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ARBEITSZEIT Sonderbestimmungen für Lenker/innen im Straßengüterverkehr

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ARBEITSZEIT

Sonderbestimmungen für Lenker/innen im Straßengüterverkehr

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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Sonderbestimmungen

1. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

2. Arbeitszeitgesetz (AZG)

3. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

4. Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe

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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Geltungsbereich Art. 2 und 3

gilt für Fahrzeuge

- die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt

- die der Personenbeförderung dienen und für mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin konstruiert und dazu bestimmt sind

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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Lenkzeiten Art. 6

Tageslenkzeit

Wochenlenkzeit

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Verordnung (EG) Nr. 561/2006

tägliche Lenkzeit

9 Stunden

Verlängerung auf höchstens 10 Stunden zweimal pro Woche

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Verordnung (EG) Nr. 561/2006

wöchentliche Lenkzeit

56 Stunden in einer Woche

90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen

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Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Lenkpause/Fahrtunterbrechung Art. 7

45 Minuten nach spätestens 4 ½ Stunden

Teilung in 1 x 15 und 1 x 30 Minuten, zweiter Teil innerhalb der 4 ½ Stunden

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Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Ruhezeiten Art. 8

regelmäßige tägliche Ruhezeit reduzierte tägliche Ruhezeit

regelmäßige wöchentliche Ruhezeit reduzierte wöchentliche Ruhezeit

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Verordnung (EG) Nr. 561/2006

tägliche Ruhezeit

mindestens 11 Stunden

Verkürzung auf 9 Stunden dreimal pro Woche

Ruhezeit-Splitting- 1. Teil mindestens 3 Stunden- 2. Teil mindestens 9 Stunden- gesamte Ruhezeit mindestens 12 Stunden

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Verordnung (EG) Nr. 561/2006

tägliche Ruhezeit Mehrfahrerbetrieb

- innerhalb von 30 Stunden

- jeder Lenker/jede Lenkerin mindestens 9 Stunden

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Verordnung (EG) Nr. 561/2006

tägliche Ruhezeit Unterbrechung tägliche Ruhezeit Art. 9

- nur bei kombinierter Beförderung- mindestens 11 Stunden Ruhezeit- zweimalige Unterbrechung zulässig- Unterbrechungen insgesamt max. 1 Stunde- Schlafkabine oder Liegeplatz muss

vorhanden sein

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Verordnung (EG) Nr. 561/2006

wöchentliche Ruhezeit

mindestens 45 Stunden Verkürzung auf 24 Stunden

- Ausgleich in der 3. darauffolgenden Woche

- Ausgleich an mindestens 9-stündige Ruhezeit anzuhängen

Beginn spätestens nach sechs-24-Stunden Zeiträumen

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Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Abweichungen Art. 12

von den gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen

zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes

Art und Grund sind spätestens bei Erreichen des Halteplatzes schriftlich auf dem Schaublatt oder Ausdruck einzutragen

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Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Unternehmerhaftung Art. 10 Abs. 4

Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungs- agenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.

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Arbeitszeitgesetz (AZG)

Einsatzzeit § 16 AZG

umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallenden Lenkzeiten, Arbeitsbereitschaften, Lenkpausen, Ruhepausen sowie vorgezogenen Teil der täglichen Ruhezeit

Einsatzzeit beträgt 15 Stunden

Beginn einer neuen Einssatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit bei Ruhezeit-Splitting

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Arbeitszeitgesetz (AZG)

Wochenarbeitszeit § 13b

Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag

grundsätzlich 50 Stunden

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Arbeitszeitgesetz (AZG)

Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit

in einzelnen Wochen 60 Stunden innerhalb von 26 Wochen

- im Durchschnitt 48 Stunden

- im Durchschnitt 55 Stunden, wenn über 48-Stunden-Grenze Arbeitsbereitschaft vorliegt

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Arbeitszeitgesetz (AZG)

Ruhepausen § 13c

mindestens 30 Minuten bei TAZ zwischen 6 und 9 Stunden

mindestens 45 Minuten bei TAZ von mehr als 9 Stunden

Teilung der RP in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten

nach spätestens 6 Stunden

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Arbeitszeitgesetz (AZG)

Nachtarbeit § 14 AZG

jede Tätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 00:00 bis 04:00 Uhr

Mindestdauer 1 Stunden

Tagesarbeitszeit mehr als 10 Stunden

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Arbeitszeitgesetz (AZG)

Pflicht zur Einholung einer Auskunft § 13b Abs. 4

bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem erstmaligen Einsatz als Lenker/in

den Lenker/die Lenkerin schriftlich aufzufordern

schriftliche Aufzeichnungen über all jene bei einem/r anderen Arbeitgeber/in geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen

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Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b

Pflichten der Arbeitgeber/innen

Unterweisung Herunterladen – Übertragen - Sichern Aufzeichnung von Daten Aufbewahrung von Daten

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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b

Unterweisung der Lenker/innen

ausreichend und nachweislich in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte

die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen

während der Arbeitszeit

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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b

Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bedienung

Prüfung der ordnungsgemäßen Bedienung

Bedienungsanleitung und ausreichend Druckerpapier für Lenker/innen bereit zu stellen

Lenker/innen zur Einhaltung der Pflichten nach KFG und VO (EWG) Nr. 3821/85 anzuhalten

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Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b

Herunterladen - Übertragen - Sichern

alle digitalen Daten lückenlos von Fahrerkarte und Kontrollgerät elektronisch herunter zu laden

auf externen Datenträger zu übertragen

Sicherungskopien zu erstellen und auf gesondertem Datenträger aufzubewahren

herunter geladene Daten müssen mit elektronischer Signatur gemäß Anhang I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 versehen sein

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Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b

Herunterladen - Übertragen – Sichern 1. aus dem digitalen Kontrollgerät

spätestens 3 Monate nach dem letzten Herunterladen

im Falle des Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges

im Falle der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wurde

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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b

Herunterladen - Übertragen – Sichern 1. aus dem digitalen Kontrollgerät

unmittelbar vor einer Überlassung des Fahrzeuges (Vermietung)

unmittelbar vor Austausch des Kontrollgerätes

im Falle eines Defektes einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird

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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b

Herunterladen - Übertragen – Sichern 2. von der Fahrerkarte

spätestens alle 28 Tage

unmittelbar vor Beginn und am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses

unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte

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Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b

Aufzeichnung der Daten

vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der digitalen Daten

digitale Daten sind dem Arbeitsinspektorat in elektronischer Form einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen

auf Verlangen ist ein Ausdruck der Daten vorzunehmen

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Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b

Aufbewahrung der Daten

Aufzeichnungen sind über sämtliche geleistete Arbeitsstunden von Lenker/innen zu führen

Aufzeichnungen sind mindestens 24 Monate im Betrieb aufzubewahren

Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker/innen und Datum zur Verfügung zu stellen

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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät

Beschädigung, Fehlfunktion, Nicht-Besitz derFahrerkarte

zu Beginn der Fahrt- Ausdruck zu erstellen- Name, Nummer der Fahrerkarte oder des

Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben

- Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sonstiger Arbeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einzutragen

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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät

Beschädigung, Fehlfunktion, Nicht-Besitz der

Fahrerkarte

am Ende der Fahrt- aufgezeichnete Arbeitszeiten auszudrucken- die vom Kontrollgerät nicht erfassten Zeiten auf

dem Ausdruck zu vermerken- Name, Nummer der Fahrerkarte oder des

Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben

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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät

Nachtragen von Zeiten Art. 15 Abs. 2

analoges Kontrollgerät- handschriftlich oder durch automatische

Aufzeichnung lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt

digitales Kontrollgerät- mit der manuellen Eingabevorrichtung auf

der Fahrerkarte

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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät

Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7

analoges Kontrollgerät

- Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage

- Fahrerkarte- handschriftliche Aufzeichnungen und

Ausdrucke der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage

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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät

Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7

digitales Kontrollgerät

- Fahrerkarte- handschriftliche Aufzeichnungen und

Ausdrucke der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage

- Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage

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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät

Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7

Ab dem 1. Jänner 2008 sind der laufende Tag und die vorausgehenden 28 Tage

mitzuführen!

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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät

Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7

Urlaubsbestätigung

- elektronisches und druckfähiges Formblatt - vor Beginn der Fahrt elektronisch

auszufüllen und zu unterschreiben- für gesamte EU einheitlich und verbindlich

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www.arbeitsinspektion.gv.at

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Herzlichen Dank für

Ihre Aufmerksamkeit!