AnwaltZertifikatOnline - Fortbildung für Rechtsanwälte erbteilungsklage.pdf · A. B. AnwaltZertifikatOnline - Fortbildung für Rechtsanwälte Dokument recherchiert von: Nicolai

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  • A.

    B.

    AnwaltZertifikatOnline - Fortbildung fr Rechtsanwlte

    Dokument

    recherchiert von: Nicolai Funk am 21.06.2010

    Autor: Nicolai Funk, RA, FA frFamilienrecht und Erbrecht

    Datum: 13.11.2009

    Quelle:

    Normen: 2042 BGB, 2042 BGB, 2042 BGB, 758 BGB, 2042BGB, 2042 BGB, 280 BGB, 2046 BGB, 2042 BGB, 753BGB, 1967 BGB, 2059 BGB, 2060 BGB, 2042 BGB, 755 BGB, 2042 BGB, 756BGB, 2042 BGB, 752 BGB, 757 BGB, 180 ZVG, 1235BGB, 180 ZVG, 754 BGB, 2039 BGB, 2047 BGB, 2048BGB, 26 ZPO, 27 ZPO, 2042 BGB, 2042 BGB, 2042BGB, 2042 BGB, 755 BGB, 766 BGB, 2044 BGB, 750BGB, 2044 BGB, 749 BGB, 1629a BGB, 1629a BGB, 2043 BGB, 2045 BGB, 2046BGB, 148 ZPO, 2042 BGB, 758 BGB, 1235 BGB

    Fundstelle: AnwZert ErbR 10/2009, Anm. 2

    Die Erbteilungsklage Vorbereitung und Durchsetzung desAuseinandersetzungsanspruchs aus 2042 BGB

    Einleitung

    Was ist zu tun, wenn sich die Erben hinsichtlich der Auseinandersetzung des Nachlasses nichteinig werden? Obwohl der beratende Erbrechtspraktiker hufig mit Streitigkeiten aus diesemBereich konfrontiert wird, findet sich verhltnismig wenig Rechtsprechung und Literatur zudiesem Bereich 1. Dies, obwohl in den meisten Fllen jedenfalls nach der Abschichtungeinzelner Teile der Erbmasse fast unvermeidlich ein streitiger Rest verbleibt. Nach derAbschichtung grerer Vermgenspositionen neigen die Beteiligten hufig dazu, grundstzlichefamilire Differenzen auszutragen, die mit dem Erbfall selbst nichts zu tun haben. In solchenKonstellationen muss der Anwalt die Sache in die Hand nehmen, um eine endlose Streiterei umNichtigkeiten zu vermeiden oder eine Gebhrenvereinbarung mit Frieden stiftendemStundensatz vereinbaren. Aber auch wenn auf der Gegenseite kein hinreichendes Bewusstseinfr die Erbauseinandersetzung vorhanden ist und die Sache nicht vom Fleck kommt, ist einprofundes Wissen ber die Erbauseinandersetzung unerlsslich, um die Angelegenheit fr denMandanten abzuschlieen.

    Der Beitrag geht im Folgenden grundstzlich davon aus, dass sich die Erben nicht einigenknnen. Der Berater sollte allerdings in jedem Stadium des Mandats versuchen, jedenfalls inTeilbereichen eine Einigung herbeizufhren. Insbesondere die Versteigerung vonNachlassgegenstnden zum Zwecke der Teilungsreife ist in der Regel wirtschaftlich nichtsinnvoll, soweit nicht der eigene Mandant ber diesen Weg die Sache gnstig erlangenmchte.

    Die Rechtslage

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  • I.

    1.

    2.

    II.

    Ausgangssituation

    Grundstzliches

    Mit dem Erbfall bernehmen die Erben ohne eigenes Zutun im Wege der Universalsukzessionsmtliche Aktiva und Passiva des Erblassers. Sie treten vollstndig in die Stellung desErblassers ein. Ist mehr als ein Erbe vorhanden, zwingt das BGB sie in eine Gemeinschaft. Diebeteiligten Erben mssen gemeinsam mit Personen, die sie sich nicht aussuchen konnten undmit denen sie nicht selten unbekannt oder gar verfeindet sind, den Nachlass verwalten undhaften fr die Nachlassverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch. Dieser Zustand kann von denErben lediglich ber die Auseinandersetzung des Nachlasses beendet werden.

    Gelingt dies nicht einvernehmlich, rumt das Gesetz jedem Miterben in 2042 BGB einennoch 2 unverjhrbaren ( 2042 Abs. 2, 758 BGB) Anspruch auf Auseinandersetzung desNachlasses ein. Wirkt ein Erbe nicht hinreichend an der Auseinandersetzung mit, kann erdarauf verklagt werden. Der Anspruch auf Auseinandersetzung steht auch demjenigen Erbenzu, der selbst aufgrund von Vorempfngen wirtschaftlich nichts mehr zu erwarten hat, da erandernfalls keinerlei Mglichkeit htte, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.

    Reichweite des Anspruchs aus 2042 BGB

    Inhaltlich ist der Anspruch auf Mitwirkung an allen zur Auseinandersetzung erforderlichenManahmen gerichtet. Er erschpft sich nicht in der Verteilung des Nachlasses. In vielenFllen kann die Forderung auf Mitwirkung an der Auseinandersetzung daher sowohl aus demAnspruch aus 2042 BGB als auch aus den Vorschriften ber die Verwaltung des Nachlasseshergeleitet werden. Diese Mitwirkungspflichten werden in der Praxis allerdings hufigbersehen. Das Verlangen auf Mitwirkung ist formlos mglich. Der Gegner gibt Anlass zurKlage, wenn er dem Verlangen schuldhaft nicht nachkommt.

    Weigert sich ein Miterbe grundlos und starrsinnig an der Auseinandersetzung mitzuwirken undentsteht den anderen Erben dadurch ein Schaden, so kann ein Schadensersatzanspruch aus 280 BGB entstehen, der jedem Erben alleine zusteht. Der Anspruch entsteht direkt zwischendem Geschdigten und dem Schdiger und belastet die weitere Auseinandersetzung dahernicht 3.

    Voraussetzungen der Auseinandersetzung

    Ziel der Auseinandersetzung ist die Auflsung der Erbengemeinschaft. SmtlicheRechtsbeziehungen der Gesamthand mssen abgewickelt werden. Dies wird erreicht, indemalle Aktiva und Passiva auf die Erben oder Dritte bertragen werden, sodass nichts mehr in derErbengemeinschaft verbleibt. Dies setzt voraus, dass

    - zunchst smtliche Nachlassverbindlichkeiten erfllt sind ( 2046 BGB) und

    - danach der verbleibende Nachlass in Natur vollstndig unter den Erben aufgeteilt werdenkann ( 2042 Abs. 2, 753 BGB).

    In einem ersten Schritt mssen zunchst smtliche Nachlassverbindlichkeiten ( 1967 Abs. 2BGB) beglichen werden. An dieser Stelle sind auch Vermchtnis- und Pflichtteilsansprche zuerfllen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Erbe wirtschaftlich fr mehrNachlassverbindlichkeiten einstehen muss, als dies seiner Erbquote entspricht 4. Die Erben sindzwar auch nach der Teilung noch Gesamtschuldner; wird aber ein Erbe nach der Teilunginsolvent, kann der Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich meist nicht mehr durchgesetztwerden. Wurde der Erbteil bereits veruert, steht dem ausgleichsberechtigten Miterben keineVollstreckungsmasse zur Verfgung.

    Nach der Teilung des Nachlasses haben die Glubiger auch Zugriff auf das Eigenvermgen derErben ( 2059, 2060 BGB). Dieser Durchgriff soll aber erst dann mglich sein, wenn der Erbezunchst die Mglichkeit hatte, die Glubiger aus dem Nachlass zu befriedigen.

    Knnen Nachlassverbindlichkeiten nicht beglichen werden, da nicht genug liquide Mittel imNachlass sind, muss ein Teil der Erbmasse bereits in diesem ersten Schritt jedenfalls teilweiseversilbert werden, um die Nachlassverbindlichkeiten erfllen zu knnen.

    Jeder Miterbe kann auch ber 2042 Abs. 2, 755 BGB verlangen, dass Verbindlichkeiten, diekeine Nachlassverbindlichkeiten sind, aus dem Nachlass beglichen werden. Letztlich drfte essich grtenteils um Nachlasserbenschulden 5, also Verbindlichkeiten, die der Erbe bei derVerwaltung des Nachlasses eingeht, handeln.

    Der Miterbe kann ferner bereits hier ber 2042 Abs. 2, 756 BGB erreichen, dass

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  • III.

    Forderungen, die er gegen den Nachlass hat, aus dem Nachlass beglichen werden. Schuldnerund Glubiger der Forderung mssen Miterben der Erbengemeinschaft sein und die Forderungmuss aufgrund der Zugehrigkeit zur Erbengemeinschaft entstanden sein.Hauptanwendungsfall wird in der Praxis hier der Anspruch auf Aufwendungsersatz einerGeschftsfhrung ohne Auftrag sein.

    Sind Verbindlichkeiten streitig oder noch nicht fllig, muss eine Rcklage gebildet werden.Ausreichend ist, dass eine Uneinigkeit zwischen den Erben vorliegt. Hierzu gehren aberrichtigerweise keine Ausgleichspflichten der Miterben untereinander (str.) 6. Da es sich umRechnungsposten innerhalb der verteilbaren Masse handelt, tritt die vorbezeichneteInsolvenzproblematik nicht auf.

    Sind smtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen, muss der Nachlass verteilt werden (2042 Abs. 2, 752-757 BGB). Die Teilung muss in Natur erfolgen. Es ist erforderlich, dass sichder Nachlass ohne Verminderung seines Wertes in gleichartige, den Anteilen der Erbenentsprechende Teile zerlegen lsst 7. Ist eine Sache oder ein Recht nicht in Natur teilbar,muss es teilbar gemacht werden. Dies geschieht regelmig dadurch, dass es in Geldumgewandelt wird. Knnen sich die Erben nicht auf einen Verkauf oder sonstige Verwertungeinigen, erfolgt die Umwandlung in Geld zwangsweise.

    Grundstcke und grundstcksgleiche Rechte 8 werden ber 180 ZVG teilungsversteigert 9.Sonstige Sachen werden nach den Regeln des Pfandverkaufs ( 1235 ff. BGB) in Geldumgewandelt 10. Hier ist zu beachten, dass, whrend die Zwangsversteigerung nach 180ZVG sofort eingeleitet werden kann, im Fall des Pfandverkaufs zunchst auf Duldung derPfandverwertung geklagt werden muss.

    Befinden sich Forderungen im Nachlass, werden diese zunchst eingezogen ( 754, 2039BGB). Ist dies nicht mglich, muss die Forderung veruert werden. Schriftstcke, die sich aufdie persnlichen Verhltnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlassbeziehen, bleiben gemeinschaftlich und werden nicht geteilt ( 2047 Abs. 2 BGB) 11.

    Der Erblasser kann mittels Teilungsanordnung ( 2048 BGB) bestimmen, dass einzelneNachlassgegenstnde einem Miterben zu bertragen sind. Es handelt sich um einenschuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf bertragung des Gegenstandes. Der Wert desGegenstandes wird dem Erben spter auf sein Auseinandersetzungsguthaben angerechnet.Wurde kein Testamentsvollstrecker eingesetzt, knnen sich die Erben durch einstimmigenBeschluss ber die Teilungsanordnung hinwegsetzen.

    Sperrt sich ein Miterbe hinsichtlich eines Punktes und kann die Teilungsreife daher nichtherbeigefhrt werden, muss dies fr den Mandanten erzwungen werden. Das Recht aufAuseinandersetzung erschpft sich dabei nicht in der Teilung der einzelnen Positionen. Esumfasst vielmehr auch den Anspruch auf Mitwirkung der Erben an der Auseinandersetzung. Istein Erbe also nicht bereit, eine Nachlassverbindlichkeit zu begleichen, kann er darauf verklagtwerden. Der eigentlichen Erbteilungsklage sind daher gegebenenfalls weitere Klagen, die dieTeilungsreife herbeifhren, vorzuschalten, wobei streitig ist, ob dies auch innerhalb derTeilungsklage mglich ist. Regelmig wird die vorbereitende Klage auf Abgabe einerWillenserklrung, beispielsweise auf Zustimmung zum Pfandverkauf, gerichtet sein. Es gilt derbesondere Gerichtsstand der Erbschaft ( 26 ZPO).

    Teilungsklage

    Liegen smtliche Voraussetzungen vor, kann die Teilung des Nachlasses im Klagewegangegangen werden, fr den neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der Gerichtsstandder Erbschaft ( 27 ZPO), also der Wohnort des Erblassers genutzt werden kann. Dies istjedenfalls dann angezeigt, wenn gegen mehrere Miterben vorgegangen wird, dieunterschiedliche Gerichtsstnde haben. Die Klage darf lediglich gegen die Erben gerichtetwerden, die dem Teilungsplan nicht zustimmen. Der Klage gegen andere Erben fehlt dasRechtsschutzbedrfnis 12.

    Die Klage ist auf Abgabe einer Willenserklrung zu richten 13. Es muss beantragt werden, denGegner zu verurteilen, einem vom Klger vorgelegten Teilungsplan zuzustimmen. Dabei ist derTeilungsplan die Summe der dinglichen Vertrge, die den Nachlass restlos verteilen. Es darfkeine Frage offen bleiben. Richtigerweise darf daher nicht whrend oder nach demRechtsstreit noch ein Pfandverkauf oder eine Versteigerung durchzufhren sein. Erst nachdem Pfandverkauf/der Versteigerung stehen die Kosten und der Erls exakt fest 14. Dies wirddann aber vom Klageantrag nicht umfasst.

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  • IV.

    Das Gericht kann dem vom Klger vorgelegten Teilungsplan nur voll zustimmen oder ihn vollabweisen. Eine Abweichung vom Teilungsplan ist nicht zulssig, da es sich nicht um ein Minus,sondern ein Aliud handeln wrde. Es muss daher in geeigneten Fllen immer mit Hilfsantrgengearbeitet werden, damit das Gericht die Klage nicht kosten- und regresstrchtig abweisenmuss. Ein Schicksal, das dem Groteil der Klagen aus 2042 BGB lediglich deshalb erspartbleibt, da sich die Parteien nach Jahren der Auseinandersetzung vergleichen. Ferner empfiehltes sich, auf gerichtliche Hinweise hinzuwirken, um so noch nachtrglich Hilfsantrgenachzuschieben. Dem Gericht obliegt in Verfahren nach 2042 BGB auch eine gesteigerteHinweispflicht. 15

    Bleiben nach den vorbereitenden Prozessen noch Fragen offen, die nicht anderweitig geklrtwerden knnen, sollte zunchst lediglich eine Feststellungsklage auf Klrung smtlicherweiterer streitiger Vorfragen der Teilungsklage erhoben werden. Die Rechtsprechung lsstsolche Klagen aus Grnden der Prozesskonomie zu 16, da ansonsten ausuferndeHilfsklageantrge formuliert werden mssten.

    Klrungsbedrftige Fragen knnen insbesondere Ausgleichungsverpflichtungen der Erbenuntereinander, Streit ber den Umfang des Nachlasses und Herausgabeansprche gegen einenMiterben sein. Die Mglichkeit einer Leistungsklage aus 2042 BGB steht derFeststellungsklage nicht entgegen. Der Antrag kann dahin gehend lauten, dass ein bestimmterGegenstand bei der Auseinandersetzung zu bercksichtigen oder auszugleichen ist 17. DieKlage kann sich auch darauf richten, dass der Bestand des Nachlasses abschlieendfestgestellt wird.

    Noch offen ist, wie weitreichend der Verzicht auf den Vorrang der Leistungsklage ist.Richtigerweise sollten lediglich die Positionen umfasst sein, die nicht mittels anderweitigerKlagen geklrt werden knnen. Lediglich hier wre die Stellung von Hilfsantrgen in derAuseinandersetzungsklage zwingend notwendig. Alle Klagen, die die Umwandlung desNachlasses in teilbare Gegenstnde und somit die Verwaltung des Nachlasses betreffen,mssen richtigerweise als Leistungsklage gefhrt werden.

    Eine gegenstndliche oder persnliche Teilauseinandersetzung ist grundstzlich nur mitZustimmung aller Erben mglich. Eine seltene Ausnahme fr die gegenstndlicheTeilauseinandersetzung kann dann gelten, wenn Nachlassverbindlichkeiten nicht mehrbestehen und berechtigte Belange einzelner Erben nicht entgegenstehen 18. Eine personelleTeilauseinandersetzung ist dagegen gegen den Willen eines Erben nicht mglich 19.

    Das OLG Frankfurt ist unrichtigerweise der Auffassung, dass mit der Zustimmungsklage direktauf Zahlung geklagt werden knne, wenn diese sich unmittelbar aus einer Teilungsanordnungdes Erblassers ergibt und gesichert ist, dass die Nachlassverbindlichkeiten auf jeden Fallbedient werden knnen 20.

    Der vermeintliche Streit, ob der Nachlass teilungsreif sein msse, reduziert sich auf die Frage,ob die Klage zulssig ist, wenn ber den Umfang des Nachlasses noch Streit herrscht,insbesondere der Beklagte vom Klger Auskunft mit der Widerklage begehrt. Richtigerweise istdie Zugehrigkeit bekannter Gegenstnde zum Nachlass im Rahmen des Teilungsprozesses zuklren, verhindert also die Begrndetheit der Klage nicht. Der Klger stellt zweckmigerweisefr diesen Fall Hilfsantrge, soweit aber nicht alle Nachlassgegenstnde bekannt sind und derBestand des Nachlasses erst im Wege eines Auskunftsanspruchs in Erfahrung gebracht werdenmuss, ist der Auseinandersetzungsantrag als zurzeit unbegrndet abzuweisen, denn derAuskunftsanspruch kann nur in einem gesonderten Verfahren verfolgt und vor allem vollstrecktwerden. 21

    Gegenrechte des Beklagten

    Der Beklagte einer Auseinandersetzungsklage ist dem Klger allerdings nicht schutzlosausgeliefert. Er kann zahlreiche Gegenrechte geltend machen 22. Zunchst ist hier auf diebereits dargelegten Mglichkeiten aus 2042 Abs. 2, 755, 766 BGB hinzuweisen aufBerichtigung der Nachlasserbenschulden und der Forderungen des Miterben gegen denNachlass. In Betracht kommt insbesondere ein Teilungsverbot des Erblassers. Hier ist zubeachten, dass eine zeitlich begrenzte Ausschlussanordnung beim Tod eines Miterben auerKraft tritt ( 2044 Abs. 1, 750 BGB). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Erblasser etwasanderes angeordnet hat, was notfalls durch Auslegung des Testaments ermittelbar ist. DieTeilung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Erben dies vereinbart haben.

    Das Auseinandersetzungsverbot darf nicht unwirksam sein. Dies kann bei Vorliegen eineswichtigen Grundes gegeben sein ( 2044 Abs. 1, 749 Abs. 2 BGB). Hufig wird ein wichtiger

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  • C.

    D.

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    Grund ber 1629a BGB in dem Volljhrigwerden eines Miterben zu sehen sein. Nach 1629aBGB hat das volljhrig gewordene Kind die Mglichkeit, die Haftung fr Verbindlichkeiten, diedurch einen in der Zeit der Minderjhrigkeit eingetretenen Erwerb von Todes wegen begrndetwurden, auf den Bestand desjenigen Vermgens zu beschrnken, das im Zeitpunkt desEintritts der Volljhrigkeit vorhanden ist. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der volljhriggewordene Miterbe innerhalb von drei Monaten seit Eintritt der Volljhrigkeit dieAuseinandersetzung des Nachlasses verlangen knnen.

    In 2043 BGB wird der Aufschub der Auseinandersetzung angeordnet, wenn die Geburt einesMiterben zu erwarten ist, ein noch offener Antrag ber eine Annahme an Kindes statt odereine noch ausstehende Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung nicht geklrtsind. Hier fehlt noch ein Erbe. Eine gleichwohl durchgefhrte Auseinandersetzung istschwebend unwirksam. Eine analoge Anwendung der Norm auf Verschollene scheidet allerdingsaus 23.

    Schlielich kann jeder Miterbe den Aufschub der Auseinandersetzung verlangen, bis einGlubigeraufgebotsverfahren abgeschlossen ist ( 2045 BGB). Dies rhrt daher, dass gem 2046 BGB vor der Erbteilung die Nachlassverbindlichkeiten zu erfllen sind. Solange diese abernoch nicht zuverlssig bekannt sind, knnen die Erben diese Verpflichtung nicht abschlieenderfllen. Ist eine Klage auf Auseinandersetzung bereits eingereicht, wird das Verfahren bis zumAbschluss des Aufgebotsverfahrens analog 148 ZPO ausgesetzt 24.

    Auswirkungen fr die Praxis

    Obwohl die dreijhrige Verjhrungsfrist jetzt auch im Erbrecht der Grundsatz ist, kommt es imBezug auf die Auseinandersetzung nicht zu nderungen. Wie bisher unterliegt der Anspruchauf Auseinandersetzung der Gemeinschaft nicht der Verjhrung ( 2042 Abs. 2, 758 BGB).

    Literaturempfehlungen

    Rimann, Die Erbengemeinschaft, 7 und 8.

    Krug, Die Erbteilungsklage, ErbR 2008, 62.

    Funoten

    Krug, ErbR 2008, 62.

    Ab dem 01.01.2010 wird ber das Gesetz zur nderung des Erb- undVerjhrungsrechts auf die dreijhrige Regelverjhrung umgestellt.

    Rimann, Die Erbengemeinschaft, 7 Rn. 14; Klagemuster, 8 Rn. 38 ff.

    Rimann, Die Erbengemeinschaft, 7 Rn. 37.

    Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 1967 Rn. 26.

    Rimann, Die Erbengemeinschaft, 7 Rn. 44, m.w.N.

    Krug, ErbR 2008, 62, 66.

    Z.B. Erbbaurechte, Schiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge.

    Umfassend Kogel, Sonderheft Familienrechtsberater Angriffs- undVerteidigungsstrategien bei der Teilungsversteigerung des Einfamilienheims;Kiderlen, ErbR 2008, 187.

    Umfassend Damrau, ZEV 2008, 216.

    ABC der Nachlassgegenstnde bei Rimann, Die Erbengemeinschaft, 7 Rn. 51.

    Heldrich in: MnchKomm BGB, 2042 Rn. 64.

    OLG Dsseldorf, Beschl. v. 18.06.1999 - 7 W 39/99 - FamRZ 2000, 1049; Schtte

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    24)

    in: jurisPK-BGB, 2042 Rn. 42.

    BGH, Beschl. v. 06.12.1988 - VI ZB 27/88 - NJW 1989, 1156; OLG Koblenz, Urt. v.05.07.2005 - 11 UF 663/04 - FamRZ 2006, 40 fr die vergleichbareGtergemeinschaft; Krug, ErbR 2008, 62, 67 a.A. OLG Kln, Beschl. v. 24.06.1996 -19 W 28/96 - OLGR Kln 1996, 215.

    BGH, Urt. v. 14.03.1984 - IVa ZR 87/82 - NJW 1985, 51.

    BGH, Urt. v. 27.06.1990 - IV ZR 104/89 - FamRZ 1990, 1112 = NJW-RR 1990, 1220;OLG Hamm, Urt. v. 19.05.1994 - 10 U 119/93 - OLGR Hamm 1994, 152; Muster beiRimann, Die Erbengemeinschaft, 8 Rn. 36.

    Lohmann in: Bamberger/Roth, BGB, 2042 Rn. 7.

    BGH, Urt. v. 14.03.1984 - IVa ZR 87/82 - NJW 1985, 51, 52.

    Schtte in: jurisPK-BGB, 2042 Rn. 48.

    OLG Frankfurt, Urt. v. 21.10.1976 - 6 U 106/75 - NJW 1977, 253.

    Heldrich in: MnchKomm BGB, 2042 Rn. 59; Werner in: Staudinger, BGB, 2042Rn. 41; Wolf in: Soergel, BGB, 2042 Rn. 20; Lohmann in: Bamberger/Roth, BGB, 2042 Rn. 7.

    Umfangreiche bersicht bei Bonefeld/Kroi/Tanck, Der Erbprozess, Rn. 392.

    Werner in: Staudinger, BGB, 2043 Rn. 3.

    Rimann, Die Erbengemeinschaft, 7 Rn. 23.

    juris GmbH

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