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Herausgeber: Stadt Salzkotten, Der Bürgermeister, Postfach 15 62, 33146 Salzkotten, Telefon (0 52 58) 5 07-0 Interessenten können das Amtsblatt kostenlos bei der Stadtverwaltung abholen bzw. sich gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen. Zudem besteht die Möglichkeit das Amtsblatt im Internet unter www.salzkotten.de abzurufen. AMTSBLATT FÜR DIE STADT SALZKOTTEN Inhalt 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Salzkotten bei Einsätzen der Feuerwehr vom 16.05.2003 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 10.11.2008 2. Bekanntmachung über die Auslegung von Bodenrichtwerten 23. Jahrgang, Nr. 3 Herausgegeben am 07.03.2012

Amtsblatt Stadt Salzkotten · Gesetz vom 17 .12.1998 (GV NRW S . 762) , §§ 12 Abs .3 , 41 Abs . 2 ,3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung -FSHG- vom 10

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Page 1: Amtsblatt Stadt Salzkotten · Gesetz vom 17 .12.1998 (GV NRW S . 762) , §§ 12 Abs .3 , 41 Abs . 2 ,3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung -FSHG- vom 10

Herausgeber: Stadt Salzkotten, Der Bürgermeister, Postfach 15 62, 33146 Salzkotten, Telefon (0 52 58) 5 07-0 Interessenten können das Amtsblatt kostenlos bei der Stadtverwaltung abholen bzw. sich gegen Erstattung der Portokosten zusenden lassen. Zudem besteht die Möglichkeit das Amtsblatt im Internet unter www.salzkotten.de abzurufen.

AMTSBLATT

FÜR DIE

STADT SALZKOTTEN

Inhalt

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Salzkotten bei Einsätzen der Feuerwehr vom 16.05.2003 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 10.11.2008

2. Bekanntmachung über die Auslegung von Bodenrichtwerten

23. Jahrgang, Nr. 3 Herausgegeben am 07.03.2012

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Salzkotten bei Einsätzen der Feuerwehr vom 26.05 .2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen , dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann , es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Verfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.

Salzkotten , 29 .02 .2012

Bü rgermeister

A m t s b l a t t für die Stadt Salzkotten 07.03.2012 23.Jg./Nr. 3/S. 2

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Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Salzkotten

bei Einsätzen der Feuerwehr vom 16.05.2003 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 10.11.2008

Der Rat der Stadt Salzkotten hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 der

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) , zuletzt geändert durch

Gesetz vom 17.12.1998 (GV NRW S. 762) , §§ 12 Abs.3, 41 Abs. 2,3 und 4 des

Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung -FSHG- vom 10.02 .1998 (GV

NRW S. 122) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.1998 (GV NRW 384) und

der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein­

Westfalen vom 21 .10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom

24 .11.1998 (GV NRW S. 666) in seiner Sitzung am 27.02.2012 .folgende Satzung

beschlossen:

Artikel I

§ 2 Kostentragung Abs. 2,

Buchstabe D erhält folgende Fassung:

von dem Transportunternehmer Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten , wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist.

Buchstabe E erhält folgende Fassung:

von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Buchstabe D entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt.

A m t s b l a t t für die Stadt Salzkotten 07.03.2012 23.Jg./Nr. 3/S. 3

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§ 4 Personalkosten Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn berechnet. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. Die Einzelsätze ergeben sich aus dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5 Fahrzeug und Gerätekosten erhält folgende Fassung:

1. Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind , berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus .

2. Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage beigefügtem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

3. Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte außer bei Ölsperren enthalten .

4. Für die anzuwenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von 26,00 € berechnet .

§ 8 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen erhält folgende Fassung:

§ 8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen

1. Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Hilfsorganisationen und loder private Unternehmen beauftragen . Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.

2. Für die Beauftragung privater Hilfsorganisationen undloder privater Unternehmen werden Gebühren erhoben . Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten .

3. § 2 Abs . 3 gilt entsprechend .

§ 11 Abs. 2, Satz 1 Entstehung und Fälligkeit erhält folgende Fassung:

Die Gebühr nach § 10 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr.

A m t s b l a t t für die Stadt Salzkotten 07.03.2012 23.Jg./Nr. 3/S. 4

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Der Kostentarif erhält folgende Fassung

A) Personal je Stunde

1. Einsatz eines Feuerwehrmitgliedes ohne Rücksicht auf Dienstrang oder Dienststeilung Tarif für jede angefangene Viertelstunde (entspricht einem Stundensatz von 23 €)

B) Fahrzeuge (einschließlich Geräte und Beladung)

1. Gruppe 1: Tanklösch- und Löschgruppenfahrzeuge Drehleiter, GW und Rüstwagen

Tarif für jede angefangene Viertelstunde

2. Gruppe 2 : sonstige Feuerwehrfahrzeuge Tarif für jede angefangene Viertelstunde

C) Brandsicherheitswachen

1. Feuerwehrmitglied je Stunde

2. eingesetzte Fahrzeuge Tarifsatz gemäß Buchstabe B für max. 2 Stunden

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

EURO

5,75 €

16,25 €

8,75 €

18,00 €

A m t s b l a t t für die Stadt Salzkotten 07.03.2012 23.Jg./Nr. 3/S. 5

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Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Paderborn

Bekan n tmachung

In den Stadt- und Gemeindeverwaltungen der Städte und Gemeinden des Kreises Pader­

born (außer Stadt Paderborn) und in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für

Grundstückswerte im Kreis Paderborn (Paderborn , Aldegreverstraße 10 - 14, Kreishaus, 10.

Etage, Zimmer 933) sind

Karten mit Bodenrichtwerten

in der Zeit vom 05. März bis 02. Apri l 2012

während der ortsüblichen Dienststunden zur Einsichtnahme für jedermann ausgelegt.

Die in den Karten aufgeführten Bodenrichtwerte über baureifes Land und landwirtschaftliche

Nutzflächen (Acker) sind gemäß § 196 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 23. September 2004 (8GBI. I S. 2414) i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2

der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschuss­

verordnung NRW - GAVO NRW) vom 23.03.2004 (SGV.NRW 231) durch den Gutachter­

ausschuss für Grundstückswerte im Kreis Paderborn zum Stichtag

01. Januar 2012

ermittelt worden .

Ich weise darauf hin, dass auch außerhalb dieser Zeit jedermann von der Geschäftsstelle

des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann (§ 196 Abs. 3

BauGB).

Unter der Internetadresse www.boris.nrw.de können Bodenrichtwerte für alle

Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen abgerufen werden. Über die Internetadresse www.kreiswpaderborn.de/gutachterausschuss kön-nen die Bodenrichtwerte der Städte und Gemeinden des Kreises Paderborn (ohne Stadt Pa­

derborn) ebenfalls eingesehen werden .

Paderborn , den 17. Februar 2012

Der Vorsitzende des Gutachterausschusses

;ttz (Dlpl.-Ing . Gurok)

Ud . Kreisvermessungsdirektor

Die Bodenrichtwertkarten können zu den üblichen Servicezeiten im Rathaus der Stadt Salzkotten, Marktstraße 8, 1. Obergeschoss, Büro 22, eingesehen werden.

A m t s b l a t t für die Stadt Salzkotten 07.03.2012 23.Jg./Nr. 3/S. 6