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POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt
BEARBEITET VON ZAM Häfner
TEL 0800/1012631
FAX 069/20971-584
E-MAIL [email protected]
DATUM 16. März 2010
An alle Clearingcenter per E-mail
BETREFF ATLAS – Info 708/10
BEZUG
GZ O 1930 Betrieb – I 2 – 708/10 (bei Antwort bitte angeben)
Übergreifend
Ozon VO (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009)
Regelungen hinsichtlich der Ausfuhr:
Für die Anwendung der Ozon VO wurden folgende Zusatzcodes geschaffen und in Kapitel
32 (Positionen 3208 bis 3210 und 3212), Kapitel 39 (Position 3921), Kapitel 84 (Positionen
8415, 8418, 8419, 8451, 8476 und 8477), Kapitel 86 (Positionen 8601, 8603 bis 8606 und
8609), Kapitel 87 (Positionen 8701 bis 8705, 8708 bis 8710, und 8716) und Kapitel 89 (Posi-
tionen 8901 bis 8904 und 8906) des EZT integriert:
Folgende Zusatzcodes sind demnach anzuwenden:
4115: Waren, ausgenommen Abfälle, mit Ozon abbauenden Stoffen oder die Ozon
abbauende Stoffe benötigen
4116: Abfälle mit Ozon abbauenden Stoffen oder die Ozon abbauende Stoffe benötigen
4117: Waren mit Halonen, ausgenommen Abfälle
4118: Waren, ausgenommen Abfälle, mit anderen Ozon abbauenden Stoffen als Halonen
4999: Andere
Seite 2 Beispiel 1:
Alle Warennummern der Position 3212:
Ab dem 01.01.2010 gilt die Maßnahme 278 („Ausfuhrverbot“), die mit dem Zusatzcode 4116
anzumelden ist, da die Ausfuhr von diesen Abfällen ausnahmslos verboten ist. Darüber hin-
aus wurde die Maßnahme 725 (Bescheinigungscode E013), verbunden mit der TARIC-
Fußnote CD 585 „Die Ausfuhr ist abhängig von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Arti-
kel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L 286)“ geschaffen, die mit Zusatzcode
4115 anzumelden ist.
Waren, die weder unter Zusatzcode 4115 noch 4116 fallen und somit keinem Ausfuhrverbot
oder keiner Beschränkung unterliegen, können mit Zusatzcode 4999 angemeldet werden.
Beispiel 2:
Alle Warennummern der Position 8901:
Auch hier gibt es ab 01.01.2010 die Maßnahme 278 („Ausfuhrverbot“), die mit Zusatzcode
4116 anzumelden ist. Weiterhin gibt es die Maßnahme 725 (Bescheinigungscode E013),
verbunden mit der TARIC-Fußnote CD 585 „Die Ausfuhr ist abhängig von der Vorlage einer
Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L 286)“. Diese
Maßnahme ist mit Zusatzcode 4117 anzumelden.
Handelt es sich nicht um Waren, die unter Zusatzcode 4116 oder 4117 fallen, kann wieder
Zusatzcode 4999 angemeldet werden.
Der für die Abfertigung zu verwendende Zusatzcode ist im EZT-online Ausfuhr unter der je-
weiligen Warennummer bei den Ausfuhrmaßnahmen in der Spalte „ZC/AE“ eingestellt.
Weitere Regelungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuh r:
1. Bescheinigungscodierung L136 und Y902
Für Waren der Unterposition (HS) 2903 47 wurde im Rahmen der Maßnahme 725 ein neuer
Bescheinigungscode L136 geschaffen, der für Ein- und Ausfuhr gilt:
Der Bescheinigungscode hat den Wortlaut:
„Einfuhrgenehmigung/-lizenz/-dokument; Waren, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder
benötigen, und die als Ausgangsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke verwendet wer-
den. (Codierung/Schlüssel: L136)“.
Verbunden ist die Maßnahme mit Fußnote CD 594 „Sind die angemeldeten Waren in den
"OZ"-Fußnoten zu der Maßnahme beschrieben, ist die Einfuhr/Ausfuhr verboten, es sei
denn, die Waren sollen als Ausgangsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke verwendet
werden“ und Fußnote OZ 008 „Dibromdifluormethan (auch Halon-1202, CAS 7561-6)“.
Sollen bei Waren der o. g. Unterposition (HS) andere Stoffe als Dibromdifluormethan ange-
meldet werden und somit kein Ein-/Ausfuhrverbot bzw. keine Lizenzpflicht bestehen, ist der
Seite 3 Bescheinigungscode Y902 „Besondere Bestimmungen; Andere Güter als die in den OZ-
Fußnoten zu der Maßnahme beschriebenen (Codierung/Schlüssel: Y902)“ anzugeben.
2. Bescheinigungscode L100, E013 und Y902
Für alle Waren, die in der Liste der Kommission gem. Art. 21 VO (EG) Nr. 1005/2009 enthal-
ten sind und nicht vom unter Punkt I. genannten Warenkreis erfasst werden, ist ein Zusatz-
code nicht erforderlich.
Hier gilt für die Einfuhr die Maßnahme 475 mit Bescheinigungscode L100 „Einfuhrgenehmi-
gung/-lizenz/-dokument; Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission
erteilt (Codierung/Schlüssel: L100)“ und für die Ausfuhr die Maßnahme 725 mit Bescheini-
gungscode E013 und TARIC-Fußnoten, dass eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
Sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfuhr können hier OZ-Fußnoten integriert sein, die
auf bestimmte Stoffe hinweisen, für die ein Ein- bzw. Ausfuhrverbot bzw. eine Lizenzpflicht
besteht. Handelt es sich bei den angemeldeten Waren nicht um solche, die in den OZ-
Fußnoten genannt sind, ist der Bescheinigungscode Y902 „Besondere Bestimmungen; An-
dere Güter als die in den OZ-Fußnoten zu der Maßnahme beschriebenen (Codie-
rung/Schlüssel: Y902)“ anzugeben.
Die Bescheinigungscodierungen sind in Feld 44 (Vorzulegende Unterlagen), bzw. in den Un-
terlagen zur ATLAS Zollanmeldung auf Positionsebene einzutragen (vgl. Merkblatt zum Ein-
heitspapier 2010).
Die Liste der Waren nach Art. 21 VO (EG) Nr. 1005/2009 ist im Internet unter
http://ec.europa.eu/environment/ozone/pdf/list_cn_codes.pdf einsehbar.
Mit den letzten Wartungsarbeiten wurden folgende So ftwareänderungen vorgenom-
men:
ATLAS Ausfuhr (AES)
Überführung
Bei Ausfuhranmeldungen mit Antrag auf Ausfuhrerstattung wird nun im ABD die Waren-
nummer mit dem AE Zusatzcode im Feld 33 ausgedruckt.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.