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Animierte Schaubildsammlung der visuell-Reihe Die visuell-Bände des Steuerfachkurses veranschaulichen Gesetzessystematiken und Zusammenhänge. Es liegen bereits vor: - Abgabenordnung visuell (Andrascek-Peter, Braun) - Einkommensteuer visuell (Klein) - Buchführung und Bilanzsteuerrecht visuell (Blödtner, Bilke) - Umsatzsteuer visuell (Weinfurtner) Die folgenden Präsentationen sollen einen ersten Eindruck unserer Schaubildsammlungen vermitteln. Wichtiger Hinweis: Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die in dieser Präsentation enthaltenen Schaubilder urheberrechtlich geschützt und nur für den persönlichen Gebrauch vorgesehen sind. Jede Art der Veröffentlichung und Vervielfältigung (gedruckt, in Datenbanken, im Internet etc.) ist mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ohne Einwilligung des Verlages unzulässig.

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Animierte Schaubildsammlung der visuell-Reihe

Die visuell-Bände des Steuerfachkurses veranschaulichen Gesetzessystematiken und Zusammenhänge.

Es liegen bereits vor:

- Abgabenordnung visuell (Andrascek-Peter, Braun)

- Einkommensteuer visuell (Klein)

- Buchführung und Bilanzsteuerrecht visuell (Blödtner, Bilke)

- Umsatzsteuer visuell (Weinfurtner)

Die folgenden Präsentationen sollen einen ersten Eindruck unserer Schaubildsammlungen vermitteln.

Wichtiger Hinweis:

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die in dieser Präsentation enthaltenen Schaubilder urheberrechtlich geschützt und nur für den persönlichen Gebrauch vorgesehen sind. Jede Art der Veröffentlichung und Vervielfältigung (gedruckt, in Datenbanken, im Internet etc.) ist mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ohne Einwilligung des Verlages unzulässig.

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Ramona Andrascek-Peter, Dr. Wernher Braun

Abgabenordnung visuell

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Fristen §§ 108 – 110 AO

Definition

Fristen sind abgegrenzte Zeiträume, nach deren Ablauf eine bestimmte Rechtsfolge eintritt.

Gegensatz: Termin, zu dem eine bestimmte Handlung vorgenommen werden muss, nicht früher oder später.

Beachte: Bei einer Reihe von Fristen wird nur das Ende bestimmt. (z. B. § 37 Abs. 1 EStG).

Arten

behördlichdie Finanzbehörde setzt die Frist aufgrund ges. Ermächtigung selbst(z. B. Frist zur Vorlage einer Urkunde)

gesetzlichsie werden durch das Gesetz selbst gesetzt(z. B. §§ 9 Satz 2, 110 Abs. 2, 149 Abs. 2, 169, 228, 240 Abs. 3, 355 Abs. 1 AO)

grundsätzlich verlängerbar§ 109 AO

nur verlängerbar, wenn im Gesetz ausdrücklich zugelassen(z. B. § 109 Abs. 1 AO gesetzl. Steuer-erklärungsfristen)

Berechnung

Fristbeginn§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 BGB bzw. § 108 Abs. 2 AO

Abs. 1 mit Ablauf des Ereignistageswenn für den Fristbeginn ein Ereignis (z. B. Bekanntgabe des VA, § 355 Abs. 1 AO) maßgebend ist, wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet.

Abs. 2 im Übrigen (auch für die Berechnung des Lebensalters)

Fristende

- bei Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB: Ende des Tages, der Woche, des Monats, des Jahres, der dem Ereignistag entspricht § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB- bei Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB endet die Frist am Tag vor dem Beginntag

Beachte bei Monatsfristen § 188 Abs. 3 AO(Fristbeginn mAd. 31.3. → Fristende mAd. 30.4.)

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst mAd. nächstfolgenden Werktages, § 108 Abs. 3 AO

Folgen der FristversäumnisEintritt der Rechtsfolge, sofern nicht

Fristverlängerunggewährt wird, auch rückwirkend möglich

§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 AO

Voraussetzungen:

Versäumung einer gesetzlichen, vom Stpfl.

einzuhaltenden, nicht verlängerbaren Frist

tatsächliche Verhinderung durch

äußere oder persönliche Umstände

kein Verschulden= Verletzung derjenigen Sorgfalt, die für gewissen-

haften, seine Rechte sachgerecht wahrenden Bürger geboten und nach den Umständen des

Einzelfalles zumutbar ist.(Gesetzlich geregelter Fall fehlenden

Verschuldens, § 126 Abs. 3 AO)

- des Stpfl. selbst- seines Vertreters selbst§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO

→ jeweils eigenes Verschulden dieser Personen, sofern sie bei Wahrnehmung der Fristen

Hilfspersonen eingesetzt und bei deren Auswahl bzw. Überwachung fahrlässig gehandelt haben.

rechtzeitiger Antrag

- innerhalb der WE-Frist § 110 Abs. 1 Satz 2 AO (ihrerseits wiedereinsetzungsfähig)

- Nachholen der versäumten Handlung § 110 Abs. 2 Satz 3 AO

- Antrag § 110 Abs. 2 Satz 1 aber nach Satz 4 entbehrlich bei Nachholen d. versäumten

Handlung und Glaubhaftmachen der WE-Gründe- kein Ablauf der Jahresfrist seit dem Ende der

versäumten Frist § 110 Abs. 3 AO

Glaubhaftmachender Umstände für die

Fristversäumung § 110 Abs. 2 Satz 2 AO

EntscheidungRechtsentscheidung (kein Ermessen) durch die Behörde, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Kein selbständig anfechtbarer VA, sondern im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache.

(Über die WE in die versäumte Entscheidungsfrist wird im Rahmen des Einspruchsverfahrens entschieden → Zulässigkeitsvoraussetzung § 358 AO)

Literaturhinweis: Lehrbuch Abgabenordnung, Rdn. 64 ff.

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Korrektur von Verwaltungsakten− Überblick −

Korrektur kommt nur in Betracht bei wirksamen VerwaltungsaktenMöglich auch während des Rechtsbehelfsverfahrens § 132 AO

Sie ist abhängig von der

Art des Verwaltungsaktes

Literaturhinweis: Lehrbuch Abgabenordnung, Rdn. 161 ff.

Steuerbescheide (§ 155 AO + § 168 AO Steueranmeldung)

und diesen Gleichgestellte, vor allem

- Feststellungsbescheide § 181 Abs. 1 Satz 1 AO- Steuermessbescheide § 184 Abs. 1 Satz 3 AO

- Zinsbescheide § 239 Abs. 1 Satz 1 AO

Sonstige Verwaltungsakte

- Haftungsbescheid § 191 AO- Anrechnungsbescheid § 218 Abs. 2 AO

außerdem: Aushilfsersuchen § 93, Verspätungszuschlag § 152,

Prüfungsanordnung § 196, Zwangsmittelandrohung und -festsetzung §§ 332, 333, Fristverlängerung § 109, Stundung § 222, Erlass § 227,

AdV § 361, Anrechnungsverfügung, Pfändung §§ 281 und 286 Abs. 2, Hinzuziehung § 360 AO

Korrektur nach § 129 AO „Berichtigung“ gilt für alle VA`e

(Umkehrschluss aus § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO)

nur innerhalb der Festsetzungsverfährung §§ 169 Abs. 1

Satz 2, 171 Abs. 2 AO§ 177 AO gilt entsprechend

jederzeit

Innerhalb der AO i. Ü.(außerhalb z. B. §§ 10d EStG, 35b GewStG, 24 BewG)

Zeitliche Grenze § 169 Abs. 1 Satz 1 AO

Sonstige Verwaltungsaktenur nach § 130, 131 AO

(§§ 164, 165, 172 ff. AO gelten nicht)

Vorbehalts- bzw. vorläufige Steuerbescheide und Gleichgestellte

endgültige Steuerbescheide und Gleichgestelltebei § 164 AO umfassend (aber § 164 Abs. 4 AO)

bei § 165 AO soweit Vorl. reicht (Fest-setzungsver-

jährung §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 8 AO)

„schlichte Änderung“

§ 172 Abs. 1 Nr. 2a

„sachlich unzuständige

Behörde“§ 172 Abs. 1

Nr. 2b

„unlautere Mittel“§ 172 Abs. 1

Nr. 2c

„sonst gesetzlich zugelassen“§ 172 Abs. 1

Nr. 2d

- „neue Tatsachen“ § 173 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AO- „Widerstreit“ § 174 AO (auch wenn Festsetzungsverjährung eingetreten)- „Anpassung Grundlagenbescheid“ § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (spezielle Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO)- „rückwirkendes Ereignis“ § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (spezielle Anlaufhemmung § 175 Abs. 1 Satz 2 AO)

Zeitliche Grenze§§ 130 Abs. 3, 131 Abs. 2 Nr. 2 AO;

Jahresfrist seit Kenntnis von Rücknahme oder Widerruf rechtfertigender Tatsachen

für AufteilungsbescheideSonderregelung in § 280 AO

Beachte:Vertrauensschutz nach § 176 AO bei Korrektur zulasten des Stpfl. und Kompensation materieller Fehler nach § 177 AO.

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Dr. Hartmut Klein

Einkommensteuer visuell

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Die Gewinneinkunftsarten

Gemeinsame Merkmale der Gewinneinkunftsarten

Sie ergeben sich aus § 15 Abs. 2 EStG:

- Selbständig- Nachhaltig- Mit Gewinnerzielungsabsicht- Unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr- Keine Vermögensverwaltung

Unterscheidung der Gewinneinkunftsarten

Erforderlich wegen:

- Unterschiedlicher Gewinnermittlungsmethoden- Freibetrags bei Land- und Forstwirtschaft- Gewerbesteuer

Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)

Einkünfte werden erzielt aus:

- Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Stichwort: Urproduktion).- Tierzucht und Tierhaltung, soweit keine gewerbl. Einkünfte- den weiteren Tätigkeiten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 - 4 EStG- Nebenbetrieben- land- und forstwirtschaftlicher Mitunternehmerschaft

weder

Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)

Einkünfte werden erzielt aus:

- gewerblichen Einzelunternehmen- gewerblicher Mitunternehmer- schaft- einer KGaA als persönlich haftender Gesellschafter

Selbständige Tätigkeit (§ 18 EStG)

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden gemäß § 18 Abs. 1 erzielt im Rahmen einer:

freiberuflichen Tätigkeit

Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie

sonstigen selbständigen Tätigkeit

Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeit

Katalogberufe und diesen ähnliche Berufe

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Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

§ 22 Nr. 1: Wiederkehrende Bezüge

Leibrenten

Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG

Doppelbuchst. aa:Neue durch jahrgangsweise Übergangsregelung gemilderte Vollbesteuerung (sog. nachge-lagerte Besteuerung)

Renten aus:- gesetzlicher Rentenversicherung- landwirtschaftlichen Alterskassen- berufsständischen Versorgungseinrichtungen- „privaten“ Rentenversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Neufälle der „Basisversorgung“ mit erhöhtem Sonderausgabenabzug)

Doppelbuchst. bb:Sämtliche nicht unter Doppel-buchst. aa fallende, nur mit dem ab 1. 1. 2005 verringerten Ertragsanteil zu besteuernde Renten.

Insbesondere- Renten aus vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossenen Versicherungsverträgen- Neuverträge, die nicht die Bedingungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllen- Veräußerungsleibrenten- Versorgungsrenten aus Vermögensübertragungen zur vorweggenommen Erbfolge

Dauernde Lasten als Versorgung

§ 22 Nr. 1a: Unterhaltsleistungen

§ 22 Nr. 2: Private Veräußerungsgeschäfte

§ 22 Nr. 3: Sonstige Leistungen

§ 22 Nr. 4:Leistungen aus Abgeordnetengesetzen

§ 22 Nr. 5: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

Arten der Veräußerungsgeschäfte:

1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern

3. Veräußerungen vor Erwerb eines Wirtschaftsguts

4. Termingeschäfte

Fristen:

Zu 1: 10 Jahre, es sei denn, das Grundstück wurde vom Zeit- punkt der Anschaffung oder Herstellung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorange- gangen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1)

Zu 2: 1 Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 2)

Zu 3: Keine Frist (§ 23 Abs. 1 Nr. 3)

Zu 4: 1 Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 4)

Literaturhinweis: Lehrbuch Einkommensteuer, Rdn. 2101 ff., 2193 ff.

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Verlustausgleich und VerlustabzugRechtslage seit VZ 2004

I. Verlustausgleich im VZ des Verlustentstehungsjahres

II. Verlustabzug im VZ vor und nach dem Verlustentstehungsjahr

1. Schritt:Horizontaler Verlustausgleich

2. Schritt:Vertikaler Verlustausgleich

Ausgleich von Verlusten aus einer Einkunftsart mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart.

Unbegrenzt,wenn Verluste > positive Einkünfte

Ausgleich der verbleiben-den Verluste mit dem positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten.

Unbegrenzt,wenn Verluste > positive Einkünfte(Beachte aber § 2a Abs. 1 EStG!)

3. Schritt:Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1)

Verbleibende Verluste können bis zu einem Betrag von 511 500 € (1 023 000 € bei Zusam-menveranlagten) in den vorangegangenen VZ zurückgetragen werden.

Verbleibende Verluste > 511 500 € / 1 023 000 €

4. Schritt:Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2)

Verbleibende Verluste können

- bis zu einer Höhe von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagten) unbegrenzt,

- ab 1 Mio. € / 2 Mio. € zu 60 % des 1 Mio. € / 2 Mio. € überschreitenden Betrages

in die auf das Verlustent-stehungsjahr folgende VZ vorgetragen werden.

Literaturhinweis: Lehrbuch Einkommensteuer, Rdn. 154 ff. Literaturhinweis: Lehrbuch Einkommensteuer, Rdn. 550 ff.

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Wolfgang Blödtner, Kurt Bilke

Buchführung und Bilanzsteuerrecht visuell

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Das betriebliche Rechnungswesen

Das gesamte betriebliche Rechnungswesen hat mehrere, verschiedenartige Aufgaben zu erfüllen. Es umfasst daher alle Verfahren zur ziffernmäßigen Erfassung und Zurechnung der betrieblichen Vorgänge und gliedert sich in vier Grundformen:

Buchführung und Bilanz(Finanzbuchhaltung)

Kostenrechnung(Betriebsbuchhaltung)

Statistik(Vergleichsrechnung)

Planung

I. Begriff:

Ziffernmäßige Erfassung aller angefallenen Kosten eines Zeitabschnitts, geordnet nach:

- der Art ihrer Entstehung,- dem Ort ihrer Entstehung,- ihrer Verrechnung.

I. Begriff:

Gegenüberstellung betrieblicher Kennzahlen mehrerer Zeitabschnitte.

I. Begriff:

Festlegung der zukünftigen Entwicklung des Betriebes.

I. Begriff:

Ziffernmäßige Erfassung aller Geschäftsvorfälle eines Zeitabschnitts (Wirtschaftsjahr), und zwar chronologisch (im Grundbuch) und sachlich (auf Sachkonten) geordnet.

II. Aufgaben:

- Informationsquelle,- Beweismittel,- Beleihungsunterlage,- Grundlage der Besteuerung.

II. Aufgaben:

- Gewährleistung der Wirtschaftlich- keit der betrieblichen Leistungs- erstellung,- Schaffung von Unterlagen für die Bewertung hergestellter Erzeug- nisse,- Schaffung von Unterlagen für die Statistik und Planung.

II. Aufgaben:

- Feststellung und Kontrolle der bisherigen Entwicklung des Betriebes,- Schaffung von Grundlagen und Erkenntnissen für die Planung,- Zeitvergleich,- Soll-Ist-Vergleich.

II. Aufgaben:

- Anpassung der Betriebsstruktur an veränderte wirtschaftliche Verhält- nisse,- Ausbau und Erschließung neuer Absatzmärkte.

III. Grundform:

Doppelte Buchführung. Führung entweder handschriftlich, maschinell oder mit EDV-Anlage.

III. Grundform:

- Kostenartenrechnung,- Kostenstellenrechnung,- Kostenträgerrechnung.

III. Grundform:

Statistik ist keine geschlossene Gesamtrechnung, sondern besteht aus Einzelstatistiken, wie z. B.

- Einkaufsstatistik,- Verkaufsstatistik,- Kostenstatistik.

III. Grundform:

Einzelplanung, wie- Absatz,- Produktion,- Beschaffung.

Gesamtplanung = Zusammenfassung aller Einzelplanungen

Literaturhinweis: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, Rdn. 4 ff.

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Arten der Geschäftsvorfälle

Alle Vorgänge, die das Betriebsvermögen in seiner Zusammensetzung oder (bzw. und) in seiner Höhe berühren, werden als Geschäftsvorfälle bezeichnet.Dabei werden unterschieden:

Betriebsvermögensumschichtungen

Als solche werden alle Geschäftsvorfälle bezeichnet, die das Betriebsvermögen lediglich in seiner Zusammensetzung, nicht dagegen in seiner Höhe verändern.

Betriebsvermögensänderungen

Im Gegensatz zu den BV-Umschichtungen werden als BV-Änderungen alle Geschäftsvorfälle bezeichnet, die das BV nicht nur in seiner Zusammensetzung, sondern (auch) in seiner Höhe ändern.

Aktiv-Tausch

Die Umschichtung des BV erfolgt nur unter den Besitzposten.

Die Höhe des BV und die Bilanzsumme erfahren durch einen Aktiv-Tausch keine Änderung.

Passiv-Tausch

Die Umschichtung des BV erfolgt nur unter den Schuldposten.

Die Höhe des BV und die Bilanzsumme erfahren durch einen Passiv-Tausch keine Änderung.

Aktiv-Passiv-Tausch

Die Umschichtung des BV erfolgt zwischen Besitz- und Schuld-posten.

Die Höhe des BV ändert sich durch einen Aktiv-Passiv-Tausch nicht.

Es ändert sich lediglich die Bilanzsumme.

BV-Änderung durch einen Vorgang zwischen dem Betrieb und dem außerbetrieblichen Lebensbereich des Unternehmers (Privatsphäre).

BV-Änderung durch einen rein betrieblichen Vorgang.

BV-Erhöhung

Eine solche BV-Erhöhung ergibt sich bei Zuführung von Werten aus dem außerbetrieb-lichen Lebensbereich (Privatvermögen) in das BV.Ein solcher Vorgang wird als Einlage bezeichnet.

BV-Minderung

Eine solche BV-Minderung ergibt sich durch Überfüh-rung betrieblicher Werte in den außerbetrieblichen Lebensbereich (Privatver-mögen) des Unternehmers. Ein solcher Vorgang wird als Entnahme bezeichnet.

BV-Minderung

Es wird nur ein Bilanzposten verändert (Besitzposten vermindert oder Schuldposten erhöht) bzw. bei Veränderung zweier Posten überwiegt die BV-Minderung. Ein solcher Vorgang wird als Aufwand bezeichnet.

BV-Erhöhung

Es wird nur ein Bilanzposten verändert (Besitzposten erhöht bzw. Schuldposten vermindert) bzw. bei Veränderung zweier Posten überwiegt die BV-Erhöhung.Ein solcher Vorgang wird als Ertrag bezeichnet.

Teilwert und Buchwert des entnommenen Gutes stimmen überein.

Ein solcher Vorgang führt zu keiner Auswirkung auf den Erfolg des Betriebes.

Teilwert und Buchwert des entnommenen Gutes sind verschieden hoch.

Ein solcher Vorgang führt in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert zu einem Aufwand oder Ertrag.

Minderung der Bilanzsumme

Ein solcher Vorgang wird als Bilanzminderung bezeichnet.

Erhöhung der Bilanzsumme

Ein solcher Vorgang wird als Bilanzmehrung bezeichnet.

Alle diese Vorgänge, nämlich sämtliche BV-Umschichtungen sowie die Privateinlagen und ein Teil der Privatentnahmen, bei denen Teilwert und Buchwert des entnommenen Gutes übereinstimmen, wirken sich auf den Erfolg des Betriebs (Gewinn oder Verlust) nicht aus. Sie sind erfolgsneutral.

Alle diese Vorgänge, nämlich die Aufwendungen und Erträge, wirken sich auf den Erfolg des Betriebs aus. Die Differenz zwischen sämtlichen Aufwendungen und Erträgen einer Gewinnermittlungsperiode ergeben den Gewinn dieses Zeitraums.

Literaturhinweis: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, Rdn. 69 ff.

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Ludwig Weinfurtner

Umsatzsteuer visuell

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Die steuerbaren Umsätze § 1 Abs. 1 UStG

Tatbestand der Leistung§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Tatbestand der Einfuhr§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

Innergemeinschaftlicher Erwerb§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG

Leistungen gegen Entgelt Unentgeltliche Wertabgaben

Lieferungen§ 3 Abs. 1 UStG

Sonstige Leistungen§ 3 Abs. 9 UStG

in Form von Lieferungen§ 3 Abs. 1b UStG

in Form von sonstigen Leistungen§ 3 Abs. 9a UStG

Werklieferungen§ 3 Abs. 4 UStG

Werkleistungeni. V. m. Abs. 4

Verzehr an Ort und Stelle, § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG

Nr. 1:Außerunternehmerische Zwecke

Nr. 2:Zuwendungen an das Personal

Nr. 3:Unternehmerische Zwecke

Nr. 1:Verwendung von Gegenständen

Nr. 2:andere sonstige Leistungen

jeweils für außerunter-nehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals

Begriff der Leistung: jede Tätigkeit; jedes positive oder negative Verhalten; jedes Tun, Dulden oder UnterlassenAlles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann

Leistungen im wirtschaftlichen Sinn:Leistungen bei denen ein über die reine Entgeltsentrichtung hinausgehendes, eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt wird

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG (Umkehrschluss)

Zivilrechtliche Schuldverhältnisse

Erfüllungsgeschäft, die tatsächlich bewirkte Leistung

Aber nur:

Leistungswille:

Grundlagen der Leistung:

Entscheidend für Besteuerung:

Literaturhinweis: Lehrbuch Umsatzsteuer, Rdn. 27 – 44

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Unternehmer nach § 2 UStG

Unternehmerfähigkeit:ungeschriebenes Merkmaldrei Fallgruppen:

Selbständigkeit§ 2 Abs. 2 UStGNegative Abgrenzung

gewerbliche oder berufliche Tätigkeit§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG

Natürliche Personen

Juristische Personen

Personen-vereinigungen

Zivilrechtliche Rechtsfähig-keit§ 1 BGB

Privatrecht:z. B. AG, GmbH

Öffentliches Recht:§ 2 Abs. 3 UStG

Nicht:typisch stille Gesellschaft, ohne Auftreten nach außen

Natürliche Personen§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Juristische Personen§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Weisungsabhängigkeitvgl. § 1 Abs. 3 LStDV

Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG):

Dreifache Eingliederung- finanziell,- wirtschaftlich,- organisatorisch

Tätigkeit Nachhaltigkeit AbsichtEinnahmen zu erzielen

Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen

Auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen ausgelegt

Absicht Gewinn zu erzielen ist nicht erforderlich

.

.

Literaturhinweis: Lehrbuch Umsatzsteuer, Rdn. 235 – 266

Organträger:Jeder Unternehmer im Sinne von

§ 2 UStG

Finanzielle Eingliederung:Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit

Organschaft

Wirtschaftliche Eingliederung: Enger wirtschaftlicher Zusammenhang

Organgesellschaft:Nur juristische Personen des Zivilrechts

Organisatorische Eingliederung:Durch organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt,

dass der Wille des Organträgers tatsächlich umgesetzt wird.