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ArendtsAnwälte Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Postfach 11 24, 82025 Grünwald Buchmacherkongress 2009 des Österreichischen Buchmacherverbandes am 9. Oktober 2009 in Anif bei Salzburg Europäischer Gerichtshof verurteilt Spanien wegen diskriminierender Glücksspielbesteuerung von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Mit Urteil vom 6. Oktober 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Spanien wegen der diskriminierenden Besteuerung von Glücksspielen verurteilt (Rechtssache C-153/08). Die Europäische Kommission konnte damit das Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien in dem wesentlichen Punkt erfolgreich abschließen. Die Europäische Kommission hatte in der Klageschrift gegen Spanien __________________________________________________________________ RECHTSANWÄLTE MARTIN ARENDTS & KOLLEGEN PERLACHER STR. 68 D - 82031 GRÜNWALD POSTFACH 11 24 D- 82025 GRÜNWALD TEL. 0700 / W E T T R E C H T TEL. 089 / 649 111 – 75 FAX. 089 / 649 111 - 76 [email protected] www.wettrecht.de

Arendts Kommission Gg Spanien

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Arendts■AnwälteR e c h t s a n w a l t s k a n z l e i

A R E N D T S A N W Ä L T E , P o s t f a c h 1 1 2 4 , 8 2 0 2 5 G r ü n w a l d

Buchmacherkongress 2009

des Österreichischen Buchmacherverbandes

am 9. Oktober 2009

in Anif bei Salzburg

Europäischer Gerichtshof verurteilt Spanien wegen diskriminierender Glücksspielbesteuerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mit Urteil vom 6. Oktober 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Spanien

wegen der diskriminierenden Besteuerung von Glücksspielen verurteilt

(Rechtssache C-153/08). Die Europäische Kommission konnte damit das

Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien in dem wesentlichen Punkt erfolgreich

abschließen.

Die Europäische Kommission hatte in der Klageschrift gegen Spanien eine gegen

Europarecht verstoßende diskriminierende Besteuerung geltend gemacht. Nach der

spanischen Regelung sind nämlich Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der

Loterías y Apuestas del Estado (staatliches Unternehmen für Lotterien und Wetten)

und von Stellen oder Einheiten der Autonomen Gemeinschaften (vergleichbar den

Bundesländern) veranstaltet würden, sowie aus vom Spanischen Roten Kreuz oder

von der ONCE (Organización Nacional de Ciegos Españoles, die nationale

__________________________________________________________________RECHTSANWÄLTE MARTIN ARENDTS & KOLLEGEN

PERLACHER STR. 68D - 82031 GRÜNWALD

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Organisation der spanischen Blinden) veranstalteten Losziehungen von der

Einkommensteuer befreit.

Diese Steuerbefreiung ist nach Überzeugung des EuGH diskriminierend, da sie

bewirkt, dass die Gewinne, die von in dieser Vorschrift aufgezählten Einrichtungen

ausgezahlt werden, günstiger behandelt werden. Somit stellt diese Steuerregelung

eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zum Nachteil von

öffentlichen Einrichtungen und sozial oder karitativ tätigen gemeinnützigen

Einrichtungen dar, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die

dieselben Ziele verfolgen wie die in dieser Vorschrift aufgeführten Einrichtungen

(Rn. 34).

Diese Diskriminierung ist nach Ansicht des EuGH nicht gerechtfertigt. Eine derartige

Beschränkung könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn die vom spanischen

Gesetzgeber verfolgten Ziele Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder

Gesundheit im Sinne des Art. 46 Abs. 1 EG zugeordnet werden könnten und wenn

sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stünden (Rn. 38).

Behörden eines Mitgliedstaats dürften jedoch nicht allgemein und unterschiedslos

davon ausgehen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,

kriminelle Handlungen begingen (eine kleine Spitze gegen das Liga Portuguesa-

Urteil). Darüber hinaus sei der generelle Ausschluss dieser Einrichtungen von der

Steuerbefreiung als unverhältnismäßig anzusehen, da er über das hinausgehe, was

zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich sei. Es gibt nämlich mehrere Mittel, die

Tätigkeit und die Konten dieser Einrichtungen zu kontrollieren (Rn. 39).

Zu der Bekämpfung der Glücksspielabhängigkeit habe Spanien nichts vorgetragen,

woraus hervorginge, dass diese Krankheit in der Bevölkerung Spaniens so weit

verbreitet wäre, dass sie als Gefahr für die öffentliche Gesundheit angesehen

werden könnte (Rn. 40). Das angebliche Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht

werde auch nicht kohärent verfolgt:

„Ferner ist die Steuerbefreiung der Gewinne (…) geeignet, die Verbraucher

zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen und Wetten, für die diese

Befreiung gilt, zu ermuntern und damit nicht geeignet, die Verwirklichung des

angeblich verfolgten Ziel in kohärenter Weise zu gewährleisten. Da die

streitige Steuerbefreiung die Typologie der verschiedenen Spiele nicht

berücksichtigt, kann das Königreich Spanien schließlich nicht mit Erfolg

geltend machen, mit der Steuerbefreiung werde das Ziel verfolgt, die

Spiellust der Spieler auf bestimmte Spiele zu lenken, deren Ablaufmodalitäten

ein geringeres Abhängigkeits-potenzial aufwiesen.“

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Arendts■AnwälteSeite 3 von 3 Seiten RECHTSANWALTSKANZLEI

Die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen und gemeinnützigen Projekten

können nach Auffassung des EuGH nicht als sachliche Rechtfertigung von

Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit angesehen werden (Rn. 43).

Wirtschaftliche Gründe gehörten nicht zu den Gründen im Sinne von Art. 46 EG, die

eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit

rechtfertigen könnten.