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Flottenmanagement 4/2019 97 RÄDER & REIFEN SPECIAL Im Wesentlichen betreffen die Reifenvorschriften die Mindestprofiltiefe sowie Regelungen bei winterlichen Wetterbedingungen. Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, gilt in Europa eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern für Pkw- und Motorradreifen. Diese wurde 1992 von der damaligen EG-Kommission in der Richtlinie 89/459/EWG festgelegt. In einigen Ländern gelten hierbei andere Werte, wie zum Beispiel in Öster- reich: Hier zählt ein Winterreifen mit einer Profiltiefe unter 4 Millimetern generell als Sommerreifen. In Tschechien sind ebenfalls 4 Millimeter als Mindestprofiltiefe vorgeschrieben, die Slowakei setzt die Grenze bei 3 Millimetern. Da Reifen bereits ab einer Profiltiefe von 4 Millimetern an Fahrbahnhaftung verlieren, rät der ADAC Autofahrern, Sommerreifen schon bei 3 Millimetern und Winterreifen bei 4 Millimetern Restprofiltiefe zu erneuern. Apropos: Grundsätzliche Unterschiede gibt es ebenfalls bei den Bestim- mungen bezüglich der Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen. Dass diese gemäß den regionalen Klimabedingungen ausfallen, liegt hier nahe. Während in Nord- und Osteuropa bis in die Türkei eine Winterreifen- pflicht besteht (länderspezifischer Beginn zwischen 1. November und 1. Dezember, Ende zwischen 28. Februar und 15. April), beschränkt sich die- se in Mitteleuropa in ähnlichen Zeiträumen auf eine situative Pflicht, wie sie auch in Deutschland gilt. Das bedeutet, dass die tatsächliche Witte- rung und die Straßenverhältnisse entscheidend dafür sind, ob Winterrei- fen vorgeschrieben werden. Im Falle eines Unfalls beziehungsweise einer Behinderung aufgrund falscher Bereifung bedeutet dies versicherungs- rechtlich eine Mithaftung und/oder Geldbuße. In Deutschland beträgt diese bis zu 80 Euro plus einen Punkt im deutschen Fahreignungsregister, in Österreich kann diese mit bis zu 5.000 Euro um einiges drastischer ausfallen. Ähnlich handhaben die Länder mit Winterreifenpflicht die Ahn- dung der Verstöße. Wenn die Höchstgeschwindigkeit der Winterreifen die Höchstgeschwindigkeit des Autos unterschreitet, muss dies im Sichtbe- reich des Fahrers gekennzeichnet werden. In Italien dürfen diese Reifen zwischen Mitte Mai und Mitte Oktober nicht mehr gefahren werden. Diese genannten Regelungen beziehen sich auf sämtliche Fahrzeuge, Pkw wie Lkw. Unterschiede machen Österreich, die Slowakei und Tsche- chien: Für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gilt eine Winterreifenpflicht zwischen Mitte November und Mitte April beziehungsweise in Tschechien bei zu erwartenden winterlichen Stra- ßenverhältnissen oder bei Anordnung per Verkehrsschild. Die Länder westlich von Deutschland sowie Polen verzichten ganz auf eine generelle oder situative Winterreifenpflicht, wohl eben aufgrund der klimatischen Gegebenheiten. Wie bei Auslandsfahrten generell sollte sich der Autofahrer auf die je- weiligen landesspezifischen Vorschriften einstellen und sich rechtzeitig genau informieren. Denn letztlich geht es mindestens um Geldbußen, aber immer um die eigene Sicherheit, die der Mitfahrer und der anderen Verkehrsteilnehmer. Andere Länder, andere Sitten Nicht nur mit anderen Verkehrsregeln, auch mit ande- ren Reifenvorschriften muss sich der Dienstwagen- fahrer auseinandersetzen, wenn er aus Deutschland hinausfährt. Im folgenden Artikel befassen wir uns ins- besondere mit den Regeln des angrenzenden Auslands. REIFENVORSCHRIFTEN DES ANGRENZENDEN AUSLANDS Land Profiltiefe Reifen (min.) Winterreifenpflicht (WRP) Schneekettenvorschriften (SK) Deutsch- land 1,6 mm situative WRP: WR (alle M+S anerkannt) nur bei winterl. Verhältnissen obligatorisch, Verstöße werden mit 40 €, bei Behinderung mit 80 € geahndet (+ 1 Punkt im Verkehrs- zentralregister). Schneekettenpflicht nur ausnahmsweise durch Verkehrsschild angeordnet, bei Verwen- dung von Schneeketten (SK) Tempolimit von 50 km/h. Belgien 1,6 mm keine generelle WRP; werden WR mit einer Höchstgeschwindigkeit unter der des Fahrzeugs verwendet, muss dieses im Sichtbereich des Fahrers gekennzeichnet werden (nur vom 1. Oktober bis 30. April erlaubt). Verwendung nur auf schnee- od. eisbedeckten Straßen zulässig Dänemark 1,6 mm keine generelle WRP SK können erforderlich sein. Verwendung nur wenn die Straße durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Frankreich 1,6 mm keine generelle WRP; WR-Anordnung im Gebirge durch Verkehrsschild möglich; dann M+S-WR empfohlen mit min. 3,5 mm Profiltiefe. SK können auf schneebedeckten Straßen angeordnet werden; mit SK max. 50 km/h, Mon- tage auf Räder der Antriebsachse vorgeschrieben Italien 1,6 mm WRP-Anordnung bei entsprechenden Witterungsbedingungen auf bestimmten Streck- en. Aosta-Tal: WR od. SK zwischen 15.10. u. 15.4.; andere Provinzen: WRP-Anordnung zw. 15.11. u. 31.3. durch Verkehrsschild; Speedindex der WR unter Höchstgeschwindig- keit d. Fahrzeug: Verbot der Nutzung nach 15.5. d. J. Bei SK-Pflicht WR od. Schneeketten erlaubt, max. 50 km/h mit SK Liechten- stein 1,6 mm keine generelle WRP; WR bei winterl. Witterung empfohlen; bei Unfall mit Sommer- bereifung Mithaftung möglich Verwendung kann durch Verkehrsschild angeordnet werden Luxem- burg 1,6 mm WRP bei winterl. Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte od. -matsch, Glätte) Verwendung zulässig bei Schnee u. Eis Nieder- lande 1,6 mm keine generelle WRP Verwendung verboten Österreich 4 mm Pkw u. Busse bis 3,5 t zGG: zw. 1.11. und 15.4. bei winterl. Fahrverhältnissen (Schnee, Matsch od. Eis) WRP an allen 4 Rädern od. an min. 2 Antriebsrädern Schneeketten. Geldbuße für Verstöße: 35 bis 5.000 €, generelle WRP für alle Fahrzeuge über 3,5 t zGG zw. 1.11. und 15.4., WRP nicht für Anhänger Pkw und Lkw bis 3,5 t zGG o. Winterreifen: SK-Pflicht zw. 1.11. und 15.4 bei schnee- od. eisbedeckter Fahrbahn; Lkw über 3,5 t zGG und Busse: SK für mind. 2 Antriebsräder i. d. Zeit vom 1.11. u. 15.4. mitführen. Empfohlene Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h. Polen 1,6 mm keine generelle WRP Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig Schweiz 1,6 mm keine generelle WRP; WR bei winterl. Witterung empfohlen, bei Behinderung anderer droht Geldbuße; bei Unfällen mit Sommerbereifung Mithaftung möglich SK (min. auf den 2 Antriebsrädern) sind bei Anordnung durch Verkehrsschild zu verwenden, Ausnahmen für Allrad-Fahrzeuge ausgeschildert Slowakei 3 mm WRP für Pkw bis 3,5 t zGG bei geschl. Schnee- od. Eisdecke, WRP für Lkw über 3,5 t zGG bei allen Witterungsbedingungen zw. 15.11. und 31.3. Verwendung nur auf schneebedeckten od. vereisten Straßen auf Antriebsrädern zulässig Tschechien 4 mm WRP vom 1.11. bis 31.3. bei geschl. Eis- od. Schneedecke für Fahrzeuge bis 3,5 t zGG, WRP für Kfz über 3,5 t zGG auf Antriebsachse (min. 6 mm Profiltiefe); gültig, wenn Witterungsbedingungen geschl. Schneedecke, Eis od. Frost erwarten lassen od. un- abhängig davon, wenn WRP durch Verkehrsschild (blaue Ronde mit weißem Pkw + weiße Schneeflocke) angeordnet. Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig Ungarn 1,6 mm keine generelle WRP; Anordnung von WR durch Verkehrsschild mögl. Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig. Verw. u./od. Mitführen kann bei bes. Witterung auf bestimmten Straßen angeordnet werden. Bei Verw. Tempolimit von 50 km/h. Bei winterl. Witterung kann ausl. Fahrzeugen oh. SK die Einreise verweigert werden Quelle: AvD Im Ausland gelten vor allem andere Bestimmunge bezüglich Winterreifen und Mindestprofiltiefe

Andere Länder, andere Sitten - flotte.de€¦ · Andere Länder, andere Sitten Nicht nur mit anderen Verkehrsregeln, auch mit ande-ren Reifenvorschriften muss sich der Dienstwagen-fahrer

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Flottenmanagement 4/2019 97

RÄDER & REIFEN SPECIAL

Im Wesentlichen betreffen die Reifenvorschriften die Mindestprofiltiefe sowie Regelungen bei winterlichen Wetterbedingungen. Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, gilt in Europa eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern für Pkw- und Motorradreifen. Diese wurde 1992 von der damaligen EG-Kommission in der Richtlinie 89/459/EWG festgelegt. In einigen Ländern gelten hierbei andere Werte, wie zum Beispiel in Öster-reich: Hier zählt ein Winterreifen mit einer Profiltiefe unter 4 Millimetern generell als Sommerreifen. In Tschechien sind ebenfalls 4 Millimeter als Mindestprofiltiefe vorgeschrieben, die Slowakei setzt die Grenze bei 3 Millimetern. Da Reifen bereits ab einer Profiltiefe von 4 Millimetern an Fahrbahnhaftung verlieren, rät der ADAC Autofahrern, Sommerreifen schon bei 3 Millimetern und Winterreifen bei 4 Millimetern Restprofiltiefe zu erneuern.

Apropos: Grundsätzliche Unterschiede gibt es ebenfalls bei den Bestim-mungen bezüglich der Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen. Dass diese gemäß den regionalen Klimabedingungen ausfallen, liegt hier nahe. Während in Nord- und Osteuropa bis in die Türkei eine Winterreifen-pflicht besteht (länderspezifischer Beginn zwischen 1. November und 1. Dezember, Ende zwischen 28. Februar und 15. April), beschränkt sich die-se in Mitteleuropa in ähnlichen Zeiträumen auf eine situative Pflicht, wie sie auch in Deutschland gilt. Das bedeutet, dass die tatsächliche Witte-rung und die Straßenverhältnisse entscheidend dafür sind, ob Winterrei-fen vorgeschrieben werden. Im Falle eines Unfalls beziehungsweise einer Behinderung aufgrund falscher Bereifung bedeutet dies versicherungs-

rechtlich eine Mithaftung und/oder Geldbuße. In Deutschland beträgt diese bis zu 80 Euro plus einen Punkt im deutschen Fahreignungsregister, in Österreich kann diese mit bis zu 5.000 Euro um einiges drastischer ausfallen. Ähnlich handhaben die Länder mit Winterreifenpflicht die Ahn-dung der Verstöße. Wenn die Höchstgeschwindigkeit der Winterreifen die Höchstgeschwindigkeit des Autos unterschreitet, muss dies im Sichtbe-reich des Fahrers gekennzeichnet werden. In Italien dürfen diese Reifen zwischen Mitte Mai und Mitte Oktober nicht mehr gefahren werden.

Diese genannten Regelungen beziehen sich auf sämtliche Fahrzeuge, Pkw wie Lkw. Unterschiede machen Österreich, die Slowakei und Tsche-chien: Für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gilt eine Winterreifenpflicht zwischen Mitte November und Mitte April beziehungsweise in Tschechien bei zu erwartenden winterlichen Stra-ßenverhältnissen oder bei Anordnung per Verkehrsschild. Die Länder westlich von Deutschland sowie Polen verzichten ganz auf eine generelle oder situative Winterreifenpflicht, wohl eben aufgrund der klimatischen Gegebenheiten.

Wie bei Auslandsfahrten generell sollte sich der Autofahrer auf die je-weiligen landesspezifischen Vorschriften einstellen und sich rechtzeitig genau informieren. Denn letztlich geht es mindestens um Geldbußen, aber immer um die eigene Sicherheit, die der Mitfahrer und der anderen Verkehrsteilnehmer.

Andere Länder, andere SittenNicht nur mit anderen Verkehrsregeln, auch mit ande-ren Reifenvorschriften muss sich der Dienstwagen-fahrer auseinandersetzen, wenn er aus Deutschland hinausfährt. Im folgenden Artikel befassen wir uns ins-besondere mit den Regeln des angrenzenden Auslands.

REIFENVORSCHRIFTEN DES ANGRENZENDEN AUSLANDS

LandProfiltiefe Reifen (min.)

Winterreifenpflicht (WRP) Schneekettenvorschriften (SK)

Deutsch-land

1,6 mm situative WRP: WR (alle M+S anerkannt) nur bei winterl. Verhältnissen obligatorisch, Verstöße werden mit 40 €, bei Behinderung mit 80 € geahndet (+ 1 Punkt im Verkehrs- zentralregister).

Schneekettenpflicht nur ausnahmsweise durch Verkehrsschild angeordnet, bei Verwen- dung von Schneeketten (SK) Tempolimit von 50 km/h.

Belgien 1,6 mm keine generelle WRP; werden WR mit einer Höchstgeschwindigkeit unter der des Fahrzeugs verwendet, muss dieses im Sichtbereich des Fahrers gekennzeichnet werden (nur vom 1. Oktober bis 30. April erlaubt).

Verwendung nur auf schnee- od. eisbedeckten Straßen zulässig

Dänemark 1,6 mm keine generelle WRP SK können erforderlich sein. Verwendung nur wenn die Straße durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Frankreich 1,6 mm keine generelle WRP; WR-Anordnung im Gebirge durch Verkehrsschild möglich; dann M+S-WR empfohlen mit min. 3,5 mm Profiltiefe.

SK können auf schneebedeckten Straßen angeordnet werden; mit SK max. 50 km/h, Mon-tage auf Räder der Antriebsachse vorgeschrieben

Italien 1,6 mm WRP-Anordnung bei entsprechenden Witterungsbedingungen auf bestimmten Streck-en. Aosta-Tal: WR od. SK zwischen 15.10. u. 15.4.; andere Provinzen: WRP-Anordnung zw. 15.11. u. 31.3. durch Verkehrsschild; Speedindex der WR unter Höchstgeschwindig- keit d. Fahrzeug: Verbot der Nutzung nach 15.5. d. J.

Bei SK-Pflicht WR od. Schneeketten erlaubt, max. 50 km/h mit SK

Liechten-stein

1,6 mm keine generelle WRP; WR bei winterl. Witterung empfohlen; bei Unfall mit Sommer-bereifung Mithaftung möglich

Verwendung kann durch Verkehrsschild angeordnet werden

Luxem-burg

1,6 mm WRP bei winterl. Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte od. -matsch, Glätte)

Verwendung zulässig bei Schnee u. Eis

Nieder-lande

1,6 mm keine generelle WRP Verwendung verboten

Österreich 4 mm Pkw u. Busse bis 3,5 t zGG: zw. 1.11. und 15.4. bei winterl. Fahrverhältnissen (Schnee, Matsch od. Eis) WRP an allen 4 Rädern od. an min. 2 Antriebsrädern Schneeketten. Geldbuße für Verstöße: 35 bis 5.000 €, generelle WRP für alle Fahrzeuge über 3,5 t zGG zw. 1.11. und 15.4., WRP nicht für Anhänger

Pkw und Lkw bis 3,5 t zGG o. Winterreifen: SK-Pflicht zw. 1.11. und 15.4 bei schnee- od. eisbedeckter Fahrbahn; Lkw über 3,5 t zGG und Busse: SK für mind. 2 Antriebsräder i. d. Zeit vom 1.11. u. 15.4. mitführen. Empfohlene Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h.

Polen 1,6 mm keine generelle WRP Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Schweiz 1,6 mm keine generelle WRP; WR bei winterl. Witterung empfohlen, bei Behinderung anderer droht Geldbuße; bei Unfällen mit Sommerbereifung Mithaftung möglich

SK (min. auf den 2 Antriebsrädern) sind bei Anordnung durch Verkehrsschild zu verwenden, Ausnahmen für Allrad-Fahrzeuge ausgeschildert

Slowakei 3 mm WRP für Pkw bis 3,5 t zGG bei geschl. Schnee- od. Eisdecke, WRP für Lkw über 3,5 t zGG bei allen Witterungsbedingungen zw. 15.11. und 31.3.

Verwendung nur auf schneebedeckten od. vereisten Straßen auf Antriebsrädern zulässig

Tschechien 4 mm WRP vom 1.11. bis 31.3. bei geschl. Eis- od. Schneedecke für Fahrzeuge bis 3,5 t zGG, WRP für Kfz über 3,5 t zGG auf Antriebsachse (min. 6 mm Profiltiefe); gültig, wenn Witterungsbedingungen geschl. Schneedecke, Eis od. Frost erwarten lassen od. un-abhängig davon, wenn WRP durch Verkehrsschild (blaue Ronde mit weißem Pkw + weiße Schneeflocke) angeordnet.

Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig

Ungarn 1,6 mm keine generelle WRP; Anordnung von WR durch Verkehrsschild mögl. Verwendung nur auf schneebedeckten Straßen zulässig. Verw. u./od. Mitführen kann bei bes. Witterung auf bestimmten Straßen angeordnet werden. Bei Verw. Tempolimit von 50 km/h. Bei winterl. Witterung kann ausl. Fahrzeugen oh. SK die Einreise verweigert werden

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Im Ausland gelten vor allem andere Bestimmunge bezüglich Winterreifen und Mindestprofiltiefe