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Arendts■AnwälteR e c h t s a n w a l t s k a n z l e i
A R E N D T S A N W Ä L T E , P o s t f a c h 1 1 2 4 , 8 2 0 2 5 G r ü n w a l d
Buchmacherkongress 2009
des Österreichischen Buchmacherverbandes
am 9. Oktober 2009
in Anif bei Salzburg
Europäischer Gerichtshof verurteilt Spanien wegen diskriminierender Glücksspielbesteuerung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mit Urteil vom 6. Oktober 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Spanien
wegen der diskriminierenden Besteuerung von Glücksspielen verurteilt
(Rechtssache C-153/08). Die Europäische Kommission konnte damit das
Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien in dem wesentlichen Punkt erfolgreich
abschließen.
Die Europäische Kommission hatte in der Klageschrift gegen Spanien eine gegen
Europarecht verstoßende diskriminierende Besteuerung geltend gemacht. Nach der
spanischen Regelung sind nämlich Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der
Loterías y Apuestas del Estado (staatliches Unternehmen für Lotterien und Wetten)
und von Stellen oder Einheiten der Autonomen Gemeinschaften (vergleichbar den
Bundesländern) veranstaltet würden, sowie aus vom Spanischen Roten Kreuz oder
von der ONCE (Organización Nacional de Ciegos Españoles, die nationale
__________________________________________________________________RECHTSANWÄLTE MARTIN ARENDTS & KOLLEGEN
PERLACHER STR. 68D - 82031 GRÜNWALD
POSTFACH 11 24D- 82025 GRÜNWALD
TEL. 0700 / W E T T R E C H TTEL. 089 / 649 111 – 75FAX. 089 / 649 111 - 76
Arendts■AnwälteSeite 2 von 3 Seiten RECHTSANWALTSKANZLEI
Organisation der spanischen Blinden) veranstalteten Losziehungen von der
Einkommensteuer befreit.
Diese Steuerbefreiung ist nach Überzeugung des EuGH diskriminierend, da sie
bewirkt, dass die Gewinne, die von in dieser Vorschrift aufgezählten Einrichtungen
ausgezahlt werden, günstiger behandelt werden. Somit stellt diese Steuerregelung
eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zum Nachteil von
öffentlichen Einrichtungen und sozial oder karitativ tätigen gemeinnützigen
Einrichtungen dar, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die
dieselben Ziele verfolgen wie die in dieser Vorschrift aufgeführten Einrichtungen
(Rn. 34).
Diese Diskriminierung ist nach Ansicht des EuGH nicht gerechtfertigt. Eine derartige
Beschränkung könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn die vom spanischen
Gesetzgeber verfolgten Ziele Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit im Sinne des Art. 46 Abs. 1 EG zugeordnet werden könnten und wenn
sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stünden (Rn. 38).
Behörden eines Mitgliedstaats dürften jedoch nicht allgemein und unterschiedslos
davon ausgehen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,
kriminelle Handlungen begingen (eine kleine Spitze gegen das Liga Portuguesa-
Urteil). Darüber hinaus sei der generelle Ausschluss dieser Einrichtungen von der
Steuerbefreiung als unverhältnismäßig anzusehen, da er über das hinausgehe, was
zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich sei. Es gibt nämlich mehrere Mittel, die
Tätigkeit und die Konten dieser Einrichtungen zu kontrollieren (Rn. 39).
Zu der Bekämpfung der Glücksspielabhängigkeit habe Spanien nichts vorgetragen,
woraus hervorginge, dass diese Krankheit in der Bevölkerung Spaniens so weit
verbreitet wäre, dass sie als Gefahr für die öffentliche Gesundheit angesehen
werden könnte (Rn. 40). Das angebliche Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht
werde auch nicht kohärent verfolgt:
„Ferner ist die Steuerbefreiung der Gewinne (…) geeignet, die Verbraucher
zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen und Wetten, für die diese
Befreiung gilt, zu ermuntern und damit nicht geeignet, die Verwirklichung des
angeblich verfolgten Ziel in kohärenter Weise zu gewährleisten. Da die
streitige Steuerbefreiung die Typologie der verschiedenen Spiele nicht
berücksichtigt, kann das Königreich Spanien schließlich nicht mit Erfolg
geltend machen, mit der Steuerbefreiung werde das Ziel verfolgt, die
Spiellust der Spieler auf bestimmte Spiele zu lenken, deren Ablaufmodalitäten
ein geringeres Abhängigkeits-potenzial aufwiesen.“
Arendts■AnwälteSeite 3 von 3 Seiten RECHTSANWALTSKANZLEI
Die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen und gemeinnützigen Projekten
können nach Auffassung des EuGH nicht als sachliche Rechtfertigung von
Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit angesehen werden (Rn. 43).
Wirtschaftliche Gründe gehörten nicht zu den Gründen im Sinne von Art. 46 EG, die
eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit
rechtfertigen könnten.