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berufliche Integration Anerkennung von Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüssen in Hessen >> Ein Leitfaden für die Praxis << >> Erweiterte Auflage << >>

Anerkennung von Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüssen in … · Antragsverfahren bei der IHK 21 4.1.2 Adressen der zuständigen IHKn in Hessen 23 4.2 Handwerkskammer (HWK) 26

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Anerkennung von Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüssen in Hessen

>> Ein Leitfaden für die Praxis <<>> Erweiterte Auflage <<

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Anerkennung von Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüssen in Hessen

- ein Leitfaden für die Praxis -

Vorwort 3 Minister Jörg-Uwe Hahn, Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa

1. Einleitung beramí berufliche Integration e. V. 5

2. Anerkennung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse 72.1 Schulabschlüsse 72.2 Anerkennungsverfahren 92.3 Anerkennung ohne Zeugnisse 112.4 Was tun bei Nicht-Anerkennung? 12

3. Anerkennung beruflicher Abschlüsse 133.1 Grundprinzipien der Anerkennung 133.2 Wann ist eine Anerkennung notwendig? 15 Reglementierte Berufe 15 Nicht-reglementierte Berufe 163.3 Kein (allgemeiner) Rechtsanspruch auf Anerkennung 17 4. Anerkennung betrieblicher Berufsausbildungen 194.1 Industrie- und Handelskammer (IHK) 204.1.1 Vorgehensweise bei der IHK 20 Antragsverfahren bei der IHK 214.1.2 Adressen der zuständigen IHKn in Hessen 234.2 Handwerkskammer (HWK) 264.2.1 Vorgehensweise bei der HWK 26 Antragsverfahren bei der HWK 274.2.2 Adressen der zuständigen HWKn in Hessen 284.3 Landeszahnärztekammer 304.4 Landesärztekammer 304.5 Landestierärztekammer 314.6 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und 31 Geoinformation 4.7 Anerkennung von Berufen bei der Feuerwehr 33

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4.8 Anerkennung von Berufen in der Forstwirtschaft 344.9 Anerkennung von Berufen im landwirtschaftlichen Bereich 35

5. Anerkennung von Gesundheitsberufen 36 6. Anerkennung von Berufen im Bereich des öffentlichen 40 Dienstes 7. Anerkennung von Berufen im Polizeidienst 42

8. Anerkennung der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung 43

9. Zugang zum Studium an einer Hochschule und Anerkennung 44 akademischer Berufe 9.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen 449.2 Zuständige Stellen für die Bewerbung 459.3 Bewerbung um einen Studienplatz 499.4 Adressen und weitere Informationen 55 10. Ausübung akademischer Berufe 5610.1 Grundsätze der Anerkennung 5710.2 Reglementierte Berufe 5710.3 Anerkennung von reglementierten Berufen 5810.4 Nicht-reglementierte Berufe 8010.5 Weiterführende Informationen 81

11. Anerkennung von Titeln und Diplomen 82

12. Handlungsempfehlungen von beramí für ein verbessertes 85 Annerkennungsverfahren

13. Glossar 94

14. Weiterführende Webadressen 115

15. Literaturliste 118

Impressum 119

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Vorwort

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die weitere Entwicklung unserer Wirtschaft und Gesellschaft brauchen wir dringend die vielfältigen Fähigkeiten und Potentiale der qualifizierten Zugewanderten. Viele nach Deutschland zugewanderte Menschen können hier jedoch nicht entsprechend ihrer im Ausland erworbenen Qualifikationen arbeiten, weil entweder ihre Abschlüsse nicht anerkannt werden oder zu viele Hindernisse auf dem Weg zur Anerkennung bestehen.

Der vorliegende Leitfaden beantwortet häufig gestellte Fragen zur Anerken-nung ausländischer Schul-, Berufs-, und Hochschulabschlüsse. Er richtet sich an alle Rat suchenden Menschen, die eine Orientierung für den Weg zur Aner-kennung ihrer Qualifikationen suchen. Er bietet Rat und Informationen und kann so den Weg erleichtern.

Vielfältige Regelungen und vielfältige Zuständigkeiten führen zu schwierigen Anerkennungsverfahren. Zukünftig soll die Anerkennung einfacher werden. Die Bundesregierung hat hierzu „Eckpunkte“ vorgelegt, die wichtige Neure-gelungen vorsehen. Die Integrationsminister der Bundesländer haben die-sen Schritt der Bundesregierung ausdrücklich begrüßt. Sie unterstützen die Initiative des Bundes und erwarten, dass die „Eckpunkte“ zügig umgesetzt werden. Dennoch muss man wissen, dass eine gesetzliche Neuregelung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird.

Diese Broschüre verfolgt das Ziel, mit klaren Informationen für diese Zwi-schenzeit Orientierungen zu geben, um auch unter den gegebenen rechtlichen Bedingungen die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen zu ermöglichen.

Jörg-Uwe Hahn Hessischer Minister der Justiz, für Integration und Europa

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>>1. Einleitung beramí berufliche Integration e. V.

„Ein Labyrinth wie bei Franz Kafka“ oder „Anerkennungs-Dschungel“, so drastisch übertitelten deutsche Tageszeitungen ihre Berichterstattung über das Anerkennungsverfahren ausländischer Bildungs- und Berufsabschlüsse. Tatsächlich ist das Verfahren kompliziert, da Hunderte von Anerkennungsstel-len zuständig sind und eine Fülle uneinheitlicher Rechtsgrundlagen beachtet werden müssen. Viele Antragsteller und Antragstellerinnen scheitern bereits bei der Suche nach der für sie „richtigen“ Stelle und verlieren somit kostbare Zeit. In der Folge ziehen sich Verfahren unnötig in die Länge bzw. kommen nicht zu einem positiven Bescheid. beramí berät und unterstützt seit 1990 Migranten und Migrantinnen in Fragen zur Anerkennung ihrer Bildungs- und Berufsabschlüsse. 2008 konnten wir mit der Förderung des Frauenreferats der Stadt Frankfurt den ersten hessischen „Leitfaden zur Anerkennung von ausländischen Bildungs- und Berufsabschlüs-sen“ herausgegeben – wohl wissend, dass die Broschüre wegen der Komple-xität und Dynamik des Themas nicht vollständig und am Tag des Erscheinens bereits nicht mehr aktuell sein konnte…, aber mit der Gewissheit, dass der Leitfaden für die betroffenen Zuwanderer und Zuwanderinnen wertvolle In-formationen bündelt und eine wichtige - bis zu diesem Zeitpunkt hessenweit einzige - Orientierungshilfe darstellt. Die zahlreichen begeisterten Reaktionen haben gezeigt, dass es uns gelungen ist. Auch Beratungsstellen und ande-re Akteure haben uns rückgemeldet, dass ihnen der Leitfaden als wichtige Arbeitsgrundlage zum Thema Anerkennung dient.

Umso mehr hat es uns gefreut, dass wir durch die finanzielle Förderung des Hessischen Integrationsministeriums eine Neuauflage des Leitfadens erarbei-ten konnten. Genau zur richtigen Zeit - wie wir finden - denn dieses Thema brennt mehr denn je.

Darüber hinaus beflügelte uns, dass die „Anerkennung“ in den Fokus des öf-fentlichen Interesses rückt. Auch durch das Eckpunktepapier der Bundesregie-rung erhält es endlich das Gewicht, das ihm gebührt. Unter dem Eindruck des Fachkräftemangels gewinnt unsere Gesellschaft zunehmend einen anderen Blick auf Zuwanderer und Zuwanderinnen und deren vielfältige Ressourcen und Kompetenzen, die sie in unsere Gesellschaft einbringen wollen.

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Seit 20 Jahren engagieren wir uns für die Wertschätzung der Kompetenzen von Menschen, die mit hervorragenden Qualifikationen aus ihrem Heimatland ausgestattet, auf dem Arbeitsmarkt ausgegrenzt und degradiert werden. Wir wissen, dass hinter dem Beispiel der promovierten Chemikerin, die in der Putzkolonne arbeitet, eine Vielzahl menschlicher Schicksale steht.

Es sind Menschen, deren Träume, Lebenspläne und psychische Gesundheit gefährdet sind, weil es ihnen nicht frei steht, sich mit allen Kompetenzen und Fähigkeiten einzubringen und diese zu entwickeln. Berufliche Integration in qualifikationsadäquate Beschäftigung ist die Voraussetzung für gelebte gesellschaftliche Teilhabe, nur so kann die Gesellschaft der Zukunft gestaltet werden. Der wirtschaftliche Schaden, der uns darüber hinaus entstanden ist und entsteht, wenn dieser Reichtum brach liegt, ist groß. Das ist ein Fakt, der inzwischen in den Köpfen angekommen ist.

Es gibt also viel Bewegung. Das Gesetz zur Anerkennung ausländischer Qua-lifikationen ist von der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Das ist ein wichtiges Signal. Es wird nicht einfach sein, ein bundesweites, transparentes und vor allem unbürokratisches Verfahren zu installieren. Um dies zum Erfolg zu bringen, müssen alle Akteure an einem Strang ziehen: die Länder und Kommunen, die Anerkennungsstellen, die Arbeitgeber, die Gewerkschaften und Berufsverbände. Wir würden uns wünschen, dass sich auf diesem langen Weg eine neue Kultur der Anerkennung entwickelt: in der der Mensch im Mittelpunkt steht mit dem, was er kann, was er leistet und wie er sich weiter-bildet. Wir sollten die Chance nicht vertun, diesen Reichtum, den Zuwanderer und Zuwanderinnen mitbringen und einbringen wollen, zu nutzen.

Auch in der zweiten Auflage können wir aufgrund des komplexen Themas und der schnellen Entwicklungen nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Mit dem Leitfaden wollen wir eine übersichtliche und praxisnahe Hilfe in Fragen der Anerkennung von ausländischen Schul-, Berufs- und Hochschul-abschlüssen geben. Hierfür haben wir alle Anerkennungsstellen um Mithilfe gebeten.

Für deren große Unterstützung in Form von Korrekturen und Ergänzungen möchten wir uns an dieser Stelle sehr bedanken. Unser Dank gilt besonders dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa mit dessen Förderung wir diese erweiterte Auflage realisieren konnten.

Frankfurt im April 2010

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Rosina Walter Geschäftsführerin

Cornelia GoldsteinProjektleitungPresse- und Öffentlichkeitsarbeit

Unter Mitarbeit von: Şükriye Altun Mangel, Irina Lagutova, Kerstin Rönsch, Susanne Zastrau

>>2. Anerkennung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse

Das folgende Kapitel nennt die Voraussetzungen und beschreibt die Verfahren bei der Anerkennung im Ausland erworbener Schulabschlüsse.

2.1 SchulabschlüsseFür die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden Äquivalenzprü-fungen auf der Grundlage des § 80 des Hessischen Schulgesetzes vorge-nommen; hierbei werden die Voraussetzungen, die im Herkunftsland und in Deutschland zu dem jeweiligen Abschluss führen, verglichen:

• Wie lange muss die Schule besucht werden? • Wie viele und welche Fächer mussten belegt werden?

Auf der Grundlage dieses Bewertungsergebnisses wird dann der jeweilige Schulabschluss zuerkannt.

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HauptschulabschlussFür die Gleichstellung des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Hauptschulabschluss müssen mindestens neun (bei einigen Herkunftsländern auch mehr) aufsteigende Klassen mit Erfolg (Abschluss oder Versetzung in die höhere Klasse) besucht worden sein. Es muss zumindest Unterricht in der jeweiligen Muttersprache, in Mathematik, einem naturwissenschaftlichen Fach wie Biologie, Chemie oder Physik und einem sozial- bzw. gesellschaftskundli-chen Fach, z. B. Geschichte oder Sozialkunde, erteilt worden sein.

RealschulabschlussFür die Gleichstellung mit dem deutschen mittleren Bildungsabschluss müs-sen mindestens zehn aufsteigende Klassen (in einigen Ländern auch mehr Schuljahre) an einer Sekundarschule erfolgreich abgeschlossen worden sein. Der Unterricht sollte im Vergleich zum Hauptschulabschluss insgesamt ein höheres Niveau vermittelt haben, und es sollten mehr Fächer besucht worden sein, davon mindestens eine Fremdsprache bzw. in einigen Ländern auch zwei Fremdsprachen.

Laut Aussage des Staatlichen Schulamtes in Darmstadt müssen für die Zu-erkennung des Realschulabschlusses fünf voneinander unabhängige allge-meinbildende Fächer mit Bestehensnote nachgewiesen werden, darunter zwei Sprachen (i. d. R. die Muttersprache und eine Fremdsprache), ein mathema-tisch-naturwissenschaftliches Fach und ein gesellschaftswissenschaftliches Fach.

Fehlt ein Fach, gibt es die Möglichkeit, die entsprechende Prüfung nachzuho-len. Dies ist z. B. bei Examinations International möglich: Ansprechpartnerin: Frau KonradTel.: 0221/122405E-Mail: [email protected] www.examinations.de Sudermanstraße 7-950670 Köln Dort können Schulabschlüsse in einzelnen Fächern nach dem englischen Schulsystem erworben werden.

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Der Antrag wird an der Zeugnisanerkennungsstelle des Bundeslandes, in dem man wohnt, eingereicht. In Hessen ist diese Stelle das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt.

Das Staatliche Schulamt ist für die Anerkennung ausländischer Bildungsnach-weise für die im Folgenden aufgezählten Abschlüsse aus allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen zuständig:

• Hauptschulabschluss• Realschulabschluss• Fachgebundene Hochschulreife nur für berufliche Zwecke*• Allgemeine Hochschulreife nur für berufliche Zwecke*• Fachschulabschlüsse (z. B. Assistent/-in, Sozialassistent/-in, Erzieher/-in

(einschließlich ehemalige DDR), Heilerziehungspfleger/-in, Betriebswirt/-in und Techniker/-in)

• Fachschulabschlüsse aus der ehemaligen DDR (außer erzieherische Beru-fe)

* Sollte ein Studienwunsch bestehen, so sind die jeweiligen Universitäten für das Bewertungsverfahren zuständig.

2.2. AnerkennungsverfahrenDie notwendigen Formulare (Antrag auf Anerkennung, Erklärung, Lebenslauf ) und Merkblatt mit den notwendigen Informationen sind auf der Internetseite des Schulamtes zum Herunterladen online gestellt (www.schulamt-darmstadt.de).

In der Regel sollen die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

• Öffentlich beglaubigte* Fotokopie des zu bewertenden ausländischen Originalzeugnisses einschließlich der Fächer- und Notenübersicht

• Öffentlich beglaubigte* Fotokopie der Übersetzung** des ausländischen Originalzeugnisses

• Nachweis über den Hauptwohnsitz in Hessen• Tabellarischer Lebenslauf mit genauen zeitlichen und inhaltlichen Anga-

ben über den schulischen und beruflichen Werdegang einschließlich even-tueller Studienzeiten oder Hochschulaufnahmeprüfung (Vordruck findet sich ebenfalls auf der Homepage)

• Eine Erklärung, dass über die Bewertung des Bildungsnachweises bisher weder in Hessen noch in einem anderen Bundesland eine Entscheidung ergangen ist (Vordruck auf der Homepage)

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• Öffentlich beglaubigter* Nachweis über die Namensänderung (eine Kopie der übersetzten Heiratsurkunde oder einer anderen Urkunde über die Namensänderung); Kopie des Personalausweises

• Eine öffentlich beglaubigte* Fotokopie des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge (dies gilt nicht für Kontingentflüchtlinge) bzw. eine Spätaus-siedlerbescheinigung. Die Vorlage des Registrierscheines genügt nicht!

Achtung:* Öffentliche Beglaubigungen erfolgen durch das Ortsgericht der Wohn-

sitzgemeinde oder durch eine/-n in Deutschland ansässige/-n Notar/-in. Beglaubigte Kopien fremdsprachiger Dokumente erhält man in Hessen bei Notaren oder zum Teil auch bei konsularischen Vertretungen des Herkunfts-landes. Kopien deutscher Dokumente beglaubigen die Ordnungsämter der Gemeinden oder Rathäuser.

** Übersetzungen werden nur dann anerkannt, wenn sie

1. von einer/-m in Deutschland für die im Zeugnis verwendete Sprache für Gerichte und Notare ermächtigten Übersetzer/-in und

2. auf der Grundlage des ausländischen Originalzeugnisses oder einer öf-fentlich beglaubigten* Fotokopie davon erstellt sind.

Die Kontaktdaten von qualifizierten Dolmetschern können zum Beispiel über die Online-Datenbank des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e.V. ermittelt werden: www.bdue.de.

Übersetzungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, z. B. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands vorgenommen wurden, werden nicht anerkannt!

Sonderregelung:Für Fachschulabschlüsse aus der ehemaligen DDR gilt der für das Hoch-schulwesen verantwortliche Minister des Bundeslandes, in dem der Fach-schulabschluss erworben wurde, als Ansprechpartner. Voraussetzung für die Beantragung der Gleichstellung der in der ehemaligen DDR erworbenen Schulabschlüsse sowie bestimmter Berufsfachschulabschlüsse ist, dass der/die Antragsteller/-in seinen/ihren Hauptwohnsitz in Hessen hat.

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Das Bewertungs- bzw. Prüfungsverfahren ist in jedem Fall kostenpflichtig. Die Kosten belaufen sich bei schulischen Abschlüssen auf derzeit bis zu 125,00 €, bei beruflichen Bewertungen auf bis zu 250,00 € zzgl. evtl. Auslagen. Es ist dringend zu empfehlen, das Merkblatt genau zu lesen und unbedingt die dort aufgeführten Unterlagen vollständig und in der erforderlichen Form vorzulegen. Dies dient der zügigen Bearbeitung und trägt dazu bei, die Kos-ten des Bewertungsverfahrens zu reduzieren. Es ist weiterhin zu empfehlen, die nötigen Informationen im Internet unter www.schulamt-darmstadt.hessen.de unter Bildungsnachweise einzusehen. Hier findet sich auch eine detaillierte Übersicht über die richtigen Ansprechpartner/-innen.

Kontakt:Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt DarmstadtRheinstr. 9564295 DarmstadtTel.: 06151-3682-2www.schulamt-darmstadt.hessen.deWeiterer Link: www.berufliche-anerkennung.de/hessen.html

2.3 Anerkennung ohne ZeugnisseGrundsätzlich werden zur Anerkennung von Abschlüssen Zeugnisse bzw. andere schriftliche Nachweise benötigt. Existieren diese jedoch nicht mehr, sollte zunächst versucht werden, sich die Zeugnisse noch einmal von der zuständigen Stelle (z. B. der Schule) im Herkunftsland ausstellen zu lassen. Die zuständige Anerkennungsstelle (Staatliches Schulamt bzw. die zuständige Kammer) kann hierbei Hilfestellung leisten.

Weitere Informationen dazu sind auch bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen erhältlich:

Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB)Im Sekretariat der KultusministerkonferenzLennéstr. 653113 BonnTel.: 0228/501-352, -264E-Mail: [email protected] www.kmk.org/zab.html, außerdem: www.anabin.de

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Für Spätaussiedler/-innen gibt es die Möglichkeit einer eidesstattlichen Erklä-rung, wenn ein oder zwei Personen bestätigen können, dass die Ausbildung im Herkunftsland erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Entscheidung, ob dies für eine Anerkennung ausreicht, trifft die zuständige Stelle.

2.4 Was tun bei Nicht-Anerkennung? Wenn der Bildungsabschluss nicht anerkannt wird, hat man im schlimmsten Fall gar keinen Schulabschluss vorzuweisen. Dies kann u. a. dann passieren, wenn die grundlegende staatliche Schulausbildung im Herkunftsland weniger als neun Jahre dauert. In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten:

• Man beginnt eine Berufsausbildung (Teilzeit-Berufsschule) in Deutschland ohne einen anerkannten Schulabschluss nachweisen zu können. Nach erfolgreicher Beendigung einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule (nicht mit dem Kammerbrief!) ein dem Hauptschul-abschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt. Dies setzt voraus, dass mindestens das Abgangszeugnis der achten Klasse einer allgemeinbilden-den Schule nachgewiesen wird. Über diese Möglichkeiten im Einzelfall informieren die Berufsschulen.

• Man absolviert erfolgreich einen Bildungsgang zur Berufsvorbereitung (BBV) als Vollzeitschulform und erhält damit den Hauptschulabschluss. Mit dem erfolgreichen Abschluss einer zweijährigen Berufsfachschule kann der Realschulabschluss erlangt werden.

• Es ist bereits im Herkunftsland ein Beruf erlernt und vielleicht schon mehrere Jahre ausgeübt worden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Ausbildung oder auch spätere Fortbildungen eine „allgemeinbildende Komponente“ hatten, d.h. dass Unterricht erteilt wurde, der nicht aus-schließlich auf den Beruf bezogene Kenntnisse vermittelte, bestehen gute Möglichkeiten, dass ein Hauptschulabschluss oder sogar ein mittlerer Bildungsabschluss anerkannt wird.

• Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den fehlenden Abschluss an einer Berufsfachschule, einer Abendschule oder im Fernunterricht (mit ex-terner Abschlussprüfung) nachzuholen. Dabei dauern die Hauptschulkurse in der Regel etwa neun bis zwölf Monate, den Realschulabschluss kann man in ca. zwei, das Abitur in ca. drei Jahren nachholen. Der fehlende

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Abschluss kann auch bei einem Bildungsträger nachgeholt werden: z. B. in besonderen Vorbereitungskursen der Volkshochschulen oder in einem Kolleg. Achtung: Einen Schulabschluss nachzuholen ist in der Regel kosten-pflichtig. Für manche Kurse bestehen zudem Altersbeschränkungen. Wer erwägt, einen Schulabschluss nachzuholen, sollte sich vorher eingehend informieren, z. B. beim Staatlichen Schulamt in Darmstadt.

>>3. Anerkennung beruflicher Abschlüsse

Im Folgenden werden Voraussetzungen und Verfahren bei der Anerkennung im Ausland erworbener beruflicher Abschlüsse beschrieben.

3.1 Grundprinzipien der AnerkennungEine betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf kann man in verschiedenen Bereichen – wie Industrie und Handel, Handwerk, Gesundheitswesen oder Landwirtschaft – absolvieren, ebenso im öffentlichen Dienst. Derzeit gibt es in Deutschland rund 350 staatlich anerkannte Ausbil-dungsberufe. Für diese existieren genaue Regelungen zu Ausbildungsinhalten, zu Prüfungen, Rechten und Pflichten der Auszubildenden und Ausbildenden.

Grundsätzlich gibt es in Deutschland zwei Wege, eine Berufsausbildung zu absolvieren:

• Die so genannte duale bzw. betriebliche Ausbildung, bei der prakti-sche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in einem Betrieb und die fachtheoretischen Kenntnisse in einer staatlichen Berufsschule vermittelt werden. Die beiden Lernorte kooperieren hierbei miteinander.

• Die außerbetriebliche Ausbildung ausschließlich an einer Berufsfach-schule (z. B. an einer Fremdsprachenschule bei der Ausbildung zum/zur Fremdsprachenkorrespondent/-in), in der Regel in Verbindung mit einem Praktikum. Die Berufsfachschulen sind Vollzeitschulen von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine beruflichen Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Dort werden berufliche und allgemeinbildende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, sie bereiten auf die

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Fachbildung in einem Ausbildungsberuf vor oder führen unmittelbar zu einem Berufsabschluss. Berufsfachschulen können zu einem dem mittle-ren Abschluss (Realschulabschluss) gleichwertigen Abschluss führen. An den höheren Berufsfachschulen wird ein mittlerer Abschluss (Realschulab-schluss) vorausgesetzt.

Zu den Berufen der dualen (Berufs-) Ausbildung gehören nahezu alle hand-werklichen und kaufmännischen Berufe. Außerbetriebliche Ausbildungen finden beispielsweise im Gesundheitswesen statt.

Aufgrund dieses äußerst differenzierten Berufsbildungssystems sind die Zuständigkeiten bei der Frage der Anerkennung von ausländischen Berufsqua-lifikationen entsprechend vielfältig.

Das deutsche Berufsausbildungssystem in Verbindung mit den entsprechen-den Rechtsvorschriften ist die wesentliche Grundlage für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. Das hat zur Folge, dass Berufsqualifika-tionen, zu denen es in Deutschland keinen vergleichbaren Abschluss gibt, in der Regel nicht anerkannt werden.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens werden

• die Inhalte der entsprechenden deutschen Qualifizierung mit den im Aus-land erworbenen verglichen.

• Darüber hinaus können praktische Tätigkeiten und Weiterbildungen be-rücksichtigt werden.

• Es muss eine hohe inhaltliche Ähnlichkeit zwischen dem deutschen Aus-bildungsgang und der ausländischen Ausbildung bestehen. Das bezieht sich sowohl auf die praktischen als auch die theoretischen Anteile der Ausbildung.

Doch auch bei einer hohen Übereinstimmung ist eine vollständige Anerken-nung nicht immer möglich, weil die entsprechenden gesetzlichen Regelungen fehlen.

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3.2 Wann ist ein Anerkennungsverfahren notwendig?

Reglementierte BerufeEine Anerkennung ist nicht immer erforderlich, um einen erlernten Beruf ausüben zu können. Die entscheidende Frage dabei ist, ob es sich um einen reglementierten Beruf handelt. Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvor-schriften an den Nachweis einer Qualifikation gebunden sind. Reglementierte Berufe bedürfen zwingend einer Anerkennung durch die zuständige Behörde oder einen Berufsverband. Bei den Ausbildungsberufen sind dies unter ande-rem Berufe

• im Gesundheitswesen (z. B. Ärzte/-innen, Zahn- und Tierärzte/-innen, Psychotherapeuten/-innen, Apotheker/-innen, Krankenpfleger/-schwestern, Hebammen/Entbindungspfleger, Logopäden/-innen, Sprachheilpädagogen/ -innen, Ergotherapeuten/-innen, Krankengymnasten/-innen, Physiotherapeuten/-innen, Optiker/-innen, Orthopädieschuhmacher/ -innen, Diätassistenten/-innen, Technische Assistenten/-innen in der Medizin, Arzthelfer/-innen, Zahnarzthelfer/-innen, Tierarzthelfer/-innen, Heilpraktiker/-innen, Psychologen/-innen)

• im pädagogischen Bereich (z. B. Lehrer/-innen, Erzieher/-innen, Sozialpädagogen/-innen, Sozialarbeiter/-innen, Kinderpfleger/-innen, Altenpfleger/-innen, Altenpflegehelfer/-innen, Familienpfleger/-innen)

• im technischen und im handwerklichen Bereich (z. B. Ingenieure/-innen, Architekten/-innen, Innenarchitekten/-innen, Techniker/-innen, Technische Assistenten/-innen)

• in der Lebensmittelherstellung und -überwachung (Lebensmittelchemiker/-innen)

• in der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Forstbeamte/-innen, Gartenbauarchitekten/-innen, Landschaftsarchitekten/-innen, Wirtschafter/ -innen)

• in der Rechtspflege (Anwälte/-innen, Richter/-innen, Notare/-innen)

• in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (z. B. Wirtschaftsprüfer/-innen, Buchprüfer/-innen, Steuerberater/-innen)

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Einzelne Berufe sind nur in einigen Bundesländern reglementiert, wie z. B. Dolmetscher/-in, Übersetzer/-in oder Restaurator/-in. Außerdem ist der Öffent-liche Dienst insgesamt reglementiert.

Für den Zugang und die Ausübung reglementierter Berufe ist die vorherige Anerkennung zwingend notwendig, deshalb besteht auch ein Rechtsanspruch auf Prüfung der ausländischen Bildungsnachweise.

Eine Liste der weiteren reglementierten Berufe in Deutschland kann auf der folgenden Internetseite abgerufen werden:http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=regProf.listCountry

Für EU-Bürger/-innen findet bei reglementierten Berufen unter bestimmten Voraussetzungen die allgemeine Anerkennungsregelung Anwendung. Dies ist im Schaubild auf der folgenden Seite dargestellt.

Nicht-reglementierte Berufe können ohne Prüfungszeugnis bzw. staatliche An-erkennung ausgeübt werden. Die Einschätzung, ob eine Qualifikation vorliegt, muss der jeweilige Arbeitgeber treffen.

Hierbei kann ein Antrag auf Einstufung sinnvoll sein, um die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern u. a.:

• Um eine tariflich geregelte Entlohnung zu erreichen• Um sich Möglichkeiten der Nachqualifizierung und beruflicher Weiterbil-

dung zu eröffnen• Um den Abschluss im Rahmen einer so genannten Externenprüfung nach-

holen zu können.

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Anwendung der allgemeinen Anerkennungsregelung für EU-Bürger/-innen bei reglementierten Berufen

Sie sind EU-Bürger/-in und möchten die Anerkennung Ihrer Befähigungsnachweise in Deutschland beantragen

um dort einen Beruf auszuüben? um dort Ihre Ausbildung fortzusetzen?

Es handelt sich um einen Antrag zur beruflichen Anerkennung

Es handelt sich um einen Antrag zur akademischen Anerkennung

Ihr Antrag fällt unter die allgemeine Anerkennungsregelung

Ihr Antrag fällt nicht unter die allgemeine Anerkennungsregelung. Für Informationen zur

akademischen Anerkennung Ihrer Diplome können Sie sich an die

zuständige Kontaktstelle wenden.

Ist der Beruf, den Sie in Deutschland ausüben wollen hier reglementiert?

JA NEIN

Die allgemeine Regelung gelangt nicht zur Anwendung, denn der Zugang zu diesem Beruf ist nicht geregelt. Sie können die

betreffende Tätigkeit in Deutschland mit den für diesen Beruf hier geltenden Rechten und

Pflichten ausüben.

Die allgemeine Regelung kann angewendet werden, sofern Sie für die Ausübung dieses Berufs in Ihrem Herkunftsstaat hinreichend

qualifiziert sind.

Quelle: Europäische Kommission, aus dem „Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise“, abrufbar unter:http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/guide/guide_de.pdf

3.3 Kein (allgemeiner) Rechtsanspruch auf AnerkennungEs bestehen keine allgemeine Rechtsgrundlage und kein allgemeiner Rechts-anspruch auf Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Quali-fikationen. Das Eckpunktepapier der Bundesregierung schlägt ein Verfah-rensanspruch vor. Ob dieser gesetzlich festgeschrieben wird, ist noch offen. Lediglich für bestimmte Personengruppen ist dies auf einer Rechtsgrundlage verbindlich geregelt.

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Hier spricht man von den gesetzlich geregelten Fällen:

• Anerkennung von Abschlüssen der Berufsausbildung laut bilateraler Staatsverträge zwischen Deutschland und Österreich sowie Frankreich (für bestimmte Berufe) und Russland

• Gegenseitigkeitsabkommen mit der Schweiz• Ehemalige DDR: Anerkennung von Zeugnissen der Aus- und Weiterbildung

im Rahmen der deutschen Einheit nach Artikel 37 des Einigungsvertrages• Vertriebene, Flüchtlinge, Spätaussiedler• (Deutsche im Sinne Artikel 116 des Grundgesetzes)• Anerkennung von Zeugnissen der Aus- und Weiterbildung nach § 10 des

Bundesvertriebenengesetzes (BVFG - Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge)

• Verschiedene sektorale und allgemeine Richtlinien für EU-Bürger/-innen

Die Anerkennungsvoraussetzungen für EU-Bürger/-innen sowie für Personen aus Drittstaaten sind in den jeweiligen Berufsgesetzen geregelt. Für EU-Bürger/-innen gelten Sonderregelungen, so genannte „sektorale“ Richt-linien, für bestimmte Berufe und allgemeine Richtlinien für Berufe, die eine bestimmte Ausbildung an Hochschulen oder anderen Ausbildungsstätten voraussetzen (Ausnahmen: Frankreich und Österreich). Betroffen sind davon nur Berufe, die im jeweiligen Aufnahmestaat reglementiert sind.

Vor Antragstellung sollte sich die/der Betreffende bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob eine förmliche Anerkennung der Qualifikation im jeweiligen Fall überhaupt möglich ist. Falls nicht, kann eventuell eine freiwillige Stel-lungnahme zur Entsprechung des Berufsabschlusses mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erteilt werden.

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>>4. Anerkennung betrieblicher Berufsausbildungen

Anerkennungverfahren bei den KammernUm sich eine im Ausland erworbene Berufsausbildung in Deutschland aner-kennen zu lassen, muss ein Antrag bei der jeweiligen zuständigen Institution gestellt werden. Das folgende Kapitel gibt Aufschluss darüber, wie die richtige Anlaufstelle gefunden werden kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müs-sen und welche Unterlagen notwendig sind, um ein Anerkennungsverfahren einzuleiten.

Zuständig für die Anerkennung der meisten Berufe, die im dualen System ausgebildet werden, sind die jeweiligen Kammern (IHK, HWK, Landwirt-schaftskammer, Rechtsanwalts-, Patentanwalts- oder Notarkammer, Wirt-schaftsprüferkammer, Steuerberaterkammer, Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte oder Apothekenkammer). Welche Kammer explizit zuständig ist, orientiert sich sowohl am Wohnort als auch am erlernten bzw. im Heimatland ausgeübten Beruf des/der Antragstellers/-in. Darüber hinaus werden die anerkannten Aus-bildungsberufe noch den verschiedenen Branchen und Sektoren (Handwerk, Handel, Industrie, Landwirtschaft, freie Berufe) zugeordnet.

In der Regel sind die Stellen, die für die berufliche Ausbildung verantwortlich sind, auch für Fragen zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifika-tionen zuständig. Die Bearbeitung kann einige Wochen bis zu einigen Mona-ten dauern.

Die Online-Plattform http://berufenet.arbeitsagentur.de der Agentur für Arbeit bietet eine Möglichkeit, sich über den jeweiligen Beruf umfassend zu infor-mieren.

Alternativ kann auch die Publikation „Beruf aktuell“ (kostenlos erhältlich in den Berufsinformationszentren - BIZ - der Agentur für Arbeit) genutzt werden. Hier findet man einen Überblick über Inhalt und Ausbildungsverlauf aller anerkannten Ausbildungsberufe. Allerdings kann nicht jeder im Herkunftsstaat erlernte bzw. ausgeübte Beruf äquivalent einem in Deutschland anerkannten Beruf zugeordnet werden. Manche Berufe existieren in Deutschlands nicht, andere gelten in Deutschland nicht als eigenständiger Beruf, sondern ledig-lich als Zusatzqualifikation. So war der Beruf Eismacher aus Italien lange Zeit nur eine Zusatzqualifikation in Deutschland. Am 01.08.2008 trat jedoch auch in Deutschland „Speiseeishersteller“ als Ausbildungsberuf in Kraft.

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4.1. Industrie- und Handelskammer (IHK)

4.1.1 Vorgehensweise Die Industrie- und Handelskammer ist Ansprechpartner für die Anerkennung und Überprüfung der Vergleichbarkeit von ausländischen Prüfungszeugnissen, soweit es sich um staatlich anerkannte Ausbildungsberufe aus den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistung handelt.

In den geregelten Bereichen, in denen bilaterale Staatsverträge bzw. Ge-genseitigkeitsabkommen existieren bzw. der/die Antragsteller/-in aus der ehemaligen DDR stammt oder unter das Bundesvertriebenengesetz fällt, ist nach einer Prüfung meist eine Anerkennung möglich (so genannte gesetzlich geregelte Fälle). Für Antragsteller/-innen, die aus den so genannten Dritt-staaten (siehe Glossar) und aus der EU (außer Frankreich, Österreich und der Schweiz, die bilaterale Abkommen mit Deutschland abgeschlossen haben) stammen, bestehen jedoch keine rechtlichen Grundlagen. In diesen Fällen bieten die Kammern eine vergleichende Aussage in Form eines Gutachtens an. Wenn keine Anerkennung ausgesprochen wurde, besteht die Möglichkeit einer Externenprüfung.

Da es sich generell um Einzelfallentscheidungen handelt, empfiehlt es sich, bei Unklarheiten persönlich bei der zuständigen Stelle nachzufragen.

Die IHK (Industrie- und Handelskammer) und die HWK (Handwerkskammer) führen in der Regel eine so genannte Vergleichbarkeitsprüfung eines auslän-dischen Aus- oder Weiterbildungsabschlusses durch. Dabei wird festgestellt, welche Inhalte der ausländischen Ausbildung einem deutschen Ausbildungs-beruf zugeordnet werden können. Prüfungen oder Befähigungsnachweise müssen von hoher Ähnlichkeit sein, d. h. die Inhalte der Ausbildung oder des Berufes und die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den deutschen ähnlich sein bzw. in großen Teilen übereinstimmen.

Darüber hinaus werden in der Regel auch praktische Tätigkeiten und Weiter-bildungen berücksichtigt.

Die IHK kann nach dem Bundesvertriebenengesetz, Einigungsvertrag oder bilateralen Abkommen die Anerkennung aussprechen: Wenn sie den auslän-dischen Ausbildungsabschluss als mit dem deutschen gleichwertig anerkennt, darf die deutsche Berufsbezeichnung geführt werden.

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Innerhalb der Europäischen Union gibt es zudem zwar so genannte „Ent-sprechungen“, die die Integration der Arbeitnehmer/-innen im europäischen Ausland erleichtern sollen; diese stellen jedoch keine Anerkennung des jewei-ligen Berufs dar.

Sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben, wird im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme die formelle, materielle und funktionelle Bewertung vorgenommen. Sie trägt zur Transparenz auf dem Arbeitsmarkt bei.

Für Zugewanderte ist die Bewertung ihrer beruflichen Qualifikation insoweit nützlich, als die Grundsicherungsträger durch sie eine Grundlage für ihre Ent-scheidungen bzgl. der Finanzierung weiterer Qualifizierungsmaßnahmen ha-ben. Damit werden die Chancen der Integration auf dem Arbeitsmarkt erhöht.

Antragsverfahren bei der IHKBei der zuständigen IHK wird ein Antrag auf Bewertung gestellt. Entweder ist ein verbindliches Formular vorgegeben, das auf der Internetseite der entspre-chenden Kammer zum Download zur Verfügung steht oder auf telefonische Anfrage per Email zugeschickt wird. Oder es besteht die Möglichkeit, einen formlosen Antrag zu stellen.

In diesem Fall reicht ein frei formuliertes Schreiben mit der Bitte um verglei-chende Aussage, das vom Antragsteller/von der Antragstellerin unterschrieben sein muss.

Folgende Unterlagen müssen dem Schreiben beigelegt werden:

Amtlich beglaubigte Kopien von:• Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Aufenthaltserlaubnis)• Heirats-/Standesamtsurkunde (wenn eine Änderung des Familiennamens

stattgefunden hat)• Bundesvertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern)• Von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer übersetzte und amtlich

beglaubigte Kopien von• Allen Diplomen, Zeugnissen und Nachweisen• (Abschluss-) Zeugnissen aus der Schule• Urkunde und Zeugnis der beruflichen Qualifikation in beglaubigter Kopie

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• Erklärung, dass bei keiner anderen Industrie- und Handelskammer, Hand-werkskammer oder sonstiger Stelle in einem anderen Bundesland die Überprüfung dieser Unterlagen beantragt wurde.

Wenn eine Kammer bereits eine Entscheidung getroffen hat, gilt diese Ent-scheidung bundesweit.

• Tabellarischer Lebenslauf: Hier sollten die Qualifikationen und einzelnen praktischen Tätigkeiten genau aufgeführt werden. Sie können bei der Zulassung zur Externenprüfung berücksichtigt werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass keine einheitliche Regelung für die Bewer-tung der ausländischen Berufsabschlüsse existiert, es wird im Einzelfall entschieden. Für die Bearbeitung des Antrages wird in der Regel eine Gebühr erhoben. Es besteht die Möglichkeit, dass die Leistungsträger (wie etwa Job-center) nach vorheriger Anfrage die Gebühren voll übernehmen.

Mögliche Ergebnisse des AntragsverfahrensWird nach dem Bundesvertriebenengesetz, Einigungsvertrag oder bilateralen Abkommen die Berufsqualifikation als gleichwertig anerkannt, liegt dem Ant-wortschreiben ein Bescheid bei. In diesem Fall darf auch die entsprechende Berufsbezeichnung geführt werden.

Sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben, kann – als freiwillige Leistung der IHK – eine gutachterliche Stellungnahme angefertigt werden. Diese enthält die Kenntnisse und Fähigkeiten, die einer deutschen Berufsausbildung zugeordnet werden können, und trägt zur Akzep-tanz auf dem Arbeitsmarkt bei. Anhand der Stellungnahme wird ersichtlich, welche Qualifikationen nachgearbeitet werden müssen, um z. B. auf Antrag zur so genannten Externenprüfung zugelassen zu werden. Dies ist eine Mög-lichkeit, außerhalb – also extern – eines geregelten Ausbildungsganges an der entsprechenden Abschlussprüfung für den jeweiligen Beruf teilzunehmen. Auf diese Weise können Personen die formale Qualifikation für den Beruf erwerben, wenn sie durch ihre berufliche Tätigkeit die nötige fachpraktische Erfahrung gesammelt, aber keine Berufsausbildung absolviert haben.

Die erforderliche Mindestzeit der Berufstätigkeit als Zulassungsvoraussetzung für die Externenprüfung beträgt bei dreijährigen Ausbildungsberufen vierein-halb Jahre, bei zweijährigen Ausbildungsberufen drei Jahre. Nähere Informa-

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tionen erteilen dazu die Kammern, bei ihnen kann auch die Liste mit den Bildungsträgern abgerufen werden, die Vorbereitungskurse auf die Prüfungen durchführen.

4.1.2 Adressen der zuständigen Industrie- und Handelskammern in Hessen

Industrie- und Handelskammer DarmstadtRheinstraße 8964295 DarmstadtTel.: 06151/871-0E-Mail: [email protected] www.darmstadt.ihk24.de

Ansprechpartner:Herr Torsten HeinzmannTel.: 06151/871-239E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer Lahn-DillAm Nebelsberg 135685 DillenburgTel.: 02771/842-0E-Mail: [email protected] www.ihk-dillenburg.de

Ansprechpartnerin:Frau Christiane FelkelTel.: 06441/9448-1450E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer Frankfurt am MainBörsenplatz 460313 Frankfurt am MainTel.: 069/2197-0E-Mail: [email protected] www.frankfurt-main.ihk.de

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Ansprechpartnerin:Frau Roswitha Sopper-BannertTel.: 069/2197-1239E-Mail: r.sopper@frankfurt–main.ihk.de

Industrie- und Handelskammer FuldaHeinrichstraße 836037 FuldaTel.: 0661/284-0E-Mail: [email protected] www.ihk-fulda.de

Ansprechpartner:Herr Armin GerbethTel.: 0661/284-32E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer Gießen - FriedbergLonystraße 735390 GießenTel.: 0641/7954-0E-Mail: [email protected] www.giessen-friedberg.ihk.de

Ansprechpartner:Herr Reiner ScheppTel.: 0641/7954-3075E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer KasselKurfürstenstraße 934117 KasselTel.: 0561/7891-0E-Mail: [email protected] www.ihk-kassel.de

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Ansprechpartner:Herr Jörg ReuscherTel.: 0561/7891-240 E-Mail: [email protected]

Herr Frank JacobTel.: 0561/7891-242 E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer LimburgWalderdorffstraße 765549 LimburgTel.: 06431/210-0E-Mail: [email protected] www.ihk-limburg.de

Ansprechpartnerin:Frau Birgit ZubrodTel.: 06431/210-151E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer Offenbach am MainFrankfurter Straße 9063067 Offenbach am MainTel.: 069/8207-0E-Mail: [email protected] www.offenbach.ihk.de

Ansprechpartner:Herr Friedrich Rixecker Tel.: 069/8207-311 E-Mail: [email protected]

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Industrie- und Handelskammer WiesbadenWilhelmstraße 24-2665183 WiesbadenTel.: 0611/1500-0E-Mail: [email protected] www.ihk-wiesbaden.de

Ansprechpartner:Herr Wolfgang SonnekTel.: 0611/1500-164E-Mail: [email protected]

Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-SchlüchternAm Pedro-Jung-Park 1463450 HanauTel.: 06181/9290-0E-Mail: [email protected] www.hanau.ihk.de

Ansprechpartnerin: Frau Bettina MüllerTel.: 06181/9290-33E-Mail: [email protected]

4.2 Handwerkskammer (HWK)

4.2.1 Vorgehensweise bei der HWKFür die Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen in Hand-werksberufen, wie z. B. Tischler/-in, Dachdecker/-in, Maurer/-in, Schneider/-in aber auch Zahntechniker/-in ist die Handwerkskammer zuständig. Eine Über-sicht dieser Berufe findet sich auf www.handwerk.de.

Die Vorgehensweise bezüglich der Anerkennung entspricht der Vorgehenswei-se bei der IHK (vgl. Kapitel 4.1.1), es gelten die gesetzlich geregelten Fälle.

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Antragsverfahren bei der HWKUm einen Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichstellung bearbeiten zu können, benötigt die Handwerkskammer folgende Unterlagen:

• Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, das auf den Internet-seiten der entsprechenden (wohnortnahen) Handwerkskammern (s. u.) als Download zur Verfügung steht

• Tabellarischer Lebenslauf• Flüchtlingsausweis bzw. Bescheinigung über Spätaussiedlereigenschaft

(Bundesvertriebenenausweis)• Zeugnisse/Diplome im Original und ihre Übersetzung• Arbeitsbuch im Original und seine Übersetzung• Formlose Erklärung, dass bei keiner anderen Stelle und in keinem ande-

ren Bundesland ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichstellung dessel-ben Zeugnisses gestellt worden ist

Die Zeugnisse/Diplome sowie das Arbeitsbuch müssen bei der HWK Kassel ausschließlich im Original eingereicht werden. Bei der HWK Rhein-Main und Wiesbaden können anstatt der Originale auch notariell beglaubigte Foto-kopien eingereicht werden. Die Übersetzungen müssen von einem/-r in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und vereidigten Übersetzer/-in vorgenommen werden.

Mögliche Ergebnisse des AntragsverfahrensWird die Berufsqualifikation als gleichwertig anerkannt, liegt dem Antwort-schreiben ein Bescheid bei.

Sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben, gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Prüfung der Gleichwertigkeit. Nur im Ausnahmefall kann im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme die formelle, materielle und funktionelle Bewertung vorgenommen werden. Sie hat nicht den gleichen Stellenwert wie ein Bescheid, trägt jedoch zur Transpa-renz auf dem Arbeitsmarkt bei.

Wenn keine Anerkennung ausgesprochen werden kann, erhält der Antragstel-ler ein Ablehnungsschreiben. In diesen Fällen bietet die HWK Einzelberatun-gen an. In solchen Beratungen kann festgestellt werden, ob eine verkürzte Berufsausbildung in Deutschland unter teilweiser Anrechnung der Vorbildung des Antragstellers möglich wäre oder ob der Antragsteller die Zulassungsvo-

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raussetzungen erfüllt, um an einer Externenprüfung teilnehmen zu dürfen. D. h. er nimmt an dieser Prüfung teil, ohne vorher noch einmal eine Ausbildung durchlaufen zu müssen.

4.2.2 Adressen der zuständigen Handwerkskammern in HessenDie Unterlagen sind je nach Wohnsitz bei folgenden Adressen einzureichen:

Handwerkskammer Rhein-MainGeschäftsbereich Berufliche BildungBockenheimer Landstr. 2160325 Frankfurt am MainTel.: 069/97172-0E-Mail: [email protected]

Ansprechpartner für nähere Informationen:Herr Oliver FlaßHauptverwaltung FrankfurtTel.: 069/97172-174E-Mail: [email protected]

Herr Udo GroßkopfHauptverwaltung DarmstadtTel.: 069/97172-241E-Mail: [email protected]

Informationen über die Anerkennung der ausländischen Bildungsabschlüsse zum Download unter: www.hwk-rhein-main.de/pg/--Berufsausbildung.html?p=DE,837,,,,,

Handwerkskammer WiesbadenAbteilung BerufsbildungBierstadter Straße 4565189 WiesbadenTel.: 0611/136-0E-Mail: [email protected] www.hwk-wiesbaden.de

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Ansprechpartner für nähere Informationen:Herr me. Christoph Gagneur für die Kreishandwerkerschaftsbezirke Gelnhausen-Schlüchtern, Hanau und WetterauTel.: 06117136-117E-Mail: [email protected]

Herr Frank Liebchenfür die Kreishandwerkerschaftsbezirke Wiesbaden – Rheingau – Taunus und Limburg-WeilburgTel.: 0611/136-116E-Mail: [email protected]

Herr me. Paul Neuenhoferfür die Kreishandwerkerschaftsbezirke Gießen, Lahn-Dill und VogelsbergTel.: 0611/136-125E-Mail: [email protected]

Informationen über die Anerkennung der ausländischen Bildungsabschlüsse sowie der Antrag zum Download unter: www.hwk-wiesbaden.de/44,0,236.html

Handwerkskammer Kassel Scheidemannplatz 2 34117 Kassel Tel.: 0561/78 88-0E-Mail: [email protected] www.hwk-kassel.de

Ansprechpartnerin für nähere Informationen:Frau Cornelia AlbertTel.: 0561/7888-133E-Mail: [email protected]

Informationen über die Anerkennung der ausländischen Bildungsabschlüsse sowie der Antrag zum Download unter www.hwk-kassel.de/aus-und-weiterbil-dung/berufsausbildung/ratgeber/anerkennung-auslaendischer-bildungsabschlu-esse.html

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4.3 LandeszahnärztekammerDie Anerkennung von Zahnarzthelfer/-innen bzw. Zahnmedizinischen Fachan-gestellten konnte bisher nicht erfolgen, da die Inhalte ausländischer Ausbil-dungen mit den Inhalten der Ausbildung in Deutschland nicht vergleichbar sind. Die bisherigen Erfahrungen reichten nicht zu einer Anerkennung. Dieses schließt jedoch nicht aus, dass vorhandene Qualifikationsnachweise zu einer möglichen Überprüfung eingereicht werden können.

Es ist ein formloser Antrag zu stellen mit folgenden Unterlagen:

• Qualifikationsnachweis (beglaubigte Kopie des Originals und Überset-zung)

• Zeugnis über die theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte• Lebenslauf

Landeszahnärztekammer HessenReferat Ausbildung „Zahnmedizinische Fachangestellte“Rhonestr. 460528 Frankfurt am MainTel.: 069/427275-0E-Mail: [email protected]

Ansprechpartnerin: Jutta HeineTel.: 069/427275-170E-Mail: [email protected]

4.4 LandesärztekammerDie Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen – und somit auch die Verkürzung der Ausbildungszeit in Deutschland durch Anrechnung von ausländischen Abschlüssen in diesem Bereich – ist nicht geregelt. Zu-meist ist die Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit des ausländischen Berufs-abschlusses mit der Ausbildung zum/-r Arzthelfer/-in bzw. der Medizinischen Fachangestellten in Deutschland nicht gegeben. Deshalb ist eine Anerkennung nicht ohne Weiteres möglich. Die Landesärztekammer Hessen räumt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, an einer Abschluss-prüfung für Medizinische Fachangestellte teilzunehmen.

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Nähere Informationen können unter der folgenden Adresse eingeholt werden:

Landesärztekammer HessenAbteilung AusbildungswesenMedizinische Fachangestellte und Arzthelfer/-innenIm Vogelsgesang 360488 Frankfurt am MainTel.: 069/97672-0E-Mail: [email protected]

Ansprechpartnerin: Frau Petra StollTel.: 069/97672-154E-Mail: [email protected] www.laekh.de

4.5 Landestierärztekammer HessenDie Anerkennung des Berufes Tierarzthelfer/-in bzw. Tiermedizinische/-r Fachangestellte/-r erfolgt auf der Basis der gesetzlich geregelten Fälle. Weitere Informationen im Einzelfall unter folgender Adresse:

Landestierärztekammer HessenBahnhofstraße 1365527 NiedernhausenTel.: 06127/9075-0E-Mail: [email protected] www.ltk-hessen.de

Ansprechpartnerin: Frau Jutta BorbonusTel.: 06127/9075-15E-Mail: [email protected]

4.6 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Die Anerkennung der Berufe• Straßenwärter/-in• Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik• Fachkraft für Wasserwirtschaft• Kartograph/-in• Vermessungstechniker/-in• Geomathematiker/-in (noch in der Entstehung)

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werden von der zuständigen Stelle beim Hessischen Landesamt für Bodenma-nagement und Geoinformation vorgenommen.

Die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise wird für EU-Länder im Berufsausbildungsgesetz (in der Fassung vom 01.04.2005) unter §31 unter Bezugnahme der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 geregelt. Darin wird vereinbart, dass EU-Länder im gegenseitigen Einvernehmen die Befähigungsnachweise von Diplomen mit mindestens 3-jähriger Ausbildungs-dauer ohne weitere Genehmigungsverfahren gegenseitig anerkennen werden. Bisher haben Frankreich und Österreich bilaterale Verträge mit Deutschland unterzeichnet.

Einzusehen unter:http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/docroot/r1/blobs/pdf/recht/r_02634.pdf

Die Anerkennung von Befähigungsnachweisen für Nicht-EU Länder wird durch die zuständige Stelle im Einzelfall entschieden. Hierzu sind für die Antrags-stellung folgende Nachweise vorzulegen:

• Alle Nachweise der Schul- und Berufsausbildung in beglaubigter Form• Eine gerichtlich anerkannte Übersetzung in deutscher Sprache aller Befä-

higungsnachweise• Eine beglaubigte Kopie eines Lichtbildausweises• Ein schriftlicher Antrag, aus dem hervorgeht, für welchen Beruf die Aner-

kennung beantragt wird

Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall. Der Rechtsweg ist möglich. Die Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach den Bestimmungen des Spätaussiedlerrechts ist dabei großzügig zu handha-ben.

Die Anschrift der zuständigen Stelle für die Ausbildungsberufe:

Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und GeoinformationSchaperstraße 1665195 Wiesbadenwww.hvbg.hessen.de

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Ansprechpartner:Herr Andreas HeiselTel.: 0611/535-5236E-Mail: [email protected] Hubertus GerharzTel.: 0611/535-5235E-Mail: [email protected]

4.7 Anerkennung von Berufen bei der FeuerwehrFür den Bereich der Berufsfeuerwehr ist die Hessische Landesfeuerwehrschule in Kassel zuständig.

Für das Antragsverfahren gibt es zwei begehbare Wege:

• Bewirbt sich der/die Antragsteller/-in um eine Einstellung bei einer Dienst-stelle der Feuerwehr oder bei einem privaten Betrieb, werden die Unterla-gen von diesen jeweiligen Stellen zur Überprüfung einer Gleichstellungs-möglichkeit an die Landesfeuerwehrschule weiter geleitet.

• Im Falle eines Antrags zur Überprüfung einer Gleichstellungsmöglichkeit kann dieser direkt bei der Landesfeuerwehrschule eingereicht werden.

Einzureichende Unterlagen im letzteren Fall sind:

• Formloser Antrag auf Überprüfung• Lebenslauf• Qualifikationsnachweis (beglaubigte Kopie des Originalzeugnisses und

der Übersetzung)• Weitere aussagefähige Unterlagen (z. B. über Berufspraxis, Arbeitsbuch

und Ähnliches)

Hessische LandesfeuerwehrschuleHeinrich-Schütz-Allee 6234143 KasselTel.: 0561/31002-0E-Mail: [email protected]

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4.8 Anerkennung von Berufen in der ForstwirtschaftEine im Ausland erworbene Ausbildung als Forstwirt/-in kann nicht generell anerkannt werden. Die Vergleichbarkeit auf Grund der unterschiedlichen Bildungssysteme (z. B. der schulische und der praktische Anteil während der Ausbildung) ist in den seltensten Fällen gegeben. Zur Überprüfung einer Gleichstellungsmöglichkeit sollten folgende Unterlagen eingereicht werden:

• Ein formloser Antrag• Qualifikationsnachweis (beglaubigte Kopie des Originalzeugnisses sowie

beglaubigte Kopie der Übersetzung)• Praxisnachweis (kann im Einzelfall nachgeprüft werden)• Lebenslauf

In Hessen ist die Möglichkeit gegeben, durch den Nachweis über eine vier-einhalbjährige Praxis als Forstwirt/-in zur Prüfung zugelassen zu werden und damit eine Berufsqualifikation zu erwerben.

Weitere Informationen unterwww.hessen-forst.de/servicezentren/bildungszentrum.htm

Die Unterlagen sind zu richten an:

Forstliches BildungszentrumHessisches Forstamt WeilburgKampweg 135781 WeilburgTel.: 06471/62934-0 E-Mail: [email protected]

Ansprechpartnerin: Frau Anne Lawall-SchaadTel.: 06471/62934-19E-Mail: [email protected]

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4.9 Anerkennung von Berufen im landwirtschaftlichen BereichFür eine im Ausland erworbene Ausbildung im landwirtschaftlichen Bereich gibt es zwei Möglichkeiten der Gleichstellung:

• Einen Bescheid über eine Gleichstellung erhalten Personengruppen, die unter das Bundesvertriebenengesetz fallen.

• Eine Bescheinigung über eine Gleichstellung erhalten Personengruppen aus allen anderen Ländern.

Die Voraussetzung für das Antragsverfahren ist, dass der/die Antragsteller/-in seinen/ihren Wohnsitz in Hessen hat. Folgende Unterlagen sind für das Antragsverfahren einzureichen:

• Erklärung darüber, dass noch kein Antrag gestellt wurde• Lebenslauf• Meldebescheinigung• Beglaubigte Kopie und Übersetzung des Originalzeugnisses• Nachweis über Praxiszeiten• Nachweis über Ausbildungsinhalte (Anteile an Schule und Praxis)

Fragen zur Gleichstellung ausländischer Ausbildungen und zur Antragsstellung sind zu richten an:

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) - ZentraleKölnische Str. 48-5034117 KasselTel.: 0561/7299-0www.llh-hessen.de

Ansprechpartnerin: Frau Dorothea MarthTel.: 0561/7299-317E-Mail: [email protected]

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>>5. Anerkennung von Gesundheitsberufen

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist in Hessen für die staatliche Anerken-nung ausländischer Gesundheitsberufe zuständig. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz in Hessen hat. Die staatliche Anerkennung der einzelnen Berufe führt zur Erteilung der Erlaubnis zur Füh-rung der Berufsbezeichnung. Die im Folgenden aufgezählten nichtärztlichen Heilberufe fallen darunter:

• Altenpfleger/-in • Altenpflegehelfer/-in• Desinfektor/-in• Diätassistent/-in• Ergotherapeut/-in• Gesundheitsaufseher/-in• Gesundheits- und Krankenpfleger/-in• Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in• Hebamme / Entbindungspfleger• Krankenpflegehelfer/-in• Logopäde/-in• Masseur/-in und Medizinische/-r Bademeister/-in• Medizinische/-r Dokumentationsassistent/-in• Medizinisch-technische/-r Laboratoriumsassistent/-in • Medizinisch-technische/-r Radiologieassistent/-in• Medizinisch-technische/-r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik• Motopäde/-in• Orthoptist/-in• Pharmazeutisch-technische/-r Assistent/-in• Physiotherapeut/-in• Podologe/-in• Rettungsassistent/-in

AnerkennungsverfahrenBerufe im Gesundheitswesen fallen in Deutschland grundsätzlich unter die reglementierten Berufe.

Folgende Voraussetzungen müssen für die staatliche Anerkennung des Beru-fes erfüllt sein (die Ausübung des Berufes ist hingegen nicht geregelt):

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• Die gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit • Ausreichende Deutschkenntnisse (in der Regel ist der Nachweis von

Deutschkenntnissen, die dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens entsprechen, erforderlich)

• Eine einschlägige Ausbildung (diese liegt vor, wenn das Ausbildungsziel und die Ausbildungsinhalte und -schwerpunkte vergleichbar sind bzw. keine wesentlichen Unterschiede zu der deutschen Ausbildung bestehen)

• Eine staatlich anerkannte oder staatlich geregelte Ausbildung (d. h. die Anerkennung einer Ausbildung an einer Privatschule, die weder staatlich anerkannt noch staatlich geregelt ist, ist daher von vornherein ausge-schlossen).

Die weiteren Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind davon abhängig,

• wo die Ausbildung absolviert wurde (EU/EWR oder Drittstaat),• ob der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates oder eines

Drittstaates ist,• um welchen Beruf es sich handelt.

Bei Drittstaatausbildungen muss die Gleichwertigkeit der Ausbildung nachge-wiesen werden. Für Ausbildungen, die in der EU/im EWR absolviert wurden, gelten eine Vielzahl von Sonderbestimmungen.Wird die Drittstaatausbildung als nicht gleichwertig anerkannt oder kann die Gleichwertigkeit nicht umfassend überprüft werden, besteht die Möglichkeit eine Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes zu überprüfen (Kenntnisprüfung): Hierfür wird eine Prüfung abgelegt, die einen praktischen und mündlichen Teil umfasst.

Bei Ausbildungen, die in der EU/EWR absolviert wurden, kann durch eine Anpassungsmaßnahme oder eine Eignungsprüfung nachgewiesen werden, dass der Antragssteller über die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Berufes in Deutschland verfügt. Die Dauer und Art der Anpassungsmaßnah-me sowie die Inhalte der Eignungsprüfung richten sich nach den anhand der Ausbildungsunterlagen festgestellten Defiziten.

Die Kenntnis- und die Eignungsprüfungen werden an den für den jeweiligen Beruf entsprechenden Ausbildungsstätten durchgeführt. Diese sind beim Regierungspräsidium zu erfahren. Genauso kann bei den dafür zuständigen Institutionen erfragt werden, ob entsprechende Vorbereitungskurse auf die Prüfungen angeboten werden.

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Das Verfahren ist in allen Fällen kostenpflichtig und vom/von der Antragsteller/-in selbst zu tragen.

Informationen über die notwendigen Unterlagen und Formulare sollten vor Antragstellung undbedingt eingeholt werden. In der Regel finden sich als pdf-Dateien zum Download folgende Unterlagen:

• Ansprechpartner• Formular für den Lebenslauf• Ausbildungsinhalte der deutschen Ausbildung• Merkblatt zum Anerkennungsverfahren• Antrag• Erklärung• Vordrucke für ärztliche Atteste

Die Formalitäten der Anerkennung sind stark vom Einzelfall abhängig. Antrag-stellende sollten sich deshalb direkt an die zuständige Behörde wenden, um Auskunft über das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen einzuholen.

Dafür findet sich auf der Homepage des Regierungspräsidiums in der Naviga-tionsleiste unter Arbeit & Soziales der Bereich Gesundheitsberufe, zu denen die notwendigen Informationen zu den ausländischen Abschlüssen abzurufen sind. Diese sind wiederum unter einzelnen Länderrubriken zu finden.

Für Antragssteller/-innen ist es unerlässlich, sich nach dem jeweiligen Land und Beruf zu orientieren, da es unterschiedliche Bestimmungen in den einzu-reichenden Unterlagen sowie zu den Inhalten und dem Ablauf der Prüfungen gibt.

Nach positiver Überprüfung der Unterlagen ist es in der Regel möglich, eine verkürzte Ausbildung in dem Beruf nachzuholen oder eine Abschlussprüfung ohne vorangehende Ausbildung zu absolvieren.

Der Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen sind an die folgende Dienst-adresse zu richten:

Regierungspräsidium DarmstadtDezernat GesundheitswesenLuisenplatz 2, Kollegiengebäude64283 Darmstadtwww.RP-darmstadt.hessen.de

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Ansprechpartner/-innen für die Anerkennung ausländischer Gesundheitsberufe finden Sie auf der Homepage www.rp-darmstadt.de unter Arbeit & Soziales.

Anerkennung des Berufsabschlusses „examinierte/-r Krankenpfleger/-in“Exemplarisch sei hier der Ablauf des Anerkennungsverfahrens zur/zum exami-nierten Krankenpfleger/-in dargestellt.

Der Antrag auf Anerkennung wird beim Regierungspräsidium Darmstadt ge-stellt. Hierzu werden folgende Unterlagen eingereicht:

• (Formloses) Anschreiben• Lebenslauf• Alle relevanten Urkunden/Nachweise (übersetzt und beglaubigt)

Das Regierungspräsidium prüft, welche weiteren Unterlagen unter Umständen erforderlich sind. Anschließend sendet es der/dem Antragsteller/-in ein Aner-kennungsformular zur Anerkennungsprüfung zu. Dieses muss innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückgesendet werden. Anschließend entscheidet das Regierungspräsidium über die Zulassung zur Prüfung.

Die Prüfung findet in zwei Bereichen statt:

• Eine praktische Prüfung in einem Krankenhaus• Eine theoretische, mündliche Prüfung an einer staatlich anerkannten Kran-

kenpflegeschule Zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung wird vom Regierungspräsidi-um die Teilnahme an einem Kenntnisprüfungsvorbereitungskurs empfohlen. Dieser dauert ca. vier Wochen (insgesamt 140 Stunden) und wird von unter-schiedlichen Bildungsträgern angeboten. Die Kosten belaufen sich derzeit auf ca. 900,00 € Kursgebühr und 300,00 € Prüfungsgebühr. Die Prüfung erfolgt sechs bis acht Wochen nach Beginn des Kurses.

Zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung wird ein vier bis sechswöchiges Praktikum in einem Krankenhaus empfohlen. Dort hat die/der Praktikant/-in die Möglichkeit, die Betreuung der Patienten/-innen sowie die Strukturen in einem Krankenhaus kennen zu lernen.

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Wichtiger Hinweis: Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind optional, d. h. sie sind nicht verpflichtend, sondern werden lediglich vom Regierungspräsidium empfohlen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich sofort zur Prüfung anzumelden (ohne Vorbereitungskurs bzw. Praktikum)!

Ansprechpartnerin für Fragen/Beratung:Frau Iris BublitzTel.: 06151/12 5428E-Mail: [email protected] www.rp-darmstadt.hessen.de › Arbeit und Soziales › Gesundheitsberufe

>>6. Anerkennung von Berufen im Bereich des öffentlichen Dienstes

Berufe, die im Bereich des öffentlichen Dienstes (ausschließlich Angestellten-bereich) liegen, wie z. B.

• Verwaltungsangestellte für Bürokommunikation• Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste• Assistentinnen und Assistenten in Bibliotheken fallen in den Zuständig-

keitsbereich des Regierungspräsidiums in Gießen.

Grundsätzlich können Qualifikationsnachweise zur Überprüfung einer Gleich-stellungsmöglichkeit eingereicht werden.

Ausländische Abschlüsse in Berufen, die den Ausbildungsberufen der Zu-ständigen Stelle entsprechen (überwiegend bibliothekarische Ausbildungen, die von Spätaussiedlern in der ehemaligen Sowjetunion erworben wurden), werden bei Vorliegen der Voraussetzungen mit deutschen Ausbildungsberufen gleichgestellt.Folgende Unterlagen sollten möglichst vollständig eingereicht werden:

• Formloses Antragsschreiben, eigenhändig unterschrieben• Tabellarischer Lebenslauf• Beglaubigte Fotokopie der Spätaussiedlerbescheinigung bzw. Bescheini-

gung über die Eigenschaft als Ehegatte bzw. Abkömmling des Spätaus-siedlers (in Ausnahmefällen beglaubigte Fotokopie des Registrierscheins

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des Bundesverwaltungsamtes)• Beglaubigte Fotokopie des Originalzeugnisses oder Befähigungsnachwei-

ses• Übersetzung des Originalzeugnisses oder Befähigungsnachweises durch

einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher oder staatlich geprüften Über-setzer

• Ggf. beglaubigte Fotokopie des Arbeitsbuches• Ggf. Übersetzung des Arbeitsbuches durch einen gerichtlich beeidigten

Dolmetscher oder staatlich geprüften Übersetzer• Sonstige aussagefähige Unterlagen über die Prüfung.

In der Praxis verfügt das Regierungspräsidium Gießen hauptsächlich über Erfahrung bei der Anerkennung bibliothekarischer Berufe. Dieses schließt jedoch Anerkennungen für andere in Frage kommenden Berufe und Länder nicht aus.

Es wird dringend empfohlen, mit der Ansprechpartnerin Frau Laczynski telefo-nisch Kontakt aufzunehmen. Sie bearbeitet jede einzelne Anfrage individuell und vermittelt ggf. an die zuständige Stelle weiter.

Regierungspräsidium GießenDezernat II 21 – Zuständige StelleLandgraf-Philipp-Platz 1-735390 GießenTel.: 0641/303-0www.RP-giessen.hessen.de

Ansprechpartnerin:Frau Melanie Laczynski Tel.: 0641/303-2291E-Mail: [email protected]

Weitere Informationen zur Berufsbildung im öffentlichen Dienst: www.rp-gies-sen.hessen.de/irj/RPGIE_Internet?cid=5c21856e2f92b76b9e01c7cdc15236e2

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>>7. Anerkennung von Berufen im Polizeidienst

Eine im Ausland erworbene polizeiliche Ausbildung wird nicht anerkannt. Ebenso ist eine Teilanerkennung von Ausbildungsinhalten bzw. der Berufstä-tigkeit nicht möglich. Alle Bewerber/-innen werden bei den Einstellungsvor-aussetzungen gleich behandelt und müssen die Ausbildung in Deutschland absolvieren. Jedoch ist eine deutsche Staatsbürgerschaft für den Polizeiberuf nicht erforderlich, solange die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden. Für Bewerberinnen und Bewerber aus einem Mitgliedstaat der EU gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Deutsche:

• Abitur, Fachhochschulreife, eine Meisterprüfung oder ein entsprechender Bildungsabschluss (§ 63 HochschulG)

• Polizeidiensttauglichkeit• Mindestgröße 160 cm• Höchstalter 34 Jahre am Tage der Einstellung (Ausnahmen für SaZ12)• Jederzeitiges Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung• Gerichtlich nicht bestraft• Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Ländern müssen darüber hinaus:

• Im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis sein• Mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt haben• Über gute Kenntnisse des Deutschen verfügen• Über gute Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen

Einstellungsberatungsadresse:Polizeiakademie Hessen Zentraler Polizeipsychologischer Dienst der hessischen PolizeiEignungsauswahlzentrumSchönbergstraße 100 65199 WiesbadenTel.: 06 11/ 94 60 - 60 60E-Mail: [email protected]

Die Bewerbungsunterlagen stehen als Download auf der Homepage zur Verfügung: www.polizei.hessen.de/internetzentral/nav/1ef/broker.jsp?uMen=2bd60527-bab6-4021-3104-182109241c24

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>>8. Anerkennung der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung

Das Amt für Lehrerbildung bietet die Möglichkeit, Übersetzer/Dolmetscher-Diplome, die an ausländischen Fachhochschulen oder Universitäten abgelegt wurden, der Staatlichen Prüfung gleichstellen zu lassen, sofern die Voraus-setzungen sich entsprechen. Hierzu ist es notwendig, dem ausgefüllten Gleichstellungsantrag Nachweise und Belege in beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung (durch einen/eine in der Bundesrepublik Deutsch-land allgemein ermächtigte/-n Übersetzer/-in) beizufügen.

Gefordert werden Nachweise und Belege

• zur Studien-/ Prüfungsordnung• zur Notengebung in der Hausarbeit• zu den schriftlichen sowie zu den mündlichen Teilen der Prüfung•Falls die Ausbildungsinhalte nur zum Teil den hiesigen Anforderungen ent-sprechen, kann eine nachträgliche Teilprüfung erfolgen.

Der Gleichstellungsantrag ist als Download im Internet eingestellt:www.afl.hessen.de/irj/AfL_Internet?cid=b4033f0df8f6947c85b5bb4d9c4bd30f

Das Verfahren ist kostenpflichtig, die Gebühr muss vor der Antragstellung an folgende Bankverbindung überwiesen werden:

HCC – Amt für Lehrerbildung Konto-Nr.: 1005479 BLZ: 500 500 00Landesbank Hessen-Thüringen

Beispiel für den Verwendungszweck: 65103607AD Max Mustermann

Der Verwendungszweck setzt sich aus der Nummer 651036, dem aktuellen Jahr (z. B. 10) sowie einem Kürzel der gewünschten Prüfung (ÜD = Übersetzer und Dolmetscher, GD = Gebärdensprachdolmetscher, SP = Überprüfungsver-fahren, AD = Gleichstellungen) sowie dem Namen der Person, die die Prüfung ablegen will, zusammen.

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Weitere Informationen und Antragstellung:

Amt für Lehrerbildung Staatliche Prüfungen für Dolmetscher und ÜbersetzerRheinstr. 9564295 Darmstadtwww.AFL.bildung.hessen.de

Ansprechpartnerinnen:Frau Gerdi SchröderTel.: 06151/3682-552E-Mail: [email protected]

Frau Ingrid SchnellbachTel.: 06151/3682-550E-Mail: [email protected]

>>9. Zugang zum Studium an einer Hochschule und Anerkennung akademischer Berufe

Im Folgenden werden Voraussetzungen und Verfahrenswege für Studienbewerber/-innen mit im Ausland erworbenen Schulabschlüssen be-schrieben.

9.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen Grundsätzlich können Personen mit einem ausländischen Schulabschluss an einer deutschen Hochschule – Fachhochschule, Universität o. Ä. – studieren. Bedingung ist, dass der Abschluss in dem Land, in dem er erworben wurde, den Zugang zu einem Hochschulstudium eröffnet. In der Internet-Datenbank www.anabin.de hat die Kultusministerkonferenz Vorgaben veröffentlicht, die festlegen, mit welcher ausländischen Vorbildung der Zugang zu den Hoch-schulen in Deutschland möglich ist. Nach diesen richten sich die zuständigen Stellen grundsätzlich bei der Bewertung und Anerkennung.

In Deutschland werden unterschiedliche Einstufungen vorgenommen, die Auswirkungen auf den Hochschulzugang hierzulande haben:

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Ein uneingeschränkter Zugang ist möglich, wenn das Zeugnis als einem deut-schen Zeugnis der Hochschulreife materiell gleichwertig anerkannt wird. Dies ist für alle EU-Bürger der Fall sowie für Angehörige der EFTA-Staaten Liechten-stein, Island, Norwegen und Schweiz.

Schulabschlusszeugnisse aus anderen Ländern werden oftmals nicht als mit dem Abitur gleichwertig anerkannt. In diesem Fall können entweder vorhan-dene Studienzeiten angerechnet werden oder Studienbewerber/-innen müssen eine so genannte Feststellungsprüfung ablegen, die einen fachgebundenen Hochschulzugang ermöglicht.

Ausländische Abschlüsse eines wissenschaftlichen Studiums werden von den Hochschulen in Deutschland in der Regel als hinreichende Zugangsqualifikati-on für einen beliebigen Studiengang anerkannt.

Über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise entscheiden im Rahmen von Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahren in der Regel die Hochschulen (siehe nächstes Kapitel). Die Anerkennung wird auf den ange-strebten Studiengang begrenzt. Bei einem Studiengangwechsel ist also eine erneute Entscheidung erforderlich.

9.2 Zuständige Stellen für die BewerbungFür die Bewerbung um einen Studienplatz sind in Deutschland unterschied-liche Stellen zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich zum einen nach der Herkunft des Studienbewerbers. Unterschieden wird insbesondere zwischen:

• Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates • Bildungsinländern/-innen (Ausländer/-innen, die ihre Hochschulzugangsbe-

rechtigung in Deutschland erworben haben) • Nicht-EU-Bürgern/-innen oder Staatenlosen

Handelt es sich bei dem gewünschten Studiengang um ein zulassungsbe-schränktes Fach, ist die Vergabe von Studienplätzen zentral oder landesspezi-fisch geregelt.

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Hochschulen Erste Anlaufstelle ist die Wunschhochschule, an der Studienbewerber/-innen sich für einen Studienplatz bewerben möchten. Auskunft über die genauen Modalitäten der Studienplatzbewerbung geben die Akademischen Auslands-ämter der jeweiligen Hochschule – entweder im persönlichen Gespräch oder über die jeweilige Homepage. Dort erhält man auch den „Antrag auf Zulas-sung zum Studium für ausländische Studienbewerber/-innen“. Dieser muss zusammen mit verschiedenen Unterlagen (Zeugnis, Lebenslauf, etc.) bei der Hochschule direkt oder ggf. bei der nachfolgend beschriebenen Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (uni-assist, s. u.) einge-reicht werden.

Bildungsinländer/-innen (Migranten/-innen, die in Deutschland ihren Schul-abschluss erworben haben) sind deutschen Bewerbern/-innen gleichgestellt und richten ihre Bewerbung grundsätzlich an die jeweilige Hochschule. Falls es sich bei dem gewünschten Studienfach um ein bundesweit zulassungs-beschränktes Fach handelt, müssen sich Angehörige eines EU- oder EFTA-Staates und Bildungsinländer/-innen bei der ZVS bewerben (Adresse siehe nachfolgender Abschnitt zur Zuständigkeit; ab voraussichtlich April 2010 ist die Stiftung für Hochschulzulassung zuständig).

Alle übrigen Ausländer/-innen bewerben sich auch für zulassungbeschränkte Fächer direkt bei der gewünschten Hochschule bzw. bei uni-assist.

uni-assist – Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen Viele Hochschulen bearbeiten Anträge ausländischer Studienbewerber/-innen nicht mehr selbst. Zu ihrer Entlastung und zur Vereinfachung des Verfahrens für die Studienbewerber/-innen wurde 2004 der Verein uni-assist e. V. gegrün-det, bei dem Bewerbungen zentral vorgeprüft werden. Informationen dazu, ob die Bewerbung für einen Studiengang bei der angestrebten Hochschule direkt oder bei uni-assist eingereicht werden muss, erhalten die Bewerber/-innen bei der jeweiligen Hochschule (z. B. auf der Internetseite).

Die endgültige Anerkennung ausländischer akademischer Leistungen obliegt aber weiterhin der aufnehmenden Universität.

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In Hessen sind folgende Hochschulen an uni-assist angeschlossen: • Hochschule Darmstadt• Private FernFachhochschule Darmstadt• Fachhochschule Frankfurt am Main• Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main• Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main• Hochschule Fulda• Fachhochschule Gießen-Friedberg• Justus-Liebig Universität Gießen• Universität Kassel• Phillips-Universität Marburg• Lutherische Theologische Hochschule Oberursel• Hochschule RheinMain

Liste aller uni-assist-Hochschulen in Deutschland sowie deren Adressen und Hinweise zum Verfahren unter: www.uni-assist.de

Zuständigkeit Ob Studienbewerber/-innen ihre Bewerbung an uni-assist richten müssen, hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab. In der Regel ist uni-assist zustän-dig, wenn die Wunschhochschule grundsätzlich mit uni-assist zusammenarbei-tet und Studienbewerber/-innen

• einen ausländischen Schulabschluss haben wie High School Diploma, A-Levels, Baccalaureat oder Ähnliches,

• bisher nur im Ausland studiert haben,• einen ausländischen Studienabschluss haben, mit dem sie sich für ein

Masterstudium in Deutschland bewerben – auch wenn sie zuvor ein deut-sches Abitur erlangt haben,

• sich für einen speziellen (Master-) Studiengang bewerben, für dessen Bearbeitung uni-assist grundsätzlich zuständig ist.

uni-assist ist in der Regel nicht zuständig, wenn

• die angestrebte Hochschule nicht zu den Hochschulen zählt, die mit uni-assist kooperieren,

• der angestrebte Studiengang von der Hochschule aus der uni-assist-Vor-prüfung ausgenommen wurde (siehe Informationen auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschule).

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Sowie wenn Studienbewerber

• ein deutsches Abitur haben,• ein deutsches Abitur an einer deutschen Auslandsschule erworben haben,• einen deutschen Hochschulabschluss haben und nur damit die Berechti-

gung zum angestrebten Zweitstudium erlangen,• sich für ein Austauschprogramm ihrer Heimathochschule mit einer Partner-

hochschule in Deutschland bewerben,• sich für bestimmte Studiengänge bewerben, die ihre Wunschhochschule

generell von der uni-assist-Vorprüfung ausgeschlossen hat, wie zum Bei-spiel Promotionsstudiengänge oder bestimmte Masterprogramme,

• aus einem EU-Land (oder aus Island, Norwegen oder Liechtenstein) stammen und sich für zulassungsbeschränkte Fächer bewerben. In diesem Fall muss die Bewerbung an die Stiftung für Hochschulzulassung gerichtet werden.

Zentrale Vergabe von StudienplätzenEine bundesweite Zulassungsbeschränkung existiert für die Studiengänge Diplom-Betriebswirtschaftslehre, Diplom-Biologie, Medizin, Pharmazie, Dip-lom-Psychologie und Zahnmedizin. Eine begrenzte Anzahl von Studienplätzen ist vorhanden. Die Bewerber/-innen werden über ein Auswahlverfahren auf die Plätze verteilt. Die Auswahl richtet sich nach den Noten der Hochschulzu-gangsberechtigung.

Für ausländische Studienbewerber/-innen stehen acht Prozent der Plätze zur Verfügung.

Angehörige eines EU- oder EFTA-Staates sowie Bildungsinländer bewerben sich für einen solchen Studiengang bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS, siehe unten), voraussichtlich ab April 2010 bei der Stif-tung für Hochschulzulassung.

Weitere Informationen und den erforderlichen Antrag erhält man im Internet unter www.zvs.de oder in dem Heft „zvs-info“, erhältlich bei den Studieren-denberatungen der Hochschulen und ebenfalls über die Homepage der ZVS.

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Zentralstelle für die Vergabe von StudienplätzenSonnenstraße 17144137 Dortmundkostenpflichtige Telefonnummer: 0180 3 987111 001*(*derzeit 0,09 Euro/Minute aus dem deutschen Festnetz)Mo-Fr 8:00 – 15:00 Uhrwww.zvs.de

Alle übrigen Ausländer/-innen bewerben sich auch für zulassungsbeschränk-te Fächer direkt bei der gewünschten Hochschule bzw. bei uni-assist (siehe vorheriger Abschnitt).

9.3 Bewerbung um einen Studienplatz Bei Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates ist die Zulassung zum Hoch-schulstudium eine reine Formsache.

Bei Staatsangehörigen eines Landes außerhalb der EU und Personen ohne Staatsangehörigkeit ist es hingegen sehr wahrscheinlich, dass der Schulab-schluss als „nur bedingt vergleichbar“ eingestuft wird. In diesem Fall kann unter den nachfolgenden Bedingungen trotzdem ein Stu-dium begonnen werden. Bewerber/-innen müssen

• bereits ein oder zwei Jahre erfolgreich an einer anerkannten ausländi-schen Hochschule studiert haben oder

• die Feststellungsprüfung ablegen. In einzelnen Fällen müssen Studien-zeiten im Ausland nachgewiesen werden, bevor man zu dieser Prüfung zugelassen wird.

Nach einer Feststellungsprüfung ist eine Zulassung zum Studium fachgebun-den. Das heißt, man kann nur in dem Studienfach (z. B. Mathematik, Chemie oder Elektrotechnik) studieren, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt wurde oder bereits Studienleistungen erbracht worden sind. Ein Wechsel zu einem anderen Studienfach, z. B. von einem naturwissenschaftlichen in ein sozialwissenschaftliches Fach, ist nur nach einer erneuten Prüfung möglich.

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Feststellungsprüfung Vor allem Personen ohne EU- oder EFTA-Staatszugehörigkeit, deren Schulab-schlusszeugnis nicht als mit dem Abitur gleichwertig anerkannt wird, müs-sen die Feststellungsprüfung ablegen (offizielle Bezeichnung: „Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“). Die Prüfung wie auch die nachfolgend erläuterten zweijährigen Vorbereitungskurse der Studienkollegs sind fachgebunden. Bewerber/-innen legen sich bereits vor dem Besuch des Vorbereitungskurses bzw. vor der Feststellungsprüfung auf das Fach fest, das sie anschließend studieren wollen.

Für den Nachweis der notwendigen Deutschkenntnisse müssen Bewerber zusätzlich die so genannte DSH-Prüfung („Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“) ablegen. Auch auf diese Prüfung bereitet das Studienkol-leg vor. Die Feststellungsprüfung ist in der Regel kostenpflichtig. Genauere Informationen erhält man bei der angestrebten Hochschule.

Die Vorgaben der Kultusministerkonferenz, ob der Hochschulzugang in Deutschland unmittelbar oder erst nach bestandener Feststellungsprüfung oder durch Anrechnung von vorhandenen Studienzeiten im Ausland möglich ist, findet man im Internet bei www.anabin.de.

Vorbereitungskurse der Studienkollegs Die Studienkollegs der Universitäten bieten Kurse an, in denen man sich auf die Feststellungsprüfung vorbereiten kann. Die Schwerpunktkurse richten sich nach dem jeweiligen Fachstudium. Es gibt T-Kurse für mathematisch-naturwissenschaftliche Studiengänge, M-Kurse für medizinischbiologische, W-Kurse für angehende Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler/-innen, G-Kurse für Germanistik, geistes- und gesellschaftswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge, und S-Kurse für sprachliche Studiengänge. An Fachhochschulen sind die Angebote ähnlich gegliedert. In allen Kursen ist neben den unter-schiedlichen fachspezifischen Stunden Deutsch Unterrichtsfach.

Die Kurse des Studienkollegs beginnen zweimal im Jahr (nach der Winterpau-se und nach der Sommerpause) und dauern zwei Semester. Der Besuch des Studienkollegs ist kostenfrei. Die Semester, die man dort verbringt, werden nicht auf das anschließende Fachstudium an der Hochschule angerechnet. Man ist aber während der Zeit am Studienkolleg an seiner Hochschule imma-trikuliert.

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Schritte zur Hochschulzulassung

1. Bewerber/-innen erhalten beim Studierendensekretariat, beim Akademi-schen Auslandsamt oder über die Homepage der Wunschhochschule den Antrag auf Zulassung zum Studium für ausländische Studienbewerber/ -innen.

2. Wenn die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung erforderlich ist, ent-scheiden sich Bewerber/-innen, ob ihre Vorkenntnisse bereits ausreichen, um die Prüfung zu bestehen, oder ob sie zuvor einen Vorbereitungskurs am Studienkolleg absolvieren sollten. Informationsmaterial über die Anforderungen der Prüfung für ihr angestrebtes Fachstudium erhalten Bewerber/-innen beim Studienkolleg.

3. Mit dem Antrag bewirbt man sich direkt bei der Hochschule. Kooperiert diese für den gewünschten Studiengang mit uni-assist, sind die Unter-lagen dort einzureichen. In dem Antrag kann man ankreuzen, ob man zunächst das Studienkolleg besuchen oder direkt an der Feststellungsprü-fung teilnehmen möchte.

4. Wenn man sich für den Besuch des Studienkollegs entschieden hat, teilt die Hochschule die Zulassung zu einem Vorbereitungskurs mit. Vor Kurs-beginn müssen Bewerber/-innen dort in einem Aufnahmetest nachweisen, dass sie dem Unterricht in deutscher Sprache folgen können. Dieser Test kann einmal wiederholt werden.

5. Die Feststellungsprüfung kann entweder nach Besuch des Studienkollegs oder sofort abgelegt werden. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Wenn man die Feststellungsprüfung bestanden hat, stellt man noch einmal einen Antrag an die Hochschule auf Zulassung zum Fachstudium.

6. Bewerber/-innen erhalten die Zulassung zum Studium im gewünschten Fach.

Diese Feststellung ist in der Regel kostenpflichtig. Genauere Informationen erhält man an der gewünschten Hochschule.

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Nachweis von Deutschkenntnissen Bewerber/-innen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen nachweisen, dass ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um das Studium absolvieren zu können. Erst dann können sie mit dem Studium beginnen.

Der Nachweis kann auf folgende Weise erfolgen: Wenn die Hochschulzugangs-berechtigung der deutschen gleichwertig ist und ausreichende Deutschkennt-nisse vorhanden sind, kann die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschul-zugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH) abgelegt werden. Die Termine hierfür werden mit dem Zulassungsbescheid mitgeteilt. Sobald diese Prüfung bestanden ist, kann das Studium begonnen werden.

Bewerber/-innen, die bereits das Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrschen und durch eine der folgenden Prüfungen nachgewiesen haben, sind von der DSH befreit:

• Das Kleine oder Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts • Die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts • Das Deutsche Sprachdiplom (DSD) der Kultusministerkonferenz, Stufe II • Die TestDaF-Prüfung, Stufe 4 oder 5

Wenn bereits Deutschkurse besucht worden sind, ohne dass eine der o. g. Prüfungen abgelegt wurde, fügt man die entsprechenden Zeugnisse und Be-stätigungen dem Antrag auf Zulassung an die Hochschule bei.

Die Hochschule entscheidet dann, ob eine direkte Teilnahme an der DSH möglich ist, ohne zuvor einen Deutschkurs besuchen zu müssen.

Sollten Bewerber/-innen über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfü-gen oder die DSH nicht bestanden haben, können sie einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Sprachprüfung besuchen. Diese werden von manchen Hochschulen angeboten. Um einen Deutschkurs der Hochschule besuchen zu können, muss ein Antrag bei der Hochschule gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Zulassung zu einem Fachstudium bereits erteilt worden ist.

Bietet die Hochschule selbst keine Deutschkurse an oder besteht noch keine Zulassung, können Kurse bei freien Bildungsträgern wie den Volkshochschu-len oder speziellen Sprachschulen besucht werden. Dafür muss allerdings mit einer mehr oder weniger hohen Kursgebühr gerechnet werden.

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Der Hochschulzugang im Überblick

Angehörige von EU- oder

EFTA-Staaten

Studiengang mit Zulassungs-

beschränkung

Studiengang ohne Zulassungs-

beschränkung

Nicht-EU-Bürger

Bewerbung bei Wunschhochschule

Anerkennung derHochschulzugangs-

berechtigung

Keine Gleichwertigkeit der Hochschulzugangs-

berechtigung

Deutschtest

Deutschtest

Bewerbung bei ZVS (abApril bei der Stiftung für

Hochschulzulassung)

Bewerbung bei Wunschhochschule

Nachweisentsprechend DSH

vorhanden

VorbereitungskursDeutsch

Nachweis Sprachkenntnisse

DSH-Prüfung an der Hochschule

bestanden nicht bestanden

Vorbereitungskursim StudienkollegFeststellungsprüfung

bestandennicht

bestanden

Studium

Quelle: Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Schleswig-Holstein, abrufbar unter: http://access-frsh.de

Anerkennung ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen Grundsätzlich können die im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleis-tungen in Deutschland anerkannt werden, z. B. um ein Studium in Deutsch-land fortzusetzen oder Prüfungen zu absolvieren. Über die Anerkennung entscheiden in der Regel die jeweiligen Hochschulen anhand von Nachweisen über entsprechende Prüfungen, Semesterleistungen, Noten, Credit Points u. ä. Meist sind die Prüfungsämter der Hochschulen für die Anerkennung zuständig. Informationen zu den zuständigen Ämtern und einer eventuell notwendigen Prüfung erhält man in der Regel im Studierendensekretariat der Hochschule.

Bei den nachfolgend aufgelisteten Studiengängen mit Staatsexamen entschei-den hingegen die staatlichen Prüfungsämter. Im Zweifelsfall legen diese auch

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fest, ob man vor der Anerkennung in einer so genannten Kenntnisprüfung sein Wissen unter Beweis stellen muss.

Zuständige staatliche Prüfungsämter bei Studiengängen mit Staatsexamen:

Medizinische Fächer und PharmazieHessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im GesundheitswesenWalter-Möller-Platz 160439 Frankfurt am Main

Buchstaben A bis E: Herr Wolfgang Betz, Tel.: 069/15 67 701, E-Mail: [email protected] F bis N: Frau Signe Bake, Tel.: 069/15 67 706, E-Mail: [email protected] O bis Z: N.N., Tel.: 069/15 67 705

Studiengänge im Bereich VeterinärwesenRegierungspräsidium GießenDez. VeterinärwesenLandgraf-Philipp-Platz 3-735390 GießenTel. 0641/303 -0

LehramtsstudiengängeAmt für Lehrerbildung – Außenstelle Marburg (europäische Abschlüsse)Robert-Koch-Str. 1735037 MarburgTel.: 06421/616479

Amt für Lehrerbildung – Außenstelle Kassel(außereuropäische Abschlüsse)Holländische Str. 14134127 KasselTel.: 0561/80 43 655

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RechtswissenschaftenHessisches JustizprüfungsamtLuisenstr. 1365185 WiesbadenTel.: 0611/32-2771

Aufenthaltsrechtliche Aspekte Personen, die zum Zwecke des Studiums nach Deutschland einreisen möch-ten, benötigen – je nach Herkunft – ein Visum zu Studienzwecken. Die Web-site des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes (DAAD) informiert über die hierfür geltenden Bestimmungen: www.daad.de/deutschland/deutschland/leben-in-deutschland/06166.de.html

Detaillierte Informationen finden sich außerdem beim Auswärtigen Amt:www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Visabestimmungen.html

9.4 Adressen und weitere Informationen

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und KunstDas Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst bietet mit dem Studi-enführer „Studieren in Hessen“ detaillierte Informationen über Hochschulzu-gang und Studienmöglichkeiten in Hessen.

Der Studienführer kann online abgerufen werden unter: www.hmwk.hessen.de › Studium/Ausbildung › Studium in Hessen › Studieren in Hessen

Akademische Auslandsämter Wichtigste erste Anlaufstelle für ausländische Studienbewerber/-innen sind die Akademischen Auslandsämter, die an jeder Hochschule zu finden sind. Sie beraten in allen Fragen zu Zulassung, Zeugnisanerkennung, Prüfungen etc. Die Adressen aller Akademischen Auslandsämter finden sich auf der Website des Deutschen Akademischen Austauschdienstes.

Broschüre Studien- und Berufswahl Die Broschüre „Studien- und Berufswahl“, herausgegeben und jährlich aktua-lisiert von der Bundesagentur für Arbeit, ist kostenlos erhältlich bei den Agen-

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turen für Arbeit vor Ort. Darin finden sich umfassende Informationen über die Struktur der deutschen Hochschullandschaft, Beschreibungen von Studiengän-gen, Beratungsadressen u. v. m.

Deutscher Akademischer Austausch Dienst (DAAD) e. V. Der DAAD ist eine gemeinsame Einrichtung der deutschen Hochschulen zur Förderung der internationalen Beziehungen der deutschen Hochschulen mit dem Ausland durch den Aus-tausch von Studierenden und Wissenschaftlern und durch internationale Programme und Projekte: www.daad.de

Der DAAD stellt neben zahlreichen anderen Informationen eine Datenbank über die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen bereit: www.daad.de/deutschland/wege-durchs-studium/zulassung/06550.de.html

Außerdem kann man dort die Adressen aller Akademischen Auslandsämter recherchieren: www.daad.de/deutschland/wege-durchs-studium/einrichtun-gen/06098.de.html

Datenbank anabin Die Datenbank anabin (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungs-nachweise), die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) geführt wird, bietet für eine Vielzahl ausländischer Staaten eine umfangreiche Dokumentation über deren Bildungswesen, die verschiedenen Abschlüsse und die akademischen Grade sowie ihre Wertigkeit: www.anabin.de

>>10. Ausübung akademischer Berufe

Im Folgenden wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und durch welche Verfahren Personen in Deutschland ihren im Ausland erlernten aka-demischen Beruf ausüben können. Nach Definition der EU sind dies Berufe, die mindestens drei Jahre Studium an einer Hochschule voraussetzen und mit einem Hochschuldiplom abschließen.

>>

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Von dieser Frage losgelöst ist die akademische Anerkennung von Berufen: Informationen darüber, welche im Ausland erworbenen Titel und Berufsbe-zeichnungen in Deutschland getragen werden dürfen, sind im Abschnitt 11 zu finden.

10.1 Grundsätze der AnerkennungGrundsätzlich entscheiden die für die Anerkennung der ausländischen Berufs-qualifikationen zuständigen Behörden über jeden Fall einzeln. Auf EU-Ebene orientieren sie sich dabei an verschiedenen europäischen Regelungen und Richtlinien. Be-stimmte Berufe sind reglementiert, d. h. für sie gelten präzise Voraussetzungen, ohne die der jeweilige Beruf nicht ausgeübt werden darf. Für einige dieser reglementierten Berufe gibt es wiederum eine automatische Anerkennung – die EU/EWR-Staaten erkennen die jeweiligen Ausbildungen in den Mitgliedstaaten gegenseitig an und der Beruf darf in jedem Mitgliedstaat ausgeübt werden.

Alle anderen akademischen Berufe sind nicht reglementiert, der Beruf kann ohne Anerkennungsverfahren ausgeübt werden.

Drittstaatenangehörige, also Personen, die keinem Staat der EU bzw. des EWR angehören, können sich nicht auf die genannten Regelungen berufen. Ihre Berufsqualifikationen werden nach bestimmten Kriterien mit den jeweili-gen deutschen verglichen und auf Gleichwertigkeit überprüft.

10.2 Reglementierte Berufe Für einige Berufe hat die Bundesrepublik Deutschland präzise Vorschriften erlassen, die die Zulassung zu diesem Beruf und seine Ausübung regeln. Für diese Berufe sind ein Diplom oder eine bestimmte berufliche Qualifikation rechtlich notwendig. Wird man ohne die entsprechende Qualifikation in einem dieser Berufe tätig, macht man sich strafbar. In der Behördensprache werden diese Berufe als „reglementierte Berufe“ bezeichnet. Für sie existieren förmli-che Anerkennungsverfahren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen.

Reglementierte Berufe sind beispielsweise:

• Im pädagogischen Bereich: Lehrer/-in, Sozialpädagoge/-in und Sozialarbeiter/-in

• Im Gesundheitsbereich: Ärzte/-innen, Apotheker/-innen,

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© beramí berufliche Integration e.V. >>58<<

Psychologe/-in, psychologische/-r Psychotherapeut/-in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in

• Im technischen Bereich: Ingenieur/-in, Innenarchitekt/-in und Landschaftsarchitekt/-in

• In der Land- und Forstwirtschaft: Forstbeamter/-in• In der Rechtspflege: Anwalt / Anwältin, Richter/-in, Notar/-in • Lebensmittelchemiker/-in• Berufe im Öffentlichen Dienst • Wirtschaftsprüfer/-in und Steuerberater/-in

Liste aller reglementierten Berufe in Deutschland siehe folgende Homepage der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifica-tions/regprof/index.cfm?fuseaction=regProf.listCountry

Wer einen dieser Berufe ausüben möchte, muss seine/ihre entsprechende ausländische Qualifikation von einer deutschen Behörde anerkennen lassen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine zuständige Stelle auf Bun-desebene. Man richtet den Antrag auf Anerkennung an die zuständige Stelle des Bundeslandes oder der Stadt, in der man seinen Wohnsitz angemeldet hat. Deren Entscheidung ist dann in allen anderen Bundesländern ebenfalls gültig. Wer noch keinen Wohnsitz in Deutschland hat und auch noch nicht weiß, wo er/sie sich niederlassen möchte, hat keine Möglichkeit, seine beruf-liche Qualifikation für den Zugang zu einem reglementierten Beruf anerken-nen zu lassen.

Informationen zu den zuständigen Stellen in Hessen und ihre Adressen sind ab Seite 64 zu finden.

10.3 Anerkennung von reglementierten Berufen Für EU/EWR-Staatsangehörige und Angehörige der Schweiz, die eine – in Deutschland reglementierte – Berufsqualifikation in ihrem Heimatland absol-viert haben, erfolgt die Anerkennung in Deutschland anhand der allgemeinen EU/EWR-Anerkennungsregelung. Dies gilt auch für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, sofern eine davon aus einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz stammt. Es gibt bis jetzt jedoch keine EU-weit gültige Regelung für alle reglementierten Berufe, aufgrund derer die in einem Land der Europäi-schen Union erworbenen Berufsqualifikationen generell in anderen EU-Län-dern anerkannt würden.

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Auf Grundlage der allgemeinen Richtlinien wird von den zuständigen Behör-den über jeden einzelnen Fall individuell entschieden.

Um die allgemeine Anerkennungsregelung in Anspruch nehmen zu können, muss grundsätzlich im Herkunftsland die vollständige Ausbildung absolviert worden sein, die den Zugang zum Beruf erlaubt. (In einigen Ländern kann eine Berufsqualifikation aus zwei Teilen bestehen, nämlich aus einem aka-demischen Studium und einer fachpraktischen Ausbildung. Ohne beide Teile absolviert zu haben, kann keine Zulassung für den entsprechenden Beruf erfolgen.) In manchen Berufen ist eine Anerkennung auch dann möglich, wenn Studium und fachpraktische Ausbildung in unterschiedlichen Ländern absolviert wurden (z. B. im Bereich Architektur).

EU/EWR-Staatsangehörige und Angehörige der Schweiz, die ihre Qualifikation komplett in einem Drittstaat erworben haben, können sich nur dann auf die allgemeinen Richtlinien berufen, wenn ihr Beruf in einem anderen EU-Mit-gliedstaat anerkannt wurde (z. B. aufgrund bilateraler Verträge) und sie den Beruf in diesem Land bereits drei Jahre ausgeübt haben.

Berufliche Qualifikationen, die Drittstaatenangehörige im EU/EWR-Raum oder der Schweiz erworben haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Anerkennungsrichtlinien. Ein türkischer Staatsangehöriger mit französischer Ingenieurausbildung kann sich also nicht auf EU-Richtlinien berufen, wenn er seinen Beruf in Deutschland ausüben will.

Informationen zum Antragsverfahren für Drittstaatenangehörige und zu Son-derregelungen für Angehörige der seit dem 1.5.2004 beigetretenen EU-Staaten sowie für Spätaussiedler/-innen finden sich am Ende dieses Kapitels.

Ausnahmen: Automatische Anerkennung auf EU/EWR-Ebene (sektorale Berufe)Die allgemeine Anerkennungsregelung gilt allerdings nicht für alle reglemen-tierten Berufe. Manche Berufe werden durch eine Einzelrichtlinie geregelt. Für diese Berufe haben sich die EU/EWR-Staaten auf eine automatische Anerken-nung geeinigt, d. h. innerhalb der genannten Staaten werden die entspre-chenden Qualifikationen gegenseitig anerkannt. Die Regelung gilt für folgen-de, so genannte „sektorale“ Berufe:

• Allgemeinmediziner/-innen und Fachärzte/-innen • Zahnärzte/-innen und Fachzahnärzte/-innen

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• Tierärzte/-innen • Apotheker/-innen • Architekten/-innen• Krankenschwestern/-pfleger• Hebammen/Entbindungspfleger

Wer eine der genannten Ausbildungen vollständig abgeschlossen hat und im Herkunftsland ohne Einschränkungen zur Berufsausübung zugelassen ist, kann den jeweiligen Beruf in allen EU/EWR-Staaten und in der Schweiz aus-üben. Die genannten Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Staatsbürger/-innen des jeweiligen Aufnahmestaats, die ihre Ausbildung in diesem Staat selbst vollständig abgeschlossen haben. An diese Regelungen sind Mindestanforderungen für jeden Beruf geknüpft, die Antragsteller/-innen erfüllen müssen. Diese Anforderungen betreffen Dauer und Inhalt der theoreti-schen und fachpraktischen Ausbildung.

Antragsverfahren zur Anerkennung eines reglementierten BerufsDie allgemeine Regelung sieht keine automatische Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigungsnachweise vor. Es muss ein individueller Antrag gestellt werden, in dem angegeben wird, welcher Beruf genau ausgeübt werden soll.

Jeder Anerkennungsantrag wird von der zuständigen Behörde einzeln dahin-gehend geprüft, ob im Herkunftsstaat die notwendige Qualifikation für die Ausübung des entsprechenden Berufs erworben wurde.

Die zuständige Stelle prüft zunächst, welcher inländischen Qualifikation die im Ausland erworbene entspricht bzw. ob eine vergleichbare Qualifikation im Inland existiert.

Im zweiten Schritt vergleicht sie die im Herkunftsstaat erworbene Berufsaus-bildung mit der im Aufnahmestaat verlangten Ausbildung. Werden wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Dauer oder den Inhalt der betreffenden Aus-bildung festgestellt, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Anforderungen für die Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise gestellt werden. Bei dieser vergleichenden Prüfung wird ggf. jede Ausbildung und/oder Berufserfahrung, die im Anschluss an den akademischen Abschluss erworben wurde, berücksichtigt.

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In der Praxis kann oft keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit mit einer entsprechenden inländischen Qualifikation festgestellt werden, vor allem deshalb, weil zwischen den (beruflichen) Bildungssystemen der einzelnen Länder z. T. erhebliche Unterschiede bestehen. Eine direkte Vergleichbarkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen ist daher meist nicht möglich.

Für die Beantragung der Anerkennung müssen bei der zuständigen Stelle folgende Unterlagen eingereicht werden: • Antrag (persönlich unterschrieben)• Staatsangehörigkeitsnachweis• (I. d. R. beglaubigte) Kopien des Hochschuldiploms, Zeugnisses oder

anderer Nachweise der Qualifikationen (mit Fächer- und Notenübersicht), die von der zuständigen Stelle des Staates ausgestellt sind, in dem die Ausbildung erfolgte, sowie ggf. eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung

• (I. d. R. beglaubigte) deutsche Übersetzung (wenn die Zeugnisse nicht in lateinischer oder englischer Sprache ausgestellt sind)

• Tabellarischer Lebenslauf (nicht bei allen Stellen)• Ggf. ein Führungszeugnis

Manchmal werden noch weitere Unterlagen verlangt, etwa ein Nachweis über die Beherrschung der deutschen Sprache, wenn z. B. der Lehrerberuf aner-kannt werden soll. Daher ist es ratsam, vor der Antragstellung nachzufragen.

Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens zur Anerkennung von EU/EWR-Abschlüssen

Anerkennung: Antragsteller/-innen können ihren Beruf zu den gleichen Bedingungen aus-üben wie deutsche Staatsangehörige und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Inhaber inländischer Diplome.

Teilweise Anerkennung: Die zuständige Stelle vergleicht die ausländischen Berufsqualifikationen mit den Anforderungen des entsprechenden Berufs in Deutschland. Sie muss dabei eine Ausbildung und/oder Berufserfahrung, die im Anschluss an das Diplom erworben wurde, berücksichtigen, um evtl. bestehende Unterschiede auszugleichen. Bis zu einer Entscheidung über die Anerkennung können meh-rere Monate vergehen.

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Die Entscheidung über den Antrag muss innerhalb von drei bzw. vier Mona-ten getroffen werden, sie muss begründet sein und gerichtlich nachgeprüft werden können.

Wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen den Qualifikationen des Antrag-stellers mit denen im Aufnahmestaat geforderten Qualifikationen festgestellt wird, kann der Aufnahmestaat (Deutschland) Ausgleichsmaßnahmen anord-nen.

Um Unterschiede in Bezug auf den Ausbildungsinhalt oder das Tätigkeitsfeld des betreffenden Berufs auszugleichen, muss in Deutschland entweder ein Anpassungslehrgang besucht oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Normalerweise kann der Antragsteller zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen.

Nur in Berufen, die gute Kenntnisse des deutschen Rechts verlangen, ist die Eignungsprüfung vorgeschrieben (Anwalt/Anwältin, Steuerberater/-in, Wirtschaftsprüfer/-in).

Sowohl der Anpassungslehrgang als auch die Eignungsprüfung dürfen sich nur auf solche Inhalte beziehen, die in der Ausbildung im Herkunftsland tat-sächlich gefehlt haben. Der Zeitpunkt der Prüfung kann mit der Prüfungskom-mission vereinbart werden.

Die Prüfung muss sich an den wesentlichen Unterschieden orientieren, darf also nicht identisch sein mit der Prüfung, die in Deutschland zum Ausbil-dungsabschluss abgelegt werden muss. Der Staat muss dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang und an einer Eignungs-prüfung auch tatsächlich möglich ist. Genauere Informationen über Inhalte, Anbieter von Kursen und evtl. Kosten erhält man bei den zuständigen Stellen.

Ablehnung: Wenn die Behörde den Antrag auf Anerkennung eines EU/EWR-Abschlusses ablehnt, muss sie die Entscheidung detailliert begründen. Gegen diese Ent-scheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn man der Auffassung ist, dass die Entscheidung nicht gerechtfertigt ist.

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Sonderregelung für Angehörige der neuen EU-StaatenFür Angehörige der Staaten, die seit dem 01.05.2004 der EU beigetreten sind, gelten Einschränkungen, wenn sie eine Arbeit aufnehmen möchten. Sonderre-gelungen bestehen, wenn die mitgebrachten Qualifikationen auf dem deut-schen Arbeitsmarkt nachgefragt sind. Liegt ein Hochschulabschluss oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation vor, kann eine EU-Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden, die Möglichkeit besteht auch für freizü-gigkeitsberechtigte Familienangehörige.

Mit dem „EUROPASS-Berufsbildung“ ist ein Instrument geschaffen worden, mit dem der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert wird, er stellt jedoch keinen Nachweis der Anerkennung der Qualifikation dar. Er gibt u. a. Aufschluss über die Art der Berufsausbildung, über die Ausbildungsinhalte, über erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten etc. Damit ist z. B. für den potentiellen Arbeitge-ber ein Nachweis über Qualifikationen erbracht.

Weitere Informationen hierzu können abgerufen werden auf der Internetseite „Eures – das europäische Portal zur beruflichen Mobilität“ unter http://ec.europa.eu/eures/home.jsp?lang=de

Weitere Informationen zu EU-Arbeitserlaubnis/Arbeitsgenehmigung erteilen die Arbeitsagenturen unter www.arbeitsagentur.de.

Sonderregelungen für Spätaussiedler/-innen Spätaussiedler/-innen sollten bei Anträgen auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen immer auf den § 10 des Bundesvertriebenengesetzes hinwei-sen. Demnach sind „Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussied-ler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerken-nen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen [...] gleichwertig sind“. Aus dieser Klausel lässt sich ein Rechtsanspruch auf Anerkennung und Gleichstellung der im Herkunftsland erworbenen Berufs-abschlüsse oder Befähigungsnachweise ableiten und damit eine erleichter-te Anerkennung für einige Berufe. Zum Beispiel wird die Ausbildung von Juristen/-innen als mit dem deutschen 1. juristischen Staatsexamen gleichwer-tig anerkannt, wenn der/die Spätaussiedler/-in in der ehemaligen Sowjetunion ein fünfjähriges Vollzeitstudium absolviert und mit einer Diplomarbeit abge-schlossen hat.

Die Gleichstellung wird im Einzelfall geprüft und ausgesprochen.

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Regelungen für Drittstaatenangehörige Angehörige von Nicht-EU/EWR-Staaten stellen ihre Anträge ebenfalls bei den unten aufgeführten und zuständigen Stellen. Sie können sich allerdings nicht auf die Richtlinien der EU berufen, sondern ihre Qualifikationen werden „nach den Kriterien der funktionalen, formalen und materiellen Gleichwertigkeit“ geprüft. Das bedeutet, ihre Qualifikation wird auf folgende Fragen hin unter-sucht:

• Funktionale Gleichwertigkeit: Was dürfen Antragsteller/-innen mit ihrem Diplom in dem Land tun, in dem sie es erworben haben?

• Formale Gleichwertigkeit: Wo ist die Ausbildung im Bildungssystem des Herkunftslandes eingeordnet, was sind die Zugangsvoraussetzungen, wie lange dauert die Ausbildung?

• Materielle Gleichwertigkeit: Welche Inhalte hat die Ausbildung?

Auf dieser Grundlage wird die Qualifikation mit der entsprechenden deut-schen verglichen. Werden wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, kann nur eine teilweise Anerkennung ausgesprochen oder die Anerkennung ganz verweigert werden. Dann muss ein Teil der Ausbildung in Deutschland nachgeholt und/oder eine Prüfung abgelegt werden. Für Ärzte/ -innen und Apotheker/-innen besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Berufserlaubnis. Diese Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Stel-len beschränkt werden und gilt für einen begrenzten Zeitraum, der genutzt werden kann, um beispielsweise eine Facharztausbildung abzuschließen oder erforderliche Teile der medizinischen bzw. pharmazeutischen Ausbildung nachzuholen. Ein entsprechender Antrag muss bei denselben Stellen gestellt werden, die auch für die Erteilung der Approbation zuständig sind.

Adressen und Erläuterungen der zuständigen Stellen

• Apotheker/-innen Zuständig für die Erteilung der Berufserlaubnis und der Approbation:Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im GesundheitswesenZentralstelleWalter-Möller-Platz 160439 Frankfurt am MainTel.: 069/1567-0E-Mail: [email protected]

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Ansprechpartner: Herr Christof DiefenbachTel: 069/1567-717E-Mail: [email protected]: 9:00 – 11:30 Uhr

Beratung und Registrierung:Landesapothekerkammer HessenAm Leonhardsbrunn 560487 Frankfurt am MainTel.: 069/979509-0E-Mail: [email protected] Ansprechpartnerin:Frau Marlene UrodaTel.: 069/979509-11E-Mail: [email protected]

• Ärzte/-innen, Fachärzte/-innen und Zahnärzte/-innen Ärzte/-innen aus Mitgliedstaaten der EU erhalten aufgrund der EU-Freizü-gigkeit in der Regel eine Approbation als Arzt/Ärztin oder zumindest eine Berufserlaubnis, wenn sie einen ärztlichen Arbeitsplatz in Hessen nach-weisen können.

Ärztinnen und Ärzte mit einer in einem Drittstaat abgeschlossenen ärztli-chen Ausbildung und/oder Drittstaatenangehörige brauchen zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ebenfalls eine Approbation oder eine Berufs-erlaubnis. (Das gilt auch für kurzfristige Arbeitsaufenthalte von drei bis sechs Monaten auf Einladung eines/einer Kollegen/-in oder einer Klinik.) Um diese zu erhalten, müssen sie jedoch spezielle Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen für Ärzte/-innen aus Drittstaaten und in Drittstaaten ausgebildete Ärzte/-innen:

Fachliche Voraussetzungen Die fachliche Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis ist grundsätz-lich, dass die/der Antragsteller/-in eine vollständige, abgeschlossene

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ärztliche Ausbildung nachweisen kann, die sie/ihn berechtigt, im Ausbil-dungsland selbständig als Ärztin/Arzt tätig zu sein.

Folgende Unterlagen sind hierfür einzureichen:

• Original-Diplom als Ärztin/Arzt sowie eine einfache Fotokopie• Fächer- bzw. Notenliste als amtlich beglaubigte Fotokopie• Bescheinigung über die Internatur oder ähnliche ärztliche Tätigkeit als

amtlich beglaubigte Fotokopie• Nachweis von hinreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache in

Wort und Schrift (z. B. Original-Zertifikat eines anerkannten Sprachin-stitutes mit dem Abschluss der „Mittelstufe“)

Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist das Original einer amtlichen deutschen Übersetzung beizufügen!

Persönliche VoraussetzungenGrundsätzlich kann Ärzten/-innen aus Drittstaaten die Berufserlaubnis nur erteilt werden, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen auf die/den Antragsteller/-in zutrifft:

• Die unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter/Asylberechtigte (amtlich beglaubigte Fotokopie des Anerkennungsbescheides)

• Eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs.2 Aufenthaltsgesetz (Original-Bescheinigung der Meldebehörde bzw. die amtlich beglau-bigte Fotokopie der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis)

• Die Ehe (oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft) mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder mit einem/einer EU-Staatsangehörigen mit gewöhn-lichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes (aktueller Aus-zug aus dem Familienbuch im Original, amtlich beglaubigte Fotokopie des Bundespersonalausweises/Reisepasses des/der Ehegatten/-in / Lebenspartners/-in sowie die aktuelle Meldebescheinigung des/der Ehegatten/-in / Lebenspartners/-in im Original)

• Der Besitz einer Einbürgerungszusicherung, sofern der Einbürge-rung bisher lediglich Hindernisse entgegenstehen, welche die/der Antragsteller/-in nicht selbst beseitigen kann (amtlich beglaubigte Fotokopie der Einbürgerungszusicherung)

• Besitz der deutschen oder einer anderen EU-Staatsangehörigkeit (amtlich beglaubigte Fotokopie des Bundespersonalausweises, Reise-

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passes, EU-Mitgliedsausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweises)• Stipendium für eine Facharzt-Weiterbildung (die weiteren Vorausset-

zungen und die dafür einzureichenden Unterlagen teilt die zuständige Erlaubnisbehörde mit)

Sollte die/der Antragsteller/-in keinem dieser Personenkreise angehören, kann nur in begründeten Einzelfällen eine Berufserlaubnis erteilt werden.

Weitere VoraussetzungenDarüber hinaus müssen folgende Unterlagen in Form einer amtlich be-glaubigten Fotokopie vorgelegt werden: • Geburtsurkunde im Originalwortlaut • Heiratsurkunde im Originalwortlaut • Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis • Ggf. gesonderte Arbeitserlaubnis

Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist das Original einer amtlichen deutschen Übersetzung beizufügen!

Im Original: • Lebenslauf (tabellarisch und unterschrieben)• Ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der/des

Antragstellers/-in. Die Untersuchung ist von einer/m in Deutschland niedergelassenen Ärztin/Arzt vorzunehmen.

• Arbeitgeber-Bescheinigung über die beabsichtigte Einstellung für eine ärztliche Tätigkeit in Hessen mit Angabe des voraussichtlichen Einstellungstermins

Außerdem muss ein Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „O“ bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden. Der Antrag wird ge-stellt an das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt, mit dem Betreff „Berufserlaubnis § 10 BÄO“, soweit sich die/der Antragsteller/-in schon mindestens drei Monate in Deutschland aufhält, ansonsten wird ein gleichwertiges Dokument aus dem Land, in dem sie/er zuletzt ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlangt. Die Erteilung der Berufs-erlaubnis ist grundsätzlich widerruflich, beschränkt auf eine nicht selbst-ständige ärztliche Tätigkeit, befristet (in der Regel auf zwei Jahre) und kann auf bestimmte ärztliche Tätigkeiten und Arbeitgeber (bzw. regional) eingeschränkt werden.

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Die Verlängerung der Berufserlaubnis ist bei Vorliegen der oben genann-ten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag möglich, soweit die/der Antragsteller/-in erfolgreich an der Prüfung ihres/seines Kenntnisstandes teilgenommen hat – weitere Informationen hierzu werden bei Erteilung der Berufserlaubnis mitgeteilt.

Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung bzw. Än-derung einer Berufserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung und werden bei Erteilung, Ver-längerung bzw. Änderung der Berufserlaubnis erhoben.

Für die Beschäftigung in einer Arztpraxis benötigt der zukünftige Arbeitge-ber die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Der Antrag auf „Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gem. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO)“ kann online aufgerufen und ausgefüllt werden: www.rp-giessen.hessen.de > Arbeit & Soziales > Öffentlicher Gesundheitsdienst > HLPUG > Humanmedizin > Berufsausübung

Zuständig für die Erteilung einer Berufserlaubnis und Approbation:

Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im GesundheitswesenWalter-Möller-Platz 1(Nordwestzentrum)60439 Frankfurt am MainTel.: 069/1567-717Fax: 069/1567-716E-Mail: [email protected]: 9:00 – 11:30 Uhr

Sachbearbeiter/-innen: Buchstabe A – E: Herr Wolfgang Betz, Tel. 069/1567-701, E-Mail: [email protected] F – N: Frau Signe Bake, Tel. 069/1567-706, E-Mail: [email protected] O – Z: N.N., Tel. 069/1567-705

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Beratung und Registrierung für Ärzte/-innen:Landesärztekammer HessenIm Vogelsgesang 360488 Frankfurt am MainTel.: 069/97672-0Fax: 069/97672-128E-Mail: [email protected]

Die Internetseite der Landesärztekammer bietet sehr gute Informationen für ausländische Ärzte/-innen. Für weitergehende Informationen empfiehlt es sich, einen Beratungstermin zu vereinbaren.

• Zahnärzte/-innenEine zahnärztliche Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, soweit hierzu eine Berufserlaubnis vorliegt. Diese ist schriftlich zu beantragen beim:

Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im GesundheitswesenWalter-Möller-Platz 1(Nordwestzentrum)60439 Frankfurt am MainTel.: 069/1567-717E-Mail: [email protected]: 9:00 – 11:30 Uhr

Sachbearbeiter/-innen: Buchstabe A – E: Herr Wolfgang Betz, Tel. 069/1567-701, E-Mail: [email protected] F – N: Frau Signe Bake, Tel. 069/1567-706, E-Mail: [email protected] O – Z: N.N., Tel. 069/1567-705

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Beratung und Registrierung für Zahnärzte/innen:Landeszahnärztekammer HessenRhonestraße 460528 Frankfurt am MainTel.: 069/427275-0Fax: 069/427275-105E-Mail: [email protected]

Hinweis: Für die Niederlassung in einer eigenen Praxis ist die Erteilung der Approbation notwendig.

• Tierärzte/-innenErteilung der Approbationen gemäß § 4 Bundestierärzteordnung (BTÄO) und Erteilung der Berufserlaubnisse gemäß § 11 BTÄO:

Regierungspräsidium GießenDezernat 54 -Veterinärwesen-Schanzenfeldstraße 1235578 WetzlarTel.: 0641/303-0E-Mail: [email protected]

Aufgabenbereich Ansprechpartner/-in TelefonSachbearbeiter/-innen Herr Hartmann -5436 Frau Wiesner -5439 Frau Herrmann -5419 Frau Katzer -5419

Registrierung und Beratung:Landestierärztekammer HessenBahnhofstraße 1365527 NiedernhausenTel: 06127/9075-0E-Mail: [email protected] www.ltk-hessen.de

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• Architekten/-innen, Innen- u. Landschaftsarchitekten/-innen und Stadtplaner/-innen Inhaber/-innen ausländischer Abschlüsse müssen zusätzlich zu ihren Diplomen nachweisen, dass sie im Herkunftsland zur Ausübung der Ar-chitektentätigkeit berechtigt sind. Vorausgesetzt wird dabei, dass auslän-dische Ausbildungsnachweise gleichwertig sind. EU-Diplome werden ohne weitere Prüfung akzeptiert, da der Architektenberuf EU-weit durch eine Einzelrichtlinie geregelt ist. Es erfolgt eine „automatische Anerkennung“.

Die Anerkennung für Innen- und Landschaftsarchitekt/-innen erfolgt dage-gen nach der allgemeinen Regelung und bedarf einer Einzelfallprüfung. In Hessen verlangt die Architekten- und Stadtplanerkammer eine einheitliche Mindeststudienzeit von vier Jahren.

Architekten- und Stadtplanerkammer HessenBierstadter Straße 265189 WiesbadenTel.: 0611- 17 38- 0E-Mail: [email protected]

• Ingenieure/-innen Ingenieure/-innen mit Hochschulabschluss Auf der Internetseite der Ingenieurkammer Hessen können alle notwen-digen Informationen zur Anerkennung eines ausländischen Ingenieurdip-loms abgerufen werden. Die notwendigen Unterlagen und Anträge stehen dort ebenfalls zum Download bereit. Generell ist für die Anerkennung eines ausländischen Diploms eine mindestens dreijährige Ausbildung notwendig.

Ingenieurkammer HessenGustav-Stresemann-Ring 665189 WiesbadenTel.: 0611/97457-0E-Mail: [email protected]

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Ansprechpartnerin:Frau Nadine TumpTel.: 0611/97457-13E-Mail: [email protected]

• Juristen/-innen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus einem EU-Staat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum und der Schweiz („europäischer Rechtsanwalt“) dürfen unter ihrer ausländischen Berufsbezeichnung in Deutschland anwaltliche Tätig-keiten ausüben.

Sie müssen einen Antrag auf Aufnahme bei der für den Ort ihrer Nieder-lassung zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen und dort die Berechti-gung zur Führung der ausländischen Rechtsanwaltsbezeichnung nachwei-sen.

Rechtsanwaltskammer Frankfurt am MainBockenheimer Anlage 3660322 Frankfurt am MainTel.: 069/170098-01E-Mail: [email protected] www.rechtsanwaltskammer-frankfurt.de

Alle anderen Personen, die in Deutschland beruflich, d. h. entgeltlich, un-abhängige Rechtsberatung auf dem Gebiet des deutschen Rechts erbrin-gen oder als Vertreter vor deutschen Gerichten und Behörden auftreten möchten, bedürfen einer Zulassung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

Die Zulassung als „Rechtsanwalt/Rechtsanwältin“ in Deutschland und Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung erhält, wer

• als „europäischer Rechtsanwalt“ oder als durch den erworbenen Ab-schluss unmittelbar für diesen Beruf qualifizierte Person in Deutsch-land eine staatliche Eignungsprüfung abgelegt hat, in der Kenntnisse des deutschen Rechts nachzuweisen sind.

Zuständig für die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung ist auch für in Hessen lebende Bewerberinnen und Bewerber das Justizprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf.

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• als niedergelassener „europäischer Rechtsanwalt“ in Deutschland mindestens drei Jahre lang effektiv und regelmäßig tätig gewesen ist und dabei deutsche Rechtssachen bearbeitet hat. Dauer und Umfang der Tätigkeit einschließlich des Umfangs der Befassung mit deutschen Rechtssachen sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuwei-sen.

• die zweiten juristische Staatsprüfung in Deutschland bestanden und dadurch die Befähigung zum Richteramt erlangt hat.

Die Ablegung der zweiten juristische Staatsprüfung setzt eine zweijähri-gen praktische Berufsausbildungszeit (Referendariat) voraus, an deren Ende mehrere schriftliche Aufsichtsarbeiten im deutschen Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht gefertigt und eine mündliche Prüfung abgelegt werden müssen.

Die Zulassung zum Referendariat erfolgt nach einem Universitätsstudium, das in Deutschland mit der ersten juristischen Prüfung beendet wird.

Eine Anerkennung von im Ausland erworbenen Studienabschlüssen als Voraussetzung für die Zulassung zum Referendariat einschließlich der zweiten juristischen Staatsprüfung kommt in Betracht für:

• EU-Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Vertrags-staats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, wenn die „Gleichwertigkeit“ festgestellt wird. Als gleichwer-tig angesehen werden Abschlüsse, wenn sie die Fähigkeit vermitteln, sich in angemessener Zeit in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten. Bei fehlender oder nur teilweise festgestellter Gleich-wertigkeit wird auf Antrag eine Eignungsprüfung in deutscher Sprache über die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht durchgeführt.

• Spätaussiedler im Sinne des §§ 4 f. des Bundesvertriebenengeset-zes, die Prüfungen und Befähigungen in den Aussiedlungsgebieten abgelegt haben, wenn diese Prüfungen den deutschen Abschlüssen gleichwertig sind.

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Für die Anerkennungen zuständig ist in Hessen:

Justizprüfungsamt– Prüfungsabteilung I –(Erste juristische Staatsprüfung)Zeil 4260313 Frankfurt am MainTel.: 069/1367-2665/-2667

Justizprüfungsamt– Prüfungsabteilung II –(Zweite juristische Staatsprüfung)Luisenstraße 1365185 WiesbadenTel.: 0611/32-2771www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

Für alle anderen Personen kommt eine Anerkennung der Abschlüsse nicht in Betracht.

Im Übrigen ist es Juristen und Juristinnen aus anderen Ländern erlaubt, in einem Briefkopf den ausländischen juristischen Titel unter entsprechender genauer Bezeichnung, insbesondere Angabe des Ausbildungsstaates, zu führen und Beratungstätigkeiten im ausländischen Recht durchzuführen. Eine Rechtsberatung in deutschen Rechtsangelegenheiten und Vertretung vor Gerichten und Behörden ist nur unter den oben genannten Vorausset-zungen zulässig.

Zuständige Stelle für Notare:Notarkammer Frankfurt am Main– Körperschaft des öffentlichen Rechts –Bockenheimer Anlage 3660322 Frankfurt am MainTel.: 069/170098-02E-Mail: [email protected]

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• Lehrer/-innen mit Abschlüssen aus Mitgliedstaaten der Europäischen UnionEine vollständige Gleichstellung mit einem Lehramt für zugewanderte Lehrer/-innen ist vielfach nicht ohne Weiteres möglich, da in den Her-kunftsländern oft nur ein Unterrichtsfach studiert wurde und in Deutsch-land mindestens zwei Fächer gefordert werden. Außerdem gibt es erhebli-che Unterschiede im Bereich der pädagogischen und der fachdidaktischen Ausbildung.

Im Zuge des Anerkennungsverfahrens wird daher auch über ausgleichen-de Weiterbildungsmaßnahmen entschieden, die Antragsteller/-innen absol-vieren müssen. Dies kann z. B. ein Ergänzungsstudium in einem weiteren Unterrichtsfach sein.

Um als Lehrer/-in in Hessen arbeiten zu können, muss darüber hinaus ein Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprach-kenntnisse erbracht werden.

Dies kann entweder durch das bestandene Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder durch eine vergleichbare Deutschprüfung beim Amt für Lehrerbildung erfolgen.

Wenn die Bewerber/-innen z. B. zweisprachig aufgewachsen sind oder die Hochschulreife an einer Schule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer deutschen Schule im Ausland erworben haben, kann diese Prüfung entfallen.

Um in Hessen als verbeamtete/-r Lehrer/-in arbeiten zu können, ist die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union erforderlich.Die Anerkennung von Lehrerdiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäi-schen Union erfolgt nach einer entsprechenden EU-Richtlinie, nach der Abschlüsse, die in dem Mitgliedstaat zur uneingeschränkten Berufsaus-übung als Lehrer/-in berechtigen, in den anderen Mitgliedstaaten aner-kannt werden müssen.

Sofern in diesem Rahmen bei der ausländischen Ausbildung erhebliche Unterschiede im Bereich der pädagogischen oder der fachdidaktischen Ausbildung festgestellt werden, wird zum Ausgleich die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang angeboten. Hier arbeiten die Betroffenen an

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einer staatlichen Schule und werden durch das Ausbildungspersonal der Studienseminare begleitet.

Zuständig für die Anerkennungsverfahren von Lehrerdiplomen aus Mit-gliedstaaten der Europäischen Union sowie die Deutschprüfungen zum Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ist in Hessen das Amt für Lehrerbildung.

Ausführliche Informationen zu den Anerkennungsverfahren und die ent-sprechenden Ansprechpartner/-innen können auf der Internetseite des Amts für Lehrerbildung (www.afl.hessen.de, Internationales) abgerufen werden.

Amt für LehrerbildungInternationales/EUReinhardswaldschuleRothwestener Str. 2-1434233 Fuldatal

Erstkontakt und Antragstellung: Ansprechpartnerin Frau K. MattheisTel.: 0561/8101143E-Mail: [email protected]

Leitung, Beratung und Entscheidung: Ansprechpartnerin Frau U. UzerliTel.: 0561/8101121E-Mail: [email protected]

Unterstützung bei der BeratungFrau R. NiggemeyerTel.: 0561/8101133E-Mail: [email protected]

Einstellung in den Anpassungslehrgang, Ansprechpartner: Herr J.GötteTel.: 0561/8078179E-Mail: [email protected]

• Lehrer/-innen mit Abschlüssen außerhalb der Europäischen UnionAuch Lehrerbildungsabschlüsse aus Ländern außerhalb der Europäischen Union können anerkannt werden. Entsprechende Anträge werden auf

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der Grundlage von Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der ständigen Kultusministerkonfe-renz in Deutschland bearbeitet.

Gegebenenfalls erforderliche Studien- und Prüfungsauflagen werden in den Anerkennungsbescheiden mitgeteilt, die dann an einer hessischen Universität zu absolvieren sind.

Zuständig für die Anerkennungsverfahren von Lehrerabschlüssen, die außerhalb der EU erworben wurden, ist in Hessen das Amt für Lehrerbil-dung.

Ausführliche Informationen zu den Anerkennungsverfahren und die ent-sprechenden Ansprechpartner/-innen können auf der Internetseite des Amts für Lehrerbildung (http://www.afl.hessen.de/irj/AfL_Internet?cid=c13eea32e70513749803996247f650b3) abgerufen werden.

• Öffentlicher DienstBei Einstellungen im Öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und der Kommunen obliegt die Anerkennung der jeweiligen einstellenden Institu-tion: Verwaltung, Polizei, Behörde, Ministerium etc. (die aufenthaltsrechtli-chen Voraussetzungen für eine Einstellung müssen vorliegen).

• Psychologische Psychotherapeuten/-innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen Zuständig für die Erteilung der Berufserlaubnis und der Approbation:

Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im GesundheitswesenWalter-Möller-Platz 160439 Frankfurt am MainTel.: 069/1567-717E-Mail: [email protected]

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Beratung:Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeu-ten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten

Psychotherapeutenkammer HessenGutenbergplatz 165187 WiesbadenTel.: 0611/53168-0E-Mail: [email protected] www.psychotherapeutenkammer-hessen.de

Für Entscheidungen hinsichtlich der beiden Heilberufe ist das Landesprü-fungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen zuständig (s. o.). Die Kammer berät bei Bedarf. Für Helfer/-innen in psychotherapeutischen Praxen entfällt die Anerkennung von Abschlüssen, da es keinen Ausbil-dungsberuf gibt.

• Sozialpädagogen/-innen, Sozialarbeiter/-innen Zuständig für die Anerkennung von Sozialarbeitern/-innen, Sozialpädagogen/-innen und verwandten Berufen: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die Anerkennung einer gleichwertigen Hoch-schulausbildung nach der Verordnung über die Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom Dezember 2008 (GVBl. I, 2008, 1047). Für die Bearbeitung entsteht eine Gebühr von 60,00 € bis 160,00 €.

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Rheinstrasse 23-2465185 Wiesbaden Tel.: 0611/[email protected]

• Steuerberater/-innen

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 wurden die Zuständigkeiten für die Zulassung zur Steuer-beraterprüfung und zur Eignungsprüfung sowie für die organisatorische Durchführung dieser Prüfungen geändert. Zuständig ist jetzt die Steuer-beraterkammer Hessen.

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Nach der bestandenen Prüfung muss die Person „bestellt“ – d. h. zuge-lassen – werden, bevor sie als Steuerberater/-in tätig werden kann. Bei der Steuerberaterkammer sind entsprechende Formulare für den „Antrag auf Bestellung als Steuerberater/-in“ erhältlich:

Steuerberaterkammer HessenGutleutstraße 17560327 FrankfurtTel.: 069/153002-0E-Mail: [email protected]

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in dem anderen Staat zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt sind, können auf Antrag an einer (verkürzten) Eignungsprüfung teilneh-men.

• Wirtschaftsprüfer/-innen Die Wirtschaftsprüferkammer führt das bundeseinheitliche Examen für Wirtschaftsprüfer/-innen durch und ist somit auch für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zuständig.

Wirtschaftsprüferkammer– Körperschaft des öffentlichen Rechts –Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer Rauchstraße 2610787 BerlinTel.: 030/726161-0E-Mail: [email protected]

Ansprechpartner: Herr Christian BauchTel.: 030/726161-216E-Mail: [email protected]

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Landesgeschäftsstelle der WPK:Sternstraße 860318 Frankfurt am MainTel.: 069/3650626-30E-Mail: [email protected]

10.4 Nicht-reglementierte Berufe Alle anderen akademischen Berufe, wie Physiker/-in, Mathematiker/-in, Germanist/-in, Wirtschaftswissenschaftler/-in, Sozialwissenschaftler/-in etc. sind nicht reglementiert, d.h. für sie gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung des Berufs und somit auch kein Anerkennungsverfahren. Der Beruf kann ohne Anerkennung durch eine Behörde und zu den gleichen Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige ausgeübt werden. Die An-erkennung liegt faktisch beim Arbeitgeber, der über Einstellung und Gehalt entscheidet. Je nach Beruf kann es aber sinnvoll sein, trotzdem eine offizielle Einschätzung der entsprechenden Qualifikation zu erhalten. Sie kann z. B. einem/einer potenziellen Arbeitgeber/-in mehr Klarheit über die Fähigkeiten eines/-r Bewerbers/-in geben. Eine Bewertung des jeweiligen Hochschulab-schlusses kann durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB) erfolgen (Ausstellung einer so genannten Lissabon-Bescheini-gung; Adresse der ZAB und nähere Informationen siehe weiter unten).

Vielfach benötigen andere Behörden zur Bearbeitung der Anträge ihrer Antragsteller/-innen eine Gleichwertigkeitsfeststellung. Hierbei kann es sich z. B. um Ämter für Ausbildungsförderung oder Arbeitsagenturen handeln.

Seit Ende 2009 muss die Gleichwertigkeitsfeststellung zumeist vom Inhaber des ausländischen Hochschulabschlusses selbst bei der ZAB beantragt wer-den.

Doch auch wenn der betreffende Beruf in Deutschland nicht reglementiert ist, muss das nicht automatisch bedeuten, dass die Ausübung dieses Berufs frei ist. Es kann beispielsweise sein, dass der Beruf in Deutschland nicht als ei-genständiger Beruf existiert und die damit verbundenen Tätigkeiten Teil eines anderen Berufes und somit den Angehörigen dieses Berufes vorbehalten sind. In diesem Fall findet die allgemeine Regelung keine Anwendung.

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10.5 Weiterführende Informationen Der Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise der Europäischen Union beantwortet Fragen zur Anerkennung reglementierter Berufe in gut verständlicher Form und in allen Sprachen der Mitgliedsländer. Er ist zu finden unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/guide/guide_de.pdf

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)Im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik DeutschlandLennéstraße 653113 BonnTel.: 0228-501-0E-Mail: [email protected] www.kmk.org/zab/home.htm

Die bei der Kultusministerkonferenz angesiedelte Zentralstelle für ausländi-sches Bildungswesen (ZAB) ist die zentrale Informationsstelle bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsqualifikationen. Sie infor-miert über zuständige Behörden, Ablauf der Antragstellung etc. Auf ihrem Online-Informationssystem unter www.anabin.de finden sich Auskünfte zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, Informationen zu bilateralen Abkommen, Übersetzungen von Abschlüssen und Bildungsgraden sowie Über-sichten der Bildungsinstitutionen zahlreicher Länder.

Seit Ende 2009 stellt die ZAB individuelle Bewertungen zu schulischen, be-ruflichen und Hochschulzeugnissen aus dem Ausland aus. Hierfür fällt in der Regel eine Gebühr von 100 € für das erste Zeugnis bzw. von 50 € für jedes weitere Zeugnis an.

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>>11. Anerkennung von Titeln und Diplomen

Das Führen akademischer Grade und Titel, sei es auf Briefköpfen, Visitenkar-ten oder auf dem Klingelschild, ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Diese Regelung dient der Einheitlichkeit und Transparenz im Rechts- und Geschäfts-verkehr und damit dem Schutz der dort Agierenden.

Das unbefugte Führen von Titeln und Berufsbezeichnungen kann deshalb nach § 132a StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Seit 2004 ist die Führung ausländischer akademischer Grade und Titel durch den Paragraphen 29 des Hessischen Hochschulgesetzes geregelt.

Akademische GradeEin ausländischer Hochschulgrad darf gemäß § 29 Abs. 1 HHG nur dann ge-führt werden, wenn er nach dem Recht des Herkunftslandes und nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen wurde. Außerdem muss der akademische Grad auch nach dem europäischen Rechts-verständnis ein Hochschulgrad sein.

Ob ein Hochschulabschluss nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt ist, hängt davon ab, ob die Einrichtung, die diesen Grad verliehen hat, in das Hochschulsystem des jeweiligen Landes eingegliedert ist. Für welche Ein-richtungen dies der Fall ist, kann der Datenbank www.anabin.de entnommen werden. Dort sind für jedes Land die jeweiligen anerkannten Institutionen gelistet.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf dieser akademische Grad in der landessprachlichen Originalform unter Angabe der verleihenden Hochschu-le bzw. Institution geführt werden. Dabei kann die verliehene Form auch in lateinische Schrift übertragen, die im Herkunftsland zugelassene oder allge-mein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.

Bei Graden aus der EU und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.

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Achtung: Die bloße Umwandlung eines im Ausland erworbenen Grades in einen deutschen akademischen Grad oder die Verwendung einer deutschen Gradbezeichnung ist unzulässig!

Beispiel:„diplomirani ekonomist/Univ. Podgorica (diplomierter Ökonom)“oder abgekürzt: „dipl. ekonomist Univ. Podgorica (diplomierter Ökonom)“

Mit einigen Ländern innerhalb und außerhalb der EU hat die Bundesrepublik Deutschland Äquivalenzabkommen zur Führung ausländischer Hochschulgra-de. Für diese Länder gelten abweichende begünstigende Regelungen. Derzeit bestehen Äquivalenzabkommen mit Bolivien, China, Frankreich, Italien, Lett-land, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Die Datenbank www.anabin.de stellt unter der Rubrik „Dokumente“ eine regelmäßig aktualisierte Übersicht dieser Abkommen zur Verfügung.

DoktorgradeLaut des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gelten die im vorangegangenen Abschnitt erläuterten Regelungen ebenfalls für die Führung ausländischer Doktorgrade. Allerdings gibt es hier einige Ausnahmeregelun-gen. Ausnahmen gelten u. a. für die Doktorgrade, die in der EU (oder im europäischen Wirtschaftsraum), am Hochschulinstitut Florenz oder an den Päpstlichen Hochschulen erworben wurden. Diese dürfen gemäß der Gradfüh-rungsverordnung mit der Abkürzung „Dr.“ auch ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass sie in einem wissenschaftlichen Promotions-verfahren erworben wurden. Wenn es sich also um einen regulären Studi-enabschluss handelt (sog. „Berufsdoktorate“), gilt diese Ausnahmereglung nicht!

Weitere Ausnahmen gelten, wenn der Doktorgrad in Australien, Israel, Japan, Kanada oder den USA erworben wurde. Bei folgenden Doktorgraden darf der/die Inhaber/-in anstelle der im Herkunftsland üblichen Abkürzung die Abkür-zung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftszusatz führen:

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• Australien: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung,• Israel: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung,• Japan: „Doctor of …“ und „hakushi“,• Kanada: „Doctor of Philosophy“, Abkürzung: „Ph. D.“,• Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“, Abkürzung: „Ph.

D.“, verliehen von bestimmten Hochschulen. Die vollständige Liste dieser Hochschulen ist über die Homepage des Hessischen Ministeriums für Wis-senschaft und Kunst abrufbar: http://www.hmwk.hessen.de/irj/HMWK_ Internet?cid=7b0de58ad6a632af2944129d53c67b92

Wurde der Doktorgrad in Russland erworben, darf der/die Inhaber/-in anstelle der im Herkunftsland üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz allerdings mit Herkunftszusatz führen:

• „kandidat biologiceskich nauk“,• „kandidat chimiceskich nauk“,• „kandidat farmacevticeskich nauk“,• „kandidat filologiceskich nauk“,• „kandidat fiziko-matematiceskich nauk“,• „kandidat geograficeskich nauk“,• „kandidat geologo-mineralogiceskich nauk“,• „kandidat iskusstvovedenija“,• „kandidat medicinskich nauk“,• „kandidat nauk (architektura)“,• „kandidat psichologiceskich nauk“,

• „kandidat selskochozjajstvennych nauk“,• „kandidat techniceskich nauk“,• „kandidat veterinarnych nauk“.

EhrengradeDer zweite Absatz der gleichen Vorschrift regelt auch die Führung von auslän-dischen Ehrengraden. Wird dieser nach dem Recht des jeweiligen Herkunfts-landes von einer berechtigten Institution (Hochschule) verliehen, kann er in der verliehenen Form auch in Deutschland getragen werden. Beispielsweise ist eine Hochschule nur dann berechtigt einen Ehrendoktortitel zu verleihen, wenn sie auch das Promotionsrecht besitzt.

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Der Träger muss zu seinem Titel immer auch die Institution angeben, die ihm den Grad verliehen hat.

Hochschultitel und HochschultätigkeitsbezeichnungenAuch Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (geregelt im § 29 Abs. 3 HHG) dürfen nur dann geführt werden, wenn sie nach den im Her-kunftsland geltenden Vorschriften verliehen wurden.

Außerdem muss auch hier zum Titel die verleihende Institution angegeben werden und auch hier darf der Titel nur in der verliehenen Form getragen werden. Zusätzlich kommt hinzu, dass Hochschultätigkeitsbezeichnungen (z. B. „Professor“) nur für die Dauer der Tätigkeit geführt werden darf (Aus-nahmeregelungen gelten für emeritierte Professoren, also Professoren im „Ruhestand“).

Weiterführende Informationen:Die Verordnung zur Führung ausländischer Hochschulgrade und die Gradfüh-rungsverordnung können auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst abgerufen werden: www.hmwk.hessen.de > Studi-um/Ausbildung > Ausländische Abschlüsse > Akademische Grade

>>12. Handlungsempfehlungen von beramí für ein verbessertes Anerkennungsverfahren

Die Erarbeitung dieses Kapitels erfolgte in enger Zusammenarbeit mit dem gesamten Beraterinnen-Team von beramí. Damit ist sichergestellt, dass die Empfehlungen für eine Optimierung des Anerkennungsverfahrens auf der Grundlage von Erfahrungen von fast 20 Jahren beruhen, die im alltäglichen Beratungsgeschehen gemacht wurden und werden. Wir danken an dieser Stelle dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die beratende Unterstützung bei dieser Arbeit.

Am 9. Dezember 2009 verabschiedete die Bundesregierung die „Eckpunkte zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erwor-benen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüsse“. Darin ist u. a. vor-

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gesehen, einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren für alle Zuwanderer und Zuwanderinnen zu verankern sowie die Dauer der Anerkennungsverfahren auf sechs Monate zu begrenzen. Dies sind Punkte, die wir sehr begrüßen.

Mit den Eckpunkten ist ein Anfang gemacht, in der Praxis werden jedoch noch viele Fragen offen bleiben. Unser Leitfaden wird zu deren Beantwortung – zumindest in Hessen – gute Dienste leisten.

Dieses Kapitel soll Anregungen geben, um das Anerkennungsverfahren bes-ser zu gestalten. Dabei haben wir uns auf ausgewählte Punkte beschränkt, die sich aus unserer praktischen Arbeit ergeben haben.

Anerkennung transparent gestalten und vereinfachenFür Zuwanderer und Zuwanderinnen ist es nach wie vor schwierig, die Struk-turen und Wege zu einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren zu finden. Dies ist u. a. auf mangelnde Information über Wege und Zuständigkeiten zurück zu führen.

Um dies besser zu handhaben, wäre erforderlich:

• Alle Akteure der Anerkennung besser miteinander zu vernetzen, um die Zusammenarbeit effektiver zu gestalten. Darüber hinaus sollten sie ge-meinsam an der Ausgestaltung eines bundesweit gültigen Anerkennungs-verfahrens beteiligt werden. Somit wäre die Bündelung von Erfahrungen und Kompetenzen sichergestellt und der Informationsfluss untereinander gewährleistet.

• Anerkennungsverfahren bundesweit nach einheitlichen Qualitätsstandards zu regeln. Hierfür bedarf es einer Zentralstelle, die Kriterien erarbeitet und als Kontrollinstanz fungiert.

• Die Dokumentation aller bestehenden Angebote zu gewährleisten und die Information darüber für alle Akteure und Akteurinnen (Grundsicherungs-träger, Beratungsstellen etc.) sicher zu stellen.

Die Erfahrung zeigt, dass Zugewanderte auf der Suche nach der richtigen Stel-le und bei der Beschaffung der für sie relevanten Informationen zur Einleitung eines Anerkennungsverfahrens viel Zeit verlieren. Daher wäre die Einrichtung einer Servicestelle in jedem Bundesland als erste Anlaufstelle für Zugewan-derte wünschenswert. Damit wäre ein effektives Instrument geschaffen, das Transparenz in die Zuständigkeiten und das Procedere des Anerkennungsver-fahrens bringt.

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Aufgaben und Kompetenzen einer zukünftigen Servicestelle könnten sein:

• Sammelt alle relevanten und aktuellen Informationen über die Antragstel-lung

• Besitzt genaue Kenntnis über das Anerkennungsverfahren und über die zuständigen Stellen in dem jeweiligen Bundesland

• Schafft Transparenz über die bestehenden Strukturen• Berät Antragsteller/-innen, verweist an weiterführende Stellen, ermittelt in

Einzelfällen individuelle Lösungen für ein Anerkennungsverfahren • Berät in verfahrensrechtlichen Fragen• Informiert, berät und unterstützt Multiplikatoren sowie Qualifizierungs-

und Beratungsstellen, wie Agentur für Arbeit, Jobcenter, freie Bildungsträ-ger, Kirchen etc.)

• Entwickelt als Clearingstelle konkrete Problemlösungen zur Prozessgestal-tung

• Vernetzt alle Akteure im Anerkennungsverfahren, fördert den Austausch und Informationsfluss untereinander und erzielt mit der Bündelung von Erfahrungen und Know-how wichtige Synergieeffekte

Die Servicestelle könnte darüber hinaus Ansprechpartner für Unternehmen sein und diese untereinander vernetzen unter besonderer Berücksichtigung von Unternehmern/Unternehmerinnen mit Migrationshintergrund.

Darüber hinaus könnte die Servicestelle branchenbezogene Umfragen und Ab-fragen bei Unternehmen durchführen, um neueste Entwicklungen und Bedarfe marktrelevanter Qualifikationen zu dokumentieren.

Ausbau und weitere Differenzierung von Qualifizierungsmaßnahmen –Verzahnung der Angebote

Qualifizierungsmaßnahmen sollten aufeinander aufbauen und sich ergänzen. Ziel muss sein, dass der Erwerb eines Abschlusses erleichtert wird.

Zuwanderern und Zuwanderinnen, deren Ausbildung nicht anerkannt wurde, sollte erleichtert werden fehlende Qualifikationen nachzuholen. Hierfür sollten modulare, auf einzelne Berufsbereiche zugeschnittene Anpassungsqualifizie-rungen entwickelt werden, die auf ihre Marktrelevanz geprüft werden sollten. Hierbei sollte ein Schwerpunkt auf die Vermittlung von berufsbezogener Fach-sprache gesetzt werden. Zuwanderer und Zuwanderinnen sollten verstärkt die Möglichkeit haben, durch das Instrument der Externenprüfung zu einem

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Berufsabschluss zu gelangen. Dies betrifft Zuwanderer und Zuwanderinnen, die über Berufserfahrung bzw. über einen Berufsabschluss verfügen, den sie aber nicht qualifikationsadäquat auf den Arbeitsmarkt einbringen können und deren Berufsabschluss nur zum Teil anerkannt wurde.

Hierfür ist notwendig, das Angebot der Vorbereitungskurse auf die Externen-prüfung zu erweitern.

Die Inhalte der Vorbereitungskurse sollten

• einen Schwerpunkt auf die Vermittlung der Berufssprache setzen• auf die Bedarfe auf dem Arbeitsmarkt zugeschnitten werden• mehrmonatige Praktika in Unternehmen vorsehen • auf die deutsche „Arbeitskultur“ vorbereiten• mindestens für die Dauer von einem Jahr angelegt sein

In diesem Zusammenhang ist es notwendig, für die Zielgruppe, die eine Anerkennung der Berufsabschlüsse durch ihren rechtlichen Status erwirken konnte, spezielle Kurse zur Vermittlung der Fachsprache anzubieten.

TeilanerkennungAufgrund der komplexen Bildungs- und Ausbildungssysteme sollte die Möglichkeit der Teilanerkennungen vereinfacht werden. Mit einer erfolgreich absolvierten Anpassungsqualifizierung wäre dann eine Vollanerkennung mög-lich, ohne eine komplette Berufsausbildung nachholen zu müssen. Der Aner-kennungsprozess sollte beschleunigt werden, indem die Anerkennungsstellen nach Prüfung der Unterlagen bereits auf konkrete Qualifizierungsmaßnahmen hinweisen, um sicher zu stellen, dass die dort erworbenen Kenntnisse und Qualifizierungen im Anschluss anerkannt werden und zu einem positiven Abschluss des Verfahrens beitragen.

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Anerkennungsverfahren, wenn schriftliche Nachweise (wie Zeugnisse bzw. Diplome) fehlenIn einem Anerkennungsverfahren sollten berufliche Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten der Antragsteller/-in ebenso berücksichtigt werden wie die durch Zeugnisse dokumentierten Schul- und Berufsabschlüsse. Es ist daher notwendig, das gesamte Spektrum der Ausbildung und der Berufstätigkeit zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Das bedeutet, dass ebenso wie Zeugnisse, Diplome etc. auch informell erworbene Kenntnisse und Fähigkei-ten wie z. B. Berufserfahrung in die Bewertung mit einfließen müssen.

KompetenzfeststellungsverfahrenEin wichtiges Instrument zur Erkennung, Erfassung und Dokumentation von informell bzw. berufspraktisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sind Kompetenzfeststellungsverfahren. Deren Einsatz sollte durch die Entwicklung einheitlicher Qualitätsstandard noch effektiver gestaltet werden. Bei der Ent-wicklung sollten alle Anerkennungsstellen aber auch die Arbeitgeberverbände beteiligt sein. Mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR), der als Übersetzungsinstrument dienen soll, um die nationalen Qualifikationen euro-paweit vergleichbar zu machen, ist ein Anfang gemacht. An dem Deutschen Qualifikationsrahmen wird zurzeit noch gearbeitet. Wie sich diese Instrumente in der Praxis bewähren, ist noch offen.

Der Erfolg hängt sicher auch davon ab, dass die Akteure in der Anwendung nach vereinbarten Standards umfassend geschult sind.

Kompetenzfeststellungsverfahren bieten die Grundlage für einen Einstieg in den Arbeitsmarkt. Um den Einstieg tariflich einzuordnen, sollte mit gewerk-schaftlicher Unterstützung ein System von Musterverträgen geschaffen wer-den, in denen ausländische Qualifikationen Berücksichtigung finden.

Unternehmen in die Verantwortung nehmen: Erfordernisse auf dem Arbeitsmarkt stärker berücksichtigen – Fachkräftemangel begegnenDie Anforderungen in den verschiedenen Berufssparten sind einer ständigen Veränderung unterworfen. Das Berufsbild passt sich den Bedingungen des Marktes kontinuierlich an, es werden immer neue Qualifikationen gesucht. Diese Entwicklungen müssen bei Beratungsstellen, den Grundsicherungsträ-gern und den Anbietern von Qualifizierungsmaßnahmen verfolgt, bewertet und dokumentiert werden. Die Aktualität der Informationen ist eine notwendi-ge Basis für jede Beratung.

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Information über BedarfeUm dies zu gewährleisten, sind die Unternehmen aufgefordert, die aktuellen Bedarfe zu formulieren und an die verantwortlichen Stellen (s. o.) zu kommu-nizieren sowie generell mehr Einfluss auf die Entwicklung und Konzeptionie-rung von Qualifizierungsangeboten zu nehmen. Dies wäre z. B. durch die Mit-arbeit in einem übergeordneten Gremium, in dem auch u. a. die o. g. Akteure vertreten sind, gewährleistet. Darüber hinaus wäre in diesem Zusammenhang angezeigt, dass branchenbezogene Umfragen und Abfragen bei Unternehmen durchgeführt werden, um neueste Entwicklungen und Bedarfe aktuell zu erhe-ben (siehe auch Aufgaben einer Servicestelle).

Damit wäre sichergestellt, dass Qualifizierungsangebote nicht am Bedarf vorbei gehen, sondern in den Bereichen ansetzen, wo Know-how und spe-zialisierte Fachkräfte tatsächlich auch fehlen. Personaler aus Unternehmen verschiedener Branchen könnten hier einen wichtigen Input liefern!

Zugang zu praktischer Erprobung erleichternKenntnisse und Fähigkeiten gehen im oft langwierigen Prozess der berufli-chen Integration verloren. Es ist notwendig, diese in der Praxis zu trainieren und zu erhalten und Fachwissen aktuell zu halten.

Menschen, die noch im beruflichen Integrationsprozess stehen, sollte der Zugang zu vielfältigen Möglichkeiten der praktischen Erprobung erleichtert werden. In individuellen Kompetenzfeststellungsverfahren - nach bundesweit festgelegten Standards - könnten praktische Qualifikationen in der Praxis - direkt im Unternehmen - getestet und zertifiziert werden.

Davon würde nicht nur der/die Einzelne profitieren, sondern auch das Unter-nehmen, das in der Regel eine/-n fachkundige/-n Praktikantin/-en beschäfti-gen kann.

Um dieses Verfahren effektiver zu gestalten und quantitativ auszubauen, ist es notwendig, über die bestehenden Fördermöglichkeiten besser zu informieren, die u. a. auch finanzielle Anreize für die Beschäftigung von Praktikanten/-innen für Unternehmen beinhalten könnten. Darüber hinaus sollten zusätzliche Anreize für Unternehmen geschaffen werden, Praktikanten und Praktikantinnen zu qualifizieren.

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Förderung von Zuwanderern und Zuwanderinnen in nicht adäquater Beschäftigung Für beschäftigte Zuwanderer -innen sollte die Möglichkeit bestehen, dass eine qualifikationsadäquate Position im Unternehmen eingenommen werden kann, die der im Heimatland gemachten Ausbildung entspricht. Für diese sollten be-rufsbegleitende Beratungs- und Qualifizierungsangebote geschaffen werden. In diesem Zusammenhang erscheint die Sensibilisierung von Unternehmen wichtig, die Ressourcen und Kompetenzen ihrer Mitarbeiter/-innen zu erken-nen und zu fördern, deren Weiterentwicklung zu unterstützen und sie ihrer Qualifikation entsprechend im Unternehmen zu beschäftigen.

Es sollten zielgenaue Angebote entwickelt werden, die Unternehmen dahinge-hend bei der Gestaltung ihrer Personalentwicklung unterstützen.

Vielsprachigkeit – wichtige Ressource gerade im Rhein-Main-GebietIn manchen Branchen ist die fundierte Kenntnis der deutschen Sprache im Ar-beitsalltag nicht unbedingt eine notwendige Voraussetzung. In Unternehmen, die international agieren, ist Englisch in der Regel Verkehrssprache, je nach weiteren Geschäftsbeziehungen sind auch Kenntnisse z. B. des Chinesischen, Russischen oder Spanischen gewünscht.

An diesem Punkt sollte mehr Aufklärung und Sensibilisierung stattfinden: auf der Seite der Unternehmen, dies als Bedarf anzumelden, und auf der Seite der Beratungsstellen und Grundsicherungsträger (Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter), die „Vielsprachigkeit“ der Kunden und Kundinnen als wichti-ge Ressource zu erkennen und bei der Vermittlung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist dies ein Standortfaktor, der Hessen für Unternehmen noch attraktiver machen könnte.

Personalentwicklung in Unternehmen fördern im Sinne des Diversity Managements Grundsätzlich ist es erforderlich, dass das Diversity Management eines Unternehmens in die Unternehmenskultur Eingang findet, sich in den Ent-scheidungsstrukturen etabliert und auf alle Ebenen bezogen wird: auf das Personalrecruiting, auf die Zusammenstellung von interkulturellen Teams, auf Personalentwicklung und Weiterbildung, sodass sich Aufstiegschancen für interkulturell geschulte Personen eröffnen. Dadurch würde die Entwicklung einer interkulturellen Belegschaft gezielt gefördert.

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Erste Untersuchungen zeigen, dass Unternehmen, die diese kulturelle Öffnung vollzogen haben, eine höhere Mitarbeiter-/innen- und Kunden/-innenzufrieden-heit aufweisen und auch für Bewerber/-innen attraktiver sind. Darüber hinaus kann sich hierdurch ein erheblicher Wettbewerbsvorteil ergeben. Nicht zuletzt und insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels erhöht das zukunftsweisende Diversity Management die Bedeutung des Standortfaktors für Hessen.

Beratung und Information durch die Grundsicherungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter)Voraussetzung für eine erfolgreiche Beratung von Zuwanderern und Zuwan-derinnen sind fundierte Kenntnisse über das Anerkennungsverfahren selbst sowie Kenntnis über alle Qualifizierungsmaßnahmen – auch über die freier Träger, Institutionen etc.

Hierbei muss sichergestellt werden, dass:

• Kenntnis und Information immer aktuell vorgehalten werden (siehe auch Empfehlung Vernetzung aller Akteure)

• Schulungen zur Sensibilisierung auf die Zielgruppe sowie in interkulturel-ler Kompetenz der Berater und Beraterinnen ausgebaut werden

Zudem ist es notwendig, dass die im Heimatland gemachten Schul-, Berufs- und akademischen Abschlüsse sowie die Berufserfahrung umfassend doku-mentiert werden und als Basis für darauf aufbauende Qualifikationsmaßnah-men genutzt werden. Das bedeutet, dass sichergestellt werden muss,

• dass im IT-gestützten Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) der Bundesagentur für Arbeit (BA) alle im Heimatland gemach-ten Qualifikationen abgebildet werden und diese in der Wahl der weite-ren Qualifikations- und Integrationsschritte herangezogen werden. Mit der Datenbank VerBIS können die Agentur für Arbeit und die Jobcenter aussagekräftigere Bewerber- und Stellenprofile sowie selbst eingegebene Kundendaten nutzen.

• dass berücksichtigt wird, dass nicht in jedem Beruf die umfassende Beherrschung der deutschen Sprache für die Aufnahme einer Tätigkeit zwingend vorausgesetzt ist (siehe auch unter Ressource Vielsprachigkeit).

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• dass die psychologischen Testverfahren, die eine genaue Einschätzung der Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und die Eignung für einen bestimmten Beruf von Bewerber/-innen ermöglichen sollen und deren Ergebnisse bei der Entscheidung für die Aufnahme einer Qualifizierungs-maßnahme hinzugezogen werden, auf das Sprachniveau der Testpersonen angepasst werden. Die Beurteilung der Sprachkenntnisse sollten generell aus diesem Testverfahren herausgenommen werden, da der Test hierfür nicht konzipiert ist.

Die vorher aufgeführten Empfehlungen berühren nur einige Punkte, die uns bei der Gestaltung des Anerkennungsverfahrens verbesserungswürdig er-scheinen. Einige Aspekte sind hervorzuheben: das Verfahren muss entschei-dend vereinfacht werden. Um dies zu erreichen sind mehr Transparenz, mehr Information über das Procedere und eine bessere Kommunikationsstruktur zwischen den Akteuren wichtige Voraussetzungen. Eine neu einzurichtende „Servicestelle“ könnte hierfür einen entscheidenden Beitrag liefern.

Darüber hinaus erscheint es uns angesichts des herrschenden Fachkräfte-mangels wichtig, dass Unternehmen in der Zusammenarbeit mit den Grundsi-cherungsträgern mehr Raum bekommen bzw. einnehmen, um die berufliche Integration von zugewanderten Fachkräften besser zu gestalten.

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>>13. Glossar zum deutschen Bildungswesen und zur Anerkennung schulischer und beruflicher Abschlüsse

Im nachfolgenden Glossar werden Begriffe zur Anerkennungspraxis der im Ausland erworbenen schulischen und beruflichen Abschlüsse erläutert.

Abendschule Auch Abendgymnasium, Abendhauptschule, Abendrealschule. Einrichtung des zweiten Bildungswegs, über die Erwachsene im Abendunterricht einen Schul-abschluss erwerben können.

AbiturSiehe „Allgemeine Hochschulreife“

Akademische AnerkennungAnerkennung schulischer Abschlüsse oder Studienleistungen zum Zwecke der Fortführung oder der Neuaufnahme eines Studiums. Für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses wird eine berufliche Anerkennung (siehe „Berufliche Anerkennung“) benötigt.

Akademische Berufe Berufe, die durch ein Studium an einer Hochschule erlernt werden und mit einem Hochschulabschluss (z. B. Diplom) abschließen.

Akademischer GradEin akademischer Grad wird nach einem abgeschlossenen Studium durch eine Urkunde verliehen (z. B. „Diplom“). Das Führen ausländischer Grade und Titel in Deutschland ist gesetzlich geregelt (siehe Kapitel 11).

Akademisches Auslandsamt (AAA)Das Akademische Auslandsamt (AAA) ist an Universitäten der Ansprechpartner in allen Fragen eines Studienaufenthalts im Ausland, diesbezüglicher Sti-

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pendien, der Beratung für die Anerkennung von Studienleistungen nach der Rückkehr sowie für ausländische Studenten/-innen für Fragen zum Studium an einer deutschen Hochschule.

Allgemeine Hochschulreife Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) ist der höchste allgemeinbildende deutsche Schulabschluss und berechtigt zum Studium an allen Hochschulen (z. B. Universitäten, Fachhochschulen). Sie wird in der Gymnasialen Oberstufe durch die Abiturprüfung erworben. Die Abiturprüfung umfasst schriftliche und mündliche Prüfungen aus drei unterschiedlichen Aufgabenfeldern.

Allgemeine Weiterbildung Die allgemeine Weiterbildung umfasst alle Weiterbildungsangebote, die nicht direkt berufsbezogen sind. Oftmals sind berufliche und allgemeine Weiterbil-dung miteinander verzahnt. So kann das Erlernen fremder Sprachen sowohl privat als auch beruflich motiviert sein.

Amtliche Beglaubigung Eine amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung über die Echtheit z.B. der Fotokopie eines Zeugnisses. Sie kann in Hessen u. a. bei den Bezirksämtern gegen Gebühr erfolgen. Im Ausland dürfen die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland und die im jeweiligen Land zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden und Notare amtliche Beglaubigungen erteilen. Ausländische Urkunden können nur sehr eingeschränkt beglaubigt werden. Die Dokumente müssen i. d. R. in deutscher Sprache vorliegen, d. h. sie müssen zuvor von einem/-r anerkannten Übersetzer/-in übersetzt worden sein (siehe „Beglaubigte Übersetzung“).

Anerkannte Ausbildungsberufe Durch das Berufsbildungsgesetz geregelte Berufsausbildung, die im Rahmen des Dualen Systems an zwei Lernorten erfolgt, d. h. im Betrieb und in der Berufsschule in Teilzeitform (siehe „Duale Berufsausbildung“). Zurzeit sind rund 350 Ausbildungsberufe staatlich anerkannt. Daneben gibt es weitere Berufe mit (schulisch) geregelten Ausbildungsgängen, die in den einzelnen Bundesländern anerkannt werden. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

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AnerkennungZuordnung einer ausländischen Ausbildung oder eines Studiums bzw. Schul-abschlusses zu einer vergleichbaren deutschen Qualifikation in Form einer Bewertung von Zeugnissen und beruflicher Erfahrung. Nach erfolgter Anerken-nung kann die antragstellende Person Rahmen des Ausbildungssystems eine Ausbildung beginnen, bzw. ist sie befähigt, den Berufstitel zu führen.

AnerkennungsstelleEine zuständige Stelle, die den staatlichen Auftrag hat, Anerkennungsverfah-ren durchzuführen und Bescheide oder Zeugnisbewertungen auszustellen. Je nach Beruf bzw. Qualifikation sind dies Behörden, Universitäten, Ministerien, Kammern, Berufsorganisationen.

anabin.deDie Datenbank anabin (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bil-dungsnachweise), die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geführt wird, bietet für eine Vielzahl ausländischer Staaten eine umfangreiche Dokumentation über deren Bildungswesen, die verschiedenen Abschlüsse und die akademischen Grade sowie ihre Wertigkeit: www.anabin.de.

AnrechnungsverordnungVerordnung zur ganzen oder teilweisen Anerkennung von einschlägigen Quali-fikationen auf die Ausbildungszeit (Verkürzung der Ausbildungsdauer).

Anpassungsmaßnahme/-lehrgang/-praktikumSiehe „Kenntnisprüfung“

ApprobationDie Approbation ist die unbefristete Zulassung, in den Heilberufen Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Tierarzt/Tierärztin, Psychologische/-r Psychotherapeut/-in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in und Apotheker/-in zu arbeiten. Sie wird durch die Approbationsordnung geregelt und durch den deutschen Staat erteilt.

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ÄquivalenzabkommenEin Äquivalenzabkommen ist ein Abkommen zwischen zwei Staaten (bilatera-les Abkommen) zur beidseitigen Anerkennung von Leistungen im Hochschul-bereich. Dazu gehören Studienzeiten und -leistungen ebenso wie Prüfungen und Hochschulabschlüsse sowie die Form, in der erworbene akademische Grade geführt werden können.

Die aktuelle Liste der Länder, mit denen Deutschland ein solches Abkommen hat, kann über die Datenbank www.anabin.de abgerufen werden.

ArbeitserlaubnisantragAntrag auf Arbeitsgenehmigung bei der Ausländerbehörde. Der Antrag muss sich auf einen konkreten Arbeitsplatz sowie auf den Arbeitgeber beziehen, der ihn der/dem Antragsteller/-in anbietet. Anschließende Prüfung und Zustim-mung oder Ablehnung durch die Agentur für Arbeit.

Asylberechtigte Asylberechtigte sind Ausländer, die als asylberechtigt nach Art. 16a Grundge-setz anerkannt worden sind.

AufenthaltserlaubnisUnsicherer Aufenthaltsstatus, der (befristet) vor der Abschiebung schützt.

AusbildungAls Ausbildung wird die Vermittlung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen durch eine oder mehrere ausbildende Stelle/-n bezeichnet. Die Ausbildungsinhalte umfassen theoretische sowie praktische Kenntnisse. Der Schwerpunkt einer Ausbildung liegt aber meist in der Vermittlung von in der Praxis anwendbaren Fertigkeiten.

AusgleichsmaßnahmeSiehe „Kenntnisprüfung“

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Bachelor (-Studiengänge)Bachelor-Studiengänge vermitteln einen ersten berufsqualifizierenden Ab-schluss auf Hochschulniveau. Die Regelstudienzeit von Bachelor-Studiengän-gen beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre. Auf ein erfolgreich absolviertes Bachelor-Studium kann ein Master-Studium folgen.

BefähigungsnachweisMit einem Befähigungsnachweis (auch Sachkundenachweis) erbringt eine Person den Nachweis, dass sie zu einer bestimmten Tätigkeit befähigt ist. Häufig sind Befähigungsnachweise mit einer theoretischen und praktischen Prüfung verbunden. Bei Ärzten und Apothekern wird der Befähigungsnachweis „Approbation“ genannt und ist, wie z. B. auch bei Lehrern und Juristen, mit dem Staatsexamen verbunden.

Beglaubigte Übersetzung Oftmals müssen ausländische Dokumente für amtliche Zwecke wie die Aner-kennung von Abschlüssen als beglaubigte Übersetzungen vorgelegt werden. Beglaubigte Übersetzungen dürfen in Deutschland nur von Übersetzern ange-fertigt werden, die von den jeweiligen Landgerichten hierzu bestellt, ermäch-tigt, beeidigt bzw. vereidigt sind. Eine Beglaubigung kann man beispielsweise bei Notaren und Ämtern erhalten. Sie ist in der Regel kostenpflichtig.

Berufliche AnerkennungDient dem Zweck der Berufsausübung. Als Anerkennungsziel ist die Zeug-nisbewertung, die Aufnahme in eine Berufsorganisation, die Genehmigung zur Führung einer Berufsbezeichnung oder die Zulassung zu einer Prüfung denkbar.

Berufliche Weiterbildung Siehe „Weiterbildung“

BerufsausbildungSiehe „Duale Berufsausbildung“

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BerufsbildungSiehe „Weiterbildung“

BescheinigungEine Bescheinigung ist eine Urkunde in Papierform, die eine Aussage über eine Person oder ein anderes Dokument beinhaltet. Sie werden zumeist von Behörden – als amtliche Bescheinigung –, Verbänden oder Arbeitgebern aus-gestellt.

BescheidEin positiver Bescheid bestätigt die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses, ein negativer Bescheid kann als „Nichtanerkennung“ gewertet werden. Dazwischen gibt es spezifische Anerkennungsmöglichkeiten für den jeweiligen Abschluss.

Betriebliche Berufsausbildung Siehe „Duale Berufsausbildung“

BilateralIn der Politik verwendet man das Adjektiv für Verhandlungen und Abkom-men, die ausschließlich zwischen zwei verschiedenen beteiligten Staaten stattfinden, z. B. der EU und der Schweiz, Deutschland und Österreich sowie Deutschland und Frankreich.

Bildungsinländer/-innen Bildungsinländer/-innen sind Ausländer/-innen, die eine deutsche Hochschul-zugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben. Bei der Zulassung zum Studium sind sie Deutschen gleichgestellt. Als Bildungsinländer/-innen werden auch jene Ausländer/-innen behandelt, die ihre Studienberechtigung für den gewünschten Studiengang durch ein Erststudium in Deutschland erworben haben.

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BVFGGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundes-vertriebenengesetz).

Curriculum Vitae Siehe „Tabellarischer Lebenslauf“

DiplomAbschluss im tertiären Bereich, der einerseits an Universitäten und gleichge-stellten Hochschule erworben werden kann, andererseits auch an Fachhoch-schulen (in allen Fachrichtungen, mit dem Zusatz „FH“) sowie an Berufsaka-demien (mit dem Zusatz „BA“).

Das Diplom kann mittlerweile nur noch an wenigen Hochschulen und in we-nigen Fachrichtungen erworben werden, es wird durch den „Bachelor“ (siehe „Bachelor“) abgelöst werden, der diesem Abschluss aber nicht gleichgestellt ist.

Dreigliedriges Schulsystem Das dreigliedrige Schulsystem bezeichnet das System der allgemeinbildenden Schulen in Deutschland. Im engeren Sinne fasst dieser Begriff die Schulfor-men der Sekundarstufe I zusammen (Hauptschule, Realschule und Gymnasi-um).

Drittstaatenangehörige Drittstaatenangehörige sind Angehörige von Staaten, die nicht der Europäi-schen Union (siehe „Europäische Union“) bzw. dem Europäischen Wirtschafts-raum (siehe „Europäischer Wirtschaftsraum“) angehören.

Duale Berufsausbildung Die duale (Berufs-) Ausbildung / das duale Berufsausbildungssystem in Deutschland ist geprägt durch die parallele oder abwechselnde Ausbildung an zwei Lernorten: Der praktische Teil der Ausbildung wird den Auszubildenden in den Betrieben vermittelt, den theoretischen Teil übernehmen die Berufs-schulen.

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EignungsprüfungSiehe „Kenntnisprüfung“

EntsprechungSiehe „Freiwillige Stellungnahme“

Erlaubnis/BerufserlaubnisEine vorübergehende Berufserlaubnis kann in den Heilberufen anstelle der Approbation erteilt werden. Dies beinhaltet zwar die Erlaubnis zu arbeiten, jedoch nur vorübergehend. Außerdem berechtigt sie nicht zur Niederlassung in einer eigenen Praxis.

EU-FreizügigkeitRegelt die Möglichkeit, als EU-Bürger/-in Arbeit in einem anderen EU-Land aufzunehmen.

Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien besitzen nach dem EU-Beitritt nicht die volle Freizügigkeit, sie dürfen in Deutschland nur dann arbeiten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit eine so genannte „Arbeitsgenehmigung-EU“ erhalten haben.

Europäische Freihandelsassoziation / European Free Trade Association (EFTA)Organisation zur Förderung von Wachstum und Wohlstand ihrer Mitglieder und der Vertiefung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Mitgliedstaaten: Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Mit Aus-nahme der Schweiz bilden diese Länder heute zusammen mit den Staaten der EU den EWR.

Europäische Union (EU) Die Europäische Union (EU) ist ein Staatenverbund mit einem gemeinsamen Binnenmarkt. Sie besteht derzeit aus 27 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Groß-britannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Die gegenwärtige Europäische Union

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basiert auf dem am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union und bildet die Dachorganisation der Europäischen Gemein-schaften, der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeili-chen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) besteht seit 1993 aus den Ländern der Europäischen Union (EU) sowie den Staaten der Europäischen Freihan-delszone (EFTA) Island, Norwegen und Liechtenstein mit Ausnahme der Schweiz.

Externenprüfung Die Externenprüfung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Erlangung eines Berufsabschlusses ohne Berufsausbildung, d. h. eine direkte Zulassung zur Prüfung. Voraussetzung dafür ist, dass die Person mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt wird. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

Weitere Einzelheiten sind im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksord-nung festgelegt. Verschiedene Bildungsträger bieten Kurse und Lehrgänge für die einzelnen Berufe an, in denen man sich systematisch auf die externe Abschlussprüfung vor der Kammer vorbereiten kann.

Fachhochschule Eine Fachhochschule bzw. in der internationalen Bezeichnung eine Univer-sity of Applied Sciences (Hochschule für angewandte Wissenschaften) bie-tet anwendungsorientierte Studiengänge auf wissenschaftlicher Grundlage, insbesondere in den Fachrichtungen Ingenieurwesen, Wirtschaft, Verwaltung, Sozialwesen und Design.

Zum Studium an Fachhochschulen berechtigt das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife (siehe „Allgemeine Hochschulreife“), der Fachgebundenen Hochschulreife sowie das Zeugnis der Fachhochschulreife (siehe „Fachhoch-schulreife“).

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Fachhochschulreife Die Fachhochschulreife ist der zweithöchste allgemeine Schulabschluss. Das Zeugnis berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule oder bestimmten Studiengängen an einer Gesamthochschule. Die Fachhochschulreife kann man nach zwölf Jahren Schulbesuch oder unter bestimmten Bedingungen im Zuge einer Berufsausbildung erwerben.

Feststellungsprüfung Abschlussprüfung des zweisemestrigen Studienkollegs für Studienbewerber/-innen ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung. Im Rahmen der Fest-stellungsprüfung wird geprüft, ob die Studienbewerber/innen in den studien-relevanten Sachfächern über Kenntnisse auf Abiturniveau verfügen. Im Fach Deutsch müssen die Bewerber/innen je nach Kurstyp Kenntnisse auf dem Niveau B 2+ bis C 1 nachweisen.

FlüchtlingFlüchtlinge sind aufgrund Existenz bedrohender Gefahren gezwungen, ihre Heimat zu verlassen.

Im Unterschied zu Vertriebenen werden sie nicht unmittelbar zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen. Falls Flüchtlingen die Rückkehr in ihre Heimat ver-wehrt wird, unterscheidet sich ihre Lage nicht mehr von der Lage von Vertrie-benen (siehe „Vertriebene“).

Formale AnerkennungFormale Anerkennung bedeutet, dass das Anerkennungsverfahren durch Ge-setze geregelt ist.

Fortbildung Siehe „Weiterbildung“

Freiwillige StellungnahmeDas Bundesvertriebenengesetz stellt bislang die einzige Rechtsgrundlage dar, auf der die IHK ein formelles Anerkennungsverfahren durchführt. Personen, die keinen Vertriebenenausweis besitzen (also keine Spätaussiedler sind),

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können aber eine „freiwillige Stellungnahme“ der IHK beantragen (Service-leistung der IHK). Diese gibt Aufschluss über die Entsprechung des ausländi-schen Berufsabschlusses mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbil-dungsberuf.

Führung akademischer Titel/BerufsbezeichnungenOb und wie ein im Ausland erworbener akademischer Titel oder eine Be-rufsbezeichnung geführt, d. h. beispielsweise als Namenszusatz verwendet werden darf, ist in Deutschland gesetzlich geregelt (siehe Kapitel 11).

GleichwertigkeitGleichwertigkeit bildet das wichtigste Kriterium für die formale Anerkennung in Deutschland. Dabei soll der im Ausland erworbene Abschluss mit dem deutschen Abschluss in Niveau, Inhalten und Dauer der Ausbildung überein-stimmen.

GymnasiumAllgemeinbildende Schulart, die Sekundarbereich I und II umfasst, in Hessen mit den Jahrgangsstufen 5 bis 13 bzw. 5 bis 12 („G8“). Der Abschluss verleiht die Allgemeine Hochschulreife/Abitur (siehe „Allgemeine Hochschulreife“).

Gymnasiale OberstufeOberstufe des Gymnasiums (siehe „Gymnasium“), die jedoch auch an ande-ren Schularten wie der Gesamtschule (siehe „Gesamtschule“) eingerichtet werden kann. Sie umfasst in Hessen die Jahrgangsstufen 11 bis 13 bzw. 11 bis 12 („G8“) und führt nach Bestehen der Abiturprüfung zur Allgemeinen Hoch-schulreife (siehe „Allgemeine Hochschulreife“).

Hartz IVSiehe SGB II/Arbeitslosengeld II

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Hauptschulabschluss Allgemein bildender Schulabschluss nach der Jahrgangsstufe 9. Der Abschluss wird meist zur Aufnahme einer Berufsausbildung im dualen System genutzt (oder zum Übergang in die Sekundarstufe II).

Hauptschule Schulart im Sekundarbereich I, die eine grundlegende allgemeine Bildung vermittelt. Pflichtschule, soweit nicht eine andere Schulart besucht wird, mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9.

Hochschule Hochschule ist eine umfassende Bezeichnung für eine Bildungseinrichtung des tertiären Bildungsbereichs. Hochschulen sind u. a. Universitäten (siehe „Universität“), Fachhochschulen (siehe „Fachhochschule“) und Berufsakademi-en (siehe „Berufsakademie“).

Hochschulzugangsberechtigung (Siehe „Allgemeine Hochschulreife“)

Informelle GutachtenDiese werden vor allem dann ausgestellt, wenn ein formales Anerkennungs-verfahren aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen nicht möglich ist. Ein Teil der Anerkennungsstellen – im Bereich der akademischen Abschlüsse Ministerien – bewerten auf freiwilliger Basis ausländischen Zeugnisse, indem sie die ausländische Qualifikation mit einem möglichst ähnlichen deutschen Berufsbild vergleichen.

Derartige deutschsprachige Bescheinigungen können am Arbeitsmarkt genutzt werden, um Arbeitgeber/-innen grundlegende Informationen über einen aus-ländischen Abschluss zu vermitteln.

Integrierte GesamtschuleSiehe „Gesamtschule“

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Kammern Kammern sind berufsständische Körperschaften, die öffentlich-rechtlich or-ganisiert sind und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahr-nehmen und als Interessensvertretung ihrer Mitglieder fungieren. Beispiele für Kammern sind: Ärztekammer, Apothekerkammer, Rechtsanwaltskammer, Wirtschaftsprüferkammer, Architektenkammer, Ingenieurkammer; Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer und Landwirtschaftskammer.

Kenntnisprüfung Wenn eine Drittstaatausbildung als nicht gleichwertig anerkannt wird oder die Gleichwertigkeit nicht umfassend überprüft werden kann, besteht die Möglichkeit, eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes durchfüh-ren zu lassen. Hierfür wird eine Prüfung abgelegt, die einen praktischen und mündlichen Teil umfasst.

Bei Ausbildungen, die in der EU/EWR absolviert wurden, kann durch eine Anpassungsmaßnahme oder eine Eignungsprüfung nachgewiesen werden, dass der Antragssteller über die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Berufes in Deutschland verfügt. Normalerweise kann der Antragsteller zwi-schen diesen beiden Möglichkeiten wählen.

Die Dauer und Art der Anpassungsmaßnahme sowie die Inhalte der Eignungs-prüfung richten sich nach den anhand der Ausbildungsunterlagen festgestell-ten Defiziten. Zum Teil werden entsprechende Vorbereitungskurse an Fach-schulen angeboten.

Kolleg Einrichtung des zweiten Bildungswegs, an der Erwachsene im Vollzeitun-terricht die Allgemeine Hochschulreife (siehe „Allgemeine Hochschulreife“) erwerben können. Siehe auch „Abendschule“.

Kontingentflüchtlinge Kontingentflüchtlinge sind im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-mene Flüchtlinge. Ihnen wird ein dauerhaftes Bleiberecht in der Bundesrepu-blik Deutschland gewährt, ohne dass sie sich zuvor einem Anerkennungsver-fahren unterziehen mussten.

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Kooperative GesamtschuleSiehe „Gesamtschule“

Kulturhoheit der Länder Als Kulturhoheit der Länder bezeichnet man die primäre Zuständigkeit der Bundesländer für die Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur. Dies umfasst insbesondere die Zuständigkeit für Schul- und Hoch-schulwesen, aber auch Bildung, Rundfunk, Fernsehen und Kunst. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder gibt es in Deutschland oftmals keine bundesein-heitliche gesetzliche Regelung (z.B. Schul- und Hochschulgesetze), was die Anerkennung von Abschlüssen, Fristen, die Höhe von Gebühren (z.B. Studien-gebühren) usw. betrifft.

MeisterMit dem Meisterbrief wird bescheinigt, dass derjenige/diejenige befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen und Lehrlinge auszubilden. Er wird i. d. R. von der Handwerkskammer verliehen.

Die Vorbereitung auf die Meisterprüfung kann berufsbegleitend im Rahmen eines Abendlehrgangs der zuständigen Kammer oder in Fachschulen in Voll- oder Teilzeitform erfolgen. Zulassungsvoraussetzung ist eine bestandene Gesellenprüfung (Gesellenbrief ) sowie mehrjährige Berufspraxis.

Mittlere Reife/mittlerer AbschlussSiehe „Realschulabschluss“

Namensänderungsurkunde Wer durch Heirat, Scheidung oder aus anderen Gründen seinen Namen geändert hat, benötigt hierüber eine Urkunde oder Beglaubigung durch eine staatliche Stelle. Dadurch können Dokumente wie Zeugnisse, die noch auf den alten Namen ausgestellt wurden, eindeutig zugeordnet werden. In Deutschland ist das jeweilige Standesamt am Wohnort der Antragstellerin/des Antragstellers für die Ausstellung einer solchen Urkunde zuständig.

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Nicht reglementierte BerufeEin Beruf gilt als nicht reglementiert, wenn seine Ausübung nicht durch Rechtsvorschriften an eine bestimmte Qualifikation gebunden ist. Theoretisch ist der Zugang zum Arbeitsmarkt in nicht reglementierten Berufen frei, eine Anerkennung in Form von deutschsprachigen Zeugnisbewertungen ist aber gerade bei Bewerbungen nützlich (siehe „freiwillige Stellungnahme“).

OrientierungslehrgangUm Migranten/-innen in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben Deutschlands zu integrieren, wurden Einführungsprogramme entwickelt, die u. a. Sprach- und Orientierungskurse beinhalten (siehe auch „Integrationskurs“). Daneben bieten einige Institutionen berufsbezogene Maßnahmen an, die sowohl fachsprachliche Fähigkeiten vermitteln als auch Jobtrainings durchfüh-ren, um den Zuwanderern den Einstieg in den neuen Arbeitsmarkt zu erleich-tern. Speziell für Akademiker bietet die Otto Benecke Stiftung zur beruflichen Integration von Spätaussiedlern, jüdischen Zuwanderern und anerkannten Asylbewerbern u. a. Beratung zur möglichen Anerkennung ihrer Qualifika-tionen und Orientierungsmaßnahmen an, die ein mehrwöchiges Seminar mit anschließendem Praktikum umfassen sowie Aufbausprachkurse in Deutsch und Englisch und Fachsprachkurse z. B. für Ärzte, Ingenieure und Lehrer (sog. Brückenmaßnahmen).

Polizeiliches Führungszeugnis Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungs-zeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist.

Ein Führungszeugnis wird im Allgemeinen benötigt, wenn man einem künfti-gen Arbeitgeber nachweisen muss, dass man nicht vorbestraft ist. Das Füh-rungszeugnis muss man selbst bei der örtlichen Meldebehörde beantragen.

Promotion Verfahren zur Erlangung des Doktorgrades, in dem der/die Doktorand/-in durch die Vorlage einer schriftlichen Abhandlung über ein wissenschaftliches Thema (Dissertation) sowie eine mündliche Prüfung nachweist, dass er/sie fähig ist, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.

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Das Promotionsverfahren setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, z. B. mit Diplom, Magister, Master oder einer ersten Staatsprü-fung voraus.

QualifikationAllgemein beschreibt Qualifikation das personenbezogene Arbeitsvermögen, das sich aus Fach- und Sozialkompetenz zusammensetzt. Eine Qualifikation lässt sich formal durch einen beruflichen oder akademischen Abschluss nach-weisen, der die jeweils erforderlichen Kenntnisse und Leistungen bestätigt.

QualifizierungVorgang zur Erlangung von Qualifikationen; Begriff wird auch gleichbedeu-tend mit „Qualifikation“ verwendet.

Realschulabschluss Allgemein bildender Schulabschluss nach der Jahrgangsstufe 10, wird i. d. R. an Realschulen (oder Gesamtschulen) erworben. Er kann auch im Rahmen der beruflichen Bildung im Sekundarbereich II nachgeholt werden. Andere Bezeichnung: Mittlere Reife, mittlerer Abschluss.

Realschule Die Realschule ist eine allgemein bildende Schule, sie umfasst i. d. R. die Klassen 5 bis 10 der Sekundarstufe I und wird mit dem Realschulabschluss bzw. der Mittleren Reife abgeschlossen.

Reglementierte Berufe Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn die Aufnahme oder die Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz einer bestimmten Qualifi-kation gebunden ist. Ohne diese Qualifikation darf er nicht ausgeübt werden. In Deutschland sind ca. 60 Berufe reglementiert (v. a. im Gesundheitssystem). Die Reglementierung stellt sicher, dass hohe Qualitätsstandards eingehalten werden. Mit der Richtlinie 2005/36/EG wird auf EU-Ebene das Recht auf Aner-kennung in den reglementierten Berufen geregelt.

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Schulische WeiterbildungSiehe „Weiterbildung“

Schulpflicht Als Schulpflicht bezeichnet man die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem bestimmten Alter eine Schule zu besuchen. In Deutschland beginnt die Schulpflicht für alle Kinder am 1. August des Jahres, in dem das sechste Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet wurde.

Spätaussiedler/-innen Als Aussiedler bezeichnete man im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bis zum 31. Dezember 1992 deutschstämmige Minderheiten, die teilweise seit Genera-tionen in Ostmitteleuropa, Osteuropa, Südosteuropa und Asien gelebt hatten und nach Deutschland immigrieren wollten. Seit dem 01.01.1993 werden alle deutschstämmigen Immigranten/-innen als Spätaussiedler/-innen bezeichnet.

Staatlich anerkannte AusbildungsberufeSiehe „Anerkannte Ausbildungsberufe“

Stiftung für HochschulzulassungSiehe „ZVS“

Stipendium Ein Stipendium ist eine finanzielle Unterstützung für Schüler, Studenten oder Jungwissenschaftler. Stipendien werden entweder aufgrund von politi-schen und sozialen Kriterien und/oder aufgrund besonders guter Leistungen gewährt. In Deutschland muss man sich für ein Stipendium meist bei einer Stiftung bewerben.

Studienkolleg Die Studienkollegs der Hochschulen (siehe „Hochschule“) bieten Kurse an, in denen sich Studienbewerber/innen ohne deutsche Hochschulzugangsberech-tigung (siehe „Hochschulzugangsberechtigung “) auf ein wissenschaftliches Studium (siehe „Studium“) an einer deutschen Hochschule vorbereiten kön-

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nen. Die Schwerpunktkurse richten sich nach dem angestrebten Fachstudium und schließen mit der sogenannten Feststellungsprüfung (siehe „Feststel-lungsprüfung“) ab.

StudiumUm an einer deutschen Hochschule studieren zu können, ist die Hochschulrei-fe erforderlich: Für ein Studium an einer Universität (siehe „Universität“) die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife (siehe „Allgemeine Hoch-schulreife“), für ein Studium an einer Fachhochschule die Fachhochschulreife (siehe „Fachhochschulreife“). An bestimmten Hochschulen und bei bestimm-ten Studienfächern ist statt der Hochschulreife auch durch andere Nachweise wie zur beruflichen Tätigkeit oder künstlerischen Eignung eine Zulassung zum Studium möglich.

Bei vielen Studienfächern bestehen Zulassungsbeschränkungen, z. B. ein Nu-merus clausus (N.C.), der sich aus dem Abiturnotendurchschnitt ergibt. Einige Studienplätze werden zentral (noch) über die ZVS (siehe „ZVS“) vergeben, ab April 2010 voraussichtlich durch die Stiftung für Hochschulzulassung.

Tabellarischer Lebenslauf Der Lebenslauf, auch Curriculum Vitae genannt, ist eine Zusammenfassung der bisherigen Ausbildungs- und Berufslaufbahn. Er wird in den meisten Fällen in tabellarischer Form dargestellt und (umgekehrt) chronologisch gegliedert. Ein Lebenslauf besteht meistens aus Foto, persönlichen Daten, Schul- und Hochschulausbildung, Berufserfahrung, Weiterbildung, zusätzliche Qualifikationen und Kenntnissen (EDV, Sprachen, Führerschein).

TeilanerkennungWenn die im Ausland erworbenen Qualifikationen den deutschen Anforderun-gen nicht genügen, kann eine Teilanerkennung erfolgen. Der Bescheid wird dann mit Auflagen (z. B. Kenntnisprüfung, Eignungsprüfung oder Anpassungs-maßnahme) verbunden. Nach erfolgreicher Erfüllung der Auflage erfolgt eine volle Anerkennung.

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Tertiärer Bildungsbereich Der tertiäre Bildungsbereich umfasst alle Bildungsangebote, die aufbauend auf der Allgemeinen Hochschulreife (siehe „Allgemeine Hochschulreife“) oder Fachhochschulreife (siehe „Fachhochschulreife“) auf höher qualifizierte Berufe vorbereiten. Institutionen des tertiären Bildungsbereichs sind Hochschulen (siehe „Hochschule“).

UmschulungWenn ein anderer als der bisher erlernte Beruf erlernt wird, spricht man von einer Umschulung. Folgende Gründe für die Durchführung einer Umschulungs-maßnahme sind denkbar: einer drohende Arbeitslosigkeit soll vermieden werden bzw. die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt sollen verbessert werden, gesundheitliche Probleme stehen der Ausübung des ursprünglich erlernten Berufes entgegen (z. B. auftretende Allergien), der Beruf existiert so nicht mehr bzw. die Nachfrage nach Arbeitskräften ist stark zurück gegan-gen und / oder der / die Arbeitnehmer /-in stellt fest, dass er/sie die falsche Berufswahl getroffen hat.

Universität Universitäten sind wissenschaftliche Hochschulen (siehe „Hochschule“), die die Wissenschaften in Forschung, Lehre, Studium und Ausbildung vertreten, in systematischer Ordnung lehren sowie Bildungsinhalte und Berufsqualifi-kationen mit den jeweils höchsten Ansprüchen ihres Geltungsbereichs ihren Studenten vermitteln sollen.

Vereidigte/-r Übersetzer/-in Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen müssen sich vereidigen lassen, wenn sie für Gerichte und Behörden arbeiten wollen. In der Regel werden Übersetzungen von Dokumenten wie Zeugnissen, Heiratsurkunden usw. nur anerkannt, wenn sie durch eine/-n vereidigte/-n Übersetzer/-in erfolgt sind.

Vergleichende AussageSiehe „Freiwillige Stellungnahme“

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VertriebeneAls Vertriebene werden die Personen bezeichnet, die aufgrund staatlicher Verfolgung und Diskriminierung dazu gezwungen sind, ihr Heimatland zu verlassen.

Ihre Angelegenheiten werden durch das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge/Bundesvertriebenengesetz geregelt (siehe „BVFG“).

Volkshochschule Einrichtung der Erwachsenenbildung mit einem breiten allgemeinen und be-ruflichen Weiterbildungsangebot (siehe „Weiterbildung“).

VorrangprüfungAusländischen Erwerbspersonen wird nur dann eine (befristete) Arbeits-erlaubnis (siehe „Arbeitserlaubnisantrag“) erteilt, wenn sich durch ihre Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt in Beschäftigungsstruktur, Regionen und Wirtschaftszweigen ergeben und wenn kein/-e deutsche/-r Arbeitnehmer/-in oder bevorrechtigte/-r Ausländer/-in zur Verfügung steht (Bürger aus der EU, dem EWR und assoziierten Staaten, oder Arbeitnehmer/-innen mit Arbeitsberechtigung oder mit Niederlassungserlaub-nis in Deutschland). Die ausländische Person darf zudem nicht zu ungünstige-ren Bedingungen arbeiten als Deutsche.

Durch die Vorrangprüfung sollen oben genannte Kriterien sichergestellt wer-den. Dies wird von der zuständigen Agentur für Arbeit geprüft.

Weiterbildung Ziele der Beruflichen Weiterbildung sind die Anpassung an (veränderte) be-rufliche Anforderungen, beruflicher Aufstieg und / oder bessere Verdienstmög-lichkeiten. Berufliche Weiterbildungen werden von unterschiedlichen Trägern wie Kammern, Fachverbänden usw. angeboten.

Die Datenbank KURS Net der Arbeitsagentur gibt einen bundesweiten Über-blick über die am Markt angebotenen Maßnahmen zur Weiterbildung:http://infobub.arbeitsagentur.de/kurs/portal

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Nach einer Berufsausbildung kann auch eine Schulische Weiterbildung an einer Fachschule (z. B. Meisterschule) gemacht werden. Neben dem Erwerb ei-ner verbesserten beruflichen Qualifikation kann auch der Realschulabschluss oder die Fachhochschulreife erworben werden.

Weiterführende Schule Weiterführende Schulen sind Schulen, die nach der Grundschulzeit besucht werden.

ZVS Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hat als Hauptauf-gabe, die Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschu-len (siehe „Hochschule“) in Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren zu vergeben. Die ZVS vergibt derzeit bundesweit in folgenden Studiengängen die Studienplätze: Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin.

Ab voraussichtlich April 2010 wird diese Aufgabe von der Stiftung für Hoch-schulzulassung übernommen.

Zweiter Bildungsweg Als Zweiten Bildungsweg bezeichnet man die Bildungsangebote außerhalb der Regelschule, die die Möglichkeit zum nachträglichen Erwerb von Schul-abschlüssen bieten. Institutionen wie Abendschulen (siehe „Abendschule“), Volkshochschulen (siehe „Volkshochschule“), Kollegs (siehe „Kolleg“) oder Fernschulen bereiten ihre Schüler/-innen auf so genannte „externe Abschlüs-se“ vor oder prüfen diese intern. Die Definitionen wurden zum Teil folgenden Quellen entnommen:

• Deutscher Bildungsserver: Glossar für das Bildungswesen in der Bundes-republik Deutschland, abrufbar unter: http://dbs.schule.de/glossar.html

• Bildungsserver: Bildungslexikon, abrufbar unter: http://wiki.bildungsser-ver.de

• access und Integrationslotse Hamburg: Glossar zum Bildungssystem und zum Aufenthaltsrecht, Anlage zum Handbuch „Vielfalt gestalten“, abrufbar

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unter: http://access-frsh.de/fileadmin/access/pdf/Doku_Hartz_IV/Glossar/glossar_deutsch34b1.pdf

• Gemeinschaftsinitiative EQUAL: Brain Waste: Die Anerkennung von auslän-dischen Qualifikationen in Deutschland, abrufbar unter: www.berufliche-anerkennung.de/images/stories/download/brain%20waste.pdf

• Österreichisches Institut für Berufsbildungsforschung (öibf ): Input, Out-put, putputput ... Ein Glossar zu Schlüsselbegriffen des künftigen Euro-päischen Qualifikationsrahmens, abrufbar unter: http://neu.oeibf.at/db/calimero/tools/proxy.php?id=12756

>>14. Weiterführende Webadressen

Die für das Verfahren relevanten Webadressen sind in den jeweiligen Kapiteln angegeben. Für weiterführende Informationen ist hier eine kleine Auswahl nützlicher Webadressen zusammengestellt, die zum Teil auch bei der Erarbei-tung des vorliegenden Leitfadens hinzu gezogen wurden.

Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

• Die Kontaktdaten von qualifizierten Dolmetschern können über die Online-Datenbank des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e.V. ermittelt werden: www.bdue.de

• Die Verordnung zur Führung ausländischer Hochschulgrade und die Grad-führungsverordnung können auf der Internetseite des Hessischen Ministe-riums für Wissenschaft und Kunst abgerufen werden: www.hmwk.hessen.de › Studium/Ausbildung › Ausländische Abschlüsse › Akademische Grade

• Die bei der Kultusministerkonferenz angesiedelte Zentralstelle für auslän-disches Bildungswesen (ZAB) ist die zentrale Informationsstelle bei Fra-gen zur Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsqualifikationen. Sie informiert über zuständige Behörden, Ablauf der Antragstellung etc. Auf ihrem Online-Informationssystem finden sich Auskünfte zur Anerken-nung ausländischer Bildungsabschlüsse, Informationen zu bilateralen

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Abkommen, Übersetzungen von Abschlüssen und Bildungsgraden sowie Übersichten der Bildungsinstitutionen zahlreicher Länder: www.anabin.de

• Der Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung der berufli-chen Befähigungsnachweise der Europäischen Union beantwortet Fragen zur Anerkennung reglementierter Berufe in gut verständlicher Form und in allen Sprachen der Mitgliedsländer. Er ist zu finden unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/index_de.htm

• Für den Lehrerberuf können ausführliche Informationen zu den Anerken-nungsverfahren und die entsprechenden Ansprechpartner/-innen auf der Internetseite des Amts für Lehrerbildung) abgerufen werden. www://afl.hessen.de unter „Internationales“.

• Auf der Seite des Deutschen akademischen Austauschdienstes www.daad.de können unter anderem Informationen über Gleichwertigkeit ausländi-scher Hochschulzugangsberechtigungen abgerufen werden: www.daad.de/deutschland/wege-durchs-studium/zulassung/06550.de.html

• Außerdem können die Adressen aller Akademischen Auslandsämter einge-sehen werden: www.daad.de/deutschland/wege-durchs-studium/einrichtungen/06098.de.html

• sowie sich über die geltenden Bestimmungen zum Aufenthaltsrecht informieren: www.daad.de/deutschland/deutschland/leben-in-deutschland/06166.de.html

• Detaillierte Informationen über Bestimmungen des Aufenthaltsrechtes finden sich außerdem beim Auswärtigen Amt: www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Visabestimmungen.html

• Das Interdisziplinäre Zentrum für Bildung und Kommunikation in Mig-rationsprozessen (IBKM) ist eine Fächer und Fakultäten übergreifende Einrichtung an der Carl von Ossietzky Universität, Oldenburg, die für hö-her qualifizierte Zugewanderte den weiterbildenden Bachelorstudiengang „Interkulturelle Bildung und Beratung“ anbietet. www.ibkm.uni-oldenburg.de

• Nur für Europa bietet www.europa-mobil.de Antworten auf Fragen rund um Arbeit und Ausbildung

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• Informationen zur Anerkennung von ausländischen Gesundheitsberufen bietet die Website des Regierungspräsidiums Darmstadt: www.rp-darmstadt.hessen.de unter Arbeit & Soziales, Gesundheitsberufe, ausländische Abschlüsse

• Mit der Wiki-Infobörse und dem zugehörigen infoBlog bietet der Deutsche Bildungsserver - über die klassischen FAQ‘s und den Recherchedienst hin-aus - einen zusätzlichen Informations-Service mit erweiterter Nutzerbetei-ligung an. http://wiki.bildungsserver.de/infoboerse/index.php/Anerkennung

• Umfassende Informationen für Migrantinnen und Migranten zur Ankerken-nung von Berufsabschlüssen finden sich unter: www.berufliche-anerkennung.de

• Informationen über den Arztberuf: www.via-institut.de

• Integra.net setzt Strategien und Maßnahmen um, die erwachsenen Mig-rantinnen und Migranten gleichberechtigte Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt ermöglichen www.integra-net.org

• Das Informations- und Beratungsnetzwerk „Integration durch Qualifizie-rung (IQ)“ hat zum Ziel, die Arbeitsmarktchancen von Erwachsenen mit Migrationshintergrund in Deutschland nachhaltig zu verbessern: www.intqua.net

• Von der Vorrangigkeit von Deutschen und EU-Bürgern befreit sind einige Berufe, nachzulesen in der Beschäftigungsverordnungsliste unter www.aufenthaltstitel.de/beschv.html

• EUROPASS-Berufsbildung: Informationen hierzu unter „Eures-das europäi-sche Portal zur beruflichen Mobilität“ unter http://ec.europa.eu/eures/home.jsp?lang=de

• Otto Benecke Stiftung e.V. bietet Informationen und Unterstützung zur be-ruflichen Integration von Hochschulabsolventen bzw. zur Aufnahme eine Studiums: www.obs-ev.de

• Studie Brain Waste – Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen in Deutschland. www.berufliche-anerkennung.de/brain-waste.html

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• Psychologische Tests der Bundesagentur für Arbeit: Beispiele für die Test-aufgaben finden sich auf der Homepage der Bundesagenturen für Arbeit www.arbeitsagentur.de/nn_26236/zentraler-Content/A02-Berufsorientierung/A021-Personale-Dienstleistungen/Allgemein/Testaufgaben-Beispiele.html

• Der Jugendmigrationsdienst Garantiefonds Hochschule berät und unter-stützt junge Zuwanderinnen und Zuwanderer in Fragen der Ausbildungs- und Förderungsmöglichkeiten, wenn sie ein Studium aufnehmen oder fortsetzen möchten oder nach einem abgeschlossenen Studium im Her-kunftsland eine ergänzende Ausbildung für die Aufnahme einer entspre-chenden Berufstätigkeit benötigen. www.jmd-portal.de/output.php?jmdID=412

• In Hessen ist zuständig: Bildungsberatungsstelle Migrationsdienst bei der AWO Hessen-Süd, www.awo-hessensued.de

>>15. Literaturliste

• Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen in Hessen - Ein Leitfa-den für die Praxis -, Hrsg.: beramí berufliche Integration e. V., 2008.

• Orientierungsleitfaden zu Fragen der Anerkennung ausländischer Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüsse in Niedersachsen, Hrsg.: Niedersächsi-sches Ministerium für Inneres, Sport und Integration, 2009.

• Beruf aktuell: Lexikon der Ausbildungsberufe. Hrsg.: Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg 2007. Ausgabe 2007/2008.

• Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg, Hrsg.: Diakonisches Werk Hamburg/Projekt Integrationslotse Hamburg 2006. Aktualisierte Fassung unter www.integrationslotse.de

• Bettina Englmann und Martina Müller: Brain Waste. Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen in Deutschland. Hrsg.: Tür an Tür Integrati-onsprojekte GmbH Augsburg 2007.

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• Die Arbeitsmarktintegration von Zuwanderern in Deutschland, Hrsg.: OECD Paris 2005. Claudia Vortmann und Katja Weinerth: Leben und Arbeiten in Rheinland-Pfalz. Ein Wegweiser für Zuwanderer. Hrsg.: InPact 2. aktualisierte Auflage 2005. www.inpact-rlp.de

• Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise - Leitfaden für Beratungen und Anerkennungsstellen, Hrsg.: Westdeutscher Handwerkskammertag, Düsseldorf, 2006.

• Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Schleswig-Holstein, abrufbar unter: http://access-frsh.de

Impressum

Anerkennung von ausländischen Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüsse in Hessen: ein Leitfaden für die Praxis

Herausgegeben von beramí berufliche Integration e. V., 2010

Verfasserinnen:Şükriye Altun MangelCornelia GoldsteinIrina LagutovaKerstin RönschSusanne Zastrau

Mit Unterstützung des Beraterinnen-Teams von beramí:Zorica ErcegDietlinde Kosub-JankowskiLydia MesginaLorena Varas Sanguinetti Yasemin Yüksel

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Förderung:

Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und EuropaErstfassung 2008: Frauenreferat der Stadt Frankfurt am Main

Bezugsquelle:beramí berufliche Integration e. V.Burgstraße 10660389 FrankfurtTel.: 069 / 91 30 10-0E-Mail: [email protected]

Hinweis:Sämtliche Daten sind nach bestem Wissen, mit großer Sorgfalt und in Zusammenarbeit mit den dargestellten Institutionen erstellt worden. Der Herausgeber kann dennoch keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der hier veröffentlichten Informationen übernehmen. Haf-tungsansprüche gegen den Herausgeber, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung dieser Publikation verur-sacht wurden, sind ausgeschlossen, sofern seitens beramí kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand April 2010

HessischesMinisteriumder Justiz, für Integration und Europa

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beruflic

heIntegration

Herausgeberin: Förderung:

Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa

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