sie dies innert zehn Tagen seit der Veröffent- lichung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte die Schuldnerin dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so können die Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2502 Biel/Bienne

Pauli, Myrta, wohnhaft Haldenstrasse 5 D, 2502 Biel/ Bienne.Zahlungsbefehl Nr. 98007809.Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.

Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern, 3018 Bern.Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwaltung Biel, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.Forderungen:Fr. 119.35 nebst Zinsen zu 3% seit 2. März 2018.Zusätzliche Kosten: Fr. 460.– Busse, Kosten und Gebühren; Fr. 3.– noch nicht fakturierter Verzugszins, zuzüglich Publikationskosten.Forderungsgrund: Direkte Bundessteuer 2016 gemäss Rechnung vom 10. Oktober 2017.Die Schuldnerin wird aufgefordert, die Gläubigerin für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will die Schuldnerin die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Be-treibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat sie dies innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungs-amt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvor-schlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte die Schuldnerin dem Zahlungs-befehl nicht nachkommen, so kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2502 Biel/Bienne.

Züllig, Saskia, geboren am 28. Juli 1989, wohnhaft Weierbühlweg 1, 3098 Köniz.Zahlungsbefehl Nr. 98006962 vom 22. Januar 2018.Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.Gläubiger: Kanton Zürich und Gemeinde Lufingen, Mülistrasse 11, 8426 Lufingen.Vertreter: Gemeindesteueramt Lufingen, Mülistras- se 11, 8426 Lufingen.Forderungen:Fr. 1067.40 nebst Zinsen zu 4,50% seit 12. Oktober 2016.Fr. 86.05.Fr. 87.30.Zusätzliche Kosten: Betreibungskosten, zuzüglich Publikationskosten.Forderungsgrund: Staats- und Gemeindesteuern 2013, gemäss Rechnung vom 10. Dezember 2014.Verzugszins 2013, gemäss Rechnung vom 10. Dez-ember 2014.Verzugszinsen bis 11. Oktober 2016 Fr. 86.05.Frühere Inkassokosten Fr. 87.30.Die Schuldnerin wird aufgefordert, die Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will die Schuldnerin die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Be-treibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat sie dies innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungs-amt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvor-schlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte die Schuldnerin dem Zahlungs-befehl nicht nachkommen, so können die Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Pfändungsurkunde

Ammann, Levy, von Frutigen, geboren am 21. Februar 1985, früher wohnhaft Könizstrasse 214, 3097 Liebefeld, jetzt unbekannten Aufenthaltes.Schuldbetreibung Nr. 97076564 vom 4. August 2017.Gläubiger: Kanton Bern.Vertreter: Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär, Wehrpflichtersatz, Papiermühlestrasse 13g, 3000 Bern 22.Forderungen:Fr. 1924.95 + Betreibungskosten + Zinsen.Der Schuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten

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Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG).

Dem Schuldner wird zur Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in der oben aufgeführten Betreibung am 5. Juni 2018, um 9 Uhr beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, vollzogen wird.

Der Schuldner wird ausdrücklich auf Artikel 91 SchKG aufmerksam gemacht: «Der Schuldner ist bei Straf-folge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB).»

Leistet der Schuldner dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung im Sinne von Artikel 89 ff. SchKG in seiner Abwesenheit beim Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, vollzogen und mangels Feststellung pfändbarer Vermögenswerte, gemäss Artikel 112 bis 115 SchKG in Verbindung mit BGE 120 III 110 dem Gläubiger eine Pfändungs- urkunde errichtet bzw. ein Verlustschein ausgestellt.

Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zustel-lung der Pfändungsankündigung an den unbekannten Aufenthaltes abwesenden Schuldner.

Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Amstutz-Dubath, René, geboren am 24. April 1948, wohnhaft rue Amaconas 10, 38445-132 Ar-guari, Brasilien.

Schuldbetreibungen Nrn. 98007816, 98007822, 98007823 vom 8. Mai 2018.

Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft, ver-treten durch Kanton Bern, 3018 Bern.

Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwal-tung Biel, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.

Forderungen:Betreibung Nr. 98007816: Fr. 260.– Bussen, Kosten und Gebühren.

Betreibung Nr. 98007822: Fr. 84.30 nebst Zinsen zu 3% seit 2. März 2018: Direkte Bundessteuer 2010 gemäss Rechnung vom 21. November 2011 Fr. 460.– Bussen, Kosten und Gebühren; Fr. 15.70 noch nicht fakturierter Verzugszins.

Betreibung Nr. 98007823: Fr. 140.– nebst Zinsen zu 3% seit 2. März 2018: Direkte Bundessteuer 2012 gemäss Rechnung vom 20. November 2013 Fr. 460.– Bussen, Kosten und Gebühren; Fr. 17.65 noch nicht fakturierter Verzugszins.

Dem Schuldner wird zur Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in den oben aufgeführten Betreibungen am Mittwoch, 6. Juni 2018, 9 Uhr, beim Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, 2501 Biel/Bienne, vollzogen wird.

Der Schuldner wird ausdrücklich auf Artikel 91 SchKG aufmerksam gemacht: «Der Schuldner ist bei Straf-folge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB).»

Leistet der Schuldner dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung im Sinne von Artikel 89 ff. SchKG in seiner Abwesenheit beim Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, vollzogen und nach Ablauf der Teilnahmefrist nach Artikel 110 bis 113 SchKG mangels Feststellung pfändbarer Vermögenswerte gemäss Artikel 112 bis 115 SchKG die Pfändungs- urkunde errichtet bzw. ein Verlustschein ausgestellt.

Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zustel-lung der Pfändungsankündigungen an den Schuldner mit Aufenthaltsort in Brasilien.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2502 Biel/Bienne

Amstutz-Dubath, René, geboren am 24. April 1948, wohnhaft rue Amaconas 10, 38445-132 Arguari, Brasilien.

Schuldbetreibungen Nrn. 98007817, 98007818, 98007819, 98007820, 98007821 vom 8. Mai 2018.

Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne und deren Kirchgemeinden, Rüschlistrasse 14, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne.

Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwal-tung Biel, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.

Forderungen:Betreibung Nr. 98007817: Fr. 660.10 nebst Zinsen zu 3% seit 2. März 2018: Steuern und Abgaben 2015 gemäss Rechnung vom 11. Oktober 2016; Fr. 320.– Bussen, Kosten und Gebühren; Fr. 25.95 noch nicht fakturierte Verzugszinsen; Fr. 15.40 Verzugszinsen gemäss Steuerrechnung.

Betreibung Nr. 98007818: Fr. 5130.15 nebst Zinsen zu 3.25% seit 2. März 2018: Steuern und Abga- ben 2010 gemäss Rechnung vom 21. Novem- ber 2011; Fr. 510.– Bussen, Kosten und Gebühren; Fr. 1033.25 noch nicht fakturierte Verzugszinsen; Fr. 148.15 Verzugszinsen gemäss Steuerrechnung.

Betreibung Nr. 98007819: Fr. 2546.80 nebst Zinsen zu 3.25% seit 2. März 2018: Steuern und Abga- ben 2010 gemäss Rechnung vom 21. November 2011; Fr. 57.95 Feuerwehrdienstersatzabgabe; Fr. 510.– Bussen, Kosten und Gebühren; Fr. 512.95 noch nicht fakturierte Verzugszinsen; Fr. 71.50 Ver-zugszinsen gemäss Steuerrechnung.

Betreibung Nr. 98007820: Fr. 4808.65 nebst Zin- sen 3% seit 2. März 2018: Steuern und Abgaben 2011 gemäss Rechnung vom 20. November 2012: Fr. 106.85 Feuerwehrdienstersatzabgabe; Fr. 520.– Bussen, Kosten und Gebühren; Fr. 750.10 noch nicht fakturierte Verzugszinsen; Fr. 115.45 Verzugs-zinsen gemäss Steuerrechnung.

Betreibung Nr. 98007821: Fr. 3183.60 nebst Zinsen zu 3% seit 2. März 2018: Steuern und Abgaben 2012 gemäss Rechnung vom 20. November 2013, Fr. 520.– Bussen, Kosten und Gebühren; Fr. 401.15 noch nicht fakturierte Verzugszinsen; Fr. 88.75 Ver-zugszinsen gemäss Steuerrechnung.

Der Schuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG).

Dem Schuldner wird zur Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in den oben aufgeführten Betreibungen am Mittwoch, 6. Juni 2018, 9 Uhr, beim Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, 2501 Biel/Bienne, vollzogen wird.

Der Schuldner wird ausdrücklich auf Artikel 91 SchKG aufmerksam gemacht: «Der Schuldner ist bei Straf-folge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB).»

Leistet der Schuldner dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung im Sinne von Artikel 89 ff. SchKG in seiner Abwesenheit beim Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, vollzogen und nach Ablauf der Teilnahmefrist nach Artikel 110 bis 113 SchKG mangels Feststellung pfändbarer Vermögenswerte gemäss Artikel 112 bis 115 SchKG die Pfändungs- urkunde errichtet bzw. ein Verlustschein ausgestellt.

Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zustel-lung der Pfändungsankündigungen an den Schuldner mit Aufenthaltsort in Brasilien.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2502 Biel/Bienne

Escurriola, Paloma, von Farnern, geboren am 20. Februar 1991, früher wohnhaft gewesen Geb-hartstrasse 26, 3097 Liebefeld, jetzt unbekannten Aufenthaltes.

Schuldbetreibung Nr. 97061634 vom 9. Juli 2017.

Gläubigerin: sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern.

Forderungen:Fr. 251.30 + Betreibungskosten.

Die Schuldnerin hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG).

Der Schuldnerin wird zur Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in der oben aufgeführten Betreibung am 5. Juni 2018, um 9 Uhr beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, vollzogen wird.

Die Schuldnerin wird ausdrücklich auf Artikel 91 SchKG aufmerksam gemacht: «Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB).»

Leistet die Schuldnerin dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung im Sinne von Artikel 89 ff. SchKG in ihrer Abwesenheit beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vollzogen und mangels Feststellung pfändbarer Vermögenswerte gemäss Artikel 112 bis 115 SchKG in Verbindung mit BGE 120 III 110 der Gläubigerin eine Pfändungs- urkunde errichtet bzw. ein Verlustschein ausgestellt.Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zustel- lung der Pfändungsankündigung an der unbekannten Aufenthaltes abwesenden Schuldnerin.

Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Halsey, William, ehemals wohnhaft gewesen allée du Château 5, 1195 Dully, jetzt unbekannten Aufent- haltes.Schuldbetreibung Pfändungsgruppe Nr. 98008118 vom 17. April 2018.Vertreter: Office d’impôt du district de Nyon, avenue Reverdil 4-6, case postale 1341, 1260 Nyon 1.Forderungen:Betreibung Nr. 97053320 Confederation Suisse: Fr. 6146.05 + Betreibungskosten + Zinsen.Betreibung Nr. 97053319 Etat de Vaud et commune de Lully: Fr. 27 891.15 + Betreibungskosten + Zinsen.Der Schuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG).Gestützt auf die Arrestverfahren Nrn. 97000066 und 97000065 und in Abwesenheit des Schuldners wird das Guthaben auf den Konten Nr. 87-47401-6 und 91-855557-6 gegenüber der PostFinance AG, Min-gerstrasse 20, 3030 Bern, vollumfänglich gepfändet.Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zustel-lung der Pfändungsurkunde (Art. 114 SchKG) an den Schuldner.Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit der Publikation der Pfändungs- urkunde zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten.

Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Oduro-Asamoah, Sarafina, geboren am 12. Feb- ruar 1997, früher wohnhaft Lerchenweg 9, 3053 Münchenbuchsee, jetzt unbekannten Aufenthaltes.Schuldbetreibung Gruppe Nr. 97021908.Forderungen:Betreibung Nr. 97078898, Winkler Guido:Fr. 4659.– plus Zinsen und Betreibungskosten.Betreibung Nr. 97089092 Arcosana AG:Fr. 666.30, plus Zinsen und Betreibungskosten.Betreibung Nr. 97090677 Kanton St. Gallen:Fr. 634.– plus Zinsen und Betreibungskosten.Betreibung Nr. 97094098 Arcosana AG:Fr. 878.70, plus Zinsen und Betreibungskosten.Betreibung Nr. 97101914 Arcosana AG:Fr. 348.70, plus Zinsen und Betreibungskosten.Betreibung Nr. 98003804 Arcosana AG:Fr. 1707.40, plus Zinsen und Betreibungskosten.Der Schuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG).Der Schuldnerin wird zur Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in den oben aufgeführten Betreibungen am 30. Mai 2018, 9 Uhr, beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, vollzogen wird.Die Schuldnerin wird ausdrücklich auf Artikel 91 SchKG aufmerksam gemacht: «Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB).»Leistet die Schuldnerin dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung im Sinne von Artikel 89 ff. SchKG in ihrer Abwesenheit beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vollzogen und mangels Feststellung pfändbarer Vermögenswerte,

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gemäss Artikel 112 bis 115 SchKG in Verbindung mit BGE 120 III 110 dem Gläubiger eine Pfändungs- urkunde errichtet bzw. ein Verlustschein ausgestellt.Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zustel-lung der Pfändungsankündigung an die unbekannten Aufenthaltes abwesende Schuldnerin.Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Witz, Pierre, von Linden, geboren am 2. September 1958, letzte bekannte Adresse Worbstrasse 211, 3073 Gümligen.Schuldbetreibungen Nrn. 97078245, 97078280, 97078286, 97087776, 97099141.Forderungen:Betreibung Nr. 97078245 Gemeinde Visp, Gemeinde-polizei, Gläubiger Munizipalgemeinde Visp, Fr. 150.– + BetreibungskostenBetreibung Nr. 97078280 Steuerverwaltung des Kan-tons Bern, Gläubiger Schweizerische Eidgenossen-schaft, vertreten durch den Kanton Bern, Fr. 4804.70 + Zinsen + Betreibungskosten; Betreibung Nr. 97078282 Steuerverwaltung des Kan-tons Bern, Gläubiger Kanton Bern, Einwohnerge-meinde Muri und deren Kirchgemeinden, Fr. 7660.15 + Zinsen + Betreibungskosten;Betreibung Nr. 97078286 Steuerverwaltung des Kantons Bern, Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Fr. 100.– + Betreibungskosten;Betreibung Nr. 97087776 Office de recouvrement de l’Etat de Neuchâtel, Gläubiger Etat de Neuchâtel, Fr. 215.– + Betreibungskosten;Betreibung Nr. 97099141 Police Est Lausannois, 1009 Pully, Gläubiger Sécurité Est Lausannois, Fr. 125.– + Betreibungskosten.Der Schuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG).Dem Schuldner wird zur Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in den oben aufgeführten Betreibungen am 30. Mai 2018, um 9 Uhr, beim Betreibungs- amt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen, vollzogen wird. Der Schuldner wird ausdrücklich auf Artikel 91 SchKG aufmerksam gemacht: «Der Schuldner ist bei Straf-folge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB).» Leistet der Schuldner dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung im Sinne von Artikel 89 ff. SchKG in seiner Abwesenheit beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vollzogen und das Guthaben von Fr. 14 500.– auf FIBU-Konto-Nr. 242442 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, lautend auf den Schuldner wird gepfändet.Das Guthaben wird nach rechtskräftiger Pfändung ohne weiteres Begehren an die Gläubiger der vorlie-genden Gruppe verteilt.Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zustel-lung der Pfändungsankündigung an den unbekannten Aufenthaltes abwesenden Schuldner.

Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Steigerungswiderruf

Conalpa Investment AG, Mitglied und Drittpfand-geber Daniel Wyttenbach, Spielhölzli 7, 3800 Unter-seen, Bernstrasse 135, 3613 Steffisburg.

Die auf Mittwoch, 6. Juni 2018, 10 Uhr im Sitzungs-zimmer des Betreibungsamtes Oberland, Dienst. stelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken, angesetzte Liegenschaftsstegerung betreffend Unter-seen-Grundbuch Blatt Nr. 1432 findet nicht statt.

Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland Ost 3800 Interlaken

Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland

Ducommun-Zürcher, Heidi, von La Chaux-de-Fonds NE und Le Locle NE, geboren am 4. Februar 1957, gestorben am 3. Februar 2018, wohnhaft gewesen Bahnstrasse 99, 3008 Bern, mit Aufenthalt in der Stiftung Diaconis, ausgeschlagene Verlassen-schaft.Datum der Konkurseröffnung: 28. März 2018.Datum der Einstellung: 18. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 1500.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Gerber-Zanini, Emma Benvenuta, von Langnau im Emmental BE, geboren am 6. Februar 1931, gestor-ben am 20. März 2018, wohnhaft gewesen Ramuz-strasse 16, 3027 Bern, mit Aufenthalt im Senevita Westside, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 10. April 2018.Datum der Einstellung: 17. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 3800.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

GMSS Edition GMBH, Talbodenstrasse 85, 3098 Köniz, vormals «MISS EARTH SWISS ORGANISA-TION GMBH».Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-114.717.493.Datum der Konkurseröffnung: 4. April 2018.Datum der Einstellung: 16. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 5000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

GRAVUTEC GmbH, Bollstrasse 57, 3076 Worb.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-147.842.739.Datum der Konkurseröffnung: 8. Januar 2018.Datum der Einstellung: 16. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 7000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Ko-sten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Hafner’s F&B GmbH, Lyssstrasse 39, 3053 Wig-giswil.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-454.763.868.Datum der Konkurseröffnung: 21. März 2018.Datum der Einstellung: 17. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 5000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Isenegger, Pascal, von Villmergen AG, geboren am 30. Juli 1991, wohnhaft Bürglenstrasse 68, 3006 Bern, Inhaber der im Handelsregister am 23. Novem-ber 2017 gelöschten Einzelunternehmung «Flammen-bar Isenegger», Kramgasse 58, 3011 Bern.

Datum der Konkurseröffnung: 31. Januar 2018.Datum der Einstellung: 18. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 5000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Locher, René, von Hasle bei Burgdorf BE, geboren am 5. April 1957, gestorben am 29. Dezember 2017, wohnhaft gewesen Breiteweg 26, 3006 Bern, aus- geschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 14. Februar 2018.Datum der Einstellung: 18. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 3800.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Ryser-Köchli Gastro GmbH, Lauterbachstras- se 137, 3068 Utzigen.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-176.067.333.Datum der Konkurseröffnung: 13. März 2018.Datum der Einstellung: 16. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 5000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Talya Parkett GmbH, Kirchlindachstrasse 9B, 3052 Zollikofen.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-489.098.623.Datum der Konkurseröffnung: 7. März 2018.Datum der Einstellung: 23. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 8000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland

Decevic, Sanida, von Biel/Bienne BE, geboren am 6. Juli 1977, gestorben am 31. Oktober 2017, wohn-haft gewesen Oberer Quai 70, 2503 Biel/Bienne, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 12. Februar 2018.Datum der Einstellung: 22. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 5000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Huber, Peter, von Schönenwerd SO, geboren am 27. Januar 1926, gestorben am 24. September 2017, wohnhaft gewesen in 2560 Nidau, mit Aufenthalt im APH Centre Rochat, 2502 Biel/Bienne, ausgeschla-gene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 5. Januar 2018.Datum der Einstellung: 17. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 3000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Page 16: Amtsblatt Kanton Bern - sta.be.ch · 494 Sonneggring 15, 3008 Bern, auf der Liste 9, Grüne, als in den Nationalrat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern

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Oernek, Serkan, von der Türkei, geboren am 9. August 1985, wohnhaft Poststrasse 36, 2504 Biel/ Bienne, Inhaber der Einzelfirma «ero Consulting Örnek», Biel (CHE-309.418.703).Datum der Konkurseröffnung: 14. Februar 2018.Datum der Einstellung: 17. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 6000.–.Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Richard, Gilbert, von Lamboing, geboren am 17. Juli 1965, wohnhaft Solothurnstrasse 10, 2542 Pieterlen, Mitglied der Kollektivgesellschaft Richard und Zwicky in Pieterlen.Datum der Konkurseröffnung: 15. November 2017.Datum der Einstellung: 17. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 6000.–.Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland

i-Lumica AG, Seestrasse 11, 3654 Gunten.Datum der Konkurseröffnung: 12. Januar 2018.Datum der Einstellung: 16. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 10 000.–.Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.Die Pfandgläubiger können bis zum 19. Juni 2018 beim Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland, die Verwertung ihres Pfandes verlangen (Art. 230 a Abs. 2 SchKG). Gleichzeitig mit dem Begehren um Verwertung des Pfandes ist die Forderung Wert per 12. Januar 2018 einzureichen.

Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau

Gygli, Caroline, von Eriswil BE und Kirchdorf BE, geboren am 11. Juli 1964, gestorben am 29. August 2017, wohnhaft gewesen Hochrütti 229, 4932 Guten-burg, ausgeschlagene Erbschaft.Datum der Konkurseröffnung: 4. April 2018.Datum der Einstellung: 17. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 4500.–.Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

L. e.o. n.a. GmbH, Fabrikweg 3, 3400 Burgdorf.Datum der Konkurseröffnung: 21. März 2018.Datum der Einstellung: 16. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss: 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 5000.–.Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Nager-Günter, Verena, von Hospental UR, geboren am 20. Mai 1933, gestorben am 31. Dezember 2017, wohnhaft gewesen Riedgasse 24, 4912 Aarwangen, ausgeschlagene Erbschaft.Datum der Konkurseröffnung: 9. Februar 2018.Datum der Einstellung: 22. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 2500.–.Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die

Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Salvi, Renato, Kundenberater, von Herbligen, gebo-ren am 17. Januar 1961, wohnhaft Dorfstrasse 21, 3325 Hettiswil, Inhaber der Einzelfirma «Salvi Consul-ting», Flugbrunnenstrasse 19, 3065 Bolligen.Datum der Konkurseröffnung: 18. April 2018.Datum der Einstellung: 17. Mai 2018.Frist für Kostenvorschuss bis 9. Juni 2018.Kostenvorschuss: Fr. 5000.–.Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Vorläufige Konkursanzeige

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland

AB BANTIGER AG, Bernstrasse 29, 3072 Oster-mundigen.Unternehmensidentifikationsnummer UID:CHE-106.582.133.Datum der Konkurseröffnung: 15. Mai 2018.Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Arslan, Sertan, von Sumiswald BE, geboren am 22. Juni 1981, wohnhaft Reichenbachstrasse 64, 3052 Zollikofen, Inhaber der am 10. August 2017 im Handelsregister gelöschten Einzelunternehmung «Pizzeria Apollon Inhaber Arslan», Bahnhofplatz 2, 3066 Deisswil bei Stettlen.Datum der Konkurseröffnung: 15. Mai 2018.Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Binggeli, Christian, von Wahlern BE, geboren am 29. Dezember 1928, gestorben am 8. April 2018, wohnhaft gewesen Domicil Schönegg, Seftigens-trasse 111, 3007 Bern, ausgeschlagene Verlassen-schaft.Datum der Konkurseröffnung: 16. Mai 2018.Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Genuss Bar GmbH, Hängelenstrasse 1, 3122 Kehrsatz.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-498.234.871.Datum der Konkurseröffnung: 22. Mai 2018.Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Jaun, Michael, von Beatenberg BE, geboren am 1. März 1985, wohnhaft gewesen Fehlistutz 395, 3158 Guggisberg, jetzt wohnhaft chemin de la bonne Fontaine 2, 2900 Porrentruy.Datum der Konkurseröffnung: 8. Mai 2018.Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Kohler-Scherb, Heidi, von Landiswil BE, gebo- ren am 8. März 1922, gestorben am 10. April 2018, wohnhaft gewesen Wylerringstrasse 58, 3014 Bern, mit Aufenthalt im Domicil Wyler, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 16. Mai 2018.Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Lassoued, Erika, von Konolfingen, geboren am 14. August 1965, wohnhaft Sollrütistrasse 20, 3098 Schliern bei Köniz, Inhaberin der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung «FirstSecond-handladen Ambiente Lassoued», Seftigenstrasse 29, 3007 Bern.Datum der Konkurseröffnung: 22. Mai 2018.Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

PC Sicherheits-Ausbildung GmbH, Bahnhofs-trasse 6, 3126 Kaufdorf.Unternehmensidentifikationsnummer UID:CHE-111.978.086.Datum des Auflösungsentscheids: 8. Mai 2018.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Liquidation gemäss Artikel 731b ORDas Regionalgericht Bern-Mittelland hat auf An-trag des Handelsregisteramtes des Kantons Bern bezüglich der PC Sicherheits-Ausbildung GmbH (UID-Nr. CHE-111.978.086) die Auflösung verfügt und gleichzeitig die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

Scherz, Walter Albert, von Köniz BE, geboren am 16. November 1951, gestorben am 3. Februar 2018, wohnhaft gewesen Monbijoustrasse 123, 3007 Bern, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 16. April 2018.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

TCPP AG, Weissensteinstrasse 87, 3007 Bern.Unternehmensidentifikationsnummer UID:CHE-112.526.166.Datum des Auflösungsentscheids: 8. Mai 2018.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Liquidation gemäss Artikel 731b ORDas Regionalgericht Bern-Mittelland hat auf Antrag des Handelsregisteramtes des Kantons Bern bezüg-lich der TCPP AG (UID-Nr. CHE-112.526.166) die Auflösung verfügt und gleichzeitig die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

Vadivelupillai, Mahesan, von Sri Lanka, geboren am 20. Mai 1926, gestorben am 11. März 2018, wohnhaft gewesen Wydenstrasse 39, 3076 Worb, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 30. April 2018.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland

BB+S GmbH, Ipsachstrasse 11, 2563 Ipsach.Unternehmensidentifikationsnummer UID:CHE-109.288.032.Datum der Konkurseröffnung: 16. Mai 2018.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

FFM Barczewski GmbH, Industriestrasse 37c, 2555 Brügg BE.Unternehmensidentifikationsnummer UID:CHE-433.876.142.Datum der Konkurseröffnung: 15. Mai 2018.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Musai Bau GmbH, Florastrasse 32A, 2502 Biel/ Bienne.Unternehmensidentifikationsnummer UID:CHE-473.846.288.Datum der Konkurseröffnung: 16. Mai 2018.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

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Konkurseröffnung

(Art. 231, 232 SchKG; Art. 29, 123 VZG vom 23. April 1920)

Die Gläubiger der im Folgenden genannten Gemeinschuldner und alle Personen, die auf in Händen dieser Gemeinschuldner befindliche Vermögensstücke Anspruch erheben, werden aufgefordert, innert der Eingabefrist ihre Forderungen oder Ansprüche mit Beilage der Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) in Original oder amtlich beglaubigter Abschrift dem zuständigen Konkursamt einzugeben. Mit Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Gemein-schuldner der Zinsenlauf für alle Forderungen, mit Ausnahme der pfandversicherten, auf (Art. 209 SchKG). Die Grund-pfandgläubiger haben ihre Forderungen in Kapital, Zinsen und Kosten zerlegt anzumelden; gleichzeitig ist anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, gegebenen-falls für welchen Betrag und auf welchen Termin.Die Inhaber von Dienstbarkeiten, welche unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden und noch nicht eingetragen sind, werden aufge-fordert, ihre Rechte, mit Beilage der Beweismittel in Original oder beglaubigter Abschrift, innerhalb von 30 Tagen beim Konkursamt schriftlich geltend zu machen. Nicht angemel-dete Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte handelt, welche nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch auch ohne Eintragung ins Grundbuch dinglich wirksam sind.Desgleichen haben sich die Schuldner der Gemeinschuldner innerhalb der Eingabefrist – bei Straffolgen im Unterlassungs-falle – als solche anzumelden.Wer Sachen eines Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzt, hat sie, ohne Nachteil für sein Vorzugsrecht, innerhalb der Eingabefrist – bei Straffol-gen im Unterlassungsfalle – dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen; im Falle ungerechtfertigter Unterlassung erlischt zudem das Vorzugsrecht.Diejenigen Pfandgläubiger sowie Drittpersonen, denen Pfandtitel auf den Liegenschaften des Gemeinschuldners weiterverpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandverschreibungen innerhalb der gleichen Frist dem Kon-kursamt einzureichen.Den Gläubigerversammlungen können auch Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen.

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland

Abukar Abdi, Mudey, von Münchenbuchsee BE, geboren am 1. Januar 1938, gestorben am 27. Sep-tember 2017, wohnhaft gewesen Obermattstrasse 18, 3018 Bern, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 24. April 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Allresto GmbH, Effingerstrasse 20, 3007 Bern.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-112.456.896.Datum der Konkurseröffnung: 12. März 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Meyer, Michael, von Muttenz BL, geboren am 8. September 1954, gestorben am 14. April 2018, wohnhaft gewesen Wylerringstrasse 81, 3014 Bern, mit Aufenthalt im Alterssitz Neuhaus, Neuhaus 1, 3110 Münsingen, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 11. Mai 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Nagel-Hofmann, Lieselotte, von Urtenen-Schön-bühl BE, geboren am 12. Juli 1939, gestorben am 18. Februar 2018, wohnhaft gewesen Nobsstrasse 1, 3072 Ostermundigen, ausgeschlagene Verlassen-schaft.Datum der Konkurseröffnung: 11. Mai 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Stettler, Manuela, Sachbearbeiterin, von Hasle bei Burgdorf BE, geboren am 3. Februar 1972, wohn- haft Zelgweg 4, 3052 Zollikofen.Datum der Konkurseröffnung: 30. April 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland

Blaser, Charles, von Trachselwald, geboren am 3. Mai 1967, wohnhaft Juraweg 10, 3250 Lyss.Datum der Konkurseröffnung: 3. Mai 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Allfällige Eigentums- oder Drittansprüche sind in-nert der Eingabefrist unter Vorlage der Beweismittel beim Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, schriftlich geltend zu machen. Die Forderungen sind durch die Gläubiger wie folgt einzeln einzugeben: Kapital, Zinsen und Kosten, Valuta 3. Mai 2018, mit Beweismitteln.

Coban, Cetin, von Lyss, geboren am 23. März 1972, wohnhaft Lerchenweg 2, 3250 Lyss, Inhaber der Einzelfirma «Pizza Maxxx Coban», Rohrbach (CHE-356.505.957).Datum der Konkurseröffnung: 16. Mai 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Allfällige Eigentums- oder Drittansprüche sind innert der Eingabefrist unter Vorlegung der Beweismittel beim Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, schriftlich geltend zu machen. Die Forderungen sind durch die Gläubiger wie folgt einzeln einzugeben: Kapital, Zinsen und Kosten, Valuta 16. Mai 2018, mit Beweismitteln.

Hohl-Strahm, Marlise Ida, von Heiden, geboren am 1. Mai 1940, gestorben am 8. März 2018, wohnhaft gewesen Reuchenettestrasse 81, 2502 Biel/Bienne, mit Aufenthalt im APH Redernweg, Biel, ausgeschla-gene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 26. April 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Allfällige Eigentums- oder Drittansprüche sind innert der Eingabefrist unter Vorlegung der Beweismittel beim Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, schriftlich geltend zu machen. Die Forderungen sind durch die Gläubiger wie folgt einzeln einzugeben: Kapital, Zinsen und Kosten, Valuta 26. April 2018, mit Beweismitteln.

Roth, Denise, von Walperswil, geboren am 22. Dezember 1982, gestorben am 22. Oktober 2017, wohnhaft gewesen Krähenbergstrasse 1A, 2543 Lengnau BE, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 26. April 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Szurek, Wlodzimierz, von Polen, geboren am 14. März 1958, wohnhaft Aareweg 8, 2557 Studen BE, Inhaber der Einzelfirma «W. Szurek, Marmor- und Granitarbeiten» in Studen.Datum der Konkurseröffnung: 9. Mai 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Allfällige Eigentums- oder Drittansprüche sind in-nert der Eingabefrist unter Vorlage der Beweismittel beim Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, schriftlich geltend zu machen. Die Forderungen sind durch die Gläubiger wie folgt einzeln einzugeben: Kapital, Zinsen und Kosten, Valuta 9. Mai 2018, mit Beweismitteln.

Thoma, Oswald Arnold, von Amden, geboren am 25. Februar 1948, gestorben am 16. Januar 2018, wohnhaft gewesen Bielstrasse 74, 2560 Nidau, mit Aufenthalt im Pflegezentrum Schlössli, 2504 Biel, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 14. Mai 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Allfällige Eigentums- oder Drittansprüche sind in-nert der Eingabefrist unter Vorlage der Beweismittel beim Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, schriftlich geltend zu machen. Die Forderungen sind durch die Gläubiger wie folgt einzeln einzugeben: Kapital, Zinsen und Kosten, Valuta 14. Mai 2018, mit Beweismitteln.

Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland

Lüscher, Ernst, gewesener Rentner, von Triengen LU, geboren am 2. April 1937, gestorben am 13. Okto- ber 2017, wohnhaft gewesen in 3852 Ringgenberg mit Zustelladresse Seniorenpark Weissenau, Weis-senaustrasse 39, 3800 Unterseen, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 11. Mai 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Meer, Kurt Walter, gewesener Chauffeur, von Eriswil BE, geboren am 30. Dezember 1954, gestorben am 29. Januar 2018, wohnhaft gewesen Burgiwil 21c, 3664 Burgistein, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 16. März 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Perrone, Rocco, gewesener Schlosser, von Italien, geboren am 31. Juli 1953, gestorben am 5. März 2018, wohnhaft gewesen Zuberweg 21, 3608 Thun, ausgeschlagene VerlassenschaftDatum der Konkurseröffnung: 3. Mai 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Röder, Frederic, von Deutschland, geboren am 23. März 1971, wohnhaft Ringoldswilstrasse 135, 3656 Tschingel ob Gunten.Datum der Konkurseröffnung: 14. Mai 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau

Caderas, Gion, von Ruschein und Ladir, geboren am 11. November 1962, gestorben am 9. Januar 2018, wohnhaft gewesen Adlerweg 10, 4900 Langenthal, ausgeschlagene Erbschaft.Datum der Konkurseröffnung: 22. März 2018.Eingabefrist bis 30. Juni 2018.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Kollokationsplan

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland

Helas-Schwan, Mandy, von Deutschland, geboren am 16. November 1963, gestorben am 13. Januar 2018, wohnhaft gewesen Werkgasse 8, 3018 Bern, ausgeschlagene Verlassenschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Kalmaz, Mehmet, von der Türkei, geboren am 8. März 1956, gestorben am 26. Dezember 2017, wohnhaft gewesen Waldmannstrasse 53, 3027 Bern, mit Aufenthalt im Sunnepark, Wissbächlistrasse 48, 2540 Grenchen, ausgeschlagene Verlassenschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Maurer-Eicher, Heidi, von Brügg BE, geboren am 11. April 1932, gestorben am 26. Januar 2018, wohnhaft gewesen Logis Plus AG, Stapfenstrasse 15, 3098 Köniz, ausgeschlagene Verlassenschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

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Maurer, Jürg Ernst, von Bolligen BE, geboren am 21. Mai 1948, gestorben am 21. Januar 2018, wohnhaft gewesen Burgerspittel, Viererfeldweg 7, 3012 Bern, ausgeschlagene Verlassenschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Moranzoni, Maria Livia, von Italien, geboren am 2. Februar 1928, gestorben am 21. Februar 2018, wohnhaft gewesen Flurstrasse 17, 3014 Bern, aus-geschlagene Verlassenschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Ondrejka, Milan, Elektroinstallateur, von der Slowa-kei, geboren am 26. Januar 1969, wohnhaft Brunn-mattstrasse 65, 3007 Bern.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Schum, Hans Peter, von Diessenhofen TG, geboren am 5. Februar 1941, gestorben am 20. Novem- ber 2017, wohnhaft gewesen Stationsstrasse 21A, 3097 Liebefeld, ausgeschlagene Verlassenschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Siegenthaler-Halter, Barbara, von Schangnau BE, geboren am 23. August 1955, wohnhaft Schaufel- weg 88, 3098 Schliern bei Köniz.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Siegenthaler-Halter, Peter Allan, Technischer Kaufmann, von Schangnau, geboren am 15. März 1957, wohnhaft Schaufelweg 88, 3098 Schliern bei Köniz.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Wälti, Hansjörg, von Lenk BE, geboren am 12. November 1956, gestorben am 11. Februar 2018, wohnhaft gewesen Gwick 1, 3148 Lanzenhäusern, ausgeschlagene Verlassenschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland

Abrecht, Angela, von Plaffeien, geboren am 9. Fe-bruar 1959, wohnhaft Finkenweg 1, 2543 Lengnau BE.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.Innert der Auflagefrist des Inventars können die Gläubiger, bei Vermeidung des Ausschlusses, den Entscheid betreffend die als Kompetenzgut ausge-schiedenen Aktiven (Art. 32 KOV) anfechten sowie Abtretungsbegehren gemäss Artikel 260 SchKG hinsichtlich der von der Konkursverwaltung aner- kannten Rechtsansprüche (Art. 47 bis 49 KOV) beim

Konkurs-amt Seeland, Dienststelle Seeland, ein-reichen. Im Namen der Konkursmasse verzichtet die Konkursverwaltung auf die Bestreitung bzw. die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche.Sofern während der Auflagefrist keine Anfechtung erfolgt, gelten die Entscheide des Konkursamtes Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, als anerkannt.

Lab Bau Biel GmbH, Schlösslistrasse 2a, 2504 Biel/ Bienne.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-308.019.358.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.Innert der Auflagefrist des Inventars können die Gläu-biger, bei Vermeidung des Ausschlusses, Abtretungs-begehren gemäss Artikel 260 SchKG beim Konkurs-amt Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, einreichen, zur Geltendmachung von Schaden- und Verantwort-lichkeitsansprüchen. Im Namen der Konkursmasse verzichtet die Konkursverwaltung auf die Bestreitung bzw. die Geltendmachung der vorgenannten Ansprü-che. Im Falle eines Verzichts der Masse und ohne fristgerechtes Abtretungsbegehren eines Gläubigers verfallen die Ansprüche.Sofern während der Auflagefrist keine Anfechtung erfolgt, gelten die Entscheide des Konkursamtes Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, als anerkannt. Stillschweigen gilt als Zustimmung.

Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland

Michel, Kurt, gewesener Rentner, von Unterseen BE, geboren 31. Oktober 1943, gestorben am 5. Fe-bruar 2018, wohnhaft gewesen in 3800 Matten bein Interlaken mit Zustelladresse Alters- und Pflegeheim Brienz, Hauptstrasse 256, 3855 Brienz, ausgeschla-gene Verlassenschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar vom 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau

Carld-Ditt, Ingrid Luzie Martha Elfriede, von Her- zogenbuchsee, geboren am 3. September 1929, gestorben am 26. Januar 2018, wohnhaft gewesen Bernstrasse 45, 3360 Herzogenbuchsee, ausge-schlagene Erbschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Yilmaz, Erkan, Strassenbauer, von der Türkei, gebo-ren am 21. Juni 1981, wohnhaft Oberhardstrasse 33.PLZ/Wohnort: 4900 Langenthal.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 31. Mai 2018 bis 19. Juni 2018.Anfechtungsfrist Inventar: 31. Mai 2018 bis 9. Juni 2018.

Schluss des Konkursverfahrens

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland

Haas, Barbara, von Flühli LU, geboren am 28. September 1962, gestorben am 6. Oktober 2017, wohnhaft gewesen Ebsmatt 293 c, 3096 Oberbalm, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 15. Mai 2018.

Hodler, Sascha, Tontechniker, von Horw LU, geboren am 21. August 1980, wohnhaft Poygons-trasse 35, 3014 Bern.Datum des Schlusses: 23. Mai 2018.

Nguyen Van Thuong, von Vietnam, geboren am 5. August 1953, gestorben am 24. August 2017, wohnhaft gewesen Lorrainestrasse 34, 3013 Bern, mit Aufenthalt im Lorrainehof, ausgeschlagene Ver- lassenschaft.Datum des Schlusses: 15. Mai 2018.

Ogi, Fritz, von Kandergrund/BE, geboren am 19. Oktober 1926, gestorben am 30. Dezember 2017, wohnhaft gewesen Seidenweg 5, 3012 Bern, aus- geschlagene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 23. Mai 2018.

Steck-Miller, Ilse Aloisia, von Walkringen BE, geboren am 11. November 1954, gestorben am 28. Oktober 2017, wohnhaft gewesen Stöckacker-strasse 79, 3018 Bern, ausgeschlagene Verlassen-schaft.Datum des Schlusses: 15. Mai 2018.

Tallamisaj Havushe, Anlageführerin, von Kosovo, geboren am 25. November 1982, wohnhaft Norman-nenstrasse 23, 3018 Bern.Datum des Schlusses: 15. Mai 2018.

Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland

Fassmann-Kaufmann, Anna Maria, von Öster-reich, geboren am 22. März 1932, gestorben am 22. Oktober 2016, wohnhaft gewesen Scholl-Stras- se 5, 2504 Biel/Bienne, ausgeschlagene Verlassen-schaft.Datum des Schlusses: 22. Januar 2018.

Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland

Bähler, Marcel, Chauffeur, von Uebeschi BE, gebo-ren am 20. August 1963, wohnhaft Pestalozzistras- se 79, 3600 Thun.Datum des Schlusses: 17. Mai 2018.

Schilt, Fritz Walter, gewesener Monteur, von Schangnau BE, geboren am 8. September 1944, gestorben am 23. September 2017, wohnhaft gewesen in 3600 Thun mit Zustelladresse Solina Spiez, Stockhornstrasse 12, 3700 Spiez, ausge- schlagene Verlassenschaft.Datum des Schlusses 17. Mai 2018.

Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau

Auto Gantenbein AG in Liquidation, Emmental-strasse 66, 3432 Lützelflüh.Datum des Schlusses: 22. Mai 2018.

Essen und Kunst bei Bären GmbH, Bären- platz 3, 3550 Langnau.Datum des Schlusses: 22. Mai 2018.

Leuenberger-Wolf, Margrit Franziska, von Ursen-bach, geboren am 5. April 1944, gestorben am 13. Dezember 2017, wohnhaft gewesen Zentrum Schlossmatt, Einschlagweg 38, 3400 Burgdorf, ausgeschlagene Erbschaft.Datum des Schlusses: 23. Mai 2018.

Steffen, Ulrich, von Trub, geboren am 11. Juni 1955, gestorben am 4. Oktober 2017, wohnhaft gewesen Thalgrabenstrasse 140, 3432 Lützelflüh-Goldbach, ausgeschlagene Erbschaft.Datum des Schlusses: 23. Mai 2018.

Schuldenruf im Nachlassverfahren

Künzli, Dominik Thomas, wohnhaft General-Guisan-Strasse 27, 3800 Interlaken.Dauer der Nachlassstundung: Vier Monate, das heisst bis 7. September 2018.

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Schuldenruf: Die Gläubigerinnen und die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen mit geson- derter Zinsberechnung (eventuelle Zinsaufwände per 12. März 2018, Termin der Gewährung der provi- sorischen Nachlassstundung durch das Regionalge-richt in Thun) unter Bezeichnung allfälliger Pfand- und Vorzugsrechte und unter Beilage der Beweismit-tel (Verträge, Rechnungskopien, Schuldscheine, Mahnungen, Abtretungserklärungen usw.) innert einem Monat seit Publikation dieser Mitteilung im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der Sach- walterin schriftlich anzumelden. Gläubigerinnen und Gläubiger, welche ihre Forderungen nicht oder ver-spätet anmelden, sind bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt.Alle Personen, welche auf Vermögensstücke, die sich beim Schuldner befinden Anspruch erheben, werden ebenfalls aufgefordert, dies während der Eingabe-frist unter Beilage der Beweismittel der Sachwalterin schriftlich mitzuteilen.Die Gläubigerversammlung findet am Montag, 16. Juli 2018, um 15 Uhr, Scheibenstrasse 3, 4. Stock, 3600 Thun, statt. Die Gläubigerinnen und Gläubiger können die Nachlassstundungsakten ab 1. Juli 2018 im Büro der Sachwalterin auf telefonische Voranfrage unter 033 221 80 60 einsehen.Sachwalterin:– Fachstelle Schuldensanierung Berner Oberland,

Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, Mandatsleiter Herr Jochen Beck.

– Fachstelle Schuldensanierung Berner Oberland 3600 Thun.

Fachstelle Schuldensanierung Berner Oberland 3600 Thun

Bestätigung des Nachlassvertrages

Montag, Jürg, mit Aufenthalt im APH Pfrundacker in Lyss, 2501 Biel.Verhandlung am 22. Mai 2018.Nachlassvertrag bestätigt am 22. Mai 2018.Mit Entscheid vom 22. Mai 2018 wurde der Nach- lassvertrag gerichtlich bestätigt.

Regionalgericht Berner Jura-Seeland Der Gerichtspräsident: Oberle

Schuldenruf im Nachlassverfahren

Schlapbach, Roland, wohnhaft Wydeneggliweg 25, 3157 Milken.Dauer der Nachlassstundung: Sechs Monate, das heisst bis am 2. November 2018.Die Gläubiger werden aufgefordert ihre Forderungen mit Wert 31. Januar 2018 (Beginn der provisorischen Nachlassstundung) mit gesonderter Zinsberechnung unter Beilage der Beweismittel (Rechnungskopien, Verträge, usw.) innert einem Monat seit Publikation dieser Mitteilung im SHAB beim Sachwalter schrift- lich anzumelden. Gläubiger welche Ihre Forderung verspätet oder nicht anmelden sind bei der Verhand-lung über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt.Gläubigerversammlung und Auflage der Akten wird später publiziert.

Fritz Baumann, Dorfmattweg 30 3110 Münsingen

Bestätigung des Nachlassvertrages

Wenger, Patrick, geboren am 30. Oktober 1980, wohnhaft Dorfstrasse 18, 3264 Diessbach bei Büren.Verhandlung am 22. Mai 2018.Nachlassvertrag bestätigt am 22. Mai 2018.

Regionalgericht Berner Jura-Seeland

Der Gerichtspräsident: Oberle

Provisorische Nachlassstundung

Zurbuchen, Ingrid, Kirchenfeldstrasse 33, 3250 Lyss.Datum der provisorischen Nachlassstundung: 23. Mai 2018.Dauer der provisorischen Nachlassstundung: Zwei Monate, das heisst bis am 23. Juli 2018.Provisorischer Sachwalter: Büro passe-par-tout Biel, Christina Jenzer, Freiestrasse 46a, Postfach 4149, 2500 Biel/Bienne 4.Der Termin zur Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung wird angesetzt auf Dienstag, 26. Juni 2018, 10.30 Uhr (voraussicht- liche Verhandlungsdauer 11⁄2 Stunden), vor Gerichts-präsident Oberle vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Amthaus, 2. Stock, Gerichtssaal Nr. 201, Spitalstrasse 14, 2501 Biel. Die Gläubiger haben Gelegenheit, allfällige Einwen-dungen bis 22. Juni 2018 schriftlich beim Gerichts-präsidenten Oberle des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland einzureichen oder anlässlich der Ver-handlung mündlich geltend zu machen.

Regionalgericht Berner Jura-Seeland Der Gerichtspräsident: Oberle

Baupublikationen

Für baulich-mechanische Schutzmassnahmen zur Verhin-derung des Einbruchdiebstahls im Wohn- und Geschäfts-bereich wende man sich kostenlos an die Beratungsstelle für  Verbrechensverhütung der Kantonspolizei Bern, Tele- fon 031 634 40 81.

Adelboden

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Gottfried und Christa Hari-Gerber, Hirzbodenportstrasse 16, 3715 Adelboden.Projektverfasserin: Bauberatung Hari GmbH, Peter Hari, Birkenweg 18, 3715 Adelboden.Bauvorhaben: Neubau Einfamilienhaus als Genera- tionenhaus (Erstwohnung).Standort: Hirzbodenportstrasse, Parzelle Nr. 3999, Koordinaten 2.611.105/1.148.970, Landwirtschafts-zone.Bauinventar/Schutzgebiet/-zone: Landschaftsraum I.Beanspruchte Ausnahmen:– KeineVorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich üB; neues Trennsystem.Auflage- und Einsprachefrist bis 29. Juni 2018.Auflage- und Einsprachestelle: Bauverwaltung, Zelg- strasse 3, 3715 Adelboden.Das Projekt liegt gemäss Artikel 97 LwG öffentlich auf. Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.Einsprachen und Rechtsverwah- rungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet im Doppel einzureichen.

Adelboden, 24. Mai 2018 Die Bauverwaltung

Beatenberg

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Beatenberg, Hälteli 393, 3803 Beatenberg.Projektverfasser: Ingenieurbüro Urs Zimmermann GmbH, Mauren 548, 3803 Beatenberg. Bauvorhaben: Strassenausbau 2. Etappe Gemein-destrasse Fitzligraben–Schönegg; Neubau privater Park- und Umgschlagplatz Hotel Schönegg.Rodung: 27 m2 auf Parzelle Nr. 1144. Ersatzaufforstung: 27 m2 auf Parzelle Nr. 1144. Temporäre Rodung: 100 m2 mit Ersatz an Ort und Stelle auf Parzelle Nr. 1144. Standort: Gemeindestrasse Abschnitt Fitzligraben– Schönegg–Weid, Parzellen Nrn. 231, 1144, 1145, Koordinaten 2.626.760/1.171.590, Landwirtschafts-zone, Hotelzone, Überbauungsordnung Fitzligraben.Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Beanspruchte Ausnahmen:– Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)– Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG/

41c GSchV)– Baute in Waldesnähe (Art. 25 KWaG)Auflage- und Einsprachefrist bis 2. Juli 2018.Auflagestelle: Gemeindeverwaltung, 3803 Beaten-berg.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, 3800 Interlaken.Es wird auf die Gesuchsakten und die Markierung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsan-sprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemel-det werden, verwirken. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einspra-chen ist anzugeben, wer befugt ist die Einsprecher-gruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Grindelwald

Baupublikation

Gesuchstellerin/Projektverfasserin: GGM Gondel-bahn Grindelwald-Männlichen AG, Grundstrasse 54, 3818 Grindelwald.Bauvorhaben: Erstellen eines stationären Lawinen-Sprengmasts zur Sicherung der Bahn- und Pis- tenanlagen in den Monaten November bis April im Wintersportgebiet Männlichen.Standort: Tschuggen, Männlichen, Parzelle Nr. 73, Koordinaten 2.639.177/1.161.167, Landwirtschafts-zone.Schutzzone: Gewässerschutzzone A.Beanspruchte Ausnahme:– Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)Auflage- und Einsprachefrist bis 2. Juli 2018.Auflagestelle: Gemeindeverwaltung, 3818 Grindel-wald.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, 3800 Interlaken.Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einspra-chen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Las-tenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, ver- wirken. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzu-geben, wer befugt ist die Einsprechergruppe rechts-verbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Hofstetten

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchstellerin/Projektverfasserin: Irene Moser, Aegertenstrasse 23, 3800 Matten bei Interlaken.Bauvorhaben: Erweiterung Wohnraum mit Dusche/ WC unterhalb des bestehenden Vordaches sowie Abbruch Innenwände; Neubau Natursteinmauern.Standort: Bärglistrasse 238, Parzelle Nr. 176, Koor- dinaten 2.648.700/1.179.700, Landwirtschaftszone.Schutzzone: Gewässerschutzzone A.Beanspruchte Ausnahmen:– Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)– Baute in Waldesnähe (Art. 25 KWaG)Auflage- und Einsprachefrist bis 2. Juli 2018.Auflagestelle: Gemeindeverwaltung, 3858 Hofstetten bei Brienz.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, 3800 Interlaken.Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und begründet einzu- reichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenaus-gleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder

[email protected]

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weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist die Einsprechergruppe rechtsverbind-lich zu vertreten (Art. 35b BauG).Bei der Profilierung werden Erleichterungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 BewD gewährt.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Kirchdorf

Baupublikation

Gesuchsteller: Jürg und Martin Meier, Allmend 35, 3116 Noflen.Bauvorhaben: Neubau Maschinenhalle mit Holz-schnitzellager, Abbruch von Gebäude Nr. 116a.Standort: Allmend 36 und 116a, 3116 Noflen, Par- zelle Nr. 6/3, Landwirtschaftszone.Schutzzonen: Keine.Beanspruchte Ausnahme:– Erstellen eines asymetrischen Satteldaches mit

Unterschreiten der Dachneigung (Art. 414 GBR Noflen)

Auflage- und Einsprachefrist bis 2. Juli 2018.Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwal-tung, Kirchgasse 2, 3116 Kirchdorf.Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (Art. 30/31 BauG). Kollektiveinsprachen und vervielfäl-tigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsver-bindlich zu vertreten befugt ist.

Kirchdorf, 31. Mai 2018 Die Gemeinde-Baupolizeibehörde

Ligerz

Baupublikation

Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Ligerz, Hübeli 4, 2514 Ligerz.Projektverfasserin: Hirt AG, Länggasse 28, 2504 Biel/ Bienne.Bauvorhaben: Sanierung drei Teilstücke Festiwege.Standort: Ligerz, oberer Festiweg und unterer Festi-weg, Parzellen Nrn. 83 und 1198, Landwirtschafts-zone.Schutzzone/Schutzobjekt: – Bundesinventar der Landschaften und Naturdenk-

mäler (BLN)– Bundesinventar der historischen Verkehrswege der

Schweiz (IVS)– Hecken, Trockengebüsch, markante EinzelbäumeBeanspruchte Ausnahmen: – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach

Artikel 24 ff. RPG– Bauten in Waldesnähe nach Artikel 25 KWaGAuflage- und Einsprachefrist bis und mit 25. Juni 2018.Auflagestelle: Einwohnergemeinde Ligerz, Hübeli 4, 2514 Ligerz.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau.

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Lyss

Bau- und Ausnahmepublikation

Gesuchsteller: Nicolas und Bettina Dudon, Hohlen-weg 2, 2564 Bellmund.Projektverfasser: Paul Reber Schreinerei, Dorfstras- se 37, 3116 Kirchdorf BE.Bauvorhaben: Einbau Fenstertüre westseitig; Rück-bau Türe und einbauen eines Fensters südseitig; Wohnstudio zu Wohnung dazuschlagen; diverse Mauerdurchbrüche im EG und OG.Standort: Lyssstrasse 24, 3292 Busswil, Parzelle Nr. 112, Gewässerschutzbereich A.

Beanspruchte Ausnahme:– Bauen in der Landwirtschaftszone, Artikel 24c RPGAuflage- und Einsprachefrist: 30. Mai bis 2. Juli 2018.Planauflage- und Einsprachestelle: Bau + Planung, Bahnhofstrasse 10, 3250 Lyss.Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflage-frist schriftlich und begründet einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebe-hörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Baugesetz BauG).

Lyss, 25. Mai 2018 Bau + Planung Lyss

Reichenbach im Kandertal

Baupublikation (gestützt auf Artikel 97 LwG)

Gesuchstellerin: Alpgenossenschaft Dürrenberg, David Brunner, Aeschi bei Spiez.Bauvorhaben: Abbruch und Neubau Alpstall.Standort: Gemeinde Reichenbach, obere Dürreberg, Parzelle Nr. 168, Koordinaten 2.627.089/1.154.147, Landwirtschaftszone, Eidgenössisches Jagdbann- gebiet.Gestützt auf Artikel 97 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG), sind die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wan-derwege legitimierten Organisationen zur Einsprache berechtigt.Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 22. Juni 2018.Auflagestelle: Bauverwaltung, Bahnhofstrasse 30, 3713 Reichenbach.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, 3714 Frutigen.

Frutigen, 23. Mai 2018 Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

Teuffenthal

Baupublikation

Gesuchsteller: Paul Neuhaus, Talgütli 36, Teuffenthal.Projektverfasser: LBA Heiligenschwendi.Bauvorhaben: Einbau Nassraum EG, Badezimmer OG; Fensterersatz Laube unbeheizt; Einbau und Ersatz Dachfenster; Einbau Glasziegelband.Standort: Wieseli 35, Teuffenthal, Parzelle Nr. 25, Koordinaten 2.620.675/1.179.495, Landwirtschafts-zone, Gewässerschutzzone S3.Beanspruchte Ausnahme: – Bauen ausserhalb BaugebietAuflage- und Einsprachefrist bis am 30. Juni 2018.Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwal-tung Teuffenthal, 3622 Homberg. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie allfäl- lige Begehren um Lastenausgleich, sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

Homberg, 23. Mai 2018 Namens der Gemeinde-Baupolizeibehörde Gemeindeschreiberei Teuffenthal

Wald

Baupublikation

Bauherrschaft: Betriebszweiggemeinschaft Guggis-berg-Nussbaum, Obermuhlern 3, 3086 Zimmerwald.Projektverfasserin: Krieger AG, Rütmattstrasse 6, 6017 Ruswil.Bauvorhaben: Neubau Geflügelmaststall mit Jauche-grube; erstellen Kotlager; Umlegung Wanderweg.Standort: Wald, Waldstrasse 54a/54b, 3086 Zimmer-wald, Parzellen Nrn. 82, 159, 183, Landwirtschafts-zone, Koordinaten 2.601.609/1.192.487, IVS BE 455.

Gewässerschutzmassnahme: Gewässerschutz-bereich B; die Grundstückentwässerung erfolgt im Trennsystem. Neuer Anschluss an abflusslose Grube und erstellen neuer Versickerungsanlage.

Beanspruchte Ausnahmen: – Überschreiten der Höhe für Silobauten (Art. 47 GBR

Englisberg)– Bauen ausserhalb des Baugebietes (Art. 24 RPG)

Gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) sowie die Artikel 12 und 12a–g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wird das Bauvorhaben voraussichtlich mit einem Bundesbeitrag unterstützt.

Einsprachefrist bis und mit 29. Juni 2018.Auflagestelle: Gemeinde-/Bauverwaltung Wald, Kirchstrasse 5, 3086 Zimmerwald.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Bern-Mit-telland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwah-rungen sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.

Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Ein-sprachefrist angemeldet werden, verwirken.

Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weit- gehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu ver-treten befugt ist (Art. 35b Baugesetz).

Ostermundigen, 30. Mai 2018 Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Ausserordentliche Baugesuche

Adelboden

Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG

Gesuchsteller: Bergbahnen Engstligenalp AG, Roger Steiner, Adelboden.

Bauvorhaben: Umbau Bergrestaurant; Ersatz Haus-technik und neue Heizung.Standort: Gemeinde Adelboden, Engstligenalp, Par-zelle Nr. 1189, Koordinaten 2.609.729/1.144.054, Landwirtschaftszone, Landschaftsraum I, BLN Objekt 1513 Engstligfälle mit Engstligenalp, Naturschutzge-biet, Touristikgebiet, Wildruhegebiet.

Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 22. Juni 2018.Auflagestelle: Bauverwaltung, Zelgstrasse 3, 3715 Adelboden.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, 3714 Frutigen.

Frutigen, 23. Mai 2018 Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

Belp

Bauen im Wald nach KWaG

Gesuchstellerin: Burgergemeinde Belp, Präsident Kurt Brönnimann, Alpenweg 8, 3123 Belp.

Bauvorhaben: Einbau einer Betonplatte auf der beste-henden Zufahrt ab Staatsstrasse bis zum Burgerhaus Weierboden.Bauart: Betonplatte armiert.Standort: Weierbodenweg, auf Grundbuch Blatt Nr. 26, Koordinaten 2.605.320/1.191.195 bis 2.605.380/ 1.190.830, Wald, Gewässerschutzbereich B, ES lll.

Auflage- und Einsprachefrist bis 29. Juni 2018.Auflageort und Einsprachestelle: Abteilung Bau, Güterstrasse 13, Postfach 64, 3123 Belp.

Belp, 22. Mai 2018 Abteilung Bau, Jürg Aebersold

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Belp

Baupublikation

Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Belp, Abteilung Bau, Güterstrasse 13, Postfach 64, 3123 Belp und Energie Belp AG, Rubigenstrasse 12, 3123 Belp.Vertreterin: Einwohnergemeinde Belp, Abteilung Bau, Güterstrasse 13, Postfach 64, 3123 Belp.Projektverfasserin: Diggelmann + Partner AG, Spi-talackerstrasse 20A, 3013 Bern.Bauvorhaben: Sanierung Muristrasse Nord; Erneue-rung und Ersatz bestehende Werkleitungen; erstellen Meteorwasserleitung mit Einleitung in Gürbe; erstellen Trottoir.Standort: Belp, Muristrasse, Parzellen Nrn. 2064, 53, 3193, Koordinaten 2.604.650/1.194.500, Wohnzone W3, Landwirtschaftszone.Gewässerschutzmassnahme: Gewässerschutzbe-reich A; das Regenabwasser wird mittels neuer Me-teorwasserleitung der Gürbe zugeführt. Beanspruchte Ausnahmen: – Unterschreiten des Gewässerabstandes (Art. 15

GBR i.A.v. Art. 26 BauG)– Bauen ausserhalb des Baugebietes (Art. 24 ff RPG)– Eingriffe in die Ufervegetation (Art. 18, 21 und 22

NHG, Art. 12, 13 und 17 NSchV)Hinweise: – Bauen im Gewässerraum (Art. 41c GSchV)– Wasserbaupolizeibewilligung (Art. 48 WBG)Einsprachefrist bis und mit 22. Juni 2018.Auflagestelle: Gemeinde-/Bauverwaltung, Güters-tras-se 13, 3123 Belp.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Bern-Mit-telland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begrün-det im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Ein-sprachefrist angemeldet werden, verwirken.Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weit- gehend identische Einsprachen haben anzugeben wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu ver-treten befugt ist (Art. 35b Baugesetz).

Ostermundigen, 23. Mai 2018 Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Köniz

Ausnahmegesuch nach Artikel 24 RPG

Gesuchstellerin: Swisscom Broadcast AG, Oster-mundigenstrasse 99, 3050 Bern.Projektverfasserin: Hitz und Partner AG, Stahl-Bau-Engineering, Tiefenaustrasse 2, 3048 Worblaufen.Bauvorhaben: Erweiterung der bestehenden Mehr-zweckanlage mit einem DAB-Sendesystem für Swiss-MediCast, Umbau diverser Richtfunkantennen für die SignalzuführungStandort: Ulmizbergstrasse 81, 3144 Gasel, Parzelle Nr. 440.Nutzungszone: Wald.Inventar: Schützenswertes Gebäude Nr. 81 gemäss kantonales Inventar.Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 29. Juni 2018.Auflage- und Einsprachestelle: Bauinspektorat Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz.

Bauinspektorat Köniz

Rüschegg

Baupublikation

Bauherrschaft: Förderverein Region Gantrisch, Naturpark Gantrisch, Schloss, Schlossgasse 13, 3150 Schwarzenburg.Projektverfasserin: Indermühle Bauingenieure GmbH, Scheibenstrasse 6, 3600 Thun.Bauvorhaben: Abbruch und Ersatzneubau Gägger-steg; erstellen eines befristeten 1:1 Modells.

Standort: Rüschegg, Gägger, 3156 Riffenmatt, Parzelle Nr. 10, Koordinaten 2.595.800/1.176.900, Landwirtschaftszone, Wald. Hinweis: Das Baugesuch beinhaltet ein Rodungsge-such. Es werden Erleichterungen der Profile gewährt.Schutzzonen:– Moorlandschaft Nr. 163 «Gurnigel/Gantrisch»– Waldreservat «Schüpfenflue-Gägger»– Wandwege gemäss kantonalem Sachplan Wander-

routennetzBeanspruchte Ausnahmen: – Bauen ausserhalb Baugebiet (Art. 24 ff. RPG)– Nichtforstliche Kleinbaute im Wald (Art. 14 WaV und

Art. 35 KWaV)– Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80 in Anleh-

nung von Art. 81 SG)Einsprachefrist bis und mit 29. Juni 2018.Auflagestelle: Gemeinde-/Bauverwaltung Rüschegg, Hirschhorn 298a, 3153 Rüschegg-Gambach.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Bern-Mit-telland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile sowie die Infotafeln verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begrün-det im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Ein-sprachefrist angemeldet werden, verwirken.Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weit- gehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu ver-treten befugt ist (Art. 35b Baugesetz).

Ostermundigen, 30. Mai 2018 Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Vechigen

Bauen ausserhalb der Bauzone

Gesuchsteller: Ulrich Klötzli, Littewil 245, 3068 Utzi-gen.Projektverfasser: GLB Emmental, Schüpbachstras- se 26, 3543 Emmenmatt.Bauvorhaben: Neubau Wagenschopf und Neubau Abstellraum mit Futterlager.Standort: Littewil 245, Parzelle Nr. 1950. Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Das Meteorwasser wird in den bestehenden Vorfluter geleitet.Schutzzone: Gewässerschutzbereich B.Einsprachefrist bis 29. Juni 2018.Auflageort und Einsprachestelle: Bauabteilung Vechi-gen, Kernstrasse 1, 3067 Boll.Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenaus-gleichsbegehren sind innerhalb der Einsprachefrist schriftlich und begründet im Doppel bei der Einspra-chestelle einzureichen.

Einwohnergemeinde Vechigen Die Bauabteilung

Verschiedene gesetzliche Publikationen

Aefligen

Bekanntmachung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung

Bauherrschaft: Hans Rudolf Hofer, Zälgliweg 1, 3426 Aefligen. Bauvorhaben: Anbau eines Schweinemaststalles (500 Schweine, 25–100 kg) mit biologischer Luft-waschanlage in der Verlängerung des bestehenden Ferkel- und Jagerstalles; aufstellen von drei Futter- silos à je 30 m3; der Ferkel- und Jägerstall wird neu ebenfalls der Luftwaschanlage angehängt (Abbruch Lüftungskamin, Aufbau Zuluftkamin)UVP-pflichtiger Anlagetyp: Anhang UVPV und KUVPV, Ziffer 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt.

Standort: Zälgliweg 1d, Parzelle Nr. 98, Landwirt-schaftszone.Die Stellungnahme der beurteilenden Fachstelle ist positiv. Die Anlage wurde als vereinbar mit dem gel-tenden Umweltrecht und damit als umweltverträglich befunden. Die Baubewilligung wurde mit Bedingun-gen und Auflagen erteilt. Der Entscheid der Leitbehörde, die UVP-Gesamt- beurteilung des Amtes für Umweltkoordination und Energie und der Umweltverträglichkeitsbericht kön-nen während 30 Tagen, das heisst ab dem 31. Mai 2018 bis und mit 2. Juli 2018, bei der Gemeindever-waltung Aefligen, Fraubrunnenstrasse 3, 3426 Aefli-gen, eingesehen werden.

Regierungsstatthalteramt Emmental

Bremgarten bei Bern

Verfügung von Verkehrsanordnungen

Der Gemeinderat hat folgende Verkehrsmassnahmen beschlossen:Freudenreichstrasse–Höhe Liegenschaften Nr. 9An der Freudenreichstrasse auf der Höhe der Liegen-schaft Nr. 9 werden beidseitig total fünf blaue Park-felder markiert. Das Parkieren von Fahrzeugen ist mit Parkscheibe nur noch auf diesen blauen Parkfeldern gestattet. Die Parkfelder werden mit einem Signal Parkieren mit Parkscheibe (Nr. 4.18) ergänzt.Ab dieser Liegenschaft wird ein beidseitig geltendes Parkierungsverbot auf der Freudenreichstrasse sig-nalisiert. Dieses gilt sowohl Richtung Ländlistrasse/Neubrück, als auch von der Ländlistrasse/Neubrück her. Bisher begann das beidseitige Parkierungsverbot in der Kurve beim Restaurant Chutze. Dieses wird somit nun verschoben.ErlenwegDer Erlenweg ist eine Sackgasse, ein Manövrieren bzw. Wenden ist schwierig bzw. unmöglich. Da die Zufahrt für Notfallfahrzeuge bei parkierten Autos nicht gewährleistet ist, wird der Erlenweg mit einem Park-verbot belegt (Signal Nr. 2.50).Die Bevölkerung wird gebeten, die entsprechenden Verkehrsanordnungen und die Signale zu beachten.Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung von Verkehrs-anordnungen des Gemeinderates von Bremgarten bei Bern kann innerhalb von 30 Tagen gemäss Arti- kel 60 ff. VRPG Verwaltungsbeschwerde beim Regie-rungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, erhoben werden.Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Bremgarten bei Bern, 30. Mai 2018 Der Gemeinderat

Erlach

Verkehrsbeschränkungverfügung

Der Gemeinderat von Erlach verfügt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Artikel 44 Absatz 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), die folgende Verkehrs- beschränkung:Gemäss Parkplatzreglement vom 11. Dezember 1997 ist das Parkieren auf öffentlichem Grund nur in mar-kierten Feldern und Parkplätzen gestattet. Ausserhalb von markierten Parkfeldern ist das Parkieren verboten. Grund der Massnahme: Aufrechterhaltung der Sicher-heit und Ordnung und Verdeutlichung nicht eindeu- tiger Gegebenheiten.Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger Region Erlach sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 63 Absatz 1 Litera a und Artikel 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich

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Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter-amt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen An-trag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betrof-fenen enthalten.

Erlach, 17. Mai 2018 Der Gemeinderat

Grindelwald

Öffentliche Planauflage und Eröffnung des Gemeinderatsbeschlusses Überbauungsordnung Beschneiung «Grund-Männlichen-Kleine Scheidegg»; Änderung «Bustiglen» Beschluss des Gemeinderats/Bekanntmachung nach Artikel 122 Absatz 8 BauV

Der Gemeinderat Grindelwald hat am 15. Mai 2018 festgestellt, dass gegen die Änderung der Über-bauungsordnung Beschneiung «Grund-Männlichen-Kleine Scheidegg» im Bereich «Bustiglen» im Verfah-ren nach Artikel 122 Absatz 7 BauV keine Einsprachen eingetroffen sind. Er hat die UeO-Änderung gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Artikel 122 Absatz 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) beschlossen.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert der Frist von 30 Tagen ab Publikation beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (Abteilung Orts- und Regionalplanung), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben wer-den.

Die Unterlagen können bei der Bauverwaltung ein- gesehen werden.

Grindelwald, 15. Mai 2018 Der Gemeinderat

Habkern und Beatenberg

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Standorte: 3804 Habkern, 3803 Beatenberg für Projekte: S-0172234.1 Transformatorenstation Haltengraben 222 – Neubau Trafostation auf Parzelle 488 der Gemeinde Habkern Koordinaten 2.632.087/1.174.720 L-0115740.4 16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Susegg und Hohwald – Verkabelung der Freileitung L-0228324.1 16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Hohwald und Amisbühl – Neuverlegung L-0228320.1 16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Haltengraben 222 und Habkern-Dorf – Neuverlegung S-0172235.1 Transformatorenstation Amisbühl – Neubau Trafostation auf Parzelle 634 der Gemeinde Habkern Koordinaten 2.629.182/1.172.435 S-0172237.1 Transformatorenstation Habbach – Neubau Trafostation auf Parzelle 1204 der Gemeinde Habkern Koordinaten 2.631.710/1.174.471 L-0228313.1 16.kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Habbach und Haltengraben 222 – Neuverlegung Öffentliche Planauflage

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Thunstrasse 34, 3700 Spiez, im Namen der BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, die eingangs erwähnten Plangenehmigungs- gesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen werden vom 31. Mai 2018 bis zum 2. Juli 2018 in der Gemeindeverwaltung Hab-kern, Im Holz 373, 3804 Habkern, und der Gemeinde-verwaltung Beatenberg, Bauverwaltung, Hälteli 393, 3803 Beatenberg, öffentlich aufgelegt.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 bis 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge.

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-rensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstras-se 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren aus- geschlossen.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteig-nungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Ent-schädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39 bis 41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenös-sischen Starkstrominspektorat einzureichen.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf

Moosseedorf und Urtenen-Schönbühl

Umbauarbeiten Moosbühl (R-PGV.066)

Gestützt auf Artikel 21b, Artikel 22 und Artikel 22a des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (RLG; SR 746.1) erfolgt hiermit die öffentliche Auflage des Projekts R-PGV.066 «Umbau-arbeiten Moosbühl».

1. GesuchstellerinGasverbund Mittelland AG, Untertalweg 32, Post- fach 360, 4144 Arlesheim.

2. ProjektDie Genossenschaft Migros Aare plant auf dem heuti-gen Schärerareal an der Gewerbestrasse in Moossee-dorf eine neue Betriebszentrale zu errichten und eine Verkehrsverbindung mit einer Brücke zur bestehen-den Frischhalteplattform an der Industriestrasse zu erstellen. Überdies plant das Bundesamt für Strassen (ASTRA) in diesem Bereich einen sechs-Spurausbau der Autobahn A6.

Aufgrund der genannten Projekte der Genossen-schaft Migros Aare sowie des ASTRA soll die be-stehende Erdgasleitung Strecke 240 MOP 64 bar, Durchmesser 219,1 x 6,3 mm der Gesuchstellerin auf einer Länge von ca. 420 m verlegt werden.

Gleichzeitig plant die Gesuchstellerin aufgrund der Verfügung des Bundesamts für Energie (BFE) vom 31. August 2017 den Abbruch der bestehenden Druckreduzier- und Messstation (DRM Station) Moos-see. Eine neue DRM Station Urtene soll an einem nördlich von der heutigen Station gelegenen Standort erstellt werden.

Im Rahmen dieser Umbauarbeiten an der Strecke 240 sollen im fraglichen Bereich weitere Schutzmassnah-men (Einbau von Schutzplatten aus armiertem Beton, Wiederherstellen der vorgeschriebenen Überdeckung) umgesetzt werden.

3. Betroffene GemeindenMoosseedorf und Urtenen-Schönbühl.

4. PlanauflageDie öffentliche Auflage des Plangenehmigungsgesu-ches vom 23. April 2018 erfolgt vom 31. Mai 2018 bis 2. Juli 2018. In dieser Zeit können die Pläne und wei-tere Gesuchsunterlagen (inklusive Umweltverträglich-keitsbericht) während den Schalteröffnungszeiten bei der Bauverwaltung Moosseedorf, Schulhausstrasse 1, 3302 Moosseedorf, und der Bauverwaltung Urtenen-Schönbühl, Zentrumsplatz 8, 3322 Urtenen-Schön-bühl, eingesehen werden.

5. EinspracheWährend der Auflagefrist, das heisst bis zum 2. Juni 2018 kann jeder in seinen Interessen Betroffene mit eingeschriebenem Brief beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern, Einsprache erheben. Die betroffenen

Gemeinden wahren ihre Interessen ebenfalls mit Ein-sprache. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämt-liche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Be-gehren um Entschädigungen oder Sachleistungen beim Bundesamt für Energie geltend zu machen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Mit der rechtskräftigen Genehmigung des Ausfüh-rungsprojekts ist endgültig über alle Planelemente ein-schliesslich der enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden. Soweit eine gütliche Einigung über Ent-schädigungsbegehren mit der Gesuchstellerin nicht möglich ist, wird anschliessend an das Plangenehmi-gungsverfahren das Schätzungsverfahren vor der Eid-genössischen Schätzungskommission durchgeführt. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren, die sich auf die Pläne oder die Enteignung beziehen, nicht mehr berücksichtigt werden.

6. EnteignungsbannVom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an dür-fen ohne Zustimmung der Gesuchstellerin keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder recht-lichen Verfügungen mehr getroffen werden.

7. Weitere Bestimmungen

Wird durch das aufgelegte Projekt in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen, die nicht im Grund-buch eingetragen sind, so haben Vermieter und Verpächter davon ihre Mieter und Pächter in Kenntnis zu setzen.

Rüeggisberg

Hydrantenleitung Niederbütschel, neue Ringleitung Wasserversorgung Eisselmatt Öffentliche Planauflage UeO und Sicherung von öffentlichen Wasserleitungen

Der Gemeinderat von Rüeggisberg bringt, gestützt auf Artikel 60 des Kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 und in Anwendung von Artikel 21 und 22 des Kantonalen Wasserversorgungsgesetzes (WVG) vom 11. November 1996, zur öffentlichen Planauflage:

Überbauungsordnung (UeO) und Sicherung von öffentlichen Wasserleitungen.

Hydrantenleitung Niederbütschel– Situation 1:500, Plan Nr. 10’713-01– Längenprofil 1:100, Plan Nr. 10’713-02– Technischer Bericht

Neue Ringleitung Eisselmatt, Helgisried– Situation 1:500, UeO-Plan Nr. 10’686-01 A– Längenprofil 1:500, UeO-Plan Nr. 10’686-02– Technischer Bericht

Die Pläne und Akten liegen während 30 Tagen vom 25. Mai bis 25. Juni 2018 bei der Gemeindeschreibe-rei Rüeggisberg öffentlich auf.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeschreiberei, Dorfstrasse 28, 3088 Rüeggis-berg, einzureichen.

Rüeggisberg, 22. Mai 2018 Der Gemeinderat

Rüeggisberg

Öffentliche Auflage

Publikation eines Bauvorhabens, gestützt auf Arti- kel 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998.

Gesuchsteller: Adrian Messerli, Kellenweidweg 8, 3088 Oberbütschel.

Bauvorhaben: Neubau Mutterkuhstall.Parzelle Nr. 745.

Auflagedauer: 30 Tage ab Publikationsdatum.Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Rüeg gisberg.

Das Projekt liegt gemäss Artikel 97 LwG öffentlich auf. Allfällige Einsprachen sind innerhalb der Auflage-dauer schriftlich und begründet an die Auflagestelle zu richten.

Page 23: Amtsblatt Kanton Bern - sta.be.ch · 494 Sonneggring 15, 3008 Bern, auf der Liste 9, Grüne, als in den Nationalrat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern

515

Sigriswil

Revision der Ortsplanung, Phase 1, umfassend das Baureglement und die damit zusammenhängenden, punktuellen Anpassungen der Zonenpläne und des Zonenplans Landschaft Änderungen gegenüber dem Beschluss der Gemein-deversammlung vom 5. Dezember 2016 aufgrund des kantonalen Genehmigungsverfahrens Öffentliche Planauflage

Der Gemeinderat Sigriswil bringt, gestützt auf Arti- kel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 und Arti- kel 122 Absatz 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV), die vorerwähnten und im Folgenden im Detail aufgeführten Änderungen zur öffentlichen Auflage. Es ist beabsichtigt, die Änderungen im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungs-plänen vorzunehmen.

Es handelt sich dabei um– den Verzicht auf die Ausscheidung der Weilerzone

Oberhuse (bereits beim kantonalen Amt für Gemein-den und Raumordnung dagegen eingereichte Ein-sprachen gelten als aufrechterhalten und müssen nicht erneut eingereicht werden),

– geringfügige Anpassungen bei der Abgrenzung der Weilerzonen Wiler und Ringoldswil

– die Anpassung von Artikel 212 Absatz 4 Buch- stabe d (vorspringende Gebäudeteile): Beschrän-kung auf offene vorspringende Gebäudeteile bis maximal 3 m über die Fassade, Verzicht auf eine Beschränkung des Anteils des entsprechenden Fassadenabschnitts.

– die Anpassung von Artikel 415 Absatz 8 GBR, wonach der Anteil von Dachaufbauten bei schüt-zenswerten und erhaltenswerten Baudenkmälern

auf 30 Prozent der Fassadenlänge des obersten Geschosses nicht überschritten werden darf (be-reits beim kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung dagegen eingereichte Einsprachen gegen die Einschränkungen bei schützenswerten und erhaltenswerten Gebäuden bleiben aufrecht; die übrigen eingereichten Einsprachen sind gegen-standslos geworden).

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 24. Mai 2018 bis und mit 25. Juni 2018, in der Gemeinde- verwaltung, Bauabteilung Sigriswil, öffentlich auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind nur gegen die vom Gemeinderat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im geringfügigen Verfahren beabsichtigten Änderungen möglich und sind inner-halb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Sigriswil, Bauabteilung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil, einzureichen.

Sigriswil, 24. Mai 2018 Der Gemeinderat

Unterseen

Ortsplanungsrevision Richtplan Raumentwicklung Öffentliches Mitwirkungsverfahren

Der Einwohnergemeinderat eröffnet, gestützt auf Artikel 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, das öffentliche Mitwirkungsverfahren im Rahmen der Orts-planungsrevision für den Richtplan Raumentwicklung.Folgende Unterlagen liegen auf:– Richtplankarte Raumentwicklung– Massnahmenblätter Raumentwicklung– Erläuterungsbericht Raumentwicklung

Auflagefrist/Auflageort: 1. Juni bis 2. Juli 2018, Einga-ben bis 9. Juli 2018, Bauverwaltung 3800 Unterseen, www.unterseen.ch.

Während der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, schriftlich und begründet Einwendungen zu erheben oder Anregungen zu unterbreiten. Die Eingaben sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Bauver-waltung, Amthaus, Obere Gasse 2, 3800 Unterseen, einzureichen.

Unterseen, 15. Mai 2018 Der Einwohnergemeinderat

Wohlen bei Bern

Änderung Zonenplan Ost und Baureglement, Zone mit Planungspflicht (ZPP Nr. III) «Uettligen West» Öffentliche Planauflage

Der Gemeinderat Wohlen bringt, gestützt auf Arti- kel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG), die Änderung des Zonenplans und des Baureglements zur öffentlichen Auflage.

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 30. Mai 2018 bis 29. Juni 2018, bei der Gemeindeverwal- tung Wohlen, Abteilung Bau und Planung, Haupt- strasse 26, 3033 Wohlen, öffentlich auf.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind inner-halb der Auflagefrist schriftlich und begründet an die Abteilung Bau und Planung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen bei Bern, zu richten.

Wohlen bei Bern, 30. Mai 2018 Der Gemeinderat

A214226

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BEEINDRUCKEND

Redaktionsschluss Freitag, 10 Uhr

Page 24: Amtsblatt Kanton Bern - sta.be.ch · 494 Sonneggring 15, 3008 Bern, auf der Liste 9, Grüne, als in den Nationalrat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern

516 W. Gassmann AG, Längfeldweg 135, Postfach, 2501 Biel. Publikationsverwaltung: Telefon 032 344 81 46, Fax 032 344 83 37, E-Mail: [email protected]

Einladung zur ordentlichen Generalversammlungder Aktionäre der Aare Seeland mobil AG

Donnerstag, 21. Juni 2018, 16 Uhr (Türöffnung 15 Uhr)Mehrzweckhalle, Schulstrasse 1, 4532 Feldbrunnen

Traktanden

1. Konstituierung der Versammlung

2. Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresbericht undJahresrechnung 2017, Konzernrechnung 2017,Berichten der RevisionsstelleDer Verwaltungsrat beantragt, den Geschäftsbericht, bestehend ausJahresbericht und Jahresrechnung 2017 sowie der Konzernrechnung2017 zu genehmigen.

3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanz-ergebnissesDer Verwaltungsrat beantragt, das Geschäftsergebnis auf neueRechnung vorzutragen.

4. Entlastung der Mitglieder des VerwaltungsratesDer Verwaltungsrat beantragt, den Mitgliedern des Verwaltungsratesfür das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

5. Wahlen in den VerwaltungsratDer Verwaltungsrat beantragt die Wiederwahl von Herrn MartinBütikofer für eine weitere Amtsdauer von vier Jahren (2018–2022).

6. Wahl der RevisionsstelleDer Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Gfeller + Partner AG, inLangenthal, als Revisionsstelle für die Rechnungsjahre 2018 und 2019.

7. Verschiedenes

Der Geschäftsbericht 2017, bestehend aus Jahresbericht, Jahresrechnungund Konzernrechnung 2017 sowie den Berichten der Revisionsstelle kann ab1. Juni 2018 am Sitz der Gesellschaft bezogen werden.

Registrierte Aktionäre, die an der Generalversammlung teilnehmen möchten,können ihren Stimmausweis ab 1. Juni 2018 über ihre jeweilige Depotbankoder bei der Aare Seeland mobil AG – mittels Vorweisung der Originalaktienoder gegen Überlassung einer Bankbescheinigung, welche die Hinterlegungder Aktien bei einer Bank bescheinigt – beziehen.

Bei der Eintrittskontrolle an der Generalversammlung müssen alle Aktionäreihre Aktien (Original) oder die Bankbescheinigung über die Hinterlegungder Aktien (Original) vorweisen. Wir bitten zu beachten, dass nur registrierteAktionäre ihr Stimmrecht ausüben dürfen.

Langenthal, im Mai 2018

Für den VerwaltungsratDer Präsident: Thomas RufenerC224471

Worben – die Gemeinde im Seeland

Aufgrund einer Nachfolgeregelung suchen wir nach Vereinbarung eine zuver-lässige, belastbare und engagierte Persönlichkeit als

Finanzverwalter/in (60–80%)Ihr Aufgabenbereich:– Buchführung und Vermögensverwaltung des allgemeinen Gemeinde-

Haushaltes sowie der Spezialfinanzierungen– Erstellung des Finanzplanes, des Budgets sowie der Jahresrechnung– Rechnungsstellung und Inkasso– fachliche, personelle und organisatorische Leitung der Finanzabteilung– Versicherungen, EDV – Liegenschaftsverwaltung– stellvertretende Leitung der AHV-Zweigstelle– Unterstützung des Gemeinderates in allen finanztechnischen und

finanzpolitischen Fragen– weitere zugewiesene Aufgaben

Ihr Profil:Sie – sind im Besitz des Diploms als bernische/r Finanzverwalter/in oder

in Ausbildung – verfügen über Verwaltungserfahrung – sind vertraut mit dem öffentlichen Rechnungswesen der bernischen

Gemeinden inklusive HRM2– verfügen über gutes Verständnis für Informatik, Erfahrung mit der

Branchensoftware NEST/ABACUS – sind zuverlässig, kommunikativ und freuen sich über den Umgang

mit Behörden und Bevölkerung – verfügen über eine selbstständige Arbeitsweise und können sich in ein

Team einfügen

Wir bieten:– eine selbstständige und verantwortungsvolle Tätigkeit– ein aufgestelltes und motiviertes Team– Besoldungs- und Anstellungsbedingungen gemäss den kommunalen

und kantonalen Vorgaben– modernen Arbeitsplatz

Haben wir Ihr Interesse an dieser abwechslungsreichen Stelle geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre schriftliche Bewerbung bis 29. Juni 2018 an die Gemeindeschreiberin der Einwohnergemeinde Worben, Frau Tamara Hug, Hauptstrasse 19, 3252 Worben (keine E-Mail-Bewerbungen).

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Gemeindeschreiberin Tamara Hug, Telefon 032 387 20 50.

Zusätzliche Informationen über die Gemeinde Worben finden Sie unter www.worben.ch.

Worben, 24. Mai 2018 Gemeinderat Worben

A224870

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