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Sonntag, 2. November 2014 1 Arbeits- und Ruhezeiten im Winterdienst: Welche Vorschriften gelten für wen? lic. iur. Urs Marti, Rechtsanwalt 3. Nationaler Winterdienstkongress vom 5. November 2014 in Biel/Bienne

Arbeits- und Ruhezeiten im Winterdienst: Welche ... · Art. 2 Abs. 2 ArG sowie SECO-Wegleitung zum Arbeitsgesetz). I. Einleitung . ... • Überzeitarbeit ist nur als Tages- und Abendarbeit

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Sonntag, 2. November 2014 1

Arbeits- und Ruhezeiten im Winterdienst:

Welche Vorschriften gelten für wen?

lic. iur. Urs Marti, Rechtsanwalt

3. Nationaler Winterdienstkongress vom 5. November 2014 in Biel/Bienne

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Massgebliche Rechtsquellen ArG: Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), SR 822.11. ArGV 1: Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz, SR 822.111. ArGV 2: Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz, SR 822.112. ARV 1: Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung), SR 822.221. SVG: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SR 741.01. VRV: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11. allenfalls weitere spezialgesetzliche Vorgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

I. Einleitung

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Wie findet man die richtigen Rechtsquellen/Vorschriften?

• Das ArG ist grundsätzlich auf alle Betriebe anwendbar. Seine Bestimmungen haben zwingenden Charakter und stellen Minimalvorschriften dar.

• Für die berufsmässigen Motorfahrzeugführer stellen die ARV 1 und die ARV 2 spezifische Arbeits- und Ruhezeitvorschriften auf (vgl. Art. 71 Bst. a ArG sowie Art. 56 SVG)

• Für Mitarbeitende in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gibt es teilweise Spezialerlasse (bspw. Personalgesetze) mit besonderen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (vgl. Art. 71 Bst. b ArG); Abweichung nur zu Gunsten der Mitarbeitenden zulässig.

Wichtig! Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden mit Versorgungs- oder Produktionsauftrag unterstehen dem ArG (vgl. Art. 2 Abs. 2 ArG sowie SECO-Wegleitung zum Arbeitsgesetz).

I. Einleitung

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Drei Gruppen von Winterdienstmitarbeitenden

• Mitarbeitende, die den allgemeinen Arbeits- und Ruhezeiten des

Arbeitsgesetzes (ArG) und den dazugehörigen Verordnungen unterstehen („Gruppe 1“)

• Mitarbeitende, die auch den besonderen Arbeits- und

Ruhezeiten der Chauffeurverordnung (ARV 1) unterstehen („Gruppe 2“)

• Mitarbeitende in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bei Bund, Kantonen und Gemeinden, die auch besonderen, für sie besseren Arbeits- und Ruhezeiten unterstehen (von Bund, Kantonen oder Gemeinden) unterstehen („Gruppe 3“)

I. Einleitung

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Gruppe 1

Mitarbeitende, die den Arbeits- und Ruhezeiten des ArG und der ArGV 1 (evt. auch der ArGV 2) unterstehen

II. Arbeitsgesetz & Verordnungen zum Arbeitsgesetz

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Begriffe

• Überstunden Arbeitsstunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (gemäss Einzelarbeitsvertrag, GAV oder NAV) übersteigen, sind Überstunden.

Dies gilt grds. auch für Teilzeitmitarbeitende (häufig wird jedoch vereinbart, dass nur Arbeitszeit, welche die betriebsübliche Arbeitszeit übersteigt, Anrecht auf eine Überstundenentschädigung gibt).

• Überzeit Arbeitsstunden, welche die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss ArG überschreiten.

Wichtig: Die Entschädigung für Überstundenarbeit kann durch schriftlichen Vertrag wegbedungen werden, die Entschädigung für die Überzeitarbeit sowie der Lohnzuschlag von 25% für Überzeitarbeit hingegen nicht (Art. 13 Abs. 1 ArG).

II. Arbeitsgesetz & Verordnungen zum Arbeitsgesetz

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Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach ArG beträgt:

• 45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (über 50 Arbeitnehmende) (Art. 9 Abs. 1 Bst. a ArG).

• 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmenden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b ArG).

II. Arbeitsgesetz & Verordnungen zum Arbeitsgesetz

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Hinweise zur Überzeitarbeit

• Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nur ausnahmsweise überschritten werden und nur soweit andere Massnahmen nicht zumutbar sind. Es muss sich um ausserordentliche Situationen handeln, die unvorhergesehen eintreten oder die mit den vorhandenen Ressourcen kurzfristig nicht anders bewältigt werden können.

• Überzeitarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 25% zu entschädigen. Ein Freizeitausgleich 1:1 ist nur dann möglich, wenn der betroffene Arbeitnehmer dies wünscht oder damit einverstanden ist (Art. 13 ArG).

• Die Überzeitarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich 2 Std. im Tag und im Kalenderjahr 170 Std. (bei 45 Std. Höchstarbeitszeit) resp. 140 Std. (bei 50 Std. Höchstarbeitszeit) nicht überschreiten (vgl. Art. 12 Abs. 2 ArG).

• Überzeitarbeit ist nur als Tages- und Abendarbeit und nur an Werktagen zulässig.

II. Arbeitsgesetz & Verordnungen zum Arbeitsgesetz

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Pausen

• 15 Min. bei einer tägl. Arbeitszeit von mehr als 5.5 Std. (Art. 15 Abs. 1 Bst. a ArG).

• 30 Min. bei einer tägl. Arbeitszeit von mehr 7.0 Std. (Art. 15 Abs. 1 Bst. b ArG).

• 60 Min. bei einer tägl. Arbeitszeit von mehr 9.0 Std. (Art. 15 Abs. 1 Bst. c ArG).

• Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1).

• Pausen gelten nur als Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf (d.h. Arbeitsbereitschaft bestehen bleibt) (vgl. Art. 15 Abs. 2 ArG).

II. Arbeitsgesetz & Verordnungen zum Arbeitsgesetz

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Ruhezeiten

• Tägliche Ruhezeit Allen Arbeitnehmenden ist grundsätzlich eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 aufeinanderfolgenden Std. zu gewähren (Art. 15a ArG)

• Wöchentlicher Ruhetag Über das Wochenende ist eine zusammenhängende Ruhezeit von 35 Std. (11 Std. tägliche Ruhezeit + 24 Std. Sonntag) zu gewähren, welche die Zeit von Sa 23 Uhr bis So 23 Uhr einschliessen muss (Art. 18 – 20a ArG).

• Wöchentlicher freier Halbtag Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmenden jede Woche ein freier Halbtag von 8 Stunden vor oder nach der täglichen Ruhezeit zu gewähren (Art. 21 Abs. 1 ArG).

Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit den Arbeitnehmenden die wöchentlichen freien Halbtage für höchstens 4 Wochen zusammenlegen (Art. 21 Abs. 2 ArG).

II. Arbeitsgesetz & Verordnungen zum Arbeitsgesetz

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Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit

• Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit ist grundsätzlich untersagt (Art. 16 ArG).

• In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden grundsätzlich verboten (Art. 18 ArG).

• Begründete Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit (dringendes Bedürfnis, Unentbehrlichkeit) können bewilligt werden (Art. 17 bzw. Art. 19 ArG).

• Kompensation Nachtarbeit analog Folie 17.

• Sonderbestimmungen für bestimmte Betriebe in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (bspw. Kehricht- und Abwasserversorgung, Reinigungsbetriebe, nicht aber Winterdienst)

II. Arbeitsgesetz & Verordnungen zum Arbeitsgesetz

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Kompensation von Nachtarbeit

• Bei Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten/Jahr ist ein Lohnzuschlag von mind. 25% für die im Nachtzeitraum geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen (vorübergehende Nachtarbeit; Art. 17b ArG).

• Bei Nachtarbeit von mehr als 25 Nächten/Jahr ist den Arbeitnehmenden eine Kompensation von 10% der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben, zu gewähren (Art. 17b ArG). Das gilt auch für Aushilfs- und Abruf-Stundenlöhner (Art. 22 ArG e contrario).

II. Arbeitsgesetz & Verordnungen zum Arbeitsgesetz

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Pikettdienst

• Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar (Art. 15 Abs. 1 ArGV 1).

• Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Falle an die Arbeitszeit anzurechnen (Art. 15 Abs. 2 ArGV 1).

• Der Arbeitnehmer darf im Zeitraum von 4 Wochen an max. 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf der Arbeitnehmer während den 2 darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden (Art. 14 Abs. 2 ArGV 1).

• In Ausnahmefällen darf ein Arbeitnehmender im Zeitraum von 4 Wochen während längstens 14 Tagen in den Pikettdienst eingeteilt werden, wobei die Anzahl tatsächlicher Piketteinsätze im Jahresdurchschnitt 5 Einsätze pro Monat nicht übersteigen darf.

II. Arbeitsgesetz & Verordnungen zum Arbeitsgesetz

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Sanktionen bei Verstoss gegen Arbeits- und Ruhezeiten

• Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers

• Der Arbeitgeber ist strafbar und wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt (Art. 59 Abs. 1 lit. b ArG).

II. Arbeitsgesetz & Verordnungen zum Arbeitsgesetz

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Gruppe 2

Mitarbeitende, die auch den besonderen Arbeits- und Ruhezeiten der ARV 1 (Chauffeurverordnung) unterstehen

III. Chauffeurverordnung

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Gegenstand

• Die ARV 1 regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer sowie ihre Kontrolle und…

• …die Pflichten der Arbeitgeber (Art. 1 Abs. 1 ARV 1).

Geltungsbereich (Grundsatz)

• Die ARV 1 gilt grundsätzlich für die berufsmässigen Führer von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport mit Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis von mehr als 3.5 t (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ARV 1).

III. Chauffeurverordnung

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Ausnahmen vom Geltungsbereich

• Die ARV 1 gilt u.a. nicht für Führer von Fahrzeugen:

• mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von weniger als 40 km/h (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ARV 1).

• die im Binnenverkehr ausschliesslich Fahrten mit Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport mit Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs bis 3.5 t resp. bis 5 t bei Sattelschleppern unternehmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b ARV 1).

• die im Binnenverkehr ausschliesslich Fahrten mit Fahrzeugen für Kanalisations-, Hochwasserschutz-, Strassenunterhaltsdienste, Sammeldienste für Siedlungsabfälle oder für Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgungsdienste unternehmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g ARV 1).

Wichtig! „Ausschliesslich“ ist eng auszulegen.

III. Chauffeurverordnung

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Exkurs: Laufende Revision der ARV 1

• Bundesrat will ARV 1 dem EU-Recht anpassen

• nArt. 4 Abs. 1 Bst. h Ziff. 2 ARV: Chauffeurverordnung soll nicht mehr gelten für Führer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Gesamtgewicht bis 7.5 t:

• sofern es um einen Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Standort des Unternehmens geht; und

• das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination zur Berufsausübung benötigt wird, wobei das Lenken des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Führers sein darf.

III. Chauffeurverordnung

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Arbeitszeit

• Begriff Zeit, während welcher der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Funktion oder Tätigkeiten ausübt (Art. 2 Bst. f ARV 1). Arbeitspausen von weniger als 15 Min. zählen auch zur Arbeitszeit (Art. 2 Bst. f ARV 1).

• Wöchentliche Höchstarbeitszeit Max. 60 Std., wobei die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von 26 Wochen nicht mehr als 48 Std. betragen darf (Art. 6 Abs. 1 ARV 1). Die ARV 1 hat keine Regelungen mehr zur Überzeit! Wichtig! Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer schriftlich auffordern, ihnen eine schriftliche Aufstellung der bei anderen Arbeitgebern geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen (Art. 6 Abs. 2 ARV 1).

III. Chauffeurverordnung

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Lenkzeit

• Begriff Zeit, in welcher der Fahrer mit dem Führen des Fahrzeuges beschäftigt ist. Verkehrsbedingtes Halten (nach allg. Verkehrsanschauung für Zeiträume bis max. 3 Min.) gilt nur als Lenkzeit, wenn diese Stillstandszeit der Lenkzeit vom Fahrtschreiber aufgezeichnet wird.

• Tägliche Lenkzeit Max. 9 Std., wobei 2 x pro Woche max. 10 Std. zulässig sind (Art. 5 Abs. 1 ARV 1).

• Wöchentliche Lenkzeit max. 56 Std. (Art. 5 Abs. 2 ARV 1), wobei die Gesamtlenkzeit innert 2 Wochen max. 90 Std. betragen darf (Art. 5 Abs. 3 ARV 1).

III. Chauffeurverordnung

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Bereitschaftszeit

• Begriff Zeit, während welcher der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, am Arbeitsplatz zu bleiben, sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um auf Anweisung hin die Fahrtätigkeit oder andere Arbeiten aufzunehmen oder wiederaufzunehmen (Art. 2 Bst. g ARV 1).

• Rechtliche Handhabung

• Bereitschaftszeit gilt nicht als Ruhezeit (Art. 7 Abs. 2 ARV 1)

• Bereitschaftszeit muss dem Arbeitnehmer im Vornherein mitgeteilt werden. Macht dies der Arbeitgeber nicht, gilt die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit (Art. 7 Abs. 1 ARV 1).

• Entlöhnung der Bereitschaftszeit ist unbedingt im Arbeitsvertrag zu regeln!

• Keine gesetzlichen Einschränkungen betreffend Dauer der Bereitschaftszeit.

III. Chauffeurverordnung

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Pausen

• Lenkzeitpausen Nach 4.5 Std. mind. 45 Min. (Art. 8 Abs. 1 ARV 1). Unterteilung in eine Pause von mind. 15 Min. und eine von mind. 30 Min. (in dieser Reihenfolge) zulässig, wobei die zweite Pause spätestens nach 4.5 Std. Lenkzeit zu nehmen ist (Art. 8 Abs. 2 ARV 1).

• Arbeitszeitpausen Nach 6 Std. Arbeitszeit mind. 30 Min. (Art. 8 Abs. 1 ARV 1), bei Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Std. mind. 45 Min. (Art. 8 Abs. 3 ARV 1). Teil(arbeitszeit)pausen à mind. 15 Min. zulässig.

Wichtig: Während der Arbeitszeitpause dürfen keine beruflichen Tätigkeiten ausgeübt werden (Art. 8 Abs. 4 ARV 1). Lenkzeit- und Arbeitszeitpausen gelten nicht als Ruhezeit (Art. 8 Abs. 5 ARV 1).

III. Chauffeurverordnung

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Sonntag, 2. November 2014 23

Ruhezeiten (1)

• Begriff Zeit, in welcher der Chauffeur frei über seine Zeit verfügen kann (Art. 2 Bst. i ARV 1).

• Tägliche Ruhezeit Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Std. muss der Fahrzeugführer grundsätzlich mind. 11 Std. zusammenhängende Ruhezeit machen (Art. 9 Abs. 2 ARV 1).

Ausnahmen:

• 3 x pro Woche darf die tägliche Ruhezeit auf 9 Std. verkürzt werden (Art. 9 Abs. 3 ARV 1).

• Die tägliche Ruhezeit kann in zwei Teile unterteilt werden, wobei der erste Teil mind. 3 Std. und der zweite Teil mind. 9 Std. betragen muss (Art. 9 Abs. 2 ARV 1).

III. Chauffeurverordnung

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Sonntag, 2. November 2014 24

Ruhezeiten (2)

• Wöchentliche Ruhezeit Innerhalb von zwei Wochen muss der Fahrzeugführer grundsätzlich zwei wöchentliche Ruhezeiten à 45 Std. machen (Art. 11 Abs. 1 ARV 1). Spätestens nach 6 Arbeitstagen ist eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen (Art. 11 Abs. 3 ARV 1).

Ausnahme: Unter gewissen Voraussetzungen kann innerhalb von zwei Wochen eine wöchentliche Ruhezeit auf 24 Std. reduziert werden (sog. reduzierte wöchentliche Ruhezeit). Die Reduzierung ist jedoch durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen (Art. 11 Abs. 2 ARV 1).

III. Chauffeurverordnung

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Sonntag, 2. November 2014 25

Grenzen der Tages-, Abend- und Nachtarbeit

• Tagesarbeit Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr (Art. 10 Abs. 1 ArG).

• Abendarbeit Zeit zwischen 20 Uhr und 23 Uhr (Art. 10 Abs. 1 ArG).

• Nachtzeitraum Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (Art. 16 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 ArG).

• Rechtliche Handhabung

• Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb resp. die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt (Art. 10 Abs. 2 ArG).

• Die betriebliche Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden (Art. 10 Abs. 2 ArG).

III. Chauffeurverordnung

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Sonntag, 2. November 2014 26

Kompensation für Nachtarbeit

• Bei Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten/Jahr ist ein Lohnzuschlag von mind. 25% für die im Nachtzeitraum geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen (vorübergehende Nachtarbeit; Art. 31 ArGV 1).

• Bei Nachtarbeit von mehr als 25 Nächten/Jahr ist den Arbeitnehmenden eine Kompensation von 10% der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben, zu gewähren (Art. 31 ArGV 1). Das gilt auch für Aushilfs- und Abruf-Stundenlöhner (Art. 22 ArG e contrario).

• Hinweis: Art. 17a Abs. 1 ArG (Dauer der Nachtarbeit) ist auf Chauffeure nicht anwendbar.

III. Chauffeurverordnung

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Sonntag, 2. November 2014 27

Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot

• Gemäss SVG und ArG gilt grundsätzlich ein Nachtfahr- bzw. Nachtarbeitsverbot.

• ABER: „Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen“ sind vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen (Art. 91a Abs. 2 VRV [Hervorhebung hinzugefügt]).

III. Chauffeurverordnung

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Chauffeure im Nebenberuf

• Chauffeure, deren berufliche Tätigkeit nur teilweise der ARV 1 untersteht (Chauffeure im Nebenberuf), dürfen in ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit die in diesen Verordnungen festgelegten Grenzen nicht überschreiten (Art. 20 Abs. 1 ARV 1).

• Der Arbeitgeber, der Chauffeure im Nebenberuf einsetzt, muss sich vergewissern, dass sie während ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit im Haupt- und Nebenberuf die in der ARV 1 festgelegten Grenzen nicht überschreiten (Art. 20 Abs. 2 ARV 1).

Wichtig! Für Chauffeure im Nebenberuf, welche neben dieser Anstellung keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende ausüben (bspw. Landwirte, Studierende oder Hausfrauen), legt die kantonale Vollzugsbehörde gemäss ARV 1 eine Anzahl Stunden als Grundarbeitszeit fest, soweit sich dies wegen der Beanspruchung in ihrer Haupttätigkeit aufdrängt (Art. 20 Abs. 3 ARV 1).

III. Chauffeurverordnung

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Sonntag, 2. November 2014 29

Kontrolle von Arbeits- und Ruhezeiten (Pflichten des Arbeitgebers)

• Kontrolliert und sorgt für die Einhaltung der ARV 1.

• Der Lohn darf sich nicht nach Fahrstrecke, Gütermenge oder anderen Kriterien, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, richten.

• Führen einer Aufstellung über Tageslenkzeit, Wochenarbeitszeit, Bereitschaftszeit, Ruhezeiten sowie allfälligen Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern.

• Aufbewahrung von Daten, Aufzeichnungen u. Auswertungen während dreier Jahre.

Wichtig! Motorfahrzeugführer im Nebenberuf dürfen in ihrer gesamten haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit die in der ARV 1 festgelegten Grenzen bzgl. Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nicht überschreiten (Art. 20 Abs. 1 ARV 1).

III. Chauffeurverordnung

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Sonntag, 2. November 2014 30

Mittel zur Kontrolle von Arbeits- und Ruhezeiten

Zur Kontrolle dienen unter anderem:

• die Aufzeichnungen des digitalen Fahrtschreibers (Fahrerkarte) oder eines analogen Fahrtschreibers (Einlageblatt)

• die Eintragungen in betriebsinternen Tagesrapporten und die Daten betriebsinterner Zeiterfassungsgeräte

• die Eintragungen im Arbeitsbuch (Fahrzeugführer hat ein Arbeitsbuch über seine Arbeitszeit zu führen, wenn diese nicht durch Fahrtschreiberaufzeichnungen oder andere Zeiterfassungsgeräte und Tagesrapporte nachgewiesen werden können oder wenn er nicht nach einem festen Stundenplan eingesetzt wird)

• die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit

III. Chauffeurverordnung

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Sonntag, 2. November 2014 31

Sanktionen bei Verstoss gegen Arbeits- und Ruhezeiten

• Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Bereitschaftszeit, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5 – 11 ARV 1) verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 21 Abs. 1 ARV 1).

• Mit Busse wird auch bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 13 – 18 ARV 1) verletzt (Art. 21 Abs. 2 ARV 1).

• Der Arbeitgeber, der eine nach der ARV 1 strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer (Art. 21 Abs. 4 ARV 1).

III. Chauffeurverordnung

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Gruppe 3

Mitarbeitende in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die auch speziellen Arbeits- und

Ruhezeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden unterstehen

IV. Öffentlich-rechtliche Spezialerlasse

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• Fall 1

Grundsachverhalt Ein Chauffeur im Tiefbauamt der Gemeinde X fährt während 80% seiner Arbeitszeit Mehrzweckfahrzeuge bis max. 3.5 t. In den restlichen 20% seiner Arbeitszeit fährt er für das Tiefbauamt der Gemeinde X Lastwagen von mehr als 3,5 t.

Welche Arbeits- und Ruhezeiten gelten?

Variante Ändert sich etwas, wenn der Chauffeur für die Tiefbauämter der Gemeinden X und Y je im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung Mehrzweckfahrzeuge bis max. 3.5 t bzw. Lastwagen von mehr als 3,5 t lenkt?

V. Übungsbeispiele

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• Fall 1 – Lösungen

Ad Grundsachverhalt Das Lenken von Mehrzweckfahrzeugen bis max. 3.5 t fällt grundsätzlich unter das ArG, während das Lenken von Lastwagen mit mehr als 3,5 t. grundsätzlich unter die ARV 1 fällt. Trotzdem müssen die in der ARV 1 festgelegten Arbeits- und Ruhezeitgrenzen vorliegend während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingehalten werden (sog. Chauffeure im Nebenberuf; Art. 20 Abs. 1 ARV 1).

Ad Variante Dass der Chauffeur zwei Arbeitgeber hat, ändert nichts. Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer schriftlich auffordern, ihnen eine schriftliche Aufstellung der bei anderen Arbeitgebern geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen (Art. 6 Abs. 2 ARV 1).

V. Übungsbeispiele

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• Fall 2

Grundsachverhalt Ein Chauffeur (z.B. Gemeindeangestellter) fährt während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit mit einer Wischmaschine (Strassenunterhalt), mit einem Kanalisations-Saugfahrzeug, mit einem Sammel-Kehrichtfahrzeug und mit einem Schneeräumungsfahrzeug von mehr als 3.5 t (Strassenunterhalt).

Welche Arbeits- und Ruhezeiten müssen er und die Gemeinde während der Schneeräumung beachten?

Variante Ein Lastwagenfahrlehrer erteilt an einem Tag 2 Stunden Unterricht, fährt 4 Stunden Postauto und erledigt noch während 2 Stunden die Schneeräumung mit einem Fahrzeug von mehr als 3.5 t.

Welche Arbeits- und Ruhezeiten müssen er und die Gemeinde während der Schneeräumung beachten?

V. Übungsbeispiele

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• Fall 2 – Lösungen

Ad Grundsachverhalt Zwar liegen grundsätzlich gewerbliche Fahrten vor. Bei all diesen Einsätzen fällt der Chauffeur aber je unter die Ausnahme von Art. 4 Abs. 2 Bst. g ARV 1. Der Chauffeur führt somit ausschliesslich Fahrten durch, die nicht unter die ARV 1 fallen. Er untersteht infolgedessen den Arbeits- und Ruhezeiten des ArG.

Ad Variante Hier fallen nicht alle Fahrten unter die Ausnahmen von Art. 4 ARV 1. Das heisst, dass vor, während und nach der Schneeräumung die Limiten der ARV 1 in jedem Fall einzuhalten und auszuweisen sind.

V. Übungsbeispiele

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• Fall 3

Sachverhalt Bauer B erledigt im Winter für die Gemeinde X jeweils Schneeräumungsarbeiten (Strassenunterhalt) mit seinem mehr als 3.5 t schweren Traktor.

Welche Arbeits- und Ruhezeiten müssen er und die Gemeinde während der Schneeräumung beachten?

Wie viele Stunden darf Bauer B pro Woche höchstens im Winterdienst für die Gemeinde X tätig sein?

V. Übungsbeispiele

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• Fall 3 – Lösungen

Bauer B ist ein Chauffeur im Nebenberuf, d.h. er muss während der gesamten beruflichen Tätigkeit die in der ARV 1 festgelegten Arbeits- und Ruhezeitgrenzen einhalten (Art. 20 Abs. 1 ARV 1).

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss ARV 1 liegt bei max. 60 Std., wobei die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von 26 Wochen nicht mehr als 48 Std. betragen darf (Art. 6 Abs. 1 ARV 1). Da Bauer B jedoch keine festen Arbeitszeiten hat, sollte die Gemeinde von der Vollzugsbehörde eine Anzahl Stunden als Grundarbeitszeit festlegen lassen.

V. Übungsbeispiele

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

Gibt es Fragen?

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