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PPPPPPPPPPPPPPPPP Antrag und Bericht des Büros der Kirchensynode an die Kirchensynode betreffend Teilrevision der Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Antrag und Bericht file1 I. Anträge 1. Vom Bericht des Büros der Kirchensynode betreffend Teilrevision der Geschäftsordnung der Kirchensynode wird zustimmend Kenntnis genommen

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Antrag und Bericht

des Büros der Kirchensynode an die Kirchensynode

betreffend

Teilrevision der Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Abkürzungen: GO Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich vom 15. März 2011 (LS 181.21)

GPR Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161)

KO Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (LS 181.10)

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I. Anträge

1. Vom Bericht des Büros der Kirchensynode betreffend Teilrevision der Geschäftsordnung der Kirchensynode wird zustimmend Kenntnis genommen.

2. Die Änderung der Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich vom 15. März 2011 (LS 181.21) wird gemäss nachste-

hendem Bericht beschlossen.

II. Bericht

Die Geschäftsordnung der Kirchensynode wurde letztmals am 15. März 2011 auf Beginn der Amtsdauer 2011–2015 der Kirchensynode einer Totalrevision unterzo-

gen. Die in der laufenden Amtsdauer gemachten Erfahrungen veranlassen das Büro, der Kirchensynode punktuell Anpassungen zu beantragen. Einerseits handelt es

sich um die Vereinfachung von Verfahrensabläufen (z.B. Zustellung von Unterlagen, Redaktion und Verteilung des Synodeprotokolls). Andererseits soll das parla-

mentarische Verfahren so angepasst werden, dass die Arbeit der Kirchensynode und insbesondere ihrer Kommissionen erleichtert wird (z.B. Fristen für die Aktivitä-

tenplanung und Zustellung von Unterlagen, Vertretung in Kommissionssitzungen, Mitberichte). Sodann sind verschiedene Bestimmungen neu zu fassen, bei denen

sich in den vergangenen Jahren Klärungs- oder Handlungsbedarf ergab (z.B. Teilnahmepflicht, Redezeit bei persönlichen Erklärungen, Abstimmungs- und Wahlver-

fahren). Auch sollen nicht mehr praktikable Bestimmungen aufgehoben werden (z.B. Gebot der freien Rede, mündliche Postulate).

Insgesamt handelt es sich im Sinn einer Optimierung um untergeordnete Änderungen an einer Geschäftsordnung, die sich als Ganzes bewährt hat.

Zur Vernehmlassung eingeladen waren der Kirchenrat sowie die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission. Der Kirchenrat lehnte in seiner Stel-

lungnahme die Verlängerung der Fristen für die Bekanntgabe von Anträgen des Kirchenrates an die Kirchensynode von drei auf vier Monate und für die Zustellung

seiner Anträge an die vorberatenden Kommissionen von zwei auf drei Monate ab. Zudem setzte er sich dafür ein, dass das zuständige Mitglied des Kirchenrates

grundsätzlich zu allen Sitzungen einer vorberatenden Kommission eingeladen wird. Die Geschäftsprüfungskommission setzte sich für die Stärkung der Stellung der

ständigen Kommissionen ein und brachte Anträge zu verschiedenen Punkten ein. Den Anträgen der Geschäftsprüfungskommission schloss sich die Finanzkommis-

sion an.

Nachfolgend (S. 2 ff.) findet sich die Vorschläge des Büros der Kirchensynode für eine Teilrevision der Geschäftsordnung. In der mittleren Textspalte wird der

Wortlaut der geänderten Bestimmungen aufgeführt, in der rechten Textspalte finden sich die zugehörigen Erläuterungen.

Zürich, 9. Januar 2015

Büro der Kirchensynode

Kurt Stäheli Andri Florin

Präsident 1. Sekretär

2

Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen

I. Die Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich vom 15. März 2011 wird wie folgt geändert:

Konstituie-rende Ver-sammlung

a. Einla-dung

§ 1. 1 Die Kirchensynode versammelt sich nach ihrer Gesamterneuerung auf Einladung des Kirchenrates zur Konstituierung.

2 Der Kirchenrat lädt die Theologische Fakul-tät der Universität Zürich ein, eine Vertretung ge-mäss Art. 15 Abs. 3 KO in die Kirchensynode ab-zuordnen.

§ 1. 1 Die Kirchensynode versammelt sich nach ihrer Gesamterneuerung auf Einladung des amtierenden Büros der Kirchensynode zur Konsti-tuierung.

2 Das amtierende Büro der Kirchensynode lädt die Theologische Fakultät der Universität Zürich ein, eine Vertretung gemäss Art. 15 Abs. 3 KO in die Kirchensynode abzuordnen.

Mit der Zuweisung der Zuständig-keit für die Einladung der neu ge-wählten Kirchensynode an das am-tierende Büro wird der Aufgaben-trennung zwischen Exekutive und Legislative besser Rechnung getra-gen. Das amtierende Büro bleibt bis zur konstituierenden Versammlung im Amt (§ 32 Abs. 2 GPR).

Einladung § 11. 1 Mit Ausnahme der konstituierenden Versammlung wird die Kirchensynode von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten zu den Ver-sammlungen eingeladen, unter gleichzeitiger Mit-teilung an den Kirchenrat. Mitglieder, deren Wahl bestritten ist, werden ebenfalls eingeladen.

2 In der Einladung werden die zu behandeln-den Geschäfte möglichst vollständig aufgeführt.

3 Die Einladung sowie die für die Kirchensy-node bestimmten Anträge und Berichte des Kir-chenrates werden den Mitgliedern der Kirchensy-node spätestens vier Wochen vor der Versamm-lung zugestellt. Ist dies bei einem Geschäft nicht möglich, so wird dessen Behandlung auf eine spä-tere Versammlung verschoben, wenn 20 Mitglie-der einen hierauf gerichteten Antrag unterstützen.

§ 11. 1 Die Kirchensynode wird von ihrer Prä-sidentin oder ihrem Präsidenten zu den Versamm-lungen eingeladen, unter gleichzeitiger Mitteilung an den Kirchenrat. Mitglieder, deren Wahl bestrit-ten ist, werden ebenfalls eingeladen.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Zu Abs. 1: Diese Anpassung erfolgt wegen der Änderung von § 1 GO.

Teilnahme-pflicht, Ent-schuldigun-gen

§ 14. 1 Die Mitglieder der Kirchensynode sind verpflichtet, an allen Versammlungen teilzuneh-men.

§ 14. 1 Die Mitglieder der Kirchensynode sind verpflichtet, an allen Versammlungen von der Er-öffnung bis am Schluss teilzunehmen.

Zu Abs. 1 und 3: Es wird ausdrück-lich festgehalten, dass sich die Teil-nahmepflicht für Mitglieder der Kirchensynode auf die ganze Syno-

3

Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen 2 Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall

bis spätestens drei Tage nach der Versammlung unter Angabe der Gründe bei der 2. Sekretärin oder beim 2. Sekretär der Kirchensynode schrift-lich.

3 Mitglieder, die ohne Entschuldigung fern-bleiben, werden vom Büro schriftlich ermahnt.

Abs. 2 unverändert. 3 Mitglieder, die wiederholt ohne Entschuldi-

gung fernbleiben, zu spät zur Sitzung erscheinen oder diese vorzeitig verlassen, werden vom Büro schriftlich ermahnt.

deversammlung bezieht. Die heutige Praxis, wonach zuerst die Fraktions-chefin, der Fraktionschef über häu-fige Abwesenheiten eines Synode-mitglieds orientiert wird, ist durch diese Bestimmung abgedeckt, weil die Fraktionsvorsitzenden ohnehin Mitglieder des Büros sind. Nützt die Ermahnung durch die Fraktion nichts, so kann das Büro mit einer schriftlichen Ermahnung nachdop-peln. Auf eine weitergehende Detail-lierung ist zu verzichten, um einer-seits dem Büro der Kirchensynode eine hinreichende Handlungsfreiheit zu sichern und um andererseits einen übermässigen administrativen Kon-trollaufwand zu vermeiden.

Zustellung von Unterlagen

§ 18a. 1 Die Einladung sowie die Anträge und Berichte des Kirchenrates gemäss § 11 werden den Mitgliedern der Kirchensynode in gedruckter Form zugestellt.

2 Im Übrigen erfolgen Zustellungen an die Mitglieder der Kirchensynode auf elektronischem Weg, soweit diese für sich nicht die Zustellung von Unterlagen in gedruckter Form verlangt haben oder das Büro der Kirchensynode nicht die Zustel-lung in gedruckter Form angeordnet hat.

Die elektronische Zustellung von Mitteilungen aller Art ist heute ge-bräuchlich und spart Portokosten. Synodale können jedoch die schrift-liche Form von Mitteilungen verlan-gen.

Büro

a. Stellung § 23. 1 Die Leitung der Kirchensynode obliegt

dem Büro. Es vertritt die Kirchensynode nach aus-sen.

2 Der Kirchenrat teilt dem Büro im Blick auf

§ 23 Abs. 1 unverändert. 2 Der Kirchenrat teilt dem Büro im Blick auf

die Planung der einzelnen Synodeversammlungen mindestens vier Monate im Voraus mit, welche

Zu Abs. 2: Die heute geltenden Fris-ten engen die Kommissionsarbeit stark ein. So konnten mehrfach trak-tandierte Geschäfte nicht behandelt werden. Durch die Ausdehnung der

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen

die Planung der einzelnen Synodeversammlungen mindestens drei Monate im Voraus mit, welche Geschäfte er der Kirchensynode in der betreffen-den Versammlung unterbreiten will.

Geschäfte er der Kirchensynode in der betreffen-den Versammlung unterbreiten will. Ausnahmen bewilligt das Büro.

Frist um einen Monat und zusam-men mit einer allfälligen Verlegung der Synodetermine kann die Kom-missionsarbeit besser geplant und rechtzeitig begonnen und abge-schlossen werden (vgl. auch § 82 Abs. 1 GO). Ausnahmsweise blei-ben kürzere Fristen möglich.

Genehmi-gung

§ 31. 1 Das Büro genehmigt das Protokoll je-der Versammlung.

2 Es entscheidet über Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls.

3 Der Entscheid des Büros kann an die Kir-chensynode weitergezogen werden. Diese ent-scheidet endgültig.

§ 31 1 Das Büro genehmigt das Protokoll jeder Versammlung. Es regelt das Verfahren und be-stimmt die für die Redaktion des Protokolls zu-ständigen Personen.

2 Die Mitglieder der Kirchensynode und der Kirchenrat können binnen 30 Tagen, von der Ver-öffentlichung des Protokolls im Internet an ge-rechnet, gegen dessen Richtigkeit Einwendungen erheben. Das Büro entscheidet über solche Ein-wendungen.

Abs. 3 unverändert.

Zu Abs. 1: Die heutige Genehmi-gung des Protokolls durch das Büro ist sehr zeitaufwendig und wenig ergiebig. Das Büro der Kirchensy-node soll daher die Möglichkeit erhalten, das Verfahren effizienter zu gestalten. Angedacht ist, dass die heute schon bestehende Praxis, wo-nach das Protokoll durch den 1. Sekretär zusammen mit einem Synodemitglied (zurzeit K. Häm-merle) und der Protokollführerin geprüft wird, weitergeführt wird. Dieses Gremium stellt Antrag an das Büro auf Genehmigung des Proto-kolls. Im Genehmigungsantrag kön-nen allfällige Differenzen unter den Beteiligten bezüglich des Inhalts des Protokolls aufgezeigt werden. Das Büro legt alsdann die definitive Fas-sung fest.

Zu Abs. 2: Es ist eine Frist für Ein-wendungen festzusetzen und der Kreis der dazu Berechtigten ist auf die Synodalen und den Kirchenrat zu beschränken. Die Veröffentli-chung im Internet wird per E-Mail

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen

angezeigt (vgl. Abs. 2 des neuen § 31a GO).

Veröffentlichung

§ 31a. 1 Die Protokolle werden nach der Ge-nehmigung gemäss § 31 Abs. 1 im Internet und nach unbenutztem Ablauf der Frist für Einwen-dungen gemäss § 31 Abs. 2 oder nach dem rechts-kräftigen Entscheid über Einwendungen gemäss § 31 Abs. 2 und 3 in gedruckter Form veröffent-licht.

2 Die Veröffentlichung des Protokolls im In-ternet wird den Mitgliedern der Kirchensynode und des Kirchenrates elektronisch mitgeteilt.

3 Stimmt der Wortlaut des gedruckten Proto-kolls nicht mit der Veröffentlichung im Internet überein, so gilt die im Internet veröffentliche Fas-sung.

Zu Abs. 1: Vgl. § 32 Abs. 1 der gel-tenden Geschäftsordnung.

Zu Abs. 2: Diese Bestimmung ist erforderlich, damit den Mitgliedern von Kirchensynode und Kirchenrat bekannt ist, ab wann die Frist für Einwendungen gemäss § 31 Abs. 2 GO läuft.

Zu Abs. 3: Es ist ausdrücklich zu regeln, welche Fassung des Proto-kolls bei Abweichungen massge-bend ist.

Veröffentli-chung, Beilagen zum Proto-koll

§ 32. 1 Die Protokolle werden in gedruckter Form und im Internetveröffentlicht.

2 Die Protokolle enthalten als Beilage die Sy-nodalpredigt, die Anträge und Berichte des Kir-chenrates an die Kirchensynode, die Motionen und Postulate sowie die Interpellationen und Schriftli-chen Anfragen einschliesslich der Antwort des Kirchenrates. Über die Aufnahme weiterer Beila-gen entscheidet das Büro.

Beilagen zum Protokoll

§ 32. Abs. 1 aufgehoben.

Abs. 2 unverändert.

Zu Abs. 1: Diese Bestimmung findet sich neu in § 31a Abs. 1 GO.

Zustellung § 33. 1 Von den gedruckten Protokollen wer-den zugestellt:

a. der zuständigen Direktion des Regierungsrates und den Parlamentsdiensten des Kantonsrates

§ 33. 1 Von den gedruckten Protokollen wer-den zugestellt:

lit. a–c unverändert,

lit. d und e aufgehoben,

Zu Abs. 1: Das Protokoll ist öffent-lich und wird gemäss Art. 32 Abs. 1 GO im Internet publiziert. Damit kann der Kreis der Empfängerinnen und Empfänger eines gedruckten

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen

die erforderlichen Exemplare,

b. dem Kirchenrat die erforderlichen Exemplare,

c. den Mitgliedern der Kirchensynode auf Ver-langen je ein Exemplar,

d. den Präsidien der Kirchenpflegen und der Be-zirkskirchenpflegen je ein Exemplar,

e. den Pfarrerinnen und Pfarrern im Amt sowie weiteren Mitgliedern des zürcherischen Minis-teriums auf Verlangen je ein Exemplar,

f. dem Rat des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und auf Verlangen den leiten-den Kirchenbehörden der Mitgliedskirchendes Schweizerischen Evangelischen Kirchenbun-des je ein Exemplar,

g. dem Staatsarchiv des Kantons Zürich, der Zentralbibliothek Zürich und der Schweizeri-schen Landesbibliothek sowie auf Verlangen weiteren Bibliotheken im Kanton Zürich je zwei Exemplare,

h. den Medien auf Verlangen je ein Exemplar,

i. soweit möglich weiteren Interessentinnen und Interessenten auf Verlangen die erforderlichen Exemplare. 2 Das Büro entscheidet über Ausnahmen.

lit. f und g unverändert,

h. den Medien und weiteren Personen auf Ver-langen je ein Exemplar,

lit. i. aufgehoben.

Abs. 2 aufgehoben.

Exemplars stark eingeschränkt wer-den. Lit. d, e und i sind zu streichen und lit. h ist allgemeiner zu formu-lieren.

Zu Abs. 2: Diese Regelung erweist sich als unnötig, ist das Protokoll aufgrund der Veröffentlichung im Internet doch ohnehin frei zugäng-lich. Abs. 1 lit. h sieht zudem vor, dass weiteren Personen auf Verlan-gen ein gedrucktes Exemplar zuge-stellt wird.

Freie Aus-sprache

§ 38. 1 Eine Aussprache im Sinn von § 37 lit. b findet jährlich einmal statt. Das Büro bestimmt den Zeitpunkt.

2 Weitere Aussprachen finden auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchensyno-de, einer Fraktion oder des Kirchenrates statt. Der

§ 38. Abs. 1 aufgehoben. 2 Aussprachen im Sinn von § 37 lit. b finden

auf Anordnung des Büros oder auf Antrag einer Fraktion oder des Kirchenrates statt. Der Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchen-synode unter Angabe der zu behandelnden The-

Zu Abs. 1 und 2: Die freie Ausspra-che ist ein wichtiges Instrument der Kirchensynode. Sie soll aber der heutigen Praxis angepasst werden und nicht zwingend jedes Jahr statt-finden müssen. Freie Aussprachen können jederzeit beantragt werden.

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen

Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

3 Die Aussprache dauert längstens eine Stunde. Sie kann auf Antrag eines Mitglieds der Kirchen-synode verlängert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.

4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kir-chensynode sorgt für die thematische Gliederung der Aussprachevoten.

men spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Abs. 3 und 4 unverändert.

Damit die Aussprache Struktur er-hält, sind die zu behandelnden Fra-gen im Antrag zu bezeichnen. An-stelle der Synodepräsidentin bzw. des Synodepräsidenten soll das Büro der Kirchensynode eine freie Aus-sprache anordnen können.

b. Beratung § 40. 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode legt die Geschäfte in der gemäss § 13 Abs. 2 beschlossenen Reihenfolge vor. Die Kirchensynode kann jederzeit Änderungen der Reihenfolge beschliessen.

2 Die Beratung besteht in der Regel aus Be-gründung oder Berichterstattung und Diskussion.

3 Wer zu einem Geschäft spricht, fasst sich sachlich und kurz.

4 Voten werden in der Regel frei gehalten. Be-gründungen von Motionen, Postulaten, Interpella-tionen und Resolutionen, Referate zur Kommissi-onsberichterstattung, Erklärungen des Büros, der Fraktionen und des Kirchenrates, Fragen für die Fragestunde und persönliche Erklärungen können verlesen werden.

§ 40. Abs. 1–3 unverändert.

Abs. 4 aufgehoben.

Zu Abs. 4: Tatsache ist, dass bereits heute die meisten Voten schriftlich vorbereitet abgelesen werden. Zu-dem besteht keine Handhabe, die freie Rede bei den Mitgliedern der Kirchensynode durchzusetzen.

c. Worter-teilung

§ 41. 1 In der Versammlung kann nur spre-chen, wer von der Präsidentin oder vom Präsiden-ten der Kirchensynode das Wort erhält.

2 Das Wort steht jedem Mitglied der Kirchen-synode und des Kirchenrates zu. Will die Präsiden-

§ 41. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Bei Sachgeschäften aufgrund von Berichten

und Anträgen des Kirchenrates wird das Wort zu-nächst den Sprecherinnen und Sprechern von Kommissionen erteilt. Danach haben der Kirchen-

Zu Abs. 3: Es wird die heutige Pra-xis festgeschrieben, dass vor der offenen Diskussion ausser der Kommissionssprecherin bzw. dem Kommissionssprecher auch der Kir-

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen

tin oder der Präsident sich an den Beratungen be-teiligen, so übergibt sie oder er die Leitung der Verhandlungen einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten.

3 Bei Sachgeschäften aufgrund von Berichten und Anträgen des Kirchenrates wird das Wort zu-nächst den Sprecherinnen und Sprechern der Kommissionen erteilt. Anschliessend ist die Dis-kussion offen.

4 Bei den Diskussionen erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung. Wer über den in Beratung liegenden Gegenstand noch nicht gesprochen hat, erhält den Vorrang vor denjenigen, die bereits das Wort er-greifen konnten. Die Mitglieder des Kirchenrates erhalten das Wort ausserhalb der Reihe, sobald sie es verlangen.

5 Die Versammlung kann auf Antrag der Prä-sidentin oder des Präsidenten oder eines Mitglieds der Kirchensynode die Rednerliste schliessen. Vor diesem Beschluss erfolgte Wortmeldungen werden noch berücksichtigt.

rat sowie allenfalls die Sprecherinnen und Spre-cher der Fraktionen das Wort. Anschliessend ist die Diskussion offen.

Abs. 4 und 5 unverändert.

chenrat und die Fraktionen berech-tigt sind, das Wort zu ergreifen.

d. Redezeit § 42. 1 Wer namens einer Kommission berich-tet, wer namens einer Fraktion oder des Kirchenra-tes spricht, wer eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation begründet, darf nicht länger als zehn Minuten, Diskussionsrednerinnen und Diskussi-onsredner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. Bei Ordnungsanträgen beträgt die Rede-zeit in allen Fällen höchstens drei Minuten.

2 Die Versammlung kann eine längere Rede-

§ 42. 1 Wer namens einer Kommission berich-tet, wer namens einer Fraktion oder des Kirchenra-tes spricht, wer eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation begründet, darf nicht länger als zehn Minuten, Diskussionsrednerinnen und Diskussi-onsredner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Redezeit für persönliche Erklärun-gen beträgt fünf Minuten, bei Ordnungsanträgen in allen Fällen höchstens drei Minuten.

Zu Abs. 1: Bei persönlichen Erklä-rungen besteht erfahrungsgemäss die Gefahr ausufernder Voten. Durch eine klare Redezeitbegrenzung kann dem wirksam begegnet werden.

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zeit bewilligen. 3 Die Teilung der Rede zum nämlichen Gegen-

stand in mehrere Voten ist unzulässig.

Abs. 2 und 3 unverändert.

h. Eintreten § 46. 1 Die Kirchensynode berät, ob sie auf ei-ne Vorlage eintreten will. Sie kann auf eine Eintre-tensdebatte verzichten, wenn keine Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt werden.

2 Eintreten ist obligatorisch bei Initiativen ge-mäss Art. 203 KO, bei der Überweisung von Mo-tionen und Postulaten, beim Budget und beim Jah-resbericht der Landeskirche sowie bei Rechnun-gen.

3 In der Eintretensdebatte können sich die Mit-glieder der Kirchensynode zur Vorlage als Ganzes äussern und Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung stellen.

4 Wird auf die Vorlage eingetreten, so folgt die Detailberatung. Die Kirchensynode kann be-schliessen, die Vorlage abschnitts- oder artikelwei-se, nach Sachgebieten oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.

§ 46. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Wird eine Eintretensdebatte geführt, so steht

diese für Voten zur Vorlage als Ganzes zur Verfü-gung. Es können Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt werden.

Abs. 4 unverändert.

Zu Abs. 3: Um die Stellung der Fraktionen zu stärken, ist der Gang der Eintretensdebatte zu strukturie-ren und ist den Fraktionen nach den Kommissionssprechenden und der Vertretung des Kirchenrates Gele-genheit für Fraktionserklärungen zum Verhandlungsgegenstand ein-zuräumen. Dies wird neu in § 41 Abs. 3 GO präzisiert, weshalb in dieser Bestimmung eine Regelung für die Reihenfolge der Voten nicht erforderlich ist.

Motionen und Postula-te

a. Einrei-chung

§ 54. 1 Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine Motion oder ein Postulat einreichen. Der Text einer Motion oder eines Postulats kann neben dem einreichenden Mitglied von weiteren Mitgliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.

2 Eine Kommission der Kirchensynode kann Motionen und Postulate einreichen, falls sich kein Mitglied der Kommission dagegen ausspricht. Solche Motionen und Postulate werden mit deren Antrag über das Geschäft, mit dem sie zusammen-

§ 54. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Motionen und Postulate sind spätestens 20

Tage vor der Versammlung einzureichen, in der gemäss § 62 ihre Überweisung behandelt werden soll. Werden sie mindestens sieben Tage vor einer Versammlung eingereicht, so können sie in dieser vorgebracht werden, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder der Kirchensynode dafür ausspricht.

Zu Abs. 3: Es wird unterschieden zwischen der Überweisung einer Motion oder eines Postulats an den Kirchenrat und der Behandlung ei-ner Motion bzw. eines Postulats aufgrund der kirchenrätlichen Ant-wort.

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen

hängen, der Kirchensynode und dem Kirchenrat bekannt gegeben und bei der Behandlung des be-treffenden Geschäfts beraten.

3 Motionen und Postulate sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung einzureichen, in der sie behandelt werden sollen. Werden sie mindes-tens sieben Tage vor einer Versammlung einge-reicht, so können sie in dieser vorgebracht werden, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder der Kir-chensynode dafür ausspricht.

c. Begrün-dung

§ 56. Motionen und Postulate sind unter Vor-behalt von Postulaten gemäss § 64 in knapper Form schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung ist gleichzeitig mit dem Vorstoss ein-zureichen und wird den Mitgliedern der Kirchen-synode zusammen mit dem Vorstoss zugestellt.

§ 56. Motionen und Postulate sind in knapper Form schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung ist gleichzeitig mit dem Vorstoss ein-zureichen und wird den Mitgliedern der Kirchen-synode zusammen mit dem Vorstoss zugestellt.

Wegen der Streichung von § 64 (mündliche Postulate) ist diese Be-stimmung redaktionell anzupassen.

f. Abschrei-bung unbe-handelter Motionen und Postula-te

§ 59. Die Kirchensynode schreibt eine Motion oder ein Postulat ab,

a. wenn das erstunterzeichnende Mitglied aus der Kirchensynode ausscheidet, bevor diese die Motion oder das Postulat behandelt hat, und

b. wenn diese Motion oder dieses Postulat nicht von einem amtierenden Mitglied der Kirchen-synode übernommen wird.

f. Abschreibung noch nicht überwiesener Motionen und Postulate

§ 59. Die Kirchensynode schreibt eine Motion oder ein Postulat ab, wenn das erstunterzeichnende Mitglied aus der Kirchensynode ausscheidet, bevor diese die Motion oder das Postulat gemäss §§ 62 oder 65 überwiesen hat.

Es wird verdeutlicht, dass es nur um Motionen und Postulate geht, die von der Kirchensynode noch nicht überwiesen wurden; und nicht um Motionen und Postulate, die auf-grund eines vom Kirchenrat vorge-legten Antrags und Berichts (Mo-tions- bzw. Postulatsantwort) in der Kirchensynode «behandelt» werden.

i. Behand-lung von Motionen

§ 62. 1 Bei der Behandlung einer Motion erhält zuerst die Motionärin oder der Motionär Gelegen-heit zur mündlichen Begründung. Bei Verhinde-rung kann ein anderes Mitglied der Kirchensynode diese Aufgabe übernehmen. An zweiter Stelle er-hält die Sprecherin oder der Sprecher des Kirchen-

i. Überweisung von Motionen

§ 62. 1 Bei der Beratung der Überweisung ei-ner Motion erhält zuerst die Motionärin oder der Motionär Gelegenheit zur mündlichen Begrün-dung. Bei Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Kirchensynode diese Aufgabe übernehmen. An

Vgl. die Bemerkungen zu §§ 54 Abs. 3 und 59 GO.

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen

rates das Wort. 2 Nimmt der Kirchenrat die Motion entgegen

und wird aus der Mitte der Kirchensynode kein Gegenantrag gestellt, so gilt sie als überwiesen. In diesem Fall darf das Wort nur dann weiter ergrif-fen werden, wenn die Kirchensynode Diskussion beschliesst.

3 Wird die Überweisung einer Motion vom Kirchenrat oder aus der Mitte der Versammlung abgelehnt, so ist die Diskussion über dieses Ge-schäft ohne Weiteres offen. Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Kirchensynode, ob sie die Motion überweisen oder ablehnen will.

4 Enthält die Motion verschiedene Anregun-gen, so kann beim Entscheid über Ablehnung oder Überweisung über jeden Punkt einzeln abgestimmt werden.

zweiter Stelle erhält die Sprecherin oder der Spre-cher des Kirchenrates das Wort.

Abs. 2–4 unverändert.

k. Mündli-che Postula-te

§ 64. 1 Bei der Beratung des Jahresberichts des Kirchenrates und des Budgets der Zentralkasse können Postulate, die mit dem behandelten Gegen-stand in nahem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht und sofort begründet werden. Der Wortlaut des Postulats ist spätestens nach der Be-gründung der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode unterzeichnet abzugeben.

2 Jedes Mitglied der Kirchensynode ist berech-tigt, den Einwand des fehlenden nahen Zusam-menhangs des Postulats mit dem Beratungsgegen-stand zu erheben oder andere wichtige Gründe gegen die sofortige Behandlung geltend zu machen und den Entscheid der Kirchensynode hierüber zu

§ 64. Aufgehoben. Mündliche Postulate werden in der Regel spontan eingereicht und sind daher in der Regel sehr knapp und teilweise unklar begründet. Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit schriftlich ein Postulat einreichen. Deshalb kann auf das mündliche Postulat verzichtet wer-den, ohne dass damit parlamentari-sche Rechte beschnitten würden.

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen

verlangen. 3 Anerkennt die Kirchensynode den Einwand

als berechtigt, so darf zu diesem Postulat das Wort nicht weiter ergriffen werden. Die Behandlung eines Postulats wird überdies auf die nächste Ver-sammlung der Kirchensynode verschoben, wenn sich mindestens 20 Mitglieder dafür aussprechen.

4 Dem Kirchenrat steht es frei, erst in der nächstfolgenden Versammlung der Kirchensynode zu erklären, ob er das Postulat entgegennimmt oder ablehnt.

5 In den Fällen von Abs. 3 und 4 wird das Pos-tulat für die nächste Versammlung in die Einla-dung gemäss § 11 Abs. 2 aufgenommen.

l. Behand-lung von Postulaten

§ 65. Im Übrigen richtet sich die Behandlung von Postulaten in der Kirchensynode nach § 62.

l. Überweisung von Postulaten

§ 65. Im Übrigen richtet sich die Überweisung von Postulaten in der Kirchensynode nach § 62.

Vgl. die Bemerkungen zu §§ 54 Abs. 3 und 59 GO.

b. Interpel-lation

§ 67. 1 Eine Interpellation muss im Zeitpunkt ihrer Einreichung von mindestens zehn Mitglie-dern der Kirchensynode unterzeichnet sein.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kir-chensynode kann eine Interpellation zurückweisen, die sich auf ein Geschäft bezieht, das bereits in einer Kommission bearbeitet wird.

3 Der Kirchenrat beantwortet die Interpellation schriftlich binnen vier Monaten seit ihrer Einrei-chung. Nach Vorliegen der schriftlichen Antwort wird diese zusammen mit der Interpellation in die Einladung gemäss § 11 Abs. 2 für die nächste Ver-sammlung der Kirchensynode aufgenommen und mit der Einladung den Mitgliedern der Kirchensy-

§ 67. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Der Kirchenrat beantwortet die Interpellation

schriftlich binnen vier Monaten seit ihrer Einrei-chung. Das Büro kann diese Frist auf Antrag des Kirchenrates um höchstens zwei Monate verlän-gern. Nach Vorliegen der schriftlichen Antwort wird diese zusammen mit der Interpellation in die Einladung gemäss § 11 Abs. 2 für die nächste Ver-sammlung der Kirchensynode aufgenommen und mit der Einladung den Mitgliedern der Kirchensy-node zugestellt.

Abs. 4–6 unverändert.

Für Interpellationsantworten besteht keine Möglichkeit einer Fristerstre-ckung. Gerade die Interpellation Stengel vom Frühjahr 2014 hat ge-zeigt, dass Fristerstreckungen mög-lich sein müssen. Allerdings ist die Fristerstreckung knapp zu halten.

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen

node zugestellt. 4 Der Kirchenrat ist berechtigt, die verlangte

Auskunft unter Angabe der Gründe zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Weigerungsgründe entscheidet die Kirchensynode. Sie kann den Kir-chenrat beauftragen, die Interpellation dennoch zu beantworten.

5 Nach der Beantwortung der Interpellation kann die Interpellantin oder der Interpellant erklä-ren, ob sie oder er von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn die Kirchensynode dies be-schliesst.

6 Eine Beschlussfassung über die von der In-terpellation betroffenen Fragen ist ausgeschlossen.

Erklärungen § 70. Erklärungen der Fraktionen und persön-liche Erklärungen einzelner Mitglieder der Kir-chensynode sind jederzeit möglich. Sie sind mit kurzer Inhaltsangabe der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode anzumelden. Per-sönliche Erklärungen sind kurzzuhalten.

§ 70. Erklärungen der Fraktionen und persön-liche Erklärungen einzelner Mitglieder der Kir-chensynode sind jederzeit möglich. Sie sind mit kurzer Inhaltsangabe der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode anzumelden.

Die Redezeit bei persönlichen Erklä-rungen wird neu in § 42 Abs. 1 GO geregelt.

Verfahren

a. Zustel-lung von Unterlagen

§ 82. 1 Der Kirchenrat stellt den Kommissio-nen Jahresberichte, Jahresrechnung und Budget sowie weitere Anträge und Berichte mindestens zwei Monate vor der Versammlung der Kirchen-synode zu, in der sie behandelt werden sollen.

2 Kann der Kirchenrat diese Frist nicht einhal-ten, so teilt er dies der zuständigen Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. Die Kommission kann in diesem Fall der Kirchensy-node beantragen, die Behandlung des Geschäfts

§ 82. 1 Der Kirchenrat stellt dem Büro zuhan-den der zuständigen Kommissionen in elektroni-scher Form Jahresberichte, Jahresrechnung und Budget mindestens zwei Monate, weitere Anträge und Berichte mindestens drei Monate vor der Ver-sammlung der Kirchensynode zu, in der sie behan-delt werden sollen.

Abs. 2 unverändert.

Zu Abs. 1: Die Frist für die Zustel-lung von Anträgen werden um einen Monat verlängert, damit die Kom-missionsarbeit besser geplant wer-den kann (vgl. auch § 23 Abs. 2 GO). Für Jahresbericht, Jahresrech-nung und Budget wird die bisherige Frist von zwei Monaten beibehalten. Die elektronische Fassung der An-träge und Berichte genügt zu diesem Zeitpunkt. In Absprache mit dem

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auf die nächste Versammlung zu verschieben. Büro und den Kommissionen sind Ausnahmen weiterhin möglich, sei es bezüglich der Frist oder bezüglich der Form der Zustellung.

b. Mitbe-richte

§ 83. Erachtet es eine Kommission als erfor-derlich oder wird sie hierzu vom Büro angewiesen, so holt sie bei der zuständigen ständigen Kommis-sion einen Mitbericht ein.

§ 83. Das Büro kann von sich aus oder auf Antrag einer Kommission die zuständige ständige Kommission anweisen, einen Mitbericht zuhanden einer vorberatenden Kommission zu erstatten.

Es gilt zu vermeiden, dass vorbera-tende Kommissionen und ständige Kommissionen in einer Synodever-sammlung unterschiedliche Anträge vertreten. Deshalb ist die Kompe-tenz, ein Mitberichtsverfahren einzu-leiten, allein dem Büro zuzuweisen. § 77 lit. d Ziffer 1 GO bleibt vorbe-halten.

c. Einbezug des Kir-chenrates

§ 84. 1 Das zuständige Mitglied des Kirchenra-tes oder dessen Vertretung nimmt an den Beratun-gen von Kommissionen der Kirchensynode teil. Über Ausnahmen entscheiden die Kommissionen.

2 An den Beratungen der ständigen Kommissi-onen betreffend Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget erfolgt die Teilnahme auf Einladung der betreffenden Kommission.

§ 84. Abs. 1 unverändert. 2 Beabsichtigt eine Kommission oder eine

Kommissionsminderheit Anträge an die Kirchen-synode zu stellen, die von Anträgen des Kirchenra-tes abweichen, so hört die Kommission das zu-ständige Mitglied des Kirchenrates vorgängig an.

3 An den Beratungen der ständigen Kommis-sionen erfolgt die Teilnahme des zuständigen Mit-gliedes des Kirchenrates auf Einladung der betref-fenden Kommission.

Zu Abs. 2: Weicht eine Kommission mit ihrem Antrag vom Antrag des Kirchenrates ab, so ist die Vertre-tung des Kirchenrates zwingend vor der Antragsstellung an die Kirchen-synode anzuhören.

Zu Abs. 3: Es wird die heutige Pra-xis übernommen.

c. Teilnah-me

§ 90. 1 Die Kommissionsmitglieder sind ver-pflichtet, an allen Kommissionssitzungen teilzu-nehmen.

2 Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall unter Angabe der Gründe vor der Sitzung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Kommissi-on.

§ 90. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Ist ein Mitglied einer nichtständigen Kom-

mission an der Teilnahme an einer Kommissions-sitzung verhindert, so ist die Fraktion, der dieses Mitglied angehört, berechtigt, aus ihrer Mitte ein anderes Mitglied in die Kommissionssitzung zu entsenden. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ist über die Stellvertretung frühzeitig zu benachrichtigen.

Zu Abs. 3: Es soll neu die Möglich-keit geschaffen werden, dass die Fraktionen bei Verhinderung eines ihrer Mitglieder einer vorberatenden Kommission einen Ersatz stellen können (in Anlehnung an die Praxis des Kantonsrates). So kann verhin-dert werden, dass knappe Abstim-mungsergebnisse allenfalls an einer nächsten Sitzung wieder ändern. Für

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die ständigen Kommissionen eignet sich die Stellvertretung nicht, weil sich die Kommissionsberatungen in der Regel über längere Zeit erstre-cken und ein Ersatz mit den Ge-schäften der ständigen Kommission nicht genügend vertraut ist.

f. Verwen-dung der Protokolle und Unter-lagen

§ 93. 1 Die Kommissionsprotokolle werden den Kommissionsmitgliedern und dem an der be-treffenden Kommissionssitzung teilnehmenden Mitglied des Kirchenrates oder dessen Vertretung zugestellt. Weitere Sitzungsteilnehmende erhalten auf Wunsch einen Protokollauszug.

2 Die ständigen Kommissionen, soweit sie ge-mäss § 79 Abs. 1 Anträge und Berichte des Kir-chenrates prüfen, sowie die weiteren Kom-missionen stellen ihre Protokolle der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten der Fraktio-nen zu.

3 Die Protokolle der Beratungen über rechtset-zende Erlasse stehen allen Mitgliedern der Kir-chensynode zur Einsicht offen. Sie stehen nach Inkrafttreten des Erlasses für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Verfügung.

4 Abs. 1–3 gelten sinngemäss für weitere Un-terlagen der Kommissionen.

§ 93. Abs. 1 unverändert. 2 Die ständigen Kommissionen, soweit sie

gemäss § 79 Abs. 1 Anträge und Berichte des Kir-chenrates prüfen, und die weiteren Kommissionen stellen ihre Protokolle der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode, den beiden Vize-präsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchen-synode sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten der Fraktionen zu.

3 Die Kommissionsprotokolle unterstehen bis zur Beschlussfassung der Kirchensynode über das betreffende Geschäft der Geheimhaltung.

Abs. 4 unverändert.

Abs. 2: Mit der Zustellung an das Synodepräsidium wird die heutige Regelung, wonach das Protokoll dem Präsidenten und dem 1. Vize-präsidenten (als Verantwortlicher für die Kommissionsarbeit) zugestellt wird, abgedeckt.

Zu Abs. 3: Aufgrund des Öffent-lichkeitsprinzips sind die Kommis-sionsprotokolle nach der Beschluss-fassung durch die Kirchensynode auf Anfrage grundsätzlich offen zu legen.

Beschluss-fassung ohne Ab-stimmung

§ 103. 1 Steht einem Antrag kein Gegenantrag gegenüber, so erklärt die Präsidentin oder Präsi-dent der Kirchensynode diesen ohne Abstimmung zum Beschluss der Kirchensynode.

§ 103. Abs. 1 unverändert. 2 Die Stimmenzahlen werden in jedem Fall

ermittelt:

Zu Abs. 2: Neu sind auch bei Schlussabstimmungen über Motio-nen und Postulate die Mehrheitsver-hältnisse zu ermitteln. So lässt sich

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen 2 Bei Geschäften, die dem Referendum unter-

stehen, werden die Stimmenzahlen der Schlussab-stimmung ermittelt.

a. bei der Schlussabstimmung über Geschäfte, die dem Referendum unterstehen,

b. bei der Abstimmung über Berichte des Kir-chenrates zur Beantwortung von Motionen und Postulaten.

ein Schlussvotum zum ganzen Ge-schäft ermitteln, vor allem wenn es mehrere Anträge aufweist.

Schlussab-stimmung

§ 106. Besteht ein Beratungsgegenstand aus mehreren Artikeln oder Abschnitten, so erfolgt nach dem Schluss der artikel- oder ab-schnittsweisen Beratung eine Abstimmung über das Ganze.

§ 106. Eine Schlussabstimmung über ein Ge-schäft als Ganzes findet statt,

a. wenn das Geschäft mehrere Anträge umfasst nach Abschluss der Beratung und Beschluss-fassung über die einzelnen Anträge,

b. wenn ein rechtsetzender Erlass mehrere Arti-kel umfasst nach der Beratung und Beschluss-fassung über die einzelnen Bestimmungen.

Es erfolgt eine redaktionelle Neufas-sung der Bestimmung. Es geht nicht darum, ob ein Geschäft mehrere Abschnitte umfasst; entscheidend ist, ob der Kirchenrat mehrere An-träge unterbreitete.

Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 111. Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat.

§ 111. Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode stimmt nicht mit. Bei Stimmen-gleichheit hat sie oder er den Stichentscheid. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.

Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kirchensynode soll sich neutral verhalten und nicht durch sein Ab-stimmungsverhalten den Anschein von Parteilichkeit erwecken. Diesem Anliegen ist es förderlich, wenn sie bzw. er bei Abstimmungen nicht mitstimmt, sondern lediglich bei Stimmengleichheit den Stichent-scheid fällt und diesen Entscheid auch begründen kann. Der Kantons-rat kennt eine analoge Regelung.

Wahlver-fahren

§ 114. 1 Wahlen in der Kirchensynode und im Büro erfolgen offen.

2 Die Kirchensynode wählt im geheimen Ver-fahren:

a. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchen-ratspräsidenten und die weiteren Mitglieder

§ 114. Abs. 1 unverändert. 2 Die Kirchensynode wählt im geheimen Ver-

fahren:

lit. a und b unverändert,

c. wenn bei einer offenen Wahl mehr Wahlvor-schläge vorliegen, als Stellen zu besetzen

Zu Abs. 2 lit. c: Offene Wahlen mit mehr Kandidatinnen und Kandida-ten, als Stellen zu besetzen sind, sind bei der Auszählung sehr an-spruchsvoll. Es kann kaum vermie-den werden, dass jemand bewusst oder fälschlicherweise mehr Stim-

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen

des Kirchenrates,

b. wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode einem entsprechenden An-trag zustimmt.

sind. men abgibt, als Stellen zu besetzen sind.

Offene Wahlen

§ 115. 1 Sind nicht mehr Personen vorgeschla-gen, als Stellen zu besetzen sind, werden die Vor-geschlagenen als gewählt erklärt, falls nicht Aus-zählung verlangt wird.

2 Die Stimmerhebung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Vorgeschlagenen.

3 Es findet ein Wahlgang statt. Gewählt ist, wer mehr Stimmen erhalten hat.

4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kir-chensynode wählt mit. Bei Stimmengleichheit gilt diejenige Person als gewählt, der die Präsidentin oder der Präsident die Stimme gegeben hat.

§ 115. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Es findet ein Wahlgang statt. Es gilt das rela-

tive Mehr.

4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kir-chensynode wählt nicht mit.

Zu Abs. 3: § 115 Abs. 2 und 3 GO sind nur noch notwendig, wenn bei offenen Wahlen nicht mehr Kandi-daten als Stellen zu besetzen sind und die Auszählung verlangt wird. Abs. 4 wird aus dem gleichen Grund wie bei Abstimmungen gestrichen. Die Präsidentin bzw. der Präsident muss nicht mitstimmen und bei Stimmengleichheit ist nicht zu ent-scheiden, dass bei diesem Verfahren alle Vorgeschlagenen gewählt wer-den. Es gilt das relative Mehr, also genügt theoretisch eine einzige Stimme.

Zu Abs. 4: Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kirchensynode soll sich neutral verhalten und nicht durch sein Abstimmungsverhalten den Anschein von Parteilichkeit erwecken. Diesem Anliegen ist es förderlich, wenn sie bzw. er bei of-fenen Wahl nicht mitwählt, sondern lediglich bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fällt,

Geheime Wahlen

a. Verfahren

§ 116. 1 In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden.

2 Ab dem dritten Wahlgang sind keine weite-ren Kandidaturen zulässig.

§ 116. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Aus der Wahl scheidet aus, wer

lit. a unverändert,

b. im dritten oder in einem weiteren Wahlgang

Zu Abs. 3 lit. b: Es ist zu präzisie-ren, dass es lediglich um die Stim-mengleichheit bei jenen Personen mit der geringsten Stimmenzahl geht. Bei einer solchen Stimmen-

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Randtitel Geschäftsordnung vom 15. März 2011 Revisionsentwurf Erläuterungen 3 Aus der Wahl scheidet aus, wer

a. im zweiten oder einem weiteren Wahlgang weniger als zehn Stimmen erhält,

b. im dritten oder in einem weiteren Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige die gleiche Stimmenzahl auf sich. 4 Gewählt sind diejenigen Personen, deren

Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahl-zettel steht.

5 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus.

die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige die geringste Stimmenzahl auf sich.

Abs. 4 unverändert. 5 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr,

als Stellen zu besetzen sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.

6 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.

gleichheit scheidet niemand aus und findet ein weiterer Wahlgang statt.

Zu Abs. 5: Es ist zu regeln, was passiert, wenn zwei oder mehr Per-sonen das absolute Mehr und die gleich Stimmenzahl erreichen.

Zu Abs. 6: Für die geheime Wahl ist das Wahlrecht der Präsidentin, des Präsidenten zu regeln. Weil die Ab-stimmung geheim ist, wird das Ab-stimmungsverhalten nicht erkenn-bar. Ein Stich- oder Losentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten ist nicht erforderlich, weil gemäss Abs. 5 diesfalls ein weiterer Wahl-gang stattfindet.

II. Die Änderungen der Geschäftsordnung der Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Lan-deskirche treten am 1. Juli 2015 in Kraft.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Ta-gen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Mili-tärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde-schrift ist in genügender Anzahl für das Verwal-tungsgericht und die Vorinstanz einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Be-schluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweis-mittel sind genau zu bezeichnen und soweit mög-lich beizulegen.

Im Namen der Kirchensynode

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Der Präsident Der 1. Sekretär

Kurt Stäheli Andri Florin