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31.03.2014
1
Alt gegen Neu
Anpreisung, Werbung, Verkauf
und Abgabebestimmungen
Werner Heggli
Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
Inspektor Abteilung Chemikaliensicherheit
Alt gegen Neu WIKIPEDIA: ANPREISUNG (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem eine Partei initiativ ein Angebot abgibt, das für sie bindend ist und vom anderen Teil nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur
Abgabe eines Angebots ein (Einladung zur Abgabe eines Angebots = invitatio ad offerendum). Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den
Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann.
Eine bloße Aufforderung und kein Antrag liegt vor, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann oder will, insbesondere über die
Vertragsparteien oder den zur Verfügung stehenden Warenvorrat. Dem Anbieter fehlt aus diesem Grund der Rechtsbindungswille. Dies trifft beispielsweise auf Auslagen in Geschäften zu. Zusätzlich kann auch der
Preis nicht genau bestimmbar sein. Dies kann bei Werbung für Wertpapiere der Fall sein, deren Preis erst durch tagesaktuelle Kurse bestimmt wird. Bei der Emission von Wertpapieren des Kapitalmarktes (Effekten)
fehlt es dem Emittenten auch deshalb am Bindungswillen, um im Falle einer Überzeichnung seiner Wertpapiere nicht gezwungen zu sein, mehr als das geplante Maximalemissionsvolumen zu begeben. Es steht ihm
somit offen, weniger oder repartierte Zuteilungen vorzunehmen.
Einzelfälle
Anpreisungen finden sich zum Beispiel auch in Katalogen und Werbeprospekten, auf Plakaten etc. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt ist kein Angebot im Rechtssinne. Hier gibt erst der
Kaufinteressent durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung ab, die vom Kassierer angenommen oder abgelehnt wird.
Warenangebote auf Internet-Seiten sind in der Regel Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und kein Angebot
Für die Fälle, in denen die Preisauszeichnung und der in der Kasse gespeicherte Preis eines Artikels nicht übereinstimmen, ist strittig, was gilt: Ob die Preisauszeichnung einer Ware zum Beispiel im Supermarktregal
ein verbindliches Angebot darstellt, wird in der Fachliteratur überwiegend bejaht, von vielen Gerichten jedoch verneint. Dies mit der Begründung, dass dem Auslegen der Ware nicht alle
Erklärungstatbestandsmerkmale einer Willenserklärung gegeben sind, da der sog. Rechtsbindungswille, also der Wille, sich schon im vorhinein verbindlich auf ein Geschäft einzulassen, fehlt, ansonsten könnte z.B.
ein zahlungsunfähiger Kunde einen wirksamen Kaufvertrag über den gesamten Bestand des Kaufhauses schließen.
Entsprechend handelt es sich beim Vorlegen der Ware an der Kasse (in wenigen Ausnahmefällen, um die Annahme eines Angebotes) i.d.R. um die Abgabe eines Angebotes. Es gilt zudem eine "Annahme des
Angebotes" durch eine zweite Willenserklärung, die von der ersten Willenserklärung abweicht (z.B anderer Preis), als Ablehnung sowie gleichzeitig als neues Angebot, welches der Kunde in diesem Fall annehmen
oder ablehnen kann.
Aus denselben Gründen hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung eines bestimmten Ausstellungsstücks (etwa aus dem Schaufenster eines Geschäfts). Er nimmt eben kein Angebot zum Abschluss
eines Kaufvertrages an (womit der Vertrag geschlossen wäre und der Anspruch bestünde), sondern gibt erst selbst das Angebot ab, das der Anpreisende auch ausschlagen kann.
WIKIPEDIA: WERBUNG
Als Werbung wird die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen, zwecks Bekanntmachung, Verkaufsförderung oder Imagepflege von meist gewinnorientierten
Unternehmen bzw. deren Produkten und Dienstleistungen, selten auch für unentgeltliche, nicht gewinnorientierte Dienste oder Informationen, verstanden. Werbung kommt klassisch als Impuls, Anpreisung, Anregung,
Stimulation oder Suggestion daher, um eine spezifische Handlung, ein gewisses Gefühl oder einen bestimmten Gedanken bei anderen Menschen anzuregen und zu erzeugen.
Sie dient sowohl der gezielten und bewussten als auch der indirekten und unbewussten Beeinflussung des Menschen zu meist kommerziellen Zwecken. Teils durch emotionale (Suggestion), teils durch informelle
Botschaften, spricht Werbung bewusste und unbewusste Bedürfnisse an oder erzeugt neue. Werbung wird über das rein optische Vorhandensein eines bedürfnisgerechten Angebotes wie eines ansprechenden
Früchtestandes, über verbales Anpreisungen durch Marktschreier oder über Schrift und Text wie Tafeln, Plakate, Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen sowie über Bilder verbreitet. Durch die modernen Medien wie
Radio, TV, Film, Kino wurden die Möglichkeiten der Werbung vielschichtiger, komplexer und dadurch teilweise kaum bewusst erkennbar oder nur unterschwellig und versteckt, so im Product Placement oder im
Sponsoring.
WIKIPEDIA: VERKAUF (Übereignung beweglicher Sachen) - Erwerb vom Berechtigten
Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willensübereinstimmung der Vertragspartner (Einigung), sondern die Übereignung muss grundsätzlich
durch einen Realakt nach außen erkennbar werden (Übergabe). Der Einigung mit dem Berechtigten ist die Einigung mit dem ermächtigten Nichtberechtigten gleich.
Einigung
Einigung ist – ein vom Grundgeschäft (beispielsweise dem Kauf) zu trennendes (→ Abstraktionsprinzip) – dingliches Rechtsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Es unterliegt bei beweglichen
Sachen keiner besonderen Form. Die Einigung kann bei beweglichen Sachen bedingt erklärt werden (→ Eigentumsvorbehalt).
Übergabe
Übergabe ist der Verlust jeder Form des Besitzes beim Veräußerer in Verbindung mit der Verschaffung irgendeiner Form des Besitzes beim Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers. Der Besitz wird in der Regel
durch Verschaffung des unmittelbaren Eigenbesitzes eingeräumt. Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache (etwa weil er sie vorher gemietet oder geliehen hatte) genügt die bloße Einigung. Man spricht dann von
der Übereignung kurzer Hand (lat.: brevi manu traditio). Will der Veräußerer Besitz behalten (→ Sicherungsübereignung; Finanzierung durch Sale-Lease-Back-Verfahren), so muss er dem Erwerber durch
Vereinbarung eines Besitzkonstituts (dt. Besitzmittlungsverhältnis; z. B. Leihvertrag bei Sicherungsübereignung oder „Leasing“vertrag bei Rückmietverkauf) unmittelbaren Besitz verschaffen; er selbst wird dann
mittelbarer Besitzer. Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten (etwa weil sie der Veräußerer verliehen hat), so tritt an die Stelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten.
Als Übergabe gilt auch, wenn der Veräußerer keinen Besitz hat und den unmittelbaren Besitzer anweist, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz zu verschaffen und der unmittelbare Besitzer dies tut (sog.
Geheißerwerb).
VERKÄUFER will
HOHE VERKÄUFE
VERKÄUFER will
HOHE VERKÄUFE
KÄUFER will
ALLES ERHALTEN
KÄUFER will
ALLES ERHALTEN
Welche
Kommunikations-
mittel ?
Anpreisung Die Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots (lateinisch:
invitatio ad offerendum)
bezeichnet eine
nichtrechtsgeschäftliche
Handlung zur
Vertragsanbahnung
.
Werbung Verbreitung von
Informationen in der
Öffentlichkeit oder an
ausgesuchte
Zielgruppen zwecks
Bekanntmachung,
Verkaufsförderung oder
Imagepflege von
Unternehmen bzw.
deren Produkten und
Dienstleistungen
Verkauf
(sgespräch) bezeichnet:Übereignung
einer Sache oder die
Übertragung eines Rechts
gegen Entgelt im
rechtlichen Sinne Vertrieb,
ein wirtschaftlicher
Vorgang
31.03.2014
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Alt gegen Neu WIKIPEDIA: ANPREISUNG (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem eine Partei initiativ ein Angebot abgibt, das für sie bindend ist und vom anderen Teil nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur
Abgabe eines Angebots ein (Einladung zur Abgabe eines Angebots = invitatio ad offerendum). Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den
Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann.
Eine bloße Aufforderung und kein Antrag liegt vor, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann oder will, insbesondere über die
Vertragsparteien oder den zur Verfügung stehenden Warenvorrat. Dem Anbieter fehlt aus diesem Grund der Rechtsbindungswille. Dies trifft beispielsweise auf Auslagen in Geschäften zu. Zusätzlich kann auch der
Preis nicht genau bestimmbar sein. Dies kann bei Werbung für Wertpapiere der Fall sein, deren Preis erst durch tagesaktuelle Kurse bestimmt wird. Bei der Emission von Wertpapieren des Kapitalmarktes (Effekten)
fehlt es dem Emittenten auch deshalb am Bindungswillen, um im Falle einer Überzeichnung seiner Wertpapiere nicht gezwungen zu sein, mehr als das geplante Maximalemissionsvolumen zu begeben. Es steht ihm
somit offen, weniger oder repartierte Zuteilungen vorzunehmen.
Einzelfälle
Anpreisungen finden sich zum Beispiel auch in Katalogen und Werbeprospekten, auf Plakaten etc. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt ist kein Angebot im Rechtssinne. Hier gibt erst der
Kaufinteressent durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung ab, die vom Kassierer angenommen oder abgelehnt wird.
Warenangebote auf Internet-Seiten sind in der Regel Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und kein Angebot
Für die Fälle, in denen die Preisauszeichnung und der in der Kasse gespeicherte Preis eines Artikels nicht übereinstimmen, ist strittig, was gilt: Ob die Preisauszeichnung einer Ware zum Beispiel im Supermarktregal
ein verbindliches Angebot darstellt, wird in der Fachliteratur überwiegend bejaht, von vielen Gerichten jedoch verneint. Dies mit der Begründung, dass dem Auslegen der Ware nicht alle
Erklärungstatbestandsmerkmale einer Willenserklärung gegeben sind, da der sog. Rechtsbindungswille, also der Wille, sich schon im vorhinein verbindlich auf ein Geschäft einzulassen, fehlt, ansonsten könnte z.B.
ein zahlungsunfähiger Kunde einen wirksamen Kaufvertrag über den gesamten Bestand des Kaufhauses schließen.
Entsprechend handelt es sich beim Vorlegen der Ware an der Kasse (in wenigen Ausnahmefällen, um die Annahme eines Angebotes) i.d.R. um die Abgabe eines Angebotes. Es gilt zudem eine "Annahme des
Angebotes" durch eine zweite Willenserklärung, die von der ersten Willenserklärung abweicht (z.B anderer Preis), als Ablehnung sowie gleichzeitig als neues Angebot, welches der Kunde in diesem Fall annehmen
oder ablehnen kann.
Aus denselben Gründen hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung eines bestimmten Ausstellungsstücks (etwa aus dem Schaufenster eines Geschäfts). Er nimmt eben kein Angebot zum Abschluss
eines Kaufvertrages an (womit der Vertrag geschlossen wäre und der Anspruch bestünde), sondern gibt erst selbst das Angebot ab, das der Anpreisende auch ausschlagen kann.
WIKIPEDIA: WERBUNG
Als Werbung wird die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen, zwecks Bekanntmachung, Verkaufsförderung oder Imagepflege von meist gewinnorientierten
Unternehmen bzw. deren Produkten und Dienstleistungen, selten auch für unentgeltliche, nicht gewinnorientierte Dienste oder Informationen, verstanden. Werbung kommt klassisch als Impuls, Anpreisung, Anregung,
Stimulation oder Suggestion daher, um eine spezifische Handlung, ein gewisses Gefühl oder einen bestimmten Gedanken bei anderen Menschen anzuregen und zu erzeugen.
Sie dient sowohl der gezielten und bewussten als auch der indirekten und unbewussten Beeinflussung des Menschen zu meist kommerziellen Zwecken. Teils durch emotionale (Suggestion), teils durch informelle
Botschaften, spricht Werbung bewusste und unbewusste Bedürfnisse an oder erzeugt neue. Werbung wird über das rein optische Vorhandensein eines bedürfnisgerechten Angebotes wie eines ansprechenden
Früchtestandes, über verbales Anpreisungen durch Marktschreier oder über Schrift und Text wie Tafeln, Plakate, Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen sowie über Bilder verbreitet. Durch die modernen Medien wie
Radio, TV, Film, Kino wurden die Möglichkeiten der Werbung vielschichtiger, komplexer und dadurch teilweise kaum bewusst erkennbar oder nur unterschwellig und versteckt, so im Product Placement oder im
Sponsoring.
WIKIPEDIA: VERKAUF (Übereignung beweglicher Sachen) - Erwerb vom Berechtigten
Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willensübereinstimmung der Vertragspartner (Einigung), sondern die Übereignung muss grundsätzlich
durch einen Realakt nach außen erkennbar werden (Übergabe). Der Einigung mit dem Berechtigten ist die Einigung mit dem ermächtigten Nichtberechtigten gleich.
Einigung
Einigung ist – ein vom Grundgeschäft (beispielsweise dem Kauf) zu trennendes (→ Abstraktionsprinzip) – dingliches Rechtsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Es unterliegt bei beweglichen
Sachen keiner besonderen Form. Die Einigung kann bei beweglichen Sachen bedingt erklärt werden (→ Eigentumsvorbehalt).
Übergabe
Übergabe ist der Verlust jeder Form des Besitzes beim Veräußerer in Verbindung mit der Verschaffung irgendeiner Form des Besitzes beim Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers. Der Besitz wird in der Regel
durch Verschaffung des unmittelbaren Eigenbesitzes eingeräumt. Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache (etwa weil er sie vorher gemietet oder geliehen hatte) genügt die bloße Einigung. Man spricht dann von
der Übereignung kurzer Hand (lat.: brevi manu traditio). Will der Veräußerer Besitz behalten (→ Sicherungsübereignung; Finanzierung durch Sale-Lease-Back-Verfahren), so muss er dem Erwerber durch
Vereinbarung eines Besitzkonstituts (dt. Besitzmittlungsverhältnis; z. B. Leihvertrag bei Sicherungsübereignung oder „Leasing“vertrag bei Rückmietverkauf) unmittelbaren Besitz verschaffen; er selbst wird dann
mittelbarer Besitzer. Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten (etwa weil sie der Veräußerer verliehen hat), so tritt an die Stelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten.
Als Übergabe gilt auch, wenn der Veräußerer keinen Besitz hat und den unmittelbaren Besitzer anweist, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz zu verschaffen und der unmittelbare Besitzer dies tut (sog.
Geheißerwerb).
VERKÄUFER will
HOHE VERKÄUFE
VERKÄUFER will
HOHE VERKÄUFE
KÄUFER will
ALLES ERHALTEN
KÄUFER will
ALLES ERHALTEN
Welche
Kommunikations-
mittel ?
Anpreisung Die Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots (lateinisch:
invitatio ad offerendum)
bezeichnet eine
nichtrechtsgeschäftliche
Handlung zur
Vertragsanbahnung
.
Werbung Verbreitung von
Informationen in der
Öffentlichkeit oder an
ausgesuchte
Zielgruppen zwecks
Bekanntmachung,
Verkaufsförderung oder
Imagepflege von
Unternehmen bzw.
deren Produkten und
Dienstleistungen
Verkauf
(sgespräch) bezeichnet:Übereignung
einer Sache oder die
Übertragung eines Rechts
gegen Entgelt im
rechtlichen Sinne Vertrieb,
ein wirtschaftlicher
Vorgang
Gefahrensymbole
Mittel zu
schwach
Hinweise auf
negative
Aspekte
Störfaktoren für
erfolgreichen (VER)KAUF ?
Alt gegen Neu
GRUND für diese STÖRFAKTOREN
Es gibt Produkte mit einem derartigen Gefahrenpotential, dass die
Gesellschaft die Folgen der Verbreitung dieser Produkte nicht
akzeptieren will!
Es gibt Produkte mit einem derartigen Gefahrenpotential, dass die
Gesellschaft die Folgen der Verbreitung dieser Produkte nicht
akzeptieren will!
Beispiele:
- Gefährliche Chemikalien
- Mikroorganismen
- Neophyten
- Sprengstoff / Waffen
- Alkohol, Nikotin, Drogen
- …..
Gesetzliche Regelungen *
zur ungehinderten
Verbreitung derartiger
Produkte
* z.B. das Chemikalienrecht !!!
31.03.2014
3
Alt gegen Neu
Chemikalienrecht (ChemG)
mit dem Ziel:
Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor
schädlichen Einwirkungen durch Chemikalien!
ChemG S
elb
stk
on
tro
lle
So
rgfa
ltsp
flic
ht
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Der INVERKEHRBRINGER von Chemikalien
muss
INFORMATIONEN
zu den Gefahren (Kennzeichnung, SDB, …)
und
mögliche SCHUTZMASSNAHMEN (Verpackung, …)
ERARBEITEN
und
entlang der Lieferkette
in der gesetzlich geforderten Form
WEITERGEBEN
31.03.2014
4
Alt gegen Neu
Sorgfaltspflicht
Der VERWENDER muss beim
UMGANG mit Chemikalien
die
INFORMATIONEN
zu den Gefahren und
die möglichen SCHUTZMASSNAHMEN
beim
VERWENDEN
UMFÜLLEN
LAGERN
ENTSORGEN
der Chemikalien
BEACHTEN !
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
INFORMATIONSELEMENTE:
- Kennzeichnung:
- Etikette mit Gefahrenpiktogrammen, Signalwort und H- und P-Sätzen
- Sicherheitsdatenblatt (SDB, MSDS) mit detaillierteren Angaben
- allenfalls Gebrauchsanweisung
SCHUTZELEMENTE:
- Verpackung
- Kindersicherer Verschluss
- Tastbare Warnzeichen
Vorschriften zur
Anpreisung
31.03.2014
5
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zur
Anpreisung
Anforderungen an die Etikette: WAS? • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
• Nennmenge des Stoffes oder …
• Details zu "Wann Adressangabe und allfällige Kennzeichnungserleichterungen" http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13871/13945/14278/index.html?lang=de
• Produktidentifikatoren gemäss Art. 18
… den Handelsnamen … und die Identität aller im Gemisch enthaltenen,
einstufungsrelevanten Stoffe …
• wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäss Art. 19
• wo zutreffend Signalwörter gemäss Art. 20
• wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäss Art. 21
• wo zutreffend Sicherheitshinweise gemäss Art. 22
• bei Bioziden und Pflanzenschutzmitteln: Zulassungsnummern
• bei Wasch- und Reinigungsmitteln: Zusatzkennzeichnungen gemäss ChemRRV
• allfällig weitere, gemäss zusätzlichen Auflagen aus ChemV und ChemRRV
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zur
Anpreisung
Anforderungen an die Etikette: WIE ? • leicht lesbar (mindestens wie Arial 6…7 pt)
• dauerhaft
• zwei Landessprachen oder Sprache des Verkaufsgebietes
• Erleichterungen für Kleinstpackungen unter 125 ml
• Etikette mind. 40x60 mm*
• Piktogramm mind. 1x1 cm*
* Ausnahmen für Apotheken und Drogerien für Gebinde bis 3 Liter
Weiterführende Angaben und Literatur:
- FAQ's Kennzeichnung
(http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13871/13945/14294/index.html?lang=de)
- Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(http://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp)
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6
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zur
Anpreisung
• dicht: Inhalt darf weder auslaufen noch rausdiffundieren
• beständig gegenüber Inhalt
Anforderungen an die Verpackung
• hält den zu erwartenden Belastungen stand
• Verschluss lockert sich nicht, wo nötig wieder verschliessbar
• darf nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern
• keine Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten
• nicht verwechselbar mit Verpackungen von Lebensmitteln,
kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln
• wo nötig kindersicherer Verschluss und tastbare Warnzeichen http://www.bag.admin.ch/themen/chemikalien/00249/12611/index.html?lang=de&download=NHzLpZe
g7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCHeYB3gWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--
Weiterführende Angaben und Literatur:
- Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(http://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zur
Werbung
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Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zur
Werbung
• Werbung für chemische Produkte darf weder zu einer
- falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder
deren Umweltverträglichkeit noch zu
- unsachgemässer Verwendung oder Entsorgung verleiten (Art. 75, ChemV)
Grundsätze zur Werbung für chemische Produkte
• Angaben wie ungiftig, unschädlich, umweltfreundlich, ökologisch oder alle sonstigen
Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften der
Chemikalie hinweisen oder nicht mit deren Einstufung im Einklang stehen, dürfen
nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung der Chemikalie
erscheinen (Art. 25, Abs. 4, CLP-V)
• Beispiele von zulässigen bzw. unzulässigen Werbeaussagen sind zu finden in der
Wegleitung Vollzug Werbung (http://www.bag.admin.ch/anmeldestelle/13604/13871/13949/index.html?lang=de)
• "Kleider machen Leute" die Anpreisung bestimmt die Rechtsunterworfenheit,
also ob es sich beim Produkt um ein Biozid, ein Pflanzenschutzmittel, ein
Medizinprodukt oder ein …. handelt. Bsp.:
70%iger Alkohol mit Handelsname "Desinfektionsreiniger" ist eine biozide
Anpreisung (oder Auslobung) und wird damit zum zulassungspflichtigen Biozid!
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zur
Werbung
Online- bzw. Internet-Shops / Versandhandel
Bemerkungen Nötige Angaben Stoffe und Zubereitungen
Pflanzenschutzmittel
Biozidprodukte
• Angabe der gefährlichen Eigenschaft(en)
jedes Produktes, z.B.
- „Reizendes Produkt“ (mit R36)
- „Sensibilisierend“ (mit R 42)
• Nur wenn der Kunde das Produkt vor dem
Kauf nicht mehr sehen kann: Online-Shops
oder Kataloge mit Bestellschein
• Zusammenfassung in Listenform (z.B.
Preisliste) möglich.
• „Biozide sicher verwenden. Vor
Gebrauch stets Kennzeichnung und
Produktinformation lesen.“
• Angaben wie Stoffe/Zubereitungen
• bei jeglicher Werbung: nur für zugelassene
Biozidprodukte!
• „Pflanzenschutzmittel vorsichtig
verwenden. Vor Verwendung stets
Etikette und Produktinformationen lesen“
• angemessene Warnhinweise und -
symbole
• bei jeglicher Werbung: nur für zugelassene
Pflanzenschutzmittel!
31.03.2014
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Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zur
Werbung
• Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 (siehe später) dürfen zu
Werbezwecken nur an berufliche oder gewerbliche VerwenderInnen abgegeben
werden.
(Art. 83, ChemV)
Warenmuster
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zum
Verkauf
ChemV
Schutz vor gefährlichen Einwirkungen von Chemikalien!
Schutzniveau entsprechend dem Gefahrenpotential der Chemikalien
=>
Einteilung der Chemikalien aufgrund der Einstufung / Kennzeichnung:
in
Gruppe 1 - Chemikalien
Gruppe 2 - Chemikalien
alle anderen Chemikalien und
Formulierung der kennzeichnungsabhängigen Folgepflichten
31.03.2014
9
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zum
Verkauf
Anhang 6, ChemV
Schutz vor gefährlichen Einwirkungen von Chemikalien!
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zum
Verkauf
Anhang 6, ChemV
Schutz vor gefährlichen Einwirkungen von Chemikalien!
Gruppe 1: Gruppe 2:
Diese Aufzählung ist
ABSCHLIESSEND !!!
31.03.2014
10
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zum
Verkauf
ChemV
Schutz vor gefährlichen Einwirkungen von Chemikalien!
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zum
Verkauf
ChemV
Schutz vor gefährlichen Einwirkungen von Chemikalien!
31.03.2014
11
Alt gegen Neu Schutz vor gefährlichen Enwirkungen von Chemikalien!
Übersicht Folgepflichten
Bereich Gruppe 1 Gruppe 2 Bemerkungen
Abgabe
Grosshandel
• Sachkenntnis*
• Information
• Sorgfaltspflicht * Sachkenntnis ab
1.6.2015
Abgabe
Detailhandel
• Verbot • Sachkenntnis
• Information
• keine Selbst-
bedienung
• nur an Mündige
• keine
Warenmuster
Spezialregelungen
für gewisse
Biozidprodukte,
Pflanzenschutz-
mittel,
Pfeffersprays
Aufbewahrung
• für Unbefugte unerreichbar (unter Verschluss)
Diebstahl, Verlust • Information
der Polizei
• keine formellen
Pflichten
Irrtümliches
Inverkehrbringen
• Information der kantonalen
Chemikalienfachstelle
«mangelhafte
Produkte»
Entsorgung /
Rücknahme
• Rücknahmepflicht für Verkäufer
• Rückgabepflicht für Verwender
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zum
Verkauf
• Chemikalien der Gruppe 1 an die breite Öffentlichkeit - akut sehr giftige Chemikalien
- explosionsgefährliche Chemikalien
- krebserzeugende, erbgutverändernde und
fortpflanzungsgefährdende Chemikalien
- Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel aus Gruppe 2, Bst. a & b
Abgabeverbote
• Chemikalien der Gruppe 2 und Selbstverteidigungsprodukte
(Pfeffersprays) an unmündige Personen
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Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zum
Verkauf
Ausschluss der Selbstbedienung • Chemikalien der Gruppe 2 und Selbstverteidigungsprodukte
können von Privaten nicht selbst entnommen werden
- abgeschlossen
- hinter Verkaufstheke
- Schrank mit Hinweis «Personal verlangen»
Abgabebeschränkungen
• Ausstellen von Leerpackungen möglich
Abgabe von Warenmustern an Private • Chemikalien der Gruppe 2, Selbstverteidigungsprodukte und
Motorentreibstoffe dürfen nicht als Warenmuster an Private
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zum
Verkauf
Wer Gruppe 2-Chemikalien oder
Selbstverteidigungsprodukte an Private abgibt
• Muss über die erforderlichen Schutzmassnahmen
und vorschriftsgemässe Entsorgung informieren
• benötigt dafür den Nachweis der Sachkunde
• muss unaufgefordert CAP melden
Informationspflicht und Ausbildung
Die Aufzeichnungspflicht entfällt - wird aber empfohlen (Produktehaftpflicht)!
Betrifft primär folgende Produkte:
• ätzende Produkte (Entkalker, Ablaufreiniger)
• umweltgefährliche Produkte in Packungen über 1 kg
• Pfeffersprays
• Poolchemikalien mit R31
31.03.2014
13
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zum
Verkauf
Informationspflicht: Abgabe der SDB
siehe
Vortrag
Sicher-
heits-
daten-
blatt" (Ruedi
Schuler)
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Vorschriften zum
Verkauf
Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die breite
Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu
haben, muss in allgemein verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer
Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.
Online- bzw. Internet-Shops / Versandhandel
Wo erforderlich gilt:
•die Sachkenntnispflicht
•einfordern eines Altersnachweises
•Versand nur eingeschrieben
mit eigenhändiger Übergabe
Achtung:
Eingestellte Angebote können
zu Herstellerpflichten führen!
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Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
weitere Themen im
Handel
Aufbewahrung / Lagerung
Chemikalien müssen
- übersichtlich
- von anderen Waren getrennt
aufbewahrt werden
In unmittelbarer Nähe
dürfen keine
- Lebensmittel
- Heilmittel
- Futtermittel
aufbewahrt werden
Chemikalien der Gruppen 1
und 2 sind für Unbefugte
unzugänglich aufzubewahren.
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
weitere Themen im
Handel
Diebstahl / Verlust / Irrtum
Irrtum, Produktmangel
Gruppe 1 & Gruppe 2
Diebstahl, Verlust
Gruppe 1 Produkte:
Meldung an: Kantonale Behörde Polizei
Information: Öffentlichkeit Bundesamt für Polizei
Hersteller / Händler Verlierer / Bestohlener
falls erforderlich
31.03.2014
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Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen:
- Verpflichtung zur Rücknahme von nicht gewerblichen Verwendern
- Produkte gemäss Sortiment
- Kleinmengen kostenlos
- sachgemässe Entsorgung durch Händler
Entsorgung / Rücknahme
weitere Themen im
Handel
zusätzlich für Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel:
-Rücknahmepflicht von allen Verwendern
-Produkte gemäss Sortiment
-im Kleinverkauf kostenlos
-Rückgabepflicht von Resten für Verwenderinnen
an Verkaufsstelle oder Sammelstelle
Alt gegen Neu
Selbstkontrolle
Abfüllen / Umfüllen / Offenverkauf
weitere Themen im
Handel
Als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der
Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt:
- unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin,
- unter eigenem Handelsnamen,
- in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen
Verpackung, oder
- für einen anderen Verwendungszweck.
Herstellerin: Jede natürliche oder juristische Person …, die Stoffe, Zubereitungen
oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt
Durch Umfüllen wird man schnell zur Herstellerin und muss die
HERSTELLERPFLICHTEN
beachten!
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Alt gegen Neu
Anpreisung, Werbung, Verkauf, Abgabebestimmungen
ZUSAMMENFASSUNG
- Produkt einstufen, kennzeichnen, SDB erstellen
- Produkte-Meldung bzw. - Zulassung
- Anhand der Einstufung / Kennzeichnung
- Etikette gestalten (Zulassungsnummer, …)
- Verpackung wählen
- Zusatzanforderungen beachten (Zulassungsnummer, tastbare
Warnzeichen, …)
- Abgabebestimmungen (Gruppe1, 2, andere?) => Folgepflichten
- ….
- Produkt gesetzeskonform und erfolgreich verkaufen!
Alt gegen Neu
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