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Handbuch für die Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz Anlagenband Wichtige Gesetze und Verordnungen für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz zusammengestellt und systematisiert von Marcus Wüstefeld, Mag. rer. publ. Verwaltungsdirektor i.K. Internetversion 1.5 – Stand 12.09.2007

Anlagenband Wichtige Gesetze und Verordnungen für die Kirchengemeinden im … · 2020. 2. 4. · Handbuch für die Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz Anlagenband

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Handbuch für die Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz

Anlagenband

Wichtige Gesetze und Verordnungen für die

Kirchengemeinden im Bistum Mainz

zusammengestellt und systematisiert von Marcus Wüstefeld, Mag. rer. publ.

Verwaltungsdirektor i.K.

Internetversion 1.5 – Stand 12.09.2007

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Impressum: Herausgeber: Bischöfliches Ordinariat Mainz, Finanzdezernat

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Inhalt

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Inhalt

Vorwort 6 0 Ordnungen betreffend das Bistum Mainz 10

0.1 DIENSTORDNUNG FÜR DAS BISCHÖFLICHE ORDINARIAT MAINZ ........................11 0.2 HAUSHALTSORDNUNG............................................................................................24 0.3 ORDNUNG ÜBER DIE KASSENFÜHRUNG DES BISTUMS MAINZ ..............................37 0.4 ORDNUNG FÜR DAS RECHNUNGSPRÜFUNGSAMT DER DIÖZESE MAINZ ...............47 0.5 VERORDNUNG ÜBER DIE RENDANTUREN FÜR DAS HAUSHALTS-, KASSEN- UND RECHNUNGSWESEN DER KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM MAINZ (RENDANTURVO)......................................................................................................................................55

1 Finanz- und Vermögens-verwaltung der Kirchen-gemeinden 62 1.1 GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNG UND VERTRETUNG DES KIRCHENVERMÖGENS IM BISTUM MAINZ........................................................................................................64 1.1.1 ORDNUNG FÜR DIE WAHL DER VERWALTUNGSRÄTE DER KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM MAINZ........................................................................................................80 1.1.2 VERORDNUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT VON PFARRGEMEINDE- UND VERWALTUNGSRAT IM BISTUM MAINZ ......................................................................86 1.1.3 STATUT FÜR PFARRGRUPPEN UND PFARREIENVERBÜNDE IN DER DIÖZESE MAINZ...........................................................................................................................88 1.1.4 ENTPFLICHTUNGSVERORDNUNG ........................................................................94 1.2 HAUSHALTS-, KASSEN- UND RECHNUNGSORDNUNG FÜR DIE KIRCHENGEMEINDEN IN DER DIÖZESE MAINZ (KGHKRO)......................................95 1.2.1 VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFENDEN UND EINMALIGEN FINANZZUWEISUNGEN AN DIE KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM MAINZ (ZUWEISUNGSVO)......................107 1.2.1.1 ANLAGE 1 ZUR VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFENDEN UND EINMALIGEN FINANZZUWEISUNGEN AN DIE KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM MAINZ (ZUWEISUNGSVO)......................................................................................................116 1.2.1.2 ANLAGE 2 ZUR VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFENDEN UND EINMALIGEN FINANZZUWEISUNGEN AN DIE KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM MAINZ (ZUWEISUNGSVO)......................................................................................................118 1.2.2 ANWEISUNGEN ZUR AUFSTELLUNG DER HAUSHALTSPLÄNE FÜR DIE KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM MAINZ .................................................................121 1.2.3 ZUORDNUNGSRICHTLINIEN ZUR AUFSTELLUNG DER HAUSHALTSPLÄNE FÜR DIE KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM MAINZ...........................................................130 1.2.3.1 ANLAGE 1 ZU DEN ZUORDNUNGSRICHTLINIEN ZUR AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANES FÜR DIE KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM MAINZ ..................131 1.2.3.2 ANLAGE 2 ZU DEN ZUORDNUNGSRICHTLINIEN ZUR AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANES FÜR DIE KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM MAINZ ..................132

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Inhalt

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1.2.3.3 ANLAGE 3 ZU DEN ZUORDNUNGSRICHTLINIEN ZUR AUFSTELLUNG DER HAUSHALTSPLÄNE FÜR DIE KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM MAINZ....................133 1.2.4 VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG DER TREUHANDKASSE (TREUHANDKASSENVO) ............................................................................................134 1.2.5. RICHTLINIEN FÜR DIE VERWALTUNG UND DIE VERWENDUNG VON CARITASMITTELN IN DEN KIRCHENGEMEINDEN ......................................................137 1.3 ANORDNUNG ÜBER DIE SICHERUNG UND NUTZUNG DER ARCHIVE DER KATHOLISCHEN KIRCHE ...........................................................................................141

2 Personal der Kirchen-gemeinden 145 2.1 ERKLÄRUNG DER DEUTSCHEN BISCHÖFE ZUM KIRCHLICHEN DIENST ..............146 2.1.1 GRUNDORDNUNG DES KIRCHLICHEN DIENSTES IM RAHMEN KIRCHLICHER ARBEITSVERHÄLTNISSE .............................................................................................153 2.2. DIENSTORDNUNG FÜR PFARRSEKRETÄRINNEN UND PFARRSEKRETÄRE IM BISTUM MAINZ...........................................................................................................159 2.3 DIENSTORDNUNG FÜR PÄDAGOGISCHE MITARBEITERINNEN/ MITARBEITER IN DEN KATHOLISCHEN TAGESEINRICHTUNGEN FÜR KINDER IM BISTUM MAINZ......163 2.4 ORDNUNG FÜR DEN DIENST ALS KIRCHENMUSIKER IM BISTUM MAINZ ...........170 2.5 ARBEITSPLATZ UND ARBEITSMITTEL FÜR DEN EINSATZ VON MITARBEITERINNEN UND MITARBEITERN IM PASTORALEN DIENST .......................176

3 Bauwesen 179 3.1 BAUMAßNAHMENORDNUNG FÜR DIE KIRCHENGEMEINDEN UND GESAMTVERBÄNDE IM BISTUM MAINZ.....................................................................181 3.1.1 ANTRAGSVERFAHREN FÜR BAUMAßNAHMEN IM BISTUM MAINZ ...................190 3.1.2 ORDNUNG DES DENKMALSSCHUTZES UND DER DENKMALPFLEGE IM BISTUM MAINZ.........................................................................................................................192 3.1.3 HINWEISE ZUM VERFAHREN BEI BAULEISTUNGEN .........................................193 3.2 ZUSCHUSSRICHTLINIEN BAU DES BISTUMS MAINZ ............................................194 3.3 ORGEL- UND GLOCKENBAUMAßNAHMEORDNUNG FÜR DIE KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM MAINZ......................................................................................................199

4 Kath. Tages-einrichtung für Kinder 205 4.1 ORDNUNG FÜR DIE TAGESEINRICHTUNGEN FÜR KINDER (OTK) ......................207 4.2 RICHTLINIEN FÜR DEN ELTERNBEIRAT DER KATHOLISCHEN TAGESEINRICHTUNGEN FÜR KINDER IN DER DIÖZESE MAINZ, HESSEN .................215

5 Merkblätter 223 5.1 MERKBLATT ERBBAURECHT ...............................................................................225 5.2 MERKBLATT ZUR ANNAHME, VERWALTUNG UND BESCHEINIGUNG VON ZUWENDUNGEN (SPENDEN) .......................................................................................232 5.3 MERKBLATT ZUM GESETZ ZUR EINDÄMMUNG ILLEGALER BETÄTIGUNG IM BAUGEWERBE - "BAUABZUGSSTEUER" ....................................................................239

6 Mustertexte 246

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Inhalt

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6.1 ZINSLOSES DARLEHEN.........................................................................................248 6.2 MUSTERSATZUNG EINES VEREINS ZUR FÖRDERUNG EINER SOZIALEN EINRICHTUNGEN DER CARITAS .................................................................................250 6.3 MUSTERSATZUNG EINES FÖRDERVEREINS FÜR EINE KATH. TAGESEINRICHTUNG FÜR KINDER................................................................................................................261 6.4 PACHTVERTRAG FÜR ACKERGRUNDSTÜCKE ......................................................267 6.5 PACHTVERTRAG ÜBER WEINBERG......................................................................271 6.6 ERBBAURECHTSVERTRAG....................................................................................275 6.6.1 STILLHALTEERKLÄRUNG – ERBBAURECHT .....................................................287 6.8 ORGELPFLEGEVERTRAG......................................................................................294 6.8.1 HINWEISE ZUM ORGELPFLEGEVERTRAG.........................................................300 6.9 GLOCKENWARTUNGSVERTRAG ...........................................................................301 6.10 WERKVERTRAG ÜBER GLOCKEN- UND LÄUTEANLAGEN .................................306 6.10.1 ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ÜBER DEN BAU, DIE LIEFERUNG UND DIE RENOVATION VON ORGELN ................................................................................312 6.11 BEVOLLMÄCHTIGUNGEN ...................................................................................316

Stichwortverzeichnis 324

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Vorwort

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Vorwort Mit dem vorliegenden Anlagenband zum „Handbuch für Verwaltungsräte“ wird erstmals eine systematisierte Zusammenstellung der für die Verwaltung der Kirchengemeinden im Bistum Mainz wesentlichen Gesetze vorgelegt. Angefügt sind ferner beachtenswerte Merkblätter und Muster für einige häufig wiederkehrende Rechtsgeschäfte. Diese kleine Sammlung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll vielmehr den mit der Verwaltung der Kirchengemeinden betrauten haupt- und ehrenamtlich Tätigen eine schnelle erste Orientierungshilfe in der alltäglichen Arbeit sein. Den gesammelten Rechtstexten ist ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt, dass durch die erfolgte Systematisierung ein Auffinden der jeweiligen Regelungen erleichtern soll. Ferner findet sich am Ende ein umfangreiches Stichwortregister. In der Sammlung sind alle Änderungen bis August 2005 berücksichtigt. Mainz, im August 2005 Marcus Wüstefeld

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Ordnungen betreffend das

Bischöfliche Ordinariat

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat Mainz Das Bischöfliche Ordinariat ist die Verwaltungsbehörde des Bischofs für das gesamte Bistum. Es hat die Aufgabe, eine gute und geordnete Seelsorge im Bistum zu gewährleisten. Allgemeines § 1 Gliederung des Bischöflichen Ordinariates

(1) Das Bischöfliche Ordinariat ist nach Maßgabe des Organisationsplanes in Dezernate, Abteilungen, Referate und Sachgebiete gegliedert. (2) Der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan ist Bestandteil dieser Dienstordnung.

§ 2 Ordinariats-Sitzungen (1) In regelmäßigen wöchentlichen Besprechungen werden unter der

Leitung des Bischofs die wichtigsten Vorgänge mit den Bischofsvikaren und den Dezernenten besprochen und entschieden (BO-Sitzung bzw. Dezernenten-Konferenz).

(2) In Abwesenheit des Bischofs leitet der Generalvikar die Konferenz. (3) Im Verhinderungsfall des Dezernenten kann ein Stellvertreter benannt

werden. (4) In der Regel findet einmal monatlich eine erweiterte BO-Sitzung mit

den Ordinariatsräten statt. § 3 Generalvikar (1) Der Generalvikar ist Leiter und Dienstvorgesetzter für das gesamte

Bischöfliche Ordinariat, unbeschadet der speziellen Zuständigkeit der Bischofsvikare. Entsprechend § 1 weist er den Dezernenten ihre Aufgaben zu, wobei er sich einzelne Vorgänge zur Bearbeitung oder Unterzeichnung vorbehalten kann. Darüber wird er in jedem Fall den Dezernenten Mitteilung machen.

(2) Der Generalvikar ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates. § 4 Dezernenten (1) Die Dezernenten leiten das ihnen übertragene Dezernat im Rahmen des

allgemein-kirchlichen und diözesanen Rechts und üben die Dienst- und Fachaufsicht in ihrem Dezernat aus. Sie weisen die Vorgänge zur Bearbeitung oder Erledigung an die Abteilungsleiter weiter, soweit sie

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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nicht in besonders wichtigen Angelegenheiten die Sache selbst bearbeiten. In diesem Fall informieren sie die im allgemeinen zuständigen Abteilungsleiter.

(2) Unter dem Vorsitz des Dezernenten finden regelmäßig Besprechungen mit den Abteilungsleitern zur Planung und Koordinierung der Aufgaben des Dezernates statt.

(3) Die Dezernenten sind verfügungsberechtigt über die für ihr Dezernat im Haushaltsplan des Bistums vorgesehenen Finanzmittel; sie können den Abteilungsleitern für deren Aufgabengebiet die Verfügungsberechtigung übertragen. Näheres regelt die Haushaltsordnung.

§ 5 Abteilungsleiter (1) Die Dezernenten übertragen Aufgabenbefugnisse auf die

Abteilungsleiter. Diese sind verpflichtet, über wichtige Vorgänge ihrer Abteilung die Dezernenten zu unterrichten und ggf. deren Entscheidung herbeizuführen.

(2) Die Abteilungsleiter unterrichten die Referenten und Sachbearbeiter über die Arbeitsziele und alle wichtigen Angelegenheiten. Sofern keine besonderen Weisungen bestehen, entscheiden die Abteilungsleiter über die Vorlage der Vorgänge beim zuständigen Dezernenten. Die Abteilungsleiter haben die von ihnen selbst oder von ihren Referenten bzw. Sachbearbeitern erarbeiteten Vorgänge, die der Vorbereitung von Entscheidungen (Dezernenten-Konferenz, Verwaltungsrat usw.) dienen, dem Dezernenten vorzulegen. Die Abteilungsleiter tragen hierfür die Verantwortung.

(3) Die Abteilungsleiter sind dafür verantwortlich, dass die zu ihrer Abteilung gehörenden Aufgaben zuverlässig, kostensparend und rasch bearbeitet werden. Arbeitsverteilung und Auslastung der Mitarbeiter gehört zu ihren Aufgaben. Sie müssen über die ihre Abteilung betreffenden Angelegenheiten sowie über die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ihrer Abteilung genau unterrichtet sein.

(4) Die Aufgaben werden vom Abteilungsleiter selbst bearbeitet, soweit sie nicht unter Fortdauer seiner Verantwortung einem Referenten zugeteilt sind.

(5) Unter dem Vorsitz des Abteilungsleiters finden regelmäßig Besprechungen mit den Referenten und Sachbearbeitern statt.

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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§ 6 Referenten und Sachbearbeiter (1) Referenten nehmen innerhalb einer Abteilung bestimmte

Aufgabenbereiche, unter Fortdauer der Verantwortung des Abteilungsleiters, wahr.

(2) Soweit erforderlich, werden die Referenten in der Erfüllung ihrer Aufgaben von Sachbearbeitern unterstützt.

(3) Die Sachbearbeiter arbeiten auf Grund von Weisungen der Abteilungsleiter und Referenten selbständig.

§ 7 Vertretung (1) Für den Generalvikar kann vom Bischof ein ständiger Vertreter ernannt

werden. Ist der Generalvikar oder sein Vertreter verhindert, sein Amt auszuüben, dann wird er vertreten durch die vom Bischof besonders bestimmten Mitglieder des Bischöflichen Ordinariates (Art. 31 der Diözesan-Statuten).

(2) Die Vertretung der Dezernenten geschieht im Regelfall durch den Stellvertreter bzw. durch einen vom Dezernenten bestimmten Abteilungsleiter.

§ 8 Zuständigkeitsregelung (1) Bei der Bearbeitung aller Vorgänge ist stets die im

Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebene Zuständigkeit einzuhalten. (2) Soweit Angelegenheiten mehrere Dezernate berühren, sind alle

betroffenen Dezernate an der Bearbeitung zu beteiligen. Sie erhalten Kopie des Vorganges und geben ihre schriftliche Stellungnahme an das federführende Dezernat. Federführend bleibt das im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Dezernat. Im Zweifelsfalle entscheidet der Generalvikar.

(3) Bei Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen, die über den Haushaltsansatz hinausgehen, ist ein Beschluss des Bischöflichen Ordinariates erforderlich. In dringenden Ausnahmefällen gibt der Generalvikar, nach Zustimmung des Finanzdezernenten, die Genehmigung.

Geschäftsgang § 9 Eingänge (1) Eingänge, die an das Bischöfliche Ordinariat gerichtet sind, werden der

Poststelle zugeleitet.

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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(2) Zweimal am Tag wird die Post durch den Boten vom Postamt abgeholt. (3) Telegramme, die der Telefonzentrale zugesprochen oder zugestellt

werden, sind sofort dem zuständigen Dezernenten vorzulegen. (4) Die Eingänge, die an das Bischöfliche Ordinariat gerichtet sind, werden

vom Leiter der Bischöflichen Kanzlei geöffnet, mit dem Eingangsstempel versehen und dem Generalvikar vorgelegt. Fehlen Anlagen oder sind sie beschädigt, ist dies auf dem Hauptstück zu vermerken.

(5) Die Bischöfliche Kanzlei registriert und zeichnet die Post nach Dezernaten aus.

(6) Die Eingänge werden unmittelbar nach ihrer Auszeichnung an die Dezernenten gegeben.

(7) Eingänge, die an das Bischöfliche Offizialat, unmittelbar an Dezernate oder die Bistumskasse gerichtet sind, werden ungeöffnet zugestellt.

§ 10 Sachbearbeitung (1) Der Dezernent oder der von ihm Beauftragte sieht die Eingänge seines

Dezernates unverzüglich durch, entnimmt die von ihm selbst zu bearbeitenden Schriftstücke und verteilt die übrigen Eingänge an die Abteilungsleiter seines Dezernates.

(2) Behält er Schriftstücke, die vorher von Abteilungsleitern (oder Referenten) bearbeitet wurden, zur eigenen Bearbeitung, soll er diese darüber informieren.

(3) Der Abteilungsleiter bearbeitet alle Eingänge, Vorlagen, Berichte usw., soweit sie nicht einem Referenten übertragen sind.

(4) Vorhandene Formblätter und Vordrucke sind weitgehend (zur Rationalisierung des Bürobetriebs) zu verwenden.

(5) Kurze, nicht vertrauliche Mitteilungen sind in der Regel auf Postkarten zu schreiben. Alle Möglichkeiten zur Portoersparnis sind auszunutzen.

(6) Zwischenbescheide sollten stets erteilt werden, wenn ein Vorgang nicht innerhalb von 14 Tagen beantwortet werden kann. Vordrucke verwenden!

(7) Jeder Vorgang ist mit Dezernats- und Abteilungsnummer, sowie dem Aktenzeichen zu versehen.

(8) Mündliche Auskünfte sind nur soweit zu erteilen, als es die Schweigepflicht zulässt. In wichtigen Angelegenheiten sollen sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.

(9) Aktenvermerke sind zu fertigen, wenn sie für die weitere Bearbeitung einer Angelegenheit von Bedeutung sein können.

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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(10) Abkürzungen sind nur zu verwenden, wenn sie allgemein üblich und verständlich sind.

§ 11 Unterschriftsvollmacht (1) Dem Bischof sind - über den Generalvikar bzw., entsprechend ihrer

Zuständigkeit, über die Bischofsvikare - zur Unterschrift vorzulegen: 1. Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere an übergeordnete und gleichgeordnete kirchliche Stellen, sowie an oberste Regierungsbehörden; 2. Vorgänge über bedeutsame Personalentscheidungen; 3. Vorgänge, deren Unterzeichnung sich der Bischof im Einzelfall vorbehalten hat.

(2) Der Generalvikar oder sein Vertreter, bzw., entsprechend ihrer Zuständigkeit, die Bischofsvikare, unterzeichnen:

1. In Vertretung des Bischofs alle Vorgänge nach 1 und 2; 2. Vorgänge, deren Unterzeichnung ihnen kirchenrechtlich vorbehalten sind; 3. Vorgänge, die eine rechtliche Bindung des Bistums enthalten, ausgenommen die Geschäfte der laufenden Verwaltung; 4. Vorgänge in Personalangelegenheiten, die der Unterschrift des Dienstvorgesetzten bedürfen; 5. Vorgänge, die sich auf Grund ihrer Bedeutung aus den allgemeinen Geschäften herausheben; 6. Vorgänge, deren Unterzeichnung sich der Generalvikar allgemein oder im Einzelfalle vorbehalten hat; 7. Schriftstücke in Angelegenheiten, an deren Bearbeitung mehrere Dezernate beteiligt waren.

(3) Unterschriftsvorlagen für den Bischof und den Generalvikar sind von den Dezernenten abzuzeichnen.

(4) Die Dezernenten unterschreiben: 1. Vorgänge, die ihrer Bedeutung nach über den Geschäfts- und Verantwortungsbereich eines Abteilungsleiters hinausgehen; 2. Vorgänge, deren Unterzeichnung sich der Dezernent im Einzelfall vorbehalten hat 3. Anweisungen an die Bistumskasse, die mehrere Abteilungen oder das Dezernat berühren.

(5) Die Abteilungsleiter und Referenten unterschreiben: Vorgänge der laufenden Verwaltung, die ihnen vom Dezernenten übertragen sind. Vorgänge, die über den Geschäftsbereich eines Referenten hinausgehen, unterschreibt der Abteilungsleiter.

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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(6) Anweisungen an die Bistumskasse werden vom Abteilungsleiter im Rahmen des Haushaltsplanes und nach Absprache mit dem zuständigen Dezernenten unterschrieben.

(7) Mit der Anweisung an die Bistumskasse ist die Führung der Haushaltsüberwachungsliste verbunden.

§ 12 Dienstsiegel (1) Das Dienstsiegel muß der Unterschrift beigefügt werden bei

1. Ausstellung von Urkunden; 2. aufsichtbehördlichen Genehmigungen; 3. Beglaubigungen.

(2) Die Dienstsiegel sind so aufzubewahren, daß sie vor Mißbrauch geschützt sind.

§ 13 Postausgang (1) Die ausgehende Post ist versandfertig der Poststelle zuzuleiten. (2) Massensendungen sind der Poststelle rechtzeitig vorher anzukündigen

und - soweit möglich - zu koordinieren. (3) Drucksachen an Pfarrämter und Geistliche sind in der Regel mit dem

Kirchlichen Amtsblatt zu versenden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Generalvikars.

(4) Rundschreiben an Pfarrämter und bestimmte Zielgruppen sind vorher dem Generalvikar zur Kenntnis zu bringen.

Personalangelegenheiten § 14 Dienststunden - Sprechzeiten Die Dienststunden und Sprechzeiten werden vom Generalvikar durch besondere Verfügung festgelegt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch außerhalb der Sprechzeiten verpflichtet in dringenden Fällen oder bei Unkenntnis der Sprechzeit, Besucher zu empfangen und ihnen Auskunft zu erteilen. § 15 Überstunden (1) Die Beamten sind verpflichtet, auch über die regelmäßige Arbeitszeit

hinaus Dienst zu tun, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. (2) Für die Angestellten und Arbeiter gilt die tarifmäßige Dienstzeit. Bei

außerordentlichem und dringendem Bedürfnis sind sie verpflichtet, länger zu arbeiten.

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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(3) Überstunden, die nach tariflichen Vorschriften zu entgelten sind, müssen vom Generalvikar angeordnet werden. In dringenden Fällen ist der zuständige Dezernent, bei dessen Abwesenheit der Abteilungsleiter, hierzu berechtigt. Er hat sodann die Personalabteilung zu verständigen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung einzuhalten.

§ 16 Dienstreisen (1) Dienstreisen sind Reisen von Mitarbeitern, die zur Erfüllung ihrer

Aufgaben an den Dienstort gebunden sind, jedoch zur Erledigung einzelner Dienstgeschäfte außerhalb des Dienstortes tätig sein müssen.

(2) Nur wenn triftige Gründe vorliegen und die Bearbeitung einer Sache dadurch wesentlich gefördert wird, sollten Dienstreisen unternommen werden.

(3) Dienstreisen bedürfen der Genehmigung des Dezernenten. Mitarbeiter, die auf Grund ihres Amtes oder ihrer Aufgaben Dienstreisen unternehmen müssen, sind ausgenommen. Über das Ergebnis von Dienstreisen sind Aktenvermerke anzufertigen.

(4) Kosten-Erstattungen für Dienstreisen erfolgen nur, wenn die Voraussetzung dafür, wie unter Abs. 1-3 dargelegt, erfüllt sind. Näheres hierzu regelt die Dienstreise-Ordnung.

§ 17 Urlaub und Dienstbefreiung (1) Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs richtet sich nach den

geltenden Vorschriften. (2) Der Jahresurlaub ist im Monat Januar durch den Dezernenten oder

dessen Beauftragten in einem Urlaubsplan festzulegen. Dieser stimmt den Plan mit den Abteilungsleitern so ab, dass Vertretungen, ggf. auch innerhalb eines Dezernates, möglich sind. Auf berechtigte Wünsche der Mitarbeiter soll dabei Rücksicht genommen werden.

(3) Der Urlaub ist innerhalb des Urlaubsjahres zu nehmen. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur ausnahmsweise bis zum 31. März des folgenden Urlaubsjahres zulässig. Urlaubszeiten von weniger als einer Woche sind im allgemeinen zu vermeiden.

(4) Spätestens eine Woche vor Beginn des Urlaubs hat der Mitarbeiter sein Urlaubsgesuch mit Gegenzeichnung des Dezernenten und Abteilungsleiters der Personalabteilung zur Registrierung vorzulegen.

(5) Sonderurlaub ist bei der Personalabteilung in folgenden Fällen einzureichen:

1. für die Durchführung einer Heilkur; 2. für unbezahlten Urlaub.

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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Urlaubsgesuche dieser Art sind über den Abteilungsleiter und den zuständigen Dezernenten der Personalabteilung vorzulegen. Den Anträgen sind erforderliche Nachweise, insbesondere die Bewilligung von Kur- oder Heilverfahren durch die Rentenversicherungsträger, beizufügen, aus denen zugleich die Dauer der Maßnahme ersichtlich ist.

(6) Arbeitsbefreiung für die Erfüllung öffentlicher Ehrenämter, bzw. für sonstige im Gesetz oder Tarifvertrag vorgesehene Fälle erteilt der Dezernent im Benehmen mit der Personalabteilung.

(7) Für die in der Verwaltung des Bischöflichen Ordinariates tätigen Geistlichen gilt Abs. 2 und 3 entsprechend. In diesen Fällen ist das Urlaubsgesuch mit Gegenzeichnung des Dezernenten dem Generalvikar vorzulegen.

(8) Kurzfristige Befreiung vom Dienst - bis zu drei Stunden - erteilt der Abteilungsleiter, darüber hinaus der Dezernent.

§ 18 Erkrankungen, Fernbleiben vom Dienst (1) Über Erkrankungen ist dem zuständigen Abteilungsleiter am ersten

Krankheitstag bis 9.00 Uhr Mitteilung (evtl. fernmündlich) zu geben. Dieser benachrichtigt die Personalabteilung und ggf. den Dezernenten.

(2) Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, so ist der Personalabteilung unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Auch in anderen Fällen kann ein ärztliches Zeugnis gefordert werden.

(3) Dienstunfälle sind, auch wenn sie nicht das Fernbleiben vom Dienst zur Folge haben, der Personalabteilung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ort, Zeit und Umstände des Unfalls sind anzugeben. Soweit möglich, sind Zeugen zu benennen. Die Personalabteilung schaltet die Versicherungsabteilung ein.

(4) Jedes unerlaubte Fernbleiben vom Dienst hat der Abteilungsleiter dem Dezernenten zu melden. Bei wiederholtem unerlaubtem Fernbleiben teilt der Dezernent dies dem Generalvikar mit. Fortgesetzter verspäteter Dienstantritt löst arbeitsrechtliche oder personalrechtliche Maßnahmen aus.

§ 19 Nebenbeschäftigung Die Nebenbeschäftigung der Beamten, Angestellten und Arbeiter und die Übernahme eines Nebenamtes in und außerhalb der Dienstzeit bedürfen im Rahmen der beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften der Genehmigung des Generalvikars. Anträge sind schriftlich über den Dezernenten der Personalabteilung einzureichen.

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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§ 20 Anzeigepflichten, Beschwerden (1) Alle Tatsachen, die über die Besoldung, Vergütung und Entlohnung

von Bedeutung sind, sowie Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B. Wohnungswechsel), sind unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Eintritt, der Personalabteilung zu melden.

(2) Besondere Vorkommnisse in personellen Angelegenheiten melden die Abteilungsleiter über den Dezernenten schriftlich dem Generalvikar.

(3) Beschwerden von im Amt vorsprechenden Personen gegen Mitarbeiter sind zunächst dem Dezernenten vorzutragen. Kann dieser sie nicht abstellen, so nimmt er eine Niederschrift auf, die dem Generalvikar zuzuleiten ist. Der Angeschuldigte ist zu hören.

§ 21 Amtsverschwiegenheit (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben über alle dienstlich bekannt

gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann (auch Behörden) zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Ohne Genehmigung des Generalvikars darf über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich ausgesagt werden. Genehmigung ist bei der Personalabteilung zu beantragen. Diese schaltet das Rechtsdezernat ein. Die Ladung ist vorzulegen.

§ 22 Personelle Umsetzungen (1) Personelle Umsetzungen zu einem anderen Dezernat oder Verlagerung

von zugewiesenen Aufgaben in andere Dezernate bedürfen der schriftlichen Anordnung des Generalvikars.

(2) Vorher soll nach Möglichkeit die Mitarbeiter-Vertretung gehört werden.

(3) Bei der Änderung der zugewiesenen Aufgaben ist die Personalabteilung zu informieren.

Sonstige Bestimmungen § 23 Registratur (1) Die Registratur des Bischöflichen Ordinariates führt über sämtliche im

Aktenplan verzeichneten Punkte Aktenvorgänge. Es sind ihr grundsätzlich alle Vorgänge, die der Generalvikar oder sein Vertreter unterzeichnet (§ 11 Abs. 2) und die Schriftstücke, die mit dem

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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Eingangsstempel des Bischöflichen Ordinariates versehen sind, zuzuleiten.

(2) Ist eine Angelegenheit abgeschlossen, sind die Akten geordnet und mit Aktenzeichen versehen der Registratur zu übergeben, sofern sie nicht weiterhin im Dezernat benötigt werden. Die Überprüfung hat jährlich zu erfolgen.

(3) Bei dezentraler Aktenführung hat die Übergabe an die Registratur jahrgangsweise zu geschehen. Der Termin ist mit der Registratur abzustimmen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Generalvikars. (4) Aktenstücke dürfen nur gegen Quittung ausgegeben werden. Diese muss den Namen des Mitarbeiters, der das Aktenstück leiht, sowie das Datum der Entnahme enthalten. Der Fehlzettel ist dem entsprechenden Ordner beizuheften.

§ 24 Kirchliches Amtsblatt (1) Zuständig für den Inhalt des Amtsblattes ist der Generalvikar. (2) Die Manuskripte sind von dem zuständigen Dezernenten abzuzeichnen

und der Bischöflichen Kanzlei zu übergeben. (3) Redaktionsschluss ist jeweils der 5. und 20. eines jeden Monats. (4) Drucksachen, die mit dem Amtsblatt versandt werden sollen, sind

ebenfalls von dem zuständigen Dezernenten abzuzeichnen. § 25 Veröffentlichungen (1) Veröffentlichungen (Broschüren, Programme, Arbeitshilfen,

Informationen) einer Abteilung oder eines Referates sind vor der Vervielfältigung (bzw. Druck) dem Dezernenten zur Abzeichnung vorzulegen.

(2) Veröffentlichungen, die von einer Arbeitsgruppe, mehreren Abteilungen oder Referaten erstellt werden, sind den zuständigen Dezernenten vor der Vervielfältigung (bzw. Druck) vorzulegen.

Die Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" wird informiert und hat für die notwendige Koordinierung zu sorgen.

(3) Alle Veröffentlichungen von weittragender Bedeutung legt der Dezernent der BO-Sitzung vor.

(4) Von allen Veröffentlichungen der Dezernate sind der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" je ein Exemplar zuzusenden.

(5) Die Herstellung dieser Veröffentlichungen, sowie von Drucksachen, Formularen etc., werden durch die Bischöfliche Kanzlei wahrgenommen oder in Auftrag gegeben.

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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§ 26 Auskünfte, Akten-Einsicht und Öffentliche Verlautbarungen (1) In dienstlichen Angelegenheiten können Auskünfte an Privatpersonen

nur mit Genehmigung des Abteilungsleiters erteilt werden, unbeschadet § 21 der Dienstordnung.

(2) Akten-Einsicht an Außenstehende darf nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Generalvikars gewährt werden.

(3) Über öffentliche Verlautbarungen, Erklärungen oder Auskünfte an Presse, Funk und Fernsehen ist in der Regel zuvor der Generalvikar zu informieren.

Die Pressestelle ist einzuschalten. § 27 Bürobedarf und Inventar (1) Der gesamte Bedarf an Büromaschinen und -möbel wird durch die

Bischöfliche Kanzlei nach den organisatorischen Planungen und den verfügbaren Mitteln angeschafft.

(2) Die Büroräume und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Schäden sind vom Abteilungsleiter sofort der Bischöflichen Kanzlei zu melden. Wände und Türen dürfen nicht beklebt oder durch Reißbrettstifte und Nägel beschädigt werden. Für Bilder und dgl. müssen Bilderhaken verwendet werden.

(3) Wichtige Akten sind nach Dienstschluss zu verschließen. § 28 Zeitschriften (1) Zeitschriften und Zeitungen dürfen, mit Ausnahme der Pressestelle, nur

durch die Bischöfliche Kanzlei beschafft werden. Bestellungen erfolgen durch die Abteilungsleiter nach Zustimmung des Dezernenten.

(2) Die Abteilungen haben alljährlich die ihnen zugeteilten Gesetzblätter u. ä. vollständig mit Inhaltsverzeichnis der Bischöflichen Kanzlei zum Einbinden zu übergeben. Diese werden sodann entweder der Abteilung zurückgegeben oder der Registratur eingegliedert.

§ 29 Werbungen, Sammlungen, Privatbesuche und Veröffentlichungen im Dienstgebäude (1) Vertreter wirtschaftlicher Unternehmen dürfen in den Dienstgebäuden

bei den Mitarbeitern nichts veräußern und nicht für Bestellungen werben.

(2) Sammlungen im Dienstgebäude sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen interne Sammlungen einzelner Abteilungen zu besonderen Anlässen.

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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(3) Die Dezernenten und Abteilungsleiter sind gehalten, auf Beschränkungen nicht dienstlicher Besuche im Dienstgebäude hinzuwirken.

(4) Plakatanschläge in den Dienstgebäuden dürfen nur mit Sichtvermerk des Generalvikars erfolgen.

§ 30 Annahme und Auszahlung von Geldbeträgen Geldbeträge dürfen nur durch die Bistumskasse oder nach Vereinbarung mit der Bistumskasse vereinnahmt oder verausgabt werden. Im übrigen gilt die Haushalts-Ordnung. § 31 Verschluss des Dienstgebäudes (1) Nach Dienstschluss, bei längerer Abwesenheit während des Dienstes

und in den Mittagspausen sind die Diensträume und Fenster zu schließen.

(2) In der Mittagspause haftet der Pförtner dafür, dass alle Besucher des Bischöflichen Ordinariates festgestellt und abgefertigt werden.

(3) Der Hausmeister öffnet; der Pförtner verschließt das Verwaltungsgebäude.

(4) Nach Dienstschluss ist der Aufenthalt in den Diensträumen nur in den Fällen des § 15 gestattet. In diesen Fällen ist die Haupteingangstür zu verschließen.

(5) Nach Verschluss des Dienstgebäudes ist der Aufenthalt in den Diensträumen und das Parken auf dem Dienstparkplatz nur den Dezernenten gestattet. Sonstige Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Dezernenten.

§ 32 Haftung Verletzt ein Mitarbeiter seine Amtspflicht, so haftet er für den entstandenen Schaden nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften. Das gilt besonders auch für zugeteilte Aufgaben, die von den Mitarbeitern pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig erledigt werden. § 33 Beachtung der Dienstordnung (1) Alle Mitarbeiter des Bischöflichen Ordinariates erhalten eine

Ausfertigung der Dienstordnung. Sie sind verpflichtet, sich über den Inhalt der Dienstordnung eingehend zu unterrichten und sie zu beachten.

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0.1 Dienstordnung für das Bischöfliche Ordinariat

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(2) Jede Abteilung hat einen besonderen Ordner anzulegen, in dem die Dienstordnung, der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, sowie evtl. später dazu ergehende Ergänzungen eingeheftet werden.

(3) Über Änderungen der Dienstordnung entscheidet, nach Anhörung der Dezernenten-Konferenz und der Mitarbeitervertretung, der Bischof.

§ 34 Inkrafttreten Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1974 in Kraft.

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

24

0.2 Haushaltsordnung

(Ordnung für die Haushaltswirtschaft des Bistums Mainz) Kirchliches Amtsblatt 1974, S. 89; 1982, S. 149

Die Haushaltswirtschaft und Vermögensverwaltung des Bistums richtet sich nach den Vorschriften dieser Ordnung. I. Allgemeine Grundsätze 1. Die Finanzverwaltung hat die Haushaltswirtschaft des Bistums so zu

planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben des Bistums gesichert ist.

2. Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. 3. Das Haushaltsjahr Ist das Kalenderjahr. Der Haushalt soll in Planung und

Ausführung ausgeglichen sein.

Haushaltsplan 4. a) Grundlage für die Haushaltwirtschaft ist der Haushaltplan.

b) Der Haushaltsplan besteht aus 1. dem Gesamtplan 2. den Einzelplänen des Verwaltungs- und des

Vermögenshaushalts 3. dem Stellenplan

5. Der Haushaltsplan wird vom Diözesankirchensteuerrat beschlossen und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Bischofs. Der Beschluss und die Zustimmung sind Bestandteil des Haushaltsplanes und werden einschließlich der Festsetzung des Kirchensteuerhebesatzes im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht.

6. Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

7. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründet noch aufgehoben.

8. Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben- Zweckgebundene Einnahmen sind im Haushaltsplan besonders kenntlich zu machen.

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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Nachtragshaushalt 9. Die Finanzverwaltung muss einen Nachtragshaushalt vorlegen, wenn

a) erhebliche (mehr als 5 v. H. des Gesamthaushaltes) Mehreinnahmen zu erwarten sind,

b) '.sich zeigt, dass ein erheblicher (mehr als 5 v. H. des Gesamthaushaltes) Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten nur durch Änderung des Haushaltsplanes erreicht werden kann,

c) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen, und der Verwaltungsrat dies auf Vorschlag des Finanzdezernenten beantragt,

d) Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionen geleistet werden sollen.

Übergangswirtschaft 10. Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht

festgestellt, so dürfen

a) Ausgaben geleistet werden, zu deren Leistungen das Bistum rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

b) Leistungen des Vermögenshaushaltes, insbesondere für Bauten und

Beschaffungen, fortgeführt werden, wenn Haushaltsmittel des Vorjahres für den Einzelzweck noch zur Verfügung stehen.

Finanzplanung 11. Die Finanzverwaltung stellt einen Finanzplan getrennt nach

Einzelplänen für in der Regel 5 Jahre auf. In dem Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben einschließlich des Investitionsprogramms und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

Kredite 12. Der Diözesankirchensteuerrat bestimmt in der Regel mit der

Feststellung des Haushaltsplanes

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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a) bis zu welcher Höhe Kredite für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden,

b) bis zu welcher Höhe Bürgschaften übernommen werden.

13. Kassenkredite können zur rechtzeitigen Leistung der Haushaltsausgaben vorübergehend aufgenommen werden. Die Höhe wird bei der Feststellung des Haushaltsplanes festgesetzt.

Rücklagen 14. Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des

Vermögenshaushaltes sind folgende Rücklagen zu bilden:

a) eine Betriebsmittelrücklage, die dazu bestimmt ist, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes möglichst ahne Inanspruchnahme von Kassenkrediten zu sichern. Diese soll bis zu 10°% der Einnahmen des Haushaltes betragen.

b) eine Ausgleichsrücklage, die nicht vorhersehbare Einnahmeausfälle auszugleichen geeignet ist. Die Ausgleichsrücklage soll z20% des Steuersolls nicht übersteigen.

c) eine Bürgschaftssicherungsrücklage, die der Absicherung von übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen dient. Sie soll 10% dieser Verpflichtungen betragen.

d) Altersversorgungsrücklagen, die der Sicherung von Ansprüchen aus Altersversorgung für Geistliche und Beamte sowie der Zusatzversorgung für Angestellte, Arbeiter und Pfarrhaushälterinnen dienen. Die Höhe der Rücklagen soll den Ansprüchen gemäß den eingegangenen Verpflichtungen entsprechen.

Bistumskasse 15. Die Bistumskasse erledigt alle Kassengeschäfte der Bistumsverwaltung

nach besonderer Dienstanweisung. Jahresrechnung

16. In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres von der Finanzverwaltung nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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17. Die Jahresrechnung soll innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufgestellt werden.

18. Der Diözesankirchensteuerrat beschließt nach Vorlage des Prüfungsberichtes der Revisoren, dem auch die Prüfungsberichte des Innenrevisors zu Grunde liegen, über die Jahresrechnung. Er entscheidet über die Entlastung des Finanzdezernenten.

II Aufstellung des Haushaltsplanes

Von den einzelnen Dezernenten sind die Entwürfe der Haushaltsvoranschläge bis 15. September vorzulegen. Den Voran-schlägen sind Stellenpläne beizufügen.

1. Die diözesanen Einrichtungen und die freien Träger, die Haus--haltszuweisungen bzw. -zuschüösse beantragen, haben die Haushaltsentwürfe nach dem einheitlichen Haushaltsschema über die zuständigen Dezernenten der Finanzverwaltung vorzulegen.

2. Die Finanzverwaltung prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf

des Haushaltsplanes auf. Der Haushaltsplanentwurf wird mich Beratung in der Dezernentenkonferenz (B. O.) und dem Ständigen Aus-schuss des DKSTR durch den Finanzdezernenten dem Diözesankirchensteuerrat zur Beschlussfassung zugeleitet.

3. Die Finanzverwaltung hat im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfes des Haushaltsplanes sowie des Finanzplanes den Diözesankirchensteuerrat über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Bistums zu unterrichten.

Bruttoveranschlagung 4. Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt

voneinander zu veranschlagen.

Einzelveranschlagung 5. Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die

Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Im Vermögenshaushalt sind die einzelnen Vorhaben getrennt voneinander zu veranschlagen.

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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Veranschlagung von Investitionen 6. Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung

beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleichen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für das Bistum wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

7. Ausgaben für Bauten des Bistums, der Kirchengemeinden und der freien Träger, die Zuschüsse oder Darlehen erhalten, dürfen vom Baudezernat erst dann veranschlagt werden, wenn Pläne, Erläuterungen, Kostenberechnungen und Finanzierungsvorschläge vorliegen und vom Diözesan-Bauamt geprüft sind. In der Kostenberechnung sind auch die Grundstücks-, Er-schließungs- und Nebenkosten mit zu berücksichtigen. Die Belastungen, die während der Bauzeit in den nächsten Haushaltsjahren entstehen, sind aufzuführen.

Deckungsreserve 8. Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe Mittel zur

Deckung über- und außerplanmäßige Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve) veranschlagt werden.

Deckungsfähigkeit 9. Gegenseitig deckungsfähig sind die Ausgaben für Besoldung,

Vergütungen und Löhne. Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan für deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ein Vermerk im Haushaltsplan ist erforderlich.

Übertragbarkeit 10. Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen

Einnahmen sind ins nächste Jahr übertragbar. Andere Ausgaben können in begründeten Fällen vom Finanzdezernenten für übertragbar erklärt werden.

III. Ausführung des Haushaltsplanes Verfügungsberechtigung 1. Die auf die Dezernate übertragene Verfügungsberechtigung über die

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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Haushaltsmittel beinhaltet die volle Verantwortlichkeit der Fachdezernenten für die korrekte Verwaltung in ihrem Bereich.

Einziehung der Einnahmen 2. Die Einnahmen des Bistums sind rechtzeitig und vollständig

einzuziehen

Bewirtschaftung der Ausgaben 3.a) Die Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden,

als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Auszahlungen sind nur zu leisten, wenn die Ausgabemittel ausreichen.

b) Ausgabeansätze des Vermögenshaushaltes dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel im Verlauf der Durchführung gesichert werden kann. Ein Zeitplan ist mit der Finanzverwaltung zu vereinbaren. Die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen darf nicht beeinträchtigt werden.

c) Nach Beratung im Verwaltungsrat und in der Dezernentenkonferenz (Bischöfliches Ordinariat) erfolgt die Aufteilung der im Rahmen des genehmigten Haushaltes eingesetzten Reservemittel für Baumaßnahmen.

d) Bei laufenden Bauvorhaben, bei denen Mehrkosten erkennbar sind, dürfen diese erst nach Vorlage ausführlicher Begründungen veranschlagt werden.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben 4.a) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, soweit sie 5 v.

H. des Haushaltes eines Dezernates übersteigen, sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Ober die Zulässigkeit dieser Ausgaben entscheidet, der nach der Dienstordnung zuständige Dezernent im Einvernehmen mit dem Finanzdezernenten. Solche Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Ständigen Ausschusses des DKSTR. Im übrigen und in Eilfällen entscheidet an Stelle des Ständigen Ausschusses der Verwaltungsrat.

b) Die Neueinstellung, Beförderung oder Höherstufung von Beamten, Angestellten oder Arbeitern, die der Stellenplan nicht enthält,

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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erfolgen durch Beschluss des Bischöflichen Ordinariates und nach Zustimmung der Personalkommission und des Finanzdezernenten.

Haushaltssperre 5. Wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben es erfordert,

kann der Generalvikar auf Antrag des Finanzdezernenten die Inanspruchnahme von bestimmten Ausgabeansätzen vorübergehend sperren.

Unterrichtung des Diözesankirchensteuerrates 6. Der Ständige Ausschuss des Diözesankirchensteuerrates ist

unverzüglich einzuberufen, wenn a) eine Haushaltssperre ausgesprochen worden ist, b) sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist. Er entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen insbesondere ob der DKSTR einzuberufen und ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.

Haushaltsvorgriffe 7. Vorgriffe auf Mittel des folgenden Haushaltsjahres sind in

Ausnahmefällen zulässig, wenn das B. 0. zustimmt und im nächsten Jahr ein Haushaltsansatz mindestens in dieser Höhe gesichert ist.

Übertrag von Haushaltsresten 8. Die Übertragung von Haushaltsresten ist antragsbedürftig und von der

allgemeinen Haushaltslage abhängig. Über den Antrag entscheidet der Finanzdezernent. Die Übertragung ist bei der Haushaltsrechnung auszuweisen.

Vorschüsse 9. Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuss

nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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Verwahrgelder 10. Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als

Verwahrgeld nur behandelt werden, solange ihre endgültige Buchung im Haushalt nicht möglich ist.

Zuweisungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen 11. Bei Zuweisungen an Stellen außerhalb des Aufsichtsrechts des

Bischöflichen Ordinariats wird mit dem Empfänger vereinbart, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen nachzuweisen ist und in welcher Weise ein Prüfungsrecht ausgeübt wird.

12. Sollen Bistumsmittel oder Vermögensgegenstände des Bistums von Stellen außerhalb der Bistumsverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

13. Grundstücke sollen unbeschadet des kirchlichen Rechts nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates erworben, belastet„der veräußert werden.

IV. Rechnungslegung

1. Zur Erstellung einer Jahresrechung (in zweifacher Ausfertigung) sind verpflichtet a) die Finanzverwaltung des Bistums b) die diözesanen Einrichtungen.

2. Die Finanzverwaltung soll innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Jahresrechnung aufstellen. Damit dieser Termin eingehalten werden kann, haben die diözesanen Einrichtungen die Jahresrechnung (zweifach) innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres der Finanzverwaltung vorzulegen.

3. Bestandteile der Jahresrechnung, Anlagen Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung. Der Jahresrechnung sind beizufügen: a) eine Vermögensübersicht b) eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen c) ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht d) ein Rechenschaftsbericht

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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4. Kassenmäßiger Abschluss Der kassenmäßige Abschluss enthält:

a) die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben b) die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum Abschlusstag

(31.1.) c) die Kasseneinnahme- und die Kassenausgabereste insgesamt und

je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben nachzuweisen.

5. Haushaltsrechnung

In der Haushaltsrechnung sind die in Nr. 4 a-c genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplanes gemäß dem einheitlichen Haushaltsschema nachzuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze und die über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben gegenüberzustellen.

6. Rechnungsabgrenzung

Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder darüber hinaus gestundet worden sind. Zahlungen, die im Vorjahr fällig waren, jedoch erst im Haushaltsjahr eingehen oder geleistet werden, sind bis zum Abschlusstag (31. 1,) in der Haushaltsrechnung des Vorjahres nachzuweisen.

Beträge, die im Haushaltsjahr eingehen oder zu zahlen sind, sind in der Haushaltsrechnung für das neue Haushaltsjahr nachzuweisen.

7. Anlage zur Jahresrechnung

Die als Anlagen zur Jahresrechnung beizufügenden Übersichten über Vermögen, Rücklagen und Schulden müssen den Stand zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres enthalten. Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.

8. Restebereinigung

Besteht ein Überschuss aus erhaltenen Zuweisungen in der Jahresrechnung der unter Nr. 1 b genannten Einrichtungen, so hat die Finanzverwaltung den Überschuss über die zuständigen Dezernate des Bischöflichen Ordinariates von den Einrichtungen zurückzufördern da die Bildung von Rücklagen aus erhaltenen Zuweisungen unzulässig ist. Besteht bei einer Einrichtung noch ein Zuschussbedarf, so hat die Finanzverwaltung die unter Nr. 8 zurückgeforderten Beträge zur (zumindest teilweisen) Deckung der Fehlbeträge für diese Einrichtungen zu verwenden. Diese Ausgaben werden hiermit generell für gegenseitig deckungsfähig erklärt, ohne dass ein besonderer Vermerk im Haushaltsplan erforderlich ist. Die Finanzverwaltung soll jedoch zunächst Überschüsse von Einrichtungen eines Dezernates auch Einrichtungen dieses Dezernates zuweisen, die Fehlbeträge aufweisen.

Verbleibt nach Verteilung der Überschüsse zum Zwecke des Haushaltsausgleiches der Einrichtungen noch ein Betrag, so ist dieser der Ausgleichsrücklage des Bistums zuzuführen. Da diese Bereinigung erst nach dem Abschlusstag (31.1.) möglich ist, sind diese Beträge ausnahmsweise bis zum 31.3. auf das Vorjahr anzuweisen und damit in die Jahresrechnung des Vorjahres von der Finanzverwaltung des Bistums aufzunehmen Die Jahresrechnung der Einrichtungen sind entsprechend zu berichtigen; dies erfolgt auf den vorgelegten Jahresrechnungen durch die Finanzverwaltung. Die Zweitschrift der berichtigten Jahresrechnung erhält die Einrichtung zurück. Kann diese oa - Reetebereinigung nicht insgesamt für alle Einrichtungen bis zum 31.3- erfolgen, so werden diese noch nicht berücksichtigten Beträge durch die Finanzverwaltung im laufenden Haushaltsjahr berücksichtigt.

V. Begriffsbestimmungen Außenplanmäßige Ausgaben 1. Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt

und keine Haushaltsausgaberest verfügbar sind.

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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Baumaßnahmen 2. die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungen- und Umbauten)

sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit die nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient.

Durchlaufender Gelder 3. Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt

werden.

Erlass 4. Verzicht auf einen Anspruch

Fehlbetrag 5. der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-

Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen.

Haushaltsreste 6. Einnahme- und Ausgabensätze, die in das folgende Jahr übertragen

werden können.

Haushaltsvermerke 7. einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des

Haushaltsplanes (z- B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).

Investitionen 8. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuschüsse und

Darlehen für Investitionen Dritter.

Ist- Ausgaben 9. die tatsächlichen Ausgaben der Kasse.

Ist-Einnahmen 10. die tatsächlichen Einnahmen der Kasse.

Kassenreste 11. die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-

Einnahmen (Kasseneinnahmereste) bzw. die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste).

Kredite 12. das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten

aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite.

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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Niederschlagung 13. die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung

eines fälligen Anspruchs des Bistums ohne verzicht auf den Anspruch selbst.

Schulden 14. Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen

wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten.

Soll-Ausgaben 15. die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von

Auszahlungsanordnungen ;zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben.

SoII- Einnahmen 16. die bis zum Abschlusstag fälligen oder über den Abschlusstag hinaus

gestundeten, auf

Grund von Annahmeanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge.

Tilgung von Krediten 17. a) Ordentliche Tilgung

die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe.

b) Außerordentliche Tilgung

die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung.

Überplanmäßige Ausgaben 18. Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die

Haushaltsausgabereste übersteigen.

Überschuss 19. der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-

Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben übersteigen.

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0.2 Haushaltsordnung des Bistums

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Umschuldung 20. die Ablösung von Krediten durch andere Kredite.

Vorjahr 21. das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr.

Vorschüsse und Verwahrgelder 22. die in III., 9. und 10. genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.

Haushalts-/Rechnungsquerschnitt 23. Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben geordnet nach

Einzelplänen.

Gruppierungsübersicht 24. Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben geordnet nach Arten.

VI Schussbestimmung

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0.3 Kassenordnung des Bistums

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0.3 Ordnung über die Kassenführung des Bistums Mainz Kirchliches Amtsblatt 1987, S. 86 Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation der Bistumskasse I. Aufgaben der Bistumskasse

1. Zu den Aufgaben der Bistumskasse gehören a) die Verwaltung der Kassenmittel des Bistums,

b) die Verwahrung von Wertgegenständen, c) die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, d) die Information über Kassen- und Haushaltslage.

2. Die Bistumskasse hat außerdem bei Zahlungsverzug die Rechtsabteilung entsprechend zu unterrichten, damit die Rechtsabteilung die erforderlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (i.d.R. beim zuständigen Amtsgericht) einleiten kann.

3. Der Bistumskasse können zusätzlich Kassengeschäfte nur aufgrund besonderen Auftrages durch Anordnung des Finanzdezernenten übertragen werden.

II. Einrichtung und Geschäftsgang der Bistumskasse 1. Die Bistumskasse ist so einzurichten, dass

a) sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann,

b) für die Sicherheit der Bediensteten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,

c) Einrichtungen der Datenverarbeitung und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und

d) die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden körnen.

2. Zahlungsverkehr und Buchführung dürfen nicht von demselben Bediensteten wahrgenommen werden.

3. Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen, Schecks und Postschecks sind von zwei hierzu ermächtigten Bediensteten zu unterschreiben.

4. Behandlung der Eingänge:

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0.3 Kassenordnung des Bistums

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4.1) Sendungen, die an die Bistumskasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Stelle eingehen, sind unverzüglich an die Bistumskasse weiterzuleiten

4.2) Alle für die Bistumskasse bestimmten Eingänge werden von zwei Bediensteten geöffnet. Sind bei Übersendung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen Schreiben beigefügt, so sind diese nach Entnahme und Registrierung mit Entnahmebestätigung der Verwaltung weiterzuleiten bzw. zurückzugeben.

4.3) Die Bistumskasse führt einen eigenen Eingangsstempel und muss sämtliche Eingänge sofort mit dem Eingangsstempel versehen.

Zweiter Abschnitt: Kassenanweisung

I. Allgemeines

1. Die Bistumskasse darf, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung (Kassenanweisung)

a) Einnahmen oder Ausgaben tätigen rund die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Ausgabe-/Einnahme-Buchungsanweisung),

b) Buchungen vornehmen, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben (Änderungs- oder Umbuchungsanweisung),

c) Gegenstände zur Verwahrung annehmen oder verwahrte Gegenstände ausliefern und die damit verbundenen Buchungen – aufgrund einer Anweisung – (i.d.R. von der Finanzverwaltung) vornehmen.

2. Die Bistumskasse darf Kassenanweisungen, die in der Form nicht den Vorschriften entsprechen oder die sonst zu Bedenken Anlass geben, erst ausführen, wenn die anordnende Stelle die Anweisung berichtigt hat oder die Bedenken ausräumt.

3. Der Generalvikar bzw. die Dezernenten regeln im Rahmen einer Dienstanweisung die Befugnis, Kassenanweisungen zu erteilen. Aus diesen Dienstanweisungen muss für die Bistumskasse eindeutig ersichtlich sein, wer Kassenanweisungen erteilen darf. Die Namen und die Unterschriften der Bediensteten, die Anweisungen erteilen dürfen,

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0.3 Kassenordnung des Bistums

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sowie der Umfang der Anweisungsbefugnis sind der Bistumskasse mitzuteilen.

4. Bedienstete der Bistumskasse dürfen keine Kassenanweisungen erteilen

II. Zahlungsanweisungen (Einnahme- und Ausgabeanweisung) 1. Für die Erteilung von Zahlungsanweisungen müssen die

entsprechenden Vordrucke verwendet werden. Neben der Unterschrift des Anweisungsberechtigten muss die Zahlungsanweisung auch den Feststellungsvermerk des Sachbearbeiters enthalten.

2. Ausgabeanweisungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag unter Beachtung evtl. Skonti und die Fälligkeit feststehen.

3. Ausgabeanweisungen können von der Bistumskasse nur dann ausgeführt werden, wenn der Zahlungsgrund durch einen der Anweisung beigefügten Beleg dokumentiert ist.

4. Ausgabeanweisungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die Haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Um Haushaltsüberschreitungen zu vermeiden, ist die genaue Führung der Haushaltsüberwachungsliste sicherzustellen. Bei überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben ist dies in der Ausgabeanweisung zu bestätigen. zu erteilen, da

5. Einnahmeanweisung ist zu erteilen, damit die Bistumskasse Zahlungsanforderungen überwachen und den entsprechenden Haushaltsstellen zuordnen kann.

III. Ausnahmen vom Erfordernis Zahlungsanweisung 1. Durchlaufende Gelder, die nicht unter Mitwirkung der Verwaltung

eingehen, hat die Bistumskasse ohne besondere Kassenanweisung a) entweder aufgrund des Auftrages der zuständigen Stelle rannehmen

und weiterzuteilen oder b) bei irrtümlich eingezahlten Einnahmen zurückzuzahlen oder

weiterzuteilen. 2. Durchlaufende Gelder sind als Verwahrgelder zu buchen.

3. Haushaltsmäßig durchlaufende Gelder werden hiervon nicht berührt.

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0.3 Kassenordnung des Bistums

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Dritter Abschnitt: Zahlungsverkehr

I. Allgemeines

1. Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln 2. Die von der Bistumskasse zu unterhaltenen Konten sind unter der

Bezeichnung „Bistumskasse Mainz“ zu führen. 3. Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Bistumskasse und nur

von den damit beauftragten Bediensteten angenommen oder ausgehändigt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von solchen Personen angenommen oder ausgehändigt werden, die hierzu vom Generalvikar besonders ermächtigt sind.

4. Die Bistumskasse darf einem Bediensteten des Bistums keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, dass die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Bediensteten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.

II. Barkasse Für Barein- bzw. -auszahlungen ist eine Barkasse einzurichten.

III. Schecks, Postschecks und Wechsel 1. a) Schecks und Postschecks können als Einzahlung angenommen

werden. Sind Scheckeinzahler und -ausstelle, nicht identisch, so hat der Scheckeinzahler auf der Rückseite des Schecks Übertragungsvermerkeinzutragen.

b) Der angenommene Scheck oder Postscheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt,

c) Angenommene Schecks oder Postschecks sind unverzüglich bei einem Geldinstitut zur Gutschrift auf einem Konto der Bistumskasse einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen.

2. Wechsel dürfen weder als Zahlungsmittel noch zur Sicherheitsleistung angenommen oder geleistet werden.

IV. Quittungen 1. In dem Kassenraum der Bistumskasse sind Aushänge mit Namen und

Schriftzug der für die Quittungsleistung zuständigen Kassenbediensteten

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0.3 Kassenordnung des Bistums

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anzubringen.

2 a) Die Bistumskasse hat bei Bargeldeinzahlungen dem Einzahlen eine Quittung zu erteilen. Über sonstige Einzahlungen hat die Bistumskasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist der Zahlungsweg anzugeben.

b) Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks oder Postschecks bewirkt, ist das in der Quittung anzugeben. In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk „Eingang vorbehalten” zu enthalten.

V. Verfahren bei Stundung, Niederschlagung, Erlass 1. Die zuständige Stelle hat eine Stundung der Bistumskasse unverzüglich

unter Angabe der Zahlungstermine mitzuteilen. 2. Erfolgt die Niederschlagung oder der Erlass einer Forderung, so ist die

Einnahmeanweisung von der zuständigen Stelle schriftlich zurückzunehmen. Diese Rücknahme hat den Charakter einer Kassenanweisung und kann deshalb auch nur von berechtigten Bediensteten unterschrieben werden.

Auszahlungen und Auszahlungsnachweise 1. Die Bistumskasse hat die Ausgaben zu den Fälligkeitsterminen zu leisten.

Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen Forderungen des Bistums aufrechnen.

2. Die Bistumskasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen. Erfolgt die Niederschlagung oder der Erlass einer Forderung, so ist die Einnahmeanweisung von der zuständigen Stelle schriftlich zurückzunehmen. Diese Rücknahme hat den Charakter einer Kassenanweisung und kann deshalb auch nur von berechtigten Bediensteten unterschrieben werden.

Vierter Abschnitt: Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände I. Verwaltung der Kassenmittel 1. Die Bistumskasse hat darauf zu achten, dass die für die Auszahlung

erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind. Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Geldinstituten errichteten Konten, sind auf der für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte

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0.3 Kassenordnung des Bistums

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Kassenmittel sind so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind. 2. Die Verfügung über Guthaben durch Scheck oder Überweisungsauftrag,

sowie die Anerkennung des Standes sämtlicher Konten des Bistums sind Kassengeschäfte, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Bistumskasse gehören. Dies gilt auch für Fest- und Depositengelder.

3. Über Konten des Bistums dürfen nur die zur Unterzeichnung ermächtigten Kassenbediensteten verfügen. Die Vollmachten des Generalvikars und des Finanzdezernenten bleiben hiervon unberührt.

4. Barabhebungen von Sparbüchern, die sich im Verwahrgelass befinden, sind untersagt. Abgerufene Betrege sind dem Girokonto der Kasse gutzuschreiben. Die Sparbücher sind mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen.

II. Verwahrung von Wertgegenständen sowie deren Verbuchung 1. Wertpapiere sollen einem Geldinstitut gegen Depotschein zur

Verwahrung übergeben werden. Die übrigen Wertgegenstände sind von der Bistumskasse zu verwahren. Sie sind getrennt nach solchen aus Bistumsvermögen, Bistumsvermögen, aus Sicherheitsleistungen und aus Hinterlegungen, im Wertesachbuch nachzuweisen. Verwahrt die Bistumskasse Gegenstände von anderen Einrichtungen oder Privatpersonen, so ist Annahme und die Auslieferung zu quittieren. In den von der Bistumskasse zu erteilenden Quittungen und Hinterlegungsbescheinigungen sind der Name des Einlieferers, die Art, die Stückzahl und der Nennwert und der Grund der Einlieferung anzugeben. Wertpapiere und Urkunden über Kapitalbeträge sind mit ihrem Nennwert, Wertzeichen mit ihrem Wert, alle übrigen Wertgegenstände die Verwahrung von Gegenständen für andere Einrichtungen und Privatpersonen – mit einem Erinnerungswert von DM 1,–zu buchen.

Fünfter Abschnitt: Kassensicherheit I. Verschluss der Kassenräume und Aufbewahrung von Kassenunterlagen

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0.3 Kassenordnung des Bistums

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1. Außerhalb der Dienststunden sind die Kassenräume unter Verschluss zu halten.

2. Das Zeitbuch (Journal) und sämtliche Konten sind in feuer- und diebessicheren Schränken aufzubewahren.

3. Sonstige Bücher und Belege sind in Stahlschränken, Konteien in verschließbaren Behältern, Zeitbuch und Konten getrennte aufzubewahren.

4. Vordrucke für Schecks, Überweisungsaufträge und Zahlungsanweisungen sowie geldwerte Drucksachen sind unter Verschluss zu halten.

II. Verschluss der Kassenbehälter und des Verwahrgelasses

1. Die Bistumskasse hat bei Dienstschluss den Barbestand unter Doppelverschluss aufzubewahren. Ausnahmen kann der Finanzdezernent zulassen.

2. Das Verwahrgelass ist dauernd durch den Kassenleiter oder einen Vertreter oder den mit der Führung des Verwahrgelasses beauftragten Angestellten unter Verschluss zu halten.

3. Bei der Bistumskasse ist ein Schlüsselverzeichnis über alle vorhandenen Schlüssel zum Kassenbehälter, zum Verwahrgelass und zum Hinterlegungsfach zu führen.

4. Bleibt ein am Verschluss des Kassenbehälters, des Verwahrgelasses oder des Hinterlegungsfaches beteiligter Angestellter unvorhergesehen dem Dienst fern, so hat er die ihm anvertrauten Schlüssel in einem mit Anschrift versehenen t Umschlag mit entsprechender Anzeige durch einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson unverzüglich dem Kassenleiter oder seinem Vertreter übergeben zu lassen. Dieser übergibt die Schlüssel dem Vertreter des verhinderten Angestellten.

5. Die Schlüssel dürfen außerhalb der Dienstzeit nicht im Kassenraum belassen werden. Der Verlust von Schlüsseln ist dem Kassenleiter sofort zu melden. Dieser unterrichtet den Finanzdezernenten.

Sechster Abschnitt: Buchführung I. Grundsätze für die Buchführung 1. Die Buchführung muss ordnungsmäßig, sicher und wirtschaftlich sein.

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0.3 Kassenordnung des Bistums

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2. Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.

II. Die Bücher der Bistumskasse 1. Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge im Zeitbuch

und in sachlicher Ordnung im Sachbuch zu buchen. 2. Zum Zeit- und Sachbuch werden Vorbücher geführt. 3. Zum Nachweis des Bestands und der Veränderungen auf den für den

Zahlungsverkehr bei Geldinstituten errichteten Konten d er Bistumskasse ist ein Kontogegenbuch zu führen.

4. Die Einrichtung weiterer Bücher bestimmter Finanzdezernent. III. Abschlüsse 1. Monatlich einmal sind die Konten aufzulisten und zum jeweiligen

Monatsabschluss zusammenzufassen. Das Abschlussdatum ist jeweils der letzte Tag eines jeden Monats.

2. Das Zeitbuch und das Sachbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres (31.12.) abzuschließen (Jahresabschluss). Nach dem Abschlusstag dürfen nur noch Abschlussbuchungen (s. 9. Abschnitt Nr. 1) vorgenommen werden.

IV. Belege

Alle Einnahme- und Ausgabebuchungen müssen grundsätzlich belegt sein. Nur wenn für bestimmte Einnahmen und Ausgaben Personen- oder Sammelkonten geführt werden, kann auf die Belegung der Istbuchungen verzichtet werden. Bei Umbuchungen und Verrechnungen, die anhand von Sammelbuchungsanweisungen durchgeführt werden, sind die Originalbelege bei der berichtigten Haushaltsstelle einzuordnen.

V. Aufbewahrung der Bücher und Belege Die Bücher und Belege des lfd. Haushaltsjahres sind in den Kassenräumen aufzubewahren und für die Rechnungsprüfung bereitzuhalten. Bücher, Belege und Akten dürfen nicht aus den Kassenräumen entfernt werden.

Siebenter Abschnitt: Kassenaufsicht

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0.3 Kassenordnung des Bistums

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Die Bistumskasse unterliegt der ständigen Aufsicht durch den Finanzdezernenten.

Achter Abschnitt: Nebenkasse

1. Die Bestimmungen dieser Kassenordnung gelten für Nebenkassen entsprechend.

2. Für die Bildung and Auflösung der Nebenkasse ist der Leiter der Finanzverwaltung zuständig.

Neunter Abschnitt: Begriffsbestimmungen

I. Abschlussbuchungen Die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensübersicht des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr.

II. Auszahlungen

Die aus der Bistumskasse oder Nebenkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (s. 9. Abschnitt Nr. 6c). III. Einzahlungen Die bei der Bistumskasse oder Nebenkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (s. 9. Abschnitt Nr. 6c) IV. Kassenmittel Die Zahlungsmittel im Sinne der Nr. 5 und die Bestände auf Konten der Bistumskasse oder Nebenkasse mit Ausnahme der Geldanlagen (Geldanlagen sind der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den Rücklagen zugewiesenen Mitteln). V. Zahlungsmittel Bargeld, Schecks, Postschecks.

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0.3 Kassenordnung des Bistums

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VI. Zahlungsverkehr a) Unbare Zahlungen

Die Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Bistumskasse bei einem Geldinstitut, Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks oder Postschecks.

b) Barauszahlungen

Die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks und Postschecks.

c) Verrechnungen

Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).

Inkrafttreten

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0.4 Ordnung für das Rechnungsprüfungsamt des Bistums

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0.4 Ordnung für das Rechnungsprüfungsamt der Diözese Mainz Kirchliches Amtsblatt 1980, S. 50

I. Teil Organisation des Rechnungsprüfungsamtes

Das Rechnungsprüfungsamt der Diözese Mainz ist eine Abteilung des Zentraldezernates. Ihm obliegt die Aufsicht über die ordnungsgemäße Abwicklung der Haushalts- und Wirtschaftsführung in der Diözese Mainz. Das Rechnungsprüfungsamt führt das Dienstsiegel des Bistums Mainz mit der Aufschrift „Rechnungsprüfungsamt”. §1 Ernennung (1) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer werden vom

Generalvikar ernannt. (2) Die übrigen Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes werden im

Rahmen des genehmigten Stellenplanes vom Generalvikar nach Rücksprache mit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes angestellt.

§2 Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes (1) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes leitet gemäß den im

Abschnitt II festgelegten Grundsätzen und in Übereinstimmung mit der Dienstordnung des Bischöflichen Ordinariates die gesamte Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes, ihm obliegt die Führung der Verwaltung und in Absprache mit dem Generalvikar die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Rechnungsprüfungsamtes. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte.

Er ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte für die Mitarbeiter. (2) lm Verhinderungsfalle wird er von einem Mitarbeiter vertreten, den der

Generalvikar benennt.

§3 Etat des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Die für das Rechnungsprüfungsamt erforderlichen Haushaltsmittel werden im Etat des Bistums eingestellt

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0.4 Ordnung für das Rechnungsprüfungsamt des Bistums

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(2) Im Zusammenhang mit seiner Prüfungstätigkeit erhebt das Rechnungsprüfungsamt in der Regel keine Gebühren.

§4 Rechnung des Rechnungsprüfungsamtes Die Jahresrechnung des Rechnungsprüfungsamtes wird als Teil der Haushaltsrechnung des Bistums von den Revisoren des Diözesan- Kirchensteuerrates geprüft.

I I . Teil Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

§5 Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bistums sowie seiner selbständigen und unselbständigen Einrichtungen, der angeschlossenen Verbände, der Kirchengemeinden sowie deren Einrichtungen und Stiftungen.

(2) Bei Beteiligung der Diözese an Unternehmungen prüft das Rechnungsprüfungsamt, ob dabei die kaufmännischen Grundsätze beachtet wurden.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt berät auf Verlangen die Organe der in Ziffer 1 genannten Institutionen.

(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nimmt an den Sitzungen des Diözesan- Verwaltungsrates teil.

(5) Das Rechnungsprüfungsamt gibt auf Verlangen den Organen der in Ziffer 1 genannten Institutionen gutachtliche Äußerungen auch zu den Fragen ab, deren Beantwortung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung ist.

§ 6 Prüfung bei Stellen außerhalb der Bistumsverwaltung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft bei Stellen außerhalb der Bistumsverwaltung, wenn sie a) Teile des Haushaltsplanes des Bistums ausführen oder vom

Bistum Ersatz von Aufwendungen erhalten oder b) vom Bistum Zuwendungen erhalten oder c) Vermögensgegenstände des Bistums verwalten oder

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0.4 Ordnung für das Rechnungsprüfungsamt des Bistums

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d) mit dem Rechnungsprüfungsamt eine Prüfung vereinbart haben. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße Verwendung

und wirtschaftliche Verwaltung (Ziffer 1 a bis c) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung- Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es das Rechnungsprüfungsamt für seine Prüfung für notwendig hält

3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln oder Kapitalvermögen sowie bei der Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Gewährleistungen durch das Bistum kann das Rechnungsprüfungsamt bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Bistum getroffen, oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Bistum vorgelegen haben.

§ 7 Prüfung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft: a) die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von

Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, b) Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann nach seinem Ermessen die Prüfung auf Strichproben beschränken.

§ 8 Inhalt der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob a) Haushaltssatzung und Haushaltsplan eingehalten worden sind, b) einschlägige Beschlüsse des Diözesan- Kirchensteuerrates sowie

Weisungen des Bischöflichen Ordinariates beachtet wurden, c) Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sowie die

Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,

d) wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde, e) die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf

andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.

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0.4 Ordnung für das Rechnungsprüfungsamt des Bistums

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III Teil Arbeitsweise des Rechnungsprüfungsamtes § 9 Allgemeiner Grundsatz Das Rechnungsprüfungsamt erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung des kirchlichen und weltlichen Rechts. Es ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig. § 10 Gemeinsame Prüfung Sind für die Prüfung neben dem Rechnungsprüfungsamt noch andere Prüfungseinrichtungen zuständig, so muss die Prüfung mit diesen abgestimmt werden. § 11 Vereinbarungen über die Prüfung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt nimmt die Prüfung in der Regel selbst vor.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann im Auftrag des Generalvikars Prüfungsaufgaben anderen kirchlichen Prüfungseinrichtungen übertragen.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Generalvikars Prüfungsaufgaben von anderen kirchlichen Prüfungseinrichtungen übernehmen. In diesem Falle trägt der Veranlasser die anfallenden Kosten.

§12 Zeit und Art der Prüfung

( l ) Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Zeit und Art der Prüfung. Die Innenrevision wird in Absprache mit dem Generalvikar und in der Regel mit dem zuständigen Dezernenten tätig.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann Sachverständige hinzuziehen. § 13 Auskunftspflicht

(1) Unterlagen, die das Rechnungsprüfungsamt zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, sind ihm auf Verlangen von den zu prüfenden

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0.4 Ordnung für das Rechnungsprüfungsamt des Bistums

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Stellen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Die zu prüfenden Stellen sind verpflichtet, dem Rechnungsprüfungsamt und seinen Beauftragten die erbetenen Auskünfte vollständig und zutreffend zu erteilen.

§ 14 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

(1) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes den Generalvikar unverzüglich.

(2) Er ist schriftlich zu unterrichten von Feststellungen zu Angelegenheiten, die sich ihrer vertraulichen Natur nach nicht für eine Aufnahme in die Prüfungsberichte eignen.

§ 15 Prüfung der Haushaltsrechnung des Bistums (1) Die Haushaltsrechnung des Bistums wird jährlich—unbeschadet der

Revision durch die Beauftragten des Diözesan-Kirchensteuerrates - durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft.

(2) Das Ergebnis dieser Prüfung wird in einem Berichtnieder- gelegt, welcher dem Generalvikar, dem Finanzdezernenten sowie den Revisoren des Diözesan- Kirchensteuerrates zugeht.

(3) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen: a) ob die in der Haushaltsrechnung und die in den Büchern und

anderen Nachweisen aufgeführten Beträge und Angaben übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt s ind ,

b) in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts -und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,

c) welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

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0.4 Ordnung für das Rechnungsprüfungsamt des Bistums

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§ 16 Prüfungen bei Dienststellen und Einrichtungen der Diözese

Nach Abschluss der Prüfungen fertigt das Rechnungsprüfungsamt einen schriftlichen Prüfungsbericht an, der ggf. auch Vorschläge für die Abstellung von Mängeln enthält.

Vor Abfassung des Prüfungsberichtes soll das Rechnungsprüfungsamt den geprüften Stellen das Prüfungsergebnis zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen

Je eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes erhalten:

1. Der Leiter der Einrichtung, 2. der zuständige Dezernent, 3. der Generalvikar.

§ 17 Durchführung der Prüfung bei Kirchengemeinden (1) Die Termine für die Einsendung der Rechnungen werden vom

Rechnungsprüfungsamt nach Benehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat festgesetzt.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt teilt seine Revisionsbemerkungen nach Abschluss der Prüfung dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde mit. Der Verwaltungsrat nimmt hierzu binnen der vom Rechnungsprüfungsamt festgesetzten angemessenen Frist Stellung.

§ 1 8 Ergebnis der Prüfungen bei Kirchengemeinden

( l) Das Rechnungsprüfungsamt hat auf die Revisionsbemerkungen und Erläuterungen Beschlüsse zu erteilen. Erleidet der Abschluss einer Rechnung durch die Beschlüsse Änderungen, so ist dieser nach dem Revisionsbeschluss zu berichtigen.

(2) Findet sich der Verwaltungsrat durch den Revisionsbeschluss beschwert, so hat er innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der bescheinigten Zustellung der Beschlüsse und des Revisionsabschlusses Beschwerde einzulegen und um Festsetzung eines anderen Revisionsabschlusses nachzusuchen.

(3) In solchen Fällen entscheidet der Diözesan- Verwaltungsrat. Die Beteiligten können verlangen, dazu gehört zu werden.

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0.4 Ordnung für das Rechnungsprüfungsamt des Bistums

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§ 19 Rechtskraft der Revisionsabschlüsse Die vom Rechnungsprüfungsamt festgesetzten Revisionsabschlüsse, gegen welche keine Beschwerden vorgebracht wurde, erlangen nach 4 Wochen Rechtskraft und sind vollstreckbar.

§ 20 Nachträgliche Berichtigung von Rechnungsfehlern

Etwaige Rechnungsfehler können und müssen auch nach erfolgtem Revisionsabschluss und nach Ablauf der Beschwerdefrist von dem Rechnungsprüfungsamt verbessert werden.

§ 21 Dienstvergehen Zeigt sich bei der Revision von Rechnungen, dass dem Rechner Dienstnachlässigkeit zur Last fällt, oder ergeben sich Anzeichen einer ungetreuen Verwaltung, so hat das Rechnungsprüfungsamt die betreffende Tatsache dem Generalvikar sofort mitzuteilen, damit dieser das weitere Verfahren gegen denselben einleiten kann. Von dem Ergebnis der Untersuchung soll dem Rechnungsprüfungsamt Mitteilung gemacht werden.

§ 22 Tätigkeitsbericht Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat das Rechnungsprüfungsamt dem Generalvikar einen Bericht über die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit vorzulegen, welchem zugleich etwaige gutachtliche Vorschläge beigefügt werden können.

IV. Teil Die Prüfer

§ 23 Besondere Pflichten (1) Die Prüfer haben sich eine möglichst umfassende Kenntnis der für ihre

dienstliche Tätigkeit in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen zu verschaffen und sich in ihrem Fachgebiet auf dem laufenden zu halten.

(2) Die Prüfer haben sich mit den für ihr Arbeitsgebiet in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen und

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0.4 Ordnung für das Rechnungsprüfungsamt des Bistums

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Verwaltungszwecken sowie mit der Organisation der zu prüfenden Behörden und Einrichtungen vertraut zu machen.

(3) Die Prüfer haben sich mit den für ihr Arbeitsgebiet in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen und Verwaltungszwecken sowie mit der Organisation der zu prüfenden Behörden und Einrichtungen vertraut zu machen.

(4) Die Prüfer haben von allen wichtigen Vorkommnissen ihres Aufgabenbereiches den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Prüfer sind berechtigt, im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit Vorschläge zur Behebung von Mängeln in der Verwaltung sowie zur Änderung und Auslegung von Bestimmungen zu machen.

V. Teil Allgemeine Pflichten der Angehörigen des Rechnungsprüfungsamtes

§ 24 Amtsverschwiegenheit

(1) Der Leiter, die Prüfer und die sonstigen Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes sind zu unbedingter Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort. (Siehe auch § 21 der Dienstordnung des Bischöflichen Ordinariates.)

(2) Prüfungsergebnisse oder Beanstandungen dürfen nichtbeteiligten Stellen nur mit Zustimmung des Generalvikars mitgeteilt werden. Das gleiche gilt für Mitteilungen über schwebende Prüfungsverfahren.

(3) Auskünfte, an denen ein öffentliches Interesse besteht, können nur vom Generalvikar erteilt werden.

VI Teil Schlussbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten

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0.5 Verordnung über die Rendanturen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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0.5 Verordnung über die Rendanturen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden im Bistum Mainz (RendanturVO)

Kirchliches Amtsblatt 2003, S. 43; 2003, S. 143 Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften § 1: Begriffsbestimmungen (1) Rendanturen im Sinne dieser Verordnung sind vom Bistum errichtete und

betriebene Außenstellen des Bischöflichen Ordinariates – Dezernat VIII – Finanzen und Vermögen, die mit Fragen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen für die Kirchengemeinden befaßt sind.

(2) Rendanturen sind kirchliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens - Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG).

§ 2: Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Rendanturen, die im Zeitpunkt ihres

Inkrafttretens bereits bestehen, sowie für jene, die nach dieser Verordnung neu errichtet werden.

(2) Für den Gesamtverband der Kath. Kirchengemeinden von Mainz und für den Gesamtverband der Kath. Kirchengemeinden von Heusenstamm gilt diese Verordnung, sofern deren Statuten nicht andere Regelungen getroffen haben.

§ 3: Bezeichnung Eine nach dieser Verordnung errichtete Dienststelle des Bischöflichen Ordinariates Mainz führt die Bezeichnung „Rendantur der Katholischen Kirchengemeinden“ mit einem Zusatz, der die regionale Zuständigkeit beschreibt und der durch die entsprechende Errichtungsverordnung gem. § 10 dieser Verordnung festgelegt wird.

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0.5 Verordnung über die Rendanturen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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Abschnitt II: Aufgaben der Rendanturen § 4: Grundsatz Die Rendanturen erfüllen ihnen von den in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich belegenen Kirchengemeinden übertragene Aufgaben (Dienstleistungsaufgaben), eigene Aufgaben und ihnen vom Bistum übertragene Aufgaben (Ordinariatsaufgaben). § 5: Dienstleistungsaufgaben (1) Die Rendanturen erfüllen im Auftrage der Kirchengemeinden in ihrem

Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben: 1. Entwurf der Haushaltspläne entsprechend den hierzu ergangenen Vorgaben

des Bistums einschließlich der Ermittlung des Zuweisungsbedarfs und Vorlage der Haushaltsplanentwürfe an die jeweils zuständigen Verwaltungsräte, deren Beratung bei der Haushaltsplanaufstellung und Weiterleitung der beschlossenen Haushaltspläne nach den Vorschriften des KVVG.

2. Die Rechnungsführung einschließlich des Pfründevermögens und Durchführung des Zahlungsverkehrs der Kirchengemeinden nach deren Anweisungen im Rahmen der Haushaltspläne entsprechend den Richtlinien des Bischöflichen Ordinariates.

3. Führung der laufenden Bankkonten, insbesondere Anlage, Sicherung und Nachweis der Kapitalien, Abwicklung und Bearbeitung der Verbindlichkeiten, Überwachung der Miet- und Pachtverhältnisse und der entsprechenden Einnahmen. Führung der Inventarverzeichnisse.

4. Vorarbeiten für Beschlüsse der Verwaltungsräte. 5. Beratung der Kirchengemeinden ihres Zuständigkeitsbereiches in allen Fragen

der Finanz- und Vermögensverwaltung. (2) Die Übertragung der Tätigkeiten nach Abs. 1 erfolgt durch diese Verordnung.

Einer weiteren Beauftragung durch die Kirchengemeinden bedarf es nicht mehr. (3) Einzelne Kirchengemeinden können der für sie zuständigen Rendantur weitere

eigene Aufgaben übertragen. Hierzu bedarf es stets der Zustimmung durch das Bischöfliche Ordinariat – Finanzdezernat.

§ 6: Eigene Aufgaben Die Rendanturen erfüllen als eigene Aufgaben: 1. Erstellung einer Haushaltsplanung und Vorlage derselben bei der die

Fachaufsicht führenden Dienststelle,

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0.5 Verordnung über die Rendanturen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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2. Erstellung einer Jahresrechnung und Vorlage derselben bei der die Fachaufsicht führenden Dienststelle.

§ 7: Ordinariatsaufgaben (1) Als Dienststellen des Bischöflichen Ordinariates informieren die Rendanturen

die Kirchengemeinden insbesondere über wesentliche Vorgänge mit finanzieller Auswirkung.

(2) Durch Verordnung des Generalvikars können einzelnen oder allen Rendanturen bestimmte Aufgaben des Bistums übertragen werden.

§ 8: Genehmigungs- und Aufsichtsfunktionen (1) Die Rendanturen sind nicht befugt, Aufsichtsrechte gegenüber

Kirchengemeinden wahrzunehmen. (2) Rendanturen dürfen keine Genehmigungen gem. § 17 KVVG oder nach anderen

Bischöflichen Gesetzen aussprechen. Abschnitt III: Errichtung, Umstrukturierung und Auflösung von Rendanturen § 9: Verfahren zur Errichtung, Umstrukturierung und Auflösung von Rendanturen (1) Eine Rendantur wird auf Antrag des Finanzdezernenten durch Verordnung des

Generalvikars errichtet, umstrukturiert oder aufgelöst. (2) Der Finanzdezernent hat vor Stellung eines Antrages nach Abs.1 die

Stellungnahme aller von der Rendantur zu betreuenden Kirchengemeinden (Pfarrgemeinde- und Verwaltungsräte) einzuholen und diese Stellungnahmen dem Generalvikar zuzuleiten. Dies gilt nicht für Kirchengemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits von einer Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 1 betreut werden.

(3) Vor Erlaß der Verordnung sind die zuständigen Dekane zu hören. (4) Die Errichtung soll erfolgen, wenn die zu erwartende Arbeitsauslastung zu einer

Bewertung von mindestens 35 Punkten gem. § 12 führt. § 10: Inhalt der Verordnung zur Errichtung, Umstrukturierung und Auflösung von Rendanturen (1) Die Errichtungs- und die Umstrukturierungsverordnungen des Generalvikars

legen den räumlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich, sofern letzterer nicht bereits in diesem Gesetz geregelt ist, sowie den Dienstort und Außenstellen fest.

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0.5 Verordnung über die Rendanturen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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(2) Die Kirchengemeinden eines Dekanates sollen nicht von verschiedenen Rendanturen betreut werden.

§ 11: Betreuung der Kirchengemeinden/Kirchenrechner (1) Einzelne Kirchengemeinden werden von einer bestehenden Rendantur betreut (§

2 Abs. 4 KVVG), sofern nicht ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Kirchenrechner im Zeitpunkt der Errichtung der Rendantur bestand. In diesem Fall soll die Betreuung ab dem Zeitpunkt der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.

(2) Ein Kirchenrechner soll sein Amt mit Vollendung des 65. Lebensjahres zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Austritt einer Kirchengemeinde aus der Betreuung durch eine Rendantur ist unzulässig.

(4) Im Falle der Betreuung einer Kirchengemeinde durch eine Rendantur ist die Beschäftigung eines vergüteten Kirchenrechners durch die Kirchengemeinde unzulässig.

Abschnitt V: Tätigkeitsermittlung der Rendanturen § 12: Punktesystem (1) Die personelle und sachliche Ausstattung der Rendanturen wird ermittelt anhand

des Punktesystems gem. Abs. 2. Die Summe der Punkte einer Rendantur entscheidet über deren Stellenbesetzung nach § 14 dieser Verordnung.

(2) Bewertet werden die von einer Rendantur wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben wie folgt:

Je Kirchengemeinde bis 1000 Katholiken 2 Punkte von 1001 bis 2999 Katholiken 3 Punkte über 3000 Katholiken 4 Punkte Je Kath. Tageseinrichtung für Kinder bis zu 2 Gruppen 3 Punkte bis zu 4 Gruppen 4 Punkte ab 5 Gruppen 5 Punkte

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0.5 Verordnung über die Rendanturen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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Je Verwaltung einer Dekanatskasse 1 Punkt Je Sozialstation 3 Punkte Sonstige Einrichtung 1-8 Punkte (Die Bewertung der Größenordnung erfolgt durch die Fachabteilung) Je angefangene 10 Mietverhältnisse (Mietwohnungen, Pfarrhäuser, Dienstwohnungen und Garagen) 1 Punkt Je angefangene 40 verpachtete unbebaute Grundstücke 1 Punkt Je angefangene 40 Erbbaurechtsverträge 1 Punkt

Abschnitt VI: Personelle Ausstattung § 13: Dienststellenleitung (1) Jede Rendantur verfügt über eine Dienststellenleitung. Diese führt die

Amtsbezeichnung „Rendant“ bzw. „Rendantin“. (2) Die Dienststellenleitung ist dem weiteren Personal der Rendantur gegenüber

vorgesetzt und weisungsbefugt. (3) Die Dienststellenleitung soll ab einer Größe der Rendantur von 75 Punkten gem.

§ 12 grundsätzlich vollzeitbeschäftigt sein. § 14: Weiteres Personal (1) Der Leitung der Rendantur wird grundsätzlich für jeweils 25 angefangene

Punkte über 75 Punkte hinaus eine Kraft mit einer 1/3-Vollzeitstelle zur Sachbearbeitung zur Seite gestellt.

(2) Die Teilung ganzer Sachbearbeitungsstellen in Teilzeitstellen ist möglich. § 15: Vergütung Die in den Rendanturen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vergütet nach den für das Bischöfliche Ordinariat geltenden Vorschriften.

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0.5 Verordnung über die Rendanturen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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Abschnitt VII: Aufsichtswesen § 16: Dienst- und Fachaufsicht

(1) Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Generalvikar. Die Dienstaufsicht wird durch den Finanzdezernenten wahrgenommen.

(2) Die Fachaufsicht bzgl. Dienstleistungsaufgaben § 5 obliegt dem Verwaltungsrat der jeweils betreuten Kirchengemeinde.

(3) Die Fachaufsicht bezüglich eigener Aufgaben (§ 6) und Ordinariatsaufgaben (§ 7) sowie bzgl. sämtlicher organisatorischer Fragen erfolgt durch das Finanzdezernat - Abt. Kirchengemeinden. Fachvorgesetzter ist der Finanzdezernent.

Abschnitt VIII: Schlußvorschriften § 17: Übergangsregelungen (1) Für den Gesamtverband der Kath. Kirchengemeinden von Mainz und den

Gesamtverband der Kath. Kirchengemeinden von Heusenstamm gilt diese Verordnung erst nach einer Neuregelung der für sie geltenden Statuten.

(2) Ebenso bleiben bestehende Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenrechnern in Kirchengemeinden von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt auch, sofern Kirchenrechner im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben.

§ 18: Inkrafttreten

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1

Finanz- und Vermögens-

verwaltung der Kirchen-

gemeinden

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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1.1 Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im

Bistum Mainz (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz -KVVG)

Kirchliches Amtsblatt 1979, S. 1, geändert: 1980; S. 27; 1981, S. 40; 1996, S. 91; 1999, S. 119; 2000, S. 86; 2003, S. 19; Neuverkündung 2007, S. 62 I. KIRCHENGEMEINDEN § 1 Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde

(1) Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde und das Vermögen. Vermögen in diesem Sinne sind auch die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellten kirchlichen Stiftungen.

(2) Die Rechte der Inhaber kirchlicher Stellen an dem zu ihrer Besoldung bestimmten Vermögen bleiben unberührt.

(3) Die Rechte des Pfarrgemeinderates bleiben unberührt. § 2 Haushaltsplan und Jahresrechnung

(1) Der Verwaltungsrat beschließt einen Haushaltsplan für jedes Haushaltsjahr. Dem Pfarrgemeinderat ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist zu dem Entwurf des Haushaltsplanes Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsrat stellt weiterhin die Jahresrechnung fest.

(2) Der Haushaltsplan ist nach Beschlussfassung durch den Verwaltungs- rat für die Gemeindemitglieder nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Sodann ist er dem Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Jahresrechnung ist nach Feststellung durch den Verwaltungsrat wie der Haushaltsplan öffentlich auszulegen. Sie ist anschließend dem Bischöflichen Ordinariat zur Prüfung und Anerkennung vorzulegen.

(4) Der Verwaltungsrat bestellt einen Rechner, soweit die entsprechenden Aufgaben nicht durch eine andere kirchliche Stelle wahrgenommen werden. Der Verwaltungsrat hat ein Vermögensverzeichnis aufzustellen und fortzuführen.

§ 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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(1) Der Verwaltungsrat besteht aus: a) dem Pfarrer oder dem von der Bischöflichen Behörde mit der

Leitung der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde Beauftragten als Vorsitzenden,

b) den vom Pfarrgemeinderat gewählten Mitgliedern, c) dem Pfarr-Rektor oder dem Vertreter der Filialkirchengemeinde

gern. §§ 23 und 24. (1) Nach jeder Neuwahl wählt der Verwaltungsrat aus den gewählten

Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzen- den Im Verhinderungsfall vertritt und dem Arbeitskreis der Verwaltungsräte im Pfarrverband angehört.

(2) Falls der Pfarrer oder der von der Bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betraute Geistliche nicht Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, hat er das Recht, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Gleiches gilt für in der Pfarrgemeinde tätige Kapläne sowie den Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates oder einen seiner Stellvertreter, soweit sie nicht bereits Mitglied des Verwaltungsrates sind.

§ 4 Mitgliederzahl

(1) Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Kirchengemeinden bis 1000 Katholiken 4 Mitglieder bis 5000 Katholiken 6 Mitglieder über 5000 Katholiken 8 Mitglieder.

(2) Während der Wahlperiode ausscheidende Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch Nachwahl des Pfarrgemeinderates für den Rest der Amtszeit ersetzt.

(3) Eine Veränderung der Katholikenzahl während der Wahlperiode wird erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.

(4) Bei Gebietsveränderungen der Kirchengemeinde während der Wahlperiode kann die Bischöfliche Behörde den Verwaltungsrat auf- lösen und Neuwahlen anordnen.

§ 5 Wahl

(1) Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch den Pfarrgemeinderat. Die Jugendvertreter im Pfarrgemeinderat haben bei der Wahl des Verwaltungsrates nur dann Stimmrecht, wenn sie am Tag der Wahl

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Durchführung der Wahl ist eine Frist vorzusehen. Diese Frist wird in der vom Bischof gem. Abs. 4 erlassenen Wahlordnung festgelegt. Die gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihre Hauptwohnung nicht in der betreffenden Kirchengemeinde haben, können nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden.

(2) Die Wahl ist geheim. (3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen

erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Führt diese wiederum zur Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(4) Der Bischof erlässt eine Wahlordnung. (5) Die Namen der Gewählten sind unverzüglich der Bischöflichen

Behörde mitzuteilen. § 6 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das a) seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der

Kirchengemeinde hat, b) nach staatlichem Recht volljährig ist.

(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen: a) derjenige, für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer

geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch eine einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in den §§ 1896 Abs. 4 und 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;

b) wer der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes verlustig ist;

c) wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist;

d) wer durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist;

e) wer nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche ausgetreten ist.

(3) Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen, sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind. Dies gilt nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind.

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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§ 7 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder entspricht der Amtszeit des Pfarrgemeinderates; sie endet mit dem Amtsantritt der Nachfolger.

(2) Falls ein Mitglied sich weigert, sein Amt auszuüben oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, wählt der Pfarrgemeinderat für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Ersatzmitglied.

§ 8 Verlust des Amtes

(1) Die Mitglieder verlieren ihr Amt, wenn sie nicht mehr wählbar sind oder die Wahl für ungültig erklärt wird.

(2) Das Bischöfliche Ordinariat kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit oder Ärgernis erregenden Lebenswandels durch einen begründeten schriftlichen Bescheid ent- lassen und ihm zugleich die Wählbarkeit entziehen. Zuvor müssen das Mitglied, der Verwaltungsrat und der Pfarrgemeinderat gehört wer- den.

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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§ 9 Ehrenamt und Amtsverschwiegenheit

(1) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ein Ehrenamt. Es wird unentgeltlich ausgeübt. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat für außergewöhnliche Mühewaltung mit Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates eine angemessene Entschädigung bewilligen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet in Personal-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten oder wenn der Verwaltungsrat es beschließt oder wenn die Verschwiegenheitspflicht sich aus der Natur der Sache ergibt. Die Verschwiegenheitspflicht dauert über die Amtszeit hinaus fort. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für andere teilnehmende Personen; sie sind vom Vorsitzenden darauf hinzuweisen.

§ 10 Einberufung

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat einzuberufen auf Verlangen des Bischöflichen Ordinariates oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder. Wenn der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht binnen zwei Wochen nachkommt oder Vorsitzender und Stellvertreter nicht vorhanden oder an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, kann das Bischöfliche Ordinariat die Einberufung vornehmen und einen Sitzungsleiter bestimmen.

§ 11 Einladung und Öffentlichkeit

(1) Zu den Sitzungen sind sämtliche Mitglieder sowie in § 3 Abs. 3 genannten Personen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Gegenstandes der Beschlussfassung spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen.

(2) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, So kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.

(3) In Eilfällen kann unter Beachtung der in Abs. 1 vorgeschriebenen Form unter Verzicht auf die Frist eingeladen werden. Jedoch ist eine Beschlussfassung über den Beratl1ngsgegenstand nur möglich, wenn der Verwaltungsrat beschlussfähig ist und zu Beginn der Sitzung die

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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Eilbedürftigkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden festgestellt wird.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Jedoch kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Anwesenheit von Nichtmitgliedern zulassen.

§ 12 Beschlussfähigkeit

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf die Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt nicht für die Fälle des § 11, Abs. 3.

(2) Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Wahlen erfolgt im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei sonstigen Beschlüssen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit der Vorsitzende (§ 3, Abs. 1 Ziff. a). Bei Abwesenheit des Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit kein Beschluss zustande.

(3) Sind Mitglieder von der Beschlussfassung selbst betroffen, so haben sie -außer bei Wahlen- keine Stimme und dürfen bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil, der Ehegatte, Kinder, Geschwister oder von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Personen durch die Beschlussfassung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können.

(4) Über das Vorliegen derartiger Gründe entscheidet der Verwaltungsrat. Bei dieser Entscheidung wirkt der Betroffene nicht mit, er ist vorher anzuhören.

(5) Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen innerhalb einer Woche Beschwerde beim Bischöflichen Ordinariat zu. Dieses entscheidet endgültig. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, oder bei eingelegter Beschwerde bis zur Entscheidung des Bischöflichen Ordinariates bleibt ein Beschluss schwebend unwirksam.

§ 13 Protokollbuch

(1) Die Beschlüsse werden unter Angabe des Datums und der Anwesenden unverzüglich, möglichst noch während der Sitzung, in ein Protokollbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden oder dem

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde unterschrieben.

(2) Beurkundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokollbuch, die der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde beglaubigt.

§ 14 Verbindlichkeit der Willenserklärung

(1) Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform und der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines Mitgliedes sowie der Beidrückung des Amtssiegels.

(2) Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses festgestellt.

(3) Die Bestimmung des § 17 bleibt unberührt. § 15 Benachrichtigungspflicht

(1) Das Bischöfliche Ordinariat ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Beteiligung an Verfahren der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), der Bodenordnung (Umlegung, Grenzregelung), Erschließung gemäß Bundesbaugesetz sowie bei Maßnahmen des Städtebauförderungsgesetzes, an gerichtlichen Verfahren und Vorverfahren.

(2) Benachrichtigungspflichten, die sich aus anderen Regelungen ergeben, bleiben unberührt.

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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§ 16 Genehmigung von Beschlüssen mit innerkirchlicher Wirkung Die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates ist einzuholen bei Beschlüssen über

a) Einrichtung und Änderung der Nutzungsart von Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Jugendheimen, Schulen, Kindertagesstätten, Krankenanstalten, Altenheimen und sonstigen Bauten,

b) Sammlungen, die nicht im Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen vorgenommen werden

c) Festsetzung des Haushaltsplanes. Sonstige kirchenrechtliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt. § 17 Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten

(1) Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Kirchengemeinden bedürfen nach Maßgabe der festgelegten Wertgrenzen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates.

1. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte ohne Rücksicht auf den

Gegenstandswert: a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und

Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,

b) Zustimmung zu Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken,

c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten, d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit

einer Verpflichtung belastet sind, sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,

e) Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen,

f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen,

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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g) Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen

h) Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen,

i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, j) Versicherungsverträge, k) Gestellungsverträge, Verträge mit Rechtsanwälten im

Rahmen ihrer Berufstätigkeit, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern,

l) Abschluss von Reiseverträgen, m) Gesellschaftsverträge, Begründung von

Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art, n) Erteilung von Gattungsvollmachten, o) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und

Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,

p) Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche,

q) Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter 1. c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbes. Erschließungsverträge, Kfz-Stellplatzablösungsvereinbarungen,

r) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des ortskirchlichen Verwaltungsorganes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,

s) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um einen Eilfall handelt; im Letzteren ist das Bischöfliche Ordinariat unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert

von mehr als 10.000 Euro: a) Schenkungen, b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei

Kreditinstituten, c) Kauf- und Tauschverträge,

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen,

e) Werkverträge mit Ausnahme der unter 1. k) genannten Verträge,

f) Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter 1. k) genannten Verträge und Treuhandverträge,

g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen.

3. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge

Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 10.000 Euro übersteigt.

(2) Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

(3) § 15 bleibt unverändert. § 18 Rechte des Bischofs

(2) Der Bischof kann aus wichtigen pastoralen Gründen im Einzelfall Verwaltungsbefugnisse und Vertretungsrechte des Verwaltungsrates einschränken oder aussetzen und diese selbst wahrnehmen. Er kann diese Rechte im Einzelfall übertragen. Die Einschränkungen und Aussetzungen sind nach Art und Umfang schriftlich festzulegen; sie werden mit Eingang beim Pfarramt wirksam. Verwaltungsrat und Pfarrgemeinderat sollen vorher gehört werden.

(3) Rechte Dritter im Rahmen des staatlichen Rechtes bleiben unberührt. § 19 Geschäftsanweisung und Gebührenordnungen

(1) Das Bischöfliche Ordinariat kann Anweisungen über die Geschäftsführung erteilen und Gebühren festsetzen sowie die Kirchengemeinde ermächtigen, für ihre Zwecke Gebühren festzusetzen.

(2) Geschäftsanweisungen und Gebührenordnungen des Bistums werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Gebührenordnungen der Kirchengemeinden sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.

§ 20 Einsichts- und Beanstandungsrecht des Bischöflichen Ordinariates

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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Das Bischöfliche Ordinariat ist berechtigt, in die Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen. Es kann Rechtswidrigkeiten beanstanden. Der Verwaltungsrat hat der Beanstandung unverzüglich abzuhelfen.

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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§ 21 Rechte des Bischöflichen Ordinariates bei Pflichtwidrigkeiten

(1) Kommt der Verwaltungsrat seinen Pflichten nicht nach oder unterlässt er es, Pflichtleistungen in den Haushalt aufzunehmen, festzusetzen oder zu genehmigen oder begründete Ansprüche gerichtlich geltend zu machen oder unbegründete abzuwehren, so kann das Bischöfliche Ordinariat nach Anhörung des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Wenn der Verwaltungsrat wiederholt oder gröblich seine Pflicht verletzt, kann ihn das Bischöfliche Ordinariat nach Anhörung des Pfarrgemeinderates auflösen. Mit der Auflösung ist die Neuwahl anzuordnen.

§ 22 Beauftragter des Bischöflichen Ordinariates

(1) Kommt die Wahl der Mitglieder nicht zustande oder ist der Verwaltungsrat aufgelöst worden oder ist er funktionsunfähig, so kann das Bischöfliche Ordinariat einen Verwalter bestellen. Dieser hat die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates.

(2) Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so kann das Bischöfliche Ordinariat für die Dauer der Verhinderung einen anderen Vorsitzenden bestellen.

§ 23 Filialkirchengemeinden

(1) Aus den Filialkirchengemeinden mit eigenem Vermögen wählt der zuständige Pfarrgemeinderat je ein Mitglied zum Kirchenverwaltungsrat der Mutterkirchengemeinde hinzu, dessen Zahl (§ 4) entsprechend erhöht wird. Der auf diese Weise erweiterte Kirchenverwaltungsrat verwaltet das Vermögen der Mutter- und Filialkirchengemeinde (n).

(2) Auf besonderen Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat die Bildung eines eigenen Filialkirchenverwaltungsrates zulassen; die Bestimmungen der §§ 1 bis 22 gelten dann entsprechend.

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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§ 24 Pfarr-Rektorate

(1) Pfarr-Rektorate bilden einen Beirat, dessen Vorsitzender der Pfarr-Rektor ist und dessen Laienmitglieder vom zuständigen Pfarrgemeinderat gewählt werden.

(2) Dem Beirat obliegt die Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplanes sowie die laufende Haushaltsführung. Im Übrigen ist der Kirchenverwaltungsrat der Mutterpfarrei zuständig. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 22 gelten sinngemäß.

II. KIRCHENGEMEINDE-VERBÄNDE § 25 Bildung von Kirchengemeindeverbänden

(1) Kirchengemeinden können im Rahmen der Vermögensverwaltung zu Verbänden zusammengeschlossen werden.

(2) Ein Verband kann durch den Anschluss anderer Gemeinden erweitert werden.

§ 26 Errichtung, Änderung und Auflösung von Kirchengemeindeverbänden

(1) Die Errichtung und Erweiterung eines Kirchengemeindeverbandes erfolgt nach Anhörung der Verwaltungsräte der beteiligten Kirchengemeinden durch den Bischof. Werden im Gebiet eines Kirchengemeindeverbandes neue Kirchengemeinden errichtet, so gehören sie zum Verband.

(2) Der Bischof kann das Ausscheiden einer Kirchengemeinde nach Anhörung der Verwaltungsräte aller am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden anordnen. Dasselbe gilt für die Auflösung eines Kirchengemeindeverbandes.

§ 27 Aufgaben der Kirchengemeindeverbände

(1) Dem Verband kann übertragen werden a) die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben; b) die verwaltungsmäßige Beratung und Betreuung einzelner

angeschlossener Kirchengemeinden und sonstiger kirchlicher Einrichtungen überpfarrlicher Art, soweit die Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen Einrichtungen diese Inanspruchnahme beschließen.

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit diese Aufgaben bereits Kraft bischöflicher Anordnung von anderen Einrichtungen wahrgenommen werden.

(2) Die Festlegung der Zuständigkeit im Einzelnen bestimmt das Bischöfliche Ordinariat.

(3) Der Verband kann im Rahmen des geltenden Rechts Gebühren festsetzen und Steuern erheben.

§ 28 Organe

(1) Organe des Kirchengemeindeverbandes sind: a) die Verbandsvertretung, b) der Verbandsausschuss.

(2) Der Verbandsvertretung obliegt die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und über die Jahresrechnung des Kirchengemeindeverbandes.

(3) Der Verbandsausschuss nimmt die Aufgaben des Verbandes einschließlich der Vermögensverwaltung wahr. Er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr.

§ 29 Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung besteht mindestens aus je einem Mitglied der Verwaltungsräte der dem Kirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchengemeinden.

(2) Der Generalvikar kann in dem Erlass gemäß § 27 dieses Gesetzes, mit dem die Zuständigkeit des Kirchengemeindeverbandes im Einzelnen bestimmt wird, anordnen, dass jede Kirchengemeinde durch 2 oder mehr Mitglieder ihres Verwaltungsrates vertreten wird.

(3) Wird jede Kirchengemeinde nur durch 1 Mitglied des Verwaltungsrates vertreten, so wird dieses Mitglied vom Verwaltungsrat aus seinen Mitgliedern für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Domkirchengemeinden, die keinen Vermögensverwaltungsrat haben, entsenden 1 Mitglied, das vom Domkapitel ernannt wird.

(4) Wird die Gemeinde durch 2 Mitglieder vertreten, so gehören der Verbandsvertretung der Pfarrer oder der von der Bischöflichen Behörde mit der Leitung der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde Beauftragte sowie der gemäß Abs. 3 gewählte Vertreter an.

(5) Jeder weitere Vertreter wird entsprechend Abs. 3 gewählt.

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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§ 30 Verbandsausschuss (1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem

stellvertretenden Vorsitzenden und drei Mitgliedern der Verbandsvertretung, die diese für die Dauer ihres Amtes wählt.

(2) Falls der Kirchengemeindeverband aus weniger als 5 Mitgliedern besteht, so kann der Generalvikar in dem Erlass gemäß § 27 dieses Gesetzes anordnen, dass jede Kirchengemeinde durch 2 oder mehrere Mitglieder ihres Verwaltungsrates vertreten wird.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung sind zugleich Vorsitzender und stellvertretender vorsitzender des Verbandsausschusses.

§ 31 Beschlussfähigkeit

(1) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Sie ist stets beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Male durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(2) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.

§ 32 Verbindlichkeit von Willenserklärungen Willenserklärungen verpflichten den Kirchengemeindeverband nur dann, wenn sie von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Verbandsausschuss-Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben werden.

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1.1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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§ 33 Anzuwendende Bestimmungen Die §§ 2 sowie 9-22 finden auf Kirchengemeindeverbände entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 22-32 etwas anderes ergibt oder der Bischof im Einzelfall Abweichungen bestimmt. III. BISTUM UND SONSTIGE JURISTISCHE PERSONEN § 34 Vertretung des Bistums Das Bistum und der Bischöfliche Stuhl werden durch den jeweiligen Bischof oder den Generalvikar oder im Rahmen seiner Zuständigkeit durch den Bischofsvikar, während der Sedisvakanz durch den Diözesanadministrator, vertreten. § 35 Vertretung sonstiger kirchlicher juristischer Personen

(1) Die Vertretung der Domkirche, der Dom- und Stiftskapitel sowie der unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstiger Einrichtungen und Vermögensstücke, die nicht zum Vermögen der Kirchengemeinden gehören, richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des allgemeinen oder partikulären Kirchenrechtes oder gegebenenfalls nach den besonderen Satzungen.

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Einrichtungen finden die §§ 8 sowie 15- 22 entsprechende Anwendung, soweit das allgemeine kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 36 Ausführungsbestimmungen Der Generalvikar wird ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen. § 37 Inkrafttreten

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1.1.1 Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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1.1.1 Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im

Bistum Mainz Kirchliches Amtsblatt 1979, S.57 § 1 Wahlkörperschaft (1) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 3 Abs. 1 b des

Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes erfolgt durch den Pfarrgemeinderat. (2) Die Wahl hat innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Zusammentritt

des Pfarrgemeinderates zu erfolgen. § 2 Wahlvorstand (1) Der Vorstand des Pfarrgemeinderates ist der Wahlvorstand. Er wählt einen

Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Werden ein oder mehrere Mitglieder des Wahlvorstandes als Kandidaten

benannt und stimmen sie ihrer Kandidatur zu, so tritt an ihre Stelle das jeweils älteste, nicht als Kandidat benannte Mitglied des Pfarrgemeinderates.

§ 3 Wählbarkeit von Mitgliedern des Pfarrgemeinderates Im Verwaltungsrat darf höchstens die Hälfte der Mitglieder gleichzeitig Mitglied des Pfarrgemeinderates sein. Dies ist auch bei einer Nachwahl zu beachten. § 4 Wahlvorschläge (1) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist jedes Mitglied des Pfarrgemeinderates

berechtigt. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes weist auf dieses Recht spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich hin. Die schriftliche Mitteilung kann unterbleiben, soweit die Mitglieder in einer Pfarrgemeinderatssitzung auf dieses Recht hingewiesen worden sind. Mit dem Hinweis verbindet der Vorsitzende die Aufforderung, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

(2) Wahlvorschläge können bis zwei Wochen vor dem Wahltermin eingereicht werden. Sie sind an den Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu richten.

(3) Die gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihre Hauptwohnung nicht in der betreffenden Kirchengemeinde haben, können gemäß § 5 Abs. 1 KVVG nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden.

(4) Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind. Auf den Wahlvorschlägen müssen Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung und Beruf des Kandidaten aufgeführt

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1.1.1 Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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sein. Den Wahlvorschlägen ist das schriftliche Einverständnis jedes genannten Kandidaten, eine evtl. Wahl anzunehmen, beizufügen.

(5) Der Wahlvorstand prüft die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen und das Vorliegen der erforderlichen Einverständniserklärung sowie den rechtzeitigen Eingang der Wahlvorschläge.

§ 5 Wahlvorschlagsergänzung Wurden keine Wahlvorschläge eingereicht, oder wurden nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen, so benennt der Wahlvorsitzende nach Möglichkeit bis zu drei Kandidaten mehr als für die Einreichung der Zahl der zu wählenden Kandidaten erforderlich sind. Auch in diesem Falle ist das Einverständnis dieser Kandidateneinzuholen. § 6 Kandidatenliste (1) Der Wahlvorstand stellt aus den eingegangenen Vorschlägen zuzüglich einer

etwaigen Ergänzung nach § 5 eine Kandidatenliste zusammen. Die Kandidatenliste enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Kandidaten mit Vornamen, Wohnung, Geburtsdatum und Beruf; auf die alphabetische Reihenfolge sowie auf die Zugehörigkeit zum Pfarrgemeinderat ist hinzuweisen.

(2) Die Kandidatenliste ist allen Mitgliedern des Pfarrgemeinderates spätestens eine Woche vor dem Wahltermin zuzuleiten.

§ 7 Stimmzettel Der Wahlvorstand hat für den Wahltermin eine genügende Anzahl von Stimmzetteln vorzubereiten. Die Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Auf den Stimmzetteln sind die gleichen Namen mit Vornamen, Wohnung, Geburtsdatum und Beruf in der gleichen Reihenfolge aufzuführen wie auf der Kandidatenliste. § 8 Wahlhandlung (1) Die Wahlhandlung findet in einer nichtöffentlichen Sitzung des

Pfarrgemeinderates statt. Über die Wahlhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden. Für diese ist ein vom Bischöflichen Ordinariat herausgegebenes Formular zu benutzen.

(2) Zu dieser Sitzung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden. § 9 Durchführung der Wahl (1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines den Wahlberechtigten vor der

Stimmabgabe durch ein Mitglied des Wahlvorstandes im Wahlraum

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1.1.1 Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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ausgehändigten Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die Wahlurne gelegt wird. Vor Beginn der Stimmabgabe haben die Anwesenden festzustellen, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne hat während des gesamten Wahlvorganges geschlossen zu sein.

(2) Durch den Wahlvorstand ist die Möglichkeit der unbeobachteten Kennzeichnung der Stimmzettel sicherzustellen.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Stimmzettel abgeben. Er soll darauf achten, dass im Verwaltungsrat höchstens die Hälfte der Mitglieder gleichzeitig Mitglied des Pfarrgemeinderates ist.

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Nach Schluss der Wahl werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen

und gezählt. Die ungültigen Stimmzettel sind auszuscheiden und die auf den gültigen Stimmzetteln für die einzelnen Kandidaten abgegebenen Stimmen zu zählen. Über die Gültigkeit der Stimmzettel beschließt der Wahlvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Ungültig sind Stimmzettel, a) auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind, b) die unterschrieben sind oder auf denen sich über die Stimmkreuze hinaus

weitere handschriftliche Zusätze befinden, c) die keinen Kandidaten ausreichend bezeichnen, d) die nicht den Stimmzetteln entsprechen, die vom Vorsitzenden oder

seinem Stellvertreter ausgegeben worden sind. (3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten.

Gewählte Kandidaten, die gleichzeitig dem Pfarrgemeinderat angehören, bleiben jedoch unberücksichtigt, sobald diese Gruppe die gemäß § 3 auf sie entfallende Höchstzahl der Sitze erreicht hat. Von den Kandidaten, die nicht dem Pfarrgemeinderat angehören, rücken diejenigen auf, die die nächstfolgende Stimmenzahl erreicht haben. Sind aus dieser Gruppe weniger Mitglieder gewählt, als ihr zukommen, so ist ein 2. Wahlgang für diese Gruppe erforderlich.

(4) Falls sich eine Stimmengleichheit hinsichtlich des noch zu wählenden Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl ergibt, so findet eine Stichwahl statt. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Findet die Stichwahl nicht zu einer Mehrheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes.

(5) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest.

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1.1.1 Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Das festgestellte Wahlergebnis wird im Wahlraum bekanntgegeben. (2) Das Wahlergebnis ist ferner durch Aushang für die Dauer von zwei Wochen zu

veröffentlichen. Der Aushang hat spätestens eine Woche nach dem Wahltermin zu erfolgen.

(3) Die Namen der Gewählten sind dem Bischöflichen Ordinariat unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Wahlakten Die Wahlakten einschließlich der Aushänge sind für die Dauer von vier Jahren bei den Pfarrakten aufzubewahren. § 13 Beschlussfähigkeit Falls zu dem angesetzten Wahltermin nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder des Pfarrgemeinderates, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Wahlvorstandes erscheinen, so ist binnen eines Monats nach dem ersten Wahltermin ein neuer Wahltermin anzusetzen. Erscheinen zu diesem zweiten Wahltermin wiederum nicht die Hälfte der Mitglieder des Pfarrgemeinderates einschl. des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes, so hat der zuständige Pfarrer unverzüglich eine Meldung an das Bischöfliche Ordinariat zu erstatten. Das Bischöfliche Ordinariat kann in diesem Falle gemäß § 22 Abs. 1 KVVG einen Verwalter bestellen, oder selbst erneut - gegebenenfalls unter Verlängerung der im § 1 Abs. 2 geforderten Frist - einen Wahltermin ansetzen; der Pfarrgemeinderat kann dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Wahl durchführen. § 14 Wahleinsprüche

(1) Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Wahl schriftlich an den Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu richten. Einspruchsberechtigt ist jedes wahlberechtigte Mitglied des Pfarrgemeinderates.

(2) Der Einspruch hindert weder die Konstituierung noch die weitere Arbeit der Verwaltungsrates.

(3) Der Pfarrgemeinderat hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Abschluss der Wahl über Einsprüche zu beschließen. Der Beschluss ist zu begründen und dem Einspruchsführer schriftlich zuzustellen. Der Beschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

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1.1.1 Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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(4) Wird in dem Beschluss festgestellt, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst worden sein kann, so ist die Wahl ganz oder zum Teil für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Eine falsche Feststellung des Wahlergebnisses ist zu berichtigen.

§ 15 Beschwerde

(1) Gegen einen den Einspruch ganz oder teilweise zurückweisenden Beschluss des Pfarrgemeinderates kann der Einspruchsführer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Einspruchsbescheides Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen und zu begründen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels.

(2) Über die Beschwerde entscheidet eine Kommission, die aus drei vom Bischof berufenen Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Eine Beschwerde hindert weder die Konstituierung noch die weitere Arbeit des Verwaltungsrates, es sei denn, das Bischöfliche Ordinariat hätte eine entgegenstehende einstweilige Anordnung erlassen.

§ 16 Ergänzungswahl

(1) Weigert sich ein Mitglied, sein Amt auszuüben oder endet seine Mitgliedschaft vorzeitig oder verliert ein Mitglied sein Amt, weil es nicht mehr wählbar ist oder die Wahl vom Bischöflichen Ordinariat für ungültig erklärt wird oder weil es aus wichtigem Grunde gemäß § 8 KVVG entlassen ist, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates unverzüglich eine entsprechende schriftliche Mitteilung zugehenzulassen.

(2) Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates hat binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Benachrichtigung die Pfarrgemeinderatsmitglieder schriftlich zu verständigen und sie zur Abgabe von Wahlvorschlägen binnen einer Frist von zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf dieser Frist hat er binnen einer weiteren Frist von einem Monat einen Wahltermin anzusetzen.

(3) Für die Ergänzungswahl gilt diese Wahlordnung entsprechend. § 17 Wahl in der Filialkirchengemeinde Wählt der zuständige Pfarrgemeinderat gemäß § 23 Vermögensverwaltungsgesetz aus der Filialkirchengemeinde ein Mitglied zum Kirchenverwaltungsrat der Mutterkirchengemeinde hinzu, so darf die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden erst nach der Zuwahl stattfinden.

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1.1.1 Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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§ 18 Inkrafttreten

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1.1.2 Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrat im Bistum Mainz

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1.1.2 Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinde- und

Verwaltungsrat im Bistum Mainz Kirchliches Amtsblatt 1979, S.57; 1991,S. 72; 1991,74 § 1 Einladung (1) Gemäß § 3 Abs. 3 KVVG ist der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates oder einer

seiner Stellvertreter zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen, soweit diese nicht bereits Mitglieder des Verwaltungsrates sind.

(2) Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates kann den Vorsitzenden des Verwaltungsrates davon verständigen, dass diese Einladung allgemein oder im Einzelfall unmittelbar an einen seiner Stellvertreter gehen soll.

(3) Der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Mitglied des Pfarrgemeinderates und wird als solcher zu dessen Sitzungen eingeladen.

§ 2 Beteiligung des Pfarrgemeinderates (1) Gemäß § 1 Abs. 2, Ziff. 17 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese

Mainz gibt der Pfarrgemeinderat bei allen Beschlüssen, die der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates bedürfen, insbesondere vor Beschlussfassung über Haushaltsplan sowie Bau- und Grundstücksangelegenheiten, dem Verwaltungsrat gegenüber eine Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme ist der Vorlage für das Bischöfliche Ordinariat beizufügen.

(2) Vor einer der genannten Entscheidungen des Verwaltungsrates ist der Pfarrgemeinderat zu informieren. Ihm ist rechtzeitig Einblick in die vorliegenden Unterlagen zu gewähren und Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen fristgebundenen Stellungnahme zu geben. Der Pfarrgemeinderat kann erklären, dass er auf eine Äußerung verzichtet. Hat der Pfarrgemeinderat eine Stellungnahme abgegeben, so ist diese vom Verwaltungsrat vor dessen Entscheidung zu erörtern. Für die Durchführung dieser Vorschrift ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates verantwortlich.

(3) Hat der Verwaltungsrat eine der genannten Entscheidungen getroffen, so ist in das Protokollbuch zu diesem Punkt ein Vermerk aufzunehmen, dass die Rechte des Pfarrgemeinderates gewahrt wurden. Dieser Vermerk muss auch in den Protokollauszügen erscheinen. Das ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Vorganges durch das Bischöfliche Ordinariat.

§ 3 Mitglieder des Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrates aus einem Pfarrbezirk

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1.1.2 Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrat im Bistum Mainz

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Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates aus einem Pfarrbezirk und der Vertreter der Filiale im Verwaltungsrat gemäß § 23 Abs. 1 KVVG, haben das Recht der eigenen Stellungnahme zu genehmigungsbedürftigen Beschlüssen des Verwaltungsrates, soweit sie das Vermögen des Pfarrbezirkes betreffen. § 4 Gegenseitige Information Verwaltungsrat und Pfarrgemeinderat informieren sich einmal jährlich über ihre Arbeit. § 5 Schlussbestimmung

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1.1.3 Statut für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde in der Diözese Mainz

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1.1.3 Statut für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde in der

Diözese Mainz KA 2007, S. 73 Präambel Kooperative Pastoral gilt als verpflichtendes Grundkonzept der Seelsorge im Bistum Mainz (vgl. Pastoral Richtlinie 8 „Damit Gemeinde lebt...“ 1996). Die Pfarrgruppe/der Pfarreinverbund hat die Aufgabe, die Sendung der Kirche angesichts sich verändernder Zeit- und Lebensverhältnisse im geografischen Nahraum durch kooperative Pastoral lebendig zu gestalten und so möglichst alle Menschen im Gebiet der Pfarrgruppe/des Pfarreienverbundes mit der Botschaft Jesu Christi in Berührung zu bringen. Dazu wird die Pfarrgruppe/der Pfarreieinverbund geeignete Impulse, Initiativen und Strukturen entwickeln, um das Bewusstsein für die gemeinsame Sendung in der pastoralen Einheit zu vertiefen und die Zusammenarbeit zwischen den Pfarrgemeinden und den kategorialen Diensten zu fördern. § 1 Geltungsbereich Dieses Statut gilt für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde in der Diözese Mainz. § 2 Pfarrgruppe und Pfarreienverbund Im Sinne dieses Statutes : 1. ist eine Pfarrgruppe der Zusammenschluss mehrerer Pfarreien unter der Leitung eines Pfarrers. Die Pfarreien behalten gemäß Can. 515 § 3 CIC ihre kirchliche Rechtspersönlichkeit. 2. besteht ein Pfarreienverbund aus mehreren selbständigen Gemeinden, die jeweils von einem eigenen Pfarrer geleitet werden. 3. bilden Pfarrgruppe bzw. Pfarreienverbund eine kirchengemeindeübergreifende Zusammenarbeit im Sinne §§ 23 und 24 der Zuweisungsverordnung und sind nicht mit eigenem Vermögen und eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

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1.1.3 Statut für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde in der Diözese Mainz

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§ 3 Bildung und Auflösung (1) Pastorale Zusammenschlüsse nach § 2 oder deren Auflösung werden vom

Bischof nach Anhörung der beteiligten Gremien und des Dekans festgelegt und mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt wirksam.

(2) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 steht es den Gremien von Pfarreien frei, beim Bischof eine Änderung des Pastoralen Zusammenschlusses zu beantragen. Der Antrag bedarf einer Begründung.

(3) Die Genehmigung nach Abs.1, S.2 bedarf der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt. Sie ist den Antragstellern zuzustellen.

§ 4 Der Leiter des Pfarreienverbundes Auf Vorschlag des Dekans und nach Rücksprache mit den betroffenen Pfarrern ernennt der Bischof einen amtierenden Pfarrer zum Leiter. Amtierender Pfarrer im Sinne dieses Statutes ist ein Priester, der gemäß Can. 519 CIC mit der Leitung einer oder mehrerer Gemeinden beauftragt ist. § 5 Zusammensetzung des Seelsorgerates (1) In jeder Pfarrgruppe / jedem Pfarreienverbund ist ein Seelsorgerat zu bilden.

Nach der Errichtung hat der Seelsorgerat unverzüglich seine Arbeit aufzunehmen.

(2) Er besteht aus hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern. (3) Mitglieder kraft Amtes des Seelsorgerates sind :

- der / die amtierenden Pfarrer - der / die Pfarrvikare, - der / die Kapläne - der/ die Diakone - die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/innen in der Pfarrseelsorge - die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Pfarr-/

Filialgemeinderäte gemäß §§ 5 Abs. 7, 11 PGR-Statut - die stellvertretenden Vorsitzenden der Verwaltungsräte - die Jugendvertreter - je ein Vertreter der kategorialen Dienste, die auf dem Territorium der

Pfarrgruppe / des Pfarreienverbundes dienstansässig sind (4) Der Seelsorgerat beruft als weiteres Mitglied eine Religionslehrerin / einen Religionslehrer für den Kontakt mit den Schulen. (5) Die Mitglieder des Seelsorgerates gemäß Abs. 3 und 4 entscheiden über die Anzahl weiterer durch die Pfarrgemeinderäte in den Seelsorgerat zu entsendender ehrenamtlicher Personen. Dabei ist darauf zu achten, dass mindestens die gleiche Anzahl ehrenamtlicher wie hauptamtlicher Mitglieder

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1.1.3 Statut für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde in der Diözese Mainz

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vertreten ist, sowie die einzelnen Pfarrgemeinden angemessen repräsentiert sind.

(6) Für die Mitglieder des Seelsorgerates gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 3 Absatz 5 PGR-Statut sinngemäß.

(7) Die namentliche Zusammensetzung des Seelsorgerates wird in der konstituierenden Sitzung protokolliert und dem Bischöflichen Ordinariat gemeldet.

§ 6 Aufgaben des Seelsorgerates Der Seelsorgerat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unter Berücksichtigung der Bistumsziele formuliert der Seelsorgerat Ziele

und Inhalte der Seelsorge im Raum der Pfarrgruppe oder des Pfarreienverbundes. Diese sind Gegenstand eines zwischen den Pfarreien zu schließenden Kooperationsvertrages , den der Seelsorgerat vorbereitet.

2. Er erfüllt die ihm durch den Kooperationsvertrag übertragenen Aufgaben. 3. Er überträgt die pastoralen Vorgaben des Bistums unter der besonderen

Berücksichtigung der missionarischen Dimension auf die Ebene der Pfarrgruppe/ des Pfarreienverbundes. Dabei sind der Lebensraum und die Lebenssituationen der Menschen in der Pfarrgruppe/ im Pfarreienverbund zu sehen und in die Entwicklung einer pastoralen Konzeption mit einzubeziehen.

4. Er koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit im Raum der Pfarrgruppe oder des Pfarreienverbundes.

5. Er hält das Bewusstsein für die katechetischen, liturgischen und sozial-caritativen Dienste in der Pfarrgruppe/im Pfarreienverbund wach und fördert die Zusammenarbeit dieser Dienste auf der Ebene der Pfarrgruppe/des Pfarreienverbundes. Er trägt Sorge für die Gewinnung, Schulung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesen Diensten.

6. Er hält Kontakt zu den sozialen, ambulanten, stationären und sonstigen Einrichtungen, zu den Orden und geistlichen Gemeinschaften, zu den Religionslehrerinnen und Religionslehrern und den Schulen sowie zu den Kindertageseinrichtungen, die sich nicht in kirchlicher Trägerschaft befinden.

7. Er beachtet die gesellschaftlichen Entwicklungen und Probleme des Alltags im Umfeld der pastoralen Einheit und berät über entsprechende Maßnahmen und Projekte.

8. Er entsendet Mitglieder in den Dekanatsrat gemäß den Vorgaben des Dekanatsstatutes.

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1.1.3 Statut für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde in der Diözese Mainz

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§ 7 Vorstand des Seelsorgerates (1) Vorsitzender des Seelsorgerates ist der Leiter der Pfarrgruppe/ des

Pfarreienverbundes. (2) Weitere Vorstandsmitglieder sind die Vorsitzenden oder stellvertretenden

Vorsitzenden gemäß § 5 (3). (3) Der Vorstand kann aus seinen Reihen eine geschäftsführende Vorsitzende/

einen geschäftsführenden Vorsitzenden bestimmen. (4) Der Vorstand bereitet die Sitzung des Seelsorgerates vor und lädt unter

Angabe einer Tagesordnung schriftlich ein. (5) Der Vorstand trägt Sorge für die Durchführung des Beschlusses des

Seelsorgerates und koordiniert die Anfallenden Aufgaben. § 8 Kooperationsvertrag (1) Die Pfarrgemeinden beschließen ihre gemeinsamen Ziele und deren pastorale

sowie finanzielle Umsetzung in einem Kooperationsvertrag auf der Grundlage des Mustervertrages des Bistums.

(2) Über den Abschluss des Kooperationsvertrages entscheiden Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat jeder Pfarrei in getrennten Abstimmungen jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Nach der Ratifizierung des Vertrages ist dieser unter Beifügung einer Kopie der Beschlüsse der Pfarrgemeinderäte und Verwaltungsräte gemäß Abs. 2 über den Dekan dem Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen. Der Kooperationsvertrag wird erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Sie ersetzt nicht die Genehmigung für Rechtsgeschäfte im Sinne von § 17 KVVG.

(4) Durch den Kooperationsvertrag können dem Seelsorgerat Aufgaben zur Umsetzung und Entscheidung übertragen werden. Der Vorstand kann bei der Umsetzung Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die von ihm vertretenen Kirchengemeinden abschließen, soweit er im Kooperationsvertrag dazu bevollmächtigt wird. Die Genehmigungspflichten für Rechtsgeschäfte gem. § 17 KVVG bleiben unberührt.

§ 9 Arbeitsweise des Seelsorgerates (1) Der Seelsorgerat tagt mindestens viermal jährlich. Er muss außerdem

einberufen werden, wenn der Vorsitzende oder ein Pfarrer oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies mit Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes schriftlich beim Vorstand beantragt.

(2) Die Sitzungen des Seelsorgerates sind öffentlich. In besonderen Fällen kann die Nichtöffentlichkeit der Sitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

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1.1.3 Statut für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde in der Diözese Mainz

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(3) Anwesende, die nicht Mitglied des Seelsorgerates sind, besitzen kein Rederecht, es sei denn, dass der Seelsorgerat mehrheitlich anders beschließt.

(4) Über jede Sitzung des Seelsorgerates ist eine Niederschrift anzufertigen, in der mindestens die Beschlüsse enthalten sind. Sie gehört zu den amtlichen Akten und ist in den Pfarrarchiven aufzubewahren. Die Beschlüsse sind, soweit erforderlich, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

(5) Der Seelsorgerat soll regelmäßig Reflexions- bzw. Besinnungstage durchführen.

(6) Der Seelsorgerat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die sich an der Mustergeschäftsordnung für Pfarrgemeinderäte zu orientieren hat.

§ 10 Beschlussfassung (1) Der Seelsorgerat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner

stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Bei Wahlen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der berechtigten

Mitglieder erforderlich. (3) Der Seelsorgerat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal durch

erneute Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen wurde und auf diese Folge dabei ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(4) Der Seelsorgerat fasst seine Beschlüsse, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 11 Schlichtungsverfahren (1) In allen Fällen, in denen Meinungsverschiedenheiten innerhalb des

Seelsorgerates nicht im partnerschaftlichen Dialog beigelegt werden können, haben der Leiter und der Seelsorgerat die Möglichkeit, den Sachverhalt dem Dekan als erstem Schlichter vorzutragen.

(2) Ist nach Meinung der Mehrheit des Seelsorgerates oder des Leiters oder des Dekans eine gedeihliche Zusammenarbeit im Seelsorgerat nicht mehr möglich, kann die Schlichtungsstelle des Bischöflichen Ordinariates angerufen werden. Die Eingabe bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen und vom Antragsteller zu unterschreiben. Gelingt es der Schlichtungsstelle nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen.

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1.1.3 Statut für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde in der Diözese Mainz

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§ 12 Ausschüsse des Seelsorgerates (1) Zur Erfüllung seiner ihm nach § 6 obliegenden Aufgaben kann der

Seelsorgerat Beauftragte, Sachausschüsse oder Projektgruppen heranziehen. (2) Beauftragte und Mitglieder von Sachausschüssen oder Projektgruppen werden

vom Seelsorgerat berufen, müssen diesem jedoch nicht angehören. (3) Die hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der einzelnen

Sachgebiete sind kraft Amtes Mitglied des entsprechenden Sachausschusses oder der entsprechenden Projektgruppe.

(4) Die Sitzungen der Sachausschüsse sind in der Regel öffentlich, wenn sie nicht durch Beschluss des Seelsorgerates für nicht-öffentlich erklärt wurden.

(5) Die Ausschüsse berichten in den Sitzungen des Seelsorgerates über ihre Arbeit.

(6) Die Zuständigkeit verbleibt beim Seelsorgerat soweit im Kooperationsvertrag nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Amtsdauer des Seelsorgerates und Mitgliedschaft (1) Der Seelsorgerat wird spätestens 10 Wochen nach dem Termin der

Pfarrgemeinderatswahl neu gebildet. (2) Die Amtszeit des Seelsorgerates dauert in der Regel vier Jahre und endet mit

der Konstituierung des neuen Seelsorgerates. (3) Der Leiter der Pfarrgruppe / des Pfarreienverbundes lädt zur konstituierenden

Sitzung ein. (4) Der Bischof kann aus wichtigem Grund einzelnen Mitgliedern die

Mitgliedschaft entziehen. Vor den jeweiligen Entscheidungen sind vom Bischof oder von einem von ihm Beauftragten das betroffene Mitglied, der Leiter und der Dekan zu hören. Der Bischof kann aus wichtigem Grund den Seelsorgerat auflösen und das weitere Verfahren festlegen.

§ 14 Schlussbestimmung Dieses Statut tritt nach erfolgter Anhörung des Diözesanpastoralrates am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Pfarrverbandsstatut der Diözese Mainz mit allen Änderungen außer Kraft. Die nach dem Pfarrverbandsstatut bestehenden Pfarrverbände werden aufgehoben.

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1.1.4 EntpflichtungsVerordnung

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1.1.4 Entpflichtungsverordnung

Ausführungsbestimmungen zu § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (KVVG) Kirchliches Amtsblatt 2003, S. 11 Vom Abdruck wurde abgesehen

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1.2.1Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 4 des Verordnung über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz – Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG):

1.2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden in der Diözese Mainz (KgHKRO)

Kirchliches Amtsblatt 2003, S. 117 I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle Kirchengemeinden und deren Einrichtungen sowie die

Kirchengemeindeverbände (Gesamtverbände) im Bistum Mainz. (2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des

Kirchenvermögens im Bistum Mainz – Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

§ 2 Allgemeines (1) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der

Kirchengemeinden und dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig sein wird.

(2) Der Haushaltsplan ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(3) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind Untersuchungen über die Folgekosten (jährliche Haushaltsbelastung) und die Wirtschaftlichkeit (Kosten/Nutzen-Vergleich) anzustellen.

(4) Soweit nicht anders bestimmt, dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen. Im Vermögenshaushalt ist dies auf die einzelne Maßnahme zu beziehen.

(5) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

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1.2.1Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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(6) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. II. Abschnitt: Aufstellung des Haushaltsplanes § 3 Bestandteile, Gliederung (1) Der Haushaltsplan besteht aus

• dem Haushaltsbeschluß • den Einzelplänen 0 bis 6, • der Anlage 1 – Richtlinien des Pfarrgemeinderates gem. § 1 Abs. 2 des

Statutes für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz, • der Anlage 2 - Stellungnahme des Pfarrgemeinderates, • der Anlage 3 - Stellenplan, • der Anlage 4 – Nachweis des Grundvermögens, • der Anlage 5 - Nachweis des Kapitalvermögens und der Schulden, • der Anlage 6 - Zusammenstellung der Einzelpläne in Einnahmen und

Ausgaben, (2) Ist die Kirchengemeinde Trägerin einer Sozialstation/Krankenambulanz oder

einer Kath. Kindertageseinrichtung, so ist für jede Einrichtung eine gesonderte Haushaltsplanung zu erstellen, die ebenfalls Teil des Haushaltsplanes nach Abs. 1 ist. Hierbei sind die besonderen Anweisungen des Bischöflichen Ordinariates zur Erstellung dieser Haushaltsplanung zu beachten.

(3) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und in einen Vermögenshaushalt zu unterteilen.

(4) Der Vermögenshaushalt umfaßt a) auf der Einnahmenseite 1. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens, 2. Entnahmen aus Rücklagen, 3. Zuweisungen und Zuschüsse sowie Spenden und Sammlungen für

Investitionen und zur Förderung von Investitionen Dritter,

4. Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen, 5. Stiftungskapitalien, insbesondere Meßstiftungen, 6. Zuführung vom Verwaltungshaushalt; b) auf der Ausgabenseite 1. Zuführung an den Verwaltungshaushalt 2. Tilgung von Krediten, Rückzahlung innerer Darlehen,

Kreditbeschaffungskosten sowie Ablösung von Dauerlasten, 3. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens sowie Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter,

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4. Zuführung zu Rücklagen. (5) Der Verwaltungshaushalt umfaßt alle nicht unter Abs. 4 fallenden Einnahmen

und Ausgaben. § 4 Vollständigkeit und Einheit, durchlaufende Gelder (1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und

die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben, die der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben dienen.

(2) In begründeten Fällen (Bewirtschaftung von Pfarr- und Jugendheimen, Pfarrbüchereien und andere Einrichtungen) ist außerhalb des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde ein eigener Wirtschaftsplan aufzustellen.

(3) Überpfarrliche Kollekten sowie die sonstigen durchlaufenden Gelder sind in der Treuhandkasse entsprechend der Verordnung über die Führung der Treuhandkasse in der jeweils gültigen Fassung zu veranschlagen.

§ 5 Brutto-, Einzelveranschlagung (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu

veranschlagen; sie sind, soweit nicht errechenbar, sorgfältig zu schätzen. (2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht bei verschiedenen Haushaltsstellen

veranschlagt werden. (3) Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zwecken

getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. (4) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind durch

Anbringung eines Deckungsvermerkes kenntlich zu machen. § 6 Deckungsfähigkeit Mehrausgaben bei einer Haushaltsstelle können gedeckt werden durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben bei anderen Haushaltsstellen. Ausgenommen hiervon sind die Abschnitte 431 (Krankenambulanz) und 441 (Kath. Kindertageseinrichtung). § 7 Investitionen (1) Bei Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem

veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei den Planungen für die kommenden Jahre zu berücksichtigen.

(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Hierzu gehört ein Vergleich der Gesamtkosten der verschiedenen Lösungen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten und

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1.2.1Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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Folgekosten). (3) Ausgaben für Baumaßnahmen und größere Instandsetzungen dürfen erst

veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die vorgesehene Finanzierung und die voraussichtliche Bauzeit ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastung beizufügen (Folgekosten).

(4) Bei allen Investitionen sind die Bestimmungen des KVVG und ggfls. der Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz in ihren jeweils geltenden Fassungen zu beachten.

§ 8 Rücklagen (1) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft sollen Rücklagen gebildet werden. (2) Rücklagen sind

• die Allgemeine Rücklage • Rücklagen mit bestimmter Zweckbindung (Zweckrücklagen)

(3) Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs sind in der allgemeinen Rücklage Mittel in ausreichender Höhe anzusammeln. Die allgemeine Rücklage hat den Zweck, Fehlbeträge künftiger Haushaltsjahre abzudecken.

(4) In den Zweckrücklagen sind insbesondere Beträge zur Finanzierung künftiger Neubau- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Neuanschaffungen anzusammeln.

(5) Die Zweckbindung von Rücklagen aus laufenden Haushaltsmitteln für Investitionen oder außerordentliche Schuldentilgung bedarf der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates, wenn die Kirchengemeinde im voran gegangenen Haushaltszeitraum außerordentliche Zuweisungen erhalten hat.

(6) Rücklagen-Zuführungen und -Entnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen.

(7) Die Rücklagen sind sicher und ertragbringend mit bestmöglicher Rendite anzulegen. Sie müssen für ihren Zweck verfügbar sein.

§ 9 Kredite (1) Die Aufnahme von Krediten bedarf der Genehmigung durch das Bischöfliche

Ordinariat gem. den Vorschriften des KVVG. (2) Einnahmen aus Krediten dürfen nur insoweit in den Haushaltsplan eingestellt

werden, als 1. dies zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen oder zur

Umschuldung notwendig ist und eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre und

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2. die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen.

(3) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits gilt bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres.

§ 10 Kassenkredite Ein Kassenkredit darf nur zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben der Kasse und nur dann aufgenommen werden, wenn ein vom Bischöflichen Ordinariat genehmigter Beschluß des Verwaltungsrates vorliegt; der Beschluß muß die Höhe des Kassenkredites und die Laufzeit enthalten. § 11 Deckungsreserve Im Haushaltsplan sollen in angemessener Höhe Mittel als Deckungsreserve veranschlagt werden. § 12 Überschuß, Fehlbetrag (1) Ein voraussichtlicher Überschuß ist der allgemeinen Rücklage zuzuführen,

sofern er nicht zur außerplanmäßigen Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Zweckrücklagen (§ 8 Abs. 5) verwendet wird.

(2) Ein Fehlbetrag aus Vorjahren ist spätestens in den Haushaltsplan für das übernächste Haushaltsjahr einzustellen. Ist der Fehlbetrag für die Haushaltswirtschaft von erheblicher Bedeutung, so soll er vorzeitig in einem Nachtragshaushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres veranschlagt werden.

§ 13 Erstellung (1) Der Haushaltsplan ist von der rechnungsführenden Stelle so rechtzeitig im

Entwurf dem Verwaltungsratsvorsitzenden vorzulegen, daß er unter Beachtung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KVVG

• im Verwaltungsrat beraten und beschlossen, • nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang öffentlich

ausliegen, • bei Erinnerungen nochmals beraten und • über den zuständigen Dekan zur Anbringung des Sichtvermerkes • spätestens zum 30. April des laufenden Haushaltsjahres dem

Bischöflichen Ordinariat in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorgelegt werden kann.

(2) Der Haushaltsplan tritt nach der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat rückwirkend mit dem Beginn des Haushaltsjahres in Kraft.

(3) Die erforderlichen Vordrucke werden vom Bischöflichen Ordinariat zur Verfügung gestellt und sind zu verwenden.

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1.2.1Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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§ 14 Erstreckung des Haushaltsplanes (1) Der Haushaltsplan kann vorbehaltlich einer Anordnung des Bischöflichen

Ordinariates auf das seiner Erstellung folgende Jahr erstreckt werden. Dies gilt nicht für die Haushaltsplanungen gem. § 3 Abs. 2. Diese sind jährlich neu aufzustellen.

(2) Der Erstreckungsantrag ist bis zum 15. März des Folgejahres der Erstellung des Haushaltsplanes beim Bischöflichen Ordinariat in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen.

(3) Die Vorlage des Antrages für den allgemeinen Haushalt beim Dekan und die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates sind im Falle der Erstreckung entbehrlich.

(4) Die erforderlichen Vordrucke werden vom Bischöflichen Ordinariat zur Verfügung gestellt und sind zu verwenden.

§ 15 Haushaltsübergang (1) Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes durch das Bischöfliche Ordinariat,

wird der Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weitergeführt.

(2) Während dieser Zeit dürfen Ausgaben nur geleistet werden, zu deren Leistung die Kirchengemeinde rechtlich verpflichtet ist, 1. die für die Erfüllung notwendiger kirchlicher Aufgaben unaufschiebbar sind bis zur Höhe der im Haushaltsplan für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligten Beträge (Verwaltungshaushalt), 2. die zur Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen dienen und für die im Haushaltsplan des Vorjahres Mittel bereitstanden (Vermögenshaushalt).

§ 16 Nachtragshaushaltsplan (1) Der Haushaltsplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres, ggfls.

einschließlich der Erstreckung gem. § 13, durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden.

(2) Ein Nachtragshaushaltsplan soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, daß 1. ein erheblicher Fehlbetrag entstehen (mehr als 5 % des Gesamthaushaltes)

wird und der Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann,

2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang (mehr als 5 % des Gesamthaushaltes) geleistet werden müssen.

(3) Der Nachtragshaushaltsplan muß alle erheblichen Änderungen enthalten, die im

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1.2.1Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind. (4) Für den Nachtragshaushaltsplan gelten die Vorschriften über den Haushaltsplan

entsprechend. (5) Unbeschadet hiervon bleibt eine Berichtigung des Haushaltsplanes im Wege

einer Prüfung von Amts wegen durch das Bischöfliche Ordinariat. III. Abschnitt: Ausführung des Haushaltsplans § 17 Verfügungsberechtigung, Personaleinstellung, Vergabe von Aufträgen (1) Mit der Genehmigung des Haushaltsplans durch das Bischöfliche Ordinariat

wird der Verwaltungsrat ermächtigt, im Rahmen der Haushaltsplanansätze unter Beachtung dieser Ordnung die entsprechenden Haushaltsmittel anzuweisen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

(2) Personaleinstellungen durch die Kirchengemeinde sollen nur vorgenommen werden, wenn die Summe der Personalausgaben der Kirchengemeinde einen Anteil von 60 v.H. der Zuweisung aus Kirchensteuermitteln im Sinne des II. Abschnitts der Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz (ZuweisungsVO) nicht übersteigen. Personaleinstellungen dürfen nicht vorgenommen werden, sofern die Summe der Personalausgaben der Kirchengemeinde einen Anteil von 80 v.H. an diesen Zuweisungsmitteln übersteigen würde. Ausnahmen von der Regelung des Satzes 2 sind nur mit Genehmigung des Personalausschusses des Bischöflichen Ordinariates und nur, falls eine anderweitige Refinanzierung nachgewiesen wird, zulässig.

(3) Der Vergabe von Aufträgen sollen mehrere Kostenangebote zugrunde liegen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine freihändige Vergabe rechtfertigen.

(4) § 17 des KVVG sowie bei Baumaßnahmen die Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz sind zu beachten.

§ 18 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben, Bruttoprinzip (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Alle Spenden und

pfarrlichen Kollekten, auch bei Hochzeits- und Sterbeämtern, Taufen und sonstigen Gelegenheiten, sind in der Kirchenrechnung zu vereinnahmen.

(2) Die Zählung und Feststellung der jeweiligen Sammlungsergebnisse ist zeitnah sicherzustellen.

(3) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben

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ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen. Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln ist auf geeignete Weise zu überwachen.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag und getrennt voneinander zu verbuchen (Bruttoprinzip).

§ 19 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie sowohl in

zeitlicher wie in sachlicher Hinsicht unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats. § 16 bleibt hiervon unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.

(3) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

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§ 20 Sicherung des Haushaltsausgleich (1) Durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben oder andere geeignete

Maßnahmen ist während des Haushaltsjahres darüber zu wachen, daß der Haus-haltsausgleich gewährleistet bleibt.

(2) Ist durch Ausfall von Deckungsmitteln der Haushaltsausgleich gefährdet, so sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und das Bischöfliche Ordinariat schriftlich zu informieren.

§ 21 Sachliche und zeitliche Bindungen (1) Ausgabemittel dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit

und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr anzuordnen, in dem sie tatsächlich anfallen (§ 26 bleibt unberührt).

§ 22 Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen (1) Forderungen dürfen nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit

erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist, niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anerkennungsgebühren. § 23 Kassenanordnungen, Beschränkung der Anordnungsbefugnis (1) Kassenanordnungen (Einnahmen und Ausgaben) sind durch den Vorsitzenden

und ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrats schriftlich zu erteilen unter gleichzeitiger Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit.

(2) Unterlagen zur Zahlungsbegründung sind der Kassenanordnung beizufügen. (3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden,

wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen - § 17 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Der Anordnungsberechtigte darf keine Kassenanordnungen erteilen, die auf ihn oder seine Angehörigen lauten.

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§ 24 Trennung von Anordnung und Ausführung Wer Anordnungen im Sinne des § 21 erteilt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Ausnahmen sind nur im Rahmen des § 23 Abs. 3 zulässig. IV. Abschnitt: Kirchenrechner, Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung § 25 Kirchenrechner/Rendanturen, Kontoführung, Kassenprüfer (1) Für die Führung der Kirchenrechnung gilt die Verordnung über die Rendanturen

für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden im Bistum Mainz (RendanturVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sofern eine Kirchengemeinde einen Kirchenrechner bestellt hat, gelten die nachstehenden Regelungen entsprechend.

(2) Die Rendantur hat den gesamten Zahlungsverkehr unter Beachtung des § 26 Abs. 4 dieser Ordnung abzuwickeln, die Buchungen vorzunehmen, die Belege zu sammeln und die Haushaltsrechnung zu erstellen. Sämtliche Zahlungsvorgänge sind möglichst unbar auszuführen.

(3) Die Rendantur hat die Liquidität der von ihr geführten Kassen sicherzustellen. (4) Für alle Konten der Kirchengemeinde(-stiftung) (Girokonten, Sparkonten,

Wertpapierdepots, Festgeldkonten) ist dem Verwaltungsratsvorsitzenden und dem Rendanten Einzelzeichnungsberechtigung einzuräumen, wobei der Verwaltungsratsvorsitzende von dieser Ermächtigung nur in wenigen, nicht zu umgehenden Ausnahmefällen Gebrauch machen soll. Soweit neben dem Rendanten für die Führung von Sonderrechnungen eigene Sachbearbeiter bestellt werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(5) Der Verwaltungsrat hat jeweils zu Beginn seiner Amtszeit aus seinen Reihen zwei Kassenprüfer zu bestellen, welche die Kirchenkasse mindestens einmal im Jahr zu prüfen haben.

§ 26 Zahlungen (1) Ausgaben dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung (§ 23),

Barauszahlungen ferner nur gegen Quittung geleistet werden. (2) Einzahlungen sind regelmäßig nur aufgrund einer Annahmeanordnung

anzunehmen, bei Geldeingängen ohne Annahmeanordnung ist diese sofort nachzuholen.

(3) Auszahlungen dürfen ohne Anordnung geleistet werden, wenn der Betrag irrtümlich eingezahlt wurde und an den Einzahler zurückgezahlt oder an die richtige Stelle weitergeleitet wird, Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach Maßgabe betreffender Vereinbarungen vorliegen, die an

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den Berechtigten weiterzuleiten sind, fortlaufende Gebühren, Steuern und ähnl. von öffentlichen Kassen durch Einzugsermächtigung erhoben werden.

(4) Bestehen gegen eine Kassenanordnung Bedenken in haushaltsmäßiger, kassentechnischer, rechnerischer, rechtlicher oder sonstiger sachlicher Hinsicht, so hat der Rendant diese dem Anordnungsberechtigten vorzutragen. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Verwaltungsrat.

§ 27 Buchführung, Belegpflicht Einnahmen und Ausgaben einschließlich aller sonstigen Zahlungsvorgänge sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu buchen und zu belegen. § 28 Abschluß der Bücher Die Bücher sind jährlich mit dem Ablauf des Haushaltsjahres zum 31.12. abzuschließen. § 29 Rechnungslegung, Entlastung (1) Über die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres ist innerhalb der ersten

sechs Monate des folgenden Haushaltsjahres so rechtzeitig Rechnung zu legen (Haushaltsrechnung), daß

1. das Ergebnis durch den Verwaltungsrat festgestellt, 2. die Haushaltsrechnung nach ortsüblicher Bekanntgabe vierzehn Tage

öffentlich ausgelegt und 3. bis spätestens 30. 6. des folgenden Haushaltsjahres dem Bischöflichen

Ordinariat zur Prüfung vorgelegt werden kann. (2) In der Haushaltsrechnung sind die Ergebnisse der einzelnen Haushaltsstellen

nach der Ordnung des Haushaltsplanes darzustellen. Den Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze gegenüberzustellen. Erhebliche Abweichungen sind zu erläutern.

(3) Der Haushaltsrechnung ist eine Übersicht über den Stand des Vermögens, der Rücklagen und Schulden zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres beizufügen.

(4) Der Verwaltungsrat prüft die Jahresrechnung, stellt sie fest und legt sie öffentlich aus. Sobald die Haushaltsrechnung festgestellt ist, ist dem Rendanten bzw. dem Kirchenrechner Entlastung erteilt.

§ 30 Aufbewahrungsfristen Die Haushaltsrechnungen sind dauernd, bei Speicherbuchführung in ausgedruckter Form, die Belege mindestens 20 Jahre aufzubewahren. Die Fristen laufen vom Tag der Entlastung an.

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1.2.1Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden in der Diözese Mainz

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V. Abschnitt: Schlußvorschriften § 31 Verwaltungsvorschriften Das Bischöfliche Ordinariat kann verbindliche Verwaltungsvorschriften zur Aufstellung der Haushalte der Kirchengemeinden erlassen, die insbesondere die

• einheitliche Anwendung und Durchführung dieser Ordnung, • vorübergehende Nichtanwendung von Vorschriften dieser Ordnung, • Festsetzung von Richt- oder Höchstsätzen für bestimmte

Haushaltsausgaben sowie die • Festsetzung des Mindestbestandes und der Entnahme aus der

Allgemeinen Rücklage für Zwecke des Vermögenshaushaltes regeln. § 32 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten alle das Haushalts-, Kassen und

Rechnungswesen der Kirchengemeinden(-stiftungen) betreffenden bisherigen Vorschriften - mit Ausnahme der Haushaltsanweisungen - außer Kraft.

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1.2.2 Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 1 des Verordnung über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz –Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG): 1.2.1 Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die

Kirchengemeinden im Bistum Mainz (ZuweisungsVO) Kirchliches Amtsblatt 2003, S. 124; 2004, S. 6 I. Abschnitt - Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Die Kirchengemeinden erhalten vom Bistum Zuweisungen zu ihrem Haushalt

nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. (2) Die Zuweisungen teilen sich auf in einmalige und laufende Finanzzuweisungen

für den Verwaltungshaushalt und einmalige Finanzzuweisungen (Investitionszuweisungen / Zuschüsse) für den Vermögenshaushalt.

(3) Die Vorschriften des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) und der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden in der Diözese Mainz (KgHKRO) bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(4) Durch Verordnung des Generalvikars können einzelne Kirchengemeinden aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung herausgenommen werden. Deren Zuweisung wird in dieser Verordnung gesondert geregelt.

II. Abschnitt - Laufende Zuweisungen (Schlüsselzuweisungen) § 2 Allgemeines (1) Die Auszahlung der laufenden Zuweisungen für die allgemeinen

Pfarreiaufgaben erfolgt als sog. Schlüsselzuweisung in Raten von je 1/6 der jährlichen Zuweisung an die Kirchengemeinden. Soweit es die Kassenlage der Diözese zulässt, können spätere Jahresraten auf begründeten schriftlichen Antrag vorgezogen werden.

(2) Die Raten werden jeweils zu Beginn der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November ausgezahlt. Die November-Rate kann erst bei Vorliegen des Haushaltsplanes des laufenden Jahres und der abgeschlossenen Jahresrechnung des Vorjahres ausgezahlt werden.

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1.2.2 Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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(3) Schlüsselzuweisungen sind Zuweisungen aus Kirchensteuermitteln für die laufenden Ausgaben der Kirchengemeinden. Ausgenommen sind die Mittel für das pastorale Personal und die Kirchenrechner.

§ 3 Schlüsselzuweisungen (1) Die Schlüsselzuweisungen werden nach dem Punktesystem gem. § 4 errechnet.

Die Punkte, die einer Kirchengemeinde zugerechnet werden, sind die Bemessungsgrundlage für den als Schlüsselzuweisung zu ermittelnden Gesamtbetrag.

(2) Die Punktezahl, vervielfacht mit der Punktquote, ergibt den Jahresbetrag der Schlüsselzuweisung. Die Festsetzung der Punktquote erfolgt durch Beschluß des Bischofs.

(3) Die Punktezahl ist lediglich Berechnungsgröße zur Ermittlung der Schlüsselzuweisung, die den Gesamtbedarf einer Kirchengemeinde mit abdeckt. Aus der Zuteilung von Punkten für bestimmte Gebäude und Grundstücke gem. des Antrages nach § 5 Abs. 3 können keine Ansprüche hergeleitet werden, den auf diese Gebäude und Grundstücke entfallenden Anteil an der Schlüsselzuweisung hierfür zu verwenden.

(4) Die Verwendung der Schlüsselzuweisung wird im Rahmen des Haushaltsplans der betreffenden Kirchengemeinde geregelt. Die Genehmigungspflichten nach dem KVVG bleiben hiervon unberührt.

(5) Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Festsetzung der Punkte die Verhältnisse zu Beginn des Haushaltsjahres maßgebend.

§ 4 Punktesystem (1) Die Schlüsselzuweisung dient der Grundfinanzierung einer Kirchengemeinde

und wird gemäß der Tabelle (Anlage 1) errechnet • nach der Zahl der Gemeindemitglieder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde • nach den Flächen der regelmäßig pfarrlich genutzten Räume • nach den Flächen der regelmäßig pfarrlich genutzten Außenflächen

(2) Berechnungsgrundlage für die Zuweisung sind die Daten des kirchlichen Meldewesens nach dem Stand vom 31. Oktober des Vorjahres und die Angaben der Kirchengemeinde gem. § 5 dieser Verordnung. Für das Jahr 2004 sind die Daten des kirchlichen Meldewesens nach dem Stand vom 31.März 2003 Berechnungsgrundlage.

III. Abschnitt - Verfahren § 5 Antragsverfahren

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1.2.2 Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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(1) Die Festsetzung der Zuweisung erfolgt von Amts wegen auf der Basis der in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführten Erhebung und den dem Bischöflichen Ordinariat vorliegenden Daten des kirchlichen Meldewesens.

(2) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, dem Bischöflichen Ordinariat bei Veränderungen der Größen der • Fläche der pfarrlich genutzten Räume • Fläche des nicht bebauten, pfarrlich genutzten Geländes Mitteilung zu machen.

(3) Hierfür sind die durch das Bischöfliche Ordinariat ausgegebenen Formulare zu verwenden (Anlage 2).

§ 6 Zuweisungsbescheid (1) Das Bischöfliche Ordinariat prüft die Angaben der Kirchengemeinden nach § 5

Abs. 2 und setzt die Finanzzuweisungen nach dieser Verordnung entsprechend fest.

(2) Die Festsetzung der Finanzzuweisung erfolgt durch einen Bescheid des Bischöflichen Ordinariates (Zuweisungsbescheid). Dieser Bescheid gilt grundsätzlich für das hierin angegebene Haushaltsjahr.

(3) Ändern sich im Laufe des Haushaltsjahres die für die Berechnung der Punkte maßgebenden Verhältnisse (z.B. bei Änderung der Gemeindegrenzen, Inbetriebnahme oder Wegfall von Gebäuden), so können die Schlüsselzuweisungen der betroffenen Kirchengemeinden zeitanteilig auf schriftlichen Antrag der Kirchengemeinde geändert werden.

(4) Unrichtigkeiten bei der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen können durch das Bischöfliche Ordinariat jederzeit durch schriftlichen Bescheid berichtigt werden. Von einer Änderung der Schlüsselzuweisungen ist abzusehen, wenn im Haushaltszeitraum weniger als 3 Punkte nachzubewilligen oder abzusetzen wären.

(5) Ergeben sich bei der Berechnung der Punkte Bruchteile, so werden diese bis einschließlich 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.

(6) Gegen den Zuweisungsbescheid oder seine Berichtigung kann die betroffene Kirchengemeinde bis zum 30. April eines Haushaltsjahres schriftlich Widerspruch beim Bischöflichen Ordinariat einlegen.

§ 7 Rückforderungen bei Leistungen des Bistums (1) Jede Kirchengemeinde ist verpflichtet, die durch das Bistum geleisteten Brutto-

Personalkosten für ihr nicht-pastorales Personal zu erstatten. (2) Die Höhe der Rückforderung wird der Kirchengemeinde durch das Bischöfliche

Ordinariat schriftlich nachgewiesen.

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1.2.2 Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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(3) Die Kirchengemeinden haben dem Bischöfliche Ordinariat Ermächtigung zum Bankeinzug zu erteilen.

IV. Abschnitt – Weitere laufende Zuweisungen § 9 Zuweisungen für Kath. Kindertageseinrichtungen Für den Betrieb von katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erhalten die Träger eine Zuweisung zur Erfüllung der dem Träger nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen obliegenden Leistungspflichten. Das Nähere regeln die Anweisungen zur Aufstellung der Haushaltspläne für Kath. Kindertageseinrichtungen im Bistum Mainz. § 10 Zuweisungen für Kath. Sozialstationen/Krankenambulanzen Für den Betrieb von kath. Sozialstationen bzw. Krankenambulanzen erhalten die Träger eine Zuweisung zur Erfüllung der dem Träger nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen obliegenden Leistungspflichten. Das Nähere regeln die Anweisungen zur Aufstellung der Haushaltspläne für Kath. Sozialstationen/Krankenambulanzen der Kirchengemeinden im Bistum Mainz. § 11 Bezuschussung der Weiterbildung für Pfarrgemeinderäte Für Weiterbildungsmaßnahmen spiritueller oder fachlicher Art für den Pfarrgemeinderat können auf schriftlichen Antrag bei der Diözesanstelle für Pfarrgemeinderäte Zuschüsse gewährt werden. § 12 Zuschüsse für religiöse Jugendarbeit Für Maßnahmen der religiösen Jugendarbeit können auf schriftlichen Einzelantrag Zuschüsse durch das Bischöfliche Jugendamt gewährt werden. § 13 Zuweisungen für Versicherungen (1) Für Einzelversicherungsverträge, die Kirchengemeinden mit Genehmigung des

Bischöflichen Ordinariates vor dem 30. Juni 2003 abgeschlossen haben, werden die Prämien bis zum Ende des Jahres 2008 durch das Bistum übernommen. Ab dem Jahr 2009 sind die Prämien durch die jeweilige Kirchengemeinde selbst zu tragen.

(2) Eine Bezuschussung kann nur erfolgen, falls für das versicherte Risiko keine Sammelversicherung über das Bistum besteht.

(3) Sammelversicherungen betreffend die Kirchengemeinden werden durch das Bischöfliche Ordinariat abgewickelt und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

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1.2.2 Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

111

§ 14 Zuweisungen zur örtlichen Bildungsarbeit Die örtliche Bildungsarbeit der Kirchengemeinden kann auf schriftlichen Antrag durch das Bischöflichen Ordinariat bezuschußt werden. Die Anträge sind durch den örtlichen Bildungsbeauftragten beim Bildungswerk schriftlich zu stellen. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Das Nähere wird durch gesonderte Richtlinien des Bischöflichen Ordinariates geregelt. § 15 Zuweisungen für Katholische Öffentliche Büchereien (KÖB) Zuweisungen für die Anschaffung von Medien für die Katholischen Öffentlichen Büchereien werden aufgrund gesonderter Bestimmungen vergeben. Anträge sind an die Fachstelle für Bildungsarbeit beim Bischöflichen Ordinariat zu stellen. V. Abschnitt - Investitionszuweisung § 16 Allgemeines Für die in diesem Abschnitt genannten Investitionen können einmalige Zuweisungen bei der Diözese schriftlich beantragt werden. Maßnahmen, für die Investitionszuweisungen bei der Diözese beantragt werden, sind im Vermögenshaushalt zu veranschlagen. Das KVVG und die Baumaßnahmenordnung sind zu beachten. Mit der Genehmigung des Haushaltsplanes durch das Bischöfliche Ordinariat ist keine Einzelgenehmigung einer dort veranschlagten Maßnahme nach § 17 KVVG verbunden. § 17 Anschaffungskosten der Miva-Fahrzeuge Zur Mitfinanzierung der Anschaffung der Miva-Fahrzeuge in Diaspora-Gemeinden kann auf Einzelantrag eine Zuweisung gewährt werden. Der Antrag ist zu begründen und an den Generalvikar zu richten. § 18 Zuweisung zu Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen Anträge auf Genehmigung solcher Zuschüsse sind nach dem in der Kirchlichen Baumaßnahmenordnung geregelten Verfahren fristgemäß einzureichen. Die Zuschusshöhe wird in einem Finanzierungsbescheid festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt nach einem gesondert geregelten Verfahren. § 19 Zuweisung zum Grundstückserwerb Der Einzelantrag ist zusammen mit dem Verwaltungsratsbeschluss dem Bischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der

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1.2.2 Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

112

Grundstückserwerb genehmigt wird, kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Zuweisung bewilligt werden. § 20 Zuweisungen zu Erschließungs-, Ausbau-, Wasser-, Kanalbau- und sonstigen öffentlichen Beiträgen Für öffentliche Beiträge kann eine Zuweisung bewilligt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall die Vorlage des Bescheides der Stadt- und Gemeindeverwaltung noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist. § 21 Zuweisung zu Orgelbau- und Instandsetzungsmaßnahmen, Glocken, Kirchenfenstern und Gestaltung der Altarräume Eine Bezuschussung zu Orgelbau- und Instandsetzungsmaßnahmen durch das Bischöfliche Ordinariat erfolgt nicht. Die Kosten dieser Maßnahmen haben die Kirchengemeinden zu tragen. Gleiches gilt bezüglich Glocken, Kirchenfenstern und Gestaltung der Altarräume. Die Genehmigungspflichten nach dem KVVG und der Baumaßnahmenordnung bleiben hiervon unberührt. VI. Abschnitt - Ausgleichsstock § 22 Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock In begründeten Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Härten nach Ermessen des Bischöflichen Ordinariates und im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Bistums eine weitere Zuweisung neben den Schlüsselzuweisungen im Sinne des II. Abschnitts dieser Verordnung gewährt werden. VII. Abschnitt – Kirchengemeindeübergreifende Zusammenarbeit § 23 Grundsatz (1) Grundsätzlich betreffen die hier geregelten Zuweisungen die

Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kirchengemeinde. (2) Sofern es wirtschaftlich sinnvoll ist und alle beteiligten Kirchengemeinden im

Wege einer gegenseitigen Vereinbarung zugestimmt haben, ist es auch zulässig, daß eine Kirchengemeinde bestimmte Leistungen auch für andere Kirchengemeinden erbringt. Die Genehmigungspflichten gem. KVVG bleiben hiervon unberührt.

(3) Sollte eine Leistung im Sinne des Absatzes 2 durch die Anstellung entsprechenden Personals bei der die Leistung erbringenden Kirchengemeinde

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1.2.2 Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

113

ermöglicht werden, bedarf auch diese Vereinbarung zwischen den Kirchengemeinden der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat.

§ 24 Ausgleichspflicht der Kirchengemeinden untereinander (1) Im Falle des § 23 Abs. 2 ist jene Kirchengemeinde, die eine Leistung von einer

anderen Kirchengemeinde erhält, dieser zum Ausgleich der ihr entstehenden Kosten verpflichtet.

(2) Als Maßstab der Ausgleichspflicht ist grundsätzlich das Verhältnis der Kosten der in Anspruch genommenen Leistung zur Höhe der Gesamtkosten der Leistung anzusetzen.

(3) Abweichend von der Regelung des § 23 Abs. 2 und 3 besteht die Ausgleichspflicht auch in den Fällen, in denen eine Leistungserbringung einer Kirchengemeinde zugunsten einer anderen aufgrund bisheriger Übung erbracht wird und keine Vereinbarung zwischen den Kirchengemeinden getroffen wurde.

VIII. Abschnitt - Aussetzung der Auszahlungen § 25 Aussetzungsgründe Die Auszahlung aller in diesen Richtlinien aufgeführten Zuweisungen kann ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn

a) der Haushaltsplan nicht zum festgesetzten Termin eingereicht wird, b) der Haushaltsabschluss nicht rechtzeitig dem Bischöflichen Ordinariat vorgelegt wird, c) überpfarrliche Kollekten nicht pünktlich abgeliefert werden, d) die zur Verfügung stehenden Einnahmequellen nicht voll ausgeschöpft werden (Anpassung von Erbbauzinsen, Mieten etc.), e) die Bestimmungen der Diözesanvorschriften, hier insbesondere die des KVVG, der Haushalts-, Kassen- und –Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden und der Baumaßnahmenordnung, nicht eingehalten werden.

IX. Abschnitt - Schlußvorschriften § 26 Übergangsregelung (1) Differenzen, die sich aus der bisher geübten Zuweisungspraxis vor Inkrafttreten

dieser Verordnung und der neuen Zuweisungspraxis nach Inkrafttreten dieser Verordnung ergeben, werden innerhalb der auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden fünf Haushaltsjahre schrittweise abgebaut. Dies betrifft nur die Schlüsselzuweisungen.

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1.2.2 Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

114

(2) Für den Fall, dass sich nach dieser Verordnung für eine Kirchengemeinde mehr Mittel errechnen, als sie bisher erhalten hat, werden von dieser Differenz pro Jahr nur jeweils 20 % mehr zugewiesen.

(3) Falls sich für eine Kirchengemeinde nach dieser Verordnung weniger Zuweisungsmittel errechnen als bisher, werden von dieser Differenz pro Jahr nur jeweils 20 % mehr ausgeglichen.

§ 27 Inkrafttreten

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1.2.2.1 ZuweisungsVO - Anlage 1

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1.2.1.1 Anlage 1 zur Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

(ZuweisungsVO) Kirchliches Amtsblatt 2003, S. 129 Die Punktezahl nach § 4 der Verordnung wird für eine Kirchengemeinde nach folgenden Tabellen ermittelt: 1.) Katholikenzahl

Katholiken Punkte Katholiken Punkte Katholiken Punkte bis bis bis 100 8 2600 181 5100 315 200 16 2700 187 5200 320 300 24 2800 193 5300 325 400 32 2900 199 5400 330 500 40 3000 205 5500 335 600 47 3100 211 5600 340 700 54 3200 217 5700 345 800 61 3300 223 5800 350 900 68 3400 229 5900 355 1000 75 3500 235 6000 360 1100 82 3600 240 6100 365 1200 89 3700 245 6200 370 1300 96 3800 250 6300 375 1400 103 3900 255 6400 380 1500 110 4000 260 6500 385 1600 117 4100 265 6600 389 1700 124 4200 270 6700 393 1800 131 4300 275 6800 397 1900 138 4400 280 6900 401 2000 145 4500 285 7000 405 2100 151 4600 290 7100 409 2200 157 4700 295 7200 413 2300 163 4800 300 7300 417 2400 169 4900 305 7400 421 2500 175 5000 310 7500 425

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1.2.2.1 ZuweisungsVO - Anlage 1

116

2.) Fläche der regelmäßig pfarrlich genutzten Räume

qm Punkte qm Punkte qm Punkte bis bis bis 250 40 1250 72 2500 103 500 48 1500 80 3000 110 750 56 1750 88 3500 117 1000 64 2000 96 über 3500 120

3.) Fläche der regelmäßig pfarrlich genutzten Außenflächen

qm Punkte qm Punkte qm Punkte bis bis bis 250 3 1500 8 3500 13 500 4 1750 9 4250 14 750 5 2000 10 5000 15 1000 6 2500 11 über 5000 16 1250 7 3000 12

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1.2.2.2 ZuweisungsVO – Anlage 2

117

1.2.1.2 Anlage 2 zur Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

(ZuweisungsVO) Kirchliches Amtsblatt 2003, S. 130 Kath. Kirchengemeinde :................................................ ........................................................................................ ........................................................................................ Dekanat:.......................................................................... Bischöfliches Ordinariat Mainz Postfach 1560 55005 Mainz Antrag auf Zuweisung der Haushaltsmittel für Kirchengemeinden Mitteilung der pfarrlich genutzten1) Gebäude- und Freiflächen In folgenden Gebäuden werden die u.a. Räume regelmäßig2) pfarrlich genutzt:

Raum Bezeichnung

Art der pfarrlichen

Nutzung

Nutzfläche in qm

Freifläche3) in qm

Kirche

Kapelle

Pfarrhaus

Meldewesen-Nr.

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1.2.2.2 ZuweisungsVO – Anlage 2

118

Pfarrheim

Sonstige

Summe ________________ , den ______________ (Ort) (Datum) ______________________________ (LS) _________________________ (Vorsitzender/stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates) (Mitglied des Verwaltungsrates)

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1.2.2.2 ZuweisungsVO – Anlage 2

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Erläuterungen: 1) Zur pfarrlichen Nutzung gehören in diesem Zusammenhang Gottesdienst, gemeindliche Veranstaltungen, Versammlungen und Verwaltung sowie Senioren-, Jugend- und Bildungsarbeit u.ä., aber nicht jegliche dauerhafte Vermietung (Beispiele: Pfarrbüros, auch Sitzungszimmer im Pfarrhaus, Pfarrarchiv, aber nicht die Wohnung des Pfarrers oder vermietete Wohnungen; Gruppen- und Sitzungsräume im Pfarrheim, der Pfarrsaal, Lagerräume, auch die Küche, aber nicht die Kegelbahn oder vermietete Wohnungen). Die kath. Tageseinrichtung für Kinder zählt für diese Zwecke nicht zu den pfarrlich genutzten Gebäuden. Bei Gebäuden mit ausschließlich pfarrlicher Nutzung (z.B. die Kirche) bedarf es keiner Aufteilung nach Räumen. 2) Von Regelmäßigkeit kann grundsätzlich bei einer Nutzung einmal pro Woche ausgegangen werden. Allerdings ist der Pfarrsaal selbstverständlich regelmäßig pfarrlich genutzt, auch wenn nicht jede Woche dort eine Veranstaltung stattfindet. Erläuterungen 3) Zur Ermittlung der Freifläche müssten Sie von der gesamten Grundstücksfläche, die Ihnen aus dem Nachweis des Grundvermögens und aus Grundbuchauszügen bekannt sein dürfte, die Grundfläche des Gebäudes abziehen, die Sie schätzen können, falls darüber keine Angaben vorliegen. Sollten sich mehrere Gebäude auf einem Grundstück befinden (Stichwort: Gemeindezentrum), dann geben Sie bitte die gesamte Freifläche bei einem Gebäude an und verweisen darauf bei den anderen. Gehören in einem solchen Fall zu dem Gebäudekomplex auch Gebäude ohne pfarrliche Nutzung i.d.S. (z.B. Kindertagesstätte), dann führen Sie bitte auch diese Gebäude mit ihrer jeweiligen gesamten Nutzfläche in der Tabelle auf.

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1.2.3 Anweisung zur Aufstellung der Haushaltspläne

120

1.2.2 Anweisungen zur Aufstellung der Haushaltspläne für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

Stand 01.01.2004 Teil A: Pastorale Grundlegung 1.) Grundsätzliches Der verantwortungsvolle Umgang mit den finanziellen Ressourcen der Kath. Kirchengemeinden, des Bistums und der Kirche überhaupt ist stetige Aufgabe aller, die in Haupt- und Ehrenamt in der Kirche tätig sind. Hierbei ist immer zu bedenken, daß die Gelder, über die die Kirche in ihren Gliederungen verfügt, ihr letztlich nur anvertraut sind. Unsere Aufgabe ist es nicht die Besitztümer der Kirche zu horten und zu mehren, sondern sie gemäß der kirchlichen Sendung im Dienste für Gott und seine Schöpfung einzusetzen. Da an erster Stelle der Auftrag und die Sendung der Pfarrgemeinde stehen und nicht Finanzen und Gebäude, ist auch hier die ‚Vision’ für das Bistum Mainz maßgebend, die allen Beratungen als Leitbild zu Grunde zu legen ist:

‚Gott schenkt allen Menschen Heil und Leben. Jesus Christus vermittelt diese Gaben in Wort und Tat.

Gottes Geist vergegenwärtigt dieses Geschenk zu jeder Zeit. Dies bezeugt die Kirche durch ihren Dienst an den Menschen.

Hier liegen Quelle und Maß des gesamten Wirkens der Kirche von Mainz. Die Gemeinschaft der Gläubigen steht dafür ein, dass die Menschen in gegenseitiger Achtung und Verantwortung unterwegs bleiben. Das bedeutet: Im Dienst der Verkündigung die Botschaft des Glaubens allen zu vermitteln, die sie noch nicht oder nicht mehr kennen und sie bei denen zu vertiefen, die sie kennen. Im Raum der Gemeinde in Meditation, Gebet und Gottesdienst Gott die Ehre zu geben.

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1.2.3 Anweisung zur Aufstellung der Haushaltspläne

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Die Glaubenden durch Wort und Sakrament zu stärken und sie zu ihrem Zeugnis und Auftrag in der Welt zu befähigen. Im karitativen Einsatz die lebensstiftende Liebe Gottes allen Menschen zu vermitteln, insbesondere den Menschen, die in ihren Lebenschancen beeinträchtigt sind. Alle kirchlichen Dienste und Einrichtungen sollen sich gemäß ihren unterschiedlichen Aufgaben an diesen Elementen messen und müssen entsprechend entwickelt werden. So prägt die Kirche zusammen mit allen Christen auch heute die Gesellschaft.’ Diese Aufgaben der Kirchengemeinden und ihre Sendung von Christus her in die Zeit spiegeln sich im zu erstellenden Haushaltsplan. 2.) Pastorale Implikationen des Neuen Zuweisungssystems Das Neue Zuweisungssystem stellt insbesondere durch die Schlüsselzuweisungen besondere Anforderungen an die Pfarrgemeinderäte und Verwaltungsräte, da anders als bisher, die Kirchengemeinden nun in weit höherem Maße eigenverantwortlich wirtschaften können und müssen. Es ist daher in besonderem Maße die Verpflichtung der kirchengemeindlichen Organe die Budgetverantwortung wahrzunehmen. Das Bischöfliche Ordinariat möchte hierfür bewusst nur geringe Vorgaben machen. Im Hinblick auf zurückgehende Kirchensteuereinnahmen weisen wir auf die dringende Notwendigkeit einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung hin. Aber auch trotz der Sparzwänge sind die Grundaufgaben der Kirche auch durch die Kirchengemeinden zu erfüllen: Verkündigung des Glaubens Feier des Gottesdienstes, insbes. der Eucharistie Hinwendung zu den Notleidenden (Caritas) Die örtlichen Gremien, Verwaltungsrat und Pfarrgemeinderat, müssen überlegen, welche Prioritäten sie den gestellten Aufgaben ihrer Pfarrei beimessen. Vor allem ist zu überlegen, ob und wo Einsparungen vorgenommen werden können oder durch Einsatz eigener Mittel die bisherigen Ansätze fortgeführt werden sollen.

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1.2.3 Anweisung zur Aufstellung der Haushaltspläne

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3.) Verantwortlichkeiten der pfarrgemeindlichen Gremien In diesem Zusammenhang ist besonders auf das Verhältnis von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat hinzuweisen: Rechtliche Grundlagen hierfür sind das Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz- Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG), das Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz (PGR-Statut) und die Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrat im Bistum Mainz (ZusammenarbeitsVO). Ergänzend hierzu geben die Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz (ZuweisungsVO) und die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden in der Diözese Mainz (KgHKRO) die Grundlagen für das Verfahren für den Erhalt der Zuweisungsmittel und den ordnungsgemäßen haushaltstechnischen Umgang hiermit. a) Pfarrgemeinderat „Der Pfarrgemeinderat dient der Erfüllung des Sendungsauftrages der Kirche“. Er „ist an der Leitung der Pfarrgemeinde mitbeteiligt.“ (Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz, Präambel) Diese Aufgaben umfassen auch eine Beteiligung bei der Entscheidung darüber, wie die Gemeinden das ihnen zur Verfügung stehende Geld verwenden. Es geht bei einer Gemeinde nicht wie bei einem Wirtschaftsunternehmen um das Erzielen von finanziellem Gewinn, sondern um das Erreichen pastoraler Ziele. Das bedeutet konkret, dass zunächst die Ziele formuliert werden müssen und danach erst überlegt werden kann, welche finanziellen Ressourcen dafür notwendig sind. Der Pfarrgemeinderat hat gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 15 PGR-Statut u.a. die Aufgabe Richtlinien zu erstellen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplanes vom Verwaltungsrat zu berücksichtigen sind. Ferner ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 KVVG durch den Verwaltungsrat dem Pfarrgemeinderat binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Haushaltsplanentwurf zu geben. Diese Stellungnahme ist dem Bischöflichen Ordinariat als Aufsichtsbehörde auch zur Kenntnis zu geben (§ 2 Abs. 1 ZusammenarbeitsVO). b) Verwaltungsrat Die Verwaltungsräte der katholischen Kirchengemeinden im Bistum Mainz haben die besondere Aufgabe für ihre Kirchengemeinden, die finanzielle und rechtliche Verantwortung zu tragen. Hierzu zählt vor allem die sog. Budgethoheit, also das Recht und die Pflicht den Haushaltsplan für die Kirchengemeinde aufzustellen.

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1.2.3 Anweisung zur Aufstellung der Haushaltspläne

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Dieser setzt der Kirchengemeinde den finanziellen Rahmen und in ihm spiegeln sich die Aufgaben der Pfarrgemeinde und ihr Gemeindeleben. c) Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat Das Prozedere der Beteiligung des Pfarrgemeinderates bei der Haushaltplanerstellung vollzieht sich folgendermaßen: Der Pfarrgemeinderat „erstellt Richtlinien, die bei der Aufstellung des Haushaltes vom Verwaltungsrat zu berücksichtigen sind.“ (Statut § 1, Abs. 2, Satz 15) Der KVR erstellt den Entwurf des Haushaltsplanes (KVVG § 2, Abs. 1) Der PGR nimmt dazu Stellung (vgl. Statuten § 2 Abs. 2, Satz 17 und Verordnung über die Zusammenarbeit § 2 Abs. 1). Der KVR beschließt den Haushaltsplan und legt bei der Beantragung der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat die Stellungnahme des PGR bei (Verordnung über die Zusammenarbeit § 2). Die Pfarrgemeinderäte sind aufgerufen, von diesen Rechten Gebrauch zu machen. Die Organe der Kirchengemeinden haben insbesondere darauf zu achten, daß unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Feldern pastoraler Arbeit besteht und keine Seelsorgefelder aufgrund übermäßiger Betonung anderer Schwerpunkte brach liegen. Auch ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Ausgaben für Seelsorge und die eigentliche Pfarreiverwaltung zu achten. Erhebliche Unausgewogenheiten können zu Beanstandungen durch das Bischöfliche Ordinariat führen. 4.) Pfarreiübergreifende Zusammenarbeit von Kirchengemeinden Die Schlüsselzuweisungen aus Kirchensteuermitteln beziehen sich auf die einzelne Kirchengemeinde. Die Grundlagen zur kooperativen Pastoral (s. Pastorale Richtlinien, 8, „Damit Gemeinde lebt.. “ Zentrale Leitlinien zur künftigen pastoralen Planung in den Pfarrgemeinden) schließen in die gemeindliche Zusammenarbeit auch die übergemeindliche Kooperation ein. Deswegen können die Richtlinien des Pfarrgemeinderates für die Erstellung des Haushaltsplanes auch gemeinsame Initiativen und Finanzierungsregelungen für eine übergemeindliche Kooperation und pastorale Maßnahmen im Rahmen einer pfarreiübergreifenden Zusammenarbeit beinhalten. Der finanzielle Ausgleich zwischen Kirchengemeinden, die eine solche pfarreiübergreifende Zusammenarbeit praktizieren regelt sich nach der ZuweisungsVO bzw. der Übereinkunft der beteiligten Kirchengemeinden.

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1.2.3 Anweisung zur Aufstellung der Haushaltspläne

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Grundsätzlich sind anfallende Kosten nach dem Verursacherprinzip anteilig zu erstatten. Im übrigen gelten die Genehmigungsvorbehalte nach § 17 KVVG. Teil B: Allgemeine Anweisungen 1.) Verfahren zur Erstellung und Abgabe der Haushaltspläne Für die Aufstellung der Haushaltspläne durch die Pfarreien sind die vom Bischöflichen Ordinariat / Finanz- und Vermögensverwaltung (Dez. VIII) ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke werden den Pfarreien rechtzeitig vom Bischöflichen Ordinariat übersandt. Sollten sie in einer Pfarrei nicht vorliegen, so können sie beim Bischöflichen Ordinariat / Finanz- und Vermögensverwaltung (Dez. VIII) Abt. 4 Ref. 3, Maria-Ward-Straße 6, 55116 Mainz, angefordert werden. Die Genehmigungspflichten für Rechtsgeschäfte nach § 17 KVVG bestehen unabhängig von der Aufnahme der Kosten einzelner Rechtsgeschäfte in den Haushaltsplan. Solche Rechtsgeschäfte sind neben dem Haushaltsplan dem Bischöflichen Ordinariat / Finanz- und Vermögensverwaltung (Dez. VIII) zur Genehmigung vorzulegen. a) Verfahren bei Neuerstellung eines Haushaltsplanes Gemäß § 2 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) ist der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat aufzustellen. Dem Pfarrgemeinderat ist Gelegenheit zu geben, in einer angemessenen Frist hierzu Stellung zu nehmen. Der Haushaltsplan ist nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat und ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Danach ist der Haushaltsplan in zweifacher Ausfertigung, mit den notwendigen Unterschriften und dem Amtssiegel des Verwaltungsrates versehen, an den zuständigen Dekan zu übergeben. Dieser leitet, mit seiner Stellungnahme versehen, die Haushaltspläne an das Bischöfliche Ordinariat / Finanz- und Vermögensverwaltung (Dez. VIII) weiter. Die Haushaltspläne sind schnellstmöglich,

spätestens zum 30. April eines Haushaltsjahres,

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1.2.3 Anweisung zur Aufstellung der Haushaltspläne

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beim Bischöflichen Ordinariat / Finanz- und Vermögensverwaltung (Dez. VIII) Abt. 4 Ref. 3 / Haushalte der Kirchengemeinden einzureichen. Die Haushaltspläne werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Nach Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat wird eine Ausfertigung des Haushaltsplanes an die Kirchengemeinde zurückgegeben. Eine weitere Ausfertigung verbleibt in den Akten des Bischöflichen Ordinariates. b) Verfahren bei Erstreckung Falls Ihre Kirchengemeinde für das vorhergehende Haushaltsjahr einen neuen Haushaltsplan erstellt und zur Genehmigung vorgelegt hat, kann dieser auf das folgende Haushaltsjahr erstreckt werden. Der Erstreckungsantrag ist bis zum 15. März des Haushaltsjahres beim Bischöflichen Ordinariat / Finanz- und Vermögensverwaltung (Dez. VIII), Maria-Ward-Straße 6, 55116 Mainz, in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen. Im Falle der Erstreckung ist eine Vorlage des Antrages für den allgemeinen Haushalt beim Dekan nicht erforderlich. Auch ist die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates entbehrlich. Die Vordrucke zur Erstreckung werden vom Bischöflichen Ordinariat / Finanz- und Vermögensverwaltung (Dez. VIII) zur Verfügung gestellt und sind zu verwenden. c) Verfahren bei Nachträgen zum Haushalt Bei Nachträgen zum Haushalt gelten die Regelungen des § 16 KgHKRO. Die Vordrucke hierfür sind zu erhalten beim Bischöflichen Ordinariat / Finanz- und Vermögensverwaltung (Dez. VIII), Maria-Ward-Straße 6, 55116 Mainz. 2.) Zuweisungen aus Haushaltsmitteln des Bistums a) Schlüsselzuweisungen Die Kirchengemeinden erhalten ihren Anteil an den Kirchensteuermitteln entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz (ZuweisungsVO). Diese Zuweisungen sind im wesentlichen die Schlüsselzuweisungen gem. § 3 i.V.m. § 4 ZuweisungsVO. Ihre Höhe bemißt sich nach den Tabellen der Anlage 1 zur ZuweisungsVO. Das Antragsverfahren ist in §§ 5 ff ZuweisungsVO geregelt.

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1.2.3 Anweisung zur Aufstellung der Haushaltspläne

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b) Bedarfszuweisungen Außer den Schlüsselzuweisungen können die Kirchengemeinden gem. der Abschnitte IV, V und VI ZuweisungsVO Zuweisungen des Bistums aufgrund besonderer Bedarfe beantragen. 3.) Vollständigkeit des Haushaltsplanes Der Haushaltsplan besteht aus: dem Haushaltsbeschluß den Einzelplänen 0 bis 6, der Anlage 1 – Richtlinien des Pfarrgemeinderates gem. § 1 Abs. 2 des Statutes für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz, der Anlage 2 - Stellungnahme des Pfarrgemeinderates, der Anlage 3 - Stellenplan, der Anlage 4 – Nachweis des Grundvermögens, der Anlage 5 - Nachweis des Kapitalvermögens und der Schulden, der Anlage 6 - Zusammenstellung der Einzelpläne in Einnahmen und Ausgaben, Sollte er unvollständig beim Bischöflichen Ordinariat eingereicht werden, verzögert sich die Bearbeitung. 4.) Unterstützungsangebote des Bischöflichen Ordinariates Im folgenden sind einige wesentliche Unterstützungsangebote des Bischöflichen Ordinariates aufgeführt. Die entsprechenden Ansprechpartner, Adressen, Telephon- und Faxnummern, bzw. e-Mail-Anschlüsse sind dem jeweils gültigen Schematismus der Diözese Mainz zu entnehmen. a) Dezernat Z – Zentraldezernat, Kanzlei Eine Beratung zur effektiven Einkaufspolitik bei anstehenden Anschaffungen oder Grundsatzentscheidungen kann bei Bedarf auch durch die Bischöfliche Kanzlei eingerichtete Beschaffungsstelle erfolgen. Auch können dort Informationen über vorhandene Rahmenverträge mit günstigen Preis- und Lieferbedingungen eingeholt werden. Ansprechpartner ist Frau Eider, Telefon 06131/253-489, Telefax 06131/253-204. Besonders hinzuweisen ist auf das neu eingerichtete Internetportal Beschaffung. Die Zugangsdaten erhalten Sie nach schriftlicher Anforderung per Brief, Fax oder e-mail durch die Bischöfliche Kanzlei.

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1.2.3 Anweisung zur Aufstellung der Haushaltspläne

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b) Dezernat Z – Rechnungsprüfungsamt Das Rechnungsprüfungsamt der Diözese prüft die Haushalts-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kirchengemeinden. Die Revisoren beraten in diesem Zusammenhang die Kirchengemeinden auch gerne zu Fragen der Rechnungsführung und zum Haushaltswesen. c) Dezernat III – Pastorale Räte Das Dezernat III unterstützt und berät die Pfarrgemeinderäte in allen sie betreffenden Belangen. d) Dezernat V - Seelsorge, Abteilung Gemeindeseelsorge Die Abteilung Gemeindeseelsorge unterstützt und berät die Kirchengemeinden in pastoralen Fragestellungen. Zur Wahrnehmung und Klärung dieses Auftrages besteht das Angebot der Gemeindeberatung. e) Dezernat VII – Caritas und soziale Arbeit Das Dezernat unterstützt und berät gemeinsam mit dem Caritasverband für die Diözese Mainz die Kirchengemeinden in ihrem caritativen Engagement. f) Dezernat VIII – Finanzen und Vermögen, Abteilung Kirchengemeinden Die Abteilung ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Genehmigungsrechte des Bischöflichen Ordinariates gegenüber den Kirchengemeinden ausgenommen des Bauwesens. In diesem Zusammenhang beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Kirchengemeinden in allen Fragen bzgl. Personaleinstellungen, Haushaltsplanung und Liegenschaften, sowie des Rechts der kirchlichen Vermögensvertretung im Rechtsverkehr. g) Dezernat IX – Bau- und Kunstwesen Das Dezernat IX – Bau- und Kunstwesen - ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Genehmigungsrechte des Bischöflichen Ordinariates gegenüber den Kirchengemeinden bzgl. aller Fragen des Bauwesens, einschließlich Glocken, Orgeln und Kunstwesen. Zugleich stehen die Mitarbeiter für Beratungen der Kirchengemeinden in diesen Fragen zur Verfügung.

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1.2.4 Zuordnungsrichtlinien zur Aufstellung der Haushaltspläne für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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1.2.3 Zuordnungsrichtlinien zur Aufstellung der Haushaltspläne für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

(Neue Haushaltssystematik) Von einem Abdruck wurde abgesehen.

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1.2.4.1 Anlage 1 - Zuordnungsrichtlinie

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1.2.3.1 Anlage 1 zu den Zuordnungsrichtlinien zur Aufstellung des Haushaltsplanes für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

Von einem Abdruck wurde abgesehen.

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1.2.4.2 Anlage 2 Zuordnungsrichtlinie

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1.2.3.2 Anlage 2 zu den Zuordnungsrichtlinien zur Aufstellung des Haushaltsplanes für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

Von einem Abdruck wurde abgesehen.

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1.2.4.3 Anlage 3 Zuordnungsrichtlinie

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1.2.3.3 Anlage 3 zu den Zuordnungsrichtlinien zur Aufstellung der Haushaltspläne für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

Von einem Abdruck wurde abgesehen.

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1.2.5 Verordnung über die Führung der Treuhandkasse

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1.2.4 Verordnung über die Führung der Treuhandkasse (TreuhandkassenVO)

Kirchliches Amtsblatt 2002, S. 60 § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für sämtliche Pfarrgemeinden, Filialkirchengemeinden und Pfarr-Rektorate im Bistum Mainz, die mit eigenem Vermögen ausgestattet sind. Diese Gemeinden werden im folgenden Kirchengemeinden genannt. § 2 Allgemeines (1) In jeder Kirchengemeinde ist neben der Kirchenkasse eine Treuhandkasse

(bisher Pfarramtskasse) zu führen. (2) Die Treuhandkasse stellt kein Vermögen der Kirchengemeinde im Sinne des

Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (KVVG) dar.

§ 3 Zweckbestimmung der Treuhandkasse (1) In der Treuhandkasse werden folgende abschließend aufgezählten Gelder

vereinnahmt und verausgabt: 1. Die dem Pfarrer oder Pfarrverwalter treuhänderisch übergebenen Mittel:

a) aus von der Diözese angeordneten Kollekten, soweit sie an diese oder an die begünstigten Werke weiterzuleiten sind;

b) durchlaufende Gelder, deren Empfänger ein fremder Dritter ist und die lediglich zum Zwecke des Inkasso vereinnahmt werden;

c) durchlaufende Gelder, die in der Treuhandkasse vorübergehend vereinnahmt werden, und die an die Kirchenkasse weiterzuleiten sind.

2. Die Mittel des Dispositionsfonds des Pfarrers und der pastoralen Mitarbeiter entsprechend den Festlegungen des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde.

3. die Caritasmittel i.S.d. Ziffer 2.1 bis 2.3 der Richtlinien für die Verwaltung und die Verwendung von Caritasmitteln in den Kirchengemeinden (K.A.1/1987), soweit sie nicht der Caritaskasse oder anderen in der Richtlinie genannten Stellen zuzuführen sind.

4. Die Spenden für caritative Zwecke i.S.d. Ziff. 2.4 der Richtlinie, wenn sie ausdrücklich vom Spender für übergemeindliche Caritasaufgaben bestimmt sind oder eine Verwendung entsprechend der Zweckbestimmung des Spenders durch die Pfarrei selbst nicht möglich ist.

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1.2.5 Verordnung über die Führung der Treuhandkasse

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(2) Dem Pfarrer oder anderen Repräsentanten der Pfarrei übergebene sonstige Spenden sind immer Vermögen der Pfarrei und als solches in der Kirchenkasse zu vereinnahmen. Nur bei ausdrücklicher Bestimmung für Zwecke außerhalb der Pfarrei (Mission, Caritas o.ä.) durch den Spender sind sie in der Treuhandkasse zu vereinnahmen und dort treuhänderisch bis zur Weitergabe zu verwalten.

(3) Die vereinnahmten Gelder sind unverzüglich und vollständig an die vorgesehenen Empfänger abzuführen. Ansparungen in der Treuhandkasse sind mit Ausnahme der unter Abs.1 Ziff.3 genannten Mittel nicht zulässig.

§ 4 Verantwortlichkeit (1) Die Treuhandkasse ist vom Pfarrer oder Pfarrverwalter oder in seiner

Verantwortung von einer von ihm beauftragten Person zu führen. (2) Die Führung der Treuhandkasse ist immer Ehrenamt und wird nicht vergütet. § 5 Rechnungsführung (1) Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben der Treuhandkasse sind

nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen. (2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Jahresabschluss und Prüfung (1) Es ist jährlich ein Rechnungsabschluss zu erstellen, in dem die Verwendung der

Gelder, insbesondere ihre ordnungsgemäße Weiterleitung, und die Bestände nachgewiesen werden.

(2) Der Jahresabschluss ist bis zum 31. März des Folgejahres nach Wahl des Pfarrers entweder dem stellvertretenden Dekan, dem zuständigen Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes der Diözese oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates vorzulegen. Diese Person stellt die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung fest und fertigt darüber eine Niederschrift anhand des Formulars des Bistums.

(3) Der Jahresabschluss nach Abs.1 und die Niederschrift nach Abs.2 sind dem zuständigen Dekan vorzulegen und von diesem abzuzeichnen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist an den Generalvikar zu senden.

(4) Der Generalvikar oder in seinem Auftrag das Rechnungsprüfungsamt der Diözese kann die Jahresabschlüsse und die Verwendung der in der Treuhandkasse vereinnahmten und verausgabten Gelder jederzeit prüfen.

§ 7 Inkrafttreten

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1.2.6 Richtlinien über die Verwaltung und Verwendung von Caritasmitteln in den Kirchengemeinden

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1.2.5. Richtlinien für die Verwaltung und die Verwendung von Caritasmitteln in

den Kirchengemeinden Kirchliches Amtsblatt 1987, S. 3 1. Grundsätzliches 1.1 "Die Caritas-Arbeit ist in jeder ihrer Formen eine wesentliche Aufgabe der Gläubigen, weil die Caritas ein wesentliches Element der Selbstdarstellung der Kirche ist. ... Ein Hochziel möge sein, dass jeder in der Pfarrei, auch der Gesunde, das begründete Bewusstsein hat, dass er im Falle der Not in der Pfarrei nicht verlassen ist." (aus: Bischofswort zur Caritasarbeit, KA 1982, Nr. 17, Seite115) 1.2 Die Gemeinden erhalten die für die Caritasarbeit erforderlichen Geldmittel durch Spenden, Zuschüsse u. ä., vor allem aber durch Anteile aus Kirchenkollekten und öffentlichen Sammlungen. Die nicht in der Gemeinde verbleibenden Anteile dienen der Mitfinanzierung von Caritasdiensten, die über die Kraft einer einzelnen Gemeinde hinausgehen und von den Caritasverbänden getragen werden. 1.3 Die nachfolgenden Richtlinien sollen eine Hilfe zur sachgerechten Verwaltung der Caritasgelder sein. Jede Gemeinde muss in der Lage sein, jederzeit über die dem Sammlungs- bzw. Spendenzweck entsprechende Verwendung bzw. Weiterleitung der Caritasgelder Rechenschaft geben zu können. 2. Einnahmen für die Caritasarbeit In den Kirchengemeinden kommen für die Caritas regelmäßig folgende Mittel zusammen: 2.1 Caritas-Kirchenkollekten Die Caritas-Kollekten sind im Kollektenplan des Bistums als Hauptkollekten aufgeführt (Februar und September). 40 % des Ergebnisses verbleiben in der Kirchengemeinde, 60 % sind an den Caritasverband für die Diözese Mainz e.V. zu überweisen. 2.2 Haus- und Straßensammlungen Mit Genehmigung des Regierungspräsidenten in Kassel für Hessen und des Innenministeriums Rheinland-Pfalz werden in den Städten und Gemeinden im Namen des Caritasverbandes zu den festgesetzten Zeiten (zweimal im Jahr) Haus- und Straßensammlungen für seine Zwecke durchgeführt. Von den Erträgen verbleiben 50 % in den Kirchengemeinden, 50 % sind an den Caritasverband für die Diözese Mainz e.V. zu überweisen. 2.3 Caritas-Mitgliederbeiträge

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1.2.6 Richtlinien über die Verwaltung und Verwendung von Caritasmitteln in den Kirchengemeinden

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Die Aufteilung der Caritas-Mitgliederbeiträge für gemeindliche und übergemeindliche Aufgaben wird in einer von der Vertreterversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Mainz erlassenen Beitragsordnung geregelt. 2.4 Spenden für caritative Zwecke Wenn die Spenden nicht ausdrücklich vom Spender für übergemeindliche Caritasaufgaben bestimmt sind, verbleiben sie in der Kirchengemeinde für Caritaszwecke. 3. Verwendung der Mittel 3.1 Die Mittel aus den Caritas-Kollekten und den öffentlichen Sammlungen können grundsätzlich für alle Caritasaufgaben verwendete werden. Dies entspricht den Satzungen der Caritasverbände, in denen es heißt: "Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe" (§ 4 (1) und (2). 3.2 In den Fällen, in denen ein bestimmter Sammlungszweck angekündigt wurde oder durch Spender eine Zweckbindung vorgenommen wurde, müssen die Mittel dem Zweck entsprechend verausgabt werden. 3.3 Die der Gemeinde verbleibenden Caritasmittel dürfen nur für caritative Zwecke verwendet werden, insbesondere für • Individualhilfen in Notlagen Einzelner und von Familien • -Zuschüsse zu Kinderkuren, Mütterkuren und Altenerholungen zur Herabsetzung des Eigenanteils, wenn dieser in voller Höhe eine zu große Belastung wäre • Zuschüsse beim Einsatz von Familienpflegerinnen/ Familienpflegehelferinnen wenn alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und die erforderliche Eigenleistung nicht in voller Höhe aufgebracht werden kann • Helferarbeit z. B. Telefonkosten, Porto usw. für die Organisation der Helferarbeit, • Erstattung von Unkosten, die den Helfern entstehen, etwa für "Mitbringsel" bei Kranken- /Altenbesuchsdiensten, • Kosten für Schulung, Fortbildung von Helfern u. ä. Finanzierung von begrenzten Aktionen und Projekten im Rahmen gemeindlicher Caritasarbeit, z. B. Restfinanzierung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder einer ZDL Stelle mit sozialer Aufgabenstellung • Unterstützung von Selbsthilfegruppen, die aus der Gemeinde heraus entstanden, oder vom Caritasverband initiiert sind • Hilfen bei Notständen und Katastrophen, wenn die Gemeinde selbst oder Nachbargemeinden betroffen sind. Gesellige Nachmittage für Senioren mit Kaffee und Kuchen, Ausflüge für Senioren können nicht mit Sammlungsmitteln finanziert werden.

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1.2.6 Richtlinien über die Verwaltung und Verwendung von Caritasmitteln in den Kirchengemeinden

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Gleiches gilt für Ferienfreizeiten und Zeltlager. Sie sind in der Regel keine caritativen Maßnahmen. Caritasmittel der Gemeinde können jedoch im Einzelfall als Zuschuss zu oder als Ersatz für den Eigenanteil des Teilnehmers gegeben werden, wenn die Eltern diesen Eigenanteil nicht oder nur sehr schwer aufbringen können. 4. Beschlussfassung und Verteilung der Caritasgelder Die aus den Caritas Haus- und Straßensammlungen resultierenden Mittel (Ziffer 2.2) und die Mitgliedsbeiträge (Ziffer 2.3) sind - rechtlich gesehen - Mittel des Caritasverbandes. Damit diese und die übrigen in der Kirchengemeinde einkommenden Caritasmittel in rechter Weise verwaltet werden, gilt folgende Ordnung: 4.1 Für die Verwaltung und Verwendung der Erträge aus den pfarrlichen Anteilen der Caritas-Kirchenkollekten (2.1) und den Spenden (2.4) ist der Pfarrer zuständig und verantwortlich. Die Kollekten und Spenden werden in der Pfarramtskasse vereinnahmt. Die Verwendung wird dort festgehalten und belegt. Führung und Prüfung der Pfarramtskasse richten sich nach diözesanen Vorschriften. Bei der Verausgabung der Mittel sind die Ziffern 2 und 3 dieser Richtlinien zu beachten. Dem Pfarrer bleibt es unbenommen, die ihm zur Verfügung stehenden Caritasmittel - ganz oder teilweise - der Caritaskasse zuzuführen. 4.2 Die Einnahmen aus Haus- und Straßensammlungen (Ziffer 2.2) und Caritasmitgliederbeiträgen (Ziffer 2.3) werden einer eigenen Caritaskasse zugeführt. 4.2.1 Der Pfarrgemeinderat bildet auf Vorschlag des Sachausschusses "Caritative und Soziale Aufgaben" einen Vergabeausschuss aus Mitgliedern von Helfergruppen und/oder Caritassammlern und/oder Caritasmitgliedern. Der Vergabeausschuss soll mindestens drei, höchstens fünf Mitglieder haben. Der Pfarrgemeinderat kann auch auf Vorschlag des Sachausschusses "Caritative und Soziale Aufgaben“ den Vorstand der Gemeindecaritas, wo diese entsprechend organisiert ist, mit der Aufgabe eines Vergabeausschusses beauftragen. Der Pfarrer ist in der Regel Mitglied des Vergabeausschusses. 4.2.2 Für die Führung der Caritaskasse ist ein/-e ehrenamtliche/-er Rechner/-in zu verpflichten, der/die nicht dem Beschlussgremium angehören darf. Ausgaben leistet der/ die Rechner/-in aufgrund von Anweisungen des/der Vorsitzenden des Vergabeausschusses. Die Einnahmen und Ausgaben sind chronologisch festzuhalten. Auslagen des Rechners können erstattet werden. 4.3 Das Beschlussgremium hat bei der Vergabe die Ziffern 2 u. 3 dieser Richtlinien zu beachten.

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1.2.6 Richtlinien über die Verwaltung und Verwendung von Caritasmitteln in den Kirchengemeinden

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4.4 Die Caritaskasse wird mindestens einmal jährlich von einem Mitglied des Beschlussgremiums und einem Mitglied des Verwaltungsrates überprüft. In gleicher Weise wird der Jahresabschluss der Caritaskasse geprüft. 4.5 Von den Mitgliedern des beschließenden Gremiums und den Prüfern wird absolute Verschwiegenheit über behandelte Anträge und Zuwendungen erwartet. 5. Schlussbemerkungen 5.1 In den Gemeinden sollen keine Caritasmittel angespart werden. Der Bestand der Caritaskasse soll höchstens einen Betrag, der erfahrungsgemäß in der Gemeinde im Laufe eines Jahres benötigt wird, umfassen. Mittel, die in der Gemeinde für Caritaszwecke nicht benötigt werden, sollen dem zuständigen Bezirkscaritasverband überwiesen werden. Vorher soll der Pfarrgemeinderat angehört werden. Diese Mittel werden einem eigenen Fonds zugeführt. über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Caritasrat des jeweiligen Bezirkscaritasverbandes, in dem die Gemeinden insbesondere durch die Dekane und Delegierte der Dekanatsräte vertreten sind. 5.2 Einmal im Jahr sollten in einer Versammlung, zu der die Gemeinde - besonders die Helfer und Caritasmitglieder einzuladen sind, Arbeitsberichte über die Caritasaktivitäten gegeben werden. Diese Versammlungen bieten eine gute Gelegenheit, auch über die Einnahmen und Ausgaben der Caritaskasse zu berichten.

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1.3 Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche

Kirchliches Amtsblatt 1988, S. 123 Zur Regelung des kirchlichen Archivwesens ergeht für das Bistum Mainz folgende Anordnung: § 1 Grundsätzliches (1) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig.

Sie regelt auch ihr Archivwesen eigenständig. (2) Die Archive der Katholischen Kirche dokumentieren deren Wirken; sie dienen

der Verwaltung der Kirche und der Erforschung ihrer Geschichte. Die kirchlichen Archive sind nicht verpflichtet, Nutzungswünschen Dritter zu entsprechen. Im Interesse der geschichtlichen Wahrheit werden die kirchlichen Archive nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für eine Nutzung geöffnet.

§ 2 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für das Diözesanarchiv, die Pfarrarchive und die sonstigen der Leitung oder Aufsicht des Diözesanbischofs unterstehenden Archive. § 3 Verwaltung von Registratur- und Archivgut (1) Amtliches Schrift- und Dokumentationsgut sind alle Unterlagen, die aus der

Tätigkeit kirchlicher Stellen erwachsen. Hierzu gehören neben Urkunden, Akten, Amtsbüchern, Einzelschriftstücken und Karteien u.a. auch Dateien, Karten, Pläne, Zeichnungen, Plakate, Siegel, Druckerzeugnisse, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Informationsträger und Hilfsmittel zu ihrer Benutzung.

(2) Amtliches Schrift- und Dokumentationsgut ist mit größter Sorgfalt nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verwalten und aufzubewahren. Diese Aufgabe obliegt allen aktenführenden kirchlichen Stellen, insbesondere den Registraturen und Archiven.

(3) Schrift- und Dokumentationsgut, das für die laufende Tätigkeit nicht mehr benötigt wird, ist dem zuständigen Archiv unaufgefordert zur Übernahme anzubieten, in der Regel spätestens 30 Jahre nach Schließung der Akte bzw. Erledigung des Vorganges.

(4) Können Unterlagen nach anderen Rechtsvorschriften teilweise vernichtet oder gelöscht werden, sind sie dessen ungeachtet dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten; gesetzliche Löschungsverpflichtungen und

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Rechtsansprüche Betroffener bleiben unberührt. Art und Umfang der Unterlagen sind von der abliefernden Stelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Archiv vorab im Grundsatz festzulegen. Für programmgesteuerte, mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen geführte Datenbestände ist ferner festzulegen, in welcher Darstellung die zu archivierenden Daten bereitgestellt werden können. Hierbei sollte eine Darstellung in konventioneller Form angestrebt werden, die ein Lesen der Unterlagen ohne schwierige technische Hilfsmittel ermöglicht.

(5) Das Archiv entscheidet nach Anhörung der abgebenden Stelle gemäß der Kassationsordnung über die Archivwürdigkeit des Schrift- und Dokumentationsgutes. Amtliches Schrift- und Dokumentationsgut wird mit der Übernahme ins Archiv zu Archivgut. Das Archiv sorgt für die Ordnung, Verzeichnung und Erschließung des Archivguts, damit es von der Verwaltung und Forschung genutzt werden kann.

(6) Das Archiv sammelt und bewahrt auch Schrift- und Dokumentationsgut fremder Provenienzen, sofern es für die kirchengeschichtliche Forschung oder die Geschichte des Archivträgers von Bedeutung ist. Dies gilt insbesondere für Sammlungen und Nachlässe.

(7) Das Diözesanarchiv verwahrt auch das Schrift- und Dokumentationsgut solcher Provenienzen seines Sprengels, deren Stellen für eine dauerhafte Erhaltung ihres Schriftgutes keine Gewähr bieten (z.B. nicht mehr hauptamtlich besetzte Seelsorgsstellen).

(8) Das Archiv hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die Aufgabe, das in seiner Obhut befindliche Archivgut selbst zu erforschen und zu veröffentlichen bzw. Forschungen anzuregen.

§ 4 Nutzung kirchlichen Archivguts durch abliefernde Stellen Abliefernde Stellen haben das Recht, das bei ihnen entstandene Archivgut zu nutzen. Das gilt auch für deren Rechtsnachfolger. § 5 Nutzung kirchlichen Archivguts durch Betroffene (1) Jeder Betroffene hat das Recht, zur Führung von Standesnachweisen

authentische Abschriften oder Ablichtungen zu erhalten. (2) Dem Betroffenen kann auf Antrag eine Nutzung nicht gesperrten kirchlichen

Archivguts gewährt werden, soweit es Angaben zu seiner Person enthält. Dies gilt nicht, wenn einer Nutzung überwiegende berechtigte Interessen des Archiveigners, des Archivablieferers oder eines Dritten entgegenstehen.

§ 6 Nutzung kirchlichen Archivguts durch Dritte (1) Bei berechtigtem Interesse kann auf Antrag an das zuständige Archiv eine

Nutzung kirchlichen Archivguts erlaubt werden, soweit die in § 7 aufgeführten

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Nutzungsvoraussetzungen erfüllt sind und das Archivgut keinen Sperrfristen gemäß § 8 unterliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt u.a. vor, wenn mit der Nutzung amtliche, wissenschaftliche, heimatkundliche, familiengeschichtliche oder pädagogische Zwecke verfolgt werden.

(2) Die Nutzung des Archivgutes erfolgt in der Regel im Archiv. Sie geschieht a) durch Vorlage der Originale, oder b) durch Bereitstellung von Abschriften, Kopien, Fotografien,

Mikrofilmaufnahmen oder Mikrofiches von den Originalen, oder c) durch Erteilen von Auskünften über den Inhalt von Archivgut.

Die Nutzungsarten können auch miteinander verbunden werden. Ein Anspruch auf Abschriften oder Kopien besteht nicht.

(3) Editionen und Reproduktionen von Archivgut bedürfen einer eigenen Genehmigung durch das zuständige Archiv.

(4) Bei Verwertung von Archivgut hat der Benutzer berechtigte Interessen und die Persönlichkeitsrechte Dritter sowie die Vorschriften des Urheberrechtes zu beachten. Zuwiderhandlungen hat er selbst zu vertreten.

(5) Weitere Einzelheiten der Nutzung werden durch entsprechende Ordnungen der Archive geregelt.

§ 7 Nutzungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Nutzung von Archivgut durch Dritte ist, dass

a) der betreffende Bestand geordnet ist, b) das Archivgut nicht schadhaft ist oder durch eine Nutzung keinen Schaden nimmt, c) der Antragsteller in der Lage ist, das Archivgut unabhängig von Hilfeleistungen durch das Archiv zu benutzen, d) das Nutzungsanliegen des Antragstellers in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsaufwand des Archivs steht.

§ 8 Sperrfristen (1) Grundsätzlich ist Archivgut, dessen Schlussdatum weniger als 40 Jahre

zurückliegt, von einer Nutzung durch Dritte ausgeschlossen, sofern es nicht bereits veröffentlicht ist .

(2) Einzelne Aktengruppen und Aktenstücke können von der Benutzung durch Dritte ausgenommen werden (z. B. Kanonisationsakten).

(3) Besondere Sperrfristen gelten für folgendes Archivgut: a) Archivgut des Bischöflichen Geheimarchivs: 60 Jahre, b) Bischöfliche Handakten und Nachlässe: 60 Jahre, c) Personalakten und personenbezogenes Archivgut: 30 Jahre nach Tod bzw.

120 Jahre nach Geburt der betroffenen Person,

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d) Archivgut, für das der Ablieferer spezielle Regelungen angeordnet hat. Eine Verlängerung der Sperrfrist ist aus wichtigem Grunde möglich. Dies gilt insbesondere für Archivgut, durch dessen Nutzung das Wohl der Kirche, schutzwürdige Belange Dritter oder Interessen Betroffener gefährdet oder Persönlichkeitsrechte, Regelungen des staatlichen oder kirchlichen Datenschutzes oder das Steuergeheimnis verletzt würden. Falls der Zweck dieser Vorschriften auch durch Auflagen für die Nutzung und Verwertung (etwa durch Anonymisierung) erreicht wird, kann dieses Archivgut zur wissenschaftlichen Benutzung freigegeben werden. § 9 Sondergenehmigungen (1) Für wissenschaftliche Forschung kann in begründeten Ausnahmefällen eine

Sondergenehmigung zur Nutzung von Archivgut erteilt werden, das noch einer Sperre unterliegt.

(2) Für eine Sondergenehmigung ist ein schriftliches Gesuch über das zuständige kirchliche Archiv an den Ortsordinarius zu richten. Der Leiter des Diözesanarchivs übernimmt die Vorprüfung des Gesuches. Er kann seinerseits Sachverständige beiziehen.

(3) Nach Abschluss der Vorprüfung fällt der Ortsordinarius die Entscheidung über das Gesuch. Der Bescheid wird dem Gesuchsteller durch das Archiv eröffnet.

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2

Personal der Kirchen-

gemeinden

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2.1 Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst

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2.1 Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst

Kirchliches Amtsblatt 1993, S. 97 0. Präambel 1. Der Berufung aller Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu dienen, ist der Auftrag der Kirche. In lebendigen Gemeinden und Gemeinschaften bemüht sie sich, weltweit diesem Auftrag durch die Verkündigung des Evangeliums, die Feier der Eucharistie und der anderen Sakramente sowie durch den Dienst am Mitmenschen gerecht zu werden . Diese Sendung verbindet alle Glieder im Volk Gottes; sie bemühen sich, ihr je an ihrem Ort und je nach ihrer Begabung zu entsprechen. Diesem Ziel dienen auch die Einrichtungen, die die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können. Wer in ihnen tätig ist, wirkt an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Alle, die in den Einrichtungen mitarbeiten, bilden - unbeschadet der Verschiedenheit der Dienste und ihrer rechtlichen Organisation - eine Dienstgemeinschaft. 2. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Kirche durch das Grundgesetz die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Die Kirche kann ihre Sendung und ihren Dienst in vielfältigen Formen verwirklichen. Sie ist nicht darauf beschränkt, dafür besondere kircheneigene Gestaltungsformen zu entwickeln, sondern kann sich auch der jedermann offenstehenden Privatautonomie bedienen, um ein Dienstverhältnis zu begründen und zu regeln5. Deshalb ist es ihr möglich, neben den ehrenamtlichen auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen. 3. Für alle, die im kirchlichen Dienst stehen, trägt die Kirche eine besondere Verantwortung. Aufgrund ihrer Sendung ist die Kirche verpflichtet, die Persönlichkeit und Würde der einzelnen Mitarbeiterin und des einzelnen Mitarbeiters zu achten und zu schützen und das Gebot der Lohngerechtigkeit zu verwirklichen. Das kirchliche Arbeitsrecht muss daher außer den Erfordernissen, die durch die kirchlichen Aufgaben und Ziele gegeben sind, auch den Grundnormen gerecht werden, wie sie die katholische Soziallehre für die Arbeits- und Lohnverhältnisse herausgearbeitet hat.

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2.1 Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst

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Für kirchliche Dienstverhältnisse ergeben sich daraus folgende Grundsätze: I. Eigenart des kirchlichen Dienstes Kirchliche Einrichtungen dienen dem Sendungsauftrag der Kirche. Daraus ergibt sich, dass alle Gestaltungsformen des kirchlichen Dienstes, auch die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den kirchlichen Anstellungsträgern und ihren Beschäftigten dem religiösen Charakter des kirchlichen Auftrags entsprechen müssen. In der Einrichtung selbst muss sichtbar und erfahrbar werden, dass sie sich dem Auftrag Christi verpflichtet und der Gemeinschaft der Kirche verbunden weiß. Alle Beteiligten, Dienstgeber sowie leitende und ausfahrende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bereit sein, "an der Verwirklichung eines Stückes Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in 8 Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche" mitzuwirken. II .Anforderungen an Träger und Leitung kirchlicher Einrichtungen 1. Zielsetzung und Tätigkeit, Organisationsstruktur und Leitung kirchlicher Einrichtungen haben sich an der Glaubens und Sittenlehre und an der Rechtsordnung der Kirche auszurichten9. Jede dieser Einrichtungen muss sich als Teil der Kirche begreifen. Keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität "katholisch" nennen. 2. Träger und Leitung tragen die Verantwortung für den kirchlichen Charakter der Einrichtung. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass in der Einrichtung geeignete Personen tätig sind, die bereit und in der Lage sind, den kirchlichen Charakter der Einrichtung zu pflegen und zu fördern". Nur wenn die religiöse Dimension des kirchlichen Dienstes beachtet und der kirchliche Charakter der Einrichtung durch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bejaht werden, kann die Kirche ihren Dienst an dem Menschen glaubwürdig erfüllen. III. Anforderungen der Kirche an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses geht von der Dienstgemeinschaft aller aus, in der jede Mitarbeiterin und Mitarbeiter das kirchliche Selbstverständnis der Einrichtung anerkennt und dem dienstlichen Handeln zugrunde legt. Das verpflichtet jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter zu einer Leistung und Loyalität, die der Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Aufgabe gerecht werden. Die Kirche muss deshalb an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anforderungen stellen, die gewährleisten, dass sie ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Dazu gehören fachliche Tüchtigkeit,

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2.1 Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst

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gewissenhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben- und eine Zustimmung zu den Zielen der Einrichtung. 2. Damit die Einrichtung ihre kirchliche Sendung erfüllen kann, muss der kirchliche Dienstgeber bei der Einstellung darauf achten, dass eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejaht. Er kann pastorale, katechetische und in der Regel erzieherische Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischen Kirche angehört. 3. (1) Von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Insbesondere im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erforderlich. Dies gilt auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (2) Von nichtkatholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen. Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bereit sein, die ihnen in einer kirchlichen Einrichtung zu übertragenden Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen. (3) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden. 4. Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z.B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Eine Kündigung muss als letzte Maßnahme nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch im Licht der religiösen Dimension der kirchlichen Dienstgemeinschaft gerechtfertigt sein. Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung hängt von den

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2.1 Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst

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Einzelfallumständen ab, insbesondere vom Ausmaß einer Gefährdung der Glaubwürdigkeit von Kirche und kirchlicher Einrichtung, von der Belastung der kirchlichen Dienstgemeinschaft, der Art der Einrichtung, dem Charakter der übertragenen Aufgabe, deren Nähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag, von der Stellung der Mitarbeiterin oder Mitarbeiters in der Einrichtung sowie von der Art und dem Gewicht der Obliegenheitsverletzung. Vor allem ist zu unterscheiden, ob eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Lehre der Kirche bekämpft oder sie anerkennt, aber im konkreten Fall versagt. IV. Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen 1. In der Bundesrepublik Deutschland hat die Kirche das verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Regelungsverfahren zu schaffen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. Das Tarifvertragssystem mit dem zu seinen Funktionsvoraussetzungen gehörenden Arbeitskampf sichert nicht die Eigenart des kirchlichen Dienstes. Tarifverträge kirchlicher Einrichtungen mit verschiedenen Gewerkschaften sind mit der Einheit des kirchlichen Dienstes unvereinbar. Streik und Aussperrung widersprechen den Grunderfordernissen des kirchlichen Dienstes. Für die Einrichtungen der Glaubensverkündung und die Werke der Nächstenliebe gäbe daher die Kirche ihren Sendungsauftrag preis, wenn sie ihren Dienst den Funktionsvoraussetzungen des Tarifvertragssystems unterordnen würde. 2. Die Dienstgemeinschaft als das maßgebende Strukturelement des kirchlichen Dienstes gebietet es, dass unterschiedliche Interessen bei Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Beachtung des Grundkonsenses aller über den kirchlichen Auftrag ausgeglichen werden. Diesem Zweck dient es, dass die Kirche mit paritätisch besetzten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes (KODA) einen eigenen Weg zur Regelung der Vergütung und anderen Arbeitsbedingungen geht. Die Kompetenz der arbeitsrechtlichen Kommission eröffnet die Möglichkeit, dass jeder Interessenkonflikt Gegenstand einer Schlichtung sein kann. Dabei bleibt die Hirtenaufgabe des Bischofs unberührt, die umfassende Verantwortung für alle ihm anvertrauten Gläubigen wahrzunehmen. Das durch die Kirche geschaffene Arbeitsrechts-Regelungsrecht (KODA-Ordnungen) sichert und fördert die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen. Es leistet damit zugleich einen Beitrag für die vom Kirchenverständnis getragene Dienstgemeinschaft.

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V. Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung Nach dem Grundgesetz bestimmt die Kirche für den ihr zugeordneten Bereich, "ob und in welcher Weise die Arbeitnehmer und ihre Vertretungsorgane in Angelegenheiten des Betriebs, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen. Die Mitbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist geboten, weil sie den Dienst der Kirche verantwortlich mitgestalten. Die Verwirklichung der Mitbestimmung kann nicht von der Verfasstheit der Kirche, ihrem Auftrag und der kirchlichen Dienstverfassung getrennt werden. Hierzu wurde auf Grund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts die Ordnung für Mitarbeitervertretungen erlassen. Damit füllen die Kirchen den vom Staat zu selbstbestimmter Gestaltung anerkannten Regelungsraum auch zur Wahrung einer Konkordanz mit der staatlichen Arbeitsrechtsordnung aus. Zwar entscheiden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst darüber, ob eine Mitarbeitervertretung gebildet wird; der Dienstgeber hat aber im Rahmen der geltenden Regelung daran mitzuwirken und etwaige Hindernisse zu beseitigen. Er soll denjenigen, die ein Amt in der Mitarbeitervertretung übernehmen, erforderliche Hilfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anbieten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen die Möglichkeit des Mitarbeitervertretungsrechts nutzen, ihre Rechte und Interessen, ihre Anliegen und Sorgen in der vorgesehenen Weise zur Geltung zu bringen. Der Dienstgeber darf sie hieran nicht hindern. Der kircheneigene Weg im Mitarbeitervertretungsrecht schließt schon im Hinblick auf die kirchliche Soziallehre eine gleichwertige soziale Verantwortung ein. Gleichwohl erfordert dieser Weg Unterschiede zum weltlichen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht. Sie haben ihren Grund in der Sendung der Kirche. Vl. Koalitionsfreiheit kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes können sich in Ausübung der Koalitionsfreiheit als kirchliche Arbeitnehmer zur Beeinflussung der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen (Koalitionen) zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, innerhalb ihrer Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgaben und Tätigkeit zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen. Die Koalitionsfreiheit entbindet sie aber nicht von der Pflicht, ihre Arbeit als Beitrag zum Auftrag der Kirche zu leisten. Wegen der Zielsetzung des kirchlichen Dienstes muss eine Vereinigung dessen Eigenart und die sich daraus für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergebenden

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Loyalitätsobliegenheiten anerkennen. Vereinigungen, die diesen Anforderungen gerecht werden, können die ihnen angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der zulässigen Koalitionsbetätigung in der Einrichtung unterstützen. Dabei haben sie und die ihnen angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf zu achten, dass die Arbeit einer kirchlichen Einrichtung unter einem geistlich-religiösen Auftrag steht. Sie müssen das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes respektieren. VII. Gerichtlicher Rechtsschutz Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertrags- und des Mitarbeitervertretungsrechts werden für den gerichtlichen Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebildet. VIII. Gemeinsame Verantwortung 1. Bei ihrer Entscheidung für ein kircheneigenes Dienst- und Arbeitsrecht hat sich die Kirche davon leiten lassen, "dass das Grundgesetz der menschlichen Vervollkommnung und deshalb auch der Umwandlung der Welt, das neue Gebot der Liebe ist, dass allen Menschen der Weg der Liebe offen steht und der Versuch, eine umfassende Brüderlichkeit herzustellen, nicht vergeblich ist. Wenn die erzieherischen, caritativen, missionarischen und sozialen Einrichtungen von diesem Glauben durchdrungen sind, bringen sie den Auftrag der Kirche in der Welt von heute für alle Menschen verständlich zum Ausdruck. 2. Damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sinn, Ziel und Struktur des kirchlichen Dienstes und ihre eigene Aufgabe darin besser erkennen können, kommt ihrer Aus- und Fortbildung große Bedeutung zu. Sie müssen bereits in der Ausbildungsphase mit den funktionalen Erfordernissen, aber genauso mit den ethischen und religiösen Aspekten ihres Dienstes vertraut gemacht werden. Im Rahmen der fachlichen und beruflichen Weiterbildung muss auch für Fragen des Glaubens und der Wertorientierung sowie für die Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Dienste in angemessener Weise Raum geschaffen werden. Nur in einem Klima wechselseitigen Respekts und Vertrauens kann sich eine Spiritualität entwickeln, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Einsatz trägt, den Menschen dient und die Kirche als ganze bereichert 3. Zum kirchlichen Dienst gehören auch solche Gläubige, die auf Dauer oder auf Zeit ehrenamtlich ohne Entgelt besondere Aufgaben in der Kirche erfüllen, um durch

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2.1 Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst

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dieses Apostolat mitzuhelfen, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann. Sie geben mit ihrem Einsatz eine Ermutigung, sie stützen und bestärken die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie tragen dazu bei, dass im Alltag der kirchlichen Dienste die missionarische Kraft nicht erlahmt. Daher werden auch sie in die Weiterbildung über Fragen ihres Dienstes und des Glaubens sowie bei Hilfen der Lebensführung einbezogen. Die hauptberuflich Tätigen sollen dafür gewonnen werden, über ihren beruflichen Dienst hinaus bei der Verwirklichung der Aufgaben der Kirche aus freien Stücken mitzuarbeiten. Fulda, den 22. September 1993

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2.1.1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

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2.1.1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Kirchliches Amtsblatt 1993, S. 100; 1994, S. 45 Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich: - in Verantwortung für den Auftrag der Kirche, der Berufung aller Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu dienen, - in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen, - zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, die die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können, - in Erfüllung ihrer Pflicht, dass das kirchliche Arbeitsrecht außer den Erfordernissen, die durch die kirchlichen Aufgaben und Ziele gegeben sind, auch den Grundnormen gerecht werden muss, wie sie die katholische Soziallehre für die Arbeits- und Lohnverhältnisse herausgearbeitet hat, die folgende Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Artikel 1 Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes Alle in einer Einrichtung der katholischen Kirche Tätigen tragen durch ihre Arbeit ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft). Alle Beteiligten, Dienstgeber sowie leitende und ausführende Mitarbeiterinnnen und Mitarbeiter, müssen anerkennen und ihrem Handeln zugrunde legen, dass Zielsetzung und Tätigkeit, Organisationsstruktur und Leitung der Einrichtung, für die sie tätig sind, sich an der Glaubens- und Sittenlehre und an der Rechtsordnung der katholischen Kirche auszurichten haben. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Diese Grundordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei den Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen - nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet - a) der Diözesen, b) der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, c) der Verbände von Kirchengemeinden,

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2.1.1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

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d) der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind, e) der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts. (2) Diese Grundordnung ist auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform sowie des Verbandes der Diözesen Deutschlands und des Deutschen Caritasverbandes. Die vorgenannten Rechtsträger sind gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen. (3) Unter diese Ordnung fallen nicht Mitarbeiter, die auf Grund eines Klerikerdienstverhältnisses oder ihrer Ordenszugehörigkeit tätig sind. Artikel 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) Der kirchliche Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen. Er muss auch prüfen, ob die Bewerberin und der Bewerber geeignet und befähigt sind, die vorgesehene Aufgabe so zu erfüllen, dass sie der Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Funktion gerecht werden. (2) Der kirchliche Dienstgeber kann pastorale, katechetische sowie in der Regel erzieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischen Kirche angehört. (3) Der kirchliche Dienstgeber muss bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Festlegung der entsprechenden Anforderungen sicherstellen, dass sie ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Dazu gehören fachliche Tüchtigkeit, gewissenhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben und eine Zustimmung zu den Zielen der Einrichtung. (4) Für keinen Dienst in der Kirche geeignet ist, wer sich kirchenfeindlich betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. (5) Der kirchliche Dienstgeber hat vor Abschluss des Arbeitsvertrages durch Befragung und Aufklärung der Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen, dass sie die für sie nach dem Arbeitsvertrag geltenden Loyalitätsobliegenheiten (Art 4) erfülle Artikel 4 Loyalitätsobliegenheiten (1) Von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Insbesondere im pastoralen, katechemischen und erzieherischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erforderlich. Dies gilt auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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(2) Von nichtkatholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen. (3) Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bereit sein, die ihnen in einer kirchlichen Einrichtung zu übertragenden Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen. (4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden. Artikel 5 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten (1) Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z.B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Als letzte Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht. (2) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an: • Verletzungen der gemäß Art. 3 und 4 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere Kirchenaustritt, öffentliches Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. hinsichtlich der Abtreibung) und schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen, • Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe, • Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind, vor allem Abfall vorn Glauben (Apostasie oder Häresie gemäß c. 1364 § 1 i. V. mit c. 751 CIC), Verunehrung der heiligen Eucharistie (c. 1367 CIC), öffentliche Gotteslästerung und Hervorrufen von Hass und Verachtung gegen Religion und Kirche (c. 1369 CIC), Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten und die Freiheit der Kirche (insbesondere gemäß den cc. 1373, 1374 CIC). (3) Ein nach Abs. 2 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhalten schließt die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus, wenn es begangen wird von pastoral, katechetisch oder leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind. Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen.

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2.1.1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

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(4) Wird eine Weiterbeschäftigung nicht bereits nach Abs. 3 ausgeschlossen, so hängt im übrigen die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von den Einzelfallumständen ab, insbesondere vom Ausmaß einer Gefährdung der Glaubwürdigkeit von Kirche und kirchlicher Einrichtung, von der Belastung der kirchlichen Dienstgemeinschaft, der Art der Einrichtung, dem Charakter der übertragenen Aufgabe, deren Nähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag, von der Stellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Einrichtung sowie von der Art und dem Gewicht der Obliegenheitsverletzung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Lehre der Kirche bekämpft oder sie anerkennt, aber im konkreten Fall versagt. (5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, können nicht weiter beschäftigt werden. Im Fall des Abschlusses einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe scheidet eine Weiterbeschäftigung jedenfalls dann aus, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigenden Umständen geschlossen wird (z.B. nach böswilligem Verlassen von Ehepartner und Kindern). Artikel 6 Koalitionsfreiheit (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes können sich in Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit als kirchliche Arbeitnehmer zur Beeinflussung der Gestaltung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen (Koalitionen) zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, innerhalb ihrer Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgaben und Tätigkeit zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen. Die Koalitionsfreiheit entbindet sie aber nicht von der Pflicht, ihre Arbeit als Beitrag zum Auftrag der Kirche zu leisten. (2) Wegen der Zielsetzung des kirchlichen Dienstes muss eine Vereinigung dessen Eigenart und die sich daraus für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergebenden Loyalitätsobliegenheiten anerkennen. Vereinigungen, die diesen Anforderungen gerecht werden, können die ihnen angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der zulässigen Koalitionsbetätigung in der Einrichtung unterstützen. Dabei haben sie und die ihnen angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf zu achten, dass die Arbeit einer kirchlichen Einrichtung unter einem geistig-religiösen Auftrag steht. Sie müssen das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes respektieren. Artikel 7 Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen

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2.1.1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

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(1) Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung der Arbeitsverträge sichert die katholische Kirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrechts-Regelungsverfahren zu schaffen. Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse von Kommissionen, die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind. Die Beschlüsse dieser Kommissionen bedürfen der bischöflichen Inkraftsetzung für das jeweilige Bistum. Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Zuständigkeiten, regeln die KODA-Ordnungen. Die Kommissionen sind an diese Grundordnung gebunden. (2) Wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Streik und Aussperrung scheiden ebenfalls aus. Artikel 8 Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden. Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Die Gremien der Mitarbeitervertretungsordnung sind an diese Grundordnung gebunden. Artikel 9 Fort- und Weiterbildung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. Diese umfassen die fachlichen Erfordernisse, aber genauso die ethischen und religiösen Aspekte des Dienstes. Hierbei müssen auch Fragen des Glaubens und der Wertorientierung sowie die Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Dienste angemessen berücksichtigt werden. Artikel 10 Gerichtlicher Rechtsschutz (1) Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz zuständig. (2) Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertrags- und Mitarbeitervertretungsrechts werden für den gerichtlichen Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebildet. (3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an das kirchliche und staatliche Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der

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2.1.1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

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allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert ist sowie die Gewähr dafür besitzt, dass er jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt. Ferner muss er die zur Rechtsprechung erforderliche Qualifikation haben. Artikel 11 Inkrafttreten

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2.2 Dienstordnung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre im Bistum Mainz

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2.2. Dienstordnung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre im Bistum

Mainz Kirchliches Amtsblatt 1994 S. 60; 1994, S. 72 (Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im folgenden nur der Begriff "Pfarrsekretärin" verwendet.) Die Tätigkeit als Pfarrsekretärin stellt einen Verwaltungsdienst in der Kirche dar, der eine wichtige Vermittlung zur Seelsorge hin leistet. In diesem Rahmen ist das Pfarrbüro Ort der Information, Organisation und Vermittlung, allgemeine Verwaltungsstelle und Kontaktstelle für die Gemeindemitglieder. Der Dienst der Pfarrsekretärin erfordert ein Mitdenken und Mithandeln in der Kirche. I. Anstellungsträger Anstellungsträger der Pfarrsekretärin ist die Kirchengemeinde.. II. Kirchenaufsichtliche Genehmigung Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach Maßgabe des KVVG bedarf 1. Einrichtung von neuen Stellen, 2. Abschluss sowie Änderungen des Arbeitsvertrages (z.B. Erhöhung der Wochenarbeitszeit u.a.) Die Anträge sind nach Erörterung im Verwaltungsrat an das Bischöfliche Ordinariat, Finanzdezernat, zu richten. III. Vorgesetzter Der Pfarrer ist Dienstvorgesetzter und Weisungsberechtigter der Pfarrsekretärin. IV. Beschäftigungsverhältnis / Vergütung 1. Beschäftigungsverhältnis mit Sozialversicherungspflichtigkeit a) Das Beschäftigungsverhältnis orientiert sich am Bundesangestelltentarifvertrag in der Fassung für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber unter Berücksichtigung der durch die Kommission für den diözesanen Bereich (Bistums-KODA) gestalteten Arbeitsvertragsrechtes in der Diözese Mainz.

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2.2 Dienstordnung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre im Bistum Mainz

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b) Die Pfarrsekretärin erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT (VkA). c) Die Personalverwaltung (z.B. Ausfertigung des Arbeitsvertrags, Gehaltsabrechnung usw.) erfolgt im Auftrag der Kirchengemeinde ausschließlich durch das Bischöfliche Ordinariat, Personaldezernat. 2. Beschäftigungsverhältnis ohne Versicherungspflichtigkeit mit pauschal versteuerter Vergütung a) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach Maßgabe der Haushaltsanweisungen des Bischöflichen Ordinariates, Finanzdezernat. b) Die Abrechnung der Vergütung erfolgt unmittelbar durch die Kirchengemeinde über die Kirchenkasse (ggfs. Zentrale Rechenstelle). V. Beschäftigungsumfang (Wochenarbeitszeit) Der genehmigungsfähige Beschäftigungsumfang (Wochenarbeitszeit) der Pfarrsekretärin beträgt in der Regel: In Pfarreien mit In Pfarreien mit einer Katholikenzahl Wochenstd. einer Katholikenzahl Wochenstd. bis 1000 bis 6 Std. bis 4500 bis 19 Std. bis 1500 bis 8 Std. bis 5000 bis 22 Std. bis 2000 bis 10 Std. bis 5500 bis 25 Std. bis 2500 bis 12 Std. bis 6000 bis 30 Std. bis 3000 bis 14 Std. bis 6500 bis 35 Std. bis 3500 bis 16 Std. über 6500 bis 38,5 Std. bis 4000 bis 18 Std. VI. Aufgaben 1. Zu den Aufgaben der Pfarrsekretärin gehören in der Regel: - Führen des Posteingangs- und -ausgangsbuches, - Führen der Portokasse, - Empfang und Vermittlung von Besuchern, - Allgemeine Telefonauskunft, - Festlegung und Koordination pfarrlicher Termine, - Einkauf von Geschenken und Bürobedarf, - Verwaltung von Schlüsseln und Vergabe von Räumen, - Schreiben nach Diktat und Vorlage, - Ausfüllen von Vordrucken, - Abfassen von Schriftsätzen nach Anweisung, - Anfertigung von Kopien, - Vorbereitung und Verwaltung der verschiedenen Aktenvorgänge,

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2.2 Dienstordnung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre im Bistum Mainz

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- Führen der Pfarrkartei, der Registratur und des Archivs entsprechend den Richtlinien des Bistums, - Führen der Pfarrbücher, - Erfassung und Übermittlung von Daten im Rahmen des kirchlichen Meldewesens. Im Rahmen dieser Dienstordnung und des vereinbarten Beschäftigungsumfanges kann der Dienstvorgesetzte für den Einzelfall oder auf Dauer Arbeitsschwerpunkte ändern. Soweit es dienstlich notwendig ist, kann der Dienstvorgesetzte in begrenztem Umfang die Pfarrsekretärin auch zur Erledigung sonstiger Aufträge heranziehen, die dem Verwaltungsbereich der Kirchengemeinde zuzuordnen sind. 2. Falls neben dem Pfarrer andere pastorale Mitarbeiter für die Pfarrei angestellt sind, wird in der Aufgabenumschreibung festgelegt, in welchem Umfang sie auch für diese Mitarbeiter tätig ist. Über eine Arbeit für ehrenamtliche Mitarbeiter entscheidet der Pfarrer. 3. Die Zuweisung von weiteren Aufgaben bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates, Finanzdezernat. VII. Persönliche Anforderungen Hinsichtlich der persönlichen Anforderungen wird auf die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen verwiesen. VIII. Zusammenarbeit Die Pfarrsekretärin muss um eine gute Zusammenarbeit mit den Haupt- und Ehrenamtlichen besorgt sein. Sie hat ein Anrecht auf Information in allen sie betreffenden Fragen. Der Pfarrer und die pastoralen Mitarbeiter werden von ihr umfassend informiert. Soweit erforderlich soll sie zu Dienstgesprächen zwischen dem Pfarrer und den übrigen pastoralen Mitarbeitern hinzugezogen werden. IX. Schweigepflicht Die Pfarrsekretärin hat über Angelegenheiten, die ihr infolge ihres Dienstes bekannt werden und deren Geheimhaltung der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. X. Datenschutz Die Pfarrsekretärin hat die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

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2.2 Dienstordnung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre im Bistum Mainz

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XI. Berufseinführung und Fortbildung Die Einführung in den beruflichen Aufgabenbereich erfolgt durch den Pfarrer, soweit notwendig auch in Zusammenarbeit mit den pastoralen Mitarbeitern. Die Pfarrsekretärin ist gehalten, sich fachlich und geistlich fortzubilden, insbesondere durch Teilnahme an den vom BO angebotenen spezifischen Fortbildungsveranstaltungen. XII. Übergangsbestimmungen Kirchengemeinden, die Pfarrsekretärinnen mit einem höheren Beschäftigungsumfang, als nach dieser Dienstordnung vorgesehen, beschäftigen, kann beim Wechsel der Stelleninhaberin nur der nach dieser Dienstordnung vorgesehene Beschäftigungsumfang genehmigt werden. XIII. Inkrafttreten

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2.3 Dienstordnung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kath. Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz

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2.3 Dienstordnung für pädagogische Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter in den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz

Kirchliches Amtsblatt 1995, S. 79 Präambel Die Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen einen von Staat und Gesellschaft anerkannten eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. In der Pluralen Gesellschaft sind sie ein spezifisches Angebot der Katholischen Kirche (Synoden-Beschluss der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland "Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im Bildungsbereich" sowie die "Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz zur Verantwortung der Kirche im Kindergartenbereich") . Im Mittelpunkt aller Bemühungen steht das Kind in seinen realen Lebensbezügen. Die Tageseinrichtungen haben die Aufgabe, die Gesamtentwicklung des Kindes zu fördern und durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und soziale Benachteiligungen möglichst auszugleichen. Dies geschieht familienergänzend und unterstützend in Zusammenarbeit aller am Erziehungsprozess Beteiligten. Die Tageseinrichtungen gewinnen ihre Eigenprägung aus einem umfassenden im Glauben gründenden Verständnis von Mensch und Welt und sind eine Form der Verwirklichung kirchlichen Gemeindelebens. Der christlichen Erziehung in katholischen Einrichtungen liegt ein Verständnis von menschlichem Leben zugrunde, das sich am Evangelium orientiert. So wird vorausgesetzt, dass die Erzieherinnen auf dem Hintergrund ihres christlichen Glaubens versuchen, auf elementare Lebensfragen eine Antwort zu finden und den Kindern die Erfahrung vermitteln, dass christlicher Glaube sinngebend ist und Leben gelingen lassen kann. Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Eigenart des kirchlichen Dienstes und die daraus folgenden Anforderungen gemäß der "Erklärung der Bischöfe zum kirchlichen Dienst", insbesondere Ziffer III 1.ff, und der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" insbesondere Artikel 4 und 5, (Kirchliches Amtsblatt Nr. 14 vom 1. November 1993) anerkennen und beachten.

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2.3 Dienstordnung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kath. Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz

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Es wird vorausgesetzt, dass die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine in diesem Sinne verantwortbare pädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung bejahen und bereit sind, an der Verwirklichung mitzuwirken. Dies erfordert eine gute Zusammenarbeit von Tageseinrichtung, Elternhaus, Pfarrgemeinde und Öffentlichkeit. Diese Dienstordnung konkretisiert die durch den Dienstvertrag in Verbindung mit den Arbeitsvertrags-Richtlinien begründeten Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen und kirchlichen Regelungen. Die Vertragspartner (Träger, Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter) verpflichten sich, nach dem Abschluss des Dienstvertrages die angegebenen Richtlinien einzuhalten. Sonderregelungen bedürfen einer weiteren schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten. Aufgabenbereiche der pädagogischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter Schwerpunktmäßig gibt es folgende Aufgabenbereiche: Planung, Durchführung und Reflexion der Erziehungs- und Bildungsarbeit zur Verwirklichung der Zielsetzung des Trägers, ausgehend von den Situationen der Kinder, unter Berücksichtigung der Erziehungsvorstellungen der Eltern. Elternarbeit Zusammenarbeit mit dem Träger, der Pfarrgemeinde, der Fachberatung im Diözesan-Caritasverband sowie allen für die pädagogische Arbeit relevanten Institutionen. Diese Aufgaben sind in einem offenen und ständigen Gespräch zwischen Vertretern des Trägers, der Eltern und den Mitarbeitern/-innen zu klären. Ein wechselseitiger, ständiger Informationsaustausch ist hierzu erforderlich. Aufgabenbereiche in Tageseinrichtungen für Kinder Verantwortungsbereich der Leiterinnen/Leiter Die Leiterin/der Leiter hat insbesondere die Verantwortung für: die Sicherung der pädagogischen Zielsetzung und des kirchlichen Charakters der Kindertagesstätte im Einvernehmen mit dem Träger; die dementsprechende Erarbeitung und Umsetzung der pädagogischen Konzeption im Einvernehmen mit dem Träger; die Einarbeitung der stellvertretenden Leiterin, soweit genehmigt, sowie für einen ständigen Informationsaustausch mit ihr; die Planung und den gesamten Ablauf der pädagogischen und organisatorischen Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger;

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2.3 Dienstordnung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kath. Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz

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die Erstellung von Dienstplänen unter Berücksichtigung von Fehlzeiten; für den erforderlichen Einsatz der pädagogischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für der Hauswirtschafts- und Reinigungskräfte; regelmäßig stattfindende Dienstgespräche und eine möglichst kooperative Teamarbeit; die Weitergabe aller wichtigen Informationen an die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; die Beratung, Anleitung und pädagogische Beurteilung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Praktikantinnen und Praktikanten; die Motivierung und Freistellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der Möglichkeiten der Einrichtung, in Absprache mit dem Träger; die Zusammenarbeit mit dem Träger, dem Elternbeirat / Elternausschuss und allen für die Tageseinrichtung wichtigen Institutionen; Repräsentation der Einrichtung nach außen (z. B, Schule, Beratungsstellen) sowie die Mitarbeit in öffentlichen Gremien nach Absprache mit dem Träger; die Planung, Organisation und Durchführung von Elternarbeit, in Zusammenarbeit mit dem Team; Mitwirkung bei der Aufnahme der Kinder in einem vom Träger beschriebenen Verfahren; den sachgerechten Umgang mit den durch den Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Finanzmitteln nach Absprache mit dem Träger; die sachgerechte Durchführung der anfallenden Verwaltungsarbeiten; die sachgerechte Durchführung von Hygienemaßnahmen unter Beachtung des Bundesseuchengesetzes; die Meldung der an Grundstück, Haus und Inventar festgestellten Mängel an den Träger. In dringenden Fällen Veranlassung von Reparaturtätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der, Kinder und zur Erhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten; die Durchführung der vom Träger angeordneten Sicherheitsmaßnahmen unter besonderer Beachtung der gesetzlichen Regelungen und unter Berücksichtigung der versicherungsrechtlich gebotenen Maßnahmen. Die Leiterin/der Leiter ist zur regelmäßigen Teilnahme an den Leiterinnen-Konferenzen des Diözesan-Caritasverbandes verpflichtet. In Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben, ist die Leiterin/der Leiter dem Träger gegenüber verantwortlich. Sie/Er ist allen in der Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber weisungsberechtigt und kann auf die Einhaltung der Pflichten bestehen. Die Leiterin I der Leiter trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Aufsichtspflicht.

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2.3 Dienstordnung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kath. Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz

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Die Leiterin/der Leiter hat das Recht, Anregungen und Vorschläge zu personellen Maßnahmen abzugeben bzw. das Recht, bei allen personellen Veränderungen gehört zu werden. Die Leiterin I der Leiter gehört gemäß den Statuten der Pfarrgemeinderäte vom 7.4.1991 dem Pfarrgemeinderat als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht, jedoch mit Antrags- und Mitspracherecht an. Die Leiterin/der Leiter hat das Recht, bei der Erstellung des Haushaltsplanes Anregungen und Vorschlage einzubringen. Der Leiterin/dem Leiter soll Gelegenheit gegeben werden, vor Beratungen im Verwaltungsrat zu Angelegenheiten der Tageseinrichtung Stellung zu beziehen. Stellvertretende Leitung (soweit genehmigt) Die stellvertretende Leiterin/der stellvertretende Leiter unterstützt die Leiterin/den Leiter. Der Stellvertreterin/dem Stellvertreter können vom Träger in Absprache mit der Leiterin/dem Leiter bestimmte Teilbereiche der Leitungsaufgaben übertragen werden. Die Teilbereiche können verwaltungstechnische, organisatorische und pädagogische Aufgaben umfassen; übernimmt bei Abwesenheit der Leiterin bzw. des Leiters deren gesamten Verantwortungsbereich. Verantwortungsbereiche der Gruppenleiterinnen / Gruppenleiter Die Gruppenleiterin/der Gruppenleiter hat im Rahmen des Gesamtkonzepts insbesondere die Verantwortung für: die gesamte pädagogische Arbeit, die die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder ihrer Gruppe umfasst; die Erstellung einer Analyse der Gruppensituation und daraus resultierend die Planung, Durchführung und Reflexion der pädagogischen Arbeit; gruppeninterne Verwaltungs- und Organisationsarbeiten, z. B. Führung von Gruppentagebuch, Anwesenheitslisten und Ausführung von Abrechnungen; die Organisation der Elternarbeit, bezogen auf die Eltern der eigenen Gruppe; die Einarbeitung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters und die Anleitung der Praktikantin/des Praktikanten; Ordnung im Gruppenraum und allen benutzten Räumen der Einrichtung sowie der Außenspielfläche; den Bestand und die Pflege des Spiel- und Arbeitsmaterials; das körperliche Wohlbefinden der Kinder und für die Einhaltung von Hygienemaßnahmen gemäß Bundesseuchengesetz; die Mitwirkung bei der Durchführung der vom Träger angeordneten Sicherheitsmaßnahmen unter besonderer Beachtung der gesetzlichen Regelungen und unter Berücksichtigung der versicherungsrechtlich gebotenen Maßnahmen.

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2.3 Dienstordnung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kath. Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz

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Verantwortungsbereiche der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter in der Gruppe Die pädagogische Mitarbeiterin / der pädagogische Mitarbeiter hat die Aufgabe, die Gruppenleiterin / den Gruppenleiter bei den Aufgaben gemäß Ziffer 2.3 zu unterstützen, Aufsicht Leitung, Gruppenleitung und Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter in der Gruppe sind dem Träger gegenüber verpflichtet, die ihnen obliegende Aufsichtspflicht auszuüben. Diese Aufsichtspflicht umfasst die Beachtung von Vorschriften und die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, durch die das Kind unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstandes vor Schaden und Schadensverursachung bewahrt bleibt. Eine verantwortungsbewusste Erziehung zur Selbständigkeit der Kinder darf nicht unzulässig eingeengt werden. Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter -Öffnungszeit der Einrichtung Die Arbeitszeit richtet sich nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes in der jeweils gültigen Fassung. Die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit umfasst die Arbeit mit dem Kind und die Verfügungszeit. Die Verfügungszeit dient der Erledigung der Aufgaben, die über die Arbeit mit den Kindern hinausgehen. In der Verfügungszeit sollen insbesondere folgende Aufgaben erledigt werden: Planung und Reflexion der Arbeit in der Gruppe Dienstbesprechungen Elternarbeit Verwaltungsarbeiten Vorbereitung von Festen und Feiern Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften Öffentlichkeitsarbeit Kontakte mit Institutionen außerhalb der Einrichtung. Die Verfügungszeit beträgt in der Regel 20% der Arbeitszeit, sofern die vom Träger festgesetzten Öffnungszeiten und der von den Kostenträgern gewährte Personalschlüssel dies zulassen. Der Leiterin / dem Leiter ist innerhalb ihrer Arbeitszeit genügend Zeit für die Erledigung leitungsspezifischer Aufgaben einzuräumen. Sie/Er legt die Verfügungszeit der Teilzeitkräfte entsprechend der mit ihnen vereinbarten

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2.3 Dienstordnung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kath. Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz

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Arbeitszeit anteilmäßig fest. Die Aufteilung der Arbeitszeit auf die Zeit der Arbeit mit den Kindern und auf die Verfügungszeit ergibt sich im einzelnen aus dem Dienstplan. Bei der Festlegung der Arbeitszeit sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Die Arbeitszeit (siehe Ziff.4.b) ist grundsätzlich in der Einrichtung abzuleisten. Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, insbesondere denjenigen, die vom Diözesan-Caritasverband oder im Einvernehmen mit ihm veranstaltet werden, gehört zur Arbeitszeit. Aktivitäten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geplant sind (insbesondere Fest der Einrichtung, Pfarrfest, Kindergottesdienst, Übernachtung), sind in Abstimmung mit dem Träger festzulegen. Dies geschieht zu Beginn des Kalenderjahres in Form einer vorläufigen Jahresübersicht, deren Änderungen einvernehmlich erfolgen kann. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten kann der Träger die Einrichtung bis zu 6 Tagen im Jahr ganz oder teilweise schließen. Um auch den Bedürfnissen berufstätiger Eltern gerecht werden zu können, soll dies möglichst an den Tagen zwischen Heilig Abend und Neujahr, sowie an örtlichen Feiertagen geschehen. Diese Tage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, sondern als bezahlter Sonder-Urlaub gewährt als Ausgleich für über den normalen Rahmen hinausgehende Aktivitäten (siehe 4.g). Nachweißlich darüber hinausgehende Überstunden sind nur dann durch Arbeitsbefreiung auszugleichen, wenn sie vom Dienstgeber angeordnet sind. Öffnungszeit Die Einrichtung ist in der Regel an fünf Tagen in der Woche geöffnet. Die Öffnungszeit richtet sich nach dem Bedarf im Einzugsgebiet. Sie ist zu Beginn jedes Kindergartenjahres vom Kindergartenträger nach Anhörung der Mitarbeiterinnen / der Mitarbeiter und des Elternausschusses / Elternbeirats festzulegen. Eine Absprache der Schließungszeiten mit den Nachbareinrichtungen wird empfohlen. . Während der Sommerferien soll die Einrichtung drei, höchstens vier Wochen geschlossen werden. Supervision und Fortbildung Supervision Leitung und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an Teamberatung oder Supervision teilzunehmen, wenn diese vom Träger als notwendig erachtet werden. Fortbildung Die Fortbildung ist gemäß § 10 und § 10 a der AVR geregelt.

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2.3 Dienstordnung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kath. Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz

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Die pädagogische Mitarbeiterin bzw. der pädagogische Mitarbeiter hat die Aufgabe, sich durch ständige Fortbildung, wie die Teilnahme an Seminaren und Arbeitsgemeinschaften, sowie durch Lektüre von Fachliteratur, weiterzubilden und die eigene Arbeit zu hinterfragen, aufzuarbeiten und zu reflektieren. Der Träger kann die Einrichtung bis zu 2 Tage schließen um den Mitarbeiterinnen I den Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung zu entwickeln und fortzuschreiben. Dies darf nicht zu Lasten von Sorgeberechtigten geschehen, die darauf angewiesen sind, dass die Einrichtung geöffnet ist. Verschwiegenheit Die Mitarbeiter / -innen sind zur Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet.

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2.4 Dienstordnung für den Dienst als Kirchenmusiker

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2.4 Ordnung für den Dienst als Kirchenmusiker im Bistum Mainz Kirchliches Amtsblatt 1997, S. 47; 1997, S. 56 Präambel Der Dienst des Kirchemusikers (Organist, Leiter von kirchlichen Vokal- und Instrumentalgruppen) ist ein Dienst im Auftrag der Kirche. Durch die liturgische, pastorale und künstlerische Dimension dieses Dienstes wirkt der Kirchenmusiker mit an den Grundvollzügen des christlichen Glaubens, vor allem an Liturgie und Verkündigung. Dies manifestiert sich besonders in der lebendigen musikalischen Gestaltung der verschiedenen Gottesdienstformen und kann angemessen nur geschehen, wenn er selbst die Liturgie als Feier des christlichen Glaubens versteht und begeht. § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für alle im Bistum Mainz freiberuflich (auf Honorarbasis) tätigen Kirchenmusiker. § 2 Aufgaben des Kirchenmusikers (1) Dem Kirchenmusiker ist die musikalische Gestaltung der Liturgie (Messfeier,

Stundengebet, Wortgottesdienst, Andacht, Sakramentenspendung) und außerliturgischer Veranstaltungen (Geistliches Konzert, Abendmusik etc.) aufgetragen. Dazu gehören entsprechend der getroffenen Vereinbarung (s. § 9) als Gesamt- oder Teilbereich: • Förderung des Gemeindegesangs (Pflege eines breiten Repertoires) • Ausübung des Kantorendienstes und Schulung von Kantoren • Pflege des ein- und mehrstimmigen Singens (Leitung von Kinder-, Jugend und Erwachsenenschola/-chor) • Orgelspiel (Improvisation und Literaturspiel) • Pflege der für die Liturgie geeigneten Instrumentalmusik und Einsatz der entsprechenden kirchenmusikalischen Gruppen (Flöten-, Orffkreis, Bläser, Band etc.) • Förderung der kirchenmusikalischen Jugendarbeit (u.a. Kommunion- und Firmgruppen)

(2) Bei der Auswahl der Musik richtet sich der Kirchenmusiker nach den

liturgischen, pastoralen und künstlerischen Erfordernissen. Dabei beachtet er die Leistungsfähigkeit der Ausführenden und die Aufnahmefähigkeit der Gemeinde.

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2.4 Dienstordnung für den Dienst als Kirchenmusiker

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(3) Der Kirchenmusiker bemüht sich um stilistische Vielfalt vom Gregorianischen Choral bis zur zeitgenössischen Kirchenmusik.

(4) Der Kirchenmusiker bereitet seinen Dienst sorgfältig vor. Dazu gehört regelmäßiges Üben auf der Orgel (Improvisation und Literatur), Studium der Chor- und Instrumentalwerke, genaue Planung der Gottesdienste sowie der einzelnen Schola-, Chor- und Instrumentalproben. Er bemüht sich, sein Repertoire an Orgelwerken und seine Kenntnisse der Vokal- und Instrumentalliteratur ständig zu erweitern. Er informiert sich über die einschlägigen Verlagsangebote.

(5) Der Kirchenmusiker trägt die Verantwortung für die ihm anvertrauten Instrumente. Er vermerkt Störungen an der Orgel in einem Mängelheft und achtet darauf, dass der Orgelbauer seinen Verpflichtungen aus dem Orgelpflegevertrag pünktlich und sorgfältig nachkommt. Bei größeren Schäden veranlasst er das Pfarramt, die Abt. IX/3: Orgeln und Glocken des Bischöflichen Ordinariats einzuschalten (vgl. "Hinweise für die Kirchengemeinden des Bistums Mainz zur Durchführung von Orgel und Glockenbaumaßnahmen", Kirchliches Amtsblatt Nr. 12/1994). Der Kirchenmusiker überwacht die sorgfältige Pflege und Aufbewahrung des Notenmaterials.

(6) Der Kirchenmusiker ist verpflichtet alle im Gottesdienst aufgeführten urheberrechtlich geschätzten Werke zu dokumentieren und bei der Erfüllung der urheberrechtlichen Meldepflichten mitzuwirken.

§ 3 Fachaufsicht/Beratung Der Kirchenmusiker steht unter der Fachaufsicht des Instituts für Kirchenmusik des Bistums Mainz und in dessen Auftrag der des zuständigen Regionalkantors. Diese beraten und unterstützen den Kirchenmusiker bei seiner Arbeit. § 4 Fortbildung Der Kirchenmusiker arbeitet ständig an seiner Fortbildung. Er nimmt nach Möglichkeit an den von den Regionalkantoren und dem Institut für Kirchenmusik angebotenen Fachtagungen und Kursen teil. § 5 Zusammenarbeit mit Pfarrer, Pastoralen Mitarbeitern und Gemeindegremien (1) Auftraggeber des Kirchenmusikers ist die Kirchengemeinde. Aufträge erhält er

vom jeweiligen Pfarrer. (2) Der Kirchenmusiker bespricht sich regelmäßig mit dem Pfarrer und den für die

Gottesdienste verantwortlichen Mitarbeitern. Hierbei wird eine Planung für einen längeren Zeitraum hinsichtlich der Auswahl der Gesänge, der Chor-, Orgel- und Instrumentalliteratur sowie des Einsatzes der verschiedenen

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2.4 Dienstordnung für den Dienst als Kirchenmusiker

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kirchenmusikalischen Gruppen der Gemeinde angestrebt. Als Mitglied im Sachausschuss Liturgie des Pfarrgemeinderats soll der Kirchenmusiker seine Arbeit in der Gemeinde vertiefen und mit anderen verantwortlichen Gruppen und Personen abstimmen.

(3) Der Kirchenmusiker steht für Beratungen des Pfarrgemeinderats zur Verfügung, wenn es sich um Angelegenheiten seines Arbeitsgebiets handelt.

(4) Dem Kirchenmusiker steht der im Haushaltsplan vorgesehene Betrag an finanziellen Mitteln (z.B. Aufwendungen für Notenmaterial, Instrumentalisten etc.) zur Verfügung.

(5) Im Fall eines Konflikts zwischen Pfarrer oder gemeindlichen Gremien und Kirchenmusiker sind in disziplinären Fragen der Dekan bzw. der Generalvikar, in fachlichen Fragen der zuständige Regionalkantor bzw. das Institut für Kirchenmusik

§ 6 Einteilung der Dienste (1) Die Einteilung der Dienste, die Mitwirkung der kirchenmusikalischen Gruppen

im Gottesdienst sowie die Planung des Urlaubs erfordern vom Kirchenmusiker eine langfristige Absprache mit dem Pfarrer und ggf weiteren in der Gemeinde tätigen Kirchenmusikern.

(2) Es wird vorausgesetzt, dass der Kirchenmusiker an Kirchlichen Hochfesten zur Verfügung steht.

§ 7 Verhinderung/Vertretung Im Fall der Verhinderung aus einem wichtigen Grund ist dem Pfarramt so früh wie möglich Bescheid zu geben. Diesem obliegt die Bestellung und Vergütung eines Vertreters. § 8 Benutzung der Orgel (1) Die Orgel steht dem Kirchenmusiker zum Üben unentgeltlich zur Verfügung.

Übezeiten sind mit dem Pfarrer abzusprechen. (2) Die Benutzung zu privaten Unterrichtszwecken bedarf der ausdrücklichen

Genehmigung des Verwaltungsrats. (3) Die Benutzung der Orgel durch Dritte unterliegt der Genehmigung durch den

Pfarrer im Benehmen mit dem Organisten. § 9 Schriftliche Vereinbarung (1) Zwischen dem Kirchenmusiker und der Kirchengemeinde ist eine schriftliche

Vereinbarung nach dem vom Bischöflichen Ordinariat herausgegebenen Muster abzuschließen.

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2.4 Dienstordnung für den Dienst als Kirchenmusiker

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(2) Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats.

(3) Der zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarung müssen ein Lebenslauf, die kirchenmusikalischen Qualifikationsnachweise, ein pfarramtliches Zeugnis sowie ggf. Nachweise über bisherige musikalische Tätigkeiten beigefügt werden.

§ 10 Honorar (1) Die Höhe des Honorars bemisst sich nach der kirchenmusikalischen

Qualifikation. (2) Die Kirchenmusiker werden entsprechend ihrer Ausbildung in folgende Gruppen

eingestuft: 1. Gruppe A: Kirchenmusiker mit A-Prüfung in Katholischer Kirchenmusik an einer Staatlichen Hochschule für Musik oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte 2. Gruppe B: a) Kirchenmusiker mit B-Prüfung in Katholischer Kirchenmusik an einer staatlichen Hochschule für Musik, einer Kirchenmusikschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte b) Schulmusikern mit einem Studienabschluss im Fach Musik (Sekundarstufe 11, Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien) wird die Möglichkeit von Ergänzungsprüfungen angeboten, die zur Honorierung nach Gruppe B für den jeweiligen Teil- oder den Gesamtbereich berechtigen. Die Prüfung erfolgt nach der C-Prüfungsordnung. Für das Fach "Liturgisches Orgelspiel" gilt eine eigene Regelung. ba) Für Chor- und Scholaleiter erfolgen die Prüfungen in den Fächern Liturgik, Deutscher Liturgiegesang und Gregorianischer Choral. Ein Studium und eine Prüfung im Fach Chorleitung werden vorausgesetzt. bb) Für Organisten erfolgen die Prüfungen in den Fächern Liturgik, Liturgisches Orgelspiel, Deutscher Liturgiegesang, Gregorianischer Choral und Orgelkunde. Ein Studium und eine Prüfung im Fach Orgel-Literaturspiel werden vorausgesetzt. c) Ausnahmen werden durch das Institut für Kirchenmusik geregelt. 3. Gruppe C: a) Kirchenmusiker mit C-Prüfung in Katholischer Kirchenmusik an einer diözesanen oder gleichwertigen Ausbildungsstätte b) Kirchenmusiker mit Teilbereichsausbildung des Instituts für Kirchenmusik als Chorleiter oder Organist c) Schulmusikern mit einem Studienabschluss im Fach Musik (Primarstufe/Sekundarstufe I) und anderen staatlich geprüften Berufsmusikern wird

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2.4 Dienstordnung für den Dienst als Kirchenmusiker

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die Möglichkeit von Ergänzungsprüfungen angeboten, die zur Honorierung nach Gruppe C für den jeweiligen Teil- oder den Gesamtbereich berechtigen. Die Prüfung erfolgt nach der C-Prüfungsordnung. ca) Für Chor- und Scholaleiter erfolgen die Prüfungen in den Fächern Liturgik, Deutscher Liturgiegesang und Gregorianischer Choral. Ein Studium und eine Prüfung im Fach Chorleitung werden vorausgesetzt. cb) Für Organisten erfolgen die Prüfungen in den Fächern Liturgik, Liturgisches Orgelspiel, Deutscher Liturgiegesang, Gregorianischer Choral und Orgelkunde. Ein Studium und eine Prüfung im Fach Orgel-Literaturspiel werden vorausgesetzt. d) Ausnahmen werden durch das Institut für Kirchenmusik geregelt. 4. Gruppe D: Kirchenmusiker mit Eignungsnachweis des Instituts für Kirchenmusik oder D-Prüfung einer diözesanen Ausbildungsstätte 5. Gruppe E: Kirchenmusiker mit ausreichender Befähigung, aber ohne einen der oben genannten Abschlüsse (3) Die A-, B- und C-Prüfungen müssen nach den von der Deutschen

Bischofskonferenz empfohlenen Richtlinien abgelegt sein. (4) Die Kirchenmusiker erhalten für ihren Dienst ein Honorar, dessen Höhe vom

Bischöflichen Ordinariat festgesetzt wird. Mit diesem Honorar sind alle mit dem Dienst im Zusammenhang stehenden Arbeiten abgegolten. Die derzeit gültigen Sätze sind der Tabelle im Anhang zu entnehmen.

(5) Schulmusiker (Sekundarstufe 11) erhalten ohne Ergänzungsprüfung gern. § 10, Abs. (2), Ziffer 2 b) 80% der Vergütungsgruppe B.

(6) Schulmusiker (Sekundarstufe 1) oder andere staatl. geprüfte Berufsmusiker erhalten ohne Ergänzungsprüfung gern. § 10, Abs. (2), 7iffer 3 c) 80% der Vergütungsgruppe ohne Ergänzungsprüfung gern. § 10, Abs. (2) Ziff 3 c) 80 % der Vergütungsgruppe C.

§ 11 Übergangsregelung Kirchenmusiker, für die diese Ordnung zu einer Minderung des Honorars führen würde, haben Anspruch auf Vergütung nach der bisherigen Tabelle. Dies bezieht sich auf die darin vorgesehenen Maximalbeträge der Bezuschussung durch das Bistum. § 12 Inkrafttreten

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2.5 Arbeitsplatz und Arbeitsmittel für den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst

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2.5 Arbeitsplatz und Arbeitsmittel für den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst

Kirchliches Amtsblatt 2002, S. 115 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten für Diakone, Pastoralreferenten, Pastoralreferentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen im pastoralen Dienst einer Kirchengemeinde oder eines Dekanates, die mit mindestens einer halben Stelle dort beschäftigt sind. Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen sowie Gemeindeassistenten und Gemeindeassistentinnen ist ein Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dieser kann sich auch in einem Dienstzimmer befinden, der von der pastoralen Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter benutzt wird. 2. Dienstzimmer Für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ist ein geeignetes Dienstzimmer in kircheneigenen Räumen, möglichst in einem Pfarrhaus oder in einem Gemeindezentrum zur Verfügung zu stellen. Erforderlich ist ein für Besucher leicht zugänglicher Raum. Der Raum soll von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mitgestaltet werden können. Sollte ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin an mehreren Dienstorten eingesetzt sein, so ist ein Dienstzimmer nur an einem der Einsatzorte, möglichst am Haupteinsatzort, vorzusehen. Das Dienstzimmer ist stellenbezogen und nicht personenbezogen auszustatten. Wenn mehrere pastorale Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Dienststelle tätig sind, so ist es zumutbar, dass zwei Personen das Dienstzimmer gemeinsam benutzen. In diesem Fall ist die Verabredung von Dienstzeiten zu empfehlen. Steht in kircheneigenen Räumen kein Dienstzimmer zur Verfügung, ist ein geeigneter Raum anzumieten. Die Anmietung soll nicht in der Privatwohnung der Stelleninhaber erfolgen. Die Anmietung muss vor Vertragsabschluss durch das Bischöfliche Ordinariat genehmigt werden. 3. Ausstattung und Zugang zu Diensträumen Das Dienstzimmer ist nach dem gängigen Standard auszustatten. Dazu gehören: Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Sitzgruppe, Bücherregal, abschließbarer Schrank, Telefon für Dienstgespräche, Computer zur dienstlichen Nutzung mit entsprechender Software, z. B. Textverarbeitung. Die Kosten trägt die Dienststelle. Soweit dabei die

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2.5 Arbeitsplatz und Arbeitsmittel für den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst

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Grenzen des § 17 KVVG betroffen sind ist die Genehmigung des Bistums vor Erwerb einzuholen. In die Arbeit am PC muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin so eingeführt werden, dass der PC für den Dienst genutzt werden kann. Die Mitbenutzung des pfarreigenen Kopierers und Faxgerätes sowie ggf. des E-Mail-Postfaches muss gewährleistet sein. Über die Benutzung wird eine Absprache getroffen, die insbesondere die pastoralen Erfordernisse ausreichend berücksichtigt. Der freie Zugang zu den übrigen, für die pastorale Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten (z. B. Pfarrbüro, Pfarrheim, Jugendheim, Sakristei, Kirche) ist zu gewährleisten. Die für die pastorale Tätigkeit erforderlichen Kirchenbücher und das notwendige Schriftgut müssen frei zugänglich sein. Bezüglich der Kirchenbücher ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet. 4. Kostenregelung bei Anmietung eines Dienstzimmers Der Zuschuss für die notwendige Anmietung, Ausstattung und Bewirtschaftung eines Dienstzimmers und für die Verwaltungskosten ist über den Haushalt der jeweiligen Kirchengemeinde oder des jeweiligen Dekanates beim Bistum zu beantragen. 5. Regelungen für die Arbeits-/Ablauforganisation Umfangreiche dienstliche Büroarbeiten und Dienstpost werden nach Absprache mit dem Vorgesetzten durch das Sekretariat der zuständigen Dienststelle erledigt. Die Sachmittel für die Erfüllung der Aufgaben hauptamtlicher pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch die betreffenden Kirchengemeinden bzw. das Dekanat zu gewährleisten. Die zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmittel sind dienstlich zu nutzen. Sollte eine private Nutzung erfolgen, so sind die Kosten hierfür zu ersetzen. Für notwendige Dienstgespräche vom Privattelefon kann die Erstattung der aufgezeichneten Gesprächseinheiten durch die Dienststelle beantragt werden. 6. Regelung über die Haushaltsmittel Die pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten aus dem Dispositionsfond der Pfarrei den gemäss den Haushaltsanweisungen vorgesehenen Anteil. Dieser wird vom Kirchenrechner angewiesen. Über die Verwendung der Mittel ist Buch zu führen, dass dem Vorgesetzten jährlich vorzulegen ist. Die pastoralen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können im Einvernehmen mit dem zuständigen Vorgesetzten über die Mittel verfügen, die im Rahmen des örtlichen Haushaltsplanes für die – entsprechend der Stellenumschreibung – in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben bestimmt sind. Notwendiges Arbeitsmaterial kann daraus finanziert werden. Die Ausgaben sind mit dem Kirchenrechner abzurechnen.

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2.5 Arbeitsplatz und Arbeitsmittel für den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst

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Bei der Festsetzung dieser Haushaltsstelle im Haushaltsplan sind die Pastoralen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuhören.

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Bauwesen

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3.1 Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz

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3.1 Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz

Kirchliches Amtsblatt 1999; S. 79; 2002, S. 14 § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Bauordnung gelten für die Bau- und die damit

zusammenhängenden Beschaffungsmaßnahmen der Katholischen Kirchengemeinden in der Diözese Mainz.

(2) Baumaßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere - das Errichten und Herstellen, - das Umbauen, Wiederherstellen und Erweitern, - das Instandhalten oder Instandsetzen, insbesondere Restaurieren, - das Abbrechen von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken, Innenräumen und Freianlagen sowie die damit zusammenhängenden Beschaffungsmaßnahmen für Ausstattung und Einrichtungsgegenstände.

§ 2 Allgemeines Die Kirchengemeinden sind bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung ihres Vermögens verpflichtet, so dass dieses nicht geschmälert und die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. § 3 Genehmigungserfordernisse (1) Genehmigungspflichtig sind Verträge, die Baumaßnahmen mit einem

Kostenaufwand von mehr als 20 000,- DM betreffen. Stehen mehrere Baumaßnahmen im Zusammenhang, so werden sie zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst.

(2) Ist der Aufwand niedriger, so sind die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher dem Dezernat IX Bau- und Kunstwesen mitzuteilen.

(3) Folgende Maßnahmen bedürfen ohne Rücksicht auf den Kostenaufwand der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates: a) Verträge, die Baumaßnahmen an kirchlichen Kulturdenkmälern im Sinne der Ordnung des Denkmalschutzes und der Denkmalspflege im Bistum Mainz in der jeweils gültigen Fassung z. Zt. vom 10.04.1997 , KA 1997, S. 41, f betreffen,

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3.1 Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz

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b) Verträge zum Erwerb, zur Herstellung, Veränderung und Erweiterung sowie Instandhaltung und Instandsetzung von Glocken, Orgeln und Kunstwerken sowie Ausstattungsstücken, die dem gottesdienstlichen Gebrauch dienen, c) Verträge mit Architekten, Ingenieuren, Sonderfachleuten und Künstlern.

(4) Änderungen von genehmigten Maßnahmen bedürfen wiederum der Genehmigung. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.

(5) Genehmigungsbehörde ist das Bischöfliche Ordinariat. Anträge sind in 2-facher Ausfertigung an das Dezernat IX zu richten. Dieses beteiligt im Rahmen einer Dienstanweisung die übrigen zuständigen Dienststellen des Bischöflichen Ordinariates.

(6) Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr bedürfen ausnahmsweise keiner Genehmigung. Die Maßnahme ist dem Bischöflichen Ordinariat jedoch unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Bedarfsermittlung und Grundsatzbeschluss (1) Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde bzw. der Gesamtausschuss des

Gesamtverbandes trägt in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 3 die Vorstellungen über die Baumaßnahme dem Bischöflichen Ordinariat schriftlich vor. Die Stellungnahme des Pfarrgemeinderats gern. § 2 der Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrat im Bistum Mainz vom 24.10.1991 ist beizufügen.

(2) Eine honorarauslösende Heranziehung oder Inanspruchnahme von Architekten, Ingenieuren, Sonderfachleuten, Restauratoren oder Künstlern ist in diesem Stadium des Verfahrens in der Regel nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates. Kosten hierfür sind nicht zuschussfähig.

(3) Die Kirchengemeinde informiert das Bischöfliche Ordinariat zur Prüfung der beabsichtigten Baumaßnahmen umfassend, insbesondere zu folgenden Gesichtspunkten: a) Problemdarstellung, b) Darstellung der Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse; soweit erforderlich Grundbuchauszug, amtlicher Lageplan, Bebauungsplan, ggf. örtl. Gestaltungssatzung, c) Berührungen mit staatlichem Denkmalschutz- und -pflegerecht, d) Finanzierungsmöglichkeit, insbesondere Aufnahme von Darlehen, Grundstücksveräußerungen oder -belastungen und Baulastverpflichtungen, e) evtl. Bauleistungen in Eigenhilfe im Sinne von § 1 ,1.

(4) Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet nach Abschluss dieses Verfahrensabschnittes darüber, ob das Vorhaben grundsätzlich

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3.1 Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz

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genehmigungsfähig ist. Diese Entscheidung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

(5) Bei größeren Baumaßnahmen entscheidet die Kirchengemeinde im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat, ob ein Wettbewerb durchgeführt oder ein Gutachten eingeholt wird, um alternative Lösungsmöglichkeiten zu untersuchen.

(6) Die Kirchengemeinde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat, ob im Einzelfall ein Generalunternehmer beauftragt oder das Bauvorhaben schlüsselfertig vergeben wird.

(7) Ist eine selbständige Planung nicht erforderlich, so kann die Kirchengemeinde im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat bauausführende Unternehmen anstelle des Vorplanungsverfahrens zur Angebotsabgabe auffordern. § 6 findet Anwendung.

§ 5 Planungsverfahren (1) Auf der Basis der Entscheidung nach § 4 Abs. 4 erarbeitet der Planer in

Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde und in Abstimmung mit dem Bischöflichen Ordinariat das Planungskonzept.

(2) Die Planung einer Baumaßnahme wird in der Regel entsprechend den Leistungsphasen der HOAI (s. Anlage) stufenweise in Auftrag gegeben und vom Bischöflichen Ordinariat genehmigt. Die Genehmigung kann jeweils mit Auflagen oder Bedingungen versehen, insbesondere kann eine Aufgliederung der Kosten nach Gewerken gefordert werden. Die urheberrechtliche Nutzung der Pläne durch den Bauherrn muss gesichert sein. Soweit neben den Grundleistungen der HOAI besondere Leistungen erforderlich werden, sind diese schriftlich zu vereinbaren.

(3) Die Kirchengemeinde darf nur qualifizierte Architekten, Ingenieure, Sonderfachleute und Künstler, die über einschlägige Erfahrungen verfügen, im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat beauftragen. Hierbei sind ausschließlich die Vertragsmuster des Bischöflichen Ordinariates zu verwenden; Verträge aufgrund anderer Vertragsmuster können nicht genehmigt werden. Vertragsmuster liegen dieser Bauordnung am Ende bei.

(4) Falls eine Änderung von Grundlagen der genehmigten Honorarvereinbarung erforderlich wird, dürfen aus Anlas der Änderung Zahlungen erst geleistet werden, wenn das Bischöfliche Ordinariat zuvor die Vertragsänderung genehmigt hat.

(5) Die Antragstellung auf Erteilung der Baugenehmigung nach der jeweiligen Landesbauordnung ist erst zulässig, nachdem das Bischöfliche Ordinariat sein Einverständnis hierzu schriftlich erklärt hat.

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3.1 Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz

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(6) Ergeben sich im öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren notwendige Planungsänderungen, ist das Bischöfliche Ordinariat hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Abweichungen von der vom Bischöflichen Ordinariat genehmigten Planung bedürfen der erneuten Genehmigung.

§ 6 Vergabeverfahren (1) Das Vergabeverfahren ist von der Kirchengemeinde unter Beteiligung des

Architekten und der Sonderfachleute gern. HOAI entsprechend den Grundsätzen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) durchzufahren, soweit sich nicht aus dieser Baumaßnahmenordnung Abweichungen ergeben.

(2) Von allen Bauleistenden sind Freisstellungsbescheinigungen gemäß § 48 b EStG zu verlangen. Von der Vorlage einer solchen Bescheinigung ist die Auftragserteilung abhängig zu machen und widrigenfalls zu widerrufen. Von der Vorlage der Freistellungsbescheinigung darf nur abgesehen werden, wenn und solange feststeht, dass die Summe der Bauleistungen des betreffenden Leistenden an den jeweiligen Leistungsempfänger im Kalenderjahr 5000 � nicht übersteigen wird.

(3) In der Regel ist eine beschränkte Ausschreibung nach VOB/A bzw. VOL/A durchzuführen, sofern nicht durch öffentliche Förderungsbestimmungen die öffentliche Ausschreibung gefordert wird. Die freihändige Vergabe bedarf der vorherigen Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates. Auch in diesem Falle sind in der Regel mehrere Angebote einzuholen.

(4) Das Dezernat IX ist in allen Phasen des Vergabeverfahrens zu beteiligen. Aus wichtigem Grunde, insbesondere bei Verfahrensfehlern, kann das Dezernat IX die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Das Vergabeverfahren mit Wertung und Prüfung der Angebote ist nach Möglichkeit so weit voranzutreiben, dass vor Beauftragung rund 70% der geschätzten Herstellungskosten durch Unternehmerangebote belegt sind. Ergibt sich hierbei, dass der genehmigte Kostenrahmen für das geplante Vorhaben nicht eingehalten werden kann, so entscheidet der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat, ob das Bauvorhaben - ggf. nach Änderung der qualitativen oder quantitativen Leistungsgrundlagen - durchgeführt werden kann. Hierauf ist in den Vertragsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

(6) Wesentlicher Bestandteil der Angebotsunterlagen für die Auftragnehmer sind die VOB/B sowie die diözesaneinheitlichen zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen, einschl. der Gewährleistungsfrist von mindestens 5 Jahren.

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3.1 Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz

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(7) Den Zuschlag erklärt der Verwaltungsrat entsprechend § 14 KVVG. Der Genehmigungsvorbehalt gern. § 17 KVVG bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Durchführung des Bauvorhabens, Objektüberwachung (Bauüberwachung) (1) Die Durchführung des Bauvorhabens sowie die damit zusammenhängenden

Rechte und Pflichten des Bauherrn und der Unternehmen richten sich nach der VOB/B / VOL/B sowie den diözesaneinheitlichen Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen.

(2) Für die Objektüberwachung (Bauüberwachung) durch den Architekten und die Sonderfachleute sind die Vorschriften der HOAI maßgebend. § 5 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Bauherr und Dezernat IX prüfen während der Baudurchführung durch Stichproben, ob der Architekt bzw. die Sonderfachleute ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist durch den Bauherrn und das Dezernat IX schriftlich festzuhalten.

(3) Sollten sich bei der Baudurchführung unvorhergesehene Schwierigkeiten in bautechnischer Hinsicht ergeben, so ist dies sofort unter Angabe von Gründen dem Dezernat IX schriftlich mitzuteilen und dessen Entscheidung vor weiterem Baufortschritt abzuwarten.

(4) Beauftragte des Bischöflichen Ordinariates haben jederzeit das Recht, die Baustelle zu betreten, die Bauunterlagen einzusehen und in Abstimmung mit der Kirchengemeinde Anordnungen zu treffen, die zur Einhaltung dieser Baumaßnahmenordnung sowie zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind.

(5) Der Bauherr hat in jedem Fall in Abstimmung mit der Versicherungsabteilung des Bischöflichen Ordinariates für den notwendigen Versicherungsschutz schon vor Baubeginn zu sorgen, insbesondere durch die zuständige Berufsgenossenschaft für Bauleistungen in Eigenhilfe im Sinne von § 1 ,1. Diese Leistungen sind in jedem Verfahrensabschnitt besonders kenntlich zu machen und über die gesamte Bauzeit zu dokumentieren. Der Bauherr stimmt mit der Versicherungsabteilung den Versicherungsschutz für Gebäude, Feuerversicherung, Bauleistung etc. ab.

(6) Denkmalpflegerische Maßnahmen, vor allem in Verbindung mit Ausmalungen und Restaurierungen, sind ständig in ihren einzelnen Arbeitsabschnitten mit dem Diözesankonservator abzustimmen.

(7) Die Kirchengemeinde und der Architekt haben fortlaufend zu überprüfen, ob der genehmigte Kostenrahmen eingehalten werden kann. Hierzu führt sie ein Bauausgabebuch. Ergeben sich dabei Überschreitungen, so haben die Kirchengemeinde und der Planer das Bischöfliche Ordinariat unverzüglich schriftlich zu unterrichten, die Überschreitung zu begründen, Vorschläge über Einsparungen zu machen und die Genehmigung für die weitere Durchführung der Maßnahme einzuholen.

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3.1 Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz

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(8) Die Kirchengemeinde hat bei allen einzelnen Bauleistungen eine förmliche Abnahme zu verlangen und durchzuführen. Diese Billigung als vertragsgemäß erfolgt durch den Verwaltungsrat der Kirchengemeinde unter Beteiligung des Dezernates IX nach entsprechender Vorbereitung durch den Architekten bzw. die Sonderfachleute. Der Kirchengemeinde ist es nicht gestattet, eine Leistung oder einen Teil der Leistung vor der Abnahme in Benutzung zu nehmen. Der Verwaltungsrat teilt den Abnahmetermin rechtzeitig vorher dem Dezernat IX mit. Der bauleitende Architekt bzw. Fachingenieur, bei Orgel- und Glockenaufträgen der zuständige Orgel- bzw. Glockensachverständige, bei Restaurierungen der Diözesankonservator, ist an der Abnahme zu beteiligen. Diese fertigen ein schriftliches Abnahmeprotokoll, das sie in Kopie dem Dezernat IX zuleiten. Sie sind nicht berechtigt, die Abnahme alleine durchzufahren und Erklärungen für den Bauherrn abzugeben.

(9) Vor Schlusszahlungen hat die Kirchengemeinde die vom Architekten bzw. den Sonderfachleuten geprüften Schlussrechnungen dem Dezernat IX vorzulegen. Dabei sind auf Aufforderung des Dezernates IX Differenzbeträge zu den Vergabesummen auszuweisen und zu begründen sowie die erforderlichen Prüfungsunterlagen beizufügen.

(10) Zur Überprüfung der Architektenleistung findet nach Fertigstellung des Bauwerkes eine Begehung statt, an der ein Vertreter des Dezernates IX zu beteiligen ist.

§ 8 Objektbetreuung und Dokumentation (1) Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel oder Bauwerksschäden

haben Architekt, Ingenieure, Sonderfachleute und Bauherr unverzüglich dem Dezernat IX anzuzeigen.

(2) Rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist haben bauleitende Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute und Vertreter des kirchlichen Bauherrn eine gemeinsame Begehung zur Feststellung aufgetretener Mängel durchzufahren. Werden solche festgestellt, sind diese durch ein Protokoll dem Dezernat IX unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Kirchengemeinde und das Dezernat IX achten darauf, dass Architekt und Sonderfachleute ihre Pflichten aus Objektbetreuung und Dokumentation rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche erfüllen.

(4) Spätestens 6 Monate nach Fertigstellung des Objektes sind vom Architekten, den Sonderfachleuten bzw. dem Restaurator folgende Unterlagen der Kirchengemeinde vorzulegen: 1. Die Kostenfeststellung nach DIN 276, mit Angabe der Kostengruppen, der

Gewerke, der Firmen, der jeweils geprüften Schlussrechnungsbeträge, der

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3.1 Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz

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einzelnen darauf geleisteten Teil- und Schlusszahlungen sowie evtl. einbehaltener Sicherheitsbeträge bzw. Bürgschaften versehen mit dem Fälligkeitsdatum;

2. Die Gegenüberstellung des Kostenanschlages nach DIN 276 und der Kostenfeststellung, evtl. entstandene Mehrkosten sind ausreichend zu begründen;

3. Berechnung der tatsächlich erstellten Flächen- und Rauminhalte nach DIN 277;

4. Baugenehmigungen, zusätzliche Abnahmebescheinigungen staatlicher Aufsichtsbehörden, soweit im Bauschein gefordert;

5. Betriebsbeschreibungen und -anweisungen sowie Wartungs- und Pflegeanleitungen;

6. Bodengutachten; 7. Lageplan, Höhennivellement; 8. Bautagebuch und Bauausgabebuch; 9. Geprüfte statische Berechnungen einschl. der Positionspläne und

Bewehrungszeichnungen; 10. Ausführungspläne als Mutterpausen, Revisionspläne; 11. Bestandspläne und Montagepläne; 12. Firmenverzeichnis mit Anschriften, Rufnummern und Auflistung der

Verjährungsfristen für die Gewährleistung; 13. Fotografien von Gebäuden und künstlerischer Ausstattung, soweit nicht

vom Dezernat IX angefertigt; 14. Dokumentation der Vor-, Zwischen- und Endzustände bei

denkmalpflegerischen, sanierungstechnischen oder ähnl. Maßnahmen; 15. Ausrüstungs- und Inventarverzeichnis 16. Erklärung des Architekten und/oder der Sonderfachleute über die

ordnungsgemäße Beseitigung der bei der Bauabnahme gem. § 7 Abs. 8 evtl. festgestellten Mängel.

§ 9 Bauabrechnung Nach Abschluss des Bauvorhabens ist von der Kirchengemeinde eine Bauabrechnung (Zusammenstellung aller Rechnungen) oder falls im Rahmen des § 4 Abs. 4 vom Bischöflichen Ordinariat gefordert eine Bau-Sonderrechnung in doppelter Ausfertigung gem. diözesaneinheitlichem Muster dem Dezernat IX mit Belegen zur Prüfung vorzulegen. § 10 Allgemeine Baupflege (1) Für die bauliche Unterhaltung und Pflege kirchlicher Gebäude und Einrichtungen

der Kirchengemeinden ist ihr Verwaltungsrat verantwortlich. Er hat den

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3.1 Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz

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baulichen Zustand laufend zu überwachen, Rücklagen für Ersatzbeschaffungen zu bilden (z. B. Technische Lebensdauer für Heizkessel 15 Jahre, Rohrinstallationen 25 Jahre, Naturschiefer 75 Jahre, Flachdach 25 Jahre) sowie für die erforderliche Bauunterhaltung und Pflege zu sorgen. Die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen werden mit dem Dezernat IX nach Maßgabe des Haushaltsplans abgestimmt.

(2) Der Verwaltungsrat hat die kirchlichen Gebäude wenigstens einmal im Jahr zu begehen, zu überprüfen und evtl. vorhandene größere Schäden und Mängel unverzüglich dem Dezernat IX anzuzeigen.

(3) Im Rahmen der Vorvisitation führt das Dezernat IX eine offizielle Bauinspektion aller kirchlichen Gebäude durch. Hierzu ist die Anwesenheit eines Vertreters des Verwaltungsrates erforderlich. Das Dezernat IX fertigt über Beanstandungen ein Protokoll an und leitet es dem Verwaltungsrat zu.

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3.1 Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz

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§ 11 Bauleistungen in Eigenhilfe (1) Soweit der Bauherr Bauleistungen in Eigenhilfe erbringen will, sind diese bei den

jeweiligen Genehmigungsstufen nach Art, Umfang und geschätzter Kostenersparnis gesondert auszuweisen.

(2) Zu solchen Bauleistungen darf der Verwaltungsrat nur Personen heranziehen, die die entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Leistungen erfüllen oder unter einer fachlichen Leitung stehen. In Zweifelsfällen entscheidet das Dezernat IX.

(3) Bei gefährlichen Arbeiten, z. B. bei der Verwendung von Gerüsten, Arbeiten in größerer Höhe oder bei Elektroarbeiten, stimmt der Verwaltungsrat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Dezernat IX ab. Vor der schriftlichen Bestätigung durch Dez. IX darf nicht mit den Arbeiten begonnen werden.

§ 12 Denkmalpflege Der Denkmalschutz richtet sich nach der Ordnung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Bistum Mainz vom 10.04.1997. § 13 Archiv Bei Maßnahmen, die sich auf das Pfarrarchiv auswirken können, ist vor Beginn das Diözesanarchiv zu unterrichten. § 14 Gemeindeverbände und sonstige Einrichtungen Die Regelungen dieser Baumaßnahmenordnung finden entsprechende Anwendung bei Maßnahmen von Kirchengemeindeverbänden und anderen unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstige Einrichtungen und Vermögensstücke, die nicht zum Vermögen der Kirchengemeinde gehören. § 15 Inkrafttreten Anmerkung: Für die Vertretung der Domkirche, des Dom- und Stiftskapitel wird empfohlen, entsprechend dieser Baumaßnahmenordnung zu verfahren.

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3.1.1 Antragsverfahren für Baumaßnahmen im Bistum Mainz

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3.1.1 Antragsverfahren für Baumaßnahmen im Bistum Mainz Kirchliches Amtsblatt 2005, S. 9 Gem. § 4 der Baumaßnahmenordnung für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz vom 01. Aug. 1999 wird ab dem 01. Januar 2005 ein standardisiertes Antragsverfahren eingeführt. 1. Antragstellung durch die Kirchengemeinden 1.1 Vor der Antragstellung soll grundsätzlich ein Ortstermin mit dem zuständigen Ingenieur des Diözesanbauamtes stattfinden. Aufgrund dieses Ortstermins wird der Pfarrei ein Vermerk, in dem ein Bauprogramm mit Kostenschätzung (aufgegliedert nach Hauptgewerken) vorgeschlagen wird, zugestellt. Über den Vermerk werden die betroffenen Dienststellen, insbesondere die kirchliche Denkmalpflege, im Bischöflichen Ordinariat informiert. 1.2 „Anträge auf Bewilligung von Baumaßnahmen“ sind Voraussetzung für die Bearbeitung und Bewilligung von Baumaßnahmen. Sie sind einzureichen für

a) Baumaßnahmen über � 10.000,00 (Gesamtmaßnahme, nicht einzelne Bauabschnitte) oder

b) Baumaßnahmen über � 5.000,00, für die ein Zuschuss des Bistums erwartet wird

c) für alle Maßnahmen, die einen künstlerischen Wert betreffen (insbesondere denkmalgeschützte Bauwerke und Inventar, Orgeln und Glocken) oder

d) für sich abzeichnende Mehrkosten aus den Maßnahmen der Ziffern a) - c) 1.3 Der Antrag enthält: − Benennung und kurze Beschreibung der Baumaßnahme − Die geschätzten Kosten − Den Finanzierungsplan der Kirchengemeinde 1.4 Dem Antrag sind beizufügen: − Ein Verwaltungsratsbeschluss der Kirchengemeinde − Stellungnahme des Pfarrgemeinderates − Erläuternde Unterlagen (Beschreibung, Fotos, Planunterlagen ...) 1.5 Der Antrag wird über den Dekan beim Bischöflichen Ordinariat (Geschäftsstelle Dezernat IX, Bau- und Kunstwesen) eingereicht .

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3.1.1 Antragsverfahren für Baumaßnahmen im Bistum Mainz

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2. Bearbeitung im Bischöflichen Ordinariat: 2.1 In der Geschäftsstelle des Dezernates IX, Bau- und Kunstwesen, werden die Anträge erfasst. In der Regel dienen sie zur Aufstellung des Bauhaushaltes oder zur Entscheidung im Diözesan-Verwaltungsrat. Dem Dezernat VIII, Finanz- und Vermögensverwaltung, gehen die Anträge vorab zur Prüfung und Stellungnahme des Finanzierungsplanes zu. 2.2 Nach einer Bewilligung kann die Pfarrei im Einvernehmen mit dem Dezernat IX, Bau- und Kunstwesen, einen Architekten - gegebenenfalls auch Fachingenieure - benennen. Die Verträge zwischen der Kirchengemeinde mit diesen sind durch das Bischöfliche Ordinariat zu genehmigen.

3. Mittelabruf 3.1 Während des Baufortschritts sind zugesagte Baumaßnahmenmittel über „Baufortschrittsanzeigen“ abzurufen. Diese „Baufortschrittsanzeigen“ sind durch den bauleitenden Architekten zu erstellen und durch die Pfarrei zu bestätigen. 3.2 Die Abrechnung einer Baumaßnahme erfolgt mit der Bau-Sonderrechnung oder dem Formular „Bauschlussrechnung“. Die Antragsformulare sind über die Geschäftsstelle des Dezernates IX, Bau- und Kunstwesen, oder über Internet erhältlich.

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3.1.1.2 Ordnung des Denkmalsschutzes und der Denkmalpflege im Bistum Mainz

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3.1.2 Ordnung des Denkmalsschutzes und der Denkmalpflege im Bistum Mainz Kirchliches Amtsblatt 1997, S. 41 Von einem Abdruck wurde abgesehen

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3.1.2 Hinweise zum Verfahren bei Bauleistungen

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3.1.3 Hinweise zum Verfahren bei Bauleistungen Kirchliches Amtsblatt 2002, S. 14 Von einem Abdruck wurde abgesehen

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3.2 Zuschussrichtlinien Bau des Bistums Mainz

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3.2 Zuschussrichtlinien Bau des Bistums Mainz Kirchliches Amtsblatt 2004, S. 149; 2007, S. 86 Abschnitt I - Allgemeines § 1 Geltungsbereich / Zielsetzung (1) Diese Richtlinie regelt die finanzielle Beteiligung des Bistums Mainz

an Baumaßnahmen seiner katholischen Kirchengemeinden. Sie dient als Grundlage für die Entscheidungen bei der Haushaltsaufstellung des Bistums und als Richtschnur bei den Finanzierungsentscheidungen der Pfarreien über Baumaßnahmen.

(2) Aus den Richtlinien können Zuschussansprüche nicht abgeleitet werden.

(3) Die Bezuschussung durch das Bistum setzt die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Planung der Bauvorhaben voraus.

(4) Die Regelungen der Baumaßnahmenordnung bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Abschnitt II - Regelzuschüsse § 2 Bezuschussung von Pfarrkirchen (1) Der Regelzuschuss für Baumaßnahmen an Kirchen ist abhängig von

der Kategorie der Baumaßnahmen und der Gebäudegruppe, in die das Kirchengebäude eingeordnet ist. 1. - Baumaßnahmen zur statischen Sicherung des Gebäudes

- sicherheitsrelevante Arbeiten - Dachdeckungs- und Entwässerungsarbeiten

2. - Baumaßnahmen zur Sicherung der äußeren Gebäudehüllen (Außenwandflächen, Türen, Neuverglasungen (bezuschussungsfähige Kosten max. 650,00 � / m²) - Elektro- und Sanitärarbeiten - notwendige Stützmauern und Treppen

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3.2 Zuschussrichtlinien Bau des Bistums Mainz

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3. - Bodenbelagsarbeiten (bezuschussungsfähige Kosten max. 60,00 � / m²)

- Heizungsanlagen

Kategorie Baumaßnahme

1

2

3

Gebäudegruppe

A

50 %

40 %

30 %

B

50 %

30 %

30 %

C

40 %

30 %

20 %

(2) Liturgische Orte werden bei Neuanschaffung mit maximal 5.000 � bezuschusst. Die gesamte Zuschusssumme für liturgische Orte wird auf 15.000 � begrenzt. Die Begrenzung gilt auch bei Restaurierung liturgischer Orte

(3) Von der Regelbezuschussung sind grundsätzlich ausgenommen:

− Orgeln und Glocken, − Neubau von Orgelemporen, − Ausstattungen und Kunstwerke − Außenanlagen (ausgenommen notwendige Stützmauern

und Treppen) − Beleuchtungskörper

§ 3 Dienstwohnungen/Pfarrbüro (1) Der Regelzuschuss für Dienstwohnungen und Pfarrbüros beträgt 75

%. (2) Zuschussfähig sind Pfarrhäuser als Dienstwohnsitz des Pfarrers und

ein Pfarrbüro pro Pfarrgruppe bzw. pro Pfarrei im Pfarreienverbund. − Das Raumprogramm richtet sich nach den örtlichen

Gegebenheiten und der Wohnsituation und ist mit dem Dezernat IX abzustimmen.

− Gästeräume müssen genehmigt werden und werden nicht bezuschusst.

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3.2 Zuschussrichtlinien Bau des Bistums Mainz

192

(3) Der Zuschuss wird ermittelt auf Grundlage der jeweiligen Nutzfläche. Vermietete bzw. fremdgenutzte Gebäudeteile werden nicht bezuschusst.

(4) Als Grenzwert für verwendete Materialien werden folgende Bruttowerte festgelegt:

− Bodenbeläge pro qm 55,00 � − Wand- und Deckentapete pro qm 6,00 � − 1. Bad für Sanitärobjekte, Armaturen und Wandfliesen insgesamt

3.000,00 � − 2. Bad, falls notwendig, insgesamt � 2.000,00 (5) Nicht bezuschusst werden:

− Außenanlagen außer notwendigen Wegen, Treppen, Stützmauern und 1 Pkw-Stellplatz

− Kücheneinrichtung − Gardinen o. ä.

− Leuchten − Satellitenanlagen für Radio / TV-Empfang

§ 4 - Pfarrheime

(1) Der Regelzuschuss zu Pfarrheimen beträgt 50 % der nach dieser Ordnung

zuschussfähigen Kosten. (2) Baumaßnahmen an Pfarrheimen werden bezuschusst für maximal 65

m² Hauptnutzfläche pro 1.000 Katholiken. § 5 Katholische Tageseinrichtungen für Kinder (1) Der Regelzuschuss für katholische Tageseinrichtungen für Kinder

beträgt 35% der nach dieser Ordnung zuschussfähigen Kosten. Der Zuschuss von kommunaler Seite ist vor Ort, unter Beteiligung der zuständigen Stellen (Dez. VIII) des Bistums Mainz, auszuhandeln.

(2) Als zuschussfähige Nutzfläche (ohne Verkehrsflächen) für die Tageseinrichtung für Kinder im Innenbereich werden angesetzt:

− Einrichtungen mit 2 Gruppen 360 qm, − Einrichtungen mit 3 Gruppen 460 qm, − Einrichtungen mit 4 Gruppen 580 qm.

Norbert Bach
Hervorheben
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3.2 Zuschussrichtlinien Bau des Bistums Mainz

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Die Aufteilung des Raumangebotes richtet sich nach der Konzeption der Einrichtung, d.h. wie viele Kinder welcher Altersgruppen sich wie lange täglich in der Einrichtung aufhalten werden. Als Grundbedarf an Räumen sind anzusehen: − Gruppenraum und Garderobenbereich, − Funktionsräume, − Mehrzweckraum, − Sanitärzonen, unterteilt für Kinder und Personal, − Küche und Abstellräume, − Personalräume für Leitung und MitarbeiterInnen. Zusätzlicher Raumbedarf besteht bei Integrationsmaßnahmen und der Betreuung von Schulkindern, zweckbestimmt als Therapie- oder Hausaufgabenraum. (3) Für Außenspielgelände und Gestaltung desselben beträgt der

Regelzuschuss pro Gruppe 5.000 �. Die Spielgeräte sind hiervon mitumfasst.

Als zuschussfähige Freiflächen gelten für 2 Gruppen 500 m², bei 3 Gruppen 750 m²

und bei 4 Gruppen 1000 m². § 6 - Kapellen in Heimen und Krankenhäusern Im Einzelfall kann auf Antrag ein Zuschuss zu Kapellen in Heimen und Krankenhäusern gewährt werden. § 7 - Denkmalpflegerische Maßnahmen Neben der Bezuschussung nach den §§ 3 - 5 können denkmalpflegerische Baumaßnahmen in Höhe von maximal 25 % und denkmalpflegerische Maßnahmen am Inventar in Höhe von maximal 35 % bezuschusst werden. § 8 - Sonderzuschüsse

Sonderzuschüsse in Höhe von 10 % der Gesamtkosten kann der Baudezernent bewilligen. Eine höhere Bezuschussung ist durch den Diözesanverwaltungsrat zu genehmigen.

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3.2 Zuschussrichtlinien Bau des Bistums Mainz

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Abschnitt III - Schlussvorschriften

§ 9 - Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und wird in zwei Jahren überprüft, wie weit das Einsparziel erreichbar ist.

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3.3 Orgel- und Glockenbaumaßnahmeordnung für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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3.3 Orgel- und Glockenbaumaßnahmeordnung für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

Kirchliches Amtsblatt 2006, S. 72 § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Bauordnung gelten für die Bau- und damit

zusammenhängenden Vorbereitungs- und Beschaffungsmaßnahmen für Orgeln und Glocken der Katholischen Kirchengemeinden in der Diözese Mainz.

(2) Baumaßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere - das Errichten und Herstellen - das Umbauen, Wiederherstellen und Erweitern - das Instandhalten oder Instandsetzen, insbesondere Restaurieren und

Ausreinigen - der Abbau - der Ankauf von Orgeln und Glocken sowie die damit zusammenhängenden Beschaffungs-maßnahmen. § 2 Geltung anderer Bestimmungen Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Baumaßnahmenordnung vom 29.06.1999 (vgl. Kirchliches Amtsblatt Mainz, 1999 Nr. 8 und Kirchliches Amtsblatt Mainz, 2002 Nr. 2) für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend. Alle übrigen Vorschriften und Gesetze, insbesondere das Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG), bleiben unberührt. § 3 Vermögensbetreuungspflicht Die Kirchengemeinden sind auch bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen gem. § 1 Abs. 1 zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung ihres Vermögens verpflichtet, so dass dieses nicht geschmälert und die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere auch zum Bauunterhalt, nicht beeinträchtigt wird.

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3.3 Orgel- und Glockenbaumaßnahmeordnung für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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§ 4 Genehmigungserfordernis Genehmigungspflichtig sind alle Verträge über Maßnahmen im Sinne von § 1 der Verordnung, insbesondere der Abschluss von Orgelbau-, Glockenlieferungs-, Orgelpflege- und Glockenpflegeverträgen ohne Rücksicht auf den Kostenaufwand für die Maßnahme. § 5 Bedarfsermittlung und Grundsatzbeschluss (1) Vorhaben nach § 1 sind vom Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zum

frühestmöglichen Zeitpunkt unter Vorlage einer Kostenschätzung des nach Abs. 2 benannten Sachverständigen dem Diözesanverwaltungsrat des Bischöflichen Ordinariates über das Dezernat IX, Abt. 4: Orgel und Glocken, zur Fassung eines Grundsatzbeschlusses vorzulegen. Die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates gem. § 2 der Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrat im Bistum Mainz vom 24.10.1991 ist beizufügen. Weitere Maßnahmen, insbesondere Sammlungen, dürfen erst nach Vorliegen dieses Grundsatzbeschlusses über die Durchführung des Vorhabens ergriffen werden.

(2) Vom Bischöflichen Ordinariat wird ein Glocken- oder Orgelsachverständiger benannt, der die Kirchengemeinde berät. Die Kosten für den von der Kirchengemeinde zu beauftragenden Sachverständigen sind von dieser zu tragen und werden zu 50 % vom Bistum bezuschusst.

(3) Der Sachverständige ist insbesondere zuständig für - die Begutachtung der vorhandenen Orgel oder Glocken - die Erfassung der Geschichte des Instruments bzw. der Glockenanlage - die Erstattung eines Gutachtens über den Zustand des Instruments bzw. der

Glockenanlage zur Bedarfsermittlung - die Kostenschätzung für Vorhaben nach § 1.

Er wird von der Kirchengemeinde unterstützt. Insbesondere ist ihm erforderlichenfalls Einsicht in die notwendigen Unterlagen des Pfarrarchivs zu ermöglichen.

(4) Der Sachverständige ist weder gegenüber Orgelbauern und Glockenfirmen noch gegenüber die Kirchengemeinde weisungsbefugt.

§ 6 Planungs- und Vergabeverfahren (1) Nach Vorlage des positiven Grundsatzbeschlusses nach § 5 Abs. 1 erarbeitet

der Sachverständige mit dem Bischöflichen Ordinariat, Dezernat IX Bau- und Kunstwesen, und, soweit erforderlich, in Zusammenarbeit mit der staatlichen und kirchlichen Denkmalbehörde, ein Konzept für den Leistungsumfang der Maßnahme in Abstimmung mit der Kirchengemeinde und dem Bistum.

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3.3 Orgel- und Glockenbaumaßnahmeordnung für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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(2) Der Sachverständige berät die Kirchengemeinde bei der Auswahl der für die Abgabe eines Kostenvoranschlags in Frage kommenden Firmen. Er wirkt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens und bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten mit. Es müssen mindestens bei zwei und sollen höchstens bei vier Firmen Kostenvoranschläge eingeholt werden. Bei Glocken- und Orgelneubauten sowie in anderen notwendigen Fällen, ist mit dem Angebot für die Baumaßnahme gleichzeitig ein Angebot für einen Wartungs- bzw. Pflegevertrag einzuholen.

(3) Nach Angebotseingang erstellt der Sachverständige einen Preisspiegel der eingegangenen Angebote und erläutert der Kirchengemeinde die Angebote mit einer abschließenden Empfehlung.

(4) Soweit die Kosten um mehr als 10.000,00 � oder mehr als 10 % von der Kostenschätzung nach § 5 Abs. 1 abweichen, ist vor der Erteilung eines Auftrages die Zustimmung des Diözesanverwaltungsrates des Bischöflichen Ordinariates über das Dezernat IX, Abt. 4: Orgel und Glocken, einzuholen.

§ 7 Finanzierung (1) Die Finanzierungsplanung der Maßnahme erfolgt durch die Kirchengemeinde

in Abstimmung mit dem Bischöflichen Ordinariat, Dezernat VIII Finanz- und Vermögensverwaltung und dem Dezernat IX Bau- und Kunstwesen. Die Finanzierung der Maßnahme durch die Kirchengemeinde muss gesichert sein. In der Regel wird angenommen, dass die Finanzierung gesichert ist, wenn mindestens 2/3 der notwendigen Mittel für die Maßnahme vorhanden sind.

(2) Ein Finanzierungsplan ist bei jedem Genehmigungsantrag beizufügen. § 8 Auftragserteilung (1) Über die Auftragserteilung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats der

Kirchengemeinde herbeizuführen. (2) Zur Durchführung der Maßnahme ist ein schriftlicher Vertrag zwischen der

Kirchengemeinde und dem Auftragnehmer ausschließlich nach Formblatt1 des Bistums abzuschließen.

1 Vertragsmuster mit Ausfüllhilfen sind entweder beim Sachverständigen, dem Bischöflichen Ordinariat, Dezernat IX, Abt. 4 oder Dezernat Z, Abt. 9 kostenfrei erhältlich.

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3.3 Orgel- und Glockenbaumaßnahmeordnung für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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§ 9 Genehmigung und Genehmigungsverfahren (1) Der Vertrag wird nur mit Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat

wirksam. (2) Vor Erteilung dieser Genehmigung darf mit Baumaßnahmen jedweder Art

nicht begonnen werden. (3) Der Antrag auf Genehmigung der Maßnahme ist beim Bischöflichen

Ordinariat (Zentraldezernat, Rechtsabteilung) mit folgenden Unterlagen einzureichen:

- positiver Grundsatzbeschluss nach § 5 Abs. 1 und ggf. Genehmigung nach § 6 Abs. 4 der Kostenabweichung

- vollständiger Bau- und/oder Pflege- bzw. Wartungsvertrag im Original jeweils 3-fach

- vertragsgegenständliche Angebote und Schreiben der Vertragsparteien - Preisspiegel des Orgelsachverständigen mit Empfehlung - Verwaltungsratsbeschluss über die Durchführung der Maßnahme und - Finanzierungsplan mit Finanzierungsnachweisen.

Über den Antrag kann nur bei Vollständigkeit der Unterlagen entschieden werden.

(4) Die Erteilung der Genehmigung erfolgt nach rechtlicher, finanzieller und

bautechnischer Prüfung durch das Bischöfliche Ordinariat. Über Beanstandungen wird die Kirchengemeinde unterrichtet und gegebenenfalls Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.

§ 10 Durchführung der Maßnahme (1) Nach Rückerhalt des genehmigten Vertrages hat die Kirchengemeinde in

Abstimmung mit dem Sachverständigen für die Durchführung der Maßnahme zu

(2) Die Kirchengemeinde hat nach Vertragsabschluss, jedoch vor Durchführung der Maßnahme, die notwendigen Versicherungen mit dem Bischöflichen Ordinariat, Dezernat VIII, Abteilung Versicherungen, abzustimmen.

§ 11 Abnahme (1) Nach Abschluss der Arbeiten wird vom Sachverständigen ein

Abnahmegutachten erstattet, in dem etwaige Mängel festgehalten werden und eine Abnahmeempfehlung ausgesprochen wird.

(2) Die Abnahme hat förmlich durch die Vertragsparteien zu erfolgen. Gegebenenfalls ist das Dezernat IX, Bau- und Kunstwesen, zu beteiligen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Vertrags.

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3.3 Orgel- und Glockenbaumaßnahmeordnung für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

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§ 12 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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4

Kath. Tages-

einrichtung für Kinder

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4.1 Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder

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4.1 Ordnung für die Tageseinrichtungen für Kinder (OTK)

Kirchliches Amtsblatt 1999, S. 59; 2001, S. 45 § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für alle Tageseinrichtungen in katholischer Trägerschaft im Bistum Mainz. § 2 Begriffsbestimmung (1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen

Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Das sind: 1. Kindergärten mit oder ohne Mittagsversorgung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Schulpflicht, 2. Horte für Schulkinder bis zum 14. Lebensjahr, soweit nicht im Betreuungsvertrag andere Regelungen getroffen worden sind, 3. Krippen und Krabbelstuben für Kinder bis zum 3. Lebensjahr Kinderhäuser oder Gruppen mit erweiteter Altersmischung in Tageseinrichtungen von unter einem Jahr bis zu 12 Jahren.

(2) Kindergartenjahr im Sinne dieser Verordnung ist der jährliche Betriebsturnus einer Tageseinrichtung für Kinder. Der Betriebsturnus wird vom Träger nach Anhörung des Elternbeirats (Hessen) bzw. des Elternausschusses (Rheinland-Pfalz) festgelegt.

§ 3 Grundlagen der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder (1) Die katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen einen von Staat und

Gesellschaft anerkannten eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. In der Pluralen Gesellschaft sind sie ein spezifisches Angebot der katholischen Kirche. Sie gewinnen ihre Eigenprägung aus einem umfassenden im Glauben gründenden Verständnis von Mensch und Welt und sind eine Form der Verwirklichung kirchlichen Gemeindelebens.

(2) Die Tageseinrichtungen haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten die Erziehung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen.

(3) Dies geschieht durch eine ganzheitliche Erziehung, in der das Kind seine individuellen Fähigkeiten und Interessen in allen Bereichen, besonders auch im Umgang und gemeinsamen Handeln mit anderen, entfalten kann.

(4) In diesem Erziehungs- und Lernprozess soll religiöse Erziehung, die sich am Evangelium orientiert, wirksam werden. Im Mittelpunkt aller Bemühungen steht das Kind mit seinen Lebensbezügen.

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4.1 Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder

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(5) Dieser gemeinsame Erziehungsauftrag erfordert eine gute Zusammenarbeit zwischen der Tageseinrichtung für Kinder, Elternhaus und Pfarrgemeinde.

§ 4 Aufnahme (1) Die Aufnahme der Kinder in die Tageseinrichtung erfolgt soweit Plätze vorhanden

sind. Die Zahl der Plätze ergibt sich aus der Einrichtungskonzeption und der Genehmigung der zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des vorhandenen Fachpersonals.

(2) In einem Anmeldegespräch haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit, vor der endgültigen Aufnahme sich über die Einrichtung und deren pädagogische Arbeit zu informieren. Bei diesem Gespräch werden die Personensorgeberechtigten auf den kirchlichen Charakter der Einrichtung und deren Trägerschaft (Pfarrgemeinde, Ordensgemeinschaft oder Caritasverband) hingewiesen. Im abzuschließenden Betreuungsvertrag erklären sie ihr Einverständnis mit der christlichen Ausrichtung der Tageseinrichtung.

(3) Die Aufnahme erfolgt in der Regel nach den Sommerferien der Einrichtung mit Beginn des neuen Kindergartenjahres.

(4) Die Aufnahme erfolgt durch den Träger im Benehmen mit der Leitung. Die Aufnahmekriterien werden vom Träger nach Anhörung des Elternbeirates (Hessen) bzw. des Elternausschusses (Rheinland-Pfalz) festgelegt.

(5) Bis zum Tag der Aufnahme sind folgende schriftlichen Unterlagen vorzulegen: 1. der ausgefüllte und unterzeichnete Betreuungsvertrag, 2. eine ärztliche Bestätigung, dass das Kind von ansteckenden Krankheiten frei ist und keine Einwände gegen den Besuch des Kindergartens bestehen. Die Bescheinigung darf bei Aufnahme des Kindes höchstens 4 Wochen alt sein, 3. die Erklärung über die Abholberechtigung, 4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung über den Heimweg von nicht schulpflichtigen Kindern gemäß § 8, Abs. 3., 5. Einverständniserklärung gemäß Lebensmittelhygieneverordnung.

(6) Der weitere Besuch eines schulpflichtigen, jedoch vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer. neuen Vereinbarung der Personensorgeberechtigten mit dem Träger der Einrichtung.

(7) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, die von Behinderung bedroht sind oder die Entwicklungsverzögerungen haben, können in die Einrichtung aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. Deren Aufnahme erfordert eine kooperative Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten (Träger, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Eltern) sowie den erforderlichen sozialen Diensten (wie Frühförderstellen, Erziehungsberatungsstellen, Logopäden

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4.1 Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder

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u.ä.). Eine Probezeit oder eine stufenweise Eingewöhnungszeit kann von beiden Vertragsparteien im Betreuungsvertrag vereinbart werden.

(8) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, der Leitung Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern umgehend schriftlich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

§ 5 Besuchs-, Öffnungs-, Schließzeiten und Ferien (1) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll das Kind die Einrichtung regelmäßig

besuchen. (2) Bleibt ein Kind der Einrichtung fern, insbesondere bei Ganztagsbetreuung, ist

bereits am ersten Fehltag eine Benachrichtigung erforderlich. (3) Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der

gesetzlichen Feiertage, der Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließzeiten nach dem Betreuungsvertrag geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates (Hessen) bzw. des Elternausschusses (Rheinland-Pfalz) dem Träger vorbehalten.

(4) Um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den ihnen zu- stehenden gesetzlichen Urlaub gewähren zu können, schließt die Einrichtung während der Sommerferien bis zu vier Wochen. Die Zeit der Schließung wird vom Träger nach Anhörung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der MAV und des Elternbeirates (Hessen) bzw. des Elternausschusses (Rheinland-Pfalz) festgelegt, und den Personensorgeberechtigten bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres schriftlich mitgeteilt.

(5) Zusätzliche vorübergehende Schließzeiten können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen ergeben, wenn die Betreuung aus besonderen Anlässen nicht sichergestellt werden kann, insbesondere wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen oder wenn die Nutzbarkeit der Räume erheblich beeinträchtigt ist. Über die Schließzeiten werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich unterrichtet.

(6) In regelmäßigen Abständen finden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitsgemeinschaften statt. Zu diesen Zeiten wird eine Betreuung sichergestellt. Ausmaß und Form des Betreuungsangebots wird vom Träger nach Anhörung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der MAV und des Elternbeirates (Hessen) bzw. des Elternausschusses (Rheinland-Pfalz) festgelegt.

(7) Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit. Änderungen der Betreuungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates (Hessen) bzw. des Elternausschusses (Rheinland-Pfalz) dem Träger vorbehalten.

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4.1 Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder

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§ 6 Elternentgelt (1) Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternentgelt erhoben. Dieses setzt sich

zusammen aus dem Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlichem Essensgeld, Getränkegeld, Gelder für zusätzliche Materialien und Aktionen. Das Nähere regelt der Betreuungsvertrag.

Das Elternentgelt ist eine Beteiligung an den Betriebskosten der Einrichtung unter Beachtung gesetzlicher Regelungen bzw. Vereinbarungen auf kommunaler Ebene zur Höhe des Elternbeitrages. Es ist auch während der Ferien der Einrichtung, während der zusätzlichen Schließzeiten, bei längerem fehlen des Kindes und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen.

(2) Für Schulanfänger ist das Elternentgelt bis zum Ende des Kindergartenjahres zu bezahlen.

§ 7 Kündigung (1) Die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von

vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. (2) Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn ein schulpflichtiges Kind zum Ende des

Kindergartenjahres die Einrichtung verlässt. (3) Eine Kündigung des Betreuungsvertrages zum 31.5., 30.06., 31.07. des jeweiligen

Kalenderjahres ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Recht von Personensorgeberechtigten zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. Wichtige Gründe können insbesondere der Wegzug der Personensorgerechtigen oder eine lang andauernde Krankheit des Kindes sein.

(4) Der Träger der Einrichtung kann den Betreuungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u.a. sein: 1. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen Zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen, 2. dass das Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Einrichtung nicht leisten kann, 3. dass die Personensorgeberechtigten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag nicht oder nicht vollständig nachkommen 4. ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrags über 2 Monatsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung, 5. wenn nicht ausräumbare erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten, Träger und Leitung über das Erziehungskonzept bestehen, so dass eine dem Kind angemessene Förderung trotz mehrfacher Einigungsbemühungen nicht mehr möglich ist und die Fortsetzung des Betreuungsvertrages dem Träger nicht zumutbar ist.

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4.1 Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder

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(5) Die Möglichkeit des Trägers den vorliegenden Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen bleibt unberührt.

§ 8 Aufsicht (1) Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind während der

vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht richtet sich vor allem nach Entwicklungsstand und Persönlichkeit des Kindes sowie der Konzeption der Einrichtung.

(2) Die Aufsicht der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Einrichtung, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u.ä. Sie beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes durch das pädagogische Personal und endet mit der persönlichen Übergabe des Kindes an die Personensorgeberechtigten oder deren Beauftragten (vgl. § 4, Abs.5, Ziff.3). Änderungen in bezug auf die Personen, die das Kind abholen dürfen, müssen der Leiterin unverzüglich und grundsätzlich schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Auf dem Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß und pünktlich von der Einrichtung abgeholt wird. Bei unvorhergesehener Verhinderung der Personensorgeberechtigten kann die Leiterin/Gruppenleiterin das Kind an eine von den Personensorgeberechtigten näher beschriebene Person, die sich entsprechend ausweisen kann, übergeben. Soll das Kind alleine nach Hause gehen dürfen oder in Ausnahmefällen zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen dürfen, bedarf es der Zustimmung der Leitung der Einrichtung und der schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber dem Träger. Dabei beginnt die Aufsichtpflicht der Personensorgeberechtigten mit dem Entlassen des Kindes aus der Einrichtung (Grundstücksgrenze).

(4) Für die Kinder im Schulalter erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung, während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich. Das gleiche gilt für den Weg und für die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb der Einrichtung, die nicht von der Einrichtung ausgerichtet werden, soweit die Personensorgeberechtigten ihr Einverständnis gegeben haben. Von der Einrichtung veranlasste selbständige Aktivitäten der Kinder außerhalb der Einrichtung sollen mit den Personensorgeberechtigten besprochen werden.

(5) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind die anwesenden Personensorgeberechtigten für ihre Kinder aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

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4.1 Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder

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§ 9 Versicherungen (1) Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 8a SGB VII sind Kinder während des Besuches von

Tageseinrichtungen kraft Gesetzes gegen Unfall versichert. Dieser Versicherungsschutz ist gegeben

1. auf dem direkten Weg zu und von der Einrichtung! 2. während des Aufenthaltes in der Einrichtung und 3. während offizieller Veranstaltungen der Einrichtungen außerhalb des Betriebsgeländes (Spaziergänge, Feste u.a.).

Ansprüche gegen den Träger und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung sowie der Kinder untereinander wegen Personenschäden, insbesondere Schmerzensgeld, sind gem. §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder es handelt sich um einen Wegeunfall. Begründete Ansprüche wegen Sachschäden sind durch die Haftpflichtversicherung des Trägers abgedeckt. (2) Kinder, die kurzzeitig in der Einrichtung aufgenommen werden, um z.B. in einer

Eingewöhnungszeit die Kindergarteneignung zu erproben, unterliegen ebenfalls dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

(3) Darüber hinaus besteht für Tageseinrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinden eine Garderoben-Versicherung, die Schäden an eingebrachten Sachen der Kinder einschließt.

(4) Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zu der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit gegebenenfalls weitere Schritte eingeleitet werden können.

(5) Andere, als die in die Einrichtung aufgenommenen Kinder, unterliegen während des Aufenthalts in der Einrichtung nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz.

§ 10 Regelung in Krankheitsfällen (1) Bei Krankheiten, insbesondere Erkältungskrankheiten, Auftreten von

Hautausschlägen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder, im Interesse von allen die Tageseinrichtung für Kinder besuchenden Personen, zu Hause zu behalten. In schwerwiegenden Fällen kann die Leiterin den Besuch durch ein krankes Kind untersagen. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen.

(2) Bei Erkrankung eines Kindes oder eines Familienangehörigen an einer übertragbaren Krankheit insbesondere an Krankheiten im Sinne des VI. Abschnittes des Infektionsschutzgesetzes muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden, Kinder, die an einer solchen oder an einer anderen im VI. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die verlaust sind, dürfen die der Tageseinrichtung dienenden

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4.1 Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder

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Räume nicht betreten und nicht benutzen und dürfen an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befurchten ist. Dies gilt auch für die Eltern, Geschwister und sonstige Personen innerhalb der Wohngemeinschaft. Bei Verdachtsmomenten haben die Sorgeberechtigten die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich - spätestens am folgenden Tag nach einer vermutlichen Erkrankung - zu informieren.

(3) Ausscheider z.B. von Salmonellen und Ruhrbakterien dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.

(4) Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch, wenn Eltern, Geschwister und sonstige Personen innerhalb der Wohngemeinschaft erkrankt sind.

(5) Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bzgI. der Gesundheit und Konstitution des Kindes, deren Kenntnis für die Betreuung des Kindes erforderlich ist (z.B. Allergien, Unverträglichkeit, Anfallsleiden).

§ 11 Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus dem Betreuungsvertrag ist vor der Anrufung staatlicher Gerichte das Bischöfliche Ordinariat zur Vermittlung anzurufen. § 12 Elternvertretung Die Elternvertretung richtet sich im hessischen Teil der Diözese Mainz nach den Richtlinien für den Elternbeirat der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder vom 01.08.1995, entsprechend dem Kindergartengesetz vom 14.12.1989 (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 11, 1995, S. 77), im rheinland-pfälzischen Teil der Diözese Mainz nach der Elternausschussverordnung für den Elternausschuss der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz vom 22.09.1992, entsprechend dem Kindertagesstättengesetz vom 15.03.1991. Diese Ordnung der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder tritt mit Wirkung vom 01.06.1999 in Kraft. Sie ist gültig für alle Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz. Die Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. Juni 1995 verliert damit ihre Geltung.

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4.2 Richtlinien für den Elternbeirat der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz, Hessen

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4.2 Verordnung über die Elternvertretungen in den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz (ElternVVO) Kirchliches Amtsblatt 2007, S. 160 Präambel Die katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen einen von Staat und Gesellschaft anerkannten eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. In der Pluralen Gesellschaft sind sie ein spezifisches Angebot der katholischen Kirche. Sie gewinnen ihre Eigenprägung aus einem umfassenden im Glauben gründenden Verständnis von Mensch und Welt und sind eine Form der Verwirklichung kirchlichen Gemeindelebens. Die Tageseinrichtungen haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten die Erziehung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen. Dies geschieht durch eine ganzheitliche Erziehung, in der das Kind seine individuellen Fähigkeiten und Interessen in allen Bereichen, besonders in der Begegnung und im gemeinsamen Handeln mit anderen, entfalten kann. n diesem Erziehungs- und Lernprozess soll religiöse Erziehung, die sich am Evangelium orientiert, wirksam werden. Im Mittelpunkt allen Tuns steht das Kind mit seinen Lebensbezügen. Dieser gemeinsame Erziehungsauftrag erfordert eine gute Zusammenarbeit zwischen der Tagseinrichtung für Kinder, Elternhaus und Pfarrgemeinde. Hierdurch verwirklicht sich der Leitgedanke einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft. 1. Abschnitt: Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz.

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4.2 Richtlinien für den Elternbeirat der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz, Hessen

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§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Elternvertretung im Sinne dieser Verordnung sind die nach den gesetzlichen

Regelungen der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen vorgesehenen Vertretungen der Elternschaft in einer Tageseinrichtung für Kinder.

(2) Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine Katholische Tageseinrichtung für Kinder, die über eine eigene Leitung verfügt.

(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Ordnung der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz (OTK) in der jeweils gültigen Form .

2. Abschnitt: Elternversammlung und Elternvertretung § 3 Elternversammlung (1) Die Personensorgeberechtigten der in die Tageseinrichtung für Kinder

aufgenommenen Kinder bilden die Elternversammlung. (2) Die Elternversammlung wählt die Elternvertretung. (3) Bei Abstimmungen und Wahlen werden jedem Kind zwei Stimmen

zugerechnet. Diese können von den Personensorgeberechtigten nach deren Entscheidung entweder jeweils einzeln oder gemeinsam durch einen Personensorgeberechtigten abgegeben werden.

(4) Der Träger der Tageseinrichtung oder eine vom Träger beauftragte Person lädt binnen 3 Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres zu einer Elternversammlung ein. Der Träger setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen Termin für die Einberufung der Elternversammlung fest. Zur Elternversammlung muss zehn Tage vorher schriftlich eingeladen werden.

(5) Darüber hinaus ist die Elternversammlung einzuberufen, wenn 1/5 der Stimmen dies fordert. Die Ermittlung dieses Elternwunsches obliegt der Elternvertretung, sollte diese fehlen der Leitung. In diesem Fall setzt der Träger im Einvernehmen mit der Leitung einen Termin innerhalb eines Monats nach der Aufforderung fest.

(6) Die Elternversammlung wird von der Leitung oder einer vom Träger beauftragten Person geleitet.

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4.2 Richtlinien für den Elternbeirat der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz, Hessen

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§ 4 Zusammensetzung der Elternvertretung (1) In jeder Einrichtung ist eine Elternvertretung zu bilden. (2) Die Elternvertretung setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Mitgliedern

und beratenden Mitgliedern. 1. Stimmberechtigte Mitglieder sind die gewählten Elternvertreter .

2. Beratende Mitglieder sind der Träger oder eine von ihm benannte Person, die Leitung sowie eine weitere von der Leitung benannte Person aus dem Kreis der Mitarbeiterschaft.

(3) Die Zahl der zu wählenden stimmberechtigten Elternvertreter soll die doppelte Anzahl der Gruppen in der Einrichtung, mindestens aber drei betragen.

(4) Die Elternvertretung kann zu ihren Beratungen andere sachkundige Personen hinzuziehen.

§ 5 Zustandekommen der Elternvertretung (1) Die Elternvertretung soll spätestens einen Monat nach der Elternversammlung

gemäß § 3, Abs. 3 gewählt sein. Die Wahl soll bei der ersten Elternversammlung eines Kindergartenjahres erfolgen. Die Wahl ist geheim.

(2) Zur Wahl sind die durch das Bischöfliche Ordinariat als Anlage 1 dieser Verordnung vorgegebenen Wahlformulare zu verwenden.

(3) Falls bei der zur Wahl der Elternvertretung bestimmten Elternversammlung weniger als 20 von Hundert der Stimmen der Einrichtung vertreten sind, ist eine Urnenwahl an einem anderen Termin durchzuführen.

(4) Sind mehr als 20 von Hundert der Stimmen anwesend, kann eine Urnenwahl durchgeführt werden, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Stimmen dafür ausspricht.

(5) Der Träger der Tageseinrichtung für Kinder trifft für die Wahl die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung.

§ 6 Wahl durch die Elternversammlung (1) Findet die Wahl bei der Elternversammlung statt, sind die Namen der zur

Wahl stehenden Personen auf einer Liste einzutragen, die im Versammlungsraum auszuhängen ist. Die Aufnahme auf diese Liste folgt nummeriert und in der Reihenfolge der Meldung.

(2) Meldungen zur Wahl sind bis zum Beginn der Wahlhandlung durch Aufnahme auf dieser Liste anzunehmen.

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4.2 Richtlinien für den Elternbeirat der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz, Hessen

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(3) Den anwesenden Personensorgeberechtigten sind durch die Leitung der Einrichtung oder eine durch sie beauftragte Person für jedes betreute Kind zwei Stimmzettel auszuhändigen.

(4) Die ausgefüllten Stimmzettel sind durch die Personensorgeberechtigten zu falten, durch die Leitung der Einrichtung oder die durch sie beauftragte Person zu sammeln und auszuzählen.

(5) Gewählt sind jeweils die Kandidatinnen und Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Auszählung erfolgt öffentlich. Das Gesamtergebnis wird nach deren Abschluss unverzüglich bekannt gegeben und in einem Protokoll festgehalten. Anschließend werden die Stimmzettel vernichtet.

§ 7 Urnenwahl (1) Ist eine Urnenwahl durchzuführen, legt der Träger den Zeitpunkt im

Benehmen mit der Leitung fest. Der Termin ist den Personensorgeberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen.

(2) Wahlmeldungen werden bis eine Woche vor dem Wahltermin durch Aufnahme auf eine Liste, die für alle Personensorgeberechtigten einsehbar in der Einrichtung auszuhängen ist, berücksichtigt. Die Aufnahme auf diese Liste folgt nummeriert und in der Reihenfolge der Meldung.Am Wahltag ist zur Öffnung der Einrichtung an geeigneter Stelle eine Wahlurne aufzustellen. Bei der Urne sind die Stimmzettel vorzuhalten. Die Überwachung des Wahlvorgangs obliegt ein oder mehreren Personen, die von der Leitung bestimmt sind (Wahlhelfer). Der Einwurf der Stimmzettel ist durch die Wahlhelfer auf einer Liste aller Personensorgeberechtigten pro abgegebenem Stimmzettel mit einem Haken zu dokumentieren.

(3) Nach dem Schließen der Einrichtung sind die Wahlurne durch die Leitung, im Beisein einer durch die bisherige Elternvertretung aus dem Kreis der Personensorgeberechtigten bestimmte Person, zu öffnen und die Stimmen auszuzählen. Das vollständige Ergebnis ist von den anwesenden Personen zu protokollieren. Anschließend sind die Stimmzettel zu vernichten.

(4) Gewählt sind jeweils die Kandidatinnen und Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Das Wahlergebnis wird den Personensorgeberechtigten durch Aushang mitgeteilt.

§ 8 Nachrücker (1) Diejenigen Personen, die nicht in die Elternvertretung gewählt wurden, aber

sich zur Wahl bereit erklärt haben, bilden die Nachrücker für den Fall, dass

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4.2 Richtlinien für den Elternbeirat der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz, Hessen

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ein gewähltes Mitglied der Elternvertretung während der Amtsperiode aus dieser ausscheidet.

(2) Es rückt jeweils die Person in die Elternvertretung nach, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und zur Wahrnehmung des Mandates bereit ist. Maßgebend ist das Protokoll über die Wahlergebnisse.

§ 9 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten, denen das

Personensorgerecht zusteht und die sich zur Annahme des Amtes im Falle der Wahl bereit erklärt haben. Abwesende Personensorgeberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger vorliegt.

(2) Die Stimmen sind, ausgenommen der Regelung in § 3, Abs. 3 , nicht übertragbar. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

(3) Personensorgeberechtigten, die beim Träger der Einrichtung angestellt sind sowie hauptamtlichen pastoralen Mitarbeitern, die für den Träger tätig sind, steht nur das aktive Wahlrecht zu.

§ 10 Amtsperiode (1) Die Elternvertretung wird für ein Jahr gewählt. Elternvertreter, deren Amtszeit

abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter. (2) Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen sind geheim. Nachwahlen finden nicht

statt. (3) Die Elternvertretung konstituiert sich binnen eines Monats nach der Wahl. (4) Als Elternvertreter scheidet aus, wer die Wählbarkeit verliert (z. B.

Abmeldung des Kindes), wer von seinem Amt zurück tritt oder auf einer nach § 3, Abs. 5 hierzu einberufenen Elternversammlung durch eine Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt wird.

3. Abschnitt: Arbeit der Elternvertretung

§ 11 Vorsitz Die stimmberechtigten Mitglieder der Elternvertretung wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Die oder der Vorsitzende lädt im Einvernehmen mit dem Träger und im Benehmen mit der Leitung zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie.

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4.2 Richtlinien für den Elternbeirat der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz, Hessen

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§ 12 Aufgaben der Elternvertretung (1) Die Elternvertretung hat beratende Funktion. Sie hat die Aufgabe, die

Zusammenarbeit zwischen der Katholischen Tageseinrichtung für Kinder und den Eltern zu fördern und die Erziehungsarbeit in der Einrichtung zu unterstützen. Sie berät im Rahmen der in der Präambel niedergelegten Grundsätze über alle Fragen, welche die Einrichtung betreffen.

(2) Bei der Umsetzung der Elternarbeit und der Durchführung besonderer Aktivitäten und Projekte soll der Elternvertretung die Möglichkeit zur Mitarbeit gegeben werden.

(3) Die Elternvertretung kann sich über den laufenden Haushalt der Tageseinrichtung informieren.

(4) Die Verantwortungsbereiche des Trägers, der Leitung und der Mitarbeiterschaft bleiben davon unberührt.

(5) Das Amt der Elternvertretung ist Ehrenamt und wird nicht vergütet. Es vermittelt auch keinen Anspruch auf Auslagenersatz.

§ 13 Sitzungen (1) Die Elternvertretung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich

zusammen. Sie muss außerdem zusammentreten, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, der Träger oder die Leitung dies beantragen.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Stimmen 2/3 aller Mitglieder vor der Sitzung schriftlich oder 2/3 der anwesenden Elternvertretungsmitglieder in der Sitzung in besonderen Anliegen für eine öffentliche Sitzung, können interessierte Personensorgeberechtigte zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten an einer Sitzung teilnehmen.

(3) Neben den Mitgliedern der Elternvertretung können sowohl die Personensorgeberechtigten der in die Tageseinrichtung aufgenommenen Kinder, die Leitung und der Träger Beratungspunkte zur Tagesordnung vorschlagen.

(4) Über die Beratungen der Elternvertretung sollen die Eltern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden informiert werden. Die Bestimmungen des Datenschutzes und betreffend die Schweigepflichten sind einzuhalten.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sorgt dafür, dass ein Ergebnisprotokoll über die Sitzung erstellt wird, das von ihr oder ihm und der gewählten Schriftführerin oder dem gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern der Elternvertretung, den Vorsitzenden von Verwaltungsrat und Pfarrgemeinderat sowie der Leitung innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

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4.2 Richtlinien für den Elternbeirat der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz, Hessen

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§ 14 Abstimmungen (1) Die Abstimmungen sind offen. Auf Antrag mindestens eines

stimmberechtigten Mitglieds erfolgen die Abstimmungen geheim. (2) Die Elternvertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder

anwesend sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Elternvertretung werden mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(3) Finden Empfehlungen der Elternvertretung beim Träger keine Berücksichtigung, so soll dieser seine Entscheidungen begründen.

§ 15 Schweigepflicht Die Mitglieder der Elternvertretung sind bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit an die Schweigepflicht gebunden. Das gilt auch nach Beendigung dieser Funktion. IV. Abschnitt: Streitschlichtung und Schlussbestimmungen § 16 Streitschlichtung Im Falle offenen Streits zwischen dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder und der Elternvertretung kann das Bischöfliche Ordinariat durch den Träger oder nach entsprechender Beschlussfassung der Elternvertretung durch deren Vorsitzende oder deren Vorsitzenden angerufen werden. Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet nach mündlicher Verhandlung unter Anhörung der streitenden Parteien und der Fachberatung des Caritasverbandes für die Diözese Mainz e.V. abschließend. Die schriftliche und mit einer Begründung versehene Entscheidung wird den Beteiligten mitgeteilt. § 17 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen

Amtsblatt der Diözese Mainz in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Richtlinien für den

Elternbeirat der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz, Hessen, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 1995, S. 77 sowie die Elternausschussverordnung für den Elternausschuss der katholischen Kindertagesstätten in der Diözese Mainz, Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 Rheinland-Pfalz, vom 22. September 1992 außer Kraft.

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4.2 Richtlinien für den Elternbeirat der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz, Hessen

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(3) Elternvertretungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nach altem Recht eingesetzt sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

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Merkblätter

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Merkblatt Erbbaurecht

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5.1 Merkblatt Erbbaurecht

I. Bestellung des Erbbaurechts 1. Einleitung und Begriffsbestimmung Schon zu Beginn dieses Jahrhunderts ist durch die Einführung neuer gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit eröffnet worden, breiten Bevölkerungsschichten zu einem Eigenheim zu verhelfen, ohne dass diese den Kaufpreis für das Grundstück aufwenden müssen. Die Kirchen haben sich von Anfang an dieser neuen Möglichkeit bedient, nicht zuletzt im Sinne ihrer Zielsetzung, soziale Sicherheit zu fördern und die Grundlage für ein gesundes Familienleben zu schaffen. Von diesem Angebot haben inzwischen unzählige Familien Gebrauch gemacht. Die Nachfrage nach kirchlichem Bauland, die allerdings nicht mehr voll befriedigt werden kann, hält unvermindert an. Deshalb ist das Erbbaurecht für die kirchliche Vermögensverwaltung von besonderer Bedeutung. Das Erbbaurecht ist das Recht, auf fremdem Grundstück zu bauen. Der Erbbauberechtigte ist Eigentümer dieses Bauwerks und kann es beleihen, veräußern und vererben. 2. Wirtschaftliche Bedeutung Die wirtschaftliche Bedeutung liegt für den Erbbauberechtigten darin, dass er einen Bauplatz erhält, für den er keinen Kaufpreis zu zahlen braucht, sondern ein jährliches Nutzungsentgelt, den Erbbauzins (§ 9 ErbbauV0). So kann er seine Ersparnisse für das Bauwerk selbst aufwenden. Zudem kann er durch Aufnahme von Hypotheken und Grundschulden einen wesentlichen Teil der erforderlichen Mittel zur Finanzierung des Bauwerks beschaffen. Das Erbbaurecht bietet daher auch weniger bemittelten Bevölkerungsschichten die Möglichkeit der Eigentumsbildung. Für den Grundstückseigentümer besteht der Vorteil darin, dass er das Eigentum behält und für die Überlassung des Grundstücks eine regelmäßige Vergütung bekommt, mit der er kirchliche und caritative Bedürfnisse finanzieren kann. Es handelt sich also um eine nach menschlichem Ermessen und bisherigen Erfahrung sichere, wertbeständige Vermögensanlage, auf die besonders die Kirche im Interesse der notwendigen Zukunftssicherung angewiesen ist. Wenn der kirchliche Eigentümer, etwa durch eine entsprechende Vermächtnisauflage des Grundstücksstifters oder durch

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Merkblatt Erbbaurecht

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kirchenrechtliche Bestimmungen am Verkauf gehindert ist, kann die Erbbaurechtsbestellung die einzig mögliche Art der baulichen Grundstücksnutzung sein. Dasselbe gilt, wenn weitere Grundstücke zu Bauland werden und der kirchliche Eigentümer selbst nicht bauen kann oder will. 3. Bestellung des Erbbaurechts Ober die Bestellung des Erbbaurechts ist vor einem Notar ein Vertrag abzuschließen. Das Erbbaurecht entsteht durch vertragliche Vereinbarung und Eintragung des Rechtes im Grundbuch. Dafür wird ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt. Will ein kirchlicher Eigentümer ein Erbbaurecht vergeben, so hat der Verwaltungsrat, beim Pfarrfonds unter Zustimmung des Stelleninhabers, darüber zu beschließen, a) an wen das Erbbaurecht gegeben werden soll, b) zu welchem Zweck es bestellt werden soll, c) an welchem Grundstück es bestellt werden soll, d) wie lange das Erbbaurecht bestehen soll, e) wie hoch der Erbbauzins sein soll. Diese Entscheidung bedarf nach kirchenrechtlichen und auch staatlichen Bestimmungen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Zur Prüfung des Genehmigungsantrages sind verschiedene Angaben mit entsprechenden Unterlagen erforderlich: Beschlussprotokoll des Verwaltungsrates in mindestens zweifacher ordnungsgemäßer Ausfertigung, Grundstückswert pro Quadratmeter (wie ermittelt? Wertgutachten!), bisheriger Pacht- oder Mietertrag des Grundstücks, Höhe bereits geleisteter oder angeforderter Erschließungsbeiträge, Lageplan, Auszug aus der Flurkarte (evtl. beim Katasteramt anfordern), nach dem Bebauungsplan der Zivilgemeinde zulässige Nutzung, Fonds, zu welchem das Grundstück gehört, Zustimmung des Stelleninhabers, falls es sich um einen Stellenfonds handelt. Hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens ist zu beachten, dass bis zur Mitteilung einer Entscheidung des Bischöflichen Ordinariates eine angemessene Bearbeitungszeit erforderlich ist. Mit Rücksicht auf die Bewilligung von öffentlichen Geldern und sonstige festgebundene Belange des Bauinteressenten soll der erforderliche Genehmigungsantrag so rasch wie möglich unter Beifügung aller genannten Angaben und Unterlagen eingesandt werden. Erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmungserklärung des Bischöflichen Ordinariates ist mit dem

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Merkblatt Erbbaurecht

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Interessenten ein notarieller Vertrag abzuschließen und dem Bischöflichen Ordinariat zur formellen Genehmigung vorzulegen. Nach Erteilung der Genehmigung trägt der Notar dann für die Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch und die Anlegung eines Erbbaugrundbuches Sorge. Zugleich ist darauf zu achten, dass auch die kirchlichen Vermögensverzeichnisse entsprechend ergänzt und die notwendigen Vermerke über die erfolgte Belastung des Grundstücks und die Bedingungen des Erbbaurechts angebracht werden. 4. Der Beschluss des Verwaltungsrates im einzelnen Erbbaurechtsbewerber (zu 3a) Bei der Auswahl des Bewerbers sollte darauf geachtet werden, dass er von seiner persönlichen Einstellung und Lebensführung her die Gewähr bietet, ein an christlichen Grundsätzen orientiertes Ehe- und Familienleben zu führen. Man muss ferner davon ausgehen können, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Erbbauvertrag und aus seinem Bauvorhaben erfüllen kann. Nutzungszweck (zu 3b) Vorweg ist zu ermitteln, welche bauliche Nutzung zulässig ist und welche Verwendung von dem Bewerber angestrebt wird. Danach richtet sich nämlich der für die Bemessung des Erbbauzinses anzuwendende Prozentsatz. Grundstücksauswahl (zu 3c) Vor Vergabe eines größeren Grundstücks ist die Aufteilung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Erwägung zu ziehen. Erforderlich ist in diesem Fall die Beratung durch das Bischöfliche Ordinariat. Die Parzellierung und die Vermessung dürfen nur nach Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates eingeleitet werden. Vertragsdauer (zu 3d) Die Dauer des Erbbaurechts ist bei Wohnbauten auf 99 Jahre zu begrenzen. Bei Bauvorhaben zu industriellen und gewerblichen Zwecken ist eine kürzere Laufzeit entsprechend der beiderseitigen Interessenlage zu vereinbaren. Erbbauzins (zu 3e) Bei Vergabe von Erbbaurechten wird ohne Kaufpreis Bauland zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung des Grundstücks ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Dieses besteht in der Verzinsung des Grundstückswertes. Üblich ist bei fast allen größeren Erbbaurechtsausgebern (Stiftungen, Gemeinden, Kirchen) eine Verzinsung des Bodenwertes in Höhe von jährlich 4 – 8 %, in besonderen Fällen bis zu 10%

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Merkblatt Erbbaurecht

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Bei Wohnbaugrundstücken ist ein Erbbauzins von 4 % des Grundstückswertes anzusetzen und auch im Grundbuch einzutragen. Solange der Erbbauberechtigte sein Haus nachweislich überwiegend selbst bewohnt, kann der Erbbauzins auf bis zu 2 % Grundstückswertes ermäßigt werden. Wenn Grundstücke nicht nur zu Wohnzwecken, sondern teilweise oder ausschließlich für gewerbliche Zwecke abgegeben werden, ist ein Erbbauzins bis zu 8 %, in besonderen Fällen bis zu 1 0 % des Verkaufswertes zu verlangen. Bei gemischter Nutzung richtet sich der Zins nach Lage des Falles. Wegen der langen Bindung der Vertragspartner ist es unerlässlich, die Höhe des Erbbauzinses durch eine Wertsicherungsklausel der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. II. Nutzung und Verwaltung des Erbbaurechts Baufrist Damit das Erbbaurecht und das Grundstück möglichst bald ihrer Bestimmung zugeführt werden, ist im Vertrag eine Baufrist von 4 Jahren bestimmt. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann der kirchliche Eigentümer die Rückgabe oder ggf. die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Konkretes Bauvorhaben Das Erbbaurecht berechtigt nur zur Verwirklichung eines konkret beschriebenen Bauvorhabens. Spätere Veränderungen, insbesondere Erweiterungen und Umbauten sind nur mit schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers und Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates zulässig. Bei einer Erweiterung ist der Erbbauzins dem gesteigerten Nutzungswert anzupassen. Erschließung Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Verpflichtung des Eigentümers dadurch erfüllt, dass er das Grundstück zur baulichen Nutzung zur Verfügung stellt. Die Kosten der Erschließung hat somit der Erbbauberechtigte selbst zu tragen. Hat der Grundstückseigentümer Erschließungsleistungen bereits erbracht, sind ihm somit diese von dem Erbbauberechtigten zu erstatten. Belastung Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück belastet werden. Belastungen des Erbbaurechts bedürfen der Zustimmung des Eigentümers und der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. Die Erbbaurechtsbewerber werden ganz besonders

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Merkblatt Erbbaurecht

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eindringlich darauf hingewiesen, dass der Grundstückseigentümer aus Gründen der rechtlichen und finanziellen Abwendung von unter Umständen erheblichen Schädigungen des Kirchenvermögens darauf bestehen muss, für Erbbauzins, Vorkaufsrecht und Vormerkung zur Sicherung von Anpassungsansprüchen wegen veränderter allgemeiner wirtschaftlicher Verhältnisse Vorrang bei den Grundbucheintragungen zu erhalten. Um sich nicht möglichen erheblichen Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der Finanzierung durch Hypotheken- und Grundschuldbestellungen auszusetzen, sollten die Interessenten sich frühzeitig bei den in Aussicht genommenen Kreditinstituten vergewissern, dass in dieser Hinsicht keine Einwendungen erhoben werden, da eine Vorrangeinräumung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Um die Beleihungsmöglichkeiten dennoch ungeschmälert zu erhalten, ist die Eigentümerin bereit, Kreditgebern zuzusichern, bei einer etwaigen Zwangsversteigerung den Antrag auf Festsetzung besonderer Versteigerungsbedingungen zu stellen oder zu unterstützen, nach denen Erbbauzins, Vormerkung zur Sicherung vor Anpassungsansprüchen und Vorkaufsrecht nicht zu kapitalisieren sind, sondern mit Wirkung für den Ersteher bestehen bleiben. Voraussetzung ist u.a. die rechtzeitige Ankündigung der Zwangsvollstreckung sowie die Erklärung des Erstehers, dass er in alle Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Instandhaltung und Versicherung Zu den Pflichten des Erbbauberechtigten gehört auch die Instandhaltung und Versicherung der von ihm errichteten oder übernommenen Bauwerke. Kommt er diesen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht oder nicht in dem gebotenen Umfang nach, so kann der Grundstücks-eigentümer auf Kosten des Erbbauberechtigten das Notwendige veranlassen. Erbbauzinsanpassung Die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Wertsicherungsklausel gewährleistet die Anpassung des Erbbauzinses an die veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie bestimmt, dass die Veränderung des Lebenshaltungskostenindex Maßstab für die Erhöhung oder Ermäßigung des Erbbauzinses ist und der neue Erbbauzins auf bestimmte Zeit unverändert bleibt. Die Änderung der Höhe des Erbbauzinses tritt nach jeweiligem Ablauf diese Zeitraumes ein. Das bedeutet, dass ohne Zustimmung des Erbbauberechtigten und ohne besondere Anforderung durch den Eigentümer der jeweils geschuldete Erbbauzins am Fälligkeitszeitpunkt jeweils in der Höhe zu entrichten ist, die sich nach Ablauf der jeweiligen Mindestfrist unter Anwendung des vereinbarten Anpassungsmaßstabes ergibt. Daraus folgt, dass ggf. auch nachträglich Erhöhungsbeträge geschuldet werden und zu entrichten sind.

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7. Partnerschafts- und Loyalitätsklausel Die im Vertrag vereinbarte Partnerschafts- und Loyalitätsklausel gibt die Möglichkeit, sich von solchen Vertragspartnern zu trennen, die gegen die berechtigten Interessen der Kirche und ihrer Wertvorstellungen gravierend verstoßen. Das gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen das Ansehen der Kirche in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Grundstückes, etwa weil sie in den Augen der Öffentlichkeit wegen scheinbarer stillschweigender Duldung oder Billigung sich mit Tatbeständen zu identifizieren scheint, erheblich beeinträchtigt werden könnte. 8. Übertragung, Vorkaufsrecht und Zwangsversteigerung Der Erbbauberechtigte kann sein Haus an andere übertragen. Es kann durch Zwangsversteigerung in andere Hände übergehen. In beiden Fällen erhält der kirchliche Eigentümer einen neuen Erbbauberechtigten als Vertragspartner. Das bedeutet für ihn eine wesentliche Änderung. Deshalb ist ihm ein Zustimmungsrecht eingeräumt. Durch Versagung der Zustimmung kann er einen neuen Partner ablehnen, der keine Gewähr für die Erfüllung des Vertrages und besonders des Vertragszwecks bietet. Die Zustimmung ist erst nach Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat zu erteilen. Hat der kirchliche Eigentümer ein eigenes Interesse am Erwerb durch ihn selbst oder durch einen Dritten, so besteht die Möglichkeit, vom vertraglichen Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Verkauft also der Erbbauberechtigte, so kann der kirchliche Eigentümer innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis von dem Rechtsgeschäft ihm erklären, er übe sein Vorkaufsrecht aus. Damit tritt er selbst oder der von ihm bezeichnete Interessent in den Vertrag ein. Die Erklärung muss vom Bischöflichen Ordinariat genehmigt werden. Bei Zwangsversteigerung können für den Eigentümer erhebliche Nachteile eintreten. Um dem vorzubeugen, ist bei Gericht nach dessen Mitteilung über den Antrag auf Zwangsversteigerung mindestens umgehend folgendes zu veranlassen: a) der rückständige Erbbauzins ist anzumelden, b) es ist zu beantragen, dass alle im Erbbaugrundbuch für den Eigentümer eingetragenen Rechte bestehen bleiben sollen, c) in die Versteigerungsbedingungen muss aufgenommen werden, dass der Ersteher in alle Rechte und Pflichten des Erbbauvertrages eintritt.

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Umgehend ist darüber hinaus dem Bischöflichen Ordinariat die Einleitung des Versteigerungsverfahrens mitzuteilen. Die Zustimmung zum Zuschlag, die auch hier erforderlich ist, weil es sich um eine Veräußerung handelt, darf nur mit Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates erteilt werden. 9. Heimfall Unter bestimmten im Erbbauvertrag näher bezeichneten Voraussetzungen, z.B. Nichtzahlung des Erbbauzinses, Nichteinhaltung der Bebauungsfrist, vertragswidrige Benutzung des Erbbaurechts, Eröffnung des Konkursverfahrens etc., kann der kirchliche Grundstückseigentümer die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder einen Dritten verlangen (Heimfall). Dieser Anspruch verjährt bereits 6 Monate nach Kenntnis des Heimfallgrundes, bei Nichtkenntnis 2 Jahre nach Eintritt der Voraussetzungen! Beim Heimfall geht das Erbbaurecht mit allen auf ihm ruhenden dinglichen Belastungen auf den Grundstückseigentümer über. Der Grundstückseigentümer hat eine Entschädigung zu entrichten, sondern dies vereinbart ist. Vom Grundstückseigentümer übernommene Belastungen sind anzurechnen. Um nicht stets das stärkste Mittel des Heimfalls, d.h. die Entziehung des Erbbaurechts, anwenden zu müssen, sieht der Vertrag unbeschadet der Möglichkeit, die Rückübertragung des Erbbaurechts durch Ausübung des Heimfallrechts zu verlangen, vor, eine Vertragsstrafe geltend zu machen, um den Vertragspartner zur Vertragstreue anzuhalten. 10. Beendigung des Erbbaurechts Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit erlischt das Erbbaurecht. Gleichzeitig mit dem Erbbaurecht erlöschen auch die auf ihm ruhenden Belastungen. Der Grundstückseigentümer hat die in sein Eigentum übergehenden Bauwerke, sofern vertraglich vereinbart, zu entschädigen. Diese Verpflichtung kann er abwenden durch die Verlängerung des Vertrages auf die voraussichtliche Lebensdauer des Bauwerks.

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5.2 Merkblatt zur Annahme, Verwaltung und Bescheinigung von Zuwendungen (Spenden)

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5.2 Merkblatt zur Annahme, Verwaltung und Bescheinigung von Zuwendungen (Spenden)

I. Allgemeines 1. Begriff der Zuwendung Mit Erlass der Bundesministers der Finanzen vom 18.11.1999 wurde das Spendenrecht teilweise neu geregelt. Die Neuerungen sind im folgenden berücksichtigt. Der Begriff „Spenden“ wurde durch den weiteren Begriff „Zuwendungen“ ersetzt, der auch Mitgliedsbeiträge umfasst. Im Folgenden soll weiter der Begriff „Spenden“ verwendet werden, da diese für den kirchlichen Bereich der Regelfall sind. Nach § 10b des Einkommensteuergesetzes sind Ausgaben von Steuerpflichtigen für bestimmte Zwecke als Spenden in gewissem Umfang abzugsfähig. Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Leistungen eines Steuerpflichtigen. Freiwilligkeit der Leistung setzt voraus, dass für die Hingabe keine Verpflichtung (vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung) besteht. Andererseits kommt es auf den inneren Beweggrund des Spenders nicht an. Er braucht nicht uneigennützig zu handeln. Weitere Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die Leistung unentgeltlich erfolgt. Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn ihr keine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht bzw. wenn zwischen Leistung und Gegenleistung kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Deshalb sind beispielsweise Beiträge für den Kindergarten keine Spenden. Die Beiträge sind nämlich die Gegenleistung dafür, dass die Kirchengemeinde die Kinder des Beitragszahlers im Kindergarten betreut. Andererseits schließt dieses Vertragsverhältnis nicht aus, dass über die Beiträge hinaus zweckgebundene Einzelspenden gegeben werden, die auch als Spenden abzugsfähig sind. Auch Aufwendungen zum Kauf von Losen für eine Wohlfahrtstombola sind keine Spenden. Mitgliedsbeiträge von Vereinen sind steuerlich nur bei Organisationen absetzbar, die selbstlosen Zwecken dienen. Sie werden vom Abzug ausgeschlossen, soweit die Organisation ihren Mitgliedern überwiegend Leistungen erbringt oder die Beiträge in erster Linie im Hinblick auf die Freizeitgestaltung gegeben werden. 2. Gegenstand der Spende Als steuerabzugsfähige Spenden werden in erster Linie Geldspenden anerkannt. Die Geldspende setzt voraus, dass das Geld dem Vermögen der Kirchengemeinde zugeflossen ist. Bloße Spendenzusagen, auch wenn sie in schriftlicher Form gegeben werden, sind somit nicht als Spenden abzugsfähig.

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5.2 Merkblatt zur Annahme, Verwaltung und Bescheinigung von Zuwendungen (Spenden)

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Andererseits sind auch Sachzuwendungen Spenden im Sinne des § 10b EStG. Die Sachzuwendungen sind grundsätzlich mit dem sogenannten "gemeinen Wert" des zugewendeten Gegenstandes im Zeitpunkt der Zuwendung anzusetzen. In der Regel wird das der Einzelveräußerungspreis eines konkreten Gegenstandes sein. Bei gebrauchter Kleidung, die zu Sammlungen caritativer Einrichtungen gegeben wird, dürfte sich in der Regel kein gemeiner Wert feststellen lassen (s. auch IV.). Die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen kann in der Regel nicht als Spende im Sinne des § 10 b EStG anerkannt werden. Für die unentgeltliche Arbeitsleistung für einen begünstigten Zweck (gärtnerische Arbeiten oder Hilfe beim Pfarrfest) kann also keine Spendenbescheinigung erteilt werden. Anders ist es nur dann, wenn die Leistung auf Grund einer klaren schriftlichen Vereinbarung (das kann auch ein protokollierter Verwaltungsratsbeschluss sein) gegen Erstattung des damit verbundenen Aufwandes erbracht werden sollte, anschließend aber auf diese Erstattung verzichtet wird. Der Anspruch, auf den verzichtet wird, darf aber nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. In der Zuwendungsbestätigung ist in diesen Fällen das entsprechende Feld: „es handelt sich um den Verzicht...“ anzukreuzen. Um eine Geldspende handelt es sich auch, wenn eine Dienst- oder Werkleistung gegen Entgelt vertraglich vereinbart wurde und nach Erteilung der Rechnung (!) auf die Zahlung verzichtet wird. Die Rechnungsstellung ist hierbei zwingend geboten. Dementsprechend ist auch der Verzieht auf eine Darlehensforderung dann als Spende abzugsfähig, wenn ursprünglich zweifelsfrei die Rückzahlung des Darlehens vereinbart war. 3. Begünstigte Spender Die Spendenbegünstigung gilt nicht nur für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, sondern auch für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (z.B. GmbH, AG, e.V.). II. Begünstigte Zwecke 1. Mildtätige Zwecke Mildtätige Zwecke liegen vor, wenn Personen unterstützt werden, die aufgrund ihrer Krankheit, Behinderung oder wirtschaftlichen Lage hilfsbedürftig sind. Das kann die konkrete personengebundene Unterstützung über Kirchengemeinden oder Pfarrcaritas für Heime und Krankenhäuser sein, wenn die Unterstützung direkt für bestimmte Bedürftige vorgesehen ist. Als mildtätige Zwecke sind daher zu bewerten Gelder zur Durchführung von Armenspeisungen, Nahrungsmittelhilfen, Hilfen für Opfer von Katastrophenfällen, Familienhilfe für Opfer von Gewalt und ähnliches.

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Bei in der Pfarrei selbst durchgeführten Projekten zur Unterstützung von Personen wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage ist aber darauf zu achten, dass deren Bezüge nicht die Grenzen des § 53 Ziff 2 der Abgabenordnung übersteigen. Hierzu müssen also zuvor entsprechende Feststellungen getroffen werden. Die großen Hilfswerke Misereor, Renovabis, Missio und Adveniat dienen nicht nur den allgemein gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken, sondern auch mildtätigen Zwecken. Diese Unterscheidung ist wichtig wegen der unterschiedlichen Höhe der Abzugsfähigkeit beim Steuerpflichtigen (siehe unten V.). 2. Kirchliche Zwecke Spenden sind für kirchliche Zwecke gegeben, wenn hiermit insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten gefördert werden. Zu den kirchlichen Zwecken gehören aber auch die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen usw. Eine Spende für kirchliche Zwecke wird nur dann anerkannt, wenn sie einer Kirche in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegeben wird. Das sind auf Seiten der Katholischen Kirche insbesondere das Bistum sowie alle Kirchengemeinden. 3. Religiöse Zwecke Religiöse Zwecke liegen vor, wenn die Frage nach Gott, nach den sittlichen Normen des Handelns in Kirche und Gesellschaft im Mittelpunkt steht. Dieser Zweck kommt zum Beispiel dann zum Zuge, wenn der Empfänger eine kirchliche Körperschaft ist, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, so z. B. eine Ordensgemeinschaft. 4. Als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke a)Allgemein: Diese liegen vor, wenn eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistlichem oder sittlichem Gebiet vorliegt. Für den Bereich der Kirche gilt hier insbesondere die öffentliche Gesundheitspflege (z. B. kirchliches Krankenhaus), Jugendpflege und Jugendfürsorge, die Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Studentenhilfe sowie die Freie Wohlfahrtspflege (z. B. Caritasverband). Welche gemeinnützigen Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt sind, regelt die Anlage 1 zu § 48 Abs 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung.

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b) Kulturelle Zwecke: Zu den als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecken gehören auch kulturelle Zwecke. Diese sind die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege. Zur Förderung der Kunst gehört auch die Unterstützung von Museen, von Konzerten und Kunstausstellungen. Zur Förderung von Kulturwerten gehört z.B. die Unterstützung von bedeutenden Bibliotheken und Kunstsammlungen. Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach landesrechtlichen Vorschriften als solche anerkannt sind. Hierzu ist die Vorlage einer Bescheinigung erforderlich. Für die Förderung kultureller Zwecke gilt der erhöhte Abzugsbetrag von 10 % (s. auch V.) III. Spendenempfänger Die Spende ist nur dann begünstigt, wenn der Empfänger der Spende entweder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (z. B. Kirchengemeinde oder Bistum) oder eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft (z. B. eingetragener Verein, der vom Finanzamt von der Körperschaftsteuer freigestellt ist). Die Körperschaft muss ihren Sitz im Inland haben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ausländische Anliegen gefördert werden. In diesem Falle muss jedoch die Spende über eine inländische zum Empfang von Spenden berechtigte Körperschaft laufen (z.B. die Förderung einer Patengemeinde in Afrika ist steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn die Spende über die Kirchengemeinde oder das Bistum an diese Patengemeinde geleistet wird.) Beiträge an Fördervereine, die die satzungsmäßige Aufgabe haben, finanzielle Mittel zu beschaffen, damit eine andere Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke erfüllt, können dann begünstigt sein, wenn der Förderverein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. IV. Nachweis Für die steuerliche Berücksichtigung muss der Spender den Nachweis führen, dass der Empfänger der Spende zu den begünstigten Körperschaften usw. gehört und die Spenden für begünstigte Zwecke verwendet werden. Die Vorlage der Zuwendungsbestätigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Spende. Auf sie kann daher nicht verzichtet werden. Deshalb können z.B. Spenden bei Kollekten während des Gottesdienstes oder Geldgaben in den Opferstock (außer in den Fällen der Sammlungstütchen mit Namensangabe) nicht als Spenden von der Kirchengemeinde

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bestätigt werden. Aus den Spendenquittungen muss sich ergeben, dass der Empfänger der Zuwendungen zu den begünstigten Körperschaften gehört und dass die Zuwendung für die begünstigten Zwecke verwendet wird (s. auch unter V.). Durch Erlass des Bundesfinanzministers vom 18.11.99 ist geregelt, dass künftig nur noch auf den verbindlichen amtlichen Mustern beruhende Formulare als Zuwendungsbestätigungen verwendet werden dürfen. In der Anlage ist ein Leitfaden samt Mustern beigefügt, der den Umgang mit den komplizierter gewordenen Vorschriften erleichtern soll. Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von einer durch das KVVG oder durch Auftrag des Verwaltungsrates zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigen Person unterschrieben sein. Für den Nachweis genügt aber auch der Zahlungsbeleg der Post oder eines Kreditinstitutes, wenn die Zuwendung den Betrag von 100,- Euro nicht übersteigt und der Empfänger die Kirchengemeinde, das Bistum oder ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Caritasverband) ist. Bei Sachspenden ist der gespendete Gegenstand und sein Wert zu benennen. Die Vereinnahmung der Spende und ihre zweckentsprechende Verwendung ist von gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Pfarreien und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen. Ein Doppel der Spendenquittung ist aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben. Handelt es sich um eine Sachspende, so sind genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand in die Spendenbestätigung aufzunehmen (z.B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis). Handelt es sich um eine Zuwendung aus dem Privatvermögen, so hat die Pfarrei anzugeben, welche Unterlagen sie zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat (Gutachten, ursprüngliche Rechnung etc). Diese Unterlagen hat die Pfarrei zusammen mit der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Stammt der Gegenstand aus dem Betriebsvermögen des Spenders, dann ist der im Betrieb festzustellende Entnahmewert maßgebend. Die Pfarrei braucht dann keine weiteren Feststellungen zu treffen. Auf die Vorschrift des § 10b Abs. 4 EStG soll hier noch einmal besonders hingewiesen werden. Nach dieser Bestimmung haftet der Aussteller einer Spendenbescheinigung für die Richtigkeit der Angaben, die in der Spendenbescheinigung gemacht sind, d.h., er haftet sowohl für die richtige Angabe des Wertes als auch für die Verwirklichung des Spendenzwecks. Sind diese Angaben unrichtig, so geht seine Haftung für die dem Fiskus entgangene Steuer auf Zahlung von 40 % des zugewendeten Betrages. Unabhängig davon gilt die strafrechtliche Haftung.

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5.2 Merkblatt zur Annahme, Verwaltung und Bescheinigung von Zuwendungen (Spenden)

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V. Höchstbeträge Für kirchliche und religiöse Zwecke sind pro Jahr bis zu 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Spenden für mildtätige, und kulturelle Zwecke können bis zu 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass in der Spendenbescheinigung die Verwendung für mildtätige, bzw. kulturelle Zwecke bestätigt wird, und dass die Gelder tatsächlich für diese Zwecke verwendet werden. Dies muss durch entsprechende getrennte Aufzeichnungen nachweisbar sein. Auch die Hilfsorganisationen Misereor, Renovabis, Adveniat und Missio verfolgen u. a. mildtätige Zwecke. Werden Spenden an die genannten Organisationen ausdrücklich für mildtätige Zwecke gegeben, so ist bei der Weiterleitung dieser Spende an das Bischöfliche Ordinariat bzw. an die Hilfsorganisation zwischen den kirchlichen Zwecken dieser Einrichtung und den mildtätigen Zwecken zu unterscheiden, d. h,. die Spenden für mildtätige Zwecke müssen gesondert ausgewiesen werden. Bei der Ausfüllung von Spendenbescheinigungen für mildtätige Zwecke sollte beachtet werden, dass mildtätige Zwecke von den aufgeführten Institutionen nur in sehr eingeschränktem Umfang verfolgt werden können. Die Gewährung bzw. Weiterleitung einer Spende mit der Auflage, sie für mildtätige Zwecke zu verwenden, engt den Spielraum der aufgeführten Institutionen deshalb unnötig ein. Es sollte deshalb nur auf ausdrücklichen Wunsch des Spenders eine Spendenbescheinigung für mildtätige Zwecke ausgestellt werden. Hinsichtlich der Förderung der Denkmalpflege gilt, dass die Spende zur Erhaltung oder Wiederherstellung anerkannter Baudenkmäler verwendet wird, für die eine Anerkennung der zuständigen Behörde vorliegt. VI. In Zweifelsfällen steht der Finanzdezernent des Bistums (Tel 253298) oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ( Tel 253144) zur Verfügung.

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5.3 Merkblatt zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe "Bauabzugssteuer"

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5.3 Merkblatt zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe - "Bauabzugssteuer"

Stand: 7. November 2001 I. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelung hierzu enthält der neue Abschnitt VII des Einkommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48 d EStG). Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 haben danach bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages des bauleistenden Unternehmens vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Bauleistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. II. Im Einzelnen 1.) Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet? Betroffen von den Steuerabzugspflichten sind Empfänger (Auftraggeber) von Bauleistungen, wenn sie • Unternehmer im Sinne des § 2 UStG; • Vermieter (auch wenn diese nur privaten Wohnraum vermieten); • juristische Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) sind. 2.) Welche Leistungen werden vom Steuerabzugsverfahren erfasst? Vom Steuerabzugsverfahren erfasst werden die Gegenleistungen für Bauleistungen. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Bauleistender gilt auch derjenige, der über eine Bauleistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben (beispielsweise Generalüber-, Generalunternehmer).

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5.3 Merkblatt zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe "Bauabzugssteuer"

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2.1) Was ist ein Bauwerk? Der Einführungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2001 (IV A 5-S 1900-292/01) legt einen weiten Bauwerksbegriff zugrunde. Nach diesem weiten Bauwerksbegriff handelt es sich nicht nur um Gebäude, sondern darüber hinaus auch um sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundenen oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhenden, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellten Anlagen. Dazu gehören dann auch Fenster und Türen, Bodenbeläge, Heizungseinrichtungen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind. 2.2) Was fällt alles unter den Begriff Bauleistungen? In der Gesetzesbegründung und im Einführungserlass wird auf die Baubetriebe-Verordnung verwiesen. Indessen sind nicht alle in der Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Tätigkeiten Bauleistungen, die zum Steuerabzug verpflichten. Im Rahmen der unter Ziffer 2.) mitgeteilten Definition und im Rahmen der Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung von Bauwerken ist eine Bauleistung dann anzunehmen, wenn diese sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerkes auswirkt, das heißt eine Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen. Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten stellt keine Bauleistung dar, es sei denn es handelt sich um einen Nebenleistung beispielsweise als klassische Baureinigung im Rahmen der Herstellung eines Bauwerkes. Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken sind keine Bauleistungen, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Wenn im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Bauleistungen und Leistungen, die keine Bauleistungen sind, erbracht werden, ist darauf abzustellen, welche Leistung das Vertragsverhältnis prägt. Wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist, dann teilt auch die Nicht-Bauleistung das Schicksal des Abzuges. Es ist unerheblich, ob die Bauleistungen auf der Basis eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages erbracht werden.

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5.3 Merkblatt zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe "Bauabzugssteuer"

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2.3) Sind Architektenleistungen in diesem Sinne Bauleistungen? Architektenleistungen sind in der Baubetriebe-Verordnung nicht aufgeführt. Architektenleistungen dienen indessen der Herstellung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken. Der Einführungserlass stellt klar, dass ausschließlich planerische Leistungen von der Bauabzugssteuer freigestellt sind. Es ist damit auch nach dem Einführungserlass nicht klar, ob die reine Objektüberwachungstätigkeit oder aber die Objektüberwachungstätigkeit im Rahmen eines umfassenden Architektenvertrages eine planerische und damit vom Steuerabzug ausgenommene Leistung darstellt. Es wird deshalb dringend empfohlen, dass Architekten für ihre eigene Leistung sich rechtzeitig eine Freistellungsbescheinigung besorgen. 2.3.1) Kommen auf die Architekten damit zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Rechnungsprüfung zu? Adressat des Gesetzes ist der Unternehmer bzw. der Vermieter oder die öffentliche Hand als Empfänger von Bauleistungen. Den Architekten treffen im Rahmen der Überprüfung von Abschlags- oder Schlussrechnungen von Bauleistenden Hinweispflichten. Es sollte deshalb bei jeder Rechnungsprüfung für Adressaten des Gesetzes folgender Hinweis aufgenommen werden: "Wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt unterfällt der Rechnungsbruttobetrag der 15% Bauabzugssteuer." 2.) Wann liegen Ausnahmen vor? Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn der Bauleistende eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Darüber hinaus entfällt der Steuerabzug, wenn bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Für die Bagatellgrenzen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. a) es gibt eine allgemeine, das heißt für alle gültige Grenze in Höhe von Euro 5.000,- je Leistungsempfänger und Kalenderjahr, b) für private Vermieter (das sind solche Personen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG) werden Bauleistungen bis zu einer Höhe von Euro 15.000,- pro Kalenderjahr von der Verpflichtung zum Steuerauszug ausgenommen. Sobald private Vermieter eine auch nur noch so geringfügige anderweitige unternehmerische Tätigkeit ausüben, findet diese Grenze keine Anwendung. Hinsichtlich beider Bagatellgrenzen wird also abgestellt auf alle Bauleistungen innerhalb eines Kalenderjahres zwischen einem Auftragnehmer und einem Auftraggeber. Die Anwendung dieser Freigrenze verlangt vom Empfänger auf Bauleistungen (Auftraggeber) eine vorausschauende Betrachtung der an

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5.3 Merkblatt zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe "Bauabzugssteuer"

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einen bestimmten Auftragnehmer im laufenden Kalenderjahr zu erbringenden Zahlungsleistungen. 3.1) Was passiert, wenn bezogen auf ein Kalenderjahr 15% der Gesamtjahresvergütung nicht mehr einbehalten werden können? Ein Bauleistender wird zu Jahresbeginn mit einer Maßnahme von Euro 4.500,- beauftragt. Zum Jahresende erfolgt eine weitere Leistung über Euro 600,-. Damit ist die allgemeine Bagatellgrenze von Euro 5.000,- für das Kalenderjahr überschritten. Ein Einbehalt von 15% ist rechnerisch nicht mehr möglich. Der Abzugsverpflichtete hat den vollständigen Rechnungsbetrag der 2. Rechnung an das Finanzamt abzuführen. Weitergehende Verpflichtungen betreffen ihn nicht. 4.) Ab wann sind die Regelungen der Bauabzugssteuer anzuwenden? Die Verpflichtung zur Vornahme des Abzuges gilt bei Zahlungen im Inland für Bauleistungen, die ab dem 1. Januar 2002 gezahlt werden. Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem er die Zahlung für die Bauleistung erbracht hat, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken an das für den Leistenden zuständige Finanzamt einzureichen. Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig und an die für den Leistenden zuständige Finanzkasse für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Angaben zur Finanzkasse können unter www.finanzamt.de abgefragt werden. Die Abfrage kann auch bei jedem Finanzamt erfolgen. Bei im Ausland ansässigen Bauleistenden kann ebenfalls unter der gleichen Internetadresse oder bei jedem Finanzamt das zuständige Inlandsfinanzamt abgefragt werden.

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5.3 Merkblatt zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe "Bauabzugssteuer"

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5.) Wie erhält man eine Freistellungsbescheinigung? Der Bauleistende kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag bedarf keiner Form. 6.) Wie muss die Freistellungsbescheinigung aussehen und wann muss sie vorliegen? Es wird kurzfristig ein amtlicher Vordruck für die Freistellungsbescheinigung erstellt. Der amtliche Vordruck liegt zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Hinweise noch nicht vor. Die Freistellungsbescheinigung wird auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung. Sie kann aber auch (insbesondere bei Bauleistenden aus dem Ausland) für einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Sie kann auch zeitlich kürzer befristet erteilt werden. Wenn es sich nicht um eine auftragsbezogene Freistellungsbescheinigung, sondern um eine generelle Freistellungsbescheinigung handelt, dann genügt es, wenn dem Empfänger von Bauleistungen eine Kopie der Freistellungsbescheinigung ausgehändigt wird. Auf der Kopie muss das Dienstsiegel und die Sicherheitsnummer deutlich erkennbar sein. Die Freistellungsbescheinigung muss zum Zeitpunkt der Zahlung der Gegenleistung an den Bauleistenden vorliegen. Eine später vorgelegte Freistellungsbescheinigung ändert nichts an der Verpflichtung zum Abzug. Lediglich für den Monat Januar 2002 lässt der oben zitierte Einführungserlass zu Ausnahmen hiervon zu. Im Januar 2002 ausgestellte Freistellungsbescheinigungen sind ausnahmsweise mit einer Gültigkeit ab 1. Januar 2002 zu erteilen. Liegt eine Freistellungsbescheinigung bei einer Zahlung im Januar 2002 noch nicht vor, kann die Zahlung ohne Abzug erfolgen, wenn bis zum 10. Februar 2002 die Freistellungsbescheinigung nachgereicht wird. Nach diesem Übergangszeitraum bleibt es bei dem Grundsatz des 15%igen Abzuges, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Freistellungsbescheinigung nicht vorliegt.

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7.) Welche Konsequenzen treffen den Empfänger von Bauleistungen bei einer Verletzung der Abzugspflicht? Kommt der Empfänger von Bauleistungen seiner Abzugspflicht nicht oder nicht vollständig nach, haftet er für den unterlassenen Steuerabzug, das heißt er muss den nicht einbehaltenen Abzugsbetrag zusätzlich zu der bereits an den Auftragnehmer gezahlten Vergütung an das Finanzamt entrichten. Die Haftung ist grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Leistungsempfängers, wenn dem Leistungsempfänger keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Es ist auch unerheblich, ob für den Leistenden im Inland zu sichernde Steueransprüche bestehen. Das Finanzamt hat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Inanspruchnahme des Leistungsempfängers als Steuerschuldner zu prüfen. Es wird dann von einem Rückgriff auf den Leistungsempfänger absehen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat und diese nachgereicht wird. 8.) Kann sich der Leistungsempfänger auf die einmal vorgelegte Freistellungsbescheinigung verlassen? Die Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen, weil diese zwischenzeitlich zurückgenommen oder widerrufen sein könnte. Es ist deshalb zu empfehlen: Vor jeder Zahlung ist unter Angabe der Sicherheitsnummer eine elektronische Anfrage beim Bundesamt für Finanzen unter www.bff-online.de durchzuführen oder aber bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt nachzufragen, ob (noch) eine gültige Bescheinigung vorliegt. III. Sonderfälle 1.) Aufrechnung Die Fälle in denen der Leistungsempfänger mit Gegenansprüchen, beispielsweise aus einer verwirkten Vertragsstrafe gegen eine Abschlags- oder Schlussrechnung aufrechnet, sind nicht selten. In einem solchen Fall besteht die "Gegenleistung" (Vergütung) in der Aufrechnung. Der maßgebliche Zeitpunkt, in dem bei der Aufrechnung eine Freistellungsbescheinigung vorliegen muss, ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, wenn zu diesem Zeitpunkt die Vergütungsforderung voll wirksam und fällig und die Abschlags- bzw. Schlussrechnungsforderung erfüllbar ist. 2.) Abtretung

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5.3 Merkblatt zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe "Bauabzugssteuer"

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Im realen Baugeschehen nicht unbekannt sind die Fälle, dass ein ausführender Unternehmer die Forderung aus dem Vertrag mit dem Bauleistungsempfänger an Banken oder Baustofflieferanten abgetreten hat. Legt der Abtretungsempfänger (die Bank oder der Baustofflieferant) die Abtretung offen und fordert Zahlung an sich, dann muss die Freistellungsbescheinigung des Abtretenden zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegen. IV. Fazit Ein weiteres Mal werden Unternehmer aber auch Privatleute (private Vermieter) und zusätzlich noch die öffentliche Hand mit erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand in die Pflicht genommen. Wer ohnehin als Bauleistender sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und deshalb möglicherweise keine Freistellungsbescheinigung erhält, erfährt eine weitere Verschärfung der Liquiditätslage durch das Vorziehen von Steuerzahlungen. Unternehmen, die öffentliche Hand und private Vermieter, die selbst Bauleistungen empfangen, sollten auf lückenlose Vorlage der geltenden Freistellungsbescheinigung achten. Es ist im Interesse aller am Bau Beteiligten, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrages über Bauleistungen noch einmal gesondert auf die Situation hingewiesen wird.

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Mustertexte

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6.1 Zinsloses Darlehen

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6.1 Zinsloses Darlehen

Vereinbarung zwischen Herrn/Frau/Frl.___________________________________________, im folgenden Darlehensgeber genannt und der Kath. Kirchengemeinde _________________________________________, im folgenden Pfarrei genannt, diese vertreten durch den Verwaltungsrat, dieser vertreten durch __________________________________ als Vorsitzendem und durch __________________________________ als weiteres Mitglied.

§ 1

Der Darlehensgeber stellt der Pfarrei einen Betrag von

_____________________ Euro in Worten: _________________________________________ Euro als zinsloses Darlehen für folgenden Zweck zur Verfügung: ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

§ 2

Der Darlehensbetrag wird der Pfarrei sofort ausbezahlt.

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6.1 Zinsloses Darlehen

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§ 3

Die Rückzahlung erfolgt, in jährlichen/monatlichen* Raten zu je ______________,- Euro

§ 4

Die Darlehensgeber können eine frühere Rückzahlung fordern, wenn dringender Eigenbedarf vorliegt, der nachgewiesen wird.

§ 5

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Mainz ______________________________ ___________________________ (Darlehensgeber/in) (Vorsitzender des Verwaltungsrates) (LS)

__________________________

(Mitglied des Verwaltungsrates) *) Nichtzutreffendes Streichen

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6.2 Mustersatzung Förderverein - Allgemein

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6.2 Mustersatzung eines Vereins zur Förderung einer sozialen Einrichtungen

der Caritas (gemeinnützig anerkannter Förderverein)

mit Anmerkungen von Heinrich Griep und einer Vorbermerkung von Mario Junglas, weiland Diözesan-

Caritasdirektor

Stand:Januar 2001

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6.2 Mustersatzung Förderverein - Allgemein

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Allgemeine Vormerkungen „Caritas ist konkrete Hilfe für Menschen in Not. Richtschnur ihrer Arbeit sind Weisung und Beispiel Jesu Christi“ (Leitbild des Deutschen Caritasverbandes). Angesichts zunehmender Finanzierungsprobleme kommt es für die Umsetzung dieses hohen Anspruchs nicht zuletzt auch darauf an, neue Finanzierungsquellen zu erschließen. Ein gangbarer Weg ist die Gründung eines Fördervereines. Ein Förderverein ist dadurch gekennzeichnet, dass er im Gegensatz zum Einrichtungsträger-Verein nicht selbst gemeinnützige soziale Einrichtungen betreibt, sondern in erster Linie die Aufgabe erfüllt, eine bestimmte Einrichtung dadurch zu fördern, dass er Finanzmittel für deren Arbeit aktiviert, bereitstellt und deren satzungsgemäße Verwendung überwacht. Auf diese Weise ist der ins Vereinsregister eingetragene und daher grundsätzlich autonome Förderverein die institutionelle Zusammenfassung von Dauerspendern. Vor der Gründung eines Fördervereins sollte dieser Schritt gut überlegt werden. Jeder Verein erfordert einen nicht zu unterschätzenden permanenten Verwaltungsaufwand. Dieser Aufwand beginnt mit der Vereinsgründung und endet bei der dauerhaft erforderlichen Präsenz in Vereinsgremien. Fördervereine sind daher in der Regel nur dann sinnvoll, wenn der Verwaltungsaufwand aufgrund der „Erträge“ des Fördervereins gerechtfertigt ist. Dies kann nur erwartet werden, wenn die Aussicht besteht, für den Förderverein in ausreichendem Maße Mitglieder und Spender mit nennenswerten Beitragsleistungen bzw. Spenden gewinnen zu können. Hilfreich ist es, wenn bestimmte soziale oder gesellschaftliche Zielgruppen als Mitglieder, Einzel- oder Dauerspender in Frage kommen. Dies ist zum einen der Fall, wenn das soziale Umfeld der Klientel einer bestimmten sozialen Einrichtung für die Gewinnung von Mitgliedern bzw. Spendern in Frage kommt (z. B. Eltern von Kindern in Kindertagesstätten, Behinderteneinrichtungen etc.). Je weniger das entsprechende soziale Umfeld vorhanden ist oder aus bestimmten Gründen nicht in Frage kommt, um so mehr kommt es unter Umständen darauf an, für die Mitglieder- und Spendergewinnung Öffentlichkeitsarbeit einzusetzen. Hilfreich ist hierbei ein in der Öffentlichkeit klar und einfach darstellbarer sozialer

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6.2 Mustersatzung Förderverein - Allgemein

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Auftrag der Einrichtung. Hierbei haben es häufig Einrichtungen leichter, deren Klientel in der öffentlichen Meinung eine gewisse ungeteilte Sympathie genießt . Entscheidend ist daher vor der Errichtung eines Fördervereins die genaue Analyse der Chancen, potentielle Mitglieder und Spender zu erreichen. Es kommt daher bereits im Vorfeld der Vereinsgründung auf eine enge Zusammenarbeit mit der Einrichtung an. Der rechtlich autonome Förderverein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, sich jederzeit umfassend aus erster Hand über die Tätigkeit der geförderten Einrichtung zu informieren, bis zu einem bestimmten Grad Einblick in wichtige einrichtungsinterne Vorgänge zu nehmen, sich kritisch mit bestimmten Entwicklungen der Einrichtung auseinanderzusetzen und den wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Finanzmitteln im Sinne der sozialen Zweckbestimmung einzufordern. Der Förderverein nimmt so die Funktion eines „Spenderparlaments“ wahr. Dies erfordert grundsätzlich die Bereitschaft der Einrichtung, „sich in die Karten kucken zu lassen“. Die vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit einer Einrichtung mit einem Förderverein bedarf daher der ständigen Pflege. Als Mittel der Pflege kommen z. B. Herstellung persönlicher Kontakte zwischen Organ- und Vereinsmitgliedern des Fördervereins und Leitung und Mitarbeitern der Einrichtung, die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen der Entscheidungsorgane, Informationsbesuche in der Einrichtung durch Mitglieder des Fördervereins, Sitzungen der Vereinsorgane des Fördervereins in den Räumen der Einrichtungen in Betracht. Andererseits hat der Förderverein erst aufgrund seiner Kenntnis der Einrichtung die Möglichkeit, sich mit der Einrichtung zu identifizieren und sich so erfolgreich für sie einzusetzen. Eine Alternative zur Errichtung des Fördervereins stellt die ordentliche Mitgliedschaft bzw. die Gewinnung neuer Spender beim Einrichtungsträger selbst (z. B. Bezirkscaritasverband, Fachverband oder korporatives Mitglied des Caritasverbandes) dar. Soweit die Satzung des Einrichtungsträgers die Fördermitgliedschaft als eigenständige Form der Mitgliedschaft regelt, kommt auch

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6.2 Mustersatzung Förderverein - Allgemein

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diese in Betracht. Beides erfordert in der Regel die Verbesserung des Mitglieds- bzw. Spendenmanagement des Einrichtungsträgers. Mainz, den 21. Januar 1998 Mario Junglas Diözesan-Caritasdirektor

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6.2 Mustersatzung Förderverein - Allgemein

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M u s t e r s a t z u n g 1 Förderverein2 . . . . . . . . . . . . . . . . 3 e . V. P r ä a m b e l 4 „Wenn Gott uns so geliebt hat, müssen auch wir einander lieben.“ (1 Joh. 4,11) § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein führt den Namen "Förderverein ..................................". Der Sitz des Vereins ist in ...................... . Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes .............................. eingetragen5 und führt seinen Namen mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“.

1 Die hier vorgelegte Mustersatzung ist gedacht als Satzung für einen Förderverein, der nur eine bestimmte Einrichtung (z.B. Einrichtung der Behinderten- oder Jugendhilfe, Kindertagesstätte, Hospiz etc.) fördern soll. Die Mustersatzung darf nicht davon abhalten, die Besonderheiten der geförderten Einrichtung, der als Förderer in Betracht kommenden Personen und Institutionen und sonstige bei der Vereinsgründung bedeutsamen Umstände bei der Erarbeitung der Satzung zu berücksichtigen. 2 Da ein Förderverein weder Einrichtungen noch Dienste betreibt, kommt er i.d.R. nicht als korporatives Mitglied der Caritasverbände in Betracht. 3 Soweit der Verein eine bestimmte soziale Einrichtung fördern soll, ist es zweckmäßig den Namen der geförderten Einrichtung in den Namen des Fördervereins aufzunehmen. 4 In der Präambel kann durch eine geeignete Umschreibung oder ein passendes Zitat (z.B. Bibelzitat) die Zielrichtung der geförderten sozialen Einrichtung verdeutlicht werden. 5 Die Eintragung des vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Vereins ins Vereinsregister (Erlangung der Rechtsfähigkeit) ist notwendige Voraussetzung dafür, dass der Förderverein bei Entgegennahme von Spenden selbst Spendenbescheinigungen ausstellen kann. Voraussetzung für die Eintragung ist unter anderem, dass der Verein mindestens 7

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6.2 Mustersatzung Förderverein - Allgemein

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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Aufgaben des Vereins Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinnützigen Ziele und Aufgabe der/des ............................................................... (im folgenden „Einrichtung“ genannt) zu unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, die Einrichtung ideell und finanziell zu fördern. Die Einrichtung hat im wesentlichen die Aufgabe, .................................................... . Der Verein arbeitet mit der Einrichtung eng und vertrauensvoll zusammen.6 § 3 Zweck des Vereins7 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der in § 2 Abs.1 genannten Einrichtung8. Der Verein ist selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mitglieder hat (§ 56 BGB). Ein nicht eingetragener Förderverein kann die Förderung der Einrichtung nur in der Weise bewerkstelligen, dass er seine Aktivitäten auf die Werbung für Spenden an die Einrichtung konzentriert. Da er selbst Spendenbescheinigungen nicht ausstellen kann, muss er dabei den Spendern nahelegen, ihre Spende direkt an den gemeinnützig anerkannten Einrichtungsträger zu zahlen, damit dieser die gewünschte Spendenbescheinigung ausstellen kann. 6 Dieser Satz hat rein deklaratorische Bedeutung. Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit ergibt sich bereits daraus, dass die Verwendung der Zuwendungen des Fördervereins letztendlich allein durch die begünstigte Einrichtung entschieden und sichergestellt werden kann. Eine ständige Abstimmung zwischen Einrichtungsträger und Förderverein ist daher notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung des Vereinszwecks des Fördervereins. Dem dient auch die Beteiligung des Einrichtungsträgers an den Vereinsgremien des Fördervereins (siehe § 7 Abs. 1 S. 2 der Mustersatzung). 7 § 3 der Mustersatzung enthält die für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein notwendige übliche Gemeinnützigkeitsklausel. 8 Nach § 57 AO verfolgt eine Körperschaft unmittelbar ihre steuerbegünstigten Zwecke, wenn sie selbst dies Zwecke verwirklicht. Typisch für den Förderverein ist allerdings, dass nicht er selbst sondern die von ihm geförderte Einrichtung den Zweck unmittelbar verwirklicht. Nach § 58 Ziff.1 Abgabenordnung (AO) wird allerdings die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, GmbH) oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Pfarrgemeinde als Kindertagesstättenträger) Mittel beschafft.

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6.2 Mustersatzung Förderverein - Allgemein

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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden9. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

9 Bei einem für eine bestimmte Einrichtung errichteten Förderverein (wie in dieser Satzung vorgesehen), sind i.d.R. alle eingenommenen Spenden an diese spätestens in dem auf den Zufluss folgendem Kalenderjahr weiterzuleiten (Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, § 55r Abs.1 Ziff.5 S.3 AO). Dem Förderverein entstehende Verwaltungskosten dürfen aus den Spenden i.d.R. bis zu einer Höhe von 8 % abgedeckt werden. Hier sollte sich aber der Förderverein aus Gründen der Akzeptanz bei den Spendern bemühen, den Verwaltungskostenanteil so gering wie möglich zu halten. Bei der Zweckbestimmung der eingenommenen Spenden (Auflage i.S.d.§ 525 BGB) ist folgendes zu beachten: Generell ist bei der Entgegennahme von Spenden die Zweckbestimmung des Spenders zu beachten. Der Förderverein darf daher zum einen nur Spenden entgegennehmen, die vom Spender als Förderung der vom Förderverein geförderten Einrichtung gedacht sind. Darüber hinaus kann ein Spender auch bestimmte Einzel-Maßnahmen in der Einrichtung als Spendenzweck benennen. Hierbei kann sich aber das Problem ergeben, dass den von Spendern geäußerten Wünschen aus berechtigten Gründen vom Einrichtungsträger nicht entsprochen werden kann. Wenn die Umsetzung des gewünschten Spendenzwecks nicht möglich ist, bleibt dem Förderverein nichts anderes übrig, als die Spende an den Spender gegen Herausgabe der Spendenbescheinigung zurückzugeben ist. Um dauerhaft die Zweckbestimmung der Spender im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinszwecke mit der Trägerverantwortung des Einrichtungsträgers in Deckung zu bringen, wird der Förderverein daher gehalten sein, die jeweils von ihm geförderten konkreten Maßnahmen in der Einrichtung mit dem Einrichtungsträger abzustimmen. Wenn dies unterbleibt, läuft der Förderverein Gefahr, zweckbestimmte Spenden anzunehmen, deren Umsetzung bei fehlender Kooperation der Einrichtung „in der Luft hängt“. Bei der gescheiterten Umsetzung müsste er die eingenommenen Spenden zurückgeben. Diese Gefahr besteht zum einen nicht, wenn der Förderverein Spenden ohne nähere Spezifizierung konkreter Maßnahmen durch die Spender entgegennimmt. Wenn der Förderverein allerdings in Abstimmung mit der Einrichtung Spendenaufrufe für die Finanzierung bestimmter konkreter Maßnahmen (z.B. Anschaffung eines bestimmten pädagogisch sinnvollen Spielgerätes für eine Kindertagesstätte) in der Öffentlichkeit verbreitet (z.B.Aushang in der Einrichtung, Presseerklärung, Pressekonferenz) muss er alle aufgrund dieses Spendenaufrufes eingegangenen Spenden für den bekannt gemachten Finanzierungszweck tatsächlich verwenden.(§ 58 Ziff.11 c) AO). Der sorgfältige Umgang mit der Zweckbestimmung der Spender macht deutlich, dass die Förderpolitik des Fördervereins eng mit der Einrichtung abzustimmen ist. Versuche des Fördervereins mit Spenden Politik gegen die Einrichtung zu machen, bringen nicht die Einrichtung wohl aber den Förderverein in Schwierigkeiten.

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6.2 Mustersatzung Förderverein - Allgemein

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§ 4 Mitgliedschaft Mitglied kann sein, wer bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen10. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die satzungsmäßigen Rechte des Mitglieder werden innerhalb des Vereins durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt mit einer Stimme. Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch eine vertretungsberechtigte Person11 vertreten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Bei natürlichen Personen sind Name, Adresse und Geburtsdatum anzugeben, bei juristischen Personen die Satzung, Name und Adresse des Vorstandes. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. § 5 Mitgliedsbeitrag Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung12, die die Höhe des jährlichen Mindestbeitrags und weitere Zahlungsregelungen festlegt. § 6 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen. 13 § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Weiterhin ist eine von der Einrichtung

10 Neben der mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Vereinsmitgliedschaft kann ein Förderverein auch Dauerspender führen, die nicht Mitglied i.S.d. Vereinsrechts sind. Wichtig ist nur dass im Hinblick auf die ordnungsgemässe Einladung der Mitgliederversammlung für alle Beteiligten klar ist, ob eine Person nur Dauerspender (Führung in der Dauerspenderliste) oder auch Mitglied (Führung in der Mitgliederliste) ist. 11 In der Regel ist der Vorstand eines Vereins vertretungsbefugt. Der Vorstand kann aber auch jede andere Person bevollmächtigen, die satzungsgemäßen Mitgliedschaftsrechte im Förderverein wahrzunehmen. 12 Die Beitragsordnung kann z. B. Beitragsstaffelungen oder soziale Härteregelungen enthalten. 13 Diese Regelung ist nach § 39 Abs. 2 BGB zulässig.

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6.2 Mustersatzung Förderverein - Allgemein

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benannte Person beratendes Mitglied des Vorstandes14. Die Einrichtung kann für diese Person einen ständigen Vertreter für den Fall der Verhinderung benennen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB15 sind der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vor-sitzende und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied. Bis auf die von der Einrichtung benannten Person werden alle Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind16. Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder17. Das Vorstandsamt endet durch Ablauf der Amtszeit18, durch Rücktritt oder durch Tod des Amtsinhabers. Bei Vertretern juristischer Personen endet das Vorstandsamt auch durch Wegfall der Vertretungsberechtigung. § 8 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder vom Zweiten Vor-sitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einbe-rufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

14 Die Teilnahme eines Einrichtungsvertreters als beratendes Mitglied soll die für die Verwirklichung des Vereinszweckes ohnehin notwendige enge Zusammenarbeit dadurch fördern, dass Förderverein und Einrichtungsträger jeweils sehr früh gegenseitig über bestehende Absichten und Planungen informiert werden. Die Beschränkung auf die lediglich „beratende“und nicht „stimmberechtigte“ Vorstandsmitgliedschaft soll verhindern, dass die von Einrichtungsträger und Förderverein zu tragenden unterschiedlichen Verantwortungsbereiche nicht vermischt werden und dadurch die Zusammenarbeit belastet wird. 15 § 26 BGB hat folgenden Wortlaut: „(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. 16 Die Auffang-Zuständigkeit des Vorstandes verhindert Zuständigkeitsstreitigkeiten. 17 Dies entspricht §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 3 BGB. 18 D. h. bis zur Neuwahl des neuen Vorstands (§ 7 Abs. 3 S. 2 d. Mustersatzung).

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6.2 Mustersatzung Förderverein - Allgemein

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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (absolute Mehrheit)19. Die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder möglich20. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann binnen vier Wochen mit gleicher Tagesordnung zu einer erneuten Mitglieder-versammlung eingeladen werden, die dann unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig ist. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegen: a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins, b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands, d) Entlastung des Vorstands, e) Wahl der Vorstandsmitglieder, f) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins, g) Beschluss der Beitragsordnung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. § 10 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fallen die vorhandenen Vermögenswerte des Vereins der Einrichtung zu, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

19 Diese Regelung soll Streitigkeiten darüber, welche Voraussetzungen ein Mehrheitsbeschluss erfüllen muss, verhindern. 20 § 33 Abs. 2 BGB macht die Satzungsänderung, § 41 BGB die Auflösung des Vereins von einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder abhängig.

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6.2 Mustersatzung Förderverein - Allgemein

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§ 11 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am .................. be-schlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht .............................. eingetragen21 ist. ...................................., den ........................

21 Nach § 59 BGB hat der Vorstand den Verein zu Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind nach § 59 Abs. 2 BGB die Satzung in Urschrift (mindestens von 7 Vereinsmitgliedern unterschrieben) und Abschrift und eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes beizufügen. Die schriftliche Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister selbst muss nach § 77 BGB von den Mitgliedern des Vorstandes mittels öffentlich beglaubigter Erklärung vorgenommen werden.

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6.3 Mustersatzung Förderverein für Kath. Tageseinrichtung für Kinder

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6.3 Mustersatzung eines Fördervereins für eine Kath. Tageseinrichtung für Kinder

Verein zur Förderung der Tageseinrichtung für Kinder der Katholischen Kirchengemeinde ____________________

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Tageseinrichtung für Kinder der Katholischen Kirchengemeinde ...“ (Name einfügen). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Förderung der Tageseinrichtung für Kinder der Katholischen Pfarrei (Name einfügen) e.V.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in (jetzt folgt der Ort der Pfarrei). (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein ist auch Verein nach kirchlichem Recht1. § 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Tageseinrichtung auf der Grundlage der Ordnung für die Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Mainz. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von Anschaffungen sowie die Mitwirkung bei Veranstaltungen des Kindergartens im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische

1 Hierbei handelt es sich nicht um eine zwingende Vorgabe. U.U. kann es sinnvoll sein, um der Einrichtung zu dienen, auf die Konstituierung des Vereins auch nach kirchlichem Recht zu verzichten.

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6.3 Mustersatzung Förderverein für Kath. Tageseinrichtung für Kinder

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Kirchengemeinde (Name einfügen), die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke2 zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person3 werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (2) Der Pfarrer oder ein anderes vom Verwaltungsrat der Katholischen Kirchengemeinde (Ortsname einfügen) mit der Zustimmung des Pfarrers zu bestimmendes Mitglied des Verwaltungsrates ist geborenes Mitglied des Vereins4. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. (2) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

2 Denkbar wäre hier auch z.B. Zwecke der Kinder- und Jugendförderung o.ä., d.h. eine nähere Zweckbindung. 3 Von der Aufnahme juristischer Personen sollte grds. abgesehen werden. 4 Diese „geborene Mitgliedschaft“ hat sich als wirksames Verbindungsglied zwischen Verein und Träger der Einrichtung (Kirchengemeinde) in der Praxis bewährt.

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6.3 Mustersatzung Förderverein für Kath. Tageseinrichtung für Kinder

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(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kindergartenjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. § 5 Mitgliedsbeiträge (1) Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Über deren Einführung und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Der Verein stellt einmal jährlich der Kirchengemeinde die vorhandenen Mittel für die Zwecke der Tagesstätte zur Verfügung. Längerfristige Bindungen des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde. § 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr, möglichst in der zweiten Jahreshälfte, stattzufinden. Sie wird vom Ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Kindergarten sowie schriftlich jeweils unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. § 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. § 8 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Beschlußfassung über die Einführung und Höhe der Aufnahmegebühren sowie über die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages. b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden und des Schatzmeisters.

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6.3 Mustersatzung Förderverein für Kath. Tageseinrichtung für Kinder

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c) Wahl des Vorstandes nach Bestellung eines Wahlleiters und Abberufung des Vorstandes. d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. e) Wahl der Kassenprüfer. f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.

§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlungen (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion dem Wahlleiter übertragen. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. (5) Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat5. (6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

5 Die Aufnahme eines Genehmigungsvorbehaltes bei Satzungsänderungen zu Gunsten des Bischöflichen Ordinariates ist zwingende Genehmigungsvoraussetzung. Damit soll verhindert werden, dass der Verein sich von seinem ursprünglichen kirchlichen Zweck löst.

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6.3 Mustersatzung Förderverein für Kath. Tageseinrichtung für Kinder

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(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. § 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer als gewählten Vorstandsmitgliedern sowie aus dem geborenen Mitglied des Vereins gem. § 3 Ziffer 26. (2) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Berater, insbesondere einen Vertreter des Erzieherteams, hinzuziehen. (3) Der Erste Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. § 11 Zuständigkeit des Vorstands (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Buchführung d) Erstellung des Jahresberichts e) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern sowie deren Streichung von der Mitgliederliste. (2) Entscheidungen über Anschaffungen für den Kindergarten und die Durchführung von sowie die Mitwirkung bei Veranstaltungen treffen der Vorstand des Vereins und der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde im gegenseitigen Einvernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Entscheidung des Bischöflichen Ordinariates herbeizuführen7. § 12 Wahlen und Amtsdauer des Vorstandes (1) Der gewählten Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur

6 siehe dort 7 Die Einführung dieser Regelung hat sich in der Praxis sehr bewährt um bereits im Vorfeld Misshelligkeiten zwischen Verein und Kirchengemeinde zu verhindern.

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6.3 Mustersatzung Förderverein für Kath. Tageseinrichtung für Kinder

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Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. (2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. § 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. § 14 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann in nur einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 9 Zi. 5). (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Katholische Kirchengemeinde (Name der Kirchengemeinde einsetzen). (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. § 15 Genehmigung der Satzung Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates.

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6.4 Ackerpacht

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6.4 Pachtvertrag für Ackergrundstücke Die Kath. Kirchengemeinde verpachtet an folgende/s Grundstück/e der Gemarkung Kultur Flur / Nr. Gewann Größe jährl. Pachtpreis zu folgenden Bedingungen: 1. Die Pachtzeit beginnt an Martini des Jahres 20... und dauert neun Jahre. Sie endet somit mit Martini des Jahres 20.... Im letzten Pachtjahr ist nur eine einmalige Ernte gestattet. 2. Für die angegebene Fläche wird nicht gehaftet, jedoch für die Freiheit des verpachteten Grundstücks von Rechten Dritter, durch welche die Nutznießung beeinträchtigt würde. Die Verpächterin erklärt, dass ihr solche Rechte nicht bekannt sind. 3. Der Pächter ist verpflichtet, der Verpächterin unverzüglich jede ihm bekannt werdende Besitzstörung mitzuteilen und das Grundstück in Rainen und Steinen zu erhalten. Der Pächter haftet der Verpächterin, wenn er diese Verpflichtungen schuldhaft unterlässt. Evtl. erforderliche Aufteilung von Grundstücken in Lose geht zu Lasten der Pächter. 4. Jede Unterverpachtung bedarf der Zustimmung der Verpächterin. 5. Auf dem Pachtgrundstück befindliche Abzugs- oder andere Gräben sind durch den Pächter regelmäßig und rechtzeitig zu reinigen und zu unterhalten. Der ausgehobene Grund ist auf dem Pachtgrundstück zu verteilen. 6. Dem Pächter steht kein Anspruch auf Pachtnachlass oder Steuernachlass zu, wenn die Ernte durch irgendwelche Ereignisse ganz oder zum Teil ausfällt.

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6.4 Ackerpacht

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7. Wird ein Pachtgrundstück in einen Bebauungsplan einbezogen, dann ist die Verpächterin berechtigt, das Grundstück zum Ende des folgenden Pachtjahres zu kündigen. 8. Der Pächter hat das Pachtgrundstück wie ein gewissenhafter Landwirt nach Landessitte und Ortsgebrauch zu bebauen und am Ende der Pachtzeit in gutem Zustand zurückzugeben. 9. Ohne Zustimmung der Verpächterin ist es dem Pächter untersagt, die Kulturart eines Pachtgrundstückes zu verändern, Steine, Kies oder Lehm zu entnehmen oder Grund auf andere Grundstücke zu verbringen. 10. Wird ein Grundstück gepachtet, um mit Zustimmung der Verpächterin auf ihm eine Sonderkultur (Spargel, Obst usw.) anzulegen, dann gehen nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Sonderkulturen entschädigungslos auf die Verpächterin über. Der Pächter ist verpflichtet, die Sonderkulturen während der Pachtzeit ordnungsgemäß zu unterhalten und zu pflegen. Wird während der laufenden Pachtzeit die Kulturart mit Zustimmung der Verpächterin geändert, dann ist der Pachtpreis neu festzusetzen. 11. Der Pächter wird alle mit der verpachteten Fläche verbundenen Prämienrechte/Zahlungsansprüche auf Beihilfen aus Programmen der Europäischen Union oder anderer öffentlicher Stellen zur Unterstützung der Landwirtschaft für die gesamte Fläche erhalten und bei Beendigung des Pachtvertrages alle notwendigen und zweckdienlichen Erklärungen abgeben, damit diese Prämienrechte/Zahlungsansprüche auf die Verpächterin oder einen von ihm zu benennenden Dritten übergeleitet werden können, ohne dass dem Pächter hierfür ein Entschädigungsanspruch entsteht. 12. Der Pächter wird der Verpächterin zur Höhe von Prämienrechten bzw. Zahlungsansprüchen sowie auch von Rübenliefermengen, die auf den verpachteten Flächen liegen, Auskunft geben. Der Pächter ermächtigt hiermit alle zuständigen Stellen, der Verpächterin Auskunft zur Höhe von Prämienrechten bzw. Zahlungsansprüchen und Rübenliefermengen zu erteilen. 13. Die auf dem Pachtgrundstück ruhende Grundsteuer trägt die Verpächterin. Die sonstigen Abgaben sowie die Beiträge zur Berufsgenossenschaft trägt der Pächter.

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6.4 Ackerpacht

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14. Tritt während der Pachtdauer eine wesentliche Veränderung der jeweiligen Verhältnisse ein, die für die Festsetzung der Leistungen des Pächters maßgebend waren, und sind infolgedessen die beiderseitigen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der ganzen Vertragsdauer in ein grobes Missverhältnis geraten, so können beide Vertragsteile die Neufestsetzung der von dem Pächter zu erbringenden Leistungen verlangen. Kommt eine Einigung innerhalb eines Monats nach Antragstellung eines Vertragsteiles nicht zustande, dann sind die Beteiligten mit der Einschaltung des Ortsgerichts einverstanden und verpflichten sich, den von diesem festgestellten ortsüblichen Pachtpreis für dieses Pachtgrundstück anzuerkennen. 15. Der Pachtpreis ist jeweils am 11.11. eines Jahres nachträglich fällig und kostenfrei an die Verpächterin zu zahlen. Der Pächter erteilt eine Einzugsermächtigung. 16. Ist der Pächter mit der Pachtzahlung eines Pachtjahres noch am 1. Juli des folgenden Jahres im Rückstand, so erklärt sich der Pächter mit der Pfändung des Wachstums auf dem Pachtgrundstück einverstanden. Außerdem ist die Verpächterin berechtigt, unter Verzicht des Pächters auf gerichtlichen Schutz, das Grundstück zurückzunehmen und vom nächsten Pachtjahr an anderweitig zu verpachten. In diesem Falle kann der Pächter keinen Ersatz für seine Aufwendungen an dem Grundstück fordern. 17. Die Verpächterin ist berechtigt, ein Pachtgrundstück ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Pachtjahres zu kündigen, wenn das Grundstück oder Teile von ihm für Bauzwecke benötigt werden, einer katholisch-kirchlichen Körperschaft, Vereinigung o.ä. für deren Zwecke veräussert oder überlassen werden, in Form eines Erbbauvertrages vergeben werden sollen. In diesen Fällen hat der Pächter Anspruch auf Entschädigung für seine evtl. noch aufgewendeten Bestellungskosten bis zur Höhe des Pachtzinses für ein Jahr, jedoch nicht auf Nachlass des Pachtzinses für das laufende Jahr. Bei sofortiger Inanspruchnahme des Pachtlandes oder Teilen von ihnen sind die Abwicklungsbedingungen zu vereinbaren. 18. Es ist nicht gestattet, auf das gepachtete Grundstück Klärschlamm aufzubringen. 19. Stirbt der Pächter, dann treten seine Erben in das Pachtverhältnis ein.

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6.4 Ackerpacht

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20. Der vorstehende Vertrag wird dreifach ausgefertigt. Die Verpächterin: Der Pächter: ________________________ _______________________ (Vorsitzender des Verwaltungsrates) (LS) ________________________ (Mitglied des Verwaltungsrates)

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6.5 Weinbergspacht

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6.5 Pachtvertrag über Weinberg Zwischen der Kath. Kirchengemeinde________________________________________________ vertreten durch Herrn Pfarrer____________________________________________________ als Vorsitzendem des Verwaltungsrates und Frau/Herrn______________________________________________________ als weiteres Mitglied des Verwaltungsrates als Verpächterin und Frau/Herrn_______________________________________________________ als Pächter(in) wird nachstehender Pachtvertrag geschlossen: § 1:Gegenstand der Pacht (1) Verpachtet werden folgende Grundstücke der Gemarkung _______________________________ Flur________ Parzelle-Nr._________ Gewann____________________________ Größe:______________ qm (2) Das Grundstück wird als bestocktes / unbestocktes* Weinbergsgelände verpachtet (Siehe § 11: Zusätzliche Vereinbarungen). (3) Das Grundstück befindet sich in einem vertragsgemäßen Zustand. Grenzsteine sind vorhanden. Die Parteien werden nach Beendigung des Pachtverhältnisses den Zustand des Grundstücks gemeinsam feststellen. § 2:Pachtdauer Der Pachtvertrag läuft vom ___________________ bis zum___________________. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht von einer der Vertragsparteien sechs (6) Monate vor Ablauf des Pachtjahres schriftlich gekündigt wird.

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6.5 Weinbergspacht

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§ 3: Pachtzins, Abgaben und Lasten (1) Der Pachtzins beträgt jährlich Euro__________ (i. W. _____________________ _______________________________________________________________ Euro) und ist der Verpächterin an deren Sitz oder nach ihrer Anweisung zu zahlen. (2) Der Pachtzins ist nachträglich jeweils am 11.November (Fest des Hl. Martin) eines jeden Jahres zu zahlen. (3) Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Voraussetzungen des § 593 Abs. 1 BGB gegeben sind, wenn sich die durchschnittlich gezahlten Pachtpreise für Weinbergsgelände in der Gemeinde, in der das verpachtete Grundstück liegt, um mehr als 20 % verändern. (4) Von der Verpächterin wird ausschließlich die Grundsteuer getragen. Alle übrigen mit dem Grundstück und seiner Bewirtschaftung verbundenen Lasten, Kosten und Beiträge trägt der Pächter. Wird die Verpächterin hierauf in Anspruch genommen, so hat der Pächter die Verpächterin hiervon freizustellen. § 4: Übergabe und Gewährleistung Die Übergabe des Pachtgrundstückes erfolgt am______________ Für die angegebene Fläche wird nicht gehaftet, jedoch für die Freiheit des verpachteten Grundstücks von Rechten Dritter, durch welche die Nutzung beeinträchtigt werden könnte. Die Verpächterin erklärt, daß ihr solche Rechte nicht bekannt sind. § 5: Anzeigepflichten Der Pächter ist verpflichtet, der Verpächterin unverzüglich jede ihm bekannt werdende Besitzstörung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Pachtgegenstand erheblich gefährdet, beschädigt oder von wesentlichen Mängeln befallen wird. Verletzt der Pächter diese Verpflichtung, so hat er einen der Verpächterin hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 6: Anlage als Weinberg (1) Der Pächter beabsichtigt und ist berechtigt, das Pachtgrundstück auf seine Kosten als Weinberg anzulegen. (2) Sofern zusätzlich zur Weinbauwürdigkeit Genehmigungen oder Entscheidungen staatlicher, kommunaler oder sonstiger Behörden erforderlich sind, hat der Pächter diese auf eigene Kosten einzuholen. Das Risiko für eine evtl. Nichterteilung trägt der Pächter allein. Schadensersatzansprüche gegen die Verpächterin können hieraus nicht abgeleitet werden. (3) Wiederanpflanzungsrechte, die nicht vom Pächter eingebracht werden, verbleiben der Verpächterin. Diese Rechte werden dem Pächter für die Dauer des

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6.5 Weinbergspacht

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Pachtverhältnisses zur Verfügung gestellt. Während der Pachtzeit dürfen diese Rechte an Dritte weder verkauft noch übertragen werden. Mit Ablauf des Pachtverhältnisses sind die Wiederanpflanzungsrechte vom Pächter an die Verpächterin zurück zu übertragen. § 7: Ordnungsgemäße Bewirtschaftung (1) Der Pächter verpflichtet sich, das Land als Weinberg ordnungsgemäß zu bewirtschaften, das Grundstück in Rainen und Steinen ordnungsgemäß zu erhalten. (2) Es ist nicht gestattet, auf das gepachtete Grundstück Klärschlamm oder Müllkompost auszubringen. Es dürfen nur amtlich zugelassene Pflanzenschutz- und Düngemittel ausgebracht werden. § 8: Änderung des Pachtgegenstandes (1) Zu einer Änderung des Pachtgegenstandes, insbesondere zu einer anderen Nutzung als als Weinberg, ist der Pächter nur mit schriftlicher Zustimmung der Verpächterin berechtigt. Ein Anspruch auf eine solche Zustimmung besteht nicht. (2) Verstößt der Pächter gegen diese Verpflichtung, so steht der Verpächterin das Recht einer außerordentlichen Kündigung zu. Schadensersatzansprüche jeder Art bleiben hiervon unberührt. § 9: Rückgabe des Pachtgegenstandes Nach Ablauf der Pachtzeit ist der Pächter verpflichtet, das Pachtgrundstück bestockt/unbestockt* zurück zu geben und die von der Verpächterin eingebrachten Wiederanpflanzungsrechte an die Verpächterin zurückzuübertragen, es sei denn, die Parteien treffen eine abweichende Regelung. § 10: Genehmigungsvorbehalt (1)Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat in Mainz. (2) Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages für ungültig erklärt werden, bleiben davon die übrige Vereinbarungen dieses Vertrages unberührt. § 11: Zusätzliche Vereinbarungen (1) Der Pachtgegenstand ist tatsächlich bestockt / unbestockt*. Er wird aber als unbestockter Pachtgegenstand überlassen*. Aus dieser Tatsache, daß der Weinberg bestockt ist, ergeben sich keine weitergehenden Rechte und Pflichten zwischen den beiden Vertragsparteien. § 9 bleibt hiervon unberührt. (2) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. (3) Soweit die Parteien keine ausdrücklichen Regelung getroffen haben, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Landpacht.

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6.5 Weinbergspacht

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* Nichtzutreffendes Streichen __________________, den Verpächterin Pächter(in) __________________________ __________________________ Vorsitzender des Verwaltungsrates

(LS) ____________________________ weiteres Mitglied des Verwaltungsrates

.-.-.-.-.-.-.-. Genehmigt durch das Bischöfliche Ordinariat in Mainz: Mainz,

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6.6 Erbbaurechtsvertrag

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6.6 Erbbaurechtsvertrag

Urkunden-Rolle-Nummer Verhandelt zu am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar mit dem Amtssitz in erschienen heute: Katholische Kirchengemeinde - nachfolgend Grundstückseigentümer genannt - und - nachfolgend Erbbaurechtsnehmer genannt - Die Erschienenen ersuchten mich um Beurkundung eines Erbbaurechtsvertrages und erklärten übereinstimmend, handelnd wie angegeben: § 1 - Vertragsgegenstand Im Grundbuch des Amtsgerichts ________________ von _____________ Blatt__ ist die Kath. Kirchengemeinde ________________ als Eigentümer des Grundstückes Gemarkung _____________ Flur ____ Nr. __, Bauplatz ______,______ qm, eingetragen. Dieser Grundbesitz ist in Abteilung II und III des Grundbuchs lastenfrei.

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6.6 Erbbaurechtsvertrag

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§ 2 - Bestellung Der Grundstückseigentümer räumt hiermit dem Erbbauberechtigten an dem vorbeschriebenen Grundbesitz ein Erbbaurecht ein. Neben der Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbauV) vom 15.01.1919 (RGBl. S. 122) in der derzeit gültigen Fassung gelten die nachstehenden Bestimmungen dieses Vertrages Sollten eingetragene Belastungen der Eintragung des Erbbaurechts entgegenstehen, so wird sich der Eigentümer bemühen, das rechtliche Hindernis auszuräumen. Gelingt dies nicht, so kann der Erbbauberechtigte vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte ist ausgeschlossen. § 3 - Vertragsdauer Das Erbbaurecht endet 99 Jahre nach Abschluss dieses Vertrages, als am § 4 - Zweckbestimmung und Zweckänderung Mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgt der Grundstückseigentümer den Zweck, solchen Personen die Schaffung eines Eigenheims zu ermöglichen, die nachweislich die Gewähr für die Führung eines christlichen Ehe- und Familienlebens bieten. Das Erbbaurecht wird bestellt für die Errichtung eines Einfamilienhauses nebst Stellplätzen. Der Plan ist dem Grundstückseigentümer vorzulegen. Der nicht bebaute Teil des Grundstückes darf nur für Anlagen genutzt werden, die dem Zweck des Bauwerks dienen. Der Eigentümer haftet nicht für eine bestimmte Größe, Güte oder Beschaffenheit, Mängel des Grundstücks, sowie die Verwendbarkeit für den Vertragszweck. Er leistet keine Gewähr für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechten und Lasten, die zu ihrer Entstehung der Eintragung im Grundbuch nicht bedürfen. Eine Änderung des in Abs. 1 und 2 vereinbarten Verwendungszwecks sowie wesentliche Planabweichungen wie auch spätere Erweitungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers.

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6.6 Erbbaurechtsvertrag

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§ 5 - Partnerschafts- und Loyalitätsklausel Grundstück und Gebäude dürfen nicht zu Handlungen und Zwecken verwendet werden, die gegen die kath. Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet sind oder bestimmt bzw. geeignet sind, besonders in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen. § 6 - Bau- und Unterhaltungsverpflichtung Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das in § 4 genannte Gebäude innerhalb von vier Jahren nach Abschluss dieses Vertrages bezugsfertig zu errichten (mindestens behördliche Erlaubnis zur vorläufigen Inbenutzungsnahme). Das Bauwerk ist unter Verwendung guter und dauerhafter Baustoffe und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bauvorschriften zu erstellen. Auf Verlangen sind dem Eigentümer die bei der Bauausführung zugrundzulegenden oder zugrundegelegten Baupläne mit Baubeschreibung vorzulegen. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die von ihm errichteten und die bei Vertragsabschluß bereits vorhandenen Bauwerke einschließlich der Außenanlagen und der besonderen Betriebseinrichtungen in einem guten Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Kommt der Erbbauberechtigte diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erbbauberechtigten vornehmen zu lassen. Eine wesentliche bauliche Veränderung der Bauwerke sowie deren teilweiser oder vollständiger Abbruch bedürfen der vorherigen Zustimmung des Grundstückseigentümers. § 7 - Versicherungspflicht Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die zu errichtenden und die bei Vertragsabschluß bereits vorhandenen Bauwerke zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem vollen Wert gegen Sturm-, Wasserleitungs- und Feuerschäden auf eigene Kosten zu versichern und während der Laufzeit des Erbbaurechts ordnungsgemäß und zum gleitenden Neuwert versichert zu halten. Der Nachweis hierüber ist dem

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6.6 Erbbaurechtsvertrag

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Grundstückseigentümer jeweils auf Verlangen vorzulegen. Kommt der Erbbauberechtigte den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, kann der Grundstückseigentümer auf kosten des Erbbauberechtigten für diese Versorgung sorgen. § 8 - Eintritt des Versicherungsfalles Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls das Bauwerk unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Jahren in dem vorherigen Umfang wiederherzustellen. Dabei sind die Versicherungs- sowie sonstige Entschädigungsleistungen in vollem Umfang zur Wiederherstellung zu verwenden. Bei Zerstörungen, die nicht durch die Versicherung abgedeckt sind, ist der Erbbauberechtigte zum Wiederaufbau verpflichtet, wenn der Grundstückseigentümer nach Abwägung seiner Interessen (angemessenes Verhältnis zwischen Bauwert und Belastung des Erbbaurechts) mit denen des Erbbauberechtigten ein solches Verlangen stellt. Will der Erbbauberechtigte bei dem Wiederaufbau wesentlich von den ursprünglichen genehmigten Plänen abweichen, so bedürfen die Änderungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. Falls ein Wiederaufbau unmöglich ist oder die Beteiligten sich darüber einig sind, dass ein Wiederaufbau derzeit nicht erfolgen soll, so ist die Versicherungssumme zur Beseitigung der Gebäudereste und zur Tilgung der auf dem Erbbaurecht ruhenden Belastungen zu verwenden. Ein etwaiger Restbetrag ist an den Erbbauberechtigten auszuzahlen. § 9 - Besitz und Lastenübergang Das Grundstück wird dem Erbbauberechtigten am heutigen Tage übergeben. Von diesem Zeitpunkt an gehen Gefahr und Nutzungen auf den Erbbauberechtigten über. Unter die Nutzungen fällt nicht das Recht auf Entnahme von Bodenbestandteilen, wie Kies, Sand, Lehm oder sonstige Bodenvorkommen. Der Erbbauberechtigte haftet vom Zeitpunkt der Übergabe an für den verkehrssicheren Zustand des Erbbaugrundstücks einschließlich seines etwaigen Aufwuchses. Er hat den Grundstückseigentümer von etwaigen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die wegen Verletzung der genannten Pflichten gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden, entsprechende ausreichende Versicherungen abzuschließen und diese auf

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6.6 Erbbaurechtsvertrag

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Verlangen nachzuweisen. Im Falle der Lagerung von Heizöl ist eine Gewässerschadenshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Erbbauberechtigte hat alle auf das Grundstück und das Erbbaurecht entfallenden öffentlichen und privatrechtlichen Abgaben und Lasten einschließlich der Grundsteuer, der Erschließungsbeiträge und der Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch sowie alle sonstigen mit der Erschließung des Grundstücks verbundenen Kosten und etwaige gemeindliche Nachfolgelasten zu tragen. Mit der Erschließung des Grundstücks zusammenhängende Leistungen (z.B. Erschließungsbeiträge, Nachfolgelasten, Erschließungskosten, Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz) hat der Erbbauberechtigte unmittelbar an den Berechtigten zu zahlen. Vom Grundstückseigentümer erbrachte Leistungen sind diesem zu erstatten. Der Grundstückseigentümer versichert, keine Bodenverunreinigungen, Abfälle oder Altlasten, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen, verschwiegen zu haben. Nur im Falle des Verschweigens haftet der Grundstückseigentümer für die zur Vorbereitung oder Durchführung der Beseitigung erforderlichen Kosten in vollem Umfang allein, andernfalls ist eine Haftung völlig ausgeschlossen. Auf die gesamtschuldnerische Haftung für derartige Kosten wurde hingewiesen. § 10 - Veräußerung Zur Veräußerung des Erbbaurechts oder eines Teils sowie von Wohnungs- und Teilerbbaurechten, auch im Wege der Zwangsversteigerung bedarf der Erbbauberechtigte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dies gilt auch für das Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Die Zustimmung zur Veräußerung setzt voraus, dass der Erwerber in sämtliche Verpflichtungen des Erbbaurechtsvertrags und etwaiger Ergänzungsverträge in notarieller Form eintritt. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass eine etwaige Teilung des Erbbaurechts in Wohnungs- und/oder Teilerbbaurechte keine Veräußerung, sondern eine Vertragabänderung ist, die der Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer bedarf.

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6.6 Erbbaurechtsvertrag

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§ 11 - Belastungen Zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld, Reallast oder einem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15.03.1951 (BGBl. I S. 175) in der jeweiligen Fassung bedarf der Erbbauberechtigte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dies gilt auch für jede Veränderung des Inhalts der genannten Belastungen, wenn die Änderung eine weitere Belastung des Erbbaurechts darstellt. Das Zustimmungserfordernis gilt auch für die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast. Die Belastung bedarf nur für vertraglich zulässige Baumaßnahmen auf dem Erbbaugrundstück oder zur Kaufpreisfinanzierung bei der Übertragung des Erbbaurechts erfolgen. § 12 - Heimfall Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, von dem Erbbauberechtigten die Übertragung des Erbbaurechts oder eines Bruchteils an sich selbst oder an einen von ihm zu benennenden Dritten vor Ablauf der in § 4 vereinbarten Dauer zu verlangen: a) bei Verstoß gegen die in §§ 4 - 9 dieses Vertrages vereinbarten Verpflichtungen, b) bei Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten mit dem Erbbauzins in Höhe mindestens zweier Jahresbeträge, c) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erbbauberechtigten oder bei Ablehnung der Insolvenz mangels Masse, d) bei Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts. § 13 - Entschädigung und Räumungsverpflichtung bei Heimfall und Zeitablauf Macht der Eigentümer bei einem zu Wohnzwecken bestellten Erbbaurecht von einem Heimfallrecht gem. § 12 Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten nach dessen Wahl entweder eine Vergütung von 66 2/3 % des durch Schätzung zu ermittelnden Verkehrswertes des Bauwerks oder von 80 % des durch die Veräußerung des Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer tatsächlich erzielten Erlöses zu gewähren. Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so leistet der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten für das Bauwerk eine

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Entschädigung in Höhe von 66 2/3 % des durch Schätzung zu ermittelnden Verkehrswertes. Der Grundstückseigentümer kann die Verpflichtung zur Entschädigung bei Zeitablauf des Erbbaurechts dadurch abwenden, dass er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor Ablauf für die voraussichtliche Lebensdauer des Bauwerks verlängert. Hiernach hat der Erbbauberechtigte das Bauwerk auf Verlangen des Grundstückseigentümers abzureißen und das Grundstück zu räumen. Lehnt der Erbbauberechtigte eine Verlängerung ab, so erlischt sein Anspruch auf Entschädigung. Er ist in diesem Fall verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers das Bauwerk abzureißen und das Grundstück zu räumen. Macht der Grundstückseigentümer bei einem zur gewerblichen Nutzung bestellten Erbbaurecht von seinem Heimfall gem. § 12 dieses Vertrages Gebrauch oder erlischt ein solches Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Erbbauberechtigte die Gebäude und Anlagen auf seine Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen zu lassen. Der Grundstückseigentümer ist aber berechtigt, das Bestehenlassen der Grundstücksaufbauten und Anlagen einschließlich aller Bestandteile zu verlangen. Eine Entschädigung ist nicht zu leisten. Bei der Entschädigung werden die Bauwerke, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren und die der Erbbauberechtigte bei Vertragsschluss nicht gegen Bezahlung übernommen hat, nicht in Ansatz gebracht. Ebenso werden nach Vertragsschluss ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers errichtete Bauwerke nicht berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Änderungen von Bauwerken ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers sowie für Sonderausstattungen wie Schwimmbad, Sauna etc. Übernimmt der Grundstückseigentümer gem. § 33 Abs. 2 ErbbauVO Schulden und Lasten, so sind diese auf die Vergütung anzurechnen. Übersteigen die Schulden und Lasten die Vergütung, so ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die überschießenden Beträge dem Grundstückseigentümer zu erstatten. § 14 - Verdinglichung des Inhaltes Die Parteien sind sich darüber einig, dass § 3, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 7, § 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 dieses Vertrages zum Inhalt des Erbbaurechts mit dinglicher Wirkung gemacht werden. Dies gilt auch für § 13 mit Ausnahme der in § 13 Abs. 1, 2 und 3 enthaltenen Verpflichtung zur Beseitigung

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6.6 Erbbaurechtsvertrag

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von Gebäuden und Anlagen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie Räumung des Grundstücks und der in Abs. 4 enthaltenen Erstattungsverpflichtung. § 15 - Erbbauzins Der Erbbauberechtigte hat ab dem Tage der Bezugsfertigkeit des zu errichtenden ..........hauses, spätestens jedoch ab dem _______________ an den jeweiligen Grundstückseigentümer einen jährlichen Erbbauzins in Höhe von ________________________ � (in Worten: _______________________________________ Euro) zu zahlen. Der Jahreserbbauzins ist am 01. Januar eines jeden Kalenderjahres im voraus und ohne Aufforderung bargeldlos an den Grundstückseigentümer oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle unter der Angabe der Grundstücksbezeichnung und des Zeitabschnitts, für den gezahlt wird, zu entrichten. Dem Erbbauberechtigten können aus besondern Gründen und jederzeit widerruflich Teilzahlungen von monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten bewilligt werden. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch ist ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Erbbauzinses zu zahlen. Der Erbbauberechtigte ermächtigt den Grundstückseigentümer unwiderruflich, den Erbbauzins in der jeweiligen Höhe im Wege des Lastschrifteneinzugsverfahrens zu erheben. Der Grundstückseigentümer wird dem Erbbauberechtigten rechtzeitig eine Mitteilung über den Beginn des Lastschrifteneinzugsverfahrens zugehen lassen. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, den Erbbauzins durch Eintragung einer Reallast an erster Rangstelle des Erbbaugrundbuchs zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers dinglich zu sichern. Der vorgenannte Erbbauzins errechnet sich wie folgt: 5 v. H. aus einem Grundstückswert von ________ �/qm des Erbbaugrundstücks. Im Falle der Veräußerung des Erbbaurechts an einen Dritten hat sich dieser gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer a) wegen der Zahlung des vorstehenden Erbbauzinses in der jeweiligen Höhe,

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6.6 Erbbaurechtsvertrag

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b) wegen der Zahlung des erhöhten Erbbauzinses in Anwendung der nachfolgenden Veränderungsklausel, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, sowie sich mit der jederzeitigen Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen dieser Urkunden ohne Fälligkeitsnachweis an den Grundstückseigentümer einverstanden zu erklären. Als Inhalt des Erbbauzinses wird vereinbart, dass die Erbbauzinsreallast abweichend von § 52 Abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Eigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Rang vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt. Außerdem wird als Inhalt des Erbbauzinses vereinbart, dass der jeweilige Erbbauberechtigte berechtigt ist, das Erbbaurecht vorrangig mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden bis zu einem Betrag von � (i.W. ________________________________ Euro) nebst bis zu 20 % Zinsen jährlich hieraus ab dem Tag der Beurkundung eines Grundpfandrechts sowie einer einmaligen Nebenleistung bis zu 10 % hieraus zu belasten. § 16 - Erbbauzinsanpassung Es wird folgendes vereinbart: Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die gesamte Bundesrepublik für das Basisjahr ______ = 100 Punkte festgestellte Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte gegenüber dem Stand von heute verändern, so erhöht oder ermäßigt sich der Erbbauzins in demselben Verhältnis. Die Erhöhung oder Ermäßigung des Erbbauzinses wird jedoch nur zu dem für den Monat Dezember eines durch fünf teilbaren Jahres sich ergebenden Prozentsatz für die folgenden 5 Jahre verbindlich, sofern sich die Indexzahl bis zu diesem Monat um mindestens 10 Punkte verändert hat. Die Neuberechnung des Erbbauzinses erfolgt nach folgender Formel: Ausgangsbetrag Ausgangsindex x neuer Index = neuer Erbbauzins Die nächste Anpassung erfolgt dann gemäß vorstehender Regelung zu § 16 Abs. 1. Mit Rücksicht auf die vorstehende Vereinbarung soll der Notar die erforderliche Genehmigung gem. § 2 Preisangabegesetz einholen und entgegennehmen.

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6.6 Erbbaurechtsvertrag

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§ 17 - Gegenseitiges Vorkaufsrecht Der Grundstückseigentümer bestellt dem jeweiligen Erbbauberechtigten ein dingliches Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung des Grundstücks. Dies gilt nicht für Veräußerungen des Grundstücks an einen Rechtsträger, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder satzungsgemäß der Aufsicht des Bischofs von Mainz unterliegt. Der Erbbauberechtigte bestellt dem jeweiligen Grundstückseigentümer an dem Erbbaurecht ein dingliches Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung des Erbbaurechts oder eines Teils mit Rang nach dem Erbbauzins (§§ 15, 16) an zweiter Rangstelle. § 18 - Kosten Der Erbbauberechtigte hat die aus diesem Vertrag einschließlich seiner Durchführung und Änderung entstehenden Kosten, die Grunderwerbsteuer und anfallende Kosten der Vermessung und Vermarkung zu tragen, ebenso die Kosten des Heimfalls, der Löschung des Erbbaurechts und der Schließung des Erbbaugrundbuchs. § 19 - Bestandkraftvereinbarung Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle zum Abschluss einer neuen Vereinbarung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten Zweck entspricht. § 20 - Haftung als Gesamtschuldner Mehrere Erbbauberechtigte haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Jeder Erbbauberechtigte ist dem Grundstückseigentümer gegenüber zur Vertretung der anderen Erbbauberechtigten bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen befugt. Tatsachen, die gegenüber einem von mehreren Erbbauberechtigten dieses Vertrages Ansprüche des Grundstückseigentümers begründen, müssen die anderen Erbbauberechtigten gegen sich gelten lassen.

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§ 21 - -Rechtsnachfolge Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Rechtsnachfolger die Übernahme sämtlicher schuldrechtlicher Bestimmungen und Verpflichtungen aus diesem Vertrag und deren Weitergabe an etwaige weitere Rechtsnachfolger aufzuerlegen in der Weise, dass jeder weitere Rechtsnachfolger in der gleichen Weise verpflichtet wird. § 22 - Erschließungskosten Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich zusätzlich zum Erbbauzins dem Grundstückseigentümer die von diesem für das Erbbaugrundstück bisher gezahlten Erschließungskosten in Höhe von _______________________ � zu erstatten. Dieser Betrag ist zinslos fällig und zahlbar am __________________. Der geschuldete Betrag ist während des Verzugs ohne Schadensnachweis mit 5 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. § 23 - Zwangsvollstreckungsverfahren Der Erbbauberechtigte unterwirft sich dem Grundstückseigentümer wegen sämtlicher auf der Grundlage dieses Vertrages eingegangener Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird ermächtigt, eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde dem Grundstückseigentümer jederzeit auf Antrag zu erteilen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit bedarf. § 24 - Genehmigungserfordernisse Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung. Alle zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen sollen mit Eingang bei dem Notar allen Beteiligten gegenüber unmittelbar rechtswirksam werden. Auf weitere Mitteilung wird allseitig verzichtet. § 25 - Grundbucherklärungen Die Vertragsschließenden, die über die Bestellung der nachfolgenden Rechte einig sind, bewilligen und der Erbbauberechtigte beantragt: a) in das Grundbuch des in § 1 bezeichneten Grundbesitzes einzutragen in Abt. II: aa) an erster Rangstelle des Erbbaurechts,

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6.6 Erbbaurechtsvertrag

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bb) das dingliche Vorkaufsrecht für den jeweiligen Erbbauberechtigten gem. § 17 Abs. 1 dieses Vertrages im Rang nach dem Erbbaurecht b) für das vereinbarte Erbbaurecht ein Erbbaugrundbuch anzulegen und in dieses einzutragen: aa) den Inhalt des Erbbaurechts gem. § 14 dieses Vertrages, bb) in Abt. II unter Nummer 1 den Erbbauzins als Reallast gem. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages sowie die Vereinbarung gem. § 15 Abs. 6 und 7 des Vertrages zugunsten des jeweiligen Eigentümers, cc) in Abt. II unter Nummer 2 ein dingliches Vorkaufsrecht gem. § 17 Abs. 2 dieses Vertrages im Rang nach der in Abt. II unter Nummer 1 einzutragenden Erbbauzinsreallast. c) Der Erbbauberechtigte beantragt, dem Grundstückseigentümer zwei beglaubigte Abschriften des Erbbaugrundbuches zu erteilen. § 26 - Vollzugsantrag Der Notar wird mit der Grundbuchmäßigen Durchführung dieser Urkunde sowie der Einholung sämtlicher Genehmigungen beauftragt und zu jeder Antragsstellung, Einschränkung und Antragsrücknahme namens aller Beteiligten aus dieser oder aus fremden Urkunden bevollmächtigt, ebenso zur Abgabe aller Bewilligungen und Anträge namens der Beteiligten, die der Notar zum Vollzug dieser Urkunde oder zur Behebung von Beanstandungen des Grundbuchamtes für erforderlich oder zweckdienlich hält. Der Notar hat das Grundbuch / nicht / einsehen lassen. Die Beteiligten bestanden trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung. Diese Niederschrift wurde in Gegenwart des Notars den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben:

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6.6.1 Erbbaurechtsvertrag - Stillhalteerklärung

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6.6.1 Stillhalteerklärung – Erbbaurecht

Im Erbbaugrundbuch von ______________ Band _____ Blatt ________ ist ein Erbbaurecht auf dem Grundstück der Gemarkung _______ Flur ________ Nr. _____, _________ qm, eingetragen. Erbbauberechtigte/r: Frau/Herr ______________gem. Erbbaurechtsvertrag vom ______________, Urkunde des Notariats _________________,Urk.-R. Nr. _______ ist ein Erbbauzins von jährlich ______________ � - i.W.: _________________________ Euro -, für __________________ eingetragen. Das Erbbaurecht soll im Range nach dem Erbbauzins mit einem Grundpfandrecht in Höhe von ___________� (i.W._________________ �) zugunsten der __________________ in _________________ belastet werden. Die Grundstückseigentümerin stimmt dieser Belastung zu und sichert dem jeweiligen Gläubiger des genannten Grundpfandrechtes zu, daß die Erbbauzinsreallast bei einer Zwangsversteigerung des Erbbaurechts nicht kapitalisiert werden soll, sondern hinsichtlich der künftigen Erbbauzinsraten mit Wirkung gegen den Ersteher des Erbbaurechts bestehen bleibt, wenn der Ersteher des Erbbaurechts spätestens beim Versteigerungstermin gemäß §§ 59, 91 ZVG erklärt, daß er in alle Rechte und Pflichten des oben erwähnten Erbbaurechtsvertrages eintritt. Hinsichtlich der laufenden und rückständigen Erbbauzinsratensoll die Grundstücks-eigentümerin nach den Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes befriedigt werden. ____________________ (Ort, Daum) Die Grundstückseigentümerin ________________________ _______________________ (Vorsitzender des Verwaltungsrates) (Stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates) (LS)

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6.7 Orgelbauvertrag

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6.7 Orgelbauvertrag

Zwischen ___________________________________________________________

(Auftraggeber) in ____________________________________________________________ und der Firma ________________________________________________________

(Auftragnehmer) in ____________________________________________________________ wird – vorbehaltlich der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde – folgender Vertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Mit Abschluss dieses Vertrages sind folgende Leistungen in Auftrag gegeben: 1. Die Lieferung und Montage einer spielfertigen, betriebsbereiten Orgel für 2. Der Umbau – die Ausreinigung – die Renovierung – die Erweiterung – die

Reparatur – die Restaurierung der Orgel in ___________________________ gemäß schriftlichem Angebot des Auftragnehmers vom § 2 Vertragsgrundlage (1) Grundlage und Bestandteil dieses Vertrages ist 1. das schriftliche Angebot des Auftragnehmers vom 2. die vom Orgelsachverständigen der Diözese Mainz geprüfte und genehmigte Disposition und Orgelbeschreibung. (2) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten 1. die mit dem schriftlichen Angebot vorgelegten Besonderen und Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers; 2. die gesetzlichen Bestimmungen über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. (3) Auf die in der Diözese Mainz geltenden Vorschriften über die Genehmigungspflicht, Form und Vertretungsmacht bei der Abgabe von Willenserklärungen kirchlicher Organe wird ausdrücklich hingewiesen. § 3 Lieferzeit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Orgel innerhalb einer Frist von __________ Monaten nach kirchenaufsichtsbehördlicher Genehmigung dieses Vertrages betriebsfähig herzustellen und aufzustellen, bzw. sonstige nach § 1 Nr. 2 übernommenen Orgelarbeiten in der vereinbarten Frist zu beenden.

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6.7 Orgelbauvertrag

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§ 4 Vergütung (1) Die Orgelbaufirma erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Festpreisvergütung in Höhe von________________ einschl.___ % MWSt.1 - Festpreisklausel / 1. Alternative –

oder Die Orgelbaufirma erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Vergütung gemäß Angebotspreis von _____________ zuzüglich _______% Mehrwertsteuer. Durchschnittliche Tariflohnsteigerungen des Schreinerhandwerks im örtlichen Tarifbereich des Orgelbauers, die nach Ablauf von ____ Jahren nach Vertragsabschluss auftreten, berechtigen den Auftragnehmer, den Angebotspreis (Lohnanteil) entsprechend anzupassen. – 2. Alternative –. (2) Die Vergütung ist wie folgt zu entrichten: 2.1 30% innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss 2.2 50% nach Anlieferung der Orgel am Aufstellungsort 2.3 20% nach Abnahme der Orgel. (3) Die Orgellieferung und sonstige Orgelarbeiten erfolgen frei Einbaustelle.

§ 5 Auftragnehmerpflichten (1) Der Auftragnehmer hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und seine Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Orgelbautechnik sowie nach den Grundsätzen größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu erbringen. (2) Sollten durch die technische Entwicklung Material- oder Konstruktions-verbesserungen angebracht sein, so ist der Auftragnehmer nur dann berechtigt, in Abänderung des Angebotes bessere Materialien bzw. vorteilhaftere Konstruktionen zu verwenden, wenn die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers und die Ge-nehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorliegen. (3) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Monteure trägt der Auftragnehmer. (4) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gottesdienste und gottesdienstlichen Handlungen während der Orgelbauarbeiten in der Kirche nicht gestört werden und auch im Übrigen die Würde des Gotteshauses gewahrt bleibt. (5) Das Aufräumen und Reinigen der Montagestelle sowie der Abtransport von Montageabfällen und von Werkzeug und Verpackungsmaterial ist Sache des Auftragnehmers.

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6.7 Orgelbauvertrag

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§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber sorgt vor Anlieferung der Orgel und Ausführung sonstiger Orgelarbeiten für die sachgemäße Vorbereitung des Orgelraumes, die ungehinderte Arbeitsmöglichkeit während der Aufstellung und Intonation. Soweit nichts anderes vereinbart, sorgt der Auftraggeber für die erforderlichen Gerüste, Leitern, das Hebezeug und im Bedarfsfalle für vorübergehende Hilfe beim Bewegen schwerer Teile. Er trägt hierfür auch die Kosten, wenn und soweit der Zurüstungsbedarf im Vertragsanhang festgelegt ist (vgl. Merkblatt IV 5 Abs. 2). (2) Die Ausführung der erforderlichen Bauarbeiten, der elektrischen Starkstromanschlüsse sowie die Bereitstellung und Installation der Beleuchtungseinrichtungen veranlasst der Auftraggeber auf eigene Kosten. Heizung, Licht und elektrische Kraft werden vom Auftraggeber für die Dauer der Aufstellung und Intonation der Orgel sowie Ausführung sonstiger Orgelarbeiten kostenlos zur Verfügung gestellt. § 7 Verwendung alter Teile Bei Umbau- /Erweiterungs- /Reparatur- /Restaurierungsarbeiten ausgebaute und nicht wieder verwendete Teile verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Werden sie dem Auftragnehmer überlassen, ist hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Veräußerung von Teilen einer Orgel bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. § 8 Abnahme (1) Die Fertigstellung der Orgel und die Beendigung sonstiger Orgelarbeiten am Aufstellungsort ist dem Auftraggeber mit dem Antrag auf Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Parteien verständigen sich hiernach unverzüglich über den Termin der Abnahmeprüfung. (2) Die Abnahmeprüfung findet in Gegenwart des Orgelsachverständigen der Diözese Mainz statt. Über die Abnahme wird vom Auftraggeber eine Bescheinigung erteilt. (3) Kommt im Prüfungstermin eine Einigung über die Abnahme nicht zustande, teilt der Auftraggeber dem Orgelbauer den Abnahmeentscheid nach gutachtlicher Stellungnahme des Orgelsachverständigen sobald als möglich mit. § 9 Gefahrtragung (1) Mit der Anlieferung der Orgel im Aufstellungsraum geht die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung auf den Auftraggeber über.

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6.7 Orgelbauvertrag

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Eine über die Gefahrtragung hinausgehende Haftung wird für unverschuldete Schäden nicht übernommen. (2) Werden bei Orgelbaumaßnahmen Orgel oder Orgelteile in die Werkstatt des Auftragnehmers ausgelagert, so hat der Auftragnehmer diese gegen Schäden durch Leitungswasser, Feuer und Einbruchsdiebstahl ausreichend zu versichern und den Versicherungsschutz nachzuweisen. § 10 Gewährleistung (1) Die Gewähr des Auftragnehmers für alle Lieferungen und Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers sind insoweit ausgeschlossen. 1. Alternative –

oder Der Auftragnehmer leistet Gewähr für seine Lieferungen und Leistungen. Art und Umfang der Gewährleistung bestimmen sich nach den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Bundes Deutscher Orgelbauer e.V. (BDO Ziff. IX Nr. 3 - 8). – 2. Alternative – § 11 Gewährleistungsfristen (1) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in 2/5 Jahren. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Orgel. – 1. Alternative –

oder Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Bundes Deutscher Orgelbauer e.V. (BDO). – 2. Alternative – (2) Der Auftragnehmer wird die Einrede der Verjährung nicht erheben, wenn der Auftraggeber aufgetretene Mängel vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungs-/Verjährungsfrist schriftlich anzeigt und ihre Beseitigung verlangt. § 12 Sicherheitsleistung (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vorauszahlungen des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2.1 + 2.2 bis zur Abnahme durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft nach Formblatt des Auftraggebers sicherzustellen. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Gewährleistung 5% der Brutto-Auftragssumme als Sicherheitsleistung auf die Dauer von Monaten/Jahren zinslos einzubehalten. Der Sicherheitsbetrag wird auf ein Verwahrgeldkonto des Auftraggebers gestellt. Der Sicherheitseinbehalt kann durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft nach Formblatt des Auftraggebers abgelöst werden.

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6.7 Orgelbauvertrag

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§ 13 Urheberrecht Das Werknutzungsrecht geht mit der Auftragserteilung vergütungsfrei auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf für zweckmäßig erachtete Änderungen an der Orgel vornehmen, wenn damit keine Entstellungen des Werkes verbunden sind und dies dem Orgelbauer nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist. Der Orgelbauer soll vorher gehört werden. § 14 Abtretungen Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber können nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers nach den von diesem festgesetzten Bedingungen abgetreten werden. § 15 Schlussrechnung Nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine ausführliche und nachprüfbare Schlussrechnung vorzulegen. § 16 Zusatzvereinbarungen § 17 Schriftform und Genehmigungsvorbehalt Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. § 18 Schlichtungsklausel Etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrage sind im ordentlichen Rechtswege auszutragen, auf Verlangen einer der Vertragschließenden jedoch erst dann, wenn der Versuch einer Schlichtung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde nicht zum Erfolg geführt hat. § 19 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, soll die betreffende Bestimmung durch eine den wirtschaftlichen Interessen der Parteien und dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gerecht werdende zulässige Bestimmung ersetzt werden. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Ort und Datum Ort und Datum

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6.7 Orgelbauvertrag

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____________________________ ____________________________ Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer: ____________________________ ____________________________ (Vorsitzender Verwaltungsrat) ____________________________ Kirchenaufsichtsbehördliche Genehmigung (Stellv. Vorsitzender Verwaltungsrat) (Baudezernent): Amtssiegel _________________ Kirchenaufsichtsbehördliche Genehmigung bei Bistumseinrichtungen (Generalvikar): ________________________________

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6.8 Orgelpflegevertrag

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6.8 Orgelpflegevertrag

Zwischen der katholischen Kirchengemeinde _______________________________ und der Orgelbaufirma _________________________________________________ wird folgender Vertrag vereinbart § 1 Die Orgelbaufirma __________________________ in _______________________ verpflichtet sich, die Orgel in der _________________________________________ in __________________________________________________________________ gewissenhaft und mit der fachlich gebotenen Sorgfalt zu pflegen. Die Orgel wurde im Jahr______ von der Firma _____________________________ erbaut und hat ________ klingende Register auf ___________ Manualen und Pedal. Die Disposition enthält ___________ gemischte Stimmen von mehr als zwei Chören. Das Windladensystem ist ______________________________________________ Die Spieltraktur ist ___ mechanisch / ____________ pneumatisch / ______ elektropneumatisch /_____ elektrisch. Die Registratur ist ___ mechanisch / ____________ pneumatisch / ______ elektropneumatisch /_____ elektrisch. § 2 Die Orgelpflege umfasst die Wartung und Stimmung der Orgel. Auszuführen ist alle ____ Jahre eine Wartung mit Hauptstimmung und zwar nur im Sommerhalbjahr während der heizungsfreien Zeit.

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6.8 Orgelpflegevertrag

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Daneben ist eine Wartung mit Teilstimmung für folgende Zeitintervalle vereinbart _____________________________________ Eine Teilstimmung allein soll nur nach Anforderung erfolgen. Bei Orgeln mit Denkmalwert oder bei neueren Instrumenten, deren Pfeifen auf Tonlänge geschnitten sind, wird die Hauptstimmung generell in nur mehrjährigem Turnus empfohlen. § 3 1. Die Wartung umfasst folgende Arbeiten: Revision der Gebläsemaschine und des Gleichrichters, gegebenenfalls Schmieröl nachfüllen, Kontrolle und eventuelle Korrektur des Winddruckes. Überprüfung aller technischen Funktionen, insbesondere Kontrolle und gegebenenfalls Nachregulierung der Spiel- und Registertraktur einschließlich Koppeln. Beseitigung kleinerer Störungen wie Heuler, Versager, soweit keine größeren Arbeiten dazu nötig sind. Behebung von kleineren Störungen oder Schäden an Pfeifen, Windladen, Bälgen, Windkanälen, Dichtungen und Spieltischeinrichtungen. Auswechseln kleinerer, dem Verschleiß unterliegenden Teile, insbesondere in der Spieltraktur. Überprüfen von Türen und Füllungen des Gehäuses, Beseitigung störender Vibrationen, Entfernen von Schmutz unter der Pedalklaviatur, Entfernen von Fremdkörpern in der Orgel oder einzelnen Pfeifen. Prüfung, ob das Instrument gegen Einwirkung von Schmutz, Feuchtigkeit, Zugluft oder andere schädliche Einwirkungen wie auch Zutritt Unbefugter genügend geschützt ist. Über die durchgeführten Wartungsarbeiten sowie die nicht sofort behebbaren Mängel ist ein kurzer schriftlicher Bericht anzufertigen.

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6.8 Orgelpflegevertrag

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2. Eine Hauptstimmung umfasst die Kontrolle der Temperierung, den Intonationsausgleich, die Überprüfung der Stimmung sämtlicher Pfeifen und das Stimmen aller verstimmten Pfeifen auf Grundlage der bisherigen Tonhöhe. 3. Eine Teilstimmung umfasst das Nachstimmen einzelner, stark verstimmter Labialpfeifen (wobei zunächst die Ursache der Verstimmung festzustellen ist), das Stimmen aller Zungenregister wie auch die Beseitigung kleinerer Störungen, die dem Stimmer vor Beginn der Arbeiten gemeldet wurden. § 4 1. Die zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien und Werkzeuge stellt der Orgelbauer ohne besondere Vergütung. 2. Ein Tastenhalter wird in der Regel vom Auftraggeber gestellt. Muss er vom Orgelbauer gestellt werden, erhöht sich der Rechnungsbetrag entsprechend. 3. Der Orgelbauer gibt den Beginn der Arbeiten rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vorher bekannt. Vom Organisten beobachtete Störungen und Mängel sollen schriftlich festgehalten und dem Orgelbauer vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. § 5 Stellt sich bei der Wartung oder Stimmung heraus, dass Arbeiten notwendig werden, die über die in § 3 genannten Leistungen hinausgehen, wird der Auftraggeber sofort unterrichtet und durch einen Kostenvoranschlag über den Umfang informiert. Die Ausführung dieser zusätzlichen Arbeiten darf erst nach schriftlicher Genehmigung und schriftlicher Zustimmung des zuständigen Orgelsachverständigen erfolgen. § 6 Bei Orgeln mit Denkmalwert darf ohne Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats keine Änderung an Traktur Windladen, Winddruck und Pfeifenwerk oder sonstigen Bestandteilen vorgenommen werden. Nach jeder Hauptstimmung einer solchen Orgel hat der Orgelbauer einen kurzen Bericht über den Zustand des Werkes anzufertigen und an die Kirchengemeinde wie auch an das Amt für Kirchenmusik im Bischöflichen Ordinariat weiterzugeben. § 7 Die Beendigung der Arbeiten teilt der Stimmer dem Organisten oder seinem vom Auftraggeber bestellten Vertreter mit. Dieser prüft die Arbeiten in Anwesenheit des Stimmers und bestätigt deren ordnungsgemäße Ausführung schriftlich. Bei Arbeiten nach § 5 ist auch der zuständige Orgelsachverständige wegen der Abnahme zu benachrichtigen.

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6.8 Orgelpflegevertrag

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§ 8 Es wird folgende Vergütung vereinbart: für eine Wartung mit Hauptstimmung: Grundpreis von _____________ � Zuschlag je Register _____________ � Zuschlag gemischte Stimmen _____________ � __________________________________________________________________ zusammen: _____________ � b) für eine Wartung mit Teilstimmung: Grundpreis von _____________ � Zuschlag für Teilstimmung _____________ � ______________________________________________________________ zusammen: _____________ � c) für eine Teilstimmung allein: __________________________________________________________________ für einen eventuellen Tastenhalter: ______________________________________________________________ zu allen Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. § 9 Besondere Vereinbarungen:

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6.8 Orgelpflegevertrag

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___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ § 10 Die vereinbarte Vergütung ist nach vorbehaltloser Abnahme und Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Fahrtkosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sind in den oben genannten Vergütungen enthalten. Die Richtsätze für die Vergütungen, die nicht überschritten werden sollen, werden zu gegebenen Zeiten im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. § 11 Der Vertrag tritt am ______________ in Kraft und gilt bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach Vertragsbeginn. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf eine Kündigung erfolgt. § 12 Sollten sich die Löhne während der Vertragsdauer bedeutend verändern, kann am Anfang jedes Kalenderjahres über eine etwaige Anpassung der in § 8 festgelegten Preise verhandelt werden. § 13 Die Gewährleistungspflichten aus diesem Vertrag richten sich nach §§ 63l ff. BGB. Streitigkeiten müssen zunächst dem Bischöflichen Ordinariat zur Stellungnahme und Schlichtung vorgelegt werden. Erledigt sich der Streit nicht auf diesem Wege, so steht beiden Teilen der Rechtsweg offen. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnort des Bestellers. § 14 Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats.

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6.8 Orgelpflegevertrag

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§ 15 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, soll die betreffende Bestimmung durch eine den wirtschaftlichen Interessen der Parteien und dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gerecht werdende zulässige Bestimmung ersetzt werden. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Für die Kath. Kirchengemeinde: Für die Orgelbaufirma: ________________ , den _______ ______________ , den ________ ________________________ ___________________________ Vorsitzender des Verwaltungsrates: ________________________ Zweiter Vorsitzender: Amtssiegel Genehmigt Für das Bischöfliche Ordinariat: Mainz. den ________________ Baudezernent: ___________________________ Kirchenaufsichtsbehördliche Genehmigung bei Bistumseinrichtungen Generalvikar: ________________________________

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6.8.1 Hinweise zum Orgelpflegevertrag

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6.8.1 Hinweise zum Orgelpflegevertrag

Für die Preisgestaltung bei Orgelpflegeverträgen gelten im Bistum Mainz seit dem 01.01.2002 folgende Richtsätze: Grundpreis: 77,00 � Zuschlag je Register: 16,00 � Zuschläge für gemischte Stimmen: 1-2chörig einfach 3-4chörig zweifach 5-6chörig dreifach Zu diesen Preisen wird die geltende Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Abweichungen bedürfen der Begründung. Erwartet wird, dass von Seiten des Orgelbauers ein eigener Tastenhalter gestellt wird. Die hierdurch entstehenden Kosten sind gesondert auszuweisen.

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6.9 Glockenwartungsvertrag

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6.9 Glockenwartungsvertrag

Zwischen____________________________________________________________ als Auftraggeber und dem Auftragnehmer, der Firma ___________________________________________________________________ wird über die Wartung der A)_________________________________________________________________________________s. § 2 B)_________________________________________________________________________________s. § 3 C)_________________________________________________________________________________s. § 4 in der kath. Kirche______________________________________________________________ in__________________________________________________________________ folgender Vertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages Die Firma ________________verpflichtet sich, die vorstehend genannte(n) Anlage(n) jährlich _________________ mal zu prüfen, die in diesem Vertrag festgelegten Wartungsarbeiten auszuführen und einen Wartungsbericht zu fertigen. § 2 - A. Glockenanlage mit Glockenstuhl, Glocken und Glockenarmaturen Bei der Prüfung und Wartung der Glockenanlage mit Armaturen werden folgende Arbeiten ausgeführt, wobei die spezifizierten Angaben der Hersteller für die Wartung ihrer Geräte beachtet werden. a) Überprüfung 1. des Zustandes durch Probeläuten; 2. sämtlicher Glocken auf waagerechtes und axiales Hängen und auf Abnützungen an den Anschlagstellen der Klöppel; 3. sämtlicher Lager, Lagerplatten und Schubsicherungen auf einwandfreien

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6.9 Glockenwartungsvertrag

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Zustand; 4. sämtlicher Glockenjoche und Kronenunterlagen auf einwandfreien Zustand; 5. der Haltebügel und Laschen (ggf. der Läutearme) auf einwandfreien Zustand; 6. sämtlicher Klöppel und Klöppelgelenke auf einwandfreien Zustand, auf richtige Anschlaghöhe und gleichmäßigen Anschlag; 7. sämtlicher Uhrschlaghämmer auf einwandfreien Zustand, richtige Anschlaghöhe am Schlagring und Abhebung von der Glocke; 8. des Glockenstuhles durch Augenschein auf Verankerung, Tragfähigkeit, Längs- und Querbelastung, der Verstrebungen, auf Korrosion, der Verzapfungen bei Holzstühlen, der Elastizität evtl. vorhandener Schwingungsdämpfer, der Wandabstände (Berührung mit Turmwänden). b) Auszuführende Arbeiten 1. Fehlende Schrauben und Klöppelsicherungen ergänzen, lose Befestigungen nachziehen, Schmierung der Lagerungen ergänzen bzw. erneuern. 2. Durchführung eines Probeläutens nach erfolgter Prüfung und Wartung, wobei die vom Glockensachverständigen festgelegten Anschlagzahlen und Läutewinkel nicht verändert sein dürfen. 3. Erstellung eines Revisionsberichtes über Zustand der Anlage und über ausgeführte Arbeiten. Hierbei sind Beobachtungen über besondere Auswirkungen des Läutens auf die Glockenanlage und den Turm mitzuteilen. Außerdem sind Empfehlungen über erforderliche Reparaturen bzw. notwendigen Ersatz defekter Teile (auch am Uhrschlagwerk), Entrostung und Neuanstrich bei Glockenstuhl und Armaturen, Reinigung der Turmgeschosse und Sicherung der Zugangswege zur Glockenanlage/Läuteanlage abzugeben. § 3 - B. Elektrische Läuteanlage mit Elektroverteilung Bei der Prüfung und Wartung der elektrischen Läutemaschinenanlage werden folgende Arbeiten durchgeführt, wobei die spezifizierten Angaben der Hersteller für die Wartung ihrer Geräte beachtet werden. a) Überprüfung 1. des Zustandes durch Probelauf; 2. der elektrischen Anschlüsse an den Maschinen, den Schaltern und den Verteileranlagen; 3. der Maschinenbefestigung an den Konsolen; 4. der Läutemaschinenmotore mit Steuergeräten, Kontakten, automatischen Bremsen und aller beweglichen Teile auf einwandfreien Lauf und richtige Einstellung; 5. der Läuteräder auf festen Sitz und Rundlauf;

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6.9 Glockenwartungsvertrag

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6. der Ketten, Drahtseile, Verbindungselemente und Ritzel auf Verschleiß; 7. der Hauptschalttafel (einschl. der Kontrolllampen) und Verteileranlage auf Funktionssicherheit; 8. der automatischen Läuteeinrichtung wie Schaltuhren und Schaltapparaten. b) Auszuführende Arbeiten 1. Lose Befestigungen nachziehen, Lagerungen, Ketten und Gleitflächen ölen, Läuteseile nachspannen, soweit nötig Neueinstellung der Steuerungs-, Schalt- und Bremseinrichtungen. 2. Absätze 2 und 3 des Teils b des § 2 ergänzen vollinhaltlich § 3. § 4 - C. Turmuhranlage Bei der Prüfung und Wartung der Turmuhranlage werden folgende Arbeiten ausgeführt: a) Überprüfung 1. der gesamten Anlage; 2. sämtlicher Befestigungen auf festen Sitz; 3. sämtlicher Lagerungen, Auslösungen und Gleitstellen; 4. der Übereinstimmung der Zeitangabe an den Außenzifferblättern mit den Steuergeräten; 5. der Hammerwerke, richtige Anschlaghöhe am Schlagring und Abhebung von der Glocke, Wirksamkeit der Sicherheitsstützen; 6. der Kontakte mit Betätigungselementen; 7. der elektrischen Leitungen an den Geräten auf gute Isolation und Befestigung an den Klemmen. b) auszuführende Arbeiten 1. Nachziehen loser Befestigungen, Lagerungen und Gleitflächen ölen, soweit erforderlich Korrekturen an den Zeigereinstellungen, Hubhöhen der Anschlaghämmer und den Betätigungselementen der Kontakte vornehmen. 2. Erstellung eines Revisionsberichtes über ausgeführte Arbeiten und Empfehlungen über nötige Reparaturen und Erneuerungen. § 5 Allgemeine Bestimmungen Als Vergütung für die Ausführung der Arbeiten gem. § _____ erhält die Firma �_______________ zuzügl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Grundgebühr A / B / C � _______________

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6.9 Glockenwartungsvertrag

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Glocken und Glockenarmaturen _____ Stück à � ______ � ___________ Läutemaschinen Typ______________ Stück à � _____ � ________ Uhrenanlage Typ ____________ ___________� Diese Vergütung wird vereinbart auf der Grundlage des zurzeit des Vertragsabschlusses für den Unternehmer gültigen Tarifvertrages und wird bei Tarifänderungen nach Zustimmung des amtlichen Glockensachverständigen den jeweiligen Verhältnissen angepasst. Die Firma ist verpflichtet, bei Rechnungsstellung zusammen mit dem Revisionsbericht einen Nachweis (z.B. Abhakliste, Rapportzettel oder dgl.) über die Ausführung der in § ______ bezeichneten Arbeiten zu erbringen. § 6 Ersatzteile Ersatzteile und deren Einbaukosten werden gesondert berechnet. Soweit es sich nicht um Teile von geringem Wert handelt, wird für den Einbau die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt § 7 Gewährleistung Es gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 634 f BGB)

§ 8 Haftungsausschluss Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel und Störungen, die auf unbefugte Eingriffe oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. § 9 Kündigung Dieser Vertrag ist nach Erteilung des Prüfungsvermerkes durch den amtlichen Glockensachverständigen und nach vollzogener Unterzeichnung durch Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen und gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Partnern unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. § 10 Schlichtungsklausel Etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrage sind im ordentlichen Rechtswege auszutragen, auf Verlangen einer der Vertragschließenden jedoch erst dann, wenn der Versuch einer Schlichtung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde nicht zum Erfolg geführt hat.

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6.9 Glockenwartungsvertrag

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§ 11 Genehmigung Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats. § 12 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, soll die betreffende Bestimmung durch eine den wirtschaftlichen Interessen der Parteien und dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gerecht werdende zulässige Bestimmung ersetzt werden. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Für die Kath. Kirchengemeinde: Für die Glockenfirma ________________, den ___________ ______________, den _________ Vorsitzender: Zweiter Vorsitzender: Amtssiegel Genehmigt Für das Bischöfliche Ordinariat: Mainz, den _________________ Baudezernent: _____________________ Kirchenaufsichtsbehördliche Genehmigung bei Bistumseinrichtungen Generalvikar: _____________________

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6.10 Werkvertrag über Glocken- und Läuteanlagen

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6.10 Werkvertrag über Glocken- und Läuteanlagen

zwischen Kath. Kirchengemeinde (Auftraggeber) und der Firma (Auftragnehmer) wird - vorbehaltlich der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde - folgender Vertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages Mit Abschluss dieses Vertrages sind folgende Leistungen in Auftrag gegeben: Der/Die/Neubau/Neuguss/Umbau/Erweiterung/Reparatur/Restaurierung der Glocke(n)/der Läuteanlage in der Pfarrkirche gemäß schriftlichem Angebot des Auftragnehmers vom § 2 Vertragsgrundlage (1) Grundlage und Bestandteil dieses Vertrages ist 1. das schriftliche Angebot des Auftragnehmers vom _______ unter näherer Spezifikation lt. Schreiben vom ___________ 2. die vom Glockensachverständigen der Diözese Mainz geprüfte und genehmigte Glocken/Läuteanlagebeschreibung. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Werk- bzw. den Werklieferungsvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches. Besondere und Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Vertragsbedingungen der Vertragsparteien gelten ausdrücklich nicht. (3) Auf die in der Diözese Mainz geltenden Vorschriften über die Genehmigungs-pflicht, Form und Vertretungsmacht bei der Abgabe von Willenserklärungen kirchlicher Organe wird ausdrücklich hingewiesen. § 3 Lieferzeit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Glocken/Läuteanlage innerhalb einer Frist von ________ Monaten betriebsfähig herzustellen und aufzustellen, bzw. sonstige nach § 1 übernommenen Arbeiten in der vereinbarten Frist zu beenden.

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6.10 Werkvertrag über Glocken- und Läuteanlagen

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§ 4 Vergütung

1. Alternative (1) Die Glockengießerei erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Vergütung gemäß Angebotspreis von ____________ � zuzüglich ___ %MWSt.

oder 2. Alternative Die Glockengießerei erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Vergütung gem. Angebotspreis von ________________ � zuzüglich ______%MWSt. Durchschnittliche Tariflohnsteigerungen des Auftragnehmerhandwerks im örtlichen Tarifbereich der Glockengießerei, die nach Ablauf von _____ Monaten/Jahren nach Vertragsabschluss auftreten, berechtigen den Auftragnehmer, den Lohnanteil im Angebotspreis, das sind_______ %, entsprechend anzupassen. Die Tariflohnsteigerung ist von der Glockengießerei nachzuweisen. zur 1. Alternative (2) Die Vergütung ist wie folgt zu entrichten: 2.1 1/3 für die Guss- und Nebenkosten innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsgenehmigung 2.2 1/3 nach Werkprüfung durch den Glockensachverständigen. 2.3 1/3 nach Abnahme aller vertraglich geschuldeter Leistungen. zur 2. Alternative Soweit Gegenstand dieses Vertrages nicht die Lieferung einer oder mehrerer Glocken ist, ist die Vergütung wie folgt zu entrichten: ________________________________________________________________________________________________________________________________________ § 5 Auftragnehmerpflichten (1) Die Glockengießerei (Auftragnehmer) hat die Örtlichkeiten, Zufahrtswege, Einrichtungen, Lagerplätze usw. vor Angebotsabgabe in Augenschein zu nehmen. Sie kann sich nicht auf deren Unkenntnis berufen. Vorhandene Anschlüsse werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. (2) Der anfallende Bauschutt und alle Baustofftreste, Abfälle und dergleichen sind unaufgefordert aus dem Bau zu entfernen und umweltverträglich zu entsorgen. (3) Die Baustelle ist von der Glockengießerei (Auftragnehmer) so bald als möglich zu räumen und zu säubern, spätestens zur Schlussabnahme der Arbeiten.

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6.10 Werkvertrag über Glocken- und Läuteanlagen

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Wird eine Aufforderung zur Räumung und Säuberung der Baustelle nicht unverzüglich befolgt, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten der Glockengießerei (Auftragnehmer) räumen bzw. säubern lassen. Die für die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung gestellten Lager- und Arbeitsplätze sind bei der Räumung der Baustelle wieder in den früheren Zustand zu versetzen. (2) Der Auftragnehmer hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und seine Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Glockengusstechnik sowie nach den Grundsätzen größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu erbringen. (3) Sollten durch die technische Entwicklung Material- oder Kon-struktionsverbesserungen angebracht sein, so ist der Auftragnehmer nur dann berechtigt, in Abänderung des Angebotes bessere Materialien bzw. vorteilhaftere Konstruktionen zu verwenden, wenn die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers und die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorliegen. (4) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Monteure trägt der Auftragnehmer. (5) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gottesdienste und gottesdienstlichen Handlungen während der Bauarbeiten in der Kirche nicht gestört werden und auch im Übrigen die Würde des Gotteshauses gewahrt bleibt. (6) Das Aufräumen und Reinigen der Montagestelle sowie der Abtransport von Montageabfällen und von Werkzeug und Verpackungsmaterial ist Sache des Auftragnehmers. § 6 Verwendung alter Teile Bei Umbau-/Erweiterungs-/Reparatur-/Restaurierungsarbeiten ausgebaute und nicht wieder verwendete Teile verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Die Veräußerung von historischen Teilen einer Glocken- bzw. Läuteanlage bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. § 7 Abnahme (1) Die Fertigstellung der Glocken-/Läuteanlagen und die Beendigung sonstiger Arbeiten am Aufstellungsort ist dem Auftraggeber mit dem Antrag auf Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Parteien verständigen sich hiernach unverzüglich über den Termin der Abnahmeprüfung. (2) Die Abnahmeprüfung findet in Gegenwart des Glockensachverständigen der Diözese Mainz statt. Über die Abnahme wird vom Auftraggeber eine Bescheinigung erstellt. (3) Kommt im Prüfungstermin eine Einigung über die Abnahme nicht zustande, teilt der Auftraggeber dem Glockengießer den Abnahmeentscheid nach gutachterlicher Stellungnahme des Glockensachverständigen sobald als möglich mit.

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6.10 Werkvertrag über Glocken- und Läuteanlagen

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(4) Die Abnahme der geleisteten Arbeiten wird durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder Schlusszahlung nicht ersetzt. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen.

§ 8 Gefahrtragung (1) Mit der betriebsfertigen Installation der Glocke(n) im Glockenstuhl geht die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Bis zur endgültigen Installation trägt die Glockengießerei die Gefahr, insbesondere das Transportrisiko. (2) Für die Sicherheit an der Baustelle ist die Glockengießerei verantwortlich. Sie haftet allein dafür, dass bei der Ausführung der Arbeiten die gesetzlichen Vorschriften, die den Schutz der auf der Örtlichkeit beschäftigten und sonstigen Personen, des Publikums, des Bauwerks und der Nachbargrundstücke bezwecken, unaufgefordert beachtet werden. Die Glockengießerei haftet für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen und hat den Auftraggeber schadlos zu halten, falls dieser aus einem derartigen Grund in Anspruch genommen wird, es sei denn, dem Auftraggeber fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. (3) Die Benutzung übernommener fremder Gerüste geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr. (4) Die Gefahr verbleibt auch dann beim Auftragnehmer soweit die Parteien vereinbart haben, dass die Glocke(n) durch den Auftraggeber von der Glockengießerei zum Ort des Einbaus transportiert wird. § 9 Gewährleistung (1) Die Glockengießerei (Auftragnehmer) haftet für die vertragsgemäße Beschaffenheit ihrer Leistungen und Lieferungen (Gewährleistung) bei Glocken innerhalb einer Frist von zehn Jahren, beim Glockenstuhl und den Glockenarmaturen innerhalb einer Frist von fünf Jahren und bei Verschleißteilen innerhalb einer Frist von zwei Jahren. Unbeschadet davon bleibt eine weitere Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften (BGB). (2) Voraussetzung für jeden Gewährleistungsanspruch ist eine regelmäßige Wartung des Auftragsgegenstands durch die Glockengießerei (Auftragnehmer) bzw. eines von ihr beauftragten Dritten. (3) Gesprungene Glocken werden während der Garantiezeit kostenlos ersetzt, einschließlich der entstehenden Fracht- und Montagekosten.. (4) Der Auftragnehmer wird die Einrede der Verjährung nicht erheben, wenn der Auftraggeber aufgetretene Mängel vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungs-/Verjährungsfrist schriftlich anzeigt und ihre Beseitigung verlangt. (5) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.

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6.10 Werkvertrag über Glocken- und Läuteanlagen

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§ 10 Sicherheitsleistung (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vorauszahlungen des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 2 bis zur Abnahme durch Vorauszahlungsbürgschaft nach Formblatt des Auftraggebers sicherzustellen. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Gewährleistung 5% der Brutto-Auftragssumme als Sicherheitsleistung auf die Dauer von ____ Monaten/Jahren zinslos einzubehalten. Der Sicherheitsbetrag wird auf ein Verwahrgeldkonto des Auftraggebers gestellt. Der Sicherheitseinbehalt kann durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft nach Formblatt des Auftraggebers abgelöst werden. § 11 Urheberrecht Das Werknutzungsrecht geht mit der Auftragserteilung vergütungsfrei auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf für zweckmäßig erachtete Änderungen vornehmen, wenn damit keine Entstellungen des Werkes verbunden sind und dies dem Auftragnehmer nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist. Der Auftragnehmer soll vorher gehört werden. § 12 Abtretungen Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber können nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers nach den von diesem festgesetzten Bedingungen abgetreten werden. § 13 Schlussrechnung Nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine ausführliche und nachprüfbare Schlussrechnung vorzulegen. § 14 Zusatzvereinbarungen Die Glockenlieferung und sonstige Glockenarbeiten erfolgen frei Einbaustelle. § 15 Schriftform und Genehmigungsvorbehalt Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. § 16 Schlichtungsklausel Etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrage sind im ordentlichen Rechtswege auszutragen, auf Verlangen einer der Vertragschließenden jedoch erst dann, wenn der Versuch einer Schlichtung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde nicht zum Erfolg geführt hat.

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6.10 Werkvertrag über Glocken- und Läuteanlagen

305

§ 17 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, soll die betreffende Bestimmung durch eine den wirtschaftlichen Interessen der Parteien und dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gerecht werdende zulässige Bestimmung ersetzt werden. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Ort und Datum Ort und Datum ________________________ ________________________ Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer: _______________________ ________________________ (Vorsitzender Verwaltungsrat) ___________________________ (Stellv. Vorsitzender Verwaltungsrat) Amtssiegel Kirchenaufsichtsbehördlich Genehmigung _____________ (Baudezernent) Kirchenaufsichtsbehördliche Genehmigung bei Bistumseinrichtungen _____________ (Generalvikar)

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6.10.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen über den Bau, die Lieferung und die Renovation von Orgeln

306

6.10.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen über den Bau, die Lieferung und die

Renovation von Orgeln Die Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bundes Deutscher Orgelbaumeister e.V. (BDO) werden jeweils durch die folgenden Regelungen ergänzt, abweichende Regelungen werden ersetzt: Der Vertrag wird nur unter der Bedingung abgeschlossen und vom Bischöflichen Ordinariat genehmigt, dass diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen vom Orgelbauer schriftlich anerkannt werden. Die schriftliche Anerkennung ist mit dem Vertrag dem Bischöflichen Ordinariat vorzulegen. Zu I. Ziff. 2 Der Orgelbauer hat den Auftraggeber sowie den Orgelsachverständigen des Bistums Mainz über dieses Vorhaben zu informieren. Die Änderung unterbleibt, wenn der Auftragnehmer bzw. der Orgelsachverständige binnen zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung Widerspruch einlegt. Zu II. Ziff. 4 Die verbindlichen Vereinbarungen über diese zusätzlichen Maßnahmen bedürfen der Schriftform. Zu III. Ziff. 3 Der letzte Satz findet in diesem Vertragsverhältnis keine Anwendung; es gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu IV. Satz 1 Sind innerhalb der Bindefrist von 3 Monaten gemäß II. 2. Materialpreis-, Lohnerhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen zu erwarten, so ist dies dem Auftraggeber sofort mitzuteilen. Eine Erhöhung der Löhne kann nicht geltend gemacht werden, soweit diese nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin erfolgt, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass er die Verzögerung der Fertigstellung nicht zu vertreten hat. Zu V. Ziff. 1 Mit Zahlung der ersten Rate scheiden Preisänderungen für den Materialanteil und die in dem Lohn nicht inbegriffenen Auslagen aus.

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6.10.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen über den Bau, die Lieferung und die Renovation von Orgeln

307

Die dritte Rate wird nach Abnahme und uneingeschränkter Übereignung, die gleich-zeitig mit der Abnahme erfolgt, bzw. nach Vorlage der Schlussrechnung beglichen. Zur Sicherung der Anzahlung in Höhe von 30 % des Nettopreises legt der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Zahlung eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Bürgen nach dem vom Auftraggeber vorgelegten Vordruck vor. Die Bürgschaft ist bis zur Übereignung der Materialien an den Auftraggeber befristet. Die Zahlung der zweiten Rate über 50 % des Nettopreises, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung dieses Materials an den Auftraggeber. Dabei sind die Vorschriften der §§ 929 ff. BGB zu beachten. Zu VI. Abschlagszahlungen und Eigentumsübertragung sind ohne Einfluss auf die Leistungspflicht und Gewährleistung des Auftragnehmers. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung einen entsprechenden Anspruch auf Vergütung. Die Vertragsparteien werden ihr jeweiliges Risiko durch eine ausreichende Versiche-rung abdecken. Das Risiko des Brandes im Kirchenraum trägt die Kirchengemeinde, soweit die Hessische Brandversicherungskammer Versicherungsschutz gewährt. Der Auftraggeber wird zu diesem Zwecke über die Versicherungsabteilung beim Bischöflichen Ordinariat eine Kostenvoranschlagsversicherung von dem Zeitpunkt an beantragen, sobald mit dem Neu- bzw. Umbau begonnen wird. Diese Versicherung wird für die ersten 9 Monate beitragsfrei, danach gegen Beitrag gewährt. Bei Orgeln, die vorübergehend zur Reparatur oder Renovation ausgelagert werden, wird der Auftraggeber eine weitere Versicherung zum Schutz gegen Brand, Blitz-schlag und Explosion abschließen, so dass Versicherungsschutz gegen diese Gefahren vom Ausbau an, in den Werkstätten des Orgelbauers, auf den Transporten von den Kirchen zu den Werkstätten und zurück, in sonstigen Lagerräumen (z.B. Renovierung oder Umbau der Kirche) bis zum vollständigen Einbau der ausgelagerten Orgel besteht. Der Auftragnehmer wird eine zusätzliche Transportversicherung für beide Wege

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6.10.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen über den Bau, die Lieferung und die Renovation von Orgeln

308

abschließen. Der Auftragnehmer trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, das Werk und die Bauteile gegen Diebstähle und mutwillige Beschädigungen zu schützen. Die Kirchengemeinde wird eine Versicherung gegen Beschädigung und Diebstahl infolge Einbruchs in die Kirche - nicht gegen vorsätzliche Sachbeschädigung - mit einer Höchstversicherungssumme bis zu Euro 5 000,- abschließen. Jedes weitere Risiko trägt der Auftragnehmer. Die gelieferten Orgelteile gehen mit der Entrichtung der zweiten Kaufpreisrate (s. Ziff. 5 Abs. 1 der AGB) in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Parteien nehmen die erforderlichen Übereignungshandlungen und Erklärungen gemäß §§ 929 ff. BGB vor. Für den Ausnahmefall des Eigentumsvorbehalts haftet nach der Abnahme bis zur restlosen Befriedigung aller Ansprüche des Orgelbauers der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwahrung der gelieferten Teile nur dann, wenn der Auftraggeber für eingetretene Schäden verantwortlich gemacht werden kann, es sei denn, es handele sich um Schäden durch Brand oder Einbruch; hierfür gilt die eben genannte Risikoverteilung. Die Verarbeitung ändert nichts am Eigentum der Kirchengemeinde, an den gelieferten Materialien. Der Orgelbauer verarbeitet für den Besteller. Die gelieferten Orgelteile gehen mit der Entrichtung der zweiten Kaufpreisrate auch dann in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn IV. Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung findet. Die Parteien nehmen die entsprechenden Rechtsgeschäfte gemäß §§ 929 ff. BGB vor. Zu VIII. Ziff. 2 Der Auftraggeber benachrichtigt rechtzeitig den mit der technischen Abnahme Beauftragten. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Orgelbauer unverzüglich zu erklären, ob die Orgel abgenommen ist. Das Abnahme- bzw. Mängelprotokoll wird dem Orgelbauer zur Kenntnis gebracht. Zu IX. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme.

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6.10.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen über den Bau, die Lieferung und die Renovation von Orgeln

309

Zu Nr.1 S.3 Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des § 634 a BGB Zu X. Ziff. 2 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. XI. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des BDO bzw. diese Zusätzlichen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Vor-schriften des Werklieferungsvertragsrechts - bei Renovationen des Werkvertrags-rechts - des BGB. XII. Vertragsstrafen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

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6.11 Bevollmächtigung - Allgemeine

310

6.11 Bevollmächtigungen Der Verwaltungsrat der Katholischen Kirchengemeinde _______________________ hat durch Beschluss vom ____________________ die laufende Geschäftsführung verschiedener Bereiche an einzelne Mitglieder Übertragen. Auf der Grundlage dieser Regelung erteilt er Herrn/Frau/Frl. __________________________________________

V O L LM A C H T

als stellvertretende/r Vorsitzende/r des Verwaltungsrates die Kath. Kirchengemeinde zu vertreten. Der/die Bevollmächtigte ist berechtigt, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen für die Kath. Kirchengemeinde bis zu einem Betrag von � 10.000,--zusammen mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates vorzunehmen. Diese Vollmacht erlischt, wenn sie durch den Verwaltungsrat der vorgenannten Kath. Kirchengemeinde widerrufen wird oder der/die Bevollmächtigte aus dem Verwaltungsrat ausscheidet. ______________________________ ________________________ (Vorsitzender des Verwaltungsrates) (LS) (Mitglied des Verwaltungsrates) Die vorstehende Vollmacht entspricht den Empfehlungen für Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz (1993) und dem geltenden Kirchenvermögens-verwaltungsgesetz und wird vom Bischöflichen Ordinariat Mainz hiermit genehmigt. Mainz,______________ Bischöfliches Ordinariat I.A. ---------------------- Finanzdirektor

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Bevollmächtigung Kirche und Pfarrhaus

311

Der Verwaltungsrat der Kath. Kirchengemeinde ________________________ hat durch Beschluss vom _____________ die laufende Geschäftsführung verschiedener Bereiche an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates übertragen. Auf der Grundlage dieser Regelung erteilt er Herrn/Frau/Frl. ____________________________________________

V 0 L L M A C H T die Kirchengemeinde für folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten: Baubetreuung, insbesondere Um- und Neubau des Pfarrzentrums bis zu einem Betrag von � 10.000,-- Abschluss der entsprechenden Verträge mit Architekten, Bauhandwerkern, Lieferanten u.ä. Die Vertretung der Kirchengemeinde gilt nur zusammen mit Herrn/Frau/Frl. _______________________________________ Diese Vollmacht erlischt, wenn sie durch den Verwaltungsrat der vorgenannten Kath. Kirchengemeinde widerrufen wird oder der/die Bevollmächtigte aus dem Verwaltungsrat ausscheidet. __________________________ _________________________ (Vorsitzender des Verwaltungsrates) (LS) (Mitglied des Verwaltungsrates) Die vorstehende Vollmacht entspricht den Empfehlungen für Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz (1993) und dem geltenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetz und wird vom Bischöflichen Ordinariat Mainz hiermit genehmigt. Mainz,______________ Bischöfliches Ordinariat I.A. ---------------------- Finanzdirektor

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Bevollmächtigung Kirche und Pfarrhaus

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Der Verwaltungsrat der Kath. Kirchengemeinde ____________________________ hat durch Beschluss vom ___________________ die laufende Geschäftführung verschiedener Bereiche an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates übertragen. Auf der Grundlage dieser Regelung erteilt er Herrn/Frau/Frl. ______________________________________________________

V O L L M A C H T die Kirchengemeinde für folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten: Betreuung des Pfarrhauses und der Kirche, Abschluss von Verträgen mit Bediensteten, Handwerkern, Lieferanten u.ä. Die Vertretung der Kirchengemeinde gilt nur zusammen mit Herrn/Frau/Frl. ______________________________________________________ Diese Vollmacht erlischt, wenn sie durch den Verwaltungsrat der vorgenannten Kath. Kirchengemeinde widerrufen wird oder der/die Bevollmächtigte aus dem Verwaltungsrat ausscheidet. ___________________________ __________________________ (Vorsitzender des Verwaltungsrates) (LS) (Mitglied des Verwaltungsrates) Die vorstehende Vollmacht entspricht den Empfehlungen für Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz (1993) und dem geltenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetz und wird vom Bischöflichen Ordinariat Mainz hiermit genehmigt. Mainz,______________ Bischöfliches Ordinariat I.A.

---------------------- Finanzdirektor

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Bevollmächtigung - Grundstücksangelegenheiten

313

Der Verwaltungsrat der Kath. Kirchengemeinde _____________________________ hat durch Beschluss vom ____________________ die laufende Geschäftsführung verschiedener Bereiche an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrate übertragen. Auf der Grundlage dieser Regelung erteilt er

V O L L M A C H T die Kirchengemeinde für folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten: Alle Grundstücksangelegenheiten, Abschluss von Kauf-, Miet- und Pachtverträgen. Die Vertretung der Kirchengemeinde gilt nur zusammen mit Herrn/Frau/Frl. ________________________________________________ Diese Vollmacht erlischt, wenn sie durch den Verwaltungsrat der vorgenannten Kath. Kirchengemeinde widerrufen wird oder der/die Bevollmächtigte aus dem Verwaltungsrat ausscheidet. __________________________ _________________________ (Vorsitzender des Verwaltungsrates) (LS) (Mitglied des Verwaltungsrates) Die vorstehende Vollmacht entspricht den Empfehlungen für Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz (1993) und dem geltenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetz und wird vom Bischöflichen Ordinariat Mainz hiermit genehmigt. Mainz,______________ Bischöfliches Ordinariat I.A. Finanzdirektor ----------------------

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Bevollmächtigung Kath. Tageseinrichtung für Kinder Rheinland-Pfalz

314

Der Verwaltungsrat der Kath. Kirchengemeinde ___________________________ hat durch Beschluß vom _____________________ die laufende Geschäftsführung verschiedener Bereiche an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates übertragen. Auf der Grundlage dieser Regelung erteilt er

V 0 L L M A C H T die Kirchengemeinde für folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten: Alle Rechtsgeschäfte, die den Kath. Tageseinrichtung für Kinder _____________________ betreffen: a) Abschluss und Auflösung von Dienst- und Arbeitsverträgen b) Abschluss von Kauf-, Tausch-, Pacht- und Werkverträgen bis zu einem Betrag von � 10.000,-- sowie von öffentlich-rechtlichen Verträgen c) Abschluss von Miet-, Leih- und Versicherungsverträgen d) Wahrnehmung der dem Träger obliegenden allgemeinen Aufgaben gemäß dem Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland-Pfalz sowie den dazu ergangenen Richtlinien, sowie der kirchlichen Rechtsvorschriften des Bistums Mainz (Aufnahmeverfahren, Verhandlungen mit den öffentlichen Zuschussgebern) Die Vertretung der Kirchengemeinde gilt nur zusammen mit Herrn/Frau/Frl. _______________________________________ Diese Vollmacht erlischt, wenn sie durch den Verwaltungsrat der vorgenannten Kath. Kirchengemeinde widerrufen wird oder der/die Bevollmächtigte aus dem Verwaltungsrat ausscheidet. __________________________ _________________________ (Vorsitzender des Verwaltungsrates) (LS) (Mitglied des Verwaltungsrates) Die vorstehende Vollmacht entspricht den Empfehlungen für Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz (1993) und dem geltenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetz und wird vom Bischöflichen Ordinariat Mainz hiermit genehmigt. Mainz,______________ Bischöfliches Ordinariat I.A.

---------------------- Finanzdirektor

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Bevollmächtigung Kath. Tageseinrichtung für Kinder Hessen

315

Der Verwaltungsrat der Kath. Kirchengemeinde _____________________________ hat durch Beschluß vom die laufende Geschäftsführung verschiedener Bereiche an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates übertragen. Auf der Grundlage dieser Regelung erteilt er

V O L L M A C H T die Kirchengemeinde für folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten: Alle Rechtsgeschäfte, die den Kindergarten betreffen: a) Abschluß und Auflösung von Dienst- und Arbeitsverträgen b) Abschluß von Kauf- Tausch-, Pacht- und Werkverträgen bis zu einem Betrag von � 10.000,- sowie von öffentlich-rechtlichen Verträgen c) Abschluß von Miet-, Leih- und Versicherungsverträgen d) Wahrnehmung der dem Träger obliegenden allgemeinen Aufgaben gemäß dem hessischen Kindergartengesetz und hierzu ergangenen Richtlinien sowie der kirchlichen Rechtsvorschriften (Aufnahmeverfahren, Verhandlungen mit den öffentlichen Zuschußgebern) Die Vertretung der Kirchengemeinde gilt nur zusammen mit Herrn/Frau/Frl. _______________________________________ Diese Vollmacht erlischt, wenn sie durch den Verwaltungsrat der vorgenannten Kath. Kirchengemeinde widerrufen wird oder der/die Bevollmächtigte aus dem Verwaltungsrat ausscheidet. ___________________ ________________________ (Vorsitzender des Verwaltungsrates) (LS) (Mitglied des Verwaltungsrates) Die vorstehende Vollmacht entspricht den Empfehlungen für Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz (1993) und dem geltenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetz und wird vom Bischöflichen Ordinariat Mainz hiermit genehmigt. Mainz,______________ Bischöfliches Ordinariat I.A.

---------------------- Finanzdirektor

Page 316: Anlagenband Wichtige Gesetze und Verordnungen für die Kirchengemeinden im … · 2020. 2. 4. · Handbuch für die Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz Anlagenband

Bevollmächtigung Kath. Öffentliche Bücherei

316

Der Verwaltungsrat der Kath. Kirchengemeinde ____________________________ hat durch Beschluss vom die laufende Geschäftsführung verschiedener Bereiche an einzelne Mitglieder übertragen. Auf der Grundlage dieser Regelung erteilt er

V O L L M A C H T die Kirchengemeinde für folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten: Alle Rechtsgeschäfte, die die Kath. Öffentliche Bücherei (Pfarrbücherei) betreffen Die Vertretung der Kirchengemeinde gilt nur zusammen mit Herrn/Frau/Frl. _______________________________________ Diese Vollmacht erlischt, wenn sie durch den Verwaltungsrat der vorgenannten Kath. Kirchengemeinde widerrufen wird oder der/die Bevollmächtigte aus dem Verwaltungsrat ausscheidet. ___________________________ ________________________ (Vorsitzender des Verwaltungsrates) (LS) (Mitglied des Verwaltungsrates) Die vorstehende Vollmacht entspricht den Empfehlungen für Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz (1993) und dem geltenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetz und wird vom Bischöflichen Ordinariat Mainz hiermit genehmigt. Mainz,______________ Bischöfliches Ordinariat I.A.

---------------------- Finanzdirektor

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Bevollmächtigung Erwachsenenbildung

317

Der Verwaltungsrat der Kath. Kirchengemeinde hat durch Beschluss vom die laufende Geschäftsführung verschiedener Bereiche an einzelne Mitglieder übertragen. Auf der Grundlage dieser Regelung erteilt er

V O L L M A C H T die Kirchengemeinde für folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten: Alle Rechtsgeschäfte, die die Erwachsenenbildung betreffen. Die Vertretung der Kirchengemeinde gilt nur zusammen mit Herrn/Frau/Frl. _______________________________________ Diese Vollmacht erlischt, wenn sie durch den Verwaltungsrat der vorgenannten Kath. Kirchengemeinde widerrufen wird oder der/die Bevollmächtigte aus dem Verwaltungsrat ausscheidet. __________________________ ________________________ (Vorsitzender des Verwaltungsrates) (LS) (Mitglied des Verwaltungsrates) Die vorstehende Vollmacht entspricht den Empfehlungen für Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz (1993) und dem geltenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetz und wird vom Bischöflichen Ordinariat Mainz hiermit genehmigt. Mainz,______________ Bischöfliches Ordinariat I.A. ---------------------- Finanzdirektor

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Stichwortverzeichnis

318

Stichwortverzeichnis

A

Abholberechtigung 209 Abschluß der Bücher 106 Abteilung Gemeindeseelsorge 130 Abteilung Kirchengemeinden 130 Abtretung von Forderungen 74 Altarräume 113 Amtsfähigkeit 68 Amtssiegel 71, 79 Amtsverschwiegenheit 69 Amtszeit 67, 68, 69, 105 Anforderungen der Kirche an die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 148

Anmietung eines Dienstzimmers 178 Anordnung über die Sicherung und

Nutzung der Archive der Katholischen Kirche 142

Anteilsscheine 74 Antragstellung 185 Antragsverfahren für Baumaßnahmen

im Bistum Mainz 191 Anweisungen zur Aufstellung der

Haushaltspläne für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz 122

Arbeitsplatz und Arbeitsmittel für den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst 177

Arbeitsvertrag 73 Arbeitszeit 168, 169 Architekten 183, 185, 186, 187, 188,

189 Architektenleistungen 73, 242 Archiv 142, 143, 144, 190

Archivwesen 142 Aufbewahrungsfristen 107 Aufgaben der Pfarrsekretärin 161 Aufgaben des Kirchenmusikers 171 Aufgabenbereiche der pädagogischen

Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter 165 Ausgleich zwischen

Kirchengemeinden 126 Ausgleichspflicht der

Kirchengemeinden untereinander 114

Ausgleichsstock 114 Ausschreibung 185 Aussetzung der Auszahlungen 115 Aussetzungsgründe 115

B

Bauabrechnung 189 Bauabzugssteuer 240 Baulasten 72 Bauleistungen 240 Bauleistungen in Eigenhilfe 190 Bauleitplanung 71 bauliche Unterhaltung 189 Baumaßnahmen 99, 103, 182, 183, 184 Baumaßnahmenordnung 99, 103, 113,

114, 115, 185, 187, 190, 200 Baumaßnahmenordnung für die

Kirchengemeinden und Gesamtverbände im Bistum Mainz 182

Bauüberwachung 186 Bauwerksbegriff 241 Beamtenverhältnis 73 Beanstandung 75 Beanstandungen 126

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Stichwortverzeichnis

319

Beauftragter des Bischöflichen Ordinariates 76

Bedarfszuweisungen 129 Befangenheit 70 Behinderung 67, 209 Bekanntgabe des Wahlergebnisses 84 Belegpflicht 106 Benachrichtigungspflicht 71 Beschaffungsstelle 129 Bescheinigung des Arztes 214 Beschlussfähigkeit 79, 84 Beschwerde 70, 85 Beteiligung der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter 150, 158 Betreuungsvertrag 209 Bildungsarbeit 112, 165 Bischof 67, 80, 85 Bischöflichen Ordinariat / Finanz- und

Vermögensverwaltung (Dez. VIII) 126

Bischöflicher Stuhl 80 Bischöfliches Ordinariat 57, 61, 65, 68,

69, 70, 71, 74, 75, 84, 97, 100, 101, 104, 106, 111, 112, 113, 114, 115, 123, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 160, 161, 162, 175, 183, 184, 185, 186, 189, 214, 229, 231

Bistum 80, 111, 112, 122, 124, 125, 128, 135, 142, 158, 176, 190, 208

Bodenordnung 71 Bruttoprinzip 103 Buchführung 106 Budgethoheit 125 Budgetverantwortung 123

C

Caritas 123, 130 Caritasgelder 138, 140 Caritaskasse 135, 140, 141

Caritas-Kollekte 139 Caritas-Mitgliederbeiträge 139 Caritasmittel 135 Caritasverband für die Diözese Mainz

130 Caritasverband für die Diözese Mainz

e.V. 138, 139

D

Darlehen 72, 74, 97, 98, 184 Datenschutz 163 Deckungsfähigkeit 98 Deckungsreserve 100 Dekan 58 Dekanatskasse 60 Denkmalpflege 190 Denkmalschutz 184, 190 Dezernat III – Pastorale Räte 130 Dezernat IX 186, 187, 189, 191 Dezernat IX – Bau- und Kunstwesen

130 Dezernat IX Bau- und Kunstwesen 182 Dezernates IX 192 Dienstaufsicht 61 Dienstgemeinschaft147, 148, 150, 154,

157, 158 Dienstgespräche 166 Dienstleistungsaufgaben 57, 61 Dienstordnung für pädagogische

Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter in den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz 164

Dienstordnung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre im Bistum Mainz 160

Dienstpläne 166 Dienstvertrag 73 Dienstwohnungen 60 Dienstzimmer 177

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Stichwortverzeichnis

320

Diözesanadministrator 80 Diözesanarchiv 142, 143, 190 Diözesan-Caritasverband 165, 167, 169 Dispositionsfond 178 Dispositionsfonds des Pfarrers 135 Domkapitel 80 Domkirche 80, 190

E

Ehrenamt 69, 122, 136 Eigenart des kirchlichen Dienstes 148 Eilbedürftigkeit 70 Eilfälle 70 Einheit des kirchlichen Dienstes 150,

158 Einladung 69 Einspruch 85 Elternarbeit 165, 166, 168, 169 Elternausschuss 166, 170, 208, 209,

210, 211, 214 Elternbeirat 166, 170, 208, 209, 210,

211, 214 Elternentgelt 211 Elternvertretung 214 Entlastung 106 Entpflichtungsverordnung 95 Ergänzungswahl 85 Erklärung der deutschen Bischöfe zum

kirchlichen Dienst 147 Erkrankung eines Kindes 214 Errichtungsverordnung 56 Ersatzmitglied 68 Erschließungsverträge 73 Erstreckung des Haushaltsplanes 101 Erstreckungsantrag 101 Erziehungs- und Bildungsauftrag 164,

208 Eucharistie Siehe Gottesdienst

F

Fachaufsicht 57, 61, 172 Filialkirchengemeinde 66, 86 Filialkirchengemeinden 76, 135 Finanzdezernent 58, 61 Finanzierungsplan 202 Fortbildung 170 Freistellungsbescheinigung 244

G

Gattungsvollmachten 73 Gebietsveränderungen 67 Gefährdung der Glaubwürdigkeit von

Kirche und kirchlicher Einrichtung 157

Gemeindeberatung 130 Gemeindemitglied 67 Genehmigung 65, 69, 72, 87, 100, 101,

112, 113, 114, 125, 127, 128, 144, 160, 162, 173, 174, 182, 183, 184, 185, 187, 209, 227, 228, 229, 231

Genehmigung von Beschlüssen mit innerkirchlicher Wirkung 72

Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten 72

Genehmigungspflichten 127 Genehmigungsvorbehalt 126 Generalunternehmer 184 Generalvikar 58, 61, 78, 79, 80, 108,

113, 137, 173 Gesamtverband der Kath.

Kirchengemeinden von Heusenstamm 56, 61

Gesamtverband der Kath. Kirchengemeinden von Mainz 56, 61

Geschäftsbesorgungsverträge 74 Gesellschaftsverträge 73

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Stichwortverzeichnis

321

Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz 65

Gestellungsverträge 73 Gliederung 97 Glocken 113, 114, 130, 172, 183 Glocken- oder Orgelsachverständiger

201 Gottesdienst 123 Gotteslästerung 156 Grundaufgaben der Kirche 123 Grundordnung des kirchlichen

Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse 154, 162, 165

Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes 154

Grundstück 72 Gruppenleiterinnen / Gruppenleiter 167 Gutachten 184

H

Häresie 156 Haus- und Straßensammlungen 138 Haushalts-, Kassen- und

Rechnungsordnung für die Kirchengemeinden in der Diözese Mainz 96

Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordung für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz Siehe KgHKRO

Haushaltsausgleich 104 Haushaltsplan 65, 72, 77, 78, 87, 96,

97, 98, 100, 101, 102, 106, 109, 113, 115, 123, 125, 126, 127, 128, 129, 135, 166, 167, 173

Haushaltsstellen 98, 106 Haushaltssystematik 131 Haushaltsübergang 101

Hauswirtschaftskräfte 166 HOAI 184, 185, 186 Hygienemaßnahmen 166, 168

I

Ingenieure 183, 185, 188 Ingenieurleistungen 73 Institut für Kirchenmusik173, 174, 175 Institut für Kirchenmusik des Bistums

Mainz 172 Internetportal Beschaffung 129 Investitionszuweisung 112

J

Jahresabschluss 136, 137 Jahresrechnung 58, 65, 78, 107, 109 Jugendarbeit 112, 171

K

Kandidatenliste 82 Kanzlei 129 Kassenanordnungen 104 Kassenkredite 100 Kassenprüfer 105 Katholische Öffentliche Büchereien

112 Kaufverträge 74 KgHKRO 96, 108, 124, 128 Kindergartenjahr 208 Kindertageseinrichtung 97, 99 Kindertageseinrichtungen 111 Kirchenaustritt 68, 155, 156, 157 Kirchenfenster 113 Kirchengemeindeübergreifende

Zusammenarbeit 114 Kirchengemeindeverband 96

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Stichwortverzeichnis

322

Kirchengemeindeverbände 77 Kirchenkasse 105, 135, 136, 161 Kirchenrechner 59, 61, 105, 107, 109 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

65 Siehe KVVG kirchliche Betriebsverfassung 158 Kirchliche Zwecke 235 Koalitionsfreiheit 151, 157 KÖB 112 Kollekten 98, 103, 115, 135 Kooperation, übergemeindliche 126 Krankenambulanz 97, 98 Krankenambulanzen 111 Kredite 100 Kulturelle Zwecke 237 Kündigung 149, 156, 157, 211 Kündigungsgrund 157 Künstler 73, 183 KVVG 124, 126

L

Leasingvertrag 74 Lebensmittelhygieneverordnung 209 Leihvertrag 74 Losentscheid 84 Loyalitätsobliegenheiten 152, 155, 157

M

MAV 210 MAVO 158 Merkblatt Erbbaurecht 226 Merkblatt zur Annahme, Verwaltung

und Bescheinigung von Zuwendungen (Spenden) 233

Mietvertrag 57, 74 Mildtätige Zwecke 234 Mitarbeitervertretungsordnung 158

Mitarbeitervertretungsrecht 151, 158 Miva-Fahrzeuge 113 Mutterkirchengemeinde 76, 86

N

Nachtragshaushaltsplan 102 Neuerstellung eines Haushaltsplanes

127 Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter 156 Niederschrift 83, 137 Nutzung kirchlichen Archivguts 143

Ö

Öffentlichkeit 69 Öffnungszeit 168

O

Ordinariatsaufgaben 57, 61 Ordinariatsaufgaben der Rendanturen

58 Ordnung des Denkmalsschutzes und

der Denkmalpflege im Bistum Mainz 193

Ordnung für den Dienst als Kirchenmusiker im Bistum Mainz 171

Ordnung für die Tageseinrichtungen für Kinder 208

Orgel 113, 172, 173, 174, 175, 187 Orgel- und

Glockenbaumaßnahmeordnung für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz 200

Orgeln 130, 172, 183 Ortsordinarius 145

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Stichwortverzeichnis

323

OTK 208

P

Pachtvertrag 74, 227 pädagogische Konzeption 165 Pastorale Implikationen 123 Personalausgaben 102 Personaleinstellung 102 Pfarrakten 84 Pfarrbezirk 88 Pfarrbücher 162 Pfarreiübergreifende Zusammenarbeit

von Kirchengemeinden 126 Pfarrer 66, 78, 84, 135, 136, 160, 162,

163, 172, 173 Pfarrgemeinderat65, 66, 67, 68, 73, 75,

76, 77, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 97, 101, 111, 124, 125, 127, 128, 129, 140, 141, 167

Pfarrhaus 60 Pfarr-Rektor 66 Pfarr-Rektorate 77, 135 Pfarrsekretärin 160 Pfarrverwalter 135, 136 Pflichtwidrigkeiten 76 PGR-Statut 125 Praktikantinnen 166 Protokollbuch 71 Punktesystem 59, 109 Punktquote 109

R

Rechner Siehe Kirchenrechner Rechnungslegung 105, 106 Rechnungsprüfungsamt 130, 137 Rechtsstreitigkeiten 74 Regionalkantor 172, 173

Reinigungskräfte 166 Reiseverträgen 73 Religiöse Zwecke 235 Rendantur 59, 107 Rendanturen 61, 105

Aufgaben 57 RendanturVO 56 Restauratoren 183 Richtlinien des Pfarrgemeinderates 97,

126 Richtlinien für die Verwaltung und die

Verwendung von Caritasmitteln in den Kirchengemeinden 138

Rückforderungen bei Leistungen des Bistums 111

Rücklagen 97, 99, 106, 189

S

Sammlungen 72, 97 Schenkungen 74 Schließzeiten 210, 211 Schlüsselzuweisung 108, 109 Schlüsselzuweisungen 108, 109, 110,

115, 123, 126, 128, 129 Schriftform 71 Schuldanerkenntnisse 74 Schulderlass 74 Schuldversprechen 74 Schweigepflicht 163 Sedisvakanz 80 Sendung der Kirche 122 Sitzungen 66, 69, 87 Sozialstation 60, 97 Sozialstationen 111 Spenden 97, 103, 136 Statut für die Pfarrgemeinderäte Siehe

PGR-Statut Stellenplan 97, 129 Stellplatzablösungsvereinbarungen 73

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Stichwortverzeichnis

324

Stellungnahme des Pfarrgemeinderates 97

Stellvertretende Leitung 167 Stellvertreter 66, 69, 83, 87, 167 Stiftskapitel 80 Stimmengleichheit 67, 70, 83, 84 Stimmenmehrheit 70 Stimmzettel 82, 83 Straftaten gegen die kirchlichen

Autoritäten und die Freiheit der Kirche 156

Streitschlichtung 214 Stundung 104 Supervision 170

T

Tageseinrichtung für Kinder 59 Tagesordnung 69, 70, 79 Tauschverträge 74 Teamarbeit 166 Treuhandkasse 98, 135, 136, 137 TreuhandkassenVO 135

U

ungültige Ehe 156 Unterschriften 71 Unterstützungsangebote 129

V

Verantwortlichkeiten der pfarrgemeindlichen Gremien 124

Verbandsausschuss 78, 79 Verbandsvertretung 78, 79 Verbindlichkeit von

Willenserklärungen 79 Verfahren bei Erstreckung 128

Verfahren bei Nachträgen 128 Verfahren der Zusammenarbeit

zwischen Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat 125

Verfahren zur Erstellung und Abgabe der Haushaltspläne 126

Verfügungsberechtigung 102 Verfügungszeit 168, 169 Vergabeverfahren 185, 186 Vergleich 73 Vergütung 61, 150, 160, 161, 173, 176,

226 Verhinderung 76, 84, 173, 212 Verkündigung des Glaubens 123 Verlust des Amtes 68 Vermögenshaushalt 97, 102, 108, 113 Verordnung über die Führung der

Treuhandkasse 135 Verordnung über die laufenden und

einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz 108

Verordnung über die laufenden und einmaligen Zuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz Siehe ZuweisungsVO

Verordnung über die Rendanturen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden im Bistum Mainz 56

Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrat Siehe ZusammenarbeitsVO

Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrat im Bistum Mainz 87

Verschwiegenheitsverpflichtung 170 Versicherungen 112, 213

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Stichwortverzeichnis

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Versicherungsverträge 73 Vertretung des Bistums 80 Vertretung sonstiger kirchlicher

juristischer Personen 80 Verunehrung der heiligen Eucharistie

156 Verwalter 76, 84 Verwaltungshaushalt 97, 101, 108 Verwaltungsrat 65, 66, 67, 68, 69, 70,

75, 78, 81, 87, 101, 102, 106, 107, 124, 125, 127, 160, 167, 183, 184, 186, 187, 189, 190, 227 Amtszeit 68 Beschlußfähigkeit 70 Einberufung 69 Mitgliederzahl 66 Wahl 67 Wählbarkeit 67 Zusammensetzung 66

Verwaltungsvorschriften zur Aufstellung der Haushalte der Kirchengemeinden 107

Vision des Bistums 122 VOB/A 185 VOB/B 186 VOL/A 185 VOL/B 186 Vollständigkeit des Haushaltsplanes

129 Vordrucke 126, 128 Vorplanungsverfahrens 184 Vorsitzender des Verwaltungsrates 66 Vorvisitation 189

W

Wahlakten 84 Wählbarkeit 68, 81, 82 Wahleinsprüche 85 Wahlen 70

Wahlergebnis 84, 85 Wahlhandlung 82 Wahlkörperschaft 81 Wahlordnung 67, 81, 86 Wahlperiode 67, 78 Wahlrecht 83 Wahlurne 83 Wahlvorschläge 81, 82 Wahlvorschlagsergänzung 82 Wahlvorstand 81, 82, 83, 84 Weiterbildung für Pfarrgemeinderäte

111 Werkverträge 73, 74 Wertpapiere 74 Wettbewerb 184 Widerspruch 111 Wiederaufnahme des Kindes 213 Willenserklärung 71

Z

Zahlungen 105 Zivilprozessordnung 75 Zuordnungsrichtlinien zur Aufstellung

der Haushaltspläne für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz 131

ZusammenarbeitsVO 124, 125 Zuschussrichtlinien Bau des Bistums

Mainz 195 Zuweisung zum Grundstückserwerb

113 Zuweisungen aus Haushaltsmitteln des

Bistums 128 Zuweisungen für Kath.

Kindertageseinrichtungen 111 Zuweisungsbescheid 110, 111 ZuweisungsVO 102, 108, 124, 126,

128, 129 Zuwendung 233

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Stichwortverzeichnis

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